Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 35 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, bestraft. Vom Widerruf einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Dezember 2022 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe wurde abgesehen und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die Beschuldigte wurde sodann für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem wurde jedoch abgesehen. Schliesslich wurde über die Einziehung bzw. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände entschieden (Urk. 62). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2023 mündlich eröffnet und im Dis- positiv übergeben (Prot. I S. 10; Urk. 46). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 49). Das begründete Urteil (Urk. 62) wurde der Beschuldigten am 9. November 2023 zugestellt (Urk. 60/2). Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 5. März 2024 verwies die Beschuldigte als Berufungsbegrün- dung auf die mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen zur Begründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsant-
- 6 - wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 80).
E. 2 Betreffend den Vorwurf des Diebstahls macht die Beschuldigte mit ihrer Berufung geltend, bei der Mitnahme des Pakets durch die Beschuldigte handle es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um eine unrechtmässige Aneignung, da kein Interesse der Geschädigten B._____ an dessen Inhalt belegt sei. Die Vorin- stanz habe diesbezüglich ausgeführt, das Paket sei der Geschädigten gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2023 auf ihre eigene Bitte hin zugestellt worden, weshalb sie offensichtlich ein Interesse an dessen Inhalt gehabt habe. Allerdings sei weder die Geschädigte noch der rapportierende Polizist staatsanwaltlich ein- vernommen worden. Die Beschuldigte habe keine Gelegenheit gehabt, der Ge- schädigten oder dem rapportierenden Polizisten Ergänzungsfragen zu stellen. Demnach seien die Ausführungen im Polizeirapport im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Da es somit keinerlei verwertbare Hinweise dafür gebe, dass die Geschädigte einen Herrschaftswillen hinsichtlich des Pakets beziehungsweise dessen Inhalt gehabt habe, könne die Herrschaft darüber durch die Mitnahme des Pakets durch die Beschuldigte nicht gebrochen worden sein. Die Beschuldigte könne sich das Paket bzw. die beiden Gegen- stände aus dessen Inhalt somit nur unrechtmässig angeeignet haben (Urk. 64 S.
E. 2.1 Eine Verurteilung wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedens- bruch stellt eine Katalogtat im Sinne einer obligatorischen Landesverweisung dar. Der Deliktskatalog gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB stellt die Konkretisierung von Art. 121 Abs. 3 und 4 BV dar und ist abschliessend (PK StGB-Bertossa, 4. Aufl. 2021, Art. 66a N 9). Die in der Verfassung verwendete Bezeichnung "eines Ein- bruchsdelikts" ist kein Begriff des schweizerischen Strafrechts und wurde mit Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB umgesetzt. Gemäss Botschaft ist darunter folgender Sachverhalt zu verstehen: Um einen Diebstahl zu begehen, dringt der Täter in ein Haus, eine Wohnung oder einen Geschäftsraum ein, der fremdem Hausrecht un- tersteht. Neben dem Einbruchdiebstahl wird auch der sog. Einschleichdiebstahl
- 19 - erfasst, bei dem der Täter sich in einen fremden Raum einschleicht, ohne dass Schlösser, Türen, Fenster oder Ähnliches zerstört werden (Botschaft zur Ände- rung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6022). Das Bundesgericht setzte sich im Zusammenhang mit ei- nem Ladendiebstahl mit Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auseinander. Es hielt fest, bei der Verfassungsauslegung sei vom Wortlaut der Norm auszugehen; dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz komme dabei besondere Bedeutung zu. Das Wort "Ein- bruch" sei die Substantivierung des Verbs "einbrechen", das primär bedeute: "ge- waltsam in ein Gebäude, in einen Raum o.Ä. eindringen (um etwas zu stehlen). Der über die "Ausschaffungsinitiative" in die Verfassung eingeführte politisierte kriminologische Begriff des "Einbruchsdelikts" sei (wie jener des "Drogenhan- dels") ohne "strafrechtlich bestimmten Inhalt", aber von medial eingängiger Bild- haftigkeit. Das dürfte auch die landläufig "gewöhnliche" Bedeutung des Worts Ein- bruchsdelikt in der Schweiz wiedergeben. Ein eigentlicher Gewaltakt sei nach der Umsetzungsnorm von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aber nicht erforderlich, da bereits der "Einschleichdiebstahl" erfasst werde. Auch das Unrecht des Hausfriedens- bruchs liege im Eindringen in einen Raum durch die unerwünschte Person. Be- reits ein Betreten entgegen dem Willen des Hausherrn sei objektiv tatbestands- mässig. Dieses Eindringen als solches sei kein "Einbruchsdelikt". Nach dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip sei nicht anzunehmen, dass ein Ladendiebstahl unter schlichter Verletzung eines (hier soweit ersichtlich privatrechtlichen) Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft zu einer obligatori- schen Landesverweisung führe. Massgebend sei der Wortlaut der Bundesverfas- sung. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei im Sinne der Bundesverfassung tatsächlich als Einschleich- oder Einbruchdiebstahl auszulegen. Der gemeinübliche Laden- diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (der bei Verletzung eines Haus- verbots in einem Kaufhaus vorliege) sei nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren. Diese restriktive Interpretation von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB stütze sich auf die wortlautkonforme Auslegung des in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwen- deten Begriffs des "Einbruchsdelikts" und schliesse einzig den schlichten Laden- diebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vom Anwen- dungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aus (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2 f.).
- 20 - Vorliegend beging die Beschuldigte den Hausfriedensbruch, indem sie ein Mehrfamilienhaus betrat. Selbst wenn die Türe offen stand, handelte es sich da- bei nicht um ein dem Publikum offenstehendes Gebäude, wie dies beim Verkaufs- geschäft im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Fall war, und ist des- halb nicht damit vergleichbar. Sie drang in ein Haus ein, welches fremdem Haus- recht untersteht, um einen Diebstahl zu begehen, was dem in der Botschaft um- schriebenen Sachverhalt für ein "Einbruchsdelikt" entspricht. Da sie sich in das fremde Haus einschlich, ohne dass das Schloss oder die Türe zerstört wurde, handelte es sich konkret um einen "Einschleichdiebstahl", welcher von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aber ebenfalls erfasst wird. Gemäss Bundesgericht ist einzig der schlichte Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kauf- haus vom Anwendungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ausgeschlossen. Ein solcher liegt vorliegend nicht vor. Nur weil ein privates Haus nicht abgeschlos- sen ist, macht es dieses nicht zu einem dem Publikum offenstehenden Gebäude. Damit ist die Tat der Beschuldigten als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu qualifizieren.
E. 2.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzu- nehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwie- rigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei ob- jektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedin- gungen führt (Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Aus- wirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhält- nisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu
- 21 - berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 101; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte nie in der Schweiz gelebt hat, sondern gemäss eigenen Angaben nur zweimal in der Schweiz war. Sie hat hier weder Verwandte noch Bekannte (vgl. Urk. 62 S. 26). Ausserdem ist sie bereits wieder an ihren Wohnort in Deutschland zurückgekehrt, wo sie mit ihrer Familie und ihrem Kind lebt. Die Beschuldigte hat keinen Bezug zur Schweiz, weshalb eine Landesverweisung keinen persönlichen Härtefall für sie bewirken würde. Ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, muss damit nicht geprüft werden. Das Vorliegen eines Härtefalls wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
E. 2.3 Zusammenfassend ist die Beschuldigte des Landes zu verweisen, wo- bei die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 5 Jahren ohne Weiteres zu be- stätigen ist. VI. Kostenfolgen
E. 2.4 Was die Täterkomponente betrifft, so kann bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 18 f.). Inzwischen ist die Beschuldigte, welche in Deutschland lebt und nach wie vor ledig ist, aber Mutter geworden. Sie lebt von Kindergeld und der Unterstützung der Familie (Urk. 82). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe der Beschuldigten vom 3. Dezember 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise sowie das Delinquieren während laufender Probezeit aus (vgl. Urk. 63). Strafmindernd ist demgegenüber das Geständnis der Beschuldigten bezüg- lich des objektiven Sachverhalts zu berücksichtigen. Andere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Geldstrafe um 5 Tagessätze auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
- 17 -
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf ver- wiesen werden (Urk. 62 S. 19 f.). Wie bereits ausgeführt, lebt die Beschuldigte von Kindergeld und wird von ihrer Familie unterstützt, verfügt aber über kein Einkommen und kein Vermögen (vgl. Urk. 82). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 35 Tagessätze als durch Untersu- chungshaft geleistet gelten (Art. 51 StGB; vgl. D1 Urk. 14/1 und D1 Urk. 22/15). IV. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe nicht gewährt (Urk. 62 S. 20 f. und S. 31). Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 64 S. 2).
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vor- liegend in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verur- teilt wurde. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte vorbestraft ist und die bedingte Vorstrafe sie nicht davon abhielt, während laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Strafe sie davon abhalten würde, erneut straffällig zu werden, zumal sich ihre Lebensumstände nicht der- massen geändert haben, dass von einer eigentlichen Kehrtwende betreffend die Rückfallgefahr auszugehen wäre. Vielmehr ist ihr eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe demnach zu vollziehen.
- 18 - V. Landesverweisung
1. Die Beschuldigte ficht mit der Berufung die von der Vorinstanz ange- ordnete Landesverweisung an. Sie lässt dazu ausführen, dass es sich selbst bei einem Schuldspruch nicht um eine Katalogtat handeln würde. So habe das Bun- desgericht ausgeführt, dass selbst ein gemeinüblicher Ladendiebstahl in Verbin- dung mit Hausfriedensbruch, wie er bei der Verletzung eines Hausverbots in ei- nem Kaufhaus vorliege, gerade keine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB darstelle (Urteil des Bundesgerichts 6B_1221/2018 vom 27. September 2019 E. 1.5.3). Das Bundesgericht halte diesbezüglich ausdrücklich fest, dass es un- verhältnismässig wäre, wenn ein Ladendiebstahl, welcher unter schlichter Verlet- zung eines Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsge- schäft verübt werde, zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde. Sogar das Betreten eines Selbstbedienungsladens mit Diebstahlabsicht stelle kei- nen Hausfriedensbruch dar. Analog dazu wäre es geradeso unverhältnismässig, das Stehlen in einem öffentlich zugänglichen Gebäude bei offenstehender Haus- tür als Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu qualifizieren. Vorliegend habe nicht einmal ein Hausverbot bestanden. Deshalb sei vorliegend keine Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auszusprechen (Urk. 11 f.).
2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahl in Verbin- dung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).
E. 6 f.). Weiter führt die Beschuldigte aus, selbst wenn das Obergericht von einem Diebstahl ausgehen würde, so würde es sich höchstens um einen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB handeln. Die Vorinstanz habe dies verneint mit dem Argument, dass der Wille der Beschuldigten auf einen mög- lichst grossen Vermögensvorteil gerichtet gewesen sei, was jedoch nicht über- zeuge. Das gefundene Paket habe nicht einer Sendung eines professionellen Versandhauses entsprochen, denn diese würden keine wiederverwendeten, über- klebten Schachteln nutzen. Ausserdem sei vorliegend keineswegs erstellt, dass es sich um eine neue und originalverpackte elektronische Zahnbürste handle. Die Beschuldigte habe ausgeführt, dass es sich um eine gebrauchte Elektrozahn- bürste gehandelt habe. Nur weil die Elektrozahnbürste mit der Schachtel und dem Zustellungsbeleg geschickt worden sei, heisse das nicht, dass sie vor deren Ver- sand nicht gebraucht worden sei. Weiter habe die Beschuldigte ausdrücklich er- klärt, dass ihr bewusst gewesen sei, dass "da keine Schätze drin waren".
- 8 - Schliesslich sei zu wiederholen, dass ihr die Staatsanwaltschaft unter anderem vorgehalten habe, den Inhalt des Pakets allenfalls verschenken zu wollen. Dies spreche gegen den Willen, einen möglichst grossen Vermögensvorteil erlangen zu wollen. Die Vorinstanz habe diesem Argument entgegnet, dass die Beschul- digte diesfalls mit der Tat beabsichtigt hätte, sich durch die daraus resultierenden Ersparnisse zu bereichern, womit der Vorsatz dennoch auf einen möglichst gros- sen Vermögensvorteil gerichtet gewesen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, in- wiefern die Beschuldigte etwas gespart hätte, indem sie etwas aus dem Paket verschenkte (gebrauchte Zahnbürste, gebrauchtes T-Shirt). Es beständen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ohne Fund dieses Pakets irgendwann die Absicht gehabt hätte, irgendjemandem etwas zu schenken. Auf die ausdrückliche Frage in der Hafteinvernahme, was sie sich erhofft habe, im Paket zu finden, habe die Beschuldigte geantwortet: "Eigentlich nichts. Ich wusste, dass da keine Schätze drin waren. Ich ging nicht mit dieser Absicht da hin. Es war eine dumme Entscheidung". Es beständen also keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte bei der Mitnahme des Pakets einen Vorsatz für einen möglichst grossen Vermö- gensvorteil gehabt hätte. Es handle sich deshalb um einen geringfügigen Dieb- stahl, wofür die Beschuldigte aber mangels Strafantrags nicht bestraft werden könne. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (Urk. 64 S. 7 f.).
3. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtsmässig zu bereichern. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, be- stimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Vorübergehende Verhinderung in der Ausübung des Gewahrsams hebt diesen nicht auf (OFK/StGB-Donatsch, 21. Aufl. 2022, StGB 139 N 2 und 4). Als Herrschaftswille genügt auch der der sog. antizipierte Erlangungswille, d.h. der generelle Herrschaftswille des Gewahrsamsträgers erstreckt sich auf sämtliche Sachen, die in den Herrschaftsbereich gelangen (werden), auch wenn dem Ge- wahrsamsinhaber möglicherweise noch gar nicht bekannt ist, ob dies der Fall sein
- 9 - wird und welche bzw. wie viele Sachen dies sein werden. Gewahrsam wird mithin erlangt an allen Briefen, die in den Briefkasten geworfen werden oder aber an Waren, die zwecks Zustellung abgestellt werden (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 46). Fehlt es an einem Gewahrsamsbruch kommen unrechtmäs- sige Aneignung (Art. 137 StGB) oder Sachentziehung (Art. 141 StGB) in Betracht (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 139 N 19). Der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Im bereits von der Vorinstanz erwähnten Bundesgerichtsurteil 6S.583/2000 vom 19. Januar 2001 wusste die Adressatin einer Postsendung zum Zeitpunkt der Aneignung des Pakets durch den Täter nicht, dass das Paket eingetroffen war und wo sich dieses befand. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Wis- sen um das Vorhandensein der Sache und deren Standort nicht in jedem Fall Vor- aussetzung für die Annahme von Gewahrsam sei. So habe nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens der Adressat die tatsächli- che Sachherrschaft über die in seinem Briefkasten deponierten Postsendungen, auch wenn er von ihnen noch keine Kenntnis und sie nicht einmal erwartet hat. Ebenso habe der Geschäftsführer die tatsächliche Sachherrschaft an den Waren, die in seiner Abwesenheit geliefert und vor dem geschlossenen Geschäft depo- niert werden (E. 3.b). Selbst wenn man mithin die Angaben der Geschädigten ge- mäss Polizeirapport vom 12. Januar 2023, wonach das Paket auf ihre eigene Bitte hin zugestellt worden sei, nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet, so ist – der Rechtsprechung folgend – von der Sachherrschaft der Geschädigten über das Paket auszugehen, da diese unabhängig davon gegeben ist, ob die Geschädigte als Adressatin Kenntnis vom Paket hatte und ob sie dieses erwartete. Dadurch, dass das Paket im Hauseingang des Mehrfamilienhauses deponiert worden war, wo die Geschädigte wohnte, stand es unter ihrer tatsächlichen Sachherrschaft. Aufgrund der Adressangabe auf dem Paket konnte dieses von jedermann der im Haus wohnenden Geschädigten zugeordnet werden, welche ihrerseits das Vor- handensein des im Eingangsbereich deponierten Pakets jederzeit ohne Weiteres feststellen und auf Grund der Adressangabe als zweifelsfrei für sie bestimmt er- kennen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.583/2000 vom 19. Januar 2001
- 10 - E. 3.c). Selbst wenn man also davon ausgeht, dass nicht bekannt ist, ob die Ge- schädigte um Zustellung der im Paket enthaltenen Sachen bat, ist ihr Erlangungs- wille zu antizipieren. Wie bereits erwähnt, erstreckt sich dabei der generelle Herr- schaftswille des Gewahrsamsträgers auf sämtliche Sachen, die in den Herr- schaftsbereich gelangen, auch wenn dem Gewahrsamsinhaber möglicherweise noch gar nicht bekannt ist, ob dies der Fall sein wird und welche bzw. wie viele Sachen dies sein werden. Gewahrsam wird erlangt an allen Waren, die zwecks Zustellung im Haus abgestellt werden. Auch vorliegend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Geschädigte einen Herrschaftswillen bezüglich des Pakets hatte. Zusammenfassend hatte die Geschädigte demnach Gewahrsam an dem an sie adressierten und im Eingang des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses de- ponierten Paket, auch wenn sie nicht wusste, dass das Paket eingetroffen war und wo es sich befand. Indem die Beschuldigte das Paket an sich nahm und in ihr Auto schaffte, hat sie fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet, mithin die Sache im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB weggenom- men. Was die von der Verteidigung geltend gemachte Geringfügigkeit des Dieb- stahls im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB betrifft, so hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt, dass sich der Wert des Deliktsgutes auf weniger als Fr. 300.– beläuft, weshalb objektiv von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen sei (Urk. 62 S. 10). Entscheidend ist jedoch die subjektive Seite, mithin die Vor- stellung des Täters betreffend den Wert (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 172ter N 6). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet die Pri- vilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert überstei- gende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen wollte, ohne dies zu erreichen, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-Weis- senberger, a.a.O., Art. 172ter N 35 und 37). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass nach der Lehre und Recht- sprechung insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– in Kauf nahm
- 11 - (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 40; BGE 126 IV 197 E. 2.c). Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich aus den Umständen nicht, dass sich der Vorsatz der Beschuldigten auf einen geringfügigen Vermögenswert richtete. Ein Paket muss nicht von einem professionellen Versandhaus kommen und die Schachtel muss nicht unbenutzt sein, um davon ausgehen zu können, dass der Wert des Inhalts mehr als Fr. 300.– betragen könnte. Schicken sich Be- kannte etwas oder hat jemand etwas auf einem Online-Marktplatz wie z.B. Ri- cardo oder Tutti gekauft, ist es regelmässig so, dass Schachteln wiederverwendet werden. Dennoch kommt es auch in diesen Fällen vor, dass – gerade bei Käufen über Online-Marktplätze – Sachen geschickt werden, die einen höheren Wert als Fr. 300.– haben, selbst wenn das Paket uneingeschrieben versendet wird. Aus der Versandart und der Beschaffenheit des Pakets konnte die Beschuldigte mithin nicht schliessen, dass die darin enthaltenen Sachen einen Wert von weniger als Fr. 300.– hatten. Vielmehr ist – gerade auch bei der Grösse des Pakets von einer Schuhschachtel – davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass der Wert des Deliktsguts mehr als Fr. 300.– betragen könnte. Selbst wenn sie sich keine Gedanken darüber gemacht hätte, wie hoch der Vermögens- wert ist, würde die Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB entfallen (vgl. BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 42). Was sodann die Ausführun- gen der Verteidigung betrifft, wonach die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten unter anderem vorgeworfen habe, den Inhalt des Pakets allenfalls verschenken zu wollen, was gegen den Willen, einen möglichst grossen Vermögensvorteil er- langen zu wollen, spreche, kann Folgendes festgehalten werden: Der Tatbestand des Diebstahls beinhaltet auch die Variante, "einen anderen unrechtmässig zu bereichern". Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschuldigte nicht beabsichtigt hätte, sich durch die aus einer Schenkung resultierenden Erspar- nisse zu bereichern, hätte sie durch die Schenkung jemanden anderen unrecht- mässig bereichert. Weshalb diese Variante gegen den Willen, einen möglichst grossen Vermögensvorteil erlangen zu wollen, sprechen sollte, ist nicht ersicht- lich, ist es doch durchaus naheliegend, dass ein Täter auch dann auf eine hohe Deliktssumme hoffen kann, wenn er mit dem Deliktsgut jemanden anderen berei- chern möchte. Zusammenfassend ist Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend demnach
- 12 - nicht anwendbar und die Beschuldigte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs macht die Beschul- digte mit ihrer Berufung geltend, das einzige Argument der Vorinstanz, wieso sich die Beschuldigte durch das Betreten des offenstehenden Eingangsbereichs eines Mehrfamilienhauses des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe, sei, dass sie die Liegenschaft betreten habe, um das Paket zu stehlen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschuldigte das Mehrfamilienhaus erst betre- ten habe, nachdem sie das Paket gesehen habe. Deshalb erfülle das Eindringen der Beschuldigten in das Wohnhaus den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Dies sei aber nicht richtig. Sowohl die Beschuldigte wie auch ihre Kollegin hätten ausgesagt, dass sie gemeinsam das Mehrfamilienhaus betreten hätten, um dort nach einer Übernachtungsmöglichkeit zu fragen. Die Kollegin der Beschuldigten habe ausgesagt, dass sie als erste wieder aus dem Mehrfamilienhaus hinausge- gangen sei und sie das Paket erst draussen gesehen habe. Da sie die Liegen- schaft als erste verlassen habe, habe sie auch nicht gesehen, wann die Beschul- digte das Paket behändigt habe. Dies stimme mit der Aussage des Zeugen über- ein, dass die beiden jungen Frauen gemeinsam die Liegenschaft betreten hätten und erst nach einer Weile wieder hinausgekommen seien. Erst dann habe eine ein Paket mit sich getragen. Folglich seien die beiden jungen Frauen zusammen in die Liegenschaft gegangen, um die Anwohner nach einem Schlafplatz zu fra- gen. Nachdem dies nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei und die Kollegin sich wohl bereits umgedreht habe und in Richtung Ausgang gegangen sei, habe die Beschuldigte ein Paket im Gang liegen sehen. Dieses habe sie, ohne viel zu den- ken, aufgenommen und sei ihrer Kollegin aus der Liegenschaft gefolgt. Die Vorinstanz zitiere die Frage 33 der Hafteinvernahme der Beschuldigten als einzi- gen Beweis dafür, dass die Beschuldigte ausserhalb der Liegenschaft gestanden und dabei das Paket gesehen haben solle, weshalb sie sich dazu entschieden habe, das Wohnhaus zu betreten, um das Paket zu stehlen. Die Interpretation dieser einzigen Aussage sei falsch und widerspreche allen anderen Aussagen al- ler Beteiligten samt Zeugen. Ausserdem habe die Beschuldigte die Fragen teil- weise missverstanden und den Unterschied zwischen Gebäude und Wohnung
- 13 - nicht verstanden. All das zeige, dass die Beschuldigte das Mehrfamilienhaus nicht zum Zwecke, ein Paket zu stehlen, betreten habe. Dieses habe sie erst viel später und rein zufällig entdeckt. Der angegebene Grund, das Gebäude zu betreten, sei gemäss der klaren Aussage beider Beteiligten die Suche nach einem Schlafplatz gewesen. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei- zusprechen (Urk. 64 S. 9 ff.).
5. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich straf- bar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in ei- nen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu seinem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garage oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz zum Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands des Hausfriedensbruchs verwiesen werden (Urk. 62 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die Beschuldigte ursprünglich die Absicht gehabt haben mag, in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 nach einer Unterkunft zu suchen – was im Übrigen lebensfremd ist, handelte es sich doch um ein normales Mehrfa- milienwohnhaus ohne Hinweise darauf, dass Fremde dort übernachten könnten –, führte sie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023 aber auch aus, sie habe zweimal geklingelt, habe das Paket gesehen und sei auf die dumme Idee gekommen, das mitzunehmen. Die Türe sei offen gestanden. So habe sie auch das Paket gesehen (D1 Urk. 2/2). Sie führte nicht nur aus, das Pa- ket gesehen zu haben, bevor sie das Haus betrat, sondern gab auch eine Erklä- rung dafür, weshalb sie das Paket von aussen gesehen habe, gab sie doch an, das Paket gesehen zu haben, da die Türe offen gestanden sei. Diese Aussagen sind deutlich und unmissverständlich, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht dar- auf abstützte. Die Aussagen von D._____, welcher die Beschuldigte beobachtet hatte, stehen diesen Aussagen nicht entgegen. Er konnte sehen, dass die Be- schuldigte die Liegenschaft an der C._____-strasse 1 betrat und sie mit einem weissen Paket zurückkam (D1 Urk. 4/1 S. 1 ff.). Da er die Beschuldigte aus seiner
- 14 - Wohnung heraus beobachtete, war es von seinem Standort aus nicht möglich, zu beurteilen, ob die Beschuldigte das Paket schon sah, bevor sie die Liegenschaft betrat oder erst nachher. Aus den Aussagen der Kollegin der Beschuldigten, E._____, ergeben sich ebenso wenig Hinweise dazu, was die Beschuldigte wann effektiv gesehen hat. In der Polizeieinvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie noch aus, das Paket sei draussen auf der Strasse bzw. vor der Türe gelegen (D1 Urk. 3/1 S. 3), was sie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Ja- nuar 2023 wiederholte (D1 Urk. 3/2 S. 2). Dann fügte sie an, die Beschuldigte erst draussen mit dem Paket gesehen zu haben, vielleicht habe diese es auf der Strasse aufgelesen (D1 Urk. 3/2 S. 3), woraus sich auch nicht ergibt, wann die Beschuldigte das Paket gesehen hatte. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung ist die Interpretation der Aussagen der Beschuldigten in der Hafteinver- nahme somit nicht falsch, gibt es doch gar nichts zu interpretieren, da es sich um eindeutige Aussagen handelt. Zudem widersprechen alle anderen Aussagen aller Beteiligten diesen Angaben der Beschuldigten nicht. Damit ist gestützt auf ihre ei- genen Aussagen erstellt, dass die Beschuldigte das Paket bereits vor der Tür sah und sich dann entschied, das Wohnhaus zu betreten, um das Paket zu stehlen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Betreten des Hauses durch die Beschuldigte zur Begehung einer Straftat nicht vom Willen der Geschä- digten gedeckt war, sondern gegen deren Willen erfolgte. Dabei nahm die Be- schuldigte in Kauf, dass sie gegen den Willen der Berechtigten das Mehrfamilien- haus betritt und ihr Eindringen damit unrechtmässig ist. Die Beschuldigte ist des- halb auch des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu spre- chen. III. Strafe
1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 62 S. 15 ff. und S. 31). Die Beschuldigte bean- tragt mit ihrer Berufung eine Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, dies jedoch für den Fall eines Schuldspruchs wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Urk. 64 S. 2). Zur ausgefällten Strafe der Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Diebstahls im
- 15 - Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hat sich die Beschuldigte nicht geäussert.
2. Der Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht einen gesetzlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe vor, derjenige des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB einen solchen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen wer- den (Urk. 62 S. 15 ff.). Zunächst ist für den Diebstahl, welcher vorliegend das schwerste Delikt ist, eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann unter Einbe- zug der Strafe für den Hausfriedensbruch in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) zu bestätigen.
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ih- ren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche antragsgemäss auf Fr. 4'281.75 (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST) festzusetzen sind (Urk. 84), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. - 22 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Ge- schädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegeh- ren der Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 35 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'281.75 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der - 23 - amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Geschädigte gemäss Ziff. 8 des vorinstanzlichen Ur- teils und die KaPo Zürich gemäss Ziff. 7 und 8 des vorinstanzlichen Ur- teils] das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten Unt.Nr. D-5/2022/44032 betr. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils und betr. Rechtskraftbeschluss die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230556-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, die Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 28. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. Juni 2023 (GG230025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 35 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2022 der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird abgesehen und stattdessen die Probe- zeit um 1 Jahr verlängert.
5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen bzw. definitiv beschlagnahmt und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen: Haarpflegegerät (Asservat-Nr. A016'957'963) Schraubenzieher (Asservat-Nr. A016'961'356) Schraubenzieher (Asservat-Nr. A016'961'389)
- 3 - Schraubenzieher (Asservat-Nr. A016'961'425) Paar Handschuhe (Asservat-Nr. A016'961'458) Schablone aus Plastik (Asservat-Nr. A016'961'469) Schablone aus Plastik (Asservat-Nr. A016'961'470)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Geschädigten auf erstes Verlangen herausgegeben: Zahnbürste Philips Sonicare (Asservat-Nr. A016'957'952) T-Shirt (Asservat-Nr. A016'957'974) Aufgerissenes Paket (Asservat-Nr. A016'957'985) Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert einer Frist von 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 150.00 Gebühren für Einstellung Fahrzeug PW … Fr. 16'261.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 11'491.15.
12. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64)
1. In Gutheissung der Berufung sei die Beschuldigte/Berufungsklägerin der unrechtmässigen Aneignung i.S.v. Art. 137 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
2. Sie sei dafür mit einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestrafen. Es sei ihr der bedingten Strafvollzug zu gewäh- ren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Es sei von der Landesverweisung der Beschuldigten/Berufungsklägerin i.S.v. Art. 66a StGB abzusehen.
4. Ausgangsgemäss seien der Beschuldigten/Berufungsklägerin weder eine Entscheidgebühr, noch Kosten für das erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens samt Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 35 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, bestraft. Vom Widerruf einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Dezember 2022 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe wurde abgesehen und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die Beschuldigte wurde sodann für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem wurde jedoch abgesehen. Schliesslich wurde über die Einziehung bzw. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände entschieden (Urk. 62). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2023 mündlich eröffnet und im Dis- positiv übergeben (Prot. I S. 10; Urk. 46). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 49). Das begründete Urteil (Urk. 62) wurde der Beschuldigten am 9. November 2023 zugestellt (Urk. 60/2). Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 5. März 2024 verwies die Beschuldigte als Berufungsbegrün- dung auf die mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen zur Begründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsant-
- 6 - wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 80).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe), 3 (Vollzug), 5 (Landesverwei- sung) sowie 10 und 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Abse- hen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genug- tuungsbegehren der Beschuldigten) wurden nicht angefochten. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestset- zung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechts- kraft erwachsen ist. II. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
1. Der objektive Sachverhalt bzw. die Tathandlung ist nicht strittig (vgl. Urk. 62 S. 6 und Urk. 64 S. 5 f.). Der subjektive Sachverhalt, d.h. der Vorsatz der Beschuldigten, wird hingegen bestritten (Urk. 64 S. 5 f.), was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist. Angefochten ist die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz insofern, als diese das Verhalten der Beschuldigten als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB würdigte (Urk. 62 S. 7-15).
- 7 -
2. Betreffend den Vorwurf des Diebstahls macht die Beschuldigte mit ihrer Berufung geltend, bei der Mitnahme des Pakets durch die Beschuldigte handle es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um eine unrechtmässige Aneignung, da kein Interesse der Geschädigten B._____ an dessen Inhalt belegt sei. Die Vorin- stanz habe diesbezüglich ausgeführt, das Paket sei der Geschädigten gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2023 auf ihre eigene Bitte hin zugestellt worden, weshalb sie offensichtlich ein Interesse an dessen Inhalt gehabt habe. Allerdings sei weder die Geschädigte noch der rapportierende Polizist staatsanwaltlich ein- vernommen worden. Die Beschuldigte habe keine Gelegenheit gehabt, der Ge- schädigten oder dem rapportierenden Polizisten Ergänzungsfragen zu stellen. Demnach seien die Ausführungen im Polizeirapport im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Da es somit keinerlei verwertbare Hinweise dafür gebe, dass die Geschädigte einen Herrschaftswillen hinsichtlich des Pakets beziehungsweise dessen Inhalt gehabt habe, könne die Herrschaft darüber durch die Mitnahme des Pakets durch die Beschuldigte nicht gebrochen worden sein. Die Beschuldigte könne sich das Paket bzw. die beiden Gegen- stände aus dessen Inhalt somit nur unrechtmässig angeeignet haben (Urk. 64 S. 6 f.). Weiter führt die Beschuldigte aus, selbst wenn das Obergericht von einem Diebstahl ausgehen würde, so würde es sich höchstens um einen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB handeln. Die Vorinstanz habe dies verneint mit dem Argument, dass der Wille der Beschuldigten auf einen mög- lichst grossen Vermögensvorteil gerichtet gewesen sei, was jedoch nicht über- zeuge. Das gefundene Paket habe nicht einer Sendung eines professionellen Versandhauses entsprochen, denn diese würden keine wiederverwendeten, über- klebten Schachteln nutzen. Ausserdem sei vorliegend keineswegs erstellt, dass es sich um eine neue und originalverpackte elektronische Zahnbürste handle. Die Beschuldigte habe ausgeführt, dass es sich um eine gebrauchte Elektrozahn- bürste gehandelt habe. Nur weil die Elektrozahnbürste mit der Schachtel und dem Zustellungsbeleg geschickt worden sei, heisse das nicht, dass sie vor deren Ver- sand nicht gebraucht worden sei. Weiter habe die Beschuldigte ausdrücklich er- klärt, dass ihr bewusst gewesen sei, dass "da keine Schätze drin waren".
- 8 - Schliesslich sei zu wiederholen, dass ihr die Staatsanwaltschaft unter anderem vorgehalten habe, den Inhalt des Pakets allenfalls verschenken zu wollen. Dies spreche gegen den Willen, einen möglichst grossen Vermögensvorteil erlangen zu wollen. Die Vorinstanz habe diesem Argument entgegnet, dass die Beschul- digte diesfalls mit der Tat beabsichtigt hätte, sich durch die daraus resultierenden Ersparnisse zu bereichern, womit der Vorsatz dennoch auf einen möglichst gros- sen Vermögensvorteil gerichtet gewesen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, in- wiefern die Beschuldigte etwas gespart hätte, indem sie etwas aus dem Paket verschenkte (gebrauchte Zahnbürste, gebrauchtes T-Shirt). Es beständen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ohne Fund dieses Pakets irgendwann die Absicht gehabt hätte, irgendjemandem etwas zu schenken. Auf die ausdrückliche Frage in der Hafteinvernahme, was sie sich erhofft habe, im Paket zu finden, habe die Beschuldigte geantwortet: "Eigentlich nichts. Ich wusste, dass da keine Schätze drin waren. Ich ging nicht mit dieser Absicht da hin. Es war eine dumme Entscheidung". Es beständen also keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte bei der Mitnahme des Pakets einen Vorsatz für einen möglichst grossen Vermö- gensvorteil gehabt hätte. Es handle sich deshalb um einen geringfügigen Dieb- stahl, wofür die Beschuldigte aber mangels Strafantrags nicht bestraft werden könne. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (Urk. 64 S. 7 f.).
3. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtsmässig zu bereichern. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, be- stimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Vorübergehende Verhinderung in der Ausübung des Gewahrsams hebt diesen nicht auf (OFK/StGB-Donatsch, 21. Aufl. 2022, StGB 139 N 2 und 4). Als Herrschaftswille genügt auch der der sog. antizipierte Erlangungswille, d.h. der generelle Herrschaftswille des Gewahrsamsträgers erstreckt sich auf sämtliche Sachen, die in den Herrschaftsbereich gelangen (werden), auch wenn dem Ge- wahrsamsinhaber möglicherweise noch gar nicht bekannt ist, ob dies der Fall sein
- 9 - wird und welche bzw. wie viele Sachen dies sein werden. Gewahrsam wird mithin erlangt an allen Briefen, die in den Briefkasten geworfen werden oder aber an Waren, die zwecks Zustellung abgestellt werden (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 46). Fehlt es an einem Gewahrsamsbruch kommen unrechtmäs- sige Aneignung (Art. 137 StGB) oder Sachentziehung (Art. 141 StGB) in Betracht (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 139 N 19). Der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Im bereits von der Vorinstanz erwähnten Bundesgerichtsurteil 6S.583/2000 vom 19. Januar 2001 wusste die Adressatin einer Postsendung zum Zeitpunkt der Aneignung des Pakets durch den Täter nicht, dass das Paket eingetroffen war und wo sich dieses befand. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Wis- sen um das Vorhandensein der Sache und deren Standort nicht in jedem Fall Vor- aussetzung für die Annahme von Gewahrsam sei. So habe nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens der Adressat die tatsächli- che Sachherrschaft über die in seinem Briefkasten deponierten Postsendungen, auch wenn er von ihnen noch keine Kenntnis und sie nicht einmal erwartet hat. Ebenso habe der Geschäftsführer die tatsächliche Sachherrschaft an den Waren, die in seiner Abwesenheit geliefert und vor dem geschlossenen Geschäft depo- niert werden (E. 3.b). Selbst wenn man mithin die Angaben der Geschädigten ge- mäss Polizeirapport vom 12. Januar 2023, wonach das Paket auf ihre eigene Bitte hin zugestellt worden sei, nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet, so ist – der Rechtsprechung folgend – von der Sachherrschaft der Geschädigten über das Paket auszugehen, da diese unabhängig davon gegeben ist, ob die Geschädigte als Adressatin Kenntnis vom Paket hatte und ob sie dieses erwartete. Dadurch, dass das Paket im Hauseingang des Mehrfamilienhauses deponiert worden war, wo die Geschädigte wohnte, stand es unter ihrer tatsächlichen Sachherrschaft. Aufgrund der Adressangabe auf dem Paket konnte dieses von jedermann der im Haus wohnenden Geschädigten zugeordnet werden, welche ihrerseits das Vor- handensein des im Eingangsbereich deponierten Pakets jederzeit ohne Weiteres feststellen und auf Grund der Adressangabe als zweifelsfrei für sie bestimmt er- kennen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.583/2000 vom 19. Januar 2001
- 10 - E. 3.c). Selbst wenn man also davon ausgeht, dass nicht bekannt ist, ob die Ge- schädigte um Zustellung der im Paket enthaltenen Sachen bat, ist ihr Erlangungs- wille zu antizipieren. Wie bereits erwähnt, erstreckt sich dabei der generelle Herr- schaftswille des Gewahrsamsträgers auf sämtliche Sachen, die in den Herr- schaftsbereich gelangen, auch wenn dem Gewahrsamsinhaber möglicherweise noch gar nicht bekannt ist, ob dies der Fall sein wird und welche bzw. wie viele Sachen dies sein werden. Gewahrsam wird erlangt an allen Waren, die zwecks Zustellung im Haus abgestellt werden. Auch vorliegend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Geschädigte einen Herrschaftswillen bezüglich des Pakets hatte. Zusammenfassend hatte die Geschädigte demnach Gewahrsam an dem an sie adressierten und im Eingang des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses de- ponierten Paket, auch wenn sie nicht wusste, dass das Paket eingetroffen war und wo es sich befand. Indem die Beschuldigte das Paket an sich nahm und in ihr Auto schaffte, hat sie fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet, mithin die Sache im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB weggenom- men. Was die von der Verteidigung geltend gemachte Geringfügigkeit des Dieb- stahls im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB betrifft, so hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt, dass sich der Wert des Deliktsgutes auf weniger als Fr. 300.– beläuft, weshalb objektiv von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen sei (Urk. 62 S. 10). Entscheidend ist jedoch die subjektive Seite, mithin die Vor- stellung des Täters betreffend den Wert (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 172ter N 6). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet die Pri- vilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert überstei- gende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen wollte, ohne dies zu erreichen, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-Weis- senberger, a.a.O., Art. 172ter N 35 und 37). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass nach der Lehre und Recht- sprechung insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– in Kauf nahm
- 11 - (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 40; BGE 126 IV 197 E. 2.c). Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich aus den Umständen nicht, dass sich der Vorsatz der Beschuldigten auf einen geringfügigen Vermögenswert richtete. Ein Paket muss nicht von einem professionellen Versandhaus kommen und die Schachtel muss nicht unbenutzt sein, um davon ausgehen zu können, dass der Wert des Inhalts mehr als Fr. 300.– betragen könnte. Schicken sich Be- kannte etwas oder hat jemand etwas auf einem Online-Marktplatz wie z.B. Ri- cardo oder Tutti gekauft, ist es regelmässig so, dass Schachteln wiederverwendet werden. Dennoch kommt es auch in diesen Fällen vor, dass – gerade bei Käufen über Online-Marktplätze – Sachen geschickt werden, die einen höheren Wert als Fr. 300.– haben, selbst wenn das Paket uneingeschrieben versendet wird. Aus der Versandart und der Beschaffenheit des Pakets konnte die Beschuldigte mithin nicht schliessen, dass die darin enthaltenen Sachen einen Wert von weniger als Fr. 300.– hatten. Vielmehr ist – gerade auch bei der Grösse des Pakets von einer Schuhschachtel – davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass der Wert des Deliktsguts mehr als Fr. 300.– betragen könnte. Selbst wenn sie sich keine Gedanken darüber gemacht hätte, wie hoch der Vermögens- wert ist, würde die Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB entfallen (vgl. BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 42). Was sodann die Ausführun- gen der Verteidigung betrifft, wonach die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten unter anderem vorgeworfen habe, den Inhalt des Pakets allenfalls verschenken zu wollen, was gegen den Willen, einen möglichst grossen Vermögensvorteil er- langen zu wollen, spreche, kann Folgendes festgehalten werden: Der Tatbestand des Diebstahls beinhaltet auch die Variante, "einen anderen unrechtmässig zu bereichern". Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschuldigte nicht beabsichtigt hätte, sich durch die aus einer Schenkung resultierenden Erspar- nisse zu bereichern, hätte sie durch die Schenkung jemanden anderen unrecht- mässig bereichert. Weshalb diese Variante gegen den Willen, einen möglichst grossen Vermögensvorteil erlangen zu wollen, sprechen sollte, ist nicht ersicht- lich, ist es doch durchaus naheliegend, dass ein Täter auch dann auf eine hohe Deliktssumme hoffen kann, wenn er mit dem Deliktsgut jemanden anderen berei- chern möchte. Zusammenfassend ist Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegend demnach
- 12 - nicht anwendbar und die Beschuldigte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs macht die Beschul- digte mit ihrer Berufung geltend, das einzige Argument der Vorinstanz, wieso sich die Beschuldigte durch das Betreten des offenstehenden Eingangsbereichs eines Mehrfamilienhauses des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe, sei, dass sie die Liegenschaft betreten habe, um das Paket zu stehlen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschuldigte das Mehrfamilienhaus erst betre- ten habe, nachdem sie das Paket gesehen habe. Deshalb erfülle das Eindringen der Beschuldigten in das Wohnhaus den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Dies sei aber nicht richtig. Sowohl die Beschuldigte wie auch ihre Kollegin hätten ausgesagt, dass sie gemeinsam das Mehrfamilienhaus betreten hätten, um dort nach einer Übernachtungsmöglichkeit zu fragen. Die Kollegin der Beschuldigten habe ausgesagt, dass sie als erste wieder aus dem Mehrfamilienhaus hinausge- gangen sei und sie das Paket erst draussen gesehen habe. Da sie die Liegen- schaft als erste verlassen habe, habe sie auch nicht gesehen, wann die Beschul- digte das Paket behändigt habe. Dies stimme mit der Aussage des Zeugen über- ein, dass die beiden jungen Frauen gemeinsam die Liegenschaft betreten hätten und erst nach einer Weile wieder hinausgekommen seien. Erst dann habe eine ein Paket mit sich getragen. Folglich seien die beiden jungen Frauen zusammen in die Liegenschaft gegangen, um die Anwohner nach einem Schlafplatz zu fra- gen. Nachdem dies nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei und die Kollegin sich wohl bereits umgedreht habe und in Richtung Ausgang gegangen sei, habe die Beschuldigte ein Paket im Gang liegen sehen. Dieses habe sie, ohne viel zu den- ken, aufgenommen und sei ihrer Kollegin aus der Liegenschaft gefolgt. Die Vorinstanz zitiere die Frage 33 der Hafteinvernahme der Beschuldigten als einzi- gen Beweis dafür, dass die Beschuldigte ausserhalb der Liegenschaft gestanden und dabei das Paket gesehen haben solle, weshalb sie sich dazu entschieden habe, das Wohnhaus zu betreten, um das Paket zu stehlen. Die Interpretation dieser einzigen Aussage sei falsch und widerspreche allen anderen Aussagen al- ler Beteiligten samt Zeugen. Ausserdem habe die Beschuldigte die Fragen teil- weise missverstanden und den Unterschied zwischen Gebäude und Wohnung
- 13 - nicht verstanden. All das zeige, dass die Beschuldigte das Mehrfamilienhaus nicht zum Zwecke, ein Paket zu stehlen, betreten habe. Dieses habe sie erst viel später und rein zufällig entdeckt. Der angegebene Grund, das Gebäude zu betreten, sei gemäss der klaren Aussage beider Beteiligten die Suche nach einem Schlafplatz gewesen. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei- zusprechen (Urk. 64 S. 9 ff.).
5. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich straf- bar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in ei- nen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu seinem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garage oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz zum Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands des Hausfriedensbruchs verwiesen werden (Urk. 62 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die Beschuldigte ursprünglich die Absicht gehabt haben mag, in der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 nach einer Unterkunft zu suchen – was im Übrigen lebensfremd ist, handelte es sich doch um ein normales Mehrfa- milienwohnhaus ohne Hinweise darauf, dass Fremde dort übernachten könnten –, führte sie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023 aber auch aus, sie habe zweimal geklingelt, habe das Paket gesehen und sei auf die dumme Idee gekommen, das mitzunehmen. Die Türe sei offen gestanden. So habe sie auch das Paket gesehen (D1 Urk. 2/2). Sie führte nicht nur aus, das Pa- ket gesehen zu haben, bevor sie das Haus betrat, sondern gab auch eine Erklä- rung dafür, weshalb sie das Paket von aussen gesehen habe, gab sie doch an, das Paket gesehen zu haben, da die Türe offen gestanden sei. Diese Aussagen sind deutlich und unmissverständlich, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht dar- auf abstützte. Die Aussagen von D._____, welcher die Beschuldigte beobachtet hatte, stehen diesen Aussagen nicht entgegen. Er konnte sehen, dass die Be- schuldigte die Liegenschaft an der C._____-strasse 1 betrat und sie mit einem weissen Paket zurückkam (D1 Urk. 4/1 S. 1 ff.). Da er die Beschuldigte aus seiner
- 14 - Wohnung heraus beobachtete, war es von seinem Standort aus nicht möglich, zu beurteilen, ob die Beschuldigte das Paket schon sah, bevor sie die Liegenschaft betrat oder erst nachher. Aus den Aussagen der Kollegin der Beschuldigten, E._____, ergeben sich ebenso wenig Hinweise dazu, was die Beschuldigte wann effektiv gesehen hat. In der Polizeieinvernahme vom 12. Januar 2023 führte sie noch aus, das Paket sei draussen auf der Strasse bzw. vor der Türe gelegen (D1 Urk. 3/1 S. 3), was sie in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Ja- nuar 2023 wiederholte (D1 Urk. 3/2 S. 2). Dann fügte sie an, die Beschuldigte erst draussen mit dem Paket gesehen zu haben, vielleicht habe diese es auf der Strasse aufgelesen (D1 Urk. 3/2 S. 3), woraus sich auch nicht ergibt, wann die Beschuldigte das Paket gesehen hatte. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung ist die Interpretation der Aussagen der Beschuldigten in der Hafteinver- nahme somit nicht falsch, gibt es doch gar nichts zu interpretieren, da es sich um eindeutige Aussagen handelt. Zudem widersprechen alle anderen Aussagen aller Beteiligten diesen Angaben der Beschuldigten nicht. Damit ist gestützt auf ihre ei- genen Aussagen erstellt, dass die Beschuldigte das Paket bereits vor der Tür sah und sich dann entschied, das Wohnhaus zu betreten, um das Paket zu stehlen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Betreten des Hauses durch die Beschuldigte zur Begehung einer Straftat nicht vom Willen der Geschä- digten gedeckt war, sondern gegen deren Willen erfolgte. Dabei nahm die Be- schuldigte in Kauf, dass sie gegen den Willen der Berechtigten das Mehrfamilien- haus betritt und ihr Eindringen damit unrechtmässig ist. Die Beschuldigte ist des- halb auch des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu spre- chen. III. Strafe
1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 62 S. 15 ff. und S. 31). Die Beschuldigte bean- tragt mit ihrer Berufung eine Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, dies jedoch für den Fall eines Schuldspruchs wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Urk. 64 S. 2). Zur ausgefällten Strafe der Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Diebstahls im
- 15 - Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hat sich die Beschuldigte nicht geäussert.
2. Der Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht einen gesetzlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe vor, derjenige des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB einen solchen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen wer- den (Urk. 62 S. 15 ff.). Zunächst ist für den Diebstahl, welcher vorliegend das schwerste Delikt ist, eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann unter Einbe- zug der Strafe für den Hausfriedensbruch in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.1. Mit der Vorinstanz ist bezüglich der objektiven Tatschwere des Dieb- stahls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Auch wenn die Beschul- digte ihre Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum kundtat, handelt es sich doch um eine tiefe Deliktssumme. Folgt man ihrer Darstellung, war der Dieb- stahl sodann spontan erfolgt und nicht geplant. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte und aufgrund des Paketdiebstahls einen höheren Deliktsbetrag als Fr. 300.– anvisierte. Ihr Motiv war rein egoistischer, finanzieller Natur. Das Ver- schulden erhöht sich deshalb auf leicht. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für den Diebstahl auf 35 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.2. Was die objektive Tatschwere des Hausfriedensbruchs betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nur den Hauseingang des Mehrfamilien- hauses betrat. Sie verletzte weder die Privatsphäre von jemanden noch hielt sie sich lange dort auf. Zudem stand die Türe offen, so dass sie nicht etwa eine Sachbeschädigung begehen musste, um ins Mehrfamilienhaus eindringen zu kön- nen. Mit der Vorinstanz ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.
- 16 - Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte das Haus vorsätzlich betrat und zumindest in Kauf nahm, damit gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft zu betreten. Das Tatverschulden in subjektiver Hinsicht ist ebenfalls als sehr leicht einzustufen. Für den Hausfriedensbruch erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 2.3. Die Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips infolge des engen Sachzusammenhanges um 10 Tagessätze auf insgesamt 45 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.4. Was die Täterkomponente betrifft, so kann bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 18 f.). Inzwischen ist die Beschuldigte, welche in Deutschland lebt und nach wie vor ledig ist, aber Mutter geworden. Sie lebt von Kindergeld und der Unterstützung der Familie (Urk. 82). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe der Beschuldigten vom 3. Dezember 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise sowie das Delinquieren während laufender Probezeit aus (vgl. Urk. 63). Strafmindernd ist demgegenüber das Geständnis der Beschuldigten bezüg- lich des objektiven Sachverhalts zu berücksichtigen. Andere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Geldstrafe um 5 Tagessätze auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
- 17 -
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf ver- wiesen werden (Urk. 62 S. 19 f.). Wie bereits ausgeführt, lebt die Beschuldigte von Kindergeld und wird von ihrer Familie unterstützt, verfügt aber über kein Einkommen und kein Vermögen (vgl. Urk. 82). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 35 Tagessätze als durch Untersu- chungshaft geleistet gelten (Art. 51 StGB; vgl. D1 Urk. 14/1 und D1 Urk. 22/15). IV. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe nicht gewährt (Urk. 62 S. 20 f. und S. 31). Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 64 S. 2).
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vor- liegend in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verur- teilt wurde. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte vorbestraft ist und die bedingte Vorstrafe sie nicht davon abhielt, während laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Strafe sie davon abhalten würde, erneut straffällig zu werden, zumal sich ihre Lebensumstände nicht der- massen geändert haben, dass von einer eigentlichen Kehrtwende betreffend die Rückfallgefahr auszugehen wäre. Vielmehr ist ihr eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe demnach zu vollziehen.
- 18 - V. Landesverweisung
1. Die Beschuldigte ficht mit der Berufung die von der Vorinstanz ange- ordnete Landesverweisung an. Sie lässt dazu ausführen, dass es sich selbst bei einem Schuldspruch nicht um eine Katalogtat handeln würde. So habe das Bun- desgericht ausgeführt, dass selbst ein gemeinüblicher Ladendiebstahl in Verbin- dung mit Hausfriedensbruch, wie er bei der Verletzung eines Hausverbots in ei- nem Kaufhaus vorliege, gerade keine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB darstelle (Urteil des Bundesgerichts 6B_1221/2018 vom 27. September 2019 E. 1.5.3). Das Bundesgericht halte diesbezüglich ausdrücklich fest, dass es un- verhältnismässig wäre, wenn ein Ladendiebstahl, welcher unter schlichter Verlet- zung eines Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsge- schäft verübt werde, zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde. Sogar das Betreten eines Selbstbedienungsladens mit Diebstahlabsicht stelle kei- nen Hausfriedensbruch dar. Analog dazu wäre es geradeso unverhältnismässig, das Stehlen in einem öffentlich zugänglichen Gebäude bei offenstehender Haus- tür als Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu qualifizieren. Vorliegend habe nicht einmal ein Hausverbot bestanden. Deshalb sei vorliegend keine Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auszusprechen (Urk. 11 f.).
2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahl in Verbin- dung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). 2.1. Eine Verurteilung wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedens- bruch stellt eine Katalogtat im Sinne einer obligatorischen Landesverweisung dar. Der Deliktskatalog gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB stellt die Konkretisierung von Art. 121 Abs. 3 und 4 BV dar und ist abschliessend (PK StGB-Bertossa, 4. Aufl. 2021, Art. 66a N 9). Die in der Verfassung verwendete Bezeichnung "eines Ein- bruchsdelikts" ist kein Begriff des schweizerischen Strafrechts und wurde mit Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB umgesetzt. Gemäss Botschaft ist darunter folgender Sachverhalt zu verstehen: Um einen Diebstahl zu begehen, dringt der Täter in ein Haus, eine Wohnung oder einen Geschäftsraum ein, der fremdem Hausrecht un- tersteht. Neben dem Einbruchdiebstahl wird auch der sog. Einschleichdiebstahl
- 19 - erfasst, bei dem der Täter sich in einen fremden Raum einschleicht, ohne dass Schlösser, Türen, Fenster oder Ähnliches zerstört werden (Botschaft zur Ände- rung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6022). Das Bundesgericht setzte sich im Zusammenhang mit ei- nem Ladendiebstahl mit Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auseinander. Es hielt fest, bei der Verfassungsauslegung sei vom Wortlaut der Norm auszugehen; dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz komme dabei besondere Bedeutung zu. Das Wort "Ein- bruch" sei die Substantivierung des Verbs "einbrechen", das primär bedeute: "ge- waltsam in ein Gebäude, in einen Raum o.Ä. eindringen (um etwas zu stehlen). Der über die "Ausschaffungsinitiative" in die Verfassung eingeführte politisierte kriminologische Begriff des "Einbruchsdelikts" sei (wie jener des "Drogenhan- dels") ohne "strafrechtlich bestimmten Inhalt", aber von medial eingängiger Bild- haftigkeit. Das dürfte auch die landläufig "gewöhnliche" Bedeutung des Worts Ein- bruchsdelikt in der Schweiz wiedergeben. Ein eigentlicher Gewaltakt sei nach der Umsetzungsnorm von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aber nicht erforderlich, da bereits der "Einschleichdiebstahl" erfasst werde. Auch das Unrecht des Hausfriedens- bruchs liege im Eindringen in einen Raum durch die unerwünschte Person. Be- reits ein Betreten entgegen dem Willen des Hausherrn sei objektiv tatbestands- mässig. Dieses Eindringen als solches sei kein "Einbruchsdelikt". Nach dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip sei nicht anzunehmen, dass ein Ladendiebstahl unter schlichter Verletzung eines (hier soweit ersichtlich privatrechtlichen) Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft zu einer obligatori- schen Landesverweisung führe. Massgebend sei der Wortlaut der Bundesverfas- sung. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei im Sinne der Bundesverfassung tatsächlich als Einschleich- oder Einbruchdiebstahl auszulegen. Der gemeinübliche Laden- diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (der bei Verletzung eines Haus- verbots in einem Kaufhaus vorliege) sei nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren. Diese restriktive Interpretation von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB stütze sich auf die wortlautkonforme Auslegung des in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verwen- deten Begriffs des "Einbruchsdelikts" und schliesse einzig den schlichten Laden- diebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vom Anwen- dungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aus (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2 f.).
- 20 - Vorliegend beging die Beschuldigte den Hausfriedensbruch, indem sie ein Mehrfamilienhaus betrat. Selbst wenn die Türe offen stand, handelte es sich da- bei nicht um ein dem Publikum offenstehendes Gebäude, wie dies beim Verkaufs- geschäft im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Fall war, und ist des- halb nicht damit vergleichbar. Sie drang in ein Haus ein, welches fremdem Haus- recht untersteht, um einen Diebstahl zu begehen, was dem in der Botschaft um- schriebenen Sachverhalt für ein "Einbruchsdelikt" entspricht. Da sie sich in das fremde Haus einschlich, ohne dass das Schloss oder die Türe zerstört wurde, handelte es sich konkret um einen "Einschleichdiebstahl", welcher von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB aber ebenfalls erfasst wird. Gemäss Bundesgericht ist einzig der schlichte Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kauf- haus vom Anwendungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ausgeschlossen. Ein solcher liegt vorliegend nicht vor. Nur weil ein privates Haus nicht abgeschlos- sen ist, macht es dieses nicht zu einem dem Publikum offenstehenden Gebäude. Damit ist die Tat der Beschuldigten als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu qualifizieren. 2.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzu- nehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwie- rigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei ob- jektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedin- gungen führt (Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Aus- wirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhält- nisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu
- 21 - berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 101; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte nie in der Schweiz gelebt hat, sondern gemäss eigenen Angaben nur zweimal in der Schweiz war. Sie hat hier weder Verwandte noch Bekannte (vgl. Urk. 62 S. 26). Ausserdem ist sie bereits wieder an ihren Wohnort in Deutschland zurückgekehrt, wo sie mit ihrer Familie und ihrem Kind lebt. Die Beschuldigte hat keinen Bezug zur Schweiz, weshalb eine Landesverweisung keinen persönlichen Härtefall für sie bewirken würde. Ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, muss damit nicht geprüft werden. Das Vorliegen eines Härtefalls wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 2.3. Zusammenfassend ist die Beschuldigte des Landes zu verweisen, wo- bei die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 5 Jahren ohne Weiteres zu be- stätigen ist. VI. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und
11) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ih- ren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche antragsgemäss auf Fr. 4'281.75 (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST) festzusetzen sind (Urk. 84), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Ge- schädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegeh- ren der Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 35 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'281.75 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der
- 23 - amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Geschädigte gemäss Ziff. 8 des vorinstanzlichen Ur- teils und die KaPo Zürich gemäss Ziff. 7 und 8 des vorinstanzlichen Ur- teils] das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten Unt.Nr. D-5/2022/44032 betr. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils und betr. Rechtskraftbeschluss die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald