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SB230532

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-03-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wird in den vorlie- gend noch relevanten Teilen der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2022 vorgeworfen, seinem damaligen und nunmehr verstorbe- nen Nachbarn B._____ am 2. März 2022 nach dessen anfänglichem Tritt gegen sein Gesicht mit Umstossen der Leiter (und rückwärtigem Sturz auf den Boden) sowie einem nachfolgenden Schlag gegen seine Hand mit einem in der Folge be- händigten Locheisen von rund 2.5 Kilogramm Gewicht einen heftigen Schlag ins Gesicht sowie einen weiteren heftigen Schlag gegen den Unterarm versetzt zu ha- ben, wobei beide Kontrahenten zu Boden stürzten, worauf sich der Beschuldigte aber gleich wieder erhoben und B._____ drei bis vier weitere Schläge auf den Rü- cken verabreicht habe, so dass Letzterer ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Trüm- merfraktur des Schädels und des Augenhöhlenbodens sowie einen offenen Bruch der rechten Elle und Weichteilprellungen am hinteren Brustkorb erlitten habe (Urk. 20 S. 3 f.). Aufgrund der Handlungen des Beschuldigten habe B._____ zwar keine le- bensgefährlichen Verletzungen erlitten, doch habe der Beschuldigte solche mit sei- nem Vorgehen zumindest in Kauf genommen, wobei er namentlich mit einem Schä- delbruch oder einem schweren Schädelhirntrauma habe rechnen müssen. Zudem habe er aufgrund des heftigen Schlages mit dem Locheisen auch mit dem Verlust des Augenlichtes seines Gegenübers rechnen müssen (Urk. 20 S. 4).

2. Nachdem der Beschuldigte anfänglich seine aktive Mitwirkung an der tätlichen Auseinandersetzung mit B._____ – wenn auch unter Geltendmachung einer Not-

- 13 - wehrsituation – unumwunden eingeräumt hatte (Urk. 3/1 S. 8 - 10: "Deswegen habe ich ihn hier, also im Gesicht erwischt." bzw. "Ich habe ihn drei Mal erwischt"), kam es in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Relativierung des Beschuldigten hinsichtlich seiner entsprechenden Beteiligung, indem er unter anderem geltend machte, B._____ habe sich die dokumentierten Verletzungen im Zuge der Ausein- andersetzung womöglich selber beigebracht (Prot. I S. 8 + 10). An der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, B._____ sei im Laufe der Auseinandersetzung umgefallen und die Böschung hinuntergerollt, wobei er sich den Kopf an einem dort befindlichen Eternittopf angeschlagen haben könnte (Prot. II S. 15 + 17). Dabei stritt er explizit ab, die vorerwähnten anfänglichen Aus- sagen gemacht zu haben (Prot. II S. 18). Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach mit Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung gemäss den vorinstanzlich dar- gelegten Grundsätzen der Beweiswürdigung (vgl. Urk. 64 S. 6 f.) zu erstellen, zumal B._____ diesbezüglich von Beginn weg eine deutlich anderslautende Version der Geschehnisse zu Protokoll gab, welche sich mit der Darstellung des Beschuldigten von vornherein nicht in Einklang bringen lässt (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; bestätigt in Urk. 3/5 S. 3 ff.).

3. Was die inkriminierten Ereignisse vor den vorliegend im Zentrum stehenden Verletzungshandlungen des Beschuldigten betrifft, so ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Vorkommnisse rund um die Einwirkungen von B._____ auf den Be- schuldigten nicht als hinreichend erstellt erachtet, zumal die Anklage diesbezüglich überwiegend auf den belastenden Aussagen des Beschuldigten basiert und diese bei genauerer Betrachtung noch weniger überzeugend anmuten, als dies die Vor- instanz dargelegt hat. Zwar hat der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahmen die initialen Geschehnisse, wie sie sich aus seiner Sicht ereignet haben, relativ ko- härent wiedergegeben, doch fällt bereits diesbezüglich auf, dass diverse Details unrealistisch anmuten (wie z.B. die Sturzhöhe von der Leiter [ca. 3 Meter]; vgl. dem- gegenüber Urk. 2/5 Foto 8 [nachgestellte Szene: Fuss/Knie 1.04 m bzw. 1.51 Meter oberhalb Terrain]) bzw. nicht konstant beschrieben werden (wie z.B. die Zahl der erlittenen Fusstritte) und die Schilderung eines derartigen Gewaltaktes des Nach- barn als Reaktion auf das blosse Spannen von Schnüren auf dem eigenen Grund- stück im Übrigen eine Retorsion von derartiger Heftigkeit wiedergibt, wie sie sich in

- 14 - der jahrelangen Streitigkeit zuvor nie auch nur ansatzweise ereignet hatte. Sodann erscheint mit Blick auf die Darstellung des nachfolgenden Tatablaufes mit der Ver- tretung der Gegenseite (vgl. Urk. 49 S. 12; Urk. 102 S. 8) nicht nachvollziehbar, inwiefern die Kopfbedeckung des Beschuldigten dann derart (weit) auf das fremde Grundstück zu liegen kam, dass der Beschuldigte dies in der Folge betreten musste (Prot. II S. 10 + 16). Hinsichtlich dieser Sequenz finden sich in den Aussagen des Beschuldigten denn auch Widersprüche, indem er zunächst geltend machte, er habe vor dem Betreten des fremden Grundstückes sicherheitshalber eine (nicht klarer bezeichnete) Stange mitgenommen (Urk. 3/1 S. 3), während er vor der Vor- instanz zu Protokoll gab, er habe das Schlagwerkzeug spontan ergriffen, als der Kontrahent vor der Behändigung der Kopfbedeckung bereits auf ihn zugegangen sei (Prot. I S. 8), um an der heutigen Berufungsverhandlung wiederum auszuführen, die Stange mitgenommen zu haben, weil er nicht habe laufen können bzw. um sich damit abzustützen (Prot. II S. 10 + 16). Wenn dann diese Ereignisse im Weiteren derart beschrieben werden, dass derweil die Ehefrau des Kontrahenten hinter die- sem gestanden sei und ihn dahingehend angefeuert habe, dass er den Beschul- digten totschlagen solle (Urk. 3/1 S. 3: "[…], schlag ihn tot."), worauf er (Beschul- digter) sich selber entschieden habe, die Gegenseite zu eliminieren (vgl. Urk. 3/1 S. 3: "[…] einen von ihnen totzuschlagen."), so erscheint die Version des Beschul- digten vollends als ein Konstrukt, an dessen Ende eine unfreiwillige Selbstbelas- tung mit Tötungsabsichten stand, welche dann aber später postwendend wieder zurückgenommen wurde (vgl. Urk. 3/1 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte an seine eigene Tatbeteiligung dann nicht mehr konkret erinnern und insinuierte eine Selbstbeibringung der Verletzungen, was angesichts des aktenkundigen Verlet- zungsbildes von B._____ reichlich lebensfremd anmutet. Bezeichnenderweise wurde, wie auch die Vertretung der Gegenseite bemerkt (Prot. II S. 21), der Eter- nittopf denn auch erst an der heutigen Berufungsverhandlung als mögliche Verlet- zungsquelle ins Spiel gebracht. Im Gegenzug erscheint die konstante Darstellung von B._____, wonach er sich an den gespannten Schnüren nervte, diese in der Folge mit einem Stab zu entfernen versuchte und schliesslich vom Beschuldigten unvermittelt angegriffen

- 15 - und insbesondere mehrfach gegen den Kopf und die Hand geschlagen wurde, kei- neswegs unplausibel, zumal diese Version sowohl vom ärztlichen Befund, welcher namentlich Verletzungen im Kopf- und Armbereich beschreibt (vgl. Urk. 7/5 S. 2), sowie auch aufgrund der Aussagen der Ehefrau bestätigt wird, welche überdies angab, die vom Beschuldigten an die Mauer ihres Grundstückes angelehnte Leiter sei nach wie vor dort gestanden, als sie in einer späteren Phase zum Geschehen hinzugetreten sei (Urk. 5/4 S. 5). Zwar hat die Ehefrau durchaus ein Interesse, ihren Ehemann mit ihren Aussagen zu entlasten, doch lässt die in freier Schilderung zu Protokoll gegebene Darstellung mit diversen spezifischen Details auch angesichts ihres Zeugenstatus, auf welchen sie vor der zweiten Befragung ausdrücklich hin- gewiesen wurde, nichtsdestotrotz zusätzliche Zweifel an der konträren Sachver- haltsversion des Beschuldigten aufkommen. Es ist mithin vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz nicht als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte von B._____ tatsächlich derart tätlich gemassre- gelt worden ist, wie er es in der Untersuchung dargelegt hat. Namentlich ist daher auch nicht erstellt, dass B._____ in einer zweiten Phase mit einem Metallrohr auf den Beschuldigten losgegangen ist und ihm auf diese Weise eine blutende Wunde an der Hand zugefügt hat. Vielmehr war es der Beschuldigte, der das Grundstück B._____s betrat und damit die Konfrontation bzw. deren Fortsetzung und Steige- rung suchte. Entsprechend gab er, wie auch die Vertretung der Gegenseite anmerkt (Urk. 102 S. 14), bei seinen Aussagen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme an, zuerst zugeschlagen zu haben, indem er gegen das Rohr von B._____ geschla- gen und dieses beschädigt habe (Urk. 3/1 S. 7). Damit war er derjenige, der zum Angriff überging. Fraglos wird der Beschuldigte die seinerseits aktenkundigen Ver- letzungen im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung erlitten haben, doch ist deren konkrete Entstehung nach all dem Gesagten nicht geklärt, zumal die doku- mentierte Lippenquetschung (vgl. Urk. 2/2 Foto 6) nicht zwingend zu einem erlitte- nen Fusstritt passt. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz als erwiesen erachten würde, dass die Wunde auf der Hand des Beschuldigten vom Metallrohr des Kon- trahenten stammt (vgl. Urk. 2/2 Foto 7), so wäre diese höchstens aus einer Vertei- digungshaltung heraus zugefügt worden, nachdem ein Angriff von B._____ vom Beschuldigten – wie dargelegt – nicht plausibel gemacht worden ist, was auch

- 16 - durch die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bestätigt wird, wonach er von der Gegenseite im ersten Moment nicht getroffen worden sei (Urk. 3/1 S. 7).

4. Demgegenüber ist mit Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten ohne Weiteres auf die anfänglich selber bestätigte Darstellung der Anklage abzustellen, wonach zwei heftige Schläge mit dem spontan ergriffenen Locheisen zu Trümmer- frakturen im Gesichtsbereich sowie zu einem Bruch des rechten Unterarms führten. Die Existenz von allfälligen weiteren diesbezüglichen Schlägen muss offen bleiben, nachdem sich B._____ in dieser Hinsicht im Verlauf des Verfahrens nicht mehr so präzise ausgedrückt hat, was aber angesichts seiner misslichen Lage im Verlet- zungszeitpunkt auch nicht weiter zu erstaunen vermag. Die gemäss ärztlichem Be- fund festgestellte Verletzung am hinteren Brustkorb könnte sich B._____ im übrigen durchaus auch bei seinem Sturz auf den Rücken während der inkriminierten Aus- einandersetzung zugezogen haben.

5. In subjektiver Hinsicht ist nicht weiter zu hinterfragen, dass der Beschuldigte ohne Weiteres wusste, dass Schläge mit einem 2.5 Kilogramm schweren Lochei- sen im Grundsatz gravierende Verletzungen des Gegenübers bewirken können. Inwiefern er aufgrund der konkreten Umstände aber auch derart ernsthaft mit ent- sprechenden Konsequenzen rechnen musste, dass er solche Verletzungen letztlich in Kauf nahm, wird aufgrund der engen Verflechtungen der tatsächlichen und recht- lichen Fragen im Rahmen der nachfolgenden Würdigung des subjektiven Tatbe- standes des Verletzungsdeliktes abschliessend zu prüfen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 20. April 2022 erlitt B._____ aufgrund der Schläge zwar ein Schädel-Hirn- Trauma mit zwei Trümmerfrakturen im Gesicht sowie einen Bruch des rechten Un- terarmes, doch hätten diese Verletzungen selbst in unbehandeltem Zustand nicht zu einer konkreten Lebensgefährdung des Opfers geführt (Urk. 7/5 S. 1 ff.). Es ist

- 17 - aufgrund dieser Umstände demnach in objektiver Hinsicht von einfachen Körper- verletzungen auszugehen, welche indessen namentlich im Kopfbereich von durch- aus gravierender Natur waren und insofern ernsthafte Schädigungen des Opfers zur Folge hatten. 2. 2.1. In subjektiver Hinsicht ist angesichts des entsprechenden Anklagevorwurfes zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens über die tatsäch- lich zugefügten Verletzungen hinaus ernsthaft mit weit erheblicheren Folgen rech- nen musste und damit eine schwere Körperverletzung des Kontrahenten zumindest in Kauf nahm. Wird eine solche Inkaufnahme des Taterfolges vom Täter nicht aus- drücklich eingestanden, so ist deren Vorhandensein mit Hilfe erstellter äusserer Tatumstände zu prüfen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis gehören zu solch erkennbaren äusseren Umständen bei Schlag- oder Trittbewegungen gegen das Opfer einerseits auf der Täterseite die Heftigkeit und das Ziel der Einwirkung sowie das dabei verwendete Werkzeug und andrerseits auf der Opferseite dessen (erkennbare) Verfassung und Überraschung im Tatzeitpunkt, welche gegebenen- falls darauf hindeuten, dass sich dem Beschuldigten im Rahmen der Tat schwere Verletzungsfolgen als derart wahrscheinlich aufdrängen mussten, dass sein Han- deln nicht anders als Inkaufnahme solcher Verletzungen zu interpretieren ist (vgl. Urteile 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3. und 6B_388/2012 vom

12. November 2012, E. 2.4.). 2.2. Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall ist zunächst ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der Verwendung eines Locheisens mit einem Gewicht von 2.5 Kilogramm im Rahmen eines Schlages gegen den Kopf um ein gefährliches Werkzeug handelt, bei welchem kein Zweifel daran bestehen kann, dass es grundsätzlich geeignet ist, bei entsprechendem Gebrauch lebensge- fährliche Verletzungen am Kopf des Opfers (wie insbesondere ein schweres Schä- del-/Hirntrauma oder eine Hirnblutung) oder bleibende Verstümmelungen von wich- tigen Sinnesorganen des Opfers (wie insbesondere den Augen) zu hinterlassen, zumal der Schlag gegen den Kopf mit einiger Wucht erfolgt sein muss, ansonsten nicht gleich zwei Trümmerbrüche in diesem Bereich resultiert hätten. Ferner

- 18 - rechtfertigt sich ohne Weiteres die Annahme, dass es sich im Rahmen der Schlagserie des Beschuldigten um unkontrollierte Einwirkungen auf das Opfer gehandelt haben muss, welche nicht etwa gezielt gegen weniger gefährliche Kör- perregionen geführt wurden, zumal wenn man bedenkt, dass der Bruch des Armes aufgrund einer Abwehrbewegung erfolgte, um sensiblere Bereiche des Körpers zu schützen. Der Beschuldigte verhehlt denn auch nicht, dass er sich vor dem Hin- tergrund des langjährigen Nachbarschaftsstreites in einer emotionalen Ausnahme- situation befand, was eine unkontrollierte Vorgehensweise sicherlich begünstigte. 2.3. Auf der Opferseite ist zwar nicht von einer besonders schlechten körper- lichen Verfassung auszugehen und es ist aufgrund der Vorgeschichte auch an- zunehmen, dass das Opfer vom Schlag nicht gänzlich überrascht wurde, doch handelte es sich immerhin um einen 70-jährigen Rentner, dessen Kräfte und Reak- tionen notorischerweise eingeschränkt waren, zumal wenn er sich mit Schlägen mit einem gefährlichen Locheisen konfrontiert sah. Mit anderen Worten musste sich der Beschuldigte in casu bei seinen Tathandlungen des schweren Gesundheits- risikos für das Opfer auch dann bewusst sein, falls dieses den Schlag ansatzweise kommen sah. Für die rechtliche Qualifikation ist die konkrete Situation des Opfers in der vorliegenden Konstellation mithin von weniger entscheidender Bedeutung, solange der Schlag derart kräftig war, dass dessen Abwehr deutlich erschwert war. Je massiver und gefährlicher eine Tatwaffe ist, umso weniger stark muss im Übrigen auch die Heftigkeit ihrer Einwirkung sein, um beim Täter das Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen hervorrufen zu können. 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach zwanglos davon aus- zugehen, dass die Kriterien für eine Inkaufnahme von schweren Körperver- letzungen im vorliegenden Fall gegeben sind und der Beschuldigte mithin in dieser Beziehung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist entgegen der Verteidigung nicht auf eine qualifizierte einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu schliessen (Urk. 100 Rz. 13 ff.): Nicht nur aufgrund der Art der Verwendung eines gefährlichen Gegen- stands mittels zweier heftiger Schläge unter anderem gegen den Kopf des Opfers,

- 19 - sondern auch aufgrund des betagten Opfers war eine schwere Körperverletzung derart wahrscheinlich, dass vernünftigerweise nur von einer Inkaufnahme einer sol- chen durch den Beschuldigten ausgegangen werden kann (vgl. Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018, E. 1.4.). Mithin war sein Vorsatz nicht nur darauf gerichtet, das Locheisen in einer Weise zu gebrauchen, dass eine schwere Verletzung drohen könnte (Tathandlung), sondern dieser schloss die ernsthafte Möglichkeit einer solch schweren Verletzung mit ein (Taterfolg).

3. Der Vorinstanz ist schliesslich auch ohne Weiteres Recht zu geben, wenn sie eine vollendet versuchte Tatbegehung als gegeben erachtet. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grund- lage des konkreten Tatplanes vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit seinen inkriminierten Schlägen gegen den Geschädigten die eigentliche Tathandlung indessen vollständig zu Ende ge- führt und somit aus seiner Sicht alles Notwendige dafür getan, dass der Taterfolg eintritt. Er hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 4. 4.1. Die Vorinstanz ist schliesslich vom Rechtfertigungsgrund der Notwehr ausge- gangen, wobei sie aber die entsprechenden Handlungen des Beschuldigten nicht mehr als verhältnismässig erachtete und auf einen Notwehrexzess erkannte (Urk. 64 S. 35 ff.). Demgegenüber sieht die Privatklägerschaft im Rahmen ihrer (präzi- sierten) Anschlussberufung schon nicht einmal eine Notwehrsituation als gegeben an und erkennt im Vorgehen des Beschuldigten demgemäss auch keinen Strafmil- derungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 82 S. 2 f.; Urk. 102 S. 7 ff.). 4.2. Zu den rechtlichen Grundlagen der rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB ist vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen (Urk. 64 S. 35 ff.). Danach muss für eine Notwehrhandlung ein unrechtmäs-

- 20 - siger Angriff der Gegenseite vorliegen, welcher bereits im Gang ist oder unmittelbar droht. Von einem unmittelbar drohenden Angriff ist dabei insbesondere dann aus- zugehen, wenn die Bedrohung aktuell und konkret ist, indem mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen mi- nimiert (Urteil 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010, E. 2.3.). Konkrete Anzeichen ei- ner Gefahr bestehen beispielsweise dann, wenn der Angreifer eine drohende Hal- tung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, welche als solche gedeutet werden dürfen, so dass der Bedrohte aufgrund der gesamten Um- stände mit einem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, welche darauf ge- richtet sind, einem möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen und ei- nem Gegner nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zu- vorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen jedoch nicht un- ter den Begriff der Notwehr (Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 7.3.). Unzu- lässig ist somit insbesondere eine Präventivnotwehr, welche den Gegner zum vorn- herein unschädlich machen soll (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, N 19 zu Art. 15 StGB). Ergänzend ist sodann unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (BGE 136 IV 49, E. 3.2. f.) festzuhalten, dass beim Einsatz von gefährlichen Gegenständen besondere Zurückhaltung bei der Annahme von rechtfertigender Notwehr geboten ist, da deren Einsatz stets die Gefahr von schweren oder tödli- chen Verletzungen mit sich bringt. In solchen Konstellationen ist die von einem An- griff bedrohte Person grundsätzlich gehalten, den Gebrauch der Waffe anzudrohen oder den Täter in anderer Weise zu warnen, bevor die Waffe effektiv eingesetzt wird. Zumindest muss aber versucht werden, die Waffe in solchen Situationen in der mildesten bzw. schonendsten Variante einzusetzen (BGE 136 IV 49, E. 4.2.; vgl. zuletzt auch Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 3.3.). Dabei muss der vermeintlich Angegriffene für seine rechtfertigende Handlung konkrete Umstände darlegen können, welche bei ihm zumindest den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes ist dafür nicht ausreichend (vgl. Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.). Daraus folgt auch, dass es für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr nicht genügt, bei einer unklaren Situation entsprechend dem Grundsatz

- 21 - "in dubio pro reo" von der für den Täter günstigsten Variante auszugehen und ge- stützt darauf eine grundsätzlich berechtigte Abwehr eines bevorstehenden Angrif- fes herzuleiten. 4.3. Entgegen der Vorinstanz geht es demzufolge nicht an, bei einer beweislosen Situation zu Gunsten eines Beschuldigten unbesehen auf eine Notwehrsituation zu erkennen (vgl. Urk. 64 S. 37). Als rechtfertigende Tatsache bedarf die Notwehr- handlung der Plausibilisierung eines aktuellen Angriffes durch den Angegriffenen. Einen solchen im Gang befindlichen Angriff vermochte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens indessen nicht nachvollziehbar darzulegen. Wenn die Vorinstanz seinen Aussagen zum anfänglichen Verhalten des Kontrahenten die notwendige Stringenz zu Recht abspricht, so muss dies – wie gesehen – auch für die Phase der weiteren Auseinandersetzung gelten, wonach der Kontrahent mit einem Metall- rohr in der Hand auf den Beschuldigten losgegangen sein soll, was die Vorinstanz ja ebenfalls nicht als erstellt erachtete und dem Kontrahenten (als damaligem Be- schuldigten 2) diesbezüglich eine Notwehrhandlung mit entsprechendem Frei- spruch zubilligte (vgl. Urk. 64 S. 9 f. + 42 f.). Zwar mag der Beschuldigte mit der Vorinstanz durchaus einen inneren Antrieb verspürt haben, sich präventiv zur Wehr zu setzen, um allfälligen eigenen Aktionen des Gegenspielers zuvorzukommen (vgl. Urk. 64 S. 27), doch genügt dieser Umstand für die Annahme einer Notwehr- lage nicht. Es fehlt demzufolge mangels plausibilisierter Bedrohungslage des Be- schuldigten an einer Notwehrsituation als Grundlage für die geltend gemachte Not- wehr im Sinne von Art. 15 f. StGB.

5. Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den allgemeinen Strafzumessungsre- geln befasst (vgl. Urk. 64 S. 43 f.), worauf verwiesen werden kann. Der theoretische

- 22 - Strafrahmen betreffend die schwere Körperverletzung wurde insofern nicht korrekt abgesteckt, als dieser nach dem vorliegend geltenden alten Sanktionenrecht im unteren Rahmen auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt (vgl. Art. 122 aStGB), wobei offen bleiben kann, ob sich dieser Rahmen im (vorliegend nicht mehr gegebenen) Fall eines Notwehrexzesses tatsächlich noch weiter nach unten öffnen würde (vgl. Urk. 64 S. 44). 1.2. Es versteht sich sodann von selbst, dass bei einer Verurteilung wegen schwe- rer Körperverletzung nur die Strafart der Freiheitsstrafe in Betracht fällt, was vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruches denn auch nicht ernsthaft in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 66 S. 3).

2. Tatkomponente 2.1. Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zu folgen, dass bei einem kräftigen Schlag gegen den Kopfbereich des 70-jährigen Geschädigten mit einem 2.5 Kilo- gramm schweren Locheisen die objektive Tatschwere von einer nicht zu unter- schätzenden Skrupellosigkeit zeugt und das entsprechende Verschulden somit von vornherein nicht im untersten Bereich festgesetzt werden kann, zumal weitere Schläge folgten, welche nur dank der teilweisen Abwehr des Geschädigten nicht zu erheblicheren Verletzungen führten. Die Vorinstanz hat es indessen in der Folge versäumt, das Verschulden des Beschuldigten für die inkriminierten Handlungen konkreter einzustufen. Angesichts der jahrelangen nachbarschaftlichen Fehde, welche für beide Seiten belastend war, sowie der Auseinandersetzung am Tattag mit der Provokation des Nachbarn, welcher die gespannten Schnüre zu entfernen versuchte und den Beschuldigten in der Folge auch beleidigte, also zumindest in dieser Hinsicht durchaus konfrontativ auftrat, ist dieses in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Komponenten als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren, während hingegen eine noch strengere Qualifikation nicht opportun erscheint, zumal der im Tatzeitpunkt bereits 87-jährige Beschuldigte seinem Kon- trahenten körperlich merklich unterlegen war und sich in einer – infolge der voraus- gegangenen Kränkung (Entfernen der Schnüre, Beschimpfung) durch den auf dem höherliegenden Grundstück stehenden Kontrahenten – ausser Kontrolle geratenen Wut letztlich nicht anders als mit der fatalen Reaktion zu behelfen wusste. In dieser

- 23 - Situation hat er sich spontan entschieden, das eigentlich zur Grenzmarkierung vor- gesehene (vgl. Urk. 2/1 Fotos 1 + 3) und deshalb bei der Grundstücksgrenze greif- bare Locheisen zu behändigen und gegen den Geschädigten einzusetzen. Auf- grund dessen hat der Beschuldigte in einer insoweit nachvollziehbaren Gemütsbe- wegung gehandelt, was zumindest strafmindernd zu berücksichtigen ist. All diese Umstände lassen im Endeffekt eine Einsatzstrafe im Bereich von dreieinhalb Jah- ren als angemessen erscheinen. 2.2. Angesichts der lediglich versuchten Tatbegehung ist sodann zwingend zumin- dest eine Strafminderung vorzunehmen (vgl. BGE 121 IV 49, E.1), welche indessen aufgrund der deutlichen Beeinträchtigungen des Opfers und des lediglich zufälligen Ausbleibens noch gravierenderer Verletzungen nicht allzu hoch ausfallen kann und sich höchstens im Bereich von 15 Prozent zu bewegen hat, was eine Reduktion der Sanktion auf ein Strafmass von 3 Jahren zur Folge hat.

3. Täterkomponente 3.1. Das vorinstanzlich dargelegte Vorleben des Beschuldigten (Urk. 64 S. 46) gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist strafzumessungsneutral zu wer- ten, zumal sich auch in der heutigen Befragung keine Besonderheiten ergeben ha- ben (vgl. Prot. II S. 12 ff.). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht mit Vorstrafen im Strafregister verzeichnet und es ergeben sich auch ansonsten keine Aspekte, welche eine Straferhöhung als ange- zeigt erscheinen lassen würden. Demgegenüber rechtfertigt sich angesichts der weitgehenden Einlassungen des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens eine Reduktion der Strafe, wel- che jedoch infolge der späteren Relativierungen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 46 f.) – nicht im maximal möglichen Umfang gewährt werden kann, sondern sich im Bereich von einem Sechstel zu halten hat, was zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten führt. 3.3. Weiter ist dem mittlerweile 89-jährigen Beschuldigten über die bereits ge- währte Reduktion hinaus eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Rahmen der mögli-

- 24 - chen Verbüssung einer solchen Freiheitsstrafe zu attestieren (vgl. BGE 96 IV 155, E. III.4 und Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011, E. 3.4.4), da angesichts des fort- geschrittenen Alters der Freiheitsentzug schwerer wöge und gar die reelle Wahr- scheinlichkeit bestünde, dass der Beschuldigte während des Strafvollzugs verster- ben könnte. Dies rechtfertigt eine weitere deutliche Senkung der Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, was dem betagten Beschuldigten grundsätzlich noch den bedingten Strafvollzug ermöglicht (vgl. Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019, E.3.3.).

4. Fazit 4.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin an- gemessen, den Beschuldigten im Ergebnis mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten zu bestrafen. 4.2. An diese Strafe sind die 30 Tage verbüsster Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in der insofern gebotenen Kürze korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 64 S. 51). Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und der Absenz weiterer aktueller Strafverfahren ist der Vollzug der Freiheitsstrafe gestützt auf diese theoretischen Grundlagen im Einklang mit dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres bedingt aufzuschieben. 5.2. Gegen die erstinstanzlich angesetzte minimale Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls nichts einzuwenden. Vielmehr ist das Urteil der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen.

- 25 - VI. Zivilforderungen

1. Einleitung Betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerschaft B._____C._____ kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund der früheren Konstituierung des Verstor- benen als Zivilkläger der Eintritt der Erbin in dessen adhäsionsrechtliche Verfah- rensstellung ohne Weiteres möglich ist. Im Übrigen ist nebst dem Schadenersatz- anspruch auch der Genugtuungsanspruch des Verstorbenen in materieller Hinsicht vererbbar, sofern ihn dieser – wie vorliegend – zu Lebzeiten noch selber geltend gemacht hat (vgl. statt vieler BREHM, BK OR, N 123 ff. zu Art. 47 OR; vgl. auch BGE 81 II 389, E. 2. und BGE 88 II 462).

2. Schadenersatz Der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft B._____C._____ wurde im Berufungsverfahren nur für den Fall eines Freispruches des Beschuldigten angefochten (vgl. Urk. 66 S. 3) und kann demzufolge in zweiter Instanz unter Verweis auf die Erwägungen des Erstgerichtes ohne Weiteres bestätigt werden.

3. Genugtuung 3.1. Die theoretischen Grundlagen der Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR hat die Vorinstanz in ihrem Urteil in allen Punkten korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 64 S. 55 f.). Es kann mithin auf ihre diesbezüglichen Erwägungen in analoger Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorbehaltlos verwiesen werden. 3.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall wird im angefochtenen Entscheid sodann zu Recht festgehalten, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen durchaus geeignet waren, eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu begrün- den. Wenn die Vorinstanz in der Folge darauf hinweist, dass indessen auch der Privatkläger seinen Teil zur Auseinandersetzung beigetragen hat, so ist dies zwar grundsätzlich durchaus korrekt, doch muss dieser Aspekt angesichts der auf Seiten des Beschuldigten weggefallenen Notwehrlage relativiert werden, womit es primär

- 26 - der Beschuldigte war, welcher sich in absolut unangemessener Weise für die Pro- vokationen revanchierte, indem er seinem Kontrahenten mit einem Locheisen ei- nen heftigen Schlag gegen das Gesicht versetzte und ihm damit in diesem Bereich gleich zwei Trümmerbrüche zufügte, welche nachvollziehbarerweise erhebliche Schmerzen verursachten, zusammen mit dem Bruch des Armes einen Spitalauf- enthalt von sieben Tagen mit zwei Operationen nach sich zogen (Urk. 7/3 S. 1 + 3; Urk. 7/5 S. 2 f.) sowie die Lebensqualität über längere Zeit massgeblich beeinträch- tigten und psychiatrische Hilfe nötig machten (Urk. 3/3 S. 8; Prot. I S. 13). Auch wenn der Privatkläger das Spital in neurologisch unauffälligem Status sowie gutem Allgemeinzustand sowie schmerzkompensiert verlassen konnte (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/5 S. 3) und die überdies geltend gemachten Langzeitfolgen letztlich nicht hinreichend dokumentiert sind, rechtfertigt sich unter den dargelegten Umständen eine Erhöhung der vorinstanzlich zuerkannten Genugtuung auf einen Betrag von Fr. 6'000.–, wobei auch diese Summe ab dem 2. März 2022 mit 5 Prozent zu ver- zinsen ist. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft da- gegen abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Position des Beschuldigten A._____ hat sich im Berufungsverfahren we- der im Schuld- noch im Strafpunkt verbessert, nachdem ihm keine Notwehrsituation zugebilligt werden kann und er demzufolge auch keine mildere, sondern vielmehr eine höhere Strafe zu gewärtigen hat. Es bleibt demnach dabei, dass der Beschul- digte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Um- fang von zwei Fünfteln zu tragen hat. 1.2. Seitens des verstorbenen B._____ als ehemaligem Beschuldigten ist hinge- gen neu zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Beschluss vom

7. Februar 2024 eingestellt worden ist und demnach weder er noch sein Nachlass irgendwelche Kosten des Strafverfahrens zu übernehmen haben (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 4 zu Art. 423 StPO und N 11 zu Art. 426 StPO). Die auf ihn entfallende

- 27 - Hälfte der gesamten Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist demnach vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen. 1.3. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme jener der Verteidigungen bzw. Privatklägervertretungen, zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Die erstinstanzlichen Kosten der Verteidigung bzw. Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten.

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den zweitinstanzlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte A._____ vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Demgegenüber obsiegt die Privatklä- gerschaft B._____C._____ mit ihren Anträgen auf eine strengere Beurteilung des Schuldpunktes und eine Erhöhung der Genugtuung. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen der beiden Parteien – vorbehaltlos dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.

- 28 - 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht für ihre Bemü- hungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'923.47 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 93 + 101). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin mit insgesamt Fr. 6'400.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Die amtliche Verteidigung von B._____ als ehemaligem Beschuldigten macht für ihre temporären Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht bis zum 14. Februar 2024 den Betrag von Fr. 1'632.35 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 99). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Es ist somit ange- messen, den amtlichen Verteidiger insofern mit insgesamt Fr. 1'632.35 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.6. Die Vertretung der Privatklägerschaft B._____C._____ berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 7'396.10 (inkl. MwSt; Urk. 103). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des (teilweise von der Ver- tretung der Privatklägerschaft bereits inkludierten) Aufwandes für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, der Vertretung eine Vergütung von insgesamt Fr. 7'650.– (inkl. 8.1 % MwSt) zuzusprechen. Hinsichtlich dieser Kosten ist der Beschuldigte A._____ aus- gangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerschaft B._____C._____ eine ent- sprechende Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 29 - 2.7. Beim dargelegten Ausgang des Berufungsverfahrens besteht im Übrigen kein Raum für die im Falle eines Freispruches beantragte Genugtuungsleistung des Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 66 S. 3; Urk. 100 S. 2). Es wird beschlossen:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. September 2023 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, derweil er vom zusätz- lichen Vorwurf der Drohung freigesprochen wurde. Der Beschuldigte B._____ wurde mit demselben Urteil wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB verurteilt und von den weiteren Vorwürfen der versuchten schweren sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen. Das vorinstanzliche Gericht bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und den Beschuldigten B._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Der gleichzeitig als Privatkläger konstituierte Beschuldigte A._____ wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, derweil sein Genugtuungsbegehren abgewiesen wurde. Dem ebenfalls als Privat- kläger konstituierten Beschuldigten B._____ wurde ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von Fr. 936.60 zuzügl. 5 % Zins (unter Verweisung des Mehrbetrages auf den Zivilweg) sowie eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzügl.

E. 1.1 Die Position des Beschuldigten A._____ hat sich im Berufungsverfahren we- der im Schuld- noch im Strafpunkt verbessert, nachdem ihm keine Notwehrsituation zugebilligt werden kann und er demzufolge auch keine mildere, sondern vielmehr eine höhere Strafe zu gewärtigen hat. Es bleibt demnach dabei, dass der Beschul- digte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Um- fang von zwei Fünfteln zu tragen hat.

E. 1.2 Seitens des verstorbenen B._____ als ehemaligem Beschuldigten ist hinge- gen neu zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Beschluss vom

E. 1.3 Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme jener der Verteidigungen bzw. Privatklägervertretungen, zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.4 Die erstinstanzlichen Kosten der Verteidigung bzw. Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten.

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den zweitinstanzlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte A._____ vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Demgegenüber obsiegt die Privatklä- gerschaft B._____C._____ mit ihren Anträgen auf eine strengere Beurteilung des Schuldpunktes und eine Erhöhung der Genugtuung. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen der beiden Parteien – vorbehaltlos dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.

- 28 - 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht für ihre Bemü- hungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'923.47 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 93 + 101). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin mit insgesamt Fr. 6'400.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Die amtliche Verteidigung von B._____ als ehemaligem Beschuldigten macht für ihre temporären Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht bis zum 14. Februar 2024 den Betrag von Fr. 1'632.35 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 99). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Es ist somit ange- messen, den amtlichen Verteidiger insofern mit insgesamt Fr. 1'632.35 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.6. Die Vertretung der Privatklägerschaft B._____C._____ berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 7'396.10 (inkl. MwSt; Urk. 103). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des (teilweise von der Ver- tretung der Privatklägerschaft bereits inkludierten) Aufwandes für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, der Vertretung eine Vergütung von insgesamt Fr. 7'650.– (inkl. 8.1 % MwSt) zuzusprechen. Hinsichtlich dieser Kosten ist der Beschuldigte A._____ aus- gangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerschaft B._____C._____ eine ent- sprechende Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 29 - 2.7. Beim dargelegten Ausgang des Berufungsverfahrens besteht im Übrigen kein Raum für die im Falle eines Freispruches beantragte Genugtuungsleistung des Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 66 S. 3; Urk. 100 S. 2). Es wird beschlossen:

E. 5 Vollzug

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in der insofern gebotenen Kürze korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 64 S. 51). Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und der Absenz weiterer aktueller Strafverfahren ist der Vollzug der Freiheitsstrafe gestützt auf diese theoretischen Grundlagen im Einklang mit dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres bedingt aufzuschieben.

E. 5.2 Gegen die erstinstanzlich angesetzte minimale Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls nichts einzuwenden. Vielmehr ist das Urteil der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen.

- 25 - VI. Zivilforderungen

1. Einleitung Betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerschaft B._____C._____ kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund der früheren Konstituierung des Verstor- benen als Zivilkläger der Eintritt der Erbin in dessen adhäsionsrechtliche Verfah- rensstellung ohne Weiteres möglich ist. Im Übrigen ist nebst dem Schadenersatz- anspruch auch der Genugtuungsanspruch des Verstorbenen in materieller Hinsicht vererbbar, sofern ihn dieser – wie vorliegend – zu Lebzeiten noch selber geltend gemacht hat (vgl. statt vieler BREHM, BK OR, N 123 ff. zu Art. 47 OR; vgl. auch BGE 81 II 389, E. 2. und BGE 88 II 462).

2. Schadenersatz Der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft B._____C._____ wurde im Berufungsverfahren nur für den Fall eines Freispruches des Beschuldigten angefochten (vgl. Urk. 66 S. 3) und kann demzufolge in zweiter Instanz unter Verweis auf die Erwägungen des Erstgerichtes ohne Weiteres bestätigt werden.

3. Genugtuung 3.1. Die theoretischen Grundlagen der Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR hat die Vorinstanz in ihrem Urteil in allen Punkten korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 64 S. 55 f.). Es kann mithin auf ihre diesbezüglichen Erwägungen in analoger Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorbehaltlos verwiesen werden. 3.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall wird im angefochtenen Entscheid sodann zu Recht festgehalten, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen durchaus geeignet waren, eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu begrün- den. Wenn die Vorinstanz in der Folge darauf hinweist, dass indessen auch der Privatkläger seinen Teil zur Auseinandersetzung beigetragen hat, so ist dies zwar grundsätzlich durchaus korrekt, doch muss dieser Aspekt angesichts der auf Seiten des Beschuldigten weggefallenen Notwehrlage relativiert werden, womit es primär

- 26 - der Beschuldigte war, welcher sich in absolut unangemessener Weise für die Pro- vokationen revanchierte, indem er seinem Kontrahenten mit einem Locheisen ei- nen heftigen Schlag gegen das Gesicht versetzte und ihm damit in diesem Bereich gleich zwei Trümmerbrüche zufügte, welche nachvollziehbarerweise erhebliche Schmerzen verursachten, zusammen mit dem Bruch des Armes einen Spitalauf- enthalt von sieben Tagen mit zwei Operationen nach sich zogen (Urk. 7/3 S. 1 + 3; Urk. 7/5 S. 2 f.) sowie die Lebensqualität über längere Zeit massgeblich beeinträch- tigten und psychiatrische Hilfe nötig machten (Urk. 3/3 S. 8; Prot. I S. 13). Auch wenn der Privatkläger das Spital in neurologisch unauffälligem Status sowie gutem Allgemeinzustand sowie schmerzkompensiert verlassen konnte (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/5 S. 3) und die überdies geltend gemachten Langzeitfolgen letztlich nicht hinreichend dokumentiert sind, rechtfertigt sich unter den dargelegten Umständen eine Erhöhung der vorinstanzlich zuerkannten Genugtuung auf einen Betrag von Fr. 6'000.–, wobei auch diese Summe ab dem 2. März 2022 mit 5 Prozent zu ver- zinsen ist. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft da- gegen abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 7 Februar 2024 eingestellt worden ist und demnach weder er noch sein Nachlass irgendwelche Kosten des Strafverfahrens zu übernehmen haben (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 4 zu Art. 423 StPO und N 11 zu Art. 426 StPO). Die auf ihn entfallende

- 27 - Hälfte der gesamten Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist demnach vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte †B._____ und die Staatsanwalt- schaft ihre Berufungen zurückgezogen haben.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 7. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betref- fend Drohung), 9 - 12 (Beschlagnahmungen von Gegenständen und Sicher- stellungen von Spuren), 20 teilweise (Entschädigung der amtlichen Verteidi- gungen bzw. der Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____) sowie 22 (Entschädigungsanträge der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 30 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 (C._____ als Rechtsnachfolgerin von †B._____) einen Schadenersatzbetrag von Fr. 936.60 (zuzüglich 5 % Zins seit 2. März 2022) zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
  9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 (C._____ als Rechtsnachfolgerin von †B._____) eine Genugtuung von Fr. 6'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 2. März 2022) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 17 - 18) wird bestätigt.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen bzw. der Privatkläger- vertretungen, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten A._____ auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen bzw. der Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten. - 31 -
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 6'400.– (inkl. 8,1 % bzw. 7,7 % MWST), amtliche Verteidigung Beschuldigter †B._____ Fr. 1'632.35 (inkl. 8,1 % bzw. 7,7 % MWST).
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten A._____ und †B._____, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten †B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'650.– zu bezah- len.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____ die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft 2 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerschaft 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____ die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft 2 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerschaft 2 - 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils D._____, Spezialleistungen Regress, … [Adresse] betr. Vers.-Nr. 1  (gemäss Schreiben vom 22. April 2024 [Urk. 86 + Urk. 96]) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230532-O/U2/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 20. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie

1. A._____, Privatkläger und Berufungskläger

2. †B._____, bzw. C._____, als Rechtsnachfolgerin Privatkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen

1. A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

2. †B._____, Beschuldigter und Berufungskläger

- 2 - 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

7. September 2023 (DG220011)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 60 ff.)

1. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte 1 freigesprochen.

3. … [Beschuldigter 2]

4. … [Beschuldigter 2]

5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 30 Tage durch Haft erstanden sind).

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. … [Beschuldigter 2]

8. … [Beschuldigter 2]

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2022 be- schlagnahmten und derzeit bei der Kantonspolizei Zürich (Asservatetriage) gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich (Asservatetriage) zur Vernichtung überlassen: 1 Eisenstange Nr. 1 (A015'930'980)  1 Eisenstange Nr. 2 (A015'930'991)  Personen- und Verletzungsaufnahmen Beschuldigter 2 (A015'931'223) 

- 4 - Fingernagelschmutz Beschuldigter 2, Hand rechts (A015'931'234)  Fingernagelschmutz Beschuldigter 2, Hand links (A015'931'245)  Personen- und Verletzungsaufnahmen Beschuldigter 1 (A015'931'290)  Fingernagelschmutz Beschuldigter 1, Hand rechts (A015'931'303)  Fingernagelschmutz Beschuldigter 1, Hand links (A015'931'314)  1 leichtes, verbogenes Metallrohr mit Blutanhaftungen (A015'936'171)  Holzlatte, Länge ca. 192 cm (A015'936'728)  2 Wattetupfer ab roten Plastic-Enden der Alu-Leiter (A015'936'739)  blutverd. Antragungen ab Schnur am Locheisen (A015'943'449)  blutverd. Antragungen ab verbogenem Metallrohr (A015'946'175)  Arbeitsunterlagen etc. (A016'023'986) 

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten 1 (A._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. 1 Paar Herrenstiefel der Marke Cortina DEITex., schwarz (015'931'018)  1 Trainerhose, blau mit Blut und Dreck kontaminiert (A015'931'029)  1 Trainerhose schwarz (A015'931'030)  1 Herrenpullover schwarz (A015'931'052)  1 Herren-Shirt hellblau (A015'031'063)  1 Herrenpullover braun (A015'931'074)  1 Gehstock (A015'931'007)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. … [Beschuldigter 2]

12. Allfällige weitere beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Ge- schäfts-Nr. 82230226 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

13. Der Privatkläger 1 (A._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 -

14. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 936.60 zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2022zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.

16. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 2. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

18. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'910.60 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

19. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten 1 im Umfang von zwei Fünftel und dem Beschuldigen 2 im Umfang von einem Zehntel. Im Mehrbetrag werden die Entscheidgebühr und die weiteren Kos- ten auf die Gerichtskasse genommen.

20. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 mit Fr. 13'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2022 mit Fr. 2'677.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt wurde.

- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten 1 ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünftel.

21. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Fr. 14'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Fünftel.

22. Die Anträge der Privatkläger 1 und 2 betreffend Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO werden als gegenstandslos abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 100 S. 2)

1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte A._____ eventualiter (soweit eine Verurteilung erfolgt) unter Anrechnung der erstandenen Haft milde zu bestrafen.

3. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils sei dem Beschuldigen A._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.- aus der Staatskasse zuzusprechen, zzgl. 5 % Zins ab 2. März 2022.

- 7 -

4. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 14 und 16 des vorinstanzlichen Ur- teils seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen. Eventualiter (soweit eine Verurteilung erfolgt) seien das Schadener- satzbegehren im Umfang von Fr. 936.60 und das Genugtuungsbegeh- ren im Umfang von Fr. 3'000.-, je zzgl. 5% Zins ab 2. März 2022, als anerkannt vorzumerken und im Mehrbetrag abzuweisen.

5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten gemäss Dispositiv Ziffer 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils seien ausgangsgemäss neu festzu- legen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. ausgangsgemäss zu verteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) der Vertretung der Privatklägerschaft B._____C._____: (Urk. 102 S. 1 i.V.m. Urk. 73 S. 3)

1. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 der Beschuldigte A._____ schul- dig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

2. es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 16 der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Rechtsnachfolgerin des Privatklägers B._____ CHF 8'000.00, zzgl. Zins zu 5% ab 2. März 2022, als Genugtuung zu bezahlen;

3. es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten +B._____ einzustellen ist, neu festzusetzen und zu verlegen;

- 8 -

4. die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Be- schuldigten A._____ aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, der Rechtsnachfolgerin von +B._____ die Kosten ihrer anwaltlichen Vertre- tung zu entschädigen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. September 2023 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, derweil er vom zusätz- lichen Vorwurf der Drohung freigesprochen wurde. Der Beschuldigte B._____ wurde mit demselben Urteil wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB verurteilt und von den weiteren Vorwürfen der versuchten schweren sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen. Das vorinstanzliche Gericht bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und den Beschuldigten B._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Der gleichzeitig als Privatkläger konstituierte Beschuldigte A._____ wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, derweil sein Genugtuungsbegehren abgewiesen wurde. Dem ebenfalls als Privat- kläger konstituierten Beschuldigten B._____ wurde ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von Fr. 936.60 zuzügl. 5 % Zins (unter Verweisung des Mehrbetrages auf den Zivilweg) sowie eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzügl. 5 % Zins zugesprochen. Schliesslich wurden die im Verfahren ergangenen Be-

- 9 - schlagnahmungen und Sicherstellungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfol- gen geregelt (Urk. 62 bzw. 64 S. 60 ff.).

2. Sämtliche Parteien meldeten gegen den vorinstanzlichen Entscheid die Beru- fung an (vgl. Urk. 36, 58 + 60), wobei die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte B._____ ihre Berufungen noch vor Erstattung der Berufungserklärung zurückzogen (vgl. Urk. 65 + 67), was mit Beschluss vorab vorzumerken ist. Derweil liess der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 66), worauf dem Beschuldigten B._____ und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um eine Anschlussberufung einzurei- chen oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 72), teilte der Verteidiger bzw. Vertreter des Beschuldigten bzw. Privatklägers B._____ dem Ge- richt mit, dass sein Klient am tt.mm.2023 verstorben sei und er nun dessen Ehefrau und Rechtsnachfolgerin C._____ vertrete. Sodann stellte er den Antrag, das gegen den Beschuldigten B._____ geführte Strafverfahren sei einzustellen, und erhob na- mens von C._____ fristgerecht die Anschlussberufung (Urk. 73), wobei er in der Folge eine Vollmacht (Urk. 77), eine Todesurkunde (Urk. 79/1), einen Auszug aus dem Familienausweis (Urk. 79/2) sowie einen Auszug aus dem Testament des Ver- storbenen (Urk. 79/3) nachreichte. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ eingestellt und das vorinstanzli- che Urteil dementsprechend teilweise als gegenstandslos erklärt, wobei gleichzeitig auf Berufungsanträge 5 - 8 des Beschuldigten A._____, welche er in seiner Rolle als Privatkläger gestellt hatte, nicht eingetreten wurde (Urk. 80 S. 7). Nach Eingang des noch ausstehenden Erbscheines (Urk. 88) wurde C._____ schliesslich als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes als Privatklägerin in das zwei- tinstanzliche Rubrum aufgenommen.

3. Die auf den 25. Oktober 2024 anberaumte Berufungsverhandlung musste krankheitsbedingt verschoben werden. In der Folge wurde auf den 20. März 2025 erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95). Zu dieser sind der Beschul- digte A._____ in Begleitung seiner Verteidigerin sowie die Privatklägerin C._____ in Begleitung ihres Vertreters erschienen (Prot. II S. 7). Die Staatsanwaltschaft liess

- 10 - sich im Vorfeld der Berufungsverhandlung von der Teilnahme dispensieren (Urk. 72). II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte A._____ beantragte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 23. Oktober 2023, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung freizusprechen bzw. – sofern er eventualiter wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung verurteilt würde – milde zu bestrafen. Zudem seien die Zivilan- sprüche des Beschuldigten und Privatklägers B._____ abzuweisen und es sei ihm (Beschuldigter A._____) aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zu- zusprechen. In seiner Rolle als Privatkläger stellte er ferner die Anträge, der Be- schuldigte B._____ sei anklagegemäss zu verurteilen und zu verpflichten, ihm Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen (Urk. 66 S. 2 f.). Wie bereits dargelegt wurde das Verfahren betreffend den Beschuldigten B._____ in der Folge jedoch aufgrund seines Versterbens eingestellt mit der Konsequenz, dass auf die Anträge des Beschuldigten A._____ in seiner Rolle als Privatkläger nicht eingetreten wurde, während der Kostenentscheid betreffend dieses Verfahren, mit Ausnahme der be- reits beurteilten Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dem Berufungsverfahren vorbehalten wurde (Urk. 80 S. 7 f.).

2. C._____ beantragt derweil im Rahmen ihrer Privatklägerstellung mit ihrer ent- sprechenden Anschlussberufung, der Beschuldigte A._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ohne Notwehrlage im Sinne von Art. 16 StGB) schuldig zu sprechen und zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Beru- fungsverfahrens unter Berücksichtigung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B._____ neu festzusetzen bzw. zu verlegen (Urk. 73 S. 3).

3. Demzufolge ist im vorliegenden Berufungsverfahren nurmehr noch betreffend die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten A._____), 5 + 6

- 11 - (Strafpunkt betreffend den Beschuldigten A._____), 14 + 16 (Zivilansprüche des Privatklägers B._____ bzw. seiner Rechtsnachfolgerin) sowie teilweise 17 - 20 (Kostendispositiv ohne Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Privatklä- gervertretung des Beschuldigten A._____) des vorinstanzlichen Urteils zu befinden, zumal betreffend die Dispositivziffern 13, 15 und 21 mit Beschluss vom 7. Februar 2024 bereits ein mittlerweile rechtskräftiger Entscheid (Nichteintreten auf die ent- sprechenden Berufungsanträge des Beschuldigten A._____ bzw. Festlegung der erstinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____) ergangen ist (Urk. 80 S. 7, Ziff. 3 + 5). In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil entweder – wie ebenfalls bereits mit Beschluss vom 7. Fe- bruar 2023 rechtskräftig festgehalten (Urk. 80 S. 7, Ziff. 2) – infolge Todes des Be- schuldigten B._____ gegenstandslos geworden (Dispositivziffern 3 + 4 sowie Dis- positivziffern 7 + 8) oder – wie vorliegend mit separatem Beschluss vorab noch festzuhalten – infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffer 2, Dispositivziffern 9 - 12, teilweise Dispositivziffer 20 betreffend Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen bzw. der Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____ sowie Dispositivziffer 22).

4. Nachdem im Rahmen der Anschlussberufung der Privatklägerschaft zu Un- gunsten des Beschuldigten A._____ eine strengere Beurteilung im Schuldpunkt (ohne Annahme einer Notwehrlage) verlangt wird, was insofern möglich ist, als eine Konstituierung als Strafklägerschaft besteht (vgl. Urk. 11/3), stellt sich die weitere prozessuale Frage, inwiefern als Folge davon – trotz grundsätzlich fehlender Legi- timation der Privatklägerschaft – auch die gegen den Beschuldigten A._____ ver- hängte Strafe in zweiter Instanz frei überprüft werden kann. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in diesem Zusammenhang in seinem Entscheid vom 9. Januar 2012 festgehalten, dass es der Berufungsinstanz bei einer (Anschluss-)Berufung des Privatklägers im Falle einer strengeren Beurteilung im Schuldpunkt nicht ver- wehrt sein könne, auch den Strafpunkt zu überprüfen, da eine andere Sichtweise zu unhaltbaren Konstellationen führen könne (ZR 111/2012 Nr. 39). Diese Schluss- folgerung ist einleuchtend, doch bedeutet sie nicht, dass für die Konstellation, dass in zweiter Instanz keine strengere Beurteilung im Schuldpunkt resultiert, dasselbe gilt. Nachdem bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches keine un-

- 12 - haltbaren Ergebnisse drohen, welche besondere Lösungen erforderlich machen, ist vielmehr davon auszugehen, dass diesfalls die Möglichkeit einer freien Überprü- fung des Strafpunktes unter Verdrängung des Verbotes der reformatio in peius aus- geschlossen ist. Erfolgt demgegenüber aufgrund der vorliegenden Anschlussberu- fung eine strengere Beurteilung im Schuldpunkt, bleibt eine schärfere Bestrafung des Beschuldigten in zweiter Instanz möglich (vgl. BGE 139 IV 84). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wird in den vorlie- gend noch relevanten Teilen der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2022 vorgeworfen, seinem damaligen und nunmehr verstorbe- nen Nachbarn B._____ am 2. März 2022 nach dessen anfänglichem Tritt gegen sein Gesicht mit Umstossen der Leiter (und rückwärtigem Sturz auf den Boden) sowie einem nachfolgenden Schlag gegen seine Hand mit einem in der Folge be- händigten Locheisen von rund 2.5 Kilogramm Gewicht einen heftigen Schlag ins Gesicht sowie einen weiteren heftigen Schlag gegen den Unterarm versetzt zu ha- ben, wobei beide Kontrahenten zu Boden stürzten, worauf sich der Beschuldigte aber gleich wieder erhoben und B._____ drei bis vier weitere Schläge auf den Rü- cken verabreicht habe, so dass Letzterer ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Trüm- merfraktur des Schädels und des Augenhöhlenbodens sowie einen offenen Bruch der rechten Elle und Weichteilprellungen am hinteren Brustkorb erlitten habe (Urk. 20 S. 3 f.). Aufgrund der Handlungen des Beschuldigten habe B._____ zwar keine le- bensgefährlichen Verletzungen erlitten, doch habe der Beschuldigte solche mit sei- nem Vorgehen zumindest in Kauf genommen, wobei er namentlich mit einem Schä- delbruch oder einem schweren Schädelhirntrauma habe rechnen müssen. Zudem habe er aufgrund des heftigen Schlages mit dem Locheisen auch mit dem Verlust des Augenlichtes seines Gegenübers rechnen müssen (Urk. 20 S. 4).

2. Nachdem der Beschuldigte anfänglich seine aktive Mitwirkung an der tätlichen Auseinandersetzung mit B._____ – wenn auch unter Geltendmachung einer Not-

- 13 - wehrsituation – unumwunden eingeräumt hatte (Urk. 3/1 S. 8 - 10: "Deswegen habe ich ihn hier, also im Gesicht erwischt." bzw. "Ich habe ihn drei Mal erwischt"), kam es in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Relativierung des Beschuldigten hinsichtlich seiner entsprechenden Beteiligung, indem er unter anderem geltend machte, B._____ habe sich die dokumentierten Verletzungen im Zuge der Ausein- andersetzung womöglich selber beigebracht (Prot. I S. 8 + 10). An der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, B._____ sei im Laufe der Auseinandersetzung umgefallen und die Böschung hinuntergerollt, wobei er sich den Kopf an einem dort befindlichen Eternittopf angeschlagen haben könnte (Prot. II S. 15 + 17). Dabei stritt er explizit ab, die vorerwähnten anfänglichen Aus- sagen gemacht zu haben (Prot. II S. 18). Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach mit Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung gemäss den vorinstanzlich dar- gelegten Grundsätzen der Beweiswürdigung (vgl. Urk. 64 S. 6 f.) zu erstellen, zumal B._____ diesbezüglich von Beginn weg eine deutlich anderslautende Version der Geschehnisse zu Protokoll gab, welche sich mit der Darstellung des Beschuldigten von vornherein nicht in Einklang bringen lässt (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; bestätigt in Urk. 3/5 S. 3 ff.).

3. Was die inkriminierten Ereignisse vor den vorliegend im Zentrum stehenden Verletzungshandlungen des Beschuldigten betrifft, so ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Vorkommnisse rund um die Einwirkungen von B._____ auf den Be- schuldigten nicht als hinreichend erstellt erachtet, zumal die Anklage diesbezüglich überwiegend auf den belastenden Aussagen des Beschuldigten basiert und diese bei genauerer Betrachtung noch weniger überzeugend anmuten, als dies die Vor- instanz dargelegt hat. Zwar hat der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahmen die initialen Geschehnisse, wie sie sich aus seiner Sicht ereignet haben, relativ ko- härent wiedergegeben, doch fällt bereits diesbezüglich auf, dass diverse Details unrealistisch anmuten (wie z.B. die Sturzhöhe von der Leiter [ca. 3 Meter]; vgl. dem- gegenüber Urk. 2/5 Foto 8 [nachgestellte Szene: Fuss/Knie 1.04 m bzw. 1.51 Meter oberhalb Terrain]) bzw. nicht konstant beschrieben werden (wie z.B. die Zahl der erlittenen Fusstritte) und die Schilderung eines derartigen Gewaltaktes des Nach- barn als Reaktion auf das blosse Spannen von Schnüren auf dem eigenen Grund- stück im Übrigen eine Retorsion von derartiger Heftigkeit wiedergibt, wie sie sich in

- 14 - der jahrelangen Streitigkeit zuvor nie auch nur ansatzweise ereignet hatte. Sodann erscheint mit Blick auf die Darstellung des nachfolgenden Tatablaufes mit der Ver- tretung der Gegenseite (vgl. Urk. 49 S. 12; Urk. 102 S. 8) nicht nachvollziehbar, inwiefern die Kopfbedeckung des Beschuldigten dann derart (weit) auf das fremde Grundstück zu liegen kam, dass der Beschuldigte dies in der Folge betreten musste (Prot. II S. 10 + 16). Hinsichtlich dieser Sequenz finden sich in den Aussagen des Beschuldigten denn auch Widersprüche, indem er zunächst geltend machte, er habe vor dem Betreten des fremden Grundstückes sicherheitshalber eine (nicht klarer bezeichnete) Stange mitgenommen (Urk. 3/1 S. 3), während er vor der Vor- instanz zu Protokoll gab, er habe das Schlagwerkzeug spontan ergriffen, als der Kontrahent vor der Behändigung der Kopfbedeckung bereits auf ihn zugegangen sei (Prot. I S. 8), um an der heutigen Berufungsverhandlung wiederum auszuführen, die Stange mitgenommen zu haben, weil er nicht habe laufen können bzw. um sich damit abzustützen (Prot. II S. 10 + 16). Wenn dann diese Ereignisse im Weiteren derart beschrieben werden, dass derweil die Ehefrau des Kontrahenten hinter die- sem gestanden sei und ihn dahingehend angefeuert habe, dass er den Beschul- digten totschlagen solle (Urk. 3/1 S. 3: "[…], schlag ihn tot."), worauf er (Beschul- digter) sich selber entschieden habe, die Gegenseite zu eliminieren (vgl. Urk. 3/1 S. 3: "[…] einen von ihnen totzuschlagen."), so erscheint die Version des Beschul- digten vollends als ein Konstrukt, an dessen Ende eine unfreiwillige Selbstbelas- tung mit Tötungsabsichten stand, welche dann aber später postwendend wieder zurückgenommen wurde (vgl. Urk. 3/1 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte an seine eigene Tatbeteiligung dann nicht mehr konkret erinnern und insinuierte eine Selbstbeibringung der Verletzungen, was angesichts des aktenkundigen Verlet- zungsbildes von B._____ reichlich lebensfremd anmutet. Bezeichnenderweise wurde, wie auch die Vertretung der Gegenseite bemerkt (Prot. II S. 21), der Eter- nittopf denn auch erst an der heutigen Berufungsverhandlung als mögliche Verlet- zungsquelle ins Spiel gebracht. Im Gegenzug erscheint die konstante Darstellung von B._____, wonach er sich an den gespannten Schnüren nervte, diese in der Folge mit einem Stab zu entfernen versuchte und schliesslich vom Beschuldigten unvermittelt angegriffen

- 15 - und insbesondere mehrfach gegen den Kopf und die Hand geschlagen wurde, kei- neswegs unplausibel, zumal diese Version sowohl vom ärztlichen Befund, welcher namentlich Verletzungen im Kopf- und Armbereich beschreibt (vgl. Urk. 7/5 S. 2), sowie auch aufgrund der Aussagen der Ehefrau bestätigt wird, welche überdies angab, die vom Beschuldigten an die Mauer ihres Grundstückes angelehnte Leiter sei nach wie vor dort gestanden, als sie in einer späteren Phase zum Geschehen hinzugetreten sei (Urk. 5/4 S. 5). Zwar hat die Ehefrau durchaus ein Interesse, ihren Ehemann mit ihren Aussagen zu entlasten, doch lässt die in freier Schilderung zu Protokoll gegebene Darstellung mit diversen spezifischen Details auch angesichts ihres Zeugenstatus, auf welchen sie vor der zweiten Befragung ausdrücklich hin- gewiesen wurde, nichtsdestotrotz zusätzliche Zweifel an der konträren Sachver- haltsversion des Beschuldigten aufkommen. Es ist mithin vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz nicht als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte von B._____ tatsächlich derart tätlich gemassre- gelt worden ist, wie er es in der Untersuchung dargelegt hat. Namentlich ist daher auch nicht erstellt, dass B._____ in einer zweiten Phase mit einem Metallrohr auf den Beschuldigten losgegangen ist und ihm auf diese Weise eine blutende Wunde an der Hand zugefügt hat. Vielmehr war es der Beschuldigte, der das Grundstück B._____s betrat und damit die Konfrontation bzw. deren Fortsetzung und Steige- rung suchte. Entsprechend gab er, wie auch die Vertretung der Gegenseite anmerkt (Urk. 102 S. 14), bei seinen Aussagen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme an, zuerst zugeschlagen zu haben, indem er gegen das Rohr von B._____ geschla- gen und dieses beschädigt habe (Urk. 3/1 S. 7). Damit war er derjenige, der zum Angriff überging. Fraglos wird der Beschuldigte die seinerseits aktenkundigen Ver- letzungen im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung erlitten haben, doch ist deren konkrete Entstehung nach all dem Gesagten nicht geklärt, zumal die doku- mentierte Lippenquetschung (vgl. Urk. 2/2 Foto 6) nicht zwingend zu einem erlitte- nen Fusstritt passt. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz als erwiesen erachten würde, dass die Wunde auf der Hand des Beschuldigten vom Metallrohr des Kon- trahenten stammt (vgl. Urk. 2/2 Foto 7), so wäre diese höchstens aus einer Vertei- digungshaltung heraus zugefügt worden, nachdem ein Angriff von B._____ vom Beschuldigten – wie dargelegt – nicht plausibel gemacht worden ist, was auch

- 16 - durch die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bestätigt wird, wonach er von der Gegenseite im ersten Moment nicht getroffen worden sei (Urk. 3/1 S. 7).

4. Demgegenüber ist mit Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten ohne Weiteres auf die anfänglich selber bestätigte Darstellung der Anklage abzustellen, wonach zwei heftige Schläge mit dem spontan ergriffenen Locheisen zu Trümmer- frakturen im Gesichtsbereich sowie zu einem Bruch des rechten Unterarms führten. Die Existenz von allfälligen weiteren diesbezüglichen Schlägen muss offen bleiben, nachdem sich B._____ in dieser Hinsicht im Verlauf des Verfahrens nicht mehr so präzise ausgedrückt hat, was aber angesichts seiner misslichen Lage im Verlet- zungszeitpunkt auch nicht weiter zu erstaunen vermag. Die gemäss ärztlichem Be- fund festgestellte Verletzung am hinteren Brustkorb könnte sich B._____ im übrigen durchaus auch bei seinem Sturz auf den Rücken während der inkriminierten Aus- einandersetzung zugezogen haben.

5. In subjektiver Hinsicht ist nicht weiter zu hinterfragen, dass der Beschuldigte ohne Weiteres wusste, dass Schläge mit einem 2.5 Kilogramm schweren Lochei- sen im Grundsatz gravierende Verletzungen des Gegenübers bewirken können. Inwiefern er aufgrund der konkreten Umstände aber auch derart ernsthaft mit ent- sprechenden Konsequenzen rechnen musste, dass er solche Verletzungen letztlich in Kauf nahm, wird aufgrund der engen Verflechtungen der tatsächlichen und recht- lichen Fragen im Rahmen der nachfolgenden Würdigung des subjektiven Tatbe- standes des Verletzungsdeliktes abschliessend zu prüfen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 20. April 2022 erlitt B._____ aufgrund der Schläge zwar ein Schädel-Hirn- Trauma mit zwei Trümmerfrakturen im Gesicht sowie einen Bruch des rechten Un- terarmes, doch hätten diese Verletzungen selbst in unbehandeltem Zustand nicht zu einer konkreten Lebensgefährdung des Opfers geführt (Urk. 7/5 S. 1 ff.). Es ist

- 17 - aufgrund dieser Umstände demnach in objektiver Hinsicht von einfachen Körper- verletzungen auszugehen, welche indessen namentlich im Kopfbereich von durch- aus gravierender Natur waren und insofern ernsthafte Schädigungen des Opfers zur Folge hatten. 2. 2.1. In subjektiver Hinsicht ist angesichts des entsprechenden Anklagevorwurfes zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens über die tatsäch- lich zugefügten Verletzungen hinaus ernsthaft mit weit erheblicheren Folgen rech- nen musste und damit eine schwere Körperverletzung des Kontrahenten zumindest in Kauf nahm. Wird eine solche Inkaufnahme des Taterfolges vom Täter nicht aus- drücklich eingestanden, so ist deren Vorhandensein mit Hilfe erstellter äusserer Tatumstände zu prüfen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis gehören zu solch erkennbaren äusseren Umständen bei Schlag- oder Trittbewegungen gegen das Opfer einerseits auf der Täterseite die Heftigkeit und das Ziel der Einwirkung sowie das dabei verwendete Werkzeug und andrerseits auf der Opferseite dessen (erkennbare) Verfassung und Überraschung im Tatzeitpunkt, welche gegebenen- falls darauf hindeuten, dass sich dem Beschuldigten im Rahmen der Tat schwere Verletzungsfolgen als derart wahrscheinlich aufdrängen mussten, dass sein Han- deln nicht anders als Inkaufnahme solcher Verletzungen zu interpretieren ist (vgl. Urteile 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3. und 6B_388/2012 vom

12. November 2012, E. 2.4.). 2.2. Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall ist zunächst ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der Verwendung eines Locheisens mit einem Gewicht von 2.5 Kilogramm im Rahmen eines Schlages gegen den Kopf um ein gefährliches Werkzeug handelt, bei welchem kein Zweifel daran bestehen kann, dass es grundsätzlich geeignet ist, bei entsprechendem Gebrauch lebensge- fährliche Verletzungen am Kopf des Opfers (wie insbesondere ein schweres Schä- del-/Hirntrauma oder eine Hirnblutung) oder bleibende Verstümmelungen von wich- tigen Sinnesorganen des Opfers (wie insbesondere den Augen) zu hinterlassen, zumal der Schlag gegen den Kopf mit einiger Wucht erfolgt sein muss, ansonsten nicht gleich zwei Trümmerbrüche in diesem Bereich resultiert hätten. Ferner

- 18 - rechtfertigt sich ohne Weiteres die Annahme, dass es sich im Rahmen der Schlagserie des Beschuldigten um unkontrollierte Einwirkungen auf das Opfer gehandelt haben muss, welche nicht etwa gezielt gegen weniger gefährliche Kör- perregionen geführt wurden, zumal wenn man bedenkt, dass der Bruch des Armes aufgrund einer Abwehrbewegung erfolgte, um sensiblere Bereiche des Körpers zu schützen. Der Beschuldigte verhehlt denn auch nicht, dass er sich vor dem Hin- tergrund des langjährigen Nachbarschaftsstreites in einer emotionalen Ausnahme- situation befand, was eine unkontrollierte Vorgehensweise sicherlich begünstigte. 2.3. Auf der Opferseite ist zwar nicht von einer besonders schlechten körper- lichen Verfassung auszugehen und es ist aufgrund der Vorgeschichte auch an- zunehmen, dass das Opfer vom Schlag nicht gänzlich überrascht wurde, doch handelte es sich immerhin um einen 70-jährigen Rentner, dessen Kräfte und Reak- tionen notorischerweise eingeschränkt waren, zumal wenn er sich mit Schlägen mit einem gefährlichen Locheisen konfrontiert sah. Mit anderen Worten musste sich der Beschuldigte in casu bei seinen Tathandlungen des schweren Gesundheits- risikos für das Opfer auch dann bewusst sein, falls dieses den Schlag ansatzweise kommen sah. Für die rechtliche Qualifikation ist die konkrete Situation des Opfers in der vorliegenden Konstellation mithin von weniger entscheidender Bedeutung, solange der Schlag derart kräftig war, dass dessen Abwehr deutlich erschwert war. Je massiver und gefährlicher eine Tatwaffe ist, umso weniger stark muss im Übrigen auch die Heftigkeit ihrer Einwirkung sein, um beim Täter das Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen hervorrufen zu können. 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach zwanglos davon aus- zugehen, dass die Kriterien für eine Inkaufnahme von schweren Körperver- letzungen im vorliegenden Fall gegeben sind und der Beschuldigte mithin in dieser Beziehung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist entgegen der Verteidigung nicht auf eine qualifizierte einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu schliessen (Urk. 100 Rz. 13 ff.): Nicht nur aufgrund der Art der Verwendung eines gefährlichen Gegen- stands mittels zweier heftiger Schläge unter anderem gegen den Kopf des Opfers,

- 19 - sondern auch aufgrund des betagten Opfers war eine schwere Körperverletzung derart wahrscheinlich, dass vernünftigerweise nur von einer Inkaufnahme einer sol- chen durch den Beschuldigten ausgegangen werden kann (vgl. Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018, E. 1.4.). Mithin war sein Vorsatz nicht nur darauf gerichtet, das Locheisen in einer Weise zu gebrauchen, dass eine schwere Verletzung drohen könnte (Tathandlung), sondern dieser schloss die ernsthafte Möglichkeit einer solch schweren Verletzung mit ein (Taterfolg).

3. Der Vorinstanz ist schliesslich auch ohne Weiteres Recht zu geben, wenn sie eine vollendet versuchte Tatbegehung als gegeben erachtet. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grund- lage des konkreten Tatplanes vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit seinen inkriminierten Schlägen gegen den Geschädigten die eigentliche Tathandlung indessen vollständig zu Ende ge- führt und somit aus seiner Sicht alles Notwendige dafür getan, dass der Taterfolg eintritt. Er hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 4. 4.1. Die Vorinstanz ist schliesslich vom Rechtfertigungsgrund der Notwehr ausge- gangen, wobei sie aber die entsprechenden Handlungen des Beschuldigten nicht mehr als verhältnismässig erachtete und auf einen Notwehrexzess erkannte (Urk. 64 S. 35 ff.). Demgegenüber sieht die Privatklägerschaft im Rahmen ihrer (präzi- sierten) Anschlussberufung schon nicht einmal eine Notwehrsituation als gegeben an und erkennt im Vorgehen des Beschuldigten demgemäss auch keinen Strafmil- derungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 82 S. 2 f.; Urk. 102 S. 7 ff.). 4.2. Zu den rechtlichen Grundlagen der rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB ist vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen (Urk. 64 S. 35 ff.). Danach muss für eine Notwehrhandlung ein unrechtmäs-

- 20 - siger Angriff der Gegenseite vorliegen, welcher bereits im Gang ist oder unmittelbar droht. Von einem unmittelbar drohenden Angriff ist dabei insbesondere dann aus- zugehen, wenn die Bedrohung aktuell und konkret ist, indem mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen mi- nimiert (Urteil 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010, E. 2.3.). Konkrete Anzeichen ei- ner Gefahr bestehen beispielsweise dann, wenn der Angreifer eine drohende Hal- tung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, welche als solche gedeutet werden dürfen, so dass der Bedrohte aufgrund der gesamten Um- stände mit einem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, welche darauf ge- richtet sind, einem möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen und ei- nem Gegner nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zu- vorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen jedoch nicht un- ter den Begriff der Notwehr (Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 7.3.). Unzu- lässig ist somit insbesondere eine Präventivnotwehr, welche den Gegner zum vorn- herein unschädlich machen soll (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, N 19 zu Art. 15 StGB). Ergänzend ist sodann unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (BGE 136 IV 49, E. 3.2. f.) festzuhalten, dass beim Einsatz von gefährlichen Gegenständen besondere Zurückhaltung bei der Annahme von rechtfertigender Notwehr geboten ist, da deren Einsatz stets die Gefahr von schweren oder tödli- chen Verletzungen mit sich bringt. In solchen Konstellationen ist die von einem An- griff bedrohte Person grundsätzlich gehalten, den Gebrauch der Waffe anzudrohen oder den Täter in anderer Weise zu warnen, bevor die Waffe effektiv eingesetzt wird. Zumindest muss aber versucht werden, die Waffe in solchen Situationen in der mildesten bzw. schonendsten Variante einzusetzen (BGE 136 IV 49, E. 4.2.; vgl. zuletzt auch Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 3.3.). Dabei muss der vermeintlich Angegriffene für seine rechtfertigende Handlung konkrete Umstände darlegen können, welche bei ihm zumindest den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes ist dafür nicht ausreichend (vgl. Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.). Daraus folgt auch, dass es für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr nicht genügt, bei einer unklaren Situation entsprechend dem Grundsatz

- 21 - "in dubio pro reo" von der für den Täter günstigsten Variante auszugehen und ge- stützt darauf eine grundsätzlich berechtigte Abwehr eines bevorstehenden Angrif- fes herzuleiten. 4.3. Entgegen der Vorinstanz geht es demzufolge nicht an, bei einer beweislosen Situation zu Gunsten eines Beschuldigten unbesehen auf eine Notwehrsituation zu erkennen (vgl. Urk. 64 S. 37). Als rechtfertigende Tatsache bedarf die Notwehr- handlung der Plausibilisierung eines aktuellen Angriffes durch den Angegriffenen. Einen solchen im Gang befindlichen Angriff vermochte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens indessen nicht nachvollziehbar darzulegen. Wenn die Vorinstanz seinen Aussagen zum anfänglichen Verhalten des Kontrahenten die notwendige Stringenz zu Recht abspricht, so muss dies – wie gesehen – auch für die Phase der weiteren Auseinandersetzung gelten, wonach der Kontrahent mit einem Metall- rohr in der Hand auf den Beschuldigten losgegangen sein soll, was die Vorinstanz ja ebenfalls nicht als erstellt erachtete und dem Kontrahenten (als damaligem Be- schuldigten 2) diesbezüglich eine Notwehrhandlung mit entsprechendem Frei- spruch zubilligte (vgl. Urk. 64 S. 9 f. + 42 f.). Zwar mag der Beschuldigte mit der Vorinstanz durchaus einen inneren Antrieb verspürt haben, sich präventiv zur Wehr zu setzen, um allfälligen eigenen Aktionen des Gegenspielers zuvorzukommen (vgl. Urk. 64 S. 27), doch genügt dieser Umstand für die Annahme einer Notwehr- lage nicht. Es fehlt demzufolge mangels plausibilisierter Bedrohungslage des Be- schuldigten an einer Notwehrsituation als Grundlage für die geltend gemachte Not- wehr im Sinne von Art. 15 f. StGB.

5. Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den allgemeinen Strafzumessungsre- geln befasst (vgl. Urk. 64 S. 43 f.), worauf verwiesen werden kann. Der theoretische

- 22 - Strafrahmen betreffend die schwere Körperverletzung wurde insofern nicht korrekt abgesteckt, als dieser nach dem vorliegend geltenden alten Sanktionenrecht im unteren Rahmen auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt (vgl. Art. 122 aStGB), wobei offen bleiben kann, ob sich dieser Rahmen im (vorliegend nicht mehr gegebenen) Fall eines Notwehrexzesses tatsächlich noch weiter nach unten öffnen würde (vgl. Urk. 64 S. 44). 1.2. Es versteht sich sodann von selbst, dass bei einer Verurteilung wegen schwe- rer Körperverletzung nur die Strafart der Freiheitsstrafe in Betracht fällt, was vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruches denn auch nicht ernsthaft in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 66 S. 3).

2. Tatkomponente 2.1. Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zu folgen, dass bei einem kräftigen Schlag gegen den Kopfbereich des 70-jährigen Geschädigten mit einem 2.5 Kilo- gramm schweren Locheisen die objektive Tatschwere von einer nicht zu unter- schätzenden Skrupellosigkeit zeugt und das entsprechende Verschulden somit von vornherein nicht im untersten Bereich festgesetzt werden kann, zumal weitere Schläge folgten, welche nur dank der teilweisen Abwehr des Geschädigten nicht zu erheblicheren Verletzungen führten. Die Vorinstanz hat es indessen in der Folge versäumt, das Verschulden des Beschuldigten für die inkriminierten Handlungen konkreter einzustufen. Angesichts der jahrelangen nachbarschaftlichen Fehde, welche für beide Seiten belastend war, sowie der Auseinandersetzung am Tattag mit der Provokation des Nachbarn, welcher die gespannten Schnüre zu entfernen versuchte und den Beschuldigten in der Folge auch beleidigte, also zumindest in dieser Hinsicht durchaus konfrontativ auftrat, ist dieses in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Komponenten als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren, während hingegen eine noch strengere Qualifikation nicht opportun erscheint, zumal der im Tatzeitpunkt bereits 87-jährige Beschuldigte seinem Kon- trahenten körperlich merklich unterlegen war und sich in einer – infolge der voraus- gegangenen Kränkung (Entfernen der Schnüre, Beschimpfung) durch den auf dem höherliegenden Grundstück stehenden Kontrahenten – ausser Kontrolle geratenen Wut letztlich nicht anders als mit der fatalen Reaktion zu behelfen wusste. In dieser

- 23 - Situation hat er sich spontan entschieden, das eigentlich zur Grenzmarkierung vor- gesehene (vgl. Urk. 2/1 Fotos 1 + 3) und deshalb bei der Grundstücksgrenze greif- bare Locheisen zu behändigen und gegen den Geschädigten einzusetzen. Auf- grund dessen hat der Beschuldigte in einer insoweit nachvollziehbaren Gemütsbe- wegung gehandelt, was zumindest strafmindernd zu berücksichtigen ist. All diese Umstände lassen im Endeffekt eine Einsatzstrafe im Bereich von dreieinhalb Jah- ren als angemessen erscheinen. 2.2. Angesichts der lediglich versuchten Tatbegehung ist sodann zwingend zumin- dest eine Strafminderung vorzunehmen (vgl. BGE 121 IV 49, E.1), welche indessen aufgrund der deutlichen Beeinträchtigungen des Opfers und des lediglich zufälligen Ausbleibens noch gravierenderer Verletzungen nicht allzu hoch ausfallen kann und sich höchstens im Bereich von 15 Prozent zu bewegen hat, was eine Reduktion der Sanktion auf ein Strafmass von 3 Jahren zur Folge hat.

3. Täterkomponente 3.1. Das vorinstanzlich dargelegte Vorleben des Beschuldigten (Urk. 64 S. 46) gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist strafzumessungsneutral zu wer- ten, zumal sich auch in der heutigen Befragung keine Besonderheiten ergeben ha- ben (vgl. Prot. II S. 12 ff.). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht mit Vorstrafen im Strafregister verzeichnet und es ergeben sich auch ansonsten keine Aspekte, welche eine Straferhöhung als ange- zeigt erscheinen lassen würden. Demgegenüber rechtfertigt sich angesichts der weitgehenden Einlassungen des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens eine Reduktion der Strafe, wel- che jedoch infolge der späteren Relativierungen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 46 f.) – nicht im maximal möglichen Umfang gewährt werden kann, sondern sich im Bereich von einem Sechstel zu halten hat, was zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten führt. 3.3. Weiter ist dem mittlerweile 89-jährigen Beschuldigten über die bereits ge- währte Reduktion hinaus eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Rahmen der mögli-

- 24 - chen Verbüssung einer solchen Freiheitsstrafe zu attestieren (vgl. BGE 96 IV 155, E. III.4 und Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011, E. 3.4.4), da angesichts des fort- geschrittenen Alters der Freiheitsentzug schwerer wöge und gar die reelle Wahr- scheinlichkeit bestünde, dass der Beschuldigte während des Strafvollzugs verster- ben könnte. Dies rechtfertigt eine weitere deutliche Senkung der Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, was dem betagten Beschuldigten grundsätzlich noch den bedingten Strafvollzug ermöglicht (vgl. Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019, E.3.3.).

4. Fazit 4.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin an- gemessen, den Beschuldigten im Ergebnis mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten zu bestrafen. 4.2. An diese Strafe sind die 30 Tage verbüsster Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in der insofern gebotenen Kürze korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 64 S. 51). Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und der Absenz weiterer aktueller Strafverfahren ist der Vollzug der Freiheitsstrafe gestützt auf diese theoretischen Grundlagen im Einklang mit dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres bedingt aufzuschieben. 5.2. Gegen die erstinstanzlich angesetzte minimale Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls nichts einzuwenden. Vielmehr ist das Urteil der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen.

- 25 - VI. Zivilforderungen

1. Einleitung Betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerschaft B._____C._____ kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund der früheren Konstituierung des Verstor- benen als Zivilkläger der Eintritt der Erbin in dessen adhäsionsrechtliche Verfah- rensstellung ohne Weiteres möglich ist. Im Übrigen ist nebst dem Schadenersatz- anspruch auch der Genugtuungsanspruch des Verstorbenen in materieller Hinsicht vererbbar, sofern ihn dieser – wie vorliegend – zu Lebzeiten noch selber geltend gemacht hat (vgl. statt vieler BREHM, BK OR, N 123 ff. zu Art. 47 OR; vgl. auch BGE 81 II 389, E. 2. und BGE 88 II 462).

2. Schadenersatz Der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft B._____C._____ wurde im Berufungsverfahren nur für den Fall eines Freispruches des Beschuldigten angefochten (vgl. Urk. 66 S. 3) und kann demzufolge in zweiter Instanz unter Verweis auf die Erwägungen des Erstgerichtes ohne Weiteres bestätigt werden.

3. Genugtuung 3.1. Die theoretischen Grundlagen der Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR hat die Vorinstanz in ihrem Urteil in allen Punkten korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 64 S. 55 f.). Es kann mithin auf ihre diesbezüglichen Erwägungen in analoger Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorbehaltlos verwiesen werden. 3.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall wird im angefochtenen Entscheid sodann zu Recht festgehalten, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen durchaus geeignet waren, eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu begrün- den. Wenn die Vorinstanz in der Folge darauf hinweist, dass indessen auch der Privatkläger seinen Teil zur Auseinandersetzung beigetragen hat, so ist dies zwar grundsätzlich durchaus korrekt, doch muss dieser Aspekt angesichts der auf Seiten des Beschuldigten weggefallenen Notwehrlage relativiert werden, womit es primär

- 26 - der Beschuldigte war, welcher sich in absolut unangemessener Weise für die Pro- vokationen revanchierte, indem er seinem Kontrahenten mit einem Locheisen ei- nen heftigen Schlag gegen das Gesicht versetzte und ihm damit in diesem Bereich gleich zwei Trümmerbrüche zufügte, welche nachvollziehbarerweise erhebliche Schmerzen verursachten, zusammen mit dem Bruch des Armes einen Spitalauf- enthalt von sieben Tagen mit zwei Operationen nach sich zogen (Urk. 7/3 S. 1 + 3; Urk. 7/5 S. 2 f.) sowie die Lebensqualität über längere Zeit massgeblich beeinträch- tigten und psychiatrische Hilfe nötig machten (Urk. 3/3 S. 8; Prot. I S. 13). Auch wenn der Privatkläger das Spital in neurologisch unauffälligem Status sowie gutem Allgemeinzustand sowie schmerzkompensiert verlassen konnte (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/5 S. 3) und die überdies geltend gemachten Langzeitfolgen letztlich nicht hinreichend dokumentiert sind, rechtfertigt sich unter den dargelegten Umständen eine Erhöhung der vorinstanzlich zuerkannten Genugtuung auf einen Betrag von Fr. 6'000.–, wobei auch diese Summe ab dem 2. März 2022 mit 5 Prozent zu ver- zinsen ist. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft da- gegen abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Position des Beschuldigten A._____ hat sich im Berufungsverfahren we- der im Schuld- noch im Strafpunkt verbessert, nachdem ihm keine Notwehrsituation zugebilligt werden kann und er demzufolge auch keine mildere, sondern vielmehr eine höhere Strafe zu gewärtigen hat. Es bleibt demnach dabei, dass der Beschul- digte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Um- fang von zwei Fünfteln zu tragen hat. 1.2. Seitens des verstorbenen B._____ als ehemaligem Beschuldigten ist hinge- gen neu zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Beschluss vom

7. Februar 2024 eingestellt worden ist und demnach weder er noch sein Nachlass irgendwelche Kosten des Strafverfahrens zu übernehmen haben (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 4 zu Art. 423 StPO und N 11 zu Art. 426 StPO). Die auf ihn entfallende

- 27 - Hälfte der gesamten Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist demnach vollumfänglich von der Gerichtskasse zu tragen. 1.3. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme jener der Verteidigungen bzw. Privatklägervertretungen, zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Die erstinstanzlichen Kosten der Verteidigung bzw. Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten.

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den zweitinstanzlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte A._____ vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Demgegenüber obsiegt die Privatklä- gerschaft B._____C._____ mit ihren Anträgen auf eine strengere Beurteilung des Schuldpunktes und eine Erhöhung der Genugtuung. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen der beiden Parteien – vorbehaltlos dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.

- 28 - 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht für ihre Bemü- hungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'923.47 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 93 + 101). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin mit insgesamt Fr. 6'400.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Die amtliche Verteidigung von B._____ als ehemaligem Beschuldigten macht für ihre temporären Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht bis zum 14. Februar 2024 den Betrag von Fr. 1'632.35 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 99). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Es ist somit ange- messen, den amtlichen Verteidiger insofern mit insgesamt Fr. 1'632.35 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.6. Die Vertretung der Privatklägerschaft B._____C._____ berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 7'396.10 (inkl. MwSt; Urk. 103). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des (teilweise von der Ver- tretung der Privatklägerschaft bereits inkludierten) Aufwandes für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, der Vertretung eine Vergütung von insgesamt Fr. 7'650.– (inkl. 8.1 % MwSt) zuzusprechen. Hinsichtlich dieser Kosten ist der Beschuldigte A._____ aus- gangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerschaft B._____C._____ eine ent- sprechende Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 29 - 2.7. Beim dargelegten Ausgang des Berufungsverfahrens besteht im Übrigen kein Raum für die im Falle eines Freispruches beantragte Genugtuungsleistung des Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 66 S. 3; Urk. 100 S. 2). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte †B._____ und die Staatsanwalt- schaft ihre Berufungen zurückgezogen haben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 7. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betref- fend Drohung), 9 - 12 (Beschlagnahmungen von Gegenständen und Sicher- stellungen von Spuren), 20 teilweise (Entschädigung der amtlichen Verteidi- gungen bzw. der Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____) sowie 22 (Entschädigungsanträge der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwach- sen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 (C._____ als Rechtsnachfolgerin von †B._____) einen Schadenersatzbetrag von Fr. 936.60 (zuzüglich 5 % Zins seit 2. März 2022) zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 (C._____ als Rechtsnachfolgerin von †B._____) eine Genugtuung von Fr. 6'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 2. März 2022) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 17 - 18) wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen bzw. der Privatkläger- vertretungen, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten A._____ auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen bzw. der Privatklägervertretung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten.

- 31 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 6'400.– (inkl. 8,1 % bzw. 7,7 % MWST), amtliche Verteidigung Beschuldigter †B._____ Fr. 1'632.35 (inkl. 8,1 % bzw. 7,7 % MWST).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten A._____ und †B._____, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten †B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'650.– zu bezah- len.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____ die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft 2 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerschaft 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten A._____ die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerschaft 2 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerschaft 2

- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils D._____, Spezialleistungen Regress, … [Adresse] betr. Vers.-Nr. 1  (gemäss Schreiben vom 22. April 2024 [Urk. 86 + Urk. 96]) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. März 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. iur. Harisberger

- 33 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachte