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SB230601

Qualifizierte Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2025-01-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. In der Anklage werden die auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten, welchen der Beschuldigte in der Ausübung seines Mandats als "EAM" unterstanden habe, unmittelbar vor dem tatsächlichen L._____-Sachverhaltskomplex aufgeführt: Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Vorgaben für die Vermögensver- waltung, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gegeben hätten, einzuhalten gehabt habe. Sofern er sich in Ausübung seines Mandats als "EAM" zu einer spezifischen Vermögensverwaltungshandlung habe ermächtigen lassen wollen, sei er verpflich- tet gewesen, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privat- kläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren gewesen seien. Gemeinhin sei es ihm untersagt gewesen, Verwaltungshandlungen vorzunehmen, welche einen Vermögensabfluss darstellen oder welche gar in seinem statt im Interesse der Privatkläger liegen würden (Anklageschrift S. 5 RZ 11). Im Anschluss wird dem Beschuldigte hier in diesem Sachverhaltskomplex vorgeworfen, aus Vermögens- werten der Privatkläger – mit CHF 525'000 via ihrer Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG und mit CHF 8'250'000 aus einem Lombardkredit der Bank E._____ AG an die Privatkläger – 234 und 1'500 Aktien der L._____ gekauft zu haben. Der

- 26 - Beschuldigte habe sich dabei selber als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigten registrieren lassen. Die Privatkläger hätten zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ verfügt. Sie seien nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente gewesen, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten, noch seien sie je als Berechtigte dieser Aktien registriert gewesen (Anklageschrift S. 5-7). Schliesslich wird noch konkret ausgeführt, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln seine auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach er verpflichtet gewesen sei, keine Verwaltungshand- lungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellten oder gar statt im Interesse seiner Mandanten in seinem eigenen Interesse lagen, verletzt (Anklage- schrift S. 10 RZ 45). 1.2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf in der Schlusseinvernahme zwar nicht ausdrücklich anerkannt (Urk. 50101132 ff.; Urk. 60 S. 5). Aber auch die Vertei- digung geht davon aus, dass die Anklage insoweit es um die in der Anklage geschilderten Tatsachen geht, erstellt ist. Sie wendet – wie bereits ausgeführt – vor allem ein, dass die Frage, ob die Privatkläger Kenntnis von dieser Investition gehabt haben, nicht Gegenstand der Anklage sei, dies aber zu bejahen sei, die Ansprüche der Privatkläger durch andere als in der Anklage genannte Dokumente belegt seien und der Beschuldigte keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung zudem geltend, dass eine treuhänderische Haltung dieser Aktien durch den Beschuldigten zulässig und nicht strafbar war. Sodann sei die behauptete und angeklagte Pflichtverletzung nicht kausal für den Vermögens- schaden (Urk. 64 S. 6-31; Urk. 121 S. 7 ff.). 1.3. Wie erwähnt hat der Beschuldigte diesen Vorwurf nicht ausdrücklich aner- kannt. Die Vorinstanz hat daher sorgfältig und umfassend zunächst erstellt, dass die Überweisungen, Transaktionen und weiteren Verwaltungshandlungen wie in der Anklageschrift aufgeführt erfolgten und dass die Privatkläger zu keinem Zeit- punkt über einen liquiden Anspruch an bzw. über einen durchsetzbaren Rechtstitel für Aktien der L._____ verfügten. Sodann hat die Vorinstanz auch detailliert aufge- zeigt, dass die Privatkläger keine Kenntnis von dieser Investition in L._____-Aktien hatten, entsprechend auch keine Ermächtigung für eine spezifische Vermögens-

- 27 - verwaltungshandlung vorgelegen hat, und dass diese Investition nicht dem verein- barten Anlagemodell bzw. Risikoprofil der Privatkläger entsprach. Es kann vorab vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 47-76, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Es ist festzuhalten, dass die G._____ AG – deren Geschäftsführer der Beschul- digte war – bei mehreren Gelegenheiten Aktien der L._____ erworben hat. Am

17. September 2010 kauften der Beschuldigte und K._____, beide vertreten durch die G._____ AG, von N._____ 250 Aktien (der Beschuldigte 234 und K._____ 16). Im Umfang von CHF 525'000.– wurde dieser Kauf durch Gelder der Privatkläger finanziert. Als External Asset Manager hatte der Beschuldigte die Überweisung vom Konto der Privatkläger bei der Bank E._____ AG auf das Konto der G._____ AG veranlasst. In der Folge liessen die Privatkläger am 11. August 2011, veranlasst durch den Beschuldigten als ihr "EAM", bei ihrer Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG einen Sub-Account "L._____" eröffnen und unterzeichneten die Bank- formulare "Credit Agreement", "general Pledge and Assignement Agreement" so- wie "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" und steck- ten so den Rahmen ab für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG. Am 12. August 2011 wurde ihnen ein Betrag von CHF 8.25 Mio. gut- geschrieben und dieser Betrag gleichentags auf das Konto der G._____ AG über- wiesen, mit welchem der Kaufpreis von 1'500 L._____-Aktien beglichen wurde. Die Aktien wurden vereinbarungsgemäss bei der M._____ AG als Hinterlegungsstelle / "Escrow Agent" hinterlegt. Sowohl bei den 234 Aktien wie auch bei den 1'500 Aktien war der Beschuldigte zunächst als wirtschaftlich Berechtigter und später je- weils als Aktionär registriert (vgl. Urk. 78 S. 47-76). Anzufügen ist, dass die G._____ AG im Oktober 2011 weitere 100 Aktien von O._____ erwarb. 1.5. Aus dem Umfeld der G._____ AG wurden somit bis Ende 2011 insgesamt 1'850 L._____-Aktien erworben, und den Privatklägern standen rein rechnerisch 1'670 (170 x Aktien à CHF 3'100 = CHF 527'000 und 1'500 x Aktien à CHF 5'500 = CHF 8'250'000) dieser Aktien aufgrund der aus ihrem Vermögen aufgewendeten Mittel von 8.875 Mio. Schweizer Franken zu. Die Privatkläger waren selber nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dar-

- 28 - gestellt hätten. Sie waren sodann bei der M._____ AG oder der L._____ nicht als Berechtigte an den L._____-Aktien registriert. Insoweit besassen die Privatkläger keinen liquiden Anspruch auf bzw. keinen durchsetzbaren Rechtstitel für diese Aktien. 1.6. Festzuhalten ist weiter, dass es sich um verbriefte Inhaberaktien handelte. Gemäss den Kaufverträgen mussten sie bei der M._____ AG als Escrow Agent hinterlegt werden (Urk. 41801007 ff., Urk. 41801032 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass die Übertragung des Besitzes an diesen Aktien nicht durch die Lieferung von physischen Aktien oder durch eine Kontogutschrift erfolgten, sondern durch Übertragung des mittelbaren Mitbesitzes und sich gerade daraus die Notwendigkeit ergibt, den Rechtsübergang und die daraus folgende Berechtigung an diesen Aktien genau zu dokumentieren, wenn sich der Käufer seiner Sache sicher sein will. Hinsichtlich der aus dem Umfeld der G._____ AG bis Ende 2011 erworbenen 1'850 Aktien besass – neben K._____ für 16 Aktien – der Beschuldigte einen liquiden Anspruch an 1'734 dieser Aktien. Er war bei der M._____ AG als wirtschaftlich Berechtigter und/oder (später) als Aktionär registriert. Zudem verfügte er hinsichtlich 234 dieser Aktien über einen schriftlichen Kaufvertrag. Sodann besass die G._____ AG aufgrund eines Kaufvertrages und ihrer Registrierung bei der M._____ AG als Aktionärin einen liquiden Anspruch an 100 Aktien. Die Privatkläger verfügten hingegen über keinerlei Dokumentationen (Kaufverträge, Einträge als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte etc.), die einen Anspruch von ihnen belegt. 1.7.1. Der Beschuldigte hat einwenden lassen, dass innerhalb der G._____ AG die Haltung gewesen sei, wem die erworbenen L._____-Aktien "gehören" bzw. wirt- schaftlich zustehen würden. Er lässt darauf verweisen, dass die G._____ AG bei der Bank E._____ AG ein Sub-Account "L._____" hatte und sie (intern) den Privat- kläger 1 (neben K._____ und dem Beschuldigten) als wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt hätten (Urk. 64 S. 25 f., Urk. 40610008). Es sei transparent, dass die 8.25 Mio. Schweizer Franken vom Sub-Account "L._____" der Privatkläger bei der Bank E._____ AG auf diesen Sub-Account der G._____ AG überwiesen worden seien und für den Kauf der Aktien verwendet worden seien. Dies sei auch aus der Buchhaltung der G._____ AG ersichtlich. Schliesslich sei dies auch im konsolidier-

- 29 - ten Report für das Jahr 2011 enthalten (Urk. 64 S. 26, Urk. 4121341, 41212395 und 41202072). Der Beschuldige selber hat ausgeführt, dies sei bei der G._____ AG in einer Art internem Aktienregister festgehalten worden (Urk. 50101027 ff.). Auch dazu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (vgl. Urk. 78 S. 47-76), worauf vorab zu verweisen ist. 1.7.2. Selbst wenn bei der G._____ AG eine solche interne Zuordnung der gehal- tenen Aktien bestanden haben sollte, hätte dies den Privatklägern keinen liquiden Anspruch bzw. keinen durchsetzbaren Rechtstitel verschafft. Sie selber verfügten über keine Dokumentation, die ihren Anspruch belegt hätten. Selbst wenn diese Aktienverteilung intern bei der G._____ AG vermerkt worden wäre, hätte eine sol- che Notiz keine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den Privatklägern darge- stellt, gestützt auf welche diese einen Anspruch an Aktien der L._____ hätten durchsetzen können. Die Staatsanwaltschaft bemerkt sodann zu Recht, dass den Privatklägern eine solche (angebliche) interne Notiz nicht bekannt war und diese bei der G._____ AG intern jederzeit hätte abgeändert werden können (Urk. 61 S. 7). Die Vorinstanz hat auch sorgfältig und korrekt dargelegt, dass sich ein solch internes Register durch Sachbeweise nicht habe erhärten lassen, da ein solches Register in den edierten Unterlagen der G._____ AG nicht zu finden gewesen sei, auch nicht im Rahmen von umfangreichen Beweisergänzungen (Urk. 78 S. 62, Urk. 41202001 ff.; Urk. 41202028-41224109). An dieser Stelle ist noch drauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Vorsitzender der Geschäftsleitung der G._____ AG vollumfänglichen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen hatte und hätte wissen müssen, wo ein entsprechendes Register hätte gefunden werden können. 1.7.3. Daran würde auch – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 111) – die Befragung von H._____ und I._____ (vormaliger Assistent des Be- schuldigten und Mitarbeiter bei der G._____ AG), von welchen im Berufungsver- fahren noch schriftliche Auskünfte eingereicht wurden (vgl. Urk. 124/6 und Urk. 124/10), nichts ändern. Zwar machte die Verteidigung geltend, diese Personen hätten von der Existenz des internen Aktienzuteilungsdokumentes und ebenso vom Bestehen des "Loan" der Privatkläger in der Höhe von CHF 8.25 Mio. gewusst (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 64 S. 26 f.; Urk. 111; vgl. auch Urk. 124/6; Urk. 124/10), aller-

- 30 - dings bedeutet das blosse Wissen von der Existenz entsprechender Dokumente oder Verträge noch nicht, dass die Mitarbeiter auch Kenntnis von einer konkreten Zuteilung der Aktien der L._____ AG an die Privatkläger hatten, und es beweist schon gar nicht einen liquiden Anspruch an diesen Aktien. Entsprechend ist auch die von der Verteidigung beantragte vollständige Edition und Auswertung der EDV- Daten der G._____ AG (vgl. Urk. 111) nicht notwendig. 1.7.4. Auch die von der Verteidigung im weiteren erwähnten Unterlagen, die den Geldfluss dokumentieren, stellen keine rechtsverbindliche Erklärung dar, welche einen durchsetzbaren Anspruch der Privatkläger an Aktien der L._____ begründen können. Im von den Privatklägern unterschriebenen Depotauszug (Urk. 60101018-

20) wurde sodann gerade nicht ein Bestand an Aktien der L._____ ausgewiesen. Diese Aktien wurden bei der M._____ AG verwahrt und sind eben nicht in das De- pot der Privatkläger eingeliefert worden. Daraus ergibt sich kein liquider Anspruch der Privatkläger auf Herausgabe der Aktien. 1.7.5. Dieselben grundsätzlichen Erwägungen geltend auch für die von der Ver- teidigung angeführten Steuererklärungen der Privatkläger. Auch diese bilden selbstredend keinen liquiden Anspruch gegenüber Dritten an den L._____-Aktien. Zu diesen Steuerunterlagen der Jahre 2012 und 2013 ist ergänzend ebenfalls auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 54 ff.). Sie hat treffend herausgeschält, dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht hat. Während er anfänglich geltend machte, er habe alle Unterlagen der Privatkläger für die Steuererklärung der Privatkläger bei den Banken eingeholt und diese an einen Herr P._____ – dieser habe ursprünglich bei der Steuerabteilung der Bank E._____ AG gearbeitet und habe sich später selbständig gemacht – übergeben, führte er später aus, der Privatkläger 1 habe seinen Banken mitgeteilt, dass sie die relevanten Steuerunterlagen an die G._____ AG schicken sollten. Wenig plausibel erscheint auch, dass er "gar nicht" in die Erstellung der Steuererklärungen involviert gewesen sein will und nicht wissen will, wie die Zahlen in die Steuererklärungen der Privatkläger gekommen seien. Gleichzeitig will er es aber gewesen sein, der den Privatklägern diese Steuererklärungen erklärt haben soll. Dies ergibt wenig Sinn, wenn er nicht in die

- 31 - Erstellung involviert gewesen sein will, sondern "irgendjemand" bei der G._____ AG die Steuerunterlagen für P._____ aufbereitet habe. Die Vorinstanz erwägt über- zeugend, dass sich die Frage stelle, wieso nicht P._____ als Steuerexperte den Privatklägern die Steuererklärungen erklärt habe, zumal dieser sich gemäss Aussagen des Beschuldigten bereits um ihre Steuererklärungen gekümmert habe, als diese noch pauschal besteuert worden seien und somit auch zu P._____ ebenfalls ein langjähriges geschäftliches (Vertrauens-)Verhältnis bestanden haben dürfte. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte angab, nicht zu wissen, wie die Zahlen in die Steuererklärungen gekommen seien, ein paar Fragen später aber abweichend von seiner bisherigen Aussage ausführte, er wisse schon, wie die Aktien in die Steuererklärungen gekommen seien, sie hätten die 1'500 Aktien angegeben, Herr Q._____ habe nach dem Steuerwert gefragt (vgl. Urk. 78 S. 54- 58, Urk. 50101066 F/A 202-214). Der Privatkläger 1 hat dies denn auch völlig anders dargestellt. Der Beschuldigte habe ihm die Steuererklärungen nicht jeweils erklärt, sondern habe ihm ein Papier gebracht, auf welchem er habe unterschreiben müssen. Er habe nur dieses Blatt gesehen und seine Unterschrift darauf gesetzt. Er habe seine Steuererklärung zum ersten Mal im Jahr 2020 gesehen. Der Beschul- digte habe alle Papiere, Bankunterlagen etc. für die Steuererklärung an Herrn P._____ geschickt. Der Beschuldigte habe ihm nur ein Blatt Papier gebracht und ihm gezeigt, wo er unterschreiben müsse. Auch seine Frau habe unterschreiben müssen. Die komplette Steuererklärung mit allen Unterlagen habe er zum ersten Mal bei R._____ SA gesehen. Das sei sein neuer Steuerberater, seit er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe (Urk. 50201030 F/A 177). Die Vorinstanz zitierte im Weiteren die Antwort des Privatklägers 1 auf die Zusatzfrage des Verteidigers, wonach es in den Steuererklärungen mehrerer Unterschriften auf verschiedenen Seiten bedürfe "Wie ich Ihnen schon gesagt habe. Er brachte uns die Papiere zum Unterschreiben. Es war ein Marker angebracht, wo wir unsere Unterschrift hinsetzen sollten. Ich kann nicht sagen, ob diese Papiere Steuer- erklärungen waren oder für etwas anderes. Ich vertraute ihm dermassen, wenn er auf diese Beige von den Unterlagen gezeigt hätte, hätten wir die Unterschriften trotzdem gesetzt, ohne es durchzulesen. Meine Kenntnisse der deutschen Sprache und im Steuersystem erlauben mir nicht, dieses Formular selber auszufüllen. Ich bin nur ein Ingenieur-Mechaniker. Ein paar Mal war ich zum richtigen Zeitpunkt am

- 32 - richtigen Ort und konnte die Ingenieursprobleme lösen, die aufgetaucht waren. Wenn man mir eine Zeichnung gegeben hätte, hätte ich das schon auseinander- genommen und studiert." (Urk. 78 S. 57 ff.; Urk. 50201034 f. F/A 200). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erscheinen widerspruchsfrei, anschaulich und nicht erfunden. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte die Steuererklärungen den Privatklägern nicht erklärt hat, sondern diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses mit dem Beschuldigten bei den entsprechend markierten Stellen einfach ihre Unterschriften setzten. Es kann schon von daher nichts Ent- scheidendes aus den von den Privatklägern unterzeichneten Steuerunterlagen abgeleitet werden. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die eigenen Steuerer- klärungen keinen liquiden Anspruch auf L._____-Aktien bilden können. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner Steuererklärung z.B. für das Jahr 2012 seinerseits im Wertschriftenverzeichnis 1834 Aktien der L._____ AG aufgeführt hatte. Zu seiner Steuererklärung ist ein Bestätigungsschreiben der L._____ (S._____) an den Beschuldigten beigelegt, wonach er als Aktionär eine Netto- dividende von 351'669.50 ausbezahlt erhalten hat (vgl. Urk. 40302178 und Urk. 40302181, vgl. auch Urk. 40302083 für das Steuerjahr 2011 [also Stand per 31.12.2011], wo 1850 L._____-Aktien aufgeführt sind, allerdings mit dem nicht nachvollziehbarem Vermerk "Vorkaufsrecht", sowie Urk. 40302441 [Steuerjahr 2015]). Es ist daher wenig verständlich, wenn der Beschuldigte auf die Steuer- unterlagen der Privatkläger verweist, wenn diese Aktien in seiner eigenen Steuererklärung aufgeführt sind und er den Steuerbehörden ein Schreiben beilegt, wonach er als Aktionär Dividenden ausbezahlt erhalten hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Privatklägers 1 glaubhaft. 1.7.6. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte angab, dass sämtliche L._____-Aktien, die sie für ihre Kunden gekauft hätten – so auch diejenigen, welche sie mit dem Geld der Privatkläger gekauft haben – auf die G._____ AG eingetragen gewesen seien (Urk. 50101065 f. Frage 200), was wie ausgeführt nachweislich nicht zutrifft, war doch der Beschuldigte bei praktisch allen Aktien – bis auf 100 –, insbesondere beim 1'500 Aktienpaket, als Aktionär eingetragen, und führte er diese in seiner Steuererklärung auf (vgl. Übersicht in Urk. 78 S. 59 f.; Urk. 41801007 ff.; Urk. 41801032 ff.; Urk. 40701080; Urk. 40701140; Urk. 40701324-25;

- 33 - Urk. 40701326-29; Urk. 40701107; Urk. 40701327; Urk. 40701270, Urk. 40701157-59). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb die 234 und 1'500 Aktien, welche mit dem Geld der Privatkläger erworben wurden, nicht auch auf diese oder die G._____ AG, sondern auf den Beschuldigten persönlich registriert wurden, zumal in den Beitrittserklärungen der L._____ AG angegeben werden musste, falls der wirtschaftlich Berechtigte an den Aktien mit dem Aktionär nicht identisch sein sollte (Anhang 2 zu den Hinterlegungs- verträgen, Urk. 41801019 und Urk. 41801045, sowie Anhang 5 zum Hinterlegungs- vertrag vom 20. Mai 2011, Urk. 41801048). In diesem Zusammenhang ist auch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen K._____ nicht über- zeugen und unglaubhaft erscheinen, sagte doch auch er unzutreffend aus, sie hät- ten grundsätzlich diese Aktien für Kunden unter dem Namen der G._____ AG er- worben und nicht unter dem Namen des Beschuldigten (Urk. 78 S. 60, Urk. 50401016, F/A 81), und entsteht bei ihm der Eindruck, dass er bemüht war, die Darstellung des Beschuldigten zu untermauern respektive möglichst vage und oberflächlich auszusagen, indem er auf Detailfragen mehrfach geltend machte, das könne er so nicht beantworten oder das könne er aus dem Gedächtnis nicht sagen (vgl. dazu Urk. 78 S. 60 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten ist es denn auch anerkanntermassen im Vorfeld der Zeugenbe- fragung zu einem Treffen gekommen, wo auch der L._____-Komplex Thema war (Urk. 50401017 F/A 93-95, Urk. 50401031 F/A 157 f.). Soweit K._____ mit seinen Aussagen diejenigen des Beschuldigten stützt, wie etwa, dass die G._____ AG ein internes Register geführt habe, wer wie viele Aktien besitze, kommt seiner Aussage kein Gewicht zu. 1.8. Die Verteidigung führt aus, es sei unstrittig, dass nicht die Privatkläger, son- dern vielmehr die G._____ AG bzw. der Beschuldigte die L._____-Aktien mit dem Geld der Privatkläger erworben und anschliessend gehalten haben. Die Verteidi- gung fügt an, dass ein treuhänderischer Erwerb und auch eine treuhänderische Haltung zulässig seien. Weiter verweist sie auf ein Schreiben der L._____ vom

17. August 2011, dass die G._____ AG 1'750 L._____ Aktien treuhänderisch er- worben habe (Urk. 64 S. 24 i.V.m. Urk. 412022059; Urk. 121 S. 8 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich diesem Schreiben hinsichtlich der L._____-Ak-

- 34 - tien nicht ableiten, dass die G._____ AG 1'750 Aktien treuhänderisch erworben habe. Die L._____ bestätigt in diesem Schreiben, dass die G._____ AG Aktionärin sei, 1'750 Inhaberaktien halte. Weiter wird bestätigt, dass die Aktien im Aktienre- gister auf G._____ AG eingetragen worden seien und ihr sämtliche (Aktionärs-)Kor- respondenz zugestellt werde. Schon gar nicht lässt sich daraus ableiten, dass der Beschuldigte aufgrund eines Treuhandverhältnisses Aktien für die Privatkläger halte. Weder der Beschuldigte noch die Privatkläger werden in diesem Schreiben erwähnt. Es ist daher festzuhalten, dass dieses Schreiben einen Anspruch der Pri- vatkläger auf L._____-Aktien jedenfalls in keiner Art und Weise liquid macht. Anzu- fügen ist, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob die G._____ AG die Aktien treu- händerisch für ihre Kunden gehalten habe, aussagte: " Puh … Ich glaube, aber ich weiss es nicht mehr." (Urk. 50101027 F/A 174). Man sollte meinen, dass er als Geschäftsführer der G._____ AG sicheres Wissen darüber haben müsste, ob diese Aktien im Wert über 8 Mio. Schweizer Franken treuhänderisch gehalten wurden oder nicht. Schon diese Aussage spricht gegen ein tatsächlich vereinbartes Treu- handverhältnis. Jedenfalls hat er an dieser Stelle auch nicht erwähnt, dass er die Aktien treuhänderisch gehalten habe. Ginge man im Übrigen davon aus, der Be- schuldigte habe die Aktien treuhänderisch für die G._____ AG gehalten und die G._____ AG für andere Dritte, so wäre dies wohl ein wohlüberlegtes Konzept ge- wesen und es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses schildern und erläutern kann. Sodann wurde bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen (vgl. Urk. 78 S. 61), dass, wenn der Beschuldigte bzw. die G._____ AG die Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten hätte, er die Privatkläger zumindest als wirtschaftlich Berechtigte hätte registrieren lassen müssen, was vorliegend nach- weislich nicht der Fall war. Schon alleine aus diesem Grund erscheint das Vorbrin- gen einer treuhänderischen Haltung der Akten für die Privatkläger als konstruierte Schutzbehauptung. Schliesslich darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einem derart hohen Investment von über 8 Mio. Schweizer Franken ein Treuhandverhältnis und dessen Ausgestaltung schriftlich vereinbart worden wäre. Auch das Fehlen einer schriftlichen Treuhandvereinbarung spricht gegen diese be- hauptete Konstruktion. Selbst K._____, der wie erwähnt vor seiner Einvernahme ein Treffen mit dem Beschuldigten hatte und durchaus bemüht ist, diesen nicht zu belasten, meinte als Zeuge, falls der Beschuldigte mit irgendjemandem ein Treu-

- 35 - handverhältnis gehabt habe, werde vermutlich ein entsprechender Vertrag beste- hen (Urk. 50401016 F/A 81 ff.), was wie erwogen in der Tat auf der Hand liegen würde. 1.9. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich in weitere Widersprüche verstrickt hat, worauf bereits die Vorinstanz einge- gangen ist (Urk. 64 S. 56 f.). Im vorliegenden Verfahren führte er aus, die Privat- kläger hätten 1'500 L._____-Aktien für diese CHF 8'250'000 erworben und er habe sich mit seinem eigenen Geld Aktien der L._____ AG gekauft (Urk. 50101027 F/A 172/173). Im von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer ... (vgl. Beizugsakten zu diesem Verfahren, Urk. 40101003) geführten Strafverfahren gab er zu diesem Kauf auf die Frage, ob er diese Aktien als Privatperson oder als Ver- treter einer Drittperson, z.B. der G._____ AG, gekauft habe, im Widerspruch dazu an, damit Aktien sowohl für sich privat als auch für Kunden der G._____ AG gekauft zu haben (beigezogene Akten Verfahren ...: Urk. 50201005 F/A 30). Auf diesen Wi- derspruch, den der Beschuldigte nicht glaubhaft auflösen konnte (vgl. dazu aus- führlich und zutreffend ist Vorinstanz in Urk. 78 S. 57), ist weiter unten noch einzu- gehen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass er in jenem Verfahren nicht angab, diese 1'500 L._____-Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten zu haben. 1.10. Den Einwänden der Verteidigung, dass liquide Ansprüche der Privatkläger aus Depotauszügen, Steuerunterlagen oder internen Verzeichnissen hervorgehen würden, kann zusammenfassend nicht gefolgt werden. Es bleibt dabei, dass die Privatkläger zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den bzw. einen Rechttitel für die Aktien der L._____ AG verfügten. Sie selber waren nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten. Sie waren bei der M._____ AG oder der L._____ AG nie als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert. Der Beschuldigte hat sich hingegen in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Berech- tigter für Aktien der L._____ AG registrieren lassen. Entgegen der Verteidigung sind auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte bzw. die G._____ AG diese Aktien als Treuhänder für die Privatkläger hielt. Die Staatsanwaltschaft hält daher zutreffend fest, dass die Privatkläger den Erwerb von L._____-Aktien mit

- 36 - 8.775 Mio. Schweizer Franken aus ihrem Vermögen finanzierten, jedoch mit leeren Händen dastanden. Für die Gelder, welche der Beschuldigte aus ihrem Vermögen hatte abfliessen lassen, haben sie keinen liquiden Gegenwert erhalten. 1.11. Als Beispiel dafür, dass die Verschaffung eines liquiden Anspruchs ohne Weiteres korrekt hätte abgehandelt werden können und von der G._____ AG auch gemacht wurde, verweist die Staatsanwaltschaft zutreffend auf die T._____ Ltd. Diese erhielt am 10. Oktober 2011 in einer Declaration of Trust bestätigt, dass 360 Aktien der L._____ treuhänderisch für die T._____ Ltd. gehalten würden. In dieser Erklärung wird die T._____ AG ausdrücklich als Beneficial Owner bezeichnet (Urk. 41202062). Dies wurde in einer weiteren Vereinbarung mit der G._____ AG vom 21. September 2011 festgehalten (Urk. 41202055). Die T._____ Ltd. hatte da- durch einen liquiden Anspruch an 360 L._____-Aktien. Anzufügen ist nochmals, dass der Beschuldigte auch einfach gegenüber der M._____ AG als Hinterlegungs- stelle hätte angeben können, dass die Privatkläger Aktionäre und/oder wirtschaft- lich Berechtigte an "ihren" Aktien waren. Dies hat er – wie erwogen – ausdrücklich nicht gemacht. 1.12.1. Der Beschuldigte lässt vor allem einwenden, dass die Privatkläger Kenntnis von dieser L._____-Investition besassen. Die Verteidigung hält fest, dass die Anklage dem Beschuldigten beim Sachverhalt L._____ nicht vorwerfe, ohne Kennt- nis bzw. ohne Einverständnis der Privatkläger gehandelt zu haben, ist aber der Ansicht, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit, der Frage, ob eine Bereicherungsabsicht vorliege und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 im Allgemeinen, eine zentrale Bedeutung zukomme (Urk. 64 S. 14; Urk. 121 S. 7). In der Folge macht sie Ausführungen dazu, woraus sich ergebe, dass die Privatkläger Kenntnisse von dieser Investition hatten (Urk. 64 S. 15-24; Urk. 121 S. 19 ff.). 1.12.2. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hebt hervor, dass selbst wenn die Privat- kläger den Kauf von L._____-Aktien ausdrücklich oder konkludent gutgeheissen hätten, dies unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gestanden hätte, dass sie dadurch nicht unmittelbar einen Vermögensabfluss erleiden. Der Beschuldigte habe mit anderen Worten eine allfällige Zustimmung seiner Kunden zu diesem

- 37 - Investment nicht dahingehend auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ verschaffe oder nicht. Es sei klar, dass der Beschuldigte einen solchen Anspruch habe sicherstellen müssen (Urk. 61 S. 9). 1.12.3. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass es entgegen der Verteidigung nicht in erster Linie um die Frage gehe, ob das Investment "L._____" lohnenswert gewesen ist oder die Privatkläger Kenntnis von diesem gehabt haben, sondern dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe ihnen keinen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschafft. Es sei daher nicht ersichtlich, was der Beschuldigte mit diesem Vorbringen geltend zu machen versuche bzw. inwiefern daraus etwas Entlastendes für ihn abgeleitet werden könnte. Im Weiteren erörtert die Vorinstanz, dass sich die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatkläger von dem L._____-Investment gewusst hätten, als unglaubhaft erweise. Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die Aussagen des Privatklägers 1, wonach ihn der Beschuldigte nicht darüber informiert habe (Urk. 78 S. 65 ff.). 1.12.4. In der Tat wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht explizit vor, sich des- halb pflichtwidrig verhalten zu haben, weil er das L._____-Investment ohne Kennt- nis der Privatkläger gemacht habe. In der Anklageschrift wird aber – wie ausgeführt (vgl. Ziff. III D 1.1.1.) – festgehalten, dass der Beschuldigte in Ausübung seines Mandats als "EAM", wenn er sich für spezifische Verwaltungshandlungen, welche nicht den Vorgaben des vereinbarten "Investment Profile" entsprochen hätten, ermächtigen habe lassen wollen, verpflichtet gewesen sei, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Auch wenn mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft die Frage der Kenntnis der Privatkläger nichts daran ändert, dass der Beschuldigte den Privatklägern für den aus ihrem Vermögen im Umfang von 8.775 Mio. Schweizer Franken finanzierten Erwerb von L._____-Aktien keinen liquiden Anspruch an diesen Aktien verschaffte, ist die Frage der Kenntnisse der Privatkläger vom Investment insofern relevant, als den Beschuldigten gemäss Anklageschrift bei solchen ausserordentlichen Invest- ments, worunter der Erwerb der L._____-Aktien aus dem Vermögen der Privat-

- 38 - kläger im Umfang von über 8 Millionen Schweizer Franken – unabhängig davon, ob den Privatklägerin im Gegenzug ein durchsetzbaren Rechtstitel für die erwor- benen Aktien verschaffen wurde –, zumal es auch nicht dem vereinbarten Anlage- profil entspricht (vgl. nachfolgend Ziff. III D 1.12.6.7.), ohne Weiteres fällt, eine gewisse Informationspflicht gegenüber den Privatklägern trifft. Zu betonen ist, dass auch der Beschuldigte nicht etwa behauptet hat, dass er den von ihm begangenen Weg des Aktienkaufs für sich selber oder der G._____ AG als Aktionäre und/oder wirtschaftlich Berechtigte ohne Begründung eines liquiden Anspruchs für die Pri- vatkläger mit diesen so besprochen habe und diese damit einverstanden gewesen seien. Dies wäre angesichts der Höhe des Investments denn auch völlig abwegig und unglaubhaft gewesen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Privatkläger mit einem solchen Vorgehen hätten einverstanden sein sollen oder wie es die Staatsanwaltschaft formuliert, dass der Beschuldigte ein allfälliges Zustimmen seiner Kunden nicht dahingehend hätte auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschaffe oder nicht. Es ist eine letztlich auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellte Selbstverständlichkeit, dass ein solcher Anspruch sichergestellt sein muss. So ist nachfolgend darauf einzugehen, ob der Beschuldigte seine Pflicht, die Vorgaben für die Vermögensverwaltung, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gegeben hätten, eingehalten hat, mithin das Investment dem vereinbarten Anlage- profil entsprach. Ebenfalls ist zu eruieren, ob der Beschuldigte seiner Informations- pflicht, welche ihn – wollte er sich für eine spezifische Vermögensverwaltung wie vorliegend ermächtigen lassen – traf, nachgekommen ist und die ihm bekannten Umstände offengelegt hat, so dass sich die Privatkläger über die Tragweite einer Zustimmung im Klaren hätten sein können. Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die Vermögensverwaltungshandlungen im Interesse der Privatkläger und nicht etwa in seinem eigenen Interesse lagen. 1.12.5. Die Staatsanwaltschaft stellt die Kenntnisse der Privatkläger hinsichtlich dieses Investments zumindest in Frage (Urk. 61 S. 9 Ziff. 33). Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass ein solches Wissen der Privatkläger nicht angenom- men werden kann (Urk. 78 S. 65-76). Darauf kann eigentlich ohne Ergänzungen

- 39 - verwiesen werden. Rekapitulierend ist diesbezüglich nochmals auf die vorhande- nen Unterlagen und die Aussagen der Beteiligten einzugehen. 1.12.6.1. Durchaus für die Darstellung des Beschuldigten, dass die Privatkläger vom Investment Kenntnis hatten, spricht der Umstand, dass die Privatkläger am

11. August ein Formular für ein Sub-Account "L._____" (Urk. 40602003) und am gleichen Tag die erwähnten Bankformulare ("Credit Agreement", "General Pledge and Assignement Agreement" sowie "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" (Urk. 40602030-32, 40602036-38 und 40602041) unterzeich- neten, womit sie den Rahmen für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG absteckten. Gemäss Anklage geschah diese Unterzeichnung durch die Privatkläger auf Veranlassung des Beschuldigten (Anklageschrift Ziff. 18). Dass den Privatklägern aufgrund dieser Unterlagen ein Kredit der Bank E._____ AG von 8.25 Mio. Schweizer Franken auf das Sub-Account gewährt wurde, ist sicherlich auf den ersten Blick ein Indiz dafür, dass sie vom Investment Kenntnis hatten. Ein genauerer Blick in diese Unterlagen und deren Zustandekommen zeigt indessen, dass diese Überlegung keineswegs zwingend ist. Im "Credit Agreement" vom

11. August 2011 (Urk. 40602030-32) wird nicht Bezug genommen auf ein L._____- Investment. Die Höhe des maximalen Kredits wird nicht mit einem Betrag genannt. Ein weitgehend ähnliches Credit Agreement hatten die Privatkläger bereits Jahre zuvor am 23. Dezember 2003 unterzeichnet (Urk. 40602033-35). Dieses wurde durch den am 11. August 2011 unterzeichneten Vertrag abgelöst und lief gleichentags ab (gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Aus ihrer Sicht musste daher die Unterzeichnung dieses "Credit Agreements" nichts ändern. Das gleiche gilt für das "General Pledge and Assignement Agreement" vom 11. August 2011 (Urk. 40602036-38). Auch dieses ersetzte (lediglich) ein früheres am 23. März 2001 unterzeichnetes "General Pledge and Assignement Agreement" (Urk. 40602039- 40, gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Die "L._____" wird auch darin nicht erwähnt. Auch dem "Loans against cash or cash equivalents with matching curren- cies" (Urk. 40602041) lässt sich nichts zu einem "L._____-Investment" entnehmen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Unterzeichnung dieser Unterlagen eine Kenntnis der Privatkläger bezüglich diesem Investment bedeutet, auch wenn letzt- lich aufgrund dieser Dokumente beinahe 9 Mio. Schweizer Franken zur G._____

- 40 - AG flossen. Richtig ist, dass im Formular Sub-Account / Custody Account Agree- ment ein weiterer Account eröffnet wurde und es im von den Privatklägern unter- schriebenen Text heisst, dass der Titel L._____ laute (Urk. 40602003). Dies ist zwar ein Indiz, dass die Privatkläger dies zur Kenntnis nahmen, bedeutet aber keines- wegs, dass mit ihnen über ein grösseres Investment von über 8 Millionen Franken in L._____-Aktien gesprochen wurde bzw. der Beschuldigte sie darüber informiert hat, und erst recht nicht, dass er ihnen die ihm bekannten Umstände so offengelegt hat, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren wa- ren, wie es seine Pflicht gewesen wäre. 1.12.6.2. Die Verteidigung weist auf weitere objektive Beweismittel, welche die Kenntnisse der Privatkläger belegen sollen (Urk. 64 S. 19 ff.; Urk. 121 S. 19). Von Bedeutung ist hier vorab der von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unter- zeichnete Kontoauszug für das Sub-Account L._____ (Urk. 60101018-24). Daraus ist ersichtlich, dass vor dem Betrag von 10'234'580 ein Minuszeichen steht und "Loans". Auf Seite 5, die von den Privatklägern paraphiert wurde, heisst es im Text "-8'250'000.00 FIXED TERM LOAN " (Urk. 60101022). Dies ist doch ein klares Indiz, dass die Privatkläger – entgegen ihrem Vorbringen – eigentlich wissen müss- ten, dass sie einen Kredit von über 8 Mio. Schweizer Franken ausstehend hatten. Es erstaunt zwar, dass ein Kontoauszug unterschrieben wird. Dies erscheint eher ungewöhnlich, was aber nichts daran ändert, dass sie diesen Auszug offenbar vor sich hatten. Auch wenn damit noch nicht gesagt ist, dass die Privatkläger davon Kenntnis hatten, dass der Beschuldigte 8.775 Mio. Schweizer Franken in L._____- Aktien investiert hatte, besteht doch Erklärungsbedarf, wie sie diesen Kontoauszug verstanden hatten. Gleich verhält es sich mit den Steuererklärungen der Privat- kläger für die Jahre 2012 und 2013 (Ordner 14-16). Es ist dazu festzuhalten, dass es sich mit den Beilagen um ganze Bücher handelt. Die Privatkläger versteuerten ein Vermögen von rund 100 Mio. Schweizer Franken (vgl. etwa Urk. 40306162 und Urk. 40306221). Darin ist u.a. aufgeführt, dass sie 1'500 L._____-Aktien besassen (vgl. etwa Urk. 4030622: Steuern 2012: "1'500 Aktien L._____ AG (Kaufpreis pro Aktie CHF 5', CH, Aktie", Steuerwert von CHF 1'233'000]). Wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, erscheinen indessen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie auf- grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ihnen vorgelegte Dokumente

- 41 - ohne zu zögern und ohne diese weiter zu prüfen unterschrieben hätten – so etwa die Steuerunterlagen und Bankformulare –, glaubhaft. 1.12.6.3. Die Vorinstanz hat sich überzeugend damit auseinandergesetzt und hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 wieder- gegeben und gewürdigt (Urk. 78 S. 65-76). Die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu seinen Besprechungen mit den Privatklägern er- scheinen auffallend oberflächlich und detailarm. Exemplarisch ist etwa seine Antwort auf die Frage, ob er mit den Privatklägern besprochen habe, dass ein Lombardkredit in der Höhe von CHF 8'250'000 aufgenommen worden sei. Er meinte dazu, "Ich gehe davon aus, ja" (Urk. 50101024 F/A 160). Schon diese Antwort lässt darauf schliessen, dass dieser Lombardkredit nicht wirklich bespro- chen wurde. Man darf annehmen, dass ein Vermögensverwalter noch genauere Erinnerungen daran hat, wenn er einem Kunden die Aufnahme eines 8-Millionen- Kredits für ein Investment empfiehlt. Zu erwarten wäre gewesen, dass der Beschul- digte aussagt, dass dies mit Sicherheit besprochen worden sei. Seine Antwort erscheint eher zögerlich und gewunden. Zuvor hatte er auch angegeben, die Privatkläger seien – hinsichtlich der Aufnahme eines Kredits und des Investments – über diesen Depotauszug und die Steuererklärungen informiert gewesen (Urk. 50101022 F/A 144-145, Urk. 501010124 F/A 158-159). Dies erscheint doch seltsam und überdies sehr vage und spricht gegen eine diesbezüglich tatsächliche mündliche Information an die Privatkläger, welche diesen Namen verdient. Dies fiel auch dem befragenden Staatsanwalt auf, weshalb er nachfragte, dass der Beschul- digte jetzt nicht zur Antwort gegeben habe, den Privatklägern sei das Investment bekannt gewesen, weil er sie mündlich darüber informiert habe. Erst dann meinte der Beschuldigte, ihnen dies auch mündlich gesagt zu haben (Urk. 50101022 F/A 146). Insgesamt bleiben seine Antworten vage und er machte keine näheren Angaben dazu, was er im Zusammenhang mit dem L._____-Investment genau mit den Privatklägern besprochen haben will. Anzufügen ist, dass der vom Beschul- digten jeweils erwähnte Depotauszug – von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unterschrieben – und die Steuerklärungen erst einiges später nach Aufnahme des Kredits und den Aktienkäufen ergingen und schon von daher als (selbstverständlich vorgängige) Besprechung des Investments nichts taugen. Dazu passt, dass der

- 42 - Beschuldigte nicht mal mehr mit Überzeugung sagen konnte, ob er das L._____- Investment mit den Privatklägern besprochen habe, bevor er die Zahlung an die L._____ ausgelöst hatte (Urk. 50101022 F/A 143: "Ja. also ich denke schon. Aber auch das ist lange her"). Wie bereits erwähnt, erscheint es auch eher merkwürdig, dass von den Privatklägern ein Kontoauszug unterschrieben bzw. parafiert wurde. Der Beschuldigte wusste auch nicht mehr, ob nur an einem einzigen Treffen oder mehrmals darüber gesprochen worden sei. Sie hätten sich regelmässig getroffen und vieles sei mündlich bei Nachtessen und so besprochen worden (Urk. 50101022 F/A 142). Der Beschuldigte räumte im Übrigen ein, dass die mündlichen Besprechungen sehr lose gewesen seien (Urk. 50101024 F/A 161). Auch wenn seit den Treffen mit den Privatklägern und der Befragung bereits rund neun Jahre vergangen waren und es durchaus verständlich ist, wenn Einzelheiten vergessen gehen, erscheinen diese Angaben wenig lebensnah und nicht überzeugend, ging es doch um eine sehr bedeutende Summe von CHF 8'250'000.–, mithin nicht mehr um eine alltägliche Investition, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass dem Beschuldigten Einzelheiten dazu durchaus in Erinnerung geblieben wären. Zudem hatte er sich mit der Investition L._____ in der Zwischenzeit auch intensiv auseinandergesetzt und im Oktober 2013 Strafanzeige in Sachen L._____ gegen den Verwaltungsrat erhoben wegen Betrugs etc. Es handelte sich also nicht um eine routinemässige Kreditaufnahme und Investition. Es ergibt sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Mit der Vorinstanz erscheint es zudem auffallend, dass diese behaupteten Aufklärungen der Privatkläger vom Beschuldigten nicht schriftlich festgehalten bzw. nicht einmal rudimentär allenfalls mittels Handnotizen dokumentiert wurden (Urk. 64 S. 65 f. unter Hinweis auf Urk. 50101111/12 F/A 11 ff.). Es gibt schlicht gar nichts, was bei einer derart aussergewöhnlich hohen Investition kaum zu erklären ist und ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte die Privatkläger eben gar nicht über dieses nahezu 9 Mio. Schweizer Franken-Investment informiert hatte. 1.12.6.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 wirken im Gegensatz dazu detaillierter, plausibel, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Seine wesentlichen Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 78 S. 66-70), worauf zu verweisen ist. Von zentraler Bedeutung ist bei der Würdigung dieser Aussagen

- 43 - vorab, ob, wie vom Privatkläger 1 geschildert, tatsächlich ein enges Vertrauensver- hältnis zwischen den Privatklägern und dem Beschuldigten bestanden hat. Dieses hat der Privatkläger 1 anschaulich und überzeugend geschildert. Er beschrieb, dass sie sowohl eine geschäftliche als auch eine sehr gute, freundschaftliche Beziehung gehabt hätten. Der Beschuldigte sei zu ihnen nach Hause gekommen und dieser habe umgekehrt sie eingeladen, z.B. als sein Kind Geburtstag gehabt habe, wo auch die Verwandten seiner Frau anwesend gewesen seien, seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie. Sie seien auf Wunsch des Beschuldigten einmal gemeinsam nach U._____ [Stadt in Russland] geflogen. Weiter habe der Beschuldigte sie mit den Kindern besucht und sie (die Privatkläger) hätten den Kin- dern Drachen geschenkt und diese zusammen steigen lassen. Sie hätten ihm ver- traut und das gemacht, was er ihnen gesagt habe. Aufgrund dieses Vertrauens hätten sie keine Abklärungen mehr getätigt. Sie hätten sich bei verschiedenen Ge- legenheiten mit dem Beschuldigten getroffen, z.B. im Restaurant V._____ zum Abendessen (Urk. 50201001 f. F/A 6, Urk. 50201009 F/A 47). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als schlüssig, detailreich und anschaulich. Weiter ist in diesem Zusammenhang – wie von Vorinstanz dargetan – zu würdigen, dass die Privatkläger die Dienste des Be- schuldigten trotz seines mehrfachen Arbeitsstellenwechsels (J._____ Bank, Bank E._____ AG, G._____ AG) weiterhin langjährig in Anspruch nahmen, ihm "treu" blieben, der Beschuldigte die Privatkläger im Zusammenhang mit deren Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz unterstützte und sie ihm für den Kauf ihrer Liegen- schaften in der Schweiz eine Generalvollmacht erteilt hatten (Urk. 78 S. 69, Urk. 50101040-50 F/A 29 f., 35, 50 und 93; Urk. 50201002 ff. F/A 10 ff.). Auch be- sass der Beschuldigte einen Schlüssel für den Briefkasten der Privatkläger und leerte deren Post (Urk. 50101080 F/A 301). Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie eine sehr gute freundschaftliche Bezie- hung gepflegt hätten und ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestan- den habe, zu überzeugen, und es erscheint glaubhaft, wenn er angibt, sie hätten dem Beschuldigten vertraut und sie hätten, wenn er gesagt habe, ein Dokument müsse unterzeichnet werden, dieses unterzeichnet. Die Darstellung des Beschul- digten, wonach es hingegen eine rein geschäftliche Beziehung gewesen sei (Urk. 50101040 F/A 15), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und

- 44 - erscheint wenig glaubhaft. Wie von der Vorinstanz erwogen erwecken seine Aus- sagen den Eindruck, als versuche er das Vertrauensverhältnis zu den Privatklägern herunterzuspielen. 1.12.6.5. Der Privatkläger 1 ist auch den Fragen nicht ausgewichen und hat zu den ihm vorgelegten diversen Dokumenten Stellung genommen. Anschaulich führte er aus, dass der Beschuldigte ihnen sehr oft Papiere vorgelegt habe und sie diese unterschrieben hätten. Sie hätten weder damals noch heute verstanden, was in den Papieren (auf Englisch oder Deutsch) gestanden habe. Der Privatkläger habe diese ohne sie zu lesen im Vertrauen auf den Beschuldigten unterschrieben (vgl. Urk. 50201007 ff. F/A 39). Mehrfach erklärte er, den fraglichen von ihnen unter- zeichneten Depotauszug nicht gelesen zu haben, und auch nicht gewusst zu haben, dass sie ein Darlehen aufgenommen hätten (Urk. 50201030 ff. F/A 179). Dabei bestritt er keineswegs, dass auf den Dokumenten die Unterschriften von ih- nen (den Privatklägern) seien, sondern brachte vielmehr konstant vor, die Unter- schrift im Vertrauen gesetzt zu haben. Auch gab er an, die Statements von diesem Sub-Account nie bekommen zu haben (Urk. 50201035 F/A 203). Auf Vorhalt des unterzeichneten Depotauszuges erklärte er etwa, die Handschrift auf Seite 3 sei seine, aber dieses Dokument habe er nicht gelesen. Er denke, dass er und seine Frau die Initialen aufgeführt hätten. Sie hätten von diesem Darlehen nichts gewusst. Er habe das nicht gelesen und sie hätten nicht gewusst, dass sie ein Darlehen haben würden (Urk. 50201030 f. F/A 179 und F/A 181). Dabei blieb er konstant, auch auf Nachhaken der Verteidigung, und erklärte plausibel, "Wenn die Zahlen so markiert gewesen wären, wie Sie das jetzt gemacht haben, dann hätte ich die Zahlen aufmerksam gelesen oder auf sie geachtet. Aber ich wusste von diesem Darlehen wirklich nichts. Wir haben nie die Statements von diesem Sub-Account bekommen." (Urk. 50201035 F/A 203). Weiter gab er nachvollziehbar an, von der Bank jeden Monat eine Abrechnung erhalten zu haben. Er habe dabei geschaut, was für eine Summe beim Total stehe und die Details nicht nachgeprüft (Urk. 50201004 F/A 18). Allgemein deponierte der Privatkläger 1 auch, dass es auch Fälle gegeben habe, wo man sich im Restaurant getroffen hätte und ihnen der Beschuldigte ein Formular vorgelegt habe, welches noch nicht vollständig aus- gefüllt gewesen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, das Formular müsse dringend

- 45 - unterschrieben werden, was sie dann getan hätten (Urk. 50201014). Der Privat- kläger 1 hat auch hinsichtlich der Steuerunterlagen plausibel gemacht, dass seine Deutschkenntnisse nicht genügend seien, um diese Formulare selber auszufüllen, und im Weiteren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass seine Stärken im Bereich Ingenieur-Mechaniker liegen. Er könne Ingenieursprobleme lösen und, wenn man ihm eine Zeichnung gegeben hätte, hätte er das schon auseinanderge- nommen und studiert (Urk. 50201034 f. F/A 200). Der Privatkläger 1 schilderte in einfachen Worten, dass es eben so gewesen sei, wie er es schon gesagt habe. Der Beschuldigte habe ihnen die Papiere zum Unterschreiben gebracht. Es sei ein Marker angebracht gewesen, wo sie ihre Unterschriften hinsetzen sollten. Sie hätten ihm dermassen vertraut, dass, wenn er auf einen Stapel von Unterlagen gezeigt hätte, sie ihre Unterschriften trotzdem, ohne es durchzulesen, gesetzt hätten (Urk. 50201034 f. F/A 200). Es fällt denn auch auf, dass anderseits der Beschuldigte die Frage des Staatsanwalts, ob es immerhin möglich sei, dass die Privatkläger diesen Depotauszug "blind" visiert hätten, letztlich unbeantwortet liess bzw. dies nicht explizit ausschloss (Urk. 50101022 F/A 145-146). Es kann im Übrigen zu den weiteren Aussagen des Privatklägers 1 zum Sub-Account und dem Geschehen bis zur Strafanzeige auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche seine Aussagen zurecht als lebensnah, anschaulich und glaubhaft einschätzt (Urk. 78 S. 66 ff.). 1.12.6.6. Es darf auch mit der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass der Beschul- digte die Privatkläger auch schon über die Zahlung an die F._____ AG für seine Yacht nicht informiert hatte (Urk. 50101036 F/A 224). Es ist zwar zu sehen, dass der Beschuldigte sein diesbezügliches Fehlverhalten ausdrücklich eingestand. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch weitere diverse (be- reits verjährte) Zahlungen ohne die Zustimmung der Privatkläger ab deren Konto für sich (Investition für Stockwerkeigentumswohnungen in W._____ und AA._____) verwendete. Auch diese hat er zwar eingeräumt (Urk. 50101008-12). Gemäss sei- nen Angaben habe er den Privatklägern gegenüber von einem Real Estate Invest- ment gesprochen, wobei er natürlich nicht gesagt habe, dass es seine eigene Lie- genschaft gewesen sei. Der Beschuldigte räumt also ein, die Privatkläger da nicht wirklich informiert zu haben. Er habe gehofft, diese Mittel relativ schnell zurückfüh-

- 46 - ren zu können (Urk. 50101008 F/A 40). Dieses eingestandene Verhalten gegen- über den Privatklägern lässt zusätzliche Zweifel aufkommen, ob er die Privatkläger hinsichtlich des L._____-Investments richtig informierte und dieses mit ihnen be- sprochen hat, wie er vorbringen lässt. Immerhin scheint sich ein Muster durch sein Verhalten zu ziehen, nämlich Geld der Privatkläger ohne deren Zustimmung zu ver- wenden, in der Hoffnung dieses bald zurückführen zu können. 1.12.6.7. Ein weiteres Indiz, welches gegen Kenntnisse der Privatkläger über das L._____-Investment spricht, stellt der Umstand dar, dass ein Investment von insge- samt CHF 8'775'000.– in L._____-Aktien nicht dem zwischen dem Beschuldigten als Vermögensverwalter und den Privatklägern vereinbarten Anlageprofil entsprach. Vereinbart war ein maximaler Aktienbestandteil von 25% (Urk. 20101072 f.). Ausgehend von einem Nettovermögen der Privatkläger von USD 25'444'412 per 31. Dezember 2011 (bei der Bank E._____ AG) waren mit dem L._____-Investment insgesamt rund USD 14.2 Mio. bzw. rund 55 % des Vermö- gens in Aktien investiert. Das L._____-Investment widersprach somit dem gewähl- ten Risikoprofil eklatant. Dieses Risikoprofil wurde vom Beschuldigten bzw. den Parteien denn auch nie abgeändert. Der Privatkläger 1 hat im Übrigen anschaulich dargetan, dass er das gewählte Risikoprofil mit einem Aktienanteil von höchstens 25 % verstanden habe. Dieses spreche nicht für ein so hohes Risiko. Es bedeute, dass kein hoher Zins, keine hohen Gewinne erzielt werden, aber dafür auch nicht ein grosses Risiko getragen werde (Urk. 50201011 F/A 61-62). Der Privatkläger 1 selber erklärte denn auch auf den Vorhalt, dass sie gemäss dem Beschuldigten Kenntnis vom L._____-Investment gehabt und diesem zugestimmt hätten, plausi- bel, das widerspreche ihrer Strategie. Sie hätten nie eine so grosse Menge Aktien gekauft. Sie hätten tatsächlich nichts davon gewusst. Im Portfolio hätten nicht mehr als 25 % höchstens 27 % Aktien sein sollen. Ihnen sei das nicht bekannt gewesen, sie hätten nicht gewusst, was "L._____" heisse (Urk. 50201031 F/A 182- 183). 1.12.6.8. Die Verteidigung hat geltend gemacht, dass der Privatkläger 1 entgegen seinen Angaben (Urk. 50201003 f. F/A 11-14) durchaus gut Englisch spreche und die von ihm unterzeichneten Unterlagen verstanden habe. Zum Beleg hierfür reichte sie diverse E-Mails ein (Urk. 64 S. 18 f.; Urk. 65/3-5). Es ist zu diesem Punkt

- 47 - auf die Aussage des Beschuldigten hinzuweisen. Er führte aus, mit den Privat- klägern in Englisch und Hebräisch kommuniziert zu haben. Er könne sich auf Hebräisch durchschlagen. Die Privatkläger würden Englisch so wie er Hebräisch sprechen. Sie würden sich auch durchschlagen (Urk. 50101039 F/A 8 ff.). Die eingereichten E-Mails tragen zu dieser Frage zudem schon deshalb wenig bei, da der Privatkläger 1 bei deren Verfassung Hilfe gehabt haben kann. Sodann geht es bei den fraglichen Unterlagen weitgehend um eine nicht leicht verständliche "Ban- kensprache" in Englisch. Dass diese von jemandem, der sich in Englisch "durch- schlägt", schon daher nicht oder nicht detailliert gelesen werden, ist nachvollzieh- bar. 1.12.6.9. Ein weiteres Indiz für fehlende Kenntnisse der Privatkläger betreffend das L._____-Investment ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte bzw. die Kanzlei AB._____ 2013 lediglich in seinem Namen und im Namen von K._____ und I._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den alleinigen Verwaltungsrat der L._____ AG, S._____, wegen Betrugs etc. einreichte. Diesem wurde vorgeworfen, Investoren Millionenumsätze der L._____ AG, ein florierendes Unternehmen vor- gegaukelt zu haben, obwohl die L._____ keinerlei zahlende Kunden gehabt habe (vgl. Urk. 20101001 im Verfahren ...). Die Privatkläger werden in dieser Strafan- zeige trotz des angeblich mit ihrem Wissen erfolgten nahezu 9-Millionen-Invest- ments nicht als Geschädigte genannt, was schlicht nicht nachvollziehbar ist. Ebenso wenig wird im Übrigen die G._____ AG erwähnt, welche doch gemäss – allerding variierender – Darstellung des Beschuldigten die L._____-Aktien für ihre Kunden gehalten haben soll. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sich auch bei der Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft als Berechtigter an diesen L._____-Aktien ausgibt und die Privatkläger nicht erwähnt. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe dies so gemacht, weil er nicht gewollt habe, dass das Verhältnis zu den Privatklägern erschüttert werde, erscheint nicht überzeugend, zu- mal er gemäss eigenen Angaben die Hoffnung gehabt habe, etwas zurückzuerhal- ten (Urk. 50101026 F/A 168). Wenn das "9-Millionen-Investment" sodann tatsäch- lich nach Besprechung und im Einverständnis der Privatkläger erfolgt wäre und die Hoffnung auf eine (Teil-)Rückerstattung der Einlagen aufgrund der Strafanzeige be- stand, ist kein plausibler Grund ersichtlich, die Privatkläger in der Anzeige nicht als

- 48 - die Investoren zu nennen und die Privatkläger nicht über das Strafverfahren zu in- formieren. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zu den Privatklägern durch diese "Rettungsaktion" einer Strafanzeige erschüttert worden wäre. Die Strafan- zeige deutet daher bei vernünftiger Betrachtung doch deutlich darauf hin, dass die Privatkläger nichts vom L._____-Investment wussten. Anzufügen ist, dass der Pri- vatkläger 1 glaubhaft versicherte, von diesem Strafverfahren nichts gewusst zu ha- ben (Urk. 50201035 F/A 205). 1.2.6.10. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklä- gers 1 sich im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als detailreich, anschaulich und insgesamt glaubhaft erweisen. Die von der Verteidigung genann- ten Unterlagen stellen zwar Indizien dar, dass die Privatkläger doch Kenntnisse vom L._____-Investment hatten, vermögen aber die an sich glaubhaften Angaben des Privatklägers 1 nicht zu erschüttern, zumal er insbesondere anschaulich und glaubhaft versicherte, dass die Privatkläger aufgrund des langjährigen Vertrauens- verhältnisses zum Beschuldigten diverse ihnen vom ihm vorgelegte Dokumente ohne diese zu lesen und näher zu prüfen, also quasi "blind", unterzeichnet haben. Sodann ist festzuhalten, dass das L._____-Investment nicht dem gewählten Risikoprofil entsprach. 1.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die Privatkläger zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den Aktien der L._____ AG verfügten. Sie waren selber nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten. Weder bei der L._____ AG noch bei der Hinterlegungsstelle für diese Aktien, der M._____ AG, waren sie je als Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert. Hingegen hat sich der Beschuldigte in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Berechtigter für Aktien der L._____ AG registrieren lassen. Weiter ist festzuhalten, dass das L._____-Investment nicht dem gewählten Anlage- profil der Privatkläger entsprach und die Aussagen des Privatklägers 1, dass die Privatkläger keine Kenntnisse vom L._____-Investment und vom Kredit über CHF 8'250'000.00 hatten, – entgegen der Ansicht der Verteidigung – glaubhaft sind. Entsprechend hat der Beschuldigte seine auftragsrechtliche und in der Ankla-

- 49 - geschrift aufgeführte Informationspflicht gegenüber den Privatklägern ebenfalls verletzt. Schliesslich ist auch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die L._____-Investition nicht im Interesse der Privatkläger, sondern im eigenen Inter- esse des Beschuldigten lag, worauf nachfolgend noch eingegangen wird (vgl. Ziff. III D 1.4.). 1.4. Besserstellung 1.4.1. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest (Urk. 61 S. 9), dass angesichts der Grössenordnung dieser Geschäfte von nahezu 9 Millionen Franken eine verlässliche Dokumentation der Ansprüche der Privatkläger nicht einfach nur wün- schenswert, sondern zwingend gewesen wäre. Den Privatklägern für ihre Investi- tion von rund 9 Millionen Franken keinen liquiden Anspruch bzw. durchsetzbaren Rechtstitel zu verschaffen, stellt in der Tat zweifellos eine grobe Pflichtverletzung des Beschuldigten ihnen gegenüber dar. Dabei kann auch nicht davon ausgegan- gen werden, dass dies ein Versehen des Beschuldigten war, was er auch so nicht geltend macht. Er war seit Jahrzehnten als Kundenberater/Vermögensverwalter von grossen Vermögen tätig und es kann nicht angenommen werden, dass er dies einfach vergessen hat, sondern es ist von einer absichtlichen Unterlassung auszu- gehen. Damit geht einher, dass das Investment nicht dem vereinbarten Anlageprofil entsprach und der Beschuldigte seiner Informationspflicht nicht nachkam, womit er weitere wesentliche Pflichten als Vermögensverwalter der Privatkläger ihnen gegenüber verletzte. Es ist denn auch offensichtlich, dass der Beschuldigte sich auf diese Weise einen eigenen Vorteil verschaffen wollte und auch verschaffte. Regis- triert als Berechtigter an diesen Aktien war es ihm möglich, mit diesen nach seinem Gutdünken zu verfahren. So wie er sich 1.5 Millionen Franken für seine Yacht "ge- borgt" hatte – die er beim geplanten erfolgreichen Geschäft zurückzahlen wollte –, verfügte er nun über diese Aktien für eigene Zwecke, wobei er sich offen hielt, ob, wie und wann er den Privatklägern einen Gegenwert verschafft (vgl. auch Urk. 61 S. 9 f.). 1.4.2. Dies zeigte sich etwa beim Kauf von 360 Aktien durch die T._____ Ltd. ge- mäss deren Auftrag vom 9. August 2011. Der Aktienkauf der T._____ Ltd. wurde gemäss Anklage zunächst aus den von den Privatklägern überwiesenen Geldern

- 50 - finanziert, bevor die T._____ Ltd. am 10. Oktober 2011 CHF 1'980'000.– der G._____ AG überwies. Dies ist entgegen dem Bestreiten des Beschuldigten in den Befragungen erstellt. Es kann hierzu auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 52). Klar ergibt sich dies aus dem Schreiben der G._____ AG vom 1. September 2014 an Rechtsanwalt AC._____, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass die G._____ AG den Aktien- kauf der T._____ Ltd. vorfinanziert hat. Weiter heisst es darin: "Am 12. August 2011 überwies G._____ AG den Betrag von CHF 8'250'000.– auf das Konto der L._____ für gesamthaft 1'500 Inhaberaktien der L._____, wovon 360 Aktien für T._____ be- stimmt waren" (Urk. 40202029). Der Kauf der 360 L._____-Aktien für die T._____ Ltd. wurde somit nicht von der G._____ AG vorfinanziert, sondern vom Geld der Privatkläger, zumal das Bankkonto der G._____ AG bei der Bank E._____ AG ein- zig nach der Überweisung der entsprechenden Summe vom Konto der Privatkläger einen Saldo in dieser Grössenordnung aufwies (Urk. 40613169 ff.). Es passt denn auch, dass sich der Beschuldigte – wie oben ausgeführt – widersprüchlich dazu geäussert hat, wer für wen diese 1'500 Aktien gekauft hat. Die T._____ Ltd über- wies den Kaufpreis von CHF 1'980'000.– dann erst am 10. Oktober 2011 (Urk. 40613174; und Urk. 40612008). Bereits vor der Überweisung der 8.25 Millio- nen Franken hatte sich der Beschuldigte als Aktionär der 1'500 L._____-Inhaber- aktien eintragen lassen (vgl. beigezogene Akten Verfahren ...: Urk. 40701159, Urk. 40701107 und Urk. 40701270), was ihm danach – eben nach Gutdünken – ermöglichte, einen Teil dieser Aktien als für die T._____ Ltd erworben eintragen zu lassen. Solches wäre ihm natürlich nicht möglich gewesen, wenn die Privatkläger als Berechtigte registriert gewesen wären (vgl. auch Urk. 61 S. 10). 1.4.3. Die Besserstellung des Beschuldigten durch die fehlende Registrierung der Privatkläger als Aktionäre und wirtschaftlich Berechtigte an den L._____-Aktien zeigte sich auch darin, dass der Beschuldigte in der Folge die Dividendenausschüt- tungen der L._____-Aktien im Umfang von mehreren hunderttausenden Franken für das Jahr 2011 für sich vereinnahmte. Auch dieses Handeln weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte sich mit seinem Vorgehen einen eigenen Vorteil ver- schaffen wollte. Dies wäre ihm nicht bzw. zumindest nicht auf derart einfache Art

- 51 - möglich gewesen, wenn er die Privatkläger und nicht sich als Aktionäre eingetragen hätte. 1.4.4. Seine Stellung als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter hätte es dem Beschuldigte denn auch ermöglicht, die Aktien im Falle einer Kurssteigerung – wo- von er ausging – zu verkaufen und den Gewinn nach Gutdünken zu verwenden und etwa das "geborgte" Geld ohne den Gewinnanteil an die Privatkläger zurückzuzah- len. Umgekehrt war es ihm flexibel möglich, bei Verlusten zu erklären, die Aktien nur treuhänderisch für die Privatkläger gehalten zu haben. 1.5. Fazit Zusammenfassend ist demnach der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.

2. Rechtliche Würdigung Auch in Bezug auf diese Vorwürfe erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (Ziff. III D 2.1.). 2.1. Rechtliche Grundlagen Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen sowie Lehre und Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB korrekt und umfassend dargetan (Urk. 78 S. 98-104), worauf vorab nochmals zu verweisen ist. Nach dem Treubruchtatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit,

- 52 - mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht- Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzie- rung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer gene- rell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung voraus. Eventualabsicht genügt (vgl. BGE 142 IV 346 mit zahlreichen Hinwei- sen). Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder vorüber- gehende – wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Die wirtschaftliche Besserstellung kann bestehen im Wert des Deliktsobjekts oder in den Möglichkeiten seinen regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten. Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt bei der Absicht im techni- schen Sinne und damit auch bei der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung eine "eventuelle" Absicht (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 137 N 11-13 und Art. 158 N .12 unter Hinweis u.a. auf BGE 118 IV 30, BGE 107 IV 168, Urteile 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E.2.5.3, 6B_1429/2019 vom 5. Februar 2020 E.2.2).

- 53 - 2.2. Geschäftsführer und Vermögensverwalter Der Beschuldigte ist als Vermögensberater und Vorsitzender der Geschäftsleitung der G._____ AG klarerweise als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Der Beschuldigte bzw. die G._____ AG war vertraglich mit der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatklä- ger bei der Bank E._____ AG im Umfang von mehreren Millionen Franken beauf- tragt. Im Rahmen dieses Auftrags durfte der Beschuldigte in tatsächlich und formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Namen und auf Rechnung der Privatkläger Anlageentscheide von grosser Tragweite fällen und umsetzen (wie "Purchase and sale (including futurs) of securities (stocks, shares in investment funds, notes, money market securities, etc.), precious metals and foreign currency as well as fully covered stock options for acquisition and sale of such assets" usw. usw.). Dies ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag und den erteilten Vollmachten (vgl. "Asset Management Mandate"; Urk. 20101057- 73, sowie auch Urk. 41601003 f., Urk. 41701003 f.), was vom Beschuldigten eben- falls nicht bestritten wird. Weiter ist erneut auf Art. 29 lit. a StGB hinzuweisen, wonach eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zuge- rechnet wird, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristi- schen Person handelt. Der Beschuldigte war Geschäftsleiter der G._____ AG (Urk. 41701003). Vorliegend sind demnach die Pflichten der G._____ AG dem Be- schuldigten als deren Geschäftsleiter zuzurechnen (Art. 716b OR). Sodann ist auch belegt und unbestritten, dass seitens der G._____ AG jeweils der Beschuldigte für die Privatkläger handelte. Er hatte somit selbständig im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen.

- 54 - 2.3. Pflichtverletzung 2.3.1. Aufgrund seiner Stellung als Geschäftsleiter der G._____ AG hatte der Beschuldigte mit Blick auf den Vermögensverwaltungsauftrag mit den Privatklägern vertraglich eine auftragsrechtliche Sorgfalts-, Treue- und Rechenschaftspflicht, die sich aus Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 400 Abs. 2 OR ergibt. Vorliegend ergibt sich diese Treueflicht des Beschuldigten aus dem mit den Privatklägern abgeschlosse- nen Vermögensverwaltungsvertrag und den erteilen Vollmachten ("Third-Party Management Authorisation", "Declaration of consent and forwarding authorization in respect of payment orders" und "Asset management mandate" = Urk. 20101057- 73). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Die Treue im Sinne einer generellen Interessenwahrung ist umfassender als die Sorgfalt, die eine sachgerechte Abwicklung der Ausführungsobligation verlangt. Treue meint, al- les zu tun, was zum Erreichen des Auftragserfolges erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 398 N 8 mit zahlreichen Hinweisen). Ausfluss der Treue- pflicht ist insbesondere auch, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss (vgl. BGE 115 II 62 S. 65 mit Hinweisen). Zu den Nebenpflichten bzw. allgemeinen Treuepflichten gehören die Pflicht zur Information und Aufklä- rung, so etwa über die Risiken und Chancen der Investition. Eine Information hat exakt, verständlich und vollständig zu erfolgen (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 398 N 26 und N 29 insbesondre S. 2796 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Wie erwogen ergeben sich die entsprechenden Pflichten aus dem jeweiligen Grundge- schäft und sind entsprechend für den konkreten Fall zu bestimmen (BGE 142 IV 346 E. 3 f.). Der Beschuldigte als Geschäftsleiter der G._____ AG und beauf- tragter Vermögensverwalter schuldete den Privatklägern somit eine umfassend interessenwahrende Tätigkeit, die sich nach dem Umfang des Auftrages richtete. Die Staatsanwaltschaft hält in der Anklage daher zutreffend die Pflichten fest, welche dem Beschuldigten oblagen und welche bereits mehrfach angesprochen wurden (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Insbesondere traf den Beschuldigten eine Informationspflicht, und er hatte die Pflicht, keine Verwaltungs- handlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellen oder gar statt im

- 55 - Interesse der Privatkläger in seinem eigenen Interesse lagen. Gemäss Art. 397 OR war er weiter verpflichtet, Weisungen der Privatkläger zu befolgen. 2.3.2. Der Beschuldigte hat für beinahe 9 Millionen Schweizerfranken aus dem Ver- mögen der Privatkläger L._____-Aktien gekauft, ohne dass er den Privatklägern im Gegenzug einen liquiden Anspruch an diesen Aktien bzw. einen durchsetzbaren Rechtstitel verschaffte. Damit hat er seine Sorgfalts- und Treupflichten als Vermö- gensverwalter verletzt. Seine Handlungen führten auf der einen Seite zu einem Ver- mögensabfluss bei den Privatklägern von CHF 8'775'000. Aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten haben sie auf der anderen Seite aber keinen Gegenwert erhal- ten, sondern standen mit leeren Händen da. Dabei handelte er gemäss erstelltem Sachverhalt in seinem eigenen Interesse, konnte er doch so die L._____-Aktien für sich in eigenem Namen erwerben und einen Teil davon an Dritte verkaufen und für andere Dritte treuhänderisch halten. Ein solches Vorgehen läuft den Interessen des Auftraggebers bzw. der Privatkläger zuwider. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewe- sen, die Aktien im Namen der Privatkläger zu erwerben und die Privatkläger als Aktieninhaber registrieren zu lassen und als wirtschaftlich Berechtigte auszuwei- sen, um ihre Interessen zu schützen. Vorliegend kommt hinzu, dass das Vorgehen des Beschuldigten gegen die Weisung (Vorschrift) der Privatkläger verstiess, ge- rade nicht in illiquide Investments zu investieren. Gerade dies wurde im "Investment Profile" handschriftlich hinzugefügt (Urk. 20101072-73: "NO ILLIQUID INVEST- MENTS !"). So liegt die Investition nicht im Einklang mit der schriftlich vereinbarten konservativen Anklagestrategie, der zulässige Anteil an Aktien wurde massiv über- schritten und der Kauf von 1'500 L._____-Aktien für CHF 8'775'000.– bildete ein erhebliches Klumpenrisiko. Zu betonen ist dabei, dass das "Investment Profil" nach 2011 nicht abgeändert wurde. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Be- schuldigte seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist und die Privatkläger nicht transparent über die Aktienkäufe und deren Risiken in Kenntnis gesetzt hat. Diese Vorgehensweise des Beschuldigten lässt sich mit den auftragsrechtlichen Treuepflichten eines externen Vermögensverwalters nicht in Einklang bringen. Es stellte einen Treuebruch und eine Verletzung seiner aufgrund vertraglichen Abre- den bestehenden konkreten Pflichten dar, die Interessen der Privatkläger zu wah- ren und ihre Interessen umzusetzen.

- 56 - 2.3.3. Mit dem Einwand der Verteidigung, die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich habe sich in ihrem Beschluss vom 14. September 2015 betref- fend die G._____ AG mit der treuhänderischen Haltung von Aktien befasst und dies als nicht strafrechtlich relevant beurteilt, hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 78 S. 113, Urk. 64 S. 24-25; Urk. 65/6). In diesem Be- schluss ging es um die T._____ Ltd., welcher im Gegensatz zu den Privatklägern eben gerade doch ein liquider Anspruch an den Aktien eingeräumt worden war, indem der Bestand des Treueverhältnisses in einer Declaration of Trust schriftlich bestätigt wurde (Urk. 41202062). Es ist denn nochmals zu betonen, dass entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vorliegend keine Hinweise auf eine treuhänderi- sche Haltung der L._____-Aktien durch den Beschuldigten für die Privatkläger bestehen. Wie erwogen hat der Beschuldigte denn auch trotz gebotener Möglich- keit die Privatkläger nicht als wirtschaftlich Berechtigte an diesen Aktien registrieren lassen. Insbesondere bestehen sodann keine schriftlichen Treuhandvereinbarun- gen. Daran vermögen auch allfällige interne Zurechnungen der Aktien bei der G._____ AG entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu ändern, da solche den Privatklägern – abgesehen davon, dass sie nicht im Besitz der Privatkläger waren und jederzeit intern abgeändert werden konnten – keinen liquiden Anspruch bzw. durchsetzbaren Rechtstitel vermittelten. 2.4. Vermögensschaden Die Verteidigung verneint einen kausalen Vermögensschaden. Zum einen habe bei 180 Aktien der den Privatklägern zuzurechnenden L._____-Aktien durch den Verkauf im Oktober 2011 ein Gewinn erzielt werden können. Der Erlös von CHF 990'000.– (180 x CHF 5'500) sei den Privatklägern überwiesen worden. Zum anderen sei die L._____ Konkurs gegangen und die Privatkläger hätten ihr Geld ohnehin verloren, selbst wenn die fehlende Dokumentation bzw. der fehlende "liquide Anspruch" eine Pflichtwidrigkeit darstellen würde (Urk. 64 S. 31; Urk. 121 S. 21). Die Anklage sieht den Schaden in der Vermögensverminderung von CHF 8'775'000.–, ohne dass im Gegenzug Vermögenswerte zugeflossen seien (Anklageziffer 46). Letzteres entspricht dem Tatsächlichen. Der Beschuldigte hat die Verwaltungshandlungen und damit auch beide Vermögensverschiebungen von

- 57 - insgesamt CHF 8'775'000.– (= CHF 525'000 + CHF 8'250'000) in grober Verletzung seiner Pflichten in seiner Funktion als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB vorgenommen. Die Privatkläger hatten (im Zeitpunkt der Pflichtverletzungen) einen Vermögensabfluss im vollen Umfang zu verzeichnen. Entsprechend ist der gesamte Betrag als Schaden zu qualifizieren. Dass in einem späteren Zeitpunkt CHF 990'000.– zurückgeflossen sind, ist bei der Berechnung des Schadens im strafrechtlichen Sinne nicht relevant. Ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 158 N 6; BGE 123 IV 17 E. 2d). Dass eine Teilsumme von CHF 990'000 im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf zurückgeflossen ist, ist dann bei der zivilrechtlichen Schadensberechnung zu berücksichtigen und ent- sprechend in Abzug zu bringen, zumal die Privatkläger in diesem Umfang heute nicht mehr geschädigt sind. 2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 21 f.) – mit Wissen und Willen gehandelt. Er hat die Vermögensver- waltungshandlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sich willentlich als Aktionär und teilweise wirtschaftlich Berechtigter an den Aktien registrieren lassen und umgekehrt bewusst die Privatkläger nicht als wirtschaftlich Berechtigte registrieren lassen. Damit hat er wissentlich und willentlich das Privatvermögen der Privatkläger um CHF 8'775'000.– vermindert. Der Beschuldigte hat die fraglichen Aktien in eigenem Namen erworben. Auf diese Besserstellung hatte er keinen Anspruch. Er konnte auf diese Weise auf beliebige Weise verfügen und so etwa Aktien für andere Dritte als die Privatkläger treuhänderisch halten und Dividenden an sich überwiesen erhalten, was er auch wollte. Auf diese wirtschaftliche Besser- stellung hatte er keinen Anspruch. Es ist demnach die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gegeben.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich demnach in diesem Anklagepunkt der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

- 58 - E. Überweisung von CHF 4'000'020.– vom 14. Dezember 2011

1. Sachverhalt 1.1. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt, dass ihm diese CHF 4'000'020.– vom Konto der Privatkläger auf sein Konto überwiesen wurden. Den Zahlungsauftrag habe er ent- worfen und er sei damit zu den Privatklägern nach Hause gegangen. Dort hätten die beiden Privatkläger den Zahlungsauftrag unterzeichnet. Auch das "Loan-Agree- ment" habe wahrscheinlich er entworfen, davon gehe er aus. Es müsse ein unter- zeichnetes Exemplar geben bei der Bank E._____ AG. Den Zahlungsauftrag und das Loan-Agreement hätten entweder er oder eine Sekretärin der G._____ AG in seinem Auftrag an die Bank E._____ AG gefaxt. Er habe die ihm überwiesenen CHF 4'000'020.– direkt an den Aktionär der G._____ AG (zum Kauf von G._____ AG-Aktien im Umfang von 20% des Aktienkapitals) überwiesen. Es sei ihm das Angebot gemacht worden, dass er sich an dieser "Super-kurz-vor-dem-Durch- bruch-Erfolgsgeschichte" beteiligen könne. Dafür habe er ein Darlehen mit einem Zinssatz von 6 Prozent von den Privatklägern aufgenommen. Er habe ihnen ge- sagt, "wir machen ein Investment, welches 6 Prozent Rendite abwirft". Der Beschul- digte erklärte dazu weiter, dass er nicht mehr wisse, ob er mit den Privatklägern einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, bei welchem er persönlich als Darle- hensnehmer auftrete. Er gehe aber davon aus. Eine Rückzahlung des Darlehens sei nicht erfolgt. Die G._____ AG sei dann untergegangen. Weshalb das Darlehen von den Privatklägern nie zurückgefordert worden sei, wisse er auch nicht. Der Be- schuldigte wurde weiter gefragt, weshalb der zusammen mit dem fraglichen Zah- lungsauftrag an die Bank E._____ AG gefaxte Darlehensvertrag nicht unterschrie- ben sei. Er meinte, dieser müsse unterzeichnet sein. Zum Zahlungsauftrag befragt sagte der Beschuldigte aus, dieser sei durch seine Hände gegangen. Wahrschein- lich habe er sich im Dezember 2011 mit den Privatklägern getroffen, und er sei wohl bei dieser Gelegenheit unterzeichnet worden. Er bestreite, dass diese Darlehens- gewährung von 4 Mio. Schweizer Franken an ihn ohne Zustimmung und in Un- kenntnis der Privatkläger erfolgt sei. Er habe gesagt, "wir könnten eine Rendite er- zielen von 6 Prozent per annum. Und ja, that's it". Der Beschuldigte meinte weiter,

- 59 - er glaube, die Privatkläger würden ihn wohl deshalb beschuldigen, von diesem Dar- lehen an ihn nichts gewusst zu haben, weil das Verhältnis zu ihm tief erschüttert sei, aufgrund der besprochenen Taten von ihm. Der Beschuldigte meinte auch, diese Zahlung mit den Privatklägern diskutiert zu haben. Es sei ein riesen Fehler gewesen, aber heute sei er schlauer. Er habe damals gedacht, es sei ein gutes Investment. Der Aktionär der G._____ AG sei sehr berühmt gewesen (AD._____ Hotel AE._____ etc.) und habe eine Banklizenz beantragen wollen. Der Beschul- digte erklärte ausdrücklich mehrfach, den Privatklägern nicht gesagt zu haben, was er selber mit dem Geld vorhabe. Er habe ihnen etwas Gutes machen wollen mit dem Zins von 6 Prozent (Urk. 50101030-34, Urk. 50101068-71). Der Beschuldige wurde weiter dazu befragt, dass er die Privatkläger gemäss seinen Angaben nicht darüber informiert habe, wozu er das Darlehen verwende, im Darlehensvertrag in- dessen vermerkt sei, dass der Kauf von 20% der G._____ AG der Zweck sei, und wie denn die Privatkläger darauf reagiert hätten. Er gab an, dies nicht mehr zu wis- sen. Auch konnte er nichts dazu sagen, weshalb das 4-Millionen-Darlehen nicht in den Steuerunterlagen der Privatkläger enthalten sei (Urk. 50101070-72). Auf Er- gänzungsfragen des Vertreters der Privatkläger wurde dem Beschuldigten Gele- genheit gegeben, auszuführen, inwiefern es für die Privatkläger ein gutes Geschäft gewesen sei, ihm ein ungesichertes Darlehen über 4 Mio. Schweizer Franken zu gewähren. Der Beschuldigte erläuterte dazu, dass er davon ausgegangen sei, es relativ schnell wieder zurückzuzahlen. Es habe 6 (Prozent) gegeben und es sei ein "sauberer Oligarch im Rücken" gewesen. Sicherheiten seien keine vereinbart gewesen, weil es nach zwei, drei Monaten hätte erledigt sein sollen. Dann gab der Beschuldigte auf die Frage, ob die Privatkläger gewusst hätten, dass er Schuldner des Darlehens gewesen sei, zunächst "Nein" an. Beim Durchlesen ergänzte er die- ses "Nein" handschriftlich mit der Aussage "Ich gehe davon aus" (Urk. 50101078- 79). In späteren Einvernahmen erklärte er auf Frage seines Verteidigers, er hätte den Privatklägern gesagt, es gehe um ein Darlehen an ihn. Er habe ihnen gesagt, es gehe um ein Investment (Urk. 50101115). Weiter sagte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme aus, dass der Zweck des Darlehens aus dem Vertrag klar hervorgehe. Vielleicht sei er da vorher noch zu wenig präzis gewesen in seinen Ausführungen (Urk. 501011-26-29 insbesondere F/A 24-35).

- 60 - 1.2. Standpunkt Verteidigung Die Verteidigung macht zusammenfassend geltend, es gehe aus dem von den Privatklägern unterzeichneten Zahlungsauftrag klar hervor, dass sie dem Beschul- digten (persönlich) 4 Mio. Schweizer Franken überweisen. Der Beschuldigte habe ihnen entgegen der Anklage nichts Wahrheitswidriges vorgespiegelt. Die Privatklä- ger hätten vom Darlehen gewusst, diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Der Bank E._____ AG sei auch ein unterzeichneter Darlehensvertrag gefaxt worden. Gemäss Faxbestätigung habe der zweite Fax vom 14. Dezember 2011, um 12.21 Uhr nicht eine, sondern zwei Seiten enthalten. Es sei zu vermuten, dass auf der zweiten Seite der unterschriebene Darlehensvertrag gefaxt worden sei. Im Zuge der Prozessvorbereitung habe der Beschuldigte nun einen teilweise (vom Privat- kläger 1) unterschriebenen Darlehensvertrag aufgefunden. Es sei mindestens in dubio nicht zu widerlegen, dass der Privatkläger 1 Kenntnis von der Darlehensge- währung gehabt habe (Urk. 64 S. 32-35; Urk. 121 S. 23 ff.). 1.3. Bestrittener Sachverhalt Zusammenfassend macht der Beschuldigte letztlich geltend, die Privatkläger hätten den Zahlungsauftrag (Urk. 20101075) und das "Loan-Agreement" (Urk. 20101076) mit dem Wissen unterzeichnet, dass sie ihm persönlich ein Darlehen von 4 Mio. Schweizer Franken gewähren. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Privat- kläger hätten den Zahlungsauftrag unterzeichnet, und zwar im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte den Privatklägern gegenüber wahrheitswidrig angegeben habe, ihre Unterschrift sei im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung erforderlich. Diese Unterschrift hätten sie aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses geleistet, ohne den Inhalt zu prüfen. Gemäss Anklage waren weder der Inhalt des Darlehensvertrages noch der eigent- liche Zweck des Zahlungsauftrages vom Wissen und der Zustimmung der Privat- kläger erfasst gewesen. Der Beschuldigte habe ihnen verschwiegen, dass er die 4 Millionen Franken verwenden wolle, um sich selbst an der G._____ AG zu betei- ligen. Dies alles wiederum vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss Anklage – habe er sich zu einer spezifischen Verwaltungshandlung ermächtigen lassen wollen – verpflichtet gewesen sei, die ihm bekannten Umstände so offenzu-

- 61 - legen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien (Anklageziffer 11). Kurz gesagt ist demnach zu erstellen, ob die Privatkläger ausreichend informiert wurden bzw. wussten, dass es um ein (ungesichertes) Darlehen an den Beschuldigten (persönlich) ging bzw. ob diese Zahlung an den Beschuldigten mit dem Wissen und Willen der Privatkläger erfolgte. 1.4. Wissen und Willen der Privatkläger 1.4.1. Vorab ist auch hier auf die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten und die Ausführungen zu den Dokumenten durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 78-89). Weiter kann vollumfänglich auf die sorgfältige und überzeugende Würdigung der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 78 S. 78-89). Die nachfolgenden Erwägungen sind teilweise Rekapitulationen und Hervorhebungen. 1.4.2. Bevor näher auf die Aussagen des Privatklägers 1 insbesondere zum unter- zeichneten Zahlungsauftrag einzugehen ist, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten und die weiteren Umstände und Dokumente zu würdigen. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten in zentralen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte zunächst mehrfach vage angab, was er denn den Privatklägern bei der Unterzeichnung des Zahlungsauftra- ges mitgeteilt habe. So führte der Beschuldigte aus, ihnen gesagt zu haben "wir machen ein Investment, welches 6 Prozent Rendite abwirft" oder an anderer Stelle "wir könnten eine Rendite erzielen von 6 Prozent per annum. Und ja, that's it". Den Hintergrund habe er nicht genannt. Der Beschuldigte hat gemäss diesen Aussagen den Privatklägern weder erläutert, dass es um ein Darlehen gehe und schon gar nicht, dass es sich um ein Darlehen an ihn handle. Es besteht kein ersichtlicher Grund, den Beschuldigten nicht an diesen ersten Aussagen zu behaften, wonach er den Privatklägern lediglich mitgeteilt hatte, es gehe um ein Investment, welches 6 Prozent abwerfe. Sein Schlusspunkt "Und ja, that's it" macht denn auch klar, dass er gegenüber den Privatklägern ansonsten keine weiteren Informationen und Erläuterungen tätigte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 64 S. 32 Rz 122; Urk. 121 S. 35 ff.) entspricht dies im Übrigen dem Vorwurf der Anklage, dass er den Privatklägern wahrheitswidrig angegeben habe, er benötige ihre

- 62 - Unterschrift auf dem Dokument (Zahlungsauftrag) im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätigkeit (Anklageziffer 25), welcher unter Berücksichtigung der in der Anklageschrift statuierten, aus der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht fliessenden Informationspflicht (vgl. Anklageziffer 11 und oben Ziff. III E 1.3.) zu beurteilen ist. Im Weiteren meinte der Beschuldigte, nicht mehr zu wissen, ob er mit den Privatklägern einen Darlehens- vertrag abgeschlossen habe, bei welchem er persönlich als Darlehensnehmer auf- trete. Er gehe aber davon aus. Nach dem eben Erwogenen, wonach der Beschul- digte nur von einem nicht näher genannten Investment mit 6% gesprochen hatte, erscheint diese Darstellung merkwürdig. Abgesehen davon, dass dies wiederum eine sehr vage Umschreibung darstellt, erscheint diese Aussage, auch wenn man den langen Zeitraum zwischen dem Geschehen und den Einvernahmen berück- sichtigt, nicht glaubhaft. Ein 4-Millionen-Darlehen ist eine riesige Summe Geld. Es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass jemand nicht mehr weiss, ob er seinen Kunden einen Vertrag vorgelegt hat, wonach er persönlich ein 4-Milli- onen-Darlehen aufnimmt. Auch diese Aussage spricht jedenfalls dagegen, dass er die Privatkläger offen und ehrlich informierte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein solches ungewöhnliches Anliegen des Beschuldigten, von seinen Kunden ein Darlehen über 4 Mio. Schweizer Franken erhalten zu wollen, zu einem breite- ren, in Erinnerung bleibenden Informationsaustausch und Diskussionen geführt hätte. Von daher erscheinen seine Angaben zu diesem Treffen einsilbig, detailarm, nicht anschaulich und insgesamt nicht überzeugend. Entsprechend zwiespältig fällt auch seine Antwort auf die einfache Frage des Vertreters der Privatkläger aus, ob die Privatkläger wussten, dass er Schuldner des Darlehens gewesen sei. Zunächst beantwortete der Beschuldigte diese Frage mit einem klaren Nein; dass er also die Privatkläger letztlich nicht korrekt über dieses "Investment" informiert hat. Beim Durchlesen ergänzte er zwar diese Aussage mit dem Zusatz "Ich gehe davon aus". Allerdings ohne das "nein" durchzustreichen. Folgt man dem Pfeil der Ergänzung, liest sich seine Antwort mit "Ich gehe davon aus. Nein." (Urk. 50101079). Auch hier bleibt der Beschuldigte jedenfalls vage und unklar. Letztlich hinterlassen seine Depositionen den Eindruck, dass er die Privatkläger nicht korrekt informierte, sondern ihnen gegenüber lediglich angab, es handle sich um ein Investment mit 6 Prozent Rendite. Diese Aussagen passen sodann nicht zu seinen späteren

- 63 - Angaben: So führte er auf Frage seines Verteidigers aus, die Privatkläger hätten aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst, dass es um ein Darlehen an ihn gehe, wobei er anfügte, ihnen gesagt zu haben, es gehe um ein Investment, ein Darlehen mit einem Ertrag von 6 Prozent (Urk. 50101115, 50101127-29). Genau genommen sagte er allerdings auch an dieser Stelle nicht aus, die Privatkläger darüber aufge- klärt zu haben, dass es sich um ein Darlehen an ihn handelte. Er meinte lediglich, dies sei – wie ihm dies sein Verteidiger darlegte – aus der Zahlungsanweisung ersichtlich. Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte selber nicht aus- sagte, die Privatkläger korrekt darüber aufgeklärt zu haben, dass es um ein 4-Milli- onen-Darlehen an ihn persönlich ging. Anzufügen ist, dass entgegen der Aussage des Beschuldigten dem von den Privatklägern unterzeichneten Zahlungsauftrag nicht entnommen werden kann, was der Zweck dieser Überweisung sein soll, sondern einzig die zu überweisende Summe aufgeführt wird (Urk. 20101075). Es ist darauf keineswegs ersichtlich, dass es sich um ein Darlehen oder ein Investment mit einem Zins von 6 % handeln soll. 1.4.3. Widersprüchlich bzw. gewunden äusserte sich der Beschuldigte auch dazu, ob er die Privatkläger über den Zweck des Darlehens von 4 Millionen Schweizer- franken in Kenntnis gesetzt habe. Während er mehrfach klar äusserte, die Privat- kläger nicht über den Hintergrund, den Verwendungszweck informiert zu haben, erklärte er schliesslich, dieser Zweck ergebe sich aus dem Darlehensvertrag und dem Zahlungsauftrag, und macht damit zumindest sinngemäss geltend, auch der Verwendungszweck des Darlehens (Kauf einer 20%-Beteiligung an der G._____ AG) sei den Privatklägern bekannt gewesen. Auch hier ist allerdings zu beachten, dass er nicht etwa aussagt, die Privatkläger darüber aufgeklärt zu haben. Er betont aber, dass sich dies aus den unterzeichneten Dokumenten ergebe. Ähnlich wie dies der Beschuldigte bereits im Zusammenhang mit der Kenntnis der Privatkläger hinsichtlich des L._____-Investments angegeben hatte. Auch dort meinte er, deren Kenntnis ergebe sich aus dem unterzeichneten Sub-Account-Formular und den Steuerunterlagen. Hält man sich dies hier vor Augen, erscheint diese sybillinische Informationsweise des Beschuldigten keineswegs überzeugend. Er will glauben machen, dass er die Privatkläger zwar nicht (ausdrücklich) mündlich darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass es sich um ein 4-Millionen-Darlehen an ihn persönlich

- 64 - handelte, und auch nicht darüber, dass er damit einen Anteil an der G._____ AG für sich persönlich kaufen wollte, dies ihnen aber klar gewesen sei, da es ja aus den Unterlagen hervorgehe. Dies erscheint völlig lebensfremd und abwegig. Der Beschuldigte war der Vermögensverwalter der Privatkläger und es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass er ihnen mündlich erläutert hätte, was er mit vier Millionen Schweizer Franken ihres Vermögens machen wollte, wenn er sie denn tatsächlich in Kenntnis über das Investment hätte setzen wollen. Immerhin hat er sich ja persönlich mit ihnen bei ihnen zuhause getroffen. Seine spätere Aussage, aus dem Darlehensvertrag und dem Zahlungsauftrag gehe klar hervor, wohin das Geld geflossen und was der Verwendungszweck gewesen sei, er sei vorher vielleicht noch zu wenig präzise in seinen Ausführungen gewesen (Urk. 50101129 F/A 35), erscheint wiederum schwammig und inhaltlich keineswegs überzeugend. Zuvor hatte der Beschuldigte nämlich klar und eindeutig gegenteilig ausgesagt, die Privatkläger nicht über den Hintergrund/Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt zu haben. Es ging keineswegs darum, dass er dies vielleicht zu wenig präzise ausgedrückt hatte. Auch von daher ist der Beschuldigte auf seinen zwischenzeitlichen Angaben zu behaften, dass er den Privatklägern lediglich sagte, es gehe um ein Investment von 4 Millionen mit einer Rendite von 6 Prozent, und weder mitteilte, dass es um ein (ungesichertes) Darlehen an ihn ging, noch was er damit machen wollte. 1.4.4. Geradezu hilflos sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb es sich denn bei einem Darlehen von CHF 4'000'020.– an ihn um ein "gutes Geschäft" für die Privatkläger hätte handeln sollen. Sein Argument, weil das Darlehen in zwei, drei Monaten relativ schnell hätte zurückbezahlt werden sollen, ist offensichtlich untauglich. Im Vordergrund steht vielmehr, dass es sich für die Privatkläger um ein riskantes Darlehen handelte, hat doch der Beschuldigte keine Sicherheiten geleis- tet, wie er selber aussagte. Dass er gemäss Darlehensvertrag mit seinem Vermö- gen haftet, ist Folge der gesetzlichen Regelungen und stellt kein Leisten von Sicherheiten dar. An dieser Stelle ist anzumerken, dass dieser Darlehensvertrag von ihm als Darlehensnehmer nicht unterzeichnet ist. Er hat mithin seine (weiteren) darin enthaltenen Verpflichtungen, die Darlehenssumme per 29. Februar 2012 zurückzubezahlen sowie den vereinbarten Zins von 6% dafür zu leisten, nicht

- 65 - unterschriftlich bestätigt. Es kann denn auch mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit solchen Vertragskonditionen von keiner Bank ein 4-Mil- lionen-Darlehen erhalten hätte. Von daher handelte es sich klarerweise um ein sehr riskantes Geschäft in Millionenhöhe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privat- kläger einem solchen "Investment" hätten zustimmen sollen. Dies ergibt sich – wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 78 S. 80) – letztlich aus den eige- nen Aussagen des Beschuldigten, die er im Zusammenhang damit machte, dass er 2006/2007 Vermögenswerte der Privatkläger für den Kauf eigener Liegenschaf- ten verwendete. Er habe den Privatklägern damals (wahrheitswidrig) vorgegeben, sie würden ein Real Estate Investment machen. Er habe damals ohne Wissen der Privatkläger bei der Bank E._____ AG einen Zahlungsauftrag erteilt. Der Beschul- digte erklärte, sich das Geld "ausgeliehen" zu haben, wobei er davon ausgegangen sei, diese Mittel relativ schnell zurückführen zu können. Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob die Privatkläger seiner damaligen Ein- schätzung nach diese Darlehenszahlung an ihn gutgeheissen hätten, wenn sie ge- wusst hätten, dass damit seine eigene Liegenschaft finanziert werde, erklärte, er denke nein (Urk. 50101006-10 insbesondere F/A 50). Die Vorinstanz erwägt zutref- fend, dass nicht nachvollziehbar ist und der Beschuldigte auch nicht aufzuzeigen vermochte, was sich seither geändert haben soll respektive weshalb die Privatklä- ger Ende 2011 plötzlich einer Darlehenszahlung in der Höhe von CHF 4'000'020.– an den Beschuldigten hätten zustimmen sollen. Hinzu kommt, dass ein solches Darlehen – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen (Urk. 78 S. 79 f.) – an den Beschuldigten nicht dem mit den Privatkläger vereinbarten Risikoprofil "Income" entsprach, welches bekanntlich nie abgeändert wurde. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Privatkläger einem solchen Darlehen wohl nicht zugestimmt haben und wohl auch nicht hätten, wenn sie vom Beschuldigten wahr- heitsgemäss aufgeklärt worden wären und gewusst hätten, dass dieser den gesamten Betrag in Aktien der G._____ AG zu investieren gedachte. Festgehalten werden kann auch, dass es sich beim Vorgehen des Beschuldigten um ein immer wiederkehrendes Muster handelt: Er "leiht" sich Geld bei den Privatklägern (für pri- vate Liegenschaften, für eine eigene Yacht, für den Kauf von G._____ AG-Beteili- gungen) aus, jeweils in der Hoffnung, dass ein Geschäft sich in Kürze super ent- wickle und er das Geld zurückzahlen kann.

- 66 - 1.4.5. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Bank E._____ AG am 14. Dezember 2011, um 12:17 Uhr, den fraglichen Zahlungsauftrag und um 12:21 Uhr ergänzend einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag ("Loan Agree- ment") per Fax übermittelte (Urk. 20101075 und 20101076). Entgegen der Vermu- tung der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach der Zu- sendung des nicht unterzeichneten Darlehensvertrages auf einer weiteren Seite ein unterzeichneter Darlehensvertrag verschickt wurde. Es muss mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 61 S. 14) als äusserst unwahrscheinlich gelten, dass der Beschuldigte (oder eine Sekretärin der G._____ AG) den Zahlungsauftrag und den Darlehens- vertrag in einem Fall mit und im anderen Fall ohne Unterschrift an die Bank E._____ AG übermittelt hätten, wenn der Beschuldigte den Privatklägern beim Treffen tags zuvor beide Dokumente zur Unterschrift vorgelegt hätte. Dies ergäbe auch keinen Sinn. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Punkt sorgfältig und zutreffend ge- äussert (Urk. 78 S. 82 ff.). Der Beschuldigte hat zwar mehrfach geäussert, es müsse eine unterzeichnete Version geben (Urk. 50101032 F/A 202 ff., Urk. 50101126 f. F/A 24), aber auch wenig passend dazu ausgesagt, nicht mehr zu wissen – er gehe aber davon aus –, dass er mit den Privatklägern einen Darlehens- vertrag abgeschlossen habe, bei welchem er persönlich als Darlehensnehmer auf- getreten sei (Urk. 50101031 F/A 188). Gerade dies war aber der Inhalt des vom Beschuldigten vorbereiteten, angeblich unterzeichneten Darlehensvertrags. Schon sein vages nicht-mehr-Wissen weckt daher Zweifel, ob je eine (von beiden Privat- klägern) unterzeichnete Version existierte. Trotz umfangreicher Editionen bei der Bank E._____ AG und der G._____ AG war denn eine solche Version nicht auffind- bar (vgl. Urk. 40601007-40616028 und Urk. 41202028-41224109). Es ist davon auszugehen, dass die Bank E._____ AG und die G._____ AG die bei ihnen vor- handenen Dokumente vollständig ediert haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie an- geblich unterzeichnete Exemplar nicht mehr auffinden konnten oder absichtlich nicht eingereicht haben könnten, liegen nicht vor, zumal die Bank E._____ AG durchaus ein eigenes Interesse daran hat, ein unterschriebenes Exemplar des Dar- lehensvertrages vorweisen zu können. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Verteidigung dann einen teilweise (vom Privatkläger 1) unterschriebenen Darlehensvertrag eingereicht (Urk. 64 S. 34,

- 67 - Urk. 65/9). Die Darstellung des Beschuldigten, er habe diesen in einem an seine vormalige Anwältin adressierten Couvert gefunden, wobei er davon ausgehe, dass er diesen aufgrund seines damaligen schlechten psychischen Zustandes verges- sen habe (Urk. 64 S. 34), ist nicht überzeugend. Er hat auch nicht plausibel gemacht, weshalb er einen Darlehensvertrag besitzt – sei es nun in Kopie oder im Original – der nur die Unterschrift des Privatklägers 1 enthält. Es fehlt – dies im Gegensatz zum gemäss dem Beschuldigten am gleichen Tag ausgefüllten Zahlungsauftrag (Urk. 20101075) – auch die Angabe eines Datums und eines Orts ("Zürich, 13th Dezember 2011") und vor allem die Unterschrift der Privatklägerin 2, obwohl ein entsprechender Platzhalter mit ihrem Namen aufgeführt ist. Auch dies ergibt keinen Sinn. Es fragt sich, ob drei Versionen bestehen, ein nicht unterzeich- neter Vertrag, ein einzig vom Privatkläger 1 und noch ein weiterer von beiden Privatklägern unterschriebener Vertrag, was nicht plausibel ist und noch unwahr- scheinlicher erscheinen lässt, dass der Beschuldigte gerade den nicht unterzeich- neten Vertrag an die Bank E._____ AG gefaxt hat. Der Beschuldigte war gemäss seiner eigenen Darstellung bei den Privatklägern zuhause, welche diesen Vertrag

– wie alle anderen Dokumente – gemeinsam unterzeichnet hätten. Es sind denn auch beide Privatkläger aufgeführt (Urk. 65/9). Wie kann es nun dazu kommen, dass er eine Version mit der Unterschrift von einzig dem Privatkläger 1 besitzt? Wie das abgelaufen sein soll bzw. wie es dazu gekommen sein soll, hat er nicht erläutert oder nachvollziehbar gemacht. Dies macht stutzig und erscheint gar verdächtig. Auch dass der Beschuldigte als Darlehensnehmer, welcher sich zur Leistung von Zinsen zu 6 % und zur Rückzahlung der Darlehenssumme von CHF 4'000'00'20.– per 29. Februar 2012 verpflichtet haben soll, im Unterschriftenblock nicht aufgeführt ist und das sogenannten "Loan Agreement" nicht unterzeichnet hat, erscheint merkwürdig und zeigt auf, dass es sich dabei nicht um einen klassischen Dar- lehensvertrag im rechtlichen Sinne handelt, in welchem sich beide Parteien zu den vertragsspezifischen Leistungen mit entsprechender Unterschrift verpflichten. Es erscheint auch wenig überzeugend, dass er diesen erst anlässlich der Hauptver- handlung einreichen konnte, gefunden in einem an seine vormalige Anwältin adres- sierten Couvert. Dies wiederum bedeutet letztlich, dass er dieses Exemplar in sei- nem Besitz hatte und es vorbereitet haben will, um es seiner Anwältin zu schicken. Dass er dies aufgrund seines damaligen schlechten psychischen Zustands verges-

- 68 - sen haben will, erscheint wenig lebensnah und vermag nicht zu überzeugen, zumal ihn dies doch hätte entlasten und seinen Zustand verbessern können. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch wenig stimmig, nachdem er zuvor gel- tend gemacht hatte, das unterschriebene Exemplar zusammen mit einem Vertreter der Revisionsgesellschaft im Archiv der G._____ AG in der Korrespondenz gesucht zu haben (Urk. 50101079 F/A 294). Man darf annehmen, es wäre ihm irgendwann in den Sinn gekommen, dieses wichtige Dokument – Vertrag für ein 4-Millionen- Darlehen an ihn – bereits zum Versand an seine Anwältin vorbereitet zu haben. Es bleibt jedenfalls dabei, dass kein Exemplar eines unterzeichneten Darlehensvertrages bei der Bank E._____ AG und der G._____ AG aufgefunden wurde. Wie gesagt bestehen – entgegen der Verteidigung – auch keine Hinweise, dass beim zweiten Fax, welcher gemäss dem Beleg der Verteidigung zwei Seiten umfasst habe (Urk. 64 S. 33 f., Urk. 65/8; Urk. 121 S. 30 ff.), mit der zweiten Seite ein unterzeichneter Darlehensvertrag übermittelt wurde. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ergibt es wenig Sinn, dass der Beschuldigte zusätzlich zum nicht unterzeichneten Exemplar (vgl. Urk. 20101076 mit Faxangabe "FAX-NR.: 4

14. Dez. 2011 12:21 S1") als zweite Seite auch noch den unterzeichneten Darle- hensvertrag hätte schicken sollen, was von ihm auch nicht geltend gemacht wird. Auch wenn die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellte, es liege auf der Hand, dass auf der zweiten nachweislich gefaxten Seite die unterschriebene Version des Darlehensvertrags mitgesandt wurde, musste sie einräumen, dass auch der Be- schuldigte dies derzeit anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht eruieren könne (Urk. 64 S. 34; Urk. 121 S. 30 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Bank E._____ AG einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag einreichte. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungs- auftrages bei der Bank E._____ AG über keinen unterzeichneten Darlehensvertrag verfügte, ansonsten er diesen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Sicher- heit eingereicht hätte, was er nicht gemacht hat. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Ein Versehen kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, nachdem der Beschuldigte den Zahlungsauftrag mit den Unterschriften der Privatkläger faxte

- 69 - und angenommen werden darf, dass er die richtigen Unterlagen für dieses wichtige 4-Millionengeschäft vor dem Faxen bereit gestellt hat. Die fehlenden Unterschriften der Privatkläger auf dem bei der Bank eingereichten Exemplar wecken daher erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatkläger über die Bedeu- tung ihrer Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag informiert hatte. Wie oben erwogen hat er nie klar ausgedrückt, diese mündlich klar verständlich über ein Darlehen an ihn informiert zu haben, sondern betont, dass dies aus dem Darlehensvertrag hervorgehe. Es ist vielmehr aufgrund des Umstandes, dass er keinen von beiden unterzeichneten Darlehensvertrag vorzeigen kann, davon auszugehen, dass er den Vertrag den Privatklägern nicht ordnungsgemäss vorgelegt hat und sie nicht darüber informierte, um so den tatsächlichen Zahlungszweck der vier Millionen Schweizerfranken zu verheimlichen. 1.4.6. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Privatkläger keine Kenntnis von diesem Darlehen hatten, stellt auch der Umstand dar, dass sie keinerlei Anstalten getroffen haben, die (angeblich) vereinbarten Zinsen und den (angeblichen) Darlehensbetrag von 4 Millionen Schweizerfranken vom Beschuldigten zurückzuverlangen. Es gibt auch sonst weder vorher noch nachher irgendeine Korrespondenz darüber. Dies ist doch – wie es die Staatsanwaltschaft umschreibt (Urk. 61 S. 14) – mehr als erstaunlich, zumal der Darlehensbetrag gemäss dem (behaupteten) Darlehensver- trag nach zweieinhalb Monaten, nämlich per 29. Februar 2012, vom Beschuldigten wieder hätte zurückbezahlt werden müssen (Urk. 201010176). Nach so kurzer Zeit wäre das bei den Privatklägern wohl kaum untergegangen, und es ist mit Bestimmt- heit auch nicht davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten diese Schuld erlassen haben. Dies wurde vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Es ist daher mehr als erstaunlich und seltsam, dass nach Fälligkeit des "Darlehens" gar nichts passierte. Dies zeigt letztlich deutlich, dass die Privatkläger eben gar keine Kennt- nis von diesem "Darlehen" an den Beschuldigten hatten. Es darf davon ausgegan- gen werden, dass auch wohlhabende Leute ein ausstehendes 4-Millionen-Darle- hen zurückverlangen oder sich zumindest erkundigen, ob dies erfolgt sei. Der Beschuldigte hat dazu wenig erleuchtend einzig bemerkt, dass er auch nicht wisse, weshalb die Privatkläger das Darlehen nicht zurückgefordert hätten (Urk. 50101032 F/A 198-200). Dies erscheint angesichts des Verhältnisses zwischen dem Beschul-

- 70 - digten und den Privatklägern und der hohen ausstehenden Summe nicht lebensnah und wenig überzeugend. Naheliegend wäre, dass der Beschuldigte ihnen persön- lich geschildert und erläutert hätte, weshalb er das Darlehen nicht (oder noch nicht) zurückerstatten könne. Stimmig erscheint vor diesem Hintergrund, dass die Privat- kläger – wie vom Privatkläger 1 glaubhaft geschildert (vgl. nachfolgend) – tatsäch- lich nichts davon wussten. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend die Antwort des Beschuldigten auf die sinngemässe Frage, wieso die Privatkläger wahrheitswidrig behaupten sollten, die Darlehensgewährung sei ohne ihr Wissen und ihre Zustim- mung erfolgt, gewürdigt (Urk. 78 S. 86-87). Der Beschuldigte führte dazu aus, er glaube grundsätzlich, durch seine Taten sei das Verhältnis zu den Privatklägern tief erschüttert worden. Das tue ihm auch leid, dass dies so sei. Er habe das nie gewollt. Es seien viele externe Faktoren und Schicksalsschläge, welche ihn in diese unmögliche Situation gebracht hätten. Und wie gesagt, er bereue das auch zutiefst (Urk. 50101034 F/A 214). Es fällt vorab auf, dass der Beschuldigte zwar Ausfüh- rungen zu seinen (Schuld-)Gefühlen macht, er aber letztlich die eigentliche Frage nicht beantwortet. Weiter ist er bemüht, sich selber als Opfer darzustellen, welches aufgrund von Schicksalsschlägen und nicht aufgrund seines eigenen Verhaltens in eine unmögliche Situation geraten sei. Es kann somit ein ausweichendes Aus- sageverhalten festgestellt werden. 1.4.7. Bereits die Vorinstanz hat sodann auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2011 den Versand der Bankdokumente an die Privat- kläger bei der Bank E._____ AG auf banklagernd (oder Zusendung der Originale an die G._____ AG) umstellen liess mit der Begründung, diese seien die nächsten zwei Monate auf Reisen (Urk. 20101239). Nachdem der Beschuldigte am 13. De- zember 2011 bei ihnen zu Hause war, um die fraglichen Dokumente zu unterzeich- nen, war diese Begründung offensichtlich unzutreffend. Die Erklärungen des Be- schuldigten hierzu vermögen nicht wirklich zu überzeugen (vgl. dazu die Erwägun- gen der Vorinstanz: Urk. 78 S.85). Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen nunmehr zumindest teilweise kontrol- lierte, welche Bankinformationen die Privatkläger erhielten, was den Anschein er- weckt, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass die Privatkläger ihre Bankunterla-

- 71 - gen einsehen und kontrollieren. Dies würde ins Bild passen, dass die Darlehens- zahlung von CHF 4'000'020.– an ihn vor den Privatklägern verschleiert wurde. 1.4.8. Hervorzuheben ist weiter, dass das Darlehen weder in der Steuererklärung der Privatkläger noch in derjenigen des Beschuldigten aufgeführt wurde (vgl. Urk. 40302001-40302184, Urk. 40305143-40306400), was wiederum aufhorchen lässt. Der Beschuldigte gab unter anderem dazu an, es sei einfach zu viel auf ihn zugekommen, Krankheit der Ehefrau, private Probleme etc. Er habe deshalb die Steuererklärung auch einfach unterschrieben und weitergeleitet. Seine Steuerer- klärung habe ein Steuertreuhänder gemacht (Urk 50101080 F/A 300). Die Vorinstanz bemerkt zu dieser Aussage treffend, dass es der Beschuldigte offenbar nicht für realitätsfremd halte, wenn eine Steuererklärung ohne (nähere) Prüfung einfach nur unterschrieben wird. Es sei daher weder verständlich noch konsequent, wieso er ein solches Verhalten dann nicht auch den Privatklägern zugesteht (Urk. 78 S. 86). 1.4.9. Schliesslich ist auf die Aussagen des Privatklägers 1 zu den Kenntnissen der Privatkläger bezüglich eines Darlehens von ihnen über vier Millionen Schweizer- franken an den Beschuldigten einzugehen. Es erscheint vorab wie oben erwogen (Erwägung Ziff. III D 1.12.6.5.; vgl. auch Urk. 78 S. 65-76) glaubhaft, dass die Privatkläger die ihnen vom Beschuldigten vorgelegten Dokumente aufgrund des bestehenden langjährigen Vertrauensverhältnis teilweise ohne deren Inhalt weiter zu prüfen, quasi "blind", ohne diese durchzulesen oder immer verstanden zu haben, unterschrieben haben. Auch wenn ein solches Handeln der Privatkläger unprofes- sionell und doch sehr naiv erscheint, ist zu berücksichtigen, dass sie jeweils aufgrund der Erläuterungen des Beschuldigten davon ausgingen, dass es sich um erforderliche Unterschriften für vom Beschuldigten vorgeschlagene Investments handelte oder um Bankdokumente etc., also um Unterschriften auf Dokumenten im Hinblick auf Investments im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätig- keit des Beschuldigten. Von daher erscheint ihr dem Beschuldigten entgegenge- brachtes "blindes" Vertrauen eher verständlich und nachvollziehbar, war es doch die berufliche Aufgabe des Beschuldigten als externer Vermögensverwalter, selb- ständig Anlageentscheide von grosser Tragweite für sie zu fällen. Gerade bei den

- 72 - auf Englisch verfassten Bankformularen kamen glaubhafter Weise mangelnde vertiefte Sprachkenntnisse hinzu, ebenso bei den auf Deutsch verfassten Steuer- unterlagen. Der Privatkläger 1 gab denn auch nachvollziehbar an, leider nicht über- prüft zu haben, dass sein Geld seinen Wünschen entsprechend von der G._____ AG verwaltet wurde (Urk. 50201010 F/A 53). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der angeführten Indizien, erscheint seine Aussage, nichts von diesem Darlehen von CHF 4'000'020.– an den Beschuldigten gewusst zu haben, glaubhaft. Der Privatkläger 1 hat auch jeweils zu den ihm vorgehaltenen Dokumenten glaubhaft Stellung genommen, so auch zum Zahlungsauftrag vom 13. Dezember 2011 (Urk. 20101075). Diesem lässt sich zwar – wie erörtert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnehmen, dass es sich um ein Darlehen, dazu eins an den Beschuldigten, handelte, und auch nicht, wozu das Darlehen verwendet werden sollte. Dem Zahlungsauftrag ist aber klar und ohne Weiteres zu entnehmen, dass CHF 4'000'020 an den Beschuldigten (persönlich) zu überweisen sind. Der Privatkläger 1 stellte dazu auf Befragen prägnant klar, dass dieser Auftrag weder von ihm noch von seiner Frau stamme. Sie hätten nichts davon gewusst (Urk.50201032 F/A 185). Seine Antwort auf die Frage, wann er festgestellt habe, dass diese CHF 4'000'020 vom Konto bezogen worden seien, erscheint sachlich, folgerichtig und authentisch: Er gab an, die Unterlagen am 13. September 2019 von der Bank E._____ AG erhalten zu haben. Er habe da mit grossem Erstaunen er- fahren, dass sie dem Beschuldigten dieses Darlehen in der Höhe von 4 Mio. Schweizerfranken zur Verfügung gestellt hätten. Gleichzeitig betonte er "Wir haben dieses Darlehen nicht zur Verfügung gestellt. Wir wussten nichts davon." (Urk. 50201032 F/A 187). Auf Vorhalt des Zahlungsauftrages und unter Hinweis auf die Unterschriften sagte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass sie dieses Do- kument unterschrieben hätten. Er merkte von sich aus an, dass auf dem Dokument sofort der Betrag von CHF 4 Mio. und der Name A._____ ins Auge steche. Weiter fügte er an, dass die Unterschriften von ihnen (den Privatklägern) stammen würden, um dann wiederum zu bemerken, er denke nicht, dass sie diese Unterschrift gesetzt hätten. Es hätte schon Fälle gegeben, wo der Beschuldigte ihnen ein Papier vorgelegt und gesagt habe, sie sollten hier unterschreiben, er werde es später ausfüllen. Dieser habe dann jeweils erklärt, er hätte keine Zeit gehabt, das vorzu-

- 73 - bereiten (Urk. 50201032 F/A 188). Diese Antworten widerspiegeln den Unglauben des Privatklägers 1, dass dieses Dokument ihre Unterschriften trägt, gleichzeitig räumt er damit aber auch ein, dass es ihre Unterschriften sind, und hebt gar von sich aus hervor, es steche einem ins Auge, dass es um eine Überweisung von vier Millionen Franken an den Beschuldigten gehe. Insgesamt wirken seine Aussagen lebensecht, plastisch und sachlich. Es fällt auch auf, dass er durchaus zurück- haltend aussagte, ohne den Beschuldigten übertrieben zu belasten oder die Geschehnisse aufzubauschen oder dramatisierend darzustellen. Er gab auch keinerlei weiteren Täuschungshandlungen des Beschuldigten zum Besten, sondern meinte hier und auch an anderer Stelle gleichbleibend, der Beschuldigte habe ihnen diverse Dokumente vorgelegt, welche sie aufgrund ihres Vertrauens- verhältnisses jeweils ohne nähere Prüfung einfach unterzeichnet hätten, in der Annahme, dies sei im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit nötig (vgl. etwa auch Urk. 50201007/8 F/A 39). Der Privatkläger 1 hat auch überzeugend ausgesagt, dass sie damals nicht gewusst hätten, wofür diese CHF 4'000'020.– verwendet worden seien (Urk. 50201032 F/A 186). Dies ergibt sich denn auch sachlogisch aus dem Umstand, dass er nichts von einem Darlehen gewusst haben will. Wie schon oben gewürdigt sind die Angaben des Beschuldigten zu diesem Punkt denn auch vage, widersprüchlich und nicht überzeugend. Anzufügen ist, dass der Privatkläger 1 auch sachlich und nachvollziehbar ausgeführt hat, wie es dazu gekommen sei, dass er Verdacht schöpfte und die Geschehnisse überprüfen liess. Es ist hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 68 f. E. 9.11.14). Nachvollziehbar hat der Privatkläger 1 auf Frage hin dargelegt, dass sie sicherlich nicht bereit gewesen wären, diesen Zahlungsauftrag zu unterschreiben, wenn sie vom Inhalt Kenntnis gehabt hätten: "Warum sollten wir ihm solch einen hohen Betrag als Darlehen geben" (Urk. 50201033 F/A 189). Auf den Vorhalt des "Loan Agreement" verbunden mit dem Hinweis, dass dieser nicht unterschrieben sei (Urk. 20101076), gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er nichts von diesem Dokument wisse (Urk 50201033 F/A 190). Wie oben erwogen waren die Aussagen des Beschuldig- ten zu diesem Dokument denn auch vage, teilweise widersprüchlich und insgesamt

- 74 - wenig überzeugend. Sodann hat der Beschuldigte beim Zusenden des Zahlungs- auftrages bei der Bank E._____ AG per Fax ein nicht unterzeichnetes "Loan Agree- ment" eingereicht. Es ist sodann wie erwogen davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines von beiden oder auch nur einem der Privatkläger unterschriebenen Exemplars war, ansonsten nicht zu erklären wäre, weshalb er ein solches nicht bei der Bank E._____ AG eingereicht hat. Die fehlende Unterschrift stützt mit weiteren Indizien die insgesamt glaubhafte Aussage des Privatklägers 1, dass er und seine Ehefrau, die Privatklägerin 2, von diesen Dokumenten keine Kenntnisse hatten. 1.4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vagen, teilweise ausweichen- den und widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten nicht überzeugen. Hinge- gen kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die insgesamt – auch unter Mitein- bezug der aufgeführten Indizien – glaubhafte Darstellung des Privatklägers 1 abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatkläger den Zahlungsauftrag unterschrieben haben in der Annahme, dass es sich um ein Dokument im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögens- verwaltungstätigkeit handelte. Die Überweisung der CHF 4'000'020.– aus ihrem Vermögen an den Beschuldigten persönlich erfolgte somit ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger, d.h. ohne Auftrag bzw. ohne spezifische Ermächti- gung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat sich ihre Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag erschlichen mit dem Hinweis, es gehe um ein Investment. Dies war ihm möglich, weil ihm die Privatkläger aufgrund des langjährigen guten und freundschaftlichen Verhältnisses grosses Vertrauen entgegenbrachten und im Ver- trauen Unterschriften leisteten. Weiter haben sie dem Beschuldigten persönlich nicht wissentlich und willentlich ein Darlehen gewährt und wussten auch nichts über den "Darlehenszweck" oder, wie es die Anklage umschreibt, waren weder der Inhalt des "Loan Agreement" noch der eigentliche Zweck des Zahlungsauftrages vom Wissen und der Zustimmung der Privatkläger erfasst, was der Beschuldigte wusste, als er diesen die Dokumente an die Bank E._____ AG übermittelte bzw. übermitteln liess. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

- 75 - 2.1. Rechtliche Grundlagen Zum anwendbaren Recht, zu den theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 98-104) sowie auf die oben gemachten Erwägungen (Ziff. III D 2.1.) zu verweisen. 2.2. Geschäftsführer und Vermögensverwalter Unter Hinweis auf die Erwägungen im Sachverhaltskomplex L._____-Aktien (Ziff. III D 2.2.) ist die Geschäftsführer- respektive Vermögensverwaltereigenschaft des Beschuldigte ohne Weiteres zu bejahen. Dies wird auch nicht bestritten. 2.3. Pflichtverletzung Auch hierzu kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen (Ziff. III D 2.3.) verwie- sen werden. Wie erwogen ist insbesondere auch Ausfluss der Treuepflicht, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss, was exakt, verständlich und vollständig zu erfolgen hat (vgl. auch Anklageziffer 11). Der Beschuldigte hat vorliegend seine Treuepflicht verletzt, indem er die Privatkläger nicht transparent darüber informierte, dass der ihnen zur Unterschrift vorgelegte Zahlungsauftrag dazu diente, aus ihrem Vermögen den Betrag von CH 4'000'020.– an den Beschuldigten persönlich als (ungesichertes) Darlehen zu überweisen. Entgegen seiner Informations- und Aufklärungspflicht hat er diesen eigentlichen Zweck des Zahlungsauftrages nicht offengelegt, sondern den Privatklägern vielmehr angegeben, dass ihre Unterschrift auf dem Dokument im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätigkeit erforder- lich sei. Er hat sie insbesondere auch nicht darüber aufgeklärt, dass diese Über- weisung an ihn nicht in ihrem Interesse war, sondern in seinem eigenen Interesse lag. Hinzu kommt, dass er sie offensichtlich auch nicht über das sehr hohe Risiko eines ungesicherten Darlehens an ihn persönlich aufklärte. Wie erstellt waren dem- entsprechend weder der Inhalt des "Loan Agreements" noch der eigentliche Zweck des Zahlungsauftrages vom Wissen und der Zustimmung der Privatkläger erfasst,

- 76 - was dem Beschuldigten bewusst war. Eine Pflichtverletzung ist demnach klarer- weise zu bejahen. 2.4. Vermögensschaden Zufolge dieser pflichtwidrig herbeigeführten Überweisung verminderte sich Ver- mögen der Privatkläger um CHF 4'000'020.–. Bei wahrheitsgemässer Aufklärung und Information der Privatkläger wäre es nicht zu dieser Überweisung von CHF 4'000'020 gekommen und das Vermögen der Privatkläger hätte sich nicht um diesen Betrag vermindert. Es ist erstellt, dass die Privatkläger bei wahrheitsge- mässer Aufklärung der Gewährung eines Darlehens über 4 Millionen Franken an den Beschuldigten persönlich nicht zugestimmt hätten. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, diesen Betrag nach zweieinhalb Monaten zurückzuzahlen (vgl. BGE 91 IV 130 ff.) und im Übrigen bis heute auch nichts zurückbezahlt hat. Es ist den Privatklägern ein Schaden in der Höhe der "Darlehenssumme" von CHF 4'000'020.– entstanden. 2.5. Vorsatz Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt, d.h. mit direktem Vorsatz. Er hat die Privatkläger bewusst nicht darüber aufgeklärt respektive informiert, dass ihre Unterschrift auf dem fraglichen Dokument nicht im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit benötigt wurde, sondern für eine Überweisung von 4 Millionen Franken an ihn persönlich, welche in seinem eigenen Interesse und zu den von ihm gewollten Zwecken erfolgte. Auch wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich dadurch das Vermögen der Privatkläger um den entsprechenden Betrag verminderte, und er wusste auch um den Kausalzusam- menhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dieser Vermögensverminderung.

- 77 - 2.6. Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte hat den ihm überwiesenen Betrag von CHF 4'000'020.– aus dem Vermögen für sich verwendet und damit 20 % des Aktienkapitals der G._____ AG AG erworben, um sich an dieser "Super-kurz-vor-dem-Durchbruch-Erfolgsge- schichte" zu beteiligen. Er hat sich demnach aus dem Vermögen der Privatkläger bereichert. Auf diese wirtschaftliche Besserstellung hatte er keinen Anspruch. Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach ebenfalls gegeben.

3. Fazit Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. F. Auszahlung Dividenden

1. Sachverhalt Die Dividendenzahlung der L._____ an den Beschuldigten im August 2012 von CHF 255'794.50 und im April 2013 in der Höhe von CHF 95'875.00 jeweils für das Jahr 2011 ist unbestritten und belegt (Urk. 20101055 und Urk. 40501366 jeweils im Verfahren ..., Urk. 40302181, Urk. 41104054, Urk. 50101028). Ebenso, dass der Beschuldigte diese Dividendenzahlungen für sich vereinnahmte und nicht an die Privatkläger weiterleitete (Urk. 64 S. 35 f., Urk. 41104044 f. und Urk. 41104054 ff.). Der Beschuldigte macht aber geltend, die Nichtweiterleitung begründe keine straf- bares Verhalten (Urk. 64 S. 36; Urk. 121 S. 33).

2. Rechtliche Würdigung Zum anwendbaren Recht, zu den theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 98-104) sowie auf die oben gemachten Erwägungen (Ziff. III D 2.1.) zu verweisen.

- 78 - 2.1. Geschäftsführer und Vermögensverwalter Unter Hinweis auf die Erwägungen im Sachverhaltskomplex L._____-Aktien (Ziff. III D 2.2.) ist die Geschäftsführer- respektive Vermögensverwaltereigenschaft des Beschuldigten ohne Weiteres zu bejahen. Dies wird auch nicht bestritten. 2.2. Pflichtverletzung 2.2.1. Auch hierzu kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen (Ziff. III D 2.3.) verwiesen werden. Wie erwogen ist insbesondere auch Ausfluss der Treuepflicht, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss. Der Beauf- tragte ist sodann schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. auch Anklage- ziffer 11). Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstand befindet, hat er zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR). Gestützt auf die gehörige Rechenschaftsablegung hat der Beauftragte angesichts der Fremdheit des Auftrags das Erlangte dem Auftraggeber abzuliefern. Der Beauftragte soll sich durch die Auftragsausführung weder bereichern können noch einen Verlust erleiden müssen. Abzuliefern hat der Beauftragte alles, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber (z.B. Vorschuss) oder von Dritten (z.B. Provisionen) zugekommen ist (BGE 143 III 353). Dieser Pflicht kommt gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte ver- tragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt (Urteil 4A_94/2014 vom 1. Juli 20914, E.4.3; vgl. BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 400 N 10- 14a mit zahlreichen Hinweisen; vgl. insbesondere zur Nichtherausgabe von Dividenden Urteil 6B_494/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.3). Der Beschuldigte hat vorliegend seine Treuepflicht verletzt, indem er die Privatkläger nicht über den Eingang der Dividendenzahlungen informierte, darüber keine Rechenschaft ablegte. Sodann hat er die Dividenden entgegen seiner Pflicht nicht (anteilmässig) an die Privatkläger herausgegeben. Der Beschuldigte hat diese Gelder erstellter- und unbestrittenermassen für sich vereinnahmt. Er beglich damit persönlichen Aufwand und tätigte eigene Aktieninvestitionen (vgl. dazu auch den Kontoauszug seines Privatkontos: Urk. 41104044 ff., Urk. 41104054 ff.). Dabei ist hervorzu- heben, dass die fraglichen Aktien, für welche die Dividenden ausgerichtet wurden,

- 79 - aus dem Vermögen der Privatkläger gekauft wurden. Dabei hat er sich selber als Aktionär oder teilweise als wirtschaftlich Berechtigter registrieren lassen und – wie erwähnt – die Privatkläger trotz ausdrücklich gebotener Möglichkeit nicht als wirtschaftlich Berechtigter registrieren lassen. Wirtschaftlich berechtigt waren indessen jedenfalls die Privatkläger, da die Aktien aus ihrem Vermögen finanziert wurden. Der Beschuldigte selber macht denn auch – wie bereits ausgeführt – geltend, es habe bei der G._____ AG intern eine Zuordnung der Aktien (u.a. an die Privatkläger) gegeben und beteuert – allerdings unzutreffend – diese Aktien treuhänderisch gehalten zu haben. Es wäre aufgrund seiner auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR seine Pflicht als externer Vermögensverwalter bzw. Beauftragter der Privatkläger gewesen, ihnen alles, was ihm infolge dieses Auftragsverhältnisses aus irgendeinem Grunde zuge- kommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR) bzw. eben konkret die Weiterleitung der Dividendenzahlungen für die aus dem Vermögen der Privatkläger erlangten L._____-Aktien zu veranlassen. Wie erwogen kommt dieser Pflicht – alles, was ihm infolge dieses Auftragsverhältnisses aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten – gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte vertragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt hat. Vorliegend ist sodann von Bedeutung, dass die Privatkläger gar keine Kenntnisse von diesen Dividenden hatten und nicht von ihrem Anspruch wussten. Eine Pflichtverletzung ist demnach auch hier zu bejahen. 2.2.2. Der Beschuldigte lässt auch in diesem Punkt darauf verweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft selber und das Obergericht des Kantons Zürich mit dieser Kon- stellation befasst und die Nichtweiterleitung der Dividendenzahlung als nicht straf- bar taxiert hätten. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 die Nichtanhandnahmeverfügung der der Staatsanwaltschaft geschützt (Urk. 121 S. 33; Urk. 64 S. 36 f. unter Hinweis auf Urk. 40201005 ff., insbesondere S. 40201016; Urk. 65/5 S. 25). Die Staatsanwalt- schaft habe die zutreffende Ansicht vertreten, dass diese Dividendenausschüttun- gen basierend auf falschen (gefälschten) Geschäftszahlungen berechnet worden seien und zu Unrecht erfolgt seien, weshalb eine Veruntreuung an diesen Ver- mögenswerten somit nicht möglich sei. Das Obergericht habe festgehalten, die

- 80 - Nichtweitergabe der Dividenden an die Berechtigte möge privatrechtlich nicht in Ordnung sein, lasse aber ebenfalls nicht auf unrechtmässige Nutzung anvertrauter Gelder zum eigenen Nutzen oder demjenigen eines anderen schliessen (Urk. 64 S. 36 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 121 f.) ist dieser Einwand nicht zu hören und vorab darauf hinzuweisen, dass der Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft und dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich nicht die gleiche Konstellation zugrunde lag wie vorliegend. Die von jenen Entscheiden betroffene wirtschaftlich an den Dividierenden berechtigte T._____ Ltd. hatte im Gegensatz zu den Privatklägern Kenntnis, dass von der L._____ AG eine Dividende ausbezahlt wurde, womit der Beschuldigte gegenüber der T._____ Ltd. seine Rechenschaftspflicht erfüllt hat. Des Weiteren war in jenem Verfahren – anders als vorliegend – nicht belegt, dass der Beschuldigte diese Dividende vereinnahmte und für seine eigenen Zwecke verwendete. Ohnehin ist das erkennende Gericht nicht an diese Auffassungen gebunden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte damals von einer Werthaltigkeit der L._____-Aktien und berechtigten Dividendenausschüttungen ausging. Es ist nicht einzusehen, dass die

– wie erwogen – durch deliktisches Handeln herbeigeführte Stellung des Beschul- digten als Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an den L._____-Aktien zum erneuten Nachteil der Privatkläger geschützt werden sollte. 2.3. Vermögenschaden Zufolge dieser pflichtwidrig nicht weitergeleiteten Dividendenausschüttungen entstand den Privatklägern ein Schaden in der Höhe der an den Beschuldigten für den Aktienanteil der Privatkläger überwiesenen Auszahlungen, also durch eine Nicht-Vermehrung der Aktiven. Bei Aufklärung und Information über diese Ausschüttungen bzw. Rechenschaftsablegung und einem Nachkommen seiner Herausgabepflicht, wäre dieser Schaden (bzw. Nicht-Vermehrung der Aktiven) nicht erfolgt, sondern diese Dividenden wären den Privatklägern zugeflossen. Mit der Vorinstanz ist von einem Dividendenanspruch der Privatkläger gemäss Even- tualanklage von CHF 285'707.50 auszugehen (Ausschüttung von CHF 351'669.50 für 1'834 Aktien der L._____ AG, wovon 1'490 Aktien [1'670 abzüglich 180 ver-

- 81 - kaufte Aktien] wirtschaftlich den Privatklägern zuzurechnen sind (vgl. dazu ausführ- lich Urk. 78 S. 119 f.). 2.4. Vorsatz Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt mit Wissen und Willen gehan- delt, d.h. mit direktem Vorsatz. Er hat die Privatkläger bewusst nicht darüber auf- geklärt und informiert, dass für die wirtschaftlich den Privatklägern zuzurechnenden L._____-Aktien Dividenden in der Gesamthöhe von CHF 285'707.50 ausgeschüttet wurden. Er ist seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht mit Wissen und Willen nicht nachgekommen. Weiter wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich da- durch das Vermögen der Privatkläger um den entsprechenden Betrag nicht vermehrte und wusste auch um den Kausalzusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dieser Nicht-Vermögensvermehrung. 2.5. Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte hat die ihm überwiesenen Dividendenauszahlungen von CHF 285'707.50 in seinem eigenen Interesse für sich selber verwendet, u.a. für persönlichen Aufwand und eigene Investitionen. Auf diese wirtschaftliche Besser- stellung hatte er keinen Anspruch. Er handelte entsprechend mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich in diesem Anklagepunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. F. Fazit Schuldpunkt Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

- 82 - IV. Strafe A. Anwendbares Recht, theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart sowie der Gesamtstrafenbildung Wie bereits ausgeführt, ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, zumal das neue Recht im konkreten Fall nicht zu einem günstigeren Ergebnis führt ((Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b, OFK/StGB-DONATSCH, Art. 2 N 10; vgl. auch Urk. 78 S. 123). Sodann hat die Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumes- sung, der Strafart und der Gesamtstrafenbildung nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 78 S. 123-128) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Themen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff., BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteile 6B_1031/2019 vom

1. September 2020 E. 2.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55; BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b, je mit Hinweisen) kann verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, BGE 141 III 28 E. 3.2.4, je mit Hinweisen). B. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist die qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB mit einem Strafrahmen Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe die schwerste Straftat. Damit ist vorab eine Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung festzusetzen und diese Strafe so-

- 83 - dann für die einzelnen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Entgegen dem durchaus praktikablen Vorgehen der Vorinstanz ist vorliegend trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2) für jede qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung eine Strafe festzusetzen und diese nicht hinsichtlich der kriminellen Energie in einem einheitlichen Kontext zu betrach- ten und für die drei Komplexe eine einheitliche Strafe festzulegen. C. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1 Strafe für qualifizierte Veruntreuung (EUR 1.5 Mio.) 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab der beachtlich hohe Deliktsbetrag von EUR 1.5 Millionen ins Gewicht. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu. Auch wenn der Beschuldigte nicht besonders raffiniert Vorgehen musste – es genügte offenbar einen Zahlungsauftrag mit dem Vermerk "im Auftrag eines unserer Kunden" ins System einzugeben – brauchte es doch eine rechte Portion kriminelle Energie, diesen so vorzubereiten und so ins Zahlungser- fassungssystem einzugeben. Dabei missbrauchte er auch das ihm als Mitarbeiter von seiner Arbeitgeberin und seinen Arbeitskollegen entgegengebrachte Vertrauen. Verschuldensmässig mehr ins Gewicht fällt sodann, dass er das lang- jährige berufliche und freundschaftliche Verhältnis zu den Privatklägern, die ihm "blind" vertrauten, auf dreiste und hemmungslose Art und Weise ausnütze. Dass er ihr Vermögen "anzapfte", weil er einen nicht widerrufbaren Kaufvertrag für eine Yacht abgeschlossen habe, dann aber die von ihm erhoffte Entwicklung eines In- vestments nicht erfolgt sei und er gehofft habe, das Geld bald zurückzahlen zu können, vermag ihn in keiner Weise zu entschuldigen. Abgesehen davon, dass der unwiderrufbare Kaufvertrag als Ausrede erscheint und nicht belegt wurde, gibt dies keinen Anlass, sich illegal bei einem guten, langjährigen Kunden frei zu bedienen. Hinzu kommt, dass er in der Folge (seit 2009) keinen einzigen Rappen bzw. Cent

- 84 - zurückbezahlt hat, obwohl er dazu mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, etwa beim Verkauf der Yacht. Bis dahin hat er die Yacht mit seiner Familie genossen. Dass er das Geld verbrauchte, um sich ein solches Luxusobjekt anzuschaffen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte offenbart damit eine massive Gering- schätzung gegenüber dem Eigentum bzw. Vermögen der Privatkläger. Innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden indessen gerade als noch leicht zu bezeichnen. 1.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er hat die ihm anvertrauten Ver- mögenswerte mit Wissen und Willen unrechtmässig verwendet und für sich ver- braucht. Er hat sich mit den EUR 1.5 Mio. der Privatkläger das Leben verschönert. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht im Ansatz die Rede sein. Abgesehen davon, dass er einen gutbezahlten Job innehatte, verfügte er über zwei Eigentums- wohnungen an bester Lage in W._____ und AA._____. Dass er auch diese un- rechtmässig aus dem Vermögen mitfinanziert haben könnte, kann ihm an dieser Stelle aber verschuldensmässig nicht angelastet werden. Es ist mit der Vorinstanz aber festzuhalten, dass der Beschuldigte aus reiner Habgier gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere jedenfalls nicht. Insge- samt ist demnach – innerhalb des weiten Strafrahmens – von einem noch leichten Verschulden auszugehen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht. 1.2. Strafe für ungetreue Geschäftsbesorgung ("4-Millionen-Darlehen") 1.2.1. Der Beschuldigte hat sich weiter CHF 4 Millionen aus dem Vermögen der Privatkläger "ergaunert". Auch hier hat er schamlos das "blinde Vertrauen" der Privatkläger in ihn aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung mit freund- schaftlichem Charakter ausgenutzt, um so ihre Unterschrift für diese Überweisung an ihn zu erhalten, welche so nicht von ihrem Wissen und ihrer Zustimmung getragen war. Verschuldensmässig fällt auch hier vorab die enorme Deliktssumme von CHF 4 Millionen ins Gewicht, die er für seine Zwecke verwendete. Er wollte auf diese Weise für ihn risikolos ein Investment machen bzw. bei der "Super-kurz-vor- dem-Durchbruch-Erfolgsgeschichte" mitmachen, welche ihm das ganz grosse Geld

- 85 - bringen sollte. Das Ganze tarnte er als Darlehen der Privatkläger an ihn. Auch hier ist zu betonen, dass er von diesem gemäss seiner eigenen Darstellung seit Februar 2012 zur Rückzahlung fälligem "Darlehen" nie auch nur einen Rappen zurücker- stattet hat. Damit sein Vorgehen nicht auffliegt, hat er Vorkehrungen getroffen, dass die Bankunterlagen nicht mehr den Privatklägern, sondern ihm zugestellt werden. Es ist somit von einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Energie auszugehen, auch wenn zu sehen ist, dass er auch hier nicht besonders raffiniert vorgehen musste. Festzuhalten ist, dass er in grober Weise gegen seine Pflichten, für das Vermögen der Privatkläger zu sorgen und Verwaltungshandlungen zu unterlassen, welche einen Vermögensabfluss darstellen oder welche er gar in seinem, statt im Interesse der Privatklägern liegen, verstossen hat. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe kann noch eine Strafe im unteren Drittel festgesetzt wer- den. Das objektive Tatverschulden kann gerade noch als leicht taxiert werden und es erscheint isoliert eine Freiheitsstrafe im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 1.2.2. Zur subjektiven Tatschwere gelten die gleichen Erwägungen wie bei der qualifizierten Veruntreuung. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, und zwar eigennützig und aus Gier. Er wollte mit fremdem Geld den grossen Coup landen. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann – wie erwähnt – nicht die Rede sein. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht und es erscheint isoliert betrachtet – also vor Anwendung des Asperationsprinzips – dem gerade noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemes- sen. Eine Geldstrafe als Sanktion fällt auch hier ausser Betracht. 1.3. Strafe für mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Kauf L._____-Aktien 1.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte gemäss Anklage vor allem gegen die Pflicht verstossen hat, seinen Kunden, für deren Vermögen er zu sorgen hatte, zu keinen Zeitpunkt einen liquiden Anspruch an den von ihm für CHF 8'775'000 aus deren Vermögen angeschafften L._____-Aktien verschafft zu haben. Dahinter steckt der Vorwurf, dass er nach Belieben wie ein Eigentümer über diese Aktien verfügte und denn auch die

- 86 - Dividenden einsackte (dazu nachfolgend). Wie ausgeführt verhielt es sich denn auch so, dass diese Aktienkäufe eklatant gegen das mit den Privatklägern schrift- lich festgesetzte Risikoprofil verstiessen und ein grosses Klumpenrisiko schufen. Auch hier ging es letztlich darum, dass sich der Beschuldigte das ganz grosse "Geschäft" für sich erhoffte. Dabei ging er durchaus geschickt vor, indem er dieses Investment über ein Sub-Account laufen liess und dafür sorgte, dass die Privat- kläger die Bankunterlagen nicht mehr oder nicht mehr regelmässig erhielten. Die Belastung durch den Lombardkredit von 8 Mio. Schweizer Franken für den Kauf der Aktien war sodann im Hauptkonto nicht ersichtlich. Vor allem nutze der Beschuldigte auch hier – wie bereits oben ausgeführt – das Vertrauen der Privat- kläger in ihn aufgrund des langjährigen, geradezu freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihnen schamlos und dreist aus. Es ist dabei nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte selber nie vorgebracht hat, die Privatkläger transparent betreffend diesen Aktienkauf aufgeklärt sowie auf den Verstoss gegen das vereinbarte Risikoprofil und das grosse Klumpenrisiko hingewiesen zu haben. Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, entstand den Privatklägerin durch die grobe Verletzung seiner Pflichten als Vermögensverwalter ein Vermögensscha- den im Umfang von CHF 8'775'000.– (vgl. Ziff. III D 2.4.). Dass sich in der Folge herausstellte, dass der Beschuldigte selber beim Kauf der Aktien wohl einem Betrug unterlag und die Aktien weitgehend wertlos wurden und letztlich er nicht weiter davon profitierte, ist für die Beurteilung des den Privatklägern durch die Pflichtverletzungen des Beschuldigten entstandenen Vermögensschadens irrelevant. Anzufügen ist denn auch, dass der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan – die Investition in die L._____ AG getätigt hatte, ohne den Markt oder das Produkt genauer zu kennen und zu verstehen. Der Beschuldigte hatte sich in Bezug auf die L._____ AG und die Risiken dieses Invest- ments nicht umfassend und seriös informiert, sondern seinen Investitionsentscheid auf oberflächliche und ungesicherte Informationen gestützt. Es handelte sich letzt- lich um ein hochspekulatives Geschäft, welches er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung als langjähriger Vermögensverwalter nicht hätte einge- hen dürfen und welches sich mit den auftragsrechtlichen Treuepflichten eines externen Vermögensverwalters nicht in Einklang bringen lässt (vgl. Urk. 78 S. 107- 112). Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist zudem, dass der

- 87 - Beschuldigte, als er einen Teil der L._____-Aktien verkaufte, den Privatklägern CHF 990'000 zurücküberwies. Die objektive Tatschwere ist daher innerhalb des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe also noch leicht im unteren Drittel festzusetzen, und es erweist sich eine Strafe im Bereich von insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 1.3.2. Zur subjektiven Tatschwere kann auf die bisher gewürdigten Taten verwie- sen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, mithin direkt vorsätzlich. Er wollte mit dem von ihm zu verwaltenden fremden Vermögen das grosse Geld machen. Dass er sich grosse Wertsteigerungen der L._____- Aktien erhofft und beabsichtigt habe, den Privatklägern das Geld zurückerstatten, vermag ihn nicht zu entschuldigten. Er handelte auch hier eigennützig und aus Gier. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht die Rede sein. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere jedenfalls nicht, und es erscheint isoliert betrachtet – also vor Anwendung des Asperationsprinzips – dem noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 1.4. Strafe ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Dividendenausschüttung 1.4.1. Ins Gewicht fällt hier bei der objektiven Tatschwere vorab der Deliktsbetrag von beachtlichen CHF 285'707.50. Der Beschuldigte hat die Dividendenaus- schüttungen für die L._____-Aktien scham- und bedenkenlos für sich "eingesackt" und nicht an die Privatkläger weitergeleitet, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Es ist allerdings verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten quasi Ausfluss seines bereits gewürdigten strafbaren Verhaltens war, wie ein Eigentümer über die L._____-Aktien zu verfügen und den Privatklägern keinen liquiden – und transparenten – Anspruch an diesen Aktien verschafft zu haben. Nachdem sie keine Kenntnis von diesem Aktienkauf hatten, war es denn auch ein leichtes für ihn, diese Dividenden für sich abzuzweigen. Dennoch zeigt auch dieses Verhalten erneut die doch beachtliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht, und es erscheint isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich von rund neun Monaten angemessen. Auch hier kommt aufgrund des wiederholten Vorgehens des Beschuldigten und da das Verschulden doch in

- 88 - Zusammenhang mit der illegalen Investition von CHF 8'775'000 zu sehen ist, nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. 1.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Das Motiv des vorsätzlichen Handels liegt wiederum in finanziellen Interessen des Beschuldigten. Er behielt die ausbezahlten Dividenden aus Habgier für sich und kümmerte sich nicht im Geringsten um die Ansprüche seiner langjährigen Kunden. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Eine Einzel- strafe von 9 Monaten erscheint angemessen. 1.5. Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Gemäss gesetzlicher Regelung sind die einzelnen Strafen nicht zu addieren, sondern die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorauszuschicken ist dabei, dass sämtliche begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen wie von der Vorinstanz erwogen in einem zeitlichen sowie teilweise in einem sachlichen Zusammenhang standen und das Tatvorgehen des Beschuldigten jeweils ähnlich war. Sodann richteten sich sämtliche Handlungen gegen das Vermögen der Privat- kläger. Diesem Umstand ist bei der Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen Rechnung zu tragen. Es erscheint daher angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten für die begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen um insgesamt 30 (12+12+6) Monate zu erhö- hen, d.h. die isoliert auszufällenden Freiheitsstrafen jeweils um einen Drittel zu reduzieren, und aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Täterkomponente 2.1. Persönliche Verhältnisse Zur Biographie des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 135 f., Urk. 90101026-30, Urk. 50101004 -5, Urk. 50101038-40, Urk. 50101050-52, Urk. 50101105-09, Urk. 50101110 ff.; Urk. 50101116-22, Urk. 60 S. 2-4, Urk. 30201001 ff.). Der Beschuldigte ist 1972 in

- 89 - AF._____ geboren, wo er von 1989-1992 eine Banklehre bei der Bank AG._____ absolvierte. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen Banken in der Schweiz, den USA und Argentinien. Von 1998-2000 arbeite er gemäss seinen Angaben für die Familie AH._____ als Banker. 2000/2001 war er bei der J._____ Bank in Zürich als Anlageberater tätig, danach bis Ende 2009 als Anlageberater bei der Bank E._____ AG. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, war er dann von März 2010 bis Dezember 2017 als Anlageberater bei der G._____ AG tätig, anschliessend von 2018 bis August 2020 als freier Mitarbeiter bei der AI._____ AG. Er heiratete im September 2005 B._____, die damals als Assistentin bei der Bank E._____ AG gearbeitet hatte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die 2008 und 2012 zur Welt kamen. 2016 kam es zur Trennung und die Ehefrau lebte mit den Kindern ab 2016 zunächst in AJ._____ [USA]. 2020 kehrte sie in die Schweiz zurück und das Paar liess sich anfangs 2021 scheiden. Der Beschuldigte lebt allein. Er gab an, Unterhaltsverpflichtungen zu haben, wobei er nicht wisse, wie hoch diese seien, da er sie nicht erfüllen könne. Anlässlich der Hauptverhandlung widersprach er dann nicht, dass diese CHF 6'000.– pro Kind betragen würden. Gemäss Angabe seiner Ex-Frau zahle er diese seit Januar 2020 nicht. Der Beschuldigte gab an, gesund- heitlich angeschlagen zu sein und Lungenprobleme zu haben. Weiter sagte er aus, alles verloren zu haben und über kein Vermögen mehr und keine Arbeitsstelle zu verfügen. Zunächst habe er einzig noch ein paar Spezialmandate als Selbständiger gehabt. Dabei sei es um Ausländer gegangen, die in die Schweiz hätten kommen wollen, um sich operieren zu lassen. Er habe monatlich zwischen CHF 8'000.– bis 9'000.– verdient. Anlässlich der Hauptverhandlung Ende August 2023 gab er an, in diesem Jahr keine Einkünfte erzielt zu haben, da sein Geschäftsmodell mit den Spezialmandaten zum Erliegen gekommen sei. Er habe Schulden aus aufgelaufe- nen Unterhaltsverpflichtungen, bei seinem Rechtsanwalt und vielleicht noch Steu- erschulden. Die Miete für seine Wohnung betrage CHF 2'240.–. Seine Eltern wür- den ihn finanziell unterstützen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er so- dann ergänzend ausführen, ein gutes Verhältnis zu seinen beiden Kindern zu ha- ben und sie so häufig wie möglich zu besuchen. Auch zu seinen Eltern und seinem Bruder pflege er ein gutes Verhältnis; erstere seien im fortgeschrittenen Alter, so- dass er sie bei Arbeiten, welche sie nicht mehr bewältigen könnten, unterstütze (Urk. 122/11). Das Vorleben und die weiteren persönlichen Verhältnisse des Be-

- 90 - schuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen weist er keine auf (Urk. 80), was sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral auswirkt. 2.2. Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat den Vorwurf einer unrechtmässigen, strafbaren Überweisung von EUR 1.5 Mio. an die F._____ AG zu seinen Gunsten für den Erwerb einer Yacht bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden und diesbezüglich auch Reue gezeigt. Er hat damit die Untersuchung insoweit erleichtert. Hinsichtlich der doch wesentlicher ins Gewicht fallenden Taten war der Beschuldigte nicht geständig, und es war ein umfangreiches Vorverfahren mit zahlreichen Editionen und langwierigen Einvernahmen erforderlich (vgl. Order 1-64 sowie die beigezogenen Akten). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten weder auf Einsicht in das von ihm begangene Unrecht noch auf Reue hinweisen (Urk. 78 S. 138, Urk. 50101131). Etwas seltsam fällt dabei auch seine Äusserung auf, er habe auch teilweise ein Geständnis abgelegt, dort, wo er es habe machen müssen. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz jedenfalls aufgrund des Nachtat- verhaltens eine Strafminderung von deutlich weniger als einem Drittel angezeigt. 2.3. Zeitablauf und Wohlverhalten Weiter fällt bei der Strafzumessung ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorlie- gend zu beurteilenden Taten zwischen 2009 und 2013 (die letzte Dividendenaus- schüttung datiert vom 9. April 2013) beging. Die verschuldensmässig wesentlich ins Gewicht fallenden Taten datieren vom September 2009, August und Dezember 2011 und lagen somit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jeweils über 10 bis fast 14 Jahre zurück. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. "Verhältnis- mässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Indes kann das Gericht diesen Strafmilderungsgrund unter Umständen auch schon vor Ablauf der genannten Zeit- spanne anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 48 N 10). Der Strafmilderungsgrund infolge langen

- 91 - Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 m.H.). Dieser Strafmilderungs- grund ist vorliegend demnach zu berücksichtigen, da im Zeitpunkt des vorinstanz- lichen Urteils zwei Drittel der jeweiligen Verjährungsfristen von 15 Jahren ver- strichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB). Sodann hat sich der Beschuldigte seither wohlverhalten (Urk. 80). Die Strafe ist demnach weiter spürbar zu reduzieren.

3. Fazit Strafe Zusammenfassend ist die Gesamteinsatzstrafe aufgrund des Nachtatverhaltens zu reduzieren. Es rechtfertigt sich, die Gesamteinsatzstrafe aufgrund des Teilgeständ- nis und des Verstreichens einer verhältnismässig langen Zeit, in welcher sich der Beschuldigte wohlverhalten hat, um je vier Monate zu reduzieren. Es erschiene somit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten schuldangemessen. Unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sein Bewenden.

4. Anrechnung Ersatzmassnahmen Beim Beschuldigten wurden anstatt der Anordnung von Haft die sichernden Massnahmen getroffen, dass seine schweizerischen Reisepässe und Identitäts- karte sichergestellt wurden. Diese Ersatzmassnahmen bestanden während 1'379 (=1'195+184) Tagen (Urk. 80401016 ff.; Urk. 68). Es erscheint mit der Vorinstanz angemessen, die Anzahl Tage Ersatzmassnahmen in Anwendung von Art. 51 StGB zu 10 % auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. auch Urteile 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4 und 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; mit Hinweisen, vgl. Urk. 78 S. 139 f.). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz angeführten Umstände, dass der Beschuldigte sich in dieser Zeit für eine Erkran- kung nicht von einem diesbezüglichen Spezialisten in den USA habe behandeln lassen können, er nicht zur Beerdigung eines Kollegen nach Israel habe fahren

- 92 - können und er mangels Ausweises kein Hotelzimmer erhalten habe und deswegen mit seinem Sohn ein Fussballturnier in der Westschweiz nicht habe besuchen können, sind zwar durchaus eine gewisse Härte mit sich bringende Massnahmen. Es ist verständlich, dass der Beschuldigte sich eingeschränkt fühlte, doch kommen diese Ersatzmassnahmen bei Weitem nicht einer derart starken Beschränkung seiner persönlichen Freiheit bzw. einem Freiheitsentzug nahe, dass sie wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 64 S. 40, Urk. 121 S. 36) zur Hälfte bzw. mindestens zu 30% einer Haftstrafe gleichzusetzen sind. Die Sicherstellung seiner Ausweise haben den Beschuldigten im gewöhnlichen Alltag in seiner Freiheit im Vergleich zur Beschränkung durch Haft praktisch kaum eingeschränkt. 1'379 Tage Ersatzmass- nahmen entsprechen bei einer Berücksichtigung von rund 10 Prozent 138 Tagen entstandener Haft. V. Vollzug Strafe Dem Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 140 ff.) der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz hat die theoretischen rechtlichen Grundlagen zum Vollzug dargetan. Weiter hat sie zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und keine Vorstrafen aufweist, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Dies drängt sich vorliegend umso mehr auf, als der Beschuldigte sich seit seinem letzten strafbaren Handeln im Jahre 2013, also seit über mehr als zehn Jahren, wohlver- halten hat. Zudem wird ihn das vorliegende Strafverfahren und der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem in Art. 43 StGB erwähnten "Ver- schulden" sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalprognose einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend berücksichtigt wird (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschulden- sgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem Verschulden auf das Maxi- malmass festgelegt werden kann (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 5). Das Verschulden des Beschuldigten bei den einzelnen Taten wiegt zwar gerade noch

- 93 - leicht innerhalb der weiten Strafrahmen. Allerdings hat er mehrfach und letztlich während Jahren mit Beträgen im Bereich von mehreren Millionen delinquiert. Auch konnte nur deshalb eine in den Bereich des teilbedingten Vollzugs fallende Strafe ausgesprochen werden, was sehr wohlwollend erscheint, weil seit den Taten bereits viele Jahren vergangen sind. Insgesamt muss daher entsprechend seinem Gesamtverschulden der vollziehbare Anteil im oberen Bereich des Zulässigen liegen. Keinen guten Eindruck hinterlassen auch, dass der Beschuldigte keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt, dass er seine Handlungen letztlich bagatellisiert und sich selber als Opfer der Finanzkrise sieht (Urk. 50101008 F/A 41). Trotz der eigentlich guten Prognose bestehen daher leise Bedenken, ob der Beschuldigte bei sich bietender Gelegenheit nicht doch wieder so handeln würde. Es ist auch hervorzuheben, dass er zwar verbal vorbrachte, Wiedergutma- chung leisten zu wollen (Urk. 50101131), was aber als blosses Lippenbekenntnis abzutun ist, hat er doch insbesondere aufgrund des Verkaufs seiner Yacht und der Liegenschaft in AA._____ mehrfach die Möglichkeit dazu gehabt und diese unge- nutzt verstreichen lassen und die Verkaufserlöse für sich verwendet. Es erscheint daher mit der Vorinstanz angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzulegen, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe (18 Monate) ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz hielt fest, dass die geltend gemachten Schadenspositionen von den Privatklägern substantiiert begründet und belegt wurden. Weiter wurde festge- halten, dass sich folgende Vermögensschäden der Privatkläger hätten nachweisen lassen, welche der Beschuldigte durch die schuldhafte Begehung der Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verursacht hätte (Urk. 78 S. 148):

- EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

23. September 2009,

- 94 -

- CHF 525'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

20. September 2010,

- CHF 7'260'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

12. August 2011 (dieser Summe liegt folgende Berechnung zugrunde: CHF 8'250'000 abzüglich CHF 990'000 [Überweisung an die Privatklä- ger 1 und 2 im Dezember 2011 aufgrund eines Aktienverkaufs "L._____"]),

- CHF 4'000'020 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

14. Dezember 2011, und

- CHF 285'707.50 (Anteil der Privatkläger 1 und 2 an der Nettodividende 2011 nach Abzug des Verkaufs von 180 Aktien der L._____ AG) zu- züglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 6. Dezember 2012 (mittlerer Zinsverfall)." Der Beschuldigte ficht die Regelung der Zivilansprüche mit seinem Antrag auf Freispruch ebenfalls an (Urk. 82 S. 2). Er ist wie bereits vor Vorinstanz der Ansicht, dass auch hinsichtlich dem Teil Yacht "… [Name]" (EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 23. September 2009) die Zivilansprüche ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk. 121 S. 37; Prot. II S. 10)). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die geltend gemachten Zivilansprüche zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 144-146). Es kann darauf verwie- sen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass bei reinen Vermögensschäden, wie vorliegend, die Widerrechtlichkeit der Schädigung dann gegeben ist, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll. Solche haftpflichtrechtlichen Schutznormen finden sich v.a. im (Vermögens-)Straf- recht (BGE 132 III 122; BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34 f.). Dazu gehören zweifelsohne auch die (qualifizierte) Veruntreuung und die (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung, welche geradezu bezwecken, ein Verhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag legte, sowie die daraus resultierenden Vermögensschä- den zu verhindern. Nachdem der Beschuldigte mit Verweis auf die Erwägungen zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung jeweils anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammen- hang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der

- 95 - Schädigung und Verschulden) damit ohne Weiteres erfüllt. Dies gilt auch hinsicht- lich des Schadens aus der Veruntreuung von EUR 1.5 Mio. (Yacht "… [Name]"). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend erwogen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei durchgeführten unautorisierten Transaktionen der Bank aufgrund eines strafbaren Verhaltens des Bankberaters oder einer Drittperson der Bankkunde selbst als Direktgeschädigter gilt und dieser den Schaden adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen kann, wenn die Bank den Schaden auf den Bankkunden überwälzt, das heisst, wenn diesem der von seinem Bankkonto abgebuchte Betrag nicht wieder gutgeschrieben wird (Urteil 6B_568/2013 vom

13. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 und 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3), was vorliegend der Fall ist (Urk. 70501001). Soweit das handelsgerichtliche Verfahren zwischen den Privatklägern 1+2 und der Bank E._____ AG mit vorliegenden Schadenersatzforderungen im Zusammenhang stehen sollte, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren noch hängig ist (vgl. Urk. 127 S. 6; Prot. II S. 16). Die Privatkläger sind entsprechend im heutigen Zeitpunkt weiterhin im vollen Umfang geschädigt. Es besteht kein Bedarf für weitere Bewei- serhebungen diesbezüglich. Die Verteidigung verlangt sodann die Abweisung respektive die Verweisung der weiteren Zivilforderungen auf den Zivilweg lediglich unter Hinweis auf die beantragten Freisprüche und geht ansonsten nicht substan- tiiert auf die Anspruchsgrundlagen ein. In Bezug auf die einzelnen Schadensposi- tionen kann grundsätzlich ebenfalls auf die Erwägungen in Ziff. III verwiesen werden, wobei in Bezug auf den L._____-Komplex – wie bereits ausgeführt – an dieser Stelle die Überweisung von CHF 990'000.– in Abzug zu bringen ist, da die Privatkläger in diesem Umfang heute nicht mehr geschädigt sind. In Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, Schaden- ersatz im obgenannten Umfang zu bezahlen.

- 96 - VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen / Ersatzforderung A. Ersatzforderung / Verwendung Kontoguthaben B._____

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat eine Ersatzfor- derung von CHF 4'000'000 zu bezahlen, und sprach diese den Privatklägern 1 und 2 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zu. Dies unter Vormerknahme, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten haben. Weiter ordnete die Vorinstanz an, dass das Guthaben (CHF 1'918'840.64) auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, lautend auf B._____ (der Ex-Frau des Beschuldigten, welche als "andere Verfahrensbeteiligte" an diesem Verfahren teilnimmt) zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten ver- wendet werde. Im Mehrbetrag bleibe der Saldo beschlagnahmt bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt worden sei (längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung). Die AW._____ Switzerland AG wurde ferner angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen (Urk. 78 S. 149-182, S. 186 f.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung, dass von der Anordnung einer Ersatzforderungen abzusehen sei (Urk. 82 S. 2; Urk. 121 S. 37). Die Verteidigung begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte aufgrund medialer Vorverurteilung derzeit nur eingeschränkt arbeitstätig sei und es für ihn schwer sei, eine Stelle in der Finanzbranche zu finden. Die geschuldeten Unterhaltsbeträge an seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder habe er in den letzten vier Jahren nicht oder nur teilweise bezahlen können; er habe ihnen gegenüber erhebliche Schul- den. Die Anordnung einer Ersatzforderung würde nicht nur uneinbringlich sein, sie würde auch die Zukunft des Beschuldigten unverhältnismässig erschweren (Urk. 121 S. 37). 1.3. Auch B._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten und andere Verfahrensbe- teiligte, fechtet den Entscheid der Vorinstanz an. Sie beantragt, es sei die Beschlag-

- 97 - nahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG aufzuheben und ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben (Urk. 85 S. 3; Urk. 124 S. 2). Sie bemängelt insbesondere, dass ihre Argumente im vorinstanzlichen Urteil kaum gewürdigt worden seien. Insbesondere seien die von ihr im Detail dargelegten wirtschaftlichen Hintergründe der Trennungsvereinbarung nur summarisch gewürdigt worden, und es sei dem Umstand, dass sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen bedeutsamen eherechtlichen Vor- schlag gehabt habe, nicht Rechnung getragen worden. Es sei beispielsweise ferner auch nicht gewürdigt worden, dass sie bereits im Jahre 2017 – also vor Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens – versucht habe, das Haus in W._____ zu ver- kaufen. Die Trennungsvereinbarung habe finanziell den rechtlichen Gegebenheiten entsprochen und sie habe die Liegenschaft in W._____ gutgläubig in ihr Eigentum übernommen, so dass eine Ersatzforderung ihr gegenüber (einem Dritten) nicht erfolgen könne (Urk. 85 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er- gänzend ausgeführt, die andere Verfahrensbeteiligte sei eine erfolgreiche und gut bezahlte Geschäftsleitungsassistentin gewesen und habe – vor der Geburt der bei- den gemeinsamen Kinder – 2007 CHF 180'217 und 2008 CHF 167'286 verdient (Urk. 124 S. 6). Der Entschluss, im 2011 mittels Ehevertrags den Stand der Güter- trennung zu vereinbaren, sei vor dem Hintergrund des Schritts des Beschuldigten in die Selbständigkeit als Vermögensverwalter beschlossen worden (Urk. 124 S. 6 f.). Die andere Verfahrensbeteiligte habe zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch in der Höhe von CHF 1.4 Mio. gehabt und somit "gleichwertige Gegenleistung" für die Liegenschaft in W._____ erbracht (Urk. 124 S. 8 ff.). Sodann sei sie gutgläubig gewesen (Urk. 124 S. 11 f.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatz- forderung gegen Dritte seien vorliegend nicht erfüllt. Überdies würde die Ersatzfor- derung für die andere Verfahrensbeteiligte eine unverhältnismässige Härte darstel- len, zumal es sich bei den Vermögenswerten um ihre gesamten Ersparnisse handle (Urk. 124 S. 13). Mit dem Verkauf der Liegenschaft in W._____ habe sie 2017 den Beschuldigten beauftragt, da sie selbst mit den Kindern in den USA geweilt sei und sie das Haus in der Schweiz nicht mehr benötigt habe. Diese Liegenschaft sei ein- deutig in ihrem Eigentum gestanden. Zu einem erfolgreichen Verkauf sei es dann allerdings erst im Sommer 2020 gekommen (Urk. 124 S. 7).

- 98 - Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt, selbst wenn eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs der ande- ren Verfahrensbeteiligten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens zu bejahen ist, wie diese vorbringen lässt, dies nicht zur Aufhebung des erstinstanz- lichen verjährungsbeendenden Urteils. Durch die im Berufungsverfahren gewährte (praktisch uneingeschränkte) Akteneinsicht (vgl. Urk. 95) konnte diese Verletzung geheilt werden, zumal die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt und die andere Verfahrensbeteiligte sich (erneut) einlässlich äussern konnte, respektive auch unter den Titeln formalistischer Leerlauf und unnötige Verzögerungen vor- liegend von einer Rückweisung abzusehen ist (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.7). Sodann sind zwar der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten und die einziehungs- respektive ersatzforde- rungsbegründenden Umstände (gegenüber Dritten) grundsätzlich vom Staat zu beweisen. Das Akkusationsprinzip gilt – entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 14 f., vgl. auch Schödler, Diss. Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsver- fahren, S. 76 f.) – hingegen nicht (BSK StGB-BAUMANN, Art. 72 N 18, mit Verweis auf SCHMID, Kommentar Einziehung § 1 N 79 und § 2 N 148; vgl. auch Art. 325 f. StPO). 1.4. Staatsanwaltschaft / Privatkläger Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger beantragen auch in diesen Punkten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89; Urk. 127 S. 3). Die Privat- klägervertretung führt hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe sich eingehend mit der Argumentation der anderen Verfahrensbe- teiligten auseinandergesetzt. Fest stehe, dass die angebliche güterrechtliche Auseinandersetzung im Jahr 2011 lediglich zum Schein erfolgt sei und die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaft in W._____ ohne Gegenleistung erhalten habe. Die Liegenschaft in AA._____ sei nicht einmal übertragen worden. Sodann könne die andere Verfahrensbeteiligte, mit Verweis auf verschiedene Umstände (riesige Yacht; keine Deklaration dieser Yacht in den Steuererklärungen etc.) sowie angesichts ihrer Berufserfahrung in der Finanzbranche, nicht ernsthaft behaupten, der Lebensstil des Beschuldigten, welchen sie geteilt habe, hätte sich ausschliess-

- 99 - lich mit legalen Mitteln finanzieren lassen. Spätestens jedoch, als der Beschuldigte ihr plötzlich sein gesamtes Eigengut "übertragen" habe und trotz der Übertragung weiterhin wie ein Eigentümer über diese Vermögenswerte verfügt habe, sei ihr klar gewesen, dass diese Übertragung nur zum Schein erfolgt sei (Urk. 127 S. 14 f. mit Verweis auf die Vorinstanz).

2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Einziehung, der Ersatzforderung und der Ersatzforderungsbeschlagnahmen von Eigentum von Dritten sehr sorg- fältig und umfassend unter Erörterung von Lehre und Rechtsprechung dargetan (Urk. 78 S. 149-155). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Kurz zusam- mengefasst verfügt das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Die Einziehung ist gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder wenn die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Ab- satz 2 ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB dient der Durchsetzung einer vom Sachgericht festzusetzenden Er- satzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Naturaleinziehung und kann darum nur angeordnet werden, wenn die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind. Neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Originalwerte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen bzw. restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist der Ersatzwert nicht mehr identifizierbar, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen. Eine Ersatzforderungsbe-

- 100 - schlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten, d.h. auch auf solche, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist (sog. "Durchgriff"). Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden ("tiers favorisés"), gelten die genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, BGE 140 IV 133 E. 3, BGE 139 IV 250 E. 2.1 jeweils m.H.; Urteile 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5, 1B_300/2013 vom 14. April 2013 E. 5.3.2. m.w.H, 1B_163/2013 vom

4. November 2013 E. 4.1.5, 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4; BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 N 69). Sinn und Zweck der Einziehung liegen im Ausgleich delik- tischer Vorteile. Die Bestimmungen über die Einziehung von Vermögenswerten wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Sie dienen insofern der Verwirklichung des so- zialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, BGE 144 IV 285 E. 2.2, BGE 141 IV 155 E. 4.1). Die glei- chen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festle- gung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Ver- mögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, von seiner Straftat profitiert und insofern besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.2.1). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätz- lich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, welche der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachge- richt steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein Ermessensspielraum zu

- 101 - (BGE 141 IV 317 E. 6.1.2, Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

3. Würdigung 3.1. Einziehungen gemäss Art. 70 StGB Insgesamt ist von deliktisch erlangten Vermögenswerten durch den Beschuldigten von EUR 1'500'000 und CHF 13'060'727.50 (= CHF 525'000 + CHF 8'250'000 + CHF 4'000'020 + CHF 285'707.50) auszugehen. Diese Vermögenswerte sind beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass auch keine Ersatzwerte, d.h. echte oder unechte Surrogate mehr beim Beschuldigten vorhanden sind (Urk. 78 S. 156-160). Die Eigentumswohnung in AA._____ hat der Beschuldigte 2012 verkauft. Gemäss Ehevertrag hätte diese Wohnung eigentlich ins Alleineigentum der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, B._____ ("andere Verfahrensbeteiligte") übertragen werden sollen, was nicht er- folgte (Urk. 41401009 ff., Urk. 80501035 ff.). Der Beschuldigte hat angegeben, nicht mehr zu wissen, wann und an wen der Verkauf erfolgt sei. Er habe das Geld benötigt, um Steuern und die Hypothek zurückzubezahlen. Vom Verkaufserlös sei wenig übrig geblieben (Urk. 50101010 F/A 55 f., Urk. 50101119 F/A 62 f., Urk. 50101121 F/A 71). Die Eigentumswohnung an der AK._____-strasse in W._____ wurde – wie im Ehevertrag von 2011, mit welchem eine Gütertrennung vereinbart wurde, vorgesehen – am 20. September 2011 ins Alleineigentum der damaligen Ehefrau des Beschuldigten übertragen. B._____ verkaufte diese Woh- nung im Juli 2020 für CHF 4'320'000. Vom Verkaufserlös wurden CHF 2'055'599 auf das Konto IBAN CH5 bei der AW._____, lautend auf B._____, überwiesen (Urk. 40801014 ff.; Urk. 40801004 ff.). Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2020 das auf B._____ lautende Konto Nr. 3 bei der AW._____ mit einem Kontobestand von CHF 1'918'840.64 (Urk. 80501001 ff.). Es ist unbestritten, dass es sich dabei um den (Rest-)Erlös aus dem Verkauf der Woh- nung W._____ handelt (Urk. 80501020; Urk. 50301012 F/A 99). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in den Jahren 2006 und 2007 Gelder aus dem Vermögen der Privatkläger ohne deren Wissen in diese Liegenschaft investierte. Diese Vor- gänge sind allerdings verjährt und damit auch das Recht zur Einziehung. Die Vor-

- 102 - instanz hat sodann zutreffend ergänzend darauf hingewiesen, dass die Liegen- schaft wohl nur teilweise mit Geldern aus deliktischer Herkunft finanziert wurde und es sich ohnehin um kein reines Surrogat handeln würde. Die Yacht "… [Name]" wurde vom Beschuldigten verkauft, wobei er dazu geltend machte, nicht mehr zu wissen, zu welchem Preis diese verkauft worden sei. Er wisse auch nicht, auf wel- ches Bankkonto (AW'._____ , Bank E._____ AG oder BB._____ ) der Verkaufs- preis einbezahlt worden sei. Mit dem Erlös habe er Unterhalts- und Betriebskosten bezahlt (Urk. 50101017 F/A 107-111). Es ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch keine Ersatzwerte (echte oder unechte Surrogate) der deliktisch erlang- ten Vermögenswerte existieren, was von keiner Partei beanstandet wird. 3.2. Festsetzung der Ersatzforderung 3.2.1. Nachdem keine deliktisch erlangten Vermögenswerte mehr vorhanden sind und eine Einziehung nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen ist, allenfalls auch gegenüber der Ex-Ehefrau des Beschuldigten (der anderen Verfahrensbetei- ligten), soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht sodann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Mit dem Geltend- machen einer Ersatzforderung kann auf Vermögenswerte zugegriffen werden, die für sich gesehen in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen, sondern legal erworben worden sind (BGE 140 IV 63 = Pra. 2014 Nr. 71). Art. 71 StGB soll verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 71 Rz 1, BGE 142 III 71; Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3; 6B_1304/2017 25. Juni 2018 E. 5.3; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.3; 6B_864/2018 vom 26. April 2018 E. 2.1; 6B_879/2018 vom 26. April 2018 E. 3.1.2). Von der Ermässigung der Ersatzforderung ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; es müssen "bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch

- 103 - Zahlungserleichterung nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforde- rung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist" (vgl. Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Art. 71 N 2 mit Hinweisen, Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2). 3.2.2. Die vom Beschuldigten erlangten Vermögensvorteile betragen vorliegend umgerechnet rund CHF 14'560'000.–. Grundsätzlich ist eine Ersatzforderung bis zu dieser Höhe möglich. Der 1972 geborene Beschuldigte war von 1992 bis 2018 im Bankenbereich bzw. ab 2010 bei der G._____ AG tätig, davon während vielen Jah- ren als Anlageberater und Vermögensverwalter. Zuletzt war der Beschuldigte 2018 bis August 2020 bei der AI._____ AG als freier Mitarbeiter eingemietet und betreute eigene Mandate bspw. mit der AL._____. Der Beschuldigte ist geschieden und ist verpflichtet, Unterhaltszahlungen für die beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Gemäss eigenen Angaben hat er kein Vermögen, sondern Schulden wegen seit 2020 aufgelaufenen Unterhaltszahlungen, und er ist arbeitslos. Er habe seit anfangs 2023 kein Einkommen und werde von seinen Eltern unterstützt. Die monatliche Miete seiner Wohnung betrage CHF 2‘240.– (vgl. Urk. 78 S. 161, Urk. 50101004 f.; Urk. 50101038 f.; Urk. 50101050; Urk. 50101105-21; Urk. 50301003 F/A 11-17). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine Reduk- tion der Ersatzforderung angebracht. 3.2.3. Es ist indessen auffällig, dass der Beschuldigte zu seinen Vermögensverhält- nissen jeweils ausweichend, schwammig bzw. wenig transparent Angaben machte. So gab er an, nicht mehr zu wissen, für wie viel und an wen er die Wohnung in AA._____ verkauft und was genau er mit dem Erlös gemacht habe. Dies erscheint in keiner Weise überzeugend. Das Gleiche gilt für den Verkauf seiner Yacht "… [Name]". Er will glauben machen, dass er nicht mehr wisse, zu welchem Preis er die Yacht verkauft habe und auf welches Konto der Verkaufspreis geflossen sei. Der Verkauf einer Yacht ist nichts Alltägliches. So etwas weiss man noch. Es kom- men Zweifel auf, ob der Beschuldigte hier nicht etwas verheimlicht. Die Vorinstanz hält zurecht fest, dass der Beschuldigte nicht aufzeigen konnte, wie hoch der Ver- kaufserlös war und was mit diesem geschah, und sich dies selbst nach Durchsicht der edierten Bankunterlagen nicht verifizieren liess (vgl. Urk. 78 S. 165 unter Hin-

- 104 - weis auf Urk. 40604001-40613298 und Urk. 41104032-41104228). Auf die sich auf- drängende Frage, weshalb der Beschuldigte die Yacht "… [Name]" nicht in seiner Steuererklärung (vgl. Urk. 40301255-40301310) angegeben hat, meinte der Be- schuldigte verharmlosend und völlig unglaubhaft, diese sei wertlos gewesen (Urk. 50101016 F/A 103). Nachdem er 1.5 Mio. EUR (illegal aus dem Vermögen der Privatkläger) für den Kauf dieser Yacht – die wohl noch mehr gekostet hat – verwendete, braucht nicht gross erläutert werden, dass diese ganz sicher einen Wert aufwies, der in der Steuererklärung zu deklarieren gewesen wäre. Gemäss den Steuererklärungen 2016 bis 2018 des Beschuldigten flossen CHF 1.65 Millionen an beweglichem Vermögen offenbar ohne Gegenwert ab. Der Beschuldigte gab dazu an, er habe Schulen und Miete bezahlt in den USA und Steuern in der Schweiz (Urk. 50101106 F/A 87-89). B._____ bestätigte, dass der Beschuldigte das Leben ihrer Familie in AM._____ [USA] finanziert habe Urk. 50301013 F/A 103). Sie lebten offenbar seit August 2016 getrennt. Auch hierzu hat der Beschuldigte allerdings keine klaren Angaben gemacht und es fehlen nachvollziehbare Bankunterlagen. Bei den Akten liegt sodann ein vom Beschuldig- ten am 21. April 2016 unterzeichneter Kaufvertrag für eine Liegenschaft in AJ._____ zu einem Erwerbspreis von sage und schreibe USD 26 Mio. (Urk. 20101275-88). Ein Verkaufspreis von USD 32 Mio. wurde durchgestrichen und ersetzt. Handschriftlich wurde festgehalten, dass Kunst und Sonos System nicht inbegriffen seien. B._____ gab an, davon nichts gewusst zu haben (Urk. 50301014 F/A 107-110). Der Beschuldigte sagte dazu aus, den Kauf nicht angetreten zu haben, weil er nicht über die Mittel verfügt habe. Für eine Einigung mit dem Verkäufer habe er USD 250'000 bezahlen müssen. Näheres gab er dazu nicht an. Zur Frage des Rechtsvertreters der Privatkläger, gemäss Verkäufer habe er das Haus mit Erlösen aus einem Investment bezahlen wollen, was nicht geklappt habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, woher dieser das habe (Urk. 50101104 f. F/A 77-79). Dies alles erscheint seltsam und hinterlässt abermals den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Vermögensverhältnisse nicht wirklich offen legt. Offenbar rechnete der Beschuldigte damals jedenfalls mit hohen Einnah- men/Erträgen, ansonsten er kaum einen Kaufvertrag für ein Haus zum Preis von 26 Mio. USD unterzeichnet hätte. Dieses "aussichtsreiche" Investment hat der

- 105 - Beschuldigte nicht offengelegt. Hinzu kommt, dass man zuerst auch noch die USD 250'000 haben muss, um aus diesem Vertrag auszusteigen. Nichts ist wirklich belegt. Dazu passt, dass seine Zahlungen für seine Familie in die USA auf ein in den Steuerunterlagen nicht deklariertes Konto in den USA überwiesen worden seien (Urk. 50301013 F/A 104, Urk. 50101106 Frage 87). Bei der Hausdurchsuchung wurden Unterlagen sichergestellt, wonach die liechtensteinische Stiftung "AN._____ Stiftung, AO._____ [Lichtenstein]" am 28. April 2000 bestätigt, dass der Beschuldigte der wirtschaftlich Berechtigte dieser Stiftung ist (Urk. 40901032). Die Angaben des Beschuldigten, die Stiftung sei seit über zehn Jahren geschlossen und es gebe weder eine Stiftung noch Konten dazu, sind zwar nicht abwegig. Es überrascht aber, dass er als wirtschaftlich Berechtigter keinerlei Unterlagen dazu haben will und nicht mehr wissen will, was für Vermö- genswerte die Stiftung gehabt habe. Auch konnte er nicht befriedigend erklären, weshalb diese Stiftung in seinen Steuererklärungen nicht aufgetaucht ist (Urk. 50101105 F/A 82-83). Auch nach 20 Jahren kann gerade von einem Vermö- gensverwalter erwartet werden, dass er mindestens schätzungsweise noch weiss, um was für Vermögenswerte es in dieser Stiftung gegangen ist. Seine schwammi- gen Angaben hinterlassen das Gefühl, dass er nicht bereit ist, die Hintergründe dieser Stiftung und damit seine diesbezüglichen Vermögensverhältnisse transpa- rent offen zu legen. Ähnliches gilt für seine Beteiligung an der AP._____ LTD ge- mäss den von der Bank E._____ AG edierten Unterlagen. Das Konto dieser Ge- sellschaft bei der Bank E._____ AG wurde im Dezember 2014 eröffnet und im Ja- nuar 2019 saldiert (Urk. 40601008). Der Beschuldigte meine hierzu aber, dass die Gesellschaft keine Vermögenswerte besessen habe und das Konto nach ein paar Monaten wieder saldiert worden sei (Urk. 50101106, F/A 84). Letzteres stimmt ge- mäss dem Schreiben der Bank E._____ AG nicht, weshalb zweifelhaft erscheint, dass diese Gesellschaft keine Vermögenswerte aufgewiesen hat. Der Umstand, dass das Konto über vier Jahre geführt wurde, weist auch darauf hin, dass mit dem Eingang von Überweisungen gerechnet wurde. Jedenfalls hat der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Gesellschaft keine einleuchtenden und teilweise unzutref- fende Erörterungen gemacht. In den Steuererklärungen 2014 bis 2018 des Be- schuldigten sind keinerlei Hinweise auf diese Gesellschaft vorhanden

- 106 - (Urk. 40302304 ff.; Urk. 40302396 ff.; Urk. 40303050 ff.; Urk. 40303138 ff. und Urk. 40303168 ff.). Die Vorinstanz erwägt zurecht, dass beim Aussageverhalten des Be- schuldigten auffällt, dass er nicht nur versucht, den Fragen auszuweichen, sondern, dass er konstant Nichtwissen geltend macht, obwohl dies aufgrund seiner Stellung als Berechtigter und seiner Erfahrung als Vermögensverwalter wenig überzeugend erscheint (Urk. 78 S. 163). Unklar sind auch die Verhältnisse bezüglich zweimal 70‘000 Aktien der AL._____. Der Beschuldigte widersprach in der Befragung, dass 70'000 Aktien bei ihm geblieben seien und die anderen 70‘000 Aktien das Depot mit dem Vermerk „Übertrag/Ausgang“ verlassen hätten. Der Beschuldigte führte aus, es habe sich um einen Kauf von 70‘000 Aktien gehandelt, die nicht handelbar ("restricted valor") gewesen seien. Diese seien handelbar geworden, weshalb eine Umbuchung von "restricted valor" an "handelbares valor" erfolgt sei (Urk. 50101109 F/A 103). Gemäss seinen Unterlagen wurde allerdings zweimal (am 3. und am

5. Februar 2015) ein Übertrag von jeweils 70'000 Aktien eingetragen (Urk. 40302461). Der Beschuldigte gab dazu an, dass er (2018) bei der AL._____ einen Mandatsvertrag für die Dauer von ca. sechs Monaten gehabt habe und zwi- schen den texanischen …-unternehmen und den Schweizer …-unternehmen eine Brücke hätte schlagen sollen. Einerseits sagte er aus, keine Mitarbeiteroptionen erhalten zu haben. Der Mandatsvertrag sei vor der Vesting-Periode aufgelöst wor- den und entsprechend habe es keine Zuteilung von diesen Optionen gegeben. An- dererseits erklärte der Beschuldigte im Widerspruch dazu, während den sechs Mo- naten einen Lohn erhalten zu haben, auf den auch Sozialabgaben bezahlt wurden; es sei das amerikanische Modell gewesen; alle Mitarbeiter hätten Optionen auf die Gesellschaft gehabt (Urk. 50101108-9 F/A 93-103, Urk. 50101108, F/A 100). Auch hier sind seine Aussagen unklar. 3.2.4. Es lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte zu den befragten Unterlagen insgesamt jeweils ausweichende Angaben machte, die teilweise wenig einleuch- tend erscheinen. Vor allem sind offensichtlich seine Steuererklärungen nicht verlässlich, und es ergibt sich daraus kein tatsächliches Bild seiner Vermögensver- hältnisse. Mit der Vorinstanz kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass er nicht nur gegenüber den Steuerbehörden sondern auch gegenüber den Strafbe- hörden Vermögensumschichtungen und -übertragungen verheimlicht. Anzufügen

- 107 - ist, dass für die Steuerperioden 2009 und 2011 jeweils ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurde (Urk. 40303190; Urk. 40303248). Dabei ging es jeweils um durchaus gewichtige Positionen: für das Steuerjahr 2009 um ein nicht deklariertes Guthaben von CHF 3'334'687.92 per

31. Dezember 2009 gegenüber der AQ._____ AG (Urk. 40303191), 2011 um Ak- tien der Firma AR._____ Management mit einem Steuerwert von immerhin CHF 990'559.– (Urk. 40303248, Urk. 40303231). Es ist mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte über weiteres Vermögen im Ausland ver- fügt bzw. nicht offengelegte Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Stiftungen oder dergleichen bestehen (Urk. 78 S. 165-167). Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Liegenschaften in AA._____ und in W._____ im Rahmen eines Ehevertrages 2011 auf seine damalige Ehefrau und heutige Ex-Ehefrau, B._____ übertrug, um so mögliches Haftungs- ssubstrat dem Zugriff von Gläubigern und Behörden zu entziehen (vgl. nachfol- gend). Dies verstärkt den Eindruck, dass keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte weiteres Vermögen beiseite geschafft hat. Es ist auch zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten nur bis Januar 2020 möglich war, Un- terhaltsbeiträge zu finanzieren. Etwas quer sticht einem da ins Auge, dass sein Konto bei der BB._____ im 24. April 2020 noch mit CHF 5'500.– mit dem Text "AS._____ ag" belastet wurde und sein ausbezahltes Salär jedenfalls bis Ende September 2020 noch CHF 17'597.– betrug (Urk. 80301017, Urk. 80301036). 3.2.5. Zusammenfassend ist zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festzuhalten, dass der heute 52-jährige Beschuldigte – auch unter Ausklammerung seiner deliktischen Handlungen – während rund 25 Jahren durchaus erfolgreich als Banker, Anlageberater und Vermögensverwalter tätig war. Dies teilweise bei ange- sehenen und bekannten Banken und auch später als Geschäftsführer einer Firma mit stattlichen Salären. Er pflegte einen hohen Lebensstandard mit Eigentumswoh- nungen etc. Er unterzeichnete in AM._____ einen Kaufvertrag für ein Haus zu ei- nem Preis von 26 Mio. USD. Es darf weiter davon ausgegangen werden, dass er sich in diesen Jahren ein berufliches Netzwerk aufgebaut hat. Dies zeigt sich auch darin, dass er es nach seiner Tätigkeit bei der G._____ AG schaffte, ausländische Mandate zu führen und neue Geschäftsmodelle zu etablieren. Wie er selber aus-

- 108 - führte, vermittelte er u.a. zwischen schweizerischen und amerikanischen Unterneh- men und führte auf selbständiger Basis Mandate. Es darf daher davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte noch während vielen Jahren in der Lage sein wird, ein genügend hohes Einkommen zu erzielen, um neben seinem Unterhalt und den Alimentenverpflichtungen Zahlungen für eine Ersatzforderung zu leisten. Dass sein Geschäftsmodell (Vermittlung von Operationen für Ausländer in der Schweiz) gemäss seinen Angaben anfangs 2023 zum Erliegen gekommen sei (Urk. 60 S. 2), ändert daran grundsätzlich nichts. Des Weiteren ist ihm wirtschaftlich (vgl. weiter unten) auch der noch vorhandene (beschlagnahmte) Erlös der Eigentumswohnung in W._____ von CHF 1‘9181840.64 zuzurechnen. Wie erwogen ist sodann nicht auszuschliessen, dass in diesen Jahren Investments des Beschuldigten auch erfolgreich waren und der Beschuldigte Vermögen beiseite geschafft hat und weiterhin versteckt hält. Auch wenn von der Ermässigung der Ersatzforderung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist, erscheint die von der Vorinstanz fest- gesetzte, stark reduzierte Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4'000'000.– den Umständen angemessen. Entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 22 f., Urk. 121 S. 37) ist nicht davon auszugehen, dass diese reduzierte Ersatzforderung unein- bringlich ist oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährden würde. Wie erwähnt kann der Beschuldigte noch viele Jahre arbeiten und während dieser Zeit die Ersatzforderung ratenweise abzahlen. Ein ansehnlicher Teil wird durch den bei seiner Ex-Ehefrau beschlagnahmten Betrag gedeckt sein. Der Beschuldigte hat sodann – wie erwogen – wenig glaubhaft ausgesagt, dass er über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Seinen finanziellen Verhältnissen wurde bereits bei der Bemessung der Ersatzforderung Rechnung getragen, indem die Ersatzforderung von rund CHF 14'560'000.– auf CHF 4'00'000.–, also um über 70 Prozent gekürzt wurde. Es kann derzeit nicht von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden und es ist auch nicht ersichtlich, dass damit die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährdet ist. 3.3. Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Privatkläger 1 und 2 3.3.1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter

- 109 - den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des festgesetzten Schadenersatzes eine erkannte Ersatzforderung zu, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forde- rung an den Staat abtritt (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 3.3.2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist gemäss dem heutigen Urteil zu verpflichten, den Privat- klägern 1 und 2 Schadenersatz von rund CHF 14'560'000.– zu bezahlen. Es wurde auf eine Ersatzforderung von CHF 4'000'000 erkannt. Die Privatkläger 1 und 2 haben ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten (Urk. 62 S. 3 f.). Der Schaden ist nicht durch eine Versicherung gedeckt (vgl. Urk. 62 S. 41 Rz 132 in Verbindung mit Urk. 58/2). Nach dem Gesetzeswort- laut erfolgt die Zuwendung an den Geschädigten nur, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. Allerdings ist die Voraussetzung einschränkend anzuwenden, von der Weiterverwendung an den Geschädigten, sollte nur dann abgesehen werden, "wenn der zivile Ausgleich bereit ist bzw. die Wiedereinbringung beim Schädiger einigermassen gesichert scheint" (BSK StGB- BAUMANN, Art. 73 N 14). Von einer solchen gesicherten Wiedereinbringung kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beschuldigte ist in mehreren Anklagepunkten nicht geständig und hat nicht einmal die Zivilforderungen bezüglich der Überwei- sung von EUR 1'500'000.– (Verwendung für seine Yacht) und von CHF 4'000'020.– an ihn, die gemäss seinem Vorbringen ein Darlehen an ihn persönlich darstellte, anerkannt. Auch hat er bis heute keinen Franken von den für sich verwendeten Beträgen zurückbezahlt. Es spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte zahlungs- willig ist. Er sieht sich denn vor allem auch als Opfer. Die Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4'000'000.– ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägern 1 und 2 zur Deckung ihrer ausgewiesenen und dem Staat abge- tretenen Schadenersatzforderungen zuzuweisen. Wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstreckungsverfahren einzulei- ten haben, falls der Beschuldigte die gegen ihn festgesetzte Ersatzforderung nicht freiwillig bezahlt.

4. Übertragung Liegenschaft W._____ als Scheingeschäft

- 110 - 4.1. Die Eigentumswohnung an der AK._____-strasse in W._____ stand zunächst im Alleineigentum des Beschuldigten (Urk. 40801033 ff.). Mit Ehevertrag vom

8. Juli 2011 vereinbarten die Eheleute A._____ und B._____ den Güterstand der Gütertrennung. Im Rahmen der damit erforderlichen güterrechtlichen Auseinander- setzung regelten die Ehegatten u.a., dass B._____ Eigentümerin der Eigentums- wohnung an der AK._____-strasse … in W._____ ist (Urk. 8051036-38). Anzumer- ken ist, dass im Ehevertrag unrichtigerweise festgehalten wird, dass für diese Woh- nung "zurzeit" (als per 11. Juli 2011) Herr und Frau A._____B._____ als Eigentü- mer eingetragen sind (Urk. 80501037). Am 20. September 2011 wurde der Vertrag betreffend die Eigentumsübertragung von A._____ auf B._____ angemeldet (Urk. 40801033-41). B._____ verkaufte diese Wohnung im Juli 2020 für CHF 4'320'000.–. Vom Verkaufserlös sind noch CHF 1'918'840.64 auf dem auf B._____ lautenden Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG vorhanden (Urk. 40801014 ff.; Urk. 40801004 ff., Urk. 80501020; Urk. 50301012 F/A 99). Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 das Konto mit einem Bestand von CHF 1'918'840.64 (Urk. 80501001 ff.). B._____ hat dies erfolg- los angefochten. Ihre Beschwerden wurden vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2021 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 abgewiesen (Urk. 80501100 ff., Urk. 80501162 ff.). 4.2. Wie oben erwogen sind nach Art. 71 Abs. 3 StGB für eine Ersatzforderung auch Vermögenswerte erfasst, die (nur) wirtschaftlich betrachtet zum Eigentum der beschuldigten Person gehören, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte gelten die ge- nannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Drittperson bzw. vorliegend die andere Verfahrensbeteiligte wird in ihrem Erwerb nur geschützt, wenn sie den Vermögenswert in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und – d.h. kumu- lativ hierzu – dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein- ziehung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (vgl. OFK/StGB-Heimgartner, Art. 70 N 12, Urteil 6B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.3).

- 111 - 4.3. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger und ausführlicher Prüfung der Umstände zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mittels Ehevertrages unter anderem die Eigentumswohnung in W._____ ohne Gegenleistung ins Eigentum seiner damaligen Ehefrau übertragen liess, um diese dem Zugriff allfälliger Gläubiger, insbesondere der Privatkläger, zu entziehen (Urk. 78 S. 172-182). Es kann vorab auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Es bestehen zahlreiche Indizien, dass es sich bei der Eigentumsübertragung der Eigentumswohnung in W._____ lediglich um ein Scheingeschäft handelte. Wie der Vertreter der Privatkläger zutreffend geltend macht, besteht vorab ein krasses Missverhältnis bei der "güterrechtlichen Auseinandersetzung" gemäss Ehevertrag. Dies zeigt eigentlich als erstes schon die Aussage des Beschuldigten in seiner Antwort auf die Frage, ob seine Ehefrau für diese Eigentumsübertragung eine Gegenleistung erbracht habe. Dies verneinte der Beschuldige und meinte zur An- schlussfrage, ob es eine Schenkung gewesen sei; "Ähm, man kann es Schenkung nennen. Ich habe die Liegenschaft einfach an sie übertragen." (Urk. 50101011 F/A 59-60). Wäre es tatsächlich um eine güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den tatsächlichen Vermögensverhältnissen gegangen, wäre eine andere Antwort zu erwarten gewesen, nämlich, dass er im Gegenzug gleichwertige Wert- schriften erhalten habe. Auf dieses Zugeständnis, dass die andere Verfahrensbe- teiligte güterrechtlich gar keine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung der Wohnung an sie erbrachte, ist der Beschuldigte zu behaften. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die andere Verfahrensbeteiligte mit diesen Aus- sagen benachteiligen wollte. Anzufügen ist, dass die Eheleute A._____B._____ zu jenem Zeitpunkt rund sechs Jahre verheiratet waren und der Beschuldigte, wie nachfolgend zu zeigen ist, die allermeisten Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Er hat auch nicht plausibel erklären können, weshalb er 2011 seiner Ehefrau diese "Schenkung" ausgerichtet hat. Die andere Verfahrensbeteiligte ihrerseits gab an, sie wisse nicht mehr, wie sich ihre Vermögenssituation vor der Ehe dargestellt habe. Sie wisse auch nicht, welche Vermögenswerte der Beschuldigte in die Ehe eingebracht habe (Urk. 50301005 F/A 27-44). Den Ehevertrag vom 8. Juli 2011 habe der Beschuldigte so vorgeschlagen. Wie es zur Aufteilung gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe keine Ahnung, wie hoch die Errungenschaft im

- 112 - Zeitpunkt des Ehevertrages gewesen sei (Urk. 50301011 F/A 89-97). Auch diese Aussagen deuten klar darauf hin, dass es sich nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den tatsächlichen Vermögensverhältnissen handelte, sondern dass es dem Beschuldigten offensichtlich schlicht darum ging, die Eigen- tumswohnung W._____ ins Vermögen seiner damaligen Ehefrau zu überführen. 4.4.2. Diese Aufteilung entsprach denn auch nicht den tatsächlichen Vermögens- verhältnissen der beiden. Der Beschuldigte und die andere Verfahrensbeteiligte heirateten am tt. September 2005. Von 2008 (Geburt des ersten Kindes) bis 2015 hat die andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr gearbeitet. Andere Schenkungen oder Erbschaften hat sie nicht erhalten. Der Ehevertrag bzw. die Gütertrennung wurde 2011 vereinbart. 2016 trennten sich die Eheleute, und die andere Verfah- rensbeteiligte zog mit den Kindern nach AM._____. Wie erwähnt kann die andere Verfahrensbeteiligte ihre in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht mehr genau nennen bzw. beziffern. Gemäss dem Vertreter der Privatkläger hat die andere Verfahrensbeteiligte in ihrer Befragung auf Vorlage der Steuerunterlagen insgesamt Guthaben und Wertschriften im Wert von maximal CHF 29'867.– ange- kreuzt (Urk. 61 S.30), was sich indessen nicht genau nachvollziehen lässt. Die andere Verfahrensbeteiligte äussert aber mit Bestimmtheit, dass sie aktuell (per September 2021) Ersparnisse so um die CHF 100'000.– habe und es damals vor der Ehe weniger gewesen seien (Urk. 50301005 F/A 32-37). Es ist demnach von Eigengut der anderen Verfahrensbeteiligten von rund CHF 30'000.– bis maximal weniger als CHF 100'000.– auszugehen. Der Beschuldigte seinerseits hat die beiden Liegenschaften in AA._____ und W._____ vor der Eheschliessung – mit (mutmasslich illegal) von den Privatklägern erlangten Vermögenswerten – zu Alleineigentum erworben (Urk. 40801048-53 und Urk. 30201138, Urk. 50101118 F/A 51). Wie bereits angemerkt, ist im Ehevertrag falsch festgehalten, dass diese Liegenschaften im Eigentum beider Eheleute gestanden seien, was im Übrigen ein weiteres Indiz dafür ist, dass dieser Ehevertrag nicht seriös und ernst gemeint war. Die beiden Liegenschaften gehörten somit zum Eigengut des Beschuldigten. Ende Dezember 2004 verfügte er sodann gemäss Steuerausscheidungsbeleg 2004 über Wertschriften und Guthaben von CHF 2'066'234.– (Urk. 40301012). Es darf davon ausgegangen werden, dass dies in etwa seinem Vermögen an Guthaben und Wert-

- 113 - schriften im Zeitpunkt der Eheschliessung im September 2005 entsprach. Dafür spricht, dass die Eheleute A._____B._____ gemäss Steuererklärung per 31. De- zember 2005 über Guthaben und Wertschriften in der Höhe von CHF 2'190'134.– verfügten (Urk. 40301059). Der Beschuldigte hat nichts anderes und schon gar nicht etwas Substantiiertes geltend gemacht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte die beiden Liegenschaften sowie Wertschriften und Gutha- ben im Umfang von etwa 2 Millionen Franken in die Ehe eingebracht hatte. Im Ehe- vertrag 2011 wurden der anderen Verfahrensbeteiligten Vermögenswerte von total CHF 1'961'495.– (Liegenschaft W._____ [Schätzungswert CHF 3450'000.– abzüglich Hypotheken von CHF 2'050'000.– = 1.4 Mio.], Liegenschaft AA._____ ["Verkehrswert" CHF 556'656. –, wobei die Hypotheken hier CHF 700'000.– betrugen] und das Kontoguthaben AW._____ CHF 2'839.–) zu Eigentum zugeteilt. Dem Beschuldigten wurden Werte im Umfang von CHF 1'868'408.– zugewiesen (vgl. Urk. 41301004-8, Urk. 40301386 f., Urk. 40301316). Der grösste Anteil um- fasste dabei ein Aktivdarlehen gegenüber der AT._____ GmbH im Umfang von CHF 1'400'000.–, welches belegtermassen im Umfang von CHF 900'000.– vom Beschuldigten bereits vor Eheschluss – offenbar mit unrechtmässig angeeigneten Mitteln der Privatkläger (vgl. Urk. 10602003) – gewährt worden war und aufgrund einer Rückzahlung von CHF 100'000.– noch zumindest im Umfang von CHF 800'000.– Eigengut darstellte (vgl. Urk. 4001309, 40301386). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte Wertschriften und Guthaben im Umfang von rund CHF 2 Mio. und die andere Verfahrensbeteiligte jedenfalls weniger als CHF 100'000.– in die Ehe einbrachten, darf davon ausgegangen werden, dass dies rund sechs Jahre später nicht gross anders war bzw. das Verhältnis in etwa gleich geblieben ist und jedenfalls ein beträchtlicher Anteil der Wertschriften und Gut- haben dem Eigengut des Beschuldigten anzurechnen waren. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nichts anderes und ohnehin nichts Substanti- iertes geltend gemacht hat. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass sämt- liche seiner in die Ehe eingebrachten Wertschriften und Guthaben an Wert verloren hätten und die Werte im Zeitpunkt des Ehevertrages neu durch Errungenschaft (Investments aus seinem Einkommen) entstanden seien. Es bestehen mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eingebrachte Gut des Beschuldigten nun Errungenschaft darstellen sollte. Die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss

- 114 - Ehevertrag stellt somit offensichtlich das Ergebnis einer nicht sachgemässen Aufteilung dar. Der Vertreter der Privatkläger macht sodann zutreffend geltend, dass, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sämtliche Wertschriften und Guthaben (abgesehen von dem Aktivdarlehen an die AT._____ GmbH) Errungen- schaft darstellen sollten, diese lediglich CHF 1'070'000.– (CHF 1'868'408.– minus CHF 800'000) betragen würde. Die andere Verfahrensbeteiligte hätte damit im günstigsten Fall einen Ausgleichsanspruch von maximal CHF 535'000.–. Ginge man – so der Vertreter der Privatkläger – von diesem günstigsten Fall aus, wäre diese Forderung nun gemäss Ehevertrag mit dem AW._____ -Konto und dem Über- trag der beiden Liegenschaften zu Eigentum mit einem Wert von CHF 1'958'656.– abgegolten (Urk. 61 S. 31-33), was weiterhin in einem krassen Missverhältnis zu den tatsächlichen Umständen stehen würde. Anzufügen ist, dass die Liegenschaf- ten tatsächlich zu einem um einiges höher als im Ehevertrag veranlagten Wert ver- kauft wurden: die Wohnung in W._____ (2020) für CHF 4'320'000.– und diejenige in AA._____ (2012) für CHF 1.8 Mio. (vgl. Urk. 80501039-58 und Urk. 41401009). Der Wert lag wohl also bereits 2011 tatsächlich höher als im Ehevertrag veran- schlagt. Zusammenfassend ist dieses krasse Missverhältnis ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Liegenschaften nur zum Schein an die andere Verfahrensbeteiligte übertragen worden sind und die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaften jedenfalls ohne Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erhalten hat. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die andere Verfahrensbeteiligte in den Jahren 2007 und 2008 offenbar gut verdiente (Urk. 124 S, 6; Urk. 125/1). Die Hypothekenlast blieb im Übrigen bei beiden Liegenschaften beim Beschuldigten. Die andere Verfahrensbeteiligte wäre auch gar nicht in der Lage gewesen, die finanzielle Last zu tragen. 4.4.3. Wie bereits angemerkt überzeugen im Weiteren die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb die Gütertrennung vereinbart wurde, nicht. Er gab auf die Frage, dass der Ehevertrag und die Eigentumsübertragung nur vorgeschoben gewesen sei mit dem Zweck, Vermögenswerte vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, an, dass dies absolut nicht korrekt sei. Seine Frau sei sehr schwer an Krebs erkrankt. Er habe den Ehevertrag abgeschlossen, weil er selbständig gewor- den sei und nicht noch mehr Stress gewollt habe (Urk. 50101119/20 F/A 64). Es ist

- 115 - nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gütertrennung den Stress einer selbständigen Erwerbstätigkeit mindern könnte, zumal sich der Beschuldigte ja weiterhin um die Liegenschaften kümmerte. Im Zeitpunkt des Ehevertrages war der Beschuldigte zudem bereits rund eineinhalb Jahre selbständig tätig. Viel näher liegt es, den Grund in seiner deliktischen Tätigkeit zu sehen. Nachdem er in den Jahren zuvor bereits rund 6.5 Millionen – im damaligen Zeitpunkt waren diese Vorgänge noch nicht allesamt verjährt – Gelder mutmasslich unrechtmässig für sich (Liegenschaf- ten, Yacht, Darlehensgewährung an AT._____ GmbH) verwendet haben soll und er nur einen Monat später unrechtmässig die verfahrensgegenständlichen L._____- Aktien für über CHF 8 Mio. in seinem Namen kaufte, bestand das Risiko "aufzu- fliegen". Zu beachten ist dabei, dass insbesondere die Liegenschaften und die Yacht damals als Surrogate der Einziehung zu unterliegen drohten. Es drängt sich daher auf, davon auszugehen, dass er den Ehevertrag abschloss, um so sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger, also insbesondere der Privatkläger, zu schützen, um so seinen – zumindest zu einem grossen Teil aus dem Vermögen der Privatkläger finanzierten – luxuriösen Lebensstil für sich und seine Familie auf jeden Fall weiterführen zu können. Passend erscheint, dass der Beschuldigte in einer ersten Befragung gar glauben machen wollte, er habe sich 2011 und nicht erst 2016 von seiner Ehefrau getrennt (Urk. 50101010 F/A 57 und Urk. 50101121 F/A 72). Es ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen seinerseits handelte. 4.4.4. Dass die Liegenschaften mit dem Ehevertrag nur zum Schein auf die andere Verfahrensbeteiligte zugeteilt wurden, zeigt sich auch bei der Liegenschaft in AA._____. Vorab wurde dieser Liegenschaft entgegen dem Ehevertrag gar nie an die andere Verfahrensbeteiligte zu Eigentum übertragen. Die Wohnung wurde vom Beschuldigten als Verkäufer (Eigentümer) am 12. März 2012 zu einem Verkaufs- preis von CHF 1.8 Mio. verkauft, und der Verkaufserlös wurde an ihn selbst über- wiesen bzw. CHF 700'000.– an die Bank (Hypothek) und CHF 902'800.– an den Beschuldigten (Urk. 41401009-20, Urk. 41501012-17). Die andere Verfahrensbe- teiligte, welcher ja gemäss Ehevertrag die Wohnung zu Eigentum zugeteilt worden war, sagte zur Frage, was mit dem Nettoerlös geschehen sei, aus, sie wisse da nichts Genaues. Sie wisse, dass der Beschuldigte das verkauft habe, um Steuern

- 116 - zu bezahlen (Urk. 50301010 F/A 87). Dieses Vorgehen der Eheleute A._____B._____ und die Aussage der anderen Verfahrensbeteiligten entlarven mit aller Deutlichkeit, dass der Ehevertrag nur simuliert war und ihr das Eigentum an den Liegenschaften nur dem Schein nach zugeteilt worden war. Wenn sie diese Wohnung tatsächlich als ihr gehörig betrachtet hätte, wäre es nicht verständlich, dass sie sich nicht für den Nettoerlös und dessen Überweisung an sie interessierte. Der Beschuldigte verfügte mit anderen Worten über diese Liegenschaft, als ob diese wirtschaftlich ihm gehören würde. Bezeichnend ist denn auch seine Aussage, der Verkaufserlös sei an ihn gegangen "weil ich Geld benötigte, hauptsächlich um Steuern zu bezahlen und um die Hypothek zurückzuhalten" (Urk. 50101119 F/A 62). Er verkaufte somit die eigentlich seiner Ehefrau zugeteilte Liegenschaft, welche noch formell ins Eigentum von ihr hätte übertragen werden müssen, weil eben "er" Geld brauchte. Auch hier zeigt sich im Übrigen sein ausweichendes und oberflächliches bzw. verwischendes Aussageverhalten. Vom Verkaufserlös abzüg- lich Hypothek und Steuern sei wenig übrig geblieben (Urk. 509101121 F/A 71). Nach Abzug der Hypotheken von CHF 700'000.– verblieb grundsätzlich immerhin ein Nettoerlös von CHF 1.1 Mio. Schweizer Franken und es darf angenommen wer- den, dass demnach entgegen seinem Vorbringen auch nach Steuern noch ein er- heblicher Betrag geblieben ist. 4.4.5. Weiter ist zu erwägen, dass der Beschuldigte auch nach 2011 die Hypothe- ken für die Liegenschaft W._____ bezahlte, auch nach der Trennung von seiner Ehefrau 2016, als diese nach AJ._____ zog. Es erscheint auch seltsam, dass die andere Verfahrensbeteiligte die Wohnung an bester Lage (Eigenmietwert 2010 CHF 77'500.–; vgl. Urk. 40301316) nach ihrer Trennung nicht vermietete. Der Beschuldigte selber zog Ende 2016 nach AU._____ (Urk. 90101035). Der Beschul- digte war denn auch über die Situation der Liegenschaft informiert, bezahlte die Hypotheken und die Nebenkosten und nahm auch noch 2020 gewisse Verwal- tungshandlungen vor (Urk. 80101027 ff., Urk. 80101064 f., Urk. 80301012-27, Urk. 50101119 F/A 61, Urk. 61 S. 35 f. Rz 106). Auch dies deutet als allerdings untergeordnetes Indiz darauf hin, dass er ungeachtet der Eigentumsübertragung an die andere Verfahrensbeteiligte wie ein Eigentümer der Liegenschaft handelte.

- 117 -

5. Gutgläubigkeit der anderen Verfahrensbeteiligten Bei dieser Ausgangslage, wonach die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaft in W._____ ohne Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erworben hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie dabei gutgläubig gewesen ist oder nicht (vgl. Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E.4.4.3). Der Dritte wird nicht in seinem Erwerb geschützt, wenn er nach den Umständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste oder für diese nur ein erheblich unter dem Markt- preis liegende Gegenleistung erbracht hat (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 70 N 12). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die andere Verfahrensbeteiligte als Ehefrau des Beschuldigten am luxuriösen Lebensstil des Beschuldigten unmittelbar selbst teilgenommen hat und etwa – wie sie selber angab (vgl. Urk. 50301014 F/A 112) – auch Zeit auf der Yacht verbrachte. Sie hätte annehmen müssen, dass der Beschuldigte ihren luxuriösen Lebensstil (Eigentumswohnungen in W._____ und AA._____, Yacht, Range Rover usw.) nicht nur aus seinem Einkommen als Vermögensverwalter bei der Bank E._____ AG (2009 beispielsweise knapp CHF 190'000 [vgl. Urk. 40301256]) und dem dann später bei der G._____ AG gemäss eigenen Angaben tieferem Einkommen (2014 beispielsweise knapp CHF 140'000 [vgl. Urk. 40302298]) finanzieren konnte, zumal sie zuvor als Assistentin von Vermögensverwaltern tätig war und angenommen werden darf, dass sie deren Einkommen grob einschätzen konnte. Sie musste daher zumindest auch eine Ahnung haben, wie viel Einkommen der Beschuldigte (auf legalem Wege) erwirtschaftete. In der Regel kennt eine Ehefrau auch den Lohn des Ehemanns zumindest ungefähr. Es entspricht sodann der Lebenserfahrung, dass Ehepaare auch über Geld sprechen, wenn sie derartig luxuriöse Anschaffungen tätigen. Die völlige Ahnungslosigkeit der anderen Verfahrensbeteiligten überzeugt daher nicht (vgl. Urk. 50301014). Damit soll der anderen Verfahrensbeteiligten keineswegs unterstellt werden, dass sie über die Delikte des Beschuldigten bzw. unrechtmässigen Handlungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern Kenntnis hatte. Sie hätte sich aber wohl fragen müssen, woher denn das Geld für ihren luxuriösen Lebensstil herkam. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom

2. Juni 2022 denn auch erwogen, es könne nicht klar ausgeschlossen werden, dass B._____ von der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten etwas mitbekommen habe,

- 118 - dies umso weniger, als die Eheleute einen aufwändigen Lebensstil gepflegt hätten und Zweifel darüber angebracht gewesen wären, ob der lange bei einer Bank an- gestellte Beschuldigte diesen mit seinem legalen Erwerbseinkommen habe finan- zieren können (Urk. 80501167).

6. Keine unverhältnismässige Härte Eine Einziehung bzw. Ersatzforderung gegenüber einem Dritten soll unterbleiben, wenn dies ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB). Delikte sollen sich nicht nur für den Täter, sondern auch für Dritte nicht lohnen (Urteil 6S.482/2002 vom 9. Januar 2002 E. 2). Eine solche unverhältnismässige Härte ist vorliegend schon deshalb zu verneinen, da das Eigentum nur dem Schein nach und ohne gleichwertige Gegenleistung auf die andere Verfahrensbeteiligte übertragen wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass sie in der Zeit zwischen Eingang des Verkaufser- löses und der Kontosperre durch die Staatsanwaltschaft nicht auf die Gelder dieses Kontos angewiesen war. Sie geht sodann einer Arbeit bei einer pädagogischen Hochschule in AV._____ nach (Urk. 50301013 F/A 101). Des Weiteren stehen ihr offenbar Unterhaltszahlungen vom Beschuldigten zu, die sie in einem gewissen Umfang bevorschussen lassen könnte. Auch wenn es gut nachvollziehbar ist, dass sie sich mit dem beschlagnahmten Geld eine andere Familienwohnung kaufen wollte (Urk. 50301012 F/A 99 f.), und sie sich auch zukünftig einen luxuriöses Lebensstandard wünscht, sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschlag- nahme des gesperrten Betrages ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mittels Ehevertrag die Eigentumswohnung in W._____ ohne gleichwertige Gegenleistung ins Eigentum seiner damaligen Ehefrau übertragen liess, um diese Wohnung dem Zugriff allfälliger Gläubiger, insbesondere der Privatkläger 1 und 2, zu entziehen. Die Eigentumsübertragung erfolgte demnach nur zum Schein. Der beschlagnahmte Resterlös aus dem Verkauf dieser Eigentumswohnung in W._____ von

- 119 - CHF 1‘918‘840.64 auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____, lautend auf B._____, ist dementsprechend wirtschaftlich dem Beschuldigten und nicht der anderen Verfah- rensbeteiligten zuzurechnen. Die Beschlagnahme von CHF 1'918'840.64 ist somit aufrechtzuerhalten, soweit daraus nicht Verfahrenskosten zu bezahlen sind. Die Ersatzforderung ist nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB stellt als Sicherungsin- strument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermö- genswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlag- nahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzfor- derung bestehen (Urteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2, sinngemäss). Die AW._____ Switzerland AG ist anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. Aus diesem Betrag sind vorab die Verfahrens- kosten (Kosten des Vorverfahrens CHF 30'000; Kosten des Hauptverfahrens CHF 10'000; Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 1'485; Zeugenentschädigung CHF 100; Kosten des Berufungsverfahrens CHF 8'000) – soweit sie nicht schon durch die Guthaben auf der gesperrten Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), lautend auf A._____ und auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 bei der Bank E._____ AG, lau- tend auf A._____, gedeckt werden (vgl. nachfolgend) – zu decken. Im Mehrbetrag ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.

- 120 - B. Weitere Beschlagnahmungen Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung auch die weiteren Beschlagnahmungen angefochten, wobei er sich aber nicht im Einzelnen dazu äussert, weshalb von einer Beschlagnahmung abzusehen sei, zumal auch er einen Schuldspruch hinsichtlich der illegalen Überweisung von EUR 1.5 Mio. beantragt (Urk. 82). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Bei den Guthaben auf den Konten des Beschuldigten bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG) und der Bank E._____ AG lässt sich nicht nachweisen, dass diese aus dem Vermögen der Privatkläger stammen und damit illegaler Herkunft sind. Diese Gelder können daher zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Das Guthaben des Beschuldigten von CHF 5'012.– bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 (vgl. Urk. 10601013, Urk. 80101001 ff.; Urk. 80101015-80101022) ist demnach zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen. Die entsprechende Kontosperre ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben und die AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG) anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto an- schliessend freizugeben. Gleiches gilt für das Konto des Beschuldigten bei der Bank E._____ AG. Das Guthaben des Beschuldigten von CHF 19'716.– bei der Bank E._____ AG; Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 (Urk. 10601013, Urk. 80201001 ff., Urk. 80201010-80201016) ist zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuzie- hen. Die entsprechende Kontosperre ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf- zuheben und die Bank E._____ AG anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 121 - A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Kosten Untersuchung und gerichtliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend die erstinstanz- liche Kostenregelung (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.

2. Entschädigung der Privatkläger 1 und 2 Nachdem die Privatkläger sowohl im Straf- und Zivilpunkt (weitgehend) obsiegen, haben sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Zur Höhe der (stark gekürzten) Entschädigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich die Verteidigung damit nicht auseinandersetzt. Die erstinstanzlich festgesetzte Verpflichtung des Beschuldigten, den Privatklägern eine Prozessentschädigung von pauschal CHF 100'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositivziffer 12), ist demnach ausgangsgemäss zu bestätigen.

3. Entschädigung der Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligen Die Vorinstanz hat der anderen Verfahrensbeteiligung B._____ keine Entschädi- gung zugesprochen, da sie mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliege. Aus- gangsgemäss ist dies (Dispositivziffer 13) zu bestätigen.

- 122 - B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte unter- liegt vorliegend mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren. Die andere Verfah- rensbeteiligte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren ebenfalls voll- umfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 19/20 und der anderen Verfahrensbeteiligten 1/20 der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen.

2. Höhe Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf CHF 8'000.– festzusetzen.

3. Entschädigungen 3.1. Entschädigung der Privatkläger 1 und 2 Die Privatkläger 1 und 2 haben ausgangsgemäss einen Anspruch auf Entschädi- gung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Aufwände erscheint eine pauschale Entschädigung von insgesamt CHF 20'000.– angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 19'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Und die andere Verfahrensbeteiligte ist zu verpflichten, den Privat- klägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 123 - 3.2. Entschädigung des Beschuldigten Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3.3. Entschädigung der anderen Verfahrensbeteiligten Auch die andere Verfahrensbeteiligte hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Am 6. Dezember 2019 erstatteten C._____ und D._____ (die Privatkläger 1 und 2) Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 20101002 ff.), worauf eine Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet wurde. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsan- waltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 10601001 ff.). Der Verfah-

- 6 - rensgang der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens bis zum vorinstanz- lichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 2. Oktober 2023 (Urk. 78 S. 10- 16).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat eine Ersatzfor- derung von CHF 4'000'000 zu bezahlen, und sprach diese den Privatklägern 1 und 2 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zu. Dies unter Vormerknahme, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten haben. Weiter ordnete die Vorinstanz an, dass das Guthaben (CHF 1'918'840.64) auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, lautend auf B._____ (der Ex-Frau des Beschuldigten, welche als "andere Verfahrensbeteiligte" an diesem Verfahren teilnimmt) zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten ver- wendet werde. Im Mehrbetrag bleibe der Saldo beschlagnahmt bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt worden sei (längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung). Die AW._____ Switzerland AG wurde ferner angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen (Urk. 78 S. 149-182, S. 186 f.).

E. 1.1.1 Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab der beachtlich hohe Deliktsbetrag von EUR 1.5 Millionen ins Gewicht. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu. Auch wenn der Beschuldigte nicht besonders raffiniert Vorgehen musste – es genügte offenbar einen Zahlungsauftrag mit dem Vermerk "im Auftrag eines unserer Kunden" ins System einzugeben – brauchte es doch eine rechte Portion kriminelle Energie, diesen so vorzubereiten und so ins Zahlungser- fassungssystem einzugeben. Dabei missbrauchte er auch das ihm als Mitarbeiter von seiner Arbeitgeberin und seinen Arbeitskollegen entgegengebrachte Vertrauen. Verschuldensmässig mehr ins Gewicht fällt sodann, dass er das lang- jährige berufliche und freundschaftliche Verhältnis zu den Privatklägern, die ihm "blind" vertrauten, auf dreiste und hemmungslose Art und Weise ausnütze. Dass er ihr Vermögen "anzapfte", weil er einen nicht widerrufbaren Kaufvertrag für eine Yacht abgeschlossen habe, dann aber die von ihm erhoffte Entwicklung eines In- vestments nicht erfolgt sei und er gehofft habe, das Geld bald zurückzahlen zu können, vermag ihn in keiner Weise zu entschuldigen. Abgesehen davon, dass der unwiderrufbare Kaufvertrag als Ausrede erscheint und nicht belegt wurde, gibt dies keinen Anlass, sich illegal bei einem guten, langjährigen Kunden frei zu bedienen. Hinzu kommt, dass er in der Folge (seit 2009) keinen einzigen Rappen bzw. Cent

- 84 - zurückbezahlt hat, obwohl er dazu mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, etwa beim Verkauf der Yacht. Bis dahin hat er die Yacht mit seiner Familie genossen. Dass er das Geld verbrauchte, um sich ein solches Luxusobjekt anzuschaffen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte offenbart damit eine massive Gering- schätzung gegenüber dem Eigentum bzw. Vermögen der Privatkläger. Innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden indessen gerade als noch leicht zu bezeichnen.

E. 1.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er hat die ihm anvertrauten Ver- mögenswerte mit Wissen und Willen unrechtmässig verwendet und für sich ver- braucht. Er hat sich mit den EUR 1.5 Mio. der Privatkläger das Leben verschönert. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht im Ansatz die Rede sein. Abgesehen davon, dass er einen gutbezahlten Job innehatte, verfügte er über zwei Eigentums- wohnungen an bester Lage in W._____ und AA._____. Dass er auch diese un- rechtmässig aus dem Vermögen mitfinanziert haben könnte, kann ihm an dieser Stelle aber verschuldensmässig nicht angelastet werden. Es ist mit der Vorinstanz aber festzuhalten, dass der Beschuldigte aus reiner Habgier gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere jedenfalls nicht. Insge- samt ist demnach – innerhalb des weiten Strafrahmens – von einem noch leichten Verschulden auszugehen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht.

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung, dass von der Anordnung einer Ersatzforderungen abzusehen sei (Urk. 82 S. 2; Urk. 121 S. 37). Die Verteidigung begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte aufgrund medialer Vorverurteilung derzeit nur eingeschränkt arbeitstätig sei und es für ihn schwer sei, eine Stelle in der Finanzbranche zu finden. Die geschuldeten Unterhaltsbeträge an seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder habe er in den letzten vier Jahren nicht oder nur teilweise bezahlen können; er habe ihnen gegenüber erhebliche Schul- den. Die Anordnung einer Ersatzforderung würde nicht nur uneinbringlich sein, sie würde auch die Zukunft des Beschuldigten unverhältnismässig erschweren (Urk. 121 S. 37).

E. 1.2.1 Der Beschuldigte hat sich weiter CHF 4 Millionen aus dem Vermögen der Privatkläger "ergaunert". Auch hier hat er schamlos das "blinde Vertrauen" der Privatkläger in ihn aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung mit freund- schaftlichem Charakter ausgenutzt, um so ihre Unterschrift für diese Überweisung an ihn zu erhalten, welche so nicht von ihrem Wissen und ihrer Zustimmung getragen war. Verschuldensmässig fällt auch hier vorab die enorme Deliktssumme von CHF 4 Millionen ins Gewicht, die er für seine Zwecke verwendete. Er wollte auf diese Weise für ihn risikolos ein Investment machen bzw. bei der "Super-kurz-vor- dem-Durchbruch-Erfolgsgeschichte" mitmachen, welche ihm das ganz grosse Geld

- 85 - bringen sollte. Das Ganze tarnte er als Darlehen der Privatkläger an ihn. Auch hier ist zu betonen, dass er von diesem gemäss seiner eigenen Darstellung seit Februar 2012 zur Rückzahlung fälligem "Darlehen" nie auch nur einen Rappen zurücker- stattet hat. Damit sein Vorgehen nicht auffliegt, hat er Vorkehrungen getroffen, dass die Bankunterlagen nicht mehr den Privatklägern, sondern ihm zugestellt werden. Es ist somit von einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Energie auszugehen, auch wenn zu sehen ist, dass er auch hier nicht besonders raffiniert vorgehen musste. Festzuhalten ist, dass er in grober Weise gegen seine Pflichten, für das Vermögen der Privatkläger zu sorgen und Verwaltungshandlungen zu unterlassen, welche einen Vermögensabfluss darstellen oder welche er gar in seinem, statt im Interesse der Privatklägern liegen, verstossen hat. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe kann noch eine Strafe im unteren Drittel festgesetzt wer- den. Das objektive Tatverschulden kann gerade noch als leicht taxiert werden und es erscheint isoliert eine Freiheitsstrafe im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 1.2.2 Zur subjektiven Tatschwere gelten die gleichen Erwägungen wie bei der qualifizierten Veruntreuung. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, und zwar eigennützig und aus Gier. Er wollte mit fremdem Geld den grossen Coup landen. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann – wie erwähnt – nicht die Rede sein. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht und es erscheint isoliert betrachtet – also vor Anwendung des Asperationsprinzips – dem gerade noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemes- sen. Eine Geldstrafe als Sanktion fällt auch hier ausser Betracht.

E. 1.3 Auch B._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten und andere Verfahrensbe- teiligte, fechtet den Entscheid der Vorinstanz an. Sie beantragt, es sei die Beschlag-

- 97 - nahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG aufzuheben und ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben (Urk. 85 S. 3; Urk. 124 S. 2). Sie bemängelt insbesondere, dass ihre Argumente im vorinstanzlichen Urteil kaum gewürdigt worden seien. Insbesondere seien die von ihr im Detail dargelegten wirtschaftlichen Hintergründe der Trennungsvereinbarung nur summarisch gewürdigt worden, und es sei dem Umstand, dass sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen bedeutsamen eherechtlichen Vor- schlag gehabt habe, nicht Rechnung getragen worden. Es sei beispielsweise ferner auch nicht gewürdigt worden, dass sie bereits im Jahre 2017 – also vor Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens – versucht habe, das Haus in W._____ zu ver- kaufen. Die Trennungsvereinbarung habe finanziell den rechtlichen Gegebenheiten entsprochen und sie habe die Liegenschaft in W._____ gutgläubig in ihr Eigentum übernommen, so dass eine Ersatzforderung ihr gegenüber (einem Dritten) nicht erfolgen könne (Urk. 85 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er- gänzend ausgeführt, die andere Verfahrensbeteiligte sei eine erfolgreiche und gut bezahlte Geschäftsleitungsassistentin gewesen und habe – vor der Geburt der bei- den gemeinsamen Kinder – 2007 CHF 180'217 und 2008 CHF 167'286 verdient (Urk. 124 S. 6). Der Entschluss, im 2011 mittels Ehevertrags den Stand der Güter- trennung zu vereinbaren, sei vor dem Hintergrund des Schritts des Beschuldigten in die Selbständigkeit als Vermögensverwalter beschlossen worden (Urk. 124 S. 6 f.). Die andere Verfahrensbeteiligte habe zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch in der Höhe von CHF 1.4 Mio. gehabt und somit "gleichwertige Gegenleistung" für die Liegenschaft in W._____ erbracht (Urk. 124 S. 8 ff.). Sodann sei sie gutgläubig gewesen (Urk. 124 S. 11 f.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatz- forderung gegen Dritte seien vorliegend nicht erfüllt. Überdies würde die Ersatzfor- derung für die andere Verfahrensbeteiligte eine unverhältnismässige Härte darstel- len, zumal es sich bei den Vermögenswerten um ihre gesamten Ersparnisse handle (Urk. 124 S. 13). Mit dem Verkauf der Liegenschaft in W._____ habe sie 2017 den Beschuldigten beauftragt, da sie selbst mit den Kindern in den USA geweilt sei und sie das Haus in der Schweiz nicht mehr benötigt habe. Diese Liegenschaft sei ein- deutig in ihrem Eigentum gestanden. Zu einem erfolgreichen Verkauf sei es dann allerdings erst im Sommer 2020 gekommen (Urk. 124 S. 7).

- 98 - Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt, selbst wenn eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs der ande- ren Verfahrensbeteiligten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens zu bejahen ist, wie diese vorbringen lässt, dies nicht zur Aufhebung des erstinstanz- lichen verjährungsbeendenden Urteils. Durch die im Berufungsverfahren gewährte (praktisch uneingeschränkte) Akteneinsicht (vgl. Urk. 95) konnte diese Verletzung geheilt werden, zumal die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt und die andere Verfahrensbeteiligte sich (erneut) einlässlich äussern konnte, respektive auch unter den Titeln formalistischer Leerlauf und unnötige Verzögerungen vor- liegend von einer Rückweisung abzusehen ist (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.7). Sodann sind zwar der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten und die einziehungs- respektive ersatzforde- rungsbegründenden Umstände (gegenüber Dritten) grundsätzlich vom Staat zu beweisen. Das Akkusationsprinzip gilt – entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 14 f., vgl. auch Schödler, Diss. Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsver- fahren, S. 76 f.) – hingegen nicht (BSK StGB-BAUMANN, Art. 72 N 18, mit Verweis auf SCHMID, Kommentar Einziehung § 1 N 79 und § 2 N 148; vgl. auch Art. 325 f. StPO).

E. 1.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte gemäss Anklage vor allem gegen die Pflicht verstossen hat, seinen Kunden, für deren Vermögen er zu sorgen hatte, zu keinen Zeitpunkt einen liquiden Anspruch an den von ihm für CHF 8'775'000 aus deren Vermögen angeschafften L._____-Aktien verschafft zu haben. Dahinter steckt der Vorwurf, dass er nach Belieben wie ein Eigentümer über diese Aktien verfügte und denn auch die

- 86 - Dividenden einsackte (dazu nachfolgend). Wie ausgeführt verhielt es sich denn auch so, dass diese Aktienkäufe eklatant gegen das mit den Privatklägern schrift- lich festgesetzte Risikoprofil verstiessen und ein grosses Klumpenrisiko schufen. Auch hier ging es letztlich darum, dass sich der Beschuldigte das ganz grosse "Geschäft" für sich erhoffte. Dabei ging er durchaus geschickt vor, indem er dieses Investment über ein Sub-Account laufen liess und dafür sorgte, dass die Privat- kläger die Bankunterlagen nicht mehr oder nicht mehr regelmässig erhielten. Die Belastung durch den Lombardkredit von 8 Mio. Schweizer Franken für den Kauf der Aktien war sodann im Hauptkonto nicht ersichtlich. Vor allem nutze der Beschuldigte auch hier – wie bereits oben ausgeführt – das Vertrauen der Privat- kläger in ihn aufgrund des langjährigen, geradezu freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihnen schamlos und dreist aus. Es ist dabei nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte selber nie vorgebracht hat, die Privatkläger transparent betreffend diesen Aktienkauf aufgeklärt sowie auf den Verstoss gegen das vereinbarte Risikoprofil und das grosse Klumpenrisiko hingewiesen zu haben. Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, entstand den Privatklägerin durch die grobe Verletzung seiner Pflichten als Vermögensverwalter ein Vermögensscha- den im Umfang von CHF 8'775'000.– (vgl. Ziff. III D 2.4.). Dass sich in der Folge herausstellte, dass der Beschuldigte selber beim Kauf der Aktien wohl einem Betrug unterlag und die Aktien weitgehend wertlos wurden und letztlich er nicht weiter davon profitierte, ist für die Beurteilung des den Privatklägern durch die Pflichtverletzungen des Beschuldigten entstandenen Vermögensschadens irrelevant. Anzufügen ist denn auch, dass der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan – die Investition in die L._____ AG getätigt hatte, ohne den Markt oder das Produkt genauer zu kennen und zu verstehen. Der Beschuldigte hatte sich in Bezug auf die L._____ AG und die Risiken dieses Invest- ments nicht umfassend und seriös informiert, sondern seinen Investitionsentscheid auf oberflächliche und ungesicherte Informationen gestützt. Es handelte sich letzt- lich um ein hochspekulatives Geschäft, welches er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung als langjähriger Vermögensverwalter nicht hätte einge- hen dürfen und welches sich mit den auftragsrechtlichen Treuepflichten eines externen Vermögensverwalters nicht in Einklang bringen lässt (vgl. Urk. 78 S. 107- 112). Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist zudem, dass der

- 87 - Beschuldigte, als er einen Teil der L._____-Aktien verkaufte, den Privatklägern CHF 990'000 zurücküberwies. Die objektive Tatschwere ist daher innerhalb des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe also noch leicht im unteren Drittel festzusetzen, und es erweist sich eine Strafe im Bereich von insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 1.3.2 Zur subjektiven Tatschwere kann auf die bisher gewürdigten Taten verwie- sen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, mithin direkt vorsätzlich. Er wollte mit dem von ihm zu verwaltenden fremden Vermögen das grosse Geld machen. Dass er sich grosse Wertsteigerungen der L._____- Aktien erhofft und beabsichtigt habe, den Privatklägern das Geld zurückerstatten, vermag ihn nicht zu entschuldigten. Er handelte auch hier eigennützig und aus Gier. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht die Rede sein. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere jedenfalls nicht, und es erscheint isoliert betrachtet – also vor Anwendung des Asperationsprinzips – dem noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.

E. 1.4 Staatsanwaltschaft / Privatkläger Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger beantragen auch in diesen Punkten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89; Urk. 127 S. 3). Die Privat- klägervertretung führt hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe sich eingehend mit der Argumentation der anderen Verfahrensbe- teiligten auseinandergesetzt. Fest stehe, dass die angebliche güterrechtliche Auseinandersetzung im Jahr 2011 lediglich zum Schein erfolgt sei und die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaft in W._____ ohne Gegenleistung erhalten habe. Die Liegenschaft in AA._____ sei nicht einmal übertragen worden. Sodann könne die andere Verfahrensbeteiligte, mit Verweis auf verschiedene Umstände (riesige Yacht; keine Deklaration dieser Yacht in den Steuererklärungen etc.) sowie angesichts ihrer Berufserfahrung in der Finanzbranche, nicht ernsthaft behaupten, der Lebensstil des Beschuldigten, welchen sie geteilt habe, hätte sich ausschliess-

- 99 - lich mit legalen Mitteln finanzieren lassen. Spätestens jedoch, als der Beschuldigte ihr plötzlich sein gesamtes Eigengut "übertragen" habe und trotz der Übertragung weiterhin wie ein Eigentümer über diese Vermögenswerte verfügt habe, sei ihr klar gewesen, dass diese Übertragung nur zum Schein erfolgt sei (Urk. 127 S. 14 f. mit Verweis auf die Vorinstanz).

2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Einziehung, der Ersatzforderung und der Ersatzforderungsbeschlagnahmen von Eigentum von Dritten sehr sorg- fältig und umfassend unter Erörterung von Lehre und Rechtsprechung dargetan (Urk. 78 S. 149-155). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Kurz zusam- mengefasst verfügt das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Die Einziehung ist gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder wenn die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Ab- satz 2 ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB dient der Durchsetzung einer vom Sachgericht festzusetzenden Er- satzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Naturaleinziehung und kann darum nur angeordnet werden, wenn die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind. Neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Originalwerte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen bzw. restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist der Ersatzwert nicht mehr identifizierbar, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen. Eine Ersatzforderungsbe-

- 100 - schlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten, d.h. auch auf solche, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist (sog. "Durchgriff"). Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden ("tiers favorisés"), gelten die genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, BGE 140 IV 133 E. 3, BGE 139 IV 250 E. 2.1 jeweils m.H.; Urteile 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5, 1B_300/2013 vom 14. April 2013 E. 5.3.2. m.w.H, 1B_163/2013 vom

4. November 2013 E. 4.1.5, 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4; BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 N 69). Sinn und Zweck der Einziehung liegen im Ausgleich delik- tischer Vorteile. Die Bestimmungen über die Einziehung von Vermögenswerten wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Sie dienen insofern der Verwirklichung des so- zialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, BGE 144 IV 285 E. 2.2, BGE 141 IV 155 E. 4.1). Die glei- chen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festle- gung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Ver- mögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, von seiner Straftat profitiert und insofern besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.2.1). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätz- lich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, welche der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachge- richt steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein Ermessensspielraum zu

- 101 - (BGE 141 IV 317 E. 6.1.2, Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

3. Würdigung

E. 1.4.1 Ins Gewicht fällt hier bei der objektiven Tatschwere vorab der Deliktsbetrag von beachtlichen CHF 285'707.50. Der Beschuldigte hat die Dividendenaus- schüttungen für die L._____-Aktien scham- und bedenkenlos für sich "eingesackt" und nicht an die Privatkläger weitergeleitet, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Es ist allerdings verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten quasi Ausfluss seines bereits gewürdigten strafbaren Verhaltens war, wie ein Eigentümer über die L._____-Aktien zu verfügen und den Privatklägern keinen liquiden – und transparenten – Anspruch an diesen Aktien verschafft zu haben. Nachdem sie keine Kenntnis von diesem Aktienkauf hatten, war es denn auch ein leichtes für ihn, diese Dividenden für sich abzuzweigen. Dennoch zeigt auch dieses Verhalten erneut die doch beachtliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht, und es erscheint isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich von rund neun Monaten angemessen. Auch hier kommt aufgrund des wiederholten Vorgehens des Beschuldigten und da das Verschulden doch in

- 88 - Zusammenhang mit der illegalen Investition von CHF 8'775'000 zu sehen ist, nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage.

E. 1.4.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Das Motiv des vorsätzlichen Handels liegt wiederum in finanziellen Interessen des Beschuldigten. Er behielt die ausbezahlten Dividenden aus Habgier für sich und kümmerte sich nicht im Geringsten um die Ansprüche seiner langjährigen Kunden. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Eine Einzel- strafe von 9 Monaten erscheint angemessen.

E. 1.4.3 Widersprüchlich bzw. gewunden äusserte sich der Beschuldigte auch dazu, ob er die Privatkläger über den Zweck des Darlehens von 4 Millionen Schweizer- franken in Kenntnis gesetzt habe. Während er mehrfach klar äusserte, die Privat- kläger nicht über den Hintergrund, den Verwendungszweck informiert zu haben, erklärte er schliesslich, dieser Zweck ergebe sich aus dem Darlehensvertrag und dem Zahlungsauftrag, und macht damit zumindest sinngemäss geltend, auch der Verwendungszweck des Darlehens (Kauf einer 20%-Beteiligung an der G._____ AG) sei den Privatklägern bekannt gewesen. Auch hier ist allerdings zu beachten, dass er nicht etwa aussagt, die Privatkläger darüber aufgeklärt zu haben. Er betont aber, dass sich dies aus den unterzeichneten Dokumenten ergebe. Ähnlich wie dies der Beschuldigte bereits im Zusammenhang mit der Kenntnis der Privatkläger hinsichtlich des L._____-Investments angegeben hatte. Auch dort meinte er, deren Kenntnis ergebe sich aus dem unterzeichneten Sub-Account-Formular und den Steuerunterlagen. Hält man sich dies hier vor Augen, erscheint diese sybillinische Informationsweise des Beschuldigten keineswegs überzeugend. Er will glauben machen, dass er die Privatkläger zwar nicht (ausdrücklich) mündlich darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass es sich um ein 4-Millionen-Darlehen an ihn persönlich

- 64 - handelte, und auch nicht darüber, dass er damit einen Anteil an der G._____ AG für sich persönlich kaufen wollte, dies ihnen aber klar gewesen sei, da es ja aus den Unterlagen hervorgehe. Dies erscheint völlig lebensfremd und abwegig. Der Beschuldigte war der Vermögensverwalter der Privatkläger und es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass er ihnen mündlich erläutert hätte, was er mit vier Millionen Schweizer Franken ihres Vermögens machen wollte, wenn er sie denn tatsächlich in Kenntnis über das Investment hätte setzen wollen. Immerhin hat er sich ja persönlich mit ihnen bei ihnen zuhause getroffen. Seine spätere Aussage, aus dem Darlehensvertrag und dem Zahlungsauftrag gehe klar hervor, wohin das Geld geflossen und was der Verwendungszweck gewesen sei, er sei vorher vielleicht noch zu wenig präzise in seinen Ausführungen gewesen (Urk. 50101129 F/A 35), erscheint wiederum schwammig und inhaltlich keineswegs überzeugend. Zuvor hatte der Beschuldigte nämlich klar und eindeutig gegenteilig ausgesagt, die Privatkläger nicht über den Hintergrund/Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt zu haben. Es ging keineswegs darum, dass er dies vielleicht zu wenig präzise ausgedrückt hatte. Auch von daher ist der Beschuldigte auf seinen zwischenzeitlichen Angaben zu behaften, dass er den Privatklägern lediglich sagte, es gehe um ein Investment von 4 Millionen mit einer Rendite von 6 Prozent, und weder mitteilte, dass es um ein (ungesichertes) Darlehen an ihn ging, noch was er damit machen wollte.

E. 1.4.4 Geradezu hilflos sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb es sich denn bei einem Darlehen von CHF 4'000'020.– an ihn um ein "gutes Geschäft" für die Privatkläger hätte handeln sollen. Sein Argument, weil das Darlehen in zwei, drei Monaten relativ schnell hätte zurückbezahlt werden sollen, ist offensichtlich untauglich. Im Vordergrund steht vielmehr, dass es sich für die Privatkläger um ein riskantes Darlehen handelte, hat doch der Beschuldigte keine Sicherheiten geleis- tet, wie er selber aussagte. Dass er gemäss Darlehensvertrag mit seinem Vermö- gen haftet, ist Folge der gesetzlichen Regelungen und stellt kein Leisten von Sicherheiten dar. An dieser Stelle ist anzumerken, dass dieser Darlehensvertrag von ihm als Darlehensnehmer nicht unterzeichnet ist. Er hat mithin seine (weiteren) darin enthaltenen Verpflichtungen, die Darlehenssumme per 29. Februar 2012 zurückzubezahlen sowie den vereinbarten Zins von 6% dafür zu leisten, nicht

- 65 - unterschriftlich bestätigt. Es kann denn auch mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit solchen Vertragskonditionen von keiner Bank ein 4-Mil- lionen-Darlehen erhalten hätte. Von daher handelte es sich klarerweise um ein sehr riskantes Geschäft in Millionenhöhe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privat- kläger einem solchen "Investment" hätten zustimmen sollen. Dies ergibt sich – wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 78 S. 80) – letztlich aus den eige- nen Aussagen des Beschuldigten, die er im Zusammenhang damit machte, dass er 2006/2007 Vermögenswerte der Privatkläger für den Kauf eigener Liegenschaf- ten verwendete. Er habe den Privatklägern damals (wahrheitswidrig) vorgegeben, sie würden ein Real Estate Investment machen. Er habe damals ohne Wissen der Privatkläger bei der Bank E._____ AG einen Zahlungsauftrag erteilt. Der Beschul- digte erklärte, sich das Geld "ausgeliehen" zu haben, wobei er davon ausgegangen sei, diese Mittel relativ schnell zurückführen zu können. Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob die Privatkläger seiner damaligen Ein- schätzung nach diese Darlehenszahlung an ihn gutgeheissen hätten, wenn sie ge- wusst hätten, dass damit seine eigene Liegenschaft finanziert werde, erklärte, er denke nein (Urk. 50101006-10 insbesondere F/A 50). Die Vorinstanz erwägt zutref- fend, dass nicht nachvollziehbar ist und der Beschuldigte auch nicht aufzuzeigen vermochte, was sich seither geändert haben soll respektive weshalb die Privatklä- ger Ende 2011 plötzlich einer Darlehenszahlung in der Höhe von CHF 4'000'020.– an den Beschuldigten hätten zustimmen sollen. Hinzu kommt, dass ein solches Darlehen – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen (Urk. 78 S. 79 f.) – an den Beschuldigten nicht dem mit den Privatkläger vereinbarten Risikoprofil "Income" entsprach, welches bekanntlich nie abgeändert wurde. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Privatkläger einem solchen Darlehen wohl nicht zugestimmt haben und wohl auch nicht hätten, wenn sie vom Beschuldigten wahr- heitsgemäss aufgeklärt worden wären und gewusst hätten, dass dieser den gesamten Betrag in Aktien der G._____ AG zu investieren gedachte. Festgehalten werden kann auch, dass es sich beim Vorgehen des Beschuldigten um ein immer wiederkehrendes Muster handelt: Er "leiht" sich Geld bei den Privatklägern (für pri- vate Liegenschaften, für eine eigene Yacht, für den Kauf von G._____ AG-Beteili- gungen) aus, jeweils in der Hoffnung, dass ein Geschäft sich in Kürze super ent- wickle und er das Geld zurückzahlen kann.

- 66 -

E. 1.4.5 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Bank E._____ AG am 14. Dezember 2011, um 12:17 Uhr, den fraglichen Zahlungsauftrag und um 12:21 Uhr ergänzend einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag ("Loan Agree- ment") per Fax übermittelte (Urk. 20101075 und 20101076). Entgegen der Vermu- tung der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach der Zu- sendung des nicht unterzeichneten Darlehensvertrages auf einer weiteren Seite ein unterzeichneter Darlehensvertrag verschickt wurde. Es muss mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 61 S. 14) als äusserst unwahrscheinlich gelten, dass der Beschuldigte (oder eine Sekretärin der G._____ AG) den Zahlungsauftrag und den Darlehens- vertrag in einem Fall mit und im anderen Fall ohne Unterschrift an die Bank E._____ AG übermittelt hätten, wenn der Beschuldigte den Privatklägern beim Treffen tags zuvor beide Dokumente zur Unterschrift vorgelegt hätte. Dies ergäbe auch keinen Sinn. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Punkt sorgfältig und zutreffend ge- äussert (Urk. 78 S. 82 ff.). Der Beschuldigte hat zwar mehrfach geäussert, es müsse eine unterzeichnete Version geben (Urk. 50101032 F/A 202 ff., Urk. 50101126 f. F/A 24), aber auch wenig passend dazu ausgesagt, nicht mehr zu wissen – er gehe aber davon aus –, dass er mit den Privatklägern einen Darlehens- vertrag abgeschlossen habe, bei welchem er persönlich als Darlehensnehmer auf- getreten sei (Urk. 50101031 F/A 188). Gerade dies war aber der Inhalt des vom Beschuldigten vorbereiteten, angeblich unterzeichneten Darlehensvertrags. Schon sein vages nicht-mehr-Wissen weckt daher Zweifel, ob je eine (von beiden Privat- klägern) unterzeichnete Version existierte. Trotz umfangreicher Editionen bei der Bank E._____ AG und der G._____ AG war denn eine solche Version nicht auffind- bar (vgl. Urk. 40601007-40616028 und Urk. 41202028-41224109). Es ist davon auszugehen, dass die Bank E._____ AG und die G._____ AG die bei ihnen vor- handenen Dokumente vollständig ediert haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie an- geblich unterzeichnete Exemplar nicht mehr auffinden konnten oder absichtlich nicht eingereicht haben könnten, liegen nicht vor, zumal die Bank E._____ AG durchaus ein eigenes Interesse daran hat, ein unterschriebenes Exemplar des Dar- lehensvertrages vorweisen zu können. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Verteidigung dann einen teilweise (vom Privatkläger 1) unterschriebenen Darlehensvertrag eingereicht (Urk. 64 S. 34,

- 67 - Urk. 65/9). Die Darstellung des Beschuldigten, er habe diesen in einem an seine vormalige Anwältin adressierten Couvert gefunden, wobei er davon ausgehe, dass er diesen aufgrund seines damaligen schlechten psychischen Zustandes verges- sen habe (Urk. 64 S. 34), ist nicht überzeugend. Er hat auch nicht plausibel gemacht, weshalb er einen Darlehensvertrag besitzt – sei es nun in Kopie oder im Original – der nur die Unterschrift des Privatklägers 1 enthält. Es fehlt – dies im Gegensatz zum gemäss dem Beschuldigten am gleichen Tag ausgefüllten Zahlungsauftrag (Urk. 20101075) – auch die Angabe eines Datums und eines Orts ("Zürich, 13th Dezember 2011") und vor allem die Unterschrift der Privatklägerin 2, obwohl ein entsprechender Platzhalter mit ihrem Namen aufgeführt ist. Auch dies ergibt keinen Sinn. Es fragt sich, ob drei Versionen bestehen, ein nicht unterzeich- neter Vertrag, ein einzig vom Privatkläger 1 und noch ein weiterer von beiden Privatklägern unterschriebener Vertrag, was nicht plausibel ist und noch unwahr- scheinlicher erscheinen lässt, dass der Beschuldigte gerade den nicht unterzeich- neten Vertrag an die Bank E._____ AG gefaxt hat. Der Beschuldigte war gemäss seiner eigenen Darstellung bei den Privatklägern zuhause, welche diesen Vertrag

– wie alle anderen Dokumente – gemeinsam unterzeichnet hätten. Es sind denn auch beide Privatkläger aufgeführt (Urk. 65/9). Wie kann es nun dazu kommen, dass er eine Version mit der Unterschrift von einzig dem Privatkläger 1 besitzt? Wie das abgelaufen sein soll bzw. wie es dazu gekommen sein soll, hat er nicht erläutert oder nachvollziehbar gemacht. Dies macht stutzig und erscheint gar verdächtig. Auch dass der Beschuldigte als Darlehensnehmer, welcher sich zur Leistung von Zinsen zu 6 % und zur Rückzahlung der Darlehenssumme von CHF 4'000'00'20.– per 29. Februar 2012 verpflichtet haben soll, im Unterschriftenblock nicht aufgeführt ist und das sogenannten "Loan Agreement" nicht unterzeichnet hat, erscheint merkwürdig und zeigt auf, dass es sich dabei nicht um einen klassischen Dar- lehensvertrag im rechtlichen Sinne handelt, in welchem sich beide Parteien zu den vertragsspezifischen Leistungen mit entsprechender Unterschrift verpflichten. Es erscheint auch wenig überzeugend, dass er diesen erst anlässlich der Hauptver- handlung einreichen konnte, gefunden in einem an seine vormalige Anwältin adres- sierten Couvert. Dies wiederum bedeutet letztlich, dass er dieses Exemplar in sei- nem Besitz hatte und es vorbereitet haben will, um es seiner Anwältin zu schicken. Dass er dies aufgrund seines damaligen schlechten psychischen Zustands verges-

- 68 - sen haben will, erscheint wenig lebensnah und vermag nicht zu überzeugen, zumal ihn dies doch hätte entlasten und seinen Zustand verbessern können. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch wenig stimmig, nachdem er zuvor gel- tend gemacht hatte, das unterschriebene Exemplar zusammen mit einem Vertreter der Revisionsgesellschaft im Archiv der G._____ AG in der Korrespondenz gesucht zu haben (Urk. 50101079 F/A 294). Man darf annehmen, es wäre ihm irgendwann in den Sinn gekommen, dieses wichtige Dokument – Vertrag für ein 4-Millionen- Darlehen an ihn – bereits zum Versand an seine Anwältin vorbereitet zu haben. Es bleibt jedenfalls dabei, dass kein Exemplar eines unterzeichneten Darlehensvertrages bei der Bank E._____ AG und der G._____ AG aufgefunden wurde. Wie gesagt bestehen – entgegen der Verteidigung – auch keine Hinweise, dass beim zweiten Fax, welcher gemäss dem Beleg der Verteidigung zwei Seiten umfasst habe (Urk. 64 S. 33 f., Urk. 65/8; Urk. 121 S. 30 ff.), mit der zweiten Seite ein unterzeichneter Darlehensvertrag übermittelt wurde. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ergibt es wenig Sinn, dass der Beschuldigte zusätzlich zum nicht unterzeichneten Exemplar (vgl. Urk. 20101076 mit Faxangabe "FAX-NR.: 4

E. 1.4.6 Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Privatkläger keine Kenntnis von diesem Darlehen hatten, stellt auch der Umstand dar, dass sie keinerlei Anstalten getroffen haben, die (angeblich) vereinbarten Zinsen und den (angeblichen) Darlehensbetrag von 4 Millionen Schweizerfranken vom Beschuldigten zurückzuverlangen. Es gibt auch sonst weder vorher noch nachher irgendeine Korrespondenz darüber. Dies ist doch – wie es die Staatsanwaltschaft umschreibt (Urk. 61 S. 14) – mehr als erstaunlich, zumal der Darlehensbetrag gemäss dem (behaupteten) Darlehensver- trag nach zweieinhalb Monaten, nämlich per 29. Februar 2012, vom Beschuldigten wieder hätte zurückbezahlt werden müssen (Urk. 201010176). Nach so kurzer Zeit wäre das bei den Privatklägern wohl kaum untergegangen, und es ist mit Bestimmt- heit auch nicht davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten diese Schuld erlassen haben. Dies wurde vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Es ist daher mehr als erstaunlich und seltsam, dass nach Fälligkeit des "Darlehens" gar nichts passierte. Dies zeigt letztlich deutlich, dass die Privatkläger eben gar keine Kennt- nis von diesem "Darlehen" an den Beschuldigten hatten. Es darf davon ausgegan- gen werden, dass auch wohlhabende Leute ein ausstehendes 4-Millionen-Darle- hen zurückverlangen oder sich zumindest erkundigen, ob dies erfolgt sei. Der Beschuldigte hat dazu wenig erleuchtend einzig bemerkt, dass er auch nicht wisse, weshalb die Privatkläger das Darlehen nicht zurückgefordert hätten (Urk. 50101032 F/A 198-200). Dies erscheint angesichts des Verhältnisses zwischen dem Beschul-

- 70 - digten und den Privatklägern und der hohen ausstehenden Summe nicht lebensnah und wenig überzeugend. Naheliegend wäre, dass der Beschuldigte ihnen persön- lich geschildert und erläutert hätte, weshalb er das Darlehen nicht (oder noch nicht) zurückerstatten könne. Stimmig erscheint vor diesem Hintergrund, dass die Privat- kläger – wie vom Privatkläger 1 glaubhaft geschildert (vgl. nachfolgend) – tatsäch- lich nichts davon wussten. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend die Antwort des Beschuldigten auf die sinngemässe Frage, wieso die Privatkläger wahrheitswidrig behaupten sollten, die Darlehensgewährung sei ohne ihr Wissen und ihre Zustim- mung erfolgt, gewürdigt (Urk. 78 S. 86-87). Der Beschuldigte führte dazu aus, er glaube grundsätzlich, durch seine Taten sei das Verhältnis zu den Privatklägern tief erschüttert worden. Das tue ihm auch leid, dass dies so sei. Er habe das nie gewollt. Es seien viele externe Faktoren und Schicksalsschläge, welche ihn in diese unmögliche Situation gebracht hätten. Und wie gesagt, er bereue das auch zutiefst (Urk. 50101034 F/A 214). Es fällt vorab auf, dass der Beschuldigte zwar Ausfüh- rungen zu seinen (Schuld-)Gefühlen macht, er aber letztlich die eigentliche Frage nicht beantwortet. Weiter ist er bemüht, sich selber als Opfer darzustellen, welches aufgrund von Schicksalsschlägen und nicht aufgrund seines eigenen Verhaltens in eine unmögliche Situation geraten sei. Es kann somit ein ausweichendes Aus- sageverhalten festgestellt werden.

E. 1.4.7 Bereits die Vorinstanz hat sodann auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2011 den Versand der Bankdokumente an die Privat- kläger bei der Bank E._____ AG auf banklagernd (oder Zusendung der Originale an die G._____ AG) umstellen liess mit der Begründung, diese seien die nächsten zwei Monate auf Reisen (Urk. 20101239). Nachdem der Beschuldigte am 13. De- zember 2011 bei ihnen zu Hause war, um die fraglichen Dokumente zu unterzeich- nen, war diese Begründung offensichtlich unzutreffend. Die Erklärungen des Be- schuldigten hierzu vermögen nicht wirklich zu überzeugen (vgl. dazu die Erwägun- gen der Vorinstanz: Urk. 78 S.85). Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen nunmehr zumindest teilweise kontrol- lierte, welche Bankinformationen die Privatkläger erhielten, was den Anschein er- weckt, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass die Privatkläger ihre Bankunterla-

- 71 - gen einsehen und kontrollieren. Dies würde ins Bild passen, dass die Darlehens- zahlung von CHF 4'000'020.– an ihn vor den Privatklägern verschleiert wurde.

E. 1.4.8 Hervorzuheben ist weiter, dass das Darlehen weder in der Steuererklärung der Privatkläger noch in derjenigen des Beschuldigten aufgeführt wurde (vgl. Urk. 40302001-40302184, Urk. 40305143-40306400), was wiederum aufhorchen lässt. Der Beschuldigte gab unter anderem dazu an, es sei einfach zu viel auf ihn zugekommen, Krankheit der Ehefrau, private Probleme etc. Er habe deshalb die Steuererklärung auch einfach unterschrieben und weitergeleitet. Seine Steuerer- klärung habe ein Steuertreuhänder gemacht (Urk 50101080 F/A 300). Die Vorinstanz bemerkt zu dieser Aussage treffend, dass es der Beschuldigte offenbar nicht für realitätsfremd halte, wenn eine Steuererklärung ohne (nähere) Prüfung einfach nur unterschrieben wird. Es sei daher weder verständlich noch konsequent, wieso er ein solches Verhalten dann nicht auch den Privatklägern zugesteht (Urk. 78 S. 86).

E. 1.4.9 Schliesslich ist auf die Aussagen des Privatklägers 1 zu den Kenntnissen der Privatkläger bezüglich eines Darlehens von ihnen über vier Millionen Schweizer- franken an den Beschuldigten einzugehen. Es erscheint vorab wie oben erwogen (Erwägung Ziff. III D 1.12.6.5.; vgl. auch Urk. 78 S. 65-76) glaubhaft, dass die Privatkläger die ihnen vom Beschuldigten vorgelegten Dokumente aufgrund des bestehenden langjährigen Vertrauensverhältnis teilweise ohne deren Inhalt weiter zu prüfen, quasi "blind", ohne diese durchzulesen oder immer verstanden zu haben, unterschrieben haben. Auch wenn ein solches Handeln der Privatkläger unprofes- sionell und doch sehr naiv erscheint, ist zu berücksichtigen, dass sie jeweils aufgrund der Erläuterungen des Beschuldigten davon ausgingen, dass es sich um erforderliche Unterschriften für vom Beschuldigten vorgeschlagene Investments handelte oder um Bankdokumente etc., also um Unterschriften auf Dokumenten im Hinblick auf Investments im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätig- keit des Beschuldigten. Von daher erscheint ihr dem Beschuldigten entgegenge- brachtes "blindes" Vertrauen eher verständlich und nachvollziehbar, war es doch die berufliche Aufgabe des Beschuldigten als externer Vermögensverwalter, selb- ständig Anlageentscheide von grosser Tragweite für sie zu fällen. Gerade bei den

- 72 - auf Englisch verfassten Bankformularen kamen glaubhafter Weise mangelnde vertiefte Sprachkenntnisse hinzu, ebenso bei den auf Deutsch verfassten Steuer- unterlagen. Der Privatkläger 1 gab denn auch nachvollziehbar an, leider nicht über- prüft zu haben, dass sein Geld seinen Wünschen entsprechend von der G._____ AG verwaltet wurde (Urk. 50201010 F/A 53). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der angeführten Indizien, erscheint seine Aussage, nichts von diesem Darlehen von CHF 4'000'020.– an den Beschuldigten gewusst zu haben, glaubhaft. Der Privatkläger 1 hat auch jeweils zu den ihm vorgehaltenen Dokumenten glaubhaft Stellung genommen, so auch zum Zahlungsauftrag vom 13. Dezember 2011 (Urk. 20101075). Diesem lässt sich zwar – wie erörtert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnehmen, dass es sich um ein Darlehen, dazu eins an den Beschuldigten, handelte, und auch nicht, wozu das Darlehen verwendet werden sollte. Dem Zahlungsauftrag ist aber klar und ohne Weiteres zu entnehmen, dass CHF 4'000'020 an den Beschuldigten (persönlich) zu überweisen sind. Der Privatkläger 1 stellte dazu auf Befragen prägnant klar, dass dieser Auftrag weder von ihm noch von seiner Frau stamme. Sie hätten nichts davon gewusst (Urk.50201032 F/A 185). Seine Antwort auf die Frage, wann er festgestellt habe, dass diese CHF 4'000'020 vom Konto bezogen worden seien, erscheint sachlich, folgerichtig und authentisch: Er gab an, die Unterlagen am 13. September 2019 von der Bank E._____ AG erhalten zu haben. Er habe da mit grossem Erstaunen er- fahren, dass sie dem Beschuldigten dieses Darlehen in der Höhe von 4 Mio. Schweizerfranken zur Verfügung gestellt hätten. Gleichzeitig betonte er "Wir haben dieses Darlehen nicht zur Verfügung gestellt. Wir wussten nichts davon." (Urk. 50201032 F/A 187). Auf Vorhalt des Zahlungsauftrages und unter Hinweis auf die Unterschriften sagte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass sie dieses Do- kument unterschrieben hätten. Er merkte von sich aus an, dass auf dem Dokument sofort der Betrag von CHF 4 Mio. und der Name A._____ ins Auge steche. Weiter fügte er an, dass die Unterschriften von ihnen (den Privatklägern) stammen würden, um dann wiederum zu bemerken, er denke nicht, dass sie diese Unterschrift gesetzt hätten. Es hätte schon Fälle gegeben, wo der Beschuldigte ihnen ein Papier vorgelegt und gesagt habe, sie sollten hier unterschreiben, er werde es später ausfüllen. Dieser habe dann jeweils erklärt, er hätte keine Zeit gehabt, das vorzu-

- 73 - bereiten (Urk. 50201032 F/A 188). Diese Antworten widerspiegeln den Unglauben des Privatklägers 1, dass dieses Dokument ihre Unterschriften trägt, gleichzeitig räumt er damit aber auch ein, dass es ihre Unterschriften sind, und hebt gar von sich aus hervor, es steche einem ins Auge, dass es um eine Überweisung von vier Millionen Franken an den Beschuldigten gehe. Insgesamt wirken seine Aussagen lebensecht, plastisch und sachlich. Es fällt auch auf, dass er durchaus zurück- haltend aussagte, ohne den Beschuldigten übertrieben zu belasten oder die Geschehnisse aufzubauschen oder dramatisierend darzustellen. Er gab auch keinerlei weiteren Täuschungshandlungen des Beschuldigten zum Besten, sondern meinte hier und auch an anderer Stelle gleichbleibend, der Beschuldigte habe ihnen diverse Dokumente vorgelegt, welche sie aufgrund ihres Vertrauens- verhältnisses jeweils ohne nähere Prüfung einfach unterzeichnet hätten, in der Annahme, dies sei im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit nötig (vgl. etwa auch Urk. 50201007/8 F/A 39). Der Privatkläger 1 hat auch überzeugend ausgesagt, dass sie damals nicht gewusst hätten, wofür diese CHF 4'000'020.– verwendet worden seien (Urk. 50201032 F/A 186). Dies ergibt sich denn auch sachlogisch aus dem Umstand, dass er nichts von einem Darlehen gewusst haben will. Wie schon oben gewürdigt sind die Angaben des Beschuldigten zu diesem Punkt denn auch vage, widersprüchlich und nicht überzeugend. Anzufügen ist, dass der Privatkläger 1 auch sachlich und nachvollziehbar ausgeführt hat, wie es dazu gekommen sei, dass er Verdacht schöpfte und die Geschehnisse überprüfen liess. Es ist hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 68 f. E. 9.11.14). Nachvollziehbar hat der Privatkläger 1 auf Frage hin dargelegt, dass sie sicherlich nicht bereit gewesen wären, diesen Zahlungsauftrag zu unterschreiben, wenn sie vom Inhalt Kenntnis gehabt hätten: "Warum sollten wir ihm solch einen hohen Betrag als Darlehen geben" (Urk. 50201033 F/A 189). Auf den Vorhalt des "Loan Agreement" verbunden mit dem Hinweis, dass dieser nicht unterschrieben sei (Urk. 20101076), gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er nichts von diesem Dokument wisse (Urk 50201033 F/A 190). Wie oben erwogen waren die Aussagen des Beschuldig- ten zu diesem Dokument denn auch vage, teilweise widersprüchlich und insgesamt

- 74 - wenig überzeugend. Sodann hat der Beschuldigte beim Zusenden des Zahlungs- auftrages bei der Bank E._____ AG per Fax ein nicht unterzeichnetes "Loan Agree- ment" eingereicht. Es ist sodann wie erwogen davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines von beiden oder auch nur einem der Privatkläger unterschriebenen Exemplars war, ansonsten nicht zu erklären wäre, weshalb er ein solches nicht bei der Bank E._____ AG eingereicht hat. Die fehlende Unterschrift stützt mit weiteren Indizien die insgesamt glaubhafte Aussage des Privatklägers 1, dass er und seine Ehefrau, die Privatklägerin 2, von diesen Dokumenten keine Kenntnisse hatten.

E. 1.4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vagen, teilweise ausweichen- den und widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten nicht überzeugen. Hinge- gen kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die insgesamt – auch unter Mitein- bezug der aufgeführten Indizien – glaubhafte Darstellung des Privatklägers 1 abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatkläger den Zahlungsauftrag unterschrieben haben in der Annahme, dass es sich um ein Dokument im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögens- verwaltungstätigkeit handelte. Die Überweisung der CHF 4'000'020.– aus ihrem Vermögen an den Beschuldigten persönlich erfolgte somit ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger, d.h. ohne Auftrag bzw. ohne spezifische Ermächti- gung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat sich ihre Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag erschlichen mit dem Hinweis, es gehe um ein Investment. Dies war ihm möglich, weil ihm die Privatkläger aufgrund des langjährigen guten und freundschaftlichen Verhältnisses grosses Vertrauen entgegenbrachten und im Ver- trauen Unterschriften leisteten. Weiter haben sie dem Beschuldigten persönlich nicht wissentlich und willentlich ein Darlehen gewährt und wussten auch nichts über den "Darlehenszweck" oder, wie es die Anklage umschreibt, waren weder der Inhalt des "Loan Agreement" noch der eigentliche Zweck des Zahlungsauftrages vom Wissen und der Zustimmung der Privatkläger erfasst, was der Beschuldigte wusste, als er diesen die Dokumente an die Bank E._____ AG übermittelte bzw. übermitteln liess. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

- 75 -

E. 1.5 Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Gemäss gesetzlicher Regelung sind die einzelnen Strafen nicht zu addieren, sondern die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorauszuschicken ist dabei, dass sämtliche begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen wie von der Vorinstanz erwogen in einem zeitlichen sowie teilweise in einem sachlichen Zusammenhang standen und das Tatvorgehen des Beschuldigten jeweils ähnlich war. Sodann richteten sich sämtliche Handlungen gegen das Vermögen der Privat- kläger. Diesem Umstand ist bei der Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen Rechnung zu tragen. Es erscheint daher angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten für die begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen um insgesamt 30 (12+12+6) Monate zu erhö- hen, d.h. die isoliert auszufällenden Freiheitsstrafen jeweils um einen Drittel zu reduzieren, und aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Täterkomponente

E. 1.6 Festzuhalten ist weiter, dass es sich um verbriefte Inhaberaktien handelte. Gemäss den Kaufverträgen mussten sie bei der M._____ AG als Escrow Agent hinterlegt werden (Urk. 41801007 ff., Urk. 41801032 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass die Übertragung des Besitzes an diesen Aktien nicht durch die Lieferung von physischen Aktien oder durch eine Kontogutschrift erfolgten, sondern durch Übertragung des mittelbaren Mitbesitzes und sich gerade daraus die Notwendigkeit ergibt, den Rechtsübergang und die daraus folgende Berechtigung an diesen Aktien genau zu dokumentieren, wenn sich der Käufer seiner Sache sicher sein will. Hinsichtlich der aus dem Umfeld der G._____ AG bis Ende 2011 erworbenen 1'850 Aktien besass – neben K._____ für 16 Aktien – der Beschuldigte einen liquiden Anspruch an 1'734 dieser Aktien. Er war bei der M._____ AG als wirtschaftlich Berechtigter und/oder (später) als Aktionär registriert. Zudem verfügte er hinsichtlich 234 dieser Aktien über einen schriftlichen Kaufvertrag. Sodann besass die G._____ AG aufgrund eines Kaufvertrages und ihrer Registrierung bei der M._____ AG als Aktionärin einen liquiden Anspruch an 100 Aktien. Die Privatkläger verfügten hingegen über keinerlei Dokumentationen (Kaufverträge, Einträge als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte etc.), die einen Anspruch von ihnen belegt. 1.7.1. Der Beschuldigte hat einwenden lassen, dass innerhalb der G._____ AG die Haltung gewesen sei, wem die erworbenen L._____-Aktien "gehören" bzw. wirt- schaftlich zustehen würden. Er lässt darauf verweisen, dass die G._____ AG bei der Bank E._____ AG ein Sub-Account "L._____" hatte und sie (intern) den Privat- kläger 1 (neben K._____ und dem Beschuldigten) als wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt hätten (Urk. 64 S. 25 f., Urk. 40610008). Es sei transparent, dass die 8.25 Mio. Schweizer Franken vom Sub-Account "L._____" der Privatkläger bei der Bank E._____ AG auf diesen Sub-Account der G._____ AG überwiesen worden seien und für den Kauf der Aktien verwendet worden seien. Dies sei auch aus der Buchhaltung der G._____ AG ersichtlich. Schliesslich sei dies auch im konsolidier-

- 29 - ten Report für das Jahr 2011 enthalten (Urk. 64 S. 26, Urk. 4121341, 41212395 und 41202072). Der Beschuldige selber hat ausgeführt, dies sei bei der G._____ AG in einer Art internem Aktienregister festgehalten worden (Urk. 50101027 ff.). Auch dazu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (vgl. Urk. 78 S. 47-76), worauf vorab zu verweisen ist. 1.7.2. Selbst wenn bei der G._____ AG eine solche interne Zuordnung der gehal- tenen Aktien bestanden haben sollte, hätte dies den Privatklägern keinen liquiden Anspruch bzw. keinen durchsetzbaren Rechtstitel verschafft. Sie selber verfügten über keine Dokumentation, die ihren Anspruch belegt hätten. Selbst wenn diese Aktienverteilung intern bei der G._____ AG vermerkt worden wäre, hätte eine sol- che Notiz keine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den Privatklägern darge- stellt, gestützt auf welche diese einen Anspruch an Aktien der L._____ hätten durchsetzen können. Die Staatsanwaltschaft bemerkt sodann zu Recht, dass den Privatklägern eine solche (angebliche) interne Notiz nicht bekannt war und diese bei der G._____ AG intern jederzeit hätte abgeändert werden können (Urk. 61 S. 7). Die Vorinstanz hat auch sorgfältig und korrekt dargelegt, dass sich ein solch internes Register durch Sachbeweise nicht habe erhärten lassen, da ein solches Register in den edierten Unterlagen der G._____ AG nicht zu finden gewesen sei, auch nicht im Rahmen von umfangreichen Beweisergänzungen (Urk. 78 S. 62, Urk. 41202001 ff.; Urk. 41202028-41224109). An dieser Stelle ist noch drauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Vorsitzender der Geschäftsleitung der G._____ AG vollumfänglichen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen hatte und hätte wissen müssen, wo ein entsprechendes Register hätte gefunden werden können. 1.7.3. Daran würde auch – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 111) – die Befragung von H._____ und I._____ (vormaliger Assistent des Be- schuldigten und Mitarbeiter bei der G._____ AG), von welchen im Berufungsver- fahren noch schriftliche Auskünfte eingereicht wurden (vgl. Urk. 124/6 und Urk. 124/10), nichts ändern. Zwar machte die Verteidigung geltend, diese Personen hätten von der Existenz des internen Aktienzuteilungsdokumentes und ebenso vom Bestehen des "Loan" der Privatkläger in der Höhe von CHF 8.25 Mio. gewusst (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 64 S. 26 f.; Urk. 111; vgl. auch Urk. 124/6; Urk. 124/10), aller-

- 30 - dings bedeutet das blosse Wissen von der Existenz entsprechender Dokumente oder Verträge noch nicht, dass die Mitarbeiter auch Kenntnis von einer konkreten Zuteilung der Aktien der L._____ AG an die Privatkläger hatten, und es beweist schon gar nicht einen liquiden Anspruch an diesen Aktien. Entsprechend ist auch die von der Verteidigung beantragte vollständige Edition und Auswertung der EDV- Daten der G._____ AG (vgl. Urk. 111) nicht notwendig. 1.7.4. Auch die von der Verteidigung im weiteren erwähnten Unterlagen, die den Geldfluss dokumentieren, stellen keine rechtsverbindliche Erklärung dar, welche einen durchsetzbaren Anspruch der Privatkläger an Aktien der L._____ begründen können. Im von den Privatklägern unterschriebenen Depotauszug (Urk. 60101018-

20) wurde sodann gerade nicht ein Bestand an Aktien der L._____ ausgewiesen. Diese Aktien wurden bei der M._____ AG verwahrt und sind eben nicht in das De- pot der Privatkläger eingeliefert worden. Daraus ergibt sich kein liquider Anspruch der Privatkläger auf Herausgabe der Aktien. 1.7.5. Dieselben grundsätzlichen Erwägungen geltend auch für die von der Ver- teidigung angeführten Steuererklärungen der Privatkläger. Auch diese bilden selbstredend keinen liquiden Anspruch gegenüber Dritten an den L._____-Aktien. Zu diesen Steuerunterlagen der Jahre 2012 und 2013 ist ergänzend ebenfalls auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 54 ff.). Sie hat treffend herausgeschält, dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht hat. Während er anfänglich geltend machte, er habe alle Unterlagen der Privatkläger für die Steuererklärung der Privatkläger bei den Banken eingeholt und diese an einen Herr P._____ – dieser habe ursprünglich bei der Steuerabteilung der Bank E._____ AG gearbeitet und habe sich später selbständig gemacht – übergeben, führte er später aus, der Privatkläger 1 habe seinen Banken mitgeteilt, dass sie die relevanten Steuerunterlagen an die G._____ AG schicken sollten. Wenig plausibel erscheint auch, dass er "gar nicht" in die Erstellung der Steuererklärungen involviert gewesen sein will und nicht wissen will, wie die Zahlen in die Steuererklärungen der Privatkläger gekommen seien. Gleichzeitig will er es aber gewesen sein, der den Privatklägern diese Steuererklärungen erklärt haben soll. Dies ergibt wenig Sinn, wenn er nicht in die

- 31 - Erstellung involviert gewesen sein will, sondern "irgendjemand" bei der G._____ AG die Steuerunterlagen für P._____ aufbereitet habe. Die Vorinstanz erwägt über- zeugend, dass sich die Frage stelle, wieso nicht P._____ als Steuerexperte den Privatklägern die Steuererklärungen erklärt habe, zumal dieser sich gemäss Aussagen des Beschuldigten bereits um ihre Steuererklärungen gekümmert habe, als diese noch pauschal besteuert worden seien und somit auch zu P._____ ebenfalls ein langjähriges geschäftliches (Vertrauens-)Verhältnis bestanden haben dürfte. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte angab, nicht zu wissen, wie die Zahlen in die Steuererklärungen gekommen seien, ein paar Fragen später aber abweichend von seiner bisherigen Aussage ausführte, er wisse schon, wie die Aktien in die Steuererklärungen gekommen seien, sie hätten die 1'500 Aktien angegeben, Herr Q._____ habe nach dem Steuerwert gefragt (vgl. Urk. 78 S. 54- 58, Urk. 50101066 F/A 202-214). Der Privatkläger 1 hat dies denn auch völlig anders dargestellt. Der Beschuldigte habe ihm die Steuererklärungen nicht jeweils erklärt, sondern habe ihm ein Papier gebracht, auf welchem er habe unterschreiben müssen. Er habe nur dieses Blatt gesehen und seine Unterschrift darauf gesetzt. Er habe seine Steuererklärung zum ersten Mal im Jahr 2020 gesehen. Der Beschul- digte habe alle Papiere, Bankunterlagen etc. für die Steuererklärung an Herrn P._____ geschickt. Der Beschuldigte habe ihm nur ein Blatt Papier gebracht und ihm gezeigt, wo er unterschreiben müsse. Auch seine Frau habe unterschreiben müssen. Die komplette Steuererklärung mit allen Unterlagen habe er zum ersten Mal bei R._____ SA gesehen. Das sei sein neuer Steuerberater, seit er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe (Urk. 50201030 F/A 177). Die Vorinstanz zitierte im Weiteren die Antwort des Privatklägers 1 auf die Zusatzfrage des Verteidigers, wonach es in den Steuererklärungen mehrerer Unterschriften auf verschiedenen Seiten bedürfe "Wie ich Ihnen schon gesagt habe. Er brachte uns die Papiere zum Unterschreiben. Es war ein Marker angebracht, wo wir unsere Unterschrift hinsetzen sollten. Ich kann nicht sagen, ob diese Papiere Steuer- erklärungen waren oder für etwas anderes. Ich vertraute ihm dermassen, wenn er auf diese Beige von den Unterlagen gezeigt hätte, hätten wir die Unterschriften trotzdem gesetzt, ohne es durchzulesen. Meine Kenntnisse der deutschen Sprache und im Steuersystem erlauben mir nicht, dieses Formular selber auszufüllen. Ich bin nur ein Ingenieur-Mechaniker. Ein paar Mal war ich zum richtigen Zeitpunkt am

- 32 - richtigen Ort und konnte die Ingenieursprobleme lösen, die aufgetaucht waren. Wenn man mir eine Zeichnung gegeben hätte, hätte ich das schon auseinander- genommen und studiert." (Urk. 78 S. 57 ff.; Urk. 50201034 f. F/A 200). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erscheinen widerspruchsfrei, anschaulich und nicht erfunden. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte die Steuererklärungen den Privatklägern nicht erklärt hat, sondern diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses mit dem Beschuldigten bei den entsprechend markierten Stellen einfach ihre Unterschriften setzten. Es kann schon von daher nichts Ent- scheidendes aus den von den Privatklägern unterzeichneten Steuerunterlagen abgeleitet werden. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die eigenen Steuerer- klärungen keinen liquiden Anspruch auf L._____-Aktien bilden können. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner Steuererklärung z.B. für das Jahr 2012 seinerseits im Wertschriftenverzeichnis 1834 Aktien der L._____ AG aufgeführt hatte. Zu seiner Steuererklärung ist ein Bestätigungsschreiben der L._____ (S._____) an den Beschuldigten beigelegt, wonach er als Aktionär eine Netto- dividende von 351'669.50 ausbezahlt erhalten hat (vgl. Urk. 40302178 und Urk. 40302181, vgl. auch Urk. 40302083 für das Steuerjahr 2011 [also Stand per 31.12.2011], wo 1850 L._____-Aktien aufgeführt sind, allerdings mit dem nicht nachvollziehbarem Vermerk "Vorkaufsrecht", sowie Urk. 40302441 [Steuerjahr 2015]). Es ist daher wenig verständlich, wenn der Beschuldigte auf die Steuer- unterlagen der Privatkläger verweist, wenn diese Aktien in seiner eigenen Steuererklärung aufgeführt sind und er den Steuerbehörden ein Schreiben beilegt, wonach er als Aktionär Dividenden ausbezahlt erhalten hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Privatklägers 1 glaubhaft. 1.7.6. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte angab, dass sämtliche L._____-Aktien, die sie für ihre Kunden gekauft hätten – so auch diejenigen, welche sie mit dem Geld der Privatkläger gekauft haben – auf die G._____ AG eingetragen gewesen seien (Urk. 50101065 f. Frage 200), was wie ausgeführt nachweislich nicht zutrifft, war doch der Beschuldigte bei praktisch allen Aktien – bis auf 100 –, insbesondere beim 1'500 Aktienpaket, als Aktionär eingetragen, und führte er diese in seiner Steuererklärung auf (vgl. Übersicht in Urk. 78 S. 59 f.; Urk. 41801007 ff.; Urk. 41801032 ff.; Urk. 40701080; Urk. 40701140; Urk. 40701324-25;

- 33 - Urk. 40701326-29; Urk. 40701107; Urk. 40701327; Urk. 40701270, Urk. 40701157-59). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb die 234 und 1'500 Aktien, welche mit dem Geld der Privatkläger erworben wurden, nicht auch auf diese oder die G._____ AG, sondern auf den Beschuldigten persönlich registriert wurden, zumal in den Beitrittserklärungen der L._____ AG angegeben werden musste, falls der wirtschaftlich Berechtigte an den Aktien mit dem Aktionär nicht identisch sein sollte (Anhang 2 zu den Hinterlegungs- verträgen, Urk. 41801019 und Urk. 41801045, sowie Anhang 5 zum Hinterlegungs- vertrag vom 20. Mai 2011, Urk. 41801048). In diesem Zusammenhang ist auch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen K._____ nicht über- zeugen und unglaubhaft erscheinen, sagte doch auch er unzutreffend aus, sie hät- ten grundsätzlich diese Aktien für Kunden unter dem Namen der G._____ AG er- worben und nicht unter dem Namen des Beschuldigten (Urk. 78 S. 60, Urk. 50401016, F/A 81), und entsteht bei ihm der Eindruck, dass er bemüht war, die Darstellung des Beschuldigten zu untermauern respektive möglichst vage und oberflächlich auszusagen, indem er auf Detailfragen mehrfach geltend machte, das könne er so nicht beantworten oder das könne er aus dem Gedächtnis nicht sagen (vgl. dazu Urk. 78 S. 60 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten ist es denn auch anerkanntermassen im Vorfeld der Zeugenbe- fragung zu einem Treffen gekommen, wo auch der L._____-Komplex Thema war (Urk. 50401017 F/A 93-95, Urk. 50401031 F/A 157 f.). Soweit K._____ mit seinen Aussagen diejenigen des Beschuldigten stützt, wie etwa, dass die G._____ AG ein internes Register geführt habe, wer wie viele Aktien besitze, kommt seiner Aussage kein Gewicht zu.

E. 1.8 Die Verteidigung führt aus, es sei unstrittig, dass nicht die Privatkläger, son- dern vielmehr die G._____ AG bzw. der Beschuldigte die L._____-Aktien mit dem Geld der Privatkläger erworben und anschliessend gehalten haben. Die Verteidi- gung fügt an, dass ein treuhänderischer Erwerb und auch eine treuhänderische Haltung zulässig seien. Weiter verweist sie auf ein Schreiben der L._____ vom

17. August 2011, dass die G._____ AG 1'750 L._____ Aktien treuhänderisch er- worben habe (Urk. 64 S. 24 i.V.m. Urk. 412022059; Urk. 121 S. 8 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich diesem Schreiben hinsichtlich der L._____-Ak-

- 34 - tien nicht ableiten, dass die G._____ AG 1'750 Aktien treuhänderisch erworben habe. Die L._____ bestätigt in diesem Schreiben, dass die G._____ AG Aktionärin sei, 1'750 Inhaberaktien halte. Weiter wird bestätigt, dass die Aktien im Aktienre- gister auf G._____ AG eingetragen worden seien und ihr sämtliche (Aktionärs-)Kor- respondenz zugestellt werde. Schon gar nicht lässt sich daraus ableiten, dass der Beschuldigte aufgrund eines Treuhandverhältnisses Aktien für die Privatkläger halte. Weder der Beschuldigte noch die Privatkläger werden in diesem Schreiben erwähnt. Es ist daher festzuhalten, dass dieses Schreiben einen Anspruch der Pri- vatkläger auf L._____-Aktien jedenfalls in keiner Art und Weise liquid macht. Anzu- fügen ist, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob die G._____ AG die Aktien treu- händerisch für ihre Kunden gehalten habe, aussagte: " Puh … Ich glaube, aber ich weiss es nicht mehr." (Urk. 50101027 F/A 174). Man sollte meinen, dass er als Geschäftsführer der G._____ AG sicheres Wissen darüber haben müsste, ob diese Aktien im Wert über 8 Mio. Schweizer Franken treuhänderisch gehalten wurden oder nicht. Schon diese Aussage spricht gegen ein tatsächlich vereinbartes Treu- handverhältnis. Jedenfalls hat er an dieser Stelle auch nicht erwähnt, dass er die Aktien treuhänderisch gehalten habe. Ginge man im Übrigen davon aus, der Be- schuldigte habe die Aktien treuhänderisch für die G._____ AG gehalten und die G._____ AG für andere Dritte, so wäre dies wohl ein wohlüberlegtes Konzept ge- wesen und es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses schildern und erläutern kann. Sodann wurde bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen (vgl. Urk. 78 S. 61), dass, wenn der Beschuldigte bzw. die G._____ AG die Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten hätte, er die Privatkläger zumindest als wirtschaftlich Berechtigte hätte registrieren lassen müssen, was vorliegend nach- weislich nicht der Fall war. Schon alleine aus diesem Grund erscheint das Vorbrin- gen einer treuhänderischen Haltung der Akten für die Privatkläger als konstruierte Schutzbehauptung. Schliesslich darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einem derart hohen Investment von über 8 Mio. Schweizer Franken ein Treuhandverhältnis und dessen Ausgestaltung schriftlich vereinbart worden wäre. Auch das Fehlen einer schriftlichen Treuhandvereinbarung spricht gegen diese be- hauptete Konstruktion. Selbst K._____, der wie erwähnt vor seiner Einvernahme ein Treffen mit dem Beschuldigten hatte und durchaus bemüht ist, diesen nicht zu belasten, meinte als Zeuge, falls der Beschuldigte mit irgendjemandem ein Treu-

- 35 - handverhältnis gehabt habe, werde vermutlich ein entsprechender Vertrag beste- hen (Urk. 50401016 F/A 81 ff.), was wie erwogen in der Tat auf der Hand liegen würde.

E. 1.9 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich in weitere Widersprüche verstrickt hat, worauf bereits die Vorinstanz einge- gangen ist (Urk. 64 S. 56 f.). Im vorliegenden Verfahren führte er aus, die Privat- kläger hätten 1'500 L._____-Aktien für diese CHF 8'250'000 erworben und er habe sich mit seinem eigenen Geld Aktien der L._____ AG gekauft (Urk. 50101027 F/A 172/173). Im von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer ... (vgl. Beizugsakten zu diesem Verfahren, Urk. 40101003) geführten Strafverfahren gab er zu diesem Kauf auf die Frage, ob er diese Aktien als Privatperson oder als Ver- treter einer Drittperson, z.B. der G._____ AG, gekauft habe, im Widerspruch dazu an, damit Aktien sowohl für sich privat als auch für Kunden der G._____ AG gekauft zu haben (beigezogene Akten Verfahren ...: Urk. 50201005 F/A 30). Auf diesen Wi- derspruch, den der Beschuldigte nicht glaubhaft auflösen konnte (vgl. dazu aus- führlich und zutreffend ist Vorinstanz in Urk. 78 S. 57), ist weiter unten noch einzu- gehen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass er in jenem Verfahren nicht angab, diese 1'500 L._____-Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten zu haben.

E. 1.10 Den Einwänden der Verteidigung, dass liquide Ansprüche der Privatkläger aus Depotauszügen, Steuerunterlagen oder internen Verzeichnissen hervorgehen würden, kann zusammenfassend nicht gefolgt werden. Es bleibt dabei, dass die Privatkläger zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den bzw. einen Rechttitel für die Aktien der L._____ AG verfügten. Sie selber waren nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten. Sie waren bei der M._____ AG oder der L._____ AG nie als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert. Der Beschuldigte hat sich hingegen in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Berech- tigter für Aktien der L._____ AG registrieren lassen. Entgegen der Verteidigung sind auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte bzw. die G._____ AG diese Aktien als Treuhänder für die Privatkläger hielt. Die Staatsanwaltschaft hält daher zutreffend fest, dass die Privatkläger den Erwerb von L._____-Aktien mit

- 36 - 8.775 Mio. Schweizer Franken aus ihrem Vermögen finanzierten, jedoch mit leeren Händen dastanden. Für die Gelder, welche der Beschuldigte aus ihrem Vermögen hatte abfliessen lassen, haben sie keinen liquiden Gegenwert erhalten.

E. 1.11 Als Beispiel dafür, dass die Verschaffung eines liquiden Anspruchs ohne Weiteres korrekt hätte abgehandelt werden können und von der G._____ AG auch gemacht wurde, verweist die Staatsanwaltschaft zutreffend auf die T._____ Ltd. Diese erhielt am 10. Oktober 2011 in einer Declaration of Trust bestätigt, dass 360 Aktien der L._____ treuhänderisch für die T._____ Ltd. gehalten würden. In dieser Erklärung wird die T._____ AG ausdrücklich als Beneficial Owner bezeichnet (Urk. 41202062). Dies wurde in einer weiteren Vereinbarung mit der G._____ AG vom 21. September 2011 festgehalten (Urk. 41202055). Die T._____ Ltd. hatte da- durch einen liquiden Anspruch an 360 L._____-Aktien. Anzufügen ist nochmals, dass der Beschuldigte auch einfach gegenüber der M._____ AG als Hinterlegungs- stelle hätte angeben können, dass die Privatkläger Aktionäre und/oder wirtschaft- lich Berechtigte an "ihren" Aktien waren. Dies hat er – wie erwogen – ausdrücklich nicht gemacht. 1.12.1. Der Beschuldigte lässt vor allem einwenden, dass die Privatkläger Kenntnis von dieser L._____-Investition besassen. Die Verteidigung hält fest, dass die Anklage dem Beschuldigten beim Sachverhalt L._____ nicht vorwerfe, ohne Kennt- nis bzw. ohne Einverständnis der Privatkläger gehandelt zu haben, ist aber der Ansicht, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit, der Frage, ob eine Bereicherungsabsicht vorliege und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 im Allgemeinen, eine zentrale Bedeutung zukomme (Urk. 64 S. 14; Urk. 121 S. 7). In der Folge macht sie Ausführungen dazu, woraus sich ergebe, dass die Privatkläger Kenntnisse von dieser Investition hatten (Urk. 64 S. 15-24; Urk. 121 S. 19 ff.). 1.12.2. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hebt hervor, dass selbst wenn die Privat- kläger den Kauf von L._____-Aktien ausdrücklich oder konkludent gutgeheissen hätten, dies unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gestanden hätte, dass sie dadurch nicht unmittelbar einen Vermögensabfluss erleiden. Der Beschuldigte habe mit anderen Worten eine allfällige Zustimmung seiner Kunden zu diesem

- 37 - Investment nicht dahingehend auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ verschaffe oder nicht. Es sei klar, dass der Beschuldigte einen solchen Anspruch habe sicherstellen müssen (Urk. 61 S. 9). 1.12.3. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass es entgegen der Verteidigung nicht in erster Linie um die Frage gehe, ob das Investment "L._____" lohnenswert gewesen ist oder die Privatkläger Kenntnis von diesem gehabt haben, sondern dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe ihnen keinen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschafft. Es sei daher nicht ersichtlich, was der Beschuldigte mit diesem Vorbringen geltend zu machen versuche bzw. inwiefern daraus etwas Entlastendes für ihn abgeleitet werden könnte. Im Weiteren erörtert die Vorinstanz, dass sich die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatkläger von dem L._____-Investment gewusst hätten, als unglaubhaft erweise. Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die Aussagen des Privatklägers 1, wonach ihn der Beschuldigte nicht darüber informiert habe (Urk. 78 S. 65 ff.). 1.12.4. In der Tat wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht explizit vor, sich des- halb pflichtwidrig verhalten zu haben, weil er das L._____-Investment ohne Kennt- nis der Privatkläger gemacht habe. In der Anklageschrift wird aber – wie ausgeführt (vgl. Ziff. III D 1.1.1.) – festgehalten, dass der Beschuldigte in Ausübung seines Mandats als "EAM", wenn er sich für spezifische Verwaltungshandlungen, welche nicht den Vorgaben des vereinbarten "Investment Profile" entsprochen hätten, ermächtigen habe lassen wollen, verpflichtet gewesen sei, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Auch wenn mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft die Frage der Kenntnis der Privatkläger nichts daran ändert, dass der Beschuldigte den Privatklägern für den aus ihrem Vermögen im Umfang von 8.775 Mio. Schweizer Franken finanzierten Erwerb von L._____-Aktien keinen liquiden Anspruch an diesen Aktien verschaffte, ist die Frage der Kenntnisse der Privatkläger vom Investment insofern relevant, als den Beschuldigten gemäss Anklageschrift bei solchen ausserordentlichen Invest- ments, worunter der Erwerb der L._____-Aktien aus dem Vermögen der Privat-

- 38 - kläger im Umfang von über 8 Millionen Schweizer Franken – unabhängig davon, ob den Privatklägerin im Gegenzug ein durchsetzbaren Rechtstitel für die erwor- benen Aktien verschaffen wurde –, zumal es auch nicht dem vereinbarten Anlage- profil entspricht (vgl. nachfolgend Ziff. III D 1.12.6.7.), ohne Weiteres fällt, eine gewisse Informationspflicht gegenüber den Privatklägern trifft. Zu betonen ist, dass auch der Beschuldigte nicht etwa behauptet hat, dass er den von ihm begangenen Weg des Aktienkaufs für sich selber oder der G._____ AG als Aktionäre und/oder wirtschaftlich Berechtigte ohne Begründung eines liquiden Anspruchs für die Pri- vatkläger mit diesen so besprochen habe und diese damit einverstanden gewesen seien. Dies wäre angesichts der Höhe des Investments denn auch völlig abwegig und unglaubhaft gewesen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Privatkläger mit einem solchen Vorgehen hätten einverstanden sein sollen oder wie es die Staatsanwaltschaft formuliert, dass der Beschuldigte ein allfälliges Zustimmen seiner Kunden nicht dahingehend hätte auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschaffe oder nicht. Es ist eine letztlich auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellte Selbstverständlichkeit, dass ein solcher Anspruch sichergestellt sein muss. So ist nachfolgend darauf einzugehen, ob der Beschuldigte seine Pflicht, die Vorgaben für die Vermögensverwaltung, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gegeben hätten, eingehalten hat, mithin das Investment dem vereinbarten Anlage- profil entsprach. Ebenfalls ist zu eruieren, ob der Beschuldigte seiner Informations- pflicht, welche ihn – wollte er sich für eine spezifische Vermögensverwaltung wie vorliegend ermächtigen lassen – traf, nachgekommen ist und die ihm bekannten Umstände offengelegt hat, so dass sich die Privatkläger über die Tragweite einer Zustimmung im Klaren hätten sein können. Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die Vermögensverwaltungshandlungen im Interesse der Privatkläger und nicht etwa in seinem eigenen Interesse lagen. 1.12.5. Die Staatsanwaltschaft stellt die Kenntnisse der Privatkläger hinsichtlich dieses Investments zumindest in Frage (Urk. 61 S. 9 Ziff. 33). Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass ein solches Wissen der Privatkläger nicht angenom- men werden kann (Urk. 78 S. 65-76). Darauf kann eigentlich ohne Ergänzungen

- 39 - verwiesen werden. Rekapitulierend ist diesbezüglich nochmals auf die vorhande- nen Unterlagen und die Aussagen der Beteiligten einzugehen. 1.12.6.1. Durchaus für die Darstellung des Beschuldigten, dass die Privatkläger vom Investment Kenntnis hatten, spricht der Umstand, dass die Privatkläger am

11. August ein Formular für ein Sub-Account "L._____" (Urk. 40602003) und am gleichen Tag die erwähnten Bankformulare ("Credit Agreement", "General Pledge and Assignement Agreement" sowie "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" (Urk. 40602030-32, 40602036-38 und 40602041) unterzeich- neten, womit sie den Rahmen für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG absteckten. Gemäss Anklage geschah diese Unterzeichnung durch die Privatkläger auf Veranlassung des Beschuldigten (Anklageschrift Ziff. 18). Dass den Privatklägern aufgrund dieser Unterlagen ein Kredit der Bank E._____ AG von 8.25 Mio. Schweizer Franken auf das Sub-Account gewährt wurde, ist sicherlich auf den ersten Blick ein Indiz dafür, dass sie vom Investment Kenntnis hatten. Ein genauerer Blick in diese Unterlagen und deren Zustandekommen zeigt indessen, dass diese Überlegung keineswegs zwingend ist. Im "Credit Agreement" vom

11. August 2011 (Urk. 40602030-32) wird nicht Bezug genommen auf ein L._____- Investment. Die Höhe des maximalen Kredits wird nicht mit einem Betrag genannt. Ein weitgehend ähnliches Credit Agreement hatten die Privatkläger bereits Jahre zuvor am 23. Dezember 2003 unterzeichnet (Urk. 40602033-35). Dieses wurde durch den am 11. August 2011 unterzeichneten Vertrag abgelöst und lief gleichentags ab (gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Aus ihrer Sicht musste daher die Unterzeichnung dieses "Credit Agreements" nichts ändern. Das gleiche gilt für das "General Pledge and Assignement Agreement" vom 11. August 2011 (Urk. 40602036-38). Auch dieses ersetzte (lediglich) ein früheres am 23. März 2001 unterzeichnetes "General Pledge and Assignement Agreement" (Urk. 40602039- 40, gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Die "L._____" wird auch darin nicht erwähnt. Auch dem "Loans against cash or cash equivalents with matching curren- cies" (Urk. 40602041) lässt sich nichts zu einem "L._____-Investment" entnehmen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Unterzeichnung dieser Unterlagen eine Kenntnis der Privatkläger bezüglich diesem Investment bedeutet, auch wenn letzt- lich aufgrund dieser Dokumente beinahe 9 Mio. Schweizer Franken zur G._____

- 40 - AG flossen. Richtig ist, dass im Formular Sub-Account / Custody Account Agree- ment ein weiterer Account eröffnet wurde und es im von den Privatklägern unter- schriebenen Text heisst, dass der Titel L._____ laute (Urk. 40602003). Dies ist zwar ein Indiz, dass die Privatkläger dies zur Kenntnis nahmen, bedeutet aber keines- wegs, dass mit ihnen über ein grösseres Investment von über 8 Millionen Franken in L._____-Aktien gesprochen wurde bzw. der Beschuldigte sie darüber informiert hat, und erst recht nicht, dass er ihnen die ihm bekannten Umstände so offengelegt hat, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren wa- ren, wie es seine Pflicht gewesen wäre. 1.12.6.2. Die Verteidigung weist auf weitere objektive Beweismittel, welche die Kenntnisse der Privatkläger belegen sollen (Urk. 64 S. 19 ff.; Urk. 121 S. 19). Von Bedeutung ist hier vorab der von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unter- zeichnete Kontoauszug für das Sub-Account L._____ (Urk. 60101018-24). Daraus ist ersichtlich, dass vor dem Betrag von 10'234'580 ein Minuszeichen steht und "Loans". Auf Seite 5, die von den Privatklägern paraphiert wurde, heisst es im Text "-8'250'000.00 FIXED TERM LOAN " (Urk. 60101022). Dies ist doch ein klares Indiz, dass die Privatkläger – entgegen ihrem Vorbringen – eigentlich wissen müss- ten, dass sie einen Kredit von über 8 Mio. Schweizer Franken ausstehend hatten. Es erstaunt zwar, dass ein Kontoauszug unterschrieben wird. Dies erscheint eher ungewöhnlich, was aber nichts daran ändert, dass sie diesen Auszug offenbar vor sich hatten. Auch wenn damit noch nicht gesagt ist, dass die Privatkläger davon Kenntnis hatten, dass der Beschuldigte 8.775 Mio. Schweizer Franken in L._____- Aktien investiert hatte, besteht doch Erklärungsbedarf, wie sie diesen Kontoauszug verstanden hatten. Gleich verhält es sich mit den Steuererklärungen der Privat- kläger für die Jahre 2012 und 2013 (Ordner 14-16). Es ist dazu festzuhalten, dass es sich mit den Beilagen um ganze Bücher handelt. Die Privatkläger versteuerten ein Vermögen von rund 100 Mio. Schweizer Franken (vgl. etwa Urk. 40306162 und Urk. 40306221). Darin ist u.a. aufgeführt, dass sie 1'500 L._____-Aktien besassen (vgl. etwa Urk. 4030622: Steuern 2012: "1'500 Aktien L._____ AG (Kaufpreis pro Aktie CHF 5', CH, Aktie", Steuerwert von CHF 1'233'000]). Wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, erscheinen indessen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie auf- grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ihnen vorgelegte Dokumente

- 41 - ohne zu zögern und ohne diese weiter zu prüfen unterschrieben hätten – so etwa die Steuerunterlagen und Bankformulare –, glaubhaft. 1.12.6.3. Die Vorinstanz hat sich überzeugend damit auseinandergesetzt und hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 wieder- gegeben und gewürdigt (Urk. 78 S. 65-76). Die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu seinen Besprechungen mit den Privatklägern er- scheinen auffallend oberflächlich und detailarm. Exemplarisch ist etwa seine Antwort auf die Frage, ob er mit den Privatklägern besprochen habe, dass ein Lombardkredit in der Höhe von CHF 8'250'000 aufgenommen worden sei. Er meinte dazu, "Ich gehe davon aus, ja" (Urk. 50101024 F/A 160). Schon diese Antwort lässt darauf schliessen, dass dieser Lombardkredit nicht wirklich bespro- chen wurde. Man darf annehmen, dass ein Vermögensverwalter noch genauere Erinnerungen daran hat, wenn er einem Kunden die Aufnahme eines 8-Millionen- Kredits für ein Investment empfiehlt. Zu erwarten wäre gewesen, dass der Beschul- digte aussagt, dass dies mit Sicherheit besprochen worden sei. Seine Antwort erscheint eher zögerlich und gewunden. Zuvor hatte er auch angegeben, die Privatkläger seien – hinsichtlich der Aufnahme eines Kredits und des Investments – über diesen Depotauszug und die Steuererklärungen informiert gewesen (Urk. 50101022 F/A 144-145, Urk. 501010124 F/A 158-159). Dies erscheint doch seltsam und überdies sehr vage und spricht gegen eine diesbezüglich tatsächliche mündliche Information an die Privatkläger, welche diesen Namen verdient. Dies fiel auch dem befragenden Staatsanwalt auf, weshalb er nachfragte, dass der Beschul- digte jetzt nicht zur Antwort gegeben habe, den Privatklägern sei das Investment bekannt gewesen, weil er sie mündlich darüber informiert habe. Erst dann meinte der Beschuldigte, ihnen dies auch mündlich gesagt zu haben (Urk. 50101022 F/A 146). Insgesamt bleiben seine Antworten vage und er machte keine näheren Angaben dazu, was er im Zusammenhang mit dem L._____-Investment genau mit den Privatklägern besprochen haben will. Anzufügen ist, dass der vom Beschul- digten jeweils erwähnte Depotauszug – von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unterschrieben – und die Steuerklärungen erst einiges später nach Aufnahme des Kredits und den Aktienkäufen ergingen und schon von daher als (selbstverständlich vorgängige) Besprechung des Investments nichts taugen. Dazu passt, dass der

- 42 - Beschuldigte nicht mal mehr mit Überzeugung sagen konnte, ob er das L._____- Investment mit den Privatklägern besprochen habe, bevor er die Zahlung an die L._____ ausgelöst hatte (Urk. 50101022 F/A 143: "Ja. also ich denke schon. Aber auch das ist lange her"). Wie bereits erwähnt, erscheint es auch eher merkwürdig, dass von den Privatklägern ein Kontoauszug unterschrieben bzw. parafiert wurde. Der Beschuldigte wusste auch nicht mehr, ob nur an einem einzigen Treffen oder mehrmals darüber gesprochen worden sei. Sie hätten sich regelmässig getroffen und vieles sei mündlich bei Nachtessen und so besprochen worden (Urk. 50101022 F/A 142). Der Beschuldigte räumte im Übrigen ein, dass die mündlichen Besprechungen sehr lose gewesen seien (Urk. 50101024 F/A 161). Auch wenn seit den Treffen mit den Privatklägern und der Befragung bereits rund neun Jahre vergangen waren und es durchaus verständlich ist, wenn Einzelheiten vergessen gehen, erscheinen diese Angaben wenig lebensnah und nicht überzeugend, ging es doch um eine sehr bedeutende Summe von CHF 8'250'000.–, mithin nicht mehr um eine alltägliche Investition, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass dem Beschuldigten Einzelheiten dazu durchaus in Erinnerung geblieben wären. Zudem hatte er sich mit der Investition L._____ in der Zwischenzeit auch intensiv auseinandergesetzt und im Oktober 2013 Strafanzeige in Sachen L._____ gegen den Verwaltungsrat erhoben wegen Betrugs etc. Es handelte sich also nicht um eine routinemässige Kreditaufnahme und Investition. Es ergibt sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Mit der Vorinstanz erscheint es zudem auffallend, dass diese behaupteten Aufklärungen der Privatkläger vom Beschuldigten nicht schriftlich festgehalten bzw. nicht einmal rudimentär allenfalls mittels Handnotizen dokumentiert wurden (Urk. 64 S. 65 f. unter Hinweis auf Urk. 50101111/12 F/A 11 ff.). Es gibt schlicht gar nichts, was bei einer derart aussergewöhnlich hohen Investition kaum zu erklären ist und ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte die Privatkläger eben gar nicht über dieses nahezu

E. 2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiederge- geben Urteil vom 2. Oktober 2023 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Weiter setzte die Vorinstanz eine Ersatzforderung fest und dass das Guthaben auf dem Konto von B._____ (= andere Verfahrensbetei- ligte) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird sowie im Mehrbetrag zur Deckung der Ersatzforderung beschlagnahmt bleibt. Die genaue Regelung dieser Punkte sowie die übrigen Entscheidungen der Vorinstanz lassen sich dem ein- gangs zitierten Dispositiv des Urteils entnehmen (Urk. 78 S. 185 ff.).

E. 2.1 Persönliche Verhältnisse Zur Biographie des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 135 f., Urk. 90101026-30, Urk. 50101004 -5, Urk. 50101038-40, Urk. 50101050-52, Urk. 50101105-09, Urk. 50101110 ff.; Urk. 50101116-22, Urk. 60 S. 2-4, Urk. 30201001 ff.). Der Beschuldigte ist 1972 in

- 89 - AF._____ geboren, wo er von 1989-1992 eine Banklehre bei der Bank AG._____ absolvierte. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen Banken in der Schweiz, den USA und Argentinien. Von 1998-2000 arbeite er gemäss seinen Angaben für die Familie AH._____ als Banker. 2000/2001 war er bei der J._____ Bank in Zürich als Anlageberater tätig, danach bis Ende 2009 als Anlageberater bei der Bank E._____ AG. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, war er dann von März 2010 bis Dezember 2017 als Anlageberater bei der G._____ AG tätig, anschliessend von 2018 bis August 2020 als freier Mitarbeiter bei der AI._____ AG. Er heiratete im September 2005 B._____, die damals als Assistentin bei der Bank E._____ AG gearbeitet hatte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die 2008 und 2012 zur Welt kamen. 2016 kam es zur Trennung und die Ehefrau lebte mit den Kindern ab 2016 zunächst in AJ._____ [USA]. 2020 kehrte sie in die Schweiz zurück und das Paar liess sich anfangs 2021 scheiden. Der Beschuldigte lebt allein. Er gab an, Unterhaltsverpflichtungen zu haben, wobei er nicht wisse, wie hoch diese seien, da er sie nicht erfüllen könne. Anlässlich der Hauptverhandlung widersprach er dann nicht, dass diese CHF 6'000.– pro Kind betragen würden. Gemäss Angabe seiner Ex-Frau zahle er diese seit Januar 2020 nicht. Der Beschuldigte gab an, gesund- heitlich angeschlagen zu sein und Lungenprobleme zu haben. Weiter sagte er aus, alles verloren zu haben und über kein Vermögen mehr und keine Arbeitsstelle zu verfügen. Zunächst habe er einzig noch ein paar Spezialmandate als Selbständiger gehabt. Dabei sei es um Ausländer gegangen, die in die Schweiz hätten kommen wollen, um sich operieren zu lassen. Er habe monatlich zwischen CHF 8'000.– bis 9'000.– verdient. Anlässlich der Hauptverhandlung Ende August 2023 gab er an, in diesem Jahr keine Einkünfte erzielt zu haben, da sein Geschäftsmodell mit den Spezialmandaten zum Erliegen gekommen sei. Er habe Schulden aus aufgelaufe- nen Unterhaltsverpflichtungen, bei seinem Rechtsanwalt und vielleicht noch Steu- erschulden. Die Miete für seine Wohnung betrage CHF 2'240.–. Seine Eltern wür- den ihn finanziell unterstützen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er so- dann ergänzend ausführen, ein gutes Verhältnis zu seinen beiden Kindern zu ha- ben und sie so häufig wie möglich zu besuchen. Auch zu seinen Eltern und seinem Bruder pflege er ein gutes Verhältnis; erstere seien im fortgeschrittenen Alter, so- dass er sie bei Arbeiten, welche sie nicht mehr bewältigen könnten, unterstütze (Urk. 122/11). Das Vorleben und die weiteren persönlichen Verhältnisse des Be-

- 90 - schuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen weist er keine auf (Urk. 80), was sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral auswirkt.

E. 2.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat den Vorwurf einer unrechtmässigen, strafbaren Überweisung von EUR 1.5 Mio. an die F._____ AG zu seinen Gunsten für den Erwerb einer Yacht bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden und diesbezüglich auch Reue gezeigt. Er hat damit die Untersuchung insoweit erleichtert. Hinsichtlich der doch wesentlicher ins Gewicht fallenden Taten war der Beschuldigte nicht geständig, und es war ein umfangreiches Vorverfahren mit zahlreichen Editionen und langwierigen Einvernahmen erforderlich (vgl. Order 1-64 sowie die beigezogenen Akten). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten weder auf Einsicht in das von ihm begangene Unrecht noch auf Reue hinweisen (Urk. 78 S. 138, Urk. 50101131). Etwas seltsam fällt dabei auch seine Äusserung auf, er habe auch teilweise ein Geständnis abgelegt, dort, wo er es habe machen müssen. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz jedenfalls aufgrund des Nachtat- verhaltens eine Strafminderung von deutlich weniger als einem Drittel angezeigt.

E. 2.2.1 Auch hierzu kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen (Ziff. III D 2.3.) verwiesen werden. Wie erwogen ist insbesondere auch Ausfluss der Treuepflicht, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss. Der Beauf- tragte ist sodann schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. auch Anklage- ziffer 11). Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstand befindet, hat er zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR). Gestützt auf die gehörige Rechenschaftsablegung hat der Beauftragte angesichts der Fremdheit des Auftrags das Erlangte dem Auftraggeber abzuliefern. Der Beauftragte soll sich durch die Auftragsausführung weder bereichern können noch einen Verlust erleiden müssen. Abzuliefern hat der Beauftragte alles, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber (z.B. Vorschuss) oder von Dritten (z.B. Provisionen) zugekommen ist (BGE 143 III 353). Dieser Pflicht kommt gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte ver- tragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt (Urteil 4A_94/2014 vom 1. Juli 20914, E.4.3; vgl. BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 400 N 10- 14a mit zahlreichen Hinweisen; vgl. insbesondere zur Nichtherausgabe von Dividenden Urteil 6B_494/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.3). Der Beschuldigte hat vorliegend seine Treuepflicht verletzt, indem er die Privatkläger nicht über den Eingang der Dividendenzahlungen informierte, darüber keine Rechenschaft ablegte. Sodann hat er die Dividenden entgegen seiner Pflicht nicht (anteilmässig) an die Privatkläger herausgegeben. Der Beschuldigte hat diese Gelder erstellter- und unbestrittenermassen für sich vereinnahmt. Er beglich damit persönlichen Aufwand und tätigte eigene Aktieninvestitionen (vgl. dazu auch den Kontoauszug seines Privatkontos: Urk. 41104044 ff., Urk. 41104054 ff.). Dabei ist hervorzu- heben, dass die fraglichen Aktien, für welche die Dividenden ausgerichtet wurden,

- 79 - aus dem Vermögen der Privatkläger gekauft wurden. Dabei hat er sich selber als Aktionär oder teilweise als wirtschaftlich Berechtigter registrieren lassen und – wie erwähnt – die Privatkläger trotz ausdrücklich gebotener Möglichkeit nicht als wirtschaftlich Berechtigter registrieren lassen. Wirtschaftlich berechtigt waren indessen jedenfalls die Privatkläger, da die Aktien aus ihrem Vermögen finanziert wurden. Der Beschuldigte selber macht denn auch – wie bereits ausgeführt – geltend, es habe bei der G._____ AG intern eine Zuordnung der Aktien (u.a. an die Privatkläger) gegeben und beteuert – allerdings unzutreffend – diese Aktien treuhänderisch gehalten zu haben. Es wäre aufgrund seiner auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR seine Pflicht als externer Vermögensverwalter bzw. Beauftragter der Privatkläger gewesen, ihnen alles, was ihm infolge dieses Auftragsverhältnisses aus irgendeinem Grunde zuge- kommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR) bzw. eben konkret die Weiterleitung der Dividendenzahlungen für die aus dem Vermögen der Privatkläger erlangten L._____-Aktien zu veranlassen. Wie erwogen kommt dieser Pflicht – alles, was ihm infolge dieses Auftragsverhältnisses aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten – gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte vertragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt hat. Vorliegend ist sodann von Bedeutung, dass die Privatkläger gar keine Kenntnisse von diesen Dividenden hatten und nicht von ihrem Anspruch wussten. Eine Pflichtverletzung ist demnach auch hier zu bejahen.

E. 2.2.2 Der Beschuldigte lässt auch in diesem Punkt darauf verweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft selber und das Obergericht des Kantons Zürich mit dieser Kon- stellation befasst und die Nichtweiterleitung der Dividendenzahlung als nicht straf- bar taxiert hätten. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 die Nichtanhandnahmeverfügung der der Staatsanwaltschaft geschützt (Urk. 121 S. 33; Urk. 64 S. 36 f. unter Hinweis auf Urk. 40201005 ff., insbesondere S. 40201016; Urk. 65/5 S. 25). Die Staatsanwalt- schaft habe die zutreffende Ansicht vertreten, dass diese Dividendenausschüttun- gen basierend auf falschen (gefälschten) Geschäftszahlungen berechnet worden seien und zu Unrecht erfolgt seien, weshalb eine Veruntreuung an diesen Ver- mögenswerten somit nicht möglich sei. Das Obergericht habe festgehalten, die

- 80 - Nichtweitergabe der Dividenden an die Berechtigte möge privatrechtlich nicht in Ordnung sein, lasse aber ebenfalls nicht auf unrechtmässige Nutzung anvertrauter Gelder zum eigenen Nutzen oder demjenigen eines anderen schliessen (Urk. 64 S. 36 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 121 f.) ist dieser Einwand nicht zu hören und vorab darauf hinzuweisen, dass der Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft und dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich nicht die gleiche Konstellation zugrunde lag wie vorliegend. Die von jenen Entscheiden betroffene wirtschaftlich an den Dividierenden berechtigte T._____ Ltd. hatte im Gegensatz zu den Privatklägern Kenntnis, dass von der L._____ AG eine Dividende ausbezahlt wurde, womit der Beschuldigte gegenüber der T._____ Ltd. seine Rechenschaftspflicht erfüllt hat. Des Weiteren war in jenem Verfahren – anders als vorliegend – nicht belegt, dass der Beschuldigte diese Dividende vereinnahmte und für seine eigenen Zwecke verwendete. Ohnehin ist das erkennende Gericht nicht an diese Auffassungen gebunden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte damals von einer Werthaltigkeit der L._____-Aktien und berechtigten Dividendenausschüttungen ausging. Es ist nicht einzusehen, dass die

– wie erwogen – durch deliktisches Handeln herbeigeführte Stellung des Beschul- digten als Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an den L._____-Aktien zum erneuten Nachteil der Privatkläger geschützt werden sollte.

E. 2.3 Zeitablauf und Wohlverhalten Weiter fällt bei der Strafzumessung ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorlie- gend zu beurteilenden Taten zwischen 2009 und 2013 (die letzte Dividendenaus- schüttung datiert vom 9. April 2013) beging. Die verschuldensmässig wesentlich ins Gewicht fallenden Taten datieren vom September 2009, August und Dezember 2011 und lagen somit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jeweils über 10 bis fast 14 Jahre zurück. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. "Verhältnis- mässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Indes kann das Gericht diesen Strafmilderungsgrund unter Umständen auch schon vor Ablauf der genannten Zeit- spanne anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 48 N 10). Der Strafmilderungsgrund infolge langen

- 91 - Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 m.H.). Dieser Strafmilderungs- grund ist vorliegend demnach zu berücksichtigen, da im Zeitpunkt des vorinstanz- lichen Urteils zwei Drittel der jeweiligen Verjährungsfristen von 15 Jahren ver- strichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB). Sodann hat sich der Beschuldigte seither wohlverhalten (Urk. 80). Die Strafe ist demnach weiter spürbar zu reduzieren.

3. Fazit Strafe Zusammenfassend ist die Gesamteinsatzstrafe aufgrund des Nachtatverhaltens zu reduzieren. Es rechtfertigt sich, die Gesamteinsatzstrafe aufgrund des Teilgeständ- nis und des Verstreichens einer verhältnismässig langen Zeit, in welcher sich der Beschuldigte wohlverhalten hat, um je vier Monate zu reduzieren. Es erschiene somit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten schuldangemessen. Unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sein Bewenden.

4. Anrechnung Ersatzmassnahmen Beim Beschuldigten wurden anstatt der Anordnung von Haft die sichernden Massnahmen getroffen, dass seine schweizerischen Reisepässe und Identitäts- karte sichergestellt wurden. Diese Ersatzmassnahmen bestanden während 1'379 (=1'195+184) Tagen (Urk. 80401016 ff.; Urk. 68). Es erscheint mit der Vorinstanz angemessen, die Anzahl Tage Ersatzmassnahmen in Anwendung von Art. 51 StGB zu 10 % auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. auch Urteile 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4 und 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; mit Hinweisen, vgl. Urk. 78 S. 139 f.). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz angeführten Umstände, dass der Beschuldigte sich in dieser Zeit für eine Erkran- kung nicht von einem diesbezüglichen Spezialisten in den USA habe behandeln lassen können, er nicht zur Beerdigung eines Kollegen nach Israel habe fahren

- 92 - können und er mangels Ausweises kein Hotelzimmer erhalten habe und deswegen mit seinem Sohn ein Fussballturnier in der Westschweiz nicht habe besuchen können, sind zwar durchaus eine gewisse Härte mit sich bringende Massnahmen. Es ist verständlich, dass der Beschuldigte sich eingeschränkt fühlte, doch kommen diese Ersatzmassnahmen bei Weitem nicht einer derart starken Beschränkung seiner persönlichen Freiheit bzw. einem Freiheitsentzug nahe, dass sie wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 64 S. 40, Urk. 121 S. 36) zur Hälfte bzw. mindestens zu 30% einer Haftstrafe gleichzusetzen sind. Die Sicherstellung seiner Ausweise haben den Beschuldigten im gewöhnlichen Alltag in seiner Freiheit im Vergleich zur Beschränkung durch Haft praktisch kaum eingeschränkt. 1'379 Tage Ersatzmass- nahmen entsprechen bei einer Berücksichtigung von rund 10 Prozent 138 Tagen entstandener Haft. V. Vollzug Strafe Dem Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 140 ff.) der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz hat die theoretischen rechtlichen Grundlagen zum Vollzug dargetan. Weiter hat sie zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und keine Vorstrafen aufweist, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Dies drängt sich vorliegend umso mehr auf, als der Beschuldigte sich seit seinem letzten strafbaren Handeln im Jahre 2013, also seit über mehr als zehn Jahren, wohlver- halten hat. Zudem wird ihn das vorliegende Strafverfahren und der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem in Art. 43 StGB erwähnten "Ver- schulden" sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalprognose einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend berücksichtigt wird (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschulden- sgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem Verschulden auf das Maxi- malmass festgelegt werden kann (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 5). Das Verschulden des Beschuldigten bei den einzelnen Taten wiegt zwar gerade noch

- 93 - leicht innerhalb der weiten Strafrahmen. Allerdings hat er mehrfach und letztlich während Jahren mit Beträgen im Bereich von mehreren Millionen delinquiert. Auch konnte nur deshalb eine in den Bereich des teilbedingten Vollzugs fallende Strafe ausgesprochen werden, was sehr wohlwollend erscheint, weil seit den Taten bereits viele Jahren vergangen sind. Insgesamt muss daher entsprechend seinem Gesamtverschulden der vollziehbare Anteil im oberen Bereich des Zulässigen liegen. Keinen guten Eindruck hinterlassen auch, dass der Beschuldigte keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt, dass er seine Handlungen letztlich bagatellisiert und sich selber als Opfer der Finanzkrise sieht (Urk. 50101008 F/A 41). Trotz der eigentlich guten Prognose bestehen daher leise Bedenken, ob der Beschuldigte bei sich bietender Gelegenheit nicht doch wieder so handeln würde. Es ist auch hervorzuheben, dass er zwar verbal vorbrachte, Wiedergutma- chung leisten zu wollen (Urk. 50101131), was aber als blosses Lippenbekenntnis abzutun ist, hat er doch insbesondere aufgrund des Verkaufs seiner Yacht und der Liegenschaft in AA._____ mehrfach die Möglichkeit dazu gehabt und diese unge- nutzt verstreichen lassen und die Verkaufserlöse für sich verwendet. Es erscheint daher mit der Vorinstanz angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzulegen, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe (18 Monate) ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz hielt fest, dass die geltend gemachten Schadenspositionen von den Privatklägern substantiiert begründet und belegt wurden. Weiter wurde festge- halten, dass sich folgende Vermögensschäden der Privatkläger hätten nachweisen lassen, welche der Beschuldigte durch die schuldhafte Begehung der Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verursacht hätte (Urk. 78 S. 148):

- EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

23. September 2009,

- 94 -

- CHF 525'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

20. September 2010,

- CHF 7'260'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

12. August 2011 (dieser Summe liegt folgende Berechnung zugrunde: CHF 8'250'000 abzüglich CHF 990'000 [Überweisung an die Privatklä- ger 1 und 2 im Dezember 2011 aufgrund eines Aktienverkaufs "L._____"]),

- CHF 4'000'020 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

E. 2.3.1 Aufgrund seiner Stellung als Geschäftsleiter der G._____ AG hatte der Beschuldigte mit Blick auf den Vermögensverwaltungsauftrag mit den Privatklägern vertraglich eine auftragsrechtliche Sorgfalts-, Treue- und Rechenschaftspflicht, die sich aus Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 400 Abs. 2 OR ergibt. Vorliegend ergibt sich diese Treueflicht des Beschuldigten aus dem mit den Privatklägern abgeschlosse- nen Vermögensverwaltungsvertrag und den erteilen Vollmachten ("Third-Party Management Authorisation", "Declaration of consent and forwarding authorization in respect of payment orders" und "Asset management mandate" = Urk. 20101057- 73). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Die Treue im Sinne einer generellen Interessenwahrung ist umfassender als die Sorgfalt, die eine sachgerechte Abwicklung der Ausführungsobligation verlangt. Treue meint, al- les zu tun, was zum Erreichen des Auftragserfolges erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 398 N 8 mit zahlreichen Hinweisen). Ausfluss der Treue- pflicht ist insbesondere auch, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss (vgl. BGE 115 II 62 S. 65 mit Hinweisen). Zu den Nebenpflichten bzw. allgemeinen Treuepflichten gehören die Pflicht zur Information und Aufklä- rung, so etwa über die Risiken und Chancen der Investition. Eine Information hat exakt, verständlich und vollständig zu erfolgen (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 398 N 26 und N 29 insbesondre S. 2796 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Wie erwogen ergeben sich die entsprechenden Pflichten aus dem jeweiligen Grundge- schäft und sind entsprechend für den konkreten Fall zu bestimmen (BGE 142 IV 346 E. 3 f.). Der Beschuldigte als Geschäftsleiter der G._____ AG und beauf- tragter Vermögensverwalter schuldete den Privatklägern somit eine umfassend interessenwahrende Tätigkeit, die sich nach dem Umfang des Auftrages richtete. Die Staatsanwaltschaft hält in der Anklage daher zutreffend die Pflichten fest, welche dem Beschuldigten oblagen und welche bereits mehrfach angesprochen wurden (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Insbesondere traf den Beschuldigten eine Informationspflicht, und er hatte die Pflicht, keine Verwaltungs- handlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellen oder gar statt im

- 55 - Interesse der Privatkläger in seinem eigenen Interesse lagen. Gemäss Art. 397 OR war er weiter verpflichtet, Weisungen der Privatkläger zu befolgen.

E. 2.3.2 Der Beschuldigte hat für beinahe 9 Millionen Schweizerfranken aus dem Ver- mögen der Privatkläger L._____-Aktien gekauft, ohne dass er den Privatklägern im Gegenzug einen liquiden Anspruch an diesen Aktien bzw. einen durchsetzbaren Rechtstitel verschaffte. Damit hat er seine Sorgfalts- und Treupflichten als Vermö- gensverwalter verletzt. Seine Handlungen führten auf der einen Seite zu einem Ver- mögensabfluss bei den Privatklägern von CHF 8'775'000. Aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten haben sie auf der anderen Seite aber keinen Gegenwert erhal- ten, sondern standen mit leeren Händen da. Dabei handelte er gemäss erstelltem Sachverhalt in seinem eigenen Interesse, konnte er doch so die L._____-Aktien für sich in eigenem Namen erwerben und einen Teil davon an Dritte verkaufen und für andere Dritte treuhänderisch halten. Ein solches Vorgehen läuft den Interessen des Auftraggebers bzw. der Privatkläger zuwider. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewe- sen, die Aktien im Namen der Privatkläger zu erwerben und die Privatkläger als Aktieninhaber registrieren zu lassen und als wirtschaftlich Berechtigte auszuwei- sen, um ihre Interessen zu schützen. Vorliegend kommt hinzu, dass das Vorgehen des Beschuldigten gegen die Weisung (Vorschrift) der Privatkläger verstiess, ge- rade nicht in illiquide Investments zu investieren. Gerade dies wurde im "Investment Profile" handschriftlich hinzugefügt (Urk. 20101072-73: "NO ILLIQUID INVEST- MENTS !"). So liegt die Investition nicht im Einklang mit der schriftlich vereinbarten konservativen Anklagestrategie, der zulässige Anteil an Aktien wurde massiv über- schritten und der Kauf von 1'500 L._____-Aktien für CHF 8'775'000.– bildete ein erhebliches Klumpenrisiko. Zu betonen ist dabei, dass das "Investment Profil" nach 2011 nicht abgeändert wurde. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Be- schuldigte seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist und die Privatkläger nicht transparent über die Aktienkäufe und deren Risiken in Kenntnis gesetzt hat. Diese Vorgehensweise des Beschuldigten lässt sich mit den auftragsrechtlichen Treuepflichten eines externen Vermögensverwalters nicht in Einklang bringen. Es stellte einen Treuebruch und eine Verletzung seiner aufgrund vertraglichen Abre- den bestehenden konkreten Pflichten dar, die Interessen der Privatkläger zu wah- ren und ihre Interessen umzusetzen.

- 56 -

E. 2.3.3 Mit dem Einwand der Verteidigung, die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich habe sich in ihrem Beschluss vom 14. September 2015 betref- fend die G._____ AG mit der treuhänderischen Haltung von Aktien befasst und dies als nicht strafrechtlich relevant beurteilt, hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 78 S. 113, Urk. 64 S. 24-25; Urk. 65/6). In diesem Be- schluss ging es um die T._____ Ltd., welcher im Gegensatz zu den Privatklägern eben gerade doch ein liquider Anspruch an den Aktien eingeräumt worden war, indem der Bestand des Treueverhältnisses in einer Declaration of Trust schriftlich bestätigt wurde (Urk. 41202062). Es ist denn nochmals zu betonen, dass entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vorliegend keine Hinweise auf eine treuhänderi- sche Haltung der L._____-Aktien durch den Beschuldigten für die Privatkläger bestehen. Wie erwogen hat der Beschuldigte denn auch trotz gebotener Möglich- keit die Privatkläger nicht als wirtschaftlich Berechtigte an diesen Aktien registrieren lassen. Insbesondere bestehen sodann keine schriftlichen Treuhandvereinbarun- gen. Daran vermögen auch allfällige interne Zurechnungen der Aktien bei der G._____ AG entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu ändern, da solche den Privatklägern – abgesehen davon, dass sie nicht im Besitz der Privatkläger waren und jederzeit intern abgeändert werden konnten – keinen liquiden Anspruch bzw. durchsetzbaren Rechtstitel vermittelten.

E. 2.4 Vorsatz Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt mit Wissen und Willen gehan- delt, d.h. mit direktem Vorsatz. Er hat die Privatkläger bewusst nicht darüber auf- geklärt und informiert, dass für die wirtschaftlich den Privatklägern zuzurechnenden L._____-Aktien Dividenden in der Gesamthöhe von CHF 285'707.50 ausgeschüttet wurden. Er ist seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht mit Wissen und Willen nicht nachgekommen. Weiter wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich da- durch das Vermögen der Privatkläger um den entsprechenden Betrag nicht vermehrte und wusste auch um den Kausalzusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dieser Nicht-Vermögensvermehrung.

E. 2.5 Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte hat die ihm überwiesenen Dividendenauszahlungen von CHF 285'707.50 in seinem eigenen Interesse für sich selber verwendet, u.a. für persönlichen Aufwand und eigene Investitionen. Auf diese wirtschaftliche Besser- stellung hatte er keinen Anspruch. Er handelte entsprechend mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich in diesem Anklagepunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. F. Fazit Schuldpunkt Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

- 82 - IV. Strafe A. Anwendbares Recht, theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart sowie der Gesamtstrafenbildung Wie bereits ausgeführt, ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, zumal das neue Recht im konkreten Fall nicht zu einem günstigeren Ergebnis führt ((Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b, OFK/StGB-DONATSCH, Art. 2 N 10; vgl. auch Urk. 78 S. 123). Sodann hat die Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumes- sung, der Strafart und der Gesamtstrafenbildung nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 78 S. 123-128) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Themen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff., BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteile 6B_1031/2019 vom

1. September 2020 E. 2.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55; BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b, je mit Hinweisen) kann verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, BGE 141 III 28 E. 3.2.4, je mit Hinweisen). B. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist die qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB mit einem Strafrahmen Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe die schwerste Straftat. Damit ist vorab eine Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung festzusetzen und diese Strafe so-

- 83 - dann für die einzelnen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Entgegen dem durchaus praktikablen Vorgehen der Vorinstanz ist vorliegend trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2) für jede qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung eine Strafe festzusetzen und diese nicht hinsichtlich der kriminellen Energie in einem einheitlichen Kontext zu betrach- ten und für die drei Komplexe eine einheitliche Strafe festzulegen. C. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente

E. 2.6 Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte hat den ihm überwiesenen Betrag von CHF 4'000'020.– aus dem Vermögen für sich verwendet und damit 20 % des Aktienkapitals der G._____ AG AG erworben, um sich an dieser "Super-kurz-vor-dem-Durchbruch-Erfolgsge- schichte" zu beteiligen. Er hat sich demnach aus dem Vermögen der Privatkläger bereichert. Auf diese wirtschaftliche Besserstellung hatte er keinen Anspruch. Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach ebenfalls gegeben.

3. Fazit Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. F. Auszahlung Dividenden

1. Sachverhalt Die Dividendenzahlung der L._____ an den Beschuldigten im August 2012 von CHF 255'794.50 und im April 2013 in der Höhe von CHF 95'875.00 jeweils für das Jahr 2011 ist unbestritten und belegt (Urk. 20101055 und Urk. 40501366 jeweils im Verfahren ..., Urk. 40302181, Urk. 41104054, Urk. 50101028). Ebenso, dass der Beschuldigte diese Dividendenzahlungen für sich vereinnahmte und nicht an die Privatkläger weiterleitete (Urk. 64 S. 35 f., Urk. 41104044 f. und Urk. 41104054 ff.). Der Beschuldigte macht aber geltend, die Nichtweiterleitung begründe keine straf- bares Verhalten (Urk. 64 S. 36; Urk. 121 S. 33).

2. Rechtliche Würdigung Zum anwendbaren Recht, zu den theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 98-104) sowie auf die oben gemachten Erwägungen (Ziff. III D 2.1.) zu verweisen.

- 78 -

E. 2.7 Zusammenfassend lässt der Beschuldigte zum Sachverhalt vor allem geltend machen, dass er keine Pflichtverletzungen begangen habe und überdies die Privatkläger von ihm jeweils über sämtliche Investments (L._____ sowie Darlehen) informiert worden seien und sie sämtliche von ihnen unterzeichneten Unterlagen verstanden hätten. Im Übrigen wird der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht sieht sie in der unrechtmässigen Überweisung von

E. 3 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2023, die andere Verfah- rensbeteiligte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023, innert Frist Berufung anmelden (Urk. 69 und Urk. 73). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. November 2023 (Urk. 72 = Urk. 78; Urk. 77/2) liess der Beschuldigte am 12. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 82). Die andere Verfahrens- beteiligte reichte nach Erhalt eines Auszuges des Urteils (Urk. 75, Urk. 77/4) am

23. November 2023 mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 ebenfalls fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89).

E. 3.1 Entschädigung der Privatkläger 1 und 2 Die Privatkläger 1 und 2 haben ausgangsgemäss einen Anspruch auf Entschädi- gung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Aufwände erscheint eine pauschale Entschädigung von insgesamt CHF 20'000.– angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 19'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Und die andere Verfahrensbeteiligte ist zu verpflichten, den Privat- klägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 123 -

E. 3.2 Entschädigung des Beschuldigten Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 3.2.1 Nachdem keine deliktisch erlangten Vermögenswerte mehr vorhanden sind und eine Einziehung nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen ist, allenfalls auch gegenüber der Ex-Ehefrau des Beschuldigten (der anderen Verfahrensbetei- ligten), soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht sodann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Mit dem Geltend- machen einer Ersatzforderung kann auf Vermögenswerte zugegriffen werden, die für sich gesehen in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen, sondern legal erworben worden sind (BGE 140 IV 63 = Pra. 2014 Nr. 71). Art. 71 StGB soll verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 71 Rz 1, BGE 142 III 71; Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3; 6B_1304/2017 25. Juni 2018 E. 5.3; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.3; 6B_864/2018 vom 26. April 2018 E. 2.1; 6B_879/2018 vom 26. April 2018 E. 3.1.2). Von der Ermässigung der Ersatzforderung ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; es müssen "bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch

- 103 - Zahlungserleichterung nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforde- rung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist" (vgl. Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Art. 71 N 2 mit Hinweisen, Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2).

E. 3.2.2 Die vom Beschuldigten erlangten Vermögensvorteile betragen vorliegend umgerechnet rund CHF 14'560'000.–. Grundsätzlich ist eine Ersatzforderung bis zu dieser Höhe möglich. Der 1972 geborene Beschuldigte war von 1992 bis 2018 im Bankenbereich bzw. ab 2010 bei der G._____ AG tätig, davon während vielen Jah- ren als Anlageberater und Vermögensverwalter. Zuletzt war der Beschuldigte 2018 bis August 2020 bei der AI._____ AG als freier Mitarbeiter eingemietet und betreute eigene Mandate bspw. mit der AL._____. Der Beschuldigte ist geschieden und ist verpflichtet, Unterhaltszahlungen für die beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Gemäss eigenen Angaben hat er kein Vermögen, sondern Schulden wegen seit 2020 aufgelaufenen Unterhaltszahlungen, und er ist arbeitslos. Er habe seit anfangs 2023 kein Einkommen und werde von seinen Eltern unterstützt. Die monatliche Miete seiner Wohnung betrage CHF 2‘240.– (vgl. Urk. 78 S. 161, Urk. 50101004 f.; Urk. 50101038 f.; Urk. 50101050; Urk. 50101105-21; Urk. 50301003 F/A 11-17). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine Reduk- tion der Ersatzforderung angebracht.

E. 3.2.3 Es ist indessen auffällig, dass der Beschuldigte zu seinen Vermögensverhält- nissen jeweils ausweichend, schwammig bzw. wenig transparent Angaben machte. So gab er an, nicht mehr zu wissen, für wie viel und an wen er die Wohnung in AA._____ verkauft und was genau er mit dem Erlös gemacht habe. Dies erscheint in keiner Weise überzeugend. Das Gleiche gilt für den Verkauf seiner Yacht "… [Name]". Er will glauben machen, dass er nicht mehr wisse, zu welchem Preis er die Yacht verkauft habe und auf welches Konto der Verkaufspreis geflossen sei. Der Verkauf einer Yacht ist nichts Alltägliches. So etwas weiss man noch. Es kom- men Zweifel auf, ob der Beschuldigte hier nicht etwas verheimlicht. Die Vorinstanz hält zurecht fest, dass der Beschuldigte nicht aufzeigen konnte, wie hoch der Ver- kaufserlös war und was mit diesem geschah, und sich dies selbst nach Durchsicht der edierten Bankunterlagen nicht verifizieren liess (vgl. Urk. 78 S. 165 unter Hin-

- 104 - weis auf Urk. 40604001-40613298 und Urk. 41104032-41104228). Auf die sich auf- drängende Frage, weshalb der Beschuldigte die Yacht "… [Name]" nicht in seiner Steuererklärung (vgl. Urk. 40301255-40301310) angegeben hat, meinte der Be- schuldigte verharmlosend und völlig unglaubhaft, diese sei wertlos gewesen (Urk. 50101016 F/A 103). Nachdem er 1.5 Mio. EUR (illegal aus dem Vermögen der Privatkläger) für den Kauf dieser Yacht – die wohl noch mehr gekostet hat – verwendete, braucht nicht gross erläutert werden, dass diese ganz sicher einen Wert aufwies, der in der Steuererklärung zu deklarieren gewesen wäre. Gemäss den Steuererklärungen 2016 bis 2018 des Beschuldigten flossen CHF 1.65 Millionen an beweglichem Vermögen offenbar ohne Gegenwert ab. Der Beschuldigte gab dazu an, er habe Schulen und Miete bezahlt in den USA und Steuern in der Schweiz (Urk. 50101106 F/A 87-89). B._____ bestätigte, dass der Beschuldigte das Leben ihrer Familie in AM._____ [USA] finanziert habe Urk. 50301013 F/A 103). Sie lebten offenbar seit August 2016 getrennt. Auch hierzu hat der Beschuldigte allerdings keine klaren Angaben gemacht und es fehlen nachvollziehbare Bankunterlagen. Bei den Akten liegt sodann ein vom Beschuldig- ten am 21. April 2016 unterzeichneter Kaufvertrag für eine Liegenschaft in AJ._____ zu einem Erwerbspreis von sage und schreibe USD 26 Mio. (Urk. 20101275-88). Ein Verkaufspreis von USD 32 Mio. wurde durchgestrichen und ersetzt. Handschriftlich wurde festgehalten, dass Kunst und Sonos System nicht inbegriffen seien. B._____ gab an, davon nichts gewusst zu haben (Urk. 50301014 F/A 107-110). Der Beschuldigte sagte dazu aus, den Kauf nicht angetreten zu haben, weil er nicht über die Mittel verfügt habe. Für eine Einigung mit dem Verkäufer habe er USD 250'000 bezahlen müssen. Näheres gab er dazu nicht an. Zur Frage des Rechtsvertreters der Privatkläger, gemäss Verkäufer habe er das Haus mit Erlösen aus einem Investment bezahlen wollen, was nicht geklappt habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, woher dieser das habe (Urk. 50101104 f. F/A 77-79). Dies alles erscheint seltsam und hinterlässt abermals den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Vermögensverhältnisse nicht wirklich offen legt. Offenbar rechnete der Beschuldigte damals jedenfalls mit hohen Einnah- men/Erträgen, ansonsten er kaum einen Kaufvertrag für ein Haus zum Preis von 26 Mio. USD unterzeichnet hätte. Dieses "aussichtsreiche" Investment hat der

- 105 - Beschuldigte nicht offengelegt. Hinzu kommt, dass man zuerst auch noch die USD 250'000 haben muss, um aus diesem Vertrag auszusteigen. Nichts ist wirklich belegt. Dazu passt, dass seine Zahlungen für seine Familie in die USA auf ein in den Steuerunterlagen nicht deklariertes Konto in den USA überwiesen worden seien (Urk. 50301013 F/A 104, Urk. 50101106 Frage 87). Bei der Hausdurchsuchung wurden Unterlagen sichergestellt, wonach die liechtensteinische Stiftung "AN._____ Stiftung, AO._____ [Lichtenstein]" am 28. April 2000 bestätigt, dass der Beschuldigte der wirtschaftlich Berechtigte dieser Stiftung ist (Urk. 40901032). Die Angaben des Beschuldigten, die Stiftung sei seit über zehn Jahren geschlossen und es gebe weder eine Stiftung noch Konten dazu, sind zwar nicht abwegig. Es überrascht aber, dass er als wirtschaftlich Berechtigter keinerlei Unterlagen dazu haben will und nicht mehr wissen will, was für Vermö- genswerte die Stiftung gehabt habe. Auch konnte er nicht befriedigend erklären, weshalb diese Stiftung in seinen Steuererklärungen nicht aufgetaucht ist (Urk. 50101105 F/A 82-83). Auch nach 20 Jahren kann gerade von einem Vermö- gensverwalter erwartet werden, dass er mindestens schätzungsweise noch weiss, um was für Vermögenswerte es in dieser Stiftung gegangen ist. Seine schwammi- gen Angaben hinterlassen das Gefühl, dass er nicht bereit ist, die Hintergründe dieser Stiftung und damit seine diesbezüglichen Vermögensverhältnisse transpa- rent offen zu legen. Ähnliches gilt für seine Beteiligung an der AP._____ LTD ge- mäss den von der Bank E._____ AG edierten Unterlagen. Das Konto dieser Ge- sellschaft bei der Bank E._____ AG wurde im Dezember 2014 eröffnet und im Ja- nuar 2019 saldiert (Urk. 40601008). Der Beschuldigte meine hierzu aber, dass die Gesellschaft keine Vermögenswerte besessen habe und das Konto nach ein paar Monaten wieder saldiert worden sei (Urk. 50101106, F/A 84). Letzteres stimmt ge- mäss dem Schreiben der Bank E._____ AG nicht, weshalb zweifelhaft erscheint, dass diese Gesellschaft keine Vermögenswerte aufgewiesen hat. Der Umstand, dass das Konto über vier Jahre geführt wurde, weist auch darauf hin, dass mit dem Eingang von Überweisungen gerechnet wurde. Jedenfalls hat der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Gesellschaft keine einleuchtenden und teilweise unzutref- fende Erörterungen gemacht. In den Steuererklärungen 2014 bis 2018 des Be- schuldigten sind keinerlei Hinweise auf diese Gesellschaft vorhanden

- 106 - (Urk. 40302304 ff.; Urk. 40302396 ff.; Urk. 40303050 ff.; Urk. 40303138 ff. und Urk. 40303168 ff.). Die Vorinstanz erwägt zurecht, dass beim Aussageverhalten des Be- schuldigten auffällt, dass er nicht nur versucht, den Fragen auszuweichen, sondern, dass er konstant Nichtwissen geltend macht, obwohl dies aufgrund seiner Stellung als Berechtigter und seiner Erfahrung als Vermögensverwalter wenig überzeugend erscheint (Urk. 78 S. 163). Unklar sind auch die Verhältnisse bezüglich zweimal 70‘000 Aktien der AL._____. Der Beschuldigte widersprach in der Befragung, dass 70'000 Aktien bei ihm geblieben seien und die anderen 70‘000 Aktien das Depot mit dem Vermerk „Übertrag/Ausgang“ verlassen hätten. Der Beschuldigte führte aus, es habe sich um einen Kauf von 70‘000 Aktien gehandelt, die nicht handelbar ("restricted valor") gewesen seien. Diese seien handelbar geworden, weshalb eine Umbuchung von "restricted valor" an "handelbares valor" erfolgt sei (Urk. 50101109 F/A 103). Gemäss seinen Unterlagen wurde allerdings zweimal (am 3. und am

5. Februar 2015) ein Übertrag von jeweils 70'000 Aktien eingetragen (Urk. 40302461). Der Beschuldigte gab dazu an, dass er (2018) bei der AL._____ einen Mandatsvertrag für die Dauer von ca. sechs Monaten gehabt habe und zwi- schen den texanischen …-unternehmen und den Schweizer …-unternehmen eine Brücke hätte schlagen sollen. Einerseits sagte er aus, keine Mitarbeiteroptionen erhalten zu haben. Der Mandatsvertrag sei vor der Vesting-Periode aufgelöst wor- den und entsprechend habe es keine Zuteilung von diesen Optionen gegeben. An- dererseits erklärte der Beschuldigte im Widerspruch dazu, während den sechs Mo- naten einen Lohn erhalten zu haben, auf den auch Sozialabgaben bezahlt wurden; es sei das amerikanische Modell gewesen; alle Mitarbeiter hätten Optionen auf die Gesellschaft gehabt (Urk. 50101108-9 F/A 93-103, Urk. 50101108, F/A 100). Auch hier sind seine Aussagen unklar.

E. 3.2.4 Es lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte zu den befragten Unterlagen insgesamt jeweils ausweichende Angaben machte, die teilweise wenig einleuch- tend erscheinen. Vor allem sind offensichtlich seine Steuererklärungen nicht verlässlich, und es ergibt sich daraus kein tatsächliches Bild seiner Vermögensver- hältnisse. Mit der Vorinstanz kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass er nicht nur gegenüber den Steuerbehörden sondern auch gegenüber den Strafbe- hörden Vermögensumschichtungen und -übertragungen verheimlicht. Anzufügen

- 107 - ist, dass für die Steuerperioden 2009 und 2011 jeweils ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurde (Urk. 40303190; Urk. 40303248). Dabei ging es jeweils um durchaus gewichtige Positionen: für das Steuerjahr 2009 um ein nicht deklariertes Guthaben von CHF 3'334'687.92 per

31. Dezember 2009 gegenüber der AQ._____ AG (Urk. 40303191), 2011 um Ak- tien der Firma AR._____ Management mit einem Steuerwert von immerhin CHF 990'559.– (Urk. 40303248, Urk. 40303231). Es ist mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte über weiteres Vermögen im Ausland ver- fügt bzw. nicht offengelegte Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Stiftungen oder dergleichen bestehen (Urk. 78 S. 165-167). Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Liegenschaften in AA._____ und in W._____ im Rahmen eines Ehevertrages 2011 auf seine damalige Ehefrau und heutige Ex-Ehefrau, B._____ übertrug, um so mögliches Haftungs- ssubstrat dem Zugriff von Gläubigern und Behörden zu entziehen (vgl. nachfol- gend). Dies verstärkt den Eindruck, dass keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte weiteres Vermögen beiseite geschafft hat. Es ist auch zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten nur bis Januar 2020 möglich war, Un- terhaltsbeiträge zu finanzieren. Etwas quer sticht einem da ins Auge, dass sein Konto bei der BB._____ im 24. April 2020 noch mit CHF 5'500.– mit dem Text "AS._____ ag" belastet wurde und sein ausbezahltes Salär jedenfalls bis Ende September 2020 noch CHF 17'597.– betrug (Urk. 80301017, Urk. 80301036).

E. 3.2.5 Zusammenfassend ist zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festzuhalten, dass der heute 52-jährige Beschuldigte – auch unter Ausklammerung seiner deliktischen Handlungen – während rund 25 Jahren durchaus erfolgreich als Banker, Anlageberater und Vermögensverwalter tätig war. Dies teilweise bei ange- sehenen und bekannten Banken und auch später als Geschäftsführer einer Firma mit stattlichen Salären. Er pflegte einen hohen Lebensstandard mit Eigentumswoh- nungen etc. Er unterzeichnete in AM._____ einen Kaufvertrag für ein Haus zu ei- nem Preis von 26 Mio. USD. Es darf weiter davon ausgegangen werden, dass er sich in diesen Jahren ein berufliches Netzwerk aufgebaut hat. Dies zeigt sich auch darin, dass er es nach seiner Tätigkeit bei der G._____ AG schaffte, ausländische Mandate zu führen und neue Geschäftsmodelle zu etablieren. Wie er selber aus-

- 108 - führte, vermittelte er u.a. zwischen schweizerischen und amerikanischen Unterneh- men und führte auf selbständiger Basis Mandate. Es darf daher davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte noch während vielen Jahren in der Lage sein wird, ein genügend hohes Einkommen zu erzielen, um neben seinem Unterhalt und den Alimentenverpflichtungen Zahlungen für eine Ersatzforderung zu leisten. Dass sein Geschäftsmodell (Vermittlung von Operationen für Ausländer in der Schweiz) gemäss seinen Angaben anfangs 2023 zum Erliegen gekommen sei (Urk. 60 S. 2), ändert daran grundsätzlich nichts. Des Weiteren ist ihm wirtschaftlich (vgl. weiter unten) auch der noch vorhandene (beschlagnahmte) Erlös der Eigentumswohnung in W._____ von CHF 1‘9181840.64 zuzurechnen. Wie erwogen ist sodann nicht auszuschliessen, dass in diesen Jahren Investments des Beschuldigten auch erfolgreich waren und der Beschuldigte Vermögen beiseite geschafft hat und weiterhin versteckt hält. Auch wenn von der Ermässigung der Ersatzforderung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist, erscheint die von der Vorinstanz fest- gesetzte, stark reduzierte Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4'000'000.– den Umständen angemessen. Entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 22 f., Urk. 121 S. 37) ist nicht davon auszugehen, dass diese reduzierte Ersatzforderung unein- bringlich ist oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährden würde. Wie erwähnt kann der Beschuldigte noch viele Jahre arbeiten und während dieser Zeit die Ersatzforderung ratenweise abzahlen. Ein ansehnlicher Teil wird durch den bei seiner Ex-Ehefrau beschlagnahmten Betrag gedeckt sein. Der Beschuldigte hat sodann – wie erwogen – wenig glaubhaft ausgesagt, dass er über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Seinen finanziellen Verhältnissen wurde bereits bei der Bemessung der Ersatzforderung Rechnung getragen, indem die Ersatzforderung von rund CHF 14'560'000.– auf CHF 4'00'000.–, also um über 70 Prozent gekürzt wurde. Es kann derzeit nicht von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden und es ist auch nicht ersichtlich, dass damit die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährdet ist.

E. 3.3 Entschädigung der anderen Verfahrensbeteiligten Auch die andere Verfahrensbeteiligte hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

E. 3.3.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter

- 109 - den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des festgesetzten Schadenersatzes eine erkannte Ersatzforderung zu, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forde- rung an den Staat abtritt (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 3.3.2 Die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist gemäss dem heutigen Urteil zu verpflichten, den Privat- klägern 1 und 2 Schadenersatz von rund CHF 14'560'000.– zu bezahlen. Es wurde auf eine Ersatzforderung von CHF 4'000'000 erkannt. Die Privatkläger 1 und 2 haben ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten (Urk. 62 S. 3 f.). Der Schaden ist nicht durch eine Versicherung gedeckt (vgl. Urk. 62 S. 41 Rz 132 in Verbindung mit Urk. 58/2). Nach dem Gesetzeswort- laut erfolgt die Zuwendung an den Geschädigten nur, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. Allerdings ist die Voraussetzung einschränkend anzuwenden, von der Weiterverwendung an den Geschädigten, sollte nur dann abgesehen werden, "wenn der zivile Ausgleich bereit ist bzw. die Wiedereinbringung beim Schädiger einigermassen gesichert scheint" (BSK StGB- BAUMANN, Art. 73 N 14). Von einer solchen gesicherten Wiedereinbringung kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beschuldigte ist in mehreren Anklagepunkten nicht geständig und hat nicht einmal die Zivilforderungen bezüglich der Überwei- sung von EUR 1'500'000.– (Verwendung für seine Yacht) und von CHF 4'000'020.– an ihn, die gemäss seinem Vorbringen ein Darlehen an ihn persönlich darstellte, anerkannt. Auch hat er bis heute keinen Franken von den für sich verwendeten Beträgen zurückbezahlt. Es spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte zahlungs- willig ist. Er sieht sich denn vor allem auch als Opfer. Die Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4'000'000.– ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägern 1 und 2 zur Deckung ihrer ausgewiesenen und dem Staat abge- tretenen Schadenersatzforderungen zuzuweisen. Wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstreckungsverfahren einzulei- ten haben, falls der Beschuldigte die gegen ihn festgesetzte Ersatzforderung nicht freiwillig bezahlt.

4. Übertragung Liegenschaft W._____ als Scheingeschäft

- 110 -

E. 4 Mit Eingaben vom 29. November 2023, 5. Dezember 2023 und 9. Januar 2024 ersuchte die andere Verfahrensbeteiligte – wie bereits im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren – um (uneingeschränkte) Akteneinsicht (Urk. 78A; Urk. 79; Urk. 92). Diese wurde ihr (mit Einschränkung) mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 gewährt (Urk. 95).

- 7 -

E. 4.1 Die Eigentumswohnung an der AK._____-strasse in W._____ stand zunächst im Alleineigentum des Beschuldigten (Urk. 40801033 ff.). Mit Ehevertrag vom

8. Juli 2011 vereinbarten die Eheleute A._____ und B._____ den Güterstand der Gütertrennung. Im Rahmen der damit erforderlichen güterrechtlichen Auseinander- setzung regelten die Ehegatten u.a., dass B._____ Eigentümerin der Eigentums- wohnung an der AK._____-strasse … in W._____ ist (Urk. 8051036-38). Anzumer- ken ist, dass im Ehevertrag unrichtigerweise festgehalten wird, dass für diese Woh- nung "zurzeit" (als per 11. Juli 2011) Herr und Frau A._____B._____ als Eigentü- mer eingetragen sind (Urk. 80501037). Am 20. September 2011 wurde der Vertrag betreffend die Eigentumsübertragung von A._____ auf B._____ angemeldet (Urk. 40801033-41). B._____ verkaufte diese Wohnung im Juli 2020 für CHF 4'320'000.–. Vom Verkaufserlös sind noch CHF 1'918'840.64 auf dem auf B._____ lautenden Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG vorhanden (Urk. 40801014 ff.; Urk. 40801004 ff., Urk. 80501020; Urk. 50301012 F/A 99). Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 das Konto mit einem Bestand von CHF 1'918'840.64 (Urk. 80501001 ff.). B._____ hat dies erfolg- los angefochten. Ihre Beschwerden wurden vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2021 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 abgewiesen (Urk. 80501100 ff., Urk. 80501162 ff.).

E. 4.2 Wie oben erwogen sind nach Art. 71 Abs. 3 StGB für eine Ersatzforderung auch Vermögenswerte erfasst, die (nur) wirtschaftlich betrachtet zum Eigentum der beschuldigten Person gehören, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte gelten die ge- nannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Drittperson bzw. vorliegend die andere Verfahrensbeteiligte wird in ihrem Erwerb nur geschützt, wenn sie den Vermögenswert in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und – d.h. kumu- lativ hierzu – dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein- ziehung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (vgl. OFK/StGB-Heimgartner, Art. 70 N 12, Urteil 6B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.3).

- 111 -

E. 4.3 Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger und ausführlicher Prüfung der Umstände zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mittels Ehevertrages unter anderem die Eigentumswohnung in W._____ ohne Gegenleistung ins Eigentum seiner damaligen Ehefrau übertragen liess, um diese dem Zugriff allfälliger Gläubiger, insbesondere der Privatkläger, zu entziehen (Urk. 78 S. 172-182). Es kann vorab auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Es bestehen zahlreiche Indizien, dass es sich bei der Eigentumsübertragung der Eigentumswohnung in W._____ lediglich um ein Scheingeschäft handelte. Wie der Vertreter der Privatkläger zutreffend geltend macht, besteht vorab ein krasses Missverhältnis bei der "güterrechtlichen Auseinandersetzung" gemäss Ehevertrag. Dies zeigt eigentlich als erstes schon die Aussage des Beschuldigten in seiner Antwort auf die Frage, ob seine Ehefrau für diese Eigentumsübertragung eine Gegenleistung erbracht habe. Dies verneinte der Beschuldige und meinte zur An- schlussfrage, ob es eine Schenkung gewesen sei; "Ähm, man kann es Schenkung nennen. Ich habe die Liegenschaft einfach an sie übertragen." (Urk. 50101011 F/A 59-60). Wäre es tatsächlich um eine güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den tatsächlichen Vermögensverhältnissen gegangen, wäre eine andere Antwort zu erwarten gewesen, nämlich, dass er im Gegenzug gleichwertige Wert- schriften erhalten habe. Auf dieses Zugeständnis, dass die andere Verfahrensbe- teiligte güterrechtlich gar keine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung der Wohnung an sie erbrachte, ist der Beschuldigte zu behaften. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die andere Verfahrensbeteiligte mit diesen Aus- sagen benachteiligen wollte. Anzufügen ist, dass die Eheleute A._____B._____ zu jenem Zeitpunkt rund sechs Jahre verheiratet waren und der Beschuldigte, wie nachfolgend zu zeigen ist, die allermeisten Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Er hat auch nicht plausibel erklären können, weshalb er 2011 seiner Ehefrau diese "Schenkung" ausgerichtet hat. Die andere Verfahrensbeteiligte ihrerseits gab an, sie wisse nicht mehr, wie sich ihre Vermögenssituation vor der Ehe dargestellt habe. Sie wisse auch nicht, welche Vermögenswerte der Beschuldigte in die Ehe eingebracht habe (Urk. 50301005 F/A 27-44). Den Ehevertrag vom 8. Juli 2011 habe der Beschuldigte so vorgeschlagen. Wie es zur Aufteilung gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe keine Ahnung, wie hoch die Errungenschaft im

- 112 - Zeitpunkt des Ehevertrages gewesen sei (Urk. 50301011 F/A 89-97). Auch diese Aussagen deuten klar darauf hin, dass es sich nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den tatsächlichen Vermögensverhältnissen handelte, sondern dass es dem Beschuldigten offensichtlich schlicht darum ging, die Eigen- tumswohnung W._____ ins Vermögen seiner damaligen Ehefrau zu überführen. 4.4.2. Diese Aufteilung entsprach denn auch nicht den tatsächlichen Vermögens- verhältnissen der beiden. Der Beschuldigte und die andere Verfahrensbeteiligte heirateten am tt. September 2005. Von 2008 (Geburt des ersten Kindes) bis 2015 hat die andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr gearbeitet. Andere Schenkungen oder Erbschaften hat sie nicht erhalten. Der Ehevertrag bzw. die Gütertrennung wurde 2011 vereinbart. 2016 trennten sich die Eheleute, und die andere Verfah- rensbeteiligte zog mit den Kindern nach AM._____. Wie erwähnt kann die andere Verfahrensbeteiligte ihre in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht mehr genau nennen bzw. beziffern. Gemäss dem Vertreter der Privatkläger hat die andere Verfahrensbeteiligte in ihrer Befragung auf Vorlage der Steuerunterlagen insgesamt Guthaben und Wertschriften im Wert von maximal CHF 29'867.– ange- kreuzt (Urk. 61 S.30), was sich indessen nicht genau nachvollziehen lässt. Die andere Verfahrensbeteiligte äussert aber mit Bestimmtheit, dass sie aktuell (per September 2021) Ersparnisse so um die CHF 100'000.– habe und es damals vor der Ehe weniger gewesen seien (Urk. 50301005 F/A 32-37). Es ist demnach von Eigengut der anderen Verfahrensbeteiligten von rund CHF 30'000.– bis maximal weniger als CHF 100'000.– auszugehen. Der Beschuldigte seinerseits hat die beiden Liegenschaften in AA._____ und W._____ vor der Eheschliessung – mit (mutmasslich illegal) von den Privatklägern erlangten Vermögenswerten – zu Alleineigentum erworben (Urk. 40801048-53 und Urk. 30201138, Urk. 50101118 F/A 51). Wie bereits angemerkt, ist im Ehevertrag falsch festgehalten, dass diese Liegenschaften im Eigentum beider Eheleute gestanden seien, was im Übrigen ein weiteres Indiz dafür ist, dass dieser Ehevertrag nicht seriös und ernst gemeint war. Die beiden Liegenschaften gehörten somit zum Eigengut des Beschuldigten. Ende Dezember 2004 verfügte er sodann gemäss Steuerausscheidungsbeleg 2004 über Wertschriften und Guthaben von CHF 2'066'234.– (Urk. 40301012). Es darf davon ausgegangen werden, dass dies in etwa seinem Vermögen an Guthaben und Wert-

- 113 - schriften im Zeitpunkt der Eheschliessung im September 2005 entsprach. Dafür spricht, dass die Eheleute A._____B._____ gemäss Steuererklärung per 31. De- zember 2005 über Guthaben und Wertschriften in der Höhe von CHF 2'190'134.– verfügten (Urk. 40301059). Der Beschuldigte hat nichts anderes und schon gar nicht etwas Substantiiertes geltend gemacht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte die beiden Liegenschaften sowie Wertschriften und Gutha- ben im Umfang von etwa 2 Millionen Franken in die Ehe eingebracht hatte. Im Ehe- vertrag 2011 wurden der anderen Verfahrensbeteiligten Vermögenswerte von total CHF 1'961'495.– (Liegenschaft W._____ [Schätzungswert CHF 3450'000.– abzüglich Hypotheken von CHF 2'050'000.– = 1.4 Mio.], Liegenschaft AA._____ ["Verkehrswert" CHF 556'656. –, wobei die Hypotheken hier CHF 700'000.– betrugen] und das Kontoguthaben AW._____ CHF 2'839.–) zu Eigentum zugeteilt. Dem Beschuldigten wurden Werte im Umfang von CHF 1'868'408.– zugewiesen (vgl. Urk. 41301004-8, Urk. 40301386 f., Urk. 40301316). Der grösste Anteil um- fasste dabei ein Aktivdarlehen gegenüber der AT._____ GmbH im Umfang von CHF 1'400'000.–, welches belegtermassen im Umfang von CHF 900'000.– vom Beschuldigten bereits vor Eheschluss – offenbar mit unrechtmässig angeeigneten Mitteln der Privatkläger (vgl. Urk. 10602003) – gewährt worden war und aufgrund einer Rückzahlung von CHF 100'000.– noch zumindest im Umfang von CHF 800'000.– Eigengut darstellte (vgl. Urk. 4001309, 40301386). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte Wertschriften und Guthaben im Umfang von rund CHF 2 Mio. und die andere Verfahrensbeteiligte jedenfalls weniger als CHF 100'000.– in die Ehe einbrachten, darf davon ausgegangen werden, dass dies rund sechs Jahre später nicht gross anders war bzw. das Verhältnis in etwa gleich geblieben ist und jedenfalls ein beträchtlicher Anteil der Wertschriften und Gut- haben dem Eigengut des Beschuldigten anzurechnen waren. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nichts anderes und ohnehin nichts Substanti- iertes geltend gemacht hat. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass sämt- liche seiner in die Ehe eingebrachten Wertschriften und Guthaben an Wert verloren hätten und die Werte im Zeitpunkt des Ehevertrages neu durch Errungenschaft (Investments aus seinem Einkommen) entstanden seien. Es bestehen mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eingebrachte Gut des Beschuldigten nun Errungenschaft darstellen sollte. Die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss

- 114 - Ehevertrag stellt somit offensichtlich das Ergebnis einer nicht sachgemässen Aufteilung dar. Der Vertreter der Privatkläger macht sodann zutreffend geltend, dass, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sämtliche Wertschriften und Guthaben (abgesehen von dem Aktivdarlehen an die AT._____ GmbH) Errungen- schaft darstellen sollten, diese lediglich CHF 1'070'000.– (CHF 1'868'408.– minus CHF 800'000) betragen würde. Die andere Verfahrensbeteiligte hätte damit im günstigsten Fall einen Ausgleichsanspruch von maximal CHF 535'000.–. Ginge man – so der Vertreter der Privatkläger – von diesem günstigsten Fall aus, wäre diese Forderung nun gemäss Ehevertrag mit dem AW._____ -Konto und dem Über- trag der beiden Liegenschaften zu Eigentum mit einem Wert von CHF 1'958'656.– abgegolten (Urk. 61 S. 31-33), was weiterhin in einem krassen Missverhältnis zu den tatsächlichen Umständen stehen würde. Anzufügen ist, dass die Liegenschaf- ten tatsächlich zu einem um einiges höher als im Ehevertrag veranlagten Wert ver- kauft wurden: die Wohnung in W._____ (2020) für CHF 4'320'000.– und diejenige in AA._____ (2012) für CHF 1.8 Mio. (vgl. Urk. 80501039-58 und Urk. 41401009). Der Wert lag wohl also bereits 2011 tatsächlich höher als im Ehevertrag veran- schlagt. Zusammenfassend ist dieses krasse Missverhältnis ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Liegenschaften nur zum Schein an die andere Verfahrensbeteiligte übertragen worden sind und die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaften jedenfalls ohne Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erhalten hat. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die andere Verfahrensbeteiligte in den Jahren 2007 und 2008 offenbar gut verdiente (Urk. 124 S, 6; Urk. 125/1). Die Hypothekenlast blieb im Übrigen bei beiden Liegenschaften beim Beschuldigten. Die andere Verfahrensbeteiligte wäre auch gar nicht in der Lage gewesen, die finanzielle Last zu tragen. 4.4.3. Wie bereits angemerkt überzeugen im Weiteren die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb die Gütertrennung vereinbart wurde, nicht. Er gab auf die Frage, dass der Ehevertrag und die Eigentumsübertragung nur vorgeschoben gewesen sei mit dem Zweck, Vermögenswerte vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, an, dass dies absolut nicht korrekt sei. Seine Frau sei sehr schwer an Krebs erkrankt. Er habe den Ehevertrag abgeschlossen, weil er selbständig gewor- den sei und nicht noch mehr Stress gewollt habe (Urk. 50101119/20 F/A 64). Es ist

- 115 - nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gütertrennung den Stress einer selbständigen Erwerbstätigkeit mindern könnte, zumal sich der Beschuldigte ja weiterhin um die Liegenschaften kümmerte. Im Zeitpunkt des Ehevertrages war der Beschuldigte zudem bereits rund eineinhalb Jahre selbständig tätig. Viel näher liegt es, den Grund in seiner deliktischen Tätigkeit zu sehen. Nachdem er in den Jahren zuvor bereits rund 6.5 Millionen – im damaligen Zeitpunkt waren diese Vorgänge noch nicht allesamt verjährt – Gelder mutmasslich unrechtmässig für sich (Liegenschaf- ten, Yacht, Darlehensgewährung an AT._____ GmbH) verwendet haben soll und er nur einen Monat später unrechtmässig die verfahrensgegenständlichen L._____- Aktien für über CHF 8 Mio. in seinem Namen kaufte, bestand das Risiko "aufzu- fliegen". Zu beachten ist dabei, dass insbesondere die Liegenschaften und die Yacht damals als Surrogate der Einziehung zu unterliegen drohten. Es drängt sich daher auf, davon auszugehen, dass er den Ehevertrag abschloss, um so sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger, also insbesondere der Privatkläger, zu schützen, um so seinen – zumindest zu einem grossen Teil aus dem Vermögen der Privatkläger finanzierten – luxuriösen Lebensstil für sich und seine Familie auf jeden Fall weiterführen zu können. Passend erscheint, dass der Beschuldigte in einer ersten Befragung gar glauben machen wollte, er habe sich 2011 und nicht erst 2016 von seiner Ehefrau getrennt (Urk. 50101010 F/A 57 und Urk. 50101121 F/A 72). Es ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen seinerseits handelte. 4.4.4. Dass die Liegenschaften mit dem Ehevertrag nur zum Schein auf die andere Verfahrensbeteiligte zugeteilt wurden, zeigt sich auch bei der Liegenschaft in AA._____. Vorab wurde dieser Liegenschaft entgegen dem Ehevertrag gar nie an die andere Verfahrensbeteiligte zu Eigentum übertragen. Die Wohnung wurde vom Beschuldigten als Verkäufer (Eigentümer) am 12. März 2012 zu einem Verkaufs- preis von CHF 1.8 Mio. verkauft, und der Verkaufserlös wurde an ihn selbst über- wiesen bzw. CHF 700'000.– an die Bank (Hypothek) und CHF 902'800.– an den Beschuldigten (Urk. 41401009-20, Urk. 41501012-17). Die andere Verfahrensbe- teiligte, welcher ja gemäss Ehevertrag die Wohnung zu Eigentum zugeteilt worden war, sagte zur Frage, was mit dem Nettoerlös geschehen sei, aus, sie wisse da nichts Genaues. Sie wisse, dass der Beschuldigte das verkauft habe, um Steuern

- 116 - zu bezahlen (Urk. 50301010 F/A 87). Dieses Vorgehen der Eheleute A._____B._____ und die Aussage der anderen Verfahrensbeteiligten entlarven mit aller Deutlichkeit, dass der Ehevertrag nur simuliert war und ihr das Eigentum an den Liegenschaften nur dem Schein nach zugeteilt worden war. Wenn sie diese Wohnung tatsächlich als ihr gehörig betrachtet hätte, wäre es nicht verständlich, dass sie sich nicht für den Nettoerlös und dessen Überweisung an sie interessierte. Der Beschuldigte verfügte mit anderen Worten über diese Liegenschaft, als ob diese wirtschaftlich ihm gehören würde. Bezeichnend ist denn auch seine Aussage, der Verkaufserlös sei an ihn gegangen "weil ich Geld benötigte, hauptsächlich um Steuern zu bezahlen und um die Hypothek zurückzuhalten" (Urk. 50101119 F/A 62). Er verkaufte somit die eigentlich seiner Ehefrau zugeteilte Liegenschaft, welche noch formell ins Eigentum von ihr hätte übertragen werden müssen, weil eben "er" Geld brauchte. Auch hier zeigt sich im Übrigen sein ausweichendes und oberflächliches bzw. verwischendes Aussageverhalten. Vom Verkaufserlös abzüg- lich Hypothek und Steuern sei wenig übrig geblieben (Urk. 509101121 F/A 71). Nach Abzug der Hypotheken von CHF 700'000.– verblieb grundsätzlich immerhin ein Nettoerlös von CHF 1.1 Mio. Schweizer Franken und es darf angenommen wer- den, dass demnach entgegen seinem Vorbringen auch nach Steuern noch ein er- heblicher Betrag geblieben ist. 4.4.5. Weiter ist zu erwägen, dass der Beschuldigte auch nach 2011 die Hypothe- ken für die Liegenschaft W._____ bezahlte, auch nach der Trennung von seiner Ehefrau 2016, als diese nach AJ._____ zog. Es erscheint auch seltsam, dass die andere Verfahrensbeteiligte die Wohnung an bester Lage (Eigenmietwert 2010 CHF 77'500.–; vgl. Urk. 40301316) nach ihrer Trennung nicht vermietete. Der Beschuldigte selber zog Ende 2016 nach AU._____ (Urk. 90101035). Der Beschul- digte war denn auch über die Situation der Liegenschaft informiert, bezahlte die Hypotheken und die Nebenkosten und nahm auch noch 2020 gewisse Verwal- tungshandlungen vor (Urk. 80101027 ff., Urk. 80101064 f., Urk. 80301012-27, Urk. 50101119 F/A 61, Urk. 61 S. 35 f. Rz 106). Auch dies deutet als allerdings untergeordnetes Indiz darauf hin, dass er ungeachtet der Eigentumsübertragung an die andere Verfahrensbeteiligte wie ein Eigentümer der Liegenschaft handelte.

- 117 -

5. Gutgläubigkeit der anderen Verfahrensbeteiligten Bei dieser Ausgangslage, wonach die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaft in W._____ ohne Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erworben hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie dabei gutgläubig gewesen ist oder nicht (vgl. Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E.4.4.3). Der Dritte wird nicht in seinem Erwerb geschützt, wenn er nach den Umständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste oder für diese nur ein erheblich unter dem Markt- preis liegende Gegenleistung erbracht hat (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 70 N 12). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die andere Verfahrensbeteiligte als Ehefrau des Beschuldigten am luxuriösen Lebensstil des Beschuldigten unmittelbar selbst teilgenommen hat und etwa – wie sie selber angab (vgl. Urk. 50301014 F/A 112) – auch Zeit auf der Yacht verbrachte. Sie hätte annehmen müssen, dass der Beschuldigte ihren luxuriösen Lebensstil (Eigentumswohnungen in W._____ und AA._____, Yacht, Range Rover usw.) nicht nur aus seinem Einkommen als Vermögensverwalter bei der Bank E._____ AG (2009 beispielsweise knapp CHF 190'000 [vgl. Urk. 40301256]) und dem dann später bei der G._____ AG gemäss eigenen Angaben tieferem Einkommen (2014 beispielsweise knapp CHF 140'000 [vgl. Urk. 40302298]) finanzieren konnte, zumal sie zuvor als Assistentin von Vermögensverwaltern tätig war und angenommen werden darf, dass sie deren Einkommen grob einschätzen konnte. Sie musste daher zumindest auch eine Ahnung haben, wie viel Einkommen der Beschuldigte (auf legalem Wege) erwirtschaftete. In der Regel kennt eine Ehefrau auch den Lohn des Ehemanns zumindest ungefähr. Es entspricht sodann der Lebenserfahrung, dass Ehepaare auch über Geld sprechen, wenn sie derartig luxuriöse Anschaffungen tätigen. Die völlige Ahnungslosigkeit der anderen Verfahrensbeteiligten überzeugt daher nicht (vgl. Urk. 50301014). Damit soll der anderen Verfahrensbeteiligten keineswegs unterstellt werden, dass sie über die Delikte des Beschuldigten bzw. unrechtmässigen Handlungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern Kenntnis hatte. Sie hätte sich aber wohl fragen müssen, woher denn das Geld für ihren luxuriösen Lebensstil herkam. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom

2. Juni 2022 denn auch erwogen, es könne nicht klar ausgeschlossen werden, dass B._____ von der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten etwas mitbekommen habe,

- 118 - dies umso weniger, als die Eheleute einen aufwändigen Lebensstil gepflegt hätten und Zweifel darüber angebracht gewesen wären, ob der lange bei einer Bank an- gestellte Beschuldigte diesen mit seinem legalen Erwerbseinkommen habe finan- zieren können (Urk. 80501167).

6. Keine unverhältnismässige Härte Eine Einziehung bzw. Ersatzforderung gegenüber einem Dritten soll unterbleiben, wenn dies ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB). Delikte sollen sich nicht nur für den Täter, sondern auch für Dritte nicht lohnen (Urteil 6S.482/2002 vom 9. Januar 2002 E. 2). Eine solche unverhältnismässige Härte ist vorliegend schon deshalb zu verneinen, da das Eigentum nur dem Schein nach und ohne gleichwertige Gegenleistung auf die andere Verfahrensbeteiligte übertragen wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass sie in der Zeit zwischen Eingang des Verkaufser- löses und der Kontosperre durch die Staatsanwaltschaft nicht auf die Gelder dieses Kontos angewiesen war. Sie geht sodann einer Arbeit bei einer pädagogischen Hochschule in AV._____ nach (Urk. 50301013 F/A 101). Des Weiteren stehen ihr offenbar Unterhaltszahlungen vom Beschuldigten zu, die sie in einem gewissen Umfang bevorschussen lassen könnte. Auch wenn es gut nachvollziehbar ist, dass sie sich mit dem beschlagnahmten Geld eine andere Familienwohnung kaufen wollte (Urk. 50301012 F/A 99 f.), und sie sich auch zukünftig einen luxuriöses Lebensstandard wünscht, sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschlag- nahme des gesperrten Betrages ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mittels Ehevertrag die Eigentumswohnung in W._____ ohne gleichwertige Gegenleistung ins Eigentum seiner damaligen Ehefrau übertragen liess, um diese Wohnung dem Zugriff allfälliger Gläubiger, insbesondere der Privatkläger 1 und 2, zu entziehen. Die Eigentumsübertragung erfolgte demnach nur zum Schein. Der beschlagnahmte Resterlös aus dem Verkauf dieser Eigentumswohnung in W._____ von

- 119 - CHF 1‘918‘840.64 auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____, lautend auf B._____, ist dementsprechend wirtschaftlich dem Beschuldigten und nicht der anderen Verfah- rensbeteiligten zuzurechnen. Die Beschlagnahme von CHF 1'918'840.64 ist somit aufrechtzuerhalten, soweit daraus nicht Verfahrenskosten zu bezahlen sind. Die Ersatzforderung ist nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB stellt als Sicherungsin- strument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermö- genswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlag- nahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzfor- derung bestehen (Urteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2, sinngemäss). Die AW._____ Switzerland AG ist anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. Aus diesem Betrag sind vorab die Verfahrens- kosten (Kosten des Vorverfahrens CHF 30'000; Kosten des Hauptverfahrens CHF 10'000; Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 1'485; Zeugenentschädigung CHF 100; Kosten des Berufungsverfahrens CHF 8'000) – soweit sie nicht schon durch die Guthaben auf der gesperrten Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), lautend auf A._____ und auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 bei der Bank E._____ AG, lau- tend auf A._____, gedeckt werden (vgl. nachfolgend) – zu decken. Im Mehrbetrag ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.

- 120 - B. Weitere Beschlagnahmungen Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung auch die weiteren Beschlagnahmungen angefochten, wobei er sich aber nicht im Einzelnen dazu äussert, weshalb von einer Beschlagnahmung abzusehen sei, zumal auch er einen Schuldspruch hinsichtlich der illegalen Überweisung von EUR 1.5 Mio. beantragt (Urk. 82). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Bei den Guthaben auf den Konten des Beschuldigten bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG) und der Bank E._____ AG lässt sich nicht nachweisen, dass diese aus dem Vermögen der Privatkläger stammen und damit illegaler Herkunft sind. Diese Gelder können daher zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Das Guthaben des Beschuldigten von CHF 5'012.– bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 (vgl. Urk. 10601013, Urk. 80101001 ff.; Urk. 80101015-80101022) ist demnach zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen. Die entsprechende Kontosperre ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben und die AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG) anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto an- schliessend freizugeben. Gleiches gilt für das Konto des Beschuldigten bei der Bank E._____ AG. Das Guthaben des Beschuldigten von CHF 19'716.– bei der Bank E._____ AG; Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 (Urk. 10601013, Urk. 80201001 ff., Urk. 80201010-80201016) ist zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuzie- hen. Die entsprechende Kontosperre ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf- zuheben und die Bank E._____ AG anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 121 - A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Kosten Untersuchung und gerichtliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend die erstinstanz- liche Kostenregelung (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.

2. Entschädigung der Privatkläger 1 und 2 Nachdem die Privatkläger sowohl im Straf- und Zivilpunkt (weitgehend) obsiegen, haben sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Zur Höhe der (stark gekürzten) Entschädigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich die Verteidigung damit nicht auseinandersetzt. Die erstinstanzlich festgesetzte Verpflichtung des Beschuldigten, den Privatklägern eine Prozessentschädigung von pauschal CHF 100'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositivziffer 12), ist demnach ausgangsgemäss zu bestätigen.

3. Entschädigung der Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligen Die Vorinstanz hat der anderen Verfahrensbeteiligung B._____ keine Entschädi- gung zugesprochen, da sie mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliege. Aus- gangsgemäss ist dies (Dispositivziffer 13) zu bestätigen.

- 122 - B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte unter- liegt vorliegend mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren. Die andere Verfah- rensbeteiligte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren ebenfalls voll- umfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 19/20 und der anderen Verfahrensbeteiligten 1/20 der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen.

2. Höhe Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf CHF 8'000.– festzusetzen.

3. Entschädigungen

E. 5 Am 15. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 30. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 106). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Vertre- tungen der Privatkläger 1 und 2, Rechtsanwalt lic iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ mit Substitutionsvollmacht, sowie der Vertreter der anderen Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwalt MLaw Z._____ mit Substitutionsvollmacht (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu ent- scheiden (Prot. II S. 8). Es wurden – nachdem der Beschuldigte (wie angekündigt; Urk. 119) keine Aussagen zur Person oder Sache machen wollte (Prot. II S. 9) – keine Beweise abgenommen. Zu den im Vorfeld der Berufung gestellten Beweisan- trägen seitens der Verteidigung (Urk. 111) nahmen die weiteren Parteien – im Ein- verständnis aller Parteien – im Rahmen ihrer Plädoyers Stellung (Prot. II S. 9 ff.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 16). Die geheime Beratung fand gleichentags statt. Nachdem keine weiteren Beweisabnahmen für notwendig erachtet wurden (vgl. nachfolgend Ziff. II C 3. f. mit Verweisen), wurde das Urteil ebenfalls am 30. Januar 2025 gefällt (Prot. II S. 17 ff.; Urk. 130). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.).

2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung in Bezug auf die Anklage- sachverhalte 4, 5 und 6 einen vollumfänglichen Freispruch und in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 eine andere rechtliche Würdigung (ungetreue Geschäfts- besorgung anstatt Veruntreuung). Weiter beantragt er die Abweisung der Zivil- forderungen und das Absehen von einer Ersatzforderung sowie der Einziehungen.

- 8 - Dementsprechend verlangt er eine andere Kostenregelung und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung (Urk. 82; Urk. 121 S. 2). Er ficht somit vorab die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe), 5 (Zivilforderungen), 6 bis 9 (Festsetzung Ersatzforderung und Einziehungen) und schliesslich 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) an. Die andere Verfahrensbeteiligte stellte noch in der Berufungserklärung hinsichtlich des Schuldpunkts und der Regelung der Zivilforderungen die identischen Anträge. Ferner beantragte auch sie das Absehen von einer Ersatzforderung und die Aufhebung der Beschlagnahme des Guthabens auf ihrem Konto bei der AW._____ sowie die Herausgabe des Geldes an sie (Urk. 85). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sie ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 9 (Beschlagnahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto) verbunden mit dem Antrag auf entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 124 S. 2). Unangefochten ist demnach das Absehen von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 4) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab mittels Beschlusses festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). B. Formelles

1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.

- 9 -

2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. Sep- tember 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). C Beweisanträge

1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 liess der Beschuldigte die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (mit Verweis auf die Begründung in der Eingabe vom 2. Juni 2023 (Urk. 112/1) und die Plädoyernotizen betreffend Vor- fragen vor Vorinstanz (Urk. 112/2)) erneut stellen: die Befragung der beiden Angestellten der G._____ AG, H._____ und I._____, sowie Edition und Auswertung der EDV-Dateien der G._____ AG. Neu wurde zudem die Edition des Entscheids des Handelsgerichtsverfahrens zwischen den Privatklägern 1 und 2 und der Bank E._____ AG (Privatklägerin 3) sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft be- züglich des Stands dieses handelsgerichtlichen Verfahrens beantragt (Urk. 111). Den neuen Beweisantrag begründet die Verteidigung sodann damit, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Anklagesachverhalt "F._____" mit diesen CHF 1'500'000 ebenfalls Gegenstand dieses handelsgerichtlichen Verfahrens sei und dieses entsprechend relevant für das vorliegende Verfahren bzw. die adhäsi- onsweise geltend gemachte Zivilforderung sei (Prot. II S. 10, 13 f.). Sodann reicht

- 10 - die Verteidigung eine schriftliche Auskunft von H._____ und I._____ ins Recht (Urk. 124/6; Urk. 124/10).

2. Sowohl die andere Verfahrensbeteiligte als auch die Privatkläger 1 und 2 beantragten die Abweisung dieser Beweisanträge (Prot. II S. 9; Urk. 127 S. 5, 9 ff.). Die Privatklägervertretung führte aus, das (angebliche) Register, sofern ein solches ihm Rahmen der Editionen auftauchen würde, was bezweifelt werde, würde den Privatklägern nach wie vor keinen liquiden Anspruch an die Aktien verschaffen. Ent- sprechend würde auch die beantragte Befragung von H._____ und I._____ daran nichts ändern (Urk. 127 S. 9 f.; Prot. II S. 15). Weiter führte sie aus, das Verfahren vor Handelsgericht sei für das hiesige Verfahren nicht relevant. Zum Stand des Verfahrens vor Handelsgericht gab sie an, dieses sei noch hängig; der zweite Schriftenwechsel sei abgeschlossen und man warte auf eine Verfügung des Han- delsgerichts betreffend weiteren Verlauf des Verfahrens (Urk. 127 S. 6; Prot. II S. 16).

3. Auf die gestellten Beweisanträge wird im Rahmen der materiellen Auseinan- dersetzung mit dem Sachverhalt sowie bei der Beurteilung der Zivilforderung einzugehen sein (vgl. Ziff. III C 2.3., III D 1.7.3., siehe auch Ziff. VI).

4. Schliesslich stellte der Beschuldigte nach – unter Vorbehalt der im Sinne der vorangehenden Erwägungen gestellten Beweisanträge – abgeschlossenem Beweisverfahren einen bedingt formulierten Beweisantrag: Für den Fall, dass die Glaubhaftigkeit des eingereichten und unterschriebenen Darlehensvertrags bzw. die Echtheit der Unterschrift in Frage gestellt werde, solle die Unterschrift gutach- terlich geprüft werden (Urk. 121 S. 29 RN 91). Dieser Beweisantrag ist verspätet erfolgt. Sodann erscheint selbst in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes eine entsprechende Überprüfung der Unterschrift nicht notwendig, zumal, wie noch zu zeigen sein wird, das Beweisfundament zur Beurteilung der vorliegenden Tatfragen ausreichend ist (vgl. Ziff. III E 1.4.5. ff.).

- 11 - D. Anklageprinzip Soweit die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Begriff "liquider Anspruch" vor- bringt, es handle sich hierbei um keinen Rechtsbegriff (Urk. 121 S. 6 f.) und damit sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips in den Raum stellt, ist darauf hin- zuweisen, dass im Kontext mit den Randziffern 12 ff. und 45 f. der Anklageschrift sehr deutlich ausformuliert wurde, was damit gemeint ist. Es geht zusammenge- fasst darum, dass kein durchsetzbarer Rechtstitel verschafft wurde. Es liegt ent- sprechend keine Verletzung des Anklageprinzips vor. III. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Anklagevorwurf Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 10601001 ff.). Sodann hat bereits die Vorinstanz den Anklage- sachverhalt zusammengefasst (Urk. 78 S. 29-35). An dieser Stelle werden die Vorwürfe daher nur noch völlig verkürzt wiedergegeben:

E. 9 Mio. Schweizer Franken-Investment informiert hatte. 1.12.6.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 wirken im Gegensatz dazu detaillierter, plausibel, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Seine wesentlichen Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 78 S. 66-70), worauf zu verweisen ist. Von zentraler Bedeutung ist bei der Würdigung dieser Aussagen

- 43 - vorab, ob, wie vom Privatkläger 1 geschildert, tatsächlich ein enges Vertrauensver- hältnis zwischen den Privatklägern und dem Beschuldigten bestanden hat. Dieses hat der Privatkläger 1 anschaulich und überzeugend geschildert. Er beschrieb, dass sie sowohl eine geschäftliche als auch eine sehr gute, freundschaftliche Beziehung gehabt hätten. Der Beschuldigte sei zu ihnen nach Hause gekommen und dieser habe umgekehrt sie eingeladen, z.B. als sein Kind Geburtstag gehabt habe, wo auch die Verwandten seiner Frau anwesend gewesen seien, seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie. Sie seien auf Wunsch des Beschuldigten einmal gemeinsam nach U._____ [Stadt in Russland] geflogen. Weiter habe der Beschuldigte sie mit den Kindern besucht und sie (die Privatkläger) hätten den Kin- dern Drachen geschenkt und diese zusammen steigen lassen. Sie hätten ihm ver- traut und das gemacht, was er ihnen gesagt habe. Aufgrund dieses Vertrauens hätten sie keine Abklärungen mehr getätigt. Sie hätten sich bei verschiedenen Ge- legenheiten mit dem Beschuldigten getroffen, z.B. im Restaurant V._____ zum Abendessen (Urk. 50201001 f. F/A 6, Urk. 50201009 F/A 47). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als schlüssig, detailreich und anschaulich. Weiter ist in diesem Zusammenhang – wie von Vorinstanz dargetan – zu würdigen, dass die Privatkläger die Dienste des Be- schuldigten trotz seines mehrfachen Arbeitsstellenwechsels (J._____ Bank, Bank E._____ AG, G._____ AG) weiterhin langjährig in Anspruch nahmen, ihm "treu" blieben, der Beschuldigte die Privatkläger im Zusammenhang mit deren Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz unterstützte und sie ihm für den Kauf ihrer Liegen- schaften in der Schweiz eine Generalvollmacht erteilt hatten (Urk. 78 S. 69, Urk. 50101040-50 F/A 29 f., 35, 50 und 93; Urk. 50201002 ff. F/A 10 ff.). Auch be- sass der Beschuldigte einen Schlüssel für den Briefkasten der Privatkläger und leerte deren Post (Urk. 50101080 F/A 301). Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie eine sehr gute freundschaftliche Bezie- hung gepflegt hätten und ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestan- den habe, zu überzeugen, und es erscheint glaubhaft, wenn er angibt, sie hätten dem Beschuldigten vertraut und sie hätten, wenn er gesagt habe, ein Dokument müsse unterzeichnet werden, dieses unterzeichnet. Die Darstellung des Beschul- digten, wonach es hingegen eine rein geschäftliche Beziehung gewesen sei (Urk. 50101040 F/A 15), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und

- 44 - erscheint wenig glaubhaft. Wie von der Vorinstanz erwogen erwecken seine Aus- sagen den Eindruck, als versuche er das Vertrauensverhältnis zu den Privatklägern herunterzuspielen. 1.12.6.5. Der Privatkläger 1 ist auch den Fragen nicht ausgewichen und hat zu den ihm vorgelegten diversen Dokumenten Stellung genommen. Anschaulich führte er aus, dass der Beschuldigte ihnen sehr oft Papiere vorgelegt habe und sie diese unterschrieben hätten. Sie hätten weder damals noch heute verstanden, was in den Papieren (auf Englisch oder Deutsch) gestanden habe. Der Privatkläger habe diese ohne sie zu lesen im Vertrauen auf den Beschuldigten unterschrieben (vgl. Urk. 50201007 ff. F/A 39). Mehrfach erklärte er, den fraglichen von ihnen unter- zeichneten Depotauszug nicht gelesen zu haben, und auch nicht gewusst zu haben, dass sie ein Darlehen aufgenommen hätten (Urk. 50201030 ff. F/A 179). Dabei bestritt er keineswegs, dass auf den Dokumenten die Unterschriften von ih- nen (den Privatklägern) seien, sondern brachte vielmehr konstant vor, die Unter- schrift im Vertrauen gesetzt zu haben. Auch gab er an, die Statements von diesem Sub-Account nie bekommen zu haben (Urk. 50201035 F/A 203). Auf Vorhalt des unterzeichneten Depotauszuges erklärte er etwa, die Handschrift auf Seite 3 sei seine, aber dieses Dokument habe er nicht gelesen. Er denke, dass er und seine Frau die Initialen aufgeführt hätten. Sie hätten von diesem Darlehen nichts gewusst. Er habe das nicht gelesen und sie hätten nicht gewusst, dass sie ein Darlehen haben würden (Urk. 50201030 f. F/A 179 und F/A 181). Dabei blieb er konstant, auch auf Nachhaken der Verteidigung, und erklärte plausibel, "Wenn die Zahlen so markiert gewesen wären, wie Sie das jetzt gemacht haben, dann hätte ich die Zahlen aufmerksam gelesen oder auf sie geachtet. Aber ich wusste von diesem Darlehen wirklich nichts. Wir haben nie die Statements von diesem Sub-Account bekommen." (Urk. 50201035 F/A 203). Weiter gab er nachvollziehbar an, von der Bank jeden Monat eine Abrechnung erhalten zu haben. Er habe dabei geschaut, was für eine Summe beim Total stehe und die Details nicht nachgeprüft (Urk. 50201004 F/A 18). Allgemein deponierte der Privatkläger 1 auch, dass es auch Fälle gegeben habe, wo man sich im Restaurant getroffen hätte und ihnen der Beschuldigte ein Formular vorgelegt habe, welches noch nicht vollständig aus- gefüllt gewesen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, das Formular müsse dringend

- 45 - unterschrieben werden, was sie dann getan hätten (Urk. 50201014). Der Privat- kläger 1 hat auch hinsichtlich der Steuerunterlagen plausibel gemacht, dass seine Deutschkenntnisse nicht genügend seien, um diese Formulare selber auszufüllen, und im Weiteren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass seine Stärken im Bereich Ingenieur-Mechaniker liegen. Er könne Ingenieursprobleme lösen und, wenn man ihm eine Zeichnung gegeben hätte, hätte er das schon auseinanderge- nommen und studiert (Urk. 50201034 f. F/A 200). Der Privatkläger 1 schilderte in einfachen Worten, dass es eben so gewesen sei, wie er es schon gesagt habe. Der Beschuldigte habe ihnen die Papiere zum Unterschreiben gebracht. Es sei ein Marker angebracht gewesen, wo sie ihre Unterschriften hinsetzen sollten. Sie hätten ihm dermassen vertraut, dass, wenn er auf einen Stapel von Unterlagen gezeigt hätte, sie ihre Unterschriften trotzdem, ohne es durchzulesen, gesetzt hätten (Urk. 50201034 f. F/A 200). Es fällt denn auch auf, dass anderseits der Beschuldigte die Frage des Staatsanwalts, ob es immerhin möglich sei, dass die Privatkläger diesen Depotauszug "blind" visiert hätten, letztlich unbeantwortet liess bzw. dies nicht explizit ausschloss (Urk. 50101022 F/A 145-146). Es kann im Übrigen zu den weiteren Aussagen des Privatklägers 1 zum Sub-Account und dem Geschehen bis zur Strafanzeige auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche seine Aussagen zurecht als lebensnah, anschaulich und glaubhaft einschätzt (Urk. 78 S. 66 ff.). 1.12.6.6. Es darf auch mit der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass der Beschul- digte die Privatkläger auch schon über die Zahlung an die F._____ AG für seine Yacht nicht informiert hatte (Urk. 50101036 F/A 224). Es ist zwar zu sehen, dass der Beschuldigte sein diesbezügliches Fehlverhalten ausdrücklich eingestand. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch weitere diverse (be- reits verjährte) Zahlungen ohne die Zustimmung der Privatkläger ab deren Konto für sich (Investition für Stockwerkeigentumswohnungen in W._____ und AA._____) verwendete. Auch diese hat er zwar eingeräumt (Urk. 50101008-12). Gemäss sei- nen Angaben habe er den Privatklägern gegenüber von einem Real Estate Invest- ment gesprochen, wobei er natürlich nicht gesagt habe, dass es seine eigene Lie- genschaft gewesen sei. Der Beschuldigte räumt also ein, die Privatkläger da nicht wirklich informiert zu haben. Er habe gehofft, diese Mittel relativ schnell zurückfüh-

- 46 - ren zu können (Urk. 50101008 F/A 40). Dieses eingestandene Verhalten gegen- über den Privatklägern lässt zusätzliche Zweifel aufkommen, ob er die Privatkläger hinsichtlich des L._____-Investments richtig informierte und dieses mit ihnen be- sprochen hat, wie er vorbringen lässt. Immerhin scheint sich ein Muster durch sein Verhalten zu ziehen, nämlich Geld der Privatkläger ohne deren Zustimmung zu ver- wenden, in der Hoffnung dieses bald zurückführen zu können. 1.12.6.7. Ein weiteres Indiz, welches gegen Kenntnisse der Privatkläger über das L._____-Investment spricht, stellt der Umstand dar, dass ein Investment von insge- samt CHF 8'775'000.– in L._____-Aktien nicht dem zwischen dem Beschuldigten als Vermögensverwalter und den Privatklägern vereinbarten Anlageprofil entsprach. Vereinbart war ein maximaler Aktienbestandteil von 25% (Urk. 20101072 f.). Ausgehend von einem Nettovermögen der Privatkläger von USD 25'444'412 per 31. Dezember 2011 (bei der Bank E._____ AG) waren mit dem L._____-Investment insgesamt rund USD 14.2 Mio. bzw. rund 55 % des Vermö- gens in Aktien investiert. Das L._____-Investment widersprach somit dem gewähl- ten Risikoprofil eklatant. Dieses Risikoprofil wurde vom Beschuldigten bzw. den Parteien denn auch nie abgeändert. Der Privatkläger 1 hat im Übrigen anschaulich dargetan, dass er das gewählte Risikoprofil mit einem Aktienanteil von höchstens 25 % verstanden habe. Dieses spreche nicht für ein so hohes Risiko. Es bedeute, dass kein hoher Zins, keine hohen Gewinne erzielt werden, aber dafür auch nicht ein grosses Risiko getragen werde (Urk. 50201011 F/A 61-62). Der Privatkläger 1 selber erklärte denn auch auf den Vorhalt, dass sie gemäss dem Beschuldigten Kenntnis vom L._____-Investment gehabt und diesem zugestimmt hätten, plausi- bel, das widerspreche ihrer Strategie. Sie hätten nie eine so grosse Menge Aktien gekauft. Sie hätten tatsächlich nichts davon gewusst. Im Portfolio hätten nicht mehr als 25 % höchstens 27 % Aktien sein sollen. Ihnen sei das nicht bekannt gewesen, sie hätten nicht gewusst, was "L._____" heisse (Urk. 50201031 F/A 182- 183). 1.12.6.8. Die Verteidigung hat geltend gemacht, dass der Privatkläger 1 entgegen seinen Angaben (Urk. 50201003 f. F/A 11-14) durchaus gut Englisch spreche und die von ihm unterzeichneten Unterlagen verstanden habe. Zum Beleg hierfür reichte sie diverse E-Mails ein (Urk. 64 S. 18 f.; Urk. 65/3-5). Es ist zu diesem Punkt

- 47 - auf die Aussage des Beschuldigten hinzuweisen. Er führte aus, mit den Privat- klägern in Englisch und Hebräisch kommuniziert zu haben. Er könne sich auf Hebräisch durchschlagen. Die Privatkläger würden Englisch so wie er Hebräisch sprechen. Sie würden sich auch durchschlagen (Urk. 50101039 F/A 8 ff.). Die eingereichten E-Mails tragen zu dieser Frage zudem schon deshalb wenig bei, da der Privatkläger 1 bei deren Verfassung Hilfe gehabt haben kann. Sodann geht es bei den fraglichen Unterlagen weitgehend um eine nicht leicht verständliche "Ban- kensprache" in Englisch. Dass diese von jemandem, der sich in Englisch "durch- schlägt", schon daher nicht oder nicht detailliert gelesen werden, ist nachvollzieh- bar. 1.12.6.9. Ein weiteres Indiz für fehlende Kenntnisse der Privatkläger betreffend das L._____-Investment ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte bzw. die Kanzlei AB._____ 2013 lediglich in seinem Namen und im Namen von K._____ und I._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den alleinigen Verwaltungsrat der L._____ AG, S._____, wegen Betrugs etc. einreichte. Diesem wurde vorgeworfen, Investoren Millionenumsätze der L._____ AG, ein florierendes Unternehmen vor- gegaukelt zu haben, obwohl die L._____ keinerlei zahlende Kunden gehabt habe (vgl. Urk. 20101001 im Verfahren ...). Die Privatkläger werden in dieser Strafan- zeige trotz des angeblich mit ihrem Wissen erfolgten nahezu 9-Millionen-Invest- ments nicht als Geschädigte genannt, was schlicht nicht nachvollziehbar ist. Ebenso wenig wird im Übrigen die G._____ AG erwähnt, welche doch gemäss – allerding variierender – Darstellung des Beschuldigten die L._____-Aktien für ihre Kunden gehalten haben soll. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sich auch bei der Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft als Berechtigter an diesen L._____-Aktien ausgibt und die Privatkläger nicht erwähnt. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe dies so gemacht, weil er nicht gewollt habe, dass das Verhältnis zu den Privatklägern erschüttert werde, erscheint nicht überzeugend, zu- mal er gemäss eigenen Angaben die Hoffnung gehabt habe, etwas zurückzuerhal- ten (Urk. 50101026 F/A 168). Wenn das "9-Millionen-Investment" sodann tatsäch- lich nach Besprechung und im Einverständnis der Privatkläger erfolgt wäre und die Hoffnung auf eine (Teil-)Rückerstattung der Einlagen aufgrund der Strafanzeige be- stand, ist kein plausibler Grund ersichtlich, die Privatkläger in der Anzeige nicht als

- 48 - die Investoren zu nennen und die Privatkläger nicht über das Strafverfahren zu in- formieren. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zu den Privatklägern durch diese "Rettungsaktion" einer Strafanzeige erschüttert worden wäre. Die Strafan- zeige deutet daher bei vernünftiger Betrachtung doch deutlich darauf hin, dass die Privatkläger nichts vom L._____-Investment wussten. Anzufügen ist, dass der Pri- vatkläger 1 glaubhaft versicherte, von diesem Strafverfahren nichts gewusst zu ha- ben (Urk. 50201035 F/A 205). 1.2.6.10. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklä- gers 1 sich im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als detailreich, anschaulich und insgesamt glaubhaft erweisen. Die von der Verteidigung genann- ten Unterlagen stellen zwar Indizien dar, dass die Privatkläger doch Kenntnisse vom L._____-Investment hatten, vermögen aber die an sich glaubhaften Angaben des Privatklägers 1 nicht zu erschüttern, zumal er insbesondere anschaulich und glaubhaft versicherte, dass die Privatkläger aufgrund des langjährigen Vertrauens- verhältnisses zum Beschuldigten diverse ihnen vom ihm vorgelegte Dokumente ohne diese zu lesen und näher zu prüfen, also quasi "blind", unterzeichnet haben. Sodann ist festzuhalten, dass das L._____-Investment nicht dem gewählten Risikoprofil entsprach.

E. 14 Dezember 2011, und

- CHF 285'707.50 (Anteil der Privatkläger 1 und 2 an der Nettodividende 2011 nach Abzug des Verkaufs von 180 Aktien der L._____ AG) zu- züglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 6. Dezember 2012 (mittlerer Zinsverfall)." Der Beschuldigte ficht die Regelung der Zivilansprüche mit seinem Antrag auf Freispruch ebenfalls an (Urk. 82 S. 2). Er ist wie bereits vor Vorinstanz der Ansicht, dass auch hinsichtlich dem Teil Yacht "… [Name]" (EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 23. September 2009) die Zivilansprüche ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk. 121 S. 37; Prot. II S. 10)). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die geltend gemachten Zivilansprüche zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 144-146). Es kann darauf verwie- sen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass bei reinen Vermögensschäden, wie vorliegend, die Widerrechtlichkeit der Schädigung dann gegeben ist, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll. Solche haftpflichtrechtlichen Schutznormen finden sich v.a. im (Vermögens-)Straf- recht (BGE 132 III 122; BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34 f.). Dazu gehören zweifelsohne auch die (qualifizierte) Veruntreuung und die (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung, welche geradezu bezwecken, ein Verhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag legte, sowie die daraus resultierenden Vermögensschä- den zu verhindern. Nachdem der Beschuldigte mit Verweis auf die Erwägungen zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung jeweils anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammen- hang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der

- 95 - Schädigung und Verschulden) damit ohne Weiteres erfüllt. Dies gilt auch hinsicht- lich des Schadens aus der Veruntreuung von EUR 1.5 Mio. (Yacht "… [Name]"). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend erwogen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei durchgeführten unautorisierten Transaktionen der Bank aufgrund eines strafbaren Verhaltens des Bankberaters oder einer Drittperson der Bankkunde selbst als Direktgeschädigter gilt und dieser den Schaden adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen kann, wenn die Bank den Schaden auf den Bankkunden überwälzt, das heisst, wenn diesem der von seinem Bankkonto abgebuchte Betrag nicht wieder gutgeschrieben wird (Urteil 6B_568/2013 vom

13. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 und 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3), was vorliegend der Fall ist (Urk. 70501001). Soweit das handelsgerichtliche Verfahren zwischen den Privatklägern 1+2 und der Bank E._____ AG mit vorliegenden Schadenersatzforderungen im Zusammenhang stehen sollte, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren noch hängig ist (vgl. Urk. 127 S. 6; Prot. II S. 16). Die Privatkläger sind entsprechend im heutigen Zeitpunkt weiterhin im vollen Umfang geschädigt. Es besteht kein Bedarf für weitere Bewei- serhebungen diesbezüglich. Die Verteidigung verlangt sodann die Abweisung respektive die Verweisung der weiteren Zivilforderungen auf den Zivilweg lediglich unter Hinweis auf die beantragten Freisprüche und geht ansonsten nicht substan- tiiert auf die Anspruchsgrundlagen ein. In Bezug auf die einzelnen Schadensposi- tionen kann grundsätzlich ebenfalls auf die Erwägungen in Ziff. III verwiesen werden, wobei in Bezug auf den L._____-Komplex – wie bereits ausgeführt – an dieser Stelle die Überweisung von CHF 990'000.– in Abzug zu bringen ist, da die Privatkläger in diesem Umfang heute nicht mehr geschädigt sind. In Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, Schaden- ersatz im obgenannten Umfang zu bezahlen.

- 96 - VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen / Ersatzforderung A. Ersatzforderung / Verwendung Kontoguthaben B._____

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
  2. Von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten m Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen. 5.-9. (…)
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'485.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 100.00 Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-13 (…)
  4. (Mitteilungen)
  5. (Rechtsmittel)"
  6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 124 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in  Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im  Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 138 Tage durch Haft bzw. Ersatzmassnahmen erstanden sind.
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 138 Tage, die durch Haft bzw. Ersatzmassnahmen erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2, C._____ und D._____, im nachfolgenden Umfang Schadenersatz zu bezahlen: - EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 23. Sep- tember 2009, - CHF 525'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 20. Septem- ber 2010, - CHF 7'260'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 12. August 2011, - CHF 4'000'020 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 14. Dezem- ber 2011, und - CHF 285'707.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 6. Dezem- ber 2012.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat den Betrag von CHF 4'000'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Ver- mögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird den Privatklägern 1 - 125 - und 2 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss vorstehen- der Dispositiv-Ziffer 4 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten haben.
  12. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 bei der AW._____ Swit- zerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet. Die Kon- tosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die AW._____ Switzerland AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Ober- gerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben.
  13. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 bei der Bank E._____ AG, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Be- schuldigten verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die Bank E._____ AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben.
  14. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, lau- tend auf B._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldig- ten verwendet. Die AW._____ Switzerland AG wird angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. Im Mehrbetrag bleibt der Saldo beschlagnahmt bis im Zwangsvollstreckungsverfahren be- treffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflich- tung zur Bezahlung der Ersatzforderung.
  15. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.00. - 126 -
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 19/20 dem Beschuldigten und zu 1/20 der anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt.
  18. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 19'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. b) Die andere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  19. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt)  die Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 1 und 2 (versandt) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 3 (versandt) die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten im Doppel für  sich und zuhanden der anderen Verfahrensbeteiligten (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 1 und 2 - 127 - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 3 die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten im Doppel für  sich und zuhanden der anderen Verfahrensbeteiligten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die AW._____ Switzerland AG, Rechtsdienst, … [Adresse], im Auszug,  betr. Dispositivziffern 6 und 8 die Bank E._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse], im Auszug, betr.  Dispositivziffer 7 die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Dispositivziffern  6-8 das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe  gemäss Dispositivziffer 5 betr. TEVG das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gem. Disposi-  tivziffer 5 betr. TEVG die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gem. Dispositivziffer 5  betr. TEVG
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230601-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 30. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, betreffend qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Oktober 2023 (DG230012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Januar 2023 (Urk. 10601001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 185 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie  der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 119 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 119 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2, C._____ und D._____, im nachfolgenden Umfang Schadenersatz zu bezahlen:

- EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 23. September 2009,

- CHF 525'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 20. September 2010,

- CHF 7'260'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 12. August 2011,

- CHF 4'000'020 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 14. Dezember 2011, und

- CHF 285'707.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 6. Dezember 2012. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat den Betrag von CHF 4'000'000 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird den Privat- klägern 1 und 2 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss vorstehender Dispositiv- Ziffer 5 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten haben.

- 3 -

7. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 bei der AW'._____ (Schweiz) AG, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die AW'._____ (Schweiz) AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen.

8. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 bei der Bank E._____ AG, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank E._____ AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirks- gerichtes Zürich zu überweisen.

9. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, lautend auf B._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet. Die AW._____ Switzerland AG wird an- gewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. Im Mehrbetrag bleibt der Saldo beschlagnahmt bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betref- fend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'485.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 100.00 Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von pauschal CHF 100'000 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Der anderen Verfahrensbeteiligten, B._____, wird keine Entschädigung zugesprochen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 2)

1. A._____ sei bezüglich des Anklagesachverhaltes 2 ("F._____ AG") der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. A._____ sei bezüglich der Anklagesachverhalte 4 ("Überweisung von CHF 525'000 und CHF 8'250'000"), 5 (Überweisung von CHF 4'000'020") sowie bezüglich des Anklagesachverhaltes 6 ("Dividendenzahlungen") vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.

3. A._____ sei angemessen zu bestrafen.

4. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu ver- weisen.

5. Es sei von der Anordnung einer Ersatzforderung abzusehen.

6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien A._____ zu einem Drittel aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

7. A._____ sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

b) Der anderen Verfahrensbeteiligten (Urk. 124 S. 2)

1. Ziff. 9 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom

2. Oktober 2023 (DG230012) sei aufzuheben.

- 5 -

2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, Zürich, lautend auf B._____, sei aufzuheben und die Vermögenswerte seien B._____ zurückzugeben.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

4. Die Kosten der Vertretung von B._____ seien aus der Gerichtskasse zu be- zahlen.

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 127 S. 3)

1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom

2. Oktober 2023 (DG230012) vollumfänglich zu bestätigen und die Anträge des Beschuldigten und I. Berufungsklägers sowie der Verfahrensbeteiligten und II. Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten und I. Berufungsklägers sowie der Verfahrensbeteiligten und II. Berufungsklägerin.

d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 6. Dezember 2019 erstatteten C._____ und D._____ (die Privatkläger 1 und 2) Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 20101002 ff.), worauf eine Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet wurde. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsan- waltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 10601001 ff.). Der Verfah-

- 6 - rensgang der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens bis zum vorinstanz- lichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 2. Oktober 2023 (Urk. 78 S. 10- 16).

2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiederge- geben Urteil vom 2. Oktober 2023 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Weiter setzte die Vorinstanz eine Ersatzforderung fest und dass das Guthaben auf dem Konto von B._____ (= andere Verfahrensbetei- ligte) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird sowie im Mehrbetrag zur Deckung der Ersatzforderung beschlagnahmt bleibt. Die genaue Regelung dieser Punkte sowie die übrigen Entscheidungen der Vorinstanz lassen sich dem ein- gangs zitierten Dispositiv des Urteils entnehmen (Urk. 78 S. 185 ff.).

3. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2023, die andere Verfah- rensbeteiligte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023, innert Frist Berufung anmelden (Urk. 69 und Urk. 73). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. November 2023 (Urk. 72 = Urk. 78; Urk. 77/2) liess der Beschuldigte am 12. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 82). Die andere Verfahrens- beteiligte reichte nach Erhalt eines Auszuges des Urteils (Urk. 75, Urk. 77/4) am

23. November 2023 mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 ebenfalls fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89).

4. Mit Eingaben vom 29. November 2023, 5. Dezember 2023 und 9. Januar 2024 ersuchte die andere Verfahrensbeteiligte – wie bereits im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren – um (uneingeschränkte) Akteneinsicht (Urk. 78A; Urk. 79; Urk. 92). Diese wurde ihr (mit Einschränkung) mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 gewährt (Urk. 95).

- 7 -

5. Am 15. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 30. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 106). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Vertre- tungen der Privatkläger 1 und 2, Rechtsanwalt lic iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ mit Substitutionsvollmacht, sowie der Vertreter der anderen Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwalt MLaw Z._____ mit Substitutionsvollmacht (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu ent- scheiden (Prot. II S. 8). Es wurden – nachdem der Beschuldigte (wie angekündigt; Urk. 119) keine Aussagen zur Person oder Sache machen wollte (Prot. II S. 9) – keine Beweise abgenommen. Zu den im Vorfeld der Berufung gestellten Beweisan- trägen seitens der Verteidigung (Urk. 111) nahmen die weiteren Parteien – im Ein- verständnis aller Parteien – im Rahmen ihrer Plädoyers Stellung (Prot. II S. 9 ff.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 16). Die geheime Beratung fand gleichentags statt. Nachdem keine weiteren Beweisabnahmen für notwendig erachtet wurden (vgl. nachfolgend Ziff. II C 3. f. mit Verweisen), wurde das Urteil ebenfalls am 30. Januar 2025 gefällt (Prot. II S. 17 ff.; Urk. 130). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.).

2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung in Bezug auf die Anklage- sachverhalte 4, 5 und 6 einen vollumfänglichen Freispruch und in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 eine andere rechtliche Würdigung (ungetreue Geschäfts- besorgung anstatt Veruntreuung). Weiter beantragt er die Abweisung der Zivil- forderungen und das Absehen von einer Ersatzforderung sowie der Einziehungen.

- 8 - Dementsprechend verlangt er eine andere Kostenregelung und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung (Urk. 82; Urk. 121 S. 2). Er ficht somit vorab die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe), 5 (Zivilforderungen), 6 bis 9 (Festsetzung Ersatzforderung und Einziehungen) und schliesslich 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) an. Die andere Verfahrensbeteiligte stellte noch in der Berufungserklärung hinsichtlich des Schuldpunkts und der Regelung der Zivilforderungen die identischen Anträge. Ferner beantragte auch sie das Absehen von einer Ersatzforderung und die Aufhebung der Beschlagnahme des Guthabens auf ihrem Konto bei der AW._____ sowie die Herausgabe des Geldes an sie (Urk. 85). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sie ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 9 (Beschlagnahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto) verbunden mit dem Antrag auf entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 124 S. 2). Unangefochten ist demnach das Absehen von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 4) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab mittels Beschlusses festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). B. Formelles

1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.

- 9 -

2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. Sep- tember 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). C Beweisanträge

1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 liess der Beschuldigte die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (mit Verweis auf die Begründung in der Eingabe vom 2. Juni 2023 (Urk. 112/1) und die Plädoyernotizen betreffend Vor- fragen vor Vorinstanz (Urk. 112/2)) erneut stellen: die Befragung der beiden Angestellten der G._____ AG, H._____ und I._____, sowie Edition und Auswertung der EDV-Dateien der G._____ AG. Neu wurde zudem die Edition des Entscheids des Handelsgerichtsverfahrens zwischen den Privatklägern 1 und 2 und der Bank E._____ AG (Privatklägerin 3) sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft be- züglich des Stands dieses handelsgerichtlichen Verfahrens beantragt (Urk. 111). Den neuen Beweisantrag begründet die Verteidigung sodann damit, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Anklagesachverhalt "F._____" mit diesen CHF 1'500'000 ebenfalls Gegenstand dieses handelsgerichtlichen Verfahrens sei und dieses entsprechend relevant für das vorliegende Verfahren bzw. die adhäsi- onsweise geltend gemachte Zivilforderung sei (Prot. II S. 10, 13 f.). Sodann reicht

- 10 - die Verteidigung eine schriftliche Auskunft von H._____ und I._____ ins Recht (Urk. 124/6; Urk. 124/10).

2. Sowohl die andere Verfahrensbeteiligte als auch die Privatkläger 1 und 2 beantragten die Abweisung dieser Beweisanträge (Prot. II S. 9; Urk. 127 S. 5, 9 ff.). Die Privatklägervertretung führte aus, das (angebliche) Register, sofern ein solches ihm Rahmen der Editionen auftauchen würde, was bezweifelt werde, würde den Privatklägern nach wie vor keinen liquiden Anspruch an die Aktien verschaffen. Ent- sprechend würde auch die beantragte Befragung von H._____ und I._____ daran nichts ändern (Urk. 127 S. 9 f.; Prot. II S. 15). Weiter führte sie aus, das Verfahren vor Handelsgericht sei für das hiesige Verfahren nicht relevant. Zum Stand des Verfahrens vor Handelsgericht gab sie an, dieses sei noch hängig; der zweite Schriftenwechsel sei abgeschlossen und man warte auf eine Verfügung des Han- delsgerichts betreffend weiteren Verlauf des Verfahrens (Urk. 127 S. 6; Prot. II S. 16).

3. Auf die gestellten Beweisanträge wird im Rahmen der materiellen Auseinan- dersetzung mit dem Sachverhalt sowie bei der Beurteilung der Zivilforderung einzugehen sein (vgl. Ziff. III C 2.3., III D 1.7.3., siehe auch Ziff. VI).

4. Schliesslich stellte der Beschuldigte nach – unter Vorbehalt der im Sinne der vorangehenden Erwägungen gestellten Beweisanträge – abgeschlossenem Beweisverfahren einen bedingt formulierten Beweisantrag: Für den Fall, dass die Glaubhaftigkeit des eingereichten und unterschriebenen Darlehensvertrags bzw. die Echtheit der Unterschrift in Frage gestellt werde, solle die Unterschrift gutach- terlich geprüft werden (Urk. 121 S. 29 RN 91). Dieser Beweisantrag ist verspätet erfolgt. Sodann erscheint selbst in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes eine entsprechende Überprüfung der Unterschrift nicht notwendig, zumal, wie noch zu zeigen sein wird, das Beweisfundament zur Beurteilung der vorliegenden Tatfragen ausreichend ist (vgl. Ziff. III E 1.4.5. ff.).

- 11 - D. Anklageprinzip Soweit die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Begriff "liquider Anspruch" vor- bringt, es handle sich hierbei um keinen Rechtsbegriff (Urk. 121 S. 6 f.) und damit sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips in den Raum stellt, ist darauf hin- zuweisen, dass im Kontext mit den Randziffern 12 ff. und 45 f. der Anklageschrift sehr deutlich ausformuliert wurde, was damit gemeint ist. Es geht zusammenge- fasst darum, dass kein durchsetzbarer Rechtstitel verschafft wurde. Es liegt ent- sprechend keine Verletzung des Anklageprinzips vor. III. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Anklagevorwurf Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 10601001 ff.). Sodann hat bereits die Vorinstanz den Anklage- sachverhalt zusammengefasst (Urk. 78 S. 29-35). An dieser Stelle werden die Vorwürfe daher nur noch völlig verkürzt wiedergegeben: 1.1. Zum Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 (nachfolgend die Privatkläger genannt) bereits vor 2001, als sie noch in Israel lebten, als Kundenberater bei der J._____ Bank betreute. Die Privatkläger sind 2001 von Israel in die Schweiz gezogen. Der Beschuldigte hat sie beim Umzug in die Schweiz in verschiedenen Belangen unterstützt und war freundschaftlich mit ihnen verbunden. In den Jahren 2001 bis 2009/2010 war der Beschuldigte als Kundenberater bei der Bank E._____ AG tätig. Die Privatkläger eröffneten im Hin- blick auf den bevorstehenden Wechsel des Beschuldigten zur Bank E._____ AG (= Privatklägerin 3, nachfolgend Bank E._____ AG genannt) als Kundenberater 2001 ein Konto bzw. eine Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG. In dieser Funktion hat der Beschuldigte die Privatkläger hinsichtlich der Verwaltung ihrer Ver- mögenswerte beraten, ihre Verwaltungsaufträge umgesetzt und ihre Zahlungsin- struktionen abgewickelt. 2010 wechselte der Beschuldigte als Geschäftsführer und Vermögensberater zur G._____ AG (G._____ AG … in Liquidation, nachfolgend

- 12 - G._____ AG genannt). Die Privatkläger erteilten ihm bzw. der G._____ AG im Fe- bruar 2010 einen Auftrag und Vollmachten zur Verwaltung ihrer Vermögenswerte bei der Bank E._____ AG. Als External Asset Manager ("EAM") konnte er im Na- men und auf Rechnung der Privatkläger selbständig Anlageentscheide von grosser Tragweite fällen. Die Anklage geht sodann im Zusammenhang mit der Überwei- sung von CHF 4'000'020 davon aus, dass die Privatkläger vom Beschuldigten ge- wünschte Unterschriften auf Formularen – insbesondere auch Zahlungsaufträge – ohne zu zögern und ohne die Unterlagen zu prüfen aufgrund des bestehenden Ver- trauensverhältnisses geleistet hätten. 1.2. Als Kundenberater (Managing Director) der Privatkläger bei der Bank E._____ AG habe der Beschuldigte am 22. September 2009 einen Zahlungsauftrag über 1.5 Mio. Euro zulasten des Kontos der Privatkläger erstellt und die Bank E._____ AG habe gestützt darauf diesen Betrag der F._____ AG bei der AW._____ über- wiesen. Mit dieser Überweisung habe der Beschuldige einen Teilbetrag des Kauf- preises für seine Yacht "… [Name]" beglichen. Der Beschuldigte habe den Zah- lungsauftrag mit dem Vermerk "im Auftrag eines unserer Kunden" versehen. Der Beschuldigte habe solche Zahlungsinstruktionen im bankinternen System selbstän- dig erfassen und zur Ausführung weiterleiten können. Dies sei ihm trotz allfälligem Zweitvisumerfordernis selbst dann möglich gewesen, wenn die Privatkläger 1 oder 2 keine Zahlungsinstruktion erteilt hatten. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt eine qualifizierte Veruntreuung (und eventualiter eine ungetreue Geschäftsbesorgung) vor. Die Vermögenswerte seien der Bank zur sicheren Ver- wahrung anvertraut worden. Als Relationship Manager mit selbständigen Entschei- dungsbefugnissen sei auch der Beschuldigte Träger dieser Pflicht gewesen. Die Vermögenswerte seien ihm anvertraut gewesen, wobei er diese Stellung als be- rufsmässiger Vermögensverwalter eingenommen habe. Er habe die 1.5 Mio. Euro unrechtmässig für sich verwendet und den Privatklägern einen Vermögensschaden in dieser Höhe zugefügt. 1.3. Der Beschuldigte und K._____ erwarben am 17. September 2010 mit Aktien- kaufvertrag 250 Aktien der L._____ AG (nachfolgend L._____ genannt), der Be- schuldigte 234, K._____ 16 Aktien. Als "EAM" der Privatkläger habe der Beschul-

- 13 - digte der Bank E._____ AG den Auftrag erteilt, CHF 525'000.– an die G._____ AG zu überweisen. K._____ überwies der G._____ AG CHF 250'000. Die insgesamt CHF 775'000.– wurden dann per 21. September 2010 der L._____ mit dem Vermerk "Gemäss Aktienkaufvertrag vom 17.09.2010" überwiesen. Die Aktien wurden in der Folge bei der M._____ AG als Hinterlegungsstelle / "Escrow Agent" verwahrt. Für 234 Aktien wurde der Beschuldigte bei der M._____ AG als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter registriert. Auf Veranlassung des Beschuldigten hätten die Privatkläger am 11. August 2011 ein Bankformular unterzeichnet, wonach die Bank E._____ AG auf ihrem Konto ein Sub-Account "L._____" eröffnen solle. Weiter hätten sie am gleichen Tag drei Bankformulare unterzeichnet, die den Rahmen für den Bezug von Lombard- krediten bei der Bank E._____ AG abgesteckt hätten. Per 12. August 2011 sei dem Sub-Account "L._____" als Darlehen ("Fixed Term Loan") der Betrag von CHF 8'250'000.– gutgeschrieben worden, der gleichentags auf das Konto der G._____ AG (bei der Bank E._____ AG) und von dort auf ein Konto der L._____ bei der AW._____ weitertransferiert worden sei. Mit dieser Zahlung sei der Kauf- preis für den Kauf von 1'500 Aktien der L._____ beglichen worden, welche bei der M._____ AG hinterlegt worden seien. Der Beschuldigte sei für diese Aktien als Ak- tionär und wirtschaftlich Berechtigter registriert worden. Die Privatkläger hätten zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den (aus ihrem Vermögen er- worbenen) Aktien der L._____ verfügt. Der Beschuldigte hat sich gemäss Staatsanwaltschaft mit den Überweis- ungen von CHF 525'000.– und CHF 8'250'000.– der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte sei als "EAM" ermächtigt gewesen, selbständig über wesentliche Vermögenswerte der Privatkläger zu verfügen, indem er in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Anlageentscheide treffen und umsetzen konnte. Da- bei habe er die auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR berücksichtigen müssen. Er habe folglich die Vorgaben für den Vermö- gensverwaltungsvertrag, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "In- vestment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gemacht hätten, ein-

- 14 - zuhalten gehabt. Sofern er sich in Ausübung seines Mandats als "EAM" zu einer spezifischen Verwaltungshandlung habe ermächtigen lassen wollen, sei er verpflichtet gewesen, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien. Gemeinhin sei er verpflichtet gewesen, keine Vermögenshandlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellen würden oder welche er gar statt im Interesse der Privatkläger in seinem eigenen Interesse vornahm. Zudem sei er gemäss Art. 400 Abs. 2 OR verpflichtet gewesen, gegenüber den Privatklägern jederzeit Rechen- schaft über seine Geschäftsführung abzulegen und alles, was ihm infolge der- selben zukam, seinen Mandanten zu erstatten (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Diese Pflichten habe er verletzt, indem er die Überweisung dieser Beträge an die G._____ AG veranlasst habe, um in eigenem Namen die Berechti- gung an 234 bzw. 1'500 Aktien der L._____ zu erwerben, ohne den Privatklägern im Gegenzug einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ zu verschaffen. Das Kundenguthaben der Privatkläger bei der Bank E._____ AG habe sich um diese Beträge vermindert, ohne dass ihnen im Gegenzug Vermögewerte zugeflossen wären, so dass sie einen entsprechenden Vermögensschaden erlitten haben. Mithin wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht nur – wie die Vorinstanz, wie auch die Verteidigung (Urk. 121 S. 7), ausführt – vorgeworfen, den Privatklä- gern im Gegenzug zu den vorgenommenen Vermögensverwaltungshandlungen keinen liquiden Anspruch verschafft zu haben, sondern es sind weitere Pflichten ihm Rahmen des vereinbarten Vermögensverwaltungsvertrags aufgeführt (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5, S. 10), welche er mit dem vorgeworfenen Handeln verletzt haben soll. Insbesondere soll er seine Pflichten, keine Vermögensverwaltungs- handlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellen oder gar statt im Interesse seiner Mandanten in seinem eigenen Interesse liegen, verletzt haben (Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). 1.4. Der Beschuldigte habe sodann in seiner Funktion als External Asset Manager eigenmächtig einen Zahlungsauftrag entworfen, wonach per 14. Dezember 2011 CHF 4'000'020.– vom Konto der Privatkläger auf sein Konto zu überweisen seien. Er habe den Privatklägern wahrheitswidrig angegeben, er benötige ihre Unterschrift

- 15 - auf dem vorbereiteten Zahlungsauftrag im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätigkeit. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte jedoch vorgehabt, mit diesem Betrag Aktien der G._____ AG zu kau- fen, um sich selbst an der G._____ AG zu beteiligen, was er gegenüber den Privat- klägern verschwiegen habe. Die Privatkläger hätten den eigenmächtig erstellten Zahlungsauftrag aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ohne zu zö- gern und ohne diesen weiter zu prüfen unterschrieben. Der Beschuldigte habe die- sen Zahlungsauftrag der Bank E._____ AG am 14. Dezember 2011 per Fax über- mittelt. Ergänzend habe er einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag ("Loan Agreement") übermittelt, gemäss welchem C._____ ihm angeblich ein Darlehen ge- währe, damit er 20 Prozent des Aktienkapitals der G._____ AG erwerben könne. Weder der Inhalt des "Loan Agreement" noch der eigentliche Zweck des Zahlungs- auftrages seien vom Wissen und der Zustimmung der Privatkläger erfasst gewe- sen, was der Beschuldigte gewusst habe. Gleichentags habe die Bank E._____ AG dem Beschuldigten die CHF 4'000'020.– auf sein Konto überwiesen. Auch mit diesen Handlungen habe sich der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Er habe seine Pflichten als beauftragter Vermögensverwalter – sich an die formulierten Vorgaben für die Vermögensver- waltung zu halten, die Privatkläger ausreichend über Verwaltungshandlungen zu informieren, zu denen er ihre Zustimmung einholt, und keine Verwaltungshandlun- gen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellten oder gar statt im Interesse seiner Mandanten in seinem eigenen Interesse liegen (Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 11 RZ 48), vgl. dazu auch bereits oben) – verletzt, indem er bei den Privatklägern eine Unterschrift auf einem Zahlungsauftrag eingeholt habe, ohne ih- nen den eigentlichen Zweck dieses Zahlungsauftrages bzw. die Wirkung dieser Un- terschrift offenzulegen, dass nämlich die Privatkläger dem Beschuldigten entgegen ihrem Interesse und tatsächlichen Willen faktisch eine Schenkung ausrichteten, er mithin eine Überweisung in der Höhe von CHF 4'000'020.– an sich selber veran- lasste. Der Beschuldigte habe den Privatklägern einen Vermögensschaden in die- ser Höhe zugefügt, zumal sie gegenüber ihm keine vertraglich gesicherte Forderung auf Rückzahlung gehabt hätten und er weder fähig noch willens gewe- sen sei, diesen Betrag zurückzuerstatten.

- 16 - 1.5. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 3. August 2012 und am 9. April 2013 für 1'334 Aktien und dann für weitere 500 Aktien Dividenden- zahlungen der L._____ im Betrag von CHF 255'794.50 und CHF 95'875.– auf sein Konto bei der AW'._____ erhalten zu haben, die er für sich vereinnahmt habe. Die Privatkläger habe er darüber nicht in Kenntnis gesetzt und ihnen gestützt darauf auch keine Zahlungen ausgerichtet. Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch in diesem Punkt qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Da der Beschul- digte insgesamt 1'670 der L._____-Aktien mit Vermögen (CH 525'000.– und CHF 8'250'000.–) der Privatkläger erworben habe, hätten die Dividenden für 1'670 (eventualiter für 1'490, = 1'670 minus 180) Aktien im Betrag von CHF 320'222.50 (eventualiter in der Höhe von CHF 285'707.50) einen wesentlichen Vermögenswert (Forderung) der Privatkläger dargestellt. Indem er nicht dafür gesorgt habe, dass die Dividendenzahlungen zumindest anteilsmässig an die Privatkläger weiterge- flossen seien, habe er seine Pflichten als beauftragter Vermögensverwalter (Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR) verletzt. Durch seine dauerhafte Pflichtverletzung habe es der Beschuldigte den Privat- kläger verunmöglicht, ihren Anspruch zu erkennen und durchzusetzen und damit einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 320'222.50 bewirkt.

2. Standpunkt Beschuldigter vor Vorinstanz 2.1. Der Anklagesachverhalt F._____ (Überweisung von 1.5 Mio. Euro für Kauf einer Yacht für sich selbst) ist dem Grundsatz nach vom Beschuldigten unbestritten bzw. anerkannt. Er lässt anfügen, davon ausgegangen zu sein, dass er den "ent- lehnten" Betrag zeitnah wieder zurückzahlen werde. Ein Investment von ihm hätte bald an die Börse gehen und Gewinn abwerfen sollen, wozu es dann aber nicht gekommen sei. In rechtlicher Hinsicht sei entgegen dem Hauptstandpunkt der An- klage von ungetreuer Geschäftsbesorgung und nicht von Veruntreuung auszuge- hen. Die Verteidigung begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Be- schuldigten ein Mitarbeiter der Bank E._____ AG zu Unrecht Geld überwiesen habe. Das Risiko einer falschen Zahlung dürfe zivilrechtlich nicht auf den Kunden überwälzt werden. Die Bank bleibe gegenüber dem Kunden zur vertraglichen Leis- tung verpflichtet und die fehlbare Transaktion habe somit grundsätzlich keine Aus-

- 17 - wirkung auf das Vermögen des Kunden. Geschädigt werde einzig die Bank. Auf- grund des fehlenden Vermögensschadens liege keine Veruntreuung vor (Urk. 64 S. 4-6; Urk. 121 S. 4; Prot. II S. 13 f.). 2.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte vom Anklageteil "L._____" freizusprechen sei. Die Investition L._____ sei eine fehl- geschlagene Investition. Die G._____ AG habe im Rahmen ihres Vermögensver- waltungsmandates für die Privatkläger Anklageinstrumente gesucht und insgesamt zwei Aktienkäufe aus Mitteln der Privatkläger getätigt. Die G._____ AG sei davon ausgegangen, dass es sich bei der L._____ um eine lohnenswerte und seriöse Investition handelte. Alle Zeichen (Berichte und Informationen) hätten auf eine positive Entwicklung hingedeutet. In Wahrheit seien die positiven Geschäftsab- schlüsse aber massiv gefälscht gewesen, was die Anleger erst viel später erfahren hätten. Dass sich das Investment nicht wie erhofft entwickelt habe (und die L._____ in Konkurs gegangen sei) könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden (Urk. 64 S. 6-31; Urk. 121 S. 11 f.). 2.3. Die Investition von CHF 525'000.– in die L._____ sei sodann transparent erfolgt, habe mit dem Risikoprofil der Privatkläger übereingestimmt und es sei bzw. wäre kein ausdrückliches Einverständnis von ihnen notwendig gewesen. Die Privatkläger seien vom Beschuldigten informiert und das Investment L._____ mit ihnen besprochen worden. Die mit den fraglichen CHF 525'000.– gekauften Aktien seien sodann mit grossem Gewinn verkauft und Ende 2011 (zusammen mit dem Erlös von weiteren verkauften Aktien) seien den Privatklägern CHF 990'000.– überwiesen worden (Urk. 64 S. 6 ff.; Urk. 121 S. 12 ff.). 2.4. Hinsichtlich des Investments von CHF 8'250'000.– bringt die Verteidigung gleichfalls vor, dass die Privatkläger Kenntnis vom aufgenommenen Darlehen und dem Investment gehabt hätten. Ferner sei – entgegen der Anklage – eine treuhän- derische Haltung der Aktien durch die G._____ AG bzw. den Beschuldigten zuläs- sig. Diese hätte die L._____-Aktien wirtschaftlich den Privatklägern zugerechnet und es seien jederzeit genügend Aktien zu Gunsten der Privatkläger vorhanden gewesen (Urk. 64 S. 13; Urk. 121 S. 8 ff.). Die Verteidigung hebt hervor, dass die Anklage dem Beschuldigten nicht vorwirft, ohne Kenntnis bzw. ohne Einverständnis

- 18 - der Privatkläger gehandelt zu haben, um in der Folge zu begründen, weshalb die Aussagen des Privatklägers 1, dass er weder vom Darlehen noch vom Investment gewusst habe, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft seien (Urk. 64 S. 14-23; Urk. 121 S. 7, 19 ff.). Aktien treuhänderisch zu halten sei zivilrechtlich zulässig und nicht strafbar. Die Aktien seien innerhalb der G._____ AG den Privatklägern zugerechnet worden und es habe keine Bereicherungsab- sicht bestanden. Schliesslich fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeit, nämlich dem fehlenden "liquiden Anspruch" der Privatkläger an den Aktien der L._____ und dem Vermögensschaden. Dieser sei eingetreten, weil die L._____ in Konkurs gegangen sei. Die Privatkläger hätten daher ihr Geld ohnehin (auch bei Besitz der Aktien bzw. einer Verschriftlichung des Investments) verloren (Urk. 64 S. 24-31; Urk. 121 S. 8 ff.). Es mangle sowohl an einer Pflichtverletzung – wobei dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen werde, den Privatklägern keinen liquiden Anspruch verschafft zu haben (Urk. 121 S. 7 f.) – sowie auch an einem kausalen Vermögensschaden (Urk. 121 S. 12). 2.5. In Bezug auf die Überweisung von CHF 4'000'020.– auf sein Konto lässt der Beschuldigte vorbringen, dass die Privatkläger den von ihnen unterschriebenen Zahlungsauftrag, wonach der Beschuldigte von ihnen CHF 4 Mio. erhalte, verstan- den hätten. Die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte habe ihnen wahrheits- widrig vorgegeben, er benötige ihre Unterschrift im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung, finde in den Akten keine Stütze. Die Privatkläger hätten vom Darlehen gewusst und diesen Darlehensvertrag – ent- gegen der Anklage – auch eigenhändig unterzeichnet. Der Fax des Beschuldigten vom 14. Dezember 2011 um 12.21 Uhr an die Bank E._____ AG habe gemäss Faxbestätigung zwei Seiten und nicht nur eine umfasst, vermutungsweise eben auf der zweiten Seite den unterzeichneten Darlehensvertrag. Im Zuge der Prozessvor- bereitung habe er einen teilweise unterschriebenen Darlehensvertrag gefunden in einem Couvert (Urk. 64 S. 32-35; Urk. 121 S. 23 ff.). 2.6. Hinsichtlich der nicht weitergeleiteten Dividendenzahlungen macht die Vertei- digung geltend, dass dies kein strafbares Verhalten begründe. Dies sei von der

- 19 - Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Dezember 2014 letztlich zutreffend erwogen worden (Urk. 64 S. 35-37 i.V.m. Urk. 40201005 ff.; Urk. 121 S. 33). 2.7. Zusammenfassend lässt der Beschuldigte zum Sachverhalt vor allem geltend machen, dass er keine Pflichtverletzungen begangen habe und überdies die Privatkläger von ihm jeweils über sämtliche Investments (L._____ sowie Darlehen) informiert worden seien und sie sämtliche von ihnen unterzeichneten Unterlagen verstanden hätten. Im Übrigen wird der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht sieht sie in der unrechtmässigen Überweisung von 1.5 Mio. Euro für den Kauf einer Yacht (F._____) keine Veruntreuung, da diese fehlbare Transaktion keine Auswirkung auf das Vermögen der Privatkläger habe. Die Investition L._____ sei lediglich eine fehlgeschlagene Investition. Eine treuhänderische Haltung der Aktien durch die G._____ AG bzw. den Beschuldigten sei zulässig und die Aktien seien jederzeit zu Gunsten der Privatkläger vorhanden gewesen. Weiter fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeit und dem Vermögensschaden, da der Schaden letztlich eingetreten sei, weil die L._____ in Konkurs gegangen sei. Das Darlehen von CHF 4'000'020.– sei im Einverständnis der Privatkläger an ihn ausgerichtet worden. Hinsichtlich der nicht weitergeleiteten Dividendenzahlungen sei ein strafbares Verhalten nicht möglich (da es sich – so sinngemäss – um betrügerische Zahlungen der L._____ gehandelt habe).

3. Urteil Vorinstanz Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, dass der Anklagesach- verhalt vollumfänglich erstellt und die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwalt- schaft zutreffend ist (Urk. 78 S. 41-122). Die Vorinstanz hat sämtliche in der Anklage aufgeführten Vorgänge – soweit sie nicht vom Beschuldigten in der Schlusseinvernahme ausdrücklich anerkannt wurden – anhand der aktenkundigen Dokumente sowie den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und weiteren Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen K._____ als erstellt erach- tet (Urk. 78 S. 41-90). Es stehe insbesondere fest (Anklageziffer 22), dass – entge- gen verschiedener, widersprüchlicher und nicht überzeugender Aussagen des Be-

- 20 - schuldigten – bei der M._____ AG und der L._____ AG nie Aktien der L._____ AG auf die Namen der Privatkläger registriert wurden. Die Privatkläger hätten zu kei- nem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den Aktien der L._____ verfügt, da sie selber weder im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzba- ren Rechtstitel dargestellt hätten, noch bei der M._____ AG oder der L._____ AG je als Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert gewesen seien, während sich der Beschuldigte in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Be- rechtigter für Aktien der L._____ AG habe registrieren lassen, was er vor den Pri- vatklägern mit seinem Verhalten und seinen Handlungen zu verheimlichen versucht habe (Urk. 78 S. 53-77). B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dar und hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der einvernommenen Personen befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 36-41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden korrekt abgenommen und sind verwertbar. C. Überweisung 1.5 Mio. Euro

1. Sachverhalt (Anklagepunkt A. Ziffern 1-8) Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten in der Schlusseinvernahme teilweise ausdrücklich anerkannt worden, teilweise hat er dazu keinen Kommentar mehr machen wollen (vgl. Urk. 50101125 ff.). Der Sachverhalt ist im Übrigen insbeson- dere gestützt auf seine Aussagen in der Untersuchung sowie auch auf diejenigen des Privatklägers 1 und auf diverse Urkunden erstellt. Nachdem der Beschuldigte diesen Sachverhalt ausdrücklich nicht hat bestreiten lassen (Urk. 64 S. 5), kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen ohne Ergänzungen auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 41-45). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mehrfach erklärte,

- 21 - dass er Zahlungsaufträge trotz fehlender Vollmacht der Privatkläger und trotz allfälligem Zweitvisumserfordernis im bankinternen System selbständig erfassen konnte, auch wenn ihm die Privatkläger keine Zahlungsinstruktion erteilt hatten. Er habe im System bei der Bank E._____ AG (Privatklägerin 3) einen Zahlungsauftrag mit dem Vermerk "Auftrag eines unserer Kunden." erfasst. Das sei einfach gewe- sen. Er anerkannte, dass die Privatkläger ihm keinen Zahlungsauftrag erteilt hatten (Urk. 50101007 F/A 29 ff., Urk. 50101008 F/A 34-39, Urk. 50101010 F/A 53).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die vorliegend zu beurteilende Handlung wurde im Jahr 2009, also vor Inkraft- treten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs begangen. Neues Recht ist nach dem Grundsatz der lex mitior nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b, OFK/StGB-DONATSCH, Art. 2 N 10). Das neue Recht – seit dem 1. Juli 2023 mit harmonisiertem Strafrahmen – ist weder betreffend (qualifizierter) Veruntreuung noch (qualifizierter) ungetreuen Geschäftsbesorgung milder, weshalb das zur Tatzeit geltend Recht anzuwenden ist. 2.2. Zu den theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekten und umfassenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 91-95 und S. 98-104). Ergänzend ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 hinzuweisen, in welchem es vorab erwog, dass es ausser Frage stehe, dass die auf den Konten liegenden Vermögenswerte der Kunden der in jenem Verfahren Beschuldigten als Direktorin und Anlageberaterin der Bank und berufsmässige Vermögensverwalterin anvertraut gewesen seien (Art. 29 StGB). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass, wer einen Vermögenswert unrecht- mässig verwende, die Forderung des Treugebers gefährde, womit diese an Wert verliere. Einer illiquiden Forderung komme demnach ein geringerer Wert zu als einer liquiden Forderung. Mithin bedeute die Gefährdung der Verwirklichung des

- 22 - obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensschaden. Das Bundesgericht erwägt in diesem Entscheid weiter, dass das Vermögen der Kunden durch die von der Beschuldigten veranlassten unrechtmässigen Transfers zwischen den Konten schadensgleich gefährdet sei. Zwar seien die Forderungen der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatz nach bestehen geblieben, zumal die Bank mit der Auszahlung an einen unberechtigten Dritten von ihrer Leistungspflicht grundsätzlich nicht befreit werde, doch seien die Forderungen (gegenüber der Bank) illiquid geworden. Aufgrund der Illiquidität der Forderungen habe sich ein Vermögensschaden ergeben (Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E.4.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Gemäss Art. 29 lit. c StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätig- keitbereich einer juristischen Person handelt. Der Anwendungsbereich dieser Norm erstreckt sich auf alle Straftatbestände des StGB, auch auf Vermögensdelikte wie Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 29 N 4). 2.3. Die Privatkläger haben mit dem Eröffnen der Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG dieser Vermögenswerte zur sicheren Verwahrung bzw. zur Investition der Guthaben gemäss Kundenauftrag anvertraut. Es handelt sich um geschützte Forderungen, die anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellen. Der Beschuldigte war als Kundenberater im Rang eines Managing Director der Bank E._____ AG hauptverantwortlich damit beauftragt, die Privatklä- ger hinsichtlich ihrer Vermögenswerte zu beraten, ihre Verwaltungsaufträge umzu- setzen und insbesondere ihre Zahlungsinstruktionen abzuwickeln. Dabei war es ihm gemäss erstelltem Sachverhalt möglich, Zahlungsaufträge selbständig im bankinternen System zu erfassen und der Zahlungsabwicklungsabteilung zur Aus- führung weiterzuleiten. Dies war ihm selbst dann möglich, wenn ihm die Privatklä- ger, wie bei der vorliegenden Zahlung von 1.5 Mio. Euro an die F._____ AG am

23. September 2009, keine Zahlungsinstruktion erteilt hatten. In seiner Funktion als hauptverantwortlicher Kundenberater (Relationship Manager) und Mitarbeiter der Bank E._____ AG mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen sind ihm deren

- 23 - Pflichten zur sicheren Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte und zur Investition der Guthaben gemäss Kundeauftrag gemäss Art. 29 lit. c StGB jeden- falls zuzurechnen (vgl. dazu das oben angeführte Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E.4.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur sowie auch das Urteile 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 und 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 5.3.2; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 179, m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Vermögenswerte der Privatkläger bei der Bank E._____ AG waren dem Be- schuldigten demnach (mittelbar) anvertraut. Mit der ohne Instruktion und ohne Wis- sen der Privatkläger durch den Beschuldigten veranlassten Zahlungsanweisung von 1.5 Mio. Euro an die F._____ AG am 23. September 2009 zur Begleichung eines Teilbetrages des Kaufpreises für den Erwerb seiner Yacht verwendete er die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig. Die Forderung der Privatkläger auf Rückgabe ihrer Vermögenswerte gegen die Bank E._____ AG wurde dadurch in dieser Höhe illiquid. Die Privatkläger haben damit einen Vermögeschaden erlit- ten. Wie oben erwogen bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligato- rischen Anspruchs des Treugebers bzw. hier der Privatkläger für diese einen Ver- mögensschaden. Daran ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts, dass die Forderungen der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatz nach bestehen bleibt, zumal die Bank mit der Auszahlung an einen un- berechtigten Dritten von ihrer Leistungspflicht grundsätzlich nicht befreit wird (vgl. Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 5.3.2). Entsprechend ist der Ausgang des nach wie vor hängigen handelsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Privatklä- gern und der Bank E._____ AG (vgl. Prot. II S. 16) für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht relevant. Die Forderungen der Privatkläger sind vorliegend durch die unrechtmässigen Überweisungen des Beschuldigten gegenüber der Bank illiquid, was einen Vermögensschaden darstellt. Die Staats- anwaltschaft bringt denn auch überzeugend vor, dass diese Betrachtungsweise ge- rade vorliegend begründet ist, da die Bank E._____ AG geltend mache, es bestün- den keine Zivilansprüche der Privatkläger gegenüber der Bank, und sie auch nicht gewillt sei, die Privatkläger schadlos zu halten (Urk. 61 S. 16 i.V.m. Urk. 40616011). Es seien bei dieser Sachlage offenkundig die Kunden bzw. die Privatkläger, die faktisch einen Schaden erleiden, da ihre Kontokorrentforderung gegenüber der Bank aufgrund deren fortgesetzter Weigerungshaltung gänzlich illi-

- 24 - quid sei. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft auch fest, dass es wohl auch falsch wäre, der Bank einen Schadenersatzanspruch zuzuerkennen, wenn sich diese um- gekehrt weigert, die entsprechenden Gelder ihren Kunden gutzuschreiben, was auf eine Bereicherung der Bank hinauslaufen würde (Urk. 61 S. 16). Es ist daher – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung – davon auszugehen, dass ein Vermögens- schaden bei den Privatklägern eingetreten ist. Der Beschuldigte hat demnach mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte hat sodann vorsätzlich gehandelt, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er wusste, dass ihm die Vermögenswerte mittelbar anvertraut waren und um seine Werterhaltungspflicht. Insbesondere wusste er ferner, dass ihm von den Privatklägern kein Auftrag für diese Überweisung von 1.5 Mio. Euro erteilt worden war und er diesen Betrag unrechtmässig zu seinen eigenen Gunsten für den Kauf einer Yacht für sich selber überweisen liess. Auf diese Gelder hatte er keinen Anspruch, was er wusste. Er handelte mithin mit der Absicht unrechtmässi- ger Bereicherung, was von ihm ebenfalls nicht bestritten wird. Es kann auch nicht von einer jederzeitigen Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Er lässt diesbezüglich einzig vorbringen, davon ausgegangen zu sein, den "entlehnten" Betrag zeitnah wieder zurückzahlen zu können, da ein Investment von ihm bald an die Börse hätte gehen und Gewinn abwerfen sollen, wozu es dann aber nicht gekommen sei (vgl. Urk. 64 S. 5; Urk. 50101008 F/A 41, Urk. 50101013 F/A 73 und Urk. 50101037 F/A 228). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, vermag blosse Hoffnung für die Zukunft noch keinen Ersatzwillen zu begründen. Dies genügt nicht, um von einer Ersatzbereitschaft auszugehen (vgl. BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 128; vgl. auch BGE 133 IV 21 ff., 27, m.H.). Die Vorinstanz wies auch anschaulich darauf hin, dass der Beschuldigte selber ausgeführt hatte, wenn es mehr als Hoffnung gewesen wäre, dann wäre es tatsächlich eingetreten und er hätte es zurückbezahlt (Urk. 78 S. 96 f.; Urk. 50101037 F/A 229). Der Beschuldigte hat somit durch seine Handlungen den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

- 25 - 2.5. Mit der Vorinstanz kann auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte die unautorisierte Überweisung von EUR 1'500'000.– in seiner Funktion als Relations- hip Manager (Anlageberater) der Bank E._____ AG, welcher für die Verwaltung von Kundengeldern mitverantwortlich war, auslöste und daher fraglos als berufsmässi- ger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist (Urk. 78 S. 98 unter Hinweis auf BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 179; BGE 120 IV 182).

3. Fazit Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Überweisung von 1.5 Mio. EUR am

23. September 2009 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. D. L._____-Komplex

1. Sachverhalt 1.1. In der Anklage werden die auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten, welchen der Beschuldigte in der Ausübung seines Mandats als "EAM" unterstanden habe, unmittelbar vor dem tatsächlichen L._____-Sachverhaltskomplex aufgeführt: Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Vorgaben für die Vermögensver- waltung, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gegeben hätten, einzuhalten gehabt habe. Sofern er sich in Ausübung seines Mandats als "EAM" zu einer spezifischen Vermögensverwaltungshandlung habe ermächtigen lassen wollen, sei er verpflich- tet gewesen, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privat- kläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren gewesen seien. Gemeinhin sei es ihm untersagt gewesen, Verwaltungshandlungen vorzunehmen, welche einen Vermögensabfluss darstellen oder welche gar in seinem statt im Interesse der Privatkläger liegen würden (Anklageschrift S. 5 RZ 11). Im Anschluss wird dem Beschuldigte hier in diesem Sachverhaltskomplex vorgeworfen, aus Vermögens- werten der Privatkläger – mit CHF 525'000 via ihrer Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG und mit CHF 8'250'000 aus einem Lombardkredit der Bank E._____ AG an die Privatkläger – 234 und 1'500 Aktien der L._____ gekauft zu haben. Der

- 26 - Beschuldigte habe sich dabei selber als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigten registrieren lassen. Die Privatkläger hätten zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ verfügt. Sie seien nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente gewesen, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten, noch seien sie je als Berechtigte dieser Aktien registriert gewesen (Anklageschrift S. 5-7). Schliesslich wird noch konkret ausgeführt, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln seine auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach er verpflichtet gewesen sei, keine Verwaltungshand- lungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellten oder gar statt im Interesse seiner Mandanten in seinem eigenen Interesse lagen, verletzt (Anklage- schrift S. 10 RZ 45). 1.2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf in der Schlusseinvernahme zwar nicht ausdrücklich anerkannt (Urk. 50101132 ff.; Urk. 60 S. 5). Aber auch die Vertei- digung geht davon aus, dass die Anklage insoweit es um die in der Anklage geschilderten Tatsachen geht, erstellt ist. Sie wendet – wie bereits ausgeführt – vor allem ein, dass die Frage, ob die Privatkläger Kenntnis von dieser Investition gehabt haben, nicht Gegenstand der Anklage sei, dies aber zu bejahen sei, die Ansprüche der Privatkläger durch andere als in der Anklage genannte Dokumente belegt seien und der Beschuldigte keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung zudem geltend, dass eine treuhänderische Haltung dieser Aktien durch den Beschuldigten zulässig und nicht strafbar war. Sodann sei die behauptete und angeklagte Pflichtverletzung nicht kausal für den Vermögens- schaden (Urk. 64 S. 6-31; Urk. 121 S. 7 ff.). 1.3. Wie erwähnt hat der Beschuldigte diesen Vorwurf nicht ausdrücklich aner- kannt. Die Vorinstanz hat daher sorgfältig und umfassend zunächst erstellt, dass die Überweisungen, Transaktionen und weiteren Verwaltungshandlungen wie in der Anklageschrift aufgeführt erfolgten und dass die Privatkläger zu keinem Zeit- punkt über einen liquiden Anspruch an bzw. über einen durchsetzbaren Rechtstitel für Aktien der L._____ verfügten. Sodann hat die Vorinstanz auch detailliert aufge- zeigt, dass die Privatkläger keine Kenntnis von dieser Investition in L._____-Aktien hatten, entsprechend auch keine Ermächtigung für eine spezifische Vermögens-

- 27 - verwaltungshandlung vorgelegen hat, und dass diese Investition nicht dem verein- barten Anlagemodell bzw. Risikoprofil der Privatkläger entsprach. Es kann vorab vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 47-76, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Es ist festzuhalten, dass die G._____ AG – deren Geschäftsführer der Beschul- digte war – bei mehreren Gelegenheiten Aktien der L._____ erworben hat. Am

17. September 2010 kauften der Beschuldigte und K._____, beide vertreten durch die G._____ AG, von N._____ 250 Aktien (der Beschuldigte 234 und K._____ 16). Im Umfang von CHF 525'000.– wurde dieser Kauf durch Gelder der Privatkläger finanziert. Als External Asset Manager hatte der Beschuldigte die Überweisung vom Konto der Privatkläger bei der Bank E._____ AG auf das Konto der G._____ AG veranlasst. In der Folge liessen die Privatkläger am 11. August 2011, veranlasst durch den Beschuldigten als ihr "EAM", bei ihrer Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG einen Sub-Account "L._____" eröffnen und unterzeichneten die Bank- formulare "Credit Agreement", "general Pledge and Assignement Agreement" so- wie "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" und steck- ten so den Rahmen ab für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG. Am 12. August 2011 wurde ihnen ein Betrag von CHF 8.25 Mio. gut- geschrieben und dieser Betrag gleichentags auf das Konto der G._____ AG über- wiesen, mit welchem der Kaufpreis von 1'500 L._____-Aktien beglichen wurde. Die Aktien wurden vereinbarungsgemäss bei der M._____ AG als Hinterlegungsstelle / "Escrow Agent" hinterlegt. Sowohl bei den 234 Aktien wie auch bei den 1'500 Aktien war der Beschuldigte zunächst als wirtschaftlich Berechtigter und später je- weils als Aktionär registriert (vgl. Urk. 78 S. 47-76). Anzufügen ist, dass die G._____ AG im Oktober 2011 weitere 100 Aktien von O._____ erwarb. 1.5. Aus dem Umfeld der G._____ AG wurden somit bis Ende 2011 insgesamt 1'850 L._____-Aktien erworben, und den Privatklägern standen rein rechnerisch 1'670 (170 x Aktien à CHF 3'100 = CHF 527'000 und 1'500 x Aktien à CHF 5'500 = CHF 8'250'000) dieser Aktien aufgrund der aus ihrem Vermögen aufgewendeten Mittel von 8.875 Mio. Schweizer Franken zu. Die Privatkläger waren selber nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dar-

- 28 - gestellt hätten. Sie waren sodann bei der M._____ AG oder der L._____ nicht als Berechtigte an den L._____-Aktien registriert. Insoweit besassen die Privatkläger keinen liquiden Anspruch auf bzw. keinen durchsetzbaren Rechtstitel für diese Aktien. 1.6. Festzuhalten ist weiter, dass es sich um verbriefte Inhaberaktien handelte. Gemäss den Kaufverträgen mussten sie bei der M._____ AG als Escrow Agent hinterlegt werden (Urk. 41801007 ff., Urk. 41801032 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass die Übertragung des Besitzes an diesen Aktien nicht durch die Lieferung von physischen Aktien oder durch eine Kontogutschrift erfolgten, sondern durch Übertragung des mittelbaren Mitbesitzes und sich gerade daraus die Notwendigkeit ergibt, den Rechtsübergang und die daraus folgende Berechtigung an diesen Aktien genau zu dokumentieren, wenn sich der Käufer seiner Sache sicher sein will. Hinsichtlich der aus dem Umfeld der G._____ AG bis Ende 2011 erworbenen 1'850 Aktien besass – neben K._____ für 16 Aktien – der Beschuldigte einen liquiden Anspruch an 1'734 dieser Aktien. Er war bei der M._____ AG als wirtschaftlich Berechtigter und/oder (später) als Aktionär registriert. Zudem verfügte er hinsichtlich 234 dieser Aktien über einen schriftlichen Kaufvertrag. Sodann besass die G._____ AG aufgrund eines Kaufvertrages und ihrer Registrierung bei der M._____ AG als Aktionärin einen liquiden Anspruch an 100 Aktien. Die Privatkläger verfügten hingegen über keinerlei Dokumentationen (Kaufverträge, Einträge als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte etc.), die einen Anspruch von ihnen belegt. 1.7.1. Der Beschuldigte hat einwenden lassen, dass innerhalb der G._____ AG die Haltung gewesen sei, wem die erworbenen L._____-Aktien "gehören" bzw. wirt- schaftlich zustehen würden. Er lässt darauf verweisen, dass die G._____ AG bei der Bank E._____ AG ein Sub-Account "L._____" hatte und sie (intern) den Privat- kläger 1 (neben K._____ und dem Beschuldigten) als wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt hätten (Urk. 64 S. 25 f., Urk. 40610008). Es sei transparent, dass die 8.25 Mio. Schweizer Franken vom Sub-Account "L._____" der Privatkläger bei der Bank E._____ AG auf diesen Sub-Account der G._____ AG überwiesen worden seien und für den Kauf der Aktien verwendet worden seien. Dies sei auch aus der Buchhaltung der G._____ AG ersichtlich. Schliesslich sei dies auch im konsolidier-

- 29 - ten Report für das Jahr 2011 enthalten (Urk. 64 S. 26, Urk. 4121341, 41212395 und 41202072). Der Beschuldige selber hat ausgeführt, dies sei bei der G._____ AG in einer Art internem Aktienregister festgehalten worden (Urk. 50101027 ff.). Auch dazu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (vgl. Urk. 78 S. 47-76), worauf vorab zu verweisen ist. 1.7.2. Selbst wenn bei der G._____ AG eine solche interne Zuordnung der gehal- tenen Aktien bestanden haben sollte, hätte dies den Privatklägern keinen liquiden Anspruch bzw. keinen durchsetzbaren Rechtstitel verschafft. Sie selber verfügten über keine Dokumentation, die ihren Anspruch belegt hätten. Selbst wenn diese Aktienverteilung intern bei der G._____ AG vermerkt worden wäre, hätte eine sol- che Notiz keine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den Privatklägern darge- stellt, gestützt auf welche diese einen Anspruch an Aktien der L._____ hätten durchsetzen können. Die Staatsanwaltschaft bemerkt sodann zu Recht, dass den Privatklägern eine solche (angebliche) interne Notiz nicht bekannt war und diese bei der G._____ AG intern jederzeit hätte abgeändert werden können (Urk. 61 S. 7). Die Vorinstanz hat auch sorgfältig und korrekt dargelegt, dass sich ein solch internes Register durch Sachbeweise nicht habe erhärten lassen, da ein solches Register in den edierten Unterlagen der G._____ AG nicht zu finden gewesen sei, auch nicht im Rahmen von umfangreichen Beweisergänzungen (Urk. 78 S. 62, Urk. 41202001 ff.; Urk. 41202028-41224109). An dieser Stelle ist noch drauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Vorsitzender der Geschäftsleitung der G._____ AG vollumfänglichen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen hatte und hätte wissen müssen, wo ein entsprechendes Register hätte gefunden werden können. 1.7.3. Daran würde auch – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 111) – die Befragung von H._____ und I._____ (vormaliger Assistent des Be- schuldigten und Mitarbeiter bei der G._____ AG), von welchen im Berufungsver- fahren noch schriftliche Auskünfte eingereicht wurden (vgl. Urk. 124/6 und Urk. 124/10), nichts ändern. Zwar machte die Verteidigung geltend, diese Personen hätten von der Existenz des internen Aktienzuteilungsdokumentes und ebenso vom Bestehen des "Loan" der Privatkläger in der Höhe von CHF 8.25 Mio. gewusst (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 64 S. 26 f.; Urk. 111; vgl. auch Urk. 124/6; Urk. 124/10), aller-

- 30 - dings bedeutet das blosse Wissen von der Existenz entsprechender Dokumente oder Verträge noch nicht, dass die Mitarbeiter auch Kenntnis von einer konkreten Zuteilung der Aktien der L._____ AG an die Privatkläger hatten, und es beweist schon gar nicht einen liquiden Anspruch an diesen Aktien. Entsprechend ist auch die von der Verteidigung beantragte vollständige Edition und Auswertung der EDV- Daten der G._____ AG (vgl. Urk. 111) nicht notwendig. 1.7.4. Auch die von der Verteidigung im weiteren erwähnten Unterlagen, die den Geldfluss dokumentieren, stellen keine rechtsverbindliche Erklärung dar, welche einen durchsetzbaren Anspruch der Privatkläger an Aktien der L._____ begründen können. Im von den Privatklägern unterschriebenen Depotauszug (Urk. 60101018-

20) wurde sodann gerade nicht ein Bestand an Aktien der L._____ ausgewiesen. Diese Aktien wurden bei der M._____ AG verwahrt und sind eben nicht in das De- pot der Privatkläger eingeliefert worden. Daraus ergibt sich kein liquider Anspruch der Privatkläger auf Herausgabe der Aktien. 1.7.5. Dieselben grundsätzlichen Erwägungen geltend auch für die von der Ver- teidigung angeführten Steuererklärungen der Privatkläger. Auch diese bilden selbstredend keinen liquiden Anspruch gegenüber Dritten an den L._____-Aktien. Zu diesen Steuerunterlagen der Jahre 2012 und 2013 ist ergänzend ebenfalls auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 54 ff.). Sie hat treffend herausgeschält, dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht hat. Während er anfänglich geltend machte, er habe alle Unterlagen der Privatkläger für die Steuererklärung der Privatkläger bei den Banken eingeholt und diese an einen Herr P._____ – dieser habe ursprünglich bei der Steuerabteilung der Bank E._____ AG gearbeitet und habe sich später selbständig gemacht – übergeben, führte er später aus, der Privatkläger 1 habe seinen Banken mitgeteilt, dass sie die relevanten Steuerunterlagen an die G._____ AG schicken sollten. Wenig plausibel erscheint auch, dass er "gar nicht" in die Erstellung der Steuererklärungen involviert gewesen sein will und nicht wissen will, wie die Zahlen in die Steuererklärungen der Privatkläger gekommen seien. Gleichzeitig will er es aber gewesen sein, der den Privatklägern diese Steuererklärungen erklärt haben soll. Dies ergibt wenig Sinn, wenn er nicht in die

- 31 - Erstellung involviert gewesen sein will, sondern "irgendjemand" bei der G._____ AG die Steuerunterlagen für P._____ aufbereitet habe. Die Vorinstanz erwägt über- zeugend, dass sich die Frage stelle, wieso nicht P._____ als Steuerexperte den Privatklägern die Steuererklärungen erklärt habe, zumal dieser sich gemäss Aussagen des Beschuldigten bereits um ihre Steuererklärungen gekümmert habe, als diese noch pauschal besteuert worden seien und somit auch zu P._____ ebenfalls ein langjähriges geschäftliches (Vertrauens-)Verhältnis bestanden haben dürfte. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte angab, nicht zu wissen, wie die Zahlen in die Steuererklärungen gekommen seien, ein paar Fragen später aber abweichend von seiner bisherigen Aussage ausführte, er wisse schon, wie die Aktien in die Steuererklärungen gekommen seien, sie hätten die 1'500 Aktien angegeben, Herr Q._____ habe nach dem Steuerwert gefragt (vgl. Urk. 78 S. 54- 58, Urk. 50101066 F/A 202-214). Der Privatkläger 1 hat dies denn auch völlig anders dargestellt. Der Beschuldigte habe ihm die Steuererklärungen nicht jeweils erklärt, sondern habe ihm ein Papier gebracht, auf welchem er habe unterschreiben müssen. Er habe nur dieses Blatt gesehen und seine Unterschrift darauf gesetzt. Er habe seine Steuererklärung zum ersten Mal im Jahr 2020 gesehen. Der Beschul- digte habe alle Papiere, Bankunterlagen etc. für die Steuererklärung an Herrn P._____ geschickt. Der Beschuldigte habe ihm nur ein Blatt Papier gebracht und ihm gezeigt, wo er unterschreiben müsse. Auch seine Frau habe unterschreiben müssen. Die komplette Steuererklärung mit allen Unterlagen habe er zum ersten Mal bei R._____ SA gesehen. Das sei sein neuer Steuerberater, seit er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe (Urk. 50201030 F/A 177). Die Vorinstanz zitierte im Weiteren die Antwort des Privatklägers 1 auf die Zusatzfrage des Verteidigers, wonach es in den Steuererklärungen mehrerer Unterschriften auf verschiedenen Seiten bedürfe "Wie ich Ihnen schon gesagt habe. Er brachte uns die Papiere zum Unterschreiben. Es war ein Marker angebracht, wo wir unsere Unterschrift hinsetzen sollten. Ich kann nicht sagen, ob diese Papiere Steuer- erklärungen waren oder für etwas anderes. Ich vertraute ihm dermassen, wenn er auf diese Beige von den Unterlagen gezeigt hätte, hätten wir die Unterschriften trotzdem gesetzt, ohne es durchzulesen. Meine Kenntnisse der deutschen Sprache und im Steuersystem erlauben mir nicht, dieses Formular selber auszufüllen. Ich bin nur ein Ingenieur-Mechaniker. Ein paar Mal war ich zum richtigen Zeitpunkt am

- 32 - richtigen Ort und konnte die Ingenieursprobleme lösen, die aufgetaucht waren. Wenn man mir eine Zeichnung gegeben hätte, hätte ich das schon auseinander- genommen und studiert." (Urk. 78 S. 57 ff.; Urk. 50201034 f. F/A 200). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erscheinen widerspruchsfrei, anschaulich und nicht erfunden. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte die Steuererklärungen den Privatklägern nicht erklärt hat, sondern diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses mit dem Beschuldigten bei den entsprechend markierten Stellen einfach ihre Unterschriften setzten. Es kann schon von daher nichts Ent- scheidendes aus den von den Privatklägern unterzeichneten Steuerunterlagen abgeleitet werden. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die eigenen Steuerer- klärungen keinen liquiden Anspruch auf L._____-Aktien bilden können. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner Steuererklärung z.B. für das Jahr 2012 seinerseits im Wertschriftenverzeichnis 1834 Aktien der L._____ AG aufgeführt hatte. Zu seiner Steuererklärung ist ein Bestätigungsschreiben der L._____ (S._____) an den Beschuldigten beigelegt, wonach er als Aktionär eine Netto- dividende von 351'669.50 ausbezahlt erhalten hat (vgl. Urk. 40302178 und Urk. 40302181, vgl. auch Urk. 40302083 für das Steuerjahr 2011 [also Stand per 31.12.2011], wo 1850 L._____-Aktien aufgeführt sind, allerdings mit dem nicht nachvollziehbarem Vermerk "Vorkaufsrecht", sowie Urk. 40302441 [Steuerjahr 2015]). Es ist daher wenig verständlich, wenn der Beschuldigte auf die Steuer- unterlagen der Privatkläger verweist, wenn diese Aktien in seiner eigenen Steuererklärung aufgeführt sind und er den Steuerbehörden ein Schreiben beilegt, wonach er als Aktionär Dividenden ausbezahlt erhalten hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Privatklägers 1 glaubhaft. 1.7.6. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte angab, dass sämtliche L._____-Aktien, die sie für ihre Kunden gekauft hätten – so auch diejenigen, welche sie mit dem Geld der Privatkläger gekauft haben – auf die G._____ AG eingetragen gewesen seien (Urk. 50101065 f. Frage 200), was wie ausgeführt nachweislich nicht zutrifft, war doch der Beschuldigte bei praktisch allen Aktien – bis auf 100 –, insbesondere beim 1'500 Aktienpaket, als Aktionär eingetragen, und führte er diese in seiner Steuererklärung auf (vgl. Übersicht in Urk. 78 S. 59 f.; Urk. 41801007 ff.; Urk. 41801032 ff.; Urk. 40701080; Urk. 40701140; Urk. 40701324-25;

- 33 - Urk. 40701326-29; Urk. 40701107; Urk. 40701327; Urk. 40701270, Urk. 40701157-59). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb die 234 und 1'500 Aktien, welche mit dem Geld der Privatkläger erworben wurden, nicht auch auf diese oder die G._____ AG, sondern auf den Beschuldigten persönlich registriert wurden, zumal in den Beitrittserklärungen der L._____ AG angegeben werden musste, falls der wirtschaftlich Berechtigte an den Aktien mit dem Aktionär nicht identisch sein sollte (Anhang 2 zu den Hinterlegungs- verträgen, Urk. 41801019 und Urk. 41801045, sowie Anhang 5 zum Hinterlegungs- vertrag vom 20. Mai 2011, Urk. 41801048). In diesem Zusammenhang ist auch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen K._____ nicht über- zeugen und unglaubhaft erscheinen, sagte doch auch er unzutreffend aus, sie hät- ten grundsätzlich diese Aktien für Kunden unter dem Namen der G._____ AG er- worben und nicht unter dem Namen des Beschuldigten (Urk. 78 S. 60, Urk. 50401016, F/A 81), und entsteht bei ihm der Eindruck, dass er bemüht war, die Darstellung des Beschuldigten zu untermauern respektive möglichst vage und oberflächlich auszusagen, indem er auf Detailfragen mehrfach geltend machte, das könne er so nicht beantworten oder das könne er aus dem Gedächtnis nicht sagen (vgl. dazu Urk. 78 S. 60 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten ist es denn auch anerkanntermassen im Vorfeld der Zeugenbe- fragung zu einem Treffen gekommen, wo auch der L._____-Komplex Thema war (Urk. 50401017 F/A 93-95, Urk. 50401031 F/A 157 f.). Soweit K._____ mit seinen Aussagen diejenigen des Beschuldigten stützt, wie etwa, dass die G._____ AG ein internes Register geführt habe, wer wie viele Aktien besitze, kommt seiner Aussage kein Gewicht zu. 1.8. Die Verteidigung führt aus, es sei unstrittig, dass nicht die Privatkläger, son- dern vielmehr die G._____ AG bzw. der Beschuldigte die L._____-Aktien mit dem Geld der Privatkläger erworben und anschliessend gehalten haben. Die Verteidi- gung fügt an, dass ein treuhänderischer Erwerb und auch eine treuhänderische Haltung zulässig seien. Weiter verweist sie auf ein Schreiben der L._____ vom

17. August 2011, dass die G._____ AG 1'750 L._____ Aktien treuhänderisch er- worben habe (Urk. 64 S. 24 i.V.m. Urk. 412022059; Urk. 121 S. 8 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich diesem Schreiben hinsichtlich der L._____-Ak-

- 34 - tien nicht ableiten, dass die G._____ AG 1'750 Aktien treuhänderisch erworben habe. Die L._____ bestätigt in diesem Schreiben, dass die G._____ AG Aktionärin sei, 1'750 Inhaberaktien halte. Weiter wird bestätigt, dass die Aktien im Aktienre- gister auf G._____ AG eingetragen worden seien und ihr sämtliche (Aktionärs-)Kor- respondenz zugestellt werde. Schon gar nicht lässt sich daraus ableiten, dass der Beschuldigte aufgrund eines Treuhandverhältnisses Aktien für die Privatkläger halte. Weder der Beschuldigte noch die Privatkläger werden in diesem Schreiben erwähnt. Es ist daher festzuhalten, dass dieses Schreiben einen Anspruch der Pri- vatkläger auf L._____-Aktien jedenfalls in keiner Art und Weise liquid macht. Anzu- fügen ist, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob die G._____ AG die Aktien treu- händerisch für ihre Kunden gehalten habe, aussagte: " Puh … Ich glaube, aber ich weiss es nicht mehr." (Urk. 50101027 F/A 174). Man sollte meinen, dass er als Geschäftsführer der G._____ AG sicheres Wissen darüber haben müsste, ob diese Aktien im Wert über 8 Mio. Schweizer Franken treuhänderisch gehalten wurden oder nicht. Schon diese Aussage spricht gegen ein tatsächlich vereinbartes Treu- handverhältnis. Jedenfalls hat er an dieser Stelle auch nicht erwähnt, dass er die Aktien treuhänderisch gehalten habe. Ginge man im Übrigen davon aus, der Be- schuldigte habe die Aktien treuhänderisch für die G._____ AG gehalten und die G._____ AG für andere Dritte, so wäre dies wohl ein wohlüberlegtes Konzept ge- wesen und es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses schildern und erläutern kann. Sodann wurde bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen (vgl. Urk. 78 S. 61), dass, wenn der Beschuldigte bzw. die G._____ AG die Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten hätte, er die Privatkläger zumindest als wirtschaftlich Berechtigte hätte registrieren lassen müssen, was vorliegend nach- weislich nicht der Fall war. Schon alleine aus diesem Grund erscheint das Vorbrin- gen einer treuhänderischen Haltung der Akten für die Privatkläger als konstruierte Schutzbehauptung. Schliesslich darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einem derart hohen Investment von über 8 Mio. Schweizer Franken ein Treuhandverhältnis und dessen Ausgestaltung schriftlich vereinbart worden wäre. Auch das Fehlen einer schriftlichen Treuhandvereinbarung spricht gegen diese be- hauptete Konstruktion. Selbst K._____, der wie erwähnt vor seiner Einvernahme ein Treffen mit dem Beschuldigten hatte und durchaus bemüht ist, diesen nicht zu belasten, meinte als Zeuge, falls der Beschuldigte mit irgendjemandem ein Treu-

- 35 - handverhältnis gehabt habe, werde vermutlich ein entsprechender Vertrag beste- hen (Urk. 50401016 F/A 81 ff.), was wie erwogen in der Tat auf der Hand liegen würde. 1.9. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich in weitere Widersprüche verstrickt hat, worauf bereits die Vorinstanz einge- gangen ist (Urk. 64 S. 56 f.). Im vorliegenden Verfahren führte er aus, die Privat- kläger hätten 1'500 L._____-Aktien für diese CHF 8'250'000 erworben und er habe sich mit seinem eigenen Geld Aktien der L._____ AG gekauft (Urk. 50101027 F/A 172/173). Im von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer ... (vgl. Beizugsakten zu diesem Verfahren, Urk. 40101003) geführten Strafverfahren gab er zu diesem Kauf auf die Frage, ob er diese Aktien als Privatperson oder als Ver- treter einer Drittperson, z.B. der G._____ AG, gekauft habe, im Widerspruch dazu an, damit Aktien sowohl für sich privat als auch für Kunden der G._____ AG gekauft zu haben (beigezogene Akten Verfahren ...: Urk. 50201005 F/A 30). Auf diesen Wi- derspruch, den der Beschuldigte nicht glaubhaft auflösen konnte (vgl. dazu aus- führlich und zutreffend ist Vorinstanz in Urk. 78 S. 57), ist weiter unten noch einzu- gehen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass er in jenem Verfahren nicht angab, diese 1'500 L._____-Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten zu haben. 1.10. Den Einwänden der Verteidigung, dass liquide Ansprüche der Privatkläger aus Depotauszügen, Steuerunterlagen oder internen Verzeichnissen hervorgehen würden, kann zusammenfassend nicht gefolgt werden. Es bleibt dabei, dass die Privatkläger zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den bzw. einen Rechttitel für die Aktien der L._____ AG verfügten. Sie selber waren nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten. Sie waren bei der M._____ AG oder der L._____ AG nie als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert. Der Beschuldigte hat sich hingegen in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Berech- tigter für Aktien der L._____ AG registrieren lassen. Entgegen der Verteidigung sind auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte bzw. die G._____ AG diese Aktien als Treuhänder für die Privatkläger hielt. Die Staatsanwaltschaft hält daher zutreffend fest, dass die Privatkläger den Erwerb von L._____-Aktien mit

- 36 - 8.775 Mio. Schweizer Franken aus ihrem Vermögen finanzierten, jedoch mit leeren Händen dastanden. Für die Gelder, welche der Beschuldigte aus ihrem Vermögen hatte abfliessen lassen, haben sie keinen liquiden Gegenwert erhalten. 1.11. Als Beispiel dafür, dass die Verschaffung eines liquiden Anspruchs ohne Weiteres korrekt hätte abgehandelt werden können und von der G._____ AG auch gemacht wurde, verweist die Staatsanwaltschaft zutreffend auf die T._____ Ltd. Diese erhielt am 10. Oktober 2011 in einer Declaration of Trust bestätigt, dass 360 Aktien der L._____ treuhänderisch für die T._____ Ltd. gehalten würden. In dieser Erklärung wird die T._____ AG ausdrücklich als Beneficial Owner bezeichnet (Urk. 41202062). Dies wurde in einer weiteren Vereinbarung mit der G._____ AG vom 21. September 2011 festgehalten (Urk. 41202055). Die T._____ Ltd. hatte da- durch einen liquiden Anspruch an 360 L._____-Aktien. Anzufügen ist nochmals, dass der Beschuldigte auch einfach gegenüber der M._____ AG als Hinterlegungs- stelle hätte angeben können, dass die Privatkläger Aktionäre und/oder wirtschaft- lich Berechtigte an "ihren" Aktien waren. Dies hat er – wie erwogen – ausdrücklich nicht gemacht. 1.12.1. Der Beschuldigte lässt vor allem einwenden, dass die Privatkläger Kenntnis von dieser L._____-Investition besassen. Die Verteidigung hält fest, dass die Anklage dem Beschuldigten beim Sachverhalt L._____ nicht vorwerfe, ohne Kennt- nis bzw. ohne Einverständnis der Privatkläger gehandelt zu haben, ist aber der Ansicht, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit, der Frage, ob eine Bereicherungsabsicht vorliege und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 im Allgemeinen, eine zentrale Bedeutung zukomme (Urk. 64 S. 14; Urk. 121 S. 7). In der Folge macht sie Ausführungen dazu, woraus sich ergebe, dass die Privatkläger Kenntnisse von dieser Investition hatten (Urk. 64 S. 15-24; Urk. 121 S. 19 ff.). 1.12.2. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hebt hervor, dass selbst wenn die Privat- kläger den Kauf von L._____-Aktien ausdrücklich oder konkludent gutgeheissen hätten, dies unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gestanden hätte, dass sie dadurch nicht unmittelbar einen Vermögensabfluss erleiden. Der Beschuldigte habe mit anderen Worten eine allfällige Zustimmung seiner Kunden zu diesem

- 37 - Investment nicht dahingehend auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ verschaffe oder nicht. Es sei klar, dass der Beschuldigte einen solchen Anspruch habe sicherstellen müssen (Urk. 61 S. 9). 1.12.3. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass es entgegen der Verteidigung nicht in erster Linie um die Frage gehe, ob das Investment "L._____" lohnenswert gewesen ist oder die Privatkläger Kenntnis von diesem gehabt haben, sondern dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe ihnen keinen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschafft. Es sei daher nicht ersichtlich, was der Beschuldigte mit diesem Vorbringen geltend zu machen versuche bzw. inwiefern daraus etwas Entlastendes für ihn abgeleitet werden könnte. Im Weiteren erörtert die Vorinstanz, dass sich die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatkläger von dem L._____-Investment gewusst hätten, als unglaubhaft erweise. Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die Aussagen des Privatklägers 1, wonach ihn der Beschuldigte nicht darüber informiert habe (Urk. 78 S. 65 ff.). 1.12.4. In der Tat wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht explizit vor, sich des- halb pflichtwidrig verhalten zu haben, weil er das L._____-Investment ohne Kennt- nis der Privatkläger gemacht habe. In der Anklageschrift wird aber – wie ausgeführt (vgl. Ziff. III D 1.1.1.) – festgehalten, dass der Beschuldigte in Ausübung seines Mandats als "EAM", wenn er sich für spezifische Verwaltungshandlungen, welche nicht den Vorgaben des vereinbarten "Investment Profile" entsprochen hätten, ermächtigen habe lassen wollen, verpflichtet gewesen sei, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Auch wenn mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft die Frage der Kenntnis der Privatkläger nichts daran ändert, dass der Beschuldigte den Privatklägern für den aus ihrem Vermögen im Umfang von 8.775 Mio. Schweizer Franken finanzierten Erwerb von L._____-Aktien keinen liquiden Anspruch an diesen Aktien verschaffte, ist die Frage der Kenntnisse der Privatkläger vom Investment insofern relevant, als den Beschuldigten gemäss Anklageschrift bei solchen ausserordentlichen Invest- ments, worunter der Erwerb der L._____-Aktien aus dem Vermögen der Privat-

- 38 - kläger im Umfang von über 8 Millionen Schweizer Franken – unabhängig davon, ob den Privatklägerin im Gegenzug ein durchsetzbaren Rechtstitel für die erwor- benen Aktien verschaffen wurde –, zumal es auch nicht dem vereinbarten Anlage- profil entspricht (vgl. nachfolgend Ziff. III D 1.12.6.7.), ohne Weiteres fällt, eine gewisse Informationspflicht gegenüber den Privatklägern trifft. Zu betonen ist, dass auch der Beschuldigte nicht etwa behauptet hat, dass er den von ihm begangenen Weg des Aktienkaufs für sich selber oder der G._____ AG als Aktionäre und/oder wirtschaftlich Berechtigte ohne Begründung eines liquiden Anspruchs für die Pri- vatkläger mit diesen so besprochen habe und diese damit einverstanden gewesen seien. Dies wäre angesichts der Höhe des Investments denn auch völlig abwegig und unglaubhaft gewesen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Privatkläger mit einem solchen Vorgehen hätten einverstanden sein sollen oder wie es die Staatsanwaltschaft formuliert, dass der Beschuldigte ein allfälliges Zustimmen seiner Kunden nicht dahingehend hätte auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschaffe oder nicht. Es ist eine letztlich auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellte Selbstverständlichkeit, dass ein solcher Anspruch sichergestellt sein muss. So ist nachfolgend darauf einzugehen, ob der Beschuldigte seine Pflicht, die Vorgaben für die Vermögensverwaltung, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gegeben hätten, eingehalten hat, mithin das Investment dem vereinbarten Anlage- profil entsprach. Ebenfalls ist zu eruieren, ob der Beschuldigte seiner Informations- pflicht, welche ihn – wollte er sich für eine spezifische Vermögensverwaltung wie vorliegend ermächtigen lassen – traf, nachgekommen ist und die ihm bekannten Umstände offengelegt hat, so dass sich die Privatkläger über die Tragweite einer Zustimmung im Klaren hätten sein können. Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die Vermögensverwaltungshandlungen im Interesse der Privatkläger und nicht etwa in seinem eigenen Interesse lagen. 1.12.5. Die Staatsanwaltschaft stellt die Kenntnisse der Privatkläger hinsichtlich dieses Investments zumindest in Frage (Urk. 61 S. 9 Ziff. 33). Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass ein solches Wissen der Privatkläger nicht angenom- men werden kann (Urk. 78 S. 65-76). Darauf kann eigentlich ohne Ergänzungen

- 39 - verwiesen werden. Rekapitulierend ist diesbezüglich nochmals auf die vorhande- nen Unterlagen und die Aussagen der Beteiligten einzugehen. 1.12.6.1. Durchaus für die Darstellung des Beschuldigten, dass die Privatkläger vom Investment Kenntnis hatten, spricht der Umstand, dass die Privatkläger am

11. August ein Formular für ein Sub-Account "L._____" (Urk. 40602003) und am gleichen Tag die erwähnten Bankformulare ("Credit Agreement", "General Pledge and Assignement Agreement" sowie "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" (Urk. 40602030-32, 40602036-38 und 40602041) unterzeich- neten, womit sie den Rahmen für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG absteckten. Gemäss Anklage geschah diese Unterzeichnung durch die Privatkläger auf Veranlassung des Beschuldigten (Anklageschrift Ziff. 18). Dass den Privatklägern aufgrund dieser Unterlagen ein Kredit der Bank E._____ AG von 8.25 Mio. Schweizer Franken auf das Sub-Account gewährt wurde, ist sicherlich auf den ersten Blick ein Indiz dafür, dass sie vom Investment Kenntnis hatten. Ein genauerer Blick in diese Unterlagen und deren Zustandekommen zeigt indessen, dass diese Überlegung keineswegs zwingend ist. Im "Credit Agreement" vom

11. August 2011 (Urk. 40602030-32) wird nicht Bezug genommen auf ein L._____- Investment. Die Höhe des maximalen Kredits wird nicht mit einem Betrag genannt. Ein weitgehend ähnliches Credit Agreement hatten die Privatkläger bereits Jahre zuvor am 23. Dezember 2003 unterzeichnet (Urk. 40602033-35). Dieses wurde durch den am 11. August 2011 unterzeichneten Vertrag abgelöst und lief gleichentags ab (gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Aus ihrer Sicht musste daher die Unterzeichnung dieses "Credit Agreements" nichts ändern. Das gleiche gilt für das "General Pledge and Assignement Agreement" vom 11. August 2011 (Urk. 40602036-38). Auch dieses ersetzte (lediglich) ein früheres am 23. März 2001 unterzeichnetes "General Pledge and Assignement Agreement" (Urk. 40602039- 40, gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Die "L._____" wird auch darin nicht erwähnt. Auch dem "Loans against cash or cash equivalents with matching curren- cies" (Urk. 40602041) lässt sich nichts zu einem "L._____-Investment" entnehmen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Unterzeichnung dieser Unterlagen eine Kenntnis der Privatkläger bezüglich diesem Investment bedeutet, auch wenn letzt- lich aufgrund dieser Dokumente beinahe 9 Mio. Schweizer Franken zur G._____

- 40 - AG flossen. Richtig ist, dass im Formular Sub-Account / Custody Account Agree- ment ein weiterer Account eröffnet wurde und es im von den Privatklägern unter- schriebenen Text heisst, dass der Titel L._____ laute (Urk. 40602003). Dies ist zwar ein Indiz, dass die Privatkläger dies zur Kenntnis nahmen, bedeutet aber keines- wegs, dass mit ihnen über ein grösseres Investment von über 8 Millionen Franken in L._____-Aktien gesprochen wurde bzw. der Beschuldigte sie darüber informiert hat, und erst recht nicht, dass er ihnen die ihm bekannten Umstände so offengelegt hat, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren wa- ren, wie es seine Pflicht gewesen wäre. 1.12.6.2. Die Verteidigung weist auf weitere objektive Beweismittel, welche die Kenntnisse der Privatkläger belegen sollen (Urk. 64 S. 19 ff.; Urk. 121 S. 19). Von Bedeutung ist hier vorab der von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unter- zeichnete Kontoauszug für das Sub-Account L._____ (Urk. 60101018-24). Daraus ist ersichtlich, dass vor dem Betrag von 10'234'580 ein Minuszeichen steht und "Loans". Auf Seite 5, die von den Privatklägern paraphiert wurde, heisst es im Text "-8'250'000.00 FIXED TERM LOAN " (Urk. 60101022). Dies ist doch ein klares Indiz, dass die Privatkläger – entgegen ihrem Vorbringen – eigentlich wissen müss- ten, dass sie einen Kredit von über 8 Mio. Schweizer Franken ausstehend hatten. Es erstaunt zwar, dass ein Kontoauszug unterschrieben wird. Dies erscheint eher ungewöhnlich, was aber nichts daran ändert, dass sie diesen Auszug offenbar vor sich hatten. Auch wenn damit noch nicht gesagt ist, dass die Privatkläger davon Kenntnis hatten, dass der Beschuldigte 8.775 Mio. Schweizer Franken in L._____- Aktien investiert hatte, besteht doch Erklärungsbedarf, wie sie diesen Kontoauszug verstanden hatten. Gleich verhält es sich mit den Steuererklärungen der Privat- kläger für die Jahre 2012 und 2013 (Ordner 14-16). Es ist dazu festzuhalten, dass es sich mit den Beilagen um ganze Bücher handelt. Die Privatkläger versteuerten ein Vermögen von rund 100 Mio. Schweizer Franken (vgl. etwa Urk. 40306162 und Urk. 40306221). Darin ist u.a. aufgeführt, dass sie 1'500 L._____-Aktien besassen (vgl. etwa Urk. 4030622: Steuern 2012: "1'500 Aktien L._____ AG (Kaufpreis pro Aktie CHF 5', CH, Aktie", Steuerwert von CHF 1'233'000]). Wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, erscheinen indessen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie auf- grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ihnen vorgelegte Dokumente

- 41 - ohne zu zögern und ohne diese weiter zu prüfen unterschrieben hätten – so etwa die Steuerunterlagen und Bankformulare –, glaubhaft. 1.12.6.3. Die Vorinstanz hat sich überzeugend damit auseinandergesetzt und hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 wieder- gegeben und gewürdigt (Urk. 78 S. 65-76). Die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu seinen Besprechungen mit den Privatklägern er- scheinen auffallend oberflächlich und detailarm. Exemplarisch ist etwa seine Antwort auf die Frage, ob er mit den Privatklägern besprochen habe, dass ein Lombardkredit in der Höhe von CHF 8'250'000 aufgenommen worden sei. Er meinte dazu, "Ich gehe davon aus, ja" (Urk. 50101024 F/A 160). Schon diese Antwort lässt darauf schliessen, dass dieser Lombardkredit nicht wirklich bespro- chen wurde. Man darf annehmen, dass ein Vermögensverwalter noch genauere Erinnerungen daran hat, wenn er einem Kunden die Aufnahme eines 8-Millionen- Kredits für ein Investment empfiehlt. Zu erwarten wäre gewesen, dass der Beschul- digte aussagt, dass dies mit Sicherheit besprochen worden sei. Seine Antwort erscheint eher zögerlich und gewunden. Zuvor hatte er auch angegeben, die Privatkläger seien – hinsichtlich der Aufnahme eines Kredits und des Investments – über diesen Depotauszug und die Steuererklärungen informiert gewesen (Urk. 50101022 F/A 144-145, Urk. 501010124 F/A 158-159). Dies erscheint doch seltsam und überdies sehr vage und spricht gegen eine diesbezüglich tatsächliche mündliche Information an die Privatkläger, welche diesen Namen verdient. Dies fiel auch dem befragenden Staatsanwalt auf, weshalb er nachfragte, dass der Beschul- digte jetzt nicht zur Antwort gegeben habe, den Privatklägern sei das Investment bekannt gewesen, weil er sie mündlich darüber informiert habe. Erst dann meinte der Beschuldigte, ihnen dies auch mündlich gesagt zu haben (Urk. 50101022 F/A 146). Insgesamt bleiben seine Antworten vage und er machte keine näheren Angaben dazu, was er im Zusammenhang mit dem L._____-Investment genau mit den Privatklägern besprochen haben will. Anzufügen ist, dass der vom Beschul- digten jeweils erwähnte Depotauszug – von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unterschrieben – und die Steuerklärungen erst einiges später nach Aufnahme des Kredits und den Aktienkäufen ergingen und schon von daher als (selbstverständlich vorgängige) Besprechung des Investments nichts taugen. Dazu passt, dass der

- 42 - Beschuldigte nicht mal mehr mit Überzeugung sagen konnte, ob er das L._____- Investment mit den Privatklägern besprochen habe, bevor er die Zahlung an die L._____ ausgelöst hatte (Urk. 50101022 F/A 143: "Ja. also ich denke schon. Aber auch das ist lange her"). Wie bereits erwähnt, erscheint es auch eher merkwürdig, dass von den Privatklägern ein Kontoauszug unterschrieben bzw. parafiert wurde. Der Beschuldigte wusste auch nicht mehr, ob nur an einem einzigen Treffen oder mehrmals darüber gesprochen worden sei. Sie hätten sich regelmässig getroffen und vieles sei mündlich bei Nachtessen und so besprochen worden (Urk. 50101022 F/A 142). Der Beschuldigte räumte im Übrigen ein, dass die mündlichen Besprechungen sehr lose gewesen seien (Urk. 50101024 F/A 161). Auch wenn seit den Treffen mit den Privatklägern und der Befragung bereits rund neun Jahre vergangen waren und es durchaus verständlich ist, wenn Einzelheiten vergessen gehen, erscheinen diese Angaben wenig lebensnah und nicht überzeugend, ging es doch um eine sehr bedeutende Summe von CHF 8'250'000.–, mithin nicht mehr um eine alltägliche Investition, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass dem Beschuldigten Einzelheiten dazu durchaus in Erinnerung geblieben wären. Zudem hatte er sich mit der Investition L._____ in der Zwischenzeit auch intensiv auseinandergesetzt und im Oktober 2013 Strafanzeige in Sachen L._____ gegen den Verwaltungsrat erhoben wegen Betrugs etc. Es handelte sich also nicht um eine routinemässige Kreditaufnahme und Investition. Es ergibt sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Mit der Vorinstanz erscheint es zudem auffallend, dass diese behaupteten Aufklärungen der Privatkläger vom Beschuldigten nicht schriftlich festgehalten bzw. nicht einmal rudimentär allenfalls mittels Handnotizen dokumentiert wurden (Urk. 64 S. 65 f. unter Hinweis auf Urk. 50101111/12 F/A 11 ff.). Es gibt schlicht gar nichts, was bei einer derart aussergewöhnlich hohen Investition kaum zu erklären ist und ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte die Privatkläger eben gar nicht über dieses nahezu 9 Mio. Schweizer Franken-Investment informiert hatte. 1.12.6.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 wirken im Gegensatz dazu detaillierter, plausibel, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Seine wesentlichen Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 78 S. 66-70), worauf zu verweisen ist. Von zentraler Bedeutung ist bei der Würdigung dieser Aussagen

- 43 - vorab, ob, wie vom Privatkläger 1 geschildert, tatsächlich ein enges Vertrauensver- hältnis zwischen den Privatklägern und dem Beschuldigten bestanden hat. Dieses hat der Privatkläger 1 anschaulich und überzeugend geschildert. Er beschrieb, dass sie sowohl eine geschäftliche als auch eine sehr gute, freundschaftliche Beziehung gehabt hätten. Der Beschuldigte sei zu ihnen nach Hause gekommen und dieser habe umgekehrt sie eingeladen, z.B. als sein Kind Geburtstag gehabt habe, wo auch die Verwandten seiner Frau anwesend gewesen seien, seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie. Sie seien auf Wunsch des Beschuldigten einmal gemeinsam nach U._____ [Stadt in Russland] geflogen. Weiter habe der Beschuldigte sie mit den Kindern besucht und sie (die Privatkläger) hätten den Kin- dern Drachen geschenkt und diese zusammen steigen lassen. Sie hätten ihm ver- traut und das gemacht, was er ihnen gesagt habe. Aufgrund dieses Vertrauens hätten sie keine Abklärungen mehr getätigt. Sie hätten sich bei verschiedenen Ge- legenheiten mit dem Beschuldigten getroffen, z.B. im Restaurant V._____ zum Abendessen (Urk. 50201001 f. F/A 6, Urk. 50201009 F/A 47). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als schlüssig, detailreich und anschaulich. Weiter ist in diesem Zusammenhang – wie von Vorinstanz dargetan – zu würdigen, dass die Privatkläger die Dienste des Be- schuldigten trotz seines mehrfachen Arbeitsstellenwechsels (J._____ Bank, Bank E._____ AG, G._____ AG) weiterhin langjährig in Anspruch nahmen, ihm "treu" blieben, der Beschuldigte die Privatkläger im Zusammenhang mit deren Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz unterstützte und sie ihm für den Kauf ihrer Liegen- schaften in der Schweiz eine Generalvollmacht erteilt hatten (Urk. 78 S. 69, Urk. 50101040-50 F/A 29 f., 35, 50 und 93; Urk. 50201002 ff. F/A 10 ff.). Auch be- sass der Beschuldigte einen Schlüssel für den Briefkasten der Privatkläger und leerte deren Post (Urk. 50101080 F/A 301). Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie eine sehr gute freundschaftliche Bezie- hung gepflegt hätten und ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestan- den habe, zu überzeugen, und es erscheint glaubhaft, wenn er angibt, sie hätten dem Beschuldigten vertraut und sie hätten, wenn er gesagt habe, ein Dokument müsse unterzeichnet werden, dieses unterzeichnet. Die Darstellung des Beschul- digten, wonach es hingegen eine rein geschäftliche Beziehung gewesen sei (Urk. 50101040 F/A 15), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und

- 44 - erscheint wenig glaubhaft. Wie von der Vorinstanz erwogen erwecken seine Aus- sagen den Eindruck, als versuche er das Vertrauensverhältnis zu den Privatklägern herunterzuspielen. 1.12.6.5. Der Privatkläger 1 ist auch den Fragen nicht ausgewichen und hat zu den ihm vorgelegten diversen Dokumenten Stellung genommen. Anschaulich führte er aus, dass der Beschuldigte ihnen sehr oft Papiere vorgelegt habe und sie diese unterschrieben hätten. Sie hätten weder damals noch heute verstanden, was in den Papieren (auf Englisch oder Deutsch) gestanden habe. Der Privatkläger habe diese ohne sie zu lesen im Vertrauen auf den Beschuldigten unterschrieben (vgl. Urk. 50201007 ff. F/A 39). Mehrfach erklärte er, den fraglichen von ihnen unter- zeichneten Depotauszug nicht gelesen zu haben, und auch nicht gewusst zu haben, dass sie ein Darlehen aufgenommen hätten (Urk. 50201030 ff. F/A 179). Dabei bestritt er keineswegs, dass auf den Dokumenten die Unterschriften von ih- nen (den Privatklägern) seien, sondern brachte vielmehr konstant vor, die Unter- schrift im Vertrauen gesetzt zu haben. Auch gab er an, die Statements von diesem Sub-Account nie bekommen zu haben (Urk. 50201035 F/A 203). Auf Vorhalt des unterzeichneten Depotauszuges erklärte er etwa, die Handschrift auf Seite 3 sei seine, aber dieses Dokument habe er nicht gelesen. Er denke, dass er und seine Frau die Initialen aufgeführt hätten. Sie hätten von diesem Darlehen nichts gewusst. Er habe das nicht gelesen und sie hätten nicht gewusst, dass sie ein Darlehen haben würden (Urk. 50201030 f. F/A 179 und F/A 181). Dabei blieb er konstant, auch auf Nachhaken der Verteidigung, und erklärte plausibel, "Wenn die Zahlen so markiert gewesen wären, wie Sie das jetzt gemacht haben, dann hätte ich die Zahlen aufmerksam gelesen oder auf sie geachtet. Aber ich wusste von diesem Darlehen wirklich nichts. Wir haben nie die Statements von diesem Sub-Account bekommen." (Urk. 50201035 F/A 203). Weiter gab er nachvollziehbar an, von der Bank jeden Monat eine Abrechnung erhalten zu haben. Er habe dabei geschaut, was für eine Summe beim Total stehe und die Details nicht nachgeprüft (Urk. 50201004 F/A 18). Allgemein deponierte der Privatkläger 1 auch, dass es auch Fälle gegeben habe, wo man sich im Restaurant getroffen hätte und ihnen der Beschuldigte ein Formular vorgelegt habe, welches noch nicht vollständig aus- gefüllt gewesen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, das Formular müsse dringend

- 45 - unterschrieben werden, was sie dann getan hätten (Urk. 50201014). Der Privat- kläger 1 hat auch hinsichtlich der Steuerunterlagen plausibel gemacht, dass seine Deutschkenntnisse nicht genügend seien, um diese Formulare selber auszufüllen, und im Weiteren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass seine Stärken im Bereich Ingenieur-Mechaniker liegen. Er könne Ingenieursprobleme lösen und, wenn man ihm eine Zeichnung gegeben hätte, hätte er das schon auseinanderge- nommen und studiert (Urk. 50201034 f. F/A 200). Der Privatkläger 1 schilderte in einfachen Worten, dass es eben so gewesen sei, wie er es schon gesagt habe. Der Beschuldigte habe ihnen die Papiere zum Unterschreiben gebracht. Es sei ein Marker angebracht gewesen, wo sie ihre Unterschriften hinsetzen sollten. Sie hätten ihm dermassen vertraut, dass, wenn er auf einen Stapel von Unterlagen gezeigt hätte, sie ihre Unterschriften trotzdem, ohne es durchzulesen, gesetzt hätten (Urk. 50201034 f. F/A 200). Es fällt denn auch auf, dass anderseits der Beschuldigte die Frage des Staatsanwalts, ob es immerhin möglich sei, dass die Privatkläger diesen Depotauszug "blind" visiert hätten, letztlich unbeantwortet liess bzw. dies nicht explizit ausschloss (Urk. 50101022 F/A 145-146). Es kann im Übrigen zu den weiteren Aussagen des Privatklägers 1 zum Sub-Account und dem Geschehen bis zur Strafanzeige auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche seine Aussagen zurecht als lebensnah, anschaulich und glaubhaft einschätzt (Urk. 78 S. 66 ff.). 1.12.6.6. Es darf auch mit der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass der Beschul- digte die Privatkläger auch schon über die Zahlung an die F._____ AG für seine Yacht nicht informiert hatte (Urk. 50101036 F/A 224). Es ist zwar zu sehen, dass der Beschuldigte sein diesbezügliches Fehlverhalten ausdrücklich eingestand. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch weitere diverse (be- reits verjährte) Zahlungen ohne die Zustimmung der Privatkläger ab deren Konto für sich (Investition für Stockwerkeigentumswohnungen in W._____ und AA._____) verwendete. Auch diese hat er zwar eingeräumt (Urk. 50101008-12). Gemäss sei- nen Angaben habe er den Privatklägern gegenüber von einem Real Estate Invest- ment gesprochen, wobei er natürlich nicht gesagt habe, dass es seine eigene Lie- genschaft gewesen sei. Der Beschuldigte räumt also ein, die Privatkläger da nicht wirklich informiert zu haben. Er habe gehofft, diese Mittel relativ schnell zurückfüh-

- 46 - ren zu können (Urk. 50101008 F/A 40). Dieses eingestandene Verhalten gegen- über den Privatklägern lässt zusätzliche Zweifel aufkommen, ob er die Privatkläger hinsichtlich des L._____-Investments richtig informierte und dieses mit ihnen be- sprochen hat, wie er vorbringen lässt. Immerhin scheint sich ein Muster durch sein Verhalten zu ziehen, nämlich Geld der Privatkläger ohne deren Zustimmung zu ver- wenden, in der Hoffnung dieses bald zurückführen zu können. 1.12.6.7. Ein weiteres Indiz, welches gegen Kenntnisse der Privatkläger über das L._____-Investment spricht, stellt der Umstand dar, dass ein Investment von insge- samt CHF 8'775'000.– in L._____-Aktien nicht dem zwischen dem Beschuldigten als Vermögensverwalter und den Privatklägern vereinbarten Anlageprofil entsprach. Vereinbart war ein maximaler Aktienbestandteil von 25% (Urk. 20101072 f.). Ausgehend von einem Nettovermögen der Privatkläger von USD 25'444'412 per 31. Dezember 2011 (bei der Bank E._____ AG) waren mit dem L._____-Investment insgesamt rund USD 14.2 Mio. bzw. rund 55 % des Vermö- gens in Aktien investiert. Das L._____-Investment widersprach somit dem gewähl- ten Risikoprofil eklatant. Dieses Risikoprofil wurde vom Beschuldigten bzw. den Parteien denn auch nie abgeändert. Der Privatkläger 1 hat im Übrigen anschaulich dargetan, dass er das gewählte Risikoprofil mit einem Aktienanteil von höchstens 25 % verstanden habe. Dieses spreche nicht für ein so hohes Risiko. Es bedeute, dass kein hoher Zins, keine hohen Gewinne erzielt werden, aber dafür auch nicht ein grosses Risiko getragen werde (Urk. 50201011 F/A 61-62). Der Privatkläger 1 selber erklärte denn auch auf den Vorhalt, dass sie gemäss dem Beschuldigten Kenntnis vom L._____-Investment gehabt und diesem zugestimmt hätten, plausi- bel, das widerspreche ihrer Strategie. Sie hätten nie eine so grosse Menge Aktien gekauft. Sie hätten tatsächlich nichts davon gewusst. Im Portfolio hätten nicht mehr als 25 % höchstens 27 % Aktien sein sollen. Ihnen sei das nicht bekannt gewesen, sie hätten nicht gewusst, was "L._____" heisse (Urk. 50201031 F/A 182- 183). 1.12.6.8. Die Verteidigung hat geltend gemacht, dass der Privatkläger 1 entgegen seinen Angaben (Urk. 50201003 f. F/A 11-14) durchaus gut Englisch spreche und die von ihm unterzeichneten Unterlagen verstanden habe. Zum Beleg hierfür reichte sie diverse E-Mails ein (Urk. 64 S. 18 f.; Urk. 65/3-5). Es ist zu diesem Punkt

- 47 - auf die Aussage des Beschuldigten hinzuweisen. Er führte aus, mit den Privat- klägern in Englisch und Hebräisch kommuniziert zu haben. Er könne sich auf Hebräisch durchschlagen. Die Privatkläger würden Englisch so wie er Hebräisch sprechen. Sie würden sich auch durchschlagen (Urk. 50101039 F/A 8 ff.). Die eingereichten E-Mails tragen zu dieser Frage zudem schon deshalb wenig bei, da der Privatkläger 1 bei deren Verfassung Hilfe gehabt haben kann. Sodann geht es bei den fraglichen Unterlagen weitgehend um eine nicht leicht verständliche "Ban- kensprache" in Englisch. Dass diese von jemandem, der sich in Englisch "durch- schlägt", schon daher nicht oder nicht detailliert gelesen werden, ist nachvollzieh- bar. 1.12.6.9. Ein weiteres Indiz für fehlende Kenntnisse der Privatkläger betreffend das L._____-Investment ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte bzw. die Kanzlei AB._____ 2013 lediglich in seinem Namen und im Namen von K._____ und I._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den alleinigen Verwaltungsrat der L._____ AG, S._____, wegen Betrugs etc. einreichte. Diesem wurde vorgeworfen, Investoren Millionenumsätze der L._____ AG, ein florierendes Unternehmen vor- gegaukelt zu haben, obwohl die L._____ keinerlei zahlende Kunden gehabt habe (vgl. Urk. 20101001 im Verfahren ...). Die Privatkläger werden in dieser Strafan- zeige trotz des angeblich mit ihrem Wissen erfolgten nahezu 9-Millionen-Invest- ments nicht als Geschädigte genannt, was schlicht nicht nachvollziehbar ist. Ebenso wenig wird im Übrigen die G._____ AG erwähnt, welche doch gemäss – allerding variierender – Darstellung des Beschuldigten die L._____-Aktien für ihre Kunden gehalten haben soll. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sich auch bei der Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft als Berechtigter an diesen L._____-Aktien ausgibt und die Privatkläger nicht erwähnt. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe dies so gemacht, weil er nicht gewollt habe, dass das Verhältnis zu den Privatklägern erschüttert werde, erscheint nicht überzeugend, zu- mal er gemäss eigenen Angaben die Hoffnung gehabt habe, etwas zurückzuerhal- ten (Urk. 50101026 F/A 168). Wenn das "9-Millionen-Investment" sodann tatsäch- lich nach Besprechung und im Einverständnis der Privatkläger erfolgt wäre und die Hoffnung auf eine (Teil-)Rückerstattung der Einlagen aufgrund der Strafanzeige be- stand, ist kein plausibler Grund ersichtlich, die Privatkläger in der Anzeige nicht als

- 48 - die Investoren zu nennen und die Privatkläger nicht über das Strafverfahren zu in- formieren. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zu den Privatklägern durch diese "Rettungsaktion" einer Strafanzeige erschüttert worden wäre. Die Strafan- zeige deutet daher bei vernünftiger Betrachtung doch deutlich darauf hin, dass die Privatkläger nichts vom L._____-Investment wussten. Anzufügen ist, dass der Pri- vatkläger 1 glaubhaft versicherte, von diesem Strafverfahren nichts gewusst zu ha- ben (Urk. 50201035 F/A 205). 1.2.6.10. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklä- gers 1 sich im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als detailreich, anschaulich und insgesamt glaubhaft erweisen. Die von der Verteidigung genann- ten Unterlagen stellen zwar Indizien dar, dass die Privatkläger doch Kenntnisse vom L._____-Investment hatten, vermögen aber die an sich glaubhaften Angaben des Privatklägers 1 nicht zu erschüttern, zumal er insbesondere anschaulich und glaubhaft versicherte, dass die Privatkläger aufgrund des langjährigen Vertrauens- verhältnisses zum Beschuldigten diverse ihnen vom ihm vorgelegte Dokumente ohne diese zu lesen und näher zu prüfen, also quasi "blind", unterzeichnet haben. Sodann ist festzuhalten, dass das L._____-Investment nicht dem gewählten Risikoprofil entsprach. 1.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die Privatkläger zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den Aktien der L._____ AG verfügten. Sie waren selber nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten. Weder bei der L._____ AG noch bei der Hinterlegungsstelle für diese Aktien, der M._____ AG, waren sie je als Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert. Hingegen hat sich der Beschuldigte in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Berechtigter für Aktien der L._____ AG registrieren lassen. Weiter ist festzuhalten, dass das L._____-Investment nicht dem gewählten Anlage- profil der Privatkläger entsprach und die Aussagen des Privatklägers 1, dass die Privatkläger keine Kenntnisse vom L._____-Investment und vom Kredit über CHF 8'250'000.00 hatten, – entgegen der Ansicht der Verteidigung – glaubhaft sind. Entsprechend hat der Beschuldigte seine auftragsrechtliche und in der Ankla-

- 49 - geschrift aufgeführte Informationspflicht gegenüber den Privatklägern ebenfalls verletzt. Schliesslich ist auch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die L._____-Investition nicht im Interesse der Privatkläger, sondern im eigenen Inter- esse des Beschuldigten lag, worauf nachfolgend noch eingegangen wird (vgl. Ziff. III D 1.4.). 1.4. Besserstellung 1.4.1. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest (Urk. 61 S. 9), dass angesichts der Grössenordnung dieser Geschäfte von nahezu 9 Millionen Franken eine verlässliche Dokumentation der Ansprüche der Privatkläger nicht einfach nur wün- schenswert, sondern zwingend gewesen wäre. Den Privatklägern für ihre Investi- tion von rund 9 Millionen Franken keinen liquiden Anspruch bzw. durchsetzbaren Rechtstitel zu verschaffen, stellt in der Tat zweifellos eine grobe Pflichtverletzung des Beschuldigten ihnen gegenüber dar. Dabei kann auch nicht davon ausgegan- gen werden, dass dies ein Versehen des Beschuldigten war, was er auch so nicht geltend macht. Er war seit Jahrzehnten als Kundenberater/Vermögensverwalter von grossen Vermögen tätig und es kann nicht angenommen werden, dass er dies einfach vergessen hat, sondern es ist von einer absichtlichen Unterlassung auszu- gehen. Damit geht einher, dass das Investment nicht dem vereinbarten Anlageprofil entsprach und der Beschuldigte seiner Informationspflicht nicht nachkam, womit er weitere wesentliche Pflichten als Vermögensverwalter der Privatkläger ihnen gegenüber verletzte. Es ist denn auch offensichtlich, dass der Beschuldigte sich auf diese Weise einen eigenen Vorteil verschaffen wollte und auch verschaffte. Regis- triert als Berechtigter an diesen Aktien war es ihm möglich, mit diesen nach seinem Gutdünken zu verfahren. So wie er sich 1.5 Millionen Franken für seine Yacht "ge- borgt" hatte – die er beim geplanten erfolgreichen Geschäft zurückzahlen wollte –, verfügte er nun über diese Aktien für eigene Zwecke, wobei er sich offen hielt, ob, wie und wann er den Privatklägern einen Gegenwert verschafft (vgl. auch Urk. 61 S. 9 f.). 1.4.2. Dies zeigte sich etwa beim Kauf von 360 Aktien durch die T._____ Ltd. ge- mäss deren Auftrag vom 9. August 2011. Der Aktienkauf der T._____ Ltd. wurde gemäss Anklage zunächst aus den von den Privatklägern überwiesenen Geldern

- 50 - finanziert, bevor die T._____ Ltd. am 10. Oktober 2011 CHF 1'980'000.– der G._____ AG überwies. Dies ist entgegen dem Bestreiten des Beschuldigten in den Befragungen erstellt. Es kann hierzu auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 52). Klar ergibt sich dies aus dem Schreiben der G._____ AG vom 1. September 2014 an Rechtsanwalt AC._____, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass die G._____ AG den Aktien- kauf der T._____ Ltd. vorfinanziert hat. Weiter heisst es darin: "Am 12. August 2011 überwies G._____ AG den Betrag von CHF 8'250'000.– auf das Konto der L._____ für gesamthaft 1'500 Inhaberaktien der L._____, wovon 360 Aktien für T._____ be- stimmt waren" (Urk. 40202029). Der Kauf der 360 L._____-Aktien für die T._____ Ltd. wurde somit nicht von der G._____ AG vorfinanziert, sondern vom Geld der Privatkläger, zumal das Bankkonto der G._____ AG bei der Bank E._____ AG ein- zig nach der Überweisung der entsprechenden Summe vom Konto der Privatkläger einen Saldo in dieser Grössenordnung aufwies (Urk. 40613169 ff.). Es passt denn auch, dass sich der Beschuldigte – wie oben ausgeführt – widersprüchlich dazu geäussert hat, wer für wen diese 1'500 Aktien gekauft hat. Die T._____ Ltd über- wies den Kaufpreis von CHF 1'980'000.– dann erst am 10. Oktober 2011 (Urk. 40613174; und Urk. 40612008). Bereits vor der Überweisung der 8.25 Millio- nen Franken hatte sich der Beschuldigte als Aktionär der 1'500 L._____-Inhaber- aktien eintragen lassen (vgl. beigezogene Akten Verfahren ...: Urk. 40701159, Urk. 40701107 und Urk. 40701270), was ihm danach – eben nach Gutdünken – ermöglichte, einen Teil dieser Aktien als für die T._____ Ltd erworben eintragen zu lassen. Solches wäre ihm natürlich nicht möglich gewesen, wenn die Privatkläger als Berechtigte registriert gewesen wären (vgl. auch Urk. 61 S. 10). 1.4.3. Die Besserstellung des Beschuldigten durch die fehlende Registrierung der Privatkläger als Aktionäre und wirtschaftlich Berechtigte an den L._____-Aktien zeigte sich auch darin, dass der Beschuldigte in der Folge die Dividendenausschüt- tungen der L._____-Aktien im Umfang von mehreren hunderttausenden Franken für das Jahr 2011 für sich vereinnahmte. Auch dieses Handeln weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte sich mit seinem Vorgehen einen eigenen Vorteil ver- schaffen wollte. Dies wäre ihm nicht bzw. zumindest nicht auf derart einfache Art

- 51 - möglich gewesen, wenn er die Privatkläger und nicht sich als Aktionäre eingetragen hätte. 1.4.4. Seine Stellung als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter hätte es dem Beschuldigte denn auch ermöglicht, die Aktien im Falle einer Kurssteigerung – wo- von er ausging – zu verkaufen und den Gewinn nach Gutdünken zu verwenden und etwa das "geborgte" Geld ohne den Gewinnanteil an die Privatkläger zurückzuzah- len. Umgekehrt war es ihm flexibel möglich, bei Verlusten zu erklären, die Aktien nur treuhänderisch für die Privatkläger gehalten zu haben. 1.5. Fazit Zusammenfassend ist demnach der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.

2. Rechtliche Würdigung Auch in Bezug auf diese Vorwürfe erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (Ziff. III D 2.1.). 2.1. Rechtliche Grundlagen Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen sowie Lehre und Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB korrekt und umfassend dargetan (Urk. 78 S. 98-104), worauf vorab nochmals zu verweisen ist. Nach dem Treubruchtatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit,

- 52 - mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht- Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzie- rung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer gene- rell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung voraus. Eventualabsicht genügt (vgl. BGE 142 IV 346 mit zahlreichen Hinwei- sen). Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder vorüber- gehende – wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Die wirtschaftliche Besserstellung kann bestehen im Wert des Deliktsobjekts oder in den Möglichkeiten seinen regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten. Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt bei der Absicht im techni- schen Sinne und damit auch bei der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung eine "eventuelle" Absicht (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 137 N 11-13 und Art. 158 N .12 unter Hinweis u.a. auf BGE 118 IV 30, BGE 107 IV 168, Urteile 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E.2.5.3, 6B_1429/2019 vom 5. Februar 2020 E.2.2).

- 53 - 2.2. Geschäftsführer und Vermögensverwalter Der Beschuldigte ist als Vermögensberater und Vorsitzender der Geschäftsleitung der G._____ AG klarerweise als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Der Beschuldigte bzw. die G._____ AG war vertraglich mit der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatklä- ger bei der Bank E._____ AG im Umfang von mehreren Millionen Franken beauf- tragt. Im Rahmen dieses Auftrags durfte der Beschuldigte in tatsächlich und formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Namen und auf Rechnung der Privatkläger Anlageentscheide von grosser Tragweite fällen und umsetzen (wie "Purchase and sale (including futurs) of securities (stocks, shares in investment funds, notes, money market securities, etc.), precious metals and foreign currency as well as fully covered stock options for acquisition and sale of such assets" usw. usw.). Dies ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag und den erteilten Vollmachten (vgl. "Asset Management Mandate"; Urk. 20101057- 73, sowie auch Urk. 41601003 f., Urk. 41701003 f.), was vom Beschuldigten eben- falls nicht bestritten wird. Weiter ist erneut auf Art. 29 lit. a StGB hinzuweisen, wonach eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zuge- rechnet wird, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristi- schen Person handelt. Der Beschuldigte war Geschäftsleiter der G._____ AG (Urk. 41701003). Vorliegend sind demnach die Pflichten der G._____ AG dem Be- schuldigten als deren Geschäftsleiter zuzurechnen (Art. 716b OR). Sodann ist auch belegt und unbestritten, dass seitens der G._____ AG jeweils der Beschuldigte für die Privatkläger handelte. Er hatte somit selbständig im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen.

- 54 - 2.3. Pflichtverletzung 2.3.1. Aufgrund seiner Stellung als Geschäftsleiter der G._____ AG hatte der Beschuldigte mit Blick auf den Vermögensverwaltungsauftrag mit den Privatklägern vertraglich eine auftragsrechtliche Sorgfalts-, Treue- und Rechenschaftspflicht, die sich aus Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 400 Abs. 2 OR ergibt. Vorliegend ergibt sich diese Treueflicht des Beschuldigten aus dem mit den Privatklägern abgeschlosse- nen Vermögensverwaltungsvertrag und den erteilen Vollmachten ("Third-Party Management Authorisation", "Declaration of consent and forwarding authorization in respect of payment orders" und "Asset management mandate" = Urk. 20101057- 73). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Die Treue im Sinne einer generellen Interessenwahrung ist umfassender als die Sorgfalt, die eine sachgerechte Abwicklung der Ausführungsobligation verlangt. Treue meint, al- les zu tun, was zum Erreichen des Auftragserfolges erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 398 N 8 mit zahlreichen Hinweisen). Ausfluss der Treue- pflicht ist insbesondere auch, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss (vgl. BGE 115 II 62 S. 65 mit Hinweisen). Zu den Nebenpflichten bzw. allgemeinen Treuepflichten gehören die Pflicht zur Information und Aufklä- rung, so etwa über die Risiken und Chancen der Investition. Eine Information hat exakt, verständlich und vollständig zu erfolgen (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 398 N 26 und N 29 insbesondre S. 2796 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Wie erwogen ergeben sich die entsprechenden Pflichten aus dem jeweiligen Grundge- schäft und sind entsprechend für den konkreten Fall zu bestimmen (BGE 142 IV 346 E. 3 f.). Der Beschuldigte als Geschäftsleiter der G._____ AG und beauf- tragter Vermögensverwalter schuldete den Privatklägern somit eine umfassend interessenwahrende Tätigkeit, die sich nach dem Umfang des Auftrages richtete. Die Staatsanwaltschaft hält in der Anklage daher zutreffend die Pflichten fest, welche dem Beschuldigten oblagen und welche bereits mehrfach angesprochen wurden (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Insbesondere traf den Beschuldigten eine Informationspflicht, und er hatte die Pflicht, keine Verwaltungs- handlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellen oder gar statt im

- 55 - Interesse der Privatkläger in seinem eigenen Interesse lagen. Gemäss Art. 397 OR war er weiter verpflichtet, Weisungen der Privatkläger zu befolgen. 2.3.2. Der Beschuldigte hat für beinahe 9 Millionen Schweizerfranken aus dem Ver- mögen der Privatkläger L._____-Aktien gekauft, ohne dass er den Privatklägern im Gegenzug einen liquiden Anspruch an diesen Aktien bzw. einen durchsetzbaren Rechtstitel verschaffte. Damit hat er seine Sorgfalts- und Treupflichten als Vermö- gensverwalter verletzt. Seine Handlungen führten auf der einen Seite zu einem Ver- mögensabfluss bei den Privatklägern von CHF 8'775'000. Aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten haben sie auf der anderen Seite aber keinen Gegenwert erhal- ten, sondern standen mit leeren Händen da. Dabei handelte er gemäss erstelltem Sachverhalt in seinem eigenen Interesse, konnte er doch so die L._____-Aktien für sich in eigenem Namen erwerben und einen Teil davon an Dritte verkaufen und für andere Dritte treuhänderisch halten. Ein solches Vorgehen läuft den Interessen des Auftraggebers bzw. der Privatkläger zuwider. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewe- sen, die Aktien im Namen der Privatkläger zu erwerben und die Privatkläger als Aktieninhaber registrieren zu lassen und als wirtschaftlich Berechtigte auszuwei- sen, um ihre Interessen zu schützen. Vorliegend kommt hinzu, dass das Vorgehen des Beschuldigten gegen die Weisung (Vorschrift) der Privatkläger verstiess, ge- rade nicht in illiquide Investments zu investieren. Gerade dies wurde im "Investment Profile" handschriftlich hinzugefügt (Urk. 20101072-73: "NO ILLIQUID INVEST- MENTS !"). So liegt die Investition nicht im Einklang mit der schriftlich vereinbarten konservativen Anklagestrategie, der zulässige Anteil an Aktien wurde massiv über- schritten und der Kauf von 1'500 L._____-Aktien für CHF 8'775'000.– bildete ein erhebliches Klumpenrisiko. Zu betonen ist dabei, dass das "Investment Profil" nach 2011 nicht abgeändert wurde. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Be- schuldigte seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist und die Privatkläger nicht transparent über die Aktienkäufe und deren Risiken in Kenntnis gesetzt hat. Diese Vorgehensweise des Beschuldigten lässt sich mit den auftragsrechtlichen Treuepflichten eines externen Vermögensverwalters nicht in Einklang bringen. Es stellte einen Treuebruch und eine Verletzung seiner aufgrund vertraglichen Abre- den bestehenden konkreten Pflichten dar, die Interessen der Privatkläger zu wah- ren und ihre Interessen umzusetzen.

- 56 - 2.3.3. Mit dem Einwand der Verteidigung, die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich habe sich in ihrem Beschluss vom 14. September 2015 betref- fend die G._____ AG mit der treuhänderischen Haltung von Aktien befasst und dies als nicht strafrechtlich relevant beurteilt, hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 78 S. 113, Urk. 64 S. 24-25; Urk. 65/6). In diesem Be- schluss ging es um die T._____ Ltd., welcher im Gegensatz zu den Privatklägern eben gerade doch ein liquider Anspruch an den Aktien eingeräumt worden war, indem der Bestand des Treueverhältnisses in einer Declaration of Trust schriftlich bestätigt wurde (Urk. 41202062). Es ist denn nochmals zu betonen, dass entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vorliegend keine Hinweise auf eine treuhänderi- sche Haltung der L._____-Aktien durch den Beschuldigten für die Privatkläger bestehen. Wie erwogen hat der Beschuldigte denn auch trotz gebotener Möglich- keit die Privatkläger nicht als wirtschaftlich Berechtigte an diesen Aktien registrieren lassen. Insbesondere bestehen sodann keine schriftlichen Treuhandvereinbarun- gen. Daran vermögen auch allfällige interne Zurechnungen der Aktien bei der G._____ AG entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu ändern, da solche den Privatklägern – abgesehen davon, dass sie nicht im Besitz der Privatkläger waren und jederzeit intern abgeändert werden konnten – keinen liquiden Anspruch bzw. durchsetzbaren Rechtstitel vermittelten. 2.4. Vermögensschaden Die Verteidigung verneint einen kausalen Vermögensschaden. Zum einen habe bei 180 Aktien der den Privatklägern zuzurechnenden L._____-Aktien durch den Verkauf im Oktober 2011 ein Gewinn erzielt werden können. Der Erlös von CHF 990'000.– (180 x CHF 5'500) sei den Privatklägern überwiesen worden. Zum anderen sei die L._____ Konkurs gegangen und die Privatkläger hätten ihr Geld ohnehin verloren, selbst wenn die fehlende Dokumentation bzw. der fehlende "liquide Anspruch" eine Pflichtwidrigkeit darstellen würde (Urk. 64 S. 31; Urk. 121 S. 21). Die Anklage sieht den Schaden in der Vermögensverminderung von CHF 8'775'000.–, ohne dass im Gegenzug Vermögenswerte zugeflossen seien (Anklageziffer 46). Letzteres entspricht dem Tatsächlichen. Der Beschuldigte hat die Verwaltungshandlungen und damit auch beide Vermögensverschiebungen von

- 57 - insgesamt CHF 8'775'000.– (= CHF 525'000 + CHF 8'250'000) in grober Verletzung seiner Pflichten in seiner Funktion als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB vorgenommen. Die Privatkläger hatten (im Zeitpunkt der Pflichtverletzungen) einen Vermögensabfluss im vollen Umfang zu verzeichnen. Entsprechend ist der gesamte Betrag als Schaden zu qualifizieren. Dass in einem späteren Zeitpunkt CHF 990'000.– zurückgeflossen sind, ist bei der Berechnung des Schadens im strafrechtlichen Sinne nicht relevant. Ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 158 N 6; BGE 123 IV 17 E. 2d). Dass eine Teilsumme von CHF 990'000 im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf zurückgeflossen ist, ist dann bei der zivilrechtlichen Schadensberechnung zu berücksichtigen und ent- sprechend in Abzug zu bringen, zumal die Privatkläger in diesem Umfang heute nicht mehr geschädigt sind. 2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 21 f.) – mit Wissen und Willen gehandelt. Er hat die Vermögensver- waltungshandlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sich willentlich als Aktionär und teilweise wirtschaftlich Berechtigter an den Aktien registrieren lassen und umgekehrt bewusst die Privatkläger nicht als wirtschaftlich Berechtigte registrieren lassen. Damit hat er wissentlich und willentlich das Privatvermögen der Privatkläger um CHF 8'775'000.– vermindert. Der Beschuldigte hat die fraglichen Aktien in eigenem Namen erworben. Auf diese Besserstellung hatte er keinen Anspruch. Er konnte auf diese Weise auf beliebige Weise verfügen und so etwa Aktien für andere Dritte als die Privatkläger treuhänderisch halten und Dividenden an sich überwiesen erhalten, was er auch wollte. Auf diese wirtschaftliche Besser- stellung hatte er keinen Anspruch. Es ist demnach die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gegeben.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich demnach in diesem Anklagepunkt der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

- 58 - E. Überweisung von CHF 4'000'020.– vom 14. Dezember 2011

1. Sachverhalt 1.1. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt, dass ihm diese CHF 4'000'020.– vom Konto der Privatkläger auf sein Konto überwiesen wurden. Den Zahlungsauftrag habe er ent- worfen und er sei damit zu den Privatklägern nach Hause gegangen. Dort hätten die beiden Privatkläger den Zahlungsauftrag unterzeichnet. Auch das "Loan-Agree- ment" habe wahrscheinlich er entworfen, davon gehe er aus. Es müsse ein unter- zeichnetes Exemplar geben bei der Bank E._____ AG. Den Zahlungsauftrag und das Loan-Agreement hätten entweder er oder eine Sekretärin der G._____ AG in seinem Auftrag an die Bank E._____ AG gefaxt. Er habe die ihm überwiesenen CHF 4'000'020.– direkt an den Aktionär der G._____ AG (zum Kauf von G._____ AG-Aktien im Umfang von 20% des Aktienkapitals) überwiesen. Es sei ihm das Angebot gemacht worden, dass er sich an dieser "Super-kurz-vor-dem-Durch- bruch-Erfolgsgeschichte" beteiligen könne. Dafür habe er ein Darlehen mit einem Zinssatz von 6 Prozent von den Privatklägern aufgenommen. Er habe ihnen ge- sagt, "wir machen ein Investment, welches 6 Prozent Rendite abwirft". Der Beschul- digte erklärte dazu weiter, dass er nicht mehr wisse, ob er mit den Privatklägern einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, bei welchem er persönlich als Darle- hensnehmer auftrete. Er gehe aber davon aus. Eine Rückzahlung des Darlehens sei nicht erfolgt. Die G._____ AG sei dann untergegangen. Weshalb das Darlehen von den Privatklägern nie zurückgefordert worden sei, wisse er auch nicht. Der Be- schuldigte wurde weiter gefragt, weshalb der zusammen mit dem fraglichen Zah- lungsauftrag an die Bank E._____ AG gefaxte Darlehensvertrag nicht unterschrie- ben sei. Er meinte, dieser müsse unterzeichnet sein. Zum Zahlungsauftrag befragt sagte der Beschuldigte aus, dieser sei durch seine Hände gegangen. Wahrschein- lich habe er sich im Dezember 2011 mit den Privatklägern getroffen, und er sei wohl bei dieser Gelegenheit unterzeichnet worden. Er bestreite, dass diese Darlehens- gewährung von 4 Mio. Schweizer Franken an ihn ohne Zustimmung und in Un- kenntnis der Privatkläger erfolgt sei. Er habe gesagt, "wir könnten eine Rendite er- zielen von 6 Prozent per annum. Und ja, that's it". Der Beschuldigte meinte weiter,

- 59 - er glaube, die Privatkläger würden ihn wohl deshalb beschuldigen, von diesem Dar- lehen an ihn nichts gewusst zu haben, weil das Verhältnis zu ihm tief erschüttert sei, aufgrund der besprochenen Taten von ihm. Der Beschuldigte meinte auch, diese Zahlung mit den Privatklägern diskutiert zu haben. Es sei ein riesen Fehler gewesen, aber heute sei er schlauer. Er habe damals gedacht, es sei ein gutes Investment. Der Aktionär der G._____ AG sei sehr berühmt gewesen (AD._____ Hotel AE._____ etc.) und habe eine Banklizenz beantragen wollen. Der Beschul- digte erklärte ausdrücklich mehrfach, den Privatklägern nicht gesagt zu haben, was er selber mit dem Geld vorhabe. Er habe ihnen etwas Gutes machen wollen mit dem Zins von 6 Prozent (Urk. 50101030-34, Urk. 50101068-71). Der Beschuldige wurde weiter dazu befragt, dass er die Privatkläger gemäss seinen Angaben nicht darüber informiert habe, wozu er das Darlehen verwende, im Darlehensvertrag in- dessen vermerkt sei, dass der Kauf von 20% der G._____ AG der Zweck sei, und wie denn die Privatkläger darauf reagiert hätten. Er gab an, dies nicht mehr zu wis- sen. Auch konnte er nichts dazu sagen, weshalb das 4-Millionen-Darlehen nicht in den Steuerunterlagen der Privatkläger enthalten sei (Urk. 50101070-72). Auf Er- gänzungsfragen des Vertreters der Privatkläger wurde dem Beschuldigten Gele- genheit gegeben, auszuführen, inwiefern es für die Privatkläger ein gutes Geschäft gewesen sei, ihm ein ungesichertes Darlehen über 4 Mio. Schweizer Franken zu gewähren. Der Beschuldigte erläuterte dazu, dass er davon ausgegangen sei, es relativ schnell wieder zurückzuzahlen. Es habe 6 (Prozent) gegeben und es sei ein "sauberer Oligarch im Rücken" gewesen. Sicherheiten seien keine vereinbart gewesen, weil es nach zwei, drei Monaten hätte erledigt sein sollen. Dann gab der Beschuldigte auf die Frage, ob die Privatkläger gewusst hätten, dass er Schuldner des Darlehens gewesen sei, zunächst "Nein" an. Beim Durchlesen ergänzte er die- ses "Nein" handschriftlich mit der Aussage "Ich gehe davon aus" (Urk. 50101078- 79). In späteren Einvernahmen erklärte er auf Frage seines Verteidigers, er hätte den Privatklägern gesagt, es gehe um ein Darlehen an ihn. Er habe ihnen gesagt, es gehe um ein Investment (Urk. 50101115). Weiter sagte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme aus, dass der Zweck des Darlehens aus dem Vertrag klar hervorgehe. Vielleicht sei er da vorher noch zu wenig präzis gewesen in seinen Ausführungen (Urk. 501011-26-29 insbesondere F/A 24-35).

- 60 - 1.2. Standpunkt Verteidigung Die Verteidigung macht zusammenfassend geltend, es gehe aus dem von den Privatklägern unterzeichneten Zahlungsauftrag klar hervor, dass sie dem Beschul- digten (persönlich) 4 Mio. Schweizer Franken überweisen. Der Beschuldigte habe ihnen entgegen der Anklage nichts Wahrheitswidriges vorgespiegelt. Die Privatklä- ger hätten vom Darlehen gewusst, diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Der Bank E._____ AG sei auch ein unterzeichneter Darlehensvertrag gefaxt worden. Gemäss Faxbestätigung habe der zweite Fax vom 14. Dezember 2011, um 12.21 Uhr nicht eine, sondern zwei Seiten enthalten. Es sei zu vermuten, dass auf der zweiten Seite der unterschriebene Darlehensvertrag gefaxt worden sei. Im Zuge der Prozessvorbereitung habe der Beschuldigte nun einen teilweise (vom Privat- kläger 1) unterschriebenen Darlehensvertrag aufgefunden. Es sei mindestens in dubio nicht zu widerlegen, dass der Privatkläger 1 Kenntnis von der Darlehensge- währung gehabt habe (Urk. 64 S. 32-35; Urk. 121 S. 23 ff.). 1.3. Bestrittener Sachverhalt Zusammenfassend macht der Beschuldigte letztlich geltend, die Privatkläger hätten den Zahlungsauftrag (Urk. 20101075) und das "Loan-Agreement" (Urk. 20101076) mit dem Wissen unterzeichnet, dass sie ihm persönlich ein Darlehen von 4 Mio. Schweizer Franken gewähren. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Privat- kläger hätten den Zahlungsauftrag unterzeichnet, und zwar im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte den Privatklägern gegenüber wahrheitswidrig angegeben habe, ihre Unterschrift sei im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung erforderlich. Diese Unterschrift hätten sie aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses geleistet, ohne den Inhalt zu prüfen. Gemäss Anklage waren weder der Inhalt des Darlehensvertrages noch der eigent- liche Zweck des Zahlungsauftrages vom Wissen und der Zustimmung der Privat- kläger erfasst gewesen. Der Beschuldigte habe ihnen verschwiegen, dass er die 4 Millionen Franken verwenden wolle, um sich selbst an der G._____ AG zu betei- ligen. Dies alles wiederum vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss Anklage – habe er sich zu einer spezifischen Verwaltungshandlung ermächtigen lassen wollen – verpflichtet gewesen sei, die ihm bekannten Umstände so offenzu-

- 61 - legen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien (Anklageziffer 11). Kurz gesagt ist demnach zu erstellen, ob die Privatkläger ausreichend informiert wurden bzw. wussten, dass es um ein (ungesichertes) Darlehen an den Beschuldigten (persönlich) ging bzw. ob diese Zahlung an den Beschuldigten mit dem Wissen und Willen der Privatkläger erfolgte. 1.4. Wissen und Willen der Privatkläger 1.4.1. Vorab ist auch hier auf die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten und die Ausführungen zu den Dokumenten durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 78-89). Weiter kann vollumfänglich auf die sorgfältige und überzeugende Würdigung der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 78 S. 78-89). Die nachfolgenden Erwägungen sind teilweise Rekapitulationen und Hervorhebungen. 1.4.2. Bevor näher auf die Aussagen des Privatklägers 1 insbesondere zum unter- zeichneten Zahlungsauftrag einzugehen ist, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten und die weiteren Umstände und Dokumente zu würdigen. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten in zentralen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte zunächst mehrfach vage angab, was er denn den Privatklägern bei der Unterzeichnung des Zahlungsauftra- ges mitgeteilt habe. So führte der Beschuldigte aus, ihnen gesagt zu haben "wir machen ein Investment, welches 6 Prozent Rendite abwirft" oder an anderer Stelle "wir könnten eine Rendite erzielen von 6 Prozent per annum. Und ja, that's it". Den Hintergrund habe er nicht genannt. Der Beschuldigte hat gemäss diesen Aussagen den Privatklägern weder erläutert, dass es um ein Darlehen gehe und schon gar nicht, dass es sich um ein Darlehen an ihn handle. Es besteht kein ersichtlicher Grund, den Beschuldigten nicht an diesen ersten Aussagen zu behaften, wonach er den Privatklägern lediglich mitgeteilt hatte, es gehe um ein Investment, welches 6 Prozent abwerfe. Sein Schlusspunkt "Und ja, that's it" macht denn auch klar, dass er gegenüber den Privatklägern ansonsten keine weiteren Informationen und Erläuterungen tätigte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 64 S. 32 Rz 122; Urk. 121 S. 35 ff.) entspricht dies im Übrigen dem Vorwurf der Anklage, dass er den Privatklägern wahrheitswidrig angegeben habe, er benötige ihre

- 62 - Unterschrift auf dem Dokument (Zahlungsauftrag) im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätigkeit (Anklageziffer 25), welcher unter Berücksichtigung der in der Anklageschrift statuierten, aus der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht fliessenden Informationspflicht (vgl. Anklageziffer 11 und oben Ziff. III E 1.3.) zu beurteilen ist. Im Weiteren meinte der Beschuldigte, nicht mehr zu wissen, ob er mit den Privatklägern einen Darlehens- vertrag abgeschlossen habe, bei welchem er persönlich als Darlehensnehmer auf- trete. Er gehe aber davon aus. Nach dem eben Erwogenen, wonach der Beschul- digte nur von einem nicht näher genannten Investment mit 6% gesprochen hatte, erscheint diese Darstellung merkwürdig. Abgesehen davon, dass dies wiederum eine sehr vage Umschreibung darstellt, erscheint diese Aussage, auch wenn man den langen Zeitraum zwischen dem Geschehen und den Einvernahmen berück- sichtigt, nicht glaubhaft. Ein 4-Millionen-Darlehen ist eine riesige Summe Geld. Es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass jemand nicht mehr weiss, ob er seinen Kunden einen Vertrag vorgelegt hat, wonach er persönlich ein 4-Milli- onen-Darlehen aufnimmt. Auch diese Aussage spricht jedenfalls dagegen, dass er die Privatkläger offen und ehrlich informierte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein solches ungewöhnliches Anliegen des Beschuldigten, von seinen Kunden ein Darlehen über 4 Mio. Schweizer Franken erhalten zu wollen, zu einem breite- ren, in Erinnerung bleibenden Informationsaustausch und Diskussionen geführt hätte. Von daher erscheinen seine Angaben zu diesem Treffen einsilbig, detailarm, nicht anschaulich und insgesamt nicht überzeugend. Entsprechend zwiespältig fällt auch seine Antwort auf die einfache Frage des Vertreters der Privatkläger aus, ob die Privatkläger wussten, dass er Schuldner des Darlehens gewesen sei. Zunächst beantwortete der Beschuldigte diese Frage mit einem klaren Nein; dass er also die Privatkläger letztlich nicht korrekt über dieses "Investment" informiert hat. Beim Durchlesen ergänzte er zwar diese Aussage mit dem Zusatz "Ich gehe davon aus". Allerdings ohne das "nein" durchzustreichen. Folgt man dem Pfeil der Ergänzung, liest sich seine Antwort mit "Ich gehe davon aus. Nein." (Urk. 50101079). Auch hier bleibt der Beschuldigte jedenfalls vage und unklar. Letztlich hinterlassen seine Depositionen den Eindruck, dass er die Privatkläger nicht korrekt informierte, sondern ihnen gegenüber lediglich angab, es handle sich um ein Investment mit 6 Prozent Rendite. Diese Aussagen passen sodann nicht zu seinen späteren

- 63 - Angaben: So führte er auf Frage seines Verteidigers aus, die Privatkläger hätten aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst, dass es um ein Darlehen an ihn gehe, wobei er anfügte, ihnen gesagt zu haben, es gehe um ein Investment, ein Darlehen mit einem Ertrag von 6 Prozent (Urk. 50101115, 50101127-29). Genau genommen sagte er allerdings auch an dieser Stelle nicht aus, die Privatkläger darüber aufge- klärt zu haben, dass es sich um ein Darlehen an ihn handelte. Er meinte lediglich, dies sei – wie ihm dies sein Verteidiger darlegte – aus der Zahlungsanweisung ersichtlich. Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte selber nicht aus- sagte, die Privatkläger korrekt darüber aufgeklärt zu haben, dass es um ein 4-Milli- onen-Darlehen an ihn persönlich ging. Anzufügen ist, dass entgegen der Aussage des Beschuldigten dem von den Privatklägern unterzeichneten Zahlungsauftrag nicht entnommen werden kann, was der Zweck dieser Überweisung sein soll, sondern einzig die zu überweisende Summe aufgeführt wird (Urk. 20101075). Es ist darauf keineswegs ersichtlich, dass es sich um ein Darlehen oder ein Investment mit einem Zins von 6 % handeln soll. 1.4.3. Widersprüchlich bzw. gewunden äusserte sich der Beschuldigte auch dazu, ob er die Privatkläger über den Zweck des Darlehens von 4 Millionen Schweizer- franken in Kenntnis gesetzt habe. Während er mehrfach klar äusserte, die Privat- kläger nicht über den Hintergrund, den Verwendungszweck informiert zu haben, erklärte er schliesslich, dieser Zweck ergebe sich aus dem Darlehensvertrag und dem Zahlungsauftrag, und macht damit zumindest sinngemäss geltend, auch der Verwendungszweck des Darlehens (Kauf einer 20%-Beteiligung an der G._____ AG) sei den Privatklägern bekannt gewesen. Auch hier ist allerdings zu beachten, dass er nicht etwa aussagt, die Privatkläger darüber aufgeklärt zu haben. Er betont aber, dass sich dies aus den unterzeichneten Dokumenten ergebe. Ähnlich wie dies der Beschuldigte bereits im Zusammenhang mit der Kenntnis der Privatkläger hinsichtlich des L._____-Investments angegeben hatte. Auch dort meinte er, deren Kenntnis ergebe sich aus dem unterzeichneten Sub-Account-Formular und den Steuerunterlagen. Hält man sich dies hier vor Augen, erscheint diese sybillinische Informationsweise des Beschuldigten keineswegs überzeugend. Er will glauben machen, dass er die Privatkläger zwar nicht (ausdrücklich) mündlich darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass es sich um ein 4-Millionen-Darlehen an ihn persönlich

- 64 - handelte, und auch nicht darüber, dass er damit einen Anteil an der G._____ AG für sich persönlich kaufen wollte, dies ihnen aber klar gewesen sei, da es ja aus den Unterlagen hervorgehe. Dies erscheint völlig lebensfremd und abwegig. Der Beschuldigte war der Vermögensverwalter der Privatkläger und es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass er ihnen mündlich erläutert hätte, was er mit vier Millionen Schweizer Franken ihres Vermögens machen wollte, wenn er sie denn tatsächlich in Kenntnis über das Investment hätte setzen wollen. Immerhin hat er sich ja persönlich mit ihnen bei ihnen zuhause getroffen. Seine spätere Aussage, aus dem Darlehensvertrag und dem Zahlungsauftrag gehe klar hervor, wohin das Geld geflossen und was der Verwendungszweck gewesen sei, er sei vorher vielleicht noch zu wenig präzise in seinen Ausführungen gewesen (Urk. 50101129 F/A 35), erscheint wiederum schwammig und inhaltlich keineswegs überzeugend. Zuvor hatte der Beschuldigte nämlich klar und eindeutig gegenteilig ausgesagt, die Privatkläger nicht über den Hintergrund/Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt zu haben. Es ging keineswegs darum, dass er dies vielleicht zu wenig präzise ausgedrückt hatte. Auch von daher ist der Beschuldigte auf seinen zwischenzeitlichen Angaben zu behaften, dass er den Privatklägern lediglich sagte, es gehe um ein Investment von 4 Millionen mit einer Rendite von 6 Prozent, und weder mitteilte, dass es um ein (ungesichertes) Darlehen an ihn ging, noch was er damit machen wollte. 1.4.4. Geradezu hilflos sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb es sich denn bei einem Darlehen von CHF 4'000'020.– an ihn um ein "gutes Geschäft" für die Privatkläger hätte handeln sollen. Sein Argument, weil das Darlehen in zwei, drei Monaten relativ schnell hätte zurückbezahlt werden sollen, ist offensichtlich untauglich. Im Vordergrund steht vielmehr, dass es sich für die Privatkläger um ein riskantes Darlehen handelte, hat doch der Beschuldigte keine Sicherheiten geleis- tet, wie er selber aussagte. Dass er gemäss Darlehensvertrag mit seinem Vermö- gen haftet, ist Folge der gesetzlichen Regelungen und stellt kein Leisten von Sicherheiten dar. An dieser Stelle ist anzumerken, dass dieser Darlehensvertrag von ihm als Darlehensnehmer nicht unterzeichnet ist. Er hat mithin seine (weiteren) darin enthaltenen Verpflichtungen, die Darlehenssumme per 29. Februar 2012 zurückzubezahlen sowie den vereinbarten Zins von 6% dafür zu leisten, nicht

- 65 - unterschriftlich bestätigt. Es kann denn auch mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit solchen Vertragskonditionen von keiner Bank ein 4-Mil- lionen-Darlehen erhalten hätte. Von daher handelte es sich klarerweise um ein sehr riskantes Geschäft in Millionenhöhe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privat- kläger einem solchen "Investment" hätten zustimmen sollen. Dies ergibt sich – wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 78 S. 80) – letztlich aus den eige- nen Aussagen des Beschuldigten, die er im Zusammenhang damit machte, dass er 2006/2007 Vermögenswerte der Privatkläger für den Kauf eigener Liegenschaf- ten verwendete. Er habe den Privatklägern damals (wahrheitswidrig) vorgegeben, sie würden ein Real Estate Investment machen. Er habe damals ohne Wissen der Privatkläger bei der Bank E._____ AG einen Zahlungsauftrag erteilt. Der Beschul- digte erklärte, sich das Geld "ausgeliehen" zu haben, wobei er davon ausgegangen sei, diese Mittel relativ schnell zurückführen zu können. Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob die Privatkläger seiner damaligen Ein- schätzung nach diese Darlehenszahlung an ihn gutgeheissen hätten, wenn sie ge- wusst hätten, dass damit seine eigene Liegenschaft finanziert werde, erklärte, er denke nein (Urk. 50101006-10 insbesondere F/A 50). Die Vorinstanz erwägt zutref- fend, dass nicht nachvollziehbar ist und der Beschuldigte auch nicht aufzuzeigen vermochte, was sich seither geändert haben soll respektive weshalb die Privatklä- ger Ende 2011 plötzlich einer Darlehenszahlung in der Höhe von CHF 4'000'020.– an den Beschuldigten hätten zustimmen sollen. Hinzu kommt, dass ein solches Darlehen – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen (Urk. 78 S. 79 f.) – an den Beschuldigten nicht dem mit den Privatkläger vereinbarten Risikoprofil "Income" entsprach, welches bekanntlich nie abgeändert wurde. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Privatkläger einem solchen Darlehen wohl nicht zugestimmt haben und wohl auch nicht hätten, wenn sie vom Beschuldigten wahr- heitsgemäss aufgeklärt worden wären und gewusst hätten, dass dieser den gesamten Betrag in Aktien der G._____ AG zu investieren gedachte. Festgehalten werden kann auch, dass es sich beim Vorgehen des Beschuldigten um ein immer wiederkehrendes Muster handelt: Er "leiht" sich Geld bei den Privatklägern (für pri- vate Liegenschaften, für eine eigene Yacht, für den Kauf von G._____ AG-Beteili- gungen) aus, jeweils in der Hoffnung, dass ein Geschäft sich in Kürze super ent- wickle und er das Geld zurückzahlen kann.

- 66 - 1.4.5. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Bank E._____ AG am 14. Dezember 2011, um 12:17 Uhr, den fraglichen Zahlungsauftrag und um 12:21 Uhr ergänzend einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag ("Loan Agree- ment") per Fax übermittelte (Urk. 20101075 und 20101076). Entgegen der Vermu- tung der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach der Zu- sendung des nicht unterzeichneten Darlehensvertrages auf einer weiteren Seite ein unterzeichneter Darlehensvertrag verschickt wurde. Es muss mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 61 S. 14) als äusserst unwahrscheinlich gelten, dass der Beschuldigte (oder eine Sekretärin der G._____ AG) den Zahlungsauftrag und den Darlehens- vertrag in einem Fall mit und im anderen Fall ohne Unterschrift an die Bank E._____ AG übermittelt hätten, wenn der Beschuldigte den Privatklägern beim Treffen tags zuvor beide Dokumente zur Unterschrift vorgelegt hätte. Dies ergäbe auch keinen Sinn. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Punkt sorgfältig und zutreffend ge- äussert (Urk. 78 S. 82 ff.). Der Beschuldigte hat zwar mehrfach geäussert, es müsse eine unterzeichnete Version geben (Urk. 50101032 F/A 202 ff., Urk. 50101126 f. F/A 24), aber auch wenig passend dazu ausgesagt, nicht mehr zu wissen – er gehe aber davon aus –, dass er mit den Privatklägern einen Darlehens- vertrag abgeschlossen habe, bei welchem er persönlich als Darlehensnehmer auf- getreten sei (Urk. 50101031 F/A 188). Gerade dies war aber der Inhalt des vom Beschuldigten vorbereiteten, angeblich unterzeichneten Darlehensvertrags. Schon sein vages nicht-mehr-Wissen weckt daher Zweifel, ob je eine (von beiden Privat- klägern) unterzeichnete Version existierte. Trotz umfangreicher Editionen bei der Bank E._____ AG und der G._____ AG war denn eine solche Version nicht auffind- bar (vgl. Urk. 40601007-40616028 und Urk. 41202028-41224109). Es ist davon auszugehen, dass die Bank E._____ AG und die G._____ AG die bei ihnen vor- handenen Dokumente vollständig ediert haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie an- geblich unterzeichnete Exemplar nicht mehr auffinden konnten oder absichtlich nicht eingereicht haben könnten, liegen nicht vor, zumal die Bank E._____ AG durchaus ein eigenes Interesse daran hat, ein unterschriebenes Exemplar des Dar- lehensvertrages vorweisen zu können. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Verteidigung dann einen teilweise (vom Privatkläger 1) unterschriebenen Darlehensvertrag eingereicht (Urk. 64 S. 34,

- 67 - Urk. 65/9). Die Darstellung des Beschuldigten, er habe diesen in einem an seine vormalige Anwältin adressierten Couvert gefunden, wobei er davon ausgehe, dass er diesen aufgrund seines damaligen schlechten psychischen Zustandes verges- sen habe (Urk. 64 S. 34), ist nicht überzeugend. Er hat auch nicht plausibel gemacht, weshalb er einen Darlehensvertrag besitzt – sei es nun in Kopie oder im Original – der nur die Unterschrift des Privatklägers 1 enthält. Es fehlt – dies im Gegensatz zum gemäss dem Beschuldigten am gleichen Tag ausgefüllten Zahlungsauftrag (Urk. 20101075) – auch die Angabe eines Datums und eines Orts ("Zürich, 13th Dezember 2011") und vor allem die Unterschrift der Privatklägerin 2, obwohl ein entsprechender Platzhalter mit ihrem Namen aufgeführt ist. Auch dies ergibt keinen Sinn. Es fragt sich, ob drei Versionen bestehen, ein nicht unterzeich- neter Vertrag, ein einzig vom Privatkläger 1 und noch ein weiterer von beiden Privatklägern unterschriebener Vertrag, was nicht plausibel ist und noch unwahr- scheinlicher erscheinen lässt, dass der Beschuldigte gerade den nicht unterzeich- neten Vertrag an die Bank E._____ AG gefaxt hat. Der Beschuldigte war gemäss seiner eigenen Darstellung bei den Privatklägern zuhause, welche diesen Vertrag

– wie alle anderen Dokumente – gemeinsam unterzeichnet hätten. Es sind denn auch beide Privatkläger aufgeführt (Urk. 65/9). Wie kann es nun dazu kommen, dass er eine Version mit der Unterschrift von einzig dem Privatkläger 1 besitzt? Wie das abgelaufen sein soll bzw. wie es dazu gekommen sein soll, hat er nicht erläutert oder nachvollziehbar gemacht. Dies macht stutzig und erscheint gar verdächtig. Auch dass der Beschuldigte als Darlehensnehmer, welcher sich zur Leistung von Zinsen zu 6 % und zur Rückzahlung der Darlehenssumme von CHF 4'000'00'20.– per 29. Februar 2012 verpflichtet haben soll, im Unterschriftenblock nicht aufgeführt ist und das sogenannten "Loan Agreement" nicht unterzeichnet hat, erscheint merkwürdig und zeigt auf, dass es sich dabei nicht um einen klassischen Dar- lehensvertrag im rechtlichen Sinne handelt, in welchem sich beide Parteien zu den vertragsspezifischen Leistungen mit entsprechender Unterschrift verpflichten. Es erscheint auch wenig überzeugend, dass er diesen erst anlässlich der Hauptver- handlung einreichen konnte, gefunden in einem an seine vormalige Anwältin adres- sierten Couvert. Dies wiederum bedeutet letztlich, dass er dieses Exemplar in sei- nem Besitz hatte und es vorbereitet haben will, um es seiner Anwältin zu schicken. Dass er dies aufgrund seines damaligen schlechten psychischen Zustands verges-

- 68 - sen haben will, erscheint wenig lebensnah und vermag nicht zu überzeugen, zumal ihn dies doch hätte entlasten und seinen Zustand verbessern können. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch wenig stimmig, nachdem er zuvor gel- tend gemacht hatte, das unterschriebene Exemplar zusammen mit einem Vertreter der Revisionsgesellschaft im Archiv der G._____ AG in der Korrespondenz gesucht zu haben (Urk. 50101079 F/A 294). Man darf annehmen, es wäre ihm irgendwann in den Sinn gekommen, dieses wichtige Dokument – Vertrag für ein 4-Millionen- Darlehen an ihn – bereits zum Versand an seine Anwältin vorbereitet zu haben. Es bleibt jedenfalls dabei, dass kein Exemplar eines unterzeichneten Darlehensvertrages bei der Bank E._____ AG und der G._____ AG aufgefunden wurde. Wie gesagt bestehen – entgegen der Verteidigung – auch keine Hinweise, dass beim zweiten Fax, welcher gemäss dem Beleg der Verteidigung zwei Seiten umfasst habe (Urk. 64 S. 33 f., Urk. 65/8; Urk. 121 S. 30 ff.), mit der zweiten Seite ein unterzeichneter Darlehensvertrag übermittelt wurde. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ergibt es wenig Sinn, dass der Beschuldigte zusätzlich zum nicht unterzeichneten Exemplar (vgl. Urk. 20101076 mit Faxangabe "FAX-NR.: 4

14. Dez. 2011 12:21 S1") als zweite Seite auch noch den unterzeichneten Darle- hensvertrag hätte schicken sollen, was von ihm auch nicht geltend gemacht wird. Auch wenn die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellte, es liege auf der Hand, dass auf der zweiten nachweislich gefaxten Seite die unterschriebene Version des Darlehensvertrags mitgesandt wurde, musste sie einräumen, dass auch der Be- schuldigte dies derzeit anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht eruieren könne (Urk. 64 S. 34; Urk. 121 S. 30 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Bank E._____ AG einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag einreichte. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungs- auftrages bei der Bank E._____ AG über keinen unterzeichneten Darlehensvertrag verfügte, ansonsten er diesen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Sicher- heit eingereicht hätte, was er nicht gemacht hat. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Ein Versehen kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, nachdem der Beschuldigte den Zahlungsauftrag mit den Unterschriften der Privatkläger faxte

- 69 - und angenommen werden darf, dass er die richtigen Unterlagen für dieses wichtige 4-Millionengeschäft vor dem Faxen bereit gestellt hat. Die fehlenden Unterschriften der Privatkläger auf dem bei der Bank eingereichten Exemplar wecken daher erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatkläger über die Bedeu- tung ihrer Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag informiert hatte. Wie oben erwogen hat er nie klar ausgedrückt, diese mündlich klar verständlich über ein Darlehen an ihn informiert zu haben, sondern betont, dass dies aus dem Darlehensvertrag hervorgehe. Es ist vielmehr aufgrund des Umstandes, dass er keinen von beiden unterzeichneten Darlehensvertrag vorzeigen kann, davon auszugehen, dass er den Vertrag den Privatklägern nicht ordnungsgemäss vorgelegt hat und sie nicht darüber informierte, um so den tatsächlichen Zahlungszweck der vier Millionen Schweizerfranken zu verheimlichen. 1.4.6. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Privatkläger keine Kenntnis von diesem Darlehen hatten, stellt auch der Umstand dar, dass sie keinerlei Anstalten getroffen haben, die (angeblich) vereinbarten Zinsen und den (angeblichen) Darlehensbetrag von 4 Millionen Schweizerfranken vom Beschuldigten zurückzuverlangen. Es gibt auch sonst weder vorher noch nachher irgendeine Korrespondenz darüber. Dies ist doch – wie es die Staatsanwaltschaft umschreibt (Urk. 61 S. 14) – mehr als erstaunlich, zumal der Darlehensbetrag gemäss dem (behaupteten) Darlehensver- trag nach zweieinhalb Monaten, nämlich per 29. Februar 2012, vom Beschuldigten wieder hätte zurückbezahlt werden müssen (Urk. 201010176). Nach so kurzer Zeit wäre das bei den Privatklägern wohl kaum untergegangen, und es ist mit Bestimmt- heit auch nicht davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten diese Schuld erlassen haben. Dies wurde vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Es ist daher mehr als erstaunlich und seltsam, dass nach Fälligkeit des "Darlehens" gar nichts passierte. Dies zeigt letztlich deutlich, dass die Privatkläger eben gar keine Kennt- nis von diesem "Darlehen" an den Beschuldigten hatten. Es darf davon ausgegan- gen werden, dass auch wohlhabende Leute ein ausstehendes 4-Millionen-Darle- hen zurückverlangen oder sich zumindest erkundigen, ob dies erfolgt sei. Der Beschuldigte hat dazu wenig erleuchtend einzig bemerkt, dass er auch nicht wisse, weshalb die Privatkläger das Darlehen nicht zurückgefordert hätten (Urk. 50101032 F/A 198-200). Dies erscheint angesichts des Verhältnisses zwischen dem Beschul-

- 70 - digten und den Privatklägern und der hohen ausstehenden Summe nicht lebensnah und wenig überzeugend. Naheliegend wäre, dass der Beschuldigte ihnen persön- lich geschildert und erläutert hätte, weshalb er das Darlehen nicht (oder noch nicht) zurückerstatten könne. Stimmig erscheint vor diesem Hintergrund, dass die Privat- kläger – wie vom Privatkläger 1 glaubhaft geschildert (vgl. nachfolgend) – tatsäch- lich nichts davon wussten. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend die Antwort des Beschuldigten auf die sinngemässe Frage, wieso die Privatkläger wahrheitswidrig behaupten sollten, die Darlehensgewährung sei ohne ihr Wissen und ihre Zustim- mung erfolgt, gewürdigt (Urk. 78 S. 86-87). Der Beschuldigte führte dazu aus, er glaube grundsätzlich, durch seine Taten sei das Verhältnis zu den Privatklägern tief erschüttert worden. Das tue ihm auch leid, dass dies so sei. Er habe das nie gewollt. Es seien viele externe Faktoren und Schicksalsschläge, welche ihn in diese unmögliche Situation gebracht hätten. Und wie gesagt, er bereue das auch zutiefst (Urk. 50101034 F/A 214). Es fällt vorab auf, dass der Beschuldigte zwar Ausfüh- rungen zu seinen (Schuld-)Gefühlen macht, er aber letztlich die eigentliche Frage nicht beantwortet. Weiter ist er bemüht, sich selber als Opfer darzustellen, welches aufgrund von Schicksalsschlägen und nicht aufgrund seines eigenen Verhaltens in eine unmögliche Situation geraten sei. Es kann somit ein ausweichendes Aus- sageverhalten festgestellt werden. 1.4.7. Bereits die Vorinstanz hat sodann auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2011 den Versand der Bankdokumente an die Privat- kläger bei der Bank E._____ AG auf banklagernd (oder Zusendung der Originale an die G._____ AG) umstellen liess mit der Begründung, diese seien die nächsten zwei Monate auf Reisen (Urk. 20101239). Nachdem der Beschuldigte am 13. De- zember 2011 bei ihnen zu Hause war, um die fraglichen Dokumente zu unterzeich- nen, war diese Begründung offensichtlich unzutreffend. Die Erklärungen des Be- schuldigten hierzu vermögen nicht wirklich zu überzeugen (vgl. dazu die Erwägun- gen der Vorinstanz: Urk. 78 S.85). Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen nunmehr zumindest teilweise kontrol- lierte, welche Bankinformationen die Privatkläger erhielten, was den Anschein er- weckt, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass die Privatkläger ihre Bankunterla-

- 71 - gen einsehen und kontrollieren. Dies würde ins Bild passen, dass die Darlehens- zahlung von CHF 4'000'020.– an ihn vor den Privatklägern verschleiert wurde. 1.4.8. Hervorzuheben ist weiter, dass das Darlehen weder in der Steuererklärung der Privatkläger noch in derjenigen des Beschuldigten aufgeführt wurde (vgl. Urk. 40302001-40302184, Urk. 40305143-40306400), was wiederum aufhorchen lässt. Der Beschuldigte gab unter anderem dazu an, es sei einfach zu viel auf ihn zugekommen, Krankheit der Ehefrau, private Probleme etc. Er habe deshalb die Steuererklärung auch einfach unterschrieben und weitergeleitet. Seine Steuerer- klärung habe ein Steuertreuhänder gemacht (Urk 50101080 F/A 300). Die Vorinstanz bemerkt zu dieser Aussage treffend, dass es der Beschuldigte offenbar nicht für realitätsfremd halte, wenn eine Steuererklärung ohne (nähere) Prüfung einfach nur unterschrieben wird. Es sei daher weder verständlich noch konsequent, wieso er ein solches Verhalten dann nicht auch den Privatklägern zugesteht (Urk. 78 S. 86). 1.4.9. Schliesslich ist auf die Aussagen des Privatklägers 1 zu den Kenntnissen der Privatkläger bezüglich eines Darlehens von ihnen über vier Millionen Schweizer- franken an den Beschuldigten einzugehen. Es erscheint vorab wie oben erwogen (Erwägung Ziff. III D 1.12.6.5.; vgl. auch Urk. 78 S. 65-76) glaubhaft, dass die Privatkläger die ihnen vom Beschuldigten vorgelegten Dokumente aufgrund des bestehenden langjährigen Vertrauensverhältnis teilweise ohne deren Inhalt weiter zu prüfen, quasi "blind", ohne diese durchzulesen oder immer verstanden zu haben, unterschrieben haben. Auch wenn ein solches Handeln der Privatkläger unprofes- sionell und doch sehr naiv erscheint, ist zu berücksichtigen, dass sie jeweils aufgrund der Erläuterungen des Beschuldigten davon ausgingen, dass es sich um erforderliche Unterschriften für vom Beschuldigten vorgeschlagene Investments handelte oder um Bankdokumente etc., also um Unterschriften auf Dokumenten im Hinblick auf Investments im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätig- keit des Beschuldigten. Von daher erscheint ihr dem Beschuldigten entgegenge- brachtes "blindes" Vertrauen eher verständlich und nachvollziehbar, war es doch die berufliche Aufgabe des Beschuldigten als externer Vermögensverwalter, selb- ständig Anlageentscheide von grosser Tragweite für sie zu fällen. Gerade bei den

- 72 - auf Englisch verfassten Bankformularen kamen glaubhafter Weise mangelnde vertiefte Sprachkenntnisse hinzu, ebenso bei den auf Deutsch verfassten Steuer- unterlagen. Der Privatkläger 1 gab denn auch nachvollziehbar an, leider nicht über- prüft zu haben, dass sein Geld seinen Wünschen entsprechend von der G._____ AG verwaltet wurde (Urk. 50201010 F/A 53). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der angeführten Indizien, erscheint seine Aussage, nichts von diesem Darlehen von CHF 4'000'020.– an den Beschuldigten gewusst zu haben, glaubhaft. Der Privatkläger 1 hat auch jeweils zu den ihm vorgehaltenen Dokumenten glaubhaft Stellung genommen, so auch zum Zahlungsauftrag vom 13. Dezember 2011 (Urk. 20101075). Diesem lässt sich zwar – wie erörtert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnehmen, dass es sich um ein Darlehen, dazu eins an den Beschuldigten, handelte, und auch nicht, wozu das Darlehen verwendet werden sollte. Dem Zahlungsauftrag ist aber klar und ohne Weiteres zu entnehmen, dass CHF 4'000'020 an den Beschuldigten (persönlich) zu überweisen sind. Der Privatkläger 1 stellte dazu auf Befragen prägnant klar, dass dieser Auftrag weder von ihm noch von seiner Frau stamme. Sie hätten nichts davon gewusst (Urk.50201032 F/A 185). Seine Antwort auf die Frage, wann er festgestellt habe, dass diese CHF 4'000'020 vom Konto bezogen worden seien, erscheint sachlich, folgerichtig und authentisch: Er gab an, die Unterlagen am 13. September 2019 von der Bank E._____ AG erhalten zu haben. Er habe da mit grossem Erstaunen er- fahren, dass sie dem Beschuldigten dieses Darlehen in der Höhe von 4 Mio. Schweizerfranken zur Verfügung gestellt hätten. Gleichzeitig betonte er "Wir haben dieses Darlehen nicht zur Verfügung gestellt. Wir wussten nichts davon." (Urk. 50201032 F/A 187). Auf Vorhalt des Zahlungsauftrages und unter Hinweis auf die Unterschriften sagte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass sie dieses Do- kument unterschrieben hätten. Er merkte von sich aus an, dass auf dem Dokument sofort der Betrag von CHF 4 Mio. und der Name A._____ ins Auge steche. Weiter fügte er an, dass die Unterschriften von ihnen (den Privatklägern) stammen würden, um dann wiederum zu bemerken, er denke nicht, dass sie diese Unterschrift gesetzt hätten. Es hätte schon Fälle gegeben, wo der Beschuldigte ihnen ein Papier vorgelegt und gesagt habe, sie sollten hier unterschreiben, er werde es später ausfüllen. Dieser habe dann jeweils erklärt, er hätte keine Zeit gehabt, das vorzu-

- 73 - bereiten (Urk. 50201032 F/A 188). Diese Antworten widerspiegeln den Unglauben des Privatklägers 1, dass dieses Dokument ihre Unterschriften trägt, gleichzeitig räumt er damit aber auch ein, dass es ihre Unterschriften sind, und hebt gar von sich aus hervor, es steche einem ins Auge, dass es um eine Überweisung von vier Millionen Franken an den Beschuldigten gehe. Insgesamt wirken seine Aussagen lebensecht, plastisch und sachlich. Es fällt auch auf, dass er durchaus zurück- haltend aussagte, ohne den Beschuldigten übertrieben zu belasten oder die Geschehnisse aufzubauschen oder dramatisierend darzustellen. Er gab auch keinerlei weiteren Täuschungshandlungen des Beschuldigten zum Besten, sondern meinte hier und auch an anderer Stelle gleichbleibend, der Beschuldigte habe ihnen diverse Dokumente vorgelegt, welche sie aufgrund ihres Vertrauens- verhältnisses jeweils ohne nähere Prüfung einfach unterzeichnet hätten, in der Annahme, dies sei im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit nötig (vgl. etwa auch Urk. 50201007/8 F/A 39). Der Privatkläger 1 hat auch überzeugend ausgesagt, dass sie damals nicht gewusst hätten, wofür diese CHF 4'000'020.– verwendet worden seien (Urk. 50201032 F/A 186). Dies ergibt sich denn auch sachlogisch aus dem Umstand, dass er nichts von einem Darlehen gewusst haben will. Wie schon oben gewürdigt sind die Angaben des Beschuldigten zu diesem Punkt denn auch vage, widersprüchlich und nicht überzeugend. Anzufügen ist, dass der Privatkläger 1 auch sachlich und nachvollziehbar ausgeführt hat, wie es dazu gekommen sei, dass er Verdacht schöpfte und die Geschehnisse überprüfen liess. Es ist hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 68 f. E. 9.11.14). Nachvollziehbar hat der Privatkläger 1 auf Frage hin dargelegt, dass sie sicherlich nicht bereit gewesen wären, diesen Zahlungsauftrag zu unterschreiben, wenn sie vom Inhalt Kenntnis gehabt hätten: "Warum sollten wir ihm solch einen hohen Betrag als Darlehen geben" (Urk. 50201033 F/A 189). Auf den Vorhalt des "Loan Agreement" verbunden mit dem Hinweis, dass dieser nicht unterschrieben sei (Urk. 20101076), gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er nichts von diesem Dokument wisse (Urk 50201033 F/A 190). Wie oben erwogen waren die Aussagen des Beschuldig- ten zu diesem Dokument denn auch vage, teilweise widersprüchlich und insgesamt

- 74 - wenig überzeugend. Sodann hat der Beschuldigte beim Zusenden des Zahlungs- auftrages bei der Bank E._____ AG per Fax ein nicht unterzeichnetes "Loan Agree- ment" eingereicht. Es ist sodann wie erwogen davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines von beiden oder auch nur einem der Privatkläger unterschriebenen Exemplars war, ansonsten nicht zu erklären wäre, weshalb er ein solches nicht bei der Bank E._____ AG eingereicht hat. Die fehlende Unterschrift stützt mit weiteren Indizien die insgesamt glaubhafte Aussage des Privatklägers 1, dass er und seine Ehefrau, die Privatklägerin 2, von diesen Dokumenten keine Kenntnisse hatten. 1.4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vagen, teilweise ausweichen- den und widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten nicht überzeugen. Hinge- gen kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die insgesamt – auch unter Mitein- bezug der aufgeführten Indizien – glaubhafte Darstellung des Privatklägers 1 abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatkläger den Zahlungsauftrag unterschrieben haben in der Annahme, dass es sich um ein Dokument im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögens- verwaltungstätigkeit handelte. Die Überweisung der CHF 4'000'020.– aus ihrem Vermögen an den Beschuldigten persönlich erfolgte somit ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger, d.h. ohne Auftrag bzw. ohne spezifische Ermächti- gung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat sich ihre Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag erschlichen mit dem Hinweis, es gehe um ein Investment. Dies war ihm möglich, weil ihm die Privatkläger aufgrund des langjährigen guten und freundschaftlichen Verhältnisses grosses Vertrauen entgegenbrachten und im Ver- trauen Unterschriften leisteten. Weiter haben sie dem Beschuldigten persönlich nicht wissentlich und willentlich ein Darlehen gewährt und wussten auch nichts über den "Darlehenszweck" oder, wie es die Anklage umschreibt, waren weder der Inhalt des "Loan Agreement" noch der eigentliche Zweck des Zahlungsauftrages vom Wissen und der Zustimmung der Privatkläger erfasst, was der Beschuldigte wusste, als er diesen die Dokumente an die Bank E._____ AG übermittelte bzw. übermitteln liess. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

- 75 - 2.1. Rechtliche Grundlagen Zum anwendbaren Recht, zu den theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 98-104) sowie auf die oben gemachten Erwägungen (Ziff. III D 2.1.) zu verweisen. 2.2. Geschäftsführer und Vermögensverwalter Unter Hinweis auf die Erwägungen im Sachverhaltskomplex L._____-Aktien (Ziff. III D 2.2.) ist die Geschäftsführer- respektive Vermögensverwaltereigenschaft des Beschuldigte ohne Weiteres zu bejahen. Dies wird auch nicht bestritten. 2.3. Pflichtverletzung Auch hierzu kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen (Ziff. III D 2.3.) verwie- sen werden. Wie erwogen ist insbesondere auch Ausfluss der Treuepflicht, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss, was exakt, verständlich und vollständig zu erfolgen hat (vgl. auch Anklageziffer 11). Der Beschuldigte hat vorliegend seine Treuepflicht verletzt, indem er die Privatkläger nicht transparent darüber informierte, dass der ihnen zur Unterschrift vorgelegte Zahlungsauftrag dazu diente, aus ihrem Vermögen den Betrag von CH 4'000'020.– an den Beschuldigten persönlich als (ungesichertes) Darlehen zu überweisen. Entgegen seiner Informations- und Aufklärungspflicht hat er diesen eigentlichen Zweck des Zahlungsauftrages nicht offengelegt, sondern den Privatklägern vielmehr angegeben, dass ihre Unterschrift auf dem Dokument im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätigkeit erforder- lich sei. Er hat sie insbesondere auch nicht darüber aufgeklärt, dass diese Über- weisung an ihn nicht in ihrem Interesse war, sondern in seinem eigenen Interesse lag. Hinzu kommt, dass er sie offensichtlich auch nicht über das sehr hohe Risiko eines ungesicherten Darlehens an ihn persönlich aufklärte. Wie erstellt waren dem- entsprechend weder der Inhalt des "Loan Agreements" noch der eigentliche Zweck des Zahlungsauftrages vom Wissen und der Zustimmung der Privatkläger erfasst,

- 76 - was dem Beschuldigten bewusst war. Eine Pflichtverletzung ist demnach klarer- weise zu bejahen. 2.4. Vermögensschaden Zufolge dieser pflichtwidrig herbeigeführten Überweisung verminderte sich Ver- mögen der Privatkläger um CHF 4'000'020.–. Bei wahrheitsgemässer Aufklärung und Information der Privatkläger wäre es nicht zu dieser Überweisung von CHF 4'000'020 gekommen und das Vermögen der Privatkläger hätte sich nicht um diesen Betrag vermindert. Es ist erstellt, dass die Privatkläger bei wahrheitsge- mässer Aufklärung der Gewährung eines Darlehens über 4 Millionen Franken an den Beschuldigten persönlich nicht zugestimmt hätten. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, diesen Betrag nach zweieinhalb Monaten zurückzuzahlen (vgl. BGE 91 IV 130 ff.) und im Übrigen bis heute auch nichts zurückbezahlt hat. Es ist den Privatklägern ein Schaden in der Höhe der "Darlehenssumme" von CHF 4'000'020.– entstanden. 2.5. Vorsatz Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt, d.h. mit direktem Vorsatz. Er hat die Privatkläger bewusst nicht darüber aufgeklärt respektive informiert, dass ihre Unterschrift auf dem fraglichen Dokument nicht im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit benötigt wurde, sondern für eine Überweisung von 4 Millionen Franken an ihn persönlich, welche in seinem eigenen Interesse und zu den von ihm gewollten Zwecken erfolgte. Auch wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich dadurch das Vermögen der Privatkläger um den entsprechenden Betrag verminderte, und er wusste auch um den Kausalzusam- menhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dieser Vermögensverminderung.

- 77 - 2.6. Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte hat den ihm überwiesenen Betrag von CHF 4'000'020.– aus dem Vermögen für sich verwendet und damit 20 % des Aktienkapitals der G._____ AG AG erworben, um sich an dieser "Super-kurz-vor-dem-Durchbruch-Erfolgsge- schichte" zu beteiligen. Er hat sich demnach aus dem Vermögen der Privatkläger bereichert. Auf diese wirtschaftliche Besserstellung hatte er keinen Anspruch. Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist demnach ebenfalls gegeben.

3. Fazit Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. F. Auszahlung Dividenden

1. Sachverhalt Die Dividendenzahlung der L._____ an den Beschuldigten im August 2012 von CHF 255'794.50 und im April 2013 in der Höhe von CHF 95'875.00 jeweils für das Jahr 2011 ist unbestritten und belegt (Urk. 20101055 und Urk. 40501366 jeweils im Verfahren ..., Urk. 40302181, Urk. 41104054, Urk. 50101028). Ebenso, dass der Beschuldigte diese Dividendenzahlungen für sich vereinnahmte und nicht an die Privatkläger weiterleitete (Urk. 64 S. 35 f., Urk. 41104044 f. und Urk. 41104054 ff.). Der Beschuldigte macht aber geltend, die Nichtweiterleitung begründe keine straf- bares Verhalten (Urk. 64 S. 36; Urk. 121 S. 33).

2. Rechtliche Würdigung Zum anwendbaren Recht, zu den theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 98-104) sowie auf die oben gemachten Erwägungen (Ziff. III D 2.1.) zu verweisen.

- 78 - 2.1. Geschäftsführer und Vermögensverwalter Unter Hinweis auf die Erwägungen im Sachverhaltskomplex L._____-Aktien (Ziff. III D 2.2.) ist die Geschäftsführer- respektive Vermögensverwaltereigenschaft des Beschuldigten ohne Weiteres zu bejahen. Dies wird auch nicht bestritten. 2.2. Pflichtverletzung 2.2.1. Auch hierzu kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen (Ziff. III D 2.3.) verwiesen werden. Wie erwogen ist insbesondere auch Ausfluss der Treuepflicht, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss. Der Beauf- tragte ist sodann schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR; vgl. auch Anklage- ziffer 11). Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstand befindet, hat er zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR). Gestützt auf die gehörige Rechenschaftsablegung hat der Beauftragte angesichts der Fremdheit des Auftrags das Erlangte dem Auftraggeber abzuliefern. Der Beauftragte soll sich durch die Auftragsausführung weder bereichern können noch einen Verlust erleiden müssen. Abzuliefern hat der Beauftragte alles, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber (z.B. Vorschuss) oder von Dritten (z.B. Provisionen) zugekommen ist (BGE 143 III 353). Dieser Pflicht kommt gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte ver- tragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt (Urteil 4A_94/2014 vom 1. Juli 20914, E.4.3; vgl. BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 400 N 10- 14a mit zahlreichen Hinweisen; vgl. insbesondere zur Nichtherausgabe von Dividenden Urteil 6B_494/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.3). Der Beschuldigte hat vorliegend seine Treuepflicht verletzt, indem er die Privatkläger nicht über den Eingang der Dividendenzahlungen informierte, darüber keine Rechenschaft ablegte. Sodann hat er die Dividenden entgegen seiner Pflicht nicht (anteilmässig) an die Privatkläger herausgegeben. Der Beschuldigte hat diese Gelder erstellter- und unbestrittenermassen für sich vereinnahmt. Er beglich damit persönlichen Aufwand und tätigte eigene Aktieninvestitionen (vgl. dazu auch den Kontoauszug seines Privatkontos: Urk. 41104044 ff., Urk. 41104054 ff.). Dabei ist hervorzu- heben, dass die fraglichen Aktien, für welche die Dividenden ausgerichtet wurden,

- 79 - aus dem Vermögen der Privatkläger gekauft wurden. Dabei hat er sich selber als Aktionär oder teilweise als wirtschaftlich Berechtigter registrieren lassen und – wie erwähnt – die Privatkläger trotz ausdrücklich gebotener Möglichkeit nicht als wirtschaftlich Berechtigter registrieren lassen. Wirtschaftlich berechtigt waren indessen jedenfalls die Privatkläger, da die Aktien aus ihrem Vermögen finanziert wurden. Der Beschuldigte selber macht denn auch – wie bereits ausgeführt – geltend, es habe bei der G._____ AG intern eine Zuordnung der Aktien (u.a. an die Privatkläger) gegeben und beteuert – allerdings unzutreffend – diese Aktien treuhänderisch gehalten zu haben. Es wäre aufgrund seiner auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR seine Pflicht als externer Vermögensverwalter bzw. Beauftragter der Privatkläger gewesen, ihnen alles, was ihm infolge dieses Auftragsverhältnisses aus irgendeinem Grunde zuge- kommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR) bzw. eben konkret die Weiterleitung der Dividendenzahlungen für die aus dem Vermögen der Privatkläger erlangten L._____-Aktien zu veranlassen. Wie erwogen kommt dieser Pflicht – alles, was ihm infolge dieses Auftragsverhältnisses aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten – gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte vertragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt hat. Vorliegend ist sodann von Bedeutung, dass die Privatkläger gar keine Kenntnisse von diesen Dividenden hatten und nicht von ihrem Anspruch wussten. Eine Pflichtverletzung ist demnach auch hier zu bejahen. 2.2.2. Der Beschuldigte lässt auch in diesem Punkt darauf verweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft selber und das Obergericht des Kantons Zürich mit dieser Kon- stellation befasst und die Nichtweiterleitung der Dividendenzahlung als nicht straf- bar taxiert hätten. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 die Nichtanhandnahmeverfügung der der Staatsanwaltschaft geschützt (Urk. 121 S. 33; Urk. 64 S. 36 f. unter Hinweis auf Urk. 40201005 ff., insbesondere S. 40201016; Urk. 65/5 S. 25). Die Staatsanwalt- schaft habe die zutreffende Ansicht vertreten, dass diese Dividendenausschüttun- gen basierend auf falschen (gefälschten) Geschäftszahlungen berechnet worden seien und zu Unrecht erfolgt seien, weshalb eine Veruntreuung an diesen Ver- mögenswerten somit nicht möglich sei. Das Obergericht habe festgehalten, die

- 80 - Nichtweitergabe der Dividenden an die Berechtigte möge privatrechtlich nicht in Ordnung sein, lasse aber ebenfalls nicht auf unrechtmässige Nutzung anvertrauter Gelder zum eigenen Nutzen oder demjenigen eines anderen schliessen (Urk. 64 S. 36 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 121 f.) ist dieser Einwand nicht zu hören und vorab darauf hinzuweisen, dass der Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft und dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich nicht die gleiche Konstellation zugrunde lag wie vorliegend. Die von jenen Entscheiden betroffene wirtschaftlich an den Dividierenden berechtigte T._____ Ltd. hatte im Gegensatz zu den Privatklägern Kenntnis, dass von der L._____ AG eine Dividende ausbezahlt wurde, womit der Beschuldigte gegenüber der T._____ Ltd. seine Rechenschaftspflicht erfüllt hat. Des Weiteren war in jenem Verfahren – anders als vorliegend – nicht belegt, dass der Beschuldigte diese Dividende vereinnahmte und für seine eigenen Zwecke verwendete. Ohnehin ist das erkennende Gericht nicht an diese Auffassungen gebunden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte damals von einer Werthaltigkeit der L._____-Aktien und berechtigten Dividendenausschüttungen ausging. Es ist nicht einzusehen, dass die

– wie erwogen – durch deliktisches Handeln herbeigeführte Stellung des Beschul- digten als Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an den L._____-Aktien zum erneuten Nachteil der Privatkläger geschützt werden sollte. 2.3. Vermögenschaden Zufolge dieser pflichtwidrig nicht weitergeleiteten Dividendenausschüttungen entstand den Privatklägern ein Schaden in der Höhe der an den Beschuldigten für den Aktienanteil der Privatkläger überwiesenen Auszahlungen, also durch eine Nicht-Vermehrung der Aktiven. Bei Aufklärung und Information über diese Ausschüttungen bzw. Rechenschaftsablegung und einem Nachkommen seiner Herausgabepflicht, wäre dieser Schaden (bzw. Nicht-Vermehrung der Aktiven) nicht erfolgt, sondern diese Dividenden wären den Privatklägern zugeflossen. Mit der Vorinstanz ist von einem Dividendenanspruch der Privatkläger gemäss Even- tualanklage von CHF 285'707.50 auszugehen (Ausschüttung von CHF 351'669.50 für 1'834 Aktien der L._____ AG, wovon 1'490 Aktien [1'670 abzüglich 180 ver-

- 81 - kaufte Aktien] wirtschaftlich den Privatklägern zuzurechnen sind (vgl. dazu ausführ- lich Urk. 78 S. 119 f.). 2.4. Vorsatz Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt mit Wissen und Willen gehan- delt, d.h. mit direktem Vorsatz. Er hat die Privatkläger bewusst nicht darüber auf- geklärt und informiert, dass für die wirtschaftlich den Privatklägern zuzurechnenden L._____-Aktien Dividenden in der Gesamthöhe von CHF 285'707.50 ausgeschüttet wurden. Er ist seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht mit Wissen und Willen nicht nachgekommen. Weiter wusste und wollte der Beschuldigte, dass sich da- durch das Vermögen der Privatkläger um den entsprechenden Betrag nicht vermehrte und wusste auch um den Kausalzusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dieser Nicht-Vermögensvermehrung. 2.5. Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte hat die ihm überwiesenen Dividendenauszahlungen von CHF 285'707.50 in seinem eigenen Interesse für sich selber verwendet, u.a. für persönlichen Aufwand und eigene Investitionen. Auf diese wirtschaftliche Besser- stellung hatte er keinen Anspruch. Er handelte entsprechend mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich in diesem Anklagepunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. F. Fazit Schuldpunkt Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

- 82 - IV. Strafe A. Anwendbares Recht, theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart sowie der Gesamtstrafenbildung Wie bereits ausgeführt, ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, zumal das neue Recht im konkreten Fall nicht zu einem günstigeren Ergebnis führt ((Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b, OFK/StGB-DONATSCH, Art. 2 N 10; vgl. auch Urk. 78 S. 123). Sodann hat die Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumes- sung, der Strafart und der Gesamtstrafenbildung nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 78 S. 123-128) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Themen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff., BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteile 6B_1031/2019 vom

1. September 2020 E. 2.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55; BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b, je mit Hinweisen) kann verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, BGE 141 III 28 E. 3.2.4, je mit Hinweisen). B. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist die qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB mit einem Strafrahmen Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe die schwerste Straftat. Damit ist vorab eine Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung festzusetzen und diese Strafe so-

- 83 - dann für die einzelnen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Entgegen dem durchaus praktikablen Vorgehen der Vorinstanz ist vorliegend trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2) für jede qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung eine Strafe festzusetzen und diese nicht hinsichtlich der kriminellen Energie in einem einheitlichen Kontext zu betrach- ten und für die drei Komplexe eine einheitliche Strafe festzulegen. C. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1 Strafe für qualifizierte Veruntreuung (EUR 1.5 Mio.) 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab der beachtlich hohe Deliktsbetrag von EUR 1.5 Millionen ins Gewicht. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu. Auch wenn der Beschuldigte nicht besonders raffiniert Vorgehen musste – es genügte offenbar einen Zahlungsauftrag mit dem Vermerk "im Auftrag eines unserer Kunden" ins System einzugeben – brauchte es doch eine rechte Portion kriminelle Energie, diesen so vorzubereiten und so ins Zahlungser- fassungssystem einzugeben. Dabei missbrauchte er auch das ihm als Mitarbeiter von seiner Arbeitgeberin und seinen Arbeitskollegen entgegengebrachte Vertrauen. Verschuldensmässig mehr ins Gewicht fällt sodann, dass er das lang- jährige berufliche und freundschaftliche Verhältnis zu den Privatklägern, die ihm "blind" vertrauten, auf dreiste und hemmungslose Art und Weise ausnütze. Dass er ihr Vermögen "anzapfte", weil er einen nicht widerrufbaren Kaufvertrag für eine Yacht abgeschlossen habe, dann aber die von ihm erhoffte Entwicklung eines In- vestments nicht erfolgt sei und er gehofft habe, das Geld bald zurückzahlen zu können, vermag ihn in keiner Weise zu entschuldigen. Abgesehen davon, dass der unwiderrufbare Kaufvertrag als Ausrede erscheint und nicht belegt wurde, gibt dies keinen Anlass, sich illegal bei einem guten, langjährigen Kunden frei zu bedienen. Hinzu kommt, dass er in der Folge (seit 2009) keinen einzigen Rappen bzw. Cent

- 84 - zurückbezahlt hat, obwohl er dazu mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, etwa beim Verkauf der Yacht. Bis dahin hat er die Yacht mit seiner Familie genossen. Dass er das Geld verbrauchte, um sich ein solches Luxusobjekt anzuschaffen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte offenbart damit eine massive Gering- schätzung gegenüber dem Eigentum bzw. Vermögen der Privatkläger. Innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden indessen gerade als noch leicht zu bezeichnen. 1.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er hat die ihm anvertrauten Ver- mögenswerte mit Wissen und Willen unrechtmässig verwendet und für sich ver- braucht. Er hat sich mit den EUR 1.5 Mio. der Privatkläger das Leben verschönert. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht im Ansatz die Rede sein. Abgesehen davon, dass er einen gutbezahlten Job innehatte, verfügte er über zwei Eigentums- wohnungen an bester Lage in W._____ und AA._____. Dass er auch diese un- rechtmässig aus dem Vermögen mitfinanziert haben könnte, kann ihm an dieser Stelle aber verschuldensmässig nicht angelastet werden. Es ist mit der Vorinstanz aber festzuhalten, dass der Beschuldigte aus reiner Habgier gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere jedenfalls nicht. Insge- samt ist demnach – innerhalb des weiten Strafrahmens – von einem noch leichten Verschulden auszugehen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht. 1.2. Strafe für ungetreue Geschäftsbesorgung ("4-Millionen-Darlehen") 1.2.1. Der Beschuldigte hat sich weiter CHF 4 Millionen aus dem Vermögen der Privatkläger "ergaunert". Auch hier hat er schamlos das "blinde Vertrauen" der Privatkläger in ihn aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung mit freund- schaftlichem Charakter ausgenutzt, um so ihre Unterschrift für diese Überweisung an ihn zu erhalten, welche so nicht von ihrem Wissen und ihrer Zustimmung getragen war. Verschuldensmässig fällt auch hier vorab die enorme Deliktssumme von CHF 4 Millionen ins Gewicht, die er für seine Zwecke verwendete. Er wollte auf diese Weise für ihn risikolos ein Investment machen bzw. bei der "Super-kurz-vor- dem-Durchbruch-Erfolgsgeschichte" mitmachen, welche ihm das ganz grosse Geld

- 85 - bringen sollte. Das Ganze tarnte er als Darlehen der Privatkläger an ihn. Auch hier ist zu betonen, dass er von diesem gemäss seiner eigenen Darstellung seit Februar 2012 zur Rückzahlung fälligem "Darlehen" nie auch nur einen Rappen zurücker- stattet hat. Damit sein Vorgehen nicht auffliegt, hat er Vorkehrungen getroffen, dass die Bankunterlagen nicht mehr den Privatklägern, sondern ihm zugestellt werden. Es ist somit von einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Energie auszugehen, auch wenn zu sehen ist, dass er auch hier nicht besonders raffiniert vorgehen musste. Festzuhalten ist, dass er in grober Weise gegen seine Pflichten, für das Vermögen der Privatkläger zu sorgen und Verwaltungshandlungen zu unterlassen, welche einen Vermögensabfluss darstellen oder welche er gar in seinem, statt im Interesse der Privatklägern liegen, verstossen hat. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe kann noch eine Strafe im unteren Drittel festgesetzt wer- den. Das objektive Tatverschulden kann gerade noch als leicht taxiert werden und es erscheint isoliert eine Freiheitsstrafe im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 1.2.2. Zur subjektiven Tatschwere gelten die gleichen Erwägungen wie bei der qualifizierten Veruntreuung. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, und zwar eigennützig und aus Gier. Er wollte mit fremdem Geld den grossen Coup landen. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann – wie erwähnt – nicht die Rede sein. Auch hier relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht und es erscheint isoliert betrachtet – also vor Anwendung des Asperationsprinzips – dem gerade noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemes- sen. Eine Geldstrafe als Sanktion fällt auch hier ausser Betracht. 1.3. Strafe für mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Kauf L._____-Aktien 1.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte gemäss Anklage vor allem gegen die Pflicht verstossen hat, seinen Kunden, für deren Vermögen er zu sorgen hatte, zu keinen Zeitpunkt einen liquiden Anspruch an den von ihm für CHF 8'775'000 aus deren Vermögen angeschafften L._____-Aktien verschafft zu haben. Dahinter steckt der Vorwurf, dass er nach Belieben wie ein Eigentümer über diese Aktien verfügte und denn auch die

- 86 - Dividenden einsackte (dazu nachfolgend). Wie ausgeführt verhielt es sich denn auch so, dass diese Aktienkäufe eklatant gegen das mit den Privatklägern schrift- lich festgesetzte Risikoprofil verstiessen und ein grosses Klumpenrisiko schufen. Auch hier ging es letztlich darum, dass sich der Beschuldigte das ganz grosse "Geschäft" für sich erhoffte. Dabei ging er durchaus geschickt vor, indem er dieses Investment über ein Sub-Account laufen liess und dafür sorgte, dass die Privat- kläger die Bankunterlagen nicht mehr oder nicht mehr regelmässig erhielten. Die Belastung durch den Lombardkredit von 8 Mio. Schweizer Franken für den Kauf der Aktien war sodann im Hauptkonto nicht ersichtlich. Vor allem nutze der Beschuldigte auch hier – wie bereits oben ausgeführt – das Vertrauen der Privat- kläger in ihn aufgrund des langjährigen, geradezu freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihnen schamlos und dreist aus. Es ist dabei nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte selber nie vorgebracht hat, die Privatkläger transparent betreffend diesen Aktienkauf aufgeklärt sowie auf den Verstoss gegen das vereinbarte Risikoprofil und das grosse Klumpenrisiko hingewiesen zu haben. Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, entstand den Privatklägerin durch die grobe Verletzung seiner Pflichten als Vermögensverwalter ein Vermögensscha- den im Umfang von CHF 8'775'000.– (vgl. Ziff. III D 2.4.). Dass sich in der Folge herausstellte, dass der Beschuldigte selber beim Kauf der Aktien wohl einem Betrug unterlag und die Aktien weitgehend wertlos wurden und letztlich er nicht weiter davon profitierte, ist für die Beurteilung des den Privatklägern durch die Pflichtverletzungen des Beschuldigten entstandenen Vermögensschadens irrelevant. Anzufügen ist denn auch, dass der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan – die Investition in die L._____ AG getätigt hatte, ohne den Markt oder das Produkt genauer zu kennen und zu verstehen. Der Beschuldigte hatte sich in Bezug auf die L._____ AG und die Risiken dieses Invest- ments nicht umfassend und seriös informiert, sondern seinen Investitionsentscheid auf oberflächliche und ungesicherte Informationen gestützt. Es handelte sich letzt- lich um ein hochspekulatives Geschäft, welches er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung als langjähriger Vermögensverwalter nicht hätte einge- hen dürfen und welches sich mit den auftragsrechtlichen Treuepflichten eines externen Vermögensverwalters nicht in Einklang bringen lässt (vgl. Urk. 78 S. 107- 112). Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist zudem, dass der

- 87 - Beschuldigte, als er einen Teil der L._____-Aktien verkaufte, den Privatklägern CHF 990'000 zurücküberwies. Die objektive Tatschwere ist daher innerhalb des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe also noch leicht im unteren Drittel festzusetzen, und es erweist sich eine Strafe im Bereich von insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 1.3.2. Zur subjektiven Tatschwere kann auf die bisher gewürdigten Taten verwie- sen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, mithin direkt vorsätzlich. Er wollte mit dem von ihm zu verwaltenden fremden Vermögen das grosse Geld machen. Dass er sich grosse Wertsteigerungen der L._____- Aktien erhofft und beabsichtigt habe, den Privatklägern das Geld zurückerstatten, vermag ihn nicht zu entschuldigten. Er handelte auch hier eigennützig und aus Gier. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann nicht die Rede sein. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere jedenfalls nicht, und es erscheint isoliert betrachtet – also vor Anwendung des Asperationsprinzips – dem noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 1.4. Strafe ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Dividendenausschüttung 1.4.1. Ins Gewicht fällt hier bei der objektiven Tatschwere vorab der Deliktsbetrag von beachtlichen CHF 285'707.50. Der Beschuldigte hat die Dividendenaus- schüttungen für die L._____-Aktien scham- und bedenkenlos für sich "eingesackt" und nicht an die Privatkläger weitergeleitet, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Es ist allerdings verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten quasi Ausfluss seines bereits gewürdigten strafbaren Verhaltens war, wie ein Eigentümer über die L._____-Aktien zu verfügen und den Privatklägern keinen liquiden – und transparenten – Anspruch an diesen Aktien verschafft zu haben. Nachdem sie keine Kenntnis von diesem Aktienkauf hatten, war es denn auch ein leichtes für ihn, diese Dividenden für sich abzuzweigen. Dennoch zeigt auch dieses Verhalten erneut die doch beachtliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht, und es erscheint isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich von rund neun Monaten angemessen. Auch hier kommt aufgrund des wiederholten Vorgehens des Beschuldigten und da das Verschulden doch in

- 88 - Zusammenhang mit der illegalen Investition von CHF 8'775'000 zu sehen ist, nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. 1.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Das Motiv des vorsätzlichen Handels liegt wiederum in finanziellen Interessen des Beschuldigten. Er behielt die ausbezahlten Dividenden aus Habgier für sich und kümmerte sich nicht im Geringsten um die Ansprüche seiner langjährigen Kunden. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Eine Einzel- strafe von 9 Monaten erscheint angemessen. 1.5. Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Gemäss gesetzlicher Regelung sind die einzelnen Strafen nicht zu addieren, sondern die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorauszuschicken ist dabei, dass sämtliche begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen wie von der Vorinstanz erwogen in einem zeitlichen sowie teilweise in einem sachlichen Zusammenhang standen und das Tatvorgehen des Beschuldigten jeweils ähnlich war. Sodann richteten sich sämtliche Handlungen gegen das Vermögen der Privat- kläger. Diesem Umstand ist bei der Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen Rechnung zu tragen. Es erscheint daher angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten für die begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen um insgesamt 30 (12+12+6) Monate zu erhö- hen, d.h. die isoliert auszufällenden Freiheitsstrafen jeweils um einen Drittel zu reduzieren, und aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Täterkomponente 2.1. Persönliche Verhältnisse Zur Biographie des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 135 f., Urk. 90101026-30, Urk. 50101004 -5, Urk. 50101038-40, Urk. 50101050-52, Urk. 50101105-09, Urk. 50101110 ff.; Urk. 50101116-22, Urk. 60 S. 2-4, Urk. 30201001 ff.). Der Beschuldigte ist 1972 in

- 89 - AF._____ geboren, wo er von 1989-1992 eine Banklehre bei der Bank AG._____ absolvierte. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen Banken in der Schweiz, den USA und Argentinien. Von 1998-2000 arbeite er gemäss seinen Angaben für die Familie AH._____ als Banker. 2000/2001 war er bei der J._____ Bank in Zürich als Anlageberater tätig, danach bis Ende 2009 als Anlageberater bei der Bank E._____ AG. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, war er dann von März 2010 bis Dezember 2017 als Anlageberater bei der G._____ AG tätig, anschliessend von 2018 bis August 2020 als freier Mitarbeiter bei der AI._____ AG. Er heiratete im September 2005 B._____, die damals als Assistentin bei der Bank E._____ AG gearbeitet hatte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die 2008 und 2012 zur Welt kamen. 2016 kam es zur Trennung und die Ehefrau lebte mit den Kindern ab 2016 zunächst in AJ._____ [USA]. 2020 kehrte sie in die Schweiz zurück und das Paar liess sich anfangs 2021 scheiden. Der Beschuldigte lebt allein. Er gab an, Unterhaltsverpflichtungen zu haben, wobei er nicht wisse, wie hoch diese seien, da er sie nicht erfüllen könne. Anlässlich der Hauptverhandlung widersprach er dann nicht, dass diese CHF 6'000.– pro Kind betragen würden. Gemäss Angabe seiner Ex-Frau zahle er diese seit Januar 2020 nicht. Der Beschuldigte gab an, gesund- heitlich angeschlagen zu sein und Lungenprobleme zu haben. Weiter sagte er aus, alles verloren zu haben und über kein Vermögen mehr und keine Arbeitsstelle zu verfügen. Zunächst habe er einzig noch ein paar Spezialmandate als Selbständiger gehabt. Dabei sei es um Ausländer gegangen, die in die Schweiz hätten kommen wollen, um sich operieren zu lassen. Er habe monatlich zwischen CHF 8'000.– bis 9'000.– verdient. Anlässlich der Hauptverhandlung Ende August 2023 gab er an, in diesem Jahr keine Einkünfte erzielt zu haben, da sein Geschäftsmodell mit den Spezialmandaten zum Erliegen gekommen sei. Er habe Schulden aus aufgelaufe- nen Unterhaltsverpflichtungen, bei seinem Rechtsanwalt und vielleicht noch Steu- erschulden. Die Miete für seine Wohnung betrage CHF 2'240.–. Seine Eltern wür- den ihn finanziell unterstützen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er so- dann ergänzend ausführen, ein gutes Verhältnis zu seinen beiden Kindern zu ha- ben und sie so häufig wie möglich zu besuchen. Auch zu seinen Eltern und seinem Bruder pflege er ein gutes Verhältnis; erstere seien im fortgeschrittenen Alter, so- dass er sie bei Arbeiten, welche sie nicht mehr bewältigen könnten, unterstütze (Urk. 122/11). Das Vorleben und die weiteren persönlichen Verhältnisse des Be-

- 90 - schuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen weist er keine auf (Urk. 80), was sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral auswirkt. 2.2. Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat den Vorwurf einer unrechtmässigen, strafbaren Überweisung von EUR 1.5 Mio. an die F._____ AG zu seinen Gunsten für den Erwerb einer Yacht bereits zu Beginn der Untersuchung eingestanden und diesbezüglich auch Reue gezeigt. Er hat damit die Untersuchung insoweit erleichtert. Hinsichtlich der doch wesentlicher ins Gewicht fallenden Taten war der Beschuldigte nicht geständig, und es war ein umfangreiches Vorverfahren mit zahlreichen Editionen und langwierigen Einvernahmen erforderlich (vgl. Order 1-64 sowie die beigezogenen Akten). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten weder auf Einsicht in das von ihm begangene Unrecht noch auf Reue hinweisen (Urk. 78 S. 138, Urk. 50101131). Etwas seltsam fällt dabei auch seine Äusserung auf, er habe auch teilweise ein Geständnis abgelegt, dort, wo er es habe machen müssen. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz jedenfalls aufgrund des Nachtat- verhaltens eine Strafminderung von deutlich weniger als einem Drittel angezeigt. 2.3. Zeitablauf und Wohlverhalten Weiter fällt bei der Strafzumessung ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorlie- gend zu beurteilenden Taten zwischen 2009 und 2013 (die letzte Dividendenaus- schüttung datiert vom 9. April 2013) beging. Die verschuldensmässig wesentlich ins Gewicht fallenden Taten datieren vom September 2009, August und Dezember 2011 und lagen somit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jeweils über 10 bis fast 14 Jahre zurück. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. "Verhältnis- mässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Indes kann das Gericht diesen Strafmilderungsgrund unter Umständen auch schon vor Ablauf der genannten Zeit- spanne anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 48 N 10). Der Strafmilderungsgrund infolge langen

- 91 - Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 m.H.). Dieser Strafmilderungs- grund ist vorliegend demnach zu berücksichtigen, da im Zeitpunkt des vorinstanz- lichen Urteils zwei Drittel der jeweiligen Verjährungsfristen von 15 Jahren ver- strichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB). Sodann hat sich der Beschuldigte seither wohlverhalten (Urk. 80). Die Strafe ist demnach weiter spürbar zu reduzieren.

3. Fazit Strafe Zusammenfassend ist die Gesamteinsatzstrafe aufgrund des Nachtatverhaltens zu reduzieren. Es rechtfertigt sich, die Gesamteinsatzstrafe aufgrund des Teilgeständ- nis und des Verstreichens einer verhältnismässig langen Zeit, in welcher sich der Beschuldigte wohlverhalten hat, um je vier Monate zu reduzieren. Es erschiene somit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten schuldangemessen. Unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sein Bewenden.

4. Anrechnung Ersatzmassnahmen Beim Beschuldigten wurden anstatt der Anordnung von Haft die sichernden Massnahmen getroffen, dass seine schweizerischen Reisepässe und Identitäts- karte sichergestellt wurden. Diese Ersatzmassnahmen bestanden während 1'379 (=1'195+184) Tagen (Urk. 80401016 ff.; Urk. 68). Es erscheint mit der Vorinstanz angemessen, die Anzahl Tage Ersatzmassnahmen in Anwendung von Art. 51 StGB zu 10 % auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. auch Urteile 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4 und 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; mit Hinweisen, vgl. Urk. 78 S. 139 f.). Die von der Verteidigung vor Vorinstanz angeführten Umstände, dass der Beschuldigte sich in dieser Zeit für eine Erkran- kung nicht von einem diesbezüglichen Spezialisten in den USA habe behandeln lassen können, er nicht zur Beerdigung eines Kollegen nach Israel habe fahren

- 92 - können und er mangels Ausweises kein Hotelzimmer erhalten habe und deswegen mit seinem Sohn ein Fussballturnier in der Westschweiz nicht habe besuchen können, sind zwar durchaus eine gewisse Härte mit sich bringende Massnahmen. Es ist verständlich, dass der Beschuldigte sich eingeschränkt fühlte, doch kommen diese Ersatzmassnahmen bei Weitem nicht einer derart starken Beschränkung seiner persönlichen Freiheit bzw. einem Freiheitsentzug nahe, dass sie wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 64 S. 40, Urk. 121 S. 36) zur Hälfte bzw. mindestens zu 30% einer Haftstrafe gleichzusetzen sind. Die Sicherstellung seiner Ausweise haben den Beschuldigten im gewöhnlichen Alltag in seiner Freiheit im Vergleich zur Beschränkung durch Haft praktisch kaum eingeschränkt. 1'379 Tage Ersatzmass- nahmen entsprechen bei einer Berücksichtigung von rund 10 Prozent 138 Tagen entstandener Haft. V. Vollzug Strafe Dem Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 140 ff.) der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz hat die theoretischen rechtlichen Grundlagen zum Vollzug dargetan. Weiter hat sie zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und keine Vorstrafen aufweist, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Dies drängt sich vorliegend umso mehr auf, als der Beschuldigte sich seit seinem letzten strafbaren Handeln im Jahre 2013, also seit über mehr als zehn Jahren, wohlver- halten hat. Zudem wird ihn das vorliegende Strafverfahren und der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem in Art. 43 StGB erwähnten "Ver- schulden" sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalprognose einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend berücksichtigt wird (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschulden- sgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem Verschulden auf das Maxi- malmass festgelegt werden kann (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 5). Das Verschulden des Beschuldigten bei den einzelnen Taten wiegt zwar gerade noch

- 93 - leicht innerhalb der weiten Strafrahmen. Allerdings hat er mehrfach und letztlich während Jahren mit Beträgen im Bereich von mehreren Millionen delinquiert. Auch konnte nur deshalb eine in den Bereich des teilbedingten Vollzugs fallende Strafe ausgesprochen werden, was sehr wohlwollend erscheint, weil seit den Taten bereits viele Jahren vergangen sind. Insgesamt muss daher entsprechend seinem Gesamtverschulden der vollziehbare Anteil im oberen Bereich des Zulässigen liegen. Keinen guten Eindruck hinterlassen auch, dass der Beschuldigte keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt, dass er seine Handlungen letztlich bagatellisiert und sich selber als Opfer der Finanzkrise sieht (Urk. 50101008 F/A 41). Trotz der eigentlich guten Prognose bestehen daher leise Bedenken, ob der Beschuldigte bei sich bietender Gelegenheit nicht doch wieder so handeln würde. Es ist auch hervorzuheben, dass er zwar verbal vorbrachte, Wiedergutma- chung leisten zu wollen (Urk. 50101131), was aber als blosses Lippenbekenntnis abzutun ist, hat er doch insbesondere aufgrund des Verkaufs seiner Yacht und der Liegenschaft in AA._____ mehrfach die Möglichkeit dazu gehabt und diese unge- nutzt verstreichen lassen und die Verkaufserlöse für sich verwendet. Es erscheint daher mit der Vorinstanz angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzulegen, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe (18 Monate) ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz hielt fest, dass die geltend gemachten Schadenspositionen von den Privatklägern substantiiert begründet und belegt wurden. Weiter wurde festge- halten, dass sich folgende Vermögensschäden der Privatkläger hätten nachweisen lassen, welche der Beschuldigte durch die schuldhafte Begehung der Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verursacht hätte (Urk. 78 S. 148):

- EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

23. September 2009,

- 94 -

- CHF 525'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

20. September 2010,

- CHF 7'260'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

12. August 2011 (dieser Summe liegt folgende Berechnung zugrunde: CHF 8'250'000 abzüglich CHF 990'000 [Überweisung an die Privatklä- ger 1 und 2 im Dezember 2011 aufgrund eines Aktienverkaufs "L._____"]),

- CHF 4'000'020 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem

14. Dezember 2011, und

- CHF 285'707.50 (Anteil der Privatkläger 1 und 2 an der Nettodividende 2011 nach Abzug des Verkaufs von 180 Aktien der L._____ AG) zu- züglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 6. Dezember 2012 (mittlerer Zinsverfall)." Der Beschuldigte ficht die Regelung der Zivilansprüche mit seinem Antrag auf Freispruch ebenfalls an (Urk. 82 S. 2). Er ist wie bereits vor Vorinstanz der Ansicht, dass auch hinsichtlich dem Teil Yacht "… [Name]" (EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 23. September 2009) die Zivilansprüche ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk. 121 S. 37; Prot. II S. 10)). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die geltend gemachten Zivilansprüche zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 144-146). Es kann darauf verwie- sen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass bei reinen Vermögensschäden, wie vorliegend, die Widerrechtlichkeit der Schädigung dann gegeben ist, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll. Solche haftpflichtrechtlichen Schutznormen finden sich v.a. im (Vermögens-)Straf- recht (BGE 132 III 122; BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34 f.). Dazu gehören zweifelsohne auch die (qualifizierte) Veruntreuung und die (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung, welche geradezu bezwecken, ein Verhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag legte, sowie die daraus resultierenden Vermögensschä- den zu verhindern. Nachdem der Beschuldigte mit Verweis auf die Erwägungen zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung jeweils anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammen- hang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der

- 95 - Schädigung und Verschulden) damit ohne Weiteres erfüllt. Dies gilt auch hinsicht- lich des Schadens aus der Veruntreuung von EUR 1.5 Mio. (Yacht "… [Name]"). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend erwogen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei durchgeführten unautorisierten Transaktionen der Bank aufgrund eines strafbaren Verhaltens des Bankberaters oder einer Drittperson der Bankkunde selbst als Direktgeschädigter gilt und dieser den Schaden adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen kann, wenn die Bank den Schaden auf den Bankkunden überwälzt, das heisst, wenn diesem der von seinem Bankkonto abgebuchte Betrag nicht wieder gutgeschrieben wird (Urteil 6B_568/2013 vom

13. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 und 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3), was vorliegend der Fall ist (Urk. 70501001). Soweit das handelsgerichtliche Verfahren zwischen den Privatklägern 1+2 und der Bank E._____ AG mit vorliegenden Schadenersatzforderungen im Zusammenhang stehen sollte, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren noch hängig ist (vgl. Urk. 127 S. 6; Prot. II S. 16). Die Privatkläger sind entsprechend im heutigen Zeitpunkt weiterhin im vollen Umfang geschädigt. Es besteht kein Bedarf für weitere Bewei- serhebungen diesbezüglich. Die Verteidigung verlangt sodann die Abweisung respektive die Verweisung der weiteren Zivilforderungen auf den Zivilweg lediglich unter Hinweis auf die beantragten Freisprüche und geht ansonsten nicht substan- tiiert auf die Anspruchsgrundlagen ein. In Bezug auf die einzelnen Schadensposi- tionen kann grundsätzlich ebenfalls auf die Erwägungen in Ziff. III verwiesen werden, wobei in Bezug auf den L._____-Komplex – wie bereits ausgeführt – an dieser Stelle die Überweisung von CHF 990'000.– in Abzug zu bringen ist, da die Privatkläger in diesem Umfang heute nicht mehr geschädigt sind. In Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, Schaden- ersatz im obgenannten Umfang zu bezahlen.

- 96 - VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen / Ersatzforderung A. Ersatzforderung / Verwendung Kontoguthaben B._____

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat eine Ersatzfor- derung von CHF 4'000'000 zu bezahlen, und sprach diese den Privatklägern 1 und 2 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zu. Dies unter Vormerknahme, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten haben. Weiter ordnete die Vorinstanz an, dass das Guthaben (CHF 1'918'840.64) auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, lautend auf B._____ (der Ex-Frau des Beschuldigten, welche als "andere Verfahrensbeteiligte" an diesem Verfahren teilnimmt) zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten ver- wendet werde. Im Mehrbetrag bleibe der Saldo beschlagnahmt bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt worden sei (längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung). Die AW._____ Switzerland AG wurde ferner angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen (Urk. 78 S. 149-182, S. 186 f.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung, dass von der Anordnung einer Ersatzforderungen abzusehen sei (Urk. 82 S. 2; Urk. 121 S. 37). Die Verteidigung begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte aufgrund medialer Vorverurteilung derzeit nur eingeschränkt arbeitstätig sei und es für ihn schwer sei, eine Stelle in der Finanzbranche zu finden. Die geschuldeten Unterhaltsbeträge an seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder habe er in den letzten vier Jahren nicht oder nur teilweise bezahlen können; er habe ihnen gegenüber erhebliche Schul- den. Die Anordnung einer Ersatzforderung würde nicht nur uneinbringlich sein, sie würde auch die Zukunft des Beschuldigten unverhältnismässig erschweren (Urk. 121 S. 37). 1.3. Auch B._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten und andere Verfahrensbe- teiligte, fechtet den Entscheid der Vorinstanz an. Sie beantragt, es sei die Beschlag-

- 97 - nahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG aufzuheben und ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben (Urk. 85 S. 3; Urk. 124 S. 2). Sie bemängelt insbesondere, dass ihre Argumente im vorinstanzlichen Urteil kaum gewürdigt worden seien. Insbesondere seien die von ihr im Detail dargelegten wirtschaftlichen Hintergründe der Trennungsvereinbarung nur summarisch gewürdigt worden, und es sei dem Umstand, dass sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen bedeutsamen eherechtlichen Vor- schlag gehabt habe, nicht Rechnung getragen worden. Es sei beispielsweise ferner auch nicht gewürdigt worden, dass sie bereits im Jahre 2017 – also vor Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens – versucht habe, das Haus in W._____ zu ver- kaufen. Die Trennungsvereinbarung habe finanziell den rechtlichen Gegebenheiten entsprochen und sie habe die Liegenschaft in W._____ gutgläubig in ihr Eigentum übernommen, so dass eine Ersatzforderung ihr gegenüber (einem Dritten) nicht erfolgen könne (Urk. 85 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er- gänzend ausgeführt, die andere Verfahrensbeteiligte sei eine erfolgreiche und gut bezahlte Geschäftsleitungsassistentin gewesen und habe – vor der Geburt der bei- den gemeinsamen Kinder – 2007 CHF 180'217 und 2008 CHF 167'286 verdient (Urk. 124 S. 6). Der Entschluss, im 2011 mittels Ehevertrags den Stand der Güter- trennung zu vereinbaren, sei vor dem Hintergrund des Schritts des Beschuldigten in die Selbständigkeit als Vermögensverwalter beschlossen worden (Urk. 124 S. 6 f.). Die andere Verfahrensbeteiligte habe zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch in der Höhe von CHF 1.4 Mio. gehabt und somit "gleichwertige Gegenleistung" für die Liegenschaft in W._____ erbracht (Urk. 124 S. 8 ff.). Sodann sei sie gutgläubig gewesen (Urk. 124 S. 11 f.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatz- forderung gegen Dritte seien vorliegend nicht erfüllt. Überdies würde die Ersatzfor- derung für die andere Verfahrensbeteiligte eine unverhältnismässige Härte darstel- len, zumal es sich bei den Vermögenswerten um ihre gesamten Ersparnisse handle (Urk. 124 S. 13). Mit dem Verkauf der Liegenschaft in W._____ habe sie 2017 den Beschuldigten beauftragt, da sie selbst mit den Kindern in den USA geweilt sei und sie das Haus in der Schweiz nicht mehr benötigt habe. Diese Liegenschaft sei ein- deutig in ihrem Eigentum gestanden. Zu einem erfolgreichen Verkauf sei es dann allerdings erst im Sommer 2020 gekommen (Urk. 124 S. 7).

- 98 - Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt, selbst wenn eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs der ande- ren Verfahrensbeteiligten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens zu bejahen ist, wie diese vorbringen lässt, dies nicht zur Aufhebung des erstinstanz- lichen verjährungsbeendenden Urteils. Durch die im Berufungsverfahren gewährte (praktisch uneingeschränkte) Akteneinsicht (vgl. Urk. 95) konnte diese Verletzung geheilt werden, zumal die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt und die andere Verfahrensbeteiligte sich (erneut) einlässlich äussern konnte, respektive auch unter den Titeln formalistischer Leerlauf und unnötige Verzögerungen vor- liegend von einer Rückweisung abzusehen ist (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.7). Sodann sind zwar der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten und die einziehungs- respektive ersatzforde- rungsbegründenden Umstände (gegenüber Dritten) grundsätzlich vom Staat zu beweisen. Das Akkusationsprinzip gilt – entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 14 f., vgl. auch Schödler, Diss. Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsver- fahren, S. 76 f.) – hingegen nicht (BSK StGB-BAUMANN, Art. 72 N 18, mit Verweis auf SCHMID, Kommentar Einziehung § 1 N 79 und § 2 N 148; vgl. auch Art. 325 f. StPO). 1.4. Staatsanwaltschaft / Privatkläger Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger beantragen auch in diesen Punkten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89; Urk. 127 S. 3). Die Privat- klägervertretung führt hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe sich eingehend mit der Argumentation der anderen Verfahrensbe- teiligten auseinandergesetzt. Fest stehe, dass die angebliche güterrechtliche Auseinandersetzung im Jahr 2011 lediglich zum Schein erfolgt sei und die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaft in W._____ ohne Gegenleistung erhalten habe. Die Liegenschaft in AA._____ sei nicht einmal übertragen worden. Sodann könne die andere Verfahrensbeteiligte, mit Verweis auf verschiedene Umstände (riesige Yacht; keine Deklaration dieser Yacht in den Steuererklärungen etc.) sowie angesichts ihrer Berufserfahrung in der Finanzbranche, nicht ernsthaft behaupten, der Lebensstil des Beschuldigten, welchen sie geteilt habe, hätte sich ausschliess-

- 99 - lich mit legalen Mitteln finanzieren lassen. Spätestens jedoch, als der Beschuldigte ihr plötzlich sein gesamtes Eigengut "übertragen" habe und trotz der Übertragung weiterhin wie ein Eigentümer über diese Vermögenswerte verfügt habe, sei ihr klar gewesen, dass diese Übertragung nur zum Schein erfolgt sei (Urk. 127 S. 14 f. mit Verweis auf die Vorinstanz).

2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Einziehung, der Ersatzforderung und der Ersatzforderungsbeschlagnahmen von Eigentum von Dritten sehr sorg- fältig und umfassend unter Erörterung von Lehre und Rechtsprechung dargetan (Urk. 78 S. 149-155). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Kurz zusam- mengefasst verfügt das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Die Einziehung ist gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder wenn die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Ab- satz 2 ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB dient der Durchsetzung einer vom Sachgericht festzusetzenden Er- satzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Naturaleinziehung und kann darum nur angeordnet werden, wenn die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind. Neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Originalwerte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen bzw. restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist der Ersatzwert nicht mehr identifizierbar, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen. Eine Ersatzforderungsbe-

- 100 - schlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten, d.h. auch auf solche, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist (sog. "Durchgriff"). Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden ("tiers favorisés"), gelten die genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, BGE 140 IV 133 E. 3, BGE 139 IV 250 E. 2.1 jeweils m.H.; Urteile 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5, 1B_300/2013 vom 14. April 2013 E. 5.3.2. m.w.H, 1B_163/2013 vom

4. November 2013 E. 4.1.5, 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4; BSK StGB-BAU- MANN, Art. 70/71 N 69). Sinn und Zweck der Einziehung liegen im Ausgleich delik- tischer Vorteile. Die Bestimmungen über die Einziehung von Vermögenswerten wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Sie dienen insofern der Verwirklichung des so- zialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, BGE 144 IV 285 E. 2.2, BGE 141 IV 155 E. 4.1). Die glei- chen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festle- gung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Ver- mögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, von seiner Straftat profitiert und insofern besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.2.1). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätz- lich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, welche der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachge- richt steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein Ermessensspielraum zu

- 101 - (BGE 141 IV 317 E. 6.1.2, Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

3. Würdigung 3.1. Einziehungen gemäss Art. 70 StGB Insgesamt ist von deliktisch erlangten Vermögenswerten durch den Beschuldigten von EUR 1'500'000 und CHF 13'060'727.50 (= CHF 525'000 + CHF 8'250'000 + CHF 4'000'020 + CHF 285'707.50) auszugehen. Diese Vermögenswerte sind beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass auch keine Ersatzwerte, d.h. echte oder unechte Surrogate mehr beim Beschuldigten vorhanden sind (Urk. 78 S. 156-160). Die Eigentumswohnung in AA._____ hat der Beschuldigte 2012 verkauft. Gemäss Ehevertrag hätte diese Wohnung eigentlich ins Alleineigentum der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, B._____ ("andere Verfahrensbeteiligte") übertragen werden sollen, was nicht er- folgte (Urk. 41401009 ff., Urk. 80501035 ff.). Der Beschuldigte hat angegeben, nicht mehr zu wissen, wann und an wen der Verkauf erfolgt sei. Er habe das Geld benötigt, um Steuern und die Hypothek zurückzubezahlen. Vom Verkaufserlös sei wenig übrig geblieben (Urk. 50101010 F/A 55 f., Urk. 50101119 F/A 62 f., Urk. 50101121 F/A 71). Die Eigentumswohnung an der AK._____-strasse in W._____ wurde – wie im Ehevertrag von 2011, mit welchem eine Gütertrennung vereinbart wurde, vorgesehen – am 20. September 2011 ins Alleineigentum der damaligen Ehefrau des Beschuldigten übertragen. B._____ verkaufte diese Woh- nung im Juli 2020 für CHF 4'320'000. Vom Verkaufserlös wurden CHF 2'055'599 auf das Konto IBAN CH5 bei der AW._____, lautend auf B._____, überwiesen (Urk. 40801014 ff.; Urk. 40801004 ff.). Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2020 das auf B._____ lautende Konto Nr. 3 bei der AW._____ mit einem Kontobestand von CHF 1'918'840.64 (Urk. 80501001 ff.). Es ist unbestritten, dass es sich dabei um den (Rest-)Erlös aus dem Verkauf der Woh- nung W._____ handelt (Urk. 80501020; Urk. 50301012 F/A 99). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in den Jahren 2006 und 2007 Gelder aus dem Vermögen der Privatkläger ohne deren Wissen in diese Liegenschaft investierte. Diese Vor- gänge sind allerdings verjährt und damit auch das Recht zur Einziehung. Die Vor-

- 102 - instanz hat sodann zutreffend ergänzend darauf hingewiesen, dass die Liegen- schaft wohl nur teilweise mit Geldern aus deliktischer Herkunft finanziert wurde und es sich ohnehin um kein reines Surrogat handeln würde. Die Yacht "… [Name]" wurde vom Beschuldigten verkauft, wobei er dazu geltend machte, nicht mehr zu wissen, zu welchem Preis diese verkauft worden sei. Er wisse auch nicht, auf wel- ches Bankkonto (AW'._____ , Bank E._____ AG oder BB._____ ) der Verkaufs- preis einbezahlt worden sei. Mit dem Erlös habe er Unterhalts- und Betriebskosten bezahlt (Urk. 50101017 F/A 107-111). Es ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch keine Ersatzwerte (echte oder unechte Surrogate) der deliktisch erlang- ten Vermögenswerte existieren, was von keiner Partei beanstandet wird. 3.2. Festsetzung der Ersatzforderung 3.2.1. Nachdem keine deliktisch erlangten Vermögenswerte mehr vorhanden sind und eine Einziehung nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen ist, allenfalls auch gegenüber der Ex-Ehefrau des Beschuldigten (der anderen Verfahrensbetei- ligten), soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht sodann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Mit dem Geltend- machen einer Ersatzforderung kann auf Vermögenswerte zugegriffen werden, die für sich gesehen in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen, sondern legal erworben worden sind (BGE 140 IV 63 = Pra. 2014 Nr. 71). Art. 71 StGB soll verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 71 Rz 1, BGE 142 III 71; Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3; 6B_1304/2017 25. Juni 2018 E. 5.3; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.3; 6B_864/2018 vom 26. April 2018 E. 2.1; 6B_879/2018 vom 26. April 2018 E. 3.1.2). Von der Ermässigung der Ersatzforderung ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; es müssen "bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch

- 103 - Zahlungserleichterung nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforde- rung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist" (vgl. Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Art. 71 N 2 mit Hinweisen, Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2). 3.2.2. Die vom Beschuldigten erlangten Vermögensvorteile betragen vorliegend umgerechnet rund CHF 14'560'000.–. Grundsätzlich ist eine Ersatzforderung bis zu dieser Höhe möglich. Der 1972 geborene Beschuldigte war von 1992 bis 2018 im Bankenbereich bzw. ab 2010 bei der G._____ AG tätig, davon während vielen Jah- ren als Anlageberater und Vermögensverwalter. Zuletzt war der Beschuldigte 2018 bis August 2020 bei der AI._____ AG als freier Mitarbeiter eingemietet und betreute eigene Mandate bspw. mit der AL._____. Der Beschuldigte ist geschieden und ist verpflichtet, Unterhaltszahlungen für die beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Gemäss eigenen Angaben hat er kein Vermögen, sondern Schulden wegen seit 2020 aufgelaufenen Unterhaltszahlungen, und er ist arbeitslos. Er habe seit anfangs 2023 kein Einkommen und werde von seinen Eltern unterstützt. Die monatliche Miete seiner Wohnung betrage CHF 2‘240.– (vgl. Urk. 78 S. 161, Urk. 50101004 f.; Urk. 50101038 f.; Urk. 50101050; Urk. 50101105-21; Urk. 50301003 F/A 11-17). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine Reduk- tion der Ersatzforderung angebracht. 3.2.3. Es ist indessen auffällig, dass der Beschuldigte zu seinen Vermögensverhält- nissen jeweils ausweichend, schwammig bzw. wenig transparent Angaben machte. So gab er an, nicht mehr zu wissen, für wie viel und an wen er die Wohnung in AA._____ verkauft und was genau er mit dem Erlös gemacht habe. Dies erscheint in keiner Weise überzeugend. Das Gleiche gilt für den Verkauf seiner Yacht "… [Name]". Er will glauben machen, dass er nicht mehr wisse, zu welchem Preis er die Yacht verkauft habe und auf welches Konto der Verkaufspreis geflossen sei. Der Verkauf einer Yacht ist nichts Alltägliches. So etwas weiss man noch. Es kom- men Zweifel auf, ob der Beschuldigte hier nicht etwas verheimlicht. Die Vorinstanz hält zurecht fest, dass der Beschuldigte nicht aufzeigen konnte, wie hoch der Ver- kaufserlös war und was mit diesem geschah, und sich dies selbst nach Durchsicht der edierten Bankunterlagen nicht verifizieren liess (vgl. Urk. 78 S. 165 unter Hin-

- 104 - weis auf Urk. 40604001-40613298 und Urk. 41104032-41104228). Auf die sich auf- drängende Frage, weshalb der Beschuldigte die Yacht "… [Name]" nicht in seiner Steuererklärung (vgl. Urk. 40301255-40301310) angegeben hat, meinte der Be- schuldigte verharmlosend und völlig unglaubhaft, diese sei wertlos gewesen (Urk. 50101016 F/A 103). Nachdem er 1.5 Mio. EUR (illegal aus dem Vermögen der Privatkläger) für den Kauf dieser Yacht – die wohl noch mehr gekostet hat – verwendete, braucht nicht gross erläutert werden, dass diese ganz sicher einen Wert aufwies, der in der Steuererklärung zu deklarieren gewesen wäre. Gemäss den Steuererklärungen 2016 bis 2018 des Beschuldigten flossen CHF 1.65 Millionen an beweglichem Vermögen offenbar ohne Gegenwert ab. Der Beschuldigte gab dazu an, er habe Schulen und Miete bezahlt in den USA und Steuern in der Schweiz (Urk. 50101106 F/A 87-89). B._____ bestätigte, dass der Beschuldigte das Leben ihrer Familie in AM._____ [USA] finanziert habe Urk. 50301013 F/A 103). Sie lebten offenbar seit August 2016 getrennt. Auch hierzu hat der Beschuldigte allerdings keine klaren Angaben gemacht und es fehlen nachvollziehbare Bankunterlagen. Bei den Akten liegt sodann ein vom Beschuldig- ten am 21. April 2016 unterzeichneter Kaufvertrag für eine Liegenschaft in AJ._____ zu einem Erwerbspreis von sage und schreibe USD 26 Mio. (Urk. 20101275-88). Ein Verkaufspreis von USD 32 Mio. wurde durchgestrichen und ersetzt. Handschriftlich wurde festgehalten, dass Kunst und Sonos System nicht inbegriffen seien. B._____ gab an, davon nichts gewusst zu haben (Urk. 50301014 F/A 107-110). Der Beschuldigte sagte dazu aus, den Kauf nicht angetreten zu haben, weil er nicht über die Mittel verfügt habe. Für eine Einigung mit dem Verkäufer habe er USD 250'000 bezahlen müssen. Näheres gab er dazu nicht an. Zur Frage des Rechtsvertreters der Privatkläger, gemäss Verkäufer habe er das Haus mit Erlösen aus einem Investment bezahlen wollen, was nicht geklappt habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, woher dieser das habe (Urk. 50101104 f. F/A 77-79). Dies alles erscheint seltsam und hinterlässt abermals den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Vermögensverhältnisse nicht wirklich offen legt. Offenbar rechnete der Beschuldigte damals jedenfalls mit hohen Einnah- men/Erträgen, ansonsten er kaum einen Kaufvertrag für ein Haus zum Preis von 26 Mio. USD unterzeichnet hätte. Dieses "aussichtsreiche" Investment hat der

- 105 - Beschuldigte nicht offengelegt. Hinzu kommt, dass man zuerst auch noch die USD 250'000 haben muss, um aus diesem Vertrag auszusteigen. Nichts ist wirklich belegt. Dazu passt, dass seine Zahlungen für seine Familie in die USA auf ein in den Steuerunterlagen nicht deklariertes Konto in den USA überwiesen worden seien (Urk. 50301013 F/A 104, Urk. 50101106 Frage 87). Bei der Hausdurchsuchung wurden Unterlagen sichergestellt, wonach die liechtensteinische Stiftung "AN._____ Stiftung, AO._____ [Lichtenstein]" am 28. April 2000 bestätigt, dass der Beschuldigte der wirtschaftlich Berechtigte dieser Stiftung ist (Urk. 40901032). Die Angaben des Beschuldigten, die Stiftung sei seit über zehn Jahren geschlossen und es gebe weder eine Stiftung noch Konten dazu, sind zwar nicht abwegig. Es überrascht aber, dass er als wirtschaftlich Berechtigter keinerlei Unterlagen dazu haben will und nicht mehr wissen will, was für Vermö- genswerte die Stiftung gehabt habe. Auch konnte er nicht befriedigend erklären, weshalb diese Stiftung in seinen Steuererklärungen nicht aufgetaucht ist (Urk. 50101105 F/A 82-83). Auch nach 20 Jahren kann gerade von einem Vermö- gensverwalter erwartet werden, dass er mindestens schätzungsweise noch weiss, um was für Vermögenswerte es in dieser Stiftung gegangen ist. Seine schwammi- gen Angaben hinterlassen das Gefühl, dass er nicht bereit ist, die Hintergründe dieser Stiftung und damit seine diesbezüglichen Vermögensverhältnisse transpa- rent offen zu legen. Ähnliches gilt für seine Beteiligung an der AP._____ LTD ge- mäss den von der Bank E._____ AG edierten Unterlagen. Das Konto dieser Ge- sellschaft bei der Bank E._____ AG wurde im Dezember 2014 eröffnet und im Ja- nuar 2019 saldiert (Urk. 40601008). Der Beschuldigte meine hierzu aber, dass die Gesellschaft keine Vermögenswerte besessen habe und das Konto nach ein paar Monaten wieder saldiert worden sei (Urk. 50101106, F/A 84). Letzteres stimmt ge- mäss dem Schreiben der Bank E._____ AG nicht, weshalb zweifelhaft erscheint, dass diese Gesellschaft keine Vermögenswerte aufgewiesen hat. Der Umstand, dass das Konto über vier Jahre geführt wurde, weist auch darauf hin, dass mit dem Eingang von Überweisungen gerechnet wurde. Jedenfalls hat der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Gesellschaft keine einleuchtenden und teilweise unzutref- fende Erörterungen gemacht. In den Steuererklärungen 2014 bis 2018 des Be- schuldigten sind keinerlei Hinweise auf diese Gesellschaft vorhanden

- 106 - (Urk. 40302304 ff.; Urk. 40302396 ff.; Urk. 40303050 ff.; Urk. 40303138 ff. und Urk. 40303168 ff.). Die Vorinstanz erwägt zurecht, dass beim Aussageverhalten des Be- schuldigten auffällt, dass er nicht nur versucht, den Fragen auszuweichen, sondern, dass er konstant Nichtwissen geltend macht, obwohl dies aufgrund seiner Stellung als Berechtigter und seiner Erfahrung als Vermögensverwalter wenig überzeugend erscheint (Urk. 78 S. 163). Unklar sind auch die Verhältnisse bezüglich zweimal 70‘000 Aktien der AL._____. Der Beschuldigte widersprach in der Befragung, dass 70'000 Aktien bei ihm geblieben seien und die anderen 70‘000 Aktien das Depot mit dem Vermerk „Übertrag/Ausgang“ verlassen hätten. Der Beschuldigte führte aus, es habe sich um einen Kauf von 70‘000 Aktien gehandelt, die nicht handelbar ("restricted valor") gewesen seien. Diese seien handelbar geworden, weshalb eine Umbuchung von "restricted valor" an "handelbares valor" erfolgt sei (Urk. 50101109 F/A 103). Gemäss seinen Unterlagen wurde allerdings zweimal (am 3. und am

5. Februar 2015) ein Übertrag von jeweils 70'000 Aktien eingetragen (Urk. 40302461). Der Beschuldigte gab dazu an, dass er (2018) bei der AL._____ einen Mandatsvertrag für die Dauer von ca. sechs Monaten gehabt habe und zwi- schen den texanischen …-unternehmen und den Schweizer …-unternehmen eine Brücke hätte schlagen sollen. Einerseits sagte er aus, keine Mitarbeiteroptionen erhalten zu haben. Der Mandatsvertrag sei vor der Vesting-Periode aufgelöst wor- den und entsprechend habe es keine Zuteilung von diesen Optionen gegeben. An- dererseits erklärte der Beschuldigte im Widerspruch dazu, während den sechs Mo- naten einen Lohn erhalten zu haben, auf den auch Sozialabgaben bezahlt wurden; es sei das amerikanische Modell gewesen; alle Mitarbeiter hätten Optionen auf die Gesellschaft gehabt (Urk. 50101108-9 F/A 93-103, Urk. 50101108, F/A 100). Auch hier sind seine Aussagen unklar. 3.2.4. Es lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte zu den befragten Unterlagen insgesamt jeweils ausweichende Angaben machte, die teilweise wenig einleuch- tend erscheinen. Vor allem sind offensichtlich seine Steuererklärungen nicht verlässlich, und es ergibt sich daraus kein tatsächliches Bild seiner Vermögensver- hältnisse. Mit der Vorinstanz kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass er nicht nur gegenüber den Steuerbehörden sondern auch gegenüber den Strafbe- hörden Vermögensumschichtungen und -übertragungen verheimlicht. Anzufügen

- 107 - ist, dass für die Steuerperioden 2009 und 2011 jeweils ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurde (Urk. 40303190; Urk. 40303248). Dabei ging es jeweils um durchaus gewichtige Positionen: für das Steuerjahr 2009 um ein nicht deklariertes Guthaben von CHF 3'334'687.92 per

31. Dezember 2009 gegenüber der AQ._____ AG (Urk. 40303191), 2011 um Ak- tien der Firma AR._____ Management mit einem Steuerwert von immerhin CHF 990'559.– (Urk. 40303248, Urk. 40303231). Es ist mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte über weiteres Vermögen im Ausland ver- fügt bzw. nicht offengelegte Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Stiftungen oder dergleichen bestehen (Urk. 78 S. 165-167). Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Liegenschaften in AA._____ und in W._____ im Rahmen eines Ehevertrages 2011 auf seine damalige Ehefrau und heutige Ex-Ehefrau, B._____ übertrug, um so mögliches Haftungs- ssubstrat dem Zugriff von Gläubigern und Behörden zu entziehen (vgl. nachfol- gend). Dies verstärkt den Eindruck, dass keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte weiteres Vermögen beiseite geschafft hat. Es ist auch zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten nur bis Januar 2020 möglich war, Un- terhaltsbeiträge zu finanzieren. Etwas quer sticht einem da ins Auge, dass sein Konto bei der BB._____ im 24. April 2020 noch mit CHF 5'500.– mit dem Text "AS._____ ag" belastet wurde und sein ausbezahltes Salär jedenfalls bis Ende September 2020 noch CHF 17'597.– betrug (Urk. 80301017, Urk. 80301036). 3.2.5. Zusammenfassend ist zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festzuhalten, dass der heute 52-jährige Beschuldigte – auch unter Ausklammerung seiner deliktischen Handlungen – während rund 25 Jahren durchaus erfolgreich als Banker, Anlageberater und Vermögensverwalter tätig war. Dies teilweise bei ange- sehenen und bekannten Banken und auch später als Geschäftsführer einer Firma mit stattlichen Salären. Er pflegte einen hohen Lebensstandard mit Eigentumswoh- nungen etc. Er unterzeichnete in AM._____ einen Kaufvertrag für ein Haus zu ei- nem Preis von 26 Mio. USD. Es darf weiter davon ausgegangen werden, dass er sich in diesen Jahren ein berufliches Netzwerk aufgebaut hat. Dies zeigt sich auch darin, dass er es nach seiner Tätigkeit bei der G._____ AG schaffte, ausländische Mandate zu führen und neue Geschäftsmodelle zu etablieren. Wie er selber aus-

- 108 - führte, vermittelte er u.a. zwischen schweizerischen und amerikanischen Unterneh- men und führte auf selbständiger Basis Mandate. Es darf daher davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte noch während vielen Jahren in der Lage sein wird, ein genügend hohes Einkommen zu erzielen, um neben seinem Unterhalt und den Alimentenverpflichtungen Zahlungen für eine Ersatzforderung zu leisten. Dass sein Geschäftsmodell (Vermittlung von Operationen für Ausländer in der Schweiz) gemäss seinen Angaben anfangs 2023 zum Erliegen gekommen sei (Urk. 60 S. 2), ändert daran grundsätzlich nichts. Des Weiteren ist ihm wirtschaftlich (vgl. weiter unten) auch der noch vorhandene (beschlagnahmte) Erlös der Eigentumswohnung in W._____ von CHF 1‘9181840.64 zuzurechnen. Wie erwogen ist sodann nicht auszuschliessen, dass in diesen Jahren Investments des Beschuldigten auch erfolgreich waren und der Beschuldigte Vermögen beiseite geschafft hat und weiterhin versteckt hält. Auch wenn von der Ermässigung der Ersatzforderung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist, erscheint die von der Vorinstanz fest- gesetzte, stark reduzierte Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4'000'000.– den Umständen angemessen. Entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 22 f., Urk. 121 S. 37) ist nicht davon auszugehen, dass diese reduzierte Ersatzforderung unein- bringlich ist oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährden würde. Wie erwähnt kann der Beschuldigte noch viele Jahre arbeiten und während dieser Zeit die Ersatzforderung ratenweise abzahlen. Ein ansehnlicher Teil wird durch den bei seiner Ex-Ehefrau beschlagnahmten Betrag gedeckt sein. Der Beschuldigte hat sodann – wie erwogen – wenig glaubhaft ausgesagt, dass er über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Seinen finanziellen Verhältnissen wurde bereits bei der Bemessung der Ersatzforderung Rechnung getragen, indem die Ersatzforderung von rund CHF 14'560'000.– auf CHF 4'00'000.–, also um über 70 Prozent gekürzt wurde. Es kann derzeit nicht von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden und es ist auch nicht ersichtlich, dass damit die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährdet ist. 3.3. Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Privatkläger 1 und 2 3.3.1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter

- 109 - den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des festgesetzten Schadenersatzes eine erkannte Ersatzforderung zu, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forde- rung an den Staat abtritt (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 3.3.2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist gemäss dem heutigen Urteil zu verpflichten, den Privat- klägern 1 und 2 Schadenersatz von rund CHF 14'560'000.– zu bezahlen. Es wurde auf eine Ersatzforderung von CHF 4'000'000 erkannt. Die Privatkläger 1 und 2 haben ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten (Urk. 62 S. 3 f.). Der Schaden ist nicht durch eine Versicherung gedeckt (vgl. Urk. 62 S. 41 Rz 132 in Verbindung mit Urk. 58/2). Nach dem Gesetzeswort- laut erfolgt die Zuwendung an den Geschädigten nur, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. Allerdings ist die Voraussetzung einschränkend anzuwenden, von der Weiterverwendung an den Geschädigten, sollte nur dann abgesehen werden, "wenn der zivile Ausgleich bereit ist bzw. die Wiedereinbringung beim Schädiger einigermassen gesichert scheint" (BSK StGB- BAUMANN, Art. 73 N 14). Von einer solchen gesicherten Wiedereinbringung kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beschuldigte ist in mehreren Anklagepunkten nicht geständig und hat nicht einmal die Zivilforderungen bezüglich der Überwei- sung von EUR 1'500'000.– (Verwendung für seine Yacht) und von CHF 4'000'020.– an ihn, die gemäss seinem Vorbringen ein Darlehen an ihn persönlich darstellte, anerkannt. Auch hat er bis heute keinen Franken von den für sich verwendeten Beträgen zurückbezahlt. Es spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte zahlungs- willig ist. Er sieht sich denn vor allem auch als Opfer. Die Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4'000'000.– ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägern 1 und 2 zur Deckung ihrer ausgewiesenen und dem Staat abge- tretenen Schadenersatzforderungen zuzuweisen. Wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstreckungsverfahren einzulei- ten haben, falls der Beschuldigte die gegen ihn festgesetzte Ersatzforderung nicht freiwillig bezahlt.

4. Übertragung Liegenschaft W._____ als Scheingeschäft

- 110 - 4.1. Die Eigentumswohnung an der AK._____-strasse in W._____ stand zunächst im Alleineigentum des Beschuldigten (Urk. 40801033 ff.). Mit Ehevertrag vom

8. Juli 2011 vereinbarten die Eheleute A._____ und B._____ den Güterstand der Gütertrennung. Im Rahmen der damit erforderlichen güterrechtlichen Auseinander- setzung regelten die Ehegatten u.a., dass B._____ Eigentümerin der Eigentums- wohnung an der AK._____-strasse … in W._____ ist (Urk. 8051036-38). Anzumer- ken ist, dass im Ehevertrag unrichtigerweise festgehalten wird, dass für diese Woh- nung "zurzeit" (als per 11. Juli 2011) Herr und Frau A._____B._____ als Eigentü- mer eingetragen sind (Urk. 80501037). Am 20. September 2011 wurde der Vertrag betreffend die Eigentumsübertragung von A._____ auf B._____ angemeldet (Urk. 40801033-41). B._____ verkaufte diese Wohnung im Juli 2020 für CHF 4'320'000.–. Vom Verkaufserlös sind noch CHF 1'918'840.64 auf dem auf B._____ lautenden Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG vorhanden (Urk. 40801014 ff.; Urk. 40801004 ff., Urk. 80501020; Urk. 50301012 F/A 99). Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 das Konto mit einem Bestand von CHF 1'918'840.64 (Urk. 80501001 ff.). B._____ hat dies erfolg- los angefochten. Ihre Beschwerden wurden vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2021 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 abgewiesen (Urk. 80501100 ff., Urk. 80501162 ff.). 4.2. Wie oben erwogen sind nach Art. 71 Abs. 3 StGB für eine Ersatzforderung auch Vermögenswerte erfasst, die (nur) wirtschaftlich betrachtet zum Eigentum der beschuldigten Person gehören, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte gelten die ge- nannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Drittperson bzw. vorliegend die andere Verfahrensbeteiligte wird in ihrem Erwerb nur geschützt, wenn sie den Vermögenswert in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und – d.h. kumu- lativ hierzu – dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein- ziehung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (vgl. OFK/StGB-Heimgartner, Art. 70 N 12, Urteil 6B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.3).

- 111 - 4.3. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger und ausführlicher Prüfung der Umstände zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mittels Ehevertrages unter anderem die Eigentumswohnung in W._____ ohne Gegenleistung ins Eigentum seiner damaligen Ehefrau übertragen liess, um diese dem Zugriff allfälliger Gläubiger, insbesondere der Privatkläger, zu entziehen (Urk. 78 S. 172-182). Es kann vorab auf diese überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Es bestehen zahlreiche Indizien, dass es sich bei der Eigentumsübertragung der Eigentumswohnung in W._____ lediglich um ein Scheingeschäft handelte. Wie der Vertreter der Privatkläger zutreffend geltend macht, besteht vorab ein krasses Missverhältnis bei der "güterrechtlichen Auseinandersetzung" gemäss Ehevertrag. Dies zeigt eigentlich als erstes schon die Aussage des Beschuldigten in seiner Antwort auf die Frage, ob seine Ehefrau für diese Eigentumsübertragung eine Gegenleistung erbracht habe. Dies verneinte der Beschuldige und meinte zur An- schlussfrage, ob es eine Schenkung gewesen sei; "Ähm, man kann es Schenkung nennen. Ich habe die Liegenschaft einfach an sie übertragen." (Urk. 50101011 F/A 59-60). Wäre es tatsächlich um eine güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den tatsächlichen Vermögensverhältnissen gegangen, wäre eine andere Antwort zu erwarten gewesen, nämlich, dass er im Gegenzug gleichwertige Wert- schriften erhalten habe. Auf dieses Zugeständnis, dass die andere Verfahrensbe- teiligte güterrechtlich gar keine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung der Wohnung an sie erbrachte, ist der Beschuldigte zu behaften. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die andere Verfahrensbeteiligte mit diesen Aus- sagen benachteiligen wollte. Anzufügen ist, dass die Eheleute A._____B._____ zu jenem Zeitpunkt rund sechs Jahre verheiratet waren und der Beschuldigte, wie nachfolgend zu zeigen ist, die allermeisten Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Er hat auch nicht plausibel erklären können, weshalb er 2011 seiner Ehefrau diese "Schenkung" ausgerichtet hat. Die andere Verfahrensbeteiligte ihrerseits gab an, sie wisse nicht mehr, wie sich ihre Vermögenssituation vor der Ehe dargestellt habe. Sie wisse auch nicht, welche Vermögenswerte der Beschuldigte in die Ehe eingebracht habe (Urk. 50301005 F/A 27-44). Den Ehevertrag vom 8. Juli 2011 habe der Beschuldigte so vorgeschlagen. Wie es zur Aufteilung gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe keine Ahnung, wie hoch die Errungenschaft im

- 112 - Zeitpunkt des Ehevertrages gewesen sei (Urk. 50301011 F/A 89-97). Auch diese Aussagen deuten klar darauf hin, dass es sich nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den tatsächlichen Vermögensverhältnissen handelte, sondern dass es dem Beschuldigten offensichtlich schlicht darum ging, die Eigen- tumswohnung W._____ ins Vermögen seiner damaligen Ehefrau zu überführen. 4.4.2. Diese Aufteilung entsprach denn auch nicht den tatsächlichen Vermögens- verhältnissen der beiden. Der Beschuldigte und die andere Verfahrensbeteiligte heirateten am tt. September 2005. Von 2008 (Geburt des ersten Kindes) bis 2015 hat die andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr gearbeitet. Andere Schenkungen oder Erbschaften hat sie nicht erhalten. Der Ehevertrag bzw. die Gütertrennung wurde 2011 vereinbart. 2016 trennten sich die Eheleute, und die andere Verfah- rensbeteiligte zog mit den Kindern nach AM._____. Wie erwähnt kann die andere Verfahrensbeteiligte ihre in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht mehr genau nennen bzw. beziffern. Gemäss dem Vertreter der Privatkläger hat die andere Verfahrensbeteiligte in ihrer Befragung auf Vorlage der Steuerunterlagen insgesamt Guthaben und Wertschriften im Wert von maximal CHF 29'867.– ange- kreuzt (Urk. 61 S.30), was sich indessen nicht genau nachvollziehen lässt. Die andere Verfahrensbeteiligte äussert aber mit Bestimmtheit, dass sie aktuell (per September 2021) Ersparnisse so um die CHF 100'000.– habe und es damals vor der Ehe weniger gewesen seien (Urk. 50301005 F/A 32-37). Es ist demnach von Eigengut der anderen Verfahrensbeteiligten von rund CHF 30'000.– bis maximal weniger als CHF 100'000.– auszugehen. Der Beschuldigte seinerseits hat die beiden Liegenschaften in AA._____ und W._____ vor der Eheschliessung – mit (mutmasslich illegal) von den Privatklägern erlangten Vermögenswerten – zu Alleineigentum erworben (Urk. 40801048-53 und Urk. 30201138, Urk. 50101118 F/A 51). Wie bereits angemerkt, ist im Ehevertrag falsch festgehalten, dass diese Liegenschaften im Eigentum beider Eheleute gestanden seien, was im Übrigen ein weiteres Indiz dafür ist, dass dieser Ehevertrag nicht seriös und ernst gemeint war. Die beiden Liegenschaften gehörten somit zum Eigengut des Beschuldigten. Ende Dezember 2004 verfügte er sodann gemäss Steuerausscheidungsbeleg 2004 über Wertschriften und Guthaben von CHF 2'066'234.– (Urk. 40301012). Es darf davon ausgegangen werden, dass dies in etwa seinem Vermögen an Guthaben und Wert-

- 113 - schriften im Zeitpunkt der Eheschliessung im September 2005 entsprach. Dafür spricht, dass die Eheleute A._____B._____ gemäss Steuererklärung per 31. De- zember 2005 über Guthaben und Wertschriften in der Höhe von CHF 2'190'134.– verfügten (Urk. 40301059). Der Beschuldigte hat nichts anderes und schon gar nicht etwas Substantiiertes geltend gemacht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte die beiden Liegenschaften sowie Wertschriften und Gutha- ben im Umfang von etwa 2 Millionen Franken in die Ehe eingebracht hatte. Im Ehe- vertrag 2011 wurden der anderen Verfahrensbeteiligten Vermögenswerte von total CHF 1'961'495.– (Liegenschaft W._____ [Schätzungswert CHF 3450'000.– abzüglich Hypotheken von CHF 2'050'000.– = 1.4 Mio.], Liegenschaft AA._____ ["Verkehrswert" CHF 556'656. –, wobei die Hypotheken hier CHF 700'000.– betrugen] und das Kontoguthaben AW._____ CHF 2'839.–) zu Eigentum zugeteilt. Dem Beschuldigten wurden Werte im Umfang von CHF 1'868'408.– zugewiesen (vgl. Urk. 41301004-8, Urk. 40301386 f., Urk. 40301316). Der grösste Anteil um- fasste dabei ein Aktivdarlehen gegenüber der AT._____ GmbH im Umfang von CHF 1'400'000.–, welches belegtermassen im Umfang von CHF 900'000.– vom Beschuldigten bereits vor Eheschluss – offenbar mit unrechtmässig angeeigneten Mitteln der Privatkläger (vgl. Urk. 10602003) – gewährt worden war und aufgrund einer Rückzahlung von CHF 100'000.– noch zumindest im Umfang von CHF 800'000.– Eigengut darstellte (vgl. Urk. 4001309, 40301386). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte Wertschriften und Guthaben im Umfang von rund CHF 2 Mio. und die andere Verfahrensbeteiligte jedenfalls weniger als CHF 100'000.– in die Ehe einbrachten, darf davon ausgegangen werden, dass dies rund sechs Jahre später nicht gross anders war bzw. das Verhältnis in etwa gleich geblieben ist und jedenfalls ein beträchtlicher Anteil der Wertschriften und Gut- haben dem Eigengut des Beschuldigten anzurechnen waren. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nichts anderes und ohnehin nichts Substanti- iertes geltend gemacht hat. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass sämt- liche seiner in die Ehe eingebrachten Wertschriften und Guthaben an Wert verloren hätten und die Werte im Zeitpunkt des Ehevertrages neu durch Errungenschaft (Investments aus seinem Einkommen) entstanden seien. Es bestehen mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eingebrachte Gut des Beschuldigten nun Errungenschaft darstellen sollte. Die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss

- 114 - Ehevertrag stellt somit offensichtlich das Ergebnis einer nicht sachgemässen Aufteilung dar. Der Vertreter der Privatkläger macht sodann zutreffend geltend, dass, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sämtliche Wertschriften und Guthaben (abgesehen von dem Aktivdarlehen an die AT._____ GmbH) Errungen- schaft darstellen sollten, diese lediglich CHF 1'070'000.– (CHF 1'868'408.– minus CHF 800'000) betragen würde. Die andere Verfahrensbeteiligte hätte damit im günstigsten Fall einen Ausgleichsanspruch von maximal CHF 535'000.–. Ginge man – so der Vertreter der Privatkläger – von diesem günstigsten Fall aus, wäre diese Forderung nun gemäss Ehevertrag mit dem AW._____ -Konto und dem Über- trag der beiden Liegenschaften zu Eigentum mit einem Wert von CHF 1'958'656.– abgegolten (Urk. 61 S. 31-33), was weiterhin in einem krassen Missverhältnis zu den tatsächlichen Umständen stehen würde. Anzufügen ist, dass die Liegenschaf- ten tatsächlich zu einem um einiges höher als im Ehevertrag veranlagten Wert ver- kauft wurden: die Wohnung in W._____ (2020) für CHF 4'320'000.– und diejenige in AA._____ (2012) für CHF 1.8 Mio. (vgl. Urk. 80501039-58 und Urk. 41401009). Der Wert lag wohl also bereits 2011 tatsächlich höher als im Ehevertrag veran- schlagt. Zusammenfassend ist dieses krasse Missverhältnis ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Liegenschaften nur zum Schein an die andere Verfahrensbeteiligte übertragen worden sind und die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaften jedenfalls ohne Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erhalten hat. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die andere Verfahrensbeteiligte in den Jahren 2007 und 2008 offenbar gut verdiente (Urk. 124 S, 6; Urk. 125/1). Die Hypothekenlast blieb im Übrigen bei beiden Liegenschaften beim Beschuldigten. Die andere Verfahrensbeteiligte wäre auch gar nicht in der Lage gewesen, die finanzielle Last zu tragen. 4.4.3. Wie bereits angemerkt überzeugen im Weiteren die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb die Gütertrennung vereinbart wurde, nicht. Er gab auf die Frage, dass der Ehevertrag und die Eigentumsübertragung nur vorgeschoben gewesen sei mit dem Zweck, Vermögenswerte vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, an, dass dies absolut nicht korrekt sei. Seine Frau sei sehr schwer an Krebs erkrankt. Er habe den Ehevertrag abgeschlossen, weil er selbständig gewor- den sei und nicht noch mehr Stress gewollt habe (Urk. 50101119/20 F/A 64). Es ist

- 115 - nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gütertrennung den Stress einer selbständigen Erwerbstätigkeit mindern könnte, zumal sich der Beschuldigte ja weiterhin um die Liegenschaften kümmerte. Im Zeitpunkt des Ehevertrages war der Beschuldigte zudem bereits rund eineinhalb Jahre selbständig tätig. Viel näher liegt es, den Grund in seiner deliktischen Tätigkeit zu sehen. Nachdem er in den Jahren zuvor bereits rund 6.5 Millionen – im damaligen Zeitpunkt waren diese Vorgänge noch nicht allesamt verjährt – Gelder mutmasslich unrechtmässig für sich (Liegenschaf- ten, Yacht, Darlehensgewährung an AT._____ GmbH) verwendet haben soll und er nur einen Monat später unrechtmässig die verfahrensgegenständlichen L._____- Aktien für über CHF 8 Mio. in seinem Namen kaufte, bestand das Risiko "aufzu- fliegen". Zu beachten ist dabei, dass insbesondere die Liegenschaften und die Yacht damals als Surrogate der Einziehung zu unterliegen drohten. Es drängt sich daher auf, davon auszugehen, dass er den Ehevertrag abschloss, um so sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger, also insbesondere der Privatkläger, zu schützen, um so seinen – zumindest zu einem grossen Teil aus dem Vermögen der Privatkläger finanzierten – luxuriösen Lebensstil für sich und seine Familie auf jeden Fall weiterführen zu können. Passend erscheint, dass der Beschuldigte in einer ersten Befragung gar glauben machen wollte, er habe sich 2011 und nicht erst 2016 von seiner Ehefrau getrennt (Urk. 50101010 F/A 57 und Urk. 50101121 F/A 72). Es ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen seinerseits handelte. 4.4.4. Dass die Liegenschaften mit dem Ehevertrag nur zum Schein auf die andere Verfahrensbeteiligte zugeteilt wurden, zeigt sich auch bei der Liegenschaft in AA._____. Vorab wurde dieser Liegenschaft entgegen dem Ehevertrag gar nie an die andere Verfahrensbeteiligte zu Eigentum übertragen. Die Wohnung wurde vom Beschuldigten als Verkäufer (Eigentümer) am 12. März 2012 zu einem Verkaufs- preis von CHF 1.8 Mio. verkauft, und der Verkaufserlös wurde an ihn selbst über- wiesen bzw. CHF 700'000.– an die Bank (Hypothek) und CHF 902'800.– an den Beschuldigten (Urk. 41401009-20, Urk. 41501012-17). Die andere Verfahrensbe- teiligte, welcher ja gemäss Ehevertrag die Wohnung zu Eigentum zugeteilt worden war, sagte zur Frage, was mit dem Nettoerlös geschehen sei, aus, sie wisse da nichts Genaues. Sie wisse, dass der Beschuldigte das verkauft habe, um Steuern

- 116 - zu bezahlen (Urk. 50301010 F/A 87). Dieses Vorgehen der Eheleute A._____B._____ und die Aussage der anderen Verfahrensbeteiligten entlarven mit aller Deutlichkeit, dass der Ehevertrag nur simuliert war und ihr das Eigentum an den Liegenschaften nur dem Schein nach zugeteilt worden war. Wenn sie diese Wohnung tatsächlich als ihr gehörig betrachtet hätte, wäre es nicht verständlich, dass sie sich nicht für den Nettoerlös und dessen Überweisung an sie interessierte. Der Beschuldigte verfügte mit anderen Worten über diese Liegenschaft, als ob diese wirtschaftlich ihm gehören würde. Bezeichnend ist denn auch seine Aussage, der Verkaufserlös sei an ihn gegangen "weil ich Geld benötigte, hauptsächlich um Steuern zu bezahlen und um die Hypothek zurückzuhalten" (Urk. 50101119 F/A 62). Er verkaufte somit die eigentlich seiner Ehefrau zugeteilte Liegenschaft, welche noch formell ins Eigentum von ihr hätte übertragen werden müssen, weil eben "er" Geld brauchte. Auch hier zeigt sich im Übrigen sein ausweichendes und oberflächliches bzw. verwischendes Aussageverhalten. Vom Verkaufserlös abzüg- lich Hypothek und Steuern sei wenig übrig geblieben (Urk. 509101121 F/A 71). Nach Abzug der Hypotheken von CHF 700'000.– verblieb grundsätzlich immerhin ein Nettoerlös von CHF 1.1 Mio. Schweizer Franken und es darf angenommen wer- den, dass demnach entgegen seinem Vorbringen auch nach Steuern noch ein er- heblicher Betrag geblieben ist. 4.4.5. Weiter ist zu erwägen, dass der Beschuldigte auch nach 2011 die Hypothe- ken für die Liegenschaft W._____ bezahlte, auch nach der Trennung von seiner Ehefrau 2016, als diese nach AJ._____ zog. Es erscheint auch seltsam, dass die andere Verfahrensbeteiligte die Wohnung an bester Lage (Eigenmietwert 2010 CHF 77'500.–; vgl. Urk. 40301316) nach ihrer Trennung nicht vermietete. Der Beschuldigte selber zog Ende 2016 nach AU._____ (Urk. 90101035). Der Beschul- digte war denn auch über die Situation der Liegenschaft informiert, bezahlte die Hypotheken und die Nebenkosten und nahm auch noch 2020 gewisse Verwal- tungshandlungen vor (Urk. 80101027 ff., Urk. 80101064 f., Urk. 80301012-27, Urk. 50101119 F/A 61, Urk. 61 S. 35 f. Rz 106). Auch dies deutet als allerdings untergeordnetes Indiz darauf hin, dass er ungeachtet der Eigentumsübertragung an die andere Verfahrensbeteiligte wie ein Eigentümer der Liegenschaft handelte.

- 117 -

5. Gutgläubigkeit der anderen Verfahrensbeteiligten Bei dieser Ausgangslage, wonach die andere Verfahrensbeteiligte die Liegenschaft in W._____ ohne Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erworben hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie dabei gutgläubig gewesen ist oder nicht (vgl. Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E.4.4.3). Der Dritte wird nicht in seinem Erwerb geschützt, wenn er nach den Umständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste oder für diese nur ein erheblich unter dem Markt- preis liegende Gegenleistung erbracht hat (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 70 N 12). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die andere Verfahrensbeteiligte als Ehefrau des Beschuldigten am luxuriösen Lebensstil des Beschuldigten unmittelbar selbst teilgenommen hat und etwa – wie sie selber angab (vgl. Urk. 50301014 F/A 112) – auch Zeit auf der Yacht verbrachte. Sie hätte annehmen müssen, dass der Beschuldigte ihren luxuriösen Lebensstil (Eigentumswohnungen in W._____ und AA._____, Yacht, Range Rover usw.) nicht nur aus seinem Einkommen als Vermögensverwalter bei der Bank E._____ AG (2009 beispielsweise knapp CHF 190'000 [vgl. Urk. 40301256]) und dem dann später bei der G._____ AG gemäss eigenen Angaben tieferem Einkommen (2014 beispielsweise knapp CHF 140'000 [vgl. Urk. 40302298]) finanzieren konnte, zumal sie zuvor als Assistentin von Vermögensverwaltern tätig war und angenommen werden darf, dass sie deren Einkommen grob einschätzen konnte. Sie musste daher zumindest auch eine Ahnung haben, wie viel Einkommen der Beschuldigte (auf legalem Wege) erwirtschaftete. In der Regel kennt eine Ehefrau auch den Lohn des Ehemanns zumindest ungefähr. Es entspricht sodann der Lebenserfahrung, dass Ehepaare auch über Geld sprechen, wenn sie derartig luxuriöse Anschaffungen tätigen. Die völlige Ahnungslosigkeit der anderen Verfahrensbeteiligten überzeugt daher nicht (vgl. Urk. 50301014). Damit soll der anderen Verfahrensbeteiligten keineswegs unterstellt werden, dass sie über die Delikte des Beschuldigten bzw. unrechtmässigen Handlungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern Kenntnis hatte. Sie hätte sich aber wohl fragen müssen, woher denn das Geld für ihren luxuriösen Lebensstil herkam. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom

2. Juni 2022 denn auch erwogen, es könne nicht klar ausgeschlossen werden, dass B._____ von der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten etwas mitbekommen habe,

- 118 - dies umso weniger, als die Eheleute einen aufwändigen Lebensstil gepflegt hätten und Zweifel darüber angebracht gewesen wären, ob der lange bei einer Bank an- gestellte Beschuldigte diesen mit seinem legalen Erwerbseinkommen habe finan- zieren können (Urk. 80501167).

6. Keine unverhältnismässige Härte Eine Einziehung bzw. Ersatzforderung gegenüber einem Dritten soll unterbleiben, wenn dies ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB). Delikte sollen sich nicht nur für den Täter, sondern auch für Dritte nicht lohnen (Urteil 6S.482/2002 vom 9. Januar 2002 E. 2). Eine solche unverhältnismässige Härte ist vorliegend schon deshalb zu verneinen, da das Eigentum nur dem Schein nach und ohne gleichwertige Gegenleistung auf die andere Verfahrensbeteiligte übertragen wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass sie in der Zeit zwischen Eingang des Verkaufser- löses und der Kontosperre durch die Staatsanwaltschaft nicht auf die Gelder dieses Kontos angewiesen war. Sie geht sodann einer Arbeit bei einer pädagogischen Hochschule in AV._____ nach (Urk. 50301013 F/A 101). Des Weiteren stehen ihr offenbar Unterhaltszahlungen vom Beschuldigten zu, die sie in einem gewissen Umfang bevorschussen lassen könnte. Auch wenn es gut nachvollziehbar ist, dass sie sich mit dem beschlagnahmten Geld eine andere Familienwohnung kaufen wollte (Urk. 50301012 F/A 99 f.), und sie sich auch zukünftig einen luxuriöses Lebensstandard wünscht, sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschlag- nahme des gesperrten Betrages ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mittels Ehevertrag die Eigentumswohnung in W._____ ohne gleichwertige Gegenleistung ins Eigentum seiner damaligen Ehefrau übertragen liess, um diese Wohnung dem Zugriff allfälliger Gläubiger, insbesondere der Privatkläger 1 und 2, zu entziehen. Die Eigentumsübertragung erfolgte demnach nur zum Schein. Der beschlagnahmte Resterlös aus dem Verkauf dieser Eigentumswohnung in W._____ von

- 119 - CHF 1‘918‘840.64 auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____, lautend auf B._____, ist dementsprechend wirtschaftlich dem Beschuldigten und nicht der anderen Verfah- rensbeteiligten zuzurechnen. Die Beschlagnahme von CHF 1'918'840.64 ist somit aufrechtzuerhalten, soweit daraus nicht Verfahrenskosten zu bezahlen sind. Die Ersatzforderung ist nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB stellt als Sicherungsin- strument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermö- genswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlag- nahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzfor- derung bestehen (Urteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2, sinngemäss). Die AW._____ Switzerland AG ist anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. Aus diesem Betrag sind vorab die Verfahrens- kosten (Kosten des Vorverfahrens CHF 30'000; Kosten des Hauptverfahrens CHF 10'000; Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 1'485; Zeugenentschädigung CHF 100; Kosten des Berufungsverfahrens CHF 8'000) – soweit sie nicht schon durch die Guthaben auf der gesperrten Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), lautend auf A._____ und auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 bei der Bank E._____ AG, lau- tend auf A._____, gedeckt werden (vgl. nachfolgend) – zu decken. Im Mehrbetrag ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung.

- 120 - B. Weitere Beschlagnahmungen Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung auch die weiteren Beschlagnahmungen angefochten, wobei er sich aber nicht im Einzelnen dazu äussert, weshalb von einer Beschlagnahmung abzusehen sei, zumal auch er einen Schuldspruch hinsichtlich der illegalen Überweisung von EUR 1.5 Mio. beantragt (Urk. 82). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Bei den Guthaben auf den Konten des Beschuldigten bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG) und der Bank E._____ AG lässt sich nicht nachweisen, dass diese aus dem Vermögen der Privatkläger stammen und damit illegaler Herkunft sind. Diese Gelder können daher zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Das Guthaben des Beschuldigten von CHF 5'012.– bei der AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 (vgl. Urk. 10601013, Urk. 80101001 ff.; Urk. 80101015-80101022) ist demnach zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen. Die entsprechende Kontosperre ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben und die AW._____ Switzerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG) anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto an- schliessend freizugeben. Gleiches gilt für das Konto des Beschuldigten bei der Bank E._____ AG. Das Guthaben des Beschuldigten von CHF 19'716.– bei der Bank E._____ AG; Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 (Urk. 10601013, Urk. 80201001 ff., Urk. 80201010-80201016) ist zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuzie- hen. Die entsprechende Kontosperre ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf- zuheben und die Bank E._____ AG anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 121 - A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Kosten Untersuchung und gerichtliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist demnach vorliegend die erstinstanz- liche Kostenregelung (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.

2. Entschädigung der Privatkläger 1 und 2 Nachdem die Privatkläger sowohl im Straf- und Zivilpunkt (weitgehend) obsiegen, haben sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Zur Höhe der (stark gekürzten) Entschädigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich die Verteidigung damit nicht auseinandersetzt. Die erstinstanzlich festgesetzte Verpflichtung des Beschuldigten, den Privatklägern eine Prozessentschädigung von pauschal CHF 100'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositivziffer 12), ist demnach ausgangsgemäss zu bestätigen.

3. Entschädigung der Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligen Die Vorinstanz hat der anderen Verfahrensbeteiligung B._____ keine Entschädi- gung zugesprochen, da sie mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliege. Aus- gangsgemäss ist dies (Dispositivziffer 13) zu bestätigen.

- 122 - B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte unter- liegt vorliegend mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren. Die andere Verfah- rensbeteiligte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren ebenfalls voll- umfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 19/20 und der anderen Verfahrensbeteiligten 1/20 der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen.

2. Höhe Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf CHF 8'000.– festzusetzen.

3. Entschädigungen 3.1. Entschädigung der Privatkläger 1 und 2 Die Privatkläger 1 und 2 haben ausgangsgemäss einen Anspruch auf Entschädi- gung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Aufwände erscheint eine pauschale Entschädigung von insgesamt CHF 20'000.– angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 19'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Und die andere Verfahrensbeteiligte ist zu verpflichten, den Privat- klägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 123 - 3.2. Entschädigung des Beschuldigten Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3.3. Entschädigung der anderen Verfahrensbeteiligten Auch die andere Verfahrensbeteiligte hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten m Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen. 5.-9. (…)

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'485.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 100.00 Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-13 (…)

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 124 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in  Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im  Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 138 Tage durch Haft bzw. Ersatzmassnahmen erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 138 Tage, die durch Haft bzw. Ersatzmassnahmen erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2, C._____ und D._____, im nachfolgenden Umfang Schadenersatz zu bezahlen:

- EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 23. Sep- tember 2009,

- CHF 525'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 20. Septem- ber 2010,

- CHF 7'260'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 12. August 2011,

- CHF 4'000'020 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 14. Dezem- ber 2011, und

- CHF 285'707.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 6. Dezem- ber 2012.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat den Betrag von CHF 4'000'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Ver- mögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird den Privatklägern 1

- 125 - und 2 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss vorstehen- der Dispositiv-Ziffer 4 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten haben.

6. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 bei der AW._____ Swit- zerland AG (vormals AW'._____ (Schweiz) AG), lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet. Die Kon- tosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die AW._____ Switzerland AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Ober- gerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben.

7. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 bei der Bank E._____ AG, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Be- schuldigten verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die Bank E._____ AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben.

8. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, lau- tend auf B._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldig- ten verwendet. Die AW._____ Switzerland AG wird angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben. Im Mehrbetrag bleibt der Saldo beschlagnahmt bis im Zwangsvollstreckungsverfahren be- treffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflich- tung zur Bezahlung der Ersatzforderung.

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-13) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.00.

- 126 -

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 19/20 dem Beschuldigten und zu 1/20 der anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt.

12. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 19'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

b) Die andere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt)  die Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 1 und 2 (versandt) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 3 (versandt) die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten im Doppel für  sich und zuhanden der anderen Verfahrensbeteiligten (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 1 und 2

- 127 - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 3 die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten im Doppel für  sich und zuhanden der anderen Verfahrensbeteiligten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die AW._____ Switzerland AG, Rechtsdienst, … [Adresse], im Auszug,  betr. Dispositivziffern 6 und 8 die Bank E._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse], im Auszug, betr.  Dispositivziffer 7 die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Dispositivziffern  6-8 das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe  gemäss Dispositivziffer 5 betr. TEVG das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gem. Disposi-  tivziffer 5 betr. TEVG die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gem. Dispositivziffer 5  betr. TEVG

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 128 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.