Erwägungen (80 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Teilurteil und Beschluss vom 14. März 2024 kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 133 S. 5 f.).
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 11) ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die zusätzliche Einstellung betreffend den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB für den Zeitraum vom 22. März 2022 bis zum 21. Juni 2022 erscheint marginal und die Aufwendungen diesbezüglich bedeuteten insgesamt kaum Mehraufwand.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.3 Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung (erstmals) die Möglichkeit gegeben, sich zu den beantragten Verboten nach Art. 67b StGB zu äussern. Der Beschuldigte erklärte, er würde im Fall eines Schuldspruchs die seitens der Privatklägerin beantragten Verbote nach Art. 67b StGB akzeptieren. Er wolle keinen Kontakt mehr zu dieser (Prot. II S. 7; Urk. 131 S. 4, 19). Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 wurde sodann festgehal- ten, nachdem bereits im Scheidungsurteil freiwillig einem Kontakt- und Rayonver- bot zugestimmt worden sei, wobei der Beschuldigte im Falle eines Verstosses seine Kinder nicht sehen dürfe, was für ihn eine weit einschneidendere Wirkung als eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB habe, sei die Anordnung eines zusätzlichen
- 32 - Kontakt- und Rayonverbots im Strafverfahren nicht notwendig. Der Beschuldigte habe die Anordnung befolgt und weder das Stadtgebiet von B._____ betreten noch die Privatklägerin kontaktiert, nur seine Kinder (Urk. 188 S. 7). Zur Eingabe der Pri- vatklägerin vom 6. Februar 2025 nahm die Verteidigung insofern Stellung, als sie bestritt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin (über ihr Mobiltelefon) ausserhalb des ihm eingeräumten Kontaktrechts mit den gemeinsamen Kindern kontaktiert habe. Die Kontaktversuche würden sich ausschliesslich auf die Kinder beziehen. Der Beschuldigte habe akzeptiert, dass er die Privatklägerin nicht mehr kontaktie- ren dürfe, und habe auch das Rayonverbot eingehalten (Urk. 199). Dass der Be- schuldigte Chatnachrichten mit Emojis und Videos (auf das Mobiltelefon der Privat- klägerin) geschickt habe, um mit den Kindern in Kontakt zu bleiben, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Der Beschuldigte habe den Kindern aus dem Gefängnis Briefe schreiben können. Textnachrichten seien wie Briefe. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, dass die Besuchsrechtsregelung diesbezüglich ein Verbot darstellen sollte. Er werde (zukünftig) auf Textnachrichten verzichten und die Beiständin fragen, ob er wieder Briefe schreiben dürfe (Urk. 199).
E. 1.4 Die Privatklägervertretung führt zu dieser Thematik aus, der Beschuldigte habe, seit er aus der Haft entlassen worden sei, die gemeinsamen Kinder via Handy der Privatklägerin kontaktiert, obwohl er Letztere aufgrund des Kontakts- und Rayonverbots nicht kontaktieren dürfe, auch nicht unter dem Vorwand, die Nach- richten seien für die Kinder. Die Kontaktmodalitäten seien klar festgelegt worden: Die Telefonate zweimal wöchentlich mit den gemeinsamen Kindern per Videoanruf oder WhatsApp fänden am Montag und Freitag jeweils von 19.00 Uhr für 30 bis 60 Minuten statt, und die Kinder sollten den Beschuldigten anrufen und nicht umgekehrt (Urk.194 S. 2). Sodann frage der Beschuldigte die Kinder über die Privatklägerin aus, zum Beispiel wie es ihr gehe. Er frage die Kinder auch, ob sie mit ihm telefonieren wolle, und erkläre ihnen, dass er die Privatklägerin liebe. Die Kinder sollen sie fragen, ob sie ihn auch liebe. Er teile ihnen unter anderem auch mit, dass er wieder mit ihnen zusammenleben wolle. Er habe seine Tochter F._____ sodann aufgefordert, mit dem Handy zur Privatklägerin zu gehen und ihm zu zeigen, was diese mache, wozu sich das Mädchen geweigert habe. Der Be- schuldigte schicke sodann, sofern er von der Privatklägerin nicht gleich wieder blo-
- 33 - ckiert werde, unzählige Emojis, Sprachnachrichten und Videos, was eindrücklich aus der seitenlangen WhatsApp-Kommunikation hervorgehe (Urk. 194 S. 3; Urk. 195/4). Blockiere die Privatklägerin den Beschuldigten auf WhatsApp, kontak- tiere er sie bzw. die Kinder über "Viber" oder per Telefonanruf (Urk. 194 S. 4; Urk. 195/6). Dieses Verhalten zeige eindrücklich, dass der Beschuldigte sich be- reits heute nicht an Vereinbarungen halte und schon Anzeichen vorliegen würden, welche laut Gutachten für eine Zuspitzung von Risiken sprechen könne. Die Kon- taktregelung funktioniere nicht ansatzweise wie vereinbart und der Beschuldigte versuche via Kinder Kontakt zur Privatklägerin aufzunehmen, wobei er offensicht- lich trotz Scheidung immer noch Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des Zusam- menlebens hege (Urk. 194 S. 4). Es sei entsprechend wichtig, dass die Annähe- rungs-, Kontakt- und Rayonverbote aufrecht erhalten würden, was auch im Ein- klang mit dem Gutachten von Dr. med. C._____ stehe (Urk. 194 S. 6).
2. Voraussetzungen
E. 2 Mit jenem Entscheid wurde u.a. beschlossen, ein neues psychiatrisches Gut- achten über den Beschuldigten einzuholen (Urk. 133 S. 23). In der Folge wurde Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt und ihm der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 136; Urk. 138; Urk. 141).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten für die Erstellung des neuen psychiatrischen Gutachtens betragen sodann Fr. 16'245.–.
E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).
E. 2.3 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch an. Bei diesem Verfahrensausgang – das Urteil fällt lediglich in Bezug auf die weitere Einstellung sowie die Anordnung einer milderen Massnahme zugunsten des Beschuldigten aus – hat dieser als überwiegend unterliegend zu gelten. Es sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der
- 39 - Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 3/4 dieser Kosten vorzubehalten.
E. 2.4 Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wurde für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren bereits mit Beschluss vom
18. Januar 2024 mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 123).
E. 2.5 Die neue amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 20'028.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 207). Dieser erscheint ausgewiesen und gerade noch angemessen. Rechts- anwältin MLaw X1._____ ist entsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit Fr. 20'028.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass im Zusammenhang mit der Haftbeschwerde der amtlichen Verteidigung Fr. 1'500.– zugesprochen und bereits ausbezahlt wurden (Urk. 164 S. 9; Urk. 167).
E. 2.6 Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechts- anwältin MLaw Y1._____, macht einen Aufwand von Fr. 5'026.20 (=Fr. 507.25+Fr. 4'518.95; inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und ange- messen erscheint (Urk. 206/2-3). Rechtsanwältin MLaw Y1._____ ist entsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'026.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.7 Die neue unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 617.40 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen und angemessen erscheint (Urk. 206/4). Sie ist entsprechend mit Fr. 617.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 40 -
E. 2.8 Entschädigung des Beschuldigten
E. 2.8.1 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 86'800.– für Überhaft, wobei er von einer angemessenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgeht und pro Hafttag eine Genugtuungsbetrag von Fr. 200.– geltend macht (Urk. 188 S. 2, 8 f.).
E. 2.8.2 Angesichts des rechtswidrigen Freiheitsentzuges nach Strafende bis zur Haftentlassung bzw. bis zur Zuführung an das JuWE zwecks allfälliger Verbüssung vollziehbarer (Ersatz-)Freiheitsstrafen von insgesamt 68 Tagen (vom 21. Juni 2024 bis und mit 28. August 2024 [vgl. Urk. 143 ff.; Urk. 174; Urk. 186; vgl. auch Ziff. III 4.8.1] ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO angemessen zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 5). Bei der Festlegung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die über- mässige respektive ungerechtfertigte Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2.). Zu beachten sind dabei namentlich die Dauer der rechtswidrigen Haft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 11; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden Grundsätze zusammengefasst und dabei bekräftigt, dass es angebracht erscheint, den geltenden Regelsatz von Fr. 200.– zu kürzen, wenn der ungerecht- fertigte Freiheitsentzug mehrere Monate dauert, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.2). Weiter kann sich der Referenzbetrag relativieren, wenn die Haft als solche nicht unrechtmässig war, da der Täter zu Recht verhaftet wurde und demzufolge kein entsprechender Haftschock zu vergüten ist (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.3.). Schliesslich wird betont, dass sich eine zusätzliche Abweichung vom Regelsatz insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn sich die Auswirkungen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges auf
- 41 - das private, soziale und berufliche Leben des Betroffenen in Grenzen halten (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 =Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.4.). Letztlich kommt den zuständigen Behörden bei der Bemessung der entsprechenden Genugtuung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Geschäfts-Nr. SB220317], E. 4.3.).
E. 2.8.3 Die Arretierung und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldigten waren für die Dauer der verhängten Strafe von 24 Monaten nicht rechtswidrig bzw. ungesetzlich. Die besonders erschwerend ins Gewicht fallende erste Haftzeit war damit rechtmässig. Der von seiner Ehefrau getrennt lebende und erwerbslose Beschuldigte wurde durch die Verhaftung bzw. die vorerst gerechtfertigte Haft und insbesondere durch die spätere rechtswidrige Haft sodann auch nicht aus geregel- ten sozialen und beruflichen Verhältnissen herausgerissen. Seine Leben- sumstände haben sich demnach nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person mit einem gefestigten Netz (mit fester Arbeitsstelle und Familie mit Kindern) der Fall wäre. Dementsprechend relativieren sich die belastenden Ein- wirkungen durch den erst späten ungerechtfertigten Freiheitsentzug von gut zwei Monaten nach zwei Jahren gerechtfertigter Haft. Immerhin ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass der Kontakt zu seinen Kindern erschwert wurde. Mithin erscheint es den Umständen angemessen, den Beschuldigten für die erlittene Unbill mit rund Fr. 100.– pro Tag zu entschädigen, was im Einklang mit verschie- denen Entscheiden des Bundesgerichtes steht, in deren Rahmen in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls deutliche Kürzungen des Regelsatzes gutgeheissen wurden (vgl. statt vieler Urteil 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 5.2.).
E. 2.8.4 Ebenfalls zu entschädigen ist der Beschuldigte für die Überhaft (im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO) von 4 Tagen Haft aus dem Verfahren betreffend die wider- rufene Strafe (Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021; Urk. 204), wobei mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Tag, insgesamt mithin Fr. 400.–, angemessen erscheint.
E. 2.8.5 Dem Beschuldigten ist demzufolge eine Entschädigung/Genugtuung von ins- gesamt Fr. 7'200.– [(68+4) x Fr. 100.–] aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die
- 42 - weitergehenden Entschädigungs- respektive Genugtuungsforderungen sind abzu- weisen. Eine Verrechnung der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten mit dem Genugtuungsanspruch nach Art. 442 Abs. 4 StPO ist nicht möglich (BGE 139 IV 243 E. 5; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 8). Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Anrechnung von vier Tagen bereits erstandener Haft) wird vollzogen.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, wobei vorgemerkt wird, dass die Frei- heitsstrafe durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden ist.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Die Behandlung wird im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB stationär eingeleitet.
5. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet und es wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Anordnungen der Behandler sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu befolgen.
6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder indirekt in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Davon ausgenommen sind Kontakte über Behörden betreffend Kinderbelange, direkt an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie in Absprache mit der Beiständin besuchsrechtlich geregelte Kontakte mit den Kindern per Video oder Telefonanruf, zurzeit am Montag- und am Freitagabend.
- 43 - Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich der Privatklägerin näher als 100 Meter anzu- nähern (Annäherungsverbot). Missachtet der Beschuldigte das Annäherungsverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, das Stadtgebiet von B._____ zu betreten oder sich im Stadtgebiet von B._____ aufzuhalten (Rayonverbot). Davon ausgenommen sind Aufenthalte, soweit sie zur Ausübung eines allfälligen behördlich festgelegten Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder erforderlich sind, sowie Durchfahrten auf der Autobahn oder mit dem öffent- lichen Verkehrsmittel, wenn sie unumgänglich sind. Missachtet der Beschuldigte das Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung Fr. 2'500.00 RAin MLaw X2._____ (bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Fr. 20'028.80 (Fr. 1'500.00 bereits ausbezahlt)
- 44 - vormalige unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft, Fr. 5'026.20 RAin MLaw Y1._____ unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft; Fr. 617.40 RAin lic. iur. Y2._____ Fr. 16'245.00 Gutachten
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wird die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 3/4 dieser Kosten vorbehalten.
13. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'200.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungs- respektive Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
- 45 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispo-Ziff. 6 bis 8 (betr. Verbote ge- mäss Art. 67b StGB) in die Akten DG200014 des Bezirksgerichts Hinwil gemäss Dispo- Ziff. 1 je unter Beilage des Teilurteils und Beschlusses vom 14. März 2024 (Schuldinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO; Urk. 133)
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
E. 3 Nachdem der Beschuldigte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe im vorzei- tigen Strafvollzug am 20. Juni 2024 erstanden hatte, wurde er dem Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zwecks allfälliger Verbüssung vollzieh- barer (Ersatz-)Freiheitsstrafen zugeführt (Urk. 143 ff., insb. Urk. 174). Ein Antrag auf vorzeitigen Massnahmevollzug wurde in der Folge wieder zurückgezogen (vgl. Urk. 176; Urk. 181). Der Beschuldigte wurde am 27. November 2024 durch das JuWe bedingt (mit Bewährungshilfe und Weisung) entlassen (Urk. 189).
E. 3.1 Bei der Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen und schliesslich die Verbote in sachlicher, zeitlicher, persön-
- 36 - licher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken sind (Hagen- stein in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 8).
E. 3.2 Dass die beantragten Verbote gemäss Art. 67b StGB ganz grundsätzlich geeignet und erforderlich sind, der bestehenden Gefahr weiterer Straftaten gegen die Privatklägerin zu begegnen, wurde bereits aufgezeigt (vgl. Ziff. VI 2.3). Entspre- chend geht es nun noch um die konkrete Ausgestaltung dieser Verbote unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
E. 3.3 Das beantragte Kontaktverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) gegenüber der Privatklägerin wurde in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt. Betreffend sachliche Beschränkung sind die Kontakte mit den Behör- den für Kinderbelange, unter Bezugnahme auf die im Scheidungsurteil vom 13. Juni 2024 vereinbarte Besuchsrechtsregelung respektive die Absprache mit der Bei- ständin direkt an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie (zurzeit) zweimal wöchentlicher Kontakt mit den Kindern per Video oder Telefonanruf (grundsätzlich ausgehend von den Kindern) am Montag- und am Freitagabend vom ansonsten generellen Kontaktverbot mit der Privatklägerin ausgenommen. Mithin wird das Verbot in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt. In zeitlicher Hinsicht erscheint angesichts der während rund eineinhalb Jahren vor der Verhaftung regelmässig begangenen Grenzüberschreitungen des Beschuldigten, seines strafrechtlich relevanten Verhaltens und mit Blick auf die getrübte Legalpro- gnose und die fortdauernde familiäre Problematik der gemeinsamen Elternschaft die beantragte Dauer von 5 Jahren sodann ebenfalls verhältnismässig, zumal es den Beschuldigten auch nicht übermässig in seiner Lebensführung einschränkt. Entsprechend ist das vorinstanzlich ausgesprochene Kontaktverbot – mit den ge- nannten Einschränkungen – zu bestätigen.
E. 3.4 Das beantragte Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB) betrifft das gesamte Stadtgebiet B._____. Begründet wird dies damit, dass die von der Privatklägerin regelmässig aufgesuchten Örtlichkeiten über das gesamte Stadtge- biet verteilt seien und andererseits der Beschuldigte keinerlei Beziehung zu B._____ unterhalte, vielmehr seine familiären Beziehungen im näheren Umfeld sei- nes Wohnorts in G._____ pflege (Urk. 55 S. 15). Unter diesen Gesichtspunkten
- 37 - erscheint der beantragte Rayon in sachlicher und örtlicher Hinsicht verhältnismäs- sig, zumal Aufenthalte zur Ausübung eines allfällig behördlich noch festzulegenden Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder auszunehmen sind. Ebenfalls auszunehmen sind Durchfahrten auf der Autobahn oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, wenn sie unumgänglich sind. Was die Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht betrifft, kann auf die vorangehenden Erwägungen in Ziff. VI 3.3 verwiesen werden.
E. 3.5 Auch das beantragte Annährungsverbot betreffend die Privatklägerin (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) erscheint notwendig, um ihren Schutzbedenken genü- gend Rechnung zu tragen und der Gefahr weiterer Straftaten zulasten der Privat- klägerin zu begegnen. Dabei erscheint ein Radius von 100 Metern (praxisgemäss) angemessen. Auch dieses Verbot schränkt die Freiheitsrechte des Beschuldigten nicht übermässig ein, womit es grundsätzlich ebenfalls als verhältnismässig erscheint. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer ist auf die voranstehenden Erwägungen zu verweisen (Ziff. VI 3.3).
4. Fazit Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren – mit den erwähnten Ausnahmen – zu verbieten, das Stadtgebiet B._____ zu betreten (Art. 67b Abs. 2 lit. c), mit der Geschädigten in irgendeiner Weise direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen (Art. 67b Abs. 2 lit. a) und sich ihr näher als 100 Meter anzunähern (Art. 67b Abs. 2 lit. b). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass eine Missachtung dieser Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 294 Abs. 2 StGB). VII. Genugtuung Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, welchen nichts mehr anzufügen ist, zumal die amtliche Verteidigung die Abweisung für den Fall eines Schuld- spruchs nicht näher begründete (vgl. Urk. 132 S. 51; Urk. 188; Urk. 199), ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von
- 38 - Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen (Urk. 105 S. 53 ff.; vgl. auch Urk. 55 S: 17 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 4 Am 15. August 2024 erstattete der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. C._____ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 171). Dieses wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 zugestellt. Gleich- zeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung des schrift- lichen Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 172). Nachdem der Beschuldigte sowie die Privatklägerin ihr entsprechendes Einverständnis mitgeteilt hatten (Urk. 176 f.)
- 6 -
– die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen – wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2024 die schriftliche Durchführung des weiteren Berufungsverfah- rens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zum Gutachten sowie zu den Sanktions- und Nebenfolgen Stellung zu nehmen (Urk. 182). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte die amtliche Verteidigung (nach zweimaliger Fris- tersterstreckung; Urk. 185 und Urk. 187) ihre Stellungnahme inklusive Beilage ein (Urk. 188; Urk. 189). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privat- klägerin mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 Frist angesetzt, um sich zum Gutachten, zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigung sowie zu den Sank- tions- und Nebenfolgen vernehmen zu lassen (Urk. 190). Die Privatklägerin liess (nach zweimaliger Fristerstreckung; Urk. 192 f.) mit Eingabe vom 6. Februar 2025 dazu Stellung nehmen (Urk. 194; Urk. 195/4-6). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
E. 4.1 Gemäss fachärztlicher Begutachtung von Dr. med. C._____ litt der Beschul- digte im Tatzeitraum an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Überdies hat sich beim Beschuldigten eine auch aus der Bildungs- und Berufsanamnese rückzuschliessende verringerte Intelligenz gezeigt, welche jedoch nicht die Kriterien für eine Diagnose gemäss ICD-10 erfüllt. Dabei hält das Gutachten fest, die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei per Definition mit einer
- 21 - schweren Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens definiert, welche verschiedene Bereiche der Persönlichkeit betreffe, sodass ohne Zweifel von einer psychischen Störung erheblicher Schwere gesprochen werden könne. Die dissoziale Ausprägung habe nicht nur zu einer umfangreichen Delinquenz im breiten Spektrum geführt, sondern gehe mit erheblicher Einschränkung in der psychosozialen Leistungsfähigkeit einher (Urk. 171 S. 36 ff., insb. S. 54 ff., 69, 72).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der objektiven Tatschwere zutreffend Folgen- des fest: Der Beschuldigte habe am Telefon der Privatklägerin im Beisein der gemeinsamen minderjährigen Kinder gedroht, jederzeit vorbeikommen und die Privatklägerin umbringen zu können. Diese Drohung habe sowohl bei der Privat- klägerin wie auch bei den Kindern grosse Angst ausgelöst. Dies habe sich daran gezeigt, dass die Privatklägerin umgehend die Polizei kontaktiert, die Storen heruntergelassen und die Kinder am Folgetag aus Angst nicht in den Kindergarten gebracht habe. Diese Drohung habe bei der Privatklägerin eine längerfristige Angst und Unsicherheit ausgelöst, was insbesondere aufgrund der belasteten Vorge- schichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin respektive des bereits zuvor grenzüberschreitenden Verhaltens des Beschuldigten nachvollziehbar sei. Die Privatklägerin sei in ihrer inneren Freiheit und im Sicherheitsgefühl beeinträch- tigt worden (Urk. 105 S. 28 f.). Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden in Würdigung der vorgenannten Umstände und angesichts des weiten Straf- rahmens im Bereich des mittleren Verschuldens einordnete, erscheint dies ange- messen. Dass bei der Drohung keine Waffe oder Ähnliches eingesetzt wurde, ist
– entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 188 S. 5) – nicht strafmindernd zu berücksichtigen; ein entsprechender Einsatz würde sich hingegen straferhöhend auswirken.
E. 4.1.2 Mit der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Dabei war die Tat nicht von langer Hand geplant, vielmehr agierte der Beschuldigte aus einer spontanen Gefühlsregung heraus. Offensichtlich fiel es ihm schwer zu akzep- tieren, dass sich die Privatklägerin von ihm getrennt hatte. Gestützt auf die sorg- fältigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2024 von Dr. med. C._____ ist dem Beschuldigten keine
- 10 - (relevante) Einschränkung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zu attestieren (Urk. 171 S. 62 f., 73). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht mit Teilurteil und Be- schluss vom 14. März 2024 zum Schluss gelangte, dass das am 1. September 2022 durch Dr. med. D._____ erstattete Gutachten eine Reihe von formellen und mate- riellen Mängeln aufwies. Zur Behebung dieser Mängel wurde die Einholung eines neues psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten angeordnet. Der mit der neuerlichen Begutachtung beauftragte Gutachter Dr. med. C._____ erstattete am
15. August 2024 sein Gutachten, welches sich umfassend zu den Fragen einer psychischen Störung, einer verminderten Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten, der Rückfallgefahr und der Zweckmässigkeit bzw. Notwendigkeit von Massnahmen nach den Artikeln 56 bis 64 StGB äusserte. Angesichts der festgestellten Fehler- haftigkeit des Erstgutachtens und des Umstandes, dass das aktuelle Gutachten von Dr. C._____ sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht nicht zu beanstan- den ist, ist nachfolgend auf dieses abzustellen. Eine Gegenüberstellung dieser bei- den Gutachten ist unter der gegebenen Umständen nicht angezeigt.
E. 4.1.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist sein Verschulden im mittleren Bereich als keinesfalls leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 12-14 Monaten festzusetzen.
E. 4.2 Das gezeichnete Störungsbild ist ohne Weiteres auch aus rechtlicher Sicht als schwer zu qualifizieren (vgl. Urteile 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2, 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.4). Mithin sind diese Massnahmevor- aussetzungen klar erfüllt.
5. Anlasstat und Zusammenhang mit der psychischen Abnormität
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat die wichtigsten Punkte in Bezug auf die objektive Tatschwere zutreffend ausgeführt: Die an die Privatklägerin gerichteten Todes- drohungen des Beschuldigten knüpfen an die tags zuvor geäusserte Drohung an. Dabei wurde die Drohung weiter konkretisiert, indem auf einen früheren Femizid in der Stadt Zürich Bezug genommen wurde, was ihr ein gewisses Gewicht verlieh (Urk. 105 S. 29). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt, in dem sie von den Drohungen erfahren hat, zumindest wusste, dass sich der Beschuldigte in Haft befand und ihr und ihren Kinder mithin im aktuellen Zeitpunkt nichts antun konnte. Andererseits konnte sie davon ausgehen, dass sich die Wut des Beschuldigten auf sie noch weiter verstärkt hat, da er sie dafür verant-
- 11 - wortlich machte, verhaftet und ins vorliegende Strafverfahren gezogen worden zu sein.
E. 4.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Trotz Anwei- sung der anwesenden Polizeibeamten, solche Äusserungen zu unterlassen, liess er sich nicht davon abhalten, weitere Drohungen auszusprechen. Dabei handelte er – entgegen der Verteidigung (Urk. 188 S. 5) – auch mit Wissen und Willen in Bezug auf den Umstand, dass die Drohung der Privatklägerin zu Ohren kommen und bei ihr Angst auslösen würde (vgl. Urk. 133 S. 19). Des Weiteren kann betref- fend die subjektive Tatschwere, insbesondere die Schuldfähigkeit, auf die voran- stehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III 4.1.1).
E. 4.2.3 Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint bei nicht mehr leichtem Verschulden eine Einzelstrafe von 9-10 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperati- onsprinzips und unter besonderer Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Drohung vom 21. Juni 2022 ist die hypothetische Einsatz- strafe um 5-6 Monate zu erhöhen.
E. 4.3 Drohung vom 15. März 2022
E. 4.3.1 Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe mit seiner Frage an die Privatklägerin, ob sie wolle, dass ihre Kinder als Waisen aufwachsen, bewusst Bezug auf die Mutterrolle der Privatklägerin genommen, was sie als mit ihren Kindern eng verbundene Mutter umso mehr verunsichert und ver- ängstigt habe (Urk. 105 S. 30). Das ist zu übernehmen.
E. 4.3.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte wohl wiederum in einer emotionalen Gefühlsregung. Die Äusserung fiel indes nicht im Rahmen eines direkt ausgeführten verbalen Konflikts, sondern einer digitalen Unterhaltung, bei welcher er eine Nachricht auf der Combox der Privatklägerin hinterliess. Somit wäre es dem Beschuldigten eher möglich gewesen, sich nicht
- 12 - sogleich unüberlegt zu äussern. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführun- gen verwiesen werden (Ziff. III 4.1.1).
E. 4.3.3 In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einzelstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypo- thetische Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen.
E. 4.4 Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe von 10-12 Monate ist um insgesamt 10-11 Monate auf 20-23 Monate zu asperieren.
E. 4.5 Täterkomponente
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 105 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk 4/3 F/A 93 ff. S. 17 ff.; Prot. S. 20 ff.). Aktualisierend ist fest- zuhalten, dass die Ehe mit der Privatklägerin mit Scheidungsurteil vom 13. Juni 2024 geschieden wurde (Urk. 151/2), dass der Beschuldigte seit seiner (beding- ten) Entlassung am 27. November 2024 bei seinem Bruder bzw. bei seiner Stammfamilie wohnt und auf Arbeitssuche ist. Mit seinen Kindern pflegt er – in Anwendung der ersten Phase der vereinbarten Besuchsrechtsregelung (Urk. 151/2) – weiterhin zweimal wöchentlich telefonischen Kontakt (Urk. 188 S. 3; Urk. 199 S. 3; Urk. 201 S. 1). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 4.5.2 Der Beschuldigte weist aktuell drei Einträge im Strafregister auf (Urk. 204):
E. 4.5.2.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, Drohung, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen, Tätlichkeiten und diversen Verkehrsdelikten mit einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
- 13 - Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft.
E. 4.5.2.2 Diese Geldstrafe wurde ihm Rahmen der späteren Verurteilung des Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 widerrufen. Sodann wurde der Beschuldigte mit diesem Erkenntnis wegen Nötigungsversuchs, mehrfachen Tätlichkeiten sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft.
E. 4.5.2.3 Schliesslich wurde der Beschuldigte am 31. Dezember 2021 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürichs wegen versuchter Nötigung und se- xueller Belästigung mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft.
E. 4.5.2.4 Diese allesamt als einschlägig zu betrachtenden Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 4.5.3 Ebenfalls strafschärfend fällt die mehrfache Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht.
E. 4.5.4 Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter dem Titel des Verhaltens im Strafverfahren für sich keine Straf- reduktion reklamieren. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte – nach- dem mit Teilurteil vom 14. März 2024 der Schuldspruch betreffend mehrfache Drohungen bestätigt wurde – gemäss den Ausführungen der Verteidigung den Schuldspruch nun akzeptiere und auch mit einer ambulanten Massnahme ein- verstanden sei (Urk. 188 S. 6), kann der Beschuldigte – entgegen der Verteidi- gung – unter diesem Titel keine Strafminderung für sich beanspruchen.
E. 4.5.5 Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich.
- 14 -
E. 4.5.6 Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 4.5.7 Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate veranschlagt (Urk. 105 S. 32), erscheint dies angemessen.
E. 4.6 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien er- scheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25-28 Monaten für die mehrfache Drohung als angemessen.
E. 4.7 Widerruf Der Beschuldigte beging sämtliche zu beurteilenden Delikte innerhalb der vier- jährigen Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist (vgl. Urk. 109; Art. 46 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschuldigten sowie der Einschätzung des sachverständigen Gutachters grösste Bedenken bestehen, ihm eine günstige Prognose zu stellen, ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
18. Mai 2021 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu widerru- fen, und es ist zusammen mit den heute zu beurteilenden Delikten in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Urk. 105 S. 34; Art. 46 Abs. 1 StGB; 145 IV 146 E. 2). Die Umstände, dass der Beschuldigte nun mit der Scheidung die vormalige Trennung von der Privatklägerin akzeptiert und damit eine Entaktualisierung des Konflikts stattgefunden haben soll – woran nach wie vor gewisse Zweifel bestehen (vgl. Urk. 194 f.) – und dass eine grundsätzliche Therapiebereitschaft vorliege (Urk. 188 S. 7), ändern nichts an dieser gewonnenen Einschätzung (vgl. die schlüs- sigen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 15. August 2024 zur Rückfallgefahr/Legalprognose, wo diese Aspekte ebenfalls berücksichtigt wurden; Urk. 171 S. 64 ff.). Es erscheint entsprechend angemessen, die Gesamtfreiheits-
- 15 - strafe von 25-28 Monaten für die widerrufene Freiheitsstrafe um 4 Monate zu erhö- hen.
E. 4.8 Endergebnis
E. 4.8.1 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erschiene eine Freiheitsstrafe von 29-32 Monaten angemessen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt indes eine höhere Strafe aus- ser Betracht. Entsprechend ist die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen.
E. 4.8.2 Der Beschuldigte befand sich vom 22. Juni 2022 bis und mit 24. April 2023 in Sicherheitshaft; mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde der vorzeitige Strafantritt bewilligt (vgl. Urk. 12/2; Urk. 66). Am 18. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wieder in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 95). Tags darauf wurde ihm wieder der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 99). Dort befand er sich bis zum
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Eingabe der Privatklägerin vom
E. 5.1 Anlass für das Gutachten sind die angeklagten Vorfälle vom 15. März 2022 sowie vom 21. und 22. Juni 2022. Der Beschuldigte hat im Rahmen der belasteten Beziehung zu seiner von ihm damals getrennt lebenden Frau ihr mehrfach mit dem Tod gedroht, wobei die Drohungen immer konkreter wurden und er bei der letzten Drohung Bezug auf einen sich unlängst ereigneten Vorfall mit ähnlicher Dynamik und tödlichem Ausgang für das Opfer nahm. Mit anderen Worten findet sich inner- halb der Deliktsserie eine Progredienz in der Intensität der Drohungen. Zudem ist eine Zunahme der Frequenz bei hochspezifischer Täter-Opfer-Beziehung zu erken- nen.
E. 5.2 Gemäss Gutachten stehen die aktuellen Tatvorwürfe respektive Verurteilun- gen (aber auch frühere Delikte) im klaren Zusammenhang mit der vorherrschenden dissozialen Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen dieser seien ein dissoziales Miss- achten von Regeln, Normen und Verpflichtungen, eine verminderte Frustrations- toleranz mit erniedrigter Schwere für impulsiv-aggressives und gewalttätiges Ver- halten erkennbar. Weiter zeige der Beschuldigte die dissozial typische Tendenz, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und zu rationalisieren oder in Abrede zu stellen. Das Gutachten zeigt anschaulich – unter Bezugnahme auf konkrete Ver- haltensweisen des Beschuldigten im Kontext mit den Anlasstaten – auf, dass sich diese typischen und diagnoseleitenden Symptome respektive Tendenzen in den
- 22 - aktuellen Tatvorwürfen (wie auch in einer Vielzahl von Strafuntersuchungen und Verurteilungen) wiederfinden (Urk. 171 S. 61, 73).
E. 5.3 Zusammenfassend sind auch die Massnahmevoraussetzungen der Anlass- tat in Form eines Verbrechens oder Vergehens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen der Anlasstat und der diagnostizierten Störung erfüllt.
6. Rückfallgefahr
E. 6 Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 wurde seitens der Vertretung der Privat- klägerin um einen Wechsel der unentgeltlichen Vertretung ersucht (Urk. 200). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 wurde Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin entlassen und mit Wirkung per
25. Februar 2025 Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin bestellt (Urk. 202).
E. 6.1 Die Legalprognose des Gutachters basiert auf einer vielschichtigen Analyse. Neben den statistisch-nomothetischen (aktuarischen) Verfahren liess er ausführ- liche individualprognostisch/klinisch ideographische Überlegungen miteinfliessen.
E. 6.2 Das Prognoseinstrument PCL-R ergab beispielsweise beim Beschuldigten eine Gesamtpunktzahl von 24 Punkten. Dabei äussert sich D. med. C._____ auch schlüssig zur Diskrepanz zwischen diesem und dem vom Vorgutachter ermittelten Wert. Zum Resultat führte er aus: Die vom Beschuldigten erreichte Punktzahl gehe leicht über jene der durchschnittlichen deutschsprachigen Straftäterpopulationen hinaus und liege exakt an der Grenze zwischen noch mittelgradiger Ausprägung psychopathischer Eigenschaften (17 bis 24 Punkte) und hoher Ausprägung (ab 25 Punkte). In diesem Ergebnis der PCL-R würden sich die Merkmale der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie allgemeine Lebensein- stellungen des Beschuldigten widerspiegeln. Für den Beschuldigten scheine das rücksichtslose Durchsetzen eigener Interessen wichtiger und alltäglicher als norm- konformes Handeln zu sein. Er weise kaum prosoziale Kontakte auf und nutze das Nichtgewähren seiner eigenen Ansprüche als Rationalisierung für eigenes Fehlver- halten (Urk. 171 S. 43 ff., 64 f.).
E. 6.3 Zur Anwendung des prognostischen Qualitätsmanagement- und Dokumen- tationssystem FORTES hält das Gutachten Folgendes fest: Beim Beschuldigten sei eine Auswertung hinsichtlich neuer Delikte im Bereich Drohung und Nötigung erfolgt, das Ergebnis lasse sich aber auch auf allgemeine Delinquenz im bisherigen Spektrum übertragen. Als spezifische Risikoeigenschaften seien die Dissozialität und allgemeine Impulsivität (Affektlabilität, affektive Reaktionsbereitschaft, impul-
- 23 - sive Steuerungsproblematik) gewählt worden. Die Auswirkungen dieser Risiko- eigenschaften hätten den Lebensweg des Beschuldigten seit vielen Jahren hinsichtlich Delinquenz und psychosozialer Leistungsfähigkeit sehr negativ beein- flusst. Im FORTES ergebe sich ein deutlich erhöhtes Risikoprofil, was bedeute, dass die risikorelevanten Eigenschaften so deutlich ausgeprägt seien, dass es verschiedene Situationen gebe, in denen es leicht zur erneuten Begehung von Drohungs- und Nötigungsdelikten kommen könne (Urk. 171 S. 49 ff., 65 f.).
E. 6.4 Zusätzlich zu diesen Prognoseinstrumenten hat Dr. med. C._____ zur Er- stellung einer delikts- und persönlichkeitsspezifischen Individualprognose das Ar- beitsinstrument der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern hinzugezogen. Diese anhand dieses ent- wickelten Kriterienkatalogs sorgfältig und ausführlich dokumentierten individualpro- gnostisch/klinisch ideographischen Überlegungen des Gutachtens (Urk. 171 S. 66 ff.) erscheinen hier insbesondere ausschlaggebend.
E. 6.5 In der Gesamtbeurteilung kommt der Gutachter entsprechend nachvollzieh- bar zum Schluss, in der integrativen Einschätzung unter besonderer Gewichtung der bisher unbehandelten Persönlichkeitsstörung, der bisherigen Kriminalitätsent- wicklung und der allgemeinen sozialen Kompetenzen lasse sich eine ungünstige Legalprognose feststellen. Es bestehe ein erhöhtes Rückfallrisiko für neuerliche Delikte im Bereich Gewalt und Drohung (nicht nur im Zusammenhang mit Intimpart- ner-Gewalt, sondern auch im Rahmen allgemeiner Gewaltdelinquenz, einschliess- lich Strassenverkehr), aber auch für allgemeine Delinquenz im bekannten breiten Spektrum. Die Rückfallgefahr sei nicht nur gegenüber der durchschnittlichen Nor- malbevölkerung, sondern auch gegenüber vergleichbaren Straftätern erhöht, so- dass ohne Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose eine Rückfälligkeit wahrscheinlicher als eine Rückfallfreiheit sei (Urk. 171 S. 68, 74).
7. Behandlungs- / Massnahmebedürftigkeit Im Gutachten von Dr. med. C._____ wird hierzu folgendes ausgeführt: Eine Strafe allein eigne sich nicht, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begeg- nen (bzw. die vom Beschuldigten ausgehenden Risiken zu reduzieren). Beim Be-
- 24 - schuldigten herrsche, worauf bei dissozialen Persönlichkeitsstörung in den diagnostischen Leitlinien ausdrücklich hingewiesen werde, eine Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrungen besonders aus Bestrafungen. So hätten bisherige Verur- teilungen kaum zu einer Verhaltensanpassung oder -änderung beim Beschuldigten beigetragen (Urk. 171 S. 74). Es ist mithin eine therapeutische Behandlung der Störung des Beschuldigten indiziert.
8. Massnahmefähigkeit und Therapieerfolg / Eignung der Massnahme
E. 7 Am 29. April 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschul- digten eingeholt (Urk. 204).
E. 8 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - II. Verfahrensgegenstand Mit Teilurteil (Schuldinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO) wurde über die Teil- rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils sowie den Schuldpunkt befunden, worauf verwiesen werden kann (Urk. 133). In diesem zweiten Teilurteil ist folglich noch über die Strafe, die Frage der Anordnung einer Massnahme sowie die Nebenfolgen zu befinden. III. Sanktion
1. Ausgangslage/Anträge
E. 8.1 Dem Gutachten von Dr. med. C._____ ist zu entnehmen, dass die empfoh- lenen Behandlungsmassnahmen (vgl. Ziff. V 10.2) die notwendige Erfolgsversprechung zur Reduktion des Rückfallrisikos bieten würden (Urk. 171 S. 69 ff., 74 f.).
E. 8.2 Zu den Therapiemöglichkeiten hält das Gutachten fest, es gebe durchaus etablierte und erfolgversprechende Behandlungsansätze in der Behandlung von Menschen mit dissozialer Persönlichkeitsstörung, sodass der Beschuldigte als massnahmebedürftig einzuschätzen sei. Dabei seien keine grundsätzlichen Ein- schränkungen in der Massnahmefähigkeit festzustellen, jedoch sei die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit in den therapeutischen Überlegungen und Erwartun- gen zu berücksichtigen (Urk. 171 S. 67, 69 f.).
E. 8.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte unstreitig massnahmefähig und eine Massnahme grundsätzlich geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren.
9. Massnahmewilligkeit 9.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein
- 25 - erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; Urteil 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; Urteil 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behand- lung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Recht- sprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, ent- scheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Mo- tivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Bezieht sich eine negative Einstellung des Betroffenen weniger auf die Behandlung als solche als vielmehr auf den Umstand, dass diese mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, spricht dies allein noch nicht gegen die Anordnung der Massnahme (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.4; Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.2; Urteil 6B_681/2010 vom
7. Oktober 2010 E. 4.3). 9.2. Der Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ab (Urk. 8/23 S. 106, 114; Urk. 171 S. 36 ff.). Während er noch gegenüber dem Gut- achter Dr. med. C._____ im Rahmen der zweiten Exploration angab, bereit zu sein, eine kurzzeitige stationäre Therapie zu absolvieren, wenn gefordert, auch wenn er keine Notwendigkeit erkenne (Urk. 171 S. 38, 76), liess er durch seine amtliche Verteidigung in der Folge (nach der Haftentlassung) ausführen, mit einer statio- nären Einleitungsphase nicht (mehr) einverstanden zu sein. Mit einer ambulanten Behandlung sei er (nach wie vor) einverstanden (Urk. 188 S. 3 f.).
- 26 - 9.3. Wie ausgeführt, steht die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, einer Anordnung gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht per se entgegen. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Gutachter seine grundsätzliche Bereitschaft zur Aufnahme einer Therapie erklärt, auch wenn Dr. med. C._____ hierzu festhält, diese Therapiebereitschaft sei offenkundig extrinsisch, vom Wunsch, aus der Haft entlassen zu werden, motiviert. Unter forensischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Störungsprofils stehe allerdings nicht im Vordergrund, dass diese Motivation extrinsisch begründet scheine (Urk. 171 S. 65, 67, 70, 76). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte die Notwendigkeit einer Therapie zumindest teilweise einsieht, und grundsätzlich bereit ist, sich dieser zu unterziehen. Seine fehlende Motivation bezieht sich damit weniger auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, als auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur begrenzt ankommen. Es darf davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Chance für einen Behandlungserfolg sowohl bei der Anordnung einer stationären als auch bei einer ambulanten Massnahme (mit stationärer Einleitungsphase) besteht.
10. Eignung und Ausgestaltung der Massnahme 10.1. Zur Art der Massnahme bzw. Behandlung führt das Gutachten von Dr. med. C._____ aus, die Vorteile und die Notwendigkeit einer (langfristigen) stationären Behandlung liessen sich zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht erkennen (Urk. 171 S. 71, 75). Eine ambulante Massnahme, bestensfalls mit stationärer Einleitungsphase, erscheine geeignet (Urk. 171 S. 75). 10.2. Zur Ausgestaltung der Massnahme führt das Gutachten aus, es sei eine langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in den Bereichen Persönlichkeit (Selbstwahrnehmungs- und Selbstkontrollfähigkeiten, Spannungs- und Emotionsregulation, Problemlösungsfähigkeiten), Kognitionen (Hinterfragen prokrimineller Haltungen, Förderung prosozialer Haltungen), Partnerschaft und allgemeine Sozialkontakte (Förderung von Konfliktbewältigungskompetenzen und Verhaltensstrategien zur Bewältigung von Risikosituationen unter Zuhilfenahme von kognitiv-verhaltenstherapeutischen Verfahren) notwendig. Dieser psycho- therapeutische Ansatz sei mit einer supportiven Medikation und zusätzlichen
- 27 - Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzierung zu kombinieren. Dafür stünden gut überwachte Auflagen (Kontakt- und Rayon-Verbot, Einsetzen eines Case-Managers im Rahmen der Bewährungshilfe oder durch den Gewalt- schutz, Kontrolle weiterer Auflagen durch die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde) zur Verfügung. Die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit sei in den therapeutischen Überlegungen und Erwartungen zu berücksichtigen. Einem vernetzten Risikomanagement-Konzept komme eine zentrale Bedeutung zu, um auf zukünftige risikohafte Entwicklungen reagieren zu können. Hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit liesse sich das skizzierte Behandlungs- und Risikomanagement-Konzept langfristig im ambulanten Rahmen umsetzen, jedoch erscheine eine stationäre Einleitung sehr sinnvoll. Durch diese stationäre Einleitungsphase lasse sich einerseits das notwendige Behandlungskonzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etablieren, andererseits böte diese stationäre Einleitungsphase die Möglichkeit zur zunächst sehr engen Kontrolle einer möglichen ungünstigen Entwicklung (Urk. 171 S. 70 f.). 10.3. Zusammenfassend ist mit dem Gutachten unter Berücksichtigung des Störungs- und Risikoprofils, dem Verlauf während der Haft und unter Berück- sichtigung des skizzierten Risikomanagement-Konzeptes die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen/psychiatrischen Therapie mit stationärer Ein- leitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB ausreichend, um das Rückfallrisiko erfolgversprechend zu senken (Urk. 171 S. 71, 75). Dabei ist die amblante Mass- name mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB notwendig respektive zweckmässig, ebenso die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen. Der Beschuldigte bedarf einer engen Kontrolle und Führung im Sinne eines Case- Managements durch Bewährungshilfe, um die notwendigen Weisungen gemäss Risikomanagement-Konzept und in Absprache mit Behandlern und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu koordinieren (Urk. 171 S. 71, 76). 10.4. Dabei erscheinen psychiatrische Kliniken, idealerweise mit forensischer Expertise und angeschlossenem Ambulatorium als geeignete Einrichtungen, um
- 28 - die ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung durchzuführen (Urk. 171 S. 76).
11. Verhältnismässigkeit 11.1. Die anzuordnende Massnahme muss wie erwähnt verhältnismässig sein. 11.2. Der sachverständige Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mit stationärer Einleitung grundsätzlich erfolgversprechend sei. 11.3. Dr. med. C._____ begründet in seinem Gutachten schlüssig, weshalb eine langfristige stationäre Massnahme im jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht notwendig ist. Die frühere ambulante Therapie sei offenbar nicht mit dem notwendigen Nachdruck und der notwendigen Kontrolle durchgeführt worden (Urk. 171 S. 73). Mit anderen Worten hat die stationäre Massnahme zu unterbleiben, da die ambulante Massnahme als geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht und entsprechend eine stationäre Massnahme nicht notwendig erscheint. An dieser Stelle ist auch der Aspekt, dass der Beschuldigte die verhängte Freiheits- strafe bereits vollständig erstanden hat, mitzuberücksichtigen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässig- keit bei dieser Sachlage eine stationäre Massnahme nur dann in Betracht zu zie- hen, wenn der Beschuldigte in Freiheit die öffentliche Sicherheit in besonders schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die entsprechende Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. statt vieler Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023, E. 4.2.5.). Unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist entsprechend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen (Art. 56a Abs. 1 StGB). Diese erscheint – wie bereits ausgeführt – erforderlich, um die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren. Dabei erscheint die stationäre Ein- leitungsphase notwendig, um das Behandlungskonzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etablieren zu können.
- 29 - 11.4. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). 11.5. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letzt- lich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (HEER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 83 ff.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dabei tangiert die vorliegend anzuordnende ambulante therapeutische und medikamentöse Behandlung – verknüpft mit Bewährungshilfe und Weisungen – die persönliche Freiheit des Beschuldigten in untergeordneter Rolle und erweist sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten (vgl. Ziff. V 6.5) als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. Dabei ist eine stationäre Einleitungsphase im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB geboten und
– insbesondere angesichts der zeitlichen Limitierung – ebenfalls verhältnismässig. Die gemäss Gutachter zweckmässige ambulante Massnahme mit stationärer Ein- leitungsphase erweist sich demnach auch als verhältnismässig im engeren Sinne (Art. 56 Abs. 2 StGB).
- 30 -
12. Fazit
E. 12 Monaten (Urk. 188).
E. 12.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind vorliegend erfüllt. Es ist eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischer Störung) anzuordnen. Dabei ist bei deren Ausgestaltung den Empfehlungen des Gutachters in Bezug auf das skizzierte Risikomanagement-Konzept mit supportiver Medikation und zusätzlichen Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzie- rung besonders Rechnung zu tragen. Der Gutachter erachtet es hierbei – wie schon ausgeführt – als zentral, ein vernetztes Risikomanagement-Konzept zu etablieren und für die Dauer der ambulanten Behandlung überwachte Auflagen einzusetzen sowie eine Bewährungshilfe anzuordnen. Dabei ist auch von der Möglichkeit, dem Beschuldigten Weisungen zu erteilen, Gebrauch zu machen. Als Beitrag zur Eignung resp. Zweckmässigkeit der Massnahme sind nach dem Gesagten eine entsprechende Bewährungshilfe für die Dauer der Behandlung anzuordnen und dem Massnahmeunterworfenen die Weisungen zu erteilen, den Anweisungen des Behandlers sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Folge zu leisten. Der Beschuldigte ist auf Art. 295 StGB hinzuweisen, wonach mit Busse bestraft wird, wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet.
E. 12.2 Die Einleitung der ambulanten Massnahme erfolgt in einem stationären Setting im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB, damit das notwendige Behandlungs- konzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etabliert werden kann.
E. 12.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme nachträglich – selbst wenn die Strafe bereits vollständig verbüsst wurde (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.5 und E. 4.1) – in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 63b Abs. 5 StGB; HEER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 63b N 16 ff.).
- 31 - VI. Kontakt- und Rayonverbot
1. Ausgangslage
E. 17 Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf den vorliegend relevanten Straftatbestand nicht milder auf den Beschuldigten aus. Deshalb gelangt hier das alte, zum Tatzeit- punkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB).
- 8 -
3. Grundsätze / Strafart / Strafrahmen
E. 19 Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb
- 9 - des ordentlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Straf- milderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
4. Konkrete Strafzumessung
E. 20 Juni 2024, dem provisorischen Strafende (vgl. Urk. 143; Urk. 148 f.). Zwar wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfügung des Haftrichters vom 19. Juni 2024 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 152). Aber gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 156 f.), welche teilweise gutgeheissen wurde. Die Haftverfügung vom 19. Juni 2024 wurde auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 sah der Haftrichter von Sicherheitshaft ab. Gleichzeitig führte er den Beschuldigten dem JuWe zwecks allfälliger Verbüssung vollziehbarer (Ersatz-)Freiheitsstrafen zu (Urk. 174). Damit befand sich der Beschuldigte vom 22. Juni 2022 bis und mit 20. Juni 2024 (dem provisorischen Strafende) während 730 Tagen in Haft und im vorzeitigen Strafvollzug, womit er die heute auszufällende Freiheitsstrafe bereits vollständig erstanden hat. Zu einem vorzeitigen Massnahmenvollzug kam es nicht (vgl. Urk. 176; Urk. 180; Urk. 181). Dabei blieb die erstandene Haft von 4 Tagen im Verfahren betreffend die widerrufene Strafe (vgl. Urk. 109) unberücksichtigt, worauf in Ziff. VIII noch einzugehen ist.
- 16 - Für die Zeit ab dem (provisorischen) Strafende (ab 21. Juni 2024) bis zur Entlassung des Beschuldigten bzw. seiner Zuführung an das JuWE am
29. August 2024 (vgl. Urk. 186), fehlt es nunmehr an einem Hafttitel, worauf ebenfalls noch einzugehen ist (vgl. Ziff. VIII). IV. Strafvollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Grundvoraus- setzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt.
2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. Demgegenüber muss dem Beschuldig- ten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden (vgl. hierzu Ziff. V und BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; je mit weiteren Hin- weisen). Demzufolge ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei sie durch den anzurechnenden Freiheitsentzug (in Form von Haft und vorzeitigen Strafvollzug) von 730 Tagen bereits erstanden ist (vgl. Ziff. III 4.8.1).
- 17 - V. Massnahme
1. Ausgangslage
E. 24 Juni 2021 E. 4.2.3).
E. 28 Februar 2019 E. 2.6.3; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). Es ist für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf die sachverständige Begutachtung von Dr. med. C._____ abzustellen.
4. Besonderer psychischer Zustand / schwere psychische Störung
Dispositiv
- Das Verfahren wird eingestellt betreffend des Vorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis und mit 21. März 2022.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB für den Zeitraum vom 22. März 2022 bis zum 21. Juni 2022.
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren ausgefällten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (unter Anrechnung von vier Tagen bereits erstandener Haft) wird wider- rufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv- ziffer 2 bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 303 Tage durch Haft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. - 3 -
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder indirekt in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen (Kontakt- verbot). Davon ausgenommen sind Kontakte über Behörden betreffend Kinderbe- lange, direkte an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie ein wöchentlicher Telefonanruf (ausgehend von den Kindern) am Mittwochnachmittag. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich der Privatklägerin näher als 100 Meter anzunähern (Annäherungsverbot). Missachtet der Beschuldigte das Annäherungsverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, das Stadtgebiet von B._____ zu betreten oder sich im Stadtgebiet von B._____ aufzuhalten (Rayonverbot). Davon ausgenommen sind Auf- enthalte, soweit sie zur Ausübung eines allfälligen behördlich noch festzulegenden Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder erforderlich sind. Missachtet der Beschuldigte das Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'775.– Kosten für das Gutachten; - 4 - 1'200.– Fr. Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Januar 2023, Geschäfts-Nr. UB220204-O; Fr. 27'240.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.); Fr. 13'827.20 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen) 14.-16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Teil II; Prot. II S. 25) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 188 S. 2)
- Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestra- fen.
- Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen.
- Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 86'800.– zuzusprechen. - 5 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 115) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 128 S. 2; Urk. 194, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Weiterer Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum Teilurteil und Beschluss vom 14. März 2024 kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 133 S. 5 f.).
- Mit jenem Entscheid wurde u.a. beschlossen, ein neues psychiatrisches Gut- achten über den Beschuldigten einzuholen (Urk. 133 S. 23). In der Folge wurde Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt und ihm der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 136; Urk. 138; Urk. 141).
- Nachdem der Beschuldigte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe im vorzei- tigen Strafvollzug am 20. Juni 2024 erstanden hatte, wurde er dem Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zwecks allfälliger Verbüssung vollzieh- barer (Ersatz-)Freiheitsstrafen zugeführt (Urk. 143 ff., insb. Urk. 174). Ein Antrag auf vorzeitigen Massnahmevollzug wurde in der Folge wieder zurückgezogen (vgl. Urk. 176; Urk. 181). Der Beschuldigte wurde am 27. November 2024 durch das JuWe bedingt (mit Bewährungshilfe und Weisung) entlassen (Urk. 189).
- Am 15. August 2024 erstattete der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. C._____ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 171). Dieses wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 zugestellt. Gleich- zeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung des schrift- lichen Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 172). Nachdem der Beschuldigte sowie die Privatklägerin ihr entsprechendes Einverständnis mitgeteilt hatten (Urk. 176 f.) - 6 - – die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen – wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2024 die schriftliche Durchführung des weiteren Berufungsverfah- rens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zum Gutachten sowie zu den Sanktions- und Nebenfolgen Stellung zu nehmen (Urk. 182). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte die amtliche Verteidigung (nach zweimaliger Fris- tersterstreckung; Urk. 185 und Urk. 187) ihre Stellungnahme inklusive Beilage ein (Urk. 188; Urk. 189). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privat- klägerin mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 Frist angesetzt, um sich zum Gutachten, zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigung sowie zu den Sank- tions- und Nebenfolgen vernehmen zu lassen (Urk. 190). Die Privatklägerin liess (nach zweimaliger Fristerstreckung; Urk. 192 f.) mit Eingabe vom 6. Februar 2025 dazu Stellung nehmen (Urk. 194; Urk. 195/4-6). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
- Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Eingabe der Privatklägerin vom
- Februar 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 196). Die amtliche Verteidigung reichte (nach einmaliger Fristerstreckung; Urk. 198) ihre Stellungnahme am 7. März 2025 ein (Urk. 199); die Staatsanwaltschaft liess sich wiederum nicht vernehmen. Auf diese Eingabe reagierte die Privatklägervertretung mit ihrer Stellungnahme vom
- März 2025 (Urk. 201).
- Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 wurde seitens der Vertretung der Privat- klägerin um einen Wechsel der unentgeltlichen Vertretung ersucht (Urk. 200). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 wurde Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin entlassen und mit Wirkung per
- Februar 2025 Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin bestellt (Urk. 202).
- Am 29. April 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschul- digten eingeholt (Urk. 204).
- Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 7 - II. Verfahrensgegenstand Mit Teilurteil (Schuldinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO) wurde über die Teil- rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils sowie den Schuldpunkt befunden, worauf verwiesen werden kann (Urk. 133). In diesem zweiten Teilurteil ist folglich noch über die Strafe, die Frage der Anordnung einer Massnahme sowie die Nebenfolgen zu befinden. III. Sanktion
- Ausgangslage/Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe – mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 600.– (Urk.105 S. 24 ff., 58). 1.2. Die Verteidigung hatte vor Vorinstanz bzw. in ihrer Berufungserklärung beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen (Urk. 57 S. 2; Urk. 107 S: 3), ohne Eventualanträge im Falle eines Schuldspruchs zu stellen. Im Berufungsverfahren beantragt sie – nachdem der Beschuldigte mit Teilurteil vom
- März 2024 der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen wurde (Urk. 133 S. 22) – nunmehr eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 188). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 115).
- Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat sämtliche ihm zur Last gelegten Taten nach Inkrafttreten (1. Januar 2018) des revidierten Sanktionenrechts begangen. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom
- Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf den vorliegend relevanten Straftatbestand nicht milder auf den Beschuldigten aus. Deshalb gelangt hier das alte, zum Tatzeit- punkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). - 8 -
- Grundsätze / Strafart / Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 105 S. 24 ff.) kann verwiesen werden. 3.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). 3.3. Im Ergebnis ist der Vorinstanz betreffend Strafart beizupflichten. Schon aus spezialpräventiven Gesichtspunkten – der mehrfach vorbestrafte Beschul- digte hat sich in der Vergangenheit weder von teilbedingten noch unbedingten Geldstrafen beeindrucken lassen (vgl. Urk. 109) – kommt für jede begangene Drohung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. 3.4. Das Gesetz sieht für Drohung (Art. 180 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe füh- ren nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Recht- sprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom
- Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb - 9 - des ordentlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Straf- milderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
- Konkrete Strafzumessung 4.1. Drohung vom 21. Juni 2022 4.1.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der objektiven Tatschwere zutreffend Folgen- des fest: Der Beschuldigte habe am Telefon der Privatklägerin im Beisein der gemeinsamen minderjährigen Kinder gedroht, jederzeit vorbeikommen und die Privatklägerin umbringen zu können. Diese Drohung habe sowohl bei der Privat- klägerin wie auch bei den Kindern grosse Angst ausgelöst. Dies habe sich daran gezeigt, dass die Privatklägerin umgehend die Polizei kontaktiert, die Storen heruntergelassen und die Kinder am Folgetag aus Angst nicht in den Kindergarten gebracht habe. Diese Drohung habe bei der Privatklägerin eine längerfristige Angst und Unsicherheit ausgelöst, was insbesondere aufgrund der belasteten Vorge- schichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin respektive des bereits zuvor grenzüberschreitenden Verhaltens des Beschuldigten nachvollziehbar sei. Die Privatklägerin sei in ihrer inneren Freiheit und im Sicherheitsgefühl beeinträch- tigt worden (Urk. 105 S. 28 f.). Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden in Würdigung der vorgenannten Umstände und angesichts des weiten Straf- rahmens im Bereich des mittleren Verschuldens einordnete, erscheint dies ange- messen. Dass bei der Drohung keine Waffe oder Ähnliches eingesetzt wurde, ist – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 188 S. 5) – nicht strafmindernd zu berücksichtigen; ein entsprechender Einsatz würde sich hingegen straferhöhend auswirken. 4.1.2. Mit der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Dabei war die Tat nicht von langer Hand geplant, vielmehr agierte der Beschuldigte aus einer spontanen Gefühlsregung heraus. Offensichtlich fiel es ihm schwer zu akzep- tieren, dass sich die Privatklägerin von ihm getrennt hatte. Gestützt auf die sorg- fältigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2024 von Dr. med. C._____ ist dem Beschuldigten keine - 10 - (relevante) Einschränkung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zu attestieren (Urk. 171 S. 62 f., 73). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht mit Teilurteil und Be- schluss vom 14. März 2024 zum Schluss gelangte, dass das am 1. September 2022 durch Dr. med. D._____ erstattete Gutachten eine Reihe von formellen und mate- riellen Mängeln aufwies. Zur Behebung dieser Mängel wurde die Einholung eines neues psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten angeordnet. Der mit der neuerlichen Begutachtung beauftragte Gutachter Dr. med. C._____ erstattete am
- August 2024 sein Gutachten, welches sich umfassend zu den Fragen einer psychischen Störung, einer verminderten Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten, der Rückfallgefahr und der Zweckmässigkeit bzw. Notwendigkeit von Massnahmen nach den Artikeln 56 bis 64 StGB äusserte. Angesichts der festgestellten Fehler- haftigkeit des Erstgutachtens und des Umstandes, dass das aktuelle Gutachten von Dr. C._____ sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht nicht zu beanstan- den ist, ist nachfolgend auf dieses abzustellen. Eine Gegenüberstellung dieser bei- den Gutachten ist unter der gegebenen Umständen nicht angezeigt. 4.1.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist sein Verschulden im mittleren Bereich als keinesfalls leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 12-14 Monaten festzusetzen. 4.2. Drohung vom 22. Juni 2022 4.2.1. Die Vorinstanz hat die wichtigsten Punkte in Bezug auf die objektive Tatschwere zutreffend ausgeführt: Die an die Privatklägerin gerichteten Todes- drohungen des Beschuldigten knüpfen an die tags zuvor geäusserte Drohung an. Dabei wurde die Drohung weiter konkretisiert, indem auf einen früheren Femizid in der Stadt Zürich Bezug genommen wurde, was ihr ein gewisses Gewicht verlieh (Urk. 105 S. 29). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt, in dem sie von den Drohungen erfahren hat, zumindest wusste, dass sich der Beschuldigte in Haft befand und ihr und ihren Kinder mithin im aktuellen Zeitpunkt nichts antun konnte. Andererseits konnte sie davon ausgehen, dass sich die Wut des Beschuldigten auf sie noch weiter verstärkt hat, da er sie dafür verant- - 11 - wortlich machte, verhaftet und ins vorliegende Strafverfahren gezogen worden zu sein. 4.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Trotz Anwei- sung der anwesenden Polizeibeamten, solche Äusserungen zu unterlassen, liess er sich nicht davon abhalten, weitere Drohungen auszusprechen. Dabei handelte er – entgegen der Verteidigung (Urk. 188 S. 5) – auch mit Wissen und Willen in Bezug auf den Umstand, dass die Drohung der Privatklägerin zu Ohren kommen und bei ihr Angst auslösen würde (vgl. Urk. 133 S. 19). Des Weiteren kann betref- fend die subjektive Tatschwere, insbesondere die Schuldfähigkeit, auf die voran- stehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III 4.1.1). 4.2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint bei nicht mehr leichtem Verschulden eine Einzelstrafe von 9-10 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperati- onsprinzips und unter besonderer Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Drohung vom 21. Juni 2022 ist die hypothetische Einsatz- strafe um 5-6 Monate zu erhöhen. 4.3. Drohung vom 15. März 2022 4.3.1. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe mit seiner Frage an die Privatklägerin, ob sie wolle, dass ihre Kinder als Waisen aufwachsen, bewusst Bezug auf die Mutterrolle der Privatklägerin genommen, was sie als mit ihren Kindern eng verbundene Mutter umso mehr verunsichert und ver- ängstigt habe (Urk. 105 S. 30). Das ist zu übernehmen. 4.3.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte wohl wiederum in einer emotionalen Gefühlsregung. Die Äusserung fiel indes nicht im Rahmen eines direkt ausgeführten verbalen Konflikts, sondern einer digitalen Unterhaltung, bei welcher er eine Nachricht auf der Combox der Privatklägerin hinterliess. Somit wäre es dem Beschuldigten eher möglich gewesen, sich nicht - 12 - sogleich unüberlegt zu äussern. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführun- gen verwiesen werden (Ziff. III 4.1.1). 4.3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einzelstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypo- thetische Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen. 4.4. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe von 10-12 Monate ist um insgesamt 10-11 Monate auf 20-23 Monate zu asperieren. 4.5. Täterkomponente 4.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 105 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk 4/3 F/A 93 ff. S. 17 ff.; Prot. S. 20 ff.). Aktualisierend ist fest- zuhalten, dass die Ehe mit der Privatklägerin mit Scheidungsurteil vom 13. Juni 2024 geschieden wurde (Urk. 151/2), dass der Beschuldigte seit seiner (beding- ten) Entlassung am 27. November 2024 bei seinem Bruder bzw. bei seiner Stammfamilie wohnt und auf Arbeitssuche ist. Mit seinen Kindern pflegt er – in Anwendung der ersten Phase der vereinbarten Besuchsrechtsregelung (Urk. 151/2) – weiterhin zweimal wöchentlich telefonischen Kontakt (Urk. 188 S. 3; Urk. 199 S. 3; Urk. 201 S. 1). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.5.2. Der Beschuldigte weist aktuell drei Einträge im Strafregister auf (Urk. 204): 4.5.2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, Drohung, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen, Tätlichkeiten und diversen Verkehrsdelikten mit einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu - 13 - Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. 4.5.2.2. Diese Geldstrafe wurde ihm Rahmen der späteren Verurteilung des Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 widerrufen. Sodann wurde der Beschuldigte mit diesem Erkenntnis wegen Nötigungsversuchs, mehrfachen Tätlichkeiten sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft. 4.5.2.3. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 31. Dezember 2021 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürichs wegen versuchter Nötigung und se- xueller Belästigung mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 4.5.2.4. Diese allesamt als einschlägig zu betrachtenden Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.5.3. Ebenfalls strafschärfend fällt die mehrfache Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht. 4.5.4. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter dem Titel des Verhaltens im Strafverfahren für sich keine Straf- reduktion reklamieren. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte – nach- dem mit Teilurteil vom 14. März 2024 der Schuldspruch betreffend mehrfache Drohungen bestätigt wurde – gemäss den Ausführungen der Verteidigung den Schuldspruch nun akzeptiere und auch mit einer ambulanten Massnahme ein- verstanden sei (Urk. 188 S. 6), kann der Beschuldigte – entgegen der Verteidi- gung – unter diesem Titel keine Strafminderung für sich beanspruchen. 4.5.5. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich. - 14 - 4.5.6. Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 4.5.7. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate veranschlagt (Urk. 105 S. 32), erscheint dies angemessen. 4.6. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien er- scheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25-28 Monaten für die mehrfache Drohung als angemessen. 4.7. Widerruf Der Beschuldigte beging sämtliche zu beurteilenden Delikte innerhalb der vier- jährigen Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist (vgl. Urk. 109; Art. 46 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschuldigten sowie der Einschätzung des sachverständigen Gutachters grösste Bedenken bestehen, ihm eine günstige Prognose zu stellen, ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
- Mai 2021 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu widerru- fen, und es ist zusammen mit den heute zu beurteilenden Delikten in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Urk. 105 S. 34; Art. 46 Abs. 1 StGB; 145 IV 146 E. 2). Die Umstände, dass der Beschuldigte nun mit der Scheidung die vormalige Trennung von der Privatklägerin akzeptiert und damit eine Entaktualisierung des Konflikts stattgefunden haben soll – woran nach wie vor gewisse Zweifel bestehen (vgl. Urk. 194 f.) – und dass eine grundsätzliche Therapiebereitschaft vorliege (Urk. 188 S. 7), ändern nichts an dieser gewonnenen Einschätzung (vgl. die schlüs- sigen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 15. August 2024 zur Rückfallgefahr/Legalprognose, wo diese Aspekte ebenfalls berücksichtigt wurden; Urk. 171 S. 64 ff.). Es erscheint entsprechend angemessen, die Gesamtfreiheits- - 15 - strafe von 25-28 Monaten für die widerrufene Freiheitsstrafe um 4 Monate zu erhö- hen. 4.8. Endergebnis 4.8.1. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erschiene eine Freiheitsstrafe von 29-32 Monaten angemessen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt indes eine höhere Strafe aus- ser Betracht. Entsprechend ist die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen. 4.8.2. Der Beschuldigte befand sich vom 22. Juni 2022 bis und mit 24. April 2023 in Sicherheitshaft; mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde der vorzeitige Strafantritt bewilligt (vgl. Urk. 12/2; Urk. 66). Am 18. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wieder in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 95). Tags darauf wurde ihm wieder der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 99). Dort befand er sich bis zum
- Juni 2024, dem provisorischen Strafende (vgl. Urk. 143; Urk. 148 f.). Zwar wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfügung des Haftrichters vom 19. Juni 2024 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 152). Aber gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 156 f.), welche teilweise gutgeheissen wurde. Die Haftverfügung vom 19. Juni 2024 wurde auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 sah der Haftrichter von Sicherheitshaft ab. Gleichzeitig führte er den Beschuldigten dem JuWe zwecks allfälliger Verbüssung vollziehbarer (Ersatz-)Freiheitsstrafen zu (Urk. 174). Damit befand sich der Beschuldigte vom 22. Juni 2022 bis und mit 20. Juni 2024 (dem provisorischen Strafende) während 730 Tagen in Haft und im vorzeitigen Strafvollzug, womit er die heute auszufällende Freiheitsstrafe bereits vollständig erstanden hat. Zu einem vorzeitigen Massnahmenvollzug kam es nicht (vgl. Urk. 176; Urk. 180; Urk. 181). Dabei blieb die erstandene Haft von 4 Tagen im Verfahren betreffend die widerrufene Strafe (vgl. Urk. 109) unberücksichtigt, worauf in Ziff. VIII noch einzugehen ist. - 16 - Für die Zeit ab dem (provisorischen) Strafende (ab 21. Juni 2024) bis zur Entlassung des Beschuldigten bzw. seiner Zuführung an das JuWE am
- August 2024 (vgl. Urk. 186), fehlt es nunmehr an einem Hafttitel, worauf ebenfalls noch einzugehen ist (vgl. Ziff. VIII). IV. Strafvollzug
- Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Grundvoraus- setzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt.
- Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. Demgegenüber muss dem Beschuldig- ten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden (vgl. hierzu Ziff. V und BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; je mit weiteren Hin- weisen). Demzufolge ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei sie durch den anzurechnenden Freiheitsentzug (in Form von Haft und vorzeitigen Strafvollzug) von 730 Tagen bereits erstanden ist (vgl. Ziff. III 4.8.1). - 17 - V. Massnahme
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat – insbesondere gestützt auf das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 1. September 2022 von Dr. med. D._____ (Urk. 8/23) – eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 105 S. 35 ff.). 1.2. Wie bereits im Teilurteil und Beschluss vom 14. März 2024 erwogen wurde, weist das psychiatrische Gutachten vom 1. September 2022 von Dr. med. D._____ verschiedene formelle wie auch materielle Mängel auf. Es bedurfte überdies einer Aktualisierung (Urk. 133). Entsprechend wurde Dr. med. C._____ als gerichtlich be- stellter Gutachter mit einer neuen Begutachtung beauftragt (Urk. 136; Urk. 138; Urk. 141). Das neue psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ datiert vom
- August 2024; es wurde einschliesslich der testpsychologischen Zusatzuntersu- chung vom Psychologen E._____ eingereicht (Urk. 171). 1.3. Die amtliche Verteidigung beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Urk. 188 S. 2). Sie begründete diesen Antrag damit, das neu eingeholte Gutachten von Dr. med. C._____ halte zur Frage der Anordnung einer Massnahme fest, eine stationäre Massnahme sei nicht erforderlich, eine ambulante Massnahme sei aus- reichend. Dabei dürfte die vom Gutachter empfohlene stationäre Einleitungsphase im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB gemäss dieser Bestimmung nicht länger als zwei Monate dauern. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, sei der Beschuldigte mit einer ambulanten Behandlung einverstanden. Mit der stationären Einleitungsphase die- ser Massnahme sei der Beschuldigte allerdings nicht (mehr) einverstanden. Diese könnte die seit seiner Haftentlassung getätigten Integrationsbemühungen (betref- fend Arbeit, Wohnung usw.) vereiteln. Der Beschuldigte sei sodann zuverlässig, halte sich an behördliche Anordnungen und sei selbst an der Therapie interessiert, sodass er sich auch im Rahmen der ambulanten Massnahme an die Behandlung gewöhnen werde. Bereits im Scheidungsverfahren habe er sich freiwillig zu einer Therapie verpflichtet und die zweite Phase des Besuchsrechts gemäss Schei- dungskonvention beginne erst, wenn der Beschuldigte eine Therapie begonnen - 18 - habe (Urk. 188 S. 3). Es sei in den letzten Monaten, in welchen der Beschuldigte nun auf freiem Fuss gewesen sei, weder zu einem neuen strafrechtlich relevanten Vorfall gekommen, noch habe der Beschuldigte das zivilrechtlich ausgesprochene Rayonverbot verletzt; die Ausführungen seitens der Privatklägerschaft betreffend Verstösse gegen die Besuchsrechtsregelung etc. würden bestritten (Urk. 199 S. 2 f.). 1.4. Die Privatklägervertretung liess sich insofern zu diesem Thema vernehmen, als sie darauf hinwies, dass die Privatklägerin nach wie vor eine länger dauernde stationäre Massnahme bevorzuge. Dafür spreche, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich nicht mehr zu einer stationären Therapie, wenn auch nur in der Einleitungsphase, bereit sei. Weiter führte sie aus, die im Scheidungsurteil vom
- Juni 2024 vereinbarte Besuchsrechtsregelung werde vom Beschuldigten nicht eingehalten. Der Beschuldigte kontaktiere die Privatklägerin mit vorgeschobenen Nachrichten an die Kinder, obwohl derzeit nur Telefonate mit diesen stattfinden sollen und zwar (nur) am Montag und am Freitag, an welche Rahmenbedingungen er sich auch nicht gehalten habe. Mithin sei die Therapiebereitschaft des Beschul- digten, welche sich gemäss Gutachter günstig auf das Risikoprofil des Beschuldig- ten auswirke, bereits heute nicht mehr vollständig gegeben und der familiäre Konflikt – entgegen der Annahme im Gutachten, wo (nach vollzogener Scheidung und klar definierter Besuchsrechtsregelung für die gemeinsamen Kinder) von einer Entaktualisierung des Konflikts ausgegangen werde – nach wie vor brandaktuell. Eine zumindest stationäre Massnahme als Einleitungsphase sei unabdingbar. Dabei seien eine enge Begleitung, eine supportive Medikation und zusätzlich Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzierung, wie es im Gut- achten ausgeführt werde, von zentraler Bedeutung (Urk. 194 S. 4 f.; Urk. 201 S. 2).
- Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), eine Behandlungsbedürftigkeit des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Dabei darf der damit verbundene Eingriff in die Persönlich- - 19 - keitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Mithin ist bei der Anordnung einer Massnahme der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren. Insbesondere sind daher die Massnahmebedürftigkeit, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen. Überdies muss sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Mass- nahme, d.h. zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachver- ständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweise und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkür- licher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; BGE 141 IV 369 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_257/2020 vom
- Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, ordnet das Gericht diejenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 2.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- - 20 - näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). 2.4. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behandlung insgesamt nicht länger als zwei Mo- nate dauern darf (Art. 63 Abs. 3 StGB).
- Gutachten Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ beantwortet die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen, weist keine formalen Fehler auf und ist nachvollziehbar und schlüssig. Das Gutachten erscheint überdies hinreichend aktuell (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; Urteil 6B_32/2019 vom
- Februar 2019 E. 2.6.3; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). Es ist für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf die sachverständige Begutachtung von Dr. med. C._____ abzustellen.
- Besonderer psychischer Zustand / schwere psychische Störung 4.1. Gemäss fachärztlicher Begutachtung von Dr. med. C._____ litt der Beschul- digte im Tatzeitraum an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Überdies hat sich beim Beschuldigten eine auch aus der Bildungs- und Berufsanamnese rückzuschliessende verringerte Intelligenz gezeigt, welche jedoch nicht die Kriterien für eine Diagnose gemäss ICD-10 erfüllt. Dabei hält das Gutachten fest, die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei per Definition mit einer - 21 - schweren Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens definiert, welche verschiedene Bereiche der Persönlichkeit betreffe, sodass ohne Zweifel von einer psychischen Störung erheblicher Schwere gesprochen werden könne. Die dissoziale Ausprägung habe nicht nur zu einer umfangreichen Delinquenz im breiten Spektrum geführt, sondern gehe mit erheblicher Einschränkung in der psychosozialen Leistungsfähigkeit einher (Urk. 171 S. 36 ff., insb. S. 54 ff., 69, 72). 4.2. Das gezeichnete Störungsbild ist ohne Weiteres auch aus rechtlicher Sicht als schwer zu qualifizieren (vgl. Urteile 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2, 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.4). Mithin sind diese Massnahmevor- aussetzungen klar erfüllt.
- Anlasstat und Zusammenhang mit der psychischen Abnormität 5.1. Anlass für das Gutachten sind die angeklagten Vorfälle vom 15. März 2022 sowie vom 21. und 22. Juni 2022. Der Beschuldigte hat im Rahmen der belasteten Beziehung zu seiner von ihm damals getrennt lebenden Frau ihr mehrfach mit dem Tod gedroht, wobei die Drohungen immer konkreter wurden und er bei der letzten Drohung Bezug auf einen sich unlängst ereigneten Vorfall mit ähnlicher Dynamik und tödlichem Ausgang für das Opfer nahm. Mit anderen Worten findet sich inner- halb der Deliktsserie eine Progredienz in der Intensität der Drohungen. Zudem ist eine Zunahme der Frequenz bei hochspezifischer Täter-Opfer-Beziehung zu erken- nen. 5.2. Gemäss Gutachten stehen die aktuellen Tatvorwürfe respektive Verurteilun- gen (aber auch frühere Delikte) im klaren Zusammenhang mit der vorherrschenden dissozialen Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen dieser seien ein dissoziales Miss- achten von Regeln, Normen und Verpflichtungen, eine verminderte Frustrations- toleranz mit erniedrigter Schwere für impulsiv-aggressives und gewalttätiges Ver- halten erkennbar. Weiter zeige der Beschuldigte die dissozial typische Tendenz, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und zu rationalisieren oder in Abrede zu stellen. Das Gutachten zeigt anschaulich – unter Bezugnahme auf konkrete Ver- haltensweisen des Beschuldigten im Kontext mit den Anlasstaten – auf, dass sich diese typischen und diagnoseleitenden Symptome respektive Tendenzen in den - 22 - aktuellen Tatvorwürfen (wie auch in einer Vielzahl von Strafuntersuchungen und Verurteilungen) wiederfinden (Urk. 171 S. 61, 73). 5.3. Zusammenfassend sind auch die Massnahmevoraussetzungen der Anlass- tat in Form eines Verbrechens oder Vergehens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen der Anlasstat und der diagnostizierten Störung erfüllt.
- Rückfallgefahr 6.1. Die Legalprognose des Gutachters basiert auf einer vielschichtigen Analyse. Neben den statistisch-nomothetischen (aktuarischen) Verfahren liess er ausführ- liche individualprognostisch/klinisch ideographische Überlegungen miteinfliessen. 6.2. Das Prognoseinstrument PCL-R ergab beispielsweise beim Beschuldigten eine Gesamtpunktzahl von 24 Punkten. Dabei äussert sich D. med. C._____ auch schlüssig zur Diskrepanz zwischen diesem und dem vom Vorgutachter ermittelten Wert. Zum Resultat führte er aus: Die vom Beschuldigten erreichte Punktzahl gehe leicht über jene der durchschnittlichen deutschsprachigen Straftäterpopulationen hinaus und liege exakt an der Grenze zwischen noch mittelgradiger Ausprägung psychopathischer Eigenschaften (17 bis 24 Punkte) und hoher Ausprägung (ab 25 Punkte). In diesem Ergebnis der PCL-R würden sich die Merkmale der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie allgemeine Lebensein- stellungen des Beschuldigten widerspiegeln. Für den Beschuldigten scheine das rücksichtslose Durchsetzen eigener Interessen wichtiger und alltäglicher als norm- konformes Handeln zu sein. Er weise kaum prosoziale Kontakte auf und nutze das Nichtgewähren seiner eigenen Ansprüche als Rationalisierung für eigenes Fehlver- halten (Urk. 171 S. 43 ff., 64 f.). 6.3. Zur Anwendung des prognostischen Qualitätsmanagement- und Dokumen- tationssystem FORTES hält das Gutachten Folgendes fest: Beim Beschuldigten sei eine Auswertung hinsichtlich neuer Delikte im Bereich Drohung und Nötigung erfolgt, das Ergebnis lasse sich aber auch auf allgemeine Delinquenz im bisherigen Spektrum übertragen. Als spezifische Risikoeigenschaften seien die Dissozialität und allgemeine Impulsivität (Affektlabilität, affektive Reaktionsbereitschaft, impul- - 23 - sive Steuerungsproblematik) gewählt worden. Die Auswirkungen dieser Risiko- eigenschaften hätten den Lebensweg des Beschuldigten seit vielen Jahren hinsichtlich Delinquenz und psychosozialer Leistungsfähigkeit sehr negativ beein- flusst. Im FORTES ergebe sich ein deutlich erhöhtes Risikoprofil, was bedeute, dass die risikorelevanten Eigenschaften so deutlich ausgeprägt seien, dass es verschiedene Situationen gebe, in denen es leicht zur erneuten Begehung von Drohungs- und Nötigungsdelikten kommen könne (Urk. 171 S. 49 ff., 65 f.). 6.4. Zusätzlich zu diesen Prognoseinstrumenten hat Dr. med. C._____ zur Er- stellung einer delikts- und persönlichkeitsspezifischen Individualprognose das Ar- beitsinstrument der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern hinzugezogen. Diese anhand dieses ent- wickelten Kriterienkatalogs sorgfältig und ausführlich dokumentierten individualpro- gnostisch/klinisch ideographischen Überlegungen des Gutachtens (Urk. 171 S. 66 ff.) erscheinen hier insbesondere ausschlaggebend. 6.5. In der Gesamtbeurteilung kommt der Gutachter entsprechend nachvollzieh- bar zum Schluss, in der integrativen Einschätzung unter besonderer Gewichtung der bisher unbehandelten Persönlichkeitsstörung, der bisherigen Kriminalitätsent- wicklung und der allgemeinen sozialen Kompetenzen lasse sich eine ungünstige Legalprognose feststellen. Es bestehe ein erhöhtes Rückfallrisiko für neuerliche Delikte im Bereich Gewalt und Drohung (nicht nur im Zusammenhang mit Intimpart- ner-Gewalt, sondern auch im Rahmen allgemeiner Gewaltdelinquenz, einschliess- lich Strassenverkehr), aber auch für allgemeine Delinquenz im bekannten breiten Spektrum. Die Rückfallgefahr sei nicht nur gegenüber der durchschnittlichen Nor- malbevölkerung, sondern auch gegenüber vergleichbaren Straftätern erhöht, so- dass ohne Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose eine Rückfälligkeit wahrscheinlicher als eine Rückfallfreiheit sei (Urk. 171 S. 68, 74).
- Behandlungs- / Massnahmebedürftigkeit Im Gutachten von Dr. med. C._____ wird hierzu folgendes ausgeführt: Eine Strafe allein eigne sich nicht, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begeg- nen (bzw. die vom Beschuldigten ausgehenden Risiken zu reduzieren). Beim Be- - 24 - schuldigten herrsche, worauf bei dissozialen Persönlichkeitsstörung in den diagnostischen Leitlinien ausdrücklich hingewiesen werde, eine Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrungen besonders aus Bestrafungen. So hätten bisherige Verur- teilungen kaum zu einer Verhaltensanpassung oder -änderung beim Beschuldigten beigetragen (Urk. 171 S. 74). Es ist mithin eine therapeutische Behandlung der Störung des Beschuldigten indiziert.
- Massnahmefähigkeit und Therapieerfolg / Eignung der Massnahme 8.1. Dem Gutachten von Dr. med. C._____ ist zu entnehmen, dass die empfoh- lenen Behandlungsmassnahmen (vgl. Ziff. V 10.2) die notwendige Erfolgsversprechung zur Reduktion des Rückfallrisikos bieten würden (Urk. 171 S. 69 ff., 74 f.). 8.2. Zu den Therapiemöglichkeiten hält das Gutachten fest, es gebe durchaus etablierte und erfolgversprechende Behandlungsansätze in der Behandlung von Menschen mit dissozialer Persönlichkeitsstörung, sodass der Beschuldigte als massnahmebedürftig einzuschätzen sei. Dabei seien keine grundsätzlichen Ein- schränkungen in der Massnahmefähigkeit festzustellen, jedoch sei die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit in den therapeutischen Überlegungen und Erwartun- gen zu berücksichtigen (Urk. 171 S. 67, 69 f.). 8.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte unstreitig massnahmefähig und eine Massnahme grundsätzlich geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren.
- Massnahmewilligkeit 9.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein - 25 - erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; Urteil 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; Urteil 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behand- lung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Recht- sprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, ent- scheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Mo- tivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Bezieht sich eine negative Einstellung des Betroffenen weniger auf die Behandlung als solche als vielmehr auf den Umstand, dass diese mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, spricht dies allein noch nicht gegen die Anordnung der Massnahme (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.4; Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.2; Urteil 6B_681/2010 vom
- Oktober 2010 E. 4.3). 9.2. Der Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ab (Urk. 8/23 S. 106, 114; Urk. 171 S. 36 ff.). Während er noch gegenüber dem Gut- achter Dr. med. C._____ im Rahmen der zweiten Exploration angab, bereit zu sein, eine kurzzeitige stationäre Therapie zu absolvieren, wenn gefordert, auch wenn er keine Notwendigkeit erkenne (Urk. 171 S. 38, 76), liess er durch seine amtliche Verteidigung in der Folge (nach der Haftentlassung) ausführen, mit einer statio- nären Einleitungsphase nicht (mehr) einverstanden zu sein. Mit einer ambulanten Behandlung sei er (nach wie vor) einverstanden (Urk. 188 S. 3 f.). - 26 - 9.3. Wie ausgeführt, steht die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, einer Anordnung gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht per se entgegen. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Gutachter seine grundsätzliche Bereitschaft zur Aufnahme einer Therapie erklärt, auch wenn Dr. med. C._____ hierzu festhält, diese Therapiebereitschaft sei offenkundig extrinsisch, vom Wunsch, aus der Haft entlassen zu werden, motiviert. Unter forensischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Störungsprofils stehe allerdings nicht im Vordergrund, dass diese Motivation extrinsisch begründet scheine (Urk. 171 S. 65, 67, 70, 76). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte die Notwendigkeit einer Therapie zumindest teilweise einsieht, und grundsätzlich bereit ist, sich dieser zu unterziehen. Seine fehlende Motivation bezieht sich damit weniger auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, als auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur begrenzt ankommen. Es darf davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Chance für einen Behandlungserfolg sowohl bei der Anordnung einer stationären als auch bei einer ambulanten Massnahme (mit stationärer Einleitungsphase) besteht.
- Eignung und Ausgestaltung der Massnahme 10.1. Zur Art der Massnahme bzw. Behandlung führt das Gutachten von Dr. med. C._____ aus, die Vorteile und die Notwendigkeit einer (langfristigen) stationären Behandlung liessen sich zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht erkennen (Urk. 171 S. 71, 75). Eine ambulante Massnahme, bestensfalls mit stationärer Einleitungsphase, erscheine geeignet (Urk. 171 S. 75). 10.2. Zur Ausgestaltung der Massnahme führt das Gutachten aus, es sei eine langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in den Bereichen Persönlichkeit (Selbstwahrnehmungs- und Selbstkontrollfähigkeiten, Spannungs- und Emotionsregulation, Problemlösungsfähigkeiten), Kognitionen (Hinterfragen prokrimineller Haltungen, Förderung prosozialer Haltungen), Partnerschaft und allgemeine Sozialkontakte (Förderung von Konfliktbewältigungskompetenzen und Verhaltensstrategien zur Bewältigung von Risikosituationen unter Zuhilfenahme von kognitiv-verhaltenstherapeutischen Verfahren) notwendig. Dieser psycho- therapeutische Ansatz sei mit einer supportiven Medikation und zusätzlichen - 27 - Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzierung zu kombinieren. Dafür stünden gut überwachte Auflagen (Kontakt- und Rayon-Verbot, Einsetzen eines Case-Managers im Rahmen der Bewährungshilfe oder durch den Gewalt- schutz, Kontrolle weiterer Auflagen durch die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde) zur Verfügung. Die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit sei in den therapeutischen Überlegungen und Erwartungen zu berücksichtigen. Einem vernetzten Risikomanagement-Konzept komme eine zentrale Bedeutung zu, um auf zukünftige risikohafte Entwicklungen reagieren zu können. Hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit liesse sich das skizzierte Behandlungs- und Risikomanagement-Konzept langfristig im ambulanten Rahmen umsetzen, jedoch erscheine eine stationäre Einleitung sehr sinnvoll. Durch diese stationäre Einleitungsphase lasse sich einerseits das notwendige Behandlungskonzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etablieren, andererseits böte diese stationäre Einleitungsphase die Möglichkeit zur zunächst sehr engen Kontrolle einer möglichen ungünstigen Entwicklung (Urk. 171 S. 70 f.). 10.3. Zusammenfassend ist mit dem Gutachten unter Berücksichtigung des Störungs- und Risikoprofils, dem Verlauf während der Haft und unter Berück- sichtigung des skizzierten Risikomanagement-Konzeptes die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen/psychiatrischen Therapie mit stationärer Ein- leitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB ausreichend, um das Rückfallrisiko erfolgversprechend zu senken (Urk. 171 S. 71, 75). Dabei ist die amblante Mass- name mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB notwendig respektive zweckmässig, ebenso die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen. Der Beschuldigte bedarf einer engen Kontrolle und Führung im Sinne eines Case- Managements durch Bewährungshilfe, um die notwendigen Weisungen gemäss Risikomanagement-Konzept und in Absprache mit Behandlern und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu koordinieren (Urk. 171 S. 71, 76). 10.4. Dabei erscheinen psychiatrische Kliniken, idealerweise mit forensischer Expertise und angeschlossenem Ambulatorium als geeignete Einrichtungen, um - 28 - die ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung durchzuführen (Urk. 171 S. 76).
- Verhältnismässigkeit 11.1. Die anzuordnende Massnahme muss wie erwähnt verhältnismässig sein. 11.2. Der sachverständige Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mit stationärer Einleitung grundsätzlich erfolgversprechend sei. 11.3. Dr. med. C._____ begründet in seinem Gutachten schlüssig, weshalb eine langfristige stationäre Massnahme im jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht notwendig ist. Die frühere ambulante Therapie sei offenbar nicht mit dem notwendigen Nachdruck und der notwendigen Kontrolle durchgeführt worden (Urk. 171 S. 73). Mit anderen Worten hat die stationäre Massnahme zu unterbleiben, da die ambulante Massnahme als geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht und entsprechend eine stationäre Massnahme nicht notwendig erscheint. An dieser Stelle ist auch der Aspekt, dass der Beschuldigte die verhängte Freiheits- strafe bereits vollständig erstanden hat, mitzuberücksichtigen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässig- keit bei dieser Sachlage eine stationäre Massnahme nur dann in Betracht zu zie- hen, wenn der Beschuldigte in Freiheit die öffentliche Sicherheit in besonders schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die entsprechende Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. statt vieler Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023, E. 4.2.5.). Unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist entsprechend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen (Art. 56a Abs. 1 StGB). Diese erscheint – wie bereits ausgeführt – erforderlich, um die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren. Dabei erscheint die stationäre Ein- leitungsphase notwendig, um das Behandlungskonzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etablieren zu können. - 29 - 11.4. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom
- März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). 11.5. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letzt- lich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (HEER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 83 ff.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dabei tangiert die vorliegend anzuordnende ambulante therapeutische und medikamentöse Behandlung – verknüpft mit Bewährungshilfe und Weisungen – die persönliche Freiheit des Beschuldigten in untergeordneter Rolle und erweist sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten (vgl. Ziff. V 6.5) als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. Dabei ist eine stationäre Einleitungsphase im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB geboten und – insbesondere angesichts der zeitlichen Limitierung – ebenfalls verhältnismässig. Die gemäss Gutachter zweckmässige ambulante Massnahme mit stationärer Ein- leitungsphase erweist sich demnach auch als verhältnismässig im engeren Sinne (Art. 56 Abs. 2 StGB). - 30 -
- Fazit 12.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind vorliegend erfüllt. Es ist eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischer Störung) anzuordnen. Dabei ist bei deren Ausgestaltung den Empfehlungen des Gutachters in Bezug auf das skizzierte Risikomanagement-Konzept mit supportiver Medikation und zusätzlichen Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzie- rung besonders Rechnung zu tragen. Der Gutachter erachtet es hierbei – wie schon ausgeführt – als zentral, ein vernetztes Risikomanagement-Konzept zu etablieren und für die Dauer der ambulanten Behandlung überwachte Auflagen einzusetzen sowie eine Bewährungshilfe anzuordnen. Dabei ist auch von der Möglichkeit, dem Beschuldigten Weisungen zu erteilen, Gebrauch zu machen. Als Beitrag zur Eignung resp. Zweckmässigkeit der Massnahme sind nach dem Gesagten eine entsprechende Bewährungshilfe für die Dauer der Behandlung anzuordnen und dem Massnahmeunterworfenen die Weisungen zu erteilen, den Anweisungen des Behandlers sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Folge zu leisten. Der Beschuldigte ist auf Art. 295 StGB hinzuweisen, wonach mit Busse bestraft wird, wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet. 12.2. Die Einleitung der ambulanten Massnahme erfolgt in einem stationären Setting im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB, damit das notwendige Behandlungs- konzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etabliert werden kann. 12.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme nachträglich – selbst wenn die Strafe bereits vollständig verbüsst wurde (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.5 und E. 4.1) – in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 63b Abs. 5 StGB; HEER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 63b N 16 ff.). - 31 - VI. Kontakt- und Rayonverbot
- Ausgangslage 1.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB (Urk. 55 S. 1 f., 11 ff.): Es sei dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, mit ihr direkt oder indirekt in irgendeiner Form persönlich Kontakt aufzunehmen (elektronisch, telefonisch, brieflich oder physisch; Kontaktverbot). Davon auszunehmen seien indirekte Kontakte über Behörden betreffend Kinderbelange, direkte briefliche Kontakte an die Kinder gerichtet und ein wöchentlicher Telefonanruf, ausgehend von den Kindern am Mittwochnach- mittag. Ferner sei dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, das Stadtgebiet B._____ zu betreten oder sich auf dem Stadtgebiet aufzuhalten (Rayonverbot). Davon auszunehmen sei die Dauer für Aufenthalte zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts in einer geeigneten Institution sowie 15 Minuten vor und nach dem Termin, um sich auf direktem Wege zur Einrichtung zu begeben und auf direktem Wege wieder die Rückreise anzutreten. Schliesslich sei es dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, sich der Privatklägerin näher als 100 Meter anzunähern (Annäherungsverbot). 1.2. Die Vorinstanz hielt die von der Privatklägerin beantragten Massnahmen nach Art. 67b StGB als notwendig sowie verhältnismässig und ordnete sie demzu- folge antragsgemäss an (Urk. 105 S. 51 ff., 58 f.). 1.3. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung (erstmals) die Möglichkeit gegeben, sich zu den beantragten Verboten nach Art. 67b StGB zu äussern. Der Beschuldigte erklärte, er würde im Fall eines Schuldspruchs die seitens der Privatklägerin beantragten Verbote nach Art. 67b StGB akzeptieren. Er wolle keinen Kontakt mehr zu dieser (Prot. II S. 7; Urk. 131 S. 4, 19). Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 wurde sodann festgehal- ten, nachdem bereits im Scheidungsurteil freiwillig einem Kontakt- und Rayonver- bot zugestimmt worden sei, wobei der Beschuldigte im Falle eines Verstosses seine Kinder nicht sehen dürfe, was für ihn eine weit einschneidendere Wirkung als eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB habe, sei die Anordnung eines zusätzlichen - 32 - Kontakt- und Rayonverbots im Strafverfahren nicht notwendig. Der Beschuldigte habe die Anordnung befolgt und weder das Stadtgebiet von B._____ betreten noch die Privatklägerin kontaktiert, nur seine Kinder (Urk. 188 S. 7). Zur Eingabe der Pri- vatklägerin vom 6. Februar 2025 nahm die Verteidigung insofern Stellung, als sie bestritt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin (über ihr Mobiltelefon) ausserhalb des ihm eingeräumten Kontaktrechts mit den gemeinsamen Kindern kontaktiert habe. Die Kontaktversuche würden sich ausschliesslich auf die Kinder beziehen. Der Beschuldigte habe akzeptiert, dass er die Privatklägerin nicht mehr kontaktie- ren dürfe, und habe auch das Rayonverbot eingehalten (Urk. 199). Dass der Be- schuldigte Chatnachrichten mit Emojis und Videos (auf das Mobiltelefon der Privat- klägerin) geschickt habe, um mit den Kindern in Kontakt zu bleiben, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Der Beschuldigte habe den Kindern aus dem Gefängnis Briefe schreiben können. Textnachrichten seien wie Briefe. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, dass die Besuchsrechtsregelung diesbezüglich ein Verbot darstellen sollte. Er werde (zukünftig) auf Textnachrichten verzichten und die Beiständin fragen, ob er wieder Briefe schreiben dürfe (Urk. 199). 1.4. Die Privatklägervertretung führt zu dieser Thematik aus, der Beschuldigte habe, seit er aus der Haft entlassen worden sei, die gemeinsamen Kinder via Handy der Privatklägerin kontaktiert, obwohl er Letztere aufgrund des Kontakts- und Rayonverbots nicht kontaktieren dürfe, auch nicht unter dem Vorwand, die Nach- richten seien für die Kinder. Die Kontaktmodalitäten seien klar festgelegt worden: Die Telefonate zweimal wöchentlich mit den gemeinsamen Kindern per Videoanruf oder WhatsApp fänden am Montag und Freitag jeweils von 19.00 Uhr für 30 bis 60 Minuten statt, und die Kinder sollten den Beschuldigten anrufen und nicht umgekehrt (Urk.194 S. 2). Sodann frage der Beschuldigte die Kinder über die Privatklägerin aus, zum Beispiel wie es ihr gehe. Er frage die Kinder auch, ob sie mit ihm telefonieren wolle, und erkläre ihnen, dass er die Privatklägerin liebe. Die Kinder sollen sie fragen, ob sie ihn auch liebe. Er teile ihnen unter anderem auch mit, dass er wieder mit ihnen zusammenleben wolle. Er habe seine Tochter F._____ sodann aufgefordert, mit dem Handy zur Privatklägerin zu gehen und ihm zu zeigen, was diese mache, wozu sich das Mädchen geweigert habe. Der Be- schuldigte schicke sodann, sofern er von der Privatklägerin nicht gleich wieder blo- - 33 - ckiert werde, unzählige Emojis, Sprachnachrichten und Videos, was eindrücklich aus der seitenlangen WhatsApp-Kommunikation hervorgehe (Urk. 194 S. 3; Urk. 195/4). Blockiere die Privatklägerin den Beschuldigten auf WhatsApp, kontak- tiere er sie bzw. die Kinder über "Viber" oder per Telefonanruf (Urk. 194 S. 4; Urk. 195/6). Dieses Verhalten zeige eindrücklich, dass der Beschuldigte sich be- reits heute nicht an Vereinbarungen halte und schon Anzeichen vorliegen würden, welche laut Gutachten für eine Zuspitzung von Risiken sprechen könne. Die Kon- taktregelung funktioniere nicht ansatzweise wie vereinbart und der Beschuldigte versuche via Kinder Kontakt zur Privatklägerin aufzunehmen, wobei er offensicht- lich trotz Scheidung immer noch Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des Zusam- menlebens hege (Urk. 194 S. 4). Es sei entsprechend wichtig, dass die Annähe- rungs-, Kontakt- und Rayonverbote aufrecht erhalten würden, was auch im Ein- klang mit dem Gutachten von Dr. med. C._____ stehe (Urk. 194 S. 6).
- Voraussetzungen 2.1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht gegenüber dem Täter, der ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat, für eine Dauer von bis zu 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es kann dem Täter gemäss Art 67b Abs. 2 StGB verbieten, mit der Person direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen (lit. a), sich der Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (lit. b) und/oder sich an bestimmten Orten, namentlich be- stimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (lit. c). Gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB kann eine Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. - 34 - 2.2. Anlasstat und Konnex der Straftat zum Opfer Mit der mehrfachen Drohung – einem Vergehen – gegenüber der Privatklägerin ist das Erfordernis der Anlasstat gegenüber einer bestimmten Person ohne Weiteres erfüllt (HAGENSTEIN in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 21 ff.). 2.3. Gefahr des weiteren Missbrauchs Die Vergangenheit und auch das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Ver- halten des Beschuldigten zeigen auf, dass er (bis anhin) nicht akzeptieren konnte, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wünscht. Er kontaktierte die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen mit zahlreichen anonymen Anrufen, meistens mehrmals täglich, und nicht selten zu Tageszeiten, zu welchen der Beschuldigte wusste, dass die Kinder im Kindergarten bzw. am Schlafen sind, bzw. mitten in der Nacht (vgl. Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 5/1 F/A 16 f. S. 3; Prot. I S. 17 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dienten ihm dabei die gemeinsamen Kinder als Vorwand, um die Privatklägerin immer wieder zu bedrängen (Urk. 105 S. 52). Immer wieder kam es dabei zu Streit mit versuchten Nötigungen, Drohungen und Beschimpfungen. Der Beschuldigte suchte die Privatklägerin in der Vergan- genheit auch regelmässig persönlich auf. Es hat sich in den rund eineinhalb Jahren vor der Verhaftung des Beschuldigten eindrücklich gezeigt, dass er zwar die ange- ordneten Gewaltschutzmassnahmen grösstenteils einhält, aber nach deren Ablauf unverzüglich in die alten Verhaltensmuster zurückfällt. Seit dem Ende der vorlie- gend zu beurteilenden Taten befand sich der Beschuldigte bis zum 27. November 2024 in Haft (Urk. 189), weshalb es in dieser Zeitspanne nicht zu erneuten Vorfällen kommen konnte. Wie bereits aufgezeigt, kommt das Gutachten, basierend auf einer vielschichtigen Analyse zum Schluss, die Legalprognose des Beschuldigten sei stark belastet. Es bestehe ein erhöhtes Rückfallrisiko für Drohungen nicht nur, aber eben auch im Zusammenhang mit Intimpartner-Gewalt, wobei das Rückfallrisiko so deutlich ausgeprägt sei, dass eine Rückfälligkeit ohne risikosenkende Massnah- men eindeutig wahrscheinlicher sei als eine Rückfallfreiheit (Urk. 171 S. 68). Des Weiteren ist betreffend die äussert bedenkliche Aussage des Beschuldigten in der Hafteinvernahme (Urk. 4/2) auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 105 S. 52). Auch wenn die Problematik aufgrund der verstrichenen Zeit und - 35 - mit Blick auf die im Sommer 2024 erfolgte Scheidung wohl etwas entschärft werden konnte, wovon der Gutachter auch in seiner Einschätzung ausgeht, wobei er aber auch Kontrollmechanismen für notwendig erachtet (vgl. Urk. 171 S. 67), zeigen die Ausführungen seitens der Privatklägerin, dass es weiterhin zentral ist, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie zwischen dem Beschul- digten und den Kindern detailliert zu regeln. Der geregelte (telefonische) Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern erfolgt zwangsläufig über das Mobiltelefon der Privatklägerin (vgl. Urk. 151/2). Der Beschuldigte tut sich offensichtlich schwer, sich an die (im Rahmen des Scheidungsverfahrens) verein- barten Kontaktmodalitäten zu halten (vgl. Urk. 151/2 und Urk. 195/4-6), scheint aber bemüht. Es verbleiben ferner nach wie vor Zweifel, ob er in der Lage ist, die Eltern- und die Paarebene auseinanderzuhalten. Die Gefahr von neuerlichen Dro- hungen oder allgemein, dass sich der Beschuldigte zu ähnlichem deliktischen Ver- halten hinreissen lassen könnte bei künftigen Begegnungen oder anderweitigen Kontaktaufnahmen mit der Privatklägerin, ist vor diesem Hintergrund als hoch ein- zustufen. Gleichzeitig bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte sich durch die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots von der Begehung wei- terer Straftaten gegenüber der Privatklägerin abhalten lassen könnte, zumal er in der Vergangenheit angeordnete Kontakt- und Rayonverbote grösstenteils akzep- tierte und diese zumindest vorübergehend – während der Dauer der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen – zur leichten Deeskalation der äusserst angespannten Situation beitragen konnten. Weitere Beweiserhebungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig (vgl. Urk. 194 S. 3). 2.4. Zwischenfazit Mithin sind die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots grundsätzlich erfüllt.
- Ausgestaltung des Kontakt- und Rayonverbots und Verhältnismässigkeit 3.1. Bei der Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen und schliesslich die Verbote in sachlicher, zeitlicher, persön- - 36 - licher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken sind (Hagen- stein in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 8). 3.2. Dass die beantragten Verbote gemäss Art. 67b StGB ganz grundsätzlich geeignet und erforderlich sind, der bestehenden Gefahr weiterer Straftaten gegen die Privatklägerin zu begegnen, wurde bereits aufgezeigt (vgl. Ziff. VI 2.3). Entspre- chend geht es nun noch um die konkrete Ausgestaltung dieser Verbote unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 3.3. Das beantragte Kontaktverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) gegenüber der Privatklägerin wurde in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt. Betreffend sachliche Beschränkung sind die Kontakte mit den Behör- den für Kinderbelange, unter Bezugnahme auf die im Scheidungsurteil vom 13. Juni 2024 vereinbarte Besuchsrechtsregelung respektive die Absprache mit der Bei- ständin direkt an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie (zurzeit) zweimal wöchentlicher Kontakt mit den Kindern per Video oder Telefonanruf (grundsätzlich ausgehend von den Kindern) am Montag- und am Freitagabend vom ansonsten generellen Kontaktverbot mit der Privatklägerin ausgenommen. Mithin wird das Verbot in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt. In zeitlicher Hinsicht erscheint angesichts der während rund eineinhalb Jahren vor der Verhaftung regelmässig begangenen Grenzüberschreitungen des Beschuldigten, seines strafrechtlich relevanten Verhaltens und mit Blick auf die getrübte Legalpro- gnose und die fortdauernde familiäre Problematik der gemeinsamen Elternschaft die beantragte Dauer von 5 Jahren sodann ebenfalls verhältnismässig, zumal es den Beschuldigten auch nicht übermässig in seiner Lebensführung einschränkt. Entsprechend ist das vorinstanzlich ausgesprochene Kontaktverbot – mit den ge- nannten Einschränkungen – zu bestätigen. 3.4. Das beantragte Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB) betrifft das gesamte Stadtgebiet B._____. Begründet wird dies damit, dass die von der Privatklägerin regelmässig aufgesuchten Örtlichkeiten über das gesamte Stadtge- biet verteilt seien und andererseits der Beschuldigte keinerlei Beziehung zu B._____ unterhalte, vielmehr seine familiären Beziehungen im näheren Umfeld sei- nes Wohnorts in G._____ pflege (Urk. 55 S. 15). Unter diesen Gesichtspunkten - 37 - erscheint der beantragte Rayon in sachlicher und örtlicher Hinsicht verhältnismäs- sig, zumal Aufenthalte zur Ausübung eines allfällig behördlich noch festzulegenden Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder auszunehmen sind. Ebenfalls auszunehmen sind Durchfahrten auf der Autobahn oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, wenn sie unumgänglich sind. Was die Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht betrifft, kann auf die vorangehenden Erwägungen in Ziff. VI 3.3 verwiesen werden. 3.5. Auch das beantragte Annährungsverbot betreffend die Privatklägerin (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) erscheint notwendig, um ihren Schutzbedenken genü- gend Rechnung zu tragen und der Gefahr weiterer Straftaten zulasten der Privat- klägerin zu begegnen. Dabei erscheint ein Radius von 100 Metern (praxisgemäss) angemessen. Auch dieses Verbot schränkt die Freiheitsrechte des Beschuldigten nicht übermässig ein, womit es grundsätzlich ebenfalls als verhältnismässig erscheint. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer ist auf die voranstehenden Erwägungen zu verweisen (Ziff. VI 3.3).
- Fazit Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren – mit den erwähnten Ausnahmen – zu verbieten, das Stadtgebiet B._____ zu betreten (Art. 67b Abs. 2 lit. c), mit der Geschädigten in irgendeiner Weise direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen (Art. 67b Abs. 2 lit. a) und sich ihr näher als 100 Meter anzunähern (Art. 67b Abs. 2 lit. b). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass eine Missachtung dieser Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 294 Abs. 2 StGB). VII. Genugtuung Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, welchen nichts mehr anzufügen ist, zumal die amtliche Verteidigung die Abweisung für den Fall eines Schuld- spruchs nicht näher begründete (vgl. Urk. 132 S. 51; Urk. 188; Urk. 199), ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von - 38 - Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen (Urk. 105 S. 53 ff.; vgl. auch Urk. 55 S: 17 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 11) ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die zusätzliche Einstellung betreffend den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB für den Zeitraum vom 22. März 2022 bis zum 21. Juni 2022 erscheint marginal und die Aufwendungen diesbezüglich bedeuteten insgesamt kaum Mehraufwand.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten für die Erstellung des neuen psychiatrischen Gutachtens betragen sodann Fr. 16'245.–. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.3. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch an. Bei diesem Verfahrensausgang – das Urteil fällt lediglich in Bezug auf die weitere Einstellung sowie die Anordnung einer milderen Massnahme zugunsten des Beschuldigten aus – hat dieser als überwiegend unterliegend zu gelten. Es sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der - 39 - Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 3/4 dieser Kosten vorzubehalten. 2.4. Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wurde für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren bereits mit Beschluss vom
- Januar 2024 mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 123). 2.5. Die neue amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 20'028.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 207). Dieser erscheint ausgewiesen und gerade noch angemessen. Rechts- anwältin MLaw X1._____ ist entsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit Fr. 20'028.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass im Zusammenhang mit der Haftbeschwerde der amtlichen Verteidigung Fr. 1'500.– zugesprochen und bereits ausbezahlt wurden (Urk. 164 S. 9; Urk. 167). 2.6. Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechts- anwältin MLaw Y1._____, macht einen Aufwand von Fr. 5'026.20 (=Fr. 507.25+Fr. 4'518.95; inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und ange- messen erscheint (Urk. 206/2-3). Rechtsanwältin MLaw Y1._____ ist entsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'026.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.7. Die neue unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 617.40 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen und angemessen erscheint (Urk. 206/4). Sie ist entsprechend mit Fr. 617.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. - 40 - 2.8. Entschädigung des Beschuldigten 2.8.1. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 86'800.– für Überhaft, wobei er von einer angemessenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgeht und pro Hafttag eine Genugtuungsbetrag von Fr. 200.– geltend macht (Urk. 188 S. 2, 8 f.). 2.8.2. Angesichts des rechtswidrigen Freiheitsentzuges nach Strafende bis zur Haftentlassung bzw. bis zur Zuführung an das JuWE zwecks allfälliger Verbüssung vollziehbarer (Ersatz-)Freiheitsstrafen von insgesamt 68 Tagen (vom 21. Juni 2024 bis und mit 28. August 2024 [vgl. Urk. 143 ff.; Urk. 174; Urk. 186; vgl. auch Ziff. III 4.8.1] ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO angemessen zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 5). Bei der Festlegung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die über- mässige respektive ungerechtfertigte Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2.). Zu beachten sind dabei namentlich die Dauer der rechtswidrigen Haft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 11; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden Grundsätze zusammengefasst und dabei bekräftigt, dass es angebracht erscheint, den geltenden Regelsatz von Fr. 200.– zu kürzen, wenn der ungerecht- fertigte Freiheitsentzug mehrere Monate dauert, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.2). Weiter kann sich der Referenzbetrag relativieren, wenn die Haft als solche nicht unrechtmässig war, da der Täter zu Recht verhaftet wurde und demzufolge kein entsprechender Haftschock zu vergüten ist (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.3.). Schliesslich wird betont, dass sich eine zusätzliche Abweichung vom Regelsatz insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn sich die Auswirkungen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges auf - 41 - das private, soziale und berufliche Leben des Betroffenen in Grenzen halten (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 =Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.4.). Letztlich kommt den zuständigen Behörden bei der Bemessung der entsprechenden Genugtuung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Geschäfts-Nr. SB220317], E. 4.3.). 2.8.3. Die Arretierung und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldigten waren für die Dauer der verhängten Strafe von 24 Monaten nicht rechtswidrig bzw. ungesetzlich. Die besonders erschwerend ins Gewicht fallende erste Haftzeit war damit rechtmässig. Der von seiner Ehefrau getrennt lebende und erwerbslose Beschuldigte wurde durch die Verhaftung bzw. die vorerst gerechtfertigte Haft und insbesondere durch die spätere rechtswidrige Haft sodann auch nicht aus geregel- ten sozialen und beruflichen Verhältnissen herausgerissen. Seine Leben- sumstände haben sich demnach nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person mit einem gefestigten Netz (mit fester Arbeitsstelle und Familie mit Kindern) der Fall wäre. Dementsprechend relativieren sich die belastenden Ein- wirkungen durch den erst späten ungerechtfertigten Freiheitsentzug von gut zwei Monaten nach zwei Jahren gerechtfertigter Haft. Immerhin ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass der Kontakt zu seinen Kindern erschwert wurde. Mithin erscheint es den Umständen angemessen, den Beschuldigten für die erlittene Unbill mit rund Fr. 100.– pro Tag zu entschädigen, was im Einklang mit verschie- denen Entscheiden des Bundesgerichtes steht, in deren Rahmen in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls deutliche Kürzungen des Regelsatzes gutgeheissen wurden (vgl. statt vieler Urteil 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 5.2.). 2.8.4. Ebenfalls zu entschädigen ist der Beschuldigte für die Überhaft (im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO) von 4 Tagen Haft aus dem Verfahren betreffend die wider- rufene Strafe (Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021; Urk. 204), wobei mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Tag, insgesamt mithin Fr. 400.–, angemessen erscheint. 2.8.5. Dem Beschuldigten ist demzufolge eine Entschädigung/Genugtuung von ins- gesamt Fr. 7'200.– [(68+4) x Fr. 100.–] aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die - 42 - weitergehenden Entschädigungs- respektive Genugtuungsforderungen sind abzu- weisen. Eine Verrechnung der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten mit dem Genugtuungsanspruch nach Art. 442 Abs. 4 StPO ist nicht möglich (BGE 139 IV 243 E. 5; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 8). Es wird erkannt:
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Anrechnung von vier Tagen bereits erstandener Haft) wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, wobei vorgemerkt wird, dass die Frei- heitsstrafe durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden ist.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Die Behandlung wird im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB stationär eingeleitet.
- Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet und es wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Anordnungen der Behandler sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu befolgen.
- Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder indirekt in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Davon ausgenommen sind Kontakte über Behörden betreffend Kinderbelange, direkt an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie in Absprache mit der Beiständin besuchsrechtlich geregelte Kontakte mit den Kindern per Video oder Telefonanruf, zurzeit am Montag- und am Freitagabend. - 43 - Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich der Privatklägerin näher als 100 Meter anzu- nähern (Annäherungsverbot). Missachtet der Beschuldigte das Annäherungsverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, das Stadtgebiet von B._____ zu betreten oder sich im Stadtgebiet von B._____ aufzuhalten (Rayonverbot). Davon ausgenommen sind Aufenthalte, soweit sie zur Ausübung eines allfälligen behördlich festgelegten Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder erforderlich sind, sowie Durchfahrten auf der Autobahn oder mit dem öffent- lichen Verkehrsmittel, wenn sie unumgänglich sind. Missachtet der Beschuldigte das Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung Fr. 2'500.00 RAin MLaw X2._____ (bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Fr. 20'028.80 (Fr. 1'500.00 bereits ausbezahlt) - 44 - vormalige unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft, Fr. 5'026.20 RAin MLaw Y1._____ unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft; Fr. 617.40 RAin lic. iur. Y2._____ Fr. 16'245.00 Gutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wird die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 3/4 dieser Kosten vorbehalten.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 7'200.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungs- respektive Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B - 45 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispo-Ziff. 6 bis 8 (betr. Verbote ge- mäss Art. 67b StGB) in die Akten DG200014 des Bezirksgerichts Hinwil gemäss Dispo- Ziff. 1 je unter Beilage des Teilurteils und Beschlusses vom 14. März 2024 (Schuldinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO; Urk. 133)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230545-O/U(Schuldinterlokut, Teil II)/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Teilurteil vom 16. Mai 2025 (Schuldinterlokut i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO, Teil II) in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. April 2023 (DG220031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 105 S. 57 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend des Vorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis und mit 21. März 2022.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB für den Zeitraum vom 22. März 2022 bis zum 21. Juni 2022.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren ausgefällten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (unter Anrechnung von vier Tagen bereits erstandener Haft) wird wider- rufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv- ziffer 2 bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 303 Tage durch Haft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
- 3 -
6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder indirekt in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen (Kontakt- verbot). Davon ausgenommen sind Kontakte über Behörden betreffend Kinderbe- lange, direkte an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie ein wöchentlicher Telefonanruf (ausgehend von den Kindern) am Mittwochnachmittag. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich der Privatklägerin näher als 100 Meter anzunähern (Annäherungsverbot). Missachtet der Beschuldigte das Annäherungsverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
9. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, das Stadtgebiet von B._____ zu betreten oder sich im Stadtgebiet von B._____ aufzuhalten (Rayonverbot). Davon ausgenommen sind Auf- enthalte, soweit sie zur Ausübung eines allfälligen behördlich noch festzulegenden Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder erforderlich sind. Missachtet der Beschuldigte das Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'775.– Kosten für das Gutachten;
- 4 - 1'200.– Fr. Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Januar 2023, Geschäfts-Nr. UB220204-O; Fr. 27'240.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.); Fr. 13'827.20 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen) 14.-16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Teil II; Prot. II S. 25)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 188 S. 2)
1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestra- fen.
2. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen.
3. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 86'800.– zuzusprechen.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 115) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 128 S. 2; Urk. 194, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Weiterer Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Teilurteil und Beschluss vom 14. März 2024 kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 133 S. 5 f.).
2. Mit jenem Entscheid wurde u.a. beschlossen, ein neues psychiatrisches Gut- achten über den Beschuldigten einzuholen (Urk. 133 S. 23). In der Folge wurde Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt und ihm der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 136; Urk. 138; Urk. 141).
3. Nachdem der Beschuldigte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe im vorzei- tigen Strafvollzug am 20. Juni 2024 erstanden hatte, wurde er dem Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zwecks allfälliger Verbüssung vollzieh- barer (Ersatz-)Freiheitsstrafen zugeführt (Urk. 143 ff., insb. Urk. 174). Ein Antrag auf vorzeitigen Massnahmevollzug wurde in der Folge wieder zurückgezogen (vgl. Urk. 176; Urk. 181). Der Beschuldigte wurde am 27. November 2024 durch das JuWe bedingt (mit Bewährungshilfe und Weisung) entlassen (Urk. 189).
4. Am 15. August 2024 erstattete der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. C._____ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 171). Dieses wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 zugestellt. Gleich- zeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung des schrift- lichen Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 172). Nachdem der Beschuldigte sowie die Privatklägerin ihr entsprechendes Einverständnis mitgeteilt hatten (Urk. 176 f.)
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– die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen – wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2024 die schriftliche Durchführung des weiteren Berufungsverfah- rens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zum Gutachten sowie zu den Sanktions- und Nebenfolgen Stellung zu nehmen (Urk. 182). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte die amtliche Verteidigung (nach zweimaliger Fris- tersterstreckung; Urk. 185 und Urk. 187) ihre Stellungnahme inklusive Beilage ein (Urk. 188; Urk. 189). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privat- klägerin mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 Frist angesetzt, um sich zum Gutachten, zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigung sowie zu den Sank- tions- und Nebenfolgen vernehmen zu lassen (Urk. 190). Die Privatklägerin liess (nach zweimaliger Fristerstreckung; Urk. 192 f.) mit Eingabe vom 6. Februar 2025 dazu Stellung nehmen (Urk. 194; Urk. 195/4-6). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Eingabe der Privatklägerin vom
6. Februar 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 196). Die amtliche Verteidigung reichte (nach einmaliger Fristerstreckung; Urk. 198) ihre Stellungnahme am 7. März 2025 ein (Urk. 199); die Staatsanwaltschaft liess sich wiederum nicht vernehmen. Auf diese Eingabe reagierte die Privatklägervertretung mit ihrer Stellungnahme vom
20. März 2025 (Urk. 201).
6. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 wurde seitens der Vertretung der Privat- klägerin um einen Wechsel der unentgeltlichen Vertretung ersucht (Urk. 200). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 wurde Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin entlassen und mit Wirkung per
25. Februar 2025 Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin bestellt (Urk. 202).
7. Am 29. April 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschul- digten eingeholt (Urk. 204).
8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - II. Verfahrensgegenstand Mit Teilurteil (Schuldinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO) wurde über die Teil- rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils sowie den Schuldpunkt befunden, worauf verwiesen werden kann (Urk. 133). In diesem zweiten Teilurteil ist folglich noch über die Strafe, die Frage der Anordnung einer Massnahme sowie die Nebenfolgen zu befinden. III. Sanktion
1. Ausgangslage/Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe – mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 600.– (Urk.105 S. 24 ff., 58). 1.2. Die Verteidigung hatte vor Vorinstanz bzw. in ihrer Berufungserklärung beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen (Urk. 57 S. 2; Urk. 107 S: 3), ohne Eventualanträge im Falle eines Schuldspruchs zu stellen. Im Berufungsverfahren beantragt sie – nachdem der Beschuldigte mit Teilurteil vom
14. März 2024 der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen wurde (Urk. 133 S. 22) – nunmehr eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 188). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 115).
2. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat sämtliche ihm zur Last gelegten Taten nach Inkrafttreten (1. Januar 2018) des revidierten Sanktionenrechts begangen. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf den vorliegend relevanten Straftatbestand nicht milder auf den Beschuldigten aus. Deshalb gelangt hier das alte, zum Tatzeit- punkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB).
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3. Grundsätze / Strafart / Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 105 S. 24 ff.) kann verwiesen werden. 3.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). 3.3. Im Ergebnis ist der Vorinstanz betreffend Strafart beizupflichten. Schon aus spezialpräventiven Gesichtspunkten – der mehrfach vorbestrafte Beschul- digte hat sich in der Vergangenheit weder von teilbedingten noch unbedingten Geldstrafen beeindrucken lassen (vgl. Urk. 109) – kommt für jede begangene Drohung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. 3.4. Das Gesetz sieht für Drohung (Art. 180 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe füh- ren nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Recht- sprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb
- 9 - des ordentlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Straf- milderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Drohung vom 21. Juni 2022 4.1.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der objektiven Tatschwere zutreffend Folgen- des fest: Der Beschuldigte habe am Telefon der Privatklägerin im Beisein der gemeinsamen minderjährigen Kinder gedroht, jederzeit vorbeikommen und die Privatklägerin umbringen zu können. Diese Drohung habe sowohl bei der Privat- klägerin wie auch bei den Kindern grosse Angst ausgelöst. Dies habe sich daran gezeigt, dass die Privatklägerin umgehend die Polizei kontaktiert, die Storen heruntergelassen und die Kinder am Folgetag aus Angst nicht in den Kindergarten gebracht habe. Diese Drohung habe bei der Privatklägerin eine längerfristige Angst und Unsicherheit ausgelöst, was insbesondere aufgrund der belasteten Vorge- schichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin respektive des bereits zuvor grenzüberschreitenden Verhaltens des Beschuldigten nachvollziehbar sei. Die Privatklägerin sei in ihrer inneren Freiheit und im Sicherheitsgefühl beeinträch- tigt worden (Urk. 105 S. 28 f.). Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden in Würdigung der vorgenannten Umstände und angesichts des weiten Straf- rahmens im Bereich des mittleren Verschuldens einordnete, erscheint dies ange- messen. Dass bei der Drohung keine Waffe oder Ähnliches eingesetzt wurde, ist
– entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 188 S. 5) – nicht strafmindernd zu berücksichtigen; ein entsprechender Einsatz würde sich hingegen straferhöhend auswirken. 4.1.2. Mit der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Dabei war die Tat nicht von langer Hand geplant, vielmehr agierte der Beschuldigte aus einer spontanen Gefühlsregung heraus. Offensichtlich fiel es ihm schwer zu akzep- tieren, dass sich die Privatklägerin von ihm getrennt hatte. Gestützt auf die sorg- fältigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2024 von Dr. med. C._____ ist dem Beschuldigten keine
- 10 - (relevante) Einschränkung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zu attestieren (Urk. 171 S. 62 f., 73). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht mit Teilurteil und Be- schluss vom 14. März 2024 zum Schluss gelangte, dass das am 1. September 2022 durch Dr. med. D._____ erstattete Gutachten eine Reihe von formellen und mate- riellen Mängeln aufwies. Zur Behebung dieser Mängel wurde die Einholung eines neues psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten angeordnet. Der mit der neuerlichen Begutachtung beauftragte Gutachter Dr. med. C._____ erstattete am
15. August 2024 sein Gutachten, welches sich umfassend zu den Fragen einer psychischen Störung, einer verminderten Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten, der Rückfallgefahr und der Zweckmässigkeit bzw. Notwendigkeit von Massnahmen nach den Artikeln 56 bis 64 StGB äusserte. Angesichts der festgestellten Fehler- haftigkeit des Erstgutachtens und des Umstandes, dass das aktuelle Gutachten von Dr. C._____ sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht nicht zu beanstan- den ist, ist nachfolgend auf dieses abzustellen. Eine Gegenüberstellung dieser bei- den Gutachten ist unter der gegebenen Umständen nicht angezeigt. 4.1.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist sein Verschulden im mittleren Bereich als keinesfalls leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 12-14 Monaten festzusetzen. 4.2. Drohung vom 22. Juni 2022 4.2.1. Die Vorinstanz hat die wichtigsten Punkte in Bezug auf die objektive Tatschwere zutreffend ausgeführt: Die an die Privatklägerin gerichteten Todes- drohungen des Beschuldigten knüpfen an die tags zuvor geäusserte Drohung an. Dabei wurde die Drohung weiter konkretisiert, indem auf einen früheren Femizid in der Stadt Zürich Bezug genommen wurde, was ihr ein gewisses Gewicht verlieh (Urk. 105 S. 29). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt, in dem sie von den Drohungen erfahren hat, zumindest wusste, dass sich der Beschuldigte in Haft befand und ihr und ihren Kinder mithin im aktuellen Zeitpunkt nichts antun konnte. Andererseits konnte sie davon ausgehen, dass sich die Wut des Beschuldigten auf sie noch weiter verstärkt hat, da er sie dafür verant-
- 11 - wortlich machte, verhaftet und ins vorliegende Strafverfahren gezogen worden zu sein. 4.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Trotz Anwei- sung der anwesenden Polizeibeamten, solche Äusserungen zu unterlassen, liess er sich nicht davon abhalten, weitere Drohungen auszusprechen. Dabei handelte er – entgegen der Verteidigung (Urk. 188 S. 5) – auch mit Wissen und Willen in Bezug auf den Umstand, dass die Drohung der Privatklägerin zu Ohren kommen und bei ihr Angst auslösen würde (vgl. Urk. 133 S. 19). Des Weiteren kann betref- fend die subjektive Tatschwere, insbesondere die Schuldfähigkeit, auf die voran- stehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III 4.1.1). 4.2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint bei nicht mehr leichtem Verschulden eine Einzelstrafe von 9-10 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperati- onsprinzips und unter besonderer Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Drohung vom 21. Juni 2022 ist die hypothetische Einsatz- strafe um 5-6 Monate zu erhöhen. 4.3. Drohung vom 15. März 2022 4.3.1. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe mit seiner Frage an die Privatklägerin, ob sie wolle, dass ihre Kinder als Waisen aufwachsen, bewusst Bezug auf die Mutterrolle der Privatklägerin genommen, was sie als mit ihren Kindern eng verbundene Mutter umso mehr verunsichert und ver- ängstigt habe (Urk. 105 S. 30). Das ist zu übernehmen. 4.3.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte wohl wiederum in einer emotionalen Gefühlsregung. Die Äusserung fiel indes nicht im Rahmen eines direkt ausgeführten verbalen Konflikts, sondern einer digitalen Unterhaltung, bei welcher er eine Nachricht auf der Combox der Privatklägerin hinterliess. Somit wäre es dem Beschuldigten eher möglich gewesen, sich nicht
- 12 - sogleich unüberlegt zu äussern. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführun- gen verwiesen werden (Ziff. III 4.1.1). 4.3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einzelstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypo- thetische Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen. 4.4. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe von 10-12 Monate ist um insgesamt 10-11 Monate auf 20-23 Monate zu asperieren. 4.5. Täterkomponente 4.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 105 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk 4/3 F/A 93 ff. S. 17 ff.; Prot. S. 20 ff.). Aktualisierend ist fest- zuhalten, dass die Ehe mit der Privatklägerin mit Scheidungsurteil vom 13. Juni 2024 geschieden wurde (Urk. 151/2), dass der Beschuldigte seit seiner (beding- ten) Entlassung am 27. November 2024 bei seinem Bruder bzw. bei seiner Stammfamilie wohnt und auf Arbeitssuche ist. Mit seinen Kindern pflegt er – in Anwendung der ersten Phase der vereinbarten Besuchsrechtsregelung (Urk. 151/2) – weiterhin zweimal wöchentlich telefonischen Kontakt (Urk. 188 S. 3; Urk. 199 S. 3; Urk. 201 S. 1). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.5.2. Der Beschuldigte weist aktuell drei Einträge im Strafregister auf (Urk. 204): 4.5.2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, Drohung, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen, Tätlichkeiten und diversen Verkehrsdelikten mit einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
- 13 - Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. 4.5.2.2. Diese Geldstrafe wurde ihm Rahmen der späteren Verurteilung des Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 widerrufen. Sodann wurde der Beschuldigte mit diesem Erkenntnis wegen Nötigungsversuchs, mehrfachen Tätlichkeiten sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft. 4.5.2.3. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 31. Dezember 2021 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürichs wegen versuchter Nötigung und se- xueller Belästigung mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft. 4.5.2.4. Diese allesamt als einschlägig zu betrachtenden Vorstrafen sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.5.3. Ebenfalls strafschärfend fällt die mehrfache Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht. 4.5.4. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter dem Titel des Verhaltens im Strafverfahren für sich keine Straf- reduktion reklamieren. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte – nach- dem mit Teilurteil vom 14. März 2024 der Schuldspruch betreffend mehrfache Drohungen bestätigt wurde – gemäss den Ausführungen der Verteidigung den Schuldspruch nun akzeptiere und auch mit einer ambulanten Massnahme ein- verstanden sei (Urk. 188 S. 6), kann der Beschuldigte – entgegen der Verteidi- gung – unter diesem Titel keine Strafminderung für sich beanspruchen. 4.5.5. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich.
- 14 - 4.5.6. Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 4.5.7. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate veranschlagt (Urk. 105 S. 32), erscheint dies angemessen. 4.6. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien er- scheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25-28 Monaten für die mehrfache Drohung als angemessen. 4.7. Widerruf Der Beschuldigte beging sämtliche zu beurteilenden Delikte innerhalb der vier- jährigen Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist (vgl. Urk. 109; Art. 46 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschuldigten sowie der Einschätzung des sachverständigen Gutachters grösste Bedenken bestehen, ihm eine günstige Prognose zu stellen, ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
18. Mai 2021 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu widerru- fen, und es ist zusammen mit den heute zu beurteilenden Delikten in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Urk. 105 S. 34; Art. 46 Abs. 1 StGB; 145 IV 146 E. 2). Die Umstände, dass der Beschuldigte nun mit der Scheidung die vormalige Trennung von der Privatklägerin akzeptiert und damit eine Entaktualisierung des Konflikts stattgefunden haben soll – woran nach wie vor gewisse Zweifel bestehen (vgl. Urk. 194 f.) – und dass eine grundsätzliche Therapiebereitschaft vorliege (Urk. 188 S. 7), ändern nichts an dieser gewonnenen Einschätzung (vgl. die schlüs- sigen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 15. August 2024 zur Rückfallgefahr/Legalprognose, wo diese Aspekte ebenfalls berücksichtigt wurden; Urk. 171 S. 64 ff.). Es erscheint entsprechend angemessen, die Gesamtfreiheits-
- 15 - strafe von 25-28 Monaten für die widerrufene Freiheitsstrafe um 4 Monate zu erhö- hen. 4.8. Endergebnis 4.8.1. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erschiene eine Freiheitsstrafe von 29-32 Monaten angemessen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt indes eine höhere Strafe aus- ser Betracht. Entsprechend ist die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen. 4.8.2. Der Beschuldigte befand sich vom 22. Juni 2022 bis und mit 24. April 2023 in Sicherheitshaft; mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde der vorzeitige Strafantritt bewilligt (vgl. Urk. 12/2; Urk. 66). Am 18. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wieder in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 95). Tags darauf wurde ihm wieder der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 99). Dort befand er sich bis zum
20. Juni 2024, dem provisorischen Strafende (vgl. Urk. 143; Urk. 148 f.). Zwar wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfügung des Haftrichters vom 19. Juni 2024 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 152). Aber gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 156 f.), welche teilweise gutgeheissen wurde. Die Haftverfügung vom 19. Juni 2024 wurde auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 sah der Haftrichter von Sicherheitshaft ab. Gleichzeitig führte er den Beschuldigten dem JuWe zwecks allfälliger Verbüssung vollziehbarer (Ersatz-)Freiheitsstrafen zu (Urk. 174). Damit befand sich der Beschuldigte vom 22. Juni 2022 bis und mit 20. Juni 2024 (dem provisorischen Strafende) während 730 Tagen in Haft und im vorzeitigen Strafvollzug, womit er die heute auszufällende Freiheitsstrafe bereits vollständig erstanden hat. Zu einem vorzeitigen Massnahmenvollzug kam es nicht (vgl. Urk. 176; Urk. 180; Urk. 181). Dabei blieb die erstandene Haft von 4 Tagen im Verfahren betreffend die widerrufene Strafe (vgl. Urk. 109) unberücksichtigt, worauf in Ziff. VIII noch einzugehen ist.
- 16 - Für die Zeit ab dem (provisorischen) Strafende (ab 21. Juni 2024) bis zur Entlassung des Beschuldigten bzw. seiner Zuführung an das JuWE am
29. August 2024 (vgl. Urk. 186), fehlt es nunmehr an einem Hafttitel, worauf ebenfalls noch einzugehen ist (vgl. Ziff. VIII). IV. Strafvollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Grundvoraus- setzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt.
2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. Demgegenüber muss dem Beschuldig- ten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden (vgl. hierzu Ziff. V und BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; je mit weiteren Hin- weisen). Demzufolge ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei sie durch den anzurechnenden Freiheitsentzug (in Form von Haft und vorzeitigen Strafvollzug) von 730 Tagen bereits erstanden ist (vgl. Ziff. III 4.8.1).
- 17 - V. Massnahme
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat – insbesondere gestützt auf das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 1. September 2022 von Dr. med. D._____ (Urk. 8/23) – eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 105 S. 35 ff.). 1.2. Wie bereits im Teilurteil und Beschluss vom 14. März 2024 erwogen wurde, weist das psychiatrische Gutachten vom 1. September 2022 von Dr. med. D._____ verschiedene formelle wie auch materielle Mängel auf. Es bedurfte überdies einer Aktualisierung (Urk. 133). Entsprechend wurde Dr. med. C._____ als gerichtlich be- stellter Gutachter mit einer neuen Begutachtung beauftragt (Urk. 136; Urk. 138; Urk. 141). Das neue psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ datiert vom
15. August 2024; es wurde einschliesslich der testpsychologischen Zusatzuntersu- chung vom Psychologen E._____ eingereicht (Urk. 171). 1.3. Die amtliche Verteidigung beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Urk. 188 S. 2). Sie begründete diesen Antrag damit, das neu eingeholte Gutachten von Dr. med. C._____ halte zur Frage der Anordnung einer Massnahme fest, eine stationäre Massnahme sei nicht erforderlich, eine ambulante Massnahme sei aus- reichend. Dabei dürfte die vom Gutachter empfohlene stationäre Einleitungsphase im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB gemäss dieser Bestimmung nicht länger als zwei Monate dauern. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, sei der Beschuldigte mit einer ambulanten Behandlung einverstanden. Mit der stationären Einleitungsphase die- ser Massnahme sei der Beschuldigte allerdings nicht (mehr) einverstanden. Diese könnte die seit seiner Haftentlassung getätigten Integrationsbemühungen (betref- fend Arbeit, Wohnung usw.) vereiteln. Der Beschuldigte sei sodann zuverlässig, halte sich an behördliche Anordnungen und sei selbst an der Therapie interessiert, sodass er sich auch im Rahmen der ambulanten Massnahme an die Behandlung gewöhnen werde. Bereits im Scheidungsverfahren habe er sich freiwillig zu einer Therapie verpflichtet und die zweite Phase des Besuchsrechts gemäss Schei- dungskonvention beginne erst, wenn der Beschuldigte eine Therapie begonnen
- 18 - habe (Urk. 188 S. 3). Es sei in den letzten Monaten, in welchen der Beschuldigte nun auf freiem Fuss gewesen sei, weder zu einem neuen strafrechtlich relevanten Vorfall gekommen, noch habe der Beschuldigte das zivilrechtlich ausgesprochene Rayonverbot verletzt; die Ausführungen seitens der Privatklägerschaft betreffend Verstösse gegen die Besuchsrechtsregelung etc. würden bestritten (Urk. 199 S. 2 f.). 1.4. Die Privatklägervertretung liess sich insofern zu diesem Thema vernehmen, als sie darauf hinwies, dass die Privatklägerin nach wie vor eine länger dauernde stationäre Massnahme bevorzuge. Dafür spreche, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich nicht mehr zu einer stationären Therapie, wenn auch nur in der Einleitungsphase, bereit sei. Weiter führte sie aus, die im Scheidungsurteil vom
13. Juni 2024 vereinbarte Besuchsrechtsregelung werde vom Beschuldigten nicht eingehalten. Der Beschuldigte kontaktiere die Privatklägerin mit vorgeschobenen Nachrichten an die Kinder, obwohl derzeit nur Telefonate mit diesen stattfinden sollen und zwar (nur) am Montag und am Freitag, an welche Rahmenbedingungen er sich auch nicht gehalten habe. Mithin sei die Therapiebereitschaft des Beschul- digten, welche sich gemäss Gutachter günstig auf das Risikoprofil des Beschuldig- ten auswirke, bereits heute nicht mehr vollständig gegeben und der familiäre Konflikt – entgegen der Annahme im Gutachten, wo (nach vollzogener Scheidung und klar definierter Besuchsrechtsregelung für die gemeinsamen Kinder) von einer Entaktualisierung des Konflikts ausgegangen werde – nach wie vor brandaktuell. Eine zumindest stationäre Massnahme als Einleitungsphase sei unabdingbar. Dabei seien eine enge Begleitung, eine supportive Medikation und zusätzlich Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzierung, wie es im Gut- achten ausgeführt werde, von zentraler Bedeutung (Urk. 194 S. 4 f.; Urk. 201 S. 2).
2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), eine Behandlungsbedürftigkeit des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Dabei darf der damit verbundene Eingriff in die Persönlich-
- 19 - keitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Mithin ist bei der Anordnung einer Massnahme der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren. Insbesondere sind daher die Massnahmebedürftigkeit, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen. Überdies muss sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Mass- nahme, d.h. zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachver- ständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweise und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkür- licher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; BGE 141 IV 369 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_257/2020 vom
24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, ordnet das Gericht diejenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 2.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio-
- 20 - näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). 2.4. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behandlung insgesamt nicht länger als zwei Mo- nate dauern darf (Art. 63 Abs. 3 StGB).
3. Gutachten Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ beantwortet die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen, weist keine formalen Fehler auf und ist nachvollziehbar und schlüssig. Das Gutachten erscheint überdies hinreichend aktuell (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; Urteil 6B_32/2019 vom
28. Februar 2019 E. 2.6.3; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). Es ist für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf die sachverständige Begutachtung von Dr. med. C._____ abzustellen.
4. Besonderer psychischer Zustand / schwere psychische Störung 4.1. Gemäss fachärztlicher Begutachtung von Dr. med. C._____ litt der Beschul- digte im Tatzeitraum an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Überdies hat sich beim Beschuldigten eine auch aus der Bildungs- und Berufsanamnese rückzuschliessende verringerte Intelligenz gezeigt, welche jedoch nicht die Kriterien für eine Diagnose gemäss ICD-10 erfüllt. Dabei hält das Gutachten fest, die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei per Definition mit einer
- 21 - schweren Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens definiert, welche verschiedene Bereiche der Persönlichkeit betreffe, sodass ohne Zweifel von einer psychischen Störung erheblicher Schwere gesprochen werden könne. Die dissoziale Ausprägung habe nicht nur zu einer umfangreichen Delinquenz im breiten Spektrum geführt, sondern gehe mit erheblicher Einschränkung in der psychosozialen Leistungsfähigkeit einher (Urk. 171 S. 36 ff., insb. S. 54 ff., 69, 72). 4.2. Das gezeichnete Störungsbild ist ohne Weiteres auch aus rechtlicher Sicht als schwer zu qualifizieren (vgl. Urteile 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2, 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.4). Mithin sind diese Massnahmevor- aussetzungen klar erfüllt.
5. Anlasstat und Zusammenhang mit der psychischen Abnormität 5.1. Anlass für das Gutachten sind die angeklagten Vorfälle vom 15. März 2022 sowie vom 21. und 22. Juni 2022. Der Beschuldigte hat im Rahmen der belasteten Beziehung zu seiner von ihm damals getrennt lebenden Frau ihr mehrfach mit dem Tod gedroht, wobei die Drohungen immer konkreter wurden und er bei der letzten Drohung Bezug auf einen sich unlängst ereigneten Vorfall mit ähnlicher Dynamik und tödlichem Ausgang für das Opfer nahm. Mit anderen Worten findet sich inner- halb der Deliktsserie eine Progredienz in der Intensität der Drohungen. Zudem ist eine Zunahme der Frequenz bei hochspezifischer Täter-Opfer-Beziehung zu erken- nen. 5.2. Gemäss Gutachten stehen die aktuellen Tatvorwürfe respektive Verurteilun- gen (aber auch frühere Delikte) im klaren Zusammenhang mit der vorherrschenden dissozialen Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen dieser seien ein dissoziales Miss- achten von Regeln, Normen und Verpflichtungen, eine verminderte Frustrations- toleranz mit erniedrigter Schwere für impulsiv-aggressives und gewalttätiges Ver- halten erkennbar. Weiter zeige der Beschuldigte die dissozial typische Tendenz, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und zu rationalisieren oder in Abrede zu stellen. Das Gutachten zeigt anschaulich – unter Bezugnahme auf konkrete Ver- haltensweisen des Beschuldigten im Kontext mit den Anlasstaten – auf, dass sich diese typischen und diagnoseleitenden Symptome respektive Tendenzen in den
- 22 - aktuellen Tatvorwürfen (wie auch in einer Vielzahl von Strafuntersuchungen und Verurteilungen) wiederfinden (Urk. 171 S. 61, 73). 5.3. Zusammenfassend sind auch die Massnahmevoraussetzungen der Anlass- tat in Form eines Verbrechens oder Vergehens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen der Anlasstat und der diagnostizierten Störung erfüllt.
6. Rückfallgefahr 6.1. Die Legalprognose des Gutachters basiert auf einer vielschichtigen Analyse. Neben den statistisch-nomothetischen (aktuarischen) Verfahren liess er ausführ- liche individualprognostisch/klinisch ideographische Überlegungen miteinfliessen. 6.2. Das Prognoseinstrument PCL-R ergab beispielsweise beim Beschuldigten eine Gesamtpunktzahl von 24 Punkten. Dabei äussert sich D. med. C._____ auch schlüssig zur Diskrepanz zwischen diesem und dem vom Vorgutachter ermittelten Wert. Zum Resultat führte er aus: Die vom Beschuldigten erreichte Punktzahl gehe leicht über jene der durchschnittlichen deutschsprachigen Straftäterpopulationen hinaus und liege exakt an der Grenze zwischen noch mittelgradiger Ausprägung psychopathischer Eigenschaften (17 bis 24 Punkte) und hoher Ausprägung (ab 25 Punkte). In diesem Ergebnis der PCL-R würden sich die Merkmale der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie allgemeine Lebensein- stellungen des Beschuldigten widerspiegeln. Für den Beschuldigten scheine das rücksichtslose Durchsetzen eigener Interessen wichtiger und alltäglicher als norm- konformes Handeln zu sein. Er weise kaum prosoziale Kontakte auf und nutze das Nichtgewähren seiner eigenen Ansprüche als Rationalisierung für eigenes Fehlver- halten (Urk. 171 S. 43 ff., 64 f.). 6.3. Zur Anwendung des prognostischen Qualitätsmanagement- und Dokumen- tationssystem FORTES hält das Gutachten Folgendes fest: Beim Beschuldigten sei eine Auswertung hinsichtlich neuer Delikte im Bereich Drohung und Nötigung erfolgt, das Ergebnis lasse sich aber auch auf allgemeine Delinquenz im bisherigen Spektrum übertragen. Als spezifische Risikoeigenschaften seien die Dissozialität und allgemeine Impulsivität (Affektlabilität, affektive Reaktionsbereitschaft, impul-
- 23 - sive Steuerungsproblematik) gewählt worden. Die Auswirkungen dieser Risiko- eigenschaften hätten den Lebensweg des Beschuldigten seit vielen Jahren hinsichtlich Delinquenz und psychosozialer Leistungsfähigkeit sehr negativ beein- flusst. Im FORTES ergebe sich ein deutlich erhöhtes Risikoprofil, was bedeute, dass die risikorelevanten Eigenschaften so deutlich ausgeprägt seien, dass es verschiedene Situationen gebe, in denen es leicht zur erneuten Begehung von Drohungs- und Nötigungsdelikten kommen könne (Urk. 171 S. 49 ff., 65 f.). 6.4. Zusätzlich zu diesen Prognoseinstrumenten hat Dr. med. C._____ zur Er- stellung einer delikts- und persönlichkeitsspezifischen Individualprognose das Ar- beitsinstrument der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern hinzugezogen. Diese anhand dieses ent- wickelten Kriterienkatalogs sorgfältig und ausführlich dokumentierten individualpro- gnostisch/klinisch ideographischen Überlegungen des Gutachtens (Urk. 171 S. 66 ff.) erscheinen hier insbesondere ausschlaggebend. 6.5. In der Gesamtbeurteilung kommt der Gutachter entsprechend nachvollzieh- bar zum Schluss, in der integrativen Einschätzung unter besonderer Gewichtung der bisher unbehandelten Persönlichkeitsstörung, der bisherigen Kriminalitätsent- wicklung und der allgemeinen sozialen Kompetenzen lasse sich eine ungünstige Legalprognose feststellen. Es bestehe ein erhöhtes Rückfallrisiko für neuerliche Delikte im Bereich Gewalt und Drohung (nicht nur im Zusammenhang mit Intimpart- ner-Gewalt, sondern auch im Rahmen allgemeiner Gewaltdelinquenz, einschliess- lich Strassenverkehr), aber auch für allgemeine Delinquenz im bekannten breiten Spektrum. Die Rückfallgefahr sei nicht nur gegenüber der durchschnittlichen Nor- malbevölkerung, sondern auch gegenüber vergleichbaren Straftätern erhöht, so- dass ohne Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose eine Rückfälligkeit wahrscheinlicher als eine Rückfallfreiheit sei (Urk. 171 S. 68, 74).
7. Behandlungs- / Massnahmebedürftigkeit Im Gutachten von Dr. med. C._____ wird hierzu folgendes ausgeführt: Eine Strafe allein eigne sich nicht, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begeg- nen (bzw. die vom Beschuldigten ausgehenden Risiken zu reduzieren). Beim Be-
- 24 - schuldigten herrsche, worauf bei dissozialen Persönlichkeitsstörung in den diagnostischen Leitlinien ausdrücklich hingewiesen werde, eine Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrungen besonders aus Bestrafungen. So hätten bisherige Verur- teilungen kaum zu einer Verhaltensanpassung oder -änderung beim Beschuldigten beigetragen (Urk. 171 S. 74). Es ist mithin eine therapeutische Behandlung der Störung des Beschuldigten indiziert.
8. Massnahmefähigkeit und Therapieerfolg / Eignung der Massnahme 8.1. Dem Gutachten von Dr. med. C._____ ist zu entnehmen, dass die empfoh- lenen Behandlungsmassnahmen (vgl. Ziff. V 10.2) die notwendige Erfolgsversprechung zur Reduktion des Rückfallrisikos bieten würden (Urk. 171 S. 69 ff., 74 f.). 8.2. Zu den Therapiemöglichkeiten hält das Gutachten fest, es gebe durchaus etablierte und erfolgversprechende Behandlungsansätze in der Behandlung von Menschen mit dissozialer Persönlichkeitsstörung, sodass der Beschuldigte als massnahmebedürftig einzuschätzen sei. Dabei seien keine grundsätzlichen Ein- schränkungen in der Massnahmefähigkeit festzustellen, jedoch sei die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit in den therapeutischen Überlegungen und Erwartun- gen zu berücksichtigen (Urk. 171 S. 67, 69 f.). 8.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte unstreitig massnahmefähig und eine Massnahme grundsätzlich geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren.
9. Massnahmewilligkeit 9.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein
- 25 - erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; Urteil 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; Urteil 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behand- lung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Recht- sprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, ent- scheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Mo- tivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Bezieht sich eine negative Einstellung des Betroffenen weniger auf die Behandlung als solche als vielmehr auf den Umstand, dass diese mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, spricht dies allein noch nicht gegen die Anordnung der Massnahme (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.4; Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.2; Urteil 6B_681/2010 vom
7. Oktober 2010 E. 4.3). 9.2. Der Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ab (Urk. 8/23 S. 106, 114; Urk. 171 S. 36 ff.). Während er noch gegenüber dem Gut- achter Dr. med. C._____ im Rahmen der zweiten Exploration angab, bereit zu sein, eine kurzzeitige stationäre Therapie zu absolvieren, wenn gefordert, auch wenn er keine Notwendigkeit erkenne (Urk. 171 S. 38, 76), liess er durch seine amtliche Verteidigung in der Folge (nach der Haftentlassung) ausführen, mit einer statio- nären Einleitungsphase nicht (mehr) einverstanden zu sein. Mit einer ambulanten Behandlung sei er (nach wie vor) einverstanden (Urk. 188 S. 3 f.).
- 26 - 9.3. Wie ausgeführt, steht die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, einer Anordnung gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht per se entgegen. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Gutachter seine grundsätzliche Bereitschaft zur Aufnahme einer Therapie erklärt, auch wenn Dr. med. C._____ hierzu festhält, diese Therapiebereitschaft sei offenkundig extrinsisch, vom Wunsch, aus der Haft entlassen zu werden, motiviert. Unter forensischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Störungsprofils stehe allerdings nicht im Vordergrund, dass diese Motivation extrinsisch begründet scheine (Urk. 171 S. 65, 67, 70, 76). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte die Notwendigkeit einer Therapie zumindest teilweise einsieht, und grundsätzlich bereit ist, sich dieser zu unterziehen. Seine fehlende Motivation bezieht sich damit weniger auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, als auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur begrenzt ankommen. Es darf davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Chance für einen Behandlungserfolg sowohl bei der Anordnung einer stationären als auch bei einer ambulanten Massnahme (mit stationärer Einleitungsphase) besteht.
10. Eignung und Ausgestaltung der Massnahme 10.1. Zur Art der Massnahme bzw. Behandlung führt das Gutachten von Dr. med. C._____ aus, die Vorteile und die Notwendigkeit einer (langfristigen) stationären Behandlung liessen sich zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht erkennen (Urk. 171 S. 71, 75). Eine ambulante Massnahme, bestensfalls mit stationärer Einleitungsphase, erscheine geeignet (Urk. 171 S. 75). 10.2. Zur Ausgestaltung der Massnahme führt das Gutachten aus, es sei eine langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in den Bereichen Persönlichkeit (Selbstwahrnehmungs- und Selbstkontrollfähigkeiten, Spannungs- und Emotionsregulation, Problemlösungsfähigkeiten), Kognitionen (Hinterfragen prokrimineller Haltungen, Förderung prosozialer Haltungen), Partnerschaft und allgemeine Sozialkontakte (Förderung von Konfliktbewältigungskompetenzen und Verhaltensstrategien zur Bewältigung von Risikosituationen unter Zuhilfenahme von kognitiv-verhaltenstherapeutischen Verfahren) notwendig. Dieser psycho- therapeutische Ansatz sei mit einer supportiven Medikation und zusätzlichen
- 27 - Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzierung zu kombinieren. Dafür stünden gut überwachte Auflagen (Kontakt- und Rayon-Verbot, Einsetzen eines Case-Managers im Rahmen der Bewährungshilfe oder durch den Gewalt- schutz, Kontrolle weiterer Auflagen durch die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde) zur Verfügung. Die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit sei in den therapeutischen Überlegungen und Erwartungen zu berücksichtigen. Einem vernetzten Risikomanagement-Konzept komme eine zentrale Bedeutung zu, um auf zukünftige risikohafte Entwicklungen reagieren zu können. Hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit liesse sich das skizzierte Behandlungs- und Risikomanagement-Konzept langfristig im ambulanten Rahmen umsetzen, jedoch erscheine eine stationäre Einleitung sehr sinnvoll. Durch diese stationäre Einleitungsphase lasse sich einerseits das notwendige Behandlungskonzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etablieren, andererseits böte diese stationäre Einleitungsphase die Möglichkeit zur zunächst sehr engen Kontrolle einer möglichen ungünstigen Entwicklung (Urk. 171 S. 70 f.). 10.3. Zusammenfassend ist mit dem Gutachten unter Berücksichtigung des Störungs- und Risikoprofils, dem Verlauf während der Haft und unter Berück- sichtigung des skizzierten Risikomanagement-Konzeptes die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen/psychiatrischen Therapie mit stationärer Ein- leitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB ausreichend, um das Rückfallrisiko erfolgversprechend zu senken (Urk. 171 S. 71, 75). Dabei ist die amblante Mass- name mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB notwendig respektive zweckmässig, ebenso die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen. Der Beschuldigte bedarf einer engen Kontrolle und Führung im Sinne eines Case- Managements durch Bewährungshilfe, um die notwendigen Weisungen gemäss Risikomanagement-Konzept und in Absprache mit Behandlern und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu koordinieren (Urk. 171 S. 71, 76). 10.4. Dabei erscheinen psychiatrische Kliniken, idealerweise mit forensischer Expertise und angeschlossenem Ambulatorium als geeignete Einrichtungen, um
- 28 - die ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung durchzuführen (Urk. 171 S. 76).
11. Verhältnismässigkeit 11.1. Die anzuordnende Massnahme muss wie erwähnt verhältnismässig sein. 11.2. Der sachverständige Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mit stationärer Einleitung grundsätzlich erfolgversprechend sei. 11.3. Dr. med. C._____ begründet in seinem Gutachten schlüssig, weshalb eine langfristige stationäre Massnahme im jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht notwendig ist. Die frühere ambulante Therapie sei offenbar nicht mit dem notwendigen Nachdruck und der notwendigen Kontrolle durchgeführt worden (Urk. 171 S. 73). Mit anderen Worten hat die stationäre Massnahme zu unterbleiben, da die ambulante Massnahme als geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht und entsprechend eine stationäre Massnahme nicht notwendig erscheint. An dieser Stelle ist auch der Aspekt, dass der Beschuldigte die verhängte Freiheits- strafe bereits vollständig erstanden hat, mitzuberücksichtigen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässig- keit bei dieser Sachlage eine stationäre Massnahme nur dann in Betracht zu zie- hen, wenn der Beschuldigte in Freiheit die öffentliche Sicherheit in besonders schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die entsprechende Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. statt vieler Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023, E. 4.2.5.). Unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist entsprechend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen (Art. 56a Abs. 1 StGB). Diese erscheint – wie bereits ausgeführt – erforderlich, um die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzieren. Dabei erscheint die stationäre Ein- leitungsphase notwendig, um das Behandlungskonzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etablieren zu können.
- 29 - 11.4. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). 11.5. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letzt- lich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (HEER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 83 ff.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dabei tangiert die vorliegend anzuordnende ambulante therapeutische und medikamentöse Behandlung – verknüpft mit Bewährungshilfe und Weisungen – die persönliche Freiheit des Beschuldigten in untergeordneter Rolle und erweist sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten (vgl. Ziff. V 6.5) als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. Dabei ist eine stationäre Einleitungsphase im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB geboten und
– insbesondere angesichts der zeitlichen Limitierung – ebenfalls verhältnismässig. Die gemäss Gutachter zweckmässige ambulante Massnahme mit stationärer Ein- leitungsphase erweist sich demnach auch als verhältnismässig im engeren Sinne (Art. 56 Abs. 2 StGB).
- 30 -
12. Fazit 12.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind vorliegend erfüllt. Es ist eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischer Störung) anzuordnen. Dabei ist bei deren Ausgestaltung den Empfehlungen des Gutachters in Bezug auf das skizzierte Risikomanagement-Konzept mit supportiver Medikation und zusätzlichen Massnahmen im Bereich Sicherung, Monitoring und Distanzie- rung besonders Rechnung zu tragen. Der Gutachter erachtet es hierbei – wie schon ausgeführt – als zentral, ein vernetztes Risikomanagement-Konzept zu etablieren und für die Dauer der ambulanten Behandlung überwachte Auflagen einzusetzen sowie eine Bewährungshilfe anzuordnen. Dabei ist auch von der Möglichkeit, dem Beschuldigten Weisungen zu erteilen, Gebrauch zu machen. Als Beitrag zur Eignung resp. Zweckmässigkeit der Massnahme sind nach dem Gesagten eine entsprechende Bewährungshilfe für die Dauer der Behandlung anzuordnen und dem Massnahmeunterworfenen die Weisungen zu erteilen, den Anweisungen des Behandlers sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Folge zu leisten. Der Beschuldigte ist auf Art. 295 StGB hinzuweisen, wonach mit Busse bestraft wird, wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet. 12.2. Die Einleitung der ambulanten Massnahme erfolgt in einem stationären Setting im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB, damit das notwendige Behandlungs- konzept, eventuell mit Anbindung an ein Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, etabliert werden kann. 12.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme nachträglich – selbst wenn die Strafe bereits vollständig verbüsst wurde (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.5 und E. 4.1) – in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 63b Abs. 5 StGB; HEER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 63b N 16 ff.).
- 31 - VI. Kontakt- und Rayonverbot
1. Ausgangslage 1.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB (Urk. 55 S. 1 f., 11 ff.): Es sei dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, mit ihr direkt oder indirekt in irgendeiner Form persönlich Kontakt aufzunehmen (elektronisch, telefonisch, brieflich oder physisch; Kontaktverbot). Davon auszunehmen seien indirekte Kontakte über Behörden betreffend Kinderbelange, direkte briefliche Kontakte an die Kinder gerichtet und ein wöchentlicher Telefonanruf, ausgehend von den Kindern am Mittwochnach- mittag. Ferner sei dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, das Stadtgebiet B._____ zu betreten oder sich auf dem Stadtgebiet aufzuhalten (Rayonverbot). Davon auszunehmen sei die Dauer für Aufenthalte zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts in einer geeigneten Institution sowie 15 Minuten vor und nach dem Termin, um sich auf direktem Wege zur Einrichtung zu begeben und auf direktem Wege wieder die Rückreise anzutreten. Schliesslich sei es dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, sich der Privatklägerin näher als 100 Meter anzunähern (Annäherungsverbot). 1.2. Die Vorinstanz hielt die von der Privatklägerin beantragten Massnahmen nach Art. 67b StGB als notwendig sowie verhältnismässig und ordnete sie demzu- folge antragsgemäss an (Urk. 105 S. 51 ff., 58 f.). 1.3. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung (erstmals) die Möglichkeit gegeben, sich zu den beantragten Verboten nach Art. 67b StGB zu äussern. Der Beschuldigte erklärte, er würde im Fall eines Schuldspruchs die seitens der Privatklägerin beantragten Verbote nach Art. 67b StGB akzeptieren. Er wolle keinen Kontakt mehr zu dieser (Prot. II S. 7; Urk. 131 S. 4, 19). Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 wurde sodann festgehal- ten, nachdem bereits im Scheidungsurteil freiwillig einem Kontakt- und Rayonver- bot zugestimmt worden sei, wobei der Beschuldigte im Falle eines Verstosses seine Kinder nicht sehen dürfe, was für ihn eine weit einschneidendere Wirkung als eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB habe, sei die Anordnung eines zusätzlichen
- 32 - Kontakt- und Rayonverbots im Strafverfahren nicht notwendig. Der Beschuldigte habe die Anordnung befolgt und weder das Stadtgebiet von B._____ betreten noch die Privatklägerin kontaktiert, nur seine Kinder (Urk. 188 S. 7). Zur Eingabe der Pri- vatklägerin vom 6. Februar 2025 nahm die Verteidigung insofern Stellung, als sie bestritt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin (über ihr Mobiltelefon) ausserhalb des ihm eingeräumten Kontaktrechts mit den gemeinsamen Kindern kontaktiert habe. Die Kontaktversuche würden sich ausschliesslich auf die Kinder beziehen. Der Beschuldigte habe akzeptiert, dass er die Privatklägerin nicht mehr kontaktie- ren dürfe, und habe auch das Rayonverbot eingehalten (Urk. 199). Dass der Be- schuldigte Chatnachrichten mit Emojis und Videos (auf das Mobiltelefon der Privat- klägerin) geschickt habe, um mit den Kindern in Kontakt zu bleiben, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Der Beschuldigte habe den Kindern aus dem Gefängnis Briefe schreiben können. Textnachrichten seien wie Briefe. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, dass die Besuchsrechtsregelung diesbezüglich ein Verbot darstellen sollte. Er werde (zukünftig) auf Textnachrichten verzichten und die Beiständin fragen, ob er wieder Briefe schreiben dürfe (Urk. 199). 1.4. Die Privatklägervertretung führt zu dieser Thematik aus, der Beschuldigte habe, seit er aus der Haft entlassen worden sei, die gemeinsamen Kinder via Handy der Privatklägerin kontaktiert, obwohl er Letztere aufgrund des Kontakts- und Rayonverbots nicht kontaktieren dürfe, auch nicht unter dem Vorwand, die Nach- richten seien für die Kinder. Die Kontaktmodalitäten seien klar festgelegt worden: Die Telefonate zweimal wöchentlich mit den gemeinsamen Kindern per Videoanruf oder WhatsApp fänden am Montag und Freitag jeweils von 19.00 Uhr für 30 bis 60 Minuten statt, und die Kinder sollten den Beschuldigten anrufen und nicht umgekehrt (Urk.194 S. 2). Sodann frage der Beschuldigte die Kinder über die Privatklägerin aus, zum Beispiel wie es ihr gehe. Er frage die Kinder auch, ob sie mit ihm telefonieren wolle, und erkläre ihnen, dass er die Privatklägerin liebe. Die Kinder sollen sie fragen, ob sie ihn auch liebe. Er teile ihnen unter anderem auch mit, dass er wieder mit ihnen zusammenleben wolle. Er habe seine Tochter F._____ sodann aufgefordert, mit dem Handy zur Privatklägerin zu gehen und ihm zu zeigen, was diese mache, wozu sich das Mädchen geweigert habe. Der Be- schuldigte schicke sodann, sofern er von der Privatklägerin nicht gleich wieder blo-
- 33 - ckiert werde, unzählige Emojis, Sprachnachrichten und Videos, was eindrücklich aus der seitenlangen WhatsApp-Kommunikation hervorgehe (Urk. 194 S. 3; Urk. 195/4). Blockiere die Privatklägerin den Beschuldigten auf WhatsApp, kontak- tiere er sie bzw. die Kinder über "Viber" oder per Telefonanruf (Urk. 194 S. 4; Urk. 195/6). Dieses Verhalten zeige eindrücklich, dass der Beschuldigte sich be- reits heute nicht an Vereinbarungen halte und schon Anzeichen vorliegen würden, welche laut Gutachten für eine Zuspitzung von Risiken sprechen könne. Die Kon- taktregelung funktioniere nicht ansatzweise wie vereinbart und der Beschuldigte versuche via Kinder Kontakt zur Privatklägerin aufzunehmen, wobei er offensicht- lich trotz Scheidung immer noch Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des Zusam- menlebens hege (Urk. 194 S. 4). Es sei entsprechend wichtig, dass die Annähe- rungs-, Kontakt- und Rayonverbote aufrecht erhalten würden, was auch im Ein- klang mit dem Gutachten von Dr. med. C._____ stehe (Urk. 194 S. 6).
2. Voraussetzungen 2.1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht gegenüber dem Täter, der ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat, für eine Dauer von bis zu 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es kann dem Täter gemäss Art 67b Abs. 2 StGB verbieten, mit der Person direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen (lit. a), sich der Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (lit. b) und/oder sich an bestimmten Orten, namentlich be- stimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (lit. c). Gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB kann eine Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- 34 - 2.2. Anlasstat und Konnex der Straftat zum Opfer Mit der mehrfachen Drohung – einem Vergehen – gegenüber der Privatklägerin ist das Erfordernis der Anlasstat gegenüber einer bestimmten Person ohne Weiteres erfüllt (HAGENSTEIN in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 21 ff.). 2.3. Gefahr des weiteren Missbrauchs Die Vergangenheit und auch das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Ver- halten des Beschuldigten zeigen auf, dass er (bis anhin) nicht akzeptieren konnte, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wünscht. Er kontaktierte die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen mit zahlreichen anonymen Anrufen, meistens mehrmals täglich, und nicht selten zu Tageszeiten, zu welchen der Beschuldigte wusste, dass die Kinder im Kindergarten bzw. am Schlafen sind, bzw. mitten in der Nacht (vgl. Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 5/1 F/A 16 f. S. 3; Prot. I S. 17 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dienten ihm dabei die gemeinsamen Kinder als Vorwand, um die Privatklägerin immer wieder zu bedrängen (Urk. 105 S. 52). Immer wieder kam es dabei zu Streit mit versuchten Nötigungen, Drohungen und Beschimpfungen. Der Beschuldigte suchte die Privatklägerin in der Vergan- genheit auch regelmässig persönlich auf. Es hat sich in den rund eineinhalb Jahren vor der Verhaftung des Beschuldigten eindrücklich gezeigt, dass er zwar die ange- ordneten Gewaltschutzmassnahmen grösstenteils einhält, aber nach deren Ablauf unverzüglich in die alten Verhaltensmuster zurückfällt. Seit dem Ende der vorlie- gend zu beurteilenden Taten befand sich der Beschuldigte bis zum 27. November 2024 in Haft (Urk. 189), weshalb es in dieser Zeitspanne nicht zu erneuten Vorfällen kommen konnte. Wie bereits aufgezeigt, kommt das Gutachten, basierend auf einer vielschichtigen Analyse zum Schluss, die Legalprognose des Beschuldigten sei stark belastet. Es bestehe ein erhöhtes Rückfallrisiko für Drohungen nicht nur, aber eben auch im Zusammenhang mit Intimpartner-Gewalt, wobei das Rückfallrisiko so deutlich ausgeprägt sei, dass eine Rückfälligkeit ohne risikosenkende Massnah- men eindeutig wahrscheinlicher sei als eine Rückfallfreiheit (Urk. 171 S. 68). Des Weiteren ist betreffend die äussert bedenkliche Aussage des Beschuldigten in der Hafteinvernahme (Urk. 4/2) auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 105 S. 52). Auch wenn die Problematik aufgrund der verstrichenen Zeit und
- 35 - mit Blick auf die im Sommer 2024 erfolgte Scheidung wohl etwas entschärft werden konnte, wovon der Gutachter auch in seiner Einschätzung ausgeht, wobei er aber auch Kontrollmechanismen für notwendig erachtet (vgl. Urk. 171 S. 67), zeigen die Ausführungen seitens der Privatklägerin, dass es weiterhin zentral ist, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie zwischen dem Beschul- digten und den Kindern detailliert zu regeln. Der geregelte (telefonische) Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern erfolgt zwangsläufig über das Mobiltelefon der Privatklägerin (vgl. Urk. 151/2). Der Beschuldigte tut sich offensichtlich schwer, sich an die (im Rahmen des Scheidungsverfahrens) verein- barten Kontaktmodalitäten zu halten (vgl. Urk. 151/2 und Urk. 195/4-6), scheint aber bemüht. Es verbleiben ferner nach wie vor Zweifel, ob er in der Lage ist, die Eltern- und die Paarebene auseinanderzuhalten. Die Gefahr von neuerlichen Dro- hungen oder allgemein, dass sich der Beschuldigte zu ähnlichem deliktischen Ver- halten hinreissen lassen könnte bei künftigen Begegnungen oder anderweitigen Kontaktaufnahmen mit der Privatklägerin, ist vor diesem Hintergrund als hoch ein- zustufen. Gleichzeitig bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte sich durch die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots von der Begehung wei- terer Straftaten gegenüber der Privatklägerin abhalten lassen könnte, zumal er in der Vergangenheit angeordnete Kontakt- und Rayonverbote grösstenteils akzep- tierte und diese zumindest vorübergehend – während der Dauer der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen – zur leichten Deeskalation der äusserst angespannten Situation beitragen konnten. Weitere Beweiserhebungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig (vgl. Urk. 194 S. 3). 2.4. Zwischenfazit Mithin sind die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots grundsätzlich erfüllt.
3. Ausgestaltung des Kontakt- und Rayonverbots und Verhältnismässigkeit 3.1. Bei der Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen und schliesslich die Verbote in sachlicher, zeitlicher, persön-
- 36 - licher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken sind (Hagen- stein in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 8). 3.2. Dass die beantragten Verbote gemäss Art. 67b StGB ganz grundsätzlich geeignet und erforderlich sind, der bestehenden Gefahr weiterer Straftaten gegen die Privatklägerin zu begegnen, wurde bereits aufgezeigt (vgl. Ziff. VI 2.3). Entspre- chend geht es nun noch um die konkrete Ausgestaltung dieser Verbote unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 3.3. Das beantragte Kontaktverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) gegenüber der Privatklägerin wurde in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt. Betreffend sachliche Beschränkung sind die Kontakte mit den Behör- den für Kinderbelange, unter Bezugnahme auf die im Scheidungsurteil vom 13. Juni 2024 vereinbarte Besuchsrechtsregelung respektive die Absprache mit der Bei- ständin direkt an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie (zurzeit) zweimal wöchentlicher Kontakt mit den Kindern per Video oder Telefonanruf (grundsätzlich ausgehend von den Kindern) am Montag- und am Freitagabend vom ansonsten generellen Kontaktverbot mit der Privatklägerin ausgenommen. Mithin wird das Verbot in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt. In zeitlicher Hinsicht erscheint angesichts der während rund eineinhalb Jahren vor der Verhaftung regelmässig begangenen Grenzüberschreitungen des Beschuldigten, seines strafrechtlich relevanten Verhaltens und mit Blick auf die getrübte Legalpro- gnose und die fortdauernde familiäre Problematik der gemeinsamen Elternschaft die beantragte Dauer von 5 Jahren sodann ebenfalls verhältnismässig, zumal es den Beschuldigten auch nicht übermässig in seiner Lebensführung einschränkt. Entsprechend ist das vorinstanzlich ausgesprochene Kontaktverbot – mit den ge- nannten Einschränkungen – zu bestätigen. 3.4. Das beantragte Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB) betrifft das gesamte Stadtgebiet B._____. Begründet wird dies damit, dass die von der Privatklägerin regelmässig aufgesuchten Örtlichkeiten über das gesamte Stadtge- biet verteilt seien und andererseits der Beschuldigte keinerlei Beziehung zu B._____ unterhalte, vielmehr seine familiären Beziehungen im näheren Umfeld sei- nes Wohnorts in G._____ pflege (Urk. 55 S. 15). Unter diesen Gesichtspunkten
- 37 - erscheint der beantragte Rayon in sachlicher und örtlicher Hinsicht verhältnismäs- sig, zumal Aufenthalte zur Ausübung eines allfällig behördlich noch festzulegenden Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder auszunehmen sind. Ebenfalls auszunehmen sind Durchfahrten auf der Autobahn oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, wenn sie unumgänglich sind. Was die Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht betrifft, kann auf die vorangehenden Erwägungen in Ziff. VI 3.3 verwiesen werden. 3.5. Auch das beantragte Annährungsverbot betreffend die Privatklägerin (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) erscheint notwendig, um ihren Schutzbedenken genü- gend Rechnung zu tragen und der Gefahr weiterer Straftaten zulasten der Privat- klägerin zu begegnen. Dabei erscheint ein Radius von 100 Metern (praxisgemäss) angemessen. Auch dieses Verbot schränkt die Freiheitsrechte des Beschuldigten nicht übermässig ein, womit es grundsätzlich ebenfalls als verhältnismässig erscheint. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer ist auf die voranstehenden Erwägungen zu verweisen (Ziff. VI 3.3).
4. Fazit Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren – mit den erwähnten Ausnahmen – zu verbieten, das Stadtgebiet B._____ zu betreten (Art. 67b Abs. 2 lit. c), mit der Geschädigten in irgendeiner Weise direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen (Art. 67b Abs. 2 lit. a) und sich ihr näher als 100 Meter anzunähern (Art. 67b Abs. 2 lit. b). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass eine Missachtung dieser Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 294 Abs. 2 StGB). VII. Genugtuung Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, welchen nichts mehr anzufügen ist, zumal die amtliche Verteidigung die Abweisung für den Fall eines Schuld- spruchs nicht näher begründete (vgl. Urk. 132 S. 51; Urk. 188; Urk. 199), ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von
- 38 - Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen (Urk. 105 S. 53 ff.; vgl. auch Urk. 55 S: 17 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 11) ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die zusätzliche Einstellung betreffend den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB für den Zeitraum vom 22. März 2022 bis zum 21. Juni 2022 erscheint marginal und die Aufwendungen diesbezüglich bedeuteten insgesamt kaum Mehraufwand.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten für die Erstellung des neuen psychiatrischen Gutachtens betragen sodann Fr. 16'245.–. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.3. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch an. Bei diesem Verfahrensausgang – das Urteil fällt lediglich in Bezug auf die weitere Einstellung sowie die Anordnung einer milderen Massnahme zugunsten des Beschuldigten aus – hat dieser als überwiegend unterliegend zu gelten. Es sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der
- 39 - Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 3/4 dieser Kosten vorzubehalten. 2.4. Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wurde für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren bereits mit Beschluss vom
18. Januar 2024 mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 123). 2.5. Die neue amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 20'028.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 207). Dieser erscheint ausgewiesen und gerade noch angemessen. Rechts- anwältin MLaw X1._____ ist entsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit Fr. 20'028.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass im Zusammenhang mit der Haftbeschwerde der amtlichen Verteidigung Fr. 1'500.– zugesprochen und bereits ausbezahlt wurden (Urk. 164 S. 9; Urk. 167). 2.6. Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechts- anwältin MLaw Y1._____, macht einen Aufwand von Fr. 5'026.20 (=Fr. 507.25+Fr. 4'518.95; inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und ange- messen erscheint (Urk. 206/2-3). Rechtsanwältin MLaw Y1._____ ist entsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'026.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.7. Die neue unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 617.40 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen und angemessen erscheint (Urk. 206/4). Sie ist entsprechend mit Fr. 617.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 40 - 2.8. Entschädigung des Beschuldigten 2.8.1. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 86'800.– für Überhaft, wobei er von einer angemessenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgeht und pro Hafttag eine Genugtuungsbetrag von Fr. 200.– geltend macht (Urk. 188 S. 2, 8 f.). 2.8.2. Angesichts des rechtswidrigen Freiheitsentzuges nach Strafende bis zur Haftentlassung bzw. bis zur Zuführung an das JuWE zwecks allfälliger Verbüssung vollziehbarer (Ersatz-)Freiheitsstrafen von insgesamt 68 Tagen (vom 21. Juni 2024 bis und mit 28. August 2024 [vgl. Urk. 143 ff.; Urk. 174; Urk. 186; vgl. auch Ziff. III 4.8.1] ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO angemessen zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 5). Bei der Festlegung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die über- mässige respektive ungerechtfertigte Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2.). Zu beachten sind dabei namentlich die Dauer der rechtswidrigen Haft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 11; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden Grundsätze zusammengefasst und dabei bekräftigt, dass es angebracht erscheint, den geltenden Regelsatz von Fr. 200.– zu kürzen, wenn der ungerecht- fertigte Freiheitsentzug mehrere Monate dauert, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.2). Weiter kann sich der Referenzbetrag relativieren, wenn die Haft als solche nicht unrechtmässig war, da der Täter zu Recht verhaftet wurde und demzufolge kein entsprechender Haftschock zu vergüten ist (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.3.). Schliesslich wird betont, dass sich eine zusätzliche Abweichung vom Regelsatz insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn sich die Auswirkungen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges auf
- 41 - das private, soziale und berufliche Leben des Betroffenen in Grenzen halten (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 =Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.4.). Letztlich kommt den zuständigen Behörden bei der Bemessung der entsprechenden Genugtuung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Geschäfts-Nr. SB220317], E. 4.3.). 2.8.3. Die Arretierung und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldigten waren für die Dauer der verhängten Strafe von 24 Monaten nicht rechtswidrig bzw. ungesetzlich. Die besonders erschwerend ins Gewicht fallende erste Haftzeit war damit rechtmässig. Der von seiner Ehefrau getrennt lebende und erwerbslose Beschuldigte wurde durch die Verhaftung bzw. die vorerst gerechtfertigte Haft und insbesondere durch die spätere rechtswidrige Haft sodann auch nicht aus geregel- ten sozialen und beruflichen Verhältnissen herausgerissen. Seine Leben- sumstände haben sich demnach nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person mit einem gefestigten Netz (mit fester Arbeitsstelle und Familie mit Kindern) der Fall wäre. Dementsprechend relativieren sich die belastenden Ein- wirkungen durch den erst späten ungerechtfertigten Freiheitsentzug von gut zwei Monaten nach zwei Jahren gerechtfertigter Haft. Immerhin ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass der Kontakt zu seinen Kindern erschwert wurde. Mithin erscheint es den Umständen angemessen, den Beschuldigten für die erlittene Unbill mit rund Fr. 100.– pro Tag zu entschädigen, was im Einklang mit verschie- denen Entscheiden des Bundesgerichtes steht, in deren Rahmen in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls deutliche Kürzungen des Regelsatzes gutgeheissen wurden (vgl. statt vieler Urteil 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 5.2.). 2.8.4. Ebenfalls zu entschädigen ist der Beschuldigte für die Überhaft (im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO) von 4 Tagen Haft aus dem Verfahren betreffend die wider- rufene Strafe (Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021; Urk. 204), wobei mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Tag, insgesamt mithin Fr. 400.–, angemessen erscheint. 2.8.5. Dem Beschuldigten ist demzufolge eine Entschädigung/Genugtuung von ins- gesamt Fr. 7'200.– [(68+4) x Fr. 100.–] aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die
- 42 - weitergehenden Entschädigungs- respektive Genugtuungsforderungen sind abzu- weisen. Eine Verrechnung der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten mit dem Genugtuungsanspruch nach Art. 442 Abs. 4 StPO ist nicht möglich (BGE 139 IV 243 E. 5; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 8). Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Mai 2021 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Anrechnung von vier Tagen bereits erstandener Haft) wird vollzogen.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, wobei vorgemerkt wird, dass die Frei- heitsstrafe durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden ist.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Die Behandlung wird im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB stationär eingeleitet.
5. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet und es wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Anordnungen der Behandler sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu befolgen.
6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder indirekt in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Davon ausgenommen sind Kontakte über Behörden betreffend Kinderbelange, direkt an die Kinder gerichtete briefliche Kontakte sowie in Absprache mit der Beiständin besuchsrechtlich geregelte Kontakte mit den Kindern per Video oder Telefonanruf, zurzeit am Montag- und am Freitagabend.
- 43 - Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich der Privatklägerin näher als 100 Meter anzu- nähern (Annäherungsverbot). Missachtet der Beschuldigte das Annäherungsverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, das Stadtgebiet von B._____ zu betreten oder sich im Stadtgebiet von B._____ aufzuhalten (Rayonverbot). Davon ausgenommen sind Aufenthalte, soweit sie zur Ausübung eines allfälligen behördlich festgelegten Besuchsrechts des Beschuldigten für die Kinder erforderlich sind, sowie Durchfahrten auf der Autobahn oder mit dem öffent- lichen Verkehrsmittel, wenn sie unumgänglich sind. Missachtet der Beschuldigte das Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung Fr. 2'500.00 RAin MLaw X2._____ (bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Fr. 20'028.80 (Fr. 1'500.00 bereits ausbezahlt)
- 44 - vormalige unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft, Fr. 5'026.20 RAin MLaw Y1._____ unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft; Fr. 617.40 RAin lic. iur. Y2._____ Fr. 16'245.00 Gutachten
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wird die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 3/4 dieser Kosten vorbehalten.
13. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'200.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungs- respektive Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
- 45 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispo-Ziff. 6 bis 8 (betr. Verbote ge- mäss Art. 67b StGB) in die Akten DG200014 des Bezirksgerichts Hinwil gemäss Dispo- Ziff. 1 je unter Beilage des Teilurteils und Beschlusses vom 14. März 2024 (Schuldinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO; Urk. 133)
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch