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SB230594

Unterdrückung von Urkunden etc.

Zürich OG · 2024-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3).

E. 1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswid-

- 22 - rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der be- schuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schul- dig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander- halten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklage- punkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO dem Staat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).

E. 1.2 Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten erweisen sich ohne Weiteres als angemessen, weshalb diese zu bestätigen sind.

E. 1.3 Der Beschuldigte wird im gewichtigerem der Anklagepunkte freigesprochen, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 1.5 Die Liste der aufgeführten Tathandlungen in Art. 169 StGB ist nicht absch- liessend. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt, dass auch die tat- sächliche Einwirkung auf einen Vermögenswert in Form des Beiseiteschaffens oder des Verheimlichens vom Begriff des Verfügens erfasst wird. Ausdrücklich nicht erfasst vom Begriff des Verfügens ist die blosse wahrheitswidrige Angabe

- 12 - über den Verbleib des gepfändeten Gegenstandes, ohne diesen zu verstecken oder beiseite zu schaffen (BGE 129 IV 68 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1). Wie bereits ausgeführt, machte der Be- schuldigte beim Pfändungsvollzug vom 26. Oktober 2021 in Bezug auf den Ver- bleib des Schuldbriefes wahrheitsgemässe Angaben. So ergab sich, dass sich dieser im Besitz des Beschuldigten befand. Einzig über den Lagerort des Schuld- briefes machte der Beschuldigte keine Angaben. Damit machte der Beschuldigte bloss eine wahrheitswidrige Angabe über den Verbleib des Schuldbriefes. Er hat diesen weder versteckt noch beiseite geschafft, sondern diesen bereits vor der Aufforderung des Betreibungsamtes, diesen herauszugeben, an einem sicheren Ort aufbewahrt. Hätte der Beschuldigte den Schuldbrief tatsächlich vor dem Be- treibungsamt verstecken wollen, so hätte er diesen sicher nicht bei seiner Haus- bank in der Filiale, über die er seine Bankbeziehung abwickelte, aufbewahrt, son- dern einen geeigneteren sicheren Ort gefunden. Damit hat der Beschuldigte nicht über einen Vermögenswert verfügt.

E. 1.6 Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Einwand des Beschuldigten, das Betreibungsamt hätte zur Erhältlichmachung des Schuldbriefes ein gerichtliches Verfahren anstrengen müssen, als unbehelflich erweist. Nach Art. 91 Abs. 3 SchKG kann der Betreibungsbeamte nötigenfalls Polizeigewalt in Anspruch neh- men, wenn sich der Schuldner weigert, seine Räume und Behältnisse zu öffnen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_859/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.4.2). Die Hand- lungen des Betreibungsamtes erweisen sich somit als rechtskonform.

E. 1.7 Insgesamt hat der Beschuldigte nicht über einen mit Beschlag belegten Ge- genstand verfügt. Er ist damit vom Vorwurf der Verfügung über einen mit Be- schlag belegten Gegenstand im Sinne von Art. 169 StGB freizusprechen. Damit ist auch der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, zumal auch die blosse Nichterfüllung einer rechtlich durchsetzbaren Herausgabepflicht für das Beiseiteschaffen nicht genügt (BGE 90 IV 136), weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich freizusprechen ist.

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)

- 13 -

E. 2 Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsa- chen, vom 14. August 2023 meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom

23. August 2023 die Berufung an (Urk. 28). Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein, worin er das Ur- teil vollumfänglich anficht (Urk. 35). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 frist- gerecht mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nur teilweise und lediglich in unter- geordneten Umfang zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt im Berufungsverfahren im überwiegenden Umfang, zumal hinsicht- lich der schwerwiegenderen der angeklagten Delikte ein Freispruch zu ergehen hat. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Um- fang von einem Drittel aufzuerlegen und im übrigen Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der Einvernahme des Geschädigten F._____ geltend (Urk. 24 S. 7 f.). Der Geschä- digte F._____ wurde polizeilich einvernommen. Seine Einvernahme ist im Polizei- rapport wiedergegeben (Urk. D2/1 S. 3). Die Aussagen von F._____ wurden ein- zig in einem Polizeirapport festgehalten. Mangels Gewährung der Teilnahme- rechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO sind sie entsprechend nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes

- 14 - 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3 und 1.6.7 [insb. 1.6.7.3] m.w.H.). Es lässt sich somit nicht erstellen, dass F._____ die Androhung ernst genommen hat. So- dann ist zu erwähnen, dass F._____ die Zwangsversteigerung weder absagte, noch die Verschiebung der Versteigerung in Betracht gezogen hat.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht sodann vor, dass die Formulierung "zudem ist Dreck deiner Sorte die Kugel nicht Wert" keine Andro- hung von Gewalt beinhalte. Auch habe der Beschuldigte mit seiner Äusserung, dass F._____ im Falle der Zwangsversteigerung der Eisenbahnanlage ein echtes Problem haben werde, bloss darauf hinweisen wollen, dass er sich in einem sol- chen Fall mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen würde. Dem Betreibungsbeamten sei kein konkreter Nachteil bzw. kein konkretes Übel in Aussicht gestellt worden und die Anforderungen an die Intensität der Dro- hung sei bei Betreibungsbeamten relativ hoch. Die Tatsache, dass F_____ weder eine Absage noch eine Verschiebung der Versteigerung in Erwägung gezogen habe, zeige, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht geeignet gewesen seien, F._____ von der Versteigerung abzuhalten (Urk. 24 S. 7; Urk. 50 S. 12 ff.). 2.5.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die in- nerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das rei- bungslose Funktionieren der staatlichen Organe, "die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt, und die zur Ausübung des Staatswillens beru- fenen Organe" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 285 N 1; BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; 133 IV 97 E. 6.2.3; je m.w.H.). Das Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist die Amtshandlung als solche. Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Be- hörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich- rechtlichen Funktion zu gelten. Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht rei-

- 15 - bungslos durchgeführt werden kann (BGE 127 IV 115 E. 2; Urteil des Bundesge- richtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Damit ist eine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmäs- sig. Unerheblich ist es, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmögli- chen (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2013 vom 4. No- vember 2013 E. 1.1; je m.w.H.). 2.5.2. Zu unterscheiden sind die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe wäh- rend einer Amtshandlung (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 285 N 7). Das Tatbestands- merkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 10). Erforderlich ist somit die Androhung eines ernstlichen Nachteils, welcher vorliegt, wenn nach der Dar- stellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig er- scheint und die Androhung objektiv geeignet ist, den Betroffenen in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 27). Die Androhung des Übels kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohen- den selbst richten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 16). Die Drohung muss jedoch nicht eine Intensität wie diejenige nach Art. 180 StGB erreichen, den Ge- schädigten mithin nicht in Angst und Schrecken versetzen. Der Geschädigte muss aber die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 36). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen und geeignet sein, einen beson- nen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Intensität der Drohung für exponierte Amtsträger wie Betreibungsbeamte sind relativ hoch, weshalb ein entsprechend gewichtiger Nachteil angedroht werden muss, welcher eine Willensbeeinflussung des betroffe- nen Beamten als verständlich erscheinen liesse (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 11; Urteil des Bundesgerichtes 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2; je m.w.H.).

- 16 - 2.5.3. Für den Beamtenbegriff ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 2 StGB massgebend. Darunter fallen sämtliche Personen, die öffentlich- rechtliche Funktionen ausüben bzw. eine dem Gemeinwesen zustehende öffent- lich-rechtliche Aufgabe erfüllen. F._____ ist als Angestellter des Betreibungsam- tes Beamter im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB. 2.6.1. Der Beschuldigte drohte F._____ damit, dass er ein echtes Problem be- komme, sollte die Zwangsversteigerung seines aus seiner Wohnung gestohlenen Eigentums tatsächlich stattfinden. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte F._____ des Diebstahls bezichtigte, stellt die Androhung eines echten Problems für sich allein betrachtet üblicherweise noch keine Drohung dar. Der Beschuldigte fügte jedoch der Androhung eines echten Problems hinzu, dass wenn er sich be- droht fühlen sollte, F._____ zur Polizei gehen solle, und dass Dreck seiner Sorte die Kugel nicht wert sei. Auch wenn der Beschuldigte F._____ nicht direkt die Tö- tung in Aussicht stellte und die Verwendung einer Schusswaffe sinngemäss ne- gierte, so stellte er damit doch einen konkreten Konnex zu einer Schusswaffe und damit im weiteren Sinne zu einem (wenn auch allenfalls andersgearteten) Waffen- einsatz her, so dass die – wenn auch letztlich diffus gebliebene – Äusserung den- noch als Drohung aufgefasst werden kann. Namentlich vor dem Hintergrund des bereits seit Längerem belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem nämlichen Betreibungsamt muss dies umso mehr gelten, zumal der Beschul- digte weiter in Aussicht stellte, dass selbst ein etwaiger Gang zur Polizei F._____ nicht zu schützen vermögen würde. Der Beschuldigte ging denn auch selbst da- von aus, respektive hat zumindest in Kauf genommen, dass die E-Mail als Dro- hung angesehen werden könnte, erwähnte er doch explizit, dass F._____ zur Po- lizei gehen solle, wenn er sich bedroht fühle. Auch räumte der Beschuldigte ein, mit seiner Äusserung "an der roten Linie, zum Teil etwas drüber" und "hart an der Grenze" gewesen zu sein (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23 f.). Dass er demnach mit der Androhung eines echten Problems lediglich die Ergreifung der zur Verfügung ste- henden Rechtsbehelfe gemeint hat, wie dies die Verteidigung vorbringt, überzeugt bei Betrachtung der gesamten E-Mail nicht. Zudem wurde der Beschuldigte schon seit Jahren vom Gewaltschutz begleitet. Im Frühling 2020 wurden bei ihm drei Schusswaffen sichergestellt und eingezogen (Urk. D2/1 S. 3; Urk. D2/8). Auch die

- 17 - Tatsache, dass bei der Polizei Anzeige erstattet wurde, zeigt, dass die E-Mail selbst für einen Betreibungsbeamten nicht mehr in einem tolerierbaren Bereich war und die Drohung nicht als Bluff verstanden wurde. Die vom Beschuldigten in der E-Mail geäusserte Drohung kann unter diesen Umständen selbst von einem verständigen Dritten als Androhung gewichtiger und ernstlicher Nachteile verstan- den werden. Die E-Mail ist geeignet, auch einen besonnenen Beamten gefügig zu machen, selbst wenn dieser in seiner täglichen Arbeit im Umgang mit Menschen in schwierigen Situationen vertraut sein sollte und sich insofern mehr gefallen las- sen muss als andere, weniger exponierte Beamte. Da nicht erstellt ist, ob F._____ tatsächlich befürchtete, der Beschuldigte könnte seine Androhung wahr machen, und der Erfolg, also die nicht reibungslose Versteigerung der Modelleisenbahn, nicht eingetreten ist, ist der objektive Tatbestand nicht vollständig erfüllt, weshalb versuchte Tatbegehung zu prüfen ist. 2.6.2. Mit dem Versand der drohenden E-Mail machte der Beschuldigte alles aus seiner Sicht Notwendige, um die Amtshandlung zu verhindern bzw. zu behin- dern. Dass sich F._____ nicht von der Versteigerung der Modelleisenbahn abbrin- gen liess, hing nicht vom Beschuldigten ab. 2.6.3. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass sich der Beschuldigte be- wusst sein musste, dass seine Drohung eine erhebliche Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls des Geschädigten hervorrufen und dieser befürchten könnte, der Beschuldigte könnte seine Drohung wahr machen. Der Beschuldigte wusste auf- grund der erfolgten Wohnungsräumung, der Aufforderung seine Sachen abzuho- len und der Ankündigung der Veräusserung/Versteigerung der Modelleisenbahn um das Vorliegen einer gültigen Amtshandlung. Diese wollte er mit seiner Droh- E-Mail verhindern, hoffte er doch auf eine gütliche Beilegung der Angelegenheit. Zudem musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass seine Äusserungen als be- drohlich aufgefasst werden könnten, räumte er doch, wie bereits erwähnt, wieder- holt ein, eine rote Linie vielleicht leicht überschritten zu haben (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23 f.). Entsprechend handelte der Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich.

- 18 - 2.6.4. Da nicht erstellt ist, dass der Geschädigte die Drohung ernst nahm und die Versteigerung trotz der E-Mail wie geplant durchgeführt wurde, liegt in dieser Hinsicht der Taterfolg nicht vor und der objektive Tatbestand ist nur teilweise er- füllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

E. 2.7 Der Beschuldigte hat seine Tat vor Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 begangen. Da im neuen Art. 285 Ziff. 1 StGB grund- sätzlich eine Freiheitsstrafe und nur in leichten Fällen eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das alte Recht, das eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsah, für den Beschuldigten milder. Es ist daher der alte Straftatbestand anzu- wenden (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). III. Sanktion

1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sind korrekt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 20 ff.).

2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Es liegt vorliegend der Strafmilderungsgrund des Versuchs vor. Trotzdem rechtfertigt es sich, die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.

E. 3 Tage Untersuchungshaft sind ihm an diese Strafe anzurechnen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (gerundet) Fr. 5'700.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 49/1–2). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen

- 23 - der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 3.2 Die amtliche Verteidigung wurde aufgrund jener Anklagepunkte nötig, in wel- chen ein Freispruch zu ergehen hat (Unterdrückung von Urkunden und [versuch- te] Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Im Vergleich dazu kommt dem entstandenen Aufwand der amtlichen Verteidigung für jenen Anklage- punkt, in welchem ein Schuldspruch zu erfolgen hat (versuchte Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte), eine lediglich untergeordnete Bedeutung zu. In Anbetracht dessen scheint ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal der Beschuldigte sich selbst verteidigen wollte (Urk. 42 S. 1), was jedoch als nicht opportun abgelehnt wurde (Urk. 46). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind deshalb gesamthaft und de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

E. 3.3 Insgesamt kann von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Dass es beim Versuch der Hinderung einer Amtshandlung geblieben ist, führt zu einer Reduktion der Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch insbesondere von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Obschon der Beschuldigte vorliegend aus seiner Sicht alles zur Erreichung des tatbestandsmässigen Erfolgs unternommen hatte und dessen Nicht-Eintreten entsprechend nicht mehr in seiner Hand lag, sondern in diesem Sinne zufällig war, rückte der tatbestandsmässige Erfolg letztlich nicht in grosse Nähe. Die Ein- satzstrafe ist entsprechend deutlich zu senken. 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so wurde der Beschuldigte am tt. Dezember 1957 in J._____ ZH geboren. Dort besuchte er die Primarschule, ehe er aufgrund des Berufs seines Vaters nach E._____ gezogen ist und dort die restliche Schulzeit absolviert hat. Nach der Schule hat er eine Lehre als Maschi- nenzeichner gemacht. Anschliessend absolvierte er sowohl die Rekruten-, als auch die Unteroffiziers- und Offiziersschule. Während der Offiziersschule – im Jahr 1992 – hat er geheiratet. Später arbeitete er bei der K._____ im …-Enginee- ring und machte eine kaufmännische Ausbildung. Danach arbeitete er als Be- triebsökonom auf der Bank, wo es ihn in die Büroplanung verschlug. In der Folge hat er einen Job bei der L._____ (heute M._____) in der Betriebsorganisation er- halten und zuletzt bei der N._____ als Leiter Bürotechnik gearbeitet. Ausserdem hat er im Verlauf seiner beruflichen Karriere die Fachhochschule in O._____ be- sucht und dort eine Weiterbildung als Immobilienökonom absolviert. Des Weiteren ist der Beschuldigte seit rund zehn Jahren geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Seit dem tt. Dezember 2022 ist er pensioniert und erhält eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'058.–. Aus der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswoh- nung hat er noch ein erhebliches Vermögen, welches allerdings noch beim Betrei- bungsamt ist. Der Beschuldigte gibt an, dass es ihm gesundheitlich schlecht geht, ohne genauere Angaben dazu zu machen (Urk. 5/1 S. 3; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sind keine strafzumessungsrelevante Faktoren.

- 21 - 4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36). Auch dies ist strafzu- messungsneutral zu werten. 4.3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten (fehlendes Geständnis, fehlende Reue und Einsicht) wirkt sich nicht straferhöhend aus. 4.4. Die Täterkomponente ist insgesamt strafzumessungsneutral zu gewichten. 5.1. Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen erscheint es tat- und täteran- gemessen, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszufällen, zumal eine Frei- heitsstrafe bei dieser Strafhöhe grundsätzlich ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe als ausreichend erscheint, um den Beschuldigten zu beeindrucken. Zu- dem stünde deren Ausfällung ohnehin das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ange- sichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. 5.2. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie der übrigen Um- stände ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und praxisgemäss die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.3. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die vom Beschuldigten erstandenen

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 4) wird bestätigt. - 24 -
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.).
  7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des gesamten Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Bundesamt für Polizei fedpol (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54 a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit zwei Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile.
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230594-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie Gerichts- schreiberin MLaw Tresch Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Unterdrückung von Urkunden etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. August 2023 (GG230023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 29 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:  der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB,  der versuchten Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, so- wie  der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–), wovon 3 Tagessätze als durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 5'503.25 Barauslagen) Fr. 10'303.25 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

- 3 -

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einsch- liesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkun- den im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen. 2.a) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, jene für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren sowie die Kosten für die amtliche Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c. StPO eine Genugtuung in der Höhe von CHF 250.– auszurichten."

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 39, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3).

2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsa- chen, vom 14. August 2023 meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom

23. August 2023 die Berufung an (Urk. 28). Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein, worin er das Ur- teil vollumfänglich anficht (Urk. 35). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 frist- gerecht mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

3. Nachdem der Beschuldigte betreffend die von ihm angefochtenen Punkte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils inso- weit unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Unterdrückung von Urkunden/Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich im Rahmen der Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft der Unterdrückung von

- 5 - Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB sowie der Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig gemacht. Dies, indem er trotz Pfändung über einen auf der genannten Liegenschaft lasten- den Papier-Inhaberschuldbrief verfügt habe. So sei die Eigentumswohnung des Beschuldigten mit Pfändungsvollzug vom 22. Januar 2020 ein erstes sowie am

26. Oktober 2021 ein zweites Mal gepfändet worden. Mit Schreiben vom 8. Sep- tember 2021 sei der Beschuldigte darüber informiert worden, dass die Zwangs- versteigerung seiner Liegenschaft seinen Fortgang nehme und er sei aufgefordert worden, Angaben zum möglichen Grundpfandeigentümer zu tätigen oder den Schuldbrief, falls sich dieser in seinem Eigentum befinden sollte, innerhalb von 2 Wochen einzureichen, welcher Aufforderung er nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des zweiten Pfändungsvollzugs vom 26. Oktober 2021 sowie der glei- chentags erfolgten Einvernahme habe der Beschuldigte sämtliche Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verweigert und habe angegeben, nicht zu wissen, wo sich der Papier-Inhaberschuldbrief befinde. Tatsächlich sei dem Beschuldigten aber per 1. Juli 2020 von der B._____ sein Al- tersguthaben in Höhe von Fr. 243'199.55 ausbezahlt worden, was er im Rahmen des Pfändungsvollzugs verschwiegen habe. Mit diesem Guthaben habe er unver- züglich die Hypothek bei der C._____ auf der genannten Eigentumswohnung ge- deckt und dadurch den Papier-Inhaberschuldbrief am 7. Juli 2020 zurückerlangt, welchen Umstand er dem Betreibungsamt Winterthur verschwiegen habe. In der Folge habe er den Papier-Inhaberschuldbrief in sein Depotfach bei der C._____ verbracht, ohne das Betreibungsamt darüber zu informieren bzw. habe er anläss- lich der Befragung vom 26. Oktober 2021 die Unwahrheit über dessen Verbleib gesagt. Dies habe er insbesondere in der Absicht getan, den Schuldbrief vor dem Zugriff durch das Betreibungsamt zu schützen und damit die Zwangsversteige- rung der Eigentumswohnung zumindest massiv und erheblich zu erschweren bzw. den Schuldbrief zu verstecken und zu verhindern, dass die Eigentumswoh- nung hätte gültig versteigert werden können (Urk. 14 S. 2–5). 1.2.1. Gemäss Pfändungsprotokoll erfolgte am 22. Januar 2020 der Pfändungs- vollzug in der Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, in Anwesenheit des Beschuldig-

- 6 - ten für eine Forderung von Fr. 27'755.75 (Beizugsakten Betreibungsamt Winter- thur-Stadt, Beilage Nr. 7 Dokument 061; Urk. 4/5). Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte aus, dass er bis Mitte 2009 berufstätig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs sei er ohne Arbeit und Verdienst gewesen. Er habe keinerlei Entschädigungen, Unterstützungsleistungen noch Einkünfte irgend- welcher Art erhalten. Er habe von der Auszahlung der Lebensversicherung der B1._____ (ca. Fr. 120'000.–) und der Auszahlung des Freizügigkeitskontos der C._____ (ca. Fr. 60'000.–) gelebt. Von diesen Auszahlungen sei noch ein Betrag von Fr. 28'000.– vorhanden, welcher sich auf einem Konto bei der C._____ be- finde. Zudem gab der Beschuldigte an, er sei Eigentümer einer Stockwerkeigen- tumswohnung an der D._____-strasse … in … E._____, die er selbst bewohne. Die hypothekarische Belastung betrage ca. Fr. 216'000.–. Die Hypothek würde am 27. Juni 2020 ablaufen. Per Juni 2020 stehe noch die Auszahlung der 2. Säule (BVG, B._____) an. Anlässlich des Pfändungsvollzugs erklärte der Be- schuldigte, wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über gepfändete Aktiven strafbar sei (Beizugsakten Betreibungsamt Winterthur- Stadt, Beilage Nr. 7 Dokument 061; Urk. 4/5). Aufgrund dieser Angaben des Be- schuldigten pfändete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betrei- bungsamt) die Stockwerkeigentumswohnung des Beschuldigten (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 061 und 062; Urk. 4/5). Am 18. März 2020 versandte das Betreibungsamt eine Anzeige von der Pfändung an die Pfandgläubigerin, die C._____ E._____ (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 103). Die Pfändungsurkunde datiert vom 3. August 2020 und wurde am 4. August 2020 versandt (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 060; Urk. 4/5). 1.2.2. Wenn der Beschuldigte moniert, dass ihm anlässlich des Pfändungsvoll- zugs lediglich ein Pfändungsprotokoll und keine Pfändungsurkunde vorgehalten worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dies dem üblichen Ablauf eines Pfän- dungsvollzugs entspricht. Es wird zusammen mit dem Schuldner ein Pfändungs- protokoll aufgenommen. Anschliessend werden weitere Abklärungen getätigt und Fristen abgewartet. Erst danach – vorliegend am 3. August 2020 – wird die Pfän-

- 7 - dungsurkunde erstellt und den Beteiligten zugestellt. Das Vorgehen des Betrei- bungsamtes war somit korrekt. Nachdem dem Beschuldigten am 22. Januar 2020 (mündlich) erklärt worden war, dass seine Stockwerkeigentumswohnung gepfän- det ist und er auch auf die strafrechtlichen Folgen einer nicht bewilligten Verfü- gung über gepfändete Aktiven gemäss Art. 169 StGB aufmerksam gemacht wor- den war, war es ihm ab dem 22. Januar 2020 untersagt, über gepfändete Vermö- genswerte zu verfügen. 1.2.3. Der Beschuldigte konnte gemäss eigenen Angaben seit dem 30. Juni 2009 nicht mehr arbeiten. Er war dann beim RAV angemeldet und bezog Arbeitslosen- gelder. Eine Arbeitsstelle fand er nicht mehr. Teilweise wurde er von seiner Fami- lie unterstützt (Urk. 5/1 S. 2; Prot. I S. 10). Im Übrigen erweisen sich seine Anga- ben zu den bezogenen Freizügigkeits- respektive Versicherungsleistungen sowie dem Ablaufen der Hypothek auf den 27. Juni 2020 als zutreffend (Urk. 4/3; Urk. 4/8–10). Dem Beschuldigten kann unter diesem Umständen nicht vorgewor- fen werden, das Betreibungsamt nicht über die Auszahlung seines Pensionskas- senguthabens informiert zu haben, hatte er doch angegeben, die Auszahlung der

2. Säule (BVG, B._____) stehe noch aus. Dass dann die C._____ angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beim Auslaufen der Hypothek am

27. Juni 2020 diese auch aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister nicht erneuerte, wie dies der Beschuldigte auch zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 5/2 S. 4), ist nachvollziehbar, ändert aber nichts am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Der Beschuldigte löste mit seinen Pensionskassengeldern die Hypothek ab, wor- auf ihm der nunmehr unbelastete Inhaberschuldbrief von der C._____ herausge- geben wurde. Alle diese Vorgänge erfolgten vor dem Versand der Pfändungsur- kunde. Zudem hatte die C._____ seit dem Erhalt des Schreibens des Betrei- bungsamtes vom 18. März 2020 Kenntnis von der Pfändung der Stockwerkeigen- tumswohnung des Beschuldigten (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 103). Sie liess sich ihre Hypothek zurückzahlen und händigte dem Be- schuldigten den Schuldbrief aus. 1.3.1. Am 26. Oktober 2021 kam es erneut zu einem Pfändungsvollzug mit Pfändung der Stockwerkeigentumswohnung des Beschuldigten. Dabei gab der

- 8 - Beschuldigte gemäss Pfändungsprotokoll an, er lebe von seinem Ersparten der Lebensversicherung, welches derzeit noch Fr. 7'000.– betrage. Er habe keinerlei Einkünfte. Zum Verbleib des Schuldbriefes befragt gab der Beschuldigte an, er habe diesen keinem Dritten übergeben, er sei nicht verpfändet, er wisse nicht, wo sich der Schuldbrief befinde (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 8, Teil 1, Dokument 133; Urk. 4/3). Daraufhin wurde im Pfändungsprotokoll ergänzt, der Schuldbrief befinde sich angeblich im Besitz des Schuldners persönlich (Beizugs- akten Betreibungsamt, Beilage Nr. 8, Teil 1, Dokument 133; Urk. 4/3). Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2021 falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen in diesem Zeitpunkt machte, bestehen nicht. In seiner Einvernahme führte der Beschuldigte dazu aus, der Betreibungsbeamte habe die Herausgabe des Schuldbriefes verlangt. Er habe erklärt, der Schuldbrief sei an einem sicheren Ort. Er solle ihm einen Befehl der Staatsanwaltschaft oder des Bezirksgerichtes vorweisen, dann würde er denselben besorgen. Der Schuld- brief sei nicht hier, sondern an einem sicheren Ort verwahrt (Urk. 5/1 S. 4). Er habe nie gesagt, dass er nicht wisse, wo der Schuldbrief sei, sondern, dass er darüber keine Auskunft gebe (Urk. 50 S. 11; Prot. I S. 16). Auch in Bezug auf den Verbleib des Schuldbriefes gab der Beschuldigte wahrheitsgemäss an, der Schuldbrief befinde sich in seinem Besitz. Einzig über den Lagerort des Schuld- briefes machte der Beschuldigte keine Angaben. Insoweit die Anklage festhält, der Beschuldigte habe sämtliche Auskunft über seine Vermögensverhältnisse ver- weigert (Urk. 14 S. 3 Abs. 2), trifft dies nicht zu, wird dem Beschuldigten aber auch nicht vorgeworfen. 1.3.2. Bereits mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. September 2021 for- derte dieses den Beschuldigten auf, Angaben zum möglichen Grundpfandgläubi- ger mitzuteilen bzw. falls sich der Schuldbrief in seinem Eigentum befinden sollte, diesen einzureichen (Urk. 2/3). 1.3.3. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der äussere Ablauf des Pfändungsverfahrens vom Beschuldigten anerkannt wird (Urk. 14 S. 5; Urk. 50 S. 2 ff.; Prot. II S. 13 ff.).

- 9 - 1.4.1. Der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eigenmächtig zum Scha- den der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist. Der Vermögenswert muss in einem Zwangsvollstreckungs- verfahren in einer Weise erfasst sein, dass eine Verfügung darüber den betrei- bungsrechtlichen Regeln zuwiderläuft. 1.4.2. Der Beschuldigte bringt vor, beim fraglichen Papier-Inhaberschuldbrief handle es sich nicht um einen pfändbaren Vermögenswert, sei es doch nicht mög- lich, einen solchen zu verwerten. Der Schuldbrief sei zum damaligen Zeitpunkt unbelastet gewesen und habe damit auch keine Forderung gegenüber dem Ei- gentümer begründet. Das Betreibungsamt habe lediglich die Eigentumswohnung des Beschuldigten gepfändet. Den Schuldbrief habe das Betreibungsamt lediglich in Verwahrung genommen, wie es Art. 13 VZG denn auch für nicht gepfändete Ei- gentümerpfandtitel explizit vorsehe. Da der Papier-Inhaberschuldbrief nicht ge- pfändet worden sei, habe für den Beschuldigten auch keine Pflicht bestanden, diesen herauszugeben. Für den Beschuldigten habe auch keine Pflicht bestan- den, Auskünfte in Bezug auf die Auszahlung des Altersguthabens oder den Um- stand der Amortisierung der Hypothek zu erteilen; auch habe er das Betreibungs- amt über den Verbleib des Papier-Inhaberschuldbriefs nicht informieren müssen. Der Schuldbrief habe sich ausserdem bereits vor dem 8. September 2021 im De- potfach des Beschuldigten befunden, weswegen der Beschuldigte auch zu kei- nem relevanten Zeitpunkt darüber verfügt habe (Urk. 24 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 3 ff.). 1.4.3. Wird ein Grundstück, worauf ein Schuldbrief lastet, gepfändet, verliert der Schuldbrief die Eigenschaft eines selbständig pfändbaren Aktivums des Schuld- ners und er hat einzig noch die Funktion, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu verkörpern (BGE 104 III 15 E. 2.b). Gemäss Art. 13 VZG sind im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümertitel, die nicht gepfändet wurden, vom Betrei- bungsamt für die Dauer der Pfändung der Grundstücke in Verwahrung zu neh- men. Dabei handelt es sich um eine Vorkehr zur Sicherung der Pfändungsrechte. Es soll verhindert werden, dass das den Betreibungsgläubigern haftende Grund-

- 10 - stück durch eine nachträglich Begebung des Pfandtitels (zusätzlich) belastet wird (BGE 104 III 15 E. 2.c). 1.4.4. Richtig ist, dass nicht der Inhaberschuldbrief, sondern einzig das Grund- stück Pfändungsobjekt ist. Durch die Pfändung der Liegenschaft des Beschuldig- ten verlor der Schuldbrief die Eigenschaft eines selbständig pfändbaren Aktivums (Art. 13 Abs. 2 VZG; BGE 91 III 69 E. 4.c.aa), weshalb dieser nunmehr einzig noch die Funktion hat, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu verkörpern (BGE 104 III 15 E. 2b). Der Grundpfandtitel geht im Grundstück als Verwertungs- objekt auf und wird als Teilwert der Liegenschaft mit der Pfändung faktisch mitge- pfändet (BGE 91 III 69 E. 4.c.bb). Das Verfügungsverbot infolge Pfändung eines Grundstückes erfasst somit grundsätzlich auch die Verfügung über einen Grund- pfandtitel. Der Pfändungsbeschlag hat zur Folge, dass der Schuldner ohne Bewil- ligung des Betreibungsamtes über den betreffenden Vermögenswert nicht mehr verfügen darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Verletzt der Schuldner diese Beschränkung der Verfügungsmacht, so setzt er sich den Straffolgen von Art. 169 StGB aus. 1.4.5. Der Betreibungsbeamte eröffnete dem Beschuldigten anlässlich des Pfän- dungsvollzugs, dass seine Stockwerkeigentumswohnung gepfändet sei. Dass ex- plizit erwähnt wurde, dass der Schuldbrief mitgepfändet sei, ist nicht erstellt und ergibt sich auch nicht aus dem Pfändungsprotokoll. Zudem ist für die Pfändung ei- nes Grundstückes dessen Umschreibung in der Pfändungsurkunde massgebend. Als der Beschuldigte den Schuldbrief bei der C._____ ablöste, gab es noch keine Pfändungsurkunde, welche über den genauen Beschrieb des gepfändeten Grund- stückes Auskunft geben könnte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 22. Januar 2020 ausführte, die Hypothek laufe am

27. Juni 2020 aus. Angesichts dessen, dass das Grundstück mit der Pfändung in die Verwaltung des Betreibungsamtes überging (Art. 102 Abs. 3 SchKG; Art. 16 VZG) und der Beschuldigte über das Auslaufen der Hypothek sowie die Auszah- lung seines Altersguthabens informierte, wäre es wohl am Betreibungsamt gewe- sen, die Vorgänge um das Schicksal des Schuldbriefes zu überwachen. Nach der Ablösung der Hypothek kam der Beschuldigte in den Besitz des Schuldbriefes. In- dem der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht über eine Mitver-

- 11 - pfändung des Schuldbriefes informiert worden war, ihm die C._____, obwohl diese über die Pfändung des Grundstückes selbst auch Kenntnis hatte, den Schuldbrief trotzdem aushändigte, und die Pfändungsurkunde mit der genauen Umschreibung des gepfändeten Grundstückes zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefertigt war, durfte der Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen, dass dieses Vorgehen korrekt war. Dass er später den Eigentümerschuldbrief in einem Tresorfach der C._____ deponierte, entspricht einem sorgfältigen Aufbe- wahren des Schuldbriefes und wurde dem Beschuldigten von der C._____ auch so empfohlen (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 50 S. 10; Prot. I S. 12). Es galt zu verhindern, dass der Schuldbrief in unbefugte Hände gelangte, hatte er doch faktisch einen Wert von Fr. 1'175'000.–. 1.4.6. Der Beschuldigte hat nach der Pfändung am 22. Januar 2020 weder das Grundstück veräussert noch ein das Grundstück belastendes dingliches Recht im Grundbuch eintragen lassen. Vielmehr hat er den bereits im 1. Rang auf dem Grundstück lastenden Inhaberschuldbrief mit einem Nominalwert von Fr. 1'175'000.– zurückerhalten, weil er die damit gesicherte Hypothek zurückbe- zahlt hat. Er hat somit die Grundpfandbelastung auf dem gepfändeten Grundstück nicht erhöht, sondern diese beseitigt. Damit hat der Beschuldigte die Rechte der Pfändungsgläubiger nicht beeinträchtigt. Mit der amtlichen Verteidigung (Urk. 50 S. 8) führte seine Handlung im Gegenteil dazu, dass seine Eigentumswohnung schneller und einfacher versteigert werden konnte, da der Eigentümertitel bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht berücksichtigt wird (Art. 35 Abs. 1 VZG), mit der Folge, dass der Erlös aus der Verwertung direkt an die Pfändungs- gläubiger zugewiesen werden konnte. Mit der Ablösung des Schulbriefes hat der Beschuldigte somit nicht gegen das Verfügungsverbot von Art. 96 Abs. 1 SchKG verstossen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5C.36/2006 vom 1. Juni 2006). 1.5. Die Liste der aufgeführten Tathandlungen in Art. 169 StGB ist nicht absch- liessend. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt, dass auch die tat- sächliche Einwirkung auf einen Vermögenswert in Form des Beiseiteschaffens oder des Verheimlichens vom Begriff des Verfügens erfasst wird. Ausdrücklich nicht erfasst vom Begriff des Verfügens ist die blosse wahrheitswidrige Angabe

- 12 - über den Verbleib des gepfändeten Gegenstandes, ohne diesen zu verstecken oder beiseite zu schaffen (BGE 129 IV 68 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1). Wie bereits ausgeführt, machte der Be- schuldigte beim Pfändungsvollzug vom 26. Oktober 2021 in Bezug auf den Ver- bleib des Schuldbriefes wahrheitsgemässe Angaben. So ergab sich, dass sich dieser im Besitz des Beschuldigten befand. Einzig über den Lagerort des Schuld- briefes machte der Beschuldigte keine Angaben. Damit machte der Beschuldigte bloss eine wahrheitswidrige Angabe über den Verbleib des Schuldbriefes. Er hat diesen weder versteckt noch beiseite geschafft, sondern diesen bereits vor der Aufforderung des Betreibungsamtes, diesen herauszugeben, an einem sicheren Ort aufbewahrt. Hätte der Beschuldigte den Schuldbrief tatsächlich vor dem Be- treibungsamt verstecken wollen, so hätte er diesen sicher nicht bei seiner Haus- bank in der Filiale, über die er seine Bankbeziehung abwickelte, aufbewahrt, son- dern einen geeigneteren sicheren Ort gefunden. Damit hat der Beschuldigte nicht über einen Vermögenswert verfügt. 1.6. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Einwand des Beschuldigten, das Betreibungsamt hätte zur Erhältlichmachung des Schuldbriefes ein gerichtliches Verfahren anstrengen müssen, als unbehelflich erweist. Nach Art. 91 Abs. 3 SchKG kann der Betreibungsbeamte nötigenfalls Polizeigewalt in Anspruch neh- men, wenn sich der Schuldner weigert, seine Räume und Behältnisse zu öffnen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_859/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.4.2). Die Hand- lungen des Betreibungsamtes erweisen sich somit als rechtskonform. 1.7. Insgesamt hat der Beschuldigte nicht über einen mit Beschlag belegten Ge- genstand verfügt. Er ist damit vom Vorwurf der Verfügung über einen mit Be- schlag belegten Gegenstand im Sinne von Art. 169 StGB freizusprechen. Damit ist auch der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, zumal auch die blosse Nichterfüllung einer rechtlich durchsetzbaren Herausgabepflicht für das Beiseiteschaffen nicht genügt (BGE 90 IV 136), weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich freizusprechen ist.

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)

- 13 - 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als Reaktion auf die per Mail am 7. Februar 2023 angekündigte Zwangsversteigerung seiner Eisenbahnanlage durch den Betreibungsbeamten der Stadt E._____, F._____, diesem am 18. Fe- bruar 2023 per E-Mail Folgendes geantwortet: "Du krimineller, Vollidiot, Vor- sicht!!!! Sollte die Zwangsversteigerung meines aus meiner Wohnung gestohle- nen Eigentums tatsächlich stattfinden, dann hast du ein echtes Problem. Fühlst Du dich bedroht, dann geh doch zur Polizei, aber nicht zu deinen Komplizen von der Stadtpolizei Winterthur, die sind dort nicht willens und fähig den Bürger zu schützen,,,,,,, zudem ist Dreck deiner Sorte die Kugel nicht wert…. Richte diese eilen G._____, H._____ und der I._____ aus". F._____ habe diese Androhung ernst genommen. Der Beschuldigte habe mit diesen Äusserungen erreichen wol- len, dass die rechtmässige, öffentliche Zwangsversteigerung seiner Eisenbahnan- lage nicht vollzogen würde (Urk. 14 S. 5 f.). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt, diese E-Mail F._____ geschrieben zu haben (Prot. II S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht einge- hender zu seinen diesbezüglichen Beweggründen äussern, merkte jedoch an, er habe F._____ herausfordern wollen, sodass dieser wirklich zur Polizei gehe (Prot. II S. 21 f.). Vor Vorinstanz hatte er ausgeführt, die E-Mail sei als Reaktion auf die ihm angekündigte Versteigerung geschehen. Auf die Frage, ob er damit beabsichtigt habe, die Zwangsversteigerung zu verhindern, hatte er dies nicht ver- neint, sondern ausgeführt, dass das Betreibungsamt die Modelleisenbahn trotz besagter E-Mail versteigert habe (Prot. I S. 18). In der Untersuchung hatte der Be- schuldigte erklärt, er habe mit der E-Mail erreichen wollen, dass sich F._____ güt- lich mit ihm einige (Urk. D2/3/2 S. 4). 2.3. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der Einvernahme des Geschädigten F._____ geltend (Urk. 24 S. 7 f.). Der Geschä- digte F._____ wurde polizeilich einvernommen. Seine Einvernahme ist im Polizei- rapport wiedergegeben (Urk. D2/1 S. 3). Die Aussagen von F._____ wurden ein- zig in einem Polizeirapport festgehalten. Mangels Gewährung der Teilnahme- rechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO sind sie entsprechend nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes

- 14 - 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3 und 1.6.7 [insb. 1.6.7.3] m.w.H.). Es lässt sich somit nicht erstellen, dass F._____ die Androhung ernst genommen hat. So- dann ist zu erwähnen, dass F._____ die Zwangsversteigerung weder absagte, noch die Verschiebung der Versteigerung in Betracht gezogen hat. 2.4. Die amtliche Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht sodann vor, dass die Formulierung "zudem ist Dreck deiner Sorte die Kugel nicht Wert" keine Andro- hung von Gewalt beinhalte. Auch habe der Beschuldigte mit seiner Äusserung, dass F._____ im Falle der Zwangsversteigerung der Eisenbahnanlage ein echtes Problem haben werde, bloss darauf hinweisen wollen, dass er sich in einem sol- chen Fall mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen würde. Dem Betreibungsbeamten sei kein konkreter Nachteil bzw. kein konkretes Übel in Aussicht gestellt worden und die Anforderungen an die Intensität der Dro- hung sei bei Betreibungsbeamten relativ hoch. Die Tatsache, dass F_____ weder eine Absage noch eine Verschiebung der Versteigerung in Erwägung gezogen habe, zeige, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht geeignet gewesen seien, F._____ von der Versteigerung abzuhalten (Urk. 24 S. 7; Urk. 50 S. 12 ff.). 2.5.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die in- nerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das rei- bungslose Funktionieren der staatlichen Organe, "die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt, und die zur Ausübung des Staatswillens beru- fenen Organe" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 285 N 1; BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; 133 IV 97 E. 6.2.3; je m.w.H.). Das Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist die Amtshandlung als solche. Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Be- hörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich- rechtlichen Funktion zu gelten. Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht rei-

- 15 - bungslos durchgeführt werden kann (BGE 127 IV 115 E. 2; Urteil des Bundesge- richtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Damit ist eine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmäs- sig. Unerheblich ist es, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmögli- chen (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2013 vom 4. No- vember 2013 E. 1.1; je m.w.H.). 2.5.2. Zu unterscheiden sind die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe wäh- rend einer Amtshandlung (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 285 N 7). Das Tatbestands- merkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 10). Erforderlich ist somit die Androhung eines ernstlichen Nachteils, welcher vorliegt, wenn nach der Dar- stellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig er- scheint und die Androhung objektiv geeignet ist, den Betroffenen in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 27). Die Androhung des Übels kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohen- den selbst richten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 16). Die Drohung muss jedoch nicht eine Intensität wie diejenige nach Art. 180 StGB erreichen, den Ge- schädigten mithin nicht in Angst und Schrecken versetzen. Der Geschädigte muss aber die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 36). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen und geeignet sein, einen beson- nen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Intensität der Drohung für exponierte Amtsträger wie Betreibungsbeamte sind relativ hoch, weshalb ein entsprechend gewichtiger Nachteil angedroht werden muss, welcher eine Willensbeeinflussung des betroffe- nen Beamten als verständlich erscheinen liesse (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 11; Urteil des Bundesgerichtes 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2; je m.w.H.).

- 16 - 2.5.3. Für den Beamtenbegriff ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 2 StGB massgebend. Darunter fallen sämtliche Personen, die öffentlich- rechtliche Funktionen ausüben bzw. eine dem Gemeinwesen zustehende öffent- lich-rechtliche Aufgabe erfüllen. F._____ ist als Angestellter des Betreibungsam- tes Beamter im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB. 2.6.1. Der Beschuldigte drohte F._____ damit, dass er ein echtes Problem be- komme, sollte die Zwangsversteigerung seines aus seiner Wohnung gestohlenen Eigentums tatsächlich stattfinden. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte F._____ des Diebstahls bezichtigte, stellt die Androhung eines echten Problems für sich allein betrachtet üblicherweise noch keine Drohung dar. Der Beschuldigte fügte jedoch der Androhung eines echten Problems hinzu, dass wenn er sich be- droht fühlen sollte, F._____ zur Polizei gehen solle, und dass Dreck seiner Sorte die Kugel nicht wert sei. Auch wenn der Beschuldigte F._____ nicht direkt die Tö- tung in Aussicht stellte und die Verwendung einer Schusswaffe sinngemäss ne- gierte, so stellte er damit doch einen konkreten Konnex zu einer Schusswaffe und damit im weiteren Sinne zu einem (wenn auch allenfalls andersgearteten) Waffen- einsatz her, so dass die – wenn auch letztlich diffus gebliebene – Äusserung den- noch als Drohung aufgefasst werden kann. Namentlich vor dem Hintergrund des bereits seit Längerem belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem nämlichen Betreibungsamt muss dies umso mehr gelten, zumal der Beschul- digte weiter in Aussicht stellte, dass selbst ein etwaiger Gang zur Polizei F._____ nicht zu schützen vermögen würde. Der Beschuldigte ging denn auch selbst da- von aus, respektive hat zumindest in Kauf genommen, dass die E-Mail als Dro- hung angesehen werden könnte, erwähnte er doch explizit, dass F._____ zur Po- lizei gehen solle, wenn er sich bedroht fühle. Auch räumte der Beschuldigte ein, mit seiner Äusserung "an der roten Linie, zum Teil etwas drüber" und "hart an der Grenze" gewesen zu sein (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23 f.). Dass er demnach mit der Androhung eines echten Problems lediglich die Ergreifung der zur Verfügung ste- henden Rechtsbehelfe gemeint hat, wie dies die Verteidigung vorbringt, überzeugt bei Betrachtung der gesamten E-Mail nicht. Zudem wurde der Beschuldigte schon seit Jahren vom Gewaltschutz begleitet. Im Frühling 2020 wurden bei ihm drei Schusswaffen sichergestellt und eingezogen (Urk. D2/1 S. 3; Urk. D2/8). Auch die

- 17 - Tatsache, dass bei der Polizei Anzeige erstattet wurde, zeigt, dass die E-Mail selbst für einen Betreibungsbeamten nicht mehr in einem tolerierbaren Bereich war und die Drohung nicht als Bluff verstanden wurde. Die vom Beschuldigten in der E-Mail geäusserte Drohung kann unter diesen Umständen selbst von einem verständigen Dritten als Androhung gewichtiger und ernstlicher Nachteile verstan- den werden. Die E-Mail ist geeignet, auch einen besonnenen Beamten gefügig zu machen, selbst wenn dieser in seiner täglichen Arbeit im Umgang mit Menschen in schwierigen Situationen vertraut sein sollte und sich insofern mehr gefallen las- sen muss als andere, weniger exponierte Beamte. Da nicht erstellt ist, ob F._____ tatsächlich befürchtete, der Beschuldigte könnte seine Androhung wahr machen, und der Erfolg, also die nicht reibungslose Versteigerung der Modelleisenbahn, nicht eingetreten ist, ist der objektive Tatbestand nicht vollständig erfüllt, weshalb versuchte Tatbegehung zu prüfen ist. 2.6.2. Mit dem Versand der drohenden E-Mail machte der Beschuldigte alles aus seiner Sicht Notwendige, um die Amtshandlung zu verhindern bzw. zu behin- dern. Dass sich F._____ nicht von der Versteigerung der Modelleisenbahn abbrin- gen liess, hing nicht vom Beschuldigten ab. 2.6.3. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass sich der Beschuldigte be- wusst sein musste, dass seine Drohung eine erhebliche Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls des Geschädigten hervorrufen und dieser befürchten könnte, der Beschuldigte könnte seine Drohung wahr machen. Der Beschuldigte wusste auf- grund der erfolgten Wohnungsräumung, der Aufforderung seine Sachen abzuho- len und der Ankündigung der Veräusserung/Versteigerung der Modelleisenbahn um das Vorliegen einer gültigen Amtshandlung. Diese wollte er mit seiner Droh- E-Mail verhindern, hoffte er doch auf eine gütliche Beilegung der Angelegenheit. Zudem musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass seine Äusserungen als be- drohlich aufgefasst werden könnten, räumte er doch, wie bereits erwähnt, wieder- holt ein, eine rote Linie vielleicht leicht überschritten zu haben (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23 f.). Entsprechend handelte der Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich.

- 18 - 2.6.4. Da nicht erstellt ist, dass der Geschädigte die Drohung ernst nahm und die Versteigerung trotz der E-Mail wie geplant durchgeführt wurde, liegt in dieser Hinsicht der Taterfolg nicht vor und der objektive Tatbestand ist nur teilweise er- füllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 2.7. Der Beschuldigte hat seine Tat vor Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 begangen. Da im neuen Art. 285 Ziff. 1 StGB grund- sätzlich eine Freiheitsstrafe und nur in leichten Fällen eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das alte Recht, das eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsah, für den Beschuldigten milder. Es ist daher der alte Straftatbestand anzu- wenden (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). III. Sanktion

1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sind korrekt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 20 ff.).

2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Es liegt vorliegend der Strafmilderungsgrund des Versuchs vor. Trotzdem rechtfertigt es sich, die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der ausgespro- chenen Drohung lediglich um eine sinngemässe und nicht um eine ausdrückliche Drohung betreffend Einsatz einer Schuss- oder allenfalls einer andersgearteten Waffe handelte. Dass die Äusserungen des Beschuldigten bei gesamthafter Be-

- 19 - trachtung damit bloss diffuser Natur waren, ändert indessen nichts daran, dass die Drohung sich letztlich gegen das Rechtsgut Leib und Leben des Bedrohten gerichtet hat, weshalb sie in keiner Weise zu bagatellisieren ist. Eine solche Dro- hung zieht, auch wenn sie eher generell gehalten ist, nicht unbeachtliche Konse- quenzen nach sich. Der angestrebte, durchwegs egoistisch motivierte, Erfolg des Verhinderns der Versteigerung seiner Modelleisenbahn blieb dabei zwar stets in weiter Ferne, was aber letztlich auf das professionelle Verhalten des Betreibungs- amtes und nicht auf jenes des Beschuldigten zurückzuführen ist. Der Beschul- digte liess es bei einem Einschüchterungsversuch bewenden. In objektiver Hin- sicht ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 3.2. Zum subjektiven Verschulden ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte durch die Mitarbeiter des Betreibungsamtes seit langer Zeit ungerecht behandelt fühlte, was im konkreten Fall zwar bis zu einem gewissen Grad verständlich ist, aber dennoch das Verhalten des Beschuldigten in keinster Weise zu rechtfertigen vermag. Der Beschuldigte fühlte sich infolge seiner schwierigen Lebenssituation unter Druck gesetzt. Als ihm die Versteigerung und damit die Wegnahme seiner Modelleisenbahn angekündigt wurde, die für ihn einen hohen emotionalen Wert hatte, kam es zur Drohung. Seine Tat war, wie erwähnt, durchwegs egoistisch motiviert. Ziel des Beschuldigten war es, die Versteigerung seiner Modelleisen- bahn zu verhindern. Dass er sich dazu aber einer Drohung bedient, geht nicht an. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass die dadurch entstandene Drucksi- tuation, einhergehend mit existenziellen Ängsten und familiären Problemen, dazu geführt haben, dass der Beschuldigte zu jener Zeit eine gewisse Mühe bekun- dete, seine Emotionen gänzlich zu kontrollieren. Es kann jedoch keine Rede da- von sein, dass die Drohung im Rahmen eines unkontrollierten emotionalen Aus- bruchs gefallen wäre, mithin von einem spontanen Kontrollverlust auszugehen wäre. Vielmehr nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass die bewusst aus- gesprochene Drohung auch tatsächlich als solche aufgefasst würde. Zwar han- delte er somit eventualvorsätzlich, jedoch bereits nahe am direkten Vorsatz. Ins- gesamt vermag das subjektive Empfinden des Beschuldigten die Tatschwere da- mit nur wenig zu mindern.

- 20 - 3.3. Insgesamt kann von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Dass es beim Versuch der Hinderung einer Amtshandlung geblieben ist, führt zu einer Reduktion der Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch insbesondere von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Obschon der Beschuldigte vorliegend aus seiner Sicht alles zur Erreichung des tatbestandsmässigen Erfolgs unternommen hatte und dessen Nicht-Eintreten entsprechend nicht mehr in seiner Hand lag, sondern in diesem Sinne zufällig war, rückte der tatbestandsmässige Erfolg letztlich nicht in grosse Nähe. Die Ein- satzstrafe ist entsprechend deutlich zu senken. 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so wurde der Beschuldigte am tt. Dezember 1957 in J._____ ZH geboren. Dort besuchte er die Primarschule, ehe er aufgrund des Berufs seines Vaters nach E._____ gezogen ist und dort die restliche Schulzeit absolviert hat. Nach der Schule hat er eine Lehre als Maschi- nenzeichner gemacht. Anschliessend absolvierte er sowohl die Rekruten-, als auch die Unteroffiziers- und Offiziersschule. Während der Offiziersschule – im Jahr 1992 – hat er geheiratet. Später arbeitete er bei der K._____ im …-Enginee- ring und machte eine kaufmännische Ausbildung. Danach arbeitete er als Be- triebsökonom auf der Bank, wo es ihn in die Büroplanung verschlug. In der Folge hat er einen Job bei der L._____ (heute M._____) in der Betriebsorganisation er- halten und zuletzt bei der N._____ als Leiter Bürotechnik gearbeitet. Ausserdem hat er im Verlauf seiner beruflichen Karriere die Fachhochschule in O._____ be- sucht und dort eine Weiterbildung als Immobilienökonom absolviert. Des Weiteren ist der Beschuldigte seit rund zehn Jahren geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Seit dem tt. Dezember 2022 ist er pensioniert und erhält eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'058.–. Aus der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswoh- nung hat er noch ein erhebliches Vermögen, welches allerdings noch beim Betrei- bungsamt ist. Der Beschuldigte gibt an, dass es ihm gesundheitlich schlecht geht, ohne genauere Angaben dazu zu machen (Urk. 5/1 S. 3; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sind keine strafzumessungsrelevante Faktoren.

- 21 - 4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36). Auch dies ist strafzu- messungsneutral zu werten. 4.3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten (fehlendes Geständnis, fehlende Reue und Einsicht) wirkt sich nicht straferhöhend aus. 4.4. Die Täterkomponente ist insgesamt strafzumessungsneutral zu gewichten. 5.1. Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen erscheint es tat- und täteran- gemessen, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszufällen, zumal eine Frei- heitsstrafe bei dieser Strafhöhe grundsätzlich ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe als ausreichend erscheint, um den Beschuldigten zu beeindrucken. Zu- dem stünde deren Ausfällung ohnehin das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ange- sichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. 5.2. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie der übrigen Um- stände ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und praxisgemäss die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.3. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die vom Beschuldigten erstandenen 3 Tage Untersuchungshaft sind ihm an diese Strafe anzurechnen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswid-

- 22 - rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der be- schuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schul- dig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander- halten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklage- punkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO dem Staat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). 1.2. Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten erweisen sich ohne Weiteres als angemessen, weshalb diese zu bestätigen sind. 1.3. Der Beschuldigte wird im gewichtigerem der Anklagepunkte freigesprochen, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nur teilweise und lediglich in unter- geordneten Umfang zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt im Berufungsverfahren im überwiegenden Umfang, zumal hinsicht- lich der schwerwiegenderen der angeklagten Delikte ein Freispruch zu ergehen hat. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Um- fang von einem Drittel aufzuerlegen und im übrigen Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (gerundet) Fr. 5'700.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 49/1–2). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen

- 23 - der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die amtliche Verteidigung wurde aufgrund jener Anklagepunkte nötig, in wel- chen ein Freispruch zu ergehen hat (Unterdrückung von Urkunden und [versuch- te] Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Im Vergleich dazu kommt dem entstandenen Aufwand der amtlichen Verteidigung für jenen Anklage- punkt, in welchem ein Schuldspruch zu erfolgen hat (versuchte Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte), eine lediglich untergeordnete Bedeutung zu. In Anbetracht dessen scheint ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal der Beschuldigte sich selbst verteidigen wollte (Urk. 42 S. 1), was jedoch als nicht opportun abgelehnt wurde (Urk. 46). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind deshalb gesamthaft und de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 4) wird bestätigt.

- 24 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.).

7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des gesamten Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Bundesamt für Polizei fedpol (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54 a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit zwei Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.