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SB230576

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-05-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeine Grundlagen 1.1 Anklagevorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in der Anklageschrift vom 5. Juni 2023 erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, beinhaltend mehrere sexuelle Übergriffe des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen gemäss Anklage- abschnitt I (mehrfache sexuelle Nötigung) und Anklageabschnitt II (Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit Kindern). Auf diese wird in der Folge je einzeln ein- gegangen werden. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe seit Anbeginn der Untersuchung durchwegs ab. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich selbige rechtsgenügend erstellen lassen. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 1.3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel-

- 10 - len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vor- genommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 1.3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 1.4 Beweismittel

- 11 - Wie die Vorinstanz richtig feststellte, dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/4/1-5; Urk. D1/15/10 und Urk. 19) und der Privatkläge- rinnen als Beweismittel (vgl. Urk. D1/5/1; Urk. D1/5/5-6; Urk. D2/2/1; Urk. D2/2/3- 4). Zudem sind Videoaufzeichnungen über den Sofabereich der E._____ Bar betreffend beide massgeblichen Zeiträume aktenkundig (Urk. D1/12/1). Darüber hinaus liegen die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich sowie die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Privatklägerinnen (Urk. D1/7/4; Urk. D1/10/5; Urk. D2/3/3; Urk. D2/4/5) und den Beschuldigten (Urk. D1/8/1; Urk. D1/9/4), die ärztliche Befunde des Universitätsspi- tals betreffend die Privatklägerin 2 (Urk. D2/3/5) und des Kinderuniversitätsspitals betreffend die Privatklägerin 1 (Urk. D1/7/7) sowie das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zum Abgleich der Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten vom 27. März 2024 (Urk. 50; Urk. 51/1+2) im Recht.

2. Anklagesachverhalt I: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten, welcher in der massgeblichen Zeit als Barkeeper in der Bar E._____ tätig war, wird hierbei kurz zusammengefasst vorgeworfen, die Privat- klägerin 2 am 12. Januar 2023 sowie zwei Tage später am 14. Januar 2023, jeweils in den frühen Morgenstunden, gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Namentlich habe er die Privatklägerin 2 am 12. Januar 2023, nach zunächst einvernehmlich erfolgtem Austausch von Zungenküssen und Berüh- ren an den Brüsten, zum Oralverkehr gezwungen, danach ihre Hand gegen deren Willen um seinen Penis gelegt und auf und ab bewegt. Am 14. Januar 2023 habe er die Privatklägerin 2 – wiederum nach zunächst einvernehmlich erfolgtem Aus- tausch von Zungenküssen – gegen deren Willen dazu gebracht, mit der Zunge wäh- rend ca. drei Minuten seinen Penis zu berühren. Dies, indem er ihren Kopf gegen seinen Penis gedrückt habe. Zudem habe er gegen den Willen der Privatklägerin 2 in deren Unterhose gegriffen, ihre Scheide gestreichelt und sei mit einem Finger in

- 12 - ihre Vagina eingedrungen. Danach habe er sie gefragt, ob sie Geschlechtsverkehr wolle, was die Privatklägerin 2 verneint habe (Urk. 5 S. 2 f.). 2.2 Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 an den massgeblichen Daten die Nacht bzw. den frühen Morgen in der E._____-Bar mit ihm verbrachten. Indessen wies er jegliche sexuelle Interaktionen zwischen ihm und der Privatklägerin 2 von sich (Urk. D1/4/1 F 11 ff.; Urk. D1/4/2 F 5 ff.; Urk. D1/15/10 S. 3 ff.; Urk. D1/4/5 F 24 ff.; Urk. 19 S. 11 ff.). Entsprechend ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.3 Erstellung Sachverhalt 2.3.1 Vorweg ist hinsichtlich der objektiven Beweismittel festzuhalten, dass die an- lässlich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 festgestellten Bluter- güsse (vgl. Urk. D2/3/3) mangels entsprechender Hinweise nicht dem Beschuldig- ten angelastet bzw. zugeordnet werden können. Verletzungen im Genital- und Analbereich der Privatklägerin 2 wurden nicht festgestellt (Urk. D2/3/5). Die pharmakologisch-toxikologischen Befunde waren ferner aufgrund der zwischen Ereigniszeitraum und Untersuchung liegenden Zeitspanne von über 16 Stunden bei der Privatklägerin 2 nicht mehr aussagekräftig (Urk. D2/4/5). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten keine für die Sachverhaltserstellung relevanten Erkenntnisse (Urk. D1/8/1). 2.3.2 Im Rahmen der forensisch-genetischen Untersuchung wurden darüber hinaus Abstriche des Genitalbereichs der Privatklägerinnen und des Beschuldigten sichergestellt (Urk. D1/11/2–4). Diese Abstriche wurden – wie vorstehend darge- legt – mittlerweile aufgrund des entsprechenden Beweisantrages der Verteidigung im Berufungsverfahren durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ausgewertet (Urk. 50; Urk. 51/1+2). Gemäss dem entsprechenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. März 2024 weisen die Abstriche ab Vulva, Vagina, Anus

- 13 - und Rektum der Privatklägerin 2 einzig DNA-Spuren der Privatklägerin 2 auf. Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person fehlen (Urk. 50 S. 4). 2.3.3 Sowohl von der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, 11./12. Januar 2023, als auch von der Nacht von Freitag auf Samstag, 13./14. Januar 2023, liegen Video- aufzeichnungen des Sofabereichs in der E._____-Bar, auf welchem die Privat- klägerinnen den Abend und die Nacht verbrachten, bei den Akten (Urk. D1/12/1). Wie bereits die Vorinstanz erläuterte, wurde in den massgeblichen Zeitpunkten der vor dem Sofa befindliche Trennvorhang geschlossen, weshalb allfällige (sexuelle) Aktivitäten auf dem Sofa nicht von der Kamera erfasst sind. Indessen kann mit der Vorinstanz aufgrund der Kameraaufzeichnungen ausgeschlossen werden, dass sich zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten eine andere männliche Person als der Beschuldigte im Sofabereich aufhielt. Da zudem diverse Rahmenhandlungen – so das Geschehen vor der Schliessung der Bar, später verschiedentliche WC-Besu- che der Privatklägerinnen und schliesslich deren Verlassen des Sofabereichs am Morgen – durch die Videoaufzeichnungen festgehalten sind, lassen sich durchaus relevante Abgleiche und Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anklagesachverhal- tes ziehen. Es wird im Rahmen der Aussagenanalyse direkt darauf eingegangen. Dabei wird die Zitierweise der Vorinstanz beibehalten (vgl. Urk. 34 S. 16 f.). 2.3.4 Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz kann auf deren überzeugende und hinlänglich begründete Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 34 S. 31 ff., S. 43, S. 50 f. und S. 55 f.): Seine Depo- sitionen sind augenscheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Sogar die Verteidigung qualifizierte die Darstellung des Beschuldigten, den Privatklägerinnen bloss eine Schlafmöglichkeit gewährt zu haben, als unglaubhaft (vgl. Urk. 57 S. 14 Rz. 45). Indessen ist der Beschuldigte weder zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. 2.3.5 Der Anklagesachverhalt basiert primär auf den Aussagen der Privatkläge- rin 2, weshalb im Folgenden deren Analyse zentrales Gewicht zukommt. Die Vorinstanz gab die entsprechenden Depositionen, soweit von Relevanz, korrekt wieder, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 17 ff. und S. 36 ff.).

- 14 - Hierbei fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin 2 sehr unentschlossen und zögerlich Aussagen tätigte. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz, welche festhielt, das zurückhaltende Aussageverhalten spreche gegen die Annahme einer Falschbelastung (Urk. 34 S. 24 f.), ist selbiges neutral zu werten. So könnte das Zögern genauso auch dahingehend interpretiert werden, dass sich die Privatkläge- rin 2 unsicher war bzw. sich allenfalls gedrängt fühlte, "das Richtige" – sei dies für die Freundin oder für die Untersuchungsbehörden – zu antworten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 2 entgegen der Würdigung der Vorinstanz teilweise wenig kohärent und vereinzelt auch wider- sprüchlich gestalten. Dies zeigt sich einerseits im Handlungskomplex betreffend das Berühren der Brüste durch den Beschuldigten: Während die Privatklägerin 2 zunächst ausgesagt hatte, das Berühren der Brust, unter der Kleidung über dem BH, sei – im Gegensatz zu den Küssen – nicht einvernehmlich gewesen, sie habe verbal "nein" dazu gesagt (Urk. D2/2/1 F 42 ff.), erklärte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme als Auskunftsperson, der Beschuldigte habe sie über den Kleidern an der Brust berührt und die Berührungen seien einvernehmlich gewesen (Urk. D2/2/3 F 88 ff.). Auf die Nachfrage, ob sie etwas dazu gesagt habe, erklärte sie im Wider- spruch zu den ersten Aussagen bei der Polizei, sie habe nichts gesagt, da sie gleichzeitig am Küssen gewesen sei (Urk. D2/2/3 F 99). Auf nochmalige Nachfrage, ob sie gesagt habe, dass sie nicht angefasst werden wolle, antwortete die Privat- klägerin 2 klar erneut mit "Nein, das habe ich ihm nicht gesagt" (Urk. D2/2/3 F 101). Auch die Schilderungen des Oralverkehrs in der zweiten Nacht von Freitag auf Samstag erscheinen in Hinblick auf die Willensausprägung der Privatklägerin 2 bzw. betreffend allfällig ausgeübten Zwang durch den Beschuldigten eher unstet und vage. So erklärte die Privatklägerin 2 in der ersten polizeilichen Befragung den Handlungsablauf zunächst dahingehend, dass der Beschuldigte nach anfängli- chem Küssen gefragt habe, ob sie seinen Penis "lutschen" würde, was sie verneint habe. Hierauf habe er "bitteee" gesagt, ihren Kopf und ihre Hand genommen und auf sie eingeredet, wobei er schliesslich gesagt habe, sie solle es nur mit der Zunge machen, was sie ebenfalls verneint habe, worauf er wiederum auf sie eingeredet

- 15 - habe, dass sie es dies machen solle. Nachher habe er ihre Hose aufgemacht, wobei sie wiederum entgegnet habe, das wolle sie nicht (Urk. D2/2/1 F 116). Dass sie dem wiederholten Nachfragen bzw. Bitten des Beschuldigten, ihn mit der Zunge zu befriedigen, effektiv nachgekommen sei bzw. dass der Beschuldigte sie hierzu gewaltsam gedrängt hätte, ist dieser Schilderung nicht zu entnehmen. Erst auf späteren Vorhalt der von der Polizistin formulierten Zusammenfassung, welche auch ein effektives Lecken des Penis mit der Zunge durch die Privatklägerin 2 beinhaltete, erklärte die Privatklägerin 2, dies stimme (Urk. D2/2/1 F167). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson schilderte die Privatklägerin 2 sodann zunächst eigenständig, dass sie "das mit der Zunge" gemacht habe, nachdem der Beschuldigte die ganze Zeit gebettelt habe, dass sie es tun solle. Bei dieser Schilderung fehlt aber ein Hinweis auf körperlich gewalt- sames Einwirken des Beschuldigten (Urk. D2/2/3 F 214). Wiederum auf Befragen bejahte sie sodann, dass er ihren Kopf hinten gehalten und ihren Kopf zu seinem Penis gedrückt habe, erklärte aber ebenso, dass er nur am Anfang seine Hand an ihrem Kopf gehabt habe, danach nicht mehr. Sie habe versucht aufzuhören, er habe aber dann gesagt "bitte nur mit der Zunge". Anhand dieser Schilderungen offenbart sich zwar eindeutig ein (verwerflich) manipulatives Verhalten, welchem die Privatklägerin 2 nichts Wirksames entgegenzuhalten hatte. In Richtung eines manipulativen Verhaltens des Beschuldigten weist auch die Antwort der Privat- klägerin 2 auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwältin hin: Sie wisse nicht, warum sie es gemacht habe, sie habe es nicht tun wollen, habe es dann aber einfach getan, sie habe nicht gewusst, was sie sonst hätte tun sollen (Urk. D2/2/3 F 281 ff.). Erst auf direkt vorformulierte Frage, ob sie denn Angst gehabt habe, bejahte dies die Privatklägerin 2 im Weiteren ausweichend mit "schon ein wenig", ohne aber genauer darlegen zu können, wovor oder vor wem sie Angst gehabt habe (Urk. D2/2/3 F 284). Hinsichtlich des vorgeworfenen erzwungenen Oralverkehrs in der E._____-Bar am ersten Abend bzw. Morgen des 12. Januar 2023 liegen zwar deutlichere Aussagen der Privatklägerin 2 vor, insbesondere dahingehend, dass der Beschuldigte die Hand auf ihrem Kopf gehalten habe, während er seinen Penis in ihrem Mund hin- und her bewegt habe bzw. während er seinen Penis in ihren Mund getan habe (Urk.

- 16 - D2/2/1 F 54 ff; Urk. D2/2/3 F 104). Gleichzeitig erklärte sie aber auch, dass die Privatklägerin 1 zuerst bei den Küssen neben ihr gesessen habe und nachher hinter den Vorhang ging, um sie beide allein zu lassen, was wiederum eher gegen ge- waltsames Vorgehen des Beschuldigten spricht (Urk. D2/2/1 F 70 ff.). Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nur gerade zwei Tage später wiederum dieselbe Bar aufsuchte, um dort die Nacht bis in die frühen Morgenstunden zu verbringen und mit dem Beschuldigten zumindest einvernehmlich Küsse auszutauschen, erscheint in diesem Kontext nicht vernachlässigbar, ist diese freiwillige Rückkehr und das erneute einvernehmliche Austauschen von intimen Handlungen (Zungen- küsse) mit gewaltsam aufgezwungenen Sexualhandlungen während der ersten Nacht nur schwerlich in einen stimmigen Kontext bringen. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz kann dies auch nicht mit Verweis auf das jugendliche Alter und die Gruppendynamik erklärt werden. So ist die Privatklägerin 2 die ältere der beiden Freundinnen. Darüber hinaus ist sie mit 16 Jahren auch nicht mehr als dermassen unbedarft und kindlich einzustufen, als dass dies die zeitnahe Rückkehr zum Beschuldigten trotz sexueller Übergriffe am ersten Abend erklären könnte. Schliesslich bestand zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten auch keine persönliche Bindung, welche die Privatklägerin 2 hätte unter Druck setzen oder in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken können. Wenn auch der Vorinstanz dahingehend zu folgen ist, dass das entsprechende Verhalten der Privatklägerin 2 ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht a priori ausschliesse (vgl. Urk. 34 S. 26), so wirft es doch im dargelegten Gesamtkontext Fragen auf, welche nicht einfach übergangen werden können. Soweit die Privatklägerin 2 sodann schilderte, der Beschuldigte habe sie an der Vagina ausgegriffen und seinen Finger in ihre Vagina eingeführt, finden sich zumin- dest zufolge den nunmehr ausgewerteten Spuren keine objektiven Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person. Dies schliesst zwar ebenfalls nicht aus, dass es zu der geschilderten Handlung gekommen ist, stützt die Vorwürfe aber auch nicht. 2.3.6 Im Rahmen ihres Plädoyers bezweifelte die Verteidigung, dass die befragten Beteiligten – die Privatklägerinnen wie auch der Beschuldigte – die Wahrheit gesagt

- 17 - haben und stellte in den Raum, dass sie wohl allesamt etwas zu verbergen hätten (vgl. Urk. 57 S. 2 Rz. 3; wie auch vor der Vorinstanz in Urk. S. 6 ff. Rz. 18 ff.). Im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 wies die Verteidigung u.a. auf die vorstehend unter Ziff. II. 2.3.5 genannten Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 hin. Zu Recht warf die Verteidigung ausserdem diverse Fragen auf, beispielsweise weshalb die Privatklägerin 2 in der Untersuchung mit Ausnahme des französisch- sprechenden Kollegen von sich aus keinen der in der Bar anwesenden weiteren Männern erwähnte (Urk. 57 S. 4 Rz. 10), weshalb die Privatklägerin 1 nicht ansatz- weise besorgt gewirkt habe, als die Privatklägerin 2 alleine mit dem Beschuldigten hinter dem Vorhang gewesen sei (Urk. 57 S. 9 Rz. 26 f.) oder weshalb die Privat- klägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, die Privatklägerin 2 habe im Nachgang zum Donnerstag ihr gegenüber erzählt, dass sie (die Privatklägerin 2) den Penis des Beschuldigten "gelutscht" habe und dies nun bereue, die Privatklä- gerin 2 aber oft etwas mache und dies dann im Nachhinein bereue und dann wieder nicht (Urk. 57 S. 12 Rz. 38). Die Verteidigung erinnerte – ebenfalls zu Recht – daran, dass sich Unsicherheiten nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken dürften. Dennoch sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Missachtung von Art. 10 StPO mehrfach zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen, was schlicht un- zulässig sei (Urk. 57 S. 3 Rz. 5 und S. 13 Rz. 41). 2.3.7 Insgesamt sind die vehement vorgetragenen Bestreitungen des Beschuldig- ten als äussert unglaubhaft und lebensfremd zu qualifizieren. Die Aussagen der Privatklägerin 2 hingegen erscheinen zwar durchaus dahingehend glaubhaft, dass es zu intimen Handlungen zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten gekommen ist. Dies wird zudem durch die Videoaufzeichnungen der massge- blichen Nächte nahegelegt, erhellt aus selbigen doch zweifelsfrei, dass die beiden Privatklägerinnen während langer Zeit verborgen hinter einem Vorhang zusammen mit dem Beschuldigten auf dem Sofa blieben. Indessen lassen sich letztlich aber aufgrund der aufgezeigten Unklarheiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 massgebliche Restzweifel daran, dass allfällige sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten gewalt-

- 18 - sam durch diesen erzwungen worden sind, – entgegen der vorinstanzlichen, eher ergebnisorientierten Würdigung – nicht überwinden. 2.4 Fazit Damit ist der Anklagesachverhalt I, Dossier 2 (mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2), nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

3. Anklagesachverhalt II: Vergewaltigung und sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, mit der betrunkenen und wehrlosen Privatklägerin 1 am 14. Januar 2023 gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, wobei sich die Privatklägerin 1 physisch aufgrund ihres betrunkenen Zustandes nicht zur Wehr habe setzen können. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin 1 das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. 5 S. 4 f.). 3.2 Stellungnahme des Beschuldigten Hinsichtlich der Stellungnahme des Beschuldigten kann auf Ziff. II. 2.2 vorstehend verwiesen werden, er wies er jegliche sexuelle Interaktionen zwischen ihm und den Privatklägerinnen von sich (Urk. D1/4/1 F 11 ff.; Urk. D1/4/2 F 5 ff.; Urk. D1/15/10 S. 3 ff.; Urk. D1/4/5 F 24 ff.; Urk. 19 S. 11 ff.). 3.3 Erstellung Sachverhalt 3.3.1 Betreffend die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln ist auch hinsichtlich der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass weder Verletzungen, die dem Beschuldigten angelastet werden könnten, festgestellt wurden (Urk. D1/7/4, Urk. D1/7/7), noch Rückschlüsse auf den Alkoholisierungsgrad der Privatklägerin 1 im massgeblichen Zeitrahmen gezogen werden können, da die pharmakologisch- toxikologischen Befunde aufgrund der zwischen Ereigniszeitraum und Untersu-

- 19 - chung liegenden Zeitspanne von über 14 Stunden bei der Privatklägerin 1 nicht mehr aussagekräftig waren (Urk. D1/10/5). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten keine für die Sach- verhaltserstellung relevanten Erkenntnisse (Urk. D1/8/1). 3.3.2 Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. März 2024 geht demgegenüber hervor, dass an der Vulva und Klitoris der Privatklägerin 1 männliche DNA-Spuren gefunden wurden, welche mit grösstmög- licher Sicherheit vom Beschuldigten stammen (der Beweiswert der im Abstrich ab Labia majora nachgewiesenen DNA-Mischspur ist unter Verwendung der in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 1 und des Beschul- digten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 1 und einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde; bei den Abstrichen ab Klitoris und hinterer Kommissur konnte ein männliches DNA-Profil analysiert werden, welches in den 22 typisierten Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit der Y-DNA des Beschuldig- ten auswies; interlabial konnte ein männliches DNA-Profil analysiert werden, welches in den 9 typisierten Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit der Y-DNA des Beschuldigten auswies; vgl. hierzu Urk. 50 S. 2 f.). Entsprechend bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aus- sagen mit der Privatklägerin 1 intimen Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr hatte, was seine Depositionen als unwahr entlarvt. Dies wird im Übrigen auch von der Vertei- digung nicht mehr bestritten, die festhielt, dass DNA zwar Sexualverkehr, nicht aber dessen fehlende Einvernehmlichkeit und erst recht keine Schändung beweise (vgl. Prot. II S. 15). 3.3.3 Betreffend die Videoaufzeichnungen des Sofabereichs in der E._____-Bar kann auf das bereits unter Ziff. II. 2.3.3 vorstehend Dargelegte verwiesen werden. 3.3.4 Die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz soweit von Relevanz korrekt zusammengefasst, worauf ebenfalls ver- wiesen werden kann (Urk. 34 S. 47 ff.).

- 20 - Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann auf das bereits unter Ziff. II. 2.3.4 Dargelegte verwiesen werden; mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 31 ff., S. 43, S. 50 f. und S. 55 f.) sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als augen- scheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Darüber hinaus wurde die stets aufrecht erhaltene Bestreitung eines körperlichen bzw. sexuell motivierten Kontakts mit den Privatklägerinnen aufgrund der Spurenauswertung zumindest betreffend die Privatklägerin 1 klar widerlegt (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.3.2). Der Beschuldigte ist jedoch weder zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. Demnach kommt auch vorliegend der Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen, insbesondere der Privatklägerin 1, vordringliche Bedeutung zu. 3.3.5 Wie bereits erwähnt, erfolgte die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen eher einseitig zugunsten der Privatklägerinnen. So würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1 als durchwegs glaubhaft und erachtete den Sachverhalt entsprechend als erstellt (Urk. 34 S. 57). Diesem Schluss kann nur eingeschränkt gefolgt werden: Zwar bestehen aufgrund der ausgewerteten DNA-Spuren und dem entsprechen- den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2024 keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 1, wo- nach der Beschuldigte sie in der Bar vaginal penetriert habe (Urk. 1/5/1 F 53 ff., Urk. 1/5/5 F 156 ff.), zutreffend und glaubhaft sind (vgl. Urk. 50 S. 2 f.). Hierauf kann entsprechend abgestellt und der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt beurteilt werden. Soweit die Privatklägerin 1 aber ausführte, sie habe im massgeblichen Zeitrahmen aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht sprechen und sich nicht bewegen können bzw. sie habe sich in einem geradezu komaähnlichen Zustand befunden, in welchem sie "nur noch atmen und liegen" konnte (Urk. D1/5/1 F 34 ff., F 125; Urk. 1/5/5 F 164 f.) bzw. sie sei habe gar nichts mehr "gescheckt" und habe nicht einmal mehr richtig sehen können (Urk. D1/5/5 F 150), steht dies in augenschein- licher Diskrepanz zu den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen (Urk. D1/12/1).

- 21 - Aus diesen erhellt zunächst, dass die Privatklägerin 1 während der ganzen Zeit- spanne wiederholt vom Sofa aufstand, herumging, die Toilette aufsuchte, sich an die Bar setzte u.ä.m (vgl. Videosequenzen Urk. D1/12/1 bzw. Urk. D1/12/3 S. 2 f.: 04.29, 04.37, 04.47, 04.50, 05.15, 05.38, 05.43, 05.45 ff., 05.52, 06.05, 06.10, 06.56, 06.59, 07.22 Uhr). Mithin kann von einem Zustand, in welchem sie nicht zur Bewegung fähig gewesen wäre, in keinem Zeitpunkt ausgegangen werden. Massgeblich erscheint hierbei insbesondere der Zeitpunkt um 07.22 Uhr: In der Videoaufzeichnung kommt die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt noch voll- ständig bekleidet hinter dem Vorhang hervor, geht zielgerichtet und nur wenig schwankend zur Toilette, zieht vor dem Spiegel ohne merklich motorische Schwie- rigkeiten selbständig ihr Kleid aus, betrachtet sich prüfend im Spiegel, zieht ihre Unterwäsche zurecht, wirft beim Zurückgehen nochmals einen Blick zum Spiegel und geht sodann nurmehr in Unterwäsche bekleidet zurück hinter den Vorhang. Einerseits erhellt aus dieser Szene, welche nur gerade ca. zehn bis 15 Minuten vor dem angeklagten Geschehen stattfand, dass die Privatklägerin 1 im massgeblichen Zeitpunkt, wenn auch allenfalls alkoholisiert, so doch deutlich zu zielgerichteten Handlungen fähig und in ihrer Motorik nicht massgeblich eingeschränkt war. Zudem war die Privatklägerin 1 – wie aus den Videoaufnahmen hervorgeht – auch kurze Zeit später, um 07.44 Uhr, fähig, sich anzuziehen und den Sofabereich bzw. die Bar selbständig zu verlassen. Wenn die Vorinstanz bezüglich des selbständigen Entkleidens der Privatklägerin 1 schliesst, deren Darstellung, wonach sie in ihrem Zustand gedacht habe, sie sei zuhause, und sich daher ausgezogen habe, sei über- zeugend und glaubhaft (Urk. 34 S. 49 f.), so kann dem augenscheinlich nicht gefolgt werden. Die Handlungen der Privatklägerin 1 manifestieren eine durchaus vorhan- dene Orientierung innerhalb des Bar-Raumes, namentlich dem Gang, dem WC sowie dem separierten Sofabereich mit zugezogenen Vorhängen. Dieser Raum und die Einrichtung unterscheiden sich stark von einer privaten Wohnung. Demzu- folge ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 im massgeblichen Moment gewahr war, dass sie sich in der E._____-Bar befand. Wenn die Vorinstanz schliesslich einen möglichen Alkoholisierungsgrad der Privat- klägerin 1 durch Rückrechnung hochrechnet und gestützt darauf eine maximale Alkoholkonzentration von 2.8 Promille als denkbar attestiert, obwohl zum Zeitpunkt

- 22 - der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 kein Restalkohol im Blut fest- gestellt worden ist, so verfällt sie in unzulässige Spekulation, geht sie dabei doch willkürlich davon aus, dass die Privatklägerin den Trinkalkohol just im Moment der Blutentnahme abgebaut haben könnte (Urk. 34 S. 54). Zwar ist mit der Vorinstanz aufgrund der Aussagen und der Videoaufnahmen durchaus von einem alkoholisier- ten Zustand der Privatklägerin auszugehen, indessen, wie dargetan, nicht in einem Ausmass, welches die Privatklägerin 1 in einen handlungsunfähigen Zustand versetzt hätte. Nach dem Erwogenen erscheint das zentrale Sachverhaltselement der Handlungs- unfähigkeit der Privatklägerin 1 durch die Videoaufnahmen widerlegt bzw. ergeben sich zumindest massgebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass die Privat- klägerin 1 aufgrund ihres stark betrunkenen Zustandes zu keinerlei körperlichen oder verbalen Gegenwehr fähig gewesen wäre. Dass sich ferner der Beschuldigten

– wie von der Anklage ebenfalls umschrieben – links und rechts neben der Privat- klägerin 1 abgestützt und auch dadurch deren Widerstand verunmöglichst habe, findet in den Aussagen der Privatklägerin 1, welche hierzu das einzige Beweismittel bilden, keine Stütze, weshalb auch dieses Sachverhaltselement nicht erstellt ist. 3.4 Fazit Gestützt auf die Beweislage ist rechtgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vornahm, wobei er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freizu- sprechen ist. Aus den nämlichen Gründen (zudem auch angesichts des Verbotes der reformatio in peius hinsichtlich der rechtlichen Würdigung) fällt eine Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wie ursprünglich von der Anklage verlangt (Urk. 5 S. 5; Urk. 20 S. 1), ausser Betracht.

- 23 - Auf den inneren Sachverhalt, namentlich die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. III. Rechtliche Würdigung

1. Sexuelle Handlung mit Kindern Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht ausführlich und subsumierte ihn korrekt unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 S. 64 f.). Subjektiv attestierte sie dem Beschuldigten direkten Vorsatz, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 erst 15 Jahre alt gewesen sei. Dies ist zu relativieren. Sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 gaben zu Protokoll, dass Erstere zumindest anfänglich über ihr wahres Alter gelogen und selbiges mit 16 Jahren angegeben habe (Urk. D2/2/1 F 19; Urk. D2/2/3 F 73; Urk. D1/5/5 F 79). Auch wenn beide Privatklägerinnen übereinstimmend erklärten, diese Falschan- gabe habe die Privatklägerin 1 später gegenüber dem Beschuldigten korrigiert (Urk. D2/2/1 F 19; Urk. D2/2/3 F 73 und F 102 ff.; Urk. D1/5/1 F 111 ff.), so verblei- ben angesichts der eingestandenen, zunächst erfolgten Falschinformation Zweifel daran, dass dem Beschuldigten gegenüber das wahre Alter der Privatklägerin 1 effektiv unzweideutig und klar kommuniziert worden war. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 55) erscheint es zudem nicht per se unplausibel, dass die Privatkläge- rin 1 aufgrund ihres jugendlichen Alters selbiges gegenüber dem Beschuldigten verschwieg, hätte sie ansonsten doch weder Alkohol trinken noch die Bar betreten dürfen. Ein direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten damit nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden. Indessen muss zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln ausgegangen wer- den: Wie auf den Fotos und Videoaufnahmen deutlich zu Tage tritt, erscheint die

- 24 - Privatklägerin 1 aufgrund ihres Äusseren noch sehr jung und durchaus kindlich. Auch der Beschuldigte bestätigte diesen Eindruck implizit, indem er die Privatklä- gerinnen als "Kinder" bezeichnete (vgl. bspw. Urk. D1/4/3 F 70). Angesichts dieses Umstandes musste der Beschuldigte zumindest davon ausgehen, dass die Privat- klägerin 1 noch nicht 16 Jahre alt war und nahm dies entsprechend in Kauf, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

2. Fazit Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 34 S. 65 ff.).

2. Strafrahmen und Strafart Vorliegend verbleibt einzig die Straftrat der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu sanktionieren. Dieser Tatbestand eröffnet einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden.

3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einmaligen Vorgangs den Geschlechts- verkehr an der Privatklägerin 1, welche 15 Jahre alt war. Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an. Mit der Vorinstanz ist aber darauf zu verweisen, dass der Vollzug des Geschlechtsverkehrs als gravierendste Handlung innerhalb des Spektrums sämtlicher denkbarer sexueller Handlungen mit Kindern darstellt. Deutlich verschul-

- 25 - denserschwerend ins Gewicht fällt darüber hinaus der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen über 50-jährigen Mann handelt, mithin der Altersunter- schied massiv ausfällt, und er zusätzlich den alkoholisierten und damit notorisch enthemmten Zustand der Privatklägerin 1 sowie seine Überlegenheit als erwach- sener Mann schamlos ausnützte. Relativierend ist hierbei einzig zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr weit vom sexuellen Mündigkeitsalter von 16 Jahren entfernt war. Das objektive Tatverschulden ist damit insgesamt und in Korrektur der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen. 3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, wobei er einzig seine sexuellen Triebe zu befriedigen versuchte. Eine persönliche Beziehung zur Privatklägerin 1 bestand nicht, sie diente dem Beschuldigten einzig als Sexualobjekt. Das objektive Tatverschulden vermag die objektive Tatkompo- nente jedenfalls nicht zu relativeren. 3.3 Fazit Tatkomponente Aufgrund der Tatkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten angemessen.

4. Täterkomponente 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, es haben sich seither keine massgeblichen Veränderungen ergeben (Urk. 34 S. 72 f.) Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbetraft (Urk. 36), was strafzumessungsneutral zu werten ist.

- 26 - 4.3 Nachdem der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin 1 bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attes- tiert werden. 4.4 Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren.

5. Fazit Strafzumessung und Vollzug 5.1 Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 15 Monaten (insgesamt 450 Tage) ist unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bis und mit heute 503 Tage) bereits vollumfänglich erstanden. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und keine besonderen Umstände vorliegen, welche es als notwendig erscheinen liessen, die Strafe im Sinne einer Prävention zu vollziehen, wäre dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren gewesen (Art. 42 StGB). Da die Freiheitsstrafe jedoch bereits vollumfänglich erstanden ist, erweist sich die Frage des Strafvollzugs jedoch grundsätzlich als hinfällig. 5.3 Für die überlange Haft von 53 Tagen ist der Beschuldigte zu entschädigen (vgl. Art. 431 StPO; dazu nachfolgend Ziff. VIII. 6.). V. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der strafbaren Hand- lungen nach Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. p StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 E. 1.1.1). 1.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall

- 27 - bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruie- ren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, a.a.O., S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt sprechen- den Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99). 1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 102; MARCEL BRUN/ALBERTO FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das

- 28 - private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereite- lung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfall- gefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.). 1.4 Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) möglich. Im Urteil 6B_235/2018 führt das Bundesgericht aus, dass die vom FZA gewährten Rechte unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stehen. Das Abkommen enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen. Die Schweiz habe weder eine «Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» vereinbart noch sei sie in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA gebunden. Der ausländische Straftäter ver- wirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti- gungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 insb. E. 3.4.5). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wendet das Bundesgericht eine "spezifische Prüfung" unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ord- nung innewohnenden Interessen an (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Das Bundesgericht verfolgt dabei eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium ist die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Sexualdelikte stellen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhang I des FZA dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

- 29 -

2. Würdigung 2.1 Der Beschuldigte, welcher portugiesischer Staatsangehöriger ist, wird vorlie- gend wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h. StGB verurteilt, womit er grundsätzlich des Landes zu verweisen ist. 2.2 Der Beschuldigte reiste im Juni 2002 ein, verbrachte damit einen massge- blichen Teil seines Erwachsenenlebens in der Schweiz, ist aber weder hier aufge- wachsen, noch hat er hier die Schulen besucht oder seine Ausbildung absolviert. In persönlicher Hinsicht ist der Beschuldigte trotz seiner langen Aufenthaltsdauer als nicht integriert zu erachten. Auch nach 24 Jahren ist er der deutschen Sprache nicht mächtig und hat weder familiäre noch intensivere partnerschaftliche oder freundschaftliche Bindungen in der Schweiz. Er verfügt damit über kein eigentliches soziales Netz. Vor der Inhaftierung in vorliegendem Verfahren hatte der Beschul- digte ferner keinen festen Wohnsitz mehr in der Schweiz, lebte gemäss eigenen Aussagen vielmehr auf der Strasse und zuletzt in der E._____-Bar. Beruflich war der Beschuldigte, welcher über die Niederlassungsbewilligung C verfügt, bis im Jahr 2020 als Gerüstbauer bei verschiedenen Unternehmen im Baugewerbe tätig und musste in diesem Zeitraum nie durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Seit einem Berufsunfall, welcher zur Arbeitsunfähigkeit führte, ist der Beschuldigte arbeitslos und lebt von Taggeldern der Unfallversicherung im Umfang von rund Fr. 3'800.– pro Monat (Urk. D1/4/5 F 37; Urk. 19 S. 5). Damit ist der Beschuldigte in allen relevanten Lebensbereichen als nicht dermas- sen in der Schweiz verwurzelt und integriert zu erachten, als gestützt darauf ein Härtefall bejaht werden könnte. Degenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland mehrere enge Verwandte, insbesondere zwei Kinder sowie Onkel und Tanten hat, die Sprache fliessend spricht und kulturell vertraut ist. Die Resozialisierungschancen in Portugal sind damit mit der Vorinstanz als intakt zu beurteilen. Auch das FZA steht ferner einer Landesverweisung nicht entgegen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

- 30 - werden (Urk. 34 S. 81). Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität Dritter stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar und berechtigen die Schweiz zur Anordnung von Entfernungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2022 E. 5.1; BGE 139 II 131 E. 6.3). Damit ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verwesen, wobei angesichts ders festgestellten Verschuldens sowie des Umstan- des, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, die Dauer der Landesverwesung auf minimale fünf Jahre festzusetzen ist. VI. Tätigkeitsverbot Da der Beschuldigte vorliegend wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, sind die Voraussetzungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erfüllt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 15 Rz. 50) kann vorliegend auch nicht von einem Bagatellfall respektive von einem "besonders leichten Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB gesprochen werden. Abgesehen davon, fällt eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Abs. 4bis

– wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte – angesichts des expliziten Gesetzeswortlauts bei sexuellen Handlungen mit Kindern ausser Betracht und das Tätigkeitsverbot ist obligatorisch auszusprechen (vgl. Urk. 34 S. 82 f.). Das Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VII. Zivilforderung

1. Grundlagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO).

- 31 -

2. Würdigung 2.1 Die Privatklägerin 2 beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 14. Januar 2023 zu bezahlen. Die Vorinstanz verwies das Begehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 34 S. 83 f.). Die Privatklägerin 2 beantragte vor dem Berufungsgericht die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61 S. 2). 2.2 Da im Umfang des die Privatklägerin 2 betreffenden Anklagesachverhalts I nunmehr vollumfänglich Freisprüche zu ergehen haben, ist das Genugtuungsbe- gehren in Korrektur der Vorinstanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Enschädigungsfolgen

1. Zwar erfolgt in casu auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch, hinsicht- lich des Anklagesachverhaltes I betreffend die Privatklägerin 2 hat aber ein vollständiger Freispruch und hinsichtlich des Anklagesachverhaltes II betreffend die Privatklägerin 1 zumindest ein teilweiser Freispruch zu ergehen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheids anzupassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, zu 1/3 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen. Eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul-

- 32 - digte mit seiner Berufung mehrheitlich (Schuldpunkt teilweise, Strafpunkt teilweise, Zivilforderung, Kostenregelung) obsiegt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, machte mit Honorarnote vom 30. Mai 2024 für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 8'755.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 85). Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich als grundsätzlich angemes- sen und sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss ist im Um- fang von 1/3 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

5. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 30. Mai 2024 für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'774.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 62). Der dabei geltend gemachte knapp fünfstündige Vorbereitungsaufwand für die Be- rufungsverhandlung erweist sich in Anbetracht des Antrags auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und des kurzen Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 61) als ungerechtfertigt und ist um drei Stunden zu kürzen. Folglich ist – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (abzüglich zwei Stunden) – die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 mit einem Honorar von Fr. 2'500.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO).

6. Für die die Freiheitsstrafe von 15 Monaten übersteigende Haft von 53 Tagen ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'600.– (Fr. 200.– pro Hafttag) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 431 StPO).

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-5. (…)

6. a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  1 Damenkleid, schwarz (Asservat-Nr. A016'967'763)  1 Shorts (Asservat-Nr. A016'967'785)  1 Unterhose (Asservat-Nr. A016'967'809)

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 2 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen:  1 Pullover, Marke FB Sisters (Asservat-Nr. A016'967'876)  1 Büstenhalter, Marke Triumph (Asservat-Nr. A016'967'887)  1 Unterhose, Marke Essentials (Asservat-Nr. A016'967'898)

c) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:  1 Herrenhose (Asservat-Nr. A016'967'923)  1 T-Shirt (Asservat-Nr. A016'967'934)  1 Pullover (Asservat-Nr. A016'967'945)  1 linker Schuh (Asservat-Nr. A016'967'956)

- 34 -  1 rechter Schuh (Asservat-Nr. A016'967'967)  1 Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A016'967'901)

d) Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde IRM Fotografie (Asservat-Nr. A016'967'865) wird einzogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde Videorekorder der Marke Sannce (Asservat-Nr. A016'967'990) wird D._____ nach Eintritt der Rechtskraft und nach Löschung der darauf befindlichen Videoaufnahmen auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

8. a) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00277 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 1 werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

b) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00268 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 2 werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

c) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00256 lagernden biologischen Spuren des Beschuldigten werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'587.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 260.– Auslagen Untersuchung CHF 14'671.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 CHF 8'563.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (Mitteilungen)

- 35 -

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an D._____ im Auszug. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. Die Freiheits- strafe gilt als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bis und mit heute 503 Tage) vollumfänglich erstanden.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit ver- boten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (B._____) wird abgewiesen.

- 36 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'312.75 Gutachten IRM Zürich Fr. 8'755.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 Fr. 2'500.00 (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen)

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 2 (B._____), werden dem Beschuldigten zu 1/3 aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 2 (B._____), werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 10'600.– als Genugtu- ung für die unrechtmässige Haft (53 Tage) aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 37 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____), Z._____, im  Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) die unentgetliche Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____), Rechtsan-  wältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage der Haftverfügung sowie des Entlassungsbefehls, vorab per E-Mail: kanzlei.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt, unter Beilage der  Haftverfügung, vorab per E-Mail: partner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____), Z._____, im  Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgetliche Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____), Rechtsan-  wältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 38 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der strafbaren Hand- lungen nach Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. p StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 E. 1.1.1).

E. 1.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall

- 27 - bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruie- ren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, a.a.O., S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt sprechen- den Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99).

E. 1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 102; MARCEL BRUN/ALBERTO FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das

- 28 - private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereite- lung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfall- gefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

E. 1.3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

E. 1.3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel-

- 10 - len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vor- genommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).

E. 1.3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

E. 1.4 Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) möglich. Im Urteil 6B_235/2018 führt das Bundesgericht aus, dass die vom FZA gewährten Rechte unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stehen. Das Abkommen enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen. Die Schweiz habe weder eine «Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» vereinbart noch sei sie in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA gebunden. Der ausländische Straftäter ver- wirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti- gungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 insb. E. 3.4.5). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wendet das Bundesgericht eine "spezifische Prüfung" unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ord- nung innewohnenden Interessen an (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Das Bundesgericht verfolgt dabei eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium ist die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Sexualdelikte stellen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhang I des FZA dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

- 29 -

2. Würdigung

E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).

E. 2 Umfang der Berufungen

E. 2.1 Die Privatklägerin 2 beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 14. Januar 2023 zu bezahlen. Die Vorinstanz verwies das Begehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 34 S. 83 f.). Die Privatklägerin 2 beantragte vor dem Berufungsgericht die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61 S. 2).

E. 2.2 Da im Umfang des die Privatklägerin 2 betreffenden Anklagesachverhalts I nunmehr vollumfänglich Freisprüche zu ergehen haben, ist das Genugtuungsbe- gehren in Korrektur der Vorinstanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Enschädigungsfolgen

1. Zwar erfolgt in casu auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch, hinsicht- lich des Anklagesachverhaltes I betreffend die Privatklägerin 2 hat aber ein vollständiger Freispruch und hinsichtlich des Anklagesachverhaltes II betreffend die Privatklägerin 1 zumindest ein teilweiser Freispruch zu ergehen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheids anzupassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, zu 1/3 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen. Eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul-

- 32 - digte mit seiner Berufung mehrheitlich (Schuldpunkt teilweise, Strafpunkt teilweise, Zivilforderung, Kostenregelung) obsiegt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, machte mit Honorarnote vom 30. Mai 2024 für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 8'755.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 85). Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich als grundsätzlich angemes- sen und sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss ist im Um- fang von 1/3 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

E. 2.3 Erstellung Sachverhalt

E. 2.3.1 Vorweg ist hinsichtlich der objektiven Beweismittel festzuhalten, dass die an- lässlich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 festgestellten Bluter- güsse (vgl. Urk. D2/3/3) mangels entsprechender Hinweise nicht dem Beschuldig- ten angelastet bzw. zugeordnet werden können. Verletzungen im Genital- und Analbereich der Privatklägerin 2 wurden nicht festgestellt (Urk. D2/3/5). Die pharmakologisch-toxikologischen Befunde waren ferner aufgrund der zwischen Ereigniszeitraum und Untersuchung liegenden Zeitspanne von über 16 Stunden bei der Privatklägerin 2 nicht mehr aussagekräftig (Urk. D2/4/5). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten keine für die Sachverhaltserstellung relevanten Erkenntnisse (Urk. D1/8/1).

E. 2.3.2 Im Rahmen der forensisch-genetischen Untersuchung wurden darüber hinaus Abstriche des Genitalbereichs der Privatklägerinnen und des Beschuldigten sichergestellt (Urk. D1/11/2–4). Diese Abstriche wurden – wie vorstehend darge- legt – mittlerweile aufgrund des entsprechenden Beweisantrages der Verteidigung im Berufungsverfahren durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ausgewertet (Urk. 50; Urk. 51/1+2). Gemäss dem entsprechenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. März 2024 weisen die Abstriche ab Vulva, Vagina, Anus

- 13 - und Rektum der Privatklägerin 2 einzig DNA-Spuren der Privatklägerin 2 auf. Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person fehlen (Urk. 50 S. 4).

E. 2.3.3 Sowohl von der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, 11./12. Januar 2023, als auch von der Nacht von Freitag auf Samstag, 13./14. Januar 2023, liegen Video- aufzeichnungen des Sofabereichs in der E._____-Bar, auf welchem die Privat- klägerinnen den Abend und die Nacht verbrachten, bei den Akten (Urk. D1/12/1). Wie bereits die Vorinstanz erläuterte, wurde in den massgeblichen Zeitpunkten der vor dem Sofa befindliche Trennvorhang geschlossen, weshalb allfällige (sexuelle) Aktivitäten auf dem Sofa nicht von der Kamera erfasst sind. Indessen kann mit der Vorinstanz aufgrund der Kameraaufzeichnungen ausgeschlossen werden, dass sich zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten eine andere männliche Person als der Beschuldigte im Sofabereich aufhielt. Da zudem diverse Rahmenhandlungen – so das Geschehen vor der Schliessung der Bar, später verschiedentliche WC-Besu- che der Privatklägerinnen und schliesslich deren Verlassen des Sofabereichs am Morgen – durch die Videoaufzeichnungen festgehalten sind, lassen sich durchaus relevante Abgleiche und Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anklagesachverhal- tes ziehen. Es wird im Rahmen der Aussagenanalyse direkt darauf eingegangen. Dabei wird die Zitierweise der Vorinstanz beibehalten (vgl. Urk. 34 S. 16 f.).

E. 2.3.4 Dargelegte verwiesen werden; mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 31 ff., S. 43, S. 50 f. und S. 55 f.) sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als augen- scheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Darüber hinaus wurde die stets aufrecht erhaltene Bestreitung eines körperlichen bzw. sexuell motivierten Kontakts mit den Privatklägerinnen aufgrund der Spurenauswertung zumindest betreffend die Privatklägerin 1 klar widerlegt (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.3.2). Der Beschuldigte ist jedoch weder zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. Demnach kommt auch vorliegend der Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen, insbesondere der Privatklägerin 1, vordringliche Bedeutung zu.

E. 2.3.5 genannten Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 hin. Zu Recht warf die Verteidigung ausserdem diverse Fragen auf, beispielsweise weshalb die Privatklägerin 2 in der Untersuchung mit Ausnahme des französisch- sprechenden Kollegen von sich aus keinen der in der Bar anwesenden weiteren Männern erwähnte (Urk. 57 S. 4 Rz. 10), weshalb die Privatklägerin 1 nicht ansatz- weise besorgt gewirkt habe, als die Privatklägerin 2 alleine mit dem Beschuldigten hinter dem Vorhang gewesen sei (Urk. 57 S. 9 Rz. 26 f.) oder weshalb die Privat- klägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, die Privatklägerin 2 habe im Nachgang zum Donnerstag ihr gegenüber erzählt, dass sie (die Privatklägerin 2) den Penis des Beschuldigten "gelutscht" habe und dies nun bereue, die Privatklä- gerin 2 aber oft etwas mache und dies dann im Nachhinein bereue und dann wieder nicht (Urk. 57 S. 12 Rz. 38). Die Verteidigung erinnerte – ebenfalls zu Recht – daran, dass sich Unsicherheiten nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken dürften. Dennoch sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Missachtung von Art. 10 StPO mehrfach zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen, was schlicht un- zulässig sei (Urk. 57 S. 3 Rz. 5 und S. 13 Rz. 41).

E. 2.3.6 Im Rahmen ihres Plädoyers bezweifelte die Verteidigung, dass die befragten Beteiligten – die Privatklägerinnen wie auch der Beschuldigte – die Wahrheit gesagt

- 17 - haben und stellte in den Raum, dass sie wohl allesamt etwas zu verbergen hätten (vgl. Urk. 57 S. 2 Rz. 3; wie auch vor der Vorinstanz in Urk. S. 6 ff. Rz. 18 ff.). Im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 wies die Verteidigung u.a. auf die vorstehend unter Ziff. II.

E. 2.3.7 Insgesamt sind die vehement vorgetragenen Bestreitungen des Beschuldig- ten als äussert unglaubhaft und lebensfremd zu qualifizieren. Die Aussagen der Privatklägerin 2 hingegen erscheinen zwar durchaus dahingehend glaubhaft, dass es zu intimen Handlungen zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten gekommen ist. Dies wird zudem durch die Videoaufzeichnungen der massge- blichen Nächte nahegelegt, erhellt aus selbigen doch zweifelsfrei, dass die beiden Privatklägerinnen während langer Zeit verborgen hinter einem Vorhang zusammen mit dem Beschuldigten auf dem Sofa blieben. Indessen lassen sich letztlich aber aufgrund der aufgezeigten Unklarheiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 massgebliche Restzweifel daran, dass allfällige sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten gewalt-

- 18 - sam durch diesen erzwungen worden sind, – entgegen der vorinstanzlichen, eher ergebnisorientierten Würdigung – nicht überwinden.

E. 2.4 Fazit Damit ist der Anklagesachverhalt I, Dossier 2 (mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2), nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

3. Anklagesachverhalt II: Vergewaltigung und sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1

E. 3 Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einmaligen Vorgangs den Geschlechts- verkehr an der Privatklägerin 1, welche 15 Jahre alt war. Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an. Mit der Vorinstanz ist aber darauf zu verweisen, dass der Vollzug des Geschlechtsverkehrs als gravierendste Handlung innerhalb des Spektrums sämtlicher denkbarer sexueller Handlungen mit Kindern darstellt. Deutlich verschul-

- 25 - denserschwerend ins Gewicht fällt darüber hinaus der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen über 50-jährigen Mann handelt, mithin der Altersunter- schied massiv ausfällt, und er zusätzlich den alkoholisierten und damit notorisch enthemmten Zustand der Privatklägerin 1 sowie seine Überlegenheit als erwach- sener Mann schamlos ausnützte. Relativierend ist hierbei einzig zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr weit vom sexuellen Mündigkeitsalter von 16 Jahren entfernt war. Das objektive Tatverschulden ist damit insgesamt und in Korrektur der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen.

E. 3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, wobei er einzig seine sexuellen Triebe zu befriedigen versuchte. Eine persönliche Beziehung zur Privatklägerin 1 bestand nicht, sie diente dem Beschuldigten einzig als Sexualobjekt. Das objektive Tatverschulden vermag die objektive Tatkompo- nente jedenfalls nicht zu relativeren.

E. 3.3 Fazit Tatkomponente Aufgrund der Tatkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten angemessen.

E. 3.3.1 Betreffend die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln ist auch hinsichtlich der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass weder Verletzungen, die dem Beschuldigten angelastet werden könnten, festgestellt wurden (Urk. D1/7/4, Urk. D1/7/7), noch Rückschlüsse auf den Alkoholisierungsgrad der Privatklägerin 1 im massgeblichen Zeitrahmen gezogen werden können, da die pharmakologisch- toxikologischen Befunde aufgrund der zwischen Ereigniszeitraum und Untersu-

- 19 - chung liegenden Zeitspanne von über 14 Stunden bei der Privatklägerin 1 nicht mehr aussagekräftig waren (Urk. D1/10/5). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten keine für die Sach- verhaltserstellung relevanten Erkenntnisse (Urk. D1/8/1).

E. 3.3.2 Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. März 2024 geht demgegenüber hervor, dass an der Vulva und Klitoris der Privatklägerin 1 männliche DNA-Spuren gefunden wurden, welche mit grösstmög- licher Sicherheit vom Beschuldigten stammen (der Beweiswert der im Abstrich ab Labia majora nachgewiesenen DNA-Mischspur ist unter Verwendung der in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 1 und des Beschul- digten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 1 und einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde; bei den Abstrichen ab Klitoris und hinterer Kommissur konnte ein männliches DNA-Profil analysiert werden, welches in den 22 typisierten Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit der Y-DNA des Beschuldig- ten auswies; interlabial konnte ein männliches DNA-Profil analysiert werden, welches in den 9 typisierten Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit der Y-DNA des Beschuldigten auswies; vgl. hierzu Urk. 50 S. 2 f.). Entsprechend bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aus- sagen mit der Privatklägerin 1 intimen Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr hatte, was seine Depositionen als unwahr entlarvt. Dies wird im Übrigen auch von der Vertei- digung nicht mehr bestritten, die festhielt, dass DNA zwar Sexualverkehr, nicht aber dessen fehlende Einvernehmlichkeit und erst recht keine Schändung beweise (vgl. Prot. II S. 15).

E. 3.3.3 Betreffend die Videoaufzeichnungen des Sofabereichs in der E._____-Bar kann auf das bereits unter Ziff. II. 2.3.3 vorstehend Dargelegte verwiesen werden.

E. 3.3.4 Die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz soweit von Relevanz korrekt zusammengefasst, worauf ebenfalls ver- wiesen werden kann (Urk. 34 S. 47 ff.).

- 20 - Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann auf das bereits unter Ziff. II.

E. 3.3.5 Wie bereits erwähnt, erfolgte die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen eher einseitig zugunsten der Privatklägerinnen. So würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1 als durchwegs glaubhaft und erachtete den Sachverhalt entsprechend als erstellt (Urk. 34 S. 57). Diesem Schluss kann nur eingeschränkt gefolgt werden: Zwar bestehen aufgrund der ausgewerteten DNA-Spuren und dem entsprechen- den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2024 keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 1, wo- nach der Beschuldigte sie in der Bar vaginal penetriert habe (Urk. 1/5/1 F 53 ff., Urk. 1/5/5 F 156 ff.), zutreffend und glaubhaft sind (vgl. Urk. 50 S. 2 f.). Hierauf kann entsprechend abgestellt und der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt beurteilt werden. Soweit die Privatklägerin 1 aber ausführte, sie habe im massgeblichen Zeitrahmen aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht sprechen und sich nicht bewegen können bzw. sie habe sich in einem geradezu komaähnlichen Zustand befunden, in welchem sie "nur noch atmen und liegen" konnte (Urk. D1/5/1 F 34 ff., F 125; Urk. 1/5/5 F 164 f.) bzw. sie sei habe gar nichts mehr "gescheckt" und habe nicht einmal mehr richtig sehen können (Urk. D1/5/5 F 150), steht dies in augenschein- licher Diskrepanz zu den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen (Urk. D1/12/1).

- 21 - Aus diesen erhellt zunächst, dass die Privatklägerin 1 während der ganzen Zeit- spanne wiederholt vom Sofa aufstand, herumging, die Toilette aufsuchte, sich an die Bar setzte u.ä.m (vgl. Videosequenzen Urk. D1/12/1 bzw. Urk. D1/12/3 S. 2 f.: 04.29, 04.37, 04.47, 04.50, 05.15, 05.38, 05.43, 05.45 ff., 05.52, 06.05, 06.10, 06.56, 06.59, 07.22 Uhr). Mithin kann von einem Zustand, in welchem sie nicht zur Bewegung fähig gewesen wäre, in keinem Zeitpunkt ausgegangen werden. Massgeblich erscheint hierbei insbesondere der Zeitpunkt um 07.22 Uhr: In der Videoaufzeichnung kommt die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt noch voll- ständig bekleidet hinter dem Vorhang hervor, geht zielgerichtet und nur wenig schwankend zur Toilette, zieht vor dem Spiegel ohne merklich motorische Schwie- rigkeiten selbständig ihr Kleid aus, betrachtet sich prüfend im Spiegel, zieht ihre Unterwäsche zurecht, wirft beim Zurückgehen nochmals einen Blick zum Spiegel und geht sodann nurmehr in Unterwäsche bekleidet zurück hinter den Vorhang. Einerseits erhellt aus dieser Szene, welche nur gerade ca. zehn bis 15 Minuten vor dem angeklagten Geschehen stattfand, dass die Privatklägerin 1 im massgeblichen Zeitpunkt, wenn auch allenfalls alkoholisiert, so doch deutlich zu zielgerichteten Handlungen fähig und in ihrer Motorik nicht massgeblich eingeschränkt war. Zudem war die Privatklägerin 1 – wie aus den Videoaufnahmen hervorgeht – auch kurze Zeit später, um 07.44 Uhr, fähig, sich anzuziehen und den Sofabereich bzw. die Bar selbständig zu verlassen. Wenn die Vorinstanz bezüglich des selbständigen Entkleidens der Privatklägerin 1 schliesst, deren Darstellung, wonach sie in ihrem Zustand gedacht habe, sie sei zuhause, und sich daher ausgezogen habe, sei über- zeugend und glaubhaft (Urk. 34 S. 49 f.), so kann dem augenscheinlich nicht gefolgt werden. Die Handlungen der Privatklägerin 1 manifestieren eine durchaus vorhan- dene Orientierung innerhalb des Bar-Raumes, namentlich dem Gang, dem WC sowie dem separierten Sofabereich mit zugezogenen Vorhängen. Dieser Raum und die Einrichtung unterscheiden sich stark von einer privaten Wohnung. Demzu- folge ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 im massgeblichen Moment gewahr war, dass sie sich in der E._____-Bar befand. Wenn die Vorinstanz schliesslich einen möglichen Alkoholisierungsgrad der Privat- klägerin 1 durch Rückrechnung hochrechnet und gestützt darauf eine maximale Alkoholkonzentration von 2.8 Promille als denkbar attestiert, obwohl zum Zeitpunkt

- 22 - der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 kein Restalkohol im Blut fest- gestellt worden ist, so verfällt sie in unzulässige Spekulation, geht sie dabei doch willkürlich davon aus, dass die Privatklägerin den Trinkalkohol just im Moment der Blutentnahme abgebaut haben könnte (Urk. 34 S. 54). Zwar ist mit der Vorinstanz aufgrund der Aussagen und der Videoaufnahmen durchaus von einem alkoholisier- ten Zustand der Privatklägerin auszugehen, indessen, wie dargetan, nicht in einem Ausmass, welches die Privatklägerin 1 in einen handlungsunfähigen Zustand versetzt hätte. Nach dem Erwogenen erscheint das zentrale Sachverhaltselement der Handlungs- unfähigkeit der Privatklägerin 1 durch die Videoaufnahmen widerlegt bzw. ergeben sich zumindest massgebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass die Privat- klägerin 1 aufgrund ihres stark betrunkenen Zustandes zu keinerlei körperlichen oder verbalen Gegenwehr fähig gewesen wäre. Dass sich ferner der Beschuldigten

– wie von der Anklage ebenfalls umschrieben – links und rechts neben der Privat- klägerin 1 abgestützt und auch dadurch deren Widerstand verunmöglichst habe, findet in den Aussagen der Privatklägerin 1, welche hierzu das einzige Beweismittel bilden, keine Stütze, weshalb auch dieses Sachverhaltselement nicht erstellt ist.

E. 3.4 Fazit Gestützt auf die Beweislage ist rechtgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vornahm, wobei er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freizu- sprechen ist. Aus den nämlichen Gründen (zudem auch angesichts des Verbotes der reformatio in peius hinsichtlich der rechtlichen Würdigung) fällt eine Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wie ursprünglich von der Anklage verlangt (Urk. 5 S. 5; Urk. 20 S. 1), ausser Betracht.

- 23 - Auf den inneren Sachverhalt, namentlich die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. III. Rechtliche Würdigung

1. Sexuelle Handlung mit Kindern Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht ausführlich und subsumierte ihn korrekt unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 S. 64 f.). Subjektiv attestierte sie dem Beschuldigten direkten Vorsatz, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 erst 15 Jahre alt gewesen sei. Dies ist zu relativieren. Sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 gaben zu Protokoll, dass Erstere zumindest anfänglich über ihr wahres Alter gelogen und selbiges mit 16 Jahren angegeben habe (Urk. D2/2/1 F 19; Urk. D2/2/3 F 73; Urk. D1/5/5 F 79). Auch wenn beide Privatklägerinnen übereinstimmend erklärten, diese Falschan- gabe habe die Privatklägerin 1 später gegenüber dem Beschuldigten korrigiert (Urk. D2/2/1 F 19; Urk. D2/2/3 F 73 und F 102 ff.; Urk. D1/5/1 F 111 ff.), so verblei- ben angesichts der eingestandenen, zunächst erfolgten Falschinformation Zweifel daran, dass dem Beschuldigten gegenüber das wahre Alter der Privatklägerin 1 effektiv unzweideutig und klar kommuniziert worden war. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 55) erscheint es zudem nicht per se unplausibel, dass die Privatkläge- rin 1 aufgrund ihres jugendlichen Alters selbiges gegenüber dem Beschuldigten verschwieg, hätte sie ansonsten doch weder Alkohol trinken noch die Bar betreten dürfen. Ein direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten damit nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden. Indessen muss zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln ausgegangen wer- den: Wie auf den Fotos und Videoaufnahmen deutlich zu Tage tritt, erscheint die

- 24 - Privatklägerin 1 aufgrund ihres Äusseren noch sehr jung und durchaus kindlich. Auch der Beschuldigte bestätigte diesen Eindruck implizit, indem er die Privatklä- gerinnen als "Kinder" bezeichnete (vgl. bspw. Urk. D1/4/3 F 70). Angesichts dieses Umstandes musste der Beschuldigte zumindest davon ausgehen, dass die Privat- klägerin 1 noch nicht 16 Jahre alt war und nahm dies entsprechend in Kauf, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

2. Fazit Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 34 S. 65 ff.).

2. Strafrahmen und Strafart Vorliegend verbleibt einzig die Straftrat der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu sanktionieren. Dieser Tatbestand eröffnet einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden.

3. Tatkomponente

E. 4 Täterkomponente

E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, es haben sich seither keine massgeblichen Veränderungen ergeben (Urk. 34 S. 72 f.) Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 4.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbetraft (Urk. 36), was strafzumessungsneutral zu werten ist.

- 26 -

E. 4.3 Nachdem der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin 1 bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attes- tiert werden.

E. 4.4 Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren.

E. 5 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 30. Mai 2024 für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'774.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 62). Der dabei geltend gemachte knapp fünfstündige Vorbereitungsaufwand für die Be- rufungsverhandlung erweist sich in Anbetracht des Antrags auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und des kurzen Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 61) als ungerechtfertigt und ist um drei Stunden zu kürzen. Folglich ist – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (abzüglich zwei Stunden) – die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 mit einem Honorar von Fr. 2'500.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO).

E. 5.1 Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 15 Monaten (insgesamt 450 Tage) ist unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bis und mit heute 503 Tage) bereits vollumfänglich erstanden.

E. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und keine besonderen Umstände vorliegen, welche es als notwendig erscheinen liessen, die Strafe im Sinne einer Prävention zu vollziehen, wäre dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren gewesen (Art. 42 StGB). Da die Freiheitsstrafe jedoch bereits vollumfänglich erstanden ist, erweist sich die Frage des Strafvollzugs jedoch grundsätzlich als hinfällig.

E. 5.3 Für die überlange Haft von 53 Tagen ist der Beschuldigte zu entschädigen (vgl. Art. 431 StPO; dazu nachfolgend Ziff. VIII. 6.). V. Landesverweisung

1. Grundlagen

E. 6 a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  1 Damenkleid, schwarz (Asservat-Nr. A016'967'763)  1 Shorts (Asservat-Nr. A016'967'785)  1 Unterhose (Asservat-Nr. A016'967'809)

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 2 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen:  1 Pullover, Marke FB Sisters (Asservat-Nr. A016'967'876)  1 Büstenhalter, Marke Triumph (Asservat-Nr. A016'967'887)  1 Unterhose, Marke Essentials (Asservat-Nr. A016'967'898)

c) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:  1 Herrenhose (Asservat-Nr. A016'967'923)  1 T-Shirt (Asservat-Nr. A016'967'934)  1 Pullover (Asservat-Nr. A016'967'945)  1 linker Schuh (Asservat-Nr. A016'967'956)

- 34 -  1 rechter Schuh (Asservat-Nr. A016'967'967)  1 Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A016'967'901)

d) Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde IRM Fotografie (Asservat-Nr. A016'967'865) wird einzogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

E. 7 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde Videorekorder der Marke Sannce (Asservat-Nr. A016'967'990) wird D._____ nach Eintritt der Rechtskraft und nach Löschung der darauf befindlichen Videoaufnahmen auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

E. 8 a) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00277 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 1 werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

b) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00268 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 2 werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

c) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00256 lagernden biologischen Spuren des Beschuldigten werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'587.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 260.– Auslagen Untersuchung CHF 14'671.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 CHF 8'563.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 (…)

E. 11 (Mitteilungen)

- 35 -

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230576-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2023 (DG230097)

- 2 - Anklage: (Urk. 5) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juni 2023 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 88 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 271 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

4. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

5. Die Privatklägerin 2 (B._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ab- lauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  1 Damenkleid, schwarz (Asservat-Nr. A016'967'763)  1 Shorts (Asservat-Nr. A016'967'785)  1 Unterhose (Asservat-Nr. A016'967'809)

- 3 -

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 2 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ab- lauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  1 Pullover, Marke FB Sisters (Asservat-Nr. A016'967'876)  1 Büstenhalter, Marke Triumph (Asservat-Nr. A016'967'887)  1 Unterhose, Marke Essentials (Asservat-Nr. A016'967'898)

c) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  1 Herrenhose (Asservat-Nr. A016'967'923)  1 T-Shirt (Asservat-Nr. A016'967'934)  1 Pullover (Asservat-Nr. A016'967'945)  1 linker Schuh (Asservat-Nr. A016'967'956)  1 rechter Schuh (Asservat-Nr. A016'967'967)  1 Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A016'967'901)

d) Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde IRM Fotografie (Asservat-Nr. A016'967'865) wird einzogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde Videorekorder der Marke Sannce (Asservat-Nr. A016'967'990) wird D._____ nach Eintritt der Rechtskraft und nach Lö- schung der darauf befindlichen Videoaufnahmen auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

8. a) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23-00277 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 1 werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

b) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23-00268 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 2 werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

c) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23-00256 lagernden biologischen Spuren des Beschuldigten werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'587.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 260.– Auslagen Untersuchung CHF 14'671.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 CHF 8'563.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1 f.)

1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

3. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen.

- 5 -

4. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 sei abzuweisen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv abzuschreiben.

6. Herrn A._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2023 zu bestätigen. unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2: (Urk. 61 S. 2) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

d) Der Privatklägerin 1: (Urk. 39 und 40, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 11. Oktober 2023 wurde dem Beschuldigten und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 18). Der Beschuldigte meldete dagegen innert Frist Berufung an (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Berufung anmelden (Urk. 30). 1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 33/1-4) reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten am 27. November 2023 und die Staatsanwalt- schaft am 5. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 37; Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde die Berufungser- klärung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 39). Eine Anschluss- berufung wurde nicht erhoben, ebenso kein Nichteintreten beantragt. Die Privatklä- gerin 2 liess beantragen, sie sei für den Fall einer Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts zu befragen und es sei das Gericht mit einer urteilenden Person des gleichen Geschlechts zu bestellen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2024 wurde der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag hin- sichtlich Abgleichung der bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerinnen erhobenen Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten gutgeheissen und ein entsprechendes Ersuchen an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich gerichtet (Urk. 42). Das Kurzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin datiert vom

27. März 2024, ging am 28. März 2024 hierorts ein und wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50; Urk. 51/1+2).

- 7 - 1.3 Am 16. Februar 2024 wurde auf den 30. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 44). 1.4 Am 30. Mai 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, der Assistenz-Staatsanwalt mbA lic. iur. A. Knauss in Begleitung von Staatsanwalt MLaw M. Rikenmann als Vertretung der Anklagebehörde sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten, der keine Aussagen machte (Urk. 56) – keine Be- weise abzunehmen (Prot. II S. 10). 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).

2. Umfang der Berufungen 2.1 Der Beschuldigte beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; zudem wendet er sich gegen die Anordnung einer Landesverweisung sowie gegen das Tätigkeitsverbot und verlangt die Abweisung der Zivilforderung der Privat- klägerin 2 (Dispositivziffern 1 bis 5). Schliesslich wendet er sich auch gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 10) (vgl. Urk. 37 S. 2; Urk. 57 S. 1 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2) und beantragte diesbezüglich, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren zu bestrafen und im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (vgl. Urk. 38 S. 1; Urk. 59 S. 1). 2.3 Unangefochten blieben die Entscheide hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren bzw. Spurenträger (Dispositivziffern 6 bis 8) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) (vgl. auch Prot. II S. 10). Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 6 bis 9 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

- 8 -

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidigerin auch Einsicht in sämtliche Ver- fahrensakten, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar. 3.2 Auch die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen sind ge- setzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden.

4. Beweisanträge / Beweisergänzungen 4.1 Der eingangs wiedergegebene, bereits mit der Berufungserklärung erhobene Beweisantrag des Beschuldigten hinsichtlich des Spurenabgleichs mit seinem DNA-Profil wurde – wie erwähnt – bereits gutgeheissen und das Beweisergebnis den Parteien mitgeteilt (Urk. 42; Urk. 50; Urk. 51/1+2). 4.2 Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. 4.3 Eine Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren erweist sich ferner angesichts der von den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Unter- suchungsverfahren erstellten Videoaufnahmen, welche einen profunden und unmittelbaren Eindruck der Privatklägerinnen und ihrer Aussagen erlauben, als nicht notwendig. Dies wurde denn entsprechend auch von keiner Partei beantragt. 4.4 Die Strafsache erweist sich vor diesem Hintergrund als spruchreif. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 9 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt

1. Allgemeine Grundlagen 1.1 Anklagevorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in der Anklageschrift vom 5. Juni 2023 erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, beinhaltend mehrere sexuelle Übergriffe des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen gemäss Anklage- abschnitt I (mehrfache sexuelle Nötigung) und Anklageabschnitt II (Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit Kindern). Auf diese wird in der Folge je einzeln ein- gegangen werden. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe seit Anbeginn der Untersuchung durchwegs ab. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich selbige rechtsgenügend erstellen lassen. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 1.3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel-

- 10 - len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vor- genommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 1.3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 1.4 Beweismittel

- 11 - Wie die Vorinstanz richtig feststellte, dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/4/1-5; Urk. D1/15/10 und Urk. 19) und der Privatkläge- rinnen als Beweismittel (vgl. Urk. D1/5/1; Urk. D1/5/5-6; Urk. D2/2/1; Urk. D2/2/3- 4). Zudem sind Videoaufzeichnungen über den Sofabereich der E._____ Bar betreffend beide massgeblichen Zeiträume aktenkundig (Urk. D1/12/1). Darüber hinaus liegen die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich sowie die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Privatklägerinnen (Urk. D1/7/4; Urk. D1/10/5; Urk. D2/3/3; Urk. D2/4/5) und den Beschuldigten (Urk. D1/8/1; Urk. D1/9/4), die ärztliche Befunde des Universitätsspi- tals betreffend die Privatklägerin 2 (Urk. D2/3/5) und des Kinderuniversitätsspitals betreffend die Privatklägerin 1 (Urk. D1/7/7) sowie das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zum Abgleich der Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten vom 27. März 2024 (Urk. 50; Urk. 51/1+2) im Recht.

2. Anklagesachverhalt I: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten, welcher in der massgeblichen Zeit als Barkeeper in der Bar E._____ tätig war, wird hierbei kurz zusammengefasst vorgeworfen, die Privat- klägerin 2 am 12. Januar 2023 sowie zwei Tage später am 14. Januar 2023, jeweils in den frühen Morgenstunden, gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Namentlich habe er die Privatklägerin 2 am 12. Januar 2023, nach zunächst einvernehmlich erfolgtem Austausch von Zungenküssen und Berüh- ren an den Brüsten, zum Oralverkehr gezwungen, danach ihre Hand gegen deren Willen um seinen Penis gelegt und auf und ab bewegt. Am 14. Januar 2023 habe er die Privatklägerin 2 – wiederum nach zunächst einvernehmlich erfolgtem Aus- tausch von Zungenküssen – gegen deren Willen dazu gebracht, mit der Zunge wäh- rend ca. drei Minuten seinen Penis zu berühren. Dies, indem er ihren Kopf gegen seinen Penis gedrückt habe. Zudem habe er gegen den Willen der Privatklägerin 2 in deren Unterhose gegriffen, ihre Scheide gestreichelt und sei mit einem Finger in

- 12 - ihre Vagina eingedrungen. Danach habe er sie gefragt, ob sie Geschlechtsverkehr wolle, was die Privatklägerin 2 verneint habe (Urk. 5 S. 2 f.). 2.2 Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 an den massgeblichen Daten die Nacht bzw. den frühen Morgen in der E._____-Bar mit ihm verbrachten. Indessen wies er jegliche sexuelle Interaktionen zwischen ihm und der Privatklägerin 2 von sich (Urk. D1/4/1 F 11 ff.; Urk. D1/4/2 F 5 ff.; Urk. D1/15/10 S. 3 ff.; Urk. D1/4/5 F 24 ff.; Urk. 19 S. 11 ff.). Entsprechend ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.3 Erstellung Sachverhalt 2.3.1 Vorweg ist hinsichtlich der objektiven Beweismittel festzuhalten, dass die an- lässlich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 festgestellten Bluter- güsse (vgl. Urk. D2/3/3) mangels entsprechender Hinweise nicht dem Beschuldig- ten angelastet bzw. zugeordnet werden können. Verletzungen im Genital- und Analbereich der Privatklägerin 2 wurden nicht festgestellt (Urk. D2/3/5). Die pharmakologisch-toxikologischen Befunde waren ferner aufgrund der zwischen Ereigniszeitraum und Untersuchung liegenden Zeitspanne von über 16 Stunden bei der Privatklägerin 2 nicht mehr aussagekräftig (Urk. D2/4/5). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten keine für die Sachverhaltserstellung relevanten Erkenntnisse (Urk. D1/8/1). 2.3.2 Im Rahmen der forensisch-genetischen Untersuchung wurden darüber hinaus Abstriche des Genitalbereichs der Privatklägerinnen und des Beschuldigten sichergestellt (Urk. D1/11/2–4). Diese Abstriche wurden – wie vorstehend darge- legt – mittlerweile aufgrund des entsprechenden Beweisantrages der Verteidigung im Berufungsverfahren durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ausgewertet (Urk. 50; Urk. 51/1+2). Gemäss dem entsprechenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. März 2024 weisen die Abstriche ab Vulva, Vagina, Anus

- 13 - und Rektum der Privatklägerin 2 einzig DNA-Spuren der Privatklägerin 2 auf. Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person fehlen (Urk. 50 S. 4). 2.3.3 Sowohl von der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, 11./12. Januar 2023, als auch von der Nacht von Freitag auf Samstag, 13./14. Januar 2023, liegen Video- aufzeichnungen des Sofabereichs in der E._____-Bar, auf welchem die Privat- klägerinnen den Abend und die Nacht verbrachten, bei den Akten (Urk. D1/12/1). Wie bereits die Vorinstanz erläuterte, wurde in den massgeblichen Zeitpunkten der vor dem Sofa befindliche Trennvorhang geschlossen, weshalb allfällige (sexuelle) Aktivitäten auf dem Sofa nicht von der Kamera erfasst sind. Indessen kann mit der Vorinstanz aufgrund der Kameraaufzeichnungen ausgeschlossen werden, dass sich zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten eine andere männliche Person als der Beschuldigte im Sofabereich aufhielt. Da zudem diverse Rahmenhandlungen – so das Geschehen vor der Schliessung der Bar, später verschiedentliche WC-Besu- che der Privatklägerinnen und schliesslich deren Verlassen des Sofabereichs am Morgen – durch die Videoaufzeichnungen festgehalten sind, lassen sich durchaus relevante Abgleiche und Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anklagesachverhal- tes ziehen. Es wird im Rahmen der Aussagenanalyse direkt darauf eingegangen. Dabei wird die Zitierweise der Vorinstanz beibehalten (vgl. Urk. 34 S. 16 f.). 2.3.4 Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz kann auf deren überzeugende und hinlänglich begründete Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 34 S. 31 ff., S. 43, S. 50 f. und S. 55 f.): Seine Depo- sitionen sind augenscheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Sogar die Verteidigung qualifizierte die Darstellung des Beschuldigten, den Privatklägerinnen bloss eine Schlafmöglichkeit gewährt zu haben, als unglaubhaft (vgl. Urk. 57 S. 14 Rz. 45). Indessen ist der Beschuldigte weder zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. 2.3.5 Der Anklagesachverhalt basiert primär auf den Aussagen der Privatkläge- rin 2, weshalb im Folgenden deren Analyse zentrales Gewicht zukommt. Die Vorinstanz gab die entsprechenden Depositionen, soweit von Relevanz, korrekt wieder, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 17 ff. und S. 36 ff.).

- 14 - Hierbei fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin 2 sehr unentschlossen und zögerlich Aussagen tätigte. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz, welche festhielt, das zurückhaltende Aussageverhalten spreche gegen die Annahme einer Falschbelastung (Urk. 34 S. 24 f.), ist selbiges neutral zu werten. So könnte das Zögern genauso auch dahingehend interpretiert werden, dass sich die Privatkläge- rin 2 unsicher war bzw. sich allenfalls gedrängt fühlte, "das Richtige" – sei dies für die Freundin oder für die Untersuchungsbehörden – zu antworten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 2 entgegen der Würdigung der Vorinstanz teilweise wenig kohärent und vereinzelt auch wider- sprüchlich gestalten. Dies zeigt sich einerseits im Handlungskomplex betreffend das Berühren der Brüste durch den Beschuldigten: Während die Privatklägerin 2 zunächst ausgesagt hatte, das Berühren der Brust, unter der Kleidung über dem BH, sei – im Gegensatz zu den Küssen – nicht einvernehmlich gewesen, sie habe verbal "nein" dazu gesagt (Urk. D2/2/1 F 42 ff.), erklärte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme als Auskunftsperson, der Beschuldigte habe sie über den Kleidern an der Brust berührt und die Berührungen seien einvernehmlich gewesen (Urk. D2/2/3 F 88 ff.). Auf die Nachfrage, ob sie etwas dazu gesagt habe, erklärte sie im Wider- spruch zu den ersten Aussagen bei der Polizei, sie habe nichts gesagt, da sie gleichzeitig am Küssen gewesen sei (Urk. D2/2/3 F 99). Auf nochmalige Nachfrage, ob sie gesagt habe, dass sie nicht angefasst werden wolle, antwortete die Privat- klägerin 2 klar erneut mit "Nein, das habe ich ihm nicht gesagt" (Urk. D2/2/3 F 101). Auch die Schilderungen des Oralverkehrs in der zweiten Nacht von Freitag auf Samstag erscheinen in Hinblick auf die Willensausprägung der Privatklägerin 2 bzw. betreffend allfällig ausgeübten Zwang durch den Beschuldigten eher unstet und vage. So erklärte die Privatklägerin 2 in der ersten polizeilichen Befragung den Handlungsablauf zunächst dahingehend, dass der Beschuldigte nach anfängli- chem Küssen gefragt habe, ob sie seinen Penis "lutschen" würde, was sie verneint habe. Hierauf habe er "bitteee" gesagt, ihren Kopf und ihre Hand genommen und auf sie eingeredet, wobei er schliesslich gesagt habe, sie solle es nur mit der Zunge machen, was sie ebenfalls verneint habe, worauf er wiederum auf sie eingeredet

- 15 - habe, dass sie es dies machen solle. Nachher habe er ihre Hose aufgemacht, wobei sie wiederum entgegnet habe, das wolle sie nicht (Urk. D2/2/1 F 116). Dass sie dem wiederholten Nachfragen bzw. Bitten des Beschuldigten, ihn mit der Zunge zu befriedigen, effektiv nachgekommen sei bzw. dass der Beschuldigte sie hierzu gewaltsam gedrängt hätte, ist dieser Schilderung nicht zu entnehmen. Erst auf späteren Vorhalt der von der Polizistin formulierten Zusammenfassung, welche auch ein effektives Lecken des Penis mit der Zunge durch die Privatklägerin 2 beinhaltete, erklärte die Privatklägerin 2, dies stimme (Urk. D2/2/1 F167). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson schilderte die Privatklägerin 2 sodann zunächst eigenständig, dass sie "das mit der Zunge" gemacht habe, nachdem der Beschuldigte die ganze Zeit gebettelt habe, dass sie es tun solle. Bei dieser Schilderung fehlt aber ein Hinweis auf körperlich gewalt- sames Einwirken des Beschuldigten (Urk. D2/2/3 F 214). Wiederum auf Befragen bejahte sie sodann, dass er ihren Kopf hinten gehalten und ihren Kopf zu seinem Penis gedrückt habe, erklärte aber ebenso, dass er nur am Anfang seine Hand an ihrem Kopf gehabt habe, danach nicht mehr. Sie habe versucht aufzuhören, er habe aber dann gesagt "bitte nur mit der Zunge". Anhand dieser Schilderungen offenbart sich zwar eindeutig ein (verwerflich) manipulatives Verhalten, welchem die Privatklägerin 2 nichts Wirksames entgegenzuhalten hatte. In Richtung eines manipulativen Verhaltens des Beschuldigten weist auch die Antwort der Privat- klägerin 2 auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwältin hin: Sie wisse nicht, warum sie es gemacht habe, sie habe es nicht tun wollen, habe es dann aber einfach getan, sie habe nicht gewusst, was sie sonst hätte tun sollen (Urk. D2/2/3 F 281 ff.). Erst auf direkt vorformulierte Frage, ob sie denn Angst gehabt habe, bejahte dies die Privatklägerin 2 im Weiteren ausweichend mit "schon ein wenig", ohne aber genauer darlegen zu können, wovor oder vor wem sie Angst gehabt habe (Urk. D2/2/3 F 284). Hinsichtlich des vorgeworfenen erzwungenen Oralverkehrs in der E._____-Bar am ersten Abend bzw. Morgen des 12. Januar 2023 liegen zwar deutlichere Aussagen der Privatklägerin 2 vor, insbesondere dahingehend, dass der Beschuldigte die Hand auf ihrem Kopf gehalten habe, während er seinen Penis in ihrem Mund hin- und her bewegt habe bzw. während er seinen Penis in ihren Mund getan habe (Urk.

- 16 - D2/2/1 F 54 ff; Urk. D2/2/3 F 104). Gleichzeitig erklärte sie aber auch, dass die Privatklägerin 1 zuerst bei den Küssen neben ihr gesessen habe und nachher hinter den Vorhang ging, um sie beide allein zu lassen, was wiederum eher gegen ge- waltsames Vorgehen des Beschuldigten spricht (Urk. D2/2/1 F 70 ff.). Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nur gerade zwei Tage später wiederum dieselbe Bar aufsuchte, um dort die Nacht bis in die frühen Morgenstunden zu verbringen und mit dem Beschuldigten zumindest einvernehmlich Küsse auszutauschen, erscheint in diesem Kontext nicht vernachlässigbar, ist diese freiwillige Rückkehr und das erneute einvernehmliche Austauschen von intimen Handlungen (Zungen- küsse) mit gewaltsam aufgezwungenen Sexualhandlungen während der ersten Nacht nur schwerlich in einen stimmigen Kontext bringen. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz kann dies auch nicht mit Verweis auf das jugendliche Alter und die Gruppendynamik erklärt werden. So ist die Privatklägerin 2 die ältere der beiden Freundinnen. Darüber hinaus ist sie mit 16 Jahren auch nicht mehr als dermassen unbedarft und kindlich einzustufen, als dass dies die zeitnahe Rückkehr zum Beschuldigten trotz sexueller Übergriffe am ersten Abend erklären könnte. Schliesslich bestand zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten auch keine persönliche Bindung, welche die Privatklägerin 2 hätte unter Druck setzen oder in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken können. Wenn auch der Vorinstanz dahingehend zu folgen ist, dass das entsprechende Verhalten der Privatklägerin 2 ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht a priori ausschliesse (vgl. Urk. 34 S. 26), so wirft es doch im dargelegten Gesamtkontext Fragen auf, welche nicht einfach übergangen werden können. Soweit die Privatklägerin 2 sodann schilderte, der Beschuldigte habe sie an der Vagina ausgegriffen und seinen Finger in ihre Vagina eingeführt, finden sich zumin- dest zufolge den nunmehr ausgewerteten Spuren keine objektiven Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person. Dies schliesst zwar ebenfalls nicht aus, dass es zu der geschilderten Handlung gekommen ist, stützt die Vorwürfe aber auch nicht. 2.3.6 Im Rahmen ihres Plädoyers bezweifelte die Verteidigung, dass die befragten Beteiligten – die Privatklägerinnen wie auch der Beschuldigte – die Wahrheit gesagt

- 17 - haben und stellte in den Raum, dass sie wohl allesamt etwas zu verbergen hätten (vgl. Urk. 57 S. 2 Rz. 3; wie auch vor der Vorinstanz in Urk. S. 6 ff. Rz. 18 ff.). Im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2 wies die Verteidigung u.a. auf die vorstehend unter Ziff. II. 2.3.5 genannten Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 hin. Zu Recht warf die Verteidigung ausserdem diverse Fragen auf, beispielsweise weshalb die Privatklägerin 2 in der Untersuchung mit Ausnahme des französisch- sprechenden Kollegen von sich aus keinen der in der Bar anwesenden weiteren Männern erwähnte (Urk. 57 S. 4 Rz. 10), weshalb die Privatklägerin 1 nicht ansatz- weise besorgt gewirkt habe, als die Privatklägerin 2 alleine mit dem Beschuldigten hinter dem Vorhang gewesen sei (Urk. 57 S. 9 Rz. 26 f.) oder weshalb die Privat- klägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, die Privatklägerin 2 habe im Nachgang zum Donnerstag ihr gegenüber erzählt, dass sie (die Privatklägerin 2) den Penis des Beschuldigten "gelutscht" habe und dies nun bereue, die Privatklä- gerin 2 aber oft etwas mache und dies dann im Nachhinein bereue und dann wieder nicht (Urk. 57 S. 12 Rz. 38). Die Verteidigung erinnerte – ebenfalls zu Recht – daran, dass sich Unsicherheiten nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken dürften. Dennoch sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Missachtung von Art. 10 StPO mehrfach zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen, was schlicht un- zulässig sei (Urk. 57 S. 3 Rz. 5 und S. 13 Rz. 41). 2.3.7 Insgesamt sind die vehement vorgetragenen Bestreitungen des Beschuldig- ten als äussert unglaubhaft und lebensfremd zu qualifizieren. Die Aussagen der Privatklägerin 2 hingegen erscheinen zwar durchaus dahingehend glaubhaft, dass es zu intimen Handlungen zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten gekommen ist. Dies wird zudem durch die Videoaufzeichnungen der massge- blichen Nächte nahegelegt, erhellt aus selbigen doch zweifelsfrei, dass die beiden Privatklägerinnen während langer Zeit verborgen hinter einem Vorhang zusammen mit dem Beschuldigten auf dem Sofa blieben. Indessen lassen sich letztlich aber aufgrund der aufgezeigten Unklarheiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 massgebliche Restzweifel daran, dass allfällige sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten gewalt-

- 18 - sam durch diesen erzwungen worden sind, – entgegen der vorinstanzlichen, eher ergebnisorientierten Würdigung – nicht überwinden. 2.4 Fazit Damit ist der Anklagesachverhalt I, Dossier 2 (mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2), nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

3. Anklagesachverhalt II: Vergewaltigung und sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, mit der betrunkenen und wehrlosen Privatklägerin 1 am 14. Januar 2023 gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, wobei sich die Privatklägerin 1 physisch aufgrund ihres betrunkenen Zustandes nicht zur Wehr habe setzen können. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin 1 das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. 5 S. 4 f.). 3.2 Stellungnahme des Beschuldigten Hinsichtlich der Stellungnahme des Beschuldigten kann auf Ziff. II. 2.2 vorstehend verwiesen werden, er wies er jegliche sexuelle Interaktionen zwischen ihm und den Privatklägerinnen von sich (Urk. D1/4/1 F 11 ff.; Urk. D1/4/2 F 5 ff.; Urk. D1/15/10 S. 3 ff.; Urk. D1/4/5 F 24 ff.; Urk. 19 S. 11 ff.). 3.3 Erstellung Sachverhalt 3.3.1 Betreffend die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln ist auch hinsichtlich der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass weder Verletzungen, die dem Beschuldigten angelastet werden könnten, festgestellt wurden (Urk. D1/7/4, Urk. D1/7/7), noch Rückschlüsse auf den Alkoholisierungsgrad der Privatklägerin 1 im massgeblichen Zeitrahmen gezogen werden können, da die pharmakologisch- toxikologischen Befunde aufgrund der zwischen Ereigniszeitraum und Untersu-

- 19 - chung liegenden Zeitspanne von über 14 Stunden bei der Privatklägerin 1 nicht mehr aussagekräftig waren (Urk. D1/10/5). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten keine für die Sach- verhaltserstellung relevanten Erkenntnisse (Urk. D1/8/1). 3.3.2 Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. März 2024 geht demgegenüber hervor, dass an der Vulva und Klitoris der Privatklägerin 1 männliche DNA-Spuren gefunden wurden, welche mit grösstmög- licher Sicherheit vom Beschuldigten stammen (der Beweiswert der im Abstrich ab Labia majora nachgewiesenen DNA-Mischspur ist unter Verwendung der in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 1 und des Beschul- digten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin 1 und einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde; bei den Abstrichen ab Klitoris und hinterer Kommissur konnte ein männliches DNA-Profil analysiert werden, welches in den 22 typisierten Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit der Y-DNA des Beschuldig- ten auswies; interlabial konnte ein männliches DNA-Profil analysiert werden, welches in den 9 typisierten Y-DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit der Y-DNA des Beschuldigten auswies; vgl. hierzu Urk. 50 S. 2 f.). Entsprechend bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aus- sagen mit der Privatklägerin 1 intimen Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr hatte, was seine Depositionen als unwahr entlarvt. Dies wird im Übrigen auch von der Vertei- digung nicht mehr bestritten, die festhielt, dass DNA zwar Sexualverkehr, nicht aber dessen fehlende Einvernehmlichkeit und erst recht keine Schändung beweise (vgl. Prot. II S. 15). 3.3.3 Betreffend die Videoaufzeichnungen des Sofabereichs in der E._____-Bar kann auf das bereits unter Ziff. II. 2.3.3 vorstehend Dargelegte verwiesen werden. 3.3.4 Die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz soweit von Relevanz korrekt zusammengefasst, worauf ebenfalls ver- wiesen werden kann (Urk. 34 S. 47 ff.).

- 20 - Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann auf das bereits unter Ziff. II. 2.3.4 Dargelegte verwiesen werden; mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 31 ff., S. 43, S. 50 f. und S. 55 f.) sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als augen- scheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Darüber hinaus wurde die stets aufrecht erhaltene Bestreitung eines körperlichen bzw. sexuell motivierten Kontakts mit den Privatklägerinnen aufgrund der Spurenauswertung zumindest betreffend die Privatklägerin 1 klar widerlegt (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.3.2). Der Beschuldigte ist jedoch weder zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. Demnach kommt auch vorliegend der Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen, insbesondere der Privatklägerin 1, vordringliche Bedeutung zu. 3.3.5 Wie bereits erwähnt, erfolgte die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen eher einseitig zugunsten der Privatklägerinnen. So würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1 als durchwegs glaubhaft und erachtete den Sachverhalt entsprechend als erstellt (Urk. 34 S. 57). Diesem Schluss kann nur eingeschränkt gefolgt werden: Zwar bestehen aufgrund der ausgewerteten DNA-Spuren und dem entsprechen- den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. März 2024 keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 1, wo- nach der Beschuldigte sie in der Bar vaginal penetriert habe (Urk. 1/5/1 F 53 ff., Urk. 1/5/5 F 156 ff.), zutreffend und glaubhaft sind (vgl. Urk. 50 S. 2 f.). Hierauf kann entsprechend abgestellt und der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt beurteilt werden. Soweit die Privatklägerin 1 aber ausführte, sie habe im massgeblichen Zeitrahmen aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht sprechen und sich nicht bewegen können bzw. sie habe sich in einem geradezu komaähnlichen Zustand befunden, in welchem sie "nur noch atmen und liegen" konnte (Urk. D1/5/1 F 34 ff., F 125; Urk. 1/5/5 F 164 f.) bzw. sie sei habe gar nichts mehr "gescheckt" und habe nicht einmal mehr richtig sehen können (Urk. D1/5/5 F 150), steht dies in augenschein- licher Diskrepanz zu den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen (Urk. D1/12/1).

- 21 - Aus diesen erhellt zunächst, dass die Privatklägerin 1 während der ganzen Zeit- spanne wiederholt vom Sofa aufstand, herumging, die Toilette aufsuchte, sich an die Bar setzte u.ä.m (vgl. Videosequenzen Urk. D1/12/1 bzw. Urk. D1/12/3 S. 2 f.: 04.29, 04.37, 04.47, 04.50, 05.15, 05.38, 05.43, 05.45 ff., 05.52, 06.05, 06.10, 06.56, 06.59, 07.22 Uhr). Mithin kann von einem Zustand, in welchem sie nicht zur Bewegung fähig gewesen wäre, in keinem Zeitpunkt ausgegangen werden. Massgeblich erscheint hierbei insbesondere der Zeitpunkt um 07.22 Uhr: In der Videoaufzeichnung kommt die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt noch voll- ständig bekleidet hinter dem Vorhang hervor, geht zielgerichtet und nur wenig schwankend zur Toilette, zieht vor dem Spiegel ohne merklich motorische Schwie- rigkeiten selbständig ihr Kleid aus, betrachtet sich prüfend im Spiegel, zieht ihre Unterwäsche zurecht, wirft beim Zurückgehen nochmals einen Blick zum Spiegel und geht sodann nurmehr in Unterwäsche bekleidet zurück hinter den Vorhang. Einerseits erhellt aus dieser Szene, welche nur gerade ca. zehn bis 15 Minuten vor dem angeklagten Geschehen stattfand, dass die Privatklägerin 1 im massgeblichen Zeitpunkt, wenn auch allenfalls alkoholisiert, so doch deutlich zu zielgerichteten Handlungen fähig und in ihrer Motorik nicht massgeblich eingeschränkt war. Zudem war die Privatklägerin 1 – wie aus den Videoaufnahmen hervorgeht – auch kurze Zeit später, um 07.44 Uhr, fähig, sich anzuziehen und den Sofabereich bzw. die Bar selbständig zu verlassen. Wenn die Vorinstanz bezüglich des selbständigen Entkleidens der Privatklägerin 1 schliesst, deren Darstellung, wonach sie in ihrem Zustand gedacht habe, sie sei zuhause, und sich daher ausgezogen habe, sei über- zeugend und glaubhaft (Urk. 34 S. 49 f.), so kann dem augenscheinlich nicht gefolgt werden. Die Handlungen der Privatklägerin 1 manifestieren eine durchaus vorhan- dene Orientierung innerhalb des Bar-Raumes, namentlich dem Gang, dem WC sowie dem separierten Sofabereich mit zugezogenen Vorhängen. Dieser Raum und die Einrichtung unterscheiden sich stark von einer privaten Wohnung. Demzu- folge ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 im massgeblichen Moment gewahr war, dass sie sich in der E._____-Bar befand. Wenn die Vorinstanz schliesslich einen möglichen Alkoholisierungsgrad der Privat- klägerin 1 durch Rückrechnung hochrechnet und gestützt darauf eine maximale Alkoholkonzentration von 2.8 Promille als denkbar attestiert, obwohl zum Zeitpunkt

- 22 - der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 kein Restalkohol im Blut fest- gestellt worden ist, so verfällt sie in unzulässige Spekulation, geht sie dabei doch willkürlich davon aus, dass die Privatklägerin den Trinkalkohol just im Moment der Blutentnahme abgebaut haben könnte (Urk. 34 S. 54). Zwar ist mit der Vorinstanz aufgrund der Aussagen und der Videoaufnahmen durchaus von einem alkoholisier- ten Zustand der Privatklägerin auszugehen, indessen, wie dargetan, nicht in einem Ausmass, welches die Privatklägerin 1 in einen handlungsunfähigen Zustand versetzt hätte. Nach dem Erwogenen erscheint das zentrale Sachverhaltselement der Handlungs- unfähigkeit der Privatklägerin 1 durch die Videoaufnahmen widerlegt bzw. ergeben sich zumindest massgebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass die Privat- klägerin 1 aufgrund ihres stark betrunkenen Zustandes zu keinerlei körperlichen oder verbalen Gegenwehr fähig gewesen wäre. Dass sich ferner der Beschuldigten

– wie von der Anklage ebenfalls umschrieben – links und rechts neben der Privat- klägerin 1 abgestützt und auch dadurch deren Widerstand verunmöglichst habe, findet in den Aussagen der Privatklägerin 1, welche hierzu das einzige Beweismittel bilden, keine Stütze, weshalb auch dieses Sachverhaltselement nicht erstellt ist. 3.4 Fazit Gestützt auf die Beweislage ist rechtgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vornahm, wobei er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freizu- sprechen ist. Aus den nämlichen Gründen (zudem auch angesichts des Verbotes der reformatio in peius hinsichtlich der rechtlichen Würdigung) fällt eine Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wie ursprünglich von der Anklage verlangt (Urk. 5 S. 5; Urk. 20 S. 1), ausser Betracht.

- 23 - Auf den inneren Sachverhalt, namentlich die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. III. Rechtliche Würdigung

1. Sexuelle Handlung mit Kindern Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht ausführlich und subsumierte ihn korrekt unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 S. 64 f.). Subjektiv attestierte sie dem Beschuldigten direkten Vorsatz, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 erst 15 Jahre alt gewesen sei. Dies ist zu relativieren. Sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 gaben zu Protokoll, dass Erstere zumindest anfänglich über ihr wahres Alter gelogen und selbiges mit 16 Jahren angegeben habe (Urk. D2/2/1 F 19; Urk. D2/2/3 F 73; Urk. D1/5/5 F 79). Auch wenn beide Privatklägerinnen übereinstimmend erklärten, diese Falschan- gabe habe die Privatklägerin 1 später gegenüber dem Beschuldigten korrigiert (Urk. D2/2/1 F 19; Urk. D2/2/3 F 73 und F 102 ff.; Urk. D1/5/1 F 111 ff.), so verblei- ben angesichts der eingestandenen, zunächst erfolgten Falschinformation Zweifel daran, dass dem Beschuldigten gegenüber das wahre Alter der Privatklägerin 1 effektiv unzweideutig und klar kommuniziert worden war. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 55) erscheint es zudem nicht per se unplausibel, dass die Privatkläge- rin 1 aufgrund ihres jugendlichen Alters selbiges gegenüber dem Beschuldigten verschwieg, hätte sie ansonsten doch weder Alkohol trinken noch die Bar betreten dürfen. Ein direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten damit nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden. Indessen muss zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln ausgegangen wer- den: Wie auf den Fotos und Videoaufnahmen deutlich zu Tage tritt, erscheint die

- 24 - Privatklägerin 1 aufgrund ihres Äusseren noch sehr jung und durchaus kindlich. Auch der Beschuldigte bestätigte diesen Eindruck implizit, indem er die Privatklä- gerinnen als "Kinder" bezeichnete (vgl. bspw. Urk. D1/4/3 F 70). Angesichts dieses Umstandes musste der Beschuldigte zumindest davon ausgehen, dass die Privat- klägerin 1 noch nicht 16 Jahre alt war und nahm dies entsprechend in Kauf, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

2. Fazit Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 34 S. 65 ff.).

2. Strafrahmen und Strafart Vorliegend verbleibt einzig die Straftrat der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu sanktionieren. Dieser Tatbestand eröffnet einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden.

3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einmaligen Vorgangs den Geschlechts- verkehr an der Privatklägerin 1, welche 15 Jahre alt war. Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an. Mit der Vorinstanz ist aber darauf zu verweisen, dass der Vollzug des Geschlechtsverkehrs als gravierendste Handlung innerhalb des Spektrums sämtlicher denkbarer sexueller Handlungen mit Kindern darstellt. Deutlich verschul-

- 25 - denserschwerend ins Gewicht fällt darüber hinaus der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen über 50-jährigen Mann handelt, mithin der Altersunter- schied massiv ausfällt, und er zusätzlich den alkoholisierten und damit notorisch enthemmten Zustand der Privatklägerin 1 sowie seine Überlegenheit als erwach- sener Mann schamlos ausnützte. Relativierend ist hierbei einzig zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr weit vom sexuellen Mündigkeitsalter von 16 Jahren entfernt war. Das objektive Tatverschulden ist damit insgesamt und in Korrektur der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen. 3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, wobei er einzig seine sexuellen Triebe zu befriedigen versuchte. Eine persönliche Beziehung zur Privatklägerin 1 bestand nicht, sie diente dem Beschuldigten einzig als Sexualobjekt. Das objektive Tatverschulden vermag die objektive Tatkompo- nente jedenfalls nicht zu relativeren. 3.3 Fazit Tatkomponente Aufgrund der Tatkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten angemessen.

4. Täterkomponente 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, es haben sich seither keine massgeblichen Veränderungen ergeben (Urk. 34 S. 72 f.) Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbetraft (Urk. 36), was strafzumessungsneutral zu werten ist.

- 26 - 4.3 Nachdem der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin 1 bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attes- tiert werden. 4.4 Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren.

5. Fazit Strafzumessung und Vollzug 5.1 Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 15 Monaten (insgesamt 450 Tage) ist unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bis und mit heute 503 Tage) bereits vollumfänglich erstanden. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und keine besonderen Umstände vorliegen, welche es als notwendig erscheinen liessen, die Strafe im Sinne einer Prävention zu vollziehen, wäre dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren gewesen (Art. 42 StGB). Da die Freiheitsstrafe jedoch bereits vollumfänglich erstanden ist, erweist sich die Frage des Strafvollzugs jedoch grundsätzlich als hinfällig. 5.3 Für die überlange Haft von 53 Tagen ist der Beschuldigte zu entschädigen (vgl. Art. 431 StPO; dazu nachfolgend Ziff. VIII. 6.). V. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der strafbaren Hand- lungen nach Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. p StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 E. 1.1.1). 1.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall

- 27 - bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruie- ren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, a.a.O., S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt sprechen- den Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99). 1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 102; MARCEL BRUN/ALBERTO FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das

- 28 - private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereite- lung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfall- gefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.). 1.4 Ein Landesverweis ist grundsätzlich auch bei Staatsangehörigen der Ver- tragsparteien des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) möglich. Im Urteil 6B_235/2018 führt das Bundesgericht aus, dass die vom FZA gewährten Rechte unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stehen. Das Abkommen enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen. Die Schweiz habe weder eine «Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» vereinbart noch sei sie in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA gebunden. Der ausländische Straftäter ver- wirkt das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti- gungs- und Arbeitsbedingungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 insb. E. 3.4.5). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wendet das Bundesgericht eine "spezifische Prüfung" unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ord- nung innewohnenden Interessen an (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Das Bundesgericht verfolgt dabei eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium ist die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Sexualdelikte stellen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhang I des FZA dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

- 29 -

2. Würdigung 2.1 Der Beschuldigte, welcher portugiesischer Staatsangehöriger ist, wird vorlie- gend wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h. StGB verurteilt, womit er grundsätzlich des Landes zu verweisen ist. 2.2 Der Beschuldigte reiste im Juni 2002 ein, verbrachte damit einen massge- blichen Teil seines Erwachsenenlebens in der Schweiz, ist aber weder hier aufge- wachsen, noch hat er hier die Schulen besucht oder seine Ausbildung absolviert. In persönlicher Hinsicht ist der Beschuldigte trotz seiner langen Aufenthaltsdauer als nicht integriert zu erachten. Auch nach 24 Jahren ist er der deutschen Sprache nicht mächtig und hat weder familiäre noch intensivere partnerschaftliche oder freundschaftliche Bindungen in der Schweiz. Er verfügt damit über kein eigentliches soziales Netz. Vor der Inhaftierung in vorliegendem Verfahren hatte der Beschul- digte ferner keinen festen Wohnsitz mehr in der Schweiz, lebte gemäss eigenen Aussagen vielmehr auf der Strasse und zuletzt in der E._____-Bar. Beruflich war der Beschuldigte, welcher über die Niederlassungsbewilligung C verfügt, bis im Jahr 2020 als Gerüstbauer bei verschiedenen Unternehmen im Baugewerbe tätig und musste in diesem Zeitraum nie durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Seit einem Berufsunfall, welcher zur Arbeitsunfähigkeit führte, ist der Beschuldigte arbeitslos und lebt von Taggeldern der Unfallversicherung im Umfang von rund Fr. 3'800.– pro Monat (Urk. D1/4/5 F 37; Urk. 19 S. 5). Damit ist der Beschuldigte in allen relevanten Lebensbereichen als nicht dermas- sen in der Schweiz verwurzelt und integriert zu erachten, als gestützt darauf ein Härtefall bejaht werden könnte. Degenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland mehrere enge Verwandte, insbesondere zwei Kinder sowie Onkel und Tanten hat, die Sprache fliessend spricht und kulturell vertraut ist. Die Resozialisierungschancen in Portugal sind damit mit der Vorinstanz als intakt zu beurteilen. Auch das FZA steht ferner einer Landesverweisung nicht entgegen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

- 30 - werden (Urk. 34 S. 81). Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität Dritter stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar und berechtigen die Schweiz zur Anordnung von Entfernungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2022 E. 5.1; BGE 139 II 131 E. 6.3). Damit ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verwesen, wobei angesichts ders festgestellten Verschuldens sowie des Umstan- des, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, die Dauer der Landesverwesung auf minimale fünf Jahre festzusetzen ist. VI. Tätigkeitsverbot Da der Beschuldigte vorliegend wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, sind die Voraussetzungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erfüllt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 15 Rz. 50) kann vorliegend auch nicht von einem Bagatellfall respektive von einem "besonders leichten Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB gesprochen werden. Abgesehen davon, fällt eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Abs. 4bis

– wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte – angesichts des expliziten Gesetzeswortlauts bei sexuellen Handlungen mit Kindern ausser Betracht und das Tätigkeitsverbot ist obligatorisch auszusprechen (vgl. Urk. 34 S. 82 f.). Das Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VII. Zivilforderung

1. Grundlagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO).

- 31 -

2. Würdigung 2.1 Die Privatklägerin 2 beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 14. Januar 2023 zu bezahlen. Die Vorinstanz verwies das Begehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 34 S. 83 f.). Die Privatklägerin 2 beantragte vor dem Berufungsgericht die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61 S. 2). 2.2 Da im Umfang des die Privatklägerin 2 betreffenden Anklagesachverhalts I nunmehr vollumfänglich Freisprüche zu ergehen haben, ist das Genugtuungsbe- gehren in Korrektur der Vorinstanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Enschädigungsfolgen

1. Zwar erfolgt in casu auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch, hinsicht- lich des Anklagesachverhaltes I betreffend die Privatklägerin 2 hat aber ein vollständiger Freispruch und hinsichtlich des Anklagesachverhaltes II betreffend die Privatklägerin 1 zumindest ein teilweiser Freispruch zu ergehen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheids anzupassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, zu 1/3 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen. Eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul-

- 32 - digte mit seiner Berufung mehrheitlich (Schuldpunkt teilweise, Strafpunkt teilweise, Zivilforderung, Kostenregelung) obsiegt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, machte mit Honorarnote vom 30. Mai 2024 für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 8'755.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 85). Die geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich als grundsätzlich angemes- sen und sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss ist im Um- fang von 1/3 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

5. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 30. Mai 2024 für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'774.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 62). Der dabei geltend gemachte knapp fünfstündige Vorbereitungsaufwand für die Be- rufungsverhandlung erweist sich in Anbetracht des Antrags auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und des kurzen Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 61) als ungerechtfertigt und ist um drei Stunden zu kürzen. Folglich ist – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (abzüglich zwei Stunden) – die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 mit einem Honorar von Fr. 2'500.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO).

6. Für die die Freiheitsstrafe von 15 Monaten übersteigende Haft von 53 Tagen ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'600.– (Fr. 200.– pro Hafttag) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 431 StPO).

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-5. (…)

6. a) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  1 Damenkleid, schwarz (Asservat-Nr. A016'967'763)  1 Shorts (Asservat-Nr. A016'967'785)  1 Unterhose (Asservat-Nr. A016'967'809)

b) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 2 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen:  1 Pullover, Marke FB Sisters (Asservat-Nr. A016'967'876)  1 Büstenhalter, Marke Triumph (Asservat-Nr. A016'967'887)  1 Unterhose, Marke Essentials (Asservat-Nr. A016'967'898)

c) Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84469078 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:  1 Herrenhose (Asservat-Nr. A016'967'923)  1 T-Shirt (Asservat-Nr. A016'967'934)  1 Pullover (Asservat-Nr. A016'967'945)  1 linker Schuh (Asservat-Nr. A016'967'956)

- 34 -  1 rechter Schuh (Asservat-Nr. A016'967'967)  1 Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A016'967'901)

d) Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde IRM Fotografie (Asservat-Nr. A016'967'865) wird einzogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 84469874 lagernde Videorekorder der Marke Sannce (Asservat-Nr. A016'967'990) wird D._____ nach Eintritt der Rechtskraft und nach Löschung der darauf befindlichen Videoaufnahmen auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

8. a) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00277 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 1 werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

b) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00268 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin 2 werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

c) Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nr. 23- 00256 lagernden biologischen Spuren des Beschuldigten werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'587.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 260.– Auslagen Untersuchung CHF 14'671.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 CHF 8'563.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (Mitteilungen)

- 35 -

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an D._____ im Auszug. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. Die Freiheits- strafe gilt als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bis und mit heute 503 Tage) vollumfänglich erstanden.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit ver- boten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (B._____) wird abgewiesen.

- 36 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'312.75 Gutachten IRM Zürich Fr. 8'755.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 Fr. 2'500.00 (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen)

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 2 (B._____), werden dem Beschuldigten zu 1/3 aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 2 (B._____), werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 10'600.– als Genugtu- ung für die unrechtmässige Haft (53 Tage) aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 37 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____), Z._____, im  Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) die unentgetliche Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____), Rechtsan-  wältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage der Haftverfügung sowie des Entlassungsbefehls, vorab per E-Mail: kanzlei.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt, unter Beilage der  Haftverfügung, vorab per E-Mail: partner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____), Z._____, im  Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgetliche Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____), Rechtsan-  wältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 38 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber