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SB230591

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2024-09-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 72 S. 4 f. E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 24. Februar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 72 S. 42 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Prot. I S. 17; Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Mit Eingabe vom

22. Dezember 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (Urk. 77). Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 ersuchte die Verteidigung um Heraus- gabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2021 beschlagnahmten Fahrzeugs PW BMW M3 (Urk. 78). Mit Teilerledigungsbe- schluss vom 22. Januar 2024 wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vom 24. Februar 2023 betreffend die Ziffern 5, 6, 7, 8 und 9 festgestellt (Urk. 79). Am 2. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X._____ sowie die Staatsanwälte lic. iur. E._____ und lic. iur. F._____ (Prot. II S. 6).

- 6 -

E. 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldig- ten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, den Personenwagen BMW M3 am

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Betreffend die nicht von der Berufung erfassten Punkte wurde die Rechts- kraft mit Beschluss vom 22. Januar 2024 festgestellt. Das Berufungsgericht über- prüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Änderung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom 17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Frei- heitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbesondere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Verbrechens, bei dem für andere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens mit einer Geldstrafe geahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich.

E. 2.2 Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 73) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Stras- senverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Der Beschul- digte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Strafrahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. Da – wie noch zu zeigen sein wird – insbesondere aufgrund des neu gegen unten weiter geöffne- ten Strafrahmens eine mildere Strafe resultiert, findet das neue Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 18 -

3. Konkrete Strafzumessung

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung lediglich – aber immerhin – eine leicht

- 22 - tiefere Strafe. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung voll- umfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 3.2 Rechtsanwältin MLaw X._____ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 8'245.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, wobei die Aufwände für die Berufungsver- handlung geschätzt wurden (vgl. Urk. 87). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen fürdasVerteidigerhonorarimBerufungsprozessvon CHF1'000.–bisCHF28'000.–. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig komplexen Fall, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die Rechtslage. Der Aktenumfang ist verhältnismässig gering. Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. In der eingereichten Honorarnote wurde der Aufwand für die Berufungsverhandlung zudem mit 10 Stunden geschätzt, wobei diese tatsächlich bloss ca. 3 Stunden gedauert hat (Prot. II S. 6 und S. 15). Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht

- 23 - des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Beschluss vom 22. Januar 2024: (rechtskräftig)

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

24. Februar 2024 [recte: 2023] wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2021 be- schlagnahmte PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1) wird dem Beschuldigten oder der Halterin, B._____, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

6. Die durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte Infotainment-Einheit (inkl. Fest- platte (HDD)), Asservat-Nr. A015'442'361, Geschäfts-Nr. 80835774, wird dem Beschuldigten oder der Halterin, B._____, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls der Lagerbehörde resp. Gerichts- kasse zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 810.00 Vorbeurteilung durch C._____, FOR Fr. 4'900.00 Unfallanalytisches Gutachten durch C._____, FOR Fr. 1'520.00 Zeugeneinvernahme C._____, FOR Fr. 7'788.60 Einstellung PW in D._____ AG

- 24 - Fr. 22'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 43'118.60 Total Allfällige weitere Kosten, insbesondere gemäss nachstehender Ziff. 11 bleiben vorbe- halten.

E. 3.2.1 Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h im Innerortsbereich die Grenze, ab der von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, nur knapp überschritt und die Fahrt im massiv übersetzen Bereich nur wenige Sekun- den dauerte und sich aufgrund der Kollision auf eine Strecke von rund 90 m bis 100 m beschränkte. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine Spontantat handelte. Allerdings gefährdete er durch seine Fahrt nicht nur sich selber, sondern auch seinen Beifahrer I._____. Zwar war die Strasse zum Un-

- 19 - fallzeitpunkt trocken und das Verkehrsaufkommen schwach, jedoch beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug vor dem Wartehaus des Bahnhofes resp. der Bus- haltestelle, wo sich zum Tatzeitpunkt mehrere Personen befanden. Der Beschul- digte verlor aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit denn auch die Herrschaft über sein Fahrzeug und kollidierte auf der Gegenfahrbahn mit einer Gartenmauer. Die Gefahr eines Verkehrsunfalles mit einem anderen Auto, Fahrrad oder mit Fuss- gängern war evident und es ist nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es keine Verletzten oder gar Tote gab. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu beurteilen. Eine Einsatzstrafe von 11 Monaten erscheint ange- messen.

E. 3.2.2 Zum subjektiven Tatverschulden ist zu sagen, dass der Beschuldigte even- tualvorsätzlich handelte. Als Motiv für sein Vorgehen gab er an, er habe seinem Beifahrer zeigen wollen, wie sich der Auspuff mit offener Klappe anhöre, mithin handelt es sich um reines Imponiergehabe und wäre ohne weiteres zu verhindern gewesen. Im Wissen um sein hochmotorisiertes Auto und darum, dass eine Beschleunigung im Sportmodus kraftvoll und schnell geschieht, beschleunigte er ohne auf den Tacho zu schauen. Letztlich war es ihm egal, mit welcher Geschwin- digkeit er fuhr. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, offenbarte diese Vorgehens- weise ein hohes Mass an Verantwortungs- sowie Rücksichtslosigkeit und ist im Hin- blick auf mögliche schwerwiegende Unfallfolgen einer solchen Fahrweise höchst verwerflich. Er nahm das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern zumindest in Kauf. Dem Beschuldigten ist eine hohe Risikobereitschaft anzulasten. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu re- lativieren.

E. 3.2.3 Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter E. III.2. aufgezeigten Strafrahmens erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheits- strafe von 11 Monaten angemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe erweist sich schliesslich auch als stimmig unter Beizug der von den Zürcher Staatsanwaltschaf- ten für Massendelikte angewendeten Strafmassempfehlung (vgl. Strafmassemp- fehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. Novem-

- 20 - ber 2023): Diese sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h innerorts ein Jahr Freiheitsstrafe vor. Somit erscheint die vorliegend auszuspre- chende Freiheitsstrafe von 11 Monaten auch unter dem Gesichtspunkt der rechts- gleichen Behandlung von Straftätern ohne Weiteres als angemessen.

E. 3.3 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 30 f. E. IV 2.4.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 85 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtat- verhalten (hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 32 E. IV. 2.6.). Ein eigentliches Geständnis legte der Beschuldigte nicht ab, räumte er doch bloss den groben äusseren Geschehensablauf ein, welcher auf- grund der Spurenlage auch nicht ernsthaft zu bestreiten war. Auch ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 42), was neutral zu gewichten ist. Damit bleibt es bei der für die Tatkomponente festgelegten Einsatzstrafe.

E. 3.4 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen.

4. Strafvollzug Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 32 f. E. IV 3.). Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. An die Strafe ist ein Tag Haft anzurechnen.

- 21 - IV. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 72 S. 38 ff. E. VI.1.-4.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Lagerungskosten BMW Der Beschuldigte ist aufgrund des Schuldspruchs – in Bestätigung der vorinstanz- lichen Regelung – hinsichtlich der Lagerungskosten des BMW M3 zu verpflichten, für die Zeitspanne ab 23. Februar 2023 bis zur Herausgabe resp. Vernichtung des Fahrzeugs Fr. 10.– pro Tag, zzgl. MwSt., zu bezahlen; längstens aber bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 5. Die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffer 5 wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 festgestellt (Urk. 79), wobei dieser Beschluss am 28. Februar 2024 in Rechtskraft erwuchs. Als neu entstandene Kosten sind einerseits die von der D._____ AG, L._____, geltend gemachten Fr. 926.20 zu berücksichtigen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es handelt sich dabei um die Kosten für die Fahrzeugsicherstellung während der Zeit vom 6. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023, entsprechend 86 Tage à Fr. 10.–, zuzüglich MwSt. (Urk. 82). Im System des Obergerichts sind so- dann weitere Kosten in Höhe von Fr. 918.85 verbucht, welche für die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 1. Januar 2024 bis zum 25. März 2024 angefallen sind (nicht ausdrücklich im Kostenblock des Dispositivs aufgeführt). Auch diese Kosten sind Teil der Lagerungskosten des Fahrzeugs des Beschuldigten und sind noch innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 22. Januar 2024 an- gefallen. Die Kosten für die Sicherstellung des BMW M3 sind demnach vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Berufungsverfahren

E. 3.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt deshalb im Sinne der Anklage erstellt, insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindig- keit von 108 km/h.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG 4.1.1. Die Vorinstanz erwog mit ausführlicher und zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG erfüllt hat (Urk. 72 S. 24-27 E. III 3.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritt, womit Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird bei Vorliegen eines Falles von Art. 90 Abs. 4 SVG vermutet. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Indem der Beschuldigte trotz der ihm bekannten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sein

- 14 - hochmotorisiertes Auto im Sportmodus derart massiv beschleunigte, dass er eine Geschwindigkeit von 108 km/h erreichte, das Heck ausbrach, er die Herrschaft über das Auto verlor und schliesslich mit einer Gartenmauer kollidierte, nahm er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 4.1.2. Der Beschuldigte erfüllte dabei die Tatbestände von Art. 27 Abs. 1 SVG (wonach Weisungen zu beachten sind), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) sowie Art. 32 Abs. 1 SVG (wonach die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen ist). Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (BGer Urteil 6B_718/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1.). Gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 12. Mai 2022 führte die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in Kombination mit dem gewählten Kurven- radius zu einer Querbeschleunigung und schlussendlich dem Herrschaftsverlust des Fahrzeuges (Urk. 10/5 S. 7). Somit besteht zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG vorliegend Idealkonkurrenz. 4.1.3. Der Beschuldigte ist demnach der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 4.2. Gefährdung des Lebens 4.2.1. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) setzt eine mit direktem Vorsatz herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr voraus. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Verwirklichung dieser Gefahr will. In jenem Fall läge ein Tötungsversuch vor (TRECHSEL / PIETH, StGB-Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 4 zu Art. 129, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Diese unmittelbare Lebensgefahr hat konkret zu bestehen. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1).

- 15 - 4.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens einerseits direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventual- vorsatz reicht nicht. Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das Leben. Eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der To- desfolge ergibt. Ein direkter Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der Lebensgefahr ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den delikti- schen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b, cc). Demgegenüber liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen; BGer Urteil 6S.426/2003 vom 1. März 2004 E. 2.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Neben dem direkten Vorsatz wird andererseits Skrupellosigkeit verlangt. Skrupellosigkeit ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hem- mungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer Urteil 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.4). Vorsätzlich handelt nur, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Ver- wirklichung wollen (BGer Urteile 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1; 6B_583/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.3). Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, "dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (…). Gemeint ist damit ein schwerer Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters" (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 106 IV 12 E. 2a und b, je mit Hinweisen; BGer Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). 4.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte weder direkt vorsätzlich noch skrupellos gehandelt. Der Beschuldigte wollte seinem Kollegen I._____ imponieren, ihm zeigen, wie der Auspuff bei geöffneter Klappe tönt. Dafür beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug stark und verlor dabei die

- 16 - Beherrschung darüber. Zwar muss er sich vorwerfen lassen, bei einer derart massiven Beschleunigung die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen zu haben. Dies umso mehr, als er wusste, dass er ein hochmotorisiertes Auto fuhr, welches im Sportmodus schnell und kräftig beschleunigt. Damit handelte er mit Eventualvorsatz. Ein direkter Vorsatz kann ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, fehlen dafür, dass er eine Lebensgefahr für sich und seinen Kolle- gen I._____ anstrebte, jegliche Hinweise. Der Beschuldigte verlor aufgrund der ho- hen Geschwindigkeit und seiner Fahrweise die Beherrschung über sein Fahrzeug. Dass ihm aber während der Beschleunigung seines Fahrzeuges die Möglichkeit des Todeseintritts als wahrscheinlich erschien und er sich trotzdem bewusst dar- über hinwegsetzte, kann ihm nicht vorgeworfen oder gar nachgewiesen werden. Er wollte weder sich noch seinen Kollegen in Lebensgefahr bringen und bezog diese Möglichkeit in seinen Entschluss zu beschleunigen, um damit den Auspuff laut tö- nen zu lassen, auch nicht als notwendige Folge mit ein. Sein Verhalten ist zwar verwerflich, aber noch nicht in schwerem Grade rücksichts- oder hemmungslos. Fehlt es damit am subjektiven Tatbestand, erübrigt sich die Prüfung des objektiven Tatbestandes. Der Beschuldigte ist demnach – wie bereits vor Vorinstanz und entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft (Urk. 88) – vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. 4.2.4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie die Verteidigung geltend macht (Prot. II S. 11) –, mit der sehr knappen Formulierung in der Anklageschrift, auch das Anklageprinzip verletzt wäre, insbesondere ob die Sachverhaltsschilde- rung der Anklage eine rechtsgenügende Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der Skrupellosigkeit enthält. III. Strafpunkt

1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung gemacht (Urk. 72 S. 27-29 E. IV 2.1.-2.2.3.), diese sind zu übernehmen.

- 17 -

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart

E. 8 Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) entschä- digt.

E. 9 Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden dem Beschul- digten auferlegt.

E. 10 […]

E. 11 […]

E. 12 [Mitteilungen]

E. 13 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes." Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 10) wird bestätigt.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, für die Zeitspanne ab 23. Februar 2023 für die Einstellung des PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1), bei der D._____ AG, bis zur Herausgabe resp. Vernichtung des PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1), längstens jedoch bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzli- chen Dispositiv-Ziff. 5, Fr. 10.– pro Tag, zzgl. MwSt., zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: bislang zusätzlich angefallene Sicherstellungskosten Fr. 926.– PW BMW M3 Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

- 26 - Weitere Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Sicherstellungskosten PW BMW M3 – werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Sicherstellungskosten PW BMW M3 werden dem Beschuldigten vollum- fänglich auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN-Nr. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das zentrale Inkasso der Gerichte  die M._____ AG (Vertrags-Nr. 3). 

- 27 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230591-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. iur E. Borla und lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 2. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 24. Februar 2023 (DG220002)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. August 2022 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 72 S. 42 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2021 beschlag- nahmte PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1) wird dem Beschuldigten oder der Halterin, B._____, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.

6. Die durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte Infotainment-Einheit (inkl. Festplatte (HDD)), Asservat-Nr. A015'442'361, Geschäfts-Nr. 80835774, wird dem Beschuldigten oder der Halterin, B._____, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben, andernfalls der Lagerbehörde resp. Gerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

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7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 810.00 Vorbeurteilung durch C._____, FOR Fr. 4'900.00 Unfallanalytisches Gutachten durch C._____, FOR Fr. 1'520.00 Zeugeneinvernahme C._____, FOR Fr. 7'788.60 Einstellung PW in D._____ AG Fr. 22'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 43'118.60 Total Allfällige weitere Kosten, insbesondere gemäss nachstehender Ziff. 11 bleiben vorbehalten.

8. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.

9. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, mit Wirkung ab 23. Februar 2023 für die Einstellung des PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1), bei der D._____ AG, bis zur Herausgabe resp. Vernich- tung des PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1), längstens jedoch bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Dispositiv-Ziffer 5, Fr. 10.– pro Tag, zzgl. 7.7% MwSt., zu bezahlen.

12. [Mitteilung]

13. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 86 S. 1 f.): Anträge:

1. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 sowie 11 vollumfänglich aufzuheben. Der Freispruch gemäss Ziffer 2 sei zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Es sei der Beschuldigte für erstandene Überhaft nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen.

4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung; zzgl. MwSt.) seien für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:

1. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 sowie 11 vollumfänglich aufzuheben. Der Freispruch gemäss Ziffer 2 sei zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei für eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG mit insgesamt 60 Tagessätzen Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 88 S .1):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, wie vor Vorinstanz beantragt:  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG

- 5 -  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

3. Die auszufällende Strafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Für die übrigen 24 Monate Freiheitsstrafe sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 72 S. 4 f. E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 24. Februar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 72 S. 42 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Prot. I S. 17; Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Mit Eingabe vom

22. Dezember 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (Urk. 77). Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 ersuchte die Verteidigung um Heraus- gabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2021 beschlagnahmten Fahrzeugs PW BMW M3 (Urk. 78). Mit Teilerledigungsbe- schluss vom 22. Januar 2024 wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vom 24. Februar 2023 betreffend die Ziffern 5, 6, 7, 8 und 9 festgestellt (Urk. 79). Am 2. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X._____ sowie die Staatsanwälte lic. iur. E._____ und lic. iur. F._____ (Prot. II S. 6).

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2. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Betreffend die nicht von der Berufung erfassten Punkte wurde die Rechts- kraft mit Beschluss vom 22. Januar 2024 festgestellt. Das Berufungsgericht über- prüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet infolge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keine Anwendung. 3.3. Betreffend die Verwertbarkeit des unfallanalytischen Gutachtens des Forensi- schen Instituts Zürich vom 12. Mai 2022 ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 72 S. 7-9. E. I. 4). Im Berufungs- verfahren wurde die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht mehr in Frage gestellt. Demnach ist das Gutachten formell nicht zu beanstanden und verwertbar.

- 7 - II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldig- ten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, den Personenwagen BMW M3 am

8. August 2021, ca. 22.12 Uhr, von G._____ kommend Richtung H._____ gelenkt zu haben, wobei sein Kollege I._____ auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Kurz vor dem Bahnhof H._____/G._____ habe der Beschuldigte in einer sehr leichten Links- kurve massiv auf 108 km/h beschleunigt. Zuvor habe der Beschuldigte vom norma- len Fahrmodus in den Sportmodus gewechselt. In der Folge habe der Beschuldigte jedoch die Herrschaft über den PW verloren und sei nach einer Schleuderfahrt von 60 Metern linksseitig mit einer Gartenmauer kollidiert und danach noch ca. 30 Meter weiter geschleudert, bis in die Endposition, quer zur Fahrbahn auf der Gegenfahr- bahn. Bei der Kollision mit der Gartenmauer habe der PW BMW M3 noch immer eine Geschwindigkeit von 80 km/h aufgewiesen. Durch diese Fahrweise habe sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrs- regelverletzung sowie der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, dass er zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort der Lenker des genannten PWs war, ebenso anerkennt er, den PW beschleu- nigt zu haben und in der Folge die Beherrschung über das Fahrzeug verloren zu haben. Er bestreitet auch weder die Kollision mit der Gartenmauer noch die End- lage des Fahrzeugs. Er bestreitet zusammengefasst jedoch die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeiten (Urk. 2/1 F/A 17 ff.; Urk 2/2 F/A 4 ff.; Urk. 43 S. 9 ff.; Urk. 85 S. 3 ff.). Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der Anklagesach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

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2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweis- würdigung gemacht (Urk. 72 S. 12 E. II. 2.1.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 72 S. 12 E. II. 2.2.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Die Anklage stützt sich nebst anderen Beweismitteln im Wesentlichen auf das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Mai 2022 (Urk. 10/5), die Zeugeneinver- nahme der sachverständigen Person C._____ (Urk. 10/8) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1, 2/2, 2/5, 2/6, 43). Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 72 S. 15-17 E. II. 2.2.4.-2.2.8), des Sachverständigen C._____ (Urk. 72 S. 14 f. E. II. 2.2.3.), sowie der Auskunftspersonen I._____ und J._____ (Urk. 72 S. 17 E. II. 2.2.9-2.2.10.) wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden.

3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf den Unfallhergang und der dabei vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit überzeugend gewürdigt, weshalb vorab grundsätzlich auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 17-22 E. II. 3). Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 3.2. Zunächst ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte am 8. August 2021, ca. 22.12 Uhr den Personenwagen BMW M3, auf der K._____-strasse von G._____ kommend Richtung Bahnhof H._____ gelenkt hat. Der Beschuldigte be- streitet nicht, dass er das Fahrzeug beschleunigen wollte und dafür vom normalen Fahrmodus in den Sportmodus gewechselt hat. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte anschliessend die Beherrschung über das Fahrzeug verlor, es da- nach zur Kollision mit der vorderen linken Seite des Fahrzeuges in eine Stützmauer kam und sich das Fahrzeug danach in die bekannte Endlage manövrierte. 3.3. Wesentlich für die Erstellung des Sachverhalts sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten. Zwar bestreitet der Beschuldigte, vor der Kollision auf eine

- 9 - Geschwindigkeit von 108 km/h beschleunigt zu haben. Die genaue gefahrene Geschwindigkeit konnte er aber nicht angeben, er habe nicht auf den Tacho geschaut (Urk. 2/2 F/A 14). Er führt aus, er habe von ca. 44 km/h auf 50 km/h beschleunigen wollen, um seinem Kollegen I._____ zu zeigen, wie sich der Auspuff mit offener Klappe anhöre. Er wusste auch, dass er ein hochmotorisiertes, PS-star- kes Fahrzeug fuhr und ein Wechsel in den Sportmodus zu einer kraftvolleren und schnelleren Beschleunigung führt. Es ist auffallend, dass der Beschuldigte in sei- nen Aussagen nie explizit bestritten hat, dass die Fahrgeschwindigkeit tatsächlich bei 108 km/h lag. Er zweifelt es vielmehr einfach grundsätzlich an, dies könne nicht sein. Betrachtet man jedoch seine Aussagen, so ist augenscheinlich, dass es eben sehr wohl sein kann: So erklärte er mehrmals, dass er zu viel Gas gegeben habe (Urk. 2/1 F/A 54; Urk. 2/2 F/A 10). Es sei möglich, dass er bis 80 km/h oder mehr beschleunigt habe (Urk. 2/2 F/A 14). Auf die wiederholte Frage, ob es möglich sei, dass er mit 105 km/h oder 108 km/h gefahren sei, antwortete er ausweichend, er könne dazu nichts sagen oder zweifelt es an, da die Airbags nicht aufgegangen seien (Urk. 2/1 F/A 56; Urk. 2/5 F/A 10; Urk. 43 S. 17). Heute führte er dazu aus, er sei – soweit er sich erinnern könne – nicht schneller als 70 km/h gefahren. Die Geschwindigkeit sei daher zwischen 50 km/h und 70 km/h gelegen (Urk. 85 S. 4). Der Beschuldigte wusste demnach nicht konkret, wie schnell er tatsächlich unter- wegs war. Seine immer wieder abgeänderten Aussagen zeugen denn auch davon, dass er letztlich keine sichere Kenntnis über die gefahrene Geschwindigkeit hatte. Klar ist indessen, dass er sein Fahrzeug zwecks Vorführen des dadurch erzeugten Geräuschs stark beschleunigen wollte. Ebenfalls war ihm bewusst, dass sich beim von ihm gelenkten BMW M3 um ein hochmotorisiertes Fahrzeug (431 PS, 0- 100 km/h in 4.1 s) handelt, bei welchem auch durch ein nur kurzes Betätigen des Gaspedals eine äusserst starke Beschleunigung möglich ist. Dass er die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h infolge des Beschleunigungsmanövers überschritt, räumte er schliesslich mehrere Male ein. Somit helfen dem Beschuldig- ten seine Aussagen nicht weiter, vielmehr stützen sie den Anklagesachverhalt in seinen Grundzügen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich sodann auch aus den Aussagen der Auskunftspersonen I._____ und J._____ nichts zu- gunsten des Beschuldigten gewinnen. Insbesondere der als Auskunftsperson ein-

- 10 - vernommene J._____ konnte – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 86 S. 5) – keine sachdienlichen Angaben machen. Er hat die Kollision bloss gehört, nicht aber gesehen (Urk. 2/8 F/A 1). Seine persönliche Einschätzung, dass das wahrgenommene Geräusch nicht dem Spurenbild entspreche (Urk. 2/8 F/A 5), stellt eine bloss subjektive Wahrnehmung dar, welche keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Geschehen zulässt und schon gar nicht die gutachterlichen Schlüsse widerlegen könnte. Gleiches gilt für die Wahrnehmungen des Beifahrers I._____, welcher zu Protokoll gab, nicht zu wissen, wie schnell der Beschuldigte genau ge- fahren sei (Urk. 2/7 F/A 5). Was seine übrigen subjektiven Wahrnehmungen betrifft, lassen sich daraus ebenfalls keine sachdienlichen Erkenntnisse gewinnen. 3.4. Zur Bestimmung des genauen Unfallhergangs und der dabei gefahrenen Geschwindigkeit wurde ein unfallanalytisches Gutachten beim Forensischen Insti- tut Zürich in Auftrag gegeben. Dieses datiert vom 12. Mai 2022 (Urk. 10/5). Diesem zugrunde lagen u.a. Polizeirapporte, Foto- und Plandokumentationen. Sodann wurde der Sachverständige, C._____, am 30. Juni 2022 als Zeuge einvernommen, wobei er sich einlässlich mit Fragen und Einwänden der Verteidigung zu dem von ihm erstellen Gutachten auseinandersetzte (Urk. 10/8). Das Gutachten kommt zu- sammengefasst zum Schluss, dass der PW BMW M3 eine Eingangsgeschwindig- keit von 108 km/h bis 114 km/h beim Beginn der Spurzeichnung auf der K._____- strasse, also zu Beginn des "Driftens", aufgewiesen habe. Die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Kombination mit dem gewähl- ten Kurvenradius habe zu einer hohen Querbeschleunigung und schlussendlich zum Herrschaftsverlust des Fahrzeuges geführt. Die Geschwindigkeit zum Zeit- punkt der Kollision habe 80 km/h bis 90 km/h betragen. Dem hochmotorisierten Personenwagen BMW M3 (431 PS, 0-100 km/h in 4.1 s) sei es problemlos möglich gewesen, die Geschwindigkeit von 108 km/h bis 114 km/h auf der Strecke zwischen der vorherigen Verkehrsinsel und dem Beginn der Reifenspuren zu erreichen. Die Strecke zwischen der vorherigen Verkehrsinsel und dem Beginn der Reifenspuren betrage 110 m (Urk. 10/5 S. 7). Die Vorinstanz hat sich mit dem Gutachten und seinen Schlussfolgerungen aus- führlich und detailliert auseinandergesetzt und kam zutreffend zum Schluss, dass

- 11 - keinerlei Veranlassung bestehe, an der fachgerechten Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen, C._____, oder der vom Sachverständigen errechne- ten Geschwindigkeit zu zweifeln (Urk. 72 S. 19-22 E. II. 3.6.). Dem kann ohne Wei- teres zugestimmt werden. Mit den einzelnen Einwendungen der Verteidigung zum Gutachten hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 19-22 E. II 3.6.2.-3.6.6.). Ergänzend ist zum Einwand der Verteidigung, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Reibungskoeffizient im Gegensatz zur Vorbeurteilung im Gutachten nunmehr von 0,8 auf 0,9 erhöht worden sei (Urk. 86 S. 4 f.), zu sagen, dass der Gutachter auch mit einem Reibungskoeffizient von 0,8 auf eine Eingangsgeschwin- digkeit von 105 km/h gekommen ist (vgl. Urk. 10/2 S. 2), was letztlich zur selben rechtlichen Qualifikation geführt hätte. Im Übrigen wurde die Anpassung des Reibungskoeffizienten im Gutachten gegenüber der Vorbeurteilung vom Gutachter nachvollziehbar dargelegt und sachlich begründet (Urk. 10/5 S. 5). Es ist dabei ge- rade typisch, dass bei einer zwecks zeitnaher Einschätzung in Auftrag gegebenen Vorbeurteilung noch nicht alle Fakten bzw. Berechnungsgrundlagen vertieft abge- klärt werden. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn sodann im Rahmen der vertieften Gutachtenserstellung gewisse Anpassungen bzw. Präzisie- rungen vorgenommen werden. Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Reifenspuren auch mit denjenigen des Unfallfahr- zeuges übereinstimmen würden, wobei sie insbesondere auf die Spur Position 3 Bezug nimmt, welche laut Sachverständigem erst nachträglich zugeordnet worden sei (vgl. Urk. 46 S. 4 f.; Urk. 86 S. 3 f.). Hierzu ist zu sagen, dass der Sachverstän- dige C._____ in seiner Einvernahme vom 30. Juni 2022 ausführlich zu diesem Ein- wand Stellung nahm. Er führte aus, dass die Unfallspezialisten des UBD, welche die Reifenspuren aufgenommen hätten, seien im Suchen, Finden und Sichern solcher Reifenspuren sehr geübt. Frische Reifenspuren seien sehr gut zu erkennen und falls die Spezialisten vor Ort Zweifel hegen würden, dass die Reifenspuren vor Ort nicht eindeutig zugeordnet werden könnten, werde das auch so dokumentiert.

- 12 - In der Fotodokumentation und im Unfallplan sei Position 3 eine Reifenspur, welche vor Ort nicht eindeutig dem Unfallfahrzeug zugeordnet habe werden können. In der Unfallrekonstruktion habe er diese Reifenspur jedoch ebenfalls dem verunfallten Personenwagen zuordnen können, da sich diese lückenlos in die Rekonstruktion habe einfliessen lassen (Urk. 10/8 F/A 15 zu Frage Nr. 9 der Verteidigung). Damit legt er nachvollziehbar dar, dass die entscheidenden Reifenspuren eindeutig dem PW des Beschuldigten zugeordnet werden konnten und sich die Spezialisten ledig- lich betreffend eine einzige Spur nicht sicher waren, welche in der Rekonstruktion aber ebenfalls dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden konnte. Im Übrigen sind auf den nach dem Unfall erstellten Fotos der Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten erhebliche Abriebspuren erkennbar (Urk. 8). Dass der Beschuldigte vor und auch nach der Kollision mit der Gartenmauer ins Driften kam, ist zudem nicht umstritten (vgl. Urk. 85 S. 4; Urk. 2/2 F/A 10). Mit dem Gutachten und den Erklärungen von C._____ verbleiben keine Zweifel daran, dass die dem Gutachten zugrundeliegen- den Reifenspuren mit denjenigen des Unfallfahrzeuges übereinstimmen. Die Verteidigung bringt sodann vor, gegen die im Gutachten ermittelte Geschwin- digkeit spreche die Tatsache, dass die Airbags nicht ausgelöst worden seien. Die Strafverfolgungsbehörde habe es unterlassen, diesbezüglich Untersuchungen zu tätigen (Urk. 86 S. 5). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter C._____ hat in seiner Einvernahme vom 30. Juni 2022 ausführlich zu diesem von der Verteidigung aufgeworfenen Punkt Stellung genommen. Er führte aus, die Kri- terien für eine Airbagauslösung würden auf mehreren Faktoren basieren. Unter an- derem gehe es um den Verzögerungsanstieg beim Anprall und die Richtung, in der die Verzögerung auftrete. Weiter müsste sehr früh bei der Verzögerung eine ge- wisse Auslöscheschwelle erreicht werden, damit der Airbag genügend früh auslö- sen könne. Offenbar sei hier diese Schwelle nicht erreicht worden. Vorliegend habe sich nicht um einen harten Frontalanprall, sondern um eine exzentrische Kollision mit der Front gehandelt, was bedeute, dass das Fahrzeug abgebremst worden und in eine starke Rotation gebracht worden sei. Airbags würden insbesondere bei ei- nem Frontanprall wirken, bei welchen der Lenker nach vorne beschleunigt werde und durch den Airbag aufgefangen werden soll (Urk. 10/8 F/A 11 zu Frage Nr. 5 der Verteidigung). Diese Ausführungen des Gutachters sind in jeder Hinsicht nach-

- 13 - vollziehbar, weshalb aus dem Umstand, dass die Airbags bei der vorliegenden Kol- lision nicht ausgelöst wurden, keine direkten Rückschlüsse auf die gefahrene Ge- schwindigkeit gezogen werden können. Schliesslich kann auch dem Vorbringen der Verteidigung, die Datenerhebung des Trails … und die damit ermittelte letzte gefahrene Geschwindigkeit vor der Unfallstelle von 55.6 km/h zeige, dass der Beschuldigte nicht über 50 km/h habe beschleunigen wollen (Urk. 86 S. 5 f.), nicht gefolgt werden. Einerseits sagt die Geschwindigkeit, welcher der Beschuldigte 200 m vor der Unfallstelle gefahren ist, nichts über seine darauffolgenden Absichten aus. Im Übrigen ist erneut zu betonen, dass es nach gutachterlicher Einschätzung mit dem vom Beschuldigten gelenkten Boliden BMW M3 problemlos möglich ist, die Geschwindigkeit von 108 km/h bis 114 km/h auf der Strecke zwischen der vorherigen Verkehrsinsel und dem Beginn der Reifenspuren zu erreichen (Urk. 10/5 S. 7). 3.5. Zusammenfassend ist der Sachverhalt deshalb im Sinne der Anklage erstellt, insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindig- keit von 108 km/h.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG 4.1.1. Die Vorinstanz erwog mit ausführlicher und zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG erfüllt hat (Urk. 72 S. 24-27 E. III 3.). Auf diese Erwägungen ist vorab vollumfänglich zu verweisen. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritt, womit Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird bei Vorliegen eines Falles von Art. 90 Abs. 4 SVG vermutet. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Indem der Beschuldigte trotz der ihm bekannten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sein

- 14 - hochmotorisiertes Auto im Sportmodus derart massiv beschleunigte, dass er eine Geschwindigkeit von 108 km/h erreichte, das Heck ausbrach, er die Herrschaft über das Auto verlor und schliesslich mit einer Gartenmauer kollidierte, nahm er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 4.1.2. Der Beschuldigte erfüllte dabei die Tatbestände von Art. 27 Abs. 1 SVG (wonach Weisungen zu beachten sind), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) sowie Art. 32 Abs. 1 SVG (wonach die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen ist). Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (BGer Urteil 6B_718/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1.). Gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 12. Mai 2022 führte die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in Kombination mit dem gewählten Kurven- radius zu einer Querbeschleunigung und schlussendlich dem Herrschaftsverlust des Fahrzeuges (Urk. 10/5 S. 7). Somit besteht zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG vorliegend Idealkonkurrenz. 4.1.3. Der Beschuldigte ist demnach der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 4.2. Gefährdung des Lebens 4.2.1. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) setzt eine mit direktem Vorsatz herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr voraus. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Verwirklichung dieser Gefahr will. In jenem Fall läge ein Tötungsversuch vor (TRECHSEL / PIETH, StGB-Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 4 zu Art. 129, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Diese unmittelbare Lebensgefahr hat konkret zu bestehen. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1).

- 15 - 4.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens einerseits direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventual- vorsatz reicht nicht. Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das Leben. Eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der To- desfolge ergibt. Ein direkter Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der Lebensgefahr ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den delikti- schen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b, cc). Demgegenüber liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen; BGer Urteil 6S.426/2003 vom 1. März 2004 E. 2.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Neben dem direkten Vorsatz wird andererseits Skrupellosigkeit verlangt. Skrupellosigkeit ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hem- mungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer Urteil 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.4). Vorsätzlich handelt nur, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Ver- wirklichung wollen (BGer Urteile 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1; 6B_583/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.3). Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, "dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (…). Gemeint ist damit ein schwerer Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters" (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 106 IV 12 E. 2a und b, je mit Hinweisen; BGer Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). 4.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte weder direkt vorsätzlich noch skrupellos gehandelt. Der Beschuldigte wollte seinem Kollegen I._____ imponieren, ihm zeigen, wie der Auspuff bei geöffneter Klappe tönt. Dafür beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug stark und verlor dabei die

- 16 - Beherrschung darüber. Zwar muss er sich vorwerfen lassen, bei einer derart massiven Beschleunigung die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen zu haben. Dies umso mehr, als er wusste, dass er ein hochmotorisiertes Auto fuhr, welches im Sportmodus schnell und kräftig beschleunigt. Damit handelte er mit Eventualvorsatz. Ein direkter Vorsatz kann ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, fehlen dafür, dass er eine Lebensgefahr für sich und seinen Kolle- gen I._____ anstrebte, jegliche Hinweise. Der Beschuldigte verlor aufgrund der ho- hen Geschwindigkeit und seiner Fahrweise die Beherrschung über sein Fahrzeug. Dass ihm aber während der Beschleunigung seines Fahrzeuges die Möglichkeit des Todeseintritts als wahrscheinlich erschien und er sich trotzdem bewusst dar- über hinwegsetzte, kann ihm nicht vorgeworfen oder gar nachgewiesen werden. Er wollte weder sich noch seinen Kollegen in Lebensgefahr bringen und bezog diese Möglichkeit in seinen Entschluss zu beschleunigen, um damit den Auspuff laut tö- nen zu lassen, auch nicht als notwendige Folge mit ein. Sein Verhalten ist zwar verwerflich, aber noch nicht in schwerem Grade rücksichts- oder hemmungslos. Fehlt es damit am subjektiven Tatbestand, erübrigt sich die Prüfung des objektiven Tatbestandes. Der Beschuldigte ist demnach – wie bereits vor Vorinstanz und entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft (Urk. 88) – vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. 4.2.4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie die Verteidigung geltend macht (Prot. II S. 11) –, mit der sehr knappen Formulierung in der Anklageschrift, auch das Anklageprinzip verletzt wäre, insbesondere ob die Sachverhaltsschilde- rung der Anklage eine rechtsgenügende Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der Skrupellosigkeit enthält. III. Strafpunkt

1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung gemacht (Urk. 72 S. 27-29 E. IV 2.1.-2.2.3.), diese sind zu übernehmen.

- 17 -

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart 2.1. Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Änderung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom 17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Frei- heitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbesondere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Verbrechens, bei dem für andere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens mit einer Geldstrafe geahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. 2.2. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 73) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Stras- senverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Der Beschul- digte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Strafrahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. Da – wie noch zu zeigen sein wird – insbesondere aufgrund des neu gegen unten weiter geöffne- ten Strafrahmens eine mildere Strafe resultiert, findet das neue Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 18 -

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafart Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5.). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehen- den und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Das Verschulden ist bei einem weiten Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht einzustufen. Mithin handelt es sich um einen Fall, bei welchem das Verschulden noch im unteren, nicht aber im untersten Bereich anzusiedeln ist. Eine Geldstrafe (von bis zu 180 Tagessätzen) erweist sich dabei auch im Vergleich mit dem Grundtatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der regel- mässig in weitestgehend vergleichbaren Fällen zum Zug kommt und als Mindest- strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, keineswegs als verschuldensmässig äquivalente Strafe (vgl. BGer Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Es ist deshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h im Innerortsbereich die Grenze, ab der von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, nur knapp überschritt und die Fahrt im massiv übersetzen Bereich nur wenige Sekun- den dauerte und sich aufgrund der Kollision auf eine Strecke von rund 90 m bis 100 m beschränkte. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine Spontantat handelte. Allerdings gefährdete er durch seine Fahrt nicht nur sich selber, sondern auch seinen Beifahrer I._____. Zwar war die Strasse zum Un-

- 19 - fallzeitpunkt trocken und das Verkehrsaufkommen schwach, jedoch beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug vor dem Wartehaus des Bahnhofes resp. der Bus- haltestelle, wo sich zum Tatzeitpunkt mehrere Personen befanden. Der Beschul- digte verlor aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit denn auch die Herrschaft über sein Fahrzeug und kollidierte auf der Gegenfahrbahn mit einer Gartenmauer. Die Gefahr eines Verkehrsunfalles mit einem anderen Auto, Fahrrad oder mit Fuss- gängern war evident und es ist nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es keine Verletzten oder gar Tote gab. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu beurteilen. Eine Einsatzstrafe von 11 Monaten erscheint ange- messen. 3.2.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu sagen, dass der Beschuldigte even- tualvorsätzlich handelte. Als Motiv für sein Vorgehen gab er an, er habe seinem Beifahrer zeigen wollen, wie sich der Auspuff mit offener Klappe anhöre, mithin handelt es sich um reines Imponiergehabe und wäre ohne weiteres zu verhindern gewesen. Im Wissen um sein hochmotorisiertes Auto und darum, dass eine Beschleunigung im Sportmodus kraftvoll und schnell geschieht, beschleunigte er ohne auf den Tacho zu schauen. Letztlich war es ihm egal, mit welcher Geschwin- digkeit er fuhr. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, offenbarte diese Vorgehens- weise ein hohes Mass an Verantwortungs- sowie Rücksichtslosigkeit und ist im Hin- blick auf mögliche schwerwiegende Unfallfolgen einer solchen Fahrweise höchst verwerflich. Er nahm das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern zumindest in Kauf. Dem Beschuldigten ist eine hohe Risikobereitschaft anzulasten. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu re- lativieren. 3.2.3. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter E. III.2. aufgezeigten Strafrahmens erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheits- strafe von 11 Monaten angemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe erweist sich schliesslich auch als stimmig unter Beizug der von den Zürcher Staatsanwaltschaf- ten für Massendelikte angewendeten Strafmassempfehlung (vgl. Strafmassemp- fehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. Novem-

- 20 - ber 2023): Diese sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h innerorts ein Jahr Freiheitsstrafe vor. Somit erscheint die vorliegend auszuspre- chende Freiheitsstrafe von 11 Monaten auch unter dem Gesichtspunkt der rechts- gleichen Behandlung von Straftätern ohne Weiteres als angemessen. 3.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 30 f. E. IV 2.4.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 85 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtat- verhalten (hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 32 E. IV. 2.6.). Ein eigentliches Geständnis legte der Beschuldigte nicht ab, räumte er doch bloss den groben äusseren Geschehensablauf ein, welcher auf- grund der Spurenlage auch nicht ernsthaft zu bestreiten war. Auch ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 42), was neutral zu gewichten ist. Damit bleibt es bei der für die Tatkomponente festgelegten Einsatzstrafe. 3.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen.

4. Strafvollzug Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 32 f. E. IV 3.). Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. An die Strafe ist ein Tag Haft anzurechnen.

- 21 - IV. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 72 S. 38 ff. E. VI.1.-4.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Lagerungskosten BMW Der Beschuldigte ist aufgrund des Schuldspruchs – in Bestätigung der vorinstanz- lichen Regelung – hinsichtlich der Lagerungskosten des BMW M3 zu verpflichten, für die Zeitspanne ab 23. Februar 2023 bis zur Herausgabe resp. Vernichtung des Fahrzeugs Fr. 10.– pro Tag, zzgl. MwSt., zu bezahlen; längstens aber bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 5. Die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffer 5 wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 festgestellt (Urk. 79), wobei dieser Beschluss am 28. Februar 2024 in Rechtskraft erwuchs. Als neu entstandene Kosten sind einerseits die von der D._____ AG, L._____, geltend gemachten Fr. 926.20 zu berücksichtigen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es handelt sich dabei um die Kosten für die Fahrzeugsicherstellung während der Zeit vom 6. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023, entsprechend 86 Tage à Fr. 10.–, zuzüglich MwSt. (Urk. 82). Im System des Obergerichts sind so- dann weitere Kosten in Höhe von Fr. 918.85 verbucht, welche für die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 1. Januar 2024 bis zum 25. März 2024 angefallen sind (nicht ausdrücklich im Kostenblock des Dispositivs aufgeführt). Auch diese Kosten sind Teil der Lagerungskosten des Fahrzeugs des Beschuldigten und sind noch innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 22. Januar 2024 an- gefallen. Die Kosten für die Sicherstellung des BMW M3 sind demnach vollumfäng- lich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung lediglich – aber immerhin – eine leicht

- 22 - tiefere Strafe. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung voll- umfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Rechtsanwältin MLaw X._____ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 8'245.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, wobei die Aufwände für die Berufungsver- handlung geschätzt wurden (vgl. Urk. 87). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen fürdasVerteidigerhonorarimBerufungsprozessvon CHF1'000.–bisCHF28'000.–. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig komplexen Fall, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die Rechtslage. Der Aktenumfang ist verhältnismässig gering. Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. In der eingereichten Honorarnote wurde der Aufwand für die Berufungsverhandlung zudem mit 10 Stunden geschätzt, wobei diese tatsächlich bloss ca. 3 Stunden gedauert hat (Prot. II S. 6 und S. 15). Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht

- 23 - des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Beschluss vom 22. Januar 2024: (rechtskräftig)

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

24. Februar 2024 [recte: 2023] wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2021 be- schlagnahmte PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1) wird dem Beschuldigten oder der Halterin, B._____, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

6. Die durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte Infotainment-Einheit (inkl. Fest- platte (HDD)), Asservat-Nr. A015'442'361, Geschäfts-Nr. 80835774, wird dem Beschuldigten oder der Halterin, B._____, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls der Lagerbehörde resp. Gerichts- kasse zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 810.00 Vorbeurteilung durch C._____, FOR Fr. 4'900.00 Unfallanalytisches Gutachten durch C._____, FOR Fr. 1'520.00 Zeugeneinvernahme C._____, FOR Fr. 7'788.60 Einstellung PW in D._____ AG

- 24 - Fr. 22'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 43'118.60 Total Allfällige weitere Kosten, insbesondere gemäss nachstehender Ziff. 11 bleiben vorbe- halten.

8. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) entschä- digt.

9. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden dem Beschul- digten auferlegt.

10. […]

11. […]

12. [Mitteilungen]

13. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes." Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 10) wird bestätigt.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, für die Zeitspanne ab 23. Februar 2023 für die Einstellung des PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1), bei der D._____ AG, bis zur Herausgabe resp. Vernichtung des PW BMW M3 (ZH …, Stammnr. 1), längstens jedoch bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzli- chen Dispositiv-Ziff. 5, Fr. 10.– pro Tag, zzgl. MwSt., zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: bislang zusätzlich angefallene Sicherstellungskosten Fr. 926.– PW BMW M3 Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

- 26 - Weitere Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Sicherstellungskosten PW BMW M3 – werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Sicherstellungskosten PW BMW M3 werden dem Beschuldigten vollum- fänglich auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN-Nr. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das zentrale Inkasso der Gerichte  die M._____ AG (Vertrags-Nr. 3). 

- 27 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.