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SB230541

Sachentziehung

Zürich OG · 2025-07-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 29. September 2020 reichte die Berufungsklägerin A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) gegen den Berufungsbeklagten B._____ (nachfolgend: Beschuldig- ter) und C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige betreffend Sachent- ziehung ein (Urk. D2/1), nachdem sie gegen den Mitbeschuldigten bereits am 7. Januar 2020 Strafanzeige wegen mehrfacher Veruntreuung erstattet hatte (Urk. 75 S. 5). Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten und Mitbeschuldigten wegen Sachentziehung (Urk. D1/37), gegen den Mitbeschuldig- ten überdies wegen Veruntreuung (Urk. D1/36). Am 20. September 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil in Sachen des Be- schuldigten (Urk. 75), gleichentags urteilte sie über den Mitbeschuldigten (Prot. I S. 7 ff., S. 22). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 75 S. 6 ff.).

E. 2 Gegen das Urteil vom 20. September 2023 meldete die Privatklägerin recht- zeitig Berufung an (Urk. 71). Die Berufungserklärung ging ebenfalls fristgerecht hier ein (Urk. 77 i.V.m. Urk. 74/3).

E. 2.1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Umfang der Berufung bzw. die Frage, welche Regelungen der Vorinstanz einer Prüfung durch das Berufungsgericht zugänglich sind, ist vorliegend strittig.

E. 2.2.1 Im Rahmen der Berufungserklärung vom 13. November 2023 beschränkte die Privatklägerin ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz. In ihrer Kurzbegründung machte sie allerdings gleichzeitig geltend, dass damit ein- hergehend zwingend auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 neu wie folgt zu fassen seien (Urk. 77 S. 3): "Ziffer 3: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.", und "Ziffer 5: "Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für [die] anwaltliche Vertre- tung zugesprochen." In der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2024 bean- tragte sie in ihrem Rechtsbegehren wiederum explizit nur die Änderung des Dispo- sitivs des Urteils der Vorinstanz in Bezug auf dessen Ziffer 6 (Urk. 87 S. 2). Im Rahmen der Begründung machte sie unter anderem geltend, gestützt auf die un- bestrittenermassen schuldhaft und rechtswidrig begangene (Herausgabe-)Pflicht- verletzung durch den Beschuldigten und die damit verbundene schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführte Einleitung des Strafverfahrens seien dem Beschuldig- ten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Privatklägerin und Beru- fungsklägerin sei eine vollumfängliche Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen (Urk. 87 S. 4).

E. 2.2.2 Der Beschuldigte seinerseits verlangte mit der Berufungsantwort vorweg die Feststellung, dass das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 92 S. 2). Sofern man die unklaren Anträge der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung gegen den klaren Wortlaut als Berufung gegen alle drei Ziffern qualifizieren wolle, müsse gemäss Berufungsbegründung auf einen Verzicht auf die Berufung gegen die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen

- 7 - Urteilsdispositivs erkannt werden. Mit der Berufungsbegründung sei eine zusätzli- che Beschränkung vorgenommen worden. Auf diese Einschränkung könne nicht mehr zurückgekommen werden (Urk. 92 S. 3 f.). Eventualiter mangle es der Privat- klägerin mangels Rechtschutzinteresses an der Legitimation zur Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 3 und 5 (wollte man denn wider Erwarten diesbezüglich nicht schon einen irreversiblen Rückzug erkennen wollen) (Urk. 92 S. 4 f.).

E. 2.2.3 Die Privatklägerin stellte sich in der Replik auf den Standpunkt, der Umfang der Berufung habe sich immer und stets auf Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs bezogen und beschränkt (Urk. 97 S. 2). Ziffern 3 und 5 habe sie mangels Legitimation nicht selbständig anfechten können und dies auch in der Berufungs- erklärung vom 13. November 2023 nicht getan. Allerdings – und das sei entschei- dend – seien Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Beurtei- lung der Ziffer 6 zwingend einer Überprüfung zu unterziehen, da die Berufungs- klägerin ihren Entschädigungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur auf Art. 433 Abs. 1 lit. a, sondern auch auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO gestützt habe. Es sei keine Diskrepanz zwischen der Berufungserklärung vom 13. November 2023 und der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2024 gegeben und erkennbar. Die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs könnten trotz fehlender Anfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen sein, solange Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs einer Überprüfung im Lichte von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO unterzogen werde. Anders zu entscheiden würde es der Berufungsklägerin verun- möglichen, die vorinstanzliche Abweisung ihrer Entschädigungsforderung im Beru- fungsverfahren überprüfen zu lassen, zumal – wie der Beschuldigte richtigerweise ausführe – ihr in Bezug auf die Ziffern 3 und 5 keine eigene bzw. eigenständige Berufungslegitimation zukomme (Urk. 97 S. 2 f.).

E. 2.2.4 Duplicando machte der Beschuldigte geltend, Dispositiv-Ziffern 3 und 5 seien nicht quasi implizit angefochten worden. lm Hinblick auf Ziffer 5 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositives sei sodann anzufügen, dass diese ohnehin in keinem Zu- sammenhang mit der Frage stehe, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zugesprochen werden müsse. Sodann irre die Berufungsklägerin, wenn sie ausführe, dass die Ziffer 3 quasi implizit angefochten werde, wenn Ziffer 6

- 8 - beanstandet werde. Dass der Berufungsklägerin keine Entschädigung zugespro- chen worden sei, liege daran, dass sie weder obsiegt habe, noch dass der heutige Berufungsbeklagte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sei. Mit anderen Worten sei die Frage der anbegehrten Entschädigung eine Folge der Regelung in Ziffer 3. Es hätte somit auch Ziffer 3 angefochten werden müssen, was aber unter- blieben sei. Bloss die Auswirkungen anzufechten, die notwendigen Voraussetzun- gen aber explizit nicht, sei daher nicht ausreichend (Urk. 101 S. 2 f.). Neu machte er geltend, die Erklärung, wonach eine Anfechtung der Ziffern 3 und 5 des vor- instanzlichen Dispositivs mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht möglich gewe- sen sei, sei falsch. Gerade weil die Regelung in Ziffer 3 die Voraussetzung für die (zu Unrecht) einverlangte Kompensation darstellen würde, habe ein Rechtsschut- zinteresse an deren Änderung bestanden (Urk. 101 S. 3). 2.2.5.1. Einigkeit besteht zwischen den Parteien zunächst darin, dass sich die Berufung der Privatklägerin gegen Ziffer 6 des Urteilsdispositivs, mit welcher Regelung ihr eine Prozessentschädigung verwehrt wurde (Urk. 75), richtet. 2.2.5.2. In Bezug auf die Berufungslegitimation und das Rechtsschutzinteresse ist festzuhalten, dass diese Eintretensvoraussetzungen voneinander zu unterschei- den sind (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 4). Erstere bezieht sich auf die Frage, wer überhaupt ein Rechtsmittel der Berufung einlegen darf. Das Rechts- schutzinteresse hingegen stellt sicher, dass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Partei muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine wirtschaftliche Berechtigung reicht nicht aus (BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 5). 2.2.5.3. Die Berufungslegitimation der Privatklägerin ist aufgrund ihrer Parteirolle in Bezug auf die angefochtene Regelung der Prozessentschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 ebenso zu bejahen wie ihr diesbezügliches Rechtsschutz- interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 2 e contrario StPO). 2.2.6.1. Die Privatklägerin stellt sich wie dargetan auf den Standpunkt, dass sich der Umfang der Berufung stets auf Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs

- 9 - bezogen und beschränkt habe (Urk. 97 S. 2). Nichtsdestotrotz will sie die Regelung der Kosten und die Prozessentschädigung des Beschuldigten vorfrageweise über- prüfen und die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 3 und 5 neu fassen lassen (Urk. 77 S. 3; Urk. 87 S. 4; Urk. 97 S. 3). 2.2.6.2. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Privatklägerin ist auf ihrer wieder- holten Erklärung, wonach immer nur Dispositiv-Ziffer 6 angefochten worden sei, zu behaften. Mit der Verteidigung können die weiteren Dispositiv-Ziffern 3 (Kostenre- gelung) und 5 (Prozessentschädigung des Beschuldigten) in dieser Konstellation nicht einfach als mitangefochten gelten. Richtig ist, dass der Privatklägerin ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden müsste, sofern sie nur je die Kosten- regelung und die Prozessentschädigung des Beschuldigten angefochten hätte, da sie durch diese Regelungen alleine nicht beschwert wäre. Anders verhält es sich aber, wenn sie eine eigene Prozessentschädigung anstrebt. Die Berufungsklägerin hat bezüglich dieser Frage als Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Inter- esse (vgl. auch Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn der Kostenentscheid (vgl. Art. 423- 428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO). Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies denn auch zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1.; Urteil 6B_1258/2018 vom

24. Januar 2019 E. 3.3). Die Privatklägerin hat ihre Berufung explizit auf Dispositiv- Ziffer 6 beschränkt und damit von der Möglichkeit, den Kostenentscheid anzufech- ten, keinen Gebrauch gemacht. Eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils ist nicht mehr möglich (BSK StPO-Bähler, Art. 399 N 7). Damit ist einzig Dispositiv-Ziffer 6 einer Überprüfung durch die Beru- fungsinstanz zugänglich. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungs- gericht das erstinstanzliche Urteil – von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetz- widrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten. Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht ange- fochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Das Bundesgericht hat

- 10 - schon mehrfach entschieden, dass das Berufungsgericht über nicht angefochtene Punkte nur zu entscheiden hat, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Be- rufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (Urteil 6B_1299/2018 vom

28. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall und die Ein- schränkung der Berufung auf die Dispositiv-Ziffer 6 verletzt nicht den Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 404 N 3). Das Urteil der Vorinstanz vom 20. September 2023 ist mit Ausnahme von dieser Dispositiv- Ziffer 6 in Rechtkraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 437 StPO).

3. Allgemeines

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wurde die Berufungs- erklärung den anderen Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschluss- berufung (Urk. 80). Der Beschuldigte verzichtete implizit auf Anschlussberufung.

E. 3.1 Das Urteil der Vorinstanz vom 20. September 2023 wurde nur in Bezug auf die Prozessentschädigung angefochten (Urk. 77 S. 2). Das Thema der Berufung war damit sehr überschaubar. Die Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung des Verteidigers sind dementsprechend als gering einzustufen.

E. 3.2 Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung von insgesamt Fr. 14'557.67 (Fr. 10'598.27 für die Berufungsantwort [Urk. 92 S. 14; Umfang von 14 Seiten] und von Fr. 3'959.40 für die Berufungsduplik [Urk. 101 S. 5; Umfang von

E. 4 Am 3. Oktober 2024 wurden die Parteien dieses Verfahrens zusammen mit jenen im Prozess des Mitbeschuldigten zur Berufungsverhandlung auf den

16. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 81). Am 11. Oktober 2024 wurde die Ladung in Bezug auf den Beschuldigten wieder abgenommen (Urk. 83) und mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 84). Der Privat-

- 5 - klägerin wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 84 S. 2). Die Beru- fungsbegründung wurde nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 86) am 16. Dezem- ber 2024 erstattet (Urk. 87). Diese wurde den übrigen Parteien und der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung für die Vorinstanz (Urk. 89). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte seine Berufungsantwort innert erstreckter Frist (Urk. 91) am 3. Februar 2025 ein (Urk. 92). Die Privatklägerin replizierte darauf nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 96 i.V.m. Urk. 94) am 18. März 2025 (Urk. 97). Der Beschuldigte erstattete daraufhin innert Frist (Urk. 99 i.V.m. Urk. 100) am 10. April 2025 die Duplik (Urk. 101). Diese wurde dem Beschuldigten am 7. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 103).

E. 4.1 Der Beschuldigte wurde freigesprochen. Die Privatklägerin, welche das Straf- verfahren durch ihre Anzeige in Gang gesetzt hatte, hat vor Vorinstanz nicht ob- siegt, weshalb ein Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO entfällt.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 3). Das bedeutet, dass der Beschuldigte aus Sicht des Gerichts die fraglichen Kosten nicht schuldhaft ver- ursacht hat. Mit dem rechtkräftigen vorinstanzlichen Entscheid, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, besteht auch keine Grundlage für eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO.

- 12 -

E. 5 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von CHF 12'924 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 6 (…)

E. 7 (Mitteilungen.)

E. 8 (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird abge- wiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

- 14 -

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die andere Verfahrensbeteiligte  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen  Mitteilungen an die Behörden]

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von CHF 12'924 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Privatklägerin: (Urk. 87 S. 2; Urk. 97 S. 2)
  9. Ziffer 6. des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtes Zürich vom
  10. September 2023 (Geschäfts-Nr. DG230019-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklä- gerin/Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung von [mindestens] CHF 6'005.89 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
  11. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsver- fahren (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten/Berufungsbeklagten. b) Des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2; Urk. 101 S. 2; sinngemäss)
  12. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
  13. Die Berufung sei umfassend abzuweisen.
  14. Es sei dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung in Höhe von CHF 14'557.67 (inkl. MwSt) [CHF 10'598.27 + CHF 3'959.40] durch die Berufungsklägerin auszurichten. Eventualiter sei diese Entschädigung durch die Staatskasse auszuzahlen.
  15. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80) Verzicht auf Anschlussberufung - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  16. Am 29. September 2020 reichte die Berufungsklägerin A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) gegen den Berufungsbeklagten B._____ (nachfolgend: Beschuldig- ter) und C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige betreffend Sachent- ziehung ein (Urk. D2/1), nachdem sie gegen den Mitbeschuldigten bereits am 7. Januar 2020 Strafanzeige wegen mehrfacher Veruntreuung erstattet hatte (Urk. 75 S. 5). Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten und Mitbeschuldigten wegen Sachentziehung (Urk. D1/37), gegen den Mitbeschuldig- ten überdies wegen Veruntreuung (Urk. D1/36). Am 20. September 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil in Sachen des Be- schuldigten (Urk. 75), gleichentags urteilte sie über den Mitbeschuldigten (Prot. I S. 7 ff., S. 22). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 75 S. 6 ff.).
  17. Gegen das Urteil vom 20. September 2023 meldete die Privatklägerin recht- zeitig Berufung an (Urk. 71). Die Berufungserklärung ging ebenfalls fristgerecht hier ein (Urk. 77 i.V.m. Urk. 74/3).
  18. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wurde die Berufungs- erklärung den anderen Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschluss- berufung (Urk. 80). Der Beschuldigte verzichtete implizit auf Anschlussberufung.
  19. Am 3. Oktober 2024 wurden die Parteien dieses Verfahrens zusammen mit jenen im Prozess des Mitbeschuldigten zur Berufungsverhandlung auf den
  20. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 81). Am 11. Oktober 2024 wurde die Ladung in Bezug auf den Beschuldigten wieder abgenommen (Urk. 83) und mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 84). Der Privat- - 5 - klägerin wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 84 S. 2). Die Beru- fungsbegründung wurde nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 86) am 16. Dezem- ber 2024 erstattet (Urk. 87). Diese wurde den übrigen Parteien und der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung für die Vorinstanz (Urk. 89). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte seine Berufungsantwort innert erstreckter Frist (Urk. 91) am 3. Februar 2025 ein (Urk. 92). Die Privatklägerin replizierte darauf nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 96 i.V.m. Urk. 94) am 18. März 2025 (Urk. 97). Der Beschuldigte erstattete daraufhin innert Frist (Urk. 99 i.V.m. Urk. 100) am 10. April 2025 die Duplik (Urk. 101). Diese wurde dem Beschuldigten am 7. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 103).
  21. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  22. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeord- net oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, wie vorliegend am 20. September 2023 (Urk. 75), so werden Rechtsmittel dagegen nach bisheri- gem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. - 6 -
  23. Umfang der Berufung / Legitimation / Rechtsschutzinteresse 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Umfang der Berufung bzw. die Frage, welche Regelungen der Vorinstanz einer Prüfung durch das Berufungsgericht zugänglich sind, ist vorliegend strittig. 2.2.1. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 13. November 2023 beschränkte die Privatklägerin ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz. In ihrer Kurzbegründung machte sie allerdings gleichzeitig geltend, dass damit ein- hergehend zwingend auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 neu wie folgt zu fassen seien (Urk. 77 S. 3): "Ziffer 3: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.", und "Ziffer 5: "Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für [die] anwaltliche Vertre- tung zugesprochen." In der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2024 bean- tragte sie in ihrem Rechtsbegehren wiederum explizit nur die Änderung des Dispo- sitivs des Urteils der Vorinstanz in Bezug auf dessen Ziffer 6 (Urk. 87 S. 2). Im Rahmen der Begründung machte sie unter anderem geltend, gestützt auf die un- bestrittenermassen schuldhaft und rechtswidrig begangene (Herausgabe-)Pflicht- verletzung durch den Beschuldigten und die damit verbundene schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführte Einleitung des Strafverfahrens seien dem Beschuldig- ten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Privatklägerin und Beru- fungsklägerin sei eine vollumfängliche Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen (Urk. 87 S. 4). 2.2.2. Der Beschuldigte seinerseits verlangte mit der Berufungsantwort vorweg die Feststellung, dass das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 92 S. 2). Sofern man die unklaren Anträge der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung gegen den klaren Wortlaut als Berufung gegen alle drei Ziffern qualifizieren wolle, müsse gemäss Berufungsbegründung auf einen Verzicht auf die Berufung gegen die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen - 7 - Urteilsdispositivs erkannt werden. Mit der Berufungsbegründung sei eine zusätzli- che Beschränkung vorgenommen worden. Auf diese Einschränkung könne nicht mehr zurückgekommen werden (Urk. 92 S. 3 f.). Eventualiter mangle es der Privat- klägerin mangels Rechtschutzinteresses an der Legitimation zur Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 3 und 5 (wollte man denn wider Erwarten diesbezüglich nicht schon einen irreversiblen Rückzug erkennen wollen) (Urk. 92 S. 4 f.). 2.2.3. Die Privatklägerin stellte sich in der Replik auf den Standpunkt, der Umfang der Berufung habe sich immer und stets auf Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs bezogen und beschränkt (Urk. 97 S. 2). Ziffern 3 und 5 habe sie mangels Legitimation nicht selbständig anfechten können und dies auch in der Berufungs- erklärung vom 13. November 2023 nicht getan. Allerdings – und das sei entschei- dend – seien Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Beurtei- lung der Ziffer 6 zwingend einer Überprüfung zu unterziehen, da die Berufungs- klägerin ihren Entschädigungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur auf Art. 433 Abs. 1 lit. a, sondern auch auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO gestützt habe. Es sei keine Diskrepanz zwischen der Berufungserklärung vom 13. November 2023 und der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2024 gegeben und erkennbar. Die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs könnten trotz fehlender Anfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen sein, solange Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs einer Überprüfung im Lichte von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO unterzogen werde. Anders zu entscheiden würde es der Berufungsklägerin verun- möglichen, die vorinstanzliche Abweisung ihrer Entschädigungsforderung im Beru- fungsverfahren überprüfen zu lassen, zumal – wie der Beschuldigte richtigerweise ausführe – ihr in Bezug auf die Ziffern 3 und 5 keine eigene bzw. eigenständige Berufungslegitimation zukomme (Urk. 97 S. 2 f.). 2.2.4. Duplicando machte der Beschuldigte geltend, Dispositiv-Ziffern 3 und 5 seien nicht quasi implizit angefochten worden. lm Hinblick auf Ziffer 5 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositives sei sodann anzufügen, dass diese ohnehin in keinem Zu- sammenhang mit der Frage stehe, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zugesprochen werden müsse. Sodann irre die Berufungsklägerin, wenn sie ausführe, dass die Ziffer 3 quasi implizit angefochten werde, wenn Ziffer 6 - 8 - beanstandet werde. Dass der Berufungsklägerin keine Entschädigung zugespro- chen worden sei, liege daran, dass sie weder obsiegt habe, noch dass der heutige Berufungsbeklagte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sei. Mit anderen Worten sei die Frage der anbegehrten Entschädigung eine Folge der Regelung in Ziffer 3. Es hätte somit auch Ziffer 3 angefochten werden müssen, was aber unter- blieben sei. Bloss die Auswirkungen anzufechten, die notwendigen Voraussetzun- gen aber explizit nicht, sei daher nicht ausreichend (Urk. 101 S. 2 f.). Neu machte er geltend, die Erklärung, wonach eine Anfechtung der Ziffern 3 und 5 des vor- instanzlichen Dispositivs mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht möglich gewe- sen sei, sei falsch. Gerade weil die Regelung in Ziffer 3 die Voraussetzung für die (zu Unrecht) einverlangte Kompensation darstellen würde, habe ein Rechtsschut- zinteresse an deren Änderung bestanden (Urk. 101 S. 3). 2.2.5.1. Einigkeit besteht zwischen den Parteien zunächst darin, dass sich die Berufung der Privatklägerin gegen Ziffer 6 des Urteilsdispositivs, mit welcher Regelung ihr eine Prozessentschädigung verwehrt wurde (Urk. 75), richtet. 2.2.5.2. In Bezug auf die Berufungslegitimation und das Rechtsschutzinteresse ist festzuhalten, dass diese Eintretensvoraussetzungen voneinander zu unterschei- den sind (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 4). Erstere bezieht sich auf die Frage, wer überhaupt ein Rechtsmittel der Berufung einlegen darf. Das Rechts- schutzinteresse hingegen stellt sicher, dass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Partei muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine wirtschaftliche Berechtigung reicht nicht aus (BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 5). 2.2.5.3. Die Berufungslegitimation der Privatklägerin ist aufgrund ihrer Parteirolle in Bezug auf die angefochtene Regelung der Prozessentschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 ebenso zu bejahen wie ihr diesbezügliches Rechtsschutz- interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 2 e contrario StPO). 2.2.6.1. Die Privatklägerin stellt sich wie dargetan auf den Standpunkt, dass sich der Umfang der Berufung stets auf Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs - 9 - bezogen und beschränkt habe (Urk. 97 S. 2). Nichtsdestotrotz will sie die Regelung der Kosten und die Prozessentschädigung des Beschuldigten vorfrageweise über- prüfen und die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 3 und 5 neu fassen lassen (Urk. 77 S. 3; Urk. 87 S. 4; Urk. 97 S. 3). 2.2.6.2. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Privatklägerin ist auf ihrer wieder- holten Erklärung, wonach immer nur Dispositiv-Ziffer 6 angefochten worden sei, zu behaften. Mit der Verteidigung können die weiteren Dispositiv-Ziffern 3 (Kostenre- gelung) und 5 (Prozessentschädigung des Beschuldigten) in dieser Konstellation nicht einfach als mitangefochten gelten. Richtig ist, dass der Privatklägerin ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden müsste, sofern sie nur je die Kosten- regelung und die Prozessentschädigung des Beschuldigten angefochten hätte, da sie durch diese Regelungen alleine nicht beschwert wäre. Anders verhält es sich aber, wenn sie eine eigene Prozessentschädigung anstrebt. Die Berufungsklägerin hat bezüglich dieser Frage als Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Inter- esse (vgl. auch Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn der Kostenentscheid (vgl. Art. 423- 428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO). Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies denn auch zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1.; Urteil 6B_1258/2018 vom
  24. Januar 2019 E. 3.3). Die Privatklägerin hat ihre Berufung explizit auf Dispositiv- Ziffer 6 beschränkt und damit von der Möglichkeit, den Kostenentscheid anzufech- ten, keinen Gebrauch gemacht. Eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils ist nicht mehr möglich (BSK StPO-Bähler, Art. 399 N 7). Damit ist einzig Dispositiv-Ziffer 6 einer Überprüfung durch die Beru- fungsinstanz zugänglich. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungs- gericht das erstinstanzliche Urteil – von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetz- widrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten. Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht ange- fochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Das Bundesgericht hat - 10 - schon mehrfach entschieden, dass das Berufungsgericht über nicht angefochtene Punkte nur zu entscheiden hat, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Be- rufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (Urteil 6B_1299/2018 vom
  25. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall und die Ein- schränkung der Berufung auf die Dispositiv-Ziffer 6 verletzt nicht den Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 404 N 3). Das Urteil der Vorinstanz vom 20. September 2023 ist mit Ausnahme von dieser Dispositiv- Ziffer 6 in Rechtkraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 437 StPO).
  26. Allgemeines 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). 3.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). III. Entschädigungsforderung der Privatklägerin
  27. Mit Urteil vom 20. September 2023 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichts- kasse genommen. Zudem wurde dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zugesprochen. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wurde hingegen abgewiesen. Zur Begründung führte die Vorinstanz dazu aus, die Privatklägerin unterliege im vorliegenden Verfahren, nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen werde. Damit sei der Privatklägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 75, E. VII.B.3.2). - 11 -
  28. Mit ihrer Berufung verlangt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr [für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren] eine Pro- zessentschädigung von (mindestens) CHF 6'005.89 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen (Urk. 87 S. 2). Zur Begründung beruft sie sich auf Art. 426 Abs. 2 StPO, welche Bestimmung vorsehe, dass die Verfahrenskosten der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden könnten, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Dies habe nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO des Weiteren und wiederum zur Folge, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren habe (Urk. 77, Urk. 87, Urk. 97).
  29. Art. 433 Abs. 1 StPO ermöglicht es der Privatklägerschaft, vom Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die durch das Verfahren verursachten not- wendigen Ausgaben zu verlangen, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn der Beschul- digte nach Art. 426 Abs. 2 StPO zur Zahlung der Kosten verpflichtet wird (lit. b). Die Frage der Entschädigung (Art. 429-434 StPO) ist nach derjenigen der Kosten zu behandeln (Urteile 6B_474/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2; 6B_472/2018 vom 22. August 2018 E. 1.1). Wie bereits gesagt, präjudiziert insofern der Kosten- entscheid die Frage der Entschädigung (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 4.1. Der Beschuldigte wurde freigesprochen. Die Privatklägerin, welche das Straf- verfahren durch ihre Anzeige in Gang gesetzt hatte, hat vor Vorinstanz nicht ob- siegt, weshalb ein Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO entfällt. 4.2. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 3). Das bedeutet, dass der Beschuldigte aus Sicht des Gerichts die fraglichen Kosten nicht schuldhaft ver- ursacht hat. Mit dem rechtkräftigen vorinstanzlichen Entscheid, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, besteht auch keine Grundlage für eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO. - 12 -
  30. Dementsprechend ist der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ab- zuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
  32. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin un- terliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss wird sie kosten- und entschädigungs- pflichtig. 3.1. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. September 2023 wurde nur in Bezug auf die Prozessentschädigung angefochten (Urk. 77 S. 2). Das Thema der Berufung war damit sehr überschaubar. Die Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung des Verteidigers sind dementsprechend als gering einzustufen. 3.2. Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung von insgesamt Fr. 14'557.67 (Fr. 10'598.27 für die Berufungsantwort [Urk. 92 S. 14; Umfang von 14 Seiten] und von Fr. 3'959.40 für die Berufungsduplik [Urk. 101 S. 5; Umfang von 5 Seiten], erweist sich – auch unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 400.00 – als nicht adäquat. Als angemessen erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.00. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Privat- klägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. - 13 - Es wird beschlossen:
  33. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. September 2023, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  34. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  35. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
  36. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  37. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  38. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von CHF 12'924 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  39. (…)
  40. (Mitteilungen.)
  41. (Rechtsmittel.)"
  42. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  43. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird abge- wiesen.
  44. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.
  45. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
  46. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. - 14 -
  47. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die andere Verfahrensbeteiligte  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen  Mitteilungen an die Behörden]
  48. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230541-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 28. Juli 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Sachentziehung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. September 2023 (DG230019)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/37) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 20 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.

4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von CHF 12'924 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Privatklägerin: (Urk. 87 S. 2; Urk. 97 S. 2)

1. Ziffer 6. des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. September 2023 (Geschäfts-Nr. DG230019-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklä- gerin/Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung von [mindestens] CHF 6'005.89 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

2. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsver- fahren (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten/Berufungsbeklagten.

b) Des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2; Urk. 101 S. 2; sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Berufung sei umfassend abzuweisen.

3. Es sei dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung in Höhe von CHF 14'557.67 (inkl. MwSt) [CHF 10'598.27 + CHF 3'959.40] durch die Berufungsklägerin auszurichten. Eventualiter sei diese Entschädigung durch die Staatskasse auszuzahlen.

4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80) Verzicht auf Anschlussberufung

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 29. September 2020 reichte die Berufungsklägerin A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) gegen den Berufungsbeklagten B._____ (nachfolgend: Beschuldig- ter) und C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige betreffend Sachent- ziehung ein (Urk. D2/1), nachdem sie gegen den Mitbeschuldigten bereits am 7. Januar 2020 Strafanzeige wegen mehrfacher Veruntreuung erstattet hatte (Urk. 75 S. 5). Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten und Mitbeschuldigten wegen Sachentziehung (Urk. D1/37), gegen den Mitbeschuldig- ten überdies wegen Veruntreuung (Urk. D1/36). Am 20. September 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil in Sachen des Be- schuldigten (Urk. 75), gleichentags urteilte sie über den Mitbeschuldigten (Prot. I S. 7 ff., S. 22). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 75 S. 6 ff.).

2. Gegen das Urteil vom 20. September 2023 meldete die Privatklägerin recht- zeitig Berufung an (Urk. 71). Die Berufungserklärung ging ebenfalls fristgerecht hier ein (Urk. 77 i.V.m. Urk. 74/3).

3. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wurde die Berufungs- erklärung den anderen Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschluss- berufung (Urk. 80). Der Beschuldigte verzichtete implizit auf Anschlussberufung.

4. Am 3. Oktober 2024 wurden die Parteien dieses Verfahrens zusammen mit jenen im Prozess des Mitbeschuldigten zur Berufungsverhandlung auf den

16. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 81). Am 11. Oktober 2024 wurde die Ladung in Bezug auf den Beschuldigten wieder abgenommen (Urk. 83) und mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 84). Der Privat-

- 5 - klägerin wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 84 S. 2). Die Beru- fungsbegründung wurde nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 86) am 16. Dezem- ber 2024 erstattet (Urk. 87). Diese wurde den übrigen Parteien und der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung für die Vorinstanz (Urk. 89). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte seine Berufungsantwort innert erstreckter Frist (Urk. 91) am 3. Februar 2025 ein (Urk. 92). Die Privatklägerin replizierte darauf nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 96 i.V.m. Urk. 94) am 18. März 2025 (Urk. 97). Der Beschuldigte erstattete daraufhin innert Frist (Urk. 99 i.V.m. Urk. 100) am 10. April 2025 die Duplik (Urk. 101). Diese wurde dem Beschuldigten am 7. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 103).

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeord- net oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, wie vorliegend am 20. September 2023 (Urk. 75), so werden Rechtsmittel dagegen nach bisheri- gem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.

- 6 -

2. Umfang der Berufung / Legitimation / Rechtsschutzinteresse 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Umfang der Berufung bzw. die Frage, welche Regelungen der Vorinstanz einer Prüfung durch das Berufungsgericht zugänglich sind, ist vorliegend strittig. 2.2.1. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 13. November 2023 beschränkte die Privatklägerin ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz. In ihrer Kurzbegründung machte sie allerdings gleichzeitig geltend, dass damit ein- hergehend zwingend auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 neu wie folgt zu fassen seien (Urk. 77 S. 3): "Ziffer 3: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.", und "Ziffer 5: "Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für [die] anwaltliche Vertre- tung zugesprochen." In der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2024 bean- tragte sie in ihrem Rechtsbegehren wiederum explizit nur die Änderung des Dispo- sitivs des Urteils der Vorinstanz in Bezug auf dessen Ziffer 6 (Urk. 87 S. 2). Im Rahmen der Begründung machte sie unter anderem geltend, gestützt auf die un- bestrittenermassen schuldhaft und rechtswidrig begangene (Herausgabe-)Pflicht- verletzung durch den Beschuldigten und die damit verbundene schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführte Einleitung des Strafverfahrens seien dem Beschuldig- ten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Privatklägerin und Beru- fungsklägerin sei eine vollumfängliche Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen (Urk. 87 S. 4). 2.2.2. Der Beschuldigte seinerseits verlangte mit der Berufungsantwort vorweg die Feststellung, dass das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 92 S. 2). Sofern man die unklaren Anträge der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung gegen den klaren Wortlaut als Berufung gegen alle drei Ziffern qualifizieren wolle, müsse gemäss Berufungsbegründung auf einen Verzicht auf die Berufung gegen die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen

- 7 - Urteilsdispositivs erkannt werden. Mit der Berufungsbegründung sei eine zusätzli- che Beschränkung vorgenommen worden. Auf diese Einschränkung könne nicht mehr zurückgekommen werden (Urk. 92 S. 3 f.). Eventualiter mangle es der Privat- klägerin mangels Rechtschutzinteresses an der Legitimation zur Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 3 und 5 (wollte man denn wider Erwarten diesbezüglich nicht schon einen irreversiblen Rückzug erkennen wollen) (Urk. 92 S. 4 f.). 2.2.3. Die Privatklägerin stellte sich in der Replik auf den Standpunkt, der Umfang der Berufung habe sich immer und stets auf Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs bezogen und beschränkt (Urk. 97 S. 2). Ziffern 3 und 5 habe sie mangels Legitimation nicht selbständig anfechten können und dies auch in der Berufungs- erklärung vom 13. November 2023 nicht getan. Allerdings – und das sei entschei- dend – seien Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Beurtei- lung der Ziffer 6 zwingend einer Überprüfung zu unterziehen, da die Berufungs- klägerin ihren Entschädigungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur auf Art. 433 Abs. 1 lit. a, sondern auch auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO gestützt habe. Es sei keine Diskrepanz zwischen der Berufungserklärung vom 13. November 2023 und der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2024 gegeben und erkennbar. Die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs könnten trotz fehlender Anfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen sein, solange Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs einer Überprüfung im Lichte von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO unterzogen werde. Anders zu entscheiden würde es der Berufungsklägerin verun- möglichen, die vorinstanzliche Abweisung ihrer Entschädigungsforderung im Beru- fungsverfahren überprüfen zu lassen, zumal – wie der Beschuldigte richtigerweise ausführe – ihr in Bezug auf die Ziffern 3 und 5 keine eigene bzw. eigenständige Berufungslegitimation zukomme (Urk. 97 S. 2 f.). 2.2.4. Duplicando machte der Beschuldigte geltend, Dispositiv-Ziffern 3 und 5 seien nicht quasi implizit angefochten worden. lm Hinblick auf Ziffer 5 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositives sei sodann anzufügen, dass diese ohnehin in keinem Zu- sammenhang mit der Frage stehe, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zugesprochen werden müsse. Sodann irre die Berufungsklägerin, wenn sie ausführe, dass die Ziffer 3 quasi implizit angefochten werde, wenn Ziffer 6

- 8 - beanstandet werde. Dass der Berufungsklägerin keine Entschädigung zugespro- chen worden sei, liege daran, dass sie weder obsiegt habe, noch dass der heutige Berufungsbeklagte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sei. Mit anderen Worten sei die Frage der anbegehrten Entschädigung eine Folge der Regelung in Ziffer 3. Es hätte somit auch Ziffer 3 angefochten werden müssen, was aber unter- blieben sei. Bloss die Auswirkungen anzufechten, die notwendigen Voraussetzun- gen aber explizit nicht, sei daher nicht ausreichend (Urk. 101 S. 2 f.). Neu machte er geltend, die Erklärung, wonach eine Anfechtung der Ziffern 3 und 5 des vor- instanzlichen Dispositivs mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht möglich gewe- sen sei, sei falsch. Gerade weil die Regelung in Ziffer 3 die Voraussetzung für die (zu Unrecht) einverlangte Kompensation darstellen würde, habe ein Rechtsschut- zinteresse an deren Änderung bestanden (Urk. 101 S. 3). 2.2.5.1. Einigkeit besteht zwischen den Parteien zunächst darin, dass sich die Berufung der Privatklägerin gegen Ziffer 6 des Urteilsdispositivs, mit welcher Regelung ihr eine Prozessentschädigung verwehrt wurde (Urk. 75), richtet. 2.2.5.2. In Bezug auf die Berufungslegitimation und das Rechtsschutzinteresse ist festzuhalten, dass diese Eintretensvoraussetzungen voneinander zu unterschei- den sind (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 4). Erstere bezieht sich auf die Frage, wer überhaupt ein Rechtsmittel der Berufung einlegen darf. Das Rechts- schutzinteresse hingegen stellt sicher, dass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Partei muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine wirtschaftliche Berechtigung reicht nicht aus (BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 5). 2.2.5.3. Die Berufungslegitimation der Privatklägerin ist aufgrund ihrer Parteirolle in Bezug auf die angefochtene Regelung der Prozessentschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 ebenso zu bejahen wie ihr diesbezügliches Rechtsschutz- interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 2 e contrario StPO). 2.2.6.1. Die Privatklägerin stellt sich wie dargetan auf den Standpunkt, dass sich der Umfang der Berufung stets auf Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs

- 9 - bezogen und beschränkt habe (Urk. 97 S. 2). Nichtsdestotrotz will sie die Regelung der Kosten und die Prozessentschädigung des Beschuldigten vorfrageweise über- prüfen und die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 3 und 5 neu fassen lassen (Urk. 77 S. 3; Urk. 87 S. 4; Urk. 97 S. 3). 2.2.6.2. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Privatklägerin ist auf ihrer wieder- holten Erklärung, wonach immer nur Dispositiv-Ziffer 6 angefochten worden sei, zu behaften. Mit der Verteidigung können die weiteren Dispositiv-Ziffern 3 (Kostenre- gelung) und 5 (Prozessentschädigung des Beschuldigten) in dieser Konstellation nicht einfach als mitangefochten gelten. Richtig ist, dass der Privatklägerin ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden müsste, sofern sie nur je die Kosten- regelung und die Prozessentschädigung des Beschuldigten angefochten hätte, da sie durch diese Regelungen alleine nicht beschwert wäre. Anders verhält es sich aber, wenn sie eine eigene Prozessentschädigung anstrebt. Die Berufungsklägerin hat bezüglich dieser Frage als Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Inter- esse (vgl. auch Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn der Kostenentscheid (vgl. Art. 423- 428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO). Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies denn auch zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1.; Urteil 6B_1258/2018 vom

24. Januar 2019 E. 3.3). Die Privatklägerin hat ihre Berufung explizit auf Dispositiv- Ziffer 6 beschränkt und damit von der Möglichkeit, den Kostenentscheid anzufech- ten, keinen Gebrauch gemacht. Eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils ist nicht mehr möglich (BSK StPO-Bähler, Art. 399 N 7). Damit ist einzig Dispositiv-Ziffer 6 einer Überprüfung durch die Beru- fungsinstanz zugänglich. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungs- gericht das erstinstanzliche Urteil – von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetz- widrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten. Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht ange- fochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Das Bundesgericht hat

- 10 - schon mehrfach entschieden, dass das Berufungsgericht über nicht angefochtene Punkte nur zu entscheiden hat, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Be- rufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (Urteil 6B_1299/2018 vom

28. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall und die Ein- schränkung der Berufung auf die Dispositiv-Ziffer 6 verletzt nicht den Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 404 N 3). Das Urteil der Vorinstanz vom 20. September 2023 ist mit Ausnahme von dieser Dispositiv- Ziffer 6 in Rechtkraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 437 StPO).

3. Allgemeines 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). 3.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). III. Entschädigungsforderung der Privatklägerin

1. Mit Urteil vom 20. September 2023 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichts- kasse genommen. Zudem wurde dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zugesprochen. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wurde hingegen abgewiesen. Zur Begründung führte die Vorinstanz dazu aus, die Privatklägerin unterliege im vorliegenden Verfahren, nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen werde. Damit sei der Privatklägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 75, E. VII.B.3.2).

- 11 -

2. Mit ihrer Berufung verlangt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr [für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren] eine Pro- zessentschädigung von (mindestens) CHF 6'005.89 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen (Urk. 87 S. 2). Zur Begründung beruft sie sich auf Art. 426 Abs. 2 StPO, welche Bestimmung vorsehe, dass die Verfahrenskosten der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden könnten, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Dies habe nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO des Weiteren und wiederum zur Folge, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren habe (Urk. 77, Urk. 87, Urk. 97).

3. Art. 433 Abs. 1 StPO ermöglicht es der Privatklägerschaft, vom Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die durch das Verfahren verursachten not- wendigen Ausgaben zu verlangen, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn der Beschul- digte nach Art. 426 Abs. 2 StPO zur Zahlung der Kosten verpflichtet wird (lit. b). Die Frage der Entschädigung (Art. 429-434 StPO) ist nach derjenigen der Kosten zu behandeln (Urteile 6B_474/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2; 6B_472/2018 vom 22. August 2018 E. 1.1). Wie bereits gesagt, präjudiziert insofern der Kosten- entscheid die Frage der Entschädigung (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 4.1. Der Beschuldigte wurde freigesprochen. Die Privatklägerin, welche das Straf- verfahren durch ihre Anzeige in Gang gesetzt hatte, hat vor Vorinstanz nicht ob- siegt, weshalb ein Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO entfällt. 4.2. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 3). Das bedeutet, dass der Beschuldigte aus Sicht des Gerichts die fraglichen Kosten nicht schuldhaft ver- ursacht hat. Mit dem rechtkräftigen vorinstanzlichen Entscheid, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, besteht auch keine Grundlage für eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO.

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5. Dementsprechend ist der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ab- zuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin un- terliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss wird sie kosten- und entschädigungs- pflichtig. 3.1. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. September 2023 wurde nur in Bezug auf die Prozessentschädigung angefochten (Urk. 77 S. 2). Das Thema der Berufung war damit sehr überschaubar. Die Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung des Verteidigers sind dementsprechend als gering einzustufen. 3.2. Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung von insgesamt Fr. 14'557.67 (Fr. 10'598.27 für die Berufungsantwort [Urk. 92 S. 14; Umfang von 14 Seiten] und von Fr. 3'959.40 für die Berufungsduplik [Urk. 101 S. 5; Umfang von 5 Seiten], erweist sich – auch unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 400.00 – als nicht adäquat. Als angemessen erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.00. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Privat- klägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. September 2023, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von CHF 12'924 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. (…)

7. (Mitteilungen.)

8. (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird abge- wiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

- 14 -

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die andere Verfahrensbeteiligte  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen  Mitteilungen an die Behörden]

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch