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SB230569

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2024-12-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, zur Erstellung des an- klagegegenständlichen Sachverhaltes dienten die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie der Fotobogen der Verletzungen der Beteiligten. Weiter hat die Vorinstanz aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzu- gehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 29 S. 4 f.). Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie der im Recht liegenden Fotodokumentation auseinander und gelangte zum Schluss, die Geschädigte habe konstant und durchwegs wider- spruchsfrei ausgesagt und ihre detaillierten Schilderungen schlüssig in die ge- schilderte Konfliktdynamik eingebettet. Ausserdem würden ihre glaubhaften Aus- sagen durch das Verletzungsbild, welches aus dem Fotobogen hervorgehe, validiert. Einzig hinsichtlich eines allfälligen zweiten Faustschlages durch den Beschuldigten habe sie das konkrete Geschehen nicht ausreichend detailliert wiedergeben können. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und inkonstant. Zudem habe sich der Beschuldigte darauf beschränkt, die Handlungen der Geschädigten herauszustreichen und diese mit belastenden Randumständen zu kommentieren, wohingegen die Schilderungen zu seiner Rolle sehr knapp ausgefallen seien und der Beschuldigte gar versucht habe,

- 7 - so wenig Gewicht wie möglich auf seine eigenen Zugeständnisse zu legen. Die Vorinstanz folgerte weiter, aussageanalytisch würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ergeben, zumal diese Widersprüche und nicht nachvollziehbare Weiterentwicklungen aufwiesen sowie offenkundig übertriebene Belastungstendenzen gegenüber der Geschädigten und deutliche Entlastungstendenzen mit Bezug auf sein eigenes Verhalten enthielten. Darüber hinaus würden auch die fotografisch festgehaltenen Gesichtsverletzungen der Geschädigten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten nicht ausräumen (Urk. 29 S. 6 ff.). Der Vorinstanz ist – mit den nachfolgend zu beleuchtenden Anpassungen – zuzustimmen, weshalb vorab auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden kann. Nachfolgende Ausführungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten sind somit im Sinne einer Präzisierung und Rekapitulation zu verstehen. 2.3. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, dass es entsprechend dem Anklagevorwurf am

14. August 2022 in der Waschküche der Liegenschaft B._____ [Strasse] ... in C._____ zwischen ihm und der Geschädigten zu einer Auseinandersetzung ge- kommen war (Urk. D1/3 S. 1 f.; Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 7 f.; so auch heute in Urk. 37 S. 6 ff.). Dies hielt auch die Vorinstanz zutreffend fest, darauf kann verwie- sen werden. 2.4. Betreffend den Beginn der Auseinandersetzung schilderte die Geschädigte, der Beschuldigte sei in die Waschküche gekommen und immer aggressiver ge- worden. Sie habe den Wäschekorb zum Schutz vor sich gehalten, worauf der Be- schuldigte diesen genommen und zusammengedrückt habe, so dass er zersplittert sei (Urk. D1/5 F/A 8 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Beginn der Auseinandersetzung als glaubhaft und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen qualifizierte sie als widersprüchlich und stellte daher nicht darauf ab (Urk. 29 S. 5 ff.). In der Tat machte der Beschuldigte hinsichtlich des Wäschekorbes unterschiedliche und sich wider- sprechende Angaben. Noch bei der Polizei führte der Beschuldigte aus, die Ge- schädigte habe den Wäschekorb nach ihm geworfen. Nachdem der Korb zu Boden

- 8 - gefallen sei, habe er ihn weggekickt. Wie der Wäschekorb konkret zu Bruch gegan- gen sein soll, schilderte der Beschuldigte bei der Polizei hingegen nicht (Urk. D1/3 F/A 1). Bei der Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, die Geschä- digte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgekommen, dann sei der Wäschekorb zersplittert, den Rest habe er weggekickt (Urk. D1/4 F/A 5). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung schilderte er erneut, die Geschädigte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen, dann sei dieser zersplittert. Die Geschädigte habe den Wäschekorb mit Schwung genommen und habe ihn schlagen wollen. Angesprochen auf den Widerspruch, wonach er bei der Polizei noch davon gespro- chen habe, dass die Geschädigte den Wäschekorb nach ihm geworfen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, für ihn sei ein Schlag oder Wurf das Gleiche. Auf weitere Nachfrage, wie der Wäschekorb zersplittert sei, führte der Beschuldigte aus, er sei zersplittert. Er habe einfach die Augen zugemacht und der Korb sei dann überall auf dem Boden gelegen (Prot. I S. 9). Er könne nicht erklären, wie der Wäschekorb zersplittert sei, es sei ein Schlag gewesen, vielleicht habe die Geschä- digte ihn zusammengedrückt, vielleicht sei es ein komischer Winkel gewesen oder der Korb sei unter Spannung gewesen (Prot. I S. 10). Der Vorinstanz ist somit insofern zuzustimmen, als die Depositionen des Beschuldigten betreffend den Wäschekorb nicht nur widersprüchlich sind, sondern in den entscheidenden Punkten auch detailarm und vage daherkommen. Eine Darstellung, weshalb bzw. wie genau der Wäschekorb zersplitterte, blieb zunächst komplett aus und mündete später in nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuchen. Dabei kann der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe nach- vollziehbar erklärt, wie der Wäschekorb unter Spannung habe zerspringen können (Prot. I S. 21; vgl. auch Urk. 37 S. 9 f.; a.A. die Verteidigung in Urk. 38 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten gelang es somit nicht, nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern, was mit dem Wäschekorb geschehen war. Dies, obschon es sich dabei um einen simplen Handlungsablauf handelte, welcher einer beteiligten Person auch im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung in Erinnerung bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang kann überdies festgehalten werden, dass ein Schlag und ein Wurf auch aus der Perspektive eines Laien unter keinen Umständen als dasselbe be- trachtet werden kann, stattdessen der Beschuldigte mit diesen Ausführungen un-

- 9 - behelflich versuchte, offensichtliche Widersprüche in seinen Aussagen zu relativie- ren. Insgesamt stellte die Vorinstanz zurecht auf die Aussagen der Geschädigten ab und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte den Wäschekorb, welcher die Geschädigte schützend vor sich hielt, behändigte und dergestalt zusammen- drückte, dass er in zahlreiche Teile zerbarst. In diesem Punkt ist der Sachverhalt damit im Sinne der Anklageschrift erstellt. 2.5. Was den in der Anklageschrift aufgeführten ersten Faustschlag des Beschul- digen betrifft, kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich insofern geständig zeigte, als er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom

14. August 2022 schilderte, er akzeptiere die Beschuldigungen. Er habe die Ge- schädigte mit seiner rechten flachen Hand im Gesicht getroffen, er glaube an der Nase. Sie sei hingefallen (Urk. D1/3 F/A 1). Es stimme nicht, dass er die Geschä- digte zweimal geschlagen habe, es sei garantiert nur einmal gewesen. Er habe sie weggestossen und sie sei gestürzt. Sie sei dann wieder gekommen und es sei im Effekt passiert, ohne Böswilligkeit (Urk. D1/3 F/A 3). Weiter anerkannte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalles, sich der Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, wenn- gleich er angab, er habe aus Selbstschutz und Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21). Bereits aufgrund der ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten selber kann als erstellt gelten, dass dieser die Geschädigte einmal mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Geständnis zu verstehen. Im Verlaufe der Untersuchung relativierte der Beschuldigte seine Zugaben in- sofern, als er zwar dabei blieb, die Geschädigte mit der flachen Hand getroffen zu haben (Urk. D1/4 F/A 5), dann aber wiederum bestritt gegenüber der Geschädigten tätlich geworden zu sein bzw. sie so wie es behauptet worden sei, geschlagen zu haben. Als er sie weggeschubst habe, habe er sie irgendwo an der rechten Seite mit der flachen Hand erwischt oder getroffen. Es sei so schnell gegangen, dass er sich wirklich nicht mehr erinnern könne, aber mit der Faust, das würde er nie machen. Auf erneute Nachfrage, wie oft er die Geschädigte geschlagen habe, relativierte er erneut, er habe sie nie geschlagen, um sogleich auf weitere

- 10 - Nachfrage anzugeben, er habe sie mit der flachen Hand irgendwo an ihrer rechten Seite am Kopf oder Hals getroffen, er wisse es nicht mehr (Urk. D1/4 F/A 10-15). Auffällig ist, dass der Beschuldigte zwar weiter bei seinem Zugeständnis blieb, die Geschädigte im Gesicht oder Hals getroffen zu haben, sich jedoch davon zu distanzieren versuchte, diese geschlagen zu haben. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Versuch des Beschuldigten, seinen Tatbeitrag im Sinne eines aktiven und initialen Einwirkens auf die Geschädigte zu schmälern. Dabei unterliess er es allerdings darzulegen, inwiefern er die Geschädigte ohne ge- schlagen bzw. eine aktive Bewegung gemacht zu haben, im Gesicht getroffen haben soll. Bereits aus diesem Grund erweisen sich seine Relativierungen als nicht glaubhaft und vermögen nichts an seinem ursprünglichen Geständnis zu ändern. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte, was den ersten Faustschlag gegen die Geschädigte betrifft, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vage und inkonstant. Er schilderte, sie sei auf ihn los und er habe sie mit der flachen Hand an den oberen Extremitäten getroffen. Auf weitere Nachfrage zeigte er einen Bewegungsablauf im Sinne einer klassischen Ohrfeige vor (Prot. I S. 12). Auf weitere Nachfrage, ob er ein zweites Mal geschlagen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe kein einziges Mal geschlagen, er habe die Geschädigte einmal geschubst und beim zweiten Mal mit der flachen Hand getroffen (Prot. I S. 17). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte der Beschul- digte tunlichst zu verhindern, den Begriff des Schlagens zu verwenden, was jedoch nichts daran ändert, dass er letztlich mindestens dabei blieb, der Geschädigten eine Ohrfeige versetzt zu haben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ihm die Hand ausgerutscht sei und er der Geschädigten "mit vollem Durchzug" eine Ohrfeige verpasst habe, wobei er sie wahrscheinlich mit seinen Fingernägeln bzw. seiner Hand verletzt habe (Urk. 37 S. 9-11). Dies kann somit nach dem Gesagten ohne Weiteres als erstellt betrachtet werden. Feststeht somit bereits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten, dass er die Geschädigte mit der Hand ins Gesicht schlug. An dieser Schlussfolgerung vermö- gen auch die – zunächst vorgebrachten – Relativierungsversuche des Beschuldig- ten oder seine Bestreitungen mit Blick auf den Begriff des Schlages nichts zu än-

- 11 - dern. Ein einmaliger Handschlag des Beschuldigten ins Gesicht der Geschädigten ist damit erstellt. 2.6. Die Vorinstanz stellte aufgrund des Verletzungsbildes auf die Aussagen der Geschädigten ab, wonach der Beschuldigte sie mit der Faust und nicht wie von diesem durchwegs geschildert, mit der flachen Hand im Sinne einer klassischen Ohrfeige, ins Gesicht geschlagen haben soll (Urk. 29 S. 8). Die fotografisch festge- haltenen sowie im Spital Limmattal dokumentierten Verletzungen der Geschädigten sprechen jedoch nicht klar für einen Schlag mit der Faust. Es kann somit aufgrund der Verletzungen der Geschädigten im Gesicht nicht als bewiesen gelten, dass der Beschuldigte diese effektiv mit der Faust schlug. Dafür sind die festgestellten Ver- letzungen zu undifferenziert (Urk. D1/2/2-3). Überhaupt können die meisten in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen im Gesicht der Geschädigten nicht ohne unüberwindbare Zweifel mit dem, dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfenen Verhalten und insbesondere nicht mit dem erstellten Sachverhalt (der Ohrfeige des Beschuldigten) in Einklang gebracht werden. Insbesondere die bluti- gen Kratzwunden im Gesicht der Geschädigten sind nicht mit einer Ohrfeige oder einem Faustschlag vereinbar, scheinen diese doch viel eher von einem scharfkan- tigen Gegenstand verursacht worden zu sein (ähnlich auch die Verteidigung in Urk. 38 S. 4 ff.). Feststeht hingegen, dass die Geschädigte aufgrund der Ohrfeige des Beschuldigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange erlitt (Urk. D1/2/3). Damit gehen denn auch die Ausführungen des Beschuldigten selber einher, welcher vor Vorinstanz auf die Frage, mit welcher Kraft er die Ohrfeige aus- geführt habe, ausführte, er sei ehemaliger Leistungssportler und wiege fast 100 Kilogramm, weshalb er sich vorstellen könne, dass es für die Geschädigte schlimm gewesen sein müsse (Prot. I S. 13). Auch heute erklärte der Beschuldigte, dass er der Geschädigte die Ohrfeige wahrscheinlich mit vollem "Durchzug" ver- setzt habe (Urk. 37 S. 9). Bereits in der Untersuchung gab er zudem an, er sei scho- ckiert gewesen und habe ihr helfen wollen (Urk. D1/3 F/A 2 und Urk. D1/4 F/A 5). Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige – somit einen Schlag mit der fla- chen Hand – ins Gesicht verpasste, wobei er der Geschädigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange zufügte (vgl. Urk. D1/2/3).

- 12 - 2.7. Ohne Weiteres erwiesen ist schliesslich, dass die Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten hingefallen ist. Der Beschuldigte selber gab dies so zu Protokoll (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 12). Seine nachgescho- bene Darstellung, wonach die Geschädigte auf der am Boden liegenden Wäsche ausgerutscht sei (Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 9), kann klarerweise als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. 2.8. Was schliesslich den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten und des Verletzungsbildes zwar erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ein Gerangel ge- geben hatte, anlässlich welchem der Beschuldigte die Geschädigte packte bzw. in den Schwitzkasten genommen hatte, ein weiterer Schlag des Beschuldigten auf- grund der detailarmen Aussagen der Geschädigten und der Bestreitungen des Be- schuldigten nicht erstellt werden kann (Urk. 29 S. 11 f.). Dem ist vorbehaltlos zuzu- stimmen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es nach dem ersten Schlag des Beschuldigten zu einem Gerangel zwischen diesem und der Geschädigten kam. 2.9. Die Verletzungen der Geschädigten sind aufgrund des Austrittsberichts Not- fallpraxis des Spitals Limmattal vom 14. August 2022 zwar erstellt (Urk. D1/2/3). Dem Beschuldigten kann aber – wie vorstehend dargelegt – nicht ohne unüber- windbare Zweifel nachgewiesen werden, dass er der Geschädigten die Gesichts- verletzungen – ausser der Kontusion an der linken Wange – zufügte. Es ist insbe- sondere nicht auszuschliessen, dass diese teilweise – insbesondere die Schnitt- verletzungen im Gesicht der Geschädigten – durch den von der Geschädigten schützend vor den Kopf gehaltenen Wäschekorb entstanden sind. Die allfällig dar- aus entstandenen Verletzungen können dem Beschuldigten vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden. Somit ist erstellt, dass die Geschädigte durch das Vor- gehen des Beschuldigten eine Kontusion an der linken Wange (durch die Ohrfeige des Beschuldigten), ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen sowie Verspannungen am Nacken links (durch das Gerangel) und Schmerzen am Gesäss links (durch das Hinfallen nach dem Schlag) erlitt.

- 13 - 2.10.In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. März 2023 vorbehältlich eines zweiten (Faust-)Schlages des Beschuldigten – und mit der Einschränkung hinsicht- lich der von der Geschädigten durch das Vorgehen des Beschuldigten erlittenen (Gesichts-)Verletzung(en) – erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der An- klageschrift als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 29 S. 12 f.). 3.2. Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur An- wendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat sich eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für leichte Fälle vor. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschul- digten nicht milder auswirkt und das alte Recht anzuwenden ist. 3.3. Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entschei- dendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2.).

- 14 - Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe in leichten Fällen mildern (Art. 48a). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Für die Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb und Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1). 3.4. Die Geschädigte erlitt durch das Verhalten des Beschuldigten – gemäss erstelltem Sachverhalt eine Kontusion (Prellung) an der linken Wange (vgl. Urk. D1/2/2-3). Zudem wies sie ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen (innenseitig) sowie Verspannungen im Nackenbereich sowie Schmerzen am Gesäss auf (Urk. D1/2/2-3). Die gemäss erstelltem Sachverhalt bei der Geschädigten festgestellten und dem Beschuldigten zurechenbaren Verletzungen stellen auch angesichts des seitens des Beschuldigten um- schriebenen Kraftaufwandes, mit welchem er die Geschädigte mit der flachen Hand schlug (Prot. I S. 13; Urk. 37 S. 9 "wahrscheinlich mit vollem Durchzug"), keine bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens mehr dar, wenngleich davon auszugehen ist, dass die Verletzungen selbständig und ohne besondere Massnahmen abheilten und die Schmerzen nicht über einen längeren Zeitraum als einige Tage andauerten. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die häufig aus Kontusionen resultierenden Hämatome eine farbliche Entwicklung durchlaufen und nach einigen Tagen stärker ausgeprägt und ersichtlich sind als direkt nach dem Vorfall. Die Fotografie der Kontusion an der linken Wange der Geschädigten wurde kurz nach dem Vorfall aufgenommen (Urk. D1/1 i.V.m. Urk. D1/2/2), weshalb davon auszugehen ist, dass ein daraus resultierendes Hämatom im weiteren Verlauf noch ausgeprägter auf der linken Wange zu sehen war. Gleiches gilt in Bezug auf das Hämatom am linken Ellenbogen der Geschädigten (vgl. auch Urk. D1/5 F/A 23). Das Stadium der Tätlichkeiten erweist sich demnach vorliegend als überschritten. Die heftige Ohrfeige des Beschuldigten – unter Berücksichtigung der daraus bzw. aus dem

- 15 - Gerangel resultierenden Verletzungsfolgen für die Geschädigte – ist aber in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung einzuordnen. Unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Tatumstände ist deshalb festzustellen, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 vorliegt. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus klarerweise wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich, weshalb auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen ist.

4. Notwehr 4.1. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe in Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21; Urk. D1/4 F/A 23; Prot. I S. 12). Auch die Verteidigung argumentiert mit einer Notwehrsituation des Beschuldigten und plädierte auf einen Freispruch (Urk. 21 S. 7; Urk. 38 S. 1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Notwehrsituation und qualifi- zierte das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig (Urk. 29 E. III/2.1-2.4 S. 13 f.). Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz geltend, er habe die Geschädigte weggeschubst, nachdem sie mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen sei. Er habe sie weggestossen und sie sei nach hinten gefallen, jedoch sei sie wieder aufgestanden und erneut auf ihn losgekommen. Sie könne Karate und Taekwondo. Er habe Schläge bekommen und sei an der Hand gekratzt worden. Im Detail könne er es nicht mehr wiedergeben, sie sei einfach auf ihn losgekommen und er habe sich wehren wollen. Sie sei in Kampfsportmanier auf ihn zugestürmt. Es habe für ihn bedrohlich gewirkt, wie sie nach dem Schubsen wieder aufgestanden und auf ihn zugekommen sei. Eine konkrete Kampfhandlung der Geschädigten könne er aber nicht benennen (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5, 13; Prot. I S. 12 und S. 14). 4.4. Die Geschädigte verneinte, den Beschuldigten angegriffen zu haben. Sie machte geltend, sie habe den Beschuldigten weder provoziert noch sei sie auf ihn

- 16 - losgegangen. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er sie in den Schwitzkasten genommen habe, sie habe sich wegreissen, ihn jedoch nicht angreifen wollen. Darüber hinaus verneinte sie, Kampfsport zu betreiben (Urk. D1/5 F/A 29-32). 4.5. Hinsichtlich der Episode mit dem Wäschekorb kann auf vorstehende Erwä- gungen verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sich dergestalt aggressiv verhielt, dass die Geschädigte den Wäschekorb schützen vor sich hielt, worauf der Beschuldigte diesen ergriff und bis zum Zerspringen zusammendrückte (vgl. vorstehend E. II/2.4). Ein Angriff der Geschädigten auf den Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang auszuschliessen. Damit ist auch auszuschliessen, dass sich die Auseinandersetzung wie vom Beschuldigten geschildert fortsetzte, indem er die Geschädigte weggestossen haben will, diese dann jedoch erneut auf ihn losgegangen sein soll. Die diesbezügliche Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten lässt sich nicht mit dem vorstehend ermittelten Beweisergebnis vereinbaren. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung als unpräzise, stereotypenhaft und oberflächlich. Der Beschuldigte vermochte schlicht nicht darzutun, welche konkreten aktiven und aggressiven Handlungen der Geschädigten er mit einem Schlag in ihr Gesicht abzuwehren versuchte. Zurecht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, eine konkrete Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzulegen, welche zudem auf eine Kampfsport- ausübung ihrerseits hindeuten würde (Urk. 29 E. III/2.4 S. 14). Auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine konkrete bzw. plausible Angriffshandlung durch die Geschädigte geltend, sondern beschränkte sich lediglich darauf, zu erklären, dass die Geschädigte auf ihn (mit dem Wäschekorb) losgegangen sei, woraufhin ihm aus Notwehr oder aus einem Reflex, um sich selbst zu schützen, die Hand ausgerutscht sei (Urk. 37 S. 9; vgl. dazu auch vorstehend E. II/2.4). Darüber hinaus kann auch im Zusammenhang mit einer möglichen Notwehrsituation auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum gesamten Handlungsablauf als unglaubhaft zu taxieren sind, weil er einerseits

- 17 - hinsichtlich der entscheidenden Details zu wenig konkret aussagte und zum anderen mit allen Mitteln versuchte, die Geschädigte zu belasten und schlecht dastehen zu lassen, sei es indem er sie des Drogenkonsums oder der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten bezichtigte (Urk. D1/4 F/A 5 und 23; Prot. I S. 14 f.). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch zu einer möglichen Angriffshandlung durch die Geschädigte als unglaubhaft, weshalb auf die glaub- haften Aussagen der Geschädigten abzustellen ist. Dem Beschuldigten gelang es somit auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht, eine konkrete bzw. drohende Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzutun. Ein eine Not- wehrsituation begründender Angriff seitens der Geschädigten auf den Beschul- digten lag demnach nicht vor. Der Beschuldigte handelte somit rechtswidrig.

5. Fazit Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest (Urk. 29 S. 14 ff.). Sie hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung vollständig und korrekt wiedergegeben und den ordentlichen Strafrahmen korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), weshalb zur Ver- meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die privilegierte Form im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand lediglich dadurch, dass der Richter die Strafe mildern kann (Art. 48 StGB). Der Strafrahmen ist also gegen unten offen, weshalb auch bloss auf eine Busse erkannt werden könnte (Art. 48a StGB; vgl. zum Ganzen BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 7).

- 18 - Die Verteidigung verzichtete heute – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich kritisch zur vorinstanzlichen Strafzu- messung zu äussern (Urk. 38; Prot. II S. 4 ff.).

2. Die Vorinstanz äusserte sich weiter zunächst zur Strafart und gelangte zum Schluss, eine Freiheitsstrafe erweise sich im konkreten Fall nicht als geboten, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, weshalb im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 29 S. 15). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Sie sind mit Ver- weis auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere mit Blick auf den nun auszufällenden Schuldspruch wegen des leichten Falls des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) zu bestätigen (vgl. BGE 147 IV 241). Auch erscheint es vorliegend und mit Blick auf das Tatverschulden des Beschuldigten nicht als angezeigt, ledig- lich eine Busse auszufällen.

3. Was die objektive Tatschwere betrifft, so gilt es mit der Vorinstanz festzu- halten, dass der Beschuldigte der körperlich unterlegenen Geschädigten eine heftige Ohrfeige ins Gesicht und damit gegen den Kopf verpasste und somit eine zunächst verbale Auseinandersetzung zum Nachteil der Geschädigten eskalieren liess. Die durch die Geschädigte erlittene Verletzung im Gesicht und aber auch das Hämatom sowie die Kratzwunden am linken Ellenbogen überschritten das Mass einer bloss vorübergehenden unwesentlichen körperlichen Beeinträchtigung, liegen im Rahmen der möglichen einfachen Körperverletzungen aber im untersten Bereich. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie den Umstand, dass der Beschuldigte der Auseinandersetzung mit der Geschädigten nicht aus dem Weg ging, sondern diese geradezu suchte, indem er zu ihr in die Waschküche ging und die Konfrontation aktiv einforderte, zuzustimmen (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 6 ff.). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, er sich jedoch – wie die Vorinstanz korrekt folgerte (Urk. 29 S. 16) – in einem emotional aufgewühlten Gemütszustand befunden hatte. Das objektive Ver-

- 19 - schulden erfährt damit durch die subjektiven Komponenten weder eine Erhöhung noch eine Relativierung. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als sehr leicht zu qualifizieren, was eine verschuldensangemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens nach sich zieht und bei 40 Tagessätzen festzusetzen ist.

4. Mit Blick auf die Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral auswirkt, ihm hingegen leicht strafmindernd zugute zu halten ist, dass er sich von Anfang an geständig zeigte, physisch auf die Geschädigte eingewirkt zu haben, und zudem Einsicht in das Unrecht seiner Tat an den Tag legte (Urk. 29 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 37 S. 6 ff.). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die vorerwähnten Umstände nur leicht strafmindernd ins Gewicht fallen, zumal von einem umfassenden Geständnis keine Rede sein kann. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zu verweisen (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 1 ff.). Diese Umstände wirken sich zumessungsneutral aus. Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe von 40 Tagessätzen aufgrund der Täterkomponenten auf 30 Tagessätze zu reduzieren.

5. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ange- messen. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 37 S. 1 ff.) und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 E. IV/5 S. 17) ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen. Mit der Vorinstanz und insbesondere mit Blick auf den nun auszufällenden Schuldspruch wegen des leichten Falls des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) erweist es sich nicht als angezeigt, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzusetzen (Urk. 29 S. 17).

6. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine

- 20 - Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 29 E. V/1.1-1.3 S. 18. f.).

7. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dis- positivziffern 4 und 5 ist demgemäss zu bestätigen. Entsprechend fällt auch eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausser Betracht (vgl. aber nachfolgend E. IV/2.3).

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Der Be-

- 21 - schuldigte unterliegt mehrheitlich; er obsiegt einzig in geringem Umfang bezüglich der rechtlichen Würdigung (leichter Fall i.S.v. Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) sowie bezüglich der Strafhöhe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (einem Viertel) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die erbetene Verteidigerin macht Aufwände für das gesamte Verfahren im Umfang von Fr. 7'425.04 geltend, wobei Fr. 3'652.25 (inkl. MwSt.) auf das Beru- fungsverfahren entfallen (Urk. 39). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (gut dreieinhalb Stunden, zzgl. An- und Rückfahrt; Prot. II S. 4 und 8) erscheint eine volle Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt.) in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– angemessen. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

- 22 -

7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dis- positivziffern 4 und 5 ist demgemäss zu bestätigen. Entsprechend fällt auch eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausser Betracht (vgl. aber nachfolgend E. IV/2.3).

2. Kosten Berufungsverfahren

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34).

E. 1.4 Am 23. August 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2024 vorgeladen. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 31; Prot. II S. 5). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Dispo- sition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Der Be-

- 21 - schuldigte unterliegt mehrheitlich; er obsiegt einzig in geringem Umfang bezüglich der rechtlichen Würdigung (leichter Fall i.S.v. Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) sowie bezüglich der Strafhöhe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (einem Viertel) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.3 Die erbetene Verteidigerin macht Aufwände für das gesamte Verfahren im Umfang von Fr. 7'425.04 geltend, wobei Fr. 3'652.25 (inkl. MwSt.) auf das Beru- fungsverfahren entfallen (Urk. 39). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (gut dreieinhalb Stunden, zzgl. An- und Rückfahrt; Prot. II S. 4 und 8) erscheint eine volle Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt.) in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– angemessen. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

- 22 -

E. 2.4 Betreffend den Beginn der Auseinandersetzung schilderte die Geschädigte, der Beschuldigte sei in die Waschküche gekommen und immer aggressiver ge- worden. Sie habe den Wäschekorb zum Schutz vor sich gehalten, worauf der Be- schuldigte diesen genommen und zusammengedrückt habe, so dass er zersplittert sei (Urk. D1/5 F/A 8 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Beginn der Auseinandersetzung als glaubhaft und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen qualifizierte sie als widersprüchlich und stellte daher nicht darauf ab (Urk. 29 S. 5 ff.). In der Tat machte der Beschuldigte hinsichtlich des Wäschekorbes unterschiedliche und sich wider- sprechende Angaben. Noch bei der Polizei führte der Beschuldigte aus, die Ge- schädigte habe den Wäschekorb nach ihm geworfen. Nachdem der Korb zu Boden

- 8 - gefallen sei, habe er ihn weggekickt. Wie der Wäschekorb konkret zu Bruch gegan- gen sein soll, schilderte der Beschuldigte bei der Polizei hingegen nicht (Urk. D1/3 F/A 1). Bei der Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, die Geschä- digte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgekommen, dann sei der Wäschekorb zersplittert, den Rest habe er weggekickt (Urk. D1/4 F/A 5). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung schilderte er erneut, die Geschädigte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen, dann sei dieser zersplittert. Die Geschädigte habe den Wäschekorb mit Schwung genommen und habe ihn schlagen wollen. Angesprochen auf den Widerspruch, wonach er bei der Polizei noch davon gespro- chen habe, dass die Geschädigte den Wäschekorb nach ihm geworfen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, für ihn sei ein Schlag oder Wurf das Gleiche. Auf weitere Nachfrage, wie der Wäschekorb zersplittert sei, führte der Beschuldigte aus, er sei zersplittert. Er habe einfach die Augen zugemacht und der Korb sei dann überall auf dem Boden gelegen (Prot. I S. 9). Er könne nicht erklären, wie der Wäschekorb zersplittert sei, es sei ein Schlag gewesen, vielleicht habe die Geschä- digte ihn zusammengedrückt, vielleicht sei es ein komischer Winkel gewesen oder der Korb sei unter Spannung gewesen (Prot. I S. 10). Der Vorinstanz ist somit insofern zuzustimmen, als die Depositionen des Beschuldigten betreffend den Wäschekorb nicht nur widersprüchlich sind, sondern in den entscheidenden Punkten auch detailarm und vage daherkommen. Eine Darstellung, weshalb bzw. wie genau der Wäschekorb zersplitterte, blieb zunächst komplett aus und mündete später in nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuchen. Dabei kann der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe nach- vollziehbar erklärt, wie der Wäschekorb unter Spannung habe zerspringen können (Prot. I S. 21; vgl. auch Urk. 37 S. 9 f.; a.A. die Verteidigung in Urk. 38 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten gelang es somit nicht, nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern, was mit dem Wäschekorb geschehen war. Dies, obschon es sich dabei um einen simplen Handlungsablauf handelte, welcher einer beteiligten Person auch im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung in Erinnerung bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang kann überdies festgehalten werden, dass ein Schlag und ein Wurf auch aus der Perspektive eines Laien unter keinen Umständen als dasselbe be- trachtet werden kann, stattdessen der Beschuldigte mit diesen Ausführungen un-

- 9 - behelflich versuchte, offensichtliche Widersprüche in seinen Aussagen zu relativie- ren. Insgesamt stellte die Vorinstanz zurecht auf die Aussagen der Geschädigten ab und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte den Wäschekorb, welcher die Geschädigte schützend vor sich hielt, behändigte und dergestalt zusammen- drückte, dass er in zahlreiche Teile zerbarst. In diesem Punkt ist der Sachverhalt damit im Sinne der Anklageschrift erstellt.

E. 2.5 Was den in der Anklageschrift aufgeführten ersten Faustschlag des Beschul- digen betrifft, kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich insofern geständig zeigte, als er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom

14. August 2022 schilderte, er akzeptiere die Beschuldigungen. Er habe die Ge- schädigte mit seiner rechten flachen Hand im Gesicht getroffen, er glaube an der Nase. Sie sei hingefallen (Urk. D1/3 F/A 1). Es stimme nicht, dass er die Geschä- digte zweimal geschlagen habe, es sei garantiert nur einmal gewesen. Er habe sie weggestossen und sie sei gestürzt. Sie sei dann wieder gekommen und es sei im Effekt passiert, ohne Böswilligkeit (Urk. D1/3 F/A 3). Weiter anerkannte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalles, sich der Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, wenn- gleich er angab, er habe aus Selbstschutz und Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21). Bereits aufgrund der ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten selber kann als erstellt gelten, dass dieser die Geschädigte einmal mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Geständnis zu verstehen. Im Verlaufe der Untersuchung relativierte der Beschuldigte seine Zugaben in- sofern, als er zwar dabei blieb, die Geschädigte mit der flachen Hand getroffen zu haben (Urk. D1/4 F/A 5), dann aber wiederum bestritt gegenüber der Geschädigten tätlich geworden zu sein bzw. sie so wie es behauptet worden sei, geschlagen zu haben. Als er sie weggeschubst habe, habe er sie irgendwo an der rechten Seite mit der flachen Hand erwischt oder getroffen. Es sei so schnell gegangen, dass er sich wirklich nicht mehr erinnern könne, aber mit der Faust, das würde er nie machen. Auf erneute Nachfrage, wie oft er die Geschädigte geschlagen habe, relativierte er erneut, er habe sie nie geschlagen, um sogleich auf weitere

- 10 - Nachfrage anzugeben, er habe sie mit der flachen Hand irgendwo an ihrer rechten Seite am Kopf oder Hals getroffen, er wisse es nicht mehr (Urk. D1/4 F/A 10-15). Auffällig ist, dass der Beschuldigte zwar weiter bei seinem Zugeständnis blieb, die Geschädigte im Gesicht oder Hals getroffen zu haben, sich jedoch davon zu distanzieren versuchte, diese geschlagen zu haben. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Versuch des Beschuldigten, seinen Tatbeitrag im Sinne eines aktiven und initialen Einwirkens auf die Geschädigte zu schmälern. Dabei unterliess er es allerdings darzulegen, inwiefern er die Geschädigte ohne ge- schlagen bzw. eine aktive Bewegung gemacht zu haben, im Gesicht getroffen haben soll. Bereits aus diesem Grund erweisen sich seine Relativierungen als nicht glaubhaft und vermögen nichts an seinem ursprünglichen Geständnis zu ändern. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte, was den ersten Faustschlag gegen die Geschädigte betrifft, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vage und inkonstant. Er schilderte, sie sei auf ihn los und er habe sie mit der flachen Hand an den oberen Extremitäten getroffen. Auf weitere Nachfrage zeigte er einen Bewegungsablauf im Sinne einer klassischen Ohrfeige vor (Prot. I S. 12). Auf weitere Nachfrage, ob er ein zweites Mal geschlagen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe kein einziges Mal geschlagen, er habe die Geschädigte einmal geschubst und beim zweiten Mal mit der flachen Hand getroffen (Prot. I S. 17). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte der Beschul- digte tunlichst zu verhindern, den Begriff des Schlagens zu verwenden, was jedoch nichts daran ändert, dass er letztlich mindestens dabei blieb, der Geschädigten eine Ohrfeige versetzt zu haben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ihm die Hand ausgerutscht sei und er der Geschädigten "mit vollem Durchzug" eine Ohrfeige verpasst habe, wobei er sie wahrscheinlich mit seinen Fingernägeln bzw. seiner Hand verletzt habe (Urk. 37 S. 9-11). Dies kann somit nach dem Gesagten ohne Weiteres als erstellt betrachtet werden. Feststeht somit bereits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten, dass er die Geschädigte mit der Hand ins Gesicht schlug. An dieser Schlussfolgerung vermö- gen auch die – zunächst vorgebrachten – Relativierungsversuche des Beschuldig- ten oder seine Bestreitungen mit Blick auf den Begriff des Schlages nichts zu än-

- 11 - dern. Ein einmaliger Handschlag des Beschuldigten ins Gesicht der Geschädigten ist damit erstellt.

E. 2.6 Die Vorinstanz stellte aufgrund des Verletzungsbildes auf die Aussagen der Geschädigten ab, wonach der Beschuldigte sie mit der Faust und nicht wie von diesem durchwegs geschildert, mit der flachen Hand im Sinne einer klassischen Ohrfeige, ins Gesicht geschlagen haben soll (Urk. 29 S. 8). Die fotografisch festge- haltenen sowie im Spital Limmattal dokumentierten Verletzungen der Geschädigten sprechen jedoch nicht klar für einen Schlag mit der Faust. Es kann somit aufgrund der Verletzungen der Geschädigten im Gesicht nicht als bewiesen gelten, dass der Beschuldigte diese effektiv mit der Faust schlug. Dafür sind die festgestellten Ver- letzungen zu undifferenziert (Urk. D1/2/2-3). Überhaupt können die meisten in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen im Gesicht der Geschädigten nicht ohne unüberwindbare Zweifel mit dem, dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfenen Verhalten und insbesondere nicht mit dem erstellten Sachverhalt (der Ohrfeige des Beschuldigten) in Einklang gebracht werden. Insbesondere die bluti- gen Kratzwunden im Gesicht der Geschädigten sind nicht mit einer Ohrfeige oder einem Faustschlag vereinbar, scheinen diese doch viel eher von einem scharfkan- tigen Gegenstand verursacht worden zu sein (ähnlich auch die Verteidigung in Urk. 38 S. 4 ff.). Feststeht hingegen, dass die Geschädigte aufgrund der Ohrfeige des Beschuldigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange erlitt (Urk. D1/2/3). Damit gehen denn auch die Ausführungen des Beschuldigten selber einher, welcher vor Vorinstanz auf die Frage, mit welcher Kraft er die Ohrfeige aus- geführt habe, ausführte, er sei ehemaliger Leistungssportler und wiege fast 100 Kilogramm, weshalb er sich vorstellen könne, dass es für die Geschädigte schlimm gewesen sein müsse (Prot. I S. 13). Auch heute erklärte der Beschuldigte, dass er der Geschädigte die Ohrfeige wahrscheinlich mit vollem "Durchzug" ver- setzt habe (Urk. 37 S. 9). Bereits in der Untersuchung gab er zudem an, er sei scho- ckiert gewesen und habe ihr helfen wollen (Urk. D1/3 F/A 2 und Urk. D1/4 F/A 5). Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige – somit einen Schlag mit der fla- chen Hand – ins Gesicht verpasste, wobei er der Geschädigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange zufügte (vgl. Urk. D1/2/3).

- 12 -

E. 2.7 Ohne Weiteres erwiesen ist schliesslich, dass die Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten hingefallen ist. Der Beschuldigte selber gab dies so zu Protokoll (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 12). Seine nachgescho- bene Darstellung, wonach die Geschädigte auf der am Boden liegenden Wäsche ausgerutscht sei (Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 9), kann klarerweise als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden.

E. 2.8 Was schliesslich den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten und des Verletzungsbildes zwar erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ein Gerangel ge- geben hatte, anlässlich welchem der Beschuldigte die Geschädigte packte bzw. in den Schwitzkasten genommen hatte, ein weiterer Schlag des Beschuldigten auf- grund der detailarmen Aussagen der Geschädigten und der Bestreitungen des Be- schuldigten nicht erstellt werden kann (Urk. 29 S. 11 f.). Dem ist vorbehaltlos zuzu- stimmen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es nach dem ersten Schlag des Beschuldigten zu einem Gerangel zwischen diesem und der Geschädigten kam.

E. 2.9 Die Verletzungen der Geschädigten sind aufgrund des Austrittsberichts Not- fallpraxis des Spitals Limmattal vom 14. August 2022 zwar erstellt (Urk. D1/2/3). Dem Beschuldigten kann aber – wie vorstehend dargelegt – nicht ohne unüber- windbare Zweifel nachgewiesen werden, dass er der Geschädigten die Gesichts- verletzungen – ausser der Kontusion an der linken Wange – zufügte. Es ist insbe- sondere nicht auszuschliessen, dass diese teilweise – insbesondere die Schnitt- verletzungen im Gesicht der Geschädigten – durch den von der Geschädigten schützend vor den Kopf gehaltenen Wäschekorb entstanden sind. Die allfällig dar- aus entstandenen Verletzungen können dem Beschuldigten vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden. Somit ist erstellt, dass die Geschädigte durch das Vor- gehen des Beschuldigten eine Kontusion an der linken Wange (durch die Ohrfeige des Beschuldigten), ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen sowie Verspannungen am Nacken links (durch das Gerangel) und Schmerzen am Gesäss links (durch das Hinfallen nach dem Schlag) erlitt.

- 13 - 2.10.In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. März 2023 vorbehältlich eines zweiten (Faust-)Schlages des Beschuldigten – und mit der Einschränkung hinsicht- lich der von der Geschädigten durch das Vorgehen des Beschuldigten erlittenen (Gesichts-)Verletzung(en) – erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

E. 3 Verwertbarkeit

E. 3.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der An- klageschrift als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 29 S. 12 f.).

E. 3.2 Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur An- wendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat sich eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für leichte Fälle vor. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschul- digten nicht milder auswirkt und das alte Recht anzuwenden ist.

E. 3.3 Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entschei- dendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2.).

- 14 - Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe in leichten Fällen mildern (Art. 48a). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Für die Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb und Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1).

E. 3.4 Die Geschädigte erlitt durch das Verhalten des Beschuldigten – gemäss erstelltem Sachverhalt eine Kontusion (Prellung) an der linken Wange (vgl. Urk. D1/2/2-3). Zudem wies sie ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen (innenseitig) sowie Verspannungen im Nackenbereich sowie Schmerzen am Gesäss auf (Urk. D1/2/2-3). Die gemäss erstelltem Sachverhalt bei der Geschädigten festgestellten und dem Beschuldigten zurechenbaren Verletzungen stellen auch angesichts des seitens des Beschuldigten um- schriebenen Kraftaufwandes, mit welchem er die Geschädigte mit der flachen Hand schlug (Prot. I S. 13; Urk. 37 S. 9 "wahrscheinlich mit vollem Durchzug"), keine bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens mehr dar, wenngleich davon auszugehen ist, dass die Verletzungen selbständig und ohne besondere Massnahmen abheilten und die Schmerzen nicht über einen längeren Zeitraum als einige Tage andauerten. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die häufig aus Kontusionen resultierenden Hämatome eine farbliche Entwicklung durchlaufen und nach einigen Tagen stärker ausgeprägt und ersichtlich sind als direkt nach dem Vorfall. Die Fotografie der Kontusion an der linken Wange der Geschädigten wurde kurz nach dem Vorfall aufgenommen (Urk. D1/1 i.V.m. Urk. D1/2/2), weshalb davon auszugehen ist, dass ein daraus resultierendes Hämatom im weiteren Verlauf noch ausgeprägter auf der linken Wange zu sehen war. Gleiches gilt in Bezug auf das Hämatom am linken Ellenbogen der Geschädigten (vgl. auch Urk. D1/5 F/A 23). Das Stadium der Tätlichkeiten erweist sich demnach vorliegend als überschritten. Die heftige Ohrfeige des Beschuldigten – unter Berücksichtigung der daraus bzw. aus dem

- 15 - Gerangel resultierenden Verletzungsfolgen für die Geschädigte – ist aber in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung einzuordnen. Unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Tatumstände ist deshalb festzustellen, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 vorliegt. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus klarerweise wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich, weshalb auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen ist.

E. 4 Notwehr

E. 4.1 Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe in Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21; Urk. D1/4 F/A 23; Prot. I S. 12). Auch die Verteidigung argumentiert mit einer Notwehrsituation des Beschuldigten und plädierte auf einen Freispruch (Urk. 21 S. 7; Urk. 38 S. 1 ff.).

E. 4.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Notwehrsituation und qualifi- zierte das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig (Urk. 29 E. III/2.1-2.4 S. 13 f.). Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden.

E. 4.3 Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz geltend, er habe die Geschädigte weggeschubst, nachdem sie mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen sei. Er habe sie weggestossen und sie sei nach hinten gefallen, jedoch sei sie wieder aufgestanden und erneut auf ihn losgekommen. Sie könne Karate und Taekwondo. Er habe Schläge bekommen und sei an der Hand gekratzt worden. Im Detail könne er es nicht mehr wiedergeben, sie sei einfach auf ihn losgekommen und er habe sich wehren wollen. Sie sei in Kampfsportmanier auf ihn zugestürmt. Es habe für ihn bedrohlich gewirkt, wie sie nach dem Schubsen wieder aufgestanden und auf ihn zugekommen sei. Eine konkrete Kampfhandlung der Geschädigten könne er aber nicht benennen (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5, 13; Prot. I S. 12 und S. 14).

E. 4.4 Die Geschädigte verneinte, den Beschuldigten angegriffen zu haben. Sie machte geltend, sie habe den Beschuldigten weder provoziert noch sei sie auf ihn

- 16 - losgegangen. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er sie in den Schwitzkasten genommen habe, sie habe sich wegreissen, ihn jedoch nicht angreifen wollen. Darüber hinaus verneinte sie, Kampfsport zu betreiben (Urk. D1/5 F/A 29-32).

E. 4.5 Hinsichtlich der Episode mit dem Wäschekorb kann auf vorstehende Erwä- gungen verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sich dergestalt aggressiv verhielt, dass die Geschädigte den Wäschekorb schützen vor sich hielt, worauf der Beschuldigte diesen ergriff und bis zum Zerspringen zusammendrückte (vgl. vorstehend E. II/2.4). Ein Angriff der Geschädigten auf den Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang auszuschliessen. Damit ist auch auszuschliessen, dass sich die Auseinandersetzung wie vom Beschuldigten geschildert fortsetzte, indem er die Geschädigte weggestossen haben will, diese dann jedoch erneut auf ihn losgegangen sein soll. Die diesbezügliche Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten lässt sich nicht mit dem vorstehend ermittelten Beweisergebnis vereinbaren. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung als unpräzise, stereotypenhaft und oberflächlich. Der Beschuldigte vermochte schlicht nicht darzutun, welche konkreten aktiven und aggressiven Handlungen der Geschädigten er mit einem Schlag in ihr Gesicht abzuwehren versuchte. Zurecht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, eine konkrete Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzulegen, welche zudem auf eine Kampfsport- ausübung ihrerseits hindeuten würde (Urk. 29 E. III/2.4 S. 14). Auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine konkrete bzw. plausible Angriffshandlung durch die Geschädigte geltend, sondern beschränkte sich lediglich darauf, zu erklären, dass die Geschädigte auf ihn (mit dem Wäschekorb) losgegangen sei, woraufhin ihm aus Notwehr oder aus einem Reflex, um sich selbst zu schützen, die Hand ausgerutscht sei (Urk. 37 S. 9; vgl. dazu auch vorstehend E. II/2.4). Darüber hinaus kann auch im Zusammenhang mit einer möglichen Notwehrsituation auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum gesamten Handlungsablauf als unglaubhaft zu taxieren sind, weil er einerseits

- 17 - hinsichtlich der entscheidenden Details zu wenig konkret aussagte und zum anderen mit allen Mitteln versuchte, die Geschädigte zu belasten und schlecht dastehen zu lassen, sei es indem er sie des Drogenkonsums oder der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten bezichtigte (Urk. D1/4 F/A 5 und 23; Prot. I S. 14 f.). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch zu einer möglichen Angriffshandlung durch die Geschädigte als unglaubhaft, weshalb auf die glaub- haften Aussagen der Geschädigten abzustellen ist. Dem Beschuldigten gelang es somit auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht, eine konkrete bzw. drohende Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzutun. Ein eine Not- wehrsituation begründender Angriff seitens der Geschädigten auf den Beschul- digten lag demnach nicht vor. Der Beschuldigte handelte somit rechtswidrig.

E. 5 Gesamthaft betrachtet erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ange- messen. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 37 S. 1 ff.) und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 E. IV/5 S. 17) ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen. Mit der Vorinstanz und insbesondere mit Blick auf den nun auszufällenden Schuldspruch wegen des leichten Falls des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) erweist es sich nicht als angezeigt, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzusetzen (Urk. 29 S. 17).

E. 6 Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine

- 20 - Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 29 E. V/1.1-1.3 S. 18. f.).

E. 7 Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren
  5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  6. [Mitteilung]
  7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 38; vgl. auch Urk. 31)
  8. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vollum- fänglich freizusprechen.
  9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen.
  10. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. - 3 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  11. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 29 S. 19 ff.). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 29 S. 3). Gegen dieses Urteil meldete der Beschul- digte innert Frist am 12. Juni 2023 Berufung an (Urk. 25) und erklärte nach Zustel- lung des begründeten Entscheids am 23. Oktober 2023 fristgerecht Berufung (Urk. 31). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). 1.4. Am 23. August 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2024 vorgeladen. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Das Verfahren ist spruchreif. - 4 -
  12. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 31; Prot. II S. 5). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Dispo- sition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  13. Verwertbarkeit 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2022 (Urk. D1/3) nicht verwertbar sei und dem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unterliege, da die einzelnen Seiten der Einvernahme entgegen den Bestimmungen von Art. 78 Abs. 5 StPO nicht visiert worden und darum ungültig seien. Der Be- schuldigte habe selbst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angeführt, dass er nicht wisse, ob seine diversen Korrekturen beim polizeilichen Protokoll ge- ändert worden seien (Urk. 38 S. 3 mit Verweis auf Urk. D1/4 F/A 20). 3.2. Der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2022 (Urk. D1/3) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte diese auf der letzten Seite unterschrieb, jedoch nicht jede Seite visierte. Bei der Unterschrift am Ende einer Einvernahme handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis. Die Vorschrift, jede Seite zu visieren, ist demgegenüber einzig eine Ordnungsvorschrift (BSK StPO- NÄPFLI, Art. 78 N 25; Urteil der erkennenden Kammer SU200006-O vom 20. August 2020, E. IV/1.2.4.3). Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Au- gust 2022 (Urk. D1/3) ist somit – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – voll- umfänglich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte haben substantiiert vorgetragen, was sodann im Einvernahme- protokoll der Kantonspolizei Zürich (Urk. D1/3) nicht richtig protokolliert worden wäre. Daran ändert auch der Verweis des Verteidigers auf die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezem- ber 2022 –, dass er nicht wisse, ob seine diversen Korrekturen beim polizeilichen Protokoll geändert worden seien – nichts. - 5 -
  14. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
  15. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom
  16. März 2023 vor, er habe am 14. August 2022 um ca. 11.30 Uhr im Anschluss an eine zunächst verbale Auseinandersetzung in der Waschküche der Liegenschaft B._____ [Strasse] ... in C._____ einen Wäschekorb, welchen die Geschädigte schützend vor sich gehalten habe, ergriffen und zusammengedrückt, so dass er zersplittert sei und daraufhin der Geschädigten D._____ mit der Faust auf die Nase geschlagen, wodurch diese nach hinten zu Boden gefallen und an die Wand ge- knallt sei. In der Folge habe der Beschuldigte die Geschädigte in den Schwitzkasten genommen und sie ein zweites Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese erneut nach hinten zu Boden gefallen sei. Die Geschädigte habe dadurch eine Kontusion und Kratzwunde an der Nase, eine Kontusion an der Stirne links und an der Wange beidseitig, ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbo- gen, Verspannungen im Nacken links und Schmerzen am Gesäss links erlitten (Urk. D1/15 S. 2). - 6 - 1.2. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschä- digten als erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten nach einer verbalen Konfrontation mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und es im Anschluss an den ersten Schlag zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten gekommen sei. Darüber hinaus sei aber nicht mehr festzustellen, ob der Beschuldigte die Geschädigte ein zweites Mal mit der Faust geschlagen habe (Urk. 29 S. 5 ff.). Weiter schloss die Vorinstanz das Vorliegen einer Notwehrsitua- tion aus und würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 29 S. 12 ff.).
  17. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, zur Erstellung des an- klagegegenständlichen Sachverhaltes dienten die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie der Fotobogen der Verletzungen der Beteiligten. Weiter hat die Vorinstanz aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzu- gehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 29 S. 4 f.). Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie der im Recht liegenden Fotodokumentation auseinander und gelangte zum Schluss, die Geschädigte habe konstant und durchwegs wider- spruchsfrei ausgesagt und ihre detaillierten Schilderungen schlüssig in die ge- schilderte Konfliktdynamik eingebettet. Ausserdem würden ihre glaubhaften Aus- sagen durch das Verletzungsbild, welches aus dem Fotobogen hervorgehe, validiert. Einzig hinsichtlich eines allfälligen zweiten Faustschlages durch den Beschuldigten habe sie das konkrete Geschehen nicht ausreichend detailliert wiedergeben können. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und inkonstant. Zudem habe sich der Beschuldigte darauf beschränkt, die Handlungen der Geschädigten herauszustreichen und diese mit belastenden Randumständen zu kommentieren, wohingegen die Schilderungen zu seiner Rolle sehr knapp ausgefallen seien und der Beschuldigte gar versucht habe, - 7 - so wenig Gewicht wie möglich auf seine eigenen Zugeständnisse zu legen. Die Vorinstanz folgerte weiter, aussageanalytisch würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ergeben, zumal diese Widersprüche und nicht nachvollziehbare Weiterentwicklungen aufwiesen sowie offenkundig übertriebene Belastungstendenzen gegenüber der Geschädigten und deutliche Entlastungstendenzen mit Bezug auf sein eigenes Verhalten enthielten. Darüber hinaus würden auch die fotografisch festgehaltenen Gesichtsverletzungen der Geschädigten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten nicht ausräumen (Urk. 29 S. 6 ff.). Der Vorinstanz ist – mit den nachfolgend zu beleuchtenden Anpassungen – zuzustimmen, weshalb vorab auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden kann. Nachfolgende Ausführungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten sind somit im Sinne einer Präzisierung und Rekapitulation zu verstehen. 2.3. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, dass es entsprechend dem Anklagevorwurf am
  18. August 2022 in der Waschküche der Liegenschaft B._____ [Strasse] ... in C._____ zwischen ihm und der Geschädigten zu einer Auseinandersetzung ge- kommen war (Urk. D1/3 S. 1 f.; Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 7 f.; so auch heute in Urk. 37 S. 6 ff.). Dies hielt auch die Vorinstanz zutreffend fest, darauf kann verwie- sen werden. 2.4. Betreffend den Beginn der Auseinandersetzung schilderte die Geschädigte, der Beschuldigte sei in die Waschküche gekommen und immer aggressiver ge- worden. Sie habe den Wäschekorb zum Schutz vor sich gehalten, worauf der Be- schuldigte diesen genommen und zusammengedrückt habe, so dass er zersplittert sei (Urk. D1/5 F/A 8 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Beginn der Auseinandersetzung als glaubhaft und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen qualifizierte sie als widersprüchlich und stellte daher nicht darauf ab (Urk. 29 S. 5 ff.). In der Tat machte der Beschuldigte hinsichtlich des Wäschekorbes unterschiedliche und sich wider- sprechende Angaben. Noch bei der Polizei führte der Beschuldigte aus, die Ge- schädigte habe den Wäschekorb nach ihm geworfen. Nachdem der Korb zu Boden - 8 - gefallen sei, habe er ihn weggekickt. Wie der Wäschekorb konkret zu Bruch gegan- gen sein soll, schilderte der Beschuldigte bei der Polizei hingegen nicht (Urk. D1/3 F/A 1). Bei der Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, die Geschä- digte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgekommen, dann sei der Wäschekorb zersplittert, den Rest habe er weggekickt (Urk. D1/4 F/A 5). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung schilderte er erneut, die Geschädigte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen, dann sei dieser zersplittert. Die Geschädigte habe den Wäschekorb mit Schwung genommen und habe ihn schlagen wollen. Angesprochen auf den Widerspruch, wonach er bei der Polizei noch davon gespro- chen habe, dass die Geschädigte den Wäschekorb nach ihm geworfen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, für ihn sei ein Schlag oder Wurf das Gleiche. Auf weitere Nachfrage, wie der Wäschekorb zersplittert sei, führte der Beschuldigte aus, er sei zersplittert. Er habe einfach die Augen zugemacht und der Korb sei dann überall auf dem Boden gelegen (Prot. I S. 9). Er könne nicht erklären, wie der Wäschekorb zersplittert sei, es sei ein Schlag gewesen, vielleicht habe die Geschä- digte ihn zusammengedrückt, vielleicht sei es ein komischer Winkel gewesen oder der Korb sei unter Spannung gewesen (Prot. I S. 10). Der Vorinstanz ist somit insofern zuzustimmen, als die Depositionen des Beschuldigten betreffend den Wäschekorb nicht nur widersprüchlich sind, sondern in den entscheidenden Punkten auch detailarm und vage daherkommen. Eine Darstellung, weshalb bzw. wie genau der Wäschekorb zersplitterte, blieb zunächst komplett aus und mündete später in nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuchen. Dabei kann der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe nach- vollziehbar erklärt, wie der Wäschekorb unter Spannung habe zerspringen können (Prot. I S. 21; vgl. auch Urk. 37 S. 9 f.; a.A. die Verteidigung in Urk. 38 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten gelang es somit nicht, nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern, was mit dem Wäschekorb geschehen war. Dies, obschon es sich dabei um einen simplen Handlungsablauf handelte, welcher einer beteiligten Person auch im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung in Erinnerung bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang kann überdies festgehalten werden, dass ein Schlag und ein Wurf auch aus der Perspektive eines Laien unter keinen Umständen als dasselbe be- trachtet werden kann, stattdessen der Beschuldigte mit diesen Ausführungen un- - 9 - behelflich versuchte, offensichtliche Widersprüche in seinen Aussagen zu relativie- ren. Insgesamt stellte die Vorinstanz zurecht auf die Aussagen der Geschädigten ab und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte den Wäschekorb, welcher die Geschädigte schützend vor sich hielt, behändigte und dergestalt zusammen- drückte, dass er in zahlreiche Teile zerbarst. In diesem Punkt ist der Sachverhalt damit im Sinne der Anklageschrift erstellt. 2.5. Was den in der Anklageschrift aufgeführten ersten Faustschlag des Beschul- digen betrifft, kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich insofern geständig zeigte, als er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom
  19. August 2022 schilderte, er akzeptiere die Beschuldigungen. Er habe die Ge- schädigte mit seiner rechten flachen Hand im Gesicht getroffen, er glaube an der Nase. Sie sei hingefallen (Urk. D1/3 F/A 1). Es stimme nicht, dass er die Geschä- digte zweimal geschlagen habe, es sei garantiert nur einmal gewesen. Er habe sie weggestossen und sie sei gestürzt. Sie sei dann wieder gekommen und es sei im Effekt passiert, ohne Böswilligkeit (Urk. D1/3 F/A 3). Weiter anerkannte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalles, sich der Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, wenn- gleich er angab, er habe aus Selbstschutz und Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21). Bereits aufgrund der ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten selber kann als erstellt gelten, dass dieser die Geschädigte einmal mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Geständnis zu verstehen. Im Verlaufe der Untersuchung relativierte der Beschuldigte seine Zugaben in- sofern, als er zwar dabei blieb, die Geschädigte mit der flachen Hand getroffen zu haben (Urk. D1/4 F/A 5), dann aber wiederum bestritt gegenüber der Geschädigten tätlich geworden zu sein bzw. sie so wie es behauptet worden sei, geschlagen zu haben. Als er sie weggeschubst habe, habe er sie irgendwo an der rechten Seite mit der flachen Hand erwischt oder getroffen. Es sei so schnell gegangen, dass er sich wirklich nicht mehr erinnern könne, aber mit der Faust, das würde er nie machen. Auf erneute Nachfrage, wie oft er die Geschädigte geschlagen habe, relativierte er erneut, er habe sie nie geschlagen, um sogleich auf weitere - 10 - Nachfrage anzugeben, er habe sie mit der flachen Hand irgendwo an ihrer rechten Seite am Kopf oder Hals getroffen, er wisse es nicht mehr (Urk. D1/4 F/A 10-15). Auffällig ist, dass der Beschuldigte zwar weiter bei seinem Zugeständnis blieb, die Geschädigte im Gesicht oder Hals getroffen zu haben, sich jedoch davon zu distanzieren versuchte, diese geschlagen zu haben. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Versuch des Beschuldigten, seinen Tatbeitrag im Sinne eines aktiven und initialen Einwirkens auf die Geschädigte zu schmälern. Dabei unterliess er es allerdings darzulegen, inwiefern er die Geschädigte ohne ge- schlagen bzw. eine aktive Bewegung gemacht zu haben, im Gesicht getroffen haben soll. Bereits aus diesem Grund erweisen sich seine Relativierungen als nicht glaubhaft und vermögen nichts an seinem ursprünglichen Geständnis zu ändern. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte, was den ersten Faustschlag gegen die Geschädigte betrifft, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vage und inkonstant. Er schilderte, sie sei auf ihn los und er habe sie mit der flachen Hand an den oberen Extremitäten getroffen. Auf weitere Nachfrage zeigte er einen Bewegungsablauf im Sinne einer klassischen Ohrfeige vor (Prot. I S. 12). Auf weitere Nachfrage, ob er ein zweites Mal geschlagen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe kein einziges Mal geschlagen, er habe die Geschädigte einmal geschubst und beim zweiten Mal mit der flachen Hand getroffen (Prot. I S. 17). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte der Beschul- digte tunlichst zu verhindern, den Begriff des Schlagens zu verwenden, was jedoch nichts daran ändert, dass er letztlich mindestens dabei blieb, der Geschädigten eine Ohrfeige versetzt zu haben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ihm die Hand ausgerutscht sei und er der Geschädigten "mit vollem Durchzug" eine Ohrfeige verpasst habe, wobei er sie wahrscheinlich mit seinen Fingernägeln bzw. seiner Hand verletzt habe (Urk. 37 S. 9-11). Dies kann somit nach dem Gesagten ohne Weiteres als erstellt betrachtet werden. Feststeht somit bereits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten, dass er die Geschädigte mit der Hand ins Gesicht schlug. An dieser Schlussfolgerung vermö- gen auch die – zunächst vorgebrachten – Relativierungsversuche des Beschuldig- ten oder seine Bestreitungen mit Blick auf den Begriff des Schlages nichts zu än- - 11 - dern. Ein einmaliger Handschlag des Beschuldigten ins Gesicht der Geschädigten ist damit erstellt. 2.6. Die Vorinstanz stellte aufgrund des Verletzungsbildes auf die Aussagen der Geschädigten ab, wonach der Beschuldigte sie mit der Faust und nicht wie von diesem durchwegs geschildert, mit der flachen Hand im Sinne einer klassischen Ohrfeige, ins Gesicht geschlagen haben soll (Urk. 29 S. 8). Die fotografisch festge- haltenen sowie im Spital Limmattal dokumentierten Verletzungen der Geschädigten sprechen jedoch nicht klar für einen Schlag mit der Faust. Es kann somit aufgrund der Verletzungen der Geschädigten im Gesicht nicht als bewiesen gelten, dass der Beschuldigte diese effektiv mit der Faust schlug. Dafür sind die festgestellten Ver- letzungen zu undifferenziert (Urk. D1/2/2-3). Überhaupt können die meisten in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen im Gesicht der Geschädigten nicht ohne unüberwindbare Zweifel mit dem, dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfenen Verhalten und insbesondere nicht mit dem erstellten Sachverhalt (der Ohrfeige des Beschuldigten) in Einklang gebracht werden. Insbesondere die bluti- gen Kratzwunden im Gesicht der Geschädigten sind nicht mit einer Ohrfeige oder einem Faustschlag vereinbar, scheinen diese doch viel eher von einem scharfkan- tigen Gegenstand verursacht worden zu sein (ähnlich auch die Verteidigung in Urk. 38 S. 4 ff.). Feststeht hingegen, dass die Geschädigte aufgrund der Ohrfeige des Beschuldigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange erlitt (Urk. D1/2/3). Damit gehen denn auch die Ausführungen des Beschuldigten selber einher, welcher vor Vorinstanz auf die Frage, mit welcher Kraft er die Ohrfeige aus- geführt habe, ausführte, er sei ehemaliger Leistungssportler und wiege fast 100 Kilogramm, weshalb er sich vorstellen könne, dass es für die Geschädigte schlimm gewesen sein müsse (Prot. I S. 13). Auch heute erklärte der Beschuldigte, dass er der Geschädigte die Ohrfeige wahrscheinlich mit vollem "Durchzug" ver- setzt habe (Urk. 37 S. 9). Bereits in der Untersuchung gab er zudem an, er sei scho- ckiert gewesen und habe ihr helfen wollen (Urk. D1/3 F/A 2 und Urk. D1/4 F/A 5). Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige – somit einen Schlag mit der fla- chen Hand – ins Gesicht verpasste, wobei er der Geschädigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange zufügte (vgl. Urk. D1/2/3). - 12 - 2.7. Ohne Weiteres erwiesen ist schliesslich, dass die Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten hingefallen ist. Der Beschuldigte selber gab dies so zu Protokoll (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 12). Seine nachgescho- bene Darstellung, wonach die Geschädigte auf der am Boden liegenden Wäsche ausgerutscht sei (Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 9), kann klarerweise als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. 2.8. Was schliesslich den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten und des Verletzungsbildes zwar erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ein Gerangel ge- geben hatte, anlässlich welchem der Beschuldigte die Geschädigte packte bzw. in den Schwitzkasten genommen hatte, ein weiterer Schlag des Beschuldigten auf- grund der detailarmen Aussagen der Geschädigten und der Bestreitungen des Be- schuldigten nicht erstellt werden kann (Urk. 29 S. 11 f.). Dem ist vorbehaltlos zuzu- stimmen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es nach dem ersten Schlag des Beschuldigten zu einem Gerangel zwischen diesem und der Geschädigten kam. 2.9. Die Verletzungen der Geschädigten sind aufgrund des Austrittsberichts Not- fallpraxis des Spitals Limmattal vom 14. August 2022 zwar erstellt (Urk. D1/2/3). Dem Beschuldigten kann aber – wie vorstehend dargelegt – nicht ohne unüber- windbare Zweifel nachgewiesen werden, dass er der Geschädigten die Gesichts- verletzungen – ausser der Kontusion an der linken Wange – zufügte. Es ist insbe- sondere nicht auszuschliessen, dass diese teilweise – insbesondere die Schnitt- verletzungen im Gesicht der Geschädigten – durch den von der Geschädigten schützend vor den Kopf gehaltenen Wäschekorb entstanden sind. Die allfällig dar- aus entstandenen Verletzungen können dem Beschuldigten vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden. Somit ist erstellt, dass die Geschädigte durch das Vor- gehen des Beschuldigten eine Kontusion an der linken Wange (durch die Ohrfeige des Beschuldigten), ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen sowie Verspannungen am Nacken links (durch das Gerangel) und Schmerzen am Gesäss links (durch das Hinfallen nach dem Schlag) erlitt. - 13 - 2.10.In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. März 2023 vorbehältlich eines zweiten (Faust-)Schlages des Beschuldigten – und mit der Einschränkung hinsicht- lich der von der Geschädigten durch das Vorgehen des Beschuldigten erlittenen (Gesichts-)Verletzung(en) – erstellt.
  20. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der An- klageschrift als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 29 S. 12 f.). 3.2. Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur An- wendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat sich eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für leichte Fälle vor. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschul- digten nicht milder auswirkt und das alte Recht anzuwenden ist. 3.3. Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entschei- dendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2.). - 14 - Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe in leichten Fällen mildern (Art. 48a). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Für die Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb und Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1). 3.4. Die Geschädigte erlitt durch das Verhalten des Beschuldigten – gemäss erstelltem Sachverhalt eine Kontusion (Prellung) an der linken Wange (vgl. Urk. D1/2/2-3). Zudem wies sie ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen (innenseitig) sowie Verspannungen im Nackenbereich sowie Schmerzen am Gesäss auf (Urk. D1/2/2-3). Die gemäss erstelltem Sachverhalt bei der Geschädigten festgestellten und dem Beschuldigten zurechenbaren Verletzungen stellen auch angesichts des seitens des Beschuldigten um- schriebenen Kraftaufwandes, mit welchem er die Geschädigte mit der flachen Hand schlug (Prot. I S. 13; Urk. 37 S. 9 "wahrscheinlich mit vollem Durchzug"), keine bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens mehr dar, wenngleich davon auszugehen ist, dass die Verletzungen selbständig und ohne besondere Massnahmen abheilten und die Schmerzen nicht über einen längeren Zeitraum als einige Tage andauerten. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die häufig aus Kontusionen resultierenden Hämatome eine farbliche Entwicklung durchlaufen und nach einigen Tagen stärker ausgeprägt und ersichtlich sind als direkt nach dem Vorfall. Die Fotografie der Kontusion an der linken Wange der Geschädigten wurde kurz nach dem Vorfall aufgenommen (Urk. D1/1 i.V.m. Urk. D1/2/2), weshalb davon auszugehen ist, dass ein daraus resultierendes Hämatom im weiteren Verlauf noch ausgeprägter auf der linken Wange zu sehen war. Gleiches gilt in Bezug auf das Hämatom am linken Ellenbogen der Geschädigten (vgl. auch Urk. D1/5 F/A 23). Das Stadium der Tätlichkeiten erweist sich demnach vorliegend als überschritten. Die heftige Ohrfeige des Beschuldigten – unter Berücksichtigung der daraus bzw. aus dem - 15 - Gerangel resultierenden Verletzungsfolgen für die Geschädigte – ist aber in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung einzuordnen. Unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Tatumstände ist deshalb festzustellen, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 vorliegt. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus klarerweise wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich, weshalb auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen ist.
  21. Notwehr 4.1. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe in Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21; Urk. D1/4 F/A 23; Prot. I S. 12). Auch die Verteidigung argumentiert mit einer Notwehrsituation des Beschuldigten und plädierte auf einen Freispruch (Urk. 21 S. 7; Urk. 38 S. 1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Notwehrsituation und qualifi- zierte das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig (Urk. 29 E. III/2.1-2.4 S. 13 f.). Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz geltend, er habe die Geschädigte weggeschubst, nachdem sie mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen sei. Er habe sie weggestossen und sie sei nach hinten gefallen, jedoch sei sie wieder aufgestanden und erneut auf ihn losgekommen. Sie könne Karate und Taekwondo. Er habe Schläge bekommen und sei an der Hand gekratzt worden. Im Detail könne er es nicht mehr wiedergeben, sie sei einfach auf ihn losgekommen und er habe sich wehren wollen. Sie sei in Kampfsportmanier auf ihn zugestürmt. Es habe für ihn bedrohlich gewirkt, wie sie nach dem Schubsen wieder aufgestanden und auf ihn zugekommen sei. Eine konkrete Kampfhandlung der Geschädigten könne er aber nicht benennen (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5, 13; Prot. I S. 12 und S. 14). 4.4. Die Geschädigte verneinte, den Beschuldigten angegriffen zu haben. Sie machte geltend, sie habe den Beschuldigten weder provoziert noch sei sie auf ihn - 16 - losgegangen. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er sie in den Schwitzkasten genommen habe, sie habe sich wegreissen, ihn jedoch nicht angreifen wollen. Darüber hinaus verneinte sie, Kampfsport zu betreiben (Urk. D1/5 F/A 29-32). 4.5. Hinsichtlich der Episode mit dem Wäschekorb kann auf vorstehende Erwä- gungen verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sich dergestalt aggressiv verhielt, dass die Geschädigte den Wäschekorb schützen vor sich hielt, worauf der Beschuldigte diesen ergriff und bis zum Zerspringen zusammendrückte (vgl. vorstehend E. II/2.4). Ein Angriff der Geschädigten auf den Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang auszuschliessen. Damit ist auch auszuschliessen, dass sich die Auseinandersetzung wie vom Beschuldigten geschildert fortsetzte, indem er die Geschädigte weggestossen haben will, diese dann jedoch erneut auf ihn losgegangen sein soll. Die diesbezügliche Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten lässt sich nicht mit dem vorstehend ermittelten Beweisergebnis vereinbaren. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung als unpräzise, stereotypenhaft und oberflächlich. Der Beschuldigte vermochte schlicht nicht darzutun, welche konkreten aktiven und aggressiven Handlungen der Geschädigten er mit einem Schlag in ihr Gesicht abzuwehren versuchte. Zurecht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, eine konkrete Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzulegen, welche zudem auf eine Kampfsport- ausübung ihrerseits hindeuten würde (Urk. 29 E. III/2.4 S. 14). Auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine konkrete bzw. plausible Angriffshandlung durch die Geschädigte geltend, sondern beschränkte sich lediglich darauf, zu erklären, dass die Geschädigte auf ihn (mit dem Wäschekorb) losgegangen sei, woraufhin ihm aus Notwehr oder aus einem Reflex, um sich selbst zu schützen, die Hand ausgerutscht sei (Urk. 37 S. 9; vgl. dazu auch vorstehend E. II/2.4). Darüber hinaus kann auch im Zusammenhang mit einer möglichen Notwehrsituation auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum gesamten Handlungsablauf als unglaubhaft zu taxieren sind, weil er einerseits - 17 - hinsichtlich der entscheidenden Details zu wenig konkret aussagte und zum anderen mit allen Mitteln versuchte, die Geschädigte zu belasten und schlecht dastehen zu lassen, sei es indem er sie des Drogenkonsums oder der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten bezichtigte (Urk. D1/4 F/A 5 und 23; Prot. I S. 14 f.). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch zu einer möglichen Angriffshandlung durch die Geschädigte als unglaubhaft, weshalb auf die glaub- haften Aussagen der Geschädigten abzustellen ist. Dem Beschuldigten gelang es somit auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht, eine konkrete bzw. drohende Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzutun. Ein eine Not- wehrsituation begründender Angriff seitens der Geschädigten auf den Beschul- digten lag demnach nicht vor. Der Beschuldigte handelte somit rechtswidrig.
  22. Fazit Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
  23. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest (Urk. 29 S. 14 ff.). Sie hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung vollständig und korrekt wiedergegeben und den ordentlichen Strafrahmen korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), weshalb zur Ver- meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die privilegierte Form im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand lediglich dadurch, dass der Richter die Strafe mildern kann (Art. 48 StGB). Der Strafrahmen ist also gegen unten offen, weshalb auch bloss auf eine Busse erkannt werden könnte (Art. 48a StGB; vgl. zum Ganzen BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 7). - 18 - Die Verteidigung verzichtete heute – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich kritisch zur vorinstanzlichen Strafzu- messung zu äussern (Urk. 38; Prot. II S. 4 ff.).
  24. Die Vorinstanz äusserte sich weiter zunächst zur Strafart und gelangte zum Schluss, eine Freiheitsstrafe erweise sich im konkreten Fall nicht als geboten, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, weshalb im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 29 S. 15). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Sie sind mit Ver- weis auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere mit Blick auf den nun auszufällenden Schuldspruch wegen des leichten Falls des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) zu bestätigen (vgl. BGE 147 IV 241). Auch erscheint es vorliegend und mit Blick auf das Tatverschulden des Beschuldigten nicht als angezeigt, ledig- lich eine Busse auszufällen.
  25. Was die objektive Tatschwere betrifft, so gilt es mit der Vorinstanz festzu- halten, dass der Beschuldigte der körperlich unterlegenen Geschädigten eine heftige Ohrfeige ins Gesicht und damit gegen den Kopf verpasste und somit eine zunächst verbale Auseinandersetzung zum Nachteil der Geschädigten eskalieren liess. Die durch die Geschädigte erlittene Verletzung im Gesicht und aber auch das Hämatom sowie die Kratzwunden am linken Ellenbogen überschritten das Mass einer bloss vorübergehenden unwesentlichen körperlichen Beeinträchtigung, liegen im Rahmen der möglichen einfachen Körperverletzungen aber im untersten Bereich. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie den Umstand, dass der Beschuldigte der Auseinandersetzung mit der Geschädigten nicht aus dem Weg ging, sondern diese geradezu suchte, indem er zu ihr in die Waschküche ging und die Konfrontation aktiv einforderte, zuzustimmen (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 6 ff.). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, er sich jedoch – wie die Vorinstanz korrekt folgerte (Urk. 29 S. 16) – in einem emotional aufgewühlten Gemütszustand befunden hatte. Das objektive Ver- - 19 - schulden erfährt damit durch die subjektiven Komponenten weder eine Erhöhung noch eine Relativierung. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als sehr leicht zu qualifizieren, was eine verschuldensangemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens nach sich zieht und bei 40 Tagessätzen festzusetzen ist.
  26. Mit Blick auf die Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral auswirkt, ihm hingegen leicht strafmindernd zugute zu halten ist, dass er sich von Anfang an geständig zeigte, physisch auf die Geschädigte eingewirkt zu haben, und zudem Einsicht in das Unrecht seiner Tat an den Tag legte (Urk. 29 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 37 S. 6 ff.). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die vorerwähnten Umstände nur leicht strafmindernd ins Gewicht fallen, zumal von einem umfassenden Geständnis keine Rede sein kann. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zu verweisen (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 1 ff.). Diese Umstände wirken sich zumessungsneutral aus. Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe von 40 Tagessätzen aufgrund der Täterkomponenten auf 30 Tagessätze zu reduzieren.
  27. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ange- messen. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 37 S. 1 ff.) und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 E. IV/5 S. 17) ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen. Mit der Vorinstanz und insbesondere mit Blick auf den nun auszufällenden Schuldspruch wegen des leichten Falls des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) erweist es sich nicht als angezeigt, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzusetzen (Urk. 29 S. 17).
  28. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine - 20 - Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 29 E. V/1.1-1.3 S. 18. f.).
  29. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dis- positivziffern 4 und 5 ist demgemäss zu bestätigen. Entsprechend fällt auch eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausser Betracht (vgl. aber nachfolgend E. IV/2.3).
  31. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Der Be- - 21 - schuldigte unterliegt mehrheitlich; er obsiegt einzig in geringem Umfang bezüglich der rechtlichen Würdigung (leichter Fall i.S.v. Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) sowie bezüglich der Strafhöhe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (einem Viertel) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die erbetene Verteidigerin macht Aufwände für das gesamte Verfahren im Umfang von Fr. 7'425.04 geltend, wobei Fr. 3'652.25 (inkl. MwSt.) auf das Beru- fungsverfahren entfallen (Urk. 39). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (gut dreieinhalb Stunden, zzgl. An- und Rückfahrt; Prot. II S. 4 und 8) erscheint eine volle Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt.) in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– angemessen. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB.
  33. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  34. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  35. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. - 22 -
  38. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230569-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie der Gerichts- schreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 31. Mai 2023 (GG230014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. März 2023 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 19 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

6. [Mitteilung]

7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 38; vgl. auch Urk. 31)

1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vollum- fänglich freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

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b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 29 S. 19 ff.). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 29 S. 3). Gegen dieses Urteil meldete der Beschul- digte innert Frist am 12. Juni 2023 Berufung an (Urk. 25) und erklärte nach Zustel- lung des begründeten Entscheids am 23. Oktober 2023 fristgerecht Berufung (Urk. 31). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). 1.4. Am 23. August 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2024 vorgeladen. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

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2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 31; Prot. II S. 5). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Dispo- sition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Verwertbarkeit 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2022 (Urk. D1/3) nicht verwertbar sei und dem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unterliege, da die einzelnen Seiten der Einvernahme entgegen den Bestimmungen von Art. 78 Abs. 5 StPO nicht visiert worden und darum ungültig seien. Der Be- schuldigte habe selbst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angeführt, dass er nicht wisse, ob seine diversen Korrekturen beim polizeilichen Protokoll ge- ändert worden seien (Urk. 38 S. 3 mit Verweis auf Urk. D1/4 F/A 20). 3.2. Der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2022 (Urk. D1/3) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte diese auf der letzten Seite unterschrieb, jedoch nicht jede Seite visierte. Bei der Unterschrift am Ende einer Einvernahme handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis. Die Vorschrift, jede Seite zu visieren, ist demgegenüber einzig eine Ordnungsvorschrift (BSK StPO- NÄPFLI, Art. 78 N 25; Urteil der erkennenden Kammer SU200006-O vom 20. August 2020, E. IV/1.2.4.3). Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Au- gust 2022 (Urk. D1/3) ist somit – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – voll- umfänglich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte haben substantiiert vorgetragen, was sodann im Einvernahme- protokoll der Kantonspolizei Zürich (Urk. D1/3) nicht richtig protokolliert worden wäre. Daran ändert auch der Verweis des Verteidigers auf die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezem- ber 2022 –, dass er nicht wisse, ob seine diversen Korrekturen beim polizeilichen Protokoll geändert worden seien – nichts.

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4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom

16. März 2023 vor, er habe am 14. August 2022 um ca. 11.30 Uhr im Anschluss an eine zunächst verbale Auseinandersetzung in der Waschküche der Liegenschaft B._____ [Strasse] ... in C._____ einen Wäschekorb, welchen die Geschädigte schützend vor sich gehalten habe, ergriffen und zusammengedrückt, so dass er zersplittert sei und daraufhin der Geschädigten D._____ mit der Faust auf die Nase geschlagen, wodurch diese nach hinten zu Boden gefallen und an die Wand ge- knallt sei. In der Folge habe der Beschuldigte die Geschädigte in den Schwitzkasten genommen und sie ein zweites Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese erneut nach hinten zu Boden gefallen sei. Die Geschädigte habe dadurch eine Kontusion und Kratzwunde an der Nase, eine Kontusion an der Stirne links und an der Wange beidseitig, ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbo- gen, Verspannungen im Nacken links und Schmerzen am Gesäss links erlitten (Urk. D1/15 S. 2).

- 6 - 1.2. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschä- digten als erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten nach einer verbalen Konfrontation mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und es im Anschluss an den ersten Schlag zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten gekommen sei. Darüber hinaus sei aber nicht mehr festzustellen, ob der Beschuldigte die Geschädigte ein zweites Mal mit der Faust geschlagen habe (Urk. 29 S. 5 ff.). Weiter schloss die Vorinstanz das Vorliegen einer Notwehrsitua- tion aus und würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 29 S. 12 ff.).

2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, zur Erstellung des an- klagegegenständlichen Sachverhaltes dienten die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie der Fotobogen der Verletzungen der Beteiligten. Weiter hat die Vorinstanz aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzu- gehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 29 S. 4 f.). Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie der im Recht liegenden Fotodokumentation auseinander und gelangte zum Schluss, die Geschädigte habe konstant und durchwegs wider- spruchsfrei ausgesagt und ihre detaillierten Schilderungen schlüssig in die ge- schilderte Konfliktdynamik eingebettet. Ausserdem würden ihre glaubhaften Aus- sagen durch das Verletzungsbild, welches aus dem Fotobogen hervorgehe, validiert. Einzig hinsichtlich eines allfälligen zweiten Faustschlages durch den Beschuldigten habe sie das konkrete Geschehen nicht ausreichend detailliert wiedergeben können. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und inkonstant. Zudem habe sich der Beschuldigte darauf beschränkt, die Handlungen der Geschädigten herauszustreichen und diese mit belastenden Randumständen zu kommentieren, wohingegen die Schilderungen zu seiner Rolle sehr knapp ausgefallen seien und der Beschuldigte gar versucht habe,

- 7 - so wenig Gewicht wie möglich auf seine eigenen Zugeständnisse zu legen. Die Vorinstanz folgerte weiter, aussageanalytisch würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ergeben, zumal diese Widersprüche und nicht nachvollziehbare Weiterentwicklungen aufwiesen sowie offenkundig übertriebene Belastungstendenzen gegenüber der Geschädigten und deutliche Entlastungstendenzen mit Bezug auf sein eigenes Verhalten enthielten. Darüber hinaus würden auch die fotografisch festgehaltenen Gesichtsverletzungen der Geschädigten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten nicht ausräumen (Urk. 29 S. 6 ff.). Der Vorinstanz ist – mit den nachfolgend zu beleuchtenden Anpassungen – zuzustimmen, weshalb vorab auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden kann. Nachfolgende Ausführungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten sind somit im Sinne einer Präzisierung und Rekapitulation zu verstehen. 2.3. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, dass es entsprechend dem Anklagevorwurf am

14. August 2022 in der Waschküche der Liegenschaft B._____ [Strasse] ... in C._____ zwischen ihm und der Geschädigten zu einer Auseinandersetzung ge- kommen war (Urk. D1/3 S. 1 f.; Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 7 f.; so auch heute in Urk. 37 S. 6 ff.). Dies hielt auch die Vorinstanz zutreffend fest, darauf kann verwie- sen werden. 2.4. Betreffend den Beginn der Auseinandersetzung schilderte die Geschädigte, der Beschuldigte sei in die Waschküche gekommen und immer aggressiver ge- worden. Sie habe den Wäschekorb zum Schutz vor sich gehalten, worauf der Be- schuldigte diesen genommen und zusammengedrückt habe, so dass er zersplittert sei (Urk. D1/5 F/A 8 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Beginn der Auseinandersetzung als glaubhaft und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen qualifizierte sie als widersprüchlich und stellte daher nicht darauf ab (Urk. 29 S. 5 ff.). In der Tat machte der Beschuldigte hinsichtlich des Wäschekorbes unterschiedliche und sich wider- sprechende Angaben. Noch bei der Polizei führte der Beschuldigte aus, die Ge- schädigte habe den Wäschekorb nach ihm geworfen. Nachdem der Korb zu Boden

- 8 - gefallen sei, habe er ihn weggekickt. Wie der Wäschekorb konkret zu Bruch gegan- gen sein soll, schilderte der Beschuldigte bei der Polizei hingegen nicht (Urk. D1/3 F/A 1). Bei der Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, die Geschä- digte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgekommen, dann sei der Wäschekorb zersplittert, den Rest habe er weggekickt (Urk. D1/4 F/A 5). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung schilderte er erneut, die Geschädigte sei mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen, dann sei dieser zersplittert. Die Geschädigte habe den Wäschekorb mit Schwung genommen und habe ihn schlagen wollen. Angesprochen auf den Widerspruch, wonach er bei der Polizei noch davon gespro- chen habe, dass die Geschädigte den Wäschekorb nach ihm geworfen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, für ihn sei ein Schlag oder Wurf das Gleiche. Auf weitere Nachfrage, wie der Wäschekorb zersplittert sei, führte der Beschuldigte aus, er sei zersplittert. Er habe einfach die Augen zugemacht und der Korb sei dann überall auf dem Boden gelegen (Prot. I S. 9). Er könne nicht erklären, wie der Wäschekorb zersplittert sei, es sei ein Schlag gewesen, vielleicht habe die Geschä- digte ihn zusammengedrückt, vielleicht sei es ein komischer Winkel gewesen oder der Korb sei unter Spannung gewesen (Prot. I S. 10). Der Vorinstanz ist somit insofern zuzustimmen, als die Depositionen des Beschuldigten betreffend den Wäschekorb nicht nur widersprüchlich sind, sondern in den entscheidenden Punkten auch detailarm und vage daherkommen. Eine Darstellung, weshalb bzw. wie genau der Wäschekorb zersplitterte, blieb zunächst komplett aus und mündete später in nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuchen. Dabei kann der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe nach- vollziehbar erklärt, wie der Wäschekorb unter Spannung habe zerspringen können (Prot. I S. 21; vgl. auch Urk. 37 S. 9 f.; a.A. die Verteidigung in Urk. 38 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten gelang es somit nicht, nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern, was mit dem Wäschekorb geschehen war. Dies, obschon es sich dabei um einen simplen Handlungsablauf handelte, welcher einer beteiligten Person auch im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung in Erinnerung bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang kann überdies festgehalten werden, dass ein Schlag und ein Wurf auch aus der Perspektive eines Laien unter keinen Umständen als dasselbe be- trachtet werden kann, stattdessen der Beschuldigte mit diesen Ausführungen un-

- 9 - behelflich versuchte, offensichtliche Widersprüche in seinen Aussagen zu relativie- ren. Insgesamt stellte die Vorinstanz zurecht auf die Aussagen der Geschädigten ab und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte den Wäschekorb, welcher die Geschädigte schützend vor sich hielt, behändigte und dergestalt zusammen- drückte, dass er in zahlreiche Teile zerbarst. In diesem Punkt ist der Sachverhalt damit im Sinne der Anklageschrift erstellt. 2.5. Was den in der Anklageschrift aufgeführten ersten Faustschlag des Beschul- digen betrifft, kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich insofern geständig zeigte, als er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom

14. August 2022 schilderte, er akzeptiere die Beschuldigungen. Er habe die Ge- schädigte mit seiner rechten flachen Hand im Gesicht getroffen, er glaube an der Nase. Sie sei hingefallen (Urk. D1/3 F/A 1). Es stimme nicht, dass er die Geschä- digte zweimal geschlagen habe, es sei garantiert nur einmal gewesen. Er habe sie weggestossen und sie sei gestürzt. Sie sei dann wieder gekommen und es sei im Effekt passiert, ohne Böswilligkeit (Urk. D1/3 F/A 3). Weiter anerkannte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalles, sich der Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, wenn- gleich er angab, er habe aus Selbstschutz und Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21). Bereits aufgrund der ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten selber kann als erstellt gelten, dass dieser die Geschädigte einmal mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Geständnis zu verstehen. Im Verlaufe der Untersuchung relativierte der Beschuldigte seine Zugaben in- sofern, als er zwar dabei blieb, die Geschädigte mit der flachen Hand getroffen zu haben (Urk. D1/4 F/A 5), dann aber wiederum bestritt gegenüber der Geschädigten tätlich geworden zu sein bzw. sie so wie es behauptet worden sei, geschlagen zu haben. Als er sie weggeschubst habe, habe er sie irgendwo an der rechten Seite mit der flachen Hand erwischt oder getroffen. Es sei so schnell gegangen, dass er sich wirklich nicht mehr erinnern könne, aber mit der Faust, das würde er nie machen. Auf erneute Nachfrage, wie oft er die Geschädigte geschlagen habe, relativierte er erneut, er habe sie nie geschlagen, um sogleich auf weitere

- 10 - Nachfrage anzugeben, er habe sie mit der flachen Hand irgendwo an ihrer rechten Seite am Kopf oder Hals getroffen, er wisse es nicht mehr (Urk. D1/4 F/A 10-15). Auffällig ist, dass der Beschuldigte zwar weiter bei seinem Zugeständnis blieb, die Geschädigte im Gesicht oder Hals getroffen zu haben, sich jedoch davon zu distanzieren versuchte, diese geschlagen zu haben. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Versuch des Beschuldigten, seinen Tatbeitrag im Sinne eines aktiven und initialen Einwirkens auf die Geschädigte zu schmälern. Dabei unterliess er es allerdings darzulegen, inwiefern er die Geschädigte ohne ge- schlagen bzw. eine aktive Bewegung gemacht zu haben, im Gesicht getroffen haben soll. Bereits aus diesem Grund erweisen sich seine Relativierungen als nicht glaubhaft und vermögen nichts an seinem ursprünglichen Geständnis zu ändern. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte, was den ersten Faustschlag gegen die Geschädigte betrifft, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vage und inkonstant. Er schilderte, sie sei auf ihn los und er habe sie mit der flachen Hand an den oberen Extremitäten getroffen. Auf weitere Nachfrage zeigte er einen Bewegungsablauf im Sinne einer klassischen Ohrfeige vor (Prot. I S. 12). Auf weitere Nachfrage, ob er ein zweites Mal geschlagen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe kein einziges Mal geschlagen, er habe die Geschädigte einmal geschubst und beim zweiten Mal mit der flachen Hand getroffen (Prot. I S. 17). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte der Beschul- digte tunlichst zu verhindern, den Begriff des Schlagens zu verwenden, was jedoch nichts daran ändert, dass er letztlich mindestens dabei blieb, der Geschädigten eine Ohrfeige versetzt zu haben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ihm die Hand ausgerutscht sei und er der Geschädigten "mit vollem Durchzug" eine Ohrfeige verpasst habe, wobei er sie wahrscheinlich mit seinen Fingernägeln bzw. seiner Hand verletzt habe (Urk. 37 S. 9-11). Dies kann somit nach dem Gesagten ohne Weiteres als erstellt betrachtet werden. Feststeht somit bereits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten, dass er die Geschädigte mit der Hand ins Gesicht schlug. An dieser Schlussfolgerung vermö- gen auch die – zunächst vorgebrachten – Relativierungsversuche des Beschuldig- ten oder seine Bestreitungen mit Blick auf den Begriff des Schlages nichts zu än-

- 11 - dern. Ein einmaliger Handschlag des Beschuldigten ins Gesicht der Geschädigten ist damit erstellt. 2.6. Die Vorinstanz stellte aufgrund des Verletzungsbildes auf die Aussagen der Geschädigten ab, wonach der Beschuldigte sie mit der Faust und nicht wie von diesem durchwegs geschildert, mit der flachen Hand im Sinne einer klassischen Ohrfeige, ins Gesicht geschlagen haben soll (Urk. 29 S. 8). Die fotografisch festge- haltenen sowie im Spital Limmattal dokumentierten Verletzungen der Geschädigten sprechen jedoch nicht klar für einen Schlag mit der Faust. Es kann somit aufgrund der Verletzungen der Geschädigten im Gesicht nicht als bewiesen gelten, dass der Beschuldigte diese effektiv mit der Faust schlug. Dafür sind die festgestellten Ver- letzungen zu undifferenziert (Urk. D1/2/2-3). Überhaupt können die meisten in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen im Gesicht der Geschädigten nicht ohne unüberwindbare Zweifel mit dem, dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfenen Verhalten und insbesondere nicht mit dem erstellten Sachverhalt (der Ohrfeige des Beschuldigten) in Einklang gebracht werden. Insbesondere die bluti- gen Kratzwunden im Gesicht der Geschädigten sind nicht mit einer Ohrfeige oder einem Faustschlag vereinbar, scheinen diese doch viel eher von einem scharfkan- tigen Gegenstand verursacht worden zu sein (ähnlich auch die Verteidigung in Urk. 38 S. 4 ff.). Feststeht hingegen, dass die Geschädigte aufgrund der Ohrfeige des Beschuldigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange erlitt (Urk. D1/2/3). Damit gehen denn auch die Ausführungen des Beschuldigten selber einher, welcher vor Vorinstanz auf die Frage, mit welcher Kraft er die Ohrfeige aus- geführt habe, ausführte, er sei ehemaliger Leistungssportler und wiege fast 100 Kilogramm, weshalb er sich vorstellen könne, dass es für die Geschädigte schlimm gewesen sein müsse (Prot. I S. 13). Auch heute erklärte der Beschuldigte, dass er der Geschädigte die Ohrfeige wahrscheinlich mit vollem "Durchzug" ver- setzt habe (Urk. 37 S. 9). Bereits in der Untersuchung gab er zudem an, er sei scho- ckiert gewesen und habe ihr helfen wollen (Urk. D1/3 F/A 2 und Urk. D1/4 F/A 5). Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige – somit einen Schlag mit der fla- chen Hand – ins Gesicht verpasste, wobei er der Geschädigten die aufgeführte Kontusion an der linken Wange zufügte (vgl. Urk. D1/2/3).

- 12 - 2.7. Ohne Weiteres erwiesen ist schliesslich, dass die Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten hingefallen ist. Der Beschuldigte selber gab dies so zu Protokoll (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 12). Seine nachgescho- bene Darstellung, wonach die Geschädigte auf der am Boden liegenden Wäsche ausgerutscht sei (Urk. D1/4 F/A 5; Prot. I S. 9), kann klarerweise als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. 2.8. Was schliesslich den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten und des Verletzungsbildes zwar erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ein Gerangel ge- geben hatte, anlässlich welchem der Beschuldigte die Geschädigte packte bzw. in den Schwitzkasten genommen hatte, ein weiterer Schlag des Beschuldigten auf- grund der detailarmen Aussagen der Geschädigten und der Bestreitungen des Be- schuldigten nicht erstellt werden kann (Urk. 29 S. 11 f.). Dem ist vorbehaltlos zuzu- stimmen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es nach dem ersten Schlag des Beschuldigten zu einem Gerangel zwischen diesem und der Geschädigten kam. 2.9. Die Verletzungen der Geschädigten sind aufgrund des Austrittsberichts Not- fallpraxis des Spitals Limmattal vom 14. August 2022 zwar erstellt (Urk. D1/2/3). Dem Beschuldigten kann aber – wie vorstehend dargelegt – nicht ohne unüber- windbare Zweifel nachgewiesen werden, dass er der Geschädigten die Gesichts- verletzungen – ausser der Kontusion an der linken Wange – zufügte. Es ist insbe- sondere nicht auszuschliessen, dass diese teilweise – insbesondere die Schnitt- verletzungen im Gesicht der Geschädigten – durch den von der Geschädigten schützend vor den Kopf gehaltenen Wäschekorb entstanden sind. Die allfällig dar- aus entstandenen Verletzungen können dem Beschuldigten vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden. Somit ist erstellt, dass die Geschädigte durch das Vor- gehen des Beschuldigten eine Kontusion an der linken Wange (durch die Ohrfeige des Beschuldigten), ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen sowie Verspannungen am Nacken links (durch das Gerangel) und Schmerzen am Gesäss links (durch das Hinfallen nach dem Schlag) erlitt.

- 13 - 2.10.In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. März 2023 vorbehältlich eines zweiten (Faust-)Schlages des Beschuldigten – und mit der Einschränkung hinsicht- lich der von der Geschädigten durch das Vorgehen des Beschuldigten erlittenen (Gesichts-)Verletzung(en) – erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der An- klageschrift als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 29 S. 12 f.). 3.2. Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur An- wendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat sich eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für leichte Fälle vor. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschul- digten nicht milder auswirkt und das alte Recht anzuwenden ist. 3.3. Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entschei- dendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2.).

- 14 - Nach Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe in leichten Fällen mildern (Art. 48a). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Für die Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb und Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1). 3.4. Die Geschädigte erlitt durch das Verhalten des Beschuldigten – gemäss erstelltem Sachverhalt eine Kontusion (Prellung) an der linken Wange (vgl. Urk. D1/2/2-3). Zudem wies sie ein Hämatom und Kratzwunden am linken Ellenbogen (innenseitig) sowie Verspannungen im Nackenbereich sowie Schmerzen am Gesäss auf (Urk. D1/2/2-3). Die gemäss erstelltem Sachverhalt bei der Geschädigten festgestellten und dem Beschuldigten zurechenbaren Verletzungen stellen auch angesichts des seitens des Beschuldigten um- schriebenen Kraftaufwandes, mit welchem er die Geschädigte mit der flachen Hand schlug (Prot. I S. 13; Urk. 37 S. 9 "wahrscheinlich mit vollem Durchzug"), keine bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens mehr dar, wenngleich davon auszugehen ist, dass die Verletzungen selbständig und ohne besondere Massnahmen abheilten und die Schmerzen nicht über einen längeren Zeitraum als einige Tage andauerten. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die häufig aus Kontusionen resultierenden Hämatome eine farbliche Entwicklung durchlaufen und nach einigen Tagen stärker ausgeprägt und ersichtlich sind als direkt nach dem Vorfall. Die Fotografie der Kontusion an der linken Wange der Geschädigten wurde kurz nach dem Vorfall aufgenommen (Urk. D1/1 i.V.m. Urk. D1/2/2), weshalb davon auszugehen ist, dass ein daraus resultierendes Hämatom im weiteren Verlauf noch ausgeprägter auf der linken Wange zu sehen war. Gleiches gilt in Bezug auf das Hämatom am linken Ellenbogen der Geschädigten (vgl. auch Urk. D1/5 F/A 23). Das Stadium der Tätlichkeiten erweist sich demnach vorliegend als überschritten. Die heftige Ohrfeige des Beschuldigten – unter Berücksichtigung der daraus bzw. aus dem

- 15 - Gerangel resultierenden Verletzungsfolgen für die Geschädigte – ist aber in der untersten Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung einzuordnen. Unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Tatumstände ist deshalb festzustellen, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 vorliegt. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus klarerweise wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich, weshalb auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen ist.

4. Notwehr 4.1. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe in Notwehr gehandelt (Urk. D1/3 F/A 21; Urk. D1/4 F/A 23; Prot. I S. 12). Auch die Verteidigung argumentiert mit einer Notwehrsituation des Beschuldigten und plädierte auf einen Freispruch (Urk. 21 S. 7; Urk. 38 S. 1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Notwehrsituation und qualifi- zierte das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig (Urk. 29 E. III/2.1-2.4 S. 13 f.). Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz geltend, er habe die Geschädigte weggeschubst, nachdem sie mit dem Wäschekorb auf ihn losgegangen sei. Er habe sie weggestossen und sie sei nach hinten gefallen, jedoch sei sie wieder aufgestanden und erneut auf ihn losgekommen. Sie könne Karate und Taekwondo. Er habe Schläge bekommen und sei an der Hand gekratzt worden. Im Detail könne er es nicht mehr wiedergeben, sie sei einfach auf ihn losgekommen und er habe sich wehren wollen. Sie sei in Kampfsportmanier auf ihn zugestürmt. Es habe für ihn bedrohlich gewirkt, wie sie nach dem Schubsen wieder aufgestanden und auf ihn zugekommen sei. Eine konkrete Kampfhandlung der Geschädigten könne er aber nicht benennen (Urk. D1/3 F/A 1; Urk. D1/4 F/A 5, 13; Prot. I S. 12 und S. 14). 4.4. Die Geschädigte verneinte, den Beschuldigten angegriffen zu haben. Sie machte geltend, sie habe den Beschuldigten weder provoziert noch sei sie auf ihn

- 16 - losgegangen. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er sie in den Schwitzkasten genommen habe, sie habe sich wegreissen, ihn jedoch nicht angreifen wollen. Darüber hinaus verneinte sie, Kampfsport zu betreiben (Urk. D1/5 F/A 29-32). 4.5. Hinsichtlich der Episode mit dem Wäschekorb kann auf vorstehende Erwä- gungen verwiesen werden, wonach aufgrund der Aussagen der Geschädigten beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sich dergestalt aggressiv verhielt, dass die Geschädigte den Wäschekorb schützen vor sich hielt, worauf der Beschuldigte diesen ergriff und bis zum Zerspringen zusammendrückte (vgl. vorstehend E. II/2.4). Ein Angriff der Geschädigten auf den Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang auszuschliessen. Damit ist auch auszuschliessen, dass sich die Auseinandersetzung wie vom Beschuldigten geschildert fortsetzte, indem er die Geschädigte weggestossen haben will, diese dann jedoch erneut auf ihn losgegangen sein soll. Die diesbezügliche Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten lässt sich nicht mit dem vorstehend ermittelten Beweisergebnis vereinbaren. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung als unpräzise, stereotypenhaft und oberflächlich. Der Beschuldigte vermochte schlicht nicht darzutun, welche konkreten aktiven und aggressiven Handlungen der Geschädigten er mit einem Schlag in ihr Gesicht abzuwehren versuchte. Zurecht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, eine konkrete Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzulegen, welche zudem auf eine Kampfsport- ausübung ihrerseits hindeuten würde (Urk. 29 E. III/2.4 S. 14). Auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine konkrete bzw. plausible Angriffshandlung durch die Geschädigte geltend, sondern beschränkte sich lediglich darauf, zu erklären, dass die Geschädigte auf ihn (mit dem Wäschekorb) losgegangen sei, woraufhin ihm aus Notwehr oder aus einem Reflex, um sich selbst zu schützen, die Hand ausgerutscht sei (Urk. 37 S. 9; vgl. dazu auch vorstehend E. II/2.4). Darüber hinaus kann auch im Zusammenhang mit einer möglichen Notwehrsituation auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigten zum gesamten Handlungsablauf als unglaubhaft zu taxieren sind, weil er einerseits

- 17 - hinsichtlich der entscheidenden Details zu wenig konkret aussagte und zum anderen mit allen Mitteln versuchte, die Geschädigte zu belasten und schlecht dastehen zu lassen, sei es indem er sie des Drogenkonsums oder der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten bezichtigte (Urk. D1/4 F/A 5 und 23; Prot. I S. 14 f.). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch zu einer möglichen Angriffshandlung durch die Geschädigte als unglaubhaft, weshalb auf die glaub- haften Aussagen der Geschädigten abzustellen ist. Dem Beschuldigten gelang es somit auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht, eine konkrete bzw. drohende Angriffshandlung der Geschädigten glaubhaft darzutun. Ein eine Not- wehrsituation begründender Angriff seitens der Geschädigten auf den Beschul- digten lag demnach nicht vor. Der Beschuldigte handelte somit rechtswidrig.

5. Fazit Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest (Urk. 29 S. 14 ff.). Sie hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung vollständig und korrekt wiedergegeben und den ordentlichen Strafrahmen korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), weshalb zur Ver- meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die privilegierte Form im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand lediglich dadurch, dass der Richter die Strafe mildern kann (Art. 48 StGB). Der Strafrahmen ist also gegen unten offen, weshalb auch bloss auf eine Busse erkannt werden könnte (Art. 48a StGB; vgl. zum Ganzen BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 7).

- 18 - Die Verteidigung verzichtete heute – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich kritisch zur vorinstanzlichen Strafzu- messung zu äussern (Urk. 38; Prot. II S. 4 ff.).

2. Die Vorinstanz äusserte sich weiter zunächst zur Strafart und gelangte zum Schluss, eine Freiheitsstrafe erweise sich im konkreten Fall nicht als geboten, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, weshalb im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe auszusprechen sei (Urk. 29 S. 15). Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Sie sind mit Ver- weis auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere mit Blick auf den nun auszufällenden Schuldspruch wegen des leichten Falls des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) zu bestätigen (vgl. BGE 147 IV 241). Auch erscheint es vorliegend und mit Blick auf das Tatverschulden des Beschuldigten nicht als angezeigt, ledig- lich eine Busse auszufällen.

3. Was die objektive Tatschwere betrifft, so gilt es mit der Vorinstanz festzu- halten, dass der Beschuldigte der körperlich unterlegenen Geschädigten eine heftige Ohrfeige ins Gesicht und damit gegen den Kopf verpasste und somit eine zunächst verbale Auseinandersetzung zum Nachteil der Geschädigten eskalieren liess. Die durch die Geschädigte erlittene Verletzung im Gesicht und aber auch das Hämatom sowie die Kratzwunden am linken Ellenbogen überschritten das Mass einer bloss vorübergehenden unwesentlichen körperlichen Beeinträchtigung, liegen im Rahmen der möglichen einfachen Körperverletzungen aber im untersten Bereich. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie den Umstand, dass der Beschuldigte der Auseinandersetzung mit der Geschädigten nicht aus dem Weg ging, sondern diese geradezu suchte, indem er zu ihr in die Waschküche ging und die Konfrontation aktiv einforderte, zuzustimmen (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 6 ff.). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, er sich jedoch – wie die Vorinstanz korrekt folgerte (Urk. 29 S. 16) – in einem emotional aufgewühlten Gemütszustand befunden hatte. Das objektive Ver-

- 19 - schulden erfährt damit durch die subjektiven Komponenten weder eine Erhöhung noch eine Relativierung. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als sehr leicht zu qualifizieren, was eine verschuldensangemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens nach sich zieht und bei 40 Tagessätzen festzusetzen ist.

4. Mit Blick auf die Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral auswirkt, ihm hingegen leicht strafmindernd zugute zu halten ist, dass er sich von Anfang an geständig zeigte, physisch auf die Geschädigte eingewirkt zu haben, und zudem Einsicht in das Unrecht seiner Tat an den Tag legte (Urk. 29 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 37 S. 6 ff.). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die vorerwähnten Umstände nur leicht strafmindernd ins Gewicht fallen, zumal von einem umfassenden Geständnis keine Rede sein kann. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zu verweisen (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 1 ff.). Diese Umstände wirken sich zumessungsneutral aus. Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe von 40 Tagessätzen aufgrund der Täterkomponenten auf 30 Tagessätze zu reduzieren.

5. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ange- messen. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 37 S. 1 ff.) und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 E. IV/5 S. 17) ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen. Mit der Vorinstanz und insbesondere mit Blick auf den nun auszufällenden Schuldspruch wegen des leichten Falls des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) erweist es sich nicht als angezeigt, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzusetzen (Urk. 29 S. 17).

6. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine

- 20 - Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 29 E. V/1.1-1.3 S. 18. f.).

7. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dis- positivziffern 4 und 5 ist demgemäss zu bestätigen. Entsprechend fällt auch eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausser Betracht (vgl. aber nachfolgend E. IV/2.3).

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Der Be-

- 21 - schuldigte unterliegt mehrheitlich; er obsiegt einzig in geringem Umfang bezüglich der rechtlichen Würdigung (leichter Fall i.S.v. Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB) sowie bezüglich der Strafhöhe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (einem Viertel) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die erbetene Verteidigerin macht Aufwände für das gesamte Verfahren im Umfang von Fr. 7'425.04 geltend, wobei Fr. 3'652.25 (inkl. MwSt.) auf das Beru- fungsverfahren entfallen (Urk. 39). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (gut dreieinhalb Stunden, zzgl. An- und Rückfahrt; Prot. II S. 4 und 8) erscheint eine volle Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und MwSt.) in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– angemessen. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

- 22 -

7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.