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SB230579

Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-06-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2023 im vorliegend noch relevanten Punkt zusammen- gefasst vorgeworfen, als Gesellschafter und Geschäftsführer der "F._____ GmbH" (nachfolgend: Kreditnehmerin) am 15. April 2020 das Formular "Covid-19-Kredit" betreffend einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung für eine Laufzeit von fünf Jah- ren ausgefüllt, unterschrieben und bei der Migros Bank AG eingereicht zu haben, wobei er bewusst einen zu hohen Umsatzerlös von Fr. 980'000.– angegeben habe,

- 7 - um auf diese Weise der Bank unrechtmässig vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredites in der Höhe von Fr. 98'000.–, während in Tat und Wahrheit ein Kreditbetrag von Fr. 82'880.– (even- tualiter: Fr. 59'075.–) gerechtfertigt gewesen sei. Die Bank habe der Kreditnehme- rin in der Folge am 21. April 2021 den beantragten Kredit auf der Grundlage der einschlägigen Covid-Verordnung ohne weitere Überprüfung der falschen Angaben gutgeschrieben, wobei die Kreditgewährung dem Bund infolge von dessen einge- gangener Solidarbürgschaft zumindest in einem Teilbetrag von Fr. 15'200.– (even- tualiter: Fr. 38'925.–) zum Schaden gereicht habe, was der Beschuldigte mit sei- nem Vorgehen jedenfalls in Kauf genommen habe (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2.

a) Das vorliegende Strafverfahren wurde auf eine Verdachtsmeldung des Kon- kursamtes Pfäffikon hin eingeleitet, welche am 8. Dezember 2021 rund eineinhalb Jahre nach dem anklagegegenständlichen Vorfall bei den Polizeibehörden einging (vgl. Urk. 4 S. 1). Der Beschuldigte wurde zu diesem Anklagepunkt dann erst rund ein Jahr später am 30. November 2022 erstmals befragt. Er gab dabei gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er nicht absichtlich etwas Falsches gemacht habe und einfach das erzählen wolle, was er gemacht habe (Urk. 4 S. 1). In der Folge schil- derte er, dass er im Zeitpunkt der Kreditaufnahme mit seiner Firma als Eisenleger tätig gewesen sei und keine grosse Erfahrung in der Unternehmensführung gehabt habe. Die Buchhaltung des Unternehmens sei zumindest bis ins Jahr 2019 von C._____ gemacht worden. Seinen Treuhänder habe er dann aber nicht mehr be- zahlen können und habe sogar noch Schulden bei ihm gehabt. Demzufolge habe er die Kontrolle über die Buchführung verloren, zumal er immer auf dem Bau gear- beitet habe. Die Buchhaltungsunterlagen müssten sich noch beim Treuhänder be- finden, doch wisse er dies nicht genau. Während der Covid-Pandemie seien seine Arbeiter dann nicht mehr zur Arbeit erschienen, weshalb das Geschäft immer schlechter gelaufen sei (Urk. 4 S. 3 f.). Wie hoch der Umsatz der Gesellschaft im Jahr 2019 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Einen Gewinn habe er nicht erzielt, doch habe er immer die Löhne der Mitarbeiter bezahlen können (Urk. 4 S. 7 f.). Den Covid-Kreditantrag habe er ausgefüllt und unterschrieben, weil die Firma in der Krise gewesen sei. Die Kreditbeantragung habe er auf den Umsatz gestützt. Die

- 8 - dazugehörigen Unterlagen habe der Buchhalter besorgt. Er habe gehofft, dass er den Kredit bekomme, da er ja richtige Angaben gemacht habe, was dann auch geschehen sei (Urk. 4 S. 9 f.). Auf den Vorhalt, dass die Höhe des angegebenen Umsatzes aufgrund der gleichzeitigen Betreibungen in Frage stehe, antwortete der Beschuldigte: "Doch doch, der Umsatz war schon da." Auf den weiteren Vorhalt, als Umsatz für das Jahr 2018 (recte: 2019) könne lediglich ein Betrag von Fr. 828'136.– angenommen werden, erklärte er, er wisse dies nicht und glaube, die Bank habe ihm damals den Betrag vorgerechnet, doch habe er sicher nicht absicht- lich falsche Zahlen angegeben. Er habe auch den Buchhalter gefragt, wie hoch der Umsatz sei und könne sich nicht erklären, weshalb es jetzt eine Differenz von Fr. 100'000.– gebe. Den Kredit habe er auf jeden Fall zurückzahlen wollen, da er gehofft habe, dass das Geschäft später wieder besser laufe (Urk. 4 S. 11 ff.). In der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft äusserte sich der Be- schuldigte dann am 16. März 2023 zum Vorwurf des Kreditbetruges bzw. der damit verbundenen Urkundenfälschung dahingehend, dass der vorgehaltene Sachver- halt grundsätzlich zutreffend sei, er das Ganze aber nicht mit bösen Absichten ge- macht habe. Die Diskrepanz im Umsatz sei nicht von ihm gekommen, da ihm der Buchhalter diese Zahlen angegeben habe. Er hätte sicherlich nicht für einen De- liktsbetrag von Fr. 16'000.– so etwas gemacht. Er sei aber auch davon ausgegan- gen, dass seine Bank die Zahlen ohnehin habe und diese habe überprüfen können (Urk. 5 S. 6). Zum Schluss betonte er noch einmal, dass er noch nie eine Urkun- denfälschung gemacht habe und auch nie eine machen werde. Er habe seinen Buchhalter nach dem Umsatz gefragt und dieser habe ihm den Betrag von Fr. 980'000.– angegeben, ohne dass er die entsprechenden Zahlen gesehen habe. Dieser habe ihm auch gesagt, dass die Bank die Zahlen habe und ihm automatisch nur 10 Prozent des Umsatzes bewilligen werde. Er habe dies alles nicht gewusst, und mehr als den Buchhalter fragen, habe er nicht gekonnt (Urk. 5 S. 8 ff.). Die in der Untersuchung gemachten Angaben bestätigte der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern, als er ausführte, er habe keinen Betrug begangen, sondern vielmehr die Papiere von der Bank verlangt und diese dem Buchhalter gegeben, welcher in der Folge den Umsatz zusammenge-

- 9 - rechnet habe, welchen er wiederum der Bank weitergeleitet habe. Die Bank habe im Übrigen über seine Zahlen Bescheid gewusst und hätte sicherlich eingegriffen, wenn etwas falsch gewesen wäre. Grundsätzlich erklärte er sich mit dem angeklag- ten Sachverhalt einverstanden, wandte jedoch erneut ein, dass er weder bewusst einen Betrug begangen noch den Staat hintergangen habe, indem er falsche Zah- len oder so angegeben habe. Nachdem er die Papiere (auf Nachfrage des Vertei- digers: Kontoauszüge) dem Buchhalter weitergereicht und die Zahlen des Buchhal- ters an die Bank weitergeleitet habe, sei für ihn alles in Ordnung gewesen. Er habe die Zahlen zwar angeschaut, das Ganze aber nicht verstanden, weshalb er dem Buchhalter vertraut habe. Dieser habe das Formular ausgefüllt, worauf er dieses unterschrieben und weitergeleitet habe. Es sei ihm mit dem Kredit darum gegan- gen, die laufenden Geschäfte zu bedienen, um die Firma zu retten und Kurzarbeit zu vermeiden (Prot. I S. 12 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, sei- nem Buchhalter sämtliche Bankunterlagen eingereicht und sich bei diesem im Hin- blick auf die Beantragung eines Covid-Kredits nach dem Umsatz erkundigt zu ha- ben. Gemäss Buchhalter habe der Umsatz im Jahr 2019 Fr. 980'000.– betragen. Der Buchhalter habe daraufhin das Covid-Formular ausgefüllt und er – der Beschul- digte – habe es lediglich unterschrieben (Prot. II S. 13 f.). Wie der Buchhalter den Betrag auf dem Formular eintrug, habe er nicht gesehen. Er habe ihn auch nicht gefragt, wie er auf diesen Betrag gekommen sei. Er habe seinem Buchhalter ver- traut und sei davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Im Übrigen hätte die Bank dies auch selbst prüfen können, da sie seinen Umsatz anhand der Kontoein- gänge habe ersehen können (Prot. II S. 14 f.).

b) Als weitere Beweismittel liegen die polizeilichen Rapporte (Urk. 1 + 3) sowie diverse Unterlagen betreffend die "F._____ GmbH" im Recht, so namentlich die Akten des Konkursverfahrens (Urk. 2/1-9), bestimmte Auszüge aus der Buchhal- tung der Jahre 2017 und 2018 (vgl. Urk. 9) sowie die Edition der Kontoauszüge der Migros Bank AG (Urk. 10/1-5). Aus welcher Feder (bzw. welchem Computer) die Zahlen der Buchhaltungsauszüge stammen, ist nicht klar, doch hat der Beschul- digte jedenfalls nicht bestritten, dass diese Zahlen der Wahrheit entsprechen.

- 10 -

c) Nicht einvernommen wurde C._____, welcher als Treuhänder des Beschul- digten zumindest bis ins Jahr 2019 für die Buchhaltung der "F._____ GmbH" enga- giert und gemäss den Angaben des Beschuldigten auch unmittelbar in die vorlie- gende Angelegenheit involviert war (vgl. Urk. 4 S. 14; Urk. 5 S. 6; Prot. II S. 14). 1.3. Gestützt auf die vorstehend genannten Beweismittel ist der Sachverhalt der Anklage – soweit aufgrund der Angaben des Beschuldigten noch ungeklärt – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüglich geltenden Beweisregeln zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 58 S. 6 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwie- sen werden kann. 1.4.

a) Den Vorwurf der falschen Angabe des Umsatzerlöses hat die Vorinstanz zum einen im Rahmen ihrer Erwägungen zum Tatbestand des Betruges und zum ande- ren in ihren entsprechenden Überlegungen zum Tatbestand der Urkundenfäl- schung behandelt. Im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Betrug bediente sie sich zum Nachweis der zu erstellenden Täuschungshandlung namentlich des Ver- gleiches der Umsatzangabe auf dem Covid-Formular (Urk. 5/2: "Fr. 980'000.–") mit den Zahlen der Erfolgsrechnung der "F._____ GmbH" für das Jahr 2018, wo unter der Rubrik "Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen" bzw. "Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" ein Betrag von Fr. 590'751.– angegeben ist (Urk. 9 S. 3). Diese Argumentation erscheint indessen insofern als verkürzt, als dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt angelastet wird, die falsche Umsatzzahl ergebe sich namentlich bei einem Vergleich mit dem tatsächlich erzielten proviso- rischen Umsatzerlös des Jahres 2019 (vgl. Urk. 29 S. 4). In der Tat war vom Be- schuldigten auf dem Covid-Formular denn auch primär der definitive Umsatzerlös und sekundär der provisorische Umsatzerlös für das Jahr 2019 anzugeben, wäh- rend die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2018 nur subsidiär heranzuziehen waren, wenn die beiden ersten Indikatoren nicht vorlagen (vgl. Urk. 2/5: Covid-19- Kredit, Ziffer 3: "Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisori- scher Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018"). In die- sem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Anklägerin keine näheren

- 11 - Nachforschungen darüber angestellt hat, inwiefern die Jahresrechnung für das Jahr 2019 im Tatzeitpunkt vom 15. April 2020 bereits vorlag oder nicht. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war und er somit für die massgebende Umsatzzahl zu Recht auf den provisorischen Umsat- zerlös für dieses Jahr abstellen durfte. Dass er nicht auf die Geschäftszahlen des Jahres 2018 zurückgriff, ist insofern nachvollziehbar, als er seine Firma erst im No- vember 2017 gegründet hatte und das Unternehmen im Jahr 2018 mit entspre- chend schlechten Umsatzzahlen noch im Aufbau war. Für den angegebenen pro- visorischen Erlös des Jahres 2019 haben die Ermittlungen der Polizei ergeben, dass lediglich ein Umsatzerlös von Fr. 828'086.05 erzielt worden sein soll, dies mit der Argumentation, dass vom eigentlich erzielten Umsatzbetrag in der Höhe von Fr. 1'005'488.–, welcher im Grunde genommen noch höher als die im Covid-For- mular angegebene Summe von Fr. 980'000.– war, die anfänglich erzielten Einnah- men von Fr. 53'088.65 und Fr. 124'313.30 abzuziehen seien, da diese mit Sicher- heit bereits im Jahr 2018 generiert worden seien und somit buchhalterisch vom Umsatz des Jahres 2019 abzugrenzen und in den Geschäftsbüchern des Jahres 2018 zu verbuchen gewesen wären (vgl. Urk. 3 S. 6).

b) Es ist vor diesem Hintergrund zunächst die sachrelevante Frage zu klären, ob der angegebene Umsatzbetrag von Fr. 980'000.– tatsächlich als objektiv falsch ta- xiert werden kann und demzufolge eine unwahre Angabe vorliegt, welche sowohl dem Tatbestand von Art. 146 StGB als auch dem Tatbestand von Art. 251 StGB zu Grunde gelegt werden könnte. Dabei stellt sich vorweg die Problematik, inwiefern die vorstehend erwähnten Feststellungen des Polizeibeamten in seinem Rapport vom 13. Dezember 2022 als vollwertiger Beweis zum Nachweis der falschen An- gaben des Beschuldigten herangezogen werden können. Da die Berechnung der abweichenden Zahl im Polizeirapport in nachvollziehbarer Weise festgehalten wurde und ein solcher Bericht gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung grundsätzlich als Beweismittel im Strafprozess herangezogen werden kann (vgl. Urteile 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2. [nicht publiziert in BGE 149 IV 284], 6B_998/2019 vom 5. Januar 2020, E. 5.2. sowie 6B_998/2019 vom 20. No- vember 2020, E. 3.3.), ist die Frage der Verwertbarkeit des Rapportes grundsätz- lich nicht abschlägig zu beantworten, doch stellt sich das Problem des konkreten

- 12 - Beweiswertes bzw. der Beweiskraft der darin enthaltenen Angaben, nachdem nicht ausgewiesen ist, dass der fragliche Polizeibeamte über eine besondere Expertise im Bereich der buchhalterischen Rechnungsführung verfügt und dieser auch keiner unabhängigen Einheit des Polizeikorps angehört, welche sich nur mit entsprechen- den Fragestellungen befasst, auch wenn die entsprechenden Überlegungen auf den ersten Blick keine besonderen Kenntnisse des Buchführungsrechtes erfordern und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich nachvollzogen werden können (vgl. dazu Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5., 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5. und 6B_75/2023 vom

18. April 2023, E. 3.3.2.). Ob an dieser Stelle indessen nur eine formelle Expertise eines unabhängigen Gutachters den Beweis für die falsche Umsatzzahl zu führen vermöchte, kann dann offen bleiben, wenn die sachrelevanten Angaben des Poli- zeibeamten bereits von vornherein mit gewissen Zweifeln behaftet sind. Dies ist vorliegend insofern der Fall, als zwar grundsätzlich plausibel erscheint, dass ge- wisse Einnahmen zu Beginn des Jahres 2019 nicht zum Umsatz dieses Jahres gezählt worden sind, da sie womöglich vorher erwirtschaftet wurden, umgekehrt aber – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 74 S. 5; Prot. II S. 18) – nicht nachvollziehbar ist, weshalb nicht gleichzeitig die anfänglichen Einnahmen des Jahres 2020 untersucht wurden, um zu eruieren, ob auch diese noch zum Umsatz des Jahres 2019 zu zählen sind. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich immerhin, dass in den ersten beiden Monaten des Jahres 2020 ebenfalls Zahlungseingänge im Bereich von rund Fr. 100'000.– zu verzeichnen waren (vgl. Urk. 2/7 S. 3 ff.), wel- che durchaus mit Arbeiten im Jahr 2019 erwirtschaftet worden sein könnten und dann zum Umsatz des entsprechenden Jahres zu zählen wären. Genaueres lässt sich den Akten in dieser Hinsicht indessen nicht entnehmen, da diesbezüglich keine weiteren Unterlagen vorliegen. Kann aber diese Frage nicht abschliessend beant- wortet werden, so ist entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz auch nicht definitiv erwiesen, inwiefern der für das Jahr 2019 angegebene proviso- rische Umsatz von Fr. 980'000.– objektiv falsch ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle mit der Verteidigung festzuhalten (Urk. 74 S. 4; Prot. II S. 17), dass die Frage, von welchem Umsatzbegriff im anklagegegenständ- lichen Covid-Kreditformular generell ausgegangen wird, nicht leicht zu beantworten

- 13 - ist. Der dort enthaltene Terminus des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends genauer definiert. Auch die im vorliegenden Zusammen- hang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung konkret gemeint ist. Die Erläuterungen zur Ver- ordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und De- bitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/ Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Aufl., S. 89). Es ist somit davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt zumindest in der ein- schlägigen Lehre überwiegende Klarheit darüber bestand, dass mit dem im Kre- ditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses nicht der reine Bruttoumsatz an- hand sämtlicher Zahlungseingänge massgebend war, sondern der Nettoumsatz anvisiert war, welcher sich in der Regel aus den effektiven Einnahmen für erbrachte Lieferungen und Leistungen speist. Diesbezüglich ergibt sich indessen für den vor- liegenden Fall bei einer kursorischen Durchsicht der Zahlungseingänge des Jahres 2019 (vgl. Urk. 10/5 S. 28 ff.), dass diese zu einem weit überwiegenden Teil von der G._____ AG stammten, welche den Beschuldigten mutmasslich für seine Leis- tungen auf verschiedenen Baustellen entlöhnte. Zahlungseingänge, welche offen- sichtlich nicht auf Leistungen des Beschuldigten basierten, finden sich dagegen in den Auszügen nur vereinzelt. Wenn der Beschuldigte bzw. sein Buchhalter mithin für die Festlegung des provisorischen Umsatzerlöses auf diese Zahlungseingänge abstellten, so erscheint dieses Vorgehen mithin nicht von vornherein abwegig. Die Feststellung der Vorinstanz, das simple Addieren von Zahlungseingängen sei nicht mit dem massgebenden Umsatzbegriff gleichzusetzen (vgl. Urk. 58 S. 19), ist dem- zufolge zwar an sich korrekt, doch hätte sie bei näherem Hinsehen bemerken müs- sen, dass die addierten Zahlen zur überwiegenden Hauptsache eben doch rele- vante Lieferungen und Leistungen des Beschuldigten betrafen, welche im Rahmen der Ermittlung des provisorischen Umsatzerlöses durchaus relevant sind und dem-

- 14 - zufolge in diesem Zusammenhang auch als Referenzgrösse geeignet sind. Nicht umsonst sind denn auch der ermittelnde Polizeibeamte und im Hauptstandpunkt auch die Anklägerin grundsätzlich von diesen Zahlen ausgegangen und haben in diesem Rahmen lediglich eine (vorsätzlich) falsche Berechnung moniert.

c) Nicht definitiv geklärt ist, von welcher Person die Angabe des im Covid-For- mular festgehaltenen Umsatzerlöses stammt und weshalb dieser Umsatzerlös ge- rade in der Höhe von Fr. 980'000.– deklariert wurde, solange nicht zumindest der Treuhänder des Beschuldigten dazu Auskunft gegeben und namentlich die Frage beantwortet hat, inwiefern er den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bean- tragung des Covid-Kredites unterstützt hat. Von der entsprechend beantragten Be- fragung des Treuhänders kann jedoch dann abgesehen werden, wenn sich bereits aus anderen Gründen ergibt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt dem Beschul- digten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu prüfen, inwiefern dem Beschuldigten eine allenfalls falsche Angabe des Umsatzerlöses in subjektiver Hinsicht bewusst war bzw. er eine solche zumindest in Kauf nahm. Diesbezüglich ist zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz be- treffend den Tatbestand der Misswirtschaft zu verweisen, in deren Rahmen diese zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten um einen kaum mit der hiesigen Sprache vertrauten Ausländer handelt, welcher lediglich über eine Grund- schulausbildung in Albanien verfügt und dementsprechend auch kaum nähere Kenntnisse des hiesigen Rechnungslegungsrechtes aufweist. Unter diesen Um- ständen könnte dem Beschuldigten gegebenenfalls aber auch kaum rechtsgenü- gend nachgewiesen werden, dass er bewusst eine falsche Methode der Umsatzer- mittlung wählte bzw. billigte oder im Rahmen der korrekten Methode bewusst bzw. billigend auch Beträge in den Umsatz 2019 einberechnete bzw. einberechnen liess, welche nach dem Rechnungslegungsrecht anderen Perioden zugewiesen werden müssten, und auf diese Weise bewusst bzw. billigend einen um rund Fr. 160'000.– höheren Umsatz deklarierte, um damit einen um Fr. 16'000.– höheren Kredit zu ertrügen. Gegen die Annahme eines derart betrügerischen Vorgehens spricht denn auch, dass die Nähe des im Formular deklarierten Betrages (von Fr. 980'000.–) zum tatsächlich erzielten Bruttoerlös (von Fr. 1'005'488.–) nicht auf die Angabe ei- ner reinen Phantasiezahl schliessen lässt, für welche von vornherein keine realisti-

- 15 - sche Grundlage bestand. Es fällt in diesem Zusammenhang denn auch auf, dass der Umsatz für das Jahr 2018 buchhalterisch mit ähnlicher Methode festgelegt wurde, indem die in diesem Jahr auf dem Firmenkonto eingegangenen Gutschriften addiert und davon gewisse Abzüge getätigt wurden. Der für die Umsatzberechnung des Jahres 2018 angewandte Berechnungsansatz blieb somit für das vorliegend relevante Jahr 2019 offensichtlich gleich und wurde im Zusammenhang mit dem Covid-Kredit nicht etwa eigens manipuliert. Der Beschuldigte hat sodann sämtliche übrigen Angaben im Antragsformular korrekt vorgenommen und den Kredit auch nicht missbräuchlich für private Zwecke verwendet. Wenn er vor diesem Hinter- grund einwendet, er habe doch nicht wegen eines um Fr. 16'000.– höheren Kredi- tes die Existenz seiner Familie aufs Spiel setzen wollen, so erscheint dieses Vor- bringen durchaus nachvollziehbar.

d) Nach dem Gesagten könnte mithin selbst bei weiteren Beweisergänzungen letztlich nicht rechtsgenügend geklärt werden, inwiefern der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen ernsthaft damit hätte rechnen müssen, dass die im Kredit- antrag angegebene Umsatzzahl falsch ist. Zwar mussten ihm die grundlegenden Kennzahlen der Buchhaltung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Selbstän- digerwerbender mit eigener GmbH im Grundsatz bekannt sein, doch ist in casu mit Fug zu bezweifeln, dass der Beschuldigte auch den vorstehend dargelegten Begriff des Umsatzerlöses derart genau kannte, dass er ihn korrekt zu interpretieren ver- mochte. Wenn mithin vor diesem Hintergrund seinerseits geltend gemacht wird, er habe in dieser Hinsicht die Hilfe seines Treuhänders in Anspruch genommen und sei dessen auf die Kontounterlagen gestützten Auskünften gefolgt, ohne sich einer unrechtmässigen Vorgehensweise bewusst gewesen zu sein, so erscheint diese Argumentation jedenfalls nicht von vornherein abwegig. Soweit der Beschuldigte in der Untersuchung ausführte, er habe sich zudem bei seiner Bank nach den mass- gebenden Zahlen erkundigt, so findet dieser Umstand in den Akten keine Stütze, doch kann dem Beschuldigten mangels entsprechenden Nachforschungen auch nicht das Gegenteil nachgewiesen werden, zumal sich im Verlauf des Verfahrens

– auf Nachfrage der Verteidigung (Prot. I S. 27) – herausstellte, dass damit wohl die Anforderung der entsprechenden Kontobelege gemeint war. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der Beschuldigte zur Frage,

- 16 - wer den Covid-Antrag konkret ausgefüllt hat, nicht durchwegs kohärent aussagte (vgl. Urk. 4 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 13 ff.). Angesichts der im Aussagezeitpunkt jeweils verstrichenen Zeit seit dem inkriminierten Ereignis von zweieinhalb bzw. dreieinviertel Jahren vermögen solche Diskrepanzen indessen nicht vollends zu er- staunen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten nicht ge- nerell in Zweifel zu ziehen vermögen. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe die inkriminierte Umsatzzahl entgegen seiner Depositionen auf eigene Faust ohne Mitwirkung des Treuhänders festgelegt, misslänge ange- sichts seiner bescheidenen Ausbildung mit entsprechend rudimentären Kenntnis- sen des Rechnungslegungsrechts letztlich der Nachweis, dass er damals bewusst bzw. billigend eine falsche Zahl angegeben hat, um sich einen höheren Kredit zu erschleichen, als ihm tatsächlich zustand, zumal die Aktenlage wie gezeigt nicht dafür spricht, dass eine reine Phantasiezahl ohne Bezug zu den damals aktuellen Geschäftskennzahlen deklariert worden ist. Insbesondere lässt sich dem Beschul- digten auch aufgrund der gesamten Umstände keine Billigung eines betrügerischen Vorgehens nachweisen, nachdem vorstehend aufgezeigt wurde, dass keine objek- tiven Anhaltspunkte bestehen, dass er sich im Zusammenhang mit der Beantra- gung des Covid-Kredits um die korrekte Angabe des provisorischen Umsatzerlöses für das Jahr 2019 foutierte. Soweit die Vorinstanz mithin pauschal festhält, der Be- schuldigte habe den Kreditantrag mit Wissen (und Willen) um die Ermangelung der korrekten Umsatzzahlen 2019 eingereicht und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Zahlen im Antrag nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. Urk. 58 S. 21), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr nicht als hinreichend erwie- sen zu erachten, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitpunkt aus seiner Sicht eine falsche Angabe betreffend den provisorischen Umsatzerlös für das Jahr 2019 machte bzw. eine solche Angabe billigend in Kauf nahm, dies insbesondere dann nicht, wenn er sich insofern bei seinem Treuhänder absicherte. Somit ist jedenfalls auch der subjektive Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betru- ges und der Urkundenfälschung nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt. 1.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich mithin, auf den Beweisantrag der Vertei- digung betreffend die Einvernahme von C._____ als Zeugen konkreter einzugehen. Desgleichen muss der Frage nicht mehr näher nachgegangen werden, inwiefern

- 17 - die im Polizeirapport festgehaltenen Überlegungen des Ermittlungsbeamten betref- fend den korrekten Umsatzerlös der "F._____ GmbH" einer Verifizierung mittels eines unabhängigen Experten bedürften.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Was die rechtliche Würdigung des vorstehend beurteilten Sachverhaltes be- trifft, so kann mit Bezug auf die theoretischen Überlegungen zu den Tatbeständen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB prinzipiell auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 58 S. 9 ff. + 16 f.). Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Sach- verhalt weder die Grundlagen für ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen noch jene für die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung bzw. eines unrechtmässigen Vorteiles erstellt werden können. Es kann dem Beschuldigten – wie dargelegt – nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich falsche Angaben machte bzw. ma- chen wollte bzw. solche in Kauf nahm, und es ist auch nicht erwiesen, dass er bei seinem Vorgehen wusste, dass er in der gemäss Anklage genannten Höhe keinen Anspruch auf die mit dem Kreditbegehren angestrebte finanzielle Besserstellung bzw. den anvisierten Vorteil hatte. 2.2. Der Beschuldigte ist demzufolge mangels Tatbestandsmässigkeit von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Angesichts des nicht vorsätzlichen Vorgehens des Beschuldigten fällt im Übrigen auch eine Bestrafung wegen einer Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung ausser Betracht. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundprinzipien der Strafzumessung soweit zutreffend geäussert (vgl. Urk. 58 S. 24 ff.), wobei infolge des Wegfalles der Schuldsprüche betreffend Betrug und Urkundenfälschung indessen keine Ge-

- 18 - samtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mehr vorzunehmen ist. An- gesichts des verbleibenden Buchführungsdeliktes ergibt sich neu ein Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (vgl. Art. 166 StGB).

2. Betreffend die Tatkomponente der Unterlassung der Buchführung ist in objek- tiver Hinsicht noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszuge- hen. Die Pflichtversäumnis ergab sich insbesondere deshalb, weil sein Treuhänder die vereinbarten Dienste mangels Bezahlung unvermittelt einstellte und der mit Bauarbeiten ausgelastete Beschuldigte vornehmlich auf der Baustelle beschäftigt und mit der Administration überfordert war. Allerdings betraf die Versäumnis einen längeren Zeitraum und führte dazu, dass letztlich überhaupt keine Buchhaltung mehr ausfindig gemacht werden konnte, was den Nachvollzug der finanziellen Ver- hältnisse des Unternehmens massgeblich erschwerte, wenn nicht gar verunmög- lichte. Eine Festsetzung des Strafmasses am untersten Rand des Strafrahmens fällt insofern nicht in Betracht. In subjektiver Hinsicht brachte die Delinquenz dem Beschuldigten keine massgeblichen Vorteile, doch war er sich seiner Pflichtversäumnis durchaus be- wusst und ist trotzdem nicht eingeschritten, indem er eine neue Lösung für die Buchführung gesucht hat. Stattdessen liess er den Dingen ihren Lauf bis es zum Konkurs der Unternehmung kam. Eine Korrektur des Verschuldens aufgrund sub- jektiver Aspekte ist demnach nicht ersichtlich. Angesichts des Verschuldens im unteren Bereich der gesamten Skala kann im Falle des Beschuldigten gerade noch eine Geldstrafe als die mildere Strafart ausgesprochen werden, auch wenn drei entsprechende bedingte Sanktionen nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben. Eine andere Wertung verbietet im Übrigen auch das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die demnach auszufällende Geldstrafe ist angesichts der vorstehenden Erwägun- gen zur Tatschwere auf 60 Tagessätze festzulegen.

3. Betreffend die Täterkomponente ist hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seines strafrechtlichen Vorlebens auf die vorinstanzlichen

- 19 - Erwägungen sowie die heutige Befragung zur Person zu verweisen (vgl. Urk. 58 S. 28; Prot. II S. 7 ff.). Dabei ist festzuhalten, dass das geringe Bildungsniveau dem Beschuldigten nicht strafmindernd angerechnet werden kann. Die drei (nicht ein- schlägigen) Vorstrafen mit der Delinquenz innerhalb der Probezeit sind demgegen- über massgeblich straferhöhend zu werten. Demgegenüber fällt aber das (von der Vorinstanz nicht berücksichtigte) vollumfängliche Geständnis in diesem Punkt (vgl. Prot. I S. 23) wiederum wesentlich strafmindernd ins Gewicht.

4. Insgesamt erweist sich für den Beschuldigten nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Eine weitere Reduktion wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Strafuntersuchung erst gegen Ende des Jahres 2021 ihren Lauf nahm, entgegen der Verteidigung nicht angezeigt.

5. Nachdem sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert haben, in- dem er nunmehr fünf Kinder hat, seine Frau daher in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr arbeitstätig sein wird und er mittlerweile konkrete Schuldenabzahlungen leistet (vgl. Urk. 71/1-3; Prot. II S. 8 ff.), ist die Tagessatzhöhe auf den Betrag von Fr. 70.– zu reduzieren.

6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die festgelegte Geldstrafe nochmals den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 58 S. 32). Diese Beurteilung erweist sich angesichts der drei Vorstrafen mit jeweiliger Delinquenz innerhalb der Probezeit trotz des anzuordnenden Widerrufs (vgl. hinten Ziffer V./2.) als reichlich mild, kann aber angesichts des auch insofern geltenden Verbotes der "reformatio in peius" nicht geändert werden. Es bleibt somit bei der Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, was ebenfalls als sehr wohlwollend erscheint.

- 20 - V. Widerruf

1. Das angefochtene Urteil hat sich ausführlich mit den rechtlichen Grundlagen des vorliegend zur Disposition stehenden Widerrufs von bedingt ausgesprochenen Vorstrafen befasst und diese vollständig korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 58 S. 32 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann somit in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.

2. Zu folgen ist der Vorinstanz auch insoweit, als sie den Vollzug sämtlicher drei ursprünglich bedingt ausgefällter Vorstrafen angeordnet hat (vgl. Urk. 58 S. 33 ff.). Zu Recht hat die Vorderrichterin in ihren Überlegungen ins Zentrum gestellt, dass der Beschuldigte im Jahre 2019 innert kürzester Zeit drei Mal verurteilt worden ist, was ihn jedoch nicht davon abhielt, in jener Zeit erneut straffällig zu werden und die Delinquenz trotz der Vorstrafen innert der ihm jeweils angesetzten Probezeit auf- recht zu erhalten. Bei einem solchen Verhalten ist dem Beschuldigten im Hinblick auf diese Vorstrafen eine ungünstige Prognose zu stellen, zumal er für eine Strafe bereits einmal verwarnt worden ist und ihm für die heute auszufällende Strafe noch- mals der bedingte Vollzug gewährt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./6.). Dies führt zur Anordnung des Vollzuges der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019, 29. Oktober 2019 und 26. November 2019 bedingt ausgefällten drei Geldstrafen. VI. Zivilbegehren

1. Angesichts des zweitinstanzlichen Freispruches vom Vorwurf des Betruges fehlt es hinsichtlich des von der Privatklägerin angehobenen Schadenersatzan- spruches an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von de- liktsrechtlichem Ausgleich des geltend gemachten Schadens.

2. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass sich die Privatklägerin in einem ent- sprechenden Zivilprozess aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung beim Beschuldigten schadlos halten kann. Die defini-

- 21 - tive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit entspre- chender Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilprozess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft. Die Privatklägerin ist des- halb betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches auf den or- dentlichen Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten den grössten Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, während der verbleibende Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung nur einen kleineren Teil des gesamten Verfahrens beschlug. Dem- nach sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, lediglich zu einem Viertel dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsie-

- 22 - gen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Vorschriftsgemäss ist sodann die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht zu entschädigen (vgl. Art. 135 StPO). Unter Berücksichtigung der vorab eingereichten Honorarnote (Urk. 72) sowie der konkreten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung er- scheint es in Anwendung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung angemes- sen, dem Verteidiger eine pauschale Vergütung von insgesamt Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zum grössten Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvorwurfes ei- nen Freispruch zu erwirken, was auch eine Reduktion der Strafe und die Verwei- sung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf Absehen vom Widerruf der drei Vorstrafen. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, mithin lediglich zu einem Sechstel aufzuerlegen, während sie im Umfang von fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Um- fang von einem Sechstel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – einstweilen vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen. 2.5. Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für de- ren anwaltliche Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ist infolge des ihren An- klagepunkt betreffenden Freispruches nicht geschuldet und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

- 23 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 31. August 2023 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzel- gericht in Strafsachen, den Beschuldigten entsprechend dem eingangs wiederge- gebenen Dispositiv des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig, während sie ihn vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB freisprach. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 110.– bei einer Probezeit von 3 Jahren und widerrief gleichzeitig den bedingten Vollzug dreier früherer Geldstrafen. Der Beschuldigte wurde zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 97'987.86 (zuzügl. 5 % Zins ab 17. Dezember 2021) an die Privatklägerin ver- pflichtet und es wurden schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 55 bzw. 58 S. 37 ff.).

E. 1.1 Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten den grössten Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, während der verbleibende Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung nur einen kleineren Teil des gesamten Verfahrens beschlug. Dem- nach sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, lediglich zu einem Viertel dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 1.3 Gestützt auf die vorstehend genannten Beweismittel ist der Sachverhalt der Anklage – soweit aufgrund der Angaben des Beschuldigten noch ungeklärt – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüglich geltenden Beweisregeln zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 58 S. 6 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwie- sen werden kann.

E. 1.4 a) Den Vorwurf der falschen Angabe des Umsatzerlöses hat die Vorinstanz zum einen im Rahmen ihrer Erwägungen zum Tatbestand des Betruges und zum ande- ren in ihren entsprechenden Überlegungen zum Tatbestand der Urkundenfäl- schung behandelt. Im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Betrug bediente sie sich zum Nachweis der zu erstellenden Täuschungshandlung namentlich des Ver- gleiches der Umsatzangabe auf dem Covid-Formular (Urk. 5/2: "Fr. 980'000.–") mit den Zahlen der Erfolgsrechnung der "F._____ GmbH" für das Jahr 2018, wo unter der Rubrik "Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen" bzw. "Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" ein Betrag von Fr. 590'751.– angegeben ist (Urk. 9 S. 3). Diese Argumentation erscheint indessen insofern als verkürzt, als dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt angelastet wird, die falsche Umsatzzahl ergebe sich namentlich bei einem Vergleich mit dem tatsächlich erzielten proviso- rischen Umsatzerlös des Jahres 2019 (vgl. Urk. 29 S. 4). In der Tat war vom Be- schuldigten auf dem Covid-Formular denn auch primär der definitive Umsatzerlös und sekundär der provisorische Umsatzerlös für das Jahr 2019 anzugeben, wäh- rend die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2018 nur subsidiär heranzuziehen waren, wenn die beiden ersten Indikatoren nicht vorlagen (vgl. Urk. 2/5: Covid-19- Kredit, Ziffer 3: "Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisori- scher Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018"). In die- sem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Anklägerin keine näheren

- 11 - Nachforschungen darüber angestellt hat, inwiefern die Jahresrechnung für das Jahr 2019 im Tatzeitpunkt vom 15. April 2020 bereits vorlag oder nicht. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war und er somit für die massgebende Umsatzzahl zu Recht auf den provisorischen Umsat- zerlös für dieses Jahr abstellen durfte. Dass er nicht auf die Geschäftszahlen des Jahres 2018 zurückgriff, ist insofern nachvollziehbar, als er seine Firma erst im No- vember 2017 gegründet hatte und das Unternehmen im Jahr 2018 mit entspre- chend schlechten Umsatzzahlen noch im Aufbau war. Für den angegebenen pro- visorischen Erlös des Jahres 2019 haben die Ermittlungen der Polizei ergeben, dass lediglich ein Umsatzerlös von Fr. 828'086.05 erzielt worden sein soll, dies mit der Argumentation, dass vom eigentlich erzielten Umsatzbetrag in der Höhe von Fr. 1'005'488.–, welcher im Grunde genommen noch höher als die im Covid-For- mular angegebene Summe von Fr. 980'000.– war, die anfänglich erzielten Einnah- men von Fr. 53'088.65 und Fr. 124'313.30 abzuziehen seien, da diese mit Sicher- heit bereits im Jahr 2018 generiert worden seien und somit buchhalterisch vom Umsatz des Jahres 2019 abzugrenzen und in den Geschäftsbüchern des Jahres 2018 zu verbuchen gewesen wären (vgl. Urk. 3 S. 6).

b) Es ist vor diesem Hintergrund zunächst die sachrelevante Frage zu klären, ob der angegebene Umsatzbetrag von Fr. 980'000.– tatsächlich als objektiv falsch ta- xiert werden kann und demzufolge eine unwahre Angabe vorliegt, welche sowohl dem Tatbestand von Art. 146 StGB als auch dem Tatbestand von Art. 251 StGB zu Grunde gelegt werden könnte. Dabei stellt sich vorweg die Problematik, inwiefern die vorstehend erwähnten Feststellungen des Polizeibeamten in seinem Rapport vom 13. Dezember 2022 als vollwertiger Beweis zum Nachweis der falschen An- gaben des Beschuldigten herangezogen werden können. Da die Berechnung der abweichenden Zahl im Polizeirapport in nachvollziehbarer Weise festgehalten wurde und ein solcher Bericht gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung grundsätzlich als Beweismittel im Strafprozess herangezogen werden kann (vgl. Urteile 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2. [nicht publiziert in BGE 149 IV 284], 6B_998/2019 vom 5. Januar 2020, E. 5.2. sowie 6B_998/2019 vom 20. No- vember 2020, E. 3.3.), ist die Frage der Verwertbarkeit des Rapportes grundsätz- lich nicht abschlägig zu beantworten, doch stellt sich das Problem des konkreten

- 12 - Beweiswertes bzw. der Beweiskraft der darin enthaltenen Angaben, nachdem nicht ausgewiesen ist, dass der fragliche Polizeibeamte über eine besondere Expertise im Bereich der buchhalterischen Rechnungsführung verfügt und dieser auch keiner unabhängigen Einheit des Polizeikorps angehört, welche sich nur mit entsprechen- den Fragestellungen befasst, auch wenn die entsprechenden Überlegungen auf den ersten Blick keine besonderen Kenntnisse des Buchführungsrechtes erfordern und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich nachvollzogen werden können (vgl. dazu Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5., 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5. und 6B_75/2023 vom

18. April 2023, E. 3.3.2.). Ob an dieser Stelle indessen nur eine formelle Expertise eines unabhängigen Gutachters den Beweis für die falsche Umsatzzahl zu führen vermöchte, kann dann offen bleiben, wenn die sachrelevanten Angaben des Poli- zeibeamten bereits von vornherein mit gewissen Zweifeln behaftet sind. Dies ist vorliegend insofern der Fall, als zwar grundsätzlich plausibel erscheint, dass ge- wisse Einnahmen zu Beginn des Jahres 2019 nicht zum Umsatz dieses Jahres gezählt worden sind, da sie womöglich vorher erwirtschaftet wurden, umgekehrt aber – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 74 S. 5; Prot. II S. 18) – nicht nachvollziehbar ist, weshalb nicht gleichzeitig die anfänglichen Einnahmen des Jahres 2020 untersucht wurden, um zu eruieren, ob auch diese noch zum Umsatz des Jahres 2019 zu zählen sind. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich immerhin, dass in den ersten beiden Monaten des Jahres 2020 ebenfalls Zahlungseingänge im Bereich von rund Fr. 100'000.– zu verzeichnen waren (vgl. Urk. 2/7 S. 3 ff.), wel- che durchaus mit Arbeiten im Jahr 2019 erwirtschaftet worden sein könnten und dann zum Umsatz des entsprechenden Jahres zu zählen wären. Genaueres lässt sich den Akten in dieser Hinsicht indessen nicht entnehmen, da diesbezüglich keine weiteren Unterlagen vorliegen. Kann aber diese Frage nicht abschliessend beant- wortet werden, so ist entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz auch nicht definitiv erwiesen, inwiefern der für das Jahr 2019 angegebene proviso- rische Umsatz von Fr. 980'000.– objektiv falsch ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle mit der Verteidigung festzuhalten (Urk. 74 S. 4; Prot. II S. 17), dass die Frage, von welchem Umsatzbegriff im anklagegegenständ- lichen Covid-Kreditformular generell ausgegangen wird, nicht leicht zu beantworten

- 13 - ist. Der dort enthaltene Terminus des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends genauer definiert. Auch die im vorliegenden Zusammen- hang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung konkret gemeint ist. Die Erläuterungen zur Ver- ordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und De- bitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/ Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Aufl., S. 89). Es ist somit davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt zumindest in der ein- schlägigen Lehre überwiegende Klarheit darüber bestand, dass mit dem im Kre- ditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses nicht der reine Bruttoumsatz an- hand sämtlicher Zahlungseingänge massgebend war, sondern der Nettoumsatz anvisiert war, welcher sich in der Regel aus den effektiven Einnahmen für erbrachte Lieferungen und Leistungen speist. Diesbezüglich ergibt sich indessen für den vor- liegenden Fall bei einer kursorischen Durchsicht der Zahlungseingänge des Jahres 2019 (vgl. Urk. 10/5 S. 28 ff.), dass diese zu einem weit überwiegenden Teil von der G._____ AG stammten, welche den Beschuldigten mutmasslich für seine Leis- tungen auf verschiedenen Baustellen entlöhnte. Zahlungseingänge, welche offen- sichtlich nicht auf Leistungen des Beschuldigten basierten, finden sich dagegen in den Auszügen nur vereinzelt. Wenn der Beschuldigte bzw. sein Buchhalter mithin für die Festlegung des provisorischen Umsatzerlöses auf diese Zahlungseingänge abstellten, so erscheint dieses Vorgehen mithin nicht von vornherein abwegig. Die Feststellung der Vorinstanz, das simple Addieren von Zahlungseingängen sei nicht mit dem massgebenden Umsatzbegriff gleichzusetzen (vgl. Urk. 58 S. 19), ist dem- zufolge zwar an sich korrekt, doch hätte sie bei näherem Hinsehen bemerken müs- sen, dass die addierten Zahlen zur überwiegenden Hauptsache eben doch rele- vante Lieferungen und Leistungen des Beschuldigten betrafen, welche im Rahmen der Ermittlung des provisorischen Umsatzerlöses durchaus relevant sind und dem-

- 14 - zufolge in diesem Zusammenhang auch als Referenzgrösse geeignet sind. Nicht umsonst sind denn auch der ermittelnde Polizeibeamte und im Hauptstandpunkt auch die Anklägerin grundsätzlich von diesen Zahlen ausgegangen und haben in diesem Rahmen lediglich eine (vorsätzlich) falsche Berechnung moniert.

c) Nicht definitiv geklärt ist, von welcher Person die Angabe des im Covid-For- mular festgehaltenen Umsatzerlöses stammt und weshalb dieser Umsatzerlös ge- rade in der Höhe von Fr. 980'000.– deklariert wurde, solange nicht zumindest der Treuhänder des Beschuldigten dazu Auskunft gegeben und namentlich die Frage beantwortet hat, inwiefern er den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bean- tragung des Covid-Kredites unterstützt hat. Von der entsprechend beantragten Be- fragung des Treuhänders kann jedoch dann abgesehen werden, wenn sich bereits aus anderen Gründen ergibt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt dem Beschul- digten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu prüfen, inwiefern dem Beschuldigten eine allenfalls falsche Angabe des Umsatzerlöses in subjektiver Hinsicht bewusst war bzw. er eine solche zumindest in Kauf nahm. Diesbezüglich ist zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz be- treffend den Tatbestand der Misswirtschaft zu verweisen, in deren Rahmen diese zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten um einen kaum mit der hiesigen Sprache vertrauten Ausländer handelt, welcher lediglich über eine Grund- schulausbildung in Albanien verfügt und dementsprechend auch kaum nähere Kenntnisse des hiesigen Rechnungslegungsrechtes aufweist. Unter diesen Um- ständen könnte dem Beschuldigten gegebenenfalls aber auch kaum rechtsgenü- gend nachgewiesen werden, dass er bewusst eine falsche Methode der Umsatzer- mittlung wählte bzw. billigte oder im Rahmen der korrekten Methode bewusst bzw. billigend auch Beträge in den Umsatz 2019 einberechnete bzw. einberechnen liess, welche nach dem Rechnungslegungsrecht anderen Perioden zugewiesen werden müssten, und auf diese Weise bewusst bzw. billigend einen um rund Fr. 160'000.– höheren Umsatz deklarierte, um damit einen um Fr. 16'000.– höheren Kredit zu ertrügen. Gegen die Annahme eines derart betrügerischen Vorgehens spricht denn auch, dass die Nähe des im Formular deklarierten Betrages (von Fr. 980'000.–) zum tatsächlich erzielten Bruttoerlös (von Fr. 1'005'488.–) nicht auf die Angabe ei- ner reinen Phantasiezahl schliessen lässt, für welche von vornherein keine realisti-

- 15 - sche Grundlage bestand. Es fällt in diesem Zusammenhang denn auch auf, dass der Umsatz für das Jahr 2018 buchhalterisch mit ähnlicher Methode festgelegt wurde, indem die in diesem Jahr auf dem Firmenkonto eingegangenen Gutschriften addiert und davon gewisse Abzüge getätigt wurden. Der für die Umsatzberechnung des Jahres 2018 angewandte Berechnungsansatz blieb somit für das vorliegend relevante Jahr 2019 offensichtlich gleich und wurde im Zusammenhang mit dem Covid-Kredit nicht etwa eigens manipuliert. Der Beschuldigte hat sodann sämtliche übrigen Angaben im Antragsformular korrekt vorgenommen und den Kredit auch nicht missbräuchlich für private Zwecke verwendet. Wenn er vor diesem Hinter- grund einwendet, er habe doch nicht wegen eines um Fr. 16'000.– höheren Kredi- tes die Existenz seiner Familie aufs Spiel setzen wollen, so erscheint dieses Vor- bringen durchaus nachvollziehbar.

d) Nach dem Gesagten könnte mithin selbst bei weiteren Beweisergänzungen letztlich nicht rechtsgenügend geklärt werden, inwiefern der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen ernsthaft damit hätte rechnen müssen, dass die im Kredit- antrag angegebene Umsatzzahl falsch ist. Zwar mussten ihm die grundlegenden Kennzahlen der Buchhaltung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Selbstän- digerwerbender mit eigener GmbH im Grundsatz bekannt sein, doch ist in casu mit Fug zu bezweifeln, dass der Beschuldigte auch den vorstehend dargelegten Begriff des Umsatzerlöses derart genau kannte, dass er ihn korrekt zu interpretieren ver- mochte. Wenn mithin vor diesem Hintergrund seinerseits geltend gemacht wird, er habe in dieser Hinsicht die Hilfe seines Treuhänders in Anspruch genommen und sei dessen auf die Kontounterlagen gestützten Auskünften gefolgt, ohne sich einer unrechtmässigen Vorgehensweise bewusst gewesen zu sein, so erscheint diese Argumentation jedenfalls nicht von vornherein abwegig. Soweit der Beschuldigte in der Untersuchung ausführte, er habe sich zudem bei seiner Bank nach den mass- gebenden Zahlen erkundigt, so findet dieser Umstand in den Akten keine Stütze, doch kann dem Beschuldigten mangels entsprechenden Nachforschungen auch nicht das Gegenteil nachgewiesen werden, zumal sich im Verlauf des Verfahrens

– auf Nachfrage der Verteidigung (Prot. I S. 27) – herausstellte, dass damit wohl die Anforderung der entsprechenden Kontobelege gemeint war. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der Beschuldigte zur Frage,

- 16 - wer den Covid-Antrag konkret ausgefüllt hat, nicht durchwegs kohärent aussagte (vgl. Urk. 4 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 13 ff.). Angesichts der im Aussagezeitpunkt jeweils verstrichenen Zeit seit dem inkriminierten Ereignis von zweieinhalb bzw. dreieinviertel Jahren vermögen solche Diskrepanzen indessen nicht vollends zu er- staunen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten nicht ge- nerell in Zweifel zu ziehen vermögen. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe die inkriminierte Umsatzzahl entgegen seiner Depositionen auf eigene Faust ohne Mitwirkung des Treuhänders festgelegt, misslänge ange- sichts seiner bescheidenen Ausbildung mit entsprechend rudimentären Kenntnis- sen des Rechnungslegungsrechts letztlich der Nachweis, dass er damals bewusst bzw. billigend eine falsche Zahl angegeben hat, um sich einen höheren Kredit zu erschleichen, als ihm tatsächlich zustand, zumal die Aktenlage wie gezeigt nicht dafür spricht, dass eine reine Phantasiezahl ohne Bezug zu den damals aktuellen Geschäftskennzahlen deklariert worden ist. Insbesondere lässt sich dem Beschul- digten auch aufgrund der gesamten Umstände keine Billigung eines betrügerischen Vorgehens nachweisen, nachdem vorstehend aufgezeigt wurde, dass keine objek- tiven Anhaltspunkte bestehen, dass er sich im Zusammenhang mit der Beantra- gung des Covid-Kredits um die korrekte Angabe des provisorischen Umsatzerlöses für das Jahr 2019 foutierte. Soweit die Vorinstanz mithin pauschal festhält, der Be- schuldigte habe den Kreditantrag mit Wissen (und Willen) um die Ermangelung der korrekten Umsatzzahlen 2019 eingereicht und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Zahlen im Antrag nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. Urk. 58 S. 21), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr nicht als hinreichend erwie- sen zu erachten, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitpunkt aus seiner Sicht eine falsche Angabe betreffend den provisorischen Umsatzerlös für das Jahr 2019 machte bzw. eine solche Angabe billigend in Kauf nahm, dies insbesondere dann nicht, wenn er sich insofern bei seinem Treuhänder absicherte. Somit ist jedenfalls auch der subjektive Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betru- ges und der Urkundenfälschung nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt.

E. 1.5 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich mithin, auf den Beweisantrag der Vertei- digung betreffend die Einvernahme von C._____ als Zeugen konkreter einzugehen. Desgleichen muss der Frage nicht mehr näher nachgegangen werden, inwiefern

- 17 - die im Polizeirapport festgehaltenen Überlegungen des Ermittlungsbeamten betref- fend den korrekten Umsatzerlös der "F._____ GmbH" einer Verifizierung mittels eines unabhängigen Experten bedürften.

E. 2 Betreffend die Tatkomponente der Unterlassung der Buchführung ist in objek- tiver Hinsicht noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszuge- hen. Die Pflichtversäumnis ergab sich insbesondere deshalb, weil sein Treuhänder die vereinbarten Dienste mangels Bezahlung unvermittelt einstellte und der mit Bauarbeiten ausgelastete Beschuldigte vornehmlich auf der Baustelle beschäftigt und mit der Administration überfordert war. Allerdings betraf die Versäumnis einen längeren Zeitraum und führte dazu, dass letztlich überhaupt keine Buchhaltung mehr ausfindig gemacht werden konnte, was den Nachvollzug der finanziellen Ver- hältnisse des Unternehmens massgeblich erschwerte, wenn nicht gar verunmög- lichte. Eine Festsetzung des Strafmasses am untersten Rand des Strafrahmens fällt insofern nicht in Betracht. In subjektiver Hinsicht brachte die Delinquenz dem Beschuldigten keine massgeblichen Vorteile, doch war er sich seiner Pflichtversäumnis durchaus be- wusst und ist trotzdem nicht eingeschritten, indem er eine neue Lösung für die Buchführung gesucht hat. Stattdessen liess er den Dingen ihren Lauf bis es zum Konkurs der Unternehmung kam. Eine Korrektur des Verschuldens aufgrund sub- jektiver Aspekte ist demnach nicht ersichtlich. Angesichts des Verschuldens im unteren Bereich der gesamten Skala kann im Falle des Beschuldigten gerade noch eine Geldstrafe als die mildere Strafart ausgesprochen werden, auch wenn drei entsprechende bedingte Sanktionen nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben. Eine andere Wertung verbietet im Übrigen auch das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die demnach auszufällende Geldstrafe ist angesichts der vorstehenden Erwägun- gen zur Tatschwere auf 60 Tagessätze festzulegen.

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsie-

- 22 - gen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.3 Vorschriftsgemäss ist sodann die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht zu entschädigen (vgl. Art. 135 StPO). Unter Berücksichtigung der vorab eingereichten Honorarnote (Urk. 72) sowie der konkreten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung er- scheint es in Anwendung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung angemes- sen, dem Verteidiger eine pauschale Vergütung von insgesamt Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

E. 2.4 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zum grössten Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvorwurfes ei- nen Freispruch zu erwirken, was auch eine Reduktion der Strafe und die Verwei- sung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf Absehen vom Widerruf der drei Vorstrafen. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, mithin lediglich zu einem Sechstel aufzuerlegen, während sie im Umfang von fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Um- fang von einem Sechstel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – einstweilen vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen.

E. 2.5 Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für de- ren anwaltliche Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ist infolge des ihren An- klagepunkt betreffenden Freispruches nicht geschuldet und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

- 23 - Es wird beschlossen:

E. 3 Betreffend die Täterkomponente ist hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seines strafrechtlichen Vorlebens auf die vorinstanzlichen

- 19 - Erwägungen sowie die heutige Befragung zur Person zu verweisen (vgl. Urk. 58 S. 28; Prot. II S. 7 ff.). Dabei ist festzuhalten, dass das geringe Bildungsniveau dem Beschuldigten nicht strafmindernd angerechnet werden kann. Die drei (nicht ein- schlägigen) Vorstrafen mit der Delinquenz innerhalb der Probezeit sind demgegen- über massgeblich straferhöhend zu werten. Demgegenüber fällt aber das (von der Vorinstanz nicht berücksichtigte) vollumfängliche Geständnis in diesem Punkt (vgl. Prot. I S. 23) wiederum wesentlich strafmindernd ins Gewicht.

E. 4 Insgesamt erweist sich für den Beschuldigten nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Eine weitere Reduktion wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Strafuntersuchung erst gegen Ende des Jahres 2021 ihren Lauf nahm, entgegen der Verteidigung nicht angezeigt.

E. 5 Nachdem sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert haben, in- dem er nunmehr fünf Kinder hat, seine Frau daher in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr arbeitstätig sein wird und er mittlerweile konkrete Schuldenabzahlungen leistet (vgl. Urk. 71/1-3; Prot. II S. 8 ff.), ist die Tagessatzhöhe auf den Betrag von Fr. 70.– zu reduzieren.

E. 6 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die festgelegte Geldstrafe nochmals den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 58 S. 32). Diese Beurteilung erweist sich angesichts der drei Vorstrafen mit jeweiliger Delinquenz innerhalb der Probezeit trotz des anzuordnenden Widerrufs (vgl. hinten Ziffer V./2.) als reichlich mild, kann aber angesichts des auch insofern geltenden Verbotes der "reformatio in peius" nicht geändert werden. Es bleibt somit bei der Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, was ebenfalls als sehr wohlwollend erscheint.

- 20 - V. Widerruf

1. Das angefochtene Urteil hat sich ausführlich mit den rechtlichen Grundlagen des vorliegend zur Disposition stehenden Widerrufs von bedingt ausgesprochenen Vorstrafen befasst und diese vollständig korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 58 S. 32 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann somit in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.

2. Zu folgen ist der Vorinstanz auch insoweit, als sie den Vollzug sämtlicher drei ursprünglich bedingt ausgefällter Vorstrafen angeordnet hat (vgl. Urk. 58 S. 33 ff.). Zu Recht hat die Vorderrichterin in ihren Überlegungen ins Zentrum gestellt, dass der Beschuldigte im Jahre 2019 innert kürzester Zeit drei Mal verurteilt worden ist, was ihn jedoch nicht davon abhielt, in jener Zeit erneut straffällig zu werden und die Delinquenz trotz der Vorstrafen innert der ihm jeweils angesetzten Probezeit auf- recht zu erhalten. Bei einem solchen Verhalten ist dem Beschuldigten im Hinblick auf diese Vorstrafen eine ungünstige Prognose zu stellen, zumal er für eine Strafe bereits einmal verwarnt worden ist und ihm für die heute auszufällende Strafe noch- mals der bedingte Vollzug gewährt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./6.). Dies führt zur Anordnung des Vollzuges der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019, 29. Oktober 2019 und 26. November 2019 bedingt ausgefällten drei Geldstrafen. VI. Zivilbegehren

1. Angesichts des zweitinstanzlichen Freispruches vom Vorwurf des Betruges fehlt es hinsichtlich des von der Privatklägerin angehobenen Schadenersatzan- spruches an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von de- liktsrechtlichem Ausgleich des geltend gemachten Schadens.

2. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass sich die Privatklägerin in einem ent- sprechenden Zivilprozess aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung beim Beschuldigten schadlos halten kann. Die defini-

- 21 - tive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit entspre- chender Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilprozess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft. Die Privatklägerin ist des- halb betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches auf den or- dentlichen Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom
  2. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 3 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Miss- wirtschaft) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 23. September 2019 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.
  8. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 29. Oktober 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.
  9. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 26. November 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. - 24 -
  10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Sechstel dem Beschuldigten auferlegt und zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Sechstel vorbehalten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin B._____  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 25 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin B._____ (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschat See/Oberland in die Untersuchungsakten, Unt.-  Nr. …, Nr. … und Nr. … (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230579-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 7. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 31. August 2023 (GG230013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2023 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, 

2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. September 2019 bedingten Strafvollzuges unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen wird widerrufen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Oktober 2019 bedingten Strafvollzuges unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2019 bedingten Strafvollzuges unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird widerrufen.

6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 80 Tagessätzen à Fr. 110.–.

7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 3 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz von Fr. 97'987.86 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Dezember 2021zu bezah- len.

9. Die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und Fr. 7'324.50 7.7 % MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'642.96 (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f.) Hauptanträge

1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1 al. 1 und 2, Dispositiv-Ziffer 3, 4, 5, 6, 8, 10 sowie 12 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Straf- sachen, vom 31. August 2023 (Geschäfts-Nr. GG230013-H / U) aufzu- heben.

- 4 -

2. Der Berufungskläger sei von der Anklage des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen der amtlichen Verteidigung, seien dem Berufungskläger zu ¼ aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die beantragte Prozessentschädigung der Privatklägerin sei abzuwei- sen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. Beweisantrag Es sei C._____ c/o D._____ [AG] E._____-strasse 1, … Zürich, als Zeuge zu befragen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 65, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _______________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil vom 31. August 2023 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzel- gericht in Strafsachen, den Beschuldigten entsprechend dem eingangs wiederge- gebenen Dispositiv des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig, während sie ihn vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB freisprach. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 110.– bei einer Probezeit von 3 Jahren und widerrief gleichzeitig den bedingten Vollzug dreier früherer Geldstrafen. Der Beschuldigte wurde zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 97'987.86 (zuzügl. 5 % Zins ab 17. Dezember 2021) an die Privatklägerin ver- pflichtet und es wurden schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 55 bzw. 58 S. 37 ff.).

2. Der Beschuldigte liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Septem- ber 2023 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 51). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 60) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Privatklägerschaft (Urk. 62) erklärten beide ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung und teilten mit, dass sie sich nicht aktiv am weiteren Verfahren beteiligen (Urk. 64 + 65). In der Folge wurde auf den 7. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 67), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen des Betruges und

- 6 - der Urkundenfälschung, anerkennt hingegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung. Im Weiteren lässt er auch den Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft sowie die Kostenfestsetzung unangefochten. Somit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 31. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 3 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid in zweiter In- stanz in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen, wobei aufgrund der alleinigen Anfechtung des Beschuldigten das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist.

2. Der Beschuldigte stellte im Vorfeld der Berufungsverhandlung den Bewei- santrag, es sei C._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 60 S. 2). Mit Präsidialverfü- gung vom 21. Mai 2024 wurde dieser Antrag einstweilen abgewiesen (Urk. 68). An- lässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag erneut gestellt (Prot. II S. 5 f., Urk. 74 S. 2 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint die Abnahme des beantragten Beweises indessen nach durchgeführter Verhandlung definitiv nicht notwendig (vgl. hinten Ziffer III./1.5.). Abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten drängen sich in zweiter Instanz auch ansonsten keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2023 im vorliegend noch relevanten Punkt zusammen- gefasst vorgeworfen, als Gesellschafter und Geschäftsführer der "F._____ GmbH" (nachfolgend: Kreditnehmerin) am 15. April 2020 das Formular "Covid-19-Kredit" betreffend einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung für eine Laufzeit von fünf Jah- ren ausgefüllt, unterschrieben und bei der Migros Bank AG eingereicht zu haben, wobei er bewusst einen zu hohen Umsatzerlös von Fr. 980'000.– angegeben habe,

- 7 - um auf diese Weise der Bank unrechtmässig vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredites in der Höhe von Fr. 98'000.–, während in Tat und Wahrheit ein Kreditbetrag von Fr. 82'880.– (even- tualiter: Fr. 59'075.–) gerechtfertigt gewesen sei. Die Bank habe der Kreditnehme- rin in der Folge am 21. April 2021 den beantragten Kredit auf der Grundlage der einschlägigen Covid-Verordnung ohne weitere Überprüfung der falschen Angaben gutgeschrieben, wobei die Kreditgewährung dem Bund infolge von dessen einge- gangener Solidarbürgschaft zumindest in einem Teilbetrag von Fr. 15'200.– (even- tualiter: Fr. 38'925.–) zum Schaden gereicht habe, was der Beschuldigte mit sei- nem Vorgehen jedenfalls in Kauf genommen habe (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.2.

a) Das vorliegende Strafverfahren wurde auf eine Verdachtsmeldung des Kon- kursamtes Pfäffikon hin eingeleitet, welche am 8. Dezember 2021 rund eineinhalb Jahre nach dem anklagegegenständlichen Vorfall bei den Polizeibehörden einging (vgl. Urk. 4 S. 1). Der Beschuldigte wurde zu diesem Anklagepunkt dann erst rund ein Jahr später am 30. November 2022 erstmals befragt. Er gab dabei gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er nicht absichtlich etwas Falsches gemacht habe und einfach das erzählen wolle, was er gemacht habe (Urk. 4 S. 1). In der Folge schil- derte er, dass er im Zeitpunkt der Kreditaufnahme mit seiner Firma als Eisenleger tätig gewesen sei und keine grosse Erfahrung in der Unternehmensführung gehabt habe. Die Buchhaltung des Unternehmens sei zumindest bis ins Jahr 2019 von C._____ gemacht worden. Seinen Treuhänder habe er dann aber nicht mehr be- zahlen können und habe sogar noch Schulden bei ihm gehabt. Demzufolge habe er die Kontrolle über die Buchführung verloren, zumal er immer auf dem Bau gear- beitet habe. Die Buchhaltungsunterlagen müssten sich noch beim Treuhänder be- finden, doch wisse er dies nicht genau. Während der Covid-Pandemie seien seine Arbeiter dann nicht mehr zur Arbeit erschienen, weshalb das Geschäft immer schlechter gelaufen sei (Urk. 4 S. 3 f.). Wie hoch der Umsatz der Gesellschaft im Jahr 2019 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Einen Gewinn habe er nicht erzielt, doch habe er immer die Löhne der Mitarbeiter bezahlen können (Urk. 4 S. 7 f.). Den Covid-Kreditantrag habe er ausgefüllt und unterschrieben, weil die Firma in der Krise gewesen sei. Die Kreditbeantragung habe er auf den Umsatz gestützt. Die

- 8 - dazugehörigen Unterlagen habe der Buchhalter besorgt. Er habe gehofft, dass er den Kredit bekomme, da er ja richtige Angaben gemacht habe, was dann auch geschehen sei (Urk. 4 S. 9 f.). Auf den Vorhalt, dass die Höhe des angegebenen Umsatzes aufgrund der gleichzeitigen Betreibungen in Frage stehe, antwortete der Beschuldigte: "Doch doch, der Umsatz war schon da." Auf den weiteren Vorhalt, als Umsatz für das Jahr 2018 (recte: 2019) könne lediglich ein Betrag von Fr. 828'136.– angenommen werden, erklärte er, er wisse dies nicht und glaube, die Bank habe ihm damals den Betrag vorgerechnet, doch habe er sicher nicht absicht- lich falsche Zahlen angegeben. Er habe auch den Buchhalter gefragt, wie hoch der Umsatz sei und könne sich nicht erklären, weshalb es jetzt eine Differenz von Fr. 100'000.– gebe. Den Kredit habe er auf jeden Fall zurückzahlen wollen, da er gehofft habe, dass das Geschäft später wieder besser laufe (Urk. 4 S. 11 ff.). In der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft äusserte sich der Be- schuldigte dann am 16. März 2023 zum Vorwurf des Kreditbetruges bzw. der damit verbundenen Urkundenfälschung dahingehend, dass der vorgehaltene Sachver- halt grundsätzlich zutreffend sei, er das Ganze aber nicht mit bösen Absichten ge- macht habe. Die Diskrepanz im Umsatz sei nicht von ihm gekommen, da ihm der Buchhalter diese Zahlen angegeben habe. Er hätte sicherlich nicht für einen De- liktsbetrag von Fr. 16'000.– so etwas gemacht. Er sei aber auch davon ausgegan- gen, dass seine Bank die Zahlen ohnehin habe und diese habe überprüfen können (Urk. 5 S. 6). Zum Schluss betonte er noch einmal, dass er noch nie eine Urkun- denfälschung gemacht habe und auch nie eine machen werde. Er habe seinen Buchhalter nach dem Umsatz gefragt und dieser habe ihm den Betrag von Fr. 980'000.– angegeben, ohne dass er die entsprechenden Zahlen gesehen habe. Dieser habe ihm auch gesagt, dass die Bank die Zahlen habe und ihm automatisch nur 10 Prozent des Umsatzes bewilligen werde. Er habe dies alles nicht gewusst, und mehr als den Buchhalter fragen, habe er nicht gekonnt (Urk. 5 S. 8 ff.). Die in der Untersuchung gemachten Angaben bestätigte der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern, als er ausführte, er habe keinen Betrug begangen, sondern vielmehr die Papiere von der Bank verlangt und diese dem Buchhalter gegeben, welcher in der Folge den Umsatz zusammenge-

- 9 - rechnet habe, welchen er wiederum der Bank weitergeleitet habe. Die Bank habe im Übrigen über seine Zahlen Bescheid gewusst und hätte sicherlich eingegriffen, wenn etwas falsch gewesen wäre. Grundsätzlich erklärte er sich mit dem angeklag- ten Sachverhalt einverstanden, wandte jedoch erneut ein, dass er weder bewusst einen Betrug begangen noch den Staat hintergangen habe, indem er falsche Zah- len oder so angegeben habe. Nachdem er die Papiere (auf Nachfrage des Vertei- digers: Kontoauszüge) dem Buchhalter weitergereicht und die Zahlen des Buchhal- ters an die Bank weitergeleitet habe, sei für ihn alles in Ordnung gewesen. Er habe die Zahlen zwar angeschaut, das Ganze aber nicht verstanden, weshalb er dem Buchhalter vertraut habe. Dieser habe das Formular ausgefüllt, worauf er dieses unterschrieben und weitergeleitet habe. Es sei ihm mit dem Kredit darum gegan- gen, die laufenden Geschäfte zu bedienen, um die Firma zu retten und Kurzarbeit zu vermeiden (Prot. I S. 12 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, sei- nem Buchhalter sämtliche Bankunterlagen eingereicht und sich bei diesem im Hin- blick auf die Beantragung eines Covid-Kredits nach dem Umsatz erkundigt zu ha- ben. Gemäss Buchhalter habe der Umsatz im Jahr 2019 Fr. 980'000.– betragen. Der Buchhalter habe daraufhin das Covid-Formular ausgefüllt und er – der Beschul- digte – habe es lediglich unterschrieben (Prot. II S. 13 f.). Wie der Buchhalter den Betrag auf dem Formular eintrug, habe er nicht gesehen. Er habe ihn auch nicht gefragt, wie er auf diesen Betrag gekommen sei. Er habe seinem Buchhalter ver- traut und sei davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Im Übrigen hätte die Bank dies auch selbst prüfen können, da sie seinen Umsatz anhand der Kontoein- gänge habe ersehen können (Prot. II S. 14 f.).

b) Als weitere Beweismittel liegen die polizeilichen Rapporte (Urk. 1 + 3) sowie diverse Unterlagen betreffend die "F._____ GmbH" im Recht, so namentlich die Akten des Konkursverfahrens (Urk. 2/1-9), bestimmte Auszüge aus der Buchhal- tung der Jahre 2017 und 2018 (vgl. Urk. 9) sowie die Edition der Kontoauszüge der Migros Bank AG (Urk. 10/1-5). Aus welcher Feder (bzw. welchem Computer) die Zahlen der Buchhaltungsauszüge stammen, ist nicht klar, doch hat der Beschul- digte jedenfalls nicht bestritten, dass diese Zahlen der Wahrheit entsprechen.

- 10 -

c) Nicht einvernommen wurde C._____, welcher als Treuhänder des Beschul- digten zumindest bis ins Jahr 2019 für die Buchhaltung der "F._____ GmbH" enga- giert und gemäss den Angaben des Beschuldigten auch unmittelbar in die vorlie- gende Angelegenheit involviert war (vgl. Urk. 4 S. 14; Urk. 5 S. 6; Prot. II S. 14). 1.3. Gestützt auf die vorstehend genannten Beweismittel ist der Sachverhalt der Anklage – soweit aufgrund der Angaben des Beschuldigten noch ungeklärt – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüglich geltenden Beweisregeln zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 58 S. 6 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwie- sen werden kann. 1.4.

a) Den Vorwurf der falschen Angabe des Umsatzerlöses hat die Vorinstanz zum einen im Rahmen ihrer Erwägungen zum Tatbestand des Betruges und zum ande- ren in ihren entsprechenden Überlegungen zum Tatbestand der Urkundenfäl- schung behandelt. Im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Betrug bediente sie sich zum Nachweis der zu erstellenden Täuschungshandlung namentlich des Ver- gleiches der Umsatzangabe auf dem Covid-Formular (Urk. 5/2: "Fr. 980'000.–") mit den Zahlen der Erfolgsrechnung der "F._____ GmbH" für das Jahr 2018, wo unter der Rubrik "Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen" bzw. "Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" ein Betrag von Fr. 590'751.– angegeben ist (Urk. 9 S. 3). Diese Argumentation erscheint indessen insofern als verkürzt, als dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt angelastet wird, die falsche Umsatzzahl ergebe sich namentlich bei einem Vergleich mit dem tatsächlich erzielten proviso- rischen Umsatzerlös des Jahres 2019 (vgl. Urk. 29 S. 4). In der Tat war vom Be- schuldigten auf dem Covid-Formular denn auch primär der definitive Umsatzerlös und sekundär der provisorische Umsatzerlös für das Jahr 2019 anzugeben, wäh- rend die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2018 nur subsidiär heranzuziehen waren, wenn die beiden ersten Indikatoren nicht vorlagen (vgl. Urk. 2/5: Covid-19- Kredit, Ziffer 3: "Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisori- scher Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018"). In die- sem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Anklägerin keine näheren

- 11 - Nachforschungen darüber angestellt hat, inwiefern die Jahresrechnung für das Jahr 2019 im Tatzeitpunkt vom 15. April 2020 bereits vorlag oder nicht. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war und er somit für die massgebende Umsatzzahl zu Recht auf den provisorischen Umsat- zerlös für dieses Jahr abstellen durfte. Dass er nicht auf die Geschäftszahlen des Jahres 2018 zurückgriff, ist insofern nachvollziehbar, als er seine Firma erst im No- vember 2017 gegründet hatte und das Unternehmen im Jahr 2018 mit entspre- chend schlechten Umsatzzahlen noch im Aufbau war. Für den angegebenen pro- visorischen Erlös des Jahres 2019 haben die Ermittlungen der Polizei ergeben, dass lediglich ein Umsatzerlös von Fr. 828'086.05 erzielt worden sein soll, dies mit der Argumentation, dass vom eigentlich erzielten Umsatzbetrag in der Höhe von Fr. 1'005'488.–, welcher im Grunde genommen noch höher als die im Covid-For- mular angegebene Summe von Fr. 980'000.– war, die anfänglich erzielten Einnah- men von Fr. 53'088.65 und Fr. 124'313.30 abzuziehen seien, da diese mit Sicher- heit bereits im Jahr 2018 generiert worden seien und somit buchhalterisch vom Umsatz des Jahres 2019 abzugrenzen und in den Geschäftsbüchern des Jahres 2018 zu verbuchen gewesen wären (vgl. Urk. 3 S. 6).

b) Es ist vor diesem Hintergrund zunächst die sachrelevante Frage zu klären, ob der angegebene Umsatzbetrag von Fr. 980'000.– tatsächlich als objektiv falsch ta- xiert werden kann und demzufolge eine unwahre Angabe vorliegt, welche sowohl dem Tatbestand von Art. 146 StGB als auch dem Tatbestand von Art. 251 StGB zu Grunde gelegt werden könnte. Dabei stellt sich vorweg die Problematik, inwiefern die vorstehend erwähnten Feststellungen des Polizeibeamten in seinem Rapport vom 13. Dezember 2022 als vollwertiger Beweis zum Nachweis der falschen An- gaben des Beschuldigten herangezogen werden können. Da die Berechnung der abweichenden Zahl im Polizeirapport in nachvollziehbarer Weise festgehalten wurde und ein solcher Bericht gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung grundsätzlich als Beweismittel im Strafprozess herangezogen werden kann (vgl. Urteile 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2. [nicht publiziert in BGE 149 IV 284], 6B_998/2019 vom 5. Januar 2020, E. 5.2. sowie 6B_998/2019 vom 20. No- vember 2020, E. 3.3.), ist die Frage der Verwertbarkeit des Rapportes grundsätz- lich nicht abschlägig zu beantworten, doch stellt sich das Problem des konkreten

- 12 - Beweiswertes bzw. der Beweiskraft der darin enthaltenen Angaben, nachdem nicht ausgewiesen ist, dass der fragliche Polizeibeamte über eine besondere Expertise im Bereich der buchhalterischen Rechnungsführung verfügt und dieser auch keiner unabhängigen Einheit des Polizeikorps angehört, welche sich nur mit entsprechen- den Fragestellungen befasst, auch wenn die entsprechenden Überlegungen auf den ersten Blick keine besonderen Kenntnisse des Buchführungsrechtes erfordern und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich nachvollzogen werden können (vgl. dazu Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5., 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5. und 6B_75/2023 vom

18. April 2023, E. 3.3.2.). Ob an dieser Stelle indessen nur eine formelle Expertise eines unabhängigen Gutachters den Beweis für die falsche Umsatzzahl zu führen vermöchte, kann dann offen bleiben, wenn die sachrelevanten Angaben des Poli- zeibeamten bereits von vornherein mit gewissen Zweifeln behaftet sind. Dies ist vorliegend insofern der Fall, als zwar grundsätzlich plausibel erscheint, dass ge- wisse Einnahmen zu Beginn des Jahres 2019 nicht zum Umsatz dieses Jahres gezählt worden sind, da sie womöglich vorher erwirtschaftet wurden, umgekehrt aber – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 74 S. 5; Prot. II S. 18) – nicht nachvollziehbar ist, weshalb nicht gleichzeitig die anfänglichen Einnahmen des Jahres 2020 untersucht wurden, um zu eruieren, ob auch diese noch zum Umsatz des Jahres 2019 zu zählen sind. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich immerhin, dass in den ersten beiden Monaten des Jahres 2020 ebenfalls Zahlungseingänge im Bereich von rund Fr. 100'000.– zu verzeichnen waren (vgl. Urk. 2/7 S. 3 ff.), wel- che durchaus mit Arbeiten im Jahr 2019 erwirtschaftet worden sein könnten und dann zum Umsatz des entsprechenden Jahres zu zählen wären. Genaueres lässt sich den Akten in dieser Hinsicht indessen nicht entnehmen, da diesbezüglich keine weiteren Unterlagen vorliegen. Kann aber diese Frage nicht abschliessend beant- wortet werden, so ist entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz auch nicht definitiv erwiesen, inwiefern der für das Jahr 2019 angegebene proviso- rische Umsatz von Fr. 980'000.– objektiv falsch ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle mit der Verteidigung festzuhalten (Urk. 74 S. 4; Prot. II S. 17), dass die Frage, von welchem Umsatzbegriff im anklagegegenständ- lichen Covid-Kreditformular generell ausgegangen wird, nicht leicht zu beantworten

- 13 - ist. Der dort enthaltene Terminus des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends genauer definiert. Auch die im vorliegenden Zusammen- hang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung konkret gemeint ist. Die Erläuterungen zur Ver- ordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und De- bitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/ Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Aufl., S. 89). Es ist somit davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt zumindest in der ein- schlägigen Lehre überwiegende Klarheit darüber bestand, dass mit dem im Kre- ditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses nicht der reine Bruttoumsatz an- hand sämtlicher Zahlungseingänge massgebend war, sondern der Nettoumsatz anvisiert war, welcher sich in der Regel aus den effektiven Einnahmen für erbrachte Lieferungen und Leistungen speist. Diesbezüglich ergibt sich indessen für den vor- liegenden Fall bei einer kursorischen Durchsicht der Zahlungseingänge des Jahres 2019 (vgl. Urk. 10/5 S. 28 ff.), dass diese zu einem weit überwiegenden Teil von der G._____ AG stammten, welche den Beschuldigten mutmasslich für seine Leis- tungen auf verschiedenen Baustellen entlöhnte. Zahlungseingänge, welche offen- sichtlich nicht auf Leistungen des Beschuldigten basierten, finden sich dagegen in den Auszügen nur vereinzelt. Wenn der Beschuldigte bzw. sein Buchhalter mithin für die Festlegung des provisorischen Umsatzerlöses auf diese Zahlungseingänge abstellten, so erscheint dieses Vorgehen mithin nicht von vornherein abwegig. Die Feststellung der Vorinstanz, das simple Addieren von Zahlungseingängen sei nicht mit dem massgebenden Umsatzbegriff gleichzusetzen (vgl. Urk. 58 S. 19), ist dem- zufolge zwar an sich korrekt, doch hätte sie bei näherem Hinsehen bemerken müs- sen, dass die addierten Zahlen zur überwiegenden Hauptsache eben doch rele- vante Lieferungen und Leistungen des Beschuldigten betrafen, welche im Rahmen der Ermittlung des provisorischen Umsatzerlöses durchaus relevant sind und dem-

- 14 - zufolge in diesem Zusammenhang auch als Referenzgrösse geeignet sind. Nicht umsonst sind denn auch der ermittelnde Polizeibeamte und im Hauptstandpunkt auch die Anklägerin grundsätzlich von diesen Zahlen ausgegangen und haben in diesem Rahmen lediglich eine (vorsätzlich) falsche Berechnung moniert.

c) Nicht definitiv geklärt ist, von welcher Person die Angabe des im Covid-For- mular festgehaltenen Umsatzerlöses stammt und weshalb dieser Umsatzerlös ge- rade in der Höhe von Fr. 980'000.– deklariert wurde, solange nicht zumindest der Treuhänder des Beschuldigten dazu Auskunft gegeben und namentlich die Frage beantwortet hat, inwiefern er den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bean- tragung des Covid-Kredites unterstützt hat. Von der entsprechend beantragten Be- fragung des Treuhänders kann jedoch dann abgesehen werden, wenn sich bereits aus anderen Gründen ergibt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt dem Beschul- digten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu prüfen, inwiefern dem Beschuldigten eine allenfalls falsche Angabe des Umsatzerlöses in subjektiver Hinsicht bewusst war bzw. er eine solche zumindest in Kauf nahm. Diesbezüglich ist zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz be- treffend den Tatbestand der Misswirtschaft zu verweisen, in deren Rahmen diese zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten um einen kaum mit der hiesigen Sprache vertrauten Ausländer handelt, welcher lediglich über eine Grund- schulausbildung in Albanien verfügt und dementsprechend auch kaum nähere Kenntnisse des hiesigen Rechnungslegungsrechtes aufweist. Unter diesen Um- ständen könnte dem Beschuldigten gegebenenfalls aber auch kaum rechtsgenü- gend nachgewiesen werden, dass er bewusst eine falsche Methode der Umsatzer- mittlung wählte bzw. billigte oder im Rahmen der korrekten Methode bewusst bzw. billigend auch Beträge in den Umsatz 2019 einberechnete bzw. einberechnen liess, welche nach dem Rechnungslegungsrecht anderen Perioden zugewiesen werden müssten, und auf diese Weise bewusst bzw. billigend einen um rund Fr. 160'000.– höheren Umsatz deklarierte, um damit einen um Fr. 16'000.– höheren Kredit zu ertrügen. Gegen die Annahme eines derart betrügerischen Vorgehens spricht denn auch, dass die Nähe des im Formular deklarierten Betrages (von Fr. 980'000.–) zum tatsächlich erzielten Bruttoerlös (von Fr. 1'005'488.–) nicht auf die Angabe ei- ner reinen Phantasiezahl schliessen lässt, für welche von vornherein keine realisti-

- 15 - sche Grundlage bestand. Es fällt in diesem Zusammenhang denn auch auf, dass der Umsatz für das Jahr 2018 buchhalterisch mit ähnlicher Methode festgelegt wurde, indem die in diesem Jahr auf dem Firmenkonto eingegangenen Gutschriften addiert und davon gewisse Abzüge getätigt wurden. Der für die Umsatzberechnung des Jahres 2018 angewandte Berechnungsansatz blieb somit für das vorliegend relevante Jahr 2019 offensichtlich gleich und wurde im Zusammenhang mit dem Covid-Kredit nicht etwa eigens manipuliert. Der Beschuldigte hat sodann sämtliche übrigen Angaben im Antragsformular korrekt vorgenommen und den Kredit auch nicht missbräuchlich für private Zwecke verwendet. Wenn er vor diesem Hinter- grund einwendet, er habe doch nicht wegen eines um Fr. 16'000.– höheren Kredi- tes die Existenz seiner Familie aufs Spiel setzen wollen, so erscheint dieses Vor- bringen durchaus nachvollziehbar.

d) Nach dem Gesagten könnte mithin selbst bei weiteren Beweisergänzungen letztlich nicht rechtsgenügend geklärt werden, inwiefern der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen ernsthaft damit hätte rechnen müssen, dass die im Kredit- antrag angegebene Umsatzzahl falsch ist. Zwar mussten ihm die grundlegenden Kennzahlen der Buchhaltung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Selbstän- digerwerbender mit eigener GmbH im Grundsatz bekannt sein, doch ist in casu mit Fug zu bezweifeln, dass der Beschuldigte auch den vorstehend dargelegten Begriff des Umsatzerlöses derart genau kannte, dass er ihn korrekt zu interpretieren ver- mochte. Wenn mithin vor diesem Hintergrund seinerseits geltend gemacht wird, er habe in dieser Hinsicht die Hilfe seines Treuhänders in Anspruch genommen und sei dessen auf die Kontounterlagen gestützten Auskünften gefolgt, ohne sich einer unrechtmässigen Vorgehensweise bewusst gewesen zu sein, so erscheint diese Argumentation jedenfalls nicht von vornherein abwegig. Soweit der Beschuldigte in der Untersuchung ausführte, er habe sich zudem bei seiner Bank nach den mass- gebenden Zahlen erkundigt, so findet dieser Umstand in den Akten keine Stütze, doch kann dem Beschuldigten mangels entsprechenden Nachforschungen auch nicht das Gegenteil nachgewiesen werden, zumal sich im Verlauf des Verfahrens

– auf Nachfrage der Verteidigung (Prot. I S. 27) – herausstellte, dass damit wohl die Anforderung der entsprechenden Kontobelege gemeint war. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der Beschuldigte zur Frage,

- 16 - wer den Covid-Antrag konkret ausgefüllt hat, nicht durchwegs kohärent aussagte (vgl. Urk. 4 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 13 ff.). Angesichts der im Aussagezeitpunkt jeweils verstrichenen Zeit seit dem inkriminierten Ereignis von zweieinhalb bzw. dreieinviertel Jahren vermögen solche Diskrepanzen indessen nicht vollends zu er- staunen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten nicht ge- nerell in Zweifel zu ziehen vermögen. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe die inkriminierte Umsatzzahl entgegen seiner Depositionen auf eigene Faust ohne Mitwirkung des Treuhänders festgelegt, misslänge ange- sichts seiner bescheidenen Ausbildung mit entsprechend rudimentären Kenntnis- sen des Rechnungslegungsrechts letztlich der Nachweis, dass er damals bewusst bzw. billigend eine falsche Zahl angegeben hat, um sich einen höheren Kredit zu erschleichen, als ihm tatsächlich zustand, zumal die Aktenlage wie gezeigt nicht dafür spricht, dass eine reine Phantasiezahl ohne Bezug zu den damals aktuellen Geschäftskennzahlen deklariert worden ist. Insbesondere lässt sich dem Beschul- digten auch aufgrund der gesamten Umstände keine Billigung eines betrügerischen Vorgehens nachweisen, nachdem vorstehend aufgezeigt wurde, dass keine objek- tiven Anhaltspunkte bestehen, dass er sich im Zusammenhang mit der Beantra- gung des Covid-Kredits um die korrekte Angabe des provisorischen Umsatzerlöses für das Jahr 2019 foutierte. Soweit die Vorinstanz mithin pauschal festhält, der Be- schuldigte habe den Kreditantrag mit Wissen (und Willen) um die Ermangelung der korrekten Umsatzzahlen 2019 eingereicht und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Zahlen im Antrag nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. Urk. 58 S. 21), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr nicht als hinreichend erwie- sen zu erachten, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitpunkt aus seiner Sicht eine falsche Angabe betreffend den provisorischen Umsatzerlös für das Jahr 2019 machte bzw. eine solche Angabe billigend in Kauf nahm, dies insbesondere dann nicht, wenn er sich insofern bei seinem Treuhänder absicherte. Somit ist jedenfalls auch der subjektive Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betru- ges und der Urkundenfälschung nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt. 1.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich mithin, auf den Beweisantrag der Vertei- digung betreffend die Einvernahme von C._____ als Zeugen konkreter einzugehen. Desgleichen muss der Frage nicht mehr näher nachgegangen werden, inwiefern

- 17 - die im Polizeirapport festgehaltenen Überlegungen des Ermittlungsbeamten betref- fend den korrekten Umsatzerlös der "F._____ GmbH" einer Verifizierung mittels eines unabhängigen Experten bedürften.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Was die rechtliche Würdigung des vorstehend beurteilten Sachverhaltes be- trifft, so kann mit Bezug auf die theoretischen Überlegungen zu den Tatbeständen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB prinzipiell auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 58 S. 9 ff. + 16 f.). Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Sach- verhalt weder die Grundlagen für ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen noch jene für die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung bzw. eines unrechtmässigen Vorteiles erstellt werden können. Es kann dem Beschuldigten – wie dargelegt – nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich falsche Angaben machte bzw. ma- chen wollte bzw. solche in Kauf nahm, und es ist auch nicht erwiesen, dass er bei seinem Vorgehen wusste, dass er in der gemäss Anklage genannten Höhe keinen Anspruch auf die mit dem Kreditbegehren angestrebte finanzielle Besserstellung bzw. den anvisierten Vorteil hatte. 2.2. Der Beschuldigte ist demzufolge mangels Tatbestandsmässigkeit von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Angesichts des nicht vorsätzlichen Vorgehens des Beschuldigten fällt im Übrigen auch eine Bestrafung wegen einer Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung ausser Betracht. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundprinzipien der Strafzumessung soweit zutreffend geäussert (vgl. Urk. 58 S. 24 ff.), wobei infolge des Wegfalles der Schuldsprüche betreffend Betrug und Urkundenfälschung indessen keine Ge-

- 18 - samtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mehr vorzunehmen ist. An- gesichts des verbleibenden Buchführungsdeliktes ergibt sich neu ein Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (vgl. Art. 166 StGB).

2. Betreffend die Tatkomponente der Unterlassung der Buchführung ist in objek- tiver Hinsicht noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszuge- hen. Die Pflichtversäumnis ergab sich insbesondere deshalb, weil sein Treuhänder die vereinbarten Dienste mangels Bezahlung unvermittelt einstellte und der mit Bauarbeiten ausgelastete Beschuldigte vornehmlich auf der Baustelle beschäftigt und mit der Administration überfordert war. Allerdings betraf die Versäumnis einen längeren Zeitraum und führte dazu, dass letztlich überhaupt keine Buchhaltung mehr ausfindig gemacht werden konnte, was den Nachvollzug der finanziellen Ver- hältnisse des Unternehmens massgeblich erschwerte, wenn nicht gar verunmög- lichte. Eine Festsetzung des Strafmasses am untersten Rand des Strafrahmens fällt insofern nicht in Betracht. In subjektiver Hinsicht brachte die Delinquenz dem Beschuldigten keine massgeblichen Vorteile, doch war er sich seiner Pflichtversäumnis durchaus be- wusst und ist trotzdem nicht eingeschritten, indem er eine neue Lösung für die Buchführung gesucht hat. Stattdessen liess er den Dingen ihren Lauf bis es zum Konkurs der Unternehmung kam. Eine Korrektur des Verschuldens aufgrund sub- jektiver Aspekte ist demnach nicht ersichtlich. Angesichts des Verschuldens im unteren Bereich der gesamten Skala kann im Falle des Beschuldigten gerade noch eine Geldstrafe als die mildere Strafart ausgesprochen werden, auch wenn drei entsprechende bedingte Sanktionen nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben. Eine andere Wertung verbietet im Übrigen auch das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die demnach auszufällende Geldstrafe ist angesichts der vorstehenden Erwägun- gen zur Tatschwere auf 60 Tagessätze festzulegen.

3. Betreffend die Täterkomponente ist hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seines strafrechtlichen Vorlebens auf die vorinstanzlichen

- 19 - Erwägungen sowie die heutige Befragung zur Person zu verweisen (vgl. Urk. 58 S. 28; Prot. II S. 7 ff.). Dabei ist festzuhalten, dass das geringe Bildungsniveau dem Beschuldigten nicht strafmindernd angerechnet werden kann. Die drei (nicht ein- schlägigen) Vorstrafen mit der Delinquenz innerhalb der Probezeit sind demgegen- über massgeblich straferhöhend zu werten. Demgegenüber fällt aber das (von der Vorinstanz nicht berücksichtigte) vollumfängliche Geständnis in diesem Punkt (vgl. Prot. I S. 23) wiederum wesentlich strafmindernd ins Gewicht.

4. Insgesamt erweist sich für den Beschuldigten nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Eine weitere Reduktion wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Strafuntersuchung erst gegen Ende des Jahres 2021 ihren Lauf nahm, entgegen der Verteidigung nicht angezeigt.

5. Nachdem sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert haben, in- dem er nunmehr fünf Kinder hat, seine Frau daher in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr arbeitstätig sein wird und er mittlerweile konkrete Schuldenabzahlungen leistet (vgl. Urk. 71/1-3; Prot. II S. 8 ff.), ist die Tagessatzhöhe auf den Betrag von Fr. 70.– zu reduzieren.

6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die festgelegte Geldstrafe nochmals den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 58 S. 32). Diese Beurteilung erweist sich angesichts der drei Vorstrafen mit jeweiliger Delinquenz innerhalb der Probezeit trotz des anzuordnenden Widerrufs (vgl. hinten Ziffer V./2.) als reichlich mild, kann aber angesichts des auch insofern geltenden Verbotes der "reformatio in peius" nicht geändert werden. Es bleibt somit bei der Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, was ebenfalls als sehr wohlwollend erscheint.

- 20 - V. Widerruf

1. Das angefochtene Urteil hat sich ausführlich mit den rechtlichen Grundlagen des vorliegend zur Disposition stehenden Widerrufs von bedingt ausgesprochenen Vorstrafen befasst und diese vollständig korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 58 S. 32 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann somit in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden.

2. Zu folgen ist der Vorinstanz auch insoweit, als sie den Vollzug sämtlicher drei ursprünglich bedingt ausgefällter Vorstrafen angeordnet hat (vgl. Urk. 58 S. 33 ff.). Zu Recht hat die Vorderrichterin in ihren Überlegungen ins Zentrum gestellt, dass der Beschuldigte im Jahre 2019 innert kürzester Zeit drei Mal verurteilt worden ist, was ihn jedoch nicht davon abhielt, in jener Zeit erneut straffällig zu werden und die Delinquenz trotz der Vorstrafen innert der ihm jeweils angesetzten Probezeit auf- recht zu erhalten. Bei einem solchen Verhalten ist dem Beschuldigten im Hinblick auf diese Vorstrafen eine ungünstige Prognose zu stellen, zumal er für eine Strafe bereits einmal verwarnt worden ist und ihm für die heute auszufällende Strafe noch- mals der bedingte Vollzug gewährt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./6.). Dies führt zur Anordnung des Vollzuges der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019, 29. Oktober 2019 und 26. November 2019 bedingt ausgefällten drei Geldstrafen. VI. Zivilbegehren

1. Angesichts des zweitinstanzlichen Freispruches vom Vorwurf des Betruges fehlt es hinsichtlich des von der Privatklägerin angehobenen Schadenersatzan- spruches an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von de- liktsrechtlichem Ausgleich des geltend gemachten Schadens.

2. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass sich die Privatklägerin in einem ent- sprechenden Zivilprozess aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen betreffend die geltend gemachte Forderung beim Beschuldigten schadlos halten kann. Die defini-

- 21 - tive Abweisung des adhäsionsweise angestrengten Zivilbegehrens mit entspre- chender Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilprozess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage mithin nicht als statthaft. Die Privatklägerin ist des- halb betreffend die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches auf den or- dentlichen Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Diese Vorwürfe beanspruchten den grössten Teil der Untersuchung und des anschliessenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, während der verbleibende Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung nur einen kleineren Teil des gesamten Verfahrens beschlug. Dem- nach sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, lediglich zu einem Viertel dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsie-

- 22 - gen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Vorschriftsgemäss ist sodann die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht zu entschädigen (vgl. Art. 135 StPO). Unter Berücksichtigung der vorab eingereichten Honorarnote (Urk. 72) sowie der konkreten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung er- scheint es in Anwendung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung angemes- sen, dem Verteidiger eine pauschale Vergütung von insgesamt Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zum grössten Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvorwurfes ei- nen Freispruch zu erwirken, was auch eine Reduktion der Strafe und die Verwei- sung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf Absehen vom Widerruf der drei Vorstrafen. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, mithin lediglich zu einem Sechstel aufzuerlegen, während sie im Umfang von fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Um- fang von einem Sechstel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) – einstweilen vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen. 2.5. Eine Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für de- ren anwaltliche Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ist infolge des ihren An- klagepunkt betreffenden Freispruches nicht geschuldet und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

31. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 3 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Miss- wirtschaft) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 23. September 2019 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 29. Oktober 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 26. November 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.

- 24 -

7. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Sechstel dem Beschuldigten auferlegt und zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Sechstel vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin B._____  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 25 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin B._____ (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschat See/Oberland in die Untersuchungsakten, Unt.-  Nr. …, Nr. … und Nr. … (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz