Sachverhalt
A. Beweisgrundsätze
1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:
2. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befrag- ten Personen (Urk. 161 S. 31 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird.
3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst
- 27 - zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegen- über ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray ge- gen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich wei- gert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
4. Auf die Frage allerdings, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine An- wendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Grundsatz in dubio pro reo gerade keine Beweiswürdigungsregel dar.
- 28 -
5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. De- zember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
6. Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vor-
- 29 - liegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzu- stellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günsti- gere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erach- tens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1; 6B_1363/2019 vom 19. Novem- ber 2020 E. 1.2.3; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergän- zen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutach- ten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutach- tens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbe- teiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutach- tens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommuni- kation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbe- teiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in BGE 148 IV 57; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). B. Anklage / Vorinstanz
1. Anklagevorwurf Der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 27. November 2020 (Urk. 69).
- 30 - 1.1. Darin wird zunächst als Vorgeschichte festgehalten, es sei am Sonntag,
2. September 2018, zwischen 22.00 und ca. 24.00 Uhr, im Wohnbereich der Werkstatthalle der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ zu einer zunächst verbalen und anschliessend gewalttätig geführten Streitigkeit zwi- schen dem Beschuldigten und †E._____, dem nachmalig Verstorbenen, gekom- men, in deren Verlaufe der Beschuldigte und der Verstorbene teilweise wechsel- seitig mit Fäusten und Fusstritten aufeinander eingeschlagen hätten, wobei der Verstorbene den Beschuldigten unter anderem auf den Boden gedrückt und ca. 10 Mal mit der Faust auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe sich dabei unter anderem eine blutende Verletzung an der Nase und ein Hämatom an den Augen zugezogen. Während dem Streit seien un- ter anderem nicht näher bekannte Gläser zerborsten. Die beiden Streitenden hät- ten dann von einem Mitbewohner, F._____, getrennt werden können. Darauf habe sich der Beschuldigte erhoben und sei in sein Schlafzimmer im Unterge- schoss zurückgekehrt, wo er sich mit Wasser die Blutspuren von Körper und Klei- dung gewaschen habe. Als er realisiert gehabt habe, dass er während des Kamp- fes sein Mobiltelefon verloren habe, sei er in den Wohnbereich zurückgekehrt, wo er wieder auf den Verstorbenen getroffen sei, der im Begriff gewesen sei, Scher- ben und Blutspuren vom Boden aufzuwischen. Nachdem der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter dem Sofa wiedergefunden habe, sei er auf den Verstorbenen zugetreten und habe diesem mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht. Anschliessend habe sich der Beschuldigte wie- der in sein Schlafzimmer ins Untergeschoss zurückgezogen und der Verstorbene habe sich nach erfolgter Reinigung in sein Schlafzimmer, resp. die Küche, bege- ben, wo er einen Maisgriessbrei gekocht und sich dort nach dem Essen auf dem Ledersofa in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelt habe und eingeschlafen sei. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folgendes Tatvorgehen vor: Im Nach- gang zum zuvor geschilderten Sachverhalt in derselben Nacht zwischen ca. 01.50 und ca. 06.00 Uhr habe sich der Beschuldigte, bewaffnet mit einer von ihm selber aus Stahl angefertigten schwertähnlichen, ca. 30 cm langen Stich-/Schnittwaffe mit schwarzem Griff und einer scharfen ca. 14 cm langen Klinge, in das Schlaf- zimmer des Verstorbenen begeben und habe damit mindestens 15 Mal mit gros-
- 31 - ser Wucht ins Gesicht, in die Brustkorbvorderseite, linke Schulterrückseite und linke Extremität des schlafenden und in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelten Verstorbenen eingestochen. Als Folge dieses Angriffs mit der Stich- und Schnitt- waffe habe der Verstorbene zahlreiche Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verlet- zungen im Einzelnen die Aufzählung in der Anklage Urk. 69 S. 3 f.), die den Tod des Verstorbenen zur Folge gehabt hätten. Der Beschuldigte habe anlässlich des Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe um das Anschneiden lebenswichtiger Blut- gefässe und Organe, wie Herz, Niere, Leber und Lunge, und die damit verbunde- nen tödlichen Folgen für den Verstorbenen (rasches Ausbluten, Spannungspneu- mothorax, schwere Einschränkung der Pumpfunktion, Verschleppen von Luft in die Blutgefässe, Atem- und Herz-Kreislaufversagen) gewusst und er habe diese Todesfolge gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 1.3. Beim Einstechen und Einschneiden mit der Stich- und Schnittwaffe auf den Verstorbenen habe der Beschuldigte laut Anklageschrift insbesondere aus nach- genannten Gründen besonders skrupellos gehandelt: Erstens habe er dem Ver- storbenen, einer Massakrierung gleichkommend, durch wiederholtes und wuchti- ges Einstechen mit der beschriebenen Stich- und Schnittwaffe auf äusserst sensi- ble Körperregionen, wie das Gesicht, den Kopf, die Brust und die Schultern, in be- sonders grausamer Weise unnötige physische und psychische Leiden zugefügt, zumal der Verstorbene zahlreiche stark blutende und besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen erlitten habe, insbesondere durch den Durchstich von der rechten Wange bis zum linken Nasenflügel mit Durchstechung der Mittelge- sichtsknochen. Zweitens habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen einen kras- sen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse offenbart. Drittens sei der Beschuldigte heimtückisch vorge- gangen, indem er auf den schlafenden und auf dem Bett liegenden und daher völ- lig wehr- und arglosen Verstorbenen eingestochen habe. Viertens habe der Be- schuldigte aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt. Die Tötung sei na- mentlich nicht mit einem (differenzierten) Beziehungskonflikt in Zusammenhang gestanden, welche eine Tat wie die vorliegende auch nur im Entferntesten ge- rechtfertigt hätte, sondern die Tat habe einzig auf einer sinnlosen Streitigkeit be- ruht, die mit gegenseitigem Aufnehmen mit Mobiltelefongeräten und Beschimp-
- 32 - fungen begonnen und mit Faustschlägen geendet habe. Damit habe sich der Be- schuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht.
2. Vorinstanz Die Vorinstanz kommt nach eingehender Glaubwürdigkeitsprüfung der befragten Personen und einlässlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschul- digte den Verstorbenen in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018, zwi- schen ca. 02.00 und 06.10 Uhr, mit mindestens 10 Messerstichen getötet habe. Zusammengefasst erwägt sie, diese Überzeugung werde in erster Linie durch die Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten in der Tatnacht gestützt. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte ob der Beleidigun- gen und der Schläge seitens des Verstorbenen eine grosse Wut empfunden habe, der er noch Luft zu machen gedacht habe. In dieses Bild passe auch das beim Verstorbenen festgestellte Verletzungsmuster, wonach dieser richtiggehend massakriert worden sei, was zu der vom Beschuldigten angekündigten Rache als Tatmotiv passe (Urk. 161 S. 97). Weiter sei der Beschuldigte nachweislich in der Tatnacht um ca. 03.00 Uhr noch wach gewesen und habe – emotional aufgewühlt
– ein Videogespräch mit seiner damaligen Freundin P._____ geführt, wobei diese auf dem Bild der Videoübertragung ein Schwert oder einen Säbel erkannt habe. Im Weiteren spreche die ab der Einstichstelle ab dem Fixleintuch bei Fotoposi- tion 12 sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten – als nur schwaches Indiz – für die Täterschaft des Beschuldigten. Schliesslich habe sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat merkwürdig verhalten (Urk. 161 S. 98 f.). Sämtliche vorlie- genden Indizien verschiedenen Ursprungs würden sich derart zu einer konsisten- ten und überzeugenden Geschichte zusammenfügen, dass die Täterschaft des Beschuldigen erstellt sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Tat- messer und der Küchenschlüssel nicht hätten gefunden werden können oder dass der Beschuldigte in der Tatnacht nicht versucht habe, zu fliehen. Beides schliesse die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Demgegenüber würden konkrete Hinweise auf die Täterschaft der weiteren Bewohner der AA._____ Ga- rage oder einer Drittperson fehlen. Der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen er- stellt, wobei in Abweichung vom in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf we-
- 33 - der erstellt worden sei, dass der Beschuldigte mehr als 10 Mal auf den Verstorbe- nen eingestochen, noch dass er dazu eine von ihm selber hergestellte Tatwaffe verwendet habe (Urk. 161 S. 99). Eine Minderheit des Gerichts liess jedoch eine abweichende Meinung zu Protokoll geben, wonach – stark zusammengefasst – unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten vorlägen, weshalb er nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 137b S. 1). So spreche namentlich die sehr gute Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, ebenso wie der Charakter des Beschuldigten, dem die von der Mehrheit des Gerichts ange- nommene "gewisse Gewaltbereitschaft" gerade nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 137b S. 3-5). Die Schlägerei in der Tatnacht sei zwar ein Indiz, je- doch als einziges Motiv für die Tat wenig überzeugend (Urk. 137b S. 6 ff.). Auch der Inhalt des Videogesprächs zwischen dem Beschuldigten und seiner damali- gen Freundin sei nicht erstellt und was diese über das Gesehene aussage, spre- che gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, da die Aufnahme im Zimmer des Verstorbenen hätte gemacht werden müssen und diesfalls ergebe eine Ankündi- gung des Todes in der Zukunft um 03.00 Uhr morgens keinen Sinn (Urk. 137b S. 10-17). Schliesslich wird die Würdigung der Beweise betreffend das Verhalten des Beschuldigten am Morgen nach der Tat und eine alternative Täterschaft nicht geteilt (Urk. 137b S. 18-26). Als einziges belastendes Indiz bleibe die bereits von Beginn an bekannte Schlägerei, wobei die Anwesenden davon ausgegangen seien, der Streit habe sich wieder gelegt. Die Hauptbelastungszeugen, insbeson- dere F._____, hätten sich in nicht erklärbare Widersprüche verwickelt, aus den Aussagen von P._____ und Q._____ liessen sich kaum mehr als vage Angaben über einen Videoanruf ableiten und schliesslich blieben zahlreiche Ungereimthei- ten, wie die vom Tatort wegfahrenden Personen, der Siegelbruch unmittelbar nach der Tat, die Kokainspuren in der Wohnung oberhalb des Tatorts und die nicht erklärbaren Gespräche in der Tatnacht betreffend irgendwelche Hierarchien. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft des Beschuldigten geschlossen werden (Urk. 137b S. 26).
- 34 - C. Sachverhaltsfeststellung / konkrete Beweiswürdigung
1. Alarmierung der Polizei und Einleitung der Strafuntersuchung 1.1. Gemäss Polizeirapport alarmierte T._____, Mitarbeiter in der Garage AD._____, am 3. September 2018 um 08.55 bzw. 08.56-08.58 Uhr telefonisch die Polizei, als er den Verstorbenen auf dem Sofa in der Küche, die zur Werk- statt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ (nachfolgend: AA._____ Garage) gehört und an diese angrenzt, liegen sah (Urk. 1 S. 5-7; Urk. 10/3 S. 2 und 5). Er war nach eigener Aussage zuvor mit J._____ (Chef der Garage in AD._____), auch genannt "J'._____", von der Autogarage in AD._____ nach AC._____ gefahren, nachdem dessen Sohn K._____ ihm telefo- nisch mitgeteilt hatte, dass in AC._____ in der Küche ein Toter liegen würde (Urk. 10/3 S. 2). 1.2. Gestützt auf diese Anzeige rückten unter anderem der diensthabende Staatsanwalt der Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Staatsanwalt lic. iur. AE._____, der Rechtsmediziner Dr. med. AF._____, … [Position] vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM), welcher die Leichen- schau vornahm (Urk. 27/7), diverse Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR), der Notarzt mit Personal sowie diverse Funktionäre der Kan- tonspolizei Zürich und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich an den Tatort in AC._____ aus (Urk. 1 S. 6 f.). Beim Eintreffen der Polizei um ca. 09.15 Uhr (Urk. 1 S. 1; Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1) wurden der Beschuldigte, G._____, F._____, J._____ und T._____ auf dem Vorplatz angetroffen, worauf Letzterer den Funktionären den Weg zum Verstorbenen wies. Die Eingangstür in den Raum, in dem der Verstorbene aufgefunden worden war, war offensichtlich durch Gewalt geöffnet bzw. aufgebrochen worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 20/1-2). Daraufhin wurden die anwesenden Personen getrennt und einzeln nach Zürich zur schriftli- chen Einvernahme gebracht (Urk. 1 S. 8). Das FOR erstellte eine detaillierte Foto- dokumentation und fertigte Übersichtspläne der Liegenschaft an der AB._____- strasse 1 in AC._____ an, in welcher der Tote gefunden wurde (Urk. 7). Danach wurden vier Schlosszylinder ausgetauscht und die drei Aussentüren durch die Kantonspolizei Zürich versiegelt (Urk. 1 S. 8). Anlässlich der Tatortbegehung vom
- 35 -
4. September 2018 mit F._____ wurde jedoch festgestellt, dass jemand versucht hatte, das Siegel an der Tür im Erdgeschoss der AA._____ Garage bei der Waschküche zu entfernen und jemand eine Leiter an die Fassade gestellt hatte, die am Vortag noch nicht dort war (Urk. 2 S. 2; Urk. 42/6-7; Urk. 7 S. 11). Die ab dem Siegel sichergestellte DNA konnte jedoch nicht zu einer bekannten Person zugeordnet werden (Urk. 24/14 S. 6 ff.; vgl. Urk. 161 S. 90). 1.3. Die Angaben der Befragten zu den Räumlichkeiten am Tatort decken sich nicht, so dass folgende Bezeichnungen der Örtlichkeiten verwendet werden:
- Werkstatt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____, auch Werkhalle: "AA._____ Garage"
- Schlafzimmer des Verstorbenen, Aufenthaltsraum, Küche im EG mit acht- eckigem Tisch, Wohnbereich, Fundort der Leiche: "Küche" (vgl. Urk. 161 S. 47)
- Werkstattbereich mit den orangen Sofas: "Aufenthaltsraum" (vgl. Urk. 161 S. 48)
- AA._____ Garage an der AG._____-strasse 2 in AD._____: "Autogarage AD._____" Im Übrigen stützen sich die Bezeichnungen auf die Beschreibungen in der Foto- dokumentation des FOR (Urk. 7). Die Distanz zwischen den beiden Standorten der AA._____ Garagen in AC._____ und AD._____ beträgt rund 7 km und ist mit dem Auto in rund 10 Minuten zu bewältigen.
- 36 - 1.4. Zum besseren Verständnis sei hier ein Überblick über die im Zusammen- hang mit dem Tötungsdelikt am Tatort angetroffenen Personen aufgezeigt: Bei F._____, D._____ und dem Verstorbenen handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – um rumänische Staatsangehörige, die aus dem gleichen Dorf in Rumänien, AI._____, stammen und sich seit der Kindheit [Verstorbener und D._____] bzw. seit 14, 15 Jahren [Verstorbener und F._____] kannten (Urk. 161 S. 33 und 39 f.). Auch G._____ ist rumänischer Staatsangehöriger, lebte aber ca. 200 km von AI._____ entfernt in AJ._____ im Landkreis AK._____ (Urk. 161 S. 35). Diese vier Personen wohnten im Tatzeitpunkt alle in der Liegenschaft der AA._____ Garage in AC._____ (bis auf den Beschuldigten, der im Untergeschoss sein Zimmer hatte, schliefen sie alle im Erdgeschoss, auf dem gleichen Niveau, auf dem sich auch der Aufenthaltsraum befindet) und arbeiteten für diese bzw. H._____ auf einer Baustelle rund 50 bis 100 Meter von der Liegenschaft entfernt (Urk. 161 S. 93 f.). L._____, italienischer Staatsangehöriger, hatte die Wohnung im Obergeschoss gemietet und arbeitete in einem Restaurant vis-à-vis der AA._____ Garage in AC._____, wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen. Jedenfalls war er weder in AD._____ noch in AC._____ Angestellter oder Mitarbeiter der AA._____ Garagen bzw. von H._____ oder J._____ (Urk. 161 S. 91 ff.). Gemäss Feststellungen der Polizei ist H._____ der Bruder von J._____ und Ge- schäftsführer der AA._____ Garage AG. Gemäss unbestrittenen Aussagen wurde
- 37 - als Chef der AA._____ Garage in AC._____ (Werkstatt/Carrosserie/Lackiererei) H._____, als Leiter der Lackiererei K._____ und als Chef der Autogarage in AD._____ J._____ genannt. Die AA._____ Garage und die Autogarage in AD._____ werden als Familienunternehmung der beiden Brüder H._____ und J._____ beschrieben. Die Autowerkstatt bzw. Lackiererei wurde von T._____ an H._____ übergeben, dem auch die Liegenschaft in AC._____ gehört (Urk. 10/3 S. 3; Urk. 1 S. 2).
2. Todesursache 2.1. Gestützt auf die Spurensicherung des FOR (vgl. u.a. den Spurenbericht vom
7. Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/5- 6), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom
13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.): 2.1.1. Der Verstorbene wurde am Morgen des 3. September 2018 von F._____ und K._____ zwischen ca. 08.00 und 08.45 Uhr in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage in Rückenlage auf dem Sofa liegend und mit einem schwarzen Fixleintuch bedeckt tot aufgefunden. Dies war der übliche Schlafplatz des Verstor- benen, der jeweils dort auf dem Sofa in der Küche übernachtet und ein Fixleintuch als Decke benutzt hatte (Urk. 161 S. 62). Anders als üblich war jedoch die Tür zur Küche am Morgen des 3. September 2018 mit dem Schlüssel abgeschlossen und zugesperrt gewesen. Weil sie dringend einen Autoschlüssel holen wollten, der üb- licherweise in der Küche aufbewahrt wurde, hatten F._____ und K._____ die Tür mit einem Brecheisen und weiterem Werkzeug aufgebrochen (Urk. 7 S. 30-31; Urk. 24/7 S. 20 Asservat-Nr. A011'820'001 ["Türschloss … ab aufgebrochener brauner Eingangstür"]). Der Schlüssel steckte nicht innen an der Küchentür, aber auch nicht aussen (Urk. 24/6 S. 4) und konnte weder in den Räumlichkeiten der
- 38 - AA._____ Garage noch in der Aussenumgebung gefunden werden (Urk. 4 S. 9; Urk. 42/3 S. 1 ff.). Die Untersuchung durch das FOR ergab aufgrund der Kupp- lungsstellung im Schliesszylinder, dass die letzte Schliessung der Küchentür von der Aussenseite her erfolgt war (Urk. 24/6 S. 8). 2.1.2. Der Verstorbene, der bis auf den Kopf mit einem schwarzen Fixleintuch zu- gedeckt war, wies im Gesicht – insbesondere auf seiner rechten Gesichtshälfte – eine deutliche Blutspur auf und auf dem Fixleintuch konnten diverse Textilbeschä- digungen festgestellt werden (Urk. 7 S. 34 und S. 86-88; Urk. 24/6 S. 4 f. mit Hin- weisen zur genauen Liegeposition). Nach Wegnahme des Fixleintuchs zeigten sich auf dem Körper des Toten weitere Verletzungen und Blutspuren (Urk. 7 S. 90). Gemäss dem Spurenbericht des FOR sind die im Brustbereich des Ver- storbenen festgestellten Blutspurenbilder mit einer blutenden Person in liegender Position vereinbar (Urk. 24/6 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der Verstorbene an Ort und Stelle in der aufgefundenen Position auf dem Sofa lie- gend erstochen worden war. Aufgrund der Umstände ist weiter davon auszuge- hen, dass der Verstorbene im Schlaf erstochen wurde. So war er lediglich leicht bekleidet mit roten Boxershorts und weissen Knöchelsocken (Urk. 7 S. 90 und Urk. 24/6 S. 4). Rechts neben dem Sofa wurde sodann ein Kleiderhaufen mit di- versen Kleidungsstücken – darunter eine hellgrau Jeans – und Haushaltwäsche mit Blutantragungen sichergestellt (Urk. 7 S. 36 ff.; Urk. 24/6 S. 4). Von einem Stuhl vor dem Sofa konnte das grau-schwarze Poloshirt des Verstorbenen, wel- ches dieser in der Tatnacht getragen hatte (vgl. Urk. 22/3 [Videoaufnahme]), as- serviert werden (Urk. 7 S. 34, 40-41; Urk. 24/7 S. 23 Asservat-Nr. A011'828'118). Der Verstorbene hatte sich demnach offensichtlich zum Schlafen um- bzw. ausge- zogen. 2.1.3. Die Gutachter des IRM unter der Leitung von Prof. Dr. med. Executive MBA HSG AL._____, … [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, stellten beim Verstorbenen zehn Stichverletzungen fest, davon zwei an der linken Schulterrückseite (Verletzungen 01 und 02), eine im Gesicht (Verlet- zung 05), fünf im Brustbereich (Verletzungen 07–11) sowie zwei an der linken Hand (Verletzungen 03 und 14; vgl. zum Ganzen Urk. 27/10 S. 2 f. mit detaillierter
- 39 - Beschreibung und Lokalisation; Urk. 7 S. 93 [Fotodokumentation der Obduktion]). Im Weiteren stellten sie diverse Verletzungen als Folge halbscharfer und stumpfer Gewalt fest (Urk. 27/10 S. 3 f.). Gemäss den Gutachtern entspricht das Verlet- zungsmuster der Stichverletzungen den Folgen einer Fremdbeibringung (Urk. 27/10 S. 2; Urk. 27/7 S. 4), wobei die Stichverletzungen bis auf die Verlet- zungen an der linken Hand und der linken Schulterpartie hinten von vorne gegen den Verstorbenen erfolgten. Es erscheint ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sich der Verstorbene, nachdem er die ersten Stichverletzungen erlitten hatte, auf dem Sofa wand, um sich vor weiteren Stichen zu schützen, zumal der Verstor- bene sowohl im Brustbereich (Stichverletzungen 07–11) als auch an der linken Schulterrückseite (Stichverletzungen 01 und 02) Stichverletzungen aufwies. So- dann scheint naheliegend, dass der Verstorbene seine Hände schützend auf sei- nen Brustkorb gelegt hatte, was dazu führte, dass ihm der Täter mit dem Messer auch die linke Hand durchstiess (Stichverletzungen 03 und 14). Abwehrverletzun- gen fanden sich demgegenüber offenbar keine. Alleine gestützt auf dieses Verlet- zungsmuster eine zeitliche Abfolge der Stichverletzungen zu rekonstruieren, ist aber gemäss Angaben der Gutachter (Urk. 27/10 S. 7) und entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 11) nicht möglich. Sodann ist festzustel- len, dass – entgegen der Anklageschrift, in welcher von mindestens 15 Messersti- chen die Rede ist – "lediglich" mindestens zehn Messerstiche erstellt sind. Da auch knöcherne Strukturen durchstochen wurden, gehen die Gutachter davon aus, dass die Stiche mit wiederholten, sehr wuchtigen, kraftvollen Bewegungen ausgeführt wurden (Urk. 27/10 S. 5). Durch die Stiche wurden das Herz, der Lun- genschlagaderstamm, die obere Hohlvene und die Lungenflügel als lebenswich- tige Strukturen des Verstorbenen verletzt (Urk. 27/10 S. 4). Gemäss Gutachten führten die Verletzungen nicht sofort zum Tod und es muss statt dessen von einer Überlebenszeit im Bereich mehrerer Minuten ausgegangen werden (Urk. 27/10 S. 6). Als Todesursache stellten die Gutachter das Verbluten nach innen und aus- sen sowie das Verschleppen von Luft in die Blutgefässe infolge der Stichverlet- zungen fest. Zudem haben die Stichverletzungen am Herzen gemäss Gutachten zu einer schweren Einschränkung der Pumpfunktion geführt (Urk. 27/10 S. 6).
- 40 - 2.1.4. Gestützt auf die Erkenntnisse der Obduktion (Urk. 27/10 S. 5) und der ab einer durchgetrennten Rippe sichergestellten Schartenspur des Messers (Urk. 24/6 S. 6 und 9) ist gemäss den Experten davon auszugehen, dass der Tä- ter ein einschneidiges Messer mit glattem Schliff benutzt hatte, welches fähig war, ca. 14 cm an einer wenig deformierbaren Lokalisation – dem Brustkorb – einzu- dringen und welches eine Klingenhöhe von mindestens 30 mm sowie eine Klin- genlänge von mindestens ca. 14 cm aufwies. Die Tatwaffe konnte weder in den Räumlichkeiten der AA._____ Garage noch in deren Aussenumgebung sicherge- stellt werden, obwohl am 11. September 2018 die Räumlichkeiten der AA._____ Garage und die nähere Umgebung unter grossem personellem Aufwand abge- sucht wurden (Urk. 46/6; Urk. 4 S. 9). Das FOR konnte zwar drei Messer sicher- stellen. Dasjenige ab dem Tisch vor dem Sofa in der Küche (Urk. 7 S. 34) wies je- doch keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (Blutvorprobe Hemastix negativ; Urk. 24/6 S. 5). Auch die beiden am 7. September 2018 ab einer Kommode in der Küche sichergestellten "selfmade"-Messer wiesen keine offensichtlichen Blutspu- ren auf (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 24/7 S. 41 Asservat-Nr. A011'832'636 und A011'832'647). Sodann konnte keines der sichergestellten Messer der festgestell- ten Schartenspur ab der durchgetrennten Rippe des Verstorbenen zugeordnet werden (Urk. 24/6 S. 9). Demnach ist erwiesen, dass es sich auch bei den sicher- gestellten "selfmade"-Messern – entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 125 S. 14; Urk. 180 S. 2) – nicht um die Tatwaffe handelt. Zu Recht weist der Verteidiger im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Anklage- schrift (Urk. 69 S. 3) – kaum Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatwaffe vom Beschuldigten selbst gefertigt worden sein könnte (Urk. 129 S. 31). So er- klärten sowohl H._____ als auch G._____, dass sie gesehen hätten, wie der Ver- storbene – nicht der Beschuldigte – selbst Messer hergestellt habe (Urk. 10/7 S. 9; Urk. 10/8 S. 15 f.). Letztlich ist jedoch – der Vorinstanz folgend – nicht ent- scheidend, wer die sichergestellten "selfmade"-Messer hergestellt hat, da diese, wie soeben ausgeführt und worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 183 S. 22 E1), als mögliche Tatwaffen ausscheiden. 2.1.5. Das Gutachten des IRM zum Todesfall überzeugt in jeder Hinsicht. Es ist nachvollziehbar dargestellt und die einzelnen Erkenntnisschritte sind sowohl foto-
- 41 - grafisch wie dokumentarisch belegt. Es kann somit ohne Einschränkung vollum- fänglich darauf abgestellt werden. 2.1.6. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Untersuchungsberichte des FOR. Sichert die Polizei Beweismittel und tatrelevantes (auch biologisches) Mate- rial, hat sie dieses gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO auch auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermittlungsverfahren die Kompetenz, Spezialdienste beizuziehen, wie ein spezia- lisiertes Laboratorium für die DNA-Analyse, die Brandermittlung oder das Forensi- sche Institut Zürich, bei welchen meist Kriminaltechniker, Unfalltechniker und na- turwissenschaftlich-technische Forensiker als sachverständige Personen tätig sind (siehe dazu Jörg Arnold, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Straf- verfahren in: AJP 6/2020 S. 466, 468 Ziff. I.3.a), denn bei Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handelt es sich um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutach- tensaufträge üblicherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 betr. DNA-Analyse; mit Hinweisen). Dass vorliegend die Auswertung der fraglichen Tatortspuren zur Aufklärung der infrage stehenden Vorwürfe an sich nicht ange- zeigt gewesen sein soll, macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Dass es sich bei denjenigen Berichten des FOR, die nicht aufgrund eines Gutachtensauf- trages im Sinne von Art. 182 ff. StPO erstellt wurden (namentlich dem Spurenbe- richt Urk. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. Novem- ber 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweis- kraft. Sie wurden durch sachverständige Mitarbeitende der Institution nach wis- senschaftlichen Kriterien verfasst, so dass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische personenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend nicht geltend ge- macht wurden) gestützt auf die Fachkompetenz und die Einbindung in die Spezi- aldienste davon ausgegangen werden kann, dass die Berichte mit der erforderli- chen Sachlichkeit und Neutralität erstellt wurden. Zudem werden die Erkenntnisse aufgrund nachvollziehbarer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fo- tografisch dokumentiertem Vorgehen dargelegt, so dass ihnen ein sehr hoher Be-
- 42 - weiswert zukommt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 161 S. 17 f.). 2.2. Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Ausgeführten erstellt, dass der Verstorbene in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 durch die Täter- schaft mit mindestens zehn Messerstichen getötet wurde. Er wurde im Schlaf, auf dem Sofa in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage liegend, vom Täter überrascht. Nach vollbrachter Tat schloss der Täter die Küchentür von aussen ab und liess sowohl den Schlüssel wie auch die Tatwaffe verschwinden. Mithin ist er- stellt, dass es sich vorliegend um ein Tötungsdelikt handelt, wobei sich in tatsäch- licher Hinsicht vordringlich die Frage nach der Täterschaft und dem genauen Tat- zeitpunkt stellt.
3. Todeszeitpunkt 3.1. Gemäss dem Gutachten des IRM zum Todesfall ist den Befunden der Lega- linspektion folgend der Tod des Verstorbenen ca. 8 bis 18 Stunden vor der Lega- linspektion, welche am 3. September 2018 um 14.10 Uhr stattfand (Urk. 27/7 S. 1), und damit zwischen dem 2. September 2018, 20.10 Uhr, und dem 3. Sep- tember 2018, 06.10 Uhr, eingetreten (Urk. 27/10 S. 2, 6). 3.2. Aus übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Ver- storbene, F._____ und G._____ am Nachmittag des 2. September 2018 zusam- men ein …-Restaurant in AM._____ besuchten. Sie hätten auch den Beschuldig- ten gefragt, ob er mitkommen wolle. Dieser habe es jedoch vorgezogen, in der AA._____ Garage zu bleiben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Prot. II S. 10 f.). Die Angaben von F._____ und G._____ zum Zeitpunkt ih- rer Rückkehr in die AA._____ Garage variieren jedoch so stark, nämlich von ca. 18.30 (Abfahrtszeitpunkt von AM._____) bis 22.00 Uhr (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S 3; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10), dass die genaue Uhrzeit ihrer Rückkehr gestützt darauf nicht erstellt werden kann. Dagegen lässt sich anhand der Videoaufnahmen aus der Tatnacht ab den sichergestellten Mobil- telefonen des Beschuldigten und des Verstorbenen – und damit gestützt auf einen unabhängigen Sachbeweis – belegen, dass sich F._____, der Verstorbene und
- 43 - der Beschuldigte jedenfalls kurz vor 23.00 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufhielten: So trägt die Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen den Dateinamen "VID_20180902_233721" (Urk. 22/3). In den Metadaten des Videos ist unter dem Abschnitt "Modified" der 2. September 2018 21:37:21 Uhr (UTC+0) angegeben (vgl. Urk. 44/8; Urk. 130/2). Da die mitteleuropäische Sommerzeit UTC+2 entspricht, lässt dies den Schluss zu, dass der Dateiname den tatsächli- chen Erstellungszeitpunkt in der Schweiz wiedergibt. Sodann überschneidet sich diese Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen (ab ca. Minute 02.06) mit der Aufnahme ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Datei- namen "VID_20180902_234255" (Urk. 5/12). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass auch die Dateinamen der Aufnahmen ab dem Mobiltelefon des Beschuldig- ten den Erstellungszeitpunkt in Schweizer Lokalzeit wiedergeben, auch wenn die angegebenen Uhrzeiten nicht minutengenau übereinstimmen. Die erste sicherge- stellte Videoaufnahme ist diejenige ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_225739" (Urk. 5/12). Demnach ist erstellt, dass sich der Verstorbene, F._____ und G._____ am 2. September 2018 spätestens um 22.57 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufgehalten hatten. Aufgrund der letzten vom Handy des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahme "VID_20180903_002749" (Urk. 5/12) ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Auf- nahme am 3. September 2018 um 00:27:49 Uhr Lokalzeit erstellt wurde. Darauf ist hauptsächlich der Verstorbene zu sehen, der vom Beschuldigten gefilmt wird. Dass es sich beim Filmer um den Beschuldigten handelt, ergibt sich aufgrund der gefilmten Äusserungen und des grau-blauen Ärmels seines Pullovers, der an ver- schiedenen Stellen zu sehen ist (Urk. 5/12, 8. Video, bei 01:43 und 02:12) und mit demjenigen übereinstimmt, den er gemäss Videoaufnahmen an diesem Abend getragen hatte (Urk. 5/12: "VID_20180902_225739" 01:02-01:06; "VID_20180902_225935" 00:11-00:14; Urk. 22/3;"VID_20180902_233721" 00:06). Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass der Verstorbene am 3. September 2018 um ca. 00.30 Uhr Ortszeit noch gelebt hatte. 3.3. Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB- Stick] Dateiordner 0632.18.01) ergibt weiter, dass sich auf seinem Handy vom Zeitraum nach dem 2. September 2018 23:37:21 Uhr bis und mit dem 3. Septem-
- 44 - ber 2018 – nebst dem bereits erwähnten Video "VID_20180902_233721" – keine wei- teren Videos befinden (a.a.O. Unterordner 'Videos'). Auf der Übersicht der Tele- fongespräche finden sich zwei ausgehende Anrufe vom 1. September 2018 an 'J''._____', bei dem es sich anhand der aufgezeichneten Telefonnummer um J._____ handelt (Urk. 1 S. 4). Der letzte Whatsapp Chat wird für die Zeit vom
12. bis 27. August 2018 mit AN._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersicht- lich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) of- fensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen So- fas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufge- nommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Aufenthaltsraum mit orangen Sofas in der AA._____ Garage zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosenbein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Ver- storbenen sichergestellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.1.2.). Gemäss dem Spurenbericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Mischprofil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch ge- lebt hat.
- 45 - 3.4. Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetre- ten ist.
4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 4.1. Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und U._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des
2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der AA._____ Garage in AC._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S.
64) keinerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm bzw. einen "Kampffilm mit Verletzungen" (Prot. II S. 17) gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Gegenteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifi- zierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die AA._____ Garage zurück- gekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschul- digte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig gewitzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ angesichts des Tötungs- delikts angegeben worden wäre. 4.2. Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die AA._____ Garage nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sach- beweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hätten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrun- ken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur AA._____
- 46 - Garage hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Ver- storbene eine Flasche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10 f.). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sicherge- stellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls ge- sichert wurde in diesem Abfallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Zwar gab F._____ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sich diese zweite Flasche bereits länger im Abfall befunden habe (Prot. II S. 11). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldig- ten jedoch ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die Anwesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei 00:38; "VID_20180902_225935" ab 00:23). So oder anders erweist sich anhand der sichergestellten Handyaufnahmen folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Verstorbene gegenseitig mit ihren Handys film- ten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwi- schen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen auch zu Beleidigungen kam, in- dem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen fi- cken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Urteil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ ga- ben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die AA._____ Garage in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufgehalten hätten (Prot. II S. 11; Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit übereinstimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstor- benen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alkoholisierungs- grades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom 2. Septem-
- 47 - ber 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2.), allenfalls et- was angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und 23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alko- holisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Ver- storbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutal- koholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalko- holkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1). 4.3. Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthalts- raum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den an- deren beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernseh- sendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Ver- storbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den
- 48 - Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz ein- nehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch erzeugen diese Auf- nahme den Eindruck einer gewissen Hierarchie bzw. eines Überordnungsverhält- nisses von F._____ sowohl gegenüber dem Beschuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. F._____ bestreitet zwar, dass es zwischen ihnen ein solches Überordnungsverhältnis gab (Prot. II S. 13, 22). In den besagten Aufnahmen schneidet er dem Beschuldigten allerdings einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldigten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teu- fel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Übersetzerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Perso- nen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und
- 49 - nach welchem es zu interpretieren ist, erschliesst sich aus den vorhandenen Ak- ten nicht restlos. 4.4. Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Aus- einandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Be- leidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35; Prot. II S. 12 f.). Dass F._____ als Zeuge anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er dar- auf, er wisse nicht, was in den Ferien in Rumänien passiert sei (Prot. I S. 16), was impliziert, die Probleme kämen von dort. Seine Darstellung, wonach sich die Si- tuation nach der Schlägerei ca. um 22.00 bis 22.30 Uhr wieder beruhigt und †E._____ alles aufgewischt habe (Urk. 9/1 S. 6), erweist sich in zeitlicher Hinsicht ebenso als falsch und mittels der Mobiltelefondaten des sichergestellten Handys widerlegbar wie seine Aussage vor Vorinstanz und auf Vorhalt des Videos vom
2. September 2018 von 22.57 Uhr, wonach dieses Video an einem anderen Tag vor dem Tötungsdelikt im Aufenthaltsraum aufgenommen worden sei (Prot. I S. 36 f.). Dass er seine Behauptung mit einer erstmals vorgebrachten Geschichte betreffend Kauf von Materialien unter Hinweis auf die von ihm getragenen Kleider zu untermauern versucht, zeigt exemplarisch auf, dass er auch nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurückschreckt, wahrheitswidrige An- gaben zu machen. Dass er nach späterer Konfrontation mit seinen sich wider- sprechenden Aussagen zur Kleidung des Verstorbenen und des Beschuldigten, die ebenfalls durch das Video widerlegt werden, seine zuvor deponierte Ge- schichte zum Video von 22.57 Uhr wieder zurücknimmt (Prot. I S. 39 f.), ändert nichts an der Unzuverlässigkeit und der Unbeständigkeit seiner Angaben. Das zeigt sich auch daran, wie er herum laviert, als er sich zum Inhalt des letzten Vi- deos äussern soll (Prot. I S. 47 ff.). Erneut deponiert er eine vollkommen neue
- 50 - Geschichte, die er bisher nirgends erwähnt hatte. Danach habe er gewusst, dass sein Vater krank sei und er nach Hause habe fahren müssen, während der Ver- storbene und der Beschuldigte hätten aufeinander aufpassen müssen (Prot. I S. 47 f.), wohingegen er zu Beginn der Einvernahme verneint, dass es um den Tatzeitpunkt im September 2018 in seinem Leben oder in der AA._____ Garage wesentliche Veränderungen gegeben habe und erklärt, es habe nur dieses Pro- blem (sc. das vorliegende Tötungsdelikt bzw. das Strafverfahren) gegeben (Prot. I S. 15). Nicht nur erscheint die neue Geschichte als unglaubhaft, weil sie spät im Verfahren und erst nach Konfrontation mit dem Videoinhalt nachgeschoben wurde, sondern auch, weil sie die Konversation aus dem Video nicht plausibel zu erklären vermag. Zudem wird erneut deutlich, dass es F._____ mit der Wahrheit nicht genau nimmt, gab er zum einen am Anfang der Untersuchung noch an, er habe den Inhalt des Streits nicht richtig mitbekommen, es sei sehr laut gewesen und auch sei Musik gelaufen (Urk. 9/4 S. 8), was nicht zutrifft. Auch stellte sich anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gar noch heraus, dass sein Vater gar nicht krank war, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren verstorben war (Prot. II S. 32). Zum anderen behauptete er auch vor Vorinstanz noch (vor dem Vorspielen des Videos), sich bis zum Beginn der Schlägerei nicht besonders für die anderen beiden interes- siert, bzw. wegen eines eigenen Telefonats mit seiner Familie nicht mitbekommen zu haben, worüber die anderen beiden gesprochen hätten (Prot. I S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung gab er erneut an, nicht mitbekommen zu haben, wie bzw. wieso es genau zur Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und †E._____ ge- kommen war, da er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau telefoniert habe (Prot. II S. 12 f.). Wenn es sich, wie F._____ später angab, bei der Diskussion im letzten Video nur um die Arbeitsstelle handelte (Prot. I S. 49 f.; Prot. II S. 14), ist nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel, dass er in den früheren Aussagen im- mer betonte, dass er den Inhalt des Streits nicht mitbekommen habe. Auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche an der neuerlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es bei dieser Konversation nur um die gute und friedliche Zusammenarbeit zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldig- ten auf der Baustelle während seiner Abwesenheit gegangen sein soll (Prot. II
- 51 - S. 14), erweisen sich als wenig glaubhaft, ergibt doch in diesem Kontext insbe- sondere die Aussage, dass der Beschuldigte †E._____ hätte "beschützen" sollen, keinen Sinn. Irritierend wirkt ferner seine an der Berufungsverhandlung aufge- stellte Behauptung, wonach †E._____ zum Zeitpunkt, als die aktenkundigen Film- aufnahmen erstellt wurden (Urk. 5/12), keine Hosen angehabt habe (Prot. II S. 16), was offensichtlich nicht der Fall war, zumal er auf sämtlichen aktenkundi- gen Videoaufnahmen mit Hosen zu sehen ist und dieselben Hosen in der Folge (blutverschmiert) auch in der Küche auf dem Kleiderhaufen sichergestellt wurden (vgl. vorne Erw. III. C. 2.1.2. und 3.3. sowie nachfolgend). Auch mit diesem Um- stand konfrontiert, beharrte der Zeuge weiterhin auf seiner offensichtlich unzutref- fenden Aussage (Prot. II S. 26). Wie teilweise bereits zum Todeszeitpunkt ausge- führt, sind auch hier die Aussagen von F._____ zu relevanten Punkten als un- glaubhaft zu qualifizieren. Auf sie kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 35) – nicht abgestellt werden, ausgenommen sie werden durch ob- jektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt. 4.5. Ebenfalls im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort war nach übereinstimmenden Aussagen G._____. Dieser sagte in der ersten Einvernahme aus, er sei im Zeit- punkt der Schlägerei schon im Zimmer gewesen. Er habe nur Geräusche gehört, d.h. dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene gestritten hätten. Sie hätten laut geredet und geschrien. Die Streiterei sei bis etwa um 01.00 Uhr morgens ge- gangen. Er habe erst am nächsten Morgen von F._____ gehört, dass sich der Be- schuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/4 S. 3). Er sei nicht aufgestanden, weil er sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 10/4 S. 6). F._____ sei etwa um 01.00 Uhr zu ihm ins Zimmer gekommen. Er habe ihn aber nicht an- geschaut, habe nur kurz auf die Uhr gesehen, die Decke über den Kopf gezogen und habe weitergeschlafen (Urk. 10/4 S. 6). Diese ersten Aussagen von G._____ erweisen sich angesichts der objektiven Beweismittel zumal hinsichtlich seiner Zeitangabe betreffend den Streit als glaubhaft. Neu und im Gegensatz zu seiner ersten Aussage sagt G._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2019, mithin nach seiner Haftentlassung und ein halbes Jahr nach dem Tötungs- delikt, aus, er habe auch gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 6), er habe aber nicht genau verstehen können,
- 52 - was sie gesagt hätten, denn nebenan sei noch Musik gelaufen. Sie hätten sich angeschrien und er habe ein Geräusch gehört, wie wenn Glas oder ein Fenster zerstört werde. Er habe ein solches Geräusch wahrgenommen, das auf ein "Ja- gen" schliessen lasse; er glaube sie hätten sich gejagt (Urk. 10/8 S. 7). Später re- lativiert er, dass F._____ ihm am nächsten Morgen gesagt habe, dass sie sich ge- schlagen hätten (Urk. 10/8 S. 13). Da erfahrungsgemäss die tatnächsten Aussa- gen in aller Regel zuverlässiger und authentischer sind als jene, die erst Monate später gemacht werden, ist auf die erste Aussage von G._____ abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese noch weniger durch später hinzugekommene Kenntnisse verfälscht ist. Jedenfalls kann G._____ aufgrund seiner Distanz zum Geschehen keine Angaben zum Grund des Streits machen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte und der Verstorbene aufgrund ihres Alkoholkon- sums bereits eine sehr verwaschene Sprache hatten, erscheint glaubhaft, dass G._____ in seinem Zimmer nicht verstehen konnte, weshalb sich die beiden im Aufenthaltsraum stritten. 4.6. Die Fotos des Verstorbenen über seine blutbefleckte Jeans sowie die Ergeb- nisse der Spurenauswertung und die Befundaufnahme des IRM stützen die Aus- sagen von G._____ und J._____, wonach es in dieser Nacht zwischen dem Ver- storbenen und dem Beschuldigten zu einer heftigen und blutigen Schlägerei ge- kommen war. Beide gaben unabhängig und übereinstimmend an, dass ihnen dies der Beschuldigte selbst am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auffinden des Verstorbenen so gesagt habe (Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/1 S. 1). Dass auch F._____ die Schlägerei bestätigt, ist dagegen für die Sachverhaltsfeststellung zu vernachlässigen, nachdem sich seine Angaben, dass die Schlägerei am 2. Sep- tember 2018 um 22.30 oder 23.00 Uhr (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 3 f.) bzw. eine halbe Stunde nach der Rückkehr vom Restaurant um ca. 20.30 oder 21.00 Uhr (Prot. I S. 31) stattgefunden habe, aufgrund der Videoaufnahmen als nachweislich falsch herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 161 S. 51). Jedoch ist der Beschuldigte auf seiner Zugabe zu behaften, wonach es zwischen ihm und dem Verstorbenen in den frühen Morgenstunden des 3. Sep- tember 2018 zu einer gewalttätigen Streiterei gekommen war, anlässlich welcher sowohl der Verstorbene als auch der Beschuldigte Verletzungen erlitten und das
- 53 - unterste Tablar des gläsernen Beistelltischchens zu Bruch ging (Urk. 129 S. 13, 16). An dieser Stelle ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass es selbst aufgrund der Aussagen von F._____, der den Beschuldigten grundsätzlich eher belastet als entlastet, der Verstorbene war, der die tätliche Auseinandersetzung begann, in- dem er dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase schlug, die sofort stark zu bluten anfing (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.; Prot. II S. 12). Auch steht fest, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen körperlich unterlegen war, denn er wird als kleiner und feiner und daher auch als "der Kleine" beschrieben (Urk. 10/7 S. 9; Prot. I S. 64) und F._____ dazu aussagte, der Verstorbene sei über dem Beschul- digten gewesen und habe diesem von oben herab starke Faustschläge ausgeteilt (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung gab er zwar dann wieder an, beide seien gleich stark gewesen und beide seien verletzt worden, be- stätigte jedoch, dass D._____ (der Beschuldigte) zumindest mehr abgekriegt habe (Prot. II S. 13). Darauf kann angesichts der bei beiden durch das IRM fest- gestellte Befunde abgestellt werden, erweisen sich diese Angaben von F._____ gestützt auf die objektiven Beweise als glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass sich nach der Diskussion zwischen F._____ und dem Verstorbenen, welche auf der letzten Videoaufnahme vom 3. September 2018 00:27 Uhr vom Beschuldigten zu- mindest teilweise festgehalten wurde (Urk. 5/12 "VID_20180903_002749"), eine tätli- che Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen ereignet hat. Zu den Einzelheiten ihrer Verletzungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und deren schlüssige Beweiswürdigung verwie- sen werden (Urk. 161 S. 54 f.). Danach lässt sich aus den Verletzungen aufgrund der Fotodokumentation und der Befunde des IRM schliessen, dass tatsächlich vor allem der Beschuldigte zahlreiche starke Schläge hatte einstecken müssen, so dass er namentlich Hämatome an den Augen, Hautunterblutungen bzw. Hautrö- tungen an der rechten Schulter und am Rumpf sowie Hautabschürfungen an den Knien erlitt (Urk. 7 S. 138; Urk. 28/3 S. 2 f. und 5), wohingegen der Verstorbene lediglich eine Hautquetschung an der Stirn links aufwies, welche auf einen Faust- schlag des Beschuldigten zurückführbar zu sein scheint. Mithin lässt das Bewei- sergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zwischen 00:27:49 Uhr (letztes Video) und 01:51:34 Uhr (erstes Foto der blutbefleckten
- 54 - Jeans) am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum bei den orangen Sofas vom Verstorbenen verprügelt worden war (Urk. 161 S. 54 f.). Mit- hin ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Vorgeschichte und der dort geschil- derten Schlägerei – abgesehen vom Zeitraum, in welcher diese stattgefunden hatte (gemäss Anklageschrift zwischen 22 Uhr und ca. 24 Uhr) – erstellt. 4.7. Was die in der Anklage aufgeführte Drohung seitens des Beschuldigten an den Verstorbenen mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" betrifft, stützt sich dieser Sachverhalt einzig und allein auf die Anga- ben von F._____. Wie sich aus dem Vorhalt der Vorinstanz in der Befragung der Dolmetscherin AO._____ ergibt, formulierte F._____ die Drohung, die er den Be- schuldigten an den Verstorbenen hat aussprechen hören, immer wieder leicht an- ders (Urk. 161 S. 26): Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" (Urk. 9/1 F/A 37) dann "E._____, pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig ma- chen" (Urk. 9/3 F/A 21 S. 6) bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" (Urk. 9/3 F/A 34) und dann "E._____, du musst Acht geben ... du wirst noch sehen" (Urk. 9/4 S. 4). Die Übersetzerin führte dazu als Zeugin aus, dass sie sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern könne. Sie räumte ein, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie verwies aber darauf, dass sie immer versuche, bestmöglich und sehr genau zu übersetzten. Wenn sie sich nicht sicher sei, stelle sie Fragen, und zwar bevor sie übersetze, um sicher zu sein, dass sie das Gesprochene richtig verstanden habe, akustisch wie sprach- lich, und um es korrekt übersetzen zu können. Zudem sei die Rückübersetzung des Gesagten am Ende der Einvernahme Pflicht. Auch da gebe es eine Möglich- keit seitens der angehörten Person zu sagen, das habe sie nicht so gesagt, da hätte ich sie falsch verstanden, bzw. zu korrigieren und zu ergänzen. Spätestens dann hätte man sie darauf aufmerksam machen können und müssen, falls sie et- was falsch übersetzt hätte, so dass es hätte korrigiert werden können (Prot. I S. 26 f.). Vorliegend fällt auf, dass F._____ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Gebrauch ge- macht hatte, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die Intensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abwei-
- 55 - chung verantwortlich macht (Urk. 9/4 S. 7). Anlässlich der Befragung an der Beru- fungsverhandlung gab F._____ – nach dem genauen Wortlaut befragt – an, der Beschuldigte habe geäussert "E._____, sei achtsam, du wirst schon sehen." An- zumerken ist hier noch, dass der Dolmetscher sogleich von sich aus anfügte, die Aussage könne auch mit "E._____, pass auf, du wirst schon sehen." übersetzt werden (Prot. II S. 30). Gerade dieses Beispiel verdeutlicht erneut, dass die Über- setzung von einer Sprache in eine andere häufig mit einer gewissen Unschärfe behaftet ist. Während die beiden soeben genannten Aussagen zumindest inhalt- lich praktisch gleichwertig sind, kann dies bei den früheren Aussagen nicht mehr ohne Weiteres behauptet werden, besteht doch zwischen der Aussage "pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig machen" bzw. "dich erledigen" auch in- haltlich eine nicht unerhebliche Diskrepanz zur Aussage "pass auf, du wirst schon sehen." Dies weckt – gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Aussagen von F._____ wie dargelegt bereits in vielerlei Hinsicht als wenig zuverlässig und be- lastbar erwiesen haben – Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu dieser angeblichen Drohung. Genährt werden diese Zweifel auch durch den Um- stand, dass nur F._____ diese Drohung gehört hatte. G._____ war zwar – wie be- reits dargelegt – nicht mehr im Aufenthaltsraum, als der Beschuldigte diese Aus- sage geäussert haben soll. Allerdings gibt er an, gehört zu haben, wie der Be- schuldigte – während er nach unten in sein Zimmer ging, nachdem er sein Handy unter dem Sofa hervorgeholt hatte – gesagt habe "schon gut, E._____, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe" (Urk. 10/8 S. 7). Gestützt auf die übrigen glaub- haften Aussagen von G._____ gibt es keinen Anlass, nicht auch diese Aussage als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschuldigte offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbenen machte, enthält aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die zweifelhafte, von F._____ platzierte, "Dro- hung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung von ir- gendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E._____" lässt – zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos – darauf schlies- sen, dass sich der Beschuldigte mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nach- richt abzufinden bereit war. Jedenfalls stellt die Äusserung keinerlei Indiz für einen Groll oder gar eine Täterschaft des Beschuldigten dar, sondern deutet viel eher
- 56 - darauf hin, dass sich die Gemüter nach dem Streit wieder beruhigt hatten. F._____ selber gab gerade an, dass sich die Streitenden gemäss seiner eigenen Aussage beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt habe und der Beschuldigte den Aufenthaltsraum verlassen hatte, nach unten zu seinem Zimmer ging und sich dort wusch und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wie- der weg- und nach unten in sein Zimmer ging (Urk. 9/1 S. 2, 5; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 4; Prot. I S. 58). Auch damit lassen sich die Aussagen von F._____ hinsichtlich des drohenden Charakters der Bemerkung des Beschuldigten an den Verstorbenen "Du wirst es schon noch sehen" (z.B. Urk. 9/4 S. 9, Prot. I S. 56) – nebst der bereits dargelegten zwischenzeitlichen Aggravation ("dich fertig ma- chen" bzw. "dich erledigen") – nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. 4.8. Schliesslich ist dem Verteidiger zudem darin zuzustimmen, dass F._____ eine – im Verlauf des Verfahrens zunehmende – Belastungstendenz gegenüber dem Beschuldigten zeigte (Urk. 183 S. 8). So forderte er die Polizeibeamten an- lässlich der Tatortbegehung auf: "Schauen Sie mal in den schwarzen Plastiksack, wieviel D._____ getrunken hat. D._____ hat dies alles getrunken seit er am Sonn- tag, um ca. 07.00 Uhr, wach gewesen ist". Zum einen ist die Aussage suggestiv, zum anderen entspricht sie nicht den Tatsachen, wie sich anhand der Handyvi- deos ergibt, woraus ersichtlich ist, dass insbesondere der Verstorbene und der Beschuldigte, aber auch F._____ selbst, Whisky getrunken haben. Dieser Effekt trat auch an der Berufungsverhandlung zu Tage, als der Beschuldigte danach ge- fragt wurde, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte und E._____ stark alkoholisiert gewesen seien. F._____ erwähnte bzw. betonte in seiner Antwort, dass der Be- schuldigte einen Biervorrat von 24 Dosen gehabt habe, er mithin sehr viel Bier ge- trunken habe, um im gleichen Atemzug ungefragt anzufügen, dass er sich mit dem Chef einen "Kampffilm, einen Film mit Verletzungen" angesehen habe. Dass E._____ ebenfalls, wenn nicht gar genauso betrunken war, erwähnt er dagegen erst auf erneute Nachfrage (Prot. II S. 17). Erwähnenswert ist in diesem Zusam- menhang sodann die ebenso suggestiv und den Beschuldigten belastende – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbare – Aussage von F._____ bereits anläss- lich der Tatortbegehung, wonach sich der Beschuldigte und der Verstorbene ca. drei Tage lang einen Film angeschaut hätten, bei dem es sich um Schlägereien
- 57 - und Schneiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 3), welche nicht verifiziert wurde. Zu- dem benannte F._____ den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme ex- plizit als möglichen Täter (Urk. 9/1 S. 9) und wiederholte diesen Verdacht in der Haft-Einvernahme (Urk. 9/3 S. 3). 4.9. F._____ bezeichnete den Beschuldigten und den Verstorbenen in der Haft- Einvernahme weder als Freunde noch als Kollegen (Urk. 9/3 S. 4), was in Wider- spruch zu den übereinstimmenden Aussagen von G._____, H._____, J._____, A._____ und U._____ steht, die allesamt angaben, dass der Beschuldigte und der Verstorbene im gleichen Dorf in Rumänien aufgewachsen sind, seit Kindsbeinen an eng befreundet waren und es zudem der Verstorbene war, der dem Beschul- digten die Arbeitsstelle in der Schweiz besorgt hatte, wo sie von allen Befragten als gute Kollegen bzw. gutes Team wahrgenommen wurden, die nie das geringste Problem gehabt hätten (Urk. 10/8 S. 4, 17; Urk. 10/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 5; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 15/1 S. 3). Selbst A._____, die Schwester des Verstorbenen, sagte trotz Kenntnis von Gerüchten von Rumänien nur aus, der Beschuldigte und der Verstorbene hätten sich immer wieder beschimpft und sich Wörter an den Kopf geworfen, aber dies sei nur so daher gesagt gewesen und nicht ernst zu nehmen. Deswegen müsse es sich um etwas anderes handeln, dass es so weit gekommen sei (Urk. 18/1 S. 12). In die gleiche Richtung geht die Aussage von U._____, der Schwester des Beschuldigten, die aussagte, sie könne das nicht glauben, dass ihr Bruder der Hauptverdächtige sei, sie habe keine Erklärung da- für. Ihr Bruder und der Verstorbene seien immer zusammen in einer Clique gewe- sen und hätten sich immer gut verstanden, auch wenn sie manchmal zu viel Alko- hol getrunken hätten (Urk. 15/1 S. 3, 5). Sie könnten es nicht fassen und sie sei in die Schweiz gekommen, um herauszufinden, was los sei (Urk. 15/1 S. 1, 13). Selbst die Anklagebehörde räumt ein, dass in den Tagen und Wochen vor dem Vorfall keine tiefgreifenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Ver- storbenen vorhanden gewesen seien (Urk. 180 S. 6). Die Aussagen von U._____ erweisen sich als äusserst glaubhaft, zumal sie bezüglich des Verhältnisses zwi- schen ihrem Bruder und dem Verstorbenen mit denjenigen anderer Befragter übereinstimmen. Und schliesslich gab auch P._____, die damalige Freundin des Beschuldigten, an, dieser habe mit dem Verstorbenen eine gute Beziehung ge-
- 58 - habt. Sie habe keine Kenntnisse von Konflikten zwischen den beiden gehabt (Urk. 36/36 S. 10). 4.10. Im Ergebnis ist zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des
2. September 2018 zusammen mit F._____ und †E._____ im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufhielten und alkoholische Getränke konsumierten, wobei sich der Beschuldigte und †E._____ zeitweise gegenseitig filmten. Erstellt ist ferner, dass es im Laufe des Abends zwischen dem Beschuldigten und †E._____, die in- zwischen beide reichlich alkoholisiert waren, zu einem handgreiflichen Streit kam, aus welchem beide leichte Verletzungen erlitten, bis sie von F._____ getrennt werden konnten. Im Lichte des Gesagten bestehen allerdings nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber dem Verstorbenen im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht hatte, sodass dieses für den Beschuldigten erheb- lich belastende Indiz als nicht erstellt zu gelten hat.
5. Kontakt zwischen Beschuldigtem und P._____ vom 2./3. September 2018 5.1. Ausgangslage 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft sieht ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darin, dass der Beschuldigte in der Tatnacht am frühen Morgen des 3. September 2018 um ca. 03.00 Uhr gegenüber seiner damaligen Freundin P._____ angekündigt habe, dass er sich rächen würde bzw. dass es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich nicht mehr bei ihr melden würde. Drei Stunden später sei †E._____ tot gewesen. P._____ habe bei diesem Ge- spräch auch ein Schwert oder etwas Ähnliches beim Beschuldigten gesehen, das als Tatwaffe in Frage komme (Prot. II S. 37 f.). 5.1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und P._____ zu besagter Zeit in der Tatnacht ein Videotelefonat stattgefunden habe. Als höchst wahrscheinlich erscheine sodann auch, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Gesprächs von der Tötung eines Menschen gesprochen habe,
- 59 - wobei der Inhalt dieser Kommunikation dahin zu interpretieren sei, dass er eine solche Tötung angekündigt habe (Urk. 161 S. 70-76). 5.2. Aussagen von P._____ und Q._____ 5.2.1. Wie eingangs bereits dargelegt (vorne E. II. 2.2.b), ist die zweite Einver- nahme von P._____ durch die rumänische Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2020 (Urk. 36/36 S. 1-10) gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid verwertbar. Darin gab sie an, sie habe in der Tatnacht vom 3. September 2018 gegen 04.00 Uhr gesehen, dass der Beschuldigte in der "Messenger App" online gewesen sei, weshalb sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Nachdem er ihren Anruf zunächst damit beendet habe, dass er ihr sagte, sie solle ihn in Ruhe las- sen, habe sie einen Videoanruf gestartet (Anmerkung: In der Übersetzung Urk. 36/36 S. 9 fehlt die Übersetzung des rumänischen Begriffs "convorbire video", der jedoch gemäss Online-Übersetzer www.deepl.com mit "Videoanruf" übersetzt werden kann). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, "Jemand bringt mich um! Wenn ich nicht mehr ans Telefon gehe bedeutet das, dass ich jemanden umgebracht habe und ich ins Gefängnis gehe." Er habe aber keine Person genannt. Sie habe bemerkt, dass der Beschuldigte im Gesicht Schwellungen von Schlägen gehabt und geweint habe. Zudem habe sie festgestellt, dass er unter Alkoholeinfluss ge- standen habe. Der Beschuldigte habe ihr mit der Videokamera des Mobiltelefons filmend, ebenfalls über dieselbe App, einen runden Tisch gezeigt, auf welchem sich ein Schwert befunden habe. Sie wisse nicht, woher er dieses Schwert gehabt habe und sie könne es auch nicht mehr beschreiben, weil sie sich nicht mehr erin- nere. Blutspuren habe sie auf seinen Kleidern keine festgestellt (a.a.O. S. 9). Sie habe nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten einen psychotraumatischen Schock erlitten, weshalb sie für die Dauer von drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Slatina und anschliessend für ca. drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Craiova eingewiesen worden sei. Ihr sei eine psychische Störung diagnostiziert worden, wobei sie sich jedoch nicht mehr an die genaue Fachbezeichnung erinnere. Im Nachgang an die Tatnacht habe sie von verschiedenen Personen in der Gemeinde, die sie nicht mehr bezeichnen könne, gehört, dass der Beschuldigte †E._____ umgebracht habe. Via ihre Cou-
- 60 - sine AP._____ habe sie sodann erfahren, dass †E._____ einer Person aus der Gemeinde, die sie unter dem Spitznamen "AQ._____" kenne, ein Foto geschickt habe, das eine Person zeigte, die von der Taille abwärts fotografiert wurde und Blutspuren auf der Hose hatte. Sie wisse nicht, wer diese Person auf dem Foto gewesen sei. Dieses Foto habe ihr jemand, den sie nicht mehr benennen könne, zwei oder drei Tage später ("am zweiten oder dritten Tag") dann ebenfalls weiter- geleitet (a.a.O. S. 9 f.). Sie habe von Personen aus der Gemeinde, die sie nicht mehr benennen könne, auch erfahren, dass †E._____ besagtem "AQ._____" eine Nachricht geschickt habe, in welcher er geschrieben habe "Verdammte Scheisse. Wir haben uns geprügelt und ich bin voller Blut.", wobei sich dies auf den Be- schuldigten bezogen habe (a.a.O. S. 10). 5.2.2. Im Rahmen der ebenfalls verwertbaren Einvernahme von Q._____, der Mutter von P._____, durchgeführt durch die rumänische Staatsanwaltschaft am
27. Juli 2020 (Urk. 36/36 S. 12 ff.), gab diese zu Protokoll, sie habe in der Nacht vom 2./3. September 2018 um ca. 04.00 Uhr [wohl Ortszeit] gehört, dass ihre Tochter P._____ im Nebenzimmer geschrien und geweint habe, weshalb sie in deren Zimmer gegangen sei, um nach ihr zu schauen. P._____ habe ihr gesagt, sie hätte gerade ein Videotelefonie-Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, der voller Blut gewesen sei und gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen wor- den. Das Videotelefonat mit dem Beschuldigten sei zu dem Zeitpunkt bereits be- endet gewesen. An diesem Tag hätten alle Personen aus dem Dorf erfahren, dass der Beschuldigte †E._____ getötet habe, wobei sie dies von ihrer Tochter P._____ erfahren hätte. An diesem Tag habe auch der Polizeiposten im Dorf (AI._____) den Vorfall gemeldet (a.a.O. S. 19). Sie habe im Dorf – konkret von "AQ._____" – erfahren, dass †E._____ diesem und einer weiteren männlichen Person über WhatsApp Nachrichten mit Bildern geschickt habe, auf denen die blutverschmierten Hosenbeinen einer Person ab der Taille abwärts zu sehen ge- wesen seien. "AQ._____" habe ihr das Bild und die Nachricht dazu mit dem Inhalt "Schau, zum Teufel. Habe D'._____ geschlagen" gezeigt, wobei D'._____ der Spitzname des Beschuldigten sei (a.a.O. S. 18).
- 61 - 5.3. Aussagen der rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ 5.3.1. Die rumänische Polizeibeamtin R._____, welche die Zeugin P._____ am 2. Oktober 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt und zudem bei der Einvernahme der Mutter Q._____ ihrem Kollegen S._____ assis- tiert hatte (vgl. Urk. 11/1 FA 18), wurde am 22. Januar 2019 durch die zürcheri- sche Staatsanwaltschaft als Zeugin dazu befragt, was sie über das Tötungsdelikt in AC._____ vom 2./3. September 2018 wisse (Urk. 11/1). R._____ gab zu Proto- koll, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten, P._____ ausgesagt habe, dass sie an einem Abend Anfangs September 2018 mit dem Beschuldigten per Video- Messenger kommuniziert habe. Die Lebenspartnerin habe dabei auf dem Live- Bild gesehen, dass der Beschuldigte geschlagen worden sei. P._____ habe im Gesicht des Beschuldigten im Bereich des Wangenknochens Verletzungen fest- gestellt, die auf einen Faustschlag hingedeutet hätten. Sie soll dann den Beschul- digten gefragt haben, wer ihn geschlagen habe, worauf dieser geantwortet habe dass dieser "E'._____" – dies sei der Übername des Verstorbenen gewesen – ihn geschlagen habe. Auch soll die Lebenspartnerin während dieser Konversation ein Schwert auf dem Tisch hinter dem Beschuldigten gesehen haben. P._____ habe auch erwähnt, dass sich der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand befunden habe. Diese Konversation soll vom Beschuldigten so beendet worden sein, dass er der Lebenspartnerin gesagt habe, "mir reicht es langsam". Später soll die Le- benspartnerin des Beschuldigten eine Nachricht erhalten haben, entweder per Facebook-Messenger oder per WhatsApp resp. SMS. Darin soll der Beschuldigte geschrieben haben, dass wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, er dann jemanden getötet habe. Die Mutter der Lebenspartnerin solle diese Nach- richt unmittelbar in dieser Nacht auch gelesen haben. In der Zeit zwischen dieser fraglichen Nacht und der Befragung der Mutter verging einige Zeit. In dieser Zeit soll die Mutter diese Nachricht gelöscht haben. Es habe noch ein Foto gegeben, welches per WhatsApp geschickt worden sei. Auf diesem Foto habe man eine männliche Person sehen können, die Bluejeans trug, welche mit Blut verschmiert gewesen seien. Gemäss Aussage der Mutter hätte sich diese Befleckung mit Blut in der fraglichen Nacht zugetragen haben können. Als sie (sc. die Polizei) das Mo-
- 62 - biltelefon der Lebenspartnerin untersucht hätten, hätten sie festgestellt, dass diese ganze WhatsApp-Applikation gelöscht wurde (Urk. 11/1 FA 19, 26 f.). 5.3.2. S._____, der die Zeugin Q._____ am 25. September 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt hat (vgl. Urk. 12/1 FA 22 f.), wurde am 22. Januar 2019 von der zürcherischen Staatsanwaltschaft als Zeuge dazu befragt, was er über das hier fragliche Tötungsdelikt wisse bzw. was die Mutter von P._____ ihm diesbezüglich geschildert hatte. Der Zeuge S._____ gab dazu an, dass Q._____ ihm berichtet habe, sie habe in der fraglichen Nacht, in der das Delikt passiert sein könnte, mitgehört, wie ihre Tochter herumgeschrien habe. Zeitlich solle dies um ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr gewesen sein. Sie sei zu ihr gegangen und habe sie gefragt, was los sei. Die Tochter sei schockiert gewesen, habe geweint und gezittert. Sie (P._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr gerade geschrieben habe, dass wenn er sich am nächsten Tag nicht mehr auf Facebook oder WhatsApp melde, ein Mensch gestorben sei. Es habe auch noch ein Foto gegeben, welches der Beschuldigte ihrer Tochter per Facebook oder per WhatsApp habe zukommen lassen, auf dem die Beine und das Gesäss eines Menschen bzw. dessen Jeans-Hosen zu sehen gewesen seien, die blutver- schmiert waren. Q._____ habe ihm ausserdem erzählt, dass in dieser fraglichen Nacht vermutlich noch ein Live-Gespräch zwischen ihrer Tochter und dem Be- schuldigten stattgefunden habe. Q._____ habe gegenüber ihrer Tochter darauf bestanden, dass dieses Gespräch resp. die Live-Übertragung und auch die Nach- richt gelöscht würden und dass ihre Tochter keinen Kontakt mehr mit dem Be- schuldigten haben solle (Urk. 12/1 FA 24, 53). 5.4. Würdigung 5.4.1. Wie sich aus den soeben dargelegten Aussagen der vier Zeugen ergibt, wurde übereinstimmend geschildert, dass in der besagten Nacht um ca. 03.00 Uhr morgens zwischen dem Beschuldigten und P._____ ein Videotelefonie- Gespräch geführt wurde. Ein Abgleich mit den objektiven Beweismitteln zeigt al- lerdings, dass weder auf dem Handy des Beschuldigten noch auf jenem von P._____ Nachweise gefunden wurden, dass dieses Telefonat am frühen Morgen des 3. September 2018 tatsächlich stattfand. Die Auswertung der Mobiltelefonda-
- 63 - ten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.01) brachte kei- nen entsprechenden Eintrag zutage. In der "Call log" bzw. "Timeline" des Handys des Beschuldigten sind ab Mitternacht bzw. in den frühen Morgenstunden einzig Textnachrichten von anderen, nicht fallrelevanten Personen verzeichnet, jedoch keine Anrufe. Dass solche Anrufe über Facebook-Messanger in der Call-log des Handys des Beschuldigten grundsätzlich registriert wurden, ergibt sich daraus, das entsprechende Einträge zwar vorhanden sind. Diese beziehen sich jedoch nicht auf den besagten Zeitraum, in dem dieses Gespräch gemäss Zeugenaussa- gen stattgefunden haben soll. So wurden an diesem 3. September 2018 drei An- rufe von P._____ via Facebook-Messanger registriert, welche jedoch um 09.47 Uhr, 10.45 Uhr und 10.48 Uhr Schweizer Sommerzeit (UTC +2) erfolgt waren, mit- hin zu einer Zeit, als †E._____ bereits tot war, und die vom Beschuldigten zudem nicht entgegengenommen wurden (als "Incoming" und "Missed" vermerkt). Ge- mäss Angaben der befragenden rumänischen Polizeibeamtin R._____ sei auch das Handy von P._____ visioniert und ausgewertet worden. Es hätten jedoch keine Nachrichten oder Fotos gefunden werden können, die auf eine Konversa- tion in der Tatnacht hingewiesen hätten. Das untersuchte Handy sei neu aufge- setzt worden und entsprechend sei nichts mehr darauf gewesen, nicht einmal die WhatsApp-Applikation (Urk. 11/1 F/A 43). Diesbezüglich ist allerdings festzuhal- ten, dass die Angaben der beiden befragten rumänischen Polizeibeamten darauf hindeuten, dass offenbar vorwiegend – möglicherweise gar ausschliesslich – nach Textnachrichten, insbesondere WhatsApp-Nachrichten, gesucht wurde, und nicht nach Einträgen zu Video-Telefongesprächen. Mit der Verteidigung (Urk. 224 Rz.
4) ist sodann nicht klar, ob überhaupt jenes Handy untersucht wurde, das P._____ im tatrelevanten Zeitpunkt benutzte, werden doch von ihr ("Zu diesem Zeitpunkt, als ich mit D._____ gesprochen habe, hatte ich ein Telefon Marke Samsung J 3", Urk. 36/36 S. 9) und im Polizeirapport (Mobiltelefon der Marke ZTE BLADE L3; vgl. Urk. 35/1 S. 4; Urk. 34/14 und Urk. 35/18) unterschiedliche Handy-Typen genannt. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre selbstverständlich nicht zu erwarten gewesen, dass auf dem untersuchten Handy etwas Belastendes gefunden wurde. Dieser Umstand dürfte aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Die Abwesenheit entsprechender Einträge in
- 64 - den untersuchten Handys (insbesondere auch in jenem des Beschuldigten selbst) erweckt somit bereits ernsthafte Zweifel daran, dass der besagte Anruf in der Tat- nacht überhaupt stattgefunden hat. 5.4.2. Aktenkundig und in diesem Zusammenhang relevant sind dagegen meh- rere Textnachrichten (SMS) von P._____ an den Beschuldigten, die auf dessen Handy gefunden wurden. Erwähnenswert sind insbesondere die Nachrichten vom
4. September 2018 um 02:41:59 und 02:42:14 Uhr (UTC; mithin 04:42 Uhr Schweizer Sommerzeit), in welchen sie dem Beschuldigten schrieb (Urk. 34/3): "die haben dich dort wahnsinnig gemacht, ich weiss, dass du verprügelt wurdest" und "ich habe dich über die Kamera gesehen". Der Umstand, dass P._____ offen- sichtlich wusste, dass der Beschuldigte von †E._____ verprügelt wurde, spricht gemäss Vorinstanz (Urk. 161 S. 74) dafür, dass das Videotelefonat gemäss ihren Angaben stattfand. Hier ist aber der Zeitpunkt der Nachricht mit zu berücksichti- gen. Denn es ist denkbar, dass sie zum Zeitpunkt dieser Nachricht, mithin am 4. September 2018, bereits aus anderer Quelle gewusst haben könnte, dass dieser sich geprügelt hatte, gab sie doch auch an, im Dorf erfahren zu haben, dass ein gewisser "AQ._____" das (aktenkundige) Bild mit der blutbefleckten Hose von †E._____ sowie eine Nachricht, wonach dieser und der Beschuldigte sich geprü- gelt hätten, vom Opfer in der Tatnacht zugeschickt bekommen habe und sie die- ses Bild später auch selber erhalten habe. Dieser Umstand für sich wäre mithin nur ein schwaches Indiz, dass das fragliche Videotelefonie-Gespräch mit dem Be- schuldigten in der Tatnacht stattfand. Demgegenüber kann die Textnachricht, dass sie ihn "über die Kamera gesehen habe" – die sich auf die vorherige Nach- richt ("...ich weiss, dass du verprügelt wurdest") zu beziehen scheint, wurde sie doch nur 15 Sekunden später im Anschluss an diese verschickt – als gewichtiges Indiz gewertet werden, dass sie mit dem Beschuldigte im fraglichen Zeitraum noch per Videotelefonie in Kontakt stand, wobei dieses Gespräch irgendwann im Zeitraum zwischen dem Ende der Schlägerei mit dem Verstorbenen und der Ver- haftung des Beschuldigten (gem. Verhaftsrapport Urk. 52/1 am 3. September 2023 um 09.15 Uhr) stattgefunden haben musste. Hinsichtlich des Zeitpunkts die- ses Gesprächs stimmen sodann die Aussagen von P._____ und ihrer Mutter da- hingehend überein, dass dieses um ca. 04.00 Uhr rumänische Lokalzeit, mithin
- 65 - um 03.00 Uhr Schweizer Zeit stattfand. Auch der Polizeibeamte S._____ gab an, dass Q._____ ihm gegenüber entsprechenden Aussagen gemacht habe. Damit würde das Gespräch auch in etwa in den realistischen Tatzeitraum fallen, der wie dargelegt bereits auf zwischen 02.00 und 06.10 Uhr Schweizer Zeit eingegrenzt werden kann. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte denn auch alleine, nach- dem er den Aufenthaltsraum nach kurzer Rückkehr zum Holen seines Handys verlassen und sich in sein Zimmer zurückgezogen hatte. 5.4.3. Was den Inhalt des Videotelefonats angeht, ist hinsichtlich des Tatvorwurfs insbesondere relevant, ob der Beschuldigte darin die Tötung eines Menschen an- gekündigt hat. Als objektive Beweismittel können in dieser Hinsicht einzig die ak- tenkundigen Textnachrichten von P._____ herangezogen werden, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden wurden. Diesen kann zumindest entnommen werden, dass P._____ im Nachgang an die Tatnacht sehr besorgt um den Be- schuldigten gewesen ist. Darauf lassen ihre Nachrichten vom 3. bzw. 4. Septem- ber 2023 an den Beschuldigten schliessen. Es sind dies insbesondere (Zeitanga- ben jeweils Schweizer Sommerzeit): o "Hey, wo zum Teufel bist du" (18.02 Uhr) o "Mann, du hast mich komplett wahnsinnig gemacht" (18.04 Uhr) o "Liebster, bin verzweifelt, antworte"; "ich weine nur noch"; "antworte mir" (19.25 - 19.26 Uhr) o heute Nacht bringe ich mich um, ich weiss nichts von dir (4. Septem- ber 2023, 00.43 Uhr) o Liebster, ich gehe und melde dich dem Interpol (4. September 2023, 04.41 Uhr) Auf den ersten Blick können diese Nachrichten für sich durchaus dahingehend in- terpretiert werden, dass sich zwischen ihr und dem Beschuldigten zuvor zumin- dest etwas Beunruhigendes ereignet haben könnte, wie etwa das Videotelefonat mit dem angeblichen verstörenden Inhalt. Insofern würden auch die Nachfragen, wo der Beschuldigte sei, dass er sie (beim Gespräch in der Nacht) "komplett wahnsinnig" gemacht habe, sie verzweifelt sei, weil sie nichts von ihm wisse, so-
- 66 - wie auch die Ankündigung, ihn bei Interpol zu melden, zum angeblichen Ge- sprächsinhalt passen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, würden auch die drei Anrufe von P._____ um 09.47, 10.45 und 10.48 Uhr dafür sprechen, dass sie sich Sorgen um ihn machte (Urk. 161 S. 71). Merkwürdig erscheint dann aber wie- derum, dass die ersten Nachrichten von ihr an diesem Morgen nach der Tat – konkret die Nachrichten 18-28 in Urk. 34/3, verfasst zwischen 10.45 Uhr (Nach- richt 28) und 16.05 Uhr (Nachricht 18) am 3. September 2018 – deutlich weniger besorgt klingen und scheinbar ein ganz anderes Problem im Vordergrund zu ste- hen scheint. P._____ scheint sich nämlich darüber aufzuregen, dass sich ihre Mutter, mit der sie unter einem Dach wohnte, mit jemandem ("AR._____", gem. Übersetzerin sei das wohl deren Lebenspartner der Mutter) streite und sie das nicht mehr aushalte, weshalb sie in eine andere Wohnung ziehen wolle, wofür sie aber Geld brauche, um das sie den Beschuldigten bittet. Dass diese Streitereien in ihrem Haushalt bzw. von ihrer Mutter am frühen Morgen des 3. September 2018 offenbar P._____s vordergründiges Problem gewesen war, lässt sich aller- dings auch nur schwer damit in Einklang bringen, dass sie wenige Stunden zuvor (um ca. 03.00 Uhr morgens) noch völlig aufgewühlt und weinend über die scho- ckierende Aussage des Beschuldigten gewesen sein soll. Erst ab Nachricht 17 ("Hey, wo zu Teufel bist du"), geschrieben um 18.03 Uhr Schweizer Sommerzeit des 3. September 2018, schien die Stimmung plötzlich in grosse Besorgnis um den Beschuldigten umzuschlagen. Mit Blick auf die Chronik der Ereignisse ist überdies bekannt, dass am 3. September 2018 bereits gegen Mittag die ersten Medienmitteilungen von Schweizer Medien über einen Mord an einem Rumänen in einer Spenglerei in AC._____ kursierten. Die Kantonspolizei ihrerseits veröf- fentlichte am 3. September 2018 selbst eine Medienmitteilung (vgl. dazu nachfol- gend Erw. III.C.5.4.9.). Gemäss den Aussagen von Q._____ habe auch die örtli- che Polizei bereits am Tattag die Tötung eines Rumänen gemeldet. Es liegt ent- sprechend nahe, dass P._____ vom Vorfall in AC._____ am Nachmittag des 3. September 2018 erfahren hatte und sich darauf sehr besorgt an den Beschuldig- ten wandte, der zu diesem Zeitpunkt längst verhaftet war. Betrachtet man die ak- tenkundigen Textnachrichten als Ganzes, wirkt es mithin eher so, dass P._____ am Morgen nach der Tatnacht offenbar keinen Anlass hatte, sich Sorgen zu ma-
- 67 - chen, was gegen die angebliche Tötungsankündigung des Beschuldigten spricht. Dass sie sich erst beunruhigt zeigte, als sie im Dorf von der Tötung eines Rumä- nen in der Schweiz erfuhr und sich erst ab da Sorgen zu machen begann, legt entsprechend nahe, dass sie befürchtete, der Beschuldigte könnte das Opfer (und nicht der Täter) sein. 5.4.4. Vergleicht man die verwertbaren Aussagen von P._____ und ihrer Mutter, ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Zwar schildert Q._____ einigermassen lebhaft und detailliert, wie sie um 04.00 Uhr vom Schreien und Weinen der Toch- ter erwacht und zu ihr ins Zimmer gegangen sei, um Nachschau zu halten, worauf ihre Tochter ihr von einem Videotelefonat mit dem Beschuldigten erzählt habe. In- soweit stimmt ihre Aussage auch mit jener von P._____ überein und es ergibt sich auch aus den Aussagen der Polizeibeamten S._____ und R._____ nichts ande- res. Weiter ist zu konstatieren, dass die befragten Polizeibeamten S._____ und R._____ angeben, dass P._____ und Q._____ ihnen gegenüber von einer Aus- sage des Beschuldigten, wonach es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, berichteten. Umso befrem- dender wirkt vor diesem Hintergrund, dass Q._____ in ihrer verwertbaren Einver- nahme vom 27. Juli 2020 gerade diese zentrale und schwerwiegende angebliche Äusserung des Beschuldigten nicht einmal erwähnt. Vielmehr erwähnt sie nur, P._____ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte am Telefon gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen worden, wobei er voller Blut gewesen sei. Eine ähnli- che Aussage machte auch die Polizeibeamtin R._____, wobei diese noch zusätz- lich angibt, P._____ habe ihr berichtet, der Beschuldigte habe das Telefonat mit "mir reicht es langsam" beendet. Letzteres wiederum wird von P._____ selber in ihrer verwertbaren Einvernahme vom 27. Juli 2020 nicht erwähnt. Zudem gab sie im Widerspruch dazu gerade an, der Beschuldigte habe nicht gesagt, wer ihn ge- schlagen habe. Ebenso dementierte sie ausdrücklich, am Beschuldigten irgend- welche Blutflecken entdeckt zu haben. 5.4.5. Unklarheiten bestehen sodann hinsichtlich der Frage, in welcher Form der Beschuldigte diese Aussage getätigt haben soll. Während P._____ in ihrer ver- wertbaren Einvernahme klar aussagt, der Beschuldigte habe diese Worte im Zuge
- 68 - des Videotelefonats geäussert, gaben sowohl R._____ als auch S._____ zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe seiner damaligen Freundin P._____ eine Textnach- richt mit dem entsprechenden Inhalt geschickt. Gemäss R._____ soll P._____ die Nachricht auch ihrer Mutter gezeigt haben. Letztere erwähnt in ihrer verwertbaren Einvernahme jedoch nichts dergleichen. Sodann wurde eine entsprechende Nachricht weder auf dem von der Rumänischen Polizei durchsuchten Handy von P._____ noch auf jenem des Beschuldigten gefunden. 5.4.6. Hinsichtlich des "Schwerts" auf dem Tisch im Hintergrund ist festzuhalten, dass dieser Hinweis einzig aus der Aussage von P._____ stammt, welche angab, dies im Rahmen des Videotelefonats gesehen zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen von P._____ sind allerdings sehr vage. So war sie im Rahmen ihrer verwertbaren Zeugenaussage vom 27. Juli 2020 mangels Erinnerung daran nicht in der Lage, den fraglichen Gegenstand detaillierter zu beschreiben. Zwar wird auch von der rumänischen Polizeibeamtin R._____ erwähnt, dass gemäss Aussa- gen von P._____ im besagten Videotelefonat beim Beschuldigten im Hintergrund ein "Schwert" zu sehen gewesen sei und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizeibeamten S._____ fand ein "Schwert" Erwähnung. Letzte- rer berichtete gar davon, dass der Beschuldigte bereits in Rumänien ein Schwert von ca. 55 cm Länge mit goldenem oder silbernem Griff besessen habe, das möglicherweise per Auto in die Schweiz transportiert worden sei. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, scheint diese Information jedoch aus "Aussagen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten" zu stammen, ohne dass diesbezüglich genau- ere Informationen genannt werden. Gerade dies lässt aber aufhorchen, weil sich vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen lässt, dass sich in die Erinnerungen und Aussagen der beiden als Zeugen befragten rumänischen Polizeibeamten In- formationen eingeschlichen haben könnten, die nicht direkt von P._____ und Q._____ stammten, sondern vielmehr aus diffuser, nicht mehr nachvollziehbarer Quelle und sie mithin nichts mehr als Gerüchte darstellen, die offenbar schon kurz nach der Tat im Dorf AI._____ kursierten. S._____ gab denn auch an, es seien von anderen Polizeikollegen weitere Ermittlungen im Ort getätigt worden und er selber habe noch einen Cousin von P._____ befragt (Urk. 12/1 FA 41).
- 69 - 5.4.7. P._____ gab an, während des Videotelefonats in der Tatnacht beim Be- schuldigten im Hintergrund einen runden Tisch erkannt zu haben, auf dem auch das besagte "Schwert" gelegen haben soll. Nachdem es sich beim von P._____ beschriebenen Videotelefonat um ein privates Gespräch mit ihrem Partner han- delte, das überdies mitten in der Nacht bzw. am sehr frühen Morgen stattgefun- den haben soll, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte dieses Gespräch in sei- nem Zimmer geführt hätte. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 161 S. 75), befand sich im Zimmer des Beschuldigten allerdings kein runder Tisch (vgl. Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich Urk. 7 S. 71 ff.). Als einziger Tisch in den Räumlichkeiten in der AA._____ Garage mit "runder" Form bzw. mit einer Form, die in einem Videogespräch im Hintergrund vom Ge- genüber möglicherweise als rund wahrgenommen werden könnte, kommt der achteckige Tisch in der Küche in Frage, wo der Verstorbene sich nach der Schlä- gerei zunächst noch Essen kochte und hernach auf dem Sofa gleich daneben nächtigte, auf dem er dann auch erstochen wurde (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 7 S. 34). Es erscheint als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Videotele- fonat – wenn dieses denn tatsächlich in der Tatnacht stattgefunden hätte – in der Küche in Anwesenheit des späteren Opfers führte und über die Tötung eines Menschen gesprochen hätte, als dieser noch lebte. Entsprechend müsste der Be- schuldigte das Videotelefonat mit seiner Freundin in der Küche geführt haben, als †E._____ bereits tot war. Nachdem sich der runde Tisch in der Küche sehr nahe beim Sofa befand, auf dem †E._____ erstochen wurde, hätte dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Verstorbenen aufgehalten hätte, als er mit seiner Freundin sprach, und sie das Sofa und die Leiche hätte sehen können. Davon ist nicht leichthin auszugehen, hätte das Verbleiben und laute Te- lefonieren am beleuchteten Tatort doch die Gefahr, von einem anderen Hausbe- wohner entdeckt zu werden, massiv erhöht. Zudem würde die von der Formulie- rung her auf die Zukunft gerichtete vermeintliche "Ankündigung", von der auch P._____ nicht geltend macht, diese als ein (nachträgliches) "Geständnis" einer soeben begangenen Tat verstanden zu haben, keinen Sinn ergeben. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 76) sind diese Umstände hinsichtlich des runden Ti- sches mit dem Schwert darauf mithin gerade nicht als weiteres Indiz für die Täter-
- 70 - schaft des Beschuldigten zu werten. Vielmehr erwecken sie weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ zu diesem Videotelefonat in der Tatnacht bzw. am von ihr behaupteten, den Beschuldigten belastenden, Ge- sprächsinhalt. 5.4.8. Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass gemäss Aussagen von P._____ und ihrer Mutter letztere sämtliche Fotos, Chatkonversationen und An- rufe im Anschluss an das fragliche Videotelefonat mit dem Beschuldigten gelöscht haben soll, insbesondere auch die fragliche Textnachricht, in welcher der Be- schuldigte – je nach Version der Befragten – die angebliche Tötungsankündigung gegenüber P._____ mitgeteilt haben soll (Urk. 36 S. 9; Urk. 11/1 S. 5; Urk. 12/1 S. 6). Der ermittelnden rumänischen Polizei wurde von P._____ sodann ein kom- plett neu aufgesetztes Handy überlassen, wobei – wie bereits dargelegt – nicht einmal klar ist, ob es sich dabei um jenes Handy handelte, das P._____ im Tat- zeitraum benutzte. Dass der Umstand, dass seitens der Zeuginnen P._____ und Q._____ offenbar sämtliche Spuren, die eine Nachprüfung ihrer Aussagen pro- blemlos erlaubt hätten und überdies massgeblich zu einer Überführung des ver- meintlichen Täters hätten beitragen können, willentlich vernichtet wurden, ihrer Glaubwürdigkeit als Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen abträglich ist, versteht sich von selber. Dies gilt umso mehr, als P._____, welche die fraglichen Vorfälle rund um das Videotelefonat mit dem Beschuldigten als ein- zige direkt hätte bezeugen können, der Aufforderung der Zürcher Staatsanwalt- schaft, sich für eine Einvernahme in die Schweiz zu begeben, trotz intensiver Be- mühungen der Zürcher Behörden und obwohl ein entsprechender Flug sowie Ho- telübernachtungen bereits organisiert worden waren, nicht nachkam, wobei das hartnäckige Engagement ihrer Mutter Q._____, diese Reise und damit die Befra- gung ihrer Tochter durch die hiesigen Behörden zu verhindern (vgl. Urk. 14/2), doch sehr irritiert. 5.4.9. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier rumänischen Zeu- gen P._____, Q._____, R._____ und S._____ zu erwähnen ist – wenngleich zu- vor bereits kurz angesprochen – an dieser Stelle ferner nochmals, dass die Tö- tung von †E._____ im Dorf AI._____, wo P._____ und Q._____ wohnhaft waren
- 71 - und auch der Beschuldigte und der Verstorbene herkamen, offensichtlich bereits kurz nach der Tat ein Gesprächsthema war und in diesem Zusammenhang auch schnell Gerüchte im Umlauf waren. So berichtete etwa U._____ (siehe vorste- hende Ziffer III. C.4.9.), dass es im Dorf bereits Gerüchte gegeben habe, bevor die rumänische Polizei gekommen sei (sc. um über die Tötung zu informieren), da jemand einen Zeitungsartikel gelesen habe, in dem gestanden sei, dass ein Ru- mäne einen anderen Rumänen in der Schweiz erstochen habe und dass drei Ru- mänen, vier Schweizer und ein Italiener verhaftet worden seien. Das habe sie al- les erfahren, bevor sie durch ihre Cousine informiert worden sei (Urk. 15/1 S. 2). Gestützt auf die heute noch im Internet abrufbaren Publikationen vom 3. Septem- ber 2018 ergibt sich, dass die Kantonspolizei Zürich am 3. September 2018 eine Medienmitteilung herausgab (Urk. 176/1). Zudem wurden in diversen Medien be- reits am 3. September 2018 Einzelheiten über das Tötungsdelikt in AC._____ und das Grossaufgebot der Polizei verbreitet, darunter auch, dass es sich beim Ver- storbenen um einen 30-jährigen Rumänen handelt, er in einem Autospritzwerk in AC._____ gefunden wurde und als mutmasslicher Täter ein Landsmann festge- nommen wurde, wie zum Beispiel durch im Internet via Bluewin, bzw. SDA, To- ponline, Limmattalerzeitung, oder 20 Minuten publizierte Beiträge (Urk. 176/1-6), wobei derjenige im BLICK bereits um 11.28 Uhr veröffentlicht wurde (Urk. 176/2). Von verschiedenen Gerüchten über die Tat, den Täter, den Alkoholkonsum des Beschuldigten, die vermeintliche Tatwaffe bzw. das "Schwert" sowie Drohungen bzw. Gewalt des Beschuldigten gegenüber anderen Personen, insbesondere sei- ner damaligen Freundin, berichten auch P._____ (Urk. 36/36 S. 9 f.), ihre Mutter Q._____ (Urk. 36/36 S. 18, 21), S._____ (Urk. 12/1 S. 6 f., 12) und R._____ (Urk. 11/1 S. 6 f., 10, 12), wobei immer wieder zu lesen ist, es werde eben viel er- zählt im Dorf und die Informationen würden von Personen stammen, die nicht mehr genannt werden könnten. Angesichts dessen, dass solche Gerüchte bereits sehr früh im Dorf kursierten und auch die genannten Zeugen von diesen erfahren hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Erinnerungen durch sol- che Gerüchte sowie durch Fotos des Verstorbenen, die sich schon sehr früh im Umlauf befanden, verfälscht und entsprechend auch ihre genannten Zeugenaus- sagen, welche sie deutlich später gegenüber der rumänischen Polizei und Staats-
- 72 - anwaltschaft machten, dadurch kontaminiert wurden. Auch deshalb ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bereits von vornherein ein gewisse Skepsis angezeigt. 5.4.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar Hinweise dar- auf gibt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht zwischen 02.00 und 06.10 Uhr – vermutlich um ca. 03.00 Uhr – mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt trat. Daran begründet jedoch bereits der Umstand, dass auf den ausgewerteten Handys von P._____ und des Beschuldigten keinerlei An- haltspunkte gefunden wurden, dass die behaupteten Kontakte – sei dies via Vi- deotelefonat oder via Textnachricht – überhaupt stattfanden, nicht unerhebliche Zweifel. Die verfügbaren Informationen dazu sowie insbesondere zum angebli- chen Inhalt dieser Konversation stammen entsprechend einzig aus den Aussagen der vier rumänischen Zeugen P._____, Q._____, R._____ und S._____, deren Glaubhaftigkeit aus den dargelegten Gründen in verschiedener Hinsicht herabge- setzt ist. Die sich daraus ergebenden Zweifel führen im Ergebnis – entgegen der Staatsanwaltschaft – dazu, dass nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Be- schuldigte in der Tatnacht gegenüber seiner Freundin P._____ die Tötung eines Menschen angekündigt hatte.
6. Nach der Tat am Morgen des 3. September 2018 in der AA._____ Garage 6.1. Gemäss den Aussagen von H._____ traf man sich üblicherweise vor der Ar- beit in der AA._____ Garage in AC._____ und trank zusammen einen Kaffee. Normalerweise sei der Beschuldigte der erste gewesen, der gekommen sei (Urk. 10/6 S. 2 f.). Am 3. September 2018 sei er selbst um ca. 06.00 Uhr aufge- standen und direkt zur Lackiererei gefahren, wo er um ca. 06.25 Uhr angekom- men sei, aber (noch) niemanden angetroffen habe. Dann habe er sich in der Kü- che eine Kaffeetasse holen wollen, was aufgrund der verschlossenen Tür nicht möglich gewesen sei, weshalb er eine gebrauchte Tasse vom Beistelltischchen genommen, diese ausgespült und dann im Pausenbereich einen Kaffee getrun- ken habe (Urk. 10/6 S. 3 und 4). Weder †E._____ habe auf seinen Anrufversuch
- 73 - von 07.04 Uhr reagiert, noch F._____, den er anschliessend angerufen habe (Urk. 10/6 S. 3 F/A 25). Um diese Zeit sei dann G._____ dazu gekommen. Er habe mit ihm zusammen noch einen Kaffee getrunken und sei dann zum Auto- center nach AD._____ aufgebrochen (Urk. 10/6 S. 3). Diese Aussagen bestätigt er später in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 10/7 S. 12, 15, 19). Sie decken sich mit denjenigen von G._____, wonach er um ca. 07.00 Uhr aus dem Zimmer gekommen sei und mit dem Chef H._____, der auf dem Sofa gewesen sei, noch einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/4 S. 2, 7). Die Aussagen zum Kaffeetrinken im Pausenbereich in der Werkstatt werden zudem gestützt durch die Fotoaufnah- men des FOR, die belegen, dass auf dem Beistelltischchen am Morgen des
3. September 2018 eine benutzte Tasse und ein benutztes Glas mit Spuren von Kaffee standen (Urk. 7 S. 27 und 29). Auch zeigen die Fotoaufnahmen sowie die Videoaufnahme von 22.57 Uhr, dass sich dort im Aufenthaltsraum – wie von H._____ und G._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 10/7 S. 12; Urk. 10/4 S. 7) – auch eine Kaffeemaschine befand (Urk. 7 S. 23 links vom Bauernschrank; Urk. 5/12 "VID_20180902_225739" 00:50), und nicht nur in der Küche, wie F._____ Glauben machen wollte. Die Aussagen von H._____ und G._____ weichen inso- fern voneinander ab, als H._____ auch auf Nachfrage die Anwesenheit von F._____ in der AA._____ Garage an diesem Morgen vor seinem Aufbruch nach AD._____ nicht bestätigt (Urk. 10/4 S. 3 und Urk. 10/7 S. 15). Ausserdem entlar- ven die glaubhaften Aussagen von H._____ und G._____ diejenigen von F._____ zu den Geschehnissen in der AA._____ Garage am frühen Morgen (ein weiteres Mal) als falsch, zumal sie in zentralen Punkten abweichen. So gibt F._____ zu- nächst an, er sei um ca. 07.00 Uhr auf seinen Chef getroffen, habe mit ihm an die Küchentür geklopft, worauf dieser gesagt habe, sie sollten den Verstorbenen und den Beschuldigten schlafen lassen, diese hätten heute einen freien Tag und dann seien sie beide zur Arbeit gegangen (Urk. 9/1 S. 2). Im Gegensatz dazu sagte H._____ als Zeuge aus, er habe G._____ gebeten, dafür zu sorgen, dass die An- gestellten aufstünden und zur Arbeit gehen (Urk. 10/7 S. 12). Die Aussagen von F._____ erweisen sich aber auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich nicht nur bezüglich der Zeitangaben selber widerspricht. So gibt er später in der Konfronta- tionseinvernahme an, er habe zusammen mit G._____ und dem Chef, der um ca.
- 74 - 06.30 Uhr dazu gestossen sei, im Vorraum, wo die Schlägerei stattgefunden habe, Kaffee getrunken (Urk. 9/4 S. 5), was weder mit seinen eigenen ersten Aus- sagen – er sei aufgestanden und habe an die Tür geklopft; die Kaffeemaschine stehe in der Küche und sie hätten sich einen Kaffee machen wollen; als der Ver- storbene nicht geöffnet habe, hätten sie beschlossen den Kaffee später zu trinken (Urk. 9/1 S. 7) – noch mit seinen eigenen späteren – der Chef sei um 06.00 Uhr gekommen; der Chef habe auch an der Tür geklopft, aber die Tür sei zu gewesen und niemand habe geantwortet; dann sei ihr Chef weggegangen und habe ge- sagt, das sei vielleicht ein Witz und der Verstorbene möchte nicht herauskommen (Prot. I S. 63; Prot. II S. 16 f.) – und auch nicht mit denjenigen von G._____ oder H._____ übereinstimmt. Diese Widersprüche in den eigenen Aussagen und deren Abweichung von den übereinstimmenden Aussagen anderer Befragter in Bezug auf die Zeitangabe und die Personen, die gleichzeitig anwesend waren, sowie die Frage, wer mit wem und ob überhaupt Kaffee getrunken hat, verstärken die Ein- schätzung, wonach die Aussagen von F._____ zur Sache mit der allergrössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. 6.2. Zusammenfassend ist jedoch aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen als erstellt davon auszugehen, dass sich H._____ und G._____ ab ca. 07.00 Uhr am 3. September 2018 im Pausenbereich der Werkstatt in AC._____ getroffen und dort zusammen einen Kaffee getrunken haben, bevor H._____ da- nach – jedenfalls noch vor 08.00 Uhr – alleine nach AD._____ ins Autocenter auf- brach. 6.3. In der ersten Befragung sagte G._____ aus "Ich war kurz vor 8 Uhr bei der Arbeit. K._____ hatte kurz nach 8 Uhr angerufen für ein Garagen-Kennzeichen. (…) Kurz darauf rief er mich wieder an um nach dem Schlüssel zu fragen. (…) Kurz darauf hat F._____ mich angerufen und hat gesagt, komm hierher, weil wir die Tür öffnen mussten und hier liegt ein Toter. Als ich dort angekommen bin, war die Tür schon aufgebrochen von F._____ und K._____" (Urk. 10/4 S. 2 F/A 8). Auch sagt er im Zusammenhang damit, dass er mit dem Chef H._____ Kaffee ge- trunken habe, später aus, "Danach kam F._____" (Urk. 10/4 S. 7 F/A 60). Weiter führt G._____ in Bezug auf das Tür-Aufbrechen aus, er sei nicht dabei gewesen,
- 75 - er sei schon auf der Baustelle gewesen (Urk. 10/4 S. 7 F/A 63). Wie sich erst aus der späteren Konfrontationseinvernahme ergibt, sagt G._____ dort dann eindeutig aus, nach dem Weggang des Chefs sei dann F._____ auch gekommen, habe auch noch einen Kaffee getrunken und dann seien sie zusammen zur Baustelle gegangen (Urk. 10/8 S. 8). Ausserdem stimmt das mit der Aussage von K._____ überein, wonach G._____ ihm bei seinem Anruf wegen der verschlossenen Tür und dem gesuchten Schlüssel gesagt habe, F._____ komme rasch rauf, worauf- hin F._____ dann zu ihm gekommen sei. Er begründet dies sodann auch damit, dass F._____ und G._____ auf einer Baustelle ca. 100 Meter neben der Lackiere- rei arbeiteten (Urk. 10/2 S. 2). G._____ bestätigte in einer späteren Einvernahme denn auch explizit, dass F._____ nach den Anrufen von K._____ zurück zur Ga- rage gegangen sei, ihn nach dem Aufbrechen der Tür und dem Leichenfund an- gerufen und gebeten habe, zurückzukommen (Urk. 10/8 S. 9). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann zweifelsfrei festgestellt wer- den, dass sich G._____ und F._____ jedenfalls kurz vor 08.00 Uhr auf der Bau- stelle nahe der AA._____ Garage aufgehalten hatten und F._____ in die Garage zurückkehrte, um K._____ mit der Tür zu helfen. K._____ gab an, dass es – aus- gehend vom Anruf seines Vaters wegen des vorzuführenden Autos um ca. 08.00 Uhr – ungefähr 08.00-08.15 Uhr gewesen sein müsse, als er in der Werkstatt eingetroffen sei (Urk. 10/2 S. 1, 8). Insofern lässt sich damit in Einklang bringen, dass F._____ nach eigener Aussage zwischen 08.10 und 08.20 Uhr ei- nige Male versucht habe †E._____ anzurufen, dieser sich nicht gemeldet habe und er dann nach Hause gegangen sei und zusammen mit K._____ die Tür auf- gebrochen habe (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/4 S. 5; Prot. I S. 63; Prot. II S. 22 ff.). 6.4. Auch bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten am Morgen des 3. Sep- tember 2018 nach Auffinden des Toten deuten die Aussagen von F._____ darauf hin, dass er den Beschuldigten schlecht dastehen lassen will, indem er Aussagen macht, wonach ihn der Tod seines Freundes scheinbar nicht gekümmert habe. So sagt er aus, der Beschuldigte sei beim Auffinden des Verstorbenen unten mit dem Handy auf seinem Bett gelegen und habe ihn ängstlich angesehen. Als er nach oben gekommen sei, sei er umgezogen gewesen und als ihn die Polizei gefragt habe, habe er mit den Schultern gezuckt und gelacht. Zu ihm habe er nichts ge-
- 76 - sagt. Der Beschuldigte habe sich im Pausenraum aufs Sofa gesetzt und habe im- mer in Richtung Küche geschaut, er sei aber nicht in die Küche gegangen (Urk. 9/1 S. 8). Als er nach unten ins Zimmer des Beschuldigten gegangen sei, sei dieser im Bett gewesen und habe auf sein Handy eingetippt. Als er ihn gefragt habe "Was hast du gemacht?", habe er ihn nur seitlich angeschaut und nichts ge- sagt. Er sei angezogen gekommen, wie wenn er gewusst hätte…er habe nicht einmal genau hingeschaut und was passiert sei. Er habe nie einen Blick in die Kü- che geworfen. Er habe nicht schauen wollen, wie es seinem Kollegen gehe (Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/4 S. 6). An der Berufungsverhandlung fügte er diesbezüglich an, die ganze Welt sei erschrocken gewesen ob der Nachricht über den Tod von †E._____. Nur der Beschuldigte sei ruhig gewesen. Er sei nach oben gekommen, als ob er es schon gewusst hätte (Prot. II S. 19, 30). Seine Aussagen stehen je- doch in Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstim- menden Aussagen von G._____ und K._____. G._____ sagte aus, der Beschul- digte sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als F._____ ihn geweckt und ihn über den Tod des Verstorbenen informiert habe. Auf die Frage von G._____, ob er es gewesen sei, der dem Verstorbenen etwas angetan habe, habe der Be- schuldigte geantwortet, nein, er sei der erste gewesen, welcher weggegangen sei (Urk. 10/4 S. 6). Auch K._____ sagte aus, er glaube, dass der Beschuldigte ge- schockt gewesen sei. Dieser sei heraufgekommen, nachdem sie die Tür aufge- brochen hätten. Mit ihm gesprochen habe er aber nicht, was er mit den mangeln- den Sprachkenntnissen erklärt (Urk. 10/2 S. 7). Der Beschuldigte verneinte aus- serdem gegenüber dem zivilen Polizeibeamten die konkludente Frage, ob er der Täter sei (Urk. 9/4 S. 6 [F._____]). Entlastend ist ausserdem der Umstand zu wer- ten, dass der Beschuldigte selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch gegen- über J._____ unumwunden zugab, dass er am Vorabend betrunken gewesen sei und mit dem Verstorbenen gestritten habe bzw. sie sich verprügelt hätten (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 10/1 S. 1), auch wenn seine Hämatome an den Augen so oder anders nach einer Erklärung gegenüber der Polizei verlangten. 6.5. Es ist damit entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten haben soll bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der
- 77 - Nacht vorgefallen sei (Urk. 161 S. 82 f.). Dies umso weniger, wenn man das Ver- halten des Beschuldigten mit demjenigen anderer Personen am Tatort vergleicht. K._____ fuhr nach dem Leichenfund vom Tatort weg, ohne die Polizei gerufen zu haben (Urk. 10/2 S. 7). Entgegen den Aussagen von F._____ rief auch er nicht die Polizei, als er mit K._____ zusammen ihren toten Kollegen in der Küche ge- funden hatten, sondern telefonierten statt dessen mit J._____ und H._____ sowie mit G._____. Auch fuhr H._____ nach dieser Information nicht sofort nach AC._____ in die AA._____ Garage, sondern besprach noch etwas mit seinem Sohn (Urk. 10/6 S. 4), woraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, der Tod von †E._____ habe sie nicht gekümmert. 6.6. Gemäss den wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen von G._____ traf er nach dem Aufbrechen der Küchentür L._____ im Obergeschoss an, als er hinaufging und um eine Kerze bat, und auch im Erdgeschoss, als er die Kerze in die Küche stellte (Urk. 10/8 S. 9, 20-21). Dass sich L._____ auch im Erdgeschoss aufhielt, bevor die Polizei kam, wird durch die Aussage von K._____ bestätigt (Urk. 10/2 S. 2). Auffällig ist auch diesbezüglich die Widersprüchlichkeit in den Aussagen von F._____. So sagte er in der ersten Befragung aus, G._____ und er hätten bei den Italienern geklingelt, welche ihnen eine Kerze gegeben hätten (Urk. 9/1 S. 6). Anschliessend sagt er jedoch aus, es sei AS._____ gewesen, den er am Morgen des 3. September 2018 im Haus gesehen habe, wobei er bekräf- tigte, es hätten sich zwei Personen in der oberen Wohnung aufgehalten (Urk. 9/2 S. 2). Im Gegensatz dazu sagt er in der Haft-Einvernahme wiederum aus, es habe sich bei der Person, die er angetroffen habe, um L._____ gehandelt (Urk. 9/3 S. 10). Mithin soll nach F._____s Aussage einmal AS._____ und einmal L._____ im Haus gewesen sein, nicht aber beide zusammen. Dieser Unterschied in der Aussage ist deshalb umso gewichtiger, als F._____ in der ersten Einver- nahme angibt, dass sich im Obergeschoss der Liegenschaft zwei Personen auf- halten würden, die er als "italienische Familie" bezeichnet (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 10) und H._____ aussagt, bei den beiden Personen handle es sich um AS._____ und L._____ (Urk. 10/7 S. 5, 17). Auf die unglaubhaften und durch nichts belegten, ausserdem widersprüchlichen, ersten rudimentären Aussagen von L._____ (Urk. 10/5) kann nicht abgestellt werden. Damit ist nicht gänzlich
- 78 - auszuschliessen, dass am Morgen des 3. September 2018 sowohl AS._____ als auch L._____ am Tatort anwesend waren, bevor die Polizei eintraf, ansonsten weder G._____ noch F._____ in der Mehrzahl von den "Italienern" gesprochen hätten. Offen bleiben muss allerdings, weshalb F._____ hierzu widersprüchliche Angaben machte.
7. Täterschaft / Gesamtwürdigung 7.1. Die Vorinstanz geht in ihrer Begründung des Schuldspruchs massgeblich davon aus, dass die Aussagen von F._____ mit Blick auf das Kerngeschehen stets sehr konzis, einheitlich und nicht stereotyp wirkten (Urk. 161 S. 35) und kommt zum Schluss, dass auf die Schilderung der Geschehnisse in der AA._____ Garage nach der Rückkehr vom Restaurant und vor der Tat durch F._____ abge- stellt werden kann. Diese Auffassung kann angesichts der – vorstehend im Ein- zelnen dargelegten – verschiedentlich widersprüchlichen oder teils gar falschen und entsprechend mehrheitlich unglaubhaften Aussagen von F._____ nicht geteilt werden. Daran hat sich insbesondere auch nach der jüngsten Zeugenbefragung von F._____ durch das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom
3. Juli 2024 nichts geändert. Auch die von der Vorinstanz angenommene "ge- wisse Gewaltbereitschaft" des Beschuldigten (Urk. 161 S. 43) ist hauptsächlich auf die von F._____ von Anfang an suggerierten "Probleme" bzw. Tätlichkeiten gestützt, die jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten und der langen, engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten widersprechen. Im Gegenteil ist erstellt, dass es vor dieser Schlägerei, welche der Beschuldigte von sich aus sofort unumwunden zugab, nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch nur schon zu Problemen zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen kam, was insbesondere auch von sei- ner damaligen Freundin P._____ in ihrer verwertbaren Einvernahme bestätigt wurde (vorne Erw. III. C. 4.9.). Irgendwelche unbestätigte Gerüchte aus Rumä- nien, auf die infolge der frühen Medienmitteilungen und das für Aussenstehende nicht einzuordnende Foto der blutverschmierten Jeanshose des Verstorbenen nicht abgestellt werden kann, vermögen den Nachweis der langen und engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten seit Kinderta-
- 79 - gen nicht zu erschüttern. Sie taugen indes – wie dargelegt – namentlich wegen der unklaren Herkunft auch nicht als Indiz für einen irgendwie gearteten gewalttä- tigen Anteil in deren Beziehung. 7.2. Von aussen betrachtet kann angesichts des Schweigens des Beschuldigten und der nicht glaubhaften diesbezüglichen Angaben von F._____ (vorne Erw. III.C. 4.3.) der Grund für den Streit bzw. für die Schlägerei nicht geklärt wer- den. Erstellt ist jedoch, dass die Aggression nicht vom Beschuldigten, sondern vom Verstorbenen ausging, der unvermittelt auf den Beschuldigten einschlug und letzterer im Zuge der Schlägerei unterlegen war bzw. mehr abbekommen hatte als sein Gegenüber. Insofern ist festzuhalten, dass in der Wut des Beschuldigten über die tätliche Auseinandersetzung tatsächlich ein Motiv bestanden haben könnte, sich im Nachhinein an †E._____ zu rächen und ihn zu töten. Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zu konstatieren, dass beim Be- schuldigten zumindest ein mögliches Motiv für die Tat vorlag, was mithin als be- lastendes Indiz zu werten ist. 7.3. Was das Gewicht dieses belastenden Indizes angeht, ist jedoch zumindest in gewissem Masse relativierend anzumerken, dass erstellt ist, dass sich dem Be- schuldigten nach der Schlägerei bereits eine Gelegenheit für eine Retourkutsche bot, die er nicht nutzte, nämlich als er sich nach dem ersten Entfernen vom Auf- enthaltsraum wieder zurückbegab, um sein Handy zu holen und der Verstorbene am Aufwischen des Bodens war, so dass er den Vorteil der Situation hätte aus- nützen und dem Beschuldigten einen Schlag hätte zurückgeben können. Über- dies kann wie dargelegt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass sich der Be- schuldigte bei dieser Gelegenheit verbal drohend gegen †E._____ gewandt hatte. Entsprechend bestehen keine über die besagte, grundsätzlich denkbare Motiv- lage hinausgehenden Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte an diesem ir- gendwie hätte rächen wollen. Ferner wertet die Vorinstanz diese Schlägerei vor- wiegend auch deshalb als schwerstes und hauptsächlichstes Indiz für die Täter- schaft des Beschuldigten, weil kein anderes Motiv ersichtlich sei (Urk. 161 S. 97 f.). Auch die Staatsanwaltschaft argumentiert in diese Richtung, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, dass von jenen Personen, die als potentielle Täter über-
- 80 - haupt in Frage kämen, einzig beim Beschuldigten ein Tatmotiv vorlag, nicht dage- gen bei den übrigen Mitarbeitern der AA._____ Garage (Prot. II S. 39 f.). Dass je- doch kein anderes Motiv ermittelt werden konnte, bedeutet klarerweise nicht, dass nicht doch ein – den Strafbehörden nicht offenbarter – Beweggrund für eine an- dere Täterschaft vorlag, die beispielsweise mit dem Inhalt der Diskussion zwi- schen dem Beschuldigten und F._____ gemäss dem letzten Video zu tun hat und welcher nicht geklärt werden konnte. Auch blieb unklar, weshalb der Verstorbene in letzter Zeit immer wieder die Tür zur Küche abschloss, wie sich aus den Aussa- gen von G._____ ergibt (Urk. 10/4 S. 4) und zu welchem Zweck der Verstorbene selbst gefertigte Messer herstellte und bei sich verwahrte. Dass der Tatort, die AA._____ Garage, einem Personenkreis von mindestens 20-30 Personen offen stand (vgl. hierzu Urk. 161 S. 89; Urk. 10/7 S. 16 f. und Urk. 10/3 S. 3), da der Ne- beneingang – gemäss Aussage von J._____ – sogar gänzlich unverschlossen war (Urk. 10/1 S. 6), erweitert einen möglichen Täterkreis auch über die sich am Abend des 2. September 2018 in der AA._____ Garage aufhaltenden Rumänen hinaus. Ob der Facebook-Post des Verstorbenen mit den Fotos seiner blutbe- fleckten Jeans vom 3. September 2018 01.51-01.54 Uhr ein Motiv für eine unbe- kannte Täterschaft sein könnte, wie die Minderheit der Vorinstanz argumentiert, kann dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Foto nicht ergibt, wer wen und weshalb geschlagen hat. Der Beschuldigte hatte sich von allen anwesenden Ru- mänen am wenigsten lange in der Schweiz aufgehalten (er trat die Arbeitsstelle nach übereinstimmenden Angaben erst ca. im Juni/Juli 2018 an [Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/7 S. 5; Urk. 10/8 S. 3; Urk. 19/1 S. 9]), so dass aus zeitlicher Sicht bei ihm der geringste Anlass bestand, dass er sich in den gut zwei Monaten mit seinem langjährigen Freund zerstritten haben könnte. Nach Angaben seiner Schwester, die am 1. September 2018 heiratete, gab er in einem Telefongespräch mit Lands- leuten aus seinem Dorf in Rumänien denn auch an, dass es ihm gut gehe (Urk. 15/1 S. 4). Er nahm an der Hochzeit nach Angaben seiner Schwester nur deshalb nicht teil, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte (Urk. 15/1 S. 3). Der Umstand, dass weder die Tatwaffe noch der Schlüssel zur Küchentür gefun- den wurden, spricht gar tendenziell eher gegen eine Täterschaft des Beschuldig- ten, kannte er sich doch am wenigsten in der neuen Umgebung aus und verfügte
- 81 - er gemäss eigenen Angaben auch nicht über einen Führerschein (Urk. 8/1 S. 5), so dass er sich nicht ohne weiteres zwecks Beseitigung von Spuren weit vom Tat- ort entfernen konnte. Nicht auszuschliessen ist sodann die Möglichkeit, dass ein Motiv für den Mord im Zusammenhang mit den Kokainspuren im Obergeschoss der AA._____ Garage (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 42/9) oder aber mit anderen (legalen oder illegalen) Geschäften gegeben sein könnte. Auch sonst liegen gewisse kon- kreten Anhaltspunkte, dass andere Personen als der Beschuldigte etwas zu ver- bergen gehabt haben könnten, durchaus vor. So wurde unmittelbar nach der Tat und noch vor der Hausdurchsuchung, jedoch während der Haft des Beschuldig- ten, das Siegel an der Eingangstür bei der Waschküche im Erdgeschoss durch eine unbekannte Person aufgebrochen bzw. beschädigt und überdies bei der er- neuten Tatortbegehung nachträglich eine an die Fassade gelehnte Leiter festge- stellt. Diesem Ermittlungsansatz einer gänzlich anderen Täterschaft ging die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – jedoch nicht weiter nach, nachdem die DNA am gebrochenen Siegel zu dem Zeitpunkt keiner bekannten Person zuge- ordnet werden konnte, obwohl es aufgrund der vorgefundenen Situation nahe liegt, dass Gegenstände – namentlich die Tatwaffe – vom Tatort entfernt worden sein könnten. Auch sind nach dem Leichenfund insbesondere K._____ und L._____ (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/5 S. 2 f.) mit dem Auto vom Tatort weggefahren, bevor die Polizei eingetroffen ist. Und ob es sich beim von der eintreffenden Pa- trouille festgestellten Auto, welches ihnen vom Vorplatz der AA._____ Garage her entgegenkam (Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1), um L._____ handelte, oder ob je- mand anders das Auto fuhr, konnte sodann ebenfalls nicht geklärt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich verging zwischen dem Auffinden der Leiche um ca. 08.20- 08.30 Uhr bis zum Eintreffen der ersten Polizeibeamten um 09.10 Uhr weit mehr als eine halbe Stunde, in welcher sich neben dem Beschuldigten noch diverse Personen am Tatort aufhielten, so auch F._____, G._____, L._____, T._____ so- wie K._____ und J._____. 7.4. Laut der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 40) und der Vorinstanz (Urk. 161 S. 77) stelle das festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten in einer DNA-Misch- spur ab der Einstichstelle bei Fotoposition 12 auf dem Fixleintuch (Urk. 7 S. 88), mit welchem der Verstorbene zugedeckt war, sodann ein gewichtiges Indiz für die
- 82 - Täterschaft des Beschuldigten dar. Diesbezüglich ist jedoch mit zu berücksichti- gen, dass aufgrund der glaubhaften Aussage von G._____ feststeht, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und für den Tag auf dem Sofa weggelegt wurde (Urk. 10/8 S. 20). Das Sofa befand sich sodann in der Küche, mithin in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegen- schaft, namentlich von den rumänischen Mitarbeitenden der AA._____ Garage zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/4 S. 15). Auch der Beschuldigte hielt sich dort berechtigterweise auf. Vor diesem Hintergrund und insbesondere nachdem einzig an einer von zehn Ein- stichstellen DNA des Beschuldigten festgestellt wurde, während jedoch nicht das ganze Leintuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur völlig unabhängig der Tat zu ir- gendeinem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Fixleintuch angetragen worden war. Die DNA des Beschuldigten an der einen von zehn Einstichstellen stellt mithin zwar ein Indiz für seine Täterschaft dar, aufgrund der dargelegten Gründe jedoch kein besonders starkes. 7.5. In einer Gesamtschau der Indizien ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwar erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene am späteren Abend des 2. September 2018 – wie in der Anklage umschrieben – im Aufent- haltsraum der AA._____ Garage eine handgreifliche Auseinandersetzung liefer- ten, woraus sich beim Beschuldigten zumindest ein potentielles Motiv ergibt, sich im Nachgang am später Verstorbenen zu rächen. Gleichzeitig ist aufgrund der Unklarheit über verschiedene Vorgänge rund um den Vorfall bzw. auf die Ge- schehnisse nach dem Auffinden des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen, dass nicht noch andere Personen ein Interesse daran gehabt haben könnten, †E._____ zu töten. Das grundsätzlich vorhandene mögliche Motiv des Beschul- digten stellt mithin zwar ein Indiz, jedoch mit begrenzter Aussagekraft dar. Ein weiteres belastendes Indiz stellt die DNA-Spur des Beschuldigten am Leintuch bei einer der zehn Einstichstellen dar, das jedoch aus den dargelegten Gründen ebenfalls nur von begrenztem Gewicht ist. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist dage- gen, dass der Beschuldigte gegenüber †E._____ im Nachgang an die tätliche Auseinandersetzung eine verbale Drohung ("du E._____, du musst aufpassen, du
- 83 - wirst es noch sehen") aussprach. Während zwar noch gewisse Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. September 2018 mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt ge- standen haben könnte, ist aufgrund der äusserst zweifelhaften Beweislage – ins- besondere mit Blick auf die wenig zuverlässigen bzw. belastbaren Aussagen der Zeugen bzw. Zeuginnen P._____, Q._____, R._____ und S._____ – jedenfalls nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte darin P._____ gegenüber die Tötung eines Menschen in Aussicht gestellt hatte, genauso wenig, dass dabei in seinem Hintergrund ein "Schwert" sichtbar gewesen war, bei dem es sich um die mögliche Tatwaffe gehandelt haben könnte. Ebenfalls nicht genügend erhärten lässt sich ein verdächtiges Verhalten des Beschuldigten am Morgen des 3. Sep- tember 2018 unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche des Verstorbenen. In ei- ner Gesamtbetrachtung reichen die wenigen belastenden Indizien, die ihrerseits nur von begrenzter Aussagekraft sind, letztlich jedenfalls nicht aus, um dem Be- schuldigten die angeklagte Tötung bzw. den Mord rechtsgenügend und ohne un- überwindliche bzw. vernachlässigbare Zweifel nachzuweisen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von †E._____ freizusprechen. 7.6. Aufgrund des Beweisergebnisses erübrigt es sich, auf die diversen von der Verteidigung des Beschuldigten eingangs der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 179) einzugehen, da diese für den Fall eines Schuldspruchs vorgebracht wurden (Urk. 179 S. 1). IV. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das bereits ausgewertete, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 44/3) be- schlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beschuldigten herauszugeben. Nachdem die Täterschaft mit dem vorliegend auszusprechenden
- 84 - Freispruch des Beschuldigten nach wie vor nicht feststeht, sind die übrigen be- schlagnahmten Gegenstände dagegen der Lagerbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden Ent- scheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) zu über- lassen. V. Genugtuung der Privatkläger
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– als Genugtuung und der Privatklägerin 2 sowie dem Privatkläger 3 je Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
3. September 2018. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderungen ab (Urk. 161 S. 120 und 126).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.
3. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsionsan- spruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtli- che Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).
4. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Mordes vollumfäng- lich freizusprechen ist, sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger man- gels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
- 85 - VI. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
2. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können nach der Rechtsprechung auch eine mit starkem Medienecho durch- geführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.28; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnitts- massstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).
4. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB
- 86 - sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2).
5. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Im Falle einer un- gerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Be- trag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1).
6. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren eine angemessene Genugtuung, wobei er angesichts der Schwere des Vorwurfs für die Festsetzung der Genugtuung einen Tagessatz von Fr. 150.– als sachgerecht erachtet, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (Urk. 183 S. 24).
7. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2018 bis und mit 2. Dezem- ber 2022 während 1'552 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt.
- 87 -
8. Vorliegend handelt es sich um eine sehr lange Haftdauer. Das erlaubt zu- folge der sich einstellenden Gewöhnung an die Haftsituation die Reduktion des Tagessatzes. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur aus seinem sozialen Umfeld, in welchem er sich erst seit kurzer Zeit befand, mit- hin seit Antritt der für ihn neuen Arbeitsstelle in der Schweiz, herausgerissen wurde, sondern dass er die Haft auch in der Fremde, fernab seiner Heimat, erste- hen musste, was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zusätzlich er- schwerte. Beruflich wurde er jedoch nicht aus einem langjährigen Arbeitsverhält- nis mit entsprechendem sozialen Status herausgerissen. Er versah einen befriste- ten Hilfsjob auf dem Bau, wofür er mit seinem Freund in die Schweiz gereist war. Dagegen erscheint die Verfahrensdauer von rund vier Jahren bis zur zweitin- stanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe und den er- forderlichen Rechtshilfemassnahmen im Untersuchungsverfahren nicht übermäs- sig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.
9. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskos- ten nicht erfüllt sind, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich in Würdi- gung der vorgenannten Umstände, von einem Tagessatz von Fr. 130.– auszuge- hen, so dass sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.– als angemessen erweist, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab mittlerem Verfall der Haftdauer, d.h. ab dem 18. Oktober 2020. VII. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie-
- 88 - bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafver- fahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N3 zu Art. 428 StPO). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsgenü- gend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kostenent- scheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert, entfällt vorliegend eine Entschädigungspflicht des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerschaft. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, dar- auf zurückzukommen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge-
- 89 - brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- ger hingegen unterliegen, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, was auf die Privatklägerin 1 zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung anschlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte. Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Eine Kostenbeteiligung der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. 2.3. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (inklusive des Verfah- rens nach Rückweisung durch das Bundesgericht) sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- kläger. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 7 zu Art. 429 StPO). 2.5. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen.
- 90 - Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beantragte als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'691.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 178). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des ersten Berufungsverfahrens ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde dem amtlichen Verteidiger praxisgemäss bereits im Nachgang zum ersten (aufge- hobenen) Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 ausbezahlt und blieb überdies auch vor Bundesgericht unbeanstandet. 2.6. Für das zweite Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundes- gericht macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit seiner Honorarnote vom 2. Juli 2024 (Urk. 226) für anwaltliche Bemühungen ab Eingang des Rück- weisungsentscheides – exklusive die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 20.34 Stunden, d.h. mit Barauslagen und Mehrwertsteuer ei- nen Betrag von Fr. 4'925.35 geltend. Dieser Aufwand erscheint den Anforderun- gen des Falles und der Notwendigkeit der anwaltlichen Bemühungen angemes- sen, so dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ – unter Berücksichtigung der bereits für das erste Berufungsverfahren ausbezahlten Fr. 14'500.– sowie der Dauer der zweiten Berufungsverhandlung samt Eröffnung, Weg und Nachbesprechungszeit (zusätzlich 6 Stunden, zusammen mithin Fr. 6'400.–) – für das gesamte Beru- fungsverfahren mit Fr. 21'900.– zu entschädigen ist. 2.7. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für seine Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren anläss- lich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein (Urk. 182) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 4'904.87, wobei er die Zeitdauer für die Berufungsverhand- lung etwas zu hoch schätzte (Urk. 182 S. 2). Die vom unentgeltlichen Rechtsver- treter geltend gemachte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechts- vertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine sub- stanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folglich ist
- 91 - dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für die Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren eine leicht korrigierte Entschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auch hier ist anzumerken, dass dieser Betrag im Nachgang zum ersten Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 bereits ausbezahlt wurde und auch vor Bundesgericht unbeanstandet blieb. 2.8. Für seine anwaltlichen Bemühungen für die Zeit ab 18. Dezember 2023, mit- hin nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli eine Honorarnote ein, mit welcher er eine Entschädigung samt Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 3'634.30 geltend macht (Urk. 227). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und folgt im Übrigen den Vorgaben der Anwaltsgebührenverord- nung, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft mit gerun- det Fr. 3'700.– für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Insgesamt, mithin unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten, bereits ausbezahlten Ent- schädigung von Fr. 4'500.–, beläuft sich seine Entschädigung für das gesamte Berufungsverfahren auf Fr. 8'200.–. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 (A._____, B._____ und C._____) werden abgewiesen.
3. Die sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 5. September 2018 bzw. 17. November 2020 beschlag- nahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffern 8-10 des vorinstanzlichen Urteils werden – mit Ausnahme des Mobiltelefons "HUAWEI" des Beschul- digten – der Lagerbehörde (FOR, Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 bzw. Kapo, ITO-DF Geschäftsnummer 75859108) zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden
- 92 - Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) überlassen.
4. Das bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- nummer 73587538 lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Ver- langt er die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, so wird das Mobiltelefon von der Lagerbehörde vernichtet.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 201'760.– (zuzüglich 5 % Zins ab 18. Okto- ber 2020) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehr- betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: amtliche Verteidigung (davon bereits ausbezahlt Fr. 20'900.– Fr. 14'500.–) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger (davon Fr. 8'200.– bereits ausbezahlt Fr. 4'500.–)
8. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 93 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 4 betreffend Heraus- gabefrist die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäftsnum- mer 73587538, gemäss Dispositivziffer 4 das FOR und die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 3 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 207.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 94 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. November 2020 (Urk. 69) fällte das Bezirks- gericht Horgen am 20. April 2021 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
20. April 2021 sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 161 S. 7 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil vom
20. April 2021 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Be- fragungen von mehreren Zeugen am 13. April 2021 (Prot. I S. 97) und der Bera- tung an mehreren Tagen (Prot. I S. 85 und 86) am 4. Mai 2021 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 87; Urk. 137).
E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie-
- 88 - bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafver- fahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N3 zu Art. 428 StPO).
E. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.3 Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsgenü- gend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kostenent- scheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert, entfällt vorliegend eine Entschädigungspflicht des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerschaft. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, dar- auf zurückzukommen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Zum besseren Verständnis sei hier ein Überblick über die im Zusammen- hang mit dem Tötungsdelikt am Tatort angetroffenen Personen aufgezeigt: Bei F._____, D._____ und dem Verstorbenen handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – um rumänische Staatsangehörige, die aus dem gleichen Dorf in Rumänien, AI._____, stammen und sich seit der Kindheit [Verstorbener und D._____] bzw. seit 14, 15 Jahren [Verstorbener und F._____] kannten (Urk. 161 S. 33 und 39 f.). Auch G._____ ist rumänischer Staatsangehöriger, lebte aber ca. 200 km von AI._____ entfernt in AJ._____ im Landkreis AK._____ (Urk. 161 S. 35). Diese vier Personen wohnten im Tatzeitpunkt alle in der Liegenschaft der AA._____ Garage in AC._____ (bis auf den Beschuldigten, der im Untergeschoss sein Zimmer hatte, schliefen sie alle im Erdgeschoss, auf dem gleichen Niveau, auf dem sich auch der Aufenthaltsraum befindet) und arbeiteten für diese bzw. H._____ auf einer Baustelle rund 50 bis 100 Meter von der Liegenschaft entfernt (Urk. 161 S. 93 f.). L._____, italienischer Staatsangehöriger, hatte die Wohnung im Obergeschoss gemietet und arbeitete in einem Restaurant vis-à-vis der AA._____ Garage in AC._____, wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen. Jedenfalls war er weder in AD._____ noch in AC._____ Angestellter oder Mitarbeiter der AA._____ Garagen bzw. von H._____ oder J._____ (Urk. 161 S. 91 ff.). Gemäss Feststellungen der Polizei ist H._____ der Bruder von J._____ und Ge- schäftsführer der AA._____ Garage AG. Gemäss unbestrittenen Aussagen wurde
- 37 - als Chef der AA._____ Garage in AC._____ (Werkstatt/Carrosserie/Lackiererei) H._____, als Leiter der Lackiererei K._____ und als Chef der Autogarage in AD._____ J._____ genannt. Die AA._____ Garage und die Autogarage in AD._____ werden als Familienunternehmung der beiden Brüder H._____ und J._____ beschrieben. Die Autowerkstatt bzw. Lackiererei wurde von T._____ an H._____ übergeben, dem auch die Liegenschaft in AC._____ gehört (Urk. 10/3 S. 3; Urk. 1 S. 2).
2. Todesursache
E. 2 Gegen das schriftlich begründete Urteil (Urk. 161) erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig Berufung. Die Privatklä- gerin 1 liess fristgerecht Anschlussberufung erklären, die übrigen Parteien äusser-
- 16 - ten sich nicht. Nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung vom 2. De- zember 2022 wurde den Parteien das Berufungsurteil mündlich eröffnet und er- läutert sowie das Urteilsdispositiv übergeben (Urk. 185). Mit Beschluss vom
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge-
- 89 - brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
E. 2.1.1 Der Verstorbene wurde am Morgen des 3. September 2018 von F._____ und K._____ zwischen ca. 08.00 und 08.45 Uhr in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage in Rückenlage auf dem Sofa liegend und mit einem schwarzen Fixleintuch bedeckt tot aufgefunden. Dies war der übliche Schlafplatz des Verstor- benen, der jeweils dort auf dem Sofa in der Küche übernachtet und ein Fixleintuch als Decke benutzt hatte (Urk. 161 S. 62). Anders als üblich war jedoch die Tür zur Küche am Morgen des 3. September 2018 mit dem Schlüssel abgeschlossen und zugesperrt gewesen. Weil sie dringend einen Autoschlüssel holen wollten, der üb- licherweise in der Küche aufbewahrt wurde, hatten F._____ und K._____ die Tür mit einem Brecheisen und weiterem Werkzeug aufgebrochen (Urk. 7 S. 30-31; Urk. 24/7 S. 20 Asservat-Nr. A011'820'001 ["Türschloss … ab aufgebrochener brauner Eingangstür"]). Der Schlüssel steckte nicht innen an der Küchentür, aber auch nicht aussen (Urk. 24/6 S. 4) und konnte weder in den Räumlichkeiten der
- 38 - AA._____ Garage noch in der Aussenumgebung gefunden werden (Urk. 4 S. 9; Urk. 42/3 S. 1 ff.). Die Untersuchung durch das FOR ergab aufgrund der Kupp- lungsstellung im Schliesszylinder, dass die letzte Schliessung der Küchentür von der Aussenseite her erfolgt war (Urk. 24/6 S. 8).
E. 2.1.2 Der Verstorbene, der bis auf den Kopf mit einem schwarzen Fixleintuch zu- gedeckt war, wies im Gesicht – insbesondere auf seiner rechten Gesichtshälfte – eine deutliche Blutspur auf und auf dem Fixleintuch konnten diverse Textilbeschä- digungen festgestellt werden (Urk. 7 S. 34 und S. 86-88; Urk. 24/6 S. 4 f. mit Hin- weisen zur genauen Liegeposition). Nach Wegnahme des Fixleintuchs zeigten sich auf dem Körper des Toten weitere Verletzungen und Blutspuren (Urk. 7 S. 90). Gemäss dem Spurenbericht des FOR sind die im Brustbereich des Ver- storbenen festgestellten Blutspurenbilder mit einer blutenden Person in liegender Position vereinbar (Urk. 24/6 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der Verstorbene an Ort und Stelle in der aufgefundenen Position auf dem Sofa lie- gend erstochen worden war. Aufgrund der Umstände ist weiter davon auszuge- hen, dass der Verstorbene im Schlaf erstochen wurde. So war er lediglich leicht bekleidet mit roten Boxershorts und weissen Knöchelsocken (Urk. 7 S. 90 und Urk. 24/6 S. 4). Rechts neben dem Sofa wurde sodann ein Kleiderhaufen mit di- versen Kleidungsstücken – darunter eine hellgrau Jeans – und Haushaltwäsche mit Blutantragungen sichergestellt (Urk. 7 S. 36 ff.; Urk. 24/6 S. 4). Von einem Stuhl vor dem Sofa konnte das grau-schwarze Poloshirt des Verstorbenen, wel- ches dieser in der Tatnacht getragen hatte (vgl. Urk. 22/3 [Videoaufnahme]), as- serviert werden (Urk. 7 S. 34, 40-41; Urk. 24/7 S. 23 Asservat-Nr. A011'828'118). Der Verstorbene hatte sich demnach offensichtlich zum Schlafen um- bzw. ausge- zogen.
E. 2.1.3 Die Gutachter des IRM unter der Leitung von Prof. Dr. med. Executive MBA HSG AL._____, … [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, stellten beim Verstorbenen zehn Stichverletzungen fest, davon zwei an der linken Schulterrückseite (Verletzungen 01 und 02), eine im Gesicht (Verlet- zung 05), fünf im Brustbereich (Verletzungen 07–11) sowie zwei an der linken Hand (Verletzungen 03 und 14; vgl. zum Ganzen Urk. 27/10 S. 2 f. mit detaillierter
- 39 - Beschreibung und Lokalisation; Urk. 7 S. 93 [Fotodokumentation der Obduktion]). Im Weiteren stellten sie diverse Verletzungen als Folge halbscharfer und stumpfer Gewalt fest (Urk. 27/10 S. 3 f.). Gemäss den Gutachtern entspricht das Verlet- zungsmuster der Stichverletzungen den Folgen einer Fremdbeibringung (Urk. 27/10 S. 2; Urk. 27/7 S. 4), wobei die Stichverletzungen bis auf die Verlet- zungen an der linken Hand und der linken Schulterpartie hinten von vorne gegen den Verstorbenen erfolgten. Es erscheint ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sich der Verstorbene, nachdem er die ersten Stichverletzungen erlitten hatte, auf dem Sofa wand, um sich vor weiteren Stichen zu schützen, zumal der Verstor- bene sowohl im Brustbereich (Stichverletzungen 07–11) als auch an der linken Schulterrückseite (Stichverletzungen 01 und 02) Stichverletzungen aufwies. So- dann scheint naheliegend, dass der Verstorbene seine Hände schützend auf sei- nen Brustkorb gelegt hatte, was dazu führte, dass ihm der Täter mit dem Messer auch die linke Hand durchstiess (Stichverletzungen 03 und 14). Abwehrverletzun- gen fanden sich demgegenüber offenbar keine. Alleine gestützt auf dieses Verlet- zungsmuster eine zeitliche Abfolge der Stichverletzungen zu rekonstruieren, ist aber gemäss Angaben der Gutachter (Urk. 27/10 S. 7) und entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 11) nicht möglich. Sodann ist festzustel- len, dass – entgegen der Anklageschrift, in welcher von mindestens 15 Messersti- chen die Rede ist – "lediglich" mindestens zehn Messerstiche erstellt sind. Da auch knöcherne Strukturen durchstochen wurden, gehen die Gutachter davon aus, dass die Stiche mit wiederholten, sehr wuchtigen, kraftvollen Bewegungen ausgeführt wurden (Urk. 27/10 S. 5). Durch die Stiche wurden das Herz, der Lun- genschlagaderstamm, die obere Hohlvene und die Lungenflügel als lebenswich- tige Strukturen des Verstorbenen verletzt (Urk. 27/10 S. 4). Gemäss Gutachten führten die Verletzungen nicht sofort zum Tod und es muss statt dessen von einer Überlebenszeit im Bereich mehrerer Minuten ausgegangen werden (Urk. 27/10 S. 6). Als Todesursache stellten die Gutachter das Verbluten nach innen und aus- sen sowie das Verschleppen von Luft in die Blutgefässe infolge der Stichverlet- zungen fest. Zudem haben die Stichverletzungen am Herzen gemäss Gutachten zu einer schweren Einschränkung der Pumpfunktion geführt (Urk. 27/10 S. 6).
- 40 -
E. 2.1.4 Gestützt auf die Erkenntnisse der Obduktion (Urk. 27/10 S. 5) und der ab einer durchgetrennten Rippe sichergestellten Schartenspur des Messers (Urk. 24/6 S. 6 und 9) ist gemäss den Experten davon auszugehen, dass der Tä- ter ein einschneidiges Messer mit glattem Schliff benutzt hatte, welches fähig war, ca. 14 cm an einer wenig deformierbaren Lokalisation – dem Brustkorb – einzu- dringen und welches eine Klingenhöhe von mindestens 30 mm sowie eine Klin- genlänge von mindestens ca. 14 cm aufwies. Die Tatwaffe konnte weder in den Räumlichkeiten der AA._____ Garage noch in deren Aussenumgebung sicherge- stellt werden, obwohl am 11. September 2018 die Räumlichkeiten der AA._____ Garage und die nähere Umgebung unter grossem personellem Aufwand abge- sucht wurden (Urk. 46/6; Urk. 4 S. 9). Das FOR konnte zwar drei Messer sicher- stellen. Dasjenige ab dem Tisch vor dem Sofa in der Küche (Urk. 7 S. 34) wies je- doch keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (Blutvorprobe Hemastix negativ; Urk. 24/6 S. 5). Auch die beiden am 7. September 2018 ab einer Kommode in der Küche sichergestellten "selfmade"-Messer wiesen keine offensichtlichen Blutspu- ren auf (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 24/7 S. 41 Asservat-Nr. A011'832'636 und A011'832'647). Sodann konnte keines der sichergestellten Messer der festgestell- ten Schartenspur ab der durchgetrennten Rippe des Verstorbenen zugeordnet werden (Urk. 24/6 S. 9). Demnach ist erwiesen, dass es sich auch bei den sicher- gestellten "selfmade"-Messern – entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 125 S. 14; Urk. 180 S. 2) – nicht um die Tatwaffe handelt. Zu Recht weist der Verteidiger im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Anklage- schrift (Urk. 69 S. 3) – kaum Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatwaffe vom Beschuldigten selbst gefertigt worden sein könnte (Urk. 129 S. 31). So er- klärten sowohl H._____ als auch G._____, dass sie gesehen hätten, wie der Ver- storbene – nicht der Beschuldigte – selbst Messer hergestellt habe (Urk. 10/7 S. 9; Urk. 10/8 S. 15 f.). Letztlich ist jedoch – der Vorinstanz folgend – nicht ent- scheidend, wer die sichergestellten "selfmade"-Messer hergestellt hat, da diese, wie soeben ausgeführt und worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 183 S. 22 E1), als mögliche Tatwaffen ausscheiden.
E. 2.1.5 Das Gutachten des IRM zum Todesfall überzeugt in jeder Hinsicht. Es ist nachvollziehbar dargestellt und die einzelnen Erkenntnisschritte sind sowohl foto-
- 41 - grafisch wie dokumentarisch belegt. Es kann somit ohne Einschränkung vollum- fänglich darauf abgestellt werden.
E. 2.1.6 Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Untersuchungsberichte des FOR. Sichert die Polizei Beweismittel und tatrelevantes (auch biologisches) Mate- rial, hat sie dieses gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO auch auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermittlungsverfahren die Kompetenz, Spezialdienste beizuziehen, wie ein spezia- lisiertes Laboratorium für die DNA-Analyse, die Brandermittlung oder das Forensi- sche Institut Zürich, bei welchen meist Kriminaltechniker, Unfalltechniker und na- turwissenschaftlich-technische Forensiker als sachverständige Personen tätig sind (siehe dazu Jörg Arnold, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Straf- verfahren in: AJP 6/2020 S. 466, 468 Ziff. I.3.a), denn bei Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handelt es sich um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutach- tensaufträge üblicherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 betr. DNA-Analyse; mit Hinweisen). Dass vorliegend die Auswertung der fraglichen Tatortspuren zur Aufklärung der infrage stehenden Vorwürfe an sich nicht ange- zeigt gewesen sein soll, macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Dass es sich bei denjenigen Berichten des FOR, die nicht aufgrund eines Gutachtensauf- trages im Sinne von Art. 182 ff. StPO erstellt wurden (namentlich dem Spurenbe- richt Urk. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. Novem- ber 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweis- kraft. Sie wurden durch sachverständige Mitarbeitende der Institution nach wis- senschaftlichen Kriterien verfasst, so dass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische personenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend nicht geltend ge- macht wurden) gestützt auf die Fachkompetenz und die Einbindung in die Spezi- aldienste davon ausgegangen werden kann, dass die Berichte mit der erforderli- chen Sachlichkeit und Neutralität erstellt wurden. Zudem werden die Erkenntnisse aufgrund nachvollziehbarer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fo- tografisch dokumentiertem Vorgehen dargelegt, so dass ihnen ein sehr hoher Be-
- 42 - weiswert zukommt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 161 S. 17 f.).
E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- ger hingegen unterliegen, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, was auf die Privatklägerin 1 zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung anschlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte. Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Eine Kostenbeteiligung der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.
E. 2.3 Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (inklusive des Verfah- rens nach Rückweisung durch das Bundesgericht) sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- kläger.
E. 2.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 7 zu Art. 429 StPO).
E. 2.5 Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen.
- 90 - Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beantragte als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'691.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 178). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des ersten Berufungsverfahrens ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde dem amtlichen Verteidiger praxisgemäss bereits im Nachgang zum ersten (aufge- hobenen) Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 ausbezahlt und blieb überdies auch vor Bundesgericht unbeanstandet.
E. 2.6 Für das zweite Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundes- gericht macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit seiner Honorarnote vom 2. Juli 2024 (Urk. 226) für anwaltliche Bemühungen ab Eingang des Rück- weisungsentscheides – exklusive die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 20.34 Stunden, d.h. mit Barauslagen und Mehrwertsteuer ei- nen Betrag von Fr. 4'925.35 geltend. Dieser Aufwand erscheint den Anforderun- gen des Falles und der Notwendigkeit der anwaltlichen Bemühungen angemes- sen, so dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ – unter Berücksichtigung der bereits für das erste Berufungsverfahren ausbezahlten Fr. 14'500.– sowie der Dauer der zweiten Berufungsverhandlung samt Eröffnung, Weg und Nachbesprechungszeit (zusätzlich 6 Stunden, zusammen mithin Fr. 6'400.–) – für das gesamte Beru- fungsverfahren mit Fr. 21'900.– zu entschädigen ist.
E. 2.7 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für seine Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren anläss- lich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein (Urk. 182) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 4'904.87, wobei er die Zeitdauer für die Berufungsverhand- lung etwas zu hoch schätzte (Urk. 182 S. 2). Die vom unentgeltlichen Rechtsver- treter geltend gemachte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechts- vertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine sub- stanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folglich ist
- 91 - dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für die Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren eine leicht korrigierte Entschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auch hier ist anzumerken, dass dieser Betrag im Nachgang zum ersten Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 bereits ausbezahlt wurde und auch vor Bundesgericht unbeanstandet blieb.
E. 2.8 Für seine anwaltlichen Bemühungen für die Zeit ab 18. Dezember 2023, mit- hin nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli eine Honorarnote ein, mit welcher er eine Entschädigung samt Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 3'634.30 geltend macht (Urk. 227). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und folgt im Übrigen den Vorgaben der Anwaltsgebührenverord- nung, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft mit gerun- det Fr. 3'700.– für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Insgesamt, mithin unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten, bereits ausbezahlten Ent- schädigung von Fr. 4'500.–, beläuft sich seine Entschädigung für das gesamte Berufungsverfahren auf Fr. 8'200.–. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 (A._____, B._____ und C._____) werden abgewiesen.
3. Die sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 5. September 2018 bzw. 17. November 2020 beschlag- nahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffern 8-10 des vorinstanzlichen Urteils werden – mit Ausnahme des Mobiltelefons "HUAWEI" des Beschul- digten – der Lagerbehörde (FOR, Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 bzw. Kapo, ITO-DF Geschäftsnummer 75859108) zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden
- 92 - Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) überlassen.
4. Das bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- nummer 73587538 lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Ver- langt er die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, so wird das Mobiltelefon von der Lagerbehörde vernichtet.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 201'760.– (zuzüglich 5 % Zins ab 18. Okto- ber 2020) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehr- betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: amtliche Verteidigung (davon bereits ausbezahlt Fr. 20'900.– Fr. 14'500.–) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger (davon Fr. 8'200.– bereits ausbezahlt Fr. 4'500.–)
8. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 93 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 4 betreffend Heraus- gabefrist die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäftsnum- mer 73587538, gemäss Dispositivziffer 4 das FOR und die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 3 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 207.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 94 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
E. 5 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. De- zember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
E. 5.1 Ausgangslage
E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft sieht ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darin, dass der Beschuldigte in der Tatnacht am frühen Morgen des 3. September 2018 um ca. 03.00 Uhr gegenüber seiner damaligen Freundin P._____ angekündigt habe, dass er sich rächen würde bzw. dass es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich nicht mehr bei ihr melden würde. Drei Stunden später sei †E._____ tot gewesen. P._____ habe bei diesem Ge- spräch auch ein Schwert oder etwas Ähnliches beim Beschuldigten gesehen, das als Tatwaffe in Frage komme (Prot. II S. 37 f.).
E. 5.1.2 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und P._____ zu besagter Zeit in der Tatnacht ein Videotelefonat stattgefunden habe. Als höchst wahrscheinlich erscheine sodann auch, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Gesprächs von der Tötung eines Menschen gesprochen habe,
- 59 - wobei der Inhalt dieser Kommunikation dahin zu interpretieren sei, dass er eine solche Tötung angekündigt habe (Urk. 161 S. 70-76).
E. 5.2 Aussagen von P._____ und Q._____
E. 5.2.1 Wie eingangs bereits dargelegt (vorne E. II. 2.2.b), ist die zweite Einver- nahme von P._____ durch die rumänische Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2020 (Urk. 36/36 S. 1-10) gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid verwertbar. Darin gab sie an, sie habe in der Tatnacht vom 3. September 2018 gegen 04.00 Uhr gesehen, dass der Beschuldigte in der "Messenger App" online gewesen sei, weshalb sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Nachdem er ihren Anruf zunächst damit beendet habe, dass er ihr sagte, sie solle ihn in Ruhe las- sen, habe sie einen Videoanruf gestartet (Anmerkung: In der Übersetzung Urk. 36/36 S. 9 fehlt die Übersetzung des rumänischen Begriffs "convorbire video", der jedoch gemäss Online-Übersetzer www.deepl.com mit "Videoanruf" übersetzt werden kann). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, "Jemand bringt mich um! Wenn ich nicht mehr ans Telefon gehe bedeutet das, dass ich jemanden umgebracht habe und ich ins Gefängnis gehe." Er habe aber keine Person genannt. Sie habe bemerkt, dass der Beschuldigte im Gesicht Schwellungen von Schlägen gehabt und geweint habe. Zudem habe sie festgestellt, dass er unter Alkoholeinfluss ge- standen habe. Der Beschuldigte habe ihr mit der Videokamera des Mobiltelefons filmend, ebenfalls über dieselbe App, einen runden Tisch gezeigt, auf welchem sich ein Schwert befunden habe. Sie wisse nicht, woher er dieses Schwert gehabt habe und sie könne es auch nicht mehr beschreiben, weil sie sich nicht mehr erin- nere. Blutspuren habe sie auf seinen Kleidern keine festgestellt (a.a.O. S. 9). Sie habe nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten einen psychotraumatischen Schock erlitten, weshalb sie für die Dauer von drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Slatina und anschliessend für ca. drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Craiova eingewiesen worden sei. Ihr sei eine psychische Störung diagnostiziert worden, wobei sie sich jedoch nicht mehr an die genaue Fachbezeichnung erinnere. Im Nachgang an die Tatnacht habe sie von verschiedenen Personen in der Gemeinde, die sie nicht mehr bezeichnen könne, gehört, dass der Beschuldigte †E._____ umgebracht habe. Via ihre Cou-
- 60 - sine AP._____ habe sie sodann erfahren, dass †E._____ einer Person aus der Gemeinde, die sie unter dem Spitznamen "AQ._____" kenne, ein Foto geschickt habe, das eine Person zeigte, die von der Taille abwärts fotografiert wurde und Blutspuren auf der Hose hatte. Sie wisse nicht, wer diese Person auf dem Foto gewesen sei. Dieses Foto habe ihr jemand, den sie nicht mehr benennen könne, zwei oder drei Tage später ("am zweiten oder dritten Tag") dann ebenfalls weiter- geleitet (a.a.O. S. 9 f.). Sie habe von Personen aus der Gemeinde, die sie nicht mehr benennen könne, auch erfahren, dass †E._____ besagtem "AQ._____" eine Nachricht geschickt habe, in welcher er geschrieben habe "Verdammte Scheisse. Wir haben uns geprügelt und ich bin voller Blut.", wobei sich dies auf den Be- schuldigten bezogen habe (a.a.O. S. 10).
E. 5.2.2 Im Rahmen der ebenfalls verwertbaren Einvernahme von Q._____, der Mutter von P._____, durchgeführt durch die rumänische Staatsanwaltschaft am
27. Juli 2020 (Urk. 36/36 S. 12 ff.), gab diese zu Protokoll, sie habe in der Nacht vom 2./3. September 2018 um ca. 04.00 Uhr [wohl Ortszeit] gehört, dass ihre Tochter P._____ im Nebenzimmer geschrien und geweint habe, weshalb sie in deren Zimmer gegangen sei, um nach ihr zu schauen. P._____ habe ihr gesagt, sie hätte gerade ein Videotelefonie-Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, der voller Blut gewesen sei und gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen wor- den. Das Videotelefonat mit dem Beschuldigten sei zu dem Zeitpunkt bereits be- endet gewesen. An diesem Tag hätten alle Personen aus dem Dorf erfahren, dass der Beschuldigte †E._____ getötet habe, wobei sie dies von ihrer Tochter P._____ erfahren hätte. An diesem Tag habe auch der Polizeiposten im Dorf (AI._____) den Vorfall gemeldet (a.a.O. S. 19). Sie habe im Dorf – konkret von "AQ._____" – erfahren, dass †E._____ diesem und einer weiteren männlichen Person über WhatsApp Nachrichten mit Bildern geschickt habe, auf denen die blutverschmierten Hosenbeinen einer Person ab der Taille abwärts zu sehen ge- wesen seien. "AQ._____" habe ihr das Bild und die Nachricht dazu mit dem Inhalt "Schau, zum Teufel. Habe D'._____ geschlagen" gezeigt, wobei D'._____ der Spitzname des Beschuldigten sei (a.a.O. S. 18).
- 61 -
E. 5.3 Aussagen der rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____
E. 5.3.1 Die rumänische Polizeibeamtin R._____, welche die Zeugin P._____ am 2. Oktober 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt und zudem bei der Einvernahme der Mutter Q._____ ihrem Kollegen S._____ assis- tiert hatte (vgl. Urk. 11/1 FA 18), wurde am 22. Januar 2019 durch die zürcheri- sche Staatsanwaltschaft als Zeugin dazu befragt, was sie über das Tötungsdelikt in AC._____ vom 2./3. September 2018 wisse (Urk. 11/1). R._____ gab zu Proto- koll, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten, P._____ ausgesagt habe, dass sie an einem Abend Anfangs September 2018 mit dem Beschuldigten per Video- Messenger kommuniziert habe. Die Lebenspartnerin habe dabei auf dem Live- Bild gesehen, dass der Beschuldigte geschlagen worden sei. P._____ habe im Gesicht des Beschuldigten im Bereich des Wangenknochens Verletzungen fest- gestellt, die auf einen Faustschlag hingedeutet hätten. Sie soll dann den Beschul- digten gefragt haben, wer ihn geschlagen habe, worauf dieser geantwortet habe dass dieser "E'._____" – dies sei der Übername des Verstorbenen gewesen – ihn geschlagen habe. Auch soll die Lebenspartnerin während dieser Konversation ein Schwert auf dem Tisch hinter dem Beschuldigten gesehen haben. P._____ habe auch erwähnt, dass sich der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand befunden habe. Diese Konversation soll vom Beschuldigten so beendet worden sein, dass er der Lebenspartnerin gesagt habe, "mir reicht es langsam". Später soll die Le- benspartnerin des Beschuldigten eine Nachricht erhalten haben, entweder per Facebook-Messenger oder per WhatsApp resp. SMS. Darin soll der Beschuldigte geschrieben haben, dass wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, er dann jemanden getötet habe. Die Mutter der Lebenspartnerin solle diese Nach- richt unmittelbar in dieser Nacht auch gelesen haben. In der Zeit zwischen dieser fraglichen Nacht und der Befragung der Mutter verging einige Zeit. In dieser Zeit soll die Mutter diese Nachricht gelöscht haben. Es habe noch ein Foto gegeben, welches per WhatsApp geschickt worden sei. Auf diesem Foto habe man eine männliche Person sehen können, die Bluejeans trug, welche mit Blut verschmiert gewesen seien. Gemäss Aussage der Mutter hätte sich diese Befleckung mit Blut in der fraglichen Nacht zugetragen haben können. Als sie (sc. die Polizei) das Mo-
- 62 - biltelefon der Lebenspartnerin untersucht hätten, hätten sie festgestellt, dass diese ganze WhatsApp-Applikation gelöscht wurde (Urk. 11/1 FA 19, 26 f.).
E. 5.3.2 S._____, der die Zeugin Q._____ am 25. September 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt hat (vgl. Urk. 12/1 FA 22 f.), wurde am 22. Januar 2019 von der zürcherischen Staatsanwaltschaft als Zeuge dazu befragt, was er über das hier fragliche Tötungsdelikt wisse bzw. was die Mutter von P._____ ihm diesbezüglich geschildert hatte. Der Zeuge S._____ gab dazu an, dass Q._____ ihm berichtet habe, sie habe in der fraglichen Nacht, in der das Delikt passiert sein könnte, mitgehört, wie ihre Tochter herumgeschrien habe. Zeitlich solle dies um ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr gewesen sein. Sie sei zu ihr gegangen und habe sie gefragt, was los sei. Die Tochter sei schockiert gewesen, habe geweint und gezittert. Sie (P._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr gerade geschrieben habe, dass wenn er sich am nächsten Tag nicht mehr auf Facebook oder WhatsApp melde, ein Mensch gestorben sei. Es habe auch noch ein Foto gegeben, welches der Beschuldigte ihrer Tochter per Facebook oder per WhatsApp habe zukommen lassen, auf dem die Beine und das Gesäss eines Menschen bzw. dessen Jeans-Hosen zu sehen gewesen seien, die blutver- schmiert waren. Q._____ habe ihm ausserdem erzählt, dass in dieser fraglichen Nacht vermutlich noch ein Live-Gespräch zwischen ihrer Tochter und dem Be- schuldigten stattgefunden habe. Q._____ habe gegenüber ihrer Tochter darauf bestanden, dass dieses Gespräch resp. die Live-Übertragung und auch die Nach- richt gelöscht würden und dass ihre Tochter keinen Kontakt mehr mit dem Be- schuldigten haben solle (Urk. 12/1 FA 24, 53).
E. 5.4 Würdigung
E. 5.4.1 Wie sich aus den soeben dargelegten Aussagen der vier Zeugen ergibt, wurde übereinstimmend geschildert, dass in der besagten Nacht um ca. 03.00 Uhr morgens zwischen dem Beschuldigten und P._____ ein Videotelefonie- Gespräch geführt wurde. Ein Abgleich mit den objektiven Beweismitteln zeigt al- lerdings, dass weder auf dem Handy des Beschuldigten noch auf jenem von P._____ Nachweise gefunden wurden, dass dieses Telefonat am frühen Morgen des 3. September 2018 tatsächlich stattfand. Die Auswertung der Mobiltelefonda-
- 63 - ten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.01) brachte kei- nen entsprechenden Eintrag zutage. In der "Call log" bzw. "Timeline" des Handys des Beschuldigten sind ab Mitternacht bzw. in den frühen Morgenstunden einzig Textnachrichten von anderen, nicht fallrelevanten Personen verzeichnet, jedoch keine Anrufe. Dass solche Anrufe über Facebook-Messanger in der Call-log des Handys des Beschuldigten grundsätzlich registriert wurden, ergibt sich daraus, das entsprechende Einträge zwar vorhanden sind. Diese beziehen sich jedoch nicht auf den besagten Zeitraum, in dem dieses Gespräch gemäss Zeugenaussa- gen stattgefunden haben soll. So wurden an diesem 3. September 2018 drei An- rufe von P._____ via Facebook-Messanger registriert, welche jedoch um 09.47 Uhr, 10.45 Uhr und 10.48 Uhr Schweizer Sommerzeit (UTC +2) erfolgt waren, mit- hin zu einer Zeit, als †E._____ bereits tot war, und die vom Beschuldigten zudem nicht entgegengenommen wurden (als "Incoming" und "Missed" vermerkt). Ge- mäss Angaben der befragenden rumänischen Polizeibeamtin R._____ sei auch das Handy von P._____ visioniert und ausgewertet worden. Es hätten jedoch keine Nachrichten oder Fotos gefunden werden können, die auf eine Konversa- tion in der Tatnacht hingewiesen hätten. Das untersuchte Handy sei neu aufge- setzt worden und entsprechend sei nichts mehr darauf gewesen, nicht einmal die WhatsApp-Applikation (Urk. 11/1 F/A 43). Diesbezüglich ist allerdings festzuhal- ten, dass die Angaben der beiden befragten rumänischen Polizeibeamten darauf hindeuten, dass offenbar vorwiegend – möglicherweise gar ausschliesslich – nach Textnachrichten, insbesondere WhatsApp-Nachrichten, gesucht wurde, und nicht nach Einträgen zu Video-Telefongesprächen. Mit der Verteidigung (Urk. 224 Rz.
4) ist sodann nicht klar, ob überhaupt jenes Handy untersucht wurde, das P._____ im tatrelevanten Zeitpunkt benutzte, werden doch von ihr ("Zu diesem Zeitpunkt, als ich mit D._____ gesprochen habe, hatte ich ein Telefon Marke Samsung J 3", Urk. 36/36 S. 9) und im Polizeirapport (Mobiltelefon der Marke ZTE BLADE L3; vgl. Urk. 35/1 S. 4; Urk. 34/14 und Urk. 35/18) unterschiedliche Handy-Typen genannt. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre selbstverständlich nicht zu erwarten gewesen, dass auf dem untersuchten Handy etwas Belastendes gefunden wurde. Dieser Umstand dürfte aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Die Abwesenheit entsprechender Einträge in
- 64 - den untersuchten Handys (insbesondere auch in jenem des Beschuldigten selbst) erweckt somit bereits ernsthafte Zweifel daran, dass der besagte Anruf in der Tat- nacht überhaupt stattgefunden hat.
E. 5.4.2 Aktenkundig und in diesem Zusammenhang relevant sind dagegen meh- rere Textnachrichten (SMS) von P._____ an den Beschuldigten, die auf dessen Handy gefunden wurden. Erwähnenswert sind insbesondere die Nachrichten vom
4. September 2018 um 02:41:59 und 02:42:14 Uhr (UTC; mithin 04:42 Uhr Schweizer Sommerzeit), in welchen sie dem Beschuldigten schrieb (Urk. 34/3): "die haben dich dort wahnsinnig gemacht, ich weiss, dass du verprügelt wurdest" und "ich habe dich über die Kamera gesehen". Der Umstand, dass P._____ offen- sichtlich wusste, dass der Beschuldigte von †E._____ verprügelt wurde, spricht gemäss Vorinstanz (Urk. 161 S. 74) dafür, dass das Videotelefonat gemäss ihren Angaben stattfand. Hier ist aber der Zeitpunkt der Nachricht mit zu berücksichti- gen. Denn es ist denkbar, dass sie zum Zeitpunkt dieser Nachricht, mithin am 4. September 2018, bereits aus anderer Quelle gewusst haben könnte, dass dieser sich geprügelt hatte, gab sie doch auch an, im Dorf erfahren zu haben, dass ein gewisser "AQ._____" das (aktenkundige) Bild mit der blutbefleckten Hose von †E._____ sowie eine Nachricht, wonach dieser und der Beschuldigte sich geprü- gelt hätten, vom Opfer in der Tatnacht zugeschickt bekommen habe und sie die- ses Bild später auch selber erhalten habe. Dieser Umstand für sich wäre mithin nur ein schwaches Indiz, dass das fragliche Videotelefonie-Gespräch mit dem Be- schuldigten in der Tatnacht stattfand. Demgegenüber kann die Textnachricht, dass sie ihn "über die Kamera gesehen habe" – die sich auf die vorherige Nach- richt ("...ich weiss, dass du verprügelt wurdest") zu beziehen scheint, wurde sie doch nur 15 Sekunden später im Anschluss an diese verschickt – als gewichtiges Indiz gewertet werden, dass sie mit dem Beschuldigte im fraglichen Zeitraum noch per Videotelefonie in Kontakt stand, wobei dieses Gespräch irgendwann im Zeitraum zwischen dem Ende der Schlägerei mit dem Verstorbenen und der Ver- haftung des Beschuldigten (gem. Verhaftsrapport Urk. 52/1 am 3. September 2023 um 09.15 Uhr) stattgefunden haben musste. Hinsichtlich des Zeitpunkts die- ses Gesprächs stimmen sodann die Aussagen von P._____ und ihrer Mutter da- hingehend überein, dass dieses um ca. 04.00 Uhr rumänische Lokalzeit, mithin
- 65 - um 03.00 Uhr Schweizer Zeit stattfand. Auch der Polizeibeamte S._____ gab an, dass Q._____ ihm gegenüber entsprechenden Aussagen gemacht habe. Damit würde das Gespräch auch in etwa in den realistischen Tatzeitraum fallen, der wie dargelegt bereits auf zwischen 02.00 und 06.10 Uhr Schweizer Zeit eingegrenzt werden kann. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte denn auch alleine, nach- dem er den Aufenthaltsraum nach kurzer Rückkehr zum Holen seines Handys verlassen und sich in sein Zimmer zurückgezogen hatte.
E. 5.4.3 Was den Inhalt des Videotelefonats angeht, ist hinsichtlich des Tatvorwurfs insbesondere relevant, ob der Beschuldigte darin die Tötung eines Menschen an- gekündigt hat. Als objektive Beweismittel können in dieser Hinsicht einzig die ak- tenkundigen Textnachrichten von P._____ herangezogen werden, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden wurden. Diesen kann zumindest entnommen werden, dass P._____ im Nachgang an die Tatnacht sehr besorgt um den Be- schuldigten gewesen ist. Darauf lassen ihre Nachrichten vom 3. bzw. 4. Septem- ber 2023 an den Beschuldigten schliessen. Es sind dies insbesondere (Zeitanga- ben jeweils Schweizer Sommerzeit): o "Hey, wo zum Teufel bist du" (18.02 Uhr) o "Mann, du hast mich komplett wahnsinnig gemacht" (18.04 Uhr) o "Liebster, bin verzweifelt, antworte"; "ich weine nur noch"; "antworte mir" (19.25 - 19.26 Uhr) o heute Nacht bringe ich mich um, ich weiss nichts von dir (4. Septem- ber 2023, 00.43 Uhr) o Liebster, ich gehe und melde dich dem Interpol (4. September 2023, 04.41 Uhr) Auf den ersten Blick können diese Nachrichten für sich durchaus dahingehend in- terpretiert werden, dass sich zwischen ihr und dem Beschuldigten zuvor zumin- dest etwas Beunruhigendes ereignet haben könnte, wie etwa das Videotelefonat mit dem angeblichen verstörenden Inhalt. Insofern würden auch die Nachfragen, wo der Beschuldigte sei, dass er sie (beim Gespräch in der Nacht) "komplett wahnsinnig" gemacht habe, sie verzweifelt sei, weil sie nichts von ihm wisse, so-
- 66 - wie auch die Ankündigung, ihn bei Interpol zu melden, zum angeblichen Ge- sprächsinhalt passen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, würden auch die drei Anrufe von P._____ um 09.47, 10.45 und 10.48 Uhr dafür sprechen, dass sie sich Sorgen um ihn machte (Urk. 161 S. 71). Merkwürdig erscheint dann aber wie- derum, dass die ersten Nachrichten von ihr an diesem Morgen nach der Tat – konkret die Nachrichten 18-28 in Urk. 34/3, verfasst zwischen 10.45 Uhr (Nach- richt 28) und 16.05 Uhr (Nachricht 18) am 3. September 2018 – deutlich weniger besorgt klingen und scheinbar ein ganz anderes Problem im Vordergrund zu ste- hen scheint. P._____ scheint sich nämlich darüber aufzuregen, dass sich ihre Mutter, mit der sie unter einem Dach wohnte, mit jemandem ("AR._____", gem. Übersetzerin sei das wohl deren Lebenspartner der Mutter) streite und sie das nicht mehr aushalte, weshalb sie in eine andere Wohnung ziehen wolle, wofür sie aber Geld brauche, um das sie den Beschuldigten bittet. Dass diese Streitereien in ihrem Haushalt bzw. von ihrer Mutter am frühen Morgen des 3. September 2018 offenbar P._____s vordergründiges Problem gewesen war, lässt sich aller- dings auch nur schwer damit in Einklang bringen, dass sie wenige Stunden zuvor (um ca. 03.00 Uhr morgens) noch völlig aufgewühlt und weinend über die scho- ckierende Aussage des Beschuldigten gewesen sein soll. Erst ab Nachricht 17 ("Hey, wo zu Teufel bist du"), geschrieben um 18.03 Uhr Schweizer Sommerzeit des 3. September 2018, schien die Stimmung plötzlich in grosse Besorgnis um den Beschuldigten umzuschlagen. Mit Blick auf die Chronik der Ereignisse ist überdies bekannt, dass am 3. September 2018 bereits gegen Mittag die ersten Medienmitteilungen von Schweizer Medien über einen Mord an einem Rumänen in einer Spenglerei in AC._____ kursierten. Die Kantonspolizei ihrerseits veröf- fentlichte am 3. September 2018 selbst eine Medienmitteilung (vgl. dazu nachfol- gend Erw. III.C.5.4.9.). Gemäss den Aussagen von Q._____ habe auch die örtli- che Polizei bereits am Tattag die Tötung eines Rumänen gemeldet. Es liegt ent- sprechend nahe, dass P._____ vom Vorfall in AC._____ am Nachmittag des 3. September 2018 erfahren hatte und sich darauf sehr besorgt an den Beschuldig- ten wandte, der zu diesem Zeitpunkt längst verhaftet war. Betrachtet man die ak- tenkundigen Textnachrichten als Ganzes, wirkt es mithin eher so, dass P._____ am Morgen nach der Tatnacht offenbar keinen Anlass hatte, sich Sorgen zu ma-
- 67 - chen, was gegen die angebliche Tötungsankündigung des Beschuldigten spricht. Dass sie sich erst beunruhigt zeigte, als sie im Dorf von der Tötung eines Rumä- nen in der Schweiz erfuhr und sich erst ab da Sorgen zu machen begann, legt entsprechend nahe, dass sie befürchtete, der Beschuldigte könnte das Opfer (und nicht der Täter) sein.
E. 5.4.4 Vergleicht man die verwertbaren Aussagen von P._____ und ihrer Mutter, ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Zwar schildert Q._____ einigermassen lebhaft und detailliert, wie sie um 04.00 Uhr vom Schreien und Weinen der Toch- ter erwacht und zu ihr ins Zimmer gegangen sei, um Nachschau zu halten, worauf ihre Tochter ihr von einem Videotelefonat mit dem Beschuldigten erzählt habe. In- soweit stimmt ihre Aussage auch mit jener von P._____ überein und es ergibt sich auch aus den Aussagen der Polizeibeamten S._____ und R._____ nichts ande- res. Weiter ist zu konstatieren, dass die befragten Polizeibeamten S._____ und R._____ angeben, dass P._____ und Q._____ ihnen gegenüber von einer Aus- sage des Beschuldigten, wonach es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, berichteten. Umso befrem- dender wirkt vor diesem Hintergrund, dass Q._____ in ihrer verwertbaren Einver- nahme vom 27. Juli 2020 gerade diese zentrale und schwerwiegende angebliche Äusserung des Beschuldigten nicht einmal erwähnt. Vielmehr erwähnt sie nur, P._____ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte am Telefon gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen worden, wobei er voller Blut gewesen sei. Eine ähnli- che Aussage machte auch die Polizeibeamtin R._____, wobei diese noch zusätz- lich angibt, P._____ habe ihr berichtet, der Beschuldigte habe das Telefonat mit "mir reicht es langsam" beendet. Letzteres wiederum wird von P._____ selber in ihrer verwertbaren Einvernahme vom 27. Juli 2020 nicht erwähnt. Zudem gab sie im Widerspruch dazu gerade an, der Beschuldigte habe nicht gesagt, wer ihn ge- schlagen habe. Ebenso dementierte sie ausdrücklich, am Beschuldigten irgend- welche Blutflecken entdeckt zu haben.
E. 5.4.5 Unklarheiten bestehen sodann hinsichtlich der Frage, in welcher Form der Beschuldigte diese Aussage getätigt haben soll. Während P._____ in ihrer ver- wertbaren Einvernahme klar aussagt, der Beschuldigte habe diese Worte im Zuge
- 68 - des Videotelefonats geäussert, gaben sowohl R._____ als auch S._____ zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe seiner damaligen Freundin P._____ eine Textnach- richt mit dem entsprechenden Inhalt geschickt. Gemäss R._____ soll P._____ die Nachricht auch ihrer Mutter gezeigt haben. Letztere erwähnt in ihrer verwertbaren Einvernahme jedoch nichts dergleichen. Sodann wurde eine entsprechende Nachricht weder auf dem von der Rumänischen Polizei durchsuchten Handy von P._____ noch auf jenem des Beschuldigten gefunden.
E. 5.4.6 Hinsichtlich des "Schwerts" auf dem Tisch im Hintergrund ist festzuhalten, dass dieser Hinweis einzig aus der Aussage von P._____ stammt, welche angab, dies im Rahmen des Videotelefonats gesehen zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen von P._____ sind allerdings sehr vage. So war sie im Rahmen ihrer verwertbaren Zeugenaussage vom 27. Juli 2020 mangels Erinnerung daran nicht in der Lage, den fraglichen Gegenstand detaillierter zu beschreiben. Zwar wird auch von der rumänischen Polizeibeamtin R._____ erwähnt, dass gemäss Aussa- gen von P._____ im besagten Videotelefonat beim Beschuldigten im Hintergrund ein "Schwert" zu sehen gewesen sei und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizeibeamten S._____ fand ein "Schwert" Erwähnung. Letzte- rer berichtete gar davon, dass der Beschuldigte bereits in Rumänien ein Schwert von ca. 55 cm Länge mit goldenem oder silbernem Griff besessen habe, das möglicherweise per Auto in die Schweiz transportiert worden sei. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, scheint diese Information jedoch aus "Aussagen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten" zu stammen, ohne dass diesbezüglich genau- ere Informationen genannt werden. Gerade dies lässt aber aufhorchen, weil sich vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen lässt, dass sich in die Erinnerungen und Aussagen der beiden als Zeugen befragten rumänischen Polizeibeamten In- formationen eingeschlichen haben könnten, die nicht direkt von P._____ und Q._____ stammten, sondern vielmehr aus diffuser, nicht mehr nachvollziehbarer Quelle und sie mithin nichts mehr als Gerüchte darstellen, die offenbar schon kurz nach der Tat im Dorf AI._____ kursierten. S._____ gab denn auch an, es seien von anderen Polizeikollegen weitere Ermittlungen im Ort getätigt worden und er selber habe noch einen Cousin von P._____ befragt (Urk. 12/1 FA 41).
- 69 -
E. 5.4.7 P._____ gab an, während des Videotelefonats in der Tatnacht beim Be- schuldigten im Hintergrund einen runden Tisch erkannt zu haben, auf dem auch das besagte "Schwert" gelegen haben soll. Nachdem es sich beim von P._____ beschriebenen Videotelefonat um ein privates Gespräch mit ihrem Partner han- delte, das überdies mitten in der Nacht bzw. am sehr frühen Morgen stattgefun- den haben soll, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte dieses Gespräch in sei- nem Zimmer geführt hätte. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 161 S. 75), befand sich im Zimmer des Beschuldigten allerdings kein runder Tisch (vgl. Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich Urk. 7 S. 71 ff.). Als einziger Tisch in den Räumlichkeiten in der AA._____ Garage mit "runder" Form bzw. mit einer Form, die in einem Videogespräch im Hintergrund vom Ge- genüber möglicherweise als rund wahrgenommen werden könnte, kommt der achteckige Tisch in der Küche in Frage, wo der Verstorbene sich nach der Schlä- gerei zunächst noch Essen kochte und hernach auf dem Sofa gleich daneben nächtigte, auf dem er dann auch erstochen wurde (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 7 S. 34). Es erscheint als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Videotele- fonat – wenn dieses denn tatsächlich in der Tatnacht stattgefunden hätte – in der Küche in Anwesenheit des späteren Opfers führte und über die Tötung eines Menschen gesprochen hätte, als dieser noch lebte. Entsprechend müsste der Be- schuldigte das Videotelefonat mit seiner Freundin in der Küche geführt haben, als †E._____ bereits tot war. Nachdem sich der runde Tisch in der Küche sehr nahe beim Sofa befand, auf dem †E._____ erstochen wurde, hätte dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Verstorbenen aufgehalten hätte, als er mit seiner Freundin sprach, und sie das Sofa und die Leiche hätte sehen können. Davon ist nicht leichthin auszugehen, hätte das Verbleiben und laute Te- lefonieren am beleuchteten Tatort doch die Gefahr, von einem anderen Hausbe- wohner entdeckt zu werden, massiv erhöht. Zudem würde die von der Formulie- rung her auf die Zukunft gerichtete vermeintliche "Ankündigung", von der auch P._____ nicht geltend macht, diese als ein (nachträgliches) "Geständnis" einer soeben begangenen Tat verstanden zu haben, keinen Sinn ergeben. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 76) sind diese Umstände hinsichtlich des runden Ti- sches mit dem Schwert darauf mithin gerade nicht als weiteres Indiz für die Täter-
- 70 - schaft des Beschuldigten zu werten. Vielmehr erwecken sie weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ zu diesem Videotelefonat in der Tatnacht bzw. am von ihr behaupteten, den Beschuldigten belastenden, Ge- sprächsinhalt.
E. 5.4.8 Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass gemäss Aussagen von P._____ und ihrer Mutter letztere sämtliche Fotos, Chatkonversationen und An- rufe im Anschluss an das fragliche Videotelefonat mit dem Beschuldigten gelöscht haben soll, insbesondere auch die fragliche Textnachricht, in welcher der Be- schuldigte – je nach Version der Befragten – die angebliche Tötungsankündigung gegenüber P._____ mitgeteilt haben soll (Urk. 36 S. 9; Urk. 11/1 S. 5; Urk. 12/1 S. 6). Der ermittelnden rumänischen Polizei wurde von P._____ sodann ein kom- plett neu aufgesetztes Handy überlassen, wobei – wie bereits dargelegt – nicht einmal klar ist, ob es sich dabei um jenes Handy handelte, das P._____ im Tat- zeitraum benutzte. Dass der Umstand, dass seitens der Zeuginnen P._____ und Q._____ offenbar sämtliche Spuren, die eine Nachprüfung ihrer Aussagen pro- blemlos erlaubt hätten und überdies massgeblich zu einer Überführung des ver- meintlichen Täters hätten beitragen können, willentlich vernichtet wurden, ihrer Glaubwürdigkeit als Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen abträglich ist, versteht sich von selber. Dies gilt umso mehr, als P._____, welche die fraglichen Vorfälle rund um das Videotelefonat mit dem Beschuldigten als ein- zige direkt hätte bezeugen können, der Aufforderung der Zürcher Staatsanwalt- schaft, sich für eine Einvernahme in die Schweiz zu begeben, trotz intensiver Be- mühungen der Zürcher Behörden und obwohl ein entsprechender Flug sowie Ho- telübernachtungen bereits organisiert worden waren, nicht nachkam, wobei das hartnäckige Engagement ihrer Mutter Q._____, diese Reise und damit die Befra- gung ihrer Tochter durch die hiesigen Behörden zu verhindern (vgl. Urk. 14/2), doch sehr irritiert.
E. 5.4.9 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier rumänischen Zeu- gen P._____, Q._____, R._____ und S._____ zu erwähnen ist – wenngleich zu- vor bereits kurz angesprochen – an dieser Stelle ferner nochmals, dass die Tö- tung von †E._____ im Dorf AI._____, wo P._____ und Q._____ wohnhaft waren
- 71 - und auch der Beschuldigte und der Verstorbene herkamen, offensichtlich bereits kurz nach der Tat ein Gesprächsthema war und in diesem Zusammenhang auch schnell Gerüchte im Umlauf waren. So berichtete etwa U._____ (siehe vorste- hende Ziffer III. C.4.9.), dass es im Dorf bereits Gerüchte gegeben habe, bevor die rumänische Polizei gekommen sei (sc. um über die Tötung zu informieren), da jemand einen Zeitungsartikel gelesen habe, in dem gestanden sei, dass ein Ru- mäne einen anderen Rumänen in der Schweiz erstochen habe und dass drei Ru- mänen, vier Schweizer und ein Italiener verhaftet worden seien. Das habe sie al- les erfahren, bevor sie durch ihre Cousine informiert worden sei (Urk. 15/1 S. 2). Gestützt auf die heute noch im Internet abrufbaren Publikationen vom 3. Septem- ber 2018 ergibt sich, dass die Kantonspolizei Zürich am 3. September 2018 eine Medienmitteilung herausgab (Urk. 176/1). Zudem wurden in diversen Medien be- reits am 3. September 2018 Einzelheiten über das Tötungsdelikt in AC._____ und das Grossaufgebot der Polizei verbreitet, darunter auch, dass es sich beim Ver- storbenen um einen 30-jährigen Rumänen handelt, er in einem Autospritzwerk in AC._____ gefunden wurde und als mutmasslicher Täter ein Landsmann festge- nommen wurde, wie zum Beispiel durch im Internet via Bluewin, bzw. SDA, To- ponline, Limmattalerzeitung, oder 20 Minuten publizierte Beiträge (Urk. 176/1-6), wobei derjenige im BLICK bereits um 11.28 Uhr veröffentlicht wurde (Urk. 176/2). Von verschiedenen Gerüchten über die Tat, den Täter, den Alkoholkonsum des Beschuldigten, die vermeintliche Tatwaffe bzw. das "Schwert" sowie Drohungen bzw. Gewalt des Beschuldigten gegenüber anderen Personen, insbesondere sei- ner damaligen Freundin, berichten auch P._____ (Urk. 36/36 S. 9 f.), ihre Mutter Q._____ (Urk. 36/36 S. 18, 21), S._____ (Urk. 12/1 S. 6 f., 12) und R._____ (Urk. 11/1 S. 6 f., 10, 12), wobei immer wieder zu lesen ist, es werde eben viel er- zählt im Dorf und die Informationen würden von Personen stammen, die nicht mehr genannt werden könnten. Angesichts dessen, dass solche Gerüchte bereits sehr früh im Dorf kursierten und auch die genannten Zeugen von diesen erfahren hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Erinnerungen durch sol- che Gerüchte sowie durch Fotos des Verstorbenen, die sich schon sehr früh im Umlauf befanden, verfälscht und entsprechend auch ihre genannten Zeugenaus- sagen, welche sie deutlich später gegenüber der rumänischen Polizei und Staats-
- 72 - anwaltschaft machten, dadurch kontaminiert wurden. Auch deshalb ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bereits von vornherein ein gewisse Skepsis angezeigt.
E. 5.4.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar Hinweise dar- auf gibt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht zwischen 02.00 und 06.10 Uhr – vermutlich um ca. 03.00 Uhr – mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt trat. Daran begründet jedoch bereits der Umstand, dass auf den ausgewerteten Handys von P._____ und des Beschuldigten keinerlei An- haltspunkte gefunden wurden, dass die behaupteten Kontakte – sei dies via Vi- deotelefonat oder via Textnachricht – überhaupt stattfanden, nicht unerhebliche Zweifel. Die verfügbaren Informationen dazu sowie insbesondere zum angebli- chen Inhalt dieser Konversation stammen entsprechend einzig aus den Aussagen der vier rumänischen Zeugen P._____, Q._____, R._____ und S._____, deren Glaubhaftigkeit aus den dargelegten Gründen in verschiedener Hinsicht herabge- setzt ist. Die sich daraus ergebenden Zweifel führen im Ergebnis – entgegen der Staatsanwaltschaft – dazu, dass nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Be- schuldigte in der Tatnacht gegenüber seiner Freundin P._____ die Tötung eines Menschen angekündigt hatte.
6. Nach der Tat am Morgen des 3. September 2018 in der AA._____ Garage
E. 6 Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vor-
- 29 - liegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzu- stellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günsti- gere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erach- tens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1; 6B_1363/2019 vom 19. Novem- ber 2020 E. 1.2.3; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergän- zen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutach- ten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutach- tens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbe- teiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutach- tens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommuni- kation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbe- teiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in BGE 148 IV 57; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). B. Anklage / Vorinstanz
1. Anklagevorwurf Der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 27. November 2020 (Urk. 69).
- 30 -
E. 6.1 Gemäss den Aussagen von H._____ traf man sich üblicherweise vor der Ar- beit in der AA._____ Garage in AC._____ und trank zusammen einen Kaffee. Normalerweise sei der Beschuldigte der erste gewesen, der gekommen sei (Urk. 10/6 S. 2 f.). Am 3. September 2018 sei er selbst um ca. 06.00 Uhr aufge- standen und direkt zur Lackiererei gefahren, wo er um ca. 06.25 Uhr angekom- men sei, aber (noch) niemanden angetroffen habe. Dann habe er sich in der Kü- che eine Kaffeetasse holen wollen, was aufgrund der verschlossenen Tür nicht möglich gewesen sei, weshalb er eine gebrauchte Tasse vom Beistelltischchen genommen, diese ausgespült und dann im Pausenbereich einen Kaffee getrun- ken habe (Urk. 10/6 S. 3 und 4). Weder †E._____ habe auf seinen Anrufversuch
- 73 - von 07.04 Uhr reagiert, noch F._____, den er anschliessend angerufen habe (Urk. 10/6 S. 3 F/A 25). Um diese Zeit sei dann G._____ dazu gekommen. Er habe mit ihm zusammen noch einen Kaffee getrunken und sei dann zum Auto- center nach AD._____ aufgebrochen (Urk. 10/6 S. 3). Diese Aussagen bestätigt er später in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 10/7 S. 12, 15, 19). Sie decken sich mit denjenigen von G._____, wonach er um ca. 07.00 Uhr aus dem Zimmer gekommen sei und mit dem Chef H._____, der auf dem Sofa gewesen sei, noch einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/4 S. 2, 7). Die Aussagen zum Kaffeetrinken im Pausenbereich in der Werkstatt werden zudem gestützt durch die Fotoaufnah- men des FOR, die belegen, dass auf dem Beistelltischchen am Morgen des
3. September 2018 eine benutzte Tasse und ein benutztes Glas mit Spuren von Kaffee standen (Urk. 7 S. 27 und 29). Auch zeigen die Fotoaufnahmen sowie die Videoaufnahme von 22.57 Uhr, dass sich dort im Aufenthaltsraum – wie von H._____ und G._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 10/7 S. 12; Urk. 10/4 S. 7) – auch eine Kaffeemaschine befand (Urk. 7 S. 23 links vom Bauernschrank; Urk. 5/12 "VID_20180902_225739" 00:50), und nicht nur in der Küche, wie F._____ Glauben machen wollte. Die Aussagen von H._____ und G._____ weichen inso- fern voneinander ab, als H._____ auch auf Nachfrage die Anwesenheit von F._____ in der AA._____ Garage an diesem Morgen vor seinem Aufbruch nach AD._____ nicht bestätigt (Urk. 10/4 S. 3 und Urk. 10/7 S. 15). Ausserdem entlar- ven die glaubhaften Aussagen von H._____ und G._____ diejenigen von F._____ zu den Geschehnissen in der AA._____ Garage am frühen Morgen (ein weiteres Mal) als falsch, zumal sie in zentralen Punkten abweichen. So gibt F._____ zu- nächst an, er sei um ca. 07.00 Uhr auf seinen Chef getroffen, habe mit ihm an die Küchentür geklopft, worauf dieser gesagt habe, sie sollten den Verstorbenen und den Beschuldigten schlafen lassen, diese hätten heute einen freien Tag und dann seien sie beide zur Arbeit gegangen (Urk. 9/1 S. 2). Im Gegensatz dazu sagte H._____ als Zeuge aus, er habe G._____ gebeten, dafür zu sorgen, dass die An- gestellten aufstünden und zur Arbeit gehen (Urk. 10/7 S. 12). Die Aussagen von F._____ erweisen sich aber auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich nicht nur bezüglich der Zeitangaben selber widerspricht. So gibt er später in der Konfronta- tionseinvernahme an, er habe zusammen mit G._____ und dem Chef, der um ca.
- 74 - 06.30 Uhr dazu gestossen sei, im Vorraum, wo die Schlägerei stattgefunden habe, Kaffee getrunken (Urk. 9/4 S. 5), was weder mit seinen eigenen ersten Aus- sagen – er sei aufgestanden und habe an die Tür geklopft; die Kaffeemaschine stehe in der Küche und sie hätten sich einen Kaffee machen wollen; als der Ver- storbene nicht geöffnet habe, hätten sie beschlossen den Kaffee später zu trinken (Urk. 9/1 S. 7) – noch mit seinen eigenen späteren – der Chef sei um 06.00 Uhr gekommen; der Chef habe auch an der Tür geklopft, aber die Tür sei zu gewesen und niemand habe geantwortet; dann sei ihr Chef weggegangen und habe ge- sagt, das sei vielleicht ein Witz und der Verstorbene möchte nicht herauskommen (Prot. I S. 63; Prot. II S. 16 f.) – und auch nicht mit denjenigen von G._____ oder H._____ übereinstimmt. Diese Widersprüche in den eigenen Aussagen und deren Abweichung von den übereinstimmenden Aussagen anderer Befragter in Bezug auf die Zeitangabe und die Personen, die gleichzeitig anwesend waren, sowie die Frage, wer mit wem und ob überhaupt Kaffee getrunken hat, verstärken die Ein- schätzung, wonach die Aussagen von F._____ zur Sache mit der allergrössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind.
E. 6.2 Zusammenfassend ist jedoch aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen als erstellt davon auszugehen, dass sich H._____ und G._____ ab ca. 07.00 Uhr am 3. September 2018 im Pausenbereich der Werkstatt in AC._____ getroffen und dort zusammen einen Kaffee getrunken haben, bevor H._____ da- nach – jedenfalls noch vor 08.00 Uhr – alleine nach AD._____ ins Autocenter auf- brach.
E. 6.3 In der ersten Befragung sagte G._____ aus "Ich war kurz vor 8 Uhr bei der Arbeit. K._____ hatte kurz nach 8 Uhr angerufen für ein Garagen-Kennzeichen. (…) Kurz darauf rief er mich wieder an um nach dem Schlüssel zu fragen. (…) Kurz darauf hat F._____ mich angerufen und hat gesagt, komm hierher, weil wir die Tür öffnen mussten und hier liegt ein Toter. Als ich dort angekommen bin, war die Tür schon aufgebrochen von F._____ und K._____" (Urk. 10/4 S. 2 F/A 8). Auch sagt er im Zusammenhang damit, dass er mit dem Chef H._____ Kaffee ge- trunken habe, später aus, "Danach kam F._____" (Urk. 10/4 S. 7 F/A 60). Weiter führt G._____ in Bezug auf das Tür-Aufbrechen aus, er sei nicht dabei gewesen,
- 75 - er sei schon auf der Baustelle gewesen (Urk. 10/4 S. 7 F/A 63). Wie sich erst aus der späteren Konfrontationseinvernahme ergibt, sagt G._____ dort dann eindeutig aus, nach dem Weggang des Chefs sei dann F._____ auch gekommen, habe auch noch einen Kaffee getrunken und dann seien sie zusammen zur Baustelle gegangen (Urk. 10/8 S. 8). Ausserdem stimmt das mit der Aussage von K._____ überein, wonach G._____ ihm bei seinem Anruf wegen der verschlossenen Tür und dem gesuchten Schlüssel gesagt habe, F._____ komme rasch rauf, worauf- hin F._____ dann zu ihm gekommen sei. Er begründet dies sodann auch damit, dass F._____ und G._____ auf einer Baustelle ca. 100 Meter neben der Lackiere- rei arbeiteten (Urk. 10/2 S. 2). G._____ bestätigte in einer späteren Einvernahme denn auch explizit, dass F._____ nach den Anrufen von K._____ zurück zur Ga- rage gegangen sei, ihn nach dem Aufbrechen der Tür und dem Leichenfund an- gerufen und gebeten habe, zurückzukommen (Urk. 10/8 S. 9). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann zweifelsfrei festgestellt wer- den, dass sich G._____ und F._____ jedenfalls kurz vor 08.00 Uhr auf der Bau- stelle nahe der AA._____ Garage aufgehalten hatten und F._____ in die Garage zurückkehrte, um K._____ mit der Tür zu helfen. K._____ gab an, dass es – aus- gehend vom Anruf seines Vaters wegen des vorzuführenden Autos um ca. 08.00 Uhr – ungefähr 08.00-08.15 Uhr gewesen sein müsse, als er in der Werkstatt eingetroffen sei (Urk. 10/2 S. 1, 8). Insofern lässt sich damit in Einklang bringen, dass F._____ nach eigener Aussage zwischen 08.10 und 08.20 Uhr ei- nige Male versucht habe †E._____ anzurufen, dieser sich nicht gemeldet habe und er dann nach Hause gegangen sei und zusammen mit K._____ die Tür auf- gebrochen habe (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/4 S. 5; Prot. I S. 63; Prot. II S. 22 ff.).
E. 6.4 Auch bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten am Morgen des 3. Sep- tember 2018 nach Auffinden des Toten deuten die Aussagen von F._____ darauf hin, dass er den Beschuldigten schlecht dastehen lassen will, indem er Aussagen macht, wonach ihn der Tod seines Freundes scheinbar nicht gekümmert habe. So sagt er aus, der Beschuldigte sei beim Auffinden des Verstorbenen unten mit dem Handy auf seinem Bett gelegen und habe ihn ängstlich angesehen. Als er nach oben gekommen sei, sei er umgezogen gewesen und als ihn die Polizei gefragt habe, habe er mit den Schultern gezuckt und gelacht. Zu ihm habe er nichts ge-
- 76 - sagt. Der Beschuldigte habe sich im Pausenraum aufs Sofa gesetzt und habe im- mer in Richtung Küche geschaut, er sei aber nicht in die Küche gegangen (Urk. 9/1 S. 8). Als er nach unten ins Zimmer des Beschuldigten gegangen sei, sei dieser im Bett gewesen und habe auf sein Handy eingetippt. Als er ihn gefragt habe "Was hast du gemacht?", habe er ihn nur seitlich angeschaut und nichts ge- sagt. Er sei angezogen gekommen, wie wenn er gewusst hätte…er habe nicht einmal genau hingeschaut und was passiert sei. Er habe nie einen Blick in die Kü- che geworfen. Er habe nicht schauen wollen, wie es seinem Kollegen gehe (Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/4 S. 6). An der Berufungsverhandlung fügte er diesbezüglich an, die ganze Welt sei erschrocken gewesen ob der Nachricht über den Tod von †E._____. Nur der Beschuldigte sei ruhig gewesen. Er sei nach oben gekommen, als ob er es schon gewusst hätte (Prot. II S. 19, 30). Seine Aussagen stehen je- doch in Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstim- menden Aussagen von G._____ und K._____. G._____ sagte aus, der Beschul- digte sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als F._____ ihn geweckt und ihn über den Tod des Verstorbenen informiert habe. Auf die Frage von G._____, ob er es gewesen sei, der dem Verstorbenen etwas angetan habe, habe der Be- schuldigte geantwortet, nein, er sei der erste gewesen, welcher weggegangen sei (Urk. 10/4 S. 6). Auch K._____ sagte aus, er glaube, dass der Beschuldigte ge- schockt gewesen sei. Dieser sei heraufgekommen, nachdem sie die Tür aufge- brochen hätten. Mit ihm gesprochen habe er aber nicht, was er mit den mangeln- den Sprachkenntnissen erklärt (Urk. 10/2 S. 7). Der Beschuldigte verneinte aus- serdem gegenüber dem zivilen Polizeibeamten die konkludente Frage, ob er der Täter sei (Urk. 9/4 S. 6 [F._____]). Entlastend ist ausserdem der Umstand zu wer- ten, dass der Beschuldigte selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch gegen- über J._____ unumwunden zugab, dass er am Vorabend betrunken gewesen sei und mit dem Verstorbenen gestritten habe bzw. sie sich verprügelt hätten (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 10/1 S. 1), auch wenn seine Hämatome an den Augen so oder anders nach einer Erklärung gegenüber der Polizei verlangten.
E. 6.5 Es ist damit entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten haben soll bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der
- 77 - Nacht vorgefallen sei (Urk. 161 S. 82 f.). Dies umso weniger, wenn man das Ver- halten des Beschuldigten mit demjenigen anderer Personen am Tatort vergleicht. K._____ fuhr nach dem Leichenfund vom Tatort weg, ohne die Polizei gerufen zu haben (Urk. 10/2 S. 7). Entgegen den Aussagen von F._____ rief auch er nicht die Polizei, als er mit K._____ zusammen ihren toten Kollegen in der Küche ge- funden hatten, sondern telefonierten statt dessen mit J._____ und H._____ sowie mit G._____. Auch fuhr H._____ nach dieser Information nicht sofort nach AC._____ in die AA._____ Garage, sondern besprach noch etwas mit seinem Sohn (Urk. 10/6 S. 4), woraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, der Tod von †E._____ habe sie nicht gekümmert.
E. 6.6 Gemäss den wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen von G._____ traf er nach dem Aufbrechen der Küchentür L._____ im Obergeschoss an, als er hinaufging und um eine Kerze bat, und auch im Erdgeschoss, als er die Kerze in die Küche stellte (Urk. 10/8 S. 9, 20-21). Dass sich L._____ auch im Erdgeschoss aufhielt, bevor die Polizei kam, wird durch die Aussage von K._____ bestätigt (Urk. 10/2 S. 2). Auffällig ist auch diesbezüglich die Widersprüchlichkeit in den Aussagen von F._____. So sagte er in der ersten Befragung aus, G._____ und er hätten bei den Italienern geklingelt, welche ihnen eine Kerze gegeben hätten (Urk. 9/1 S. 6). Anschliessend sagt er jedoch aus, es sei AS._____ gewesen, den er am Morgen des 3. September 2018 im Haus gesehen habe, wobei er bekräf- tigte, es hätten sich zwei Personen in der oberen Wohnung aufgehalten (Urk. 9/2 S. 2). Im Gegensatz dazu sagt er in der Haft-Einvernahme wiederum aus, es habe sich bei der Person, die er angetroffen habe, um L._____ gehandelt (Urk. 9/3 S. 10). Mithin soll nach F._____s Aussage einmal AS._____ und einmal L._____ im Haus gewesen sein, nicht aber beide zusammen. Dieser Unterschied in der Aussage ist deshalb umso gewichtiger, als F._____ in der ersten Einver- nahme angibt, dass sich im Obergeschoss der Liegenschaft zwei Personen auf- halten würden, die er als "italienische Familie" bezeichnet (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 10) und H._____ aussagt, bei den beiden Personen handle es sich um AS._____ und L._____ (Urk. 10/7 S. 5, 17). Auf die unglaubhaften und durch nichts belegten, ausserdem widersprüchlichen, ersten rudimentären Aussagen von L._____ (Urk. 10/5) kann nicht abgestellt werden. Damit ist nicht gänzlich
- 78 - auszuschliessen, dass am Morgen des 3. September 2018 sowohl AS._____ als auch L._____ am Tatort anwesend waren, bevor die Polizei eintraf, ansonsten weder G._____ noch F._____ in der Mehrzahl von den "Italienern" gesprochen hätten. Offen bleiben muss allerdings, weshalb F._____ hierzu widersprüchliche Angaben machte.
7. Täterschaft / Gesamtwürdigung
E. 7 Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/5- 6), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom
13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.):
E. 7.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Begründung des Schuldspruchs massgeblich davon aus, dass die Aussagen von F._____ mit Blick auf das Kerngeschehen stets sehr konzis, einheitlich und nicht stereotyp wirkten (Urk. 161 S. 35) und kommt zum Schluss, dass auf die Schilderung der Geschehnisse in der AA._____ Garage nach der Rückkehr vom Restaurant und vor der Tat durch F._____ abge- stellt werden kann. Diese Auffassung kann angesichts der – vorstehend im Ein- zelnen dargelegten – verschiedentlich widersprüchlichen oder teils gar falschen und entsprechend mehrheitlich unglaubhaften Aussagen von F._____ nicht geteilt werden. Daran hat sich insbesondere auch nach der jüngsten Zeugenbefragung von F._____ durch das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom
3. Juli 2024 nichts geändert. Auch die von der Vorinstanz angenommene "ge- wisse Gewaltbereitschaft" des Beschuldigten (Urk. 161 S. 43) ist hauptsächlich auf die von F._____ von Anfang an suggerierten "Probleme" bzw. Tätlichkeiten gestützt, die jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten und der langen, engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten widersprechen. Im Gegenteil ist erstellt, dass es vor dieser Schlägerei, welche der Beschuldigte von sich aus sofort unumwunden zugab, nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch nur schon zu Problemen zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen kam, was insbesondere auch von sei- ner damaligen Freundin P._____ in ihrer verwertbaren Einvernahme bestätigt wurde (vorne Erw. III. C. 4.9.). Irgendwelche unbestätigte Gerüchte aus Rumä- nien, auf die infolge der frühen Medienmitteilungen und das für Aussenstehende nicht einzuordnende Foto der blutverschmierten Jeanshose des Verstorbenen nicht abgestellt werden kann, vermögen den Nachweis der langen und engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten seit Kinderta-
- 79 - gen nicht zu erschüttern. Sie taugen indes – wie dargelegt – namentlich wegen der unklaren Herkunft auch nicht als Indiz für einen irgendwie gearteten gewalttä- tigen Anteil in deren Beziehung.
E. 7.2 Von aussen betrachtet kann angesichts des Schweigens des Beschuldigten und der nicht glaubhaften diesbezüglichen Angaben von F._____ (vorne Erw. III.C. 4.3.) der Grund für den Streit bzw. für die Schlägerei nicht geklärt wer- den. Erstellt ist jedoch, dass die Aggression nicht vom Beschuldigten, sondern vom Verstorbenen ausging, der unvermittelt auf den Beschuldigten einschlug und letzterer im Zuge der Schlägerei unterlegen war bzw. mehr abbekommen hatte als sein Gegenüber. Insofern ist festzuhalten, dass in der Wut des Beschuldigten über die tätliche Auseinandersetzung tatsächlich ein Motiv bestanden haben könnte, sich im Nachhinein an †E._____ zu rächen und ihn zu töten. Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zu konstatieren, dass beim Be- schuldigten zumindest ein mögliches Motiv für die Tat vorlag, was mithin als be- lastendes Indiz zu werten ist.
E. 7.3 Was das Gewicht dieses belastenden Indizes angeht, ist jedoch zumindest in gewissem Masse relativierend anzumerken, dass erstellt ist, dass sich dem Be- schuldigten nach der Schlägerei bereits eine Gelegenheit für eine Retourkutsche bot, die er nicht nutzte, nämlich als er sich nach dem ersten Entfernen vom Auf- enthaltsraum wieder zurückbegab, um sein Handy zu holen und der Verstorbene am Aufwischen des Bodens war, so dass er den Vorteil der Situation hätte aus- nützen und dem Beschuldigten einen Schlag hätte zurückgeben können. Über- dies kann wie dargelegt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass sich der Be- schuldigte bei dieser Gelegenheit verbal drohend gegen †E._____ gewandt hatte. Entsprechend bestehen keine über die besagte, grundsätzlich denkbare Motiv- lage hinausgehenden Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte an diesem ir- gendwie hätte rächen wollen. Ferner wertet die Vorinstanz diese Schlägerei vor- wiegend auch deshalb als schwerstes und hauptsächlichstes Indiz für die Täter- schaft des Beschuldigten, weil kein anderes Motiv ersichtlich sei (Urk. 161 S. 97 f.). Auch die Staatsanwaltschaft argumentiert in diese Richtung, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, dass von jenen Personen, die als potentielle Täter über-
- 80 - haupt in Frage kämen, einzig beim Beschuldigten ein Tatmotiv vorlag, nicht dage- gen bei den übrigen Mitarbeitern der AA._____ Garage (Prot. II S. 39 f.). Dass je- doch kein anderes Motiv ermittelt werden konnte, bedeutet klarerweise nicht, dass nicht doch ein – den Strafbehörden nicht offenbarter – Beweggrund für eine an- dere Täterschaft vorlag, die beispielsweise mit dem Inhalt der Diskussion zwi- schen dem Beschuldigten und F._____ gemäss dem letzten Video zu tun hat und welcher nicht geklärt werden konnte. Auch blieb unklar, weshalb der Verstorbene in letzter Zeit immer wieder die Tür zur Küche abschloss, wie sich aus den Aussa- gen von G._____ ergibt (Urk. 10/4 S. 4) und zu welchem Zweck der Verstorbene selbst gefertigte Messer herstellte und bei sich verwahrte. Dass der Tatort, die AA._____ Garage, einem Personenkreis von mindestens 20-30 Personen offen stand (vgl. hierzu Urk. 161 S. 89; Urk. 10/7 S. 16 f. und Urk. 10/3 S. 3), da der Ne- beneingang – gemäss Aussage von J._____ – sogar gänzlich unverschlossen war (Urk. 10/1 S. 6), erweitert einen möglichen Täterkreis auch über die sich am Abend des 2. September 2018 in der AA._____ Garage aufhaltenden Rumänen hinaus. Ob der Facebook-Post des Verstorbenen mit den Fotos seiner blutbe- fleckten Jeans vom 3. September 2018 01.51-01.54 Uhr ein Motiv für eine unbe- kannte Täterschaft sein könnte, wie die Minderheit der Vorinstanz argumentiert, kann dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Foto nicht ergibt, wer wen und weshalb geschlagen hat. Der Beschuldigte hatte sich von allen anwesenden Ru- mänen am wenigsten lange in der Schweiz aufgehalten (er trat die Arbeitsstelle nach übereinstimmenden Angaben erst ca. im Juni/Juli 2018 an [Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/7 S. 5; Urk. 10/8 S. 3; Urk. 19/1 S. 9]), so dass aus zeitlicher Sicht bei ihm der geringste Anlass bestand, dass er sich in den gut zwei Monaten mit seinem langjährigen Freund zerstritten haben könnte. Nach Angaben seiner Schwester, die am 1. September 2018 heiratete, gab er in einem Telefongespräch mit Lands- leuten aus seinem Dorf in Rumänien denn auch an, dass es ihm gut gehe (Urk. 15/1 S. 4). Er nahm an der Hochzeit nach Angaben seiner Schwester nur deshalb nicht teil, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte (Urk. 15/1 S. 3). Der Umstand, dass weder die Tatwaffe noch der Schlüssel zur Küchentür gefun- den wurden, spricht gar tendenziell eher gegen eine Täterschaft des Beschuldig- ten, kannte er sich doch am wenigsten in der neuen Umgebung aus und verfügte
- 81 - er gemäss eigenen Angaben auch nicht über einen Führerschein (Urk. 8/1 S. 5), so dass er sich nicht ohne weiteres zwecks Beseitigung von Spuren weit vom Tat- ort entfernen konnte. Nicht auszuschliessen ist sodann die Möglichkeit, dass ein Motiv für den Mord im Zusammenhang mit den Kokainspuren im Obergeschoss der AA._____ Garage (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 42/9) oder aber mit anderen (legalen oder illegalen) Geschäften gegeben sein könnte. Auch sonst liegen gewisse kon- kreten Anhaltspunkte, dass andere Personen als der Beschuldigte etwas zu ver- bergen gehabt haben könnten, durchaus vor. So wurde unmittelbar nach der Tat und noch vor der Hausdurchsuchung, jedoch während der Haft des Beschuldig- ten, das Siegel an der Eingangstür bei der Waschküche im Erdgeschoss durch eine unbekannte Person aufgebrochen bzw. beschädigt und überdies bei der er- neuten Tatortbegehung nachträglich eine an die Fassade gelehnte Leiter festge- stellt. Diesem Ermittlungsansatz einer gänzlich anderen Täterschaft ging die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – jedoch nicht weiter nach, nachdem die DNA am gebrochenen Siegel zu dem Zeitpunkt keiner bekannten Person zuge- ordnet werden konnte, obwohl es aufgrund der vorgefundenen Situation nahe liegt, dass Gegenstände – namentlich die Tatwaffe – vom Tatort entfernt worden sein könnten. Auch sind nach dem Leichenfund insbesondere K._____ und L._____ (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/5 S. 2 f.) mit dem Auto vom Tatort weggefahren, bevor die Polizei eingetroffen ist. Und ob es sich beim von der eintreffenden Pa- trouille festgestellten Auto, welches ihnen vom Vorplatz der AA._____ Garage her entgegenkam (Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1), um L._____ handelte, oder ob je- mand anders das Auto fuhr, konnte sodann ebenfalls nicht geklärt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich verging zwischen dem Auffinden der Leiche um ca. 08.20- 08.30 Uhr bis zum Eintreffen der ersten Polizeibeamten um 09.10 Uhr weit mehr als eine halbe Stunde, in welcher sich neben dem Beschuldigten noch diverse Personen am Tatort aufhielten, so auch F._____, G._____, L._____, T._____ so- wie K._____ und J._____.
E. 7.4 Laut der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 40) und der Vorinstanz (Urk. 161 S. 77) stelle das festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten in einer DNA-Misch- spur ab der Einstichstelle bei Fotoposition 12 auf dem Fixleintuch (Urk. 7 S. 88), mit welchem der Verstorbene zugedeckt war, sodann ein gewichtiges Indiz für die
- 82 - Täterschaft des Beschuldigten dar. Diesbezüglich ist jedoch mit zu berücksichti- gen, dass aufgrund der glaubhaften Aussage von G._____ feststeht, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und für den Tag auf dem Sofa weggelegt wurde (Urk. 10/8 S. 20). Das Sofa befand sich sodann in der Küche, mithin in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegen- schaft, namentlich von den rumänischen Mitarbeitenden der AA._____ Garage zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/4 S. 15). Auch der Beschuldigte hielt sich dort berechtigterweise auf. Vor diesem Hintergrund und insbesondere nachdem einzig an einer von zehn Ein- stichstellen DNA des Beschuldigten festgestellt wurde, während jedoch nicht das ganze Leintuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur völlig unabhängig der Tat zu ir- gendeinem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Fixleintuch angetragen worden war. Die DNA des Beschuldigten an der einen von zehn Einstichstellen stellt mithin zwar ein Indiz für seine Täterschaft dar, aufgrund der dargelegten Gründe jedoch kein besonders starkes.
E. 7.5 In einer Gesamtschau der Indizien ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwar erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene am späteren Abend des 2. September 2018 – wie in der Anklage umschrieben – im Aufent- haltsraum der AA._____ Garage eine handgreifliche Auseinandersetzung liefer- ten, woraus sich beim Beschuldigten zumindest ein potentielles Motiv ergibt, sich im Nachgang am später Verstorbenen zu rächen. Gleichzeitig ist aufgrund der Unklarheit über verschiedene Vorgänge rund um den Vorfall bzw. auf die Ge- schehnisse nach dem Auffinden des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen, dass nicht noch andere Personen ein Interesse daran gehabt haben könnten, †E._____ zu töten. Das grundsätzlich vorhandene mögliche Motiv des Beschul- digten stellt mithin zwar ein Indiz, jedoch mit begrenzter Aussagekraft dar. Ein weiteres belastendes Indiz stellt die DNA-Spur des Beschuldigten am Leintuch bei einer der zehn Einstichstellen dar, das jedoch aus den dargelegten Gründen ebenfalls nur von begrenztem Gewicht ist. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist dage- gen, dass der Beschuldigte gegenüber †E._____ im Nachgang an die tätliche Auseinandersetzung eine verbale Drohung ("du E._____, du musst aufpassen, du
- 83 - wirst es noch sehen") aussprach. Während zwar noch gewisse Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. September 2018 mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt ge- standen haben könnte, ist aufgrund der äusserst zweifelhaften Beweislage – ins- besondere mit Blick auf die wenig zuverlässigen bzw. belastbaren Aussagen der Zeugen bzw. Zeuginnen P._____, Q._____, R._____ und S._____ – jedenfalls nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte darin P._____ gegenüber die Tötung eines Menschen in Aussicht gestellt hatte, genauso wenig, dass dabei in seinem Hintergrund ein "Schwert" sichtbar gewesen war, bei dem es sich um die mögliche Tatwaffe gehandelt haben könnte. Ebenfalls nicht genügend erhärten lässt sich ein verdächtiges Verhalten des Beschuldigten am Morgen des 3. Sep- tember 2018 unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche des Verstorbenen. In ei- ner Gesamtbetrachtung reichen die wenigen belastenden Indizien, die ihrerseits nur von begrenzter Aussagekraft sind, letztlich jedenfalls nicht aus, um dem Be- schuldigten die angeklagte Tötung bzw. den Mord rechtsgenügend und ohne un- überwindliche bzw. vernachlässigbare Zweifel nachzuweisen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von †E._____ freizusprechen.
E. 7.6 Aufgrund des Beweisergebnisses erübrigt es sich, auf die diversen von der Verteidigung des Beschuldigten eingangs der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 179) einzugehen, da diese für den Fall eines Schuldspruchs vorgebracht wurden (Urk. 179 S. 1). IV. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das bereits ausgewertete, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 44/3) be- schlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beschuldigten herauszugeben. Nachdem die Täterschaft mit dem vorliegend auszusprechenden
- 84 - Freispruch des Beschuldigten nach wie vor nicht feststeht, sind die übrigen be- schlagnahmten Gegenstände dagegen der Lagerbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden Ent- scheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) zu über- lassen. V. Genugtuung der Privatkläger
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– als Genugtuung und der Privatklägerin 2 sowie dem Privatkläger 3 je Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
3. September 2018. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderungen ab (Urk. 161 S. 120 und 126).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.
3. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsionsan- spruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtli- che Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).
4. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Mordes vollumfäng- lich freizusprechen ist, sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger man- gels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
- 85 - VI. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
2. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können nach der Rechtsprechung auch eine mit starkem Medienecho durch- geführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.28; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnitts- massstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).
4. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB
- 86 - sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2).
5. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Im Falle einer un- gerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Be- trag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1).
6. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren eine angemessene Genugtuung, wobei er angesichts der Schwere des Vorwurfs für die Festsetzung der Genugtuung einen Tagessatz von Fr. 150.– als sachgerecht erachtet, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (Urk. 183 S. 24).
7. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2018 bis und mit 2. Dezem- ber 2022 während 1'552 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt.
- 87 -
8. Vorliegend handelt es sich um eine sehr lange Haftdauer. Das erlaubt zu- folge der sich einstellenden Gewöhnung an die Haftsituation die Reduktion des Tagessatzes. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur aus seinem sozialen Umfeld, in welchem er sich erst seit kurzer Zeit befand, mit- hin seit Antritt der für ihn neuen Arbeitsstelle in der Schweiz, herausgerissen wurde, sondern dass er die Haft auch in der Fremde, fernab seiner Heimat, erste- hen musste, was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zusätzlich er- schwerte. Beruflich wurde er jedoch nicht aus einem langjährigen Arbeitsverhält- nis mit entsprechendem sozialen Status herausgerissen. Er versah einen befriste- ten Hilfsjob auf dem Bau, wofür er mit seinem Freund in die Schweiz gereist war. Dagegen erscheint die Verfahrensdauer von rund vier Jahren bis zur zweitin- stanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe und den er- forderlichen Rechtshilfemassnahmen im Untersuchungsverfahren nicht übermäs- sig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.
9. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskos- ten nicht erfüllt sind, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich in Würdi- gung der vorgenannten Umstände, von einem Tagessatz von Fr. 130.– auszuge- hen, so dass sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.– als angemessen erweist, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab mittlerem Verfall der Haftdauer, d.h. ab dem 18. Oktober 2020. VII. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 12 bis 27. August 2018 mit AN._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersicht- lich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) of- fensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen So- fas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufge- nommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Aufenthaltsraum mit orangen Sofas in der AA._____ Garage zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosenbein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Ver- storbenen sichergestellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.1.2.). Gemäss dem Spurenbericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Mischprofil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch ge- lebt hat.
- 45 - 3.4. Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetre- ten ist.
4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 4.1. Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und U._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des
2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der AA._____ Garage in AC._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S.
64) keinerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm bzw. einen "Kampffilm mit Verletzungen" (Prot. II S. 17) gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Gegenteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifi- zierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die AA._____ Garage zurück- gekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschul- digte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig gewitzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ angesichts des Tötungs- delikts angegeben worden wäre. 4.2. Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die AA._____ Garage nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sach- beweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hätten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrun- ken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur AA._____
- 46 - Garage hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Ver- storbene eine Flasche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10 f.). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sicherge- stellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls ge- sichert wurde in diesem Abfallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Zwar gab F._____ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sich diese zweite Flasche bereits länger im Abfall befunden habe (Prot. II S. 11). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldig- ten jedoch ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die Anwesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei 00:38; "VID_20180902_225935" ab 00:23). So oder anders erweist sich anhand der sichergestellten Handyaufnahmen folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Verstorbene gegenseitig mit ihren Handys film- ten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwi- schen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen auch zu Beleidigungen kam, in- dem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen fi- cken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Urteil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ ga- ben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die AA._____ Garage in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufgehalten hätten (Prot. II S. 11; Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit übereinstimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstor- benen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alkoholisierungs- grades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom 2. Septem-
- 47 - ber 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2.), allenfalls et- was angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und 23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alko- holisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Ver- storbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutal- koholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalko- holkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1). 4.3. Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthalts- raum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den an- deren beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernseh- sendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Ver- storbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den
- 48 - Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz ein- nehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch erzeugen diese Auf- nahme den Eindruck einer gewissen Hierarchie bzw. eines Überordnungsverhält- nisses von F._____ sowohl gegenüber dem Beschuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. F._____ bestreitet zwar, dass es zwischen ihnen ein solches Überordnungsverhältnis gab (Prot. II S. 13, 22). In den besagten Aufnahmen schneidet er dem Beschuldigten allerdings einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldigten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teu- fel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Übersetzerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Perso- nen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und
- 49 - nach welchem es zu interpretieren ist, erschliesst sich aus den vorhandenen Ak- ten nicht restlos. 4.4. Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Aus- einandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Be- leidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35; Prot. II S. 12 f.). Dass F._____ als Zeuge anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er dar- auf, er wisse nicht, was in den Ferien in Rumänien passiert sei (Prot. I S. 16), was impliziert, die Probleme kämen von dort. Seine Darstellung, wonach sich die Si- tuation nach der Schlägerei ca. um 22.00 bis 22.30 Uhr wieder beruhigt und †E._____ alles aufgewischt habe (Urk. 9/1 S. 6), erweist sich in zeitlicher Hinsicht ebenso als falsch und mittels der Mobiltelefondaten des sichergestellten Handys widerlegbar wie seine Aussage vor Vorinstanz und auf Vorhalt des Videos vom
2. September 2018 von 22.57 Uhr, wonach dieses Video an einem anderen Tag vor dem Tötungsdelikt im Aufenthaltsraum aufgenommen worden sei (Prot. I S. 36 f.). Dass er seine Behauptung mit einer erstmals vorgebrachten Geschichte betreffend Kauf von Materialien unter Hinweis auf die von ihm getragenen Kleider zu untermauern versucht, zeigt exemplarisch auf, dass er auch nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurückschreckt, wahrheitswidrige An- gaben zu machen. Dass er nach späterer Konfrontation mit seinen sich wider- sprechenden Aussagen zur Kleidung des Verstorbenen und des Beschuldigten, die ebenfalls durch das Video widerlegt werden, seine zuvor deponierte Ge- schichte zum Video von 22.57 Uhr wieder zurücknimmt (Prot. I S. 39 f.), ändert nichts an der Unzuverlässigkeit und der Unbeständigkeit seiner Angaben. Das zeigt sich auch daran, wie er herum laviert, als er sich zum Inhalt des letzten Vi- deos äussern soll (Prot. I S. 47 ff.). Erneut deponiert er eine vollkommen neue
- 50 - Geschichte, die er bisher nirgends erwähnt hatte. Danach habe er gewusst, dass sein Vater krank sei und er nach Hause habe fahren müssen, während der Ver- storbene und der Beschuldigte hätten aufeinander aufpassen müssen (Prot. I S. 47 f.), wohingegen er zu Beginn der Einvernahme verneint, dass es um den Tatzeitpunkt im September 2018 in seinem Leben oder in der AA._____ Garage wesentliche Veränderungen gegeben habe und erklärt, es habe nur dieses Pro- blem (sc. das vorliegende Tötungsdelikt bzw. das Strafverfahren) gegeben (Prot. I S. 15). Nicht nur erscheint die neue Geschichte als unglaubhaft, weil sie spät im Verfahren und erst nach Konfrontation mit dem Videoinhalt nachgeschoben wurde, sondern auch, weil sie die Konversation aus dem Video nicht plausibel zu erklären vermag. Zudem wird erneut deutlich, dass es F._____ mit der Wahrheit nicht genau nimmt, gab er zum einen am Anfang der Untersuchung noch an, er habe den Inhalt des Streits nicht richtig mitbekommen, es sei sehr laut gewesen und auch sei Musik gelaufen (Urk. 9/4 S. 8), was nicht zutrifft. Auch stellte sich anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gar noch heraus, dass sein Vater gar nicht krank war, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren verstorben war (Prot. II S. 32). Zum anderen behauptete er auch vor Vorinstanz noch (vor dem Vorspielen des Videos), sich bis zum Beginn der Schlägerei nicht besonders für die anderen beiden interes- siert, bzw. wegen eines eigenen Telefonats mit seiner Familie nicht mitbekommen zu haben, worüber die anderen beiden gesprochen hätten (Prot. I S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung gab er erneut an, nicht mitbekommen zu haben, wie bzw. wieso es genau zur Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und †E._____ ge- kommen war, da er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau telefoniert habe (Prot. II S. 12 f.). Wenn es sich, wie F._____ später angab, bei der Diskussion im letzten Video nur um die Arbeitsstelle handelte (Prot. I S. 49 f.; Prot. II S. 14), ist nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel, dass er in den früheren Aussagen im- mer betonte, dass er den Inhalt des Streits nicht mitbekommen habe. Auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche an der neuerlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es bei dieser Konversation nur um die gute und friedliche Zusammenarbeit zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldig- ten auf der Baustelle während seiner Abwesenheit gegangen sein soll (Prot. II
- 51 - S. 14), erweisen sich als wenig glaubhaft, ergibt doch in diesem Kontext insbe- sondere die Aussage, dass der Beschuldigte †E._____ hätte "beschützen" sollen, keinen Sinn. Irritierend wirkt ferner seine an der Berufungsverhandlung aufge- stellte Behauptung, wonach †E._____ zum Zeitpunkt, als die aktenkundigen Film- aufnahmen erstellt wurden (Urk. 5/12), keine Hosen angehabt habe (Prot. II S. 16), was offensichtlich nicht der Fall war, zumal er auf sämtlichen aktenkundi- gen Videoaufnahmen mit Hosen zu sehen ist und dieselben Hosen in der Folge (blutverschmiert) auch in der Küche auf dem Kleiderhaufen sichergestellt wurden (vgl. vorne Erw. III. C. 2.1.2. und 3.3. sowie nachfolgend). Auch mit diesem Um- stand konfrontiert, beharrte der Zeuge weiterhin auf seiner offensichtlich unzutref- fenden Aussage (Prot. II S. 26). Wie teilweise bereits zum Todeszeitpunkt ausge- führt, sind auch hier die Aussagen von F._____ zu relevanten Punkten als un- glaubhaft zu qualifizieren. Auf sie kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 35) – nicht abgestellt werden, ausgenommen sie werden durch ob- jektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt. 4.5. Ebenfalls im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort war nach übereinstimmenden Aussagen G._____. Dieser sagte in der ersten Einvernahme aus, er sei im Zeit- punkt der Schlägerei schon im Zimmer gewesen. Er habe nur Geräusche gehört, d.h. dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene gestritten hätten. Sie hätten laut geredet und geschrien. Die Streiterei sei bis etwa um 01.00 Uhr morgens ge- gangen. Er habe erst am nächsten Morgen von F._____ gehört, dass sich der Be- schuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/4 S. 3). Er sei nicht aufgestanden, weil er sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 10/4 S. 6). F._____ sei etwa um 01.00 Uhr zu ihm ins Zimmer gekommen. Er habe ihn aber nicht an- geschaut, habe nur kurz auf die Uhr gesehen, die Decke über den Kopf gezogen und habe weitergeschlafen (Urk. 10/4 S. 6). Diese ersten Aussagen von G._____ erweisen sich angesichts der objektiven Beweismittel zumal hinsichtlich seiner Zeitangabe betreffend den Streit als glaubhaft. Neu und im Gegensatz zu seiner ersten Aussage sagt G._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2019, mithin nach seiner Haftentlassung und ein halbes Jahr nach dem Tötungs- delikt, aus, er habe auch gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 6), er habe aber nicht genau verstehen können,
- 52 - was sie gesagt hätten, denn nebenan sei noch Musik gelaufen. Sie hätten sich angeschrien und er habe ein Geräusch gehört, wie wenn Glas oder ein Fenster zerstört werde. Er habe ein solches Geräusch wahrgenommen, das auf ein "Ja- gen" schliessen lasse; er glaube sie hätten sich gejagt (Urk. 10/8 S. 7). Später re- lativiert er, dass F._____ ihm am nächsten Morgen gesagt habe, dass sie sich ge- schlagen hätten (Urk. 10/8 S. 13). Da erfahrungsgemäss die tatnächsten Aussa- gen in aller Regel zuverlässiger und authentischer sind als jene, die erst Monate später gemacht werden, ist auf die erste Aussage von G._____ abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese noch weniger durch später hinzugekommene Kenntnisse verfälscht ist. Jedenfalls kann G._____ aufgrund seiner Distanz zum Geschehen keine Angaben zum Grund des Streits machen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte und der Verstorbene aufgrund ihres Alkoholkon- sums bereits eine sehr verwaschene Sprache hatten, erscheint glaubhaft, dass G._____ in seinem Zimmer nicht verstehen konnte, weshalb sich die beiden im Aufenthaltsraum stritten. 4.6. Die Fotos des Verstorbenen über seine blutbefleckte Jeans sowie die Ergeb- nisse der Spurenauswertung und die Befundaufnahme des IRM stützen die Aus- sagen von G._____ und J._____, wonach es in dieser Nacht zwischen dem Ver- storbenen und dem Beschuldigten zu einer heftigen und blutigen Schlägerei ge- kommen war. Beide gaben unabhängig und übereinstimmend an, dass ihnen dies der Beschuldigte selbst am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auffinden des Verstorbenen so gesagt habe (Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/1 S. 1). Dass auch F._____ die Schlägerei bestätigt, ist dagegen für die Sachverhaltsfeststellung zu vernachlässigen, nachdem sich seine Angaben, dass die Schlägerei am 2. Sep- tember 2018 um 22.30 oder 23.00 Uhr (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 3 f.) bzw. eine halbe Stunde nach der Rückkehr vom Restaurant um ca. 20.30 oder 21.00 Uhr (Prot. I S. 31) stattgefunden habe, aufgrund der Videoaufnahmen als nachweislich falsch herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 161 S. 51). Jedoch ist der Beschuldigte auf seiner Zugabe zu behaften, wonach es zwischen ihm und dem Verstorbenen in den frühen Morgenstunden des 3. Sep- tember 2018 zu einer gewalttätigen Streiterei gekommen war, anlässlich welcher sowohl der Verstorbene als auch der Beschuldigte Verletzungen erlitten und das
- 53 - unterste Tablar des gläsernen Beistelltischchens zu Bruch ging (Urk. 129 S. 13, 16). An dieser Stelle ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass es selbst aufgrund der Aussagen von F._____, der den Beschuldigten grundsätzlich eher belastet als entlastet, der Verstorbene war, der die tätliche Auseinandersetzung begann, in- dem er dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase schlug, die sofort stark zu bluten anfing (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.; Prot. II S. 12). Auch steht fest, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen körperlich unterlegen war, denn er wird als kleiner und feiner und daher auch als "der Kleine" beschrieben (Urk. 10/7 S. 9; Prot. I S. 64) und F._____ dazu aussagte, der Verstorbene sei über dem Beschul- digten gewesen und habe diesem von oben herab starke Faustschläge ausgeteilt (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung gab er zwar dann wieder an, beide seien gleich stark gewesen und beide seien verletzt worden, be- stätigte jedoch, dass D._____ (der Beschuldigte) zumindest mehr abgekriegt habe (Prot. II S. 13). Darauf kann angesichts der bei beiden durch das IRM fest- gestellte Befunde abgestellt werden, erweisen sich diese Angaben von F._____ gestützt auf die objektiven Beweise als glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass sich nach der Diskussion zwischen F._____ und dem Verstorbenen, welche auf der letzten Videoaufnahme vom 3. September 2018 00:27 Uhr vom Beschuldigten zu- mindest teilweise festgehalten wurde (Urk. 5/12 "VID_20180903_002749"), eine tätli- che Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen ereignet hat. Zu den Einzelheiten ihrer Verletzungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und deren schlüssige Beweiswürdigung verwie- sen werden (Urk. 161 S. 54 f.). Danach lässt sich aus den Verletzungen aufgrund der Fotodokumentation und der Befunde des IRM schliessen, dass tatsächlich vor allem der Beschuldigte zahlreiche starke Schläge hatte einstecken müssen, so dass er namentlich Hämatome an den Augen, Hautunterblutungen bzw. Hautrö- tungen an der rechten Schulter und am Rumpf sowie Hautabschürfungen an den Knien erlitt (Urk. 7 S. 138; Urk. 28/3 S. 2 f. und 5), wohingegen der Verstorbene lediglich eine Hautquetschung an der Stirn links aufwies, welche auf einen Faust- schlag des Beschuldigten zurückführbar zu sein scheint. Mithin lässt das Bewei- sergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zwischen 00:27:49 Uhr (letztes Video) und 01:51:34 Uhr (erstes Foto der blutbefleckten
- 54 - Jeans) am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum bei den orangen Sofas vom Verstorbenen verprügelt worden war (Urk. 161 S. 54 f.). Mit- hin ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Vorgeschichte und der dort geschil- derten Schlägerei – abgesehen vom Zeitraum, in welcher diese stattgefunden hatte (gemäss Anklageschrift zwischen 22 Uhr und ca. 24 Uhr) – erstellt. 4.7. Was die in der Anklage aufgeführte Drohung seitens des Beschuldigten an den Verstorbenen mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" betrifft, stützt sich dieser Sachverhalt einzig und allein auf die Anga- ben von F._____. Wie sich aus dem Vorhalt der Vorinstanz in der Befragung der Dolmetscherin AO._____ ergibt, formulierte F._____ die Drohung, die er den Be- schuldigten an den Verstorbenen hat aussprechen hören, immer wieder leicht an- ders (Urk. 161 S. 26): Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" (Urk. 9/1 F/A 37) dann "E._____, pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig ma- chen" (Urk. 9/3 F/A 21 S. 6) bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" (Urk. 9/3 F/A 34) und dann "E._____, du musst Acht geben ... du wirst noch sehen" (Urk. 9/4 S. 4). Die Übersetzerin führte dazu als Zeugin aus, dass sie sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern könne. Sie räumte ein, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie verwies aber darauf, dass sie immer versuche, bestmöglich und sehr genau zu übersetzten. Wenn sie sich nicht sicher sei, stelle sie Fragen, und zwar bevor sie übersetze, um sicher zu sein, dass sie das Gesprochene richtig verstanden habe, akustisch wie sprach- lich, und um es korrekt übersetzen zu können. Zudem sei die Rückübersetzung des Gesagten am Ende der Einvernahme Pflicht. Auch da gebe es eine Möglich- keit seitens der angehörten Person zu sagen, das habe sie nicht so gesagt, da hätte ich sie falsch verstanden, bzw. zu korrigieren und zu ergänzen. Spätestens dann hätte man sie darauf aufmerksam machen können und müssen, falls sie et- was falsch übersetzt hätte, so dass es hätte korrigiert werden können (Prot. I S. 26 f.). Vorliegend fällt auf, dass F._____ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Gebrauch ge- macht hatte, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die Intensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abwei-
- 55 - chung verantwortlich macht (Urk. 9/4 S. 7). Anlässlich der Befragung an der Beru- fungsverhandlung gab F._____ – nach dem genauen Wortlaut befragt – an, der Beschuldigte habe geäussert "E._____, sei achtsam, du wirst schon sehen." An- zumerken ist hier noch, dass der Dolmetscher sogleich von sich aus anfügte, die Aussage könne auch mit "E._____, pass auf, du wirst schon sehen." übersetzt werden (Prot. II S. 30). Gerade dieses Beispiel verdeutlicht erneut, dass die Über- setzung von einer Sprache in eine andere häufig mit einer gewissen Unschärfe behaftet ist. Während die beiden soeben genannten Aussagen zumindest inhalt- lich praktisch gleichwertig sind, kann dies bei den früheren Aussagen nicht mehr ohne Weiteres behauptet werden, besteht doch zwischen der Aussage "pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig machen" bzw. "dich erledigen" auch in- haltlich eine nicht unerhebliche Diskrepanz zur Aussage "pass auf, du wirst schon sehen." Dies weckt – gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Aussagen von F._____ wie dargelegt bereits in vielerlei Hinsicht als wenig zuverlässig und be- lastbar erwiesen haben – Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu dieser angeblichen Drohung. Genährt werden diese Zweifel auch durch den Um- stand, dass nur F._____ diese Drohung gehört hatte. G._____ war zwar – wie be- reits dargelegt – nicht mehr im Aufenthaltsraum, als der Beschuldigte diese Aus- sage geäussert haben soll. Allerdings gibt er an, gehört zu haben, wie der Be- schuldigte – während er nach unten in sein Zimmer ging, nachdem er sein Handy unter dem Sofa hervorgeholt hatte – gesagt habe "schon gut, E._____, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe" (Urk. 10/8 S. 7). Gestützt auf die übrigen glaub- haften Aussagen von G._____ gibt es keinen Anlass, nicht auch diese Aussage als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschuldigte offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbenen machte, enthält aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die zweifelhafte, von F._____ platzierte, "Dro- hung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung von ir- gendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E._____" lässt – zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos – darauf schlies- sen, dass sich der Beschuldigte mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nach- richt abzufinden bereit war. Jedenfalls stellt die Äusserung keinerlei Indiz für einen Groll oder gar eine Täterschaft des Beschuldigten dar, sondern deutet viel eher
- 56 - darauf hin, dass sich die Gemüter nach dem Streit wieder beruhigt hatten. F._____ selber gab gerade an, dass sich die Streitenden gemäss seiner eigenen Aussage beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt habe und der Beschuldigte den Aufenthaltsraum verlassen hatte, nach unten zu seinem Zimmer ging und sich dort wusch und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wie- der weg- und nach unten in sein Zimmer ging (Urk. 9/1 S. 2, 5; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 4; Prot. I S. 58). Auch damit lassen sich die Aussagen von F._____ hinsichtlich des drohenden Charakters der Bemerkung des Beschuldigten an den Verstorbenen "Du wirst es schon noch sehen" (z.B. Urk. 9/4 S. 9, Prot. I S. 56) – nebst der bereits dargelegten zwischenzeitlichen Aggravation ("dich fertig ma- chen" bzw. "dich erledigen") – nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. 4.8. Schliesslich ist dem Verteidiger zudem darin zuzustimmen, dass F._____ eine – im Verlauf des Verfahrens zunehmende – Belastungstendenz gegenüber dem Beschuldigten zeigte (Urk. 183 S. 8). So forderte er die Polizeibeamten an- lässlich der Tatortbegehung auf: "Schauen Sie mal in den schwarzen Plastiksack, wieviel D._____ getrunken hat. D._____ hat dies alles getrunken seit er am Sonn- tag, um ca. 07.00 Uhr, wach gewesen ist". Zum einen ist die Aussage suggestiv, zum anderen entspricht sie nicht den Tatsachen, wie sich anhand der Handyvi- deos ergibt, woraus ersichtlich ist, dass insbesondere der Verstorbene und der Beschuldigte, aber auch F._____ selbst, Whisky getrunken haben. Dieser Effekt trat auch an der Berufungsverhandlung zu Tage, als der Beschuldigte danach ge- fragt wurde, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte und E._____ stark alkoholisiert gewesen seien. F._____ erwähnte bzw. betonte in seiner Antwort, dass der Be- schuldigte einen Biervorrat von 24 Dosen gehabt habe, er mithin sehr viel Bier ge- trunken habe, um im gleichen Atemzug ungefragt anzufügen, dass er sich mit dem Chef einen "Kampffilm, einen Film mit Verletzungen" angesehen habe. Dass E._____ ebenfalls, wenn nicht gar genauso betrunken war, erwähnt er dagegen erst auf erneute Nachfrage (Prot. II S. 17). Erwähnenswert ist in diesem Zusam- menhang sodann die ebenso suggestiv und den Beschuldigten belastende – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbare – Aussage von F._____ bereits anläss- lich der Tatortbegehung, wonach sich der Beschuldigte und der Verstorbene ca. drei Tage lang einen Film angeschaut hätten, bei dem es sich um Schlägereien
- 57 - und Schneiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 3), welche nicht verifiziert wurde. Zu- dem benannte F._____ den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme ex- plizit als möglichen Täter (Urk. 9/1 S. 9) und wiederholte diesen Verdacht in der Haft-Einvernahme (Urk. 9/3 S. 3). 4.9. F._____ bezeichnete den Beschuldigten und den Verstorbenen in der Haft- Einvernahme weder als Freunde noch als Kollegen (Urk. 9/3 S. 4), was in Wider- spruch zu den übereinstimmenden Aussagen von G._____, H._____, J._____, A._____ und U._____ steht, die allesamt angaben, dass der Beschuldigte und der Verstorbene im gleichen Dorf in Rumänien aufgewachsen sind, seit Kindsbeinen an eng befreundet waren und es zudem der Verstorbene war, der dem Beschul- digten die Arbeitsstelle in der Schweiz besorgt hatte, wo sie von allen Befragten als gute Kollegen bzw. gutes Team wahrgenommen wurden, die nie das geringste Problem gehabt hätten (Urk. 10/8 S. 4, 17; Urk. 10/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 5; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 15/1 S. 3). Selbst A._____, die Schwester des Verstorbenen, sagte trotz Kenntnis von Gerüchten von Rumänien nur aus, der Beschuldigte und der Verstorbene hätten sich immer wieder beschimpft und sich Wörter an den Kopf geworfen, aber dies sei nur so daher gesagt gewesen und nicht ernst zu nehmen. Deswegen müsse es sich um etwas anderes handeln, dass es so weit gekommen sei (Urk. 18/1 S. 12). In die gleiche Richtung geht die Aussage von U._____, der Schwester des Beschuldigten, die aussagte, sie könne das nicht glauben, dass ihr Bruder der Hauptverdächtige sei, sie habe keine Erklärung da- für. Ihr Bruder und der Verstorbene seien immer zusammen in einer Clique gewe- sen und hätten sich immer gut verstanden, auch wenn sie manchmal zu viel Alko- hol getrunken hätten (Urk. 15/1 S. 3, 5). Sie könnten es nicht fassen und sie sei in die Schweiz gekommen, um herauszufinden, was los sei (Urk. 15/1 S. 1, 13). Selbst die Anklagebehörde räumt ein, dass in den Tagen und Wochen vor dem Vorfall keine tiefgreifenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Ver- storbenen vorhanden gewesen seien (Urk. 180 S. 6). Die Aussagen von U._____ erweisen sich als äusserst glaubhaft, zumal sie bezüglich des Verhältnisses zwi- schen ihrem Bruder und dem Verstorbenen mit denjenigen anderer Befragter übereinstimmen. Und schliesslich gab auch P._____, die damalige Freundin des Beschuldigten, an, dieser habe mit dem Verstorbenen eine gute Beziehung ge-
- 58 - habt. Sie habe keine Kenntnisse von Konflikten zwischen den beiden gehabt (Urk. 36/36 S. 10). 4.10. Im Ergebnis ist zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des
2. September 2018 zusammen mit F._____ und †E._____ im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufhielten und alkoholische Getränke konsumierten, wobei sich der Beschuldigte und †E._____ zeitweise gegenseitig filmten. Erstellt ist ferner, dass es im Laufe des Abends zwischen dem Beschuldigten und †E._____, die in- zwischen beide reichlich alkoholisiert waren, zu einem handgreiflichen Streit kam, aus welchem beide leichte Verletzungen erlitten, bis sie von F._____ getrennt werden konnten. Im Lichte des Gesagten bestehen allerdings nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber dem Verstorbenen im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht hatte, sodass dieses für den Beschuldigten erheb- lich belastende Indiz als nicht erstellt zu gelten hat.
5. Kontakt zwischen Beschuldigtem und P._____ vom 2./3. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230578-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 3. Juli 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. A._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen D._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Mord (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
20. April 2021 (DG200020); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Dezember 2022 (SB210555); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2023 (6B_224/2023)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Novem- ber 2020 (Urk. 69) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 961 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die folgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügungen der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 5. September 2018 bzw. 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden den nachfolgend aufgeführten Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan-
- 4 - gen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
a) Direkte Vernichtung: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäftsnum- mer 73587538 lagernd: 1 Mobiltelefon HUAWEI des Beschuldigten (Asservate-Nr. A011'818'943) Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Messer ohne Griff (selfmade) aus Stahlplatte gesägt, ohne Griff (aus der Kommode im Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'832'636) 1 Messer ohne Griff (selfmade) aus Stahlplatte gesägt ohne Griff (aus der Kommode im Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'832'647)
b) Herausgabe an die Privatkläger: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäftsnum- mer 73587538 lagernd: 1 Mobiltelefon HUAWEI von †E._____ (Asservate-Nr. A011'816'890) Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Fixleintuch, schwarz mit Einstichstellen (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'583) 1 Jeans, hellgrau (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'812) 1 Küchenmesser mit schwarzem Griff mit drei Nieten (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'925) 1 Paar Socken, weiss (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'828'049) 1 Jeanshose, kurz, hellblau (ab Lagerraum am Tatort, mutmasslich aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'822'483) 1 Paar Hausschuhe, schwarz/rot (aus dem Schlafzimmer im 1. UG, mutmasslich aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'822'507) 1 Faserpelzjacke (diente als Kopfkissen) (ab Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'094)
- 5 -
c) Herausgabe an den Beschuldigten: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Kapuzenjacke, grau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'921) 1 Jeanshose, dunkelblau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'932) 1 rumänische Geldnote «1 LEU» (aus dem Besitz von D._____) (As- servate-Nr. A011'819'004) 1 T-Shirt, grau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'998) 1 Herrenslip, dunkelblau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'026) 1 Herrensocke, schwarz (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'048) 1 Paar Freizeitschuhe, Grundfarbe weiss (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'060) 1 Pullover, blau (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'213) 1 T-Shirt, bordeaux rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'832'158)
d) Herausgabe an F._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Arbeitsjacke, dunkelblau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'140) 1 T-Shirt, grau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'275) 1 Arbeitshose, grau-blau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'297) 1 Paar Socken, grau-gelb (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'322) 1 Paar Schuhe, schwarz (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'333) 1 Armband, schwarz (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'344)
- 6 -
e) Herausgabe an G._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Kapuzenjacke, hellgrau (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'306) 1 Arbeitshose, dunkelblau (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'328) 1 T-Shirt, weiss (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'340) 1 Trägerleibchen, weiss (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'362) 1 Paar Socken, hellbeige (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'373) 1 Paar Arbeitsschuhe, schwarz (aus dem Besitz von G._____) (Asser- vate-Nr. A011'823'408)
f) Herausgabe an H._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Jacke, dunkelblau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'491) 1 Poloshirt, dunkelgrau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'537) 1 Hose, dunkelblau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'582) 1 Paar Socken, schwarz (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'593) 1 Paar Schuhe, braun (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'606) 1 Türschloss ausgesägt ab aufgebrochener Zimmertüre (ab Tatort) (Asservate-Nr. A011'820'001) 1 Poloshirt, grau-schwarz (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'828'118) 1 Geissfuss, dunkelblau (aus der Garage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'221) 1 Spenglerhammer mit rot / blauen Farbabtragungen (aus der Garage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'232) 1 Spenglerhammer mit blauen Farbabtragungen am Kopf (aus der Ga- rage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'243)
- 7 - 1 Abformung Aufbruchstelle Türrahmen Eingangstüre (am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'254) 1 Paar Nike Turnschuhe, schwarz (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'315) 1 Badeschlappen, blau (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'326) 1 Frotteetuch, Handtuch, hellblau (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'337) 1 Küchenmesser mit abgebrochener Klinge (aus der Küche am Tatort) (Asservate-Nr. A011'832'603) 1 Duvetüberzug, Grundfarbe weiss (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'530) 1 Kopfkissenbezug, weiss (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'563) 1 Fixleintuch, schwarz (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'585) 1 Klappmesser, schwarz (ab Baustelle aus Werkzeuggurt) (Asservate-Nr. A011'822'596) 1 Reinigungseimer, rot (aus der Garage vor blauem Gestell) (Asservate-Nr. A011'828'129) 1 Reinigungsmob, nass (ab Boden vor blauem Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'042) 1 Fixleintuch, grün (ab Waschmaschine in der Waschküche im EG) (Asservate-Nr. A011'831'064) 1 SLOT Card I._____ [Casino] (ab Küchentisch am Tatort) (Asservate-Nr. A011'831'086) 1 Schäufelchen, rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'122) 1 Handbesen, rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'155) 1 Besen mit grünem Stil (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'202) 1 Schwarzer Abfallsack mit div. Abfall (aus der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'279) 1 Textilreinigungstuch (aus Abfallsack) (Asservate-Nr. A011'831'315) 1 Waschtuch, grau, nass (aus der Dusche im 1. UG) (Asservate-Nr. A011'830'925) 2 Waschtücher, bordeaux rot (aus Duschwanne im 1. UG) (Asservate-Nr. A011'830'936)
- 8 -
g) Herausgabe an J._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Herrenjacke, grau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'511) 1 Hose, dunkelblau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823' 533) 1 Leibgürtel, schwarz (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'555) 1 Hemd, langarm, dunkelblau (aus dem Besitz von J._____) (Asser- vate-Nr. A011'823'566) 1 Trägerleibchen, hellgrün (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'588) 1 Herrenslip, schwarz (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'599) 1 Paar Socken, dunkelblau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'602) 1 Paar Freizeitschuhe, weiss/hellblau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'613)
h) Herausgabe an K._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Faserpelzjacke, schwarz (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'394) 1 Freizeithose, schwarz (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'407) 1 T-Shirt, weinrot (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'429) 1 Paar Socken, schwarz (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'430) 1 Paar Freizeitschuhe, grau (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'441)
i) Herausgabe an L._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Herrenhose, beige (aus dem Besitz von L._____) (Asservate-Nr. A011'824'683)
- 9 - 1 Jäckchen, grau (aus dem Besitz von L._____) (Asservate-Nr. A011'824'707) 1 Hemd langarm (aus dem Besitz von L._____) (Asservate-Nr. A011'824'718) 1 Paar Socken, dunkelgrau (aus dem Besitz von L._____) (Asservate- Nr. A011'824'763) 1 Paar Freizeitschuhe, braun (aus dem Besitz von L._____) (Asser- vate-Nr. A011'824'774) 1 Küchenmesser mit schwarzem Griff, ohne Markenbezeichnung (aus Abwaschmaschine im 1. OG am Tatort) (Asservate-Nr. A011'832'589) 1 Coiffeurkarte M._____ [Coiffeur-Salon] (ab Wohnzimmertisch 1. OG) (Asservate-Nr. A011'831'097)
9. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'607, PCN 36-920106-28) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'618, PCN 36-920107-26) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'629, PCN 36-920108-24) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'630, PCN 36-920109-22) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'652, PCN 36-920110-37) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'663, PCN 36-920111-35) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'685, PCN 36-920112-33) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'696) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'709) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'721) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'732) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'754) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'765)
- 10 - DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'776) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'787) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'798) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'801) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'878, PCN 36-920113-31) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'900, PCN 36-920175-09) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'827'911, PCN 36-920176-07) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'903) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'914) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'817'542) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'817'553) Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) (Asservat-Nr. A011'833'797) Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'820'090) Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'820'103) Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'828'163) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'174) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'165) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'196) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'209) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'210) DNA-Spur (Asservat-Nr. A011'828'072) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'235) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'246) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'257) Werkzeug/Scharten-Spur (Asservat-Nr. A011'828'254) Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A011'829'268) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'279) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'280) DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A011'829'291) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'523) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'979'581)
- 11 - DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'534) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'545) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'359) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'360) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'393) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'417) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'440) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'462) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'495) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'564) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'610) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'621) DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A011'829'666) Vergleichsabdrücke-Dakty (Asservat-Nr. A011'821'571) Vergleichsabdrücke-Dakty (Asservat-Nr. A011'818'874, PCN 36-339042-19) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'821'640) Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) (Asservat- Nr. A011'834'814) Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'476) Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'487) Spur (Asservat-Nr. A011'832'501) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'922'524) Wasserprobe (Asservat-Nr. A011'828'141) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'958) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'992) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'053) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'567) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'100) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'133) Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A011'831'199) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'512) Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'578) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'280)
- 12 - Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'291) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'304) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'903) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'914) DNA-Spur (Asservat-Nr. A013'761'938) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'761'949) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A014'035'371) Herrenunterwäsche (Asservat-Nr. A011'828'027) Kerze (Asservat-Nr. A011'829'622) Bei der KaPo, ITO-DF, unter der Geschäfts-Nr. 75859108 lagernd (soweit noch vorhanden): Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'874'627) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'874'649) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'843'361) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'383) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'407) Datensicherung Speicherkarte (Asservat-Nr. A011'840'429) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'874'650) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'874'672) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'441) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'463) Datensicherung Speicherkarte (Asservat-Nr. A011'840'485) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'496) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'510) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'521) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'543) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'554) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'576) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'587) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'601)
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände und Spuren werden bis zur Erledigung des Verfahrens betreffend Siegelbruch (Geschäftsnummer Kan- tonspolizei Zürich: 73587538) aufbewahrt:
- 13 - Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: Etikette/Aufkleber (Asservat-Nr. A011'831'020) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'831'031) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'609)
11. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 16. August 2019 erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 17'555.05 [inkl. Mehrwertsteuer]) mit Fr. 45'750.10 (inkl. Fr. 3'270.90 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewie- sen, den noch offenen Betrag von Fr. 28'195.05 auszuzahlen.
12. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Be- mühungen und Auslagen mit Fr. 16'243.10 (inkl. Fr. 1'161.30 Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'920.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 64'573.15 Gutachten/Expertisen Fr. 3'055.00 Zeugenentschädigung (Untersuchung) Fr. 6'090.45 Auslagen Untersuchung Fr. 135.00 Dolm. Übersetzung Fr. 99.00 IRM-Gutachten Typ A0 Fr. 45'750.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 16'243.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 164'865.80 Total
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-
- 14 - schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 180 S. 2 f.; Prot. II S. 5)
1. Schuldigsprechung des Beschuldigten D._____ des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Bestrafung des Beschuldigten D._____ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
3. Anordnung einer Landesverweisung von 15 Jahren.
4. Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 165 S. 2; Urk. 224 S. 1)
1. D._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 seien abzuweisen.
3. Das Mobiltelefon HUAWEI, Asservat-Nr. A011'818'943, sei an D._____ herauszugeben.
4. D._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
5. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Des Vertreters der Privatkläger 1-3: (Urk. 181 S. 2; Urk. 225)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich gutzuheissen.
- 15 -
2. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
3. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2021 sei in Ziff. 5 abzuändern und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtu- ung von Fr. 7'500.– (anstatt Fr. 4'000.–) zuzüglich 5% seit dem 3. Sep- tember 2018 an die Privatklägerin 1, A._____, zu bezahlen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen zu bestätigen.
5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien dem Beschul- digten aufzuerlegen, eventualiter definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Den Privatklägern sei das Urteil hernach in vollständiger Ausführung zukommen zu lassen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. November 2020 (Urk. 69) fällte das Bezirks- gericht Horgen am 20. April 2021 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
20. April 2021 sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 161 S. 7 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil vom
20. April 2021 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Be- fragungen von mehreren Zeugen am 13. April 2021 (Prot. I S. 97) und der Bera- tung an mehreren Tagen (Prot. I S. 85 und 86) am 4. Mai 2021 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 87; Urk. 137).
2. Gegen das schriftlich begründete Urteil (Urk. 161) erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig Berufung. Die Privatklä- gerin 1 liess fristgerecht Anschlussberufung erklären, die übrigen Parteien äusser-
- 16 - ten sich nicht. Nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung vom 2. De- zember 2022 wurde den Parteien das Berufungsurteil mündlich eröffnet und er- läutert sowie das Urteilsdispositiv übergeben (Urk. 185). Mit Beschluss vom
5. Dezember 2022 hat die erkennende Kammer in Bezug auf die Bestimmung des mittleren Verfalls als Beginn der Verzinsung der Genugtuungsforderung des Be- schuldigten den Rechenfehler in Dispositivziffer 4 des mündlich eröffneten Urteils von Amtes wegen korrigiert (Urk. 189). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren wird auf die entsprechenden Erwägungen im ersten, aufgehobenen Urteil vom 2. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 193 S. 15 f.). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB frei und sprach ihm als Genugtuung die Summe von Fr. 201'760.– zuzüglich Zins für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zu und regelte schliesslich die wei- teren Nebenfolgen des Sachentscheids (Urk. 193). Ausserdem verfügte die Ver- fahrensleitung im Anschluss die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft, wel- che der Beschuldigte zuletzt im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hatte (Urk. 186).
3. Die Staatsanwaltschaft führte gegen das Berufungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und beantragte, das Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs, der Sanktion und der Landesverweisung aufzuhe- ben. Der Beschuldigte sei anklagegemäss des Mordes schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestrafen und für 15 Jahre des Landes zu verweisen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Urk. 198/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, das Urteil der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 206).
4. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid wurde nach Terminabsprache mit den Parteien zur mündlichen Berufungs- verhandlung auf den 3. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 216). Zu dieser erschienen – nach antragsgemässer Gewährung des freien Geleits durch die Verfahrensleitung
- 17 - (Urk. 221) – der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. N._____ für die Vertretung der Anklage und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Privatkläger 1-3 sowie F._____, welcher als Zeuge befragt wurde (Prot. II S. 5 ff.). Nach durchgeführter Verhand- lung erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv überge- ben (Prot. II S. 45 ff.; Urk. 228). II. Prozessuales
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Urk. 183 S. 1; Urk. 192 S. 17; Urk. 224 S. 1). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine härtere Bestrafung des Beschuldigten mit 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine längere Dauer der Landesverweisung, nämlich für 15 Jahre, hauptsächlich mit der Begründung, dass die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungskriterien – insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere – allzu stark zu Gunsten des Beschuldig- ten gewichtet habe und analog zum sehr schwer wiegenden Tatverschulden das Höchstmass des möglichen Landesverweises auszusprechen sei (Urk. 180 S. 1 und 4-6; Urk. 192 S. 5; Prot. II S. 41). 1.3. Die Privatklägerin 1 beantragt, die Verurteilung des Beschuldigten vorausge- setzt, der Beschuldigte sei zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit 3. September 2018 zu verpflichten (Urk. 168 S. 1; Urk. 181 S. 2; Urk. 225 S. 2). Sie lässt zur Begründung ihrer Anträge zusammen- gefasst ausführen, dass die Vorinstanz zwar zutreffend gewürdigt habe, dass zwi- schen dem Verstorbenen und dessen Schwester eine sehr starke Familienbande bestanden habe, dass sie indes zu wenig stark berücksichtigt habe, dass die Pri- vatklägerin 1 in die Schweiz habe fliegen müssen, um ihren ermordeten Bruder zu
- 18 - identifizieren und auch noch polizeilich befragt worden sei (Urk. 181 S. 5; Urk. 225 S. 4 f. Rz. 12).
2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteile des Bundesge- richts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.2; 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Noven sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt
- 19 - sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungs- entscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reforma- tio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert. Diese Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden, die in den früheren Prozess- gesetzen des Bundes (siehe Art. 66 Abs. 1 aOG, Art. 277ter aBStP) ausdrücklich statuiert war, wird im Bundesgerichtsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2 je mit Hinweisen). 2.2.
a) Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid hält in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst fest, dass auf die Kritik an der von der hiesigen Kammer festge- stellten Unverwertbarkeit der heimlichen Tonaufnahme von O._____ (Urk. 23/2-3) bzw. der eventualiter gebotenen höchsten Zurückhaltung bei deren Würdigung nicht eingegangen werde (Urk. 206 S. 8 E. 3.2). Infolgedessen hat es auch im vorliegenden erneuten Berufungsverfahren bei dieser Einschätzung zu bleiben und ist auch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht mehr darauf zurückzukommen.
- 20 -
b) Im Hinblick auf die von der erkennenden Kammer als unverwertbar beurteil- ten rechtshilfeweise erfolgten Aussagen der damaligen Lebensgefährtin des Be- schuldigten, P._____ (heute: P'._____; nachfolgend einheitlich P._____ genannt), und deren Mutter Q._____ gegenüber der rumänischen Polizei vom 25. Septem- ber 2018 bzw. 2. Oktober 2018 (Urk. 13/1 und Urk. 14/1) hält das Bundesgericht die Kammer bindend fest, es sei unbestritten, dass diese Einvernahmen durch die rumänische Polizei unter Verletzung von Art. 148 StPO stattgefunden hätten (Urk. 206 S. 13 E. 3.5). An dieser Feststellung ändert sich nichts, so dass die Ein- vernahmen von P._____ und Q._____ durch die rumänische Polizei unverwertbar bleiben. Weiter hält das Bundesgericht fest, zwar hätten diese Einvernahmen unter Verlet- zung von Art. 148 StPO stattgefunden, jedoch sei angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass die Aussagen von P._____ und Q._____ vom 27. Juli 2020 gegenüber der rumänischen Staatsanwaltschaft zur Sache (Urk. 36/36) frei und unbeeinflusst im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung erfolgt seien, so dass sowohl diese Angaben verwertbar seien. Ob die An- gaben von P._____ und Q._____ glaubhaft seien und welcher Beweiswert ihnen zukomme, sei im Rahmen der neu vorzunehmenden Beweiswürdigung zu klären (Urk. 206 S. 14 E. 3.5). Im gleichen Sinne stellt das Bundesgericht zudem fest, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ (Urk. 11/1 und Urk. 12/1) anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juli 2020 im Rahmen der neuen Beweiswürdigung zu klären sei, ebenso wie deren Beweiswert, nachdem diese Einvernahmen grundsätzlich verwertbar sind (Urk. 206 S. 14 E. 3.5 a.E.).
c) Schliesslich erwägt das Bundesgericht, dass der Zeuge F._____, welcher im Untersuchungsverfahren bereits mehrfach einvernommen und der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls befragt worden war, trotzdem in An- wendung des Unmittelbarkeitsprinzips noch einmal von der Berufungsinstanz zu befragen sei, da es vorliegend um eine schwere Straftat gehe und dem Zeugen offensichtlich eine tragende Rolle zukomme (Urk. 206 S. 17 f.).
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d) Ausserdem weist das Bundesgericht darauf hin, dass es der Staatsanwalt- schaft freistehe, die (im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht) als unzu- lässige Noven qualifizierten Bemerkungen eines Kriminaltechnikers betreffend den Beweiswert der DNA im Rückweisungsverfahren erneut einzureichen (Urk. 206 S. 18 1. Abschnitt a.E.). 2.3. Entsprechend den bundesgerichtlichen Anweisungen wurde der Zeuge F._____ von der hiesigen Kammer anlässlich der erneuten mündlichen Beru- fungsverhandlung zur Sache befragt (Prot. II S. 8 ff.) und es werden die Aussagen der Zeuginnen P._____ und Q._____ sowie der rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ im Sinne der obenstehenden Erwägungen in die erneut vorzunehmende Beweiswürdigung einbezogen.
3. Verwertbarkeit von weiteren Aussagen und Beweismitteln 3.1. Aussagen nie konfrontierter (ehemaliger) Mitbeschuldigter und Auskunftsper- sonen Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sämtliche Einvernahmen der fol- genden (ehemaligen) Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen mangels Konfron- tation nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 161 S. 10): Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich von J._____ (Urk. 10/1), K._____ (Urk. 10/2), T._____ (Urk. 10/3), L._____ (Urk. 10/5), U._____, Schwes- ter des Beschuldigten (Urk. 15/1), V._____, Cousine des Beschuldigten (Urk. 16/1), A._____ (Urk. 18/1), Schwester von †E._____ (nachfolgend auch: der Verstorbene), und W._____, Cousin des Verstorbenen (Urk. 19/1). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz allerdings darin, dass die Aussagen für die Entscheidfindung von vernachlässigbarer Relevanz sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind sie insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der am Tatort Anwesenden durchaus von Bedeutung. Indessen spricht – wie- derum mit der Vorinstanz – nichts gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der anlässlich dieser Einvernahmen eingereichten Beweismittel (vgl. insbesondere Urk. 16/2 und Urk. 19/4). Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte
- 22 - Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. 3.2. Erste Einvernahmen am Tatort Anwesender ohne Teilnahmerecht des Be- schuldigten
a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Lage, wie sie sich am 3. Sep- tember 2018 der Polizei am Tatort präsentierte, unübersichtlich und es herrschte Unklarheit darüber, wer von den vor Ort anwesenden Personen allenfalls an der Tötung von †E._____ beteiligt gewesen sein könnte. Es war demnach im Inter- esse der Wahrheitsfindung von zentraler Bedeutung, die potentiellen Mitbeschul- digten vorerst getrennt voneinander zum Geschehen in der Tatnacht zu verneh- men und ihnen dabei die ersten, noch oberflächlichen Erkenntnisse getrennt vor- zuhalten, um die Kollusionsgefahr zu minimieren und ihre Rollen zu klären. Auf- grund der bestehenden Kollusionsgefahr wurden neben dem Beschuldigten auch F._____, H._____, K._____, G._____, J._____ und L._____ inhaftiert (vgl. Urk. 52-58). Diese Sachlage rechtfertigte einen vorläufigen Ausschluss der Teil- nahme der potentiellen Mitbeschuldigten von den Einvernahmen der anderen Mit- beschuldigten bzw. Auskunftspersonen, weshalb die polizeilichen Einvernahmen von F._____ (Urk. 9/1 und Urk. 9/2), G._____ (Urk. 10/4) und H._____ (Urk. 10/6) auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal der Beschuldigte im Verlauf des weiteren Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Konfrontation mit diesen drei Personen erhielt (Urk. 9/4; Prot. I S. 12 ff., insbesondere S. 68 ff.; Urk. 10/7; Urk. 10/8). Damit – und wegen der umfangreichen und detaillierten Spurensicherung und -auswertung – waren ausreichend kompensierende Fakto- ren gegeben, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels im Sinne der Rechtspre- chung des EGMR gewährleisteten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 er- langte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstan- det und hat somit Bestand.
b) Allerdings ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch die Haft-Ein- vernahme von F._____ vom 4. September 2018 (Urk. 9/3) verwertbar, obwohl der
- 23 - Beschuldigte auch dort zugegebenermassen nicht anwesend war. Da sich F._____ sowohl in der späteren Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2018 (Urk. 9/4) als auch in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einlässlich auf zahlreiche detaillierte Fragen zur Sache äusserte, und zwar ohne dass ihm le- diglich seine früheren Aussagen einzig zur Bestätigung vorgehalten worden wä- ren (Prot. I S. 12-22 und S. 30-70), darf nach der Rechtsprechung in einer Ge- samtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Einvernahmen von F._____ sind daher samt und sonders im vorliegenden Verfahren verwertbar. Diese bereits im Urteil vom
2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bun- desgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. Dies gilt umso mehr, als F._____ anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung erneut parteiöffentlich ein- vernommen wurde (Prot. II S. 8 ff.). Ob auf sie abgestellt werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht jedoch der -verwertbarkeit. 3.3. Verwertbarkeit des rumänischen Polizeiberichts Der Bericht der rumänischen Polizei vom 5. September 2018, der aufgrund des Interpol-Ersuchens der hiesigen Polizeibehörde um Benachrichtigung der Familie des Verstorbenen über das Vorgefallene erstellt wurde (Urk. 35/11 S. 1), ist als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Eine andere Frage ist dagegen, welcher Beweiswert ihm zuerkannt wird in Bezug auf die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen zur Person des Beschuldig- ten, seiner Beziehung zum Verstorbenen und dessen Familie sowie zu P._____, und deren Aussagen, die darin dargestellt sind (Urk. 35/11 S. 2). Mit der Vorin- stanz ist zu betonen, dass die Herkunft dieser Informationen unklar ist und die Art und Weise ihrer Erhebung durch die rumänische Polizei nicht dokumentiert wurde, womit sie nicht verifiziert werden können. Damit sind die festgehaltenen Angaben, insbesondere auch soweit sie den Beschuldigten belasten, nicht über- prüfbar, was ihre Aussagekraft mindert. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbe- anstandet und hat somit Bestand.
- 24 - 3.4. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Tatortbegehung mit F._____ Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2018 wurde mit F._____ am 4. September 2018 eine Tatortbegehung anberaumt, um insbeson- dere die Aussagen von G._____ zu überprüfen, wonach er die Schlägerei nur akustisch mitbekommen habe, da er nach dem Wirtshausbesuch zu Bett gegan- gen sei (Urk. 2 S. 2). An dieser Tatortbegehung nahm zwar der Verteidiger des damals noch beschuldigten F._____, nicht aber der Beschuldigte oder dessen Verteidiger teil (Urk. 2 S. 1). In dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über diese Tatortbegehung fanden jedoch nicht nur Feststellungen Eingang, sondern es wur- den zahlreiche Aussagen von F._____ festgehalten, die direkt nichts mit der Klä- rung der örtlichen Gegebenheiten oder der Zuordnung der Zimmer in der Liegen- schaft zu tun hatten. So behauptete F._____ im Aufenthaltsraum offenbar unge- fragt, dass der Beschuldigte alles, was sich an Leergut von Alkoholika im schwar- zen Plastiksack befunden habe, alleine getrunken habe und dass er zusammen mit dem Verstorbenen drei Tage lang einen Horrorfilm über Schlägereien und Schneiden geschaut habe (Urk. 2 S. 2 f.). F._____ wurde zu diesen Umständen in der Konfrontationseinvernahme vom 4. September 2018 jedoch nicht befragt. Auch wurde er auf diese Aussagen weder angesprochen noch kam er von selbst darauf zurück, so dass sie nicht Gegenstand der Konfrontationseinvernahme wur- den. Entsprechend hatte der Beschuldigte auch keinen Anlass, F._____ mit die- sen Aussagen zu konfrontieren. Sie sind daher infolge nicht gewährleisteter genü- gender Kompensationsmassnahmen selbst bei dem schweren Delikt, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nicht zu seinen Lasten verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass F._____ ganz am Schluss seiner Befragung vor dem Bezirksge- richt in seiner Antwort auf die Frage, ob er den Beschuldigten am Morgen nach der Tat gefragt habe, "was hast du gemacht?" völlig aus dem Zusammenhang ge- rissen die tendenziöse Behauptung einfliessen lässt "Als der Chef gekommen ist und gesehen hat, dass er diese Horrorfilme angesehen hat …" (Prot. I S. 64). Zu- dem hat F._____ offenbar erst mit zunehmendem Fortschritt der Untersuchung Kenntnis der Aussage von H._____ erhalten, wonach dieser am Nachmittag des
2. September 2018 kurz in der AA._____ Garage vorbeigekommen war, denn er hatte dies zuvor nirgends erwähnt (Urk. 9/1-3). Zum anderen hat H._____ nicht
- 25 - ausgesagt, dass der Beschuldigte am Sonntagnachmittag einen Horrorfilm oder ähnliches gesehen hat. Er hat lediglich deponiert, dass er kurz dort war und der Beschuldigte einen Film schaute, was im Übrigen auch von der Schwester des Beschuldigten und von G._____ bestätigt wird (dazu nachstehend Erw. III.C.4.1). Mithin sind die Aussagen von F._____ anlässlich der Tatortbegehung unverwert- bar zulasten des Beschuldigten, weil dessen Teilnahme nicht gewährt wurde und auch keine anderen genügenden Kompensationsmassnahmen getroffen wurden. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. 3.5. Verwertbarkeit der Nachrichten aus dem Handy des Beschuldigten vom
4. November 2018 Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die auf dem beschlagnahmten Mobil- telefon des Beschuldigten ausgelesenen Nachrichten vom 4. September 2018 nicht das Resultat einer aktiven geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Urk. 183 S. 6). Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Da- ten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgeru- fene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätz- lich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rück- wirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Note- books, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Auf- zeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangs- massnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4, E. 2.10; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab vorliegend den Strafverfolgungsbehörden den PIN-Code zu seinem Handy bekannt (Urk. 59/1; Urk. 44/6 S. 4), womit sein Einverständnis für die Durchsuchung der Daten vorliegt. Weder wurde gegen die Beschlagnahme und den Durchsuchungsbefehl vom 5. September 2018 (Urk. 44/3-4) von Seiten
- 26 - des von Anfang an amtlich verteidigten Beschuldigten Beschwerde geführt, noch wurde die Siegelung des Mobiltelefons verlangt. Mithin erweisen sich die auf dem beschlagnahmten Handy des Beschuldigten ausgelesenen Erkenntnisse als voll- umfänglich verwertbar. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Er- kenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. III. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze
1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:
2. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befrag- ten Personen (Urk. 161 S. 31 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird.
3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst
- 27 - zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegen- über ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray ge- gen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich wei- gert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
4. Auf die Frage allerdings, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine An- wendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Grundsatz in dubio pro reo gerade keine Beweiswürdigungsregel dar.
- 28 -
5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. De- zember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
6. Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vor-
- 29 - liegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzu- stellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günsti- gere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erach- tens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1; 6B_1363/2019 vom 19. Novem- ber 2020 E. 1.2.3; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergän- zen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutach- ten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutach- tens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbe- teiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutach- tens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommuni- kation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbe- teiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in BGE 148 IV 57; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). B. Anklage / Vorinstanz
1. Anklagevorwurf Der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 27. November 2020 (Urk. 69).
- 30 - 1.1. Darin wird zunächst als Vorgeschichte festgehalten, es sei am Sonntag,
2. September 2018, zwischen 22.00 und ca. 24.00 Uhr, im Wohnbereich der Werkstatthalle der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ zu einer zunächst verbalen und anschliessend gewalttätig geführten Streitigkeit zwi- schen dem Beschuldigten und †E._____, dem nachmalig Verstorbenen, gekom- men, in deren Verlaufe der Beschuldigte und der Verstorbene teilweise wechsel- seitig mit Fäusten und Fusstritten aufeinander eingeschlagen hätten, wobei der Verstorbene den Beschuldigten unter anderem auf den Boden gedrückt und ca. 10 Mal mit der Faust auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe sich dabei unter anderem eine blutende Verletzung an der Nase und ein Hämatom an den Augen zugezogen. Während dem Streit seien un- ter anderem nicht näher bekannte Gläser zerborsten. Die beiden Streitenden hät- ten dann von einem Mitbewohner, F._____, getrennt werden können. Darauf habe sich der Beschuldigte erhoben und sei in sein Schlafzimmer im Unterge- schoss zurückgekehrt, wo er sich mit Wasser die Blutspuren von Körper und Klei- dung gewaschen habe. Als er realisiert gehabt habe, dass er während des Kamp- fes sein Mobiltelefon verloren habe, sei er in den Wohnbereich zurückgekehrt, wo er wieder auf den Verstorbenen getroffen sei, der im Begriff gewesen sei, Scher- ben und Blutspuren vom Boden aufzuwischen. Nachdem der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter dem Sofa wiedergefunden habe, sei er auf den Verstorbenen zugetreten und habe diesem mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht. Anschliessend habe sich der Beschuldigte wie- der in sein Schlafzimmer ins Untergeschoss zurückgezogen und der Verstorbene habe sich nach erfolgter Reinigung in sein Schlafzimmer, resp. die Küche, bege- ben, wo er einen Maisgriessbrei gekocht und sich dort nach dem Essen auf dem Ledersofa in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelt habe und eingeschlafen sei. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folgendes Tatvorgehen vor: Im Nach- gang zum zuvor geschilderten Sachverhalt in derselben Nacht zwischen ca. 01.50 und ca. 06.00 Uhr habe sich der Beschuldigte, bewaffnet mit einer von ihm selber aus Stahl angefertigten schwertähnlichen, ca. 30 cm langen Stich-/Schnittwaffe mit schwarzem Griff und einer scharfen ca. 14 cm langen Klinge, in das Schlaf- zimmer des Verstorbenen begeben und habe damit mindestens 15 Mal mit gros-
- 31 - ser Wucht ins Gesicht, in die Brustkorbvorderseite, linke Schulterrückseite und linke Extremität des schlafenden und in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelten Verstorbenen eingestochen. Als Folge dieses Angriffs mit der Stich- und Schnitt- waffe habe der Verstorbene zahlreiche Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verlet- zungen im Einzelnen die Aufzählung in der Anklage Urk. 69 S. 3 f.), die den Tod des Verstorbenen zur Folge gehabt hätten. Der Beschuldigte habe anlässlich des Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe um das Anschneiden lebenswichtiger Blut- gefässe und Organe, wie Herz, Niere, Leber und Lunge, und die damit verbunde- nen tödlichen Folgen für den Verstorbenen (rasches Ausbluten, Spannungspneu- mothorax, schwere Einschränkung der Pumpfunktion, Verschleppen von Luft in die Blutgefässe, Atem- und Herz-Kreislaufversagen) gewusst und er habe diese Todesfolge gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 1.3. Beim Einstechen und Einschneiden mit der Stich- und Schnittwaffe auf den Verstorbenen habe der Beschuldigte laut Anklageschrift insbesondere aus nach- genannten Gründen besonders skrupellos gehandelt: Erstens habe er dem Ver- storbenen, einer Massakrierung gleichkommend, durch wiederholtes und wuchti- ges Einstechen mit der beschriebenen Stich- und Schnittwaffe auf äusserst sensi- ble Körperregionen, wie das Gesicht, den Kopf, die Brust und die Schultern, in be- sonders grausamer Weise unnötige physische und psychische Leiden zugefügt, zumal der Verstorbene zahlreiche stark blutende und besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen erlitten habe, insbesondere durch den Durchstich von der rechten Wange bis zum linken Nasenflügel mit Durchstechung der Mittelge- sichtsknochen. Zweitens habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen einen kras- sen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse offenbart. Drittens sei der Beschuldigte heimtückisch vorge- gangen, indem er auf den schlafenden und auf dem Bett liegenden und daher völ- lig wehr- und arglosen Verstorbenen eingestochen habe. Viertens habe der Be- schuldigte aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt. Die Tötung sei na- mentlich nicht mit einem (differenzierten) Beziehungskonflikt in Zusammenhang gestanden, welche eine Tat wie die vorliegende auch nur im Entferntesten ge- rechtfertigt hätte, sondern die Tat habe einzig auf einer sinnlosen Streitigkeit be- ruht, die mit gegenseitigem Aufnehmen mit Mobiltelefongeräten und Beschimp-
- 32 - fungen begonnen und mit Faustschlägen geendet habe. Damit habe sich der Be- schuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht.
2. Vorinstanz Die Vorinstanz kommt nach eingehender Glaubwürdigkeitsprüfung der befragten Personen und einlässlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschul- digte den Verstorbenen in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018, zwi- schen ca. 02.00 und 06.10 Uhr, mit mindestens 10 Messerstichen getötet habe. Zusammengefasst erwägt sie, diese Überzeugung werde in erster Linie durch die Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten in der Tatnacht gestützt. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte ob der Beleidigun- gen und der Schläge seitens des Verstorbenen eine grosse Wut empfunden habe, der er noch Luft zu machen gedacht habe. In dieses Bild passe auch das beim Verstorbenen festgestellte Verletzungsmuster, wonach dieser richtiggehend massakriert worden sei, was zu der vom Beschuldigten angekündigten Rache als Tatmotiv passe (Urk. 161 S. 97). Weiter sei der Beschuldigte nachweislich in der Tatnacht um ca. 03.00 Uhr noch wach gewesen und habe – emotional aufgewühlt
– ein Videogespräch mit seiner damaligen Freundin P._____ geführt, wobei diese auf dem Bild der Videoübertragung ein Schwert oder einen Säbel erkannt habe. Im Weiteren spreche die ab der Einstichstelle ab dem Fixleintuch bei Fotoposi- tion 12 sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten – als nur schwaches Indiz – für die Täterschaft des Beschuldigten. Schliesslich habe sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat merkwürdig verhalten (Urk. 161 S. 98 f.). Sämtliche vorlie- genden Indizien verschiedenen Ursprungs würden sich derart zu einer konsisten- ten und überzeugenden Geschichte zusammenfügen, dass die Täterschaft des Beschuldigen erstellt sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Tat- messer und der Küchenschlüssel nicht hätten gefunden werden können oder dass der Beschuldigte in der Tatnacht nicht versucht habe, zu fliehen. Beides schliesse die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Demgegenüber würden konkrete Hinweise auf die Täterschaft der weiteren Bewohner der AA._____ Ga- rage oder einer Drittperson fehlen. Der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen er- stellt, wobei in Abweichung vom in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf we-
- 33 - der erstellt worden sei, dass der Beschuldigte mehr als 10 Mal auf den Verstorbe- nen eingestochen, noch dass er dazu eine von ihm selber hergestellte Tatwaffe verwendet habe (Urk. 161 S. 99). Eine Minderheit des Gerichts liess jedoch eine abweichende Meinung zu Protokoll geben, wonach – stark zusammengefasst – unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten vorlägen, weshalb er nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 137b S. 1). So spreche namentlich die sehr gute Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, ebenso wie der Charakter des Beschuldigten, dem die von der Mehrheit des Gerichts ange- nommene "gewisse Gewaltbereitschaft" gerade nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 137b S. 3-5). Die Schlägerei in der Tatnacht sei zwar ein Indiz, je- doch als einziges Motiv für die Tat wenig überzeugend (Urk. 137b S. 6 ff.). Auch der Inhalt des Videogesprächs zwischen dem Beschuldigten und seiner damali- gen Freundin sei nicht erstellt und was diese über das Gesehene aussage, spre- che gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, da die Aufnahme im Zimmer des Verstorbenen hätte gemacht werden müssen und diesfalls ergebe eine Ankündi- gung des Todes in der Zukunft um 03.00 Uhr morgens keinen Sinn (Urk. 137b S. 10-17). Schliesslich wird die Würdigung der Beweise betreffend das Verhalten des Beschuldigten am Morgen nach der Tat und eine alternative Täterschaft nicht geteilt (Urk. 137b S. 18-26). Als einziges belastendes Indiz bleibe die bereits von Beginn an bekannte Schlägerei, wobei die Anwesenden davon ausgegangen seien, der Streit habe sich wieder gelegt. Die Hauptbelastungszeugen, insbeson- dere F._____, hätten sich in nicht erklärbare Widersprüche verwickelt, aus den Aussagen von P._____ und Q._____ liessen sich kaum mehr als vage Angaben über einen Videoanruf ableiten und schliesslich blieben zahlreiche Ungereimthei- ten, wie die vom Tatort wegfahrenden Personen, der Siegelbruch unmittelbar nach der Tat, die Kokainspuren in der Wohnung oberhalb des Tatorts und die nicht erklärbaren Gespräche in der Tatnacht betreffend irgendwelche Hierarchien. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft des Beschuldigten geschlossen werden (Urk. 137b S. 26).
- 34 - C. Sachverhaltsfeststellung / konkrete Beweiswürdigung
1. Alarmierung der Polizei und Einleitung der Strafuntersuchung 1.1. Gemäss Polizeirapport alarmierte T._____, Mitarbeiter in der Garage AD._____, am 3. September 2018 um 08.55 bzw. 08.56-08.58 Uhr telefonisch die Polizei, als er den Verstorbenen auf dem Sofa in der Küche, die zur Werk- statt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ (nachfolgend: AA._____ Garage) gehört und an diese angrenzt, liegen sah (Urk. 1 S. 5-7; Urk. 10/3 S. 2 und 5). Er war nach eigener Aussage zuvor mit J._____ (Chef der Garage in AD._____), auch genannt "J'._____", von der Autogarage in AD._____ nach AC._____ gefahren, nachdem dessen Sohn K._____ ihm telefo- nisch mitgeteilt hatte, dass in AC._____ in der Küche ein Toter liegen würde (Urk. 10/3 S. 2). 1.2. Gestützt auf diese Anzeige rückten unter anderem der diensthabende Staatsanwalt der Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Staatsanwalt lic. iur. AE._____, der Rechtsmediziner Dr. med. AF._____, … [Position] vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM), welcher die Leichen- schau vornahm (Urk. 27/7), diverse Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR), der Notarzt mit Personal sowie diverse Funktionäre der Kan- tonspolizei Zürich und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich an den Tatort in AC._____ aus (Urk. 1 S. 6 f.). Beim Eintreffen der Polizei um ca. 09.15 Uhr (Urk. 1 S. 1; Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1) wurden der Beschuldigte, G._____, F._____, J._____ und T._____ auf dem Vorplatz angetroffen, worauf Letzterer den Funktionären den Weg zum Verstorbenen wies. Die Eingangstür in den Raum, in dem der Verstorbene aufgefunden worden war, war offensichtlich durch Gewalt geöffnet bzw. aufgebrochen worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 20/1-2). Daraufhin wurden die anwesenden Personen getrennt und einzeln nach Zürich zur schriftli- chen Einvernahme gebracht (Urk. 1 S. 8). Das FOR erstellte eine detaillierte Foto- dokumentation und fertigte Übersichtspläne der Liegenschaft an der AB._____- strasse 1 in AC._____ an, in welcher der Tote gefunden wurde (Urk. 7). Danach wurden vier Schlosszylinder ausgetauscht und die drei Aussentüren durch die Kantonspolizei Zürich versiegelt (Urk. 1 S. 8). Anlässlich der Tatortbegehung vom
- 35 -
4. September 2018 mit F._____ wurde jedoch festgestellt, dass jemand versucht hatte, das Siegel an der Tür im Erdgeschoss der AA._____ Garage bei der Waschküche zu entfernen und jemand eine Leiter an die Fassade gestellt hatte, die am Vortag noch nicht dort war (Urk. 2 S. 2; Urk. 42/6-7; Urk. 7 S. 11). Die ab dem Siegel sichergestellte DNA konnte jedoch nicht zu einer bekannten Person zugeordnet werden (Urk. 24/14 S. 6 ff.; vgl. Urk. 161 S. 90). 1.3. Die Angaben der Befragten zu den Räumlichkeiten am Tatort decken sich nicht, so dass folgende Bezeichnungen der Örtlichkeiten verwendet werden:
- Werkstatt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____, auch Werkhalle: "AA._____ Garage"
- Schlafzimmer des Verstorbenen, Aufenthaltsraum, Küche im EG mit acht- eckigem Tisch, Wohnbereich, Fundort der Leiche: "Küche" (vgl. Urk. 161 S. 47)
- Werkstattbereich mit den orangen Sofas: "Aufenthaltsraum" (vgl. Urk. 161 S. 48)
- AA._____ Garage an der AG._____-strasse 2 in AD._____: "Autogarage AD._____" Im Übrigen stützen sich die Bezeichnungen auf die Beschreibungen in der Foto- dokumentation des FOR (Urk. 7). Die Distanz zwischen den beiden Standorten der AA._____ Garagen in AC._____ und AD._____ beträgt rund 7 km und ist mit dem Auto in rund 10 Minuten zu bewältigen.
- 36 - 1.4. Zum besseren Verständnis sei hier ein Überblick über die im Zusammen- hang mit dem Tötungsdelikt am Tatort angetroffenen Personen aufgezeigt: Bei F._____, D._____ und dem Verstorbenen handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – um rumänische Staatsangehörige, die aus dem gleichen Dorf in Rumänien, AI._____, stammen und sich seit der Kindheit [Verstorbener und D._____] bzw. seit 14, 15 Jahren [Verstorbener und F._____] kannten (Urk. 161 S. 33 und 39 f.). Auch G._____ ist rumänischer Staatsangehöriger, lebte aber ca. 200 km von AI._____ entfernt in AJ._____ im Landkreis AK._____ (Urk. 161 S. 35). Diese vier Personen wohnten im Tatzeitpunkt alle in der Liegenschaft der AA._____ Garage in AC._____ (bis auf den Beschuldigten, der im Untergeschoss sein Zimmer hatte, schliefen sie alle im Erdgeschoss, auf dem gleichen Niveau, auf dem sich auch der Aufenthaltsraum befindet) und arbeiteten für diese bzw. H._____ auf einer Baustelle rund 50 bis 100 Meter von der Liegenschaft entfernt (Urk. 161 S. 93 f.). L._____, italienischer Staatsangehöriger, hatte die Wohnung im Obergeschoss gemietet und arbeitete in einem Restaurant vis-à-vis der AA._____ Garage in AC._____, wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen. Jedenfalls war er weder in AD._____ noch in AC._____ Angestellter oder Mitarbeiter der AA._____ Garagen bzw. von H._____ oder J._____ (Urk. 161 S. 91 ff.). Gemäss Feststellungen der Polizei ist H._____ der Bruder von J._____ und Ge- schäftsführer der AA._____ Garage AG. Gemäss unbestrittenen Aussagen wurde
- 37 - als Chef der AA._____ Garage in AC._____ (Werkstatt/Carrosserie/Lackiererei) H._____, als Leiter der Lackiererei K._____ und als Chef der Autogarage in AD._____ J._____ genannt. Die AA._____ Garage und die Autogarage in AD._____ werden als Familienunternehmung der beiden Brüder H._____ und J._____ beschrieben. Die Autowerkstatt bzw. Lackiererei wurde von T._____ an H._____ übergeben, dem auch die Liegenschaft in AC._____ gehört (Urk. 10/3 S. 3; Urk. 1 S. 2).
2. Todesursache 2.1. Gestützt auf die Spurensicherung des FOR (vgl. u.a. den Spurenbericht vom
7. Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/5- 6), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom
13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.): 2.1.1. Der Verstorbene wurde am Morgen des 3. September 2018 von F._____ und K._____ zwischen ca. 08.00 und 08.45 Uhr in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage in Rückenlage auf dem Sofa liegend und mit einem schwarzen Fixleintuch bedeckt tot aufgefunden. Dies war der übliche Schlafplatz des Verstor- benen, der jeweils dort auf dem Sofa in der Küche übernachtet und ein Fixleintuch als Decke benutzt hatte (Urk. 161 S. 62). Anders als üblich war jedoch die Tür zur Küche am Morgen des 3. September 2018 mit dem Schlüssel abgeschlossen und zugesperrt gewesen. Weil sie dringend einen Autoschlüssel holen wollten, der üb- licherweise in der Küche aufbewahrt wurde, hatten F._____ und K._____ die Tür mit einem Brecheisen und weiterem Werkzeug aufgebrochen (Urk. 7 S. 30-31; Urk. 24/7 S. 20 Asservat-Nr. A011'820'001 ["Türschloss … ab aufgebrochener brauner Eingangstür"]). Der Schlüssel steckte nicht innen an der Küchentür, aber auch nicht aussen (Urk. 24/6 S. 4) und konnte weder in den Räumlichkeiten der
- 38 - AA._____ Garage noch in der Aussenumgebung gefunden werden (Urk. 4 S. 9; Urk. 42/3 S. 1 ff.). Die Untersuchung durch das FOR ergab aufgrund der Kupp- lungsstellung im Schliesszylinder, dass die letzte Schliessung der Küchentür von der Aussenseite her erfolgt war (Urk. 24/6 S. 8). 2.1.2. Der Verstorbene, der bis auf den Kopf mit einem schwarzen Fixleintuch zu- gedeckt war, wies im Gesicht – insbesondere auf seiner rechten Gesichtshälfte – eine deutliche Blutspur auf und auf dem Fixleintuch konnten diverse Textilbeschä- digungen festgestellt werden (Urk. 7 S. 34 und S. 86-88; Urk. 24/6 S. 4 f. mit Hin- weisen zur genauen Liegeposition). Nach Wegnahme des Fixleintuchs zeigten sich auf dem Körper des Toten weitere Verletzungen und Blutspuren (Urk. 7 S. 90). Gemäss dem Spurenbericht des FOR sind die im Brustbereich des Ver- storbenen festgestellten Blutspurenbilder mit einer blutenden Person in liegender Position vereinbar (Urk. 24/6 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der Verstorbene an Ort und Stelle in der aufgefundenen Position auf dem Sofa lie- gend erstochen worden war. Aufgrund der Umstände ist weiter davon auszuge- hen, dass der Verstorbene im Schlaf erstochen wurde. So war er lediglich leicht bekleidet mit roten Boxershorts und weissen Knöchelsocken (Urk. 7 S. 90 und Urk. 24/6 S. 4). Rechts neben dem Sofa wurde sodann ein Kleiderhaufen mit di- versen Kleidungsstücken – darunter eine hellgrau Jeans – und Haushaltwäsche mit Blutantragungen sichergestellt (Urk. 7 S. 36 ff.; Urk. 24/6 S. 4). Von einem Stuhl vor dem Sofa konnte das grau-schwarze Poloshirt des Verstorbenen, wel- ches dieser in der Tatnacht getragen hatte (vgl. Urk. 22/3 [Videoaufnahme]), as- serviert werden (Urk. 7 S. 34, 40-41; Urk. 24/7 S. 23 Asservat-Nr. A011'828'118). Der Verstorbene hatte sich demnach offensichtlich zum Schlafen um- bzw. ausge- zogen. 2.1.3. Die Gutachter des IRM unter der Leitung von Prof. Dr. med. Executive MBA HSG AL._____, … [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, stellten beim Verstorbenen zehn Stichverletzungen fest, davon zwei an der linken Schulterrückseite (Verletzungen 01 und 02), eine im Gesicht (Verlet- zung 05), fünf im Brustbereich (Verletzungen 07–11) sowie zwei an der linken Hand (Verletzungen 03 und 14; vgl. zum Ganzen Urk. 27/10 S. 2 f. mit detaillierter
- 39 - Beschreibung und Lokalisation; Urk. 7 S. 93 [Fotodokumentation der Obduktion]). Im Weiteren stellten sie diverse Verletzungen als Folge halbscharfer und stumpfer Gewalt fest (Urk. 27/10 S. 3 f.). Gemäss den Gutachtern entspricht das Verlet- zungsmuster der Stichverletzungen den Folgen einer Fremdbeibringung (Urk. 27/10 S. 2; Urk. 27/7 S. 4), wobei die Stichverletzungen bis auf die Verlet- zungen an der linken Hand und der linken Schulterpartie hinten von vorne gegen den Verstorbenen erfolgten. Es erscheint ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sich der Verstorbene, nachdem er die ersten Stichverletzungen erlitten hatte, auf dem Sofa wand, um sich vor weiteren Stichen zu schützen, zumal der Verstor- bene sowohl im Brustbereich (Stichverletzungen 07–11) als auch an der linken Schulterrückseite (Stichverletzungen 01 und 02) Stichverletzungen aufwies. So- dann scheint naheliegend, dass der Verstorbene seine Hände schützend auf sei- nen Brustkorb gelegt hatte, was dazu führte, dass ihm der Täter mit dem Messer auch die linke Hand durchstiess (Stichverletzungen 03 und 14). Abwehrverletzun- gen fanden sich demgegenüber offenbar keine. Alleine gestützt auf dieses Verlet- zungsmuster eine zeitliche Abfolge der Stichverletzungen zu rekonstruieren, ist aber gemäss Angaben der Gutachter (Urk. 27/10 S. 7) und entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 11) nicht möglich. Sodann ist festzustel- len, dass – entgegen der Anklageschrift, in welcher von mindestens 15 Messersti- chen die Rede ist – "lediglich" mindestens zehn Messerstiche erstellt sind. Da auch knöcherne Strukturen durchstochen wurden, gehen die Gutachter davon aus, dass die Stiche mit wiederholten, sehr wuchtigen, kraftvollen Bewegungen ausgeführt wurden (Urk. 27/10 S. 5). Durch die Stiche wurden das Herz, der Lun- genschlagaderstamm, die obere Hohlvene und die Lungenflügel als lebenswich- tige Strukturen des Verstorbenen verletzt (Urk. 27/10 S. 4). Gemäss Gutachten führten die Verletzungen nicht sofort zum Tod und es muss statt dessen von einer Überlebenszeit im Bereich mehrerer Minuten ausgegangen werden (Urk. 27/10 S. 6). Als Todesursache stellten die Gutachter das Verbluten nach innen und aus- sen sowie das Verschleppen von Luft in die Blutgefässe infolge der Stichverlet- zungen fest. Zudem haben die Stichverletzungen am Herzen gemäss Gutachten zu einer schweren Einschränkung der Pumpfunktion geführt (Urk. 27/10 S. 6).
- 40 - 2.1.4. Gestützt auf die Erkenntnisse der Obduktion (Urk. 27/10 S. 5) und der ab einer durchgetrennten Rippe sichergestellten Schartenspur des Messers (Urk. 24/6 S. 6 und 9) ist gemäss den Experten davon auszugehen, dass der Tä- ter ein einschneidiges Messer mit glattem Schliff benutzt hatte, welches fähig war, ca. 14 cm an einer wenig deformierbaren Lokalisation – dem Brustkorb – einzu- dringen und welches eine Klingenhöhe von mindestens 30 mm sowie eine Klin- genlänge von mindestens ca. 14 cm aufwies. Die Tatwaffe konnte weder in den Räumlichkeiten der AA._____ Garage noch in deren Aussenumgebung sicherge- stellt werden, obwohl am 11. September 2018 die Räumlichkeiten der AA._____ Garage und die nähere Umgebung unter grossem personellem Aufwand abge- sucht wurden (Urk. 46/6; Urk. 4 S. 9). Das FOR konnte zwar drei Messer sicher- stellen. Dasjenige ab dem Tisch vor dem Sofa in der Küche (Urk. 7 S. 34) wies je- doch keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (Blutvorprobe Hemastix negativ; Urk. 24/6 S. 5). Auch die beiden am 7. September 2018 ab einer Kommode in der Küche sichergestellten "selfmade"-Messer wiesen keine offensichtlichen Blutspu- ren auf (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 24/7 S. 41 Asservat-Nr. A011'832'636 und A011'832'647). Sodann konnte keines der sichergestellten Messer der festgestell- ten Schartenspur ab der durchgetrennten Rippe des Verstorbenen zugeordnet werden (Urk. 24/6 S. 9). Demnach ist erwiesen, dass es sich auch bei den sicher- gestellten "selfmade"-Messern – entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 125 S. 14; Urk. 180 S. 2) – nicht um die Tatwaffe handelt. Zu Recht weist der Verteidiger im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Anklage- schrift (Urk. 69 S. 3) – kaum Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatwaffe vom Beschuldigten selbst gefertigt worden sein könnte (Urk. 129 S. 31). So er- klärten sowohl H._____ als auch G._____, dass sie gesehen hätten, wie der Ver- storbene – nicht der Beschuldigte – selbst Messer hergestellt habe (Urk. 10/7 S. 9; Urk. 10/8 S. 15 f.). Letztlich ist jedoch – der Vorinstanz folgend – nicht ent- scheidend, wer die sichergestellten "selfmade"-Messer hergestellt hat, da diese, wie soeben ausgeführt und worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 183 S. 22 E1), als mögliche Tatwaffen ausscheiden. 2.1.5. Das Gutachten des IRM zum Todesfall überzeugt in jeder Hinsicht. Es ist nachvollziehbar dargestellt und die einzelnen Erkenntnisschritte sind sowohl foto-
- 41 - grafisch wie dokumentarisch belegt. Es kann somit ohne Einschränkung vollum- fänglich darauf abgestellt werden. 2.1.6. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Untersuchungsberichte des FOR. Sichert die Polizei Beweismittel und tatrelevantes (auch biologisches) Mate- rial, hat sie dieses gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO auch auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermittlungsverfahren die Kompetenz, Spezialdienste beizuziehen, wie ein spezia- lisiertes Laboratorium für die DNA-Analyse, die Brandermittlung oder das Forensi- sche Institut Zürich, bei welchen meist Kriminaltechniker, Unfalltechniker und na- turwissenschaftlich-technische Forensiker als sachverständige Personen tätig sind (siehe dazu Jörg Arnold, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Straf- verfahren in: AJP 6/2020 S. 466, 468 Ziff. I.3.a), denn bei Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handelt es sich um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutach- tensaufträge üblicherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 betr. DNA-Analyse; mit Hinweisen). Dass vorliegend die Auswertung der fraglichen Tatortspuren zur Aufklärung der infrage stehenden Vorwürfe an sich nicht ange- zeigt gewesen sein soll, macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Dass es sich bei denjenigen Berichten des FOR, die nicht aufgrund eines Gutachtensauf- trages im Sinne von Art. 182 ff. StPO erstellt wurden (namentlich dem Spurenbe- richt Urk. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. Novem- ber 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweis- kraft. Sie wurden durch sachverständige Mitarbeitende der Institution nach wis- senschaftlichen Kriterien verfasst, so dass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische personenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend nicht geltend ge- macht wurden) gestützt auf die Fachkompetenz und die Einbindung in die Spezi- aldienste davon ausgegangen werden kann, dass die Berichte mit der erforderli- chen Sachlichkeit und Neutralität erstellt wurden. Zudem werden die Erkenntnisse aufgrund nachvollziehbarer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fo- tografisch dokumentiertem Vorgehen dargelegt, so dass ihnen ein sehr hoher Be-
- 42 - weiswert zukommt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 161 S. 17 f.). 2.2. Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Ausgeführten erstellt, dass der Verstorbene in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 durch die Täter- schaft mit mindestens zehn Messerstichen getötet wurde. Er wurde im Schlaf, auf dem Sofa in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage liegend, vom Täter überrascht. Nach vollbrachter Tat schloss der Täter die Küchentür von aussen ab und liess sowohl den Schlüssel wie auch die Tatwaffe verschwinden. Mithin ist er- stellt, dass es sich vorliegend um ein Tötungsdelikt handelt, wobei sich in tatsäch- licher Hinsicht vordringlich die Frage nach der Täterschaft und dem genauen Tat- zeitpunkt stellt.
3. Todeszeitpunkt 3.1. Gemäss dem Gutachten des IRM zum Todesfall ist den Befunden der Lega- linspektion folgend der Tod des Verstorbenen ca. 8 bis 18 Stunden vor der Lega- linspektion, welche am 3. September 2018 um 14.10 Uhr stattfand (Urk. 27/7 S. 1), und damit zwischen dem 2. September 2018, 20.10 Uhr, und dem 3. Sep- tember 2018, 06.10 Uhr, eingetreten (Urk. 27/10 S. 2, 6). 3.2. Aus übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Ver- storbene, F._____ und G._____ am Nachmittag des 2. September 2018 zusam- men ein …-Restaurant in AM._____ besuchten. Sie hätten auch den Beschuldig- ten gefragt, ob er mitkommen wolle. Dieser habe es jedoch vorgezogen, in der AA._____ Garage zu bleiben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Prot. II S. 10 f.). Die Angaben von F._____ und G._____ zum Zeitpunkt ih- rer Rückkehr in die AA._____ Garage variieren jedoch so stark, nämlich von ca. 18.30 (Abfahrtszeitpunkt von AM._____) bis 22.00 Uhr (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S 3; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10), dass die genaue Uhrzeit ihrer Rückkehr gestützt darauf nicht erstellt werden kann. Dagegen lässt sich anhand der Videoaufnahmen aus der Tatnacht ab den sichergestellten Mobil- telefonen des Beschuldigten und des Verstorbenen – und damit gestützt auf einen unabhängigen Sachbeweis – belegen, dass sich F._____, der Verstorbene und
- 43 - der Beschuldigte jedenfalls kurz vor 23.00 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufhielten: So trägt die Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen den Dateinamen "VID_20180902_233721" (Urk. 22/3). In den Metadaten des Videos ist unter dem Abschnitt "Modified" der 2. September 2018 21:37:21 Uhr (UTC+0) angegeben (vgl. Urk. 44/8; Urk. 130/2). Da die mitteleuropäische Sommerzeit UTC+2 entspricht, lässt dies den Schluss zu, dass der Dateiname den tatsächli- chen Erstellungszeitpunkt in der Schweiz wiedergibt. Sodann überschneidet sich diese Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen (ab ca. Minute 02.06) mit der Aufnahme ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Datei- namen "VID_20180902_234255" (Urk. 5/12). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass auch die Dateinamen der Aufnahmen ab dem Mobiltelefon des Beschuldig- ten den Erstellungszeitpunkt in Schweizer Lokalzeit wiedergeben, auch wenn die angegebenen Uhrzeiten nicht minutengenau übereinstimmen. Die erste sicherge- stellte Videoaufnahme ist diejenige ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_225739" (Urk. 5/12). Demnach ist erstellt, dass sich der Verstorbene, F._____ und G._____ am 2. September 2018 spätestens um 22.57 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufgehalten hatten. Aufgrund der letzten vom Handy des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahme "VID_20180903_002749" (Urk. 5/12) ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Auf- nahme am 3. September 2018 um 00:27:49 Uhr Lokalzeit erstellt wurde. Darauf ist hauptsächlich der Verstorbene zu sehen, der vom Beschuldigten gefilmt wird. Dass es sich beim Filmer um den Beschuldigten handelt, ergibt sich aufgrund der gefilmten Äusserungen und des grau-blauen Ärmels seines Pullovers, der an ver- schiedenen Stellen zu sehen ist (Urk. 5/12, 8. Video, bei 01:43 und 02:12) und mit demjenigen übereinstimmt, den er gemäss Videoaufnahmen an diesem Abend getragen hatte (Urk. 5/12: "VID_20180902_225739" 01:02-01:06; "VID_20180902_225935" 00:11-00:14; Urk. 22/3;"VID_20180902_233721" 00:06). Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass der Verstorbene am 3. September 2018 um ca. 00.30 Uhr Ortszeit noch gelebt hatte. 3.3. Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB- Stick] Dateiordner 0632.18.01) ergibt weiter, dass sich auf seinem Handy vom Zeitraum nach dem 2. September 2018 23:37:21 Uhr bis und mit dem 3. Septem-
- 44 - ber 2018 – nebst dem bereits erwähnten Video "VID_20180902_233721" – keine wei- teren Videos befinden (a.a.O. Unterordner 'Videos'). Auf der Übersicht der Tele- fongespräche finden sich zwei ausgehende Anrufe vom 1. September 2018 an 'J''._____', bei dem es sich anhand der aufgezeichneten Telefonnummer um J._____ handelt (Urk. 1 S. 4). Der letzte Whatsapp Chat wird für die Zeit vom
12. bis 27. August 2018 mit AN._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersicht- lich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) of- fensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen So- fas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufge- nommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Aufenthaltsraum mit orangen Sofas in der AA._____ Garage zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosenbein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Ver- storbenen sichergestellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.1.2.). Gemäss dem Spurenbericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Mischprofil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch ge- lebt hat.
- 45 - 3.4. Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetre- ten ist.
4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 4.1. Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und U._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des
2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der AA._____ Garage in AC._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S.
64) keinerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm bzw. einen "Kampffilm mit Verletzungen" (Prot. II S. 17) gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Gegenteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifi- zierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die AA._____ Garage zurück- gekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschul- digte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig gewitzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ angesichts des Tötungs- delikts angegeben worden wäre. 4.2. Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die AA._____ Garage nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sach- beweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hätten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrun- ken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur AA._____
- 46 - Garage hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Ver- storbene eine Flasche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10 f.). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sicherge- stellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls ge- sichert wurde in diesem Abfallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Zwar gab F._____ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sich diese zweite Flasche bereits länger im Abfall befunden habe (Prot. II S. 11). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldig- ten jedoch ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die Anwesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei 00:38; "VID_20180902_225935" ab 00:23). So oder anders erweist sich anhand der sichergestellten Handyaufnahmen folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Verstorbene gegenseitig mit ihren Handys film- ten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwi- schen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen auch zu Beleidigungen kam, in- dem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen fi- cken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Urteil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ ga- ben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die AA._____ Garage in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufgehalten hätten (Prot. II S. 11; Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit übereinstimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstor- benen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alkoholisierungs- grades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom 2. Septem-
- 47 - ber 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2.), allenfalls et- was angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und 23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alko- holisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Ver- storbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutal- koholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalko- holkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1). 4.3. Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthalts- raum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den an- deren beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernseh- sendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Ver- storbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den
- 48 - Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz ein- nehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch erzeugen diese Auf- nahme den Eindruck einer gewissen Hierarchie bzw. eines Überordnungsverhält- nisses von F._____ sowohl gegenüber dem Beschuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. F._____ bestreitet zwar, dass es zwischen ihnen ein solches Überordnungsverhältnis gab (Prot. II S. 13, 22). In den besagten Aufnahmen schneidet er dem Beschuldigten allerdings einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldigten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teu- fel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Übersetzerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Perso- nen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und
- 49 - nach welchem es zu interpretieren ist, erschliesst sich aus den vorhandenen Ak- ten nicht restlos. 4.4. Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Aus- einandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Be- leidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35; Prot. II S. 12 f.). Dass F._____ als Zeuge anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er dar- auf, er wisse nicht, was in den Ferien in Rumänien passiert sei (Prot. I S. 16), was impliziert, die Probleme kämen von dort. Seine Darstellung, wonach sich die Si- tuation nach der Schlägerei ca. um 22.00 bis 22.30 Uhr wieder beruhigt und †E._____ alles aufgewischt habe (Urk. 9/1 S. 6), erweist sich in zeitlicher Hinsicht ebenso als falsch und mittels der Mobiltelefondaten des sichergestellten Handys widerlegbar wie seine Aussage vor Vorinstanz und auf Vorhalt des Videos vom
2. September 2018 von 22.57 Uhr, wonach dieses Video an einem anderen Tag vor dem Tötungsdelikt im Aufenthaltsraum aufgenommen worden sei (Prot. I S. 36 f.). Dass er seine Behauptung mit einer erstmals vorgebrachten Geschichte betreffend Kauf von Materialien unter Hinweis auf die von ihm getragenen Kleider zu untermauern versucht, zeigt exemplarisch auf, dass er auch nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurückschreckt, wahrheitswidrige An- gaben zu machen. Dass er nach späterer Konfrontation mit seinen sich wider- sprechenden Aussagen zur Kleidung des Verstorbenen und des Beschuldigten, die ebenfalls durch das Video widerlegt werden, seine zuvor deponierte Ge- schichte zum Video von 22.57 Uhr wieder zurücknimmt (Prot. I S. 39 f.), ändert nichts an der Unzuverlässigkeit und der Unbeständigkeit seiner Angaben. Das zeigt sich auch daran, wie er herum laviert, als er sich zum Inhalt des letzten Vi- deos äussern soll (Prot. I S. 47 ff.). Erneut deponiert er eine vollkommen neue
- 50 - Geschichte, die er bisher nirgends erwähnt hatte. Danach habe er gewusst, dass sein Vater krank sei und er nach Hause habe fahren müssen, während der Ver- storbene und der Beschuldigte hätten aufeinander aufpassen müssen (Prot. I S. 47 f.), wohingegen er zu Beginn der Einvernahme verneint, dass es um den Tatzeitpunkt im September 2018 in seinem Leben oder in der AA._____ Garage wesentliche Veränderungen gegeben habe und erklärt, es habe nur dieses Pro- blem (sc. das vorliegende Tötungsdelikt bzw. das Strafverfahren) gegeben (Prot. I S. 15). Nicht nur erscheint die neue Geschichte als unglaubhaft, weil sie spät im Verfahren und erst nach Konfrontation mit dem Videoinhalt nachgeschoben wurde, sondern auch, weil sie die Konversation aus dem Video nicht plausibel zu erklären vermag. Zudem wird erneut deutlich, dass es F._____ mit der Wahrheit nicht genau nimmt, gab er zum einen am Anfang der Untersuchung noch an, er habe den Inhalt des Streits nicht richtig mitbekommen, es sei sehr laut gewesen und auch sei Musik gelaufen (Urk. 9/4 S. 8), was nicht zutrifft. Auch stellte sich anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gar noch heraus, dass sein Vater gar nicht krank war, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren verstorben war (Prot. II S. 32). Zum anderen behauptete er auch vor Vorinstanz noch (vor dem Vorspielen des Videos), sich bis zum Beginn der Schlägerei nicht besonders für die anderen beiden interes- siert, bzw. wegen eines eigenen Telefonats mit seiner Familie nicht mitbekommen zu haben, worüber die anderen beiden gesprochen hätten (Prot. I S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung gab er erneut an, nicht mitbekommen zu haben, wie bzw. wieso es genau zur Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und †E._____ ge- kommen war, da er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau telefoniert habe (Prot. II S. 12 f.). Wenn es sich, wie F._____ später angab, bei der Diskussion im letzten Video nur um die Arbeitsstelle handelte (Prot. I S. 49 f.; Prot. II S. 14), ist nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel, dass er in den früheren Aussagen im- mer betonte, dass er den Inhalt des Streits nicht mitbekommen habe. Auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche an der neuerlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es bei dieser Konversation nur um die gute und friedliche Zusammenarbeit zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldig- ten auf der Baustelle während seiner Abwesenheit gegangen sein soll (Prot. II
- 51 - S. 14), erweisen sich als wenig glaubhaft, ergibt doch in diesem Kontext insbe- sondere die Aussage, dass der Beschuldigte †E._____ hätte "beschützen" sollen, keinen Sinn. Irritierend wirkt ferner seine an der Berufungsverhandlung aufge- stellte Behauptung, wonach †E._____ zum Zeitpunkt, als die aktenkundigen Film- aufnahmen erstellt wurden (Urk. 5/12), keine Hosen angehabt habe (Prot. II S. 16), was offensichtlich nicht der Fall war, zumal er auf sämtlichen aktenkundi- gen Videoaufnahmen mit Hosen zu sehen ist und dieselben Hosen in der Folge (blutverschmiert) auch in der Küche auf dem Kleiderhaufen sichergestellt wurden (vgl. vorne Erw. III. C. 2.1.2. und 3.3. sowie nachfolgend). Auch mit diesem Um- stand konfrontiert, beharrte der Zeuge weiterhin auf seiner offensichtlich unzutref- fenden Aussage (Prot. II S. 26). Wie teilweise bereits zum Todeszeitpunkt ausge- führt, sind auch hier die Aussagen von F._____ zu relevanten Punkten als un- glaubhaft zu qualifizieren. Auf sie kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 35) – nicht abgestellt werden, ausgenommen sie werden durch ob- jektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt. 4.5. Ebenfalls im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort war nach übereinstimmenden Aussagen G._____. Dieser sagte in der ersten Einvernahme aus, er sei im Zeit- punkt der Schlägerei schon im Zimmer gewesen. Er habe nur Geräusche gehört, d.h. dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene gestritten hätten. Sie hätten laut geredet und geschrien. Die Streiterei sei bis etwa um 01.00 Uhr morgens ge- gangen. Er habe erst am nächsten Morgen von F._____ gehört, dass sich der Be- schuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/4 S. 3). Er sei nicht aufgestanden, weil er sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 10/4 S. 6). F._____ sei etwa um 01.00 Uhr zu ihm ins Zimmer gekommen. Er habe ihn aber nicht an- geschaut, habe nur kurz auf die Uhr gesehen, die Decke über den Kopf gezogen und habe weitergeschlafen (Urk. 10/4 S. 6). Diese ersten Aussagen von G._____ erweisen sich angesichts der objektiven Beweismittel zumal hinsichtlich seiner Zeitangabe betreffend den Streit als glaubhaft. Neu und im Gegensatz zu seiner ersten Aussage sagt G._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2019, mithin nach seiner Haftentlassung und ein halbes Jahr nach dem Tötungs- delikt, aus, er habe auch gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 6), er habe aber nicht genau verstehen können,
- 52 - was sie gesagt hätten, denn nebenan sei noch Musik gelaufen. Sie hätten sich angeschrien und er habe ein Geräusch gehört, wie wenn Glas oder ein Fenster zerstört werde. Er habe ein solches Geräusch wahrgenommen, das auf ein "Ja- gen" schliessen lasse; er glaube sie hätten sich gejagt (Urk. 10/8 S. 7). Später re- lativiert er, dass F._____ ihm am nächsten Morgen gesagt habe, dass sie sich ge- schlagen hätten (Urk. 10/8 S. 13). Da erfahrungsgemäss die tatnächsten Aussa- gen in aller Regel zuverlässiger und authentischer sind als jene, die erst Monate später gemacht werden, ist auf die erste Aussage von G._____ abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese noch weniger durch später hinzugekommene Kenntnisse verfälscht ist. Jedenfalls kann G._____ aufgrund seiner Distanz zum Geschehen keine Angaben zum Grund des Streits machen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte und der Verstorbene aufgrund ihres Alkoholkon- sums bereits eine sehr verwaschene Sprache hatten, erscheint glaubhaft, dass G._____ in seinem Zimmer nicht verstehen konnte, weshalb sich die beiden im Aufenthaltsraum stritten. 4.6. Die Fotos des Verstorbenen über seine blutbefleckte Jeans sowie die Ergeb- nisse der Spurenauswertung und die Befundaufnahme des IRM stützen die Aus- sagen von G._____ und J._____, wonach es in dieser Nacht zwischen dem Ver- storbenen und dem Beschuldigten zu einer heftigen und blutigen Schlägerei ge- kommen war. Beide gaben unabhängig und übereinstimmend an, dass ihnen dies der Beschuldigte selbst am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auffinden des Verstorbenen so gesagt habe (Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/1 S. 1). Dass auch F._____ die Schlägerei bestätigt, ist dagegen für die Sachverhaltsfeststellung zu vernachlässigen, nachdem sich seine Angaben, dass die Schlägerei am 2. Sep- tember 2018 um 22.30 oder 23.00 Uhr (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 3 f.) bzw. eine halbe Stunde nach der Rückkehr vom Restaurant um ca. 20.30 oder 21.00 Uhr (Prot. I S. 31) stattgefunden habe, aufgrund der Videoaufnahmen als nachweislich falsch herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 161 S. 51). Jedoch ist der Beschuldigte auf seiner Zugabe zu behaften, wonach es zwischen ihm und dem Verstorbenen in den frühen Morgenstunden des 3. Sep- tember 2018 zu einer gewalttätigen Streiterei gekommen war, anlässlich welcher sowohl der Verstorbene als auch der Beschuldigte Verletzungen erlitten und das
- 53 - unterste Tablar des gläsernen Beistelltischchens zu Bruch ging (Urk. 129 S. 13, 16). An dieser Stelle ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass es selbst aufgrund der Aussagen von F._____, der den Beschuldigten grundsätzlich eher belastet als entlastet, der Verstorbene war, der die tätliche Auseinandersetzung begann, in- dem er dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase schlug, die sofort stark zu bluten anfing (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.; Prot. II S. 12). Auch steht fest, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen körperlich unterlegen war, denn er wird als kleiner und feiner und daher auch als "der Kleine" beschrieben (Urk. 10/7 S. 9; Prot. I S. 64) und F._____ dazu aussagte, der Verstorbene sei über dem Beschul- digten gewesen und habe diesem von oben herab starke Faustschläge ausgeteilt (Urk. 9/3 S. 5, 7; Urk. 9/4 S. 3 f.). An der Berufungsverhandlung gab er zwar dann wieder an, beide seien gleich stark gewesen und beide seien verletzt worden, be- stätigte jedoch, dass D._____ (der Beschuldigte) zumindest mehr abgekriegt habe (Prot. II S. 13). Darauf kann angesichts der bei beiden durch das IRM fest- gestellte Befunde abgestellt werden, erweisen sich diese Angaben von F._____ gestützt auf die objektiven Beweise als glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass sich nach der Diskussion zwischen F._____ und dem Verstorbenen, welche auf der letzten Videoaufnahme vom 3. September 2018 00:27 Uhr vom Beschuldigten zu- mindest teilweise festgehalten wurde (Urk. 5/12 "VID_20180903_002749"), eine tätli- che Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen ereignet hat. Zu den Einzelheiten ihrer Verletzungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und deren schlüssige Beweiswürdigung verwie- sen werden (Urk. 161 S. 54 f.). Danach lässt sich aus den Verletzungen aufgrund der Fotodokumentation und der Befunde des IRM schliessen, dass tatsächlich vor allem der Beschuldigte zahlreiche starke Schläge hatte einstecken müssen, so dass er namentlich Hämatome an den Augen, Hautunterblutungen bzw. Hautrö- tungen an der rechten Schulter und am Rumpf sowie Hautabschürfungen an den Knien erlitt (Urk. 7 S. 138; Urk. 28/3 S. 2 f. und 5), wohingegen der Verstorbene lediglich eine Hautquetschung an der Stirn links aufwies, welche auf einen Faust- schlag des Beschuldigten zurückführbar zu sein scheint. Mithin lässt das Bewei- sergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zwischen 00:27:49 Uhr (letztes Video) und 01:51:34 Uhr (erstes Foto der blutbefleckten
- 54 - Jeans) am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum bei den orangen Sofas vom Verstorbenen verprügelt worden war (Urk. 161 S. 54 f.). Mit- hin ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Vorgeschichte und der dort geschil- derten Schlägerei – abgesehen vom Zeitraum, in welcher diese stattgefunden hatte (gemäss Anklageschrift zwischen 22 Uhr und ca. 24 Uhr) – erstellt. 4.7. Was die in der Anklage aufgeführte Drohung seitens des Beschuldigten an den Verstorbenen mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" betrifft, stützt sich dieser Sachverhalt einzig und allein auf die Anga- ben von F._____. Wie sich aus dem Vorhalt der Vorinstanz in der Befragung der Dolmetscherin AO._____ ergibt, formulierte F._____ die Drohung, die er den Be- schuldigten an den Verstorbenen hat aussprechen hören, immer wieder leicht an- ders (Urk. 161 S. 26): Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" (Urk. 9/1 F/A 37) dann "E._____, pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig ma- chen" (Urk. 9/3 F/A 21 S. 6) bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" (Urk. 9/3 F/A 34) und dann "E._____, du musst Acht geben ... du wirst noch sehen" (Urk. 9/4 S. 4). Die Übersetzerin führte dazu als Zeugin aus, dass sie sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern könne. Sie räumte ein, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie verwies aber darauf, dass sie immer versuche, bestmöglich und sehr genau zu übersetzten. Wenn sie sich nicht sicher sei, stelle sie Fragen, und zwar bevor sie übersetze, um sicher zu sein, dass sie das Gesprochene richtig verstanden habe, akustisch wie sprach- lich, und um es korrekt übersetzen zu können. Zudem sei die Rückübersetzung des Gesagten am Ende der Einvernahme Pflicht. Auch da gebe es eine Möglich- keit seitens der angehörten Person zu sagen, das habe sie nicht so gesagt, da hätte ich sie falsch verstanden, bzw. zu korrigieren und zu ergänzen. Spätestens dann hätte man sie darauf aufmerksam machen können und müssen, falls sie et- was falsch übersetzt hätte, so dass es hätte korrigiert werden können (Prot. I S. 26 f.). Vorliegend fällt auf, dass F._____ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Gebrauch ge- macht hatte, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die Intensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abwei-
- 55 - chung verantwortlich macht (Urk. 9/4 S. 7). Anlässlich der Befragung an der Beru- fungsverhandlung gab F._____ – nach dem genauen Wortlaut befragt – an, der Beschuldigte habe geäussert "E._____, sei achtsam, du wirst schon sehen." An- zumerken ist hier noch, dass der Dolmetscher sogleich von sich aus anfügte, die Aussage könne auch mit "E._____, pass auf, du wirst schon sehen." übersetzt werden (Prot. II S. 30). Gerade dieses Beispiel verdeutlicht erneut, dass die Über- setzung von einer Sprache in eine andere häufig mit einer gewissen Unschärfe behaftet ist. Während die beiden soeben genannten Aussagen zumindest inhalt- lich praktisch gleichwertig sind, kann dies bei den früheren Aussagen nicht mehr ohne Weiteres behauptet werden, besteht doch zwischen der Aussage "pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig machen" bzw. "dich erledigen" auch in- haltlich eine nicht unerhebliche Diskrepanz zur Aussage "pass auf, du wirst schon sehen." Dies weckt – gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Aussagen von F._____ wie dargelegt bereits in vielerlei Hinsicht als wenig zuverlässig und be- lastbar erwiesen haben – Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu dieser angeblichen Drohung. Genährt werden diese Zweifel auch durch den Um- stand, dass nur F._____ diese Drohung gehört hatte. G._____ war zwar – wie be- reits dargelegt – nicht mehr im Aufenthaltsraum, als der Beschuldigte diese Aus- sage geäussert haben soll. Allerdings gibt er an, gehört zu haben, wie der Be- schuldigte – während er nach unten in sein Zimmer ging, nachdem er sein Handy unter dem Sofa hervorgeholt hatte – gesagt habe "schon gut, E._____, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe" (Urk. 10/8 S. 7). Gestützt auf die übrigen glaub- haften Aussagen von G._____ gibt es keinen Anlass, nicht auch diese Aussage als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschuldigte offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbenen machte, enthält aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die zweifelhafte, von F._____ platzierte, "Dro- hung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung von ir- gendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E._____" lässt – zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos – darauf schlies- sen, dass sich der Beschuldigte mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nach- richt abzufinden bereit war. Jedenfalls stellt die Äusserung keinerlei Indiz für einen Groll oder gar eine Täterschaft des Beschuldigten dar, sondern deutet viel eher
- 56 - darauf hin, dass sich die Gemüter nach dem Streit wieder beruhigt hatten. F._____ selber gab gerade an, dass sich die Streitenden gemäss seiner eigenen Aussage beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt habe und der Beschuldigte den Aufenthaltsraum verlassen hatte, nach unten zu seinem Zimmer ging und sich dort wusch und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wie- der weg- und nach unten in sein Zimmer ging (Urk. 9/1 S. 2, 5; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 4; Prot. I S. 58). Auch damit lassen sich die Aussagen von F._____ hinsichtlich des drohenden Charakters der Bemerkung des Beschuldigten an den Verstorbenen "Du wirst es schon noch sehen" (z.B. Urk. 9/4 S. 9, Prot. I S. 56) – nebst der bereits dargelegten zwischenzeitlichen Aggravation ("dich fertig ma- chen" bzw. "dich erledigen") – nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. 4.8. Schliesslich ist dem Verteidiger zudem darin zuzustimmen, dass F._____ eine – im Verlauf des Verfahrens zunehmende – Belastungstendenz gegenüber dem Beschuldigten zeigte (Urk. 183 S. 8). So forderte er die Polizeibeamten an- lässlich der Tatortbegehung auf: "Schauen Sie mal in den schwarzen Plastiksack, wieviel D._____ getrunken hat. D._____ hat dies alles getrunken seit er am Sonn- tag, um ca. 07.00 Uhr, wach gewesen ist". Zum einen ist die Aussage suggestiv, zum anderen entspricht sie nicht den Tatsachen, wie sich anhand der Handyvi- deos ergibt, woraus ersichtlich ist, dass insbesondere der Verstorbene und der Beschuldigte, aber auch F._____ selbst, Whisky getrunken haben. Dieser Effekt trat auch an der Berufungsverhandlung zu Tage, als der Beschuldigte danach ge- fragt wurde, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte und E._____ stark alkoholisiert gewesen seien. F._____ erwähnte bzw. betonte in seiner Antwort, dass der Be- schuldigte einen Biervorrat von 24 Dosen gehabt habe, er mithin sehr viel Bier ge- trunken habe, um im gleichen Atemzug ungefragt anzufügen, dass er sich mit dem Chef einen "Kampffilm, einen Film mit Verletzungen" angesehen habe. Dass E._____ ebenfalls, wenn nicht gar genauso betrunken war, erwähnt er dagegen erst auf erneute Nachfrage (Prot. II S. 17). Erwähnenswert ist in diesem Zusam- menhang sodann die ebenso suggestiv und den Beschuldigten belastende – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbare – Aussage von F._____ bereits anläss- lich der Tatortbegehung, wonach sich der Beschuldigte und der Verstorbene ca. drei Tage lang einen Film angeschaut hätten, bei dem es sich um Schlägereien
- 57 - und Schneiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 3), welche nicht verifiziert wurde. Zu- dem benannte F._____ den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme ex- plizit als möglichen Täter (Urk. 9/1 S. 9) und wiederholte diesen Verdacht in der Haft-Einvernahme (Urk. 9/3 S. 3). 4.9. F._____ bezeichnete den Beschuldigten und den Verstorbenen in der Haft- Einvernahme weder als Freunde noch als Kollegen (Urk. 9/3 S. 4), was in Wider- spruch zu den übereinstimmenden Aussagen von G._____, H._____, J._____, A._____ und U._____ steht, die allesamt angaben, dass der Beschuldigte und der Verstorbene im gleichen Dorf in Rumänien aufgewachsen sind, seit Kindsbeinen an eng befreundet waren und es zudem der Verstorbene war, der dem Beschul- digten die Arbeitsstelle in der Schweiz besorgt hatte, wo sie von allen Befragten als gute Kollegen bzw. gutes Team wahrgenommen wurden, die nie das geringste Problem gehabt hätten (Urk. 10/8 S. 4, 17; Urk. 10/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 5; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 15/1 S. 3). Selbst A._____, die Schwester des Verstorbenen, sagte trotz Kenntnis von Gerüchten von Rumänien nur aus, der Beschuldigte und der Verstorbene hätten sich immer wieder beschimpft und sich Wörter an den Kopf geworfen, aber dies sei nur so daher gesagt gewesen und nicht ernst zu nehmen. Deswegen müsse es sich um etwas anderes handeln, dass es so weit gekommen sei (Urk. 18/1 S. 12). In die gleiche Richtung geht die Aussage von U._____, der Schwester des Beschuldigten, die aussagte, sie könne das nicht glauben, dass ihr Bruder der Hauptverdächtige sei, sie habe keine Erklärung da- für. Ihr Bruder und der Verstorbene seien immer zusammen in einer Clique gewe- sen und hätten sich immer gut verstanden, auch wenn sie manchmal zu viel Alko- hol getrunken hätten (Urk. 15/1 S. 3, 5). Sie könnten es nicht fassen und sie sei in die Schweiz gekommen, um herauszufinden, was los sei (Urk. 15/1 S. 1, 13). Selbst die Anklagebehörde räumt ein, dass in den Tagen und Wochen vor dem Vorfall keine tiefgreifenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Ver- storbenen vorhanden gewesen seien (Urk. 180 S. 6). Die Aussagen von U._____ erweisen sich als äusserst glaubhaft, zumal sie bezüglich des Verhältnisses zwi- schen ihrem Bruder und dem Verstorbenen mit denjenigen anderer Befragter übereinstimmen. Und schliesslich gab auch P._____, die damalige Freundin des Beschuldigten, an, dieser habe mit dem Verstorbenen eine gute Beziehung ge-
- 58 - habt. Sie habe keine Kenntnisse von Konflikten zwischen den beiden gehabt (Urk. 36/36 S. 10). 4.10. Im Ergebnis ist zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des
2. September 2018 zusammen mit F._____ und †E._____ im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufhielten und alkoholische Getränke konsumierten, wobei sich der Beschuldigte und †E._____ zeitweise gegenseitig filmten. Erstellt ist ferner, dass es im Laufe des Abends zwischen dem Beschuldigten und †E._____, die in- zwischen beide reichlich alkoholisiert waren, zu einem handgreiflichen Streit kam, aus welchem beide leichte Verletzungen erlitten, bis sie von F._____ getrennt werden konnten. Im Lichte des Gesagten bestehen allerdings nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber dem Verstorbenen im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht hatte, sodass dieses für den Beschuldigten erheb- lich belastende Indiz als nicht erstellt zu gelten hat.
5. Kontakt zwischen Beschuldigtem und P._____ vom 2./3. September 2018 5.1. Ausgangslage 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft sieht ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darin, dass der Beschuldigte in der Tatnacht am frühen Morgen des 3. September 2018 um ca. 03.00 Uhr gegenüber seiner damaligen Freundin P._____ angekündigt habe, dass er sich rächen würde bzw. dass es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich nicht mehr bei ihr melden würde. Drei Stunden später sei †E._____ tot gewesen. P._____ habe bei diesem Ge- spräch auch ein Schwert oder etwas Ähnliches beim Beschuldigten gesehen, das als Tatwaffe in Frage komme (Prot. II S. 37 f.). 5.1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und P._____ zu besagter Zeit in der Tatnacht ein Videotelefonat stattgefunden habe. Als höchst wahrscheinlich erscheine sodann auch, dass der Beschuldigte anlässlich dieses Gesprächs von der Tötung eines Menschen gesprochen habe,
- 59 - wobei der Inhalt dieser Kommunikation dahin zu interpretieren sei, dass er eine solche Tötung angekündigt habe (Urk. 161 S. 70-76). 5.2. Aussagen von P._____ und Q._____ 5.2.1. Wie eingangs bereits dargelegt (vorne E. II. 2.2.b), ist die zweite Einver- nahme von P._____ durch die rumänische Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2020 (Urk. 36/36 S. 1-10) gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid verwertbar. Darin gab sie an, sie habe in der Tatnacht vom 3. September 2018 gegen 04.00 Uhr gesehen, dass der Beschuldigte in der "Messenger App" online gewesen sei, weshalb sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Nachdem er ihren Anruf zunächst damit beendet habe, dass er ihr sagte, sie solle ihn in Ruhe las- sen, habe sie einen Videoanruf gestartet (Anmerkung: In der Übersetzung Urk. 36/36 S. 9 fehlt die Übersetzung des rumänischen Begriffs "convorbire video", der jedoch gemäss Online-Übersetzer www.deepl.com mit "Videoanruf" übersetzt werden kann). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, "Jemand bringt mich um! Wenn ich nicht mehr ans Telefon gehe bedeutet das, dass ich jemanden umgebracht habe und ich ins Gefängnis gehe." Er habe aber keine Person genannt. Sie habe bemerkt, dass der Beschuldigte im Gesicht Schwellungen von Schlägen gehabt und geweint habe. Zudem habe sie festgestellt, dass er unter Alkoholeinfluss ge- standen habe. Der Beschuldigte habe ihr mit der Videokamera des Mobiltelefons filmend, ebenfalls über dieselbe App, einen runden Tisch gezeigt, auf welchem sich ein Schwert befunden habe. Sie wisse nicht, woher er dieses Schwert gehabt habe und sie könne es auch nicht mehr beschreiben, weil sie sich nicht mehr erin- nere. Blutspuren habe sie auf seinen Kleidern keine festgestellt (a.a.O. S. 9). Sie habe nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten einen psychotraumatischen Schock erlitten, weshalb sie für die Dauer von drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Slatina und anschliessend für ca. drei Wochen in die psychiatrische Abteilung des Kreisspitals Craiova eingewiesen worden sei. Ihr sei eine psychische Störung diagnostiziert worden, wobei sie sich jedoch nicht mehr an die genaue Fachbezeichnung erinnere. Im Nachgang an die Tatnacht habe sie von verschiedenen Personen in der Gemeinde, die sie nicht mehr bezeichnen könne, gehört, dass der Beschuldigte †E._____ umgebracht habe. Via ihre Cou-
- 60 - sine AP._____ habe sie sodann erfahren, dass †E._____ einer Person aus der Gemeinde, die sie unter dem Spitznamen "AQ._____" kenne, ein Foto geschickt habe, das eine Person zeigte, die von der Taille abwärts fotografiert wurde und Blutspuren auf der Hose hatte. Sie wisse nicht, wer diese Person auf dem Foto gewesen sei. Dieses Foto habe ihr jemand, den sie nicht mehr benennen könne, zwei oder drei Tage später ("am zweiten oder dritten Tag") dann ebenfalls weiter- geleitet (a.a.O. S. 9 f.). Sie habe von Personen aus der Gemeinde, die sie nicht mehr benennen könne, auch erfahren, dass †E._____ besagtem "AQ._____" eine Nachricht geschickt habe, in welcher er geschrieben habe "Verdammte Scheisse. Wir haben uns geprügelt und ich bin voller Blut.", wobei sich dies auf den Be- schuldigten bezogen habe (a.a.O. S. 10). 5.2.2. Im Rahmen der ebenfalls verwertbaren Einvernahme von Q._____, der Mutter von P._____, durchgeführt durch die rumänische Staatsanwaltschaft am
27. Juli 2020 (Urk. 36/36 S. 12 ff.), gab diese zu Protokoll, sie habe in der Nacht vom 2./3. September 2018 um ca. 04.00 Uhr [wohl Ortszeit] gehört, dass ihre Tochter P._____ im Nebenzimmer geschrien und geweint habe, weshalb sie in deren Zimmer gegangen sei, um nach ihr zu schauen. P._____ habe ihr gesagt, sie hätte gerade ein Videotelefonie-Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, der voller Blut gewesen sei und gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen wor- den. Das Videotelefonat mit dem Beschuldigten sei zu dem Zeitpunkt bereits be- endet gewesen. An diesem Tag hätten alle Personen aus dem Dorf erfahren, dass der Beschuldigte †E._____ getötet habe, wobei sie dies von ihrer Tochter P._____ erfahren hätte. An diesem Tag habe auch der Polizeiposten im Dorf (AI._____) den Vorfall gemeldet (a.a.O. S. 19). Sie habe im Dorf – konkret von "AQ._____" – erfahren, dass †E._____ diesem und einer weiteren männlichen Person über WhatsApp Nachrichten mit Bildern geschickt habe, auf denen die blutverschmierten Hosenbeinen einer Person ab der Taille abwärts zu sehen ge- wesen seien. "AQ._____" habe ihr das Bild und die Nachricht dazu mit dem Inhalt "Schau, zum Teufel. Habe D'._____ geschlagen" gezeigt, wobei D'._____ der Spitzname des Beschuldigten sei (a.a.O. S. 18).
- 61 - 5.3. Aussagen der rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ 5.3.1. Die rumänische Polizeibeamtin R._____, welche die Zeugin P._____ am 2. Oktober 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt und zudem bei der Einvernahme der Mutter Q._____ ihrem Kollegen S._____ assis- tiert hatte (vgl. Urk. 11/1 FA 18), wurde am 22. Januar 2019 durch die zürcheri- sche Staatsanwaltschaft als Zeugin dazu befragt, was sie über das Tötungsdelikt in AC._____ vom 2./3. September 2018 wisse (Urk. 11/1). R._____ gab zu Proto- koll, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten, P._____ ausgesagt habe, dass sie an einem Abend Anfangs September 2018 mit dem Beschuldigten per Video- Messenger kommuniziert habe. Die Lebenspartnerin habe dabei auf dem Live- Bild gesehen, dass der Beschuldigte geschlagen worden sei. P._____ habe im Gesicht des Beschuldigten im Bereich des Wangenknochens Verletzungen fest- gestellt, die auf einen Faustschlag hingedeutet hätten. Sie soll dann den Beschul- digten gefragt haben, wer ihn geschlagen habe, worauf dieser geantwortet habe dass dieser "E'._____" – dies sei der Übername des Verstorbenen gewesen – ihn geschlagen habe. Auch soll die Lebenspartnerin während dieser Konversation ein Schwert auf dem Tisch hinter dem Beschuldigten gesehen haben. P._____ habe auch erwähnt, dass sich der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand befunden habe. Diese Konversation soll vom Beschuldigten so beendet worden sein, dass er der Lebenspartnerin gesagt habe, "mir reicht es langsam". Später soll die Le- benspartnerin des Beschuldigten eine Nachricht erhalten haben, entweder per Facebook-Messenger oder per WhatsApp resp. SMS. Darin soll der Beschuldigte geschrieben haben, dass wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, er dann jemanden getötet habe. Die Mutter der Lebenspartnerin solle diese Nach- richt unmittelbar in dieser Nacht auch gelesen haben. In der Zeit zwischen dieser fraglichen Nacht und der Befragung der Mutter verging einige Zeit. In dieser Zeit soll die Mutter diese Nachricht gelöscht haben. Es habe noch ein Foto gegeben, welches per WhatsApp geschickt worden sei. Auf diesem Foto habe man eine männliche Person sehen können, die Bluejeans trug, welche mit Blut verschmiert gewesen seien. Gemäss Aussage der Mutter hätte sich diese Befleckung mit Blut in der fraglichen Nacht zugetragen haben können. Als sie (sc. die Polizei) das Mo-
- 62 - biltelefon der Lebenspartnerin untersucht hätten, hätten sie festgestellt, dass diese ganze WhatsApp-Applikation gelöscht wurde (Urk. 11/1 FA 19, 26 f.). 5.3.2. S._____, der die Zeugin Q._____ am 25. September 2018 im Auftrag der rumänischen Staatsanwaltschaft selber befragt hat (vgl. Urk. 12/1 FA 22 f.), wurde am 22. Januar 2019 von der zürcherischen Staatsanwaltschaft als Zeuge dazu befragt, was er über das hier fragliche Tötungsdelikt wisse bzw. was die Mutter von P._____ ihm diesbezüglich geschildert hatte. Der Zeuge S._____ gab dazu an, dass Q._____ ihm berichtet habe, sie habe in der fraglichen Nacht, in der das Delikt passiert sein könnte, mitgehört, wie ihre Tochter herumgeschrien habe. Zeitlich solle dies um ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr gewesen sein. Sie sei zu ihr gegangen und habe sie gefragt, was los sei. Die Tochter sei schockiert gewesen, habe geweint und gezittert. Sie (P._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr gerade geschrieben habe, dass wenn er sich am nächsten Tag nicht mehr auf Facebook oder WhatsApp melde, ein Mensch gestorben sei. Es habe auch noch ein Foto gegeben, welches der Beschuldigte ihrer Tochter per Facebook oder per WhatsApp habe zukommen lassen, auf dem die Beine und das Gesäss eines Menschen bzw. dessen Jeans-Hosen zu sehen gewesen seien, die blutver- schmiert waren. Q._____ habe ihm ausserdem erzählt, dass in dieser fraglichen Nacht vermutlich noch ein Live-Gespräch zwischen ihrer Tochter und dem Be- schuldigten stattgefunden habe. Q._____ habe gegenüber ihrer Tochter darauf bestanden, dass dieses Gespräch resp. die Live-Übertragung und auch die Nach- richt gelöscht würden und dass ihre Tochter keinen Kontakt mehr mit dem Be- schuldigten haben solle (Urk. 12/1 FA 24, 53). 5.4. Würdigung 5.4.1. Wie sich aus den soeben dargelegten Aussagen der vier Zeugen ergibt, wurde übereinstimmend geschildert, dass in der besagten Nacht um ca. 03.00 Uhr morgens zwischen dem Beschuldigten und P._____ ein Videotelefonie- Gespräch geführt wurde. Ein Abgleich mit den objektiven Beweismitteln zeigt al- lerdings, dass weder auf dem Handy des Beschuldigten noch auf jenem von P._____ Nachweise gefunden wurden, dass dieses Telefonat am frühen Morgen des 3. September 2018 tatsächlich stattfand. Die Auswertung der Mobiltelefonda-
- 63 - ten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.01) brachte kei- nen entsprechenden Eintrag zutage. In der "Call log" bzw. "Timeline" des Handys des Beschuldigten sind ab Mitternacht bzw. in den frühen Morgenstunden einzig Textnachrichten von anderen, nicht fallrelevanten Personen verzeichnet, jedoch keine Anrufe. Dass solche Anrufe über Facebook-Messanger in der Call-log des Handys des Beschuldigten grundsätzlich registriert wurden, ergibt sich daraus, das entsprechende Einträge zwar vorhanden sind. Diese beziehen sich jedoch nicht auf den besagten Zeitraum, in dem dieses Gespräch gemäss Zeugenaussa- gen stattgefunden haben soll. So wurden an diesem 3. September 2018 drei An- rufe von P._____ via Facebook-Messanger registriert, welche jedoch um 09.47 Uhr, 10.45 Uhr und 10.48 Uhr Schweizer Sommerzeit (UTC +2) erfolgt waren, mit- hin zu einer Zeit, als †E._____ bereits tot war, und die vom Beschuldigten zudem nicht entgegengenommen wurden (als "Incoming" und "Missed" vermerkt). Ge- mäss Angaben der befragenden rumänischen Polizeibeamtin R._____ sei auch das Handy von P._____ visioniert und ausgewertet worden. Es hätten jedoch keine Nachrichten oder Fotos gefunden werden können, die auf eine Konversa- tion in der Tatnacht hingewiesen hätten. Das untersuchte Handy sei neu aufge- setzt worden und entsprechend sei nichts mehr darauf gewesen, nicht einmal die WhatsApp-Applikation (Urk. 11/1 F/A 43). Diesbezüglich ist allerdings festzuhal- ten, dass die Angaben der beiden befragten rumänischen Polizeibeamten darauf hindeuten, dass offenbar vorwiegend – möglicherweise gar ausschliesslich – nach Textnachrichten, insbesondere WhatsApp-Nachrichten, gesucht wurde, und nicht nach Einträgen zu Video-Telefongesprächen. Mit der Verteidigung (Urk. 224 Rz.
4) ist sodann nicht klar, ob überhaupt jenes Handy untersucht wurde, das P._____ im tatrelevanten Zeitpunkt benutzte, werden doch von ihr ("Zu diesem Zeitpunkt, als ich mit D._____ gesprochen habe, hatte ich ein Telefon Marke Samsung J 3", Urk. 36/36 S. 9) und im Polizeirapport (Mobiltelefon der Marke ZTE BLADE L3; vgl. Urk. 35/1 S. 4; Urk. 34/14 und Urk. 35/18) unterschiedliche Handy-Typen genannt. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre selbstverständlich nicht zu erwarten gewesen, dass auf dem untersuchten Handy etwas Belastendes gefunden wurde. Dieser Umstand dürfte aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Die Abwesenheit entsprechender Einträge in
- 64 - den untersuchten Handys (insbesondere auch in jenem des Beschuldigten selbst) erweckt somit bereits ernsthafte Zweifel daran, dass der besagte Anruf in der Tat- nacht überhaupt stattgefunden hat. 5.4.2. Aktenkundig und in diesem Zusammenhang relevant sind dagegen meh- rere Textnachrichten (SMS) von P._____ an den Beschuldigten, die auf dessen Handy gefunden wurden. Erwähnenswert sind insbesondere die Nachrichten vom
4. September 2018 um 02:41:59 und 02:42:14 Uhr (UTC; mithin 04:42 Uhr Schweizer Sommerzeit), in welchen sie dem Beschuldigten schrieb (Urk. 34/3): "die haben dich dort wahnsinnig gemacht, ich weiss, dass du verprügelt wurdest" und "ich habe dich über die Kamera gesehen". Der Umstand, dass P._____ offen- sichtlich wusste, dass der Beschuldigte von †E._____ verprügelt wurde, spricht gemäss Vorinstanz (Urk. 161 S. 74) dafür, dass das Videotelefonat gemäss ihren Angaben stattfand. Hier ist aber der Zeitpunkt der Nachricht mit zu berücksichti- gen. Denn es ist denkbar, dass sie zum Zeitpunkt dieser Nachricht, mithin am 4. September 2018, bereits aus anderer Quelle gewusst haben könnte, dass dieser sich geprügelt hatte, gab sie doch auch an, im Dorf erfahren zu haben, dass ein gewisser "AQ._____" das (aktenkundige) Bild mit der blutbefleckten Hose von †E._____ sowie eine Nachricht, wonach dieser und der Beschuldigte sich geprü- gelt hätten, vom Opfer in der Tatnacht zugeschickt bekommen habe und sie die- ses Bild später auch selber erhalten habe. Dieser Umstand für sich wäre mithin nur ein schwaches Indiz, dass das fragliche Videotelefonie-Gespräch mit dem Be- schuldigten in der Tatnacht stattfand. Demgegenüber kann die Textnachricht, dass sie ihn "über die Kamera gesehen habe" – die sich auf die vorherige Nach- richt ("...ich weiss, dass du verprügelt wurdest") zu beziehen scheint, wurde sie doch nur 15 Sekunden später im Anschluss an diese verschickt – als gewichtiges Indiz gewertet werden, dass sie mit dem Beschuldigte im fraglichen Zeitraum noch per Videotelefonie in Kontakt stand, wobei dieses Gespräch irgendwann im Zeitraum zwischen dem Ende der Schlägerei mit dem Verstorbenen und der Ver- haftung des Beschuldigten (gem. Verhaftsrapport Urk. 52/1 am 3. September 2023 um 09.15 Uhr) stattgefunden haben musste. Hinsichtlich des Zeitpunkts die- ses Gesprächs stimmen sodann die Aussagen von P._____ und ihrer Mutter da- hingehend überein, dass dieses um ca. 04.00 Uhr rumänische Lokalzeit, mithin
- 65 - um 03.00 Uhr Schweizer Zeit stattfand. Auch der Polizeibeamte S._____ gab an, dass Q._____ ihm gegenüber entsprechenden Aussagen gemacht habe. Damit würde das Gespräch auch in etwa in den realistischen Tatzeitraum fallen, der wie dargelegt bereits auf zwischen 02.00 und 06.10 Uhr Schweizer Zeit eingegrenzt werden kann. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte denn auch alleine, nach- dem er den Aufenthaltsraum nach kurzer Rückkehr zum Holen seines Handys verlassen und sich in sein Zimmer zurückgezogen hatte. 5.4.3. Was den Inhalt des Videotelefonats angeht, ist hinsichtlich des Tatvorwurfs insbesondere relevant, ob der Beschuldigte darin die Tötung eines Menschen an- gekündigt hat. Als objektive Beweismittel können in dieser Hinsicht einzig die ak- tenkundigen Textnachrichten von P._____ herangezogen werden, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden wurden. Diesen kann zumindest entnommen werden, dass P._____ im Nachgang an die Tatnacht sehr besorgt um den Be- schuldigten gewesen ist. Darauf lassen ihre Nachrichten vom 3. bzw. 4. Septem- ber 2023 an den Beschuldigten schliessen. Es sind dies insbesondere (Zeitanga- ben jeweils Schweizer Sommerzeit): o "Hey, wo zum Teufel bist du" (18.02 Uhr) o "Mann, du hast mich komplett wahnsinnig gemacht" (18.04 Uhr) o "Liebster, bin verzweifelt, antworte"; "ich weine nur noch"; "antworte mir" (19.25 - 19.26 Uhr) o heute Nacht bringe ich mich um, ich weiss nichts von dir (4. Septem- ber 2023, 00.43 Uhr) o Liebster, ich gehe und melde dich dem Interpol (4. September 2023, 04.41 Uhr) Auf den ersten Blick können diese Nachrichten für sich durchaus dahingehend in- terpretiert werden, dass sich zwischen ihr und dem Beschuldigten zuvor zumin- dest etwas Beunruhigendes ereignet haben könnte, wie etwa das Videotelefonat mit dem angeblichen verstörenden Inhalt. Insofern würden auch die Nachfragen, wo der Beschuldigte sei, dass er sie (beim Gespräch in der Nacht) "komplett wahnsinnig" gemacht habe, sie verzweifelt sei, weil sie nichts von ihm wisse, so-
- 66 - wie auch die Ankündigung, ihn bei Interpol zu melden, zum angeblichen Ge- sprächsinhalt passen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, würden auch die drei Anrufe von P._____ um 09.47, 10.45 und 10.48 Uhr dafür sprechen, dass sie sich Sorgen um ihn machte (Urk. 161 S. 71). Merkwürdig erscheint dann aber wie- derum, dass die ersten Nachrichten von ihr an diesem Morgen nach der Tat – konkret die Nachrichten 18-28 in Urk. 34/3, verfasst zwischen 10.45 Uhr (Nach- richt 28) und 16.05 Uhr (Nachricht 18) am 3. September 2018 – deutlich weniger besorgt klingen und scheinbar ein ganz anderes Problem im Vordergrund zu ste- hen scheint. P._____ scheint sich nämlich darüber aufzuregen, dass sich ihre Mutter, mit der sie unter einem Dach wohnte, mit jemandem ("AR._____", gem. Übersetzerin sei das wohl deren Lebenspartner der Mutter) streite und sie das nicht mehr aushalte, weshalb sie in eine andere Wohnung ziehen wolle, wofür sie aber Geld brauche, um das sie den Beschuldigten bittet. Dass diese Streitereien in ihrem Haushalt bzw. von ihrer Mutter am frühen Morgen des 3. September 2018 offenbar P._____s vordergründiges Problem gewesen war, lässt sich aller- dings auch nur schwer damit in Einklang bringen, dass sie wenige Stunden zuvor (um ca. 03.00 Uhr morgens) noch völlig aufgewühlt und weinend über die scho- ckierende Aussage des Beschuldigten gewesen sein soll. Erst ab Nachricht 17 ("Hey, wo zu Teufel bist du"), geschrieben um 18.03 Uhr Schweizer Sommerzeit des 3. September 2018, schien die Stimmung plötzlich in grosse Besorgnis um den Beschuldigten umzuschlagen. Mit Blick auf die Chronik der Ereignisse ist überdies bekannt, dass am 3. September 2018 bereits gegen Mittag die ersten Medienmitteilungen von Schweizer Medien über einen Mord an einem Rumänen in einer Spenglerei in AC._____ kursierten. Die Kantonspolizei ihrerseits veröf- fentlichte am 3. September 2018 selbst eine Medienmitteilung (vgl. dazu nachfol- gend Erw. III.C.5.4.9.). Gemäss den Aussagen von Q._____ habe auch die örtli- che Polizei bereits am Tattag die Tötung eines Rumänen gemeldet. Es liegt ent- sprechend nahe, dass P._____ vom Vorfall in AC._____ am Nachmittag des 3. September 2018 erfahren hatte und sich darauf sehr besorgt an den Beschuldig- ten wandte, der zu diesem Zeitpunkt längst verhaftet war. Betrachtet man die ak- tenkundigen Textnachrichten als Ganzes, wirkt es mithin eher so, dass P._____ am Morgen nach der Tatnacht offenbar keinen Anlass hatte, sich Sorgen zu ma-
- 67 - chen, was gegen die angebliche Tötungsankündigung des Beschuldigten spricht. Dass sie sich erst beunruhigt zeigte, als sie im Dorf von der Tötung eines Rumä- nen in der Schweiz erfuhr und sich erst ab da Sorgen zu machen begann, legt entsprechend nahe, dass sie befürchtete, der Beschuldigte könnte das Opfer (und nicht der Täter) sein. 5.4.4. Vergleicht man die verwertbaren Aussagen von P._____ und ihrer Mutter, ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Zwar schildert Q._____ einigermassen lebhaft und detailliert, wie sie um 04.00 Uhr vom Schreien und Weinen der Toch- ter erwacht und zu ihr ins Zimmer gegangen sei, um Nachschau zu halten, worauf ihre Tochter ihr von einem Videotelefonat mit dem Beschuldigten erzählt habe. In- soweit stimmt ihre Aussage auch mit jener von P._____ überein und es ergibt sich auch aus den Aussagen der Polizeibeamten S._____ und R._____ nichts ande- res. Weiter ist zu konstatieren, dass die befragten Polizeibeamten S._____ und R._____ angeben, dass P._____ und Q._____ ihnen gegenüber von einer Aus- sage des Beschuldigten, wonach es bedeute, dass er jemanden getötet habe, wenn er sich am nächsten Morgen nicht mehr melde, berichteten. Umso befrem- dender wirkt vor diesem Hintergrund, dass Q._____ in ihrer verwertbaren Einver- nahme vom 27. Juli 2020 gerade diese zentrale und schwerwiegende angebliche Äusserung des Beschuldigten nicht einmal erwähnt. Vielmehr erwähnt sie nur, P._____ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte am Telefon gesagt habe, er sei von †E._____ geschlagen worden, wobei er voller Blut gewesen sei. Eine ähnli- che Aussage machte auch die Polizeibeamtin R._____, wobei diese noch zusätz- lich angibt, P._____ habe ihr berichtet, der Beschuldigte habe das Telefonat mit "mir reicht es langsam" beendet. Letzteres wiederum wird von P._____ selber in ihrer verwertbaren Einvernahme vom 27. Juli 2020 nicht erwähnt. Zudem gab sie im Widerspruch dazu gerade an, der Beschuldigte habe nicht gesagt, wer ihn ge- schlagen habe. Ebenso dementierte sie ausdrücklich, am Beschuldigten irgend- welche Blutflecken entdeckt zu haben. 5.4.5. Unklarheiten bestehen sodann hinsichtlich der Frage, in welcher Form der Beschuldigte diese Aussage getätigt haben soll. Während P._____ in ihrer ver- wertbaren Einvernahme klar aussagt, der Beschuldigte habe diese Worte im Zuge
- 68 - des Videotelefonats geäussert, gaben sowohl R._____ als auch S._____ zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe seiner damaligen Freundin P._____ eine Textnach- richt mit dem entsprechenden Inhalt geschickt. Gemäss R._____ soll P._____ die Nachricht auch ihrer Mutter gezeigt haben. Letztere erwähnt in ihrer verwertbaren Einvernahme jedoch nichts dergleichen. Sodann wurde eine entsprechende Nachricht weder auf dem von der Rumänischen Polizei durchsuchten Handy von P._____ noch auf jenem des Beschuldigten gefunden. 5.4.6. Hinsichtlich des "Schwerts" auf dem Tisch im Hintergrund ist festzuhalten, dass dieser Hinweis einzig aus der Aussage von P._____ stammt, welche angab, dies im Rahmen des Videotelefonats gesehen zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen von P._____ sind allerdings sehr vage. So war sie im Rahmen ihrer verwertbaren Zeugenaussage vom 27. Juli 2020 mangels Erinnerung daran nicht in der Lage, den fraglichen Gegenstand detaillierter zu beschreiben. Zwar wird auch von der rumänischen Polizeibeamtin R._____ erwähnt, dass gemäss Aussa- gen von P._____ im besagten Videotelefonat beim Beschuldigten im Hintergrund ein "Schwert" zu sehen gewesen sei und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizeibeamten S._____ fand ein "Schwert" Erwähnung. Letzte- rer berichtete gar davon, dass der Beschuldigte bereits in Rumänien ein Schwert von ca. 55 cm Länge mit goldenem oder silbernem Griff besessen habe, das möglicherweise per Auto in die Schweiz transportiert worden sei. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, scheint diese Information jedoch aus "Aussagen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten" zu stammen, ohne dass diesbezüglich genau- ere Informationen genannt werden. Gerade dies lässt aber aufhorchen, weil sich vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen lässt, dass sich in die Erinnerungen und Aussagen der beiden als Zeugen befragten rumänischen Polizeibeamten In- formationen eingeschlichen haben könnten, die nicht direkt von P._____ und Q._____ stammten, sondern vielmehr aus diffuser, nicht mehr nachvollziehbarer Quelle und sie mithin nichts mehr als Gerüchte darstellen, die offenbar schon kurz nach der Tat im Dorf AI._____ kursierten. S._____ gab denn auch an, es seien von anderen Polizeikollegen weitere Ermittlungen im Ort getätigt worden und er selber habe noch einen Cousin von P._____ befragt (Urk. 12/1 FA 41).
- 69 - 5.4.7. P._____ gab an, während des Videotelefonats in der Tatnacht beim Be- schuldigten im Hintergrund einen runden Tisch erkannt zu haben, auf dem auch das besagte "Schwert" gelegen haben soll. Nachdem es sich beim von P._____ beschriebenen Videotelefonat um ein privates Gespräch mit ihrem Partner han- delte, das überdies mitten in der Nacht bzw. am sehr frühen Morgen stattgefun- den haben soll, wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte dieses Gespräch in sei- nem Zimmer geführt hätte. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 161 S. 75), befand sich im Zimmer des Beschuldigten allerdings kein runder Tisch (vgl. Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich Urk. 7 S. 71 ff.). Als einziger Tisch in den Räumlichkeiten in der AA._____ Garage mit "runder" Form bzw. mit einer Form, die in einem Videogespräch im Hintergrund vom Ge- genüber möglicherweise als rund wahrgenommen werden könnte, kommt der achteckige Tisch in der Küche in Frage, wo der Verstorbene sich nach der Schlä- gerei zunächst noch Essen kochte und hernach auf dem Sofa gleich daneben nächtigte, auf dem er dann auch erstochen wurde (Urk. 6/2 S. 7 f.; Urk. 7 S. 34). Es erscheint als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Videotele- fonat – wenn dieses denn tatsächlich in der Tatnacht stattgefunden hätte – in der Küche in Anwesenheit des späteren Opfers führte und über die Tötung eines Menschen gesprochen hätte, als dieser noch lebte. Entsprechend müsste der Be- schuldigte das Videotelefonat mit seiner Freundin in der Küche geführt haben, als †E._____ bereits tot war. Nachdem sich der runde Tisch in der Küche sehr nahe beim Sofa befand, auf dem †E._____ erstochen wurde, hätte dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des Verstorbenen aufgehalten hätte, als er mit seiner Freundin sprach, und sie das Sofa und die Leiche hätte sehen können. Davon ist nicht leichthin auszugehen, hätte das Verbleiben und laute Te- lefonieren am beleuchteten Tatort doch die Gefahr, von einem anderen Hausbe- wohner entdeckt zu werden, massiv erhöht. Zudem würde die von der Formulie- rung her auf die Zukunft gerichtete vermeintliche "Ankündigung", von der auch P._____ nicht geltend macht, diese als ein (nachträgliches) "Geständnis" einer soeben begangenen Tat verstanden zu haben, keinen Sinn ergeben. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 76) sind diese Umstände hinsichtlich des runden Ti- sches mit dem Schwert darauf mithin gerade nicht als weiteres Indiz für die Täter-
- 70 - schaft des Beschuldigten zu werten. Vielmehr erwecken sie weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ zu diesem Videotelefonat in der Tatnacht bzw. am von ihr behaupteten, den Beschuldigten belastenden, Ge- sprächsinhalt. 5.4.8. Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass gemäss Aussagen von P._____ und ihrer Mutter letztere sämtliche Fotos, Chatkonversationen und An- rufe im Anschluss an das fragliche Videotelefonat mit dem Beschuldigten gelöscht haben soll, insbesondere auch die fragliche Textnachricht, in welcher der Be- schuldigte – je nach Version der Befragten – die angebliche Tötungsankündigung gegenüber P._____ mitgeteilt haben soll (Urk. 36 S. 9; Urk. 11/1 S. 5; Urk. 12/1 S. 6). Der ermittelnden rumänischen Polizei wurde von P._____ sodann ein kom- plett neu aufgesetztes Handy überlassen, wobei – wie bereits dargelegt – nicht einmal klar ist, ob es sich dabei um jenes Handy handelte, das P._____ im Tat- zeitraum benutzte. Dass der Umstand, dass seitens der Zeuginnen P._____ und Q._____ offenbar sämtliche Spuren, die eine Nachprüfung ihrer Aussagen pro- blemlos erlaubt hätten und überdies massgeblich zu einer Überführung des ver- meintlichen Täters hätten beitragen können, willentlich vernichtet wurden, ihrer Glaubwürdigkeit als Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen abträglich ist, versteht sich von selber. Dies gilt umso mehr, als P._____, welche die fraglichen Vorfälle rund um das Videotelefonat mit dem Beschuldigten als ein- zige direkt hätte bezeugen können, der Aufforderung der Zürcher Staatsanwalt- schaft, sich für eine Einvernahme in die Schweiz zu begeben, trotz intensiver Be- mühungen der Zürcher Behörden und obwohl ein entsprechender Flug sowie Ho- telübernachtungen bereits organisiert worden waren, nicht nachkam, wobei das hartnäckige Engagement ihrer Mutter Q._____, diese Reise und damit die Befra- gung ihrer Tochter durch die hiesigen Behörden zu verhindern (vgl. Urk. 14/2), doch sehr irritiert. 5.4.9. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier rumänischen Zeu- gen P._____, Q._____, R._____ und S._____ zu erwähnen ist – wenngleich zu- vor bereits kurz angesprochen – an dieser Stelle ferner nochmals, dass die Tö- tung von †E._____ im Dorf AI._____, wo P._____ und Q._____ wohnhaft waren
- 71 - und auch der Beschuldigte und der Verstorbene herkamen, offensichtlich bereits kurz nach der Tat ein Gesprächsthema war und in diesem Zusammenhang auch schnell Gerüchte im Umlauf waren. So berichtete etwa U._____ (siehe vorste- hende Ziffer III. C.4.9.), dass es im Dorf bereits Gerüchte gegeben habe, bevor die rumänische Polizei gekommen sei (sc. um über die Tötung zu informieren), da jemand einen Zeitungsartikel gelesen habe, in dem gestanden sei, dass ein Ru- mäne einen anderen Rumänen in der Schweiz erstochen habe und dass drei Ru- mänen, vier Schweizer und ein Italiener verhaftet worden seien. Das habe sie al- les erfahren, bevor sie durch ihre Cousine informiert worden sei (Urk. 15/1 S. 2). Gestützt auf die heute noch im Internet abrufbaren Publikationen vom 3. Septem- ber 2018 ergibt sich, dass die Kantonspolizei Zürich am 3. September 2018 eine Medienmitteilung herausgab (Urk. 176/1). Zudem wurden in diversen Medien be- reits am 3. September 2018 Einzelheiten über das Tötungsdelikt in AC._____ und das Grossaufgebot der Polizei verbreitet, darunter auch, dass es sich beim Ver- storbenen um einen 30-jährigen Rumänen handelt, er in einem Autospritzwerk in AC._____ gefunden wurde und als mutmasslicher Täter ein Landsmann festge- nommen wurde, wie zum Beispiel durch im Internet via Bluewin, bzw. SDA, To- ponline, Limmattalerzeitung, oder 20 Minuten publizierte Beiträge (Urk. 176/1-6), wobei derjenige im BLICK bereits um 11.28 Uhr veröffentlicht wurde (Urk. 176/2). Von verschiedenen Gerüchten über die Tat, den Täter, den Alkoholkonsum des Beschuldigten, die vermeintliche Tatwaffe bzw. das "Schwert" sowie Drohungen bzw. Gewalt des Beschuldigten gegenüber anderen Personen, insbesondere sei- ner damaligen Freundin, berichten auch P._____ (Urk. 36/36 S. 9 f.), ihre Mutter Q._____ (Urk. 36/36 S. 18, 21), S._____ (Urk. 12/1 S. 6 f., 12) und R._____ (Urk. 11/1 S. 6 f., 10, 12), wobei immer wieder zu lesen ist, es werde eben viel er- zählt im Dorf und die Informationen würden von Personen stammen, die nicht mehr genannt werden könnten. Angesichts dessen, dass solche Gerüchte bereits sehr früh im Dorf kursierten und auch die genannten Zeugen von diesen erfahren hatten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Erinnerungen durch sol- che Gerüchte sowie durch Fotos des Verstorbenen, die sich schon sehr früh im Umlauf befanden, verfälscht und entsprechend auch ihre genannten Zeugenaus- sagen, welche sie deutlich später gegenüber der rumänischen Polizei und Staats-
- 72 - anwaltschaft machten, dadurch kontaminiert wurden. Auch deshalb ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bereits von vornherein ein gewisse Skepsis angezeigt. 5.4.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar Hinweise dar- auf gibt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht zwischen 02.00 und 06.10 Uhr – vermutlich um ca. 03.00 Uhr – mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt trat. Daran begründet jedoch bereits der Umstand, dass auf den ausgewerteten Handys von P._____ und des Beschuldigten keinerlei An- haltspunkte gefunden wurden, dass die behaupteten Kontakte – sei dies via Vi- deotelefonat oder via Textnachricht – überhaupt stattfanden, nicht unerhebliche Zweifel. Die verfügbaren Informationen dazu sowie insbesondere zum angebli- chen Inhalt dieser Konversation stammen entsprechend einzig aus den Aussagen der vier rumänischen Zeugen P._____, Q._____, R._____ und S._____, deren Glaubhaftigkeit aus den dargelegten Gründen in verschiedener Hinsicht herabge- setzt ist. Die sich daraus ergebenden Zweifel führen im Ergebnis – entgegen der Staatsanwaltschaft – dazu, dass nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Be- schuldigte in der Tatnacht gegenüber seiner Freundin P._____ die Tötung eines Menschen angekündigt hatte.
6. Nach der Tat am Morgen des 3. September 2018 in der AA._____ Garage 6.1. Gemäss den Aussagen von H._____ traf man sich üblicherweise vor der Ar- beit in der AA._____ Garage in AC._____ und trank zusammen einen Kaffee. Normalerweise sei der Beschuldigte der erste gewesen, der gekommen sei (Urk. 10/6 S. 2 f.). Am 3. September 2018 sei er selbst um ca. 06.00 Uhr aufge- standen und direkt zur Lackiererei gefahren, wo er um ca. 06.25 Uhr angekom- men sei, aber (noch) niemanden angetroffen habe. Dann habe er sich in der Kü- che eine Kaffeetasse holen wollen, was aufgrund der verschlossenen Tür nicht möglich gewesen sei, weshalb er eine gebrauchte Tasse vom Beistelltischchen genommen, diese ausgespült und dann im Pausenbereich einen Kaffee getrun- ken habe (Urk. 10/6 S. 3 und 4). Weder †E._____ habe auf seinen Anrufversuch
- 73 - von 07.04 Uhr reagiert, noch F._____, den er anschliessend angerufen habe (Urk. 10/6 S. 3 F/A 25). Um diese Zeit sei dann G._____ dazu gekommen. Er habe mit ihm zusammen noch einen Kaffee getrunken und sei dann zum Auto- center nach AD._____ aufgebrochen (Urk. 10/6 S. 3). Diese Aussagen bestätigt er später in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 10/7 S. 12, 15, 19). Sie decken sich mit denjenigen von G._____, wonach er um ca. 07.00 Uhr aus dem Zimmer gekommen sei und mit dem Chef H._____, der auf dem Sofa gewesen sei, noch einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/4 S. 2, 7). Die Aussagen zum Kaffeetrinken im Pausenbereich in der Werkstatt werden zudem gestützt durch die Fotoaufnah- men des FOR, die belegen, dass auf dem Beistelltischchen am Morgen des
3. September 2018 eine benutzte Tasse und ein benutztes Glas mit Spuren von Kaffee standen (Urk. 7 S. 27 und 29). Auch zeigen die Fotoaufnahmen sowie die Videoaufnahme von 22.57 Uhr, dass sich dort im Aufenthaltsraum – wie von H._____ und G._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 10/7 S. 12; Urk. 10/4 S. 7) – auch eine Kaffeemaschine befand (Urk. 7 S. 23 links vom Bauernschrank; Urk. 5/12 "VID_20180902_225739" 00:50), und nicht nur in der Küche, wie F._____ Glauben machen wollte. Die Aussagen von H._____ und G._____ weichen inso- fern voneinander ab, als H._____ auch auf Nachfrage die Anwesenheit von F._____ in der AA._____ Garage an diesem Morgen vor seinem Aufbruch nach AD._____ nicht bestätigt (Urk. 10/4 S. 3 und Urk. 10/7 S. 15). Ausserdem entlar- ven die glaubhaften Aussagen von H._____ und G._____ diejenigen von F._____ zu den Geschehnissen in der AA._____ Garage am frühen Morgen (ein weiteres Mal) als falsch, zumal sie in zentralen Punkten abweichen. So gibt F._____ zu- nächst an, er sei um ca. 07.00 Uhr auf seinen Chef getroffen, habe mit ihm an die Küchentür geklopft, worauf dieser gesagt habe, sie sollten den Verstorbenen und den Beschuldigten schlafen lassen, diese hätten heute einen freien Tag und dann seien sie beide zur Arbeit gegangen (Urk. 9/1 S. 2). Im Gegensatz dazu sagte H._____ als Zeuge aus, er habe G._____ gebeten, dafür zu sorgen, dass die An- gestellten aufstünden und zur Arbeit gehen (Urk. 10/7 S. 12). Die Aussagen von F._____ erweisen sich aber auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich nicht nur bezüglich der Zeitangaben selber widerspricht. So gibt er später in der Konfronta- tionseinvernahme an, er habe zusammen mit G._____ und dem Chef, der um ca.
- 74 - 06.30 Uhr dazu gestossen sei, im Vorraum, wo die Schlägerei stattgefunden habe, Kaffee getrunken (Urk. 9/4 S. 5), was weder mit seinen eigenen ersten Aus- sagen – er sei aufgestanden und habe an die Tür geklopft; die Kaffeemaschine stehe in der Küche und sie hätten sich einen Kaffee machen wollen; als der Ver- storbene nicht geöffnet habe, hätten sie beschlossen den Kaffee später zu trinken (Urk. 9/1 S. 7) – noch mit seinen eigenen späteren – der Chef sei um 06.00 Uhr gekommen; der Chef habe auch an der Tür geklopft, aber die Tür sei zu gewesen und niemand habe geantwortet; dann sei ihr Chef weggegangen und habe ge- sagt, das sei vielleicht ein Witz und der Verstorbene möchte nicht herauskommen (Prot. I S. 63; Prot. II S. 16 f.) – und auch nicht mit denjenigen von G._____ oder H._____ übereinstimmt. Diese Widersprüche in den eigenen Aussagen und deren Abweichung von den übereinstimmenden Aussagen anderer Befragter in Bezug auf die Zeitangabe und die Personen, die gleichzeitig anwesend waren, sowie die Frage, wer mit wem und ob überhaupt Kaffee getrunken hat, verstärken die Ein- schätzung, wonach die Aussagen von F._____ zur Sache mit der allergrössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. 6.2. Zusammenfassend ist jedoch aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen als erstellt davon auszugehen, dass sich H._____ und G._____ ab ca. 07.00 Uhr am 3. September 2018 im Pausenbereich der Werkstatt in AC._____ getroffen und dort zusammen einen Kaffee getrunken haben, bevor H._____ da- nach – jedenfalls noch vor 08.00 Uhr – alleine nach AD._____ ins Autocenter auf- brach. 6.3. In der ersten Befragung sagte G._____ aus "Ich war kurz vor 8 Uhr bei der Arbeit. K._____ hatte kurz nach 8 Uhr angerufen für ein Garagen-Kennzeichen. (…) Kurz darauf rief er mich wieder an um nach dem Schlüssel zu fragen. (…) Kurz darauf hat F._____ mich angerufen und hat gesagt, komm hierher, weil wir die Tür öffnen mussten und hier liegt ein Toter. Als ich dort angekommen bin, war die Tür schon aufgebrochen von F._____ und K._____" (Urk. 10/4 S. 2 F/A 8). Auch sagt er im Zusammenhang damit, dass er mit dem Chef H._____ Kaffee ge- trunken habe, später aus, "Danach kam F._____" (Urk. 10/4 S. 7 F/A 60). Weiter führt G._____ in Bezug auf das Tür-Aufbrechen aus, er sei nicht dabei gewesen,
- 75 - er sei schon auf der Baustelle gewesen (Urk. 10/4 S. 7 F/A 63). Wie sich erst aus der späteren Konfrontationseinvernahme ergibt, sagt G._____ dort dann eindeutig aus, nach dem Weggang des Chefs sei dann F._____ auch gekommen, habe auch noch einen Kaffee getrunken und dann seien sie zusammen zur Baustelle gegangen (Urk. 10/8 S. 8). Ausserdem stimmt das mit der Aussage von K._____ überein, wonach G._____ ihm bei seinem Anruf wegen der verschlossenen Tür und dem gesuchten Schlüssel gesagt habe, F._____ komme rasch rauf, worauf- hin F._____ dann zu ihm gekommen sei. Er begründet dies sodann auch damit, dass F._____ und G._____ auf einer Baustelle ca. 100 Meter neben der Lackiere- rei arbeiteten (Urk. 10/2 S. 2). G._____ bestätigte in einer späteren Einvernahme denn auch explizit, dass F._____ nach den Anrufen von K._____ zurück zur Ga- rage gegangen sei, ihn nach dem Aufbrechen der Tür und dem Leichenfund an- gerufen und gebeten habe, zurückzukommen (Urk. 10/8 S. 9). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann zweifelsfrei festgestellt wer- den, dass sich G._____ und F._____ jedenfalls kurz vor 08.00 Uhr auf der Bau- stelle nahe der AA._____ Garage aufgehalten hatten und F._____ in die Garage zurückkehrte, um K._____ mit der Tür zu helfen. K._____ gab an, dass es – aus- gehend vom Anruf seines Vaters wegen des vorzuführenden Autos um ca. 08.00 Uhr – ungefähr 08.00-08.15 Uhr gewesen sein müsse, als er in der Werkstatt eingetroffen sei (Urk. 10/2 S. 1, 8). Insofern lässt sich damit in Einklang bringen, dass F._____ nach eigener Aussage zwischen 08.10 und 08.20 Uhr ei- nige Male versucht habe †E._____ anzurufen, dieser sich nicht gemeldet habe und er dann nach Hause gegangen sei und zusammen mit K._____ die Tür auf- gebrochen habe (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/4 S. 5; Prot. I S. 63; Prot. II S. 22 ff.). 6.4. Auch bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten am Morgen des 3. Sep- tember 2018 nach Auffinden des Toten deuten die Aussagen von F._____ darauf hin, dass er den Beschuldigten schlecht dastehen lassen will, indem er Aussagen macht, wonach ihn der Tod seines Freundes scheinbar nicht gekümmert habe. So sagt er aus, der Beschuldigte sei beim Auffinden des Verstorbenen unten mit dem Handy auf seinem Bett gelegen und habe ihn ängstlich angesehen. Als er nach oben gekommen sei, sei er umgezogen gewesen und als ihn die Polizei gefragt habe, habe er mit den Schultern gezuckt und gelacht. Zu ihm habe er nichts ge-
- 76 - sagt. Der Beschuldigte habe sich im Pausenraum aufs Sofa gesetzt und habe im- mer in Richtung Küche geschaut, er sei aber nicht in die Küche gegangen (Urk. 9/1 S. 8). Als er nach unten ins Zimmer des Beschuldigten gegangen sei, sei dieser im Bett gewesen und habe auf sein Handy eingetippt. Als er ihn gefragt habe "Was hast du gemacht?", habe er ihn nur seitlich angeschaut und nichts ge- sagt. Er sei angezogen gekommen, wie wenn er gewusst hätte…er habe nicht einmal genau hingeschaut und was passiert sei. Er habe nie einen Blick in die Kü- che geworfen. Er habe nicht schauen wollen, wie es seinem Kollegen gehe (Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/4 S. 6). An der Berufungsverhandlung fügte er diesbezüglich an, die ganze Welt sei erschrocken gewesen ob der Nachricht über den Tod von †E._____. Nur der Beschuldigte sei ruhig gewesen. Er sei nach oben gekommen, als ob er es schon gewusst hätte (Prot. II S. 19, 30). Seine Aussagen stehen je- doch in Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstim- menden Aussagen von G._____ und K._____. G._____ sagte aus, der Beschul- digte sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als F._____ ihn geweckt und ihn über den Tod des Verstorbenen informiert habe. Auf die Frage von G._____, ob er es gewesen sei, der dem Verstorbenen etwas angetan habe, habe der Be- schuldigte geantwortet, nein, er sei der erste gewesen, welcher weggegangen sei (Urk. 10/4 S. 6). Auch K._____ sagte aus, er glaube, dass der Beschuldigte ge- schockt gewesen sei. Dieser sei heraufgekommen, nachdem sie die Tür aufge- brochen hätten. Mit ihm gesprochen habe er aber nicht, was er mit den mangeln- den Sprachkenntnissen erklärt (Urk. 10/2 S. 7). Der Beschuldigte verneinte aus- serdem gegenüber dem zivilen Polizeibeamten die konkludente Frage, ob er der Täter sei (Urk. 9/4 S. 6 [F._____]). Entlastend ist ausserdem der Umstand zu wer- ten, dass der Beschuldigte selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch gegen- über J._____ unumwunden zugab, dass er am Vorabend betrunken gewesen sei und mit dem Verstorbenen gestritten habe bzw. sie sich verprügelt hätten (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 10/1 S. 1), auch wenn seine Hämatome an den Augen so oder anders nach einer Erklärung gegenüber der Polizei verlangten. 6.5. Es ist damit entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten haben soll bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der
- 77 - Nacht vorgefallen sei (Urk. 161 S. 82 f.). Dies umso weniger, wenn man das Ver- halten des Beschuldigten mit demjenigen anderer Personen am Tatort vergleicht. K._____ fuhr nach dem Leichenfund vom Tatort weg, ohne die Polizei gerufen zu haben (Urk. 10/2 S. 7). Entgegen den Aussagen von F._____ rief auch er nicht die Polizei, als er mit K._____ zusammen ihren toten Kollegen in der Küche ge- funden hatten, sondern telefonierten statt dessen mit J._____ und H._____ sowie mit G._____. Auch fuhr H._____ nach dieser Information nicht sofort nach AC._____ in die AA._____ Garage, sondern besprach noch etwas mit seinem Sohn (Urk. 10/6 S. 4), woraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, der Tod von †E._____ habe sie nicht gekümmert. 6.6. Gemäss den wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen von G._____ traf er nach dem Aufbrechen der Küchentür L._____ im Obergeschoss an, als er hinaufging und um eine Kerze bat, und auch im Erdgeschoss, als er die Kerze in die Küche stellte (Urk. 10/8 S. 9, 20-21). Dass sich L._____ auch im Erdgeschoss aufhielt, bevor die Polizei kam, wird durch die Aussage von K._____ bestätigt (Urk. 10/2 S. 2). Auffällig ist auch diesbezüglich die Widersprüchlichkeit in den Aussagen von F._____. So sagte er in der ersten Befragung aus, G._____ und er hätten bei den Italienern geklingelt, welche ihnen eine Kerze gegeben hätten (Urk. 9/1 S. 6). Anschliessend sagt er jedoch aus, es sei AS._____ gewesen, den er am Morgen des 3. September 2018 im Haus gesehen habe, wobei er bekräf- tigte, es hätten sich zwei Personen in der oberen Wohnung aufgehalten (Urk. 9/2 S. 2). Im Gegensatz dazu sagt er in der Haft-Einvernahme wiederum aus, es habe sich bei der Person, die er angetroffen habe, um L._____ gehandelt (Urk. 9/3 S. 10). Mithin soll nach F._____s Aussage einmal AS._____ und einmal L._____ im Haus gewesen sein, nicht aber beide zusammen. Dieser Unterschied in der Aussage ist deshalb umso gewichtiger, als F._____ in der ersten Einver- nahme angibt, dass sich im Obergeschoss der Liegenschaft zwei Personen auf- halten würden, die er als "italienische Familie" bezeichnet (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 10) und H._____ aussagt, bei den beiden Personen handle es sich um AS._____ und L._____ (Urk. 10/7 S. 5, 17). Auf die unglaubhaften und durch nichts belegten, ausserdem widersprüchlichen, ersten rudimentären Aussagen von L._____ (Urk. 10/5) kann nicht abgestellt werden. Damit ist nicht gänzlich
- 78 - auszuschliessen, dass am Morgen des 3. September 2018 sowohl AS._____ als auch L._____ am Tatort anwesend waren, bevor die Polizei eintraf, ansonsten weder G._____ noch F._____ in der Mehrzahl von den "Italienern" gesprochen hätten. Offen bleiben muss allerdings, weshalb F._____ hierzu widersprüchliche Angaben machte.
7. Täterschaft / Gesamtwürdigung 7.1. Die Vorinstanz geht in ihrer Begründung des Schuldspruchs massgeblich davon aus, dass die Aussagen von F._____ mit Blick auf das Kerngeschehen stets sehr konzis, einheitlich und nicht stereotyp wirkten (Urk. 161 S. 35) und kommt zum Schluss, dass auf die Schilderung der Geschehnisse in der AA._____ Garage nach der Rückkehr vom Restaurant und vor der Tat durch F._____ abge- stellt werden kann. Diese Auffassung kann angesichts der – vorstehend im Ein- zelnen dargelegten – verschiedentlich widersprüchlichen oder teils gar falschen und entsprechend mehrheitlich unglaubhaften Aussagen von F._____ nicht geteilt werden. Daran hat sich insbesondere auch nach der jüngsten Zeugenbefragung von F._____ durch das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom
3. Juli 2024 nichts geändert. Auch die von der Vorinstanz angenommene "ge- wisse Gewaltbereitschaft" des Beschuldigten (Urk. 161 S. 43) ist hauptsächlich auf die von F._____ von Anfang an suggerierten "Probleme" bzw. Tätlichkeiten gestützt, die jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten und der langen, engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten widersprechen. Im Gegenteil ist erstellt, dass es vor dieser Schlägerei, welche der Beschuldigte von sich aus sofort unumwunden zugab, nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch nur schon zu Problemen zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen kam, was insbesondere auch von sei- ner damaligen Freundin P._____ in ihrer verwertbaren Einvernahme bestätigt wurde (vorne Erw. III. C. 4.9.). Irgendwelche unbestätigte Gerüchte aus Rumä- nien, auf die infolge der frühen Medienmitteilungen und das für Aussenstehende nicht einzuordnende Foto der blutverschmierten Jeanshose des Verstorbenen nicht abgestellt werden kann, vermögen den Nachweis der langen und engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten seit Kinderta-
- 79 - gen nicht zu erschüttern. Sie taugen indes – wie dargelegt – namentlich wegen der unklaren Herkunft auch nicht als Indiz für einen irgendwie gearteten gewalttä- tigen Anteil in deren Beziehung. 7.2. Von aussen betrachtet kann angesichts des Schweigens des Beschuldigten und der nicht glaubhaften diesbezüglichen Angaben von F._____ (vorne Erw. III.C. 4.3.) der Grund für den Streit bzw. für die Schlägerei nicht geklärt wer- den. Erstellt ist jedoch, dass die Aggression nicht vom Beschuldigten, sondern vom Verstorbenen ausging, der unvermittelt auf den Beschuldigten einschlug und letzterer im Zuge der Schlägerei unterlegen war bzw. mehr abbekommen hatte als sein Gegenüber. Insofern ist festzuhalten, dass in der Wut des Beschuldigten über die tätliche Auseinandersetzung tatsächlich ein Motiv bestanden haben könnte, sich im Nachhinein an †E._____ zu rächen und ihn zu töten. Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zu konstatieren, dass beim Be- schuldigten zumindest ein mögliches Motiv für die Tat vorlag, was mithin als be- lastendes Indiz zu werten ist. 7.3. Was das Gewicht dieses belastenden Indizes angeht, ist jedoch zumindest in gewissem Masse relativierend anzumerken, dass erstellt ist, dass sich dem Be- schuldigten nach der Schlägerei bereits eine Gelegenheit für eine Retourkutsche bot, die er nicht nutzte, nämlich als er sich nach dem ersten Entfernen vom Auf- enthaltsraum wieder zurückbegab, um sein Handy zu holen und der Verstorbene am Aufwischen des Bodens war, so dass er den Vorteil der Situation hätte aus- nützen und dem Beschuldigten einen Schlag hätte zurückgeben können. Über- dies kann wie dargelegt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass sich der Be- schuldigte bei dieser Gelegenheit verbal drohend gegen †E._____ gewandt hatte. Entsprechend bestehen keine über die besagte, grundsätzlich denkbare Motiv- lage hinausgehenden Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte an diesem ir- gendwie hätte rächen wollen. Ferner wertet die Vorinstanz diese Schlägerei vor- wiegend auch deshalb als schwerstes und hauptsächlichstes Indiz für die Täter- schaft des Beschuldigten, weil kein anderes Motiv ersichtlich sei (Urk. 161 S. 97 f.). Auch die Staatsanwaltschaft argumentiert in diese Richtung, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, dass von jenen Personen, die als potentielle Täter über-
- 80 - haupt in Frage kämen, einzig beim Beschuldigten ein Tatmotiv vorlag, nicht dage- gen bei den übrigen Mitarbeitern der AA._____ Garage (Prot. II S. 39 f.). Dass je- doch kein anderes Motiv ermittelt werden konnte, bedeutet klarerweise nicht, dass nicht doch ein – den Strafbehörden nicht offenbarter – Beweggrund für eine an- dere Täterschaft vorlag, die beispielsweise mit dem Inhalt der Diskussion zwi- schen dem Beschuldigten und F._____ gemäss dem letzten Video zu tun hat und welcher nicht geklärt werden konnte. Auch blieb unklar, weshalb der Verstorbene in letzter Zeit immer wieder die Tür zur Küche abschloss, wie sich aus den Aussa- gen von G._____ ergibt (Urk. 10/4 S. 4) und zu welchem Zweck der Verstorbene selbst gefertigte Messer herstellte und bei sich verwahrte. Dass der Tatort, die AA._____ Garage, einem Personenkreis von mindestens 20-30 Personen offen stand (vgl. hierzu Urk. 161 S. 89; Urk. 10/7 S. 16 f. und Urk. 10/3 S. 3), da der Ne- beneingang – gemäss Aussage von J._____ – sogar gänzlich unverschlossen war (Urk. 10/1 S. 6), erweitert einen möglichen Täterkreis auch über die sich am Abend des 2. September 2018 in der AA._____ Garage aufhaltenden Rumänen hinaus. Ob der Facebook-Post des Verstorbenen mit den Fotos seiner blutbe- fleckten Jeans vom 3. September 2018 01.51-01.54 Uhr ein Motiv für eine unbe- kannte Täterschaft sein könnte, wie die Minderheit der Vorinstanz argumentiert, kann dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Foto nicht ergibt, wer wen und weshalb geschlagen hat. Der Beschuldigte hatte sich von allen anwesenden Ru- mänen am wenigsten lange in der Schweiz aufgehalten (er trat die Arbeitsstelle nach übereinstimmenden Angaben erst ca. im Juni/Juli 2018 an [Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/7 S. 5; Urk. 10/8 S. 3; Urk. 19/1 S. 9]), so dass aus zeitlicher Sicht bei ihm der geringste Anlass bestand, dass er sich in den gut zwei Monaten mit seinem langjährigen Freund zerstritten haben könnte. Nach Angaben seiner Schwester, die am 1. September 2018 heiratete, gab er in einem Telefongespräch mit Lands- leuten aus seinem Dorf in Rumänien denn auch an, dass es ihm gut gehe (Urk. 15/1 S. 4). Er nahm an der Hochzeit nach Angaben seiner Schwester nur deshalb nicht teil, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte (Urk. 15/1 S. 3). Der Umstand, dass weder die Tatwaffe noch der Schlüssel zur Küchentür gefun- den wurden, spricht gar tendenziell eher gegen eine Täterschaft des Beschuldig- ten, kannte er sich doch am wenigsten in der neuen Umgebung aus und verfügte
- 81 - er gemäss eigenen Angaben auch nicht über einen Führerschein (Urk. 8/1 S. 5), so dass er sich nicht ohne weiteres zwecks Beseitigung von Spuren weit vom Tat- ort entfernen konnte. Nicht auszuschliessen ist sodann die Möglichkeit, dass ein Motiv für den Mord im Zusammenhang mit den Kokainspuren im Obergeschoss der AA._____ Garage (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 42/9) oder aber mit anderen (legalen oder illegalen) Geschäften gegeben sein könnte. Auch sonst liegen gewisse kon- kreten Anhaltspunkte, dass andere Personen als der Beschuldigte etwas zu ver- bergen gehabt haben könnten, durchaus vor. So wurde unmittelbar nach der Tat und noch vor der Hausdurchsuchung, jedoch während der Haft des Beschuldig- ten, das Siegel an der Eingangstür bei der Waschküche im Erdgeschoss durch eine unbekannte Person aufgebrochen bzw. beschädigt und überdies bei der er- neuten Tatortbegehung nachträglich eine an die Fassade gelehnte Leiter festge- stellt. Diesem Ermittlungsansatz einer gänzlich anderen Täterschaft ging die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – jedoch nicht weiter nach, nachdem die DNA am gebrochenen Siegel zu dem Zeitpunkt keiner bekannten Person zuge- ordnet werden konnte, obwohl es aufgrund der vorgefundenen Situation nahe liegt, dass Gegenstände – namentlich die Tatwaffe – vom Tatort entfernt worden sein könnten. Auch sind nach dem Leichenfund insbesondere K._____ und L._____ (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/5 S. 2 f.) mit dem Auto vom Tatort weggefahren, bevor die Polizei eingetroffen ist. Und ob es sich beim von der eintreffenden Pa- trouille festgestellten Auto, welches ihnen vom Vorplatz der AA._____ Garage her entgegenkam (Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1), um L._____ handelte, oder ob je- mand anders das Auto fuhr, konnte sodann ebenfalls nicht geklärt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich verging zwischen dem Auffinden der Leiche um ca. 08.20- 08.30 Uhr bis zum Eintreffen der ersten Polizeibeamten um 09.10 Uhr weit mehr als eine halbe Stunde, in welcher sich neben dem Beschuldigten noch diverse Personen am Tatort aufhielten, so auch F._____, G._____, L._____, T._____ so- wie K._____ und J._____. 7.4. Laut der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 40) und der Vorinstanz (Urk. 161 S. 77) stelle das festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten in einer DNA-Misch- spur ab der Einstichstelle bei Fotoposition 12 auf dem Fixleintuch (Urk. 7 S. 88), mit welchem der Verstorbene zugedeckt war, sodann ein gewichtiges Indiz für die
- 82 - Täterschaft des Beschuldigten dar. Diesbezüglich ist jedoch mit zu berücksichti- gen, dass aufgrund der glaubhaften Aussage von G._____ feststeht, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und für den Tag auf dem Sofa weggelegt wurde (Urk. 10/8 S. 20). Das Sofa befand sich sodann in der Küche, mithin in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegen- schaft, namentlich von den rumänischen Mitarbeitenden der AA._____ Garage zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/4 S. 15). Auch der Beschuldigte hielt sich dort berechtigterweise auf. Vor diesem Hintergrund und insbesondere nachdem einzig an einer von zehn Ein- stichstellen DNA des Beschuldigten festgestellt wurde, während jedoch nicht das ganze Leintuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur völlig unabhängig der Tat zu ir- gendeinem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Fixleintuch angetragen worden war. Die DNA des Beschuldigten an der einen von zehn Einstichstellen stellt mithin zwar ein Indiz für seine Täterschaft dar, aufgrund der dargelegten Gründe jedoch kein besonders starkes. 7.5. In einer Gesamtschau der Indizien ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwar erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene am späteren Abend des 2. September 2018 – wie in der Anklage umschrieben – im Aufent- haltsraum der AA._____ Garage eine handgreifliche Auseinandersetzung liefer- ten, woraus sich beim Beschuldigten zumindest ein potentielles Motiv ergibt, sich im Nachgang am später Verstorbenen zu rächen. Gleichzeitig ist aufgrund der Unklarheit über verschiedene Vorgänge rund um den Vorfall bzw. auf die Ge- schehnisse nach dem Auffinden des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen, dass nicht noch andere Personen ein Interesse daran gehabt haben könnten, †E._____ zu töten. Das grundsätzlich vorhandene mögliche Motiv des Beschul- digten stellt mithin zwar ein Indiz, jedoch mit begrenzter Aussagekraft dar. Ein weiteres belastendes Indiz stellt die DNA-Spur des Beschuldigten am Leintuch bei einer der zehn Einstichstellen dar, das jedoch aus den dargelegten Gründen ebenfalls nur von begrenztem Gewicht ist. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist dage- gen, dass der Beschuldigte gegenüber †E._____ im Nachgang an die tätliche Auseinandersetzung eine verbale Drohung ("du E._____, du musst aufpassen, du
- 83 - wirst es noch sehen") aussprach. Während zwar noch gewisse Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. September 2018 mit seiner damaligen Freundin P._____ per Videotelefonie in Kontakt ge- standen haben könnte, ist aufgrund der äusserst zweifelhaften Beweislage – ins- besondere mit Blick auf die wenig zuverlässigen bzw. belastbaren Aussagen der Zeugen bzw. Zeuginnen P._____, Q._____, R._____ und S._____ – jedenfalls nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte darin P._____ gegenüber die Tötung eines Menschen in Aussicht gestellt hatte, genauso wenig, dass dabei in seinem Hintergrund ein "Schwert" sichtbar gewesen war, bei dem es sich um die mögliche Tatwaffe gehandelt haben könnte. Ebenfalls nicht genügend erhärten lässt sich ein verdächtiges Verhalten des Beschuldigten am Morgen des 3. Sep- tember 2018 unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche des Verstorbenen. In ei- ner Gesamtbetrachtung reichen die wenigen belastenden Indizien, die ihrerseits nur von begrenzter Aussagekraft sind, letztlich jedenfalls nicht aus, um dem Be- schuldigten die angeklagte Tötung bzw. den Mord rechtsgenügend und ohne un- überwindliche bzw. vernachlässigbare Zweifel nachzuweisen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von †E._____ freizusprechen. 7.6. Aufgrund des Beweisergebnisses erübrigt es sich, auf die diversen von der Verteidigung des Beschuldigten eingangs der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 179) einzugehen, da diese für den Fall eines Schuldspruchs vorgebracht wurden (Urk. 179 S. 1). IV. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das bereits ausgewertete, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 44/3) be- schlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beschuldigten herauszugeben. Nachdem die Täterschaft mit dem vorliegend auszusprechenden
- 84 - Freispruch des Beschuldigten nach wie vor nicht feststeht, sind die übrigen be- schlagnahmten Gegenstände dagegen der Lagerbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden Ent- scheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) zu über- lassen. V. Genugtuung der Privatkläger
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– als Genugtuung und der Privatklägerin 2 sowie dem Privatkläger 3 je Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
3. September 2018. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderungen ab (Urk. 161 S. 120 und 126).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.
3. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsionsan- spruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtli- che Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).
4. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Mordes vollumfäng- lich freizusprechen ist, sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger man- gels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
- 85 - VI. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
2. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können nach der Rechtsprechung auch eine mit starkem Medienecho durch- geführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.28; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnitts- massstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).
4. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB
- 86 - sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2).
5. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Im Falle einer un- gerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Be- trag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1).
6. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren eine angemessene Genugtuung, wobei er angesichts der Schwere des Vorwurfs für die Festsetzung der Genugtuung einen Tagessatz von Fr. 150.– als sachgerecht erachtet, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (Urk. 183 S. 24).
7. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2018 bis und mit 2. Dezem- ber 2022 während 1'552 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt.
- 87 -
8. Vorliegend handelt es sich um eine sehr lange Haftdauer. Das erlaubt zu- folge der sich einstellenden Gewöhnung an die Haftsituation die Reduktion des Tagessatzes. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur aus seinem sozialen Umfeld, in welchem er sich erst seit kurzer Zeit befand, mit- hin seit Antritt der für ihn neuen Arbeitsstelle in der Schweiz, herausgerissen wurde, sondern dass er die Haft auch in der Fremde, fernab seiner Heimat, erste- hen musste, was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zusätzlich er- schwerte. Beruflich wurde er jedoch nicht aus einem langjährigen Arbeitsverhält- nis mit entsprechendem sozialen Status herausgerissen. Er versah einen befriste- ten Hilfsjob auf dem Bau, wofür er mit seinem Freund in die Schweiz gereist war. Dagegen erscheint die Verfahrensdauer von rund vier Jahren bis zur zweitin- stanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe und den er- forderlichen Rechtshilfemassnahmen im Untersuchungsverfahren nicht übermäs- sig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.
9. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskos- ten nicht erfüllt sind, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich in Würdi- gung der vorgenannten Umstände, von einem Tagessatz von Fr. 130.– auszuge- hen, so dass sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.– als angemessen erweist, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab mittlerem Verfall der Haftdauer, d.h. ab dem 18. Oktober 2020. VII. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie-
- 88 - bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafver- fahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N3 zu Art. 428 StPO). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsgenü- gend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kostenent- scheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert, entfällt vorliegend eine Entschädigungspflicht des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerschaft. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, dar- auf zurückzukommen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge-
- 89 - brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- ger hingegen unterliegen, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, was auf die Privatklägerin 1 zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung anschlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte. Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Eine Kostenbeteiligung der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. 2.3. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (inklusive des Verfah- rens nach Rückweisung durch das Bundesgericht) sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- kläger. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 7 zu Art. 429 StPO). 2.5. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen.
- 90 - Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beantragte als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'691.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 178). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des ersten Berufungsverfahrens ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde dem amtlichen Verteidiger praxisgemäss bereits im Nachgang zum ersten (aufge- hobenen) Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 ausbezahlt und blieb überdies auch vor Bundesgericht unbeanstandet. 2.6. Für das zweite Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundes- gericht macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit seiner Honorarnote vom 2. Juli 2024 (Urk. 226) für anwaltliche Bemühungen ab Eingang des Rück- weisungsentscheides – exklusive die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 20.34 Stunden, d.h. mit Barauslagen und Mehrwertsteuer ei- nen Betrag von Fr. 4'925.35 geltend. Dieser Aufwand erscheint den Anforderun- gen des Falles und der Notwendigkeit der anwaltlichen Bemühungen angemes- sen, so dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ – unter Berücksichtigung der bereits für das erste Berufungsverfahren ausbezahlten Fr. 14'500.– sowie der Dauer der zweiten Berufungsverhandlung samt Eröffnung, Weg und Nachbesprechungszeit (zusätzlich 6 Stunden, zusammen mithin Fr. 6'400.–) – für das gesamte Beru- fungsverfahren mit Fr. 21'900.– zu entschädigen ist. 2.7. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für seine Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren anläss- lich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein (Urk. 182) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 4'904.87, wobei er die Zeitdauer für die Berufungsverhand- lung etwas zu hoch schätzte (Urk. 182 S. 2). Die vom unentgeltlichen Rechtsver- treter geltend gemachte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechts- vertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine sub- stanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folglich ist
- 91 - dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für die Aufwendungen im ersten Berufungsverfahren eine leicht korrigierte Entschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auch hier ist anzumerken, dass dieser Betrag im Nachgang zum ersten Berufungsurteil vom 2. Dezember 2022 bereits ausbezahlt wurde und auch vor Bundesgericht unbeanstandet blieb. 2.8. Für seine anwaltlichen Bemühungen für die Zeit ab 18. Dezember 2023, mit- hin nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli eine Honorarnote ein, mit welcher er eine Entschädigung samt Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 3'634.30 geltend macht (Urk. 227). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und folgt im Übrigen den Vorgaben der Anwaltsgebührenverord- nung, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft mit gerun- det Fr. 3'700.– für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Insgesamt, mithin unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten, bereits ausbezahlten Ent- schädigung von Fr. 4'500.–, beläuft sich seine Entschädigung für das gesamte Berufungsverfahren auf Fr. 8'200.–. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 (A._____, B._____ und C._____) werden abgewiesen.
3. Die sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 5. September 2018 bzw. 17. November 2020 beschlag- nahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffern 8-10 des vorinstanzlichen Urteils werden – mit Ausnahme des Mobiltelefons "HUAWEI" des Beschul- digten – der Lagerbehörde (FOR, Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 bzw. Kapo, ITO-DF Geschäftsnummer 75859108) zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist bzw. bis zu einem anderslautenden
- 92 - Entscheid der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht oder dergleichen) überlassen.
4. Das bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- nummer 73587538 lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Ver- langt er die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, so wird das Mobiltelefon von der Lagerbehörde vernichtet.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 201'760.– (zuzüglich 5 % Zins ab 18. Okto- ber 2020) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehr- betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: amtliche Verteidigung (davon bereits ausbezahlt Fr. 20'900.– Fr. 14'500.–) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger (davon Fr. 8'200.– bereits ausbezahlt Fr. 4'500.–)
8. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 93 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 4 betreffend Heraus- gabefrist die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäftsnum- mer 73587538, gemäss Dispositivziffer 4 das FOR und die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 3 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 207.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 94 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres