Sachverhalt
beruhen, den die Tochter I._____ anlässlich der Anzeigeerstattung vom
11. Juni 2020 erklärt habe. Die Privatkläger 1 und 2 hätten deshalb bei ihrer ersten Einvernahme den Sachverhalt nicht frei geschildert (Urk. 97 Rz. 11 ff., 30, 40 ff.). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 202 Rz. 7). Zutreffend ist, dass der einvernehmende Polizist am 6. Juli 2020 und 4. August 2020 einleitend zu den jeweiligen Befragungen den am 11. Juni 2020 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt grob wiedergab (Urk. D1/1 S. 3 f., Urk. D1/5 F/A 5,
- 11 - Urk. D1/6 F/A 6). Vergleicht man aber den durch den Vernehmenden zusammen- gefassten Sachverhalt und die darauf folgenden ausführlichen Schilderungen der Privatklägerin 1 (der Privatkläger 2 wurde im Vergleich zu dessen Ehefrau weniger detailliert befragt, was der einvernehmende Polizist so offenlegte), so wirken diese Erzählungen frei, unbeeinflusst und nicht in eine bestimmte Richtung gelenkt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Privatklägerin 1 durch die einleitende Zusammenfassung in unzulässiger Art beeinflusst worden wäre. Darüber hinaus lehnt sich der in der Einvernahme einleitend wiedergegebene Sachverhalt an die Schilderungen an, welche die Privatklägerin 1 mit sprachlicher Unterstützung ihrer Tochter am 11. Juni 2020 bei der Polizei deponierte. Die erwähnte Zusammen- fassung geht mithin auf Aussagen zurück, die von der Privatklägerin 1 selbst stammen. Werden frühere Aussagen wie hier geschehen vor einer weiteren Einvernahme kursorisch zusammengefasst und der einzuvernehmenden Person vorgehalten, ist dies nicht unzulässig. Dass I._____ den Sachverhalt erdichtet haben sollte, als sie als Dolmetscherin ihren Eltern bei der Polizei beistand respektive am folgenden Tag telefonisch kontaktiert wurde, ist weder aufgezeigt noch erkennbar (vgl. Urk. D1/1 S. 3 f. und 6). Die von der Verteidigung gerügte Befragung ist deshalb nicht suggestiv oder aus anderen Gründen unzulässig. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig. Jedoch ist das Verbot von Suggestivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode fallen (Art. 140 StPO), als Ordnungs- vorschrift ausgestaltet. Deshalb sind Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2; 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Entsprechende Vorbehalte sind hier wie ausgeführt nicht angezeigt.
- 12 - 3.3. Anklageprinzip 3.3.1. Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsver- fahren aus, in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs werde die arglistige Täuschung in der Anklage nicht umschrieben. Insbesondere werde kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern 1 und 2 behauptet. Eine Ver- urteilung wegen Betrugs könne nicht erfolgen (Urk. 97 Rz. 73 f., Urk. 202 Rz. 37 f.). 3.3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; je mit Hinweisen). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Ge- fahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfron- tiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 3.3.3. Die Rüge ist unbegründet. Laut Anklage gab der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 vor, für die anfallenden Rückzahlungsraten vollständig und rechtzeitig aufzukommen (Anklageschrift S. 3 und 10). Weiter habe der Be- schuldigte mit den Eheleuten eine Kredithöhe von Fr. 50'000.– vereinbart. Anstelle der vereinbarten Kreditsumme von Fr. 50'000.– hätten die Privatkläger 1 und 2 un- wissentlich Kredite von insgesamt Fr. 100'000.– beantragt (Anklageschrift S. 3 ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten mithin vor, die Privatkläger 1 und 2 über
- 13 - seinen Zahlungswillen sowie über die Kredithöhe getäuscht zu haben. Weiter geht aus der Anklage hervor, dass die Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten absolut vertrauten und zudem von ihm bewusst abgehalten wurden, den Inhalt der ein- zelnen Seiten der Darlehensverträge durchzulesen und insbesondere die Kredit- höhen zu überprüfen (Anklageschrift S. 6 ff.). Die Anklageschrift umschreibt damit Täuschung, Irrtum und Art der Täuschung. Es bestanden für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber, welches täuschende Verhalten ihm angelastet wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Irreführung respektive die in der Anklage umschrie- bene Art der Tatausführung und die dazu aufgeführten tatsächlichen Elemente den Schluss erlauben, der Beschuldigte habe mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit getäuscht, wird im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu be- urteilen sein. 3.4. Verwertbarkeit von Observationsberichten 3.4.1. Am 17. Mai 2021 ordnete die Polizei die Observation des Beschuldigten an (Urk. D1/38/1). Laut Untersuchungsakten wurde dieser am 5. Juli 2021 erstmals von der Observation erfasst (Urk. D5/1 S. 1, Urk. D1/38/1 Seite 3). 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Da sich die Observation im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum ab- spielt und keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteil 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis). Die Observation kann bereits zu Beginn der Ermittlungshand- lungen eingesetzt werden, allzu hohe Anforderungen an die Subsidiarität werden nicht gesetzt (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
- 14 - prozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar], N. 23 f. zu Art. 282 StPO). 3.4.3. Die grundsätzliche Zulässigkeit der polizeilich angeordneten Observation wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht in Frage gestellt. Gemäss Antrag auf Observation vom 7. Mai 2021 bestünden unter anderem konkrete Anhaltspunkte für Widerhandlungen (Verge- hen) gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsgesetz. Dies ist zutreffend, nach- dem sich entsprechende Vorwürfe unter anderem aus der polizeilichen Befragung von F._____ (Privatklägerin 3) am 5. Mai 2021 ergeben hatten (vgl. Urk. D1/7 F/A 100 ff., 114 ff., 117 ff.). Weiter ist davon auszugehen, dass die nötigen Ermittlungen ohne Observation unverhältnismässig erschwert gewesen wären. Zu berücksichti- gen gilt es hier, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt war, die Exis- tenz möglicher Mittäter nicht ausgeschlossen werden konnte und die Observation keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte mit sich bringt. Schliesslich kann festgehalten werden, dass für die Anordnung vom 17. Mai 2021 die Polizei zuständig war. Die Kantonspolizei rapportierte am 11. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021, Urk. D3/1). Ebenfalls am 11. Mai 2021 wurden die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz der Staatsan- waltschaft rapportiert (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2021, Urk. D4/1). Am 23. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Dossier 4 (Fahren ohne Berechtigung) den Beizug von Akten an (Urk. D4/6/1). Bereits im Juni 2020 wurden der Betrug und die Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht. Der Haup- trapport an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 8. September 2020 (Urk. D1/1) mit Nachtragsrapporten vom 10. und 19. Mai 2021 (Urk. D1/2, Urk. D1/3). Die Staats- anwaltschaft erliess am 26. Februar 2021 Editionsverfügungen respektive Zwangs- massnahmen (Urk. D1/10/1, Urk. D1/11/1). Spätestens in diesem Zeitpunkt, wohl aber früher, war die Untersuchung in Bezug auf den Betrug und die Urkundenfäl- schung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese erste Untersuchung war jedoch im Zeitpunkt der Anordnung der Observation noch nicht ausgedehnt worden (Art. 311 Abs. 2 StPO). Mit Ermittlungsauftrag vom 26. November 2021
- 15 - beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (Auswertung verschiedener elektronischer Geräte, Abklärungen zum Aufenthalt des Beschuldig- ten, delegierte Einvernahmen verschiedener Personen, Urk. D1/38/2). Am 17. Mai 2021 war die Polizei mithin befugt, in eigener Kompetenz eine Observation betref- fend die neuen Delikte (SVG und AIG) anzuordnen. Gegenteilige Anordnungen der Staatsanwaltschaft lagen in der Untersuchung betreffend Betrug und Urkunden- fälschung nicht vor. 3.4.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, die Observation hätte abgebrochen werden und die Polizisten hätten eingreifen müs- sen, als sie den Beschuldigten bei der ersten Fahrt vom 5. Juli 2021 beobachtet hätten. Eine Observation ohne einzugreifen sei rechtsmissbräuchlich. Der Beschul- digte dürfe nur für die erste von der Polizei beobachtete Fahrt verurteilt werden (Urk. 97 Rz. 122 ff., Urk. 202 Rz. 45 ff.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. In der Untersu- chung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 144 IV 254 E. 1.4.1 S. 258 f.). Das Bundesgericht hat einen persönlichen Anspruch des Delinquenten, wegen der zu gewärtigenden Straftatfolgen durch die staatlichen Behörden von Straftaten abgehalten zu werden, die er mit Wissen und Willen begeht, verneint. Es erwog, dem Staat könne gegen- über dem frei entscheidenden Täter keine Garantenstellung oder eine paternalisti- sche Rolle zugeschrieben werden. Ein persönlicher Anspruch, verhaftet zu werden, bestehe grundsätzlich nicht (Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5; bestätigt in den Urteilen 6P.102/2004 vom 18. Mai 2005 E. 9, nicht publ. in BGE 131 I 372; BGE 144 IV 23 E. 4.3 S. 27; 140 IV 40 E. 4.4.2 S. 45 f.). Mit Blick auf das Gebot gerechter Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien Ausnahmen denkbar, so etwa, wenn der Täter von den Vertretern der Strafverfolgungsbehörden zu seinen Taten fortge- setzt angestiftet werde (vgl. Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 6). Dies ist
- 16 - hier nicht der Fall. Der Beschuldigte wurde einzig observiert. Er fuhr ohne Fahrbe- rechtigung, ohne dass staatliche Behörden auf ihn motivierend einwirkten oder ihn daran hinderten, seine Delinquenz zu beenden. 3.5. Verwertbarkeit von Zufallsfunden Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung er- gab eine Mobiltelefonauswertung zwei Selfies, welche eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nahelegen (Urk. D1/26 S. 11, Urk. D12/2, Bilder 10 und 11). Diese Zufallsfunde (Art. 243 StPO) dürfen verwertet werden, sofern die ursprüngliche Massnahme rechtmässig erfolgte (GFELLER/THORMANN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 zu Art. 243 StPO). Das fragliche Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra wurde am 26. November 2021 beschlagnahmt (Urk. D1/35/4, Urk. D1/35/6) und gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl vom
13. Juli 2021 ausgewertet (Urk. D1/14/4). Die Voraussetzungen für eine Durch- suchung (vgl. Art. 241 ff., Art. 246 ff. und Art. 249 f. StPO) und für eine Beschlag- nahme als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) lagen vor, was der Beschul- digte zu Recht nicht in Abrede stellt. Gründe, die dabei entdeckten Zufallsfunde nicht zu verwerten, liegen keine vor. Diese sind Beweisgrundlage für die (aner- kannte) Verletzung der Verkehrsregeln vom 23. August 2021 und für das Fahren ohne Berechtigung (Dossier 12). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 160 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen).
- 17 - Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 1.2. Urteile enthalten eine Begründung (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Es muss dargetan werden, aufgrund welcher aktenmässigen Unterlagen das Gericht zur Annahme einer tatsächlichen Gegebenheit gelangt ist (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBLI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 81 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Diesen An- forderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt der vorinstanzlichen Entscheid wiederholt nicht. So erfolgt etwa im Sachverhaltskomplex des Betrugs und der Urkundenfälschung die "Würdigung der Beweismittel" ohne jegliche Ver- weise auf die Akten (Urk. 160 S. 46 ff. und 82 ff.). Damit ist betreffend die genann- ten Sachverhaltskomplexe über weite Strecken nicht nachvollziehbar, auf welche Aussagen oder welche objektive Beweismittel sich die Vorinstanz stützt. Daran än- dert selbstredend nichts, wenn etwa Personalbeweise ausführlich wiedergegeben werden. Dieser Mangel ist im Berufungsverfahren zu heilen und eine dem rechtli- chen Gehör genügende Beweiswürdigung vorzunehmen. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 StPO kann vorliegend verzichtet werden.
2. Betrug und Urkundenfälschung (Dossier 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 2018 die Privatkläger 1 und 2 ersucht, bei der D._____ AG ein Darlehen aufzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Dabei habe er vorgegeben, für die anfal- lenden Rückzahlungsraten aufzukommen. In Tat und Wahrheit habe er in der Ab- sicht gehandelt, an finanzielle Mittel zu gelangen, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe und im Wissen darum, nicht über die Voraussetzungen zur Erlangung eines Kredits zu verfügen. Die Privatkläger 1 und 2 hätten sich in der Folge mit der Aufnahme eines Kredits in der Höhe von maximal Fr. 50'000.– bereit erklärt. Sie hätten dem Beschuldigten verschiedene Dokumente wie Lohnabrechnungen über- geben, welche der Beschuldigte in ihrem Namen bei der D._____ AG einreichen solle.
- 18 - Der Beschuldigte habe die ihm von den Privatklägern übergebenen Lohnab- rechnungen mittels technischer Hilfsmittel derart abgeändert, dass diese höhere monatliche Einkünfte ausgewiesen hätten. Diese habe er online über einen Vermittler bei der D._____ AG einreichen lassen, wobei auf Geheiss des Be- schuldigten an Stelle der mit den Privatklägern vereinbarten Kreditsumme von insgesamt Fr. 50'000.– ein Kredit von Fr. 100'000.– beantragt worden sei. Die D._____ AG habe die Kreditanträge der beiden Kreditnehmer genehmigt, wobei sie für beide Privatkläger Auktionen im Umfang der beantragten Kreditsummen von je Fr. 50'000.– gestartet habe. Nach Ablauf der Auktionen habe die D._____ AG die entsprechenden Darlehensverträge dem Vermittler zukommen lassen, welcher diese an den Beschuldigten zwecks Unterzeichnung durch die Privatkläger weiter- geleitet habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatkläger im Wissen, dass sie die deut- sche Sprache nur schlecht verstehen und ihm in Bezug auf die Beantragung des vereinbarten Kredits von insgesamt Fr. 50'000.– absolut vertrauen würden, die Darlehensverträge sowie weitere Unterlagen unterzeichnen lassen. Dabei habe der Beschuldigte den Privatklägern die zu unterzeichnenden Unterlagen in gebündelter Form vorgelegt mit der Aufforderung, jeweils an der von ihm bezeichneten Stelle zu unterzeichnen. Er habe so die Privatkläger bewusst davon abgehalten, den Inhalt der einzelnen Seiten durchzulesen und insbesondere die einzelnen Budget- positionen und Kredithöhen zu überprüfen. Die unterzeichneten Dokumente habe der Beschuldigte an die D._____ AG gesandt. Die D._____ AG habe im Juni 2018 einen Kreditbetrag von insgesamt Fr. 48'500.– auf das auf den Privatkläger 2 lautende Konto bei der UBS Switzerland AG über- wiesen. Von diesem Geld habe die Privatklägerin 1 den Betrag von Fr. 28'800.– bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben. In diesem Umfang habe sie den Privatkläger 2 geschädigt. Einen weiteren abgehobenen Betrag von Fr. 15'600.– habe die Privatklägerin 1 im Sinne eines Darlehens seitens des Be- schuldigten für eigene Zwecke verwendet. Dieses Darlehen habe sie wenig später dem Beschuldigten zurückbezahlt und damit den Privatkläger 2 erneut geschädigt.
- 19 - Ebenfalls im Juni 2018 habe die D._____ AG eine weitere Kreditsumme von Fr. 48'500.– auf das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG überwie- sen. Von diesem Geld habe die Tochter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 3, insgesamt Fr. 47'800.– bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben. In die- sem Umfang sei die Privatklägerin 1 geschädigt worden. Das erhaltene Geld habe der Beschuldigte für seine persönlichen Bedürfnisse ver- wendet. Der Beschuldigte habe über das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 50'692.– geleistet. Weitere Zahlungen habe der Beschuldigte nicht vorgenommen, weil er – wie er von Beginn an gewusst habe – die Raten nicht mehr aus eigener Kraft habe bezahlen können. Den Privatklägern sei eine unbeglichene Schuld gegenüber den Kreditnehmern von ca. Fr. 68'000.– verblieben, was der Beschuldigte durch sein Handeln zumindest bewusst in Kauf genommen habe. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben. G._____ kenne er seit er 14 oder 15 Jahre alt sei, sie würden beide aus dem gleichen Dorf stammen (Urk. 95 S. 56 f.). Die Familie B._____ habe alle Unterlagen selbst unterschrieben. G._____ sei einmal zu ihm gekommen und habe Unterlagen gebracht. Diese Un- terlagen habe er (der Beschuldigte) aber nicht angeschaut. Auch habe er nie etwas gefälscht. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 25. Mai 2020, worin er bestätigen soll, den Privatklägern 1 und 2 Fr. 68'328.– zu schulden, sei nicht von ihm (Urk. 95 S. 56 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, von den Privat- klägern Geld erhalten zu haben. Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Be- schuldigte bestreite nach wie vor, etwas mit der Kreditvergabe zu tun gehabt zu haben. Von der Familie B._____ habe der Beschuldigte – so die Verteidigung in Abweichung von den Erklärungen des Beschuldigten – nie Geld erhalten. Der Be- schuldigte habe keinen Einfluss auf die eingereichten Lohnabrechnungen und auch nicht auf die Kredithöhe gehabt. Selbst wenn man auf die Aussagen der Familie
- 20 - B._____ und ihrer Tochter abstellen würde, könnte kein Betrug bejaht werden. Sie hätten die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gekannt und gewusst, dass mit dem Kredit ein wirtschaftliches Risiko verbunden gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte monatelang den Kredit ratenweise zurückbezahlt. Deshalb müsste der Beschuldigte selbst daran geglaubt haben, den Kredit zurückzahlen zu können. Die Vorinstanz gehe denn davon aus, der Beschuldigte habe einen Kredit aufge- nommen, um eine Garage auszustatten und sich einen Kiosk zu kaufen. Jede ge- schäftliche Tätigkeit sei ein Risiko. Dieses Risiko habe sich hier verwirklicht (Urk. 202 Rz. 9 ff.). 2.3. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatkläger 1 und 2 über einen Vermittler bei der D._____ AG einen Kredit beantragten. In der Folge bezahlte die D._____ AG den Privatklägern 1 und 2 auf deren Konten im Juni 2018 insgesamt Fr. 97'000.– aus. Die Beträge gingen auf das Konto des Privatklägers 2 bei der UBS (am 1. Juni 2018 Fr. 17'886.80, am 11. Juni 2018 Fr. 8'516.60, am 12. Juni 2018 Fr. 22'096.60) und auf das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG (am 1. Juni 2018 Fr. 48'500.–) ein. Von den Konten wurde noch im selben Monat je fast der gesamte Kreditbetrag wieder abgehoben (Barabhebungen ab dem UBS- Konto am 1. Juni 2018 Fr. 17'800.–, am 12. Juni 2018 Fr. 15'600.–, am 19. Juni 2018 Fr. 11'000.–; Barabhebungen ab dem PostFinance-Konto am 1. Juni 2018 Fr. 24'800.–, am 5. Juni 2018 Fr. 23'000.–). Nachdem der Kredit ab Juni 2018 in monatlichen Raten teilweise amortisiert wurde, erfolgte die letzte Zahlung am
4. Februar 2020. Belegt ist weiter, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen. 2.4. Zum Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung wurde die Privatklägerin 1 einmal polizeilich (Urk. D1/6) und einmal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/28/1). Ebenso wurde der Privatkläger 2 einmal polizeilich (Urk. D1/5) und einmal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/28/5). Der Beschul- digte wurde dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. D1/27/1+2+4) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Urk. 95 S. 55 ff.). Die Tochter der Pri-
- 21 - vatkläger 1 und 2, F._____ (Privatklägerin 3), wurde polizeilich (Urk. D1/7) und staatsanwaltschaftlich (Urk. D1/28/3) einvernommen. Weiter wurden verschiedene Personen als Auskunftspersonen (G._____, Urk. D1/28/8, E._____, Urk. D1/28/9, H._____, Urk. D1/28/11) respektive Zeugen (I._____, Urk. D1/28/2, J._____, Urk. D1/28/6) einvernommen. 2.5. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene Urkunden vor. Zu er- wähnen sind insbesondere die durch die D._____ AG erstellten Budgetberechnu- ngen (Urk. D1/30/4/1/2, Urk. D1/30/4/3/1-3), die von den jeweiligen Arbeitgebern edierten Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2018 (Urk. D1/31/3, Urk. D1/32/3), die von der D._____ AG edierten Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Februar 2018 bis April 2018 (Urk. D1/11/12/3-8), die von den Privatklägern 1 und 2 unterschriebenen Darlehensverträge (Urk. D1/8/21, Urk. D1/8/42-44) sowie die Kontoauszüge der UBS mit drei Gutschriften der D._____ AG von insgesamt Fr. 48'500.– und den Barabhebungen von insgesamt Fr. 44'400.– (Urk. D1/8/53). Aus den Kontoauszügen der PostFinance AG gehen schliesslich die von der D._____ AG erfolgte Überweisung von Fr. 48'500.– und zwei Barabhebungen von insgesamt Fr. 47'800.– hervor. Weiter sind auf den fraglichen Auszügen ab dem 27. Juni 2018 bis zum 4. Februar 2020 monatliche Rückzahlungen (ohne Januar 2020) von jeweils Fr. 2'668.– an die D._____ AG festgehalten (Urk. D1/8/29). 2.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatkläger 1 und 2, des Beschuldigten sowie der weiteren zum Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung befragten Personen (vgl. oben E. II.2.3) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Umschreibung verschiedener Urkundenbeweise (Urk. 160 S. 24 ff. und S. 56 ff.). Soweit die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen ausführlich wiedergibt, braucht dies hier keiner Wiederholung und kann darauf verwiesen werden. 2.6.1. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen der Privat- kläger 1-3 in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, kann dies übernommen werden (Urk. 160 S. 83 f.). Die Privatklägerinnen 1 und 3 waren der Kreditauf- nahme am nächsten, während der Privatkläger 2 in der Sache weniger involviert
- 22 - war und die Tochter I._____ erst spät vom Kredit erfuhr, als ihre Eltern wegen der ausstehenden Kreditraten betrieben wurden. Richtig ist, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 schlüssig und glaubhaft sind. So schilderte die Privatklägerin 1 detail- liert, konkret und in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge, dass der Be- schuldigte bereits in einem frühen Zeitpunkt die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– aufbrachte, dass ihre anfänglichen Bedenken von der Privatklägerin 3 zerstreut wurden, wie der Kreditantrag an die D._____ AG mit der Dokumentenübergabe und -unterzeichnung erfolgte, dass ein - gegenüber dem ursprünglich vereinbarten - doppelter Kreditbetrag von der D._____ AG ausbezahlt wurde, dass der erhaltene Kredit wenig später schlussendlich dem Beschuldigten bar übergeben wurde und die Rückzahlungen des Kredits ab einem gewissen Zeitpunkt ausblieben, weshalb es zu einem Treffen mit dem Beschuldigten und einer Schuldanerkennung seiner- seits kam. 2.6.2. Richtig ist, dass die Privatkläger 1-3 anlässlich ihrer Einvernahmen ab Juli 2020 den Ablauf des Kreditantrags mit der Dokumentenübergabe nicht in allen Details konstant schilderten. Dies verkennt die Vorinstanz nicht (Urk. 160 S. 83). Zum einen kann dies ohne Weiteres mit dem über zweijährigen Zeitablauf erklärt werden. Zum andern kann festgehalten werden, dass das Kerngeschehen gleich- wohl von den Beteiligten übereinstimmend beschrieben wird. So geht hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte die Idee einer Kreditaufnahme wiederholt auf- brachte. Für die konkrete Umsetzung suchte er laut übereinstimmenden Aussagen die Privatkläger 1 und 2 mehrmals auf, um von den Eltern seiner Freundin verschie- dene Dokumente wie unter anderem Lohnabrechnungen entgegenzunehmen re- spektive um zu einem späteren Zeitpunkt zahlreiche Kreditverträge unterzeichnen zu lassen. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8 f., 14 ff., 27, 31 ff., Urk. D1/28/1 F/A 3, 47, 77 f., 154 ff., 215, 228 ff.), der Privatkläger 2 (Urk. D1/5 F/A 14 f., 20 ff., Urk. D1/28/5 F/A 21, 32 ff., 42 ff., 184 ff.) und die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25, 27, 30, Urk. D1/28/3 F/A 114 ff., 132 ff., 201) im Wesentlichen gleichlautend und überzeugend fest. Die darüber hinaus teilweise abweichenden Schilderungen (wie etwa zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 allein oder auch in Begleitung eines Kollegen aufsuchte, vgl. dahingehend der Privatkläger 2 in Urk. D1/28/5 F/A 44) betreffen eher Nebenumstände, sind wie
- 23 - ausgeführt auch durch den Zeitablauf erklärbar und vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Gestützt auf diese Aussagen ist damit nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommunikation zur D._____ AG haupt- sächlich über den Beschuldigten und einen Vermittler liefen (vgl. nachfolgend E. II.2.6.9) und die Kreditnehmer für die Kreditverträge nicht direkt mit der D._____ AG in Kontakt standen. 2.6.3. Wiederholt und glaubhaft hielt die Privatklägerin 1 weiter fest, dass sie und der Privatkläger 2 die ihnen vom Beschuldigten unterbreiteten Unterlagen im Ver- trauen unterzeichneten, ohne diese zu lesen und zu verstehen (Urk. D1/6 F/A 8, 14 f., Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff., 69, 79 f., 182, 220, 228, 234 ff., 244). Dies hielt auch der Privatkläger 2 wiederholt so fest (D1/5 F/A 14 f., 25 ff., 34, Urk. D1/28/5 F/A 24, 33, 46, 49, 167, 182, 198 f.). Diese Darstellung bestätigte auch deren Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 104 und 147 f.). Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, die Privatkläger 1 und 2 seien über den Kreditbetrag von Fr. 100'000.– im Bild gewesen (Urk. 202 Rz. 27). Soweit damit ein entsprechendes Wissen noch vor der Auszahlung der Kredit- summe behauptet wird, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass die Privatkläger 1 und 2 Deutsch nur schlecht verstehen. Sämtliche Einver- nahmen wurden im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt und die ergänzenden mündlichen Aussagen der Privatklägerin 1 am 29. Juli 2020 erfolgten in gebroche- nem Deutsch (Urk. D1/1 S. 5). Anschaulich und grundsätzlich nachvollziehbar er- klärten die Kreditnehmer ihr sprichwörtlich blindes Vertrauen in den Beschuldigten. So hielt die Privatklägerin 1 fest, "ich habe ihn wie einen eigenen Sohn ange- sehen. Ich habe keinen Sohn, ich habe nur drei Töchter. So eng war er mit uns" (Urk. D1/28/1 F/A 35), "wenn unsere Kinder zu uns kommen und etwas verlan- gen… einfach Vertrauen" (Urk. D1/28/1 F/A 80), "A._____ haben wir vertraut […]" (Urk. D1/28/1 F/A 226), "weil ich mit Vertrauen das gemacht habe, wollte ich nicht unbedingt alles genauer anschauen. Weil er so eine enge Beziehung mit uns hatte" (Urk. D1/28/1 F/A 238), "ich habe vertraut und wegen dieses Vertrauen sitze ich hier. Ich dachte, meine Tochter wird ein gutes Leben haben und deshalb habe ich das gegeben" (Urk. D1/28/1 F/A 239). Der Privatkläger 2 betonte gleichermassen,
- 24 - "wir haben A._____ blind vertraut und deshalb auch die Dokumente nicht durchge- lesen" (Urk. D1/5 F/A 34). 2.6.4. Auch die Erklärung des Beschuldigten, wie mit den gegenüber der D._____ AG deklarierten Löhnen ein Kredit von Fr. 100'000.– überhaupt möglich sei, schilderten die Beteiligten übereinstimmend und überzeugend. Die Privat- klägerin 1 hielt dazu fest, "wir fragten nochmals nach, wie es überhaupt möglich sei, einen so hohen Kredit zu erhalten. A._____ sagte uns, dass er bei der Bank dort Freunde habe und es deshalb möglich sei" (Urk. D1/6 F/A 8). Ebenso hielt die Privatklägerin 3 fest, "wir sagten ihm dann, dass dies [ein Kredit von Fr. 100'000.– ] aufgrund der Löhne meiner Eltern gar nicht möglich sei. Er sagte, dass er Leute, die dort arbeiten, gut kenne und wir mehr bekommen haben" (Urk. D1/7 F/A 18). 2.6.5. Die von der D._____ AG getätigten Zahlungen auf das UBS-Konto des Privatklägers 2 und auf das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 sind belegt, ebenso das Datum und die Höhe der wenig später erfolgten Barabhebungen (Urk. D1/8/53, Urk. D1/8/29). Die Kontoauszüge sind eindeutig und der Hinweis der Verteidigung auf die "Kassenlog Report" (Urk. 97 R. 33, Urk. D1/10/5/1+3) vermag die Abhebungen vom 1. Juni 2018 und 5. Juni 2018 im Betrag von Fr. 24'800.– und Fr. 23'000.– nicht in Frage zu stellen. Belegt ist weiter, dass die Privatklägerin 3 betreffend das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 bevollmächtigt war und die für die Abhebungen eingesetzte Karte auf die Privatklägerin 1 lautete (Urk. D1/10/4). Belegt ist schliesslich, dass es die Privatklägerin 3 war, welche am
1. und 5. Juni 2018 die fraglichen Abhebungen vom PostFinance-Konto der Privat- klägerin 1 tätigte (Urk. D1/10/5/2+4). Richtig ist, dass die Beteiligten die genauen Umstände der Barabhebungen im Laufe der Befragungen teilweise unterschiedlich schilderten. Laut Privatklägerin 1 habe sie alle Beträge selbst in bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben (Urk. D1/6 F/A 38, 40, Urk. D1/28/1 F/A 92 ff., 98 f.). An anderer Stelle hielt die Privatklägerin 1 demgegenüber fest, die Bezüge ab dem UBS-Konto habe sie selbst getätigt, jene vom PostFinance-Konto wohl ihre Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/28/1 F/A 265 ff., 276 f., 279, 287 ff.). Auch der Privatkläger 2 schilderte teils eine abweichende Version, wobei er wiederholt seine Aussagen relativierte und erklärte, er habe mit der Angelegenheit fast nichts
- 25 - zu tun gehabt und sie seiner Ehefrau überlassen (Urk. D1/5 F/A 29, Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 205 ff., 215, 217). Die Privatklägerin 3 schliesslich sagte aus, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten je über eine Karte der PostFinance AG verfügt. Das Geld von ihrem Vater habe der Beschuldigte wohl bar erhalten. Es treffe zu, dass sie (die Privatklägerin 3) die Barbezüge vom 1. und 5. Juni 2018 getätigt habe (Urk. D1/7 F/A 40 ff.). Sie habe dem Beschuldigten zweimal einen grösseren Betrag von ca. Fr. 24'000.– oder Fr. 25'000.– gegeben, den sie abgehoben habe (Urk. D1/28/3 F/A 163 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 172 und 190). Aus diesen wiedergegebenen Aussagen kann Folgendes geschlossen werden. Die durch die Unterlagen der UBS und der PostFinance AG belegten Überweisungen und Bar- abhebungen werden von den Privatklägern 1-3 teilweise abweichend geschildert, im Laufe der Einvernahmen aber im Wesentlichen bestätigt. Meint die Privat- klägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme, sie habe dem Beschuldigten den ganzen Betrag ausgehändigt, so hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dies zu- mindest in Bezug auf das UBS-Konto zutrifft, auf das weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin 3 Zugriff hatten (Urk. 160 S. 84). Insofern wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn sie über zwei Jahre später die genauen Modalitäten der Barabhebungen nicht konstant wiederzugeben in der Lage ist. Die genauen Umstände der Barabhebungen waren für die Privatkläger 1-3
- dies kann zwanglos angenommen werden - weit weniger von Bedeutung als die Frage, was mit dem abgehobenen Geld schliesslich passierte. In diesem Punkt waren sich die Privatkläger 1-3 einig, dass das Geld dem Beschuldigten zuging. An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 44) nichts, dass bei den Geldübergaben keine Quittungen ausgestellt wurden. 2.6.6. Gemäss Konto-Auszügen der PostFinance AG (Konto-Nr. 2) erfolgten ab dem 27. Juni 2018 bis zum 4. Februar 2020 monatliche Rückzahlungen (ohne Ja- nuar 2020) von jeweils Fr. 2'668.– an die D._____ AG (Urk. D1/8/29). Die Privat- kläger 1-3 hielten dazu übereinstimmend fest, die Rückzahlungen seien vom Be- schuldigten vorgenommen worden (Urk. D1/6 F/A 44, Urk. D1/28/1 F/A 103 ff., 123, 126, Urk. D1/28/5 F/A 70 ff., Urk. D1/7 F/A 8, 70, Urk. D1/28/3 F/A 186). Glei- chermassen einheitlich sagten die Privatkläger 1-3 aus, dass das PostFinance- Konto der Privatklägerin 1, auf welches der Kredit an die Privatklägerin 1 ausbe-
- 26 - zahlt wurde und über welches die monatlichen Rückzahlungen an die D._____ AG erfolgten, auf Betreiben des Beschuldigten eröffnet wurde (Urk. D1/28/1 F/A 116 ff., Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 84 f., Urk. D1/28/3 F/A 160 ff., Urk. D1/7 F/A 18, 39). Dass der Beschuldigte tatsächlich Zugriff auf das Konto hatte, belegen auch die Be- lastungen, welche mit seiner Mobiltelefonnummer 3 ausgelöst wurden (vgl. bei- spielsweise Urk. D1/8/29, Belastung vom 30.6.2019, sowie Urk. D1/1+3, Urk. D1/6 F/A 55). 2.6.7. Nachdem die monatlichen Amortisationen ausblieben und die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG betrieben wurden, kam es am 25. Mai 2020 zu einem Treffen mit dem Beschuldigten im Migros-Restaurant in K._____. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8, 50 ff., Urk. D1/28/1 F/A 100, 127 ff., 195) und ihre als Zeugin befragte Tochter I._____ (Urk. D1/28/2 F/A 20) übereinstimmend und glaubhaft fest. An diesem Treffen unterzeichnete der Beschuldigte eine mit "Darle- hensvertrag 25. Mai 2020" bezeichnete Urkunde (vgl. nachfolgend E. II.2.6.8). Die- ser Umstand spiegelt sich auch in den Aussagen von H._____ wider (vgl. nachfol- gend E. II.2.6.8). 2.6.8. Aus diesem Dokument mit der Überschrift "Darlehensvertrag 25. Mai 2020" geht unter anderem Folgendes hervor. Die Privatkläger 1 und 2 (als Darlehens- geber bezeichnet) und der Beschuldigte (als Darlehensnehmer bezeichnet) halten einen Darlehensbetrag von Fr. 68'328.– als "Restbetrag von 100'000.– CHF" fest. Weiter bestätigt der Darlehensnehmer "mit seiner Unterschrift, den gesamten Dar- lehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben." Darauf folgt eine hand- schriftliche Ergänzung "CHF 100'000.–". Auszahlungsdatum des Darlehens und Modalitäten der Rückzahlungen werden im Vertrag offengelassen. Der Darlehens- vertrag weist auf der ersten Seite sowie auf der zweiten Seite je eine Unterschrift auf (Urk. D1/8/27). Diese entsprechen optisch der Unterschrift des Beschuldigten (vgl. die Unterschriften des Beschuldigten in Urk. D1/27/1-4). Diese Urkunde unter- mauert die Darstellung der Privatklägerin 1 und ihrer als Zeugin befragten Tochter I._____, wonach der Beschuldigte beim Treffen in der Migros unterschriftlich bestä- tigte, Fr. 100'000.– von den Privatklägern 1 und 2 erhalten zu haben (Urk. D1/28/1 F/A 100, Urk. D1/28/2 F/A 20). Dabei bestehen (auch in einer Gesamtbetrachtung)
- 27 - keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin und damit an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. In dieses Bild fügt sich auch die Schil- derung von H._____ als Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte versucht habe, überall Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen; dies, weil die Privatkläge- rin 3 Druck gemacht habe (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren demgegenüber auf den Standpunkt stellte, eine Drittper- son müsse seine Unterschrift gefälscht haben (Urk. D1/27/2 F/A 12), dringt seine Argumentation nicht durch. Umstände, die einen solchen Schluss nahelegen wür- den, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit erschöpft sich der Einwand in eine blosse theoretische Möglichkeit, die keine vernünftigen Zweifel am Beweiser- gebnis zu wecken vermag. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, soweit der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbrachte, den fragli- chen Darlehensvertrag blanko unterschrieben zu haben (Urk. 201 S. 11). Kam es unbestrittenermassen zu einem Treffen wegen der offenen Kreditschuld, ist es wi- dersinnig und nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte ein Vertragsdokument unter- zeichnete, welches den eigentlichen Regelungsgegenstand des Treffens offen- liess. Gleichermassen wenig überzeugend fällt aus, dass der Beschuldigte laut ei- gener Darstellung nichts mit der Kreditvergabe zu tun hatte, dennoch aber bestä- tigte, "mit seiner Unterschrift, den gesamten Darlehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben." 2.6.9. G._____ war als Aussendienstmitarbeiter bei der D._____ AG angestellt. Er hielt als Auskunftsperson fest, die Kredite an die Privatkläger 1 und 2 vermittelt zu haben. Er sei vom Beschuldigten kontaktiert worden und habe den Kreditantrag der Eheleute bei der D._____ AG eingereicht, welche den Antrag geprüft und bewilligt habe. Er habe auch einmal zusammen mit dem Beschuldigten die Privatkläger 1 und 2 zu Hause besucht, da hätten sie ihnen die Verträge abgegeben (Urk. D1/28/8 F/A 20, 61 f., 69, 116, 183). Es ist nicht erkennbar, weshalb G._____ dies wahr- heitswidrig behaupten sollte. Seine Aussagen wirken mithin ohne Weiteres glaub- haft. Sie werden zudem von verschiedener Seite bestätigt. So hielt die D._____ AG mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 an die Untersuchungsbehörde fest, die Kre- ditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch G._____ vermittelt respektive an die D._____ AG weitergeleitet worden (Urk. D1/30/3). Auch E._____, als Aus-
- 28 - kunftsperson befragt, führte aus, er sei seit 2016 Head of sales bei der D._____ AG. Die Kreditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch ihren Mitarbeiter G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69). Gleiches schilderte schliesslich die als Zeugin befragte J._____, die im administrativen Team der D._____ AG tätig war (Urk. D1/28/6 F/A 63, 73, 82 f.). Damit ist auf die Aussa- gen von G._____ abzustellen und kann festgehalten werden, dass G._____ vom Beschuldigten kontaktiert worden war und jener den Kreditantrag der Privatkläger 1 und 2 bei der D._____ AG einreichte. 2.6.10. Belegt ist wie bereits ausgeführt, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen (Urk. D1/11/12/3-8, Urk. D1/31/3, Urk. D1/32/3, vgl. Urk. 160 S. 24 f.). Gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1- 3 sowie von G._____ ist weiter nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommu- nikation zur D._____ AG über den Beschuldigten liefen (E. II.2.6.2 und E. II.2.6.9 vorstehend). Näher zu prüfen ist, wie die Unterlagen der Kreditnehmer (insbeson- dere die Lohnabrechnungen) zur D._____ AG gelangten. Laut Privatklägerin 1 habe der Beschuldigte die ihm ausgehändigten Unterlagen jeweils mitgenommen (Urk. D1/6 F/A 19 f., 23, 33, Urk. D1/28/1 F/A 47 ff., 57, 154 ff., 165, 215). Dies bestätigte auch der Privatkläger 2 (Urk. D1/28/5 F/A 38 ff., 53, 113 f., 119, 153 f.). Die Privatklägerin 3 erklärte, sie und der Beschuldigte seien ständig bei ihren Eltern gewesen, um Dokumente abzuholen. Der Beschuldigte habe diese von ihren Eltern mitgenommen und dann abgegeben, dies "im privaten Rahmen", etwa an einer Tankstelle. Dabei habe der Beschuldigte ihr gegenüber ein paar Mal gesagt, er sei bei E._____ gewesen. Bevor der Beschuldigte die Dokumente eingereicht habe, habe sie die Unterlagen durchgeschaut und kontrolliert, ob alles dabei gewesen sei. Nachdem sie die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft habe, habe der Be- schuldigte sie mitgenommen und abgegeben, wohl an E._____. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, er müsse die Unterlagen zur D._____ vorbeibringen (Urk. D1/7 F/A 18, 30 f., Urk. D1/28/3 F/A 114, 118 ff., 132). E._____ und J._____ hielten in ihren Befragungen fest, die Kreditanträge seien durch G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69, Urk. D1/28/6 F/A 82 f.). Da-
- 29 - mit übereinstimmend erklärte G._____, er habe die Dokumente für die Kreditbean- tragung wie Lohnabrechnungen, Krankenkassenpolice, Mietvertrag etc. nicht direkt von den Privatklägern 1 und 2, sondern vom Beschuldigten und der Privatklägerin 3 erhalten (Urk. D1/28/8 F/A 94 ff., 102, vgl. zur Personenbezeichnung F/A 17 und 64). Mit Blick auf diese Schilderungen kann als erstellt gelten, dass der Beschul- digte von den Privatklägern 1 und 2 unter anderem die Lohnabrechnungen ausge- händigt erhielt und diese an G._____ überbrachte. Eine Übergabe an E._____ wurde von diesem nicht geschildert und blieb eine blosse Vermutung der Privatklä- gerin 3. Dass die Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen von den Privatklägern 1 und 2 direkt bei der D._____ AG eingereicht wurden oder die Privatkläger diese auf deren Plattform hochluden, behauptet niemand der beteilig- ten Personen und kann ausgeschlossen werden. Damit bleibt einerlei, von welcher IP-Adresse aus die Dokumente hochgeladen wurden. Die Argumentation des Ver- teidigers, der im Übrigen keinen entsprechenden Beweisantrag stellte, geht an der Sache vorbei (Urk. 202 Rz. 19). 2.6.11. Die bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 waren gefälscht. Die oben gewürdigten Beweismittel zeigen den Beschuldigten als eigentlichen Initiator der Kreditanträge. Er brachte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– auf, suchte die Privatkläger 1 und 2 wiederholt auf, um die für die Anträge benötigten Dokumente entgegenzunehmen, liess die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche Kreditverträge im Vertrauen blind unterzeichnen, erklärte den neuen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– mit seinen Kontakten zur D._____ AG, liess sich die Kreditsumme von den Privatklägerinnen 1 und 3 bar übergeben, tätigte während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen und unter- schrieb letztlich eine Schuldanerkennung. In dieses Bild fügt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte und nicht eine Drittperson Urheber der gefälschten Lohn- abrechnungen war. Es bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel, dass der Be- schuldigte auch diesen Teil seines Vorhabens umsetzte, mit der die verfolgte Kreditausschüttung von Fr. 100'000.– stand und fiel. Da er die besagten Unterlagen an G._____ überbrachte, war ihm dies auch ohne Weiteres möglich. Es bestehen deshalb keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu zweifeln, wonach der Beschuldigte am 25. Mai 2020 im Migros-Restaurant ihr gegenüber die
- 30 - Fälschungen ausdrücklich zugegeben hat (Urk. D1/6 F/A 48, Urk. D1/28/1 F/A 196). Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Dass nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson die Lohnabrechnungen auf dem Weg zur D._____ AG oder innerhalb der D._____ AG fälschte, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Hinweise in diese Richtung finden sich in den Akten keine. Die Privatkläger 1-3 können mit Blick auf ihre Aussagen und ihre Interessenlage ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Gleiches gilt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 17) in Bezug auf Personen innerhalb der D._____ AG. Dass G._____ (oder E._____) die Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 fälschte, erscheint ausgeschlossen. Aus den Akten gehen keinerlei Momente hervor, welche in diese Richtung zeigen würden. Im Gegenteil hielt E._____ nachvollziehbar fest, ein Mitarbeiter im Aussendienst könne die Kredithöhe nicht von sich aus ändern (Urk. D1/28/9 F/A 85 f.). Es bleibt zu wiederholen, dass Profiteur der Kredite allein der Beschuldigte war. Dass G._____ für die Vermittlung Provisionen erhielt, welche G._____ auf Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– und E._____ auf Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– schätzten, ändert daran nichts Wesentliches (Urk. D1/28/8 F/A 27 ff., 157 ff., Urk. D1/28/9 F/A 30 ff.). Ein laut Verteidigung allenfalls monetäres Interesse (Urk. 97 Rz. 57, Urk. 202 Rz. 17) ist zwar theoretisch denkbar, wäre aber höchstens von untergeordneter Natur gewesen und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 2.6.12. Zusammenfassend haben die Privatkläger 1-3 den angeklagten Sachver- halt lebensnah, anschaulich, im Kern gleichbleibend und ohne wesentliche Wider- sprüche dargestellt. Ihre glaubhaften Aussagen stehen mit den Aussagen verschie- dener Auskunftspersonen und Zeugen im Einklang und werden durch mehrere Ur- kunden (insbesondere die von den jeweiligen Arbeitgebern und von der D._____ AG edierten Lohnabrechnungen, die von den Privatklägern 1 und 2 unterschriebe- nen Darlehensverträge und die Kontoauszüge der UBS und der PostFinance AG) untermauert. 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten fallen demgegenüber als uneinheitlich, wenig überzeugend und deshalb als belastend aus.
- 31 - 2.7.1. Bereits die Erklärungen des Beschuldigten, wie er zu E._____, H._____ und G._____ steht, setzen ein erstes Fragezeichen bei der Glaubhaftigkeit seiner Schil- derungen. Dabei handelt es sich um Personen, die alle einen Bezug zur D._____ AG haben. Zu E._____ hielt der Beschuldigte fest, er habe ihn schon einmal gese- hen, er sei aber nicht sein Kollege (Urk. D1/27/2 F/A 18). Dies steht im Widerspruch zur Privatklägerin 3, wonach E._____ ein guter Kollege des Beschuldigten sei (Urk. D1/7 F/A 18, 79). E._____ selbst bezeichnete den Beschuldigten als guten und langjährigen Bekannten (Urk. D1/28/9 F/A 10 f.). G._____ hielt nur aber im- merhin fest, der Beschuldigte, E._____ und er (G._____) würden aus dem gleichen Dorf stammen (Urk. D1/28/8 F/A 12, 38). H._____ bezeichnete der Beschuldigte als jemand, den er kenne, er sei aber "kein Kollege, nur Autospengler, fertig" (Urk. D1/27/2 F/A 21 f.). Dies stellte H._____ ganz anders dar, es bestehe eine gute Freundschaft zum Beschuldigten. Als es ihm schlecht gegangen sei, sei der Beschuldigte für ihn da gewesen, als es dem Beschuldigten schlecht gegangen sei, sei er (H._____) für ihn da gewesen (Urk. D1/28/11 F/A 10, 49 f.). Schliesslich hielt der Beschuldigte zu G._____ fest, dieser sei nicht sein Kollege, sondern ein Kollege der Privatklägerin 3 und I._____ (Urk. D1/27/2 F/A 24). Anlässlich der Berufungs- verhandlung meinte der Beschuldigte neu, G._____ sei sein Kollege (Urk. 201 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte den Beschuldigten und G._____ zwar nicht als "dicke Kollegen", aber sie hätten viel miteinander telefoniert und hätten viel mitein- ander zu tun gehabt, als der Kreditantrag gestellt worden sei (Urk. D1/7 F/A 96). Aus diesen Darstellungen lässt sich zwanglos schliessen, dass der Beschuldigte die Beziehungen zu den genannten drei Personen weniger eng umschreibt, als dies die Betroffenen selbst und auch Dritte tun. Damit versucht der Beschuldigte augen- scheinlich, die mittelbar bestehende Verbindung zur D._____ AG auszuklammern. Dies gipfelt in der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschuldigten, keinen Mitar- beiter der D._____ AG zu kennen (Urk. D1/27/1 F/A 32). 2.7.2. Während der Beschuldigte betreffend G._____ in der Untersuchung festhielt, dieser sei nicht sein Kollege und er wisse nicht, ob G._____ einen Bezug zur D._____ AG habe (Urk. D1/27/2 F/A 24 f.), behauptete er vor Vorinstanz, G._____ sei einmal zu ihm gekommen und habe ihm Unterlagen gebracht. Er habe diese Unterlagen nicht angeschaut. Er sei mit G._____ unterwegs gewesen, als er "zu
- 32 - ihnen nach K._____" Unterlagen gebracht habe (Urk. 95 S. 58). Diese Behauptung erstmals vor Schranken, die der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederholte (Urk. 201 S. 6), wirkt nachgeschoben. Sie ist angepasst an die Deposition von G._____, die Dokumente für die Kreditbeantragung vom Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 3 erhalten zu haben (E. II.2.6.9 oben). Zudem leuchtet nicht ein, wes- halb G._____ dem Beschuldigten Unterlagen übergeben sollte, wenn der Beschul- digte ihn nicht einmal als Kollegen sieht. Schafft der Beschuldigte in einer späten Einvernahme einen derartigen Bezug zu G._____, ist dies konstruiert und nicht glaubhaft. 2.7.3. Laut H._____ versuchte der Beschuldigte auf Druck der Privatklägerin 3, Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte dies damit erklärt, er habe die Familie unterstützen wollen (Urk. D1/27/4 F/A 57), überzeugt dies nicht. Zum einen wollte der Beschuldigte in einer früheren Einvernahmen nichts von den Krediten wissen (Urk. D1/27/1 F/A 26). Zum andern stellt er sich als selbstloser Unterstützer dar zu einer Zeit, als die Beziehung zur Privatklägerin 3 bereits beendet war. 2.7.4. Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung, die Privatklägerin 1 und I._____ hätten sich abgesprochen, weil er die Privatklägerin 3 verlassen habe (Urk. D1/27/2 F/A 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung nannte er als Motiv für eine Falschbelastung die Trennung von der Privatklägerin 3 (Urk. 201 S. 10). Eine solche Absprache kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber insgesamt als unwahr- scheinlich zu sein. Sie bedingte, dass sich nebst der Privatklägerin 1 und I._____ weitere Personen (in und ausserhalb der Familie) wie die Privatklägerin 3, G._____, E._____ und H._____ in ihren Aussagen koordiniert hätten. Konkrete An- haltspunkte dafür liegen keine vor. Vielmehr zeichnen die Personalbeweise wie auch die objektiven Beweismittel ein anderes Bild, weshalb der Einwand des Be- schuldigten nicht über eine theoretische Möglichkeit hinausgeht. 2.8. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatkläger 1-3, anders als die Schilderungen des Beschuldigten, als glaubhaft zu qualifizieren. Sie werden durch die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen sowie durch mehrere
- 33 - Urkunden untermauert. Damit ist der Tathergang (Dossier 1, Anklageschrift S. 3-
10) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In subjektiver Hinsicht ist insbe- sondere nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich mit dem von der D._____ AG an die Privatkläger 1 und 2 ausbezahlten Kredit unrecht- mässig zu bereichern. In der gleichen Absicht fälschte und verwendete der Be- schuldigte die erwähnten Lohnabrechnungen. 2.9. Rechtliche Würdigung (Betrug, Art. 146 StGB) 2.9.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 S. 77 f.; Urteil 7B_169/2022 vom
31. Oktober 2023 E. 5.4.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch
- 34 - eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nach- forschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 S. 80; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert
- durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
- 35 - wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, respektive über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kredit- gewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2.9.2. 2.9.2.1. Der Beschuldigte war Initiator der Kreditanträge. Von ihm stammte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.–, den die Privatkläger 1 und 2 nicht etwa für ihre eigenen Bedürfnisse aufnehmen sollten. Nach geglückter Kreditgewährung in der Höhe von Fr. 100'000.– liess sich der Beschuldigte die Kreditsumme von der Familie seiner Freundin bar übergeben. Eine Schenkung lag offensichtlich nicht vor. Mit seinem Gebaren gab der Beschuldigte vielmehr vor, das Geld als Darlehen entgegenzunehmen, den Kredit zurückzuzahlen und für die Rückzahlungsraten vollständig und rechtzeitig aufzukommen. Damit spiegelte der Beschuldigte einen Leistungswillen vor. Diese Geschichte setzte er fort, indem er während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen tätigte und letztlich eine Schuldanerkennung unterschrieb. Ein Erfüllungswille, den Kredit vollständig zurückzuzahlen, lag beim Beschuldigten entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 f. und
- 36 -
25) zu keinem Zeitpunkt vor. Dazu war er auch gar nicht in der Lage. Zur finanziellen Situation gab der Beschuldigte an, er werde durch seine Familie unterstützt, ein eigenes Einkommen habe er nicht. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in sechsstelliger Höhe (Urk. D1/27/1 F/A 125 f., Urk. D1/27/4 F/A 202 ff., Urk. 95 S. 26 f.). Diese fehlende Erfüllungsfähigkeit offenbart, dass ein ernsthafter Erfüllungswille mithin von Anfang an nicht bestand. Daran vermag der Hinweis, der Beschuldigte habe eine unternehmerische Tätigkeit ausüben wollen, nichts zu ändern (Urk. 202 Rz. 24 f.). Zum einen war dem Beschuldigten klar, dass er zur fraglichen Zeit, als seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen und ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden waren, keiner legalen Arbeit nach- gehen konnte. Zum andern blieb die behauptete wirtschaftliche Tätigkeit ganz unbestimmt und pauschal, weshalb der Einwand nicht glaubhaft ist. Intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen oder eigentliche Inszenierungen werden dem Beschuldigten im Übrigen nicht vorgeworfen. Seine mündlichen Behauptungen und sein konkludentes Handeln waren einfache Lügen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie die Täuschung auch im vorgespiegelten Verwendungszweck der Geldsumme sieht (Urk. 160 S. 94). Solches wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor. 2.9.2.2. Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Das Merkmal der Arglist ergibt sich bereits aus der mangelnden Überprüfbarkeit der Zahlungsfähigkeit und damit des Erfüllungswillens des Beschuldigten als Borger. Eine Leichtfertigkeit der Getäuschten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 und 28 f.) nicht vor. Die Privatkläger 1 und 2 waren ausser Stande, eigene Nach- forschungen über die finanzielle Situation des Beschuldigten anzustellen. Sie hätten wohl entsprechende Auskünfte oder Unterlagen beim Beschuldigten ein- verlangen können. Dazu hatten sie aufgrund des engen Verhältnisses zu ihm
- zumindest die Privatklägerin 1 sah ihn wie ihren eigenen Sohn - keine Veranlassung. Nachforschungen bei Dritten oder beim Beschuldigten waren den Privatklägern 1 und 2 nicht zumutbar. Ebenso wenig waren sie entgegen der Verteidigung gehalten, für die Überprüfung der Verträge anwaltlichen Rat beizuziehen (Urk. 202 Rz. 28). Allfällige anfängliche Zweifel der Privatkläger 1 und
- 37 - 2 vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Diese konnte er (auch) über seine Freundin und Tochter der Kreditnehmer aus der Welt schaffen. Schliesslich mussten die Privatkläger 1 und 2 entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 75) allein aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Kredit nicht selbst aufnahm, nicht auf dessen Kreditunwürdigkeit schliessen. So geht aus den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht hervor, dass sie über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Bild waren (Urk. D1/6, Urk. D1/28/1, Urk. D1/5 und Urk. D1/28/5). Es bestehen keine Zweifel, dass die Privatkläger 1 und 2 das Geld dem Beschul- digten einzig in der Erwartung einer vollständigen und rechtzeitigen Rückzahlung zukommen liessen. Selbst der Privatkläger 2, der in der Sache weniger involviert war, hielt etwa fest, der Beschuldigte habe ihnen gesagt, "er werde die Schulden monatlich zurückzahlen. Er könne sich mit dem Geld weiterentwickeln" (Urk. D1/28/5 F/A 69). Nicht verkannt wird, dass die Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten das von der D._____ AG erhältlich gemachte Geld auszahlten im Wissen, dass der Kredit doppelt so hoch wie mit dem Beschuldigten besprochen ausgefallen war. Deshalb kann hier mit gutem Grund die Frage aufgeworfen werden, ob dies bei den Privatklägern 1 und 2 berechtigte Zweifel an der Geschichte des Beschuldigten hätte wecken müssen. Die Privatklägerin 1 (wie auch die Privatklägerin 3) blen- deten diese neue Ausgangslage aber nicht aus, sondern verlangten vom Beschul- digten eine Erklärung, die er auch parat hatte (wonach dies möglich gewesen sei, weil er bei der D._____ AG Leute gut kenne). Dass sich die Privatkläger 1 und 2 damit zufrieden gaben, mag rückblickend allenfalls nachlässig erscheinen. Den Getäuschten kann aber nicht vorgeworfen werden, sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet zu haben. 2.9.2.3. Aufgrund der falschen Vorstellung der Privatkläger 1 und 2 über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten und seine Zahlungswilligkeit hoben die Privat- klägerin 1 ab dem UBS-Konto des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 ab dem PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 (mit deren Einverständnis) die angeklagten Geldsummen ab und übergaben dem Beschuldigten die Beträge von insgesamt Fr. 91'600.–. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldübergaben dermassen
- 38 - wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bot, war die Forderung von Beginn an erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt. Wären die Privatkläger 1 und 2 nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie die Geldbeträge dem Beschuldigten nicht ausbezahlt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz trat der Schaden nicht erst ein, als den Privat- klägern 1 und 2 über 1 ½ Jahre später "klar wurde, dass der Beschuldigte die ausstehenden Raten nicht mehr zurückzahlen würde" (Urk. 160 S. 95). Ebenso wenig änderten entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 83 f.) spätere Rück- zahlungen etwas an der ursprünglichen Vermögensminderung. Eine Vermögens- minderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind zu bejahen. 2.9.3. Nebst dem fehlenden Erfüllungswillen wurden die Privatkläger 1 und 2 über eine weitere Tatsache getäuscht. Diese erklärten sich einverstanden, bei der D._____ AG einen Kredit von Fr. 50'000.– zu beantragen. In Tat und Wahrheit aber liess der Beschuldigte der D._____ AG einen Antrag in doppelter Höhe zukommen und liess er die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche (16 respektive 21) Kreditverträge mit einer Kreditsumme von je insgesamt Fr. 50'000.– unterzeichnen. Darauf zahlte die D._____ AG auf das Konto der Privatkläger 1 und 2 je Fr. 48'500.– ein. Der Beschuldigte täuschte mithin über die Kredithöhe und die Privatkläger 1 und 2 irrten, weil sie von einem halb so hohen wie effektiv beantragten Kredit ausgingen. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 33 f.) wiederum erfüllt. Der Beschuldigte sagte den Privatkläger 1 und 2, sie sollen die Kreditverträge "hier und dort unterschreiben" (Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff.). Die Verträge lagen mit einer Büroklammer in gebündelter Form vor und der Beschuldigte hob jeweils den unteren Teil der Seiten auf (Urk. D1/28/1 F/A 228, Urk. D1/28/5 F/A 182). Die Privatkläger 1 und 2 vertrauten dem Beschuldigten und waren nicht in der Lage, die zahlreichen auf Deutsch verfassten Dokumente im Detail zu verstehen. Indem der Beschuldigte den Eltern seiner Freundin die Unter- lagen so unterbreitete, hielt er sie von einer näheren Überprüfung ab. Hingegen ist diese arglistige Irreführung nicht tatbestandsrelevant. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende
- 39 - Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögens- verfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit be- deutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögens- minderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Solches ist hier zu verneinen. Die Privatkläger 1 und 2 bezogen einen höheren Kredit als ursprünglich mit dem Beschuldigten vereinbart. Darin liegt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 160 S. 94 f.) keine relevante Vermögensdisposition. Der Irrtum bewirkte einzig, dass die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG rund Fr. 100'000.– anstatt Fr. 50'000.– ausbezahlt erhielten. Dass dies unmittelbar zu einem Schaden geführt hätte (der zudem zur Bereicherung des Täters oder eines Dritten führen müsste), umschreibt die Anklage nicht. Hätten die Privat- kläger 1 und 2 die Gelder nicht dem Beschuldigten zukommen lassen, wäre ein Vermögensschaden wie in der Anklage umschrieben offensichtlich nicht einge- treten. Im Zeitpunkt der Abhebungen ab dem UBS-Konto und dem Postfinance- Konto und der Übermittlung der Gelder an den Beschuldigten irrten die Privat- kläger 1 und 2 nicht über die Beträge respektive über den von der D._____ AG erhältlich gemachten Kredit, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 202 Rz. 10 und 27). Sie kannten die Zahlungseingänge und die Abhebungen zu Gunsten des Beschuldigten. Eine Täuschung über die Kredithöhe lag nicht mehr vor. Sie war nur (aber immerhin) ein Teil des deliktischen Planes des Be- schuldigten. 2.9.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zu- dem wollte er sich aus dem Vermögensschaden unrechtmässig bereichern. 2.9.5. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
- 40 - 2.10. Rechtliche Würdigung (Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 StGB) 2.10.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derje- nige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeits- theorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurück- geht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist nach der zutreffenden Argumentation der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 59, Urk. 202 Rz. 20) grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu bewei- sen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aus- steller der Abrechnung entspricht (Urteile 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3, nicht publ. in BGE 149 IV 248; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1.). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventual- vorsatz genügt. Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urteil 7B_134/2022 vom
14. August 2023 E. 4.3.5). 2.10.2. Der Beschuldigte verfälschte sechs Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 der Monate Februar bis April 2018, indem er unter anderem die Brutto- und
- 41 - Nettolohnbeträge abänderte. Zudem fälschte er die Lohnabrechnungen des Privat- klägers 2 der Monate März und April 2018 auch betreffend die Arbeitgeberinnen (L._____ AG), da der Privatkläger 2 ab März 2018 neu bei der M._____ Genossen- schaft angestellt war (vgl. Urk. D1/32/3, Urk. D1/31/3, Urk. D1/11/12/3-5; unzutref- fend die Vorinstanz in Urk. 160 S. 53). Die fraglichen Lohnabrechnungen sind un- echt (und zudem unwahr). Sie sind unecht, da sie teilweise nicht vom daraus er- sichtlichen Aussteller erstellt worden sind (Lohnabrechnungen des Privatklägers 2 der Monate März und April 2018). Im Übrigen sind sie unecht, weil der daraus er- sichtliche Aussteller die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht hat. Urkunden- fälschung im engeren Sinn ist auch das Verfälschen einer Urkunde. Diese Tatbestandsvariante erfüllt, wer eine von einem anderen hergestellte Urkunde eigenmächtig inhaltlich abändert und so den Anschein erweckt, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der ab- geänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller stimmen nicht überein (Urteil 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1). Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht. Der Beschuldigte fälschte die Lohn- abrechnungen, um von der D._____ AG (mittels der Privatkläger 1 und 2) einen Kredit von Fr. 100'000.– erhältlich zu machen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Variante des Fälschens und Verfälschens einer Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinn). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Liegt eine einzige strafbare Handlung vor, hat sich dies auch im Schuldspruch abzubilden. Dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen nicht nur fälschte, sondern auch ver- wendete, ist hier unerheblich. Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel straflose Nachtat (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler StGB-Kommentar], N. 220 zu Art. 251 StGB).
- 42 -
3. Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 4-8, 10, 12) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zeitraum zwischen
30. März 2021 und 10. Oktober 2021 verschiedene Personenwagen gelenkt, obwohl ihm am 19. Februar 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Ler- nausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden seien. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 160 S. 97 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er sei am 10. Oktober 2021 mit dem Fahrzeug auf Aufforderung der Polizei von der Tankstelle bis nach N._____ gefahren, im Übrigen habe er keine Fahrzeuge gelenkt (Urk. 95 S. 29 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, ohne Füh- rerausweis gefahren zu sein. Jedoch sei es nicht möglich, ihn gestützt auf ein Foto zu verurteilen (Urk. 201 S. 7). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschul- digte könne nur für die erste im Rahmen der Observation festgestellte Fahrt vom
5. Juli 2021 (Dossier 5) verurteilt werden (Urk. 202 Rz. 48). Unangefochten blieb zudem die Verletzung der Verkehrsregeln vom 23. August 2021 und damit die ent- sprechende Fahrt (Dossier 12). 3.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten (Urk. D1/27/1 F/A 131 ff., Urk. D1/27/4 F/A 95 ff., Urk. 95 S. 29 ff.), von O._____ (Urk. D1/28/10 F/A 6 ff., Urk. D1/28/12, Urk. D1/28/13) und von P._____ (Urk. D1/28/14) zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 160 S. 99 ff.). 3.3.1. Richtig ist, dass P._____ betreffend die Fahrt vom 10. Oktober 2021 (Dos- sier 10) letztlich den Beschuldigten als Fahrer bezeichnete. Ihre Zeugenaussagen wirken im Gegensatz zu O._____, der zwei widersprüchliche und zudem wenig überzeugende Schilderungen zu Protokoll gab, konkret und glaubhaft. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrach- tet, kann dies übernommen werden.
- 43 - Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fahrt unternahm, obwohl ihm am
19. Februar 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernfahrausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden waren (Urk. D4/5/3, Urk. D4/5/5). Dies wusste der Beschuldigte. Soweit er in der Untersuchung geltend macht, über einen ausländischen Fahrausweis zu verfügen, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Angaben dazu bleiben ganz unbestimmt. Der Beschuldigte konnte nicht angeben, wo im Ausland und wann er eine entsprechende Prüfung abgelegt haben und wo sich der Ausweis befinden soll (Urk. D1/27/4 F/A 97 ff.). Zudem leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte das Führen eines Fahrzeugs in Abrede stellen sollte, verfügte er tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis. Zwar trägt der Beschuldigte nicht die Beweislast und muss er seine Unschuld nicht nach- weisen. Hingegen vermag er mit Blick auf das für ihn ungünstige Beweisergebnis (die angeklagte Fahrt) die von ihm vorgebrachten entlastenden Umstände (die be- hauptete ausländische Fahrberechtigung) nicht plausibel vorzubringen, was unter verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkten einer Würdigung zu- gänglich ist. 3.3.2. Die Fahrt vom 23. August 2021 (Dossier 12) sieht die Vorinstanz als er- wiesen an. Sie gelangt zur Überzeugung, dass die im Rahmen einer Mobil- telefonauswertung festgestellten Selfies den Beschuldigten am Steuer eines fahrenden Autos zeigen. Dessen Einwand, die Selfies im Stand und auf dem Beifahrersitz gemacht zu haben, verwirft die Vorinstanz (Urk. 97 Rz. 132, Urk. 160 S. 109 f.). Der Einwand wird mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Richtig ist zudem, dass die beiden Aufnahmen zeitlich kurz hintereinander aufgenommen wurden (um 17:15:20 Uhr und 17:15:40 Uhr). Die dabei gespeicherten Koordinaten zeigen, dass die erste Aufnahme auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Q._____, kurz vor dem Belchentunnel auf dem Gemeindegebiet R._____ aufgenommen wurde, die zweite Aufnahme kurz nach der Einfahrt in den Belchentunnel (Urk. D12/1, Urk. D12/2). Nicht zweifelhaft ist mit der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte (aufgrund seiner Haltung und des hinteren rechten Überrollbügels) im Zeitpunkt der Aufnahmen am Steuer befand. Dass er die Aufnahme bearbeitet und dabei ge- spiegelt hätte, behauptet der Beschuldigte nicht und wäre zudem nicht glaubhaft.
- 44 - Die frühere Argumentation des Beschuldigten, die Aufnahmen seien im Stand passiert (wobei dann nicht einleuchtet, weshalb darauf beharrt werden sollte, auf dem Beifahrersitz gesessen zu haben), ist unrealistisch. Sie bedingte ein zwei- maliges Anhalten auf der Autobahn und ein zweimaliger Platztausch. Die zurückgelegte Strecke von rund 450 Metern in 20 Sekunden (Urk. D12/5, Urk. D12/6) ergibt aber kein Fahren im Stau oder dergleichen, sondern eine durchschnittliche Geschwindigkeit von rund 80 km/h. Die angeklagte Fahrt ist erstellt. 3.3.3. Die Fahrten vom 5., 6., 7., und 12. Juli 2021 (Dossiers 5-8) unternahm der Beschuldigte laut Anklage mit einem Fahrzeug der Marke BMW D 535d, Kontroll- schilder BE 4. Der Vorwurf fusst auf einem Observationsbericht (Urk. D5/1, Urk. D6/1, Urk. D6/2, Urk. D7/1, Urk. D8/1; zur Zulässigkeit der Observation vgl. E. I.3.4.), den Zeugenaussagen des observierenden Polizeibeamten S._____ (Urk. D1/28/17) sowie einem morphologischen Bildvergleich. Die Vorinstanz ver- weist auf die Zeugenaussagen, wonach S._____ bestätigt habe, dass er und die anderen Mitglieder der Observationsgruppe den Beschuldigten mehrfach beim Fahren eines Autos gesehen hätten. Diese Aussagen würden durch zwei Fotos gestützt, die (am 6. Juli 2021) vor einer Autowaschanlage gemacht worden seien, welche laut morphologischem Bericht den Beschuldigten zeigen würden. Gründe, an den in den Rapporten vermerkten Wegstrecken zu zweifeln, bestünden nicht. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass O._____ die Fahrten gemacht habe (Urk. 160 S. 110 f.). Diese vorinstanzliche Würdigung ist korrekt und kann übernommen werden. Die Aufnahmen vom 6. Juli 2021 (Urk. D6/2 S. 5 f.) zeigen laut Bericht des FOR vom 21. Juni 2022 den Beschuldigten mit oberster Identitätstendenz (Urk. D1/34/8 S. 6 und S. 18 f.) Zutreffend ist auch, dass S._____ ausdrücklich bestätigte, den Beschuldigten mehrmals als Fahrer identifiziert zu haben. Auch hielt er fest, die durch das FOR beurteilten Aufnahmen bei einer Waschanlage gemacht zu haben (Urk. D1/28/17 F/A 14, 19 f.). Mindestens an drei der vier Daten sei er Teil des Observationsteams gewesen (a.a.O., F/A 15). Der Zeuge war in der Lage, eine Fahrt nach T._____ zu beschreiben, als der Be- schuldigte bei einem Mehrfamilienhaus parkierte, bei einer Wohnung im Erdgeschoss klingelte und dann reingelassen wurde (Dossier 6), ebenso eine
- 45 - Fahrt von K._____ nach U._____ (Dossier 8, Urk. D1/28/17 F/A 22, 26 ff.). Auf die Frage, ob nicht der Beschuldigte, sondern vielmehr O._____ observiert worden sei, unterstrich der Zeuge, "als wir observiert haben, ist die Person gefahren, die wir hier fotografiert haben. Das ist aus meiner Sicht Herr A._____" (a.a.O., F/A 38). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, die anklagerelevanten Fahrten seien erstellt, so ist dem beizupflichten. 3.3.4. Auch die Fahrt vom 30./31. März 2021 (Dossier 4) sieht die Vorinstanz als erstellt an (Urk. 160 S. 105 f. und S. 111 f.). Der Vorwurf beruht auf einem TikTok- Beitrag, den I._____ nach einem telefonischen Kontakt mit der Polizei am
1. April 2021 dem rapportierenden Polizeibeamten unaufgefordert per Mail zukom- men liess. Die abgebildeten Fahrzeuge wurden am 22. und 30. März 2021 in den Verkehr gesetzt (Urk. D4/1 S. 5, Urk. D4/2 Beilage 5). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der Aufnahme "2. Foto im TikTok-Beitrag" auf dem Fahrersitz zu sehen ist. Dies ist richtig, selbst wenn das Nummernschild des hinten folgenden Fahrzeugs entgegen der Vorinstanz keine eindeutige Antwort liefert. Für eine Spiegelung sprechen drei Umstände. Unter der Annahme, dass das Bild originalgetreu ist, sitzt der Fahrer des hinten folgenden, in V._____ zugelasse- nen Fahrzeugs Mercedes-Benz auf der (falschen) rechten Seite. Zudem fahren der Beschuldigte und das hintere Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn. Schliesslich hat der Beschuldigte laut eigenen Aussagen mit O._____ einen Sitzwechsel vorgenom- men, also (bei einem Originalbild) vom Fahrersitz zum Beifahrersitz. Diese drei Mo- mente können insgesamt ausgeschlossen werden respektive sind widersinnig, weshalb die Annahme eines Originalbilds verworfen werden muss. Im Übrigen un- terstreicht die Vorinstanz richtig, dass die Behauptung des Beschuldigten, damals mit O._____ unterwegs gewesen zu sein und vor einer Baustelle den Platz gewech- selt zu haben, von diesem nicht bestätigt wurde. Ihre Erwägungen können mit der besagten Einschränkung betreffend die Erkennbarkeit des Nummernschilds über- nommen werden (Urk. 160 S. 105 f. und S. 111 f.). Soweit die Verteidigung mit "Standbildern" Bilder von einem stehenden Fahrzeug meint (Urk. 97 Rz. 121), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
- 46 - 3.3.5. Zusammenfassend sind die Fahrten gemäss Dossiers 4-8, 10 und 12 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 3.4. Rechtliche Würdigung Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Vorinstanz hat die fraglichen Fahrten zutreffend als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG gewürdigt (Urk. 160 S. 113). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossiers 4-8, 10, 12).
4. Fälschung von Ausweisen (Dossier 4) 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich ca. im März oder April 2018 bei einem Grenzübertritt in die Schweiz gegenüber den Zollfunktionären mit einer echten Schweizer Identitätskarte von O._____ ausgewiesen zu haben. Die Vorin- stanz sieht den Vorwurf als erstellt an (Urk. 160 S. 117 ff.). 4.2. Der Beschuldigte behauptete vor Vorinstanz, er habe bis ins Jahr 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und es nicht nötig gehabt, einen fremden Aus- weis zu benutzen. Zwar habe er keine Identitätskarte gehabt, jedoch eine Bestäti- gung, und die habe gereicht (Urk. 95 S. 31 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 201 S. 8). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Vorwurf basiere einzig auf den Aussagen der Privat- klägerin 3, was für eine Verurteilung nicht ausreiche (Urk. 202 Rz. 44). 4.3. Der Vorwurf beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 3, die sie am 5. Mai 2021 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei und am 29. November 2021 als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft deponierte. Dabei hielt die Privat- klägerin 3 fest, sie seien mit den Eltern des Beschuldigten nach W._____ gefahren
- 47 - und die Kontrolle sei am dortigen Zoll erfolgt. Der Beschuldigte sei oft mit dem Aus- weis von O._____ unterwegs gewesen. Dass er ihn gezeigt habe, habe sie nur einmal gesehen. Dies sei wohl passiert, als sie mit seinen Eltern nach W._____ einkaufen gegangen seien. Der Beschuldigte habe anlässlich einer Zollkontrolle die fragliche Identitätskarte gezeigt. Sie habe ihm darauf gesagt, er solle dies nicht mehr machen. Auf ihre Frage, ob O._____ seine Ausweise nicht brauche, habe der Beschuldigte geantwortet, O._____ habe sie als verloren gemeldet (Urk. D4/2 F/A 126 ff., Urk. D1/28/3 F/A 216 ff.). Auf diese konkreten, wiederholten und nach- vollziehbaren Schilderungen kann abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin 3 gegenüber der Polizei den Vorfall im Jahr 2018 verortete, während sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft festhielt, dies sei im März oder April 2019 gewesen. Es ist davon auszugehen, dass sie anlässlich ihrer ersten Befra- gung eher in der Lage war, den Vorfall zeitlich einzuordnen. Konkrete Motive, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, sind bei der Privatklägerin 3 nicht aus- zumachen. Zudem blieben ihre Aussagen ohne Widersprüche und ohne unnötige Belastungen. Demgegenüber vermögen die Schilderungen von O._____, wonach er nicht wisse, dem Beschuldigten seine Identitätskarte oder seinen Führerausweis überlassen zu haben (Urk. D1/28/10 F/A 11 ff., Urk. D1/28/12 F/A 27, Urk. D1/28/13 F/A 29 ff.), nicht zu überzeugen. O._____ sah sich mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft betreffend Fälschung von Ausweisen konfrontiert. Er hatte damit ein eigenes Interesse, den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Immerhin bemerkte er in Bezug auf eine Fahrt vom 10. Oktober 2021, als anlässlich einer Kontrolle des Beschuldigten erneut ein Ausweis von O._____ ins Spiel kam (vgl. Dossier 10), er wisse "einfach, dass das Portemonnaie und alles im Auto war" (Urk. D1/28/13 F/A 24 ff.). Schliesslich kann auch nicht dem Beschuldigten gefolgt werden. Im Jahre 2011 wurde dessen Aufenthaltsbewilligung vom Amt für Migration und Per- sonenstand infolge wiederholter Delinquenz widerrufen. Im Jahre 2016 wurde ein Asylgesuch abgelehnt. 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration den Antrag auf vorläufige Aufnahme ab, was das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2020 be- stätigte (vgl. Urk. 63 E. II.4.3, Urk. D3/5/2). Die blosse Behauptung des Beschul- digten, er habe beim Grenzübertritt zwar keine Identitätskarte gehabt, jedoch über eine ausreichende Bestätigung, blieb erneut wenig konkret und wenig überzeugend
- 48 - (vgl. E. II.3.3.1). Nicht zweifelhaft ist schliesslich, dass der Beschuldigte den Aus- weis vorzeigte in der Absicht, die Zollfunktionäre über seine Identität zu täuschen und damit ungehindert die Grenze zu passieren. Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 4.4. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 252 Abs. 4 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem an- dern das Fortkommen zu erleichtern, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften zur Täuschung missbraucht. Unter diese Bestimmung fällt, wer Ausweisschriften etc. missbräuchlich verwendet (BOOG, in: Basler StGB-Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 252 StGB). Indem der Beschuldigte sich bei einem Grenzübertritt in die Schweiz gegenüber den Zollfunktionären mit einer echten Schweizer Identitäts- karte von O._____ auswies, benutzte er ein Schriftstück im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Be- schuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen. Weiter handelte er mit Täuschungsabsicht sowie in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleich- tern. Damit ist der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 4).
5. Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10) 5.1. Laut Anklageschrift habe sich der Beschuldigte anlässlich der Fahrt vom
10. Oktober 2021 (vgl. oben E. II.3.3.1) mit einem echten Schweizer Führerausweis von O._____ ausgewiesen. 5.2. Während der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
11. Oktober 2021 eingestand, sich mit dem Führerausweis (und der Identitätskarte) von O._____ ausgewiesen zu haben, behauptete er vor Vorinstanz, keine fremden Ausweise verwendet zu haben (Urk. 95 S. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Führeraus- weis habe im Auto gelegen und die Grenzwache habe ihn eigenmächtig behändigt (Urk. 202 Rz. 50).
- 49 - 5.3. Der Beschuldigte lehnte es ab, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 zu unterzeichnen. Seine Weigerung wurde im Protokoll vermerkt (Urk. D10/3 S. 1 ff.; Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vorinstanz stellt auf die ersten Aussagen im nicht unterzeichneten Protokoll ab und würdigt die spätere Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob die Polizei Antworten erfunden und im Protokoll eingefügt habe ("Das kann sein, ja, man sieht hier keine Unterschrift von mir"; Urk. D1/27/4). Auf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen kann verwiesen werden (Urk. 160 S. 122 f.). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom
11. Oktober 2021 heranzieht. Dieses ist trotz der verweigerten Unterschrift als Beweismittel verwertbar (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 78 StPO). Zu ergänzen bleibt Folgendes. Im Polizeirapport vom 20. Oktober 2021 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte sich mit dem Führerausweis und der Identitätskarte von O._____ ausgewiesen hatte (Urk. D10/1 S. 4). Auch dieser Rapport, der einer Beweiswürdigung zugänglich ist, unterstreicht die ersten Aussagen des Beschuldigten. Soweit die Vorinstanz die Frage offenlässt, ob sich der Beschuldigte aktiv auswies oder die Polizeibeamten das Portemonnaie von O._____ selbst behändigten, kann dies übernommen werden. Nicht zweifelhaft ist auch hier, dass der Beschuldigte den Ausweis vorzeigte respektive sich vorhalten liess in der Absicht, die Zollfunktionäre über seine Identität zu täuschen. Insbesondere stellte er bewusst nicht klar, dass es sich dabei um einen fremden Ausweis handelte. Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 5.4. Rechtliche Würdigung 5.4.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ist unter anderem strafbar, wer Ausweise verwendet, die nicht für ihn bestimmt sind. In subjektiver Hinsicht wird vorausge- setzt, dass der Täter mit Täuschungsabsicht handelt (HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 97 SVG). Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen ist bereits erfüllt, wenn der Fahr- zeuglenker einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei
- 50 - Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen. Dass die Ausweiskontrolle tatsächlich stattfindet, ist nicht erforderlich (BGE 98 IV 55 E. 1a S. 57). 5.4.2. Der Beschuldigte wies sich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 10. Okto- ber 2021 mit dem echten Schweizer Führerausweis von O._____ aus, indem er den Ausweis vorzeigte respektive sich vorhalten liess. Diesen Ausweis führte er mit sich in der Absicht, ihn (wie geschehen) zur Täuschung zu verwenden. Damit ist er des Missbrauchs von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen (Dossier 10).
6. Drohung (Dossier 2) 6.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 15. Juli 2019 anlässlich eines Streits auf den Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin zugerannt zu sein in der Absicht, diesen zu schlagen. AA._____ (Privatkläger 5) sei geflohen und dabei zweimal um ein abgestelltes Auto gerannt, bis sein Kollege AB._____ dazwischen gegangen sei. Wenig später sei der Beschuldigte erneut und in gleicher Absicht auf den Privatkläger 5 zugerannt. Dabei habe er sinngemäss gesagt, er wolle den Privatkläger 5 schlagen, kaputtmachen und töten. In der Folge sei der Privatkläger 5 in Panik geraten, weshalb er sich während zwei Stunden im Quartier versteckt habe. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass sich eine verbale Drohung mit einem konkreten Wortlaut nicht erstellen lasse. Erstellt sei aber, dass der Beschuldigte mindestens zweimal auf den Privatkläger 5 zugerannt sei in der Absicht, diesen zu schlagen (Urk. 160 S. 129 ff.). 6.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe mit dem Privatkläger 5 gestritten, ihm aber nie gedroht. Er habe ihn gepackt und nach Hause nehmen wollen, dies, weil er von dessen Mutter so angewiesen worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei zwischen ihm und dem Privatkläger 5 alles in Ordnung gewesen (Urk. 95 S. 48 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dazu zu Protokoll, der Privatkläger 5 habe mit der Mutter gestritten und er (der Privatkläger 5) habe mit
- 51 - ihm (dem Beschuldigten) streiten wollen (Urk. 201 S. 9). Ergänzend führte die Ver- teidigung aus, die Drohung sei nicht bewiesen. AB._____ sei ein Freund des Pri- vatklägers 5, weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 202 Rz. 39 ff.). 6.3. Soweit die Verteidigung auch hier eine Verletzung des Anklageprinzips rügte (Urk. 97 Rz. 94 ff.), hat sie die vor Vorinstanz erhobene Kritik an der Berufungs- verhandlung zu Recht nicht wiederholt. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend klar (wenn auch nicht mit dem konkreten Wortlaut), dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 unter anderem mit dem Tod bedrohte (Urk. 44 S. 11). Der Beschul- digte wusste, was ihm zur Last gelegt wird und er konnte sich gegen die Vorwürfe hinreichend verteidigen (vgl. E. I.3.3.2). Der laut Verteidigung nicht umschriebene "Kontext der angeblichen Drohung" sowie Grund und Motiv des Streits sind für die rechtliche Subsumption irrelevant. Eine Verurteilung wegen Drohung geht zudem nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und wahrt damit die Umgrenzungs- funktion und das Immutabilitätsprinzip. 6.4. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers 5 (Urk. D2/5, Urk. D1/28/4), des Beschuldigten (Urk. D1/27/1, Urk. D1/27/4, Urk. 95 S. 49 ff.), von AB._____ (Urk. D1/28/7), von O._____ (Urk. D2/8, Urk. D1/28/13) und der Privatklägerin 3 (Urk. D2/7, Urk. D1/28/3) zutreffend zusammengefasst (Urk. 160 S. 130 ff.). In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der ver- schiedenen Auskunftspersonen und Zeugen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Privatklägerin 3 könne keine Ausführungen zum Kerngeschehen machen. Auch O._____ habe vom angeklagten Kerngeschehen nichts aus eigener Wahr- nehmung berichten können, obwohl er dies immer wieder anzudeuten versucht habe. Er habe wiederholt probiert, den Beschuldigten in ein gutes Licht zu rücken und ihn in eine Art Opfer- oder Verteidigungsrolle zu schieben. Insgesamt könne auf seine unglaubhaften Aussagen nicht abgestellt werden. AB._____ hingegen habe das Erlebte vorsichtig und zurückhaltend in nachvollziehbarer Weise geschil- dert. Seine Aussagen seien lebendig und anschaulich ausgefallen und als sehr glaubhaft einzustufen. Ebenso habe der Privatkläger 5 den Vorfall konstant und widerspruchsfrei geschildert. Seine Aussagen stünden im Einklang mit den Aus-
- 52 - sagen von AB._____ (Urk. 160 S. 136 ff.). Soweit die Vorinstanz mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers 5 und von AB._____ als erstellt sieht, dass der Be- schuldigte zweimal auf den Privatkläger 5 zurannte in der Absicht, diesen zu schla- gen, kann das Beweisergebnis übernommen werden. Die Aussagen von AB._____ wirken erlebnisbasiert und glaubhaft. Selbst wenn er mit dem Privatkläger 5 be- freundet ist, kann ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden. Darüber hinaus kann in Abweichung von der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Beschul- digte auch Todesdrohungen aussprach. Die gegenteilige Auffassung der Vorin- stanz klammert im Ergebnis die ersten Schilderungen des Privatklägers 5 gegen- über der Kantonspolizei in der Beweiswürdigung aus. Gründe dafür liegen keine vor. Dieser hielt am 16. Juli 2019 fest, der Beschuldigte sei anlässlich eines Streits auf ihn zugerannt in der Absicht, ihn zu schlagen. Nachdem er hinter ein Auto habe flüchten können, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, wenn er ihn erwische, würde er ihn umbringen. Als er das gehört habe, habe er Panik bekommen (Urk. D2/5 S. 3). Diese Schilderungen einen Tag nach dem Vorfall sind gleicher- massen konkret und anschaulich und wirken authentisch. Dass der Privatkläger 5 sie 2 1/3 Jahre später gegenüber der Staatsanwaltschaft erst auf Vorhalt bestätigte (Urk. D1/28/4 F/A 20 ff.), ist auch durch den Zeitablauf erklärbar. Unzutreffend ist aber die Behauptung der Verteidigung, der Privatkläger 5 habe gegenüber der Staatsanwaltschaft die Todesdrohung nicht bestätigt (Urk. 97 Rz. 99). Gefragt nach dem genauen Wortlaut hielt der Privatkläger 5 fest, der Beschuldigte habe gesagt, "dass er mich schlagen wolle und mich kaputt mache und umbringe. Dann wollte er mich schlagen" (Urk. D1/28/4 F/A 24). Dass tatsächlich Todesdrohungen fielen, legen auch die Aussagen der Privatklägerin 3 nahe, selbst wenn sie bei der Aus- einandersetzung nicht vor Ort war. Der Beschuldigte sei nach Hause gekommen und habe "ich bringe ihn um", "wenn ich den in die Hände kriege" wiederholt gesagt. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber gemeint, "ich bringe den um, der setzt nie wieder einen Fuss hier hinein. Er muss lernen, mich zu respektieren, er kann seinen Platz beim Vater suchen. Ich bringe ihn um, der bekommt etwas von mir" (Urk. D1/28/3 F/A 27, 72). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen den Privatkläger 5 meinte. Äusserte er sich dahingehend gegenüber der Privatklägerin 3, so ist dies nur (aber immerhin) ein Indiz, dass solche Drohun-
- 53 - gen wie vom Privatkläger 5 geschildert auch tatsächlich vor dem Haus fielen. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte mit seinem Gebaren den Privatklä- ger 5 in Angst versetzen wollte. Der Privatkläger 5 flüchtete vor dem Beschuldigten und versteckte sich während zwei Stunden im Quartier. Insgesamt ist der anklage- relevante Sachverhalt erstellt.
- 54 - 6.5. Rechtliche Würdigung 6.5.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Abs. 1). 6.5.2. Der Beschuldigte rannte zweimal auf den Privatkläger 5 zu in der Absicht, ihn zu schlagen. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass er den Privatkläger 5 schlagen wolle und dass er ihn kaputt mache und umbringe. Dieses Verhalten und die (Todes-)Drohungen sind als schwere Drohung im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren. Den Taterfolg – die beim Privatkläger 5 hervorgerufene Angst und Panik – wollte der Beschuldigte. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
7. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossiers 2 und 9) 7.1. Softair-Pistole mit Munition und Schmetterlingsmesser (Dossier 2) sowie Pa- tronen des Kalibers .45 (Dossier 9). 7.1.1. Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte ca. im Sommer 2018 in AC._____ [Stadt in Frankreich] eine Softair-Pistole mit Munition und ein Schmetterlingsmes- ser erworben und diese ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz verbracht. Die Gegenstände habe er zuerst in der damaligen Wohnung in V._____ und dann in der Wohnung in AD._____ aufbewahrt. Der Beschuldigte habe zumindest be- wusst in Kauf genommen, dass es sich bei den Gegenständen um in der Schweiz bewilligungspflichtige respektive verbotene Waffen handelte, welche nur mit ent- sprechender Bewilligung in die Schweiz eingeführt und besessen werden dürften. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei er- stellt (Urk. 160 S. 141 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er wisse nicht, woher die Softair-Pistole inklusive Munition und das Schmetterlings- messer stammten. Wenn die Privatklägerin 3 in der Befragung vom 13. November
- 55 - 2019 bestätige, dass die Waffen dem Privatkläger 5 gehörten, treffe dies zu. Es seien nicht seine (des Beschuldigten) Waffen. Er sei nicht in dem Alter, in dem er mit Schmetterlingsmessern und Pistolen herumlaufen müsse (Urk. 95 S. 46 f.). 7.1.2. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, ca. im August 2019 von AE._____ vier Patronen des Kalibers .45 geschenkt erhalten und diese ohne eine kantonale Ausnahmebewilligung an seinem Wohnort aufbewahrt zu haben. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei er- stellt (Urk. 160 S. 146 ff.). Während der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung festhielt, die Patronen von AE._____ geschenkt erhalten zu haben (Urk. D1/27/1 F/A 211, 241 ff.), erzählte er in der Schlusseinvernahme, diese gehörten nicht ihm. Er habe damit O._____ schützen wollen (Urk. D1/27/4 F/A 152 ff.). Vor Vorinstanz meinte der Beschuldigte, O._____ sei öfters bei ihm gewesen. Dieser habe sehr viele Gegenstände zum Verkauf bei ihm gehabt. Die Patronen im Kühlschrank habe er nicht gesehen (Urk. 95 S. 45 f.). 7.2. Wenngleich die Verteidigung die entsprechenden Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz anerkennt, hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die Patronen des Kalibers .45 gleichwohl fest, diese würden O._____ gehören. Damit offenbart der Beschuldigte einmal mehr seine absolute Überzeugung, trotz erdrückender Beweislage und trotz unangefochtener Schuldsprüche im Recht zu sein. Dem gilt es unter anderem bei der Frage des Vollzugs Rechnung zu tragen (E. IV nachfolgend). III. Strafzumessung
1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 160 S. 189).
- 56 - Die Verteidigung beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 163 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 168). 1.2. Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte nach Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Damit ist neues Recht anwendbar. Weiter wirkt sich die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) in Bezug auf die vorliegend relevanten Straftatbestände nicht milder auf den Beschuldigten aus, weshalb unter diesem Titel jeweils das alte Recht zur Anwendung gelangt. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 160 S. 158 f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es
- 57 - schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät-
- 58 - zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2012 wegen mehrfacher Urkunden- fälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des Ausweises, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Im Jahre 2018 wurde ihm erneut wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– auferlegt. Im Jahre 2018 erfolgte (als Teilzusatzstrafe) eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Ebenfalls im Jahr 2018 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– (als Zusatzstrafe) verurteilt. Der Beschuldigte liess sich durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, die unbedingte Freiheitsstrafe, die unbedingten Geldstrafen, die Busse und den ausgestandenen Freiheitsentzug nicht von weiteren zahlreichen und zum Teil einschlägigen Delikten abhalten. Die seit über einem Jahrzehnt fortbestehende Delinquenz muss deshalb als beständig und der Beschuldigte als uneinsichtig bezeichnet werden. Sein Verhalten offenbart letztlich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Rechts- normen. Sie spiegelt sich in Straftaten wider, die sich mit Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht im untersten Bereich des Strafrahmens und damit nicht im Bagatellbereich bewegen. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Zeitweilig beeindrucken liess sich der Beschuldigte immerhin von der unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Jahre 2012, die zu einer deliktsfreien Zeit von rund 4 ½ Jahren führte, was aber offensichtlich auch
- 59 - dem in die besagte Zeitspanne fallenden Freiheitsentzug zu verdanken ist (vgl. Urk. 162 S. 3). Der Freiheitsstrafe die Zweckmässigkeit abzusprechen, weil der Beschuldigte später gleichwohl delinquierte, würde hingegen zu kurz greifen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe geeigneter ist, sich spürbar auf den Beschuldigten auszuwirken, ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit unter dem Gesichtswinkel der Prävention wirksam ist. Eine Geldstrafe, die grundsätzlich auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offensteht (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteile 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen), ist hier nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung der einzelnen Verbrechen und Vergehen scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. 2.2. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für die Urkundenfälschung. Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der Betrug (Dossier 1) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Betrug (Dossier 1) 3.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte spätestens ab Frühjahr 2018 die Idee einer Kreditaufnahme aufbrachte und dazu die Privatkläger 1 und 2 mehrmals aufsuchte. Von ihnen liess er sich verschie- dene Dokumente aushändigen, die er teilweise verfälscht der D._____ AG zukommen liess, um zu einem späteren Zeitpunkt zahlreiche Kreditverträge durch die Privatkläger 1 und 2 unterzeichnen zu lassen. Der Kontakt und die Kommunikation zur D._____ AG liefen hauptsächlich über den Beschuldigten
- 60 - und einen Vermittler. Der Beschuldigte brachte die Eltern seiner Freundin dazu, die ihnen unterbreiteten Unterlagen im Vertrauen zu unterzeichnen, ohne diese zu lesen und zu verstehen. Dabei gaukelte er ihnen vor, er würde das Geld als Darlehen entgegennehmen und den Kredit zurückzahlen. Weiter hatte er im Hin- blick auf die (im Vergleich zum mit den Privatklägern 1 und 2 besprochenen Kredit) doppelt so hohe Kreditsumme eine Erklärung parat. Nachdem der Be- schuldigte nach rund drei Monaten schliesslich planmässig die Kreditsumme bar erhalten hatte, setzte er die Geschichte fort, indem er den Kredit teilweise amor- tisierte und schliesslich eine Schuldanerkennung unterschrieb. Die ihm ausge- händigte Summe belief sich auf rund Fr. 90'000.–. Der Beschuldigte musste zwar keinen ausserordentlichen Aufwand betreiben, um seinen Plan umzu- setzen. Gleichwohl bedingte sein Vorhaben mehrere aufeinander abgestimmte Einzelhandlungen, mit denen er die Privatkläger 1 und 2 als Kreditnehmer wiederholt hinters Licht führte. Dabei handelte es sich um die Eltern seiner Freundin, die ihm blindes Vertrauen entgegenbrachten und die aufgrund der De- linquenz des Beschuldigten auf längere Zeit hinaus erhebliche Einschränkungen wegen der Schuldentilgung hinzunehmen haben. Dies wirkt sich straferhöhend aus und der wiederholte Missbrauch dieses Vertrauens muss als unverfroren bezeichnet werden. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Relativierend fällt aus, dass hinsichtlich des ausgehändigten Geldbetrages von rund Fr. 90'000.–, der Dauer der deliktischen Tätigkeit, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer weit gravierendere Betrugshandlungen denkbar sind. Das Verschulden des Beschuldig- ten wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er aus finanziellen Gründen betrog, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht immanent. Gleichwohl handelte er aus egoistischen Motiven, da er die erhältlich gemachten Mittel für eigene Zwecke verwendete. Weiter müssen seine Beweggründe als niedrig bezeichnet werden, weil der Beschuldigte nicht davor abschreckte, die Eltern seiner Freundin zu täuschen und sie entsprechenden Betreibungen und einer langwierigen Schuldentilgung auszusetzen. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht.
- 61 - 3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem knapp noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheits- strafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
4. Urkundenfälschung (Dossier 1) 4.1. Der Beschuldigte fälschte sechs Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2, indem er unter anderem die Brutto- und Nettolohnbeträge abänderte. Dabei handelte es sich um objektiv gute Fälschungen. Sie sind von den originalen Lohn- abrechnungen nicht ohne Weiteres zu unterscheiden. Mithin waren die Fälschun- gen nicht leicht durchschaubar, was einen entsprechenden Täuschungsaufwand des Beschuldigten bedingte. Daran ändert nichts, dass die gefälschten Lohn- abrechnungen der Privatklägerin 1 (im Gegensatz zu den gefälschten Lohnab- rechnungen des Privatklägers 2) rechnerisch fehlerhaft sind und der behauptete Bruttolohn unter Abzug der aufgeführten Sozialabzüge etc. nicht den festge- haltenen Nettolohn ergibt (vgl. Urk. D1/11/12/3-8). Solches sticht nicht ins Auge, sondern fällt erst bei einer näheren Überprüfung auf. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven und er strebte einen finanziellen Vorteil an. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 4.3. Aufgrund des noch leichten Gesamtverschuldens ist eine Einzelstrafe von zwölf Monaten festzulegen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamts- trafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu ver- anschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die vor- liegend zu beurteilende Urkundenfälschung diente dem Betrug und war Mittel zum Zweck, um von der D._____ AG eine grosse Kreditsumme erhältlich zu machen. Diesem Zusammenhang mit dem zu sanktionierenden Betrug ist Rechnung zu
- 62 - tragen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips um sechs Monate zu erhöhen.
5. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 4-8, 10, 12) 5.1. Der Beschuldigte lenkte am 10. Oktober 2021 (Dossier 10) ein Fahrzeug auf der Autobahn A13. Er fuhr von der Raststätte AF._____ bis zum Polizeistützpunkt AG._____ (Urk. D10/1 S. 4). Der direkte Weg beträgt rund 17 Kilometer. Die Fahrt vom 23. August 2021 (Dossier 12) erfolgte in R._____ auf der Autobahn A2 in Richtung Q._____. Am 5. Juli 2021 (Dossier 5) fuhr der Beschuldigte von K._____ über AH._____, AI._____, AJ._____, AK._____, AL._____, AM._____ und AN._____ nach AO._____ (D). Der Weg beträgt rund 37 Kilometer. Am 6. Juli 2021 (Dossier 6) fuhr der Beschuldigte von K._____ über AP._____ nach T._____ und von dort nach AQ._____, AR._____, AP._____ und wieder zurück nach K._____. Der Weg beträgt rund 22 Kilometer. Am 7. Juli 2021 (Dossier 7) fuhr der Beschuldigte von K._____ nach AS._____. Der direkte Weg beträgt rund 91 Kilometer. Gleichentags fuhr er auf der Autobahn A1, Höhe AT._____ nach AU._____. Der Weg beträgt rund acht Kilometer. Am 12. Juli 2021 (Dossier 8) fuhr der Beschuldigte von K._____ nach U._____. Der direkte Weg beträgt rund 51 Kilometer. Am 30./31. März 2021 (Dossier 4) lenkte der Beschuldigte ein Fahr- zeug im Raum K._____. Bei sämtlichen Fahrten handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass ihm im Jahre 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden waren. Wie bereits in früheren Jahren setzte er sich darüber hinweg und demonstrierte damit seine Unbelehrbarkeit. Das subjektive Tatverschulden erhöht das objektive Tatverschulden. 5.2. Mit Blick auf die jeweils zurückgelegten Strecken ist bei den einzelnen Fahrten von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es bleibt zu wieder- holen, dass als Sanktionsart nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen (E. III.2.1). Für die Fahrten gemäss Dossier 7 (1. Fahrt) und Dossier 8 ist gedanklich eine Frei- heitsstrafe von je 50 Tagen, für die übrigen Fahrten gemäss Dossiers 10, 12, 5, 6, 7 (2. Fahrt) und 4 eine Freiheitsstrafe von je 30 Tagen festzulegen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um (zweimal)
- 63 - 33 respektive (sechsmal) 20 Tagessätze und damit um (abgerundet) insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
6. Vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 12) 6.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte am 23. August 2021 zwei Selfies aufnahm, während er am Steuer eines Fahr- zeugs auf der Autobahn A2 sass. Dabei tätigte er innerhalb von 20 Sekunden zwei Aufnahmen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in dieser Zeit- spanne in einen Tunnel fuhr, was eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangte. Für die Verrichtung gab es offensichtlich keine Notwendigkeit. Der Beschuldigte setzte sich aus nichtigem Grund über wichtige Verkehrsvorschriften hinweg. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden nicht mehr leicht. 6.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv lag einzig darin, seine Fahrt fotografisch festzuhalten und sich in Pose zu setzen. Dem Beschul- digten ist eine Busse von Fr. 300.– aufzuerlegen. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht eine Erhöhung ausser Diskussion (Urk. 160 S. 172 und S. 189).
7. Fälschung von Ausweisen (Dossier 4) 7.1. Anlässlich einer Zollkontrolle ca. im März oder April 2018 wies sich der Be- schuldigte mit einer echten Schweizer Identitätskarte aus, die auf O._____ lautete. Relativierend fällt mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 163 f.) aus, dass der Beschuldigte einen fremden Ausweis vorwies und nicht einen Ausweis fälschte. Den Ausweis benutzte er für einen einzigen Grenzübertritt. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in der Absicht, die Zollfunktio- näre über seine Identität zu täuschen und ungehindert die Grenze zu passieren. Richtig ist, wenn die Vorinstanz auf die Vorstrafe verweist und dem Beschuldigten vorwirft, er foutiere sich ein Stück weit um die geltende Rechtsordnung. Damit er- höhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 7.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als leicht zu bezeichnen. Für die missbräuchliche Verwendung des Ausweises wäre eine Freiheitsstrafe von
- 64 - 30 Tagen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 20 Tage zu erhöhen.
8. Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10) 8.1. Der Beschuldigte führte am 10. Oktober 2021 einen echten Schweizer Führerausweis mit sich, der auf O._____ lautete. Offen blieb, ob sich der Beschuldigte aktiv auswies oder sich den Ausweis von den Polizeibeamten vorhalten liess. Unter der Annahme, dass die Polizeibeamten selbst den Ausweis behändigten und der Beschuldigte auf dessen Vorhalt seine Identität nicht richtig- stellte, wiegt die objektive Tatschwere sehr leicht. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich in der Absicht, die Polizeibeamten über seine Identität zu täuschen. Auch hier gilt es zu unterstreichen, dass der Beschuldigte den fremden Ausweis missbrauchte, unbeeindruckt und unbeirrt der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit einschlägig verurteilt wurde. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 8.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als leicht zu bezeichnen. Für die missbräuchliche Verwendung des Ausweises wäre eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 20 Tage zu erhöhen.
9. Rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 3) 9.1. Der Beschuldigte hielt sich ab Dezember 2020 bis 10. Oktober 2021 zweimal in der Schweiz auf mit einem Unterbruch in Frankreich. Die Anklage wirft dem Beschuldigten einen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz von rund sieben Monaten vor (vgl. Urk. 44 S. 11 f.). Für die Festlegung der objektiven Tatschwere ist diese Zeitspanne relevant. Sie ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums von denkbaren rechtswidrigen Aufenthalten nicht als übermässig lang zu be- zeichnen. Das objektive Verschulden ist je Aufenthalt als leicht einzuordnen. Gleiches gilt für die einmalige Einreise nach dem Aufenthalt in Frankreich. 9.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er ohne Reise- pass und Visum in die Schweiz eingereist war und er sich ohne Aufenthaltstitel
- 65 - in der Schweiz aufhielt. Nach dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbe- willigung und dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid wies das Bundesver- waltungsgericht am 27. April 2020 eine Beschwerde gegen die durch das SEM ab- gelehnte vorläufige Aufnahme rechtskräftig ab. Diesen Entscheid hielt ihm sein An- walt vor mit den Worten, er müsse "raus". Die Ausreisefrist dauerte bis zum 31. Juli 2020 (Urk. D3/6). Obwohl der Beschuldigte die genannten Entscheide betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, negativen Asylentscheid und abgelehnte vor- läufige Aufnahme allesamt an die letzte Instanz weiterzog (was sein gutes Recht ist), kümmerten ihn die höchstrichterlichen Urteile wie auch die ihm von der Frem- denpolizei der Stadt Bern angesetzte Ausreisefrist offensichtlich wenig. Das räumte er denn auch unumwunden ein (Urk. D1/27/4 F/A 86). Der Beschuldigte brachte damit zum Ausdruck, dass ihn die geltende Rechtsordnung wenig interessiert. Das objektive Tatverschulden betreffend die rechtswidrigen Aufenthalte und die rechtswidrige Einreise wird durch das subjektive Tatverschulden erhöht. 9.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als noch leicht zu be- zeichnen. Die rechtswidrigen Aufenthalte wären je Vorfall mit einer Freiheits- strafe von 70 Tagen und die rechtswidrige Einreise mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um je 50 Tage Freiheitsstrafe und damit um insgesamt 5 Monate zu erhöhen.
10. Drohung (Dossier 2) 10.1. Der Beschuldigte drohte am 15. Juli 2019 dem damals 16-jährigen Privat- kläger 5, indem er zweimal auf ihn zurannte in der Absicht, ihn zu schlagen, was der Beschuldigte auch so äusserte. Zudem drohte der Beschuldigte dem Privat- kläger 5, bei dem es sich um den Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin handelt, dass er ihn kaputt mache und umbringe. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 unter anderem mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Die Drohung erfolgte ohne verständlichen Grund. Sie zeigte offensichtlich Wirkung, da der Privatkläger 5 flüchtete und sich aus Angst vor dem Beschuldigten während zwei Stunden im Quartier versteckte. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Tat-
- 66 - vorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus erfolgte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht. 10.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Elemente der subjekti- ven Tatkomponente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht gegeben. Die Drohung wäre mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu ahn- den. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tage zu erhöhen.
11. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossiers 2 und 9) 11.1. Der Beschuldigte führte ca. im Sommer 2018 eine Softair-Pistole und ein Schmetterlingsmesser in die Schweiz ein und bewahrte die Waffen in seiner Wohnung auf. Zudem bewahrte er ab ca. August 2019 bis zum 12. Juli 2021 vier Patronen des Kalibers .45 an seinem Wohnort auf. Die Softair-Pistole fällt aufgrund ihrer Optik unter das Waffengesetz, hat aber im Vergleich zu einer echten Faustfeuerwaffe ein kleines Gefährdungspotential. Relativierend fällt weiter aus, dass der Beschuldigte nebst den vier Patronen nicht über eine dazugehörende Waffe verfügte und auch diese Gefahr (etwa eines Missbrauchs der Munition) im gegenteiligen Fall erheblich bedeutender ausgefallen wäre. Erschwerend fallen in Bezug auf den Besitz dessen Dauer sowie der Umstand aus, dass die Waffen und Munition nicht an einem sicheren, sondern an einem in der Wohnung frei zugänglichen Ort aufbewahrt wurden. Das objektive Verschulden betreffend das Verbringen der Softair-Pistole und des Schmetterlingsmessers in die Schweiz und deren Besitz ist als sehr leicht einzuordnen. Gleiches gilt für das Auf- bewahren von vier Patronen. 11.2. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Einfuhr der Softair-Pistole und des Schmetterlingsmessers und deren Besitz mit Eventualvorsatz und in Bezug auf den Besitz der Munition direktvorsätzlich. Das Verbringen der fraglichen Waffen in die Schweiz und deren Besitz wäre mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und der Besitz der Munition mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu ahnden. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 35 Tage zu erhöhen.
- 67 -
12. Täterkomponente und Zwischenfazit 12.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 160 S. 168 ff.). Die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen vom 4. April 2012, 23. Januar 2018,
10. August 2018 und 30. August 2018 (vgl. Urk. 162) wirken sich – soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden bei der Bemessung der Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Berechtigung, Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und Fälschung von Ausweisen – im Umfang von rund einem Zehntel der Einsatzstrafe strafer- höhend aus (vgl. Urk. 162). Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten nicht entnehmen. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozes- suale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht er- sichtlich. 12.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im
- 68 - Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil 6B_441/2019 vom
12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2021 verhaftet. Am 24. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Vorinstanz. Diese Zeitspanne ist entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden (Urk. 202 Rz. 61). Die Hauptverhandlung fand am 23. Februar 2023 statt und die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil am 9. März
2023. Auch diese Zeitspanne von rund acht Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlichem Urteil verletzt entgegen der Rüge der Verteidigung das Beschleunigungsgebot nicht (Urk. 202 Rz. 65). Am 2. November 2023 erfolgte die Zustellung des begründeten Urteils. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass mit Ausnahme der fast achtmonatigen Zeitspanne, welche die Vorinstanz ab Eröffnung ihres Entscheids für das Verfassen der schriftlichen Urteilsbegründung aufwendete. Diese Dauer erscheint (nicht nur unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 4 StPO) als zu lang, auch wenn die schriftliche Motivation mit rund 200 Seiten als umfangreich bezeichnet werden kann und dies der Vorinstanz zugute zu halten ist. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Dessen Dauer kann nicht als übermässig lang bezeichnet werden und eine "krasse Zeitlücke" (Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1.2) liegt nicht vor. In Nachachtung des erwähnten langen Zeitraums im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz berücksichtigte Strafminderung von einem Monat zu übernehmen (vgl. Urk. 160 S. 171 f.). Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 66) gleichwohl nicht gesprochen werden. Bei der fraglichen Zeit- spanne handelt es sich nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich lediglich um eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungs- vorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteile 6B_1118/2022 vom 30.
- 69 - März 2023 E. 3.3.3; Urteil 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 12.3. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Freiheits- strafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 38 Monate und 25 Tage zu asperieren. Die Busse ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe im genannten Umfang von rund einem Zehntel zu erhöhen. Weiter ist die Strafe unter Berücksichtigung der zu langen Verfah- rensdauer um einen Monat zu reduzieren. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–.
13. Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 42 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. Die erstandene Haft von 844 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 188 und Urk. 189). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
- 70 - Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Straf- teils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). 1.2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten bewegt sich im Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Die Vorinstanz trägt den teilweise einschlägigen Vorstrafen Rechnung, bezeichnet den Beschuldigten als unbelehr- bar und geht von einer negativen Legalprognose aus (Urk. 160 S. 173). Dies ist zutreffend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Es stellt sich die Frage, ob die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Die Frage ist zu verneinen. Grundvoraussetzung auch für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 mit Hinweisen). Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte hatte (nebst mehreren unbedingten Geldstrafen) eine unbedingte Freiheitsstrafe von
- 71 - 30 Monaten zu verbüssen, was keine nachhaltige Warnwirkung zeitigte. Die jüngsten Delikte erfolgten im Jahr 2021 und liegen nicht weit zurück. Der Beschul- digte zeigte im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Delinquenz. Seine aktuellen Lebensumstände sind heute unverändert und es ver- bleiben gewichtige Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Auch die Warnwirkung eines Teilvollzugs würde eine bessere Legalprognose nicht erlauben. Mit Blick auf seine in diesem Sinne hartnäckige und unbeirrte Delinquenz lässt auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine positive Legalprognose nicht zu. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht aufzuschieben. V. Landesverweisung 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine fakultative Landes- verweisung des Beschuldigten für die Dauer von sieben Jahren unter Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Vorinstanz erkennt auf eine fakultative Landesverweisung für fünf Jahre unter Ausschreibung im SIS. Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 168). Die Verteidigung verlangt, von einer Landesverweisung abzusehen. Sie führt an, eine Landesverweisung wäre unverhältnismässig. Zudem habe der Beschuldigte während des Asylver- fahrens ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Urk. 97 Rz. 134 ff.). Zu Sri Lanka habe der Beschuldigte keine Verbindung und dessen Verbleib sei auch von Bedeutung für seine vier Kinder (Urk. 202 Rz. 52 ff.). 1.2. Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führen. Deshalb ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. 2. 2.1. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht
- 72 - von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 2.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesver- weisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung nicht voraus (Urteile 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delin- quenz geht (Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1054/2020 vom
30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlings- eigenschaft des Betroffenen ergeben - darunter auch solche, die eine Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen -, sind bereits bei der strafgerichtlichen
- 73 - Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimm- bar sind. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 3. 3.1. Im Rahmen des öffentlichen Interesses ist mit der Vorinstanz der aktuellen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie dem Vor- leben und der häufigen Delinquenz Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die vier teils einschlägigen Vorstrafen, die bis ins Jahr 2012 zurückreichen, und die hier zu be- urteilenden 19 neuen Delikte muss von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Bei den begangenen Delikten sind weniger die einzelnen Schweregrade als vor allem deren grosse Anzahl relevant. Gleichwohl ist zu unterstreichen, dass die neuen Delikte auch zwei Verbrechen beinhalten. Zudem waren die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet und liegen sie nicht weit zurück. Richtig ist, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorhält, er habe nach jeder Verur- teilung jeweils unbeeindruckt weiter delinquiert und sich die Rechtsordnung nach seinem Gusto zurechtgelegt (Urk. 160 S. 175). Der Beschuldigte ist nicht nur rechtswidrig in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, sondern er hat selbst während seines illegalen Aufenthaltes mehrfach delinquiert. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass das Amt für Migration und Personenstand im Jahre 2011 die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten wegen diverser Straftaten widerrief (bestätigt durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Jahre 2013, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Jahre 2014 und das Bundes- gericht im Jahre 2015, Urk. D3/3/1-4). Auch dieser Umstand drängt die Schluss- folgerung geradezu auf, dass der Beschuldigte unbelehrbar ist, der hiesigen Rechtsordnung mit einer beeindruckenden Gleichgültigkeit begegnet und er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr darstellt. An seiner kriminellen
- 74 - Gesinnung bestehen keine Zweifel. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Eine hohe Rückfallgefahr legen auch weitere Delikte nahe, welche die Vorinstanz unerwähnt lässt. Am 4. August 2004 wurde der Beschuldigte wegen bandenmässi- gen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher grober und einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug mit einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Am 16. März 2007 wurde der Beschuldigte der falschen Anschuldigung und des mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft. Am 23. August 2007 erfolgte eine Verurteilung wegen Ge- hilfenschaft zu einem versuchten Raub, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheits- strafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 200.–. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fälschung von Ausweisen mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt (vgl. Beizugsakten). Diese gelöschten Vor- strafen sind in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). 3.2. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind folgende Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urk. 95 S. 3 ff.). Der heute 40-jährige Beschuldigte ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat hier die Schulen besucht sowie eine Automonteurausbildung angefangen und später abgebrochen. Er ist demnach in der Schweiz aufge- wachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Jedoch verfügt der Beschuldigte über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er ist zweimal geschieden und hat mit den zwei früheren Ehefrauen vier Kinder. Vor der Verhaftung sah er die Kinder nur spora- disch. Aktualisierend zu den Kontakten mit den Kindern hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung fest, zu drei von vier Kindern regelmässigen Kontakt zu haben. Dieser finde jedes Wochenende oder jedes zweite Wochenende statt. Betreffend das vierte Kind sei ein gerichtliches Verfahren hängig. Die Eltern
- 75 - des Beschuldigten sowie ein Bruder leben in der Schweiz, eine Schwester lebt in Deutschland. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte, sein Vater sei dement. Hingegen behauptete er nicht, diesen zu betreuen oder zu pflegen. Die Freundin des Beschuldigten lebt nach Angaben des Beschuldigten in der Schweiz, wobei es sich nicht um die gleiche Beziehung handelt, die der Be- schuldigte noch vor Vorinstanz angab. Trotz einer langen Anwesenheit in der Schweiz ist nur von einer höchstens durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen nicht vor. Von einer Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nichts bekannt. Unklar ist, ob der Beschuldigte im Heimatland nähere Verwandte hat. Der Beschul- digte gibt an, ein einziges Mal im Jahre 1996 in Sri Lanka gewesen zu sein. Er spricht neben Deutsch auch die Landessprache seiner Heimat (Tamil oder Singha- lesisch), wobei er sie nach eigenen Angaben weder lesen noch schreiben kann. Der Beschuldigte spricht zudem Französisch und Englisch. 3.3. Der Beschuldigte darf seit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht arbeiten, er verfügt damit über kein legales Einkommen und war vor der Verhaftung von der Familienunterstützung abhängig. Ungeachtet seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ist er beruflich nicht integriert. Für seine vier Kinder hat er noch nie Unterhaltsbeiträge geleistet. Er hat Schulden in unbekannter sechs- stelliger Höhe und bezog ab Dezember 2016 bis April 2018 unrechtmässig Leistun- gen der Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 10'000.– (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern vom 10. August 2018). Eine berufliche Integration liegt nicht ansatzweise vor. Seine finanzielle Situation kann mit der Vorinstanz als kata- strophal bezeichnet werden. Zum Gesundheitszustand erwähnte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein Diabetes. 3.4. Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als höchstens durchschnitt- lich integriert bezeichnet werden, während er auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene als nicht erfolgreich integriert bezeichnet werden muss.
- 76 - 3.5. Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute 40-jährige und (abgesehen von Diabetes) gesunde Beschuldigte spricht die Landessprache, genoss eine Lehre als Automonteur und war, obwohl er die Lehre nicht abschloss, in der Lage, selbständig als Automonteur zu arbeiten. Seine Ausbildung und beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirtschaftlich Fuss zu fassen. Die behauptete Erkrankung an Diabetes steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz, welches hier mit Fug ausgeschlossen werden kann, vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1). 3.6. Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung. Kindesinteressen und Kindeswohl sprechen nicht gegen eine Ausweisung. Der Beschuldigte ist nicht sorge- oder obhutsberechtigt. Er trägt und übernimmt keine Verantwortung für seine Kinder. Seiner Vorbildfunk- tion als Vater ist er durch sein wiederkehrendes kriminelles Verhalten bislang nicht nachgekommen. Mit seinen Kindern (Jahrgänge 2006, 2007 und 2010) pflegte der Beschuldigte zumindest bis vor der Verhaftung nur sporadischen Kontakt. Soweit dieser seit der Haftentlassung und damit seit wenigen Monaten intensiviert sein sollte, kann der Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden. Um die Unterhaltsbeiträge hat sich der Beschuldigte nie bemüht, weshalb die Kinder diesbezüglich bei einer Ausweisung des Beschuldigten keine Schlechterstellung erfahren. Im Übrigen können die Kinderrechte nicht instrumen- talisiert werden, um den gesetzlichen Folgen der Straftat zu entgehen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.4.2 S. 277; Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 3.7. Weiter läuft der Beschuldigte nicht Gefahr, von den sri-lankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und deswegen verhaftet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. April 2020 ein entsprechendes "real risk" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK unter anderem mit Hinweis auf das
- 77 - erste rechtskräftig abgelehnte Asylgesuch verneint (vgl. E. II.6.4.4). Auch der (nicht rechtskräftige) zweite abschlägige Asylentscheid des SEM vom 8. Januar 2024 geht unverändert davon aus, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschuldigte würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein. Ebenso bestehen keine Gründe für eine vor- läufige Aufnahme (vgl. Urk. 178). Umstände, welche gegenüber dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2020 neu eine Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten nahelegen würden, sind weder erkennbar noch aufgezeigt. Ein ent- sprechendes Vollzugshindernis liegt deshalb nicht vor (vgl. E. V.2.2). Ein im Zeit- punkt des Vollzuges einer Landesverweisung vorhandenes Vollzugshindernis wäre gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden zu berücksichtigen (Art. 66d StGB). Nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Beschuldigte zudem aus dem lau- fenden Asylverfahren. Er hat rund fünf Jahre und einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids vom 2. Mai 2017 ein weiteres Asylgesuch gestellt (Urk. 178). Da das neue Gesuch (knapp) nach Ablauf der fünfjährigen Frist im Sinne von Art. 111c AsylG gestellt wurde, liegt kein Mehrfachgesuch vor und ist das neue Gesuch wie ein erstes Asylgesuch zu behandeln. Während des Asylver- fahrens hat der Beschuldigte (erneut) das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Dies steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Gegenteil. Eine Person ist asylunwürdig, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 53 lit. c AsylG). Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden ist (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG). Eine rechts- kräftige Landesverweisung bringt das Asyl zum Erlöschen (CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.],
5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 64 AsylG). 3.8. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landes- verweisung, welches sich durch die Regelmässigkeit der Deliktsbegehung sowie die schlechte Legalprognose begründet, das private Interesse des Beschuldigten
- 78 - am Verbleib. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung nicht als unverhältnismässig. 3.9. Im Falle einer fakultativen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 3-15 Jahren (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (und einer Busse von Fr. 300.–) belegt. Damit bewegt sich die Strafe im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens. Zudem zeigen seine teilweise einschlägigen Vorstrafen und die zahlreichen neuen Delikte eine regelmässige Delinquenz und eine ungünstige Prognose auf. Die Dauer der Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf fünf Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion. 3.10. 3.10.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Dritt- staatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch un- abhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 3.10.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er
- 79 - durch seine wiederholte und mehrjährige Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen- Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen- Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschrei- bung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesver- weisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 3.10.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Ge- nugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im ange- fochtenen Urteil (Urk. 160 S. 179 ff.).
2. Schadenersatz 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin 1 und gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Zivilanspruchs verweist sie die Privatklägerin 1 und den Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Als Begründung hält die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Beträge könnten nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Der konkrete Schaden dürfte sich nebst den einzelnen noch offenen Darlehens-
- 80 - forderungen zusätzlich aus entsprechenden Zinsbetreffnissen und Rechtsverfol- gungskosten etc. zusammensetzen, deren Berechnung und Belegung Sache der Privatkläger gewesen wäre. Die geltend gemachten Arztkosten seien zudem nicht ausgewiesen und eher unter dem Titel Schadenersatz (anstatt Genugtuung) abzu- wickeln (Urk. 160 S. 180 f.). 2.3. Nachdem im Berufungsverfahren der Betrug zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 zu bestätigen ist, ist mit der Vorinstanz und in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 75 S. 6 und Urk. 101 S. 83 f.). VII. Einziehung etc. 1. 1.1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO gere- gelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelte das Strafgesetzbuch altrechtlich in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. nun Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Ver- mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. 1.2. Die Vorinstanz zieht die beschlagnahmten Waffen und Munition (Softair- Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr. ... [A015'740'928], Butterfly-Messer sil-
- 81 - berfarben [A015'740'951], vier Patronen der Marke IWI, Typ ACP .45 [A015'208'283]) unter Hinweis auf Art. 69 StGB mit zutreffender Begründung ein. Dies ist zu übernehmen. Der Beschuldigte hat bereits mit der Einfuhr der Softair- Pistole und des Schmetterlingsmessers und dem Besitz der Munition ein Delikt im Sinne des Waffengesetzes begangen (vgl. BGE 129 IV 81 E. 4.2 S. 94). Die Ge- genstände sind dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. Ebenfalls ist der vorinstanzliche Entscheid zu über- nehmen, soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf die gleichlautenden Anträge der Parteien zwei Handschriftenproben (eine Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 [A014'157'121], eine Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 [A014'157'132]) einzieht (Urk. 160 S. 184 f. und Dispositivziffer 13). 1.3. Die Vorinstanz zieht einen Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver (A015'208'761) ein und ordnet dessen Vernichtung an (Urk. 160 S. 184 und Dispositivziffer 13). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung nach Art. 69 StGB scheitert hier aus zwei Gründen. Zum einen liegt keine Anlasstat vor. Zum andern kann mit Blick auf ein unbekanntes Pulver nicht von einer Ge- fährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Der Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver ist deshalb dem Beschuldigten zurückzugeben. 1.4. In Bezug auf verschiedene beschlagnahmte Uhren und Damenhandtaschen (eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex [A015'208'318)], eine Damentasche der Marke Hermès, braun [A015'208'432], eine Damentasche der Marke Hermès, grün [A015'210'272], eine Damentasche der Marke Chanel, schwarz [A015'210'294], eine Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot [A015'210'318], eine Damen- tasche der Marke Burberry [A015'210'329] und eine Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean [A015'210'341]) erwägt die Vorin-
- 82 - stanz, der Beschuldigte habe die gefälschten Markenprodukte in den Verkehr brin- gen wollen. Zwar seien Handlungen nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG nicht strafbar. Art. 68 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) verweise aber auf Art. 69 StGB und der Richter könne anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Her- kunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen sei. Spätere Erwerber seien vor gefälschter Ware zu schützen (Urk. 160 S. 184 f.). Der Beschuldigte bezeichnete die Uhren und Damenhandtaschen wiederholt als Fälschungen (Urk. 95 S. 70; Urk. D1/27/1 F/A 207 ff., 213, 217, 228 ff., 237 f.). Davon ist auszugehen (vgl. zur Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronome- tre, Modell Super Ocean, auch Urk. D1/14/15 S. 36 Foto 71). Zwar können Gegenstände, die lediglich zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgeführt wurden, nicht von der Strafbehörde eingezogen werden, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für ein späteres strafbares Verhalten wie beispielsweise eine erneute Inverkehrsetzung bestehen (MANUEL BIGLER, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Basler MSchG-Kommentar], N. 4 zu Art. 68 MSchG; MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG- Kommentar, a.a.O., N. 46 zu Art. 13 MSchG). Entsprechende Anhaltspunkte liegen aber hier vor. Der Beschuldigte besass fünf Damenhandtaschen. Macht er pauschal geltend, diese würden seiner Mutter gehören, wirkt dies nachgeschoben und nicht glaubhaft. In der Untersuchung brachte er vor, die Taschen würden seiner Ex-Freundin gehören oder diese habe die Taschen seiner Mutter geschenkt (Urk. D1/27/1 F/A 207 ff.). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände inklusive Uhren und Damen- handtaschen, einzig die Patronen und das Butterfly-Messer würden nicht ihm ge- hören (Urk. 95 S. 70). Eine Erklärung für diese unterschiedlichen Schilderungen, die letztlich ganz pauschal blieben, fehlt. Deshalb ist anzunehmen, dass die Damenhandtaschen dem Beschuldigten gehören und er diese Anzahl nicht zu privaten Zwecken besass, sondern sie (wieder) in den Verkehr bringen wollte. Damit ist gleichermassen naheliegend, dass der Beschuldigte die weiteren ge- fälschten Artikel im Luxussegment (die Herrenarmbanduhren der Marken Rolex
- 83 - und Breitling) ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte. Die gefälschten Marken- produkte sind mit der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten. VIII. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von aArt. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 160 S. 185). 1.2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a DNA-Profil- Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbre- chens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen.
- 84 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft er- wachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage zu vier Fünfteln an den Beschuldigten (Dispositivziffer 19) zu bestätigen.
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO- Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine all- fällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'510.33 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 203). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 11'510.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Entschädigung betreffend Untersuchungsverfahren
- 85 - 2.4.1. Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschuldigten auf Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 für ein anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Polizei beschädigtes Schloss an der AV._____-strasse in K._____ ab. Die Forderung sei nicht näher beziffert worden. Weder die Mutter des Beschuldigten als Mieterin noch der Eigentümer seien Partei im Verfahren. Der Beschuldigte sei nicht aktivlegitimiert und habe nicht behauptet, den Betrag bezahlt zu haben (Urk. 160 S. 181 und Dispositivziffer 12). 2.4.2. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person regelt die Strafprozessordnung in Art. 429 ff. StPO. Zivilansprüche der Privat- klägerschaft und von Dritten richten sich nach Art. 433 StPO respektive Art. 434 StPO. Nach Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung ermöglicht es Dritten, allfällige An- sprüche gegenüber dem Staat im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen und erspart es ihnen, eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts suchen zu müssen. Ersetzt werden nur Schäden, die un- mittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung eines Hauseigentümers, der nicht zugleich beschuldigte Person ist (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 434 StPO). 2.4.3. Ob Dritte anlässlich der Hausdurchsuchung einen Schaden erlitten haben, braucht mangels Antrags nicht beurteilt zu werden. Der Beschuldigte hält fest, er sei nicht geschädigt und es handle sich um einen Anspruch seiner Mutter. Damit aber fehlt dem Beschuldigten die Aktivlegitimation. Das Begehren des Beschul- digten ist abzuweisen.
- 86 - 2.5. Wie ausgeführt ist die erstandene Haft von 844 Tagen auf die auszu- fällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten anzurechnen (E. III.13). Damit verbleibt kein Raum für die beantragte Entschädigung für die erlittene Haft.
- 87 - Es wird beschlossen:
1. Die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2023 (Verfahren UB230172-O) an die Berufungsinstanz überwiesene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 1. November 2023 im Verfahren DG220009-D (betreffend Vollzugslockerungen etc. im vorzeitigen Straf- vollzug) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privat- klägerin 4; Dossier 1), der mehrfachen, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 11) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 5 und Dossier 12) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…) der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 3); des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossier 3); des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, sowie in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 25 WG und Art. 28b WG, sowie Art. 7 Abs. 2 WV und Art. 39 WV, respektive Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG sowie Art. 39 WV (Dossier 2 und 9);
- 88 - (…) der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dossier 12). 3.-9. (…)
10. Die Zivilklage der Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird abgewiesen.
11. Der Antrag der Privatklägerin 4 (D._____ AG) auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'619.35 wird abgewiesen. 12.-13. (…)
14. Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: 1 USB Stick der Marke EMTEC, 32 GB (A015'208'487) 1 USB Stick schwarz (A015'208'501) 1 USB Stick der Marke Sony, 32 GB (A015'208'556) 1 Kaufquittung Jelmoli vom 01.05.2021 (A015'208'614) 1 SIM-Kartenhalter ohne SIM-Karte zu Sunrise-SIM-Karte Nr. 1 (A015'208'669) 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, blau (A015'208'727) 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (A015'668'776) Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lager- behörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird ein heraus- zugebender Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbe- hörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu doku- mentieren.
15. (…)
16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'333.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass davon bereits Fr. 8'000.– als Akontozahlung ausbezahlt wurden.
- 89 -
17. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt Fr. 21'410.35 ent- schädigt worden ist (bereits rechtskräftig).
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'899.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 400.55 Auslagen (Nottüröffnung) Fr. 200.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'760.00 Auslagen Polizei Fr. 191.80 Entschädigung Zeuge Fr. 21'410.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 29'333.20 (davon bereits ausbezahlt: Fr. 8'000.00) Fr. 1'400.00 Beschluss Obergericht vom 18.08.22 (UB220133-O) Fr. 77'094.90 Total Verfahrenskosten
19. (...)
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 90 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2, B._____ und C._____, Dossier 1); der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossiers 4-8, 10, 12); der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (Dossier 4); des Missbrauchs von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 10); der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 844 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 91 -
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unent- schuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangs- weise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Herrenarmbanduhr der Marke Rolex (A015'208'318) 1 Damentasche der Marke Hermès, braun (A015'208'432) 1 Damentasche der Marke Hermès, grün (A015'210'272) 1 Damentasche der Marke Chanel, schwarz (A015'210'294) 1 Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot (A015'210'318) 1 Damentasche der Marke Burberry (A015'210'329) 1 Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean (A015'210'341) Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 (A014'157'121) Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 (A014'157'132).
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und dem FOR zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Softair-Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr. ... (A015'740'928) Butterfly-Messer silberfarben (A015'740'951)
- 92 - 4 Patronen der Marke IWI, Typ ACP .45 (A015'208'283).
10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
19. August 2021 beschlagnahmte Knistersack mit unbekanntem, bräunli- chem Pulver (A015'208'761) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 (B._____ und C._____) aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19) wird bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'510.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
15. Der Antrag des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 wird abgewiesen.
16. Der Antrag des Beschuldigten um Entschädigung für die erlittene Haft wird abgewiesen.
- 93 -
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerinnen 1 und 3 (übergeben) die Privatkläger 2 und 5 (versandt) die Vertretung der Privatklägerin 4, Rechtsanwältin MLaw Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (partner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerinnen 1 und 2 das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA Bern, Schermen- weg 5, Postfach, 3001 Bern (Ref. Nr. 22.054.703) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8010 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 7
- 94 - die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 8 und 9 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gem. Dispositiv-Ziff. 10 bezgl. Herausgabefrist.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Zuber
Erwägungen (104 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von aArt. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 160 S. 185).
E. 1.2 aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a DNA-Profil- Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbre- chens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen.
- 84 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft er- wachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage zu vier Fünfteln an den Beschuldigten (Dispositivziffer 19) zu bestätigen.
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.3 Die Vorinstanz zieht einen Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver (A015'208'761) ein und ordnet dessen Vernichtung an (Urk. 160 S. 184 und Dispositivziffer 13). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung nach Art. 69 StGB scheitert hier aus zwei Gründen. Zum einen liegt keine Anlasstat vor. Zum andern kann mit Blick auf ein unbekanntes Pulver nicht von einer Ge- fährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Der Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver ist deshalb dem Beschuldigten zurückzugeben.
E. 1.4 In Bezug auf verschiedene beschlagnahmte Uhren und Damenhandtaschen (eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex [A015'208'318)], eine Damentasche der Marke Hermès, braun [A015'208'432], eine Damentasche der Marke Hermès, grün [A015'210'272], eine Damentasche der Marke Chanel, schwarz [A015'210'294], eine Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot [A015'210'318], eine Damen- tasche der Marke Burberry [A015'210'329] und eine Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean [A015'210'341]) erwägt die Vorin-
- 82 - stanz, der Beschuldigte habe die gefälschten Markenprodukte in den Verkehr brin- gen wollen. Zwar seien Handlungen nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG nicht strafbar. Art. 68 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) verweise aber auf Art. 69 StGB und der Richter könne anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Her- kunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen sei. Spätere Erwerber seien vor gefälschter Ware zu schützen (Urk. 160 S. 184 f.). Der Beschuldigte bezeichnete die Uhren und Damenhandtaschen wiederholt als Fälschungen (Urk. 95 S. 70; Urk. D1/27/1 F/A 207 ff., 213, 217, 228 ff., 237 f.). Davon ist auszugehen (vgl. zur Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronome- tre, Modell Super Ocean, auch Urk. D1/14/15 S. 36 Foto 71). Zwar können Gegenstände, die lediglich zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgeführt wurden, nicht von der Strafbehörde eingezogen werden, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für ein späteres strafbares Verhalten wie beispielsweise eine erneute Inverkehrsetzung bestehen (MANUEL BIGLER, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Basler MSchG-Kommentar], N. 4 zu Art. 68 MSchG; MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG- Kommentar, a.a.O., N. 46 zu Art. 13 MSchG). Entsprechende Anhaltspunkte liegen aber hier vor. Der Beschuldigte besass fünf Damenhandtaschen. Macht er pauschal geltend, diese würden seiner Mutter gehören, wirkt dies nachgeschoben und nicht glaubhaft. In der Untersuchung brachte er vor, die Taschen würden seiner Ex-Freundin gehören oder diese habe die Taschen seiner Mutter geschenkt (Urk. D1/27/1 F/A 207 ff.). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände inklusive Uhren und Damen- handtaschen, einzig die Patronen und das Butterfly-Messer würden nicht ihm ge- hören (Urk. 95 S. 70). Eine Erklärung für diese unterschiedlichen Schilderungen, die letztlich ganz pauschal blieben, fehlt. Deshalb ist anzunehmen, dass die Damenhandtaschen dem Beschuldigten gehören und er diese Anzahl nicht zu privaten Zwecken besass, sondern sie (wieder) in den Verkehr bringen wollte. Damit ist gleichermassen naheliegend, dass der Beschuldigte die weiteren ge- fälschten Artikel im Luxussegment (die Herrenarmbanduhren der Marken Rolex
- 83 - und Breitling) ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte. Die gefälschten Marken- produkte sind mit der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten. VIII. DNA-Profil 1.
E. 1.5 Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies die III. Strafkammer des hiesigen Ge- richts eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz vom 1. November 2023 ab, mit dem ein Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ und die Einsetzung von Rechtsanwalt X3._____ als amtlichen Verteidiger abgewie- sen worden war (Urk. 190).
E. 1.6 Am 23. Februar 2024 wurde auf den 23. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 191).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 3. April 2024 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es seien die Akten der bundesgerichtlichen Verfahren 6B_383/2019 und 6B_394/2019 betreffend E._____ beizuziehen und der angesetzte Termin für die Berufungsver- handlung vom 23. Mai 2024 aufgrund des Studiums der beizuziehenden Verfah- rensakten zu verschieben (Urk. 195). Die Verfahrensleitung wies den Antrag am
16. April 2024 ab (Urk. 197).
- 9 -
E. 1.8 Am 23. Mai 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 10). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie B._____ (Privatklägerin 1) und F._____ (Privatklägerin 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden.
E. 1.9 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO- Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät-
- 58 - zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2012 wegen mehrfacher Urkunden- fälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des Ausweises, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Im Jahre 2018 wurde ihm erneut wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– auferlegt. Im Jahre 2018 erfolgte (als Teilzusatzstrafe) eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Ebenfalls im Jahr 2018 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– (als Zusatzstrafe) verurteilt. Der Beschuldigte liess sich durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, die unbedingte Freiheitsstrafe, die unbedingten Geldstrafen, die Busse und den ausgestandenen Freiheitsentzug nicht von weiteren zahlreichen und zum Teil einschlägigen Delikten abhalten. Die seit über einem Jahrzehnt fortbestehende Delinquenz muss deshalb als beständig und der Beschuldigte als uneinsichtig bezeichnet werden. Sein Verhalten offenbart letztlich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Rechts- normen. Sie spiegelt sich in Straftaten wider, die sich mit Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht im untersten Bereich des Strafrahmens und damit nicht im Bagatellbereich bewegen. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Zeitweilig beeindrucken liess sich der Beschuldigte immerhin von der unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Jahre 2012, die zu einer deliktsfreien Zeit von rund 4 ½ Jahren führte, was aber offensichtlich auch
- 59 - dem in die besagte Zeitspanne fallenden Freiheitsentzug zu verdanken ist (vgl. Urk. 162 S. 3). Der Freiheitsstrafe die Zweckmässigkeit abzusprechen, weil der Beschuldigte später gleichwohl delinquierte, würde hingegen zu kurz greifen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe geeigneter ist, sich spürbar auf den Beschuldigten auszuwirken, ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit unter dem Gesichtswinkel der Prävention wirksam ist. Eine Geldstrafe, die grundsätzlich auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offensteht (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteile 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen), ist hier nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung der einzelnen Verbrechen und Vergehen scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine all- fällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'510.33 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 203). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 11'510.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.4 Entschädigung betreffend Untersuchungsverfahren
- 85 -
E. 2.4.1 Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschuldigten auf Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 für ein anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Polizei beschädigtes Schloss an der AV._____-strasse in K._____ ab. Die Forderung sei nicht näher beziffert worden. Weder die Mutter des Beschuldigten als Mieterin noch der Eigentümer seien Partei im Verfahren. Der Beschuldigte sei nicht aktivlegitimiert und habe nicht behauptet, den Betrag bezahlt zu haben (Urk. 160 S. 181 und Dispositivziffer 12).
E. 2.4.2 Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person regelt die Strafprozessordnung in Art. 429 ff. StPO. Zivilansprüche der Privat- klägerschaft und von Dritten richten sich nach Art. 433 StPO respektive Art. 434 StPO. Nach Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung ermöglicht es Dritten, allfällige An- sprüche gegenüber dem Staat im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen und erspart es ihnen, eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts suchen zu müssen. Ersetzt werden nur Schäden, die un- mittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung eines Hauseigentümers, der nicht zugleich beschuldigte Person ist (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 434 StPO).
E. 2.4.3 Ob Dritte anlässlich der Hausdurchsuchung einen Schaden erlitten haben, braucht mangels Antrags nicht beurteilt zu werden. Der Beschuldigte hält fest, er sei nicht geschädigt und es handle sich um einen Anspruch seiner Mutter. Damit aber fehlt dem Beschuldigten die Aktivlegitimation. Das Begehren des Beschul- digten ist abzuweisen.
- 86 -
E. 2.5 Wie ausgeführt ist die erstandene Haft von 844 Tagen auf die auszu- fällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten anzurechnen (E. III.13). Damit verbleibt kein Raum für die beantragte Entschädigung für die erlittene Haft.
- 87 - Es wird beschlossen:
1. Die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2023 (Verfahren UB230172-O) an die Berufungsinstanz überwiesene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 1. November 2023 im Verfahren DG220009-D (betreffend Vollzugslockerungen etc. im vorzeitigen Straf- vollzug) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privat- klägerin 4; Dossier 1), der mehrfachen, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 11) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 5 und Dossier 12) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…) der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 3); des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossier 3); des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, sowie in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 25 WG und Art. 28b WG, sowie Art. 7 Abs. 2 WV und Art. 39 WV, respektive Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG sowie Art. 39 WV (Dossier 2 und 9);
- 88 - (…) der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dossier 12). 3.-9. (…)
10. Die Zivilklage der Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird abgewiesen.
11. Der Antrag der Privatklägerin 4 (D._____ AG) auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'619.35 wird abgewiesen. 12.-13. (…)
E. 2.6 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatkläger 1 und 2, des Beschuldigten sowie der weiteren zum Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung befragten Personen (vgl. oben E. II.2.3) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Umschreibung verschiedener Urkundenbeweise (Urk. 160 S. 24 ff. und S. 56 ff.). Soweit die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen ausführlich wiedergibt, braucht dies hier keiner Wiederholung und kann darauf verwiesen werden.
E. 2.6.1 Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen der Privat- kläger 1-3 in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, kann dies übernommen werden (Urk. 160 S. 83 f.). Die Privatklägerinnen 1 und 3 waren der Kreditauf- nahme am nächsten, während der Privatkläger 2 in der Sache weniger involviert
- 22 - war und die Tochter I._____ erst spät vom Kredit erfuhr, als ihre Eltern wegen der ausstehenden Kreditraten betrieben wurden. Richtig ist, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 schlüssig und glaubhaft sind. So schilderte die Privatklägerin 1 detail- liert, konkret und in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge, dass der Be- schuldigte bereits in einem frühen Zeitpunkt die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– aufbrachte, dass ihre anfänglichen Bedenken von der Privatklägerin 3 zerstreut wurden, wie der Kreditantrag an die D._____ AG mit der Dokumentenübergabe und -unterzeichnung erfolgte, dass ein - gegenüber dem ursprünglich vereinbarten - doppelter Kreditbetrag von der D._____ AG ausbezahlt wurde, dass der erhaltene Kredit wenig später schlussendlich dem Beschuldigten bar übergeben wurde und die Rückzahlungen des Kredits ab einem gewissen Zeitpunkt ausblieben, weshalb es zu einem Treffen mit dem Beschuldigten und einer Schuldanerkennung seiner- seits kam.
E. 2.6.2 Richtig ist, dass die Privatkläger 1-3 anlässlich ihrer Einvernahmen ab Juli 2020 den Ablauf des Kreditantrags mit der Dokumentenübergabe nicht in allen Details konstant schilderten. Dies verkennt die Vorinstanz nicht (Urk. 160 S. 83). Zum einen kann dies ohne Weiteres mit dem über zweijährigen Zeitablauf erklärt werden. Zum andern kann festgehalten werden, dass das Kerngeschehen gleich- wohl von den Beteiligten übereinstimmend beschrieben wird. So geht hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte die Idee einer Kreditaufnahme wiederholt auf- brachte. Für die konkrete Umsetzung suchte er laut übereinstimmenden Aussagen die Privatkläger 1 und 2 mehrmals auf, um von den Eltern seiner Freundin verschie- dene Dokumente wie unter anderem Lohnabrechnungen entgegenzunehmen re- spektive um zu einem späteren Zeitpunkt zahlreiche Kreditverträge unterzeichnen zu lassen. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8 f., 14 ff., 27, 31 ff., Urk. D1/28/1 F/A 3, 47, 77 f., 154 ff., 215, 228 ff.), der Privatkläger 2 (Urk. D1/5 F/A 14 f., 20 ff., Urk. D1/28/5 F/A 21, 32 ff., 42 ff., 184 ff.) und die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25, 27, 30, Urk. D1/28/3 F/A 114 ff., 132 ff., 201) im Wesentlichen gleichlautend und überzeugend fest. Die darüber hinaus teilweise abweichenden Schilderungen (wie etwa zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 allein oder auch in Begleitung eines Kollegen aufsuchte, vgl. dahingehend der Privatkläger 2 in Urk. D1/28/5 F/A 44) betreffen eher Nebenumstände, sind wie
- 23 - ausgeführt auch durch den Zeitablauf erklärbar und vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Gestützt auf diese Aussagen ist damit nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommunikation zur D._____ AG haupt- sächlich über den Beschuldigten und einen Vermittler liefen (vgl. nachfolgend E. II.2.6.9) und die Kreditnehmer für die Kreditverträge nicht direkt mit der D._____ AG in Kontakt standen.
E. 2.6.3 Wiederholt und glaubhaft hielt die Privatklägerin 1 weiter fest, dass sie und der Privatkläger 2 die ihnen vom Beschuldigten unterbreiteten Unterlagen im Ver- trauen unterzeichneten, ohne diese zu lesen und zu verstehen (Urk. D1/6 F/A 8, 14 f., Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff., 69, 79 f., 182, 220, 228, 234 ff., 244). Dies hielt auch der Privatkläger 2 wiederholt so fest (D1/5 F/A 14 f., 25 ff., 34, Urk. D1/28/5 F/A 24, 33, 46, 49, 167, 182, 198 f.). Diese Darstellung bestätigte auch deren Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 104 und 147 f.). Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, die Privatkläger 1 und 2 seien über den Kreditbetrag von Fr. 100'000.– im Bild gewesen (Urk. 202 Rz. 27). Soweit damit ein entsprechendes Wissen noch vor der Auszahlung der Kredit- summe behauptet wird, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass die Privatkläger 1 und 2 Deutsch nur schlecht verstehen. Sämtliche Einver- nahmen wurden im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt und die ergänzenden mündlichen Aussagen der Privatklägerin 1 am 29. Juli 2020 erfolgten in gebroche- nem Deutsch (Urk. D1/1 S. 5). Anschaulich und grundsätzlich nachvollziehbar er- klärten die Kreditnehmer ihr sprichwörtlich blindes Vertrauen in den Beschuldigten. So hielt die Privatklägerin 1 fest, "ich habe ihn wie einen eigenen Sohn ange- sehen. Ich habe keinen Sohn, ich habe nur drei Töchter. So eng war er mit uns" (Urk. D1/28/1 F/A 35), "wenn unsere Kinder zu uns kommen und etwas verlan- gen… einfach Vertrauen" (Urk. D1/28/1 F/A 80), "A._____ haben wir vertraut […]" (Urk. D1/28/1 F/A 226), "weil ich mit Vertrauen das gemacht habe, wollte ich nicht unbedingt alles genauer anschauen. Weil er so eine enge Beziehung mit uns hatte" (Urk. D1/28/1 F/A 238), "ich habe vertraut und wegen dieses Vertrauen sitze ich hier. Ich dachte, meine Tochter wird ein gutes Leben haben und deshalb habe ich das gegeben" (Urk. D1/28/1 F/A 239). Der Privatkläger 2 betonte gleichermassen,
- 24 - "wir haben A._____ blind vertraut und deshalb auch die Dokumente nicht durchge- lesen" (Urk. D1/5 F/A 34).
E. 2.6.4 Auch die Erklärung des Beschuldigten, wie mit den gegenüber der D._____ AG deklarierten Löhnen ein Kredit von Fr. 100'000.– überhaupt möglich sei, schilderten die Beteiligten übereinstimmend und überzeugend. Die Privat- klägerin 1 hielt dazu fest, "wir fragten nochmals nach, wie es überhaupt möglich sei, einen so hohen Kredit zu erhalten. A._____ sagte uns, dass er bei der Bank dort Freunde habe und es deshalb möglich sei" (Urk. D1/6 F/A 8). Ebenso hielt die Privatklägerin 3 fest, "wir sagten ihm dann, dass dies [ein Kredit von Fr. 100'000.– ] aufgrund der Löhne meiner Eltern gar nicht möglich sei. Er sagte, dass er Leute, die dort arbeiten, gut kenne und wir mehr bekommen haben" (Urk. D1/7 F/A 18).
E. 2.6.5 Die von der D._____ AG getätigten Zahlungen auf das UBS-Konto des Privatklägers 2 und auf das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 sind belegt, ebenso das Datum und die Höhe der wenig später erfolgten Barabhebungen (Urk. D1/8/53, Urk. D1/8/29). Die Kontoauszüge sind eindeutig und der Hinweis der Verteidigung auf die "Kassenlog Report" (Urk. 97 R. 33, Urk. D1/10/5/1+3) vermag die Abhebungen vom 1. Juni 2018 und 5. Juni 2018 im Betrag von Fr. 24'800.– und Fr. 23'000.– nicht in Frage zu stellen. Belegt ist weiter, dass die Privatklägerin 3 betreffend das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 bevollmächtigt war und die für die Abhebungen eingesetzte Karte auf die Privatklägerin 1 lautete (Urk. D1/10/4). Belegt ist schliesslich, dass es die Privatklägerin 3 war, welche am
1. und 5. Juni 2018 die fraglichen Abhebungen vom PostFinance-Konto der Privat- klägerin 1 tätigte (Urk. D1/10/5/2+4). Richtig ist, dass die Beteiligten die genauen Umstände der Barabhebungen im Laufe der Befragungen teilweise unterschiedlich schilderten. Laut Privatklägerin 1 habe sie alle Beträge selbst in bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben (Urk. D1/6 F/A 38, 40, Urk. D1/28/1 F/A 92 ff., 98 f.). An anderer Stelle hielt die Privatklägerin 1 demgegenüber fest, die Bezüge ab dem UBS-Konto habe sie selbst getätigt, jene vom PostFinance-Konto wohl ihre Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/28/1 F/A 265 ff., 276 f., 279, 287 ff.). Auch der Privatkläger 2 schilderte teils eine abweichende Version, wobei er wiederholt seine Aussagen relativierte und erklärte, er habe mit der Angelegenheit fast nichts
- 25 - zu tun gehabt und sie seiner Ehefrau überlassen (Urk. D1/5 F/A 29, Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 205 ff., 215, 217). Die Privatklägerin 3 schliesslich sagte aus, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten je über eine Karte der PostFinance AG verfügt. Das Geld von ihrem Vater habe der Beschuldigte wohl bar erhalten. Es treffe zu, dass sie (die Privatklägerin 3) die Barbezüge vom 1. und 5. Juni 2018 getätigt habe (Urk. D1/7 F/A 40 ff.). Sie habe dem Beschuldigten zweimal einen grösseren Betrag von ca. Fr. 24'000.– oder Fr. 25'000.– gegeben, den sie abgehoben habe (Urk. D1/28/3 F/A 163 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 172 und 190). Aus diesen wiedergegebenen Aussagen kann Folgendes geschlossen werden. Die durch die Unterlagen der UBS und der PostFinance AG belegten Überweisungen und Bar- abhebungen werden von den Privatklägern 1-3 teilweise abweichend geschildert, im Laufe der Einvernahmen aber im Wesentlichen bestätigt. Meint die Privat- klägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme, sie habe dem Beschuldigten den ganzen Betrag ausgehändigt, so hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dies zu- mindest in Bezug auf das UBS-Konto zutrifft, auf das weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin 3 Zugriff hatten (Urk. 160 S. 84). Insofern wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn sie über zwei Jahre später die genauen Modalitäten der Barabhebungen nicht konstant wiederzugeben in der Lage ist. Die genauen Umstände der Barabhebungen waren für die Privatkläger 1-3
- dies kann zwanglos angenommen werden - weit weniger von Bedeutung als die Frage, was mit dem abgehobenen Geld schliesslich passierte. In diesem Punkt waren sich die Privatkläger 1-3 einig, dass das Geld dem Beschuldigten zuging. An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 44) nichts, dass bei den Geldübergaben keine Quittungen ausgestellt wurden.
E. 2.6.6 Gemäss Konto-Auszügen der PostFinance AG (Konto-Nr. 2) erfolgten ab dem 27. Juni 2018 bis zum 4. Februar 2020 monatliche Rückzahlungen (ohne Ja- nuar 2020) von jeweils Fr. 2'668.– an die D._____ AG (Urk. D1/8/29). Die Privat- kläger 1-3 hielten dazu übereinstimmend fest, die Rückzahlungen seien vom Be- schuldigten vorgenommen worden (Urk. D1/6 F/A 44, Urk. D1/28/1 F/A 103 ff., 123, 126, Urk. D1/28/5 F/A 70 ff., Urk. D1/7 F/A 8, 70, Urk. D1/28/3 F/A 186). Glei- chermassen einheitlich sagten die Privatkläger 1-3 aus, dass das PostFinance- Konto der Privatklägerin 1, auf welches der Kredit an die Privatklägerin 1 ausbe-
- 26 - zahlt wurde und über welches die monatlichen Rückzahlungen an die D._____ AG erfolgten, auf Betreiben des Beschuldigten eröffnet wurde (Urk. D1/28/1 F/A 116 ff., Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 84 f., Urk. D1/28/3 F/A 160 ff., Urk. D1/7 F/A 18, 39). Dass der Beschuldigte tatsächlich Zugriff auf das Konto hatte, belegen auch die Be- lastungen, welche mit seiner Mobiltelefonnummer 3 ausgelöst wurden (vgl. bei- spielsweise Urk. D1/8/29, Belastung vom 30.6.2019, sowie Urk. D1/1+3, Urk. D1/6 F/A 55).
E. 2.6.7 Nachdem die monatlichen Amortisationen ausblieben und die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG betrieben wurden, kam es am 25. Mai 2020 zu einem Treffen mit dem Beschuldigten im Migros-Restaurant in K._____. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8, 50 ff., Urk. D1/28/1 F/A 100, 127 ff., 195) und ihre als Zeugin befragte Tochter I._____ (Urk. D1/28/2 F/A 20) übereinstimmend und glaubhaft fest. An diesem Treffen unterzeichnete der Beschuldigte eine mit "Darle- hensvertrag 25. Mai 2020" bezeichnete Urkunde (vgl. nachfolgend E. II.2.6.8). Die- ser Umstand spiegelt sich auch in den Aussagen von H._____ wider (vgl. nachfol- gend E. II.2.6.8).
E. 2.6.8 Aus diesem Dokument mit der Überschrift "Darlehensvertrag 25. Mai 2020" geht unter anderem Folgendes hervor. Die Privatkläger 1 und 2 (als Darlehens- geber bezeichnet) und der Beschuldigte (als Darlehensnehmer bezeichnet) halten einen Darlehensbetrag von Fr. 68'328.– als "Restbetrag von 100'000.– CHF" fest. Weiter bestätigt der Darlehensnehmer "mit seiner Unterschrift, den gesamten Dar- lehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben." Darauf folgt eine hand- schriftliche Ergänzung "CHF 100'000.–". Auszahlungsdatum des Darlehens und Modalitäten der Rückzahlungen werden im Vertrag offengelassen. Der Darlehens- vertrag weist auf der ersten Seite sowie auf der zweiten Seite je eine Unterschrift auf (Urk. D1/8/27). Diese entsprechen optisch der Unterschrift des Beschuldigten (vgl. die Unterschriften des Beschuldigten in Urk. D1/27/1-4). Diese Urkunde unter- mauert die Darstellung der Privatklägerin 1 und ihrer als Zeugin befragten Tochter I._____, wonach der Beschuldigte beim Treffen in der Migros unterschriftlich bestä- tigte, Fr. 100'000.– von den Privatklägern 1 und 2 erhalten zu haben (Urk. D1/28/1 F/A 100, Urk. D1/28/2 F/A 20). Dabei bestehen (auch in einer Gesamtbetrachtung)
- 27 - keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin und damit an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. In dieses Bild fügt sich auch die Schil- derung von H._____ als Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte versucht habe, überall Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen; dies, weil die Privatkläge- rin 3 Druck gemacht habe (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren demgegenüber auf den Standpunkt stellte, eine Drittper- son müsse seine Unterschrift gefälscht haben (Urk. D1/27/2 F/A 12), dringt seine Argumentation nicht durch. Umstände, die einen solchen Schluss nahelegen wür- den, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit erschöpft sich der Einwand in eine blosse theoretische Möglichkeit, die keine vernünftigen Zweifel am Beweiser- gebnis zu wecken vermag. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, soweit der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbrachte, den fragli- chen Darlehensvertrag blanko unterschrieben zu haben (Urk. 201 S. 11). Kam es unbestrittenermassen zu einem Treffen wegen der offenen Kreditschuld, ist es wi- dersinnig und nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte ein Vertragsdokument unter- zeichnete, welches den eigentlichen Regelungsgegenstand des Treffens offen- liess. Gleichermassen wenig überzeugend fällt aus, dass der Beschuldigte laut ei- gener Darstellung nichts mit der Kreditvergabe zu tun hatte, dennoch aber bestä- tigte, "mit seiner Unterschrift, den gesamten Darlehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben."
E. 2.6.9 G._____ war als Aussendienstmitarbeiter bei der D._____ AG angestellt. Er hielt als Auskunftsperson fest, die Kredite an die Privatkläger 1 und 2 vermittelt zu haben. Er sei vom Beschuldigten kontaktiert worden und habe den Kreditantrag der Eheleute bei der D._____ AG eingereicht, welche den Antrag geprüft und bewilligt habe. Er habe auch einmal zusammen mit dem Beschuldigten die Privatkläger 1 und 2 zu Hause besucht, da hätten sie ihnen die Verträge abgegeben (Urk. D1/28/8 F/A 20, 61 f., 69, 116, 183). Es ist nicht erkennbar, weshalb G._____ dies wahr- heitswidrig behaupten sollte. Seine Aussagen wirken mithin ohne Weiteres glaub- haft. Sie werden zudem von verschiedener Seite bestätigt. So hielt die D._____ AG mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 an die Untersuchungsbehörde fest, die Kre- ditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch G._____ vermittelt respektive an die D._____ AG weitergeleitet worden (Urk. D1/30/3). Auch E._____, als Aus-
- 28 - kunftsperson befragt, führte aus, er sei seit 2016 Head of sales bei der D._____ AG. Die Kreditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch ihren Mitarbeiter G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69). Gleiches schilderte schliesslich die als Zeugin befragte J._____, die im administrativen Team der D._____ AG tätig war (Urk. D1/28/6 F/A 63, 73, 82 f.). Damit ist auf die Aussa- gen von G._____ abzustellen und kann festgehalten werden, dass G._____ vom Beschuldigten kontaktiert worden war und jener den Kreditantrag der Privatkläger 1 und 2 bei der D._____ AG einreichte.
E. 2.6.10 Belegt ist wie bereits ausgeführt, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen (Urk. D1/11/12/3-8, Urk. D1/31/3, Urk. D1/32/3, vgl. Urk. 160 S. 24 f.). Gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1- 3 sowie von G._____ ist weiter nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommu- nikation zur D._____ AG über den Beschuldigten liefen (E. II.2.6.2 und E. II.2.6.9 vorstehend). Näher zu prüfen ist, wie die Unterlagen der Kreditnehmer (insbeson- dere die Lohnabrechnungen) zur D._____ AG gelangten. Laut Privatklägerin 1 habe der Beschuldigte die ihm ausgehändigten Unterlagen jeweils mitgenommen (Urk. D1/6 F/A 19 f., 23, 33, Urk. D1/28/1 F/A 47 ff., 57, 154 ff., 165, 215). Dies bestätigte auch der Privatkläger 2 (Urk. D1/28/5 F/A 38 ff., 53, 113 f., 119, 153 f.). Die Privatklägerin 3 erklärte, sie und der Beschuldigte seien ständig bei ihren Eltern gewesen, um Dokumente abzuholen. Der Beschuldigte habe diese von ihren Eltern mitgenommen und dann abgegeben, dies "im privaten Rahmen", etwa an einer Tankstelle. Dabei habe der Beschuldigte ihr gegenüber ein paar Mal gesagt, er sei bei E._____ gewesen. Bevor der Beschuldigte die Dokumente eingereicht habe, habe sie die Unterlagen durchgeschaut und kontrolliert, ob alles dabei gewesen sei. Nachdem sie die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft habe, habe der Be- schuldigte sie mitgenommen und abgegeben, wohl an E._____. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, er müsse die Unterlagen zur D._____ vorbeibringen (Urk. D1/7 F/A 18, 30 f., Urk. D1/28/3 F/A 114, 118 ff., 132). E._____ und J._____ hielten in ihren Befragungen fest, die Kreditanträge seien durch G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69, Urk. D1/28/6 F/A 82 f.). Da-
- 29 - mit übereinstimmend erklärte G._____, er habe die Dokumente für die Kreditbean- tragung wie Lohnabrechnungen, Krankenkassenpolice, Mietvertrag etc. nicht direkt von den Privatklägern 1 und 2, sondern vom Beschuldigten und der Privatklägerin 3 erhalten (Urk. D1/28/8 F/A 94 ff., 102, vgl. zur Personenbezeichnung F/A 17 und 64). Mit Blick auf diese Schilderungen kann als erstellt gelten, dass der Beschul- digte von den Privatklägern 1 und 2 unter anderem die Lohnabrechnungen ausge- händigt erhielt und diese an G._____ überbrachte. Eine Übergabe an E._____ wurde von diesem nicht geschildert und blieb eine blosse Vermutung der Privatklä- gerin 3. Dass die Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen von den Privatklägern 1 und 2 direkt bei der D._____ AG eingereicht wurden oder die Privatkläger diese auf deren Plattform hochluden, behauptet niemand der beteilig- ten Personen und kann ausgeschlossen werden. Damit bleibt einerlei, von welcher IP-Adresse aus die Dokumente hochgeladen wurden. Die Argumentation des Ver- teidigers, der im Übrigen keinen entsprechenden Beweisantrag stellte, geht an der Sache vorbei (Urk. 202 Rz. 19).
E. 2.6.11 Die bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 waren gefälscht. Die oben gewürdigten Beweismittel zeigen den Beschuldigten als eigentlichen Initiator der Kreditanträge. Er brachte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– auf, suchte die Privatkläger 1 und 2 wiederholt auf, um die für die Anträge benötigten Dokumente entgegenzunehmen, liess die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche Kreditverträge im Vertrauen blind unterzeichnen, erklärte den neuen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– mit seinen Kontakten zur D._____ AG, liess sich die Kreditsumme von den Privatklägerinnen 1 und 3 bar übergeben, tätigte während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen und unter- schrieb letztlich eine Schuldanerkennung. In dieses Bild fügt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte und nicht eine Drittperson Urheber der gefälschten Lohn- abrechnungen war. Es bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel, dass der Be- schuldigte auch diesen Teil seines Vorhabens umsetzte, mit der die verfolgte Kreditausschüttung von Fr. 100'000.– stand und fiel. Da er die besagten Unterlagen an G._____ überbrachte, war ihm dies auch ohne Weiteres möglich. Es bestehen deshalb keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu zweifeln, wonach der Beschuldigte am 25. Mai 2020 im Migros-Restaurant ihr gegenüber die
- 30 - Fälschungen ausdrücklich zugegeben hat (Urk. D1/6 F/A 48, Urk. D1/28/1 F/A 196). Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Dass nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson die Lohnabrechnungen auf dem Weg zur D._____ AG oder innerhalb der D._____ AG fälschte, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Hinweise in diese Richtung finden sich in den Akten keine. Die Privatkläger 1-3 können mit Blick auf ihre Aussagen und ihre Interessenlage ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Gleiches gilt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 17) in Bezug auf Personen innerhalb der D._____ AG. Dass G._____ (oder E._____) die Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 fälschte, erscheint ausgeschlossen. Aus den Akten gehen keinerlei Momente hervor, welche in diese Richtung zeigen würden. Im Gegenteil hielt E._____ nachvollziehbar fest, ein Mitarbeiter im Aussendienst könne die Kredithöhe nicht von sich aus ändern (Urk. D1/28/9 F/A 85 f.). Es bleibt zu wiederholen, dass Profiteur der Kredite allein der Beschuldigte war. Dass G._____ für die Vermittlung Provisionen erhielt, welche G._____ auf Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– und E._____ auf Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– schätzten, ändert daran nichts Wesentliches (Urk. D1/28/8 F/A 27 ff., 157 ff., Urk. D1/28/9 F/A 30 ff.). Ein laut Verteidigung allenfalls monetäres Interesse (Urk. 97 Rz. 57, Urk. 202 Rz. 17) ist zwar theoretisch denkbar, wäre aber höchstens von untergeordneter Natur gewesen und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten.
E. 2.6.12 Zusammenfassend haben die Privatkläger 1-3 den angeklagten Sachver- halt lebensnah, anschaulich, im Kern gleichbleibend und ohne wesentliche Wider- sprüche dargestellt. Ihre glaubhaften Aussagen stehen mit den Aussagen verschie- dener Auskunftspersonen und Zeugen im Einklang und werden durch mehrere Ur- kunden (insbesondere die von den jeweiligen Arbeitgebern und von der D._____ AG edierten Lohnabrechnungen, die von den Privatklägern 1 und 2 unterschriebe- nen Darlehensverträge und die Kontoauszüge der UBS und der PostFinance AG) untermauert.
E. 2.7 Die Aussagen des Beschuldigten fallen demgegenüber als uneinheitlich, wenig überzeugend und deshalb als belastend aus.
- 31 -
E. 2.7.1 Bereits die Erklärungen des Beschuldigten, wie er zu E._____, H._____ und G._____ steht, setzen ein erstes Fragezeichen bei der Glaubhaftigkeit seiner Schil- derungen. Dabei handelt es sich um Personen, die alle einen Bezug zur D._____ AG haben. Zu E._____ hielt der Beschuldigte fest, er habe ihn schon einmal gese- hen, er sei aber nicht sein Kollege (Urk. D1/27/2 F/A 18). Dies steht im Widerspruch zur Privatklägerin 3, wonach E._____ ein guter Kollege des Beschuldigten sei (Urk. D1/7 F/A 18, 79). E._____ selbst bezeichnete den Beschuldigten als guten und langjährigen Bekannten (Urk. D1/28/9 F/A 10 f.). G._____ hielt nur aber im- merhin fest, der Beschuldigte, E._____ und er (G._____) würden aus dem gleichen Dorf stammen (Urk. D1/28/8 F/A 12, 38). H._____ bezeichnete der Beschuldigte als jemand, den er kenne, er sei aber "kein Kollege, nur Autospengler, fertig" (Urk. D1/27/2 F/A 21 f.). Dies stellte H._____ ganz anders dar, es bestehe eine gute Freundschaft zum Beschuldigten. Als es ihm schlecht gegangen sei, sei der Beschuldigte für ihn da gewesen, als es dem Beschuldigten schlecht gegangen sei, sei er (H._____) für ihn da gewesen (Urk. D1/28/11 F/A 10, 49 f.). Schliesslich hielt der Beschuldigte zu G._____ fest, dieser sei nicht sein Kollege, sondern ein Kollege der Privatklägerin 3 und I._____ (Urk. D1/27/2 F/A 24). Anlässlich der Berufungs- verhandlung meinte der Beschuldigte neu, G._____ sei sein Kollege (Urk. 201 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte den Beschuldigten und G._____ zwar nicht als "dicke Kollegen", aber sie hätten viel miteinander telefoniert und hätten viel mitein- ander zu tun gehabt, als der Kreditantrag gestellt worden sei (Urk. D1/7 F/A 96). Aus diesen Darstellungen lässt sich zwanglos schliessen, dass der Beschuldigte die Beziehungen zu den genannten drei Personen weniger eng umschreibt, als dies die Betroffenen selbst und auch Dritte tun. Damit versucht der Beschuldigte augen- scheinlich, die mittelbar bestehende Verbindung zur D._____ AG auszuklammern. Dies gipfelt in der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschuldigten, keinen Mitar- beiter der D._____ AG zu kennen (Urk. D1/27/1 F/A 32).
E. 2.7.2 Während der Beschuldigte betreffend G._____ in der Untersuchung festhielt, dieser sei nicht sein Kollege und er wisse nicht, ob G._____ einen Bezug zur D._____ AG habe (Urk. D1/27/2 F/A 24 f.), behauptete er vor Vorinstanz, G._____ sei einmal zu ihm gekommen und habe ihm Unterlagen gebracht. Er habe diese Unterlagen nicht angeschaut. Er sei mit G._____ unterwegs gewesen, als er "zu
- 32 - ihnen nach K._____" Unterlagen gebracht habe (Urk. 95 S. 58). Diese Behauptung erstmals vor Schranken, die der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederholte (Urk. 201 S. 6), wirkt nachgeschoben. Sie ist angepasst an die Deposition von G._____, die Dokumente für die Kreditbeantragung vom Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 3 erhalten zu haben (E. II.2.6.9 oben). Zudem leuchtet nicht ein, wes- halb G._____ dem Beschuldigten Unterlagen übergeben sollte, wenn der Beschul- digte ihn nicht einmal als Kollegen sieht. Schafft der Beschuldigte in einer späten Einvernahme einen derartigen Bezug zu G._____, ist dies konstruiert und nicht glaubhaft.
E. 2.7.3 Laut H._____ versuchte der Beschuldigte auf Druck der Privatklägerin 3, Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte dies damit erklärt, er habe die Familie unterstützen wollen (Urk. D1/27/4 F/A 57), überzeugt dies nicht. Zum einen wollte der Beschuldigte in einer früheren Einvernahmen nichts von den Krediten wissen (Urk. D1/27/1 F/A 26). Zum andern stellt er sich als selbstloser Unterstützer dar zu einer Zeit, als die Beziehung zur Privatklägerin 3 bereits beendet war.
E. 2.7.4 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung, die Privatklägerin 1 und I._____ hätten sich abgesprochen, weil er die Privatklägerin 3 verlassen habe (Urk. D1/27/2 F/A 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung nannte er als Motiv für eine Falschbelastung die Trennung von der Privatklägerin 3 (Urk. 201 S. 10). Eine solche Absprache kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber insgesamt als unwahr- scheinlich zu sein. Sie bedingte, dass sich nebst der Privatklägerin 1 und I._____ weitere Personen (in und ausserhalb der Familie) wie die Privatklägerin 3, G._____, E._____ und H._____ in ihren Aussagen koordiniert hätten. Konkrete An- haltspunkte dafür liegen keine vor. Vielmehr zeichnen die Personalbeweise wie auch die objektiven Beweismittel ein anderes Bild, weshalb der Einwand des Be- schuldigten nicht über eine theoretische Möglichkeit hinausgeht.
E. 2.8 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatkläger 1-3, anders als die Schilderungen des Beschuldigten, als glaubhaft zu qualifizieren. Sie werden durch die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen sowie durch mehrere
- 33 - Urkunden untermauert. Damit ist der Tathergang (Dossier 1, Anklageschrift S. 3-
10) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In subjektiver Hinsicht ist insbe- sondere nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich mit dem von der D._____ AG an die Privatkläger 1 und 2 ausbezahlten Kredit unrecht- mässig zu bereichern. In der gleichen Absicht fälschte und verwendete der Be- schuldigte die erwähnten Lohnabrechnungen.
E. 2.9 Rechtliche Würdigung (Betrug, Art. 146 StGB)
E. 2.9.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 S. 77 f.; Urteil 7B_169/2022 vom
31. Oktober 2023 E. 5.4.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch
- 34 - eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nach- forschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 S. 80; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert
- durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
- 35 - wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, respektive über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kredit- gewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
E. 2.9.2.1 Der Beschuldigte war Initiator der Kreditanträge. Von ihm stammte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.–, den die Privatkläger 1 und 2 nicht etwa für ihre eigenen Bedürfnisse aufnehmen sollten. Nach geglückter Kreditgewährung in der Höhe von Fr. 100'000.– liess sich der Beschuldigte die Kreditsumme von der Familie seiner Freundin bar übergeben. Eine Schenkung lag offensichtlich nicht vor. Mit seinem Gebaren gab der Beschuldigte vielmehr vor, das Geld als Darlehen entgegenzunehmen, den Kredit zurückzuzahlen und für die Rückzahlungsraten vollständig und rechtzeitig aufzukommen. Damit spiegelte der Beschuldigte einen Leistungswillen vor. Diese Geschichte setzte er fort, indem er während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen tätigte und letztlich eine Schuldanerkennung unterschrieb. Ein Erfüllungswille, den Kredit vollständig zurückzuzahlen, lag beim Beschuldigten entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 f. und
- 36 -
25) zu keinem Zeitpunkt vor. Dazu war er auch gar nicht in der Lage. Zur finanziellen Situation gab der Beschuldigte an, er werde durch seine Familie unterstützt, ein eigenes Einkommen habe er nicht. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in sechsstelliger Höhe (Urk. D1/27/1 F/A 125 f., Urk. D1/27/4 F/A 202 ff., Urk. 95 S. 26 f.). Diese fehlende Erfüllungsfähigkeit offenbart, dass ein ernsthafter Erfüllungswille mithin von Anfang an nicht bestand. Daran vermag der Hinweis, der Beschuldigte habe eine unternehmerische Tätigkeit ausüben wollen, nichts zu ändern (Urk. 202 Rz. 24 f.). Zum einen war dem Beschuldigten klar, dass er zur fraglichen Zeit, als seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen und ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden waren, keiner legalen Arbeit nach- gehen konnte. Zum andern blieb die behauptete wirtschaftliche Tätigkeit ganz unbestimmt und pauschal, weshalb der Einwand nicht glaubhaft ist. Intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen oder eigentliche Inszenierungen werden dem Beschuldigten im Übrigen nicht vorgeworfen. Seine mündlichen Behauptungen und sein konkludentes Handeln waren einfache Lügen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie die Täuschung auch im vorgespiegelten Verwendungszweck der Geldsumme sieht (Urk. 160 S. 94). Solches wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor.
E. 2.9.2.2 Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Das Merkmal der Arglist ergibt sich bereits aus der mangelnden Überprüfbarkeit der Zahlungsfähigkeit und damit des Erfüllungswillens des Beschuldigten als Borger. Eine Leichtfertigkeit der Getäuschten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 und 28 f.) nicht vor. Die Privatkläger 1 und 2 waren ausser Stande, eigene Nach- forschungen über die finanzielle Situation des Beschuldigten anzustellen. Sie hätten wohl entsprechende Auskünfte oder Unterlagen beim Beschuldigten ein- verlangen können. Dazu hatten sie aufgrund des engen Verhältnisses zu ihm
- zumindest die Privatklägerin 1 sah ihn wie ihren eigenen Sohn - keine Veranlassung. Nachforschungen bei Dritten oder beim Beschuldigten waren den Privatklägern 1 und 2 nicht zumutbar. Ebenso wenig waren sie entgegen der Verteidigung gehalten, für die Überprüfung der Verträge anwaltlichen Rat beizuziehen (Urk. 202 Rz. 28). Allfällige anfängliche Zweifel der Privatkläger 1 und
- 37 - 2 vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Diese konnte er (auch) über seine Freundin und Tochter der Kreditnehmer aus der Welt schaffen. Schliesslich mussten die Privatkläger 1 und 2 entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 75) allein aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Kredit nicht selbst aufnahm, nicht auf dessen Kreditunwürdigkeit schliessen. So geht aus den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht hervor, dass sie über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Bild waren (Urk. D1/6, Urk. D1/28/1, Urk. D1/5 und Urk. D1/28/5). Es bestehen keine Zweifel, dass die Privatkläger 1 und 2 das Geld dem Beschul- digten einzig in der Erwartung einer vollständigen und rechtzeitigen Rückzahlung zukommen liessen. Selbst der Privatkläger 2, der in der Sache weniger involviert war, hielt etwa fest, der Beschuldigte habe ihnen gesagt, "er werde die Schulden monatlich zurückzahlen. Er könne sich mit dem Geld weiterentwickeln" (Urk. D1/28/5 F/A 69). Nicht verkannt wird, dass die Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten das von der D._____ AG erhältlich gemachte Geld auszahlten im Wissen, dass der Kredit doppelt so hoch wie mit dem Beschuldigten besprochen ausgefallen war. Deshalb kann hier mit gutem Grund die Frage aufgeworfen werden, ob dies bei den Privatklägern 1 und 2 berechtigte Zweifel an der Geschichte des Beschuldigten hätte wecken müssen. Die Privatklägerin 1 (wie auch die Privatklägerin 3) blen- deten diese neue Ausgangslage aber nicht aus, sondern verlangten vom Beschul- digten eine Erklärung, die er auch parat hatte (wonach dies möglich gewesen sei, weil er bei der D._____ AG Leute gut kenne). Dass sich die Privatkläger 1 und 2 damit zufrieden gaben, mag rückblickend allenfalls nachlässig erscheinen. Den Getäuschten kann aber nicht vorgeworfen werden, sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet zu haben.
E. 2.9.2.3 Aufgrund der falschen Vorstellung der Privatkläger 1 und 2 über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten und seine Zahlungswilligkeit hoben die Privat- klägerin 1 ab dem UBS-Konto des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 ab dem PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 (mit deren Einverständnis) die angeklagten Geldsummen ab und übergaben dem Beschuldigten die Beträge von insgesamt Fr. 91'600.–. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldübergaben dermassen
- 38 - wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bot, war die Forderung von Beginn an erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt. Wären die Privatkläger 1 und 2 nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie die Geldbeträge dem Beschuldigten nicht ausbezahlt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz trat der Schaden nicht erst ein, als den Privat- klägern 1 und 2 über 1 ½ Jahre später "klar wurde, dass der Beschuldigte die ausstehenden Raten nicht mehr zurückzahlen würde" (Urk. 160 S. 95). Ebenso wenig änderten entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 83 f.) spätere Rück- zahlungen etwas an der ursprünglichen Vermögensminderung. Eine Vermögens- minderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind zu bejahen.
E. 2.9.3 Nebst dem fehlenden Erfüllungswillen wurden die Privatkläger 1 und 2 über eine weitere Tatsache getäuscht. Diese erklärten sich einverstanden, bei der D._____ AG einen Kredit von Fr. 50'000.– zu beantragen. In Tat und Wahrheit aber liess der Beschuldigte der D._____ AG einen Antrag in doppelter Höhe zukommen und liess er die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche (16 respektive 21) Kreditverträge mit einer Kreditsumme von je insgesamt Fr. 50'000.– unterzeichnen. Darauf zahlte die D._____ AG auf das Konto der Privatkläger 1 und 2 je Fr. 48'500.– ein. Der Beschuldigte täuschte mithin über die Kredithöhe und die Privatkläger 1 und 2 irrten, weil sie von einem halb so hohen wie effektiv beantragten Kredit ausgingen. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 33 f.) wiederum erfüllt. Der Beschuldigte sagte den Privatkläger 1 und 2, sie sollen die Kreditverträge "hier und dort unterschreiben" (Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff.). Die Verträge lagen mit einer Büroklammer in gebündelter Form vor und der Beschuldigte hob jeweils den unteren Teil der Seiten auf (Urk. D1/28/1 F/A 228, Urk. D1/28/5 F/A 182). Die Privatkläger 1 und 2 vertrauten dem Beschuldigten und waren nicht in der Lage, die zahlreichen auf Deutsch verfassten Dokumente im Detail zu verstehen. Indem der Beschuldigte den Eltern seiner Freundin die Unter- lagen so unterbreitete, hielt er sie von einer näheren Überprüfung ab. Hingegen ist diese arglistige Irreführung nicht tatbestandsrelevant. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende
- 39 - Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögens- verfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit be- deutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögens- minderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Solches ist hier zu verneinen. Die Privatkläger 1 und 2 bezogen einen höheren Kredit als ursprünglich mit dem Beschuldigten vereinbart. Darin liegt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 160 S. 94 f.) keine relevante Vermögensdisposition. Der Irrtum bewirkte einzig, dass die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG rund Fr. 100'000.– anstatt Fr. 50'000.– ausbezahlt erhielten. Dass dies unmittelbar zu einem Schaden geführt hätte (der zudem zur Bereicherung des Täters oder eines Dritten führen müsste), umschreibt die Anklage nicht. Hätten die Privat- kläger 1 und 2 die Gelder nicht dem Beschuldigten zukommen lassen, wäre ein Vermögensschaden wie in der Anklage umschrieben offensichtlich nicht einge- treten. Im Zeitpunkt der Abhebungen ab dem UBS-Konto und dem Postfinance- Konto und der Übermittlung der Gelder an den Beschuldigten irrten die Privat- kläger 1 und 2 nicht über die Beträge respektive über den von der D._____ AG erhältlich gemachten Kredit, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 202 Rz. 10 und 27). Sie kannten die Zahlungseingänge und die Abhebungen zu Gunsten des Beschuldigten. Eine Täuschung über die Kredithöhe lag nicht mehr vor. Sie war nur (aber immerhin) ein Teil des deliktischen Planes des Be- schuldigten.
E. 2.9.4 Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zu- dem wollte er sich aus dem Vermögensschaden unrechtmässig bereichern.
E. 2.9.5 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
- 40 -
E. 2.10 Rechtliche Würdigung (Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 StGB)
E. 2.10.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derje- nige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeits- theorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurück- geht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist nach der zutreffenden Argumentation der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 59, Urk. 202 Rz. 20) grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu bewei- sen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aus- steller der Abrechnung entspricht (Urteile 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3, nicht publ. in BGE 149 IV 248; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1.). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventual- vorsatz genügt. Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urteil 7B_134/2022 vom
14. August 2023 E. 4.3.5).
E. 2.10.2 Der Beschuldigte verfälschte sechs Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 der Monate Februar bis April 2018, indem er unter anderem die Brutto- und
- 41 - Nettolohnbeträge abänderte. Zudem fälschte er die Lohnabrechnungen des Privat- klägers 2 der Monate März und April 2018 auch betreffend die Arbeitgeberinnen (L._____ AG), da der Privatkläger 2 ab März 2018 neu bei der M._____ Genossen- schaft angestellt war (vgl. Urk. D1/32/3, Urk. D1/31/3, Urk. D1/11/12/3-5; unzutref- fend die Vorinstanz in Urk. 160 S. 53). Die fraglichen Lohnabrechnungen sind un- echt (und zudem unwahr). Sie sind unecht, da sie teilweise nicht vom daraus er- sichtlichen Aussteller erstellt worden sind (Lohnabrechnungen des Privatklägers 2 der Monate März und April 2018). Im Übrigen sind sie unecht, weil der daraus er- sichtliche Aussteller die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht hat. Urkunden- fälschung im engeren Sinn ist auch das Verfälschen einer Urkunde. Diese Tatbestandsvariante erfüllt, wer eine von einem anderen hergestellte Urkunde eigenmächtig inhaltlich abändert und so den Anschein erweckt, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der ab- geänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller stimmen nicht überein (Urteil 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1). Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht. Der Beschuldigte fälschte die Lohn- abrechnungen, um von der D._____ AG (mittels der Privatkläger 1 und 2) einen Kredit von Fr. 100'000.– erhältlich zu machen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Variante des Fälschens und Verfälschens einer Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinn). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Liegt eine einzige strafbare Handlung vor, hat sich dies auch im Schuldspruch abzubilden. Dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen nicht nur fälschte, sondern auch ver- wendete, ist hier unerheblich. Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel straflose Nachtat (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler StGB-Kommentar], N. 220 zu Art. 251 StGB).
- 42 -
3. Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 4-8, 10, 12)
E. 3 Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 81 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Diesen An- forderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt der vorinstanzlichen Entscheid wiederholt nicht. So erfolgt etwa im Sachverhaltskomplex des Betrugs und der Urkundenfälschung die "Würdigung der Beweismittel" ohne jegliche Ver- weise auf die Akten (Urk. 160 S. 46 ff. und 82 ff.). Damit ist betreffend die genann- ten Sachverhaltskomplexe über weite Strecken nicht nachvollziehbar, auf welche Aussagen oder welche objektive Beweismittel sich die Vorinstanz stützt. Daran än- dert selbstredend nichts, wenn etwa Personalbeweise ausführlich wiedergegeben werden. Dieser Mangel ist im Berufungsverfahren zu heilen und eine dem rechtli- chen Gehör genügende Beweiswürdigung vorzunehmen. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 StPO kann vorliegend verzichtet werden.
2. Betrug und Urkundenfälschung (Dossier 1)
E. 3.1 Im Rahmen des öffentlichen Interesses ist mit der Vorinstanz der aktuellen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie dem Vor- leben und der häufigen Delinquenz Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die vier teils einschlägigen Vorstrafen, die bis ins Jahr 2012 zurückreichen, und die hier zu be- urteilenden 19 neuen Delikte muss von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Bei den begangenen Delikten sind weniger die einzelnen Schweregrade als vor allem deren grosse Anzahl relevant. Gleichwohl ist zu unterstreichen, dass die neuen Delikte auch zwei Verbrechen beinhalten. Zudem waren die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet und liegen sie nicht weit zurück. Richtig ist, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorhält, er habe nach jeder Verur- teilung jeweils unbeeindruckt weiter delinquiert und sich die Rechtsordnung nach seinem Gusto zurechtgelegt (Urk. 160 S. 175). Der Beschuldigte ist nicht nur rechtswidrig in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, sondern er hat selbst während seines illegalen Aufenthaltes mehrfach delinquiert. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass das Amt für Migration und Personenstand im Jahre 2011 die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten wegen diverser Straftaten widerrief (bestätigt durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Jahre 2013, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Jahre 2014 und das Bundes- gericht im Jahre 2015, Urk. D3/3/1-4). Auch dieser Umstand drängt die Schluss- folgerung geradezu auf, dass der Beschuldigte unbelehrbar ist, der hiesigen Rechtsordnung mit einer beeindruckenden Gleichgültigkeit begegnet und er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr darstellt. An seiner kriminellen
- 74 - Gesinnung bestehen keine Zweifel. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Eine hohe Rückfallgefahr legen auch weitere Delikte nahe, welche die Vorinstanz unerwähnt lässt. Am 4. August 2004 wurde der Beschuldigte wegen bandenmässi- gen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher grober und einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug mit einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Am 16. März 2007 wurde der Beschuldigte der falschen Anschuldigung und des mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft. Am 23. August 2007 erfolgte eine Verurteilung wegen Ge- hilfenschaft zu einem versuchten Raub, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheits- strafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 200.–. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fälschung von Ausweisen mit einer Geldstrafe von
E. 3.2 Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind folgende Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urk. 95 S. 3 ff.). Der heute 40-jährige Beschuldigte ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat hier die Schulen besucht sowie eine Automonteurausbildung angefangen und später abgebrochen. Er ist demnach in der Schweiz aufge- wachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Jedoch verfügt der Beschuldigte über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er ist zweimal geschieden und hat mit den zwei früheren Ehefrauen vier Kinder. Vor der Verhaftung sah er die Kinder nur spora- disch. Aktualisierend zu den Kontakten mit den Kindern hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung fest, zu drei von vier Kindern regelmässigen Kontakt zu haben. Dieser finde jedes Wochenende oder jedes zweite Wochenende statt. Betreffend das vierte Kind sei ein gerichtliches Verfahren hängig. Die Eltern
- 75 - des Beschuldigten sowie ein Bruder leben in der Schweiz, eine Schwester lebt in Deutschland. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte, sein Vater sei dement. Hingegen behauptete er nicht, diesen zu betreuen oder zu pflegen. Die Freundin des Beschuldigten lebt nach Angaben des Beschuldigten in der Schweiz, wobei es sich nicht um die gleiche Beziehung handelt, die der Be- schuldigte noch vor Vorinstanz angab. Trotz einer langen Anwesenheit in der Schweiz ist nur von einer höchstens durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen nicht vor. Von einer Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nichts bekannt. Unklar ist, ob der Beschuldigte im Heimatland nähere Verwandte hat. Der Beschul- digte gibt an, ein einziges Mal im Jahre 1996 in Sri Lanka gewesen zu sein. Er spricht neben Deutsch auch die Landessprache seiner Heimat (Tamil oder Singha- lesisch), wobei er sie nach eigenen Angaben weder lesen noch schreiben kann. Der Beschuldigte spricht zudem Französisch und Englisch.
E. 3.3 Der Beschuldigte darf seit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht arbeiten, er verfügt damit über kein legales Einkommen und war vor der Verhaftung von der Familienunterstützung abhängig. Ungeachtet seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ist er beruflich nicht integriert. Für seine vier Kinder hat er noch nie Unterhaltsbeiträge geleistet. Er hat Schulden in unbekannter sechs- stelliger Höhe und bezog ab Dezember 2016 bis April 2018 unrechtmässig Leistun- gen der Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 10'000.– (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern vom 10. August 2018). Eine berufliche Integration liegt nicht ansatzweise vor. Seine finanzielle Situation kann mit der Vorinstanz als kata- strophal bezeichnet werden. Zum Gesundheitszustand erwähnte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein Diabetes.
E. 3.3.1 Richtig ist, dass P._____ betreffend die Fahrt vom 10. Oktober 2021 (Dos- sier 10) letztlich den Beschuldigten als Fahrer bezeichnete. Ihre Zeugenaussagen wirken im Gegensatz zu O._____, der zwei widersprüchliche und zudem wenig überzeugende Schilderungen zu Protokoll gab, konkret und glaubhaft. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrach- tet, kann dies übernommen werden.
- 43 - Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fahrt unternahm, obwohl ihm am
19. Februar 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernfahrausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden waren (Urk. D4/5/3, Urk. D4/5/5). Dies wusste der Beschuldigte. Soweit er in der Untersuchung geltend macht, über einen ausländischen Fahrausweis zu verfügen, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Angaben dazu bleiben ganz unbestimmt. Der Beschuldigte konnte nicht angeben, wo im Ausland und wann er eine entsprechende Prüfung abgelegt haben und wo sich der Ausweis befinden soll (Urk. D1/27/4 F/A 97 ff.). Zudem leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte das Führen eines Fahrzeugs in Abrede stellen sollte, verfügte er tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis. Zwar trägt der Beschuldigte nicht die Beweislast und muss er seine Unschuld nicht nach- weisen. Hingegen vermag er mit Blick auf das für ihn ungünstige Beweisergebnis (die angeklagte Fahrt) die von ihm vorgebrachten entlastenden Umstände (die be- hauptete ausländische Fahrberechtigung) nicht plausibel vorzubringen, was unter verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkten einer Würdigung zu- gänglich ist.
E. 3.3.2 Die Fahrt vom 23. August 2021 (Dossier 12) sieht die Vorinstanz als er- wiesen an. Sie gelangt zur Überzeugung, dass die im Rahmen einer Mobil- telefonauswertung festgestellten Selfies den Beschuldigten am Steuer eines fahrenden Autos zeigen. Dessen Einwand, die Selfies im Stand und auf dem Beifahrersitz gemacht zu haben, verwirft die Vorinstanz (Urk. 97 Rz. 132, Urk. 160 S. 109 f.). Der Einwand wird mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Richtig ist zudem, dass die beiden Aufnahmen zeitlich kurz hintereinander aufgenommen wurden (um 17:15:20 Uhr und 17:15:40 Uhr). Die dabei gespeicherten Koordinaten zeigen, dass die erste Aufnahme auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Q._____, kurz vor dem Belchentunnel auf dem Gemeindegebiet R._____ aufgenommen wurde, die zweite Aufnahme kurz nach der Einfahrt in den Belchentunnel (Urk. D12/1, Urk. D12/2). Nicht zweifelhaft ist mit der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte (aufgrund seiner Haltung und des hinteren rechten Überrollbügels) im Zeitpunkt der Aufnahmen am Steuer befand. Dass er die Aufnahme bearbeitet und dabei ge- spiegelt hätte, behauptet der Beschuldigte nicht und wäre zudem nicht glaubhaft.
- 44 - Die frühere Argumentation des Beschuldigten, die Aufnahmen seien im Stand passiert (wobei dann nicht einleuchtet, weshalb darauf beharrt werden sollte, auf dem Beifahrersitz gesessen zu haben), ist unrealistisch. Sie bedingte ein zwei- maliges Anhalten auf der Autobahn und ein zweimaliger Platztausch. Die zurückgelegte Strecke von rund 450 Metern in 20 Sekunden (Urk. D12/5, Urk. D12/6) ergibt aber kein Fahren im Stau oder dergleichen, sondern eine durchschnittliche Geschwindigkeit von rund 80 km/h. Die angeklagte Fahrt ist erstellt.
E. 3.3.3 Die Fahrten vom 5., 6., 7., und 12. Juli 2021 (Dossiers 5-8) unternahm der Beschuldigte laut Anklage mit einem Fahrzeug der Marke BMW D 535d, Kontroll- schilder BE 4. Der Vorwurf fusst auf einem Observationsbericht (Urk. D5/1, Urk. D6/1, Urk. D6/2, Urk. D7/1, Urk. D8/1; zur Zulässigkeit der Observation vgl. E. I.3.4.), den Zeugenaussagen des observierenden Polizeibeamten S._____ (Urk. D1/28/17) sowie einem morphologischen Bildvergleich. Die Vorinstanz ver- weist auf die Zeugenaussagen, wonach S._____ bestätigt habe, dass er und die anderen Mitglieder der Observationsgruppe den Beschuldigten mehrfach beim Fahren eines Autos gesehen hätten. Diese Aussagen würden durch zwei Fotos gestützt, die (am 6. Juli 2021) vor einer Autowaschanlage gemacht worden seien, welche laut morphologischem Bericht den Beschuldigten zeigen würden. Gründe, an den in den Rapporten vermerkten Wegstrecken zu zweifeln, bestünden nicht. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass O._____ die Fahrten gemacht habe (Urk. 160 S. 110 f.). Diese vorinstanzliche Würdigung ist korrekt und kann übernommen werden. Die Aufnahmen vom 6. Juli 2021 (Urk. D6/2 S. 5 f.) zeigen laut Bericht des FOR vom 21. Juni 2022 den Beschuldigten mit oberster Identitätstendenz (Urk. D1/34/8 S. 6 und S. 18 f.) Zutreffend ist auch, dass S._____ ausdrücklich bestätigte, den Beschuldigten mehrmals als Fahrer identifiziert zu haben. Auch hielt er fest, die durch das FOR beurteilten Aufnahmen bei einer Waschanlage gemacht zu haben (Urk. D1/28/17 F/A 14, 19 f.). Mindestens an drei der vier Daten sei er Teil des Observationsteams gewesen (a.a.O., F/A 15). Der Zeuge war in der Lage, eine Fahrt nach T._____ zu beschreiben, als der Be- schuldigte bei einem Mehrfamilienhaus parkierte, bei einer Wohnung im Erdgeschoss klingelte und dann reingelassen wurde (Dossier 6), ebenso eine
- 45 - Fahrt von K._____ nach U._____ (Dossier 8, Urk. D1/28/17 F/A 22, 26 ff.). Auf die Frage, ob nicht der Beschuldigte, sondern vielmehr O._____ observiert worden sei, unterstrich der Zeuge, "als wir observiert haben, ist die Person gefahren, die wir hier fotografiert haben. Das ist aus meiner Sicht Herr A._____" (a.a.O., F/A 38). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, die anklagerelevanten Fahrten seien erstellt, so ist dem beizupflichten.
E. 3.3.4 Auch die Fahrt vom 30./31. März 2021 (Dossier 4) sieht die Vorinstanz als erstellt an (Urk. 160 S. 105 f. und S. 111 f.). Der Vorwurf beruht auf einem TikTok- Beitrag, den I._____ nach einem telefonischen Kontakt mit der Polizei am
1. April 2021 dem rapportierenden Polizeibeamten unaufgefordert per Mail zukom- men liess. Die abgebildeten Fahrzeuge wurden am 22. und 30. März 2021 in den Verkehr gesetzt (Urk. D4/1 S. 5, Urk. D4/2 Beilage 5). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der Aufnahme "2. Foto im TikTok-Beitrag" auf dem Fahrersitz zu sehen ist. Dies ist richtig, selbst wenn das Nummernschild des hinten folgenden Fahrzeugs entgegen der Vorinstanz keine eindeutige Antwort liefert. Für eine Spiegelung sprechen drei Umstände. Unter der Annahme, dass das Bild originalgetreu ist, sitzt der Fahrer des hinten folgenden, in V._____ zugelasse- nen Fahrzeugs Mercedes-Benz auf der (falschen) rechten Seite. Zudem fahren der Beschuldigte und das hintere Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn. Schliesslich hat der Beschuldigte laut eigenen Aussagen mit O._____ einen Sitzwechsel vorgenom- men, also (bei einem Originalbild) vom Fahrersitz zum Beifahrersitz. Diese drei Mo- mente können insgesamt ausgeschlossen werden respektive sind widersinnig, weshalb die Annahme eines Originalbilds verworfen werden muss. Im Übrigen un- terstreicht die Vorinstanz richtig, dass die Behauptung des Beschuldigten, damals mit O._____ unterwegs gewesen zu sein und vor einer Baustelle den Platz gewech- selt zu haben, von diesem nicht bestätigt wurde. Ihre Erwägungen können mit der besagten Einschränkung betreffend die Erkennbarkeit des Nummernschilds über- nommen werden (Urk. 160 S. 105 f. und S. 111 f.). Soweit die Verteidigung mit "Standbildern" Bilder von einem stehenden Fahrzeug meint (Urk. 97 Rz. 121), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
- 46 -
E. 3.3.5 Zusammenfassend sind die Fahrten gemäss Dossiers 4-8, 10 und 12 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
E. 3.4 Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als höchstens durchschnitt- lich integriert bezeichnet werden, während er auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene als nicht erfolgreich integriert bezeichnet werden muss.
- 76 -
E. 3.4.1 Am 17. Mai 2021 ordnete die Polizei die Observation des Beschuldigten an (Urk. D1/38/1). Laut Untersuchungsakten wurde dieser am 5. Juli 2021 erstmals von der Observation erfasst (Urk. D5/1 S. 1, Urk. D1/38/1 Seite 3).
E. 3.4.2 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Da sich die Observation im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum ab- spielt und keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteil 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis). Die Observation kann bereits zu Beginn der Ermittlungshand- lungen eingesetzt werden, allzu hohe Anforderungen an die Subsidiarität werden nicht gesetzt (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
- 14 - prozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar], N. 23 f. zu Art. 282 StPO).
E. 3.4.3 Die grundsätzliche Zulässigkeit der polizeilich angeordneten Observation wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht in Frage gestellt. Gemäss Antrag auf Observation vom 7. Mai 2021 bestünden unter anderem konkrete Anhaltspunkte für Widerhandlungen (Verge- hen) gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsgesetz. Dies ist zutreffend, nach- dem sich entsprechende Vorwürfe unter anderem aus der polizeilichen Befragung von F._____ (Privatklägerin 3) am 5. Mai 2021 ergeben hatten (vgl. Urk. D1/7 F/A 100 ff., 114 ff., 117 ff.). Weiter ist davon auszugehen, dass die nötigen Ermittlungen ohne Observation unverhältnismässig erschwert gewesen wären. Zu berücksichti- gen gilt es hier, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt war, die Exis- tenz möglicher Mittäter nicht ausgeschlossen werden konnte und die Observation keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte mit sich bringt. Schliesslich kann festgehalten werden, dass für die Anordnung vom 17. Mai 2021 die Polizei zuständig war. Die Kantonspolizei rapportierte am 11. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021, Urk. D3/1). Ebenfalls am 11. Mai 2021 wurden die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz der Staatsan- waltschaft rapportiert (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2021, Urk. D4/1). Am 23. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Dossier 4 (Fahren ohne Berechtigung) den Beizug von Akten an (Urk. D4/6/1). Bereits im Juni 2020 wurden der Betrug und die Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht. Der Haup- trapport an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 8. September 2020 (Urk. D1/1) mit Nachtragsrapporten vom 10. und 19. Mai 2021 (Urk. D1/2, Urk. D1/3). Die Staats- anwaltschaft erliess am 26. Februar 2021 Editionsverfügungen respektive Zwangs- massnahmen (Urk. D1/10/1, Urk. D1/11/1). Spätestens in diesem Zeitpunkt, wohl aber früher, war die Untersuchung in Bezug auf den Betrug und die Urkundenfäl- schung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese erste Untersuchung war jedoch im Zeitpunkt der Anordnung der Observation noch nicht ausgedehnt worden (Art. 311 Abs. 2 StPO). Mit Ermittlungsauftrag vom 26. November 2021
- 15 - beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (Auswertung verschiedener elektronischer Geräte, Abklärungen zum Aufenthalt des Beschuldig- ten, delegierte Einvernahmen verschiedener Personen, Urk. D1/38/2). Am 17. Mai 2021 war die Polizei mithin befugt, in eigener Kompetenz eine Observation betref- fend die neuen Delikte (SVG und AIG) anzuordnen. Gegenteilige Anordnungen der Staatsanwaltschaft lagen in der Untersuchung betreffend Betrug und Urkunden- fälschung nicht vor.
E. 3.4.4 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, die Observation hätte abgebrochen werden und die Polizisten hätten eingreifen müs- sen, als sie den Beschuldigten bei der ersten Fahrt vom 5. Juli 2021 beobachtet hätten. Eine Observation ohne einzugreifen sei rechtsmissbräuchlich. Der Beschul- digte dürfe nur für die erste von der Polizei beobachtete Fahrt verurteilt werden (Urk. 97 Rz. 122 ff., Urk. 202 Rz. 45 ff.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. In der Untersu- chung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 144 IV 254 E. 1.4.1 S. 258 f.). Das Bundesgericht hat einen persönlichen Anspruch des Delinquenten, wegen der zu gewärtigenden Straftatfolgen durch die staatlichen Behörden von Straftaten abgehalten zu werden, die er mit Wissen und Willen begeht, verneint. Es erwog, dem Staat könne gegen- über dem frei entscheidenden Täter keine Garantenstellung oder eine paternalisti- sche Rolle zugeschrieben werden. Ein persönlicher Anspruch, verhaftet zu werden, bestehe grundsätzlich nicht (Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5; bestätigt in den Urteilen 6P.102/2004 vom 18. Mai 2005 E. 9, nicht publ. in BGE 131 I 372; BGE 144 IV 23 E. 4.3 S. 27; 140 IV 40 E. 4.4.2 S. 45 f.). Mit Blick auf das Gebot gerechter Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien Ausnahmen denkbar, so etwa, wenn der Täter von den Vertretern der Strafverfolgungsbehörden zu seinen Taten fortge- setzt angestiftet werde (vgl. Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 6). Dies ist
- 16 - hier nicht der Fall. Der Beschuldigte wurde einzig observiert. Er fuhr ohne Fahrbe- rechtigung, ohne dass staatliche Behörden auf ihn motivierend einwirkten oder ihn daran hinderten, seine Delinquenz zu beenden.
E. 3.5 Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute 40-jährige und (abgesehen von Diabetes) gesunde Beschuldigte spricht die Landessprache, genoss eine Lehre als Automonteur und war, obwohl er die Lehre nicht abschloss, in der Lage, selbständig als Automonteur zu arbeiten. Seine Ausbildung und beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirtschaftlich Fuss zu fassen. Die behauptete Erkrankung an Diabetes steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz, welches hier mit Fug ausgeschlossen werden kann, vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1).
E. 3.6 Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung. Kindesinteressen und Kindeswohl sprechen nicht gegen eine Ausweisung. Der Beschuldigte ist nicht sorge- oder obhutsberechtigt. Er trägt und übernimmt keine Verantwortung für seine Kinder. Seiner Vorbildfunk- tion als Vater ist er durch sein wiederkehrendes kriminelles Verhalten bislang nicht nachgekommen. Mit seinen Kindern (Jahrgänge 2006, 2007 und 2010) pflegte der Beschuldigte zumindest bis vor der Verhaftung nur sporadischen Kontakt. Soweit dieser seit der Haftentlassung und damit seit wenigen Monaten intensiviert sein sollte, kann der Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden. Um die Unterhaltsbeiträge hat sich der Beschuldigte nie bemüht, weshalb die Kinder diesbezüglich bei einer Ausweisung des Beschuldigten keine Schlechterstellung erfahren. Im Übrigen können die Kinderrechte nicht instrumen- talisiert werden, um den gesetzlichen Folgen der Straftat zu entgehen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.4.2 S. 277; Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).
E. 3.7 Weiter läuft der Beschuldigte nicht Gefahr, von den sri-lankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und deswegen verhaftet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. April 2020 ein entsprechendes "real risk" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK unter anderem mit Hinweis auf das
- 77 - erste rechtskräftig abgelehnte Asylgesuch verneint (vgl. E. II.6.4.4). Auch der (nicht rechtskräftige) zweite abschlägige Asylentscheid des SEM vom 8. Januar 2024 geht unverändert davon aus, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschuldigte würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein. Ebenso bestehen keine Gründe für eine vor- läufige Aufnahme (vgl. Urk. 178). Umstände, welche gegenüber dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2020 neu eine Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten nahelegen würden, sind weder erkennbar noch aufgezeigt. Ein ent- sprechendes Vollzugshindernis liegt deshalb nicht vor (vgl. E. V.2.2). Ein im Zeit- punkt des Vollzuges einer Landesverweisung vorhandenes Vollzugshindernis wäre gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden zu berücksichtigen (Art. 66d StGB). Nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Beschuldigte zudem aus dem lau- fenden Asylverfahren. Er hat rund fünf Jahre und einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids vom 2. Mai 2017 ein weiteres Asylgesuch gestellt (Urk. 178). Da das neue Gesuch (knapp) nach Ablauf der fünfjährigen Frist im Sinne von Art. 111c AsylG gestellt wurde, liegt kein Mehrfachgesuch vor und ist das neue Gesuch wie ein erstes Asylgesuch zu behandeln. Während des Asylver- fahrens hat der Beschuldigte (erneut) das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Dies steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Gegenteil. Eine Person ist asylunwürdig, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 53 lit. c AsylG). Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden ist (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG). Eine rechts- kräftige Landesverweisung bringt das Asyl zum Erlöschen (CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.],
5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 64 AsylG).
E. 3.8 Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landes- verweisung, welches sich durch die Regelmässigkeit der Deliktsbegehung sowie die schlechte Legalprognose begründet, das private Interesse des Beschuldigten
- 78 - am Verbleib. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung nicht als unverhältnismässig.
E. 3.9 Im Falle einer fakultativen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 3-15 Jahren (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (und einer Busse von Fr. 300.–) belegt. Damit bewegt sich die Strafe im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens. Zudem zeigen seine teilweise einschlägigen Vorstrafen und die zahlreichen neuen Delikte eine regelmässige Delinquenz und eine ungünstige Prognose auf. Die Dauer der Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf fünf Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion.
E. 3.10.1 Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Dritt- staatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch un- abhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178).
E. 3.10.2 Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er
- 79 - durch seine wiederholte und mehrjährige Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen- Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen- Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschrei- bung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesver- weisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt.
E. 3.10.3 Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Ge- nugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im ange- fochtenen Urteil (Urk. 160 S. 179 ff.).
2. Schadenersatz
E. 4 Februar 2020. Belegt ist weiter, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen.
E. 4.1 Der Beschuldigte fälschte sechs Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2, indem er unter anderem die Brutto- und Nettolohnbeträge abänderte. Dabei handelte es sich um objektiv gute Fälschungen. Sie sind von den originalen Lohn- abrechnungen nicht ohne Weiteres zu unterscheiden. Mithin waren die Fälschun- gen nicht leicht durchschaubar, was einen entsprechenden Täuschungsaufwand des Beschuldigten bedingte. Daran ändert nichts, dass die gefälschten Lohn- abrechnungen der Privatklägerin 1 (im Gegensatz zu den gefälschten Lohnab- rechnungen des Privatklägers 2) rechnerisch fehlerhaft sind und der behauptete Bruttolohn unter Abzug der aufgeführten Sozialabzüge etc. nicht den festge- haltenen Nettolohn ergibt (vgl. Urk. D1/11/12/3-8). Solches sticht nicht ins Auge, sondern fällt erst bei einer näheren Überprüfung auf. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht.
E. 4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven und er strebte einen finanziellen Vorteil an. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert.
E. 4.3 Aufgrund des noch leichten Gesamtverschuldens ist eine Einzelstrafe von zwölf Monaten festzulegen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamts- trafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu ver- anschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die vor- liegend zu beurteilende Urkundenfälschung diente dem Betrug und war Mittel zum Zweck, um von der D._____ AG eine grosse Kreditsumme erhältlich zu machen. Diesem Zusammenhang mit dem zu sanktionierenden Betrug ist Rechnung zu
- 62 - tragen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips um sechs Monate zu erhöhen.
5. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 4-8, 10, 12)
E. 4.4 Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 252 Abs. 4 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem an- dern das Fortkommen zu erleichtern, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften zur Täuschung missbraucht. Unter diese Bestimmung fällt, wer Ausweisschriften etc. missbräuchlich verwendet (BOOG, in: Basler StGB-Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 252 StGB). Indem der Beschuldigte sich bei einem Grenzübertritt in die Schweiz gegenüber den Zollfunktionären mit einer echten Schweizer Identitäts- karte von O._____ auswies, benutzte er ein Schriftstück im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Be- schuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen. Weiter handelte er mit Täuschungsabsicht sowie in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleich- tern. Damit ist der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 4).
E. 5 Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10)
E. 5.1 Der Beschuldigte lenkte am 10. Oktober 2021 (Dossier 10) ein Fahrzeug auf der Autobahn A13. Er fuhr von der Raststätte AF._____ bis zum Polizeistützpunkt AG._____ (Urk. D10/1 S. 4). Der direkte Weg beträgt rund 17 Kilometer. Die Fahrt vom 23. August 2021 (Dossier 12) erfolgte in R._____ auf der Autobahn A2 in Richtung Q._____. Am 5. Juli 2021 (Dossier 5) fuhr der Beschuldigte von K._____ über AH._____, AI._____, AJ._____, AK._____, AL._____, AM._____ und AN._____ nach AO._____ (D). Der Weg beträgt rund 37 Kilometer. Am 6. Juli 2021 (Dossier 6) fuhr der Beschuldigte von K._____ über AP._____ nach T._____ und von dort nach AQ._____, AR._____, AP._____ und wieder zurück nach K._____. Der Weg beträgt rund 22 Kilometer. Am 7. Juli 2021 (Dossier 7) fuhr der Beschuldigte von K._____ nach AS._____. Der direkte Weg beträgt rund 91 Kilometer. Gleichentags fuhr er auf der Autobahn A1, Höhe AT._____ nach AU._____. Der Weg beträgt rund acht Kilometer. Am 12. Juli 2021 (Dossier 8) fuhr der Beschuldigte von K._____ nach U._____. Der direkte Weg beträgt rund 51 Kilometer. Am 30./31. März 2021 (Dossier 4) lenkte der Beschuldigte ein Fahr- zeug im Raum K._____. Bei sämtlichen Fahrten handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass ihm im Jahre 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden waren. Wie bereits in früheren Jahren setzte er sich darüber hinweg und demonstrierte damit seine Unbelehrbarkeit. Das subjektive Tatverschulden erhöht das objektive Tatverschulden.
E. 5.2 Mit Blick auf die jeweils zurückgelegten Strecken ist bei den einzelnen Fahrten von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es bleibt zu wieder- holen, dass als Sanktionsart nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen (E. III.2.1). Für die Fahrten gemäss Dossier 7 (1. Fahrt) und Dossier 8 ist gedanklich eine Frei- heitsstrafe von je 50 Tagen, für die übrigen Fahrten gemäss Dossiers 10, 12, 5, 6, 7 (2. Fahrt) und 4 eine Freiheitsstrafe von je 30 Tagen festzulegen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um (zweimal)
- 63 - 33 respektive (sechsmal) 20 Tagessätze und damit um (abgerundet) insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
6. Vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 12) 6.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte am 23. August 2021 zwei Selfies aufnahm, während er am Steuer eines Fahr- zeugs auf der Autobahn A2 sass. Dabei tätigte er innerhalb von 20 Sekunden zwei Aufnahmen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in dieser Zeit- spanne in einen Tunnel fuhr, was eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangte. Für die Verrichtung gab es offensichtlich keine Notwendigkeit. Der Beschuldigte setzte sich aus nichtigem Grund über wichtige Verkehrsvorschriften hinweg. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden nicht mehr leicht. 6.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv lag einzig darin, seine Fahrt fotografisch festzuhalten und sich in Pose zu setzen. Dem Beschul- digten ist eine Busse von Fr. 300.– aufzuerlegen. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht eine Erhöhung ausser Diskussion (Urk. 160 S. 172 und S. 189).
7. Fälschung von Ausweisen (Dossier 4) 7.1. Anlässlich einer Zollkontrolle ca. im März oder April 2018 wies sich der Be- schuldigte mit einer echten Schweizer Identitätskarte aus, die auf O._____ lautete. Relativierend fällt mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 163 f.) aus, dass der Beschuldigte einen fremden Ausweis vorwies und nicht einen Ausweis fälschte. Den Ausweis benutzte er für einen einzigen Grenzübertritt. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in der Absicht, die Zollfunktio- näre über seine Identität zu täuschen und ungehindert die Grenze zu passieren. Richtig ist, wenn die Vorinstanz auf die Vorstrafe verweist und dem Beschuldigten vorwirft, er foutiere sich ein Stück weit um die geltende Rechtsordnung. Damit er- höhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 7.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als leicht zu bezeichnen. Für die missbräuchliche Verwendung des Ausweises wäre eine Freiheitsstrafe von
- 64 - 30 Tagen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 20 Tage zu erhöhen.
8. Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10) 8.1. Der Beschuldigte führte am 10. Oktober 2021 einen echten Schweizer Führerausweis mit sich, der auf O._____ lautete. Offen blieb, ob sich der Beschuldigte aktiv auswies oder sich den Ausweis von den Polizeibeamten vorhalten liess. Unter der Annahme, dass die Polizeibeamten selbst den Ausweis behändigten und der Beschuldigte auf dessen Vorhalt seine Identität nicht richtig- stellte, wiegt die objektive Tatschwere sehr leicht. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich in der Absicht, die Polizeibeamten über seine Identität zu täuschen. Auch hier gilt es zu unterstreichen, dass der Beschuldigte den fremden Ausweis missbrauchte, unbeeindruckt und unbeirrt der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit einschlägig verurteilt wurde. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 8.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als leicht zu bezeichnen. Für die missbräuchliche Verwendung des Ausweises wäre eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 20 Tage zu erhöhen.
9. Rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 3) 9.1. Der Beschuldigte hielt sich ab Dezember 2020 bis 10. Oktober 2021 zweimal in der Schweiz auf mit einem Unterbruch in Frankreich. Die Anklage wirft dem Beschuldigten einen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz von rund sieben Monaten vor (vgl. Urk. 44 S. 11 f.). Für die Festlegung der objektiven Tatschwere ist diese Zeitspanne relevant. Sie ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums von denkbaren rechtswidrigen Aufenthalten nicht als übermässig lang zu be- zeichnen. Das objektive Verschulden ist je Aufenthalt als leicht einzuordnen. Gleiches gilt für die einmalige Einreise nach dem Aufenthalt in Frankreich. 9.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er ohne Reise- pass und Visum in die Schweiz eingereist war und er sich ohne Aufenthaltstitel
- 65 - in der Schweiz aufhielt. Nach dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbe- willigung und dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid wies das Bundesver- waltungsgericht am 27. April 2020 eine Beschwerde gegen die durch das SEM ab- gelehnte vorläufige Aufnahme rechtskräftig ab. Diesen Entscheid hielt ihm sein An- walt vor mit den Worten, er müsse "raus". Die Ausreisefrist dauerte bis zum 31. Juli 2020 (Urk. D3/6). Obwohl der Beschuldigte die genannten Entscheide betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, negativen Asylentscheid und abgelehnte vor- läufige Aufnahme allesamt an die letzte Instanz weiterzog (was sein gutes Recht ist), kümmerten ihn die höchstrichterlichen Urteile wie auch die ihm von der Frem- denpolizei der Stadt Bern angesetzte Ausreisefrist offensichtlich wenig. Das räumte er denn auch unumwunden ein (Urk. D1/27/4 F/A 86). Der Beschuldigte brachte damit zum Ausdruck, dass ihn die geltende Rechtsordnung wenig interessiert. Das objektive Tatverschulden betreffend die rechtswidrigen Aufenthalte und die rechtswidrige Einreise wird durch das subjektive Tatverschulden erhöht. 9.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als noch leicht zu be- zeichnen. Die rechtswidrigen Aufenthalte wären je Vorfall mit einer Freiheits- strafe von 70 Tagen und die rechtswidrige Einreise mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um je 50 Tage Freiheitsstrafe und damit um insgesamt 5 Monate zu erhöhen.
10. Drohung (Dossier 2)
E. 5.3 Der Beschuldigte lehnte es ab, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 zu unterzeichnen. Seine Weigerung wurde im Protokoll vermerkt (Urk. D10/3 S. 1 ff.; Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vorinstanz stellt auf die ersten Aussagen im nicht unterzeichneten Protokoll ab und würdigt die spätere Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob die Polizei Antworten erfunden und im Protokoll eingefügt habe ("Das kann sein, ja, man sieht hier keine Unterschrift von mir"; Urk. D1/27/4). Auf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen kann verwiesen werden (Urk. 160 S. 122 f.). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom
E. 5.4 Rechtliche Würdigung
E. 5.4.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ist unter anderem strafbar, wer Ausweise verwendet, die nicht für ihn bestimmt sind. In subjektiver Hinsicht wird vorausge- setzt, dass der Täter mit Täuschungsabsicht handelt (HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 97 SVG). Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen ist bereits erfüllt, wenn der Fahr- zeuglenker einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei
- 50 - Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen. Dass die Ausweiskontrolle tatsächlich stattfindet, ist nicht erforderlich (BGE 98 IV 55 E. 1a S. 57).
E. 5.4.2 Der Beschuldigte wies sich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 10. Okto- ber 2021 mit dem echten Schweizer Führerausweis von O._____ aus, indem er den Ausweis vorzeigte respektive sich vorhalten liess. Diesen Ausweis führte er mit sich in der Absicht, ihn (wie geschehen) zur Täuschung zu verwenden. Damit ist er des Missbrauchs von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen (Dossier 10).
6. Drohung (Dossier 2) 6.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 15. Juli 2019 anlässlich eines Streits auf den Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin zugerannt zu sein in der Absicht, diesen zu schlagen. AA._____ (Privatkläger 5) sei geflohen und dabei zweimal um ein abgestelltes Auto gerannt, bis sein Kollege AB._____ dazwischen gegangen sei. Wenig später sei der Beschuldigte erneut und in gleicher Absicht auf den Privatkläger 5 zugerannt. Dabei habe er sinngemäss gesagt, er wolle den Privatkläger 5 schlagen, kaputtmachen und töten. In der Folge sei der Privatkläger 5 in Panik geraten, weshalb er sich während zwei Stunden im Quartier versteckt habe. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass sich eine verbale Drohung mit einem konkreten Wortlaut nicht erstellen lasse. Erstellt sei aber, dass der Beschuldigte mindestens zweimal auf den Privatkläger 5 zugerannt sei in der Absicht, diesen zu schlagen (Urk. 160 S. 129 ff.). 6.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe mit dem Privatkläger 5 gestritten, ihm aber nie gedroht. Er habe ihn gepackt und nach Hause nehmen wollen, dies, weil er von dessen Mutter so angewiesen worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei zwischen ihm und dem Privatkläger 5 alles in Ordnung gewesen (Urk. 95 S. 48 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dazu zu Protokoll, der Privatkläger 5 habe mit der Mutter gestritten und er (der Privatkläger 5) habe mit
- 51 - ihm (dem Beschuldigten) streiten wollen (Urk. 201 S. 9). Ergänzend führte die Ver- teidigung aus, die Drohung sei nicht bewiesen. AB._____ sei ein Freund des Pri- vatklägers 5, weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 202 Rz. 39 ff.). 6.3. Soweit die Verteidigung auch hier eine Verletzung des Anklageprinzips rügte (Urk. 97 Rz. 94 ff.), hat sie die vor Vorinstanz erhobene Kritik an der Berufungs- verhandlung zu Recht nicht wiederholt. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend klar (wenn auch nicht mit dem konkreten Wortlaut), dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 unter anderem mit dem Tod bedrohte (Urk. 44 S. 11). Der Beschul- digte wusste, was ihm zur Last gelegt wird und er konnte sich gegen die Vorwürfe hinreichend verteidigen (vgl. E. I.3.3.2). Der laut Verteidigung nicht umschriebene "Kontext der angeblichen Drohung" sowie Grund und Motiv des Streits sind für die rechtliche Subsumption irrelevant. Eine Verurteilung wegen Drohung geht zudem nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und wahrt damit die Umgrenzungs- funktion und das Immutabilitätsprinzip. 6.4. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers 5 (Urk. D2/5, Urk. D1/28/4), des Beschuldigten (Urk. D1/27/1, Urk. D1/27/4, Urk. 95 S. 49 ff.), von AB._____ (Urk. D1/28/7), von O._____ (Urk. D2/8, Urk. D1/28/13) und der Privatklägerin 3 (Urk. D2/7, Urk. D1/28/3) zutreffend zusammengefasst (Urk. 160 S. 130 ff.). In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der ver- schiedenen Auskunftspersonen und Zeugen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Privatklägerin 3 könne keine Ausführungen zum Kerngeschehen machen. Auch O._____ habe vom angeklagten Kerngeschehen nichts aus eigener Wahr- nehmung berichten können, obwohl er dies immer wieder anzudeuten versucht habe. Er habe wiederholt probiert, den Beschuldigten in ein gutes Licht zu rücken und ihn in eine Art Opfer- oder Verteidigungsrolle zu schieben. Insgesamt könne auf seine unglaubhaften Aussagen nicht abgestellt werden. AB._____ hingegen habe das Erlebte vorsichtig und zurückhaltend in nachvollziehbarer Weise geschil- dert. Seine Aussagen seien lebendig und anschaulich ausgefallen und als sehr glaubhaft einzustufen. Ebenso habe der Privatkläger 5 den Vorfall konstant und widerspruchsfrei geschildert. Seine Aussagen stünden im Einklang mit den Aus-
- 52 - sagen von AB._____ (Urk. 160 S. 136 ff.). Soweit die Vorinstanz mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers 5 und von AB._____ als erstellt sieht, dass der Be- schuldigte zweimal auf den Privatkläger 5 zurannte in der Absicht, diesen zu schla- gen, kann das Beweisergebnis übernommen werden. Die Aussagen von AB._____ wirken erlebnisbasiert und glaubhaft. Selbst wenn er mit dem Privatkläger 5 be- freundet ist, kann ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden. Darüber hinaus kann in Abweichung von der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Beschul- digte auch Todesdrohungen aussprach. Die gegenteilige Auffassung der Vorin- stanz klammert im Ergebnis die ersten Schilderungen des Privatklägers 5 gegen- über der Kantonspolizei in der Beweiswürdigung aus. Gründe dafür liegen keine vor. Dieser hielt am 16. Juli 2019 fest, der Beschuldigte sei anlässlich eines Streits auf ihn zugerannt in der Absicht, ihn zu schlagen. Nachdem er hinter ein Auto habe flüchten können, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, wenn er ihn erwische, würde er ihn umbringen. Als er das gehört habe, habe er Panik bekommen (Urk. D2/5 S. 3). Diese Schilderungen einen Tag nach dem Vorfall sind gleicher- massen konkret und anschaulich und wirken authentisch. Dass der Privatkläger 5 sie 2 1/3 Jahre später gegenüber der Staatsanwaltschaft erst auf Vorhalt bestätigte (Urk. D1/28/4 F/A 20 ff.), ist auch durch den Zeitablauf erklärbar. Unzutreffend ist aber die Behauptung der Verteidigung, der Privatkläger 5 habe gegenüber der Staatsanwaltschaft die Todesdrohung nicht bestätigt (Urk. 97 Rz. 99). Gefragt nach dem genauen Wortlaut hielt der Privatkläger 5 fest, der Beschuldigte habe gesagt, "dass er mich schlagen wolle und mich kaputt mache und umbringe. Dann wollte er mich schlagen" (Urk. D1/28/4 F/A 24). Dass tatsächlich Todesdrohungen fielen, legen auch die Aussagen der Privatklägerin 3 nahe, selbst wenn sie bei der Aus- einandersetzung nicht vor Ort war. Der Beschuldigte sei nach Hause gekommen und habe "ich bringe ihn um", "wenn ich den in die Hände kriege" wiederholt gesagt. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber gemeint, "ich bringe den um, der setzt nie wieder einen Fuss hier hinein. Er muss lernen, mich zu respektieren, er kann seinen Platz beim Vater suchen. Ich bringe ihn um, der bekommt etwas von mir" (Urk. D1/28/3 F/A 27, 72). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen den Privatkläger 5 meinte. Äusserte er sich dahingehend gegenüber der Privatklägerin 3, so ist dies nur (aber immerhin) ein Indiz, dass solche Drohun-
- 53 - gen wie vom Privatkläger 5 geschildert auch tatsächlich vor dem Haus fielen. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte mit seinem Gebaren den Privatklä- ger 5 in Angst versetzen wollte. Der Privatkläger 5 flüchtete vor dem Beschuldigten und versteckte sich während zwei Stunden im Quartier. Insgesamt ist der anklage- relevante Sachverhalt erstellt.
- 54 - 6.5. Rechtliche Würdigung 6.5.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Abs. 1). 6.5.2. Der Beschuldigte rannte zweimal auf den Privatkläger 5 zu in der Absicht, ihn zu schlagen. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass er den Privatkläger 5 schlagen wolle und dass er ihn kaputt mache und umbringe. Dieses Verhalten und die (Todes-)Drohungen sind als schwere Drohung im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren. Den Taterfolg – die beim Privatkläger 5 hervorgerufene Angst und Panik – wollte der Beschuldigte. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
7. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossiers 2 und 9) 7.1. Softair-Pistole mit Munition und Schmetterlingsmesser (Dossier 2) sowie Pa- tronen des Kalibers .45 (Dossier 9). 7.1.1. Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte ca. im Sommer 2018 in AC._____ [Stadt in Frankreich] eine Softair-Pistole mit Munition und ein Schmetterlingsmes- ser erworben und diese ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz verbracht. Die Gegenstände habe er zuerst in der damaligen Wohnung in V._____ und dann in der Wohnung in AD._____ aufbewahrt. Der Beschuldigte habe zumindest be- wusst in Kauf genommen, dass es sich bei den Gegenständen um in der Schweiz bewilligungspflichtige respektive verbotene Waffen handelte, welche nur mit ent- sprechender Bewilligung in die Schweiz eingeführt und besessen werden dürften. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei er- stellt (Urk. 160 S. 141 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er wisse nicht, woher die Softair-Pistole inklusive Munition und das Schmetterlings- messer stammten. Wenn die Privatklägerin 3 in der Befragung vom 13. November
- 55 - 2019 bestätige, dass die Waffen dem Privatkläger 5 gehörten, treffe dies zu. Es seien nicht seine (des Beschuldigten) Waffen. Er sei nicht in dem Alter, in dem er mit Schmetterlingsmessern und Pistolen herumlaufen müsse (Urk. 95 S. 46 f.). 7.1.2. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, ca. im August 2019 von AE._____ vier Patronen des Kalibers .45 geschenkt erhalten und diese ohne eine kantonale Ausnahmebewilligung an seinem Wohnort aufbewahrt zu haben. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei er- stellt (Urk. 160 S. 146 ff.). Während der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung festhielt, die Patronen von AE._____ geschenkt erhalten zu haben (Urk. D1/27/1 F/A 211, 241 ff.), erzählte er in der Schlusseinvernahme, diese gehörten nicht ihm. Er habe damit O._____ schützen wollen (Urk. D1/27/4 F/A 152 ff.). Vor Vorinstanz meinte der Beschuldigte, O._____ sei öfters bei ihm gewesen. Dieser habe sehr viele Gegenstände zum Verkauf bei ihm gehabt. Die Patronen im Kühlschrank habe er nicht gesehen (Urk. 95 S. 45 f.). 7.2. Wenngleich die Verteidigung die entsprechenden Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz anerkennt, hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die Patronen des Kalibers .45 gleichwohl fest, diese würden O._____ gehören. Damit offenbart der Beschuldigte einmal mehr seine absolute Überzeugung, trotz erdrückender Beweislage und trotz unangefochtener Schuldsprüche im Recht zu sein. Dem gilt es unter anderem bei der Frage des Vollzugs Rechnung zu tragen (E. IV nachfolgend). III. Strafzumessung
1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung
E. 10 Oktober 2021 (vgl. oben E. II.3.3.1) mit einem echten Schweizer Führerausweis von O._____ ausgewiesen.
E. 10.1 Der Beschuldigte drohte am 15. Juli 2019 dem damals 16-jährigen Privat- kläger 5, indem er zweimal auf ihn zurannte in der Absicht, ihn zu schlagen, was der Beschuldigte auch so äusserte. Zudem drohte der Beschuldigte dem Privat- kläger 5, bei dem es sich um den Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin handelt, dass er ihn kaputt mache und umbringe. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 unter anderem mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Die Drohung erfolgte ohne verständlichen Grund. Sie zeigte offensichtlich Wirkung, da der Privatkläger 5 flüchtete und sich aus Angst vor dem Beschuldigten während zwei Stunden im Quartier versteckte. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Tat-
- 66 - vorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus erfolgte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht.
E. 10.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Elemente der subjekti- ven Tatkomponente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht gegeben. Die Drohung wäre mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu ahn- den. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tage zu erhöhen.
E. 11 Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossiers 2 und 9)
E. 11.1 Der Beschuldigte führte ca. im Sommer 2018 eine Softair-Pistole und ein Schmetterlingsmesser in die Schweiz ein und bewahrte die Waffen in seiner Wohnung auf. Zudem bewahrte er ab ca. August 2019 bis zum 12. Juli 2021 vier Patronen des Kalibers .45 an seinem Wohnort auf. Die Softair-Pistole fällt aufgrund ihrer Optik unter das Waffengesetz, hat aber im Vergleich zu einer echten Faustfeuerwaffe ein kleines Gefährdungspotential. Relativierend fällt weiter aus, dass der Beschuldigte nebst den vier Patronen nicht über eine dazugehörende Waffe verfügte und auch diese Gefahr (etwa eines Missbrauchs der Munition) im gegenteiligen Fall erheblich bedeutender ausgefallen wäre. Erschwerend fallen in Bezug auf den Besitz dessen Dauer sowie der Umstand aus, dass die Waffen und Munition nicht an einem sicheren, sondern an einem in der Wohnung frei zugänglichen Ort aufbewahrt wurden. Das objektive Verschulden betreffend das Verbringen der Softair-Pistole und des Schmetterlingsmessers in die Schweiz und deren Besitz ist als sehr leicht einzuordnen. Gleiches gilt für das Auf- bewahren von vier Patronen.
E. 11.2 Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Einfuhr der Softair-Pistole und des Schmetterlingsmessers und deren Besitz mit Eventualvorsatz und in Bezug auf den Besitz der Munition direktvorsätzlich. Das Verbringen der fraglichen Waffen in die Schweiz und deren Besitz wäre mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und der Besitz der Munition mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu ahnden. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 35 Tage zu erhöhen.
- 67 -
E. 12 September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2021 verhaftet. Am 24. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Vorinstanz. Diese Zeitspanne ist entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden (Urk. 202 Rz. 61). Die Hauptverhandlung fand am 23. Februar 2023 statt und die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil am 9. März
2023. Auch diese Zeitspanne von rund acht Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlichem Urteil verletzt entgegen der Rüge der Verteidigung das Beschleunigungsgebot nicht (Urk. 202 Rz. 65). Am 2. November 2023 erfolgte die Zustellung des begründeten Urteils. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass mit Ausnahme der fast achtmonatigen Zeitspanne, welche die Vorinstanz ab Eröffnung ihres Entscheids für das Verfassen der schriftlichen Urteilsbegründung aufwendete. Diese Dauer erscheint (nicht nur unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 4 StPO) als zu lang, auch wenn die schriftliche Motivation mit rund 200 Seiten als umfangreich bezeichnet werden kann und dies der Vorinstanz zugute zu halten ist. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Dessen Dauer kann nicht als übermässig lang bezeichnet werden und eine "krasse Zeitlücke" (Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1.2) liegt nicht vor. In Nachachtung des erwähnten langen Zeitraums im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz berücksichtigte Strafminderung von einem Monat zu übernehmen (vgl. Urk. 160 S. 171 f.). Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 66) gleichwohl nicht gesprochen werden. Bei der fraglichen Zeit- spanne handelt es sich nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich lediglich um eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungs- vorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteile 6B_1118/2022 vom 30.
- 69 - März 2023 E. 3.3.3; Urteil 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinwei- sen).
E. 12.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 160 S. 168 ff.). Die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen vom 4. April 2012, 23. Januar 2018,
10. August 2018 und 30. August 2018 (vgl. Urk. 162) wirken sich – soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden bei der Bemessung der Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Berechtigung, Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und Fälschung von Ausweisen – im Umfang von rund einem Zehntel der Einsatzstrafe strafer- höhend aus (vgl. Urk. 162). Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten nicht entnehmen. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozes- suale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht er- sichtlich.
E. 12.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im
- 68 - Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil 6B_441/2019 vom
E. 12.3 Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Freiheits- strafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 38 Monate und 25 Tage zu asperieren. Die Busse ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe im genannten Umfang von rund einem Zehntel zu erhöhen. Weiter ist die Strafe unter Berücksichtigung der zu langen Verfah- rensdauer um einen Monat zu reduzieren. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–.
E. 13 Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 42 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. Die erstandene Haft von 844 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 188 und Urk. 189). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1.
E. 14 Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: 1 USB Stick der Marke EMTEC, 32 GB (A015'208'487) 1 USB Stick schwarz (A015'208'501) 1 USB Stick der Marke Sony, 32 GB (A015'208'556) 1 Kaufquittung Jelmoli vom 01.05.2021 (A015'208'614) 1 SIM-Kartenhalter ohne SIM-Karte zu Sunrise-SIM-Karte Nr. 1 (A015'208'669) 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, blau (A015'208'727) 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (A015'668'776) Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lager- behörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird ein heraus- zugebender Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbe- hörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu doku- mentieren.
E. 15 (…)
E. 16 Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'333.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass davon bereits Fr. 8'000.– als Akontozahlung ausbezahlt wurden.
- 89 -
E. 17 Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt Fr. 21'410.35 ent- schädigt worden ist (bereits rechtskräftig).
E. 18 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'899.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 400.55 Auslagen (Nottüröffnung) Fr. 200.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'760.00 Auslagen Polizei Fr. 191.80 Entschädigung Zeuge Fr. 21'410.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 29'333.20 (davon bereits ausbezahlt: Fr. 8'000.00) Fr. 1'400.00 Beschluss Obergericht vom 18.08.22 (UB220133-O) Fr. 77'094.90 Total Verfahrenskosten
E. 19 (...)
E. 20 (Mitteilungen)
E. 21 (Rechtsmittel)."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 90 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2, B._____ und C._____, Dossier 1); der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossiers 4-8, 10, 12); der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (Dossier 4); des Missbrauchs von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 10); der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 844 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 91 -
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unent- schuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangs- weise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Herrenarmbanduhr der Marke Rolex (A015'208'318) 1 Damentasche der Marke Hermès, braun (A015'208'432) 1 Damentasche der Marke Hermès, grün (A015'210'272) 1 Damentasche der Marke Chanel, schwarz (A015'210'294) 1 Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot (A015'210'318) 1 Damentasche der Marke Burberry (A015'210'329) 1 Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean (A015'210'341) Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 (A014'157'121) Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 (A014'157'132).
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und dem FOR zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Softair-Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr. ... (A015'740'928) Butterfly-Messer silberfarben (A015'740'951)
- 92 - 4 Patronen der Marke IWI, Typ ACP .45 (A015'208'283).
10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
19. August 2021 beschlagnahmte Knistersack mit unbekanntem, bräunli- chem Pulver (A015'208'761) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 (B._____ und C._____) aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19) wird bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'510.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
15. Der Antrag des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 wird abgewiesen.
16. Der Antrag des Beschuldigten um Entschädigung für die erlittene Haft wird abgewiesen.
- 93 -
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerinnen 1 und 3 (übergeben) die Privatkläger 2 und 5 (versandt) die Vertretung der Privatklägerin 4, Rechtsanwältin MLaw Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (partner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerinnen 1 und 2 das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA Bern, Schermen- weg 5, Postfach, 3001 Bern (Ref. Nr. 22.054.703) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8010 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 7
- 94 - die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 8 und 9 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gem. Dispositiv-Ziff. 10 bezgl. Herausgabefrist.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Zuber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230549-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 23. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023 (DG220009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2022 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 160 S. 188 ff.) " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 4; Dossier 1), der mehrfachen, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 11) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 5 und Dossier 12) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2; Dossier 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2), der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (Dossier 4), der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 3), des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossier 3), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 25 WG und Art. 28b WG, sowie Art. 7 Abs. 2 WV und Art. 39 WV, respektive Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG sowie Art. 39 WV (Dossier 2 und 9), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 4, 5, 6, 7, 8 ,10 und 12),
- 3 - der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 10), sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dossier 12).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 516 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB fakultativ für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird an- geordnet.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Zivilklage der Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird abgewiesen.
11. Der Antrag der Privatklägerin 4 (D._____ AG) auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Be- zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'619.35 wird abgewiesen.
12. Der Antrag des Beschuldigten auf Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 wird ab- gewiesen.
13. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet: 1 Herrenarmbanduhr der Marke Rolex (A015'208'318) 1 Damentasche der Marke Hermès, braun (015'208'432)
- 4 - 1 Damentasche der Marke Hermès, grün (A015'210'272) 1 Damentasche der Marke Chanel, schwarz (A015'210'294) 1 Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot (A015'210'318) 1 Damentasche der Marke Burberry (A015'210'329) 1 Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean (A015'210'341) 4 Patronen der Marke IWI, Typ ACP .45 (A015'208'283) 1 Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver (A015'208'761) Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 (A014'157'121) Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 (A014'157'132) Softair-Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr. ... (A015'740'928) Butterfly-Messer silberfarben (A015'740'951)
14. Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: 1 USB Stick der Marke EMTEC, 32 GB (A015'208'487) 1 USB Stick schwarz (A015'208'501) 1 USB Stick der Marke Sony, 32 GB (A015'208'556) 1 Kaufquittung Jelmoli vom 01.05.2021 (A015'208'614) 1 SIM-Kartenhalter ohne SIM-Karte zu Sunrise-SIM-Karte Nr. 1 (A015'208'669) 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, blau (A015'208'727) 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (A015'668'776) Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird ein herauszugebender Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
15. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Eingang “Kantonspolizei“, Kasernenstrasse 29‚ 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- 5 -
16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'333.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass davon bereits Fr. 8'000.– als Akontozahlung ausbezahlt wurden.
17. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt Fr. 21'410.35 entschä- digt worden ist (bereits rechtskräftig).
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'899.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 400.55 Auslagen (Nottüröffnung) Fr. 200.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'760.00 Auslagen Polizei Fr. 191.80 Entschädigung Zeuge Fr. 21'410.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 29'333.20 (davon bereits ausbezahlt: Fr. 8'000.00) Fr. 1'400.00 Beschluss Obergericht vom 18.08.22 (UB220133-O) Fr. 77'094.90 Total Verfahrenskosten
19. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Be- schuldigten, dem Kanton diese Entschädigung im Umfang von 4/5 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO).
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel). "
- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 202 S. 2) "1. Die nachfolgenden Verurteilungen seien aufzuheben:
a. Betrug zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 (Dossier 1);
b. Urkundenfälschung (Dossier 1);
c. Drohung (Dossier 2);
d. Fälschung von Ausweisen (Dossier 4);
e. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, teilweise, entsprechend Be- gründung weiter unten (Dossier 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12);
f. Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10).
2. Nicht angefochten wir die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachem rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 3) und Ver- urteilung wegen der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 12); Ebenfalls nicht angefochten wird die Verurteilung wegen mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2 und 9);
3. Die Strafe sei entsprechend zu reduzieren und der Beschuldigte nur noch mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen;
4. Der Beschuldigte sei mit für die Dauer der Haft mit einer Genugtuung von CHF 200.-- pro Tag zu entschädigen, soweit die Haft die Dauer der Strafe übersteigt;
5. Die fakultative Landesverweisung sei aufzuheben;
6. Zufolge Aufhebung der Verurteilung wegen Betrug; Urkundenfälschung und Drohung sowie der Landesverweisung, seien die gesamten Verfah- renskosten zu 75% auf die Staatskasse zu nehmen. "
- 7 - Ergänztes Rechtsbegehren: Alle eingezogenen Gegenstände, ausser die Patronen, seien herauszu- geben und der Mutter des Beschuldigten seien die Kosten für das an- lässlich der Hausdurchsuchung zerstörte Türschloss zu ersetzen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 168) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 9. März 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 30). Der Beschuldigte meldete mündlich vor Schranken sowie mit Schreiben vom 10. März 2023 innert Frist Berufung an (Prot. I S. 38 und Urk. 104). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. November 2023 (Urk. 159/2) reichte der Beschuldigte am 15. November 2023 (Urk. 163) fristgerecht die Be- rufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk 166). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschluss- berufung (Urk. 168). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Am 21. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB begleitete Beziehungsurlaube bzw. Ausgänge für den Besuch seines Vaters (Urk. 170). Die Verfahrensleitung räumte der Staatsanwaltschaft und dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 22. Dezember 2023 die Mög- lichkeit ein, zum Urlaubsgesuch des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 172).
- 8 - Die Stellungnahme des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung datiert vom
29. Dezember 2023 (Urk. 174). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stel- lungnahme (Urk. 175). Die Verfahrensleitung hiess das Gesuch des Beschuldigten am 11. Januar 2024 gut (Urk. 176). 1.4. Am 22. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte erneut um Gewährung eines Beziehungsurlaubs (Urk. 179). Gleichentags stellte die Verteidigung das Gesuch, "es sei der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen" (Urk. 181 S. 2). Die frühere Verfahrensleitung hiess das Gesuch am
30. Januar 2024 gut (Urk. 186) und der Beschuldigte wurde am 31. Januar 2024 auf freien Fuss gesetzt (Urk. 189). Die mit Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Gerichts vom 16. November 2023 (Verfahren UB230172) an die Berufungsinstanz überwiesene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 1. November 2023 im Verfahren DG220009 (betreffend Vollzugs- lockerungen etc. im vorzeitigen Strafvollzug) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 164). 1.5. Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies die III. Strafkammer des hiesigen Ge- richts eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz vom 1. November 2023 ab, mit dem ein Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ und die Einsetzung von Rechtsanwalt X3._____ als amtlichen Verteidiger abgewie- sen worden war (Urk. 190). 1.6. Am 23. Februar 2024 wurde auf den 23. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 191). 1.7. Mit Eingabe vom 3. April 2024 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es seien die Akten der bundesgerichtlichen Verfahren 6B_383/2019 und 6B_394/2019 betreffend E._____ beizuziehen und der angesetzte Termin für die Berufungsver- handlung vom 23. Mai 2024 aufgrund des Studiums der beizuziehenden Verfah- rensakten zu verschieben (Urk. 195). Die Verfahrensleitung wies den Antrag am
16. April 2024 ab (Urk. 197).
- 9 - 1.8. Am 23. Mai 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 10). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie B._____ (Privatklägerin 1) und F._____ (Privatklägerin 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden. 1.9. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 163 S. 2). Unangefochten blieben der Freispruch von den Vorwürfen des Be- trugs zum Nachteil der D._____ AG, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dispositiv- ziffer 1), die Abweisung der Zivilklage der D._____ AG (Dispositivziffer 10) und der von der D._____ AG verlangten Parteientschädigung (Dispositivziffer 11), die Frei- gabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 14), die Rege- lung der Entschädigung der (früheren) amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 16 und 17) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 18). Vor Schranken hielt die Verteidigung zudem fest, dass die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen Ver- gehens gegen das Waffengesetz und vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln nicht weiter angefochten werden. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen verschiedener Auskunftspersonen Die Verteidigung behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, die Aussagen ver- schiedener Auskunftspersonen (G._____, E._____ und H._____) seien mangels Hinweis auf ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht nicht zu Lasten des
- 10 - Beschuldigten verwertbar (Urk. 97 Rz. 1 ff.). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 202 Rz. 6). Die Rüge ist unbegründet. Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht (vgl. Art. 180 Abs. 2 und Art. 178 lit. a StPO) oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b-g StPO) aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären aus- zusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irre- führung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). G._____, E._____ und H._____ wurden im Rahmen einer delegierten polizeilichen Einvernahme als Auskunftspersonen befragt (Urk. D1/28/8, Urk. D1/28/9 und Urk. D1/28/11). Da sie nicht als Privatkläger einvernommen wurden, wurden sie jeweils zu Beginn der Einvernahmen entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 3) auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Darüber hinaus erfolgte auch der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens und die Ei- genschaft, in der sie einvernommen wurden, womit Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO Rechnung getragen wurde (Urk. D1/28/8 F/A 2 und F/A 19, Urk. D1/28/9 F/A 2 und F/A 17, Urk. D1/28/11 F/A 2 und F/A 18). Ein Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor. 3.2. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, die Aussagen von B._____ (Privat- klägerin 1) und C._____ (Privatkläger 2) würden teilweise auf einem Sachverhalt beruhen, den die Tochter I._____ anlässlich der Anzeigeerstattung vom
11. Juni 2020 erklärt habe. Die Privatkläger 1 und 2 hätten deshalb bei ihrer ersten Einvernahme den Sachverhalt nicht frei geschildert (Urk. 97 Rz. 11 ff., 30, 40 ff.). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 202 Rz. 7). Zutreffend ist, dass der einvernehmende Polizist am 6. Juli 2020 und 4. August 2020 einleitend zu den jeweiligen Befragungen den am 11. Juni 2020 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt grob wiedergab (Urk. D1/1 S. 3 f., Urk. D1/5 F/A 5,
- 11 - Urk. D1/6 F/A 6). Vergleicht man aber den durch den Vernehmenden zusammen- gefassten Sachverhalt und die darauf folgenden ausführlichen Schilderungen der Privatklägerin 1 (der Privatkläger 2 wurde im Vergleich zu dessen Ehefrau weniger detailliert befragt, was der einvernehmende Polizist so offenlegte), so wirken diese Erzählungen frei, unbeeinflusst und nicht in eine bestimmte Richtung gelenkt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Privatklägerin 1 durch die einleitende Zusammenfassung in unzulässiger Art beeinflusst worden wäre. Darüber hinaus lehnt sich der in der Einvernahme einleitend wiedergegebene Sachverhalt an die Schilderungen an, welche die Privatklägerin 1 mit sprachlicher Unterstützung ihrer Tochter am 11. Juni 2020 bei der Polizei deponierte. Die erwähnte Zusammen- fassung geht mithin auf Aussagen zurück, die von der Privatklägerin 1 selbst stammen. Werden frühere Aussagen wie hier geschehen vor einer weiteren Einvernahme kursorisch zusammengefasst und der einzuvernehmenden Person vorgehalten, ist dies nicht unzulässig. Dass I._____ den Sachverhalt erdichtet haben sollte, als sie als Dolmetscherin ihren Eltern bei der Polizei beistand respektive am folgenden Tag telefonisch kontaktiert wurde, ist weder aufgezeigt noch erkennbar (vgl. Urk. D1/1 S. 3 f. und 6). Die von der Verteidigung gerügte Befragung ist deshalb nicht suggestiv oder aus anderen Gründen unzulässig. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig. Jedoch ist das Verbot von Suggestivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode fallen (Art. 140 StPO), als Ordnungs- vorschrift ausgestaltet. Deshalb sind Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2; 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Entsprechende Vorbehalte sind hier wie ausgeführt nicht angezeigt.
- 12 - 3.3. Anklageprinzip 3.3.1. Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsver- fahren aus, in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs werde die arglistige Täuschung in der Anklage nicht umschrieben. Insbesondere werde kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern 1 und 2 behauptet. Eine Ver- urteilung wegen Betrugs könne nicht erfolgen (Urk. 97 Rz. 73 f., Urk. 202 Rz. 37 f.). 3.3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; je mit Hinweisen). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Ge- fahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfron- tiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 3.3.3. Die Rüge ist unbegründet. Laut Anklage gab der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 vor, für die anfallenden Rückzahlungsraten vollständig und rechtzeitig aufzukommen (Anklageschrift S. 3 und 10). Weiter habe der Be- schuldigte mit den Eheleuten eine Kredithöhe von Fr. 50'000.– vereinbart. Anstelle der vereinbarten Kreditsumme von Fr. 50'000.– hätten die Privatkläger 1 und 2 un- wissentlich Kredite von insgesamt Fr. 100'000.– beantragt (Anklageschrift S. 3 ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten mithin vor, die Privatkläger 1 und 2 über
- 13 - seinen Zahlungswillen sowie über die Kredithöhe getäuscht zu haben. Weiter geht aus der Anklage hervor, dass die Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten absolut vertrauten und zudem von ihm bewusst abgehalten wurden, den Inhalt der ein- zelnen Seiten der Darlehensverträge durchzulesen und insbesondere die Kredit- höhen zu überprüfen (Anklageschrift S. 6 ff.). Die Anklageschrift umschreibt damit Täuschung, Irrtum und Art der Täuschung. Es bestanden für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber, welches täuschende Verhalten ihm angelastet wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Irreführung respektive die in der Anklage umschrie- bene Art der Tatausführung und die dazu aufgeführten tatsächlichen Elemente den Schluss erlauben, der Beschuldigte habe mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit getäuscht, wird im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu be- urteilen sein. 3.4. Verwertbarkeit von Observationsberichten 3.4.1. Am 17. Mai 2021 ordnete die Polizei die Observation des Beschuldigten an (Urk. D1/38/1). Laut Untersuchungsakten wurde dieser am 5. Juli 2021 erstmals von der Observation erfasst (Urk. D5/1 S. 1, Urk. D1/38/1 Seite 3). 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Da sich die Observation im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum ab- spielt und keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteil 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis). Die Observation kann bereits zu Beginn der Ermittlungshand- lungen eingesetzt werden, allzu hohe Anforderungen an die Subsidiarität werden nicht gesetzt (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
- 14 - prozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar], N. 23 f. zu Art. 282 StPO). 3.4.3. Die grundsätzliche Zulässigkeit der polizeilich angeordneten Observation wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht in Frage gestellt. Gemäss Antrag auf Observation vom 7. Mai 2021 bestünden unter anderem konkrete Anhaltspunkte für Widerhandlungen (Verge- hen) gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsgesetz. Dies ist zutreffend, nach- dem sich entsprechende Vorwürfe unter anderem aus der polizeilichen Befragung von F._____ (Privatklägerin 3) am 5. Mai 2021 ergeben hatten (vgl. Urk. D1/7 F/A 100 ff., 114 ff., 117 ff.). Weiter ist davon auszugehen, dass die nötigen Ermittlungen ohne Observation unverhältnismässig erschwert gewesen wären. Zu berücksichti- gen gilt es hier, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt war, die Exis- tenz möglicher Mittäter nicht ausgeschlossen werden konnte und die Observation keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte mit sich bringt. Schliesslich kann festgehalten werden, dass für die Anordnung vom 17. Mai 2021 die Polizei zuständig war. Die Kantonspolizei rapportierte am 11. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021, Urk. D3/1). Ebenfalls am 11. Mai 2021 wurden die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz der Staatsan- waltschaft rapportiert (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2021, Urk. D4/1). Am 23. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Dossier 4 (Fahren ohne Berechtigung) den Beizug von Akten an (Urk. D4/6/1). Bereits im Juni 2020 wurden der Betrug und die Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht. Der Haup- trapport an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 8. September 2020 (Urk. D1/1) mit Nachtragsrapporten vom 10. und 19. Mai 2021 (Urk. D1/2, Urk. D1/3). Die Staats- anwaltschaft erliess am 26. Februar 2021 Editionsverfügungen respektive Zwangs- massnahmen (Urk. D1/10/1, Urk. D1/11/1). Spätestens in diesem Zeitpunkt, wohl aber früher, war die Untersuchung in Bezug auf den Betrug und die Urkundenfäl- schung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese erste Untersuchung war jedoch im Zeitpunkt der Anordnung der Observation noch nicht ausgedehnt worden (Art. 311 Abs. 2 StPO). Mit Ermittlungsauftrag vom 26. November 2021
- 15 - beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (Auswertung verschiedener elektronischer Geräte, Abklärungen zum Aufenthalt des Beschuldig- ten, delegierte Einvernahmen verschiedener Personen, Urk. D1/38/2). Am 17. Mai 2021 war die Polizei mithin befugt, in eigener Kompetenz eine Observation betref- fend die neuen Delikte (SVG und AIG) anzuordnen. Gegenteilige Anordnungen der Staatsanwaltschaft lagen in der Untersuchung betreffend Betrug und Urkunden- fälschung nicht vor. 3.4.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, die Observation hätte abgebrochen werden und die Polizisten hätten eingreifen müs- sen, als sie den Beschuldigten bei der ersten Fahrt vom 5. Juli 2021 beobachtet hätten. Eine Observation ohne einzugreifen sei rechtsmissbräuchlich. Der Beschul- digte dürfe nur für die erste von der Polizei beobachtete Fahrt verurteilt werden (Urk. 97 Rz. 122 ff., Urk. 202 Rz. 45 ff.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. In der Untersu- chung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 144 IV 254 E. 1.4.1 S. 258 f.). Das Bundesgericht hat einen persönlichen Anspruch des Delinquenten, wegen der zu gewärtigenden Straftatfolgen durch die staatlichen Behörden von Straftaten abgehalten zu werden, die er mit Wissen und Willen begeht, verneint. Es erwog, dem Staat könne gegen- über dem frei entscheidenden Täter keine Garantenstellung oder eine paternalisti- sche Rolle zugeschrieben werden. Ein persönlicher Anspruch, verhaftet zu werden, bestehe grundsätzlich nicht (Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5; bestätigt in den Urteilen 6P.102/2004 vom 18. Mai 2005 E. 9, nicht publ. in BGE 131 I 372; BGE 144 IV 23 E. 4.3 S. 27; 140 IV 40 E. 4.4.2 S. 45 f.). Mit Blick auf das Gebot gerechter Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien Ausnahmen denkbar, so etwa, wenn der Täter von den Vertretern der Strafverfolgungsbehörden zu seinen Taten fortge- setzt angestiftet werde (vgl. Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 6). Dies ist
- 16 - hier nicht der Fall. Der Beschuldigte wurde einzig observiert. Er fuhr ohne Fahrbe- rechtigung, ohne dass staatliche Behörden auf ihn motivierend einwirkten oder ihn daran hinderten, seine Delinquenz zu beenden. 3.5. Verwertbarkeit von Zufallsfunden Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung er- gab eine Mobiltelefonauswertung zwei Selfies, welche eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nahelegen (Urk. D1/26 S. 11, Urk. D12/2, Bilder 10 und 11). Diese Zufallsfunde (Art. 243 StPO) dürfen verwertet werden, sofern die ursprüngliche Massnahme rechtmässig erfolgte (GFELLER/THORMANN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 zu Art. 243 StPO). Das fragliche Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra wurde am 26. November 2021 beschlagnahmt (Urk. D1/35/4, Urk. D1/35/6) und gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl vom
13. Juli 2021 ausgewertet (Urk. D1/14/4). Die Voraussetzungen für eine Durch- suchung (vgl. Art. 241 ff., Art. 246 ff. und Art. 249 f. StPO) und für eine Beschlag- nahme als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) lagen vor, was der Beschul- digte zu Recht nicht in Abrede stellt. Gründe, die dabei entdeckten Zufallsfunde nicht zu verwerten, liegen keine vor. Diese sind Beweisgrundlage für die (aner- kannte) Verletzung der Verkehrsregeln vom 23. August 2021 und für das Fahren ohne Berechtigung (Dossier 12). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 160 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen).
- 17 - Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 1.2. Urteile enthalten eine Begründung (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Es muss dargetan werden, aufgrund welcher aktenmässigen Unterlagen das Gericht zur Annahme einer tatsächlichen Gegebenheit gelangt ist (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBLI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 81 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Diesen An- forderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt der vorinstanzlichen Entscheid wiederholt nicht. So erfolgt etwa im Sachverhaltskomplex des Betrugs und der Urkundenfälschung die "Würdigung der Beweismittel" ohne jegliche Ver- weise auf die Akten (Urk. 160 S. 46 ff. und 82 ff.). Damit ist betreffend die genann- ten Sachverhaltskomplexe über weite Strecken nicht nachvollziehbar, auf welche Aussagen oder welche objektive Beweismittel sich die Vorinstanz stützt. Daran än- dert selbstredend nichts, wenn etwa Personalbeweise ausführlich wiedergegeben werden. Dieser Mangel ist im Berufungsverfahren zu heilen und eine dem rechtli- chen Gehör genügende Beweiswürdigung vorzunehmen. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 StPO kann vorliegend verzichtet werden.
2. Betrug und Urkundenfälschung (Dossier 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 2018 die Privatkläger 1 und 2 ersucht, bei der D._____ AG ein Darlehen aufzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Dabei habe er vorgegeben, für die anfal- lenden Rückzahlungsraten aufzukommen. In Tat und Wahrheit habe er in der Ab- sicht gehandelt, an finanzielle Mittel zu gelangen, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe und im Wissen darum, nicht über die Voraussetzungen zur Erlangung eines Kredits zu verfügen. Die Privatkläger 1 und 2 hätten sich in der Folge mit der Aufnahme eines Kredits in der Höhe von maximal Fr. 50'000.– bereit erklärt. Sie hätten dem Beschuldigten verschiedene Dokumente wie Lohnabrechnungen über- geben, welche der Beschuldigte in ihrem Namen bei der D._____ AG einreichen solle.
- 18 - Der Beschuldigte habe die ihm von den Privatklägern übergebenen Lohnab- rechnungen mittels technischer Hilfsmittel derart abgeändert, dass diese höhere monatliche Einkünfte ausgewiesen hätten. Diese habe er online über einen Vermittler bei der D._____ AG einreichen lassen, wobei auf Geheiss des Be- schuldigten an Stelle der mit den Privatklägern vereinbarten Kreditsumme von insgesamt Fr. 50'000.– ein Kredit von Fr. 100'000.– beantragt worden sei. Die D._____ AG habe die Kreditanträge der beiden Kreditnehmer genehmigt, wobei sie für beide Privatkläger Auktionen im Umfang der beantragten Kreditsummen von je Fr. 50'000.– gestartet habe. Nach Ablauf der Auktionen habe die D._____ AG die entsprechenden Darlehensverträge dem Vermittler zukommen lassen, welcher diese an den Beschuldigten zwecks Unterzeichnung durch die Privatkläger weiter- geleitet habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatkläger im Wissen, dass sie die deut- sche Sprache nur schlecht verstehen und ihm in Bezug auf die Beantragung des vereinbarten Kredits von insgesamt Fr. 50'000.– absolut vertrauen würden, die Darlehensverträge sowie weitere Unterlagen unterzeichnen lassen. Dabei habe der Beschuldigte den Privatklägern die zu unterzeichnenden Unterlagen in gebündelter Form vorgelegt mit der Aufforderung, jeweils an der von ihm bezeichneten Stelle zu unterzeichnen. Er habe so die Privatkläger bewusst davon abgehalten, den Inhalt der einzelnen Seiten durchzulesen und insbesondere die einzelnen Budget- positionen und Kredithöhen zu überprüfen. Die unterzeichneten Dokumente habe der Beschuldigte an die D._____ AG gesandt. Die D._____ AG habe im Juni 2018 einen Kreditbetrag von insgesamt Fr. 48'500.– auf das auf den Privatkläger 2 lautende Konto bei der UBS Switzerland AG über- wiesen. Von diesem Geld habe die Privatklägerin 1 den Betrag von Fr. 28'800.– bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben. In diesem Umfang habe sie den Privatkläger 2 geschädigt. Einen weiteren abgehobenen Betrag von Fr. 15'600.– habe die Privatklägerin 1 im Sinne eines Darlehens seitens des Be- schuldigten für eigene Zwecke verwendet. Dieses Darlehen habe sie wenig später dem Beschuldigten zurückbezahlt und damit den Privatkläger 2 erneut geschädigt.
- 19 - Ebenfalls im Juni 2018 habe die D._____ AG eine weitere Kreditsumme von Fr. 48'500.– auf das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG überwie- sen. Von diesem Geld habe die Tochter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 3, insgesamt Fr. 47'800.– bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben. In die- sem Umfang sei die Privatklägerin 1 geschädigt worden. Das erhaltene Geld habe der Beschuldigte für seine persönlichen Bedürfnisse ver- wendet. Der Beschuldigte habe über das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 50'692.– geleistet. Weitere Zahlungen habe der Beschuldigte nicht vorgenommen, weil er – wie er von Beginn an gewusst habe – die Raten nicht mehr aus eigener Kraft habe bezahlen können. Den Privatklägern sei eine unbeglichene Schuld gegenüber den Kreditnehmern von ca. Fr. 68'000.– verblieben, was der Beschuldigte durch sein Handeln zumindest bewusst in Kauf genommen habe. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben. G._____ kenne er seit er 14 oder 15 Jahre alt sei, sie würden beide aus dem gleichen Dorf stammen (Urk. 95 S. 56 f.). Die Familie B._____ habe alle Unterlagen selbst unterschrieben. G._____ sei einmal zu ihm gekommen und habe Unterlagen gebracht. Diese Un- terlagen habe er (der Beschuldigte) aber nicht angeschaut. Auch habe er nie etwas gefälscht. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 25. Mai 2020, worin er bestätigen soll, den Privatklägern 1 und 2 Fr. 68'328.– zu schulden, sei nicht von ihm (Urk. 95 S. 56 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, von den Privat- klägern Geld erhalten zu haben. Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Be- schuldigte bestreite nach wie vor, etwas mit der Kreditvergabe zu tun gehabt zu haben. Von der Familie B._____ habe der Beschuldigte – so die Verteidigung in Abweichung von den Erklärungen des Beschuldigten – nie Geld erhalten. Der Be- schuldigte habe keinen Einfluss auf die eingereichten Lohnabrechnungen und auch nicht auf die Kredithöhe gehabt. Selbst wenn man auf die Aussagen der Familie
- 20 - B._____ und ihrer Tochter abstellen würde, könnte kein Betrug bejaht werden. Sie hätten die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gekannt und gewusst, dass mit dem Kredit ein wirtschaftliches Risiko verbunden gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte monatelang den Kredit ratenweise zurückbezahlt. Deshalb müsste der Beschuldigte selbst daran geglaubt haben, den Kredit zurückzahlen zu können. Die Vorinstanz gehe denn davon aus, der Beschuldigte habe einen Kredit aufge- nommen, um eine Garage auszustatten und sich einen Kiosk zu kaufen. Jede ge- schäftliche Tätigkeit sei ein Risiko. Dieses Risiko habe sich hier verwirklicht (Urk. 202 Rz. 9 ff.). 2.3. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatkläger 1 und 2 über einen Vermittler bei der D._____ AG einen Kredit beantragten. In der Folge bezahlte die D._____ AG den Privatklägern 1 und 2 auf deren Konten im Juni 2018 insgesamt Fr. 97'000.– aus. Die Beträge gingen auf das Konto des Privatklägers 2 bei der UBS (am 1. Juni 2018 Fr. 17'886.80, am 11. Juni 2018 Fr. 8'516.60, am 12. Juni 2018 Fr. 22'096.60) und auf das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG (am 1. Juni 2018 Fr. 48'500.–) ein. Von den Konten wurde noch im selben Monat je fast der gesamte Kreditbetrag wieder abgehoben (Barabhebungen ab dem UBS- Konto am 1. Juni 2018 Fr. 17'800.–, am 12. Juni 2018 Fr. 15'600.–, am 19. Juni 2018 Fr. 11'000.–; Barabhebungen ab dem PostFinance-Konto am 1. Juni 2018 Fr. 24'800.–, am 5. Juni 2018 Fr. 23'000.–). Nachdem der Kredit ab Juni 2018 in monatlichen Raten teilweise amortisiert wurde, erfolgte die letzte Zahlung am
4. Februar 2020. Belegt ist weiter, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen. 2.4. Zum Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung wurde die Privatklägerin 1 einmal polizeilich (Urk. D1/6) und einmal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/28/1). Ebenso wurde der Privatkläger 2 einmal polizeilich (Urk. D1/5) und einmal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/28/5). Der Beschul- digte wurde dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. D1/27/1+2+4) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Urk. 95 S. 55 ff.). Die Tochter der Pri-
- 21 - vatkläger 1 und 2, F._____ (Privatklägerin 3), wurde polizeilich (Urk. D1/7) und staatsanwaltschaftlich (Urk. D1/28/3) einvernommen. Weiter wurden verschiedene Personen als Auskunftspersonen (G._____, Urk. D1/28/8, E._____, Urk. D1/28/9, H._____, Urk. D1/28/11) respektive Zeugen (I._____, Urk. D1/28/2, J._____, Urk. D1/28/6) einvernommen. 2.5. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene Urkunden vor. Zu er- wähnen sind insbesondere die durch die D._____ AG erstellten Budgetberechnu- ngen (Urk. D1/30/4/1/2, Urk. D1/30/4/3/1-3), die von den jeweiligen Arbeitgebern edierten Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2018 (Urk. D1/31/3, Urk. D1/32/3), die von der D._____ AG edierten Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Februar 2018 bis April 2018 (Urk. D1/11/12/3-8), die von den Privatklägern 1 und 2 unterschriebenen Darlehensverträge (Urk. D1/8/21, Urk. D1/8/42-44) sowie die Kontoauszüge der UBS mit drei Gutschriften der D._____ AG von insgesamt Fr. 48'500.– und den Barabhebungen von insgesamt Fr. 44'400.– (Urk. D1/8/53). Aus den Kontoauszügen der PostFinance AG gehen schliesslich die von der D._____ AG erfolgte Überweisung von Fr. 48'500.– und zwei Barabhebungen von insgesamt Fr. 47'800.– hervor. Weiter sind auf den fraglichen Auszügen ab dem 27. Juni 2018 bis zum 4. Februar 2020 monatliche Rückzahlungen (ohne Januar 2020) von jeweils Fr. 2'668.– an die D._____ AG festgehalten (Urk. D1/8/29). 2.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatkläger 1 und 2, des Beschuldigten sowie der weiteren zum Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung befragten Personen (vgl. oben E. II.2.3) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Umschreibung verschiedener Urkundenbeweise (Urk. 160 S. 24 ff. und S. 56 ff.). Soweit die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen ausführlich wiedergibt, braucht dies hier keiner Wiederholung und kann darauf verwiesen werden. 2.6.1. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen der Privat- kläger 1-3 in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, kann dies übernommen werden (Urk. 160 S. 83 f.). Die Privatklägerinnen 1 und 3 waren der Kreditauf- nahme am nächsten, während der Privatkläger 2 in der Sache weniger involviert
- 22 - war und die Tochter I._____ erst spät vom Kredit erfuhr, als ihre Eltern wegen der ausstehenden Kreditraten betrieben wurden. Richtig ist, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 schlüssig und glaubhaft sind. So schilderte die Privatklägerin 1 detail- liert, konkret und in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge, dass der Be- schuldigte bereits in einem frühen Zeitpunkt die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– aufbrachte, dass ihre anfänglichen Bedenken von der Privatklägerin 3 zerstreut wurden, wie der Kreditantrag an die D._____ AG mit der Dokumentenübergabe und -unterzeichnung erfolgte, dass ein - gegenüber dem ursprünglich vereinbarten - doppelter Kreditbetrag von der D._____ AG ausbezahlt wurde, dass der erhaltene Kredit wenig später schlussendlich dem Beschuldigten bar übergeben wurde und die Rückzahlungen des Kredits ab einem gewissen Zeitpunkt ausblieben, weshalb es zu einem Treffen mit dem Beschuldigten und einer Schuldanerkennung seiner- seits kam. 2.6.2. Richtig ist, dass die Privatkläger 1-3 anlässlich ihrer Einvernahmen ab Juli 2020 den Ablauf des Kreditantrags mit der Dokumentenübergabe nicht in allen Details konstant schilderten. Dies verkennt die Vorinstanz nicht (Urk. 160 S. 83). Zum einen kann dies ohne Weiteres mit dem über zweijährigen Zeitablauf erklärt werden. Zum andern kann festgehalten werden, dass das Kerngeschehen gleich- wohl von den Beteiligten übereinstimmend beschrieben wird. So geht hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte die Idee einer Kreditaufnahme wiederholt auf- brachte. Für die konkrete Umsetzung suchte er laut übereinstimmenden Aussagen die Privatkläger 1 und 2 mehrmals auf, um von den Eltern seiner Freundin verschie- dene Dokumente wie unter anderem Lohnabrechnungen entgegenzunehmen re- spektive um zu einem späteren Zeitpunkt zahlreiche Kreditverträge unterzeichnen zu lassen. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8 f., 14 ff., 27, 31 ff., Urk. D1/28/1 F/A 3, 47, 77 f., 154 ff., 215, 228 ff.), der Privatkläger 2 (Urk. D1/5 F/A 14 f., 20 ff., Urk. D1/28/5 F/A 21, 32 ff., 42 ff., 184 ff.) und die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25, 27, 30, Urk. D1/28/3 F/A 114 ff., 132 ff., 201) im Wesentlichen gleichlautend und überzeugend fest. Die darüber hinaus teilweise abweichenden Schilderungen (wie etwa zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 allein oder auch in Begleitung eines Kollegen aufsuchte, vgl. dahingehend der Privatkläger 2 in Urk. D1/28/5 F/A 44) betreffen eher Nebenumstände, sind wie
- 23 - ausgeführt auch durch den Zeitablauf erklärbar und vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Gestützt auf diese Aussagen ist damit nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommunikation zur D._____ AG haupt- sächlich über den Beschuldigten und einen Vermittler liefen (vgl. nachfolgend E. II.2.6.9) und die Kreditnehmer für die Kreditverträge nicht direkt mit der D._____ AG in Kontakt standen. 2.6.3. Wiederholt und glaubhaft hielt die Privatklägerin 1 weiter fest, dass sie und der Privatkläger 2 die ihnen vom Beschuldigten unterbreiteten Unterlagen im Ver- trauen unterzeichneten, ohne diese zu lesen und zu verstehen (Urk. D1/6 F/A 8, 14 f., Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff., 69, 79 f., 182, 220, 228, 234 ff., 244). Dies hielt auch der Privatkläger 2 wiederholt so fest (D1/5 F/A 14 f., 25 ff., 34, Urk. D1/28/5 F/A 24, 33, 46, 49, 167, 182, 198 f.). Diese Darstellung bestätigte auch deren Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 104 und 147 f.). Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, die Privatkläger 1 und 2 seien über den Kreditbetrag von Fr. 100'000.– im Bild gewesen (Urk. 202 Rz. 27). Soweit damit ein entsprechendes Wissen noch vor der Auszahlung der Kredit- summe behauptet wird, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass die Privatkläger 1 und 2 Deutsch nur schlecht verstehen. Sämtliche Einver- nahmen wurden im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt und die ergänzenden mündlichen Aussagen der Privatklägerin 1 am 29. Juli 2020 erfolgten in gebroche- nem Deutsch (Urk. D1/1 S. 5). Anschaulich und grundsätzlich nachvollziehbar er- klärten die Kreditnehmer ihr sprichwörtlich blindes Vertrauen in den Beschuldigten. So hielt die Privatklägerin 1 fest, "ich habe ihn wie einen eigenen Sohn ange- sehen. Ich habe keinen Sohn, ich habe nur drei Töchter. So eng war er mit uns" (Urk. D1/28/1 F/A 35), "wenn unsere Kinder zu uns kommen und etwas verlan- gen… einfach Vertrauen" (Urk. D1/28/1 F/A 80), "A._____ haben wir vertraut […]" (Urk. D1/28/1 F/A 226), "weil ich mit Vertrauen das gemacht habe, wollte ich nicht unbedingt alles genauer anschauen. Weil er so eine enge Beziehung mit uns hatte" (Urk. D1/28/1 F/A 238), "ich habe vertraut und wegen dieses Vertrauen sitze ich hier. Ich dachte, meine Tochter wird ein gutes Leben haben und deshalb habe ich das gegeben" (Urk. D1/28/1 F/A 239). Der Privatkläger 2 betonte gleichermassen,
- 24 - "wir haben A._____ blind vertraut und deshalb auch die Dokumente nicht durchge- lesen" (Urk. D1/5 F/A 34). 2.6.4. Auch die Erklärung des Beschuldigten, wie mit den gegenüber der D._____ AG deklarierten Löhnen ein Kredit von Fr. 100'000.– überhaupt möglich sei, schilderten die Beteiligten übereinstimmend und überzeugend. Die Privat- klägerin 1 hielt dazu fest, "wir fragten nochmals nach, wie es überhaupt möglich sei, einen so hohen Kredit zu erhalten. A._____ sagte uns, dass er bei der Bank dort Freunde habe und es deshalb möglich sei" (Urk. D1/6 F/A 8). Ebenso hielt die Privatklägerin 3 fest, "wir sagten ihm dann, dass dies [ein Kredit von Fr. 100'000.– ] aufgrund der Löhne meiner Eltern gar nicht möglich sei. Er sagte, dass er Leute, die dort arbeiten, gut kenne und wir mehr bekommen haben" (Urk. D1/7 F/A 18). 2.6.5. Die von der D._____ AG getätigten Zahlungen auf das UBS-Konto des Privatklägers 2 und auf das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 sind belegt, ebenso das Datum und die Höhe der wenig später erfolgten Barabhebungen (Urk. D1/8/53, Urk. D1/8/29). Die Kontoauszüge sind eindeutig und der Hinweis der Verteidigung auf die "Kassenlog Report" (Urk. 97 R. 33, Urk. D1/10/5/1+3) vermag die Abhebungen vom 1. Juni 2018 und 5. Juni 2018 im Betrag von Fr. 24'800.– und Fr. 23'000.– nicht in Frage zu stellen. Belegt ist weiter, dass die Privatklägerin 3 betreffend das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 bevollmächtigt war und die für die Abhebungen eingesetzte Karte auf die Privatklägerin 1 lautete (Urk. D1/10/4). Belegt ist schliesslich, dass es die Privatklägerin 3 war, welche am
1. und 5. Juni 2018 die fraglichen Abhebungen vom PostFinance-Konto der Privat- klägerin 1 tätigte (Urk. D1/10/5/2+4). Richtig ist, dass die Beteiligten die genauen Umstände der Barabhebungen im Laufe der Befragungen teilweise unterschiedlich schilderten. Laut Privatklägerin 1 habe sie alle Beträge selbst in bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben (Urk. D1/6 F/A 38, 40, Urk. D1/28/1 F/A 92 ff., 98 f.). An anderer Stelle hielt die Privatklägerin 1 demgegenüber fest, die Bezüge ab dem UBS-Konto habe sie selbst getätigt, jene vom PostFinance-Konto wohl ihre Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/28/1 F/A 265 ff., 276 f., 279, 287 ff.). Auch der Privatkläger 2 schilderte teils eine abweichende Version, wobei er wiederholt seine Aussagen relativierte und erklärte, er habe mit der Angelegenheit fast nichts
- 25 - zu tun gehabt und sie seiner Ehefrau überlassen (Urk. D1/5 F/A 29, Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 205 ff., 215, 217). Die Privatklägerin 3 schliesslich sagte aus, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten je über eine Karte der PostFinance AG verfügt. Das Geld von ihrem Vater habe der Beschuldigte wohl bar erhalten. Es treffe zu, dass sie (die Privatklägerin 3) die Barbezüge vom 1. und 5. Juni 2018 getätigt habe (Urk. D1/7 F/A 40 ff.). Sie habe dem Beschuldigten zweimal einen grösseren Betrag von ca. Fr. 24'000.– oder Fr. 25'000.– gegeben, den sie abgehoben habe (Urk. D1/28/3 F/A 163 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 172 und 190). Aus diesen wiedergegebenen Aussagen kann Folgendes geschlossen werden. Die durch die Unterlagen der UBS und der PostFinance AG belegten Überweisungen und Bar- abhebungen werden von den Privatklägern 1-3 teilweise abweichend geschildert, im Laufe der Einvernahmen aber im Wesentlichen bestätigt. Meint die Privat- klägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme, sie habe dem Beschuldigten den ganzen Betrag ausgehändigt, so hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dies zu- mindest in Bezug auf das UBS-Konto zutrifft, auf das weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin 3 Zugriff hatten (Urk. 160 S. 84). Insofern wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn sie über zwei Jahre später die genauen Modalitäten der Barabhebungen nicht konstant wiederzugeben in der Lage ist. Die genauen Umstände der Barabhebungen waren für die Privatkläger 1-3
- dies kann zwanglos angenommen werden - weit weniger von Bedeutung als die Frage, was mit dem abgehobenen Geld schliesslich passierte. In diesem Punkt waren sich die Privatkläger 1-3 einig, dass das Geld dem Beschuldigten zuging. An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 44) nichts, dass bei den Geldübergaben keine Quittungen ausgestellt wurden. 2.6.6. Gemäss Konto-Auszügen der PostFinance AG (Konto-Nr. 2) erfolgten ab dem 27. Juni 2018 bis zum 4. Februar 2020 monatliche Rückzahlungen (ohne Ja- nuar 2020) von jeweils Fr. 2'668.– an die D._____ AG (Urk. D1/8/29). Die Privat- kläger 1-3 hielten dazu übereinstimmend fest, die Rückzahlungen seien vom Be- schuldigten vorgenommen worden (Urk. D1/6 F/A 44, Urk. D1/28/1 F/A 103 ff., 123, 126, Urk. D1/28/5 F/A 70 ff., Urk. D1/7 F/A 8, 70, Urk. D1/28/3 F/A 186). Glei- chermassen einheitlich sagten die Privatkläger 1-3 aus, dass das PostFinance- Konto der Privatklägerin 1, auf welches der Kredit an die Privatklägerin 1 ausbe-
- 26 - zahlt wurde und über welches die monatlichen Rückzahlungen an die D._____ AG erfolgten, auf Betreiben des Beschuldigten eröffnet wurde (Urk. D1/28/1 F/A 116 ff., Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 84 f., Urk. D1/28/3 F/A 160 ff., Urk. D1/7 F/A 18, 39). Dass der Beschuldigte tatsächlich Zugriff auf das Konto hatte, belegen auch die Be- lastungen, welche mit seiner Mobiltelefonnummer 3 ausgelöst wurden (vgl. bei- spielsweise Urk. D1/8/29, Belastung vom 30.6.2019, sowie Urk. D1/1+3, Urk. D1/6 F/A 55). 2.6.7. Nachdem die monatlichen Amortisationen ausblieben und die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG betrieben wurden, kam es am 25. Mai 2020 zu einem Treffen mit dem Beschuldigten im Migros-Restaurant in K._____. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8, 50 ff., Urk. D1/28/1 F/A 100, 127 ff., 195) und ihre als Zeugin befragte Tochter I._____ (Urk. D1/28/2 F/A 20) übereinstimmend und glaubhaft fest. An diesem Treffen unterzeichnete der Beschuldigte eine mit "Darle- hensvertrag 25. Mai 2020" bezeichnete Urkunde (vgl. nachfolgend E. II.2.6.8). Die- ser Umstand spiegelt sich auch in den Aussagen von H._____ wider (vgl. nachfol- gend E. II.2.6.8). 2.6.8. Aus diesem Dokument mit der Überschrift "Darlehensvertrag 25. Mai 2020" geht unter anderem Folgendes hervor. Die Privatkläger 1 und 2 (als Darlehens- geber bezeichnet) und der Beschuldigte (als Darlehensnehmer bezeichnet) halten einen Darlehensbetrag von Fr. 68'328.– als "Restbetrag von 100'000.– CHF" fest. Weiter bestätigt der Darlehensnehmer "mit seiner Unterschrift, den gesamten Dar- lehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben." Darauf folgt eine hand- schriftliche Ergänzung "CHF 100'000.–". Auszahlungsdatum des Darlehens und Modalitäten der Rückzahlungen werden im Vertrag offengelassen. Der Darlehens- vertrag weist auf der ersten Seite sowie auf der zweiten Seite je eine Unterschrift auf (Urk. D1/8/27). Diese entsprechen optisch der Unterschrift des Beschuldigten (vgl. die Unterschriften des Beschuldigten in Urk. D1/27/1-4). Diese Urkunde unter- mauert die Darstellung der Privatklägerin 1 und ihrer als Zeugin befragten Tochter I._____, wonach der Beschuldigte beim Treffen in der Migros unterschriftlich bestä- tigte, Fr. 100'000.– von den Privatklägern 1 und 2 erhalten zu haben (Urk. D1/28/1 F/A 100, Urk. D1/28/2 F/A 20). Dabei bestehen (auch in einer Gesamtbetrachtung)
- 27 - keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin und damit an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. In dieses Bild fügt sich auch die Schil- derung von H._____ als Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte versucht habe, überall Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen; dies, weil die Privatkläge- rin 3 Druck gemacht habe (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren demgegenüber auf den Standpunkt stellte, eine Drittper- son müsse seine Unterschrift gefälscht haben (Urk. D1/27/2 F/A 12), dringt seine Argumentation nicht durch. Umstände, die einen solchen Schluss nahelegen wür- den, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit erschöpft sich der Einwand in eine blosse theoretische Möglichkeit, die keine vernünftigen Zweifel am Beweiser- gebnis zu wecken vermag. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, soweit der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbrachte, den fragli- chen Darlehensvertrag blanko unterschrieben zu haben (Urk. 201 S. 11). Kam es unbestrittenermassen zu einem Treffen wegen der offenen Kreditschuld, ist es wi- dersinnig und nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte ein Vertragsdokument unter- zeichnete, welches den eigentlichen Regelungsgegenstand des Treffens offen- liess. Gleichermassen wenig überzeugend fällt aus, dass der Beschuldigte laut ei- gener Darstellung nichts mit der Kreditvergabe zu tun hatte, dennoch aber bestä- tigte, "mit seiner Unterschrift, den gesamten Darlehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben." 2.6.9. G._____ war als Aussendienstmitarbeiter bei der D._____ AG angestellt. Er hielt als Auskunftsperson fest, die Kredite an die Privatkläger 1 und 2 vermittelt zu haben. Er sei vom Beschuldigten kontaktiert worden und habe den Kreditantrag der Eheleute bei der D._____ AG eingereicht, welche den Antrag geprüft und bewilligt habe. Er habe auch einmal zusammen mit dem Beschuldigten die Privatkläger 1 und 2 zu Hause besucht, da hätten sie ihnen die Verträge abgegeben (Urk. D1/28/8 F/A 20, 61 f., 69, 116, 183). Es ist nicht erkennbar, weshalb G._____ dies wahr- heitswidrig behaupten sollte. Seine Aussagen wirken mithin ohne Weiteres glaub- haft. Sie werden zudem von verschiedener Seite bestätigt. So hielt die D._____ AG mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 an die Untersuchungsbehörde fest, die Kre- ditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch G._____ vermittelt respektive an die D._____ AG weitergeleitet worden (Urk. D1/30/3). Auch E._____, als Aus-
- 28 - kunftsperson befragt, führte aus, er sei seit 2016 Head of sales bei der D._____ AG. Die Kreditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch ihren Mitarbeiter G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69). Gleiches schilderte schliesslich die als Zeugin befragte J._____, die im administrativen Team der D._____ AG tätig war (Urk. D1/28/6 F/A 63, 73, 82 f.). Damit ist auf die Aussa- gen von G._____ abzustellen und kann festgehalten werden, dass G._____ vom Beschuldigten kontaktiert worden war und jener den Kreditantrag der Privatkläger 1 und 2 bei der D._____ AG einreichte. 2.6.10. Belegt ist wie bereits ausgeführt, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen (Urk. D1/11/12/3-8, Urk. D1/31/3, Urk. D1/32/3, vgl. Urk. 160 S. 24 f.). Gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1- 3 sowie von G._____ ist weiter nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommu- nikation zur D._____ AG über den Beschuldigten liefen (E. II.2.6.2 und E. II.2.6.9 vorstehend). Näher zu prüfen ist, wie die Unterlagen der Kreditnehmer (insbeson- dere die Lohnabrechnungen) zur D._____ AG gelangten. Laut Privatklägerin 1 habe der Beschuldigte die ihm ausgehändigten Unterlagen jeweils mitgenommen (Urk. D1/6 F/A 19 f., 23, 33, Urk. D1/28/1 F/A 47 ff., 57, 154 ff., 165, 215). Dies bestätigte auch der Privatkläger 2 (Urk. D1/28/5 F/A 38 ff., 53, 113 f., 119, 153 f.). Die Privatklägerin 3 erklärte, sie und der Beschuldigte seien ständig bei ihren Eltern gewesen, um Dokumente abzuholen. Der Beschuldigte habe diese von ihren Eltern mitgenommen und dann abgegeben, dies "im privaten Rahmen", etwa an einer Tankstelle. Dabei habe der Beschuldigte ihr gegenüber ein paar Mal gesagt, er sei bei E._____ gewesen. Bevor der Beschuldigte die Dokumente eingereicht habe, habe sie die Unterlagen durchgeschaut und kontrolliert, ob alles dabei gewesen sei. Nachdem sie die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft habe, habe der Be- schuldigte sie mitgenommen und abgegeben, wohl an E._____. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, er müsse die Unterlagen zur D._____ vorbeibringen (Urk. D1/7 F/A 18, 30 f., Urk. D1/28/3 F/A 114, 118 ff., 132). E._____ und J._____ hielten in ihren Befragungen fest, die Kreditanträge seien durch G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69, Urk. D1/28/6 F/A 82 f.). Da-
- 29 - mit übereinstimmend erklärte G._____, er habe die Dokumente für die Kreditbean- tragung wie Lohnabrechnungen, Krankenkassenpolice, Mietvertrag etc. nicht direkt von den Privatklägern 1 und 2, sondern vom Beschuldigten und der Privatklägerin 3 erhalten (Urk. D1/28/8 F/A 94 ff., 102, vgl. zur Personenbezeichnung F/A 17 und 64). Mit Blick auf diese Schilderungen kann als erstellt gelten, dass der Beschul- digte von den Privatklägern 1 und 2 unter anderem die Lohnabrechnungen ausge- händigt erhielt und diese an G._____ überbrachte. Eine Übergabe an E._____ wurde von diesem nicht geschildert und blieb eine blosse Vermutung der Privatklä- gerin 3. Dass die Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen von den Privatklägern 1 und 2 direkt bei der D._____ AG eingereicht wurden oder die Privatkläger diese auf deren Plattform hochluden, behauptet niemand der beteilig- ten Personen und kann ausgeschlossen werden. Damit bleibt einerlei, von welcher IP-Adresse aus die Dokumente hochgeladen wurden. Die Argumentation des Ver- teidigers, der im Übrigen keinen entsprechenden Beweisantrag stellte, geht an der Sache vorbei (Urk. 202 Rz. 19). 2.6.11. Die bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 waren gefälscht. Die oben gewürdigten Beweismittel zeigen den Beschuldigten als eigentlichen Initiator der Kreditanträge. Er brachte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– auf, suchte die Privatkläger 1 und 2 wiederholt auf, um die für die Anträge benötigten Dokumente entgegenzunehmen, liess die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche Kreditverträge im Vertrauen blind unterzeichnen, erklärte den neuen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– mit seinen Kontakten zur D._____ AG, liess sich die Kreditsumme von den Privatklägerinnen 1 und 3 bar übergeben, tätigte während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen und unter- schrieb letztlich eine Schuldanerkennung. In dieses Bild fügt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte und nicht eine Drittperson Urheber der gefälschten Lohn- abrechnungen war. Es bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel, dass der Be- schuldigte auch diesen Teil seines Vorhabens umsetzte, mit der die verfolgte Kreditausschüttung von Fr. 100'000.– stand und fiel. Da er die besagten Unterlagen an G._____ überbrachte, war ihm dies auch ohne Weiteres möglich. Es bestehen deshalb keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu zweifeln, wonach der Beschuldigte am 25. Mai 2020 im Migros-Restaurant ihr gegenüber die
- 30 - Fälschungen ausdrücklich zugegeben hat (Urk. D1/6 F/A 48, Urk. D1/28/1 F/A 196). Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Dass nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson die Lohnabrechnungen auf dem Weg zur D._____ AG oder innerhalb der D._____ AG fälschte, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Hinweise in diese Richtung finden sich in den Akten keine. Die Privatkläger 1-3 können mit Blick auf ihre Aussagen und ihre Interessenlage ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Gleiches gilt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 17) in Bezug auf Personen innerhalb der D._____ AG. Dass G._____ (oder E._____) die Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 fälschte, erscheint ausgeschlossen. Aus den Akten gehen keinerlei Momente hervor, welche in diese Richtung zeigen würden. Im Gegenteil hielt E._____ nachvollziehbar fest, ein Mitarbeiter im Aussendienst könne die Kredithöhe nicht von sich aus ändern (Urk. D1/28/9 F/A 85 f.). Es bleibt zu wiederholen, dass Profiteur der Kredite allein der Beschuldigte war. Dass G._____ für die Vermittlung Provisionen erhielt, welche G._____ auf Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– und E._____ auf Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– schätzten, ändert daran nichts Wesentliches (Urk. D1/28/8 F/A 27 ff., 157 ff., Urk. D1/28/9 F/A 30 ff.). Ein laut Verteidigung allenfalls monetäres Interesse (Urk. 97 Rz. 57, Urk. 202 Rz. 17) ist zwar theoretisch denkbar, wäre aber höchstens von untergeordneter Natur gewesen und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 2.6.12. Zusammenfassend haben die Privatkläger 1-3 den angeklagten Sachver- halt lebensnah, anschaulich, im Kern gleichbleibend und ohne wesentliche Wider- sprüche dargestellt. Ihre glaubhaften Aussagen stehen mit den Aussagen verschie- dener Auskunftspersonen und Zeugen im Einklang und werden durch mehrere Ur- kunden (insbesondere die von den jeweiligen Arbeitgebern und von der D._____ AG edierten Lohnabrechnungen, die von den Privatklägern 1 und 2 unterschriebe- nen Darlehensverträge und die Kontoauszüge der UBS und der PostFinance AG) untermauert. 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten fallen demgegenüber als uneinheitlich, wenig überzeugend und deshalb als belastend aus.
- 31 - 2.7.1. Bereits die Erklärungen des Beschuldigten, wie er zu E._____, H._____ und G._____ steht, setzen ein erstes Fragezeichen bei der Glaubhaftigkeit seiner Schil- derungen. Dabei handelt es sich um Personen, die alle einen Bezug zur D._____ AG haben. Zu E._____ hielt der Beschuldigte fest, er habe ihn schon einmal gese- hen, er sei aber nicht sein Kollege (Urk. D1/27/2 F/A 18). Dies steht im Widerspruch zur Privatklägerin 3, wonach E._____ ein guter Kollege des Beschuldigten sei (Urk. D1/7 F/A 18, 79). E._____ selbst bezeichnete den Beschuldigten als guten und langjährigen Bekannten (Urk. D1/28/9 F/A 10 f.). G._____ hielt nur aber im- merhin fest, der Beschuldigte, E._____ und er (G._____) würden aus dem gleichen Dorf stammen (Urk. D1/28/8 F/A 12, 38). H._____ bezeichnete der Beschuldigte als jemand, den er kenne, er sei aber "kein Kollege, nur Autospengler, fertig" (Urk. D1/27/2 F/A 21 f.). Dies stellte H._____ ganz anders dar, es bestehe eine gute Freundschaft zum Beschuldigten. Als es ihm schlecht gegangen sei, sei der Beschuldigte für ihn da gewesen, als es dem Beschuldigten schlecht gegangen sei, sei er (H._____) für ihn da gewesen (Urk. D1/28/11 F/A 10, 49 f.). Schliesslich hielt der Beschuldigte zu G._____ fest, dieser sei nicht sein Kollege, sondern ein Kollege der Privatklägerin 3 und I._____ (Urk. D1/27/2 F/A 24). Anlässlich der Berufungs- verhandlung meinte der Beschuldigte neu, G._____ sei sein Kollege (Urk. 201 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte den Beschuldigten und G._____ zwar nicht als "dicke Kollegen", aber sie hätten viel miteinander telefoniert und hätten viel mitein- ander zu tun gehabt, als der Kreditantrag gestellt worden sei (Urk. D1/7 F/A 96). Aus diesen Darstellungen lässt sich zwanglos schliessen, dass der Beschuldigte die Beziehungen zu den genannten drei Personen weniger eng umschreibt, als dies die Betroffenen selbst und auch Dritte tun. Damit versucht der Beschuldigte augen- scheinlich, die mittelbar bestehende Verbindung zur D._____ AG auszuklammern. Dies gipfelt in der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschuldigten, keinen Mitar- beiter der D._____ AG zu kennen (Urk. D1/27/1 F/A 32). 2.7.2. Während der Beschuldigte betreffend G._____ in der Untersuchung festhielt, dieser sei nicht sein Kollege und er wisse nicht, ob G._____ einen Bezug zur D._____ AG habe (Urk. D1/27/2 F/A 24 f.), behauptete er vor Vorinstanz, G._____ sei einmal zu ihm gekommen und habe ihm Unterlagen gebracht. Er habe diese Unterlagen nicht angeschaut. Er sei mit G._____ unterwegs gewesen, als er "zu
- 32 - ihnen nach K._____" Unterlagen gebracht habe (Urk. 95 S. 58). Diese Behauptung erstmals vor Schranken, die der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederholte (Urk. 201 S. 6), wirkt nachgeschoben. Sie ist angepasst an die Deposition von G._____, die Dokumente für die Kreditbeantragung vom Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 3 erhalten zu haben (E. II.2.6.9 oben). Zudem leuchtet nicht ein, wes- halb G._____ dem Beschuldigten Unterlagen übergeben sollte, wenn der Beschul- digte ihn nicht einmal als Kollegen sieht. Schafft der Beschuldigte in einer späten Einvernahme einen derartigen Bezug zu G._____, ist dies konstruiert und nicht glaubhaft. 2.7.3. Laut H._____ versuchte der Beschuldigte auf Druck der Privatklägerin 3, Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte dies damit erklärt, er habe die Familie unterstützen wollen (Urk. D1/27/4 F/A 57), überzeugt dies nicht. Zum einen wollte der Beschuldigte in einer früheren Einvernahmen nichts von den Krediten wissen (Urk. D1/27/1 F/A 26). Zum andern stellt er sich als selbstloser Unterstützer dar zu einer Zeit, als die Beziehung zur Privatklägerin 3 bereits beendet war. 2.7.4. Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung, die Privatklägerin 1 und I._____ hätten sich abgesprochen, weil er die Privatklägerin 3 verlassen habe (Urk. D1/27/2 F/A 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung nannte er als Motiv für eine Falschbelastung die Trennung von der Privatklägerin 3 (Urk. 201 S. 10). Eine solche Absprache kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber insgesamt als unwahr- scheinlich zu sein. Sie bedingte, dass sich nebst der Privatklägerin 1 und I._____ weitere Personen (in und ausserhalb der Familie) wie die Privatklägerin 3, G._____, E._____ und H._____ in ihren Aussagen koordiniert hätten. Konkrete An- haltspunkte dafür liegen keine vor. Vielmehr zeichnen die Personalbeweise wie auch die objektiven Beweismittel ein anderes Bild, weshalb der Einwand des Be- schuldigten nicht über eine theoretische Möglichkeit hinausgeht. 2.8. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatkläger 1-3, anders als die Schilderungen des Beschuldigten, als glaubhaft zu qualifizieren. Sie werden durch die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen sowie durch mehrere
- 33 - Urkunden untermauert. Damit ist der Tathergang (Dossier 1, Anklageschrift S. 3-
10) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In subjektiver Hinsicht ist insbe- sondere nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich mit dem von der D._____ AG an die Privatkläger 1 und 2 ausbezahlten Kredit unrecht- mässig zu bereichern. In der gleichen Absicht fälschte und verwendete der Be- schuldigte die erwähnten Lohnabrechnungen. 2.9. Rechtliche Würdigung (Betrug, Art. 146 StGB) 2.9.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 S. 77 f.; Urteil 7B_169/2022 vom
31. Oktober 2023 E. 5.4.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch
- 34 - eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nach- forschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 S. 80; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert
- durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
- 35 - wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, respektive über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kredit- gewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2.9.2. 2.9.2.1. Der Beschuldigte war Initiator der Kreditanträge. Von ihm stammte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.–, den die Privatkläger 1 und 2 nicht etwa für ihre eigenen Bedürfnisse aufnehmen sollten. Nach geglückter Kreditgewährung in der Höhe von Fr. 100'000.– liess sich der Beschuldigte die Kreditsumme von der Familie seiner Freundin bar übergeben. Eine Schenkung lag offensichtlich nicht vor. Mit seinem Gebaren gab der Beschuldigte vielmehr vor, das Geld als Darlehen entgegenzunehmen, den Kredit zurückzuzahlen und für die Rückzahlungsraten vollständig und rechtzeitig aufzukommen. Damit spiegelte der Beschuldigte einen Leistungswillen vor. Diese Geschichte setzte er fort, indem er während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen tätigte und letztlich eine Schuldanerkennung unterschrieb. Ein Erfüllungswille, den Kredit vollständig zurückzuzahlen, lag beim Beschuldigten entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 f. und
- 36 -
25) zu keinem Zeitpunkt vor. Dazu war er auch gar nicht in der Lage. Zur finanziellen Situation gab der Beschuldigte an, er werde durch seine Familie unterstützt, ein eigenes Einkommen habe er nicht. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in sechsstelliger Höhe (Urk. D1/27/1 F/A 125 f., Urk. D1/27/4 F/A 202 ff., Urk. 95 S. 26 f.). Diese fehlende Erfüllungsfähigkeit offenbart, dass ein ernsthafter Erfüllungswille mithin von Anfang an nicht bestand. Daran vermag der Hinweis, der Beschuldigte habe eine unternehmerische Tätigkeit ausüben wollen, nichts zu ändern (Urk. 202 Rz. 24 f.). Zum einen war dem Beschuldigten klar, dass er zur fraglichen Zeit, als seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen und ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden waren, keiner legalen Arbeit nach- gehen konnte. Zum andern blieb die behauptete wirtschaftliche Tätigkeit ganz unbestimmt und pauschal, weshalb der Einwand nicht glaubhaft ist. Intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen oder eigentliche Inszenierungen werden dem Beschuldigten im Übrigen nicht vorgeworfen. Seine mündlichen Behauptungen und sein konkludentes Handeln waren einfache Lügen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie die Täuschung auch im vorgespiegelten Verwendungszweck der Geldsumme sieht (Urk. 160 S. 94). Solches wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor. 2.9.2.2. Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Das Merkmal der Arglist ergibt sich bereits aus der mangelnden Überprüfbarkeit der Zahlungsfähigkeit und damit des Erfüllungswillens des Beschuldigten als Borger. Eine Leichtfertigkeit der Getäuschten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 und 28 f.) nicht vor. Die Privatkläger 1 und 2 waren ausser Stande, eigene Nach- forschungen über die finanzielle Situation des Beschuldigten anzustellen. Sie hätten wohl entsprechende Auskünfte oder Unterlagen beim Beschuldigten ein- verlangen können. Dazu hatten sie aufgrund des engen Verhältnisses zu ihm
- zumindest die Privatklägerin 1 sah ihn wie ihren eigenen Sohn - keine Veranlassung. Nachforschungen bei Dritten oder beim Beschuldigten waren den Privatklägern 1 und 2 nicht zumutbar. Ebenso wenig waren sie entgegen der Verteidigung gehalten, für die Überprüfung der Verträge anwaltlichen Rat beizuziehen (Urk. 202 Rz. 28). Allfällige anfängliche Zweifel der Privatkläger 1 und
- 37 - 2 vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Diese konnte er (auch) über seine Freundin und Tochter der Kreditnehmer aus der Welt schaffen. Schliesslich mussten die Privatkläger 1 und 2 entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 75) allein aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Kredit nicht selbst aufnahm, nicht auf dessen Kreditunwürdigkeit schliessen. So geht aus den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht hervor, dass sie über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Bild waren (Urk. D1/6, Urk. D1/28/1, Urk. D1/5 und Urk. D1/28/5). Es bestehen keine Zweifel, dass die Privatkläger 1 und 2 das Geld dem Beschul- digten einzig in der Erwartung einer vollständigen und rechtzeitigen Rückzahlung zukommen liessen. Selbst der Privatkläger 2, der in der Sache weniger involviert war, hielt etwa fest, der Beschuldigte habe ihnen gesagt, "er werde die Schulden monatlich zurückzahlen. Er könne sich mit dem Geld weiterentwickeln" (Urk. D1/28/5 F/A 69). Nicht verkannt wird, dass die Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten das von der D._____ AG erhältlich gemachte Geld auszahlten im Wissen, dass der Kredit doppelt so hoch wie mit dem Beschuldigten besprochen ausgefallen war. Deshalb kann hier mit gutem Grund die Frage aufgeworfen werden, ob dies bei den Privatklägern 1 und 2 berechtigte Zweifel an der Geschichte des Beschuldigten hätte wecken müssen. Die Privatklägerin 1 (wie auch die Privatklägerin 3) blen- deten diese neue Ausgangslage aber nicht aus, sondern verlangten vom Beschul- digten eine Erklärung, die er auch parat hatte (wonach dies möglich gewesen sei, weil er bei der D._____ AG Leute gut kenne). Dass sich die Privatkläger 1 und 2 damit zufrieden gaben, mag rückblickend allenfalls nachlässig erscheinen. Den Getäuschten kann aber nicht vorgeworfen werden, sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet zu haben. 2.9.2.3. Aufgrund der falschen Vorstellung der Privatkläger 1 und 2 über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten und seine Zahlungswilligkeit hoben die Privat- klägerin 1 ab dem UBS-Konto des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 ab dem PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 (mit deren Einverständnis) die angeklagten Geldsummen ab und übergaben dem Beschuldigten die Beträge von insgesamt Fr. 91'600.–. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldübergaben dermassen
- 38 - wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bot, war die Forderung von Beginn an erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt. Wären die Privatkläger 1 und 2 nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie die Geldbeträge dem Beschuldigten nicht ausbezahlt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz trat der Schaden nicht erst ein, als den Privat- klägern 1 und 2 über 1 ½ Jahre später "klar wurde, dass der Beschuldigte die ausstehenden Raten nicht mehr zurückzahlen würde" (Urk. 160 S. 95). Ebenso wenig änderten entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 83 f.) spätere Rück- zahlungen etwas an der ursprünglichen Vermögensminderung. Eine Vermögens- minderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind zu bejahen. 2.9.3. Nebst dem fehlenden Erfüllungswillen wurden die Privatkläger 1 und 2 über eine weitere Tatsache getäuscht. Diese erklärten sich einverstanden, bei der D._____ AG einen Kredit von Fr. 50'000.– zu beantragen. In Tat und Wahrheit aber liess der Beschuldigte der D._____ AG einen Antrag in doppelter Höhe zukommen und liess er die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche (16 respektive 21) Kreditverträge mit einer Kreditsumme von je insgesamt Fr. 50'000.– unterzeichnen. Darauf zahlte die D._____ AG auf das Konto der Privatkläger 1 und 2 je Fr. 48'500.– ein. Der Beschuldigte täuschte mithin über die Kredithöhe und die Privatkläger 1 und 2 irrten, weil sie von einem halb so hohen wie effektiv beantragten Kredit ausgingen. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 33 f.) wiederum erfüllt. Der Beschuldigte sagte den Privatkläger 1 und 2, sie sollen die Kreditverträge "hier und dort unterschreiben" (Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff.). Die Verträge lagen mit einer Büroklammer in gebündelter Form vor und der Beschuldigte hob jeweils den unteren Teil der Seiten auf (Urk. D1/28/1 F/A 228, Urk. D1/28/5 F/A 182). Die Privatkläger 1 und 2 vertrauten dem Beschuldigten und waren nicht in der Lage, die zahlreichen auf Deutsch verfassten Dokumente im Detail zu verstehen. Indem der Beschuldigte den Eltern seiner Freundin die Unter- lagen so unterbreitete, hielt er sie von einer näheren Überprüfung ab. Hingegen ist diese arglistige Irreführung nicht tatbestandsrelevant. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende
- 39 - Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögens- verfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit be- deutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögens- minderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Solches ist hier zu verneinen. Die Privatkläger 1 und 2 bezogen einen höheren Kredit als ursprünglich mit dem Beschuldigten vereinbart. Darin liegt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 160 S. 94 f.) keine relevante Vermögensdisposition. Der Irrtum bewirkte einzig, dass die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG rund Fr. 100'000.– anstatt Fr. 50'000.– ausbezahlt erhielten. Dass dies unmittelbar zu einem Schaden geführt hätte (der zudem zur Bereicherung des Täters oder eines Dritten führen müsste), umschreibt die Anklage nicht. Hätten die Privat- kläger 1 und 2 die Gelder nicht dem Beschuldigten zukommen lassen, wäre ein Vermögensschaden wie in der Anklage umschrieben offensichtlich nicht einge- treten. Im Zeitpunkt der Abhebungen ab dem UBS-Konto und dem Postfinance- Konto und der Übermittlung der Gelder an den Beschuldigten irrten die Privat- kläger 1 und 2 nicht über die Beträge respektive über den von der D._____ AG erhältlich gemachten Kredit, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 202 Rz. 10 und 27). Sie kannten die Zahlungseingänge und die Abhebungen zu Gunsten des Beschuldigten. Eine Täuschung über die Kredithöhe lag nicht mehr vor. Sie war nur (aber immerhin) ein Teil des deliktischen Planes des Be- schuldigten. 2.9.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zu- dem wollte er sich aus dem Vermögensschaden unrechtmässig bereichern. 2.9.5. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
- 40 - 2.10. Rechtliche Würdigung (Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 StGB) 2.10.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derje- nige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeits- theorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurück- geht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist nach der zutreffenden Argumentation der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 59, Urk. 202 Rz. 20) grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu bewei- sen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aus- steller der Abrechnung entspricht (Urteile 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3, nicht publ. in BGE 149 IV 248; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1.). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventual- vorsatz genügt. Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urteil 7B_134/2022 vom
14. August 2023 E. 4.3.5). 2.10.2. Der Beschuldigte verfälschte sechs Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 der Monate Februar bis April 2018, indem er unter anderem die Brutto- und
- 41 - Nettolohnbeträge abänderte. Zudem fälschte er die Lohnabrechnungen des Privat- klägers 2 der Monate März und April 2018 auch betreffend die Arbeitgeberinnen (L._____ AG), da der Privatkläger 2 ab März 2018 neu bei der M._____ Genossen- schaft angestellt war (vgl. Urk. D1/32/3, Urk. D1/31/3, Urk. D1/11/12/3-5; unzutref- fend die Vorinstanz in Urk. 160 S. 53). Die fraglichen Lohnabrechnungen sind un- echt (und zudem unwahr). Sie sind unecht, da sie teilweise nicht vom daraus er- sichtlichen Aussteller erstellt worden sind (Lohnabrechnungen des Privatklägers 2 der Monate März und April 2018). Im Übrigen sind sie unecht, weil der daraus er- sichtliche Aussteller die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht hat. Urkunden- fälschung im engeren Sinn ist auch das Verfälschen einer Urkunde. Diese Tatbestandsvariante erfüllt, wer eine von einem anderen hergestellte Urkunde eigenmächtig inhaltlich abändert und so den Anschein erweckt, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der ab- geänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller stimmen nicht überein (Urteil 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1). Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht. Der Beschuldigte fälschte die Lohn- abrechnungen, um von der D._____ AG (mittels der Privatkläger 1 und 2) einen Kredit von Fr. 100'000.– erhältlich zu machen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Variante des Fälschens und Verfälschens einer Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinn). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Liegt eine einzige strafbare Handlung vor, hat sich dies auch im Schuldspruch abzubilden. Dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen nicht nur fälschte, sondern auch ver- wendete, ist hier unerheblich. Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel straflose Nachtat (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler StGB-Kommentar], N. 220 zu Art. 251 StGB).
- 42 -
3. Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 4-8, 10, 12) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zeitraum zwischen
30. März 2021 und 10. Oktober 2021 verschiedene Personenwagen gelenkt, obwohl ihm am 19. Februar 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Ler- nausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden seien. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 160 S. 97 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er sei am 10. Oktober 2021 mit dem Fahrzeug auf Aufforderung der Polizei von der Tankstelle bis nach N._____ gefahren, im Übrigen habe er keine Fahrzeuge gelenkt (Urk. 95 S. 29 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, ohne Füh- rerausweis gefahren zu sein. Jedoch sei es nicht möglich, ihn gestützt auf ein Foto zu verurteilen (Urk. 201 S. 7). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschul- digte könne nur für die erste im Rahmen der Observation festgestellte Fahrt vom
5. Juli 2021 (Dossier 5) verurteilt werden (Urk. 202 Rz. 48). Unangefochten blieb zudem die Verletzung der Verkehrsregeln vom 23. August 2021 und damit die ent- sprechende Fahrt (Dossier 12). 3.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten (Urk. D1/27/1 F/A 131 ff., Urk. D1/27/4 F/A 95 ff., Urk. 95 S. 29 ff.), von O._____ (Urk. D1/28/10 F/A 6 ff., Urk. D1/28/12, Urk. D1/28/13) und von P._____ (Urk. D1/28/14) zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 160 S. 99 ff.). 3.3.1. Richtig ist, dass P._____ betreffend die Fahrt vom 10. Oktober 2021 (Dos- sier 10) letztlich den Beschuldigten als Fahrer bezeichnete. Ihre Zeugenaussagen wirken im Gegensatz zu O._____, der zwei widersprüchliche und zudem wenig überzeugende Schilderungen zu Protokoll gab, konkret und glaubhaft. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrach- tet, kann dies übernommen werden.
- 43 - Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fahrt unternahm, obwohl ihm am
19. Februar 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernfahrausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden waren (Urk. D4/5/3, Urk. D4/5/5). Dies wusste der Beschuldigte. Soweit er in der Untersuchung geltend macht, über einen ausländischen Fahrausweis zu verfügen, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Angaben dazu bleiben ganz unbestimmt. Der Beschuldigte konnte nicht angeben, wo im Ausland und wann er eine entsprechende Prüfung abgelegt haben und wo sich der Ausweis befinden soll (Urk. D1/27/4 F/A 97 ff.). Zudem leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte das Führen eines Fahrzeugs in Abrede stellen sollte, verfügte er tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis. Zwar trägt der Beschuldigte nicht die Beweislast und muss er seine Unschuld nicht nach- weisen. Hingegen vermag er mit Blick auf das für ihn ungünstige Beweisergebnis (die angeklagte Fahrt) die von ihm vorgebrachten entlastenden Umstände (die be- hauptete ausländische Fahrberechtigung) nicht plausibel vorzubringen, was unter verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkten einer Würdigung zu- gänglich ist. 3.3.2. Die Fahrt vom 23. August 2021 (Dossier 12) sieht die Vorinstanz als er- wiesen an. Sie gelangt zur Überzeugung, dass die im Rahmen einer Mobil- telefonauswertung festgestellten Selfies den Beschuldigten am Steuer eines fahrenden Autos zeigen. Dessen Einwand, die Selfies im Stand und auf dem Beifahrersitz gemacht zu haben, verwirft die Vorinstanz (Urk. 97 Rz. 132, Urk. 160 S. 109 f.). Der Einwand wird mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Richtig ist zudem, dass die beiden Aufnahmen zeitlich kurz hintereinander aufgenommen wurden (um 17:15:20 Uhr und 17:15:40 Uhr). Die dabei gespeicherten Koordinaten zeigen, dass die erste Aufnahme auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Q._____, kurz vor dem Belchentunnel auf dem Gemeindegebiet R._____ aufgenommen wurde, die zweite Aufnahme kurz nach der Einfahrt in den Belchentunnel (Urk. D12/1, Urk. D12/2). Nicht zweifelhaft ist mit der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte (aufgrund seiner Haltung und des hinteren rechten Überrollbügels) im Zeitpunkt der Aufnahmen am Steuer befand. Dass er die Aufnahme bearbeitet und dabei ge- spiegelt hätte, behauptet der Beschuldigte nicht und wäre zudem nicht glaubhaft.
- 44 - Die frühere Argumentation des Beschuldigten, die Aufnahmen seien im Stand passiert (wobei dann nicht einleuchtet, weshalb darauf beharrt werden sollte, auf dem Beifahrersitz gesessen zu haben), ist unrealistisch. Sie bedingte ein zwei- maliges Anhalten auf der Autobahn und ein zweimaliger Platztausch. Die zurückgelegte Strecke von rund 450 Metern in 20 Sekunden (Urk. D12/5, Urk. D12/6) ergibt aber kein Fahren im Stau oder dergleichen, sondern eine durchschnittliche Geschwindigkeit von rund 80 km/h. Die angeklagte Fahrt ist erstellt. 3.3.3. Die Fahrten vom 5., 6., 7., und 12. Juli 2021 (Dossiers 5-8) unternahm der Beschuldigte laut Anklage mit einem Fahrzeug der Marke BMW D 535d, Kontroll- schilder BE 4. Der Vorwurf fusst auf einem Observationsbericht (Urk. D5/1, Urk. D6/1, Urk. D6/2, Urk. D7/1, Urk. D8/1; zur Zulässigkeit der Observation vgl. E. I.3.4.), den Zeugenaussagen des observierenden Polizeibeamten S._____ (Urk. D1/28/17) sowie einem morphologischen Bildvergleich. Die Vorinstanz ver- weist auf die Zeugenaussagen, wonach S._____ bestätigt habe, dass er und die anderen Mitglieder der Observationsgruppe den Beschuldigten mehrfach beim Fahren eines Autos gesehen hätten. Diese Aussagen würden durch zwei Fotos gestützt, die (am 6. Juli 2021) vor einer Autowaschanlage gemacht worden seien, welche laut morphologischem Bericht den Beschuldigten zeigen würden. Gründe, an den in den Rapporten vermerkten Wegstrecken zu zweifeln, bestünden nicht. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass O._____ die Fahrten gemacht habe (Urk. 160 S. 110 f.). Diese vorinstanzliche Würdigung ist korrekt und kann übernommen werden. Die Aufnahmen vom 6. Juli 2021 (Urk. D6/2 S. 5 f.) zeigen laut Bericht des FOR vom 21. Juni 2022 den Beschuldigten mit oberster Identitätstendenz (Urk. D1/34/8 S. 6 und S. 18 f.) Zutreffend ist auch, dass S._____ ausdrücklich bestätigte, den Beschuldigten mehrmals als Fahrer identifiziert zu haben. Auch hielt er fest, die durch das FOR beurteilten Aufnahmen bei einer Waschanlage gemacht zu haben (Urk. D1/28/17 F/A 14, 19 f.). Mindestens an drei der vier Daten sei er Teil des Observationsteams gewesen (a.a.O., F/A 15). Der Zeuge war in der Lage, eine Fahrt nach T._____ zu beschreiben, als der Be- schuldigte bei einem Mehrfamilienhaus parkierte, bei einer Wohnung im Erdgeschoss klingelte und dann reingelassen wurde (Dossier 6), ebenso eine
- 45 - Fahrt von K._____ nach U._____ (Dossier 8, Urk. D1/28/17 F/A 22, 26 ff.). Auf die Frage, ob nicht der Beschuldigte, sondern vielmehr O._____ observiert worden sei, unterstrich der Zeuge, "als wir observiert haben, ist die Person gefahren, die wir hier fotografiert haben. Das ist aus meiner Sicht Herr A._____" (a.a.O., F/A 38). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, die anklagerelevanten Fahrten seien erstellt, so ist dem beizupflichten. 3.3.4. Auch die Fahrt vom 30./31. März 2021 (Dossier 4) sieht die Vorinstanz als erstellt an (Urk. 160 S. 105 f. und S. 111 f.). Der Vorwurf beruht auf einem TikTok- Beitrag, den I._____ nach einem telefonischen Kontakt mit der Polizei am
1. April 2021 dem rapportierenden Polizeibeamten unaufgefordert per Mail zukom- men liess. Die abgebildeten Fahrzeuge wurden am 22. und 30. März 2021 in den Verkehr gesetzt (Urk. D4/1 S. 5, Urk. D4/2 Beilage 5). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der Aufnahme "2. Foto im TikTok-Beitrag" auf dem Fahrersitz zu sehen ist. Dies ist richtig, selbst wenn das Nummernschild des hinten folgenden Fahrzeugs entgegen der Vorinstanz keine eindeutige Antwort liefert. Für eine Spiegelung sprechen drei Umstände. Unter der Annahme, dass das Bild originalgetreu ist, sitzt der Fahrer des hinten folgenden, in V._____ zugelasse- nen Fahrzeugs Mercedes-Benz auf der (falschen) rechten Seite. Zudem fahren der Beschuldigte und das hintere Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn. Schliesslich hat der Beschuldigte laut eigenen Aussagen mit O._____ einen Sitzwechsel vorgenom- men, also (bei einem Originalbild) vom Fahrersitz zum Beifahrersitz. Diese drei Mo- mente können insgesamt ausgeschlossen werden respektive sind widersinnig, weshalb die Annahme eines Originalbilds verworfen werden muss. Im Übrigen un- terstreicht die Vorinstanz richtig, dass die Behauptung des Beschuldigten, damals mit O._____ unterwegs gewesen zu sein und vor einer Baustelle den Platz gewech- selt zu haben, von diesem nicht bestätigt wurde. Ihre Erwägungen können mit der besagten Einschränkung betreffend die Erkennbarkeit des Nummernschilds über- nommen werden (Urk. 160 S. 105 f. und S. 111 f.). Soweit die Verteidigung mit "Standbildern" Bilder von einem stehenden Fahrzeug meint (Urk. 97 Rz. 121), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
- 46 - 3.3.5. Zusammenfassend sind die Fahrten gemäss Dossiers 4-8, 10 und 12 in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 3.4. Rechtliche Würdigung Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Vorinstanz hat die fraglichen Fahrten zutreffend als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG gewürdigt (Urk. 160 S. 113). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossiers 4-8, 10, 12).
4. Fälschung von Ausweisen (Dossier 4) 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich ca. im März oder April 2018 bei einem Grenzübertritt in die Schweiz gegenüber den Zollfunktionären mit einer echten Schweizer Identitätskarte von O._____ ausgewiesen zu haben. Die Vorin- stanz sieht den Vorwurf als erstellt an (Urk. 160 S. 117 ff.). 4.2. Der Beschuldigte behauptete vor Vorinstanz, er habe bis ins Jahr 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und es nicht nötig gehabt, einen fremden Aus- weis zu benutzen. Zwar habe er keine Identitätskarte gehabt, jedoch eine Bestäti- gung, und die habe gereicht (Urk. 95 S. 31 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 201 S. 8). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Vorwurf basiere einzig auf den Aussagen der Privat- klägerin 3, was für eine Verurteilung nicht ausreiche (Urk. 202 Rz. 44). 4.3. Der Vorwurf beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 3, die sie am 5. Mai 2021 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei und am 29. November 2021 als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft deponierte. Dabei hielt die Privat- klägerin 3 fest, sie seien mit den Eltern des Beschuldigten nach W._____ gefahren
- 47 - und die Kontrolle sei am dortigen Zoll erfolgt. Der Beschuldigte sei oft mit dem Aus- weis von O._____ unterwegs gewesen. Dass er ihn gezeigt habe, habe sie nur einmal gesehen. Dies sei wohl passiert, als sie mit seinen Eltern nach W._____ einkaufen gegangen seien. Der Beschuldigte habe anlässlich einer Zollkontrolle die fragliche Identitätskarte gezeigt. Sie habe ihm darauf gesagt, er solle dies nicht mehr machen. Auf ihre Frage, ob O._____ seine Ausweise nicht brauche, habe der Beschuldigte geantwortet, O._____ habe sie als verloren gemeldet (Urk. D4/2 F/A 126 ff., Urk. D1/28/3 F/A 216 ff.). Auf diese konkreten, wiederholten und nach- vollziehbaren Schilderungen kann abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin 3 gegenüber der Polizei den Vorfall im Jahr 2018 verortete, während sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft festhielt, dies sei im März oder April 2019 gewesen. Es ist davon auszugehen, dass sie anlässlich ihrer ersten Befra- gung eher in der Lage war, den Vorfall zeitlich einzuordnen. Konkrete Motive, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten, sind bei der Privatklägerin 3 nicht aus- zumachen. Zudem blieben ihre Aussagen ohne Widersprüche und ohne unnötige Belastungen. Demgegenüber vermögen die Schilderungen von O._____, wonach er nicht wisse, dem Beschuldigten seine Identitätskarte oder seinen Führerausweis überlassen zu haben (Urk. D1/28/10 F/A 11 ff., Urk. D1/28/12 F/A 27, Urk. D1/28/13 F/A 29 ff.), nicht zu überzeugen. O._____ sah sich mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft betreffend Fälschung von Ausweisen konfrontiert. Er hatte damit ein eigenes Interesse, den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Immerhin bemerkte er in Bezug auf eine Fahrt vom 10. Oktober 2021, als anlässlich einer Kontrolle des Beschuldigten erneut ein Ausweis von O._____ ins Spiel kam (vgl. Dossier 10), er wisse "einfach, dass das Portemonnaie und alles im Auto war" (Urk. D1/28/13 F/A 24 ff.). Schliesslich kann auch nicht dem Beschuldigten gefolgt werden. Im Jahre 2011 wurde dessen Aufenthaltsbewilligung vom Amt für Migration und Per- sonenstand infolge wiederholter Delinquenz widerrufen. Im Jahre 2016 wurde ein Asylgesuch abgelehnt. 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration den Antrag auf vorläufige Aufnahme ab, was das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2020 be- stätigte (vgl. Urk. 63 E. II.4.3, Urk. D3/5/2). Die blosse Behauptung des Beschul- digten, er habe beim Grenzübertritt zwar keine Identitätskarte gehabt, jedoch über eine ausreichende Bestätigung, blieb erneut wenig konkret und wenig überzeugend
- 48 - (vgl. E. II.3.3.1). Nicht zweifelhaft ist schliesslich, dass der Beschuldigte den Aus- weis vorzeigte in der Absicht, die Zollfunktionäre über seine Identität zu täuschen und damit ungehindert die Grenze zu passieren. Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 4.4. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 252 Abs. 4 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem an- dern das Fortkommen zu erleichtern, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften zur Täuschung missbraucht. Unter diese Bestimmung fällt, wer Ausweisschriften etc. missbräuchlich verwendet (BOOG, in: Basler StGB-Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 252 StGB). Indem der Beschuldigte sich bei einem Grenzübertritt in die Schweiz gegenüber den Zollfunktionären mit einer echten Schweizer Identitäts- karte von O._____ auswies, benutzte er ein Schriftstück im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Be- schuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen. Weiter handelte er mit Täuschungsabsicht sowie in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleich- tern. Damit ist der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 4).
5. Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10) 5.1. Laut Anklageschrift habe sich der Beschuldigte anlässlich der Fahrt vom
10. Oktober 2021 (vgl. oben E. II.3.3.1) mit einem echten Schweizer Führerausweis von O._____ ausgewiesen. 5.2. Während der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
11. Oktober 2021 eingestand, sich mit dem Führerausweis (und der Identitätskarte) von O._____ ausgewiesen zu haben, behauptete er vor Vorinstanz, keine fremden Ausweise verwendet zu haben (Urk. 95 S. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Führeraus- weis habe im Auto gelegen und die Grenzwache habe ihn eigenmächtig behändigt (Urk. 202 Rz. 50).
- 49 - 5.3. Der Beschuldigte lehnte es ab, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 zu unterzeichnen. Seine Weigerung wurde im Protokoll vermerkt (Urk. D10/3 S. 1 ff.; Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vorinstanz stellt auf die ersten Aussagen im nicht unterzeichneten Protokoll ab und würdigt die spätere Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob die Polizei Antworten erfunden und im Protokoll eingefügt habe ("Das kann sein, ja, man sieht hier keine Unterschrift von mir"; Urk. D1/27/4). Auf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen kann verwiesen werden (Urk. 160 S. 122 f.). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom
11. Oktober 2021 heranzieht. Dieses ist trotz der verweigerten Unterschrift als Beweismittel verwertbar (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 78 StPO). Zu ergänzen bleibt Folgendes. Im Polizeirapport vom 20. Oktober 2021 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte sich mit dem Führerausweis und der Identitätskarte von O._____ ausgewiesen hatte (Urk. D10/1 S. 4). Auch dieser Rapport, der einer Beweiswürdigung zugänglich ist, unterstreicht die ersten Aussagen des Beschuldigten. Soweit die Vorinstanz die Frage offenlässt, ob sich der Beschuldigte aktiv auswies oder die Polizeibeamten das Portemonnaie von O._____ selbst behändigten, kann dies übernommen werden. Nicht zweifelhaft ist auch hier, dass der Beschuldigte den Ausweis vorzeigte respektive sich vorhalten liess in der Absicht, die Zollfunktionäre über seine Identität zu täuschen. Insbesondere stellte er bewusst nicht klar, dass es sich dabei um einen fremden Ausweis handelte. Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem Punkt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 5.4. Rechtliche Würdigung 5.4.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ist unter anderem strafbar, wer Ausweise verwendet, die nicht für ihn bestimmt sind. In subjektiver Hinsicht wird vorausge- setzt, dass der Täter mit Täuschungsabsicht handelt (HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 97 SVG). Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen ist bereits erfüllt, wenn der Fahr- zeuglenker einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei
- 50 - Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen. Dass die Ausweiskontrolle tatsächlich stattfindet, ist nicht erforderlich (BGE 98 IV 55 E. 1a S. 57). 5.4.2. Der Beschuldigte wies sich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 10. Okto- ber 2021 mit dem echten Schweizer Führerausweis von O._____ aus, indem er den Ausweis vorzeigte respektive sich vorhalten liess. Diesen Ausweis führte er mit sich in der Absicht, ihn (wie geschehen) zur Täuschung zu verwenden. Damit ist er des Missbrauchs von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen (Dossier 10).
6. Drohung (Dossier 2) 6.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 15. Juli 2019 anlässlich eines Streits auf den Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin zugerannt zu sein in der Absicht, diesen zu schlagen. AA._____ (Privatkläger 5) sei geflohen und dabei zweimal um ein abgestelltes Auto gerannt, bis sein Kollege AB._____ dazwischen gegangen sei. Wenig später sei der Beschuldigte erneut und in gleicher Absicht auf den Privatkläger 5 zugerannt. Dabei habe er sinngemäss gesagt, er wolle den Privatkläger 5 schlagen, kaputtmachen und töten. In der Folge sei der Privatkläger 5 in Panik geraten, weshalb er sich während zwei Stunden im Quartier versteckt habe. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass sich eine verbale Drohung mit einem konkreten Wortlaut nicht erstellen lasse. Erstellt sei aber, dass der Beschuldigte mindestens zweimal auf den Privatkläger 5 zugerannt sei in der Absicht, diesen zu schlagen (Urk. 160 S. 129 ff.). 6.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe mit dem Privatkläger 5 gestritten, ihm aber nie gedroht. Er habe ihn gepackt und nach Hause nehmen wollen, dies, weil er von dessen Mutter so angewiesen worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei zwischen ihm und dem Privatkläger 5 alles in Ordnung gewesen (Urk. 95 S. 48 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dazu zu Protokoll, der Privatkläger 5 habe mit der Mutter gestritten und er (der Privatkläger 5) habe mit
- 51 - ihm (dem Beschuldigten) streiten wollen (Urk. 201 S. 9). Ergänzend führte die Ver- teidigung aus, die Drohung sei nicht bewiesen. AB._____ sei ein Freund des Pri- vatklägers 5, weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 202 Rz. 39 ff.). 6.3. Soweit die Verteidigung auch hier eine Verletzung des Anklageprinzips rügte (Urk. 97 Rz. 94 ff.), hat sie die vor Vorinstanz erhobene Kritik an der Berufungs- verhandlung zu Recht nicht wiederholt. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend klar (wenn auch nicht mit dem konkreten Wortlaut), dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 unter anderem mit dem Tod bedrohte (Urk. 44 S. 11). Der Beschul- digte wusste, was ihm zur Last gelegt wird und er konnte sich gegen die Vorwürfe hinreichend verteidigen (vgl. E. I.3.3.2). Der laut Verteidigung nicht umschriebene "Kontext der angeblichen Drohung" sowie Grund und Motiv des Streits sind für die rechtliche Subsumption irrelevant. Eine Verurteilung wegen Drohung geht zudem nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und wahrt damit die Umgrenzungs- funktion und das Immutabilitätsprinzip. 6.4. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers 5 (Urk. D2/5, Urk. D1/28/4), des Beschuldigten (Urk. D1/27/1, Urk. D1/27/4, Urk. 95 S. 49 ff.), von AB._____ (Urk. D1/28/7), von O._____ (Urk. D2/8, Urk. D1/28/13) und der Privatklägerin 3 (Urk. D2/7, Urk. D1/28/3) zutreffend zusammengefasst (Urk. 160 S. 130 ff.). In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der ver- schiedenen Auskunftspersonen und Zeugen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Privatklägerin 3 könne keine Ausführungen zum Kerngeschehen machen. Auch O._____ habe vom angeklagten Kerngeschehen nichts aus eigener Wahr- nehmung berichten können, obwohl er dies immer wieder anzudeuten versucht habe. Er habe wiederholt probiert, den Beschuldigten in ein gutes Licht zu rücken und ihn in eine Art Opfer- oder Verteidigungsrolle zu schieben. Insgesamt könne auf seine unglaubhaften Aussagen nicht abgestellt werden. AB._____ hingegen habe das Erlebte vorsichtig und zurückhaltend in nachvollziehbarer Weise geschil- dert. Seine Aussagen seien lebendig und anschaulich ausgefallen und als sehr glaubhaft einzustufen. Ebenso habe der Privatkläger 5 den Vorfall konstant und widerspruchsfrei geschildert. Seine Aussagen stünden im Einklang mit den Aus-
- 52 - sagen von AB._____ (Urk. 160 S. 136 ff.). Soweit die Vorinstanz mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers 5 und von AB._____ als erstellt sieht, dass der Be- schuldigte zweimal auf den Privatkläger 5 zurannte in der Absicht, diesen zu schla- gen, kann das Beweisergebnis übernommen werden. Die Aussagen von AB._____ wirken erlebnisbasiert und glaubhaft. Selbst wenn er mit dem Privatkläger 5 be- freundet ist, kann ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden. Darüber hinaus kann in Abweichung von der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Beschul- digte auch Todesdrohungen aussprach. Die gegenteilige Auffassung der Vorin- stanz klammert im Ergebnis die ersten Schilderungen des Privatklägers 5 gegen- über der Kantonspolizei in der Beweiswürdigung aus. Gründe dafür liegen keine vor. Dieser hielt am 16. Juli 2019 fest, der Beschuldigte sei anlässlich eines Streits auf ihn zugerannt in der Absicht, ihn zu schlagen. Nachdem er hinter ein Auto habe flüchten können, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, wenn er ihn erwische, würde er ihn umbringen. Als er das gehört habe, habe er Panik bekommen (Urk. D2/5 S. 3). Diese Schilderungen einen Tag nach dem Vorfall sind gleicher- massen konkret und anschaulich und wirken authentisch. Dass der Privatkläger 5 sie 2 1/3 Jahre später gegenüber der Staatsanwaltschaft erst auf Vorhalt bestätigte (Urk. D1/28/4 F/A 20 ff.), ist auch durch den Zeitablauf erklärbar. Unzutreffend ist aber die Behauptung der Verteidigung, der Privatkläger 5 habe gegenüber der Staatsanwaltschaft die Todesdrohung nicht bestätigt (Urk. 97 Rz. 99). Gefragt nach dem genauen Wortlaut hielt der Privatkläger 5 fest, der Beschuldigte habe gesagt, "dass er mich schlagen wolle und mich kaputt mache und umbringe. Dann wollte er mich schlagen" (Urk. D1/28/4 F/A 24). Dass tatsächlich Todesdrohungen fielen, legen auch die Aussagen der Privatklägerin 3 nahe, selbst wenn sie bei der Aus- einandersetzung nicht vor Ort war. Der Beschuldigte sei nach Hause gekommen und habe "ich bringe ihn um", "wenn ich den in die Hände kriege" wiederholt gesagt. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber gemeint, "ich bringe den um, der setzt nie wieder einen Fuss hier hinein. Er muss lernen, mich zu respektieren, er kann seinen Platz beim Vater suchen. Ich bringe ihn um, der bekommt etwas von mir" (Urk. D1/28/3 F/A 27, 72). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen den Privatkläger 5 meinte. Äusserte er sich dahingehend gegenüber der Privatklägerin 3, so ist dies nur (aber immerhin) ein Indiz, dass solche Drohun-
- 53 - gen wie vom Privatkläger 5 geschildert auch tatsächlich vor dem Haus fielen. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte mit seinem Gebaren den Privatklä- ger 5 in Angst versetzen wollte. Der Privatkläger 5 flüchtete vor dem Beschuldigten und versteckte sich während zwei Stunden im Quartier. Insgesamt ist der anklage- relevante Sachverhalt erstellt.
- 54 - 6.5. Rechtliche Würdigung 6.5.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Abs. 1). 6.5.2. Der Beschuldigte rannte zweimal auf den Privatkläger 5 zu in der Absicht, ihn zu schlagen. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass er den Privatkläger 5 schlagen wolle und dass er ihn kaputt mache und umbringe. Dieses Verhalten und die (Todes-)Drohungen sind als schwere Drohung im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren. Den Taterfolg – die beim Privatkläger 5 hervorgerufene Angst und Panik – wollte der Beschuldigte. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
7. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossiers 2 und 9) 7.1. Softair-Pistole mit Munition und Schmetterlingsmesser (Dossier 2) sowie Pa- tronen des Kalibers .45 (Dossier 9). 7.1.1. Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte ca. im Sommer 2018 in AC._____ [Stadt in Frankreich] eine Softair-Pistole mit Munition und ein Schmetterlingsmes- ser erworben und diese ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz verbracht. Die Gegenstände habe er zuerst in der damaligen Wohnung in V._____ und dann in der Wohnung in AD._____ aufbewahrt. Der Beschuldigte habe zumindest be- wusst in Kauf genommen, dass es sich bei den Gegenständen um in der Schweiz bewilligungspflichtige respektive verbotene Waffen handelte, welche nur mit ent- sprechender Bewilligung in die Schweiz eingeführt und besessen werden dürften. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei er- stellt (Urk. 160 S. 141 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er wisse nicht, woher die Softair-Pistole inklusive Munition und das Schmetterlings- messer stammten. Wenn die Privatklägerin 3 in der Befragung vom 13. November
- 55 - 2019 bestätige, dass die Waffen dem Privatkläger 5 gehörten, treffe dies zu. Es seien nicht seine (des Beschuldigten) Waffen. Er sei nicht in dem Alter, in dem er mit Schmetterlingsmessern und Pistolen herumlaufen müsse (Urk. 95 S. 46 f.). 7.1.2. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, ca. im August 2019 von AE._____ vier Patronen des Kalibers .45 geschenkt erhalten und diese ohne eine kantonale Ausnahmebewilligung an seinem Wohnort aufbewahrt zu haben. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei er- stellt (Urk. 160 S. 146 ff.). Während der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung festhielt, die Patronen von AE._____ geschenkt erhalten zu haben (Urk. D1/27/1 F/A 211, 241 ff.), erzählte er in der Schlusseinvernahme, diese gehörten nicht ihm. Er habe damit O._____ schützen wollen (Urk. D1/27/4 F/A 152 ff.). Vor Vorinstanz meinte der Beschuldigte, O._____ sei öfters bei ihm gewesen. Dieser habe sehr viele Gegenstände zum Verkauf bei ihm gehabt. Die Patronen im Kühlschrank habe er nicht gesehen (Urk. 95 S. 45 f.). 7.2. Wenngleich die Verteidigung die entsprechenden Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz anerkennt, hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die Patronen des Kalibers .45 gleichwohl fest, diese würden O._____ gehören. Damit offenbart der Beschuldigte einmal mehr seine absolute Überzeugung, trotz erdrückender Beweislage und trotz unangefochtener Schuldsprüche im Recht zu sein. Dem gilt es unter anderem bei der Frage des Vollzugs Rechnung zu tragen (E. IV nachfolgend). III. Strafzumessung
1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 160 S. 189).
- 56 - Die Verteidigung beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 163 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 168). 1.2. Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte nach Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Damit ist neues Recht anwendbar. Weiter wirkt sich die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) in Bezug auf die vorliegend relevanten Straftatbestände nicht milder auf den Beschuldigten aus, weshalb unter diesem Titel jeweils das alte Recht zur Anwendung gelangt. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 160 S. 158 f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es
- 57 - schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät-
- 58 - zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2012 wegen mehrfacher Urkunden- fälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des Ausweises, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Im Jahre 2018 wurde ihm erneut wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– auferlegt. Im Jahre 2018 erfolgte (als Teilzusatzstrafe) eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Ebenfalls im Jahr 2018 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– (als Zusatzstrafe) verurteilt. Der Beschuldigte liess sich durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, die unbedingte Freiheitsstrafe, die unbedingten Geldstrafen, die Busse und den ausgestandenen Freiheitsentzug nicht von weiteren zahlreichen und zum Teil einschlägigen Delikten abhalten. Die seit über einem Jahrzehnt fortbestehende Delinquenz muss deshalb als beständig und der Beschuldigte als uneinsichtig bezeichnet werden. Sein Verhalten offenbart letztlich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Rechts- normen. Sie spiegelt sich in Straftaten wider, die sich mit Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht im untersten Bereich des Strafrahmens und damit nicht im Bagatellbereich bewegen. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Zeitweilig beeindrucken liess sich der Beschuldigte immerhin von der unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Jahre 2012, die zu einer deliktsfreien Zeit von rund 4 ½ Jahren führte, was aber offensichtlich auch
- 59 - dem in die besagte Zeitspanne fallenden Freiheitsentzug zu verdanken ist (vgl. Urk. 162 S. 3). Der Freiheitsstrafe die Zweckmässigkeit abzusprechen, weil der Beschuldigte später gleichwohl delinquierte, würde hingegen zu kurz greifen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe geeigneter ist, sich spürbar auf den Beschuldigten auszuwirken, ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit unter dem Gesichtswinkel der Prävention wirksam ist. Eine Geldstrafe, die grundsätzlich auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offensteht (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteile 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen), ist hier nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung der einzelnen Verbrechen und Vergehen scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. 2.2. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für die Urkundenfälschung. Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der Betrug (Dossier 1) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Betrug (Dossier 1) 3.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte spätestens ab Frühjahr 2018 die Idee einer Kreditaufnahme aufbrachte und dazu die Privatkläger 1 und 2 mehrmals aufsuchte. Von ihnen liess er sich verschie- dene Dokumente aushändigen, die er teilweise verfälscht der D._____ AG zukommen liess, um zu einem späteren Zeitpunkt zahlreiche Kreditverträge durch die Privatkläger 1 und 2 unterzeichnen zu lassen. Der Kontakt und die Kommunikation zur D._____ AG liefen hauptsächlich über den Beschuldigten
- 60 - und einen Vermittler. Der Beschuldigte brachte die Eltern seiner Freundin dazu, die ihnen unterbreiteten Unterlagen im Vertrauen zu unterzeichnen, ohne diese zu lesen und zu verstehen. Dabei gaukelte er ihnen vor, er würde das Geld als Darlehen entgegennehmen und den Kredit zurückzahlen. Weiter hatte er im Hin- blick auf die (im Vergleich zum mit den Privatklägern 1 und 2 besprochenen Kredit) doppelt so hohe Kreditsumme eine Erklärung parat. Nachdem der Be- schuldigte nach rund drei Monaten schliesslich planmässig die Kreditsumme bar erhalten hatte, setzte er die Geschichte fort, indem er den Kredit teilweise amor- tisierte und schliesslich eine Schuldanerkennung unterschrieb. Die ihm ausge- händigte Summe belief sich auf rund Fr. 90'000.–. Der Beschuldigte musste zwar keinen ausserordentlichen Aufwand betreiben, um seinen Plan umzu- setzen. Gleichwohl bedingte sein Vorhaben mehrere aufeinander abgestimmte Einzelhandlungen, mit denen er die Privatkläger 1 und 2 als Kreditnehmer wiederholt hinters Licht führte. Dabei handelte es sich um die Eltern seiner Freundin, die ihm blindes Vertrauen entgegenbrachten und die aufgrund der De- linquenz des Beschuldigten auf längere Zeit hinaus erhebliche Einschränkungen wegen der Schuldentilgung hinzunehmen haben. Dies wirkt sich straferhöhend aus und der wiederholte Missbrauch dieses Vertrauens muss als unverfroren bezeichnet werden. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Relativierend fällt aus, dass hinsichtlich des ausgehändigten Geldbetrages von rund Fr. 90'000.–, der Dauer der deliktischen Tätigkeit, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer weit gravierendere Betrugshandlungen denkbar sind. Das Verschulden des Beschuldig- ten wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er aus finanziellen Gründen betrog, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht immanent. Gleichwohl handelte er aus egoistischen Motiven, da er die erhältlich gemachten Mittel für eigene Zwecke verwendete. Weiter müssen seine Beweggründe als niedrig bezeichnet werden, weil der Beschuldigte nicht davor abschreckte, die Eltern seiner Freundin zu täuschen und sie entsprechenden Betreibungen und einer langwierigen Schuldentilgung auszusetzen. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht.
- 61 - 3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem knapp noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheits- strafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
4. Urkundenfälschung (Dossier 1) 4.1. Der Beschuldigte fälschte sechs Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2, indem er unter anderem die Brutto- und Nettolohnbeträge abänderte. Dabei handelte es sich um objektiv gute Fälschungen. Sie sind von den originalen Lohn- abrechnungen nicht ohne Weiteres zu unterscheiden. Mithin waren die Fälschun- gen nicht leicht durchschaubar, was einen entsprechenden Täuschungsaufwand des Beschuldigten bedingte. Daran ändert nichts, dass die gefälschten Lohn- abrechnungen der Privatklägerin 1 (im Gegensatz zu den gefälschten Lohnab- rechnungen des Privatklägers 2) rechnerisch fehlerhaft sind und der behauptete Bruttolohn unter Abzug der aufgeführten Sozialabzüge etc. nicht den festge- haltenen Nettolohn ergibt (vgl. Urk. D1/11/12/3-8). Solches sticht nicht ins Auge, sondern fällt erst bei einer näheren Überprüfung auf. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven und er strebte einen finanziellen Vorteil an. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 4.3. Aufgrund des noch leichten Gesamtverschuldens ist eine Einzelstrafe von zwölf Monaten festzulegen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamts- trafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu ver- anschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die vor- liegend zu beurteilende Urkundenfälschung diente dem Betrug und war Mittel zum Zweck, um von der D._____ AG eine grosse Kreditsumme erhältlich zu machen. Diesem Zusammenhang mit dem zu sanktionierenden Betrug ist Rechnung zu
- 62 - tragen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips um sechs Monate zu erhöhen.
5. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 4-8, 10, 12) 5.1. Der Beschuldigte lenkte am 10. Oktober 2021 (Dossier 10) ein Fahrzeug auf der Autobahn A13. Er fuhr von der Raststätte AF._____ bis zum Polizeistützpunkt AG._____ (Urk. D10/1 S. 4). Der direkte Weg beträgt rund 17 Kilometer. Die Fahrt vom 23. August 2021 (Dossier 12) erfolgte in R._____ auf der Autobahn A2 in Richtung Q._____. Am 5. Juli 2021 (Dossier 5) fuhr der Beschuldigte von K._____ über AH._____, AI._____, AJ._____, AK._____, AL._____, AM._____ und AN._____ nach AO._____ (D). Der Weg beträgt rund 37 Kilometer. Am 6. Juli 2021 (Dossier 6) fuhr der Beschuldigte von K._____ über AP._____ nach T._____ und von dort nach AQ._____, AR._____, AP._____ und wieder zurück nach K._____. Der Weg beträgt rund 22 Kilometer. Am 7. Juli 2021 (Dossier 7) fuhr der Beschuldigte von K._____ nach AS._____. Der direkte Weg beträgt rund 91 Kilometer. Gleichentags fuhr er auf der Autobahn A1, Höhe AT._____ nach AU._____. Der Weg beträgt rund acht Kilometer. Am 12. Juli 2021 (Dossier 8) fuhr der Beschuldigte von K._____ nach U._____. Der direkte Weg beträgt rund 51 Kilometer. Am 30./31. März 2021 (Dossier 4) lenkte der Beschuldigte ein Fahr- zeug im Raum K._____. Bei sämtlichen Fahrten handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass ihm im Jahre 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden waren. Wie bereits in früheren Jahren setzte er sich darüber hinweg und demonstrierte damit seine Unbelehrbarkeit. Das subjektive Tatverschulden erhöht das objektive Tatverschulden. 5.2. Mit Blick auf die jeweils zurückgelegten Strecken ist bei den einzelnen Fahrten von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es bleibt zu wieder- holen, dass als Sanktionsart nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen (E. III.2.1). Für die Fahrten gemäss Dossier 7 (1. Fahrt) und Dossier 8 ist gedanklich eine Frei- heitsstrafe von je 50 Tagen, für die übrigen Fahrten gemäss Dossiers 10, 12, 5, 6, 7 (2. Fahrt) und 4 eine Freiheitsstrafe von je 30 Tagen festzulegen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um (zweimal)
- 63 - 33 respektive (sechsmal) 20 Tagessätze und damit um (abgerundet) insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
6. Vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 12) 6.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte am 23. August 2021 zwei Selfies aufnahm, während er am Steuer eines Fahr- zeugs auf der Autobahn A2 sass. Dabei tätigte er innerhalb von 20 Sekunden zwei Aufnahmen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in dieser Zeit- spanne in einen Tunnel fuhr, was eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangte. Für die Verrichtung gab es offensichtlich keine Notwendigkeit. Der Beschuldigte setzte sich aus nichtigem Grund über wichtige Verkehrsvorschriften hinweg. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden nicht mehr leicht. 6.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv lag einzig darin, seine Fahrt fotografisch festzuhalten und sich in Pose zu setzen. Dem Beschul- digten ist eine Busse von Fr. 300.– aufzuerlegen. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht eine Erhöhung ausser Diskussion (Urk. 160 S. 172 und S. 189).
7. Fälschung von Ausweisen (Dossier 4) 7.1. Anlässlich einer Zollkontrolle ca. im März oder April 2018 wies sich der Be- schuldigte mit einer echten Schweizer Identitätskarte aus, die auf O._____ lautete. Relativierend fällt mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 163 f.) aus, dass der Beschuldigte einen fremden Ausweis vorwies und nicht einen Ausweis fälschte. Den Ausweis benutzte er für einen einzigen Grenzübertritt. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in der Absicht, die Zollfunktio- näre über seine Identität zu täuschen und ungehindert die Grenze zu passieren. Richtig ist, wenn die Vorinstanz auf die Vorstrafe verweist und dem Beschuldigten vorwirft, er foutiere sich ein Stück weit um die geltende Rechtsordnung. Damit er- höhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 7.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als leicht zu bezeichnen. Für die missbräuchliche Verwendung des Ausweises wäre eine Freiheitsstrafe von
- 64 - 30 Tagen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 20 Tage zu erhöhen.
8. Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10) 8.1. Der Beschuldigte führte am 10. Oktober 2021 einen echten Schweizer Führerausweis mit sich, der auf O._____ lautete. Offen blieb, ob sich der Beschuldigte aktiv auswies oder sich den Ausweis von den Polizeibeamten vorhalten liess. Unter der Annahme, dass die Polizeibeamten selbst den Ausweis behändigten und der Beschuldigte auf dessen Vorhalt seine Identität nicht richtig- stellte, wiegt die objektive Tatschwere sehr leicht. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich in der Absicht, die Polizeibeamten über seine Identität zu täuschen. Auch hier gilt es zu unterstreichen, dass der Beschuldigte den fremden Ausweis missbrauchte, unbeeindruckt und unbeirrt der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit einschlägig verurteilt wurde. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 8.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als leicht zu bezeichnen. Für die missbräuchliche Verwendung des Ausweises wäre eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 20 Tage zu erhöhen.
9. Rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (Dossier 3) 9.1. Der Beschuldigte hielt sich ab Dezember 2020 bis 10. Oktober 2021 zweimal in der Schweiz auf mit einem Unterbruch in Frankreich. Die Anklage wirft dem Beschuldigten einen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz von rund sieben Monaten vor (vgl. Urk. 44 S. 11 f.). Für die Festlegung der objektiven Tatschwere ist diese Zeitspanne relevant. Sie ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums von denkbaren rechtswidrigen Aufenthalten nicht als übermässig lang zu be- zeichnen. Das objektive Verschulden ist je Aufenthalt als leicht einzuordnen. Gleiches gilt für die einmalige Einreise nach dem Aufenthalt in Frankreich. 9.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er ohne Reise- pass und Visum in die Schweiz eingereist war und er sich ohne Aufenthaltstitel
- 65 - in der Schweiz aufhielt. Nach dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbe- willigung und dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid wies das Bundesver- waltungsgericht am 27. April 2020 eine Beschwerde gegen die durch das SEM ab- gelehnte vorläufige Aufnahme rechtskräftig ab. Diesen Entscheid hielt ihm sein An- walt vor mit den Worten, er müsse "raus". Die Ausreisefrist dauerte bis zum 31. Juli 2020 (Urk. D3/6). Obwohl der Beschuldigte die genannten Entscheide betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, negativen Asylentscheid und abgelehnte vor- läufige Aufnahme allesamt an die letzte Instanz weiterzog (was sein gutes Recht ist), kümmerten ihn die höchstrichterlichen Urteile wie auch die ihm von der Frem- denpolizei der Stadt Bern angesetzte Ausreisefrist offensichtlich wenig. Das räumte er denn auch unumwunden ein (Urk. D1/27/4 F/A 86). Der Beschuldigte brachte damit zum Ausdruck, dass ihn die geltende Rechtsordnung wenig interessiert. Das objektive Tatverschulden betreffend die rechtswidrigen Aufenthalte und die rechtswidrige Einreise wird durch das subjektive Tatverschulden erhöht. 9.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als noch leicht zu be- zeichnen. Die rechtswidrigen Aufenthalte wären je Vorfall mit einer Freiheits- strafe von 70 Tagen und die rechtswidrige Einreise mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um je 50 Tage Freiheitsstrafe und damit um insgesamt 5 Monate zu erhöhen.
10. Drohung (Dossier 2) 10.1. Der Beschuldigte drohte am 15. Juli 2019 dem damals 16-jährigen Privat- kläger 5, indem er zweimal auf ihn zurannte in der Absicht, ihn zu schlagen, was der Beschuldigte auch so äusserte. Zudem drohte der Beschuldigte dem Privat- kläger 5, bei dem es sich um den Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin handelt, dass er ihn kaputt mache und umbringe. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 unter anderem mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Die Drohung erfolgte ohne verständlichen Grund. Sie zeigte offensichtlich Wirkung, da der Privatkläger 5 flüchtete und sich aus Angst vor dem Beschuldigten während zwei Stunden im Quartier versteckte. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Tat-
- 66 - vorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus erfolgte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht. 10.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Elemente der subjekti- ven Tatkomponente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht gegeben. Die Drohung wäre mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu ahn- den. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tage zu erhöhen.
11. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossiers 2 und 9) 11.1. Der Beschuldigte führte ca. im Sommer 2018 eine Softair-Pistole und ein Schmetterlingsmesser in die Schweiz ein und bewahrte die Waffen in seiner Wohnung auf. Zudem bewahrte er ab ca. August 2019 bis zum 12. Juli 2021 vier Patronen des Kalibers .45 an seinem Wohnort auf. Die Softair-Pistole fällt aufgrund ihrer Optik unter das Waffengesetz, hat aber im Vergleich zu einer echten Faustfeuerwaffe ein kleines Gefährdungspotential. Relativierend fällt weiter aus, dass der Beschuldigte nebst den vier Patronen nicht über eine dazugehörende Waffe verfügte und auch diese Gefahr (etwa eines Missbrauchs der Munition) im gegenteiligen Fall erheblich bedeutender ausgefallen wäre. Erschwerend fallen in Bezug auf den Besitz dessen Dauer sowie der Umstand aus, dass die Waffen und Munition nicht an einem sicheren, sondern an einem in der Wohnung frei zugänglichen Ort aufbewahrt wurden. Das objektive Verschulden betreffend das Verbringen der Softair-Pistole und des Schmetterlingsmessers in die Schweiz und deren Besitz ist als sehr leicht einzuordnen. Gleiches gilt für das Auf- bewahren von vier Patronen. 11.2. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Einfuhr der Softair-Pistole und des Schmetterlingsmessers und deren Besitz mit Eventualvorsatz und in Bezug auf den Besitz der Munition direktvorsätzlich. Das Verbringen der fraglichen Waffen in die Schweiz und deren Besitz wäre mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und der Besitz der Munition mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu ahnden. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 35 Tage zu erhöhen.
- 67 -
12. Täterkomponente und Zwischenfazit 12.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 160 S. 168 ff.). Die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen vom 4. April 2012, 23. Januar 2018,
10. August 2018 und 30. August 2018 (vgl. Urk. 162) wirken sich – soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden bei der Bemessung der Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Berechtigung, Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und Fälschung von Ausweisen – im Umfang von rund einem Zehntel der Einsatzstrafe strafer- höhend aus (vgl. Urk. 162). Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten nicht entnehmen. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozes- suale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht er- sichtlich. 12.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im
- 68 - Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil 6B_441/2019 vom
12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2021 verhaftet. Am 24. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Vorinstanz. Diese Zeitspanne ist entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden (Urk. 202 Rz. 61). Die Hauptverhandlung fand am 23. Februar 2023 statt und die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil am 9. März
2023. Auch diese Zeitspanne von rund acht Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlichem Urteil verletzt entgegen der Rüge der Verteidigung das Beschleunigungsgebot nicht (Urk. 202 Rz. 65). Am 2. November 2023 erfolgte die Zustellung des begründeten Urteils. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass mit Ausnahme der fast achtmonatigen Zeitspanne, welche die Vorinstanz ab Eröffnung ihres Entscheids für das Verfassen der schriftlichen Urteilsbegründung aufwendete. Diese Dauer erscheint (nicht nur unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 4 StPO) als zu lang, auch wenn die schriftliche Motivation mit rund 200 Seiten als umfangreich bezeichnet werden kann und dies der Vorinstanz zugute zu halten ist. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Dessen Dauer kann nicht als übermässig lang bezeichnet werden und eine "krasse Zeitlücke" (Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1.2) liegt nicht vor. In Nachachtung des erwähnten langen Zeitraums im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz berücksichtigte Strafminderung von einem Monat zu übernehmen (vgl. Urk. 160 S. 171 f.). Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 66) gleichwohl nicht gesprochen werden. Bei der fraglichen Zeit- spanne handelt es sich nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich lediglich um eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungs- vorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteile 6B_1118/2022 vom 30.
- 69 - März 2023 E. 3.3.3; Urteil 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 12.3. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Freiheits- strafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 38 Monate und 25 Tage zu asperieren. Die Busse ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe im genannten Umfang von rund einem Zehntel zu erhöhen. Weiter ist die Strafe unter Berücksichtigung der zu langen Verfah- rensdauer um einen Monat zu reduzieren. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–.
13. Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 42 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. Die erstandene Haft von 844 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 188 und Urk. 189). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
- 70 - Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Straf- teils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). 1.2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten bewegt sich im Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Die Vorinstanz trägt den teilweise einschlägigen Vorstrafen Rechnung, bezeichnet den Beschuldigten als unbelehr- bar und geht von einer negativen Legalprognose aus (Urk. 160 S. 173). Dies ist zutreffend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Es stellt sich die Frage, ob die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Die Frage ist zu verneinen. Grundvoraussetzung auch für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 mit Hinweisen). Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte hatte (nebst mehreren unbedingten Geldstrafen) eine unbedingte Freiheitsstrafe von
- 71 - 30 Monaten zu verbüssen, was keine nachhaltige Warnwirkung zeitigte. Die jüngsten Delikte erfolgten im Jahr 2021 und liegen nicht weit zurück. Der Beschul- digte zeigte im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Delinquenz. Seine aktuellen Lebensumstände sind heute unverändert und es ver- bleiben gewichtige Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Auch die Warnwirkung eines Teilvollzugs würde eine bessere Legalprognose nicht erlauben. Mit Blick auf seine in diesem Sinne hartnäckige und unbeirrte Delinquenz lässt auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine positive Legalprognose nicht zu. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht aufzuschieben. V. Landesverweisung 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine fakultative Landes- verweisung des Beschuldigten für die Dauer von sieben Jahren unter Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Vorinstanz erkennt auf eine fakultative Landesverweisung für fünf Jahre unter Ausschreibung im SIS. Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 168). Die Verteidigung verlangt, von einer Landesverweisung abzusehen. Sie führt an, eine Landesverweisung wäre unverhältnismässig. Zudem habe der Beschuldigte während des Asylver- fahrens ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Urk. 97 Rz. 134 ff.). Zu Sri Lanka habe der Beschuldigte keine Verbindung und dessen Verbleib sei auch von Bedeutung für seine vier Kinder (Urk. 202 Rz. 52 ff.). 1.2. Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führen. Deshalb ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. 2. 2.1. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht
- 72 - von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 2.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesver- weisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung nicht voraus (Urteile 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delin- quenz geht (Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1054/2020 vom
30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlings- eigenschaft des Betroffenen ergeben - darunter auch solche, die eine Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen -, sind bereits bei der strafgerichtlichen
- 73 - Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimm- bar sind. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 3. 3.1. Im Rahmen des öffentlichen Interesses ist mit der Vorinstanz der aktuellen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie dem Vor- leben und der häufigen Delinquenz Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die vier teils einschlägigen Vorstrafen, die bis ins Jahr 2012 zurückreichen, und die hier zu be- urteilenden 19 neuen Delikte muss von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Bei den begangenen Delikten sind weniger die einzelnen Schweregrade als vor allem deren grosse Anzahl relevant. Gleichwohl ist zu unterstreichen, dass die neuen Delikte auch zwei Verbrechen beinhalten. Zudem waren die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet und liegen sie nicht weit zurück. Richtig ist, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorhält, er habe nach jeder Verur- teilung jeweils unbeeindruckt weiter delinquiert und sich die Rechtsordnung nach seinem Gusto zurechtgelegt (Urk. 160 S. 175). Der Beschuldigte ist nicht nur rechtswidrig in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, sondern er hat selbst während seines illegalen Aufenthaltes mehrfach delinquiert. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass das Amt für Migration und Personenstand im Jahre 2011 die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten wegen diverser Straftaten widerrief (bestätigt durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Jahre 2013, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Jahre 2014 und das Bundes- gericht im Jahre 2015, Urk. D3/3/1-4). Auch dieser Umstand drängt die Schluss- folgerung geradezu auf, dass der Beschuldigte unbelehrbar ist, der hiesigen Rechtsordnung mit einer beeindruckenden Gleichgültigkeit begegnet und er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr darstellt. An seiner kriminellen
- 74 - Gesinnung bestehen keine Zweifel. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Eine hohe Rückfallgefahr legen auch weitere Delikte nahe, welche die Vorinstanz unerwähnt lässt. Am 4. August 2004 wurde der Beschuldigte wegen bandenmässi- gen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher grober und einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug mit einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Am 16. März 2007 wurde der Beschuldigte der falschen Anschuldigung und des mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft. Am 23. August 2007 erfolgte eine Verurteilung wegen Ge- hilfenschaft zu einem versuchten Raub, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheits- strafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 200.–. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fälschung von Ausweisen mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt (vgl. Beizugsakten). Diese gelöschten Vor- strafen sind in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). 3.2. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind folgende Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urk. 95 S. 3 ff.). Der heute 40-jährige Beschuldigte ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat hier die Schulen besucht sowie eine Automonteurausbildung angefangen und später abgebrochen. Er ist demnach in der Schweiz aufge- wachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Jedoch verfügt der Beschuldigte über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er ist zweimal geschieden und hat mit den zwei früheren Ehefrauen vier Kinder. Vor der Verhaftung sah er die Kinder nur spora- disch. Aktualisierend zu den Kontakten mit den Kindern hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung fest, zu drei von vier Kindern regelmässigen Kontakt zu haben. Dieser finde jedes Wochenende oder jedes zweite Wochenende statt. Betreffend das vierte Kind sei ein gerichtliches Verfahren hängig. Die Eltern
- 75 - des Beschuldigten sowie ein Bruder leben in der Schweiz, eine Schwester lebt in Deutschland. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte, sein Vater sei dement. Hingegen behauptete er nicht, diesen zu betreuen oder zu pflegen. Die Freundin des Beschuldigten lebt nach Angaben des Beschuldigten in der Schweiz, wobei es sich nicht um die gleiche Beziehung handelt, die der Be- schuldigte noch vor Vorinstanz angab. Trotz einer langen Anwesenheit in der Schweiz ist nur von einer höchstens durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen nicht vor. Von einer Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nichts bekannt. Unklar ist, ob der Beschuldigte im Heimatland nähere Verwandte hat. Der Beschul- digte gibt an, ein einziges Mal im Jahre 1996 in Sri Lanka gewesen zu sein. Er spricht neben Deutsch auch die Landessprache seiner Heimat (Tamil oder Singha- lesisch), wobei er sie nach eigenen Angaben weder lesen noch schreiben kann. Der Beschuldigte spricht zudem Französisch und Englisch. 3.3. Der Beschuldigte darf seit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht arbeiten, er verfügt damit über kein legales Einkommen und war vor der Verhaftung von der Familienunterstützung abhängig. Ungeachtet seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ist er beruflich nicht integriert. Für seine vier Kinder hat er noch nie Unterhaltsbeiträge geleistet. Er hat Schulden in unbekannter sechs- stelliger Höhe und bezog ab Dezember 2016 bis April 2018 unrechtmässig Leistun- gen der Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 10'000.– (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern vom 10. August 2018). Eine berufliche Integration liegt nicht ansatzweise vor. Seine finanzielle Situation kann mit der Vorinstanz als kata- strophal bezeichnet werden. Zum Gesundheitszustand erwähnte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein Diabetes. 3.4. Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als höchstens durchschnitt- lich integriert bezeichnet werden, während er auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene als nicht erfolgreich integriert bezeichnet werden muss.
- 76 - 3.5. Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute 40-jährige und (abgesehen von Diabetes) gesunde Beschuldigte spricht die Landessprache, genoss eine Lehre als Automonteur und war, obwohl er die Lehre nicht abschloss, in der Lage, selbständig als Automonteur zu arbeiten. Seine Ausbildung und beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirtschaftlich Fuss zu fassen. Die behauptete Erkrankung an Diabetes steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz, welches hier mit Fug ausgeschlossen werden kann, vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1). 3.6. Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung. Kindesinteressen und Kindeswohl sprechen nicht gegen eine Ausweisung. Der Beschuldigte ist nicht sorge- oder obhutsberechtigt. Er trägt und übernimmt keine Verantwortung für seine Kinder. Seiner Vorbildfunk- tion als Vater ist er durch sein wiederkehrendes kriminelles Verhalten bislang nicht nachgekommen. Mit seinen Kindern (Jahrgänge 2006, 2007 und 2010) pflegte der Beschuldigte zumindest bis vor der Verhaftung nur sporadischen Kontakt. Soweit dieser seit der Haftentlassung und damit seit wenigen Monaten intensiviert sein sollte, kann der Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden. Um die Unterhaltsbeiträge hat sich der Beschuldigte nie bemüht, weshalb die Kinder diesbezüglich bei einer Ausweisung des Beschuldigten keine Schlechterstellung erfahren. Im Übrigen können die Kinderrechte nicht instrumen- talisiert werden, um den gesetzlichen Folgen der Straftat zu entgehen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.4.2 S. 277; Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 3.7. Weiter läuft der Beschuldigte nicht Gefahr, von den sri-lankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und deswegen verhaftet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. April 2020 ein entsprechendes "real risk" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK unter anderem mit Hinweis auf das
- 77 - erste rechtskräftig abgelehnte Asylgesuch verneint (vgl. E. II.6.4.4). Auch der (nicht rechtskräftige) zweite abschlägige Asylentscheid des SEM vom 8. Januar 2024 geht unverändert davon aus, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschuldigte würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein. Ebenso bestehen keine Gründe für eine vor- läufige Aufnahme (vgl. Urk. 178). Umstände, welche gegenüber dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2020 neu eine Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten nahelegen würden, sind weder erkennbar noch aufgezeigt. Ein ent- sprechendes Vollzugshindernis liegt deshalb nicht vor (vgl. E. V.2.2). Ein im Zeit- punkt des Vollzuges einer Landesverweisung vorhandenes Vollzugshindernis wäre gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden zu berücksichtigen (Art. 66d StGB). Nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Beschuldigte zudem aus dem lau- fenden Asylverfahren. Er hat rund fünf Jahre und einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids vom 2. Mai 2017 ein weiteres Asylgesuch gestellt (Urk. 178). Da das neue Gesuch (knapp) nach Ablauf der fünfjährigen Frist im Sinne von Art. 111c AsylG gestellt wurde, liegt kein Mehrfachgesuch vor und ist das neue Gesuch wie ein erstes Asylgesuch zu behandeln. Während des Asylver- fahrens hat der Beschuldigte (erneut) das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Dies steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Gegenteil. Eine Person ist asylunwürdig, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 53 lit. c AsylG). Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn eine Landesverweisung nach den Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden ist (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG). Eine rechts- kräftige Landesverweisung bringt das Asyl zum Erlöschen (CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.],
5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 64 AsylG). 3.8. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landes- verweisung, welches sich durch die Regelmässigkeit der Deliktsbegehung sowie die schlechte Legalprognose begründet, das private Interesse des Beschuldigten
- 78 - am Verbleib. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung nicht als unverhältnismässig. 3.9. Im Falle einer fakultativen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 3-15 Jahren (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (und einer Busse von Fr. 300.–) belegt. Damit bewegt sich die Strafe im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens. Zudem zeigen seine teilweise einschlägigen Vorstrafen und die zahlreichen neuen Delikte eine regelmässige Delinquenz und eine ungünstige Prognose auf. Die Dauer der Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf fünf Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion. 3.10. 3.10.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Dritt- staatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch un- abhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 3.10.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er
- 79 - durch seine wiederholte und mehrjährige Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen- Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen- Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschrei- bung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesver- weisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 3.10.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Ge- nugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im ange- fochtenen Urteil (Urk. 160 S. 179 ff.).
2. Schadenersatz 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin 1 und gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Zivilanspruchs verweist sie die Privatklägerin 1 und den Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Als Begründung hält die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Beträge könnten nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Der konkrete Schaden dürfte sich nebst den einzelnen noch offenen Darlehens-
- 80 - forderungen zusätzlich aus entsprechenden Zinsbetreffnissen und Rechtsverfol- gungskosten etc. zusammensetzen, deren Berechnung und Belegung Sache der Privatkläger gewesen wäre. Die geltend gemachten Arztkosten seien zudem nicht ausgewiesen und eher unter dem Titel Schadenersatz (anstatt Genugtuung) abzu- wickeln (Urk. 160 S. 180 f.). 2.3. Nachdem im Berufungsverfahren der Betrug zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 zu bestätigen ist, ist mit der Vorinstanz und in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 75 S. 6 und Urk. 101 S. 83 f.). VII. Einziehung etc. 1. 1.1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO gere- gelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelte das Strafgesetzbuch altrechtlich in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. nun Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Ver- mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. 1.2. Die Vorinstanz zieht die beschlagnahmten Waffen und Munition (Softair- Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr. ... [A015'740'928], Butterfly-Messer sil-
- 81 - berfarben [A015'740'951], vier Patronen der Marke IWI, Typ ACP .45 [A015'208'283]) unter Hinweis auf Art. 69 StGB mit zutreffender Begründung ein. Dies ist zu übernehmen. Der Beschuldigte hat bereits mit der Einfuhr der Softair- Pistole und des Schmetterlingsmessers und dem Besitz der Munition ein Delikt im Sinne des Waffengesetzes begangen (vgl. BGE 129 IV 81 E. 4.2 S. 94). Die Ge- genstände sind dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. Ebenfalls ist der vorinstanzliche Entscheid zu über- nehmen, soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf die gleichlautenden Anträge der Parteien zwei Handschriftenproben (eine Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 [A014'157'121], eine Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 [A014'157'132]) einzieht (Urk. 160 S. 184 f. und Dispositivziffer 13). 1.3. Die Vorinstanz zieht einen Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver (A015'208'761) ein und ordnet dessen Vernichtung an (Urk. 160 S. 184 und Dispositivziffer 13). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung nach Art. 69 StGB scheitert hier aus zwei Gründen. Zum einen liegt keine Anlasstat vor. Zum andern kann mit Blick auf ein unbekanntes Pulver nicht von einer Ge- fährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Der Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver ist deshalb dem Beschuldigten zurückzugeben. 1.4. In Bezug auf verschiedene beschlagnahmte Uhren und Damenhandtaschen (eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex [A015'208'318)], eine Damentasche der Marke Hermès, braun [A015'208'432], eine Damentasche der Marke Hermès, grün [A015'210'272], eine Damentasche der Marke Chanel, schwarz [A015'210'294], eine Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot [A015'210'318], eine Damen- tasche der Marke Burberry [A015'210'329] und eine Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean [A015'210'341]) erwägt die Vorin-
- 82 - stanz, der Beschuldigte habe die gefälschten Markenprodukte in den Verkehr brin- gen wollen. Zwar seien Handlungen nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG nicht strafbar. Art. 68 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) verweise aber auf Art. 69 StGB und der Richter könne anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Her- kunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen sei. Spätere Erwerber seien vor gefälschter Ware zu schützen (Urk. 160 S. 184 f.). Der Beschuldigte bezeichnete die Uhren und Damenhandtaschen wiederholt als Fälschungen (Urk. 95 S. 70; Urk. D1/27/1 F/A 207 ff., 213, 217, 228 ff., 237 f.). Davon ist auszugehen (vgl. zur Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronome- tre, Modell Super Ocean, auch Urk. D1/14/15 S. 36 Foto 71). Zwar können Gegenstände, die lediglich zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgeführt wurden, nicht von der Strafbehörde eingezogen werden, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für ein späteres strafbares Verhalten wie beispielsweise eine erneute Inverkehrsetzung bestehen (MANUEL BIGLER, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Basler MSchG-Kommentar], N. 4 zu Art. 68 MSchG; MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG- Kommentar, a.a.O., N. 46 zu Art. 13 MSchG). Entsprechende Anhaltspunkte liegen aber hier vor. Der Beschuldigte besass fünf Damenhandtaschen. Macht er pauschal geltend, diese würden seiner Mutter gehören, wirkt dies nachgeschoben und nicht glaubhaft. In der Untersuchung brachte er vor, die Taschen würden seiner Ex-Freundin gehören oder diese habe die Taschen seiner Mutter geschenkt (Urk. D1/27/1 F/A 207 ff.). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände inklusive Uhren und Damen- handtaschen, einzig die Patronen und das Butterfly-Messer würden nicht ihm ge- hören (Urk. 95 S. 70). Eine Erklärung für diese unterschiedlichen Schilderungen, die letztlich ganz pauschal blieben, fehlt. Deshalb ist anzunehmen, dass die Damenhandtaschen dem Beschuldigten gehören und er diese Anzahl nicht zu privaten Zwecken besass, sondern sie (wieder) in den Verkehr bringen wollte. Damit ist gleichermassen naheliegend, dass der Beschuldigte die weiteren ge- fälschten Artikel im Luxussegment (die Herrenarmbanduhren der Marken Rolex
- 83 - und Breitling) ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte. Die gefälschten Marken- produkte sind mit der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten. VIII. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von aArt. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 160 S. 185). 1.2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a DNA-Profil- Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbre- chens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen.
- 84 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft er- wachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage zu vier Fünfteln an den Beschuldigten (Dispositivziffer 19) zu bestätigen.
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO- Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine all- fällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'510.33 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 203). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 11'510.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Entschädigung betreffend Untersuchungsverfahren
- 85 - 2.4.1. Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschuldigten auf Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 für ein anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Polizei beschädigtes Schloss an der AV._____-strasse in K._____ ab. Die Forderung sei nicht näher beziffert worden. Weder die Mutter des Beschuldigten als Mieterin noch der Eigentümer seien Partei im Verfahren. Der Beschuldigte sei nicht aktivlegitimiert und habe nicht behauptet, den Betrag bezahlt zu haben (Urk. 160 S. 181 und Dispositivziffer 12). 2.4.2. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person regelt die Strafprozessordnung in Art. 429 ff. StPO. Zivilansprüche der Privat- klägerschaft und von Dritten richten sich nach Art. 433 StPO respektive Art. 434 StPO. Nach Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung ermöglicht es Dritten, allfällige An- sprüche gegenüber dem Staat im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen und erspart es ihnen, eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts suchen zu müssen. Ersetzt werden nur Schäden, die un- mittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung eines Hauseigentümers, der nicht zugleich beschuldigte Person ist (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 434 StPO). 2.4.3. Ob Dritte anlässlich der Hausdurchsuchung einen Schaden erlitten haben, braucht mangels Antrags nicht beurteilt zu werden. Der Beschuldigte hält fest, er sei nicht geschädigt und es handle sich um einen Anspruch seiner Mutter. Damit aber fehlt dem Beschuldigten die Aktivlegitimation. Das Begehren des Beschul- digten ist abzuweisen.
- 86 - 2.5. Wie ausgeführt ist die erstandene Haft von 844 Tagen auf die auszu- fällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten anzurechnen (E. III.13). Damit verbleibt kein Raum für die beantragte Entschädigung für die erlittene Haft.
- 87 - Es wird beschlossen:
1. Die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2023 (Verfahren UB230172-O) an die Berufungsinstanz überwiesene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 1. November 2023 im Verfahren DG220009-D (betreffend Vollzugslockerungen etc. im vorzeitigen Straf- vollzug) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privat- klägerin 4; Dossier 1), der mehrfachen, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 11) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 5 und Dossier 12) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…) der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 3); des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossier 3); des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, sowie in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 25 WG und Art. 28b WG, sowie Art. 7 Abs. 2 WV und Art. 39 WV, respektive Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG sowie Art. 39 WV (Dossier 2 und 9);
- 88 - (…) der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dossier 12). 3.-9. (…)
10. Die Zivilklage der Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird abgewiesen.
11. Der Antrag der Privatklägerin 4 (D._____ AG) auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'619.35 wird abgewiesen. 12.-13. (…)
14. Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: 1 USB Stick der Marke EMTEC, 32 GB (A015'208'487) 1 USB Stick schwarz (A015'208'501) 1 USB Stick der Marke Sony, 32 GB (A015'208'556) 1 Kaufquittung Jelmoli vom 01.05.2021 (A015'208'614) 1 SIM-Kartenhalter ohne SIM-Karte zu Sunrise-SIM-Karte Nr. 1 (A015'208'669) 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, blau (A015'208'727) 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (A015'668'776) Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lager- behörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird ein heraus- zugebender Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbe- hörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu doku- mentieren.
15. (…)
16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'333.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass davon bereits Fr. 8'000.– als Akontozahlung ausbezahlt wurden.
- 89 -
17. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt Fr. 21'410.35 ent- schädigt worden ist (bereits rechtskräftig).
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'899.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 400.55 Auslagen (Nottüröffnung) Fr. 200.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'760.00 Auslagen Polizei Fr. 191.80 Entschädigung Zeuge Fr. 21'410.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 29'333.20 (davon bereits ausbezahlt: Fr. 8'000.00) Fr. 1'400.00 Beschluss Obergericht vom 18.08.22 (UB220133-O) Fr. 77'094.90 Total Verfahrenskosten
19. (...)
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 90 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2, B._____ und C._____, Dossier 1); der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossiers 4-8, 10, 12); der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (Dossier 4); des Missbrauchs von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 10); der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 844 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 91 -
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unent- schuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangs- weise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Herrenarmbanduhr der Marke Rolex (A015'208'318) 1 Damentasche der Marke Hermès, braun (A015'208'432) 1 Damentasche der Marke Hermès, grün (A015'210'272) 1 Damentasche der Marke Chanel, schwarz (A015'210'294) 1 Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot (A015'210'318) 1 Damentasche der Marke Burberry (A015'210'329) 1 Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean (A015'210'341) Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 (A014'157'121) Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 (A014'157'132).
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und dem FOR zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Softair-Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr. ... (A015'740'928) Butterfly-Messer silberfarben (A015'740'951)
- 92 - 4 Patronen der Marke IWI, Typ ACP .45 (A015'208'283).
10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
19. August 2021 beschlagnahmte Knistersack mit unbekanntem, bräunli- chem Pulver (A015'208'761) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 (B._____ und C._____) aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19) wird bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'510.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
15. Der Antrag des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 wird abgewiesen.
16. Der Antrag des Beschuldigten um Entschädigung für die erlittene Haft wird abgewiesen.
- 93 -
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerinnen 1 und 3 (übergeben) die Privatkläger 2 und 5 (versandt) die Vertretung der Privatklägerin 4, Rechtsanwältin MLaw Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin 4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (partner@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerinnen 1 und 2 das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA Bern, Schermen- weg 5, Postfach, 3001 Bern (Ref. Nr. 22.054.703) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8010 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 7
- 94 - die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 8 und 9 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gem. Dispositiv-Ziff. 10 bezgl. Herausgabefrist.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Zuber