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SB230584

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2024-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigte macht zunächst Schadenersatz von Fr. 2'882'452.– zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 25. Juli 2023 für ein infolge von Haft und Ersatzmassnahmen entgangenes Immobiliengeschäft geltend (Urk. 153/2 S. 1 f.). Er führt dazu zusammengefasst aus, ein von ihm bereits vor Anordnung der Unter- suchungshaft gestartetes Immobilienprojekt in Mexiko habe nicht weitergeführt werden können, da er aufgrund der Untersuchungshaft sowie der später angeord- neten Ersatzmassnahmen nicht habe nach Mexiko reisen können. Eine Reise nach Mexiko sei jedoch unabdingbar gewesen, da die benötigten Unterlagen nur so hätten beigebracht werden können (Urk. 99 Rz 141 ff.; Urk. 153/2 S. 75 ff.). Als Beleg für den geltend gemachten Schaden reichte der Beschuldigte ein aus dem Spanischen übersetztes als Gutachten der P._____, erstellt vom Architekten Q._____, bezeichnetes Dokument vom 8. Juni 2023 ins Recht (Urk. 88/1). Zudem reichte er die übersetzte Korrespondenz zwischen ihm und der mexikanischen Bau- bewilligungsbehörde ein (Urk. 88/2).

E. 1.1.1 Dem Beschuldigten wird im Hauptanklagepunkt gemäss Dossier 1 zusam- mengefasst vorgeworfen, zwischen dem 17. August 2020 und dem 21. Dezember 2020, jeweils um die Mittagszeit und wenn ihr älterer Bruder nachmittags Unterricht hatte, was jeweils dienstags und freitags der Fall gewesen sei, der im Tatzeitpunkt fünfjährigen Privatklägerin (*tt.mm.2014) mehrfach den (Zeige-) Finger in ihre Va- gina eingeführt und damit Drehbewegungen "wie eine Schraube" ausgeführt zu ha- ben. Er soll dies gemacht haben, auch wenn die Privatklägerin ihm mitgeteilt habe, dass er ihr Schmerzen zufüge. Weiter wird ihm vorgeworfen, er soll die Privatklägerin dazu angehalten haben, die Vorkommnisse für sich zu behalten und ihr gedroht haben, entweder ihre Brüder oder aber ihre Mutter noch heftiger zusam- menzuschlagen, als er dies bereits getan hatte, sollte die Privatklägerin jemandem von seinem Tun erzählen. Damit habe sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehr- fachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. Er bestreitet die Vorwürfe.

E. 1.1.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatkläge- rin, die sie als widersprüchlich taxierte, und jene ihrer anzeigeerstattenden Gross- mutter G._____, wobei sie – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der tragischen Fa- miliengeschichte der Privatklägerin sowie des stattfindenden Sorgerechtsstreits – zusammengefasst zum Schluss kam, es spreche zwar Einiges dafür, dass sich die Geschehnisse, wie von der Privatklägerin und ihrer Grossmutter berichtet und an- geklagt, abgespielt haben könnten, es bestünden aber dennoch unüberwindbare

- 14 - Zweifel an deren Version, zumal die Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprächen, überwögen und keine weiteren Beweismit- tel vorlägen, die die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin stützen würden. Insbesondere die Aussagen von G._____ könnten nur zurückhaltend zur Sachver- haltserstellung herangezogen werden (Urk. 128 S. 18 ff. E. II.B., insbesondere S. 41 f. E. II.B.10.). Eine Minderheit des Gerichts kam – wiederum zusammenge- fasst – zum Schluss, es könne auf die im Kerngehalt schlüssigen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, wobei nicht davon auszugehen sei, dass die Familie ihrer verstorbenen Mutter sie dahingehend beeinflusst habe, den Beschul- digten falsch zu belasten (vgl. im Einzelnen Urk. 125, Anhang).

E. 1.1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt nach wie vor einen Schuldspruch, verweist zur Begründung explizit auf den bei den Akten liegenden Minderheitsantrag (Urk. 130 S. 4) und macht zusammengefasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die wenigen Diskrepanzen in den Aussagen der Privatklägerin, die sich auf unwesentliche Nebenpunkte beziehen würden und sich durchwegs mit dem kindlichen Alter des Opfers erklären liessen, höher gewichte als den Umstand, dass sie das Kerngeschehen schlüssig, widerspruchsfrei, gespickt mit Realitäts- kriterien und ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten, geschildert habe. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Tatsächlichkeit der von der Privat- klägerin geschilderten Vorfälle, der Anklagesachverhalt sei gestützt auf deren glaubhafte Aussagen erstellt (a.a.O., S. 5 f.).

E. 1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbe- hörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil des BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015, E. 2.2.2). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Einbusse und dem Strafverfahren. Nicht gefordert wird ein Kausalzusammenhang zu einer konkreten Verfahrenshandlung. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen

- 29 - wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 und 1.3.3).

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargestellt (Urk. 128 S. 17 f. E. II.A.), darauf ist zu verweisen. Sie machte Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten (a.a.O., S. 20 f. E. II.B.2.3., S. 23 f. E. II.B.3.3., S. 31 E. II.B.4.7., S. 35 E. II.B.5.3., S. 37 E. II.B.7.4. und S. 40 E. II.B.8.3.), die ebenfalls zutreffen. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist. Vorliegend spielen die Hintergründe der Aussagenden und deren Motivationslage aber eine ganz besondere Rolle, darauf wird zurückzukommen sein.

- 15 -

E. 1.2.2 Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Privatklägerin sowohl zu den eingeklagten Tat- als auch zu den Befragungszeitpunkten noch ein fünf- bzw. sechsjähriges Kleinkind war. Insbesondere bei Aussagen von Kindern und Jugend- lichen bedarf es der Prüfung allfälliger suggestiver Einflüsse auf die Aussage (sog. Suggestionshypothese). Unter Suggestion versteht man jede Form der Beeinflus- sung, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gesprä- che, Befragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind. Die suggestiven Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussagezuverlässigkeit (Aussage- validität), und es kann deshalb sein, dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität aufweist, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet wer- den darf. Unterschieden wird zwischen Falschinformationseffekten und Pseudo- erinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten hat das in Frage stehende Er- eignis tatsächlich stattgefunden. Spezifische oder unspezifische nachträgliche Informationen führen jedoch zu einer entsprechenden Veränderung der Aussage. Pseudoerinnerungen sind hingegen Erinnerungen an komplexe Ereignisse, welche in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben. Vor allem Kinder neigen leicht zur Bereitschaft, suggestivem Druck während der Befragung nachzugeben und fal- sche Informationen zu übernehmen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann ent- sprechend nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist. Eine gründliche Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage ist für die Klärung möglicher suggestiver Beeinflussungen des Zeugen von zentraler Bedeutung. Die sogenannte "Geburtsstunde der Aussage" kann allerdings nie ob- jektiv wiedergegeben werden, sondern ist den Angaben aller Beteiligten zu entneh- men. In der Praxis ist chronologisch aufzuarbeiten, wann und wodurch ein erster Verdacht auftrat, wie die Aussage entstanden ist und sich weiterentwickelte (vgl. zum Ganzen REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, "Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen", AJP 2011 S. 1415 ff., mit Hinweisen).

E. 1.2.3 Die für eine gerichtsverwertbare Aussage erforderlichen kognitiven Funktio- nen (als Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit) unterliegen einer Entwicklung vom Kindes- über das Jugend- bis hin zum Erwachsenenalter. Hinsichtlich der Richtig- keit von Angaben ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor

- 16 - Abschluss des vierten Lebensjahres zu erhalten sind und Kinder unterhalb diese Alters in der Regel nicht aussagetüchtig sind. Auch Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren sind noch stark auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen. Die Fehleranfälligkeit ihrer Aussagen ist dadurch erhöht. Z.B. bergen eingeschränkte sprachliche Differenzierungsmöglichkeiten jüngerer Kinder die Gefahr von Fehl- interpretationen (durch Befragende) und Missverständnissen und können den Be- fragenden dazu verleiten, Formulierungshilfen anzubieten. Was im freien Bericht geschildert wird, ist dagegen kaum weniger zuverlässig, als Angaben von Erwach- senen (SUSANNA NIEHAUS, "Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra 2010 S. 315 - 339, S. 318). Entsprechend sind in dieser Altersgruppe die Anforderungen (gemessen an der Komplexität des Sachverhalts und dem zeit- lichen Abstand zwischen fraglichem Ereignis und Befragung) sowie die konkrete Befragungsgeschichte bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit besonders zu berücksichtigen. (a.a.O., S. 319 f.). Die Zuverlässigkeit der Angaben ist aber auch eine Frage der Motivation. Kinder sind zwar bereits im Alter von sechs Jahren prin- zipiell dazu in der Lage, keine Informationen zu geben, hinsichtlich derer sie sich nicht sicher sind, sie scheinen aber weniger als Erwachsene motiviert zu sein, diese Fähigkeit zu nutzen, insbesondere, wenn sie suggestiv befragt werden. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Entwicklung abhängig vom Funktionsbereich unter- schiedlich schnell verläuft; so können z.B. bereits Kinder im Alter von drei bis vier Jahren unter idealen Befragungsbedingungen gerichtsverwertbare Angaben über elementare Handlungsabläufe machen, wohingegen sie bei anderen Anforderun- gen möglicherweise versagen. Kommt es z.B. zu häufig wiederholten Missbrauchs- handlungen über einen langen Zeitraum, haben Kinder erhebliche Probleme, ein- zelne Handlungen einzelnen Begebenheiten zuzuordnen oder die Reihenfolge ein- zelner Handlungen genau anzugeben, insbesondere dann, wenn die Befragung nach längerer Zeit erfolgt. Das bedeutet nicht, dass Aussagen von Kindern über wiederholte Erlebnisse generell unbrauchbar sind. Erlebtes wird dann nur wenig schlechter berichtet, als einmalige Ereignisse, die präzise Zuordnung einzelner Handlungselemente überfordert jedoch auch noch ältere Kinder (6 bis 8 Jahre) und führt beispielsweise dazu, dass mehrere Erlebnisse vermengt oder zu einem kom- primiert werden. Die Aussagetüchtigkeit muss daher differenziert und bezogen auf

- 17 - den konkreten Aussagegegenstand betrachtet werden; Ausfälle in einzelnen Berei- chen, wie etwa bei der Zuordnung von Handlungen zu einzelnen Ereignissen, stellen nicht die Aussagetüchtigkeit insgesamt in Frage (a.a.O., S. 320 f.).

E. 1.2.4 Schliesslich ist einmal mehr zu betonen, dass es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm angelastete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände – sowohl den äusseren als auch den inneren Sachverhalt betreffend – mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Mit anderen Worten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die des bestreitenden Beschuldigten. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen, wie dies auch vorliegend im Wesentlichen der Fall ist.

E. 1.3 Die Vorinstanz wies den Anspruch mit folgender Begründung ab: Aus den vom Beschuldigten eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er einen Antrag auf eine Baugenehmigung betreffend vier Grundstücke in Mexiko gestellt habe. Es sei nachvollziehbar, dass er hierfür den mexikanischen Behörden diverse Unter- lagen habe einreichen und an einer Ortsbesichtigung habe teilnehmen müssen. Als nächster Verfahrensschritt wäre die Einreichung weiterer Unterlagen zum Bau- projekt angestanden, wofür dem Beschuldigten eine 90 tägige Frist ab dem

19. März 2021 eingeräumt worden sei (Beilage B5 von Urk. 88/2). Der Beschuldigte stelle sich auf den Standpunkt, er habe diese Frist aufgrund der Haft bzw. der Ersatzmassnahmen nicht wahren können, weshalb der Antrag für eine Baubewilli- gung annulliert worden sei (Urk. 99 Rz 152 f.). Weshalb der Beschuldigte persön- lich nach Mexiko hätte gehen müssen und dies nicht ein Bevollmächtigter in seiner Vertretung hätte tun können, lege der Beschuldigte nicht dar. Der Beschuldigte lege ebenfalls nicht dar, dass eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Doku- mente nicht möglich gewesen wäre oder dass er überhaupt um eine Fristverlänge- rung ersucht hätte. Solche Bemühungen wären vom Beschuldigten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zu erwarten gewesen. Weiter lege der Beschul- digte keine Beweise dafür ins Recht, dass er nicht erneut um eine Baubewilligung für die betreffenden Grundstücke ersuchen könnte oder dass die Baubewilligung einem Dritten zugeteilt worden wäre. Aus dem Schreiben der mexikanischen Behörde gehe lediglich hervor, dass der Antrag aufgrund Arbeitsbelastung der Behörde annulliert worden sei. Dass dies eine definitive Absage an das Bauprojekt darstellen würde, sei nicht ersichtlich. Schliesslich reiche der Beschuldigte auch keine Beweise dafür ins Recht, dass sein Bauprojekt bei fristgerechter Einreichung der Belege überhaupt genehmigt worden wäre. Diese Behauptung stelle der Beschuldigte im Übrigen nicht einmal selber auf. Somit fehle es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten geltend gemachten Schaden und dem Strafverfahren, womit sein Anspruch abzuweisen sei (Urk. 128 S. 54 f. E. X.1.3.).

- 30 -

E. 1.4 Die Begründung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Im Beru- fungsverfahren ergaben sich diesbezüglich keine neuen Beweise (vgl. Urk. 153/2 S. 79). Die Kammer setzt hinzu, dass auch die Höhe des geltend gemachten Scha- dens aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bewiesen wäre, handelt es sich beim beigebrachten Privatgutachten doch lediglich um eine Parteibehauptung. Im Übrigen gelten auch in diesem Zusammenhang die nachstehend unter E. IV.1.7. gemachten Ausführungen, nämlich dass der Beschuldigte im Laufe der Untersu- chung nie geltend machte, es würde ihm eine finanzieller Schaden entstehen, wenn er nicht nach Mexiko reisen könne, geschweige denn aufgrund eines laufenden Immobiliendeals und in der geltend gemachten Höhe.

E. 1.5 Der Beschuldigte macht zusätzlich einen Schaden für Lebenshaltungs- kosten und Erwerbsausfall im Umfang von Fr. 85'939.– ("für Kosten und Darlehen Lebenshaltung") bzw. alternativ mindestens Fr. 87'910.40 ("Berechnung Schaden- ersatz anhand von Existenzminimum") geltend, eventualiter mit einem durch das Gericht nach Art. 42 Abs. 2 OR festgelegten Schadenersatz, zuzüglich 5 % Ver- zugszins ab dem 26. April 2021 2023 (Urk. 153/2 S. 2). Er führte dazu zusammen- gefasst aus, es seien ihm aufgrund des Strafverfahrens eindeutig zurechenbare Auslagen entstanden. Zudem habe er seinen Lebensunterhalt in der Schweiz aufgrund von fehlenden Erwerbsmöglichkeiten durch die Inhaftierung und die Reisesperre durch Privatdarlehen finanzieren müssen (Urk. 99 Rz 155 f.; Urk. 153/2 S. 79 ff.).

E. 1.5.1 In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist in grundsätzlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass kein Beschuldigter detailreich berichten kann, was er nicht gemacht hat bzw. nicht gemacht haben will. Bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – lassen sich den betreffen- den Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen ein- geklagten Sachverhaltsabschnitten entnehmen, was bei der Würdigung der Aus- sagen des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss führt der Umstand, dass er die Vorwürfe mit einem Zurückweisen bestreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität.

E. 1.5.2 Der Beschuldigte rückte von Beginn an das laufende KESB-Verfahren betreffend die Zuteilung des Sorge- und Obhutsrechts für seine beiden Kinder (Privatklägerin und ihr älterer Bruder L._____) nach dem Tod der Mutter der Privat- klägerin ins Zentrum (Urk. D1/10/1 F/A 10) und stellt sich auf den Standpunkt, die Familie M._____, insbesondere G._____ und E._____, würden die Privatklägerin beeinflussen und manipulieren, damit sie nach dem Tod ihrer Mutter, für den die Familie M._____ ihn verantwortlich mache, nicht in seine Obhut, sondern in die der Familie M._____ käme (vgl. dazu u.a. Urk. D1/10/2 F/A 54; Prot. I S. 21, 23; Urk. HD/99 Rz. 101). Der Beschuldigte führte aus, man [die Familie M._____] habe ein Verbrechen "fabriziert". Man merke, dass es eine gewisse Manipulation der Privatklägerin gebe und dass man sie "Sachen, die nie weder in meinem Kopf noch in meiner Person geschehen konnten" glauben habe lassen. Die Familie, in der die Privatklägerin lebe, würde ihre Liebe, ihren Respekt und ihre Unschuld ausnutzen (Urk. D1/10/3 F/A 7 f.; Urk. D1/10/6 F/A 5; Prot. I S. 21 und 23). Die Privatklägerin

- 19 - sei von der Familie M._____ zu einer Falschaussage verleitet worden bzw. sie habe aus Angst, sie müsse nach Mexiko reisen, so ausgesagt (Prot. I S. 23). Wörtlich gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Meine Kinder wurden manipuliert, um sie kontrollieren zu können" (a.a.O.). Die Aussagen des Beschuldigten wirken nicht immer gleichermassen überzeugend, zumal – und dieses Bild prägt mehr oder weniger sämtliche Einvernahmen – er oft weitschweifig an den gestellten Fragen vorbeiantwortet und immer wieder nachgehakt werden musste. Das lässt sich aber ein Stück weit mit der – durchaus verständlichen – Vehemenz erklären, mit der sich der Beschuldigte gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe wehrt, wobei er

– und auch dies ist verständlich und nachvollziehbar – immer wieder seine Sicht der Dinge deponieren will. Zuzugestehen ist ihm auch, dass sich die von ihm angeführten Gründe für eine zumindest tendenziöse Sachverhaltsdarstellung von G._____ und E._____ und eine nicht suggestionsfreie der Privatklägerin durchaus mit den vorliegenden Akten in Einklang bringen lassen, wobei auf die bereits weiter vorne dargestellten "Hintergründe" sowie die noch folgenden Erwägungen verwie- sen werden kann. Im Ergebnis lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass die Be- streitungen des Beschuldigten jedenfalls nicht von vornherein völlig unglaubhaft sind.

E. 1.6 Die Vorinstanz wies auch diesen Anspruch ab, mit folgender Begründung: Gemäss eigenen Ausführungen habe der Beschuldigte bis Dezember 2020 einen Lohn für seine Tätigkeit in Mexiko bezogen (Prot. I S. 17). Er sei am 26. April 2021 verhaftet worden (Urk. D1/19/2). Der Beschuldigte sei somit bereits im Zeitpunkt seiner Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz wäre er aufgrund seines Aufenthaltsstatus ohnehin nicht berechtigt gewesen. Weiter habe der Beschuldigte keinerlei Belege für sein behauptetes Ein- kommen aus Mexiko eingereicht. Ebenfalls nicht dargelegt habe er, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte nach Mexiko gehen müssen. Im Rahmen der Untersuchung habe er lediglich angegeben, nach Mexiko gehen zu müssen,

- 31 - weil er beruflich und privat Einiges zu klären habe (Urk. D1/10/9 F/A 81). Von einem Schaden, der ihm entstehen würde, sollte er nicht nach Mexiko reisen können, habe der Beschuldigte nichts gesagt. Im Gegenteil habe er im Zuge seines Haftent- lassungsgesuchs Ersatzmassnahmen vorgeschlagen (Urk. D1/19/11). Auch zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte nicht erwähnt, dass ihm Lohneinbussen aufgrund der verhängten Zwangsmassnahmen entstehen würden. Es fehle somit auch bezüglich des zweiten Schadenersatzanspruchs an der nötigen adäquaten Kausalität, womit das Begehren des Beschuldigten abzuweisen sei (Urk. 128 S. 55 f. E. X.1.5.). Bei unveränderter Ausgangslage im Berufungsverfahren sind die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen. Der Erwerbsausfall wurde auch im Berufungsverfahren nicht belegt (vgl. Urk. 153/2 S. 82). Die Scha- denersatzbegehren des Beschuldigten sind damit abzuweisen.

2. Genugtuungsforderung des Beschuldigten

E. 1.6.1 In Nachachtung des vorne unter E. II.1.2.2. Erwogenen ist das Augenmerk zunächst auf die Aussagengenese der Privatklägerin zu richten. Initial für das vor- liegende Verfahren war eine Aussage der Privatklägerin, die diese ihrer Grossmut- ter G._____ gegenüber gemacht haben soll, als diese sie Ende Januar 2021 zu- hause bei ihrer Tochter E._____ hütete (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 128 S. 27 ff. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten). Gestützt auf die Aussagen der Kinderpsych- iaterin J._____ (vgl. dazu im Einzelnen a.a.O., S. 38 ff. E. II.B.8.) ist erstellt, dass G._____ noch vor der Anzeigeerstattung bei der Polizei am 2. Februar 2021 (Urk. D1/1) zusammen mit der Privatklägerin am 1. Februar 2021 die Kinderpsych- iaterin aufsuchte und diese zu dritt ein Erstgespräch führten. G._____ gab an, sie habe schauen wollen, ob die Privatklägerin der Psychologin am Termin von den Vorfällen erzählt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie solle es erzählen, worauf

- 20 - G._____ der Psychologin berichtet habe (Urk. D1/12/1/1 F/A 8). J._____ bestätigte, G._____ habe ihr erzählt, am Freitag vor dem Erstgespräch habe die Privatklägerin ihr [G._____] erzählt, der Beschuldigte würde sie im Intimbereich berühren und habe den Finger in ihre Scheide eingeführt (Urk. D1/12/5/2 F/A 18). Weiter gab J._____ an, die Privatklägerin habe auf die Schilderungen von G._____ anlässlich des Gesprächs nicht eindeutig reagiert (a.a.O., F/A 21). Die Privatklägerin selber habe ihr nicht von konkreten Vorfällen erzählt (a.a.O., F/A 25). Erstmals staatsan- waltschaftlich einvernommen wurde die Privatklägerin rund zwei Monate später am

E. 1.6.2 Unter Suggestion ist jede Form der Beeinflussung zu verstehen, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind (vgl. dazu vorne unter E. II.1.2.2.). Unter den gegebenen Umständen muss angenommen bzw. kann mindestens zugunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass schon lange bevor es zur staatsanwaltschaftlichen Erstaussage der Privatklägerin kam, erhebliche suggestive Störeinflüsse vorlagen, die sich – und das gilt unab- hängig von der inhaltlichen Aussagequalität bzw. der Aussagetüchtigkeit und den Aussagen an sich (vgl. dazu soeben a.a.O. bzw. konkret nachfolgend unter E.II.1.6.3. f.) – nachhaltig auf die Aussagezuverlässigkeit bzw. Aussagevalidität ausgewirkt haben. Zunächst sind abermals die vorne unter E. II.1.4. geschilderten Hintergründe in Erinnerung zu rufen und dass sich die Privatklägerin seit dem Tod ihrer Mutter bzw. seit mm.2020 überwiegend mehrheitlich in der Obhut von G._____ und oder E._____ und damit in deren unmittelbarem Einflussbereich be- fand. Inwieweit sich deren negative Sicht des Beschuldigten auf die Privatklägerin übertrug, darüber kann nur spekuliert werden. Mit Sicherheit kann aber gesagt wer- den, dass dies unter den gegebenen Umständen naheliegenderweise nicht ausge- schlossen werden kann und darf. Im Raum steht zudem, dass sich die Privatklägerin im Zentrum des schwelenden Sorgerechtsstreits davor fürchtete, ihre gewohnte Umgebung verlassen und vielleicht sogar mit ihrem Vater nach Mexiko ausreisen zu müssen, auch das wäre ohne Weiteres nachvollziehbar und kann nicht ausgeschlossen werden. Zur eigentlichen Erstaussage bzw. "Geburtsstunde

- 21 - der Aussage" ist sodann zu sagen, dass diesbezüglich allein auf die Aussagen der wie gesehen alles andere als unbefangen erscheinenden G._____ abgestellt wer- den muss. Kommt hinzu, dass bei der ersten Sachverhaltsdeposition gegenüber einer neutralen Drittperson, J._____, es nicht die Privatklägerin selber, sondern wiederum G._____ war, welche das angeblich Vorgefallene berichtete und zwar im Beisein der Privatklägerin, welche ihrerseits offenbar praktisch nichts Konkretes zur Sache sagte. Ohne G._____ unterstellen zu wollen, gegenüber J._____ falsche Aussagen gemacht zu haben, ist doch festzuhalten, dass es im Nachhinein nicht mehr möglich ist festzumachen, was die Privatklägerin anlässlich ihrer beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen aus ihrer eigenen Erinnerung an die ein- geklagten Handlungen erzählt und was sie möglicherweise anlässlich des Ge- sprächs mit J._____ oder aber auch in Gesprächen zwischen anderen Familienmit- gliedern aufgenommen hat. Aus den dargelegten Gründen ergeben sich bereits in Bezug auf die Aussagevalidität der Aussagen der Privatklägerin doch erhebliche Bedenken.

E. 1.6.3 Zur generellen Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ist unter Hinweis auf das unter E. II.1.2.3. Ausgeführte nochmals festzuhalten, dass ihre Aussagen altersbedingt mit den genannten Einschränkungen zu würdigen sind. Gestützt auf die vorliegenden Berichte der Fachpsychologin N._____ zu den beiden Videobe- fragungen der Privatklägerin (Urk. D1/11/3 und Urk. D1/11/7) kann jedoch in An- lehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 128 S. 23 f. E. II.B.3.3.) festge- halten werden, dass sich darüber hinaus keine besonderen Einschränkungen er- geben bzw. die Privatklägerin kognitiv durchaus in der Lage war, altersadäquat über das angeblich Vorgefallene zu berichten.

E. 1.6.4 Zu den Aussagen an sich ist zu sagen, dass es sich beim eingeklagten Sachverhalt um einen nicht komplexen, zeitlich abgrenzbaren und sich immer gleich wiederholenden Ablauf handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich auch von einem Kind kognitiv gut erfasst und wiedergegeben werden kann. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gleichwohl nicht wenige Widersprüche, die Vorinstanz hat diese zutreffend aufgeführt (Urk. 128 S. 24 f. E. II.B.3.3.), darauf kann verwiesen werden. Weiter hat sie zutreffend aufgezeigt,

- 22 - dass bezüglich des Zeitpunkts, wann die Übergriffe stattgefunden haben sollen, Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und jenen von G._____ und des Beschuldigten bestehen (a.a.O., S. 25 f.), auch darauf ist zu verweisen. Selbst wenn diese Ungereimtheiten, vor allem jene die die zeitliche Verortung be- treffen, aufgrund des Alters der Privatklägerin erklärbar sind und deshalb nicht überwertet werden dürfen, können sie doch nicht ausser Acht gelassen werden und stützen die Glaubhaftigkeit der Angaben jedenfalls nicht.

E. 1.6.5 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht, dass sie im Kerngehalt widerspruchsfrei sind, teilweise Realitätskriterien aufweisen, keinen übermässigen Belastungseifer erkennen lassen und sich grundsätzlich mit den Aussagen von G._____ in Einklang bringen lassen. In einer Gesamtbetrachtung ist die Aussagequalität indes als nicht sehr hoch einzustufen: Während dieser Ein- wand der Verteidigung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen fehl ging (vgl. dazu vorne unter E. I.3.4.), so ist mit Blick auf die Beweiswürdigung von Bedeutung, dass die Privatklägerin die weiteren Umstände der Übergriffe nicht von sich aus schilderte und auch auf mehrfache konkrete Vorhalte von Antwortmöglichkeiten nur knappe, einsilbige Antworten folgten (Urk. 11/2; Urk. 11/6). Dass bei sehr jungen Aussagepersonen ein anderer Massstab an die Aussagequalität anzulegen ist, darf sich mit Blick auf die Beweiswürdigung letztlich nicht in dem Sinne zulasten einer beschuldigten Person auswirken, dass der strafprozessuale Zweifelssatz unterlaufen wird. Entgegen der Ansicht, die die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 151 S. 4 ff.) und eine Minderheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers zu vertreten scheint, ist nicht ausreichend und ausschlaggebend, dass sich eine (alternative) Erklärung für widersprüchliches Aussageverhalten und eine weniger hohe Aus- sagequalität finden lässt. Schliesslich sei abermals auf die unter E. II.1.2.2. f. gemachten theoretischen Ausführungen verwiesen und nochmals betont, dass suggestive Störeinflüsse die Aussagezuverlässigkeit (Aussagevalidität) beeinträch- tigen und es deshalb sein kann, dass eine Aussage zwar eine gewisse inhaltliche Qualität aufweist, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf. Genau dies ist vorliegend der Fall. Aus den dargelegten Gründen ergeben sich in Bezug auf die Aussagevalidität erhebliche Bedenken, weshalb die Aussagen nicht als zuverlässig erachtet werden dürfen. Es kann nicht vorbehaltlos

- 23 - darauf abgestellt werden. Zu prüfen bleibt deshalb, ob sich die dargelegten Beden- ken aufgrund weiterer Beweismittel ausräumen lassen.

E. 1.7 Aussagen von G._____

E. 1.7.1 Bei der Beurteilung der Aussagen von G._____ kann zunächst auf das be- reits Erwogene verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist nochmals zu erwähnen, dass sie offenkundig sehr schlecht auf den Beschuldigten zu sprechen ist, da sie ihn einerseits für den Tod ihrer Tochter jedenfalls mitverantwortlich macht und anderseits zwischen ihr bzw. ihrer Familie und dem Beschuldigten ein Sorge- rechtsstreit um die Privatklägerin und ihren Bruder schwelt. G._____ war es schliesslich auch, die ihn in vorliegender Sache anzeigte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass bereits zwei vorgängige Strafanzeigen von G._____ gegen den Beschuldigten aktenkundig sind, einmal wegen häuslicher Ge- walt gegenüber der Mutter der Privatklägerin und einmal wegen Diebstahls von zwei Uhren. Zu diesen beiden Strafanzeigen ist anzumerken, dass die Anzeige be- treffend Gewalt gegen die Mutter der Privatklägerin berechtigt war, was auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. D1/10/3 F/A 44 f.). Das Verfahren wegen Diebstahls wurde eingestellt. Offenbar nahm G._____ an, dass die Uhren als Erbstücke für ihre Enkel und nicht für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien (Urk. D1/12/2 F/A 157). Auch wenn diese beiden Anzeigen nicht unberechtigt gewesen sein mö- gen, trugen sie sicherlich nicht zu einem besseren Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und seiner Schwiegermutter bei. Ohne G._____ unterstellen zu wollen, dies tatsächlich getan zu haben, so hatte sie aufgrund der dargelegten Umstände doch klarerweise ein Motiv für eine Falschbelastung.

E. 1.7.2 Zu den Aussagen von G._____ ist zu sagen, dass diese nicht frei von Unge- reimtheiten daherkommen, diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 128 S. 32 f. E. II.B.4.7.). Stutzig macht in diesem Zusammenhang besonders, dass sie bei der Staatsanwaltschaft – entge- gen ihrer vormaligen Depositionen bei der Polizei – nicht nur angab, das Gespräch mit J._____ habe erst nach der polizeilichen Anzeigeerstattung stattgefunden (Urk. D1/12/1/2/ F/A 69), sondern auch, sie habe bei J._____ nicht vor der Privat- klägerin über den Vorfall gesprochen (a.a.O., F/A 70 f.), womit sie sich nicht nur

- 24 - selbst widersprach, sondern auch den ohne Weiteres glaubhaften Angaben von J._____ (vgl. zu Letztere nachfolgend unter E. II.1.). Unabhängig von diesen Wi- dersprüchen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass G._____ realisierte, dass es sich bei den genannten Punkten nicht um vernachlässigbare sondern durchaus relevante handelte. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht hin- gegen, dass sie das schliesslich zur Anklage gebrachte Kerngeschehen zweimal im Wesentlichen deckungsgleich schilderte, was jedoch aus den bereits erwähnten Gründen nicht allein entscheidend ist.

E. 1.7.3 Damit ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auch die Aussagen von G._____ alles andere als restlos überzeugend und nicht geeignet sind, die in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin geäusserten Vorbehalte zu zerstreuen, weshalb auch sie nicht zu einem schlüssigen Tatbeweis führen.

E. 1.8 Aussagen von E._____ E._____ ist die Schwester der verstorbenen Mutter der Privatklägerin und damit ähnlich involviert wie ihre Mutter G._____. Hinzu kommt, dass sie mit dem Bruder des Beschuldigten, D._____, verheiratet ist, womit ein relevantes Loyalitätsspan- nungsverhältnis bestanden haben dürfte. Im Übrigen räumte sie offen ein, dass das Verhältnis zwischen ihrer Familie und dem Beschuldigten immer angespannt ge- wesen sei (Urk. D1/12/2 F/A 21), was aus den bekannten Gründen einleuchtet. Vor diesem Hintergrund ist zu sagen, dass auch E._____ in vorliegender Sache nach- haltig befangen ist. Die Aussagen von E._____, der gegenüber die Privatklägerin – sehr vage und verklausuliert – Andeutungen zum angeblich Vorgefallenen gemacht haben soll (Urk. 128 S. 34 ff. E. II.B.5., unter Hinweis auf die Akten), sind an sich nicht völlig unglaubhaft, vermögen aber letztlich nichts Entscheidendes zur Klärung des strittigen Sachverhalts beizutragen und jedenfalls die in Bezug auf die Aussa- gen der Privatklägerin geäusserten Bedenken ebenfalls nicht auszuräumen.

E. 1.9 D._____ Allein schon wegen der bereits bekannten Hintergründe – namentlich eines eben- falls virulenten Loyalitätskonflikts – kann auch auf die Aussagen von D._____ nur

- 25 - mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden. Zeitweise war er nach dem Tod der Mutter der Privatklägerin deren Pflegevater. Die Vorinstanz hat anhand seiner Aus- sagen richtig aufgezeigt, dass es so scheint, als wolle er sich möglichst aus allem heraushalten und dass er sehr bemüht ist, gegenüber niemandem wirklich Belas- tendes auszusagen (Urk. 128 S. 36 E. II.B.6., unter Hinweis auf die Akten). Auch seine Aussagen tragen nichts Entscheidendes zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts bei. 1.10.Aussagen von F._____ F._____, enge Freundin der verstorbenen Mutter der Privatklägerin und zeitweise Betreuerin der Privatklägerin, gab in den Einvernahmen an, sie habe von G._____ von den angeblichen Vorfällen erfahren, die Privatklägerin selber habe ihr nichts von Übergriffen erzählt (Urk. 128 S. 36 ff. E. II.B.7., unter Hinweis auf die Akten). Auch F._____ ist keine unbefangene Beteiligte. Ihre Aussagen sind zwar soweit glaubhaft. Zum strittigen Sachverhalt konnte sie aber im Wesentlichen lediglich In- formationen aus dritter (!) Hand weitergeben. Auch ihre Depositionen ändern nichts an den in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin geäusserten Bedenken. 1.11.Aussagen von J._____ Als einzige unabhängige Aussenstehende hat die Kinderpsychiaterin J._____ aus- gesagt (Urk. 128 S. 38 ff. E. II.B.8., unter Hinweis auf die Akten). Ihre Aussagen sind glaubhaft aber ebenfalls nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin in glaubhafterem Licht erscheinen zu lassen. 1.12.Weitere Beweismittel Als weitere relevante Beweismittel liegen Akten medizinischer Untersuchungen der Privatklägerin und KESB-Akten im Recht, die Vorinstanz hat diese wie bereits ausgeführt zutreffend dargestellt (Urk. 128 S. 40 f. E. B.II.9.), worauf verwiesen wurde (vgl. dazu vorne unter E. II.1.3.). Insbesondere gestützt auf die medizini- schen Akten lässt sich ein Tatverdacht ebenfalls nicht erhärten. Anlässlich der Konsultation der Privatklägerin vom 6. November 2020 – mithin während des eingeklagten Deliktszeitraums – konnten von der behandelnden Ärztin Dr. med.

- 26 - O._____ keine Anzeichen auf einen sexuellen Übergriff festgestellt werden (Urk. D1/14/4; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 70). Auch wenn deshalb mangels Indikation keine kindergynäkologische Untersuchung stattfand (a.a.O.), wirkt sich dieser Umstand doch eher entlastend auf den Beschuldigten aus. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang vielmehr, dass auch keine objektiven Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Privatklägerin stützen würden und für die Schuld des Beschuldigten sprächen. 1.13.Ergebnis Es spricht Einiges dafür, dass sich die Geschehnisse wie von der Privatklägerin berichtet und schliesslich eingeklagt abgespielt haben könnten. Auf deren Aus- sagen kann aber aus den dargelegten Gründen nicht vorbehaltlos abgestellt werden und auch aufgrund der weiteren Beweismittel können die in Bezug auf ihre Aussagen geäusserten Bedenken nicht ausgeräumt werden. Nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise bleiben in Bezug auf die gegenüber dem Beschul- digten erhobenen Vorwürfe unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich diese tatsächlich bzw. tatsächlich wie eingeklagt zugetragen haben, weshalb in Nach- achtung des elementaren strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen muss.

2. Dossier 2

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 10 (mit Ausnahme des Honorars von Rechtsanwalt Y._____) des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Um- fang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss vorzumerken ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Das Verschlechte- rungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, e contrario).

- 9 -

E. 2.1 Der Beschuldigte macht eine Genugtuung für die erlittene Haft und die Ersatz- massnahmen geltend. Für die Hafttage beantragt er eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 400.– pro Tag mit der Begründung, der "Standardsatz" von mindestens Fr. 200.– sei aufgrund des Tatvorwurfs des Kindsmissbrauchs zu tief. Bei der Ersatzmassnahme gelte es zu berücksichtigen, dass massiv in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden sei und diese als "Stufe knapp unter Gefängnis" qualifiziert werden müssten (Urk. 99 Rz 158 ff.; Urk. 153/2 S. 83 ff.).

E. 2.1.1 Gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zumindest am 16./17. September 2020 und am 1. Oktober 2020 als Aushilfe im Food Truck "…" auf dem Areal … [Ort] in Zürich gearbeitet zu haben, obwohl er als mexikanischer Staatsangehöriger lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit" verfügt habe, womit er sich der mehrfachen (eventual-)vor- sätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig gemacht habe. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf.

E. 2.1.2 Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 128 S. 42 ff. E. II.C. und III.).

- 27 -

E. 2.1.3 Der Beschuldigte macht prozessuale Mängel geltend (Urk. 99 Rz 22 ff. und Rz 114 ff.; vgl. dazu bereits vorne unter E. I.3.6.). Gestützt auf seine verwertbaren Aussagen lasse sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen, im Übrigen läge ein Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtum vor, eventualiter habe er fahrlässig gehandelt, was nicht rechtsgenügend eingeklagt wäre (Urk. 99 Rz 118 ff.).

E. 2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.2). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteil des

- 32 - BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017, E. 4.2). Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung recht- fertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehre- ren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).

E. 2.3 Der Beschuldigte war vom 26. April 2021 bis zum 7. Oktober 2021, mithin für 165 Tage ungerechtfertigt inhaftiert. Hierfür ist er angemessen zu entschädigen. Betreffend die Höhe der Entschädigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit seinem eigenen Kind mit einem gravie- renden Tatvorwurf konfrontiert war. Andere Gründe für eine Erhöhung des Entschä- digungsansatzes sind denn auch nicht ersichtlich. Eine Verdopplung des üblichen Ansatzes ist daher nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist hingegen die Haft- dauer über mehrere Monate, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer Reduktion des Standardansatzes führt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der Haft weder einen Stellenverlust noch Einkommens- einbussen erlitt. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist die Ent- schädigung deshalb auf Fr. 200.– pro Tag festzusetzen. Zu entschädigen sind 165 Tage, was zu einer Entschädigung für ungerechtfertigt erlittene Haft von Fr. 33'000.– führt.

E. 2.4 Für die durch die Ersatzmassnahmen erlittene Unbill macht der Beschuldigte eine Entschädigung von mindestens Fr. 200.– pro Tag Ersatzmassnahme geltend. Entschädigt werden gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nur besonders schwere Ver- letzungen der persönlichen Verhältnisse. Inwiefern vorliegend durch die Ersatz- massnahmen eine besonders schwerwiegende Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten stattgefunden haben soll, wird vom Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht dargetan. Die Einschränkung der Reise- und Bewegungs- freiheit käme vorliegend durchaus als Einschränkung, die eine Genugtuung recht- fertigen würde, in Frage. Der Beschuldigte macht an dieser Stelle jedoch nicht geltend, dass die Ersatzmassnahmen ihn dahingehend besonders schwerwiegend

- 33 - eingeschränkt hätten. Laut seinen Aussagen habe er Freunde im Kanton gefunden (Prot. I S. 45). Die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit auf das Kantonsgebiet kann unter den gegebenen Umständen nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angesehen werden. Der Beschuldigte bringt an dieser Stelle auch nicht vor, dass er konkrete Reise- pläne ins Ausland gehabt hätte. Ebenfalls denkbar wäre eine Verletzung der Persönlichkeit aufgrund der Meldepflicht. Zu denken ist hier insbesondere an die Komplikationen, die eine solche Meldepflicht im Arbeitsverhältnis bewirken kann. Der Beschuldigte hatte allerdings zum massgebenden Zeitpunkt gar keine Arbeits- stelle, weshalb ihn eine tägliche und später wöchentliche Meldepflicht bei seiner Arbeitstätigkeit nicht einschränkte. Keine wirkliche Einschränkung stellte sodann das Kontaktverbot zur Privatklägerin dar, da dieses bereits vorher durch die KESB installiert worden war (Urk. D1/15/1). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Umstände darlegte, die einen besonders schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeit begründen und damit die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen würden. Für die Ersatzmassnahmen ist dem Beschuldigten daher keine Genugtuung zuzusprechen.

3. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Honorarbeschwerde)

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auf die von der Vorinstanz nicht auf die Gerichts- kasse genommenen Übersetzungskosten (vgl. Dispositiv Ziffer 13 des vorinstanz- lichen Entscheids bzw. Urk. 128 S. 63 E. X.4.2.) sowie die Beschwerde des amt- lichen Verteidigers betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) ist im Folgenden einzugehen.

E. 3.2 In Bezug auf die Übersetzungskosten für die fremdsprachigen Dokumente, die von der Verteidigung als Beweismittel zur Begründung des Schadenersatz- begehrens eingereicht wurden (Urk. 94/1 f.), hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 3 lit. b. StPO und BSK StPO-URWYLER/STUPF, Art. 68 StPO N 12 fest, diese seien nicht zu entschädigen, da sie nicht mit der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten zusammenhingen, sondern mit der Fremdsprachigkeit des Beweis-

- 34 - mittels (Urk. 128 S. 63 E. X.4.2.). Diese Begründung ist zu übernehmen. Es ist Aufgabe des Gerichts, wesentliche Beweismittel soweit erforderlich übersetzen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. Das ist auch deshalb sachgerecht, da die Übersetzung der Dokumente im Hinblick auf die Begründung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs des Be- schuldigten veranlasst wurde und er in diesem Punkt auch im Berufungsfahren mit seinem Antrag nicht durchdringt, wobei er diesbezüglich kostenpflichtig wird (vgl. dazu nachfolgend unter E.IV.4.).

E. 3.3 Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Urk. 128 S. 58 f E. X.3.2. f.), dieser fordere für seine Bemühungen eine Entschädigung von total Fr. 75'560.45 (inkl. Auslagen und MwSt.; Urk. 74 und 96), wobei er Aufwen- dungen von 49'082.– für den Untersuchungszeitraum und Fr. 26'478.45 für den Zeitraum nach Anklageerhebung geltend mache (Urk. 128 S. 58 E. X.3.1.). Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die geltend gemachten Aufwendungen fielen in verschiedener Hinsicht überhöht aus, sowohl was die Aufwendungen in der Unter- suchung als auch im Rahmen des Hauptverfahrens angehe (a.a.O., S. 59 E. X.3.4.). In der Folge nahm sie bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Vorverfahren diverse Kürzungen im Umfang von 77.4 Stunden bzw. Fr. 17'028.– vor und kam auf eine Entschädigung für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 34'522.– (inkl. MwSt; vgl. dazu im Einzelnen a.a.O., S. 59-62 E. X.3.4.1.). Auch die Aufwendungen für das Hauptverfahren erachtete die Vorinstanz als zu hoch und führte dazu aus, die Aufwendungen hinsichtlich der Vorbereitung der Haupt- verhandlung erschienen der niedrigen Komplexität des Falls nicht angemessen. Der Sachverhalt sei relativ kurz und es handle sich um eine sehr überschaubare Thematik. Es habe keine Gutachten gegeben, die hätten beigezogen werden müssen, sondern ausschliesslich Arztberichte. Zudem sei am Plädoyer zum Tat- verdacht bereits im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgearbeitet worden. Damit handle es sich sowohl mit Bezug auf den Sachverhalt als auch mit Bezug auf die rechtliche Würdigung um einen wenig komplexen Fall, weshalb sich für das Hauptverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 8'000.– rechtfertige (a.a.O., S. 62 f. E. X.3.4.3.). Unter Berücksichtigung der Bemühungen für die

- 35 - Hauptverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheine es angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 43'138.– (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer; bestehend aus Fr. 34'522.– für die Untersuchung und Fr. 8'616.– inkl. MwSt. für das Hauptverfahren) zu entschädigen, unter Abzug einer bereits ausbezahlten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 18'700.– (a.a.O., S. 63 E. X.3.4.4.).

E. 3.4 Der amtliche Verteidiger bzw. der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 70'158.– (Urk. 147/2 S. 2). Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er zusammengefasst vor, die geltend gemachten Positionen seien in den eingereichten Honorarnoten detailliert und nachvollziehbar ausgewie- sen und es sei ein angemessener Aufwand betrieben worden. In Übrigen sei ihm im Hinblick auf die vorgenommenen Kürzungen von der Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (a.a.O., S. 4 Rz 4; vgl. zu Letzterem auch a.a.O., S. 14 Rz 58). Betreffend das Vorverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, der vor- liegende "komplexe oder zumindest komplexere" Fall werde von der Vorinstanz in unzulässiger Weise "bagatellisiert" (a.a.O., S. 8 f. Rz 36). Im Hinblick auf die jeweils angestandenen Untersuchungshandlungen ("zentrale Einvernahmen" bzw. "Haft- entlassungen etc.") seien die geltend gemachten Gefängnisbesuche gerechtfertigt gewesen und vollumfänglich zu entschädigen (a.a.O., S. 9 Rz 37). Auch die übrigen Kürzungen der Vorinstanz seien willkürlich, da die geltend gemachten Aufwendun- gen notwendig gewesen und angemessen fakturiert worden seien (a.a.O., S. 9-12 Rz 38 ff.). Die betreffend das Hauptverfahren von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung trage der Komplexität des Falles ebenfalls in willkürlicher Weise nicht Rechnung (a.a.O., S. 12-14 Rz. 54 ff.).

E. 3.5 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemes- senen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so recht-

- 36 - fertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässsig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom

E. 3.6 Zunächst sei auf das vorne unter E. I.3.1. Ausgeführte verwiesen, das auch im vorliegenden Zusammenhang gilt. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen und die rele- vante Rechtsprechung dazu zitiert hat (Urk. 128 S. 58 f. E. X.3.2. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch auf die weitere zutreffende Begründung der Vorinstanz betreffend die Kürzungen für das Vorverfahren (a.a.O., S. 59 ff. E. X.3.4.) kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Das vorliegende Verfahren dauerte nicht

- 39 - übermässig lang und präsentiert sich mit einem Untersuchungsaktenumfang von fünf Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch – und trotz beigezogener KESB-Akten – als absolut überschaubar. Vor diesem Hintergrund hielt die Vor- instanz zu Recht fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen in der Unter- suchung überhöht ausfielen. Die für die im Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen vorgenommenen Kürzungen sind detailliert und nachvollziehbar begründet, stehen im Einklang mit dem Leitfaden für amtliche Mandate im Straf- verfahren des Kantons Zürich und sind jedenfalls auch insgesamt vom Umfang her angemessen. Insbesondere sind die Kürzungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gefängnisbesuchen nicht zu beanstanden, zumal auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargetan wurde, weshalb im konkreten Fall mehr Besuche als die vom Leitfaden für amtliche Mandate vorgesehene übliche Anzahl (vgl. a.a.O. S. 65) notwendig gewesen wären.

E. 3.7 Die für das Hauptverfahren zugesprochene Pauschale erweist sich im vor- liegenden Fall als zu tief. Der Beschuldigten wurde (u.a.) wegen schwerer Sexual- delikte zum Nachteil seiner Tochter angeklagt. Die Vorwürfe wiegen auch im Ver- gleich mit anderen Strafverfahren schwer und der Ausgang des Strafverfahrens ist für den Beschuldigten mit erheblichen Folgen verbunden. Mit Blick auf diese Aus- gangslage ist die Bedeutung des Falls und die Verantwortung des Anwalts als hoch einzustufen, was einen erhöhten Verteidigungsaufwand gegenüber einem anderen Fall mit vergleichbarer Komplexität und Umfang rechtfertigt. Im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einsch- liesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgesehenen Maximalbetrages von Fr. 28'000.– erweist sich des- halb eine Pauschale von Fr. 12'000.– als angemessen. Soweit der Be- schwerdeführer schliesslich geltend macht, es liege eine Gehörsverletzung vor, da die Vorinstanz ihn nicht zur beabsichtigten Kürzung habe Stellung nehmen lassen, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz nicht gehalten war, vor der be- absichtigten Kürzung eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu einzu- holen. Ihrer Begründungspflicht ist sie sodann umfassend und hinreichend nach- gekommen, auch insofern liegt keine Gehörsverletzung vor. Zusammenfassend ist

- 40 - festzuhalten, dass die Beschwerde im Umfang von Fr. 4'000.– gutzuheissen und im übrigen Umfang abzuweisen ist.

E. 3.8 Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 27'020.– [= Fr. 70'158.– - Fr. 43'138.–]. Bei einem Streitwert von Fr. 26'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 3'630.–, bei einem Streitwert von Fr. 28'000.– beträgt sie Fr. 3'790.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei Fr. 1'850.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss im Umfang von 5/6 dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Kosten 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 4.2. Der Beschuldigte unterliegt lediglich in Nebenpunkten, weshalb es sich recht- fertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang von 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten sind unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5 einstweilen und im übrigen Umfang von 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von 13'555.70 ein (Urk. 154). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen

- 41 - hiervor unter E. IV.3.5. verwiesen werden (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der geringen Schwierigkeit und des eher geringen Umfangs des Falls, der indes einer relativ hohen Bedeutung des Falls gegenübersteht. Im Berufungsverfahren ist insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. In dieser Hinsicht ist auch darauf hinzuweisen, dass ein beträchtlicher Teil des vorinstanz- lichen Plädoyers unverändert übernommen wurde. Es erscheint deshalb unter Be- rücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 10'000.– pauschal zu entschädigen. Diese Kosten sind ebenfalls einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. April 2021 beschlagnahmte Reisepass (Asservat-Nr. A014'967'238) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den Reisepass selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines anderen amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, abzuholen. Wird der Reisepass nicht innert Frist abgeholt, wird die Lagerbehörde ersucht, dar- über rechtskonform zu verfügen und dies zu dokumentieren.

6. Das bei der Asservaten-Triage der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäfts-Nummer 79594084 gelagerte und sichergestellte Material wird dieser nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. 7.-9. […]

- 42 -

E. 5 Juni 2024 E. 1.6.7.3., zur Publikation vorgesehen). Vorliegend wurden D._____, E._____ und F._____ nach Eröffnung der Untersuchung und unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen. Diese Aussagen

- 11 - (Urk. D1/12/3/1; Urk. D1/12/2/1; Urk. D1/12/4/1) unterliegen einem Verwertungs- verbot.

E. 6 Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechts- vertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom An- walt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsge- fühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sach- gericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beur- teilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht

- 37 - nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hin- weis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksich- tigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen aus- einandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils mass- gebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorar- pauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwalts- revue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu neh- men (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleich-

- 38 - wohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffen- den Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Be- gründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter frei- lich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschä- digung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Vertei- digerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem über- schritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben ge- nannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom

E. 9 November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.).

E. 10 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 693.– Auslagen, Fr. 900.– Auslagen Polizei, Fr. [..] amtliche Verteidigung, Fr. 1'300.– Gebühr Obergericht (UB210094-O), Fr. 250.– div. Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-13.[…]

E. 14 [Mitteilungen]

E. 15 [Rechtsmittel]"

2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ gegen die vorin- stanzliche Festsetzung seines Honorars wird im Umfang von Fr. 4'000.– gut- geheissen und im übrigen Umfang abgewiesen.

3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'850.–.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ im Umfang von 5/6 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Staats- kasse genommen.

5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen die Ziffern 2-4 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Schadenersatzbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
  3. Dem Beschuldigten werden Fr. 33'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  5. Die Kosten für die vom amtlichen Verteidiger in Auftrag gegebene schrift- liche Übersetzung gemäss Entschädigungsbeleg vom 12. Juni 2023 werden nicht auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 1/5 dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an - 44 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten mittels  Kopie von Urk. 129 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Beschluss Dispositiv-Ziff. 2. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230584-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 11. November 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Nichteintreten) vertreten durch lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Juli 2023 (DG220218)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2023 (Urk. HD/81) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 128 S. 64 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, welche als durch Haft geleistet gilt, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Oktober 2020 ausgefällten Strafe.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. April 2021 beschlagnahmte Reisepass (Asservat-Nr. A014'967'238) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den Reisepass selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines anderen amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, abzuholen. Wird der Reisepass nicht innert Frist abgeholt, wird die Lagerbehörde ersucht, darüber rechts- konform zu verfügen und dies zu dokumentieren.

- 3 -

6. Das bei der Asservaten-Triage der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäfts-Nummer 79594084 gelagerte und sichergestellte Material wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

7. Die Schadenersatzbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

8. Dem Beschuldigten werden Fr. 24'300.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 43'138.– (inkl. MwSt.) entschädigt, wovon ihm bereits Fr. 18'700.– als Akontozahlung ausbezahlt wurden.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 693.– Auslagen, Fr. 900.– Auslagen Polizei, Fr. 43'138.– amtliche Verteidigung, Fr. 1'300.– Gebühr Obergericht (UB210094-O), Fr. 250.– div. Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'200.– auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Die Kosten für die vom amtlichen Verteidiger in Auftrag gegebene schriftliche Übersetzung gemäss Entschädigungsbeleg vom 12. Juni 2023 werden nicht auf die Gerichtskasse genom- men.

14. [Mitteilung]

15. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 130 S. 2; Urk. 151 S. 1)

1. Der Beschuldigte B._____ sei zusätzlich wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im  Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB  sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Okto- ber 2020 ausgefällten Strafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen.

3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewäh- ren.

4. Es sei eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen.

5. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen.

6. Die Kosten des Verfahrens (inkl. Gebühr für das Vorverfahren) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 5 -

b) Der Verteidigung: (Urk. 131; Urk. 153 S. 2)

1. Der Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Der Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

4. Der Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen (eventual-)vor- sätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG von Schuld und Strafe sowie von allen anderen AIG- Deliktsvorwürfen freizusprechen (Abänderung von Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

5. Gegen den Berufungsbeklagten sei keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB anzuordnen.

6. Gegen den Berufungsbeklagten sei keine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

7. Gegen den Berufungsbeklagten sei kein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 lit. a und b StGB anzuordnen.

8. Sämtliche allfälligen Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuwei- sen, eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Allfällige Vorstrafen des Berufungsbeklagten seien nicht zu widerrufen.

10. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO sei ausdrü- cklich im Urteil festzuhalten.

- 6 -

11. Der Berufungsbeklagte sei für die erlittene Haft und die erlittenen Ersatz- massnahmen angemessen zu entschädigen, (I.) mit Schadenersatz (entgangenes Immobiliengeschäft) von MXN 66'441'964.70 (entspricht derzeit rund CHF 2'882'452.–) in CHF zum amtlich anwendbaren Kurs, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 21. Juni 2021, und kumulativ (II.) mit Schadenersatz von mindestens CHF 85'939.– (für Kosten und Darlehen Lebenshaltung) oder alternativ mindestens CHF 87'910.40 (Berechnung Schadenersatz anhand von Art. 42 Abs. 2 OR festgelegten Schaden- ersatzbetrag in CHF, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 26. April 2021 (Abänderung von Ziff. 7 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

12. Der Berufungsbeklagte sei für die erlittene Haft und die erlittenen Ersatzmassnahmen angemessen zu entschädigen, mit einer Genug- tuung von mindestens CHF 400.– pro Hafttag (insgesamt mindestens CHF 66'000.–) zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 26. April 2021, und zusätzlich mindestens CHF 200.– pro Tag Ersatzmassnahme (insge- samt mindestens CHF 128'600.–), zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem

7. Oktober 2021 (Abänderung von Ziff. 8 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im Hauptverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sei gemäss den Anträgen in der Beschwerde von Rechtsanwalt lic. Iur. Y._____ vom

27. November 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich III. Straf- kammer, (Anträge: "In Abänderung von Ziff. 9 und Ziff. 10, Einzug 5 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz seien dem Beschwerdeführer für seine Aufwände als amtlicher Verteidiger (im Vorverfahren sowie im Hauptverfahren vor der Vorinstanz) CHF 70'158 (zzgl. MWST zum ge- setzlichen Satz) zuzusprechen." "Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sei anzuweisen den Betrag von CHF 70'158.– (zzgl. MWST zum gesetz- lichen Satz) minus CHF 43'138 (inkl. MWST) an den Beschwerdeführer auszubezahlen.") festzusetzen (Abänderung von Ziff. 9 und Ziff. 10, Einzug 5 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

- 7 -

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Abänderung von Ziff. 11 Dispositiv).

15. Die Kosten für die vom amtlichen Verteidiger in Auftrag gegebene schriftliche Übersetzung gemäss Entschädigungsbeleg vom 12. Juni 2023 im Betrag von CHF 1'575.– seien auf die Gerichtskasse der Vorinstanz und/oder auf die Staatskasse zu nehmen und dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der sie vorgeleistet hat, zu er- statten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 23. Oktober 2023 (Abänderung von Ziff. 13 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

16. Die Kosten des Verfahrens (auch für das Vorverfahren und das Haupt- verfahren) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (zuzüglich 8.1 % MWST) seien voll- umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, ohne Vorbehalt der Rück- zahlungsverpflichtung (Art. 135 Abs. 4 StPO) (Abänderung von Ziff. 11 Dispositiv Urteil Vorinstanz). Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 128 S. 6 f. E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 25. Juli 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv ver- urteilt (a.a.O., S. 64 ff.). Innert Frist liessen er und die Staatsanwaltschaft Berufung anmelden und erklären (Urk. 115, 118 und 130 f.; vgl. dazu Urk. 127/1 f.). Da ihrer- seits innert Frist keine Berufungserklärung einging, wurde auf die Berufung der Privatklägerin mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 nicht eingetreten (Urk. 133). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 gingen die Berufungserklärungen an die Parteien und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung

- 8 - erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen zu lassen, wobei er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen wurde (Urk. 136). Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 liess die Privatklägerin mitteilen, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch ein Nichteintreten beantrage (Urk. 139). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 141 f.). 1.2. Die Vorinstanz entschied, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Y._____, für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 43'138.– (inkl. Mwst) zu entschädigen sei, wogegen dieser Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 sistierte die III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich ihr Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Ent- scheids des Berufungsgerichts betreffend Eintreten auf die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 135). Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 hob sie die Sistie- rung auf, überwies die Honorarbeschwerde zur weiteren Behandlung zuhanden des vorliegenden Verfahrens und schrieb ihr Verfahren ab (Urk. 147/11). Damit ist im vorliegenden Verfahren auch über die für das erstinstanzliche Verfahren festge- setzte Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Y._____ zu entscheiden. 1.3. Am 11. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte B._____ und sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ sowie der Sonderstaatsanwalt Dr. C._____, dem die Vertretung der An- klage im Berufungsverfahren gültig delegiert wurde (Urk. 152), erschienen sind (Prot. II S. 6).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 10 (mit Ausnahme des Honorars von Rechtsanwalt Y._____) des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Um- fang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss vorzumerken ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Das Verschlechte- rungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, e contrario).

- 9 -

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz auf entspre- chende Rüge der Verteidigung hin (Urk. 99 Rz 106 ff.) richtig festgestellt, dass aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Ergänzung der Anklage das Anklageprinzip oder sonstige Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt wurden (Urk. 128 S. 7 f. E. I.2.2.), darauf kann verwiesen werden. 3.3. Das Vorbringen der Verteidigung, das Tatbestandsmerkmal der Urteilsun- fähigkeit bzw. deren Ursache werde in der Anklageschrift nicht näher umschrieben (vgl. Urk. 153/2 S. 59), erweist sich als aktenwidrig, zumal in der Anklageschrift ausdrücklich eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit behauptet wird (Urk. HD/81 S. 2). 3.4. Die Verteidigung rügt die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin vom 6. April 2021 (Urk. D1/11/1-4) und vom 17. Mai 2021 (Urk. D1/11/5-8), da die Befragende die Art. 143 Abs. 5 StPO und Art. 140 Abs. 1 StPO verletzt habe (Urk. 99 Rz 4 ff.; Urk. 153/1 S. 3 ff.). Auch mit diesem Einwand hat sich die

- 10 - Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 128 S. 9 E. I.2.3.1.), diese Aus- führungen gelten ebenfalls. Mit ihr ist im Sinne einer Hervorhebung nochmals fest- zuhalten, dass keine verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO zur Anwendung kamen. Dass die Befragende teilweise mehrmals nachfragte und die Privatklägerin auf einzelne Themen ansprach bzw. hinwies, ist primär dem Alter der Privatklägerin geschuldet, die im Zeitpunkt der Einvernahmen sechs Jahre alt war. Kinder in ihrem Alter müssen regelmässig auf mögliche Anzei- chen einer sexuellen Handlung angesprochen werden (bspw. "Schnaufen", vgl. der diesbezügliche Einwand der Verteidigung in Urk. 153/1 S. 4), da sie selber einen sexuellen Kontext nicht oder nur zum Teil sehen oder verstehen. Zudem sind Antworten von Kindern im Alter der Privatklägerin häufig kurz und gehen nicht weiter als die konkret gestellte Frage, was ein Nachfragen nötig macht, um weitere mögliche Aspekte oder Zusammenhänge zu erfragen. Im Übrigen ist über den Beweiswert von (allenfalls durch Suggestivfragen erlangten) Antworten im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung zu befinden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die beiden zitierten Einvernahmen der Privatklägerin einschränkungslos verwertbar sind. 3.5. Die Verteidigung moniert indes zu Recht die Unverwertbarkeit der polizei- lichen Einvernahmen von D._____ [Bruder des Beschuldigten] vom 19. Mai 2021 (Urk. D1/12/3/1), von E._____ [Schwester der verstorbenen Mutter der Privatkläge- rin] vom 20. Mai 2021 (Urk. D1/12/2/1) und von F._____ [Freundin der verstorbe- nen Mutter der Privatklägerin und zeitweise Betreuerin der Privatklägerin] vom

21. Juni 2021 (Urk. D1/12/4/1) wegen Verletzung der Teilnahmerechte (Urk. 99 Rz 11 ff.; Urk. 153/1 S. 5 ff.). Aussagen aus einer Einvernahme, an der das Teilnah- merecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässiger- weise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleiben auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation wei- terhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO (Urteil 6B_92/2022 vom

5. Juni 2024 E. 1.6.7.3., zur Publikation vorgesehen). Vorliegend wurden D._____, E._____ und F._____ nach Eröffnung der Untersuchung und unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen. Diese Aussagen

- 11 - (Urk. D1/12/3/1; Urk. D1/12/2/1; Urk. D1/12/4/1) unterliegen einem Verwertungs- verbot. 3.6. Die Verteidigung hält weiter dafür, die Einvernahme von G._____ [Grossmut- ter der Privatklägerin, Mutter ihrer verstorbenen Mutter und Anzeigeerstatterin in Bezug auf den Hauptvorwurf gemäss Dossier 1] vom 6. Oktober 2021 (Urk. D1/12/1/2) sei nicht verwertbar, da Ergänzungsfragen der Verteidigung nicht zugelassen wurden (Urk. 99 Rz 15 ff.; Urk. 153/1 S. 9). Mit dieser Rüge setzte sich die Vorinstanz ausführlich und trefflich auseinander, weshalb diesbezüglich voll- umfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 128 S. 11-14 E. I.2.3.3.). Die Vorinstanz hat sodann in diesem Zusammenhang gleichermassen zutreffend dargelegt, weshalb der Umstand, dass der Beschuldigte nicht unmittel- bar an der Einvernahme teilnehmen konnte, sondern diese in einem separaten Raum mittels Videoüberwachung verfolgen musste, kein Verwertungshindernis darstellt, auch diese Ausführungen sind richtig und zu übernehmen. 3.7. In Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 (mehrfache [eventual-]vorsätzliche Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) erfolgten Einvernahmen von H._____ (Urk. D2/10/1) und I._____ (Urk. D2/10/2 f.) hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen, da beide nie parteiöffentlich mit ihm konfrontiert wurden (Urk. 128 S. 14 f. E. I.2.3.4.). Soweit es um den Vorwurf gemäss Dossier 2 geht, ist sodann – mit der Verteidi- gung (Urk. 99 Rz 155; Urk. 153/1 S. 11) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 128 S. 44 E. II.C.3.3.) – festzuhalten, dass die anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 5. Juli 2021 (Urk. D2/9/1) zu diesem Vorwurf gemachten Aussagen des Beschuldigten aus folgenden Gründen ebenfalls nicht verwertbar sind: Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Ein- vernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Straf- verfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straf-

- 12 - taten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach genügt etwa der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäu- bungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das Betäubungsmittel- gesetz nicht; vielmehr sind der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten. Vorzuhalten ist also – nach dem aktuellen Verfahrensstand – ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschul- digte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (BGE 6B_976/2015, Urteil vom 27. September 2016, E. 1.3., mit Verweisen). In der genannten Einvernahme fehlt ein Tatvorwurf zu einem AIG- Delikt gänzlich (Urk. D2/9/1 F/A 1 ff.), weshalb die vom Beschuldigten dazu ge- machten Aussagen (a.a.O., F/A 18 ff.) nicht verwertbar sind. 3.8. Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Verteidigung, das Beschleunigungsgebot sei verletzt (Urk. 99 Rz 123 ff.; Urk. 153/2 S. 68), um- fassend auseinandergesetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde die Untersuchung grundsätzlich beförderlich vorangetrieben, weshalb betreffend die Zeiträume zwischen den Beweisabnahmen von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots nicht die Rede sein kann. Mit Blick auf den Zeitraum kurz vor Ankla- geerhebung, welche erst am 20. September 2022 erfolgte, bringt die Verteidigung indes zu Recht vor (vgl. Urk. 153/2 S. 69), dass eine unbegründete Verzögerung des Verfahrens vorliegt. Die Untersuchung betreffend die Delikte zum Nachteil der Tochter waren (vorbehältlich der Schlusseinvernahme) bereits gegen Ende des Jahres 2021 weitestgehend abgeschlossen und der Vorwurf betreffend die Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung gestaltete sich nicht aufwendig. In weiterer Berück- sichtigung des gravierenden Vorwurfs, der gegen den Beschuldigten im Raum stand, ist hinsichtlich des Zeitraums von Anfang 2022 bis September 2022 von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Der Beschuldigte be- fand sich zu dieser Zeit nicht mehr in Haft, weshalb von einer eher geringfügigen Verfahrensverzögerung auszugehen ist, welcher im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (gewesen) wäre (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1.). Im Übrigen sind

- 13 - entsprechend den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen, die übernommen werden können (Urk. 128 S. 15-17 E. I.2.4.), keine ungebührlichen Verfahrensver- zögerungen ersichtlich. II. Schuldpunkt

1. Dossier 1 1.1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird im Hauptanklagepunkt gemäss Dossier 1 zusam- mengefasst vorgeworfen, zwischen dem 17. August 2020 und dem 21. Dezember 2020, jeweils um die Mittagszeit und wenn ihr älterer Bruder nachmittags Unterricht hatte, was jeweils dienstags und freitags der Fall gewesen sei, der im Tatzeitpunkt fünfjährigen Privatklägerin (*tt.mm.2014) mehrfach den (Zeige-) Finger in ihre Va- gina eingeführt und damit Drehbewegungen "wie eine Schraube" ausgeführt zu ha- ben. Er soll dies gemacht haben, auch wenn die Privatklägerin ihm mitgeteilt habe, dass er ihr Schmerzen zufüge. Weiter wird ihm vorgeworfen, er soll die Privatklägerin dazu angehalten haben, die Vorkommnisse für sich zu behalten und ihr gedroht haben, entweder ihre Brüder oder aber ihre Mutter noch heftiger zusam- menzuschlagen, als er dies bereits getan hatte, sollte die Privatklägerin jemandem von seinem Tun erzählen. Damit habe sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehr- fachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. Er bestreitet die Vorwürfe. 1.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatkläge- rin, die sie als widersprüchlich taxierte, und jene ihrer anzeigeerstattenden Gross- mutter G._____, wobei sie – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der tragischen Fa- miliengeschichte der Privatklägerin sowie des stattfindenden Sorgerechtsstreits – zusammengefasst zum Schluss kam, es spreche zwar Einiges dafür, dass sich die Geschehnisse, wie von der Privatklägerin und ihrer Grossmutter berichtet und an- geklagt, abgespielt haben könnten, es bestünden aber dennoch unüberwindbare

- 14 - Zweifel an deren Version, zumal die Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprächen, überwögen und keine weiteren Beweismit- tel vorlägen, die die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin stützen würden. Insbesondere die Aussagen von G._____ könnten nur zurückhaltend zur Sachver- haltserstellung herangezogen werden (Urk. 128 S. 18 ff. E. II.B., insbesondere S. 41 f. E. II.B.10.). Eine Minderheit des Gerichts kam – wiederum zusammenge- fasst – zum Schluss, es könne auf die im Kerngehalt schlüssigen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, wobei nicht davon auszugehen sei, dass die Familie ihrer verstorbenen Mutter sie dahingehend beeinflusst habe, den Beschul- digten falsch zu belasten (vgl. im Einzelnen Urk. 125, Anhang). 1.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt nach wie vor einen Schuldspruch, verweist zur Begründung explizit auf den bei den Akten liegenden Minderheitsantrag (Urk. 130 S. 4) und macht zusammengefasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die wenigen Diskrepanzen in den Aussagen der Privatklägerin, die sich auf unwesentliche Nebenpunkte beziehen würden und sich durchwegs mit dem kindlichen Alter des Opfers erklären liessen, höher gewichte als den Umstand, dass sie das Kerngeschehen schlüssig, widerspruchsfrei, gespickt mit Realitäts- kriterien und ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten, geschildert habe. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Tatsächlichkeit der von der Privat- klägerin geschilderten Vorfälle, der Anklagesachverhalt sei gestützt auf deren glaubhafte Aussagen erstellt (a.a.O., S. 5 f.). 1.2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 1.2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargestellt (Urk. 128 S. 17 f. E. II.A.), darauf ist zu verweisen. Sie machte Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten (a.a.O., S. 20 f. E. II.B.2.3., S. 23 f. E. II.B.3.3., S. 31 E. II.B.4.7., S. 35 E. II.B.5.3., S. 37 E. II.B.7.4. und S. 40 E. II.B.8.3.), die ebenfalls zutreffen. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist. Vorliegend spielen die Hintergründe der Aussagenden und deren Motivationslage aber eine ganz besondere Rolle, darauf wird zurückzukommen sein.

- 15 - 1.2.2. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Privatklägerin sowohl zu den eingeklagten Tat- als auch zu den Befragungszeitpunkten noch ein fünf- bzw. sechsjähriges Kleinkind war. Insbesondere bei Aussagen von Kindern und Jugend- lichen bedarf es der Prüfung allfälliger suggestiver Einflüsse auf die Aussage (sog. Suggestionshypothese). Unter Suggestion versteht man jede Form der Beeinflus- sung, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gesprä- che, Befragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind. Die suggestiven Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussagezuverlässigkeit (Aussage- validität), und es kann deshalb sein, dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität aufweist, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet wer- den darf. Unterschieden wird zwischen Falschinformationseffekten und Pseudo- erinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten hat das in Frage stehende Er- eignis tatsächlich stattgefunden. Spezifische oder unspezifische nachträgliche Informationen führen jedoch zu einer entsprechenden Veränderung der Aussage. Pseudoerinnerungen sind hingegen Erinnerungen an komplexe Ereignisse, welche in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben. Vor allem Kinder neigen leicht zur Bereitschaft, suggestivem Druck während der Befragung nachzugeben und fal- sche Informationen zu übernehmen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann ent- sprechend nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist. Eine gründliche Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage ist für die Klärung möglicher suggestiver Beeinflussungen des Zeugen von zentraler Bedeutung. Die sogenannte "Geburtsstunde der Aussage" kann allerdings nie ob- jektiv wiedergegeben werden, sondern ist den Angaben aller Beteiligten zu entneh- men. In der Praxis ist chronologisch aufzuarbeiten, wann und wodurch ein erster Verdacht auftrat, wie die Aussage entstanden ist und sich weiterentwickelte (vgl. zum Ganzen REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, "Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen", AJP 2011 S. 1415 ff., mit Hinweisen). 1.2.3. Die für eine gerichtsverwertbare Aussage erforderlichen kognitiven Funktio- nen (als Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit) unterliegen einer Entwicklung vom Kindes- über das Jugend- bis hin zum Erwachsenenalter. Hinsichtlich der Richtig- keit von Angaben ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor

- 16 - Abschluss des vierten Lebensjahres zu erhalten sind und Kinder unterhalb diese Alters in der Regel nicht aussagetüchtig sind. Auch Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren sind noch stark auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen. Die Fehleranfälligkeit ihrer Aussagen ist dadurch erhöht. Z.B. bergen eingeschränkte sprachliche Differenzierungsmöglichkeiten jüngerer Kinder die Gefahr von Fehl- interpretationen (durch Befragende) und Missverständnissen und können den Be- fragenden dazu verleiten, Formulierungshilfen anzubieten. Was im freien Bericht geschildert wird, ist dagegen kaum weniger zuverlässig, als Angaben von Erwach- senen (SUSANNA NIEHAUS, "Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra 2010 S. 315 - 339, S. 318). Entsprechend sind in dieser Altersgruppe die Anforderungen (gemessen an der Komplexität des Sachverhalts und dem zeit- lichen Abstand zwischen fraglichem Ereignis und Befragung) sowie die konkrete Befragungsgeschichte bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit besonders zu berücksichtigen. (a.a.O., S. 319 f.). Die Zuverlässigkeit der Angaben ist aber auch eine Frage der Motivation. Kinder sind zwar bereits im Alter von sechs Jahren prin- zipiell dazu in der Lage, keine Informationen zu geben, hinsichtlich derer sie sich nicht sicher sind, sie scheinen aber weniger als Erwachsene motiviert zu sein, diese Fähigkeit zu nutzen, insbesondere, wenn sie suggestiv befragt werden. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Entwicklung abhängig vom Funktionsbereich unter- schiedlich schnell verläuft; so können z.B. bereits Kinder im Alter von drei bis vier Jahren unter idealen Befragungsbedingungen gerichtsverwertbare Angaben über elementare Handlungsabläufe machen, wohingegen sie bei anderen Anforderun- gen möglicherweise versagen. Kommt es z.B. zu häufig wiederholten Missbrauchs- handlungen über einen langen Zeitraum, haben Kinder erhebliche Probleme, ein- zelne Handlungen einzelnen Begebenheiten zuzuordnen oder die Reihenfolge ein- zelner Handlungen genau anzugeben, insbesondere dann, wenn die Befragung nach längerer Zeit erfolgt. Das bedeutet nicht, dass Aussagen von Kindern über wiederholte Erlebnisse generell unbrauchbar sind. Erlebtes wird dann nur wenig schlechter berichtet, als einmalige Ereignisse, die präzise Zuordnung einzelner Handlungselemente überfordert jedoch auch noch ältere Kinder (6 bis 8 Jahre) und führt beispielsweise dazu, dass mehrere Erlebnisse vermengt oder zu einem kom- primiert werden. Die Aussagetüchtigkeit muss daher differenziert und bezogen auf

- 17 - den konkreten Aussagegegenstand betrachtet werden; Ausfälle in einzelnen Berei- chen, wie etwa bei der Zuordnung von Handlungen zu einzelnen Ereignissen, stellen nicht die Aussagetüchtigkeit insgesamt in Frage (a.a.O., S. 320 f.). 1.2.4. Schliesslich ist einmal mehr zu betonen, dass es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm angelastete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände – sowohl den äusseren als auch den inneren Sachverhalt betreffend – mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Mit anderen Worten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die des bestreitenden Beschuldigten. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen, wie dies auch vorliegend im Wesentlichen der Fall ist. 1.3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, von G._____, E._____, D._____, F._____ und J._____ [Kinderpsychiaterin der Privatklägerin] sowie weitere Beweismittel (insbe- sondere medizinische Akten von Untersuchungen der Privatklägerin und KESB- Akten) – richtig dargestellt (Urk. 128 S. 19-41 E. II.B.2.-9.), darauf kann verwiesen werden. 1.4. Hintergründe Aus den umfangreichen KESB-Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte eine sehr konfliktbelastete Beziehung mit der Mutter der Privatklägerin, †K._____, führte. Diese nahm sich am tt.mm.2020 das Leben, wofür ihr familiäres Umfeld – nament-

- 18 - lich die Mutter der Verstorbenen G._____ – den Beschuldigten (jedenfalls mit-) ver- antwortlich macht (vgl. dazu u.a. KESB-Akten Urk. 81). Evident ist, dass die Familie der Verstorbenen nicht gut auf den Beschuldigten zu sprechen ist. Ebenso, dass die Privatklägerin den seit Jahren andauernden multilateralen konfliktbedingten Spannungen ausgesetzt ist. Zusammen mit ihrem Bruder steht sie im Zentrum ei- nes Sorgerechtsstreits zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Verstor- benen. 1.5. Aussagen des Beschuldigten 1.5.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist in grundsätzlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass kein Beschuldigter detailreich berichten kann, was er nicht gemacht hat bzw. nicht gemacht haben will. Bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – lassen sich den betreffen- den Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen ein- geklagten Sachverhaltsabschnitten entnehmen, was bei der Würdigung der Aus- sagen des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss führt der Umstand, dass er die Vorwürfe mit einem Zurückweisen bestreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität. 1.5.2. Der Beschuldigte rückte von Beginn an das laufende KESB-Verfahren betreffend die Zuteilung des Sorge- und Obhutsrechts für seine beiden Kinder (Privatklägerin und ihr älterer Bruder L._____) nach dem Tod der Mutter der Privat- klägerin ins Zentrum (Urk. D1/10/1 F/A 10) und stellt sich auf den Standpunkt, die Familie M._____, insbesondere G._____ und E._____, würden die Privatklägerin beeinflussen und manipulieren, damit sie nach dem Tod ihrer Mutter, für den die Familie M._____ ihn verantwortlich mache, nicht in seine Obhut, sondern in die der Familie M._____ käme (vgl. dazu u.a. Urk. D1/10/2 F/A 54; Prot. I S. 21, 23; Urk. HD/99 Rz. 101). Der Beschuldigte führte aus, man [die Familie M._____] habe ein Verbrechen "fabriziert". Man merke, dass es eine gewisse Manipulation der Privatklägerin gebe und dass man sie "Sachen, die nie weder in meinem Kopf noch in meiner Person geschehen konnten" glauben habe lassen. Die Familie, in der die Privatklägerin lebe, würde ihre Liebe, ihren Respekt und ihre Unschuld ausnutzen (Urk. D1/10/3 F/A 7 f.; Urk. D1/10/6 F/A 5; Prot. I S. 21 und 23). Die Privatklägerin

- 19 - sei von der Familie M._____ zu einer Falschaussage verleitet worden bzw. sie habe aus Angst, sie müsse nach Mexiko reisen, so ausgesagt (Prot. I S. 23). Wörtlich gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Meine Kinder wurden manipuliert, um sie kontrollieren zu können" (a.a.O.). Die Aussagen des Beschuldigten wirken nicht immer gleichermassen überzeugend, zumal – und dieses Bild prägt mehr oder weniger sämtliche Einvernahmen – er oft weitschweifig an den gestellten Fragen vorbeiantwortet und immer wieder nachgehakt werden musste. Das lässt sich aber ein Stück weit mit der – durchaus verständlichen – Vehemenz erklären, mit der sich der Beschuldigte gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe wehrt, wobei er

– und auch dies ist verständlich und nachvollziehbar – immer wieder seine Sicht der Dinge deponieren will. Zuzugestehen ist ihm auch, dass sich die von ihm angeführten Gründe für eine zumindest tendenziöse Sachverhaltsdarstellung von G._____ und E._____ und eine nicht suggestionsfreie der Privatklägerin durchaus mit den vorliegenden Akten in Einklang bringen lassen, wobei auf die bereits weiter vorne dargestellten "Hintergründe" sowie die noch folgenden Erwägungen verwie- sen werden kann. Im Ergebnis lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass die Be- streitungen des Beschuldigten jedenfalls nicht von vornherein völlig unglaubhaft sind. 1.6. Aussagen der Privatklägerin 1.6.1. In Nachachtung des vorne unter E. II.1.2.2. Erwogenen ist das Augenmerk zunächst auf die Aussagengenese der Privatklägerin zu richten. Initial für das vor- liegende Verfahren war eine Aussage der Privatklägerin, die diese ihrer Grossmut- ter G._____ gegenüber gemacht haben soll, als diese sie Ende Januar 2021 zu- hause bei ihrer Tochter E._____ hütete (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 128 S. 27 ff. E. II.B.4., unter Hinweis auf die Akten). Gestützt auf die Aussagen der Kinderpsych- iaterin J._____ (vgl. dazu im Einzelnen a.a.O., S. 38 ff. E. II.B.8.) ist erstellt, dass G._____ noch vor der Anzeigeerstattung bei der Polizei am 2. Februar 2021 (Urk. D1/1) zusammen mit der Privatklägerin am 1. Februar 2021 die Kinderpsych- iaterin aufsuchte und diese zu dritt ein Erstgespräch führten. G._____ gab an, sie habe schauen wollen, ob die Privatklägerin der Psychologin am Termin von den Vorfällen erzählt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie solle es erzählen, worauf

- 20 - G._____ der Psychologin berichtet habe (Urk. D1/12/1/1 F/A 8). J._____ bestätigte, G._____ habe ihr erzählt, am Freitag vor dem Erstgespräch habe die Privatklägerin ihr [G._____] erzählt, der Beschuldigte würde sie im Intimbereich berühren und habe den Finger in ihre Scheide eingeführt (Urk. D1/12/5/2 F/A 18). Weiter gab J._____ an, die Privatklägerin habe auf die Schilderungen von G._____ anlässlich des Gesprächs nicht eindeutig reagiert (a.a.O., F/A 21). Die Privatklägerin selber habe ihr nicht von konkreten Vorfällen erzählt (a.a.O., F/A 25). Erstmals staatsan- waltschaftlich einvernommen wurde die Privatklägerin rund zwei Monate später am

6. April 2021 (Urk. D1/11/4). Seit Dezember 2020 lebte sie entweder bei G._____ oder E._____ (vgl. dazu u.a. Urk. D1/12/2/1 F/A 14 ff.). 1.6.2. Unter Suggestion ist jede Form der Beeinflussung zu verstehen, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind (vgl. dazu vorne unter E. II.1.2.2.). Unter den gegebenen Umständen muss angenommen bzw. kann mindestens zugunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass schon lange bevor es zur staatsanwaltschaftlichen Erstaussage der Privatklägerin kam, erhebliche suggestive Störeinflüsse vorlagen, die sich – und das gilt unab- hängig von der inhaltlichen Aussagequalität bzw. der Aussagetüchtigkeit und den Aussagen an sich (vgl. dazu soeben a.a.O. bzw. konkret nachfolgend unter E.II.1.6.3. f.) – nachhaltig auf die Aussagezuverlässigkeit bzw. Aussagevalidität ausgewirkt haben. Zunächst sind abermals die vorne unter E. II.1.4. geschilderten Hintergründe in Erinnerung zu rufen und dass sich die Privatklägerin seit dem Tod ihrer Mutter bzw. seit mm.2020 überwiegend mehrheitlich in der Obhut von G._____ und oder E._____ und damit in deren unmittelbarem Einflussbereich be- fand. Inwieweit sich deren negative Sicht des Beschuldigten auf die Privatklägerin übertrug, darüber kann nur spekuliert werden. Mit Sicherheit kann aber gesagt wer- den, dass dies unter den gegebenen Umständen naheliegenderweise nicht ausge- schlossen werden kann und darf. Im Raum steht zudem, dass sich die Privatklägerin im Zentrum des schwelenden Sorgerechtsstreits davor fürchtete, ihre gewohnte Umgebung verlassen und vielleicht sogar mit ihrem Vater nach Mexiko ausreisen zu müssen, auch das wäre ohne Weiteres nachvollziehbar und kann nicht ausgeschlossen werden. Zur eigentlichen Erstaussage bzw. "Geburtsstunde

- 21 - der Aussage" ist sodann zu sagen, dass diesbezüglich allein auf die Aussagen der wie gesehen alles andere als unbefangen erscheinenden G._____ abgestellt wer- den muss. Kommt hinzu, dass bei der ersten Sachverhaltsdeposition gegenüber einer neutralen Drittperson, J._____, es nicht die Privatklägerin selber, sondern wiederum G._____ war, welche das angeblich Vorgefallene berichtete und zwar im Beisein der Privatklägerin, welche ihrerseits offenbar praktisch nichts Konkretes zur Sache sagte. Ohne G._____ unterstellen zu wollen, gegenüber J._____ falsche Aussagen gemacht zu haben, ist doch festzuhalten, dass es im Nachhinein nicht mehr möglich ist festzumachen, was die Privatklägerin anlässlich ihrer beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen aus ihrer eigenen Erinnerung an die ein- geklagten Handlungen erzählt und was sie möglicherweise anlässlich des Ge- sprächs mit J._____ oder aber auch in Gesprächen zwischen anderen Familienmit- gliedern aufgenommen hat. Aus den dargelegten Gründen ergeben sich bereits in Bezug auf die Aussagevalidität der Aussagen der Privatklägerin doch erhebliche Bedenken. 1.6.3. Zur generellen Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ist unter Hinweis auf das unter E. II.1.2.3. Ausgeführte nochmals festzuhalten, dass ihre Aussagen altersbedingt mit den genannten Einschränkungen zu würdigen sind. Gestützt auf die vorliegenden Berichte der Fachpsychologin N._____ zu den beiden Videobe- fragungen der Privatklägerin (Urk. D1/11/3 und Urk. D1/11/7) kann jedoch in An- lehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 128 S. 23 f. E. II.B.3.3.) festge- halten werden, dass sich darüber hinaus keine besonderen Einschränkungen er- geben bzw. die Privatklägerin kognitiv durchaus in der Lage war, altersadäquat über das angeblich Vorgefallene zu berichten. 1.6.4. Zu den Aussagen an sich ist zu sagen, dass es sich beim eingeklagten Sachverhalt um einen nicht komplexen, zeitlich abgrenzbaren und sich immer gleich wiederholenden Ablauf handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich auch von einem Kind kognitiv gut erfasst und wiedergegeben werden kann. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gleichwohl nicht wenige Widersprüche, die Vorinstanz hat diese zutreffend aufgeführt (Urk. 128 S. 24 f. E. II.B.3.3.), darauf kann verwiesen werden. Weiter hat sie zutreffend aufgezeigt,

- 22 - dass bezüglich des Zeitpunkts, wann die Übergriffe stattgefunden haben sollen, Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und jenen von G._____ und des Beschuldigten bestehen (a.a.O., S. 25 f.), auch darauf ist zu verweisen. Selbst wenn diese Ungereimtheiten, vor allem jene die die zeitliche Verortung be- treffen, aufgrund des Alters der Privatklägerin erklärbar sind und deshalb nicht überwertet werden dürfen, können sie doch nicht ausser Acht gelassen werden und stützen die Glaubhaftigkeit der Angaben jedenfalls nicht. 1.6.5. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht, dass sie im Kerngehalt widerspruchsfrei sind, teilweise Realitätskriterien aufweisen, keinen übermässigen Belastungseifer erkennen lassen und sich grundsätzlich mit den Aussagen von G._____ in Einklang bringen lassen. In einer Gesamtbetrachtung ist die Aussagequalität indes als nicht sehr hoch einzustufen: Während dieser Ein- wand der Verteidigung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen fehl ging (vgl. dazu vorne unter E. I.3.4.), so ist mit Blick auf die Beweiswürdigung von Bedeutung, dass die Privatklägerin die weiteren Umstände der Übergriffe nicht von sich aus schilderte und auch auf mehrfache konkrete Vorhalte von Antwortmöglichkeiten nur knappe, einsilbige Antworten folgten (Urk. 11/2; Urk. 11/6). Dass bei sehr jungen Aussagepersonen ein anderer Massstab an die Aussagequalität anzulegen ist, darf sich mit Blick auf die Beweiswürdigung letztlich nicht in dem Sinne zulasten einer beschuldigten Person auswirken, dass der strafprozessuale Zweifelssatz unterlaufen wird. Entgegen der Ansicht, die die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 151 S. 4 ff.) und eine Minderheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers zu vertreten scheint, ist nicht ausreichend und ausschlaggebend, dass sich eine (alternative) Erklärung für widersprüchliches Aussageverhalten und eine weniger hohe Aus- sagequalität finden lässt. Schliesslich sei abermals auf die unter E. II.1.2.2. f. gemachten theoretischen Ausführungen verwiesen und nochmals betont, dass suggestive Störeinflüsse die Aussagezuverlässigkeit (Aussagevalidität) beeinträch- tigen und es deshalb sein kann, dass eine Aussage zwar eine gewisse inhaltliche Qualität aufweist, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf. Genau dies ist vorliegend der Fall. Aus den dargelegten Gründen ergeben sich in Bezug auf die Aussagevalidität erhebliche Bedenken, weshalb die Aussagen nicht als zuverlässig erachtet werden dürfen. Es kann nicht vorbehaltlos

- 23 - darauf abgestellt werden. Zu prüfen bleibt deshalb, ob sich die dargelegten Beden- ken aufgrund weiterer Beweismittel ausräumen lassen. 1.7. Aussagen von G._____ 1.7.1. Bei der Beurteilung der Aussagen von G._____ kann zunächst auf das be- reits Erwogene verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist nochmals zu erwähnen, dass sie offenkundig sehr schlecht auf den Beschuldigten zu sprechen ist, da sie ihn einerseits für den Tod ihrer Tochter jedenfalls mitverantwortlich macht und anderseits zwischen ihr bzw. ihrer Familie und dem Beschuldigten ein Sorge- rechtsstreit um die Privatklägerin und ihren Bruder schwelt. G._____ war es schliesslich auch, die ihn in vorliegender Sache anzeigte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass bereits zwei vorgängige Strafanzeigen von G._____ gegen den Beschuldigten aktenkundig sind, einmal wegen häuslicher Ge- walt gegenüber der Mutter der Privatklägerin und einmal wegen Diebstahls von zwei Uhren. Zu diesen beiden Strafanzeigen ist anzumerken, dass die Anzeige be- treffend Gewalt gegen die Mutter der Privatklägerin berechtigt war, was auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. D1/10/3 F/A 44 f.). Das Verfahren wegen Diebstahls wurde eingestellt. Offenbar nahm G._____ an, dass die Uhren als Erbstücke für ihre Enkel und nicht für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien (Urk. D1/12/2 F/A 157). Auch wenn diese beiden Anzeigen nicht unberechtigt gewesen sein mö- gen, trugen sie sicherlich nicht zu einem besseren Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und seiner Schwiegermutter bei. Ohne G._____ unterstellen zu wollen, dies tatsächlich getan zu haben, so hatte sie aufgrund der dargelegten Umstände doch klarerweise ein Motiv für eine Falschbelastung. 1.7.2. Zu den Aussagen von G._____ ist zu sagen, dass diese nicht frei von Unge- reimtheiten daherkommen, diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 128 S. 32 f. E. II.B.4.7.). Stutzig macht in diesem Zusammenhang besonders, dass sie bei der Staatsanwaltschaft – entge- gen ihrer vormaligen Depositionen bei der Polizei – nicht nur angab, das Gespräch mit J._____ habe erst nach der polizeilichen Anzeigeerstattung stattgefunden (Urk. D1/12/1/2/ F/A 69), sondern auch, sie habe bei J._____ nicht vor der Privat- klägerin über den Vorfall gesprochen (a.a.O., F/A 70 f.), womit sie sich nicht nur

- 24 - selbst widersprach, sondern auch den ohne Weiteres glaubhaften Angaben von J._____ (vgl. zu Letztere nachfolgend unter E. II.1.). Unabhängig von diesen Wi- dersprüchen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass G._____ realisierte, dass es sich bei den genannten Punkten nicht um vernachlässigbare sondern durchaus relevante handelte. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht hin- gegen, dass sie das schliesslich zur Anklage gebrachte Kerngeschehen zweimal im Wesentlichen deckungsgleich schilderte, was jedoch aus den bereits erwähnten Gründen nicht allein entscheidend ist. 1.7.3. Damit ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auch die Aussagen von G._____ alles andere als restlos überzeugend und nicht geeignet sind, die in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin geäusserten Vorbehalte zu zerstreuen, weshalb auch sie nicht zu einem schlüssigen Tatbeweis führen. 1.8. Aussagen von E._____ E._____ ist die Schwester der verstorbenen Mutter der Privatklägerin und damit ähnlich involviert wie ihre Mutter G._____. Hinzu kommt, dass sie mit dem Bruder des Beschuldigten, D._____, verheiratet ist, womit ein relevantes Loyalitätsspan- nungsverhältnis bestanden haben dürfte. Im Übrigen räumte sie offen ein, dass das Verhältnis zwischen ihrer Familie und dem Beschuldigten immer angespannt ge- wesen sei (Urk. D1/12/2 F/A 21), was aus den bekannten Gründen einleuchtet. Vor diesem Hintergrund ist zu sagen, dass auch E._____ in vorliegender Sache nach- haltig befangen ist. Die Aussagen von E._____, der gegenüber die Privatklägerin – sehr vage und verklausuliert – Andeutungen zum angeblich Vorgefallenen gemacht haben soll (Urk. 128 S. 34 ff. E. II.B.5., unter Hinweis auf die Akten), sind an sich nicht völlig unglaubhaft, vermögen aber letztlich nichts Entscheidendes zur Klärung des strittigen Sachverhalts beizutragen und jedenfalls die in Bezug auf die Aussa- gen der Privatklägerin geäusserten Bedenken ebenfalls nicht auszuräumen. 1.9. D._____ Allein schon wegen der bereits bekannten Hintergründe – namentlich eines eben- falls virulenten Loyalitätskonflikts – kann auch auf die Aussagen von D._____ nur

- 25 - mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden. Zeitweise war er nach dem Tod der Mutter der Privatklägerin deren Pflegevater. Die Vorinstanz hat anhand seiner Aus- sagen richtig aufgezeigt, dass es so scheint, als wolle er sich möglichst aus allem heraushalten und dass er sehr bemüht ist, gegenüber niemandem wirklich Belas- tendes auszusagen (Urk. 128 S. 36 E. II.B.6., unter Hinweis auf die Akten). Auch seine Aussagen tragen nichts Entscheidendes zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts bei. 1.10.Aussagen von F._____ F._____, enge Freundin der verstorbenen Mutter der Privatklägerin und zeitweise Betreuerin der Privatklägerin, gab in den Einvernahmen an, sie habe von G._____ von den angeblichen Vorfällen erfahren, die Privatklägerin selber habe ihr nichts von Übergriffen erzählt (Urk. 128 S. 36 ff. E. II.B.7., unter Hinweis auf die Akten). Auch F._____ ist keine unbefangene Beteiligte. Ihre Aussagen sind zwar soweit glaubhaft. Zum strittigen Sachverhalt konnte sie aber im Wesentlichen lediglich In- formationen aus dritter (!) Hand weitergeben. Auch ihre Depositionen ändern nichts an den in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin geäusserten Bedenken. 1.11.Aussagen von J._____ Als einzige unabhängige Aussenstehende hat die Kinderpsychiaterin J._____ aus- gesagt (Urk. 128 S. 38 ff. E. II.B.8., unter Hinweis auf die Akten). Ihre Aussagen sind glaubhaft aber ebenfalls nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin in glaubhafterem Licht erscheinen zu lassen. 1.12.Weitere Beweismittel Als weitere relevante Beweismittel liegen Akten medizinischer Untersuchungen der Privatklägerin und KESB-Akten im Recht, die Vorinstanz hat diese wie bereits ausgeführt zutreffend dargestellt (Urk. 128 S. 40 f. E. B.II.9.), worauf verwiesen wurde (vgl. dazu vorne unter E. II.1.3.). Insbesondere gestützt auf die medizini- schen Akten lässt sich ein Tatverdacht ebenfalls nicht erhärten. Anlässlich der Konsultation der Privatklägerin vom 6. November 2020 – mithin während des eingeklagten Deliktszeitraums – konnten von der behandelnden Ärztin Dr. med.

- 26 - O._____ keine Anzeichen auf einen sexuellen Übergriff festgestellt werden (Urk. D1/14/4; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 70). Auch wenn deshalb mangels Indikation keine kindergynäkologische Untersuchung stattfand (a.a.O.), wirkt sich dieser Umstand doch eher entlastend auf den Beschuldigten aus. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang vielmehr, dass auch keine objektiven Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Privatklägerin stützen würden und für die Schuld des Beschuldigten sprächen. 1.13.Ergebnis Es spricht Einiges dafür, dass sich die Geschehnisse wie von der Privatklägerin berichtet und schliesslich eingeklagt abgespielt haben könnten. Auf deren Aus- sagen kann aber aus den dargelegten Gründen nicht vorbehaltlos abgestellt werden und auch aufgrund der weiteren Beweismittel können die in Bezug auf ihre Aussagen geäusserten Bedenken nicht ausgeräumt werden. Nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise bleiben in Bezug auf die gegenüber dem Beschul- digten erhobenen Vorwürfe unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich diese tatsächlich bzw. tatsächlich wie eingeklagt zugetragen haben, weshalb in Nach- achtung des elementaren strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen muss.

2. Dossier 2 2.1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 2.1.1. Gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zumindest am 16./17. September 2020 und am 1. Oktober 2020 als Aushilfe im Food Truck "…" auf dem Areal … [Ort] in Zürich gearbeitet zu haben, obwohl er als mexikanischer Staatsangehöriger lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit" verfügt habe, womit er sich der mehrfachen (eventual-)vor- sätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig gemacht habe. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. 2.1.2. Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 128 S. 42 ff. E. II.C. und III.).

- 27 - 2.1.3. Der Beschuldigte macht prozessuale Mängel geltend (Urk. 99 Rz 22 ff. und Rz 114 ff.; vgl. dazu bereits vorne unter E. I.3.6.). Gestützt auf seine verwertbaren Aussagen lasse sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen, im Übrigen läge ein Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtum vor, eventualiter habe er fahrlässig gehandelt, was nicht rechtsgenügend eingeklagt wäre (Urk. 99 Rz 118 ff.). 2.2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Bezüglich der massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung gelten die vorne unter E. II.1.2. gemachten Ausführungen. 2.3. Würdigung Ausser den Aussagen des Beschuldigten, die er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2022 zum Vorwurf machte (Urk. D2/9/2 F/A 16 ff.) und die von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wurden (Urk. 128 S. 43 E. II.C.2.2.), worauf verwiesen sei, liegen als weitere (objektive) Beweismittel nur Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und H._____ (Urk. D2/9/2) sowie ein "Ausdruck Upcoming Events", der die Standorte des Foodtrucks aufzeigen soll (Urk. D2/6), bei den Akten. Gestützt auf das vorliegende Beweisfundament lässt sich kein Tatbeweis erbringen. Es kann dem Beschuldigten insbesondere nicht wi- derlegt werden, dass er bei verschiedenen Gelegenheiten Kollegen lediglich quasi gefälligkeitshalber half, ohne dafür entlöhnt zu werden. Selbst wenn dies zu wider- legen wäre, liesse sich nicht erstellen, dass er zu den explizit eingeklagten Zeit- punkten jeweils am eingeklagten Ort arbeitete. 2.4. Ergebnis Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG freizusprechen. III. Landesverweisung und Tätigkeitsverbot Bei diesem Verfahrensausgang kommt weder die Ausfällung einer Landesverwei- sung noch eines Tätigkeitsverbots in Frage.

- 28 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Schadenersatzforderungen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte macht zunächst Schadenersatz von Fr. 2'882'452.– zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 25. Juli 2023 für ein infolge von Haft und Ersatzmassnahmen entgangenes Immobiliengeschäft geltend (Urk. 153/2 S. 1 f.). Er führt dazu zusammengefasst aus, ein von ihm bereits vor Anordnung der Unter- suchungshaft gestartetes Immobilienprojekt in Mexiko habe nicht weitergeführt werden können, da er aufgrund der Untersuchungshaft sowie der später angeord- neten Ersatzmassnahmen nicht habe nach Mexiko reisen können. Eine Reise nach Mexiko sei jedoch unabdingbar gewesen, da die benötigten Unterlagen nur so hätten beigebracht werden können (Urk. 99 Rz 141 ff.; Urk. 153/2 S. 75 ff.). Als Beleg für den geltend gemachten Schaden reichte der Beschuldigte ein aus dem Spanischen übersetztes als Gutachten der P._____, erstellt vom Architekten Q._____, bezeichnetes Dokument vom 8. Juni 2023 ins Recht (Urk. 88/1). Zudem reichte er die übersetzte Korrespondenz zwischen ihm und der mexikanischen Bau- bewilligungsbehörde ein (Urk. 88/2). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbe- hörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil des BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015, E. 2.2.2). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Einbusse und dem Strafverfahren. Nicht gefordert wird ein Kausalzusammenhang zu einer konkreten Verfahrenshandlung. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen

- 29 - wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 und 1.3.3). 1.3. Die Vorinstanz wies den Anspruch mit folgender Begründung ab: Aus den vom Beschuldigten eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er einen Antrag auf eine Baugenehmigung betreffend vier Grundstücke in Mexiko gestellt habe. Es sei nachvollziehbar, dass er hierfür den mexikanischen Behörden diverse Unter- lagen habe einreichen und an einer Ortsbesichtigung habe teilnehmen müssen. Als nächster Verfahrensschritt wäre die Einreichung weiterer Unterlagen zum Bau- projekt angestanden, wofür dem Beschuldigten eine 90 tägige Frist ab dem

19. März 2021 eingeräumt worden sei (Beilage B5 von Urk. 88/2). Der Beschuldigte stelle sich auf den Standpunkt, er habe diese Frist aufgrund der Haft bzw. der Ersatzmassnahmen nicht wahren können, weshalb der Antrag für eine Baubewilli- gung annulliert worden sei (Urk. 99 Rz 152 f.). Weshalb der Beschuldigte persön- lich nach Mexiko hätte gehen müssen und dies nicht ein Bevollmächtigter in seiner Vertretung hätte tun können, lege der Beschuldigte nicht dar. Der Beschuldigte lege ebenfalls nicht dar, dass eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Doku- mente nicht möglich gewesen wäre oder dass er überhaupt um eine Fristverlänge- rung ersucht hätte. Solche Bemühungen wären vom Beschuldigten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zu erwarten gewesen. Weiter lege der Beschul- digte keine Beweise dafür ins Recht, dass er nicht erneut um eine Baubewilligung für die betreffenden Grundstücke ersuchen könnte oder dass die Baubewilligung einem Dritten zugeteilt worden wäre. Aus dem Schreiben der mexikanischen Behörde gehe lediglich hervor, dass der Antrag aufgrund Arbeitsbelastung der Behörde annulliert worden sei. Dass dies eine definitive Absage an das Bauprojekt darstellen würde, sei nicht ersichtlich. Schliesslich reiche der Beschuldigte auch keine Beweise dafür ins Recht, dass sein Bauprojekt bei fristgerechter Einreichung der Belege überhaupt genehmigt worden wäre. Diese Behauptung stelle der Beschuldigte im Übrigen nicht einmal selber auf. Somit fehle es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten geltend gemachten Schaden und dem Strafverfahren, womit sein Anspruch abzuweisen sei (Urk. 128 S. 54 f. E. X.1.3.).

- 30 - 1.4. Die Begründung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. Im Beru- fungsverfahren ergaben sich diesbezüglich keine neuen Beweise (vgl. Urk. 153/2 S. 79). Die Kammer setzt hinzu, dass auch die Höhe des geltend gemachten Scha- dens aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bewiesen wäre, handelt es sich beim beigebrachten Privatgutachten doch lediglich um eine Parteibehauptung. Im Übrigen gelten auch in diesem Zusammenhang die nachstehend unter E. IV.1.7. gemachten Ausführungen, nämlich dass der Beschuldigte im Laufe der Untersu- chung nie geltend machte, es würde ihm eine finanzieller Schaden entstehen, wenn er nicht nach Mexiko reisen könne, geschweige denn aufgrund eines laufenden Immobiliendeals und in der geltend gemachten Höhe. 1.5. Der Beschuldigte macht zusätzlich einen Schaden für Lebenshaltungs- kosten und Erwerbsausfall im Umfang von Fr. 85'939.– ("für Kosten und Darlehen Lebenshaltung") bzw. alternativ mindestens Fr. 87'910.40 ("Berechnung Schaden- ersatz anhand von Existenzminimum") geltend, eventualiter mit einem durch das Gericht nach Art. 42 Abs. 2 OR festgelegten Schadenersatz, zuzüglich 5 % Ver- zugszins ab dem 26. April 2021 2023 (Urk. 153/2 S. 2). Er führte dazu zusammen- gefasst aus, es seien ihm aufgrund des Strafverfahrens eindeutig zurechenbare Auslagen entstanden. Zudem habe er seinen Lebensunterhalt in der Schweiz aufgrund von fehlenden Erwerbsmöglichkeiten durch die Inhaftierung und die Reisesperre durch Privatdarlehen finanzieren müssen (Urk. 99 Rz 155 f.; Urk. 153/2 S. 79 ff.). 1.6. Die Vorinstanz wies auch diesen Anspruch ab, mit folgender Begründung: Gemäss eigenen Ausführungen habe der Beschuldigte bis Dezember 2020 einen Lohn für seine Tätigkeit in Mexiko bezogen (Prot. I S. 17). Er sei am 26. April 2021 verhaftet worden (Urk. D1/19/2). Der Beschuldigte sei somit bereits im Zeitpunkt seiner Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz wäre er aufgrund seines Aufenthaltsstatus ohnehin nicht berechtigt gewesen. Weiter habe der Beschuldigte keinerlei Belege für sein behauptetes Ein- kommen aus Mexiko eingereicht. Ebenfalls nicht dargelegt habe er, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte nach Mexiko gehen müssen. Im Rahmen der Untersuchung habe er lediglich angegeben, nach Mexiko gehen zu müssen,

- 31 - weil er beruflich und privat Einiges zu klären habe (Urk. D1/10/9 F/A 81). Von einem Schaden, der ihm entstehen würde, sollte er nicht nach Mexiko reisen können, habe der Beschuldigte nichts gesagt. Im Gegenteil habe er im Zuge seines Haftent- lassungsgesuchs Ersatzmassnahmen vorgeschlagen (Urk. D1/19/11). Auch zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte nicht erwähnt, dass ihm Lohneinbussen aufgrund der verhängten Zwangsmassnahmen entstehen würden. Es fehle somit auch bezüglich des zweiten Schadenersatzanspruchs an der nötigen adäquaten Kausalität, womit das Begehren des Beschuldigten abzuweisen sei (Urk. 128 S. 55 f. E. X.1.5.). Bei unveränderter Ausgangslage im Berufungsverfahren sind die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen. Der Erwerbsausfall wurde auch im Berufungsverfahren nicht belegt (vgl. Urk. 153/2 S. 82). Die Scha- denersatzbegehren des Beschuldigten sind damit abzuweisen.

2. Genugtuungsforderung des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte macht eine Genugtuung für die erlittene Haft und die Ersatz- massnahmen geltend. Für die Hafttage beantragt er eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 400.– pro Tag mit der Begründung, der "Standardsatz" von mindestens Fr. 200.– sei aufgrund des Tatvorwurfs des Kindsmissbrauchs zu tief. Bei der Ersatzmassnahme gelte es zu berücksichtigen, dass massiv in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten eingegriffen worden sei und diese als "Stufe knapp unter Gefängnis" qualifiziert werden müssten (Urk. 99 Rz 158 ff.; Urk. 153/2 S. 83 ff.). 2.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.2). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteil des

- 32 - BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017, E. 4.2). Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung recht- fertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehre- ren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 2.3. Der Beschuldigte war vom 26. April 2021 bis zum 7. Oktober 2021, mithin für 165 Tage ungerechtfertigt inhaftiert. Hierfür ist er angemessen zu entschädigen. Betreffend die Höhe der Entschädigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit seinem eigenen Kind mit einem gravie- renden Tatvorwurf konfrontiert war. Andere Gründe für eine Erhöhung des Entschä- digungsansatzes sind denn auch nicht ersichtlich. Eine Verdopplung des üblichen Ansatzes ist daher nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist hingegen die Haft- dauer über mehrere Monate, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer Reduktion des Standardansatzes führt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der Haft weder einen Stellenverlust noch Einkommens- einbussen erlitt. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist die Ent- schädigung deshalb auf Fr. 200.– pro Tag festzusetzen. Zu entschädigen sind 165 Tage, was zu einer Entschädigung für ungerechtfertigt erlittene Haft von Fr. 33'000.– führt. 2.4. Für die durch die Ersatzmassnahmen erlittene Unbill macht der Beschuldigte eine Entschädigung von mindestens Fr. 200.– pro Tag Ersatzmassnahme geltend. Entschädigt werden gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nur besonders schwere Ver- letzungen der persönlichen Verhältnisse. Inwiefern vorliegend durch die Ersatz- massnahmen eine besonders schwerwiegende Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten stattgefunden haben soll, wird vom Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht dargetan. Die Einschränkung der Reise- und Bewegungs- freiheit käme vorliegend durchaus als Einschränkung, die eine Genugtuung recht- fertigen würde, in Frage. Der Beschuldigte macht an dieser Stelle jedoch nicht geltend, dass die Ersatzmassnahmen ihn dahingehend besonders schwerwiegend

- 33 - eingeschränkt hätten. Laut seinen Aussagen habe er Freunde im Kanton gefunden (Prot. I S. 45). Die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit auf das Kantonsgebiet kann unter den gegebenen Umständen nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angesehen werden. Der Beschuldigte bringt an dieser Stelle auch nicht vor, dass er konkrete Reise- pläne ins Ausland gehabt hätte. Ebenfalls denkbar wäre eine Verletzung der Persönlichkeit aufgrund der Meldepflicht. Zu denken ist hier insbesondere an die Komplikationen, die eine solche Meldepflicht im Arbeitsverhältnis bewirken kann. Der Beschuldigte hatte allerdings zum massgebenden Zeitpunkt gar keine Arbeits- stelle, weshalb ihn eine tägliche und später wöchentliche Meldepflicht bei seiner Arbeitstätigkeit nicht einschränkte. Keine wirkliche Einschränkung stellte sodann das Kontaktverbot zur Privatklägerin dar, da dieses bereits vorher durch die KESB installiert worden war (Urk. D1/15/1). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Umstände darlegte, die einen besonders schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeit begründen und damit die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen würden. Für die Ersatzmassnahmen ist dem Beschuldigten daher keine Genugtuung zuzusprechen.

3. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Honorarbeschwerde) 3.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auf die von der Vorinstanz nicht auf die Gerichts- kasse genommenen Übersetzungskosten (vgl. Dispositiv Ziffer 13 des vorinstanz- lichen Entscheids bzw. Urk. 128 S. 63 E. X.4.2.) sowie die Beschwerde des amt- lichen Verteidigers betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) ist im Folgenden einzugehen. 3.2. In Bezug auf die Übersetzungskosten für die fremdsprachigen Dokumente, die von der Verteidigung als Beweismittel zur Begründung des Schadenersatz- begehrens eingereicht wurden (Urk. 94/1 f.), hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 3 lit. b. StPO und BSK StPO-URWYLER/STUPF, Art. 68 StPO N 12 fest, diese seien nicht zu entschädigen, da sie nicht mit der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten zusammenhingen, sondern mit der Fremdsprachigkeit des Beweis-

- 34 - mittels (Urk. 128 S. 63 E. X.4.2.). Diese Begründung ist zu übernehmen. Es ist Aufgabe des Gerichts, wesentliche Beweismittel soweit erforderlich übersetzen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. Das ist auch deshalb sachgerecht, da die Übersetzung der Dokumente im Hinblick auf die Begründung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs des Be- schuldigten veranlasst wurde und er in diesem Punkt auch im Berufungsfahren mit seinem Antrag nicht durchdringt, wobei er diesbezüglich kostenpflichtig wird (vgl. dazu nachfolgend unter E.IV.4.). 3.3. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Urk. 128 S. 58 f E. X.3.2. f.), dieser fordere für seine Bemühungen eine Entschädigung von total Fr. 75'560.45 (inkl. Auslagen und MwSt.; Urk. 74 und 96), wobei er Aufwen- dungen von 49'082.– für den Untersuchungszeitraum und Fr. 26'478.45 für den Zeitraum nach Anklageerhebung geltend mache (Urk. 128 S. 58 E. X.3.1.). Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die geltend gemachten Aufwendungen fielen in verschiedener Hinsicht überhöht aus, sowohl was die Aufwendungen in der Unter- suchung als auch im Rahmen des Hauptverfahrens angehe (a.a.O., S. 59 E. X.3.4.). In der Folge nahm sie bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Vorverfahren diverse Kürzungen im Umfang von 77.4 Stunden bzw. Fr. 17'028.– vor und kam auf eine Entschädigung für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 34'522.– (inkl. MwSt; vgl. dazu im Einzelnen a.a.O., S. 59-62 E. X.3.4.1.). Auch die Aufwendungen für das Hauptverfahren erachtete die Vorinstanz als zu hoch und führte dazu aus, die Aufwendungen hinsichtlich der Vorbereitung der Haupt- verhandlung erschienen der niedrigen Komplexität des Falls nicht angemessen. Der Sachverhalt sei relativ kurz und es handle sich um eine sehr überschaubare Thematik. Es habe keine Gutachten gegeben, die hätten beigezogen werden müssen, sondern ausschliesslich Arztberichte. Zudem sei am Plädoyer zum Tat- verdacht bereits im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgearbeitet worden. Damit handle es sich sowohl mit Bezug auf den Sachverhalt als auch mit Bezug auf die rechtliche Würdigung um einen wenig komplexen Fall, weshalb sich für das Hauptverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 8'000.– rechtfertige (a.a.O., S. 62 f. E. X.3.4.3.). Unter Berücksichtigung der Bemühungen für die

- 35 - Hauptverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheine es angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 43'138.– (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer; bestehend aus Fr. 34'522.– für die Untersuchung und Fr. 8'616.– inkl. MwSt. für das Hauptverfahren) zu entschädigen, unter Abzug einer bereits ausbezahlten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 18'700.– (a.a.O., S. 63 E. X.3.4.4.). 3.4. Der amtliche Verteidiger bzw. der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 70'158.– (Urk. 147/2 S. 2). Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er zusammengefasst vor, die geltend gemachten Positionen seien in den eingereichten Honorarnoten detailliert und nachvollziehbar ausgewie- sen und es sei ein angemessener Aufwand betrieben worden. In Übrigen sei ihm im Hinblick auf die vorgenommenen Kürzungen von der Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (a.a.O., S. 4 Rz 4; vgl. zu Letzterem auch a.a.O., S. 14 Rz 58). Betreffend das Vorverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, der vor- liegende "komplexe oder zumindest komplexere" Fall werde von der Vorinstanz in unzulässiger Weise "bagatellisiert" (a.a.O., S. 8 f. Rz 36). Im Hinblick auf die jeweils angestandenen Untersuchungshandlungen ("zentrale Einvernahmen" bzw. "Haft- entlassungen etc.") seien die geltend gemachten Gefängnisbesuche gerechtfertigt gewesen und vollumfänglich zu entschädigen (a.a.O., S. 9 Rz 37). Auch die übrigen Kürzungen der Vorinstanz seien willkürlich, da die geltend gemachten Aufwendun- gen notwendig gewesen und angemessen fakturiert worden seien (a.a.O., S. 9-12 Rz 38 ff.). Die betreffend das Hauptverfahren von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung trage der Komplexität des Falles ebenfalls in willkürlicher Weise nicht Rechnung (a.a.O., S. 12-14 Rz. 54 ff.). 3.5. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemes- senen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so recht-

- 36 - fertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässsig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom

6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechts- vertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom An- walt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsge- fühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sach- gericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beur- teilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht

- 37 - nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hin- weis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksich- tigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen aus- einandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils mass- gebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorar- pauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwalts- revue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu neh- men (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleich-

- 38 - wohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffen- den Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Be- gründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter frei- lich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschä- digung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Vertei- digerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem über- schritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben ge- nannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom

9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 3.6. Zunächst sei auf das vorne unter E. I.3.1. Ausgeführte verwiesen, das auch im vorliegenden Zusammenhang gilt. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen und die rele- vante Rechtsprechung dazu zitiert hat (Urk. 128 S. 58 f. E. X.3.2. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch auf die weitere zutreffende Begründung der Vorinstanz betreffend die Kürzungen für das Vorverfahren (a.a.O., S. 59 ff. E. X.3.4.) kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Das vorliegende Verfahren dauerte nicht

- 39 - übermässig lang und präsentiert sich mit einem Untersuchungsaktenumfang von fünf Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch – und trotz beigezogener KESB-Akten – als absolut überschaubar. Vor diesem Hintergrund hielt die Vor- instanz zu Recht fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen in der Unter- suchung überhöht ausfielen. Die für die im Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen vorgenommenen Kürzungen sind detailliert und nachvollziehbar begründet, stehen im Einklang mit dem Leitfaden für amtliche Mandate im Straf- verfahren des Kantons Zürich und sind jedenfalls auch insgesamt vom Umfang her angemessen. Insbesondere sind die Kürzungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gefängnisbesuchen nicht zu beanstanden, zumal auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargetan wurde, weshalb im konkreten Fall mehr Besuche als die vom Leitfaden für amtliche Mandate vorgesehene übliche Anzahl (vgl. a.a.O. S. 65) notwendig gewesen wären. 3.7. Die für das Hauptverfahren zugesprochene Pauschale erweist sich im vor- liegenden Fall als zu tief. Der Beschuldigten wurde (u.a.) wegen schwerer Sexual- delikte zum Nachteil seiner Tochter angeklagt. Die Vorwürfe wiegen auch im Ver- gleich mit anderen Strafverfahren schwer und der Ausgang des Strafverfahrens ist für den Beschuldigten mit erheblichen Folgen verbunden. Mit Blick auf diese Aus- gangslage ist die Bedeutung des Falls und die Verantwortung des Anwalts als hoch einzustufen, was einen erhöhten Verteidigungsaufwand gegenüber einem anderen Fall mit vergleichbarer Komplexität und Umfang rechtfertigt. Im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einsch- liesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgesehenen Maximalbetrages von Fr. 28'000.– erweist sich des- halb eine Pauschale von Fr. 12'000.– als angemessen. Soweit der Be- schwerdeführer schliesslich geltend macht, es liege eine Gehörsverletzung vor, da die Vorinstanz ihn nicht zur beabsichtigten Kürzung habe Stellung nehmen lassen, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz nicht gehalten war, vor der be- absichtigten Kürzung eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu einzu- holen. Ihrer Begründungspflicht ist sie sodann umfassend und hinreichend nach- gekommen, auch insofern liegt keine Gehörsverletzung vor. Zusammenfassend ist

- 40 - festzuhalten, dass die Beschwerde im Umfang von Fr. 4'000.– gutzuheissen und im übrigen Umfang abzuweisen ist. 3.8. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 27'020.– [= Fr. 70'158.– - Fr. 43'138.–]. Bei einem Streitwert von Fr. 26'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 3'630.–, bei einem Streitwert von Fr. 28'000.– beträgt sie Fr. 3'790.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei Fr. 1'850.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss im Umfang von 5/6 dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Kosten 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 4.2. Der Beschuldigte unterliegt lediglich in Nebenpunkten, weshalb es sich recht- fertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang von 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten sind unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5 einstweilen und im übrigen Umfang von 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von 13'555.70 ein (Urk. 154). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen

- 41 - hiervor unter E. IV.3.5. verwiesen werden (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der geringen Schwierigkeit und des eher geringen Umfangs des Falls, der indes einer relativ hohen Bedeutung des Falls gegenübersteht. Im Berufungsverfahren ist insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. In dieser Hinsicht ist auch darauf hinzuweisen, dass ein beträchtlicher Teil des vorinstanz- lichen Plädoyers unverändert übernommen wurde. Es erscheint deshalb unter Be- rücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 10'000.– pauschal zu entschädigen. Diese Kosten sind ebenfalls einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. April 2021 beschlagnahmte Reisepass (Asservat-Nr. A014'967'238) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den Reisepass selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines anderen amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, abzuholen. Wird der Reisepass nicht innert Frist abgeholt, wird die Lagerbehörde ersucht, dar- über rechtskonform zu verfügen und dies zu dokumentieren.

6. Das bei der Asservaten-Triage der Stadtpolizei Zürich unter der Geschäfts-Nummer 79594084 gelagerte und sichergestellte Material wird dieser nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. 7.-9. […]

- 42 -

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 693.– Auslagen, Fr. 900.– Auslagen Polizei, Fr. [..] amtliche Verteidigung, Fr. 1'300.– Gebühr Obergericht (UB210094-O), Fr. 250.– div. Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-13.[…]

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ gegen die vorin- stanzliche Festsetzung seines Honorars wird im Umfang von Fr. 4'000.– gut- geheissen und im übrigen Umfang abgewiesen.

3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'850.–.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ im Umfang von 5/6 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Staats- kasse genommen.

5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen die Ziffern 2-4 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Schadenersatzbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 33'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.

5. Die Kosten für die vom amtlichen Verteidiger in Auftrag gegebene schrift- liche Übersetzung gemäss Entschädigungsbeleg vom 12. Juni 2023 werden nicht auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 1/5 dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an

- 44 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten mittels  Kopie von Urk. 129 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Beschluss Dispositiv-Ziff. 2. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing