Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.). Hervorzuheben ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch eine Strafanzeige des Rechtsanwalts lic. iur. B._____ namens und im Auftrag von †C._____ gegen den im Nachlass von †D._____ eingesetzten Willensvollstrecker, den Beschuldigten, datiert vom 12. Februar 2020, eingeleitet wurde (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 27. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 34).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe die vom Erblasser festgelegten Erbquoten von je 50 % für die beiden Erbinnen F._____ und †C._____ missachtet, unzulässige Verrechnungen – teilweise noch von bereits ver- jährten Forderungen – vorgenommen und sich für seine Bemühungen als Willens- vollstrecker ein zu hohes Honorar ausgerichtet. Dadurch habe er die Erbin †C._____ bzw. deren Rechtsnachfolger im Umfang von Fr. 148'787.90 am Vermö- gen geschädigt (Urk. 34 S. 3 ff.). Dies soll er durch die in der Anklageschrift ange- führten Überweisungen und Kontobelastungen getan haben. Der Beschuldigte sei sich stets bewusst gewesen, dass keine weiteren Vermögenswerte des Erblassers mehr vorhanden gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung der Erbin- nen hätte ausgleichen können, zumal der Wert des Bildes "E._____" absolut unklar gewesen sei, jedoch schätzungsweise lediglich Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 be- tragen habe (Urk. 34 S. 8).
E. 1.2 Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom 27. Februar 2023 zu verweisen (Urk. 34). Zu ergänzen bleibt, dass gemäss den Erwägungen zum Prozessualen das Thema der Bereicherungsabsicht nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet (vgl. Erw. II.3.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Standpunkt des Beschuldigten
E. 2 Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 26. September 2023 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen. Er wurde mit 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft (Urk. 71 S. 46). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 41). Der Beschuldigte meldete sodann fristgerecht Berufung an (Urk. 63) und erstattete nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung innert Frist am 27. November 2023 die Berufungs- erklärung (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht zur Frage der Anschlussberufung vernehmen und die Privatklägerin verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 76).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3. Entschädigung- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten
E. 3 In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge und einen Verfahrensantrag (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen und zum Verfahrensantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 74). Nachdem innert Frist von der Staatsanwaltschaft keine Stellung- nahme einging, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 obliga- torisch Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen und zum Verfahrensantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Am 18. Dezember 2023 liess die
- 6 - Privatklägerin mitteilen, dass sie bezüglich der Beweisanträge auf die Präsidial- verfügung vom 2. Mai 2023 sowie das vorinstanzliche Urteil verweise (Urk. 76). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 15. Januar 2024 (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Anträge des Beschuldigten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe gleichlautende Beweisanträge im Vorverfahren und im Hauptverfahren gestellt. Diese seien bereits von ihr sowie von der Vorinstanz abgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft verwies auf ihren Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2023 (Urk. 32/12), die vorinstanz- liche Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 sowie die Ausführungen im vorin- stanzlichen Urteil. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2024 wurden die Be- weisanträge und der Verfahrensantrag abgewiesen (Urk. 80). Mit Eingabe vom
E. 3.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429-434 StPO. Wird die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (lit. c). Art. 430 StPO hält demgegenüber fest, dass die Entschädigung oder Genug- tuung unter anderem dann herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a). Die Strafbehörde hat den Anspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Regelung betreffend Entschädigung und Genugtuung korrespondiert
- 26 - mit derjenigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 430 N 2 und 5). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätz- lich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 357).
E. 3.1.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver Hinsicht insofern als erstellt, als der Beschuldigte durch die ungleich hohen Zahlungen zu Gunsten der beiden Erbinnen die vom Erblasser vorgesehenen Erbquoten verletzt und dadurch dessen Willen, den er im Rahmen seines Willensvollstreckermandats durchzuset- zen habe, missachtet habe. Dadurch sei †C._____ (zumindest vorübergehend) im Umfang von Fr. 98'197.53 (Fr. 143'197.53 - Fr. 45'000.–) an ihrem Vermögen ge- schädigt worden, zumal im Zeitpunkt der Überweisungen weder liquides Erbsub- strat noch ausreichend gesicherte Ansprüche vorhanden gewesen seien, um ihren Erbanspruch auszugleichen. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte diesen Vermögensschaden bei †C._____ zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 71 S. 26 f.). Der Anklagesachverhalt betreffend die eigen- mächtige Begleichung von Honorarschulden der Privatklägerin gegenüber dem Be- schuldigten und Rechtsanwalt N._____ liess sich gemäss Vorinstanz hingegen
- 15 - nicht erstellen (Urk. 71 S. 31), ebenso wenig in Bezug auf das Stellen von massiv übersetzten Honorarrechnungen des Beschuldigten als Willensvollstrecker zum Nachteil der Erbinnen (Urk. 71 S. 34).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschul- digte habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, indem er durch ungleich hohe Zahlungen zu Gunsten der beiden Erbinnen die vom Erblasser vorgesehenen Erbquoten verletzt und dadurch dessen Willen, den er im Rahmen seines Willensvollstreckermandats durchzu- setzen habe, missachtet habe (Urk. 71 S. 34).
E. 3.2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei wie folgt zu ent- schädigen (Urk. 73 S. 3 f.; Urk. 115 S. 1 f.): Vorinstanz und Vorverfahren: Es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 39'250.15 zuzusprechen. Der wirtschaftliche Schaden (Umsatzeinbusse) sei vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen, aber mit mindestens CHF 30'000 zu entschädigen, und ab mittlerem Ver- fall seit der Eröffnung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26.09.2023 mit 5 % zu verzinsen. Es sei A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 2000 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall seit der Er- öffnung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26. Septem- ber 2023 mit 5 % zu verzinsen. Berufungsverfahren: Es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 36'624.40 zuzusprechen. Der wirtschaftliche Schaden (Umsatzeinbusse) sei vom Obergericht nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen, aber mit mindestens CHF 12'500 zu entschädigen, und ab mittlerem Verfall zwischen dem 26.09.2023 und dem 18.12.2024 mit 5 % zu verzinsen.
- 27 - Es sei A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 1'000 zuzusprechen. Diese sei ab der heutigen Berufungsver- handlung mit 5 % zu verzinsen.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB im Allgemeinen dargelegt und auf die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers kurz Bezug genommen. Dabei hat sie auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben und auf das Recht des Willensvollstreckers auf Akontozahlungen hingewiesen (Urk. 71 S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen in der Anwendung auf den konkreten Fall. Die Würdigung der Vorinstanz trägt dem Wesen der Willensvollstre- ckung auf der Basis der konkreten Eckwerte der Anklageschrift zu wenig Rech- nung, wie es die Staatsanwaltschaft als Ganzes tat.
E. 3.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte vom Erblasser testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt wurde und er dieses Amt angenommen hatte (vgl. auch Urk. 2/2). Wie lange dieses dauerte, ergibt sich aus der Anklage nicht (vgl. hierzu Erw. II.3.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die vorgeworfenen Handlungen in die Mandatszeit fallen, weshalb die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers nochmals näher zu beleuchten sind, da sich diese von einem ansonsten mit der Vermögensverwaltung Beauftragten in wesent- lichen Punkten unterscheiden. Die hier relevanten Aspekte sind nochmals aufzu- zeigen.
- 16 - 3.2.3.1. Die Willensvollstreckung muss als privatrechtliches Institut sui generis be- trachtet werden, das nicht als Ganzes eingeordnet werden kann, sondern aus sich selbst heraus ausgelegt werden muss. Der Willensvollstrecker ist weder (weisungs- gebundener) Vertreter noch Treuhänder des Erblassers oder der Erben, sondern er hat eine objektive Aufgabe, die durch den rechtgültigen Willen des Erblassers sowie die Rechtsordnung insgesamt bestimmt ist (vgl. Urteil 2C_933/2018 vom
25. März 2019 E. 5.5.1). Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Er gilt als beauftragt, die Erbschaft zu ver- walten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes vorzubereiten. Er ist gegenüber den Erben zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Der Willensvollstrecker hat bei all seinen Aufgaben einen grossen Handlungsspielraum und ist nicht verpflichtet, Anweisungen der Erben Folge zu leisten. Allerdings ist er dazu verpflichtet, im Interesse aller Erben zu handeln und auf deren Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 16 ff.). 3.2.3.2. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die Höhe des Honorars ist dabei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich der Kom- plexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrages sowie der damit verbundenen Verantwortung, festzulegen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, Art. 517 N 31). Die Vergütung des Willensvollstreckers wird erst mit Beendigung der Tätigkeit fällig. Anerkannt ist jedoch, dass der Willensvollstrecker bei länger dauernder Tätigkeit das Recht hat, selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen (BSK ZGB ll-KARRER/VOGT/LEU, Art. 517 N 28 ff.; Urteil 5A_672/2013 vom
24. Februar 2014 E. 6.1). Der Willensvollstrecker muss auch seine Vorschüsse nicht von den Erbinnen und Erben bewilligen lassen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010 vom 31. Mai 2023 E. 7.2.). Der Willensvollstrecker ist gegenüber den Erben aber auch diesbezüglich zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (Art. 518 i.V.m. Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB).
- 17 - 3.2.3.3. Den Willensvollstrecker trifft für seine Tätigkeit eine persönliche Verant- wortlichkeit disziplinarischer, zivilrechtlicher, strafrechtlicher und beruflicher Natur. Den Erben stehen bei Unregelmässigkeiten damit verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung: Bei Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers können die Erben die Aufsichtsbehörde anrufen (Art. 595 Abs. 3 ZGB). Fehlverhalten kann aber auch zu einer zivilrechtlichen Haftung (Art. 398 Abs. 2 OR, analog) oder zu einem Honorar- rückforderungsanspruch führen. Beim Honorarrückforderungsanspruch soll es sich gleichsam um einen eigenständigen bzw. gesonderten Anspruch handeln, und zwar einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 4.1; 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016 E. 7.2). Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen bleibt allerdings dem Zivilgericht vorbehalten. 3.2.3.4. Der Willensvollstrecker verfügt über einen Ermessensspielraum hinsicht- lich zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines Amtes. Der grosse Spiel- raum des Ermessens ist auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt. Dementspre- chend legt sich auch das Bundesgericht (in Prozessen betreffend die Aufsicht über den Willensvollstrecker im Sinne von Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB) bei der Überprüfung der Ermessensbetätigung des Willensvollstreckers Zurückhal- tung auf, wie es in einem Strafverfahren betreffend qualifizierte Veruntreuung durch einen Willensvollstrecker festhielt (Urteil 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.). 3.2.4.1. Prüft man nun die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 27. Februar 2023 anhand der aufgezeichneten Stellung und der Rechte und Pflichten des Willens- vollstreckers, gilt es vorweg festzuhalten, dass das vorgeworfene Nichteinhalten einer testamentarisch angeordneten Erbquote primär eine zivilrechtliche Leistungs- störung und noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Nicht jede Leis- tungsstörung begründet sodann effektiv einen Vermögensschaden. Die Folgen von Leistungsstörungen regelt das Zivilrecht. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einher- ginge (vgl. Urteil 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8 mit Hinweis auf Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2).
- 18 - 3.2.4.2. Ebenso wenig lässt das Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 595 Abs. 3 ZGB im Rahmen der Behördenaufsicht direkt auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten schliessen. Das Beschwerdeverfahren ist eine «quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrechts» (BSK- LEU/BRUGGER, Art. 595 ZGB N 33). Die Überprüfungsbefugnis der Aufsichts- behörde beschränkt sich auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, wie es dann auch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde im Urteil vom 28. August 2020 tat (Urk. 13/18 S. 5 ff.). Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivil- gericht zuständig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010 vom
31. Mai 2023 E. 3 mit Hinweisen). Durch die materielle Rechtskraft des Beschwer- deentscheides ist lediglich die Aufsichtsbehörde gebunden, nicht hingegen der ordentliche Richter, der bei einer Klage (z.B. einer Verantwortlichkeitsklage oder Rückforderungsklage) möglicherweise den gleichen Sachverhalt zu überprüfen hat (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 595 N 35). Das gilt umso mehr für das Strafgericht (vgl. hierzu im Übrigen auch Art. 53 Abs. 2 OR). 3.2.4.3. In Bezug auf das vorgeworfene, "massiv übersetzte" Honorar ist nochmals auf die fehlenden Angaben zum Nachlasswert in der Anklageschrift zu verweisen. Einerseits genügt es nicht, erst mit dem Plädoyer entsprechende Informationen zu liefern, in dem die Staatanwaltschaft folgendes vortrug (Urk. 58 S. 3): "Die Ge- schichte, die sich hier präsentiert, ist eigentlich ganz einfach. Es gab einen Todes- fall und einen Willensvollstrecker. Der Erblasser hinterliess zwei Erbinnen, welche je zur Hälfte an seinem Nachlass berechtigt waren. Der Nachlass war überschau- bar und belief sich auf knapp eine Million Schweizer Franken. Ein Bankkonto, eine zum Verkauf stehende Liegenschaft, eine Eigentumswohnung, ein Chalet, ein Bild 'E._____' sowie weitere unbedeutende Bilder und etwas Hausrat. Wobei einige die- ser Vermögenswerte unbestrittenermassen aus einem Vornachlass stammten und zwischen drei Parteien zu teilen waren" (Urk. 58 S. 3). Andererseits ist daran zu erinnern, dass es sich beim Streit über das Honorar um einen reinen Abrechnungs- prozess im Rahmen umstrittener Rechtspositionen handelt, die erst in einem or- dentlichen zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden können. Wenn schon das Auf- sichtsverfahren nicht bezweckt, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen
- 19 - Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (vgl. Urteil 5D_136/2015 vom 6. [recte: 18.] April 2016 E 5.2. und 6.2.), so gilt dies a fortiori für das Strafverfahren. Es geht nicht an, reine Zivilrechtsstreitigkeiten mit Mitteln des Strafrechts auszutragen. Be- streiten Erbinnen die Höhe des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zur gesamten Hand zu. Daraus ergibt sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen For- derung sowie diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf dem Zivilweg zu er- folgen haben. Vergütung und Spesenersatz sind im Streitfall durch den ordentli- chen Richter festzulegen (Urteil 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). In die- sem Sinne äusserte sich denn auch die Aufsichtsbehörde im Urteil vom 28. August 2020 betreffend die Beschwerde gegen den Beschuldigten als Willensvollstrecker (Urk. 13/18 S. 16 f.). Am Rande sei vermerkt, dass das Einzelgericht als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstreckung zwar Beanstandungen an der Mandatsführung anbrachte und diverse Massnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen traf (Urk. 13/18). Im Gegen- satz zur Staatanwaltschaft erachtete sie den Nachlass aber als komplex. Zur Be- gründung wies das Einzelgericht als Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Abwicklung abhängig gewesen sei von der Teilung dreier Liegenschaften und einem wertvollen Gemälde, an welchen zwei verschiedene Erbengemeinschaften Ansprüche erhoben hätten. Schliesslich hätten sich auch die Vertreter von †C._____ und Dr. K._____ (Schwester des Erblassers und Teil der Erbengemeinschaft aus deren elterlichen Nachlass [Mutter †G._____, gestorben am tt.mm.2001]; Urk. 2/5) in der Pendenz der Abwicklung des Studios im L._____ vom Februar 2017 bis zum Februar 2019, mithin ganze zwei Jahre, Zeit genommen. Die Dauer der Nachlassabwicklung sei demnach nicht nur auf die Amtsführung des Beschwerdegegners (des heutigen Beschuldigten) zurückzuführen, weshalb hieraus keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners (des Beschwerdeführers) abgeleitet werden könne (Urk. 13/18 S. 12). 3.2.4.4. Sollte es dennoch zu einer strafrechtlichen Beurteilung des Handeln eines Willensvollstreckers kommen, ist weiter zu beachten, dass diesem gemäss obigen Ausführungen in der Mandatsführung ein grosser Ermessenspielraum zukommt.
- 20 - Dies gilt auch für den heutigen Beschuldigten bei den in der Anklage angeführten Überweisungen, welche vom Beschuldigten – mit geringfügigen rechnerischen Be- richtigungen (Urk. 61 S. 1 f.) – im Übrigen auch anerkannt wurden (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 113 S. 12). Er war grundsätzlich berechtigt, ab dem Nachlasskonto Geld zum Mandatszweck zu beziehen, und zwar auch zwecks eigener Vergütung im Rahmen von Akontozahlungen. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass auch Vorschüsse an die Erben zulässig sind (Urk. 61 S. 25). Diese haben provisorischen Charakter, stellen Verwaltungshandlungen des Willensvollstreckers und nicht Teil-Erbteilun- gen dar, die der Zustimmung aller Erben bedürften (BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 46). Diese können auf Anrechnung an den Erbteil – faktisch z.B. als zinslose Darlehen – ausgerichtet werden. Ob und wie diese Vorschüsse an die Erbin F._____ in concreto die definitiven Verhältnisse beeinflussten, lässt sich gemäss nachfolgenden Ausführungen nicht sagen. Daran ändert auch nichts, dass die Aufsichtsbehörde den Beschuldigten angewiesen hatte, Honorarzahlungen auf das Nachlasskonto zurück zu überweisen und keine weiteren Honorarzahlungen aus dem Nachlass zu seinen Gunsten zu überweisen (Urk. 13/18, Dispositiv-Ziff. 1 lit. a und c). Dabei handelt es sich wie gesagt um aufsichtsrechtliche und diszi- plinarische Massnahmen während laufender Mandatsführung mit insofern vor- läufigem Charakter, als die definitive Beurteilung dem Zivilgericht vorbehalten ist. 3.2.4.5. Ob aus den in der Anklage aufgeführten Überweisungen und Verrechnun- gen effektiv eine Missachtung der vom Erblasser zugewiesenen Erbquoten und ein Vermögensschaden resultierte, wie das die Anklage im Umfang von Fr. 148'787.90 zum Nachteil von †C._____ behauptet (Urk. 34 S. 8), lässt sich bereits anhand der Anklageschrift vom 27. Februar 2023 nicht beantworten. Denn diese stellt in Bezug auf das vorliegende Willensvollstreckermandat nicht mehr und nicht weniger als eine Momentaufnahme dar. Dem Anklagesachverhalt entnimmt man – wie bereits erwähnt – nicht, dass der Beschuldigte sein Mandat im Zeitpunkt der letzten einge- klagten Handlungen bereits beendet hätte. Es ist gegenteils von einem laufenden Mandat auszugehen. Die Anklage erwähnt auch keine Schlussabrechnung des Wil- lensvollstreckers über Einnahmen, Ausgaben und Teilung, die insb. auch die ge- samten Honoraransprüche, Spesen und Auslagen enthalten würde (vgl. hierzu BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 16 ff.), oder gar ein Ergebnis der Teilung des gesamten
- 21 - Nachlasses, aus der sich bei definitiver Bevorzugung der Erbin F._____ eine end- gültige Benachteiligung der Erbin †C._____ ergeben hätte. Insofern lassen sich in Bezug auf den angeklagten Deliktszeitraum weder eine strafrechtlich relevante Ver- letzung von Pflichten des Beschuldigten als Willensvollstrecker noch der Eintritt ei- nes Vermögensschadens erstellen. Diesen behandelt die massgebliche Anklage- schrift vom 27. Februar 2023 als endgültig eingetretenen Schaden, nicht aber als vorübergehenden oder als blosse Vermögensgefährdung (Urk. 34 S. 8). Die An- nahme der Vorinstanz, es sei der Privatklägerin †C._____ "zumindest vorüberge- hend" ein Schaden im Umfang von Fr. 98'1197.53 findet keine Stütze in der An- klage und kann daher nicht geteilt werden. Liegt aber kein Vermögensschaden vor, kommt Art. 158 StGB nicht zur Anwendung. Insofern erübrigt es sich auch, auf die Rüge der Verteidigung betreffend Verletzung des Anklageprinzips noch einzuge- hen (vgl. Urk. 92 S. 17; Urk. 114 S. 8 ff.). 3.2.4.6. Dass die Anklage für den angeklagten Deliktszeitraum (16.12.2015- 11.07.2019) nur einen vorübergehenden Zustand über den Stand des Nach- lassvermögens darstellt, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte als Willens- vollstrecker den beiden Erbinnen erst am 13. November 2020 einen Rechen- schaftsbericht mit den Titeln "Mandatsführung mit detaillierter Abrechnung über Honoraransprüche" und "Mitwirkungshandlungen/Teilungsvorschlag" zustellte (Urk. 14/6). Im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag wies der Beschuldigte auf ausstehende Auskünfte für den Teilungsvorschlag hin, so "insbesondere Nachlass der vorverstorbenen †G._____, lebzeitige ausgleichungspflichtige Zuwendungen, Festlegung betreffend das obergerichtliche Trennungsurteil in Sachen Unterhalt und «Güterrecht» sowie Nachlass-Aktiva wie Chalet M._____ / Wohnung J._____ / weitere Wertgegenstände und vor allem E._____" (Urk. 14/6 S. 11). Er orientierte die beiden Erbinnen dahingehend, dass er ihnen ohne diese Informationen einen Teilungsvorschlag aufgrund von Annahmen unterbreiten und er bei Ablehnung des Vorschlags das Willensvollstreckermandat niederlegen würde und er es den Parteien überlassen müsse, eine gerichtliche Erbteilung zu erlangen (Urk. 14/6 S. 11). Daraus ergibt sich klar, dass die Teilungsvorbereitungen während des angeklagten Deliktszeitraums noch am Laufen waren und eine überprüfbare Schlussrechnung noch nicht vorlag, so dass sich per 11. Juli 2019
- 22 - (Ende des angeklagten Deliktszeitraums) auch noch nicht erstellen lässt, dass die Erbquoten nicht eingehalten wurden. Damit lassen sich weder Pflichtverletzungen des Beschuldigten als Willensvollstrecker nachweisen, noch kann auf dieser Grundlage ein (wie angeklagt) definitiver Schaden – weder überhaupt noch im Umfang der angeklagten Fr. 148'787.90 (Urk. 34 S. 8) – im Sinne von Art. 158 StGB erstellt werden.
E. 3.2.5 Der Tatbestand von Art. 158 StGB wäre im Übrigen auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Dieser erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz, was hier bedeuten würde, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum wusste, dass er die Erbin †C._____ finanziell schädigen würde bzw. er ernsthaft mit einer Vermögensschädigung rechnete, sich aber mit diesem Risiko abfand. Entspre- chendes kann ihm aufgrund der mit der Anklage gelieferten Momentaufnahme
– das Ergebnis der Erbteilung war im Deliktszeitraum noch nicht bekannt – nicht unterstellt werden.
E. 3.2.6 Wollte man dem Beschuldigten unterstellen, dass er mit der Mandatsführung bisweilen überfordert war und er selber retrospektiv Verbesserungsbedarf verortete (vgl. z.B. Prot. I S. 16 f.; Urk. 113 S. 9), so liessen sich allfällige Pflichtverletzungen allenfalls strafrechtlich unter den Begriff der Fahrlässigkeit subsumieren (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dazu werden in der Anklageschrift aber keine konkreten Gesichts- punkte angeführt. Eine aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangene ungetreue Geschäftsführung ist nicht strafbar. 3.2.7.1. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten durchaus Fragen im Zusammenhang mit dessen Berufspflichten als Anwalt im Sinne von Art. 12 BGFA, insbesondere dessen lit. a-b und lit. i, aufwirft und entsprechende Unzulänglichkeiten auch schon im Beschwerdeverfahren nach Art. 595 ZGB Thema waren. Dort führten diese allerdings nicht etwa zu der von der Erbin †C._____ beantragten Absetzung des Willensvollstreckers, wohl aber zu kon- kreten Anweisungen zur weiteren Mandatsführung (Urk. 13/18, Dispositiv-Ziff. 1). 3.2.7.2. Gestützt auf § 39 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich meldete die Staatanwaltschaft der kantonalen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
- 23 - Anwälte die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Urk. 25/1), welches Verfahren sistiert ist (Urk. 113 S. 2). Die Beurteilung der nicht strafrechtlich relevanten, aber dennoch problematischen Aspekte der Mandatsführung, wie Aufklärung, Rechnungstellung, Verrechnung, Interessenkollision etc., bleiben der allfälligen Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte vorbehalten.
E. 3.3 Gemäss obigen Ausführungen trifft den freizusprechenden Beschuldigten kein strafrechtliches Verschulden. Dass der Beschuldigte durch sein Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat und diese Verstösse adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung waren, lässt sich auf der Basis der vorliegenden Anklage nicht sagen. Damit kommt eine Entschädi- gung gemäss Art. 429 StPO grundsätzlich in Frage.
E. 3.4 Entschädigung für erbetene Verteidigung
E. 3.4.1 Zu den entschädigungsfähigen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug einer Verteidigung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexi- tät des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., N 1810). Der Beschuldigte ist zwar selber Rechtsanwalt. Die Vorwürfe betreffen aber seine Tätigkeit als Willensvollstrecker und damit zivilrechtliche Aspekte. Dies lässt den Beizug einer anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt aus diesem Fachgebiet daher nicht ohne Weiteres als ungerechtfertigt erscheinen, weshalb dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten ist.
E. 3.4.2 Für das Vorverfahren machte der Beschuldigte wegen der schwierigen Auf- schlüsselung für die Aufwendungen für das eingestellte Verfahren den hälftigen Aufwand geltend, nämlich Fr. 18'518.55. Dafür lieferte er einen Tätigkeitsnachweis (Urk. 61A/2). Für das erstinstanzliche Verfahren verlangte der Beschuldigte für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 20'731.60, ebenfalls unter Beilage einer Aufstellung der getätigten Aufwendungen (Urk. 61A/3). Diese Auf- wendungen sind ausgewiesen und angemessen, weshalb der Beschuldigte für seine Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner Verteidigung im Vor- und Hauptverfahren antragsgemäss mit Fr. 39'250.15 zu entschädigen ist.
- 28 -
E. 3.4.3 Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung von Fr. 36'624.40 (Urk. 115 S. 1). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Be- schuldigten bereits im Vor- und Hauptverfahren verteidigt hat und der Standpunkt des Beschuldigte im Berufungsverfahren unverändert blieb, was sich aus der iden- tischen Argumentation im Parteivortrag ergibt, erweist sich eine Entschädigung in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt. Mit Blick auf Komplexität des Falls und Verant- wortung des Anwalts, welche Kriterien sich vorliegend im Mittelfeld bewegen, er- weist sich im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV).
E. 3.4.4 Dem Beschuldigten ist für das Strafverfahren daher eine Entschädigung von insgesamt Fr. 54'250.– zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO).
E. 3.5 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
E. 3.5.1 Der Beschuldigte verlangte für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung (zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall) nach richterlichem Ermessen, mindestens aber Fr. 12'500.– bzw. Fr. 30'000.– (Urk. 73 S. 3; Urk. 115 S. 2, S. 43). Zur Begründung macht er geltend, er habe durch dieses Strafverfahren fraglos wirtschaftliche Einbussen erlitten. Er habe an diversen Einvernahmen teilnehmen müssen und stehe einen ganzen Tag vor Gericht. Ferner seien mehrere Besprechungen mit dem Verteidiger zwingend notwendig gewesen. Er habe sich mit den Verfahrensakten auseinander zu setzen und Beweise zu seinen Gunsten zu sammeln gehabt. Angesichts der Fülle der Sachverhalte, die zu Umsatzeinbussen geführt hätten, lasse sich der wirtschaftliche Schaden letztlich schlicht nicht beziffern, weshalb er diesen dem richterlichen Er- messen nach Art. 42 Abs. 2 OR überlasse. Ausgangspunkt für die vom Gericht vorzunehmende Schätzung seien zunächst die Tätigkeitsnachweise des Vorver- fahrens und des gerichtlichen Verfahrens. Dazu würden die Befassung des Be- schuldigten mit den Verfahrens- sowie den eigenen Akten und die Beibringung von Beweismitteln sowie die Reisespesen kommen. Auf dieser Basis sei seine wirt- schaftliche Einbusse zu schätzen, wobei von einem durchschnittlichen, der Er- fahrung und dem Alter des Beschuldigten angemessenen Stundenansatz von
- 29 - Fr. 300.00 auszugehen sei. Aus Sicht der Verteidigung sei ein Aufwand von insge- samt mindestens 100 Stunden zu entschädigen und antragsgemäss zu verzinsen (Urk. 61 S. 54 f.; Urk. 115 S. 42 f.).
E. 3.5.2 Der Beschuldigte hat seine Ansprüche nicht genügend substantiiert. Der Beschuldigte beschränkt sich darauf zu behaupten, dass ein konkreter Schaden- nachweis angesichts der "Fülle der Sachverhalte", die zu Umsatzeinbussen geführt hätten, nicht möglich sei. Das Vorbringen überzeugt nicht. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich um Schadenposten, die einem strikten Nachweis zugänglich wären. Inwiefern das Erbringen eines strikten Beweises bei Umsatzeinbussen beispiels- weise infolge Wahrnehmung konkreter Einvernahmetermine nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3), ist mit dem Verweis auf die "Fülle der Sachverhalte" nicht dargetan. Die einzelnen Prozesshandlungen im vor- liegenden Strafverfahren waren ohne Weiteres bestimmbar und dem Beschuldigten wäre offen gestanden, die erlittenen Umsatzeinbussen zu substanziieren. Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR fällt deshalb ausser Betracht. Da der Beschuldigte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, ist sein Antrag auf Entschädigung infolge Umsatzeinbussen abzuweisen.
E. 3.6 Genugtuung
E. 3.6.1 Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei einem Freispruch eine Genugtuung zu. Hauptbeispiel einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Ein Genugtuungsanspruch kann jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Die Verletzung muss nicht zwingend in einer Inhaftierung oder anderen Zwangsmassnahmen und deren Folgen bestehen. Denkbare Ursachen sind auch die Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder eine andere schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (vgl. hierzu auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., N 1817). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder
- 30 - kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Bloss- stellung gegen aussen genügt im Regelfall jedoch nicht (Urteil 6B_1087/2017 vom
18. Januar 2018 E. 1.2.).
E. 3.6.2 Der Beschuldigte hatte im Verlauf des Verfahrens nie einen Freiheitsentzug oder schwerwiegende Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen etc. zu gewärtigen. Dass der Beschuldigte wesentliche Nachteile in beruflicher und persönlicher Hinsicht zu befürchten hatte oder solche gehabt hätte, wobei die in diesem Zusammenhang erlittene immaterielle Unbill über diejenige eines durchschnittlichen Strafverfahrens hinaus gegangen wäre, ist nicht dargetan. Die unbelegte Behauptung, dass sich sein Strafverfahren in gewissen Justizkreisen herumgesprochen habe (Urk. 113 S. 2), begründet ebenfalls keine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen. In der Gesamtbe rechtfertigen die konkreten Umstände keine Genugtuung. Das entsprechende Begehren des Beschuldigten ist daher abzuweisen.
4. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte mit Datum vom
3. Juni 2024 ihre Honorarnote ein (Urk. 97). An der geltend gemachten Entschädi- gung von Fr. 1'011.40 (inkl. MwSt.) hielt sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 fest (Urk. 111). Das beantragte Honorar ist ausgewiesen und angemessen. Rechts- anwältin lic. iur. von Y._____ ist daher mit Fr. 1'011.40 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen:
E. 4 Beweisanträge und Rückweisungsantrag Der Beschuldigte liess bereits am 4. Mai 2024 eine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz beantragen (Urk. 92), welchen Antrag er anlässlich der Beru- fungsverhandlung wiederholte, unter Erneuerung diverser Beweisanträge (Urk. 114). Aufgrund nachfolgender Erwägungen zum Schuldpunkt (Erw. III.) be- steht weder Anlass für weitere Beweiserhebungen noch für eine Rückweisung.
E. 4.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Anweisung gemäss Verfügung [recte: Urteil] des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2020, welche unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit dem Hin- weis auf Art. 292 StGB erfolgt sei, innert zwei Monate ab Rechtskraft des Urteils die durch ihn unrechtmässig bezogenen Fr. 197'576.60 zurück in das Nach- lasskonto einzubezahlen, missachtet zu haben und dies erst mittels zweier Über- weisungen vom 13. November 2020 – und damit zu spät – auf das Nachlasskonto zurück transferiert zu haben. Damit habe er sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht.
E. 4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zu spät bezahlt hat. Er räumt vielmehr ein, dass ihm möglicherweise ein Versehen unterlaufen sei. Zunächst habe er überlegt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzureichen, dann habe er aber
- 24 - davon abgesehen und es sei möglich, dass in diesem Zusammenhang die Frist überschritten worden sei (Urk. 3/4 S. 22; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 11). Seine Verteidigung bringt sodann vor, dass es sich vorliegend um einen Sachverhalts- irrtum handeln würde, weil der Entscheid bei unbenutzter Rechtsmittelfrist ausnahmsweise sogleich mit der Zustellung rechtskräftig geworden sei, im Normalfall Urteile jedoch erst rechtskräftig würden, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen seien (Urk. 61 S. 50; Urk. 115 S. 34 ff.).
E. 4.3 Würdigung Das Urteil vom 28. August 2020 war gleichentags in Rechtskraft erwachsen (Urk. 13/20), weshalb die Überweisung spätestens per 28. Oktober 2020 hätte ausgeführt werden müssen. Der Beschuldigte nahm die entsprechenden Über- weisungen aber erst am 13. November 2020 vor (Urk. 14/5 Blatt 4). Die Anweisung an den Beschuldigten, die Rücküberweisungen durchzuführen, stand sodann unter der Androhung von Art. 292 StGB. Aus § 84 GOG i.V.m. Art. 325 ZPO ergibt sich die (formelle) Rechtskraft des Urteils vom 28. August 2020. Wie der Beschuldigte indes zu Recht geltend macht, ist in subjektiver Hinsicht von einem Sachverhalts- irrtum auszugehen: Zum einen sind seine Aussagen hinsichtlich der Erwägung eines Rechtsmittels und Annahme der Rechtskraft nach Ablauf der Rechtsmittelfrist konsistent und schlüssig. Zum anderen wird sein Vorbringen durch den Umstand gestützt, dass er die Zahlung exakt zwei Monate nach dem von ihm irrtümlich angenommenen Rechtskraftsdatum vornahm. Selbst wenn der Umstand der rückwirkenden Rechtskraft am Rande einer Einvernahme angesprochen worden wäre, so legt das (mit einem Zufall schlecht erklärbaren) Zahlungsdatum nahe, dass der Beschuldigte tatsächlich einem (normativen) Sachverhaltsirrtum unterlag (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Indem der Beschuldigte verkannte, dass die Rechtskraft rückwirkend auf den 28. August 2020 eintrat, konnte er keinen Vorsatz der Wider- handlung gegen eine amtliche Verfügung bilden, weshalb er auch diesbezüglich freizusprechen ist.
- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 5 Allgemeine Hinweise
E. 5.1 Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
E. 5.2 Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt.
- 13 - III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 26. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-4. […]
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6.-9. […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'011.40 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1% MWSt)
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung, das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren und das Berufungsverfahren für anwaltliche Verteidigung - 32 - eine Prozessentschädigung von Fr. 54'250.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird abgewiesen.
- Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 112.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230570-O/U/bs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 26. September 2023 (DG230024)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 46). Urteil der Vorinstanz (Urk. 62 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 500.– sowie mit Fr. 3'000.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen.
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (Akonto- Fr. 21'232.50 zahlungen von Fr. 18'088.50 bereits erhalten). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldig- ten im Umfang von Fr. 12'188.26 auferlegt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Fr. 9'044.24 mit Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Februar 2023 dem Beschuldigten bereits anteilsmässig auferlegt wurden.
10. (Mitteilungssatz)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge
a) Des Beschuldigten (Urk. 73; Urk. 115 S. 1 f.):
1. Der Beschuldigte A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Allfällige Zivilansprüche seien abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.
3. a) Die Kosten beider gerichtlichen Instanzen sowie diejenigen des Vor- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) A._____ sei wie folgt zu entschädigen: Vorinstanz und Vorverfahren: Es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 39'250.15 zuzusprechen. Der wirtschaftliche Schaden (Umsatzeinbusse) sei vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen, aber mit mindestens Fr. 30'000 zu entschädigen, und ab mittlerem Ver- fall seit der Eröffnung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26.09.2023 mit 5 % zu verzinsen.
- 4 - Es sei A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 2000 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall seit der Eröff- nung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26. September 2023 mit 5 % zu verzinsen. Berufungsverfahren Es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 36'624.40 zuzusprechen. Der wirtschaftliche Schaden (Umsatzeinbusse) sei vom Obergericht nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen, aber mit mindestens Fr. 12'500 zu entschädigen, und ab mitt- lerem Verfall zwischen dem 26.09.2023 und dem 18.12.2024 mit 5 % zu verzinsen. Es sei A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 1'000 zuzusprechen. Diese sei ab der heutigen Berufungsver- handlung mit 5 % zu verzinsen.
b) Der Privatklägerin (Urk. 97): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.). Hervorzuheben ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch eine Strafanzeige des Rechtsanwalts lic. iur. B._____ namens und im Auftrag von †C._____ gegen den im Nachlass von †D._____ eingesetzten Willensvollstrecker, den Beschuldigten, datiert vom 12. Februar 2020, eingeleitet wurde (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 27. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 34).
2. Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 26. September 2023 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen. Er wurde mit 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft (Urk. 71 S. 46). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 41). Der Beschuldigte meldete sodann fristgerecht Berufung an (Urk. 63) und erstattete nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung innert Frist am 27. November 2023 die Berufungs- erklärung (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht zur Frage der Anschlussberufung vernehmen und die Privatklägerin verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 76).
3. In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge und einen Verfahrensantrag (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen und zum Verfahrensantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 74). Nachdem innert Frist von der Staatsanwaltschaft keine Stellung- nahme einging, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 obliga- torisch Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen und zum Verfahrensantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Am 18. Dezember 2023 liess die
- 6 - Privatklägerin mitteilen, dass sie bezüglich der Beweisanträge auf die Präsidial- verfügung vom 2. Mai 2023 sowie das vorinstanzliche Urteil verweise (Urk. 76). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 15. Januar 2024 (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Anträge des Beschuldigten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe gleichlautende Beweisanträge im Vorverfahren und im Hauptverfahren gestellt. Diese seien bereits von ihr sowie von der Vorinstanz abgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft verwies auf ihren Beweisergänzungsentscheid vom 24. Februar 2023 (Urk. 32/12), die vorinstanz- liche Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 sowie die Ausführungen im vorin- stanzlichen Urteil. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2024 wurden die Be- weisanträge und der Verfahrensantrag abgewiesen (Urk. 80). Mit Eingabe vom
4. Mai 2024 liess der Beschuldigte sodann einen Antrag auf Rückweisung des Strafprozesses sowie einen Antrag auf Abnahme der Vorladung für die Berufungs- verhandlung vom 12. Juni 2024 stellen (Urk. 92). Der Antrag auf Abnahme der Vorladung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2024 abgewiesen. In der Folge stellte der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden, Oberrichter lic. iur. B. Amacker (Urk. 95+98), welches er wieder zurückzog (Urk. 105). Die Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2024 fand infolge einer Er- krankung des Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht statt (Urk. 99-101). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 stellte die Verteidigung den Antrag, auf eine (erneute) Ladung zur Berufungsverhandlung sei zu verzichten, solange nicht über den Rückweisungsantrag entschieden worden sei (Urk. 102). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 teile die Verfahrensleitung der Verteidigung mit, dass der Rückweisungs- antrag anlässlich der Berufungsverhandlung behandelt werde (Urk. 103).
4. Am 18. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschien (Prot. II S. 8).
- 7 - II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. Mit Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten delinquentes Verhalten in der Zeit vom
16. Dezember 2015 bis 11. Juli 2019 vorwirft (Urk. 134 S. 2 ff.). Auch das StGB hat zwischenzeitlich relevante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht in Kraft. Weiter wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB wurde angepasst. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist, was gegebe- nenfalls zu beachten sein wird (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche
- 8 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 73). Nicht angefochten ist die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin. Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Vorbemerkungen und Anklagegrundsatz 3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Verhalten der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, eventualiter im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht (Urk. 34 S. 9). Die Vorinstanz sprach den Beschul- digten bezüglich ungetreuer Geschäftsführung im Sinne des Eventualantrags schuldig, welche rechtliche Würdigung von der Staatsanwaltschaft, die weder Be- rufung noch Anschlussberufung erhoben hat, nicht angefochten wurde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist auf die Qualifikation bei
- 9 - Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB daher im Be- rufungsverfahren nicht mehr einzugehen. 3.3.1. In Bezug auf den Grundtatbestand von Art. 158 StGB ist das Folgende zu beachten: Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist relativ unbe- stimmt, da die Pflichtverletzung im Gesetz, d.h. in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spe- zieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; BGE 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (vgl. hierzu auch Urteile 6B_203/2022, 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.5.5), vorliegend im Wesentli- chen aus dem konkreten Auftrag des Erblasser entsprechend der Verfügung von Todes wegen und den Rechten und Pflichten gemäss Art. 517 ff. ZGB, wobei auch Auftragsrecht hilfsweise berücksichtigt werden kann (vgl. PraxKomm Erbrecht- CHRIST/EICHNER, Art. 518 ZGB, N 29; vgl. dazu im Weiteren Erw. III.). 3.3.2. Gemäss Anklageschrift vom 27. Februar 2023 hatte der Erblasser †D._____ (geboren am tt. Juli 1936, gestorben am tt.mm.2015; nachfolgend: Erblasser) den Beschuldigten am 22. März 2014 testamentarisch zu seinem Willensvollstrecker ernannt. Die Annahme des Amtes als Willensvollstrecker durch den Beschuldigten sei vom zuständigen Gericht am 16. Dezember 2015 vorgemerkt worden (Urk. 34 S. 3). Dieses Datum entspricht dem Beginn der Deliktszeitraums gemäss Anklageschrift (Urk. 34 S. 2). Allerdings werden konkrete Handlungen erst ab 5. Januar 2016 spezifiziert (Urk. 34 S. 3 ff.). 3.3.3. Ob, wann und wie die Willensvollstreckung hier beendet wurde, entnimmt man der Anklageschrift nicht. Dies wäre aber für die Beurteilung allfälliger Pflicht- verletzungen des Beschuldigten als Willensvollstreckers aufgrund der – gegenüber dem bloss Beauftragten – speziell gesetzlich geregelten Stellung inklusive seines Anspruchs auf angemessene Entschädigung (Art. 517 f. i.V.m. Art. 595 ZGB) von Bedeutung, zumal auch die Vergütung des Willensvollstreckers erst mit der Been- digung der Tätigkeit fällig wird (vgl. hierzu Erw. III.3.2.3.2.). Aufgrund des angege- benen Enddatum des Deliktsraums (11.07.2019; Urk. 34 S. 2), lässt sich anhand
- 10 - der Anklage nur annehmen, dass die vorgeworfenen Handlungen während der Amtsführung erfolgten. Ebenso kann gestützt auf die Anklageschrift bloss vermutet werden, dass der Nachlass in diesem Zeitpunkt (11.07.2019) noch nicht vollständig geteilt war. Die Anklage liefert dazu nur vage Hinweise, indem sie z.B. wie folgt auf eine Erbteilung Bezug nimmt: "[…] zumal er bei korrekt erfolgter Erbteilung nicht in den Genuss der sich selber überwiesenen Fr. 197'575.81 gekommen wäre, was dem Beschuldigten bekannt war.." (Urk. 34 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erwähnte erst in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz am 26. September 2023, dass auch "nach über fünf Jahren nach dem Ableben von †D._____ (verstorben am tt.mm.2015) noch keine Teilung des überschaulichen Nachlasses erfolgt war und ein ordentli- cher Rechenschaftsbericht bis heute fehlt" (Urk. 60 S. 3). Dass die Erbteilung voll- ständig durchgeführt wurde, was das Willensvollstreckermandat spätestens been- det hätte, entnimmt man der Anklageschrift mit anderen Worten nicht. Dieser Um- stand verletzt das Anklageprinzip noch nicht, hat aber Auswirkungen auf die mate- rielle Beurteilung (vgl. hierzu Erw. III.). 3.3.4. Ebenfalls keine Angaben finden sich zum Wert des Gesamtnachlasses, wie von der Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht gerügt wurde (Urk. 61 S. 29). Damit fehlt es an einer Referenz zum beanstandeten Aufwand des Willensvollstreckers. Dies erweist sich insofern als problematisch, als dem Beschuldigten im Zusammen- hang mit Akontozahlungen für das Willensvollstreckermandat eine "massiv über- setzte und durch den getätigten Aufwand folglich nicht gerechtfertigte Summe", die er in Rechnung gestellt habe (Urk. 34 S. 5), oder "massive Auszahlungen an sich selbst" (Urk. 34 S. 6) bzw. "massiv übersetzte Honorarzahlungen in Rechnung" gestellt habe (Urk. 34 S. 8), vorgeworfen werden. Auch wenn diese Attribute mit konkreten Honorarrechnungen bzw. Auszahlungen und damit mit Zahlen verknüpft werden, fehlt ihnen wegen fehlender Angaben zum Nachlasswert jegliche Aussa- gekraft, zumal in der Anklageschrift weder ein Stundenaufwand noch ein Stunden- ansatz genannt wird. Es genügt nicht, dass die Staatsanwaltschaft sich erst im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz zum Wert des Nachlasses äussert (vgl. Urk. 58 S. 3). Das Anklageprinzip ist diesbezüglich noch gewahrt, die fehlenden Angaben wirken sich aber auch auf die Beurteilung des Schuldpunkts aus (vgl. hierzu Erw. III.).
- 11 - 3.3.5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser sei sich im Zeitpunkt, als er die unter Missachtung der feststehenden Erbquote getätigten Überweisungen ausgeführt habe, stets bewusst gewesen, dass keine weiteren Vermögenswerte des Erblassers mehr vorhanden gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung der beiden Erbinnen hätte ausgleichen können. Im Wesent- lichen hätten weitere Vermögenswerte nur noch aus einem Bild «E._____» bestanden, dessen Wert jedoch absolut unklar sei, jedoch schätzungsweise lediglich rund Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 betrage und welcher Vermögenswert nicht einmal ausreichen würde, um die offenstehenden Forderungen aus seinem Mandat als Willensvollstrecker zu begleichen, auf deren Bezahlung der Beschul- digte bestanden habe (Urk. 34 S. 8). Die Formulierung der Staatsanwaltschaft erweist sich insofern als verun- glückt, als sie mit der Anklage gleich selber Zweifel an den noch vorhandenen Ver- mögenswerten zum Ausdruck bringt, was mit Blick auf den behaupteten Schaden nach dem Grundsatz in dubio pro reo schon nach einem Freispruch rufen könnte. Die Staatsanwaltschaft hätte im Rahmen der Untersuchung die Möglichkeit und die Pflicht gehabt (Art. 6 StPO), diesen aus ihrer Sicht relevanten Wert durch ein Gut- achten oder eine formelle Schätzung des Verkaufswerts bestimmen zu lassen und nicht eine Ungefährzahl zu nennen, die dem blossen Auktionsinitialwert gemäss unverbindlicher Auskunft entsprach (vgl. Urk. 2/39). Ebenso ist die Verknüpfung mit dem Honoraranspruch des Beschuldigten hier nicht nachvollziehbar, geht es doch nicht um die Forderung des Beschuldigten, sondern die angeblich missachteten Erbquoten und damit einhergehenden Pflichtverletzungen im Rahmen der Willens- vollstreckung. Diese Punkte, auf die nachfolgend einzugehen ist, beschlagen aber eher die Beweislage als den Anklagegrundsatz, (vgl. Erw. III.). Zum Thema des Schadens, unter welchem Titel der Beschuldigte eine Ver- letzung des Anklageprinzips rügt (vgl. Urk. 92 S. 17), ist ebenfalls im Rahmen des Schuldpunkts einzugehen (Erw. III.). 3.4.1. Dem Beschuldigten wird unter dem Titel "Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen" vorgeworfen, er sei mit Verfügung [recte: Urteil] des Bezirksgerichts
- 12 - Zürich vom 28. August 2020 aufgefordert worden, innert zwei Monaten ab Rechts- kraft des Urteils die durch ihn unrechtmässig bezogenen Fr. 197'576.60 zurück auf das Nachlasskonto zu überweisen. Dies habe er erst am 13. November 2020 und damit zu spät getan (Urk. 34 S. 9). 3.4.2. Ob der Beschuldigte die Rückzahlungen, die unbestrittenermassen erfolg- ten, innert zweier Monate seit Rechtskraft des anweisenden Urteils oder zu spät getätigt hat, lässt sich aus der Anklageschrift selber nicht lesen, da diese nicht an- gibt, wann die Rechtskraft des fristauslösenden Urteils überhaupt eingetreten ist. In dieser Hinsicht erscheint zweifelhaft, ob das Anklageprinzip gewahrt blieb, ohne dass der Zeitpunkt, an dem die relevante Handlung (spätestens) gemäss Anklage vorzunehmen gewesen wäre, genannt wurde. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt kann diese Frage indes offengelassen werden.
4. Beweisanträge und Rückweisungsantrag Der Beschuldigte liess bereits am 4. Mai 2024 eine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz beantragen (Urk. 92), welchen Antrag er anlässlich der Beru- fungsverhandlung wiederholte, unter Erneuerung diverser Beweisanträge (Urk. 114). Aufgrund nachfolgender Erwägungen zum Schuldpunkt (Erw. III.) be- steht weder Anlass für weitere Beweiserhebungen noch für eine Rückweisung.
5. Allgemeine Hinweise 5.1. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 5.2. Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt.
- 13 - III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe die vom Erblasser festgelegten Erbquoten von je 50 % für die beiden Erbinnen F._____ und †C._____ missachtet, unzulässige Verrechnungen – teilweise noch von bereits ver- jährten Forderungen – vorgenommen und sich für seine Bemühungen als Willens- vollstrecker ein zu hohes Honorar ausgerichtet. Dadurch habe er die Erbin †C._____ bzw. deren Rechtsnachfolger im Umfang von Fr. 148'787.90 am Vermö- gen geschädigt (Urk. 34 S. 3 ff.). Dies soll er durch die in der Anklageschrift ange- führten Überweisungen und Kontobelastungen getan haben. Der Beschuldigte sei sich stets bewusst gewesen, dass keine weiteren Vermögenswerte des Erblassers mehr vorhanden gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung der Erbin- nen hätte ausgleichen können, zumal der Wert des Bildes "E._____" absolut unklar gewesen sei, jedoch schätzungsweise lediglich Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 be- tragen habe (Urk. 34 S. 8). 1.2. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom 27. Februar 2023 zu verweisen (Urk. 34). Zu ergänzen bleibt, dass gemäss den Erwägungen zum Prozessualen das Thema der Bereicherungsabsicht nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet (vgl. Erw. II.3.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklageschrift erwähnten Überweis- ungen nicht. Ebenfalls bestreitet er nicht, dass die beiden Erbinnen je zu 50 % erb- berechtigt sind und er die Überweisungen in seinem Amt als Willensvollstrecker vorgenommen hat. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er †C._____ durch seine Handlungen nicht benachteiligt habe bzw. dass weitere Ver- mögenswerte des Erblassers bzw. aus dem Vornachlass von †G._____ vorhanden gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung von †C._____ und der Privatklägerin hätte ausgleichen können. Insbesondere bringt er vor, dass das Gemälde "E._____" einen Erlös im siebenstelligen Bereich hätte einbringen können, dass lebzeitige Zuwendungen an †C._____ sowie Liegenschaften
- 14 - (Einfamilienhaus H._____, I._____ und Studio in J._____) aus dem Vornachlass †G._____ im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden seien und dass auch der güterrechtliche Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Nachlass dazu führen würde, dass keine Ungleichbehandlung vorliegen würde, weil mit diesen Vermögenswerten stets die Ungleichbehandlung hätte ausgeglichen werden können. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte er seinen Standpunkt (Urk. 113 S. 3 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, dass er bis zum 15. Mai 2019 für seine Bemühungen als Willensvollstrecker Fr. 179'774.– in Rechnung gestellt und sich davon bereits einen Teilbetrag vom Konto des Erblassers überwiesen habe. Allerdings ist er der Ansicht, dass das geltend gemachte Honorar im genannten Betrag dem Aufwand entsprochen habe bzw. die Höhe des Honorars der Komple- xität des Nachlasses geschuldet gewesen sei. Auch unbestritten ist, dass er die Privatklägerin am 11. Juli 2019 eine Schuldanerkennung für Honorarforderungen in Höhe von Fr. 197'576.60 unterzeichnen liess (Urk. 59; Urk. 61; Urk. 115).
3. Würdigung Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver Hinsicht insofern als erstellt, als der Beschuldigte durch die ungleich hohen Zahlungen zu Gunsten der beiden Erbinnen die vom Erblasser vorgesehenen Erbquoten verletzt und dadurch dessen Willen, den er im Rahmen seines Willensvollstreckermandats durchzuset- zen habe, missachtet habe. Dadurch sei †C._____ (zumindest vorübergehend) im Umfang von Fr. 98'197.53 (Fr. 143'197.53 - Fr. 45'000.–) an ihrem Vermögen ge- schädigt worden, zumal im Zeitpunkt der Überweisungen weder liquides Erbsub- strat noch ausreichend gesicherte Ansprüche vorhanden gewesen seien, um ihren Erbanspruch auszugleichen. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte diesen Vermögensschaden bei †C._____ zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 71 S. 26 f.). Der Anklagesachverhalt betreffend die eigen- mächtige Begleichung von Honorarschulden der Privatklägerin gegenüber dem Be- schuldigten und Rechtsanwalt N._____ liess sich gemäss Vorinstanz hingegen
- 15 - nicht erstellen (Urk. 71 S. 31), ebenso wenig in Bezug auf das Stellen von massiv übersetzten Honorarrechnungen des Beschuldigten als Willensvollstrecker zum Nachteil der Erbinnen (Urk. 71 S. 34). 3.1.2. Die Vorinstanz gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschul- digte habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, indem er durch ungleich hohe Zahlungen zu Gunsten der beiden Erbinnen die vom Erblasser vorgesehenen Erbquoten verletzt und dadurch dessen Willen, den er im Rahmen seines Willensvollstreckermandats durchzu- setzen habe, missachtet habe (Urk. 71 S. 34). 3.2. Beurteilung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB im Allgemeinen dargelegt und auf die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers kurz Bezug genommen. Dabei hat sie auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben und auf das Recht des Willensvollstreckers auf Akontozahlungen hingewiesen (Urk. 71 S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen in der Anwendung auf den konkreten Fall. Die Würdigung der Vorinstanz trägt dem Wesen der Willensvollstre- ckung auf der Basis der konkreten Eckwerte der Anklageschrift zu wenig Rech- nung, wie es die Staatsanwaltschaft als Ganzes tat. 3.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte vom Erblasser testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt wurde und er dieses Amt angenommen hatte (vgl. auch Urk. 2/2). Wie lange dieses dauerte, ergibt sich aus der Anklage nicht (vgl. hierzu Erw. II.3.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die vorgeworfenen Handlungen in die Mandatszeit fallen, weshalb die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers nochmals näher zu beleuchten sind, da sich diese von einem ansonsten mit der Vermögensverwaltung Beauftragten in wesent- lichen Punkten unterscheiden. Die hier relevanten Aspekte sind nochmals aufzu- zeigen.
- 16 - 3.2.3.1. Die Willensvollstreckung muss als privatrechtliches Institut sui generis be- trachtet werden, das nicht als Ganzes eingeordnet werden kann, sondern aus sich selbst heraus ausgelegt werden muss. Der Willensvollstrecker ist weder (weisungs- gebundener) Vertreter noch Treuhänder des Erblassers oder der Erben, sondern er hat eine objektive Aufgabe, die durch den rechtgültigen Willen des Erblassers sowie die Rechtsordnung insgesamt bestimmt ist (vgl. Urteil 2C_933/2018 vom
25. März 2019 E. 5.5.1). Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Er gilt als beauftragt, die Erbschaft zu ver- walten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes vorzubereiten. Er ist gegenüber den Erben zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Der Willensvollstrecker hat bei all seinen Aufgaben einen grossen Handlungsspielraum und ist nicht verpflichtet, Anweisungen der Erben Folge zu leisten. Allerdings ist er dazu verpflichtet, im Interesse aller Erben zu handeln und auf deren Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 16 ff.). 3.2.3.2. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die Höhe des Honorars ist dabei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich der Kom- plexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrages sowie der damit verbundenen Verantwortung, festzulegen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, Art. 517 N 31). Die Vergütung des Willensvollstreckers wird erst mit Beendigung der Tätigkeit fällig. Anerkannt ist jedoch, dass der Willensvollstrecker bei länger dauernder Tätigkeit das Recht hat, selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen (BSK ZGB ll-KARRER/VOGT/LEU, Art. 517 N 28 ff.; Urteil 5A_672/2013 vom
24. Februar 2014 E. 6.1). Der Willensvollstrecker muss auch seine Vorschüsse nicht von den Erbinnen und Erben bewilligen lassen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010 vom 31. Mai 2023 E. 7.2.). Der Willensvollstrecker ist gegenüber den Erben aber auch diesbezüglich zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (Art. 518 i.V.m. Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB).
- 17 - 3.2.3.3. Den Willensvollstrecker trifft für seine Tätigkeit eine persönliche Verant- wortlichkeit disziplinarischer, zivilrechtlicher, strafrechtlicher und beruflicher Natur. Den Erben stehen bei Unregelmässigkeiten damit verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung: Bei Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers können die Erben die Aufsichtsbehörde anrufen (Art. 595 Abs. 3 ZGB). Fehlverhalten kann aber auch zu einer zivilrechtlichen Haftung (Art. 398 Abs. 2 OR, analog) oder zu einem Honorar- rückforderungsanspruch führen. Beim Honorarrückforderungsanspruch soll es sich gleichsam um einen eigenständigen bzw. gesonderten Anspruch handeln, und zwar einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 4.1; 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016 E. 7.2). Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen bleibt allerdings dem Zivilgericht vorbehalten. 3.2.3.4. Der Willensvollstrecker verfügt über einen Ermessensspielraum hinsicht- lich zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines Amtes. Der grosse Spiel- raum des Ermessens ist auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt. Dementspre- chend legt sich auch das Bundesgericht (in Prozessen betreffend die Aufsicht über den Willensvollstrecker im Sinne von Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB) bei der Überprüfung der Ermessensbetätigung des Willensvollstreckers Zurückhal- tung auf, wie es in einem Strafverfahren betreffend qualifizierte Veruntreuung durch einen Willensvollstrecker festhielt (Urteil 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.). 3.2.4.1. Prüft man nun die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 27. Februar 2023 anhand der aufgezeichneten Stellung und der Rechte und Pflichten des Willens- vollstreckers, gilt es vorweg festzuhalten, dass das vorgeworfene Nichteinhalten einer testamentarisch angeordneten Erbquote primär eine zivilrechtliche Leistungs- störung und noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Nicht jede Leis- tungsstörung begründet sodann effektiv einen Vermögensschaden. Die Folgen von Leistungsstörungen regelt das Zivilrecht. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einher- ginge (vgl. Urteil 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8 mit Hinweis auf Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2).
- 18 - 3.2.4.2. Ebenso wenig lässt das Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 595 Abs. 3 ZGB im Rahmen der Behördenaufsicht direkt auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten schliessen. Das Beschwerdeverfahren ist eine «quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrechts» (BSK- LEU/BRUGGER, Art. 595 ZGB N 33). Die Überprüfungsbefugnis der Aufsichts- behörde beschränkt sich auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, wie es dann auch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde im Urteil vom 28. August 2020 tat (Urk. 13/18 S. 5 ff.). Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivil- gericht zuständig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010 vom
31. Mai 2023 E. 3 mit Hinweisen). Durch die materielle Rechtskraft des Beschwer- deentscheides ist lediglich die Aufsichtsbehörde gebunden, nicht hingegen der ordentliche Richter, der bei einer Klage (z.B. einer Verantwortlichkeitsklage oder Rückforderungsklage) möglicherweise den gleichen Sachverhalt zu überprüfen hat (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 595 N 35). Das gilt umso mehr für das Strafgericht (vgl. hierzu im Übrigen auch Art. 53 Abs. 2 OR). 3.2.4.3. In Bezug auf das vorgeworfene, "massiv übersetzte" Honorar ist nochmals auf die fehlenden Angaben zum Nachlasswert in der Anklageschrift zu verweisen. Einerseits genügt es nicht, erst mit dem Plädoyer entsprechende Informationen zu liefern, in dem die Staatanwaltschaft folgendes vortrug (Urk. 58 S. 3): "Die Ge- schichte, die sich hier präsentiert, ist eigentlich ganz einfach. Es gab einen Todes- fall und einen Willensvollstrecker. Der Erblasser hinterliess zwei Erbinnen, welche je zur Hälfte an seinem Nachlass berechtigt waren. Der Nachlass war überschau- bar und belief sich auf knapp eine Million Schweizer Franken. Ein Bankkonto, eine zum Verkauf stehende Liegenschaft, eine Eigentumswohnung, ein Chalet, ein Bild 'E._____' sowie weitere unbedeutende Bilder und etwas Hausrat. Wobei einige die- ser Vermögenswerte unbestrittenermassen aus einem Vornachlass stammten und zwischen drei Parteien zu teilen waren" (Urk. 58 S. 3). Andererseits ist daran zu erinnern, dass es sich beim Streit über das Honorar um einen reinen Abrechnungs- prozess im Rahmen umstrittener Rechtspositionen handelt, die erst in einem or- dentlichen zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden können. Wenn schon das Auf- sichtsverfahren nicht bezweckt, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen
- 19 - Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (vgl. Urteil 5D_136/2015 vom 6. [recte: 18.] April 2016 E 5.2. und 6.2.), so gilt dies a fortiori für das Strafverfahren. Es geht nicht an, reine Zivilrechtsstreitigkeiten mit Mitteln des Strafrechts auszutragen. Be- streiten Erbinnen die Höhe des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zur gesamten Hand zu. Daraus ergibt sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen For- derung sowie diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf dem Zivilweg zu er- folgen haben. Vergütung und Spesenersatz sind im Streitfall durch den ordentli- chen Richter festzulegen (Urteil 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). In die- sem Sinne äusserte sich denn auch die Aufsichtsbehörde im Urteil vom 28. August 2020 betreffend die Beschwerde gegen den Beschuldigten als Willensvollstrecker (Urk. 13/18 S. 16 f.). Am Rande sei vermerkt, dass das Einzelgericht als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstreckung zwar Beanstandungen an der Mandatsführung anbrachte und diverse Massnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen traf (Urk. 13/18). Im Gegen- satz zur Staatanwaltschaft erachtete sie den Nachlass aber als komplex. Zur Be- gründung wies das Einzelgericht als Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Abwicklung abhängig gewesen sei von der Teilung dreier Liegenschaften und einem wertvollen Gemälde, an welchen zwei verschiedene Erbengemeinschaften Ansprüche erhoben hätten. Schliesslich hätten sich auch die Vertreter von †C._____ und Dr. K._____ (Schwester des Erblassers und Teil der Erbengemeinschaft aus deren elterlichen Nachlass [Mutter †G._____, gestorben am tt.mm.2001]; Urk. 2/5) in der Pendenz der Abwicklung des Studios im L._____ vom Februar 2017 bis zum Februar 2019, mithin ganze zwei Jahre, Zeit genommen. Die Dauer der Nachlassabwicklung sei demnach nicht nur auf die Amtsführung des Beschwerdegegners (des heutigen Beschuldigten) zurückzuführen, weshalb hieraus keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners (des Beschwerdeführers) abgeleitet werden könne (Urk. 13/18 S. 12). 3.2.4.4. Sollte es dennoch zu einer strafrechtlichen Beurteilung des Handeln eines Willensvollstreckers kommen, ist weiter zu beachten, dass diesem gemäss obigen Ausführungen in der Mandatsführung ein grosser Ermessenspielraum zukommt.
- 20 - Dies gilt auch für den heutigen Beschuldigten bei den in der Anklage angeführten Überweisungen, welche vom Beschuldigten – mit geringfügigen rechnerischen Be- richtigungen (Urk. 61 S. 1 f.) – im Übrigen auch anerkannt wurden (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 113 S. 12). Er war grundsätzlich berechtigt, ab dem Nachlasskonto Geld zum Mandatszweck zu beziehen, und zwar auch zwecks eigener Vergütung im Rahmen von Akontozahlungen. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass auch Vorschüsse an die Erben zulässig sind (Urk. 61 S. 25). Diese haben provisorischen Charakter, stellen Verwaltungshandlungen des Willensvollstreckers und nicht Teil-Erbteilun- gen dar, die der Zustimmung aller Erben bedürften (BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 46). Diese können auf Anrechnung an den Erbteil – faktisch z.B. als zinslose Darlehen – ausgerichtet werden. Ob und wie diese Vorschüsse an die Erbin F._____ in concreto die definitiven Verhältnisse beeinflussten, lässt sich gemäss nachfolgenden Ausführungen nicht sagen. Daran ändert auch nichts, dass die Aufsichtsbehörde den Beschuldigten angewiesen hatte, Honorarzahlungen auf das Nachlasskonto zurück zu überweisen und keine weiteren Honorarzahlungen aus dem Nachlass zu seinen Gunsten zu überweisen (Urk. 13/18, Dispositiv-Ziff. 1 lit. a und c). Dabei handelt es sich wie gesagt um aufsichtsrechtliche und diszi- plinarische Massnahmen während laufender Mandatsführung mit insofern vor- läufigem Charakter, als die definitive Beurteilung dem Zivilgericht vorbehalten ist. 3.2.4.5. Ob aus den in der Anklage aufgeführten Überweisungen und Verrechnun- gen effektiv eine Missachtung der vom Erblasser zugewiesenen Erbquoten und ein Vermögensschaden resultierte, wie das die Anklage im Umfang von Fr. 148'787.90 zum Nachteil von †C._____ behauptet (Urk. 34 S. 8), lässt sich bereits anhand der Anklageschrift vom 27. Februar 2023 nicht beantworten. Denn diese stellt in Bezug auf das vorliegende Willensvollstreckermandat nicht mehr und nicht weniger als eine Momentaufnahme dar. Dem Anklagesachverhalt entnimmt man – wie bereits erwähnt – nicht, dass der Beschuldigte sein Mandat im Zeitpunkt der letzten einge- klagten Handlungen bereits beendet hätte. Es ist gegenteils von einem laufenden Mandat auszugehen. Die Anklage erwähnt auch keine Schlussabrechnung des Wil- lensvollstreckers über Einnahmen, Ausgaben und Teilung, die insb. auch die ge- samten Honoraransprüche, Spesen und Auslagen enthalten würde (vgl. hierzu BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 16 ff.), oder gar ein Ergebnis der Teilung des gesamten
- 21 - Nachlasses, aus der sich bei definitiver Bevorzugung der Erbin F._____ eine end- gültige Benachteiligung der Erbin †C._____ ergeben hätte. Insofern lassen sich in Bezug auf den angeklagten Deliktszeitraum weder eine strafrechtlich relevante Ver- letzung von Pflichten des Beschuldigten als Willensvollstrecker noch der Eintritt ei- nes Vermögensschadens erstellen. Diesen behandelt die massgebliche Anklage- schrift vom 27. Februar 2023 als endgültig eingetretenen Schaden, nicht aber als vorübergehenden oder als blosse Vermögensgefährdung (Urk. 34 S. 8). Die An- nahme der Vorinstanz, es sei der Privatklägerin †C._____ "zumindest vorüberge- hend" ein Schaden im Umfang von Fr. 98'1197.53 findet keine Stütze in der An- klage und kann daher nicht geteilt werden. Liegt aber kein Vermögensschaden vor, kommt Art. 158 StGB nicht zur Anwendung. Insofern erübrigt es sich auch, auf die Rüge der Verteidigung betreffend Verletzung des Anklageprinzips noch einzuge- hen (vgl. Urk. 92 S. 17; Urk. 114 S. 8 ff.). 3.2.4.6. Dass die Anklage für den angeklagten Deliktszeitraum (16.12.2015- 11.07.2019) nur einen vorübergehenden Zustand über den Stand des Nach- lassvermögens darstellt, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte als Willens- vollstrecker den beiden Erbinnen erst am 13. November 2020 einen Rechen- schaftsbericht mit den Titeln "Mandatsführung mit detaillierter Abrechnung über Honoraransprüche" und "Mitwirkungshandlungen/Teilungsvorschlag" zustellte (Urk. 14/6). Im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag wies der Beschuldigte auf ausstehende Auskünfte für den Teilungsvorschlag hin, so "insbesondere Nachlass der vorverstorbenen †G._____, lebzeitige ausgleichungspflichtige Zuwendungen, Festlegung betreffend das obergerichtliche Trennungsurteil in Sachen Unterhalt und «Güterrecht» sowie Nachlass-Aktiva wie Chalet M._____ / Wohnung J._____ / weitere Wertgegenstände und vor allem E._____" (Urk. 14/6 S. 11). Er orientierte die beiden Erbinnen dahingehend, dass er ihnen ohne diese Informationen einen Teilungsvorschlag aufgrund von Annahmen unterbreiten und er bei Ablehnung des Vorschlags das Willensvollstreckermandat niederlegen würde und er es den Parteien überlassen müsse, eine gerichtliche Erbteilung zu erlangen (Urk. 14/6 S. 11). Daraus ergibt sich klar, dass die Teilungsvorbereitungen während des angeklagten Deliktszeitraums noch am Laufen waren und eine überprüfbare Schlussrechnung noch nicht vorlag, so dass sich per 11. Juli 2019
- 22 - (Ende des angeklagten Deliktszeitraums) auch noch nicht erstellen lässt, dass die Erbquoten nicht eingehalten wurden. Damit lassen sich weder Pflichtverletzungen des Beschuldigten als Willensvollstrecker nachweisen, noch kann auf dieser Grundlage ein (wie angeklagt) definitiver Schaden – weder überhaupt noch im Umfang der angeklagten Fr. 148'787.90 (Urk. 34 S. 8) – im Sinne von Art. 158 StGB erstellt werden. 3.2.5. Der Tatbestand von Art. 158 StGB wäre im Übrigen auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Dieser erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz, was hier bedeuten würde, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum wusste, dass er die Erbin †C._____ finanziell schädigen würde bzw. er ernsthaft mit einer Vermögensschädigung rechnete, sich aber mit diesem Risiko abfand. Entspre- chendes kann ihm aufgrund der mit der Anklage gelieferten Momentaufnahme
– das Ergebnis der Erbteilung war im Deliktszeitraum noch nicht bekannt – nicht unterstellt werden. 3.2.6. Wollte man dem Beschuldigten unterstellen, dass er mit der Mandatsführung bisweilen überfordert war und er selber retrospektiv Verbesserungsbedarf verortete (vgl. z.B. Prot. I S. 16 f.; Urk. 113 S. 9), so liessen sich allfällige Pflichtverletzungen allenfalls strafrechtlich unter den Begriff der Fahrlässigkeit subsumieren (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dazu werden in der Anklageschrift aber keine konkreten Gesichts- punkte angeführt. Eine aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangene ungetreue Geschäftsführung ist nicht strafbar. 3.2.7.1. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten durchaus Fragen im Zusammenhang mit dessen Berufspflichten als Anwalt im Sinne von Art. 12 BGFA, insbesondere dessen lit. a-b und lit. i, aufwirft und entsprechende Unzulänglichkeiten auch schon im Beschwerdeverfahren nach Art. 595 ZGB Thema waren. Dort führten diese allerdings nicht etwa zu der von der Erbin †C._____ beantragten Absetzung des Willensvollstreckers, wohl aber zu kon- kreten Anweisungen zur weiteren Mandatsführung (Urk. 13/18, Dispositiv-Ziff. 1). 3.2.7.2. Gestützt auf § 39 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich meldete die Staatanwaltschaft der kantonalen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
- 23 - Anwälte die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Urk. 25/1), welches Verfahren sistiert ist (Urk. 113 S. 2). Die Beurteilung der nicht strafrechtlich relevanten, aber dennoch problematischen Aspekte der Mandatsführung, wie Aufklärung, Rechnungstellung, Verrechnung, Interessenkollision etc., bleiben der allfälligen Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte vorbehalten. 3.3. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten auf der Basis der Anklageschrift vom
27. Februar 2023 für den angeklagten Deliktszeitraum vom 16. Dezember 2015 bis
11. Juli 2019 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Führung seines Mandats als Willensvollstrecker im Nachlass von †D._____ nachgewiesen werden. Er ist daher vom Vorwurf der un- getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB freizusprechen.
4. Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 4.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Anweisung gemäss Verfügung [recte: Urteil] des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2020, welche unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit dem Hin- weis auf Art. 292 StGB erfolgt sei, innert zwei Monate ab Rechtskraft des Urteils die durch ihn unrechtmässig bezogenen Fr. 197'576.60 zurück in das Nach- lasskonto einzubezahlen, missachtet zu haben und dies erst mittels zweier Über- weisungen vom 13. November 2020 – und damit zu spät – auf das Nachlasskonto zurück transferiert zu haben. Damit habe er sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht. 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zu spät bezahlt hat. Er räumt vielmehr ein, dass ihm möglicherweise ein Versehen unterlaufen sei. Zunächst habe er überlegt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzureichen, dann habe er aber
- 24 - davon abgesehen und es sei möglich, dass in diesem Zusammenhang die Frist überschritten worden sei (Urk. 3/4 S. 22; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 11). Seine Verteidigung bringt sodann vor, dass es sich vorliegend um einen Sachverhalts- irrtum handeln würde, weil der Entscheid bei unbenutzter Rechtsmittelfrist ausnahmsweise sogleich mit der Zustellung rechtskräftig geworden sei, im Normalfall Urteile jedoch erst rechtskräftig würden, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen seien (Urk. 61 S. 50; Urk. 115 S. 34 ff.). 4.3. Würdigung Das Urteil vom 28. August 2020 war gleichentags in Rechtskraft erwachsen (Urk. 13/20), weshalb die Überweisung spätestens per 28. Oktober 2020 hätte ausgeführt werden müssen. Der Beschuldigte nahm die entsprechenden Über- weisungen aber erst am 13. November 2020 vor (Urk. 14/5 Blatt 4). Die Anweisung an den Beschuldigten, die Rücküberweisungen durchzuführen, stand sodann unter der Androhung von Art. 292 StGB. Aus § 84 GOG i.V.m. Art. 325 ZPO ergibt sich die (formelle) Rechtskraft des Urteils vom 28. August 2020. Wie der Beschuldigte indes zu Recht geltend macht, ist in subjektiver Hinsicht von einem Sachverhalts- irrtum auszugehen: Zum einen sind seine Aussagen hinsichtlich der Erwägung eines Rechtsmittels und Annahme der Rechtskraft nach Ablauf der Rechtsmittelfrist konsistent und schlüssig. Zum anderen wird sein Vorbringen durch den Umstand gestützt, dass er die Zahlung exakt zwei Monate nach dem von ihm irrtümlich angenommenen Rechtskraftsdatum vornahm. Selbst wenn der Umstand der rückwirkenden Rechtskraft am Rande einer Einvernahme angesprochen worden wäre, so legt das (mit einem Zufall schlecht erklärbaren) Zahlungsdatum nahe, dass der Beschuldigte tatsächlich einem (normativen) Sachverhaltsirrtum unterlag (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Indem der Beschuldigte verkannte, dass die Rechtskraft rückwirkend auf den 28. August 2020 eintrat, konnte er keinen Vorsatz der Wider- handlung gegen eine amtliche Verfügung bilden, weshalb er auch diesbezüglich freizusprechen ist.
- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3. Entschädigung- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten 3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429-434 StPO. Wird die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (lit. c). Art. 430 StPO hält demgegenüber fest, dass die Entschädigung oder Genug- tuung unter anderem dann herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a). Die Strafbehörde hat den Anspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Regelung betreffend Entschädigung und Genugtuung korrespondiert
- 26 - mit derjenigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 430 N 2 und 5). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätz- lich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 357). 3.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei wie folgt zu ent- schädigen (Urk. 73 S. 3 f.; Urk. 115 S. 1 f.): Vorinstanz und Vorverfahren: Es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 39'250.15 zuzusprechen. Der wirtschaftliche Schaden (Umsatzeinbusse) sei vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen, aber mit mindestens CHF 30'000 zu entschädigen, und ab mittlerem Ver- fall seit der Eröffnung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26.09.2023 mit 5 % zu verzinsen. Es sei A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 2000 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall seit der Er- öffnung des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung vom 26. Septem- ber 2023 mit 5 % zu verzinsen. Berufungsverfahren: Es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 36'624.40 zuzusprechen. Der wirtschaftliche Schaden (Umsatzeinbusse) sei vom Obergericht nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen, aber mit mindestens CHF 12'500 zu entschädigen, und ab mittlerem Verfall zwischen dem 26.09.2023 und dem 18.12.2024 mit 5 % zu verzinsen.
- 27 - Es sei A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 1'000 zuzusprechen. Diese sei ab der heutigen Berufungsver- handlung mit 5 % zu verzinsen. 3.3. Gemäss obigen Ausführungen trifft den freizusprechenden Beschuldigten kein strafrechtliches Verschulden. Dass der Beschuldigte durch sein Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat und diese Verstösse adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung waren, lässt sich auf der Basis der vorliegenden Anklage nicht sagen. Damit kommt eine Entschädi- gung gemäss Art. 429 StPO grundsätzlich in Frage. 3.4. Entschädigung für erbetene Verteidigung 3.4.1. Zu den entschädigungsfähigen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug einer Verteidigung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexi- tät des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., N 1810). Der Beschuldigte ist zwar selber Rechtsanwalt. Die Vorwürfe betreffen aber seine Tätigkeit als Willensvollstrecker und damit zivilrechtliche Aspekte. Dies lässt den Beizug einer anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt aus diesem Fachgebiet daher nicht ohne Weiteres als ungerechtfertigt erscheinen, weshalb dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten ist. 3.4.2. Für das Vorverfahren machte der Beschuldigte wegen der schwierigen Auf- schlüsselung für die Aufwendungen für das eingestellte Verfahren den hälftigen Aufwand geltend, nämlich Fr. 18'518.55. Dafür lieferte er einen Tätigkeitsnachweis (Urk. 61A/2). Für das erstinstanzliche Verfahren verlangte der Beschuldigte für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 20'731.60, ebenfalls unter Beilage einer Aufstellung der getätigten Aufwendungen (Urk. 61A/3). Diese Auf- wendungen sind ausgewiesen und angemessen, weshalb der Beschuldigte für seine Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner Verteidigung im Vor- und Hauptverfahren antragsgemäss mit Fr. 39'250.15 zu entschädigen ist.
- 28 - 3.4.3. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung von Fr. 36'624.40 (Urk. 115 S. 1). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Be- schuldigten bereits im Vor- und Hauptverfahren verteidigt hat und der Standpunkt des Beschuldigte im Berufungsverfahren unverändert blieb, was sich aus der iden- tischen Argumentation im Parteivortrag ergibt, erweist sich eine Entschädigung in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt. Mit Blick auf Komplexität des Falls und Verant- wortung des Anwalts, welche Kriterien sich vorliegend im Mittelfeld bewegen, er- weist sich im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). 3.4.4. Dem Beschuldigten ist für das Strafverfahren daher eine Entschädigung von insgesamt Fr. 54'250.– zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). 3.5. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 3.5.1. Der Beschuldigte verlangte für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung (zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall) nach richterlichem Ermessen, mindestens aber Fr. 12'500.– bzw. Fr. 30'000.– (Urk. 73 S. 3; Urk. 115 S. 2, S. 43). Zur Begründung macht er geltend, er habe durch dieses Strafverfahren fraglos wirtschaftliche Einbussen erlitten. Er habe an diversen Einvernahmen teilnehmen müssen und stehe einen ganzen Tag vor Gericht. Ferner seien mehrere Besprechungen mit dem Verteidiger zwingend notwendig gewesen. Er habe sich mit den Verfahrensakten auseinander zu setzen und Beweise zu seinen Gunsten zu sammeln gehabt. Angesichts der Fülle der Sachverhalte, die zu Umsatzeinbussen geführt hätten, lasse sich der wirtschaftliche Schaden letztlich schlicht nicht beziffern, weshalb er diesen dem richterlichen Er- messen nach Art. 42 Abs. 2 OR überlasse. Ausgangspunkt für die vom Gericht vorzunehmende Schätzung seien zunächst die Tätigkeitsnachweise des Vorver- fahrens und des gerichtlichen Verfahrens. Dazu würden die Befassung des Be- schuldigten mit den Verfahrens- sowie den eigenen Akten und die Beibringung von Beweismitteln sowie die Reisespesen kommen. Auf dieser Basis sei seine wirt- schaftliche Einbusse zu schätzen, wobei von einem durchschnittlichen, der Er- fahrung und dem Alter des Beschuldigten angemessenen Stundenansatz von
- 29 - Fr. 300.00 auszugehen sei. Aus Sicht der Verteidigung sei ein Aufwand von insge- samt mindestens 100 Stunden zu entschädigen und antragsgemäss zu verzinsen (Urk. 61 S. 54 f.; Urk. 115 S. 42 f.). 3.5.2. Der Beschuldigte hat seine Ansprüche nicht genügend substantiiert. Der Beschuldigte beschränkt sich darauf zu behaupten, dass ein konkreter Schaden- nachweis angesichts der "Fülle der Sachverhalte", die zu Umsatzeinbussen geführt hätten, nicht möglich sei. Das Vorbringen überzeugt nicht. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich um Schadenposten, die einem strikten Nachweis zugänglich wären. Inwiefern das Erbringen eines strikten Beweises bei Umsatzeinbussen beispiels- weise infolge Wahrnehmung konkreter Einvernahmetermine nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3), ist mit dem Verweis auf die "Fülle der Sachverhalte" nicht dargetan. Die einzelnen Prozesshandlungen im vor- liegenden Strafverfahren waren ohne Weiteres bestimmbar und dem Beschuldigten wäre offen gestanden, die erlittenen Umsatzeinbussen zu substanziieren. Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR fällt deshalb ausser Betracht. Da der Beschuldigte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, ist sein Antrag auf Entschädigung infolge Umsatzeinbussen abzuweisen. 3.6. Genugtuung 3.6.1. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei einem Freispruch eine Genugtuung zu. Hauptbeispiel einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Ein Genugtuungsanspruch kann jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Die Verletzung muss nicht zwingend in einer Inhaftierung oder anderen Zwangsmassnahmen und deren Folgen bestehen. Denkbare Ursachen sind auch die Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder eine andere schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (vgl. hierzu auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., N 1817). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder
- 30 - kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Bloss- stellung gegen aussen genügt im Regelfall jedoch nicht (Urteil 6B_1087/2017 vom
18. Januar 2018 E. 1.2.). 3.6.2. Der Beschuldigte hatte im Verlauf des Verfahrens nie einen Freiheitsentzug oder schwerwiegende Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen etc. zu gewärtigen. Dass der Beschuldigte wesentliche Nachteile in beruflicher und persönlicher Hinsicht zu befürchten hatte oder solche gehabt hätte, wobei die in diesem Zusammenhang erlittene immaterielle Unbill über diejenige eines durchschnittlichen Strafverfahrens hinaus gegangen wäre, ist nicht dargetan. Die unbelegte Behauptung, dass sich sein Strafverfahren in gewissen Justizkreisen herumgesprochen habe (Urk. 113 S. 2), begründet ebenfalls keine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen. In der Gesamtbe rechtfertigen die konkreten Umstände keine Genugtuung. Das entsprechende Begehren des Beschuldigten ist daher abzuweisen.
4. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte mit Datum vom
3. Juni 2024 ihre Honorarnote ein (Urk. 97). An der geltend gemachten Entschädi- gung von Fr. 1'011.40 (inkl. MwSt.) hielt sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 fest (Urk. 111). Das beantragte Honorar ist ausgewiesen und angemessen. Rechts- anwältin lic. iur. von Y._____ ist daher mit Fr. 1'011.40 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 26. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-4. […]
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6.-9. […]
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'011.40 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1% MWSt)
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung, das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren und das Berufungsverfahren für anwaltliche Verteidigung
- 32 - eine Prozessentschädigung von Fr. 54'250.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
7. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird abgewiesen.
8. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 112.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw W. Dharshing