Sachverhalt
zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell
- 15 - mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). 3.2. Erwägungen des Bundesgerichtes in concreto 3.2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass ent- gegen der im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vertretenen Auffassung beiderseitige Strafbarkeit nach Art. 7 StGB zu bejahen sei (Urk. 142 E. 2.1. - 2.3. S. 3-10). Die Bindungswirkung der diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichtes für das vorliegende Verfahren ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Es erübri- gen sich daher weitere Ausführungen dazu. 3.2.2. Wie vorstehend bereits erwähnt wurde, erwog das Bundesgericht ferner, der Auffassung des Obergerichtes, wonach der angeklagte Sachverhalt nicht vom Schutzzweck des UWG erfasst werde, könne nicht gefolgt werden (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 13 ff.). Wenn Firmen mit Sitz in der Schweiz im Ausland nach UWG verpöntes Verhalten an den Tag legen würden, schade dies dem Ansehen der Schweiz im Ausland. Das UWG bezwecke auch den Schutz dieses Ansehens. Es liege im Interesse des hiesigen Wirtschaftsplatzes, derartiges Verhalten von in der Schweiz ansässigen Firmen zu unterbinden. Das von Art. 4a UWG (i.V.m. Art. 23 UWG) geschützte Rechtsgut erfahre keine Einschränkung auf den freien Wettbe- werb in der Schweiz. Diese Norm schütze ebenso die Integrität der Vertragsbezie- hungen und weise eine geschäftsmoralische und individualschützende Zweckset- zung auf. Weder aus der historischen noch der teleologischen Auslegung würden sich Hinweise darauf ergeben, dass die Anwendbarkeit von Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG auf unlautere Handlungen zu beschränken wäre, die sich auf den hiesigen Markt auswirken (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 14 f.). Auch bezüglich der Bindungswirkung dieser Ausführungen herrscht Einigkeit und bedarf es keiner weiteren Erörterungen.
- 16 - 3.2.3. Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand In Erwägung 3 des Rückweisungsentscheids befasste sich das Bundesgericht mit der Rüge der Staatsanwaltschaft, das Obergericht habe mehrere Handlungen von S._____ zu Unrecht nicht als pflichtwidriges Verhalten zur Bevorteilung der Be- schuldigten im Sinne von Art. 4a UWG beurteilt (Urk. 142 E. 3. S. 10 ff.). Es hielt fest, aufseiten des Bestechenden sei versuchte Bestechung anzunehmen, wenn er im Zeitpunkt der Tathandlung darüber im Ungewissen sei, ob sein Angebot als bestes berücksichtigt werden wird. Davon sei regelmässig auszugehen (Urk. 142 E. 3.1.1. S. 12). Bei der aktiven Bestechung handle es sich um ein schlichtes Tä- tigkeitsdelikt, bei welchem die Tathandlung in einem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils bestehe. Es sei vorliegend unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigten S._____ mehrere Geldbeträge gewährt und weitere verspro- chen hätte. Zudem ergebe sich aus dem erstellten Sachverhalt nicht, dass S._____ Anspruch auf die Zahlungen gehabt hätten. Da die Beschuldigten S._____ Zahlungen gewährt und versprochen hätten, auf die dieser keinen An- spruch gehabt habe, sei ohne Weiteres von einem nicht gebührenden Vorteil aus- zugehen (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). S._____ habe zwar die Entscheidung für die Vergabe des Projekts nicht alleine getroffen, habe aber offensichtlich entschei- denden Einfluss darauf gehabt. So habe es an ihm gelegen, die Offerten für das 13-köpfige Gremium in fachlicher Hinsicht zu beurteilen. Dabei habe er über rele- vantes Ermessen verfügt. Dass die Arbeitgeberin von S._____ nichts von den Zahlungen gewusst habe, diese augenscheinlich geheim gehalten werden sollten, spreche für die Annahme einer Pflichtverletzung von S._____ gegenüber seiner Arbeitgeberin (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). Das Bundesgericht bejahte mit diesen Erwägungen eindeutig die objektive Tatbe- standsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten, indem es festhielt, diese hät- ten S._____ für eine pflichtwidrige, in seinem Ermessen stehende Handlung einen nicht gebührenden Vorteil gewährt und versprochen. Daran ist das erkennende Gericht gebunden, weshalb kein Raum bleibt für weitere Abklärungen und Bewei- sergänzungen, wie sie von den Beschuldigten beantragt werden.
- 17 - Betreffend den subjektiven Tatbestand führte das Bundesgericht aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigten S._____ USD 3,8 Mio. hätten ver- sprechen sollen, wenn sie sicher gewesen wären, das beste Angebot zu machen und den Zuschlag ohnehin zu erhalten. Diese Annahme des Obergerichtes wider- spreche jeglicher vernünftigen Geschäftsführung und sei willkürlich. Dasselbe gelte auch für die Erwägung des Obergerichtes, die Zahlungen an S._____ hätten sich nicht auf den offerierten Preis ausgewirkt. Dass die Arbeitgeberin von S._____ nichts von den Zahlungen an S._____ gewusst habe und er diese au- genscheinlich habe geheim halten wollen, spreche ebenfalls für die Annahme ei- ner Pflichtverletzung (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). Mit diesen Erwägungen bejahte das Bundesgericht auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Auch daran ist das erkennende Gericht gebunden. Mit der Feststellung, dass die Annahme des Obergerichtes willkürlich sei, wird vorliegend nicht die Anweisung zur Vor- nahme einer neuen Beweiswürdigung verbunden, sondern vielmehr klar zum Aus- druck gebracht, dass dem neuen Urteil die Auffassung des Bundesgerichtes zu- grunde zu legen ist, wonach es jeder vernünftigen Geschäftsführung widerspre- che, dass die Beschuldigten S._____ USD 3,8 Mio versprachen, wenn sie davon ausgegangen wären, dass es sicher sei, dass sie den Zuschlag erhalten würden, da sie das beste Angebot gemacht hätten. Dies bedeutet im Klartext, dass das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Damit sind auch keine Beweisergänzungen im Sinne der Anträge der Beschuldig- ten vorzunehmen (Zeugeneinvernahmen zur Frage, ob die Offerte der Beschul- digten die technisch und kommerziell beste war, ob die Ausschussmitglieder von den Zahlungen an S._____ wussten und ob diese ihr Abstimmungsverhalten be- einflussten, ob die F._____-Gruppe praktisch die ganze Marge aufgab, um den D._____-Auftrag als Referenzobjekt zu gewinnen und Befragung der Beschuldig- ten, ob das Angebot das beste war und sie sicher waren, dass dieses angenom- men werde, ob die Zahlungen sich auf den offerierten Preis auswirkten und ob in den T._____ [T._____] [Staat] ein vergifteter Wettbewerb herrschte; Urk. 160 S. 4; Urk. 163 S. 3 f.). Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.
- 18 -
4. Fazit Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die beiden Beschuldigten gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG (in der zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt haben. Sie sind entsprechend schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Strafrahmen und Sanktionsart Für unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft. Auch ihr Wohlverhalten seit Verübung der Taten und ihr kooperatives Verhalten im Strafverfahren sprechen für die Aus- fällung einer Geldstrafe als mildere Sanktionsart, soweit dies aufgrund der auszu- fällenden Sanktionshöhe möglich ist. Diese ist nachfolgend im nächsten Schritt festzulegen. Anschliessend ist über die Sanktionsart zu befinden.
2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, welches sich nach der Schwere der Gefähr- dung oder Verletzung des Rechtsguts richtet, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters und danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Tatkomponente). Zu berücksichtigen sind sodann das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente).
- 19 - 2.2. Strafzumessung im Einzelnen 2.2.1. Tatkomponente Hinsichtlich der Tatkomponente ergeben sich keine Unterschiede zwischen den beiden Beschuldigten. Sie haben als Mittäter gehandelt und je den gleichen Tat- beitrag geleistet. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Anstoss zu Tatbe- gehung vom einen oder anderen gekommen wäre.
a) Objektive Tatschwere Bei der Verschuldensbewertung fällt der hohe Deliktsbetrag von Bestechungszah- lungen im Betrag von total EUR 1'394'723.13 sowie weitere Zahlungen nach Zu- standekommen des Vertrages von USD 3,8 Mio. in Betracht. Relativierend ist bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere aber auch zu berücksichtigen, dass sich der hohe Deliktsbetrag aus dem hohen Betrag des Preises der offerierten An- lage von USD 38 Mio. ergibt und für sich allein nichts bezüglich der von den Be- schuldigten aufgewendeten kriminellen Energie aussagt. Der lange Deliktszeit- raum von November 2012 bis Mai 2014 fällt zwar erschwerend ins Gewicht, je- doch ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass sich dieser lange Zeitraum aus dem grossen Umfang der offerierten Anlage und der langen Dauer des Offertpro- zesses erklärt. Den Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass die von ihnen eingereichte Offerte technisch die beste war, weshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass die D._____ durch den Vertragsabschluss mit der R._____ nicht geschädigt wurde, und es S._____ darum ging, technisch minderwertigere Offerten aus Asien auszustechen und ein fehlerfrei funktionierendes Produkt aus Europa zu bekom- men, wobei die R._____ die einzige Anbieterin aus Europa war. Es ist davon aus- zugehen, dass es nicht darum ging, dass die R._____ den Zuschlag bekomme, unabhängig von der Qualität der Angebote der Konkurrenten. Die durch die Be- stechungszahlungen bewirkte Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist somit nicht als schwerwiegend zu bewerten.
- 20 - Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe ist gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens festzuset- zen.
b) Subjektive Tatschwere Den Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass sie davon ausgingen, mit den Bestechungszahlungen der technisch besten Offerte zum Durchbruch zu ver- helfen und dass die Initiative für die Zahlungen von S._____ kam. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Beschuldigten direkte persönliche Vorteile aus den Zahlungen an S._____ gezogen hätten, jedoch ist davon auszugehen, dass ihnen indirekte, nicht quantifizierbare wirtschaftliche Vorteile zukamen, indem die von ihnen ver- tretene Firma den Zuschlag erhielt. Die Tathandlungen erfolgten letztlich aus fi- nanziellen Motiven. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. Das objektive Tatverschulden wird somit durch die subjektive Schwere der Tat nicht weiter relativiert.
c) Fazit Verschuldensbewertung Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht. Dieser Bewertung der Tatschwere angemessen erscheint eine Einsatzstrafe an der oberen Grenze im unteren Drittel des Strafrahmens, der sich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erstreckt. Konkret er- weist sich eine Einsatzstrafe von 360 Tagen verschuldensangemessen. 2.2.2. Täterkomponente
a) Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte A._____ ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und ein Studium im Maschinenbau als Dipl.-Ing. abgeschlos- sen. Er war bis zum Verkauf der F._____ AG im Jahre 2013 deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer. Seither arbeitet er im Anstellungsverhältnis für eine im Be- reich von Umweltprojekten tätige Firma. Er erzielt ein Einkommen von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– pro Jahr. Er ist ledig und lebt mit seiner voll als An-
- 21 - wältin berufstätigen Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen (Prot. II S. 10 ff. im ersten Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB200487). Der Beschuldigte B._____ ist ebenfalls in der Schweiz geboren und aufgewach- sen, hat hier die Schulen besucht, eine Lehre als Maschinenzeichner absolviert, anschliessend ein Studium der Wirtschaftsinformatik abgeschlossen und den Titel Dipl.-Ing. erworben. Auch er war Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied bei der F._____ AG. Er ist selbständig erwerbstätig als Interim-Manager für Start-Ups und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 8'000.–. Er ist ledig, lebt in einer Partnerschaft und hat keine Kinder (Prot. II S. 14 ff. im ersten Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB200487). Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft. Ihre persönlichen Verhältnisse und ihr Vorleben sind strafzumessungsneutral zu bewerten.
b) Nachtatverhalten Beide Beschuldigten zeigten sich während des gesamten Verfahrens kooperativ. Der angeklagte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf ihren Angaben. Dies wirkt sich deutlich strafmindernd aus und rechtfertigt eine Reduktion der vorste- hend festgesetzten Einsatzstrafe für die Tatkomponente um 90 Tage. 2.2.3. Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB Der Deliktszeitraum liegt zwischen dem 10. November 2012 und dem 8. Mai
2014. Seit Begehung der Taten sind somit über 10 Jahre verstrichen und wäre in- zwischen die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB abge- laufen. Beide Beschuldigten haben sich seit der Tatbegehung wohlverhalten. Da- mit hat sich das Strafbedürfnis deutlich vermindert und sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB erfüllt. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um weitere 90 Tage.
- 22 - 2.2.4. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Die Beschuldigten erfuhren aufgrund der Hausdurchsuchung vom 2. November 2015 erstmals von der gegen sie eingeleiteten Untersuchung. Seit nunmehr bald 9 Jahren leben sie mit der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens. Die- sem Umstand wurde bereits teilweise mit einer Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit e StGB Rechnung getragen. Zu prüfen bleibt, ob es darüber hinaus zu Verfah- rensverzögerungen kam, welche nicht den Beschuldigten anzulasten sind, viel- mehr von den Behörden zu vertreten sind und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes darstellen. Betreffend die Dauer des Vorverfahrens hat die Staatsanwaltschaft nachvollzieh- bar dargetan, dass dieses deshalb lange dauerte, da sie das Ergebnis des Rechtshilfeverfahrens in den T._____ abwarten musste. Nachdem die Rechtshil- feantwort unbrauchbar ausgefallen sei, habe sie entschieden, die Anklage aus- schliesslich auf die in der Schweiz greifbaren Beweismittel aufzubauen. Es liege keine Verzögerung vor, die sich auf den staatlichen Strafanspruch auswirke (Urk. 150 S. 3 ff.). Dieser Argumentation kann gefolgt werden, zumal sich die Beschul- digten diesbezüglich nicht auf einen anderen Standpunkt stellen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in dieser Phase nicht auszumachen. Das vorinstanzliche Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anklage Ende Mai 2018 und der Fällung des Urteils am 19. August 2020 über zwei Jahre, was auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als leichte Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes zu werten ist, sich bei der Strafzumessung je- doch nur leicht strafmindernd auswirkt im Sinne einer Reduktion um 10 Tage. Das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200487) dauerte vom Eingang des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. August 2020 und der Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft anfangs Dezember 2020 rund ein Jahr bis zum Urteil. Darin ist noch keine Verfahrensverzögerung zu erblicken. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren brachte eine Verzögerung mit sich, welche nicht von den Beschuldigten zu vertreten ist. Diesem Umstand wurde be- reits im Rahmen der Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB Rechnung ge-
- 23 - tragen. Eine darüber hinausgehende Strafreduktion aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint nicht angezeigt. Verfahrensverzögerungen liegen für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230592) seit Ergehen des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheides vom 16. November 2023 nicht vor. Mit Präsidialverfügung vom 3. Ja- nuar 2024 wurde nach Einholung des Einverständnisses der Parteien das schriftli- che Verfahren angeordnet (Urk. 146) und der Schriftenwechsel durchgeführt. Die letzten Rechtsschriften (Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik der Be- schuldigten) wurden Ende Juni 2024 erstattet. Zusammenfassend ist unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes eine weitere Strafreduktion um 10 Tage vorzunehmen. 2.3. Sanktion Bei beiden Beschuldigten ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkompo- nente von 360 Tagen um je 90 Tage für ihre Kooperation im Strafverfahren und die Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB sowie um weitere 10 Tage unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu reduzieren. Es resultiert eine Strafe von 170 Tagen. Diese Sanktionshöhe erlaubt die Ausfällung einer Gelds- trafe. Wie bereits vorstehend unter E. III.1. dargelegt, ist daher eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist bei beiden Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen leben. Ihr Einkommen liegt in einem durchschnittlichen Bereich (von ca. Fr. 8'000.– netto pro Monat beim Beschuldigten B._____; beim Beschuldigten A._____ etwas tiefer, bedingt durch den Aufbau der Firma, für welche er im An- stellungsverhältnis tätig ist). Sie haben beide keine Schulden und kein namhaftes Vermögen. Beide Beschuldigten leben mit ihren Partnerinnen zusammen. Der Be- schuldigte A._____ hat zwei minderjährige Kinder, die in seinem Haushalt leben, der Beschuldigte B._____ ist kinderlos. Diesen Verhältnissen angemessen er-
- 24 - scheint die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.– beim Beschuldigten A._____ und von Fr. 130.– beim Beschuldigten B._____. Demzufolge ist der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 170 Tagessät- zen zu Fr. 100.– und der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 170 Ta- gessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. An diese Strafen ist die von den Beschuldigten jeweils erstandene Haft von 26 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Haftakten Beschuldigter A._____, pag. 152002 ff., 152083 f., 152101; Haftakten Beschuldigter B._____, pag. 163006 f., 163134 f., 163137 f.). IV. Vollzug Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft und die auszufällende Strafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe erlaubt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, weshalb der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe betreffend beide Beschuldigte aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren und erstes Berufungsverfahren Die Beschuldigten sind anklagegemäss schuldig zu sprechen und unterliegen in- sofern mit ihren jeweiligen Standpunkten im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihnen ausgangsgemäss die Kosten des Vorverfahrens, der Beschwerde- verfahren UH190248 und UH190249 sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Bereits an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuwei- sen, dass die Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts- Nr. SB230592) nicht von den Beschuldigten zu vertreten ist, weshalb dafür keine Kosten zu erheben sind. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) erscheint dem über- durchschnittlichen Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessen und
- 25 - ist folglich zu bestätigen. Auf die Zusprechung einer Entschädigung oder Genug- tuung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren haben die Beschuldigten infolge des anklagegemässen Schuldspruchs keinen Anspruch (Art. 429 StPO e contrario). Zu bestätigen ist schliesslich die vorinstanzliche Ver- pflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin Q._____ (Dispositiv-Ziffer 7), wobei festzuhalten ist, dass das Quantitativ von den Beschuldigten nicht in Frage gestellt wurde. Im Übrigen (Zif- fern 10 bis 13) ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv – wie eingangs dargelegt wurde – bereits in Rechtskraft erwachsen (E. I.4.). Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200487) ist unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen auf Fr. 7'000.– festzuset- zen. Da die Beschuldigten mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen für das erste Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Die Privatkläge- rin Q._____ machte im ersten Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend und verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 120). Be- treffend das erste Berufungsverfahren entfällt somit die Zusprechung einer Pro- zessentschädigung an die Privatklägerin Q._____.
2. Zweites Berufungsverfahren Wie bereits erwähnt, sind für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230592) keine Kosten zu erheben, da dieses nicht durch die Beschuldigten veranlasst wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt demnach ausser Ansatz. Den erbeten verteidigten Beschuldigten ist jeweils eine Entschädigung für den Aufwand ihrer anwaltlichen Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ reichte für das zweite Berufungsver- fahren Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'950.– (inkl. MWST; Urk. 164/9a + b) ein. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ machte für das zweite Berufungsverfahren Leistungen und Barauslagen im Gesamtbetrag von
- 26 - rund Fr. 9'480.– (inkl. MWST; Urk. 162) geltend. Diese Beträge tragen der Kom- plexität des vorliegenden Verfahrens in angemessener Weise Rechnung, berück- sichtigen jedoch auch, dass das Prozessthema im Gegensatz zum ersten Beru- fungsverfahren aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichtes deutlich eingeschränkt war. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint es ange- messen, beiden Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von je Fr. 9'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 19. August 2020 wurden die Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen, die Rückerstattung der Barkaution an den Beschuldigten B._____ angeordnet, über die Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände entschieden und über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen befunden (Urk. 106).
E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich mit Eingabe vom 28. September 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 100) und reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 die Berufungserklä- rung ein (Urk. 109). Sie beantragte die Schuldigsprechung der beiden Beschuldig- ten im Sinne der Anklage und deren Bestrafung gemäss den vor Vorinstanz ge- stellten Anträgen (für beide Beschuldigte je 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt, un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren). Innert der mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2020 angesetzten Frist er- hob der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 Anschluss- berufung. Er beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 des vorin- stanzlichen Urteils, die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und die Zu- sprechung einer Entschädigung für erstandene Haft sowie einer Prozessentschä- digung für die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Untersuchung und dem vorinstanzlichen Gerichtsverfahren (Urk. 113). Der Beschuldigte B._____ erhob ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 Anschlussberufung (Urk. 114). Er beantragte, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils seien die gesamten Kosten auf die Staatskasse zu neh- men, es sei ihm eine Genugtuung für unschuldig erlittene Haft von Fr. 6'500.–, eine Entschädigung für infolge Haft entgangene Einkünfte im Betrage von Fr. 10'000.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 68'940.65 zuzusprechen, der Privatklägerin Q._____ sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH190249-O seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 11 - Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezem- ber 2021 wurden die beiden Beschuldigten vom angeklagten Vorwurf freigespro- chen und es wurde ihnen eine Genugtuung von je Fr. 5'200.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Dem Beschuldigten B._____ wurde keine Entschädigung für Einkommensausfall aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es erfolgte ferner die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags erging auch ein Rechtskraftbeschluss (Urk. 131).
E. 2.1 Allgemeine Regeln der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, welches sich nach der Schwere der Gefähr- dung oder Verletzung des Rechtsguts richtet, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters und danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Tatkomponente). Zu berücksichtigen sind sodann das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente).
- 19 -
E. 2.2 Strafzumessung im Einzelnen
E. 2.2.1 Tatkomponente Hinsichtlich der Tatkomponente ergeben sich keine Unterschiede zwischen den beiden Beschuldigten. Sie haben als Mittäter gehandelt und je den gleichen Tat- beitrag geleistet. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Anstoss zu Tatbe- gehung vom einen oder anderen gekommen wäre.
a) Objektive Tatschwere Bei der Verschuldensbewertung fällt der hohe Deliktsbetrag von Bestechungszah- lungen im Betrag von total EUR 1'394'723.13 sowie weitere Zahlungen nach Zu- standekommen des Vertrages von USD 3,8 Mio. in Betracht. Relativierend ist bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere aber auch zu berücksichtigen, dass sich der hohe Deliktsbetrag aus dem hohen Betrag des Preises der offerierten An- lage von USD 38 Mio. ergibt und für sich allein nichts bezüglich der von den Be- schuldigten aufgewendeten kriminellen Energie aussagt. Der lange Deliktszeit- raum von November 2012 bis Mai 2014 fällt zwar erschwerend ins Gewicht, je- doch ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass sich dieser lange Zeitraum aus dem grossen Umfang der offerierten Anlage und der langen Dauer des Offertpro- zesses erklärt. Den Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass die von ihnen eingereichte Offerte technisch die beste war, weshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass die D._____ durch den Vertragsabschluss mit der R._____ nicht geschädigt wurde, und es S._____ darum ging, technisch minderwertigere Offerten aus Asien auszustechen und ein fehlerfrei funktionierendes Produkt aus Europa zu bekom- men, wobei die R._____ die einzige Anbieterin aus Europa war. Es ist davon aus- zugehen, dass es nicht darum ging, dass die R._____ den Zuschlag bekomme, unabhängig von der Qualität der Angebote der Konkurrenten. Die durch die Be- stechungszahlungen bewirkte Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist somit nicht als schwerwiegend zu bewerten.
- 20 - Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe ist gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens festzuset- zen.
b) Subjektive Tatschwere Den Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass sie davon ausgingen, mit den Bestechungszahlungen der technisch besten Offerte zum Durchbruch zu ver- helfen und dass die Initiative für die Zahlungen von S._____ kam. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Beschuldigten direkte persönliche Vorteile aus den Zahlungen an S._____ gezogen hätten, jedoch ist davon auszugehen, dass ihnen indirekte, nicht quantifizierbare wirtschaftliche Vorteile zukamen, indem die von ihnen ver- tretene Firma den Zuschlag erhielt. Die Tathandlungen erfolgten letztlich aus fi- nanziellen Motiven. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. Das objektive Tatverschulden wird somit durch die subjektive Schwere der Tat nicht weiter relativiert.
c) Fazit Verschuldensbewertung Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht. Dieser Bewertung der Tatschwere angemessen erscheint eine Einsatzstrafe an der oberen Grenze im unteren Drittel des Strafrahmens, der sich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erstreckt. Konkret er- weist sich eine Einsatzstrafe von 360 Tagen verschuldensangemessen.
E. 2.2.2 Täterkomponente
a) Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte A._____ ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und ein Studium im Maschinenbau als Dipl.-Ing. abgeschlos- sen. Er war bis zum Verkauf der F._____ AG im Jahre 2013 deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer. Seither arbeitet er im Anstellungsverhältnis für eine im Be- reich von Umweltprojekten tätige Firma. Er erzielt ein Einkommen von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– pro Jahr. Er ist ledig und lebt mit seiner voll als An-
- 21 - wältin berufstätigen Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen (Prot. II S. 10 ff. im ersten Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB200487). Der Beschuldigte B._____ ist ebenfalls in der Schweiz geboren und aufgewach- sen, hat hier die Schulen besucht, eine Lehre als Maschinenzeichner absolviert, anschliessend ein Studium der Wirtschaftsinformatik abgeschlossen und den Titel Dipl.-Ing. erworben. Auch er war Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied bei der F._____ AG. Er ist selbständig erwerbstätig als Interim-Manager für Start-Ups und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 8'000.–. Er ist ledig, lebt in einer Partnerschaft und hat keine Kinder (Prot. II S. 14 ff. im ersten Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB200487). Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft. Ihre persönlichen Verhältnisse und ihr Vorleben sind strafzumessungsneutral zu bewerten.
b) Nachtatverhalten Beide Beschuldigten zeigten sich während des gesamten Verfahrens kooperativ. Der angeklagte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf ihren Angaben. Dies wirkt sich deutlich strafmindernd aus und rechtfertigt eine Reduktion der vorste- hend festgesetzten Einsatzstrafe für die Tatkomponente um 90 Tage.
E. 2.2.3 Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB Der Deliktszeitraum liegt zwischen dem 10. November 2012 und dem 8. Mai
2014. Seit Begehung der Taten sind somit über 10 Jahre verstrichen und wäre in- zwischen die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB abge- laufen. Beide Beschuldigten haben sich seit der Tatbegehung wohlverhalten. Da- mit hat sich das Strafbedürfnis deutlich vermindert und sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB erfüllt. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um weitere 90 Tage.
- 22 -
E. 2.2.4 Verletzung des Beschleunigungsgebotes Die Beschuldigten erfuhren aufgrund der Hausdurchsuchung vom 2. November 2015 erstmals von der gegen sie eingeleiteten Untersuchung. Seit nunmehr bald
E. 2.3 Sanktion Bei beiden Beschuldigten ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkompo- nente von 360 Tagen um je 90 Tage für ihre Kooperation im Strafverfahren und die Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB sowie um weitere 10 Tage unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu reduzieren. Es resultiert eine Strafe von 170 Tagen. Diese Sanktionshöhe erlaubt die Ausfällung einer Gelds- trafe. Wie bereits vorstehend unter E. III.1. dargelegt, ist daher eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist bei beiden Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen leben. Ihr Einkommen liegt in einem durchschnittlichen Bereich (von ca. Fr. 8'000.– netto pro Monat beim Beschuldigten B._____; beim Beschuldigten A._____ etwas tiefer, bedingt durch den Aufbau der Firma, für welche er im An- stellungsverhältnis tätig ist). Sie haben beide keine Schulden und kein namhaftes Vermögen. Beide Beschuldigten leben mit ihren Partnerinnen zusammen. Der Be- schuldigte A._____ hat zwei minderjährige Kinder, die in seinem Haushalt leben, der Beschuldigte B._____ ist kinderlos. Diesen Verhältnissen angemessen er-
- 24 - scheint die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.– beim Beschuldigten A._____ und von Fr. 130.– beim Beschuldigten B._____. Demzufolge ist der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 170 Tagessät- zen zu Fr. 100.– und der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 170 Ta- gessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. An diese Strafen ist die von den Beschuldigten jeweils erstandene Haft von 26 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Haftakten Beschuldigter A._____, pag. 152002 ff., 152083 f., 152101; Haftakten Beschuldigter B._____, pag. 163006 f., 163134 f., 163137 f.). IV. Vollzug Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft und die auszufällende Strafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe erlaubt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, weshalb der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe betreffend beide Beschuldigte aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren und erstes Berufungsverfahren Die Beschuldigten sind anklagegemäss schuldig zu sprechen und unterliegen in- sofern mit ihren jeweiligen Standpunkten im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihnen ausgangsgemäss die Kosten des Vorverfahrens, der Beschwerde- verfahren UH190248 und UH190249 sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Bereits an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuwei- sen, dass die Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts- Nr. SB230592) nicht von den Beschuldigten zu vertreten ist, weshalb dafür keine Kosten zu erheben sind. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) erscheint dem über- durchschnittlichen Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessen und
- 25 - ist folglich zu bestätigen. Auf die Zusprechung einer Entschädigung oder Genug- tuung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren haben die Beschuldigten infolge des anklagegemässen Schuldspruchs keinen Anspruch (Art. 429 StPO e contrario). Zu bestätigen ist schliesslich die vorinstanzliche Ver- pflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin Q._____ (Dispositiv-Ziffer 7), wobei festzuhalten ist, dass das Quantitativ von den Beschuldigten nicht in Frage gestellt wurde. Im Übrigen (Zif- fern 10 bis 13) ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv – wie eingangs dargelegt wurde – bereits in Rechtskraft erwachsen (E. I.4.). Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200487) ist unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen auf Fr. 7'000.– festzuset- zen. Da die Beschuldigten mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen für das erste Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Die Privatkläge- rin Q._____ machte im ersten Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend und verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 120). Be- treffend das erste Berufungsverfahren entfällt somit die Zusprechung einer Pro- zessentschädigung an die Privatklägerin Q._____.
2. Zweites Berufungsverfahren Wie bereits erwähnt, sind für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230592) keine Kosten zu erheben, da dieses nicht durch die Beschuldigten veranlasst wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt demnach ausser Ansatz. Den erbeten verteidigten Beschuldigten ist jeweils eine Entschädigung für den Aufwand ihrer anwaltlichen Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ reichte für das zweite Berufungsver- fahren Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'950.– (inkl. MWST; Urk. 164/9a + b) ein. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ machte für das zweite Berufungsverfahren Leistungen und Barauslagen im Gesamtbetrag von
- 26 - rund Fr. 9'480.– (inkl. MWST; Urk. 162) geltend. Diese Beträge tragen der Kom- plexität des vorliegenden Verfahrens in angemessener Weise Rechnung, berück- sichtigen jedoch auch, dass das Prozessthema im Gegensatz zum ersten Beru- fungsverfahren aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichtes deutlich eingeschränkt war. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint es ange- messen, beiden Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von je Fr. 9'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3 Gegen das Berufungsurteil vom 3. Dezember 2021 erhob die Oberstaatsan- waltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hob mit Urteil vom 16. No- vember 2023 in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezember 2021 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück (Urk. 142).
E. 3.1 Grundlagen Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. No- vember 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. No- vember 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell
- 15 - mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3).
E. 3.2 Erwägungen des Bundesgerichtes in concreto
E. 3.2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass ent- gegen der im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vertretenen Auffassung beiderseitige Strafbarkeit nach Art. 7 StGB zu bejahen sei (Urk. 142 E. 2.1. - 2.3. S. 3-10). Die Bindungswirkung der diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichtes für das vorliegende Verfahren ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Es erübri- gen sich daher weitere Ausführungen dazu.
E. 3.2.2 Wie vorstehend bereits erwähnt wurde, erwog das Bundesgericht ferner, der Auffassung des Obergerichtes, wonach der angeklagte Sachverhalt nicht vom Schutzzweck des UWG erfasst werde, könne nicht gefolgt werden (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 13 ff.). Wenn Firmen mit Sitz in der Schweiz im Ausland nach UWG verpöntes Verhalten an den Tag legen würden, schade dies dem Ansehen der Schweiz im Ausland. Das UWG bezwecke auch den Schutz dieses Ansehens. Es liege im Interesse des hiesigen Wirtschaftsplatzes, derartiges Verhalten von in der Schweiz ansässigen Firmen zu unterbinden. Das von Art. 4a UWG (i.V.m. Art. 23 UWG) geschützte Rechtsgut erfahre keine Einschränkung auf den freien Wettbe- werb in der Schweiz. Diese Norm schütze ebenso die Integrität der Vertragsbezie- hungen und weise eine geschäftsmoralische und individualschützende Zweckset- zung auf. Weder aus der historischen noch der teleologischen Auslegung würden sich Hinweise darauf ergeben, dass die Anwendbarkeit von Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG auf unlautere Handlungen zu beschränken wäre, die sich auf den hiesigen Markt auswirken (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 14 f.). Auch bezüglich der Bindungswirkung dieser Ausführungen herrscht Einigkeit und bedarf es keiner weiteren Erörterungen.
- 16 -
E. 3.2.3 Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand In Erwägung 3 des Rückweisungsentscheids befasste sich das Bundesgericht mit der Rüge der Staatsanwaltschaft, das Obergericht habe mehrere Handlungen von S._____ zu Unrecht nicht als pflichtwidriges Verhalten zur Bevorteilung der Be- schuldigten im Sinne von Art. 4a UWG beurteilt (Urk. 142 E. 3. S. 10 ff.). Es hielt fest, aufseiten des Bestechenden sei versuchte Bestechung anzunehmen, wenn er im Zeitpunkt der Tathandlung darüber im Ungewissen sei, ob sein Angebot als bestes berücksichtigt werden wird. Davon sei regelmässig auszugehen (Urk. 142 E. 3.1.1. S. 12). Bei der aktiven Bestechung handle es sich um ein schlichtes Tä- tigkeitsdelikt, bei welchem die Tathandlung in einem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils bestehe. Es sei vorliegend unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigten S._____ mehrere Geldbeträge gewährt und weitere verspro- chen hätte. Zudem ergebe sich aus dem erstellten Sachverhalt nicht, dass S._____ Anspruch auf die Zahlungen gehabt hätten. Da die Beschuldigten S._____ Zahlungen gewährt und versprochen hätten, auf die dieser keinen An- spruch gehabt habe, sei ohne Weiteres von einem nicht gebührenden Vorteil aus- zugehen (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). S._____ habe zwar die Entscheidung für die Vergabe des Projekts nicht alleine getroffen, habe aber offensichtlich entschei- denden Einfluss darauf gehabt. So habe es an ihm gelegen, die Offerten für das 13-köpfige Gremium in fachlicher Hinsicht zu beurteilen. Dabei habe er über rele- vantes Ermessen verfügt. Dass die Arbeitgeberin von S._____ nichts von den Zahlungen gewusst habe, diese augenscheinlich geheim gehalten werden sollten, spreche für die Annahme einer Pflichtverletzung von S._____ gegenüber seiner Arbeitgeberin (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). Das Bundesgericht bejahte mit diesen Erwägungen eindeutig die objektive Tatbe- standsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten, indem es festhielt, diese hät- ten S._____ für eine pflichtwidrige, in seinem Ermessen stehende Handlung einen nicht gebührenden Vorteil gewährt und versprochen. Daran ist das erkennende Gericht gebunden, weshalb kein Raum bleibt für weitere Abklärungen und Bewei- sergänzungen, wie sie von den Beschuldigten beantragt werden.
- 17 - Betreffend den subjektiven Tatbestand führte das Bundesgericht aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigten S._____ USD 3,8 Mio. hätten ver- sprechen sollen, wenn sie sicher gewesen wären, das beste Angebot zu machen und den Zuschlag ohnehin zu erhalten. Diese Annahme des Obergerichtes wider- spreche jeglicher vernünftigen Geschäftsführung und sei willkürlich. Dasselbe gelte auch für die Erwägung des Obergerichtes, die Zahlungen an S._____ hätten sich nicht auf den offerierten Preis ausgewirkt. Dass die Arbeitgeberin von S._____ nichts von den Zahlungen an S._____ gewusst habe und er diese au- genscheinlich habe geheim halten wollen, spreche ebenfalls für die Annahme ei- ner Pflichtverletzung (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). Mit diesen Erwägungen bejahte das Bundesgericht auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Auch daran ist das erkennende Gericht gebunden. Mit der Feststellung, dass die Annahme des Obergerichtes willkürlich sei, wird vorliegend nicht die Anweisung zur Vor- nahme einer neuen Beweiswürdigung verbunden, sondern vielmehr klar zum Aus- druck gebracht, dass dem neuen Urteil die Auffassung des Bundesgerichtes zu- grunde zu legen ist, wonach es jeder vernünftigen Geschäftsführung widerspre- che, dass die Beschuldigten S._____ USD 3,8 Mio versprachen, wenn sie davon ausgegangen wären, dass es sicher sei, dass sie den Zuschlag erhalten würden, da sie das beste Angebot gemacht hätten. Dies bedeutet im Klartext, dass das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Damit sind auch keine Beweisergänzungen im Sinne der Anträge der Beschuldig- ten vorzunehmen (Zeugeneinvernahmen zur Frage, ob die Offerte der Beschul- digten die technisch und kommerziell beste war, ob die Ausschussmitglieder von den Zahlungen an S._____ wussten und ob diese ihr Abstimmungsverhalten be- einflussten, ob die F._____-Gruppe praktisch die ganze Marge aufgab, um den D._____-Auftrag als Referenzobjekt zu gewinnen und Befragung der Beschuldig- ten, ob das Angebot das beste war und sie sicher waren, dass dieses angenom- men werde, ob die Zahlungen sich auf den offerierten Preis auswirkten und ob in den T._____ [T._____] [Staat] ein vergifteter Wettbewerb herrschte; Urk. 160 S. 4; Urk. 163 S. 3 f.). Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.
- 18 -
4. Fazit Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die beiden Beschuldigten gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG (in der zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt haben. Sie sind entsprechend schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Strafrahmen und Sanktionsart Für unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft. Auch ihr Wohlverhalten seit Verübung der Taten und ihr kooperatives Verhalten im Strafverfahren sprechen für die Aus- fällung einer Geldstrafe als mildere Sanktionsart, soweit dies aufgrund der auszu- fällenden Sanktionshöhe möglich ist. Diese ist nachfolgend im nächsten Schritt festzulegen. Anschliessend ist über die Sanktionsart zu befinden.
2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens
E. 4 Der Rechtskraftbeschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 3. Dezember 2021 wurde vom Bundesgericht formell nicht aufgeho- ben, jedoch ist dieser der Klarheit halber zu bestätigen. Es ist daher vorweg fest- zuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
19. August 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Rückerstattung Barkaution), 3 und 4 (Beschlagnahmungen), 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen betr. Beschwerdeverfahren UH190242) und 13 (Prozessentschädigung an Privat- klägerin betr. diverse Beschwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 5 Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht wurde das zweite Be- rufungsverfahren mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Urk. 146). Der Schriftenwechsel ist mit den Stellungnahmen der Beschuldigten vom 25. Juni 2024 (Urk. 172) und vom 28. Juni 2024 (Urk. 174) abgeschlossen. Nachfolgend wird darzulegen sein, dass die Beweisanträge der beiden Beschul- digten abzuweisen sind. Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif.
- 12 - II. Gegenstand der Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren
1. Standpunkte Zwischen der Staatsanwaltschaft und den beiden Beschuldigten besteht Uneinig- keit über den Umfang der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheids vom 16. November 2023 für das vorliegende zweite Berufungs- verfahren. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, das Bundesgericht habe sich zur Frage des Schuldspruchs abschliessend geäussert. Aufgrund der klaren und ver- bindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen stehe ein Schuldspruch ausser Zweifel, weshalb nur noch die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens bilde (Urk. 150 S. 3). Die beiden Beschuldigten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Verfahren sei mangels eines rechtsgültigen Strafantrags einzustellen, eventualiter seien sie freizusprechen. Das Bundesgericht habe den Sachverhalt nicht verbind- lich festgelegt, sich insbesondere nicht dazu geäussert, ob die Beschuldigten den subjektiven Tatbestand erfüllt hätten (Urk. 160 S. 8; Urk. 163 S. 7). Auch hinsicht- lich des objektiven Tatbestands liege keine Bindungswirkung in jenen Bereichen vor, in denen das Bundesgericht die Erwägungen des Obergerichtes als willkür- lich qualifiziert habe, denn die Erwägungen des Bundesgerichtes würden die neu vorzunehmende Beweiswürdigung gerade nicht ersetzen. Zudem stehe die Bin- dungswirkung unter dem Vorbehalt neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (Urk. 160 S. 11; Urk. 163 S. 7).
2. Antrag auf Verfahrenseinstellung Die Beschuldigten beantragen die Einstellung des Verfahrens infolge Fehlens ei- nes gültigen Strafantrags. Zur Begründung machen sie geltend, das Bundesge- richt habe mangels entsprechender Rügen nicht geprüft, ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliege. Aufgrund der teilweise neu eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass das Q._____ im vorliegenden Fall nicht antragsberechtigt gewesen sei. Der Bund sei nur antragsberechtigt, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Inter-
- 13 - esses erforderlich sei, was dann zutreffe, wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt sei und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig seien (Urk. 160 S. 5). Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Bau des Petcoke-Mahlwerks von einem italienischen Unter- nehmen (R._____ Italien) offeriert worden sei, nicht von einem schweizerischen. Insofern sei es nicht darum gegangen, einem schweizerischen Unternehmen ei- nen Auftrag zu sichern (Urk. 160 S. 6). Ausserdem bedürfe es einer gewissen Schwere, damit das Ansehen der Schweiz im Ausland gefährdet oder verletzt werde (Urk. 160 S. 8). Mit der Staatsanwaltschaft ist den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerich- tes zu folgen, welches festhielt, wenn Firmen mit Sitz in der Schweiz im Ausland nach UWG verpöntes Verhalten an den Tag legten, schade dies dem Ansehen der Schweiz im Ausland. Es liege im Interesse des hiesigen Wirtschaftsplatzes, derartiges Verhalten von in der Schweiz ansässigen Firmen zu unterbinden. Das von Art. 4a (i.V.m. Art. 23) UWG geschützte Rechtsgut erfahre keine Beschrän- kung auf den Wettbewerb in der Schweiz. Die Norm schütze ebenso die Integrität von Vertragsbeziehungen und weise eine geschäftsmoralische und individual- schützende Zwecksetzung auf (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 14 f.). Diese Ausführungen machte das Bundesgericht vor dem Hintergrund des erstellten äusseren Anklage- sachverhalts, gemäss welchem die Beschuldigten beabsichtigten, S._____ (nach- folgend S._____) zu veranlassen, dass die R._____ Schweiz mit Sitz in Zürich den Zuschlag für die Erstellung einer Anlage zur Verarbeitung und Nutzung von Petcoke erhalte, wobei zuvor die R._____ Italien im Gespräch gewesen sei. Da- mit deckt sich die Anklage mit dem von den Beschuldigten geltend gemachten Umstand, dass die R._____ Italien zuvor im Gespräch war, der Vertragsabschluss dann aber mit der R._____ Schweiz erfolgte, welche erst am 15. Juli 2013 ge- gründet worden war. Dies alles war dem Bundesgericht bei seiner Analyse der Problematik der Gefährdung oder Verletzung des Ansehens der Schweiz im Aus- land bekannt. Aufgrund der Bindungswirkung der bundesgerichtlichen Erwägun- gen besteht kein Raum für eine Einstellung des Verfahrens. Entgegen der von den Beschuldigten vertretenen Auffassung ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass ein Vertragsabschluss mit einem schweizerischen Unterneh-
- 14 - men zustande kam und es sich bei den beiden Beschuldigten, die auf diesen Ver- tragsabschluss hinwirkten, um Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz handelt, ein hinreichender Bezug zur Schweiz vorliegt. Aus allen diesen Gründen ist der Antrag der Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens abzuweisen.
3. Bindungswirkung der Erwägungen des Bundesgerichtes
E. 9 Jahren leben sie mit der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens. Die- sem Umstand wurde bereits teilweise mit einer Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit e StGB Rechnung getragen. Zu prüfen bleibt, ob es darüber hinaus zu Verfah- rensverzögerungen kam, welche nicht den Beschuldigten anzulasten sind, viel- mehr von den Behörden zu vertreten sind und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes darstellen. Betreffend die Dauer des Vorverfahrens hat die Staatsanwaltschaft nachvollzieh- bar dargetan, dass dieses deshalb lange dauerte, da sie das Ergebnis des Rechtshilfeverfahrens in den T._____ abwarten musste. Nachdem die Rechtshil- feantwort unbrauchbar ausgefallen sei, habe sie entschieden, die Anklage aus- schliesslich auf die in der Schweiz greifbaren Beweismittel aufzubauen. Es liege keine Verzögerung vor, die sich auf den staatlichen Strafanspruch auswirke (Urk. 150 S. 3 ff.). Dieser Argumentation kann gefolgt werden, zumal sich die Beschul- digten diesbezüglich nicht auf einen anderen Standpunkt stellen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in dieser Phase nicht auszumachen. Das vorinstanzliche Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anklage Ende Mai 2018 und der Fällung des Urteils am 19. August 2020 über zwei Jahre, was auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als leichte Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes zu werten ist, sich bei der Strafzumessung je- doch nur leicht strafmindernd auswirkt im Sinne einer Reduktion um 10 Tage. Das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200487) dauerte vom Eingang des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. August 2020 und der Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft anfangs Dezember 2020 rund ein Jahr bis zum Urteil. Darin ist noch keine Verfahrensverzögerung zu erblicken. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren brachte eine Verzögerung mit sich, welche nicht von den Beschuldigten zu vertreten ist. Diesem Umstand wurde be- reits im Rahmen der Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB Rechnung ge-
- 23 - tragen. Eine darüber hinausgehende Strafreduktion aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint nicht angezeigt. Verfahrensverzögerungen liegen für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230592) seit Ergehen des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheides vom 16. November 2023 nicht vor. Mit Präsidialverfügung vom 3. Ja- nuar 2024 wurde nach Einholung des Einverständnisses der Parteien das schriftli- che Verfahren angeordnet (Urk. 146) und der Schriftenwechsel durchgeführt. Die letzten Rechtsschriften (Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik der Be- schuldigten) wurden Ende Juni 2024 erstattet. Zusammenfassend ist unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes eine weitere Strafreduktion um 10 Tage vorzunehmen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 19. August 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Rückerstat- tung Barkaution), 3 und 4 (Beschlagnahmungen), 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen betr. Beschwerdeverfahren UH190242) und 13 (Pro- zessentschädigung an Privatklägerin betr. diverse Beschwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind schuldig des unlauteren Wett- bewerbs im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tages- sätzen zu Fr. 100.–, wovon 26 Tagessätze als durch Untersuchungshaft ge- leistet gelten. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tages- sätzen zu Fr. 130.–, wovon 26 Tagessätze als durch Untersuchungshaft ge- leistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird betreffend beide Beschuldigten aufgescho- ben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt. - 27 -
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 9) wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB200487) wird festgesetzt auf Fr. 7'000.–.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB200487) wer- den den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230592) fällt ausser Ansatz.
- Den Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230592) eine Prozessentschädigung von je Fr. 9'000.– (inkl. 7.7 % resp. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen des genannten Beschuldigten den Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zu- handen des genannten Beschuldigten die Privatklägerin (Q._____) die Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230592-O/U/ad-hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. Weder und lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 6. September 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
19. August 2020 (DG190016); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezember 2021 (SB200487); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 16. November 2023 (6B_452/2022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. März 2018 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigten sind nicht schuldig und werden freigesprochen.
2. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2015 beschlagnahmten Vermögenswerte wurden gemäss Verfügung vom 24. Juni 2016 resp. Schreiben vom 17. August 2016 in Schweizer Franken umge- wechselt und als Barkaution umgeschrieben: 54 Noten à EUR 500.00, insgesamt EUR 27'000.00 1 Note à CHF 1'000.00 Bargeld CHF 2'000.00 Bargeld EUR 2'835.00 Die Barkaution in der Höhe von Fr. 35'072.65 wird dem Beschuldigten B._____ auf erstes Verlangen zurückerstattet.
3. Folgende nicht formell beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: HC/1/1.1: BO beschriftet C._____ HC/1/1.2: BO D._____ HC/1/1.3: BO C._____ HC/1/1.4: BO Dokumentation HC/1/1.5: BO C._____ HC/1/1.6: BO VR Protokolle HC/1/1.7: BO VR Protokolle Steering Board Protokolle HC/1/1.8: BO E._____
- 3 - HC/1/1.9: BO F._____ HC/1/1.10: BO LO privat Belege 2015 HC/1/1.11: 1 schwarzes Buch HC/1/2.2: BO ohne Ordneranschrift HC1/2.100: 3 Couverts weiss HC/1/2.101: 1 Samsung Lte Duos Mobile HC/1.2.102: 1 Dell Laptop HC/1.2.103: 1 iPhone 6 HC/1/3.100: 1 iPad mini
4. Folgende nicht formell beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten A._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: HC/2.1: 1 BO schwarz, Board Partner G._____ HC/2.2: 1 BO schmal, blau, Board Projekte HC/2.3: 1 Schweizer Reisepass, gültig von 11.12.2006 bis 10.12.2016, ltd. auf A._____, geb. tt.02.1975 HC/2.4: 2 Schweizer Reisepass, gültig von 03.12.2009 bis 02.12.2014, ltd. auf A._____, geb. tt.02.1975 HC/2.5: 1 Minigripp mit 8 Visitenkarten HC/2.6: 1 Couvert mit 8 Checks H._____, ltd. F._____ und/oder A._____ HC/2.7: 1 Sichtmäppchen "Bank guarantees" per 19. April 2011 HC/2.8: 1 BO blau, Privat Verträge HC/2.9: 1 BO schwarz, AHV, BVG, Lohn etc. HC/2.10:1 BO blau, Raiffeisen, mit Bankunterlagen HC/2.11:1 BO blau, UBS HC/2.12:1 BO blau, I._____, Board Constitution
- 4 - HC/2.13:1 BO blau, HR, General HC/2.14:1 BO schwarz, Board Exit 2013 HC/2.15:1 BO schmal schwarz, Board J._____ K._____ [Ortschaft] HC/2.16:1 BO blau, Bank L._____ 2013 HC/2.17:1 BO grau, M._____ shared companies, pool folder HC/2.18:1 Ordner schwarz "N._____" HC/2.19:1 Ordner weiss, "O._____" AG Switzerland, Photos Cement Industry HC/2.20:div. Projektbeschriebe etc. (6 Stück) HC/2.21:1 Sichtmäppchen blau, Kontoauszüge Raiffeisen etc., ltd. A._____ HC/2.22:1 Effektensack mit Kontoauszug H._____, ltd. A._____ HC/2.23:1 Memorandum "steuerliche Abklärungen" vom 27.11.2014 HC/2.24:1 Schreiben vom 11.07.2013 von P._____ an A._____ HC/2.25:1 Aktenhefter grün, mit div. Unterlagen HC/2.26:1 Aktenhefter rosa, mit div. Unterlagen F._____ AG, Handno- tizen etc. HC/201: 1 Natel Blackberry, IMEI 1, mit Hülle und Netzstecker (kein PIN und Gerätesperrcode) HC/202: 1 Natel Nokia, IMEI 2, mit Kleber auf Rückseite (evtl. PIN – 3) mit Netzstecker HC/203: 1 externe Festplatte, Toshiba (ohne Passwort) HC/204: 1 externe Festplatte, Toshiba "C._____" (ohne Passwort) HC/205: 1 Tablet ThinkPad Lenovo mit Hülle (mit Fingerprint, 4stelliger Code unbekannt), mit Schreiber HC/206: 1 Laptop Lenovo mit Hülle (mit Fingerprint, Code unbekannt) mit 1 Dockingstation Lenovo mit Netzstecker
- 5 - HC/207: 1 BlackBerry, Display Glas zersprungen, IMEI 4, Gerätesperr- code 5, PIN 6 HC/208: 1 iPad mit schwarzer Hülle, Display Glas zersprungen, ohne Sperrcode HC/209: 1 Samsung Tablet (Gerätesperrcode unbekannt, evtl. keiner), mit Netzstecker HC/210: 1 iPad ohne Hülle (kein Gerätesperrcode, kein PIN)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.– und wird den Beschul- digten je zur Hälfte auferlegt. Die weiteren, dem Beschuldigten A._____ auferlegten Kosten betragen: Fr. 7'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 1'460.– Auslagen (Gutachten) Auslagen Untersuchung (inkl. Entschädigung Dolmet- Fr. 6'990.57 scher) Fr. 300.– Entschädigung Auskunftsperson Die weiteren, dem Beschuldigten B._____ auferlegten Kosten betragen: Fr. 7'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 1'460.– Auslagen (Gutachten) Auslagen Untersuchung (inkl. Entschädigung Dolmet- Fr. 6'870.58 scher) Fr. 2'920.– Auslagen Polizei Fr. 300.– Entschädigung Auskunftsperson
6. Die Entschädigungsforderungen der Beschuldigten wie auch die Genugtu- ungsforderung des Beschuldigten 2 werden vollumfänglich abgewiesen.
7. Die Beschuldigten werden verpflichtet, der Privatklägerin Q._____ eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'920.– (total Fr. 5'840.–) zu bezahlen.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UH190248-O im Be- trage von Fr. 400.– werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.
- 6 -
9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UH190249-O im Be- trage von Fr. 400.– werden dem Beschuldigten 2 auferlegt.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UH190242-O (damit vereinigt Geschäfts-Nr. UH190244-O) im Betrage von Fr. 1'000.– werden auf die Staatskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. UH190242-O (damit vereinigt Geschäfts-Nr. UH190244-O) eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 10'215.35 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
12. Dem Beschuldigten 2 wird für das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. UH190242-O (damit vereinigt Geschäfts-Nr. UH190244-O) eine Prozes- sentschädigung in der Höhe von Fr. 4'243.25 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
13. Der Privatklägerin wird für die Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. UH190248-O, UH190249-O, UH190242-O, UH190244-O eine Prozes- sentschädigung von Fr. 1'050.– zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 150 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung vom 19. August 2020 […] sei aufzuheben und die beschuldigten Personen A._____ und B._____ seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und gemäss den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 160 S. 3)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2020 und vom
26. Januar 2024 sei abzuweisen und das Strafverfahren einzustellen,
- 7 - eventualiter sei A._____ freizusprechen.
2. Die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 8 über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon (DG190016) vom
19. August 2020 seien aufzuheben.
3. Sämtliche Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. A._____ sei für die erstandene Haft und die Anwaltskosten im Zusam- menhang mit dem Vorverfahren, dem vorinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 163 S. 2) Anträge zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2020, mit Erneuerung vom 26. Januar 2024, abzuweisen und es sei das Strafver- fahren einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte B._____ freizu- sprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST-Zu- satz in gesetzlicher Höhe, zu Lasten der Anklägerin bzw. der Staats- kasse. Anträge in Erneuerung der Anschlussberufung vom 29. Dezember 2020:
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 (Kostenauflage) des Urteils des Bezirksgerich- tes Pfäffikon vom 19. August 2020 (Geschäfts-Nr.: DG190016) aufzu- heben und
a. die Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– sei vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; und
- 8 -
b. die weiteren, dem Beschuldigten auferlegten Kosten (Fr. 7'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'460.– Auslagen [Gutachten], Fr. 6'870.58 Auslagen Untersuchung [inkl. Entschädigung Dolmet- scher], Fr. 2'920.– Auslagen Polizei und Fr. 300.– Entschädigung Auskunftsperson) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter: Es sei Dispositivziffer 5 (Kostenauflage) des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. August 2020 (Geschäfts- Nr.: DG190016) aufzuheben und es seien die Entscheidgebühr sowie die weiteren Kosten nach Ermessen zwischen den Beschuldigten und dem Staat zu verteilen, subeventualiter sei die Kostenauflage betref- fend Geschäfts-Nr.: DG190016 zur Neubeurteilung und Neuentschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei Dispositivziffer 6 (Entschädigungsforderung und Genugtuungs- forderung des Beschuldigten) des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffi- kon vom 19. August 2020 (Geschäfts-Nr.: DG190016) aufzuheben und
a. dem Beschuldigten B._____ sei (für den Zeitraum bis 30. Sep- tember 2020) eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 68'940.65 (Fr. 61'860.– Honorar, Fr. 2'077.70 Spesen und Auslagen, Fr. 5'002.95 MWST) zuzusprechen, zu Lasten der An- klägerin bzw. der Staatskasse; und
b. der Beschuldigte B._____ sei für die unschuldig erstandene Haft von 26 Tagen angemessen zu entschädigen; die Genugtuung sei auf Fr. 250.– pro erlittenem Hafttag festzusetzen, ausmachend insgesamt Fr. 6'500.–, in jedem Fall nicht unter Fr. 200.– pro Haft- tag, ausmachend Fr. 5'200.–, und die Entschädigung für die ent- gangenen Einkünfte sei auf Fr. 10'000.– anzusetzen. Eventualiter: Es sei Dispositivziffer 6 (Entschädigungsforderung und Genugtuungsforderung des Beschuldigten) des Urteils des Bezirksge- richtes Pfäffikon vom 19. August 2020 (Geschäfts-Nr.: DG190016) auf-
- 9 - zuheben und die Entschädigungsforderung und Genugtuungsforderung des Beschuldigten seien zur Neubeurteilung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei Dispositivziffer 7 (Prozessentschädigung Privatklägerin Q._____) des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. August 2020 (Geschäfts-Nr.: DG190016) aufzuheben und der Antrag der Pri- vatklägerin Q._____ auf Entrichtung einer Prozessentschädigung sei abzuweisen.
4. Es sei Dispositivziffer 9 (Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts- Nr.: UH190249) des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. Au- gust 2020 (Geschäfts-Nr.: DG190016) aufzuheben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr.: UH190249 im Betrag von Fr. 400.– seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST-Zu- satz in gesetzlicher Höhe, zu Lasten der Anklägerin bzw. der Staats- kasse.
- 10 - Erwägungen: I. Prozessverlauf
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 19. August 2020 wurden die Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen, die Rückerstattung der Barkaution an den Beschuldigten B._____ angeordnet, über die Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände entschieden und über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen befunden (Urk. 106).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich mit Eingabe vom 28. September 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 100) und reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 die Berufungserklä- rung ein (Urk. 109). Sie beantragte die Schuldigsprechung der beiden Beschuldig- ten im Sinne der Anklage und deren Bestrafung gemäss den vor Vorinstanz ge- stellten Anträgen (für beide Beschuldigte je 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt, un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren). Innert der mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2020 angesetzten Frist er- hob der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 Anschluss- berufung. Er beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 des vorin- stanzlichen Urteils, die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und die Zu- sprechung einer Entschädigung für erstandene Haft sowie einer Prozessentschä- digung für die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Untersuchung und dem vorinstanzlichen Gerichtsverfahren (Urk. 113). Der Beschuldigte B._____ erhob ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 Anschlussberufung (Urk. 114). Er beantragte, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils seien die gesamten Kosten auf die Staatskasse zu neh- men, es sei ihm eine Genugtuung für unschuldig erlittene Haft von Fr. 6'500.–, eine Entschädigung für infolge Haft entgangene Einkünfte im Betrage von Fr. 10'000.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 68'940.65 zuzusprechen, der Privatklägerin Q._____ sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH190249-O seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 11 - Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezem- ber 2021 wurden die beiden Beschuldigten vom angeklagten Vorwurf freigespro- chen und es wurde ihnen eine Genugtuung von je Fr. 5'200.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Dem Beschuldigten B._____ wurde keine Entschädigung für Einkommensausfall aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es erfolgte ferner die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags erging auch ein Rechtskraftbeschluss (Urk. 131).
3. Gegen das Berufungsurteil vom 3. Dezember 2021 erhob die Oberstaatsan- waltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hob mit Urteil vom 16. No- vember 2023 in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezember 2021 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück (Urk. 142).
4. Der Rechtskraftbeschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 3. Dezember 2021 wurde vom Bundesgericht formell nicht aufgeho- ben, jedoch ist dieser der Klarheit halber zu bestätigen. Es ist daher vorweg fest- zuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
19. August 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Rückerstattung Barkaution), 3 und 4 (Beschlagnahmungen), 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen betr. Beschwerdeverfahren UH190242) und 13 (Prozessentschädigung an Privat- klägerin betr. diverse Beschwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht wurde das zweite Be- rufungsverfahren mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Urk. 146). Der Schriftenwechsel ist mit den Stellungnahmen der Beschuldigten vom 25. Juni 2024 (Urk. 172) und vom 28. Juni 2024 (Urk. 174) abgeschlossen. Nachfolgend wird darzulegen sein, dass die Beweisanträge der beiden Beschul- digten abzuweisen sind. Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif.
- 12 - II. Gegenstand der Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren
1. Standpunkte Zwischen der Staatsanwaltschaft und den beiden Beschuldigten besteht Uneinig- keit über den Umfang der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheids vom 16. November 2023 für das vorliegende zweite Berufungs- verfahren. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, das Bundesgericht habe sich zur Frage des Schuldspruchs abschliessend geäussert. Aufgrund der klaren und ver- bindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen stehe ein Schuldspruch ausser Zweifel, weshalb nur noch die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens bilde (Urk. 150 S. 3). Die beiden Beschuldigten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Verfahren sei mangels eines rechtsgültigen Strafantrags einzustellen, eventualiter seien sie freizusprechen. Das Bundesgericht habe den Sachverhalt nicht verbind- lich festgelegt, sich insbesondere nicht dazu geäussert, ob die Beschuldigten den subjektiven Tatbestand erfüllt hätten (Urk. 160 S. 8; Urk. 163 S. 7). Auch hinsicht- lich des objektiven Tatbestands liege keine Bindungswirkung in jenen Bereichen vor, in denen das Bundesgericht die Erwägungen des Obergerichtes als willkür- lich qualifiziert habe, denn die Erwägungen des Bundesgerichtes würden die neu vorzunehmende Beweiswürdigung gerade nicht ersetzen. Zudem stehe die Bin- dungswirkung unter dem Vorbehalt neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (Urk. 160 S. 11; Urk. 163 S. 7).
2. Antrag auf Verfahrenseinstellung Die Beschuldigten beantragen die Einstellung des Verfahrens infolge Fehlens ei- nes gültigen Strafantrags. Zur Begründung machen sie geltend, das Bundesge- richt habe mangels entsprechender Rügen nicht geprüft, ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliege. Aufgrund der teilweise neu eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass das Q._____ im vorliegenden Fall nicht antragsberechtigt gewesen sei. Der Bund sei nur antragsberechtigt, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Inter-
- 13 - esses erforderlich sei, was dann zutreffe, wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt sei und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig seien (Urk. 160 S. 5). Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Bau des Petcoke-Mahlwerks von einem italienischen Unter- nehmen (R._____ Italien) offeriert worden sei, nicht von einem schweizerischen. Insofern sei es nicht darum gegangen, einem schweizerischen Unternehmen ei- nen Auftrag zu sichern (Urk. 160 S. 6). Ausserdem bedürfe es einer gewissen Schwere, damit das Ansehen der Schweiz im Ausland gefährdet oder verletzt werde (Urk. 160 S. 8). Mit der Staatsanwaltschaft ist den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerich- tes zu folgen, welches festhielt, wenn Firmen mit Sitz in der Schweiz im Ausland nach UWG verpöntes Verhalten an den Tag legten, schade dies dem Ansehen der Schweiz im Ausland. Es liege im Interesse des hiesigen Wirtschaftsplatzes, derartiges Verhalten von in der Schweiz ansässigen Firmen zu unterbinden. Das von Art. 4a (i.V.m. Art. 23) UWG geschützte Rechtsgut erfahre keine Beschrän- kung auf den Wettbewerb in der Schweiz. Die Norm schütze ebenso die Integrität von Vertragsbeziehungen und weise eine geschäftsmoralische und individual- schützende Zwecksetzung auf (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 14 f.). Diese Ausführungen machte das Bundesgericht vor dem Hintergrund des erstellten äusseren Anklage- sachverhalts, gemäss welchem die Beschuldigten beabsichtigten, S._____ (nach- folgend S._____) zu veranlassen, dass die R._____ Schweiz mit Sitz in Zürich den Zuschlag für die Erstellung einer Anlage zur Verarbeitung und Nutzung von Petcoke erhalte, wobei zuvor die R._____ Italien im Gespräch gewesen sei. Da- mit deckt sich die Anklage mit dem von den Beschuldigten geltend gemachten Umstand, dass die R._____ Italien zuvor im Gespräch war, der Vertragsabschluss dann aber mit der R._____ Schweiz erfolgte, welche erst am 15. Juli 2013 ge- gründet worden war. Dies alles war dem Bundesgericht bei seiner Analyse der Problematik der Gefährdung oder Verletzung des Ansehens der Schweiz im Aus- land bekannt. Aufgrund der Bindungswirkung der bundesgerichtlichen Erwägun- gen besteht kein Raum für eine Einstellung des Verfahrens. Entgegen der von den Beschuldigten vertretenen Auffassung ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass ein Vertragsabschluss mit einem schweizerischen Unterneh-
- 14 - men zustande kam und es sich bei den beiden Beschuldigten, die auf diesen Ver- tragsabschluss hinwirkten, um Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz handelt, ein hinreichender Bezug zur Schweiz vorliegt. Aus allen diesen Gründen ist der Antrag der Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens abzuweisen.
3. Bindungswirkung der Erwägungen des Bundesgerichtes 3.1. Grundlagen Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. No- vember 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. No- vember 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell
- 15 - mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). 3.2. Erwägungen des Bundesgerichtes in concreto 3.2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass ent- gegen der im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vertretenen Auffassung beiderseitige Strafbarkeit nach Art. 7 StGB zu bejahen sei (Urk. 142 E. 2.1. - 2.3. S. 3-10). Die Bindungswirkung der diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichtes für das vorliegende Verfahren ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Es erübri- gen sich daher weitere Ausführungen dazu. 3.2.2. Wie vorstehend bereits erwähnt wurde, erwog das Bundesgericht ferner, der Auffassung des Obergerichtes, wonach der angeklagte Sachverhalt nicht vom Schutzzweck des UWG erfasst werde, könne nicht gefolgt werden (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 13 ff.). Wenn Firmen mit Sitz in der Schweiz im Ausland nach UWG verpöntes Verhalten an den Tag legen würden, schade dies dem Ansehen der Schweiz im Ausland. Das UWG bezwecke auch den Schutz dieses Ansehens. Es liege im Interesse des hiesigen Wirtschaftsplatzes, derartiges Verhalten von in der Schweiz ansässigen Firmen zu unterbinden. Das von Art. 4a UWG (i.V.m. Art. 23 UWG) geschützte Rechtsgut erfahre keine Einschränkung auf den freien Wettbe- werb in der Schweiz. Diese Norm schütze ebenso die Integrität der Vertragsbezie- hungen und weise eine geschäftsmoralische und individualschützende Zweckset- zung auf. Weder aus der historischen noch der teleologischen Auslegung würden sich Hinweise darauf ergeben, dass die Anwendbarkeit von Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG auf unlautere Handlungen zu beschränken wäre, die sich auf den hiesigen Markt auswirken (Urk. 142 E. 3.2.2. S. 14 f.). Auch bezüglich der Bindungswirkung dieser Ausführungen herrscht Einigkeit und bedarf es keiner weiteren Erörterungen.
- 16 - 3.2.3. Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand In Erwägung 3 des Rückweisungsentscheids befasste sich das Bundesgericht mit der Rüge der Staatsanwaltschaft, das Obergericht habe mehrere Handlungen von S._____ zu Unrecht nicht als pflichtwidriges Verhalten zur Bevorteilung der Be- schuldigten im Sinne von Art. 4a UWG beurteilt (Urk. 142 E. 3. S. 10 ff.). Es hielt fest, aufseiten des Bestechenden sei versuchte Bestechung anzunehmen, wenn er im Zeitpunkt der Tathandlung darüber im Ungewissen sei, ob sein Angebot als bestes berücksichtigt werden wird. Davon sei regelmässig auszugehen (Urk. 142 E. 3.1.1. S. 12). Bei der aktiven Bestechung handle es sich um ein schlichtes Tä- tigkeitsdelikt, bei welchem die Tathandlung in einem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils bestehe. Es sei vorliegend unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigten S._____ mehrere Geldbeträge gewährt und weitere verspro- chen hätte. Zudem ergebe sich aus dem erstellten Sachverhalt nicht, dass S._____ Anspruch auf die Zahlungen gehabt hätten. Da die Beschuldigten S._____ Zahlungen gewährt und versprochen hätten, auf die dieser keinen An- spruch gehabt habe, sei ohne Weiteres von einem nicht gebührenden Vorteil aus- zugehen (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). S._____ habe zwar die Entscheidung für die Vergabe des Projekts nicht alleine getroffen, habe aber offensichtlich entschei- denden Einfluss darauf gehabt. So habe es an ihm gelegen, die Offerten für das 13-köpfige Gremium in fachlicher Hinsicht zu beurteilen. Dabei habe er über rele- vantes Ermessen verfügt. Dass die Arbeitgeberin von S._____ nichts von den Zahlungen gewusst habe, diese augenscheinlich geheim gehalten werden sollten, spreche für die Annahme einer Pflichtverletzung von S._____ gegenüber seiner Arbeitgeberin (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). Das Bundesgericht bejahte mit diesen Erwägungen eindeutig die objektive Tatbe- standsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten, indem es festhielt, diese hät- ten S._____ für eine pflichtwidrige, in seinem Ermessen stehende Handlung einen nicht gebührenden Vorteil gewährt und versprochen. Daran ist das erkennende Gericht gebunden, weshalb kein Raum bleibt für weitere Abklärungen und Bewei- sergänzungen, wie sie von den Beschuldigten beantragt werden.
- 17 - Betreffend den subjektiven Tatbestand führte das Bundesgericht aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigten S._____ USD 3,8 Mio. hätten ver- sprechen sollen, wenn sie sicher gewesen wären, das beste Angebot zu machen und den Zuschlag ohnehin zu erhalten. Diese Annahme des Obergerichtes wider- spreche jeglicher vernünftigen Geschäftsführung und sei willkürlich. Dasselbe gelte auch für die Erwägung des Obergerichtes, die Zahlungen an S._____ hätten sich nicht auf den offerierten Preis ausgewirkt. Dass die Arbeitgeberin von S._____ nichts von den Zahlungen an S._____ gewusst habe und er diese au- genscheinlich habe geheim halten wollen, spreche ebenfalls für die Annahme ei- ner Pflichtverletzung (Urk. 142 E. 3.3.2. S. 16). Mit diesen Erwägungen bejahte das Bundesgericht auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Auch daran ist das erkennende Gericht gebunden. Mit der Feststellung, dass die Annahme des Obergerichtes willkürlich sei, wird vorliegend nicht die Anweisung zur Vor- nahme einer neuen Beweiswürdigung verbunden, sondern vielmehr klar zum Aus- druck gebracht, dass dem neuen Urteil die Auffassung des Bundesgerichtes zu- grunde zu legen ist, wonach es jeder vernünftigen Geschäftsführung widerspre- che, dass die Beschuldigten S._____ USD 3,8 Mio versprachen, wenn sie davon ausgegangen wären, dass es sicher sei, dass sie den Zuschlag erhalten würden, da sie das beste Angebot gemacht hätten. Dies bedeutet im Klartext, dass das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Damit sind auch keine Beweisergänzungen im Sinne der Anträge der Beschuldig- ten vorzunehmen (Zeugeneinvernahmen zur Frage, ob die Offerte der Beschul- digten die technisch und kommerziell beste war, ob die Ausschussmitglieder von den Zahlungen an S._____ wussten und ob diese ihr Abstimmungsverhalten be- einflussten, ob die F._____-Gruppe praktisch die ganze Marge aufgab, um den D._____-Auftrag als Referenzobjekt zu gewinnen und Befragung der Beschuldig- ten, ob das Angebot das beste war und sie sicher waren, dass dieses angenom- men werde, ob die Zahlungen sich auf den offerierten Preis auswirkten und ob in den T._____ [T._____] [Staat] ein vergifteter Wettbewerb herrschte; Urk. 160 S. 4; Urk. 163 S. 3 f.). Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.
- 18 -
4. Fazit Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die beiden Beschuldigten gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG (in der zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt haben. Sie sind entsprechend schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Strafrahmen und Sanktionsart Für unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft. Auch ihr Wohlverhalten seit Verübung der Taten und ihr kooperatives Verhalten im Strafverfahren sprechen für die Aus- fällung einer Geldstrafe als mildere Sanktionsart, soweit dies aufgrund der auszu- fällenden Sanktionshöhe möglich ist. Diese ist nachfolgend im nächsten Schritt festzulegen. Anschliessend ist über die Sanktionsart zu befinden.
2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, welches sich nach der Schwere der Gefähr- dung oder Verletzung des Rechtsguts richtet, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters und danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Tatkomponente). Zu berücksichtigen sind sodann das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente).
- 19 - 2.2. Strafzumessung im Einzelnen 2.2.1. Tatkomponente Hinsichtlich der Tatkomponente ergeben sich keine Unterschiede zwischen den beiden Beschuldigten. Sie haben als Mittäter gehandelt und je den gleichen Tat- beitrag geleistet. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Anstoss zu Tatbe- gehung vom einen oder anderen gekommen wäre.
a) Objektive Tatschwere Bei der Verschuldensbewertung fällt der hohe Deliktsbetrag von Bestechungszah- lungen im Betrag von total EUR 1'394'723.13 sowie weitere Zahlungen nach Zu- standekommen des Vertrages von USD 3,8 Mio. in Betracht. Relativierend ist bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere aber auch zu berücksichtigen, dass sich der hohe Deliktsbetrag aus dem hohen Betrag des Preises der offerierten An- lage von USD 38 Mio. ergibt und für sich allein nichts bezüglich der von den Be- schuldigten aufgewendeten kriminellen Energie aussagt. Der lange Deliktszeit- raum von November 2012 bis Mai 2014 fällt zwar erschwerend ins Gewicht, je- doch ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass sich dieser lange Zeitraum aus dem grossen Umfang der offerierten Anlage und der langen Dauer des Offertpro- zesses erklärt. Den Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass die von ihnen eingereichte Offerte technisch die beste war, weshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass die D._____ durch den Vertragsabschluss mit der R._____ nicht geschädigt wurde, und es S._____ darum ging, technisch minderwertigere Offerten aus Asien auszustechen und ein fehlerfrei funktionierendes Produkt aus Europa zu bekom- men, wobei die R._____ die einzige Anbieterin aus Europa war. Es ist davon aus- zugehen, dass es nicht darum ging, dass die R._____ den Zuschlag bekomme, unabhängig von der Qualität der Angebote der Konkurrenten. Die durch die Be- stechungszahlungen bewirkte Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist somit nicht als schwerwiegend zu bewerten.
- 20 - Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. Die hypotheti- sche Einsatzstrafe ist gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens festzuset- zen.
b) Subjektive Tatschwere Den Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass sie davon ausgingen, mit den Bestechungszahlungen der technisch besten Offerte zum Durchbruch zu ver- helfen und dass die Initiative für die Zahlungen von S._____ kam. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Beschuldigten direkte persönliche Vorteile aus den Zahlungen an S._____ gezogen hätten, jedoch ist davon auszugehen, dass ihnen indirekte, nicht quantifizierbare wirtschaftliche Vorteile zukamen, indem die von ihnen ver- tretene Firma den Zuschlag erhielt. Die Tathandlungen erfolgten letztlich aus fi- nanziellen Motiven. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. Das objektive Tatverschulden wird somit durch die subjektive Schwere der Tat nicht weiter relativiert.
c) Fazit Verschuldensbewertung Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht. Dieser Bewertung der Tatschwere angemessen erscheint eine Einsatzstrafe an der oberen Grenze im unteren Drittel des Strafrahmens, der sich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erstreckt. Konkret er- weist sich eine Einsatzstrafe von 360 Tagen verschuldensangemessen. 2.2.2. Täterkomponente
a) Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte A._____ ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und ein Studium im Maschinenbau als Dipl.-Ing. abgeschlos- sen. Er war bis zum Verkauf der F._____ AG im Jahre 2013 deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer. Seither arbeitet er im Anstellungsverhältnis für eine im Be- reich von Umweltprojekten tätige Firma. Er erzielt ein Einkommen von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– pro Jahr. Er ist ledig und lebt mit seiner voll als An-
- 21 - wältin berufstätigen Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen (Prot. II S. 10 ff. im ersten Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB200487). Der Beschuldigte B._____ ist ebenfalls in der Schweiz geboren und aufgewach- sen, hat hier die Schulen besucht, eine Lehre als Maschinenzeichner absolviert, anschliessend ein Studium der Wirtschaftsinformatik abgeschlossen und den Titel Dipl.-Ing. erworben. Auch er war Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied bei der F._____ AG. Er ist selbständig erwerbstätig als Interim-Manager für Start-Ups und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 8'000.–. Er ist ledig, lebt in einer Partnerschaft und hat keine Kinder (Prot. II S. 14 ff. im ersten Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB200487). Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft. Ihre persönlichen Verhältnisse und ihr Vorleben sind strafzumessungsneutral zu bewerten.
b) Nachtatverhalten Beide Beschuldigten zeigten sich während des gesamten Verfahrens kooperativ. Der angeklagte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf ihren Angaben. Dies wirkt sich deutlich strafmindernd aus und rechtfertigt eine Reduktion der vorste- hend festgesetzten Einsatzstrafe für die Tatkomponente um 90 Tage. 2.2.3. Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB Der Deliktszeitraum liegt zwischen dem 10. November 2012 und dem 8. Mai
2014. Seit Begehung der Taten sind somit über 10 Jahre verstrichen und wäre in- zwischen die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB abge- laufen. Beide Beschuldigten haben sich seit der Tatbegehung wohlverhalten. Da- mit hat sich das Strafbedürfnis deutlich vermindert und sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB erfüllt. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um weitere 90 Tage.
- 22 - 2.2.4. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Die Beschuldigten erfuhren aufgrund der Hausdurchsuchung vom 2. November 2015 erstmals von der gegen sie eingeleiteten Untersuchung. Seit nunmehr bald 9 Jahren leben sie mit der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens. Die- sem Umstand wurde bereits teilweise mit einer Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit e StGB Rechnung getragen. Zu prüfen bleibt, ob es darüber hinaus zu Verfah- rensverzögerungen kam, welche nicht den Beschuldigten anzulasten sind, viel- mehr von den Behörden zu vertreten sind und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes darstellen. Betreffend die Dauer des Vorverfahrens hat die Staatsanwaltschaft nachvollzieh- bar dargetan, dass dieses deshalb lange dauerte, da sie das Ergebnis des Rechtshilfeverfahrens in den T._____ abwarten musste. Nachdem die Rechtshil- feantwort unbrauchbar ausgefallen sei, habe sie entschieden, die Anklage aus- schliesslich auf die in der Schweiz greifbaren Beweismittel aufzubauen. Es liege keine Verzögerung vor, die sich auf den staatlichen Strafanspruch auswirke (Urk. 150 S. 3 ff.). Dieser Argumentation kann gefolgt werden, zumal sich die Beschul- digten diesbezüglich nicht auf einen anderen Standpunkt stellen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in dieser Phase nicht auszumachen. Das vorinstanzliche Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anklage Ende Mai 2018 und der Fällung des Urteils am 19. August 2020 über zwei Jahre, was auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als leichte Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes zu werten ist, sich bei der Strafzumessung je- doch nur leicht strafmindernd auswirkt im Sinne einer Reduktion um 10 Tage. Das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200487) dauerte vom Eingang des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. August 2020 und der Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft anfangs Dezember 2020 rund ein Jahr bis zum Urteil. Darin ist noch keine Verfahrensverzögerung zu erblicken. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren brachte eine Verzögerung mit sich, welche nicht von den Beschuldigten zu vertreten ist. Diesem Umstand wurde be- reits im Rahmen der Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB Rechnung ge-
- 23 - tragen. Eine darüber hinausgehende Strafreduktion aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint nicht angezeigt. Verfahrensverzögerungen liegen für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230592) seit Ergehen des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheides vom 16. November 2023 nicht vor. Mit Präsidialverfügung vom 3. Ja- nuar 2024 wurde nach Einholung des Einverständnisses der Parteien das schriftli- che Verfahren angeordnet (Urk. 146) und der Schriftenwechsel durchgeführt. Die letzten Rechtsschriften (Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik der Be- schuldigten) wurden Ende Juni 2024 erstattet. Zusammenfassend ist unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes eine weitere Strafreduktion um 10 Tage vorzunehmen. 2.3. Sanktion Bei beiden Beschuldigten ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkompo- nente von 360 Tagen um je 90 Tage für ihre Kooperation im Strafverfahren und die Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB sowie um weitere 10 Tage unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu reduzieren. Es resultiert eine Strafe von 170 Tagen. Diese Sanktionshöhe erlaubt die Ausfällung einer Gelds- trafe. Wie bereits vorstehend unter E. III.1. dargelegt, ist daher eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist bei beiden Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen leben. Ihr Einkommen liegt in einem durchschnittlichen Bereich (von ca. Fr. 8'000.– netto pro Monat beim Beschuldigten B._____; beim Beschuldigten A._____ etwas tiefer, bedingt durch den Aufbau der Firma, für welche er im An- stellungsverhältnis tätig ist). Sie haben beide keine Schulden und kein namhaftes Vermögen. Beide Beschuldigten leben mit ihren Partnerinnen zusammen. Der Be- schuldigte A._____ hat zwei minderjährige Kinder, die in seinem Haushalt leben, der Beschuldigte B._____ ist kinderlos. Diesen Verhältnissen angemessen er-
- 24 - scheint die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.– beim Beschuldigten A._____ und von Fr. 130.– beim Beschuldigten B._____. Demzufolge ist der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 170 Tagessät- zen zu Fr. 100.– und der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 170 Ta- gessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. An diese Strafen ist die von den Beschuldigten jeweils erstandene Haft von 26 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Haftakten Beschuldigter A._____, pag. 152002 ff., 152083 f., 152101; Haftakten Beschuldigter B._____, pag. 163006 f., 163134 f., 163137 f.). IV. Vollzug Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft und die auszufällende Strafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe erlaubt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, weshalb der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe betreffend beide Beschuldigte aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren und erstes Berufungsverfahren Die Beschuldigten sind anklagegemäss schuldig zu sprechen und unterliegen in- sofern mit ihren jeweiligen Standpunkten im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihnen ausgangsgemäss die Kosten des Vorverfahrens, der Beschwerde- verfahren UH190248 und UH190249 sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Bereits an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuwei- sen, dass die Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts- Nr. SB230592) nicht von den Beschuldigten zu vertreten ist, weshalb dafür keine Kosten zu erheben sind. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) erscheint dem über- durchschnittlichen Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessen und
- 25 - ist folglich zu bestätigen. Auf die Zusprechung einer Entschädigung oder Genug- tuung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren haben die Beschuldigten infolge des anklagegemässen Schuldspruchs keinen Anspruch (Art. 429 StPO e contrario). Zu bestätigen ist schliesslich die vorinstanzliche Ver- pflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin Q._____ (Dispositiv-Ziffer 7), wobei festzuhalten ist, dass das Quantitativ von den Beschuldigten nicht in Frage gestellt wurde. Im Übrigen (Zif- fern 10 bis 13) ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv – wie eingangs dargelegt wurde – bereits in Rechtskraft erwachsen (E. I.4.). Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200487) ist unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen auf Fr. 7'000.– festzuset- zen. Da die Beschuldigten mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen für das erste Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Die Privatkläge- rin Q._____ machte im ersten Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend und verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 120). Be- treffend das erste Berufungsverfahren entfällt somit die Zusprechung einer Pro- zessentschädigung an die Privatklägerin Q._____.
2. Zweites Berufungsverfahren Wie bereits erwähnt, sind für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230592) keine Kosten zu erheben, da dieses nicht durch die Beschuldigten veranlasst wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt demnach ausser Ansatz. Den erbeten verteidigten Beschuldigten ist jeweils eine Entschädigung für den Aufwand ihrer anwaltlichen Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ reichte für das zweite Berufungsver- fahren Honorarrechnungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'950.– (inkl. MWST; Urk. 164/9a + b) ein. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ machte für das zweite Berufungsverfahren Leistungen und Barauslagen im Gesamtbetrag von
- 26 - rund Fr. 9'480.– (inkl. MWST; Urk. 162) geltend. Diese Beträge tragen der Kom- plexität des vorliegenden Verfahrens in angemessener Weise Rechnung, berück- sichtigen jedoch auch, dass das Prozessthema im Gegensatz zum ersten Beru- fungsverfahren aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichtes deutlich eingeschränkt war. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint es ange- messen, beiden Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von je Fr. 9'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 19. August 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Rückerstat- tung Barkaution), 3 und 4 (Beschlagnahmungen), 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen betr. Beschwerdeverfahren UH190242) und 13 (Pro- zessentschädigung an Privatklägerin betr. diverse Beschwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind schuldig des unlauteren Wett- bewerbs im Sinne von Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 aUWG.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tages- sätzen zu Fr. 100.–, wovon 26 Tagessätze als durch Untersuchungshaft ge- leistet gelten. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tages- sätzen zu Fr. 130.–, wovon 26 Tagessätze als durch Untersuchungshaft ge- leistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird betreffend beide Beschuldigten aufgescho- ben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.
- 27 -
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 9) wird bestätigt.
5. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB200487) wird festgesetzt auf Fr. 7'000.–.
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB200487) wer- den den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
7. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230592) fällt ausser Ansatz.
8. Den Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230592) eine Prozessentschädigung von je Fr. 9'000.– (inkl. 7.7 % resp. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen des genannten Beschuldigten den Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zu- handen des genannten Beschuldigten die Privatklägerin (Q._____) die Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.