Sachverhalt
A. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 16). Der Beschuldigte anerkannte grund- sätzlich den Vorwurf, mit Kokain gehandelt zu haben (vgl. Prot. I S. 8; im Berufungsverfahren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, Urk. 54 S. 4 ff.). Auch anerkannte er sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz weitgehend die ihm vorgeworfenen Sachverhalte (Urk. D1/2/11/1 S. 5 ff., D1/2/11/2 S. 5 ff., D1/2/1/17 S. 2 ff.; Prot. I. S. 7 ff.). Die Verteidigung liess vor Vorinstanz - wie auch heute (Urk. 55 S. 9 f.) - vorbringen, es könne nicht auf das pauschale Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden, er habe die Vorhaltungen der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts nur abgenickt (Prot. I S. 40 ff., Urk. 22 S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat deswegen umfassend geprüft,
- 11 - inwiefern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte bewiesen werden können (Urk. 30 S. 17 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 17 ff. E. 3.2., 3.3.). Diese erweisen sich - wie vorstehend erwähnt - allesamt als verwertbar. Ebenso hat sie zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten gemacht (Urk. 30 S. 19 f. E. 3.4.). 2.1. Zunächst hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Geständnis des Beschuldigten auseinandergesetzt und kam überzeugend zum Schluss, dass das Geständnis vorliegend ein sehr starkes Beweismittel darstelle. Auf ihre diesbe- zügliche Würdigung betreffend Geständnis des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 ff. E. 3.5.). Die Vorinstanz hat insbesondere aufgezeigt, dass das Geständnis des Beschuldigten nicht vorschnell und im Sinne eines Abnickens, wie dies die Verteidigung geltend macht, geschah. Vielmehr hatte der Beschuldigte ausreichend Zeit, sich mit den ihm gemachten Vorwürfen auseinanderzusetzen. Es dauerte denn auch mehrere Monate und Einvernahmen, bis er die Vorwürfe eingestand. Während dieser Zeit war er anwaltlich vertreten. Sodann machte der Beschuldigte auch differenzierte Anerkennungen - und durchaus auch Bestreitungen - und bestätigte gewisse Vorhalte nachdem ihm ihn belastende Telefongespräche und entsprechende Abschriften vorgehalten wurden. Bevor er die Sachverhalte an der Schlusseinvernahme akzeptierte, konnte er diese zudem vorgängig ungestört studieren und mit seiner Verteidigung besprechen. Auch befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme nicht mehr in Haft. Ein Interesse an einem falschen Geständnis ist nicht erkennbar. Zusammenfassend steht deshalb mit der Vorinstanz fest, dass das Geständnis wohlüberlegt passierte und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte Anerkennungen von Sachverhaltselementen gemacht hätte, wären diese nicht auch tatsächlich zutreffend. Auf das Geständnis kann deshalb abgestellt werden.
- 12 - 2.2. Die Vorinstanz hat sich in der Folge dennoch mit jedem einzelnen der insgesamt 16 Tatvorwürfe beschäftigt und detailliert (über mehr als 30 Seiten) dargelegt, ob und weshalb dem Beschuldigten der jeweilige Anklagevorwurf nach- gewiesen werden kann oder weshalb nicht und was stattdessen nachgewiesen ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese einlässlichen und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23-55, E. 3.6.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung. 2.2.1. Der Beschuldigte anerkannte den allgemeinen und in der Vorbemerkung zu den einzelnen Anklageziffern festgehaltenen Vorwurf, in der Zeit von Anfang 2021 bis zu seiner Verhaftung vom 12. April 2022 von verschiedenen Kokain- lieferanten Kokain zu einem Preis von Fr. 44'000.-- bis Fr. 45'0000 je Kilogramm übernommen und je nachdem aufbewahrt, portioniert, für den Verkauf vorbereitet und auch weiterverkauft zu haben (Urk. 30 S. 24 E. 3.6.3.). 2.2.2. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. anerkannte er vollumfänglich die Anklage- ziffern I. 1. lit. a) und I. 1. lit. e) (Urk. 30 S. 27 E. 3.6.4.3.; S. 31 E. 3.6.4.6.). Zu allen weiteren Vorwürfen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz diverse Vorbehalte hinsichtlich nachgewiesener Menge sowie einzelner Handlungen, wie Bearbeitung oder Verkauf des Kokains, vor. Die Vorinstanz zeigte in sehr sorgfältiger Art und Weise auf, dass und wie im Rahmen der Operation … und … umfangreiches Be- weismaterial gesammelt wurde, und wie die Polizei aus diesem Material dann die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfe an den Beschuldigten erarbeitet hat. Die Vorinstanz führte gestützt darauf hinsichtlich der Anklageziffern I. 1. lit. b) (Urk. 30 S. 27-29 E. 3.6.4.4.), I. 1. lit. d) (Urk. 30 S. 24-27 E. 3.6.4.1.), I. 1. lit. f) (Urk. 30 S. S. 31-33 E. 3.6.4.7.) und I. 1. lit. g) (Urk. 30 S. 33-34 E. 3.6.4.8.) aus, weshalb auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann und sah die Anklagevorwürfe zurecht als erstellt an. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. c) ging sie auf den Einwand der Verteidigung ein, dass es sich lediglich um 200-250 Gramm Kokaingemisch gehandelt habe und nicht wie vorgeworfen um 500 Gramm. Tatsächlich anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung nie einen Umgang mit 500 Gramm Kokaingemisch. Zu Gunsten des Beschuldigten
- 13 - und in Würdigung der vorliegenden Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die am 9. August 2020 erhaltene Menge nur 250 Gramm Kokaingemisch betrug (Urk. 30 S. 29-31 E. 3.6.4.5.). Dieser Würdigung kann ohne weiteres gefolgt werden. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren betreffend Anklageziffer I. 1. lit. g) erneut geltend macht, der Beschuldigte habe nur 200 Gramm und nicht 250 Gramm erhalten (Urk. 55 S. 11), ist wiederum auf die plausible Begründung der Vorinstanz abzustellen (Urk. 30 S. 33). Die Begründung der Verteidigung ist zwar insofern nicht abwegig, als gemäss Abhörung zunächst von "250" gesprochen wurde, dann aber "200" erwähnt und "Macht nichts, macht nichts, perfekt, perfekt" gesagt wurde (Beilage 31 zu Urk. D1/2/1/9). Der danach bezahlte Preis von "12 Tausend" erschiene jedoch zu hoch, wenn nur 200 Gramm übergeben worden wären. Dies würde einem Kilopreis von Fr. 60'000.– entsprechen. Zu beachten ist dabei mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte Preise von ca. Fr. 44'000.– bis Fr. 45'000.– pro Kilogramm Kokain bezahlte, wobei Fr. 12'000.– für 250 Gramm angesichts der für seine Verhältnisse eher geringen Menge realistisch erscheint (Urk. 30 S. 33). 2.2.3. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 2. lit. a) anerkannte der Beschuldigte sowohl in der Schlusseinvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung und auch in früheren Einvernahmen den Anklagevorwurf, 7 kg Kokain entgegen genommen zu haben (vgl. Urk. 30 S. 34 E. 3.6.5.1.1. und die angegebenen Aktenstellen). Wie die Verteidigung aber zutreffend geltend macht (Urk. 55 S. 11), erklärte der Beschuldigte zudem, dass er 5,5 Kilogramm an C._____ zurückgegeben habe (Urk. D1/2/1/16 F/A 42 ff.), was auch dem Vorwurf in der Anklage entspricht, und dass er den Rest mit G._____ hälftig geteilt habe (Urk. D1/2/1/16 F/A 48). Folgt man konsequenterweise den Aussagen des Beschuldigten, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, das er lediglich 740 Gramm Kokain weiterverkaufte. Damit hatte er aber im Sinne des Gesetzes tatsächlich nur Umgang mit 750 Gramm Ko- kain, was bei der gehandelten Gesamtmenge zu berücksichtigen ist.
- 14 - Hinsichtlich Anklageziffern I. 2 lit. c) (Urk. 30 S. 37-38 E. 3.6.5.3.), I. 2. f) (Urk. 30 S. 43-45 E. 3.6.7.), I. 2. g) (Urk. 30 S. 45-46 E. 3.6.8.)) und I. 2. i) sah die Vorinstanz den Anklagevorwurf zutreffend als erstellt an. Betreffend die Anklageziffer I 2. lit. b) kam sie zum Schluss, dass nach- gewiesen sei, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mengenmässig erstellt sei (3 kg erhalten, 1 Kilo zurückgegeben), jedoch keine konkreten Verkäufe nachgewiesen werden konnten (Urk. 30 S. 35-37, E. 3.6.5.2.). Die Verteidigung wies hierzu zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen erklärt habe, dass er die 2 kg mit G._____ geteilt habe (Urk. 55 S. 13, Urk. D1/2/1/16 F/A 53, D1/2/1/17 F/A 27, D1/2/11/1 S. 9). Deshalb ist von einer relevanten Menge von 1 kg auszugehen, was ebenfalls bei der Gesamtmenge zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich Anklageziffer I. 2. d) würdigte die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten, dass lediglich eine Entgegennahme und ein Weiterverkauf im Umfang von 100 Gramm Kokain und nicht 1,5 Kilogramm nachgewiesen werden könne (Urk. 30 S. 38-40 E. 3.6.5.4.) und betreffend Anklageziffer I. 2. e), dass die Bearbeitung im Umfang von 5 Kilogramm Kokaingemisch nachgewiesen werden könne, der Verkauf jedoch lediglich im Umgang von 1 Kilogramm (Urk. 30 S. 40-43 E. 3.6.6.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 14) ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beschuldigte die gelieferten 5 Kilogramm Kokain mit C._____ zusammen bearbeitete (Urk. 30 S. 40 ff. E. 3.6.6.). Zur Frage, ob der Beschuldigte einen Schlüssel und damit alleinigen Zugang zum H._____ hatte, ist mit der Vorinstanz auf das abgehörte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu verweisen, in welchem darüber gesprochen wurde, dass der Beschuldigte von C._____ einen Schlüssel mit Badge erhalten und somit Zugang zum H._____ erhalten habe (Urk. 30 S. 41 E. 3.6.6.2.). Schliesslich sah die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer I. 2. h) als erstellt an, dass der Beschuldigte 1'200 Gramm Kokaingemisch von der Lieferung vom
18. März 2022 erhielt (Urk. 30 S. 47-49 E. 3.6.9.). Auch diese Würdigung vermag insgesamt zu überzeugen und es ist ihr zu folgen. Die Verteidigung sieht dies-
- 15 - bezüglich höchstens die Behändigung von 200 Gramm, nicht aber von zusätzlich einem Block à 1 Kilogramm Kokain als erstellt (Urk. 55 S. 15). Die Vorinstanz verweist diesbezüglich insbesondere auf ein abgehörtes Gespräch des Beschuldigten mit C._____, welcher davon spricht "Eins ist auf dem Tisch und das Andere dort wo sonst deins wäre" (Urk. 30 S. 47 E. 3.6.9.2., Beilage 16 zu Urk. D1/2/1/6). Zudem sei auf den Bildern der Beilagen 20 zu Urk. D1/2/1/6 zu erkennen, dass sich in der Box mit dem bereitgelegten Kokain ein ganzer Kokain- block befand (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Diese Blöcke waren jeweils ca. 1 kg schwer. Ebenfalls sei auf der Beilage 21 zu Urk. D1/2/1/6 zu erkennen, dass der Beschuldigte mit beiden Händen zur Schaufel geformt kleine Kokainportionen mit sich trug (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Wenn die Vorinstanz durch diese Bilder als bewiesen erachtete, dass der Beschuldigte einen ganzen Block Kokain à 1 Kilogramm sowie mehrere, mindestens zwei vakuumierte Portionen à 100 Gramm erhielt (ebd.), ist dies zu übernehmen. 2.3. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, wie sich die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Betäubungsmittelmenge berechnet. Darauf kann - mit den erwähnten Korrekturen - verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 16) ist mit der Vorinstanz nicht vom unteren Grenzwert des Vertrauensbereichs auszugehen, da bei 19 Proben die Menge an Unter- suchungen derart gross ist, dass sich die Einzelfallzufälligkeit statistisch ausgleicht (Urk. 30 S. 53 E. 3.6.11.4.). Demnach ergibt sich aus der unter E. 3.6.11.7. aufge- führten Tabelle unter Berücksichtigung der oben erwähnten nicht erstellbaren Mengen ein erstellter Umgang des Beschuldigten mit einer Menge von 13'879 Gramm reinem Kokain (Urk. 30 S. 51-55 E. 3.6.11-12).
3. Waffendelikte Der Beschuldigte hat den Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowohl vor der Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Prot. I S. 7).
- 16 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Der Beschuldigte akzeptierte für den Fall, dass das Gericht ihn nicht aus prozessualen Gründen freispricht, in seinem Eventualantrag den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 55 S. 2). Die Würdigung der Staatsanwaltschaft, welcher auch die Vorinstanz folgte, ist zutreffend und zu übernehmen (vgl. Urk. 30 S. 56-61 E. 4.). 1.2. Bezüglich Anklageziffer I. 2. i) bringt die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren vor, dass sich aus dem Zugang des Beschuldigten zum H._____ noch lange nicht ein strafbarer Besitz aller dort gelagerten Betäubungsmittel ergebe (Urk. 55 S. 17). Die Vorinstanz wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschul- digte jederzeit Zugang zum H._____ und damit die Herrschaftsmöglichkeit über die darin gelagerten Gegenstände und Betäubungsmittel hatte sowie daran auch einen Herrschaftswillen zeigte (Urk. 30 S. 58 E. 4.2.4.2.). Die deponierte Gesamtmenge könne nicht auf diejenigen Personen "aufgeteilt" werden, welche diese nach dem natürlichem Lauf der Dinge ohne Zugriff der Polizei veräussert hätten, denn beide hätten den Willen gehabt, über diese Betäubungsmittel zu verfügen, wobei sie den Herrschaftswillen über das gesamte dort gelagerte Kokain ausgeübt hätten (Urk. 30 S. 59 E. 4.2.4.2.). Der Beschuldigte machte sich daher hinsichtlich Anklageziffer I. 2. i) des Besitzes des sich im H._____ befindlichen Kokains schul- dig.
2. Der Beschuldigte ist demnach auch heute der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a schuldig zu sprechen.
- 17 - V. Strafzumessung und Widerruf
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon 256 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Urk. 30, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Geldstrafe wurde aufgeschoben. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte im Eventualantrag, er sei mit maximal 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Geldstrafe sei aufzuschieben (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2).
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sowie des Straf- rahmens korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 62 f. E. 5.1.-5.3.).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- tel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB).
- 18 - 3.2.1. Objektive Tatschwere 3.2.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzu- messung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungs- mittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berück- sichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine
- 19 - Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.2.1.2. Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich mit dem konkreten objektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 30 S. 63-65 E. 5.4.1.1.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen. Zunächst ist - wie es die Vorinstanz getan hat - die grosse Menge an reinem Kokain zu berücksichtigen, mit welcher der Beschuldigte Umgang hatte. Es handelt sich dabei auch nach den Korrekturen bei der Menge um rund 14 Kilogramm (13'879 Gramm) reines Kokain. Diese Menge übertrifft den Schwellenwert für eine qualifizierte Begehung rund um den Faktor 800 und würde gemäss der in der Lehre dargestellten Richtlinien alleine eine Bestrafung von ca. 8 1/2 Jahren nach sich ziehen (OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, BetmG Art. 47 Rz. 45 ff.). Hinzu kommt der Besitz von 6.5 kg Kokaingemisch, welchen die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat beim Verschulden. Dem Beschuldigten wurden insgesamt 16 verschiedene Drogengeschäfte vorgeworfen. Er handelte im grossen Stil mit Kokain. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte nicht in allen Fällen das Kokain auch weiterverkaufte. Wenn er dies aber tat, dann jeweils in Portionen, welche für sich alleine eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG darstellen würden. Indem er Kokain regelmässig in grossen Mengen beschaffte und in ebenfalls nicht unerheblichen Mengen weitervermittelte, war er als Zwischenhändler tätig und in der Hierarchiestufe in einem mittleren Bereich einzuordnen. Der Beschuldigte handelte selbständig und hatte weder Mittäter noch Untergebene. Auch war er nicht Mitglied einer Bande. Er handelte jedoch gewerbsmässig. Damit hat er nebst der Qualifikation aufgrund der grossen Menge an Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hätte bringen können, einen weiteren Qualifikationsgrund er- füllt. Zwar ist sein Gewinn nicht bekannt, jedoch kann bei einem Preis pro Kilo Kokaingemisch von Fr. 43'000.-- bis 45'000.--, bei der ihm vorgeworfenen Menge zweifellos von einem sehr grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Die daraus folgende Schuldigsprechung wegen doppelt qualifiziertem Betäubungsmittelhandel ist zusätzlich straferhöhend zu werten.
- 20 - Aufgrund all dieser Umstände ist objektiv von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen scheint. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Auch betreffend die subjektive Tatschwerde kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 65- 67, E. 5.4.1.2.). Rekapitulierend und zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungs- mittel und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Die Motivation des Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel war rein finanzieller Natur. Er war selber nicht von Betäubungsmitteln abhängig, so gibt er an, gar keine Drogen zu konsumieren. Er handelte aus freiem Willen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass und weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nur wegen Schulden bei C._____ mit den Kokainverkäufen weitergemacht habe (Urk. 30 S. 66). Insgesamt ergeben sich aus der subjektiven Tatschwere weder Erhöhungs- noch Reduktionsgründe. 3.2.3. Täterkomponenten 3.2.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2.3.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf seine Ausführungen an der ersten Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 30 S. 67 E. 5.4.2.1.; Urk. 54 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte während seiner Kindheit etwa ein Jahr fremdplatziert war, ein schlechtes Verhältnis
- 21 - zu seinem von der Mutter geschiedenen Vater hatte, ansonsten aber bei seiner Mutter lebte. Heute lebt er mit seiner Verlobten zusammen, mit welcher er einen mittlerweile 3-jährigen Sohn hat. Er arbeitet zur Zeit auf seinem gelernten Beruf als Bodenleger, wobei er Fr. 6'000.– pro Monat verdiene. Zusätzlich arbeite er an den Wochenenden im Stundenlohn als Sicherheitsmitarbeiter bei der I._____ GmbH (Urk. 55 S. 29). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.2.3.3. Der Beschuldigte weist einen Eintrag im Strafregister auf. So wurde er mit Strafbefehl vom 27. August 2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain) sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde. Diese sowie die Delinquenz während laufender Probezeit ist straferhöhend zu werten. 3.2.3.4. Bei der Strafzumessung ist - wie erwähnt - auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundes- gericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Vorliegend wurde der Beschuldigte nach längerer vorgängiger Observation am 12. April 2022 verhaftet (D1/14/2). In der Einvernahme vom 3. November 2022 gab er erstmals den Handel mit Kokain zu und machte umfangreiche Ein- geständnisse betreffend die Tatvorwürfe. Sein Geständnis beschränkte sich zwar auf eigene Handlungen und es lag und liegt sodann umfangreiches weiteres Beweismaterial bei den Akten. Dennoch erleichterte das Geständnis des
- 22 - Beschuldigten die Strafuntersuchung. Das Geständnis ist ihm im Umfang von einem Fünftel strafmindern anzurechnen. Weiter positiv zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte seit der Untersuchungshaft offenbar positiv entwickelte und sich offenbar an einem Programm beteiligte, um Jugendliche von Verbrechen abzuhalten (Gefangene helfen Jugendlichen), indem er an Schulen ging und dort mit Jugendlichen redete (vgl. Prot. I S. 45, Urk. 54 S. 2 ff.). Damit zeigt er Reue und Einsicht. Ausserdem geht er heute einer geregelten Arbeit nach und kümmert sich um seine Familie (Urk. 54 S. 2 ff.). Auch wurde er seither nicht mehr straffällig. Dies ist ihm straf- mindernd anzurechnen. 3.2.3.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom
13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 3.2.3.6. Aufgrund der nicht dem Beschuldigten zuzuschreibenden Verhand- lungsverschiebungen und -wiederholung hat sich das Berufungsverfahren erheblich verzögert. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten zu berücksichtigen. 3.2.2.7. Insgesamt reduziert sich die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten um 26 Monate.
- 23 - 3.2.3. Fazit Strafe Betäubungsmitteldelikte Aufgrund des oben Ausgeführten ist für die Betäubungsmitteldelinquenz eine Strafe von 4 Jahren und 10 Monaten festzusetzen. 3.3. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt leicht wiege, ist zuzustimmen (Urk. 30 S. 69 E. 5.5.). Der Beschuldigte besass einen Karabiner und eine Doppel- flinte, welche er im Bastelraum in E._____ aufbewahrte. Offenbar hat er diese Waffen von seiner Mutter geerbt. Betreffend Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.), wobei er hinsichtlich dieses Tatvorwurfes von Anfang an geständig war, was strafmindernd zu berück- sichtigen ist. Zu berücksichtigen ist hier aber auch, dass er bereits 2016 mit einer Busse bestraft wurde wegen Übertretungen gegen das Waffengesetz (vgl. Unter- suchungsakten der STA See/Oberland …). Insgesamt erweist sich das Verschul- den als leicht. Die Vorinstanz hat für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgefällt. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist diese Strafe weder zu erhöhen noch ist stattdessen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Tagessatz von Fr. 30.– ist zu übernehmen und es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 30 S. 70 E. 5.5.4.).
4. Fazit Strafzumessung Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40 Tagen à Fr. 30.– angemessen.
- 24 -
5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2022 bis 23. Dezember 2022 in Haft (Urk. D1/11/66). Die erstandene Untersuchungshaft ist mit 256 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wurde von der Vorinstanz aufgeschoben. Aufgrund des Verschlechterungsverbot hat es dabei sein Bewenden.
7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz widerrief die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 30 S. 72 E. 8). Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (Urk. 22 S. 2, Urk. 55 S. 2). Sie begründete dies vor Vorinstanz damit, dass die damals beurteilten Vorfälle bereits über 4,5 Jahre zurücklägen (am 5. Oktober
2023) und offensichtlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte aufgrund der heute zu beurteilenden, gänzlich anders gelagerten Handlungen erneut straffällig, d.h. gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen werde (Urk. 22 S. 33). Ausserdem hinterliessen die lange Untersuchungshaft wie auch die anstehende mehrjährige Freiheitsstrafe einen bleibenden Eindruck (Urk. 55 S. 21). 7.2. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Straf- aufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche
- 25 - Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (zum Ganzen jüngst: Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 7.3. Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte teilweise während laufender Probezeit begangen hat und damit eine Widerrufskonstellation vorliegt. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit noch nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte befand sich 256 Tage in Untersuchungshaft. Den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zufolge hat ihn diese spürbar beeindruckt (vgl. Prot. I S. 45). Immerhin hat er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft, mithin während rund drei Jahren, soweit aktenkundig, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der unbedingte Vollzug der neuen und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognose- kriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundes- gerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.). Die heute auszufällende Strafe ist unbedingt auszufällen. Es ist davon auszugehen, dass bereits die Untersuchungshaft, sicher jedoch die vorliegend auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten haben werden, welche zur entscheidenden Prognoseverbesserung führen. Auch ist er nun Vater eines Kindes und will gemäss eigenen Angaben für dieses da sein und dieses auch finanziell unterstützen. Zudem geht er einem geregelten Arbeitserwerb nach. Sein soziales Umfeld scheint somit an Stabilität gewonnen zu haben. Es kann deshalb insgesamt davon ausgegangen werden, dass ein Widerruf des mit Strafbefehl vom 27. August 2019 gewährten be-
- 26 - dingten Vollzugs nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von erneuter Delinquenz abzuhalten. 7.4. Nach dem Gesagten ist auf den Widerruf zu verzichten. VI. Beschlagnahmungen/Einziehungen
1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 7'330.– sind, wie von der Staatsanwaltschaft und auch von der Verteidigung im Eventualantrag beantragt (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2), zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten Kryptowährungen sind zu verwerten und zur Deckung der Verfahrenskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwen- den. Die Bitcoin Suisse AG ist anzuweisen, das genannte Konto zu saldieren und den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte beantragt im Eventualantrag die hälftige Kostentragung des vorinstanzlichen Verfahrens, begründet dies aber nicht näher (Urk. 55 S. 21). Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzu- erlegen. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Hauptantrag und obsiegt mit den Anträgen betreffend eine tiefere Strafe und Verzicht auf Widerruf im Eventualantrag. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
- 27 - Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der nicht dem Beschuldigten anzulastenden Wiederholung der Berufungsverhandlung und dem damit verbundenen Mehraufwand der amtlichen Verteidigung zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, geltend ge- machte Aufwand in der Höhe von Fr. 12'087.75 (Urk. 62) ist grundsätzlich ausge- wiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands für die wiederholte Berufungsverhandlung ist er pauschal mit Fr. 11'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Umfang der Berufung
E. 1.1 Der Beschuldigte akzeptierte für den Fall, dass das Gericht ihn nicht aus prozessualen Gründen freispricht, in seinem Eventualantrag den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 55 S. 2). Die Würdigung der Staatsanwaltschaft, welcher auch die Vorinstanz folgte, ist zutreffend und zu übernehmen (vgl. Urk. 30 S. 56-61 E. 4.).
E. 1.2 Bezüglich Anklageziffer I. 2. i) bringt die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren vor, dass sich aus dem Zugang des Beschuldigten zum H._____ noch lange nicht ein strafbarer Besitz aller dort gelagerten Betäubungsmittel ergebe (Urk. 55 S. 17). Die Vorinstanz wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschul- digte jederzeit Zugang zum H._____ und damit die Herrschaftsmöglichkeit über die darin gelagerten Gegenstände und Betäubungsmittel hatte sowie daran auch einen Herrschaftswillen zeigte (Urk. 30 S. 58 E. 4.2.4.2.). Die deponierte Gesamtmenge könne nicht auf diejenigen Personen "aufgeteilt" werden, welche diese nach dem natürlichem Lauf der Dinge ohne Zugriff der Polizei veräussert hätten, denn beide hätten den Willen gehabt, über diese Betäubungsmittel zu verfügen, wobei sie den Herrschaftswillen über das gesamte dort gelagerte Kokain ausgeübt hätten (Urk. 30 S. 59 E. 4.2.4.2.). Der Beschuldigte machte sich daher hinsichtlich Anklageziffer I. 2. i) des Besitzes des sich im H._____ befindlichen Kokains schul- dig.
2. Der Beschuldigte ist demnach auch heute der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a schuldig zu sprechen.
- 17 - V. Strafzumessung und Widerruf
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon 256 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Urk. 30, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Geldstrafe wurde aufgeschoben. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte im Eventualantrag, er sei mit maximal 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Geldstrafe sei aufzuschieben (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2).
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sowie des Straf- rahmens korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 62 f. E. 5.1.-5.3.).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Allgemeines
E. 2.1 Zunächst hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Geständnis des Beschuldigten auseinandergesetzt und kam überzeugend zum Schluss, dass das Geständnis vorliegend ein sehr starkes Beweismittel darstelle. Auf ihre diesbe- zügliche Würdigung betreffend Geständnis des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 ff. E. 3.5.). Die Vorinstanz hat insbesondere aufgezeigt, dass das Geständnis des Beschuldigten nicht vorschnell und im Sinne eines Abnickens, wie dies die Verteidigung geltend macht, geschah. Vielmehr hatte der Beschuldigte ausreichend Zeit, sich mit den ihm gemachten Vorwürfen auseinanderzusetzen. Es dauerte denn auch mehrere Monate und Einvernahmen, bis er die Vorwürfe eingestand. Während dieser Zeit war er anwaltlich vertreten. Sodann machte der Beschuldigte auch differenzierte Anerkennungen - und durchaus auch Bestreitungen - und bestätigte gewisse Vorhalte nachdem ihm ihn belastende Telefongespräche und entsprechende Abschriften vorgehalten wurden. Bevor er die Sachverhalte an der Schlusseinvernahme akzeptierte, konnte er diese zudem vorgängig ungestört studieren und mit seiner Verteidigung besprechen. Auch befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme nicht mehr in Haft. Ein Interesse an einem falschen Geständnis ist nicht erkennbar. Zusammenfassend steht deshalb mit der Vorinstanz fest, dass das Geständnis wohlüberlegt passierte und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte Anerkennungen von Sachverhaltselementen gemacht hätte, wären diese nicht auch tatsächlich zutreffend. Auf das Geständnis kann deshalb abgestellt werden.
- 12 -
E. 2.2 Die Vorinstanz hat sich in der Folge dennoch mit jedem einzelnen der insgesamt 16 Tatvorwürfe beschäftigt und detailliert (über mehr als 30 Seiten) dargelegt, ob und weshalb dem Beschuldigten der jeweilige Anklagevorwurf nach- gewiesen werden kann oder weshalb nicht und was stattdessen nachgewiesen ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese einlässlichen und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23-55, E. 3.6.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung.
E. 2.2.1 Der Beschuldigte anerkannte den allgemeinen und in der Vorbemerkung zu den einzelnen Anklageziffern festgehaltenen Vorwurf, in der Zeit von Anfang 2021 bis zu seiner Verhaftung vom 12. April 2022 von verschiedenen Kokain- lieferanten Kokain zu einem Preis von Fr. 44'000.-- bis Fr. 45'0000 je Kilogramm übernommen und je nachdem aufbewahrt, portioniert, für den Verkauf vorbereitet und auch weiterverkauft zu haben (Urk. 30 S. 24 E. 3.6.3.).
E. 2.2.2 Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. anerkannte er vollumfänglich die Anklage- ziffern I. 1. lit. a) und I. 1. lit. e) (Urk. 30 S. 27 E. 3.6.4.3.; S. 31 E. 3.6.4.6.). Zu allen weiteren Vorwürfen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz diverse Vorbehalte hinsichtlich nachgewiesener Menge sowie einzelner Handlungen, wie Bearbeitung oder Verkauf des Kokains, vor. Die Vorinstanz zeigte in sehr sorgfältiger Art und Weise auf, dass und wie im Rahmen der Operation … und … umfangreiches Be- weismaterial gesammelt wurde, und wie die Polizei aus diesem Material dann die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfe an den Beschuldigten erarbeitet hat. Die Vorinstanz führte gestützt darauf hinsichtlich der Anklageziffern I. 1. lit. b) (Urk. 30 S. 27-29 E. 3.6.4.4.), I. 1. lit. d) (Urk. 30 S. 24-27 E. 3.6.4.1.), I. 1. lit. f) (Urk. 30 S. S. 31-33 E. 3.6.4.7.) und I. 1. lit. g) (Urk. 30 S. 33-34 E. 3.6.4.8.) aus, weshalb auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann und sah die Anklagevorwürfe zurecht als erstellt an. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. c) ging sie auf den Einwand der Verteidigung ein, dass es sich lediglich um 200-250 Gramm Kokaingemisch gehandelt habe und nicht wie vorgeworfen um 500 Gramm. Tatsächlich anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung nie einen Umgang mit 500 Gramm Kokaingemisch. Zu Gunsten des Beschuldigten
- 13 - und in Würdigung der vorliegenden Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die am 9. August 2020 erhaltene Menge nur 250 Gramm Kokaingemisch betrug (Urk. 30 S. 29-31 E. 3.6.4.5.). Dieser Würdigung kann ohne weiteres gefolgt werden. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren betreffend Anklageziffer I. 1. lit. g) erneut geltend macht, der Beschuldigte habe nur 200 Gramm und nicht 250 Gramm erhalten (Urk. 55 S. 11), ist wiederum auf die plausible Begründung der Vorinstanz abzustellen (Urk. 30 S. 33). Die Begründung der Verteidigung ist zwar insofern nicht abwegig, als gemäss Abhörung zunächst von "250" gesprochen wurde, dann aber "200" erwähnt und "Macht nichts, macht nichts, perfekt, perfekt" gesagt wurde (Beilage 31 zu Urk. D1/2/1/9). Der danach bezahlte Preis von "12 Tausend" erschiene jedoch zu hoch, wenn nur 200 Gramm übergeben worden wären. Dies würde einem Kilopreis von Fr. 60'000.– entsprechen. Zu beachten ist dabei mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte Preise von ca. Fr. 44'000.– bis Fr. 45'000.– pro Kilogramm Kokain bezahlte, wobei Fr. 12'000.– für 250 Gramm angesichts der für seine Verhältnisse eher geringen Menge realistisch erscheint (Urk. 30 S. 33).
E. 2.2.3 Hinsichtlich der Anklageziffer I. 2. lit. a) anerkannte der Beschuldigte sowohl in der Schlusseinvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung und auch in früheren Einvernahmen den Anklagevorwurf, 7 kg Kokain entgegen genommen zu haben (vgl. Urk. 30 S. 34 E. 3.6.5.1.1. und die angegebenen Aktenstellen). Wie die Verteidigung aber zutreffend geltend macht (Urk. 55 S. 11), erklärte der Beschuldigte zudem, dass er 5,5 Kilogramm an C._____ zurückgegeben habe (Urk. D1/2/1/16 F/A 42 ff.), was auch dem Vorwurf in der Anklage entspricht, und dass er den Rest mit G._____ hälftig geteilt habe (Urk. D1/2/1/16 F/A 48). Folgt man konsequenterweise den Aussagen des Beschuldigten, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, das er lediglich 740 Gramm Kokain weiterverkaufte. Damit hatte er aber im Sinne des Gesetzes tatsächlich nur Umgang mit 750 Gramm Ko- kain, was bei der gehandelten Gesamtmenge zu berücksichtigen ist.
- 14 - Hinsichtlich Anklageziffern I. 2 lit. c) (Urk. 30 S. 37-38 E. 3.6.5.3.), I. 2. f) (Urk. 30 S. 43-45 E. 3.6.7.), I. 2. g) (Urk. 30 S. 45-46 E. 3.6.8.)) und I. 2. i) sah die Vorinstanz den Anklagevorwurf zutreffend als erstellt an. Betreffend die Anklageziffer I 2. lit. b) kam sie zum Schluss, dass nach- gewiesen sei, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mengenmässig erstellt sei (3 kg erhalten, 1 Kilo zurückgegeben), jedoch keine konkreten Verkäufe nachgewiesen werden konnten (Urk. 30 S. 35-37, E. 3.6.5.2.). Die Verteidigung wies hierzu zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen erklärt habe, dass er die 2 kg mit G._____ geteilt habe (Urk. 55 S. 13, Urk. D1/2/1/16 F/A 53, D1/2/1/17 F/A 27, D1/2/11/1 S. 9). Deshalb ist von einer relevanten Menge von 1 kg auszugehen, was ebenfalls bei der Gesamtmenge zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich Anklageziffer I. 2. d) würdigte die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten, dass lediglich eine Entgegennahme und ein Weiterverkauf im Umfang von 100 Gramm Kokain und nicht 1,5 Kilogramm nachgewiesen werden könne (Urk. 30 S. 38-40 E. 3.6.5.4.) und betreffend Anklageziffer I. 2. e), dass die Bearbeitung im Umfang von 5 Kilogramm Kokaingemisch nachgewiesen werden könne, der Verkauf jedoch lediglich im Umgang von 1 Kilogramm (Urk. 30 S. 40-43 E. 3.6.6.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 14) ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beschuldigte die gelieferten 5 Kilogramm Kokain mit C._____ zusammen bearbeitete (Urk. 30 S. 40 ff. E. 3.6.6.). Zur Frage, ob der Beschuldigte einen Schlüssel und damit alleinigen Zugang zum H._____ hatte, ist mit der Vorinstanz auf das abgehörte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu verweisen, in welchem darüber gesprochen wurde, dass der Beschuldigte von C._____ einen Schlüssel mit Badge erhalten und somit Zugang zum H._____ erhalten habe (Urk. 30 S. 41 E. 3.6.6.2.). Schliesslich sah die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer I. 2. h) als erstellt an, dass der Beschuldigte 1'200 Gramm Kokaingemisch von der Lieferung vom
18. März 2022 erhielt (Urk. 30 S. 47-49 E. 3.6.9.). Auch diese Würdigung vermag insgesamt zu überzeugen und es ist ihr zu folgen. Die Verteidigung sieht dies-
- 15 - bezüglich höchstens die Behändigung von 200 Gramm, nicht aber von zusätzlich einem Block à 1 Kilogramm Kokain als erstellt (Urk. 55 S. 15). Die Vorinstanz verweist diesbezüglich insbesondere auf ein abgehörtes Gespräch des Beschuldigten mit C._____, welcher davon spricht "Eins ist auf dem Tisch und das Andere dort wo sonst deins wäre" (Urk. 30 S. 47 E. 3.6.9.2., Beilage 16 zu Urk. D1/2/1/6). Zudem sei auf den Bildern der Beilagen 20 zu Urk. D1/2/1/6 zu erkennen, dass sich in der Box mit dem bereitgelegten Kokain ein ganzer Kokain- block befand (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Diese Blöcke waren jeweils ca. 1 kg schwer. Ebenfalls sei auf der Beilage 21 zu Urk. D1/2/1/6 zu erkennen, dass der Beschuldigte mit beiden Händen zur Schaufel geformt kleine Kokainportionen mit sich trug (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Wenn die Vorinstanz durch diese Bilder als bewiesen erachtete, dass der Beschuldigte einen ganzen Block Kokain à 1 Kilogramm sowie mehrere, mindestens zwei vakuumierte Portionen à 100 Gramm erhielt (ebd.), ist dies zu übernehmen.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, wie sich die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Betäubungsmittelmenge berechnet. Darauf kann - mit den erwähnten Korrekturen - verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 16) ist mit der Vorinstanz nicht vom unteren Grenzwert des Vertrauensbereichs auszugehen, da bei 19 Proben die Menge an Unter- suchungen derart gross ist, dass sich die Einzelfallzufälligkeit statistisch ausgleicht (Urk. 30 S. 53 E. 3.6.11.4.). Demnach ergibt sich aus der unter E. 3.6.11.7. aufge- führten Tabelle unter Berücksichtigung der oben erwähnten nicht erstellbaren Mengen ein erstellter Umgang des Beschuldigten mit einer Menge von 13'879 Gramm reinem Kokain (Urk. 30 S. 51-55 E. 3.6.11-12).
3. Waffendelikte Der Beschuldigte hat den Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowohl vor der Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Prot. I S. 7).
- 16 - IV. Rechtliche Würdigung
E. 3 Anklagegrundsatz
E. 3.1 Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- tel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
E. 3.2 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB).
- 18 -
E. 3.2.1 Objektive Tatschwere
E. 3.2.1.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzu- messung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungs- mittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berück- sichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine
- 19 - Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen).
E. 3.2.1.2 Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich mit dem konkreten objektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 30 S. 63-65 E. 5.4.1.1.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen. Zunächst ist - wie es die Vorinstanz getan hat - die grosse Menge an reinem Kokain zu berücksichtigen, mit welcher der Beschuldigte Umgang hatte. Es handelt sich dabei auch nach den Korrekturen bei der Menge um rund 14 Kilogramm (13'879 Gramm) reines Kokain. Diese Menge übertrifft den Schwellenwert für eine qualifizierte Begehung rund um den Faktor 800 und würde gemäss der in der Lehre dargestellten Richtlinien alleine eine Bestrafung von ca. 8 1/2 Jahren nach sich ziehen (OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, BetmG Art. 47 Rz. 45 ff.). Hinzu kommt der Besitz von 6.5 kg Kokaingemisch, welchen die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat beim Verschulden. Dem Beschuldigten wurden insgesamt 16 verschiedene Drogengeschäfte vorgeworfen. Er handelte im grossen Stil mit Kokain. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte nicht in allen Fällen das Kokain auch weiterverkaufte. Wenn er dies aber tat, dann jeweils in Portionen, welche für sich alleine eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG darstellen würden. Indem er Kokain regelmässig in grossen Mengen beschaffte und in ebenfalls nicht unerheblichen Mengen weitervermittelte, war er als Zwischenhändler tätig und in der Hierarchiestufe in einem mittleren Bereich einzuordnen. Der Beschuldigte handelte selbständig und hatte weder Mittäter noch Untergebene. Auch war er nicht Mitglied einer Bande. Er handelte jedoch gewerbsmässig. Damit hat er nebst der Qualifikation aufgrund der grossen Menge an Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hätte bringen können, einen weiteren Qualifikationsgrund er- füllt. Zwar ist sein Gewinn nicht bekannt, jedoch kann bei einem Preis pro Kilo Kokaingemisch von Fr. 43'000.-- bis 45'000.--, bei der ihm vorgeworfenen Menge zweifellos von einem sehr grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Die daraus folgende Schuldigsprechung wegen doppelt qualifiziertem Betäubungsmittelhandel ist zusätzlich straferhöhend zu werten.
- 20 - Aufgrund all dieser Umstände ist objektiv von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen scheint.
E. 3.2.2 Subjektive Tatschwere Auch betreffend die subjektive Tatschwerde kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 65- 67, E. 5.4.1.2.). Rekapitulierend und zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungs- mittel und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Die Motivation des Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel war rein finanzieller Natur. Er war selber nicht von Betäubungsmitteln abhängig, so gibt er an, gar keine Drogen zu konsumieren. Er handelte aus freiem Willen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass und weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nur wegen Schulden bei C._____ mit den Kokainverkäufen weitergemacht habe (Urk. 30 S. 66). Insgesamt ergeben sich aus der subjektiven Tatschwere weder Erhöhungs- noch Reduktionsgründe.
E. 3.2.2.7 Insgesamt reduziert sich die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten um 26 Monate.
- 23 -
E. 3.2.3 Fazit Strafe Betäubungsmitteldelikte Aufgrund des oben Ausgeführten ist für die Betäubungsmitteldelinquenz eine Strafe von 4 Jahren und 10 Monaten festzusetzen.
E. 3.2.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
E. 3.2.3.2 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf seine Ausführungen an der ersten Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 30 S. 67 E. 5.4.2.1.; Urk. 54 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte während seiner Kindheit etwa ein Jahr fremdplatziert war, ein schlechtes Verhältnis
- 21 - zu seinem von der Mutter geschiedenen Vater hatte, ansonsten aber bei seiner Mutter lebte. Heute lebt er mit seiner Verlobten zusammen, mit welcher er einen mittlerweile 3-jährigen Sohn hat. Er arbeitet zur Zeit auf seinem gelernten Beruf als Bodenleger, wobei er Fr. 6'000.– pro Monat verdiene. Zusätzlich arbeite er an den Wochenenden im Stundenlohn als Sicherheitsmitarbeiter bei der I._____ GmbH (Urk. 55 S. 29). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.
E. 3.2.3.3 Der Beschuldigte weist einen Eintrag im Strafregister auf. So wurde er mit Strafbefehl vom 27. August 2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain) sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde. Diese sowie die Delinquenz während laufender Probezeit ist straferhöhend zu werten.
E. 3.2.3.4 Bei der Strafzumessung ist - wie erwähnt - auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundes- gericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Vorliegend wurde der Beschuldigte nach längerer vorgängiger Observation am 12. April 2022 verhaftet (D1/14/2). In der Einvernahme vom 3. November 2022 gab er erstmals den Handel mit Kokain zu und machte umfangreiche Ein- geständnisse betreffend die Tatvorwürfe. Sein Geständnis beschränkte sich zwar auf eigene Handlungen und es lag und liegt sodann umfangreiches weiteres Beweismaterial bei den Akten. Dennoch erleichterte das Geständnis des
- 22 - Beschuldigten die Strafuntersuchung. Das Geständnis ist ihm im Umfang von einem Fünftel strafmindern anzurechnen. Weiter positiv zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte seit der Untersuchungshaft offenbar positiv entwickelte und sich offenbar an einem Programm beteiligte, um Jugendliche von Verbrechen abzuhalten (Gefangene helfen Jugendlichen), indem er an Schulen ging und dort mit Jugendlichen redete (vgl. Prot. I S. 45, Urk. 54 S. 2 ff.). Damit zeigt er Reue und Einsicht. Ausserdem geht er heute einer geregelten Arbeit nach und kümmert sich um seine Familie (Urk. 54 S. 2 ff.). Auch wurde er seither nicht mehr straffällig. Dies ist ihm straf- mindernd anzurechnen.
E. 3.2.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom
13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
E. 3.2.3.6 Aufgrund der nicht dem Beschuldigten zuzuschreibenden Verhand- lungsverschiebungen und -wiederholung hat sich das Berufungsverfahren erheblich verzögert. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten zu berücksichtigen.
E. 3.3 Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt leicht wiege, ist zuzustimmen (Urk. 30 S. 69 E. 5.5.). Der Beschuldigte besass einen Karabiner und eine Doppel- flinte, welche er im Bastelraum in E._____ aufbewahrte. Offenbar hat er diese Waffen von seiner Mutter geerbt. Betreffend Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.), wobei er hinsichtlich dieses Tatvorwurfes von Anfang an geständig war, was strafmindernd zu berück- sichtigen ist. Zu berücksichtigen ist hier aber auch, dass er bereits 2016 mit einer Busse bestraft wurde wegen Übertretungen gegen das Waffengesetz (vgl. Unter- suchungsakten der STA See/Oberland …). Insgesamt erweist sich das Verschul- den als leicht. Die Vorinstanz hat für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgefällt. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist diese Strafe weder zu erhöhen noch ist stattdessen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Tagessatz von Fr. 30.– ist zu übernehmen und es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 30 S. 70 E. 5.5.4.).
E. 4 Fazit Strafzumessung Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40 Tagen à Fr. 30.– angemessen.
- 24 -
E. 5 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2022 bis 23. Dezember 2022 in Haft (Urk. D1/11/66). Die erstandene Untersuchungshaft ist mit 256 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 6 Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wurde von der Vorinstanz aufgeschoben. Aufgrund des Verschlechterungsverbot hat es dabei sein Bewenden.
E. 7 Widerruf
E. 7.1 Die Vorinstanz widerrief die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 30 S. 72 E. 8). Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (Urk. 22 S. 2, Urk. 55 S. 2). Sie begründete dies vor Vorinstanz damit, dass die damals beurteilten Vorfälle bereits über 4,5 Jahre zurücklägen (am 5. Oktober
2023) und offensichtlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte aufgrund der heute zu beurteilenden, gänzlich anders gelagerten Handlungen erneut straffällig, d.h. gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen werde (Urk. 22 S. 33). Ausserdem hinterliessen die lange Untersuchungshaft wie auch die anstehende mehrjährige Freiheitsstrafe einen bleibenden Eindruck (Urk. 55 S. 21).
E. 7.2 Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Straf- aufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche
- 25 - Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (zum Ganzen jüngst: Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4).
E. 7.3 Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte teilweise während laufender Probezeit begangen hat und damit eine Widerrufskonstellation vorliegt. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit noch nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte befand sich 256 Tage in Untersuchungshaft. Den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zufolge hat ihn diese spürbar beeindruckt (vgl. Prot. I S. 45). Immerhin hat er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft, mithin während rund drei Jahren, soweit aktenkundig, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der unbedingte Vollzug der neuen und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognose- kriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundes- gerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.). Die heute auszufällende Strafe ist unbedingt auszufällen. Es ist davon auszugehen, dass bereits die Untersuchungshaft, sicher jedoch die vorliegend auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten haben werden, welche zur entscheidenden Prognoseverbesserung führen. Auch ist er nun Vater eines Kindes und will gemäss eigenen Angaben für dieses da sein und dieses auch finanziell unterstützen. Zudem geht er einem geregelten Arbeitserwerb nach. Sein soziales Umfeld scheint somit an Stabilität gewonnen zu haben. Es kann deshalb insgesamt davon ausgegangen werden, dass ein Widerruf des mit Strafbefehl vom 27. August 2019 gewährten be-
- 26 - dingten Vollzugs nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von erneuter Delinquenz abzuhalten.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist auf den Widerruf zu verzichten. VI. Beschlagnahmungen/Einziehungen
1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 7'330.– sind, wie von der Staatsanwaltschaft und auch von der Verteidigung im Eventualantrag beantragt (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2), zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten Kryptowährungen sind zu verwerten und zur Deckung der Verfahrenskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwen- den. Die Bitcoin Suisse AG ist anzuweisen, das genannte Konto zu saldieren und den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte beantragt im Eventualantrag die hälftige Kostentragung des vorinstanzlichen Verfahrens, begründet dies aber nicht näher (Urk. 55 S. 21). Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzu- erlegen. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Hauptantrag und obsiegt mit den Anträgen betreffend eine tiefere Strafe und Verzicht auf Widerruf im Eventualantrag. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
- 27 - Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der nicht dem Beschuldigten anzulastenden Wiederholung der Berufungsverhandlung und dem damit verbundenen Mehraufwand der amtlichen Verteidigung zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, geltend ge- machte Aufwand in der Höhe von Fr. 12'087.75 (Urk. 62) ist grundsätzlich ausge- wiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands für die wiederholte Berufungsverhandlung ist er pauschal mit Fr. 11'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
- Oktober 2023 in Ergänzung zum Beschluss vom 19. Januar 2024 überdies wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-11. (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 39'859.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 22'317.45 (D1/12/32) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 17'542.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 28 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten, wovon 256 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2019 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet.
- Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 7'330.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- April 2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten Kryptowährungen werden verwertet und verwendet zur De- - 29 - ckung der Verfahrenskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung. Die Bitcoin Suisse AG wird angewiesen, das genannte Konto zu saldieren und den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) - 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten Bitcoin Suisse AG, Rechtsdienst, … [Adresse], hinsichtlich Dispositiv- Ziff. 6 die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten … die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich, hinsichtlich Dispositiv- Ziff. 5
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230611-O/U/rs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 16. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2023 (DG230004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023 (Urk. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 75 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 256 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–..
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2019 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird widerrufen.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 7'330.– werden zur Deckung der widerrufenen Geldstrafe und hernach zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten Kryp- towährungen werden verwertet und verwendet zur Deckung der Verfahrenskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung.
- 3 - Die Bitcoin Suisse AG wird angewiesen, das genannte Konto zu saldieren und den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. April 2022 beschlagnahmte Goldkette und Armbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Day-Date, Ref. Nr. …, Uhr-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die bei der B._____ AG sichergestellten und unter Asservat Nr. A016’072'734 ein- gelagerten Unterlagen werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 49'558.50 Auslagen Untersuchung Fr. 4'157.90 Gutachten/Expertisen Fr. 8'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 39'859.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 22'317.45 (D1/12/32) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 17'542.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 4 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Haft angemessen zu entschädigen.
3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten herauszu- geben und die Kostensperre bei der Bitcoin Suisse AG sei aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
2. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27.08.2019 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren und 3 Monaten sowie einer Gelstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.
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4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 256 Tagen. Die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.
a) Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seine dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Die amtliche Verteidigung sei aus der Staatskasse zu entschädigen (zzgl. MwSt.).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 4). Gegen das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene und am 6. Oktober 2023 schriftlich zugestellte Urteil (Urk. 23) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 25). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungs- erklärung ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 33). Sie liess innert Frist mitteilen, dass sie keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 35).
- 6 -
2. Mit ihrer Berufungserklärung vom 13. Dezember 2024 ersuchte die Verteidigung sinngemäss um Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffern 7 und 8 (Herausgaben an den Beschuldigten; Urk. 31). Mit Beschluss vom 19. Januar 2024 wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2023 betreffend die Ziffern 7 und 8 festgestellt. Nachdem der Beschuldigte auch die Dispositivziffern 9 und 10 (Kostenfestsetzung) nicht anfocht, wurde auch die Rechtskraft dieser Dispositivziffern festgestellt (Urk. 38).
3. Am 29. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 17. März 2025 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 40). Aufgrund eines Verteidigerwechsels auf Seiten des Mitbeschuldigten C._____ und da die Verteidigung eine Verfahrenstrennung ablehnte (Urk. 43) kam es zu einer Verschiebung der Verhandlung auf den
2. Oktober 2025 (Urk. 45). Mit Eingabe vom 3. September 2025 ersuchte Rechts- anwältin X2._____ unter Beilage einer Vollmacht um die Zustellung der Akten (Urk. 47-49), was ihr gewährt wurde. Mit Eingabe vom 11. September 2025 stellte der amtliche Verteidiger, lic. iur. X1._____ den Antrag auf Aktenbeizug verschiedener Strafverfahren (Urk. 50), welcher mit Präsidialverfügung vom
16. September 2025 abgewiesen wurde (Urk. 51).
4. Die Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2025 wurde abgebrochen und es wurde zur Wiederholung, unter Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, auf den
16. März 2026 vorgeladen (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 110). Zur Wiederholung der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X1._____, der Beschuldigte C._____ und dessen Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. D._____ (Prot. II S. 13). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Betreffend die nicht von der Berufung erfassten Punkte wurde die Rechts- kraft mit Beschluss vom 19. Januar 2024 festgestellt. Das Berufungsgericht
- 7 - überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten ist das Urteil im Hauptantrag in allen Punkten ausser den Dispositivziffern 7., 8., 9. und 10, betreffend welchen bereits die Rechtskraft festgestellt wurde, angefochten (Urk. 31 S. 1 f.). Im Eventualantrag akzeptiert der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wider- handlung gegen das Waffengesetz. Er beantragt den Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe sowie eine deutlich tiefere Strafe und deren Teilvollzug (Urk. 31 S. 2). Den Anträgen der Verteidigung ist schliesslich zu entnehmen, dass die vorinstanzliche Dispositivziffer 12 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (ebenfalls) nicht angefochten ist (vgl. Urk. 55 S. 1 f.), was vorab mittels Beschluss vorzumerken ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition.
2. Allgemeines 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
3. Anklagegrundsatz 3.1. Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Sie macht
- 8 - einerseits geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welche exakten Mengen von Betäubungsmittel der Beschuldigte erhalten bzw. verkauft haben solle. Die Staatsanwaltschaft beschränke sich auf Circa-Angaben. Eine Verurteilung wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sei somit ausge- schlossen (Urk. 22 S. 3-5, Urk. 55 S. 2 ff.). Sodann brachte sie weiter vor, auch eine Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit könne gestützt auf diese Anklage nicht erfolgen, da keine konkreten Kaufpreise und kaum konkrete Verkaufspreise aufgeführt seien, weshalb weder ein ausreichender Gewinn noch ein Umsatz erstellt werden könne (Urk. 22 S. 12-13, Urk. 55 S. 8 f.). 3.2.1. Was die Mengenangabe der Betäubungsmittel betrifft, so hat die Vorinstanz sich einlässlich mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 30 S. 4-7, E. 2.2.). So führte die Vorinstanz in zutreffender Weise aus, weshalb die Circa-Angaben Eingang in die Anklage- schrift fanden. Es war der Anklägerin nicht möglich, exakte Gewichtseinheiten zu messen, da die in der Anklage erwähnten Betäubungsmittel nebst weniger Ausnahmen nicht sichergestellt werden konnten. Sodann zeigte sie sehr genau auf, dass die jeweils als Kiloblöcke bezeichneten Kokainmischportionen nicht immer ex- akt 1'000 Gramm wogen und die gerügte Ungenauigkeit angesichts der Variabilität der exakten Grammzahlen vernachlässigbar ist. Wie auch die Vorinstanz ausführte, weisen die Circa-Angaben in der Anklage zugunsten des Beschuldigten tiefere Werte auf, als die gewogenen exakten Zahlen. Hinzukommt, dass selbst eine ex- akte Gewichtsangabe der Kokainmischmengen, mit welchen dem Beschuldigten der Umgang vorgeworfen wird, heruntergerechnet auf angenommene Reinheits- grade wiederum mit Ungenauigkeiten behaftet blieben. Jedenfalls erfüllt die Ankla- geschrift sowohl die Informations- wie auch die Umgrenzungsfunktion ohne weite- res. Der Beschuldigte weiss genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll (BGer 6B_638/209 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1.). Insofern ist es ihm - und war es auch vor Vorinstanz - ohne weiteres möglich, sich dagegen zu verteidigen. Der Anklage- grundsatz ist damit nicht verletzt. Verbleibende Unsicherheiten in den Mengenan- gaben hat die Vorinstanz dahingehend aufgelöst, als sie die geringstmögliche
- 9 - Menge der unklaren Formulierung als Vorwurf herangezogen hat. Dieses Vorgehen ist korrekt und ihm ist zu folgen. 3.2.2. Auch bezüglich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 13-15, E. 2.5). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass sich der Begriff der Gewerbsmässigkeit durch die Erfordernisse eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns qualifiziert, wobei ein (Brutto)-Umsatz ab Fr. 100'000.-- als gross gilt. Aus den Anklagevorwürfen ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte Umgang mit über 20 Kilogramm Kokaingemisch gehabt habe, wobei der Kilopreis zwischen Fr. 44'000.-- und Fr. 45'000.-- angegeben wurde. Damit ist ohne weiteres von einem grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung auszugehen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist auch hier nicht erkennbar. Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte mit dem Erlös nicht seinen Lebensunterhalt bestritten, sondern diesen zur Schuldentilgung bei C._____ verwendet habe, weshalb auch deshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliege (Urk. 22 S. 4 Rz. 29-32), ist keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung, weshalb hierauf erst nachfolgend einzugehen sein wird. 3.3. Zusammengefasst liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
4. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend, die aus den verdeckten Hausdurchsuchungen des Bastelraums in E._____ sowie des Lagerraums am F._____ in Zürich getroffenen Erkenntnisse seien nicht verwertbar (Urk. 22 S. 7-9, Urk. 55 S. 4 ff.). Hierzu kann zunächst wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 8-11) und zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: Bei der verdeckten Hausdurchsuchung handelt es sich um keine Massnahme der Beweiserhebung, weshalb sie gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO in Abwesenheit der beschuldigten Person durchgeführt werden kann und es besteht kein Recht - im Sinne von Art. 147 StPO - auf Teilnahme der Parteien bzw.
- 10 - deren Anwalt. Dies hat das Bundesgericht ausdrücklich so festgehalten (vgl. BGE 6B:386/2020 vom 14. August 2020 und BGE 1B_94/2022 vom 18. März 2022). Bei den Hausdurchsuchungen war zudem eine geeignete Person, nämlich jeweils ein Gemeindebeamter anwesend. Es lag zudem ein Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vor. Der Beschuldigte konnte sich im weiteren Verfahren zu den durch die Untersuchung gewonnen Erkenntnissen äussern. Hinzukommt, dass Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung als Ordnungsvorschriften gelten, und Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt werden, verwertbar sind (Art. 141 Abs. 3 StPO). Selbst Beweise, welche Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvoraussetzungen erhoben haben, dürfen verwertet werden, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO), wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zweifellos schwere Straftaten im Sinne der Bestimmung darstellen. Somit ergibt sich, dass die verdeckten Hausdurchsuchen zulässig waren und korrekt durchgeführt wurden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind unein- geschränkt als Beweismittel verwertbar. III. Sachverhalt A. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 16). Der Beschuldigte anerkannte grund- sätzlich den Vorwurf, mit Kokain gehandelt zu haben (vgl. Prot. I S. 8; im Berufungsverfahren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, Urk. 54 S. 4 ff.). Auch anerkannte er sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz weitgehend die ihm vorgeworfenen Sachverhalte (Urk. D1/2/11/1 S. 5 ff., D1/2/11/2 S. 5 ff., D1/2/1/17 S. 2 ff.; Prot. I. S. 7 ff.). Die Verteidigung liess vor Vorinstanz - wie auch heute (Urk. 55 S. 9 f.) - vorbringen, es könne nicht auf das pauschale Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden, er habe die Vorhaltungen der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts nur abgenickt (Prot. I S. 40 ff., Urk. 22 S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat deswegen umfassend geprüft,
- 11 - inwiefern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte bewiesen werden können (Urk. 30 S. 17 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 17 ff. E. 3.2., 3.3.). Diese erweisen sich - wie vorstehend erwähnt - allesamt als verwertbar. Ebenso hat sie zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten gemacht (Urk. 30 S. 19 f. E. 3.4.). 2.1. Zunächst hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Geständnis des Beschuldigten auseinandergesetzt und kam überzeugend zum Schluss, dass das Geständnis vorliegend ein sehr starkes Beweismittel darstelle. Auf ihre diesbe- zügliche Würdigung betreffend Geständnis des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 ff. E. 3.5.). Die Vorinstanz hat insbesondere aufgezeigt, dass das Geständnis des Beschuldigten nicht vorschnell und im Sinne eines Abnickens, wie dies die Verteidigung geltend macht, geschah. Vielmehr hatte der Beschuldigte ausreichend Zeit, sich mit den ihm gemachten Vorwürfen auseinanderzusetzen. Es dauerte denn auch mehrere Monate und Einvernahmen, bis er die Vorwürfe eingestand. Während dieser Zeit war er anwaltlich vertreten. Sodann machte der Beschuldigte auch differenzierte Anerkennungen - und durchaus auch Bestreitungen - und bestätigte gewisse Vorhalte nachdem ihm ihn belastende Telefongespräche und entsprechende Abschriften vorgehalten wurden. Bevor er die Sachverhalte an der Schlusseinvernahme akzeptierte, konnte er diese zudem vorgängig ungestört studieren und mit seiner Verteidigung besprechen. Auch befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme nicht mehr in Haft. Ein Interesse an einem falschen Geständnis ist nicht erkennbar. Zusammenfassend steht deshalb mit der Vorinstanz fest, dass das Geständnis wohlüberlegt passierte und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte Anerkennungen von Sachverhaltselementen gemacht hätte, wären diese nicht auch tatsächlich zutreffend. Auf das Geständnis kann deshalb abgestellt werden.
- 12 - 2.2. Die Vorinstanz hat sich in der Folge dennoch mit jedem einzelnen der insgesamt 16 Tatvorwürfe beschäftigt und detailliert (über mehr als 30 Seiten) dargelegt, ob und weshalb dem Beschuldigten der jeweilige Anklagevorwurf nach- gewiesen werden kann oder weshalb nicht und was stattdessen nachgewiesen ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese einlässlichen und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23-55, E. 3.6.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung. 2.2.1. Der Beschuldigte anerkannte den allgemeinen und in der Vorbemerkung zu den einzelnen Anklageziffern festgehaltenen Vorwurf, in der Zeit von Anfang 2021 bis zu seiner Verhaftung vom 12. April 2022 von verschiedenen Kokain- lieferanten Kokain zu einem Preis von Fr. 44'000.-- bis Fr. 45'0000 je Kilogramm übernommen und je nachdem aufbewahrt, portioniert, für den Verkauf vorbereitet und auch weiterverkauft zu haben (Urk. 30 S. 24 E. 3.6.3.). 2.2.2. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. anerkannte er vollumfänglich die Anklage- ziffern I. 1. lit. a) und I. 1. lit. e) (Urk. 30 S. 27 E. 3.6.4.3.; S. 31 E. 3.6.4.6.). Zu allen weiteren Vorwürfen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz diverse Vorbehalte hinsichtlich nachgewiesener Menge sowie einzelner Handlungen, wie Bearbeitung oder Verkauf des Kokains, vor. Die Vorinstanz zeigte in sehr sorgfältiger Art und Weise auf, dass und wie im Rahmen der Operation … und … umfangreiches Be- weismaterial gesammelt wurde, und wie die Polizei aus diesem Material dann die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfe an den Beschuldigten erarbeitet hat. Die Vorinstanz führte gestützt darauf hinsichtlich der Anklageziffern I. 1. lit. b) (Urk. 30 S. 27-29 E. 3.6.4.4.), I. 1. lit. d) (Urk. 30 S. 24-27 E. 3.6.4.1.), I. 1. lit. f) (Urk. 30 S. S. 31-33 E. 3.6.4.7.) und I. 1. lit. g) (Urk. 30 S. 33-34 E. 3.6.4.8.) aus, weshalb auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann und sah die Anklagevorwürfe zurecht als erstellt an. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. c) ging sie auf den Einwand der Verteidigung ein, dass es sich lediglich um 200-250 Gramm Kokaingemisch gehandelt habe und nicht wie vorgeworfen um 500 Gramm. Tatsächlich anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung nie einen Umgang mit 500 Gramm Kokaingemisch. Zu Gunsten des Beschuldigten
- 13 - und in Würdigung der vorliegenden Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die am 9. August 2020 erhaltene Menge nur 250 Gramm Kokaingemisch betrug (Urk. 30 S. 29-31 E. 3.6.4.5.). Dieser Würdigung kann ohne weiteres gefolgt werden. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren betreffend Anklageziffer I. 1. lit. g) erneut geltend macht, der Beschuldigte habe nur 200 Gramm und nicht 250 Gramm erhalten (Urk. 55 S. 11), ist wiederum auf die plausible Begründung der Vorinstanz abzustellen (Urk. 30 S. 33). Die Begründung der Verteidigung ist zwar insofern nicht abwegig, als gemäss Abhörung zunächst von "250" gesprochen wurde, dann aber "200" erwähnt und "Macht nichts, macht nichts, perfekt, perfekt" gesagt wurde (Beilage 31 zu Urk. D1/2/1/9). Der danach bezahlte Preis von "12 Tausend" erschiene jedoch zu hoch, wenn nur 200 Gramm übergeben worden wären. Dies würde einem Kilopreis von Fr. 60'000.– entsprechen. Zu beachten ist dabei mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte Preise von ca. Fr. 44'000.– bis Fr. 45'000.– pro Kilogramm Kokain bezahlte, wobei Fr. 12'000.– für 250 Gramm angesichts der für seine Verhältnisse eher geringen Menge realistisch erscheint (Urk. 30 S. 33). 2.2.3. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 2. lit. a) anerkannte der Beschuldigte sowohl in der Schlusseinvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung und auch in früheren Einvernahmen den Anklagevorwurf, 7 kg Kokain entgegen genommen zu haben (vgl. Urk. 30 S. 34 E. 3.6.5.1.1. und die angegebenen Aktenstellen). Wie die Verteidigung aber zutreffend geltend macht (Urk. 55 S. 11), erklärte der Beschuldigte zudem, dass er 5,5 Kilogramm an C._____ zurückgegeben habe (Urk. D1/2/1/16 F/A 42 ff.), was auch dem Vorwurf in der Anklage entspricht, und dass er den Rest mit G._____ hälftig geteilt habe (Urk. D1/2/1/16 F/A 48). Folgt man konsequenterweise den Aussagen des Beschuldigten, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, das er lediglich 740 Gramm Kokain weiterverkaufte. Damit hatte er aber im Sinne des Gesetzes tatsächlich nur Umgang mit 750 Gramm Ko- kain, was bei der gehandelten Gesamtmenge zu berücksichtigen ist.
- 14 - Hinsichtlich Anklageziffern I. 2 lit. c) (Urk. 30 S. 37-38 E. 3.6.5.3.), I. 2. f) (Urk. 30 S. 43-45 E. 3.6.7.), I. 2. g) (Urk. 30 S. 45-46 E. 3.6.8.)) und I. 2. i) sah die Vorinstanz den Anklagevorwurf zutreffend als erstellt an. Betreffend die Anklageziffer I 2. lit. b) kam sie zum Schluss, dass nach- gewiesen sei, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mengenmässig erstellt sei (3 kg erhalten, 1 Kilo zurückgegeben), jedoch keine konkreten Verkäufe nachgewiesen werden konnten (Urk. 30 S. 35-37, E. 3.6.5.2.). Die Verteidigung wies hierzu zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen erklärt habe, dass er die 2 kg mit G._____ geteilt habe (Urk. 55 S. 13, Urk. D1/2/1/16 F/A 53, D1/2/1/17 F/A 27, D1/2/11/1 S. 9). Deshalb ist von einer relevanten Menge von 1 kg auszugehen, was ebenfalls bei der Gesamtmenge zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich Anklageziffer I. 2. d) würdigte die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten, dass lediglich eine Entgegennahme und ein Weiterverkauf im Umfang von 100 Gramm Kokain und nicht 1,5 Kilogramm nachgewiesen werden könne (Urk. 30 S. 38-40 E. 3.6.5.4.) und betreffend Anklageziffer I. 2. e), dass die Bearbeitung im Umfang von 5 Kilogramm Kokaingemisch nachgewiesen werden könne, der Verkauf jedoch lediglich im Umgang von 1 Kilogramm (Urk. 30 S. 40-43 E. 3.6.6.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 14) ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beschuldigte die gelieferten 5 Kilogramm Kokain mit C._____ zusammen bearbeitete (Urk. 30 S. 40 ff. E. 3.6.6.). Zur Frage, ob der Beschuldigte einen Schlüssel und damit alleinigen Zugang zum H._____ hatte, ist mit der Vorinstanz auf das abgehörte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu verweisen, in welchem darüber gesprochen wurde, dass der Beschuldigte von C._____ einen Schlüssel mit Badge erhalten und somit Zugang zum H._____ erhalten habe (Urk. 30 S. 41 E. 3.6.6.2.). Schliesslich sah die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer I. 2. h) als erstellt an, dass der Beschuldigte 1'200 Gramm Kokaingemisch von der Lieferung vom
18. März 2022 erhielt (Urk. 30 S. 47-49 E. 3.6.9.). Auch diese Würdigung vermag insgesamt zu überzeugen und es ist ihr zu folgen. Die Verteidigung sieht dies-
- 15 - bezüglich höchstens die Behändigung von 200 Gramm, nicht aber von zusätzlich einem Block à 1 Kilogramm Kokain als erstellt (Urk. 55 S. 15). Die Vorinstanz verweist diesbezüglich insbesondere auf ein abgehörtes Gespräch des Beschuldigten mit C._____, welcher davon spricht "Eins ist auf dem Tisch und das Andere dort wo sonst deins wäre" (Urk. 30 S. 47 E. 3.6.9.2., Beilage 16 zu Urk. D1/2/1/6). Zudem sei auf den Bildern der Beilagen 20 zu Urk. D1/2/1/6 zu erkennen, dass sich in der Box mit dem bereitgelegten Kokain ein ganzer Kokain- block befand (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Diese Blöcke waren jeweils ca. 1 kg schwer. Ebenfalls sei auf der Beilage 21 zu Urk. D1/2/1/6 zu erkennen, dass der Beschuldigte mit beiden Händen zur Schaufel geformt kleine Kokainportionen mit sich trug (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Wenn die Vorinstanz durch diese Bilder als bewiesen erachtete, dass der Beschuldigte einen ganzen Block Kokain à 1 Kilogramm sowie mehrere, mindestens zwei vakuumierte Portionen à 100 Gramm erhielt (ebd.), ist dies zu übernehmen. 2.3. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, wie sich die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Betäubungsmittelmenge berechnet. Darauf kann - mit den erwähnten Korrekturen - verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 16) ist mit der Vorinstanz nicht vom unteren Grenzwert des Vertrauensbereichs auszugehen, da bei 19 Proben die Menge an Unter- suchungen derart gross ist, dass sich die Einzelfallzufälligkeit statistisch ausgleicht (Urk. 30 S. 53 E. 3.6.11.4.). Demnach ergibt sich aus der unter E. 3.6.11.7. aufge- führten Tabelle unter Berücksichtigung der oben erwähnten nicht erstellbaren Mengen ein erstellter Umgang des Beschuldigten mit einer Menge von 13'879 Gramm reinem Kokain (Urk. 30 S. 51-55 E. 3.6.11-12).
3. Waffendelikte Der Beschuldigte hat den Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowohl vor der Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Prot. I S. 7).
- 16 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Der Beschuldigte akzeptierte für den Fall, dass das Gericht ihn nicht aus prozessualen Gründen freispricht, in seinem Eventualantrag den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 55 S. 2). Die Würdigung der Staatsanwaltschaft, welcher auch die Vorinstanz folgte, ist zutreffend und zu übernehmen (vgl. Urk. 30 S. 56-61 E. 4.). 1.2. Bezüglich Anklageziffer I. 2. i) bringt die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren vor, dass sich aus dem Zugang des Beschuldigten zum H._____ noch lange nicht ein strafbarer Besitz aller dort gelagerten Betäubungsmittel ergebe (Urk. 55 S. 17). Die Vorinstanz wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschul- digte jederzeit Zugang zum H._____ und damit die Herrschaftsmöglichkeit über die darin gelagerten Gegenstände und Betäubungsmittel hatte sowie daran auch einen Herrschaftswillen zeigte (Urk. 30 S. 58 E. 4.2.4.2.). Die deponierte Gesamtmenge könne nicht auf diejenigen Personen "aufgeteilt" werden, welche diese nach dem natürlichem Lauf der Dinge ohne Zugriff der Polizei veräussert hätten, denn beide hätten den Willen gehabt, über diese Betäubungsmittel zu verfügen, wobei sie den Herrschaftswillen über das gesamte dort gelagerte Kokain ausgeübt hätten (Urk. 30 S. 59 E. 4.2.4.2.). Der Beschuldigte machte sich daher hinsichtlich Anklageziffer I. 2. i) des Besitzes des sich im H._____ befindlichen Kokains schul- dig.
2. Der Beschuldigte ist demnach auch heute der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a schuldig zu sprechen.
- 17 - V. Strafzumessung und Widerruf
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon 256 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Urk. 30, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Geldstrafe wurde aufgeschoben. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte im Eventualantrag, er sei mit maximal 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Geldstrafe sei aufzuschieben (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2).
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sowie des Straf- rahmens korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 62 f. E. 5.1.-5.3.).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- tel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB).
- 18 - 3.2.1. Objektive Tatschwere 3.2.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzu- messung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungs- mittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berück- sichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine
- 19 - Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.2.1.2. Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich mit dem konkreten objektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 30 S. 63-65 E. 5.4.1.1.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen. Zunächst ist - wie es die Vorinstanz getan hat - die grosse Menge an reinem Kokain zu berücksichtigen, mit welcher der Beschuldigte Umgang hatte. Es handelt sich dabei auch nach den Korrekturen bei der Menge um rund 14 Kilogramm (13'879 Gramm) reines Kokain. Diese Menge übertrifft den Schwellenwert für eine qualifizierte Begehung rund um den Faktor 800 und würde gemäss der in der Lehre dargestellten Richtlinien alleine eine Bestrafung von ca. 8 1/2 Jahren nach sich ziehen (OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, BetmG Art. 47 Rz. 45 ff.). Hinzu kommt der Besitz von 6.5 kg Kokaingemisch, welchen die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat beim Verschulden. Dem Beschuldigten wurden insgesamt 16 verschiedene Drogengeschäfte vorgeworfen. Er handelte im grossen Stil mit Kokain. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte nicht in allen Fällen das Kokain auch weiterverkaufte. Wenn er dies aber tat, dann jeweils in Portionen, welche für sich alleine eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG darstellen würden. Indem er Kokain regelmässig in grossen Mengen beschaffte und in ebenfalls nicht unerheblichen Mengen weitervermittelte, war er als Zwischenhändler tätig und in der Hierarchiestufe in einem mittleren Bereich einzuordnen. Der Beschuldigte handelte selbständig und hatte weder Mittäter noch Untergebene. Auch war er nicht Mitglied einer Bande. Er handelte jedoch gewerbsmässig. Damit hat er nebst der Qualifikation aufgrund der grossen Menge an Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hätte bringen können, einen weiteren Qualifikationsgrund er- füllt. Zwar ist sein Gewinn nicht bekannt, jedoch kann bei einem Preis pro Kilo Kokaingemisch von Fr. 43'000.-- bis 45'000.--, bei der ihm vorgeworfenen Menge zweifellos von einem sehr grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Die daraus folgende Schuldigsprechung wegen doppelt qualifiziertem Betäubungsmittelhandel ist zusätzlich straferhöhend zu werten.
- 20 - Aufgrund all dieser Umstände ist objektiv von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen scheint. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Auch betreffend die subjektive Tatschwerde kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 65- 67, E. 5.4.1.2.). Rekapitulierend und zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungs- mittel und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Die Motivation des Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel war rein finanzieller Natur. Er war selber nicht von Betäubungsmitteln abhängig, so gibt er an, gar keine Drogen zu konsumieren. Er handelte aus freiem Willen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass und weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nur wegen Schulden bei C._____ mit den Kokainverkäufen weitergemacht habe (Urk. 30 S. 66). Insgesamt ergeben sich aus der subjektiven Tatschwere weder Erhöhungs- noch Reduktionsgründe. 3.2.3. Täterkomponenten 3.2.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2.3.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf seine Ausführungen an der ersten Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 30 S. 67 E. 5.4.2.1.; Urk. 54 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte während seiner Kindheit etwa ein Jahr fremdplatziert war, ein schlechtes Verhältnis
- 21 - zu seinem von der Mutter geschiedenen Vater hatte, ansonsten aber bei seiner Mutter lebte. Heute lebt er mit seiner Verlobten zusammen, mit welcher er einen mittlerweile 3-jährigen Sohn hat. Er arbeitet zur Zeit auf seinem gelernten Beruf als Bodenleger, wobei er Fr. 6'000.– pro Monat verdiene. Zusätzlich arbeite er an den Wochenenden im Stundenlohn als Sicherheitsmitarbeiter bei der I._____ GmbH (Urk. 55 S. 29). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.2.3.3. Der Beschuldigte weist einen Eintrag im Strafregister auf. So wurde er mit Strafbefehl vom 27. August 2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain) sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde. Diese sowie die Delinquenz während laufender Probezeit ist straferhöhend zu werten. 3.2.3.4. Bei der Strafzumessung ist - wie erwähnt - auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundes- gericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Vorliegend wurde der Beschuldigte nach längerer vorgängiger Observation am 12. April 2022 verhaftet (D1/14/2). In der Einvernahme vom 3. November 2022 gab er erstmals den Handel mit Kokain zu und machte umfangreiche Ein- geständnisse betreffend die Tatvorwürfe. Sein Geständnis beschränkte sich zwar auf eigene Handlungen und es lag und liegt sodann umfangreiches weiteres Beweismaterial bei den Akten. Dennoch erleichterte das Geständnis des
- 22 - Beschuldigten die Strafuntersuchung. Das Geständnis ist ihm im Umfang von einem Fünftel strafmindern anzurechnen. Weiter positiv zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte seit der Untersuchungshaft offenbar positiv entwickelte und sich offenbar an einem Programm beteiligte, um Jugendliche von Verbrechen abzuhalten (Gefangene helfen Jugendlichen), indem er an Schulen ging und dort mit Jugendlichen redete (vgl. Prot. I S. 45, Urk. 54 S. 2 ff.). Damit zeigt er Reue und Einsicht. Ausserdem geht er heute einer geregelten Arbeit nach und kümmert sich um seine Familie (Urk. 54 S. 2 ff.). Auch wurde er seither nicht mehr straffällig. Dies ist ihm straf- mindernd anzurechnen. 3.2.3.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom
13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 3.2.3.6. Aufgrund der nicht dem Beschuldigten zuzuschreibenden Verhand- lungsverschiebungen und -wiederholung hat sich das Berufungsverfahren erheblich verzögert. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten zu berücksichtigen. 3.2.2.7. Insgesamt reduziert sich die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten um 26 Monate.
- 23 - 3.2.3. Fazit Strafe Betäubungsmitteldelikte Aufgrund des oben Ausgeführten ist für die Betäubungsmitteldelinquenz eine Strafe von 4 Jahren und 10 Monaten festzusetzen. 3.3. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt leicht wiege, ist zuzustimmen (Urk. 30 S. 69 E. 5.5.). Der Beschuldigte besass einen Karabiner und eine Doppel- flinte, welche er im Bastelraum in E._____ aufbewahrte. Offenbar hat er diese Waffen von seiner Mutter geerbt. Betreffend Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.), wobei er hinsichtlich dieses Tatvorwurfes von Anfang an geständig war, was strafmindernd zu berück- sichtigen ist. Zu berücksichtigen ist hier aber auch, dass er bereits 2016 mit einer Busse bestraft wurde wegen Übertretungen gegen das Waffengesetz (vgl. Unter- suchungsakten der STA See/Oberland …). Insgesamt erweist sich das Verschul- den als leicht. Die Vorinstanz hat für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgefällt. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist diese Strafe weder zu erhöhen noch ist stattdessen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Tagessatz von Fr. 30.– ist zu übernehmen und es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 30 S. 70 E. 5.5.4.).
4. Fazit Strafzumessung Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40 Tagen à Fr. 30.– angemessen.
- 24 -
5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2022 bis 23. Dezember 2022 in Haft (Urk. D1/11/66). Die erstandene Untersuchungshaft ist mit 256 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wurde von der Vorinstanz aufgeschoben. Aufgrund des Verschlechterungsverbot hat es dabei sein Bewenden.
7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz widerrief die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 30 S. 72 E. 8). Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (Urk. 22 S. 2, Urk. 55 S. 2). Sie begründete dies vor Vorinstanz damit, dass die damals beurteilten Vorfälle bereits über 4,5 Jahre zurücklägen (am 5. Oktober
2023) und offensichtlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte aufgrund der heute zu beurteilenden, gänzlich anders gelagerten Handlungen erneut straffällig, d.h. gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen werde (Urk. 22 S. 33). Ausserdem hinterliessen die lange Untersuchungshaft wie auch die anstehende mehrjährige Freiheitsstrafe einen bleibenden Eindruck (Urk. 55 S. 21). 7.2. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Straf- aufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche
- 25 - Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (zum Ganzen jüngst: Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 7.3. Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte teilweise während laufender Probezeit begangen hat und damit eine Widerrufskonstellation vorliegt. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit noch nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte befand sich 256 Tage in Untersuchungshaft. Den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zufolge hat ihn diese spürbar beeindruckt (vgl. Prot. I S. 45). Immerhin hat er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft, mithin während rund drei Jahren, soweit aktenkundig, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der unbedingte Vollzug der neuen und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognose- kriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundes- gerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.). Die heute auszufällende Strafe ist unbedingt auszufällen. Es ist davon auszugehen, dass bereits die Untersuchungshaft, sicher jedoch die vorliegend auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten haben werden, welche zur entscheidenden Prognoseverbesserung führen. Auch ist er nun Vater eines Kindes und will gemäss eigenen Angaben für dieses da sein und dieses auch finanziell unterstützen. Zudem geht er einem geregelten Arbeitserwerb nach. Sein soziales Umfeld scheint somit an Stabilität gewonnen zu haben. Es kann deshalb insgesamt davon ausgegangen werden, dass ein Widerruf des mit Strafbefehl vom 27. August 2019 gewährten be-
- 26 - dingten Vollzugs nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von erneuter Delinquenz abzuhalten. 7.4. Nach dem Gesagten ist auf den Widerruf zu verzichten. VI. Beschlagnahmungen/Einziehungen
1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 7'330.– sind, wie von der Staatsanwaltschaft und auch von der Verteidigung im Eventualantrag beantragt (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2), zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten Kryptowährungen sind zu verwerten und zur Deckung der Verfahrenskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwen- den. Die Bitcoin Suisse AG ist anzuweisen, das genannte Konto zu saldieren und den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte beantragt im Eventualantrag die hälftige Kostentragung des vorinstanzlichen Verfahrens, begründet dies aber nicht näher (Urk. 55 S. 21). Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzu- erlegen. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Hauptantrag und obsiegt mit den Anträgen betreffend eine tiefere Strafe und Verzicht auf Widerruf im Eventualantrag. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
- 27 - Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der nicht dem Beschuldigten anzulastenden Wiederholung der Berufungsverhandlung und dem damit verbundenen Mehraufwand der amtlichen Verteidigung zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, geltend ge- machte Aufwand in der Höhe von Fr. 12'087.75 (Urk. 62) ist grundsätzlich ausge- wiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands für die wiederholte Berufungsverhandlung ist er pauschal mit Fr. 11'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
6. Oktober 2023 in Ergänzung zum Beschluss vom 19. Januar 2024 überdies wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-11. (…)
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 39'859.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 22'317.45 (D1/12/32) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 17'542.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 -
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten, wovon 256 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2019 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet.
5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 7'330.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. April 2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten Kryptowährungen werden verwertet und verwendet zur De-
- 29 - ckung der Verfahrenskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung. Die Bitcoin Suisse AG wird angewiesen, das genannte Konto zu saldieren und den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)
- 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten Bitcoin Suisse AG, Rechtsdienst, … [Adresse], hinsichtlich Dispositiv- Ziff. 6 die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten … die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich, hinsichtlich Dispositiv- Ziff. 5
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin