Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 78 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (Dossier 3)
E. 1.3 Am 9. Februar 2024 reichte die Privatklägerin Unterlagen zu ihren finanziel- len Verhältnissen ein (Urk. 89). Daraufhin wurde mit Präsidialverfügung vom
13. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus seinem Mandat als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin entlassen. Mit derselben Verfügung wurde von der Privatklägerin eine Prozesskau- tion von Fr. 3'600.– eingefordert (Urk. 91), welche am 22. Februar 2024 geleistet wurde (Urk. 93). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ teilte am 23. Februar 2024 mit, dass er die Privatklägerin weiterhin vertrete (Urk. 94). Ihm wurde sein Aufwand bis zum Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung mit einstweilen Fr. 2'526.60 vergütet (Urk. 95/1).
E. 1.4 Am 21. August 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6 ff.). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Privatklägerin und Berufungsklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung der Privatklägerin richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 3, erster Spiegelstrich betr. Dossier 3), die ausgefällte Strafe (Dispositiv-Ziffern 4 - 6) sowie die Zivilforderung (Dispositiv-Ziffer 9). Im restlichen Teil blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 7 -
E. 2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und deren Sohn, die Privatklägerin am linken Arm gepackt und diesen nach oben und dann leicht nach aussen gezogen/gehoben. Als die Privatklägerin sich umgedreht habe, habe er sie gestossen, wodurch sie gestolpert und dann zu Boden gefallen sei. Die Privatklägerin habe durch das Drehen des linken Armes einen Bruch des schulter- nahen linken Oberarmknochens erlitten, welcher habe operativ behandelt werden müssen.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf des Sachverhaltes – mit Ausnahme der inkriminierten Einwirkung auf den linken Arm der Privatklägerin – wie in der Anklageschrift geschildert im Wesent- lichen eingestanden habe (Urk. 78 S. 9 f.). In diesem Umfang wurde der äussere Sachverhalt auch von der Privatklägerin deckungsgleich geschildert.
- 9 - Damit ist erstellt, dass es in der Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ zwischen der Privatklägerin und deren Sohn zu einer Auseinandersetzung kam, weil dieser das Auto des Beschuldigten auf ihrem Parkplatz "aufgebockt" hat, um daran Mechanikerarbeiten vorzunehmen, was die Privatklägerin nicht gewollt hat. Sie hat in der Folge vom Sohn verlangt, dass er die Garage umgehend verlässt. Im Zuge der Auseinandersetzung hat die Privatklägerin ihren Sohn geohrfeigt. Die ganze Zeit anwesend war auch der Beschuldigte sowie E._____. Nach der Ausein- andersetzung mit dem Sohn ist die Privatklägerin auf den Beschuldigten und E._____ zugegangen und hat auch diese beiden aufgefordert, die Garage zu ver- lassen. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Deren Ablauf ist strittig und ist Gegenstand nachfolgender Ausführungen.
E. 2.3 Gemäss der Anklage habe der Beschuldigte die Privatklägerin am linken Arm gepackt und sie nach oben und dann leicht nach aussen gezogen/gehoben. Der Beschuldigte allerdings machte hierzu geltend, dass er im Rahmen der Auseinan- dersetzung mit der Privatklägerin nicht deren linken Arm gepackt, diesen nach oben gezogen/gehoben und dann leicht nach aussen gezogen habe, sondern dass er sie auf beiden Seiten der Schultern/Oberarme gepackt, mit dem Rücken an die Wand gedrückt und weggeschubst habe, worauf die Privatklägerin umgefallen sei.
E. 2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich an den Vorgang nur noch schwach erinnere. Soweit er sich erinnern könne, habe er die Privatklägerin an beiden (Ober-)Armen angefasst (Urk. 104 S. 5 f.). Ebenso führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit beiden Händen an beiden Oberarmen gepackt und weggestossen (Urk. 107 S. 4).
E. 2.5 Zur Sachverhaltserstellung stehen die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten (Urk. D3/8, Urk. D3/13 und Urk. D3/19, Urk. D3/11, Urk. D3/12, Urk. D3/18 und Prot. I S. 11, Urk. 104) zur Verfügung. Als weitere Beweismittel lie- gen ärztliche Berichte (Urk. D3/20/3 und D3/20/6) sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. März 2022 (Urk. D3/21/7) betreffend das bei der Privat- klägerin vorhandene Verletzungsbild, dessen Heilungsverlauf sowie mögliche Ursachen bei den Akten.
- 10 - Weiter wurden die Zeugen F._____ und E._____ befragt. F._____ gab an, dass er zwar gesehen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin "gepackt" habe, wie sie umgefallen sei und sie danach über Schmerzen geklagt habe. F._____ hat aber nicht gesehen, wie genau der Beschuldigte die Privatklägerin an- gefasst hat (Arm gedreht oder "nur gepackt"). E._____ gab an, dass der Beschul- digte die Privatklägerin geschubst habe und sie dann umgefallen sei. Er habe sie an beiden Armen angepackt. Die Vorinstanz hat dazu richtig festgehalten, dass die Angaben der Zeugen beim wesentlichen Punkt nichts zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermögen, da sie nicht gesehen hätten, ob der Beschuldigte den Arm der Privatklägerin angehoben und gedreht habe (Urk. D3/9 F/A 18 ff., Urk. D3/10 F/A 12, 14 und 17, Urk. D3/14 F/A 17 und 34, Urk. D3/15 F/A 36).
E. 2.6 Was den bestrittenen Sachverhaltsteil betrifft, gab die Vorinstanz die relevan- ten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wieder und setzte sich mit diesen im Einzelnen auseinander. Zur Verdeutlichung ist hier anzuführen, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe die Privatklägerin mit beiden Armen auf beiden Seiten gepackt und sie weggestossen / sie weggedrückt, woraufhin sie (die Privatklägerin) vor- bzw. seitwärts gestolpert und hingefallen sei. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin weggestossen habe, habe er sie mit dem Rücken an die Wand gedrückt (Urk. 3/11 F/A 7, F/A 14; Urk. 3/12 F/A 4; Prot. I S. 11). In der staatsanwaltlichen Einvernahme sagte er, er habe sich umgedreht und habe sie (die Privatklägerin) immer noch gehalten und dann habe er sie weggestossen und dann sei sie umgefallen (Urk. 3/12 F/A 36). In den Aussagen des Beschuldigten sind mehrere Widersprüche zu erkennen, mit welchen sich die Vorinstanz nur teilweise auseinandergesetzt hat. Der Beschul- digte sagte einerseits aus, er habe die Privatklägerin an den Armen bzw. Ober- armen gepackt, andererseits erwähnte er, er habe die Privatklägerin an beiden Schultern gepackt. Diesen Widerspruch erkannte die Vorinstanz. Wenn sie dies- bezüglich zum Schluss gelangt, dieser Widerspruch könne ausser Acht gelassen werden, weil zwischen Schultern und Oberarmen ein fliessender Übergang bestehe, ist dem ohne weiteres zuzustimmen. Hinzuweisen ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen aber noch auf die folgenden Ungereimtheiten in den
- 11 - Aussagen des Beschuldigten: Bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten, einschliesslich derjenigen vor Vorinstanz, führte dieser aus, er habe die Privatklä- gerin mit beiden Armen (von vorne) gepackt und sie weggeschubst, woraufhin diese vor- bzw. seitwärts gestolpert und hingefallen sei (Urk. D3/11 F/A 7, 13 f., 22 f., 28, 31 und 44; Urk. D3/12 F/A 4 und 36 ff.; Urk. D3/18 F/A 8, 10, 19 f. und 31 ff. sowie Prot. I S. 11). Wie die Privatklägerin vor- bzw. seitwärts stolpern und hinfallen konnte, wenn der Beschuldigte sie frontal von sich wegschubste, bleibt unerfindlich. Dies umso mehr, als der Beschuldigte weitere behauptete, er habe die Privatklägerin zunächst mit deren Rücken an die Wand gedrückt und sie dann weg- geschubst (Urk. D3/12 F/A 4 und 36). Auch hier bleibt letztlich unklar, wie das hätte vonstattengehen sollen. Wenn der Beschuldigte vor der Privatklägerin stand und diese mit deren Rücken gegen die Wand drückte, fragt sich, wie hätte er sie in dieser Situation von sich wegschubsen können, um Distanz zwischen ihm und der für ihn bedrohlich auftretenden Privatklägerin zu schaffen. Diese Darstellungen des Beschuldigten sind logisch nicht nachvollziehbar und überzeugen nicht. Insofern bestehen beim Aussageverhalten des Beschuldigten zum eigentlichen Kernge- schehen – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – doch gewisse Unstimmig- keiten. Augenfällig sind sodann die Selbstbelastungen des Beschuldigten. Er gibt grundsätzlich zu, er habe die Privatklägerin festgehalten und weggestossen, er sei auch laut geworden. Der Beschuldigte hat ausserdem angegeben, dass die Privat- klägerin nach seinem Stoss umgefallen sei. Auf die Frage, wie sich die Privatklä- gerin verletzt habe, antwortete der Beschuldigte, "weil sie gestolpert und dumm umgefallen ist" (Urk. 3/11 F/A 28). Später präzisierte er, die Privatklägerin sei wegen des Schubsens auf den Boden gefallen (Urk. 3/12 F/A 4; Prot. I S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussage (Urk. 104 S. 7). Der Beschuldigte erwähnte nirgends, er habe der Privatklägerin den Arm hochgezogen, ihn ausgedreht oder die Privatklägerin habe sich durch sein Ziehen an ihrem Arm ausgedreht. Der Beschuldigte gab jedoch fortwährend an, er habe die Privatklägerin an beiden Seiten an den Schultern und am Oberarm gehal- ten. Er stellte das Halten an nur einem Arm stets in Abrede (Urk. 3/12 F/A 36 ff.; Prot. I S. 11).
- 12 - Der Beschuldigte gibt ab der ersten Einvernahme an, dass er davon ausgehe, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen aufgrund des Sturzes zugezogen haben. Damit belastet er sich erheblich. Genauso gut hätte er in der ersten Einver- nahme bestätigen können, dass er die Privatklägerin am linken Arm gepackt und diesen herumgedreht habe. Dies tat er aber nicht. Er blieb von der ersten Einver- nahme an bei seiner Version.
E. 2.7 Der Privatklägerin kann attestiert werden, dass auch sie sich mehrfach selber belastete, was grundsätzlich als Wahrheitssignal für ihre Aussagen gewertet werden kann. Hingegen hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Privat- klägerin in der tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme vom 17. Februar 2021 nicht erwähnt hat, dass der Beschuldigte ihren linken Arm hochgehoben hat, wodurch sie Schmerzen erlitten und sich dann ausgedreht hat. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin angab, dass er ihren Arm gepackt und umgedreht und sie wegge- stossen habe (Urk. 3/8 F/A 16). Unklar ist jedoch, ob mit "Umdrehen" ein Umdrehen des Armes oder der ganzen Person gemeint war. In der polizeilichen Einvernahme hat die Privatklägerin den Vorgang so geschildert, wie ihn auch bereits der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat (Urk. 3/8 F/A 20). Ob ein Arm gedreht wurde, bleibt – wie gesagt – unklar. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insofern zu präzisieren, als dass die Privat- klägerin auch in dieser ersten Einvernahme von Schmerzen gesprochen hat (es waren solche Schmerzen; Urk. 3/8 F/A 20). Aber auch hier gilt: Es bleibt unklar, wann dieser Schmerz eingetreten ist (beim Zupacken des Beschuldigten am Arm oder der Schulter oder hernach beim Sturz auf dem Boden). Zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Privatklägerin in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme im Kerngeschehen wesentlich mehr Details zu Protokoll gege- ben habe, als in der (tatnächsten) polizeilichen Einvernahme. Bei der Staatsanwalt- schaft hat die Privatklägerin ausgesagt, dass der Beschuldigte ihren linken Arm nach oben und anschliessend nach hinten gedrückt habe, wodurch sie sich gedreht habe. Daraufhin habe der Beschuldigte sie von hinten genommen und weggestos- sen. Es habe geknackt, als der Beschuldigte ihren Arm nach oben gerissen habe. Sie habe dadurch Schmerzen gehabt, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie
- 13 - sich weggedreht habe (Urk. D3/13 F/A 8 und F/A 30). Bei der Privatklägerin ist nach der ersten polizeilichen Einvernahme ein gewisser Belastungseifer erkennbar. Die Vorinstanz folgerte deshalb richtigerweise, dass die Privatklägerin in der ersten Ein- vernahme den Beschuldigten noch nicht derart belastet habe, wie sie dies später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getan habe. Ausserdem seien die Aussagen der Privatklägerin nicht widerspruchsfrei, so die Vorinstanz weiter. Das ist ebenfalls zutreffend. Die Privatklägerin gab erst zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen am Oberarm gepackt, später sagte sie aus, sie sei vom Beschuldigten am linken Handgelenk bzw. am Unterarm gepackt worden. Bemerkenswert ist der Umstand, dass es der Privatklägerin offenbar trotz der Schmerzen nach dem Umfallen gelungen ist, ihr Fahrzeug selber auf das Parkfeld einzuparkieren (Urk. 3/8 F/A 16, dritter Abschnitt). Daraus lassen sich aber keine verlässlichen Schlüsse in Bezug auf den Hergang der Ereignisse ableiten. Wohl würde man annehmen, dass jemand mit derart gravierenden Verletzungen, wie sie die Privatklägerin erlitten hat, nicht mehr in der Lage wäre, einen PW zu lenken. Auf der anderen Seite kann es als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Men- schen in belastenden Situationen das Stresshormon Adrenalin ausschütten und un- ter Einfluss von Adrenalin zu bemerkenswerten, oft unerwarteten Reaktionen im Stande sind.
E. 2.8 Wenn die Vorinstanz aus alldem schlussfolgert, die Ausführungen der Privat- klägerin seien nicht als derart glaubhaft einzustufen, dass der vom Beschuldigte geschilderte Handlungsablauf umgestossen werden könne, so kann dem im Ergeb- nis grundsätzlich zugestimmt werden. Bei einer Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und derjenigen der Privatklägerin ist betreffend den Kern des Anklagevorwurfes jedoch festzuhalten, dass weder das eine, noch das andere Aussageverhalten letztlich deutlich überzeugender wäre. Allein aufgrund dieser Aussagen lässt sich der zentrale Anklagevorwurf damit nicht zum Nachteil des Beschuldigten erstellen. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Oberarmen gepackt und sie dann weggestossen hat, woraufhin sie gestolpert und hingefallen ist. Das Hinfallen der Privatklägerin wird von dieser selbst, vom Beschuldigten sowie den Zeugen übereinstimmend geschildert.
- 14 -
E. 2.9 Zu berücksichtigen sind schliesslich die medizinischen Unterlagen. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 15. Februar 2021 (Urk. 3/20/3) ist zu lesen, dass der Angreifer den linken Arm der Patientin (der Privatklägerin) nach hinten gedrückt, wobei sie ein Knacken und stärkste Schmerzen verspürt habe. Hier ist zu bedenken, dass diese Angaben von der Privatklägerin selber und nicht vom Arzt stammen. Das im Recht liegende Gutachten nennt als den wahrschein- lichsten Verletzungsentstehungsmechanismus einerseits ein passives, d.h. am ehesten durch eine Person bewirktes Heben des linken Armes nach oben mit zeit- gleichem Drehen des Armes nach aussen (Urk. D3/21/7 S. 10). Diese Einschät- zung stützt die Version der Privatklägerin. Andererseits wird im Gutachten auch festgehalten, dass alternativ durch das Stossen und ein ungünstiges zu Boden fallen auf den ausgestreckten Arm ein derartiges Verletzungsbild entstanden sein könne. Möglich sei schliesslich auch eine Selbstbeibringung durch einen Sturz auf den linken Arm. Hierzu erwähnt das Gutachten, dass auf einer flachen Ebene in der Regel nicht eine ausreichend hohe kinetische Energie und eine passende Arm- position während des Sturzes für einen Spiralbruch zu erwarten sei, weshalb diese Möglichkeit als eher unwahrscheinlich anzusehen sei. Dennoch wird auch diese Version vom Gutachten als im Rahmen des Möglichen liegend angesehen (Urk. D3/21/7 S. 10). 2.10.Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Aussagenwürdigung sowie des Fazits des medizinischen Gutachtens kann festgehalten werden, dass insgesamt zu viele Zweifel daran bestehen, ob der Beschuldigte – wie in der Anklage festge- halten – der Privatklägerin den linken Arm derart angehoben und umgedreht hat, so dass diese dadurch einen Oberarmbruch erlitten hat. Nachdem zweifelsfrei ein Stürzen der Privatklägerin erstellt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, dass die Verletzung der Privatklägerin von diesem Sturz herrührt. Dieser Version steht auch die Einschätzung des Gutachters nicht entgegen, wird aber von der Anklage nicht umfasst. 2.11.Kann nach Würdigung sämtlicher Beweismittel nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Tatversion sich verwirklicht hat, ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet vorlie-
- 15 - gend, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er der Privatklägerin am 6. Februar 2021 den linken Arm so gedreht hat, dass diese dadurch einen Bruch mit mehreren Knochenfragementen des schulternahen Oberarmknochens erlitten hat. Der Beschuldigte ist entsprechend nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB freizusprechen. III. Strafzumessung Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe. Demnach ist der Beschuldigte mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzulegen. IV. Zivilansprüche Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 13). Die Privatklägerin hat ihren Antrag nicht hinrei- chend beziffert. Nachdem der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte und damit der Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizugsprechen ist, ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilklage auf dem Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). V. Kosten und Entschädigung
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten zu tragen. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung
- 16 - mangels Rechtsgrundlage keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft besteht (BGE 145 IV 90 E. 5; BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.4).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren Fr. 4'170.80 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 108). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die zusätzliche Dauer der Berufungsver- handlung ist ein Zuschlag auszurichten. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit einer Honorarpauschale von Fr. 4'300.– (inkl. Aufwand Berufungsverhandlung, Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Anklageschrift lasse keine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Anklageschrift enthalte keine körperschädigende und verletzungskausale Handlung des Beschuldigten. Zudem fehlten in der Anklageschrift Ausführungen zum eigentlichen Vorwurf in subjektiver Hinsicht (Urk. 107 S. 2 f.).
E. 3.2 Dem Einwand der Verteidigung ist nicht zu folgen. Der Beschuldigten wusste jederzeit, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Das wird umso deutlicher, wenn der Sachverhalt im Gesamtkontext betrachtet wird. Durch die Nennung der Drehung (die Geschädigte erlitt durch das Drehen […]) wird in der Anklageschrift eine verletzungskausale Handlung umschrieben. Schliesslich ist dem Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB der Vorsatz inhärent. Dieser Straftatbestand kann nur in den Vorsatzvarian- ten angerufen werden. Dem Beschuldigten war stets eine zielgerichtete Verteidigung möglich. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
E. 3.3 Die Vertretung der Privatklägerin brachte als Eventualantrag vor, die Anklageschrift sei zur Verbesserung nach Art. 333 StPO zurückzuweisen, falls das Gericht zur Auffassung gelange, die Anklageschrift genüge nicht. Aus Sicht der Privatklägerin sei eine Rückweisung jedoch nicht notwendig (Prot. II S. 10). Mit Ver- weis auf die vorstehenden Ausführungen ist auf diesen Eventualantrag nicht weiter einzugehen (vgl. Rz. 3.2.). Das Gericht ersieht in der Anklageschrift keine Verlet- zung des Anklageprinzips. Der Anklagsachverhalt ist ausreichend umschrieben.
E. 4 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurden die Kosten für die zeitweilige unentgelt- liche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'526.60 einstweilen vergütet (Urk. 95/1, Urk. 95A). Dies ist zu bestätigen.
E. 5 Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Somit sind der Privatklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – gestützt auf vorstehende Erwägungen (Ziff. 1) – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'526.60 ist die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzube- halten.
E. 6 Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 3'600.– ist zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 17 - "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren hinsichtlich der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 5) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV (Dossier 1); der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
• Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV
• Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV (Dossier 1); der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motor- fahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier 1); des unzulässigen Ausführens von Lernfahrten (Fahren ohne Berechtigung) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG (Dos- sier 1); der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
• Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV
• Art. 31 Abs. 1 SVG
• Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Dossier 1); der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV (Dossier 1); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1); des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 25 WG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 1 WV (Dossier 2); des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 4);
- 18 - des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 5).
3. Von den Vorwürfen […] der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-6. […]
E. 7 Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/-innen) und zur Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernpro- gramme, 8090 Zürich, erteilt.
E. 8 Das polizeilich eingezogene Springmesser (Asservat-Nr. A013'808'134) wird definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung über- lassen.
E. 9 […]
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 11 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'413.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 780.– Auslagen
E. 12 Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten zu 2/ auferlegt und im Übrigen auf die 5 Staatskasse genommen. Die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'630.– (Fr. 1'650.– für Gutachten FOR, Fr. 780.– für G._____ Standgb. und Fr. 1'200.– [2/ der Gebühr für das Vorverfahren]) auferlegt und im Übrigen ebenfalls 5 auf die Staatskasse genommen.
- 19 -
E. 13 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'250.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/ . 5
E. 14 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin mit Fr. 13'725.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 15 [Mitteilungen]
E. 16 [Rechtmittel] "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 20 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird überdies vom Vorwurf der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Dossier 3) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Privatklägerin (A._____) wird mit ihrer Zivilklage (Schadenersatz sowie Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) ehemalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- Fr. 2'526.60 klägerin (bereits ausbezahlt)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der ehemaligen unentgeltlichen Rechtvertretung der Privatkläge- rin im Umfang von Fr. 2'526.60 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt in diesem Um- fang gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- 21 -
8. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 3'600.– wird zur Deckung der Gerichtskosten verwendet.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Knüsel MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230539-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 21. August 2024 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. Januar 2023 (DG220013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. September 2022 (Urk. D1/50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 15 ff.) " Es wird erkannt:
1. Das Verfahren hinsichtlich der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 5) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV (Dossier 1); der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
• Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV
• Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV (Dossier 1); der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr- zeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier 1); des unzulässigen Ausführens von Lernfahrten (Fahren ohne Berechtigung) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG (Dossier 1); der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
• Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV
• Art. 31 Abs. 1 SVG
• Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Dossier 1); der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV (Dossier 1);
- 3 - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1); des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 25 WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WV (Dossier 2); des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 4); des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 5).
3. Von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Dossier 3) sowie der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung zur Absolvierung des Lern- programms "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/-innen) und zur Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, erteilt.
8. Das polizeilich eingezogene Springmesser (Asservat-Nr. A013'808'134) wird definitiv einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.
9. Die Privatklägerin (A._____) wird mit ihrer Zivilklage (Schadenersatz sowie Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 4 -
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'413.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 780.– Auslagen
12. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten zu 2/ auferlegt und im Übrigen auf die Staats- 5 kasse genommen. Die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'630.– (Fr. 1'650.– für Gutachten FOR, Fr. 780.– für G._____ Standgb. und Fr. 1'200.– [2/ der Gebühr für das Vorverfahren]) auferlegt und im Übrigen ebenfalls auf die Staatskasse 5 genommen.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 18'250.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/ . 5
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin mit Fr. 13'725.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der Privatklägerin (Urk. 105): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen schwerer Körperver- letzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. Februar 2021, unter Anrechnung der von der Suva am 24. Juli 2023 ausgerichteten Inte- gritätsentschädigung von CHF 22'230.–, zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privat- klägerin Schadenersatz zu voller Quote zu bezahlen. Zur Bestimmung des Quantitatives sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. "
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 84, sinngemäss): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Beschuldigten B._____ (Urk. 105): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Verfahrenskosten seien der Privatklägerin aufzuerlegen und die amtli- che Verteidigung sei aus der Staatskasse zu entschädigen (zzgl. MwSt.). " Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 19. Januar 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 18). Die Privatklägerin liess mit Schreiben vom 30. Januar 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 72). Nach- dem nur die Privatklägerin Berufung gegen das Urteil erhoben hatte, begründete die Vorinstanz dieses nur in Bezug auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin und deren Zivilansprüche (vgl. Urk. 78 S. 4). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 16. Oktober 2023 (Urk. 77, Urk. 78) reichte die Privatklägerin am 3. November 2023 (Urk. 80) fristgerecht die
- 6 - Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2023 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gege- benenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 84). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 9. Februar 2024 reichte die Privatklägerin Unterlagen zu ihren finanziel- len Verhältnissen ein (Urk. 89). Daraufhin wurde mit Präsidialverfügung vom
13. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus seinem Mandat als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin entlassen. Mit derselben Verfügung wurde von der Privatklägerin eine Prozesskau- tion von Fr. 3'600.– eingefordert (Urk. 91), welche am 22. Februar 2024 geleistet wurde (Urk. 93). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ teilte am 23. Februar 2024 mit, dass er die Privatklägerin weiterhin vertrete (Urk. 94). Ihm wurde sein Aufwand bis zum Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung mit einstweilen Fr. 2'526.60 vergütet (Urk. 95/1). 1.4. Am 21. August 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6 ff.). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Privatklägerin und Berufungsklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Berufung der Privatklägerin richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 3, erster Spiegelstrich betr. Dossier 3), die ausgefällte Strafe (Dispositiv-Ziffern 4 - 6) sowie die Zivilforderung (Dispositiv-Ziffer 9). Im restlichen Teil blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 7 -
3. Prozessuales 3.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Anklageschrift lasse keine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Anklageschrift enthalte keine körperschädigende und verletzungskausale Handlung des Beschuldigten. Zudem fehlten in der Anklageschrift Ausführungen zum eigentlichen Vorwurf in subjektiver Hinsicht (Urk. 107 S. 2 f.). 3.2. Dem Einwand der Verteidigung ist nicht zu folgen. Der Beschuldigten wusste jederzeit, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Das wird umso deutlicher, wenn der Sachverhalt im Gesamtkontext betrachtet wird. Durch die Nennung der Drehung (die Geschädigte erlitt durch das Drehen […]) wird in der Anklageschrift eine verletzungskausale Handlung umschrieben. Schliesslich ist dem Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB der Vorsatz inhärent. Dieser Straftatbestand kann nur in den Vorsatzvarian- ten angerufen werden. Dem Beschuldigten war stets eine zielgerichtete Verteidigung möglich. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 3.3. Die Vertretung der Privatklägerin brachte als Eventualantrag vor, die Anklageschrift sei zur Verbesserung nach Art. 333 StPO zurückzuweisen, falls das Gericht zur Auffassung gelange, die Anklageschrift genüge nicht. Aus Sicht der Privatklägerin sei eine Rückweisung jedoch nicht notwendig (Prot. II S. 10). Mit Ver- weis auf die vorstehenden Ausführungen ist auf diesen Eventualantrag nicht weiter einzugehen (vgl. Rz. 3.2.). Das Gericht ersieht in der Anklageschrift keine Verlet- zung des Anklageprinzips. Der Anklagsachverhalt ist ausreichend umschrieben.
4. Anwendbares Recht Vorliegend sind die Änderung der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Januar 2024, sowie die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (BBl 2018 2827 ff.), zu berücksichtigen. Das Verfahren richtet sich nach bisherigem
- 8 - Recht (Art. 448 StPO, Art 453 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte hat die inkriminierte Tat (vorliegend ist eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu beurteilen) vor dem Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen begangen. Es gelangt demnach gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht zur Anwendung, weil sich dieses als milder erweist (Grundsatz der lex mitior). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 78 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (Dossier 3) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und deren Sohn, die Privatklägerin am linken Arm gepackt und diesen nach oben und dann leicht nach aussen gezogen/gehoben. Als die Privatklägerin sich umgedreht habe, habe er sie gestossen, wodurch sie gestolpert und dann zu Boden gefallen sei. Die Privatklägerin habe durch das Drehen des linken Armes einen Bruch des schulter- nahen linken Oberarmknochens erlitten, welcher habe operativ behandelt werden müssen. 2.2. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf des Sachverhaltes – mit Ausnahme der inkriminierten Einwirkung auf den linken Arm der Privatklägerin – wie in der Anklageschrift geschildert im Wesent- lichen eingestanden habe (Urk. 78 S. 9 f.). In diesem Umfang wurde der äussere Sachverhalt auch von der Privatklägerin deckungsgleich geschildert.
- 9 - Damit ist erstellt, dass es in der Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ zwischen der Privatklägerin und deren Sohn zu einer Auseinandersetzung kam, weil dieser das Auto des Beschuldigten auf ihrem Parkplatz "aufgebockt" hat, um daran Mechanikerarbeiten vorzunehmen, was die Privatklägerin nicht gewollt hat. Sie hat in der Folge vom Sohn verlangt, dass er die Garage umgehend verlässt. Im Zuge der Auseinandersetzung hat die Privatklägerin ihren Sohn geohrfeigt. Die ganze Zeit anwesend war auch der Beschuldigte sowie E._____. Nach der Ausein- andersetzung mit dem Sohn ist die Privatklägerin auf den Beschuldigten und E._____ zugegangen und hat auch diese beiden aufgefordert, die Garage zu ver- lassen. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Deren Ablauf ist strittig und ist Gegenstand nachfolgender Ausführungen. 2.3. Gemäss der Anklage habe der Beschuldigte die Privatklägerin am linken Arm gepackt und sie nach oben und dann leicht nach aussen gezogen/gehoben. Der Beschuldigte allerdings machte hierzu geltend, dass er im Rahmen der Auseinan- dersetzung mit der Privatklägerin nicht deren linken Arm gepackt, diesen nach oben gezogen/gehoben und dann leicht nach aussen gezogen habe, sondern dass er sie auf beiden Seiten der Schultern/Oberarme gepackt, mit dem Rücken an die Wand gedrückt und weggeschubst habe, worauf die Privatklägerin umgefallen sei. 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich an den Vorgang nur noch schwach erinnere. Soweit er sich erinnern könne, habe er die Privatklägerin an beiden (Ober-)Armen angefasst (Urk. 104 S. 5 f.). Ebenso führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit beiden Händen an beiden Oberarmen gepackt und weggestossen (Urk. 107 S. 4). 2.5. Zur Sachverhaltserstellung stehen die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten (Urk. D3/8, Urk. D3/13 und Urk. D3/19, Urk. D3/11, Urk. D3/12, Urk. D3/18 und Prot. I S. 11, Urk. 104) zur Verfügung. Als weitere Beweismittel lie- gen ärztliche Berichte (Urk. D3/20/3 und D3/20/6) sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. März 2022 (Urk. D3/21/7) betreffend das bei der Privat- klägerin vorhandene Verletzungsbild, dessen Heilungsverlauf sowie mögliche Ursachen bei den Akten.
- 10 - Weiter wurden die Zeugen F._____ und E._____ befragt. F._____ gab an, dass er zwar gesehen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin "gepackt" habe, wie sie umgefallen sei und sie danach über Schmerzen geklagt habe. F._____ hat aber nicht gesehen, wie genau der Beschuldigte die Privatklägerin an- gefasst hat (Arm gedreht oder "nur gepackt"). E._____ gab an, dass der Beschul- digte die Privatklägerin geschubst habe und sie dann umgefallen sei. Er habe sie an beiden Armen angepackt. Die Vorinstanz hat dazu richtig festgehalten, dass die Angaben der Zeugen beim wesentlichen Punkt nichts zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermögen, da sie nicht gesehen hätten, ob der Beschuldigte den Arm der Privatklägerin angehoben und gedreht habe (Urk. D3/9 F/A 18 ff., Urk. D3/10 F/A 12, 14 und 17, Urk. D3/14 F/A 17 und 34, Urk. D3/15 F/A 36). 2.6. Was den bestrittenen Sachverhaltsteil betrifft, gab die Vorinstanz die relevan- ten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wieder und setzte sich mit diesen im Einzelnen auseinander. Zur Verdeutlichung ist hier anzuführen, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe die Privatklägerin mit beiden Armen auf beiden Seiten gepackt und sie weggestossen / sie weggedrückt, woraufhin sie (die Privatklägerin) vor- bzw. seitwärts gestolpert und hingefallen sei. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin weggestossen habe, habe er sie mit dem Rücken an die Wand gedrückt (Urk. 3/11 F/A 7, F/A 14; Urk. 3/12 F/A 4; Prot. I S. 11). In der staatsanwaltlichen Einvernahme sagte er, er habe sich umgedreht und habe sie (die Privatklägerin) immer noch gehalten und dann habe er sie weggestossen und dann sei sie umgefallen (Urk. 3/12 F/A 36). In den Aussagen des Beschuldigten sind mehrere Widersprüche zu erkennen, mit welchen sich die Vorinstanz nur teilweise auseinandergesetzt hat. Der Beschul- digte sagte einerseits aus, er habe die Privatklägerin an den Armen bzw. Ober- armen gepackt, andererseits erwähnte er, er habe die Privatklägerin an beiden Schultern gepackt. Diesen Widerspruch erkannte die Vorinstanz. Wenn sie dies- bezüglich zum Schluss gelangt, dieser Widerspruch könne ausser Acht gelassen werden, weil zwischen Schultern und Oberarmen ein fliessender Übergang bestehe, ist dem ohne weiteres zuzustimmen. Hinzuweisen ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen aber noch auf die folgenden Ungereimtheiten in den
- 11 - Aussagen des Beschuldigten: Bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten, einschliesslich derjenigen vor Vorinstanz, führte dieser aus, er habe die Privatklä- gerin mit beiden Armen (von vorne) gepackt und sie weggeschubst, woraufhin diese vor- bzw. seitwärts gestolpert und hingefallen sei (Urk. D3/11 F/A 7, 13 f., 22 f., 28, 31 und 44; Urk. D3/12 F/A 4 und 36 ff.; Urk. D3/18 F/A 8, 10, 19 f. und 31 ff. sowie Prot. I S. 11). Wie die Privatklägerin vor- bzw. seitwärts stolpern und hinfallen konnte, wenn der Beschuldigte sie frontal von sich wegschubste, bleibt unerfindlich. Dies umso mehr, als der Beschuldigte weitere behauptete, er habe die Privatklägerin zunächst mit deren Rücken an die Wand gedrückt und sie dann weg- geschubst (Urk. D3/12 F/A 4 und 36). Auch hier bleibt letztlich unklar, wie das hätte vonstattengehen sollen. Wenn der Beschuldigte vor der Privatklägerin stand und diese mit deren Rücken gegen die Wand drückte, fragt sich, wie hätte er sie in dieser Situation von sich wegschubsen können, um Distanz zwischen ihm und der für ihn bedrohlich auftretenden Privatklägerin zu schaffen. Diese Darstellungen des Beschuldigten sind logisch nicht nachvollziehbar und überzeugen nicht. Insofern bestehen beim Aussageverhalten des Beschuldigten zum eigentlichen Kernge- schehen – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – doch gewisse Unstimmig- keiten. Augenfällig sind sodann die Selbstbelastungen des Beschuldigten. Er gibt grundsätzlich zu, er habe die Privatklägerin festgehalten und weggestossen, er sei auch laut geworden. Der Beschuldigte hat ausserdem angegeben, dass die Privat- klägerin nach seinem Stoss umgefallen sei. Auf die Frage, wie sich die Privatklä- gerin verletzt habe, antwortete der Beschuldigte, "weil sie gestolpert und dumm umgefallen ist" (Urk. 3/11 F/A 28). Später präzisierte er, die Privatklägerin sei wegen des Schubsens auf den Boden gefallen (Urk. 3/12 F/A 4; Prot. I S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussage (Urk. 104 S. 7). Der Beschuldigte erwähnte nirgends, er habe der Privatklägerin den Arm hochgezogen, ihn ausgedreht oder die Privatklägerin habe sich durch sein Ziehen an ihrem Arm ausgedreht. Der Beschuldigte gab jedoch fortwährend an, er habe die Privatklägerin an beiden Seiten an den Schultern und am Oberarm gehal- ten. Er stellte das Halten an nur einem Arm stets in Abrede (Urk. 3/12 F/A 36 ff.; Prot. I S. 11).
- 12 - Der Beschuldigte gibt ab der ersten Einvernahme an, dass er davon ausgehe, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen aufgrund des Sturzes zugezogen haben. Damit belastet er sich erheblich. Genauso gut hätte er in der ersten Einver- nahme bestätigen können, dass er die Privatklägerin am linken Arm gepackt und diesen herumgedreht habe. Dies tat er aber nicht. Er blieb von der ersten Einver- nahme an bei seiner Version. 2.7. Der Privatklägerin kann attestiert werden, dass auch sie sich mehrfach selber belastete, was grundsätzlich als Wahrheitssignal für ihre Aussagen gewertet werden kann. Hingegen hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Privat- klägerin in der tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme vom 17. Februar 2021 nicht erwähnt hat, dass der Beschuldigte ihren linken Arm hochgehoben hat, wodurch sie Schmerzen erlitten und sich dann ausgedreht hat. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin angab, dass er ihren Arm gepackt und umgedreht und sie wegge- stossen habe (Urk. 3/8 F/A 16). Unklar ist jedoch, ob mit "Umdrehen" ein Umdrehen des Armes oder der ganzen Person gemeint war. In der polizeilichen Einvernahme hat die Privatklägerin den Vorgang so geschildert, wie ihn auch bereits der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat (Urk. 3/8 F/A 20). Ob ein Arm gedreht wurde, bleibt – wie gesagt – unklar. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insofern zu präzisieren, als dass die Privat- klägerin auch in dieser ersten Einvernahme von Schmerzen gesprochen hat (es waren solche Schmerzen; Urk. 3/8 F/A 20). Aber auch hier gilt: Es bleibt unklar, wann dieser Schmerz eingetreten ist (beim Zupacken des Beschuldigten am Arm oder der Schulter oder hernach beim Sturz auf dem Boden). Zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Privatklägerin in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme im Kerngeschehen wesentlich mehr Details zu Protokoll gege- ben habe, als in der (tatnächsten) polizeilichen Einvernahme. Bei der Staatsanwalt- schaft hat die Privatklägerin ausgesagt, dass der Beschuldigte ihren linken Arm nach oben und anschliessend nach hinten gedrückt habe, wodurch sie sich gedreht habe. Daraufhin habe der Beschuldigte sie von hinten genommen und weggestos- sen. Es habe geknackt, als der Beschuldigte ihren Arm nach oben gerissen habe. Sie habe dadurch Schmerzen gehabt, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie
- 13 - sich weggedreht habe (Urk. D3/13 F/A 8 und F/A 30). Bei der Privatklägerin ist nach der ersten polizeilichen Einvernahme ein gewisser Belastungseifer erkennbar. Die Vorinstanz folgerte deshalb richtigerweise, dass die Privatklägerin in der ersten Ein- vernahme den Beschuldigten noch nicht derart belastet habe, wie sie dies später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getan habe. Ausserdem seien die Aussagen der Privatklägerin nicht widerspruchsfrei, so die Vorinstanz weiter. Das ist ebenfalls zutreffend. Die Privatklägerin gab erst zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen am Oberarm gepackt, später sagte sie aus, sie sei vom Beschuldigten am linken Handgelenk bzw. am Unterarm gepackt worden. Bemerkenswert ist der Umstand, dass es der Privatklägerin offenbar trotz der Schmerzen nach dem Umfallen gelungen ist, ihr Fahrzeug selber auf das Parkfeld einzuparkieren (Urk. 3/8 F/A 16, dritter Abschnitt). Daraus lassen sich aber keine verlässlichen Schlüsse in Bezug auf den Hergang der Ereignisse ableiten. Wohl würde man annehmen, dass jemand mit derart gravierenden Verletzungen, wie sie die Privatklägerin erlitten hat, nicht mehr in der Lage wäre, einen PW zu lenken. Auf der anderen Seite kann es als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Men- schen in belastenden Situationen das Stresshormon Adrenalin ausschütten und un- ter Einfluss von Adrenalin zu bemerkenswerten, oft unerwarteten Reaktionen im Stande sind. 2.8. Wenn die Vorinstanz aus alldem schlussfolgert, die Ausführungen der Privat- klägerin seien nicht als derart glaubhaft einzustufen, dass der vom Beschuldigte geschilderte Handlungsablauf umgestossen werden könne, so kann dem im Ergeb- nis grundsätzlich zugestimmt werden. Bei einer Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und derjenigen der Privatklägerin ist betreffend den Kern des Anklagevorwurfes jedoch festzuhalten, dass weder das eine, noch das andere Aussageverhalten letztlich deutlich überzeugender wäre. Allein aufgrund dieser Aussagen lässt sich der zentrale Anklagevorwurf damit nicht zum Nachteil des Beschuldigten erstellen. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Oberarmen gepackt und sie dann weggestossen hat, woraufhin sie gestolpert und hingefallen ist. Das Hinfallen der Privatklägerin wird von dieser selbst, vom Beschuldigten sowie den Zeugen übereinstimmend geschildert.
- 14 - 2.9. Zu berücksichtigen sind schliesslich die medizinischen Unterlagen. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 15. Februar 2021 (Urk. 3/20/3) ist zu lesen, dass der Angreifer den linken Arm der Patientin (der Privatklägerin) nach hinten gedrückt, wobei sie ein Knacken und stärkste Schmerzen verspürt habe. Hier ist zu bedenken, dass diese Angaben von der Privatklägerin selber und nicht vom Arzt stammen. Das im Recht liegende Gutachten nennt als den wahrschein- lichsten Verletzungsentstehungsmechanismus einerseits ein passives, d.h. am ehesten durch eine Person bewirktes Heben des linken Armes nach oben mit zeit- gleichem Drehen des Armes nach aussen (Urk. D3/21/7 S. 10). Diese Einschät- zung stützt die Version der Privatklägerin. Andererseits wird im Gutachten auch festgehalten, dass alternativ durch das Stossen und ein ungünstiges zu Boden fallen auf den ausgestreckten Arm ein derartiges Verletzungsbild entstanden sein könne. Möglich sei schliesslich auch eine Selbstbeibringung durch einen Sturz auf den linken Arm. Hierzu erwähnt das Gutachten, dass auf einer flachen Ebene in der Regel nicht eine ausreichend hohe kinetische Energie und eine passende Arm- position während des Sturzes für einen Spiralbruch zu erwarten sei, weshalb diese Möglichkeit als eher unwahrscheinlich anzusehen sei. Dennoch wird auch diese Version vom Gutachten als im Rahmen des Möglichen liegend angesehen (Urk. D3/21/7 S. 10). 2.10.Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Aussagenwürdigung sowie des Fazits des medizinischen Gutachtens kann festgehalten werden, dass insgesamt zu viele Zweifel daran bestehen, ob der Beschuldigte – wie in der Anklage festge- halten – der Privatklägerin den linken Arm derart angehoben und umgedreht hat, so dass diese dadurch einen Oberarmbruch erlitten hat. Nachdem zweifelsfrei ein Stürzen der Privatklägerin erstellt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, dass die Verletzung der Privatklägerin von diesem Sturz herrührt. Dieser Version steht auch die Einschätzung des Gutachters nicht entgegen, wird aber von der Anklage nicht umfasst. 2.11.Kann nach Würdigung sämtlicher Beweismittel nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Tatversion sich verwirklicht hat, ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet vorlie-
- 15 - gend, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er der Privatklägerin am 6. Februar 2021 den linken Arm so gedreht hat, dass diese dadurch einen Bruch mit mehreren Knochenfragementen des schulternahen Oberarmknochens erlitten hat. Der Beschuldigte ist entsprechend nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB freizusprechen. III. Strafzumessung Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe. Demnach ist der Beschuldigte mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzulegen. IV. Zivilansprüche Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 13). Die Privatklägerin hat ihren Antrag nicht hinrei- chend beziffert. Nachdem der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte und damit der Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizugsprechen ist, ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilklage auf dem Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). V. Kosten und Entschädigung
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten zu tragen. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung
- 16 - mangels Rechtsgrundlage keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft besteht (BGE 145 IV 90 E. 5; BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.4).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren Fr. 4'170.80 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 108). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Für die zusätzliche Dauer der Berufungsver- handlung ist ein Zuschlag auszurichten. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit einer Honorarpauschale von Fr. 4'300.– (inkl. Aufwand Berufungsverhandlung, Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurden die Kosten für die zeitweilige unentgelt- liche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'526.60 einstweilen vergütet (Urk. 95/1, Urk. 95A). Dies ist zu bestätigen.
5. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Somit sind der Privatklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – gestützt auf vorstehende Erwägungen (Ziff. 1) – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'526.60 ist die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzube- halten.
6. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 3'600.– ist zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 17 - "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren hinsichtlich der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 5) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV (Dossier 1); der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
• Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV
• Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV (Dossier 1); der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motor- fahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier 1); des unzulässigen Ausführens von Lernfahrten (Fahren ohne Berechtigung) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG (Dos- sier 1); der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
• Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV
• Art. 31 Abs. 1 SVG
• Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Dossier 1); der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV (Dossier 1); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1); des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 25 WG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 1 WV (Dossier 2); des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 4);
- 18 - des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 5).
3. Von den Vorwürfen […] der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-6. […]
7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/-innen) und zur Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernpro- gramme, 8090 Zürich, erteilt.
8. Das polizeilich eingezogene Springmesser (Asservat-Nr. A013'808'134) wird definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung über- lassen.
9. […]
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'413.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 780.– Auslagen
12. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten zu 2/ auferlegt und im Übrigen auf die 5 Staatskasse genommen. Die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'630.– (Fr. 1'650.– für Gutachten FOR, Fr. 780.– für G._____ Standgb. und Fr. 1'200.– [2/ der Gebühr für das Vorverfahren]) auferlegt und im Übrigen ebenfalls 5 auf die Staatskasse genommen.
- 19 -
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'250.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/ . 5
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin mit Fr. 13'725.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
15. [Mitteilungen]
16. [Rechtmittel] "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 20 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird überdies vom Vorwurf der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Dossier 3) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Privatklägerin (A._____) wird mit ihrer Zivilklage (Schadenersatz sowie Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) ehemalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- Fr. 2'526.60 klägerin (bereits ausbezahlt)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der ehemaligen unentgeltlichen Rechtvertretung der Privatkläge- rin im Umfang von Fr. 2'526.60 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt in diesem Um- fang gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- 21 -
8. Die durch die Privatklägerin geleistete Prozesskaution von Fr. 3'600.– wird zur Deckung der Gerichtskosten verwendet.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Knüsel MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.