Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass des Urteils der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2022 ist auf die bisherigen in dieser Sache ergangenen Entscheide zu verweisen. Der Beschuldigte legte gegen das Urteil vom 21. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen ein, welche mit Urteil des Bundesgerichts vom
- 6 -
21. September 2023 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 553). Nach Wiedereingang der Akten wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldig- ten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um – hinsichtlich der noch stritti- gen Punkte – ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 555). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 559). Der Beschuldigte reichte seinerseits innert erstreckter Frist seine Anträge inkl. Begrün- dung ein (Urk. 564). Nachdem die Staatsanwaltschaft erklärt hat, auf eine Stellung- nahme zu verzichten, erübrigt es sich – entgegen des Antrags des Beschuldigten
– einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Die Stellungnahme des Beschul- digten wurde der Staatsanwaltschaft indessen zur Kenntnis zugestellt.
E. 2 Das Berufungsgericht darf sich bei einer Rückweisung von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil über- nommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
E. 2.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vierte Berufungsverfahren (SB230573) sind in Höhe von Fr. 1'882.55 ausgewiesen (Urk. 567) und erscheinen auch als angemessen. Es ist dem amtlichen Verteidiger daher eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen.
E. 2.2 Da der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass ein zweites (SB190037), drittes (SB200386) und sogar ein viertes (SB230573) Berufungsverfahren durch- geführt werden musste, sind die Kosten dieser Verfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
E. 3 Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB Da das Bundesgericht das Urteil der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2022 aufge- hoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat, ergeht formell erneut ein vollumfängliches Sachurteil. Für die Beurteilung der langen Zeitdauer und des Wohlverhaltens ist daher der Zeitpunkt des vorliegenden Urteils massgebend
- 9 - (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge haben sich in den Jahren 2009 und 2010 ereignet und liegen damit bereits ca. 14 Jahre zurück. Die hinsichtlich der Vergehen geltende 10-jährige Verjährungsfrist ist bereits abgelaufen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Dies ist indessen nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, zumal eine Tat nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährungsfrist für Verbrechen, wegen welchen der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu verurtei- len ist, beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Diese Verjährungsfrist ist bereits zu mehr als zwei Drittel verstrichen, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auch diesbezüg- lich zu prüfen ist. Der Beschuldigte wurde seit dem Tatzeitraum in den Jahren 2009 und 2010 einzig mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2020 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (vgl. Urk. 568). Diese Verurteilung fällt – ins- besondere im Vergleich mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorgängen – aber nicht merklich ins Gewicht. Trotz dieser Verurteilung kann daher
– bei wohlwollender Betrachtung – gerade noch davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich wohl verhalten hat, weshalb ihm im Sinne von Art. 48 lit. e StGB eine Strafreduktion gewährt werden kann. Eine Reduktion um einen Viertel, wie es seitens der Verteidigung beantragt wird (Urk. 564 S. 5), erscheint dabei aber – auch mit Blick auf die Verurteilung aus dem Jahr 2020 – nicht mehr angemessen. Dem Beschuldigten kann unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB vielmehr eine Strafreduktion im Umfang von einem Jahr gewährt werden.
E. 4 Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO)
E. 4.1 Zwecks Prüfung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist der Vollständigkeit halber erneut auf die – seitens der Vorinstanz unter dem Titel des Beschleunigungsgebots beanstandeten (vgl. Urk. 289 S. 343 Erw. 9.5.2.) – Vorgänge während der Untersuchung einzugehen.
- 10 - Nachdem ab ca. März 2010 geheime, bewilligte Überwachungsmassnahmen liefen, wurde der Beschuldigte am 8. Februar 2011 verhaftet (Urk. HD 37/2). Seine zweiteilige Schlusseinvernahme fand am 16. und 17. Dezember 2013 statt (Urk. HD 1/52 und 1/53). Die rund 29-seitige Anklageschrift wurde am 2. April 2014 (Datum Eingang) beim Bezirksgericht Bülach eingereicht. Die Vorinstanz erachtete einerseits den Zeitraum zwischen der letzten Zeugen- einvernahme im Juli 2013 bis zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten im Dezember 2013 sowie den Zeitraum zwischen der Schlusseinvernahme und der Anklageerhebung als übermässige Lücken in den Verfahrenshandlungen. Die Vorinstanz schloss dann mit den Worten, der Beschuldigte sei "durch diese" Verfahrensverzögerungen nicht schwer getroffen worden, weshalb eine Straf- reduktion von drei Monaten angemessen sei (Urk. 289 S. 343 Erw. 9.5.2.). Diese Auffassung ist unbegründet, denn aufgrund der Akten sind keine nennenswerten Lücken im Verfahrensablauf festzustellen: Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mitteilte, dass sie ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden in Italien stellen wolle im Zusammen- hang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation (Anklageziffer V.; Urk. HD 7/5/1). Der Staatsanwalt fragte den Verteidiger gleichzeitig an, ob er an den Einvernahmen in Italien teilnehmen wolle. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 monierte der Ver- teidiger, wann er endlich den Fragenkatalog des Rechtshilfebegehrens erhalte (Urk. HD 36/000091). Mit Eingabe vom 15. Februar 2015 stellte der Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt, welches die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Mai 2013 abwies (Urk. HD 36/000100 und HD 36/000208). Mit Eingabe vom 19. April 2013 teilte der Verteidiger zudem mit, dass sich der Beschuldigte vom Dolmetscher in der letzten Einvernahme unter Druck gesetzt fühle und einen anderen Übersetzer verlange (Urk. HD 36/000103). Am 29. April 2013 wurde das, einschliesslich der Beilagen mit langen Fragen- katalogen, äusserst umfangreiche Rechtshilfeersuchen an das Berufungsgericht von Catanzaro gesendet mit den Anträgen auf Einvernahme von D._____, E._____
- 11 - und F._____ (Urk. HD 7/5/5). Eine bereits auf den 26. Juni 2013 angesetzte Befragung des Beschuldigten musste auf Ersuchen des Verteidigers verschoben werden (Urk. HD 36/00110). Am 11. Juli 2013 erkundigte sich der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Catanzaro nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens (Urk. HD 36/000113). Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterführen könne und ersuchte um Entlassung (Urk. HD 36/000117). Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger wünsche (Urk. HD 36/000119). Mit Verfügung vom
12. August 2013 wurde der bisherige Verteidiger aus dem Mandat entlassen und der heutige amtliche Verteidiger als solcher eingesetzt (Urk. HD 36/000122). Am 30. August 2013 wurden dem neuen amtlichen Verteidiger die Untersuchungs- akten (23 Bundesordner) zugestellt (Urk. HD 36/000124). Am 16. September 2013 sendete der amtliche Verteidiger die Akten der Staatsanwaltschaft zurück (Urk. HD 36/000125). Am 4. Oktober 2013 reichte der vormalige amtliche Ver- teidiger seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 39'490.95 ein (Urk. HD 36/000127). Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Entschädigungsgesuch am 7. Okto- ber 2013 der Oberstaatsanwaltschaft zum Entscheid (Urk. HD 36/000128). Am
12. Dezember 2013 übersendete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger einen Entwurf des Anklagesachverhaltes betreffend Raub und Geldwäscherei und mehrfacher Unterstützung einer kriminellen Organisation (Urk. HD 36/000130). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung an und setzte eine Frist bis 31. Januar 2014, um Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 36/000131). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragte der amtliche Verteidiger eine Fristerstreckung bis 20. Februar 2014 (Urk. HD 36/000133). Mit Eingabe vom
18. Februar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mit, dass er von den zuständigen italienischen Behörden den Bescheid erhalten habe, dass eine Einvernahme von D._____, E._____ und F._____ im März / April 2014 möglich sei (Urk. HD 36/000135). In seiner Eingabe vom 19. Februar 2014 verlangte der amtliche Verteidiger, die rechtshilfeweise beantragten Befragungen in Italien müssten nun unverzüglich stattfinden und selbstverständlich wolle und
- 12 - müsse er bei diesen Einvernahmen als Verteidiger des Beschuldigten teilnehmen (Urk. HD 36/000136). Am 20. Februar 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger um eine zweite Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bis 12. März 2014 (Urk. HD 36/000137). Am 12. März 2014 ersuchte er um eine letzte Fristerstreckung um weitere fünf Tage (Urk. HD 36/000140). Mit Eingabe vom
17. März 2014 verzichtete der amtliche Verteidiger "derzeit" auf Stellung von Beweisanträgen, beantragte aber den Beizug sämtlicher Akten der Mitbeschuldigten G._____,H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, B._____, C._____, R._____, D._____, E._____, F._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ (Urk. HD 36/000141). Mit Eingabe vom 31. März 2014 liess der frühere amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft eine Vollmacht des Beschuldigten zukommen mit dem Ersuchen um eine Dauerbesuchsbewilligung im Gefängnis (Urk. HD 36/000144). Am 2. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Bülach (Urk. HD 40). Die rechts- hilfeweisen Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Diese Schilderung des Verfahrensganges ab Anfang Januar 2013 dokumentiert, dass von erheblichen Lücken in dieser Zeit der Untersuchung keine Rede sein kann. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft letztlich sogar verzichtet, vor Anklage- erhebung die rechtshilfeweise Einvernahme von D._____, E._____ und F._____ abzuwarten und hat insofern die Untersuchung sogar noch abgekürzt. Immerhin hat sich dann die Vorinstanz mit diesem Anklagevorwurf auf über 35 Seiten ihres Urteils befasst, was zeigt, dass trotz ihrer Feststellung, dass sich der Anklagesach- verhalt nicht rechtsgenügend beweisen lasse, das Rechtshilfeersuchen durchaus seine Berechtigung hatte und nicht bloss als Verfahrensverzögerung betrachtet werden kann (Urk. 289 S. 243 - 279). Bis zum Erlass des Berufungsurteils vom 19. Januar 2018 lag deshalb angesichts der zahlreichen Mitbeschuldigten, der äusserst umfangreichen Strafuntersuchung mit mehreren internationalen Rechtshilfebegehren und der Schwere der dem
- 13 - Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten keine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes vor.
E. 4.2 Auf Beschwerde des Beschuldigten hin wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil vom 14. Januar 2019 zu neuer Beurteilung zurück (Urk. 372). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um im Lichte dieser neu eingereichten Unterlagen zur Frage der von der Verteidigung am 7. Februar 2019 beantragten Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 384A, Urk. 411). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits mit Eingabe vom 8. März 2019 beantragt, auf eine Rückweisung zu verzichten (Urk. 396). Die Verteidigung beantragte eine erstmalige Fristerstreckung von 180 Tagen, da sie zunächst die 102 Datenträger mit Hilfe von Dolmetschern abhören müsse. Sie wies zudem darauf hin, dass sich allein die diesbezüglichen Dolmetscherkosten auf weit über CHF 100'000.– belaufen würden (Urk. 416). Im Übrigen bekräftigte sie ihren Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, da diese ihren Entscheid auf einem unvollstän- digen Aktenfundament, d.h. ohne die fraglichen Datenträger gefällt habe. Mit Beschluss vom 12. August 2019 hiess das Obergericht den Antrag der Verteidigung gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurück (Urk. 428). Mit Urteil vom 9. September 2020 hob des Bundesgericht diesen Rückweisungsbeschluss auf und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück, da das Ver- fahren nicht an einem unheilbaren schwerwiegenden Mangel leide, weshalb die Berufungsinstanz das Verfahren selbst fortzusetzen habe (Urk. 460). Nach Wieder- eingang der Akten wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 dem Beschuldig- ten im Sinne dieser bundesgerichtlichen Anordnung Frist angesetzt, um nach Einsichtnahme in die Datenträger mit den aufgezeichneten Gesprächen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen Anträge zur Erhebung weiterer, entlasten- der Beweismittel, die aus den Archivdatenträgern hervorgehen, zu stellen (Urk. 467). Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beantragte der amtliche Verteidiger die Abnahme der Frist und Neuansetzung einer erstmaligen Frist von mindestens 180 Tagen. Weiter verlangte er eine Kostengutsprache von Fr. 100'000.– für die Übersetzung der aufgezeichneten Gespräche auf den 102 DVDs. Die Gespräche seien auf kalabresisch geführt worden und er sei dieser Sprache nicht mächtig,
- 14 - weshalb die Gespräche auf Deutsch übersetzt werden müssten. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass noch weit höhere Verteidigerkosten für das spätere Abhören der übersetzten Gespräche durch ihn zu erwarten seien. Mit Beschluss vom
25. Januar 2021 wurde der Antrag auf Kostengutsprache für eine Übersetzung der besagten Gespräche abgewiesen (Urk. 471). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragte der amtliche Verteidiger die Abnahme der vorgenannten Frist zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen hinsichtlich der 102 DVDs, welche die nicht zu den Akten genommenen überwachten Gespräche beinhalten (Urk. 475). Das erneute Fristerstreckungsgesuch des amtlichen Verteidigers vom 1. April 2021 wurde mit Beschluss vom 15. April 2021 abgewiesen (Urk. 483 und 486). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ging sodann am 2. Juni 2021 ein, jene des Beschuldigten am 16. August 2021 (Urk. 498 und 508). Die Berufungsant- wort der Staatsanwaltschaft ging am 13. September 2021 ein, jene des Beschul- digten am 26. Oktober 2021 (Urk. 515 und 521). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Vorträge (Urk. 525). Der Beschuldigte reichte am 20. Januar 2022 eine Berufungsreplik ein (Urk. 532). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsduplik angesetzt, worauf diese allerdings mit Eingabe vom 31. Januar 2022 verzichtete (Urk. 537 und 539). Die hiesige Kammer erliess am 21. Juni 2022 den Endentscheid und stellte diesen den Parteien schrift- lich zu (Urk. 544). Der Beschuldigte legte gegen das Urteil vom 21. Juni 2022 Beschwerde in Strafsa- chen ein, welche mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2023 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 553). Nach Wiedereingang der Akten wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten sowie der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, um – hinsichtlich der noch strittigen Punkte – ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 555). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 559). Der Beschuldigte reichte seinerseits innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. Februar 2024 seine Anträge inkl. Begründung ein (Urk. 564).
- 15 - Wie an diesen Ausführungen zu erkennen ist, blieb die Berufungsinstanz in den Zeitspannen, in welchen das Verfahren bei ihr hängig war, nicht über eine längere Zeit untätig. Krasse Zeitlücken, in denen das Verfahren ohne relevante Verfahrens- handlungen liegen geblieben wäre, sind entsprechend nicht erkennbar und werden auch seitens der Verteidigung nicht konkret benannt. Die Verfahrensakten befan- den sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Beschwerdeverfahren auch jeweils während mehrerer Monate beim Bundesgericht, was die Verfahrensdauer letztlich auch verlängert hat. Diese durch die Beschwerden ans Bundesgericht bzw. durch die Wiederaufnahmen des Berufungsverfahrens aufgrund gutgeheissener Beschwerden entstandenen Verzögerungen hat indessen nicht der Beschuldigte, sondern in erster Linie die Berufungsinstanz zu vertreten. Gesamthaft sind seit dem ersten Berufungsurteil vom 19. Januar 2018 nunmehr ca. 6 Jahre vergangen, was eine übermässig lange Zeitspanne darstellt, welche mit dem Beschleunigungs- gebot gemäss Art. 5 StPO nicht mehr vereinbar erscheint. Aufgrund dieser sehr langen Dauer ist daher von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszu- gehen, welche sich in einer Reduktion der Strafe niederzuschlagen hat. Eine Reduktion im Umfang von einem Viertel, wie sie die Verteidigung beantragt (Urk. 564 S. 6 f.), erscheint angesichts des Umstands, dass – insbesondere auch seit Erlass des obergerichtlichen Urteil vom 19. Januar 2018 – keine krassen Zeit- lücken auszumachen sind, indessen nicht angezeigt. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots vielmehr um insgesamt
E. 8 Monate zu reduzieren.
5. Fazit Ausgehend von der Strafe von 9 Jahren und 11 Monaten, welche gemäss Urteil vom 21. Juni 2022 vor der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer festge- setzt worden war, ist die Strafe aufgrund des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 lit. e StGB um ein Jahr und aufgrund der Verletzung des Beschleunigungs- gebots seit Erlass des ersten Berufungsurteils um 8 Monate zu reduzieren. Es resultiert demnach im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten. Anzurechnen sind dem Beschuldigten an diese Freiheitsstrafe 2013 Tage (8. Februar 2011 bis 12. August 2016), welche er durch Haft bzw. vorzeitigen
- 16 - Strafvollzug erstanden hat. Der Beschuldigte hat demnach bereits ca. zwei Drittel seiner Strafe abgesessen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da das Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Januar 2018 – abgesehen von der Strafzumessung – zu bestätigen ist, ist ausgangsgemäss auch die Kostenver- teilung analog zu jenem Urteil vorzunehmen. Die nunmehr vorzunehmende Reduk- tion der Strafe fällt – auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im ersten Berufungsverfahren noch einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hatte (Urk. 331 S. 2) – nicht derart ins Gewicht, dass sich eine andere Kostenverteilung aufdrängen würde. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160345) sind dem Beschuldigten daher im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230573-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 12. März 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
11. November 2015 (DG140032) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2018 (SB160345) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts
- 2 - vom 14. Januar 2019 (6B_403/2018) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2019 (SB190037) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. September 2020 (6B_1084/2019) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2022 (SB200386) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 21. September 2023 (6B_1135/2022)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich vom 31. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 289 S. 358 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffer I.1.), der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Anklageziffer II.), der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (Anklageziffern III.1., III.3., III.4. [Kurier B._____]), der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG (Anklageziffern III.4. [Kurier C._____], III.5.), der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG (Anklageziffer III.2.) sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Anklageziffer IV.).
2. Von den Vorwürfen der versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2.) sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und c StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer V.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 4 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'738 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2011 be- schlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card … [Telekommunikationsunternehmen]) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.
6. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 126'000.– wird ab- gesehen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 189'111.91 Auslagen Untersuchung Fr. 10'581.40 Kosten amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 36'317.25 Kosten amtl. Verteidigung RA X3._____ Fr. 45'000.– Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____(akonto) Fr. 34'288.30 Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 dem Beschul- digten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen sowie unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung zuge- sprochen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge im vierten Berufungsverfahren (SB230573):
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 564 S. 2):
1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. November 2015 bzw. in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäftsnr. SB200386) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Mona- ten zu verurteilen;
2. Es sei festzustellen, dass die festgesetzte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten durch die Haft und den vorzeitigen Strafvollzug vollumfänglich er- standen ist;
3. Es sei dem Beschuldigten bei der Aussprechung einer tieferen Strafe für eine allfällige Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung (inkl. Verzugszinsen von 5%) zuzusprechen, wobei ihm für jeden zu Unrecht erstandenen Hafttag mindestens CHF 200.– zuzusprechen ist;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 559): Kein Antrag Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass des Urteils der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2022 ist auf die bisherigen in dieser Sache ergangenen Entscheide zu verweisen. Der Beschuldigte legte gegen das Urteil vom 21. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen ein, welche mit Urteil des Bundesgerichts vom
- 6 -
21. September 2023 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 553). Nach Wiedereingang der Akten wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldig- ten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um – hinsichtlich der noch stritti- gen Punkte – ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 555). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 559). Der Beschuldigte reichte seinerseits innert erstreckter Frist seine Anträge inkl. Begrün- dung ein (Urk. 564). Nachdem die Staatsanwaltschaft erklärt hat, auf eine Stellung- nahme zu verzichten, erübrigt es sich – entgegen des Antrags des Beschuldigten
– einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Die Stellungnahme des Beschul- digten wurde der Staatsanwaltschaft indessen zur Kenntnis zugestellt.
2. Das Berufungsgericht darf sich bei einer Rückweisung von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil über- nommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1; 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2).
3. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall die gegen den Schuldpunkt gerichteten Rügen als unbegründet abgewiesen. Einzig hinsichtlich der Straf- zumessung erwog das Bundesgericht, die hiesige Kammer habe sich aufgrund der
– unbestrittenen – Verfahrensdauer detaillierter zum Beschleunigungsgebot und zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu äussern (Urk. 553 E. 7.5).
- 7 - Abgesehen vom Sanktionspunkt ist das Dispositiv des aufgehobenen Urteils vom
21. Juni 2022 aber – wie bereits ausgeführt – nochmals unverändert ins Dispositiv zu übernehmen. II. Strafzumessung
1. Ausgangslage Nach Würdigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren kam die hiesige Kammer im Urteil vom 21. Juni 2022 zum Schluss, dass die Strafe – noch vor Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bzw. einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots – auf 9 Jahre und 11 Monate festzusetzen sei (vgl. Urk. 544 S. 48). Die Strafzumessung wurde vom Bundesgericht diesbezüglich nicht beanstandet, weshalb weiterhin hiervon auszugehen ist. Zur Begründung wird auf die Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 21. Juni 2022 verwiesen (Urk. 544 S. 29 ff.). Die hiesige Kammer hat sich gemäss bundesgerichtlicher Vor- gabe indessen ausführlicher zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO und zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu äussern (Urk. 553 E. 7.5).
2. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Urk. 553 E. 7.3.1 mit Ver- weis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.3). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (Urk. 553 E. 7.3.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voran- zutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133
- 8 - IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, ent- zieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschul- digten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urk. 553 E. 7.3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.1; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3). Ein Stillstand in einzelnen Verfahren zwischen den Verfahrenshand- lungen ist mitunter unvermeidlich und hinzunehmen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende sehr erhebliche Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterschei- den sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB. Sind die Voraus- setzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleuni- gungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urk. 553 E. 7.3.3). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben ist demnach einerseits zu prüfen, ob vorliegend der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StPO vorliegt, und andererseits gilt es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu unter- suchen.
3. Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB Da das Bundesgericht das Urteil der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2022 aufge- hoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat, ergeht formell erneut ein vollumfängliches Sachurteil. Für die Beurteilung der langen Zeitdauer und des Wohlverhaltens ist daher der Zeitpunkt des vorliegenden Urteils massgebend
- 9 - (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge haben sich in den Jahren 2009 und 2010 ereignet und liegen damit bereits ca. 14 Jahre zurück. Die hinsichtlich der Vergehen geltende 10-jährige Verjährungsfrist ist bereits abgelaufen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Dies ist indessen nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, zumal eine Tat nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährungsfrist für Verbrechen, wegen welchen der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu verurtei- len ist, beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Diese Verjährungsfrist ist bereits zu mehr als zwei Drittel verstrichen, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auch diesbezüg- lich zu prüfen ist. Der Beschuldigte wurde seit dem Tatzeitraum in den Jahren 2009 und 2010 einzig mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2020 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (vgl. Urk. 568). Diese Verurteilung fällt – ins- besondere im Vergleich mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorgängen – aber nicht merklich ins Gewicht. Trotz dieser Verurteilung kann daher
– bei wohlwollender Betrachtung – gerade noch davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich wohl verhalten hat, weshalb ihm im Sinne von Art. 48 lit. e StGB eine Strafreduktion gewährt werden kann. Eine Reduktion um einen Viertel, wie es seitens der Verteidigung beantragt wird (Urk. 564 S. 5), erscheint dabei aber – auch mit Blick auf die Verurteilung aus dem Jahr 2020 – nicht mehr angemessen. Dem Beschuldigten kann unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB vielmehr eine Strafreduktion im Umfang von einem Jahr gewährt werden.
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) 4.1 Zwecks Prüfung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist der Vollständigkeit halber erneut auf die – seitens der Vorinstanz unter dem Titel des Beschleunigungsgebots beanstandeten (vgl. Urk. 289 S. 343 Erw. 9.5.2.) – Vorgänge während der Untersuchung einzugehen.
- 10 - Nachdem ab ca. März 2010 geheime, bewilligte Überwachungsmassnahmen liefen, wurde der Beschuldigte am 8. Februar 2011 verhaftet (Urk. HD 37/2). Seine zweiteilige Schlusseinvernahme fand am 16. und 17. Dezember 2013 statt (Urk. HD 1/52 und 1/53). Die rund 29-seitige Anklageschrift wurde am 2. April 2014 (Datum Eingang) beim Bezirksgericht Bülach eingereicht. Die Vorinstanz erachtete einerseits den Zeitraum zwischen der letzten Zeugen- einvernahme im Juli 2013 bis zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten im Dezember 2013 sowie den Zeitraum zwischen der Schlusseinvernahme und der Anklageerhebung als übermässige Lücken in den Verfahrenshandlungen. Die Vorinstanz schloss dann mit den Worten, der Beschuldigte sei "durch diese" Verfahrensverzögerungen nicht schwer getroffen worden, weshalb eine Straf- reduktion von drei Monaten angemessen sei (Urk. 289 S. 343 Erw. 9.5.2.). Diese Auffassung ist unbegründet, denn aufgrund der Akten sind keine nennenswerten Lücken im Verfahrensablauf festzustellen: Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mitteilte, dass sie ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden in Italien stellen wolle im Zusammen- hang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation (Anklageziffer V.; Urk. HD 7/5/1). Der Staatsanwalt fragte den Verteidiger gleichzeitig an, ob er an den Einvernahmen in Italien teilnehmen wolle. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 monierte der Ver- teidiger, wann er endlich den Fragenkatalog des Rechtshilfebegehrens erhalte (Urk. HD 36/000091). Mit Eingabe vom 15. Februar 2015 stellte der Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt, welches die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Mai 2013 abwies (Urk. HD 36/000100 und HD 36/000208). Mit Eingabe vom 19. April 2013 teilte der Verteidiger zudem mit, dass sich der Beschuldigte vom Dolmetscher in der letzten Einvernahme unter Druck gesetzt fühle und einen anderen Übersetzer verlange (Urk. HD 36/000103). Am 29. April 2013 wurde das, einschliesslich der Beilagen mit langen Fragen- katalogen, äusserst umfangreiche Rechtshilfeersuchen an das Berufungsgericht von Catanzaro gesendet mit den Anträgen auf Einvernahme von D._____, E._____
- 11 - und F._____ (Urk. HD 7/5/5). Eine bereits auf den 26. Juni 2013 angesetzte Befragung des Beschuldigten musste auf Ersuchen des Verteidigers verschoben werden (Urk. HD 36/00110). Am 11. Juli 2013 erkundigte sich der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Catanzaro nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens (Urk. HD 36/000113). Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterführen könne und ersuchte um Entlassung (Urk. HD 36/000117). Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger wünsche (Urk. HD 36/000119). Mit Verfügung vom
12. August 2013 wurde der bisherige Verteidiger aus dem Mandat entlassen und der heutige amtliche Verteidiger als solcher eingesetzt (Urk. HD 36/000122). Am 30. August 2013 wurden dem neuen amtlichen Verteidiger die Untersuchungs- akten (23 Bundesordner) zugestellt (Urk. HD 36/000124). Am 16. September 2013 sendete der amtliche Verteidiger die Akten der Staatsanwaltschaft zurück (Urk. HD 36/000125). Am 4. Oktober 2013 reichte der vormalige amtliche Ver- teidiger seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 39'490.95 ein (Urk. HD 36/000127). Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Entschädigungsgesuch am 7. Okto- ber 2013 der Oberstaatsanwaltschaft zum Entscheid (Urk. HD 36/000128). Am
12. Dezember 2013 übersendete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger einen Entwurf des Anklagesachverhaltes betreffend Raub und Geldwäscherei und mehrfacher Unterstützung einer kriminellen Organisation (Urk. HD 36/000130). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung an und setzte eine Frist bis 31. Januar 2014, um Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 36/000131). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragte der amtliche Verteidiger eine Fristerstreckung bis 20. Februar 2014 (Urk. HD 36/000133). Mit Eingabe vom
18. Februar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mit, dass er von den zuständigen italienischen Behörden den Bescheid erhalten habe, dass eine Einvernahme von D._____, E._____ und F._____ im März / April 2014 möglich sei (Urk. HD 36/000135). In seiner Eingabe vom 19. Februar 2014 verlangte der amtliche Verteidiger, die rechtshilfeweise beantragten Befragungen in Italien müssten nun unverzüglich stattfinden und selbstverständlich wolle und
- 12 - müsse er bei diesen Einvernahmen als Verteidiger des Beschuldigten teilnehmen (Urk. HD 36/000136). Am 20. Februar 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger um eine zweite Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bis 12. März 2014 (Urk. HD 36/000137). Am 12. März 2014 ersuchte er um eine letzte Fristerstreckung um weitere fünf Tage (Urk. HD 36/000140). Mit Eingabe vom
17. März 2014 verzichtete der amtliche Verteidiger "derzeit" auf Stellung von Beweisanträgen, beantragte aber den Beizug sämtlicher Akten der Mitbeschuldigten G._____,H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, B._____, C._____, R._____, D._____, E._____, F._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ (Urk. HD 36/000141). Mit Eingabe vom 31. März 2014 liess der frühere amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft eine Vollmacht des Beschuldigten zukommen mit dem Ersuchen um eine Dauerbesuchsbewilligung im Gefängnis (Urk. HD 36/000144). Am 2. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Bülach (Urk. HD 40). Die rechts- hilfeweisen Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Diese Schilderung des Verfahrensganges ab Anfang Januar 2013 dokumentiert, dass von erheblichen Lücken in dieser Zeit der Untersuchung keine Rede sein kann. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft letztlich sogar verzichtet, vor Anklage- erhebung die rechtshilfeweise Einvernahme von D._____, E._____ und F._____ abzuwarten und hat insofern die Untersuchung sogar noch abgekürzt. Immerhin hat sich dann die Vorinstanz mit diesem Anklagevorwurf auf über 35 Seiten ihres Urteils befasst, was zeigt, dass trotz ihrer Feststellung, dass sich der Anklagesach- verhalt nicht rechtsgenügend beweisen lasse, das Rechtshilfeersuchen durchaus seine Berechtigung hatte und nicht bloss als Verfahrensverzögerung betrachtet werden kann (Urk. 289 S. 243 - 279). Bis zum Erlass des Berufungsurteils vom 19. Januar 2018 lag deshalb angesichts der zahlreichen Mitbeschuldigten, der äusserst umfangreichen Strafuntersuchung mit mehreren internationalen Rechtshilfebegehren und der Schwere der dem
- 13 - Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten keine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes vor. 4.2 Auf Beschwerde des Beschuldigten hin wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil vom 14. Januar 2019 zu neuer Beurteilung zurück (Urk. 372). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um im Lichte dieser neu eingereichten Unterlagen zur Frage der von der Verteidigung am 7. Februar 2019 beantragten Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 384A, Urk. 411). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits mit Eingabe vom 8. März 2019 beantragt, auf eine Rückweisung zu verzichten (Urk. 396). Die Verteidigung beantragte eine erstmalige Fristerstreckung von 180 Tagen, da sie zunächst die 102 Datenträger mit Hilfe von Dolmetschern abhören müsse. Sie wies zudem darauf hin, dass sich allein die diesbezüglichen Dolmetscherkosten auf weit über CHF 100'000.– belaufen würden (Urk. 416). Im Übrigen bekräftigte sie ihren Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, da diese ihren Entscheid auf einem unvollstän- digen Aktenfundament, d.h. ohne die fraglichen Datenträger gefällt habe. Mit Beschluss vom 12. August 2019 hiess das Obergericht den Antrag der Verteidigung gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurück (Urk. 428). Mit Urteil vom 9. September 2020 hob des Bundesgericht diesen Rückweisungsbeschluss auf und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück, da das Ver- fahren nicht an einem unheilbaren schwerwiegenden Mangel leide, weshalb die Berufungsinstanz das Verfahren selbst fortzusetzen habe (Urk. 460). Nach Wieder- eingang der Akten wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 dem Beschuldig- ten im Sinne dieser bundesgerichtlichen Anordnung Frist angesetzt, um nach Einsichtnahme in die Datenträger mit den aufgezeichneten Gesprächen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen Anträge zur Erhebung weiterer, entlasten- der Beweismittel, die aus den Archivdatenträgern hervorgehen, zu stellen (Urk. 467). Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beantragte der amtliche Verteidiger die Abnahme der Frist und Neuansetzung einer erstmaligen Frist von mindestens 180 Tagen. Weiter verlangte er eine Kostengutsprache von Fr. 100'000.– für die Übersetzung der aufgezeichneten Gespräche auf den 102 DVDs. Die Gespräche seien auf kalabresisch geführt worden und er sei dieser Sprache nicht mächtig,
- 14 - weshalb die Gespräche auf Deutsch übersetzt werden müssten. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass noch weit höhere Verteidigerkosten für das spätere Abhören der übersetzten Gespräche durch ihn zu erwarten seien. Mit Beschluss vom
25. Januar 2021 wurde der Antrag auf Kostengutsprache für eine Übersetzung der besagten Gespräche abgewiesen (Urk. 471). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragte der amtliche Verteidiger die Abnahme der vorgenannten Frist zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen hinsichtlich der 102 DVDs, welche die nicht zu den Akten genommenen überwachten Gespräche beinhalten (Urk. 475). Das erneute Fristerstreckungsgesuch des amtlichen Verteidigers vom 1. April 2021 wurde mit Beschluss vom 15. April 2021 abgewiesen (Urk. 483 und 486). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ging sodann am 2. Juni 2021 ein, jene des Beschuldigten am 16. August 2021 (Urk. 498 und 508). Die Berufungsant- wort der Staatsanwaltschaft ging am 13. September 2021 ein, jene des Beschul- digten am 26. Oktober 2021 (Urk. 515 und 521). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Vorträge (Urk. 525). Der Beschuldigte reichte am 20. Januar 2022 eine Berufungsreplik ein (Urk. 532). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsduplik angesetzt, worauf diese allerdings mit Eingabe vom 31. Januar 2022 verzichtete (Urk. 537 und 539). Die hiesige Kammer erliess am 21. Juni 2022 den Endentscheid und stellte diesen den Parteien schrift- lich zu (Urk. 544). Der Beschuldigte legte gegen das Urteil vom 21. Juni 2022 Beschwerde in Strafsa- chen ein, welche mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2023 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 553). Nach Wiedereingang der Akten wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten sowie der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, um – hinsichtlich der noch strittigen Punkte – ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 555). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 559). Der Beschuldigte reichte seinerseits innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. Februar 2024 seine Anträge inkl. Begründung ein (Urk. 564).
- 15 - Wie an diesen Ausführungen zu erkennen ist, blieb die Berufungsinstanz in den Zeitspannen, in welchen das Verfahren bei ihr hängig war, nicht über eine längere Zeit untätig. Krasse Zeitlücken, in denen das Verfahren ohne relevante Verfahrens- handlungen liegen geblieben wäre, sind entsprechend nicht erkennbar und werden auch seitens der Verteidigung nicht konkret benannt. Die Verfahrensakten befan- den sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Beschwerdeverfahren auch jeweils während mehrerer Monate beim Bundesgericht, was die Verfahrensdauer letztlich auch verlängert hat. Diese durch die Beschwerden ans Bundesgericht bzw. durch die Wiederaufnahmen des Berufungsverfahrens aufgrund gutgeheissener Beschwerden entstandenen Verzögerungen hat indessen nicht der Beschuldigte, sondern in erster Linie die Berufungsinstanz zu vertreten. Gesamthaft sind seit dem ersten Berufungsurteil vom 19. Januar 2018 nunmehr ca. 6 Jahre vergangen, was eine übermässig lange Zeitspanne darstellt, welche mit dem Beschleunigungs- gebot gemäss Art. 5 StPO nicht mehr vereinbar erscheint. Aufgrund dieser sehr langen Dauer ist daher von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszu- gehen, welche sich in einer Reduktion der Strafe niederzuschlagen hat. Eine Reduktion im Umfang von einem Viertel, wie sie die Verteidigung beantragt (Urk. 564 S. 6 f.), erscheint angesichts des Umstands, dass – insbesondere auch seit Erlass des obergerichtlichen Urteil vom 19. Januar 2018 – keine krassen Zeit- lücken auszumachen sind, indessen nicht angezeigt. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots vielmehr um insgesamt 8 Monate zu reduzieren.
5. Fazit Ausgehend von der Strafe von 9 Jahren und 11 Monaten, welche gemäss Urteil vom 21. Juni 2022 vor der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer festge- setzt worden war, ist die Strafe aufgrund des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 lit. e StGB um ein Jahr und aufgrund der Verletzung des Beschleunigungs- gebots seit Erlass des ersten Berufungsurteils um 8 Monate zu reduzieren. Es resultiert demnach im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten. Anzurechnen sind dem Beschuldigten an diese Freiheitsstrafe 2013 Tage (8. Februar 2011 bis 12. August 2016), welche er durch Haft bzw. vorzeitigen
- 16 - Strafvollzug erstanden hat. Der Beschuldigte hat demnach bereits ca. zwei Drittel seiner Strafe abgesessen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da das Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Januar 2018 – abgesehen von der Strafzumessung – zu bestätigen ist, ist ausgangsgemäss auch die Kostenver- teilung analog zu jenem Urteil vorzunehmen. Die nunmehr vorzunehmende Reduk- tion der Strafe fällt – auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im ersten Berufungsverfahren noch einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hatte (Urk. 331 S. 2) – nicht derart ins Gewicht, dass sich eine andere Kostenverteilung aufdrängen würde. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160345) sind dem Beschuldigten daher im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vierte Berufungsverfahren (SB230573) sind in Höhe von Fr. 1'882.55 ausgewiesen (Urk. 567) und erscheinen auch als angemessen. Es ist dem amtlichen Verteidiger daher eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. 2.2 Da der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass ein zweites (SB190037), drittes (SB200386) und sogar ein viertes (SB230573) Berufungsverfahren durch- geführt werden musste, sind die Kosten dieser Verfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
11. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Von den Vorwürfen der versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
- 17 - StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2.) sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und c StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklage- ziffer V.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card … [Telekommunikationsunernehmen]) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.
6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 189'111.91 Auslagen Untersuchung Fr. 10'581.40 Kosten amtl. Verteidigung RA X2.___ Fr. 36'317.25 Kosten amtl. Verteidigung RA X3.___ Fr. 45'000.– Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ (akonto) Fr. 34'288.30 Kosten amtl. Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. (…)
9. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 18 - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2013 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 50'000.– zu bezahlen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
5. Dem vormaligen erbetenen Verteidiger (RA X3.___) wird für die Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 25'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160345) wird fest- gesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'600.– amtliche Verteidigung (erstes Berufungsverfahren).
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160345), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auf- erlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren werden im Umfang von 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 19 -
8. Die Gerichtsgebühr für das zweite, dritte und vierte Berufungsverfahren (SB190037, SB200386 und SB230573) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'403.55 amtliche Verteidigung (zweites Berufungsverfahren). Fr. 22'162.55 amtliche Verteidigung (drittes Berufungsverfahren) Fr. 1'882.55 amtliche Verteidigung (viertes Berufungsverfahren)
9. Die Kosten des zweiten, dritten und vierten Berufungsverfahrens (SB190037, SB200386 und SB230573) werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti