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SB230563

Mehrfache versuchte Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-11-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A Übersicht

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Dezem- ber 2020 die Geschädigte in der Wohnung ihrer Familie (Familie D._____) in I._____ mehrfach sexuell belästigt. Zwischen dem 10. und 15. Dezember 2020, mutmasslich am 12. Dezember 2020, habe er überdies versucht, die damals 14- jährige Geschädigte zum Oralverkehr und mehrfach zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Er habe ihr auch angeboten, von seinem Joint (Marihuana oder Ha- schisch) zu rauchen (Dossier 1). 1.2. Weiter soll der Beschuldigte mehrfach gegen amtliche Verfügungen verstos- sen haben, indem er die Auflagen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom

9. Juni 2021 im Rahmen eines angeordneten Alkoholmonitorings missachtet (Dos- sier 1) und mehrfach gegen das am 25. Februar 2021 durch das gleiche Gericht angeordnete Rayonverbot verstossen habe (Dossier 2 und 3). 1.3. Weiter habe der Beschuldigte am 7. Juni 2021 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung (mit E._____) der zu Boden gefallenen und erheblich alkoho- lisierten Privatklägerin B._____ mehrere Fusstritte, darunter einen wuchtigen Fuss- tritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs, versetzt und mehrmals versucht, mit Anlauf weitere Tritte zu versetzen, wobei er die Privatklägerin B._____ verfehlt oder nur halbwegs getroffen habe. Dadurch habe er der Privatklägerin B._____ eine leichte Gehirnerschütterung mit leichter Druckschmerzhaftigkeit am Scheitel links und Kopfschmerzen und leichte Übelkeit in der Nacht darauf zugefügt (Dossier 4).

- 19 - 1.4. Schliesslich soll der Beschuldigte am 18. Mai 2021 trotz eines klar signalisier- ten Verbots die Geleise im Bahnhof J._____ überquert und den einschreitenden uniformierten Sicherheitsmitarbeitern H._____ (Privatkläger H._____) und K._____ einen tätlichen Übergriff angedroht haben mit der Aussage, "Anderen wie euch habe ich schon den Kiefer gebrochen" und er könne sie "locker KO schlagen", um sie von der weiteren Personenkontrolle und der vorgesehenen Verzeigung abzu- halten (Dossier 5). 1.5. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom

14. März 2022 zu verweisen (Urk. 13/6).

2. Ausgangslage im Berufungsverfahren Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten über weite Teile anklagegemäss schuldig (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 1). Freisprüche (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 2) ergingen in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.). Die Freisprüche wurden gemäss obigen Ausführungen zum Prozessualen nicht angefochten (Erw. II.2.). Da der Beschuldigte überdies die Schuldsprüche in Bezug auf die Wi- derhandlung gegen das BetmG, die mehrfachen sexuellen Belästigungen zum Nachteil der Geschädigten und den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Übrigen sowie die Übertretung des Eisenbahngesetzes anerkannt hat (Urk. 110 und 112), sind heute in Bezug auf Dossier 1 nur noch die Handlungen von Belang, die von der Vorinstanz anklagegemäss als versuchte se- xuelle Nötigung, mehrfache versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Handlungen mit einem Kind qualifiziert wurden, sowie die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 4.

- 20 - B Beweiswürdigung

1. Grundsätze 1.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 108 S. 14 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert und auch den persönlichen/familiären Kontext dargestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 108 S. 20 f.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften perso- nalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte.

2. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 2.1. Verbleibender Anklagevorwurf Gemäss Anklage (Urk. 13/6) soll der Beschuldigte zwischen dem 10. und 15. De- zember 2020, mutmasslich am 12. Dezember 2020, versucht haben, die Geschä- digte, die mit ihm auf dem Sofa gesessen sei, dazu zu bringen, ihn oral zu befriedi- gen, indem er ihren Kopf mit Kraft in Richtung seines entblössten, erigierten Penis gedrückt habe, was jedoch nicht gelungen sei, da sich die Geschädigte dagegen gewehrt habe (vgl. im Einzelnen Anklagesachverhalt A/1.2.). Kurz darauf habe der Beschuldigte die Geschädigte zu sich gerufen und sie aufgefordert, sich neben ihn auf das Sofa zu setzen, was sie getan habe. Daraufhin habe er ihre Beine gepackt, sie auf das Sofa gehoben und die Geschädigte so auf dem Rücken auf dem Sofa zu liegen gebracht. Daraufhin habe er versucht, gegen den von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei die unter

- 21 - ihm liegende Geschädigte versucht habe, ihn von sich wegzudrücken, sich dann etwas aufgerichtet und versucht habe, ihre Hosen wieder nach oben zu ziehen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte ihr erneut genähert, wobei sie ihn wegge- drückt habe, aufgestanden und in ihr Zimmer gegangen sei (vgl. im Einzelnen An- klagesachverhalt A/1.3.). Ca. 20 bis 30 Minuten später habe sich der Beschuldigte ins Zimmer der Geschädigten begeben, wo diese seitlich auf dem Bett gelegen sei. Er habe sich letztlich über ihr positioniert und die auf dem Rücken liegende Ge- schädigte erneut gepackt, um mit seinem erigierten Penis an ihr den Geschlechts- verkehr gegen ihren von ihm erkannten Willen zu vollziehen. Dies sei nicht gelun- gen, da sich die Geschädigte dagegen gewehrt habe, indem sie ihn mit den Händen wegzudrücken versucht und «Stopp» gesagt habe, wobei er nach ca. 5 bis 6 Minu- ten Gerangel dann von ihr abgelassen habe (vgl. im Einzelnen Anklagesachverhalt A/1.4.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zwar anerkannt, die damals 14-jährige Geschädigte mehr- fach sexuell belästigt zu haben (Anklagesachverhalt A/1.1.). Er bestritt aber bis an- hin die weiteren sexuellen Übergriffe zu deren Nachteil. Auch im Berufungsverfah- ren lässt er diesbezüglich einen Freispruch beantragen. Zu den vorgeworfenen se- xuellen Übergriffen machte er persönlich anlässlich der Berufungsverhandlung kaum Aussagen; soweit er sich äusserte, erscheinen seine Aussagen bagatellisie- rend. Allenfalls habe es – befragt zu den anerkannten sexuellen Belästigungen – missverstandene beziehungsweise zufällige Berührungen gegeben (Urk. 210 S. 14 ff., 18 ff.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten – richtig dargestellt (Urk. 108 S. 22 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel in der Folge einlässlich, differenziert – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche in den bisweilen sprunghaften Schilderungen der Geschädigten – und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt

- 22 - (Urk. 108 S. 24 f. und S. 28 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten als erstellt erachtet, was vorbehaltlos übernommen werden kann, zumal die kargen und erheblich zweifelhaften Aussa- gen des Beschuldigten kaum zu überzeugen vermochten. Die nachfolgenden Aus- führungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung. 2.3.2. Bei den vorgeworfenen sexuellen Übergriffen handelt es sich um sogenannte Vier-Augen-Delikte, bei denen sich Täter und Opfer allein gegenüber stehen und allfällige direkte Tatzeugen oder Tatzeuginnen fehlen. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt vornehmlich auf die Schilderungen der Geschädigten. 2.3.3. Bevor auf die konkreten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten einzugehen ist, ist nochmals auf den persönlichen Zusammenhang und räumlichen Kontext hinzuweisen. Die vorgeworfenen Handlungen spielten sich im Dezember 2020 in der Wohnung der Familie der Geschädigten ab. Dort lebte die damals 14-jährige Geschädigte mit ihrer Mutter, ihrer Schwester L._____ (damals 17-jäh- rig) und ihrer Cousine (Urk. 1/3/6, F/A 4). Der Beschuldigte war (und ist bis heute; Urk. 210 S. 3) im vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Freund der Schwester der Ge- schädigten. Gemäss der Geschädigten habe der Beschuldigte zwar nicht bei ihnen gewohnt, sei aber einfach jeden Tag bei ihnen gewesen (Urk. 1/3/6 F/A 44). Nach Darstellung des Beschuldigten wohnte er bei der Familie D._____ und seiner Mutter (Prot. I S. 27). Damit war seine Anwesenheit in der Wohnung der Familie D._____ jedenfalls alltagsüblich. Der Beschuldigte und L._____, die Schwester der Geschä- digten, haben zwischenzeitlich ein gemeinsames Kind, Tochter M._____, geb. am tt.mm.2021 (Urk. 16/6/14 S. 38). 2.3.3. Die Geschädigte wurde insgesamt zwei Mal einvernommen, nämlich am

12. Februar 2021 durch die Polizei sowie am 7. Mai 2021 durch die Staatsanwalt- schaft. Es liegen Abschriften der Video-Einvernahmen und zwei zugehörige Be- richte von psychologischen Fachspezialistinnen vor (Urk. 1/3/1-10). Letztere äus- sern sich zum Entwicklungsstand der Geschädigten, zu ihrem Aussageverhalten und der Befragungssituation (Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/8).

- 23 - 2.3.4. Die Vorinstanz führte die wesentlichen Aussagen der Geschädigten im an- gefochtenen Urteil an. Auf diese ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu ver- weisen (Urk. 108 S. 22 ff. zur versuchten sexuellen Nötigung und S. 26 ff. betreffend die Vergewaltigungsversuche). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kernaussagen der Geschädigten in beiden Einvernahmen – ent- gegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 5 ff.) – weitgehend deckungsgleich seien. Soweit sie teilweise unterschiedliche Angaben machte, wie die amtliche Ver- teidigung in ihrem Plädoyer herausschälte, betreffen diese Nebenschauplätze und sind dem Zeitablauf zwischen dem Übergriff und dem Zeitpunkt der Befragung zu- zuordnen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte auch Unsicher- heiten zum Ausdruck gebracht und deklariert hat. Die Vorinstanz erwog weiter zu- treffend, die Geschädigte habe bildhaft, detailliert sowie in eigener Sprache erzählt, sei auf die ihr gestellten Fragen eingegangen und habe geschildert, wie sie sich bei den Vorfällen gefühlt habe. Sie habe den Beschuldigten auch entlastet bzw. auf Mehrbelastungen verzichtet. So schilderte sie beispielsweise sehr plastisch, wie er sie runtergedrückt habe und sie versucht habe, auszuweichen. Sie führte hierzu differenziert aus, er habe nicht seine gesamte Kraft aufgewendet. Mithin hat sie auch die Form und das Ausmass der ausgeübten Gewalt bzw. des angewendeten Zwangs – entgegen der amtlichen Verteidigung – und dies nicht nur an dieser Stelle

– mit ihren eigenen Worten beschrieben. In Bezug auf die sexuelle Nötigung habe die Geschädigte das Erlebte glaubhaft darlegt. Sie schildere die Vorfälle bildlich und eingebettet in ihre damaligen Emoti- onen und Gefühle. Sie stelle die Geschehnisse relativ unstrukturiert dar und springe von Abschnitt zu Abschnitt, wobei sie durch die befragende Person immer wieder zurück zum jeweils aktuellen Thema habe geführt werden müssen, dabei sei sie aber in ihren Aussagen weitgehend konstant geblieben. Wenn die Vorinstanz die unstrukturierte Darstellung hier als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal wür- digt, da es allgemein schwierig sei, bei einer Falschaussage ohne Struktur den Überblick zu behalten, ist ihr – zumal es sich bei der aussagenden Person um eine 14-jähriges Kind handelt – zuzustimmen (Urk. 108 S. 24 f.).

- 24 - Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die zwei Vergewalti- gungsversuche überzeugend. Die Aussagen der Geschädigten waren hier in ihrem Kerngehalt – entgegen der Verteidigung – wiederum grösstenteils konstant und übereinstimmend. Mit Blick auf die Umstände, dass die Geschädigte damals erst 14 Jahre alt war und die erste Befragung erst rund zwei Monate nach dem Vorfall erfolgte und bis zur zweiten Befragung weitere drei Monate verstrichen, erscheint es nachvollziehbar – wie bereits ausgeführt –, dass sie nicht alles und insbeson- dere Nebenschauplätze betreffend bis ins Detail identisch bzw. deckungsgleich schilderte. Sie erzählte des Weiteren Details, welche eine gewisse Originalität auf- wiesen, wobei sie ihrem eigenen Sprachstil treu blieb, wie die Vorinstanz treffend ausführt (Urk. 108 S. 28). Die Aussagen der Geschädigten waren detailreich und lebensnah, wobei sie jeweils weiter ausholte oder die Geschehnisse ausführlicher darlegte, insbesondere bei Aussagen, welche Intimitäten betrafen. Die während der polizeilichen Einvernahme anwesende Fachpsychologin führte dies auf den Um- stand zurück, dass die Wiedergabe der Geschehnisse in der Geschädigten offen- sichtlich Schamgefühle auslösten (Urk. 1/3/2 Rz. 3.2). Dies zeigt sich exemplarisch in der ersten Einvernahme, als die Geschädigte gebeten wurde, den Intimbereich des Beschuldigten zu beschreiben, was sie mit einigem Zögern und Gesten tat (vgl. Urk. 1/3/6, F/A 114 f.). 2.3.5. In den auf Video aufgezeichneten Befragungen vermittelt die Geschädigte das Bild eines altersgemäss entwickelten Mädchens mit guter Intelligenz, differen- ziertem Denkvermögen und guter Ausdrucksfähigkeit. Sie war überdies in der Lage, das Erlebte sehr anschaulich in Zeichnungen, die sie während eines Befra- gungsunterbruchs eigenständig anfertigte, wiederzugeben (Urk. 1/3/6 S. 29; Urk. 1/3/3-4). 2.3.6. Ihre Sprache war altersgemäss und authentisch. Das zeigt sich beispiels- weise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten und seinem Ansinnen, die Geschädigte zu berühren, welche Situation sie wie folgt beschreibt: "Also es ist mehr so, also, er so ja: «Ich habe ein Sechserpack Smirnoff geholt.» Ich so: «Ok.» Und nachher hat er halt so gesagt so ja: «Willst du ein Smirnoff mit mir trinken?» Ich so: «Nein». Und nachher hat er mir eine Flasche gebracht, die er

- 25 - schon extra geöffnet hatte und alles. Er so: «Trink doch mal.» Ich so ja: «Ich trinke eigentlich kein Alkohol.» Und nachher hat er mir die Flasche in die Hand gedrückt. Er so: «Trink!», und hat mir wollen so die Flasche in der Hand so hintun, damit ich trinke. Und dann habe ich nicht so gross eine andere Wahl gehabt in dem Moment, aber dort hat er mich nicht so, also zuerst hat er mich nicht berührt, hat er wollen so mich berühren, nachdem ich ein, zwei Schlucke genommen hatte. Habe ich es dann weggestellt. Er hat mich trotzdem noch berührt, dann ist er eben so nach etwa fünf Minuten weggegangen und nachher hat er mich in Ruhe gelassen, dann habe ich das Getränk ausgeleert und weggetan aus meinem Zimmer, weil sonst denkt meine Mutter noch, ich trinke, woher habe ich das und so." (Urk. 1/3/6, F/A 172). 2.3.7. Die Geschädigte gab auch ihren Gefühlen Ausdruck. So sagte sie beispiels- weise aus, sie habe es "grusig" gefunden, als der Beschuldigte sie runter in Rich- tung seines erigierten Penis gedrückt habe (Urk. 1/3/6, F/A 112) und begründete, weshalb dies für sie das Schlimmste an der ganzen Sache gewesen sei: "Das ist das Schlimmste gewesen für mich, weil ich habe nicht, in diesem Moment habe ich eigentlich nicht gewusst, wie ich mich habe wehren sollen, aber habe es trotzdem so versucht, damit es wirklich nicht passiert." (Urk. 1/3/6, F/A 208). Damit schildert sie eindrücklich ihre Situation des Ausgeliefertseins und ihre Gefühle der Ohn- macht. Letzteres beschreibt sie auch in Bezug auf den Moment im Wohnzimmer, als der Beschuldigte ein Kondom holen gegangen sei: "Also ich habe mir nur so gedacht so ja, er wird es weiter versuchen, ich will das nicht. Ich habe mir überlegt, was ich in dem Moment machen soll und mir ist nichts Grossartiges eingefallen, was ich in dem Moment wirklich hätte machen können, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 251). Und weiter: "Also ich habe einfach umhergeschaut. Habe halt geschaut, ob dort irgendetwas ist, womit ich mich wehren kann oder so. Oder, ich habe mir überlegt, also in diesem Moment ist, also, ist mir nicht gerade die Idee gekommen so, soll ich jetzt einfach hinaus laufen, also soll ich meine Sache nehmen und hinauslaufen, aber das ist mir in diesem Moment nicht in den Sinn gekommen oder so" (Urk. 1/3/6, F/A 255). Diese ehrlichen Erklärungen bringen eine erlebte Überforde- rungssituation der damals 14-jährigen Geschädigten zum Ausdruck und erscheinen in diesem Kontext – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 6) – nachvollziehbar.

- 26 - 2.3.8. Die Geschädigte beschreibt sodann differenziert und spontan, was sie vom Beschuldigten hält: "Also wenn er nicht betrunken ist, nicht alkoholisiert, nicht bekifft oder irgendetwas gar nichts, kann man sich eigentlich normal unterhalten mit ihm. Er ist eigentlich sehr nett, wenn es so ist, aber, wenn er trinkt, dann ist er eigentlich ein komplettes Arschloch (lacht). Sorry, dass ich das so sage." (Urk. 1/3/6, F/A 209). Schliesslich schilderte sie auch freimütig aus ihrer Sicht, was die anderen in der Familie über den Beschuldigten denken: "Ähm er nervt. Es ist sehr stressig mit ihm, weil er immer betrunken nach Hause gekommen ist und so. Und jeder hat sich aufgeregt über ihn, weil er immer irgendeinen Seich geredet hat, irgendetwas über irgendjemand hat er irgendetwas erzählt immer wieder. Und niemand hat ihm wol- len zuhören, weil er immer etwas Komisches geredet hat, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 294). Andererseits hätten ihre Kollegen, wenn sie bei ihr zu Hause gewesen seien, "es mehr lustig gefunden mit ihm, weil er sehr viel erzählt hat, als er betrunken gewesen ist und hat auch lustige Sachen erzählt, und die haben das halt sehr lustig gefun- den" (Urk. 1/3/10, F/A 125). Auf die Frage, was der Beschuldigte denn trinke, sagte die Geschädigte: "So gut wie alles", was sie hernach noch genauer beschrieb (Urk. 1/3/6, F/A 180 ff.). 2.3.9. Generell ist bei der Geschädigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 11) – kein Belastungseifer auszumachen. So ergibt sich aus dem so- eben Gesagten, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht nur negativ be- schreibt, sondern ihm trotz des Erlebten durchaus auch positive Seiten attestiert ("eigentlich sehr nett"). Auffällig ist auch, dass die Geschädigte von Beginn weg das Verhalten des Beschuldigten in den Zusammenhang mit dessen Alkoholkon- sum stellt und ihn damit bisweilen fast zu entlasten versuchte (vgl. hierzu z.B. Urk. 1/3/6, F/A 47, F/A 209; F/A 267 ff., Urk. 1/3/10, F/A 303). Dass sie ihn nicht über Gebühr belastete, zeigt sich weiter darin, dass die Geschädigte verneinte, dass der Beschuldigte sie jemals unter den Kleidern angefasst (Urk. 1/3/6, F/A 64, 256) oder sie jemals bedroht hat (Urk. 1/3/6, F/A 313). Sie dementierte Verletzungen und Schmerzen beim Vergewaltigungsversuch: "Also, ich habe nicht wirklich Schmer- zen gehabt, aber ich habe halt die ganze Zeit so gespürt, wie er mich gepackt hat, später auch noch (fasst sich an die Taille und an das Gesäss) und dann habe ich das Gefühl gehabt, er würde mich immer noch packen, aber das ist mehr noch der

- 27 - Schock gewesen, den ich gehabt, glaube ich. Ich habe halt immer noch die ganze Zeit immer das Gefühl gehabt, dass er mich packt." Auf Nachfrage verneinte sie auch, "blaue Flecken oder so" gehabt zu haben (Urk. 1/3/10, F/A 132 f.). Bei den Annäherungsversuchen habe er nicht alle Kraft aufgewendet, die er wohl hätte auf- wenden können (Urk. 1/3/6, F/A 303 ff.). 2.3.10. Alles anders als belastungseifrig erweist sich auch das Verhalten der da- mals 14-jährigen Geschädigten nach den Vorfällen. Ihr Vorgehen war sehr zurück- haltend, was angesichts des oben beschriebenen familiären Kontextes auch nicht weiter erstaunt. Sie vertraute sich zunächst nur ihrer besten Kollegin N._____ an (Urk. 1/3/6, F/A 17 und 199), dann ihrer Schwester O._____, ohne dass es zu ei- nem Arztbesuch oder einer Anzeige kam (Urk. 1/3/6, F/A 196, 199). Offenbar merkte ihr Lehrer, dass es ihr nicht so gut ging. Dieser verwies die Geschädigte an die Schulsozialarbeiterin (Urk. 1/3/6, F/A 199). Als sie ihrer Mutter davon erzählt habe, habe diese gefragt, ob sie zur Polizei gehen wolle (Urk. 1/3/6, F/A 200 f.). Die Geschädigte sagte dazu bei der Staatsanwaltschaft: "Aber ich bin halt noch so sehr unter Schock gestanden und bin nicht in der Lage gewesen wirklich darüber zu reden. Und dann habe ich halt, also dann habe ich halt nein gesagt, weil ich halt wirklich gar keine Lust gehabt habe, über so etwas zu reden. Und dann nachdem bin ich eben halt zur Schulsozialarbeiterin geschickt worden, und das habe ich dann schon ein Bisschen verarbeitet und dann habe ich halt schon den Mut gehabt, das zu machen, so diese Anzeige" (Urk. 1/3/6, F/A 201). In der zweiten Einvernahme erklärte sie auf die Frage, weshalb sie damals, als die Belästigungen stattgefunden hätten, nichts unternommen habe: "Ich habe halt nicht wirklich in diesem Moment daran gedacht. Ich habe auch mehr Angst gehabt, dass sie es nicht verstehen. Also nicht so verstehen, aber... Ich habe halt... Also ich wusste halt nicht, was ich in diesem Moment machen sollte, weil ich war auch unter Schock." (Urk. 1/3/10, F/A 309). Dass sich die damals 14-jährige Geschädigte diese Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ausgedacht haben soll, ist unter den gegebenen Um- ständen schlichtweg realitätsfremd. Hervorzuheben ist schliesslich, dass die Ge- schädigte keinerlei finanzielle Interessen verfolgt bzw. verfolgen lässt und sie nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnimmt. Sie führte bei der Polizei jedoch aus, sie wolle, dass er bestraft werde, weil er ihr sehr wehgetan habe (Urk. 1/3/6, F/A

- 28 - 210 f.). Sie wünsche sich, dass er "eine gerechte Strafe bekommt und dass er mich in Ruhe lässt. Und dann auch irgendwie, dass er einfach uns in Ruhe lässt, so meine Familie so, also wenn meine Schwester immer noch mit ihm zusammen sein will, kann sie machen, was sie will, aber, wenn sobald er wieder zu uns kommt, dann kann er sich wieder verpissen." (Urk. 1/3/6, F/A 212). Diese Aussage spiegelt abermals den Loyalitätskonflikt wieder, in dem sich die Geschädigte beim Ent- scheid über eine Strafanzeige befand. 2.3.11. Die – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 10) – detailreichen und bildhaften Aussagen der Geschädigten, die sie mittels Gestik und Skizzen an- schaulich untermauerte (Urk. 1/3/3-4), erweisen sich in der Gesamtbetrachtung als überzeugend. Sie sprechen für Erlebtes, dies im Gegensatz zu den Schilderungen des Beschuldigten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2.4.1. In der Befragung vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte persönlich sämtliche sexuellen Verfehlungen in Abrede. So bestritt er, die Geschädigte im Dezember 2020 mindestens 10 Mal auf sexuelle Weise (indem er ihren Oberschenkel und ihren Po angefasst, sie mit einem Arm um ihre Taille fassend zu sich gezogen und ihr Küsse auf Wange und Mund gegeben habe) belästigt zu haben (Prot. I S. 23). Der Beschuldigte konzedierte einzig, dass er es vielleicht übertrieben habe mit der Wortwahl und den Anmachsprüchen (Prot. I S. 33). Über die Verteidigung liess er vortragen, er sehe ein, dass er sich gegenüber der Geschädigten übergriffig und respektlos verhalten habe. Er sehe heute [vor Vorinstanz] auch ein, dass das inak- zeptabel sei, und schäme sich sehr dafür, so die Verteidigung (Urk. 62 S. 3 und S. 7). Den entsprechenden Schuldspruch hat er akzeptiert. Mit diesem halbherzi- gen Geständnis betreffend die sexuellen Belästigungen hat der Beschuldigte die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten über ein mehrfaches sexuell über- griffiges Verhalten zum Nachteil der damals erst 14-Järhigen, bei der es sich nota- bene um die Schwester seiner damals 17-jährigen Freundin handelt, anerkannt. Seine diesbezüglichen Zugeständnisse hat der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung relativiert und bagatellisierend von missverstandenen bezie- hungsweise zufälligen Berührungen gesprochen (Urk. 210 S. 18 f.).

- 29 - 2.4.2. Im darüber hinaus gehenden Umfang, d.h. in Bezug auf die versuchten Nö- tigungen und die Vergewaltigungsversuche stehen seine Schilderungen sodann – soweit er überhaupt Aussagen zur Sache machte – weiterhin (Urk. 210 S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 211 S. 4) in diametralem Widerspruch zu den Aussagen der Geschä- digten. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist der Vorinstanz ohne Weiteres zu- zustimmen, wenn sie an deren Wahrheitsgehalt erheblich zweifelt und für die Sach- verhaltserstellung nicht darauf abstellt (Urk. 108 S. 29 f.). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Vorwürfe wortkarg. Er beschränkte sich im Wesentlichen auf Bestreitungen (Prot. I S. 23 ff.), bagatellisierte, indem er persönlich nur seine verbalen Entgleisungen, nicht aber das unangebrachte Verhalten ernsthaft hinter- fragte. Er stellte die Geschädigte auch in einem schlechten Licht dar. So sagte er auf die Frage, ob er ihr im Dezember 2020 angeboten habe, von seinem Joint zu rauchen: "Ganz ehrlich, die Geschädigte D._____ war ständig in unserem Zimmer und hat sich bedient. Ich habe es ihr nicht angeboten, sie hat geklaut" (Prot. I S. 26). Auf die Frage, ob die Geschädigte gelogen habe, gab er zu Protokoll: "Vermut- lich schon, damit sie mich aus der Wohnung schmeissen." Der Grund für eine er- fundene Geschichte könne sein, dass er damals bei der Familie D._____ gewohnt habe und er sich wie ein Pascha benommen habe und sie ihn hätten "herauskicken" wollen (Prot. I S. 27). Aufgrund seiner eigenen Beschreibung als Pascha mag es zutreffen, dass er mit einem Gebaren in der Wohnung der Familie D._____ aneckte. Dass aber die 14-jährige Schwester seiner Freundin derart schwerwiegende Vor- würfe erfindet und die Belastung einer Strafuntersuchung auf sich nimmt, nur um seiner Präsenz in der Wohnung ein Ende zu setzen, ist schon grundsätzlich reali- tätsfern. Es lässt aber vor allem nicht mit dem wohlüberlegten und zögerlichen Ver- halten der Geschädigten im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung in Einklang bringen. 2.4.3. Soweit der Beschuldigte als Grund für die aus seiner Sicht falschen Aussa- gen der Geschädigten vor Vorinstanz geltend machte, die Geschädigte habe ihn "in einer falschen Situation" erwischt und anschliessend im Schockzustand ihre Aussagen getätigt, vermag er die glaubhafte Darstellung der Geschädigten auch

- 30 - nicht zu erschüttern. Der Beschuldigte war auf mehrfache Nachfrage (Prot. I S. 24 f.) nicht bereit, diese angeblich "falsche" Situation näher zu umschreiben ("Leider kann ich nicht mehr dazu sagen"; Prot. I S. 24). Seine Weigerung, den von ihm vorgebrachten alternativen Handlungsablauf zu substantiieren, lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass es sich um etwas Erfundenes handelt (Urk. 108 S. 25 f.). Andernorts war er jedenfalls in der Lage, differenzierte Schilderungen zu liefern. Festzuhalten bleibt, dass die Geschädigte klar ausgesagt hat, der Beschul- digte habe nichts "an sich selber gemacht" (Urk. 1/3/6, F/A 233; Urk. 1/3/10, F/A 31). Der diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung auf mehrmaliges Nachfragen erstmals getätigte Erklärungsversuch des Beschuldigten für die An- schuldigungen, die Geschädigte habe ihn beim "Wixen" erwischt und sei geschockt gewesen (Urk. 210 S. 19 f.), erscheint nachgeschoben, nicht nachvollziehbar, wurde seitens der Geschädigten dementiert und vermöchte überdies keinesfalls ein Motiv für derart falsche Belastungen zu begründen. Ebenfalls kein Motiv zu begrün- den vermögen unbedeutende Streitigkeiten im Alltag, welche der Beschuldigte ins Feld führte. Insgesamt ist mithin kein Motiv für Falschbelastungen ersichtlich und die aufgezeigten Umstände der Anzeigeerstattung sprechen ebenfalls gegen diese Theorie. 2.5. Zusammenfassend lässt sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die Anklage- ziffern A/1.2. und A/1.3.-4. gestützt auf die als Ganzes wesentlich überzeugendere Darstellung der Geschädigten – auch wenn in ihren Aussagen einzelne Ungereimt- heiten aufweisen – erstellen.

3. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 4 3.1. Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung am 7. Juni 2021, ca. 18:15 Uhr, der zu Boden gefallenen und er- heblich alkoholisierten Privatklägerin B._____ mehrere Fusstritte, darunter einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs, versetzt und mehrmals versucht, mit Anlauf weitere Tritte zu verpassen, wobei er die Privat- klägerin B._____ verfehlt oder nur halbwegs getroffen habe. Dadurch habe er der

- 31 - Privatklägerin B._____ eine leichte Gehirnerschütterung mit leichter Druck- schmerzhaftigkeit am Scheitel links und Kopfschmerzen und leichte Übelkeit in der Nacht darauf zugefügt (Dossier 4). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Dass es am besagten Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und (u.a.) der Privatklägerin B._____ gekommen ist, ist nicht bestritten. Der Beschuldigte ist auch geständig, im Zuge der gegenseitigen Rangelei verschiedene Schläge und Tritte gegen die Privatklägerin B._____ ausgeführt zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 62 S. 9). Umstritten ist hingegen bis heute (Urk. 211 S. 14 f.), ob er ihr auch einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs versetzt hat. 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel angeführt und die Aussagen der Privatklägerin B._____, des Beschuldigten und der Zeugin E._____ (nachfol- gend: Zeugin E._____) sowie den Inhalt der medizinischen Akten korrekt zusam- mengefasst (Urk. 108 S. 31 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel – inklusive einer Videoaufnahme (Urk. 108 S. 34) – in der Folge einlässlich und dif- ferenziert gewürdigt (Urk. 108 S.34 ff.). Sie erachtete den Sachverhalt zu Recht als erstellt (Urk. 108 S. 34 ff.). Nachfolgend sind die massgeblichen Beweismittel noch- mals zusammenzufassen. 3.3.2. Die Privatklägerin B._____ schilderte die Begegnung in der polizeilichen Ein- vernahme so, dass sie sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten in I._____ im Hundepark getroffen habe und sie gemeinsam Wodka getrunken hätten. Kurz nach 18.00 Uhr sei ihre Kollegin, E._____, dazu gestossen. Der Beschuldigte habe E._____ aus dem Nichts geohrfeigt, woraufhin sie dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten weggestossen habe. Sie habe den Beschuldigten von hinten festgehalten, worauf sie beide zu Boden gegangen seien. Der Beschuldigte sei auf- gestanden und habe mehrmals versucht sie zu treten (Urk. 4/3/1 F/A 7). Einmal

- 32 - habe er sie stark, mit einer Intensität von 8 von 10 am Kopf getroffen, ungefähr 5– 6 Mal habe er sie zusätzlich getroffen und weitere Male habe er sie nicht getroffen. Der starke Fusstritt gegen den Kopf habe sie oberhalb ihres linken Ohres getroffen (Urk. 4/3/1 F/A 7–9). Daran hielt sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme im Wesentlichen fest und führte zum fraglichen Fusstritt aus, der Be- schuldigte habe, nachdem er wieder aufgestanden sei, gegen ihren linken seitli- chen Hinterkopf gekickt. Dies sei der einzige spürbare Fusstritt, an den sie sich erinnern könne. Er habe versucht, ihr weitere Fusstritte zu verpassen (Urk. 4/3/2, F/A 34). 3.3.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Juni 2021 zu Protokoll, er habe sich mit der Privatklägerin B._____ getroffen um zu feiern, dass er Vater werde. Dabei hätten sie Wodka getrunken, obwohl er wisse, dass er nicht so viel Alkohol vertrage (Urk. 4/2/1 F/A 4 und F/A 11). Der Beschuldigte erklärte auf Nachfrage, wie er sich zum Vorwurf stelle, dass er der Privatklägerin B._____ meh- rere Fusstritte, unter anderem einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf, versetzt habe, dass es ihm leid tue und er dies nicht gewollt habe. Er sei sich nicht sicher, dies getan zu haben (Urk. 4/2/1 F/A 9 f.). Der Beschuldigte betont wiederholt, dass es ihm leid tue, die Privatklägerin B._____, welche seine beste Kollegin gewesen sei, geschlagen zu haben. Er verstehe nicht, wie er so etwas getan haben könne (Urk. 4/2/1 F/A 15). Auf den konkreten Vorhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, inklusive des konkreten Anklagevorwurfs eines wuchtigen Fusstritts gegen die linke Seite des Kopfes oberhalb des Ohres, gab der Beschul- digte zu Protokoll: "Ja, das anerkenne ich" (Prot. I S. 18). Er anerkannte auch die Verletzungen und Beeinträchtigungen, welche die Privatklägerin B._____ gemäss Anklage erlitten habe (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechenden Vorwurf, die Privatklägerin B._____ gekickt zu haben, an, er habe das nicht gewollt und er denke, er habe es auch nicht gemacht. Er sei alkoholisiert gewesen. Aber wenn die Privatklägerin B._____ sage, er habe sie gekickt, akzeptiere er das. Zum konkreten Vorwurf, der Privatklägerin B._____ einen Fusstritt bzw. mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, wollte der Beschuldigte sich nicht äussern. Er anerkannte indes weiterhin, für die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 210 S. 22 f.).

- 33 - 3.3.4. Die Zeugin E._____ bestätigte in der ersten Einvernahme, dass der Beschul- digte sie plötzlich verbal beleidigt habe, was sie aber nicht ernst genommen habe, da dies nicht unüblich sei. Ebenso beschrieb sie, wie die Privatklägerin B._____ dazwischen gegangen sei, nachdem der Beschuldigte sie – die Zeugin – mit der offenen rechten Hand auf die linke Backe geschlagen habe (Urk. 4/4/1 F/A 7-9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin B._____ sicher mindestens einmal mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen und mit der Ferse von oben nach unten auf sie eingetreten. Dabei habe er sie sicher auf dem Oberschenkel getroffen, wo er sie sonst getroffen habe, wisse sie nicht. Bevor der Beschuldigte weggegangen sei, habe er ihnen gedroht sie umzubringen, wenn er wiederkäme. Dies habe sie aber nicht ernst genommen (Urk. 4/4/1 F/A 13 f.). In der zweiten Einvernahme hielt sie an ihren Ausführungen grundsätzlich fest. Sie präzisierte, dass sie die Polizei ge- rufen und ein Video gemacht habe, als der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ in die Rangelei verwickelt gewesen seien. Der Beschuldigte sei einige Male weggegangen, zurückgekehrt und habe jeweils mit Anlauf nach der Privatklä- gerin B._____ getreten. Sie habe aber nicht alles mitbekommen, da sie mit der Polizei telefoniert habe. Daraus kann indes – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 14 f.) – nicht geschlossen werden, dass es keinen entsprechenden Fusstritt gegen den Kopf der Privatklägerin B._____ gegeben habe. Die Aussagen der Zeugin E._____ stehen mithin – entgegen der Verteidigung – den Schilderun- gen der Privatklägerin B._____ nicht entgegen. Schliesslich bestätigte die Zeugin E._____ die ausgesprochene Drohung (Urk. 4/4/2, F/A 16). 3.3.5. Angesichts der im Kern konstanten Aussagen der Privatklägerin B._____ ist auf deren Schilderungen abzustellen. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, war die Privatklägerin B._____ trotz Alkoholisierung in der Lage, den Handlungsablauf grundsätzlich widerspruchsfrei darzustellen (Urk. 108 S 34). So schilderte sie den groben und äusseren Ablauf des Abends in beiden Einvernahmen gleichbleibend. Weiter versuchte sie den Beschuldigten nicht unnötig oder übermässig zu belasten und stellte dabei auch sich selbst durchaus in keinem positiven Licht dar. So gab sie beispielsweise zu, selbst erheblich alkoholisiert gewesen zu sein. Ihre Aussa- gen stimmen zudem weitgehend mit den Aussagen der Zeugin E._____ und den Handlungen in dem von dieser erstellten Video überein, welches einen Teil der Aus-

- 34 - einandersetzung erfasst (Urk. 4/1/5). Die Darstellung der Privatklägerin B._____ findet auch eine Stütze in den medizinischen Befunden (Urk. 4/6/2 S. 1 und Urk. 4/6/3 S. 4 f.). Diese objektiven Beweismittel zeigen, dass die Sachverhaltsdarstel- lung der Privatklägerin B._____ nicht nur möglich, sondern durchaus wahrschein- lich ist. Zu erinnern ist nochmals daran, dass der Beschuldigte persönlich den Vor- wurf dem Grundsatze nach anerkannte, um ihn dann via Verteidigung wieder in Frage zu stellen. 3.3.6. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums gar nicht mehr im Stande gewesen sei, ge- zielte, kräftige Tritte auszuführen, womit es ausgeschlossen werden könne, dass er die Privatklägerin B._____ schwer habe verletzen wollen und einen wuchtigen Tritt, wie in der Anklage geschildert, habe ausführen können (Urk. 62 S. 9), vermö- gen dieses Beweisfundament nicht zu erschüttern. Die geltend gemachten Um- stände sind für die Strafzumessung relevant, schliessen aber das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Ebenso wenig hilft es dem Beschuldigten, wenn die Verteidigung geltend macht, er und die Privatklägerin B._____ seien seit langem gut befreundet gewesen und es könne daher ausgeschlossen werden, dass er sie schwer hätte verletzen wollen (Urk. 62 S. 9). Wäre diese Freundschaft verhaltensbestimmend gewesen, wäre es gar nicht erst zu einem körperlichen Übergriff gegenüber der Privatklägerin B._____ gekommen. 3.3.7. Insgesamt lässt sich mit der Vorinstanz daher auch der wuchtige Fusstritt des Beschuldigten im Kopfbereich der Privatklägerin B._____ gemäss Anklage- sachverhalt A/4. erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache versuchte Vergewaltigung 1.1. Da sich der seit 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundes- gesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521) neu eingeführte Art. 190 nAbs. 2 StGB nicht milder als Art. 190 aAbs. 1 StGB auf den Beschuldigten auswirkt (beide Bestimmungen mit Bezug auf

- 35 - das vorliegend zu beurteilende Verhalten mit gleichem Strafrahmen), gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung. 1.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 39 ff.). Rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB tatbestandsmässig han- delt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 1.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den von ihm anvisierten Geschlechtsverkehr jeweils physisch auf die Geschädigte einwirkte. So packte er die Geschädigte an den Beinen, hob sie aufs Sofa und drückte sie nieder, wobei er gegen ihren Willen ihre Hose herunterzerrte. Beim zweiten Mal packte er die Ge- schädigte, zog ihre Hose und Unterhose runter und positionierte sich kniend über sie, sodass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Die Geschädigte tat ihren Widerwillen kund. Sie wehrte sich verbal und physisch gegen ihn, indem sie ihn mit den Händen wegdrückte und ihn letztendlich sogar am Hals packte, da die übrigen Versuche ihn wegzudrücken während mehreren Minuten erfolglos blie- ben. Angesichts der anerkannten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten (Urk. 62 S. 6) und der Wehrlosigkeit der wesentlich jüngeren, minderjährigen Ge- schädigten ist das Packen, Festhalten und Niederdrücken als ein Akt physischer Gewalt zu qualifizieren. Diese Gewaltanwendung war darauf gerichtet und in deren Ausmass geeignet, den von der Geschädigten geleisteten Widerstand zu brechen, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die angewendete Gewalt erfüllt – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) – die tatbestandsmässig erforderliche In- tensität. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung von Art. 190 aAbs. 1 StGB in objektiver Hinsicht gegeben. 1.4. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte den Beischlaf mit der Geschädigten vollziehen wollte. Dafür hat er bewusst und gewollt körperliche Ge- walt angewendet, um zu seinem Ziel zu kommen. Wenn die Verteidigung dagegen (vor Vorinstanz) vorbringt, der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Ge-

- 36 - schädigte die Handlungen klar nicht wolle, diese aber zumindest widersprüchliche Signale gesendet habe und nach dem von ihr geschilderten ersten Vorfall wieder zu ihm aufs Sofa gekommen sei (Urk. 62 S. 5), so ist diese Argumentation aufgrund der gegebenen Umstände nicht nur grundsätzlich deplatziert, sie lässt sich auch mit dem erstellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Die 14-jährige Geschädigte hat die Annährungsversuche des Beschuldigten die ganze Zeit über zurückgewiesen und deutlich signalisiert, dass sie keine physische Nähe mit ihm wünsche. Alleine aufgrund dessen hätte er darauf schliessen müssen, dass sie keinen Geschlechts- verkehr mit ihm wollte. Ungeachtet des offensichtlich fehlenden Einverständnisses der Geschädigten, welches sie sowohl verbal als auch physisch zum Ausdruck brachte, versuchte der Beschuldigte den Beischlaf zu vollziehen, wozu er körperli- che Gewalt anwendete. Er wollte damit ihren Willen übergehen und handelte mithin

– entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) – in Bezug auf den Beischlaf mit Vor- satz. Entgegen der Vorinstanz ist daher von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen. 1.5. Das mit einer Hartnäckigkeit über eine gewisse Zeit in zwei verschiedenen Räumen verfolgte Ziel des Beschuldigten, mit der 14-jährigen Geschädigten in de- ren Familienwohnung den Beischlaf zu erzielen, hat er aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten nicht erreicht. Es ist beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) hat der Beschuldigte indes mit seinem Handeln die Schwelle des Versuchs längst überschritten. 1.6. Die Vorinstanz ging im Sinne der Anklage von mehrfacher Tatbegehung aus (Urk. 108 S. 43). Der Beschuldigte versuchte in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Beischlaf zu kommen, wobei die Umstände nach der hier vertretenen Ansicht für einen einzigen, perpetuierten Tatentschluss sprechen. Das Nachsetzen ist im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.7. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 -

2. Versuchte sexuelle Nötigung 2.1. Das per 1. Juli 2024 in Kraft getretene neue Sexualstrafrecht hat auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung neu definiert. Ein Teil des vorliegend relevanten Sachverhalts wäre nicht mehr unter Art. 189 Abs. 1 StGB, sondern neu unter Art. 189 Abs. 2 StGB erfasst. Der Strafrahmen für das hier in Frage stehende tat- bestandsmässige Verhalten blieb jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reicht dieser von 3 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 189 aAbs. 1 StGB sowie den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 44 ff.). Rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB strafbar macht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnli- chen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt. 2.3. Mit der Vorinstanz ist der Intensitätsgrad des Nötigungsmittels der Gewalt vor- liegend ohne Weiteres gegeben (Urk. 108 S. 45.). Der Beschuldigte hat ein grös- seres Mass an körperlicher Kraft aufgewendet durch das Hinunterdrücken des Hin- terkopfes der Geschädigten in Richtung seines entblössten Penis. 2.4. Der durch den Beschuldigten gegen den Willen der Geschädigten angestrebte Akt des Oralverkehrs stellt klarerweise eine beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB dar. 2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen dass die Geschädigte wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass sie keinerlei sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten – notabene dem Freund ihrer Schwester – wollte. Er setzte sich über diesen klar bekundeten Widerwillen wissentlich und willentlich hinweg. 2.6. Der Beschuldigte wollte diesen, mithin handelte er diesbezüglich auch mit Vorsatz. Es blieb beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 38 - 2.7. Der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern 3.1. Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne (des unveränderten) Art. 187 Ziff. 1 StGB korrekt umschrieben und zutreffend dargelegt, dass bereits das Posieren mit entblösstem Penis und das Hinunterdrücken des Kopfes der Geschädigten zum entblössten und erigierten Penis – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 13) – als (vollendete) sexuelle Handlungen mit einem Kind zu qualifizieren seien (Urk. 108 S. 49). Der Beschuldigte wusste sodann, dass die Geschädigte ein Kind unter 16 Jahren war. Zwischen den Tatbeständen von Art. 187 und Art. 189 StGB bzw. Art. 190 StGB ist wegen der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen. Der Beschuldigte hat die Geschädigte dabei jeweils in die sexuellen Handlungen einbezogen bzw. einbeziehen wollen. 3.2. Die Vorinstanz ging auch hier im Sinne der Anklage (Urk. 13/6 S. 3 f. i.V.m. Prot. I S. 34) von mehrfacher Tatbegehung aus (Urk. 108 S. 48 f.). Allerdings ist analog der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung auf- grund der zeitlichen und örtlichen Nähe der Handlungen von einem einzigen, per- petuierten Tatentschluss auszugehen. 3.3. Der Beschuldigte hat sich deshalb der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

4. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB wurde im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 neu gefasst. Die bisherige Fassung erweist sich mit Blick auf das hier zu beurteilende Verhalten als milder und ist daher anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.2. Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen im erstinstanz- lichen Urteil betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren

- 39 - Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB und den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Urk. 108 S. 50 f.). 4.3. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass keine schwere Verletzung eingetre- ten ist, das Tatvorgehen des Beschuldigten aber geeignet war, bei der Privatkläge- rin B._____ eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Ver- letzung zu begründen (Urk. 108 S. 51). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Be- schuldigte der Privatklägerin B._____ mehrere Tritte sowie mindestens einen kräf- tigen Fusstritt gegen den Kopf versetzt, ohne dass eine der erlittenen Verletzungen jedoch lebensgefährlich gewesen wäre. Der Fusstritt des Beschuldigten gegen den linken seitlichen Hinterkopf der Privatklägerin B._____ war aber durchaus geeignet, tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Kopfes zu verursa- chen. 4.4. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz auf Eventualvorsatz geschlossen (Urk. 108 S. 53). Der Beschuldigte war sich, wenn auch der Eintritt einer schweren Körperverletzung nicht seine direkte Absicht war, bewusst, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen zu ebensolchen Verletzungen führen können. Im vorliegen- den Fall trat der Beschuldigte mindestens einmal mit Anlauf gegen die Kopfregion der am Boden liegenden Privatklägerin B._____. Dass er dabei wegen seines Al- koholkonsums weder die Stelle, die er treffen würde, noch die Intensität kontrollie- ren konnte, liegt in der Natur der Sache, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 108 S. 53). Der Beschuldigte musste entsprechend der allgemeinen Lebens- erfahrung mit der Möglichkeit rechnen, die Privatklägerin B._____ ernstlich, mögli- cherweise sogar lebensgefährlich zu verletzen. 4.5. Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - V.Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Dispositivs schuldig. Sie widerrief die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich) vom

24. April 2020 für eine Restfreiheitsstrafe von 52 Tagen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 52 Tagen Freiheitsstrafe an. Unter Einbezug dieses Strafrestes bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit 50 Monaten Freiheits- strafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Busse von CHF 2'800.00 (Urk. 108, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.2. Gemäss obigen Ausführungen zum Prozessualen und zum Sachverhalt sind heute noch die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB, die mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [verbleibend: Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]) sowie die Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG zu sanktionieren. 1.3. Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 4'000.00 zu belegen, unter Anrechnung der erlittenen Haft von 4 Tagen (Urk. 112 S. 1 f.; Urk. 211 S. 2). Die erbetene Verteidigung beantragt – notabene in Abweichung da-

- 41 - von –, eine Freiheitsstrafe sei auf zwei Jahre bzw. eventualiter – maximal – auf 3 Jahre zu beschränken (Urk. 110 S. 5; Urk. 213 S. 10). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 77 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft er- standen seien, sowie einer Busse von CHF 2'800.00 zu bestrafen (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 1 f.).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 108 S. 56). Neu zu beachten ist, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuells- ten Strafregisterauszug vom 22. November 2024 (Urk. 201) seit Erlass des ange- fochtenen Urteils vom 14. November 2022 zwei weitere Verurteilungen erwirkt hat: Am 5. Juli 2023 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Sach- entziehung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Urk. 201 S. 4). Die gleiche Staatsanwaltschaft sanktionierte den Beschuldigten für eine einfache Körperverletzung und eine Sach- beschädigung am 30. April 2024 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 201 S. 5). 2.2. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).

- 42 - 2.3. Für die versuchte Vergewaltigung und die versuchte sexuelle Nötigung steht unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Gleiches gilt für die hierzu in Idealkonkurrenz stehenden sexuellen Handlungen mit einem Kind. Auch für die versuchte schwere Körperverletzung er- scheint leidglich eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Hiervon geht gemäss den oben angeführten Anträgen offenbar selbst die Verteidigung aus. Für die Wider- handlung gegen das BetmG erscheint entgegen der Vorinstanz die Regelsanktion der Geldstrafe angemessen. Für die Übertretungen ist von Gesetzes wegen eine Busse auszufällen.

3. Frage der Rückversetzung Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Jus- tizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zü- rich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung ist abzusehen, zumal seit Ablauf der einjährigen Probezeit ab dem 25. Mai 2020 mehr als drei Jahre vergan- gen sind und somit gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB eine Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden darf.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Bei der konkreten Anwendung hat die Vorinstanz bisweilen keine isolierten Strafen festgelegt, sondern nur die hypothetische Einsatzstrafe asperiert (Urk. 108 S. 65 ff.). Die Einzelwertung ist nachzuholen. 4.2. Das Gesetz sieht für die hier schwersten Delikte, die Vergewaltigung (Art. 190 aAbs. 1 StGB) altrechtlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und die sexuelle Nötigung (Art. 189 aAbs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Straf- rahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtspre- chung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE

- 43 - 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (von einem Jahr bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd zu berücksichtigen. 4.3. Tatkomponente versuchte Vergewaltigung 4.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der damals 29-järhige Beschuldigte sich an einem erst 14-jährigen Opfer sexuell vergriff, bei dem es sich überdies um die jüngere Schwester seiner Freundin handelte. Der Vor- fall fand in der Familienwohnung der Geschädigten statt, wo der Beschuldigte sich oft aufhielt. Im Rahmen seines Übergriffs nutzte er das Vertrauen der Geschädigten aus, indem er sie zu sich aufs Sofa rief – insofern eine alltägliche Situation –, sie dann gegen ihren Willen an diversen Körperstellen anfasste, bevor er sie gewalt- sam gegen das Sofa drückte und versuchte, ihre Trainerhose herunterzureissen, anschliessend seine eigene Hose herunterzog und ein Kondom über seinen eri- gierten Penis streifte. Der Beschuldigte war ihr klar körperlich überlegen und hat nicht vor physischer Gewalt zurückgeschreckt, um den klar bekundeten Widerstand der Geschädigten zu brechen. Zu erinnern ist daran, dass er bereits vorher erfolglos

– dank der Gegenwehr der Geschädigten – den Oralsex zu erzwingen versuchte. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, ihn wegzudrücken, liess er es aber- mals nicht etwa dabei bewenden. Gegenteils sucht er die Geschädigte hartnäckig und trotz Gegenwehr unbeirrt ca. 20 bis 30 Minuten später in deren Zimmer auf, wo er neuerdings und trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr sich über der auf dem Rücken liegenden Geschädigten auf dem Bett positionierte, wo er wiederum seine körperliche Überlegenheit ausnutzte und erst nach einem 5- bis 6-minütigen Ge- rangel von ihr abliess. Der Beschuldigte wendete einiges an körperlicher Gewalt an, auch wenn – ohne den Vorfall zu bagatellisieren – durchaus massivere Formen der Gewaltanwendung denkbar sind. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu werten. 4.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch zur eigenen sexuellen Lustbefriedigung han- delte. Er setzte sich wiederholt über den Widerstand der Geschädigten hinweg,

- 44 - obwohl er jederzeit mit seinen Handlungen hätte aufhören können und aufgrund des klar gezeigten Widerwillens der Geschädigten auch hätte aufhören müssen. 4.3.3. Insgesamt vermag die subjektive Komponente das Tatverschulden nicht zu relativieren. Für das vollendete Delikt erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten angemessen. 4.3.4. Der Versuch wirkt sich innerhalb des Strafrahmens strafmindernd aus (vgl. oben Ziff. V.3.2). Zu berücksichtigen ist, dass der Versuch bereits weit fortgeschrit- ten war und dem Ganzen nicht durch das Verhalten des Beschuldigten ein Ende gesetzt wurde, sondern dadurch, dass sich die Geschädigte notabene nach einem mehrminütigen Gerangel selber aus dieser Situation befreien konnte. Daher kann sich der Versuch nur leicht strafreduzierend auswirken. Angemessen erscheint eine Reduktion auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 4.3.5. Der Beschuldigte wurde durch med. pract. P._____ psychiatrisch begutach- tet (Urk. 1/6/14 S. 2 f.). Dieser kommt im Gutachten vom 1. Februar 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte weder zum Zeitpunkt der Sexualdelikte noch des Gewaltdelikts an einer psychotischen Störung, Schwachsinn oder einer schweren Bewusstseinsstörung litt. Weder die emotionale Instabilität noch die Unreife und auch nicht die mangelhafte Akzeptanz sexueller Selbstbestimmung habe seine Fä- higkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen, verändert. Eine Unfähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht sämtlicher Anlassdelikte konnte vom Gutachter damit nicht festgestellt werden (Urk. 1/6/14 S. 61 und S. 69). Gemäss Gutachter liegt betreffend die Sexualdelikte neben der erhöhten emotionalen Instabilität und der damit ver- bundenen Impulsivität des Beschuldigten auch ein mangelhaftes Bedenken von Konsequenzen eigener Handlungen vor, welches eng mit den wahrscheinlich orga- nisch bedingten kognitiven Defiziten im Sinne von beeinträchtigten Exekutivfunkti- onen und der Fähigkeit zur Handlungsplanung zusammenhänge. Der Alkoholisie- rungsgrad des Beschuldigten bei der Begehung der Sexualdelikte sei unbekannt, dürfte aber nicht ein Ausmass erreicht haben, das die Steuerungsfähigkeit zusätz- lich beeinträchtigt habe. Dass der Beschuldigte von der Geschädigten jeweils ab- gelassen habe, wenn diese Gegenwehr geleistet habe, zeige zusätzlich auf, dass bei ihm nicht nur die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns erhalten gewesen

- 45 - sei, sondern dass nicht von einer schwergradigen oder gar aufgehobenen Steue- rungsfähigkeit gesprochen werden könne. Durch das Zusammenspiel der emotio- nalen Instabilität und der Unreife inklusive der organischen Komponente sei beim Beschuldigten in Bezug auf die Sexualdelikte zum Nachteil der Geschädigten von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit der deliktrelevanten Emo- tionen und Denkweisen auszugehen, wodurch bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB betref- fend die vorgeworfenen Sexualdelikte vorliege (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Vorliegend besteht keinerlei Anlass, an den Feststellungen des Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist in sich schlüssig und es sind keine Widersprüche erkennbar. Die Schlussfolgerungen des Gutachters führten zu einer Reduktion der Freiheitstrafe, welche im Umfang von 12 Monaten angemessen erscheint. Damit resultiert für die versuchte Vergewaltigung eine hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4. Tatkomponente versuchte sexuelle Nötigung 4.4.1. Der Beschuldigte wandte einiges an physischer Gewalt an, namentlich durch das Packen, Festhalten und Niederdrücken des Kopfes der Geschädigten, um von ihr den Oralverkehr zu erzwingen. Der Beschuldigte missbrauchte nicht nur seine Vertrauensstellung als Freund der älteren Schwester der erst 14-jährigen Geschä- digten, sondern nutzte auch den Überraschungsmoment in einer ansonsten alltäg- lichen Situation, als sie neben ihm auf dem Sofa sass. Er nutzte zudem seine kör- perliche Überlegenheit aus, um die Geschädigte zum Oralsex zu drängen. Auch dieser Tat lag das rein egoistische Motiv der eigenen sexuellen Befriedigung des Beschuldigten zu Grunde. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich direktvorsätz- lich. Bei einem gerade noch leichten Verschulden erwiese sich für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. 4.4.2. Der Erfolg blieb aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten aus. Der Ver- such kann sich daher nicht erheblich strafmindernd auswirken. Angemessen er- scheint eine Reduktion um 4 Monate auf 26 Monate. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu ei-

- 46 - ner weiteren Reduktion um 12 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe als isolierte Sanktion. Im Rahmen der Asperation erscheint hier angesichts des engen sachli- chen und zeitlichen Konnexes zur Vergewaltigung eine Asperation im Umfang von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5. Tatkomponente sexuelle Handlungen mit einem Kind 4.5.1. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten und gefährdete deren sexuelle Entwicklung. Bereits das Posieren mit entblösstem Pe- nis und das Hinunterdrücken des Kopfes der Geschädigten zum entblössten eri- gierten Penis verletzten dieses Recht erheblich. Indem der Beschuldigte weiter ver- suchte, die Geschädigte zu vergewaltigen und den Oralverkehr an ihr zu vollziehen, vollzog er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer im Tatzeitpunkt 14-jährigen, sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Bei der Geschädigten handelte es sich im Tatzeitpunkt zwar um kein Kleinkind mehr, jedoch war sie im Tatzeitpunkt immerhin noch mehr als rund zwei Jahre vom Erreichen der Schutzal- tersgrenze, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt. Sie sah sich mit einem fast doppelt so alten Mann konfrontiert, der in einer Beziehung mit ihrer älteren, 17-jährigen Schwester war, sich oft bei der Familie der Geschädigten aufhielt und daher auch das Vertrauen der Geschädigten genoss, auch wenn sie sich oft über ihn nervte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 294). Die Übergriffe waren zweifellos dazu geeignet, die see- lische Stabilität der jugendlichen Geschädigten zu erschüttern und ihre psychisch- emotionale bzw. sexuelle Entwicklung zu gefährden, auch wenn sie selber schon sexuelle Erfahrungen gemacht hatte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 194). Das objektive Ver- schulden muss der genannten Gefährdung und dem damit geschaffenen Unrecht Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden als min- destens mittelschwer zu qualifizieren. 4.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um das junge Alter der Geschädigten direktvorsätzlich handelte. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse.

- 47 - 4.5.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive auch unter diesem Titel nicht zu relativieren. Verschuldensadäquat erweist sich eine Einsatzstrafe von 24 Mona- ten Freiheitsstrafe. 4.5.4. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu einer Reduktion. Angemessen erscheinen hier 10 Monate, was bei isolierter Betrachtung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten führen würde. Im Rahmen der Asperation sind 10 Monate Freiheitsstrafe zu be- rücksichtigen. 4.6. Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung 4.6.1. Die schwere Körperverletzung wird gemäss aArt. 122 StGB mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. 4.6.2. Der Beschuldigte zettelte aus nicht nachvollziehbarem Grund einen Streit mit der späteren Zeugin E._____ an und griff in der Folge die schlichtend einwirkende Privatklägerin B._____ insofern grundlos an. Er trat dabei gegen den Kopf der wehrlosen und am Boden liegenden Privatklägerin B._____. Dabei handelt es sich um einen sehr sensiblen Körperteil. Gemäss eigenen Angaben war das Opfer über- dies seine beste Kollegin. Immerhin blieb es bei einem Tritt gegen den Kopf. Das Verschulden kann als gerade noch leicht gewichtet werden. 4.6.3. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus egoistischem und niederem Motiv, weil er sich nervte, dass die Privatklägerin B._____ schlichtend in den Streit mit der Zeugin E._____ einwirkte. 4.6.4. Die objektive Tatkomponente wird durch die subjektive leicht relativiert. Für eine vollendete schwere Körperverletzung erwiese sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. 4.6.5. Dass der Erfolg ausblieb, war auch hier nicht dem Beschuldigten zu verdan- ken. Der Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, nämlich im Umfang von 6 Monaten, was zu einstweilen 24 Monaten Freiheitsstrafe führt.

- 48 - 4.6.6. In Bezug auf die Schuldfähigkeit führte der Gutachter zum Gewaltdelikt aus, die Effekte der emotionalen Instabilität und der Unreife inklusive organische Kom- ponente auf das Körperverletzungsdelikt gegen die Privatklägerin B._____ seien dieselben wie bei den Sexualdelikten. Der nachgewiesene Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten sei als ausreichend für eine Verminderung der Steuerungsfähig- keit einzustufen, weshalb für das Körperverletzungsdelikt insgesamt von deliktför- derlichen Gedanken und insbesondere Gefühlen und damit von einer schwer ver- minderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bei weitestgehend er- haltener Einsichtsfähigkeit und schwergradig verminderter Steuerungsfähigkeit be- stehe demnach beim Beschuldigten für die Körperverletzung an der Privatklägerin B._____ eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Diesem Umstand ist aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters im Umfang von 14 Monaten Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Asperation sind 8 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 4.7. Fazit Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte Gemäss obigen Erwägungen ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 24 Monaten um 10 Monate für versuchte sexuelle Nötigung, um 10 Monate für die sexuellen Handlungen mit einem Kind und um 8 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung zu erhöhen. Dies führt einstweilen zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. 4.8. Täterkomponente der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte 4.8.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 108 S. 70). Wesentliche Änderungen in persönlicher oder be- ruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht er- geben. Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er in Sicherheitshaft einen strukturierten Tages- ablauf habe mit Arbeit und Schule etc. und er insbesondere von seiner Schwes-

- 49 - ter sowie seiner Partnerin regelmässig Besuch erhalte. Seine Tochter habe ihn auch schon besucht, aber das habe sich etwas schwierig gestaltet (Urk. 210 S. 2 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 4.8.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Im Strafregister sind mittlerweile fünf Einträge, drei davon eigentliche Vorstrafen. Zwei Verurteilungen erwirkte er nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 14. November 2022 (Urk. 201). Mit Urteil vom 20. März 2013 wurde der damals 22-jährige Beschuldigte vom Be- zirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, di- verser SVG-Delikte und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– ver- urteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde am 11. April 2017 aufgehoben (Urk. 1/12/4 S. 1 f.; Urk. 201). Der Beschuldigte wurde zudem durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am

25. Juli 2017 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–, wobei der bedingte Vollzug der Gelds- trafe am 12. Dezember 2018 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland widerru- fen wurde (Urk. 1/12/4 S. 2; Urk. 201). Am 12. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Gesamtstrafe zum Urteil vom 25. Juli 2017 verurteilt. Mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 24. April 2020 erfolgte die bedingte Entlassung am 25. Mai 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr und einer Rest- strafe von 52 Tagen, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde (Urk. 1/12/4 S. 2; Urk. 201). Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich leicht straferhöhend aus.

- 50 - 4.8.3. Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2020 bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen. Die sexuellen Übergriffe beging er im Dezember 2020 und damit nur kurze Zeit später und während der einjährigen Probezeit (Urk. 149). Er delinquierte auch während der laufenden Untersuchung. Diese Umstände fallen ebenfalls straferhö- hend ins Gewicht. 4.8.4. Der Beschuldigte ist – auch im Berufungsverfahren – nicht geständig, was sich neutral auswirkt. 4.8.5. In Bezug auf die Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung, die ver- suchte sexuelle Nötigung, die sexuellen Handlungen mit einem Kind und die ver- suchte schwere Körperverletzung (vgl. oben Ziff. V.4.7.) wirkt sich die Täterkompo- nente des hinsichtlich dieser Vorwürfe gänzlich ungeständigen Beschuldigten ins- gesamt leicht straferhöhend aus (neutral zu wertendes Vorleben, drei Vorstrafen, Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, Delin- quenz während laufender Untersuchung). Angemessen erscheint eine Erhöhung von 52 Monaten auf 57 Monate Freiheitsstrafe. 4.9. Retrospektive Konkurrenz Freiheitsstrafe Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzu- stellen. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Verneint es dies, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). In casu liegt der Tatzeitpunkt der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

30. April 2024 geahndeten Delinquenz nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, womit vorliegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Zusatz- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. 4.10. Beschleunigungsgebot Wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 211 S. 19), ist zwischen dem erstinstanzli- chen Entscheid und dessen Begründung knapp ein Jahr vergangen, was auch mit

- 51 - Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als übermässig lange erscheint (vgl. Urteile 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2 und 6B_682/2023 vom

18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Insgesamt ist entsprechend vorliegend eine geringfü- gige Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 54 Monate. 4.11.Tatkomponente Widerhandlung gegen das BetmG Das Strafmass für das Anbieten, Abgeben oder Zugänglich-Machen von Betäu- bungsmitteln an Personen unter 18 Jahren beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 19bis BetmG). Der Beschuldigte bot der Geschädigten an, von seinem Joint zu rauchen, im Wissen darum, dass sie zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt war. Er verleitete damit ein Kind zum Konsum von Suchtmitteln, jedoch wendete er dabei keine besonderen Überredungskünste an, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (Urk. 108 S. 106). Die Geschädigte habe sich zwar in einem Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten befunden und sein Verhalten zeige die ge- ringe Anerkennung gegenüber dem Jugendschutz, welcher ausschlaggebend für die Strafnorm sei. Da es überdies nur eine leichte Drogen betroffen habe, die der Beschuldigte konsumiert habe, und sein eigener Konsum final alleine stattgefunden habe, sei sein Verschulden insgesamt als leicht einzustufen. Dem ist beizupflichten. Isoliert betrachtet erwiese sich eine Sanktion von 20 Tagen als angemessen, und zwar wie oben dargelegt, in Form einer Geldstrafe. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.00 festzu- legen.

- 52 - 4.12. Täterkomponente Widerhandlung gegen das BetmG Für die Täterkomponente ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen (Erw. V.3.8). Hinsichtlich der hypothetisch ermittelten Geldstrafe für die Widerhand- lung gegen das BetmG (vgl. oben Ziff. 3.8) ist die Täterkomponente ebenfalls leicht straferhöhend zu werten (neutral zu wertendes Vorleben, drei Vorstrafen, wovon eine einschlägig, Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, kaum ins Gewicht fallendes Geständnis). Angemessen erscheint eine Erhöhung von 2 Tagessätzen auf 22 Tagessätze Geldstrafe. 4.13.Retrospektive Konkurrenz Geldstrafe Wie bereits ausgeführt, ist für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (so- genanntes Ersturteil) abzustellen (vgl. Ziff. V 4.9; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Der Beschuldigte beging die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juli 2023 sanktionierten Handlungen nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils, womit auch betreffend Geldstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. 4.14. Beschleunigungsgebot Mit Verweis auf die obigen Ausführungen in Ziff. V 4.10 ist in Anbetracht der ge- ringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Geldstrafe um 2 Tages- sätze auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 4.15. Tatkomponente Übertretungen 4.15.1. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels einer an ihn erlassene Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 292 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass es der Be- schuldigte mehrfach, insgesamt über 100 Mal, unterlassen hatte, der Verfügung

- 53 - vom 9. Juni 2021 Folge zu leisten, indem er die Alkoholtests nicht beziehungsweise nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt vornahm. Dabei handelte der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich. Insbesondere die Häufigkeit und Dauerhaftigkeit der Missachtungen zeigt die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber hoheitli- chen Anordnungen staatlicher Institutionen. Wenn die Vorinstanz dafür eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.00 als gerechtfertigt erachtet (Urk. 108 S. 69), ist ihr unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. oben) zuzustimmen. 4.15.2. Die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 198 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Der Beschuldigte fasste die 14-jährige Geschädigte wiederholt sexuell motiviert an, ver- suchte sie zu küssen und belästigte sie verbal, ungeachtet ihrer Bitte, damit aufzu- hören. Es war ihm schlichtweg egal, dass sie sich wegen der Annäherungsversu- che unwohl fühlte und sich gegen diese verbal und physisch wehrte. Er beliess es jedoch jeweils bei einem oder wenigen Annäherungsversuchen, wobei die sexuell charakterisierten Handlungen im Bereich des Vorstellbaren von mittlerer Schwere sind, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 108 S. 69). Der Beschuldigte han- delte in Bezug auf die Belästigungen eventualvorsätzlich. Unter Berücksichtigung der auch diesbezüglich zu berücksichtigenden mittelgradigen Schuldunfähigkeit rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 (Urk. 108 S. 69). 4.15.3. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Er- laubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt (Art. 86 Abs. 1 EBG). Mangels anderer Angaben gilt auch hier für die Übertretungsbusse die ma- ximale Höhe von Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB). Unter Berücksichtigung der einma- ligen Überschreitung rechtfertigt sich eine Busse in der Höhe von CHF 700.00 (Urk. 108 S. 69). 4.15.4. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzbusse von CHF 2'000.00 angemessen zu erhöhen. Die Busse ist auf CHF 3'200.00 fest- zulegen.

- 54 - 4.16.Täterkomponenten Übertretungen Für die Täterkomponente ist zunächst auf obige Ausführungen zu verweisen (Erw. V.3.8). Diese fällt hier aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten insgesamt leicht zu dessen Gunsten aus. Es rechtfertigt sich daher, die Busse auf CHF 2'800.00 zu reduzieren. 4.17. Wiederum mit Verweis auf die obigen Ausführungen in Ziff. V 4.10 ist in An- betracht der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Busse um Fr. 300.– auf Fr. 2'500.– zu senken.

5. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft 5.1. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten 3 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden angerechnet (Urk. 108 S. 73). 5.2. Während des Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte am 13. August 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben und am 14. August 2024 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 148, Urk. 152). Er befindet sich damit bis heute 108 Tage in Sicher- heitshaft, welche ebenfalls an die Strafe anzurechnen sind. 5.3. Dies führt zu insgesamt 111 Tagen, die anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

6. Fazit Strafe Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe zu 20 Ta- gessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00. VI. Vollzug

1. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist grund- sätzlich von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Ein Aufschub wäre nur bei Anordnung einer Massnahme möglich, was unter Erw. VII. zu prüfen ist.

- 55 -

2. Beim Beschuldigten besteht in Bezug auf die Geldstrafe aufgrund seines Vor- lebens und seiner neuen Delinquenz (Urk. 201) eine ungünstige Prognose (vgl. im Übrigen auch Erw. VII. – Anordnung einer stationären oder ambulanten Mass- nahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe aus; BGE 135 IV 180 E.2.3). Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

3. Übertretungsbussen sind von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Ausgehend vom Regelumwandlungs- satz von Fr. 100.00 pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage festzulegen. VII. Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete den Anträgen der Anklagebehörde folgend eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 108 S. 73 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestätigung (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 2). Seitens der Verteidigung wird im Berufungsverfahren demgegen- über wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, die ambulante Mass- nahme sei unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen (Urk. 110 und 112; Urk. 211 S. 2). 2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme korrekt wiedergegeben und sich einlässlich und umfassend zu dieser Frage, auch unter Abwägung anderer Therapiemöglichkeiten wie einer stationären Massnahme, geäussert. Dabei hat sie sich differenziert mit dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. P._____ (Urk. 1/6/14) auseinandergesetzt. Das Gutach- ten datiert vom 1. Februar 2022 (Urk. 1/6/14) und wurde als Zusatzgutachten zum Gutachten vom 29. Juni 2012 (Urk. 1/6/4) ausgestaltet (Urk. 1/6/14 S. 2). Gemäss med. pract. P._____ liegen beim Beschuldigten eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Kom- ponente (ICD-10:F60.30) und ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, zum Tatzeit- punkt episodischer Substanzkonsum (F10.26) und aktuell gegenwärtig abstinent

- 56 - unter kontrollierenden Bedingungen (F10.2) vor. Bei der emotional instabilen Per- sönlichkeitsstörung handle es sich um eine schwere psychische Störung, während das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol aufgrund der nur knapp erfüllten Kriterien als mittelschwere Störung zu bewerten sei (Urk. 1/6/14 S. 69). Bei klar gegebener Massnahmenbedürftigkeit, in ausreichender Form vorhandener Massnahmenfähig- keit sowie bestehender Massnahmenwilligkeit sei demnach die Indikation für eine therapeutische Massnahme beim Beschuldigten zu bejahen (Urk. 1/6/14 S. 67). Für die Durchführung einer ambulanten Massnahme sprächen die vorhandene Thera- piemotivation des Beschuldigten, die inzwischen trotz Impulsivität und organischer Problematik recht gute Einhaltung der von ihm verlangten Abstinenzkontrollen auf Alkohol sowie das bei ihm vorhandene Problembewusstsein sowohl in Bezug auf die emotionale Instabilität als auch die Alkoholproblematik. Dementsprechend lasse sich aus gutachterlicher Sicht eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, die sowohl die Persönlichkeitsproblematik inklusive mangelhafte Ak- zeptanz der sexuellen Selbstbestimmung als auch die Suchtproblematik (Alkohol- abhängigkeit) adressiere, als für eine Risikosenkung geeignet empfehlen (Urk. 1/6/14 S. 67). 2.2. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und die Anordnung einer ambulanten Massnahme angezeigt erscheine, um die Alkoholab- hängigkeit und psychische Störung zu behandeln und somit der Gefahr der Bege- hung weiterer damit im Zusammenhang stehenden Straftaten zu begegnen (Urk. 108 S. 75). Diese Schlussfolgerung ist überzeugend. Der Beschuldigte selber beantragt auch heute noch die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urk. 210 S. 8 f.). Strittig ist hingegen die Frage, ob die Freiheitsstrafe zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist oder nicht. Die erstgenannte Variante beantragt der Be- schuldigte (Urk. 211 S. 2). 3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Nach konstan- ter Praxis gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Mass-

- 57 - nahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen (BSK StGB-Heer, Art. 63 N 39). 3.2. Gemäss Gutachter kann die notwendige Behandlung grundsätzlich bei gleich- zeitigem Strafvollzug durchgeführt werden (Urk. 1/6/14 S. 73). Der Gutachter ver- weist im Weiteren auf seine Ausführungen unter dem Titel Massnahmeindikation. Demgemäss stelle sich die Frage, ob im Falle der Anordnung einer ambulanten Massnahme ein Strafaufschub zugunsten der Massnahme aus forensisch-psychia- trischer Sicht empfohlen werden könne. Diesbezüglich sei die Einhaltung der ver- langten Alkoholabstinenz von hoher Relevanz, weil unter gegebener Abstinenz von psychotropen Substanzen das Risiko von impulsiven Gewalthandlungen deutlich geringer sei als im Falle von Konsumereignissen. Die weitgehend durchgängige Arbeitstätigkeit seit der Entlassung aus der Massnahme nach Art. 61 StGB sowie die kürzliche Vaterschaft sprächen aus psychologischer Sicht eher für einen Straf- aufschub zugunsten der Massnahme. Letztlich handle es sich aber erneut um eine Frage der Verhältnismässigkeit und somit eine juristische Fragestellung, ob bei den zwar vorhandenen, aber doch eingeschränkten Erfolgsaussichten der Behandlung ein Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme gewährt werden sollte. Dasselbe gelte für die Frage, ob aufgrund der nur leicht besseren Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine solch einschnei- dende Massnahme angeordnet werden sollte. Diesbezüglich von Relevanz sei die Schwere der begangenen Taten, wobei diese gerichtlich erst noch festzustellen seien, zumal es sich um versuchte Tatausführungen gehandelt habe. Sollte eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB (psychische Störung und Suchtbe- handlung) angeordnet werden, der Explorand jedoch nicht zur Einhaltung der ge- forderten strikten Alkoholabstinenz fähig sein, müsste die Anordnung einer statio- nären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB ernsthaft in Betracht gezogen wer- den, weil beim Beschuldigten nicht nur ein suchtartiger, sondern bereits ein einma- liger Alkoholkonsum das Risiko für Gewaltstraftaten erheblich erhöhen könne (Urk. 1/6/14 S. 73). 3.3. Die Vorinstanz wies drauf hin, dass sich der Gutachter nicht eindeutig zur Frage des Aufschubs äusserte (Urk. 108 S. 75). Der Gutachter zeigte aber deutli-

- 58 - che Zweifel, ob der Beschuldigte im Stande wäre, die Modalitäten einzuhalten. Ge- mäss Gutachter sei beim Beschuldigten sodann bereits ein einmaliger, nicht nur ein suchtartiger Alkoholkonsum geeignet, das Risiko für Gewaltstraftaten erheblich zu erhöhen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss Staatsanwaltschaft das Alkoholmonitoring ab 1. Januar 2023 aus technischen Gründen habe eingestellt werden müssen, eine überprüfte Alkoholabstinenz in einem solchen Rahmen nicht mehr möglich und es zudem fraglich sei, inwiefern eine solche Massnahme zielfüh- rend durchführbar wäre, da der Beschuldigte in der Vergangenheit ständig gegen die Auflagen des Monitorings verstossen habe. Er zeige eine regelrechte Renitenz hinsichtlich der angeordneten Massnahmen (Urk. 108 S. Prot. S. 35 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Schluss zieht, dass es angesichts der Schwere der Delikte, der zweifelhaften Beeinflussbarkeit durch eine Massnahme und dem erheblich erhöhten Risiko für Gewaltstraftaten bei bereits einmaligem Al- koholkonsum, nicht gerechtfertigt erscheine, den Strafvollzug zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben, sondern eine Durchführung der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs angezeigt sei, wäre ihr bereits unter den damaligen Um- ständen beizupflichten gewesen. Zu berücksichtigen ist nachfolgend das Verhalten des Beschuldigten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils. 3.4. Der Beschuldigte war nicht nur in der Vergangenheit unfähig, sich an Weisun- gen und die geforderte strikte Alkoholabstinenz zu halten, was sich unter anderem bei den hier beurteilten Verstössen gegen die zeitlichen Vorgaben für die Alkohol- tests zeigte (Anklagesachverhalt A/1.6). Er war auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs der ambulanten Massnahme unzuverlässig und insofern nicht mitwirkungsbereit oder -fähig (Urk. 127 S. 3). Dies führte – notabene nach einer faktischen Verwarnung (Urk. 138) – dazu, dass der vorzeitige Massnahmevollzug mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 aufgehoben (Urk. 141) und der Beschul- digte am 14. August 2024 vom Haftrichter mangels geeigneter Ersatzmassnahmen in Sicherheitshaft versetzt wurde (Urk. 152). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Urk. 182). 3.5. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Erlass des erstinstanz- lichen Urteils vom 14. November 2022 ab März 2023 wieder – auch einschlägig –

- 59 - strafrechtlich in Erscheinung trat. So wurde er am 5. Juli 2023 von der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis wegen Sachentziehung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu CHF 70.00 belegt. Am

30. April 2024 bestrafte ihn die gleiche Staatsanwaltschaft wegen einfacher Kör- perverletzung und Sachbeschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (ab 26. Juni 2024; Urk. 201). 3.6. Damit hat der Beschuldigte – trotz mehrerer Chancen und Verwarnungen – klar gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, die Modalitäten einer ambulanten Mass- nahme ausserhalb des Strafvollzugs einzuhalten. Daran ändern – mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschuldigten sowie den vergangenen Verlauf – auch die vor Berufungsinstanz erneut gemachten Lippenbekenntnisse, nun den Ernst der Lage erkannt zu haben, nichts (Urk. 210 S. 4 ff.). Aufgrund des deutlichen Rückfall- risikos für Gewaltdelikte im Allgemeinen und des moderaten bis deutlichen Rück- fallrisikos für einschlägige Sexualdelikte (Urk. 1/6/14 S. 70) ist die ambulante Mass- nahme gestützt auf Art. 63 StGB zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung des Beschuldigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 19 ff.) – während des Vollzugs anzuordnen. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die Vorinstanz hat - im Sinne des Antrags des Beschuldigten - von der An- ordnung einer Landesverweisung abgesehen (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz, es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen und diese im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 1).

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverwei- sung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgese- hen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri-

- 60 - vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefall- klausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

3. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie der dies- bezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4. Gemäss den obigen Erwägungen hat sich der Beschuldigte u.a. der versuch- ten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit liegen gleich mehrere sogenannte Katalogtaten vor, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen.

5. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen zur Härtefallprüfung mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Ver- hältnissen, der Arbeits- und Ausbildungssituation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration und den Resozialisierungschancen des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 108 S. 80 ff.). Sie hat aufgezeigt, dass der heute 33-jäh- rige Beschuldigte im Jahr 2002 – das heisst im Alter von 11 Jahren – in die Schweiz gekommen sei und dementsprechend den grössten Teil seines Lebens und insbe- sondere die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht

- 61 - habe. Er habe in der Schweiz die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und sei regelmässig beruflich tätig gewesen. Der Beschuldigte spreche Deutsch und Albanisch. Er scheine gut vernetzt zu sein, habe eine Kochlehre abschliessen kön- nen und habe kontinuierlich tatsächliche Bestrebungen gezeigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (Urk. 108 S. 80). In Bezug auf Art. 8 EMRK wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Mutter des Beschuldigten, seine Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz leben würden. Mit seiner Mutter führe er einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und die Partnerin des Beschuldigten lebten ebenfalls in der Schweiz und seien beide Schweizer Staatsbürgerinnen. Die Gross- eltern, welche im Kosovo gelebt hätten und zu denen der Beschuldigte einen engen Bezug gehabt habe, lebten inzwischen nicht mehr. Auch sein Vater sei inzwischen offenbar verstorben. Damit lebten keine engeren Bezugspersonen des Beschuldig- ten mehr im Kosovo. Seinen Aussagen zufolge sei er auch nie mehr dort gewesen, seit er in die Schweiz gekommen sei, mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes zur Erneuerung des Passes. Es sei deshalb festzuhalten, dass sich das engste famili- äre Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz befinde. Zu diesen Angehörigen ge- hörten nicht nur seine Mutter, seine Schwester und seine Partnerin, sondern insbe- sondere auch seine Tochter. Weder die Tochter, noch die Partnerin des Beschul- digten verfügten über den albanischen Pass. Zu diesen pflege er eine enge Bezie- hung (Urk. 108 S. 81). Die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten, insbesondere auf sein Privatleben, erachtete die Vorinstanz entsprechend als sehr gross. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschul- digten sei nicht mustergültig, könne aber auch nicht als vernachlässigbar erachtet werden. Im Allgemeinen wirke der Beschuldigte bemüht, ein Teil des Wirtschafts- lebens in der Schweiz zu sein. Auch sehr bemüht äussere sich der Beschuldigte, ein Teil des Lebens seiner Tochter sein zu wollen. Obwohl der Beschuldigte seine Tochter und die Partnerin, aufgrund des Rayonverbots hinsichtlich der Schwester seiner Freundin, der Geschädigten, nicht an deren aktuellem Wohnort besuchen könne, kämen diese regelmässig zu ihm. Sowohl er und seine Partnerin seien ar- beitstätig, wobei sie sich jeweils abwechseln würden, um die Tochter zu betreuen. Auch die Mutter des Beschuldigten schaue oft auf dessen Tochter. Der Beschul- digte suche eine Wohnung für sich, die Tochter und die Partnerin. Es wäre der

- 62 - Partnerin des Beschuldigten sowie dessen Tochter aus Sicht der Vorinstanz nicht zumutbar, ebenfalls in den Kosovo zu ziehen, um die Kernfamilie intakt zu halten. Damit würde eine Landesverweisung das Recht des Beschuldigten und der Tochter auf Achtung des Familienlebens, insbesondere auch nach Art. 8 EMRK, verletzen. Wenn die Vorinstanz in der Gesamtbetrachtung einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht (Urk. 108 S. 82), kann ihr zugestimmt werden. Die diesbe- züglich relevanten Beurteilungskriterien haben sich zwischenzeitlich auch nicht ge- ändert (Urk. 210 S. 3 ff.), weshalb weiterhin ein persönlicher Härtefall vorliegt. 6.1. Klar nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie die Inter- essenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällen lässt und als Folge davon von einer Landesverweisung absieht (Urk. 108 S. 8 f.). 6.2. Selbst die Vorinstanz erachtete die Taten des Beschuldigten als "erheblich". Auch wenn bei den Gewalt- und Sexualdelikten eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, resultierte bereits nach Wertung der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten, nunmehr von 54 Monaten, was eine schwere Delinquenz zum Ausdruck bringt. 6.3. Die Sexualdelikte richteten sich gegen ein 14-jähriges Mädchen, was an sich schon sehr verwerflich ist. Die Geschädigte bzw. das Opfer war überdies die Schwester der Freundin und noch heutigen Partnerin des Beschuldigten. Er ver- übte die sexuellen Übergriffe in der Wohnung und im Schlafzimmer der Geschädig- ten, mithin im trauten Heim eines Kindes. Das Gewaltdelikt betraf sodann seine angeblich beste Kollegin. Der Beschuldigte zeigt damit auch eine grosse Gering- schätzung gegenüber Personen, die ihm im Alltag Vertrauen geschenkt hatten. 6.4. Wie die Vorinstanz festhielt, zeigt der Beschuldigte in Bezug auf die Sexual- delikte keine Einsicht (Urk. 108 S. 82). So auch im Berufungsverfahren: es ist weder Einsicht noch Reue zu erkennen; der Beschuldigte entschuldigt sich zwar bei den Opfern, kann aber insbesondere in Bezug auf die Geschädigte nicht erklären, wofür er sich entschuldigen möchte. Die Entschuldigung erscheint nicht aufrichtig.

- 63 - 6.5. Beim Beschuldigten besteht für Sexual- und Gewaltdelikte ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko im oben dargelegten, differenzierten Sinne. Bis anhin war die Therapiebereitschaft des Beschuldigten vor allem ein Lippenbekenntnis, hat er sich doch kaum mitwirkungsbereit und -fähig gezeigt. 6.6. Der heute 33-jährige Beschuldigte weist aktuell fünf Vorstrafen auf (Urk. 201). Zwei davon ergingen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, was zeigt, dass ihn auch ein weiteres und gar noch laufendes Strafverfahren kaum abzuschrecken ver- mag. 6.7. Für den Beschuldigten wurde 2013 eine stationäre Massnahme für junge Er- wachsene angeordnet (Urk. 201). Er wurde am 11. April 2017 aus dieser Mass- nahme entlassen. Am 25. Juli 2017 erfolgte bereits eine nächste Verurteilung, wel- cher wie gesagt drei weitere folgten. Es kann deshalb gesagt werden, dass die Jugendmassnahme nicht den gewünschten Erfolg zeitigte. 6.8. Aus dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. P._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte schon vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm eine Behandlung zuteil geworden war. So führt der Gutachter aus: "Im Jahr 2009 betei- ligte sich der Beschuldigte an einer Schändung, weswegen er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19.08.2010 schuldig gesprochen wurde. Aufgrund dieses Delikts nahm er an einer ambulanten Behandlung im Gruppenset- ting für jugendliche Sexualdelinquenten beim Forensischen Institut Ostschweiz (fo- rio) teil. Betreffend diese frühere Verurteilung und die danach erfolgte Behandlung wird auf das psychiatrische Vorgutachten vom 29.06.2012 verwiesen" (Urk. 1/6/14 S. 27). In jenem Gutachten soll der Beschuldigte gegenüber dem Gutachten zum Therapieprogramm gesagt haben, "[…] im anschliessenden von der Jugendanwalt- schaft angeordneten Therapieprogramm habe er gelernt, das man ein "Stopp" der Frau respektieren müsse. Aus seiner Sicht sei dies völlig klar. Dies habe er im Grunde schon vor der Therapie gewusst" (Urk. 1/6/4 S. 32). Auch dieses Therapie- programm brachte offenkundig keine nachhaltige Wirkung.

- 64 - 6.9. Die obigen Ausführungen zeigen, dass sich eine einschlägige Delinquenz in Form von Gewalt und sexuellen Übergriffen seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten zieht. 6.10. In der Gesamtbetrachtung kann daher nicht gesagt werden, es bestehe (bloss) "ein gewisses öffentliches Interesse an der Landesverweisung" …"aufgrund der mässig günstigen Prognose", wie die Vorinstanz festhält (Urk. 108 S. 83). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten eine eklatante Geringschätzung gegenüber geschützten Rechtsgütern wie Leib und Leben, sexuelle Selbstbestimmung und das Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung und insgesamt auch gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gezeigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbe- tracht der erheblichen Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Be- schuldigten aufgrund seines Verhaltens im vorzeitigen Massnahmevollzug besteht ein grosses Fernhalteinteresse der Schweiz, welches die persönlichen Interessen des Beschuldigten klar überwiegt. Aufgrund des Gesagten ist eine Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

7. In Anbetracht der Schwere des Delikts und der konkreten Sanktion (Freiheits- strafe von 54 Monaten) erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen. 8.1. Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landes- verweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die kei- nem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS ein- zutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C-4656/2012 vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 65 - ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnis- mässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, son- dern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Ba- gatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom

10. März 2021 [publ. BGE 147 IV 340] mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020). 8.2. Die gegen den Beschuldigten als Drittstaatsangehöriger ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt mit 54 Monaten sehr deutlich über einem Jahr. Durch Gewalt- und Sexualdelikte, wie die vom Beschuldigten begangenen, wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Aus- schreibung auch ohne weiteres verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IX. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Vorinstanz die Anordnung einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes verlangt (Urk. 13/6 S. 21). Die Vorinstanz hat den Antrag abgewiesen (Urk. 108

- 66 - S. 92). Im Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag erneuert (Urk. 109 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat die Abweisung so begründet, dass die Voraussetzungen zwar erfüllt seien, es sich bei Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes aber um eine Kann- Vorschrift handle, welche insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten betrachtet werden müsse. Sie berücksichtigte, dass die Erstellung eines DNA-Profils als Grundrechts- eingriff gelte und dass in einer Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände – die vorliegend relevanten Delikte habe der Beschuldigte allesamt in seinem familiären Umfeld und näheren Freundeskreis begangen, weshalb seine Identifizierung nie fraglich gewesen sei –, keine Anhaltspunkte für die Zweckmässigkeit gegeben seien. Deshalb sei der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils abzuweisen (Urk. 108 S. 85 f.). 3.1. Der aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und da- mit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Re- gelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-Profil-Gesetz) massgebend. 3.2. Der Beschuldigte ist unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und es ist ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen. Damit sind die Voraussetzungen im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich erfüllt. Das Argument der Nähe der betroffenen Opfer vermag sich nicht zugunsten des Beschuldigten auszuwirken, zumal sich das Rückfallrisiko - auch in Anbetracht sei- ner bisherigen Delinquenz - nicht auf diesen Personenkreis einschränken lässt.

- 67 - Dies zeigt die jüngste Verurteilung des Beschuldigten exemplarisch: Die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. April 2024 geahndete einfa- che Körperverletzung erfolgte weder in einem familiären noch beziehungstechni- schen Kontext, vielmehr handelte es sich um ein reines Zufallsopfer (vgl. Urk. 207A [Beizugsakten Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; 2024/10010268]). Es ist daher die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. X. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 108, Dispositiv- Ziffer 11).

2. Im Rahmen der Berufungserklärung hat die amtliche Verteidigung noch bean- tragt, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ sei abzuweisen (Urk. 112 S. 2). Dagegen erhob die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung, mit der sie eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 bean- tragt (Urk. 122 S. 3). Auf den gleichsam thematisierten Schadenersatz ist nicht wei- ter einzugehen, wurde die entsprechende Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 von der Privatklägerin B._____ nicht angefochten.

3. Anlässlich der Befragung des Beschuldigten vor Berufungsgericht gab dieser dann zu Protokoll, er erachte die von der Privatklägerin B._____ geforderte Genug- tuungsforderung als gerecht bzw. angemessen, womit er diese anerkannt hat (Urk. 210 S. 25; vgl. auch Prot. II S. 23 f.). Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 anerkannt hat.

- 68 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage der Vorinstanz zulasten des Beschuldigten zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 23'812.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 209/1-3). Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung beurteilt sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 424 StPO). Dabei sind nur diejenigen Bemühungen zu entschädigen, die im kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und zudem verhältnismässig und notwendig waren. Dabei ist der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich bürointern mehrere Anwältinnen oder Anwälte mit dem Fall befassen, grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt, es sei denn, es be- stünden zwingende Gründe für die Mehrfachbefassung (Ruckstuhl, in: BSK StPO- Ruckstuhl, Art. 135 N 3 und N 3a). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind unter anderem die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwortung des Anwalts sowie der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen, wobei bei einem offensichtlichen Missverhältnis die geforderte Entschädigung zu reduzieren ist (§ 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich in casu die amtliche Verteidigung unter Berücksich- tigung der massgeblichen Kriterien für ihre Aufwendungen im gesamten Berufungs- verfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen, womit sämtliche Aufwendungen (aller beteiligten Anwälte) als ab- gegolten gelten. 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ sind mit eingereichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen

- 69 - (Urk. 208), weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend ihrer Honorar- note – und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anwesenheitsdauer an der Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'238.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist. 2.4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit einer höheren Strafe teilweise sowie mit der Landesverweisung und der DNA- Probe ganz. Ausgangsgemäss sind entsprechend die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____, dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin B._____ sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist ge- mäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO im Umfang von 9/10 vorzubehalten.

- 70 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1, B._____, wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 14. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…);  (…);  (…),  (…);  der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB;  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]);  der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG.

2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

- 71 - 3.-9 (…)

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. (…)

12. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten.

13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749);  schwarzer Pullover (A015'103'818);  schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863);  Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896);  Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921).

14. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  schwarze Jacke (A015'092'087);  rosa Pullover (A015'092'098);  Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101).

15. Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, ausgerichteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen.

- 72 -

16. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. De- zember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als substituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'646.40 Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

20. (…)

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 73 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  StGB; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122  Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliede- rung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung wird abgesehen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 111 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impul- siven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente]) angeord- net.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

- 74 -

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit beauftragt, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

10. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 anerkannt hat.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 20) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 3'238.35 B._____

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des

- 75 - Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (versandt per Inca-Mail)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt per E-Mail)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) die Vertretung der Privatklägerin B._____ (versandt per Inca-Mail)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die erbetene Verteidigung  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gemäss  Disp. Ziff. 9

- 76 -

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bungerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch

Erwägungen (116 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 14. März 2022 beim Bezirksgericht Horgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung etc. (Urk. 13/6). Am

14. November 2022 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergege- bene Urteil (Urk. 108). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 6 ff.) und in Bezug auf die im Nachgang zum Urteil ergangenen Anordnungen betreffend Ersatzmass- nahmen und vorzeitigen Massnahmeantritt (bewilligt am 20. Dezember 2022; Urk. 81) etc. auf die erstinstanzlichen Akten zu verweisen (Urk. 67 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Dispositivs schuldig. Sie widerrief die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich) vom

24. April 2020 für eine Restfreiheitsstrafe von 52 Tagen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 52 Tagen Freiheitsstrafe an. Unter Einbezug dieses Strafrestes bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit 50 Monaten Freiheits- strafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Busse von CHF 2'800.00 (Urk. 108, Dispositiv-Ziffern 3 und 4).

E. 1.2 Gemäss obigen Ausführungen zum Prozessualen und zum Sachverhalt sind heute noch die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB, die mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [verbleibend: Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]) sowie die Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG zu sanktionieren.

E. 1.3 Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 4'000.00 zu belegen, unter Anrechnung der erlittenen Haft von 4 Tagen (Urk. 112 S. 1 f.; Urk. 211 S. 2). Die erbetene Verteidigung beantragt – notabene in Abweichung da-

- 41 - von –, eine Freiheitsstrafe sei auf zwei Jahre bzw. eventualiter – maximal – auf 3 Jahre zu beschränken (Urk. 110 S. 5; Urk. 213 S. 10).

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 77 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft er- standen seien, sowie einer Busse von CHF 2'800.00 zu bestrafen (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 1 f.).

2. Grundsätze der Strafzumessung

E. 1.5 Das mit einer Hartnäckigkeit über eine gewisse Zeit in zwei verschiedenen Räumen verfolgte Ziel des Beschuldigten, mit der 14-jährigen Geschädigten in de- ren Familienwohnung den Beischlaf zu erzielen, hat er aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten nicht erreicht. Es ist beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) hat der Beschuldigte indes mit seinem Handeln die Schwelle des Versuchs längst überschritten.

E. 1.6 Die Vorinstanz ging im Sinne der Anklage von mehrfacher Tatbegehung aus (Urk. 108 S. 43). Der Beschuldigte versuchte in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Beischlaf zu kommen, wobei die Umstände nach der hier vertretenen Ansicht für einen einzigen, perpetuierten Tatentschluss sprechen. Das Nachsetzen ist im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 1.7 Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 -

2. Versuchte sexuelle Nötigung

E. 2 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 14. November 2022 meldeten der Beschuldigte (Urk. 69), die Staatsanwaltschaft (Urk. 70) und die Privatklägerin 1, B._____ (nachfolgend: Privatklägerin B._____; Urk. 71) innert Frist Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 26. bzw. 31. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 104/1-4). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft reichten daraufhin fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 109, Urk. 110 und Urk. 112). Der Beschuldigte liess durch seinen erbetenen Verteidiger gleichzeitig Beweisanträge stellen (Urk. 110 S. 2). Die Privatklägerin B._____ zog ihre Berufung am 20. No- vember 2023 zurück (Urk. 115), wovon Vormerk zu nehmen ist.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 23'812.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 209/1-3). Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung beurteilt sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 424 StPO). Dabei sind nur diejenigen Bemühungen zu entschädigen, die im kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und zudem verhältnismässig und notwendig waren. Dabei ist der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich bürointern mehrere Anwältinnen oder Anwälte mit dem Fall befassen, grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt, es sei denn, es be- stünden zwingende Gründe für die Mehrfachbefassung (Ruckstuhl, in: BSK StPO- Ruckstuhl, Art. 135 N 3 und N 3a). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind unter anderem die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwortung des Anwalts sowie der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen, wobei bei einem offensichtlichen Missverhältnis die geforderte Entschädigung zu reduzieren ist (§ 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich in casu die amtliche Verteidigung unter Berücksich- tigung der massgeblichen Kriterien für ihre Aufwendungen im gesamten Berufungs- verfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen, womit sämtliche Aufwendungen (aller beteiligten Anwälte) als ab- gegolten gelten.

E. 2.3 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ sind mit eingereichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen

- 69 - (Urk. 208), weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend ihrer Honorar- note – und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anwesenheitsdauer an der Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'238.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist.

E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten – richtig dargestellt (Urk. 108 S. 22 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel in der Folge einlässlich, differenziert – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche in den bisweilen sprunghaften Schilderungen der Geschädigten – und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt

- 22 - (Urk. 108 S. 24 f. und S. 28 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten als erstellt erachtet, was vorbehaltlos übernommen werden kann, zumal die kargen und erheblich zweifelhaften Aussa- gen des Beschuldigten kaum zu überzeugen vermochten. Die nachfolgenden Aus- führungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung.

E. 2.3.2 Bei den vorgeworfenen sexuellen Übergriffen handelt es sich um sogenannte Vier-Augen-Delikte, bei denen sich Täter und Opfer allein gegenüber stehen und allfällige direkte Tatzeugen oder Tatzeuginnen fehlen. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt vornehmlich auf die Schilderungen der Geschädigten.

E. 2.3.3 Die Geschädigte wurde insgesamt zwei Mal einvernommen, nämlich am

12. Februar 2021 durch die Polizei sowie am 7. Mai 2021 durch die Staatsanwalt- schaft. Es liegen Abschriften der Video-Einvernahmen und zwei zugehörige Be- richte von psychologischen Fachspezialistinnen vor (Urk. 1/3/1-10). Letztere äus- sern sich zum Entwicklungsstand der Geschädigten, zu ihrem Aussageverhalten und der Befragungssituation (Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/8).

- 23 -

E. 2.3.4 Die Vorinstanz führte die wesentlichen Aussagen der Geschädigten im an- gefochtenen Urteil an. Auf diese ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu ver- weisen (Urk. 108 S. 22 ff. zur versuchten sexuellen Nötigung und S. 26 ff. betreffend die Vergewaltigungsversuche). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kernaussagen der Geschädigten in beiden Einvernahmen – ent- gegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 5 ff.) – weitgehend deckungsgleich seien. Soweit sie teilweise unterschiedliche Angaben machte, wie die amtliche Ver- teidigung in ihrem Plädoyer herausschälte, betreffen diese Nebenschauplätze und sind dem Zeitablauf zwischen dem Übergriff und dem Zeitpunkt der Befragung zu- zuordnen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte auch Unsicher- heiten zum Ausdruck gebracht und deklariert hat. Die Vorinstanz erwog weiter zu- treffend, die Geschädigte habe bildhaft, detailliert sowie in eigener Sprache erzählt, sei auf die ihr gestellten Fragen eingegangen und habe geschildert, wie sie sich bei den Vorfällen gefühlt habe. Sie habe den Beschuldigten auch entlastet bzw. auf Mehrbelastungen verzichtet. So schilderte sie beispielsweise sehr plastisch, wie er sie runtergedrückt habe und sie versucht habe, auszuweichen. Sie führte hierzu differenziert aus, er habe nicht seine gesamte Kraft aufgewendet. Mithin hat sie auch die Form und das Ausmass der ausgeübten Gewalt bzw. des angewendeten Zwangs – entgegen der amtlichen Verteidigung – und dies nicht nur an dieser Stelle

– mit ihren eigenen Worten beschrieben. In Bezug auf die sexuelle Nötigung habe die Geschädigte das Erlebte glaubhaft darlegt. Sie schildere die Vorfälle bildlich und eingebettet in ihre damaligen Emoti- onen und Gefühle. Sie stelle die Geschehnisse relativ unstrukturiert dar und springe von Abschnitt zu Abschnitt, wobei sie durch die befragende Person immer wieder zurück zum jeweils aktuellen Thema habe geführt werden müssen, dabei sei sie aber in ihren Aussagen weitgehend konstant geblieben. Wenn die Vorinstanz die unstrukturierte Darstellung hier als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal wür- digt, da es allgemein schwierig sei, bei einer Falschaussage ohne Struktur den Überblick zu behalten, ist ihr – zumal es sich bei der aussagenden Person um eine 14-jähriges Kind handelt – zuzustimmen (Urk. 108 S. 24 f.).

- 24 - Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die zwei Vergewalti- gungsversuche überzeugend. Die Aussagen der Geschädigten waren hier in ihrem Kerngehalt – entgegen der Verteidigung – wiederum grösstenteils konstant und übereinstimmend. Mit Blick auf die Umstände, dass die Geschädigte damals erst

E. 2.3.5 In den auf Video aufgezeichneten Befragungen vermittelt die Geschädigte das Bild eines altersgemäss entwickelten Mädchens mit guter Intelligenz, differen- ziertem Denkvermögen und guter Ausdrucksfähigkeit. Sie war überdies in der Lage, das Erlebte sehr anschaulich in Zeichnungen, die sie während eines Befra- gungsunterbruchs eigenständig anfertigte, wiederzugeben (Urk. 1/3/6 S. 29; Urk. 1/3/3-4).

E. 2.3.6 Ihre Sprache war altersgemäss und authentisch. Das zeigt sich beispiels- weise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten und seinem Ansinnen, die Geschädigte zu berühren, welche Situation sie wie folgt beschreibt: "Also es ist mehr so, also, er so ja: «Ich habe ein Sechserpack Smirnoff geholt.» Ich so: «Ok.» Und nachher hat er halt so gesagt so ja: «Willst du ein Smirnoff mit mir trinken?» Ich so: «Nein». Und nachher hat er mir eine Flasche gebracht, die er

- 25 - schon extra geöffnet hatte und alles. Er so: «Trink doch mal.» Ich so ja: «Ich trinke eigentlich kein Alkohol.» Und nachher hat er mir die Flasche in die Hand gedrückt. Er so: «Trink!», und hat mir wollen so die Flasche in der Hand so hintun, damit ich trinke. Und dann habe ich nicht so gross eine andere Wahl gehabt in dem Moment, aber dort hat er mich nicht so, also zuerst hat er mich nicht berührt, hat er wollen so mich berühren, nachdem ich ein, zwei Schlucke genommen hatte. Habe ich es dann weggestellt. Er hat mich trotzdem noch berührt, dann ist er eben so nach etwa fünf Minuten weggegangen und nachher hat er mich in Ruhe gelassen, dann habe ich das Getränk ausgeleert und weggetan aus meinem Zimmer, weil sonst denkt meine Mutter noch, ich trinke, woher habe ich das und so." (Urk. 1/3/6, F/A 172).

E. 2.3.7 Die Geschädigte gab auch ihren Gefühlen Ausdruck. So sagte sie beispiels- weise aus, sie habe es "grusig" gefunden, als der Beschuldigte sie runter in Rich- tung seines erigierten Penis gedrückt habe (Urk. 1/3/6, F/A 112) und begründete, weshalb dies für sie das Schlimmste an der ganzen Sache gewesen sei: "Das ist das Schlimmste gewesen für mich, weil ich habe nicht, in diesem Moment habe ich eigentlich nicht gewusst, wie ich mich habe wehren sollen, aber habe es trotzdem so versucht, damit es wirklich nicht passiert." (Urk. 1/3/6, F/A 208). Damit schildert sie eindrücklich ihre Situation des Ausgeliefertseins und ihre Gefühle der Ohn- macht. Letzteres beschreibt sie auch in Bezug auf den Moment im Wohnzimmer, als der Beschuldigte ein Kondom holen gegangen sei: "Also ich habe mir nur so gedacht so ja, er wird es weiter versuchen, ich will das nicht. Ich habe mir überlegt, was ich in dem Moment machen soll und mir ist nichts Grossartiges eingefallen, was ich in dem Moment wirklich hätte machen können, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 251). Und weiter: "Also ich habe einfach umhergeschaut. Habe halt geschaut, ob dort irgendetwas ist, womit ich mich wehren kann oder so. Oder, ich habe mir überlegt, also in diesem Moment ist, also, ist mir nicht gerade die Idee gekommen so, soll ich jetzt einfach hinaus laufen, also soll ich meine Sache nehmen und hinauslaufen, aber das ist mir in diesem Moment nicht in den Sinn gekommen oder so" (Urk. 1/3/6, F/A 255). Diese ehrlichen Erklärungen bringen eine erlebte Überforde- rungssituation der damals 14-jährigen Geschädigten zum Ausdruck und erscheinen in diesem Kontext – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 6) – nachvollziehbar.

- 26 -

E. 2.3.8 Die Geschädigte beschreibt sodann differenziert und spontan, was sie vom Beschuldigten hält: "Also wenn er nicht betrunken ist, nicht alkoholisiert, nicht bekifft oder irgendetwas gar nichts, kann man sich eigentlich normal unterhalten mit ihm. Er ist eigentlich sehr nett, wenn es so ist, aber, wenn er trinkt, dann ist er eigentlich ein komplettes Arschloch (lacht). Sorry, dass ich das so sage." (Urk. 1/3/6, F/A 209). Schliesslich schilderte sie auch freimütig aus ihrer Sicht, was die anderen in der Familie über den Beschuldigten denken: "Ähm er nervt. Es ist sehr stressig mit ihm, weil er immer betrunken nach Hause gekommen ist und so. Und jeder hat sich aufgeregt über ihn, weil er immer irgendeinen Seich geredet hat, irgendetwas über irgendjemand hat er irgendetwas erzählt immer wieder. Und niemand hat ihm wol- len zuhören, weil er immer etwas Komisches geredet hat, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 294). Andererseits hätten ihre Kollegen, wenn sie bei ihr zu Hause gewesen seien, "es mehr lustig gefunden mit ihm, weil er sehr viel erzählt hat, als er betrunken gewesen ist und hat auch lustige Sachen erzählt, und die haben das halt sehr lustig gefun- den" (Urk. 1/3/10, F/A 125). Auf die Frage, was der Beschuldigte denn trinke, sagte die Geschädigte: "So gut wie alles", was sie hernach noch genauer beschrieb (Urk. 1/3/6, F/A 180 ff.).

E. 2.3.9 Generell ist bei der Geschädigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 11) – kein Belastungseifer auszumachen. So ergibt sich aus dem so- eben Gesagten, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht nur negativ be- schreibt, sondern ihm trotz des Erlebten durchaus auch positive Seiten attestiert ("eigentlich sehr nett"). Auffällig ist auch, dass die Geschädigte von Beginn weg das Verhalten des Beschuldigten in den Zusammenhang mit dessen Alkoholkon- sum stellt und ihn damit bisweilen fast zu entlasten versuchte (vgl. hierzu z.B. Urk. 1/3/6, F/A 47, F/A 209; F/A 267 ff., Urk. 1/3/10, F/A 303). Dass sie ihn nicht über Gebühr belastete, zeigt sich weiter darin, dass die Geschädigte verneinte, dass der Beschuldigte sie jemals unter den Kleidern angefasst (Urk. 1/3/6, F/A 64, 256) oder sie jemals bedroht hat (Urk. 1/3/6, F/A 313). Sie dementierte Verletzungen und Schmerzen beim Vergewaltigungsversuch: "Also, ich habe nicht wirklich Schmer- zen gehabt, aber ich habe halt die ganze Zeit so gespürt, wie er mich gepackt hat, später auch noch (fasst sich an die Taille und an das Gesäss) und dann habe ich das Gefühl gehabt, er würde mich immer noch packen, aber das ist mehr noch der

- 27 - Schock gewesen, den ich gehabt, glaube ich. Ich habe halt immer noch die ganze Zeit immer das Gefühl gehabt, dass er mich packt." Auf Nachfrage verneinte sie auch, "blaue Flecken oder so" gehabt zu haben (Urk. 1/3/10, F/A 132 f.). Bei den Annäherungsversuchen habe er nicht alle Kraft aufgewendet, die er wohl hätte auf- wenden können (Urk. 1/3/6, F/A 303 ff.).

E. 2.3.10 Alles anders als belastungseifrig erweist sich auch das Verhalten der da- mals 14-jährigen Geschädigten nach den Vorfällen. Ihr Vorgehen war sehr zurück- haltend, was angesichts des oben beschriebenen familiären Kontextes auch nicht weiter erstaunt. Sie vertraute sich zunächst nur ihrer besten Kollegin N._____ an (Urk. 1/3/6, F/A 17 und 199), dann ihrer Schwester O._____, ohne dass es zu ei- nem Arztbesuch oder einer Anzeige kam (Urk. 1/3/6, F/A 196, 199). Offenbar merkte ihr Lehrer, dass es ihr nicht so gut ging. Dieser verwies die Geschädigte an die Schulsozialarbeiterin (Urk. 1/3/6, F/A 199). Als sie ihrer Mutter davon erzählt habe, habe diese gefragt, ob sie zur Polizei gehen wolle (Urk. 1/3/6, F/A 200 f.). Die Geschädigte sagte dazu bei der Staatsanwaltschaft: "Aber ich bin halt noch so sehr unter Schock gestanden und bin nicht in der Lage gewesen wirklich darüber zu reden. Und dann habe ich halt, also dann habe ich halt nein gesagt, weil ich halt wirklich gar keine Lust gehabt habe, über so etwas zu reden. Und dann nachdem bin ich eben halt zur Schulsozialarbeiterin geschickt worden, und das habe ich dann schon ein Bisschen verarbeitet und dann habe ich halt schon den Mut gehabt, das zu machen, so diese Anzeige" (Urk. 1/3/6, F/A 201). In der zweiten Einvernahme erklärte sie auf die Frage, weshalb sie damals, als die Belästigungen stattgefunden hätten, nichts unternommen habe: "Ich habe halt nicht wirklich in diesem Moment daran gedacht. Ich habe auch mehr Angst gehabt, dass sie es nicht verstehen. Also nicht so verstehen, aber... Ich habe halt... Also ich wusste halt nicht, was ich in diesem Moment machen sollte, weil ich war auch unter Schock." (Urk. 1/3/10, F/A 309). Dass sich die damals 14-jährige Geschädigte diese Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ausgedacht haben soll, ist unter den gegebenen Um- ständen schlichtweg realitätsfremd. Hervorzuheben ist schliesslich, dass die Ge- schädigte keinerlei finanzielle Interessen verfolgt bzw. verfolgen lässt und sie nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnimmt. Sie führte bei der Polizei jedoch aus, sie wolle, dass er bestraft werde, weil er ihr sehr wehgetan habe (Urk. 1/3/6, F/A

- 28 - 210 f.). Sie wünsche sich, dass er "eine gerechte Strafe bekommt und dass er mich in Ruhe lässt. Und dann auch irgendwie, dass er einfach uns in Ruhe lässt, so meine Familie so, also wenn meine Schwester immer noch mit ihm zusammen sein will, kann sie machen, was sie will, aber, wenn sobald er wieder zu uns kommt, dann kann er sich wieder verpissen." (Urk. 1/3/6, F/A 212). Diese Aussage spiegelt abermals den Loyalitätskonflikt wieder, in dem sich die Geschädigte beim Ent- scheid über eine Strafanzeige befand.

E. 2.3.11 Die – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 10) – detailreichen und bildhaften Aussagen der Geschädigten, die sie mittels Gestik und Skizzen an- schaulich untermauerte (Urk. 1/3/3-4), erweisen sich in der Gesamtbetrachtung als überzeugend. Sie sprechen für Erlebtes, dies im Gegensatz zu den Schilderungen des Beschuldigten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

E. 2.4 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit einer höheren Strafe teilweise sowie mit der Landesverweisung und der DNA- Probe ganz. Ausgangsgemäss sind entsprechend die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____, dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4.1 In der Befragung vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte persönlich sämtliche sexuellen Verfehlungen in Abrede. So bestritt er, die Geschädigte im Dezember 2020 mindestens 10 Mal auf sexuelle Weise (indem er ihren Oberschenkel und ihren Po angefasst, sie mit einem Arm um ihre Taille fassend zu sich gezogen und ihr Küsse auf Wange und Mund gegeben habe) belästigt zu haben (Prot. I S. 23). Der Beschuldigte konzedierte einzig, dass er es vielleicht übertrieben habe mit der Wortwahl und den Anmachsprüchen (Prot. I S. 33). Über die Verteidigung liess er vortragen, er sehe ein, dass er sich gegenüber der Geschädigten übergriffig und respektlos verhalten habe. Er sehe heute [vor Vorinstanz] auch ein, dass das inak- zeptabel sei, und schäme sich sehr dafür, so die Verteidigung (Urk. 62 S. 3 und S. 7). Den entsprechenden Schuldspruch hat er akzeptiert. Mit diesem halbherzi- gen Geständnis betreffend die sexuellen Belästigungen hat der Beschuldigte die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten über ein mehrfaches sexuell über- griffiges Verhalten zum Nachteil der damals erst 14-Järhigen, bei der es sich nota- bene um die Schwester seiner damals 17-jährigen Freundin handelt, anerkannt. Seine diesbezüglichen Zugeständnisse hat der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung relativiert und bagatellisierend von missverstandenen bezie- hungsweise zufälligen Berührungen gesprochen (Urk. 210 S. 18 f.).

- 29 -

E. 2.4.2 Im darüber hinaus gehenden Umfang, d.h. in Bezug auf die versuchten Nö- tigungen und die Vergewaltigungsversuche stehen seine Schilderungen sodann – soweit er überhaupt Aussagen zur Sache machte – weiterhin (Urk. 210 S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 211 S. 4) in diametralem Widerspruch zu den Aussagen der Geschä- digten. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist der Vorinstanz ohne Weiteres zu- zustimmen, wenn sie an deren Wahrheitsgehalt erheblich zweifelt und für die Sach- verhaltserstellung nicht darauf abstellt (Urk. 108 S. 29 f.). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Vorwürfe wortkarg. Er beschränkte sich im Wesentlichen auf Bestreitungen (Prot. I S. 23 ff.), bagatellisierte, indem er persönlich nur seine verbalen Entgleisungen, nicht aber das unangebrachte Verhalten ernsthaft hinter- fragte. Er stellte die Geschädigte auch in einem schlechten Licht dar. So sagte er auf die Frage, ob er ihr im Dezember 2020 angeboten habe, von seinem Joint zu rauchen: "Ganz ehrlich, die Geschädigte D._____ war ständig in unserem Zimmer und hat sich bedient. Ich habe es ihr nicht angeboten, sie hat geklaut" (Prot. I S. 26). Auf die Frage, ob die Geschädigte gelogen habe, gab er zu Protokoll: "Vermut- lich schon, damit sie mich aus der Wohnung schmeissen." Der Grund für eine er- fundene Geschichte könne sein, dass er damals bei der Familie D._____ gewohnt habe und er sich wie ein Pascha benommen habe und sie ihn hätten "herauskicken" wollen (Prot. I S. 27). Aufgrund seiner eigenen Beschreibung als Pascha mag es zutreffen, dass er mit einem Gebaren in der Wohnung der Familie D._____ aneckte. Dass aber die 14-jährige Schwester seiner Freundin derart schwerwiegende Vor- würfe erfindet und die Belastung einer Strafuntersuchung auf sich nimmt, nur um seiner Präsenz in der Wohnung ein Ende zu setzen, ist schon grundsätzlich reali- tätsfern. Es lässt aber vor allem nicht mit dem wohlüberlegten und zögerlichen Ver- halten der Geschädigten im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung in Einklang bringen.

E. 2.4.3 Soweit der Beschuldigte als Grund für die aus seiner Sicht falschen Aussa- gen der Geschädigten vor Vorinstanz geltend machte, die Geschädigte habe ihn "in einer falschen Situation" erwischt und anschliessend im Schockzustand ihre Aussagen getätigt, vermag er die glaubhafte Darstellung der Geschädigten auch

- 30 - nicht zu erschüttern. Der Beschuldigte war auf mehrfache Nachfrage (Prot. I S. 24 f.) nicht bereit, diese angeblich "falsche" Situation näher zu umschreiben ("Leider kann ich nicht mehr dazu sagen"; Prot. I S. 24). Seine Weigerung, den von ihm vorgebrachten alternativen Handlungsablauf zu substantiieren, lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass es sich um etwas Erfundenes handelt (Urk. 108 S. 25 f.). Andernorts war er jedenfalls in der Lage, differenzierte Schilderungen zu liefern. Festzuhalten bleibt, dass die Geschädigte klar ausgesagt hat, der Beschul- digte habe nichts "an sich selber gemacht" (Urk. 1/3/6, F/A 233; Urk. 1/3/10, F/A 31). Der diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung auf mehrmaliges Nachfragen erstmals getätigte Erklärungsversuch des Beschuldigten für die An- schuldigungen, die Geschädigte habe ihn beim "Wixen" erwischt und sei geschockt gewesen (Urk. 210 S. 19 f.), erscheint nachgeschoben, nicht nachvollziehbar, wurde seitens der Geschädigten dementiert und vermöchte überdies keinesfalls ein Motiv für derart falsche Belastungen zu begründen. Ebenfalls kein Motiv zu begrün- den vermögen unbedeutende Streitigkeiten im Alltag, welche der Beschuldigte ins Feld führte. Insgesamt ist mithin kein Motiv für Falschbelastungen ersichtlich und die aufgezeigten Umstände der Anzeigeerstattung sprechen ebenfalls gegen diese Theorie.

E. 2.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin B._____ sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist ge- mäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO im Umfang von 9/10 vorzubehalten.

- 70 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1, B._____, wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 14. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…);  (…);  (…),  (…);  der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB;  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]);  der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG.

2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

- 71 - 3.-9 (…)

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. (…)

12. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten.

13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749);  schwarzer Pullover (A015'103'818);  schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863);  Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896);  Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921).

14. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  schwarze Jacke (A015'092'087);  rosa Pullover (A015'092'098);  Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101).

15. Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, ausgerichteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen.

- 72 -

16. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. De- zember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als substituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 2.6 Der Beschuldigte wollte diesen, mithin handelte er diesbezüglich auch mit Vorsatz. Es blieb beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 38 -

E. 2.7 Der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 wurden den Parteien die Be- rufungserklärungen der jeweiligen anderen Parteien zugestellt und Frist angesetzt zur Erklärung, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt wird. Die gleiche Frist wurde den übrigen Parteien angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 117). Von dieser Möglichkeit machte nur die Staatsanwaltschaft Gebrauch (Urk. 120). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung (Urk. 122).

- 10 -

E. 3.1 Der aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und da- mit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Re- gelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-Profil-Gesetz) massgebend.

E. 3.2 Der Beschuldigte ist unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und es ist ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen. Damit sind die Voraussetzungen im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich erfüllt. Das Argument der Nähe der betroffenen Opfer vermag sich nicht zugunsten des Beschuldigten auszuwirken, zumal sich das Rückfallrisiko - auch in Anbetracht sei- ner bisherigen Delinquenz - nicht auf diesen Personenkreis einschränken lässt.

- 67 - Dies zeigt die jüngste Verurteilung des Beschuldigten exemplarisch: Die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. April 2024 geahndete einfa- che Körperverletzung erfolgte weder in einem familiären noch beziehungstechni- schen Kontext, vielmehr handelte es sich um ein reines Zufallsopfer (vgl. Urk. 207A [Beizugsakten Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; 2024/10010268]). Es ist daher die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. X. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 108, Dispositiv- Ziffer 11).

2. Im Rahmen der Berufungserklärung hat die amtliche Verteidigung noch bean- tragt, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ sei abzuweisen (Urk. 112 S. 2). Dagegen erhob die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung, mit der sie eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 bean- tragt (Urk. 122 S. 3). Auf den gleichsam thematisierten Schadenersatz ist nicht wei- ter einzugehen, wurde die entsprechende Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 von der Privatklägerin B._____ nicht angefochten.

3. Anlässlich der Befragung des Beschuldigten vor Berufungsgericht gab dieser dann zu Protokoll, er erachte die von der Privatklägerin B._____ geforderte Genug- tuungsforderung als gerecht bzw. angemessen, womit er diese anerkannt hat (Urk. 210 S. 25; vgl. auch Prot. II S. 23 f.). Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 anerkannt hat.

- 68 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage der Vorinstanz zulasten des Beschuldigten zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 3.3 Die Vorinstanz wies drauf hin, dass sich der Gutachter nicht eindeutig zur Frage des Aufschubs äusserte (Urk. 108 S. 75). Der Gutachter zeigte aber deutli-

- 58 - che Zweifel, ob der Beschuldigte im Stande wäre, die Modalitäten einzuhalten. Ge- mäss Gutachter sei beim Beschuldigten sodann bereits ein einmaliger, nicht nur ein suchtartiger Alkoholkonsum geeignet, das Risiko für Gewaltstraftaten erheblich zu erhöhen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss Staatsanwaltschaft das Alkoholmonitoring ab 1. Januar 2023 aus technischen Gründen habe eingestellt werden müssen, eine überprüfte Alkoholabstinenz in einem solchen Rahmen nicht mehr möglich und es zudem fraglich sei, inwiefern eine solche Massnahme zielfüh- rend durchführbar wäre, da der Beschuldigte in der Vergangenheit ständig gegen die Auflagen des Monitorings verstossen habe. Er zeige eine regelrechte Renitenz hinsichtlich der angeordneten Massnahmen (Urk. 108 S. Prot. S. 35 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Schluss zieht, dass es angesichts der Schwere der Delikte, der zweifelhaften Beeinflussbarkeit durch eine Massnahme und dem erheblich erhöhten Risiko für Gewaltstraftaten bei bereits einmaligem Al- koholkonsum, nicht gerechtfertigt erscheine, den Strafvollzug zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben, sondern eine Durchführung der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs angezeigt sei, wäre ihr bereits unter den damaligen Um- ständen beizupflichten gewesen. Zu berücksichtigen ist nachfolgend das Verhalten des Beschuldigten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel angeführt und die Aussagen der Privatklägerin B._____, des Beschuldigten und der Zeugin E._____ (nachfol- gend: Zeugin E._____) sowie den Inhalt der medizinischen Akten korrekt zusam- mengefasst (Urk. 108 S. 31 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel – inklusive einer Videoaufnahme (Urk. 108 S. 34) – in der Folge einlässlich und dif- ferenziert gewürdigt (Urk. 108 S.34 ff.). Sie erachtete den Sachverhalt zu Recht als erstellt (Urk. 108 S. 34 ff.). Nachfolgend sind die massgeblichen Beweismittel noch- mals zusammenzufassen.

E. 3.3.2 Die Privatklägerin B._____ schilderte die Begegnung in der polizeilichen Ein- vernahme so, dass sie sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten in I._____ im Hundepark getroffen habe und sie gemeinsam Wodka getrunken hätten. Kurz nach 18.00 Uhr sei ihre Kollegin, E._____, dazu gestossen. Der Beschuldigte habe E._____ aus dem Nichts geohrfeigt, woraufhin sie dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten weggestossen habe. Sie habe den Beschuldigten von hinten festgehalten, worauf sie beide zu Boden gegangen seien. Der Beschuldigte sei auf- gestanden und habe mehrmals versucht sie zu treten (Urk. 4/3/1 F/A 7). Einmal

- 32 - habe er sie stark, mit einer Intensität von 8 von 10 am Kopf getroffen, ungefähr 5– 6 Mal habe er sie zusätzlich getroffen und weitere Male habe er sie nicht getroffen. Der starke Fusstritt gegen den Kopf habe sie oberhalb ihres linken Ohres getroffen (Urk. 4/3/1 F/A 7–9). Daran hielt sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme im Wesentlichen fest und führte zum fraglichen Fusstritt aus, der Be- schuldigte habe, nachdem er wieder aufgestanden sei, gegen ihren linken seitli- chen Hinterkopf gekickt. Dies sei der einzige spürbare Fusstritt, an den sie sich erinnern könne. Er habe versucht, ihr weitere Fusstritte zu verpassen (Urk. 4/3/2, F/A 34).

E. 3.3.3 Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Juni 2021 zu Protokoll, er habe sich mit der Privatklägerin B._____ getroffen um zu feiern, dass er Vater werde. Dabei hätten sie Wodka getrunken, obwohl er wisse, dass er nicht so viel Alkohol vertrage (Urk. 4/2/1 F/A 4 und F/A 11). Der Beschuldigte erklärte auf Nachfrage, wie er sich zum Vorwurf stelle, dass er der Privatklägerin B._____ meh- rere Fusstritte, unter anderem einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf, versetzt habe, dass es ihm leid tue und er dies nicht gewollt habe. Er sei sich nicht sicher, dies getan zu haben (Urk. 4/2/1 F/A 9 f.). Der Beschuldigte betont wiederholt, dass es ihm leid tue, die Privatklägerin B._____, welche seine beste Kollegin gewesen sei, geschlagen zu haben. Er verstehe nicht, wie er so etwas getan haben könne (Urk. 4/2/1 F/A 15). Auf den konkreten Vorhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, inklusive des konkreten Anklagevorwurfs eines wuchtigen Fusstritts gegen die linke Seite des Kopfes oberhalb des Ohres, gab der Beschul- digte zu Protokoll: "Ja, das anerkenne ich" (Prot. I S. 18). Er anerkannte auch die Verletzungen und Beeinträchtigungen, welche die Privatklägerin B._____ gemäss Anklage erlitten habe (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechenden Vorwurf, die Privatklägerin B._____ gekickt zu haben, an, er habe das nicht gewollt und er denke, er habe es auch nicht gemacht. Er sei alkoholisiert gewesen. Aber wenn die Privatklägerin B._____ sage, er habe sie gekickt, akzeptiere er das. Zum konkreten Vorwurf, der Privatklägerin B._____ einen Fusstritt bzw. mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, wollte der Beschuldigte sich nicht äussern. Er anerkannte indes weiterhin, für die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 210 S. 22 f.).

- 33 -

E. 3.3.4 Die Zeugin E._____ bestätigte in der ersten Einvernahme, dass der Beschul- digte sie plötzlich verbal beleidigt habe, was sie aber nicht ernst genommen habe, da dies nicht unüblich sei. Ebenso beschrieb sie, wie die Privatklägerin B._____ dazwischen gegangen sei, nachdem der Beschuldigte sie – die Zeugin – mit der offenen rechten Hand auf die linke Backe geschlagen habe (Urk. 4/4/1 F/A 7-9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin B._____ sicher mindestens einmal mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen und mit der Ferse von oben nach unten auf sie eingetreten. Dabei habe er sie sicher auf dem Oberschenkel getroffen, wo er sie sonst getroffen habe, wisse sie nicht. Bevor der Beschuldigte weggegangen sei, habe er ihnen gedroht sie umzubringen, wenn er wiederkäme. Dies habe sie aber nicht ernst genommen (Urk. 4/4/1 F/A 13 f.). In der zweiten Einvernahme hielt sie an ihren Ausführungen grundsätzlich fest. Sie präzisierte, dass sie die Polizei ge- rufen und ein Video gemacht habe, als der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ in die Rangelei verwickelt gewesen seien. Der Beschuldigte sei einige Male weggegangen, zurückgekehrt und habe jeweils mit Anlauf nach der Privatklä- gerin B._____ getreten. Sie habe aber nicht alles mitbekommen, da sie mit der Polizei telefoniert habe. Daraus kann indes – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 14 f.) – nicht geschlossen werden, dass es keinen entsprechenden Fusstritt gegen den Kopf der Privatklägerin B._____ gegeben habe. Die Aussagen der Zeugin E._____ stehen mithin – entgegen der Verteidigung – den Schilderun- gen der Privatklägerin B._____ nicht entgegen. Schliesslich bestätigte die Zeugin E._____ die ausgesprochene Drohung (Urk. 4/4/2, F/A 16).

E. 3.3.5 Angesichts der im Kern konstanten Aussagen der Privatklägerin B._____ ist auf deren Schilderungen abzustellen. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, war die Privatklägerin B._____ trotz Alkoholisierung in der Lage, den Handlungsablauf grundsätzlich widerspruchsfrei darzustellen (Urk. 108 S 34). So schilderte sie den groben und äusseren Ablauf des Abends in beiden Einvernahmen gleichbleibend. Weiter versuchte sie den Beschuldigten nicht unnötig oder übermässig zu belasten und stellte dabei auch sich selbst durchaus in keinem positiven Licht dar. So gab sie beispielsweise zu, selbst erheblich alkoholisiert gewesen zu sein. Ihre Aussa- gen stimmen zudem weitgehend mit den Aussagen der Zeugin E._____ und den Handlungen in dem von dieser erstellten Video überein, welches einen Teil der Aus-

- 34 - einandersetzung erfasst (Urk. 4/1/5). Die Darstellung der Privatklägerin B._____ findet auch eine Stütze in den medizinischen Befunden (Urk. 4/6/2 S. 1 und Urk. 4/6/3 S. 4 f.). Diese objektiven Beweismittel zeigen, dass die Sachverhaltsdarstel- lung der Privatklägerin B._____ nicht nur möglich, sondern durchaus wahrschein- lich ist. Zu erinnern ist nochmals daran, dass der Beschuldigte persönlich den Vor- wurf dem Grundsatze nach anerkannte, um ihn dann via Verteidigung wieder in Frage zu stellen.

E. 3.3.6 Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums gar nicht mehr im Stande gewesen sei, ge- zielte, kräftige Tritte auszuführen, womit es ausgeschlossen werden könne, dass er die Privatklägerin B._____ schwer habe verletzen wollen und einen wuchtigen Tritt, wie in der Anklage geschildert, habe ausführen können (Urk. 62 S. 9), vermö- gen dieses Beweisfundament nicht zu erschüttern. Die geltend gemachten Um- stände sind für die Strafzumessung relevant, schliessen aber das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Ebenso wenig hilft es dem Beschuldigten, wenn die Verteidigung geltend macht, er und die Privatklägerin B._____ seien seit langem gut befreundet gewesen und es könne daher ausgeschlossen werden, dass er sie schwer hätte verletzen wollen (Urk. 62 S. 9). Wäre diese Freundschaft verhaltensbestimmend gewesen, wäre es gar nicht erst zu einem körperlichen Übergriff gegenüber der Privatklägerin B._____ gekommen.

E. 3.3.7 Insgesamt lässt sich mit der Vorinstanz daher auch der wuchtige Fusstritt des Beschuldigten im Kopfbereich der Privatklägerin B._____ gemäss Anklage- sachverhalt A/4. erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache versuchte Vergewaltigung

E. 3.4 Der Beschuldigte war nicht nur in der Vergangenheit unfähig, sich an Weisun- gen und die geforderte strikte Alkoholabstinenz zu halten, was sich unter anderem bei den hier beurteilten Verstössen gegen die zeitlichen Vorgaben für die Alkohol- tests zeigte (Anklagesachverhalt A/1.6). Er war auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs der ambulanten Massnahme unzuverlässig und insofern nicht mitwirkungsbereit oder -fähig (Urk. 127 S. 3). Dies führte – notabene nach einer faktischen Verwarnung (Urk. 138) – dazu, dass der vorzeitige Massnahmevollzug mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 aufgehoben (Urk. 141) und der Beschul- digte am 14. August 2024 vom Haftrichter mangels geeigneter Ersatzmassnahmen in Sicherheitshaft versetzt wurde (Urk. 152). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Urk. 182).

E. 3.5 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Erlass des erstinstanz- lichen Urteils vom 14. November 2022 ab März 2023 wieder – auch einschlägig –

- 59 - strafrechtlich in Erscheinung trat. So wurde er am 5. Juli 2023 von der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis wegen Sachentziehung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu CHF 70.00 belegt. Am

30. April 2024 bestrafte ihn die gleiche Staatsanwaltschaft wegen einfacher Kör- perverletzung und Sachbeschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (ab 26. Juni 2024; Urk. 201).

E. 3.6 Damit hat der Beschuldigte – trotz mehrerer Chancen und Verwarnungen – klar gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, die Modalitäten einer ambulanten Mass- nahme ausserhalb des Strafvollzugs einzuhalten. Daran ändern – mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschuldigten sowie den vergangenen Verlauf – auch die vor Berufungsinstanz erneut gemachten Lippenbekenntnisse, nun den Ernst der Lage erkannt zu haben, nichts (Urk. 210 S. 4 ff.). Aufgrund des deutlichen Rückfall- risikos für Gewaltdelikte im Allgemeinen und des moderaten bis deutlichen Rück- fallrisikos für einschlägige Sexualdelikte (Urk. 1/6/14 S. 70) ist die ambulante Mass- nahme gestützt auf Art. 63 StGB zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung des Beschuldigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 19 ff.) – während des Vollzugs anzuordnen. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die Vorinstanz hat - im Sinne des Antrags des Beschuldigten - von der An- ordnung einer Landesverweisung abgesehen (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz, es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen und diese im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 1).

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverwei- sung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgese- hen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri-

- 60 - vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefall- klausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

3. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie der dies- bezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4. Gemäss den obigen Erwägungen hat sich der Beschuldigte u.a. der versuch- ten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit liegen gleich mehrere sogenannte Katalogtaten vor, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen.

5. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen zur Härtefallprüfung mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Ver- hältnissen, der Arbeits- und Ausbildungssituation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration und den Resozialisierungschancen des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 108 S. 80 ff.). Sie hat aufgezeigt, dass der heute 33-jäh- rige Beschuldigte im Jahr 2002 – das heisst im Alter von 11 Jahren – in die Schweiz gekommen sei und dementsprechend den grössten Teil seines Lebens und insbe- sondere die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht

- 61 - habe. Er habe in der Schweiz die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und sei regelmässig beruflich tätig gewesen. Der Beschuldigte spreche Deutsch und Albanisch. Er scheine gut vernetzt zu sein, habe eine Kochlehre abschliessen kön- nen und habe kontinuierlich tatsächliche Bestrebungen gezeigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (Urk. 108 S. 80). In Bezug auf Art. 8 EMRK wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Mutter des Beschuldigten, seine Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz leben würden. Mit seiner Mutter führe er einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und die Partnerin des Beschuldigten lebten ebenfalls in der Schweiz und seien beide Schweizer Staatsbürgerinnen. Die Gross- eltern, welche im Kosovo gelebt hätten und zu denen der Beschuldigte einen engen Bezug gehabt habe, lebten inzwischen nicht mehr. Auch sein Vater sei inzwischen offenbar verstorben. Damit lebten keine engeren Bezugspersonen des Beschuldig- ten mehr im Kosovo. Seinen Aussagen zufolge sei er auch nie mehr dort gewesen, seit er in die Schweiz gekommen sei, mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes zur Erneuerung des Passes. Es sei deshalb festzuhalten, dass sich das engste famili- äre Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz befinde. Zu diesen Angehörigen ge- hörten nicht nur seine Mutter, seine Schwester und seine Partnerin, sondern insbe- sondere auch seine Tochter. Weder die Tochter, noch die Partnerin des Beschul- digten verfügten über den albanischen Pass. Zu diesen pflege er eine enge Bezie- hung (Urk. 108 S. 81). Die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten, insbesondere auf sein Privatleben, erachtete die Vorinstanz entsprechend als sehr gross. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschul- digten sei nicht mustergültig, könne aber auch nicht als vernachlässigbar erachtet werden. Im Allgemeinen wirke der Beschuldigte bemüht, ein Teil des Wirtschafts- lebens in der Schweiz zu sein. Auch sehr bemüht äussere sich der Beschuldigte, ein Teil des Lebens seiner Tochter sein zu wollen. Obwohl der Beschuldigte seine Tochter und die Partnerin, aufgrund des Rayonverbots hinsichtlich der Schwester seiner Freundin, der Geschädigten, nicht an deren aktuellem Wohnort besuchen könne, kämen diese regelmässig zu ihm. Sowohl er und seine Partnerin seien ar- beitstätig, wobei sie sich jeweils abwechseln würden, um die Tochter zu betreuen. Auch die Mutter des Beschuldigten schaue oft auf dessen Tochter. Der Beschul- digte suche eine Wohnung für sich, die Tochter und die Partnerin. Es wäre der

- 62 - Partnerin des Beschuldigten sowie dessen Tochter aus Sicht der Vorinstanz nicht zumutbar, ebenfalls in den Kosovo zu ziehen, um die Kernfamilie intakt zu halten. Damit würde eine Landesverweisung das Recht des Beschuldigten und der Tochter auf Achtung des Familienlebens, insbesondere auch nach Art. 8 EMRK, verletzen. Wenn die Vorinstanz in der Gesamtbetrachtung einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht (Urk. 108 S. 82), kann ihr zugestimmt werden. Die diesbe- züglich relevanten Beurteilungskriterien haben sich zwischenzeitlich auch nicht ge- ändert (Urk. 210 S. 3 ff.), weshalb weiterhin ein persönlicher Härtefall vorliegt.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und die übrigen Parteien über die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ in Kenntnis gesetzt (Urk. 124).

E. 4.1 Bei der konkreten Anwendung hat die Vorinstanz bisweilen keine isolierten Strafen festgelegt, sondern nur die hypothetische Einsatzstrafe asperiert (Urk. 108 S. 65 ff.). Die Einzelwertung ist nachzuholen.

E. 4.2 Das Gesetz sieht für die hier schwersten Delikte, die Vergewaltigung (Art. 190 aAbs. 1 StGB) altrechtlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und die sexuelle Nötigung (Art. 189 aAbs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Straf- rahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtspre- chung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE

- 43 - 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (von einem Jahr bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd zu berücksichtigen.

E. 4.3 Tatkomponente versuchte Vergewaltigung

E. 4.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der damals 29-järhige Beschuldigte sich an einem erst 14-jährigen Opfer sexuell vergriff, bei dem es sich überdies um die jüngere Schwester seiner Freundin handelte. Der Vor- fall fand in der Familienwohnung der Geschädigten statt, wo der Beschuldigte sich oft aufhielt. Im Rahmen seines Übergriffs nutzte er das Vertrauen der Geschädigten aus, indem er sie zu sich aufs Sofa rief – insofern eine alltägliche Situation –, sie dann gegen ihren Willen an diversen Körperstellen anfasste, bevor er sie gewalt- sam gegen das Sofa drückte und versuchte, ihre Trainerhose herunterzureissen, anschliessend seine eigene Hose herunterzog und ein Kondom über seinen eri- gierten Penis streifte. Der Beschuldigte war ihr klar körperlich überlegen und hat nicht vor physischer Gewalt zurückgeschreckt, um den klar bekundeten Widerstand der Geschädigten zu brechen. Zu erinnern ist daran, dass er bereits vorher erfolglos

– dank der Gegenwehr der Geschädigten – den Oralsex zu erzwingen versuchte. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, ihn wegzudrücken, liess er es aber- mals nicht etwa dabei bewenden. Gegenteils sucht er die Geschädigte hartnäckig und trotz Gegenwehr unbeirrt ca. 20 bis 30 Minuten später in deren Zimmer auf, wo er neuerdings und trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr sich über der auf dem Rücken liegenden Geschädigten auf dem Bett positionierte, wo er wiederum seine körperliche Überlegenheit ausnutzte und erst nach einem 5- bis 6-minütigen Ge- rangel von ihr abliess. Der Beschuldigte wendete einiges an körperlicher Gewalt an, auch wenn – ohne den Vorfall zu bagatellisieren – durchaus massivere Formen der Gewaltanwendung denkbar sind. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu werten.

E. 4.3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch zur eigenen sexuellen Lustbefriedigung han- delte. Er setzte sich wiederholt über den Widerstand der Geschädigten hinweg,

- 44 - obwohl er jederzeit mit seinen Handlungen hätte aufhören können und aufgrund des klar gezeigten Widerwillens der Geschädigten auch hätte aufhören müssen.

E. 4.3.3 Insgesamt vermag die subjektive Komponente das Tatverschulden nicht zu relativieren. Für das vollendete Delikt erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten angemessen.

E. 4.3.4 Der Versuch wirkt sich innerhalb des Strafrahmens strafmindernd aus (vgl. oben Ziff. V.3.2). Zu berücksichtigen ist, dass der Versuch bereits weit fortgeschrit- ten war und dem Ganzen nicht durch das Verhalten des Beschuldigten ein Ende gesetzt wurde, sondern dadurch, dass sich die Geschädigte notabene nach einem mehrminütigen Gerangel selber aus dieser Situation befreien konnte. Daher kann sich der Versuch nur leicht strafreduzierend auswirken. Angemessen erscheint eine Reduktion auf 36 Monate Freiheitsstrafe.

E. 4.3.5 Der Beschuldigte wurde durch med. pract. P._____ psychiatrisch begutach- tet (Urk. 1/6/14 S. 2 f.). Dieser kommt im Gutachten vom 1. Februar 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte weder zum Zeitpunkt der Sexualdelikte noch des Gewaltdelikts an einer psychotischen Störung, Schwachsinn oder einer schweren Bewusstseinsstörung litt. Weder die emotionale Instabilität noch die Unreife und auch nicht die mangelhafte Akzeptanz sexueller Selbstbestimmung habe seine Fä- higkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen, verändert. Eine Unfähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht sämtlicher Anlassdelikte konnte vom Gutachter damit nicht festgestellt werden (Urk. 1/6/14 S. 61 und S. 69). Gemäss Gutachter liegt betreffend die Sexualdelikte neben der erhöhten emotionalen Instabilität und der damit ver- bundenen Impulsivität des Beschuldigten auch ein mangelhaftes Bedenken von Konsequenzen eigener Handlungen vor, welches eng mit den wahrscheinlich orga- nisch bedingten kognitiven Defiziten im Sinne von beeinträchtigten Exekutivfunkti- onen und der Fähigkeit zur Handlungsplanung zusammenhänge. Der Alkoholisie- rungsgrad des Beschuldigten bei der Begehung der Sexualdelikte sei unbekannt, dürfte aber nicht ein Ausmass erreicht haben, das die Steuerungsfähigkeit zusätz- lich beeinträchtigt habe. Dass der Beschuldigte von der Geschädigten jeweils ab- gelassen habe, wenn diese Gegenwehr geleistet habe, zeige zusätzlich auf, dass bei ihm nicht nur die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns erhalten gewesen

- 45 - sei, sondern dass nicht von einer schwergradigen oder gar aufgehobenen Steue- rungsfähigkeit gesprochen werden könne. Durch das Zusammenspiel der emotio- nalen Instabilität und der Unreife inklusive der organischen Komponente sei beim Beschuldigten in Bezug auf die Sexualdelikte zum Nachteil der Geschädigten von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit der deliktrelevanten Emo- tionen und Denkweisen auszugehen, wodurch bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB betref- fend die vorgeworfenen Sexualdelikte vorliege (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Vorliegend besteht keinerlei Anlass, an den Feststellungen des Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist in sich schlüssig und es sind keine Widersprüche erkennbar. Die Schlussfolgerungen des Gutachters führten zu einer Reduktion der Freiheitstrafe, welche im Umfang von 12 Monaten angemessen erscheint. Damit resultiert für die versuchte Vergewaltigung eine hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 4.4 Tatkomponente versuchte sexuelle Nötigung

E. 4.4.1 Der Beschuldigte wandte einiges an physischer Gewalt an, namentlich durch das Packen, Festhalten und Niederdrücken des Kopfes der Geschädigten, um von ihr den Oralverkehr zu erzwingen. Der Beschuldigte missbrauchte nicht nur seine Vertrauensstellung als Freund der älteren Schwester der erst 14-jährigen Geschä- digten, sondern nutzte auch den Überraschungsmoment in einer ansonsten alltäg- lichen Situation, als sie neben ihm auf dem Sofa sass. Er nutzte zudem seine kör- perliche Überlegenheit aus, um die Geschädigte zum Oralsex zu drängen. Auch dieser Tat lag das rein egoistische Motiv der eigenen sexuellen Befriedigung des Beschuldigten zu Grunde. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich direktvorsätz- lich. Bei einem gerade noch leichten Verschulden erwiese sich für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.

E. 4.4.2 Der Erfolg blieb aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten aus. Der Ver- such kann sich daher nicht erheblich strafmindernd auswirken. Angemessen er- scheint eine Reduktion um 4 Monate auf 26 Monate. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu ei-

- 46 - ner weiteren Reduktion um 12 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe als isolierte Sanktion. Im Rahmen der Asperation erscheint hier angesichts des engen sachli- chen und zeitlichen Konnexes zur Vergewaltigung eine Asperation im Umfang von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.5 Tatkomponente sexuelle Handlungen mit einem Kind

E. 4.5.1 Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten und gefährdete deren sexuelle Entwicklung. Bereits das Posieren mit entblösstem Pe- nis und das Hinunterdrücken des Kopfes der Geschädigten zum entblössten eri- gierten Penis verletzten dieses Recht erheblich. Indem der Beschuldigte weiter ver- suchte, die Geschädigte zu vergewaltigen und den Oralverkehr an ihr zu vollziehen, vollzog er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer im Tatzeitpunkt 14-jährigen, sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Bei der Geschädigten handelte es sich im Tatzeitpunkt zwar um kein Kleinkind mehr, jedoch war sie im Tatzeitpunkt immerhin noch mehr als rund zwei Jahre vom Erreichen der Schutzal- tersgrenze, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt. Sie sah sich mit einem fast doppelt so alten Mann konfrontiert, der in einer Beziehung mit ihrer älteren, 17-jährigen Schwester war, sich oft bei der Familie der Geschädigten aufhielt und daher auch das Vertrauen der Geschädigten genoss, auch wenn sie sich oft über ihn nervte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 294). Die Übergriffe waren zweifellos dazu geeignet, die see- lische Stabilität der jugendlichen Geschädigten zu erschüttern und ihre psychisch- emotionale bzw. sexuelle Entwicklung zu gefährden, auch wenn sie selber schon sexuelle Erfahrungen gemacht hatte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 194). Das objektive Ver- schulden muss der genannten Gefährdung und dem damit geschaffenen Unrecht Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden als min- destens mittelschwer zu qualifizieren.

E. 4.5.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um das junge Alter der Geschädigten direktvorsätzlich handelte. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse.

- 47 -

E. 4.5.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive auch unter diesem Titel nicht zu relativieren. Verschuldensadäquat erweist sich eine Einsatzstrafe von 24 Mona- ten Freiheitsstrafe.

E. 4.5.4 Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu einer Reduktion. Angemessen erscheinen hier 10 Monate, was bei isolierter Betrachtung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten führen würde. Im Rahmen der Asperation sind 10 Monate Freiheitsstrafe zu be- rücksichtigen.

E. 4.6 Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung

E. 4.6.1 Die schwere Körperverletzung wird gemäss aArt. 122 StGB mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

E. 4.6.2 Der Beschuldigte zettelte aus nicht nachvollziehbarem Grund einen Streit mit der späteren Zeugin E._____ an und griff in der Folge die schlichtend einwirkende Privatklägerin B._____ insofern grundlos an. Er trat dabei gegen den Kopf der wehrlosen und am Boden liegenden Privatklägerin B._____. Dabei handelt es sich um einen sehr sensiblen Körperteil. Gemäss eigenen Angaben war das Opfer über- dies seine beste Kollegin. Immerhin blieb es bei einem Tritt gegen den Kopf. Das Verschulden kann als gerade noch leicht gewichtet werden.

E. 4.6.3 Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus egoistischem und niederem Motiv, weil er sich nervte, dass die Privatklägerin B._____ schlichtend in den Streit mit der Zeugin E._____ einwirkte.

E. 4.6.4 Die objektive Tatkomponente wird durch die subjektive leicht relativiert. Für eine vollendete schwere Körperverletzung erwiese sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.

E. 4.6.5 Dass der Erfolg ausblieb, war auch hier nicht dem Beschuldigten zu verdan- ken. Der Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, nämlich im Umfang von 6 Monaten, was zu einstweilen 24 Monaten Freiheitsstrafe führt.

- 48 -

E. 4.6.6 In Bezug auf die Schuldfähigkeit führte der Gutachter zum Gewaltdelikt aus, die Effekte der emotionalen Instabilität und der Unreife inklusive organische Kom- ponente auf das Körperverletzungsdelikt gegen die Privatklägerin B._____ seien dieselben wie bei den Sexualdelikten. Der nachgewiesene Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten sei als ausreichend für eine Verminderung der Steuerungsfähig- keit einzustufen, weshalb für das Körperverletzungsdelikt insgesamt von deliktför- derlichen Gedanken und insbesondere Gefühlen und damit von einer schwer ver- minderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bei weitestgehend er- haltener Einsichtsfähigkeit und schwergradig verminderter Steuerungsfähigkeit be- stehe demnach beim Beschuldigten für die Körperverletzung an der Privatklägerin B._____ eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Diesem Umstand ist aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters im Umfang von 14 Monaten Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Asperation sind 8 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

E. 4.7 Fazit Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte Gemäss obigen Erwägungen ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 24 Monaten um 10 Monate für versuchte sexuelle Nötigung, um 10 Monate für die sexuellen Handlungen mit einem Kind und um 8 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung zu erhöhen. Dies führt einstweilen zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten.

E. 4.8 Täterkomponente der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte

E. 4.8.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 108 S. 70). Wesentliche Änderungen in persönlicher oder be- ruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht er- geben. Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er in Sicherheitshaft einen strukturierten Tages- ablauf habe mit Arbeit und Schule etc. und er insbesondere von seiner Schwes-

- 49 - ter sowie seiner Partnerin regelmässig Besuch erhalte. Seine Tochter habe ihn auch schon besucht, aber das habe sich etwas schwierig gestaltet (Urk. 210 S. 2 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

E. 4.8.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Im Strafregister sind mittlerweile fünf Einträge, drei davon eigentliche Vorstrafen. Zwei Verurteilungen erwirkte er nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 14. November 2022 (Urk. 201). Mit Urteil vom 20. März 2013 wurde der damals 22-jährige Beschuldigte vom Be- zirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, di- verser SVG-Delikte und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– ver- urteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde am 11. April 2017 aufgehoben (Urk. 1/12/4 S. 1 f.; Urk. 201). Der Beschuldigte wurde zudem durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am

25. Juli 2017 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–, wobei der bedingte Vollzug der Gelds- trafe am 12. Dezember 2018 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland widerru- fen wurde (Urk. 1/12/4 S. 2; Urk. 201). Am 12. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Gesamtstrafe zum Urteil vom 25. Juli 2017 verurteilt. Mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 24. April 2020 erfolgte die bedingte Entlassung am 25. Mai 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr und einer Rest- strafe von 52 Tagen, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde (Urk. 1/12/4 S. 2; Urk. 201). Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich leicht straferhöhend aus.

- 50 -

E. 4.8.3 Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2020 bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen. Die sexuellen Übergriffe beging er im Dezember 2020 und damit nur kurze Zeit später und während der einjährigen Probezeit (Urk. 149). Er delinquierte auch während der laufenden Untersuchung. Diese Umstände fallen ebenfalls straferhö- hend ins Gewicht.

E. 4.8.4 Der Beschuldigte ist – auch im Berufungsverfahren – nicht geständig, was sich neutral auswirkt.

E. 4.8.5 In Bezug auf die Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung, die ver- suchte sexuelle Nötigung, die sexuellen Handlungen mit einem Kind und die ver- suchte schwere Körperverletzung (vgl. oben Ziff. V.4.7.) wirkt sich die Täterkompo- nente des hinsichtlich dieser Vorwürfe gänzlich ungeständigen Beschuldigten ins- gesamt leicht straferhöhend aus (neutral zu wertendes Vorleben, drei Vorstrafen, Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, Delin- quenz während laufender Untersuchung). Angemessen erscheint eine Erhöhung von 52 Monaten auf 57 Monate Freiheitsstrafe.

E. 4.9 Retrospektive Konkurrenz Freiheitsstrafe Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzu- stellen. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Verneint es dies, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). In casu liegt der Tatzeitpunkt der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

30. April 2024 geahndeten Delinquenz nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, womit vorliegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Zusatz- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist.

E. 4.10 Beschleunigungsgebot Wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 211 S. 19), ist zwischen dem erstinstanzli- chen Entscheid und dessen Begründung knapp ein Jahr vergangen, was auch mit

- 51 - Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als übermässig lange erscheint (vgl. Urteile 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2 und 6B_682/2023 vom

E. 4.12 Täterkomponente Widerhandlung gegen das BetmG Für die Täterkomponente ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen (Erw. V.3.8). Hinsichtlich der hypothetisch ermittelten Geldstrafe für die Widerhand- lung gegen das BetmG (vgl. oben Ziff. 3.8) ist die Täterkomponente ebenfalls leicht straferhöhend zu werten (neutral zu wertendes Vorleben, drei Vorstrafen, wovon eine einschlägig, Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, kaum ins Gewicht fallendes Geständnis). Angemessen erscheint eine Erhöhung von 2 Tagessätzen auf 22 Tagessätze Geldstrafe. 4.13.Retrospektive Konkurrenz Geldstrafe Wie bereits ausgeführt, ist für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (so- genanntes Ersturteil) abzustellen (vgl. Ziff. V 4.9; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Der Beschuldigte beging die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juli 2023 sanktionierten Handlungen nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils, womit auch betreffend Geldstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt.

E. 4.14 Beschleunigungsgebot Mit Verweis auf die obigen Ausführungen in Ziff. V 4.10 ist in Anbetracht der ge- ringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Geldstrafe um 2 Tages- sätze auf 20 Tagessätze zu reduzieren.

E. 4.15 Tatkomponente Übertretungen

E. 4.15.1 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels einer an ihn erlassene Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 292 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass es der Be- schuldigte mehrfach, insgesamt über 100 Mal, unterlassen hatte, der Verfügung

- 53 - vom 9. Juni 2021 Folge zu leisten, indem er die Alkoholtests nicht beziehungsweise nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt vornahm. Dabei handelte der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich. Insbesondere die Häufigkeit und Dauerhaftigkeit der Missachtungen zeigt die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber hoheitli- chen Anordnungen staatlicher Institutionen. Wenn die Vorinstanz dafür eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.00 als gerechtfertigt erachtet (Urk. 108 S. 69), ist ihr unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. oben) zuzustimmen.

E. 4.15.2 Die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 198 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Der Beschuldigte fasste die 14-jährige Geschädigte wiederholt sexuell motiviert an, ver- suchte sie zu küssen und belästigte sie verbal, ungeachtet ihrer Bitte, damit aufzu- hören. Es war ihm schlichtweg egal, dass sie sich wegen der Annäherungsversu- che unwohl fühlte und sich gegen diese verbal und physisch wehrte. Er beliess es jedoch jeweils bei einem oder wenigen Annäherungsversuchen, wobei die sexuell charakterisierten Handlungen im Bereich des Vorstellbaren von mittlerer Schwere sind, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 108 S. 69). Der Beschuldigte han- delte in Bezug auf die Belästigungen eventualvorsätzlich. Unter Berücksichtigung der auch diesbezüglich zu berücksichtigenden mittelgradigen Schuldunfähigkeit rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 (Urk. 108 S. 69).

E. 4.15.3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Er- laubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt (Art. 86 Abs. 1 EBG). Mangels anderer Angaben gilt auch hier für die Übertretungsbusse die ma- ximale Höhe von Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB). Unter Berücksichtigung der einma- ligen Überschreitung rechtfertigt sich eine Busse in der Höhe von CHF 700.00 (Urk. 108 S. 69).

E. 4.15.4 In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzbusse von CHF 2'000.00 angemessen zu erhöhen. Die Busse ist auf CHF 3'200.00 fest- zulegen.

- 54 - 4.16.Täterkomponenten Übertretungen Für die Täterkomponente ist zunächst auf obige Ausführungen zu verweisen (Erw. V.3.8). Diese fällt hier aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten insgesamt leicht zu dessen Gunsten aus. Es rechtfertigt sich daher, die Busse auf CHF 2'800.00 zu reduzieren.

E. 4.17 Wiederum mit Verweis auf die obigen Ausführungen in Ziff. V 4.10 ist in An- betracht der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Busse um Fr. 300.– auf Fr. 2'500.– zu senken.

5. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft

E. 5 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) stellten mit Eingabe vom

29. April 2024 den Antrag, es sei der vorzeitige Vollzug der ambulanten Mass- nahme, welcher am 20. Dezember 2022 bewilligt (Urk. 81) und am 10. Juli 2023 in Vollzug gesetzt worden sei (Urk. 96), aufzuheben (Urk. 127). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 129), wies die Verfahrensleitung das Gesuch der BVD am

1. Juli 2024 ab (Urk. 138). Nach einer weiteren Meldung des BVD betreffend Nicht- mitwirkung des Beschuldigten (Urk. 140) wurde der vorzeitige Massnahmevollzug androhungsgemäss (vgl. Urk. 138, Dispositiv-Ziffer 2) aufgehoben. Dem Beschul- digten sowie der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um zur Frage, ob Sicherheitshaft oder geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, Stellung zu nehmen (Urk. 141). Am 13. August 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 149). Gleichentags wurde er zur Ver- haftung ausgeschrieben (Urk. 148) und am 14. August 2024 dem Obergericht zur Haftanhörung zugeführt (Urk. 150). Im Anschluss an die Haftanhörung, zu welcher neben dem Beschuldigten dessen amtliche und erbetene Verteidigung erschienen (Prot. II S. 10), verfügte der Haftrichter, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft gesetzt und die Haft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet werde (Urk. 152). Am 30. August 2024 delegierte die Verfahrensleitung die Postkontrolle an die Staatsanwaltschaft (Urk. 161).

E. 5.1 Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten 3 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden angerechnet (Urk. 108 S. 73).

E. 5.2 Während des Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte am 13. August 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben und am 14. August 2024 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 148, Urk. 152). Er befindet sich damit bis heute 108 Tage in Sicher- heitshaft, welche ebenfalls an die Strafe anzurechnen sind.

E. 5.3 Dies führt zu insgesamt 111 Tagen, die anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

6. Fazit Strafe Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe zu 20 Ta- gessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00. VI. Vollzug

1. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist grund- sätzlich von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Ein Aufschub wäre nur bei Anordnung einer Massnahme möglich, was unter Erw. VII. zu prüfen ist.

- 55 -

2. Beim Beschuldigten besteht in Bezug auf die Geldstrafe aufgrund seines Vor- lebens und seiner neuen Delinquenz (Urk. 201) eine ungünstige Prognose (vgl. im Übrigen auch Erw. VII. – Anordnung einer stationären oder ambulanten Mass- nahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe aus; BGE 135 IV 180 E.2.3). Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

3. Übertretungsbussen sind von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Ausgehend vom Regelumwandlungs- satz von Fr. 100.00 pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage festzulegen. VII. Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete den Anträgen der Anklagebehörde folgend eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 108 S. 73 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestätigung (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 2). Seitens der Verteidigung wird im Berufungsverfahren demgegen- über wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, die ambulante Mass- nahme sei unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen (Urk. 110 und 112; Urk. 211 S. 2).

E. 6 Am 4. September 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2024 vorgeladen (Urk. 167).

E. 6.1 Klar nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie die Inter- essenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällen lässt und als Folge davon von einer Landesverweisung absieht (Urk. 108 S. 8 f.).

E. 6.2 Selbst die Vorinstanz erachtete die Taten des Beschuldigten als "erheblich". Auch wenn bei den Gewalt- und Sexualdelikten eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, resultierte bereits nach Wertung der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten, nunmehr von 54 Monaten, was eine schwere Delinquenz zum Ausdruck bringt.

E. 6.3 Die Sexualdelikte richteten sich gegen ein 14-jähriges Mädchen, was an sich schon sehr verwerflich ist. Die Geschädigte bzw. das Opfer war überdies die Schwester der Freundin und noch heutigen Partnerin des Beschuldigten. Er ver- übte die sexuellen Übergriffe in der Wohnung und im Schlafzimmer der Geschädig- ten, mithin im trauten Heim eines Kindes. Das Gewaltdelikt betraf sodann seine angeblich beste Kollegin. Der Beschuldigte zeigt damit auch eine grosse Gering- schätzung gegenüber Personen, die ihm im Alltag Vertrauen geschenkt hatten.

E. 6.4 Wie die Vorinstanz festhielt, zeigt der Beschuldigte in Bezug auf die Sexual- delikte keine Einsicht (Urk. 108 S. 82). So auch im Berufungsverfahren: es ist weder Einsicht noch Reue zu erkennen; der Beschuldigte entschuldigt sich zwar bei den Opfern, kann aber insbesondere in Bezug auf die Geschädigte nicht erklären, wofür er sich entschuldigen möchte. Die Entschuldigung erscheint nicht aufrichtig.

- 63 -

E. 6.5 Beim Beschuldigten besteht für Sexual- und Gewaltdelikte ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko im oben dargelegten, differenzierten Sinne. Bis anhin war die Therapiebereitschaft des Beschuldigten vor allem ein Lippenbekenntnis, hat er sich doch kaum mitwirkungsbereit und -fähig gezeigt.

E. 6.6 Der heute 33-jährige Beschuldigte weist aktuell fünf Vorstrafen auf (Urk. 201). Zwei davon ergingen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, was zeigt, dass ihn auch ein weiteres und gar noch laufendes Strafverfahren kaum abzuschrecken ver- mag.

E. 6.7 Für den Beschuldigten wurde 2013 eine stationäre Massnahme für junge Er- wachsene angeordnet (Urk. 201). Er wurde am 11. April 2017 aus dieser Mass- nahme entlassen. Am 25. Juli 2017 erfolgte bereits eine nächste Verurteilung, wel- cher wie gesagt drei weitere folgten. Es kann deshalb gesagt werden, dass die Jugendmassnahme nicht den gewünschten Erfolg zeitigte.

E. 6.8 Aus dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. P._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte schon vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm eine Behandlung zuteil geworden war. So führt der Gutachter aus: "Im Jahr 2009 betei- ligte sich der Beschuldigte an einer Schändung, weswegen er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19.08.2010 schuldig gesprochen wurde. Aufgrund dieses Delikts nahm er an einer ambulanten Behandlung im Gruppenset- ting für jugendliche Sexualdelinquenten beim Forensischen Institut Ostschweiz (fo- rio) teil. Betreffend diese frühere Verurteilung und die danach erfolgte Behandlung wird auf das psychiatrische Vorgutachten vom 29.06.2012 verwiesen" (Urk. 1/6/14 S. 27). In jenem Gutachten soll der Beschuldigte gegenüber dem Gutachten zum Therapieprogramm gesagt haben, "[…] im anschliessenden von der Jugendanwalt- schaft angeordneten Therapieprogramm habe er gelernt, das man ein "Stopp" der Frau respektieren müsse. Aus seiner Sicht sei dies völlig klar. Dies habe er im Grunde schon vor der Therapie gewusst" (Urk. 1/6/4 S. 32). Auch dieses Therapie- programm brachte offenkundig keine nachhaltige Wirkung.

- 64 -

E. 6.9 Die obigen Ausführungen zeigen, dass sich eine einschlägige Delinquenz in Form von Gewalt und sexuellen Übergriffen seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten zieht.

E. 6.10 In der Gesamtbetrachtung kann daher nicht gesagt werden, es bestehe (bloss) "ein gewisses öffentliches Interesse an der Landesverweisung" …"aufgrund der mässig günstigen Prognose", wie die Vorinstanz festhält (Urk. 108 S. 83). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten eine eklatante Geringschätzung gegenüber geschützten Rechtsgütern wie Leib und Leben, sexuelle Selbstbestimmung und das Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung und insgesamt auch gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gezeigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbe- tracht der erheblichen Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Be- schuldigten aufgrund seines Verhaltens im vorzeitigen Massnahmevollzug besteht ein grosses Fernhalteinteresse der Schweiz, welches die persönlichen Interessen des Beschuldigten klar überwiegt. Aufgrund des Gesagten ist eine Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

7. In Anbetracht der Schwere des Delikts und der konkreten Sanktion (Freiheits- strafe von 54 Monaten) erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen.

E. 7 Gegen die Sicherheitshaftordnung liess der Beschuldigte durch seinen erbe- tenen Verteidiger innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht erheben (Verfahren 7B_969/2024; vgl. Urk. 171-172/1-2). Der Beschuldigte persönlich wandte sich mit Schreiben vom 6. September 2024 mit sinngemässem Haftentlassungsgesuch an die hiesige Verfahrensleitung (Urk. 174). Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob

- 11 - und, sofern ja, welche Anträge im Namen des Beschuldigten gestellt würden (Urk. 175).

E. 7.1 Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

- 18 -

E. 7.2 Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. III. Sachverhalt A Übersicht

1. Anklagevorwurf

E. 8 Mit Urteil vom 24 September 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ab (Urk. 182).

E. 8.1 Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landes- verweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die kei- nem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS ein- zutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C-4656/2012 vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 65 - ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnis- mässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, son- dern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Ba- gatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom

10. März 2021 [publ. BGE 147 IV 340] mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020).

E. 8.2 Die gegen den Beschuldigten als Drittstaatsangehöriger ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt mit 54 Monaten sehr deutlich über einem Jahr. Durch Gewalt- und Sexualdelikte, wie die vom Beschuldigten begangenen, wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Aus- schreibung auch ohne weiteres verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IX. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Vorinstanz die Anordnung einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes verlangt (Urk. 13/6 S. 21). Die Vorinstanz hat den Antrag abgewiesen (Urk. 108

- 66 - S. 92). Im Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag erneuert (Urk. 109 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat die Abweisung so begründet, dass die Voraussetzungen zwar erfüllt seien, es sich bei Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes aber um eine Kann- Vorschrift handle, welche insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten betrachtet werden müsse. Sie berücksichtigte, dass die Erstellung eines DNA-Profils als Grundrechts- eingriff gelte und dass in einer Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände – die vorliegend relevanten Delikte habe der Beschuldigte allesamt in seinem familiären Umfeld und näheren Freundeskreis begangen, weshalb seine Identifizierung nie fraglich gewesen sei –, keine Anhaltspunkte für die Zweckmässigkeit gegeben seien. Deshalb sei der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils abzuweisen (Urk. 108 S. 85 f.).

E. 9 Am 27. September 2024 liess der Beschuldigte über seine amtliche Verteidi- gung ein Gesuch um Haftentlassung und Anordnung von Ersatzmassnahmen stel- len (Urk. 186). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 187) wurde das Haft- entlassungsgesuch des Beschuldigten am 15. Oktober 2024 durch den Haftrichter abgewiesen (Urk. 191).

E. 10 Am 22. November 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregis- terauszug eingeholt (Urk. 201) und den Parteien zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurden zudem die Strafakten aus den neu verzeichneten rechtskräftigen Verurteilungen beigezogen.

E. 11 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen und erbetenen Verteidigung, Staatsanwalt MLaw C._____ sowie die Pri- vatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befra- gung des Beschuldigten (Urk. 210) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 23).

E. 12 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht

E. 14 Jahre alt war und die erste Befragung erst rund zwei Monate nach dem Vorfall erfolgte und bis zur zweiten Befragung weitere drei Monate verstrichen, erscheint es nachvollziehbar – wie bereits ausgeführt –, dass sie nicht alles und insbeson- dere Nebenschauplätze betreffend bis ins Detail identisch bzw. deckungsgleich schilderte. Sie erzählte des Weiteren Details, welche eine gewisse Originalität auf- wiesen, wobei sie ihrem eigenen Sprachstil treu blieb, wie die Vorinstanz treffend ausführt (Urk. 108 S. 28). Die Aussagen der Geschädigten waren detailreich und lebensnah, wobei sie jeweils weiter ausholte oder die Geschehnisse ausführlicher darlegte, insbesondere bei Aussagen, welche Intimitäten betrafen. Die während der polizeilichen Einvernahme anwesende Fachpsychologin führte dies auf den Um- stand zurück, dass die Wiedergabe der Geschehnisse in der Geschädigten offen- sichtlich Schamgefühle auslösten (Urk. 1/3/2 Rz. 3.2). Dies zeigt sich exemplarisch in der ersten Einvernahme, als die Geschädigte gebeten wurde, den Intimbereich des Beschuldigten zu beschreiben, was sie mit einigem Zögern und Gesten tat (vgl. Urk. 1/3/6, F/A 114 f.).

E. 18 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 19 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'646.40 Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 20 (…)

E. 21 (Mitteilungen)

E. 22 (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 73 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  StGB; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122  Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliede- rung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung wird abgesehen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 111 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impul- siven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente]) angeord- net.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

- 74 -

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit beauftragt, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

10. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 anerkannt hat.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 20) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 3'238.35 B._____

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des

- 75 - Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (versandt per Inca-Mail)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt per E-Mail)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) die Vertretung der Privatklägerin B._____ (versandt per Inca-Mail)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die erbetene Verteidigung  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gemäss  Disp. Ziff. 9

- 76 -

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bungerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230563-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 28. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 2 - betreffend mehrfache versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 14. November 2022 (DG220005)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. März 2022 (Urk. 13/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 108 S. 91 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfach versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der mehrfach vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB;  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkohol- monitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayon- verbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]);  der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG.

2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklagezif- fer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wieder- eingliederung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 für eine Restfreiheitsstrafe von 52 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 52 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.

- 4 -

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes gemäss Ziff. 3 bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 2'800.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.

7. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit un- reifen Anteilen und organischer Komponente]) angeordnet.

8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

9. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Gesetzes wird abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten.

13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Geschäfts- Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749);  schwarzer Pullover (A015'103'818);

- 5 -  schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863);  Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896);  Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921).

14. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Geschäfts- Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatkläge- rin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  schwarze Jacke (A015'092'087);  rosa Pullover (A015'092'098);  Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101).

15. Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, ausge- richteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen.

16. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als sub- stituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 -

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; Fr. 7'646.40 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

21. (Mitteilungen.)

22. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 19 ff.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 211 S. 2; Prot. II S. 23)

1. A._____ sei freizusprechen vom Vorwurf

a) der mehrfach versuchten Vergewaltigung und versuchten sexuellen Nöti- gung (Abänderung von Urteilsziffer 1)

b) der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind (Urteilsziffer 1)

c) der versuchten schweren Körperverletzung (Urteilsziffer 1)

- 7 -

2. A._____ sei der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie ei- ner Busse von Fr. 4'000.– zu belegen, unter Anrechnung der erlittenen Haft (während der Untersuchung und der andauernden Sicherheitshaft) (Urteils- ziffer 4). Vom Widerruf der Reststrafe von 52 Tagen gemäss Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich sei abzusehen bzw. sei festzustellen, dass ein solcher Widerruf nicht möglich sei.

4. Es sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben (Urteilsziffer 5). Flankierend sei Bewährungshilfe anzuordnen so- wie die Weisung zur Weiterführung des Alkoholmonitorings zu erteilen.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A._____ anteilsmässig zu 50% aufzuerlegen (Urteilsziffer 20).

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 213 S. 10) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei mit einer 24-monatigen Freiheits- strafe zu sanktionieren; wobei ihm der bedingte Freiheitsentzug zu gewäh- ren ist. Eventualiter: Der Beschuldigte und Berufungskläger sei mit einer – maximal – 36-monatigen Freiheitsstrafe zu sanktionieren, wobei der zum Vollzuge gestellte Teil der Freiheitsstrafe auf nicht mehr als zwölf Monate zu bemessen sei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. Die Anschlussberufung der Privatklägerin vom 18. Dezember 2023 sei gutzuheissen. Eine Busse sei auf nicht mehr als Fr. 1'000.– zu bemessen. (…).

- 8 - Kostenauflage gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 214 S. 1 f.)

1. Es sei der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes mit einer Freiheits- strafe von 77 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie ei- ner Busse von Fr. 2'800.– zu bestrafen (Dispositiv-Ziff. 4).

2. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen (Dispositiv- Ziff. 8).

3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem anzuordnen (Dispositiv-Ziff. 8).

4. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils an- zuordnen (Dispositiv-Ziff. 9).

5. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen.

d) Der Privatklägerin 1, B._____: (Urk. 115 und Urk. 122 S. 3) (Rückzug der Berufung.) Anschlussberufung: "Dispositiv-Ziffer 11 soll wie folgt lauten: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 4'000.- plus 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezah- len und es wird festgehalten, dass er dem Grundsatz nach der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis für den weiteren Schaden schadenersatz- pflichtig ist."

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 14. März 2022 beim Bezirksgericht Horgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung etc. (Urk. 13/6). Am

14. November 2022 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergege- bene Urteil (Urk. 108). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 6 ff.) und in Bezug auf die im Nachgang zum Urteil ergangenen Anordnungen betreffend Ersatzmass- nahmen und vorzeitigen Massnahmeantritt (bewilligt am 20. Dezember 2022; Urk. 81) etc. auf die erstinstanzlichen Akten zu verweisen (Urk. 67 ff.).

2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 14. November 2022 meldeten der Beschuldigte (Urk. 69), die Staatsanwaltschaft (Urk. 70) und die Privatklägerin 1, B._____ (nachfolgend: Privatklägerin B._____; Urk. 71) innert Frist Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 26. bzw. 31. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 104/1-4). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft reichten daraufhin fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 109, Urk. 110 und Urk. 112). Der Beschuldigte liess durch seinen erbetenen Verteidiger gleichzeitig Beweisanträge stellen (Urk. 110 S. 2). Die Privatklägerin B._____ zog ihre Berufung am 20. No- vember 2023 zurück (Urk. 115), wovon Vormerk zu nehmen ist.

3. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 wurden den Parteien die Be- rufungserklärungen der jeweiligen anderen Parteien zugestellt und Frist angesetzt zur Erklärung, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt wird. Die gleiche Frist wurde den übrigen Parteien angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 117). Von dieser Möglichkeit machte nur die Staatsanwaltschaft Gebrauch (Urk. 120). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung (Urk. 122).

- 10 -

4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und die übrigen Parteien über die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ in Kenntnis gesetzt (Urk. 124).

5. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) stellten mit Eingabe vom

29. April 2024 den Antrag, es sei der vorzeitige Vollzug der ambulanten Mass- nahme, welcher am 20. Dezember 2022 bewilligt (Urk. 81) und am 10. Juli 2023 in Vollzug gesetzt worden sei (Urk. 96), aufzuheben (Urk. 127). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 129), wies die Verfahrensleitung das Gesuch der BVD am

1. Juli 2024 ab (Urk. 138). Nach einer weiteren Meldung des BVD betreffend Nicht- mitwirkung des Beschuldigten (Urk. 140) wurde der vorzeitige Massnahmevollzug androhungsgemäss (vgl. Urk. 138, Dispositiv-Ziffer 2) aufgehoben. Dem Beschul- digten sowie der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um zur Frage, ob Sicherheitshaft oder geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, Stellung zu nehmen (Urk. 141). Am 13. August 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 149). Gleichentags wurde er zur Ver- haftung ausgeschrieben (Urk. 148) und am 14. August 2024 dem Obergericht zur Haftanhörung zugeführt (Urk. 150). Im Anschluss an die Haftanhörung, zu welcher neben dem Beschuldigten dessen amtliche und erbetene Verteidigung erschienen (Prot. II S. 10), verfügte der Haftrichter, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft gesetzt und die Haft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet werde (Urk. 152). Am 30. August 2024 delegierte die Verfahrensleitung die Postkontrolle an die Staatsanwaltschaft (Urk. 161).

6. Am 4. September 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2024 vorgeladen (Urk. 167).

7. Gegen die Sicherheitshaftordnung liess der Beschuldigte durch seinen erbe- tenen Verteidiger innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht erheben (Verfahren 7B_969/2024; vgl. Urk. 171-172/1-2). Der Beschuldigte persönlich wandte sich mit Schreiben vom 6. September 2024 mit sinngemässem Haftentlassungsgesuch an die hiesige Verfahrensleitung (Urk. 174). Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob

- 11 - und, sofern ja, welche Anträge im Namen des Beschuldigten gestellt würden (Urk. 175).

8. Mit Urteil vom 24 September 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ab (Urk. 182).

9. Am 27. September 2024 liess der Beschuldigte über seine amtliche Verteidi- gung ein Gesuch um Haftentlassung und Anordnung von Ersatzmassnahmen stel- len (Urk. 186). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 187) wurde das Haft- entlassungsgesuch des Beschuldigten am 15. Oktober 2024 durch den Haftrichter abgewiesen (Urk. 191).

10. Am 22. November 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregis- terauszug eingeholt (Urk. 201) und den Parteien zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurden zudem die Strafakten aus den neu verzeichneten rechtskräftigen Verurteilungen beigezogen.

11. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen und erbetenen Verteidigung, Staatsanwalt MLaw C._____ sowie die Pri- vatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befra- gung des Beschuldigten (Urk. 210) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 23). 12. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts an- deres vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an-

- 12 - geordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so wer- den Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Be- hörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. In Bezug auf das materielle Recht ist zu beachten, dass dem Beschuldigten delinquentes Verhalten ab Dezember 2020 vorgeworfen wird. Das StGB hat zwi- schenzeitlich Teilrevisionen erfahren. So trat u.a. per 1. Juli 2023 das Bundesge- setz über die Harmonisierung der Strafrahmen und per 1. Juli 2024 die Revision des Sexualstrafrechts in Kraft. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten be- gangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu im Übrigen Erw. IV und V).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten ficht er das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 27. April 2023 – via amtliche Verteidigung – in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 1, 1.-4. Spiegelstrich (mehrfache versuchte Vergewaltigung, mehrfache vollendete sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte sexuellen Nöti- gung und versuchte schwere Körperverletzung), Ziffer 4 (Sanktion), Ziffer 5 (Voll- zug der Freiheitsstrafe), Ziffer 7 (Massnahme), Ziffer 11 (Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____) und Ziffer 20 (Kostenauflage) an (Urk. 110 und Urk. 112). Die von der amtlichen Verteidigung nicht explizit angefochtene Dispositiv-Zif- fer 6 (Ersatzfreiheitsstrafe) wird von der Berufungserklärung der erbetenen Vertei- digung erfasst (Urk. 110 S. 5) und hat ohnehin als mitangefochten zu gelten. Eben- falls als mitangefochten gilt die Ziffer 3 (Vollzug Reststrafe). Soweit die erbetene Verteidigung sodann erst anlässlich der Berufungsverhandlung auch Ziff. 1, 8.

- 13 - Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Übertretung des Eisenbahngesetzes) für angefochten erachtet (Prot. II S. 22), ist diese Anfechtung verspätet erfolgt und die Ziffer. 1, 8. Spiegelstrich entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 4 (Sanktion), Ziffer 8 (Absehen von Landesverweisung) und Ziffer 9 (Abweisung An- ordnung DNA-Probe). 2.4. Die nach dem Rückzug der eigenen Berufung erhobene Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ beschränkt sich auf Dispositiv-Ziffer 11 (Genugtuungs- forderung). Allerdings thematisiert sie darin auch den Schadenersatz, der in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 10 geregelt wurde (vgl. hier Erw. X). 2.5. Unangefochten blieben mithin nur die Dispositiv-Ziffer 1, 5.-8. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Übertre- tung des Eisenbahngesetzes), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 10 (Schadenersatzfor- derung der Privatklägerin B._____), Ziffer 12 (Genugtuung für den Privatkläger 2), Ziffern 13-14 (Vernichtung/Herausgabe von Gegenständen), Ziffern 15-18 (Hono- rare der Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie Ziffer 19 (Kos- tenfestsetzung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 14. November 2022 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.6. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Beweisanträge und Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten D._____ 3.1.1. Der Beschuldigte beantragte bereits vor Vorinstanz, die Geschädigte D._____ (nachfolgend: Geschädigte) sei anlässlich der Hauptverhandlung zu be- fragen (Urk. 47 S. 1; Urk. 62 S. 3, Prot. I S. 9). Die Vorinstanz hat den Antrag mit einlässlicher Begründung abgewiesen (Urk. 108 S. 8 ff.). Im Berufungsverfahren verlangte der Beschuldigte am 15. November 2023 erneut die gerichtliche Befra- gung der Geschädigten (Urk. 112 S. 5). Dieser Beweisantrag wurde von der Ver-

- 14 - fahrensleitung mit Verfügung vom 4. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 124). Die Ab- weisung wurde damit begründet, dass die noch immer minderjährige Geschädigte (geb. tt.mm.2006) im Vorverfahren zwei Mal einvernommen worden sei. Die beiden Befragungen der Geschädigten seien auf Video aufgezeichnet worden und stünden dem Gericht zur Verfügung (Verweis auf Urk. 1/3/5 und Urk. 1//3/9). Eine audiovi- suelle Beurteilung des Gesagten durch die Parteien und das Gericht sei somit be- reits gestützt auf die vorhandenen Beweismittel möglich. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO Minderjährige während des gesamten Verfahrens maximal zwei Mal einvernommen werden sollten. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die von der amtlichen Verteidigung angeführten Widersprüche auch anhand der aktenkun- digen Einvernahmeprotokolle sowie der Videoaufnahmen geprüft werden könnten (Urk. 124 S. 3 f.). Die amtliche Verteidigung hat den Antrag an der Berufungsver- handlung nach Abschluss des Beweisverfahrens in bedingter Form im Rahmen des Plädoyers erneuert (Urk. 211 S. 11). Entsprechend ist dieser (bedingte) Beweisan- trag verspätet erfolgt. Sodann erscheint selbst in Anbetracht des Untersuchungs- grundsatzes eine erneute Befragung der Geschädigten im Berufungsverfahren – mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen – nicht nötig, zumal, wie noch zu zeigen sein wird, das Beweisfundament ausreichend ist. Von einer erneuten Befra- gung der Geschädigten im Berufungsverfahren ist daher abzusehen. 3.1.2. Soweit die Verteidigung erneut geltend macht, dass sich die Bestimmung von Art. 147 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken dürfe, sondern sich an die Staatsanwaltschaft richte und diese die Teilnahmerechte des Beschuldigten schon bei der ersten Einvernahme hätte wahren können (Prot. I S. 37; Urk. 211 S. 3 f.), kann ihr nicht zugestimmt werden, auch soweit sie daraus eine Unverwert- barkeit ableitet (Urk. 62 S. 3; Urk. 211 S. 3 f.). Gemäss klarem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien nur bei staatsanwaltlichen Beweisaufnahmen ein Recht auf Teilnahme. Die polizeilichen Befragungen einer Geschädigten können ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, es sei denn, es handle sich um eine durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, Rz 823 ff.), was hier gerade nicht der Fall war. Massgebend

- 15 - ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – der materielle Untersuchungseröffnungs- begriff; das heisst, es muss bei hinreichendem Tatverdacht eine Untersuchung er- öffnet werden (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-Vogelsang, Art. 309 N 6). Die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten erfolgte am 12. Februar 2021 gestützt auf Verdachtsmomente, welche von einer Drittperson der Polizei zur Kenntnis ge- bracht wurden (vgl. Urk. 1/1/1). Zu diesem Zeitpunkt war weder materiell noch for- mell eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Ein hinreichender Tatverdacht wurde erst nach dieser ersten polizeilichen Einvernahme der Geschädigten, mit Rapport vom 16. Februar 2021, der Staatsanwaltschaft gemeldet (Urk. 1/1/3); entsprechend mussten die Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bei der ersten polizeilichen Einvernahme der Geschädigten nicht gewährt werden. Das Teilnah- merecht konnten der Beschuldigte und seine Verteidigung anlässlich der delegier- ten Einvernahme der Geschädigten vom 7. Mai 2021 wahrnehmen (Urk. 1/3/10). 3.1.3.1. Weiter rügte die Verteidigung vor Vorinstanz, die Befragung habe in einem anderen Raum statt mit Videoübertragung stattgefunden. Zudem habe die Geschä- digte eine Maske getragen, die ihr halbes Gesicht verdeckt habe. Diese Einschrän- kungen seien rechtskonform, würden aber zu Lasten des Beschuldigten und der Verteidigung gehen. Die Einschränkungen hätten in irgend einer Form kompensiert werden müssen. Insbesondere weil es sich vorliegend um ein Vier-Augen-Delikt handle und keine weiteren Beweismittel vorlägen (Prot. I S. 37 f.). 3.1.3.2. Die Verteidigung stellt nicht in Zweifel, dass die Maskentragepflicht der da- mals über 12-jährigen Geschädigten während der Einvernahme rechtens, verhält- nismässig und zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit geboten war. Richtig ist zwar, dass ein Teil des Gesichts der Geschädigten verdeckt war, nämlich Mund, Nase, Kinn und Wangen. Die Geschädigte fiel aber gerade durch ihre gut erkenn- bare Mimik in der Augen- und Stirnpartie auf den Videoaufnahmen im "Close up" auf (Urk. 1/3/5 und Urk. 1/3/9), aber auch durch ihre Körpersprache, d.h. die Kör- perhaltung, Kopfstellung, Bewegungen der Arme und das Gestikulieren mit den Händen, auch hinter der Tischkante, letzteres ersichtlich vor allem auf den Vi- deoaufnahmen "Totale" (vgl. Videoaufnahmen der Einvernahme vom 12. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021, Urk. 1/3/5 und Urk. 1/3/9). Die Teilnahmerechte des

- 16 - Beschuldigten in besagter Einvernahme wurden demzufolge nicht verletzt und es besteht weder ein Anspruch noch ein Bedarf für eine "Kompensation". 3.1.3.3. Es kommt hinzu, dass diese beiden Einvernahmen je von einer Psycholo- gin im Übertragungsraum beobachtet wurden (Urk. 1/3/1 S. 10 und Urk. 1/3/7) und diese Fachpersonen ihre Feststellungen zur Befragungssituation in Bezug auf die Geschädigte im Allgemeinen und während der Befragung sowie zur Interaktion und Kommunikation während der Befragung festhielten. Mit der Beobachtung zur Ge- sprächsführung beschrieben sie im Übrigen auch die Art der Befragung (Urk. 1/3/1 S. 10 und Urk. 1/3/8). Diese Berichte stellen verwertbare Beweismittel dar und kön- nen bei der Aussagenanalyse ebenfalls berücksichtigt werden.

4. Verwertbarkeit im Übrigen Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklä- gerin B._____ und der Zeugin E._____ im Rahmen der polizeilichen Befragung be- jaht, wurde dem Beschuldigten doch das Teilnahmerecht anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen gewährt (Urk. 108 S. 12). Die Mutter der Geschä- digten, F._____, wurde nur polizeilich einvernommen (Dossier 2, Urk. 2/1). Ihre Aussagen dürfen folgerichtig nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den. Gleiches gilt für die Aussagen der Sozialarbeiterin G._____; auch sie wurde lediglich polizeilich befragt (Urk. 1/4/1).

5. Geschädigte und Privatklägerschaft 5.1. D._____, die damals 14-jährige Geschädigte gemäss Dossier 1, liess durch ihre Mutter bzw. gesetzliche Vertreterin F._____ am 2. März 2021 einen Verzicht auf Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin erklären (Urk. 1/8/2; Urk. 1/8/5). 5.2. B._____, Geschädigte gemäss Dossier 4, hat sich innert Frist als Privatkläge- rin konstituiert (Urk. 4/8/3). Am 24. Juni 2021 wurde ihr mit Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (Urk. 4/9/2). Die Privat- klägerin B._____ beteiligt sich am Berufungsverfahren nur noch im Rahmen ihrer Anschlussberufung (Urk. 122). Die unentgeltliche Rechtspflege gilt weiterhin (vgl. Urk. 124 S. 4).

- 17 - 5.3. Privatkläger H._____ (Geschädigter gemäss Dossier 5; Urk. 5/5/1) beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.

6. Anklageprinzip 6.1. Die amtliche Verteidigung rügt anlässlich der Berufungsverhandlung, die Vor- instanz sei, indem sie festgehalten habe, bereits das "Positionieren" mit erigiertem Penis stelle eine vollendete sexuelle Handlung mit einem Kind dar, über die Würdi- gung der Staatsanwaltschaft hinausgegangen, die die Vorgänge als Versuche ta- xiert habe, wobei dies in der Anklageschrift vergessen gegangen sei, was einer Verletzung des Anklageprinzips entspreche (Urk. 211 S. 13). 6.2 Entgegen der amtlichen Verteidigung sind die diesbezüglichen Vorwürfe in der Anklage genügend umschrieben. Zutreffend ist, dass in der Anklageschrift bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung ein entsprechender Antrag auf Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern fehlt (Urk. 13/6 S. 15). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Die Staatsanwaltschaft hat dies im Rahmen ihres Plädoyers vor Vor- instanz klargestellt beziehungsweise korrigiert (Prot. I S. 34). Sodann betrifft die Frage, ob der Vorgang lediglich als Versuch oder vollendete Tathandlung zu quali- fizieren ist, eine rechtliche Subsumtionsfrage, welche Sache des Gerichts ist (iura novit curia). Entsprechend liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Das rechtliche Gehör wurde sodann gewährt.

7. Allgemeines 7.1. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

- 18 - 7.2. Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. III. Sachverhalt A Übersicht

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Dezem- ber 2020 die Geschädigte in der Wohnung ihrer Familie (Familie D._____) in I._____ mehrfach sexuell belästigt. Zwischen dem 10. und 15. Dezember 2020, mutmasslich am 12. Dezember 2020, habe er überdies versucht, die damals 14- jährige Geschädigte zum Oralverkehr und mehrfach zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Er habe ihr auch angeboten, von seinem Joint (Marihuana oder Ha- schisch) zu rauchen (Dossier 1). 1.2. Weiter soll der Beschuldigte mehrfach gegen amtliche Verfügungen verstos- sen haben, indem er die Auflagen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom

9. Juni 2021 im Rahmen eines angeordneten Alkoholmonitorings missachtet (Dos- sier 1) und mehrfach gegen das am 25. Februar 2021 durch das gleiche Gericht angeordnete Rayonverbot verstossen habe (Dossier 2 und 3). 1.3. Weiter habe der Beschuldigte am 7. Juni 2021 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung (mit E._____) der zu Boden gefallenen und erheblich alkoho- lisierten Privatklägerin B._____ mehrere Fusstritte, darunter einen wuchtigen Fuss- tritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs, versetzt und mehrmals versucht, mit Anlauf weitere Tritte zu versetzen, wobei er die Privatklägerin B._____ verfehlt oder nur halbwegs getroffen habe. Dadurch habe er der Privatklägerin B._____ eine leichte Gehirnerschütterung mit leichter Druckschmerzhaftigkeit am Scheitel links und Kopfschmerzen und leichte Übelkeit in der Nacht darauf zugefügt (Dossier 4).

- 19 - 1.4. Schliesslich soll der Beschuldigte am 18. Mai 2021 trotz eines klar signalisier- ten Verbots die Geleise im Bahnhof J._____ überquert und den einschreitenden uniformierten Sicherheitsmitarbeitern H._____ (Privatkläger H._____) und K._____ einen tätlichen Übergriff angedroht haben mit der Aussage, "Anderen wie euch habe ich schon den Kiefer gebrochen" und er könne sie "locker KO schlagen", um sie von der weiteren Personenkontrolle und der vorgesehenen Verzeigung abzu- halten (Dossier 5). 1.5. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom

14. März 2022 zu verweisen (Urk. 13/6).

2. Ausgangslage im Berufungsverfahren Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten über weite Teile anklagegemäss schuldig (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 1). Freisprüche (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 2) ergingen in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.). Die Freisprüche wurden gemäss obigen Ausführungen zum Prozessualen nicht angefochten (Erw. II.2.). Da der Beschuldigte überdies die Schuldsprüche in Bezug auf die Wi- derhandlung gegen das BetmG, die mehrfachen sexuellen Belästigungen zum Nachteil der Geschädigten und den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Übrigen sowie die Übertretung des Eisenbahngesetzes anerkannt hat (Urk. 110 und 112), sind heute in Bezug auf Dossier 1 nur noch die Handlungen von Belang, die von der Vorinstanz anklagegemäss als versuchte se- xuelle Nötigung, mehrfache versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Handlungen mit einem Kind qualifiziert wurden, sowie die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 4.

- 20 - B Beweiswürdigung

1. Grundsätze 1.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 108 S. 14 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert und auch den persönlichen/familiären Kontext dargestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 108 S. 20 f.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften perso- nalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte.

2. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 2.1. Verbleibender Anklagevorwurf Gemäss Anklage (Urk. 13/6) soll der Beschuldigte zwischen dem 10. und 15. De- zember 2020, mutmasslich am 12. Dezember 2020, versucht haben, die Geschä- digte, die mit ihm auf dem Sofa gesessen sei, dazu zu bringen, ihn oral zu befriedi- gen, indem er ihren Kopf mit Kraft in Richtung seines entblössten, erigierten Penis gedrückt habe, was jedoch nicht gelungen sei, da sich die Geschädigte dagegen gewehrt habe (vgl. im Einzelnen Anklagesachverhalt A/1.2.). Kurz darauf habe der Beschuldigte die Geschädigte zu sich gerufen und sie aufgefordert, sich neben ihn auf das Sofa zu setzen, was sie getan habe. Daraufhin habe er ihre Beine gepackt, sie auf das Sofa gehoben und die Geschädigte so auf dem Rücken auf dem Sofa zu liegen gebracht. Daraufhin habe er versucht, gegen den von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei die unter

- 21 - ihm liegende Geschädigte versucht habe, ihn von sich wegzudrücken, sich dann etwas aufgerichtet und versucht habe, ihre Hosen wieder nach oben zu ziehen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte ihr erneut genähert, wobei sie ihn wegge- drückt habe, aufgestanden und in ihr Zimmer gegangen sei (vgl. im Einzelnen An- klagesachverhalt A/1.3.). Ca. 20 bis 30 Minuten später habe sich der Beschuldigte ins Zimmer der Geschädigten begeben, wo diese seitlich auf dem Bett gelegen sei. Er habe sich letztlich über ihr positioniert und die auf dem Rücken liegende Ge- schädigte erneut gepackt, um mit seinem erigierten Penis an ihr den Geschlechts- verkehr gegen ihren von ihm erkannten Willen zu vollziehen. Dies sei nicht gelun- gen, da sich die Geschädigte dagegen gewehrt habe, indem sie ihn mit den Händen wegzudrücken versucht und «Stopp» gesagt habe, wobei er nach ca. 5 bis 6 Minu- ten Gerangel dann von ihr abgelassen habe (vgl. im Einzelnen Anklagesachverhalt A/1.4.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zwar anerkannt, die damals 14-jährige Geschädigte mehr- fach sexuell belästigt zu haben (Anklagesachverhalt A/1.1.). Er bestritt aber bis an- hin die weiteren sexuellen Übergriffe zu deren Nachteil. Auch im Berufungsverfah- ren lässt er diesbezüglich einen Freispruch beantragen. Zu den vorgeworfenen se- xuellen Übergriffen machte er persönlich anlässlich der Berufungsverhandlung kaum Aussagen; soweit er sich äusserte, erscheinen seine Aussagen bagatellisie- rend. Allenfalls habe es – befragt zu den anerkannten sexuellen Belästigungen – missverstandene beziehungsweise zufällige Berührungen gegeben (Urk. 210 S. 14 ff., 18 ff.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten – richtig dargestellt (Urk. 108 S. 22 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel in der Folge einlässlich, differenziert – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche in den bisweilen sprunghaften Schilderungen der Geschädigten – und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt

- 22 - (Urk. 108 S. 24 f. und S. 28 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten als erstellt erachtet, was vorbehaltlos übernommen werden kann, zumal die kargen und erheblich zweifelhaften Aussa- gen des Beschuldigten kaum zu überzeugen vermochten. Die nachfolgenden Aus- führungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung. 2.3.2. Bei den vorgeworfenen sexuellen Übergriffen handelt es sich um sogenannte Vier-Augen-Delikte, bei denen sich Täter und Opfer allein gegenüber stehen und allfällige direkte Tatzeugen oder Tatzeuginnen fehlen. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt vornehmlich auf die Schilderungen der Geschädigten. 2.3.3. Bevor auf die konkreten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten einzugehen ist, ist nochmals auf den persönlichen Zusammenhang und räumlichen Kontext hinzuweisen. Die vorgeworfenen Handlungen spielten sich im Dezember 2020 in der Wohnung der Familie der Geschädigten ab. Dort lebte die damals 14-jährige Geschädigte mit ihrer Mutter, ihrer Schwester L._____ (damals 17-jäh- rig) und ihrer Cousine (Urk. 1/3/6, F/A 4). Der Beschuldigte war (und ist bis heute; Urk. 210 S. 3) im vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Freund der Schwester der Ge- schädigten. Gemäss der Geschädigten habe der Beschuldigte zwar nicht bei ihnen gewohnt, sei aber einfach jeden Tag bei ihnen gewesen (Urk. 1/3/6 F/A 44). Nach Darstellung des Beschuldigten wohnte er bei der Familie D._____ und seiner Mutter (Prot. I S. 27). Damit war seine Anwesenheit in der Wohnung der Familie D._____ jedenfalls alltagsüblich. Der Beschuldigte und L._____, die Schwester der Geschä- digten, haben zwischenzeitlich ein gemeinsames Kind, Tochter M._____, geb. am tt.mm.2021 (Urk. 16/6/14 S. 38). 2.3.3. Die Geschädigte wurde insgesamt zwei Mal einvernommen, nämlich am

12. Februar 2021 durch die Polizei sowie am 7. Mai 2021 durch die Staatsanwalt- schaft. Es liegen Abschriften der Video-Einvernahmen und zwei zugehörige Be- richte von psychologischen Fachspezialistinnen vor (Urk. 1/3/1-10). Letztere äus- sern sich zum Entwicklungsstand der Geschädigten, zu ihrem Aussageverhalten und der Befragungssituation (Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/8).

- 23 - 2.3.4. Die Vorinstanz führte die wesentlichen Aussagen der Geschädigten im an- gefochtenen Urteil an. Auf diese ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu ver- weisen (Urk. 108 S. 22 ff. zur versuchten sexuellen Nötigung und S. 26 ff. betreffend die Vergewaltigungsversuche). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kernaussagen der Geschädigten in beiden Einvernahmen – ent- gegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 5 ff.) – weitgehend deckungsgleich seien. Soweit sie teilweise unterschiedliche Angaben machte, wie die amtliche Ver- teidigung in ihrem Plädoyer herausschälte, betreffen diese Nebenschauplätze und sind dem Zeitablauf zwischen dem Übergriff und dem Zeitpunkt der Befragung zu- zuordnen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte auch Unsicher- heiten zum Ausdruck gebracht und deklariert hat. Die Vorinstanz erwog weiter zu- treffend, die Geschädigte habe bildhaft, detailliert sowie in eigener Sprache erzählt, sei auf die ihr gestellten Fragen eingegangen und habe geschildert, wie sie sich bei den Vorfällen gefühlt habe. Sie habe den Beschuldigten auch entlastet bzw. auf Mehrbelastungen verzichtet. So schilderte sie beispielsweise sehr plastisch, wie er sie runtergedrückt habe und sie versucht habe, auszuweichen. Sie führte hierzu differenziert aus, er habe nicht seine gesamte Kraft aufgewendet. Mithin hat sie auch die Form und das Ausmass der ausgeübten Gewalt bzw. des angewendeten Zwangs – entgegen der amtlichen Verteidigung – und dies nicht nur an dieser Stelle

– mit ihren eigenen Worten beschrieben. In Bezug auf die sexuelle Nötigung habe die Geschädigte das Erlebte glaubhaft darlegt. Sie schildere die Vorfälle bildlich und eingebettet in ihre damaligen Emoti- onen und Gefühle. Sie stelle die Geschehnisse relativ unstrukturiert dar und springe von Abschnitt zu Abschnitt, wobei sie durch die befragende Person immer wieder zurück zum jeweils aktuellen Thema habe geführt werden müssen, dabei sei sie aber in ihren Aussagen weitgehend konstant geblieben. Wenn die Vorinstanz die unstrukturierte Darstellung hier als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal wür- digt, da es allgemein schwierig sei, bei einer Falschaussage ohne Struktur den Überblick zu behalten, ist ihr – zumal es sich bei der aussagenden Person um eine 14-jähriges Kind handelt – zuzustimmen (Urk. 108 S. 24 f.).

- 24 - Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die zwei Vergewalti- gungsversuche überzeugend. Die Aussagen der Geschädigten waren hier in ihrem Kerngehalt – entgegen der Verteidigung – wiederum grösstenteils konstant und übereinstimmend. Mit Blick auf die Umstände, dass die Geschädigte damals erst 14 Jahre alt war und die erste Befragung erst rund zwei Monate nach dem Vorfall erfolgte und bis zur zweiten Befragung weitere drei Monate verstrichen, erscheint es nachvollziehbar – wie bereits ausgeführt –, dass sie nicht alles und insbeson- dere Nebenschauplätze betreffend bis ins Detail identisch bzw. deckungsgleich schilderte. Sie erzählte des Weiteren Details, welche eine gewisse Originalität auf- wiesen, wobei sie ihrem eigenen Sprachstil treu blieb, wie die Vorinstanz treffend ausführt (Urk. 108 S. 28). Die Aussagen der Geschädigten waren detailreich und lebensnah, wobei sie jeweils weiter ausholte oder die Geschehnisse ausführlicher darlegte, insbesondere bei Aussagen, welche Intimitäten betrafen. Die während der polizeilichen Einvernahme anwesende Fachpsychologin führte dies auf den Um- stand zurück, dass die Wiedergabe der Geschehnisse in der Geschädigten offen- sichtlich Schamgefühle auslösten (Urk. 1/3/2 Rz. 3.2). Dies zeigt sich exemplarisch in der ersten Einvernahme, als die Geschädigte gebeten wurde, den Intimbereich des Beschuldigten zu beschreiben, was sie mit einigem Zögern und Gesten tat (vgl. Urk. 1/3/6, F/A 114 f.). 2.3.5. In den auf Video aufgezeichneten Befragungen vermittelt die Geschädigte das Bild eines altersgemäss entwickelten Mädchens mit guter Intelligenz, differen- ziertem Denkvermögen und guter Ausdrucksfähigkeit. Sie war überdies in der Lage, das Erlebte sehr anschaulich in Zeichnungen, die sie während eines Befra- gungsunterbruchs eigenständig anfertigte, wiederzugeben (Urk. 1/3/6 S. 29; Urk. 1/3/3-4). 2.3.6. Ihre Sprache war altersgemäss und authentisch. Das zeigt sich beispiels- weise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten und seinem Ansinnen, die Geschädigte zu berühren, welche Situation sie wie folgt beschreibt: "Also es ist mehr so, also, er so ja: «Ich habe ein Sechserpack Smirnoff geholt.» Ich so: «Ok.» Und nachher hat er halt so gesagt so ja: «Willst du ein Smirnoff mit mir trinken?» Ich so: «Nein». Und nachher hat er mir eine Flasche gebracht, die er

- 25 - schon extra geöffnet hatte und alles. Er so: «Trink doch mal.» Ich so ja: «Ich trinke eigentlich kein Alkohol.» Und nachher hat er mir die Flasche in die Hand gedrückt. Er so: «Trink!», und hat mir wollen so die Flasche in der Hand so hintun, damit ich trinke. Und dann habe ich nicht so gross eine andere Wahl gehabt in dem Moment, aber dort hat er mich nicht so, also zuerst hat er mich nicht berührt, hat er wollen so mich berühren, nachdem ich ein, zwei Schlucke genommen hatte. Habe ich es dann weggestellt. Er hat mich trotzdem noch berührt, dann ist er eben so nach etwa fünf Minuten weggegangen und nachher hat er mich in Ruhe gelassen, dann habe ich das Getränk ausgeleert und weggetan aus meinem Zimmer, weil sonst denkt meine Mutter noch, ich trinke, woher habe ich das und so." (Urk. 1/3/6, F/A 172). 2.3.7. Die Geschädigte gab auch ihren Gefühlen Ausdruck. So sagte sie beispiels- weise aus, sie habe es "grusig" gefunden, als der Beschuldigte sie runter in Rich- tung seines erigierten Penis gedrückt habe (Urk. 1/3/6, F/A 112) und begründete, weshalb dies für sie das Schlimmste an der ganzen Sache gewesen sei: "Das ist das Schlimmste gewesen für mich, weil ich habe nicht, in diesem Moment habe ich eigentlich nicht gewusst, wie ich mich habe wehren sollen, aber habe es trotzdem so versucht, damit es wirklich nicht passiert." (Urk. 1/3/6, F/A 208). Damit schildert sie eindrücklich ihre Situation des Ausgeliefertseins und ihre Gefühle der Ohn- macht. Letzteres beschreibt sie auch in Bezug auf den Moment im Wohnzimmer, als der Beschuldigte ein Kondom holen gegangen sei: "Also ich habe mir nur so gedacht so ja, er wird es weiter versuchen, ich will das nicht. Ich habe mir überlegt, was ich in dem Moment machen soll und mir ist nichts Grossartiges eingefallen, was ich in dem Moment wirklich hätte machen können, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 251). Und weiter: "Also ich habe einfach umhergeschaut. Habe halt geschaut, ob dort irgendetwas ist, womit ich mich wehren kann oder so. Oder, ich habe mir überlegt, also in diesem Moment ist, also, ist mir nicht gerade die Idee gekommen so, soll ich jetzt einfach hinaus laufen, also soll ich meine Sache nehmen und hinauslaufen, aber das ist mir in diesem Moment nicht in den Sinn gekommen oder so" (Urk. 1/3/6, F/A 255). Diese ehrlichen Erklärungen bringen eine erlebte Überforde- rungssituation der damals 14-jährigen Geschädigten zum Ausdruck und erscheinen in diesem Kontext – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 6) – nachvollziehbar.

- 26 - 2.3.8. Die Geschädigte beschreibt sodann differenziert und spontan, was sie vom Beschuldigten hält: "Also wenn er nicht betrunken ist, nicht alkoholisiert, nicht bekifft oder irgendetwas gar nichts, kann man sich eigentlich normal unterhalten mit ihm. Er ist eigentlich sehr nett, wenn es so ist, aber, wenn er trinkt, dann ist er eigentlich ein komplettes Arschloch (lacht). Sorry, dass ich das so sage." (Urk. 1/3/6, F/A 209). Schliesslich schilderte sie auch freimütig aus ihrer Sicht, was die anderen in der Familie über den Beschuldigten denken: "Ähm er nervt. Es ist sehr stressig mit ihm, weil er immer betrunken nach Hause gekommen ist und so. Und jeder hat sich aufgeregt über ihn, weil er immer irgendeinen Seich geredet hat, irgendetwas über irgendjemand hat er irgendetwas erzählt immer wieder. Und niemand hat ihm wol- len zuhören, weil er immer etwas Komisches geredet hat, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 294). Andererseits hätten ihre Kollegen, wenn sie bei ihr zu Hause gewesen seien, "es mehr lustig gefunden mit ihm, weil er sehr viel erzählt hat, als er betrunken gewesen ist und hat auch lustige Sachen erzählt, und die haben das halt sehr lustig gefun- den" (Urk. 1/3/10, F/A 125). Auf die Frage, was der Beschuldigte denn trinke, sagte die Geschädigte: "So gut wie alles", was sie hernach noch genauer beschrieb (Urk. 1/3/6, F/A 180 ff.). 2.3.9. Generell ist bei der Geschädigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 11) – kein Belastungseifer auszumachen. So ergibt sich aus dem so- eben Gesagten, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht nur negativ be- schreibt, sondern ihm trotz des Erlebten durchaus auch positive Seiten attestiert ("eigentlich sehr nett"). Auffällig ist auch, dass die Geschädigte von Beginn weg das Verhalten des Beschuldigten in den Zusammenhang mit dessen Alkoholkon- sum stellt und ihn damit bisweilen fast zu entlasten versuchte (vgl. hierzu z.B. Urk. 1/3/6, F/A 47, F/A 209; F/A 267 ff., Urk. 1/3/10, F/A 303). Dass sie ihn nicht über Gebühr belastete, zeigt sich weiter darin, dass die Geschädigte verneinte, dass der Beschuldigte sie jemals unter den Kleidern angefasst (Urk. 1/3/6, F/A 64, 256) oder sie jemals bedroht hat (Urk. 1/3/6, F/A 313). Sie dementierte Verletzungen und Schmerzen beim Vergewaltigungsversuch: "Also, ich habe nicht wirklich Schmer- zen gehabt, aber ich habe halt die ganze Zeit so gespürt, wie er mich gepackt hat, später auch noch (fasst sich an die Taille und an das Gesäss) und dann habe ich das Gefühl gehabt, er würde mich immer noch packen, aber das ist mehr noch der

- 27 - Schock gewesen, den ich gehabt, glaube ich. Ich habe halt immer noch die ganze Zeit immer das Gefühl gehabt, dass er mich packt." Auf Nachfrage verneinte sie auch, "blaue Flecken oder so" gehabt zu haben (Urk. 1/3/10, F/A 132 f.). Bei den Annäherungsversuchen habe er nicht alle Kraft aufgewendet, die er wohl hätte auf- wenden können (Urk. 1/3/6, F/A 303 ff.). 2.3.10. Alles anders als belastungseifrig erweist sich auch das Verhalten der da- mals 14-jährigen Geschädigten nach den Vorfällen. Ihr Vorgehen war sehr zurück- haltend, was angesichts des oben beschriebenen familiären Kontextes auch nicht weiter erstaunt. Sie vertraute sich zunächst nur ihrer besten Kollegin N._____ an (Urk. 1/3/6, F/A 17 und 199), dann ihrer Schwester O._____, ohne dass es zu ei- nem Arztbesuch oder einer Anzeige kam (Urk. 1/3/6, F/A 196, 199). Offenbar merkte ihr Lehrer, dass es ihr nicht so gut ging. Dieser verwies die Geschädigte an die Schulsozialarbeiterin (Urk. 1/3/6, F/A 199). Als sie ihrer Mutter davon erzählt habe, habe diese gefragt, ob sie zur Polizei gehen wolle (Urk. 1/3/6, F/A 200 f.). Die Geschädigte sagte dazu bei der Staatsanwaltschaft: "Aber ich bin halt noch so sehr unter Schock gestanden und bin nicht in der Lage gewesen wirklich darüber zu reden. Und dann habe ich halt, also dann habe ich halt nein gesagt, weil ich halt wirklich gar keine Lust gehabt habe, über so etwas zu reden. Und dann nachdem bin ich eben halt zur Schulsozialarbeiterin geschickt worden, und das habe ich dann schon ein Bisschen verarbeitet und dann habe ich halt schon den Mut gehabt, das zu machen, so diese Anzeige" (Urk. 1/3/6, F/A 201). In der zweiten Einvernahme erklärte sie auf die Frage, weshalb sie damals, als die Belästigungen stattgefunden hätten, nichts unternommen habe: "Ich habe halt nicht wirklich in diesem Moment daran gedacht. Ich habe auch mehr Angst gehabt, dass sie es nicht verstehen. Also nicht so verstehen, aber... Ich habe halt... Also ich wusste halt nicht, was ich in diesem Moment machen sollte, weil ich war auch unter Schock." (Urk. 1/3/10, F/A 309). Dass sich die damals 14-jährige Geschädigte diese Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ausgedacht haben soll, ist unter den gegebenen Um- ständen schlichtweg realitätsfremd. Hervorzuheben ist schliesslich, dass die Ge- schädigte keinerlei finanzielle Interessen verfolgt bzw. verfolgen lässt und sie nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnimmt. Sie führte bei der Polizei jedoch aus, sie wolle, dass er bestraft werde, weil er ihr sehr wehgetan habe (Urk. 1/3/6, F/A

- 28 - 210 f.). Sie wünsche sich, dass er "eine gerechte Strafe bekommt und dass er mich in Ruhe lässt. Und dann auch irgendwie, dass er einfach uns in Ruhe lässt, so meine Familie so, also wenn meine Schwester immer noch mit ihm zusammen sein will, kann sie machen, was sie will, aber, wenn sobald er wieder zu uns kommt, dann kann er sich wieder verpissen." (Urk. 1/3/6, F/A 212). Diese Aussage spiegelt abermals den Loyalitätskonflikt wieder, in dem sich die Geschädigte beim Ent- scheid über eine Strafanzeige befand. 2.3.11. Die – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 10) – detailreichen und bildhaften Aussagen der Geschädigten, die sie mittels Gestik und Skizzen an- schaulich untermauerte (Urk. 1/3/3-4), erweisen sich in der Gesamtbetrachtung als überzeugend. Sie sprechen für Erlebtes, dies im Gegensatz zu den Schilderungen des Beschuldigten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2.4.1. In der Befragung vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte persönlich sämtliche sexuellen Verfehlungen in Abrede. So bestritt er, die Geschädigte im Dezember 2020 mindestens 10 Mal auf sexuelle Weise (indem er ihren Oberschenkel und ihren Po angefasst, sie mit einem Arm um ihre Taille fassend zu sich gezogen und ihr Küsse auf Wange und Mund gegeben habe) belästigt zu haben (Prot. I S. 23). Der Beschuldigte konzedierte einzig, dass er es vielleicht übertrieben habe mit der Wortwahl und den Anmachsprüchen (Prot. I S. 33). Über die Verteidigung liess er vortragen, er sehe ein, dass er sich gegenüber der Geschädigten übergriffig und respektlos verhalten habe. Er sehe heute [vor Vorinstanz] auch ein, dass das inak- zeptabel sei, und schäme sich sehr dafür, so die Verteidigung (Urk. 62 S. 3 und S. 7). Den entsprechenden Schuldspruch hat er akzeptiert. Mit diesem halbherzi- gen Geständnis betreffend die sexuellen Belästigungen hat der Beschuldigte die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten über ein mehrfaches sexuell über- griffiges Verhalten zum Nachteil der damals erst 14-Järhigen, bei der es sich nota- bene um die Schwester seiner damals 17-jährigen Freundin handelt, anerkannt. Seine diesbezüglichen Zugeständnisse hat der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung relativiert und bagatellisierend von missverstandenen bezie- hungsweise zufälligen Berührungen gesprochen (Urk. 210 S. 18 f.).

- 29 - 2.4.2. Im darüber hinaus gehenden Umfang, d.h. in Bezug auf die versuchten Nö- tigungen und die Vergewaltigungsversuche stehen seine Schilderungen sodann – soweit er überhaupt Aussagen zur Sache machte – weiterhin (Urk. 210 S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 211 S. 4) in diametralem Widerspruch zu den Aussagen der Geschä- digten. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist der Vorinstanz ohne Weiteres zu- zustimmen, wenn sie an deren Wahrheitsgehalt erheblich zweifelt und für die Sach- verhaltserstellung nicht darauf abstellt (Urk. 108 S. 29 f.). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Vorwürfe wortkarg. Er beschränkte sich im Wesentlichen auf Bestreitungen (Prot. I S. 23 ff.), bagatellisierte, indem er persönlich nur seine verbalen Entgleisungen, nicht aber das unangebrachte Verhalten ernsthaft hinter- fragte. Er stellte die Geschädigte auch in einem schlechten Licht dar. So sagte er auf die Frage, ob er ihr im Dezember 2020 angeboten habe, von seinem Joint zu rauchen: "Ganz ehrlich, die Geschädigte D._____ war ständig in unserem Zimmer und hat sich bedient. Ich habe es ihr nicht angeboten, sie hat geklaut" (Prot. I S. 26). Auf die Frage, ob die Geschädigte gelogen habe, gab er zu Protokoll: "Vermut- lich schon, damit sie mich aus der Wohnung schmeissen." Der Grund für eine er- fundene Geschichte könne sein, dass er damals bei der Familie D._____ gewohnt habe und er sich wie ein Pascha benommen habe und sie ihn hätten "herauskicken" wollen (Prot. I S. 27). Aufgrund seiner eigenen Beschreibung als Pascha mag es zutreffen, dass er mit einem Gebaren in der Wohnung der Familie D._____ aneckte. Dass aber die 14-jährige Schwester seiner Freundin derart schwerwiegende Vor- würfe erfindet und die Belastung einer Strafuntersuchung auf sich nimmt, nur um seiner Präsenz in der Wohnung ein Ende zu setzen, ist schon grundsätzlich reali- tätsfern. Es lässt aber vor allem nicht mit dem wohlüberlegten und zögerlichen Ver- halten der Geschädigten im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung in Einklang bringen. 2.4.3. Soweit der Beschuldigte als Grund für die aus seiner Sicht falschen Aussa- gen der Geschädigten vor Vorinstanz geltend machte, die Geschädigte habe ihn "in einer falschen Situation" erwischt und anschliessend im Schockzustand ihre Aussagen getätigt, vermag er die glaubhafte Darstellung der Geschädigten auch

- 30 - nicht zu erschüttern. Der Beschuldigte war auf mehrfache Nachfrage (Prot. I S. 24 f.) nicht bereit, diese angeblich "falsche" Situation näher zu umschreiben ("Leider kann ich nicht mehr dazu sagen"; Prot. I S. 24). Seine Weigerung, den von ihm vorgebrachten alternativen Handlungsablauf zu substantiieren, lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass es sich um etwas Erfundenes handelt (Urk. 108 S. 25 f.). Andernorts war er jedenfalls in der Lage, differenzierte Schilderungen zu liefern. Festzuhalten bleibt, dass die Geschädigte klar ausgesagt hat, der Beschul- digte habe nichts "an sich selber gemacht" (Urk. 1/3/6, F/A 233; Urk. 1/3/10, F/A 31). Der diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung auf mehrmaliges Nachfragen erstmals getätigte Erklärungsversuch des Beschuldigten für die An- schuldigungen, die Geschädigte habe ihn beim "Wixen" erwischt und sei geschockt gewesen (Urk. 210 S. 19 f.), erscheint nachgeschoben, nicht nachvollziehbar, wurde seitens der Geschädigten dementiert und vermöchte überdies keinesfalls ein Motiv für derart falsche Belastungen zu begründen. Ebenfalls kein Motiv zu begrün- den vermögen unbedeutende Streitigkeiten im Alltag, welche der Beschuldigte ins Feld führte. Insgesamt ist mithin kein Motiv für Falschbelastungen ersichtlich und die aufgezeigten Umstände der Anzeigeerstattung sprechen ebenfalls gegen diese Theorie. 2.5. Zusammenfassend lässt sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die Anklage- ziffern A/1.2. und A/1.3.-4. gestützt auf die als Ganzes wesentlich überzeugendere Darstellung der Geschädigten – auch wenn in ihren Aussagen einzelne Ungereimt- heiten aufweisen – erstellen.

3. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 4 3.1. Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung am 7. Juni 2021, ca. 18:15 Uhr, der zu Boden gefallenen und er- heblich alkoholisierten Privatklägerin B._____ mehrere Fusstritte, darunter einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs, versetzt und mehrmals versucht, mit Anlauf weitere Tritte zu verpassen, wobei er die Privat- klägerin B._____ verfehlt oder nur halbwegs getroffen habe. Dadurch habe er der

- 31 - Privatklägerin B._____ eine leichte Gehirnerschütterung mit leichter Druck- schmerzhaftigkeit am Scheitel links und Kopfschmerzen und leichte Übelkeit in der Nacht darauf zugefügt (Dossier 4). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Dass es am besagten Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und (u.a.) der Privatklägerin B._____ gekommen ist, ist nicht bestritten. Der Beschuldigte ist auch geständig, im Zuge der gegenseitigen Rangelei verschiedene Schläge und Tritte gegen die Privatklägerin B._____ ausgeführt zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 62 S. 9). Umstritten ist hingegen bis heute (Urk. 211 S. 14 f.), ob er ihr auch einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs versetzt hat. 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel angeführt und die Aussagen der Privatklägerin B._____, des Beschuldigten und der Zeugin E._____ (nachfol- gend: Zeugin E._____) sowie den Inhalt der medizinischen Akten korrekt zusam- mengefasst (Urk. 108 S. 31 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel – inklusive einer Videoaufnahme (Urk. 108 S. 34) – in der Folge einlässlich und dif- ferenziert gewürdigt (Urk. 108 S.34 ff.). Sie erachtete den Sachverhalt zu Recht als erstellt (Urk. 108 S. 34 ff.). Nachfolgend sind die massgeblichen Beweismittel noch- mals zusammenzufassen. 3.3.2. Die Privatklägerin B._____ schilderte die Begegnung in der polizeilichen Ein- vernahme so, dass sie sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten in I._____ im Hundepark getroffen habe und sie gemeinsam Wodka getrunken hätten. Kurz nach 18.00 Uhr sei ihre Kollegin, E._____, dazu gestossen. Der Beschuldigte habe E._____ aus dem Nichts geohrfeigt, woraufhin sie dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten weggestossen habe. Sie habe den Beschuldigten von hinten festgehalten, worauf sie beide zu Boden gegangen seien. Der Beschuldigte sei auf- gestanden und habe mehrmals versucht sie zu treten (Urk. 4/3/1 F/A 7). Einmal

- 32 - habe er sie stark, mit einer Intensität von 8 von 10 am Kopf getroffen, ungefähr 5– 6 Mal habe er sie zusätzlich getroffen und weitere Male habe er sie nicht getroffen. Der starke Fusstritt gegen den Kopf habe sie oberhalb ihres linken Ohres getroffen (Urk. 4/3/1 F/A 7–9). Daran hielt sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme im Wesentlichen fest und führte zum fraglichen Fusstritt aus, der Be- schuldigte habe, nachdem er wieder aufgestanden sei, gegen ihren linken seitli- chen Hinterkopf gekickt. Dies sei der einzige spürbare Fusstritt, an den sie sich erinnern könne. Er habe versucht, ihr weitere Fusstritte zu verpassen (Urk. 4/3/2, F/A 34). 3.3.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Juni 2021 zu Protokoll, er habe sich mit der Privatklägerin B._____ getroffen um zu feiern, dass er Vater werde. Dabei hätten sie Wodka getrunken, obwohl er wisse, dass er nicht so viel Alkohol vertrage (Urk. 4/2/1 F/A 4 und F/A 11). Der Beschuldigte erklärte auf Nachfrage, wie er sich zum Vorwurf stelle, dass er der Privatklägerin B._____ meh- rere Fusstritte, unter anderem einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf, versetzt habe, dass es ihm leid tue und er dies nicht gewollt habe. Er sei sich nicht sicher, dies getan zu haben (Urk. 4/2/1 F/A 9 f.). Der Beschuldigte betont wiederholt, dass es ihm leid tue, die Privatklägerin B._____, welche seine beste Kollegin gewesen sei, geschlagen zu haben. Er verstehe nicht, wie er so etwas getan haben könne (Urk. 4/2/1 F/A 15). Auf den konkreten Vorhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, inklusive des konkreten Anklagevorwurfs eines wuchtigen Fusstritts gegen die linke Seite des Kopfes oberhalb des Ohres, gab der Beschul- digte zu Protokoll: "Ja, das anerkenne ich" (Prot. I S. 18). Er anerkannte auch die Verletzungen und Beeinträchtigungen, welche die Privatklägerin B._____ gemäss Anklage erlitten habe (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechenden Vorwurf, die Privatklägerin B._____ gekickt zu haben, an, er habe das nicht gewollt und er denke, er habe es auch nicht gemacht. Er sei alkoholisiert gewesen. Aber wenn die Privatklägerin B._____ sage, er habe sie gekickt, akzeptiere er das. Zum konkreten Vorwurf, der Privatklägerin B._____ einen Fusstritt bzw. mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, wollte der Beschuldigte sich nicht äussern. Er anerkannte indes weiterhin, für die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 210 S. 22 f.).

- 33 - 3.3.4. Die Zeugin E._____ bestätigte in der ersten Einvernahme, dass der Beschul- digte sie plötzlich verbal beleidigt habe, was sie aber nicht ernst genommen habe, da dies nicht unüblich sei. Ebenso beschrieb sie, wie die Privatklägerin B._____ dazwischen gegangen sei, nachdem der Beschuldigte sie – die Zeugin – mit der offenen rechten Hand auf die linke Backe geschlagen habe (Urk. 4/4/1 F/A 7-9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin B._____ sicher mindestens einmal mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen und mit der Ferse von oben nach unten auf sie eingetreten. Dabei habe er sie sicher auf dem Oberschenkel getroffen, wo er sie sonst getroffen habe, wisse sie nicht. Bevor der Beschuldigte weggegangen sei, habe er ihnen gedroht sie umzubringen, wenn er wiederkäme. Dies habe sie aber nicht ernst genommen (Urk. 4/4/1 F/A 13 f.). In der zweiten Einvernahme hielt sie an ihren Ausführungen grundsätzlich fest. Sie präzisierte, dass sie die Polizei ge- rufen und ein Video gemacht habe, als der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ in die Rangelei verwickelt gewesen seien. Der Beschuldigte sei einige Male weggegangen, zurückgekehrt und habe jeweils mit Anlauf nach der Privatklä- gerin B._____ getreten. Sie habe aber nicht alles mitbekommen, da sie mit der Polizei telefoniert habe. Daraus kann indes – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 14 f.) – nicht geschlossen werden, dass es keinen entsprechenden Fusstritt gegen den Kopf der Privatklägerin B._____ gegeben habe. Die Aussagen der Zeugin E._____ stehen mithin – entgegen der Verteidigung – den Schilderun- gen der Privatklägerin B._____ nicht entgegen. Schliesslich bestätigte die Zeugin E._____ die ausgesprochene Drohung (Urk. 4/4/2, F/A 16). 3.3.5. Angesichts der im Kern konstanten Aussagen der Privatklägerin B._____ ist auf deren Schilderungen abzustellen. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, war die Privatklägerin B._____ trotz Alkoholisierung in der Lage, den Handlungsablauf grundsätzlich widerspruchsfrei darzustellen (Urk. 108 S 34). So schilderte sie den groben und äusseren Ablauf des Abends in beiden Einvernahmen gleichbleibend. Weiter versuchte sie den Beschuldigten nicht unnötig oder übermässig zu belasten und stellte dabei auch sich selbst durchaus in keinem positiven Licht dar. So gab sie beispielsweise zu, selbst erheblich alkoholisiert gewesen zu sein. Ihre Aussa- gen stimmen zudem weitgehend mit den Aussagen der Zeugin E._____ und den Handlungen in dem von dieser erstellten Video überein, welches einen Teil der Aus-

- 34 - einandersetzung erfasst (Urk. 4/1/5). Die Darstellung der Privatklägerin B._____ findet auch eine Stütze in den medizinischen Befunden (Urk. 4/6/2 S. 1 und Urk. 4/6/3 S. 4 f.). Diese objektiven Beweismittel zeigen, dass die Sachverhaltsdarstel- lung der Privatklägerin B._____ nicht nur möglich, sondern durchaus wahrschein- lich ist. Zu erinnern ist nochmals daran, dass der Beschuldigte persönlich den Vor- wurf dem Grundsatze nach anerkannte, um ihn dann via Verteidigung wieder in Frage zu stellen. 3.3.6. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums gar nicht mehr im Stande gewesen sei, ge- zielte, kräftige Tritte auszuführen, womit es ausgeschlossen werden könne, dass er die Privatklägerin B._____ schwer habe verletzen wollen und einen wuchtigen Tritt, wie in der Anklage geschildert, habe ausführen können (Urk. 62 S. 9), vermö- gen dieses Beweisfundament nicht zu erschüttern. Die geltend gemachten Um- stände sind für die Strafzumessung relevant, schliessen aber das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Ebenso wenig hilft es dem Beschuldigten, wenn die Verteidigung geltend macht, er und die Privatklägerin B._____ seien seit langem gut befreundet gewesen und es könne daher ausgeschlossen werden, dass er sie schwer hätte verletzen wollen (Urk. 62 S. 9). Wäre diese Freundschaft verhaltensbestimmend gewesen, wäre es gar nicht erst zu einem körperlichen Übergriff gegenüber der Privatklägerin B._____ gekommen. 3.3.7. Insgesamt lässt sich mit der Vorinstanz daher auch der wuchtige Fusstritt des Beschuldigten im Kopfbereich der Privatklägerin B._____ gemäss Anklage- sachverhalt A/4. erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache versuchte Vergewaltigung 1.1. Da sich der seit 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundes- gesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521) neu eingeführte Art. 190 nAbs. 2 StGB nicht milder als Art. 190 aAbs. 1 StGB auf den Beschuldigten auswirkt (beide Bestimmungen mit Bezug auf

- 35 - das vorliegend zu beurteilende Verhalten mit gleichem Strafrahmen), gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung. 1.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 39 ff.). Rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB tatbestandsmässig han- delt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 1.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den von ihm anvisierten Geschlechtsverkehr jeweils physisch auf die Geschädigte einwirkte. So packte er die Geschädigte an den Beinen, hob sie aufs Sofa und drückte sie nieder, wobei er gegen ihren Willen ihre Hose herunterzerrte. Beim zweiten Mal packte er die Ge- schädigte, zog ihre Hose und Unterhose runter und positionierte sich kniend über sie, sodass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Die Geschädigte tat ihren Widerwillen kund. Sie wehrte sich verbal und physisch gegen ihn, indem sie ihn mit den Händen wegdrückte und ihn letztendlich sogar am Hals packte, da die übrigen Versuche ihn wegzudrücken während mehreren Minuten erfolglos blie- ben. Angesichts der anerkannten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten (Urk. 62 S. 6) und der Wehrlosigkeit der wesentlich jüngeren, minderjährigen Ge- schädigten ist das Packen, Festhalten und Niederdrücken als ein Akt physischer Gewalt zu qualifizieren. Diese Gewaltanwendung war darauf gerichtet und in deren Ausmass geeignet, den von der Geschädigten geleisteten Widerstand zu brechen, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die angewendete Gewalt erfüllt – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) – die tatbestandsmässig erforderliche In- tensität. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung von Art. 190 aAbs. 1 StGB in objektiver Hinsicht gegeben. 1.4. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte den Beischlaf mit der Geschädigten vollziehen wollte. Dafür hat er bewusst und gewollt körperliche Ge- walt angewendet, um zu seinem Ziel zu kommen. Wenn die Verteidigung dagegen (vor Vorinstanz) vorbringt, der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Ge-

- 36 - schädigte die Handlungen klar nicht wolle, diese aber zumindest widersprüchliche Signale gesendet habe und nach dem von ihr geschilderten ersten Vorfall wieder zu ihm aufs Sofa gekommen sei (Urk. 62 S. 5), so ist diese Argumentation aufgrund der gegebenen Umstände nicht nur grundsätzlich deplatziert, sie lässt sich auch mit dem erstellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Die 14-jährige Geschädigte hat die Annährungsversuche des Beschuldigten die ganze Zeit über zurückgewiesen und deutlich signalisiert, dass sie keine physische Nähe mit ihm wünsche. Alleine aufgrund dessen hätte er darauf schliessen müssen, dass sie keinen Geschlechts- verkehr mit ihm wollte. Ungeachtet des offensichtlich fehlenden Einverständnisses der Geschädigten, welches sie sowohl verbal als auch physisch zum Ausdruck brachte, versuchte der Beschuldigte den Beischlaf zu vollziehen, wozu er körperli- che Gewalt anwendete. Er wollte damit ihren Willen übergehen und handelte mithin

– entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) – in Bezug auf den Beischlaf mit Vor- satz. Entgegen der Vorinstanz ist daher von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen. 1.5. Das mit einer Hartnäckigkeit über eine gewisse Zeit in zwei verschiedenen Räumen verfolgte Ziel des Beschuldigten, mit der 14-jährigen Geschädigten in de- ren Familienwohnung den Beischlaf zu erzielen, hat er aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten nicht erreicht. Es ist beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) hat der Beschuldigte indes mit seinem Handeln die Schwelle des Versuchs längst überschritten. 1.6. Die Vorinstanz ging im Sinne der Anklage von mehrfacher Tatbegehung aus (Urk. 108 S. 43). Der Beschuldigte versuchte in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Beischlaf zu kommen, wobei die Umstände nach der hier vertretenen Ansicht für einen einzigen, perpetuierten Tatentschluss sprechen. Das Nachsetzen ist im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.7. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 -

2. Versuchte sexuelle Nötigung 2.1. Das per 1. Juli 2024 in Kraft getretene neue Sexualstrafrecht hat auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung neu definiert. Ein Teil des vorliegend relevanten Sachverhalts wäre nicht mehr unter Art. 189 Abs. 1 StGB, sondern neu unter Art. 189 Abs. 2 StGB erfasst. Der Strafrahmen für das hier in Frage stehende tat- bestandsmässige Verhalten blieb jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reicht dieser von 3 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 189 aAbs. 1 StGB sowie den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 44 ff.). Rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB strafbar macht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnli- chen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt. 2.3. Mit der Vorinstanz ist der Intensitätsgrad des Nötigungsmittels der Gewalt vor- liegend ohne Weiteres gegeben (Urk. 108 S. 45.). Der Beschuldigte hat ein grös- seres Mass an körperlicher Kraft aufgewendet durch das Hinunterdrücken des Hin- terkopfes der Geschädigten in Richtung seines entblössten Penis. 2.4. Der durch den Beschuldigten gegen den Willen der Geschädigten angestrebte Akt des Oralverkehrs stellt klarerweise eine beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB dar. 2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen dass die Geschädigte wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass sie keinerlei sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten – notabene dem Freund ihrer Schwester – wollte. Er setzte sich über diesen klar bekundeten Widerwillen wissentlich und willentlich hinweg. 2.6. Der Beschuldigte wollte diesen, mithin handelte er diesbezüglich auch mit Vorsatz. Es blieb beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 38 - 2.7. Der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern 3.1. Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne (des unveränderten) Art. 187 Ziff. 1 StGB korrekt umschrieben und zutreffend dargelegt, dass bereits das Posieren mit entblösstem Penis und das Hinunterdrücken des Kopfes der Geschädigten zum entblössten und erigierten Penis – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 13) – als (vollendete) sexuelle Handlungen mit einem Kind zu qualifizieren seien (Urk. 108 S. 49). Der Beschuldigte wusste sodann, dass die Geschädigte ein Kind unter 16 Jahren war. Zwischen den Tatbeständen von Art. 187 und Art. 189 StGB bzw. Art. 190 StGB ist wegen der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen. Der Beschuldigte hat die Geschädigte dabei jeweils in die sexuellen Handlungen einbezogen bzw. einbeziehen wollen. 3.2. Die Vorinstanz ging auch hier im Sinne der Anklage (Urk. 13/6 S. 3 f. i.V.m. Prot. I S. 34) von mehrfacher Tatbegehung aus (Urk. 108 S. 48 f.). Allerdings ist analog der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung auf- grund der zeitlichen und örtlichen Nähe der Handlungen von einem einzigen, per- petuierten Tatentschluss auszugehen. 3.3. Der Beschuldigte hat sich deshalb der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

4. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB wurde im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 neu gefasst. Die bisherige Fassung erweist sich mit Blick auf das hier zu beurteilende Verhalten als milder und ist daher anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.2. Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen im erstinstanz- lichen Urteil betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren

- 39 - Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB und den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Urk. 108 S. 50 f.). 4.3. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass keine schwere Verletzung eingetre- ten ist, das Tatvorgehen des Beschuldigten aber geeignet war, bei der Privatkläge- rin B._____ eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Ver- letzung zu begründen (Urk. 108 S. 51). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Be- schuldigte der Privatklägerin B._____ mehrere Tritte sowie mindestens einen kräf- tigen Fusstritt gegen den Kopf versetzt, ohne dass eine der erlittenen Verletzungen jedoch lebensgefährlich gewesen wäre. Der Fusstritt des Beschuldigten gegen den linken seitlichen Hinterkopf der Privatklägerin B._____ war aber durchaus geeignet, tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Kopfes zu verursa- chen. 4.4. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz auf Eventualvorsatz geschlossen (Urk. 108 S. 53). Der Beschuldigte war sich, wenn auch der Eintritt einer schweren Körperverletzung nicht seine direkte Absicht war, bewusst, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen zu ebensolchen Verletzungen führen können. Im vorliegen- den Fall trat der Beschuldigte mindestens einmal mit Anlauf gegen die Kopfregion der am Boden liegenden Privatklägerin B._____. Dass er dabei wegen seines Al- koholkonsums weder die Stelle, die er treffen würde, noch die Intensität kontrollie- ren konnte, liegt in der Natur der Sache, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 108 S. 53). Der Beschuldigte musste entsprechend der allgemeinen Lebens- erfahrung mit der Möglichkeit rechnen, die Privatklägerin B._____ ernstlich, mögli- cherweise sogar lebensgefährlich zu verletzen. 4.5. Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - V.Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Dispositivs schuldig. Sie widerrief die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich) vom

24. April 2020 für eine Restfreiheitsstrafe von 52 Tagen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 52 Tagen Freiheitsstrafe an. Unter Einbezug dieses Strafrestes bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit 50 Monaten Freiheits- strafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Busse von CHF 2'800.00 (Urk. 108, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.2. Gemäss obigen Ausführungen zum Prozessualen und zum Sachverhalt sind heute noch die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB, die mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [verbleibend: Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]) sowie die Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG zu sanktionieren. 1.3. Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 4'000.00 zu belegen, unter Anrechnung der erlittenen Haft von 4 Tagen (Urk. 112 S. 1 f.; Urk. 211 S. 2). Die erbetene Verteidigung beantragt – notabene in Abweichung da-

- 41 - von –, eine Freiheitsstrafe sei auf zwei Jahre bzw. eventualiter – maximal – auf 3 Jahre zu beschränken (Urk. 110 S. 5; Urk. 213 S. 10). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 77 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft er- standen seien, sowie einer Busse von CHF 2'800.00 zu bestrafen (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 1 f.).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 108 S. 56). Neu zu beachten ist, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuells- ten Strafregisterauszug vom 22. November 2024 (Urk. 201) seit Erlass des ange- fochtenen Urteils vom 14. November 2022 zwei weitere Verurteilungen erwirkt hat: Am 5. Juli 2023 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Sach- entziehung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Urk. 201 S. 4). Die gleiche Staatsanwaltschaft sanktionierte den Beschuldigten für eine einfache Körperverletzung und eine Sach- beschädigung am 30. April 2024 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 201 S. 5). 2.2. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).

- 42 - 2.3. Für die versuchte Vergewaltigung und die versuchte sexuelle Nötigung steht unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Gleiches gilt für die hierzu in Idealkonkurrenz stehenden sexuellen Handlungen mit einem Kind. Auch für die versuchte schwere Körperverletzung er- scheint leidglich eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Hiervon geht gemäss den oben angeführten Anträgen offenbar selbst die Verteidigung aus. Für die Wider- handlung gegen das BetmG erscheint entgegen der Vorinstanz die Regelsanktion der Geldstrafe angemessen. Für die Übertretungen ist von Gesetzes wegen eine Busse auszufällen.

3. Frage der Rückversetzung Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Jus- tizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zü- rich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung ist abzusehen, zumal seit Ablauf der einjährigen Probezeit ab dem 25. Mai 2020 mehr als drei Jahre vergan- gen sind und somit gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB eine Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden darf.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Bei der konkreten Anwendung hat die Vorinstanz bisweilen keine isolierten Strafen festgelegt, sondern nur die hypothetische Einsatzstrafe asperiert (Urk. 108 S. 65 ff.). Die Einzelwertung ist nachzuholen. 4.2. Das Gesetz sieht für die hier schwersten Delikte, die Vergewaltigung (Art. 190 aAbs. 1 StGB) altrechtlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und die sexuelle Nötigung (Art. 189 aAbs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Straf- rahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtspre- chung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE

- 43 - 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (von einem Jahr bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd zu berücksichtigen. 4.3. Tatkomponente versuchte Vergewaltigung 4.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der damals 29-järhige Beschuldigte sich an einem erst 14-jährigen Opfer sexuell vergriff, bei dem es sich überdies um die jüngere Schwester seiner Freundin handelte. Der Vor- fall fand in der Familienwohnung der Geschädigten statt, wo der Beschuldigte sich oft aufhielt. Im Rahmen seines Übergriffs nutzte er das Vertrauen der Geschädigten aus, indem er sie zu sich aufs Sofa rief – insofern eine alltägliche Situation –, sie dann gegen ihren Willen an diversen Körperstellen anfasste, bevor er sie gewalt- sam gegen das Sofa drückte und versuchte, ihre Trainerhose herunterzureissen, anschliessend seine eigene Hose herunterzog und ein Kondom über seinen eri- gierten Penis streifte. Der Beschuldigte war ihr klar körperlich überlegen und hat nicht vor physischer Gewalt zurückgeschreckt, um den klar bekundeten Widerstand der Geschädigten zu brechen. Zu erinnern ist daran, dass er bereits vorher erfolglos

– dank der Gegenwehr der Geschädigten – den Oralsex zu erzwingen versuchte. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, ihn wegzudrücken, liess er es aber- mals nicht etwa dabei bewenden. Gegenteils sucht er die Geschädigte hartnäckig und trotz Gegenwehr unbeirrt ca. 20 bis 30 Minuten später in deren Zimmer auf, wo er neuerdings und trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr sich über der auf dem Rücken liegenden Geschädigten auf dem Bett positionierte, wo er wiederum seine körperliche Überlegenheit ausnutzte und erst nach einem 5- bis 6-minütigen Ge- rangel von ihr abliess. Der Beschuldigte wendete einiges an körperlicher Gewalt an, auch wenn – ohne den Vorfall zu bagatellisieren – durchaus massivere Formen der Gewaltanwendung denkbar sind. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu werten. 4.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch zur eigenen sexuellen Lustbefriedigung han- delte. Er setzte sich wiederholt über den Widerstand der Geschädigten hinweg,

- 44 - obwohl er jederzeit mit seinen Handlungen hätte aufhören können und aufgrund des klar gezeigten Widerwillens der Geschädigten auch hätte aufhören müssen. 4.3.3. Insgesamt vermag die subjektive Komponente das Tatverschulden nicht zu relativieren. Für das vollendete Delikt erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten angemessen. 4.3.4. Der Versuch wirkt sich innerhalb des Strafrahmens strafmindernd aus (vgl. oben Ziff. V.3.2). Zu berücksichtigen ist, dass der Versuch bereits weit fortgeschrit- ten war und dem Ganzen nicht durch das Verhalten des Beschuldigten ein Ende gesetzt wurde, sondern dadurch, dass sich die Geschädigte notabene nach einem mehrminütigen Gerangel selber aus dieser Situation befreien konnte. Daher kann sich der Versuch nur leicht strafreduzierend auswirken. Angemessen erscheint eine Reduktion auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 4.3.5. Der Beschuldigte wurde durch med. pract. P._____ psychiatrisch begutach- tet (Urk. 1/6/14 S. 2 f.). Dieser kommt im Gutachten vom 1. Februar 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte weder zum Zeitpunkt der Sexualdelikte noch des Gewaltdelikts an einer psychotischen Störung, Schwachsinn oder einer schweren Bewusstseinsstörung litt. Weder die emotionale Instabilität noch die Unreife und auch nicht die mangelhafte Akzeptanz sexueller Selbstbestimmung habe seine Fä- higkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen, verändert. Eine Unfähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht sämtlicher Anlassdelikte konnte vom Gutachter damit nicht festgestellt werden (Urk. 1/6/14 S. 61 und S. 69). Gemäss Gutachter liegt betreffend die Sexualdelikte neben der erhöhten emotionalen Instabilität und der damit ver- bundenen Impulsivität des Beschuldigten auch ein mangelhaftes Bedenken von Konsequenzen eigener Handlungen vor, welches eng mit den wahrscheinlich orga- nisch bedingten kognitiven Defiziten im Sinne von beeinträchtigten Exekutivfunkti- onen und der Fähigkeit zur Handlungsplanung zusammenhänge. Der Alkoholisie- rungsgrad des Beschuldigten bei der Begehung der Sexualdelikte sei unbekannt, dürfte aber nicht ein Ausmass erreicht haben, das die Steuerungsfähigkeit zusätz- lich beeinträchtigt habe. Dass der Beschuldigte von der Geschädigten jeweils ab- gelassen habe, wenn diese Gegenwehr geleistet habe, zeige zusätzlich auf, dass bei ihm nicht nur die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns erhalten gewesen

- 45 - sei, sondern dass nicht von einer schwergradigen oder gar aufgehobenen Steue- rungsfähigkeit gesprochen werden könne. Durch das Zusammenspiel der emotio- nalen Instabilität und der Unreife inklusive der organischen Komponente sei beim Beschuldigten in Bezug auf die Sexualdelikte zum Nachteil der Geschädigten von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit der deliktrelevanten Emo- tionen und Denkweisen auszugehen, wodurch bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB betref- fend die vorgeworfenen Sexualdelikte vorliege (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Vorliegend besteht keinerlei Anlass, an den Feststellungen des Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist in sich schlüssig und es sind keine Widersprüche erkennbar. Die Schlussfolgerungen des Gutachters führten zu einer Reduktion der Freiheitstrafe, welche im Umfang von 12 Monaten angemessen erscheint. Damit resultiert für die versuchte Vergewaltigung eine hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4. Tatkomponente versuchte sexuelle Nötigung 4.4.1. Der Beschuldigte wandte einiges an physischer Gewalt an, namentlich durch das Packen, Festhalten und Niederdrücken des Kopfes der Geschädigten, um von ihr den Oralverkehr zu erzwingen. Der Beschuldigte missbrauchte nicht nur seine Vertrauensstellung als Freund der älteren Schwester der erst 14-jährigen Geschä- digten, sondern nutzte auch den Überraschungsmoment in einer ansonsten alltäg- lichen Situation, als sie neben ihm auf dem Sofa sass. Er nutzte zudem seine kör- perliche Überlegenheit aus, um die Geschädigte zum Oralsex zu drängen. Auch dieser Tat lag das rein egoistische Motiv der eigenen sexuellen Befriedigung des Beschuldigten zu Grunde. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich direktvorsätz- lich. Bei einem gerade noch leichten Verschulden erwiese sich für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. 4.4.2. Der Erfolg blieb aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten aus. Der Ver- such kann sich daher nicht erheblich strafmindernd auswirken. Angemessen er- scheint eine Reduktion um 4 Monate auf 26 Monate. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu ei-

- 46 - ner weiteren Reduktion um 12 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe als isolierte Sanktion. Im Rahmen der Asperation erscheint hier angesichts des engen sachli- chen und zeitlichen Konnexes zur Vergewaltigung eine Asperation im Umfang von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5. Tatkomponente sexuelle Handlungen mit einem Kind 4.5.1. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten und gefährdete deren sexuelle Entwicklung. Bereits das Posieren mit entblösstem Pe- nis und das Hinunterdrücken des Kopfes der Geschädigten zum entblössten eri- gierten Penis verletzten dieses Recht erheblich. Indem der Beschuldigte weiter ver- suchte, die Geschädigte zu vergewaltigen und den Oralverkehr an ihr zu vollziehen, vollzog er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer im Tatzeitpunkt 14-jährigen, sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Bei der Geschädigten handelte es sich im Tatzeitpunkt zwar um kein Kleinkind mehr, jedoch war sie im Tatzeitpunkt immerhin noch mehr als rund zwei Jahre vom Erreichen der Schutzal- tersgrenze, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt. Sie sah sich mit einem fast doppelt so alten Mann konfrontiert, der in einer Beziehung mit ihrer älteren, 17-jährigen Schwester war, sich oft bei der Familie der Geschädigten aufhielt und daher auch das Vertrauen der Geschädigten genoss, auch wenn sie sich oft über ihn nervte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 294). Die Übergriffe waren zweifellos dazu geeignet, die see- lische Stabilität der jugendlichen Geschädigten zu erschüttern und ihre psychisch- emotionale bzw. sexuelle Entwicklung zu gefährden, auch wenn sie selber schon sexuelle Erfahrungen gemacht hatte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 194). Das objektive Ver- schulden muss der genannten Gefährdung und dem damit geschaffenen Unrecht Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden als min- destens mittelschwer zu qualifizieren. 4.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um das junge Alter der Geschädigten direktvorsätzlich handelte. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse.

- 47 - 4.5.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive auch unter diesem Titel nicht zu relativieren. Verschuldensadäquat erweist sich eine Einsatzstrafe von 24 Mona- ten Freiheitsstrafe. 4.5.4. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu einer Reduktion. Angemessen erscheinen hier 10 Monate, was bei isolierter Betrachtung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten führen würde. Im Rahmen der Asperation sind 10 Monate Freiheitsstrafe zu be- rücksichtigen. 4.6. Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung 4.6.1. Die schwere Körperverletzung wird gemäss aArt. 122 StGB mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. 4.6.2. Der Beschuldigte zettelte aus nicht nachvollziehbarem Grund einen Streit mit der späteren Zeugin E._____ an und griff in der Folge die schlichtend einwirkende Privatklägerin B._____ insofern grundlos an. Er trat dabei gegen den Kopf der wehrlosen und am Boden liegenden Privatklägerin B._____. Dabei handelt es sich um einen sehr sensiblen Körperteil. Gemäss eigenen Angaben war das Opfer über- dies seine beste Kollegin. Immerhin blieb es bei einem Tritt gegen den Kopf. Das Verschulden kann als gerade noch leicht gewichtet werden. 4.6.3. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus egoistischem und niederem Motiv, weil er sich nervte, dass die Privatklägerin B._____ schlichtend in den Streit mit der Zeugin E._____ einwirkte. 4.6.4. Die objektive Tatkomponente wird durch die subjektive leicht relativiert. Für eine vollendete schwere Körperverletzung erwiese sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. 4.6.5. Dass der Erfolg ausblieb, war auch hier nicht dem Beschuldigten zu verdan- ken. Der Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, nämlich im Umfang von 6 Monaten, was zu einstweilen 24 Monaten Freiheitsstrafe führt.

- 48 - 4.6.6. In Bezug auf die Schuldfähigkeit führte der Gutachter zum Gewaltdelikt aus, die Effekte der emotionalen Instabilität und der Unreife inklusive organische Kom- ponente auf das Körperverletzungsdelikt gegen die Privatklägerin B._____ seien dieselben wie bei den Sexualdelikten. Der nachgewiesene Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten sei als ausreichend für eine Verminderung der Steuerungsfähig- keit einzustufen, weshalb für das Körperverletzungsdelikt insgesamt von deliktför- derlichen Gedanken und insbesondere Gefühlen und damit von einer schwer ver- minderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bei weitestgehend er- haltener Einsichtsfähigkeit und schwergradig verminderter Steuerungsfähigkeit be- stehe demnach beim Beschuldigten für die Körperverletzung an der Privatklägerin B._____ eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Diesem Umstand ist aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters im Umfang von 14 Monaten Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Asperation sind 8 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 4.7. Fazit Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte Gemäss obigen Erwägungen ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 24 Monaten um 10 Monate für versuchte sexuelle Nötigung, um 10 Monate für die sexuellen Handlungen mit einem Kind und um 8 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung zu erhöhen. Dies führt einstweilen zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. 4.8. Täterkomponente der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte 4.8.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 108 S. 70). Wesentliche Änderungen in persönlicher oder be- ruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht er- geben. Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er in Sicherheitshaft einen strukturierten Tages- ablauf habe mit Arbeit und Schule etc. und er insbesondere von seiner Schwes-

- 49 - ter sowie seiner Partnerin regelmässig Besuch erhalte. Seine Tochter habe ihn auch schon besucht, aber das habe sich etwas schwierig gestaltet (Urk. 210 S. 2 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 4.8.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Im Strafregister sind mittlerweile fünf Einträge, drei davon eigentliche Vorstrafen. Zwei Verurteilungen erwirkte er nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 14. November 2022 (Urk. 201). Mit Urteil vom 20. März 2013 wurde der damals 22-jährige Beschuldigte vom Be- zirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, di- verser SVG-Delikte und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– ver- urteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde am 11. April 2017 aufgehoben (Urk. 1/12/4 S. 1 f.; Urk. 201). Der Beschuldigte wurde zudem durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am

25. Juli 2017 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–, wobei der bedingte Vollzug der Gelds- trafe am 12. Dezember 2018 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland widerru- fen wurde (Urk. 1/12/4 S. 2; Urk. 201). Am 12. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Gesamtstrafe zum Urteil vom 25. Juli 2017 verurteilt. Mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 24. April 2020 erfolgte die bedingte Entlassung am 25. Mai 2020 mit einer Probezeit von einem Jahr und einer Rest- strafe von 52 Tagen, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde (Urk. 1/12/4 S. 2; Urk. 201). Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich leicht straferhöhend aus.

- 50 - 4.8.3. Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2020 bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen. Die sexuellen Übergriffe beging er im Dezember 2020 und damit nur kurze Zeit später und während der einjährigen Probezeit (Urk. 149). Er delinquierte auch während der laufenden Untersuchung. Diese Umstände fallen ebenfalls straferhö- hend ins Gewicht. 4.8.4. Der Beschuldigte ist – auch im Berufungsverfahren – nicht geständig, was sich neutral auswirkt. 4.8.5. In Bezug auf die Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung, die ver- suchte sexuelle Nötigung, die sexuellen Handlungen mit einem Kind und die ver- suchte schwere Körperverletzung (vgl. oben Ziff. V.4.7.) wirkt sich die Täterkompo- nente des hinsichtlich dieser Vorwürfe gänzlich ungeständigen Beschuldigten ins- gesamt leicht straferhöhend aus (neutral zu wertendes Vorleben, drei Vorstrafen, Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, Delin- quenz während laufender Untersuchung). Angemessen erscheint eine Erhöhung von 52 Monaten auf 57 Monate Freiheitsstrafe. 4.9. Retrospektive Konkurrenz Freiheitsstrafe Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzu- stellen. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Verneint es dies, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). In casu liegt der Tatzeitpunkt der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

30. April 2024 geahndeten Delinquenz nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, womit vorliegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Zusatz- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. 4.10. Beschleunigungsgebot Wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 211 S. 19), ist zwischen dem erstinstanzli- chen Entscheid und dessen Begründung knapp ein Jahr vergangen, was auch mit

- 51 - Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als übermässig lange erscheint (vgl. Urteile 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2 und 6B_682/2023 vom

18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Insgesamt ist entsprechend vorliegend eine geringfü- gige Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 54 Monate. 4.11.Tatkomponente Widerhandlung gegen das BetmG Das Strafmass für das Anbieten, Abgeben oder Zugänglich-Machen von Betäu- bungsmitteln an Personen unter 18 Jahren beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 19bis BetmG). Der Beschuldigte bot der Geschädigten an, von seinem Joint zu rauchen, im Wissen darum, dass sie zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt war. Er verleitete damit ein Kind zum Konsum von Suchtmitteln, jedoch wendete er dabei keine besonderen Überredungskünste an, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (Urk. 108 S. 106). Die Geschädigte habe sich zwar in einem Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten befunden und sein Verhalten zeige die ge- ringe Anerkennung gegenüber dem Jugendschutz, welcher ausschlaggebend für die Strafnorm sei. Da es überdies nur eine leichte Drogen betroffen habe, die der Beschuldigte konsumiert habe, und sein eigener Konsum final alleine stattgefunden habe, sei sein Verschulden insgesamt als leicht einzustufen. Dem ist beizupflichten. Isoliert betrachtet erwiese sich eine Sanktion von 20 Tagen als angemessen, und zwar wie oben dargelegt, in Form einer Geldstrafe. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.00 festzu- legen.

- 52 - 4.12. Täterkomponente Widerhandlung gegen das BetmG Für die Täterkomponente ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen (Erw. V.3.8). Hinsichtlich der hypothetisch ermittelten Geldstrafe für die Widerhand- lung gegen das BetmG (vgl. oben Ziff. 3.8) ist die Täterkomponente ebenfalls leicht straferhöhend zu werten (neutral zu wertendes Vorleben, drei Vorstrafen, wovon eine einschlägig, Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, kaum ins Gewicht fallendes Geständnis). Angemessen erscheint eine Erhöhung von 2 Tagessätzen auf 22 Tagessätze Geldstrafe. 4.13.Retrospektive Konkurrenz Geldstrafe Wie bereits ausgeführt, ist für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (so- genanntes Ersturteil) abzustellen (vgl. Ziff. V 4.9; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Der Beschuldigte beging die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juli 2023 sanktionierten Handlungen nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils, womit auch betreffend Geldstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. 4.14. Beschleunigungsgebot Mit Verweis auf die obigen Ausführungen in Ziff. V 4.10 ist in Anbetracht der ge- ringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Geldstrafe um 2 Tages- sätze auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 4.15. Tatkomponente Übertretungen 4.15.1. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels einer an ihn erlassene Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 292 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass es der Be- schuldigte mehrfach, insgesamt über 100 Mal, unterlassen hatte, der Verfügung

- 53 - vom 9. Juni 2021 Folge zu leisten, indem er die Alkoholtests nicht beziehungsweise nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt vornahm. Dabei handelte der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich. Insbesondere die Häufigkeit und Dauerhaftigkeit der Missachtungen zeigt die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber hoheitli- chen Anordnungen staatlicher Institutionen. Wenn die Vorinstanz dafür eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.00 als gerechtfertigt erachtet (Urk. 108 S. 69), ist ihr unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. oben) zuzustimmen. 4.15.2. Die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 198 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Der Beschuldigte fasste die 14-jährige Geschädigte wiederholt sexuell motiviert an, ver- suchte sie zu küssen und belästigte sie verbal, ungeachtet ihrer Bitte, damit aufzu- hören. Es war ihm schlichtweg egal, dass sie sich wegen der Annäherungsversu- che unwohl fühlte und sich gegen diese verbal und physisch wehrte. Er beliess es jedoch jeweils bei einem oder wenigen Annäherungsversuchen, wobei die sexuell charakterisierten Handlungen im Bereich des Vorstellbaren von mittlerer Schwere sind, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 108 S. 69). Der Beschuldigte han- delte in Bezug auf die Belästigungen eventualvorsätzlich. Unter Berücksichtigung der auch diesbezüglich zu berücksichtigenden mittelgradigen Schuldunfähigkeit rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 (Urk. 108 S. 69). 4.15.3. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Er- laubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt (Art. 86 Abs. 1 EBG). Mangels anderer Angaben gilt auch hier für die Übertretungsbusse die ma- ximale Höhe von Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB). Unter Berücksichtigung der einma- ligen Überschreitung rechtfertigt sich eine Busse in der Höhe von CHF 700.00 (Urk. 108 S. 69). 4.15.4. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzbusse von CHF 2'000.00 angemessen zu erhöhen. Die Busse ist auf CHF 3'200.00 fest- zulegen.

- 54 - 4.16.Täterkomponenten Übertretungen Für die Täterkomponente ist zunächst auf obige Ausführungen zu verweisen (Erw. V.3.8). Diese fällt hier aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten insgesamt leicht zu dessen Gunsten aus. Es rechtfertigt sich daher, die Busse auf CHF 2'800.00 zu reduzieren. 4.17. Wiederum mit Verweis auf die obigen Ausführungen in Ziff. V 4.10 ist in An- betracht der geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Busse um Fr. 300.– auf Fr. 2'500.– zu senken.

5. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft 5.1. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten 3 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden angerechnet (Urk. 108 S. 73). 5.2. Während des Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte am 13. August 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben und am 14. August 2024 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 148, Urk. 152). Er befindet sich damit bis heute 108 Tage in Sicher- heitshaft, welche ebenfalls an die Strafe anzurechnen sind. 5.3. Dies führt zu insgesamt 111 Tagen, die anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

6. Fazit Strafe Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe zu 20 Ta- gessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00. VI. Vollzug

1. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist grund- sätzlich von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Ein Aufschub wäre nur bei Anordnung einer Massnahme möglich, was unter Erw. VII. zu prüfen ist.

- 55 -

2. Beim Beschuldigten besteht in Bezug auf die Geldstrafe aufgrund seines Vor- lebens und seiner neuen Delinquenz (Urk. 201) eine ungünstige Prognose (vgl. im Übrigen auch Erw. VII. – Anordnung einer stationären oder ambulanten Mass- nahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe aus; BGE 135 IV 180 E.2.3). Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

3. Übertretungsbussen sind von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Ausgehend vom Regelumwandlungs- satz von Fr. 100.00 pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage festzulegen. VII. Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete den Anträgen der Anklagebehörde folgend eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 108 S. 73 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestätigung (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 2). Seitens der Verteidigung wird im Berufungsverfahren demgegen- über wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, die ambulante Mass- nahme sei unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen (Urk. 110 und 112; Urk. 211 S. 2). 2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme korrekt wiedergegeben und sich einlässlich und umfassend zu dieser Frage, auch unter Abwägung anderer Therapiemöglichkeiten wie einer stationären Massnahme, geäussert. Dabei hat sie sich differenziert mit dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. P._____ (Urk. 1/6/14) auseinandergesetzt. Das Gutach- ten datiert vom 1. Februar 2022 (Urk. 1/6/14) und wurde als Zusatzgutachten zum Gutachten vom 29. Juni 2012 (Urk. 1/6/4) ausgestaltet (Urk. 1/6/14 S. 2). Gemäss med. pract. P._____ liegen beim Beschuldigten eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Kom- ponente (ICD-10:F60.30) und ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, zum Tatzeit- punkt episodischer Substanzkonsum (F10.26) und aktuell gegenwärtig abstinent

- 56 - unter kontrollierenden Bedingungen (F10.2) vor. Bei der emotional instabilen Per- sönlichkeitsstörung handle es sich um eine schwere psychische Störung, während das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol aufgrund der nur knapp erfüllten Kriterien als mittelschwere Störung zu bewerten sei (Urk. 1/6/14 S. 69). Bei klar gegebener Massnahmenbedürftigkeit, in ausreichender Form vorhandener Massnahmenfähig- keit sowie bestehender Massnahmenwilligkeit sei demnach die Indikation für eine therapeutische Massnahme beim Beschuldigten zu bejahen (Urk. 1/6/14 S. 67). Für die Durchführung einer ambulanten Massnahme sprächen die vorhandene Thera- piemotivation des Beschuldigten, die inzwischen trotz Impulsivität und organischer Problematik recht gute Einhaltung der von ihm verlangten Abstinenzkontrollen auf Alkohol sowie das bei ihm vorhandene Problembewusstsein sowohl in Bezug auf die emotionale Instabilität als auch die Alkoholproblematik. Dementsprechend lasse sich aus gutachterlicher Sicht eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, die sowohl die Persönlichkeitsproblematik inklusive mangelhafte Ak- zeptanz der sexuellen Selbstbestimmung als auch die Suchtproblematik (Alkohol- abhängigkeit) adressiere, als für eine Risikosenkung geeignet empfehlen (Urk. 1/6/14 S. 67). 2.2. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und die Anordnung einer ambulanten Massnahme angezeigt erscheine, um die Alkoholab- hängigkeit und psychische Störung zu behandeln und somit der Gefahr der Bege- hung weiterer damit im Zusammenhang stehenden Straftaten zu begegnen (Urk. 108 S. 75). Diese Schlussfolgerung ist überzeugend. Der Beschuldigte selber beantragt auch heute noch die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urk. 210 S. 8 f.). Strittig ist hingegen die Frage, ob die Freiheitsstrafe zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist oder nicht. Die erstgenannte Variante beantragt der Be- schuldigte (Urk. 211 S. 2). 3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Nach konstan- ter Praxis gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Mass-

- 57 - nahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen (BSK StGB-Heer, Art. 63 N 39). 3.2. Gemäss Gutachter kann die notwendige Behandlung grundsätzlich bei gleich- zeitigem Strafvollzug durchgeführt werden (Urk. 1/6/14 S. 73). Der Gutachter ver- weist im Weiteren auf seine Ausführungen unter dem Titel Massnahmeindikation. Demgemäss stelle sich die Frage, ob im Falle der Anordnung einer ambulanten Massnahme ein Strafaufschub zugunsten der Massnahme aus forensisch-psychia- trischer Sicht empfohlen werden könne. Diesbezüglich sei die Einhaltung der ver- langten Alkoholabstinenz von hoher Relevanz, weil unter gegebener Abstinenz von psychotropen Substanzen das Risiko von impulsiven Gewalthandlungen deutlich geringer sei als im Falle von Konsumereignissen. Die weitgehend durchgängige Arbeitstätigkeit seit der Entlassung aus der Massnahme nach Art. 61 StGB sowie die kürzliche Vaterschaft sprächen aus psychologischer Sicht eher für einen Straf- aufschub zugunsten der Massnahme. Letztlich handle es sich aber erneut um eine Frage der Verhältnismässigkeit und somit eine juristische Fragestellung, ob bei den zwar vorhandenen, aber doch eingeschränkten Erfolgsaussichten der Behandlung ein Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme gewährt werden sollte. Dasselbe gelte für die Frage, ob aufgrund der nur leicht besseren Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine solch einschnei- dende Massnahme angeordnet werden sollte. Diesbezüglich von Relevanz sei die Schwere der begangenen Taten, wobei diese gerichtlich erst noch festzustellen seien, zumal es sich um versuchte Tatausführungen gehandelt habe. Sollte eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB (psychische Störung und Suchtbe- handlung) angeordnet werden, der Explorand jedoch nicht zur Einhaltung der ge- forderten strikten Alkoholabstinenz fähig sein, müsste die Anordnung einer statio- nären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB ernsthaft in Betracht gezogen wer- den, weil beim Beschuldigten nicht nur ein suchtartiger, sondern bereits ein einma- liger Alkoholkonsum das Risiko für Gewaltstraftaten erheblich erhöhen könne (Urk. 1/6/14 S. 73). 3.3. Die Vorinstanz wies drauf hin, dass sich der Gutachter nicht eindeutig zur Frage des Aufschubs äusserte (Urk. 108 S. 75). Der Gutachter zeigte aber deutli-

- 58 - che Zweifel, ob der Beschuldigte im Stande wäre, die Modalitäten einzuhalten. Ge- mäss Gutachter sei beim Beschuldigten sodann bereits ein einmaliger, nicht nur ein suchtartiger Alkoholkonsum geeignet, das Risiko für Gewaltstraftaten erheblich zu erhöhen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss Staatsanwaltschaft das Alkoholmonitoring ab 1. Januar 2023 aus technischen Gründen habe eingestellt werden müssen, eine überprüfte Alkoholabstinenz in einem solchen Rahmen nicht mehr möglich und es zudem fraglich sei, inwiefern eine solche Massnahme zielfüh- rend durchführbar wäre, da der Beschuldigte in der Vergangenheit ständig gegen die Auflagen des Monitorings verstossen habe. Er zeige eine regelrechte Renitenz hinsichtlich der angeordneten Massnahmen (Urk. 108 S. Prot. S. 35 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Schluss zieht, dass es angesichts der Schwere der Delikte, der zweifelhaften Beeinflussbarkeit durch eine Massnahme und dem erheblich erhöhten Risiko für Gewaltstraftaten bei bereits einmaligem Al- koholkonsum, nicht gerechtfertigt erscheine, den Strafvollzug zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben, sondern eine Durchführung der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs angezeigt sei, wäre ihr bereits unter den damaligen Um- ständen beizupflichten gewesen. Zu berücksichtigen ist nachfolgend das Verhalten des Beschuldigten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils. 3.4. Der Beschuldigte war nicht nur in der Vergangenheit unfähig, sich an Weisun- gen und die geforderte strikte Alkoholabstinenz zu halten, was sich unter anderem bei den hier beurteilten Verstössen gegen die zeitlichen Vorgaben für die Alkohol- tests zeigte (Anklagesachverhalt A/1.6). Er war auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs der ambulanten Massnahme unzuverlässig und insofern nicht mitwirkungsbereit oder -fähig (Urk. 127 S. 3). Dies führte – notabene nach einer faktischen Verwarnung (Urk. 138) – dazu, dass der vorzeitige Massnahmevollzug mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 aufgehoben (Urk. 141) und der Beschul- digte am 14. August 2024 vom Haftrichter mangels geeigneter Ersatzmassnahmen in Sicherheitshaft versetzt wurde (Urk. 152). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Urk. 182). 3.5. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Erlass des erstinstanz- lichen Urteils vom 14. November 2022 ab März 2023 wieder – auch einschlägig –

- 59 - strafrechtlich in Erscheinung trat. So wurde er am 5. Juli 2023 von der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis wegen Sachentziehung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu CHF 70.00 belegt. Am

30. April 2024 bestrafte ihn die gleiche Staatsanwaltschaft wegen einfacher Kör- perverletzung und Sachbeschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 60 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (ab 26. Juni 2024; Urk. 201). 3.6. Damit hat der Beschuldigte – trotz mehrerer Chancen und Verwarnungen – klar gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, die Modalitäten einer ambulanten Mass- nahme ausserhalb des Strafvollzugs einzuhalten. Daran ändern – mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschuldigten sowie den vergangenen Verlauf – auch die vor Berufungsinstanz erneut gemachten Lippenbekenntnisse, nun den Ernst der Lage erkannt zu haben, nichts (Urk. 210 S. 4 ff.). Aufgrund des deutlichen Rückfall- risikos für Gewaltdelikte im Allgemeinen und des moderaten bis deutlichen Rück- fallrisikos für einschlägige Sexualdelikte (Urk. 1/6/14 S. 70) ist die ambulante Mass- nahme gestützt auf Art. 63 StGB zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung des Beschuldigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 19 ff.) – während des Vollzugs anzuordnen. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die Vorinstanz hat - im Sinne des Antrags des Beschuldigten - von der An- ordnung einer Landesverweisung abgesehen (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz, es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen und diese im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 1).

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverwei- sung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgese- hen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri-

- 60 - vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefall- klausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

3. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie der dies- bezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4. Gemäss den obigen Erwägungen hat sich der Beschuldigte u.a. der versuch- ten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit liegen gleich mehrere sogenannte Katalogtaten vor, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen.

5. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen zur Härtefallprüfung mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Ver- hältnissen, der Arbeits- und Ausbildungssituation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration und den Resozialisierungschancen des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 108 S. 80 ff.). Sie hat aufgezeigt, dass der heute 33-jäh- rige Beschuldigte im Jahr 2002 – das heisst im Alter von 11 Jahren – in die Schweiz gekommen sei und dementsprechend den grössten Teil seines Lebens und insbe- sondere die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht

- 61 - habe. Er habe in der Schweiz die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und sei regelmässig beruflich tätig gewesen. Der Beschuldigte spreche Deutsch und Albanisch. Er scheine gut vernetzt zu sein, habe eine Kochlehre abschliessen kön- nen und habe kontinuierlich tatsächliche Bestrebungen gezeigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (Urk. 108 S. 80). In Bezug auf Art. 8 EMRK wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Mutter des Beschuldigten, seine Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz leben würden. Mit seiner Mutter führe er einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und die Partnerin des Beschuldigten lebten ebenfalls in der Schweiz und seien beide Schweizer Staatsbürgerinnen. Die Gross- eltern, welche im Kosovo gelebt hätten und zu denen der Beschuldigte einen engen Bezug gehabt habe, lebten inzwischen nicht mehr. Auch sein Vater sei inzwischen offenbar verstorben. Damit lebten keine engeren Bezugspersonen des Beschuldig- ten mehr im Kosovo. Seinen Aussagen zufolge sei er auch nie mehr dort gewesen, seit er in die Schweiz gekommen sei, mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes zur Erneuerung des Passes. Es sei deshalb festzuhalten, dass sich das engste famili- äre Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz befinde. Zu diesen Angehörigen ge- hörten nicht nur seine Mutter, seine Schwester und seine Partnerin, sondern insbe- sondere auch seine Tochter. Weder die Tochter, noch die Partnerin des Beschul- digten verfügten über den albanischen Pass. Zu diesen pflege er eine enge Bezie- hung (Urk. 108 S. 81). Die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten, insbesondere auf sein Privatleben, erachtete die Vorinstanz entsprechend als sehr gross. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschul- digten sei nicht mustergültig, könne aber auch nicht als vernachlässigbar erachtet werden. Im Allgemeinen wirke der Beschuldigte bemüht, ein Teil des Wirtschafts- lebens in der Schweiz zu sein. Auch sehr bemüht äussere sich der Beschuldigte, ein Teil des Lebens seiner Tochter sein zu wollen. Obwohl der Beschuldigte seine Tochter und die Partnerin, aufgrund des Rayonverbots hinsichtlich der Schwester seiner Freundin, der Geschädigten, nicht an deren aktuellem Wohnort besuchen könne, kämen diese regelmässig zu ihm. Sowohl er und seine Partnerin seien ar- beitstätig, wobei sie sich jeweils abwechseln würden, um die Tochter zu betreuen. Auch die Mutter des Beschuldigten schaue oft auf dessen Tochter. Der Beschul- digte suche eine Wohnung für sich, die Tochter und die Partnerin. Es wäre der

- 62 - Partnerin des Beschuldigten sowie dessen Tochter aus Sicht der Vorinstanz nicht zumutbar, ebenfalls in den Kosovo zu ziehen, um die Kernfamilie intakt zu halten. Damit würde eine Landesverweisung das Recht des Beschuldigten und der Tochter auf Achtung des Familienlebens, insbesondere auch nach Art. 8 EMRK, verletzen. Wenn die Vorinstanz in der Gesamtbetrachtung einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht (Urk. 108 S. 82), kann ihr zugestimmt werden. Die diesbe- züglich relevanten Beurteilungskriterien haben sich zwischenzeitlich auch nicht ge- ändert (Urk. 210 S. 3 ff.), weshalb weiterhin ein persönlicher Härtefall vorliegt. 6.1. Klar nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie die Inter- essenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällen lässt und als Folge davon von einer Landesverweisung absieht (Urk. 108 S. 8 f.). 6.2. Selbst die Vorinstanz erachtete die Taten des Beschuldigten als "erheblich". Auch wenn bei den Gewalt- und Sexualdelikten eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, resultierte bereits nach Wertung der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten, nunmehr von 54 Monaten, was eine schwere Delinquenz zum Ausdruck bringt. 6.3. Die Sexualdelikte richteten sich gegen ein 14-jähriges Mädchen, was an sich schon sehr verwerflich ist. Die Geschädigte bzw. das Opfer war überdies die Schwester der Freundin und noch heutigen Partnerin des Beschuldigten. Er ver- übte die sexuellen Übergriffe in der Wohnung und im Schlafzimmer der Geschädig- ten, mithin im trauten Heim eines Kindes. Das Gewaltdelikt betraf sodann seine angeblich beste Kollegin. Der Beschuldigte zeigt damit auch eine grosse Gering- schätzung gegenüber Personen, die ihm im Alltag Vertrauen geschenkt hatten. 6.4. Wie die Vorinstanz festhielt, zeigt der Beschuldigte in Bezug auf die Sexual- delikte keine Einsicht (Urk. 108 S. 82). So auch im Berufungsverfahren: es ist weder Einsicht noch Reue zu erkennen; der Beschuldigte entschuldigt sich zwar bei den Opfern, kann aber insbesondere in Bezug auf die Geschädigte nicht erklären, wofür er sich entschuldigen möchte. Die Entschuldigung erscheint nicht aufrichtig.

- 63 - 6.5. Beim Beschuldigten besteht für Sexual- und Gewaltdelikte ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko im oben dargelegten, differenzierten Sinne. Bis anhin war die Therapiebereitschaft des Beschuldigten vor allem ein Lippenbekenntnis, hat er sich doch kaum mitwirkungsbereit und -fähig gezeigt. 6.6. Der heute 33-jährige Beschuldigte weist aktuell fünf Vorstrafen auf (Urk. 201). Zwei davon ergingen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, was zeigt, dass ihn auch ein weiteres und gar noch laufendes Strafverfahren kaum abzuschrecken ver- mag. 6.7. Für den Beschuldigten wurde 2013 eine stationäre Massnahme für junge Er- wachsene angeordnet (Urk. 201). Er wurde am 11. April 2017 aus dieser Mass- nahme entlassen. Am 25. Juli 2017 erfolgte bereits eine nächste Verurteilung, wel- cher wie gesagt drei weitere folgten. Es kann deshalb gesagt werden, dass die Jugendmassnahme nicht den gewünschten Erfolg zeitigte. 6.8. Aus dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. P._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte schon vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm eine Behandlung zuteil geworden war. So führt der Gutachter aus: "Im Jahr 2009 betei- ligte sich der Beschuldigte an einer Schändung, weswegen er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19.08.2010 schuldig gesprochen wurde. Aufgrund dieses Delikts nahm er an einer ambulanten Behandlung im Gruppenset- ting für jugendliche Sexualdelinquenten beim Forensischen Institut Ostschweiz (fo- rio) teil. Betreffend diese frühere Verurteilung und die danach erfolgte Behandlung wird auf das psychiatrische Vorgutachten vom 29.06.2012 verwiesen" (Urk. 1/6/14 S. 27). In jenem Gutachten soll der Beschuldigte gegenüber dem Gutachten zum Therapieprogramm gesagt haben, "[…] im anschliessenden von der Jugendanwalt- schaft angeordneten Therapieprogramm habe er gelernt, das man ein "Stopp" der Frau respektieren müsse. Aus seiner Sicht sei dies völlig klar. Dies habe er im Grunde schon vor der Therapie gewusst" (Urk. 1/6/4 S. 32). Auch dieses Therapie- programm brachte offenkundig keine nachhaltige Wirkung.

- 64 - 6.9. Die obigen Ausführungen zeigen, dass sich eine einschlägige Delinquenz in Form von Gewalt und sexuellen Übergriffen seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten zieht. 6.10. In der Gesamtbetrachtung kann daher nicht gesagt werden, es bestehe (bloss) "ein gewisses öffentliches Interesse an der Landesverweisung" …"aufgrund der mässig günstigen Prognose", wie die Vorinstanz festhält (Urk. 108 S. 83). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten eine eklatante Geringschätzung gegenüber geschützten Rechtsgütern wie Leib und Leben, sexuelle Selbstbestimmung und das Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung und insgesamt auch gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gezeigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbe- tracht der erheblichen Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Be- schuldigten aufgrund seines Verhaltens im vorzeitigen Massnahmevollzug besteht ein grosses Fernhalteinteresse der Schweiz, welches die persönlichen Interessen des Beschuldigten klar überwiegt. Aufgrund des Gesagten ist eine Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

7. In Anbetracht der Schwere des Delikts und der konkreten Sanktion (Freiheits- strafe von 54 Monaten) erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen. 8.1. Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landes- verweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die kei- nem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS ein- zutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C-4656/2012 vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 65 - ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnis- mässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, son- dern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Ba- gatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom

10. März 2021 [publ. BGE 147 IV 340] mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020). 8.2. Die gegen den Beschuldigten als Drittstaatsangehöriger ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt mit 54 Monaten sehr deutlich über einem Jahr. Durch Gewalt- und Sexualdelikte, wie die vom Beschuldigten begangenen, wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Aus- schreibung auch ohne weiteres verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IX. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Vorinstanz die Anordnung einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes verlangt (Urk. 13/6 S. 21). Die Vorinstanz hat den Antrag abgewiesen (Urk. 108

- 66 - S. 92). Im Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag erneuert (Urk. 109 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat die Abweisung so begründet, dass die Voraussetzungen zwar erfüllt seien, es sich bei Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes aber um eine Kann- Vorschrift handle, welche insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten betrachtet werden müsse. Sie berücksichtigte, dass die Erstellung eines DNA-Profils als Grundrechts- eingriff gelte und dass in einer Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände – die vorliegend relevanten Delikte habe der Beschuldigte allesamt in seinem familiären Umfeld und näheren Freundeskreis begangen, weshalb seine Identifizierung nie fraglich gewesen sei –, keine Anhaltspunkte für die Zweckmässigkeit gegeben seien. Deshalb sei der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profils abzuweisen (Urk. 108 S. 85 f.). 3.1. Der aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und da- mit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Re- gelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-Profil-Gesetz) massgebend. 3.2. Der Beschuldigte ist unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und es ist ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen. Damit sind die Voraussetzungen im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich erfüllt. Das Argument der Nähe der betroffenen Opfer vermag sich nicht zugunsten des Beschuldigten auszuwirken, zumal sich das Rückfallrisiko - auch in Anbetracht sei- ner bisherigen Delinquenz - nicht auf diesen Personenkreis einschränken lässt.

- 67 - Dies zeigt die jüngste Verurteilung des Beschuldigten exemplarisch: Die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. April 2024 geahndete einfa- che Körperverletzung erfolgte weder in einem familiären noch beziehungstechni- schen Kontext, vielmehr handelte es sich um ein reines Zufallsopfer (vgl. Urk. 207A [Beizugsakten Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; 2024/10010268]). Es ist daher die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. X. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 108, Dispositiv- Ziffer 11).

2. Im Rahmen der Berufungserklärung hat die amtliche Verteidigung noch bean- tragt, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ sei abzuweisen (Urk. 112 S. 2). Dagegen erhob die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung, mit der sie eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 bean- tragt (Urk. 122 S. 3). Auf den gleichsam thematisierten Schadenersatz ist nicht wei- ter einzugehen, wurde die entsprechende Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 von der Privatklägerin B._____ nicht angefochten.

3. Anlässlich der Befragung des Beschuldigten vor Berufungsgericht gab dieser dann zu Protokoll, er erachte die von der Privatklägerin B._____ geforderte Genug- tuungsforderung als gerecht bzw. angemessen, womit er diese anerkannt hat (Urk. 210 S. 25; vgl. auch Prot. II S. 23 f.). Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 anerkannt hat.

- 68 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage der Vorinstanz zulasten des Beschuldigten zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 23'812.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 209/1-3). Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung beurteilt sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 424 StPO). Dabei sind nur diejenigen Bemühungen zu entschädigen, die im kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und zudem verhältnismässig und notwendig waren. Dabei ist der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich bürointern mehrere Anwältinnen oder Anwälte mit dem Fall befassen, grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt, es sei denn, es be- stünden zwingende Gründe für die Mehrfachbefassung (Ruckstuhl, in: BSK StPO- Ruckstuhl, Art. 135 N 3 und N 3a). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind unter anderem die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwortung des Anwalts sowie der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen, wobei bei einem offensichtlichen Missverhältnis die geforderte Entschädigung zu reduzieren ist (§ 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich in casu die amtliche Verteidigung unter Berücksich- tigung der massgeblichen Kriterien für ihre Aufwendungen im gesamten Berufungs- verfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen, womit sämtliche Aufwendungen (aller beteiligten Anwälte) als ab- gegolten gelten. 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ sind mit eingereichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen

- 69 - (Urk. 208), weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend ihrer Honorar- note – und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anwesenheitsdauer an der Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'238.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist. 2.4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit einer höheren Strafe teilweise sowie mit der Landesverweisung und der DNA- Probe ganz. Ausgangsgemäss sind entsprechend die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____, dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin B._____ sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist ge- mäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO im Umfang von 9/10 vorzubehalten.

- 70 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1, B._____, wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 14. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…);  (…);  (…),  (…);  der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB;  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]);  der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG.

2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

- 71 - 3.-9 (…)

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. (…)

12. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten.

13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749);  schwarzer Pullover (A015'103'818);  schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863);  Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896);  Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921).

14. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Ge- schäfts-Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  schwarze Jacke (A015'092'087);  rosa Pullover (A015'092'098);  Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101).

15. Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, ausgerichteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen.

- 72 -

16. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. De- zember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als substituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'646.40 Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

20. (…)

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 73 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  StGB; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122  Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliede- rung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung wird abgesehen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 111 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 2'500.00.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impul- siven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente]) angeord- net.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

- 74 -

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit beauftragt, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

10. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin B._____ im Umfang von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 anerkannt hat.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 20) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 3'238.35 B._____

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des

- 75 - Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 StPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (versandt per Inca-Mail)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt per E-Mail)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) die Vertretung der Privatklägerin B._____ (versandt per Inca-Mail)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die erbetene Verteidigung  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gemäss  Disp. Ziff. 9

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16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bungerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch