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SB230585

Mehrfache Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Am 7. Juli 2023 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 34) fristgerecht Be- rufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Juni 2023 an, welches ihm am

30. Juni 2023 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 28 ff.). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38 = Urk. 41) am

23. November 2023 (Urk. 37/1-2) reichte der Beschuldigte am 13. Dezember 2023 (Urk. 40) dem Obergericht fristgerecht seine Berufungserklärung ein.

E. 1.1 Der Beschuldigte lenkte am 4. Oktober 2021, ca. 12.03 Uhr bis 15.11 Uhr – aufgrund eines Onlineaufrufes der Organisation "C._____", worin angekündigt wurde, den Verkehr der Stadt Zürich lahm zu legen – einen Personenwagen der

- 7 - Marke Mazda mit den Kontrollschildern "ZH 1" mit Anhänger und aufgeladenem Boot und parkte diesen auf Höhe der D._____-strasse 2 in … Zürich inmitten der Strasse. Daraufhin hat der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen den Bootsanhänger vom Fahrzeug gelöst und diesen auf der D._____-strasse 2 quer auf die Fahrbahn gestellt. Danach hat er sich zusammen mit einer grösseren An- zahl Personen auf Höhe der D._____-strasse 2 auf die Fahrbahn gestellt bzw. ge- setzt und damit den Strassenverkehr blockiert, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Auch nach Abmahnung, die Strasse bis um 12.30 Uhr zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, war die Strasse bis 16.45 Uhr immer noch durch eine grosse Anzahl von Teilnehmern blo- ckiert. Der Beschuldigte musste von vier Polizisten weggetragen werden, was dazu führte, dass er der Strassenblockade nur bis um 15.11 Uhr beiwohnen konnte (Dossier 1 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 3 f. sowie Urk. D1/B/1 S. 3 f.). Zudem beteiligte sich der Beschuldigte gleich am darauffolgenden Tag, am 5. Ok- tober 2021 um ca. 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr, erneut an einer grundsätzlich gleich- ablaufenden Aktion an der D._____-strasse 3 / E._____-Brücke. Die Abmahnung der Polizei, die Örtlichkeiten zu verlassen, erfolgte um 13.10 Uhr (Urk. D1/1/1), dies nachdem die Versammlung um ca. 12.00 Uhr begonnen hatte (Urk. D1/2/1 Vorhalt bei Frage 3; Urk. D1/3/3 Foto 11 des Beschuldigten um 12.19 Uhr). Auch diese Versammlung wurde aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "C._____" hervorgerufen, worin diese ankündigte, den Verkehr der Stadt Zürich lahm zu legen. Hierbei versammelte sich eine grössere Anzahl Personen – darun- ter auch der Beschuldigte – auf der vorgenannten Strasse bzw. die dortige Fahr- bahn und blockierte damit den Strassenverkehr (Dossier 1 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 4 f.). Bei dieser zweiten Versammlung klebte der Beschuldigte seine Hand an diejenige eines anderen Demonstrierenden (Urk. D1/3/2 S. 5 [Foto]), um so seine Wegweisung von Ort und Stelle zu erschweren. Durch diese beiden Versammlungen war der ganztags notorisch stark befahrene Übergang von der F._____ zum G._____ für den Individualverkehr nicht mehr passierbar und die von der Aktion betroffenen Verkehrsteilnehmer verharrten ent- weder im Stau oder mussten einen Umweg suchen.

- 8 -

E. 1.2 Am 2. August 2021 ab ca. 06.00 Uhr nahm der Beschuldigte im Rahmen der Aktionswoche "H._____" mit gegen 200 Klimaaktivisten an der Blockade von ver- schiedenen Zugängen zu zwei Grossbanken (I._____ und J._____) rund um den K._____ bzw. die L._____-strasse in Zürich teil, wobei sich die Teilnehmer teil- weise zusammengekettet, sich an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixiert und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden hatten. Durch diese "Menschenblockaden" vor den Eingängen der jeweiligen Bankinstitute war es den Kunden der entsprechenden Banken unmöglich gewesen, diese zu betre- ten und Bankgeschäfte oder Geldbezüge an den Automaten zu tätigen, wie es auch den Bankangestellten verunmöglicht wurde, direkte Kundenkontakte wahr- zunehmen. Die letzte Blockade konnte um ca. 13.20 Uhr von der Polizei geräumt werden, nachdem sich die Aktivisten auf entsprechende Aufforderung der Polizei hin geweigert hätten, die Blockade aufzulösen, so dass die Aktivisten letztlich von der Polizei weggeführt und teilweise sogar weggetragen werden mussten. Die Bankkunden konnten die Bank in dieser Zeit nicht betreten und waren gezwun- gen, eine andere Filiale der Bank aufzusuchen, wodurch sie einen unnötigen Um- weg und Zeitverlust in Kauf nehmen mussten. Der Beschuldigte war von ca. 06:01 Uhr bis ca. 09:45 Uhr einer der Teilnehmer dieser Aktion am K._____-platz 4 in Zürich und hat sich in eine Menschengruppe vor den Haupteingang der I._____ AG gesetzt – wobei er an eine Barrikade bestehend aus Velos angekettet war – und mit seinem Handeln den Zugang zur Filiale "K._____" blockierte (Dossier 2 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 5 sowie Urk. D2/3/1).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung auf Aus- führungen zum Sachverhalt betreffend den 4. und 5. Oktober 2021, weshalb die dort geschilderten Ereignisse bzw. Handlungen des Beschuldigten als erstellt zu gelten haben. Zum Sachverhalt betreffend Dossier 2 vom 2. August 2021 führte sie jedoch aus, dass diese faktisch keine dreieinhalb Stunden gedauert habe. Die Bankfiliale habe vermutlich erst um 08.00 Uhr geöffnet, die Aktion habe aber bereits um ca. 06.00 Uhr gestartet. Vor den Öffnungszeiten habe die Bankfiliale sodann gar nicht durch Kunden betreten werden können, weshalb vor den Öffnungszeiten

- 9 - keine Blockade habe stattfinden können. Die Blockade habe demnach 2 Stunden weniger lange gedauert als im Strafbefehl umschrieben. Ausserdem hätten die Kunden ohne weiteres auf eine andere I._____-Filiale, welche lediglich 300 m ent- fernt lag, ausweichen können. Die Intensität einer Nötigungshandlung sei dem- nach nicht erreicht worden (Urk. 53 S. 4). Inwiefern die Verteidigung mit diesen Ausführungen den Sachverhalt in Bezug auf Dossier 2 bestreitet, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt sie, dass sich der Be- schuldigte am 2. August 2021 um ca. 06.00 Uhr bei der Bankfiliale der I._____ beim K._____-platz 4 in … Zürich vor einem der Eingänge eingefunden hat und diesen wie bereits umschrieben blockierte. Ob die Öffnungszeiten und allfällige Ausweichmöglichkeiten der Kundschaft dabei eine Rolle spielten, wird im Nachfol- genden bei der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein.

3. Nach Gesagtem kann festgestellt werden, dass die in Dossier 1 und Dossier 2 umschriebenen Sachverhalte jeweils erstellt sind.

4. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen sowie hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zutreffende Erwägungen. Darauf kann an dieser Stelle in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 11 ff.).

E. 1.3 Nachdem ausschliesslich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Über- prüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz

- 6 - im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung schuldig (Urk. 38 S. 37 f.). Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D1/2/1; D1/9/1; D1/11/1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er an den im Strafbefehl umschriebenen Versamm- lungen teilgenommen und die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe (Urk. 29 S. 3; Urk. 38 S. 9). Bezüglich des Anklagevorwurfs, der Beweislage (inkl. Verwertbarkeit der Beweis- mittel) sowie auch der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserstellung kann dem- nach zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 5 bis S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist an dieser Stelle der Sach- verhalt, aufs Wesentliche reduziert, wie folgt festzustellen:

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. De- zember 2023 (Eingangsdatum) explizit auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45).

E. 3 Am 9. Februar 2024 wurden die Parteien auf den 8. Oktober 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 48).

E. 3.1 Ausgehend vom schwersten Delikt (Nötigung vom 4. Oktober 2021) ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die mehrfachen Über- tretungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sind dagegen mit einer separaten Busse zu ahnden. 3.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente der Nötigung vom 4. Oktober 2021 beteiligte sich der Beschuldigte an der dortigen nicht bewilligten Versamm- lung mit dem Ziel auf die Klimakrise hinzuweisen. Der Beschuldigte erklärte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er sich ausschliesslich pas- siv verhalten habe (Urk. 29 S. 5.; Urk. 38 S. 11 E. 3.1.). Dem ist entgegen zu hal- ten, dass der Beschuldigte durch den Transport eines Bootsanhängers und des-

- 23 - sen Platzierung quer auf der Strasse sehr wohl ein aktives Handeln an den Tag legte. Der Beschuldigte entfernte sich zudem nicht von sich aus von der Ver- sammlung bzw. leistete er der Aufforderung der Polizei keine Folge. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte sich von seinen Taten nicht distanziert und implizit zu erkennen gibt, sich weiterhin an solchen Aktionen beteiligen zu wollen, was wiederum aufzeigt, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht hat. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Auf der anderen Seite ist al- lerdings das Motiv des Beschuldigten, wonach er sich "mit Leib und Seele" für den Klimaschutz einsetzt und auf die gegenwärtigen Probleme diesbezüglich auf- merksam machen möchte, bei der Beurteilung des Verschuldens gewichtig zu- gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal damit davon auszugehen ist, dass seine Handlungen keinerlei kriminelle Energie innewohnt. Entsprechend fällt das Tatverschulden insgesamt leicht aus. Nach Gesagtem erweist sich für die Nötigungshandlung vom 4. Oktober 2021 eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 3.2.2. Mit Bezug auf das Verschulden im Hinblick auf die beiden weiteren Nö- tigungshandlungen vom 5. Oktober 2021 wie auch vom 2. August 2021 kann wei- testgehend auf die soeben gemachten Erwägungen verwiesen werden, liegt für diese beiden Nötigungshandlungen eine nahezu identische Vorgehensweise zu- grunde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch da den Anweisungen der Polizei widersetzte, so dass er letztlich (am 2. August 2021) kurzzeitig inhaftiert werden musste (Urk. 38 S. 35 E. 5.9, Urk. D1/5/1 u. Urk. D1/5/5 sowie Urk. D2/4/1). Wie bereits hiervor ausgeführt, ist beim Beschul- digten keine kriminelle Energie erkennbar, da er grundsätzlich ein ehrbares Motiv verfolgte, weshalb auch hier das objektive Verschulden des Beschuldigten als leicht, bzw. für die Nötigungshandlung vom 5. Oktober 2021 aufgrund der kurzen Zeitdauer sogar als sehr leicht, zu qualifizieren ist. Die Einzelstrafen für diese bei- den Nötigungshandlungen sind deshalb auf 20 Tagessätze (Nötigung vom 5. Ok- tober 2021) und 30 Tagessätze (Nötigung vom 2. August 2021) festzusetzen. Auf- grund der mehrfachen Begehung und dementsprechend unter Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes erscheint es sodann angezeigt zusätzliche 10 Ta- gessätze für die Nötigung vom 5. Oktober 2021 und zusätzliche 20 Tagessätze

- 24 - für die Nötigung vom 2. August 2021 auszufällen und zur hiervor festgesetzten Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Insgesamt ergibt dies für alle drei Tathandlungen eine verschuldensadäquate Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen.

E. 3.3 Zur Beurteilung der Täterkomponenten kann vorab festgestellt werden, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von der Vorinstanz detail- liert wiedergegeben wurden. Darauf und auf die Ausführungen zum Vorleben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 32 und S. 34). Die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind insgesamt straferhöhend zu berücksichtigen. Soweit sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung im Hinblick auf die Straf- zumessung dahingehend äussert, dass er aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB handelte und die Strafe deshalb zu mildern sei, ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil 6B_620/2022 vom 30. März 2023 ent- schied das Bundesgericht, dass die in Anwendung von Artikel 48 StGB gewährte Strafmilderung Bundesrecht verletzt habe (zusammengefasst ging es darum, dass die beschuldigte Person im Rahmen des "Marsch für das Klima" rote Hand- abdrücke auf die Fassade eines Bankgebäudes gemalt habe und deshalb wegen Sachbeschädigung bestraft wurde), wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Sorge um die Auswirkungen des Klimawandels und um die Notwendigkeit, rasch Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgase zu ergreifen, in der heutigen Ge- sellschaft unbestreitbar ein ehrbares Anliegen darstellten. Politischen Aktionen von Klimaaktivistinnen und -aktivisten ist insofern idealistischer und selbstloser Charakter zuzubilligen, soweit sie darauf abzielen, die Bevölkerung zu sensibili- sieren. Zu beachten sei zudem, dass die gelegentlich bei Klima-Aktionen geäus- serten Aufforderungen zum zivilen Widerstand darauf abzielen könnten, die de- mokratische Legitimierung des Rechts in Frage zu stellen, insbesondere des Strafrechts. Aktionen von Klimaaktivistinnen und Klimaaktivisten könnten daher nicht von vornherein als Ausdruck ethischer Werte angesehen werden, die von der gesamten Bevölkerung oder zumindest von einer Mehrheit mitgetragen wer- den. Immerhin stellte das Bundesgericht jedoch fest, dass eine Strafmilderung ge- mäss Art. 48 StGB bei gewaltfreien Aktionen wie einem sehr kurzfristigen Sitzpro-

- 25 - test auf öffentlichen Strassen, ohne dass dabei der Verkehr gestört oder die öf- fentliche Sicherheit gefährdet wird, in Frage kommen könne (BGer. 6B_620/2022 E. 1.4 ff.). Vorliegend dauerte nur die Sitzblockade vom 5. Oktober 2021 rund eine halbe Stunde. Einzig bezüglich dieser Nötigungshandlung könnte der Beweggrund des Beschuldigten deshalb strafmildernd im Sinne von Art. 48 StGB berücksichtigt werden. Allerdings ist wie bereits hiervor ausgeführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte am Tag davor (4. Oktober 2021) bereits in gleicher Weise (bzw. angesichts des durch ihn quer auf die Strasse platzierten Bootsan- hängers sogar noch intensiver) tätig wurde und sein Verhalten am nächsten Tag sogleich fortsetzen wollte. Dementsprechend ist die kurze Zeitdauer der Nötigung vom 5. Oktober 2021 nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verschulden wurde im Hinblick auf das jeweilige Motiv des Beschuldigten bei den einzelnen Nötigungshandlungen bereits als leicht deklariert, womit es sein Bewenden hat. Insgesamt erfolgt unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und damit insbe- sondere für die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit, eine Strafschärfung von 10 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe steigt da- durch auf 70 Tagessätze.

E. 3.4 Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Ge- samtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), ist im Rahmen der Zusatzstrafen- bildung durch das Zweitgericht darauf zu achten, dass es nicht zur doppelten As- peration kommt. Für diesen Fall ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). Sodann ist die am 8. Februar 2023 ausgefällte Grundstrafe von 80 Tagessätzen im Rahmen der Zusatzstrafenbildung mit den be- reits behandelten Delikten zu asperieren. Rechnet man die hiervor bestimmte Ge- samtstrafe von 70 Tagessätzen hinzu, ergibt dies 150 Tagessätze. Es erscheint eine Asperation im Umfang von 20 Tagessätzen als angemessen, weshalb die sich daraus ergebende Reduktion im Ergebnis von der Einsatzstrafe in Abzug zu brin-

- 26 - gen ist. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der aspirierten Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen.

4. Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 2 StGB wurden im vorinstanzli- chen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 34 E. 5.7). Ist über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf einer be- dingten Strafe bzw. eines bedingten Strafteils ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom

E. 4 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 50) ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten für die Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 und legte dem Gesuch ein Arztzeugnis bei, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 17. September 2024 bis

17. Oktober 2024 attestierte (Urk. 51). Das Dispensationsgesuch wurde am 3. Ok- tober 2024 bewilligt.

E. 4.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Okto- ber 2024 im Wesentlichen vor, dass sich der Beschuldigte stets friedlich verhalten habe. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen seien gerade bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund auch die verfassungsmäs- sigen Rechte der Teilnehmer und die Rechte gestützt auf die EMRK zu beachten. Der EGMR habe konsequent festgehalten, dass friedliche Demonstrationen vom Schutzbereich von Art. 11 EMRK erfasst seien, so auch wenn sie den Verkehr bzw. den alltäglichen Gang des Lebens behindern. Solchen Demonstrationen hät- ten die Behörden ein gewisses Mass an Toleranz entgegenzubringen. Bei den Blockaden an welchen der Beschuldigte teilgenommen habe, könne man nicht von Nötigung ausgehen, da diese vergleichsweise von kurzer Dauer gewesen

- 10 - seien und zudem hätten die Teilnehmer auf die kulante Praxis der Polizei ver- trauen dürfen (Urk. 53 S. 6 ff.). Betreffend die Aktion vor der I._____-Filiale verwies die Verteidigung auf den Ent- scheid des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2023 (6B_138/2023), dort sei fak- tisch entschieden worden, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sein könne, wenn es für die betroffenen Personen Ausweichmöglichkeiten gäbe. Die- ser Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, da auch hier die Kunden auf die I._____-Filiale an der L._____-strasse 5 in Zürich, welche rund 300 m von der Fili- ale beim K._____ entfernt liege, hätten ausweichen können (Urk. 53 S. 9). Weiter führte die Verteidigung aus, dass auch die Verurteilung der Schweiz durch die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Ur- teil "Klimaseniorinnen" vorliegend von direkter Relevanz sei und begründete dies zusammengefasst damit, dass dabei festgestellt worden sei, dass die Schweiz in Sachen Klimapolitik ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Dieses mas- sive staatliche Versagen sei direkt relevant für die Frage, ob die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten tangiert worden sei, indem er vorliegend strafrechtlich für seine Beteiligung an den Blockadeaktionen verfolgt wurde. Das Ziel der Aktionen sei gewesen, die öffentliche Aufmerksamkeit auf die aktuelle Kli- makatastrophe und die Notwendigkeit dringender Massnahmen zu lenken. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sei deshalb in der Interessenabwägung hö- her zu gewichten, als die Bewegungsfreiheit der von den jeweiligen Aktionen be- troffenen Personen (Urk. 53 S. 9 f.) Die Teilnahme des Beschuldigten an den hier zu beurteilenden Aktionen sei zu- dem gerechtfertigt gewesen, da eine Notstandssituation vorgelegen habe. Die Gefahren des Klimawandels seien äusserst aktuell und unmittelbar. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden, da er – wie bereits ausgeführt – von einer informellen Duldung durch die Polizei ausgegangen sei (Urk. 53 S. 12).

E. 4.2 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be-

- 11 - schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

E. 4.2.1 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Nötigung (Urk. 38 S. 11 ff.) ist vorliegend festzustellen, dass im Hinblick auf das vom Be- schuldigten am 4. und 5. Oktober 2021 gewählte Nötigungsmittel der "Strassen- blockade" schon deshalb unzulässig war, weil Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, im Sinne von Art. 49 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und 2 VRV und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV gegen das Stras- senverkehrsrecht verstossen (BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte gleich an zwei Tagen hintereinander an Strassenblockaden beteiligte, welche eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betrafen. Vor allem anlässlich der Aktion vom 4. Oktober 2021 wurde eine Viel- zahl von Verkehrsteilnehmern tangiert, handelte es sich dabei doch um einen Wo- chentag (Montag), wobei die Blockade von mittags bis nachmittags um 15.11 Uhr

– mithin bis kurz vor dem sog. Feierabendverkehr – andauerte. Dem Argument des Beschuldigten, wonach er sich rein passiv verhalten hätte (Urk. 29 S. 5), kann insbesondere für seine Vorgehensweise vom 4. Oktober 2021 nicht gefolgt wer- den, hat er doch ein Fahrzeug gelenkt, um mit diesem einen Bootsanhänger (samt Boot, [Fotos Urk. D1/3/3]) quer auf der Fahrbahn zu platzieren, um damit die geplante Strassenblockade wirksam durchzusetzen. Der Beschuldigte hat da- mit einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der Strassenblockade und damit der Erschwerung ihrer Auflösung geleistet. In Anbetracht der Verkehrssituation auf der genannten Strasse, der mehrspurigen Strassenführung und der Men- schenblockade – sowie insbesondere des am 4. Oktober 2021 platzierten Boots – war die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten, den Strassenver- kehr umzuleiten. Der Verkehrsfluss war somit zumindest auf der E._____-Brücke gänzlich zum Erliegen gekommen. Überdies leistete der Beschuldigte den polizei- lichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge, so dass er von der Polizei letztlich von der Strasse getragen werden musste (Urk. D1/3/1 S. 3 f. sowie Urk. D1/3/3).

- 12 - Dass sich der Beschuldigte am 5. Oktober 2021 "nur" rund eine halbe Stunde bzw. ab Abmahnung der Polizei eine viertel Stunde an der Strassenblockade beteiligte, vermag die Intensität seiner Nötigungshandlung von diesem Tag nicht zu relati- veren, zumal er einerseits am Tag zuvor bereits in bemerkenswerter Weise zur Strassenblockade beitrug und sein Verhalten am darauffolgenden Tag sogleich fortsetzen wollte. Auch wenn man vorliegend auf das Verweilen des Beschuldigten von einer viertel Stunde abstellt, so genügt gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 119 IV 301, E. 3.a) bereits eine Blockierung des Verkehrs während rund

E. 4.2.2 Sofern die Verteidigung mit ihren Ausführungen geltend machen wollte, der Beschuldigte habe den subjektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, in- dem sie vorbrachte, Ziel und Zweck seines Handelns sei gewesen, auf die Untä- tigkeit von Politik und Gesellschaft in Zeiten der akuten Klimakrise aufmerksam zu

- 13 - machen, kann ihr nicht gefolgt werden bzw. wird darauf bei der Behandlung der Rechtfertigungsgründe zurück zu kommen sein. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wurde im vorinstanzlichen Urteil eingehend behandelt, weshalb dar- auf zu verweisen ist (Urk. 38 S. 12 ff.; Art. 84 Abs. 4 StPO). Demnach hat der Be- schuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt.

E. 4.2.3 Nichts anderes gilt betreffend Dossier 2 des Strafbefehls. Der Beschul- digte war gemäss erstelltem Sachverhalt Teil der Aktion vom 2. August 2021 und trug mit seinem Verhalten dazu bei, den Haupteingang der Bankfiliale I._____ zu blockieren. Es war deshalb für Kunden und Mitarbeitende nicht möglich, das Ge- bäude über diesen Eingang zu betreten. Dass ein Überwinden der durch den Be- schuldigten und weitere Personen geschaffenen Hindernisse und Blockaden denkbar und möglich gewesen wäre, wie dessen Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 4 und S. 9), läge rein theoretisch zwar im Bereich des Möglichen. Es ist jedoch unerheblich, dass es den von der Blockade betroffenen Kunden und Mitarbeiten- den möglich gewesen wäre, mit einem Umweg oder durch das Übersteigen der Hindernisse an ihr Ziel zu gelangen, da – wie bereits hiervor in E. 4.2.1. ausge- führt – Art. 181 StGB gerade den Schutz der Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung bezweckt und auch dann anwendbar ist, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 169; BGer. 6B_655/2022 vom 31. August 2022, E. 4.5.). Im Ergebnis hinderte der Beschuldigte durch sein Verhalten die Kunden und Mitarbeitende, wie beabsichtigt das Gebäude zu betreten und ihren Geschäften oder ihrer Arbeit bei der I._____ Bank nachzugehen, wodurch sie gezwungen waren, Termine zu verschieben oder andere Zugänge zu benutzen. Die Bank, ihre Mitarbeitenden sowie ihre Kundschaft mussten sodann die Aktion der Aktivisten dulden, bis diese durch die Polizei aufgelöst werden konnte. Mithin wurde eine unbestimmte Anzahl an Kunden und Mitarbeitenden durch das Handeln des Beschuldigten und der weiteren Aktivisten in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt. Ausweislich der Akten (Urk. D2/1/1 ff.) sollen der Beschuldigte und die weiteren Aktivisten mit der Errichtung der Blockade um etwa 06.00 Uhr angefangen haben,

- 14 - dies wird weder vom Beschuldigten noch dessen Verteidigung in Abrede gestellt, wobei um 13.20 Uhr die letzte Blockade geräumt werden konnte. Der Beschul- digte konnte um 09.45 Uhr festgenommen werden (Urk. D2/3/1 S. 6). Die Verteidi- gung brachte sinngemäss vor, dass die Teilnahme des Beschuldigten an der Blo- ckade-Aktion diesem erst ab der effektiven Öffnungszeit der I._____-Filiale – d.h. ab 08.00 Uhr – angerechnet werden dürfe. Vorher hätten allfällige Kunden die Bank gar nicht betreten können (Urk. 53 S. 4). Damit verkennt die Verteidigung, dass es durchaus üblich ist und auch davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter ei- ner Grossbank – wie hier der I._____ – bereits vor den Öffnungszeiten bei der Ar- beit erscheinen und diese somit am Betreten ihres Arbeitsplatzes gehindert wur- den. Weiter war es der Kundschaft auch nicht möglich, Geldbezüge an den Ban- komaten zu tätigen, welche in der Regel 24 Stunden bedient werden können. Auch wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass sich die Wirkung der Blo- ckade erst um 08.00 Uhr entfaltete, so wäre auch die Dauer von 1 ¾ Stunden (08.00 Uhr bis 09.45 Uhr) von einer Intensität, welche das üblicherweise gedul- dete Mass überschreitet. Vorliegend ist jedoch von einer Dauer der Beteiligung des Beschuldigten an der Blockade von insgesamt rund 3 ¾ Stunden auszuge- hen. Während dieser verhältnismässig langen Zeit wurde die I._____ Bank, ihre Kunden und Mitarbeitenden in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Blo- ckade, an der sich der Beschuldigte beteiligte, erscheint demnach zumindest in zeitlicher Hinsicht von einer Intensität, die das üblicherweise geduldete Mass ähn- lich wie bei einer Gewaltanwendung überschreitet. Hinzu kommt der Umstand, dass die Aktivisten dafür sorgten, dass die Blockade möglichst lange aufrechter- halten werden konnte, indem sich die Teilnehmer teilweise zusammengekettet, sich an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixierten und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden hatten und damit sog. "Menschenblo- ckaden" bildeten, was die Auflösung der Blockade massiv erschwerte. Insofern ist das Handeln der Aktivisten und somit desjenigen des Beschuldigten von einer der

– wie bereits ausgeführt – Gewaltanwendung vergleichbaren Intensität. Auch hier ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nötigung festzustellen, dass die Blockade des Haupteingangs der I._____ Bank ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt, wobei der Nötigungszweck, vorliegend das Abwarten der Kunden und

- 15 - Mitarbeiter auf die Auflösung der Blockade durch die Polizei und die damit einher- gehende Duldung des durch die Aktivisten geschaffenen Zustandes, ebenfalls un- rechtmässig ist. Das Tatmotiv, Lenkung der Aufmerksamkeit auf den Klimaschutz, ist mit dem Nötigungszweck gleichzusetzen. Dass die von der Aktion betroffenen Personen allein und direkt für die monierten Missstände verantwortlich gewesen wären oder unmittelbar etwas zu deren Verbesserung oder Beseitigung hätten beitragen können, ist nicht ersichtlich, zumal von dem Verhalten des Beschuldig- ten mehrheitlich Laufkundschaft und Mitarbeitende ohne höhere Entscheidungs- gewalt betroffen gewesen sein dürften. In Anbetracht der gesamten Umstände er- weisen sich zumindest das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck im straf- rechtlichen Sinne als unrechtmässig, wenngleich sich das eigentliche Ziel der Ak- tivisten als legitim erweist. Die zuvor skizzierte Methode, mit der die Aktivisten auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollten, steht überdies zu dem von ihnen ange- strebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Die Nötigung durch den Be- schuldigten ist daher auch für die Versammlung vom 2. August 2021 als rechts- widrig einzustufen. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand kann auf die Aus- führungen hiervor zu den Nötigungen vom 4. und 5. Oktober 2021 verwiesen wer- den.

E. 4.2.4 Der Beschuldigte erklärte in seinem Plädoyer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 29 S. 3 ff.), dass ihm bewusst sei, dass der Klimanot- stand vom Bundesgericht sinngemäss nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werde. Auch dessen Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass eine Notstandssituation vorgelegen habe, da die Gefahren des Klima- wandels akut und unmittelbar seien (Urk. 53 S. 12). Sofern sich der Beschuldigte im Hinblick auf Dossier 1 und 2 auf diese Argumente – und damit sinngemäss auf Rechtfertigungsgründe – beruft, so muss hier – trotz scheinbarer Erkenntnis des Beschuldigten – auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 ein- lässlich mit der Frage beschäftigt, ob es sich beim Klimawandel und den damit einhergehenden Einflüssen auf die Umwelt und die Menschen um eine unmittel- bare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB handelt (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133). Es stellte sodann fest, dass Naturphänomene,

- 16 - die sich wegen Klimaerwärmung ereignen könnten, diesbezüglich nicht einer dau- ernden und unmittelbaren Gefahr im Sinne der Rechtsprechung gleichgestellt werden könnten, weil solche Gefahren unterschiedslos jeden, überall und jeder- zeit treffen könnten, ohne dass es möglich wäre, ein spezifisch bedrohtes Rechts- gut zu identifizieren. Sodann hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass auch wenn jedes Individuum früher oder später individuell von einer von der Klimaer- wärmung verursachten Naturerscheinung betroffen sein könnte, nicht angenom- men werden kann, dass eine Aktion, die darauf gerichtet sei, eine globale Ent- wicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Drit- ten gehörenden Rechtsgutes gleichkommen würde (BGer. 6B_1295/2020 vom

26. Mai 2021, E. 2., E. 2.5. = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1360 ff., S. 1367 f.; be- stätigt in BGer. 6B_1298/2020 und 6B_1310/2020 vom 28. September 2021, = Pra 110 (2021) Nr. 134, S. 1379 ff.). Auch vorliegend fehlt es in Nachachtung der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts an einer "unmittelbaren Gefahr", wie sie Art. 17 StGB ver- langt. Der Beschuldigte verfolgte mit seiner Aktion dasselbe Ziel wie die Demons- tranten im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall. Nichtsdestotrotz kann die un- streitig vorliegende Gefahr aufgrund des Klimawandels nach wie vor nicht als "un- mittelbar" im Sinne der Rechtsprechung beurteilt werden. Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass eine Aktion, die darauf gerichtet ist, eine globale Ent- wicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Drit- ten gehörenden Rechtsgutes gleichkommt, auch wenn jedes Individuum zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt individuell von einer von der Klimaerwärmung ver- ursachten Naturerscheinung betroffen sein kann (BGer. 6B_1295/2020 vom

26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1367). Selbst wenn man das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejahen würde, fehlt es – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Aktion, an der der Beschuldigte teilnahm, an der Subsidiarität. Es wären sodann durchaus andere Aktionen denk- bar, die auf legalem Weg zu öffentlicher Aufmerksamkeit geführt hätten, wozu bei- spielsweise eine bewilligte Demonstration gehört. Auch ist heutzutage die breite Öffentlichkeit über andere Kommunikationsmittel, namentlich die sozialen Medien,

- 17 - erreichbar. Ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB ist jedenfalls zu verneinen.

E. 4.2.5 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu er- reichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216, E. 6.1 mit Hinweisen; BGer. 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 3.2; BGer. 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein eventueller übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund restrik- tiv auszulegen und besonders strengen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu unterwerfen. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und ge- eignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung ist, die klar über jene des von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter über- trifft, sondern dass diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1 S. 303; BGE 134 IV 216, E. 6.1 S. 226; BGE 129 IV 6, E. 3.3 S. 15; BGE 127 IV 166, E. 2b S. 168 f. = Pra 2001 Nr. 199; BGE 127 IV 122, E. 5c S. 135 = Pra 2001 Nr. 122; BGer. 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 3.2). Das Bundesgericht verneinte in seinem bereits zuvor zitierten Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 das Vorliegen eines übergesetzlichen Rechtfer- tigungsgrundes, da die Aktion der Demonstranten offensichtlich nicht das einzige Mittel dargestellt habe, um die ins Auge gefassten legitimen Interessen – die Sen- kung der CO2-Emmissionen und den Klimaschutz – zu schützen (BGer. 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133 S. 1370). Demzufolge kann die vergleichbare Aktion, an der der Beschuldigte teilnahm, ebenfalls nicht als durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt beurteilt werden. Das Interesse der Öffentlichkeit für die Fragen der Umwelt oder des Klimaschutzes ist im Übrigen keineswegs nur das Ergebnis von rechtswidrigen Aktionen. Zudem stellt die Aktion bzw. das hier zu

- 18 - beurteilende Verhalten des Beschuldigten offensichtlich nicht das einzige Mittel dar, das von ihm verfolgte, grundsätzlich legitime Ziel zu erreichen.

E. 4.2.6 Sofern sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung auf den bundes- gerichtlichen Entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 berufen möchte (Urk. 53 S. 9), um die Handlungen des Beschuldigten (insbesondere gemäss Dos- sier 2) zu rechtfertigen, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Entscheid eine völ- lig andere Konstellation zu Grunde lag, wo sieben Klima-Aktivisten die Eingangs- halle eines privaten Einkaufszentrums blockierten, wo die Kundinnen und Kunden das Einkaufszentrum indessen problemlos und ohne nennenswerten Umweg ein- fach durch andere Ein- und Ausgänge betreten oder verlassen konnten und wo sich der Nötigungszweck auch tatsächlich gegen die Kundinnen und Kunden vor Ort richtete, welche von Einkäufen am, aus Sicht der Klima-Aktivisten, unökologischen «Black Friday» abgehalten werden sollten. Soweit die Verteidigung unter Bezug- nahme auf diesen neueren Bundesgerichtsentscheid etwas zu Gunsten der Be- schuldigten abzuleiten versucht – insbesondere mit Blick auf die Anzahl beteiligter Personen gemäss Dossier 2 des Strafbefehls – geht ihre Argumentation also von vornherein an der Sache vorbei. Zudem unterscheidet sich der zitierte Entscheid vom vorliegenden Fall dahingehend, dass es innerhalb des Einkaufszentrums Aus- weichmöglichkeiten gab, wobei hier ein Passieren des Eingangs in die Bank durch das Aufstellen von und das Anketten an Gegenständen (Fahrräder) weitgehend erschwert wurde. Vorliegend soll sich die Ausweichmöglichkeit sodann 300 m ent- fernt befunden haben, was mit Ausweichmöglichkeiten innerhalb eines Einkaufs- zentrums (welche in der Regel wenige Meter betragen) nicht zu vergleichen ist .

E. 4.2.7 Die beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswid- rigkeit erforderliche Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsmässigen Rechte der Beteiligten, namentlich die von der Verteidigung angerufene Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Urk. 53 S. 10 f.), vermag am straf- baren Verhalten des Beschuldigten nichts zu ändern. Auch damit hat sich die Vor- instanz korrekt und eingehend befasst (Urk. 38 S. 16 bis S. 23), weshalb auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 - Ergänzend ist jedoch zum vorinstanzlichen Urteil zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit das Nachfolgende festzustellen: Demonstrationen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der verfassungsmässigen Grundrechte der Mei- nungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV; Art. 10 und Art. 11 EMRK). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Mei- nungsäusserungsfreiheit durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese ge- währleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147, E. 3.1 f.; BGer. 1C_181/2019 vom

29. April 2020, E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Drit- ter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blo- ckade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlich- keit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewillig- ten Demonstrationen teilnehmen (Urteil des EGMR Nr. 17391/06 vom

E. 4.2.8 Zuletzt brachte die Verteidigung sodann vor, dass sich der Beschul- digte in einem Verbotsirrtum befunden habe, mithin ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB vorliege. Demnach habe der Beschuldigte auf die Kulanz der Polizei vertrauen können und sei davon ausgegangen, dass diese die Aktio- nen vom August und Oktober dulden werde (Urk. 53 S. 12). Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum er- liegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238, E. 3.1 S. 241). Ein Verbotsirrtum ist indes ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaf- ten Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2 S. 218 f.; BSK Strafrecht I- NIGGLI/MAEDER, 4. Auf- lage, 2018, N 13 und 15 zu Art. 21 StGB). Der Beschuldigte wurde in allen drei Fällen von der Polizei angewiesen, die Ört- lichkeiten zu verlassen. Schon deshalb muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass, wenn er den Anweisungen der Polizei keine Folge leistet, mit Konse- quenzen in Form einer Sanktion rechnen muss. Zudem weist der Beschuldigte bereits (z.T. einschlägige) Vorstrafen auf (Urk. 49). Inwiefern er sich in einem Ver- botsirrtum befunden habe, wurde weder von der Verteidigung aufgeführt, noch kann dies dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund abgenommen werden. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nicht vor.

5. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig zu sprechen.

- 22 - IV. Strafzumessung / Vollzug

1. Vorinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich des Berufungsgegenstands Die allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Wiederholung ist nochmals festzuhalten, dass die zu beurteilende Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als vorliegend schwerste Straftat zu beurtei- len ist. Die Strafnorm sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 8. Februar 2023 und des Asperationsprinzips wurde zu eben diesem Strafbefehl eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen ausgefällt. Des Weiteren widerrief die Vorinstanz die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen und legte die Strafe schlussendlich – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – auf 60 Tages- sätze fest (Urk. 38 S. 34 E. 5.7. f.). Die Tagessatzhöhe wurde auf Fr. 100.– fest- gesetzt (Urk. 38 S. 33 E. 5.6.).

2. Vorbringen der Verteidigung Im Berufungsverfahren machte Die Verteidigung zur Strafzumessung keine Aus- führungen.

3. Strafzumessung und Vollzug

E. 5 Zur Berufungsverhandlung erschien die Verteidigung des Beschuldigten und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 53 S. 2). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

E. 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung (siehe auch BGE 108 IV 165 ff.), wenn die Aktion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Strassenverkehrs abzielt. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist unerheblich. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 169). Wie die Vor-instanz bereits richtig ausgeführt hat, beinhaltet Art. 181 StGB als geschütztes Rechtsgut die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1), wobei auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen unter diesen Schutz fällt (Urk. 38 S. 12 mit Hinweis auf BGE 134 IV 216, E. 4.4.3). Damit überschritt der Beschuldigte das gemeinhin noch geduldete Mass an Beeinflussung Anderer bei weitem bzw. beschränkte er die Handlungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilneh- mer in einer Intensität, die klarerweise als nicht mehr hinnehmbar zu qualifizieren ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich mit von Art und Umfang her ähn- lich gelagerten Blockaden des Strassenverkehrs und deren Beurteilung durch die schweizerische Rechtspraxis (weitestgehend identische Konstellation in BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2). Nach Gesagtem steht fest, dass der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat.

E. 12 Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einerseits weist der Beschuldigte diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, welche eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung aufzeigen. Ande- rerseits zeigen diese Vorstrafen auch auf, dass sich der Beschuldigte von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht beeindrucken lassen würde, weil die Vorstrafen genau das gegenteilige Verhalten aufzeigen und weil er vorliegend ebenfalls während laufender Probezeit delin- quierte. Auch die persönlichen Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine günstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er weitere Delikte begehen würde. Somit ist der bedingte Vollzug der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April

- 27 - 2021 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu widerrufen und mit 10 Tages- sätzen zu asperieren (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

5. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum richtigen Schluss, nämlich, dass unter Berücksichtigung der Grundstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe und unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu erfolgen hat. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 80 Ta- gessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen, woraus sich die vorliegend auszufäl- lende Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura von 50 Tagessätzen errechnet. Unter Berücksichtigung der Zu- satzstrafe und des Widerrufs des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 sowie des Asperationsprinzips erscheint die Festsetzung der Geldstrafe auf 60 Tagessätze als angemessen (zum methodi- schen Vorgehen insgesamt vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 524 ff. sowie Urk. 38 S. 26ff. E. 5 insbes. E. 5.4.2. und 5.7. f.).

6. Anrechnung der Haft Mit der Vorinstanz sind nach Art. 51 StGB vorliegend 2 Tage als durch (Untersu- chungs-)Haft erstanden und an die Strafe anzurechnen (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/5).

7. Tagessatzhöhe Im Hinblick auf die Tagessatzhöhe kann wiederum auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 33 f. E. 5.6.). Die Verteidi- gung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ein Dokument mit der Auf- schrift "Monatsbudget" der Familie A._____ ein (Urk. 54), verzichtete jedoch dar- auf, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen. Ausweislich dieses neu ei- gereichten Dokuments ist nicht ersichtlich, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten bis dato etwas geändert hätte, weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen bzw. zu belassen ist. Damit resultiert eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

- 28 -

8. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 38 S. 34 E. 5.7. und E. 6), kann dem Beschuldigten im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– und der von ihm während laufender zweijährigen Probezeit begangenen erneuten Delinquenz keine günstige Prognose gestellt werden, zumal er knapp vier Monate nach der gegen ihn am

29. April 2021 ausgesprochenen Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen und Hinderung einer Amtshandlung erneut in ähnlichem Kontext delin- quierte. So gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die drei gegen ihn hängigen Strafverfahren in den Kantonen Zürich und Genf im Zusammenhang mit der Klimabewegung stünden und stellt auch nicht in Abrede, mit Sympathisantinnen und Sympathisanten von M._____ am 7. April 2023 den Zugang zum N._____-tunnel blockiert zu haben (Prot I. S. 14 f.). Dem Beschuldigten wurde mit dem eben erwähnten Strafbefehl vom 29. April 2021 wie auch mit demjenigen vom 8. Februar 2023 bereits wohlwollend eine Chance eingeräumt, sich zu bewähren. Diese hat er nicht genutzt. An seiner persönlichen Situation hat sich nichts Wesentliches verändert. Die Bewährungsaussichten sind daher insgesamt massiv getrübt. Nach all den Verurteilungen sowie nicht gepack- ten Chancen während den Probezeiten ist von einer grundsätzlichen Gleichgültig- keit gegenüber dem Gesetz und den ausgesprochenen Sanktionen auszugehen. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Vollzug einer Geld- oder Freiheits- strafe korrekt dargestellt (Urk. 38 S. 36 E. 6.). Die neue Gesamtstrafe hat unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Vorstrafen und zur Legalprognose zwingend

- 29 - unbedingt auszufallen. Ein bedingter Vollzug kommt unter den aufgezeigten Um- ständen – insbesondere waren Warnwirkungen beim Beschuldigten bereits mehr- fach erfolglos geblieben – bzw. angesichts der getrübten Legalprognose nicht in Betracht.

9. Bezüglich der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zur Nötigung und führte aus, dass sich die Teilnahme des Beschul- digten nur auf eine kurze Dauer beschränkt habe, weshalb sein Verschulden noch als leicht einzustufen sei. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschuldigte an der Haupt- verhandlung erklärte, dass er an den jeweiligen Versammlungen teilgenommen habe, welches Geständnis an sich strafreduzierend zu berücksichtigen wäre, wo- hingegen die einschlägigen Vorstrafen straferhöhend zu werten seien. Angesichts der genannten Umstände erscheine eine Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 38 S. 36

f. E. 7). Dem ist nichts hinzuzufügen, die Erwägungen der Vorinstanz sind zutref- fend. Entsprechend ist der Beschuldigte für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV mit Fr. 500.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich auferlegt hat, ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungsverfahren vollumfänglich zu bestätigen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 30 - Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

- der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 2'700.–) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 6'000.–) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura ausgefällten Strafe, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 

- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,  Nr. BM 20 49545 betreffend vorstehender Disp.-Ziff. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic

- 32 -

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV.
  2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 2'700.–) wird widerrufen.
  3. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 6'000.-) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura ausgefällten Strafe, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 3 - Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.00 Entschädigung Dr. B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)
  8. Disp. Ziff. 1-6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Juni 2023, seien aufzuheben und es sei A._____ vollumfäng- lich freizusprechen.
  9. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  10. A._____ sei eine Entschädigung für seine Verteidigerkosten von CHF 3'555.00 inkl. MwSt. zuzüglich der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 45) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  11. Am 7. Juli 2023 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 34) fristgerecht Be- rufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  12. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Juni 2023 an, welches ihm am
  13. Juni 2023 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 28 ff.). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38 = Urk. 41) am
  14. November 2023 (Urk. 37/1-2) reichte der Beschuldigte am 13. Dezember 2023 (Urk. 40) dem Obergericht fristgerecht seine Berufungserklärung ein.
  15. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. De- zember 2023 (Eingangsdatum) explizit auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45).
  16. Am 9. Februar 2024 wurden die Parteien auf den 8. Oktober 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 48).
  17. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 50) ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten für die Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 und legte dem Gesuch ein Arztzeugnis bei, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 17. September 2024 bis
  18. Oktober 2024 attestierte (Urk. 51). Das Dispensationsgesuch wurde am 3. Ok- tober 2024 bewilligt.
  19. Zur Berufungsverhandlung erschien die Verteidigung des Beschuldigten und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 53 S. 2). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. - 5 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom
  20. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2. Der Beschuldigte ficht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2023 vollumfänglich an (Disp.-Ziff. 1-6) und verlangt damit einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 40 S. 2; Urk. 53 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist in keiner Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Nachdem ausschliesslich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Über- prüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  21. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz - 6 - im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt
  22. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung schuldig (Urk. 38 S. 37 f.). Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D1/2/1; D1/9/1; D1/11/1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er an den im Strafbefehl umschriebenen Versamm- lungen teilgenommen und die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe (Urk. 29 S. 3; Urk. 38 S. 9). Bezüglich des Anklagevorwurfs, der Beweislage (inkl. Verwertbarkeit der Beweis- mittel) sowie auch der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserstellung kann dem- nach zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 5 bis S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist an dieser Stelle der Sach- verhalt, aufs Wesentliche reduziert, wie folgt festzustellen: 1.1. Der Beschuldigte lenkte am 4. Oktober 2021, ca. 12.03 Uhr bis 15.11 Uhr – aufgrund eines Onlineaufrufes der Organisation "C._____", worin angekündigt wurde, den Verkehr der Stadt Zürich lahm zu legen – einen Personenwagen der - 7 - Marke Mazda mit den Kontrollschildern "ZH 1" mit Anhänger und aufgeladenem Boot und parkte diesen auf Höhe der D._____-strasse 2 in … Zürich inmitten der Strasse. Daraufhin hat der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen den Bootsanhänger vom Fahrzeug gelöst und diesen auf der D._____-strasse 2 quer auf die Fahrbahn gestellt. Danach hat er sich zusammen mit einer grösseren An- zahl Personen auf Höhe der D._____-strasse 2 auf die Fahrbahn gestellt bzw. ge- setzt und damit den Strassenverkehr blockiert, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Auch nach Abmahnung, die Strasse bis um 12.30 Uhr zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, war die Strasse bis 16.45 Uhr immer noch durch eine grosse Anzahl von Teilnehmern blo- ckiert. Der Beschuldigte musste von vier Polizisten weggetragen werden, was dazu führte, dass er der Strassenblockade nur bis um 15.11 Uhr beiwohnen konnte (Dossier 1 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 3 f. sowie Urk. D1/B/1 S. 3 f.). Zudem beteiligte sich der Beschuldigte gleich am darauffolgenden Tag, am 5. Ok- tober 2021 um ca. 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr, erneut an einer grundsätzlich gleich- ablaufenden Aktion an der D._____-strasse 3 / E._____-Brücke. Die Abmahnung der Polizei, die Örtlichkeiten zu verlassen, erfolgte um 13.10 Uhr (Urk. D1/1/1), dies nachdem die Versammlung um ca. 12.00 Uhr begonnen hatte (Urk. D1/2/1 Vorhalt bei Frage 3; Urk. D1/3/3 Foto 11 des Beschuldigten um 12.19 Uhr). Auch diese Versammlung wurde aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "C._____" hervorgerufen, worin diese ankündigte, den Verkehr der Stadt Zürich lahm zu legen. Hierbei versammelte sich eine grössere Anzahl Personen – darun- ter auch der Beschuldigte – auf der vorgenannten Strasse bzw. die dortige Fahr- bahn und blockierte damit den Strassenverkehr (Dossier 1 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 4 f.). Bei dieser zweiten Versammlung klebte der Beschuldigte seine Hand an diejenige eines anderen Demonstrierenden (Urk. D1/3/2 S. 5 [Foto]), um so seine Wegweisung von Ort und Stelle zu erschweren. Durch diese beiden Versammlungen war der ganztags notorisch stark befahrene Übergang von der F._____ zum G._____ für den Individualverkehr nicht mehr passierbar und die von der Aktion betroffenen Verkehrsteilnehmer verharrten ent- weder im Stau oder mussten einen Umweg suchen. - 8 - 1.2. Am 2. August 2021 ab ca. 06.00 Uhr nahm der Beschuldigte im Rahmen der Aktionswoche "H._____" mit gegen 200 Klimaaktivisten an der Blockade von ver- schiedenen Zugängen zu zwei Grossbanken (I._____ und J._____) rund um den K._____ bzw. die L._____-strasse in Zürich teil, wobei sich die Teilnehmer teil- weise zusammengekettet, sich an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixiert und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden hatten. Durch diese "Menschenblockaden" vor den Eingängen der jeweiligen Bankinstitute war es den Kunden der entsprechenden Banken unmöglich gewesen, diese zu betre- ten und Bankgeschäfte oder Geldbezüge an den Automaten zu tätigen, wie es auch den Bankangestellten verunmöglicht wurde, direkte Kundenkontakte wahr- zunehmen. Die letzte Blockade konnte um ca. 13.20 Uhr von der Polizei geräumt werden, nachdem sich die Aktivisten auf entsprechende Aufforderung der Polizei hin geweigert hätten, die Blockade aufzulösen, so dass die Aktivisten letztlich von der Polizei weggeführt und teilweise sogar weggetragen werden mussten. Die Bankkunden konnten die Bank in dieser Zeit nicht betreten und waren gezwun- gen, eine andere Filiale der Bank aufzusuchen, wodurch sie einen unnötigen Um- weg und Zeitverlust in Kauf nehmen mussten. Der Beschuldigte war von ca. 06:01 Uhr bis ca. 09:45 Uhr einer der Teilnehmer dieser Aktion am K._____-platz 4 in Zürich und hat sich in eine Menschengruppe vor den Haupteingang der I._____ AG gesetzt – wobei er an eine Barrikade bestehend aus Velos angekettet war – und mit seinem Handeln den Zugang zur Filiale "K._____" blockierte (Dossier 2 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 5 sowie Urk. D2/3/1).
  23. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung auf Aus- führungen zum Sachverhalt betreffend den 4. und 5. Oktober 2021, weshalb die dort geschilderten Ereignisse bzw. Handlungen des Beschuldigten als erstellt zu gelten haben. Zum Sachverhalt betreffend Dossier 2 vom 2. August 2021 führte sie jedoch aus, dass diese faktisch keine dreieinhalb Stunden gedauert habe. Die Bankfiliale habe vermutlich erst um 08.00 Uhr geöffnet, die Aktion habe aber bereits um ca. 06.00 Uhr gestartet. Vor den Öffnungszeiten habe die Bankfiliale sodann gar nicht durch Kunden betreten werden können, weshalb vor den Öffnungszeiten - 9 - keine Blockade habe stattfinden können. Die Blockade habe demnach 2 Stunden weniger lange gedauert als im Strafbefehl umschrieben. Ausserdem hätten die Kunden ohne weiteres auf eine andere I._____-Filiale, welche lediglich 300 m ent- fernt lag, ausweichen können. Die Intensität einer Nötigungshandlung sei dem- nach nicht erreicht worden (Urk. 53 S. 4). Inwiefern die Verteidigung mit diesen Ausführungen den Sachverhalt in Bezug auf Dossier 2 bestreitet, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt sie, dass sich der Be- schuldigte am 2. August 2021 um ca. 06.00 Uhr bei der Bankfiliale der I._____ beim K._____-platz 4 in … Zürich vor einem der Eingänge eingefunden hat und diesen wie bereits umschrieben blockierte. Ob die Öffnungszeiten und allfällige Ausweichmöglichkeiten der Kundschaft dabei eine Rolle spielten, wird im Nachfol- genden bei der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein.
  24. Nach Gesagtem kann festgestellt werden, dass die in Dossier 1 und Dossier 2 umschriebenen Sachverhalte jeweils erstellt sind.
  25. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen sowie hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zutreffende Erwägungen. Darauf kann an dieser Stelle in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 11 ff.). 4.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Okto- ber 2024 im Wesentlichen vor, dass sich der Beschuldigte stets friedlich verhalten habe. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen seien gerade bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund auch die verfassungsmäs- sigen Rechte der Teilnehmer und die Rechte gestützt auf die EMRK zu beachten. Der EGMR habe konsequent festgehalten, dass friedliche Demonstrationen vom Schutzbereich von Art. 11 EMRK erfasst seien, so auch wenn sie den Verkehr bzw. den alltäglichen Gang des Lebens behindern. Solchen Demonstrationen hät- ten die Behörden ein gewisses Mass an Toleranz entgegenzubringen. Bei den Blockaden an welchen der Beschuldigte teilgenommen habe, könne man nicht von Nötigung ausgehen, da diese vergleichsweise von kurzer Dauer gewesen - 10 - seien und zudem hätten die Teilnehmer auf die kulante Praxis der Polizei ver- trauen dürfen (Urk. 53 S. 6 ff.). Betreffend die Aktion vor der I._____-Filiale verwies die Verteidigung auf den Ent- scheid des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2023 (6B_138/2023), dort sei fak- tisch entschieden worden, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sein könne, wenn es für die betroffenen Personen Ausweichmöglichkeiten gäbe. Die- ser Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, da auch hier die Kunden auf die I._____-Filiale an der L._____-strasse 5 in Zürich, welche rund 300 m von der Fili- ale beim K._____ entfernt liege, hätten ausweichen können (Urk. 53 S. 9). Weiter führte die Verteidigung aus, dass auch die Verurteilung der Schweiz durch die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Ur- teil "Klimaseniorinnen" vorliegend von direkter Relevanz sei und begründete dies zusammengefasst damit, dass dabei festgestellt worden sei, dass die Schweiz in Sachen Klimapolitik ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Dieses mas- sive staatliche Versagen sei direkt relevant für die Frage, ob die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten tangiert worden sei, indem er vorliegend strafrechtlich für seine Beteiligung an den Blockadeaktionen verfolgt wurde. Das Ziel der Aktionen sei gewesen, die öffentliche Aufmerksamkeit auf die aktuelle Kli- makatastrophe und die Notwendigkeit dringender Massnahmen zu lenken. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sei deshalb in der Interessenabwägung hö- her zu gewichten, als die Bewegungsfreiheit der von den jeweiligen Aktionen be- troffenen Personen (Urk. 53 S. 9 f.) Die Teilnahme des Beschuldigten an den hier zu beurteilenden Aktionen sei zu- dem gerechtfertigt gewesen, da eine Notstandssituation vorgelegen habe. Die Gefahren des Klimawandels seien äusserst aktuell und unmittelbar. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden, da er – wie bereits ausgeführt – von einer informellen Duldung durch die Polizei ausgegangen sei (Urk. 53 S. 12). 4.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- - 11 - schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.2.1. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Nötigung (Urk. 38 S. 11 ff.) ist vorliegend festzustellen, dass im Hinblick auf das vom Be- schuldigten am 4. und 5. Oktober 2021 gewählte Nötigungsmittel der "Strassen- blockade" schon deshalb unzulässig war, weil Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, im Sinne von Art. 49 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und 2 VRV und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV gegen das Stras- senverkehrsrecht verstossen (BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte gleich an zwei Tagen hintereinander an Strassenblockaden beteiligte, welche eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betrafen. Vor allem anlässlich der Aktion vom 4. Oktober 2021 wurde eine Viel- zahl von Verkehrsteilnehmern tangiert, handelte es sich dabei doch um einen Wo- chentag (Montag), wobei die Blockade von mittags bis nachmittags um 15.11 Uhr – mithin bis kurz vor dem sog. Feierabendverkehr – andauerte. Dem Argument des Beschuldigten, wonach er sich rein passiv verhalten hätte (Urk. 29 S. 5), kann insbesondere für seine Vorgehensweise vom 4. Oktober 2021 nicht gefolgt wer- den, hat er doch ein Fahrzeug gelenkt, um mit diesem einen Bootsanhänger (samt Boot, [Fotos Urk. D1/3/3]) quer auf der Fahrbahn zu platzieren, um damit die geplante Strassenblockade wirksam durchzusetzen. Der Beschuldigte hat da- mit einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der Strassenblockade und damit der Erschwerung ihrer Auflösung geleistet. In Anbetracht der Verkehrssituation auf der genannten Strasse, der mehrspurigen Strassenführung und der Men- schenblockade – sowie insbesondere des am 4. Oktober 2021 platzierten Boots – war die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten, den Strassenver- kehr umzuleiten. Der Verkehrsfluss war somit zumindest auf der E._____-Brücke gänzlich zum Erliegen gekommen. Überdies leistete der Beschuldigte den polizei- lichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge, so dass er von der Polizei letztlich von der Strasse getragen werden musste (Urk. D1/3/1 S. 3 f. sowie Urk. D1/3/3). - 12 - Dass sich der Beschuldigte am 5. Oktober 2021 "nur" rund eine halbe Stunde bzw. ab Abmahnung der Polizei eine viertel Stunde an der Strassenblockade beteiligte, vermag die Intensität seiner Nötigungshandlung von diesem Tag nicht zu relati- veren, zumal er einerseits am Tag zuvor bereits in bemerkenswerter Weise zur Strassenblockade beitrug und sein Verhalten am darauffolgenden Tag sogleich fortsetzen wollte. Auch wenn man vorliegend auf das Verweilen des Beschuldigten von einer viertel Stunde abstellt, so genügt gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 119 IV 301, E. 3.a) bereits eine Blockierung des Verkehrs während rund 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung (siehe auch BGE 108 IV 165 ff.), wenn die Aktion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Strassenverkehrs abzielt. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist unerheblich. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 169). Wie die Vor-instanz bereits richtig ausgeführt hat, beinhaltet Art. 181 StGB als geschütztes Rechtsgut die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1), wobei auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen unter diesen Schutz fällt (Urk. 38 S. 12 mit Hinweis auf BGE 134 IV 216, E. 4.4.3). Damit überschritt der Beschuldigte das gemeinhin noch geduldete Mass an Beeinflussung Anderer bei weitem bzw. beschränkte er die Handlungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilneh- mer in einer Intensität, die klarerweise als nicht mehr hinnehmbar zu qualifizieren ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich mit von Art und Umfang her ähn- lich gelagerten Blockaden des Strassenverkehrs und deren Beurteilung durch die schweizerische Rechtspraxis (weitestgehend identische Konstellation in BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2). Nach Gesagtem steht fest, dass der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. 4.2.2. Sofern die Verteidigung mit ihren Ausführungen geltend machen wollte, der Beschuldigte habe den subjektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, in- dem sie vorbrachte, Ziel und Zweck seines Handelns sei gewesen, auf die Untä- tigkeit von Politik und Gesellschaft in Zeiten der akuten Klimakrise aufmerksam zu - 13 - machen, kann ihr nicht gefolgt werden bzw. wird darauf bei der Behandlung der Rechtfertigungsgründe zurück zu kommen sein. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wurde im vorinstanzlichen Urteil eingehend behandelt, weshalb dar- auf zu verweisen ist (Urk. 38 S. 12 ff.; Art. 84 Abs. 4 StPO). Demnach hat der Be- schuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. 4.2.3. Nichts anderes gilt betreffend Dossier 2 des Strafbefehls. Der Beschul- digte war gemäss erstelltem Sachverhalt Teil der Aktion vom 2. August 2021 und trug mit seinem Verhalten dazu bei, den Haupteingang der Bankfiliale I._____ zu blockieren. Es war deshalb für Kunden und Mitarbeitende nicht möglich, das Ge- bäude über diesen Eingang zu betreten. Dass ein Überwinden der durch den Be- schuldigten und weitere Personen geschaffenen Hindernisse und Blockaden denkbar und möglich gewesen wäre, wie dessen Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 4 und S. 9), läge rein theoretisch zwar im Bereich des Möglichen. Es ist jedoch unerheblich, dass es den von der Blockade betroffenen Kunden und Mitarbeiten- den möglich gewesen wäre, mit einem Umweg oder durch das Übersteigen der Hindernisse an ihr Ziel zu gelangen, da – wie bereits hiervor in E. 4.2.1. ausge- führt – Art. 181 StGB gerade den Schutz der Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung bezweckt und auch dann anwendbar ist, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 169; BGer. 6B_655/2022 vom 31. August 2022, E. 4.5.). Im Ergebnis hinderte der Beschuldigte durch sein Verhalten die Kunden und Mitarbeitende, wie beabsichtigt das Gebäude zu betreten und ihren Geschäften oder ihrer Arbeit bei der I._____ Bank nachzugehen, wodurch sie gezwungen waren, Termine zu verschieben oder andere Zugänge zu benutzen. Die Bank, ihre Mitarbeitenden sowie ihre Kundschaft mussten sodann die Aktion der Aktivisten dulden, bis diese durch die Polizei aufgelöst werden konnte. Mithin wurde eine unbestimmte Anzahl an Kunden und Mitarbeitenden durch das Handeln des Beschuldigten und der weiteren Aktivisten in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt. Ausweislich der Akten (Urk. D2/1/1 ff.) sollen der Beschuldigte und die weiteren Aktivisten mit der Errichtung der Blockade um etwa 06.00 Uhr angefangen haben, - 14 - dies wird weder vom Beschuldigten noch dessen Verteidigung in Abrede gestellt, wobei um 13.20 Uhr die letzte Blockade geräumt werden konnte. Der Beschul- digte konnte um 09.45 Uhr festgenommen werden (Urk. D2/3/1 S. 6). Die Verteidi- gung brachte sinngemäss vor, dass die Teilnahme des Beschuldigten an der Blo- ckade-Aktion diesem erst ab der effektiven Öffnungszeit der I._____-Filiale – d.h. ab 08.00 Uhr – angerechnet werden dürfe. Vorher hätten allfällige Kunden die Bank gar nicht betreten können (Urk. 53 S. 4). Damit verkennt die Verteidigung, dass es durchaus üblich ist und auch davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter ei- ner Grossbank – wie hier der I._____ – bereits vor den Öffnungszeiten bei der Ar- beit erscheinen und diese somit am Betreten ihres Arbeitsplatzes gehindert wur- den. Weiter war es der Kundschaft auch nicht möglich, Geldbezüge an den Ban- komaten zu tätigen, welche in der Regel 24 Stunden bedient werden können. Auch wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass sich die Wirkung der Blo- ckade erst um 08.00 Uhr entfaltete, so wäre auch die Dauer von 1 ¾ Stunden (08.00 Uhr bis 09.45 Uhr) von einer Intensität, welche das üblicherweise gedul- dete Mass überschreitet. Vorliegend ist jedoch von einer Dauer der Beteiligung des Beschuldigten an der Blockade von insgesamt rund 3 ¾ Stunden auszuge- hen. Während dieser verhältnismässig langen Zeit wurde die I._____ Bank, ihre Kunden und Mitarbeitenden in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Blo- ckade, an der sich der Beschuldigte beteiligte, erscheint demnach zumindest in zeitlicher Hinsicht von einer Intensität, die das üblicherweise geduldete Mass ähn- lich wie bei einer Gewaltanwendung überschreitet. Hinzu kommt der Umstand, dass die Aktivisten dafür sorgten, dass die Blockade möglichst lange aufrechter- halten werden konnte, indem sich die Teilnehmer teilweise zusammengekettet, sich an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixierten und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden hatten und damit sog. "Menschenblo- ckaden" bildeten, was die Auflösung der Blockade massiv erschwerte. Insofern ist das Handeln der Aktivisten und somit desjenigen des Beschuldigten von einer der – wie bereits ausgeführt – Gewaltanwendung vergleichbaren Intensität. Auch hier ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nötigung festzustellen, dass die Blockade des Haupteingangs der I._____ Bank ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt, wobei der Nötigungszweck, vorliegend das Abwarten der Kunden und - 15 - Mitarbeiter auf die Auflösung der Blockade durch die Polizei und die damit einher- gehende Duldung des durch die Aktivisten geschaffenen Zustandes, ebenfalls un- rechtmässig ist. Das Tatmotiv, Lenkung der Aufmerksamkeit auf den Klimaschutz, ist mit dem Nötigungszweck gleichzusetzen. Dass die von der Aktion betroffenen Personen allein und direkt für die monierten Missstände verantwortlich gewesen wären oder unmittelbar etwas zu deren Verbesserung oder Beseitigung hätten beitragen können, ist nicht ersichtlich, zumal von dem Verhalten des Beschuldig- ten mehrheitlich Laufkundschaft und Mitarbeitende ohne höhere Entscheidungs- gewalt betroffen gewesen sein dürften. In Anbetracht der gesamten Umstände er- weisen sich zumindest das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck im straf- rechtlichen Sinne als unrechtmässig, wenngleich sich das eigentliche Ziel der Ak- tivisten als legitim erweist. Die zuvor skizzierte Methode, mit der die Aktivisten auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollten, steht überdies zu dem von ihnen ange- strebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Die Nötigung durch den Be- schuldigten ist daher auch für die Versammlung vom 2. August 2021 als rechts- widrig einzustufen. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand kann auf die Aus- führungen hiervor zu den Nötigungen vom 4. und 5. Oktober 2021 verwiesen wer- den. 4.2.4. Der Beschuldigte erklärte in seinem Plädoyer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 29 S. 3 ff.), dass ihm bewusst sei, dass der Klimanot- stand vom Bundesgericht sinngemäss nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werde. Auch dessen Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass eine Notstandssituation vorgelegen habe, da die Gefahren des Klima- wandels akut und unmittelbar seien (Urk. 53 S. 12). Sofern sich der Beschuldigte im Hinblick auf Dossier 1 und 2 auf diese Argumente – und damit sinngemäss auf Rechtfertigungsgründe – beruft, so muss hier – trotz scheinbarer Erkenntnis des Beschuldigten – auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 ein- lässlich mit der Frage beschäftigt, ob es sich beim Klimawandel und den damit einhergehenden Einflüssen auf die Umwelt und die Menschen um eine unmittel- bare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB handelt (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133). Es stellte sodann fest, dass Naturphänomene, - 16 - die sich wegen Klimaerwärmung ereignen könnten, diesbezüglich nicht einer dau- ernden und unmittelbaren Gefahr im Sinne der Rechtsprechung gleichgestellt werden könnten, weil solche Gefahren unterschiedslos jeden, überall und jeder- zeit treffen könnten, ohne dass es möglich wäre, ein spezifisch bedrohtes Rechts- gut zu identifizieren. Sodann hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass auch wenn jedes Individuum früher oder später individuell von einer von der Klimaer- wärmung verursachten Naturerscheinung betroffen sein könnte, nicht angenom- men werden kann, dass eine Aktion, die darauf gerichtet sei, eine globale Ent- wicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Drit- ten gehörenden Rechtsgutes gleichkommen würde (BGer. 6B_1295/2020 vom
  26. Mai 2021, E. 2., E. 2.5. = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1360 ff., S. 1367 f.; be- stätigt in BGer. 6B_1298/2020 und 6B_1310/2020 vom 28. September 2021, = Pra 110 (2021) Nr. 134, S. 1379 ff.). Auch vorliegend fehlt es in Nachachtung der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts an einer "unmittelbaren Gefahr", wie sie Art. 17 StGB ver- langt. Der Beschuldigte verfolgte mit seiner Aktion dasselbe Ziel wie die Demons- tranten im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall. Nichtsdestotrotz kann die un- streitig vorliegende Gefahr aufgrund des Klimawandels nach wie vor nicht als "un- mittelbar" im Sinne der Rechtsprechung beurteilt werden. Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass eine Aktion, die darauf gerichtet ist, eine globale Ent- wicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Drit- ten gehörenden Rechtsgutes gleichkommt, auch wenn jedes Individuum zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt individuell von einer von der Klimaerwärmung ver- ursachten Naturerscheinung betroffen sein kann (BGer. 6B_1295/2020 vom
  27. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1367). Selbst wenn man das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejahen würde, fehlt es – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Aktion, an der der Beschuldigte teilnahm, an der Subsidiarität. Es wären sodann durchaus andere Aktionen denk- bar, die auf legalem Weg zu öffentlicher Aufmerksamkeit geführt hätten, wozu bei- spielsweise eine bewilligte Demonstration gehört. Auch ist heutzutage die breite Öffentlichkeit über andere Kommunikationsmittel, namentlich die sozialen Medien, - 17 - erreichbar. Ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB ist jedenfalls zu verneinen. 4.2.5. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu er- reichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216, E. 6.1 mit Hinweisen; BGer. 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 3.2; BGer. 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein eventueller übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund restrik- tiv auszulegen und besonders strengen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu unterwerfen. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und ge- eignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung ist, die klar über jene des von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter über- trifft, sondern dass diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1 S. 303; BGE 134 IV 216, E. 6.1 S. 226; BGE 129 IV 6, E. 3.3 S. 15; BGE 127 IV 166, E. 2b S. 168 f. = Pra 2001 Nr. 199; BGE 127 IV 122, E. 5c S. 135 = Pra 2001 Nr. 122; BGer. 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 3.2). Das Bundesgericht verneinte in seinem bereits zuvor zitierten Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 das Vorliegen eines übergesetzlichen Rechtfer- tigungsgrundes, da die Aktion der Demonstranten offensichtlich nicht das einzige Mittel dargestellt habe, um die ins Auge gefassten legitimen Interessen – die Sen- kung der CO2-Emmissionen und den Klimaschutz – zu schützen (BGer. 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133 S. 1370). Demzufolge kann die vergleichbare Aktion, an der der Beschuldigte teilnahm, ebenfalls nicht als durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt beurteilt werden. Das Interesse der Öffentlichkeit für die Fragen der Umwelt oder des Klimaschutzes ist im Übrigen keineswegs nur das Ergebnis von rechtswidrigen Aktionen. Zudem stellt die Aktion bzw. das hier zu - 18 - beurteilende Verhalten des Beschuldigten offensichtlich nicht das einzige Mittel dar, das von ihm verfolgte, grundsätzlich legitime Ziel zu erreichen. 4.2.6. Sofern sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung auf den bundes- gerichtlichen Entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 berufen möchte (Urk. 53 S. 9), um die Handlungen des Beschuldigten (insbesondere gemäss Dos- sier 2) zu rechtfertigen, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Entscheid eine völ- lig andere Konstellation zu Grunde lag, wo sieben Klima-Aktivisten die Eingangs- halle eines privaten Einkaufszentrums blockierten, wo die Kundinnen und Kunden das Einkaufszentrum indessen problemlos und ohne nennenswerten Umweg ein- fach durch andere Ein- und Ausgänge betreten oder verlassen konnten und wo sich der Nötigungszweck auch tatsächlich gegen die Kundinnen und Kunden vor Ort richtete, welche von Einkäufen am, aus Sicht der Klima-Aktivisten, unökologischen «Black Friday» abgehalten werden sollten. Soweit die Verteidigung unter Bezug- nahme auf diesen neueren Bundesgerichtsentscheid etwas zu Gunsten der Be- schuldigten abzuleiten versucht – insbesondere mit Blick auf die Anzahl beteiligter Personen gemäss Dossier 2 des Strafbefehls – geht ihre Argumentation also von vornherein an der Sache vorbei. Zudem unterscheidet sich der zitierte Entscheid vom vorliegenden Fall dahingehend, dass es innerhalb des Einkaufszentrums Aus- weichmöglichkeiten gab, wobei hier ein Passieren des Eingangs in die Bank durch das Aufstellen von und das Anketten an Gegenständen (Fahrräder) weitgehend erschwert wurde. Vorliegend soll sich die Ausweichmöglichkeit sodann 300 m ent- fernt befunden haben, was mit Ausweichmöglichkeiten innerhalb eines Einkaufs- zentrums (welche in der Regel wenige Meter betragen) nicht zu vergleichen ist . 4.2.7. Die beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswid- rigkeit erforderliche Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsmässigen Rechte der Beteiligten, namentlich die von der Verteidigung angerufene Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Urk. 53 S. 10 f.), vermag am straf- baren Verhalten des Beschuldigten nichts zu ändern. Auch damit hat sich die Vor- instanz korrekt und eingehend befasst (Urk. 38 S. 16 bis S. 23), weshalb auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 19 - Ergänzend ist jedoch zum vorinstanzlichen Urteil zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit das Nachfolgende festzustellen: Demonstrationen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der verfassungsmässigen Grundrechte der Mei- nungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV; Art. 10 und Art. 11 EMRK). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Mei- nungsäusserungsfreiheit durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese ge- währleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147, E. 3.1 f.; BGer. 1C_181/2019 vom
  28. April 2020, E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Drit- ter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blo- ckade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlich- keit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewillig- ten Demonstrationen teilnehmen (Urteil des EGMR Nr. 17391/06 vom
  29. Juni 2014 i.S. Primov und andere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion ge- genüber Teilnehmern einer unbewilligten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK ver- einbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan ge- gen Armenien, § 115). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, mit Bezug zu derjenigen des EGMR, müssen Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten begehen, ein gewisses Mass an Toleranz für nicht bewilligte friedliche Versammlungen ausüben, um der Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (BGer. 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, E. 3.3.2; BGer. 6B_242/2022 vom 12. Dezember 2022, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die von den Behörden geforderte Dul- dung "illegaler" friedlicher Versammlungen sich auch auf Fälle erstrecke, in denen die betreffende Demonstration an einem öffentlichen Ort ohne jegliches Sicher- heitsrisiko stattfinde, wenn die von den Demonstranten verursachte Belästigung - 20 - nicht über das zulässige Mass hinausgehe und der Grad der geringfügigen Stö- rung durch die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung an ei- nem öffentlichen Ort verursacht werde. Die Duldung müsse sich auch auf Ver- sammlungen erstrecken, die zu geringfügigen Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führten. Die Grenzen der Duldung, die die Behörden im Hinblick auf eine rechtswidrige Versammlung an den Tag legen soll- ten, hingen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und davon, ob die Teilnehmenden eine andere ausrei- chende Möglichkeit gehabt hätten, ihre Meinung kundzutun. Wenn Demonstran- ten vorsätzlich das tägliche Leben und rechtmässige Aktivitäten Dritter störten, habe der EGMR akzeptiert, dass diese Störungen, als "verwerfliche Handlungen" angesehen werden könnten und die Verhängung auch strafrechtlicher Sanktionen rechtfertigten, sofern ihr Ausmass über das hinausgehe, was die normale Aus- übung der Freiheit der friedlichen Versammlung mit sich bringe (BGer. 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, E. 3.3.2; mit Hinweisen auch auf die Urteile des EGMR). Dass der Beschuldigte anlässlich der drei Versammlungen jeweils das üblicher- weise geduldete Mass an Beeinträchtigung Anderer überschritten hat, wurde hier- vor bereits eingehend behandelt. Vorliegend wurden die Versammlungen schliesslich von der Polizei für eine gewisse Dauer toleriert. Sofern der Beschul- digte bzw. dessen Verteidigung geltend machen will, dass die Polizei gar nicht erst hätte einschreiten dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausge- führt betrafen die Aktionen vom 4. und 5. Oktober 2021 eine wichtige Verkehrs- achse der Innenstadt der Stadt Zürich. Die Polizei war also auch deshalb gehal- ten, für Ordnung und vor allem (Verkehrs-) Sicherheit zu sorgen, wobei sie – wie bereits erwähnt – die Demonstration für eine bestimmte Dauer duldete (am 4. Ok- tober 2021 während über einer Stunde und am 5. Oktober 2021 während einer knappen Stunde). Für die Aktion vom 2. August 2021 gilt weitgehend dasselbe, auch dort wurde die Kundgebung ebenfalls für rund drei Stunden toleriert, ehe die Polizei mittels Durchsage die Demonstrierenden aufforderte, die Eingänge der - 21 - I._____-Filiale freizugeben (Urk. D2/3/1 Foto 4, Durchsage der Polizei um 09.11 Uhr). 4.2.8. Zuletzt brachte die Verteidigung sodann vor, dass sich der Beschul- digte in einem Verbotsirrtum befunden habe, mithin ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB vorliege. Demnach habe der Beschuldigte auf die Kulanz der Polizei vertrauen können und sei davon ausgegangen, dass diese die Aktio- nen vom August und Oktober dulden werde (Urk. 53 S. 12). Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum er- liegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238, E. 3.1 S. 241). Ein Verbotsirrtum ist indes ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaf- ten Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2 S. 218 f.; BSK Strafrecht I- NIGGLI/MAEDER, 4. Auf- lage, 2018, N 13 und 15 zu Art. 21 StGB). Der Beschuldigte wurde in allen drei Fällen von der Polizei angewiesen, die Ört- lichkeiten zu verlassen. Schon deshalb muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass, wenn er den Anweisungen der Polizei keine Folge leistet, mit Konse- quenzen in Form einer Sanktion rechnen muss. Zudem weist der Beschuldigte bereits (z.T. einschlägige) Vorstrafen auf (Urk. 49). Inwiefern er sich in einem Ver- botsirrtum befunden habe, wurde weder von der Verteidigung aufgeführt, noch kann dies dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund abgenommen werden. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nicht vor.
  30. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig zu sprechen. - 22 - IV. Strafzumessung / Vollzug
  31. Vorinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich des Berufungsgegenstands Die allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Wiederholung ist nochmals festzuhalten, dass die zu beurteilende Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als vorliegend schwerste Straftat zu beurtei- len ist. Die Strafnorm sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 8. Februar 2023 und des Asperationsprinzips wurde zu eben diesem Strafbefehl eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen ausgefällt. Des Weiteren widerrief die Vorinstanz die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen und legte die Strafe schlussendlich – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – auf 60 Tages- sätze fest (Urk. 38 S. 34 E. 5.7. f.). Die Tagessatzhöhe wurde auf Fr. 100.– fest- gesetzt (Urk. 38 S. 33 E. 5.6.).
  32. Vorbringen der Verteidigung Im Berufungsverfahren machte Die Verteidigung zur Strafzumessung keine Aus- führungen.
  33. Strafzumessung und Vollzug 3.1. Ausgehend vom schwersten Delikt (Nötigung vom 4. Oktober 2021) ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die mehrfachen Über- tretungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sind dagegen mit einer separaten Busse zu ahnden. 3.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente der Nötigung vom 4. Oktober 2021 beteiligte sich der Beschuldigte an der dortigen nicht bewilligten Versamm- lung mit dem Ziel auf die Klimakrise hinzuweisen. Der Beschuldigte erklärte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er sich ausschliesslich pas- siv verhalten habe (Urk. 29 S. 5.; Urk. 38 S. 11 E. 3.1.). Dem ist entgegen zu hal- ten, dass der Beschuldigte durch den Transport eines Bootsanhängers und des- - 23 - sen Platzierung quer auf der Strasse sehr wohl ein aktives Handeln an den Tag legte. Der Beschuldigte entfernte sich zudem nicht von sich aus von der Ver- sammlung bzw. leistete er der Aufforderung der Polizei keine Folge. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte sich von seinen Taten nicht distanziert und implizit zu erkennen gibt, sich weiterhin an solchen Aktionen beteiligen zu wollen, was wiederum aufzeigt, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht hat. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Auf der anderen Seite ist al- lerdings das Motiv des Beschuldigten, wonach er sich "mit Leib und Seele" für den Klimaschutz einsetzt und auf die gegenwärtigen Probleme diesbezüglich auf- merksam machen möchte, bei der Beurteilung des Verschuldens gewichtig zu- gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal damit davon auszugehen ist, dass seine Handlungen keinerlei kriminelle Energie innewohnt. Entsprechend fällt das Tatverschulden insgesamt leicht aus. Nach Gesagtem erweist sich für die Nötigungshandlung vom 4. Oktober 2021 eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 3.2.2. Mit Bezug auf das Verschulden im Hinblick auf die beiden weiteren Nö- tigungshandlungen vom 5. Oktober 2021 wie auch vom 2. August 2021 kann wei- testgehend auf die soeben gemachten Erwägungen verwiesen werden, liegt für diese beiden Nötigungshandlungen eine nahezu identische Vorgehensweise zu- grunde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch da den Anweisungen der Polizei widersetzte, so dass er letztlich (am 2. August 2021) kurzzeitig inhaftiert werden musste (Urk. 38 S. 35 E. 5.9, Urk. D1/5/1 u. Urk. D1/5/5 sowie Urk. D2/4/1). Wie bereits hiervor ausgeführt, ist beim Beschul- digten keine kriminelle Energie erkennbar, da er grundsätzlich ein ehrbares Motiv verfolgte, weshalb auch hier das objektive Verschulden des Beschuldigten als leicht, bzw. für die Nötigungshandlung vom 5. Oktober 2021 aufgrund der kurzen Zeitdauer sogar als sehr leicht, zu qualifizieren ist. Die Einzelstrafen für diese bei- den Nötigungshandlungen sind deshalb auf 20 Tagessätze (Nötigung vom 5. Ok- tober 2021) und 30 Tagessätze (Nötigung vom 2. August 2021) festzusetzen. Auf- grund der mehrfachen Begehung und dementsprechend unter Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes erscheint es sodann angezeigt zusätzliche 10 Ta- gessätze für die Nötigung vom 5. Oktober 2021 und zusätzliche 20 Tagessätze - 24 - für die Nötigung vom 2. August 2021 auszufällen und zur hiervor festgesetzten Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Insgesamt ergibt dies für alle drei Tathandlungen eine verschuldensadäquate Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen. 3.3. Zur Beurteilung der Täterkomponenten kann vorab festgestellt werden, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von der Vorinstanz detail- liert wiedergegeben wurden. Darauf und auf die Ausführungen zum Vorleben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 32 und S. 34). Die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind insgesamt straferhöhend zu berücksichtigen. Soweit sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung im Hinblick auf die Straf- zumessung dahingehend äussert, dass er aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB handelte und die Strafe deshalb zu mildern sei, ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil 6B_620/2022 vom 30. März 2023 ent- schied das Bundesgericht, dass die in Anwendung von Artikel 48 StGB gewährte Strafmilderung Bundesrecht verletzt habe (zusammengefasst ging es darum, dass die beschuldigte Person im Rahmen des "Marsch für das Klima" rote Hand- abdrücke auf die Fassade eines Bankgebäudes gemalt habe und deshalb wegen Sachbeschädigung bestraft wurde), wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Sorge um die Auswirkungen des Klimawandels und um die Notwendigkeit, rasch Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgase zu ergreifen, in der heutigen Ge- sellschaft unbestreitbar ein ehrbares Anliegen darstellten. Politischen Aktionen von Klimaaktivistinnen und -aktivisten ist insofern idealistischer und selbstloser Charakter zuzubilligen, soweit sie darauf abzielen, die Bevölkerung zu sensibili- sieren. Zu beachten sei zudem, dass die gelegentlich bei Klima-Aktionen geäus- serten Aufforderungen zum zivilen Widerstand darauf abzielen könnten, die de- mokratische Legitimierung des Rechts in Frage zu stellen, insbesondere des Strafrechts. Aktionen von Klimaaktivistinnen und Klimaaktivisten könnten daher nicht von vornherein als Ausdruck ethischer Werte angesehen werden, die von der gesamten Bevölkerung oder zumindest von einer Mehrheit mitgetragen wer- den. Immerhin stellte das Bundesgericht jedoch fest, dass eine Strafmilderung ge- mäss Art. 48 StGB bei gewaltfreien Aktionen wie einem sehr kurzfristigen Sitzpro- - 25 - test auf öffentlichen Strassen, ohne dass dabei der Verkehr gestört oder die öf- fentliche Sicherheit gefährdet wird, in Frage kommen könne (BGer. 6B_620/2022 E. 1.4 ff.). Vorliegend dauerte nur die Sitzblockade vom 5. Oktober 2021 rund eine halbe Stunde. Einzig bezüglich dieser Nötigungshandlung könnte der Beweggrund des Beschuldigten deshalb strafmildernd im Sinne von Art. 48 StGB berücksichtigt werden. Allerdings ist wie bereits hiervor ausgeführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte am Tag davor (4. Oktober 2021) bereits in gleicher Weise (bzw. angesichts des durch ihn quer auf die Strasse platzierten Bootsan- hängers sogar noch intensiver) tätig wurde und sein Verhalten am nächsten Tag sogleich fortsetzen wollte. Dementsprechend ist die kurze Zeitdauer der Nötigung vom 5. Oktober 2021 nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verschulden wurde im Hinblick auf das jeweilige Motiv des Beschuldigten bei den einzelnen Nötigungshandlungen bereits als leicht deklariert, womit es sein Bewenden hat. Insgesamt erfolgt unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und damit insbe- sondere für die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit, eine Strafschärfung von 10 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe steigt da- durch auf 70 Tagessätze. 3.4. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Ge- samtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), ist im Rahmen der Zusatzstrafen- bildung durch das Zweitgericht darauf zu achten, dass es nicht zur doppelten As- peration kommt. Für diesen Fall ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). Sodann ist die am 8. Februar 2023 ausgefällte Grundstrafe von 80 Tagessätzen im Rahmen der Zusatzstrafenbildung mit den be- reits behandelten Delikten zu asperieren. Rechnet man die hiervor bestimmte Ge- samtstrafe von 70 Tagessätzen hinzu, ergibt dies 150 Tagessätze. Es erscheint eine Asperation im Umfang von 20 Tagessätzen als angemessen, weshalb die sich daraus ergebende Reduktion im Ergebnis von der Einsatzstrafe in Abzug zu brin- - 26 - gen ist. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der aspirierten Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen.
  34. Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 2 StGB wurden im vorinstanzli- chen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 34 E. 5.7). Ist über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf einer be- dingten Strafe bzw. eines bedingten Strafteils ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom
  35. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einerseits weist der Beschuldigte diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, welche eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung aufzeigen. Ande- rerseits zeigen diese Vorstrafen auch auf, dass sich der Beschuldigte von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht beeindrucken lassen würde, weil die Vorstrafen genau das gegenteilige Verhalten aufzeigen und weil er vorliegend ebenfalls während laufender Probezeit delin- quierte. Auch die persönlichen Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine günstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er weitere Delikte begehen würde. Somit ist der bedingte Vollzug der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April - 27 - 2021 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu widerrufen und mit 10 Tages- sätzen zu asperieren (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
  36. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum richtigen Schluss, nämlich, dass unter Berücksichtigung der Grundstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe und unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu erfolgen hat. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 80 Ta- gessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen, woraus sich die vorliegend auszufäl- lende Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura von 50 Tagessätzen errechnet. Unter Berücksichtigung der Zu- satzstrafe und des Widerrufs des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 sowie des Asperationsprinzips erscheint die Festsetzung der Geldstrafe auf 60 Tagessätze als angemessen (zum methodi- schen Vorgehen insgesamt vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 524 ff. sowie Urk. 38 S. 26ff. E. 5 insbes. E. 5.4.2. und 5.7. f.).
  37. Anrechnung der Haft Mit der Vorinstanz sind nach Art. 51 StGB vorliegend 2 Tage als durch (Untersu- chungs-)Haft erstanden und an die Strafe anzurechnen (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/5).
  38. Tagessatzhöhe Im Hinblick auf die Tagessatzhöhe kann wiederum auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 33 f. E. 5.6.). Die Verteidi- gung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ein Dokument mit der Auf- schrift "Monatsbudget" der Familie A._____ ein (Urk. 54), verzichtete jedoch dar- auf, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen. Ausweislich dieses neu ei- gereichten Dokuments ist nicht ersichtlich, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten bis dato etwas geändert hätte, weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen bzw. zu belassen ist. Damit resultiert eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–. - 28 -
  39. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 38 S. 34 E. 5.7. und E. 6), kann dem Beschuldigten im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– und der von ihm während laufender zweijährigen Probezeit begangenen erneuten Delinquenz keine günstige Prognose gestellt werden, zumal er knapp vier Monate nach der gegen ihn am
  40. April 2021 ausgesprochenen Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen und Hinderung einer Amtshandlung erneut in ähnlichem Kontext delin- quierte. So gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die drei gegen ihn hängigen Strafverfahren in den Kantonen Zürich und Genf im Zusammenhang mit der Klimabewegung stünden und stellt auch nicht in Abrede, mit Sympathisantinnen und Sympathisanten von M._____ am 7. April 2023 den Zugang zum N._____-tunnel blockiert zu haben (Prot I. S. 14 f.). Dem Beschuldigten wurde mit dem eben erwähnten Strafbefehl vom 29. April 2021 wie auch mit demjenigen vom 8. Februar 2023 bereits wohlwollend eine Chance eingeräumt, sich zu bewähren. Diese hat er nicht genutzt. An seiner persönlichen Situation hat sich nichts Wesentliches verändert. Die Bewährungsaussichten sind daher insgesamt massiv getrübt. Nach all den Verurteilungen sowie nicht gepack- ten Chancen während den Probezeiten ist von einer grundsätzlichen Gleichgültig- keit gegenüber dem Gesetz und den ausgesprochenen Sanktionen auszugehen. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Vollzug einer Geld- oder Freiheits- strafe korrekt dargestellt (Urk. 38 S. 36 E. 6.). Die neue Gesamtstrafe hat unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Vorstrafen und zur Legalprognose zwingend - 29 - unbedingt auszufallen. Ein bedingter Vollzug kommt unter den aufgezeigten Um- ständen – insbesondere waren Warnwirkungen beim Beschuldigten bereits mehr- fach erfolglos geblieben – bzw. angesichts der getrübten Legalprognose nicht in Betracht.
  41. Bezüglich der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zur Nötigung und führte aus, dass sich die Teilnahme des Beschul- digten nur auf eine kurze Dauer beschränkt habe, weshalb sein Verschulden noch als leicht einzustufen sei. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschuldigte an der Haupt- verhandlung erklärte, dass er an den jeweiligen Versammlungen teilgenommen habe, welches Geständnis an sich strafreduzierend zu berücksichtigen wäre, wo- hingegen die einschlägigen Vorstrafen straferhöhend zu werten seien. Angesichts der genannten Umstände erscheine eine Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 38 S. 36 f. E. 7). Dem ist nichts hinzuzufügen, die Erwägungen der Vorinstanz sind zutref- fend. Entsprechend ist der Beschuldigte für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV mit Fr. 500.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  42. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich auferlegt hat, ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungsverfahren vollumfänglich zu bestätigen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. - 30 - Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Es wird erkannt:
  44. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV.
  45. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 2'700.–) wird widerrufen.
  46. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 6'000.–) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura ausgefällten Strafe, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
  47. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  48. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  49. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  50. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  51. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  52. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  - 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,  Nr. BM 20 49545 betreffend vorstehender Disp.-Ziff. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  53. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic - 32 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230585-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Ams- ler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger sowie Gerichts- schreiberin MLaw Matic Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. Juni 2023 (GB220127)

- 2 - Strafbefehl: (Urk. D1/12/1) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (act. D1/12/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 37 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

- der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 2'700.–) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 6'000.-) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura ausgefällten Strafe, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.00 Entschädigung Dr. B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)

1. Disp. Ziff. 1-6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Juni 2023, seien aufzuheben und es sei A._____ vollumfäng- lich freizusprechen.

2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. A._____ sei eine Entschädigung für seine Verteidigerkosten von CHF 3'555.00 inkl. MwSt. zuzüglich der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 45) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 7. Juli 2023 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 34) fristgerecht Be- rufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Juni 2023 an, welches ihm am

30. Juni 2023 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 28 ff.). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38 = Urk. 41) am

23. November 2023 (Urk. 37/1-2) reichte der Beschuldigte am 13. Dezember 2023 (Urk. 40) dem Obergericht fristgerecht seine Berufungserklärung ein.

2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. De- zember 2023 (Eingangsdatum) explizit auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45).

3. Am 9. Februar 2024 wurden die Parteien auf den 8. Oktober 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 48).

4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 50) ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten für die Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 und legte dem Gesuch ein Arztzeugnis bei, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 17. September 2024 bis

17. Oktober 2024 attestierte (Urk. 51). Das Dispensationsgesuch wurde am 3. Ok- tober 2024 bewilligt.

5. Zur Berufungsverhandlung erschien die Verteidigung des Beschuldigten und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 53 S. 2). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom

27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2. Der Beschuldigte ficht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2023 vollumfänglich an (Disp.-Ziff. 1-6) und verlangt damit einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 40 S. 2; Urk. 53 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist in keiner Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Nachdem ausschliesslich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Über- prüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz

- 6 - im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung schuldig (Urk. 38 S. 37 f.). Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D1/2/1; D1/9/1; D1/11/1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er an den im Strafbefehl umschriebenen Versamm- lungen teilgenommen und die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe (Urk. 29 S. 3; Urk. 38 S. 9). Bezüglich des Anklagevorwurfs, der Beweislage (inkl. Verwertbarkeit der Beweis- mittel) sowie auch der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserstellung kann dem- nach zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 5 bis S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist an dieser Stelle der Sach- verhalt, aufs Wesentliche reduziert, wie folgt festzustellen: 1.1. Der Beschuldigte lenkte am 4. Oktober 2021, ca. 12.03 Uhr bis 15.11 Uhr – aufgrund eines Onlineaufrufes der Organisation "C._____", worin angekündigt wurde, den Verkehr der Stadt Zürich lahm zu legen – einen Personenwagen der

- 7 - Marke Mazda mit den Kontrollschildern "ZH 1" mit Anhänger und aufgeladenem Boot und parkte diesen auf Höhe der D._____-strasse 2 in … Zürich inmitten der Strasse. Daraufhin hat der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen den Bootsanhänger vom Fahrzeug gelöst und diesen auf der D._____-strasse 2 quer auf die Fahrbahn gestellt. Danach hat er sich zusammen mit einer grösseren An- zahl Personen auf Höhe der D._____-strasse 2 auf die Fahrbahn gestellt bzw. ge- setzt und damit den Strassenverkehr blockiert, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Auch nach Abmahnung, die Strasse bis um 12.30 Uhr zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, war die Strasse bis 16.45 Uhr immer noch durch eine grosse Anzahl von Teilnehmern blo- ckiert. Der Beschuldigte musste von vier Polizisten weggetragen werden, was dazu führte, dass er der Strassenblockade nur bis um 15.11 Uhr beiwohnen konnte (Dossier 1 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 3 f. sowie Urk. D1/B/1 S. 3 f.). Zudem beteiligte sich der Beschuldigte gleich am darauffolgenden Tag, am 5. Ok- tober 2021 um ca. 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr, erneut an einer grundsätzlich gleich- ablaufenden Aktion an der D._____-strasse 3 / E._____-Brücke. Die Abmahnung der Polizei, die Örtlichkeiten zu verlassen, erfolgte um 13.10 Uhr (Urk. D1/1/1), dies nachdem die Versammlung um ca. 12.00 Uhr begonnen hatte (Urk. D1/2/1 Vorhalt bei Frage 3; Urk. D1/3/3 Foto 11 des Beschuldigten um 12.19 Uhr). Auch diese Versammlung wurde aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "C._____" hervorgerufen, worin diese ankündigte, den Verkehr der Stadt Zürich lahm zu legen. Hierbei versammelte sich eine grössere Anzahl Personen – darun- ter auch der Beschuldigte – auf der vorgenannten Strasse bzw. die dortige Fahr- bahn und blockierte damit den Strassenverkehr (Dossier 1 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 4 f.). Bei dieser zweiten Versammlung klebte der Beschuldigte seine Hand an diejenige eines anderen Demonstrierenden (Urk. D1/3/2 S. 5 [Foto]), um so seine Wegweisung von Ort und Stelle zu erschweren. Durch diese beiden Versammlungen war der ganztags notorisch stark befahrene Übergang von der F._____ zum G._____ für den Individualverkehr nicht mehr passierbar und die von der Aktion betroffenen Verkehrsteilnehmer verharrten ent- weder im Stau oder mussten einen Umweg suchen.

- 8 - 1.2. Am 2. August 2021 ab ca. 06.00 Uhr nahm der Beschuldigte im Rahmen der Aktionswoche "H._____" mit gegen 200 Klimaaktivisten an der Blockade von ver- schiedenen Zugängen zu zwei Grossbanken (I._____ und J._____) rund um den K._____ bzw. die L._____-strasse in Zürich teil, wobei sich die Teilnehmer teil- weise zusammengekettet, sich an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixiert und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden hatten. Durch diese "Menschenblockaden" vor den Eingängen der jeweiligen Bankinstitute war es den Kunden der entsprechenden Banken unmöglich gewesen, diese zu betre- ten und Bankgeschäfte oder Geldbezüge an den Automaten zu tätigen, wie es auch den Bankangestellten verunmöglicht wurde, direkte Kundenkontakte wahr- zunehmen. Die letzte Blockade konnte um ca. 13.20 Uhr von der Polizei geräumt werden, nachdem sich die Aktivisten auf entsprechende Aufforderung der Polizei hin geweigert hätten, die Blockade aufzulösen, so dass die Aktivisten letztlich von der Polizei weggeführt und teilweise sogar weggetragen werden mussten. Die Bankkunden konnten die Bank in dieser Zeit nicht betreten und waren gezwun- gen, eine andere Filiale der Bank aufzusuchen, wodurch sie einen unnötigen Um- weg und Zeitverlust in Kauf nehmen mussten. Der Beschuldigte war von ca. 06:01 Uhr bis ca. 09:45 Uhr einer der Teilnehmer dieser Aktion am K._____-platz 4 in Zürich und hat sich in eine Menschengruppe vor den Haupteingang der I._____ AG gesetzt – wobei er an eine Barrikade bestehend aus Velos angekettet war – und mit seinem Handeln den Zugang zur Filiale "K._____" blockierte (Dossier 2 des Strafbefehls; Urk. D1/12/1 S. 5 sowie Urk. D2/3/1).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung auf Aus- führungen zum Sachverhalt betreffend den 4. und 5. Oktober 2021, weshalb die dort geschilderten Ereignisse bzw. Handlungen des Beschuldigten als erstellt zu gelten haben. Zum Sachverhalt betreffend Dossier 2 vom 2. August 2021 führte sie jedoch aus, dass diese faktisch keine dreieinhalb Stunden gedauert habe. Die Bankfiliale habe vermutlich erst um 08.00 Uhr geöffnet, die Aktion habe aber bereits um ca. 06.00 Uhr gestartet. Vor den Öffnungszeiten habe die Bankfiliale sodann gar nicht durch Kunden betreten werden können, weshalb vor den Öffnungszeiten

- 9 - keine Blockade habe stattfinden können. Die Blockade habe demnach 2 Stunden weniger lange gedauert als im Strafbefehl umschrieben. Ausserdem hätten die Kunden ohne weiteres auf eine andere I._____-Filiale, welche lediglich 300 m ent- fernt lag, ausweichen können. Die Intensität einer Nötigungshandlung sei dem- nach nicht erreicht worden (Urk. 53 S. 4). Inwiefern die Verteidigung mit diesen Ausführungen den Sachverhalt in Bezug auf Dossier 2 bestreitet, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt sie, dass sich der Be- schuldigte am 2. August 2021 um ca. 06.00 Uhr bei der Bankfiliale der I._____ beim K._____-platz 4 in … Zürich vor einem der Eingänge eingefunden hat und diesen wie bereits umschrieben blockierte. Ob die Öffnungszeiten und allfällige Ausweichmöglichkeiten der Kundschaft dabei eine Rolle spielten, wird im Nachfol- genden bei der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein.

3. Nach Gesagtem kann festgestellt werden, dass die in Dossier 1 und Dossier 2 umschriebenen Sachverhalte jeweils erstellt sind.

4. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen sowie hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zutreffende Erwägungen. Darauf kann an dieser Stelle in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 11 ff.). 4.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Okto- ber 2024 im Wesentlichen vor, dass sich der Beschuldigte stets friedlich verhalten habe. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen seien gerade bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund auch die verfassungsmäs- sigen Rechte der Teilnehmer und die Rechte gestützt auf die EMRK zu beachten. Der EGMR habe konsequent festgehalten, dass friedliche Demonstrationen vom Schutzbereich von Art. 11 EMRK erfasst seien, so auch wenn sie den Verkehr bzw. den alltäglichen Gang des Lebens behindern. Solchen Demonstrationen hät- ten die Behörden ein gewisses Mass an Toleranz entgegenzubringen. Bei den Blockaden an welchen der Beschuldigte teilgenommen habe, könne man nicht von Nötigung ausgehen, da diese vergleichsweise von kurzer Dauer gewesen

- 10 - seien und zudem hätten die Teilnehmer auf die kulante Praxis der Polizei ver- trauen dürfen (Urk. 53 S. 6 ff.). Betreffend die Aktion vor der I._____-Filiale verwies die Verteidigung auf den Ent- scheid des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2023 (6B_138/2023), dort sei fak- tisch entschieden worden, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sein könne, wenn es für die betroffenen Personen Ausweichmöglichkeiten gäbe. Die- ser Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, da auch hier die Kunden auf die I._____-Filiale an der L._____-strasse 5 in Zürich, welche rund 300 m von der Fili- ale beim K._____ entfernt liege, hätten ausweichen können (Urk. 53 S. 9). Weiter führte die Verteidigung aus, dass auch die Verurteilung der Schweiz durch die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Ur- teil "Klimaseniorinnen" vorliegend von direkter Relevanz sei und begründete dies zusammengefasst damit, dass dabei festgestellt worden sei, dass die Schweiz in Sachen Klimapolitik ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Dieses mas- sive staatliche Versagen sei direkt relevant für die Frage, ob die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten tangiert worden sei, indem er vorliegend strafrechtlich für seine Beteiligung an den Blockadeaktionen verfolgt wurde. Das Ziel der Aktionen sei gewesen, die öffentliche Aufmerksamkeit auf die aktuelle Kli- makatastrophe und die Notwendigkeit dringender Massnahmen zu lenken. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sei deshalb in der Interessenabwägung hö- her zu gewichten, als die Bewegungsfreiheit der von den jeweiligen Aktionen be- troffenen Personen (Urk. 53 S. 9 f.) Die Teilnahme des Beschuldigten an den hier zu beurteilenden Aktionen sei zu- dem gerechtfertigt gewesen, da eine Notstandssituation vorgelegen habe. Die Gefahren des Klimawandels seien äusserst aktuell und unmittelbar. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden, da er – wie bereits ausgeführt – von einer informellen Duldung durch die Polizei ausgegangen sei (Urk. 53 S. 12). 4.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be-

- 11 - schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.2.1. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Nötigung (Urk. 38 S. 11 ff.) ist vorliegend festzustellen, dass im Hinblick auf das vom Be- schuldigten am 4. und 5. Oktober 2021 gewählte Nötigungsmittel der "Strassen- blockade" schon deshalb unzulässig war, weil Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, im Sinne von Art. 49 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und 2 VRV und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV gegen das Stras- senverkehrsrecht verstossen (BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte gleich an zwei Tagen hintereinander an Strassenblockaden beteiligte, welche eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betrafen. Vor allem anlässlich der Aktion vom 4. Oktober 2021 wurde eine Viel- zahl von Verkehrsteilnehmern tangiert, handelte es sich dabei doch um einen Wo- chentag (Montag), wobei die Blockade von mittags bis nachmittags um 15.11 Uhr

– mithin bis kurz vor dem sog. Feierabendverkehr – andauerte. Dem Argument des Beschuldigten, wonach er sich rein passiv verhalten hätte (Urk. 29 S. 5), kann insbesondere für seine Vorgehensweise vom 4. Oktober 2021 nicht gefolgt wer- den, hat er doch ein Fahrzeug gelenkt, um mit diesem einen Bootsanhänger (samt Boot, [Fotos Urk. D1/3/3]) quer auf der Fahrbahn zu platzieren, um damit die geplante Strassenblockade wirksam durchzusetzen. Der Beschuldigte hat da- mit einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der Strassenblockade und damit der Erschwerung ihrer Auflösung geleistet. In Anbetracht der Verkehrssituation auf der genannten Strasse, der mehrspurigen Strassenführung und der Men- schenblockade – sowie insbesondere des am 4. Oktober 2021 platzierten Boots – war die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten, den Strassenver- kehr umzuleiten. Der Verkehrsfluss war somit zumindest auf der E._____-Brücke gänzlich zum Erliegen gekommen. Überdies leistete der Beschuldigte den polizei- lichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge, so dass er von der Polizei letztlich von der Strasse getragen werden musste (Urk. D1/3/1 S. 3 f. sowie Urk. D1/3/3).

- 12 - Dass sich der Beschuldigte am 5. Oktober 2021 "nur" rund eine halbe Stunde bzw. ab Abmahnung der Polizei eine viertel Stunde an der Strassenblockade beteiligte, vermag die Intensität seiner Nötigungshandlung von diesem Tag nicht zu relati- veren, zumal er einerseits am Tag zuvor bereits in bemerkenswerter Weise zur Strassenblockade beitrug und sein Verhalten am darauffolgenden Tag sogleich fortsetzen wollte. Auch wenn man vorliegend auf das Verweilen des Beschuldigten von einer viertel Stunde abstellt, so genügt gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 119 IV 301, E. 3.a) bereits eine Blockierung des Verkehrs während rund 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung (siehe auch BGE 108 IV 165 ff.), wenn die Aktion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Strassenverkehrs abzielt. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist unerheblich. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 169). Wie die Vor-instanz bereits richtig ausgeführt hat, beinhaltet Art. 181 StGB als geschütztes Rechtsgut die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1), wobei auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen unter diesen Schutz fällt (Urk. 38 S. 12 mit Hinweis auf BGE 134 IV 216, E. 4.4.3). Damit überschritt der Beschuldigte das gemeinhin noch geduldete Mass an Beeinflussung Anderer bei weitem bzw. beschränkte er die Handlungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilneh- mer in einer Intensität, die klarerweise als nicht mehr hinnehmbar zu qualifizieren ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich mit von Art und Umfang her ähn- lich gelagerten Blockaden des Strassenverkehrs und deren Beurteilung durch die schweizerische Rechtspraxis (weitestgehend identische Konstellation in BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2). Nach Gesagtem steht fest, dass der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. 4.2.2. Sofern die Verteidigung mit ihren Ausführungen geltend machen wollte, der Beschuldigte habe den subjektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, in- dem sie vorbrachte, Ziel und Zweck seines Handelns sei gewesen, auf die Untä- tigkeit von Politik und Gesellschaft in Zeiten der akuten Klimakrise aufmerksam zu

- 13 - machen, kann ihr nicht gefolgt werden bzw. wird darauf bei der Behandlung der Rechtfertigungsgründe zurück zu kommen sein. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wurde im vorinstanzlichen Urteil eingehend behandelt, weshalb dar- auf zu verweisen ist (Urk. 38 S. 12 ff.; Art. 84 Abs. 4 StPO). Demnach hat der Be- schuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. 4.2.3. Nichts anderes gilt betreffend Dossier 2 des Strafbefehls. Der Beschul- digte war gemäss erstelltem Sachverhalt Teil der Aktion vom 2. August 2021 und trug mit seinem Verhalten dazu bei, den Haupteingang der Bankfiliale I._____ zu blockieren. Es war deshalb für Kunden und Mitarbeitende nicht möglich, das Ge- bäude über diesen Eingang zu betreten. Dass ein Überwinden der durch den Be- schuldigten und weitere Personen geschaffenen Hindernisse und Blockaden denkbar und möglich gewesen wäre, wie dessen Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 4 und S. 9), läge rein theoretisch zwar im Bereich des Möglichen. Es ist jedoch unerheblich, dass es den von der Blockade betroffenen Kunden und Mitarbeiten- den möglich gewesen wäre, mit einem Umweg oder durch das Übersteigen der Hindernisse an ihr Ziel zu gelangen, da – wie bereits hiervor in E. 4.2.1. ausge- führt – Art. 181 StGB gerade den Schutz der Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung bezweckt und auch dann anwendbar ist, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 169; BGer. 6B_655/2022 vom 31. August 2022, E. 4.5.). Im Ergebnis hinderte der Beschuldigte durch sein Verhalten die Kunden und Mitarbeitende, wie beabsichtigt das Gebäude zu betreten und ihren Geschäften oder ihrer Arbeit bei der I._____ Bank nachzugehen, wodurch sie gezwungen waren, Termine zu verschieben oder andere Zugänge zu benutzen. Die Bank, ihre Mitarbeitenden sowie ihre Kundschaft mussten sodann die Aktion der Aktivisten dulden, bis diese durch die Polizei aufgelöst werden konnte. Mithin wurde eine unbestimmte Anzahl an Kunden und Mitarbeitenden durch das Handeln des Beschuldigten und der weiteren Aktivisten in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt. Ausweislich der Akten (Urk. D2/1/1 ff.) sollen der Beschuldigte und die weiteren Aktivisten mit der Errichtung der Blockade um etwa 06.00 Uhr angefangen haben,

- 14 - dies wird weder vom Beschuldigten noch dessen Verteidigung in Abrede gestellt, wobei um 13.20 Uhr die letzte Blockade geräumt werden konnte. Der Beschul- digte konnte um 09.45 Uhr festgenommen werden (Urk. D2/3/1 S. 6). Die Verteidi- gung brachte sinngemäss vor, dass die Teilnahme des Beschuldigten an der Blo- ckade-Aktion diesem erst ab der effektiven Öffnungszeit der I._____-Filiale – d.h. ab 08.00 Uhr – angerechnet werden dürfe. Vorher hätten allfällige Kunden die Bank gar nicht betreten können (Urk. 53 S. 4). Damit verkennt die Verteidigung, dass es durchaus üblich ist und auch davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter ei- ner Grossbank – wie hier der I._____ – bereits vor den Öffnungszeiten bei der Ar- beit erscheinen und diese somit am Betreten ihres Arbeitsplatzes gehindert wur- den. Weiter war es der Kundschaft auch nicht möglich, Geldbezüge an den Ban- komaten zu tätigen, welche in der Regel 24 Stunden bedient werden können. Auch wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass sich die Wirkung der Blo- ckade erst um 08.00 Uhr entfaltete, so wäre auch die Dauer von 1 ¾ Stunden (08.00 Uhr bis 09.45 Uhr) von einer Intensität, welche das üblicherweise gedul- dete Mass überschreitet. Vorliegend ist jedoch von einer Dauer der Beteiligung des Beschuldigten an der Blockade von insgesamt rund 3 ¾ Stunden auszuge- hen. Während dieser verhältnismässig langen Zeit wurde die I._____ Bank, ihre Kunden und Mitarbeitenden in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Blo- ckade, an der sich der Beschuldigte beteiligte, erscheint demnach zumindest in zeitlicher Hinsicht von einer Intensität, die das üblicherweise geduldete Mass ähn- lich wie bei einer Gewaltanwendung überschreitet. Hinzu kommt der Umstand, dass die Aktivisten dafür sorgten, dass die Blockade möglichst lange aufrechter- halten werden konnte, indem sich die Teilnehmer teilweise zusammengekettet, sich an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixierten und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden hatten und damit sog. "Menschenblo- ckaden" bildeten, was die Auflösung der Blockade massiv erschwerte. Insofern ist das Handeln der Aktivisten und somit desjenigen des Beschuldigten von einer der

– wie bereits ausgeführt – Gewaltanwendung vergleichbaren Intensität. Auch hier ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nötigung festzustellen, dass die Blockade des Haupteingangs der I._____ Bank ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt, wobei der Nötigungszweck, vorliegend das Abwarten der Kunden und

- 15 - Mitarbeiter auf die Auflösung der Blockade durch die Polizei und die damit einher- gehende Duldung des durch die Aktivisten geschaffenen Zustandes, ebenfalls un- rechtmässig ist. Das Tatmotiv, Lenkung der Aufmerksamkeit auf den Klimaschutz, ist mit dem Nötigungszweck gleichzusetzen. Dass die von der Aktion betroffenen Personen allein und direkt für die monierten Missstände verantwortlich gewesen wären oder unmittelbar etwas zu deren Verbesserung oder Beseitigung hätten beitragen können, ist nicht ersichtlich, zumal von dem Verhalten des Beschuldig- ten mehrheitlich Laufkundschaft und Mitarbeitende ohne höhere Entscheidungs- gewalt betroffen gewesen sein dürften. In Anbetracht der gesamten Umstände er- weisen sich zumindest das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck im straf- rechtlichen Sinne als unrechtmässig, wenngleich sich das eigentliche Ziel der Ak- tivisten als legitim erweist. Die zuvor skizzierte Methode, mit der die Aktivisten auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollten, steht überdies zu dem von ihnen ange- strebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Die Nötigung durch den Be- schuldigten ist daher auch für die Versammlung vom 2. August 2021 als rechts- widrig einzustufen. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand kann auf die Aus- führungen hiervor zu den Nötigungen vom 4. und 5. Oktober 2021 verwiesen wer- den. 4.2.4. Der Beschuldigte erklärte in seinem Plädoyer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 29 S. 3 ff.), dass ihm bewusst sei, dass der Klimanot- stand vom Bundesgericht sinngemäss nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werde. Auch dessen Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass eine Notstandssituation vorgelegen habe, da die Gefahren des Klima- wandels akut und unmittelbar seien (Urk. 53 S. 12). Sofern sich der Beschuldigte im Hinblick auf Dossier 1 und 2 auf diese Argumente – und damit sinngemäss auf Rechtfertigungsgründe – beruft, so muss hier – trotz scheinbarer Erkenntnis des Beschuldigten – auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 ein- lässlich mit der Frage beschäftigt, ob es sich beim Klimawandel und den damit einhergehenden Einflüssen auf die Umwelt und die Menschen um eine unmittel- bare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB handelt (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133). Es stellte sodann fest, dass Naturphänomene,

- 16 - die sich wegen Klimaerwärmung ereignen könnten, diesbezüglich nicht einer dau- ernden und unmittelbaren Gefahr im Sinne der Rechtsprechung gleichgestellt werden könnten, weil solche Gefahren unterschiedslos jeden, überall und jeder- zeit treffen könnten, ohne dass es möglich wäre, ein spezifisch bedrohtes Rechts- gut zu identifizieren. Sodann hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass auch wenn jedes Individuum früher oder später individuell von einer von der Klimaer- wärmung verursachten Naturerscheinung betroffen sein könnte, nicht angenom- men werden kann, dass eine Aktion, die darauf gerichtet sei, eine globale Ent- wicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Drit- ten gehörenden Rechtsgutes gleichkommen würde (BGer. 6B_1295/2020 vom

26. Mai 2021, E. 2., E. 2.5. = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1360 ff., S. 1367 f.; be- stätigt in BGer. 6B_1298/2020 und 6B_1310/2020 vom 28. September 2021, = Pra 110 (2021) Nr. 134, S. 1379 ff.). Auch vorliegend fehlt es in Nachachtung der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts an einer "unmittelbaren Gefahr", wie sie Art. 17 StGB ver- langt. Der Beschuldigte verfolgte mit seiner Aktion dasselbe Ziel wie die Demons- tranten im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall. Nichtsdestotrotz kann die un- streitig vorliegende Gefahr aufgrund des Klimawandels nach wie vor nicht als "un- mittelbar" im Sinne der Rechtsprechung beurteilt werden. Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass eine Aktion, die darauf gerichtet ist, eine globale Ent- wicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Drit- ten gehörenden Rechtsgutes gleichkommt, auch wenn jedes Individuum zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt individuell von einer von der Klimaerwärmung ver- ursachten Naturerscheinung betroffen sein kann (BGer. 6B_1295/2020 vom

26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1367). Selbst wenn man das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejahen würde, fehlt es – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Aktion, an der der Beschuldigte teilnahm, an der Subsidiarität. Es wären sodann durchaus andere Aktionen denk- bar, die auf legalem Weg zu öffentlicher Aufmerksamkeit geführt hätten, wozu bei- spielsweise eine bewilligte Demonstration gehört. Auch ist heutzutage die breite Öffentlichkeit über andere Kommunikationsmittel, namentlich die sozialen Medien,

- 17 - erreichbar. Ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB ist jedenfalls zu verneinen. 4.2.5. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu er- reichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216, E. 6.1 mit Hinweisen; BGer. 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 3.2; BGer. 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein eventueller übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund restrik- tiv auszulegen und besonders strengen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu unterwerfen. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und ge- eignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung ist, die klar über jene des von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter über- trifft, sondern dass diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1 S. 303; BGE 134 IV 216, E. 6.1 S. 226; BGE 129 IV 6, E. 3.3 S. 15; BGE 127 IV 166, E. 2b S. 168 f. = Pra 2001 Nr. 199; BGE 127 IV 122, E. 5c S. 135 = Pra 2001 Nr. 122; BGer. 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 3.2). Das Bundesgericht verneinte in seinem bereits zuvor zitierten Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 das Vorliegen eines übergesetzlichen Rechtfer- tigungsgrundes, da die Aktion der Demonstranten offensichtlich nicht das einzige Mittel dargestellt habe, um die ins Auge gefassten legitimen Interessen – die Sen- kung der CO2-Emmissionen und den Klimaschutz – zu schützen (BGer. 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133 S. 1370). Demzufolge kann die vergleichbare Aktion, an der der Beschuldigte teilnahm, ebenfalls nicht als durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt beurteilt werden. Das Interesse der Öffentlichkeit für die Fragen der Umwelt oder des Klimaschutzes ist im Übrigen keineswegs nur das Ergebnis von rechtswidrigen Aktionen. Zudem stellt die Aktion bzw. das hier zu

- 18 - beurteilende Verhalten des Beschuldigten offensichtlich nicht das einzige Mittel dar, das von ihm verfolgte, grundsätzlich legitime Ziel zu erreichen. 4.2.6. Sofern sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung auf den bundes- gerichtlichen Entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 berufen möchte (Urk. 53 S. 9), um die Handlungen des Beschuldigten (insbesondere gemäss Dos- sier 2) zu rechtfertigen, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Entscheid eine völ- lig andere Konstellation zu Grunde lag, wo sieben Klima-Aktivisten die Eingangs- halle eines privaten Einkaufszentrums blockierten, wo die Kundinnen und Kunden das Einkaufszentrum indessen problemlos und ohne nennenswerten Umweg ein- fach durch andere Ein- und Ausgänge betreten oder verlassen konnten und wo sich der Nötigungszweck auch tatsächlich gegen die Kundinnen und Kunden vor Ort richtete, welche von Einkäufen am, aus Sicht der Klima-Aktivisten, unökologischen «Black Friday» abgehalten werden sollten. Soweit die Verteidigung unter Bezug- nahme auf diesen neueren Bundesgerichtsentscheid etwas zu Gunsten der Be- schuldigten abzuleiten versucht – insbesondere mit Blick auf die Anzahl beteiligter Personen gemäss Dossier 2 des Strafbefehls – geht ihre Argumentation also von vornherein an der Sache vorbei. Zudem unterscheidet sich der zitierte Entscheid vom vorliegenden Fall dahingehend, dass es innerhalb des Einkaufszentrums Aus- weichmöglichkeiten gab, wobei hier ein Passieren des Eingangs in die Bank durch das Aufstellen von und das Anketten an Gegenständen (Fahrräder) weitgehend erschwert wurde. Vorliegend soll sich die Ausweichmöglichkeit sodann 300 m ent- fernt befunden haben, was mit Ausweichmöglichkeiten innerhalb eines Einkaufs- zentrums (welche in der Regel wenige Meter betragen) nicht zu vergleichen ist . 4.2.7. Die beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswid- rigkeit erforderliche Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsmässigen Rechte der Beteiligten, namentlich die von der Verteidigung angerufene Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Urk. 53 S. 10 f.), vermag am straf- baren Verhalten des Beschuldigten nichts zu ändern. Auch damit hat sich die Vor- instanz korrekt und eingehend befasst (Urk. 38 S. 16 bis S. 23), weshalb auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 - Ergänzend ist jedoch zum vorinstanzlichen Urteil zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit das Nachfolgende festzustellen: Demonstrationen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der verfassungsmässigen Grundrechte der Mei- nungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV; Art. 10 und Art. 11 EMRK). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Mei- nungsäusserungsfreiheit durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese ge- währleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147, E. 3.1 f.; BGer. 1C_181/2019 vom

29. April 2020, E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Drit- ter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blo- ckade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlich- keit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewillig- ten Demonstrationen teilnehmen (Urteil des EGMR Nr. 17391/06 vom

12. Juni 2014 i.S. Primov und andere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion ge- genüber Teilnehmern einer unbewilligten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK ver- einbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan ge- gen Armenien, § 115). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, mit Bezug zu derjenigen des EGMR, müssen Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten begehen, ein gewisses Mass an Toleranz für nicht bewilligte friedliche Versammlungen ausüben, um der Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (BGer. 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, E. 3.3.2; BGer. 6B_242/2022 vom 12. Dezember 2022, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die von den Behörden geforderte Dul- dung "illegaler" friedlicher Versammlungen sich auch auf Fälle erstrecke, in denen die betreffende Demonstration an einem öffentlichen Ort ohne jegliches Sicher- heitsrisiko stattfinde, wenn die von den Demonstranten verursachte Belästigung

- 20 - nicht über das zulässige Mass hinausgehe und der Grad der geringfügigen Stö- rung durch die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung an ei- nem öffentlichen Ort verursacht werde. Die Duldung müsse sich auch auf Ver- sammlungen erstrecken, die zu geringfügigen Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führten. Die Grenzen der Duldung, die die Behörden im Hinblick auf eine rechtswidrige Versammlung an den Tag legen soll- ten, hingen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und davon, ob die Teilnehmenden eine andere ausrei- chende Möglichkeit gehabt hätten, ihre Meinung kundzutun. Wenn Demonstran- ten vorsätzlich das tägliche Leben und rechtmässige Aktivitäten Dritter störten, habe der EGMR akzeptiert, dass diese Störungen, als "verwerfliche Handlungen" angesehen werden könnten und die Verhängung auch strafrechtlicher Sanktionen rechtfertigten, sofern ihr Ausmass über das hinausgehe, was die normale Aus- übung der Freiheit der friedlichen Versammlung mit sich bringe (BGer. 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, E. 3.3.2; mit Hinweisen auch auf die Urteile des EGMR). Dass der Beschuldigte anlässlich der drei Versammlungen jeweils das üblicher- weise geduldete Mass an Beeinträchtigung Anderer überschritten hat, wurde hier- vor bereits eingehend behandelt. Vorliegend wurden die Versammlungen schliesslich von der Polizei für eine gewisse Dauer toleriert. Sofern der Beschul- digte bzw. dessen Verteidigung geltend machen will, dass die Polizei gar nicht erst hätte einschreiten dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausge- führt betrafen die Aktionen vom 4. und 5. Oktober 2021 eine wichtige Verkehrs- achse der Innenstadt der Stadt Zürich. Die Polizei war also auch deshalb gehal- ten, für Ordnung und vor allem (Verkehrs-) Sicherheit zu sorgen, wobei sie – wie bereits erwähnt – die Demonstration für eine bestimmte Dauer duldete (am 4. Ok- tober 2021 während über einer Stunde und am 5. Oktober 2021 während einer knappen Stunde). Für die Aktion vom 2. August 2021 gilt weitgehend dasselbe, auch dort wurde die Kundgebung ebenfalls für rund drei Stunden toleriert, ehe die Polizei mittels Durchsage die Demonstrierenden aufforderte, die Eingänge der

- 21 - I._____-Filiale freizugeben (Urk. D2/3/1 Foto 4, Durchsage der Polizei um 09.11 Uhr). 4.2.8. Zuletzt brachte die Verteidigung sodann vor, dass sich der Beschul- digte in einem Verbotsirrtum befunden habe, mithin ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB vorliege. Demnach habe der Beschuldigte auf die Kulanz der Polizei vertrauen können und sei davon ausgegangen, dass diese die Aktio- nen vom August und Oktober dulden werde (Urk. 53 S. 12). Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum er- liegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238, E. 3.1 S. 241). Ein Verbotsirrtum ist indes ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaf- ten Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2 S. 218 f.; BSK Strafrecht I- NIGGLI/MAEDER, 4. Auf- lage, 2018, N 13 und 15 zu Art. 21 StGB). Der Beschuldigte wurde in allen drei Fällen von der Polizei angewiesen, die Ört- lichkeiten zu verlassen. Schon deshalb muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass, wenn er den Anweisungen der Polizei keine Folge leistet, mit Konse- quenzen in Form einer Sanktion rechnen muss. Zudem weist der Beschuldigte bereits (z.T. einschlägige) Vorstrafen auf (Urk. 49). Inwiefern er sich in einem Ver- botsirrtum befunden habe, wurde weder von der Verteidigung aufgeführt, noch kann dies dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund abgenommen werden. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nicht vor.

5. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig zu sprechen.

- 22 - IV. Strafzumessung / Vollzug

1. Vorinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich des Berufungsgegenstands Die allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Wiederholung ist nochmals festzuhalten, dass die zu beurteilende Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als vorliegend schwerste Straftat zu beurtei- len ist. Die Strafnorm sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 8. Februar 2023 und des Asperationsprinzips wurde zu eben diesem Strafbefehl eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen ausgefällt. Des Weiteren widerrief die Vorinstanz die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen und legte die Strafe schlussendlich – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – auf 60 Tages- sätze fest (Urk. 38 S. 34 E. 5.7. f.). Die Tagessatzhöhe wurde auf Fr. 100.– fest- gesetzt (Urk. 38 S. 33 E. 5.6.).

2. Vorbringen der Verteidigung Im Berufungsverfahren machte Die Verteidigung zur Strafzumessung keine Aus- führungen.

3. Strafzumessung und Vollzug 3.1. Ausgehend vom schwersten Delikt (Nötigung vom 4. Oktober 2021) ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die mehrfachen Über- tretungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sind dagegen mit einer separaten Busse zu ahnden. 3.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente der Nötigung vom 4. Oktober 2021 beteiligte sich der Beschuldigte an der dortigen nicht bewilligten Versamm- lung mit dem Ziel auf die Klimakrise hinzuweisen. Der Beschuldigte erklärte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er sich ausschliesslich pas- siv verhalten habe (Urk. 29 S. 5.; Urk. 38 S. 11 E. 3.1.). Dem ist entgegen zu hal- ten, dass der Beschuldigte durch den Transport eines Bootsanhängers und des-

- 23 - sen Platzierung quer auf der Strasse sehr wohl ein aktives Handeln an den Tag legte. Der Beschuldigte entfernte sich zudem nicht von sich aus von der Ver- sammlung bzw. leistete er der Aufforderung der Polizei keine Folge. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte sich von seinen Taten nicht distanziert und implizit zu erkennen gibt, sich weiterhin an solchen Aktionen beteiligen zu wollen, was wiederum aufzeigt, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht hat. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Auf der anderen Seite ist al- lerdings das Motiv des Beschuldigten, wonach er sich "mit Leib und Seele" für den Klimaschutz einsetzt und auf die gegenwärtigen Probleme diesbezüglich auf- merksam machen möchte, bei der Beurteilung des Verschuldens gewichtig zu- gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal damit davon auszugehen ist, dass seine Handlungen keinerlei kriminelle Energie innewohnt. Entsprechend fällt das Tatverschulden insgesamt leicht aus. Nach Gesagtem erweist sich für die Nötigungshandlung vom 4. Oktober 2021 eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 3.2.2. Mit Bezug auf das Verschulden im Hinblick auf die beiden weiteren Nö- tigungshandlungen vom 5. Oktober 2021 wie auch vom 2. August 2021 kann wei- testgehend auf die soeben gemachten Erwägungen verwiesen werden, liegt für diese beiden Nötigungshandlungen eine nahezu identische Vorgehensweise zu- grunde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch da den Anweisungen der Polizei widersetzte, so dass er letztlich (am 2. August 2021) kurzzeitig inhaftiert werden musste (Urk. 38 S. 35 E. 5.9, Urk. D1/5/1 u. Urk. D1/5/5 sowie Urk. D2/4/1). Wie bereits hiervor ausgeführt, ist beim Beschul- digten keine kriminelle Energie erkennbar, da er grundsätzlich ein ehrbares Motiv verfolgte, weshalb auch hier das objektive Verschulden des Beschuldigten als leicht, bzw. für die Nötigungshandlung vom 5. Oktober 2021 aufgrund der kurzen Zeitdauer sogar als sehr leicht, zu qualifizieren ist. Die Einzelstrafen für diese bei- den Nötigungshandlungen sind deshalb auf 20 Tagessätze (Nötigung vom 5. Ok- tober 2021) und 30 Tagessätze (Nötigung vom 2. August 2021) festzusetzen. Auf- grund der mehrfachen Begehung und dementsprechend unter Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes erscheint es sodann angezeigt zusätzliche 10 Ta- gessätze für die Nötigung vom 5. Oktober 2021 und zusätzliche 20 Tagessätze

- 24 - für die Nötigung vom 2. August 2021 auszufällen und zur hiervor festgesetzten Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Insgesamt ergibt dies für alle drei Tathandlungen eine verschuldensadäquate Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen. 3.3. Zur Beurteilung der Täterkomponenten kann vorab festgestellt werden, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von der Vorinstanz detail- liert wiedergegeben wurden. Darauf und auf die Ausführungen zum Vorleben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 32 und S. 34). Die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind insgesamt straferhöhend zu berücksichtigen. Soweit sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung im Hinblick auf die Straf- zumessung dahingehend äussert, dass er aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB handelte und die Strafe deshalb zu mildern sei, ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil 6B_620/2022 vom 30. März 2023 ent- schied das Bundesgericht, dass die in Anwendung von Artikel 48 StGB gewährte Strafmilderung Bundesrecht verletzt habe (zusammengefasst ging es darum, dass die beschuldigte Person im Rahmen des "Marsch für das Klima" rote Hand- abdrücke auf die Fassade eines Bankgebäudes gemalt habe und deshalb wegen Sachbeschädigung bestraft wurde), wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Sorge um die Auswirkungen des Klimawandels und um die Notwendigkeit, rasch Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgase zu ergreifen, in der heutigen Ge- sellschaft unbestreitbar ein ehrbares Anliegen darstellten. Politischen Aktionen von Klimaaktivistinnen und -aktivisten ist insofern idealistischer und selbstloser Charakter zuzubilligen, soweit sie darauf abzielen, die Bevölkerung zu sensibili- sieren. Zu beachten sei zudem, dass die gelegentlich bei Klima-Aktionen geäus- serten Aufforderungen zum zivilen Widerstand darauf abzielen könnten, die de- mokratische Legitimierung des Rechts in Frage zu stellen, insbesondere des Strafrechts. Aktionen von Klimaaktivistinnen und Klimaaktivisten könnten daher nicht von vornherein als Ausdruck ethischer Werte angesehen werden, die von der gesamten Bevölkerung oder zumindest von einer Mehrheit mitgetragen wer- den. Immerhin stellte das Bundesgericht jedoch fest, dass eine Strafmilderung ge- mäss Art. 48 StGB bei gewaltfreien Aktionen wie einem sehr kurzfristigen Sitzpro-

- 25 - test auf öffentlichen Strassen, ohne dass dabei der Verkehr gestört oder die öf- fentliche Sicherheit gefährdet wird, in Frage kommen könne (BGer. 6B_620/2022 E. 1.4 ff.). Vorliegend dauerte nur die Sitzblockade vom 5. Oktober 2021 rund eine halbe Stunde. Einzig bezüglich dieser Nötigungshandlung könnte der Beweggrund des Beschuldigten deshalb strafmildernd im Sinne von Art. 48 StGB berücksichtigt werden. Allerdings ist wie bereits hiervor ausgeführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte am Tag davor (4. Oktober 2021) bereits in gleicher Weise (bzw. angesichts des durch ihn quer auf die Strasse platzierten Bootsan- hängers sogar noch intensiver) tätig wurde und sein Verhalten am nächsten Tag sogleich fortsetzen wollte. Dementsprechend ist die kurze Zeitdauer der Nötigung vom 5. Oktober 2021 nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verschulden wurde im Hinblick auf das jeweilige Motiv des Beschuldigten bei den einzelnen Nötigungshandlungen bereits als leicht deklariert, womit es sein Bewenden hat. Insgesamt erfolgt unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und damit insbe- sondere für die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit, eine Strafschärfung von 10 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe steigt da- durch auf 70 Tagessätze. 3.4. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Ge- samtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), ist im Rahmen der Zusatzstrafen- bildung durch das Zweitgericht darauf zu achten, dass es nicht zur doppelten As- peration kommt. Für diesen Fall ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). Sodann ist die am 8. Februar 2023 ausgefällte Grundstrafe von 80 Tagessätzen im Rahmen der Zusatzstrafenbildung mit den be- reits behandelten Delikten zu asperieren. Rechnet man die hiervor bestimmte Ge- samtstrafe von 70 Tagessätzen hinzu, ergibt dies 150 Tagessätze. Es erscheint eine Asperation im Umfang von 20 Tagessätzen als angemessen, weshalb die sich daraus ergebende Reduktion im Ergebnis von der Einsatzstrafe in Abzug zu brin-

- 26 - gen ist. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der aspirierten Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen.

4. Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 2 StGB wurden im vorinstanzli- chen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 34 E. 5.7). Ist über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf einer be- dingten Strafe bzw. eines bedingten Strafteils ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom

12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einerseits weist der Beschuldigte diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, welche eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung aufzeigen. Ande- rerseits zeigen diese Vorstrafen auch auf, dass sich der Beschuldigte von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht beeindrucken lassen würde, weil die Vorstrafen genau das gegenteilige Verhalten aufzeigen und weil er vorliegend ebenfalls während laufender Probezeit delin- quierte. Auch die persönlichen Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine günstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er weitere Delikte begehen würde. Somit ist der bedingte Vollzug der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April

- 27 - 2021 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu widerrufen und mit 10 Tages- sätzen zu asperieren (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

5. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum richtigen Schluss, nämlich, dass unter Berücksichtigung der Grundstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe und unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu erfolgen hat. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 80 Ta- gessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen, woraus sich die vorliegend auszufäl- lende Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura von 50 Tagessätzen errechnet. Unter Berücksichtigung der Zu- satzstrafe und des Widerrufs des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 sowie des Asperationsprinzips erscheint die Festsetzung der Geldstrafe auf 60 Tagessätze als angemessen (zum methodi- schen Vorgehen insgesamt vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 524 ff. sowie Urk. 38 S. 26ff. E. 5 insbes. E. 5.4.2. und 5.7. f.).

6. Anrechnung der Haft Mit der Vorinstanz sind nach Art. 51 StGB vorliegend 2 Tage als durch (Untersu- chungs-)Haft erstanden und an die Strafe anzurechnen (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/5).

7. Tagessatzhöhe Im Hinblick auf die Tagessatzhöhe kann wiederum auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 33 f. E. 5.6.). Die Verteidi- gung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ein Dokument mit der Auf- schrift "Monatsbudget" der Familie A._____ ein (Urk. 54), verzichtete jedoch dar- auf, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen. Ausweislich dieses neu ei- gereichten Dokuments ist nicht ersichtlich, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten bis dato etwas geändert hätte, weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen bzw. zu belassen ist. Damit resultiert eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

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8. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 38 S. 34 E. 5.7. und E. 6), kann dem Beschuldigten im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– und der von ihm während laufender zweijährigen Probezeit begangenen erneuten Delinquenz keine günstige Prognose gestellt werden, zumal er knapp vier Monate nach der gegen ihn am

29. April 2021 ausgesprochenen Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen und Hinderung einer Amtshandlung erneut in ähnlichem Kontext delin- quierte. So gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die drei gegen ihn hängigen Strafverfahren in den Kantonen Zürich und Genf im Zusammenhang mit der Klimabewegung stünden und stellt auch nicht in Abrede, mit Sympathisantinnen und Sympathisanten von M._____ am 7. April 2023 den Zugang zum N._____-tunnel blockiert zu haben (Prot I. S. 14 f.). Dem Beschuldigten wurde mit dem eben erwähnten Strafbefehl vom 29. April 2021 wie auch mit demjenigen vom 8. Februar 2023 bereits wohlwollend eine Chance eingeräumt, sich zu bewähren. Diese hat er nicht genutzt. An seiner persönlichen Situation hat sich nichts Wesentliches verändert. Die Bewährungsaussichten sind daher insgesamt massiv getrübt. Nach all den Verurteilungen sowie nicht gepack- ten Chancen während den Probezeiten ist von einer grundsätzlichen Gleichgültig- keit gegenüber dem Gesetz und den ausgesprochenen Sanktionen auszugehen. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Vollzug einer Geld- oder Freiheits- strafe korrekt dargestellt (Urk. 38 S. 36 E. 6.). Die neue Gesamtstrafe hat unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Vorstrafen und zur Legalprognose zwingend

- 29 - unbedingt auszufallen. Ein bedingter Vollzug kommt unter den aufgezeigten Um- ständen – insbesondere waren Warnwirkungen beim Beschuldigten bereits mehr- fach erfolglos geblieben – bzw. angesichts der getrübten Legalprognose nicht in Betracht.

9. Bezüglich der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zur Nötigung und führte aus, dass sich die Teilnahme des Beschul- digten nur auf eine kurze Dauer beschränkt habe, weshalb sein Verschulden noch als leicht einzustufen sei. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschuldigte an der Haupt- verhandlung erklärte, dass er an den jeweiligen Versammlungen teilgenommen habe, welches Geständnis an sich strafreduzierend zu berücksichtigen wäre, wo- hingegen die einschlägigen Vorstrafen straferhöhend zu werten seien. Angesichts der genannten Umstände erscheine eine Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 38 S. 36

f. E. 7). Dem ist nichts hinzuzufügen, die Erwägungen der Vorinstanz sind zutref- fend. Entsprechend ist der Beschuldigte für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV mit Fr. 500.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich auferlegt hat, ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungsverfahren vollumfänglich zu bestätigen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 30 - Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

- der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 29. April 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 2'700.–) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 6'000.–) als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura ausgefällten Strafe, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 

- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,  Nr. BM 20 49545 betreffend vorstehender Disp.-Ziff. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic

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