Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Laut Anklageschrift (Urk. 42) habe †N._____ dem Beschuldigten am 21. Mai 2019 auf dessen Konto bei der ZKB CHF 150'000 für ein angebliches, nicht näher bekanntes Investment-Geschäft überwiesen und als Zahlungsgrund "Kurzfristig Darlehen" angegeben. Der Beschuldigte habe dieses Geld in der Folge aber für eigene Zwecke verwendet und den Geschädigten hinsichtlich der Rückzahlung immer wieder vertröstet, insbesondere mit der Lüge, ein an- geblicher Banker, welcher das Geld hätte übergeben müssen, sei abwesend oder habe keine Zeit und das Geld sei geraubt worden. Am 29. Juli 2019 habe der Geschädigte dem Beschuldigten aus dem Verkauf einer seiner Immobilien einen weiteren Betrag von CHF 200'000 in bar als Nachzahlung in das angebliche Investment-Geschäft ausbezahlt. Am 31. Juli 2019 habe der Geschädigte den Beschuldigten in fünf WhatsApp- Nachrichten aufgefordert, ihm das Geld von insgesamt CHF 350'000 zurück- zuzahlen, wobei er dieser Aufforderung Fotos der Überweisungsquittungen
- 20 - und einen Bankbeleg, auf welchem er handschriftlich den Betrag von CHF 200'000 notiert gehabt habe, beigelegt habe. 1.2 Im Wissen darum, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrags von CHF 350'000 nicht werde nachkommen können und der Banker, welchen er "AA._____" genannt habe, in Wahrheit nicht existiere, habe der Beschuldigte dem Geschädigten wahrheitswidrig vorgegeben, der Banker sei am 4. August 2019 in AB._____ bereit, ihm das Geld bzw. den Gewinn aus dem Investment-Geschäft auszuschütten. Am Abend des 4. August 2019 um ca. 21.23 Uhr sei der Beschuldigte mit dem Geschädigten an den angeblichen Wohnort des nicht existierenden Bankers am AC._____ [Adresse] 7 in AB._____ gefahren. Dort angekommen habe der Beschuldigte den angeblichen Banker alleine aufgesucht, sei dann zum war- tenden Geschädigten zurückgekehrt und habe diesem wahrheitswidrig er- klärt, man habe ihn weggeschickt, der Banker sei derzeit nicht verfügbar, er käme aber später nach Zürich. Der Beschuldigte habe den Geschädigten da- durch erneut im Glauben gelassen, dass er noch am selbigen Tag sein Geld erhalte. Um ca. 23.15 Uhr seien der Beschuldigte und der Geschädigte zurück nach Zürich gefahren, um auf den angeblichen Banker "AA._____" zu warten. Die Fahrt habe zunächst an die AD._____-strasse 8 und hernach an den Wohnort der Eltern des Beschuldigten in V._____ geführt, wo der Beschuldigte angeb- lich sein zweites Telefon an sich genommen habe. Anschliessend hätten der Beschuldigte und der Geschädigte einen Halt im McDonald's an der AE._____-strasse 9 in ... Zürich eingelegt und seien in der Folge erneut an die AD._____-strasse 8 gefahren, wo der Beschuldigte in sein dort parkiertes Fahrzeug umgestiegen sei. Der Beschuldigte und der Geschädigte seien da- nach je im eigenen Fahrzeug auf den Parkplatz AF._____ in ... Zürich gefah- ren. Zwischen ca. 01.35 Uhr und 03.15 Uhr habe sich der Beschuldigte in das par- kierte Fahrzeug (Audi Q7) des Geschädigten begeben, sich rechts von dem
- 21 - am Steuer sitzenden Geschädigten auf die Rückbank gesetzt und mit einer Faustfeuerwaffe (9 mm Projektil) insgesamt zwei Schüsse, den einen gegen die rechte Wange und den anderen gegen den Rücken rechts des Geschä- digten abgefeuert. Durch diese Schüsse sei der Geschädigte dermassen ver- letzt worden, dass er noch vor Ort verstorben sei. Beide Schüsse seien je für sich todesursächlich gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Schüsse gegen den Kopf und den Rü- cken den Tod des Geschädigten hätten bewirken können, wobei er dessen Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe.
2. Unbestrittene / bestrittene Sachverhaltselemente 2.1 Folgende Elemente des Geschehensablaufs am Abend des 4. August 2019 bis zur Tötung des Geschädigten in der Nacht resp. in den frühen Morgen- stunden des 5. August 2019 sind erstellt und vom Beschuldigten anerkannt: Gemeinsame Fahrt des Beschuldigten und des Geschädigten nach AB._____ (AC._____ 7) im Auto des Geschädigten; gemeinsame Rückfahrt Richtung Zürich an die AD._____-strasse 8, wo sich das Büro/Lager des Geschädigten befand; gemeinsame Weiterfahrt nach V._____ an den Wohnort des Beschul- digten; gemeinsame Fahrt zum McDonald's AG._____; erneut gemeinsame Fahrt ins Büro/Lager des Geschädigten an der AD._____-strasse 8 und Um- steigen des Beschuldigten in das eigene Auto (resp. das Auto seines Vaters); Fahrt auf den Parkplatz des AF._____, wobei der Geschädigte und der Be- schuldigte je im eigenen Auto dorthin fuhren; Wegfahrt des Beschuldigten vom Parkplatz des AF._____; Rückkehr des Beschuldigten auf den Parkplatz des AF._____; Absetzen des Notrufs durch den Beschuldigten am 5. August 2019 um 04.47 Uhr. 2.2 Als bestritten gelten dagegen die in der Anklageschrift beschriebene Vorge- schichte des Tötungsdelikts, der Geschehensablauf auf dem Parkplatz AF._____ bis zur Absetzung des Notrufs sowie die Täterschaft des Beschul- digten.
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3. Vorhandene Beweismittel / Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Vorliegend existieren keine direkten Beweise für das Tötungsdelikt. Der vor- instanzliche Schuldspruch beruht auf indirekten Beweisen (Indizien). Der Beschuldigte wurde 19-mal im Untersuchungsverfahren einvernommen und anschliessend an der Hauptverhandlung befragt. Hinzu kommen weitere Personalbeweise sowie objektive Beweismittel (Quittungen, Schuldanerken- nungen, Bankunterlagen, Tonaufzeichnung des Notrufs, rückwirkende Über- wachung von Telefonnummern, Verbindungs-Randdaten in der Nähe des Tat- orts im Zeitraum des Tötungsdelikts, diverse Gutachten des IRM und des FOR, interdisziplinäres Gutachten des IRM und des FOR, Auswertung der Navigationssysteme und diverser WhatsApp-Chats, Audio-Protokolle). 3.2 Die Vorinstanz stellte die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung rechtskonform dar (vgl. Urk. 94 S. 26-28). Sie hielt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass es bei Indizienprozessen auf das Gesamtbild ankommt. Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Tä- terschaft hindeuten und insoweit Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamt- heit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Be- weis von Tat oder Täter erlaubt (Urk. 94 S. 27 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_1168/2020 vom 11.10.22 E. 1.1, bestätigt in BGer, Urteil 6B_1353/2024 vom 6.11.24 E. 7.2.2).
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4. Beweiswürdigung im Einzelnen 4.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich eingehend und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten, den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist überzeugend. Darauf kann vorab uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 4.2 Aussagen des Beschuldigten Wie die Vorinstanz ausführlich aufzeigte, stehen die Aussagen des Beschul- digten in ganz zentralen Punkten im Widerspruch zu den Aussagen von Dritt- personen. Sie sind auch in sich widersprüchlich, da der Beschuldigte sie dem Ermittlungsstand anzupassen versuchte. So weichen seine Aussagen in den ersten sieben Einvernahmen (August 2019 bis Mai 2020) ganz erheblich von denjenigen ab Oktober 2020 ab. Negativ fällt des Weiteren auf, dass der Be- schuldigte auf unangenehme Fragen nur ausweichend oder gar keine Antwort gab, obschon angesichts der belastenden Beweiselemente Erklärungsbedarf bestand. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu Recht fest, dass das Schweigerecht es nicht verbietet, die punk- tuelle Aussageverweigerung des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu wür- digen, wenn von ihm eine Erklärung vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre (Urk. 94 S. 76 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_1009/2017 vom 26.4.18 E. 1.4.2, bestätigt in BGer, Urteil 6B_1385/2021 vom 29.8.23 E. 2.4.1). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insbesondere in den nachfol- genden Punkten für das Beweisergebnis zentral: 4.2.1 Zunächst schilderte der Beschuldigte das Verhältnis zum Geschädigten als eine Art Geschäftsbeziehung. Der Geschädigte habe mit Immobilien gehan- delt. Er und der Geschädigte hätten sich jeweils gegenseitig Geld ausgelie- hen. Er habe vom Geschädigten CHF 150'000 erhalten, diesen Betrag unge-
- 24 - fähr am 29. Mai 2019 wieder zurückbezahlt und zeitgleich mit der Rückzah- lung dem Geschädigten ein Darlehen von CHF 200'000 bis CHF 250'000 ge- währt. Der Geschädigte schulde ihm diesen Betrag immer noch (D1/11/1 F/A 39-43; D1/11/2 F/A 80-98). Anhand von Bankunterlagen ist erstellt, dass der Geschädigte dem Beschul- digten am 21. Mai 2019 einen Betrag von CHF 150'000 auf dessen Konto bei der ZKB überwies. Das besagte Konto lag damals im Minus (- CHF 4'698). Weiter liess sich erstellen, dass der Beschuldigte am Tag der Überweisung CHF 40'000 und CHF 20'000 ab seinem ZKB-Konto abhob und in der Folge insgesamt CHF 136'107 für persönliche Bedürfnisse und drei Reisen in die Türkei verbrauchte. Am 5. August 2019 lag der Stand des betreffenden ZKB- Kontos bei CHF 9'195 (vgl. D1/2/2 S. 3 ff.). Gemäss seinen Angaben verdi- ente der Beschuldigte damals monatlich CHF 4'000 bis CHF 6'000 als Chauf- feur bei einem Limousinen-Service und verfügte über keine finanziellen Re- serven, sondern hatte im Gegenteil anfangs 2019 sogar Schulden (D1/11/1 F/A 22-26; D1/11/5 F/A 4). Angesichts seiner finanziellen Lage bleibt völlig im Dunkeln, aus welcher Quelle der Beschuldigte die erwiesenermassen aufgebrauchten CHF 150'000 zurückgezahlt und dem Geschädigten obendrein ein namhaftes Darlehen von CHF 250'000 gegeben haben könnte. Laut Aussagen des Beschuldigten habe er dem Geschädigten CHF 70'000 bis CHF 80'000 zur Verfügung gestellt und den Restbetrag von einem Investor erhältlich machen können. Der Beschul- digte wollte allerdings weder den Namen des Investors bekanntgeben noch sagen, woher er am 29. Mai 2019 plötzlich CHF 400'000 zur Verfügung hatte (D1/11/2 F/A 81-82, 93; D1/11/3 F/A 199-203; D1/11/6 F/A 138-139). Zur Untermauerung seiner Aussagen berief sich der Beschuldigte auf eine Quittung für die Rückzahlung von CHF 150'000 sowie eine Schuldanerken- nung von CHF 250'000, die er – was er einräumte (D1/11/4 F/A 233; D1/11/6 F/A 130) – selber handschriftlich abgeändert hatte, so dass nicht er, sondern der Geschädigte als Darlehensschuldner erschien (vgl. Beilage 4 zu D1/11/16). Der Beschuldigte erklärte die Abänderung damit, dass dem Ge-
- 25 - schädigten bei der Ausstellung der Schuldanerkennung ein Fehler unterlaufen sei (D1/11/4 F/A 232). Diese Aussage des Beschuldigten konnte indessen als unwahr entlarvt werden, da die Schuldanerkennung gar nicht vom Geschä- digten, sondern – im Auftrag des Beschuldigten (vgl. D1/2/2 S. 8) – von einem gewissen AH._____ verfasst worden war (vgl. D1/11/6 F/A 99). Dem Geschä- digten konnte daher kein Versehen unterlaufen sein. Auffallend ist auch, dass die genannten Schriftstücke nur im Fahrzeug des Beschuldigten, nicht aber beim Geschädigten aufgefunden wurden (vgl. D1/2/2 S. 7), obschon dieser – wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 94 S. 143) – sämtliche Geschäftsunterlagen normalerweise sorgfältig aufbewahrt und ab- gelegt hatte. Sodann ist nicht eruierbar, wie die Unterschrift des Geschädigten auf die Quittung über CHF 150'000 gekommen war. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass diesbezüglich diverse Möglichkeiten denkbar sind (Urk. 94 S. 145). Für die angebliche Rückzahlung von CHF 150'000 fanden sich in den edierten Bankunterlagen des Geschädigten jedenfalls keine Belege. Keinem seiner Konten wurde im tatrelevanten Zeitraum ein Betrag von CHF 150'000 gutgeschrieben (D1/2/2 S. 4). Die Vorinstanz wies auch zu Recht darauf hin, dass in der gegenseitigen Ge- währung von Darlehen innerhalb der kurzen Zeitspanne vom 21. bis 29. Mai 2019 kein Sinn erkennbar ist. 4.2.2 15 Monate nach seiner Festnahme brachte der Beschuldigte eine völlig an- dere Version vor. Laut seinen Aussagen soll ihm der Geschädigte eine Ar- beitsstelle zu einem monatlichen Lohn von CHF 5'000 angeboten haben. Da- bei sei es um Fahrdienste, Geldtransporte und die Vertretung des Geschädig- ten bei der Abwicklung von Falschgeldgeschäften gegangen. Er habe dem Geschädigten daraufhin von seinen Geldproblemen erzählt, worauf ihm die- ser CHF 150'000 auf sein ZKB-Konto überwiesen habe. Davon habe er CHF 40'000 und eventuell CHF 10'000 behalten dürfen und CHF 100'000 an einen gewissen AI._____ geben müssen. Er sei deshalb mit AI._____ zur ZKB gefahren und habe diesem zunächst CHF 40'000 und am darauf folgenden Tag CHF 20'000 ausgehändigt. An der Behauptung, dem Geschädigten sel-
- 26 - ber CHF 250'000 beschafft zu haben, hielt der Beschuldigte weiterhin fest. Bei der Schuldanerkennung über diesen Betrag soll es sich um ein Dokument zur Vertrauensbildung mit einem Geschäftspartner (Banker) gehandelt haben (D1/11/12 F/A 3-21; D1/11/13 F/A 32-35, 39-44, 60-67, 79-115; D1/11/16 F/A 33). Diese neuen Aussagen stimmen zunächst mit dem Grund für die Überwei- sung von CHF 150'000 auf das ZKB-Konto des Beschuldigten nicht überein. Der Geschädigte vermerkte als Zahlungsgrund "kurzfristig Darlehen". Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dies klarerweise für die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht spricht, der Beschuldigte die erhaltenen CHF 150'000 somit hätte zurückzahlen müssen (Urk. 94 S. 136). Sodann geht aus diversen Zeugenaussagen und einem Audio-Protokoll hervor, dass der Geschädigte von der Rückzahlung des Geldbetrags ausging und vom Beschuldigten dies- bezüglich immer wieder vertröstet wurde (vgl. E. III/4.3 hernach). Bezeichnen- derweise wollte der Beschuldigte diese Zeugenaussagen und das ihm vorge- haltene Audio-Protokoll nicht kommentieren (D1/11/8 F/A 79, 93, 95; D1/11/10 F/A 58, 79, 101; D1/11/14 F/A 131-132). Schliesslich wollte der Be- schuldigte auch im Rahmen seiner abgeänderten Aussagen nicht angeben, woher er den dem Geschädigten angeblich zur Verfügung gestellten Betrag von CHF 250'000 hernahm und wollte auch keine Angaben zu den angebli- chen Investoren machen (D1/11/16 F/A 31-32). 4.2.3 Ebenfalls erstmals nach 15 Monaten in Untersuchungshaft machte der Be- schuldigte Aussagen zu einem angeblichen Raubüberfall im Lager/Büro des Geschädigten. Am 18. Juni 2019 hätte er in dessen Vertretung mit einem Ban- ker aus AB._____, der vom Geschädigten manchmal "AA._____" genannt worden sei, ein Falschgeldgeschäft (Tausch von 10 Mio. Euro Falschgeld in 3.5 Mio. echte Schweizer Franken) abwickeln sollen. Man habe sich im Lager des Geschädigten an der AD._____-strasse 8 getroffen. Bei der Abwicklung des Geschäfts seien nur er selbst, AI._____ und der erwähnte Banker dabei gewesen. Der Geschädigte sei bei sich zu Hause geblieben. Dann sei plötz- lich eine gewisse AJ._____ mit fünf oder sechs bewaffneten Männern in ei-
- 27 - nem dunklen Van vorgefahren. Diese hätten das echte und das falsche Geld an sich genommen und seien damit weggefahren. AI._____ habe dabei ge- lacht. Nachdem der Geschädigte vom Raub erfahren gehabt habe, habe er AI._____ frühmorgens am 19. Juni 2019 zur Rede gestellt, ihn mit einer Waffe bedroht und ein Kissen auf dessen Gesicht gedrückt. Der Geschädigte habe ihn, den Beschuldigten, daraufhin gebeten, AI._____ nicht mehr aus den Au- gen zu lassen, damit er sich nicht nach Italien absetzen könne. Sodann habe der Geschädigte Kalabresen zur Familie von AJ._____ geschickt. Diese habe sich aus Angst nach AK._____ [Stadt in Frankreich] abgesetzt. Er, der Be- schuldigte, sei in der Folge gemeinsam mit AI._____ zu ihr nach AK._____ gefahren (D1/11/12 F/A 23-33; D1/11/13 F/A 155-181). Der Beschuldigte berichtete von diesem Raubüberfall erst auf Vorhalt der Zeugenaussagen von AL._____, welche die Raubgeschichte vom Geschä- digten erfahren hatte. Dieser habe ihr erzählt, dass bei einem Treffen des Be- schuldigten mit einem Banker Geld verschwunden sei. Es sei um CHF 150'000 gegangen, die er dem Beschuldigten gegeben habe und die ge- stohlen worden seien. AJ._____ solle mit dem Geld abgehauen und danach gestorben sein. Auch AI._____ solle daraufhin gestorben sein (vgl. E. III/4.3.1 hernach). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich indessen in erheblichen Punk- ten nicht mit den Zeugenaussagen und weiteren Ermittlungsergebnissen. Den RTI-Daten lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte am Tag nach dem Überfall, dem 19. Juni 2019, um 08.32 Uhr nach K._____ [Deutschland] fuhr. Ein Zusammentreffen des Geschädigten mit dem Beschuldigten und AI._____ am frühen Morgen des 19. Juni 2019, um Letzteren zur Rede zu stellen, wurde nicht verzeichnet (vgl. D1/2/2 S. 26-27). AI._____ und AJ._____, beide
– entgegen der Version, die der Beschuldigte dem Geschädigten erzählt ha- ben musste – lebend, verneinten, je von einem Raubüberfall gehört zu haben (vgl. E. III/4.3.4 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Banker "AA._____", der beim Überfall verletzt und dessen Geld ebenfalls geraubt worden sei, lies- sen sich ebenfalls nicht bewahrheiten (vgl. E. III/4.2.5 hernach).
- 28 - Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Geschichte mit dem Raubüberfall, bei dem der fällige Darlehensbetrag von CHF 150'000 weggekommen sei, erfunden, um den Geschädigten hinzuhalten, ist überzeu- gend (vgl. Urk. 94 S. 139). Sie deckt sich zum einen mit diversen Zeugenaus- sagen, wonach der Geschädigte sich beklagt habe, dass der Beschuldigte ihn mit der Rückzahlung des erhaltenen Geldes ständig vertröste (vgl. E. III/4.3 hernach). Bezeichnenderweise wollte der Beschuldigte die Vorhalte dieser Zeugenaussagen, sichergestellten WhatsApp-Chats und Audio-Protokolle nicht kommentieren (vgl. D1/11/16 F/A 62 ff., 76 ff.; D1/11/17 F/A 192 ff.). Zum andern steht mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in Einklang, dass der Beschuldigte AJ._____ und AI._____ nachfolgend in diversen Hotels in AK._____ und in der Umgebung von Zürich unterbrachte und mit ihnen Rei- sen in die Türkei unternahm (vgl. D1/2/2 S. 29-39, 46-55), wobei er ihnen ohne plausiblen Grund das Flugticket bezahlte (vgl. D1/11/12 F/A 34). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten ganz offensichtlich darum ging, die genannten Personen vom Geschädigten fernzuhalten, damit sein Lügengebäude nicht aufflog. Damit korreliert weiter, dass der Beschul- digte dem Geschädigten die Schweizer Rufnummer von AJ._____ nicht an- geben wollte (vgl. D1/2/2 S. 29) und das Mobiltelefon von AI._____ behän- digte (vgl. D1/2/2 S. 19-20). 4.2.4 Laut Aussagen des Beschuldigten habe er dem Geschädigten CHF 250'000 als Darlehen beschafft, weil dieser ein Haus habe kaufen wollen und hierzu Geld benötigt habe (D1/11/4 F/A 228). Die Ermittlungen brachten allerdings keine Hinweise darauf an den Tag, dass der Geschädigte im damaligen Zeit- punkt ein Haus hätte kaufen wollen. Im Gegenteil verkaufte er am 29. Juni 2019 eine seiner Liegenschaften unter ihrem Wert und erhielt einen "Reser- vationsbetrag" von CHF 200'000 in bar als Anzahlung (D1/2/2 S. 8; Beilage 28 zu D1/11/17). Aufgrund von Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte die Anzahlung von CHF 200'000 – mutmasslich im Zusammenhang mit dem infolge des angeblichen Raubüberfalls schief gelaufenen Falschgeldge-
- 29 - schäft – dem Beschuldigten zwecks Weitergabe an den Banker "AA._____" aushändigte (vgl. E. III/4.3.3). Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte den Beschuldigten am 31. Juli 2019 in fünf WhatsApp-Nach- richten unmissverständlich aufforderte, ihm CHF 350'000 zurückzuzahlen (vgl. D1/2/2 S. 64-65; Beilage 3 zu D1/11/14). Dieser Betrag entspricht exakt der Gesamtsumme der Geldbeträge, welche der Geschädigte dem Beschul- digten übergeben hatte (CHF 150'000 plus CHF 200'000). Der Beschuldigte bestritt, den Betrag von CHF 200'000 je erhalten zu haben. Er konnte aber nicht plausibel erklären, weshalb ihn der Geschädigte in den fünf WhatsApp- Nachrichten zur Rückzahlung von CHF 350'000 aufgefordert hatte (vgl. D1/11/14 F/A 131). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die betreffenden WhatsApp-Nachrichten nicht anders denn als Aufforderung zur Rückzahlung von CHF 350'000 verstanden werden können (Urk. 94 S. 144). 4.2.5 Völlig unglaubhaft sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur Person des Bankers "AA._____", welchen er über den Geschädigten im Hotel AM._____ in Zürich kennengelernt haben will. Am Abend des 4. August 2019 sei er mit dem Geschädigten wegen des Falschgeldgeschäfts nach AB._____ gefah- ren. Er habe das Treffen mit dem Banker organisiert und diesen am Abend des 4. August 2019 über dessen deutsche Rufnummer zu erreichen versucht. Als er mit dem Geschädigten an der Wohnadresse des Bankers in AB._____ angekommen sei, habe er das Fahrzeug alleine verlassen und beim Banker klingeln wollen. Der Name des Bankers sei an der Wohnadresse aber nicht angeschrieben gewesen (D1/11/3 F/A 36 ff.; D1/11/6 F/A 200-202; D1/11/12 F/A 11; D1/11/14 F/A 84-88, 92). Gemäss Zeugenaussagen hatte der Geschädigte die Sachlage ihnen gegen- über in wesentlichen Punkten anders geschildert. In den Gesprächen habe er verlauten lassen, dass er den Banker "AA._____" nie selber getroffen habe. Er habe mit dem Beschuldigten nach AB._____ fahren wollen, um das inves- tierte Geld zurückzuholen. Dort angekommen, habe der Beschuldigte beim Banker geklingelt, sei aber – laut Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten – weggeschickt worden, weil der Banker gerade nicht verfügbar
- 30 - gewesen sei. Man habe dem Beschuldigten gesagt, dass der Banker mit dem Geld etwas später nach Zürich kommen werde (vgl. E. III/4.3.1 hernach). Zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten zu den Depositi- onen der Zeugen kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine Angaben zum Namen, der genauen Adresse und der Herkunft des Bankers machte. Dies, obschon er das Treffen mit dem Banker organisiert und diesen am Abend des
4. August 2019 angerufen haben will (vgl. D1/11/3 F/A 59-65; D1/11/6 F/A 193-199; D1/11/13 F/A 163-166). Die dafür vorgebrachte Erklärung, die Kontaktdaten von "AA._____" auf seinem Mobiltelefon gelöscht zu haben (D1/11/6 F/A 205-206), ist fadenscheinig. Die Auswertung der RTI-Daten er- gab schliesslich, dass der Beschuldigte am 4. August 2019 entgegen seinen Aussagen niemanden mit einer deutschen Rufnummer kontaktiert hatte. Bei dieser Sachlage schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die Person des Bankers "AA._____" gar nicht existiert resp. der Beschuldigte diese Person erfand, um dem Geschädigten vorzugaukeln, der Banker sei bereit, dem Ge- schädigten das dem Beschuldigten gegebene Geld samt einem Gewinn am fraglichen Abend des 4. August 2019 zu übergeben. 4.2.6 Schliesslich sind in den Aussagen des Beschuldigten zur Tatnacht vom 4. auf den 5. August 2019 diverse Ungereimtheiten feststellbar. Dies betrifft zu- nächst den Grund der Fahrt an seinen Wohnort in V._____ auf der Rückreise von AB._____ nach Zürich. Der Beschuldigte gab zunächst an, er habe sein zweites Mobiltelefon holen wollen, um dem Geschädigten eine darin gespei- cherte Rufnummer geben zu können, wobei er die betreffende Rufnummer mittlerweile gelöscht habe (D1/11/2 F/A 44-45; D1/11/3 F/A 68-70). Seine Aussage ist mit der Auswertung der Schrittzähler der beiden Mobiltelefone nicht kompatibel. Aufgrund der Anzahl aufgezeichneter Schritte ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte seine beiden Mobiltelefone bereits auf sich getragen hatte, als er in V._____ eintraf (vgl. Beilage 18 zu D1/11/18). Für die Fahrt an seinen Wohnort musste es demnach einen anderen Grund gegeben haben, den der Beschuldigte aber nicht bekanntgeben wollte. In einer späte- ren Einvernahme wechselte er zur Version, er habe ein dem Geschädigten
- 31 - gehörendes Blackberry holen wollen, das er am Vortag erhalten und nach AB._____ mitzunehmen vergessen habe (D1/11/14 F/A 96). Gemäss der RTI- Auswertung der Mobiltelefone des Geschädigten und des Beschuldigten ver- blieb Letzterer am Vortag jedoch bei sich zu Hause. Er konnte das Blackberry an dem von ihm bezeichneten Tag vom Geschädigten deshalb gar nicht er- halten haben (vgl. D1/2/2 S. 96). Weitere Ungereimtheiten betreffen die Zeitangaben des Beschuldigten. Er wollte zusammen mit dem Geschädigten rund eineinhalb Stunden auf dem Parkplatz beim AF._____ auf den Banker aus AB._____ gewartet haben. Zwi- schen 02.45 Uhr und 03.15 Uhr habe er den Geschädigten verlassen, weil er eine Kollegin (AN._____) um 04.45 Uhr in AO._____ hätte abholen und zum Flughafen bringen sollen und die Zeit hierfür knapp geworden sei (D1/11/2 F/A 62-63; D1/11/3 F/A 118). Die Ermittlung der Wegstrecken ergab indes- sen, dass genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die Kollegin rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Der Beschuldigte bot AN._____ sogar an, sie früher als abgemacht zu fahren. Als Grund gab er ihr an, dass er den Geschädigten nicht erreichen könne und sich Sorgen um ihn mache (D1/11/2 F/A 63; D1/11/3 F/A 134). Die Vorinstanz hielt mit Recht fest, dass dies keinen Sinn ergebe, da der Beschuldigte laut seinen Aussagen den Geschädigten um 03.15 Uhr bei bester Gesundheit verlassen und demnach kein Grund zur Sorge bestanden habe (Urk. 94 S. 156). Gegenüber AN._____ und der Not- rufzentrale machte der Beschuldigte denn auch entsprechend andere Zeitan- gaben. Ihnen gegenüber gab er an, dass er den Geschädigten bereits vor zwei bis drei Stunden, also zwischen 01.47 Uhr und 02.47 Uhr verlassen habe (Beilage 17 zu D1/11/18). Nicht schlüssig sind schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten be- treffend seiner in der Tatnacht getragenen Kleider. Auf den um 00.50 Uhr er- stellten Aufnahmen der Videoüberwachung beim McDonald's in AG._____, wo er mit dem Geschädigten einen Imbiss genommen hatte, trug der Beschul- digte ein helles Langarmhemd. Beim Eintreffen der Polizei um 04.55 Uhr am Tatort trug er dagegen eine schwarze Trainerjacke. Der Beschuldigte gab an,
- 32 - das helle Hemd auf dem Rückweg von AB._____ ausgezogen zu haben, weil ihm warm geworden sei. Er habe es im Fahrzeug des Geschädigten (Audi Q7) auf die Mittelkonsole der Rückbank gelegt (D1/11/4 F/A 138). Im besagten Auto konnte dagegen kein helles Hemd sichergestellt werden. Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass der Beschuldigte das helle Hemd, das auf- grund der aus nächster Nähe abgegebenen Schüsse mit höchster Wahr- scheinlichkeit Blutspritzer aufgewiesen hatte, irgendwo entsorgte und ansch- liessend an seinem Wohnort duschte, um weitere Spuren zu beseitigen (Urk. 94 S. 161-162). 4.3 Aussagen von Drittpersonen Im Untersuchungsverfahren wurden 101 Personen aus dem Umfeld des Be- schuldigten und des Geschädigten befragt. 7 Personen lieferten Informatio- nen, die zur Sachverhaltserstellung beitrugen. Deren 4 Personen (AL._____, AP._____, AQ._____, AR._____) wurden von der Staatsanwaltschaft als Zeu- gen einvernommen. Weitere 3 Personen (AJ._____, AI._____, AS._____), welche für die Sachverhaltserstellung wesentlich waren, wurden als Aus- kunftspersonen befragt, da unklar war, wie sie zum Beschuldigten und zum Geschädigten standen und ob sie auf irgendeine Art in die Strafsache verwi- ckelt waren. 4.3.1 Gewichtiges indirektes Beweismittel sind die Aussagen von AL._____ (D1/12/15). Bei ihr handelt es sich um eine Geschäftspartnerin und Freundin des Geschädigten. Die Zeugin gab an, den Beschuldigten ungefähr dreimal getroffen zu haben. Gründe für eine falsche Belastung sind nicht erkennbar. Die Aussagen der Zeugin sind konstant und widerspruchsfrei und stimmen mit den Ermittlungsergebnissen überein. Zudem gab die Zeugin an, wenn sie et- was nicht oder nicht mehr genau wusste oder wenn sie etwas nicht verstand. Dies erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. AL._____ gab zu Protokoll, was sie vom Geschädigten über den Beschuldig- ten wusste. Anhand ihrer Aussagen lässt sich deutlich erkennen, welche "Ge- schichten" der Beschuldigte dem Geschädigten aufgetischt haben musste.
- 33 - Zudem hörte sie einige Telefongespräche des Geschädigten mit AJ._____ mit (D1/2/2 S. 69 ff.). Ihre Aussagen sind deshalb besonders erhellend. Die Zeugin berichtete, dass der Geschädigte dem Beschuldigten einen Geld- betrag von CHF 150'000 gegeben und dieser das Geld an einen Banker über- wiesen habe. Dieser Banker hätte dem Geschädigten das Geld später zurück- zahlen müssen. Weiter habe ihr der Geschädigte von einem Raubüberfall er- zählt, bei dem er selber nicht dabei gewesen sei und CHF 150'000 wegge- kommen seien. Den Erzählungen des Geschädigten zufolge habe der Be- schuldigte ihm gesagt, dass AJ._____ und AI._____ hinter dem Überfall steckten und beide gestorben oder entführt worden seien. Weiter berichtete die Zeugin, dass der Geschädigte sich wiederholt beklagt habe, vom Beschul- digten bezüglich der Rückzahlung der geschuldeten CHF 150'000 auf ein spä- teres Datum vertröstet zu werden. Der Geschädigte habe ihr auch erzählt, dass er ein Haus verkaufen müsse und das Geld für den Banker bestimmt sei. Er habe ihr aber nicht offenlegen wollen, welche Art von Geschäften er mit diesem Banker getätigt habe. Die Zeugin berichtete sodann von einem mitge- hörten Telefonanruf von AJ._____, welche sich plötzlich gemeldet und den Geschädigten eindringlich gewarnt und gesagt habe, er solle mit seiner Fami- lie verschwinden. Die Zeugin gab schliesslich zu Protokoll, der Geschädigte habe ihr am Abend des 4. August 2019 per Telefon mitgeteilt, dass er sich zusammen mit dem Beschuldigten wegen CHF 150'000 mit dem Banker in AB._____ treffe. Bezeichnenderweise konnte die Zeugin keine näheren An- gaben zum Banker machen. Sie habe ihn nie zu Gesicht bekommen und der Geschädigte habe nie einen Namen genannt, sondern nur vom "Banker" ge- sprochen (vgl. insb. D1/12/15 F/A 44, 48, 111). In AB._____ angekommen, habe ihr der Geschädigte per WhatsApp mitgeteilt, der Beschuldigte sei al- leine zu diesem Banker gegangen und von einem Wächter weggeschickt wor- den, weil der Banker angeblich keine Zeit habe und später am Abend nach Zürich in sein (des Geschädigten) Büro kommen wolle. Der Geschädigte habe den Eindruck gehabt, dass etwas nicht stimme und ihr deshalb für die Dauer von 8 Stunden den Standort seines Mobiltelefons freigeschaltet.
- 34 - Der Beschuldigte wollte weder die Aussagen von AL._____ noch ihre mit dem Geschädigten geführten WhatsApp-Chats noch das Audio-Protokoll des Ge- sprächs zwischen dem Geschädigten und AJ._____ kommentieren (vgl. D1/11/16 und D1/11/17). 4.3.2 Ebenfalls aufschlussreich sind die Aussagen von AP._____ (D1/12/117). Auch er war ein Freund des Geschädigten. Den Beschuldigten kannte er nur aus den Erzählungen des Geschädigten. Hinweise darauf, dass er den Be- schuldigten absichtlich falsch belasten wollte, sind auch bei ihm nicht erkenn- bar. Gleich wie AL._____ konnte der Zeuge zur Vorgeschichte lediglich wiederge- ben, was er vom Geschädigten erfahren hatte. Seinen Aussagen zufolge er- zählte ihm der Geschädigte recht offenherzig von einem Falschgeldgeschäft, das er mit einem Türken abgeschlossen und ihm hierfür einen namhaften Geldbetrag gegeben habe. Mit dem "Türken" war erkennbar der Beschuldigte gemeint, obgleich AP._____ dessen Namen nicht kannte (D1/12/117 F/A 14- 15, 21, 42). Der Zeuge äusserte sich auch zur Figur des Bankers, über den das Falschgeldgeschäft hätte abgewickelt werden sollen. Der Geschädigte habe diesen Banker nicht gekannt und nie gesehen, weil alle Termine geplatzt seien. Er habe sich deswegen am Abend des 4. August 2019 mit dem Banker treffen wollen. Weiter äusserte sich der Zeuge zu den Sorgen des Geschä- digten wegen der ausbleibenden Rückzahlung des investierten Geldes, eines allfälligen Hausverkaufs im Falle des Ausbleibens der Rückzahlung und zu den ständigen Vertröstungen. Die Geschichte mit dem Raubüberfall, bei dem sowohl das echte als auch das falsche Geld weggekommen sei, erfuhr der Zeuge von AL._____, welche ihrerseits vom Geschädigten davon erfahren hatte. Die Aussagen von AP._____ sind plausibel, widerspruchsfrei und decken sich mit den Aussagen von AL._____.
- 35 - 4.3.3 Bei AQ._____ (D1/12/31) handelt es sich ebenfalls um einen langjährigen Freund des Geschädigten. Er hatte den Beschuldigten nie getroffen. Es gibt keine Hinweise, dass er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Gemäss seinen Aussagen hatte AQ._____ keine Kenntnisse vom Falschgeld- geschäft. Er erwähnte aber, dass der Geschädigte ihm ein bis zwei Wochen vor dem Tötungsdelikt erzählt habe, einem Türken CHF 150'000 geliehen und dann nochmals CHF 200'000 gegeben zu haben. Der Geschädigte habe Geldsorgen gehabt und habe eine Immobilie verkaufen wollen. Der Zeuge gab an, er glaube, dass der Geschädigte den Betrag von CHF 200'000 erst nach dem Hausverkauf geliehen habe (D1/12/31 F/A 140). Die Aussagen von AQ._____ sind plausibel. Ungereimtheiten hinsichtlich ge- wisser Zeitangaben konnte der Zeuge in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausräumen. Dass er nichts vom Falschgeldgeschäft wusste, stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht per se in Frage. Schliesslich wusste auch AL._____, obschon enge Geschäftspartnerin des Geschädigten, nichts Genaues über das betreffende Geschäft mit dem Beschuldigten. 4.3.4 AJ._____ (D1/12/129) lernte den Beschuldigten und den Geschädigten unge- fähr zur gleichen Zeit kennen. Sie bezeichnete den Geschädigten als Freund, wobei unklar ist, wie nah sie ihm stand. Dasselbe gilt betreffend ihr Verhältnis zum Beschuldigten, mit dem sie allenfalls eine gewisse Zeit lang liiert war (vgl. D1/2/2 S. 85). AJ._____ wurde lediglich als Auskunftsperson befragt. Es wurden ihr diverse Audio-Protokolle von Gesprächen zwischen ihr und dem Geschädigten und ihre WhatsApp-Chats mit dem Geschädigten und dem Beschuldigten vorge- halten. AJ._____ antwortete über weite Strecken ausweichend oder gab an, sich nicht erinnern zu können. Dies gilt namentlich bezüglich der Frage, wes- halb sie dem Geschädigten am 2. August 2019, mithin in zeitlicher Nähe zum Tötungsdelikt, vorgeschlagen habe, zur Polizei zu gehen, und weshalb sie den Geschädigten eindringlich gewarnt und ihm empfohlen habe, die Schweiz mit seiner Familie zu verlassen (D1/12/129 F/A 67 ff.). Die Vorinstanz ver-
- 36 - merkte zu Recht, dass angesichts der Tötung einer als Freund bezeichneten Person die vielen Erinnerungslücken als vorgeschoben erscheinen und viel- mehr anzunehmen ist, dass die Auskunftsperson – aus welchen Gründen auch immer – sich nicht erinnern wollte. Die Aussagen von AJ._____ sind für die Sachverhaltserstellung daher nur begrenzt hilfreich. Immerhin erwähnte AJ._____, ebenfalls gehört zu haben, dass der Geschä- digte einen Geldbetrag von CHF 150'000 (oder EUR 150'000) ausgeliehen und nicht zurückbekommen habe (D1/12/129 F/A 65, 88). Zudem räumte sie ein, dass der Geschädigte Sorgen und Angst gehabt habe. Von einem Raub- überfall im Büro/Lager des Geschädigten wusste sie nichts. 4.3.5 AI._____ (D1/12/141) ist der Sohn von AS._____. Er war mit dem Geschädig- ten nicht verwandt, wurde von diesem aber laut seinen Aussagen wie ein Sohn behandelt. Mit dem Beschuldigten verband ihn zur Tatzeit eine Freund- schaft, die ein Jahr zuvor begonnen hatte. AI._____ wurde als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen tragen, gleich wie die Aussagen von AJ._____, nur beschränkt zur Sachverhaltsermittlung bei. Wie die Vorinstanz festhielt, war der Einvernommene stets darum be- müht, sich als Unbeteiligten darzustellen. Er will zwar gehört haben, dass der Geschädigte dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 150'000 geliehen und anschliessend zurückverlangt habe. Er betonte aber diverse Male, dass der Geschädigte ihm nichts von seinen finanziellen Problemen erzählt habe und sowohl der Geschädigte wie auch der Beschuldigte ihn aus allem Geschäftli- chen rausgehalten hätten (D1/12/141 F/A 161, 172, 233). Es ist jedenfalls an- zunehmen, dass AI._____ – aus welchen Gründen auch immer – nicht alles zu Protokoll gab, was er wusste. Aufschlüsse liefern immerhin seine Aussagen über die Türkeireisen und die Hotelübernachtungen in der Umgebung von Zürich. AI._____ bestätigte, im Juli 2019 – mithin nach dem angeblichen Raubüberfall – zusammen mit dem Beschuldigten und AJ._____ zweimal ferienhalber und auf Kosten des Be- schuldigten in die Türkei gereist zu sein, wobei er und AJ._____ sich nur mit
- 37 - dem Cousin des Beschuldigten hätten fortbewegen können und sich wie Gei- seln vorgekommen seien (D1/12/141 F/A 227-230). Weiter bestätigte AI._____, dass der Beschuldigte ihm Hotelübernachtungen bezahlt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle seine Wohnung verlassen, er werde ihm eine neue Wohnung finden und ihn bis dahin in Hotels unterbringen (D1/12/141 F/A 262-263). Festzuhalten ist, dass AI._____ die Aussagen des Beschuldigten in zentralen Punkten nicht bestätigte. Er verneinte, dass ihm der Beschuldigten bei einem Treffen bei der ZKB je CHF 40'000 und CHF 20'000 ausbezahlt habe. Gleich wie AJ._____ wusste AI._____ nichts von einem Raubüberfall im Büro/Lager des Geschädigten, bei dem Geld weggekommen sein soll. Er sei vom Ge- schädigten auch nie mit einer Waffe oder einem Kissen bedroht worden. Der Geschädigte sei ein guter Mensch gewesen (D1/12/141 F/A 18). 4.3.6 Bei AS._____, welcher ebenfalls als Auskunftsperson befragt wurde (D1/12/139), handelt es sich um den Vater von AI._____. Seine Aussagen werfen zahlreiche Fragen auf und lassen den Schluss zu, dass der Befragte nicht alles sagte, was er weiss. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen geben mit Bezug auf den Geschehensablauf nicht viel her. AS._____ will den Geschädigten nicht gekannt, sondern nur einmal über sei- nen Sohn von ihm gehört haben. Er sei im Juli 2019 in die Schweiz gereist, weil er seinen Sohn nicht habe erreichen können und habe wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Zu diesem Zweck habe er sich mit dem Beschuldigten getroffen. Die Vorinstanz bezeichnete diese Aussagen zu Recht als seltsam, da viele Mitglieder der Familie AI._____AS._____ in der Schweiz wohnen und es naheliegender gewesen wäre, sich an sie zu wenden statt an den Beschul- digten. Zudem hätte AS._____ den Beschuldigten telefonisch kontaktieren können, um zu erfahren, dass sich sein Sohn ferienhalber in der Türkei auf- halte. Eine Reise in die Schweiz einzig mit dem Zweck, nach dem Aufenthalt des Sohnes zu fragen, erscheint realitätsfern. Ebenfalls eigenartig sind die Aussagen, wonach AS._____ vom Beschuldigten in einen Erotik-Club einge- laden worden sei und dieser ihm – ohne Bindung an eine Gegenleistung –
- 38 - EUR 4'000 für seine kranke Frau und ein Flugticket zurück nach Italien ge- schenkt habe. Zudem ist fraglich, ob sich der Zeuge tatsächlich nicht mehr daran erinnerte, dass er nachgewiesenermassen auch nach dem Treffen mit dem Beschuldigten noch weitere Male mit diesem in Kontakt gestanden war (vgl. D1/2/2 S. 60). 4.3.7 AR._____ wurde als Zeuge einvernommen (D1/12/78). Er hatte den Beschul- digten und den Geschädigten nur ein einziges Mal aus geschäftlichen Grün- den getroffen. Der Zeuge legte offen, dass er weder den Beschuldigten noch den Geschädigten sympathisch fand und ihm das Treffen suspekt vorkam. Anhaltspunkte dafür, dass AR._____ den Beschuldigten hätte falsch belasten wollen, liegen aber nicht vor. AR._____ konnte nur das zu Protokoll geben, was ihm der Beschuldigte sagte, da er sich mit diesem auf Türkisch unterhalten und der Geschädigte mangels Sprachkenntnissen am Gespräch nicht aktiv teilgenommen hatte. Dabei sei es um den Verkauf eines dem Neffen des Geschädigten (gemeint AI._____) gehörenden Fahrzeugs (BMW i8) und um ein Restaurant in AB._____ gegangen. Der Beschuldigte habe ihm auch von einem Geldwech- selgeschäft mit dem Geschädigten und einem Raubüberfall erzählt, bei dem der Neffe des Geschädigten dahinterstecke und das Geld weggekommen sei (D1/12/78 F/A 94-97). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von AR._____ zu Recht als plausibel. Sie sind ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschul- digte die Geschichte eines Raubüberfalls zu verbreiten suchte. 4.4 Weitere Beweismittel 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Recht liegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Forensischen Instituts Zürich (FOR) voll- ständig, nachvollziehbar und schlüssig sind. In Fachfragen ist die Berufungs- kammer an die Gutachten folglich gebunden (BGer, Urteil 6B_376/2024 vom 5.6.24 E. 2.2.3).
- 39 - 4.4.2 Gemäss dem Bericht zur Legalinspektion (D1/27/4) und dem Gutachten des IRM zum Todesfall (D1/27/5) kam der Geschädigte zweifelsfrei durch ein De- likt ums Leben. An der Leiche wurden zwei Schussverletzungen festgestellt, i.e. ein relativer Nahschuss an der Wange rechts und ein Einschuss am Rü- cken rechts auf Höhe des mittleren Brustkorbs. Beide Schüsse waren je für sich todesursächlich. Der Eintritt des Todes konnte nur grob geschätzt werden und muss zwischen 01.00 Uhr und 04.30 Uhr des 5. August 2019 gelegen ha- ben. Im Ergänzungsgutachten vom 8. Mai 2025 erläuterte das IRM, dass eine nähere Eingrenzung der Todeszeit mangels Idealbedingungen nicht möglich sei (Urk. 133 S. 2-3). Die Ausführungen des IRM sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Kritik der Verteidigung am Ergänzungsgutachten (Urk. 141) ist nicht zu folgen. Die Abnahme der neu beantragten Beweise (Befragung der Rettungskräfte; Edition medizinischer Unterlagen etc.) würde den Todeszeit- punkt nicht näher eingrenzen, da die Durchführung einer Reanimation bei nicht klar einsehbaren Todeszeichen (bspw. bei durch die getragene Beklei- dung verdeckten Todesflecken) dem standardmässigen Vorgehen der Ret- tungskräfte entspricht (vgl. Urk. 133 S. 3). Der Beschuldigte gab an, den Ge- schädigten auf dem Parkplatz beim AF._____ zwischen 02.45 Uhr und 03.15 Uhr verlassen zu haben (D1/11/3 F/A 118). Diese Zeitangabe liegt in- nerhalb des gutachterlich festgestellten Zeitraums des Todeseintritts. 4.4.3 Die Ergebnisse der Schussbahnrekonstruktion sprechen äusserst stark auf eine Schussabgabe im Fahrzeuginnenraum des Geschädigten, wobei sich die Waffe bei beiden Schussabgaben im Bereich des Fahrzeugs hinten rechts befunden haben musste (Interdisziplinäres Gutachten, D1/28/18 S. 8). Genau an dieser Stelle – am Türöffnungshebel an der Fahrzeugtüre hinten rechts, Innenseite – wurde die DNA des Beschuldigten gefunden (Spurenbericht des FOR, D1/28/15). Auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses lieferte der Be- schuldigte keine Erklärung, wie seine DNA dorthin hätte gelangt sein können, sondern machte stets geltend, neben dem Geschädigten auf dem Beifahrer- sitz gesessen zu sein (D1/11/18 F/A 185-187).
- 40 - 4.4.4 Gemäss den Videoaufzeichnungen beim McDonald's in AG._____, wo der Beschuldigte und der Geschädigte nach der Rückfahrt von AB._____ einen Imbiss nahmen, trug der Beschuldigte am Abend des 4. August 2019 ein hel- les Langarmhemd. Dieses will er später in der Nacht ausgezogen und auf die Mittelkonsole der Rückbank im Fahrzeug des Geschädigten gelegt haben, weil es ihm zu warm gewesen sei (D1/11/4 F/A 138). Das betreffende Hemd wurde indessen nie gefunden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Hemd aufgrund der nahen Schussabgabe Blut- und Schmauchspuren aufgewiesen habe und der Beschuldigte das Hemd habe verschwinden lassen. 4.4.5 Die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) ergab, dass der Beschuldigte zeitlich die Möglichkeit hatte, um nach dem Tötungsdelikt Blut- und Schmauchspuren zu beseitigen. Er befand sich nachgewiesener- massen zwischen 04.00 Uhr und 04.30 Uhr an seinem Wohnort in V._____. In dieser Zeitspanne konnte er entgegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 22) duschen, die Kleider wechseln und sein eigenes Fahrzeug reinigen. Zudem ist denkbar, dass der Beschuldigte bereits vor der Wegfahrt mit dem eigenen Fahrzeug vom Parkplatz AF._____ bzw. vor dem Einsteigen seine Kleider (helles Langarmhemd, Hosen etc.) auszog oder wechselte, um allfällige Blut- und Schmauchspuren von seiner Person zu entfernen und deren Weiterüber- tragung zu vermeiden. Am Parkplatz des AF._____ führt ein Bach vorbei, wo das Mobiltelefon des Geschädigten gefunden wurde und wo ohne Weiteres Blut- und Schmauchspuren abgewaschen werden konnten. Diesbezüglich ergibt sich aus dem von der Verteidigung ins Recht gelegten Bericht von Prof. R._____, dass allein das Reiben der Hände oder das Hän- dewaschen zum Verlust von Schmauchpartikeln beitragen kann bzw. dass das Händewaschen zum teilweisen Verlust oder gar zur Abwesenheit von Schmauchspuren führen kann und bei einem Zeitintervall von sechs Stunden und mehr zwischen Schussabgabe und Probeentnahme mit einem hohen Verlust an Schmauchpartikeln zu rechnen ist (Urk. 122/1 S. 11, FN 10). Der von der Verteidigung eingereichte Fachbeitrag besagt sogar, dass, wenn der Schütze nach der Schussabgabe dusche oder die Hände und das Haar wa-
- 41 - sche, das Sicherstellen von Schmauchspuren auf Händen oder Haar beinahe unmöglich sei (Urk. 122/3 S. 2). Mithin stützen weder Bericht noch Beitrag die Annahme der Verteidigung, dass eine vollumfängliche Beseitigung der Spu- ren durch Duschen oftmals nicht möglich sei (Prot. II S. 31). Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund einer einschlägi- gen Vorstrafe aus dem Jahr 2013 jedenfalls wusste, worauf man beim Besei- tigen von Schmauchspuren achten muss. In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte Möglichkeiten hatte, sich von Schmauch- und Blutspuren zu be- freien, ist der Umstand, dass an seinem Körper, seinen Kleidern und seinem Fahrzeug keine solchen Spuren in hinreichender Deutlichkeit sichergestellt werden konnten (vgl. D1/28/15), beweismässig neutral, d.h. weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten zu werten. Vor diesem Hintergrund könnten die von der Verteidigung beantragten Be- weisabnahmen (Ergänzungsgutachten des FOR zu den Schmauchspuren, dem Blutspurenbild und der in Frage kommenden Tatwaffe; Bestellung von Prof. R._____ als Sachverständiger und Befragung zu seinem Bericht; Einho- lung einer Stellungnahme des FOR zum Bericht von Prof. R._____) nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen. Ohnehin zielt die Verteidigung mit diesen An- trägen nicht auf ein Beibringen zusätzlicher Entscheidungsgrundlagen, son- dern vielmehr auf eine Würdigung der bestehenden Beweislage. Allerdings ist die Beweiswürdigung, namentlich die Würdigung der Ergebnisse der Spuren- analysen im Gesamtzusammenhang, allein Sache des Gerichts, nicht der Gutachter. Daher sind die im Bericht von Prof. R._____ enthaltenen Probabi- litätsüberlegungen unbehelflich und würde selbiges auch für das von der Ver- teidigung beantragte Gutachten zur Interpretation fehlender Blutmikrospuren bzw. zur Problematik der fehlenden Spuren oder ein diesbezügliches Ergän- zungsgutachten des FOR gelten (vgl. E. I/8 hiervor). Die entsprechenden Be- weisanträge der Verteidigung sind demnach abzuweisen. 4.4.6 Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten liefert sein Verhalten im Tatzeitraum. Dazu gehört, dass der Beschuldigte während seines Aufent- halts auf dem Parkplatz des AF._____ ab 01.15 Uhr seine Mobiltelefone auf
- 42 - Flugmodus gestellt oder ausgeschaltet hatte. Das eine Mobiltelefon loggte sich erst wieder um 03.25 Uhr, das andere ab 03.30 Uhr bei einer Mobilfunk- antenne ein. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 127 S. 12-
13) bestehen an der Genauigkeit der erhobenen Randdaten der Mobiltelefone des Beschuldigten keine Zweifel. Das Einschalten des Flugmodus resp. das Ausschalten der Mobiltelefone ergäbe keinen Sinn, wenn sich der Beschul- digte auf dem Parkplatz AF._____ tatsächlich nur mit dem Geschädigten un- terhalten und dabei auf dem Beifahrersitz in dessen Fahrzeug gesessen hätte. Ein weiteres Indiz für das Verwischen von Tatspuren findet sich darin, dass der Beschuldigte seinen WhatsApp-Chat mit dem Geschädigten bis zum
22. Juli 2019 und die Anrufverbindungen bis zum 2. August 2019 sowie sämt- liche Verbindungen ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August 2019, 04.33 Uhr, (mit Ausnahme des Anrufs an AN._____ um 04.31 Uhr) ge- löscht hatte (D1/2/2 S. 13, 48). Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschul- digte darum bemüht war, Rückschlüsse auf seine Täterschaft zu verhindern. Eigenartig ist schliesslich, dass das Mobiltelefon des Geschädigten um 03.17 Uhr letztmals mit der Firewall des Providers Sunrise in Verbindung stand, was darauf hindeutet, dass das Mobiltelefon just im Moment zerstört wurde, als der Beschuldigte den Parkplatz AF._____ um 03.15 Uhr verliess, und dass der Beschuldigte bei seiner Rückkehr an seinem Wohnort um 04.00 Uhr nicht auf seinen Vater treffen wollte. Auch diese Umstände spre- chen dafür, dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hatte. 4.4.7 Damit korreliert, dass der Beschuldigte den Verdacht von sich zu lenken suchte, indem er dem Geschädigten bereits kurz nach dem Verlassen des AF._____s eine – wie die Vorinstanz festhielt – sinnlose WhatsApp-Nachricht schrieb, um sich nach dessen Befinden zu erkundigen. Weiter versuchte er den Verdacht zu zerstreuen, indem er daraufhin AL._____ anrief, sich nach dem (freigeschalteten) Standort des Geschädigten erkundigte, aus angebli- cher Sorge zum Parkplatz AF._____ zurückfuhr und den Notruf absetzte. 4.4.8 Dass die Tatwaffe nie gefunden wurde, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da es genügend Zeit und Möglichkeiten gab, die Schusswaffe,
- 43 - gleich wie das helle Langarmhemd, vor dem Absetzen des Notrufs zum Ver- schwinden zu bringen. 4.5 Fehlende Hinweise auf Drittpersonen Der Beschuldigte hat für den Tatzeitraum kein Alibi. Daran würden die neu beantragten Beweise nichts ändern können (vgl. E. III/4.4.2 hiervor). Er war der Letzte, der den Geschädigten lebend gesehen hatte, und auch derjenige, der den Geschädigten mit Schussverletzungen vorfand und den Notruf ab- setzte. Zudem hatte der Beschuldigte ein klares Tatmotiv. Er war dem Ge- schädigten eine namhafte Geldsumme schuldig und konnte oder wollte diese Schulden nicht bezahlen. Hinweise auf andere Personen, die als Täter in Frage kommen, fehlen gänzlich. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung als Täter ins Spiel gebrachten Personen (vgl. Urk. 127 S. 31-32) von der Anwesenheit des Geschädigten mitten in der Nacht auf dem Parkplatz des AF._____ wussten. Im Übrigen erscheint die Darstellung des Beschuldigten unglaubhaft, wonach er zunächst mit dem Geschädigten auf dem Parkplatz wartete, dann aber, als endlich an- dere Personen vor Ort eintrafen, den Tatort verliess und den Geschädigten alleine liess. 4.6 Beweisergebnis Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer Indizienkette auszugehen, die keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lässt, wobei den nachfolgenden Indizien besondere Bedeutung zukommt. Zunächst lässt sich das Tatmotiv erkennen. Der Geschädigte forderte den Beschuldigten am
31. Juli 2019, mithin zeitnah zur Tat, unmissverständlich zur Zahlung von CHF 350'000 auf. Was es mit der Vorgeschichte dieser Forderung im Detail auf sich hatte, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Be- rufungsverhandlung (vgl. Urk. 127 S. 5-6, 11-12, 29; Prot. II S. 43) offenblei- ben. Entscheidend ist, dass der Geschädigte von der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ausging und jener sich mit nachdrücklichen Zahlungsaufforde- rungen konfrontiert sah (vgl. E. III/4.2.4 hiervor). Entgegen der Verteidigung
- 44 - ändert daran nichts, dass der Geschädigte dem Beschuldigten kein Ultimatum setzte (vgl. Urk. 127 S. 11). Wohlgemerkt bestätigte der Beschuldigte das Be- stehen einer Rückzahlungspflicht, indem er aussagte, er und der Geschädigte hätten sich jeweils gegenseitig Geld ausgeliehen und er habe dem Geschä- digten geliehenes Geld zurückbezahlt (vgl. E. III/4.2.1 hiervor). Dass der Ge- schädigte von der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ausging, ergibt sich auch aus diversen Zeugenaussagen (vgl. E. III/4.3.1-4.3.3 hiervor). Um die fehlende Zahlungsfähigkeit resp. den fehlenden Zahlungswillen zu vertu- schen, spies der Beschuldigte den Geschädigten mit Vertröstungen ab und erstellte und verbreitete in mehrfacher Hinsicht ein Lügengebäude (Raub- überfall, bei dem alles Geld wegkam; Existenz eines Bankers namens "AA._____"; Tod oder Entführung von AJ._____ und AI._____, die angeblich hinter dem Raubüberfall steckten). Auch dies lässt sich anhand diverser Zeu- genaussagen erkennen (vgl. E. III/4.3.1-4.3.2 und E. III/4.3.7 hiervor). Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten liegt sodann im Umstand, dass seine DNA just an der Position des Schützen gefunden wurde. Eine Erklärung hierfür lieferte er, wie gesagt, nicht (vgl. E. III/4.4.3 hiervor). So machte er nicht geltend, jemals auf der Rückbank des Fahrzeugs des Ge- schädigten mitgefahren zu sein und auf diese Weise eine DNA-Spur hinter- lassen zu haben, wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vor- brachte (Urk. 127 S. 16). Entgegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 17) ist so- dann nicht aussagekräftig, dass auf der Aussenseite der Fahrzeugtür keine DNA-Spur des Beschuldigten verzeichnet wurde (Urk. 127 S. 17). Denn sel- biges gilt für die Aussenseite der Beifahrertür (D1/28/14 S. 17), obschon der Beschuldigte in der Tatnacht längere Zeit auf dem Beifahrersitz gesessen ha- ben will. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist der vom Beschuldigten vollzogene Kleider- wechsel. Obschon der Beschuldigte das helle Langarmhemd auf die Rück- bank im Fahrzeug des Geschädigten gelegt haben will (vgl. E. III/4.2.6 hier- vor), wurde das besagte Hemd dort nicht gefunden. Ein allfälliger Dritttäter hätte keinerlei Anlass gehabt, dieses Hemd von dort zu entfernen. Dass das
- 45 - Hemd nicht sichergestellt werden konnte, deutet auf eine Verschleierungs- handlung des Beschuldigten hin und indiziert dessen Täterschaft. Zusätzliche Indizien liegen zum einen darin, dass der Beschuldigte seinen WhatsApp-Chat mit dem Geschädigten und die Anrufverbindungen bis zum
2. August 2019 sowie sämtliche Verbindungen ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August, 04.33 Uhr, löschte. Dieses Verhalten kann ent- gegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 25) nicht als alltäglich bezeichnet wer- den, da die Daten selektiv gelöscht wurden. So blieb der eingegangene Anruf von AN._____ bestehen, während alle Daten gelöscht wurden, die für die Strafverfolgungsbehörden relevant gewesen wären (vgl. E. III/4.4.6 hiervor). Zum andern stand das Mobiltelefon des Geschädigten letztmals um 03.17 Uhr mit der Firewall des Providers in Kontakt, was indiziert, dass es im Zeitpunkt zerstört wurde, als der Beschuldigte um 03.15 Uhr den Parkplatz AF._____ verliess (vgl. E. III/4.4.6 hiervor). Diese zeitliche Korrelation deutet ebenfalls auf eine Verschleierungshandlung des Beschuldigten hin. An der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass der Be- schuldigte die Zugangsdaten zu seinem Mobiltelefon ohne Weiteres preisge- geben habe (vgl. Urk. 127 S. 7, 26). Daraus kann indessen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte die Zugangsda- ten bekanntgab, kann damit erklärt werden, dass er sich durch die Löschung tatrelevanter Daten in Sicherheit wähnte, zumal das Mobiltelefon des Geschä- digten mit den darauf gespeicherten Daten in der Tatnacht vernichtet worden war, und dass er überdies seine Aussagen hinsichtlich seines Kontakts mit AN._____ stützen wollte. Dafür spricht, dass er sowohl in der Einvernahme vom 5. August 2019 als auch in der Hafteinvernahme vom 6. August 2019 speziell betonte, dass die Nachrichten mit AN._____ nach wie vor auf seinem Mobiltelefon gespeichert seien (D1/11/2 F/A 63 und D1/11/3 F/A 106). Des Weiteren hatte der Beschuldigte nachweislich die Möglichkeit, sich der Tatwaffe und weiterer belastender Objekte zu entledigen. Wo sich der Ort der Entsorgung genau befand, ist letztlich nicht entscheidend, weshalb sich die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich Genauigkeit der ausgewerteten
- 46 - Schrittzähler der Mobiltelefone des Beschuldigten erübrigen (Urk. 127 S. 24- 25). Wie dargetan, konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage, wo er diese Schritte gemacht habe, nicht beantworten (vgl. E. III/4.2.6 hiervor). Auch machte er nicht geltend, sich beim Warten vor dem Haus die Füsse vertreten zu haben, wie es die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 127 S. 25). Sodann hielt sich der Beschuldigte nach der Tat bei sich zu Hause auf und hatte genügend Zeit, um zu duschen, die Kleider zu wechseln und sein eige- nes Fahrzeug zu reinigen (vgl. E. III/4.4.5 hiervor). Entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 127 S. 23; Prot. II S. 31) ist unwahrscheinlich, dass die ausgerückten Polizeibeamten be- merkt hätten, dass der Beschuldigte allfällig geduscht haben könnte, zumal dessen kurz geschnittene Haare schnell trocknen. Der Hinweis der Verteidi- gung auf möglicherweise bestehende Sekundärspuren auf benutzten Hand- tüchern (Urk. 121 S. 5) ist ebenfalls unbehelflich, da keine Handtücher sicher- gestellt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der Hinweise auf allfällige Feuchtig- keit, eine laufende Waschmaschine etc. (Urk. 121 S. 5), zumal die erste Haus- durchsuchung in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten ohnehin erst am Nachmittag des 5. August 2019 stattfand (D1/25/3). Der entsprechende Be- weisantrag der Verteidigung (Urk. 125 bzw. Urk. 126) ist abzuweisen. Bezüglich des Tatzeitraums vom 4. auf den 5. August 2019 sind die Aussagen des Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht nicht stimmig (Grund für den Ab- stecher nach V._____, zeitlicher Ablauf, Unauffindbarkeit des hellen Lang- armhemds, Löschen aller Verbindungsdaten auf dem Mobiltelefon, keine Er- klärung für die sichergestellte DNA-Spur; vgl. E. III/4.2.6 hiervor). Dass an Körper, Kleider und Fahrzeug des Beschuldigten keine Schmauch- und Blut- spuren gefunden werden konnten, ist angesichts der Möglichkeiten zur Spu- renverwischung neutral zu werten und vermag entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 29-30) das Gesamt- bild der Indizien nicht in Frage zu stellen. Für den Tatzeitraum resp. für den gutachterlich geschätzten Todeszeitpunkt (vgl. Urk. 133) hatte der Beschul-
- 47 - digte kein Alibi. Hinweise auf die Täterschaft von Drittpersonen fehlen gänz- lich (vgl. E. III/4.5 hiervor). Hinzu kommt das Aussageverhalten des Beschuldigten. Er weigerte sich na- mentlich, offenzulegen, woher er das Geld zur angeblichen Rückzahlung von CHF 150'000 und zur angeblichen Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 250'000 nahm resp. wer ihm dieses Geld zur Verfügung stellte, und machte auch keine überprüfbaren Angaben zum Banker "AA._____". Dies, obschon ihn entsprechende Aussagen entscheidend entlastet hätten. Die be- lastenden Zeugenaussagen und die vorgehaltenen WhatsApp-Chats und Au- dio-Protokolle wollte er ebenfalls nicht kommentieren. Wie erwähnt (vgl. E. III/4.2 hiervor), verbietet es das Schweigerecht nicht, die punktuelle Aussa- geverweigerung des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu würdigen, wenn von ihm eine Erklärung vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Daran vermag der vage Hinweis des Beschuldigten auf Angst vor Repressalien (Urk. 127 S. 3, 7; Prot. II S. 24-25) nichts zu ändern, zumal geeignete Mass- nahmen zu seinem Schutz denkbar wären (vgl. das Bundesgesetz vom
23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz [SR 312.2]). Ebenfalls unbehelflich ist der kryptische Hinweis anlässlich der Berufungsver- handlung, der Beschuldigte habe sich "geldmässig schützen" müssen (Prot. II S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund kann an der Täterschaft des Beschuldigten nicht ge- zweifelt werden. 4.7 Wissen und Willen des Beschuldigten Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass die Abgabe von Schüssen in den Kopf und den Rücken eines Menschen zu dessen Tod führen können. Indem er die Schüsse im Fahrzeuginnenraum von der Rückbank aus abgab, mithin zwei relative Nahschüsse abfeuerte, zeigte der Beschuldigte in aller Deutlichkeit seinen direkt auf die Tötung des Geschädigten gerichteten Willen.
- 48 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Mordes schuldig. Sie bezeichnete das Vorgehen des Beschuldigten als heimtückisch und dessen Beweggründe als krass egoistisch und als Ausdruck einer ganz ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Lebens.
2. Tatbestandselemente des Mordes 2.1 Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsvoraussetzungen des Mordes (Art. 112 StGB) in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dar. Rekapitulie- rend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Art. 112 StGB statuiert das schwerste Tötungsdelikt. Es müssen der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt und zusätzlich die be- sonderen Mordqualifikationen gegeben sein. Der Tatbestand des Mordes er- fasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen ausserge- wöhnlich krass über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, in: Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 112 N. 5). Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale – Beweg- grund des Täters, der damit verbundene Zweck der Tat, Art der Tatausfüh- rung – konkretisiert (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1). Die gegen aussen in Erschei- nung tretende Art der Tatausführung muss ebenfalls Ausdruck einer beson- ders skrupellosen Haltung des Täters sein (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 und E. 2.4.2; 141 IV 61 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund resp. Zweck der Tat beispielsweise darin, dass die Tötung zu einer wirtschaft- lichen Entlastung des Täters führt (BGer, Urteil 6B_136/2014 vom 21.7.14 E. 1.3.1). Als besonders verwerflich gelten auch Fälle des sog. Eliminations-
- 49 - mords, in denen sich der Täter einer ihm lästigen Person entledigen will (BGer, Urteil 6B_685/2017 vom 20.9.17 E. 3.4). Die Art der Tatausführung ist rechtsprechungsgemäss besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich, aussergewöhnlich grausam oder heimtückisch ist (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1). Darunter fällt die Ausnutzung einer besonderen Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers oder das Locken des Opfers in einen Hin- terhalt (BGer, Urteil 6B_55/2015 vom 7.4.15 E. 2.1). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Um- stände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden. Umgekehrt kann die Tötung auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1). 2.2 Mord ist ein Vorsatzdelikt, wobei sich der Vorsatz auch auf die Elemente der Skrupellosigkeit erstrecken muss (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 112 N. 27). Ob bereits Even- tualvorsatz genügt, gilt als umstritten (vgl. TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 112 N. 3 mit Hinweisen).
3. Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten auf dem Parkplatz des AF._____ wissentlich und willentlich tötete, mithin der Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung erfüllt wurde (vgl. E. III/4.7). Vordergründiger Beweggrund und Zweck des Tötungsdelikts lag darin, dass der Beschuldigte dem Geschädigten CHF 350'000 hätte zurückzahlen müs- sen und dazu nicht fähig oder nicht willens war. Mit der Tötung des Geschä- digten entledigte sich der Beschuldigte seiner finanziellen Schulden. Die Vorinstanz bezeichnete den pekuniären Beweggrund des Tötungsdelikts zu Recht als absolut nichtig und extrem egoistisch (Urk. 94 S. 179).
- 50 - Mit der Staatsanwaltschaft kann gar von einem eigentlichen Eliminationsmord gesprochen werden. Der Beschuldigte schritt ausgerechnet an dem Tag zur Tat, als AJ._____ am 4. August 2019 nach Zürich zurückkehrte und dem Be- schuldigten angedroht hatte, sich an den Geschädigten zu wenden. Der Be- schuldigte musste unweigerlich damit rechnen, dass sein Lügengebäude rund um den vorgetäuschten Raubüberfall aufflog. Mit der Tötung des Geschädig- ten beseitigte er eine ihm lästig gewordene Person. Die Beweggründe des Tötungsdelikts – pekuniäre Interessen, Elimination des Geschädigten – sprechen für die Qualifikation als Mord. Hinzu kommt, dass die Art der Tatausführung überaus heimtückisch war. Der Beschuldigte verstand es, innerhalb kurzer Zeit das Vertrauen des Geschä- digten für sich zu gewinnen. Zunächst hätte der Beschuldigte eine Geld- summe von CHF 500'000, welche der Geschädigte im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit einem gewissen AT._____ verloren hatte, aus der Tür- kei zurückholen sollen. Dafür hätte er einen Anteil dieser Geldsumme erhalten (vgl. D1/2/2 S. 10 ff.). Weiter war der Geschädigte kurz nach dem gegenseiti- gen Kennenlernen im April/Mai 2019 bereit, dem Beschuldigten am 21. Mai 2019 eine beträchtliche Geldsumme anzuvertrauen, welche dieser in ein (Falschgeld-)Geschäft mit einem (in Wahrheit nicht existierenden) Banker hätte investieren sollen. Der Beschuldigte baute das Lügengebäude in der Folge weiter aus, indem er dem Geschädigten weis machte, das Geld sei bei einem Raubüberfall gestohlen worden, AJ._____ und AI._____ würden hinter dem Raubüberfall stecken und beide seien tot oder entführt. Nach dem vor- getäuschten Raubüberfall war der Geschädigte ein weiteres Mal bereit, dem Beschuldigten einen grossen Geldbetrag zu übergeben. Darin zeigte sich wie- derum deutlich, wie vertrauensselig der Geschädigte gegenüber dem Be- schuldigten war. Anhand der Zeugenaussagen von AL._____ und AP._____ lässt sich erken- nen, dass der Geschädigte relativ lange arglos war, wenngleich er sich ob der ständigen Vertröstungen des Beschuldigten bezüglich der Rückzahlung des investierten Geldes enervierte (vgl. D1/12/15 F/A 106; D1/12/116 F/A 5). Am
- 51 -
31. Juli 2019 ging dem Geschädigten die Geduld allmählich aus und er ent- schloss sich, den Beschuldigten zur Rückzahlung des investierten Geldes auf- zufordern. AL._____ berichtete, dass sie sich am 2. August 2019 im Nach- gang zu den Warnungen von AJ._____ mit dem Geschädigten darüber unter- halten habe, wer ihn "über den Tisch" ziehen wollte. Der Geschädigte habe vermutet, dass es entweder der Banker oder der Beschuldigte sei (vgl. D1/12/15 F/A 44). Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass der Ver- dacht des Geschädigten in erster Linie den Banker betroffen haben musste (vgl. Urk. 94 S. 177). Selbst als der Beschuldigte dem Geschädigten in AB._____ vorgaukelte, er habe beim Banker geklingelt, dieser habe ihn weg- geschickt und wolle mit dem Geld etwas später nach Zürich kommen, er- kannte der Geschädigte nicht, wie brenzlig die Situation für ihn wurde. Zwar schaltete er für AL._____ im Falle, dass etwas passiere, seinen Standort frei. Dennoch war er bereit, mit dem Beschuldigten mitten in der Nacht auf einen menschenleeren Parkplatz zu fahren, um dort auf den Banker zu warten. Der Beschuldigte vermochte den Geschädigten regelrecht in eine Falle zu locken. Vor dem Hintergrund dieses heimtückischen Vorgehens drängt es sich eben- falls auf, das Tötungsdelikt als Mord zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 94 S. 178), handelte der Beschuldigte aus- sergewöhnlich gefühlskalt. Er gab die Schüsse von der Rückbank im Fahr- zeuginneren aus nächster Nähe ab. Der Geschädigte hätte keine auch noch so kleine Chance gehabt, das Fahrzeug rechtzeitig zu verlassen und zu flie- hen. Auch durch die Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Geschädigten ist das Vorgehen des Beschuldigten als Mord einzustufen. 3.2 Wie gesagt ging der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz vor. Sein Wis- sen und Wollen erstreckte sich aber zusätzlich auch auf die Tatbestandsele- mente des Mordes. Dies muss mindestens ab dem Zeitpunkt der Planung der Tat am Abend des 4. August 2019 gelten, wenngleich nicht erstellbar ist, wann genau der Beschuldigte sich zur Tötung des Geschädigten entschloss. Der Beschuldigte gaukelte dem vertrauensseligen Geschädigten zunächst vor, der (nicht existierende) Banker würde das Geld noch in derselben Nacht nach
- 52 - Zürich bringen. Daraufhin nahm er mit dem Geschädigten bei McDonald's in AG._____ einen Imbiss ein, was zweifelsohne dazu beitrug, dass der Geschä- digte ihm weiterhin vertraute. Mit einer Schusswaffe ausgestattet lockte er den Geschädigten anschliessend an einen menschenleeren Ort, wo er die Tat mit- ten in der Nacht unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Geschädigten unbe- merkt ausführen konnte. Der subjektive Tatbestand des Mordes wurde damit ebenfalls erfüllt. 3.3 Die Vorinstanz zog in Betracht, dass der Tat noch andere Beweggründe zu- grunde liegen könnten. Sie liess diese Frage aber offen, weil solches nur ver- mutet und nicht erstellt werden kann (Urk. 94 S. 180). Dem ist nichts beizufü- gen. 3.4 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist demnach des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung, inkl. Widerruf
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen Mordes mit 17 Jahren Freiheitsstrafe und hob diese Sanktion mit Widerruf einer vom Bezirksgericht Lenzburg am 14. März 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 18 ¼ Jahre an. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine lebenslängliche Frei- heitsstrafe.
2. Grundsätze 2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe
- 53 - nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Die Regeln der Gesamtstrafenbildung kommen auch zur Anwendung im Falle des Widerrufs einer (älteren) bedingten Strafe, vorausgesetzt, es handelt sich um gleichartige Strafen (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3). Dabei ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Die Vorinstanz stellte diese Grundsätze rechtsprechungsgemäss dar (Urk. 94 S. 181 ff., 192 ff.). 2.2 Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist bei der Strafzumes- sung im Falle von Mord des Weiteren das Doppelverwertungsverbot zu be- achten (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.7.1; 142 IV 14 E. 5.4). Merkmale, die für die Qualifikation des Tötungsdelikts als Mord berücksichtigt werden, dürfen we- gen des Doppelverwertungsverbots nicht zusätzlich innerhalb des Strafrah- mens straferhöhend gewichtet werden. Allerdings ist es nach der Rechtspre- chung zulässig, bei der Strafzumessung einzubeziehen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skru- pellos ist. So kann die besondere Skrupellosigkeit mehr oder weniger gross sein. Je ausgeprägter sie ist, desto höher hat die Strafe auszufallen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer, Urteile 6B_685/2017 vom 20.9.17 E. 5.2; 6B_748/2016 vom 22.8.16 E. 7.3).
3. Strafzumessung im Einzelnen 3.1 Strafrahmen Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB. Bei Mord liegt der Strafrahmen zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe kann lebenslänglich sein. Vorliegend gibt
- 54 - es keine Gründe, um den ordentlichen Strafrahmen (gegen unten) zu verlas- sen. 3.2 Objektive Tatschwere Im konkreten Fall ist die Art der Tatausführung im oberen Drittel der Verschul- densbandbreite anzusiedeln. Die Vorinstanz sah im professionellen, zielstre- bigen und äusserst gefühlskalten Vorgehen des Beschuldigten, das die Tö- tung des Geschädigten als eigentliche Hinrichtung habe erscheinen lassen, ein erschwerendes Element. Erschwerend gewichtete die Vorinstanz auch das Ausnutzen der Wehrlosigkeit des Geschädigten in den beengten Verhält- nissen von dessen Fahrzeug. Schliesslich erachtete die Vorinstanz das Ver- wischen von Tatspuren als Ausdruck hoher krimineller Energie. Im Umstand, dass ein schlimmeres Tatwerkzeug als eine Schusswaffe hätte zum Einsatz kommen können, der Geschädigte nicht lange habe leiden müssen und nicht gequält worden sei, erkannte die Vorinstanz dagegen ein verschuldensmin- derndes Element (Urk. 94 S. 184 f.). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Wie aufgezeigt, ist die Tö- tung des Geschädigten durchaus als Eliminationsmord zu sehen, den er just beging, als das Lügengebäude um den angeblichen Raubüberfall und den nicht existierenden Banker aufzufliegen drohte. Hingegen war die Art der Tö- tung nicht besonders grausam, wenngleich es sich um zwei relative Nah- schüsse in den Kopf und den Rücken des Geschädigten handelte. Zu den von der Vorinstanz als erschwerend erkannten Faktoren tritt das be- sonders heimtückische Verhalten des Beschuldigten hinzu. Zwischen ihm und dem Geschädigten bestand ein Vertrauensverhältnis. Der Beschuldigte hätte dem Geschädigten helfen sollen, eine bei einer früheren Geschäftstätigkeit in der Türkei verlorene Geldsumme zurückzuholen. Er unternahm mit dem Ge- schädigten Reisen nach Deutschland (vgl. Urk. 94 S. 176) und plante mit ihm ein Falschgeldgeschäft, für das ihm der Geschädigte zweimal eine namhafte Geldsumme anvertraut hatte. Auch am Abend des 4. August 2019 war das Vertrauen des Geschädigten in den Beschuldigten nochmals deutlich sicht-
- 55 - bar. So liess sich der Geschädigte vom Beschuldigten nach AB._____ beglei- ten. Nach der Rückkehr in Zürich nahmen er und der Beschuldigte – nur we- nige Stunden vor der Tat – gemeinsam einen Imbiss ein. Der Beschuldigte musste erkannt haben, dass der Geschädigte von den bösen Absichten nichts ahnte, als er ihn anschliessend auf den menschenleeren Parkplatz beim AF._____ lockte. Vor diesem Hintergrund ist die Heimtücke des Beschuldig- ten als besonders ausgeprägt einzustufen. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als "mittelschwer bis sehr schwer" einzustufen und die Einsatzstrafe auf 17 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 56 - 3.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie sehr er sein Ziel errei- chen wollte, zeigt sich darin, dass er zwei Schüsse auf den Geschädigten abgab, mit dem zweiten Schuss quasi "nachdoppelte". Das objektive Tatver- schulden wird durch die subjektive Tatschwere keinesfalls relativiert. Die Ein- satzstrafe bleibt unverändert. 3.4 Täterkomponente 3.4.1 Die Vorinstanz schilderte die Biographie und die Lebensumstände des Be- schuldigten ausführlich (Urk. 94 S. 186-187). Darauf kann wiederum verwie- sen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.4.2 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte deshalb weder Einsicht noch Reue. Das fehlende Geständnis wirkt sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte sich kei- nesfalls selber belasten musste und ihm deshalb nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Untersuchung erschwert (vgl. Urk. 94 S. 189). 3.4.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Keine der drei Vorstrafen ist ein- schlägig und bei den ersten beiden Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 handelte es sich zudem "nur" um Bagatelldelikte (Irreführung der Rechts- pflege, Vergehen gegen das Waffengesetz). Die dritte Verurteilung betraf da- gegen Straftaten von gewisser Schwere (Veruntreuung und Gehilfenschaft zu Diebstahl). Das Bezirksgericht Lenzburg bestrafte den Beschuldigten am
19. März 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter An- setzung einer fünfjährigen Probezeit. Der Beschuldigte beging bereits weniger als ein halbes Jahr nach dieser dritten Verurteilung später, mithin während laufender Probezeit, das vorliegend zu beurteilende Tötungsdelikt. Die Vorinstanz wertete die drei Vorstrafen und die erneute Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit als in mittlerem Mass straferhöhend (Urk. 94 S. 188- 189). Dem ist zu folgen.
- 57 - 3.5 Beschleunigungsgebot Eine die Strafzumessung wesentlich beeinflussende Verletzung des Be- schleunigungsverbots ist nicht auszumachen. Dabei ist rekapitulierend fest- zuhalten, dass das Beschleunigungsgebot nicht bereits verletzt ist, wenn die eine oder andere Untersuchungshandlung rascher hätte durchgeführt werden können (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer, Urteil 6B_16/2023 vom 17.5.24 E. 5.3.3.2). Wie die Vorinstanz aufzeigte, wurde die Strafuntersuchung zügig vorangetrie- ben. Die Abklärungen nahmen 3 ½ Jahre in Anspruch, was angesichts der schieren Menge der Einvernahmen – es wurden 101 Personen aus dem Um- feld des Beschuldigten und des Geschädigten befragt –, der Auswertung von Mobiltelefonen und von RTI-Daten sowie der Einholung diverser Gutachten nicht zu erstaunen vermag. Zudem ist einzubeziehen, dass die Corona-Pan- demie die Durchführung der Strafuntersuchung teilweise erschwerte. Eine wesentliche Verfahrensverzögerung lässt sich in keinem Verfahrensabschnitt ausmachen. Einzig die Zeitspanne zwischen der Schlusseinvernahme am
5. Juli 2022 und der Anklageerhebung am 15. Februar 2023 erscheint etwas zu lang. Die Vorinstanz berücksichtigte dies als leicht strafreduzierend. 3.6 Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe Die Vorstrafen und die erneute Delinquenz während laufender Probezeit er- höhen die Einsatzstrafe. Die etwas zu lange Dauer zwischen Schlusseinver- nahme und Anklageerhebung reduzieren die Strafe nur leicht. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe auf 17 ½ Jahre Freiheitsstrafe fest. Diese Strafe er- scheint tat- und täterangemessen. 3.7 Widerruf 3.7.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe
- 58 - (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Andernfalls verzichtet es auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Widerruf setzt eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten voraus, d.h. es muss aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose vorliegen (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf wird umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 3.7.2 Die Vorinstanz ging von einer Schlechtprognose aus. Dies trifft zu. Der Be- schuldigte beging während laufender Probezeit ein schweres Verbrechen ge- gen Leib und Leben. Er ist dreifach vorbestraft und sass vor der dritten Verur- teilung wegen Veruntreuung und Gehilfenschaft zu Diebstahl während 45 Ta- gen in Untersuchungshaft. Weder die Vorstrafen noch der Haftaufenthalt ver- mochten ihn von einer schlimmen Straftat abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung wegen des Tötungsdelikts weder über eine Arbeitsstelle noch über eine eigene Wohnung verfügte und keine engen Beziehungen zu anderen Personen pflegte. Vor diesem Hintergrund erschei- nen die Bewährungsaussichten als derart schlecht, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg bedingt ausgesprochene Vorstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu widerrufen ist. 3.8 Gesamtstrafenbildung Die Einsatzstrafe für Mord und die zu widerrufende Strafe des Bezirksgerichts Lenzburg sind beides Freiheitsstrafen, mithin gleichartige Strafen. Die Ein- satzstrafe ist folglich in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Vorinstanz kann gefolgt werden, dass sich das Asperationsprin- zip nicht stark auswirken kann, da sich der Beschuldigte von den drei Vorstra- fen nicht beeindrucken liess und bereits ein halbes Jahr nach Beginn der 5- jährigen Probezeit erneut straffällig wurde. Die Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren
- 59 - Freiheitsstrafe ist deshalb um ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Daraus re- sultiert eine Gesamtstrafe von 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte ist demnach mit 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 ¼ Jahren ist zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die erstandene Untersuchungs- resp. Si- cherheitshaft, einschliesslich der erstandenen Untersuchungshaft im Strafver- fahren, das dem widerrufenen Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg zugrunde liegt, ist darauf anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Grundsätze Die Vorinstanz stellte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Adhäsionsprozess rechtskonform dar (Urk. 94 S. 211-214). Darauf ist zu verweisen.
2. Genugtuungsansprüche 2.1 Die Vorinstanz sprach der Witwe des Geschädigten (Privatklägerin 1) eine Genugtuung von CHF 45'000 samt 5 % Zins ab dem 5. August 2019 zu. Den beiden Töchtern des Geschädigten (Privatklägerinnen 2 und 3) sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von je CHF 19'000 samt 5 % Zins seit dem 5. Au- gust 2019 zu. Die Privatklägerinnen akzeptierten das Urteil. Der Beschuldigte liess zwar die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerinnen an- fechten, monierte aber nicht die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Summen, sondern erklärte, deren Festlegung dem Gericht zu überlassen (Prot. II S. 44). 2.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billig- keit. Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern. Die Ge-
- 60 - richte sind in der Wahl der Bemessungsmethode frei. Häufig wird nach der sog. Zweiphasentheorie vorgegangen. Danach wird anhand von Präjudizien in einem ersten Schritt ein Basisbetrag festgelegt (Phase 1) und anschlies- send in einem zweiten Schritt (Phase 2) der Basisbetrag den besonderen Um- ständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder unten angepasst (MAR- TIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N. 20). Die Vorinstanz nahm auf die Zweiphasen-Methode Bezug (vgl. Urk. 94 S. 214 ff.). Nach der in der aktuellsten Auflage des Basler Kommentars aus dem Jahr 2020 aufgeführten Gerichtspraxis liegt die Basisgenugtuung im Falle des Ver- lusts des Ehepartners bei CHF 30'000 bis CHF 40'000 und im Falle des Ver- lusts eines Elternteils bei CHF 25'000 (KESSLER, a.a.O., Art. 47 N. 20, mit Hin- weisen). Gemäss der Zusammenstellung der Präjudizien und der Rechtslehre bei HARDY LANDOLT (Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 265 ff.) liegt die Basisgenugtuung beim Verlust des Ehegatten zwischen CHF 30'000 und CHF 50'000 und beim Verlust eines Elternteils zwischen CHF 10'000 und CHF 40'000, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Kind bereits mündig ist und ob es in Hausgemeinschaft mit dem getöteten Elternteil lebte. 2.3 Die Vorinstanz setzte die Basisgenugtuung der Privatklägerin 1 für den Ver- lust deren Ehegatten auf CHF 35'000 fest. Dieser Betrag liegt innerhalb der Bandbreite der Genugtuungssummen gemäss der Gerichtspraxis bei Verlust des Ehegatten (Phase 1) und trägt gleichzeitig einem Teil der Umstände des Einzelfalls Rechnung (Phase 2). Dabei berücksichtigte die Vorinstanz das Al- ter der Privatklägerin 1 und die sehr lange Ehedauer von 40 Jahren, aber auch die Tatsache, dass die Ehe nicht konfliktfrei verlief und die Privatkläge- rin 1 von ihren beiden Töchtern inskünftig unterstützt werden kann. Aufgrund des Verschuldens und der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erhöhte die Vorinstanz den Basisbetrag auf CHF 45'000. Der damals 60-jährigen Privat- klägerin wurde die Zeit des gemeinsamen Lebensabends mit ihrem Ehemann genommen. Darüber hinaus hat sie nicht nur den Tod ihres Ehemannes zu überwinden, sondern muss auch damit fertig werden, dass er direktvorsätzlich
- 61 - auf hinterhältige Art umgebracht wurde. Die zugesprochene Genugtuungs- summe von CHF 45'000 (samt 5 % Zins ab dem Tatzeitpunkt) erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen. 2.4 Die Basisgenugtuung für die beiden Töchter setzte die Vorinstanz auf je CHF 15'000 fest. Dabei floss ein, dass beide Töchter ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Vater unterhielten, zur Tatzeit jedoch bereits 38-jährig bzw. 32-jährig waren, somit nicht mehr auf väterliche Unterstützung angewiesen waren und schon lange nicht mehr bei den Eltern wohnten. Aus denselben Gründen wie bei der Privatklägerin 1 – Tatverschulden, besondere Verwerflichkeit der Tat – erhöhte die Vorinstanz die Basisgenugtuung auf CHF 19'000. Dieser Betrag erscheint angesichts des innigen Verhältnisses der Töchter zu ihrem Vater als angemessen, zumal die Töchter nicht nur den Verlust des Vaters, sondern auch das Wissen um die Art dessen Tötung zu verkraften haben. Den Privat- klägerinnen 2 und 3 ist demnach je ein Betrag von CHF 19'000 (samt 5 % Zins ab dem Tatzeitpunkt) als Genugtuung zuzusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 14-18) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen. Ausgangs- gemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 21'000.– (entsprechend den einge- reichten Honorarnoten [Urk. 127A bzw. Urk. 151] zzgl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135
- 62 - Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Privatklägerinnen sind entsprechend der ein- gereichten Honorarnote ihrer Rechtsvertretung (Urk. 128A bzw. Urk. 150; zzgl. des Aufwands für die Nachbesprechung) mit Fr. 9'500.– zu entschädi- gen. Die Entschädigung ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (67 Absätze)
E. 1 A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2023 (Urk. 91 = Urk. 94) des Mordes zum Nachteil von †N._____ schuldig gespro- chen. Der bedingte Vollzug einer mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom
14. März 2019 ausgefällten einjährigen Freiheitsstrafe wurde widerrufen und der Beschuldigte mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 18 ¼ Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestraft. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Ehefrau und den bei- den Töchtern des Opfers, die sich als Privatklägerinnen konstituiert hatten, je Genugtuung zu bezahlen.
E. 1.1 Laut Anklageschrift (Urk. 42) habe †N._____ dem Beschuldigten am 21. Mai 2019 auf dessen Konto bei der ZKB CHF 150'000 für ein angebliches, nicht näher bekanntes Investment-Geschäft überwiesen und als Zahlungsgrund "Kurzfristig Darlehen" angegeben. Der Beschuldigte habe dieses Geld in der Folge aber für eigene Zwecke verwendet und den Geschädigten hinsichtlich der Rückzahlung immer wieder vertröstet, insbesondere mit der Lüge, ein an- geblicher Banker, welcher das Geld hätte übergeben müssen, sei abwesend oder habe keine Zeit und das Geld sei geraubt worden. Am 29. Juli 2019 habe der Geschädigte dem Beschuldigten aus dem Verkauf einer seiner Immobilien einen weiteren Betrag von CHF 200'000 in bar als Nachzahlung in das angebliche Investment-Geschäft ausbezahlt. Am 31. Juli 2019 habe der Geschädigte den Beschuldigten in fünf WhatsApp- Nachrichten aufgefordert, ihm das Geld von insgesamt CHF 350'000 zurück- zuzahlen, wobei er dieser Aufforderung Fotos der Überweisungsquittungen
- 20 - und einen Bankbeleg, auf welchem er handschriftlich den Betrag von CHF 200'000 notiert gehabt habe, beigelegt habe.
E. 1.2 Im Wissen darum, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrags von CHF 350'000 nicht werde nachkommen können und der Banker, welchen er "AA._____" genannt habe, in Wahrheit nicht existiere, habe der Beschuldigte dem Geschädigten wahrheitswidrig vorgegeben, der Banker sei am 4. August 2019 in AB._____ bereit, ihm das Geld bzw. den Gewinn aus dem Investment-Geschäft auszuschütten. Am Abend des 4. August 2019 um ca. 21.23 Uhr sei der Beschuldigte mit dem Geschädigten an den angeblichen Wohnort des nicht existierenden Bankers am AC._____ [Adresse] 7 in AB._____ gefahren. Dort angekommen habe der Beschuldigte den angeblichen Banker alleine aufgesucht, sei dann zum war- tenden Geschädigten zurückgekehrt und habe diesem wahrheitswidrig er- klärt, man habe ihn weggeschickt, der Banker sei derzeit nicht verfügbar, er käme aber später nach Zürich. Der Beschuldigte habe den Geschädigten da- durch erneut im Glauben gelassen, dass er noch am selbigen Tag sein Geld erhalte. Um ca. 23.15 Uhr seien der Beschuldigte und der Geschädigte zurück nach Zürich gefahren, um auf den angeblichen Banker "AA._____" zu warten. Die Fahrt habe zunächst an die AD._____-strasse 8 und hernach an den Wohnort der Eltern des Beschuldigten in V._____ geführt, wo der Beschuldigte angeb- lich sein zweites Telefon an sich genommen habe. Anschliessend hätten der Beschuldigte und der Geschädigte einen Halt im McDonald's an der AE._____-strasse 9 in ... Zürich eingelegt und seien in der Folge erneut an die AD._____-strasse 8 gefahren, wo der Beschuldigte in sein dort parkiertes Fahrzeug umgestiegen sei. Der Beschuldigte und der Geschädigte seien da- nach je im eigenen Fahrzeug auf den Parkplatz AF._____ in ... Zürich gefah- ren. Zwischen ca. 01.35 Uhr und 03.15 Uhr habe sich der Beschuldigte in das par- kierte Fahrzeug (Audi Q7) des Geschädigten begeben, sich rechts von dem
- 21 - am Steuer sitzenden Geschädigten auf die Rückbank gesetzt und mit einer Faustfeuerwaffe (9 mm Projektil) insgesamt zwei Schüsse, den einen gegen die rechte Wange und den anderen gegen den Rücken rechts des Geschä- digten abgefeuert. Durch diese Schüsse sei der Geschädigte dermassen ver- letzt worden, dass er noch vor Ort verstorben sei. Beide Schüsse seien je für sich todesursächlich gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Schüsse gegen den Kopf und den Rü- cken den Tod des Geschädigten hätten bewirken können, wobei er dessen Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe.
2. Unbestrittene / bestrittene Sachverhaltselemente
E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 92/1) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 102).
E. 2.1 Die Vorinstanz sprach der Witwe des Geschädigten (Privatklägerin 1) eine Genugtuung von CHF 45'000 samt 5 % Zins ab dem 5. August 2019 zu. Den beiden Töchtern des Geschädigten (Privatklägerinnen 2 und 3) sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von je CHF 19'000 samt 5 % Zins seit dem 5. Au- gust 2019 zu. Die Privatklägerinnen akzeptierten das Urteil. Der Beschuldigte liess zwar die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerinnen an- fechten, monierte aber nicht die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Summen, sondern erklärte, deren Festlegung dem Gericht zu überlassen (Prot. II S. 44).
E. 2.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billig- keit. Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern. Die Ge-
- 60 - richte sind in der Wahl der Bemessungsmethode frei. Häufig wird nach der sog. Zweiphasentheorie vorgegangen. Danach wird anhand von Präjudizien in einem ersten Schritt ein Basisbetrag festgelegt (Phase 1) und anschlies- send in einem zweiten Schritt (Phase 2) der Basisbetrag den besonderen Um- ständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder unten angepasst (MAR- TIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N. 20). Die Vorinstanz nahm auf die Zweiphasen-Methode Bezug (vgl. Urk. 94 S. 214 ff.). Nach der in der aktuellsten Auflage des Basler Kommentars aus dem Jahr 2020 aufgeführten Gerichtspraxis liegt die Basisgenugtuung im Falle des Ver- lusts des Ehepartners bei CHF 30'000 bis CHF 40'000 und im Falle des Ver- lusts eines Elternteils bei CHF 25'000 (KESSLER, a.a.O., Art. 47 N. 20, mit Hin- weisen). Gemäss der Zusammenstellung der Präjudizien und der Rechtslehre bei HARDY LANDOLT (Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 265 ff.) liegt die Basisgenugtuung beim Verlust des Ehegatten zwischen CHF 30'000 und CHF 50'000 und beim Verlust eines Elternteils zwischen CHF 10'000 und CHF 40'000, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Kind bereits mündig ist und ob es in Hausgemeinschaft mit dem getöteten Elternteil lebte.
E. 2.3 Die Vorinstanz setzte die Basisgenugtuung der Privatklägerin 1 für den Ver- lust deren Ehegatten auf CHF 35'000 fest. Dieser Betrag liegt innerhalb der Bandbreite der Genugtuungssummen gemäss der Gerichtspraxis bei Verlust des Ehegatten (Phase 1) und trägt gleichzeitig einem Teil der Umstände des Einzelfalls Rechnung (Phase 2). Dabei berücksichtigte die Vorinstanz das Al- ter der Privatklägerin 1 und die sehr lange Ehedauer von 40 Jahren, aber auch die Tatsache, dass die Ehe nicht konfliktfrei verlief und die Privatkläge- rin 1 von ihren beiden Töchtern inskünftig unterstützt werden kann. Aufgrund des Verschuldens und der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erhöhte die Vorinstanz den Basisbetrag auf CHF 45'000. Der damals 60-jährigen Privat- klägerin wurde die Zeit des gemeinsamen Lebensabends mit ihrem Ehemann genommen. Darüber hinaus hat sie nicht nur den Tod ihres Ehemannes zu überwinden, sondern muss auch damit fertig werden, dass er direktvorsätzlich
- 61 - auf hinterhältige Art umgebracht wurde. Die zugesprochene Genugtuungs- summe von CHF 45'000 (samt 5 % Zins ab dem Tatzeitpunkt) erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen.
E. 2.4 Die Basisgenugtuung für die beiden Töchter setzte die Vorinstanz auf je CHF 15'000 fest. Dabei floss ein, dass beide Töchter ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Vater unterhielten, zur Tatzeit jedoch bereits 38-jährig bzw. 32-jährig waren, somit nicht mehr auf väterliche Unterstützung angewiesen waren und schon lange nicht mehr bei den Eltern wohnten. Aus denselben Gründen wie bei der Privatklägerin 1 – Tatverschulden, besondere Verwerflichkeit der Tat – erhöhte die Vorinstanz die Basisgenugtuung auf CHF 19'000. Dieser Betrag erscheint angesichts des innigen Verhältnisses der Töchter zu ihrem Vater als angemessen, zumal die Töchter nicht nur den Verlust des Vaters, sondern auch das Wissen um die Art dessen Tötung zu verkraften haben. Den Privat- klägerinnen 2 und 3 ist demnach je ein Betrag von CHF 19'000 (samt 5 % Zins ab dem Tatzeitpunkt) als Genugtuung zuzusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 14-18) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen. Ausgangs- gemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 21'000.– (entsprechend den einge- reichten Honorarnoten [Urk. 127A bzw. Urk. 151] zzgl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135
- 62 - Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Privatklägerinnen sind entsprechend der ein- gereichten Honorarnote ihrer Rechtsvertretung (Urk. 128A bzw. Urk. 150; zzgl. des Aufwands für die Nachbesprechung) mit Fr. 9'500.– zu entschädi- gen. Die Entschädigung ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Es wird beschlossen:
E. 2.5 Somit ist mit Beschluss auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Dis- positiv-Ziffern 4-9 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 nicht einzutreten.
3. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz prüfte die Verwertbarkeit von sämtlichen im Recht liegenden Beweisen. Sie stellte in Übereinstimmung mit den Akten fest, dass die rück- wirkende Teilnehmeridentifikation und die Erhebung von Verbindungs-Rand- daten per Antennensuchlauf vom Zwangsmassnahmengericht am Oberge- richt Zürich genehmigt wurden (Urk. 94 S. 17-18, 22-23). Weiter hielt die Vorinstanz aktenkonform fest, dass der Beschuldigte und/oder sein Verteidi- ger bei allen für die Urteilsfindung relevanten Einvernahmen anwesend gewe- sen war oder auf sein Teilnahmerecht verzichtet hatte, dass ihm Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen eingeräumt worden war (Urk. 94 S. 21) und dass ihm auch sämtliche weiteren Beweise (WhatsApp-Chats, Audio-Pro- tokolle, Fotos, Gutachten) vorgehalten worden waren (Urk. 94 S. 22). Die
- 18 - Vorinstanz erachtete die Beweise als verwertbar. Dem ist nichts beizufügen und wird von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt.
4. Kognition / Verschlechterungsverbot
E. 3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 110).
E. 3.1 Strafrahmen Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB. Bei Mord liegt der Strafrahmen zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe kann lebenslänglich sein. Vorliegend gibt
- 54 - es keine Gründe, um den ordentlichen Strafrahmen (gegen unten) zu verlas- sen.
E. 3.2 Objektive Tatschwere Im konkreten Fall ist die Art der Tatausführung im oberen Drittel der Verschul- densbandbreite anzusiedeln. Die Vorinstanz sah im professionellen, zielstre- bigen und äusserst gefühlskalten Vorgehen des Beschuldigten, das die Tö- tung des Geschädigten als eigentliche Hinrichtung habe erscheinen lassen, ein erschwerendes Element. Erschwerend gewichtete die Vorinstanz auch das Ausnutzen der Wehrlosigkeit des Geschädigten in den beengten Verhält- nissen von dessen Fahrzeug. Schliesslich erachtete die Vorinstanz das Ver- wischen von Tatspuren als Ausdruck hoher krimineller Energie. Im Umstand, dass ein schlimmeres Tatwerkzeug als eine Schusswaffe hätte zum Einsatz kommen können, der Geschädigte nicht lange habe leiden müssen und nicht gequält worden sei, erkannte die Vorinstanz dagegen ein verschuldensmin- derndes Element (Urk. 94 S. 184 f.). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Wie aufgezeigt, ist die Tö- tung des Geschädigten durchaus als Eliminationsmord zu sehen, den er just beging, als das Lügengebäude um den angeblichen Raubüberfall und den nicht existierenden Banker aufzufliegen drohte. Hingegen war die Art der Tö- tung nicht besonders grausam, wenngleich es sich um zwei relative Nah- schüsse in den Kopf und den Rücken des Geschädigten handelte. Zu den von der Vorinstanz als erschwerend erkannten Faktoren tritt das be- sonders heimtückische Verhalten des Beschuldigten hinzu. Zwischen ihm und dem Geschädigten bestand ein Vertrauensverhältnis. Der Beschuldigte hätte dem Geschädigten helfen sollen, eine bei einer früheren Geschäftstätigkeit in der Türkei verlorene Geldsumme zurückzuholen. Er unternahm mit dem Ge- schädigten Reisen nach Deutschland (vgl. Urk. 94 S. 176) und plante mit ihm ein Falschgeldgeschäft, für das ihm der Geschädigte zweimal eine namhafte Geldsumme anvertraut hatte. Auch am Abend des 4. August 2019 war das Vertrauen des Geschädigten in den Beschuldigten nochmals deutlich sicht-
- 55 - bar. So liess sich der Geschädigte vom Beschuldigten nach AB._____ beglei- ten. Nach der Rückkehr in Zürich nahmen er und der Beschuldigte – nur we- nige Stunden vor der Tat – gemeinsam einen Imbiss ein. Der Beschuldigte musste erkannt haben, dass der Geschädigte von den bösen Absichten nichts ahnte, als er ihn anschliessend auf den menschenleeren Parkplatz beim AF._____ lockte. Vor diesem Hintergrund ist die Heimtücke des Beschuldig- ten als besonders ausgeprägt einzustufen. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als "mittelschwer bis sehr schwer" einzustufen und die Einsatzstrafe auf 17 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 56 -
E. 3.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie sehr er sein Ziel errei- chen wollte, zeigt sich darin, dass er zwei Schüsse auf den Geschädigten abgab, mit dem zweiten Schuss quasi "nachdoppelte". Das objektive Tatver- schulden wird durch die subjektive Tatschwere keinesfalls relativiert. Die Ein- satzstrafe bleibt unverändert.
E. 3.4 Täterkomponente
E. 3.4.1 Die Vorinstanz schilderte die Biographie und die Lebensumstände des Be- schuldigten ausführlich (Urk. 94 S. 186-187). Darauf kann wiederum verwie- sen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten.
E. 3.4.2 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte deshalb weder Einsicht noch Reue. Das fehlende Geständnis wirkt sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte sich kei- nesfalls selber belasten musste und ihm deshalb nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Untersuchung erschwert (vgl. Urk. 94 S. 189).
E. 3.4.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Keine der drei Vorstrafen ist ein- schlägig und bei den ersten beiden Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 handelte es sich zudem "nur" um Bagatelldelikte (Irreführung der Rechts- pflege, Vergehen gegen das Waffengesetz). Die dritte Verurteilung betraf da- gegen Straftaten von gewisser Schwere (Veruntreuung und Gehilfenschaft zu Diebstahl). Das Bezirksgericht Lenzburg bestrafte den Beschuldigten am
19. März 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter An- setzung einer fünfjährigen Probezeit. Der Beschuldigte beging bereits weniger als ein halbes Jahr nach dieser dritten Verurteilung später, mithin während laufender Probezeit, das vorliegend zu beurteilende Tötungsdelikt. Die Vorinstanz wertete die drei Vorstrafen und die erneute Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit als in mittlerem Mass straferhöhend (Urk. 94 S. 188- 189). Dem ist zu folgen.
- 57 -
E. 3.5 Beschleunigungsgebot Eine die Strafzumessung wesentlich beeinflussende Verletzung des Be- schleunigungsverbots ist nicht auszumachen. Dabei ist rekapitulierend fest- zuhalten, dass das Beschleunigungsgebot nicht bereits verletzt ist, wenn die eine oder andere Untersuchungshandlung rascher hätte durchgeführt werden können (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer, Urteil 6B_16/2023 vom 17.5.24 E. 5.3.3.2). Wie die Vorinstanz aufzeigte, wurde die Strafuntersuchung zügig vorangetrie- ben. Die Abklärungen nahmen 3 ½ Jahre in Anspruch, was angesichts der schieren Menge der Einvernahmen – es wurden 101 Personen aus dem Um- feld des Beschuldigten und des Geschädigten befragt –, der Auswertung von Mobiltelefonen und von RTI-Daten sowie der Einholung diverser Gutachten nicht zu erstaunen vermag. Zudem ist einzubeziehen, dass die Corona-Pan- demie die Durchführung der Strafuntersuchung teilweise erschwerte. Eine wesentliche Verfahrensverzögerung lässt sich in keinem Verfahrensabschnitt ausmachen. Einzig die Zeitspanne zwischen der Schlusseinvernahme am
5. Juli 2022 und der Anklageerhebung am 15. Februar 2023 erscheint etwas zu lang. Die Vorinstanz berücksichtigte dies als leicht strafreduzierend.
E. 3.6 Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe Die Vorstrafen und die erneute Delinquenz während laufender Probezeit er- höhen die Einsatzstrafe. Die etwas zu lange Dauer zwischen Schlusseinver- nahme und Anklageerhebung reduzieren die Strafe nur leicht. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe auf 17 ½ Jahre Freiheitsstrafe fest. Diese Strafe er- scheint tat- und täterangemessen.
E. 3.7 Widerruf
E. 3.7.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe
- 58 - (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Andernfalls verzichtet es auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Widerruf setzt eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten voraus, d.h. es muss aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose vorliegen (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf wird umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
E. 3.7.2 Die Vorinstanz ging von einer Schlechtprognose aus. Dies trifft zu. Der Be- schuldigte beging während laufender Probezeit ein schweres Verbrechen ge- gen Leib und Leben. Er ist dreifach vorbestraft und sass vor der dritten Verur- teilung wegen Veruntreuung und Gehilfenschaft zu Diebstahl während 45 Ta- gen in Untersuchungshaft. Weder die Vorstrafen noch der Haftaufenthalt ver- mochten ihn von einer schlimmen Straftat abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung wegen des Tötungsdelikts weder über eine Arbeitsstelle noch über eine eigene Wohnung verfügte und keine engen Beziehungen zu anderen Personen pflegte. Vor diesem Hintergrund erschei- nen die Bewährungsaussichten als derart schlecht, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg bedingt ausgesprochene Vorstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu widerrufen ist.
E. 3.8 Gesamtstrafenbildung Die Einsatzstrafe für Mord und die zu widerrufende Strafe des Bezirksgerichts Lenzburg sind beides Freiheitsstrafen, mithin gleichartige Strafen. Die Ein- satzstrafe ist folglich in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Vorinstanz kann gefolgt werden, dass sich das Asperationsprin- zip nicht stark auswirken kann, da sich der Beschuldigte von den drei Vorstra- fen nicht beeindrucken liess und bereits ein halbes Jahr nach Beginn der 5- jährigen Probezeit erneut straffällig wurde. Die Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren
- 59 - Freiheitsstrafe ist deshalb um ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Daraus re- sultiert eine Gesamtstrafe von 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte ist demnach mit 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 ¼ Jahren ist zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die erstandene Untersuchungs- resp. Si- cherheitshaft, einschliesslich der erstandenen Untersuchungshaft im Strafver- fahren, das dem widerrufenen Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg zugrunde liegt, ist darauf anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Grundsätze Die Vorinstanz stellte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Adhäsionsprozess rechtskonform dar (Urk. 94 S. 211-214). Darauf ist zu verweisen.
2. Genugtuungsansprüche
E. 4 Die Privatklägerinnen stellten keine Anträge.
E. 4.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich eingehend und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten, den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist überzeugend. Darauf kann vorab uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur.
E. 4.2 Aussagen des Beschuldigten Wie die Vorinstanz ausführlich aufzeigte, stehen die Aussagen des Beschul- digten in ganz zentralen Punkten im Widerspruch zu den Aussagen von Dritt- personen. Sie sind auch in sich widersprüchlich, da der Beschuldigte sie dem Ermittlungsstand anzupassen versuchte. So weichen seine Aussagen in den ersten sieben Einvernahmen (August 2019 bis Mai 2020) ganz erheblich von denjenigen ab Oktober 2020 ab. Negativ fällt des Weiteren auf, dass der Be- schuldigte auf unangenehme Fragen nur ausweichend oder gar keine Antwort gab, obschon angesichts der belastenden Beweiselemente Erklärungsbedarf bestand. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu Recht fest, dass das Schweigerecht es nicht verbietet, die punk- tuelle Aussageverweigerung des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu wür- digen, wenn von ihm eine Erklärung vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre (Urk. 94 S. 76 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_1009/2017 vom 26.4.18 E. 1.4.2, bestätigt in BGer, Urteil 6B_1385/2021 vom 29.8.23 E. 2.4.1). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insbesondere in den nachfol- genden Punkten für das Beweisergebnis zentral:
E. 4.2.1 Zunächst schilderte der Beschuldigte das Verhältnis zum Geschädigten als eine Art Geschäftsbeziehung. Der Geschädigte habe mit Immobilien gehan- delt. Er und der Geschädigte hätten sich jeweils gegenseitig Geld ausgelie- hen. Er habe vom Geschädigten CHF 150'000 erhalten, diesen Betrag unge-
- 24 - fähr am 29. Mai 2019 wieder zurückbezahlt und zeitgleich mit der Rückzah- lung dem Geschädigten ein Darlehen von CHF 200'000 bis CHF 250'000 ge- währt. Der Geschädigte schulde ihm diesen Betrag immer noch (D1/11/1 F/A 39-43; D1/11/2 F/A 80-98). Anhand von Bankunterlagen ist erstellt, dass der Geschädigte dem Beschul- digten am 21. Mai 2019 einen Betrag von CHF 150'000 auf dessen Konto bei der ZKB überwies. Das besagte Konto lag damals im Minus (- CHF 4'698). Weiter liess sich erstellen, dass der Beschuldigte am Tag der Überweisung CHF 40'000 und CHF 20'000 ab seinem ZKB-Konto abhob und in der Folge insgesamt CHF 136'107 für persönliche Bedürfnisse und drei Reisen in die Türkei verbrauchte. Am 5. August 2019 lag der Stand des betreffenden ZKB- Kontos bei CHF 9'195 (vgl. D1/2/2 S. 3 ff.). Gemäss seinen Angaben verdi- ente der Beschuldigte damals monatlich CHF 4'000 bis CHF 6'000 als Chauf- feur bei einem Limousinen-Service und verfügte über keine finanziellen Re- serven, sondern hatte im Gegenteil anfangs 2019 sogar Schulden (D1/11/1 F/A 22-26; D1/11/5 F/A 4). Angesichts seiner finanziellen Lage bleibt völlig im Dunkeln, aus welcher Quelle der Beschuldigte die erwiesenermassen aufgebrauchten CHF 150'000 zurückgezahlt und dem Geschädigten obendrein ein namhaftes Darlehen von CHF 250'000 gegeben haben könnte. Laut Aussagen des Beschuldigten habe er dem Geschädigten CHF 70'000 bis CHF 80'000 zur Verfügung gestellt und den Restbetrag von einem Investor erhältlich machen können. Der Beschul- digte wollte allerdings weder den Namen des Investors bekanntgeben noch sagen, woher er am 29. Mai 2019 plötzlich CHF 400'000 zur Verfügung hatte (D1/11/2 F/A 81-82, 93; D1/11/3 F/A 199-203; D1/11/6 F/A 138-139). Zur Untermauerung seiner Aussagen berief sich der Beschuldigte auf eine Quittung für die Rückzahlung von CHF 150'000 sowie eine Schuldanerken- nung von CHF 250'000, die er – was er einräumte (D1/11/4 F/A 233; D1/11/6 F/A 130) – selber handschriftlich abgeändert hatte, so dass nicht er, sondern der Geschädigte als Darlehensschuldner erschien (vgl. Beilage 4 zu D1/11/16). Der Beschuldigte erklärte die Abänderung damit, dass dem Ge-
- 25 - schädigten bei der Ausstellung der Schuldanerkennung ein Fehler unterlaufen sei (D1/11/4 F/A 232). Diese Aussage des Beschuldigten konnte indessen als unwahr entlarvt werden, da die Schuldanerkennung gar nicht vom Geschä- digten, sondern – im Auftrag des Beschuldigten (vgl. D1/2/2 S. 8) – von einem gewissen AH._____ verfasst worden war (vgl. D1/11/6 F/A 99). Dem Geschä- digten konnte daher kein Versehen unterlaufen sein. Auffallend ist auch, dass die genannten Schriftstücke nur im Fahrzeug des Beschuldigten, nicht aber beim Geschädigten aufgefunden wurden (vgl. D1/2/2 S. 7), obschon dieser – wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 94 S. 143) – sämtliche Geschäftsunterlagen normalerweise sorgfältig aufbewahrt und ab- gelegt hatte. Sodann ist nicht eruierbar, wie die Unterschrift des Geschädigten auf die Quittung über CHF 150'000 gekommen war. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass diesbezüglich diverse Möglichkeiten denkbar sind (Urk. 94 S. 145). Für die angebliche Rückzahlung von CHF 150'000 fanden sich in den edierten Bankunterlagen des Geschädigten jedenfalls keine Belege. Keinem seiner Konten wurde im tatrelevanten Zeitraum ein Betrag von CHF 150'000 gutgeschrieben (D1/2/2 S. 4). Die Vorinstanz wies auch zu Recht darauf hin, dass in der gegenseitigen Ge- währung von Darlehen innerhalb der kurzen Zeitspanne vom 21. bis 29. Mai 2019 kein Sinn erkennbar ist.
E. 4.2.2 15 Monate nach seiner Festnahme brachte der Beschuldigte eine völlig an- dere Version vor. Laut seinen Aussagen soll ihm der Geschädigte eine Ar- beitsstelle zu einem monatlichen Lohn von CHF 5'000 angeboten haben. Da- bei sei es um Fahrdienste, Geldtransporte und die Vertretung des Geschädig- ten bei der Abwicklung von Falschgeldgeschäften gegangen. Er habe dem Geschädigten daraufhin von seinen Geldproblemen erzählt, worauf ihm die- ser CHF 150'000 auf sein ZKB-Konto überwiesen habe. Davon habe er CHF 40'000 und eventuell CHF 10'000 behalten dürfen und CHF 100'000 an einen gewissen AI._____ geben müssen. Er sei deshalb mit AI._____ zur ZKB gefahren und habe diesem zunächst CHF 40'000 und am darauf folgenden Tag CHF 20'000 ausgehändigt. An der Behauptung, dem Geschädigten sel-
- 26 - ber CHF 250'000 beschafft zu haben, hielt der Beschuldigte weiterhin fest. Bei der Schuldanerkennung über diesen Betrag soll es sich um ein Dokument zur Vertrauensbildung mit einem Geschäftspartner (Banker) gehandelt haben (D1/11/12 F/A 3-21; D1/11/13 F/A 32-35, 39-44, 60-67, 79-115; D1/11/16 F/A 33). Diese neuen Aussagen stimmen zunächst mit dem Grund für die Überwei- sung von CHF 150'000 auf das ZKB-Konto des Beschuldigten nicht überein. Der Geschädigte vermerkte als Zahlungsgrund "kurzfristig Darlehen". Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dies klarerweise für die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht spricht, der Beschuldigte die erhaltenen CHF 150'000 somit hätte zurückzahlen müssen (Urk. 94 S. 136). Sodann geht aus diversen Zeugenaussagen und einem Audio-Protokoll hervor, dass der Geschädigte von der Rückzahlung des Geldbetrags ausging und vom Beschuldigten dies- bezüglich immer wieder vertröstet wurde (vgl. E. III/4.3 hernach). Bezeichnen- derweise wollte der Beschuldigte diese Zeugenaussagen und das ihm vorge- haltene Audio-Protokoll nicht kommentieren (D1/11/8 F/A 79, 93, 95; D1/11/10 F/A 58, 79, 101; D1/11/14 F/A 131-132). Schliesslich wollte der Be- schuldigte auch im Rahmen seiner abgeänderten Aussagen nicht angeben, woher er den dem Geschädigten angeblich zur Verfügung gestellten Betrag von CHF 250'000 hernahm und wollte auch keine Angaben zu den angebli- chen Investoren machen (D1/11/16 F/A 31-32).
E. 4.2.3 Ebenfalls erstmals nach 15 Monaten in Untersuchungshaft machte der Be- schuldigte Aussagen zu einem angeblichen Raubüberfall im Lager/Büro des Geschädigten. Am 18. Juni 2019 hätte er in dessen Vertretung mit einem Ban- ker aus AB._____, der vom Geschädigten manchmal "AA._____" genannt worden sei, ein Falschgeldgeschäft (Tausch von 10 Mio. Euro Falschgeld in
E. 4.2.4 Laut Aussagen des Beschuldigten habe er dem Geschädigten CHF 250'000 als Darlehen beschafft, weil dieser ein Haus habe kaufen wollen und hierzu Geld benötigt habe (D1/11/4 F/A 228). Die Ermittlungen brachten allerdings keine Hinweise darauf an den Tag, dass der Geschädigte im damaligen Zeit- punkt ein Haus hätte kaufen wollen. Im Gegenteil verkaufte er am 29. Juni 2019 eine seiner Liegenschaften unter ihrem Wert und erhielt einen "Reser- vationsbetrag" von CHF 200'000 in bar als Anzahlung (D1/2/2 S. 8; Beilage 28 zu D1/11/17). Aufgrund von Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte die Anzahlung von CHF 200'000 – mutmasslich im Zusammenhang mit dem infolge des angeblichen Raubüberfalls schief gelaufenen Falschgeldge-
- 29 - schäft – dem Beschuldigten zwecks Weitergabe an den Banker "AA._____" aushändigte (vgl. E. III/4.3.3). Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte den Beschuldigten am 31. Juli 2019 in fünf WhatsApp-Nach- richten unmissverständlich aufforderte, ihm CHF 350'000 zurückzuzahlen (vgl. D1/2/2 S. 64-65; Beilage 3 zu D1/11/14). Dieser Betrag entspricht exakt der Gesamtsumme der Geldbeträge, welche der Geschädigte dem Beschul- digten übergeben hatte (CHF 150'000 plus CHF 200'000). Der Beschuldigte bestritt, den Betrag von CHF 200'000 je erhalten zu haben. Er konnte aber nicht plausibel erklären, weshalb ihn der Geschädigte in den fünf WhatsApp- Nachrichten zur Rückzahlung von CHF 350'000 aufgefordert hatte (vgl. D1/11/14 F/A 131). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die betreffenden WhatsApp-Nachrichten nicht anders denn als Aufforderung zur Rückzahlung von CHF 350'000 verstanden werden können (Urk. 94 S. 144).
E. 4.2.5 Völlig unglaubhaft sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur Person des Bankers "AA._____", welchen er über den Geschädigten im Hotel AM._____ in Zürich kennengelernt haben will. Am Abend des 4. August 2019 sei er mit dem Geschädigten wegen des Falschgeldgeschäfts nach AB._____ gefah- ren. Er habe das Treffen mit dem Banker organisiert und diesen am Abend des 4. August 2019 über dessen deutsche Rufnummer zu erreichen versucht. Als er mit dem Geschädigten an der Wohnadresse des Bankers in AB._____ angekommen sei, habe er das Fahrzeug alleine verlassen und beim Banker klingeln wollen. Der Name des Bankers sei an der Wohnadresse aber nicht angeschrieben gewesen (D1/11/3 F/A 36 ff.; D1/11/6 F/A 200-202; D1/11/12 F/A 11; D1/11/14 F/A 84-88, 92). Gemäss Zeugenaussagen hatte der Geschädigte die Sachlage ihnen gegen- über in wesentlichen Punkten anders geschildert. In den Gesprächen habe er verlauten lassen, dass er den Banker "AA._____" nie selber getroffen habe. Er habe mit dem Beschuldigten nach AB._____ fahren wollen, um das inves- tierte Geld zurückzuholen. Dort angekommen, habe der Beschuldigte beim Banker geklingelt, sei aber – laut Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten – weggeschickt worden, weil der Banker gerade nicht verfügbar
- 30 - gewesen sei. Man habe dem Beschuldigten gesagt, dass der Banker mit dem Geld etwas später nach Zürich kommen werde (vgl. E. III/4.3.1 hernach). Zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten zu den Depositi- onen der Zeugen kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine Angaben zum Namen, der genauen Adresse und der Herkunft des Bankers machte. Dies, obschon er das Treffen mit dem Banker organisiert und diesen am Abend des
4. August 2019 angerufen haben will (vgl. D1/11/3 F/A 59-65; D1/11/6 F/A 193-199; D1/11/13 F/A 163-166). Die dafür vorgebrachte Erklärung, die Kontaktdaten von "AA._____" auf seinem Mobiltelefon gelöscht zu haben (D1/11/6 F/A 205-206), ist fadenscheinig. Die Auswertung der RTI-Daten er- gab schliesslich, dass der Beschuldigte am 4. August 2019 entgegen seinen Aussagen niemanden mit einer deutschen Rufnummer kontaktiert hatte. Bei dieser Sachlage schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die Person des Bankers "AA._____" gar nicht existiert resp. der Beschuldigte diese Person erfand, um dem Geschädigten vorzugaukeln, der Banker sei bereit, dem Ge- schädigten das dem Beschuldigten gegebene Geld samt einem Gewinn am fraglichen Abend des 4. August 2019 zu übergeben.
E. 4.2.6 Schliesslich sind in den Aussagen des Beschuldigten zur Tatnacht vom 4. auf den 5. August 2019 diverse Ungereimtheiten feststellbar. Dies betrifft zu- nächst den Grund der Fahrt an seinen Wohnort in V._____ auf der Rückreise von AB._____ nach Zürich. Der Beschuldigte gab zunächst an, er habe sein zweites Mobiltelefon holen wollen, um dem Geschädigten eine darin gespei- cherte Rufnummer geben zu können, wobei er die betreffende Rufnummer mittlerweile gelöscht habe (D1/11/2 F/A 44-45; D1/11/3 F/A 68-70). Seine Aussage ist mit der Auswertung der Schrittzähler der beiden Mobiltelefone nicht kompatibel. Aufgrund der Anzahl aufgezeichneter Schritte ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte seine beiden Mobiltelefone bereits auf sich getragen hatte, als er in V._____ eintraf (vgl. Beilage 18 zu D1/11/18). Für die Fahrt an seinen Wohnort musste es demnach einen anderen Grund gegeben haben, den der Beschuldigte aber nicht bekanntgeben wollte. In einer späte- ren Einvernahme wechselte er zur Version, er habe ein dem Geschädigten
- 31 - gehörendes Blackberry holen wollen, das er am Vortag erhalten und nach AB._____ mitzunehmen vergessen habe (D1/11/14 F/A 96). Gemäss der RTI- Auswertung der Mobiltelefone des Geschädigten und des Beschuldigten ver- blieb Letzterer am Vortag jedoch bei sich zu Hause. Er konnte das Blackberry an dem von ihm bezeichneten Tag vom Geschädigten deshalb gar nicht er- halten haben (vgl. D1/2/2 S. 96). Weitere Ungereimtheiten betreffen die Zeitangaben des Beschuldigten. Er wollte zusammen mit dem Geschädigten rund eineinhalb Stunden auf dem Parkplatz beim AF._____ auf den Banker aus AB._____ gewartet haben. Zwi- schen 02.45 Uhr und 03.15 Uhr habe er den Geschädigten verlassen, weil er eine Kollegin (AN._____) um 04.45 Uhr in AO._____ hätte abholen und zum Flughafen bringen sollen und die Zeit hierfür knapp geworden sei (D1/11/2 F/A 62-63; D1/11/3 F/A 118). Die Ermittlung der Wegstrecken ergab indes- sen, dass genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die Kollegin rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Der Beschuldigte bot AN._____ sogar an, sie früher als abgemacht zu fahren. Als Grund gab er ihr an, dass er den Geschädigten nicht erreichen könne und sich Sorgen um ihn mache (D1/11/2 F/A 63; D1/11/3 F/A 134). Die Vorinstanz hielt mit Recht fest, dass dies keinen Sinn ergebe, da der Beschuldigte laut seinen Aussagen den Geschädigten um 03.15 Uhr bei bester Gesundheit verlassen und demnach kein Grund zur Sorge bestanden habe (Urk. 94 S. 156). Gegenüber AN._____ und der Not- rufzentrale machte der Beschuldigte denn auch entsprechend andere Zeitan- gaben. Ihnen gegenüber gab er an, dass er den Geschädigten bereits vor zwei bis drei Stunden, also zwischen 01.47 Uhr und 02.47 Uhr verlassen habe (Beilage 17 zu D1/11/18). Nicht schlüssig sind schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten be- treffend seiner in der Tatnacht getragenen Kleider. Auf den um 00.50 Uhr er- stellten Aufnahmen der Videoüberwachung beim McDonald's in AG._____, wo er mit dem Geschädigten einen Imbiss genommen hatte, trug der Beschul- digte ein helles Langarmhemd. Beim Eintreffen der Polizei um 04.55 Uhr am Tatort trug er dagegen eine schwarze Trainerjacke. Der Beschuldigte gab an,
- 32 - das helle Hemd auf dem Rückweg von AB._____ ausgezogen zu haben, weil ihm warm geworden sei. Er habe es im Fahrzeug des Geschädigten (Audi Q7) auf die Mittelkonsole der Rückbank gelegt (D1/11/4 F/A 138). Im besagten Auto konnte dagegen kein helles Hemd sichergestellt werden. Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass der Beschuldigte das helle Hemd, das auf- grund der aus nächster Nähe abgegebenen Schüsse mit höchster Wahr- scheinlichkeit Blutspritzer aufgewiesen hatte, irgendwo entsorgte und ansch- liessend an seinem Wohnort duschte, um weitere Spuren zu beseitigen (Urk. 94 S. 161-162).
E. 4.3 Aussagen von Drittpersonen Im Untersuchungsverfahren wurden 101 Personen aus dem Umfeld des Be- schuldigten und des Geschädigten befragt. 7 Personen lieferten Informatio- nen, die zur Sachverhaltserstellung beitrugen. Deren 4 Personen (AL._____, AP._____, AQ._____, AR._____) wurden von der Staatsanwaltschaft als Zeu- gen einvernommen. Weitere 3 Personen (AJ._____, AI._____, AS._____), welche für die Sachverhaltserstellung wesentlich waren, wurden als Aus- kunftspersonen befragt, da unklar war, wie sie zum Beschuldigten und zum Geschädigten standen und ob sie auf irgendeine Art in die Strafsache verwi- ckelt waren.
E. 4.3.1 Gewichtiges indirektes Beweismittel sind die Aussagen von AL._____ (D1/12/15). Bei ihr handelt es sich um eine Geschäftspartnerin und Freundin des Geschädigten. Die Zeugin gab an, den Beschuldigten ungefähr dreimal getroffen zu haben. Gründe für eine falsche Belastung sind nicht erkennbar. Die Aussagen der Zeugin sind konstant und widerspruchsfrei und stimmen mit den Ermittlungsergebnissen überein. Zudem gab die Zeugin an, wenn sie et- was nicht oder nicht mehr genau wusste oder wenn sie etwas nicht verstand. Dies erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. AL._____ gab zu Protokoll, was sie vom Geschädigten über den Beschuldig- ten wusste. Anhand ihrer Aussagen lässt sich deutlich erkennen, welche "Ge- schichten" der Beschuldigte dem Geschädigten aufgetischt haben musste.
- 33 - Zudem hörte sie einige Telefongespräche des Geschädigten mit AJ._____ mit (D1/2/2 S. 69 ff.). Ihre Aussagen sind deshalb besonders erhellend. Die Zeugin berichtete, dass der Geschädigte dem Beschuldigten einen Geld- betrag von CHF 150'000 gegeben und dieser das Geld an einen Banker über- wiesen habe. Dieser Banker hätte dem Geschädigten das Geld später zurück- zahlen müssen. Weiter habe ihr der Geschädigte von einem Raubüberfall er- zählt, bei dem er selber nicht dabei gewesen sei und CHF 150'000 wegge- kommen seien. Den Erzählungen des Geschädigten zufolge habe der Be- schuldigte ihm gesagt, dass AJ._____ und AI._____ hinter dem Überfall steckten und beide gestorben oder entführt worden seien. Weiter berichtete die Zeugin, dass der Geschädigte sich wiederholt beklagt habe, vom Beschul- digten bezüglich der Rückzahlung der geschuldeten CHF 150'000 auf ein spä- teres Datum vertröstet zu werden. Der Geschädigte habe ihr auch erzählt, dass er ein Haus verkaufen müsse und das Geld für den Banker bestimmt sei. Er habe ihr aber nicht offenlegen wollen, welche Art von Geschäften er mit diesem Banker getätigt habe. Die Zeugin berichtete sodann von einem mitge- hörten Telefonanruf von AJ._____, welche sich plötzlich gemeldet und den Geschädigten eindringlich gewarnt und gesagt habe, er solle mit seiner Fami- lie verschwinden. Die Zeugin gab schliesslich zu Protokoll, der Geschädigte habe ihr am Abend des 4. August 2019 per Telefon mitgeteilt, dass er sich zusammen mit dem Beschuldigten wegen CHF 150'000 mit dem Banker in AB._____ treffe. Bezeichnenderweise konnte die Zeugin keine näheren An- gaben zum Banker machen. Sie habe ihn nie zu Gesicht bekommen und der Geschädigte habe nie einen Namen genannt, sondern nur vom "Banker" ge- sprochen (vgl. insb. D1/12/15 F/A 44, 48, 111). In AB._____ angekommen, habe ihr der Geschädigte per WhatsApp mitgeteilt, der Beschuldigte sei al- leine zu diesem Banker gegangen und von einem Wächter weggeschickt wor- den, weil der Banker angeblich keine Zeit habe und später am Abend nach Zürich in sein (des Geschädigten) Büro kommen wolle. Der Geschädigte habe den Eindruck gehabt, dass etwas nicht stimme und ihr deshalb für die Dauer von 8 Stunden den Standort seines Mobiltelefons freigeschaltet.
- 34 - Der Beschuldigte wollte weder die Aussagen von AL._____ noch ihre mit dem Geschädigten geführten WhatsApp-Chats noch das Audio-Protokoll des Ge- sprächs zwischen dem Geschädigten und AJ._____ kommentieren (vgl. D1/11/16 und D1/11/17).
E. 4.3.2 Ebenfalls aufschlussreich sind die Aussagen von AP._____ (D1/12/117). Auch er war ein Freund des Geschädigten. Den Beschuldigten kannte er nur aus den Erzählungen des Geschädigten. Hinweise darauf, dass er den Be- schuldigten absichtlich falsch belasten wollte, sind auch bei ihm nicht erkenn- bar. Gleich wie AL._____ konnte der Zeuge zur Vorgeschichte lediglich wiederge- ben, was er vom Geschädigten erfahren hatte. Seinen Aussagen zufolge er- zählte ihm der Geschädigte recht offenherzig von einem Falschgeldgeschäft, das er mit einem Türken abgeschlossen und ihm hierfür einen namhaften Geldbetrag gegeben habe. Mit dem "Türken" war erkennbar der Beschuldigte gemeint, obgleich AP._____ dessen Namen nicht kannte (D1/12/117 F/A 14- 15, 21, 42). Der Zeuge äusserte sich auch zur Figur des Bankers, über den das Falschgeldgeschäft hätte abgewickelt werden sollen. Der Geschädigte habe diesen Banker nicht gekannt und nie gesehen, weil alle Termine geplatzt seien. Er habe sich deswegen am Abend des 4. August 2019 mit dem Banker treffen wollen. Weiter äusserte sich der Zeuge zu den Sorgen des Geschä- digten wegen der ausbleibenden Rückzahlung des investierten Geldes, eines allfälligen Hausverkaufs im Falle des Ausbleibens der Rückzahlung und zu den ständigen Vertröstungen. Die Geschichte mit dem Raubüberfall, bei dem sowohl das echte als auch das falsche Geld weggekommen sei, erfuhr der Zeuge von AL._____, welche ihrerseits vom Geschädigten davon erfahren hatte. Die Aussagen von AP._____ sind plausibel, widerspruchsfrei und decken sich mit den Aussagen von AL._____.
- 35 -
E. 4.3.3 Bei AQ._____ (D1/12/31) handelt es sich ebenfalls um einen langjährigen Freund des Geschädigten. Er hatte den Beschuldigten nie getroffen. Es gibt keine Hinweise, dass er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Gemäss seinen Aussagen hatte AQ._____ keine Kenntnisse vom Falschgeld- geschäft. Er erwähnte aber, dass der Geschädigte ihm ein bis zwei Wochen vor dem Tötungsdelikt erzählt habe, einem Türken CHF 150'000 geliehen und dann nochmals CHF 200'000 gegeben zu haben. Der Geschädigte habe Geldsorgen gehabt und habe eine Immobilie verkaufen wollen. Der Zeuge gab an, er glaube, dass der Geschädigte den Betrag von CHF 200'000 erst nach dem Hausverkauf geliehen habe (D1/12/31 F/A 140). Die Aussagen von AQ._____ sind plausibel. Ungereimtheiten hinsichtlich ge- wisser Zeitangaben konnte der Zeuge in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausräumen. Dass er nichts vom Falschgeldgeschäft wusste, stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht per se in Frage. Schliesslich wusste auch AL._____, obschon enge Geschäftspartnerin des Geschädigten, nichts Genaues über das betreffende Geschäft mit dem Beschuldigten.
E. 4.3.4 AJ._____ (D1/12/129) lernte den Beschuldigten und den Geschädigten unge- fähr zur gleichen Zeit kennen. Sie bezeichnete den Geschädigten als Freund, wobei unklar ist, wie nah sie ihm stand. Dasselbe gilt betreffend ihr Verhältnis zum Beschuldigten, mit dem sie allenfalls eine gewisse Zeit lang liiert war (vgl. D1/2/2 S. 85). AJ._____ wurde lediglich als Auskunftsperson befragt. Es wurden ihr diverse Audio-Protokolle von Gesprächen zwischen ihr und dem Geschädigten und ihre WhatsApp-Chats mit dem Geschädigten und dem Beschuldigten vorge- halten. AJ._____ antwortete über weite Strecken ausweichend oder gab an, sich nicht erinnern zu können. Dies gilt namentlich bezüglich der Frage, wes- halb sie dem Geschädigten am 2. August 2019, mithin in zeitlicher Nähe zum Tötungsdelikt, vorgeschlagen habe, zur Polizei zu gehen, und weshalb sie den Geschädigten eindringlich gewarnt und ihm empfohlen habe, die Schweiz mit seiner Familie zu verlassen (D1/12/129 F/A 67 ff.). Die Vorinstanz ver-
- 36 - merkte zu Recht, dass angesichts der Tötung einer als Freund bezeichneten Person die vielen Erinnerungslücken als vorgeschoben erscheinen und viel- mehr anzunehmen ist, dass die Auskunftsperson – aus welchen Gründen auch immer – sich nicht erinnern wollte. Die Aussagen von AJ._____ sind für die Sachverhaltserstellung daher nur begrenzt hilfreich. Immerhin erwähnte AJ._____, ebenfalls gehört zu haben, dass der Geschä- digte einen Geldbetrag von CHF 150'000 (oder EUR 150'000) ausgeliehen und nicht zurückbekommen habe (D1/12/129 F/A 65, 88). Zudem räumte sie ein, dass der Geschädigte Sorgen und Angst gehabt habe. Von einem Raub- überfall im Büro/Lager des Geschädigten wusste sie nichts.
E. 4.3.5 AI._____ (D1/12/141) ist der Sohn von AS._____. Er war mit dem Geschädig- ten nicht verwandt, wurde von diesem aber laut seinen Aussagen wie ein Sohn behandelt. Mit dem Beschuldigten verband ihn zur Tatzeit eine Freund- schaft, die ein Jahr zuvor begonnen hatte. AI._____ wurde als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen tragen, gleich wie die Aussagen von AJ._____, nur beschränkt zur Sachverhaltsermittlung bei. Wie die Vorinstanz festhielt, war der Einvernommene stets darum be- müht, sich als Unbeteiligten darzustellen. Er will zwar gehört haben, dass der Geschädigte dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 150'000 geliehen und anschliessend zurückverlangt habe. Er betonte aber diverse Male, dass der Geschädigte ihm nichts von seinen finanziellen Problemen erzählt habe und sowohl der Geschädigte wie auch der Beschuldigte ihn aus allem Geschäftli- chen rausgehalten hätten (D1/12/141 F/A 161, 172, 233). Es ist jedenfalls an- zunehmen, dass AI._____ – aus welchen Gründen auch immer – nicht alles zu Protokoll gab, was er wusste. Aufschlüsse liefern immerhin seine Aussagen über die Türkeireisen und die Hotelübernachtungen in der Umgebung von Zürich. AI._____ bestätigte, im Juli 2019 – mithin nach dem angeblichen Raubüberfall – zusammen mit dem Beschuldigten und AJ._____ zweimal ferienhalber und auf Kosten des Be- schuldigten in die Türkei gereist zu sein, wobei er und AJ._____ sich nur mit
- 37 - dem Cousin des Beschuldigten hätten fortbewegen können und sich wie Gei- seln vorgekommen seien (D1/12/141 F/A 227-230). Weiter bestätigte AI._____, dass der Beschuldigte ihm Hotelübernachtungen bezahlt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle seine Wohnung verlassen, er werde ihm eine neue Wohnung finden und ihn bis dahin in Hotels unterbringen (D1/12/141 F/A 262-263). Festzuhalten ist, dass AI._____ die Aussagen des Beschuldigten in zentralen Punkten nicht bestätigte. Er verneinte, dass ihm der Beschuldigten bei einem Treffen bei der ZKB je CHF 40'000 und CHF 20'000 ausbezahlt habe. Gleich wie AJ._____ wusste AI._____ nichts von einem Raubüberfall im Büro/Lager des Geschädigten, bei dem Geld weggekommen sein soll. Er sei vom Ge- schädigten auch nie mit einer Waffe oder einem Kissen bedroht worden. Der Geschädigte sei ein guter Mensch gewesen (D1/12/141 F/A 18).
E. 4.3.6 Bei AS._____, welcher ebenfalls als Auskunftsperson befragt wurde (D1/12/139), handelt es sich um den Vater von AI._____. Seine Aussagen werfen zahlreiche Fragen auf und lassen den Schluss zu, dass der Befragte nicht alles sagte, was er weiss. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen geben mit Bezug auf den Geschehensablauf nicht viel her. AS._____ will den Geschädigten nicht gekannt, sondern nur einmal über sei- nen Sohn von ihm gehört haben. Er sei im Juli 2019 in die Schweiz gereist, weil er seinen Sohn nicht habe erreichen können und habe wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Zu diesem Zweck habe er sich mit dem Beschuldigten getroffen. Die Vorinstanz bezeichnete diese Aussagen zu Recht als seltsam, da viele Mitglieder der Familie AI._____AS._____ in der Schweiz wohnen und es naheliegender gewesen wäre, sich an sie zu wenden statt an den Beschul- digten. Zudem hätte AS._____ den Beschuldigten telefonisch kontaktieren können, um zu erfahren, dass sich sein Sohn ferienhalber in der Türkei auf- halte. Eine Reise in die Schweiz einzig mit dem Zweck, nach dem Aufenthalt des Sohnes zu fragen, erscheint realitätsfern. Ebenfalls eigenartig sind die Aussagen, wonach AS._____ vom Beschuldigten in einen Erotik-Club einge- laden worden sei und dieser ihm – ohne Bindung an eine Gegenleistung –
- 38 - EUR 4'000 für seine kranke Frau und ein Flugticket zurück nach Italien ge- schenkt habe. Zudem ist fraglich, ob sich der Zeuge tatsächlich nicht mehr daran erinnerte, dass er nachgewiesenermassen auch nach dem Treffen mit dem Beschuldigten noch weitere Male mit diesem in Kontakt gestanden war (vgl. D1/2/2 S. 60).
E. 4.3.7 AR._____ wurde als Zeuge einvernommen (D1/12/78). Er hatte den Beschul- digten und den Geschädigten nur ein einziges Mal aus geschäftlichen Grün- den getroffen. Der Zeuge legte offen, dass er weder den Beschuldigten noch den Geschädigten sympathisch fand und ihm das Treffen suspekt vorkam. Anhaltspunkte dafür, dass AR._____ den Beschuldigten hätte falsch belasten wollen, liegen aber nicht vor. AR._____ konnte nur das zu Protokoll geben, was ihm der Beschuldigte sagte, da er sich mit diesem auf Türkisch unterhalten und der Geschädigte mangels Sprachkenntnissen am Gespräch nicht aktiv teilgenommen hatte. Dabei sei es um den Verkauf eines dem Neffen des Geschädigten (gemeint AI._____) gehörenden Fahrzeugs (BMW i8) und um ein Restaurant in AB._____ gegangen. Der Beschuldigte habe ihm auch von einem Geldwech- selgeschäft mit dem Geschädigten und einem Raubüberfall erzählt, bei dem der Neffe des Geschädigten dahinterstecke und das Geld weggekommen sei (D1/12/78 F/A 94-97). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von AR._____ zu Recht als plausibel. Sie sind ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschul- digte die Geschichte eines Raubüberfalls zu verbreiten suchte.
E. 4.4 Weitere Beweismittel
E. 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Recht liegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Forensischen Instituts Zürich (FOR) voll- ständig, nachvollziehbar und schlüssig sind. In Fachfragen ist die Berufungs- kammer an die Gutachten folglich gebunden (BGer, Urteil 6B_376/2024 vom 5.6.24 E. 2.2.3).
- 39 -
E. 4.4.2 Gemäss dem Bericht zur Legalinspektion (D1/27/4) und dem Gutachten des IRM zum Todesfall (D1/27/5) kam der Geschädigte zweifelsfrei durch ein De- likt ums Leben. An der Leiche wurden zwei Schussverletzungen festgestellt, i.e. ein relativer Nahschuss an der Wange rechts und ein Einschuss am Rü- cken rechts auf Höhe des mittleren Brustkorbs. Beide Schüsse waren je für sich todesursächlich. Der Eintritt des Todes konnte nur grob geschätzt werden und muss zwischen 01.00 Uhr und 04.30 Uhr des 5. August 2019 gelegen ha- ben. Im Ergänzungsgutachten vom 8. Mai 2025 erläuterte das IRM, dass eine nähere Eingrenzung der Todeszeit mangels Idealbedingungen nicht möglich sei (Urk. 133 S. 2-3). Die Ausführungen des IRM sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Kritik der Verteidigung am Ergänzungsgutachten (Urk. 141) ist nicht zu folgen. Die Abnahme der neu beantragten Beweise (Befragung der Rettungskräfte; Edition medizinischer Unterlagen etc.) würde den Todeszeit- punkt nicht näher eingrenzen, da die Durchführung einer Reanimation bei nicht klar einsehbaren Todeszeichen (bspw. bei durch die getragene Beklei- dung verdeckten Todesflecken) dem standardmässigen Vorgehen der Ret- tungskräfte entspricht (vgl. Urk. 133 S. 3). Der Beschuldigte gab an, den Ge- schädigten auf dem Parkplatz beim AF._____ zwischen 02.45 Uhr und 03.15 Uhr verlassen zu haben (D1/11/3 F/A 118). Diese Zeitangabe liegt in- nerhalb des gutachterlich festgestellten Zeitraums des Todeseintritts.
E. 4.4.3 Die Ergebnisse der Schussbahnrekonstruktion sprechen äusserst stark auf eine Schussabgabe im Fahrzeuginnenraum des Geschädigten, wobei sich die Waffe bei beiden Schussabgaben im Bereich des Fahrzeugs hinten rechts befunden haben musste (Interdisziplinäres Gutachten, D1/28/18 S. 8). Genau an dieser Stelle – am Türöffnungshebel an der Fahrzeugtüre hinten rechts, Innenseite – wurde die DNA des Beschuldigten gefunden (Spurenbericht des FOR, D1/28/15). Auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses lieferte der Be- schuldigte keine Erklärung, wie seine DNA dorthin hätte gelangt sein können, sondern machte stets geltend, neben dem Geschädigten auf dem Beifahrer- sitz gesessen zu sein (D1/11/18 F/A 185-187).
- 40 -
E. 4.4.4 Gemäss den Videoaufzeichnungen beim McDonald's in AG._____, wo der Beschuldigte und der Geschädigte nach der Rückfahrt von AB._____ einen Imbiss nahmen, trug der Beschuldigte am Abend des 4. August 2019 ein hel- les Langarmhemd. Dieses will er später in der Nacht ausgezogen und auf die Mittelkonsole der Rückbank im Fahrzeug des Geschädigten gelegt haben, weil es ihm zu warm gewesen sei (D1/11/4 F/A 138). Das betreffende Hemd wurde indessen nie gefunden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Hemd aufgrund der nahen Schussabgabe Blut- und Schmauchspuren aufgewiesen habe und der Beschuldigte das Hemd habe verschwinden lassen.
E. 4.4.5 Die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) ergab, dass der Beschuldigte zeitlich die Möglichkeit hatte, um nach dem Tötungsdelikt Blut- und Schmauchspuren zu beseitigen. Er befand sich nachgewiesener- massen zwischen 04.00 Uhr und 04.30 Uhr an seinem Wohnort in V._____. In dieser Zeitspanne konnte er entgegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 22) duschen, die Kleider wechseln und sein eigenes Fahrzeug reinigen. Zudem ist denkbar, dass der Beschuldigte bereits vor der Wegfahrt mit dem eigenen Fahrzeug vom Parkplatz AF._____ bzw. vor dem Einsteigen seine Kleider (helles Langarmhemd, Hosen etc.) auszog oder wechselte, um allfällige Blut- und Schmauchspuren von seiner Person zu entfernen und deren Weiterüber- tragung zu vermeiden. Am Parkplatz des AF._____ führt ein Bach vorbei, wo das Mobiltelefon des Geschädigten gefunden wurde und wo ohne Weiteres Blut- und Schmauchspuren abgewaschen werden konnten. Diesbezüglich ergibt sich aus dem von der Verteidigung ins Recht gelegten Bericht von Prof. R._____, dass allein das Reiben der Hände oder das Hän- dewaschen zum Verlust von Schmauchpartikeln beitragen kann bzw. dass das Händewaschen zum teilweisen Verlust oder gar zur Abwesenheit von Schmauchspuren führen kann und bei einem Zeitintervall von sechs Stunden und mehr zwischen Schussabgabe und Probeentnahme mit einem hohen Verlust an Schmauchpartikeln zu rechnen ist (Urk. 122/1 S. 11, FN 10). Der von der Verteidigung eingereichte Fachbeitrag besagt sogar, dass, wenn der Schütze nach der Schussabgabe dusche oder die Hände und das Haar wa-
- 41 - sche, das Sicherstellen von Schmauchspuren auf Händen oder Haar beinahe unmöglich sei (Urk. 122/3 S. 2). Mithin stützen weder Bericht noch Beitrag die Annahme der Verteidigung, dass eine vollumfängliche Beseitigung der Spu- ren durch Duschen oftmals nicht möglich sei (Prot. II S. 31). Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund einer einschlägi- gen Vorstrafe aus dem Jahr 2013 jedenfalls wusste, worauf man beim Besei- tigen von Schmauchspuren achten muss. In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte Möglichkeiten hatte, sich von Schmauch- und Blutspuren zu be- freien, ist der Umstand, dass an seinem Körper, seinen Kleidern und seinem Fahrzeug keine solchen Spuren in hinreichender Deutlichkeit sichergestellt werden konnten (vgl. D1/28/15), beweismässig neutral, d.h. weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten zu werten. Vor diesem Hintergrund könnten die von der Verteidigung beantragten Be- weisabnahmen (Ergänzungsgutachten des FOR zu den Schmauchspuren, dem Blutspurenbild und der in Frage kommenden Tatwaffe; Bestellung von Prof. R._____ als Sachverständiger und Befragung zu seinem Bericht; Einho- lung einer Stellungnahme des FOR zum Bericht von Prof. R._____) nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen. Ohnehin zielt die Verteidigung mit diesen An- trägen nicht auf ein Beibringen zusätzlicher Entscheidungsgrundlagen, son- dern vielmehr auf eine Würdigung der bestehenden Beweislage. Allerdings ist die Beweiswürdigung, namentlich die Würdigung der Ergebnisse der Spuren- analysen im Gesamtzusammenhang, allein Sache des Gerichts, nicht der Gutachter. Daher sind die im Bericht von Prof. R._____ enthaltenen Probabi- litätsüberlegungen unbehelflich und würde selbiges auch für das von der Ver- teidigung beantragte Gutachten zur Interpretation fehlender Blutmikrospuren bzw. zur Problematik der fehlenden Spuren oder ein diesbezügliches Ergän- zungsgutachten des FOR gelten (vgl. E. I/8 hiervor). Die entsprechenden Be- weisanträge der Verteidigung sind demnach abzuweisen.
E. 4.4.6 Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten liefert sein Verhalten im Tatzeitraum. Dazu gehört, dass der Beschuldigte während seines Aufent- halts auf dem Parkplatz des AF._____ ab 01.15 Uhr seine Mobiltelefone auf
- 42 - Flugmodus gestellt oder ausgeschaltet hatte. Das eine Mobiltelefon loggte sich erst wieder um 03.25 Uhr, das andere ab 03.30 Uhr bei einer Mobilfunk- antenne ein. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 127 S. 12-
13) bestehen an der Genauigkeit der erhobenen Randdaten der Mobiltelefone des Beschuldigten keine Zweifel. Das Einschalten des Flugmodus resp. das Ausschalten der Mobiltelefone ergäbe keinen Sinn, wenn sich der Beschul- digte auf dem Parkplatz AF._____ tatsächlich nur mit dem Geschädigten un- terhalten und dabei auf dem Beifahrersitz in dessen Fahrzeug gesessen hätte. Ein weiteres Indiz für das Verwischen von Tatspuren findet sich darin, dass der Beschuldigte seinen WhatsApp-Chat mit dem Geschädigten bis zum
E. 4.4.7 Damit korreliert, dass der Beschuldigte den Verdacht von sich zu lenken suchte, indem er dem Geschädigten bereits kurz nach dem Verlassen des AF._____s eine – wie die Vorinstanz festhielt – sinnlose WhatsApp-Nachricht schrieb, um sich nach dessen Befinden zu erkundigen. Weiter versuchte er den Verdacht zu zerstreuen, indem er daraufhin AL._____ anrief, sich nach dem (freigeschalteten) Standort des Geschädigten erkundigte, aus angebli- cher Sorge zum Parkplatz AF._____ zurückfuhr und den Notruf absetzte.
E. 4.4.8 Dass die Tatwaffe nie gefunden wurde, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da es genügend Zeit und Möglichkeiten gab, die Schusswaffe,
- 43 - gleich wie das helle Langarmhemd, vor dem Absetzen des Notrufs zum Ver- schwinden zu bringen.
E. 4.5 Fehlende Hinweise auf Drittpersonen Der Beschuldigte hat für den Tatzeitraum kein Alibi. Daran würden die neu beantragten Beweise nichts ändern können (vgl. E. III/4.4.2 hiervor). Er war der Letzte, der den Geschädigten lebend gesehen hatte, und auch derjenige, der den Geschädigten mit Schussverletzungen vorfand und den Notruf ab- setzte. Zudem hatte der Beschuldigte ein klares Tatmotiv. Er war dem Ge- schädigten eine namhafte Geldsumme schuldig und konnte oder wollte diese Schulden nicht bezahlen. Hinweise auf andere Personen, die als Täter in Frage kommen, fehlen gänzlich. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung als Täter ins Spiel gebrachten Personen (vgl. Urk. 127 S. 31-32) von der Anwesenheit des Geschädigten mitten in der Nacht auf dem Parkplatz des AF._____ wussten. Im Übrigen erscheint die Darstellung des Beschuldigten unglaubhaft, wonach er zunächst mit dem Geschädigten auf dem Parkplatz wartete, dann aber, als endlich an- dere Personen vor Ort eintrafen, den Tatort verliess und den Geschädigten alleine liess.
E. 4.6 Beweisergebnis Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer Indizienkette auszugehen, die keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lässt, wobei den nachfolgenden Indizien besondere Bedeutung zukommt. Zunächst lässt sich das Tatmotiv erkennen. Der Geschädigte forderte den Beschuldigten am
31. Juli 2019, mithin zeitnah zur Tat, unmissverständlich zur Zahlung von CHF 350'000 auf. Was es mit der Vorgeschichte dieser Forderung im Detail auf sich hatte, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Be- rufungsverhandlung (vgl. Urk. 127 S. 5-6, 11-12, 29; Prot. II S. 43) offenblei- ben. Entscheidend ist, dass der Geschädigte von der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ausging und jener sich mit nachdrücklichen Zahlungsaufforde- rungen konfrontiert sah (vgl. E. III/4.2.4 hiervor). Entgegen der Verteidigung
- 44 - ändert daran nichts, dass der Geschädigte dem Beschuldigten kein Ultimatum setzte (vgl. Urk. 127 S. 11). Wohlgemerkt bestätigte der Beschuldigte das Be- stehen einer Rückzahlungspflicht, indem er aussagte, er und der Geschädigte hätten sich jeweils gegenseitig Geld ausgeliehen und er habe dem Geschä- digten geliehenes Geld zurückbezahlt (vgl. E. III/4.2.1 hiervor). Dass der Ge- schädigte von der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ausging, ergibt sich auch aus diversen Zeugenaussagen (vgl. E. III/4.3.1-4.3.3 hiervor). Um die fehlende Zahlungsfähigkeit resp. den fehlenden Zahlungswillen zu vertu- schen, spies der Beschuldigte den Geschädigten mit Vertröstungen ab und erstellte und verbreitete in mehrfacher Hinsicht ein Lügengebäude (Raub- überfall, bei dem alles Geld wegkam; Existenz eines Bankers namens "AA._____"; Tod oder Entführung von AJ._____ und AI._____, die angeblich hinter dem Raubüberfall steckten). Auch dies lässt sich anhand diverser Zeu- genaussagen erkennen (vgl. E. III/4.3.1-4.3.2 und E. III/4.3.7 hiervor). Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten liegt sodann im Umstand, dass seine DNA just an der Position des Schützen gefunden wurde. Eine Erklärung hierfür lieferte er, wie gesagt, nicht (vgl. E. III/4.4.3 hiervor). So machte er nicht geltend, jemals auf der Rückbank des Fahrzeugs des Ge- schädigten mitgefahren zu sein und auf diese Weise eine DNA-Spur hinter- lassen zu haben, wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vor- brachte (Urk. 127 S. 16). Entgegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 17) ist so- dann nicht aussagekräftig, dass auf der Aussenseite der Fahrzeugtür keine DNA-Spur des Beschuldigten verzeichnet wurde (Urk. 127 S. 17). Denn sel- biges gilt für die Aussenseite der Beifahrertür (D1/28/14 S. 17), obschon der Beschuldigte in der Tatnacht längere Zeit auf dem Beifahrersitz gesessen ha- ben will. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist der vom Beschuldigten vollzogene Kleider- wechsel. Obschon der Beschuldigte das helle Langarmhemd auf die Rück- bank im Fahrzeug des Geschädigten gelegt haben will (vgl. E. III/4.2.6 hier- vor), wurde das besagte Hemd dort nicht gefunden. Ein allfälliger Dritttäter hätte keinerlei Anlass gehabt, dieses Hemd von dort zu entfernen. Dass das
- 45 - Hemd nicht sichergestellt werden konnte, deutet auf eine Verschleierungs- handlung des Beschuldigten hin und indiziert dessen Täterschaft. Zusätzliche Indizien liegen zum einen darin, dass der Beschuldigte seinen WhatsApp-Chat mit dem Geschädigten und die Anrufverbindungen bis zum
2. August 2019 sowie sämtliche Verbindungen ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August, 04.33 Uhr, löschte. Dieses Verhalten kann ent- gegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 25) nicht als alltäglich bezeichnet wer- den, da die Daten selektiv gelöscht wurden. So blieb der eingegangene Anruf von AN._____ bestehen, während alle Daten gelöscht wurden, die für die Strafverfolgungsbehörden relevant gewesen wären (vgl. E. III/4.4.6 hiervor). Zum andern stand das Mobiltelefon des Geschädigten letztmals um 03.17 Uhr mit der Firewall des Providers in Kontakt, was indiziert, dass es im Zeitpunkt zerstört wurde, als der Beschuldigte um 03.15 Uhr den Parkplatz AF._____ verliess (vgl. E. III/4.4.6 hiervor). Diese zeitliche Korrelation deutet ebenfalls auf eine Verschleierungshandlung des Beschuldigten hin. An der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass der Be- schuldigte die Zugangsdaten zu seinem Mobiltelefon ohne Weiteres preisge- geben habe (vgl. Urk. 127 S. 7, 26). Daraus kann indessen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte die Zugangsda- ten bekanntgab, kann damit erklärt werden, dass er sich durch die Löschung tatrelevanter Daten in Sicherheit wähnte, zumal das Mobiltelefon des Geschä- digten mit den darauf gespeicherten Daten in der Tatnacht vernichtet worden war, und dass er überdies seine Aussagen hinsichtlich seines Kontakts mit AN._____ stützen wollte. Dafür spricht, dass er sowohl in der Einvernahme vom 5. August 2019 als auch in der Hafteinvernahme vom 6. August 2019 speziell betonte, dass die Nachrichten mit AN._____ nach wie vor auf seinem Mobiltelefon gespeichert seien (D1/11/2 F/A 63 und D1/11/3 F/A 106). Des Weiteren hatte der Beschuldigte nachweislich die Möglichkeit, sich der Tatwaffe und weiterer belastender Objekte zu entledigen. Wo sich der Ort der Entsorgung genau befand, ist letztlich nicht entscheidend, weshalb sich die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich Genauigkeit der ausgewerteten
- 46 - Schrittzähler der Mobiltelefone des Beschuldigten erübrigen (Urk. 127 S. 24- 25). Wie dargetan, konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage, wo er diese Schritte gemacht habe, nicht beantworten (vgl. E. III/4.2.6 hiervor). Auch machte er nicht geltend, sich beim Warten vor dem Haus die Füsse vertreten zu haben, wie es die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 127 S. 25). Sodann hielt sich der Beschuldigte nach der Tat bei sich zu Hause auf und hatte genügend Zeit, um zu duschen, die Kleider zu wechseln und sein eige- nes Fahrzeug zu reinigen (vgl. E. III/4.4.5 hiervor). Entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 127 S. 23; Prot. II S. 31) ist unwahrscheinlich, dass die ausgerückten Polizeibeamten be- merkt hätten, dass der Beschuldigte allfällig geduscht haben könnte, zumal dessen kurz geschnittene Haare schnell trocknen. Der Hinweis der Verteidi- gung auf möglicherweise bestehende Sekundärspuren auf benutzten Hand- tüchern (Urk. 121 S. 5) ist ebenfalls unbehelflich, da keine Handtücher sicher- gestellt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der Hinweise auf allfällige Feuchtig- keit, eine laufende Waschmaschine etc. (Urk. 121 S. 5), zumal die erste Haus- durchsuchung in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten ohnehin erst am Nachmittag des 5. August 2019 stattfand (D1/25/3). Der entsprechende Be- weisantrag der Verteidigung (Urk. 125 bzw. Urk. 126) ist abzuweisen. Bezüglich des Tatzeitraums vom 4. auf den 5. August 2019 sind die Aussagen des Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht nicht stimmig (Grund für den Ab- stecher nach V._____, zeitlicher Ablauf, Unauffindbarkeit des hellen Lang- armhemds, Löschen aller Verbindungsdaten auf dem Mobiltelefon, keine Er- klärung für die sichergestellte DNA-Spur; vgl. E. III/4.2.6 hiervor). Dass an Körper, Kleider und Fahrzeug des Beschuldigten keine Schmauch- und Blut- spuren gefunden werden konnten, ist angesichts der Möglichkeiten zur Spu- renverwischung neutral zu werten und vermag entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 29-30) das Gesamt- bild der Indizien nicht in Frage zu stellen. Für den Tatzeitraum resp. für den gutachterlich geschätzten Todeszeitpunkt (vgl. Urk. 133) hatte der Beschul-
- 47 - digte kein Alibi. Hinweise auf die Täterschaft von Drittpersonen fehlen gänz- lich (vgl. E. III/4.5 hiervor). Hinzu kommt das Aussageverhalten des Beschuldigten. Er weigerte sich na- mentlich, offenzulegen, woher er das Geld zur angeblichen Rückzahlung von CHF 150'000 und zur angeblichen Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 250'000 nahm resp. wer ihm dieses Geld zur Verfügung stellte, und machte auch keine überprüfbaren Angaben zum Banker "AA._____". Dies, obschon ihn entsprechende Aussagen entscheidend entlastet hätten. Die be- lastenden Zeugenaussagen und die vorgehaltenen WhatsApp-Chats und Au- dio-Protokolle wollte er ebenfalls nicht kommentieren. Wie erwähnt (vgl. E. III/4.2 hiervor), verbietet es das Schweigerecht nicht, die punktuelle Aussa- geverweigerung des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu würdigen, wenn von ihm eine Erklärung vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Daran vermag der vage Hinweis des Beschuldigten auf Angst vor Repressalien (Urk. 127 S. 3, 7; Prot. II S. 24-25) nichts zu ändern, zumal geeignete Mass- nahmen zu seinem Schutz denkbar wären (vgl. das Bundesgesetz vom
E. 4.7 Wissen und Willen des Beschuldigten Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass die Abgabe von Schüssen in den Kopf und den Rücken eines Menschen zu dessen Tod führen können. Indem er die Schüsse im Fahrzeuginnenraum von der Rückbank aus abgab, mithin zwei relative Nahschüsse abfeuerte, zeigte der Beschuldigte in aller Deutlichkeit seinen direkt auf die Tötung des Geschädigten gerichteten Willen.
- 48 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Mordes schuldig. Sie bezeichnete das Vorgehen des Beschuldigten als heimtückisch und dessen Beweggründe als krass egoistisch und als Ausdruck einer ganz ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Lebens.
2. Tatbestandselemente des Mordes
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde der Verbleib des Be- schuldigten in Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 108).
E. 5.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die Begründung der Berufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungs- kläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe- legen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impliziert eine Aus-
- 19 - einandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1093/2022 vom 2.8.23 E. 1.4). Der Beru- fungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise falsch ge- würdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch ange- wendet hat. Pauschale Kritik am angefochtenen Urteil bleibt unbeachtlich.
E. 5.2 Das Berufungsgericht hat die Vorbringen des Berufungsklägers zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht er- forderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
E. 6 Die Parteien wurden auf den 17. und 18. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 113). Infolge Krankheit des Verteidigers wurde die Vorladung am 16. Dezember 2024 abgenommen (Urk. 117-119). Die Parteien
- 13 - wurden auf den 24. April 2025 erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 120).
E. 7 Mit Eingabe vom 16. April 2025 (Urk. 121) reichte die Verteidigung einen Be- richt von Prof. R._____, Universität S._____, vom 14. April 2025, Kopien zweier Fachbeiträge und eine E-Mail von Prof. R._____ zu den Akten (Urk. 122/1-4). Sodann erneuerte die Verteidigung die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge. Demnach seien zum einen ein Ergänzungsgutach- ten zum Bericht zur Legalinspektion (D1/27/4) zwecks genauerer Bestimmung des Todeszeitpunkts und zum andern ein Ergänzungsgutachten zum Gutach- ten des FOR betreffend interdisziplinäre spurenkundliche und rechtsmedizini- sche rekonstruktive Untersuchungen vom 27. Februar 2020 (D1/28/18) zu den Schmauchspuren, dem Blutspurenbild und der Tatwaffe einzuholen (Urk. 121 S. 5, 8 m.V.a. Urk. 86 S. 31, 36 sowie Prot. I S. 7-8, 14). Des Weiteren stellte die Verteidigung folgende zusätzliche Beweisanträge: Es sei Prof. R._____ als Sachverständiger zum Bericht vom 14. April 2025 und zu den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu befragen; es sei der Bericht von Prof. R._____ vom 14. April 2025 dem FOR zur Stellungnahme zu unter- breiten, eventuell sei der Vertreter des FOR als Sachverständiger zum akten- kundigen Spurenbild, dem Bericht und den Schlussfolgerungen des Berichts von Prof. R._____ vom 14. April 2025 zu befragen; und es sei analog zum Bericht von Prof. R._____ vom 14. April 2025 betreffend Schmauchspuren ein gerichtliches Gutachten bei T._____ (Forensischer Dienst der Polizei Neuchâtel) oder bei Dr. U._____ zur Frage der beim Beschuldigten und im Mercedes Benz fehlenden Blutmikrospuren in Auftrag zu geben bzw. T._____ oder Dr. U._____ sei als Sachverständiger zu bestellen und zur Problematik der fehlenden Spuren zu befragen (Urk. 121 S. 7 ff.).
E. 8 Am 23. April 2025 reichte die Verteidigung zwei weitere Eingaben ein. Die eine Eingabe enthält eine ergänzende Begründung zum mit Eingabe vom
16. April 2025 gestellten Beweisantrag zur wissenschaftlichen Auswertung des Blutspurenbildes (d.h. des dritten zusätzlichen Beweisantrags; Urk. 124). An der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 erläuterte die Verteidigung
- 14 - diesen Antrag (Prot. II S. 12 ff.). Die andere Eingabe enthält einen Antrag, wo- nach die Anklägerin aufzufordern sei, folgende Fragen zu beantworten und sämtliche im jeweiligen Kontext vorhandenen Berichte, Aufschriebe etc. der Kantonspolizei Zürich bzw. des FOR zu edieren (Urk. 125): War das FOR anlässlich der Hausdurchsuchung gegen den Beschuldigten an dessen Wohnort (V._____, W._____-strasse 6) aktiv? Welche Untersuchun- gen wurden an welchen Gegenständen/Objekten durch die Polizei/das FOR vorgenommen am Wohnort des Beschuldigten, ohne dass belastende Indi- zien erhoben werden konnten? Bezüglich dieses Antrags trug die Verteidi- gung an der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 eine "Differenzierung" vor (Urk. 126; Prot. II S. 11-12). Demnach seien das FOR und die Untersu- chungsbehörde aufzufordern, im Detail darzulegen, respektive zu dokumen- tieren, welche Untersuchungen mit welchen Mitteln (beispielsweise chemi- sche Verfahren zur Hervorhebung von Blutspuren, früher Luminol-Test) zu welchem Zeitpunkt der Spurensicherung durch wen an welchen Objekten (Mercedes 320, Mobiltelefon, Gucci Tasche und Bekleidung des Beschuldig- ten, Wohnung an der W._____-strasse 6 in V._____ etc.) respektive am Be- schuldigten vorgenommen wurden.
E. 9 Die Berufungsverhandlung fand am 24. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten, der Staatsanwaltschaft, des amtlichen Verteidigers und des un- entgeltlichen Vertreters der Privatklägerinnen bzw. zweier Privatklägerinnen persönlich statt (Prot. II S. 6 ff.). Der Beschuldigte, die Anklägerin und die Pri- vatklägerinnen stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 127 S. 35; Urk. 128 S. 2-4).
E. 10 Mit Beschluss vom 24. April 2025 wurde dem von der Verteidigung mit Ein- gabe vom 16. April 2025 erneuerten Beweisantrag bezüglich genauerer Be- stimmung des Todeszeitpunkts stattgegeben (Urk. 129). Nicht zu folgen ist dagegen dem anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Ver- teidigung, das FOR und die Untersuchungsbehörde zu zusätzlicher Doku- mentation zu verpflichten. Welche Spuren gesichert und welche Untersuchun- gen getätigt wurden, ergibt sich aus den Akten, namentlich dem Spurenbericht
- 15 - des FOR vom 17. Februar 2020 (D1/28/15) sowie den Rapporten und Proto- kollen der Hausdurchsuchung (insbesondere D1/25/3-5; D1/25/18-19). Es be- steht kein Anlass, an der Vollständigkeit dieser Dokumentation zu zweifeln. Im Übrigen sind die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten mit Verweis auf die Erwägungen zur Sachverhaltserstellung (vgl. E. III/4.4.5-III/4.4.6 her- nach) abzuweisen.
E. 11 Am 8. April 2025 erstattete das IRM ein Ergänzungsgutachten bezüglich Be- stimmung des Todeszeitpunkts (Urk. 133). Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 wurde dieses Ergänzungsgutachten den Parteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 135).
E. 12 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme zum Ergänzungsgut- achten (Urk. 137). Die Privatklägerinnen beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 138). Die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten nahm zum Ergänzungsgutachten Stellung und beantragte die Edition der fallrelevanten Unterlagen der Rettungskräfte, die parteiöffentliche Befragung der Rettungskräfte zur vorgefundenen Situation und den Gründen der einge- leiteten Wiederbelebungsmassnahmen am Geschädigten, die Edition der No- tizen der involvierten Ärzte und der Kommunikation zwischen dem Institut für Rechtsmedizin und der Staatsanwaltschaft sowie ein Entscheid darüber, ob die involvierten Ärzte mündlich zu befragen und ein Obergutachten einzuho- len sei (Urk. 141). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 145). Die Privatklägerinnen liessen sich zur Eingabe der Verteidigung (Urk. 141) nochmals vernehmen (Urk. 147). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nahm zur Eingabe der Privatklägerinnen (Urk. 138) Stellung (Urk. 146).
E. 13 Die Stellungnahmen des Beschuldigten (Urk. 146) und der Privatklägerinnen (Urk. 147) sowie der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme (Urk. 145) wurden je im Doppel den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 148).
- 16 -
E. 14 Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerinnen und die Staatsanwalt- schaft verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (vgl. Urk. 152- 153). II. Prozessuales
1. Berufungsumfang
E. 17 (Kostendispositiv und Kostenverlegung).
E. 22 Juli 2019 und die Anrufverbindungen bis zum 2. August 2019 sowie sämt- liche Verbindungen ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August 2019, 04.33 Uhr, (mit Ausnahme des Anrufs an AN._____ um 04.31 Uhr) ge- löscht hatte (D1/2/2 S. 13, 48). Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschul- digte darum bemüht war, Rückschlüsse auf seine Täterschaft zu verhindern. Eigenartig ist schliesslich, dass das Mobiltelefon des Geschädigten um 03.17 Uhr letztmals mit der Firewall des Providers Sunrise in Verbindung stand, was darauf hindeutet, dass das Mobiltelefon just im Moment zerstört wurde, als der Beschuldigte den Parkplatz AF._____ um 03.15 Uhr verliess, und dass der Beschuldigte bei seiner Rückkehr an seinem Wohnort um 04.00 Uhr nicht auf seinen Vater treffen wollte. Auch diese Umstände spre- chen dafür, dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hatte.
E. 23 Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz [SR 312.2]). Ebenfalls unbehelflich ist der kryptische Hinweis anlässlich der Berufungsver- handlung, der Beschuldigte habe sich "geldmässig schützen" müssen (Prot. II S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund kann an der Täterschaft des Beschuldigten nicht ge- zweifelt werden.
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4-9 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Okto- ber 2023 bezüglich Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Ge- genstände an den Beschuldigten); 5-6 sowie 9 (Herausgabe beschlagnahm- ter Gegenstände an die Privatklägerinnen); 7 (Ablage beschlagnahmter Ur- kunden); 8 (Zerstörung beschlagnahmter Gegenstände); 10 (Nichteintre- tensentscheid auf die Anträge der Privatklägerinnen auf Herausgabe be- schlagnahmter Fahrzeuge, i.e. Mercedes A180 und BMW i8); 12 (Nichtein- tretensentscheid auf den Antrag der Privatklägerinnen auf Zusprechung von Schadenersatz); 18 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers); 19 (Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerinnen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 63 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. März 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von einem Jahr wird widerru- fen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 2198 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten CHF 3'080 und CHF 537.50 werden zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen folgende Beträge zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen: a) B._____: CHF 45'000; b) C._____: CHF 19'000; c) D._____: CHF 19'000. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen ab- gewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14-17) wird bestätigt. - 64 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 232.75 Ergänzungsgutachten IRM; Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST); Fr. 9'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1-3 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Kasse des Bezirksgerichts Zürich hinsichtlich Dispositivziffer 4 das Bezirksgericht Lenzburg hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Geschäfts- Nr. ST.2016.126) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. - 65 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2025 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Dr. iur. Harisberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230577-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatklägerinnen 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____, betreffend Mord und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
4. Oktober 2023 (DG230023)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet. (Urk. 42) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 222 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. März 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von einem Jahr wird widerru- fen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 1'522 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nich- tabholung innert drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet: A012'887'284 Mobiltelefon Samsung in transparenter Schutzhülle inkl. SIM- Karte LycaMobile A012'887'364 Mobiltelefon WIKO Y80 in Verpackung inkl. Netzteil A012'887'422 LycaMobile SIM-Karte A012'887'444 grüne Sichtmappe mit diversen persönlichen Dokumenten A012'887'499 Versandbeleg Western Union vom 17. Juni 2019 A012'887'502 zwei unbenutzte SIM-Karten Sunrise, drei leere SIM-Kartenhalter Sunrise, leerer SIM-Kartenhalter Salt A012'898'338 div. Dokumente A012'977'810 Rechnung und Quittung
- 4 - A012'977'854 Kaufvertrag Mercedes Benz A180 A012'940'362 Herrentasche Marke Gucci A013'015'797 CH-Reisepass Beschuldigter (einschliesslich türkische Formulare) A013'018'412 Kleiner Kartenhalter mit CH-ID, CH-Führerausweis, Krankenkas- senkarte, Bankkarten ZKB, PostFinance, VISA, Mavi Kartus, Cu- mulus-Karte, Altinyildiz-Karte, diverse Visitenkarten mit Notizen, Passfotos, Notizzettel, drei türkische Gewinnlose
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden den Privatklä- gerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen aus- gehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet: A012'642'324 leeres Couvert mit einer Unterschrift sowie der Aufschrift "100 Fr." versehen A012'887'319 Mobiltelefon Samsung A012'887'353 div. Papierunterlagen/Dokumente/Ordner etc. A012'888'801 Grundbuchauszüge/Kaufverträge/Schenkungen A012'888'812 Bewertungen Immobilien Zürich/E._____ A012'888'823 Steuererklärung 2017 Fam. B._____C._____D._____ A012'887'455 div. Bankbelege CS/div. Notizen A012'887'557 Mobiltelefon Apple iPhone 7 rot A012'888'221 div. Unterlagen (Schrankfachmiete ZKB F._____ [Ort] Nr. 1 [recte wohl: CS]/Vollmacht G._____/Kundenbeleg ZKB/div. Quittungen) A012'888'243 Schlüssel zum Schrankfach Nr. 1 ZKB F._____ "H._____ AG Zü- rich" A012'888'276 div. Hängeregister inkl. Dokumente/Unterlagen
- 5 - A012'888'425 Tresorschlüssel "T" zu Tresor A012'888'458 div. Unterlagen (Immobilien) A012'889'520 div. Unterlagen Immobilien Deutschland A012'915'945 Dokumente betr. Liegenschaft in E._____ an der I._____-strasse 2 A012'915'967 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln A012'977'218 Ordner blau "Auto-Manie" A012'977'230 Ordner blau "J._____" A012'977'241 Ordner rot "De Bello ITA" A012'977'274 Notizbuch "Rubrica Telefonica" A012'977'285 Tablet iPad weiss A012'977'296 diverse Schriftlichkeiten A012'977'309 diverse Schriftlichkeiten A012'977'321 div. Notizen A012'977'332 div. Schriftlichkeiten A012'977'376 Urkunde Geschäftsgründung K._____ [Gemeinde in Deutschland] A012'977'398 div. Quittungen, Schriftlichkeiten A012'977'650 Notizzettel A013'062'083 Quittung Hauskauf K._____ A013'062'118 Dokumente Umbau Liegenschaft K._____ A013'062'130 Rechnungen Umbau Liegenschaft K._____ A013'062'152 Belege Volksbank, div. Dokumente Liegenschaft K._____
- 6 - A013'015'855 Schreibmappe schwarz A013'016'585 Couvert weiss, Stempel 05.07.2019, adressiert, enthaltend Ge- schwindigkeitsbusse vom 13.06.2019/19:07 Uhr, BMW i8 A013'017'248 Schriftliche Unterlagen, Couverts, Visitenkarten A012'289'145 Bauchtasche schwarz A013'017'577 Italienischer Reisepass, Niederlassungsbewilligung C A012'898'532 Portemonnaie dunkelbraun, "Vera Pelle" A013'017'486 Bargeld CHF 145.50 A013'017'453 Diverse Kontokarten, Karten, Visitenkarten A012'902'500 Ticket "ZVV Anschluss Tageskarte" A013'015'866 Couvert braun C5 mit div. schriftlichen Notizen A013'015'888 Fahrzeugausweis ZH3, Audi Q7 3.0 TDI A013'016'018 Visitenkarte "Ristorante L._____" A012'898'156 Quittungsbuch und div. Schriftstücke
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden den Privatklä- gerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen aus- gehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten bei den Akten belassen bzw. zu den Akten genommen: A012'888'083 Reservationsvereinbarung für die Liegenschaft 4, Plan 5, M._____ zwi- schen †N._____ und O._____ vom 29. Juni 2019 inkl. Grundbuchaus- zug A012'888'390 div. Unterlagen: Quittung Erhalt CHF 200'000 Reservationsgebühr von O._____ für Liegenschaft M._____ vom 29.6.2019, öffentliche Ur- kunde/Konventionalstrafe iS O._____/Liegenschaft M._____ vom 29.6.2019
- 7 -
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden bei den Akten belassen bzw. zu den Akten genommen: A013'016'472 Braunes Couvert C5 mit handschriftlichen Notizen A013'016'483 Drei Belastungsanzeigen datiert 21. Mai 2019, eine Gutschriftsanzeige vom 24. Juni 2019 mit handschriftlichem Vermerk "200'000"
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden durch die La- gerbehörde vernichtet: A012'887'648 Schreckschusspistole der Marke Malgora A012'887'411 Couvert mit Damenslip in Knittersack "Ristorante - P._____" A012'887'433 Knittersack mit Klebeband mit Damenslip "Q._____"
9. Der sichergestellte Personenwagen Audi Q7 (A012'931'623) wird den Privat- klägerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert sechs Monaten zu Gunsten der Staatskasse verwertet.
10. Auf den Antrag der Privatklägerinnen betreffend Herausgabe der Personen- wagen Mercedes A180 sowie BMW i8 wird nicht eingetreten.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten CHF 3'080 und CHF 537.50 werden zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
12. Auf den Antrag der Privatklägerinnen auf Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von CHF 350'000 wird nicht eingetreten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen folgende Beträge zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen:
a) B._____: CHF 45'000
- 8 -
b) C._____: CHF 19'000
c) D._____: CHF 19'000 Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen ab- gewiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 57'000.00 Gebühr Anklagebehörde; CHF 1'200.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB210009-O; CHF 1'200.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB230043-O; CHF 2'681.00 Kosten Kantonspolizei; CHF 53'805.60 Gutachten/Expertisen; CHF 834.95 Zeugenentschädigung; CHF 46'265.75 Auslagen Untersuchung; CHF 69'988.95 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 38'948.65 amtliche Verteidigung; CHF 34'980.95 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatklägerinnen. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der Beschwerdeverfahren UB210009 sowie UB230043 von je CHF 1'200 (insgesamt CHF 2'400) werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 9 -
18. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 38'948.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Fürsprecher lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerinnen mit CHF 34'980.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 127 S. 35)
1. Es sei A._____ vom Vorwurf des Mordes freizusprechen.
2. Es sei ein Antrag auf Widerruf abzuweisen bzw. auf einen Widerruf sei zu verzichten.
3. Es sei A._____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
4. Es sei A._____ aus der rechtswidrigen und ungerechtfertigten Haft eine angemessene Entschädigung von Fr. 241'255.00 (68.93 Monate x Fr. 3'500.00) und eine Genugtuung von Fr. 493'800.00 (Anzahl Tage Haft x Fr. 200.00), je unter Verzinsung zu 5 % ab mittlerem Verfall zu bezahlen.
5. Es seien die Zivilforderungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Es sei über die Einziehungen zu entscheiden.
7. Es seien die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung beider lnstanzen, inkl. der Kosten der Beschwerdeverfahren U8210009 und U8230043 vollumfänglich und definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.
- 10 -
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Prot. S. 34) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie Fortsetzung der Haft.
c) Der Vertretung der Privatklägerinnen: (Urk. 128 S. 2 ff.) Die Berufung sowie sämtliche Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
4. Oktober 2023 (mit der Geschäfts-Nr. DG230023) sei vom Obergericht vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere
- die Ziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 15. Februar 2023; Seiten 223 bis 225),
- die Ziffer 6 (beschlagnahmte Gegenstände gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 15. Februar 2023; Seiten 225 bis 226),
- die Ziffer 9 (sichergestellter Personenwagen Q7, A012'931'623; Seite 226),
- die Ziffer 13 (Genugtuung zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 5. Au- gust 2019, nämlich Fr. 45'000.00 für B._____, die Privatklägerin 1; Fr. 19'000.00 für C._____, die Privatklägerin 2; Fr. 19'000.00 für D._____, die Privatklägerin 3),
- die Ziffer 14 al. 11 (Fr. 34'980.95 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privat- klägerinnen),
- die Ziffer 17 2. Satz (Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerinnen definitiv auf Gerichtskasse genommen), und
- die Ziffer 19 (Entschädigung von Fürsprecher lic. iur. Y._____ mit Fr. 34'980.95 aus der Gerichtskasse).
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Anklägerin vom
15. Februar 2023 wegen
- 11 -
- Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
- der Privatklägerin 1 (Ehegattin) eine Genugtuung im Betrage von Fr. 45'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 5. August 2019,
- der Privatklägerin 2 (Tochter) eine Genugtuung im Betrage von Fr. 19'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 5. August 2019 und
- der Privatklägerin 3 (ebenfalls eine Tochter) eine Genugtuung im Betrage von Fr. 19'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 5. Au- gust 2019 zu bezahlen. Den Privatklägerinnen 1 bis 3 seien alle beschlagnahmten und sicher- gestellten Mobilien (Audi Q7) von N._____ gemäss den Ziffern 5, 6 und 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2023 nach Abschluss des Strafverfahrens auf erstes Verlangen der Privatklägerin- nen 1 bis 3 hin herauszugeben.
3. Der Privatklägerschaft sei das Strafurteil mit dem Dispositiv und bei Verlangen einer Partei mit der vollständigen Begründung zuzustellen.
4. Der Privatklägerschaft sei weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Sprechende sei der Privatklägerschaft weiterhin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen (mit Verweis auf die Be- stellung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft vom 10. Januar 2020), wobei der beschuldigte Berufungskläger zu Gunsten der Staats- kasse zu verpflichten sei, die Parteikosten und Umtriebskosten der Pri- vatklägerschaft (zuzüglich Mehrwertsteuer à zurzeit 8,1 %) ab zweiter Instanz zu bezahlen.
- 12 - Der beschuldigte Berufungskläger sei zu sämtlichen Verfahrenskosten (inklusive Kosten für die Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft) zu verurteilen, nicht aber die Privatklägerschaft. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2023 (Urk. 91 = Urk. 94) des Mordes zum Nachteil von †N._____ schuldig gespro- chen. Der bedingte Vollzug einer mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom
14. März 2019 ausgefällten einjährigen Freiheitsstrafe wurde widerrufen und der Beschuldigte mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 18 ¼ Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestraft. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Ehefrau und den bei- den Töchtern des Opfers, die sich als Privatklägerinnen konstituiert hatten, je Genugtuung zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 92/1) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 102).
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 110).
4. Die Privatklägerinnen stellten keine Anträge.
5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde der Verbleib des Be- schuldigten in Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 108).
6. Die Parteien wurden auf den 17. und 18. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 113). Infolge Krankheit des Verteidigers wurde die Vorladung am 16. Dezember 2024 abgenommen (Urk. 117-119). Die Parteien
- 13 - wurden auf den 24. April 2025 erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 120).
7. Mit Eingabe vom 16. April 2025 (Urk. 121) reichte die Verteidigung einen Be- richt von Prof. R._____, Universität S._____, vom 14. April 2025, Kopien zweier Fachbeiträge und eine E-Mail von Prof. R._____ zu den Akten (Urk. 122/1-4). Sodann erneuerte die Verteidigung die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge. Demnach seien zum einen ein Ergänzungsgutach- ten zum Bericht zur Legalinspektion (D1/27/4) zwecks genauerer Bestimmung des Todeszeitpunkts und zum andern ein Ergänzungsgutachten zum Gutach- ten des FOR betreffend interdisziplinäre spurenkundliche und rechtsmedizini- sche rekonstruktive Untersuchungen vom 27. Februar 2020 (D1/28/18) zu den Schmauchspuren, dem Blutspurenbild und der Tatwaffe einzuholen (Urk. 121 S. 5, 8 m.V.a. Urk. 86 S. 31, 36 sowie Prot. I S. 7-8, 14). Des Weiteren stellte die Verteidigung folgende zusätzliche Beweisanträge: Es sei Prof. R._____ als Sachverständiger zum Bericht vom 14. April 2025 und zu den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu befragen; es sei der Bericht von Prof. R._____ vom 14. April 2025 dem FOR zur Stellungnahme zu unter- breiten, eventuell sei der Vertreter des FOR als Sachverständiger zum akten- kundigen Spurenbild, dem Bericht und den Schlussfolgerungen des Berichts von Prof. R._____ vom 14. April 2025 zu befragen; und es sei analog zum Bericht von Prof. R._____ vom 14. April 2025 betreffend Schmauchspuren ein gerichtliches Gutachten bei T._____ (Forensischer Dienst der Polizei Neuchâtel) oder bei Dr. U._____ zur Frage der beim Beschuldigten und im Mercedes Benz fehlenden Blutmikrospuren in Auftrag zu geben bzw. T._____ oder Dr. U._____ sei als Sachverständiger zu bestellen und zur Problematik der fehlenden Spuren zu befragen (Urk. 121 S. 7 ff.).
8. Am 23. April 2025 reichte die Verteidigung zwei weitere Eingaben ein. Die eine Eingabe enthält eine ergänzende Begründung zum mit Eingabe vom
16. April 2025 gestellten Beweisantrag zur wissenschaftlichen Auswertung des Blutspurenbildes (d.h. des dritten zusätzlichen Beweisantrags; Urk. 124). An der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 erläuterte die Verteidigung
- 14 - diesen Antrag (Prot. II S. 12 ff.). Die andere Eingabe enthält einen Antrag, wo- nach die Anklägerin aufzufordern sei, folgende Fragen zu beantworten und sämtliche im jeweiligen Kontext vorhandenen Berichte, Aufschriebe etc. der Kantonspolizei Zürich bzw. des FOR zu edieren (Urk. 125): War das FOR anlässlich der Hausdurchsuchung gegen den Beschuldigten an dessen Wohnort (V._____, W._____-strasse 6) aktiv? Welche Untersuchun- gen wurden an welchen Gegenständen/Objekten durch die Polizei/das FOR vorgenommen am Wohnort des Beschuldigten, ohne dass belastende Indi- zien erhoben werden konnten? Bezüglich dieses Antrags trug die Verteidi- gung an der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 eine "Differenzierung" vor (Urk. 126; Prot. II S. 11-12). Demnach seien das FOR und die Untersu- chungsbehörde aufzufordern, im Detail darzulegen, respektive zu dokumen- tieren, welche Untersuchungen mit welchen Mitteln (beispielsweise chemi- sche Verfahren zur Hervorhebung von Blutspuren, früher Luminol-Test) zu welchem Zeitpunkt der Spurensicherung durch wen an welchen Objekten (Mercedes 320, Mobiltelefon, Gucci Tasche und Bekleidung des Beschuldig- ten, Wohnung an der W._____-strasse 6 in V._____ etc.) respektive am Be- schuldigten vorgenommen wurden.
9. Die Berufungsverhandlung fand am 24. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten, der Staatsanwaltschaft, des amtlichen Verteidigers und des un- entgeltlichen Vertreters der Privatklägerinnen bzw. zweier Privatklägerinnen persönlich statt (Prot. II S. 6 ff.). Der Beschuldigte, die Anklägerin und die Pri- vatklägerinnen stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 127 S. 35; Urk. 128 S. 2-4).
10. Mit Beschluss vom 24. April 2025 wurde dem von der Verteidigung mit Ein- gabe vom 16. April 2025 erneuerten Beweisantrag bezüglich genauerer Be- stimmung des Todeszeitpunkts stattgegeben (Urk. 129). Nicht zu folgen ist dagegen dem anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Ver- teidigung, das FOR und die Untersuchungsbehörde zu zusätzlicher Doku- mentation zu verpflichten. Welche Spuren gesichert und welche Untersuchun- gen getätigt wurden, ergibt sich aus den Akten, namentlich dem Spurenbericht
- 15 - des FOR vom 17. Februar 2020 (D1/28/15) sowie den Rapporten und Proto- kollen der Hausdurchsuchung (insbesondere D1/25/3-5; D1/25/18-19). Es be- steht kein Anlass, an der Vollständigkeit dieser Dokumentation zu zweifeln. Im Übrigen sind die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten mit Verweis auf die Erwägungen zur Sachverhaltserstellung (vgl. E. III/4.4.5-III/4.4.6 her- nach) abzuweisen.
11. Am 8. April 2025 erstattete das IRM ein Ergänzungsgutachten bezüglich Be- stimmung des Todeszeitpunkts (Urk. 133). Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 wurde dieses Ergänzungsgutachten den Parteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 135).
12. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme zum Ergänzungsgut- achten (Urk. 137). Die Privatklägerinnen beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 138). Die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten nahm zum Ergänzungsgutachten Stellung und beantragte die Edition der fallrelevanten Unterlagen der Rettungskräfte, die parteiöffentliche Befragung der Rettungskräfte zur vorgefundenen Situation und den Gründen der einge- leiteten Wiederbelebungsmassnahmen am Geschädigten, die Edition der No- tizen der involvierten Ärzte und der Kommunikation zwischen dem Institut für Rechtsmedizin und der Staatsanwaltschaft sowie ein Entscheid darüber, ob die involvierten Ärzte mündlich zu befragen und ein Obergutachten einzuho- len sei (Urk. 141). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 145). Die Privatklägerinnen liessen sich zur Eingabe der Verteidigung (Urk. 141) nochmals vernehmen (Urk. 147). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nahm zur Eingabe der Privatklägerinnen (Urk. 138) Stellung (Urk. 146).
13. Die Stellungnahmen des Beschuldigten (Urk. 146) und der Privatklägerinnen (Urk. 147) sowie der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme (Urk. 145) wurden je im Doppel den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 148).
- 16 -
14. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerinnen und die Staatsanwalt- schaft verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (vgl. Urk. 152- 153). II. Prozessuales
1. Berufungsumfang 1.1 Der Beschuldigte liess folgende Dispositiv-Ziffern anfechten: 1 (Schuld- spruch); 2 (Widerruf); 3 (Strafe); 4-9 (Herausgabe oder Vernichtung diverser Gegenstände); 11 (Einziehung); 12-13 (Schadenersatz und Genugtuung); 14- 17 (Kostendispositiv und Kostenverlegung). 1.2 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 10 (Nichteintretensentscheid auf die Anträge der Privatklägerinnen auf Herausgabe beschlagnahmter Fahrzeuge, i.e. Merce- des A180 und BMW i8); 18 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers); 19 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerinnen).
2. Rechtsmittellegitimation 2.1 Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur diejenige Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Die das Rechtsmittel einlegende Person hat das Rechtsschutzinteresse dar- zutun, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer, Urteile 7B_112/2022 vom 22.11.23 E. 2.1; 1B_339/2016 vom 17.11.16 E. 2.1). 2.2 Der Beschuldigte liess Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils anfech- ten, worin das Gericht anordnete, dass ihm eine Reihe von beschlagnahmten Gegenständen auf erstes Verlangen herauszugeben seien. Das Urteil lautet in diesem Punkt zu Gunsten des Beschuldigten. Er ist nicht beschwert und
- 17 - hat folglich kein rechtlich geschütztes Interesse, das Urteil in diesem Punkt anzufechten. 2.3 Die Dispositiv-Ziffer 5-6, 9 und 12 betreffen ausschliesslich die Privatklägerin- nen. Der Beschuldigte zeigte nicht auf, inwiefern er durch die gerichtliche An- ordnung zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an die Privatkläge- rinnen (Dispositiv-Ziffern 5-6, 9) einen Nachteil zu gewärtigen hätte. Dasselbe gilt betreffend den Nichteintretensentscheid auf den Antrag der Privatkläge- rinnen auf Zusprechung von Schadenersatz (Dispositiv-Ziffer 12). 2.4 Ebenso wenig legte der Beschuldigte dar, inwiefern er durch Dispositiv-Zif- fern 7-8, wonach diverse beschlagnahmte Gegenstände bei den Akten zu be- lassen oder zu vernichten sind, einen Nachteil zu gewärtigen hätte. Mangels Beschwer ist der Beschuldigte auch in diesen Punkten nicht befugt, das erst- instanzliche Urteil anzufechten. 2.5 Somit ist mit Beschluss auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Dis- positiv-Ziffern 4-9 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 nicht einzutreten.
3. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz prüfte die Verwertbarkeit von sämtlichen im Recht liegenden Beweisen. Sie stellte in Übereinstimmung mit den Akten fest, dass die rück- wirkende Teilnehmeridentifikation und die Erhebung von Verbindungs-Rand- daten per Antennensuchlauf vom Zwangsmassnahmengericht am Oberge- richt Zürich genehmigt wurden (Urk. 94 S. 17-18, 22-23). Weiter hielt die Vorinstanz aktenkonform fest, dass der Beschuldigte und/oder sein Verteidi- ger bei allen für die Urteilsfindung relevanten Einvernahmen anwesend gewe- sen war oder auf sein Teilnahmerecht verzichtet hatte, dass ihm Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen eingeräumt worden war (Urk. 94 S. 21) und dass ihm auch sämtliche weiteren Beweise (WhatsApp-Chats, Audio-Pro- tokolle, Fotos, Gutachten) vorgehalten worden waren (Urk. 94 S. 22). Die
- 18 - Vorinstanz erachtete die Beweise als verwertbar. Dem ist nichts beizufügen und wird von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt.
4. Kognition / Verschlechterungsverbot 4.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Überprü- fung nicht angefochtener Punkte zu Gunsten der beschuldigten Person zwecks Verhinderung gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufung können Rechtsverletzungen (einschliess- lich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellun- gen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 4.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann folglich nur zu dessen Gunsten abgeändert werden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Ge- richt nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5. Rügepflicht / Begründungsdichte 5.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die Begründung der Berufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungs- kläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe- legen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impliziert eine Aus-
- 19 - einandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1093/2022 vom 2.8.23 E. 1.4). Der Beru- fungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise falsch ge- würdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch ange- wendet hat. Pauschale Kritik am angefochtenen Urteil bleibt unbeachtlich. 5.2 Das Berufungsgericht hat die Vorbringen des Berufungsklägers zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht er- forderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Laut Anklageschrift (Urk. 42) habe †N._____ dem Beschuldigten am 21. Mai 2019 auf dessen Konto bei der ZKB CHF 150'000 für ein angebliches, nicht näher bekanntes Investment-Geschäft überwiesen und als Zahlungsgrund "Kurzfristig Darlehen" angegeben. Der Beschuldigte habe dieses Geld in der Folge aber für eigene Zwecke verwendet und den Geschädigten hinsichtlich der Rückzahlung immer wieder vertröstet, insbesondere mit der Lüge, ein an- geblicher Banker, welcher das Geld hätte übergeben müssen, sei abwesend oder habe keine Zeit und das Geld sei geraubt worden. Am 29. Juli 2019 habe der Geschädigte dem Beschuldigten aus dem Verkauf einer seiner Immobilien einen weiteren Betrag von CHF 200'000 in bar als Nachzahlung in das angebliche Investment-Geschäft ausbezahlt. Am 31. Juli 2019 habe der Geschädigte den Beschuldigten in fünf WhatsApp- Nachrichten aufgefordert, ihm das Geld von insgesamt CHF 350'000 zurück- zuzahlen, wobei er dieser Aufforderung Fotos der Überweisungsquittungen
- 20 - und einen Bankbeleg, auf welchem er handschriftlich den Betrag von CHF 200'000 notiert gehabt habe, beigelegt habe. 1.2 Im Wissen darum, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrags von CHF 350'000 nicht werde nachkommen können und der Banker, welchen er "AA._____" genannt habe, in Wahrheit nicht existiere, habe der Beschuldigte dem Geschädigten wahrheitswidrig vorgegeben, der Banker sei am 4. August 2019 in AB._____ bereit, ihm das Geld bzw. den Gewinn aus dem Investment-Geschäft auszuschütten. Am Abend des 4. August 2019 um ca. 21.23 Uhr sei der Beschuldigte mit dem Geschädigten an den angeblichen Wohnort des nicht existierenden Bankers am AC._____ [Adresse] 7 in AB._____ gefahren. Dort angekommen habe der Beschuldigte den angeblichen Banker alleine aufgesucht, sei dann zum war- tenden Geschädigten zurückgekehrt und habe diesem wahrheitswidrig er- klärt, man habe ihn weggeschickt, der Banker sei derzeit nicht verfügbar, er käme aber später nach Zürich. Der Beschuldigte habe den Geschädigten da- durch erneut im Glauben gelassen, dass er noch am selbigen Tag sein Geld erhalte. Um ca. 23.15 Uhr seien der Beschuldigte und der Geschädigte zurück nach Zürich gefahren, um auf den angeblichen Banker "AA._____" zu warten. Die Fahrt habe zunächst an die AD._____-strasse 8 und hernach an den Wohnort der Eltern des Beschuldigten in V._____ geführt, wo der Beschuldigte angeb- lich sein zweites Telefon an sich genommen habe. Anschliessend hätten der Beschuldigte und der Geschädigte einen Halt im McDonald's an der AE._____-strasse 9 in ... Zürich eingelegt und seien in der Folge erneut an die AD._____-strasse 8 gefahren, wo der Beschuldigte in sein dort parkiertes Fahrzeug umgestiegen sei. Der Beschuldigte und der Geschädigte seien da- nach je im eigenen Fahrzeug auf den Parkplatz AF._____ in ... Zürich gefah- ren. Zwischen ca. 01.35 Uhr und 03.15 Uhr habe sich der Beschuldigte in das par- kierte Fahrzeug (Audi Q7) des Geschädigten begeben, sich rechts von dem
- 21 - am Steuer sitzenden Geschädigten auf die Rückbank gesetzt und mit einer Faustfeuerwaffe (9 mm Projektil) insgesamt zwei Schüsse, den einen gegen die rechte Wange und den anderen gegen den Rücken rechts des Geschä- digten abgefeuert. Durch diese Schüsse sei der Geschädigte dermassen ver- letzt worden, dass er noch vor Ort verstorben sei. Beide Schüsse seien je für sich todesursächlich gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Schüsse gegen den Kopf und den Rü- cken den Tod des Geschädigten hätten bewirken können, wobei er dessen Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe.
2. Unbestrittene / bestrittene Sachverhaltselemente 2.1 Folgende Elemente des Geschehensablaufs am Abend des 4. August 2019 bis zur Tötung des Geschädigten in der Nacht resp. in den frühen Morgen- stunden des 5. August 2019 sind erstellt und vom Beschuldigten anerkannt: Gemeinsame Fahrt des Beschuldigten und des Geschädigten nach AB._____ (AC._____ 7) im Auto des Geschädigten; gemeinsame Rückfahrt Richtung Zürich an die AD._____-strasse 8, wo sich das Büro/Lager des Geschädigten befand; gemeinsame Weiterfahrt nach V._____ an den Wohnort des Beschul- digten; gemeinsame Fahrt zum McDonald's AG._____; erneut gemeinsame Fahrt ins Büro/Lager des Geschädigten an der AD._____-strasse 8 und Um- steigen des Beschuldigten in das eigene Auto (resp. das Auto seines Vaters); Fahrt auf den Parkplatz des AF._____, wobei der Geschädigte und der Be- schuldigte je im eigenen Auto dorthin fuhren; Wegfahrt des Beschuldigten vom Parkplatz des AF._____; Rückkehr des Beschuldigten auf den Parkplatz des AF._____; Absetzen des Notrufs durch den Beschuldigten am 5. August 2019 um 04.47 Uhr. 2.2 Als bestritten gelten dagegen die in der Anklageschrift beschriebene Vorge- schichte des Tötungsdelikts, der Geschehensablauf auf dem Parkplatz AF._____ bis zur Absetzung des Notrufs sowie die Täterschaft des Beschul- digten.
- 22 -
3. Vorhandene Beweismittel / Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Vorliegend existieren keine direkten Beweise für das Tötungsdelikt. Der vor- instanzliche Schuldspruch beruht auf indirekten Beweisen (Indizien). Der Beschuldigte wurde 19-mal im Untersuchungsverfahren einvernommen und anschliessend an der Hauptverhandlung befragt. Hinzu kommen weitere Personalbeweise sowie objektive Beweismittel (Quittungen, Schuldanerken- nungen, Bankunterlagen, Tonaufzeichnung des Notrufs, rückwirkende Über- wachung von Telefonnummern, Verbindungs-Randdaten in der Nähe des Tat- orts im Zeitraum des Tötungsdelikts, diverse Gutachten des IRM und des FOR, interdisziplinäres Gutachten des IRM und des FOR, Auswertung der Navigationssysteme und diverser WhatsApp-Chats, Audio-Protokolle). 3.2 Die Vorinstanz stellte die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung rechtskonform dar (vgl. Urk. 94 S. 26-28). Sie hielt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass es bei Indizienprozessen auf das Gesamtbild ankommt. Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Tä- terschaft hindeuten und insoweit Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamt- heit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Be- weis von Tat oder Täter erlaubt (Urk. 94 S. 27 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_1168/2020 vom 11.10.22 E. 1.1, bestätigt in BGer, Urteil 6B_1353/2024 vom 6.11.24 E. 7.2.2).
- 23 -
4. Beweiswürdigung im Einzelnen 4.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich eingehend und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten, den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist überzeugend. Darauf kann vorab uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 4.2 Aussagen des Beschuldigten Wie die Vorinstanz ausführlich aufzeigte, stehen die Aussagen des Beschul- digten in ganz zentralen Punkten im Widerspruch zu den Aussagen von Dritt- personen. Sie sind auch in sich widersprüchlich, da der Beschuldigte sie dem Ermittlungsstand anzupassen versuchte. So weichen seine Aussagen in den ersten sieben Einvernahmen (August 2019 bis Mai 2020) ganz erheblich von denjenigen ab Oktober 2020 ab. Negativ fällt des Weiteren auf, dass der Be- schuldigte auf unangenehme Fragen nur ausweichend oder gar keine Antwort gab, obschon angesichts der belastenden Beweiselemente Erklärungsbedarf bestand. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu Recht fest, dass das Schweigerecht es nicht verbietet, die punk- tuelle Aussageverweigerung des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu wür- digen, wenn von ihm eine Erklärung vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre (Urk. 94 S. 76 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_1009/2017 vom 26.4.18 E. 1.4.2, bestätigt in BGer, Urteil 6B_1385/2021 vom 29.8.23 E. 2.4.1). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insbesondere in den nachfol- genden Punkten für das Beweisergebnis zentral: 4.2.1 Zunächst schilderte der Beschuldigte das Verhältnis zum Geschädigten als eine Art Geschäftsbeziehung. Der Geschädigte habe mit Immobilien gehan- delt. Er und der Geschädigte hätten sich jeweils gegenseitig Geld ausgelie- hen. Er habe vom Geschädigten CHF 150'000 erhalten, diesen Betrag unge-
- 24 - fähr am 29. Mai 2019 wieder zurückbezahlt und zeitgleich mit der Rückzah- lung dem Geschädigten ein Darlehen von CHF 200'000 bis CHF 250'000 ge- währt. Der Geschädigte schulde ihm diesen Betrag immer noch (D1/11/1 F/A 39-43; D1/11/2 F/A 80-98). Anhand von Bankunterlagen ist erstellt, dass der Geschädigte dem Beschul- digten am 21. Mai 2019 einen Betrag von CHF 150'000 auf dessen Konto bei der ZKB überwies. Das besagte Konto lag damals im Minus (- CHF 4'698). Weiter liess sich erstellen, dass der Beschuldigte am Tag der Überweisung CHF 40'000 und CHF 20'000 ab seinem ZKB-Konto abhob und in der Folge insgesamt CHF 136'107 für persönliche Bedürfnisse und drei Reisen in die Türkei verbrauchte. Am 5. August 2019 lag der Stand des betreffenden ZKB- Kontos bei CHF 9'195 (vgl. D1/2/2 S. 3 ff.). Gemäss seinen Angaben verdi- ente der Beschuldigte damals monatlich CHF 4'000 bis CHF 6'000 als Chauf- feur bei einem Limousinen-Service und verfügte über keine finanziellen Re- serven, sondern hatte im Gegenteil anfangs 2019 sogar Schulden (D1/11/1 F/A 22-26; D1/11/5 F/A 4). Angesichts seiner finanziellen Lage bleibt völlig im Dunkeln, aus welcher Quelle der Beschuldigte die erwiesenermassen aufgebrauchten CHF 150'000 zurückgezahlt und dem Geschädigten obendrein ein namhaftes Darlehen von CHF 250'000 gegeben haben könnte. Laut Aussagen des Beschuldigten habe er dem Geschädigten CHF 70'000 bis CHF 80'000 zur Verfügung gestellt und den Restbetrag von einem Investor erhältlich machen können. Der Beschul- digte wollte allerdings weder den Namen des Investors bekanntgeben noch sagen, woher er am 29. Mai 2019 plötzlich CHF 400'000 zur Verfügung hatte (D1/11/2 F/A 81-82, 93; D1/11/3 F/A 199-203; D1/11/6 F/A 138-139). Zur Untermauerung seiner Aussagen berief sich der Beschuldigte auf eine Quittung für die Rückzahlung von CHF 150'000 sowie eine Schuldanerken- nung von CHF 250'000, die er – was er einräumte (D1/11/4 F/A 233; D1/11/6 F/A 130) – selber handschriftlich abgeändert hatte, so dass nicht er, sondern der Geschädigte als Darlehensschuldner erschien (vgl. Beilage 4 zu D1/11/16). Der Beschuldigte erklärte die Abänderung damit, dass dem Ge-
- 25 - schädigten bei der Ausstellung der Schuldanerkennung ein Fehler unterlaufen sei (D1/11/4 F/A 232). Diese Aussage des Beschuldigten konnte indessen als unwahr entlarvt werden, da die Schuldanerkennung gar nicht vom Geschä- digten, sondern – im Auftrag des Beschuldigten (vgl. D1/2/2 S. 8) – von einem gewissen AH._____ verfasst worden war (vgl. D1/11/6 F/A 99). Dem Geschä- digten konnte daher kein Versehen unterlaufen sein. Auffallend ist auch, dass die genannten Schriftstücke nur im Fahrzeug des Beschuldigten, nicht aber beim Geschädigten aufgefunden wurden (vgl. D1/2/2 S. 7), obschon dieser – wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 94 S. 143) – sämtliche Geschäftsunterlagen normalerweise sorgfältig aufbewahrt und ab- gelegt hatte. Sodann ist nicht eruierbar, wie die Unterschrift des Geschädigten auf die Quittung über CHF 150'000 gekommen war. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass diesbezüglich diverse Möglichkeiten denkbar sind (Urk. 94 S. 145). Für die angebliche Rückzahlung von CHF 150'000 fanden sich in den edierten Bankunterlagen des Geschädigten jedenfalls keine Belege. Keinem seiner Konten wurde im tatrelevanten Zeitraum ein Betrag von CHF 150'000 gutgeschrieben (D1/2/2 S. 4). Die Vorinstanz wies auch zu Recht darauf hin, dass in der gegenseitigen Ge- währung von Darlehen innerhalb der kurzen Zeitspanne vom 21. bis 29. Mai 2019 kein Sinn erkennbar ist. 4.2.2 15 Monate nach seiner Festnahme brachte der Beschuldigte eine völlig an- dere Version vor. Laut seinen Aussagen soll ihm der Geschädigte eine Ar- beitsstelle zu einem monatlichen Lohn von CHF 5'000 angeboten haben. Da- bei sei es um Fahrdienste, Geldtransporte und die Vertretung des Geschädig- ten bei der Abwicklung von Falschgeldgeschäften gegangen. Er habe dem Geschädigten daraufhin von seinen Geldproblemen erzählt, worauf ihm die- ser CHF 150'000 auf sein ZKB-Konto überwiesen habe. Davon habe er CHF 40'000 und eventuell CHF 10'000 behalten dürfen und CHF 100'000 an einen gewissen AI._____ geben müssen. Er sei deshalb mit AI._____ zur ZKB gefahren und habe diesem zunächst CHF 40'000 und am darauf folgenden Tag CHF 20'000 ausgehändigt. An der Behauptung, dem Geschädigten sel-
- 26 - ber CHF 250'000 beschafft zu haben, hielt der Beschuldigte weiterhin fest. Bei der Schuldanerkennung über diesen Betrag soll es sich um ein Dokument zur Vertrauensbildung mit einem Geschäftspartner (Banker) gehandelt haben (D1/11/12 F/A 3-21; D1/11/13 F/A 32-35, 39-44, 60-67, 79-115; D1/11/16 F/A 33). Diese neuen Aussagen stimmen zunächst mit dem Grund für die Überwei- sung von CHF 150'000 auf das ZKB-Konto des Beschuldigten nicht überein. Der Geschädigte vermerkte als Zahlungsgrund "kurzfristig Darlehen". Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dies klarerweise für die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht spricht, der Beschuldigte die erhaltenen CHF 150'000 somit hätte zurückzahlen müssen (Urk. 94 S. 136). Sodann geht aus diversen Zeugenaussagen und einem Audio-Protokoll hervor, dass der Geschädigte von der Rückzahlung des Geldbetrags ausging und vom Beschuldigten dies- bezüglich immer wieder vertröstet wurde (vgl. E. III/4.3 hernach). Bezeichnen- derweise wollte der Beschuldigte diese Zeugenaussagen und das ihm vorge- haltene Audio-Protokoll nicht kommentieren (D1/11/8 F/A 79, 93, 95; D1/11/10 F/A 58, 79, 101; D1/11/14 F/A 131-132). Schliesslich wollte der Be- schuldigte auch im Rahmen seiner abgeänderten Aussagen nicht angeben, woher er den dem Geschädigten angeblich zur Verfügung gestellten Betrag von CHF 250'000 hernahm und wollte auch keine Angaben zu den angebli- chen Investoren machen (D1/11/16 F/A 31-32). 4.2.3 Ebenfalls erstmals nach 15 Monaten in Untersuchungshaft machte der Be- schuldigte Aussagen zu einem angeblichen Raubüberfall im Lager/Büro des Geschädigten. Am 18. Juni 2019 hätte er in dessen Vertretung mit einem Ban- ker aus AB._____, der vom Geschädigten manchmal "AA._____" genannt worden sei, ein Falschgeldgeschäft (Tausch von 10 Mio. Euro Falschgeld in 3.5 Mio. echte Schweizer Franken) abwickeln sollen. Man habe sich im Lager des Geschädigten an der AD._____-strasse 8 getroffen. Bei der Abwicklung des Geschäfts seien nur er selbst, AI._____ und der erwähnte Banker dabei gewesen. Der Geschädigte sei bei sich zu Hause geblieben. Dann sei plötz- lich eine gewisse AJ._____ mit fünf oder sechs bewaffneten Männern in ei-
- 27 - nem dunklen Van vorgefahren. Diese hätten das echte und das falsche Geld an sich genommen und seien damit weggefahren. AI._____ habe dabei ge- lacht. Nachdem der Geschädigte vom Raub erfahren gehabt habe, habe er AI._____ frühmorgens am 19. Juni 2019 zur Rede gestellt, ihn mit einer Waffe bedroht und ein Kissen auf dessen Gesicht gedrückt. Der Geschädigte habe ihn, den Beschuldigten, daraufhin gebeten, AI._____ nicht mehr aus den Au- gen zu lassen, damit er sich nicht nach Italien absetzen könne. Sodann habe der Geschädigte Kalabresen zur Familie von AJ._____ geschickt. Diese habe sich aus Angst nach AK._____ [Stadt in Frankreich] abgesetzt. Er, der Be- schuldigte, sei in der Folge gemeinsam mit AI._____ zu ihr nach AK._____ gefahren (D1/11/12 F/A 23-33; D1/11/13 F/A 155-181). Der Beschuldigte berichtete von diesem Raubüberfall erst auf Vorhalt der Zeugenaussagen von AL._____, welche die Raubgeschichte vom Geschä- digten erfahren hatte. Dieser habe ihr erzählt, dass bei einem Treffen des Be- schuldigten mit einem Banker Geld verschwunden sei. Es sei um CHF 150'000 gegangen, die er dem Beschuldigten gegeben habe und die ge- stohlen worden seien. AJ._____ solle mit dem Geld abgehauen und danach gestorben sein. Auch AI._____ solle daraufhin gestorben sein (vgl. E. III/4.3.1 hernach). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich indessen in erheblichen Punk- ten nicht mit den Zeugenaussagen und weiteren Ermittlungsergebnissen. Den RTI-Daten lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte am Tag nach dem Überfall, dem 19. Juni 2019, um 08.32 Uhr nach K._____ [Deutschland] fuhr. Ein Zusammentreffen des Geschädigten mit dem Beschuldigten und AI._____ am frühen Morgen des 19. Juni 2019, um Letzteren zur Rede zu stellen, wurde nicht verzeichnet (vgl. D1/2/2 S. 26-27). AI._____ und AJ._____, beide
– entgegen der Version, die der Beschuldigte dem Geschädigten erzählt ha- ben musste – lebend, verneinten, je von einem Raubüberfall gehört zu haben (vgl. E. III/4.3.4 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Banker "AA._____", der beim Überfall verletzt und dessen Geld ebenfalls geraubt worden sei, lies- sen sich ebenfalls nicht bewahrheiten (vgl. E. III/4.2.5 hernach).
- 28 - Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Geschichte mit dem Raubüberfall, bei dem der fällige Darlehensbetrag von CHF 150'000 weggekommen sei, erfunden, um den Geschädigten hinzuhalten, ist überzeu- gend (vgl. Urk. 94 S. 139). Sie deckt sich zum einen mit diversen Zeugenaus- sagen, wonach der Geschädigte sich beklagt habe, dass der Beschuldigte ihn mit der Rückzahlung des erhaltenen Geldes ständig vertröste (vgl. E. III/4.3 hernach). Bezeichnenderweise wollte der Beschuldigte die Vorhalte dieser Zeugenaussagen, sichergestellten WhatsApp-Chats und Audio-Protokolle nicht kommentieren (vgl. D1/11/16 F/A 62 ff., 76 ff.; D1/11/17 F/A 192 ff.). Zum andern steht mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in Einklang, dass der Beschuldigte AJ._____ und AI._____ nachfolgend in diversen Hotels in AK._____ und in der Umgebung von Zürich unterbrachte und mit ihnen Rei- sen in die Türkei unternahm (vgl. D1/2/2 S. 29-39, 46-55), wobei er ihnen ohne plausiblen Grund das Flugticket bezahlte (vgl. D1/11/12 F/A 34). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten ganz offensichtlich darum ging, die genannten Personen vom Geschädigten fernzuhalten, damit sein Lügengebäude nicht aufflog. Damit korreliert weiter, dass der Beschul- digte dem Geschädigten die Schweizer Rufnummer von AJ._____ nicht an- geben wollte (vgl. D1/2/2 S. 29) und das Mobiltelefon von AI._____ behän- digte (vgl. D1/2/2 S. 19-20). 4.2.4 Laut Aussagen des Beschuldigten habe er dem Geschädigten CHF 250'000 als Darlehen beschafft, weil dieser ein Haus habe kaufen wollen und hierzu Geld benötigt habe (D1/11/4 F/A 228). Die Ermittlungen brachten allerdings keine Hinweise darauf an den Tag, dass der Geschädigte im damaligen Zeit- punkt ein Haus hätte kaufen wollen. Im Gegenteil verkaufte er am 29. Juni 2019 eine seiner Liegenschaften unter ihrem Wert und erhielt einen "Reser- vationsbetrag" von CHF 200'000 in bar als Anzahlung (D1/2/2 S. 8; Beilage 28 zu D1/11/17). Aufgrund von Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte die Anzahlung von CHF 200'000 – mutmasslich im Zusammenhang mit dem infolge des angeblichen Raubüberfalls schief gelaufenen Falschgeldge-
- 29 - schäft – dem Beschuldigten zwecks Weitergabe an den Banker "AA._____" aushändigte (vgl. E. III/4.3.3). Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte den Beschuldigten am 31. Juli 2019 in fünf WhatsApp-Nach- richten unmissverständlich aufforderte, ihm CHF 350'000 zurückzuzahlen (vgl. D1/2/2 S. 64-65; Beilage 3 zu D1/11/14). Dieser Betrag entspricht exakt der Gesamtsumme der Geldbeträge, welche der Geschädigte dem Beschul- digten übergeben hatte (CHF 150'000 plus CHF 200'000). Der Beschuldigte bestritt, den Betrag von CHF 200'000 je erhalten zu haben. Er konnte aber nicht plausibel erklären, weshalb ihn der Geschädigte in den fünf WhatsApp- Nachrichten zur Rückzahlung von CHF 350'000 aufgefordert hatte (vgl. D1/11/14 F/A 131). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die betreffenden WhatsApp-Nachrichten nicht anders denn als Aufforderung zur Rückzahlung von CHF 350'000 verstanden werden können (Urk. 94 S. 144). 4.2.5 Völlig unglaubhaft sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur Person des Bankers "AA._____", welchen er über den Geschädigten im Hotel AM._____ in Zürich kennengelernt haben will. Am Abend des 4. August 2019 sei er mit dem Geschädigten wegen des Falschgeldgeschäfts nach AB._____ gefah- ren. Er habe das Treffen mit dem Banker organisiert und diesen am Abend des 4. August 2019 über dessen deutsche Rufnummer zu erreichen versucht. Als er mit dem Geschädigten an der Wohnadresse des Bankers in AB._____ angekommen sei, habe er das Fahrzeug alleine verlassen und beim Banker klingeln wollen. Der Name des Bankers sei an der Wohnadresse aber nicht angeschrieben gewesen (D1/11/3 F/A 36 ff.; D1/11/6 F/A 200-202; D1/11/12 F/A 11; D1/11/14 F/A 84-88, 92). Gemäss Zeugenaussagen hatte der Geschädigte die Sachlage ihnen gegen- über in wesentlichen Punkten anders geschildert. In den Gesprächen habe er verlauten lassen, dass er den Banker "AA._____" nie selber getroffen habe. Er habe mit dem Beschuldigten nach AB._____ fahren wollen, um das inves- tierte Geld zurückzuholen. Dort angekommen, habe der Beschuldigte beim Banker geklingelt, sei aber – laut Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten – weggeschickt worden, weil der Banker gerade nicht verfügbar
- 30 - gewesen sei. Man habe dem Beschuldigten gesagt, dass der Banker mit dem Geld etwas später nach Zürich kommen werde (vgl. E. III/4.3.1 hernach). Zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten zu den Depositi- onen der Zeugen kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine Angaben zum Namen, der genauen Adresse und der Herkunft des Bankers machte. Dies, obschon er das Treffen mit dem Banker organisiert und diesen am Abend des
4. August 2019 angerufen haben will (vgl. D1/11/3 F/A 59-65; D1/11/6 F/A 193-199; D1/11/13 F/A 163-166). Die dafür vorgebrachte Erklärung, die Kontaktdaten von "AA._____" auf seinem Mobiltelefon gelöscht zu haben (D1/11/6 F/A 205-206), ist fadenscheinig. Die Auswertung der RTI-Daten er- gab schliesslich, dass der Beschuldigte am 4. August 2019 entgegen seinen Aussagen niemanden mit einer deutschen Rufnummer kontaktiert hatte. Bei dieser Sachlage schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die Person des Bankers "AA._____" gar nicht existiert resp. der Beschuldigte diese Person erfand, um dem Geschädigten vorzugaukeln, der Banker sei bereit, dem Ge- schädigten das dem Beschuldigten gegebene Geld samt einem Gewinn am fraglichen Abend des 4. August 2019 zu übergeben. 4.2.6 Schliesslich sind in den Aussagen des Beschuldigten zur Tatnacht vom 4. auf den 5. August 2019 diverse Ungereimtheiten feststellbar. Dies betrifft zu- nächst den Grund der Fahrt an seinen Wohnort in V._____ auf der Rückreise von AB._____ nach Zürich. Der Beschuldigte gab zunächst an, er habe sein zweites Mobiltelefon holen wollen, um dem Geschädigten eine darin gespei- cherte Rufnummer geben zu können, wobei er die betreffende Rufnummer mittlerweile gelöscht habe (D1/11/2 F/A 44-45; D1/11/3 F/A 68-70). Seine Aussage ist mit der Auswertung der Schrittzähler der beiden Mobiltelefone nicht kompatibel. Aufgrund der Anzahl aufgezeichneter Schritte ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte seine beiden Mobiltelefone bereits auf sich getragen hatte, als er in V._____ eintraf (vgl. Beilage 18 zu D1/11/18). Für die Fahrt an seinen Wohnort musste es demnach einen anderen Grund gegeben haben, den der Beschuldigte aber nicht bekanntgeben wollte. In einer späte- ren Einvernahme wechselte er zur Version, er habe ein dem Geschädigten
- 31 - gehörendes Blackberry holen wollen, das er am Vortag erhalten und nach AB._____ mitzunehmen vergessen habe (D1/11/14 F/A 96). Gemäss der RTI- Auswertung der Mobiltelefone des Geschädigten und des Beschuldigten ver- blieb Letzterer am Vortag jedoch bei sich zu Hause. Er konnte das Blackberry an dem von ihm bezeichneten Tag vom Geschädigten deshalb gar nicht er- halten haben (vgl. D1/2/2 S. 96). Weitere Ungereimtheiten betreffen die Zeitangaben des Beschuldigten. Er wollte zusammen mit dem Geschädigten rund eineinhalb Stunden auf dem Parkplatz beim AF._____ auf den Banker aus AB._____ gewartet haben. Zwi- schen 02.45 Uhr und 03.15 Uhr habe er den Geschädigten verlassen, weil er eine Kollegin (AN._____) um 04.45 Uhr in AO._____ hätte abholen und zum Flughafen bringen sollen und die Zeit hierfür knapp geworden sei (D1/11/2 F/A 62-63; D1/11/3 F/A 118). Die Ermittlung der Wegstrecken ergab indes- sen, dass genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die Kollegin rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Der Beschuldigte bot AN._____ sogar an, sie früher als abgemacht zu fahren. Als Grund gab er ihr an, dass er den Geschädigten nicht erreichen könne und sich Sorgen um ihn mache (D1/11/2 F/A 63; D1/11/3 F/A 134). Die Vorinstanz hielt mit Recht fest, dass dies keinen Sinn ergebe, da der Beschuldigte laut seinen Aussagen den Geschädigten um 03.15 Uhr bei bester Gesundheit verlassen und demnach kein Grund zur Sorge bestanden habe (Urk. 94 S. 156). Gegenüber AN._____ und der Not- rufzentrale machte der Beschuldigte denn auch entsprechend andere Zeitan- gaben. Ihnen gegenüber gab er an, dass er den Geschädigten bereits vor zwei bis drei Stunden, also zwischen 01.47 Uhr und 02.47 Uhr verlassen habe (Beilage 17 zu D1/11/18). Nicht schlüssig sind schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten be- treffend seiner in der Tatnacht getragenen Kleider. Auf den um 00.50 Uhr er- stellten Aufnahmen der Videoüberwachung beim McDonald's in AG._____, wo er mit dem Geschädigten einen Imbiss genommen hatte, trug der Beschul- digte ein helles Langarmhemd. Beim Eintreffen der Polizei um 04.55 Uhr am Tatort trug er dagegen eine schwarze Trainerjacke. Der Beschuldigte gab an,
- 32 - das helle Hemd auf dem Rückweg von AB._____ ausgezogen zu haben, weil ihm warm geworden sei. Er habe es im Fahrzeug des Geschädigten (Audi Q7) auf die Mittelkonsole der Rückbank gelegt (D1/11/4 F/A 138). Im besagten Auto konnte dagegen kein helles Hemd sichergestellt werden. Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass der Beschuldigte das helle Hemd, das auf- grund der aus nächster Nähe abgegebenen Schüsse mit höchster Wahr- scheinlichkeit Blutspritzer aufgewiesen hatte, irgendwo entsorgte und ansch- liessend an seinem Wohnort duschte, um weitere Spuren zu beseitigen (Urk. 94 S. 161-162). 4.3 Aussagen von Drittpersonen Im Untersuchungsverfahren wurden 101 Personen aus dem Umfeld des Be- schuldigten und des Geschädigten befragt. 7 Personen lieferten Informatio- nen, die zur Sachverhaltserstellung beitrugen. Deren 4 Personen (AL._____, AP._____, AQ._____, AR._____) wurden von der Staatsanwaltschaft als Zeu- gen einvernommen. Weitere 3 Personen (AJ._____, AI._____, AS._____), welche für die Sachverhaltserstellung wesentlich waren, wurden als Aus- kunftspersonen befragt, da unklar war, wie sie zum Beschuldigten und zum Geschädigten standen und ob sie auf irgendeine Art in die Strafsache verwi- ckelt waren. 4.3.1 Gewichtiges indirektes Beweismittel sind die Aussagen von AL._____ (D1/12/15). Bei ihr handelt es sich um eine Geschäftspartnerin und Freundin des Geschädigten. Die Zeugin gab an, den Beschuldigten ungefähr dreimal getroffen zu haben. Gründe für eine falsche Belastung sind nicht erkennbar. Die Aussagen der Zeugin sind konstant und widerspruchsfrei und stimmen mit den Ermittlungsergebnissen überein. Zudem gab die Zeugin an, wenn sie et- was nicht oder nicht mehr genau wusste oder wenn sie etwas nicht verstand. Dies erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. AL._____ gab zu Protokoll, was sie vom Geschädigten über den Beschuldig- ten wusste. Anhand ihrer Aussagen lässt sich deutlich erkennen, welche "Ge- schichten" der Beschuldigte dem Geschädigten aufgetischt haben musste.
- 33 - Zudem hörte sie einige Telefongespräche des Geschädigten mit AJ._____ mit (D1/2/2 S. 69 ff.). Ihre Aussagen sind deshalb besonders erhellend. Die Zeugin berichtete, dass der Geschädigte dem Beschuldigten einen Geld- betrag von CHF 150'000 gegeben und dieser das Geld an einen Banker über- wiesen habe. Dieser Banker hätte dem Geschädigten das Geld später zurück- zahlen müssen. Weiter habe ihr der Geschädigte von einem Raubüberfall er- zählt, bei dem er selber nicht dabei gewesen sei und CHF 150'000 wegge- kommen seien. Den Erzählungen des Geschädigten zufolge habe der Be- schuldigte ihm gesagt, dass AJ._____ und AI._____ hinter dem Überfall steckten und beide gestorben oder entführt worden seien. Weiter berichtete die Zeugin, dass der Geschädigte sich wiederholt beklagt habe, vom Beschul- digten bezüglich der Rückzahlung der geschuldeten CHF 150'000 auf ein spä- teres Datum vertröstet zu werden. Der Geschädigte habe ihr auch erzählt, dass er ein Haus verkaufen müsse und das Geld für den Banker bestimmt sei. Er habe ihr aber nicht offenlegen wollen, welche Art von Geschäften er mit diesem Banker getätigt habe. Die Zeugin berichtete sodann von einem mitge- hörten Telefonanruf von AJ._____, welche sich plötzlich gemeldet und den Geschädigten eindringlich gewarnt und gesagt habe, er solle mit seiner Fami- lie verschwinden. Die Zeugin gab schliesslich zu Protokoll, der Geschädigte habe ihr am Abend des 4. August 2019 per Telefon mitgeteilt, dass er sich zusammen mit dem Beschuldigten wegen CHF 150'000 mit dem Banker in AB._____ treffe. Bezeichnenderweise konnte die Zeugin keine näheren An- gaben zum Banker machen. Sie habe ihn nie zu Gesicht bekommen und der Geschädigte habe nie einen Namen genannt, sondern nur vom "Banker" ge- sprochen (vgl. insb. D1/12/15 F/A 44, 48, 111). In AB._____ angekommen, habe ihr der Geschädigte per WhatsApp mitgeteilt, der Beschuldigte sei al- leine zu diesem Banker gegangen und von einem Wächter weggeschickt wor- den, weil der Banker angeblich keine Zeit habe und später am Abend nach Zürich in sein (des Geschädigten) Büro kommen wolle. Der Geschädigte habe den Eindruck gehabt, dass etwas nicht stimme und ihr deshalb für die Dauer von 8 Stunden den Standort seines Mobiltelefons freigeschaltet.
- 34 - Der Beschuldigte wollte weder die Aussagen von AL._____ noch ihre mit dem Geschädigten geführten WhatsApp-Chats noch das Audio-Protokoll des Ge- sprächs zwischen dem Geschädigten und AJ._____ kommentieren (vgl. D1/11/16 und D1/11/17). 4.3.2 Ebenfalls aufschlussreich sind die Aussagen von AP._____ (D1/12/117). Auch er war ein Freund des Geschädigten. Den Beschuldigten kannte er nur aus den Erzählungen des Geschädigten. Hinweise darauf, dass er den Be- schuldigten absichtlich falsch belasten wollte, sind auch bei ihm nicht erkenn- bar. Gleich wie AL._____ konnte der Zeuge zur Vorgeschichte lediglich wiederge- ben, was er vom Geschädigten erfahren hatte. Seinen Aussagen zufolge er- zählte ihm der Geschädigte recht offenherzig von einem Falschgeldgeschäft, das er mit einem Türken abgeschlossen und ihm hierfür einen namhaften Geldbetrag gegeben habe. Mit dem "Türken" war erkennbar der Beschuldigte gemeint, obgleich AP._____ dessen Namen nicht kannte (D1/12/117 F/A 14- 15, 21, 42). Der Zeuge äusserte sich auch zur Figur des Bankers, über den das Falschgeldgeschäft hätte abgewickelt werden sollen. Der Geschädigte habe diesen Banker nicht gekannt und nie gesehen, weil alle Termine geplatzt seien. Er habe sich deswegen am Abend des 4. August 2019 mit dem Banker treffen wollen. Weiter äusserte sich der Zeuge zu den Sorgen des Geschä- digten wegen der ausbleibenden Rückzahlung des investierten Geldes, eines allfälligen Hausverkaufs im Falle des Ausbleibens der Rückzahlung und zu den ständigen Vertröstungen. Die Geschichte mit dem Raubüberfall, bei dem sowohl das echte als auch das falsche Geld weggekommen sei, erfuhr der Zeuge von AL._____, welche ihrerseits vom Geschädigten davon erfahren hatte. Die Aussagen von AP._____ sind plausibel, widerspruchsfrei und decken sich mit den Aussagen von AL._____.
- 35 - 4.3.3 Bei AQ._____ (D1/12/31) handelt es sich ebenfalls um einen langjährigen Freund des Geschädigten. Er hatte den Beschuldigten nie getroffen. Es gibt keine Hinweise, dass er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Gemäss seinen Aussagen hatte AQ._____ keine Kenntnisse vom Falschgeld- geschäft. Er erwähnte aber, dass der Geschädigte ihm ein bis zwei Wochen vor dem Tötungsdelikt erzählt habe, einem Türken CHF 150'000 geliehen und dann nochmals CHF 200'000 gegeben zu haben. Der Geschädigte habe Geldsorgen gehabt und habe eine Immobilie verkaufen wollen. Der Zeuge gab an, er glaube, dass der Geschädigte den Betrag von CHF 200'000 erst nach dem Hausverkauf geliehen habe (D1/12/31 F/A 140). Die Aussagen von AQ._____ sind plausibel. Ungereimtheiten hinsichtlich ge- wisser Zeitangaben konnte der Zeuge in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausräumen. Dass er nichts vom Falschgeldgeschäft wusste, stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht per se in Frage. Schliesslich wusste auch AL._____, obschon enge Geschäftspartnerin des Geschädigten, nichts Genaues über das betreffende Geschäft mit dem Beschuldigten. 4.3.4 AJ._____ (D1/12/129) lernte den Beschuldigten und den Geschädigten unge- fähr zur gleichen Zeit kennen. Sie bezeichnete den Geschädigten als Freund, wobei unklar ist, wie nah sie ihm stand. Dasselbe gilt betreffend ihr Verhältnis zum Beschuldigten, mit dem sie allenfalls eine gewisse Zeit lang liiert war (vgl. D1/2/2 S. 85). AJ._____ wurde lediglich als Auskunftsperson befragt. Es wurden ihr diverse Audio-Protokolle von Gesprächen zwischen ihr und dem Geschädigten und ihre WhatsApp-Chats mit dem Geschädigten und dem Beschuldigten vorge- halten. AJ._____ antwortete über weite Strecken ausweichend oder gab an, sich nicht erinnern zu können. Dies gilt namentlich bezüglich der Frage, wes- halb sie dem Geschädigten am 2. August 2019, mithin in zeitlicher Nähe zum Tötungsdelikt, vorgeschlagen habe, zur Polizei zu gehen, und weshalb sie den Geschädigten eindringlich gewarnt und ihm empfohlen habe, die Schweiz mit seiner Familie zu verlassen (D1/12/129 F/A 67 ff.). Die Vorinstanz ver-
- 36 - merkte zu Recht, dass angesichts der Tötung einer als Freund bezeichneten Person die vielen Erinnerungslücken als vorgeschoben erscheinen und viel- mehr anzunehmen ist, dass die Auskunftsperson – aus welchen Gründen auch immer – sich nicht erinnern wollte. Die Aussagen von AJ._____ sind für die Sachverhaltserstellung daher nur begrenzt hilfreich. Immerhin erwähnte AJ._____, ebenfalls gehört zu haben, dass der Geschä- digte einen Geldbetrag von CHF 150'000 (oder EUR 150'000) ausgeliehen und nicht zurückbekommen habe (D1/12/129 F/A 65, 88). Zudem räumte sie ein, dass der Geschädigte Sorgen und Angst gehabt habe. Von einem Raub- überfall im Büro/Lager des Geschädigten wusste sie nichts. 4.3.5 AI._____ (D1/12/141) ist der Sohn von AS._____. Er war mit dem Geschädig- ten nicht verwandt, wurde von diesem aber laut seinen Aussagen wie ein Sohn behandelt. Mit dem Beschuldigten verband ihn zur Tatzeit eine Freund- schaft, die ein Jahr zuvor begonnen hatte. AI._____ wurde als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen tragen, gleich wie die Aussagen von AJ._____, nur beschränkt zur Sachverhaltsermittlung bei. Wie die Vorinstanz festhielt, war der Einvernommene stets darum be- müht, sich als Unbeteiligten darzustellen. Er will zwar gehört haben, dass der Geschädigte dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 150'000 geliehen und anschliessend zurückverlangt habe. Er betonte aber diverse Male, dass der Geschädigte ihm nichts von seinen finanziellen Problemen erzählt habe und sowohl der Geschädigte wie auch der Beschuldigte ihn aus allem Geschäftli- chen rausgehalten hätten (D1/12/141 F/A 161, 172, 233). Es ist jedenfalls an- zunehmen, dass AI._____ – aus welchen Gründen auch immer – nicht alles zu Protokoll gab, was er wusste. Aufschlüsse liefern immerhin seine Aussagen über die Türkeireisen und die Hotelübernachtungen in der Umgebung von Zürich. AI._____ bestätigte, im Juli 2019 – mithin nach dem angeblichen Raubüberfall – zusammen mit dem Beschuldigten und AJ._____ zweimal ferienhalber und auf Kosten des Be- schuldigten in die Türkei gereist zu sein, wobei er und AJ._____ sich nur mit
- 37 - dem Cousin des Beschuldigten hätten fortbewegen können und sich wie Gei- seln vorgekommen seien (D1/12/141 F/A 227-230). Weiter bestätigte AI._____, dass der Beschuldigte ihm Hotelübernachtungen bezahlt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle seine Wohnung verlassen, er werde ihm eine neue Wohnung finden und ihn bis dahin in Hotels unterbringen (D1/12/141 F/A 262-263). Festzuhalten ist, dass AI._____ die Aussagen des Beschuldigten in zentralen Punkten nicht bestätigte. Er verneinte, dass ihm der Beschuldigten bei einem Treffen bei der ZKB je CHF 40'000 und CHF 20'000 ausbezahlt habe. Gleich wie AJ._____ wusste AI._____ nichts von einem Raubüberfall im Büro/Lager des Geschädigten, bei dem Geld weggekommen sein soll. Er sei vom Ge- schädigten auch nie mit einer Waffe oder einem Kissen bedroht worden. Der Geschädigte sei ein guter Mensch gewesen (D1/12/141 F/A 18). 4.3.6 Bei AS._____, welcher ebenfalls als Auskunftsperson befragt wurde (D1/12/139), handelt es sich um den Vater von AI._____. Seine Aussagen werfen zahlreiche Fragen auf und lassen den Schluss zu, dass der Befragte nicht alles sagte, was er weiss. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen geben mit Bezug auf den Geschehensablauf nicht viel her. AS._____ will den Geschädigten nicht gekannt, sondern nur einmal über sei- nen Sohn von ihm gehört haben. Er sei im Juli 2019 in die Schweiz gereist, weil er seinen Sohn nicht habe erreichen können und habe wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Zu diesem Zweck habe er sich mit dem Beschuldigten getroffen. Die Vorinstanz bezeichnete diese Aussagen zu Recht als seltsam, da viele Mitglieder der Familie AI._____AS._____ in der Schweiz wohnen und es naheliegender gewesen wäre, sich an sie zu wenden statt an den Beschul- digten. Zudem hätte AS._____ den Beschuldigten telefonisch kontaktieren können, um zu erfahren, dass sich sein Sohn ferienhalber in der Türkei auf- halte. Eine Reise in die Schweiz einzig mit dem Zweck, nach dem Aufenthalt des Sohnes zu fragen, erscheint realitätsfern. Ebenfalls eigenartig sind die Aussagen, wonach AS._____ vom Beschuldigten in einen Erotik-Club einge- laden worden sei und dieser ihm – ohne Bindung an eine Gegenleistung –
- 38 - EUR 4'000 für seine kranke Frau und ein Flugticket zurück nach Italien ge- schenkt habe. Zudem ist fraglich, ob sich der Zeuge tatsächlich nicht mehr daran erinnerte, dass er nachgewiesenermassen auch nach dem Treffen mit dem Beschuldigten noch weitere Male mit diesem in Kontakt gestanden war (vgl. D1/2/2 S. 60). 4.3.7 AR._____ wurde als Zeuge einvernommen (D1/12/78). Er hatte den Beschul- digten und den Geschädigten nur ein einziges Mal aus geschäftlichen Grün- den getroffen. Der Zeuge legte offen, dass er weder den Beschuldigten noch den Geschädigten sympathisch fand und ihm das Treffen suspekt vorkam. Anhaltspunkte dafür, dass AR._____ den Beschuldigten hätte falsch belasten wollen, liegen aber nicht vor. AR._____ konnte nur das zu Protokoll geben, was ihm der Beschuldigte sagte, da er sich mit diesem auf Türkisch unterhalten und der Geschädigte mangels Sprachkenntnissen am Gespräch nicht aktiv teilgenommen hatte. Dabei sei es um den Verkauf eines dem Neffen des Geschädigten (gemeint AI._____) gehörenden Fahrzeugs (BMW i8) und um ein Restaurant in AB._____ gegangen. Der Beschuldigte habe ihm auch von einem Geldwech- selgeschäft mit dem Geschädigten und einem Raubüberfall erzählt, bei dem der Neffe des Geschädigten dahinterstecke und das Geld weggekommen sei (D1/12/78 F/A 94-97). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von AR._____ zu Recht als plausibel. Sie sind ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschul- digte die Geschichte eines Raubüberfalls zu verbreiten suchte. 4.4 Weitere Beweismittel 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Recht liegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Forensischen Instituts Zürich (FOR) voll- ständig, nachvollziehbar und schlüssig sind. In Fachfragen ist die Berufungs- kammer an die Gutachten folglich gebunden (BGer, Urteil 6B_376/2024 vom 5.6.24 E. 2.2.3).
- 39 - 4.4.2 Gemäss dem Bericht zur Legalinspektion (D1/27/4) und dem Gutachten des IRM zum Todesfall (D1/27/5) kam der Geschädigte zweifelsfrei durch ein De- likt ums Leben. An der Leiche wurden zwei Schussverletzungen festgestellt, i.e. ein relativer Nahschuss an der Wange rechts und ein Einschuss am Rü- cken rechts auf Höhe des mittleren Brustkorbs. Beide Schüsse waren je für sich todesursächlich. Der Eintritt des Todes konnte nur grob geschätzt werden und muss zwischen 01.00 Uhr und 04.30 Uhr des 5. August 2019 gelegen ha- ben. Im Ergänzungsgutachten vom 8. Mai 2025 erläuterte das IRM, dass eine nähere Eingrenzung der Todeszeit mangels Idealbedingungen nicht möglich sei (Urk. 133 S. 2-3). Die Ausführungen des IRM sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Kritik der Verteidigung am Ergänzungsgutachten (Urk. 141) ist nicht zu folgen. Die Abnahme der neu beantragten Beweise (Befragung der Rettungskräfte; Edition medizinischer Unterlagen etc.) würde den Todeszeit- punkt nicht näher eingrenzen, da die Durchführung einer Reanimation bei nicht klar einsehbaren Todeszeichen (bspw. bei durch die getragene Beklei- dung verdeckten Todesflecken) dem standardmässigen Vorgehen der Ret- tungskräfte entspricht (vgl. Urk. 133 S. 3). Der Beschuldigte gab an, den Ge- schädigten auf dem Parkplatz beim AF._____ zwischen 02.45 Uhr und 03.15 Uhr verlassen zu haben (D1/11/3 F/A 118). Diese Zeitangabe liegt in- nerhalb des gutachterlich festgestellten Zeitraums des Todeseintritts. 4.4.3 Die Ergebnisse der Schussbahnrekonstruktion sprechen äusserst stark auf eine Schussabgabe im Fahrzeuginnenraum des Geschädigten, wobei sich die Waffe bei beiden Schussabgaben im Bereich des Fahrzeugs hinten rechts befunden haben musste (Interdisziplinäres Gutachten, D1/28/18 S. 8). Genau an dieser Stelle – am Türöffnungshebel an der Fahrzeugtüre hinten rechts, Innenseite – wurde die DNA des Beschuldigten gefunden (Spurenbericht des FOR, D1/28/15). Auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses lieferte der Be- schuldigte keine Erklärung, wie seine DNA dorthin hätte gelangt sein können, sondern machte stets geltend, neben dem Geschädigten auf dem Beifahrer- sitz gesessen zu sein (D1/11/18 F/A 185-187).
- 40 - 4.4.4 Gemäss den Videoaufzeichnungen beim McDonald's in AG._____, wo der Beschuldigte und der Geschädigte nach der Rückfahrt von AB._____ einen Imbiss nahmen, trug der Beschuldigte am Abend des 4. August 2019 ein hel- les Langarmhemd. Dieses will er später in der Nacht ausgezogen und auf die Mittelkonsole der Rückbank im Fahrzeug des Geschädigten gelegt haben, weil es ihm zu warm gewesen sei (D1/11/4 F/A 138). Das betreffende Hemd wurde indessen nie gefunden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Hemd aufgrund der nahen Schussabgabe Blut- und Schmauchspuren aufgewiesen habe und der Beschuldigte das Hemd habe verschwinden lassen. 4.4.5 Die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) ergab, dass der Beschuldigte zeitlich die Möglichkeit hatte, um nach dem Tötungsdelikt Blut- und Schmauchspuren zu beseitigen. Er befand sich nachgewiesener- massen zwischen 04.00 Uhr und 04.30 Uhr an seinem Wohnort in V._____. In dieser Zeitspanne konnte er entgegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 22) duschen, die Kleider wechseln und sein eigenes Fahrzeug reinigen. Zudem ist denkbar, dass der Beschuldigte bereits vor der Wegfahrt mit dem eigenen Fahrzeug vom Parkplatz AF._____ bzw. vor dem Einsteigen seine Kleider (helles Langarmhemd, Hosen etc.) auszog oder wechselte, um allfällige Blut- und Schmauchspuren von seiner Person zu entfernen und deren Weiterüber- tragung zu vermeiden. Am Parkplatz des AF._____ führt ein Bach vorbei, wo das Mobiltelefon des Geschädigten gefunden wurde und wo ohne Weiteres Blut- und Schmauchspuren abgewaschen werden konnten. Diesbezüglich ergibt sich aus dem von der Verteidigung ins Recht gelegten Bericht von Prof. R._____, dass allein das Reiben der Hände oder das Hän- dewaschen zum Verlust von Schmauchpartikeln beitragen kann bzw. dass das Händewaschen zum teilweisen Verlust oder gar zur Abwesenheit von Schmauchspuren führen kann und bei einem Zeitintervall von sechs Stunden und mehr zwischen Schussabgabe und Probeentnahme mit einem hohen Verlust an Schmauchpartikeln zu rechnen ist (Urk. 122/1 S. 11, FN 10). Der von der Verteidigung eingereichte Fachbeitrag besagt sogar, dass, wenn der Schütze nach der Schussabgabe dusche oder die Hände und das Haar wa-
- 41 - sche, das Sicherstellen von Schmauchspuren auf Händen oder Haar beinahe unmöglich sei (Urk. 122/3 S. 2). Mithin stützen weder Bericht noch Beitrag die Annahme der Verteidigung, dass eine vollumfängliche Beseitigung der Spu- ren durch Duschen oftmals nicht möglich sei (Prot. II S. 31). Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund einer einschlägi- gen Vorstrafe aus dem Jahr 2013 jedenfalls wusste, worauf man beim Besei- tigen von Schmauchspuren achten muss. In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte Möglichkeiten hatte, sich von Schmauch- und Blutspuren zu be- freien, ist der Umstand, dass an seinem Körper, seinen Kleidern und seinem Fahrzeug keine solchen Spuren in hinreichender Deutlichkeit sichergestellt werden konnten (vgl. D1/28/15), beweismässig neutral, d.h. weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten zu werten. Vor diesem Hintergrund könnten die von der Verteidigung beantragten Be- weisabnahmen (Ergänzungsgutachten des FOR zu den Schmauchspuren, dem Blutspurenbild und der in Frage kommenden Tatwaffe; Bestellung von Prof. R._____ als Sachverständiger und Befragung zu seinem Bericht; Einho- lung einer Stellungnahme des FOR zum Bericht von Prof. R._____) nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen. Ohnehin zielt die Verteidigung mit diesen An- trägen nicht auf ein Beibringen zusätzlicher Entscheidungsgrundlagen, son- dern vielmehr auf eine Würdigung der bestehenden Beweislage. Allerdings ist die Beweiswürdigung, namentlich die Würdigung der Ergebnisse der Spuren- analysen im Gesamtzusammenhang, allein Sache des Gerichts, nicht der Gutachter. Daher sind die im Bericht von Prof. R._____ enthaltenen Probabi- litätsüberlegungen unbehelflich und würde selbiges auch für das von der Ver- teidigung beantragte Gutachten zur Interpretation fehlender Blutmikrospuren bzw. zur Problematik der fehlenden Spuren oder ein diesbezügliches Ergän- zungsgutachten des FOR gelten (vgl. E. I/8 hiervor). Die entsprechenden Be- weisanträge der Verteidigung sind demnach abzuweisen. 4.4.6 Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten liefert sein Verhalten im Tatzeitraum. Dazu gehört, dass der Beschuldigte während seines Aufent- halts auf dem Parkplatz des AF._____ ab 01.15 Uhr seine Mobiltelefone auf
- 42 - Flugmodus gestellt oder ausgeschaltet hatte. Das eine Mobiltelefon loggte sich erst wieder um 03.25 Uhr, das andere ab 03.30 Uhr bei einer Mobilfunk- antenne ein. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 127 S. 12-
13) bestehen an der Genauigkeit der erhobenen Randdaten der Mobiltelefone des Beschuldigten keine Zweifel. Das Einschalten des Flugmodus resp. das Ausschalten der Mobiltelefone ergäbe keinen Sinn, wenn sich der Beschul- digte auf dem Parkplatz AF._____ tatsächlich nur mit dem Geschädigten un- terhalten und dabei auf dem Beifahrersitz in dessen Fahrzeug gesessen hätte. Ein weiteres Indiz für das Verwischen von Tatspuren findet sich darin, dass der Beschuldigte seinen WhatsApp-Chat mit dem Geschädigten bis zum
22. Juli 2019 und die Anrufverbindungen bis zum 2. August 2019 sowie sämt- liche Verbindungen ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August 2019, 04.33 Uhr, (mit Ausnahme des Anrufs an AN._____ um 04.31 Uhr) ge- löscht hatte (D1/2/2 S. 13, 48). Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschul- digte darum bemüht war, Rückschlüsse auf seine Täterschaft zu verhindern. Eigenartig ist schliesslich, dass das Mobiltelefon des Geschädigten um 03.17 Uhr letztmals mit der Firewall des Providers Sunrise in Verbindung stand, was darauf hindeutet, dass das Mobiltelefon just im Moment zerstört wurde, als der Beschuldigte den Parkplatz AF._____ um 03.15 Uhr verliess, und dass der Beschuldigte bei seiner Rückkehr an seinem Wohnort um 04.00 Uhr nicht auf seinen Vater treffen wollte. Auch diese Umstände spre- chen dafür, dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hatte. 4.4.7 Damit korreliert, dass der Beschuldigte den Verdacht von sich zu lenken suchte, indem er dem Geschädigten bereits kurz nach dem Verlassen des AF._____s eine – wie die Vorinstanz festhielt – sinnlose WhatsApp-Nachricht schrieb, um sich nach dessen Befinden zu erkundigen. Weiter versuchte er den Verdacht zu zerstreuen, indem er daraufhin AL._____ anrief, sich nach dem (freigeschalteten) Standort des Geschädigten erkundigte, aus angebli- cher Sorge zum Parkplatz AF._____ zurückfuhr und den Notruf absetzte. 4.4.8 Dass die Tatwaffe nie gefunden wurde, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da es genügend Zeit und Möglichkeiten gab, die Schusswaffe,
- 43 - gleich wie das helle Langarmhemd, vor dem Absetzen des Notrufs zum Ver- schwinden zu bringen. 4.5 Fehlende Hinweise auf Drittpersonen Der Beschuldigte hat für den Tatzeitraum kein Alibi. Daran würden die neu beantragten Beweise nichts ändern können (vgl. E. III/4.4.2 hiervor). Er war der Letzte, der den Geschädigten lebend gesehen hatte, und auch derjenige, der den Geschädigten mit Schussverletzungen vorfand und den Notruf ab- setzte. Zudem hatte der Beschuldigte ein klares Tatmotiv. Er war dem Ge- schädigten eine namhafte Geldsumme schuldig und konnte oder wollte diese Schulden nicht bezahlen. Hinweise auf andere Personen, die als Täter in Frage kommen, fehlen gänzlich. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung als Täter ins Spiel gebrachten Personen (vgl. Urk. 127 S. 31-32) von der Anwesenheit des Geschädigten mitten in der Nacht auf dem Parkplatz des AF._____ wussten. Im Übrigen erscheint die Darstellung des Beschuldigten unglaubhaft, wonach er zunächst mit dem Geschädigten auf dem Parkplatz wartete, dann aber, als endlich an- dere Personen vor Ort eintrafen, den Tatort verliess und den Geschädigten alleine liess. 4.6 Beweisergebnis Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer Indizienkette auszugehen, die keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lässt, wobei den nachfolgenden Indizien besondere Bedeutung zukommt. Zunächst lässt sich das Tatmotiv erkennen. Der Geschädigte forderte den Beschuldigten am
31. Juli 2019, mithin zeitnah zur Tat, unmissverständlich zur Zahlung von CHF 350'000 auf. Was es mit der Vorgeschichte dieser Forderung im Detail auf sich hatte, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Be- rufungsverhandlung (vgl. Urk. 127 S. 5-6, 11-12, 29; Prot. II S. 43) offenblei- ben. Entscheidend ist, dass der Geschädigte von der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ausging und jener sich mit nachdrücklichen Zahlungsaufforde- rungen konfrontiert sah (vgl. E. III/4.2.4 hiervor). Entgegen der Verteidigung
- 44 - ändert daran nichts, dass der Geschädigte dem Beschuldigten kein Ultimatum setzte (vgl. Urk. 127 S. 11). Wohlgemerkt bestätigte der Beschuldigte das Be- stehen einer Rückzahlungspflicht, indem er aussagte, er und der Geschädigte hätten sich jeweils gegenseitig Geld ausgeliehen und er habe dem Geschä- digten geliehenes Geld zurückbezahlt (vgl. E. III/4.2.1 hiervor). Dass der Ge- schädigte von der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ausging, ergibt sich auch aus diversen Zeugenaussagen (vgl. E. III/4.3.1-4.3.3 hiervor). Um die fehlende Zahlungsfähigkeit resp. den fehlenden Zahlungswillen zu vertu- schen, spies der Beschuldigte den Geschädigten mit Vertröstungen ab und erstellte und verbreitete in mehrfacher Hinsicht ein Lügengebäude (Raub- überfall, bei dem alles Geld wegkam; Existenz eines Bankers namens "AA._____"; Tod oder Entführung von AJ._____ und AI._____, die angeblich hinter dem Raubüberfall steckten). Auch dies lässt sich anhand diverser Zeu- genaussagen erkennen (vgl. E. III/4.3.1-4.3.2 und E. III/4.3.7 hiervor). Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten liegt sodann im Umstand, dass seine DNA just an der Position des Schützen gefunden wurde. Eine Erklärung hierfür lieferte er, wie gesagt, nicht (vgl. E. III/4.4.3 hiervor). So machte er nicht geltend, jemals auf der Rückbank des Fahrzeugs des Ge- schädigten mitgefahren zu sein und auf diese Weise eine DNA-Spur hinter- lassen zu haben, wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vor- brachte (Urk. 127 S. 16). Entgegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 17) ist so- dann nicht aussagekräftig, dass auf der Aussenseite der Fahrzeugtür keine DNA-Spur des Beschuldigten verzeichnet wurde (Urk. 127 S. 17). Denn sel- biges gilt für die Aussenseite der Beifahrertür (D1/28/14 S. 17), obschon der Beschuldigte in der Tatnacht längere Zeit auf dem Beifahrersitz gesessen ha- ben will. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist der vom Beschuldigten vollzogene Kleider- wechsel. Obschon der Beschuldigte das helle Langarmhemd auf die Rück- bank im Fahrzeug des Geschädigten gelegt haben will (vgl. E. III/4.2.6 hier- vor), wurde das besagte Hemd dort nicht gefunden. Ein allfälliger Dritttäter hätte keinerlei Anlass gehabt, dieses Hemd von dort zu entfernen. Dass das
- 45 - Hemd nicht sichergestellt werden konnte, deutet auf eine Verschleierungs- handlung des Beschuldigten hin und indiziert dessen Täterschaft. Zusätzliche Indizien liegen zum einen darin, dass der Beschuldigte seinen WhatsApp-Chat mit dem Geschädigten und die Anrufverbindungen bis zum
2. August 2019 sowie sämtliche Verbindungen ab dem 4. August 2019, 12.39 Uhr, bis zum 5. August, 04.33 Uhr, löschte. Dieses Verhalten kann ent- gegen der Verteidigung (Urk. 127 S. 25) nicht als alltäglich bezeichnet wer- den, da die Daten selektiv gelöscht wurden. So blieb der eingegangene Anruf von AN._____ bestehen, während alle Daten gelöscht wurden, die für die Strafverfolgungsbehörden relevant gewesen wären (vgl. E. III/4.4.6 hiervor). Zum andern stand das Mobiltelefon des Geschädigten letztmals um 03.17 Uhr mit der Firewall des Providers in Kontakt, was indiziert, dass es im Zeitpunkt zerstört wurde, als der Beschuldigte um 03.15 Uhr den Parkplatz AF._____ verliess (vgl. E. III/4.4.6 hiervor). Diese zeitliche Korrelation deutet ebenfalls auf eine Verschleierungshandlung des Beschuldigten hin. An der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass der Be- schuldigte die Zugangsdaten zu seinem Mobiltelefon ohne Weiteres preisge- geben habe (vgl. Urk. 127 S. 7, 26). Daraus kann indessen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte die Zugangsda- ten bekanntgab, kann damit erklärt werden, dass er sich durch die Löschung tatrelevanter Daten in Sicherheit wähnte, zumal das Mobiltelefon des Geschä- digten mit den darauf gespeicherten Daten in der Tatnacht vernichtet worden war, und dass er überdies seine Aussagen hinsichtlich seines Kontakts mit AN._____ stützen wollte. Dafür spricht, dass er sowohl in der Einvernahme vom 5. August 2019 als auch in der Hafteinvernahme vom 6. August 2019 speziell betonte, dass die Nachrichten mit AN._____ nach wie vor auf seinem Mobiltelefon gespeichert seien (D1/11/2 F/A 63 und D1/11/3 F/A 106). Des Weiteren hatte der Beschuldigte nachweislich die Möglichkeit, sich der Tatwaffe und weiterer belastender Objekte zu entledigen. Wo sich der Ort der Entsorgung genau befand, ist letztlich nicht entscheidend, weshalb sich die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich Genauigkeit der ausgewerteten
- 46 - Schrittzähler der Mobiltelefone des Beschuldigten erübrigen (Urk. 127 S. 24- 25). Wie dargetan, konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage, wo er diese Schritte gemacht habe, nicht beantworten (vgl. E. III/4.2.6 hiervor). Auch machte er nicht geltend, sich beim Warten vor dem Haus die Füsse vertreten zu haben, wie es die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 127 S. 25). Sodann hielt sich der Beschuldigte nach der Tat bei sich zu Hause auf und hatte genügend Zeit, um zu duschen, die Kleider zu wechseln und sein eige- nes Fahrzeug zu reinigen (vgl. E. III/4.4.5 hiervor). Entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 127 S. 23; Prot. II S. 31) ist unwahrscheinlich, dass die ausgerückten Polizeibeamten be- merkt hätten, dass der Beschuldigte allfällig geduscht haben könnte, zumal dessen kurz geschnittene Haare schnell trocknen. Der Hinweis der Verteidi- gung auf möglicherweise bestehende Sekundärspuren auf benutzten Hand- tüchern (Urk. 121 S. 5) ist ebenfalls unbehelflich, da keine Handtücher sicher- gestellt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der Hinweise auf allfällige Feuchtig- keit, eine laufende Waschmaschine etc. (Urk. 121 S. 5), zumal die erste Haus- durchsuchung in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten ohnehin erst am Nachmittag des 5. August 2019 stattfand (D1/25/3). Der entsprechende Be- weisantrag der Verteidigung (Urk. 125 bzw. Urk. 126) ist abzuweisen. Bezüglich des Tatzeitraums vom 4. auf den 5. August 2019 sind die Aussagen des Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht nicht stimmig (Grund für den Ab- stecher nach V._____, zeitlicher Ablauf, Unauffindbarkeit des hellen Lang- armhemds, Löschen aller Verbindungsdaten auf dem Mobiltelefon, keine Er- klärung für die sichergestellte DNA-Spur; vgl. E. III/4.2.6 hiervor). Dass an Körper, Kleider und Fahrzeug des Beschuldigten keine Schmauch- und Blut- spuren gefunden werden konnten, ist angesichts der Möglichkeiten zur Spu- renverwischung neutral zu werten und vermag entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 29-30) das Gesamt- bild der Indizien nicht in Frage zu stellen. Für den Tatzeitraum resp. für den gutachterlich geschätzten Todeszeitpunkt (vgl. Urk. 133) hatte der Beschul-
- 47 - digte kein Alibi. Hinweise auf die Täterschaft von Drittpersonen fehlen gänz- lich (vgl. E. III/4.5 hiervor). Hinzu kommt das Aussageverhalten des Beschuldigten. Er weigerte sich na- mentlich, offenzulegen, woher er das Geld zur angeblichen Rückzahlung von CHF 150'000 und zur angeblichen Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 250'000 nahm resp. wer ihm dieses Geld zur Verfügung stellte, und machte auch keine überprüfbaren Angaben zum Banker "AA._____". Dies, obschon ihn entsprechende Aussagen entscheidend entlastet hätten. Die be- lastenden Zeugenaussagen und die vorgehaltenen WhatsApp-Chats und Au- dio-Protokolle wollte er ebenfalls nicht kommentieren. Wie erwähnt (vgl. E. III/4.2 hiervor), verbietet es das Schweigerecht nicht, die punktuelle Aussa- geverweigerung des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu würdigen, wenn von ihm eine Erklärung vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Daran vermag der vage Hinweis des Beschuldigten auf Angst vor Repressalien (Urk. 127 S. 3, 7; Prot. II S. 24-25) nichts zu ändern, zumal geeignete Mass- nahmen zu seinem Schutz denkbar wären (vgl. das Bundesgesetz vom
23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz [SR 312.2]). Ebenfalls unbehelflich ist der kryptische Hinweis anlässlich der Berufungsver- handlung, der Beschuldigte habe sich "geldmässig schützen" müssen (Prot. II S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund kann an der Täterschaft des Beschuldigten nicht ge- zweifelt werden. 4.7 Wissen und Willen des Beschuldigten Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass die Abgabe von Schüssen in den Kopf und den Rücken eines Menschen zu dessen Tod führen können. Indem er die Schüsse im Fahrzeuginnenraum von der Rückbank aus abgab, mithin zwei relative Nahschüsse abfeuerte, zeigte der Beschuldigte in aller Deutlichkeit seinen direkt auf die Tötung des Geschädigten gerichteten Willen.
- 48 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Mordes schuldig. Sie bezeichnete das Vorgehen des Beschuldigten als heimtückisch und dessen Beweggründe als krass egoistisch und als Ausdruck einer ganz ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Lebens.
2. Tatbestandselemente des Mordes 2.1 Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsvoraussetzungen des Mordes (Art. 112 StGB) in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dar. Rekapitulie- rend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Art. 112 StGB statuiert das schwerste Tötungsdelikt. Es müssen der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt und zusätzlich die be- sonderen Mordqualifikationen gegeben sein. Der Tatbestand des Mordes er- fasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen ausserge- wöhnlich krass über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, in: Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 112 N. 5). Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale – Beweg- grund des Täters, der damit verbundene Zweck der Tat, Art der Tatausfüh- rung – konkretisiert (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1). Die gegen aussen in Erschei- nung tretende Art der Tatausführung muss ebenfalls Ausdruck einer beson- ders skrupellosen Haltung des Täters sein (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 und E. 2.4.2; 141 IV 61 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund resp. Zweck der Tat beispielsweise darin, dass die Tötung zu einer wirtschaft- lichen Entlastung des Täters führt (BGer, Urteil 6B_136/2014 vom 21.7.14 E. 1.3.1). Als besonders verwerflich gelten auch Fälle des sog. Eliminations-
- 49 - mords, in denen sich der Täter einer ihm lästigen Person entledigen will (BGer, Urteil 6B_685/2017 vom 20.9.17 E. 3.4). Die Art der Tatausführung ist rechtsprechungsgemäss besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich, aussergewöhnlich grausam oder heimtückisch ist (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1). Darunter fällt die Ausnutzung einer besonderen Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers oder das Locken des Opfers in einen Hin- terhalt (BGer, Urteil 6B_55/2015 vom 7.4.15 E. 2.1). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Um- stände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden. Umgekehrt kann die Tötung auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1). 2.2 Mord ist ein Vorsatzdelikt, wobei sich der Vorsatz auch auf die Elemente der Skrupellosigkeit erstrecken muss (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 112 N. 27). Ob bereits Even- tualvorsatz genügt, gilt als umstritten (vgl. TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 112 N. 3 mit Hinweisen).
3. Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten auf dem Parkplatz des AF._____ wissentlich und willentlich tötete, mithin der Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung erfüllt wurde (vgl. E. III/4.7). Vordergründiger Beweggrund und Zweck des Tötungsdelikts lag darin, dass der Beschuldigte dem Geschädigten CHF 350'000 hätte zurückzahlen müs- sen und dazu nicht fähig oder nicht willens war. Mit der Tötung des Geschä- digten entledigte sich der Beschuldigte seiner finanziellen Schulden. Die Vorinstanz bezeichnete den pekuniären Beweggrund des Tötungsdelikts zu Recht als absolut nichtig und extrem egoistisch (Urk. 94 S. 179).
- 50 - Mit der Staatsanwaltschaft kann gar von einem eigentlichen Eliminationsmord gesprochen werden. Der Beschuldigte schritt ausgerechnet an dem Tag zur Tat, als AJ._____ am 4. August 2019 nach Zürich zurückkehrte und dem Be- schuldigten angedroht hatte, sich an den Geschädigten zu wenden. Der Be- schuldigte musste unweigerlich damit rechnen, dass sein Lügengebäude rund um den vorgetäuschten Raubüberfall aufflog. Mit der Tötung des Geschädig- ten beseitigte er eine ihm lästig gewordene Person. Die Beweggründe des Tötungsdelikts – pekuniäre Interessen, Elimination des Geschädigten – sprechen für die Qualifikation als Mord. Hinzu kommt, dass die Art der Tatausführung überaus heimtückisch war. Der Beschuldigte verstand es, innerhalb kurzer Zeit das Vertrauen des Geschä- digten für sich zu gewinnen. Zunächst hätte der Beschuldigte eine Geld- summe von CHF 500'000, welche der Geschädigte im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit einem gewissen AT._____ verloren hatte, aus der Tür- kei zurückholen sollen. Dafür hätte er einen Anteil dieser Geldsumme erhalten (vgl. D1/2/2 S. 10 ff.). Weiter war der Geschädigte kurz nach dem gegenseiti- gen Kennenlernen im April/Mai 2019 bereit, dem Beschuldigten am 21. Mai 2019 eine beträchtliche Geldsumme anzuvertrauen, welche dieser in ein (Falschgeld-)Geschäft mit einem (in Wahrheit nicht existierenden) Banker hätte investieren sollen. Der Beschuldigte baute das Lügengebäude in der Folge weiter aus, indem er dem Geschädigten weis machte, das Geld sei bei einem Raubüberfall gestohlen worden, AJ._____ und AI._____ würden hinter dem Raubüberfall stecken und beide seien tot oder entführt. Nach dem vor- getäuschten Raubüberfall war der Geschädigte ein weiteres Mal bereit, dem Beschuldigten einen grossen Geldbetrag zu übergeben. Darin zeigte sich wie- derum deutlich, wie vertrauensselig der Geschädigte gegenüber dem Be- schuldigten war. Anhand der Zeugenaussagen von AL._____ und AP._____ lässt sich erken- nen, dass der Geschädigte relativ lange arglos war, wenngleich er sich ob der ständigen Vertröstungen des Beschuldigten bezüglich der Rückzahlung des investierten Geldes enervierte (vgl. D1/12/15 F/A 106; D1/12/116 F/A 5). Am
- 51 -
31. Juli 2019 ging dem Geschädigten die Geduld allmählich aus und er ent- schloss sich, den Beschuldigten zur Rückzahlung des investierten Geldes auf- zufordern. AL._____ berichtete, dass sie sich am 2. August 2019 im Nach- gang zu den Warnungen von AJ._____ mit dem Geschädigten darüber unter- halten habe, wer ihn "über den Tisch" ziehen wollte. Der Geschädigte habe vermutet, dass es entweder der Banker oder der Beschuldigte sei (vgl. D1/12/15 F/A 44). Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass der Ver- dacht des Geschädigten in erster Linie den Banker betroffen haben musste (vgl. Urk. 94 S. 177). Selbst als der Beschuldigte dem Geschädigten in AB._____ vorgaukelte, er habe beim Banker geklingelt, dieser habe ihn weg- geschickt und wolle mit dem Geld etwas später nach Zürich kommen, er- kannte der Geschädigte nicht, wie brenzlig die Situation für ihn wurde. Zwar schaltete er für AL._____ im Falle, dass etwas passiere, seinen Standort frei. Dennoch war er bereit, mit dem Beschuldigten mitten in der Nacht auf einen menschenleeren Parkplatz zu fahren, um dort auf den Banker zu warten. Der Beschuldigte vermochte den Geschädigten regelrecht in eine Falle zu locken. Vor dem Hintergrund dieses heimtückischen Vorgehens drängt es sich eben- falls auf, das Tötungsdelikt als Mord zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 94 S. 178), handelte der Beschuldigte aus- sergewöhnlich gefühlskalt. Er gab die Schüsse von der Rückbank im Fahr- zeuginneren aus nächster Nähe ab. Der Geschädigte hätte keine auch noch so kleine Chance gehabt, das Fahrzeug rechtzeitig zu verlassen und zu flie- hen. Auch durch die Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Geschädigten ist das Vorgehen des Beschuldigten als Mord einzustufen. 3.2 Wie gesagt ging der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz vor. Sein Wis- sen und Wollen erstreckte sich aber zusätzlich auch auf die Tatbestandsele- mente des Mordes. Dies muss mindestens ab dem Zeitpunkt der Planung der Tat am Abend des 4. August 2019 gelten, wenngleich nicht erstellbar ist, wann genau der Beschuldigte sich zur Tötung des Geschädigten entschloss. Der Beschuldigte gaukelte dem vertrauensseligen Geschädigten zunächst vor, der (nicht existierende) Banker würde das Geld noch in derselben Nacht nach
- 52 - Zürich bringen. Daraufhin nahm er mit dem Geschädigten bei McDonald's in AG._____ einen Imbiss ein, was zweifelsohne dazu beitrug, dass der Geschä- digte ihm weiterhin vertraute. Mit einer Schusswaffe ausgestattet lockte er den Geschädigten anschliessend an einen menschenleeren Ort, wo er die Tat mit- ten in der Nacht unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Geschädigten unbe- merkt ausführen konnte. Der subjektive Tatbestand des Mordes wurde damit ebenfalls erfüllt. 3.3 Die Vorinstanz zog in Betracht, dass der Tat noch andere Beweggründe zu- grunde liegen könnten. Sie liess diese Frage aber offen, weil solches nur ver- mutet und nicht erstellt werden kann (Urk. 94 S. 180). Dem ist nichts beizufü- gen. 3.4 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist demnach des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung, inkl. Widerruf
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen Mordes mit 17 Jahren Freiheitsstrafe und hob diese Sanktion mit Widerruf einer vom Bezirksgericht Lenzburg am 14. März 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 18 ¼ Jahre an. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine lebenslängliche Frei- heitsstrafe.
2. Grundsätze 2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe
- 53 - nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. Die Regeln der Gesamtstrafenbildung kommen auch zur Anwendung im Falle des Widerrufs einer (älteren) bedingten Strafe, vorausgesetzt, es handelt sich um gleichartige Strafen (BGE 145 IV 146 E. 2.1-2.3). Dabei ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Die Vorinstanz stellte diese Grundsätze rechtsprechungsgemäss dar (Urk. 94 S. 181 ff., 192 ff.). 2.2 Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist bei der Strafzumes- sung im Falle von Mord des Weiteren das Doppelverwertungsverbot zu be- achten (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.7.1; 142 IV 14 E. 5.4). Merkmale, die für die Qualifikation des Tötungsdelikts als Mord berücksichtigt werden, dürfen we- gen des Doppelverwertungsverbots nicht zusätzlich innerhalb des Strafrah- mens straferhöhend gewichtet werden. Allerdings ist es nach der Rechtspre- chung zulässig, bei der Strafzumessung einzubeziehen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skru- pellos ist. So kann die besondere Skrupellosigkeit mehr oder weniger gross sein. Je ausgeprägter sie ist, desto höher hat die Strafe auszufallen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer, Urteile 6B_685/2017 vom 20.9.17 E. 5.2; 6B_748/2016 vom 22.8.16 E. 7.3).
3. Strafzumessung im Einzelnen 3.1 Strafrahmen Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB. Bei Mord liegt der Strafrahmen zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe kann lebenslänglich sein. Vorliegend gibt
- 54 - es keine Gründe, um den ordentlichen Strafrahmen (gegen unten) zu verlas- sen. 3.2 Objektive Tatschwere Im konkreten Fall ist die Art der Tatausführung im oberen Drittel der Verschul- densbandbreite anzusiedeln. Die Vorinstanz sah im professionellen, zielstre- bigen und äusserst gefühlskalten Vorgehen des Beschuldigten, das die Tö- tung des Geschädigten als eigentliche Hinrichtung habe erscheinen lassen, ein erschwerendes Element. Erschwerend gewichtete die Vorinstanz auch das Ausnutzen der Wehrlosigkeit des Geschädigten in den beengten Verhält- nissen von dessen Fahrzeug. Schliesslich erachtete die Vorinstanz das Ver- wischen von Tatspuren als Ausdruck hoher krimineller Energie. Im Umstand, dass ein schlimmeres Tatwerkzeug als eine Schusswaffe hätte zum Einsatz kommen können, der Geschädigte nicht lange habe leiden müssen und nicht gequält worden sei, erkannte die Vorinstanz dagegen ein verschuldensmin- derndes Element (Urk. 94 S. 184 f.). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Wie aufgezeigt, ist die Tö- tung des Geschädigten durchaus als Eliminationsmord zu sehen, den er just beging, als das Lügengebäude um den angeblichen Raubüberfall und den nicht existierenden Banker aufzufliegen drohte. Hingegen war die Art der Tö- tung nicht besonders grausam, wenngleich es sich um zwei relative Nah- schüsse in den Kopf und den Rücken des Geschädigten handelte. Zu den von der Vorinstanz als erschwerend erkannten Faktoren tritt das be- sonders heimtückische Verhalten des Beschuldigten hinzu. Zwischen ihm und dem Geschädigten bestand ein Vertrauensverhältnis. Der Beschuldigte hätte dem Geschädigten helfen sollen, eine bei einer früheren Geschäftstätigkeit in der Türkei verlorene Geldsumme zurückzuholen. Er unternahm mit dem Ge- schädigten Reisen nach Deutschland (vgl. Urk. 94 S. 176) und plante mit ihm ein Falschgeldgeschäft, für das ihm der Geschädigte zweimal eine namhafte Geldsumme anvertraut hatte. Auch am Abend des 4. August 2019 war das Vertrauen des Geschädigten in den Beschuldigten nochmals deutlich sicht-
- 55 - bar. So liess sich der Geschädigte vom Beschuldigten nach AB._____ beglei- ten. Nach der Rückkehr in Zürich nahmen er und der Beschuldigte – nur we- nige Stunden vor der Tat – gemeinsam einen Imbiss ein. Der Beschuldigte musste erkannt haben, dass der Geschädigte von den bösen Absichten nichts ahnte, als er ihn anschliessend auf den menschenleeren Parkplatz beim AF._____ lockte. Vor diesem Hintergrund ist die Heimtücke des Beschuldig- ten als besonders ausgeprägt einzustufen. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als "mittelschwer bis sehr schwer" einzustufen und die Einsatzstrafe auf 17 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 56 - 3.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie sehr er sein Ziel errei- chen wollte, zeigt sich darin, dass er zwei Schüsse auf den Geschädigten abgab, mit dem zweiten Schuss quasi "nachdoppelte". Das objektive Tatver- schulden wird durch die subjektive Tatschwere keinesfalls relativiert. Die Ein- satzstrafe bleibt unverändert. 3.4 Täterkomponente 3.4.1 Die Vorinstanz schilderte die Biographie und die Lebensumstände des Be- schuldigten ausführlich (Urk. 94 S. 186-187). Darauf kann wiederum verwie- sen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.4.2 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte deshalb weder Einsicht noch Reue. Das fehlende Geständnis wirkt sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte sich kei- nesfalls selber belasten musste und ihm deshalb nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Untersuchung erschwert (vgl. Urk. 94 S. 189). 3.4.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Keine der drei Vorstrafen ist ein- schlägig und bei den ersten beiden Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 handelte es sich zudem "nur" um Bagatelldelikte (Irreführung der Rechts- pflege, Vergehen gegen das Waffengesetz). Die dritte Verurteilung betraf da- gegen Straftaten von gewisser Schwere (Veruntreuung und Gehilfenschaft zu Diebstahl). Das Bezirksgericht Lenzburg bestrafte den Beschuldigten am
19. März 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter An- setzung einer fünfjährigen Probezeit. Der Beschuldigte beging bereits weniger als ein halbes Jahr nach dieser dritten Verurteilung später, mithin während laufender Probezeit, das vorliegend zu beurteilende Tötungsdelikt. Die Vorinstanz wertete die drei Vorstrafen und die erneute Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit als in mittlerem Mass straferhöhend (Urk. 94 S. 188- 189). Dem ist zu folgen.
- 57 - 3.5 Beschleunigungsgebot Eine die Strafzumessung wesentlich beeinflussende Verletzung des Be- schleunigungsverbots ist nicht auszumachen. Dabei ist rekapitulierend fest- zuhalten, dass das Beschleunigungsgebot nicht bereits verletzt ist, wenn die eine oder andere Untersuchungshandlung rascher hätte durchgeführt werden können (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer, Urteil 6B_16/2023 vom 17.5.24 E. 5.3.3.2). Wie die Vorinstanz aufzeigte, wurde die Strafuntersuchung zügig vorangetrie- ben. Die Abklärungen nahmen 3 ½ Jahre in Anspruch, was angesichts der schieren Menge der Einvernahmen – es wurden 101 Personen aus dem Um- feld des Beschuldigten und des Geschädigten befragt –, der Auswertung von Mobiltelefonen und von RTI-Daten sowie der Einholung diverser Gutachten nicht zu erstaunen vermag. Zudem ist einzubeziehen, dass die Corona-Pan- demie die Durchführung der Strafuntersuchung teilweise erschwerte. Eine wesentliche Verfahrensverzögerung lässt sich in keinem Verfahrensabschnitt ausmachen. Einzig die Zeitspanne zwischen der Schlusseinvernahme am
5. Juli 2022 und der Anklageerhebung am 15. Februar 2023 erscheint etwas zu lang. Die Vorinstanz berücksichtigte dies als leicht strafreduzierend. 3.6 Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe Die Vorstrafen und die erneute Delinquenz während laufender Probezeit er- höhen die Einsatzstrafe. Die etwas zu lange Dauer zwischen Schlusseinver- nahme und Anklageerhebung reduzieren die Strafe nur leicht. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe auf 17 ½ Jahre Freiheitsstrafe fest. Diese Strafe er- scheint tat- und täterangemessen. 3.7 Widerruf 3.7.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe
- 58 - (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Andernfalls verzichtet es auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Widerruf setzt eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten voraus, d.h. es muss aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose vorliegen (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf wird umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 3.7.2 Die Vorinstanz ging von einer Schlechtprognose aus. Dies trifft zu. Der Be- schuldigte beging während laufender Probezeit ein schweres Verbrechen ge- gen Leib und Leben. Er ist dreifach vorbestraft und sass vor der dritten Verur- teilung wegen Veruntreuung und Gehilfenschaft zu Diebstahl während 45 Ta- gen in Untersuchungshaft. Weder die Vorstrafen noch der Haftaufenthalt ver- mochten ihn von einer schlimmen Straftat abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung wegen des Tötungsdelikts weder über eine Arbeitsstelle noch über eine eigene Wohnung verfügte und keine engen Beziehungen zu anderen Personen pflegte. Vor diesem Hintergrund erschei- nen die Bewährungsaussichten als derart schlecht, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg bedingt ausgesprochene Vorstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu widerrufen ist. 3.8 Gesamtstrafenbildung Die Einsatzstrafe für Mord und die zu widerrufende Strafe des Bezirksgerichts Lenzburg sind beides Freiheitsstrafen, mithin gleichartige Strafen. Die Ein- satzstrafe ist folglich in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Vorinstanz kann gefolgt werden, dass sich das Asperationsprin- zip nicht stark auswirken kann, da sich der Beschuldigte von den drei Vorstra- fen nicht beeindrucken liess und bereits ein halbes Jahr nach Beginn der 5- jährigen Probezeit erneut straffällig wurde. Die Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren
- 59 - Freiheitsstrafe ist deshalb um ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Daraus re- sultiert eine Gesamtstrafe von 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte ist demnach mit 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 ¼ Jahren ist zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die erstandene Untersuchungs- resp. Si- cherheitshaft, einschliesslich der erstandenen Untersuchungshaft im Strafver- fahren, das dem widerrufenen Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg zugrunde liegt, ist darauf anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Grundsätze Die Vorinstanz stellte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Adhäsionsprozess rechtskonform dar (Urk. 94 S. 211-214). Darauf ist zu verweisen.
2. Genugtuungsansprüche 2.1 Die Vorinstanz sprach der Witwe des Geschädigten (Privatklägerin 1) eine Genugtuung von CHF 45'000 samt 5 % Zins ab dem 5. August 2019 zu. Den beiden Töchtern des Geschädigten (Privatklägerinnen 2 und 3) sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von je CHF 19'000 samt 5 % Zins seit dem 5. Au- gust 2019 zu. Die Privatklägerinnen akzeptierten das Urteil. Der Beschuldigte liess zwar die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerinnen an- fechten, monierte aber nicht die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Summen, sondern erklärte, deren Festlegung dem Gericht zu überlassen (Prot. II S. 44). 2.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billig- keit. Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern. Die Ge-
- 60 - richte sind in der Wahl der Bemessungsmethode frei. Häufig wird nach der sog. Zweiphasentheorie vorgegangen. Danach wird anhand von Präjudizien in einem ersten Schritt ein Basisbetrag festgelegt (Phase 1) und anschlies- send in einem zweiten Schritt (Phase 2) der Basisbetrag den besonderen Um- ständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder unten angepasst (MAR- TIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N. 20). Die Vorinstanz nahm auf die Zweiphasen-Methode Bezug (vgl. Urk. 94 S. 214 ff.). Nach der in der aktuellsten Auflage des Basler Kommentars aus dem Jahr 2020 aufgeführten Gerichtspraxis liegt die Basisgenugtuung im Falle des Ver- lusts des Ehepartners bei CHF 30'000 bis CHF 40'000 und im Falle des Ver- lusts eines Elternteils bei CHF 25'000 (KESSLER, a.a.O., Art. 47 N. 20, mit Hin- weisen). Gemäss der Zusammenstellung der Präjudizien und der Rechtslehre bei HARDY LANDOLT (Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 265 ff.) liegt die Basisgenugtuung beim Verlust des Ehegatten zwischen CHF 30'000 und CHF 50'000 und beim Verlust eines Elternteils zwischen CHF 10'000 und CHF 40'000, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Kind bereits mündig ist und ob es in Hausgemeinschaft mit dem getöteten Elternteil lebte. 2.3 Die Vorinstanz setzte die Basisgenugtuung der Privatklägerin 1 für den Ver- lust deren Ehegatten auf CHF 35'000 fest. Dieser Betrag liegt innerhalb der Bandbreite der Genugtuungssummen gemäss der Gerichtspraxis bei Verlust des Ehegatten (Phase 1) und trägt gleichzeitig einem Teil der Umstände des Einzelfalls Rechnung (Phase 2). Dabei berücksichtigte die Vorinstanz das Al- ter der Privatklägerin 1 und die sehr lange Ehedauer von 40 Jahren, aber auch die Tatsache, dass die Ehe nicht konfliktfrei verlief und die Privatkläge- rin 1 von ihren beiden Töchtern inskünftig unterstützt werden kann. Aufgrund des Verschuldens und der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erhöhte die Vorinstanz den Basisbetrag auf CHF 45'000. Der damals 60-jährigen Privat- klägerin wurde die Zeit des gemeinsamen Lebensabends mit ihrem Ehemann genommen. Darüber hinaus hat sie nicht nur den Tod ihres Ehemannes zu überwinden, sondern muss auch damit fertig werden, dass er direktvorsätzlich
- 61 - auf hinterhältige Art umgebracht wurde. Die zugesprochene Genugtuungs- summe von CHF 45'000 (samt 5 % Zins ab dem Tatzeitpunkt) erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen. 2.4 Die Basisgenugtuung für die beiden Töchter setzte die Vorinstanz auf je CHF 15'000 fest. Dabei floss ein, dass beide Töchter ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Vater unterhielten, zur Tatzeit jedoch bereits 38-jährig bzw. 32-jährig waren, somit nicht mehr auf väterliche Unterstützung angewiesen waren und schon lange nicht mehr bei den Eltern wohnten. Aus denselben Gründen wie bei der Privatklägerin 1 – Tatverschulden, besondere Verwerflichkeit der Tat – erhöhte die Vorinstanz die Basisgenugtuung auf CHF 19'000. Dieser Betrag erscheint angesichts des innigen Verhältnisses der Töchter zu ihrem Vater als angemessen, zumal die Töchter nicht nur den Verlust des Vaters, sondern auch das Wissen um die Art dessen Tötung zu verkraften haben. Den Privat- klägerinnen 2 und 3 ist demnach je ein Betrag von CHF 19'000 (samt 5 % Zins ab dem Tatzeitpunkt) als Genugtuung zuzusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 14-18) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen. Ausgangs- gemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 21'000.– (entsprechend den einge- reichten Honorarnoten [Urk. 127A bzw. Urk. 151] zzgl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135
- 62 - Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Privatklägerinnen sind entsprechend der ein- gereichten Honorarnote ihrer Rechtsvertretung (Urk. 128A bzw. Urk. 150; zzgl. des Aufwands für die Nachbesprechung) mit Fr. 9'500.– zu entschädi- gen. Die Entschädigung ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4-9 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Okto- ber 2023 bezüglich Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Ge- genstände an den Beschuldigten); 5-6 sowie 9 (Herausgabe beschlagnahm- ter Gegenstände an die Privatklägerinnen); 7 (Ablage beschlagnahmter Ur- kunden); 8 (Zerstörung beschlagnahmter Gegenstände); 10 (Nichteintre- tensentscheid auf die Anträge der Privatklägerinnen auf Herausgabe be- schlagnahmter Fahrzeuge, i.e. Mercedes A180 und BMW i8); 12 (Nichtein- tretensentscheid auf den Antrag der Privatklägerinnen auf Zusprechung von Schadenersatz); 18 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers); 19 (Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerinnen) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 63 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. März 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von einem Jahr wird widerru- fen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 18 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 2198 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten CHF 3'080 und CHF 537.50 werden zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen folgende Beträge zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen:
a) B._____: CHF 45'000;
b) C._____: CHF 19'000;
c) D._____: CHF 19'000. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen ab- gewiesen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14-17) wird bestätigt.
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7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 232.75 Ergänzungsgutachten IRM; Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST); Fr. 9'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. 8,1 % MWST).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1-3
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Kasse des Bezirksgerichts Zürich hinsichtlich Dispositivziffer 4 das Bezirksgericht Lenzburg hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Geschäfts- Nr. ST.2016.126) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2025 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Dr. iur. Harisberger