Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 23. Dezember 2022 meldete die Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 13. Dezember 2022 an (Urk. 55), wel- ches den Parteien am 21. Dezember 2022 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 54 ff.; Urk. 53). Nach Zustellung des begründe-
- 8 - ten Urteils (Urk. 60 = Urk. 62A) am 9. Oktober 2023 (Urk. 63) reichte die Beschul- digte dem Obergericht am 27. Oktober 2023 (Urk. 64) fristgerecht ihre Berufungs- erklärung ein.
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, [kurz: BSK-StPO], N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbind- lich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung ge- gebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom
3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).
- 10 -
E. 1.2 Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung auf die ergangenen Schuldsprüche (Disp.-Ziff. 1), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3 bis 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp.-Ziff. 12 und 13). Sie verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 64 S. 2).
E. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Freisprüche),
E. 1.4 Bezüglich der nur von der Beschuldigten angefochtenen Punkte steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihrer Vorfragen vor, dass die Vorwürfe zumindest im Hinblick auf die Handlungen zum Nachteil des Ehepaars Q._____ (S. 18 f. der Anklageschrift) verjährt seien. Die Vorwürfe hätten das Jahr 2015 be- troffen. Da das erstinstanzliche Urteil am 13. Dezember 2022 ergangen sei, sei die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB eingetreten (Prot. II S. 8). Art. 148a StGB trat erst am 1. Oktober 2016 in Kraft, weshalb auf das Ehepaar Q._____ aufgrund des angeklagten Zeitraums (April-März 2015) nur die Anwen- dung von Art. 92 aKVG in Frage kommen kann. Der vorgenannte Tatbestand sieht als Strafe eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt die Strafverfolgung bei einer angedrohten Höchststrafe von weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe in 7 Jahren. Folglich war dieses Delikt bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verjährt. Da diesbezüglich ein Prozesshindernis vorliegt, ist das Verfahren in Bezug auf das Ehepaar Q._____ gemäss S. 18 f. der Anklageschrift betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen
- 11 - das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen.
3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom
23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Ent- scheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzli- che Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. im We- sentlichen als erstellt, sprach die Beschuldigte jedoch – entgegen dem Hauptan- trag der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung – lediglich des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz (Tatzeitraum bis 30. September 2016) bzw. des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Tatzeitraum ab 1. Oktober 2016) schuldig. Dies blieb seitens der Staatsanwalt- schaft unangefochten. Aufgrund des damit geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine Verurteilung der Beschuldigten im Berufungsver- fahren wegen eines schwereren Delikts bereits zum Vornherein ausser Betracht.
- 12 - Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit einzig noch die Frage, ob sich die Beschuldigte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Tatbestände schuldig gemacht hat.
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch zusammengefasst vor, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Deliktsbeträge nicht richtig berechnet worden seien. Es sei erstaunlich, dass auch die Vorinstanz von diesen Beträgen ausgegangen sei und den einfachen Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht geprüft habe. Wenn überhaupt, wäre diese Strafbestimmung anzuwenden und diesfalls wäre für alle in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte die Verjährung eingetreten. Des Weiteren plädierte die Verteidigung zu den einzelnen Patienten. Auf diese Aus- führungen wird, soweit notwendig, im Folgenden Bezug genommen (Urk. 89 S. 3 ff.; Prot. II S. 30).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde die Beschuldigte aufgefordert, auf die Be- rufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzu- reichen (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, indem sie die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragte (Urk. 72). Die Privatklägerin 3 verzichtete explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 73). Hingegen erklärten die Privatklägerinnen 1 und 4 mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 74).
E. 3 Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 wurde das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 69), welche die Berichtigung in der Folge vornahm (vgl. Urk. 71/3 und 71/1).
E. 3.1 Hinsichtlich der Zusammenfassung des Anklagevorwurfs sowie der Grundla- gen der Beweiswürdigung kann vorab ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 6 bis 13). Der Beschuldig- ten wird vorgeworfen, als Inhaberin und Geschäftsführerin des privaten L._____- Unternehmens "R._____ GmbH" diverse, von deren Mitarbeiterinnen erbrachte Dienstleistungen gegenüber Krankenversicherungen und Gemeinwesen unrecht- mässig zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung (KVG) abgerechnet zu haben. Namentlich seien Bedarfsabklärungen ("A-Pflege") und sog. Behandlungs- pflege ("B-Pflege") sowie Grundpflege ("C-Pflege") von dafür nicht qualifizierten Mitarbeiterinnen vorgenommen, hernach aber den jeweiligen Kostenträgern zum (erhöhten) Tarif für entsprechend qualifiziertes Fachpersonal verrechnet worden. Sodann seien auch einfache Haushaltsarbeiten, welche von vornherein nicht von der Krankengrundversicherung gedeckt seien, den jeweiligen Kostenträgern als vergütungsberechtigte Pflegeleistungen verrechnet worden. Indem die jeweiligen Kostenträger die Rechnungen der R._____ GmbH in Unkenntnis der wahren Um- stände bezahlt hätten, sei diesen ein Schaden von mindestens ca. Fr. 52'785.90 entstanden.
- 13 -
E. 3.2 Die Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass die in der Anklage- schrift im Einzelnen aufgeführten Leistungen von den jeweiligen, in der Anklage- schrift genannten Mitarbeiterinnen der R._____ GmbH erbracht und gegenüber den jeweiligen Kostenträgern zum jeweiligen Tarif über die KVG-Grundversiche- rung abgerechnet wurden (vgl. Prot. I S. 17 ff.). Dies ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus den bei den Akten liegenden Verlaufsberichten und Rechnungen (vgl. hierzu nachstehend E. 3.3). Die Verteidigung brachte zu den Verlaufsberich- ten vor, dass die Anklage nicht nur fehlerhaft, sondern auch unvollständig sei, wo- bei sie keine Aktenstellen vorbringt, welche diese Behauptung belegen. Die An- klage basiere nämlich auf den Verlaufsberichten, die dem Polizeirapport ange- hängt worden seien (Urk. 7/10 ff.), welche offenbar nicht vollständig seien, da die Einträge nicht durchgehend chronologisch seien. Die Polizei habe sich nicht dar- auf beschränken dürfen, nur die Seiten 31-34, 45-49 und 56-57 zu überprüfen und diese dem Rapport beizulegen. Dadurch seien eventuell wichtige Einträge unter- gegangen, die allenfalls hätten widerlegen können, dass ungenügend qualifizier- tes Personal eingesetzt und diesfalls auch tatsächlich verrechnet worden sei (Urk. 89 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, was die Verteidigung daraus zugunsten der Beschuldigten ableiten möchte. Die bei den Akten liegenden Verlaufsberichte sind vollständig und, wie einleitend dargelegt, wurden die jeweiligen Einsätze der ge- nannten Personen von der Beschuldigten nicht bestritten. Dokumentiert – und von der Beschuldigten ebenfalls nicht grundsätzlich bestritten
– ist sodann, dass das von der R._____ GmbH zur Erbringung namentlich von so- genannter Behandlungspflege (B-Pflege) eingesetzte Pflegepersonal gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem sogenannten "Administrativ- vertrag" aufgrund seines Ausbildungsstandes überwiegend nicht für diese Auf- gabe qualifiziert war (wie in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführt). Solche Leistungen hätten den Kostenträgern entsprechend auch nicht zum "B-Tarif" ver- rechnet werden dürfen (vgl. zum Ganzen bereits die Vorinstanz in Urk. 62A S. 14 f.). Hingegen erfordert das Erbringen von blosser Grundpflege (C-Pflege) gemäss den einschlägigen Bestimmungen bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu – entgegen der Anklageschrift – offenbar keinerlei pflegerische Ausbildung (vgl. dazu Urk. 19/12 und 19/15). Offenkundig hätten schliesslich die – gemäss
- 14 - den Verlaufsberichten teilweise extensiv ausgeführten – reinen Haushaltstätigkei- ten durch das L._____-Personal nicht über die Grundversicherung abgerechnet werden dürfen.
E. 3.3 Hinsichtlich der einzelnen Patienten ergibt sich im Übrigen Folgendes (Auflistung in chronologischer Reihenfolge):
– Patientin D._____ (Anklageschrift S. 15 ff.), fakturierte Leistungen vom 2.-12.2.2016 und vom 1.-28.9.2016 sowie vom März 2017. Die im Februar bzw. September 2016 eingesetzten Mitarbeiterinnen waren fast ausschliesslich nicht für B-Pflege qualifiziert. Trotzdem wurden dem KVG-Versicherer B._____ (Privat- klägerin 4) im genannten Zeitraum B-Leistungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 900.– verrechnet, der Stadt S._____ (Privatklägerin 3) solche von Fr. 700.– (vgl. Urk. 7/10 und 7/11). Im März 2017 wurden dem KVG-Versicherer B._____ L._____-Leistungen von insgesamt Fr. 1'260.– sowie der Stadt S._____ solche von Fr. 600.– verrechnet, obschon es sich zu einem wesentlichen Teil (schätzungsweise ca. zur Hälfte) um
– im Rahmen des KVG nicht zu vergütende – Haushaltsarbeiten handelte (vgl. Urk. 7/12). Entsprechend wurden im März 2017 ca. Fr. 930.– zu Unrecht so abge- rechnet. Der Deliktsbetrag beläuft sich hier somit insgesamt auf ca. Fr. 2'500.–.
– Patientin E._____ (Anklageschrift S. 12 ff.), fakturierte Leistungen vom 12.-25.4. und 1.-31.5.2016. Die im eingeklagten Zeitraum vom 12.-25.4. sowie 1.-6.5.2016 eingesetzten Mitarbeiterinnen waren fast ausschliesslich nicht für B-Pflege qualifi- ziert. Trotzdem wurden dem KVG-Versicherer T._____ für die genannten Zeit- räume B-Leistungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 290.– verrechnet (vom 12.- 25.4.: Fr. 156.50, vgl. Urk. 14, letzte Teilrechnung, sowie Urk. 21/13, und vom 1.-
E. 3.4 Die Beschuldigte behauptete auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder, für den jeweiligen Personaleinsatz und die Rapportierung im Computer- system, welches hernach auch automatisch die entsprechenden Abrechnungen generiere, sei nicht sie, sondern seien die jeweiligen, eigens dafür angestellten Pflegedienstleiterinnen und -leiter der R._____ GmbH verantwortlich gewesen. Sie habe damit nichts zu tun gehabt und wäre dazu auch gar nicht in der Lage ge- wesen (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 51; Prot. II S. 16-18 und S. 23 f.).
E. 3.5 Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 15 bis 18 und S. 24 unten bis 27). Die im eingeklagten Tatzeitraum 2015-2017 ca. 53-jährige Beschuldigte ist selbst gelernte Pflegeassistentin und seit ca. 1982 in der Pflege tätig. Seit 2006 ist sie Inhaberin und Geschäftsführerin der R._____ GmbH, welche im Bereich der L._____ tätig ist bzw. war (vgl. Prot. I S. 6 f. und S. 9 f.). Bereits vor diesem Hin- tergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit allen Aspekten der L._____-Tätigkeit bestens vertraut ist, auch wenn sie selbst nicht über die notwendige höhere Ausbildung verfügt, um als Pflegedienstleiterin tätig sein zu dürfen. Gestützt auf die zahlreichen glaubhaften und übereinstimmenden Schilderungen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen, insbesondere der ehemaligen An- gestellten der R._____ GmbH, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Be- schuldigte als Firmeninhaberin und Geschäftsführerin alle Fäden in der Hand hielt und sämtliche wesentlichen Betriebsabläufe wie namentlich auch den Personal- einsatz und die Abrechnungen faktisch kontrollierte sowie, dass sie gegenüber den jeweiligen Kostenträgern aus wirtschaftlichem Eigeninteresse bewusst falsch abrechnete. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten – wie von der Vorinstanz bereits dargelegt – als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert. Insbesondere bewei- sen die von der Beschuldigten geltend gemachten Ferienabwesenheiten und Ab-
- 17 - wesenheiten aufgrund von Burnout mitnichten, dass sie über die Vorgänge in ih- rer eigenen Firma nicht Bescheid wusste. Zudem kam es über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder zu falschen Abrechnungen, dies trotz mehreren Wechseln in der Pflegedienstleitung. Die einzige Konstante war die Beschuldigte als Geschäftsführerin und Inhaberin der R._____ GmbH (vgl. Prot. II S. 28 f.).
E. 3.6 Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit schuldig zu sprechen: des mehrfachen, teilweise versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum Ok- tober 2016 bis November 2017) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG (Tatzeitraum Februar 2016 bis Sep- tember 2016).
E. 3.7 Die Verteidigung macht geltend, es liege, wenn überhaupt, ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals im Urteil 6B_1108/2021 vom
27. April 2023 eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unterschreitung von vornher- ein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden und ist na- mentlich auch die Landesverweisung ausgeschlossen. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätzlich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Ausnahmsweise könne jedoch auch bei Überschreiten dieser Obergrenze die An- nahme eines "leichten Falles" möglich sein, wobei es aber offenkundiger, ausser- ordentlicher und gewichtiger Umstände bedürfe, die das Verschulden massiv min- derten. Liegt der Deliktsbetrag hingegen zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99, ist eine vertieftere Prüfung anhand der in Lehre und Praxis bereits gängigen Krite-
- 18 - rien notwendig. Die Beurteilung erfolgt entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offen- bart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteil des Bundesge- richts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.3. ff.; BSK-StPO JENAL, Art. 148a N 20 ff.). Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz angesichts der Deliktsbeträge versäumt habe, Art. 148a Abs. 2 StGB zu prüfen. Es stelle sich schliesslich die Frage, ob der vorgenannte Artikel nicht auf alle Sachverhalte an- zuwenden wäre, da es sich bei Abs. 2 (gegenüber Art. 92 KVG) immerhin um mil- deres Recht handle (Urk. 89 S. 4 sowie Prot. II S. 30). Der Deliktsbetrag ab dem 1. Oktober 2016, welcher sich auf ca. Fr. 5'900.– belief, liegt zwar in der Nähe des für den leichten Fall festgelegten Mindestbetrages von Fr. 3'000.–. Bezüglich weiterer Fr. 5'815. – liegt jedoch ein Versuch vor. Zudem kann dieser Betrag nicht losgelöst von den anderen unrechtmässig erlangten Summen, sondern muss vielmehr in Gesamtschau aller Beträge beurteilt werden. Aufgrund des langen Deliktszeitraumes und der damit einhergehenden erhebli- chen kriminellen Energie kann weder der Deliktsbetrag noch die Deliktsdauer ba- gatellisiert werden. Insgesamt ist somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Die Beschuldigte hat sich vielmehr des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Im Übrigen verkennt die Verteidigung, dass bei Annahme eines leichten Falles wiederum Art. 92 KVG zur Anwendung gelangen würde, tritt dieser doch nur zu Gunsten von schwereren Delikten zurück.
- 19 - IV. Strafzumessung / Vollzug
1. Hinsichtlich der Zumessung der Geldstrafe kann weitgehend (mit nachfol- genden Korrekturen und Ergänzungen) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 33 bis 36).
2. Hinsichtlich des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wurde im Berufungsver- fahren gegenüber der Vorinstanz ein etwas tieferer effektiver Deliktsbetrag von ca. Fr. 5'900.– festgestellt, jedoch auch eine versuchte Tatbegehung im Hinblick auf weitere Fr. 5'815.–. Es ist in objektiver Hinsicht insgesamt trotzdem gerade noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliches Handeln sowie ein finanzielles Motiv vor, welches das Verschulden nicht relativiert. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Ta- gessätzen als angemessen. Bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG ist gegenüber der Vorinstanz von einem massiv tie- feren Deliktsbetrag von ca. Fr. 2'000.– auszugehen. Es ist deshalb hier in objekti- ver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen, welches subjektiv nicht relativiert wird, was innerhalb des anwendbaren tieferen Strafrahmens von Art. 92 aKVG zu einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen führt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 auf 110 Tages- sätze zu erhöhen.
3. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist ver- strichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.3). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145
- 20 - E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge haben sich in den Jahren 2016 und 2017 ereignet und liegen damit bereits ca. 7 bzw. 8 Jahre zurück. Dies kann indessen nur hier an dieser Stelle im Rahmen der Strafzumessung berück- sichtigt werden, zumal eine Tat nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (vorlie- gend am 13. Dezember 2022) nicht mehr verjähren kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Trotzdem ist mit vorliegendem Urteil die Verjährungsfrist um mehr als 2/3 verstri- chen und die Beschuldigte hat sich in der Zwischenzeit wohlverhalten. Es recht- fertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu reduzieren. Daraus resultiert sodann eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen.
4. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten zu verweisen (Urk. 62A S. 36). Daran hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Wesentliches verändert (Prot. II S. 9 ff.). Die Be- schuldigte weist heute im Strafregister keine Vorstrafen mehr auf (vgl. Urk. 83). Ein positives Nachtatverhalten wie beispielsweise ein Geständnis liegt nicht vor. Die Täterkomponente ist somit strafzumessungsneutral.
5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich dem- gemäss eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Im Hinblick auf die Tagessatzhöhe kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 36). Ausweislich der Akten hat sich an den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten bis dato nichts ge- ändert, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– zu bestätigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde den Privatklägerinnen 1 und 4 Frist zur Verdeutlichung ihrer Anschlussberufungserklärung angesetzt (Urk. 75). Hierauf reichten die Privatklägerinnen 1 und 4 am 15. Januar 2024 frist- gerecht eine präzisierte Anschlussberufungserklärung ein (Urk. 77), welche den üb- rigen Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 78).
E. 5 Am 15. Februar 2024 wurden die Parteien auf den 4. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft sowie den Pri- vatklägerinnen 2 und 3 das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 80). Am 22. August 2024 reichte die Beschuldigte aufforderungsgemäss Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 81 und 82).
- 9 - Am 27. August 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschul- digte eingeholt (Urk. 83). Mit Eingabe vom 28. August 2024 erklärten die Privatklägerinnen 1 und 4, nicht zur Berufungsverhandlung zu erscheinen (Urk. 84), was sie denn auch nicht ta- ten. Ihre Anschlussberufungen gelten damit gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als zurückgezogen. Davon ist im vorliegenden Endentscheid Vormerk zu nehmen.
E. 6 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz (Urk. 62A S. 37) wie auch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
- 21 -
E. 7 Für die Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht entgegen der Vorinstanz vorliegend kein Anlass, nachdem hier insbesondere keine sog. Schnittstellenpro- blematik vorliegt. Davon ist abzusehen.
E. 8 Damit resultiert eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten sämtliche Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv [Ziff. 12 und 13]). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Erforder- lich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung füh- renden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskos- ten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom
E. 10 März 2021, E. 10.3.1; BSK-StPO DOMEISEN, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit wei- teren Hinweisen). Vorliegend ist das Verfahren zusätzlich zu den erstinstanzlichen Freisprüchen hin- sichtlich des Anklagevorwurfs betreffend das Ehepaar Q._____ (Anklageschrift S. 18 f.) einzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der Be- schuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men.
- 22 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag auf Freispruch aufgrund der Teileinstel- lung betreffend das Ehepaar Q._____ teilweise. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls zu drei Vierteln aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Beschuldigte lässt beantragen, es sei ihr eine Prozessentschädigung von insgesamt ca. Fr. 43'142.85 für ihre anwaltliche Verteidigung während des gesamten Verfahrens aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 89 S. 8; sowie Urk. 86, 87 und 88). Die geltend gemachten Leistungen erscheinen der Schwie- rigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitauf- wand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten gerade noch angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit prä- judiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Bei nur teilweiser Kosten- auflage ist der Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Ent- schädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020, E. 2.4). Der Aufwand der Beschuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung während der Un- tersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bis und mit der ersten Hauptverhandlung (gerundet Fr. 38'000.–, inkl. Mehrwertsteuer) und während des
- 23 - Berufungsverfahrens (Fr. 5'142.85, inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 86-88) beläuft sich auf insgesamt Fr. 43'142.85. Der vorgenannten Rechtsprechung folgend, sind der Beschuldigten die geltend gemachten Leistungen ihrer Verteidigung analog dem Entscheid über die Verlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel zu entschädigen, was einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 10'785.70 entspricht (Fr. 43'142.85 geteilt durch 4). Für das gesamte Verfahren ist der Beschuldigten folglich eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 11'000.– ([unter Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung sowie Nachbesprechung] inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzu- behalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Anschlussberufungen der Privatklägerinnen 1 und 4 wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Her- ausgabe Beschlagnahmungen), 7 bis 10 (Zivilansprüche) sowie 11 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Verfahren wird hinsichtlich des Anklagevorwurfs betreffend das Ehe- paar Q._____ (Anklageschrift S. 18 f.) eingestellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 und 3 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum Ok- tober 2016 bis November 2017) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG (Tatzeitraum Februar 2016 bis Sep- tember 2016).
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 11'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 25 - die Privatklägerinnen 1-4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerinnen 1-4 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Matic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230546-O/ad-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B1._____ AG, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
2. - 3. … Privatklägerinnen
4. B2._____ AG, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
13. Dezember 2022 (DG210058)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. September 2021 (Urk. 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62A S. 46 ff.)
1. Die Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: mehrfaches Vergehen gegen das KVG im Sinne von Art. 92 Abs. 2 lit. b KVG (Zeitraum bis zum 30. September 2016) mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum ab 1. Oktober 2016)
2. Die Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen: mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG
3. Die Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. a) Die Busse ist zu bezahlen.
b) Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. September 2022 beschlagnahmten Dokumente gemäss folgender Liste werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben: Kartonkiste 1
1. Daten / Datenauslesung / Datensicherung (A012'007'759), bei der Digi- talen Forensik der Kantonspolizei Zürich gesichert, Kopie bei der Vertei- digung
2. Blauer Ordner Arbeitszeiten 01.01.2016-30.05.2016 (A012'012'452; Pos. 1A)
3. Ordner rot Betriebsbewilligung (A012'012'474; Pos. 2A)
- 4 -
4. Ordner blau, Personal L - M, 2018 (A012'012'485; Pos. 3A)
5. Ordner blau, Personal A - F, 2018 (A012'012'510; Pos. 4A)
6. Ordner blau, Personal G - K, 2018 (A012'012'521; Pos. 5A)
7. Ordner blau, Personal N - Z, 2018 (A012'012'543; Pos. 6A)
8. Ordner weiss, Personal Austritte Dossier, A - L, 2018 (A012'012'565, Pos. 7A)
9. Ordner weiss, Personal Austritte Dossier, M - Z, 2018 (A012'012'576, Pos. 8A)
10. Ordner gelb, Teamsitzung Protokolle 2015-2016 (A012'012'587, Pos. 9A)
11. Stapel lose Dokumente / Unterlagen, Personal diverses (A012'012'598, Pos. 10A)
12. Patientendossier C._____ (A012'012'623, Pos. 2B)
13. Patientendossier D._____ (A012'012'634, Pos. 3B)
14. Patientendossier E._____, aus Austritte 2016/2017 (A012'012'996, Pos. 1F) Kartonkiste 2
15. Sitzungsprotokoll 15.02.2016 (A012'012'667, Pos. 1C)
16. Arbeitszeitstatistik 2016 (A012'012'690, Pos. 2C)
17. Schlüsselquittung (A012'012'736, Pos. D1)
18. Zertifikat Pflegehelfer/-in SRK F._____ 25.10.2017 (A012'012'747, Pos. D2)
19. Anstellungsbogen neue Mitarbeitende (A012'012'747, Pos. D3)
20. Kontrollbogen Mitarbeiter G._____, 12.10.2018 (A012'012'770, Pos. D4)
21. Zertifikat Pflegehelferin H._____, 11.10.2018 (A012'012'781, Pos. D5)
22. Ärztliches Zeugnis I._____, 02.10.2018 (A012'012'792, Pos. D6.1)
23. Ärztliches Zeugnis I._____, 21.09.2018 (A012'012'805, Pos. D6.2)
24. Mitarbeiterinnenformular Beurteilung A._____, 11.102018 (A012'012'816, Pos. D7)
25. Dokument "Besondere Ereignisse" - I._____ (A012'012'827, Pos. D8)
26. Merkblatt austretende Mitarbeiter, J._____, 13.09.2016 (A012'012'838, Pos. D9)
27. Schreiben K._____ vom 27.06.2018, betr. Einreichung von Unterlagen (A012'012'849, Pos. D10)
28. Dokument "Offene Posten" vorn 28.06.2018, Seiten 2 und 3 von 6 (A012'012'850, Pos. D11)
29. L._____-Fälle und AÜP ab 2014 (A012'012'861, Pos. D12)
- 5 -
30. Antrag Vollmachteröffnung Post, 17.01.17 (A012'012'872, Pos. D13)
31. Weiterbildung R._____ M._____ (A012'012'883, Pos. E1)
32. Dienstplan 06.01.2017 (A012'012'894, Pos. E2)
33. Kundeneinteilung 21.10.2016 (A012'012'907, Pos. E3)
34. Probezeitbeurteilung M._____ (A012'012'918, Pos. E4)
35. Probezeitbeurteilung N._____ (A012'012'929, Pos. E5)
36. Dokument "O._____AÜP Wochenzeiten" (A012'012'941, Pos. E6)
37. Mail P._____ L._____-Controlling an M._____ (A012'012'952, Pos. E7)
38. Erfasste Leistungen 11.09.2017, betreffend Q._____ (A012'012'963, Pos. E8)
39. rotes Ringbuch "Einsatzplan" (A012'012'974, Pos. E9)
40. Kartonbox Austritt 2017/2018 komplett, Mitarbeiter (A012'013'002, Pos. 3F)
41. Kartonbox Austritt 2016/2017 komplett, Mitarbeiter (A012'013'013, Pos. 4F)
42. Verlaufsbericht aus PC ausgedruckt, E._____ (A012'013'024, Pos. 1G)
43. Natel-Liste Mitarbeiter (A012'013'035, Pos. 2G)
44. Weisser Ordner Personalaustritte A - Z, 2014 (A012'013'080, Pos. Orange 1)
45. Weisser Ordner Personalaustritte 2014 (A012'013'091, Pos. Orange 2)
46. Weisser Ordner Personaldossier, Austritte A - Z, 2015 (A012'013'104, Pos. Orange 3) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren ge- stellt, wird der Verzicht angenommen.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 1 werden auf den Zivilweg verwiesen
8. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 4 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- 6 -
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'375.– Auslagen (Gutachten) Fr. 451.– Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
12. Die Kosten des Vorverfahrens und der Untersuchung sowie des gerichtlichen Ver- fahrens werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichts- kasse genommen.
13. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'600.– (inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrech- nungsrecht des Staates bleibt vorenthalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 64 S. 2; Urk. 89 S. 2; Prot. II S. 6) "1. Die Beschuldigte sei freizusprechen;
2. Die Anschlussberufungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen, so- weit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sind.
3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 -
c) Der Privatklägerinnen 1 und 4: (Urk. 77 S. 1) "1. Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2022 sei wie folgt anzupassen: Es sei die Beschuldigte resp. Berufungsklägerin zur Leistung von Scha- denersatz in der Höhe von CHF 1'001.25 zzgl. Zins zu 5 % ab Ereignis- datum an die B1._____ AG zu verpflichten.
2. Dispositivziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2022 sei wie folgt anzupassen: Es sei die Beschuldigte resp. Berufungsklägerin zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 43'680.55 zzgl. Zins zu 5 % ab Ereignisdatum an die B2._____ AG zu verpflichten.
3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2022 zu bestätigen.
4. Die Anträge der Beschuldigten resp. Berufungsklägerin in ihrer Beru- fungserklärung vom 27. Oktober 2023 seien vollumfänglich abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten resp. Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 23. Dezember 2022 meldete die Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 13. Dezember 2022 an (Urk. 55), wel- ches den Parteien am 21. Dezember 2022 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 54 ff.; Urk. 53). Nach Zustellung des begründe-
- 8 - ten Urteils (Urk. 60 = Urk. 62A) am 9. Oktober 2023 (Urk. 63) reichte die Beschul- digte dem Obergericht am 27. Oktober 2023 (Urk. 64) fristgerecht ihre Berufungs- erklärung ein.
2. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde die Beschuldigte aufgefordert, auf die Be- rufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzu- reichen (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, indem sie die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragte (Urk. 72). Die Privatklägerin 3 verzichtete explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 73). Hingegen erklärten die Privatklägerinnen 1 und 4 mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 74).
3. Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 wurde das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 69), welche die Berichtigung in der Folge vornahm (vgl. Urk. 71/3 und 71/1).
4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde den Privatklägerinnen 1 und 4 Frist zur Verdeutlichung ihrer Anschlussberufungserklärung angesetzt (Urk. 75). Hierauf reichten die Privatklägerinnen 1 und 4 am 15. Januar 2024 frist- gerecht eine präzisierte Anschlussberufungserklärung ein (Urk. 77), welche den üb- rigen Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 78).
5. Am 15. Februar 2024 wurden die Parteien auf den 4. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft sowie den Pri- vatklägerinnen 2 und 3 das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 80). Am 22. August 2024 reichte die Beschuldigte aufforderungsgemäss Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 81 und 82).
- 9 - Am 27. August 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschul- digte eingeholt (Urk. 83). Mit Eingabe vom 28. August 2024 erklärten die Privatklägerinnen 1 und 4, nicht zur Berufungsverhandlung zu erscheinen (Urk. 84), was sie denn auch nicht ta- ten. Ihre Anschlussberufungen gelten damit gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als zurückgezogen. Davon ist im vorliegenden Endentscheid Vormerk zu nehmen.
6. Zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 6; Urk. 89 S. 2). Es waren keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, [kurz: BSK-StPO], N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbind- lich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung ge- gebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom
3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).
- 10 - 1.2 Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung auf die ergangenen Schuldsprüche (Disp.-Ziff. 1), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3 bis 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp.-Ziff. 12 und 13). Sie verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 64 S. 2). 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Herausgabe Beschlagnahmungen), 7 bis 10 (Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auf den Zivilweg) sowie 11 (Kostenfestsetzung). All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 1.4 Bezüglich der nur von der Beschuldigten angefochtenen Punkte steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihrer Vorfragen vor, dass die Vorwürfe zumindest im Hinblick auf die Handlungen zum Nachteil des Ehepaars Q._____ (S. 18 f. der Anklageschrift) verjährt seien. Die Vorwürfe hätten das Jahr 2015 be- troffen. Da das erstinstanzliche Urteil am 13. Dezember 2022 ergangen sei, sei die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB eingetreten (Prot. II S. 8). Art. 148a StGB trat erst am 1. Oktober 2016 in Kraft, weshalb auf das Ehepaar Q._____ aufgrund des angeklagten Zeitraums (April-März 2015) nur die Anwen- dung von Art. 92 aKVG in Frage kommen kann. Der vorgenannte Tatbestand sieht als Strafe eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt die Strafverfolgung bei einer angedrohten Höchststrafe von weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe in 7 Jahren. Folglich war dieses Delikt bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verjährt. Da diesbezüglich ein Prozesshindernis vorliegt, ist das Verfahren in Bezug auf das Ehepaar Q._____ gemäss S. 18 f. der Anklageschrift betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen
- 11 - das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen.
3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom
23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Ent- scheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzli- che Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. im We- sentlichen als erstellt, sprach die Beschuldigte jedoch – entgegen dem Hauptan- trag der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung – lediglich des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz (Tatzeitraum bis 30. September 2016) bzw. des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Tatzeitraum ab 1. Oktober 2016) schuldig. Dies blieb seitens der Staatsanwalt- schaft unangefochten. Aufgrund des damit geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine Verurteilung der Beschuldigten im Berufungsver- fahren wegen eines schwereren Delikts bereits zum Vornherein ausser Betracht.
- 12 - Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit einzig noch die Frage, ob sich die Beschuldigte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Tatbestände schuldig gemacht hat.
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch zusammengefasst vor, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Deliktsbeträge nicht richtig berechnet worden seien. Es sei erstaunlich, dass auch die Vorinstanz von diesen Beträgen ausgegangen sei und den einfachen Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht geprüft habe. Wenn überhaupt, wäre diese Strafbestimmung anzuwenden und diesfalls wäre für alle in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte die Verjährung eingetreten. Des Weiteren plädierte die Verteidigung zu den einzelnen Patienten. Auf diese Aus- führungen wird, soweit notwendig, im Folgenden Bezug genommen (Urk. 89 S. 3 ff.; Prot. II S. 30). 3.1 Hinsichtlich der Zusammenfassung des Anklagevorwurfs sowie der Grundla- gen der Beweiswürdigung kann vorab ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 6 bis 13). Der Beschuldig- ten wird vorgeworfen, als Inhaberin und Geschäftsführerin des privaten L._____- Unternehmens "R._____ GmbH" diverse, von deren Mitarbeiterinnen erbrachte Dienstleistungen gegenüber Krankenversicherungen und Gemeinwesen unrecht- mässig zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung (KVG) abgerechnet zu haben. Namentlich seien Bedarfsabklärungen ("A-Pflege") und sog. Behandlungs- pflege ("B-Pflege") sowie Grundpflege ("C-Pflege") von dafür nicht qualifizierten Mitarbeiterinnen vorgenommen, hernach aber den jeweiligen Kostenträgern zum (erhöhten) Tarif für entsprechend qualifiziertes Fachpersonal verrechnet worden. Sodann seien auch einfache Haushaltsarbeiten, welche von vornherein nicht von der Krankengrundversicherung gedeckt seien, den jeweiligen Kostenträgern als vergütungsberechtigte Pflegeleistungen verrechnet worden. Indem die jeweiligen Kostenträger die Rechnungen der R._____ GmbH in Unkenntnis der wahren Um- stände bezahlt hätten, sei diesen ein Schaden von mindestens ca. Fr. 52'785.90 entstanden.
- 13 - 3.2 Die Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass die in der Anklage- schrift im Einzelnen aufgeführten Leistungen von den jeweiligen, in der Anklage- schrift genannten Mitarbeiterinnen der R._____ GmbH erbracht und gegenüber den jeweiligen Kostenträgern zum jeweiligen Tarif über die KVG-Grundversiche- rung abgerechnet wurden (vgl. Prot. I S. 17 ff.). Dies ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus den bei den Akten liegenden Verlaufsberichten und Rechnungen (vgl. hierzu nachstehend E. 3.3). Die Verteidigung brachte zu den Verlaufsberich- ten vor, dass die Anklage nicht nur fehlerhaft, sondern auch unvollständig sei, wo- bei sie keine Aktenstellen vorbringt, welche diese Behauptung belegen. Die An- klage basiere nämlich auf den Verlaufsberichten, die dem Polizeirapport ange- hängt worden seien (Urk. 7/10 ff.), welche offenbar nicht vollständig seien, da die Einträge nicht durchgehend chronologisch seien. Die Polizei habe sich nicht dar- auf beschränken dürfen, nur die Seiten 31-34, 45-49 und 56-57 zu überprüfen und diese dem Rapport beizulegen. Dadurch seien eventuell wichtige Einträge unter- gegangen, die allenfalls hätten widerlegen können, dass ungenügend qualifizier- tes Personal eingesetzt und diesfalls auch tatsächlich verrechnet worden sei (Urk. 89 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, was die Verteidigung daraus zugunsten der Beschuldigten ableiten möchte. Die bei den Akten liegenden Verlaufsberichte sind vollständig und, wie einleitend dargelegt, wurden die jeweiligen Einsätze der ge- nannten Personen von der Beschuldigten nicht bestritten. Dokumentiert – und von der Beschuldigten ebenfalls nicht grundsätzlich bestritten
– ist sodann, dass das von der R._____ GmbH zur Erbringung namentlich von so- genannter Behandlungspflege (B-Pflege) eingesetzte Pflegepersonal gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem sogenannten "Administrativ- vertrag" aufgrund seines Ausbildungsstandes überwiegend nicht für diese Auf- gabe qualifiziert war (wie in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführt). Solche Leistungen hätten den Kostenträgern entsprechend auch nicht zum "B-Tarif" ver- rechnet werden dürfen (vgl. zum Ganzen bereits die Vorinstanz in Urk. 62A S. 14 f.). Hingegen erfordert das Erbringen von blosser Grundpflege (C-Pflege) gemäss den einschlägigen Bestimmungen bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu – entgegen der Anklageschrift – offenbar keinerlei pflegerische Ausbildung (vgl. dazu Urk. 19/12 und 19/15). Offenkundig hätten schliesslich die – gemäss
- 14 - den Verlaufsberichten teilweise extensiv ausgeführten – reinen Haushaltstätigkei- ten durch das L._____-Personal nicht über die Grundversicherung abgerechnet werden dürfen. 3.3 Hinsichtlich der einzelnen Patienten ergibt sich im Übrigen Folgendes (Auflistung in chronologischer Reihenfolge):
– Patientin D._____ (Anklageschrift S. 15 ff.), fakturierte Leistungen vom 2.-12.2.2016 und vom 1.-28.9.2016 sowie vom März 2017. Die im Februar bzw. September 2016 eingesetzten Mitarbeiterinnen waren fast ausschliesslich nicht für B-Pflege qualifiziert. Trotzdem wurden dem KVG-Versicherer B._____ (Privat- klägerin 4) im genannten Zeitraum B-Leistungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 900.– verrechnet, der Stadt S._____ (Privatklägerin 3) solche von Fr. 700.– (vgl. Urk. 7/10 und 7/11). Im März 2017 wurden dem KVG-Versicherer B._____ L._____-Leistungen von insgesamt Fr. 1'260.– sowie der Stadt S._____ solche von Fr. 600.– verrechnet, obschon es sich zu einem wesentlichen Teil (schätzungsweise ca. zur Hälfte) um
– im Rahmen des KVG nicht zu vergütende – Haushaltsarbeiten handelte (vgl. Urk. 7/12). Entsprechend wurden im März 2017 ca. Fr. 930.– zu Unrecht so abge- rechnet. Der Deliktsbetrag beläuft sich hier somit insgesamt auf ca. Fr. 2'500.–.
– Patientin E._____ (Anklageschrift S. 12 ff.), fakturierte Leistungen vom 12.-25.4. und 1.-31.5.2016. Die im eingeklagten Zeitraum vom 12.-25.4. sowie 1.-6.5.2016 eingesetzten Mitarbeiterinnen waren fast ausschliesslich nicht für B-Pflege qualifi- ziert. Trotzdem wurden dem KVG-Versicherer T._____ für die genannten Zeit- räume B-Leistungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 290.– verrechnet (vom 12.- 25.4.: Fr. 156.50, vgl. Urk. 14, letzte Teilrechnung, sowie Urk. 21/13, und vom 1.-
6. Mai: Fr. 136.– (2,08 h x Fr. 65,40), vgl. Urk. 7/9). Der Stadt S._____ (Privatklä- gerin 3) wurden vom 1.-6. Mai Fr. 68.– verrechnet (2,08 h x Fr. 32.70, vgl. Urk. 7/9). Für den April 2016 findet sich keine Abrechnung an die Stadt S._____ bei den Akten. Geht man analog der Mai-Rechnung davon aus, dass der Stadt
- 15 - S._____ die Hälfte des der Krankenkasse in Rechnung gestellten Betrages wei- terverrechnet wurde, ist von einem Betrag von Fr. 78.25 auszugehen, insgesamt mithin von ca. Fr. 146.–. Ab dem 10.5.2016 wurden gemäss Anklageschrift nur noch qualifizierte Mitarbeiterinnen eingesetzt, mithin wurden die B-Leistungen ab diesem Datum korrekt abgerechnet. Der Deliktsbetrag beläuft sich insgesamt auf ca. Fr. 450.–.
– Patientin C._____ (Anklageschrift S. 7 ff.), fakturierte Leistungen vom 20.10. bis
4. bzw. 29.11.2017. Die im eingeklagten Zeitraum vom 20.10. bis 4.11.2017 ein- gesetzten Mitarbeiterinnen waren fast ausschliesslich nicht für B-Pflege qualifi- ziert. Trotzdem wurden dem KVG-Versicherer K._____ für die genannten Zeit- räume B-Leistungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 265.– verrechnet (Fr. 221.60 im Oktober plus Fr. 43.– (0,66 h x Fr. 65.40) bis zum 4. November, vgl. Urk. 7/7), der Gemeinde U._____ (Privatklägerin 2) solche von ca. Fr. 295.– (Fr. 273.30 im Ok- tober, plus Fr. 21.70 (0,66 h x Fr. 32.85) bis zum 4. November, vgl. Urk. 7/7). Vom 20.10. bis 29.11.2017 wurden dem KVG-Versicherer K._____ zudem weitere L._____-Leistungen von insgesamt ca. Fr. 5'550.– (ca. Fr. 2'000.– im Oktober so- wie ca. Fr. 3'550.– im November, vgl. Urk. 7/7) sowie der Gemeinde U._____ (Pri- vatklägerin 2) solche von insgesamt ca. Fr. 4'670.– (ca. Fr. 2'450.– im Oktober, vgl. Urk. 7/7, sowie ca. Fr. 2'220.– im November, vgl. Urk. 7/7) verrechnet, ob- schon es sich dabei weitestgehend um – im Rahmen des KVG nicht zu vergü- tende – Haushaltsarbeiten handelte (vgl. Urk. 7/5). Entsprechend wurden in die- sem Zeitraum ca. Fr. 10'220.– zu Unrecht so abgerechnet. Allerdings teilte die K._____ der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersu- chung mit, die Rechnungen der R._____ GmbH bezüglich der Patientin C._____ beanstandet und nicht bezahlt zu haben (vgl. Urk. 15/6 sowie auch Urk. 21/4 ff.). Insofern kann es sich somit im Umfang von ca. Fr. 5'815.– lediglich um eine ver- suchte Tatbegehung gehandelt haben. Der effektive Deliktsbetrag beläuft sich insgesamt auf ca. Fr. 4'965.–.
- 16 - Der Gesamt-Deliktsbetrag bezüglich aller Patienten beläuft sich somit auf ca. Fr. 7'915.–. 3.4 Die Beschuldigte behauptete auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder, für den jeweiligen Personaleinsatz und die Rapportierung im Computer- system, welches hernach auch automatisch die entsprechenden Abrechnungen generiere, sei nicht sie, sondern seien die jeweiligen, eigens dafür angestellten Pflegedienstleiterinnen und -leiter der R._____ GmbH verantwortlich gewesen. Sie habe damit nichts zu tun gehabt und wäre dazu auch gar nicht in der Lage ge- wesen (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 51; Prot. II S. 16-18 und S. 23 f.). 3.5 Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 15 bis 18 und S. 24 unten bis 27). Die im eingeklagten Tatzeitraum 2015-2017 ca. 53-jährige Beschuldigte ist selbst gelernte Pflegeassistentin und seit ca. 1982 in der Pflege tätig. Seit 2006 ist sie Inhaberin und Geschäftsführerin der R._____ GmbH, welche im Bereich der L._____ tätig ist bzw. war (vgl. Prot. I S. 6 f. und S. 9 f.). Bereits vor diesem Hin- tergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit allen Aspekten der L._____-Tätigkeit bestens vertraut ist, auch wenn sie selbst nicht über die notwendige höhere Ausbildung verfügt, um als Pflegedienstleiterin tätig sein zu dürfen. Gestützt auf die zahlreichen glaubhaften und übereinstimmenden Schilderungen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen, insbesondere der ehemaligen An- gestellten der R._____ GmbH, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Be- schuldigte als Firmeninhaberin und Geschäftsführerin alle Fäden in der Hand hielt und sämtliche wesentlichen Betriebsabläufe wie namentlich auch den Personal- einsatz und die Abrechnungen faktisch kontrollierte sowie, dass sie gegenüber den jeweiligen Kostenträgern aus wirtschaftlichem Eigeninteresse bewusst falsch abrechnete. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten – wie von der Vorinstanz bereits dargelegt – als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert. Insbesondere bewei- sen die von der Beschuldigten geltend gemachten Ferienabwesenheiten und Ab-
- 17 - wesenheiten aufgrund von Burnout mitnichten, dass sie über die Vorgänge in ih- rer eigenen Firma nicht Bescheid wusste. Zudem kam es über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder zu falschen Abrechnungen, dies trotz mehreren Wechseln in der Pflegedienstleitung. Die einzige Konstante war die Beschuldigte als Geschäftsführerin und Inhaberin der R._____ GmbH (vgl. Prot. II S. 28 f.). 3.6 Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit schuldig zu sprechen: des mehrfachen, teilweise versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum Ok- tober 2016 bis November 2017) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG (Tatzeitraum Februar 2016 bis Sep- tember 2016). 3.7 Die Verteidigung macht geltend, es liege, wenn überhaupt, ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals im Urteil 6B_1108/2021 vom
27. April 2023 eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unterschreitung von vornher- ein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden und ist na- mentlich auch die Landesverweisung ausgeschlossen. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätzlich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Ausnahmsweise könne jedoch auch bei Überschreiten dieser Obergrenze die An- nahme eines "leichten Falles" möglich sein, wobei es aber offenkundiger, ausser- ordentlicher und gewichtiger Umstände bedürfe, die das Verschulden massiv min- derten. Liegt der Deliktsbetrag hingegen zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99, ist eine vertieftere Prüfung anhand der in Lehre und Praxis bereits gängigen Krite-
- 18 - rien notwendig. Die Beurteilung erfolgt entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offen- bart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteil des Bundesge- richts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.3. ff.; BSK-StPO JENAL, Art. 148a N 20 ff.). Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz angesichts der Deliktsbeträge versäumt habe, Art. 148a Abs. 2 StGB zu prüfen. Es stelle sich schliesslich die Frage, ob der vorgenannte Artikel nicht auf alle Sachverhalte an- zuwenden wäre, da es sich bei Abs. 2 (gegenüber Art. 92 KVG) immerhin um mil- deres Recht handle (Urk. 89 S. 4 sowie Prot. II S. 30). Der Deliktsbetrag ab dem 1. Oktober 2016, welcher sich auf ca. Fr. 5'900.– belief, liegt zwar in der Nähe des für den leichten Fall festgelegten Mindestbetrages von Fr. 3'000.–. Bezüglich weiterer Fr. 5'815. – liegt jedoch ein Versuch vor. Zudem kann dieser Betrag nicht losgelöst von den anderen unrechtmässig erlangten Summen, sondern muss vielmehr in Gesamtschau aller Beträge beurteilt werden. Aufgrund des langen Deliktszeitraumes und der damit einhergehenden erhebli- chen kriminellen Energie kann weder der Deliktsbetrag noch die Deliktsdauer ba- gatellisiert werden. Insgesamt ist somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Die Beschuldigte hat sich vielmehr des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Im Übrigen verkennt die Verteidigung, dass bei Annahme eines leichten Falles wiederum Art. 92 KVG zur Anwendung gelangen würde, tritt dieser doch nur zu Gunsten von schwereren Delikten zurück.
- 19 - IV. Strafzumessung / Vollzug
1. Hinsichtlich der Zumessung der Geldstrafe kann weitgehend (mit nachfol- genden Korrekturen und Ergänzungen) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 33 bis 36).
2. Hinsichtlich des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wurde im Berufungsver- fahren gegenüber der Vorinstanz ein etwas tieferer effektiver Deliktsbetrag von ca. Fr. 5'900.– festgestellt, jedoch auch eine versuchte Tatbegehung im Hinblick auf weitere Fr. 5'815.–. Es ist in objektiver Hinsicht insgesamt trotzdem gerade noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliches Handeln sowie ein finanzielles Motiv vor, welches das Verschulden nicht relativiert. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Ta- gessätzen als angemessen. Bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG ist gegenüber der Vorinstanz von einem massiv tie- feren Deliktsbetrag von ca. Fr. 2'000.– auszugehen. Es ist deshalb hier in objekti- ver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen, welches subjektiv nicht relativiert wird, was innerhalb des anwendbaren tieferen Strafrahmens von Art. 92 aKVG zu einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen führt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 auf 110 Tages- sätze zu erhöhen.
3. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist ver- strichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.3). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145
- 20 - E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge haben sich in den Jahren 2016 und 2017 ereignet und liegen damit bereits ca. 7 bzw. 8 Jahre zurück. Dies kann indessen nur hier an dieser Stelle im Rahmen der Strafzumessung berück- sichtigt werden, zumal eine Tat nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (vorlie- gend am 13. Dezember 2022) nicht mehr verjähren kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Trotzdem ist mit vorliegendem Urteil die Verjährungsfrist um mehr als 2/3 verstri- chen und die Beschuldigte hat sich in der Zwischenzeit wohlverhalten. Es recht- fertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu reduzieren. Daraus resultiert sodann eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen.
4. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten zu verweisen (Urk. 62A S. 36). Daran hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Wesentliches verändert (Prot. II S. 9 ff.). Die Be- schuldigte weist heute im Strafregister keine Vorstrafen mehr auf (vgl. Urk. 83). Ein positives Nachtatverhalten wie beispielsweise ein Geständnis liegt nicht vor. Die Täterkomponente ist somit strafzumessungsneutral.
5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich dem- gemäss eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Im Hinblick auf die Tagessatzhöhe kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62A S. 36). Ausweislich der Akten hat sich an den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten bis dato nichts ge- ändert, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– zu bestätigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz (Urk. 62A S. 37) wie auch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
- 21 -
7. Für die Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht entgegen der Vorinstanz vorliegend kein Anlass, nachdem hier insbesondere keine sog. Schnittstellenpro- blematik vorliegt. Davon ist abzusehen.
8. Damit resultiert eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten sämtliche Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv [Ziff. 12 und 13]). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Erforder- lich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung füh- renden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskos- ten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom
10. März 2021, E. 10.3.1; BSK-StPO DOMEISEN, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit wei- teren Hinweisen). Vorliegend ist das Verfahren zusätzlich zu den erstinstanzlichen Freisprüchen hin- sichtlich des Anklagevorwurfs betreffend das Ehepaar Q._____ (Anklageschrift S. 18 f.) einzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der Be- schuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men.
- 22 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag auf Freispruch aufgrund der Teileinstel- lung betreffend das Ehepaar Q._____ teilweise. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls zu drei Vierteln aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Beschuldigte lässt beantragen, es sei ihr eine Prozessentschädigung von insgesamt ca. Fr. 43'142.85 für ihre anwaltliche Verteidigung während des gesamten Verfahrens aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 89 S. 8; sowie Urk. 86, 87 und 88). Die geltend gemachten Leistungen erscheinen der Schwie- rigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitauf- wand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten gerade noch angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit prä- judiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Bei nur teilweiser Kosten- auflage ist der Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Ent- schädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020, E. 2.4). Der Aufwand der Beschuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung während der Un- tersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bis und mit der ersten Hauptverhandlung (gerundet Fr. 38'000.–, inkl. Mehrwertsteuer) und während des
- 23 - Berufungsverfahrens (Fr. 5'142.85, inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 86-88) beläuft sich auf insgesamt Fr. 43'142.85. Der vorgenannten Rechtsprechung folgend, sind der Beschuldigten die geltend gemachten Leistungen ihrer Verteidigung analog dem Entscheid über die Verlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel zu entschädigen, was einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 10'785.70 entspricht (Fr. 43'142.85 geteilt durch 4). Für das gesamte Verfahren ist der Beschuldigten folglich eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 11'000.– ([unter Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung sowie Nachbesprechung] inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzu- behalten. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufungen der Privatklägerinnen 1 und 4 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Her- ausgabe Beschlagnahmungen), 7 bis 10 (Zivilansprüche) sowie 11 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Das Verfahren wird hinsichtlich des Anklagevorwurfs betreffend das Ehe- paar Q._____ (Anklageschrift S. 18 f.) eingestellt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziff. 1 und 3 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum Ok- tober 2016 bis November 2017) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Krankenversicherungsgesetz im Sinne von Art. 92 lit. b aKVG (Tatzeitraum Februar 2016 bis Sep- tember 2016).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
5. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 11'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 25 - die Privatklägerinnen 1-4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerinnen 1-4 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Matic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.