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SB230566

Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz

Zürich OG · 2025-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Verteidigung überlässt gemäss ihrer Eingabe vom 10. März 2025 die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Entscheid des Gerichts (Urk. 62 S. 5).

E. 1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Einem Beschuldigten können bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze)

- 11 - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und da- durch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 37, mit Verweis auf BGE 116 Ia 162).

E. 1.3 Gemäss dem im abgekürzten Verfahren summarisch begründeten Urteil vom

17. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich (DH240078-L) sowie im Sinne von Art. 361 Abs. 2 StPO anerkannte der Beschuldigte A._____ den der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zugrundeliegenden Sachverhalt. Der gegen ihn gefällte Schuld- spruch wegen des Verbrechens gegen das Geldspielgesetz i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 BGS ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (Urk. 53 S. 1 und S. 3 ff.). Der vorliegende Tatvorwurf ist wie oben dargelegt von jenem An- klagesachverhalt mitumfasst, weshalb sich das Geständnis des Beschuldigten A._____ in jenem Verfahren auch auf den ihm in casu gemachten Vorwurf bezieht. Damit hat sich der Beschuldigte A._____ anerkanntermassen rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Dieses Verhalten war ferner adäquat kausal für die Einleitung einer Strafuntersuchung sowie die Anklageerhebung durch die Untersuchungsbe- hörde und die gerichtliche Beurteilung durch die Vorinstanz. Erst mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 lag ein Prozesshindernis in Form des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor, weshalb das vorliegende Berufungsverfahren einzustellen ist. Nach dem Gesagten liegt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten A._____ und den durch die Strafuntersuchung ent- standenen Kosten vor. Entsprechend sind ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, welche gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 6 Fr. 8'103.80 betragen (Urk. 28 S. 35), aufzuerlegen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

E. 1.4 Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E.2.3.), gestützt auf die allgemeine Ver- weisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), so wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch BGer 6B_991/2013 E.2.3). Ein Prozess- hindernis stellt insbesondere eine Situation im Sinne des Grundsatzes von ne bis in idem dar (Art. 11 Abs. 1 StPO; BSK StPO-HEINIGER/RICKLI, Art. 319 N 15). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Die Identität wird durch die beschuldigte Person und durch die ihr vorgeworfene Tat bestimmt. Für die Beurteilung derselben bzw. der gleichen (Straf-)Tat ist festzustel- len, ob die betreffende materielle Tat einen geschichtlichen Vorgang, d.h. einen eng vernetzten Komplex von Tatsachen darstellt, auf welche die strafprozessualen Ermittlungen und die allfällige Anklage hinweisen und innerhalb dessen der Be- schuldigte einen Straftatbestand verwirklich haben soll (BSK StPO-TAG, Art. 11 StPO N 17). Mit anderen Worten ist notwendig, dass die bereits abgeschlossene Strafsache und die dabei angewandte Strafbestimmung den Unrechtsgehalt des Delikts, das neu verfolgt werden soll, bereits umfassen; die blosse Identität des Lebenssachverhalts in allgemeiner Weise führt nicht zur Anwendung von Art. 11

- 6 - StPO (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

4. Aufl., 2023, Art. 11 StPO N 2).

E. 1.5 Aus der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 sowie den Untersuchungsakten des abgekürzten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich (DH240078-L), welche dem rechtskräftigen Urteil vom 17. Dezember 2024 zugrunde liegen, ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ seit mindestens 1. Januar 2019 bis 14. September 2023 als Teil einer Gruppierung Grossspiele und online Spielbankenspiele in Vereinslo- kalen und Clubs durchgeführt bzw. angeboten und die entsprechenden Systeme und Geräte weiteren Anbietern zur Verfügung gestellt hat. Um diese illegalen Geldspiele anbieten zu können, betrieb die Gruppierung namentlich die Plattform "G._____", welche den Spielern über mehrere Webseiten zur Verfügung gestellt wurde. Die Betreiber der Vereinslokale und Clubs, bei welchen es sich namentlich um Kioske, Kebab-Imbisse sowie Shisha-Bars handelte, waren als sog. "Reseller" für die Verbreitung und Bewerbung des illegalen Geldspielangebots sowie für die Eröffnung von Spielerkonten, die Entgegennahme und Verbuchung der Einzahlun- gen der Spieler auf deren Konten sowie für die Auszahlung der Gewinne zuständig. Die Tätergruppierung hatte alleine in der Schweiz über 500 solcher Reseller (vgl. Urk. 47 S. 2 f.; Urk. 54, HD 1/1/4 S. 3; HD 1/2/2 S. 3 ff.). Grosse Reseller konnten bei der Täterschaft eine eigene Internetseite beziehen, von welcher aus die Spieler auf die G._____-Plattform umgeleitet wurden und mit der von den Beschuldigten zur Verfügung gestellten Infrastruktur Geldspiele spielen konnten. Solche Reseller wurden als "Whitelabel-Betreiber" bezeichnet. Jeder Whitelabel-Betreiber hatte wiederum eigene Reseller, die er selbständig administrierte. Die Rolle des Beschul- digten A._____ bestand darin, das Whitelabel "F._____" und die Gruppe "H._____" im G._____-System zu betreiben (Urk. 47 S. 3; Urk. 54, HD 1/2/2 F/A 81 ff.).

E. 1.6 Im vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten A._____ mit Strafver- fügung vom 19. Oktober 2022 im Wesentlichen vorgeworfen, dass die Räum- lichkeiten des "C._____s" in seinen – und des Beschuldigten B._____ – Ver- antwortungsbereich gefallen und dort in der Zeit von mindestens 1. Juni 2020 bis

29. April 2021 die Geräte U53715 und 53716 betrieben worden seien, mit denen über die Spielplattform "F'._____" auf diverse Spielbankenspiele habe zugegriffen

- 7 - werden können, womit der Beschuldigte A._____ Dritten Spielbankenspiele angeboten habe, was er gewusst und gewollt habe (Urk. 07 105 ff.).

E. 1.7 Der vorliegend angeklagte Tatzeitraum vom 1. Juni 2020 bis 29. April 2021 ist vom gemäss Anklageschrift des abgekürzten Verfahrens DH240078-L relevanten Tatzeitraum (1. Januar 2019 bis 14. September 2023) mitumfasst. Dem Beschul- digten A._____ wird in beiden Verfahren unter anderem das Anbieten von Spiel- bankenspielen über die Spielplattform "F._____" vorgeworfen, wobei er dies vorlie- gend spezifisch über den "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ gemacht haben soll. Genau dieser "C._____" wird auch an diversen Stellen in den Untersu- chungsakten des abgekürzten Verfahrens erwähnt: So findet sich ein Einsatzbe- richt der Kantonspolizei Zürich vom 17. Oktober 2021 über eine verdeckte Fahn- dung im C._____. Jenem Einsatzbericht lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der verdeckte Fahnder gegen Bezahlung eines Barbetrages ein neues Spie- lerkonto habe eröffnen können, wofür er sich auf "mobile.F._____11.com" habe an- melden müssen (Urk. 54, HD 1/5/10/25/15 S. 2, "Aktion Joker, Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung, C._____"; vgl. auch Urk. 54, HD 1/2/7 S. 15 ff.). Gemäss Anklageschrift vom 17. Juni 2024 war der Beschuldigte A._____ wie erwähnt für den Betrieb des Whitelabels "F._____" zuständig. Solche Whitelabel-Betreiber konnten zudem eine eigene Internetadresse beziehen, von welcher aus den Spie- lern der Zugang zum Spielsystem der Täterschaft (G._____) ermöglicht wurde. Zu diesen Internetadressen gehörte unter anderem auch die "F''._____" (Urk. 47 S. 3). Im vorliegenden Verfahren soll der Beschuldigte A._____ die Spielbankenspiele ebenfalls über die Spielplattform F._____ bzw. über die Internetadresse "F'._____" angeboten haben. Damit wird in beiden Verfahren die Spielplattform F._____ in Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ und dem "C._____" gebracht. Dass die Internetadresse nicht identisch ist, ist nicht von Belang. Vielmehr geht aus der Anklageschrift sowie den Untersuchungsakten des abgekürzten Verfahrens hervor, dass die Täterschaft ihre Domainnamen regelmässig änderte, um ihre ille- galen Machenschaften zu tarnen. Einige der Domainnamen seien immer wieder durch die Interkantonale Geldspielaufsicht gesperrt worden, so unter anderem auch

– die hier relevante – "F'._____", welche am 5. Oktober 2021 gesperrt worden sein soll. Die Täterschaft habe deshalb den eigentlichen Domainnamen "G._____.com"

- 8 - und "F._____.com" eine neue Zahl hinzugefügt (Urk. 47 S. 2; Urk. 54, HD 1/2/2 F/A 66 und F/A 71). Des Weiteren wird der "C._____" auch in der von der Kantonspolizei Zürich in je- nem Verfahren erstellten Liste von Lokalitäten bzw. Shops erwähnt, welche im Zu- sammenhang mit den illegalen Geldspielangeboten der Tätergruppierung Spielerkonten eröffnet sowie Einzahlungen vorgenommen hätten (Urk. 54, HD 1/1/8, Excel-Tabelle, Spalte 1, Zeile 4808; HD 1/2/9 F/A 26 ff.). Schliesslich wurden dem Beschuldigten A._____ gemäss Untersuchungsakten des abgekürzten Verfahrens im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen diverse Telefongespräche zwischen ihm und weiteren Personen vorgehalten. In diesen Aufzeichnungen findet sich auch der Name B._____. Aufgrund der in den Akten erfassten Telefonnummer sowie des Geburtsdatums (Urk. 54, HD 1/1/1 S. 2 und S. 5 f.) dieser Person handelt es sich ohne Zweifel um den im vorliegend parallelen Berufungsverfahren Beschuldigten B._____ (vgl. SB230564-O). Gemäss polizeilicher Interpretation eines zwischen ihnen – auch im vorliegend relevanten Tatzeitraum – geführten Gesprächs handle es sich bei B._____ um einen mutmasslichen Reseller des Beschuldigten A._____. Die beiden hätten im Telefonat von einem neuen System "F._____" gesprochen (vgl. Urk. 54, HD 1/1/2 S. 6; HD 1/2/5 F/A 120). Den Akten des vorliegend parallelen Berufungsverfahrens lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschuldigte B._____ (Patent-) Inhaber des "C._____s" gewesen sein soll (SB230564-O, Urk. 02 014).

E. 1.8 Nach dem Gesagten geht zwar aus der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 des abgekürzten Verfahrens nicht hervor, in welchen Lokalitäten in der Schweiz ohne die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen durch die Tätergruppierung, welcher auch der Beschuldigte A._____ angehörte, Spielbankenspiele angeboten bzw. durchgeführt wurden bzw. ob die Anklagebehörde auch den "C._____" vom Anklagesachverhalt als mitumfasst erachtete. Die Anklageschrift geht denn auch allein in der Schweiz von über 500 sog. Resellern der Tätergruppierung aus. Indes werden in den Untersuchungsakten sowohl der "C._____" als auch der – vorliegend

– Mitbeschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den illegalen Spielangeboten der Tätergruppierung bzw. des Beschuldigten A._____ und der Spielplattform

- 9 - "F._____" erwähnt. Ein direkter Konnex zwischen dem Beschuldigten A._____ und den im "C._____" angebotenen Spielbankenspielen über F._____ kann damit nicht von der Hand gewiesen werden. Dies anerkennt auch die ESBK, wenn sie davon spricht, dass es sich "mutmasslich" um denselben Lebenssachverhalt handelt dürfte. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich macht nichts Gegenteiliges geltend, verweist sie doch auf die Stellungnahme der ESBK. Aufgrund der im abgekürzten Verfahren alle Tätigkeiten des Beschuldigten A._____ umfassende Anklageschrift sowie des sehr langen Tatzeitraums von

1. Januar 2019 bis 14. September 2023 kann letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch der seitens der ESBK mit Strafverfügung vom

19. Oktober 2022 vorgeworfene Sachverhalt dort mitumfasst und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 abgeurteilt wurde. Vielmehr gibt es

– wie erwähnt – mehrere Anhaltspunkte, dass dies der Fall sein dürfte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der für ihn günstigsten Variante auszugehen. Nach dem Gesagten liegt Tat- und Täteridentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vor. Damit steht die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten A._____ durch das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. Dezember 2024 aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem einer erneuten Bestrafung im vorliegenden Verfahren entgegen.

2. Fazit Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz ist aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO einzustellen. III. Beschlagnahmungen/Einziehungen

1. Die Verteidigung beantragt, dass von einer Einziehung der mit Verfügung der ESBK vom 30. April 2022 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 4'010.– aufgrund der beantragten Einstellung des Verfahrens abzusehen und diese freizugeben sei (Urk. 62 S. 2 und S. 4).

2. Die erwähnte Barschaft wurde am Tag der Hausdurchsuchung des "C._____s" beim – vorliegend – Mitbeschuldigten und Mitarbeiter I._____

- 10 - sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (Urk. 02 028 f.). Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass es sich dabei um Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbankenspiele gehandelt habe und ordnete eine Einziehung der Barschaft sowie eine anteilsmässige Anrechnung zu einem Drittel (Fr. 1'336.66) an die Verfahrenskosten an (Urk. 28 S. 32 f.). Zwar wird das vorliegende Verfahren aufgrund des Grundsatzes von ne bis in idem eingestellt. Nichtsdestotrotz können die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Verfahrenskostendeckung herangezogen werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf die in den Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten B._____ (SB230564-O, Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2023, S. 37) sowie den Mitbeschuldigten I._____ (vgl. Strafverfügung vom 19. Oktober 2022, Urk. 07 128 f.) ebenfalls angeordnete Einziehung des Bargeldes bzw. dessen Heranziehung zur Verfahrenskostendeckung zu einem Drittel, ist die Barschaft in der Höhe von Fr. 4'010.– einzuziehen und anteilsmässig (Fr. 1'336.66) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kostenauflage

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Wie bereits eingangs erwähnt, überlässt die Verteidigung auch den Entscheid über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Gericht (Urk. 62 S. 5).

- 12 -

E. 2.2 Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens regelt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass diese von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen werden. Zumal das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ gemäss seinem Antrag eingestellt wird, gilt er als obsiegend. Entsprechend kann die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.

E. 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Verteidigung überlässt die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung dem Gericht (Urk. 62 S. 5). Es rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– für das Berufungsverfahren. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 5 (Regelung betreffend beschlagnahmte Barschaft) und 6-8 (Kostenfestsetzung und -auflage) (Urk. 30 S. 2 und Urk. 62 S. 2).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 23. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Regelung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Wider- handlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird eingestellt.
  3. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom
  4. April 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'010.– wird eingezogen. Die Barschaft wird anteilsmässig (Fr. 1'336.66) zur Verwendung der Ver- fahrenskosten verwendet. - 13 -
  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Eidgenössische Spielbankenkommission  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 49 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Eidgenössische Spielbankenkommission betr. Dispositivziffer 3  sowie betr. vorinstanzliche Dispositivziffer 4 die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Dispositivziffer 3.  - 14 -
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230566-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Beschluss vom 10. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte sowie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin betreffend Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2023 (GB220021)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 3 ff.). Das erstinstanz- liche Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielegesetz wurde unter der Geschäftsnummer GB220021-K und das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ unter der Geschäftsnummer GB220020-K geführt. Beide Verfahren wurden von der Vorinstanz gemeinsam be- urteilt (Urk. 28 S. 4 f.). Mit Urteilen vom 23. Oktober 2023 wurden beide Beschul- digten wegen Widerhandlung gegen das Geldspielegesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft. 1.2. Der Beschuldigte A._____ meldete gegen diesen Entscheid innert gesetzli- cher Frist Berufung an und reichte ebenfalls fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Urk. 23 und Urk. 30). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 und die Eidgenössi- sche Spielbankenkommission (ESBK) mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 auf An- schlussberufung verzichtet (Urk. 35 und 36). 1.3. In der Folge wurden die Beschuldigten A._____ (SB230566-O) und B._____ (SB230564-O) am 11. Dezember 2024 zu einer gemeinsamen Berufungsverhand- lung auf den 10. März 2025 vorgeladen (Urk. 41 und Urk. 45; Urk. 42 im Verfahren SB230564-O). 1.4. Gegen den Beschuldigten A._____ wurde auch ein abgekürztes Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich betreffend Verbrechen gegen das Geldspielgesetz und schwere Geldwäscherei geführt (DH240078-L), welches mit Urteil vom 17. De- zember 2024 rechtskräftig erledigt wurde. In der Folge wurde das Urteil inkl. Ankla- geschrift sowie die gesamten Untersuchungsakten des abgekürzten Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich beigezogen (Urk. 39; Urk. 46-48; Urk. 52; Urk. 53; Urk. 54), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 50 und Urk. 55). Die

- 3 - Verteidigung des Beschuldigten A._____ teilte der hiesigen Kammer mit, dass aus ihrer Sicht ein Fall von ne bis in idem vorliege (Urk. 51). Nach Sichtung der Akten wurde der ESBK und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 Gelegenheit gegeben, vorgängig schrift- lich oder spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 zur Frage des Vorliegens eines Verbots der doppelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO Stellung zu nehmen (Urk. 55). 1.5. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete mit Eingabe vom

28. Februar 2025 auf Stellungnahme und verwies im Wesentlichen auf die Stellun- gahme der ESBK (Urk. 58). Die ESBK reichte mit Eingabe vom 4. März 2025 ihre Stellungnahme ein (Urk. 59). 1.6. Mit Telefonat vom 10. März 2025 erklärte die ESBK, dass sie zur Frage des Verbots der doppelten Strafverfolgung auf ihre Eingabe vom 4. März 2025 ver- weise. Gleichzeitig stellte sie ein Dispensationsgesuch von der Berufungsverhand- lung, welches gutgeheissen wurde (Urk. 60). Die Verteidigung wurde gleichentags darüber informiert. In Absprache mit der Verteidigung reichte diese ihre Plädoyer- notizen zur Frage des Verbots der doppelten Strafverfolgung vorab schriftlich ein und sowohl ihr als auch dem Beschuldigten A._____ wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 60; Urk. 61; Urk. 62).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte A._____ verlangt mit seiner Berufung bzw. mit seiner Eingabe vom 10. März 2025 die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 - 3 (Strafe, Vollzug), 5 (Regelung betreffend beschlagnahmte Barschaft) und 6-8 (Kostenfestsetzung und -auflage) (Urk. 30 S. 2 und Urk. 62 S. 2). 2.2. Nicht angefochten wurde einzig die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände). Betreffend diese Dispositivziffer ist die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils festzustellen.

- 4 - II. Einstellung des Verfahrens

1. Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung 1.1. Die Verteidigung beantragt mit Eingabe vom 10. März 2025 im Wesentlichen die Einstellung des Verfahrens mit Verweis auf das Verbot der doppelten Strafver- folgung bzw. ne bis in idem. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beschuldigte A._____ mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. Dezember 2024 des Bezirks- gerichts Zürich wegen des Verbrechens gegen das Geldspielgesetz i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 BGS sowie schwerer Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft worden sei. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sei der Vorwurf, wonach der Beschuldigte mindestens im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 29. April 2021 im "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ illegal Spielbankenspiele durchgeführt habe, indem er mit zwei Gerä- ten Zugang zur Spielplattform "F'._____" angeboten habe. Eben dieser Vorwurf, nämlich das Anbieten von Spielbankenspielen über die Plattform G._____ respektive das Whitelabel "F._____" im Lokal in E._____, sei in der umfangreichen und sämtliche Aktivitäten des Beschuldigten im Bereich der illegalen Geldspiele betreffenden Anklage der Staatsanwaltschaft II vom 17. Juni 2024 respektive dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 enthalten. Es liege somit in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht unzweifelhaft Tatidentität vor. Zu- dem sei die rechtliche Würdigung identisch. Nachdem das Urteil vom 17. Dezem- ber 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, stehe dieses entsprechend dem Grundsatz von ne bis in idem einer erneuten Verurteilung im vorliegenden Verfahren entge- gen. Folglich sei die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und das Verfahren einzustellen (Urk. 62 S. 4). 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete wie eingangs er- wähnt auf eine Stellungnahme zur Frage von ne bis in dem und verwies auf die Stellungnahme der ESBK (Urk. 58). 1.3. Die ESBK äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2025 dahin- gehend, dass der vom Bezirksgericht Zürich beurteilte Sachverhalt mutmasslich

- 5 - auch den von der ESBK mit Strafverfügung vom 19. Oktober 2022 an das Bezirks- gericht Winterthur zur gerichtlichen Beurteilung überwiesenen Sachverhalt bein- halte. Es handle sich im Wesentlichen um denselben Lebenssachverhalt; es liege Täter- [A._____] und Tatidentität [Anbieten / Durchführen von Online-Spielbanken- spielen] vor. Allerdings gehe aus der Anklageschrift nicht abschliessend hervor, ob diese die vom Beschuldigten A._____ gemäss Strafverfügung vom 19. Oktober 2022 im "C._____" begangenen Widerhandlungen gegen das BGS miteinsch- liesse. Diese Frage sei von der Staatsanwaltschaft II zu beantworten (Urk. 59 S. 3). Wie die ESBK mitteilen liess, konnte sie eine diesbezügliche Stellungnahme sei- tens der Staatsanwaltschaft II nicht erhältlich machen (Urk. 60). 1.4. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E.2.3.), gestützt auf die allgemeine Ver- weisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), so wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch BGer 6B_991/2013 E.2.3). Ein Prozess- hindernis stellt insbesondere eine Situation im Sinne des Grundsatzes von ne bis in idem dar (Art. 11 Abs. 1 StPO; BSK StPO-HEINIGER/RICKLI, Art. 319 N 15). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Die Identität wird durch die beschuldigte Person und durch die ihr vorgeworfene Tat bestimmt. Für die Beurteilung derselben bzw. der gleichen (Straf-)Tat ist festzustel- len, ob die betreffende materielle Tat einen geschichtlichen Vorgang, d.h. einen eng vernetzten Komplex von Tatsachen darstellt, auf welche die strafprozessualen Ermittlungen und die allfällige Anklage hinweisen und innerhalb dessen der Be- schuldigte einen Straftatbestand verwirklich haben soll (BSK StPO-TAG, Art. 11 StPO N 17). Mit anderen Worten ist notwendig, dass die bereits abgeschlossene Strafsache und die dabei angewandte Strafbestimmung den Unrechtsgehalt des Delikts, das neu verfolgt werden soll, bereits umfassen; die blosse Identität des Lebenssachverhalts in allgemeiner Weise führt nicht zur Anwendung von Art. 11

- 6 - StPO (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

4. Aufl., 2023, Art. 11 StPO N 2). 1.5. Aus der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 sowie den Untersuchungsakten des abgekürzten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich (DH240078-L), welche dem rechtskräftigen Urteil vom 17. Dezember 2024 zugrunde liegen, ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ seit mindestens 1. Januar 2019 bis 14. September 2023 als Teil einer Gruppierung Grossspiele und online Spielbankenspiele in Vereinslo- kalen und Clubs durchgeführt bzw. angeboten und die entsprechenden Systeme und Geräte weiteren Anbietern zur Verfügung gestellt hat. Um diese illegalen Geldspiele anbieten zu können, betrieb die Gruppierung namentlich die Plattform "G._____", welche den Spielern über mehrere Webseiten zur Verfügung gestellt wurde. Die Betreiber der Vereinslokale und Clubs, bei welchen es sich namentlich um Kioske, Kebab-Imbisse sowie Shisha-Bars handelte, waren als sog. "Reseller" für die Verbreitung und Bewerbung des illegalen Geldspielangebots sowie für die Eröffnung von Spielerkonten, die Entgegennahme und Verbuchung der Einzahlun- gen der Spieler auf deren Konten sowie für die Auszahlung der Gewinne zuständig. Die Tätergruppierung hatte alleine in der Schweiz über 500 solcher Reseller (vgl. Urk. 47 S. 2 f.; Urk. 54, HD 1/1/4 S. 3; HD 1/2/2 S. 3 ff.). Grosse Reseller konnten bei der Täterschaft eine eigene Internetseite beziehen, von welcher aus die Spieler auf die G._____-Plattform umgeleitet wurden und mit der von den Beschuldigten zur Verfügung gestellten Infrastruktur Geldspiele spielen konnten. Solche Reseller wurden als "Whitelabel-Betreiber" bezeichnet. Jeder Whitelabel-Betreiber hatte wiederum eigene Reseller, die er selbständig administrierte. Die Rolle des Beschul- digten A._____ bestand darin, das Whitelabel "F._____" und die Gruppe "H._____" im G._____-System zu betreiben (Urk. 47 S. 3; Urk. 54, HD 1/2/2 F/A 81 ff.). 1.6. Im vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten A._____ mit Strafver- fügung vom 19. Oktober 2022 im Wesentlichen vorgeworfen, dass die Räum- lichkeiten des "C._____s" in seinen – und des Beschuldigten B._____ – Ver- antwortungsbereich gefallen und dort in der Zeit von mindestens 1. Juni 2020 bis

29. April 2021 die Geräte U53715 und 53716 betrieben worden seien, mit denen über die Spielplattform "F'._____" auf diverse Spielbankenspiele habe zugegriffen

- 7 - werden können, womit der Beschuldigte A._____ Dritten Spielbankenspiele angeboten habe, was er gewusst und gewollt habe (Urk. 07 105 ff.). 1.7. Der vorliegend angeklagte Tatzeitraum vom 1. Juni 2020 bis 29. April 2021 ist vom gemäss Anklageschrift des abgekürzten Verfahrens DH240078-L relevanten Tatzeitraum (1. Januar 2019 bis 14. September 2023) mitumfasst. Dem Beschul- digten A._____ wird in beiden Verfahren unter anderem das Anbieten von Spiel- bankenspielen über die Spielplattform "F._____" vorgeworfen, wobei er dies vorlie- gend spezifisch über den "C._____" an der D._____-strasse 1 in E._____ gemacht haben soll. Genau dieser "C._____" wird auch an diversen Stellen in den Untersu- chungsakten des abgekürzten Verfahrens erwähnt: So findet sich ein Einsatzbe- richt der Kantonspolizei Zürich vom 17. Oktober 2021 über eine verdeckte Fahn- dung im C._____. Jenem Einsatzbericht lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der verdeckte Fahnder gegen Bezahlung eines Barbetrages ein neues Spie- lerkonto habe eröffnen können, wofür er sich auf "mobile.F._____11.com" habe an- melden müssen (Urk. 54, HD 1/5/10/25/15 S. 2, "Aktion Joker, Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung, C._____"; vgl. auch Urk. 54, HD 1/2/7 S. 15 ff.). Gemäss Anklageschrift vom 17. Juni 2024 war der Beschuldigte A._____ wie erwähnt für den Betrieb des Whitelabels "F._____" zuständig. Solche Whitelabel-Betreiber konnten zudem eine eigene Internetadresse beziehen, von welcher aus den Spie- lern der Zugang zum Spielsystem der Täterschaft (G._____) ermöglicht wurde. Zu diesen Internetadressen gehörte unter anderem auch die "F''._____" (Urk. 47 S. 3). Im vorliegenden Verfahren soll der Beschuldigte A._____ die Spielbankenspiele ebenfalls über die Spielplattform F._____ bzw. über die Internetadresse "F'._____" angeboten haben. Damit wird in beiden Verfahren die Spielplattform F._____ in Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ und dem "C._____" gebracht. Dass die Internetadresse nicht identisch ist, ist nicht von Belang. Vielmehr geht aus der Anklageschrift sowie den Untersuchungsakten des abgekürzten Verfahrens hervor, dass die Täterschaft ihre Domainnamen regelmässig änderte, um ihre ille- galen Machenschaften zu tarnen. Einige der Domainnamen seien immer wieder durch die Interkantonale Geldspielaufsicht gesperrt worden, so unter anderem auch

– die hier relevante – "F'._____", welche am 5. Oktober 2021 gesperrt worden sein soll. Die Täterschaft habe deshalb den eigentlichen Domainnamen "G._____.com"

- 8 - und "F._____.com" eine neue Zahl hinzugefügt (Urk. 47 S. 2; Urk. 54, HD 1/2/2 F/A 66 und F/A 71). Des Weiteren wird der "C._____" auch in der von der Kantonspolizei Zürich in je- nem Verfahren erstellten Liste von Lokalitäten bzw. Shops erwähnt, welche im Zu- sammenhang mit den illegalen Geldspielangeboten der Tätergruppierung Spielerkonten eröffnet sowie Einzahlungen vorgenommen hätten (Urk. 54, HD 1/1/8, Excel-Tabelle, Spalte 1, Zeile 4808; HD 1/2/9 F/A 26 ff.). Schliesslich wurden dem Beschuldigten A._____ gemäss Untersuchungsakten des abgekürzten Verfahrens im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen diverse Telefongespräche zwischen ihm und weiteren Personen vorgehalten. In diesen Aufzeichnungen findet sich auch der Name B._____. Aufgrund der in den Akten erfassten Telefonnummer sowie des Geburtsdatums (Urk. 54, HD 1/1/1 S. 2 und S. 5 f.) dieser Person handelt es sich ohne Zweifel um den im vorliegend parallelen Berufungsverfahren Beschuldigten B._____ (vgl. SB230564-O). Gemäss polizeilicher Interpretation eines zwischen ihnen – auch im vorliegend relevanten Tatzeitraum – geführten Gesprächs handle es sich bei B._____ um einen mutmasslichen Reseller des Beschuldigten A._____. Die beiden hätten im Telefonat von einem neuen System "F._____" gesprochen (vgl. Urk. 54, HD 1/1/2 S. 6; HD 1/2/5 F/A 120). Den Akten des vorliegend parallelen Berufungsverfahrens lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschuldigte B._____ (Patent-) Inhaber des "C._____s" gewesen sein soll (SB230564-O, Urk. 02 014). 1.8. Nach dem Gesagten geht zwar aus der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 des abgekürzten Verfahrens nicht hervor, in welchen Lokalitäten in der Schweiz ohne die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen durch die Tätergruppierung, welcher auch der Beschuldigte A._____ angehörte, Spielbankenspiele angeboten bzw. durchgeführt wurden bzw. ob die Anklagebehörde auch den "C._____" vom Anklagesachverhalt als mitumfasst erachtete. Die Anklageschrift geht denn auch allein in der Schweiz von über 500 sog. Resellern der Tätergruppierung aus. Indes werden in den Untersuchungsakten sowohl der "C._____" als auch der – vorliegend

– Mitbeschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den illegalen Spielangeboten der Tätergruppierung bzw. des Beschuldigten A._____ und der Spielplattform

- 9 - "F._____" erwähnt. Ein direkter Konnex zwischen dem Beschuldigten A._____ und den im "C._____" angebotenen Spielbankenspielen über F._____ kann damit nicht von der Hand gewiesen werden. Dies anerkennt auch die ESBK, wenn sie davon spricht, dass es sich "mutmasslich" um denselben Lebenssachverhalt handelt dürfte. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich macht nichts Gegenteiliges geltend, verweist sie doch auf die Stellungnahme der ESBK. Aufgrund der im abgekürzten Verfahren alle Tätigkeiten des Beschuldigten A._____ umfassende Anklageschrift sowie des sehr langen Tatzeitraums von

1. Januar 2019 bis 14. September 2023 kann letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch der seitens der ESBK mit Strafverfügung vom

19. Oktober 2022 vorgeworfene Sachverhalt dort mitumfasst und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 abgeurteilt wurde. Vielmehr gibt es

– wie erwähnt – mehrere Anhaltspunkte, dass dies der Fall sein dürfte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der für ihn günstigsten Variante auszugehen. Nach dem Gesagten liegt Tat- und Täteridentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vor. Damit steht die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten A._____ durch das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. Dezember 2024 aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem einer erneuten Bestrafung im vorliegenden Verfahren entgegen.

2. Fazit Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz ist aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO einzustellen. III. Beschlagnahmungen/Einziehungen

1. Die Verteidigung beantragt, dass von einer Einziehung der mit Verfügung der ESBK vom 30. April 2022 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 4'010.– aufgrund der beantragten Einstellung des Verfahrens abzusehen und diese freizugeben sei (Urk. 62 S. 2 und S. 4).

2. Die erwähnte Barschaft wurde am Tag der Hausdurchsuchung des "C._____s" beim – vorliegend – Mitbeschuldigten und Mitarbeiter I._____

- 10 - sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (Urk. 02 028 f.). Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass es sich dabei um Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbankenspiele gehandelt habe und ordnete eine Einziehung der Barschaft sowie eine anteilsmässige Anrechnung zu einem Drittel (Fr. 1'336.66) an die Verfahrenskosten an (Urk. 28 S. 32 f.). Zwar wird das vorliegende Verfahren aufgrund des Grundsatzes von ne bis in idem eingestellt. Nichtsdestotrotz können die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Verfahrenskostendeckung herangezogen werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf die in den Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten B._____ (SB230564-O, Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2023, S. 37) sowie den Mitbeschuldigten I._____ (vgl. Strafverfügung vom 19. Oktober 2022, Urk. 07 128 f.) ebenfalls angeordnete Einziehung des Bargeldes bzw. dessen Heranziehung zur Verfahrenskostendeckung zu einem Drittel, ist die Barschaft in der Höhe von Fr. 4'010.– einzuziehen und anteilsmässig (Fr. 1'336.66) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kostenauflage 1.1. Die Verteidigung überlässt gemäss ihrer Eingabe vom 10. März 2025 die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Entscheid des Gerichts (Urk. 62 S. 5). 1.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Einem Beschuldigten können bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze)

- 11 - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und da- durch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 37, mit Verweis auf BGE 116 Ia 162). 1.3. Gemäss dem im abgekürzten Verfahren summarisch begründeten Urteil vom

17. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich (DH240078-L) sowie im Sinne von Art. 361 Abs. 2 StPO anerkannte der Beschuldigte A._____ den der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zugrundeliegenden Sachverhalt. Der gegen ihn gefällte Schuld- spruch wegen des Verbrechens gegen das Geldspielgesetz i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 BGS ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (Urk. 53 S. 1 und S. 3 ff.). Der vorliegende Tatvorwurf ist wie oben dargelegt von jenem An- klagesachverhalt mitumfasst, weshalb sich das Geständnis des Beschuldigten A._____ in jenem Verfahren auch auf den ihm in casu gemachten Vorwurf bezieht. Damit hat sich der Beschuldigte A._____ anerkanntermassen rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Dieses Verhalten war ferner adäquat kausal für die Einleitung einer Strafuntersuchung sowie die Anklageerhebung durch die Untersuchungsbe- hörde und die gerichtliche Beurteilung durch die Vorinstanz. Erst mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2024 lag ein Prozesshindernis in Form des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor, weshalb das vorliegende Berufungsverfahren einzustellen ist. Nach dem Gesagten liegt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten A._____ und den durch die Strafuntersuchung ent- standenen Kosten vor. Entsprechend sind ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, welche gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 6 Fr. 8'103.80 betragen (Urk. 28 S. 35), aufzuerlegen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Wie bereits eingangs erwähnt, überlässt die Verteidigung auch den Entscheid über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Gericht (Urk. 62 S. 5).

- 12 - 2.2. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens regelt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass diese von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen werden. Zumal das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ gemäss seinem Antrag eingestellt wird, gilt er als obsiegend. Entsprechend kann die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen. 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Verteidigung überlässt die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung dem Gericht (Urk. 62 S. 5). Es rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– für das Berufungsverfahren. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 23. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Regelung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Wider- handlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird eingestellt.

3. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom

30. April 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'010.– wird eingezogen. Die Barschaft wird anteilsmässig (Fr. 1'336.66) zur Verwendung der Ver- fahrenskosten verwendet.

- 13 -

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Eidgenössische Spielbankenkommission  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 49 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Eidgenössische Spielbankenkommission betr. Dispositivziffer 3  sowie betr. vorinstanzliche Dispositivziffer 4 die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Dispositivziffer 3. 

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet