opencaselaw.ch

SB230524

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

22. Juni 2022 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Sep- tember 2023 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 60 S. 6 f. und Urk. 74 S. 2 f.). Nach Wiedereingang der Akten wurde am 7. November 2023 ver- fügt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und wurde den Parteien Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 76).

E. 1.1 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft teil- weise gut, hob Dispositiv-Ziffer 7 (Absehen von der Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 74 S. 21).

E. 1.2 Vom Bundesgericht wurde erwogen, das hiesige Gericht verletze Bundes- recht, indem es vorliegend von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB absehe. Es werde eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten aussprechen und deren Dauer festlegen müssen (Urk. 74 S. 19 f.).

E. 1.3 Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit – gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts – einzig die Dauer der aufgrund der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zwingend auszusprechenden obligatorischen Landesverweisung. Hinsichtlich der

- 7 - weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Damit ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2022 mit Aus- nahme von Dispositiv-Ziffer 7 bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist.

2. Formelles Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Landesverweisung

1. Ausgangslage Gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe hat das hiesige Gericht – wie gesehen (vgl. Ziff. II.1.2.) – gegen den Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen und deren Dauer festzu- legen.

2. Vorbringen der Parteien

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 78). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 liess der Be-

- 6 - schuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung samt Beilagen einrei- chen (Urk. 80 und 81/1-4).

E. 2.1 Der Beschuldigte lässt beantragen, die Landesverweisung sei auf fünf Jahre zu befristen. Zur Begründung lässt er zusammengefasst vorbringen, seine privaten Interessen an einem Verbleib bzw. an einer baldigen Rückkehr in die Schweiz seien angesichts seiner beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration und seiner familiären Bindungen mitsamt seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten in der Schweiz – er lebe mit seiner französischen, nicht Italienisch sprechenden, bei einer Bank arbeitstätigen Ehefrau und der gemeinsamen zweijährigen Tochter zusam- men und trage mit seinem Arbeitsverdienst zum Familienunterhalt bei – sowie der fehlenden Beziehungen zu seinem Heimatland Italien und der ihn dort erwartenden beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten gross. Zudem sei das hiesige Ge-

- 8 - richt hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zutreffend von einem noch leichten Verschulden ausgegangen. Entsprechend habe sich die Landesverweisung im unteren Rahmen zu bewegen bzw. diese sei für nicht mehr als fünf Jahre anzuordnen (Urk. 80).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung beantragte Dauer von fünf Jahren entspreche dem absoluten gesetzlichen Minimum und sei angesichts der vorliegenden Straftat, einem schwer- wiegenden Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, nicht vertretbar. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Lan- desverweisung von sieben Jahren trage den vorliegenden bzw. von der Verteidi- gung vorgebrachten besonderen Umständen genügend Rechnung, weshalb diese zu bestätigen sei (Urk. 83).

3. Theoretische Grundlagen Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1. f. mit Hinweisen).

E. 3 Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezem- ber 2023 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 80 S. 4). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 83).

E. 4 (…)

E. 4.1 Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschuldigte besass

- 9 - insgesamt 226.43 Gramm reines Kokain, womit er die für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Menge von 18 Gramm um mehr als das Zwölffache überschritt. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Menge eines gefährlichen Stoffes mit nicht zu bagatellisierendem psychischem Abhängigkeitspotential. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf tiefer Hierarchiestufe im Drogen- handel stand, zumal er die Drogen in geringen Mengen an Endabnehmer veräus- serte. Allerdings spricht die vom hiesigen Gericht festgelegte unbedingte Freiheits- strafe von mehr als zwei Jahren für ein relevantes Verschulden des Beschuldigten (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 18 f.). Das hiesige Gericht stufte das Tatverschulden bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil vom 22. Juni 2022 denn auch als noch leicht ein und siedelte demnach die Einsatzstrafe bei 20 Monaten Freiheitsstrafe und somit nicht im untersten Bereich des von einem Jahr bis 20 Jahre reichenden Strafrahmens an (Urk. 60 S. 20).

E. 4.2 Ausserdem besteht beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr, da er trotz ein- schlägiger Vorstrafe und teilweise während der Probezeit erneut dem Betäubungs- mittelgesetz qualifiziert zuwider handelte (Urk. 75). Die im früheren Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 67 Tagen und der Verzicht des Bezirks- gerichts Uster auf Anordnung der obligatorischen Landesverweisung mit Urteil vom

26. April 2018 vermochten ihn ebenso wenig von weiteren Delikten abzuhalten, wie das Eingehen der Paarbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau im Jahr 2020 (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 18 f.). Auch liegt betreffend die vorliegenden Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kein strafmindernd zu berücksichtigen- des Geständnis vor (Urk. 60 S. 22 f.). Hinsichtlich der Verkäufe von Drogen an einen Abnehmer zeigte sich der Beschuldigte gar gänzlich ungeständig. Damit ist fraglich, ob er das Unrecht seiner Taten eingesehen hat, und es bestehen trotz der nunmehr erstmaligen Verurteilung zur einer unbedingten Freiheitsstrafe Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 18 f.).

E. 4.3 Aufgrund des Ausgeführten geht vom Beschuldigten ein erhebliches Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

E. 4.4 Der 49-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und hat mit Aus- nahme von ca. 10 Jahren während seiner Kindheit und Jugend sein ganzes bis-

- 10 - heriges Leben in der Schweiz verbracht. Seit der Rückkehr aus Italien in die Schweiz sind rund 35 Jahre vergangen (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 14 und 16).

E. 4.5 Allerdings hat der Beschuldigte zwischen dem dritten und dem 13. Lebens- jahr einen nicht unbedeutenden Teil seiner Kindheit und Jugend in Italien verbracht und dort auch die (Grund-)Schule besucht, womit er mit der italienischen Kultur vertraut sein dürfte. Er spricht Italienisch und ist seit dem Jahr 2021 in einer Vollzeitstelle als Hauswart arbeitstätig (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 14 f.). Ent- sprechend stehen die Chancen gut, dass der Beschuldigte auf dem italienischen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle als Hauswart findet und soziale Bindungen in Italien aufbauen kann, auch wenn er – gemäss seinen unbestritten gebliebenen Vorbringen (Urk. 80 S. 2) – heute keine Beziehungen zu Italien hat.

E. 4.6 Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über enge familiäre Bindungen. Er führt mit seiner Ehefrau eine Paarbeziehung und lebt mit ihr und der gemeinsamen zweijährigen Tochter zusammen. Mit seinem Arbeitsverdienst trägt er zum Fa- milienunterhalt bei (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 15). Allerdings nahm er erst nach der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 wieder eine Arbeitstätigkeit auf, nachdem er zahlreiche Jahre arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen war. Angesichts des bevorstehenden Vollzugs der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2022 unbedingt ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 28 Monaten (abzüglich 89 Tage Untersuchungshaft) erscheint die berufliche Wiedereingliederung und damit auch die finanzielle Teilhabe am Fa- milienunterhalt (noch) nicht stabil (vgl. dazu bereits a.a.O. S. 14 f. und 18).

E. 4.7 Es ist vom gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern für die gemein- same Tochter auszugehen (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 15). Zwar ist anzunehmen, dass der zweijährigen Tochter, die sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet, grundsätzlich zuzumuten ist, in Italien zu leben. Allerdings spricht die Kindsmutter

– gemäss den von der Staatsanwaltschaft nicht bestrittenen Vorbringen des Be- schuldigten (Urk. 80 S. 3) – kein Italienisch. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten französische Staatsbürgerin mit Niederlassungsbewilli- gung C und in Frankreich aufgewachsen ist, seit ca. sieben Jahren in der Schweiz lebt und hier als Bankangestellte arbeitstätig ist (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 15 f.).

- 11 - Demzufolge erscheint eine Übersiedlung der Ehefrau des Beschuldigten nach Italien nicht ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt für eine Übersiedlung des Be- schuldigten zusammen mit seiner Familie nach Frankreich, da er kein Französisch spricht (Urk. 80 S. 3). Auch wenn der Kontakt zur Ehefrau und zur gemeinsamen Tochter, sollten diese in der Schweiz bleiben, angesichts der geografischen Nähe zu Italien durch Besuche und mit zunehmendem Alter der Tochter zusätzlich durch (Video-)Telefonate aufrechterhalten werden kann, liegt eine solche Kontakt- einschränkung – jedenfalls mittel- und langfristig – nicht im Kindswohl (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 17).

E. 4.8 Aufgrund der engen familiären Bindungen und der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist das private Interesse des Beschuldigten an einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung insgesamt gross.

E. 4.9 Mit Blick auf die Schwere des Deliktes, das entsprechende Ausmass der Freiheitsstrafe und das vom Beschuldigten ausgehende erhebliche Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, kann dem öffentlichen Interesse mit einer ge- setzlich minimalen Dauer der Landesverweisung nicht angemessen Rechnung ge- tragen werden. Unter Berücksichtigung des zuvor dargelegten grossen Interesses des Beschuldigten an einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung, insbe- sondere unter Berücksichtigung, dass der Ehefrau eine Übersiedlung nach Italien nicht ohne weiteres zumutbar ist und sie demzufolge mit der gemeinsamen zwei- jährigen Tochter in der Schweiz bleiben dürfte, erweist sich eine Landesverweisung von sechs Jahren als angemessen.

E. 4.10 Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von sechs Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz

- 12 - und die weiteren Kosten (Kosten für die amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Auslagen im zweiten Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'687.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 87). Das geforderte Honorar ist ausgewiesen und angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

E. 5 (…)

E. 6 (…)

E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon von A._____, iPhone, A014'781'396  Mobiltelefon von A._____, Emporia, A014'781'409  Weisse iPhone-Box mit iPhone von A._____, A014'782'117  Mobiltelefon in braunem Etui von A._____, A014'782'128

- 13 - Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kan- tonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 8 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ (A014'781'341) wird dem Eigentümer B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (Lagernummer B00564-2021) sowie Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:  Rotes Knistersäcklein mit Marihuana, A014'781'272  Minigrip Kokain, A014'781'318  9 Tabletten mit weissem Pulver, A014'781'465  Holzbox mit Marihuana und Zubehör, A014'781'987  Minigrip mit Marihuana, A014'781'998  Haschisch, A014'782'015  Dose mit Marihuana und weissem Pulver, A014'782'037  Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'048  Säcklein mit Marihuana, A014'782'059  8 Tabletten, A014'782'140  Tasche mit Verpackungsmaterial, A014'782'184  Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'231  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'253  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'264  2 Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'300  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'322  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'355  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'366  Kokainpaste, A014'782'388  Plastiksäcklein mit Pastenresten, A014'782'402  Verpackungsmaterial, A014'782'446  Waage, A014'782'480  Stoffsäcklein mit BM-Zubehör, A014'782'491  1 Sack mit Marihuana, A014'782'582

- 14 -  Haschisch, A014'782'628  Kokain, A014'782'684  Etui mit Verpackungsmaterial und Kamagra, A014'782'071  Funkgerät, A014'781'476  Funkgerät, A014'781'501  Migrostasche, A014'782'559  Billardtasche, A014'782'720  Pistole Walther PPK, A014'781'794  Schrotflinte mit 3 Patronen, A014'781'943  13 Patronen, A014'782'753  24 Patronen Schrot, A014'782'764  Präpariertes Metallkabel, A014'782'775  Brecheisen, A014'782'786

E. 10 (…)

E. 11 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz-Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 13 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'958.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 628.80 Auslagen (Türöffnung) Fr. 4'370.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

E. 14 (…)

E. 15 (…)

E. 16 (Mitteilungssatz)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. (Mitteilung)

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie  der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks- gerichtes Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr ver- längert.

7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 850.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 14 - 15) wird bestätigt.

- 16 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'317.15 amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'687.15 amtliche Verteidigung.
  3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei fedpol  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  das Staatssekretariat für Migration  - 17 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Staatssekretariat für Migration  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  das Bezirksgericht Uster zuhanden der Verfahrensakten Geschäfts-  Nr. DG170034-I.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230524-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 8. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. Oktober 2021 (DG210020) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2022 (SB220142) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 12. September 2023 (6B_1376/2022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 und 2 WG, Art. 12 WG, Art. 15 Abs. 1 WG sowie Art. 16a WG;  der mehrfachen Übertretung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG; sowie  der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 26. April 2018 (Geschäfts-Nr. DG170034-I) ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, abzüglich 67 Tage erstandener Haft, wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 47 Monaten Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 156 Tage durch Haft bereits erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

- 3 -

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Juni 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon von A._____, iPhone, A014'781'396  Mobiltelefon von A._____, Emporia, A014'781'409  Weisse iPhone-Box mit iPhone von A._____, A014'782'117  Mobiltelefon in braunem Etui von A._____, A014'782'128 Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ (A014'781'341) wird dem Eigentümer, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Juni 2021 be- schlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummer B00564-2021) sowie Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:  Rotes Knistersäcklein mit Marihuana, A014'781'272  Minigrip Kokain, A014'781'318  9 Tabletten mit weissem Pulver, A014'781'465  Holzbox mit Marihuana und Zubehör, A014'781'987  Minigrip mit Marihuana, A014'781'998  Haschisch, A014'782'015  Dose mit Marihuana und weissem Pulver, A014'782'037  Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'048  Säcklein mit Marihuana, A014'782'059  8 Tabletten, A014'782'140  Tasche mit Verpackungsmaterial, A014'782'184  Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'231  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'253  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'264  2 Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'300  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'322  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'355

- 4 -  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'366  Kokainpaste, A014'782'388  Plastiksäcklein mit Pastenresten, A014'782'402  Verpackungsmaterial, A014'782'446  Waage, A014'782'480  Stoffsäcklein mit BM-Zubehör, A014'782'491  1 Sack mit Marihuana, A014'782'582  Haschisch, A014'782'628  Kokain, A014'782'684  Etui mit Verpackungsmaterial und Kamagra, A014'782'071  Funkgerät, A014'781'476  Funkgerät, A014'781'501  Migrostasche, A014'782'559  Billardtasche, A014'782'720  Pistole Walther PPK, A014'781'794  Schrotflinte mit 3 Patronen, A014'781'943  13 Patronen, A014'782'753  24 Patronen Schrot, A014'782'764  Präpariertes Metallkabel, A014'782'775  Brecheisen, A014'782'786

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Juni 2021 beschlag- nahmte Barschaft von total Fr. 850.– wird:  im Umfang von Fr. 650.– als Deliktserlös (Drogenerlös) eingezogen und fällt dem Staat zu;  im Restbetrag von Fr. 200.– eingezogen und zur teilweisen Deckung der Busse ver- wendet.

11. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz- Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'958.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 628.80 Auslagen (Türöffnung) Fr. 4'370.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

- 5 -

14. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 15'321.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (SB230524):

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 1): "Die Landesverweisung sei auf fünf Jahre zu befristen."

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 83; sinngemäss): Bestätigung der von der Vorinstanz ausgesprochenen sieben Jahre Landes- verweisung Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

22. Juni 2022 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Sep- tember 2023 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 60 S. 6 f. und Urk. 74 S. 2 f.). Nach Wiedereingang der Akten wurde am 7. November 2023 ver- fügt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und wurde den Parteien Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 76).

2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 78). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 liess der Be-

- 6 - schuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung samt Beilagen einrei- chen (Urk. 80 und 81/1-4).

3. Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezem- ber 2023 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 80 S. 4). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 83).

4. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 dem Beschul- digten bzw. seiner Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 83). Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Rückweisung und Bindungswirkung, Prozessgegenstand 1.1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft teil- weise gut, hob Dispositiv-Ziffer 7 (Absehen von der Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 74 S. 21). 1.2. Vom Bundesgericht wurde erwogen, das hiesige Gericht verletze Bundes- recht, indem es vorliegend von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB absehe. Es werde eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten aussprechen und deren Dauer festlegen müssen (Urk. 74 S. 19 f.). 1.3. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit – gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts – einzig die Dauer der aufgrund der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zwingend auszusprechenden obligatorischen Landesverweisung. Hinsichtlich der

- 7 - weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Damit ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2022 mit Aus- nahme von Dispositiv-Ziffer 7 bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist.

2. Formelles Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Landesverweisung

1. Ausgangslage Gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe hat das hiesige Gericht – wie gesehen (vgl. Ziff. II.1.2.) – gegen den Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auszusprechen und deren Dauer festzu- legen.

2. Vorbringen der Parteien 2.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Landesverweisung sei auf fünf Jahre zu befristen. Zur Begründung lässt er zusammengefasst vorbringen, seine privaten Interessen an einem Verbleib bzw. an einer baldigen Rückkehr in die Schweiz seien angesichts seiner beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration und seiner familiären Bindungen mitsamt seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten in der Schweiz – er lebe mit seiner französischen, nicht Italienisch sprechenden, bei einer Bank arbeitstätigen Ehefrau und der gemeinsamen zweijährigen Tochter zusam- men und trage mit seinem Arbeitsverdienst zum Familienunterhalt bei – sowie der fehlenden Beziehungen zu seinem Heimatland Italien und der ihn dort erwartenden beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten gross. Zudem sei das hiesige Ge-

- 8 - richt hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zutreffend von einem noch leichten Verschulden ausgegangen. Entsprechend habe sich die Landesverweisung im unteren Rahmen zu bewegen bzw. diese sei für nicht mehr als fünf Jahre anzuordnen (Urk. 80). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung beantragte Dauer von fünf Jahren entspreche dem absoluten gesetzlichen Minimum und sei angesichts der vorliegenden Straftat, einem schwer- wiegenden Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, nicht vertretbar. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Lan- desverweisung von sieben Jahren trage den vorliegenden bzw. von der Verteidi- gung vorgebrachten besonderen Umständen genügend Rechnung, weshalb diese zu bestätigen sei (Urk. 83).

3. Theoretische Grundlagen Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1. f. mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschuldigte besass

- 9 - insgesamt 226.43 Gramm reines Kokain, womit er die für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Menge von 18 Gramm um mehr als das Zwölffache überschritt. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Menge eines gefährlichen Stoffes mit nicht zu bagatellisierendem psychischem Abhängigkeitspotential. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf tiefer Hierarchiestufe im Drogen- handel stand, zumal er die Drogen in geringen Mengen an Endabnehmer veräus- serte. Allerdings spricht die vom hiesigen Gericht festgelegte unbedingte Freiheits- strafe von mehr als zwei Jahren für ein relevantes Verschulden des Beschuldigten (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 18 f.). Das hiesige Gericht stufte das Tatverschulden bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil vom 22. Juni 2022 denn auch als noch leicht ein und siedelte demnach die Einsatzstrafe bei 20 Monaten Freiheitsstrafe und somit nicht im untersten Bereich des von einem Jahr bis 20 Jahre reichenden Strafrahmens an (Urk. 60 S. 20). 4.2. Ausserdem besteht beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr, da er trotz ein- schlägiger Vorstrafe und teilweise während der Probezeit erneut dem Betäubungs- mittelgesetz qualifiziert zuwider handelte (Urk. 75). Die im früheren Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 67 Tagen und der Verzicht des Bezirks- gerichts Uster auf Anordnung der obligatorischen Landesverweisung mit Urteil vom

26. April 2018 vermochten ihn ebenso wenig von weiteren Delikten abzuhalten, wie das Eingehen der Paarbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau im Jahr 2020 (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 18 f.). Auch liegt betreffend die vorliegenden Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kein strafmindernd zu berücksichtigen- des Geständnis vor (Urk. 60 S. 22 f.). Hinsichtlich der Verkäufe von Drogen an einen Abnehmer zeigte sich der Beschuldigte gar gänzlich ungeständig. Damit ist fraglich, ob er das Unrecht seiner Taten eingesehen hat, und es bestehen trotz der nunmehr erstmaligen Verurteilung zur einer unbedingten Freiheitsstrafe Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 18 f.). 4.3. Aufgrund des Ausgeführten geht vom Beschuldigten ein erhebliches Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 4.4. Der 49-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und hat mit Aus- nahme von ca. 10 Jahren während seiner Kindheit und Jugend sein ganzes bis-

- 10 - heriges Leben in der Schweiz verbracht. Seit der Rückkehr aus Italien in die Schweiz sind rund 35 Jahre vergangen (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 14 und 16). 4.5. Allerdings hat der Beschuldigte zwischen dem dritten und dem 13. Lebens- jahr einen nicht unbedeutenden Teil seiner Kindheit und Jugend in Italien verbracht und dort auch die (Grund-)Schule besucht, womit er mit der italienischen Kultur vertraut sein dürfte. Er spricht Italienisch und ist seit dem Jahr 2021 in einer Vollzeitstelle als Hauswart arbeitstätig (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 14 f.). Ent- sprechend stehen die Chancen gut, dass der Beschuldigte auf dem italienischen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle als Hauswart findet und soziale Bindungen in Italien aufbauen kann, auch wenn er – gemäss seinen unbestritten gebliebenen Vorbringen (Urk. 80 S. 2) – heute keine Beziehungen zu Italien hat. 4.6. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über enge familiäre Bindungen. Er führt mit seiner Ehefrau eine Paarbeziehung und lebt mit ihr und der gemeinsamen zweijährigen Tochter zusammen. Mit seinem Arbeitsverdienst trägt er zum Fa- milienunterhalt bei (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 15). Allerdings nahm er erst nach der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 wieder eine Arbeitstätigkeit auf, nachdem er zahlreiche Jahre arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen war. Angesichts des bevorstehenden Vollzugs der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2022 unbedingt ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 28 Monaten (abzüglich 89 Tage Untersuchungshaft) erscheint die berufliche Wiedereingliederung und damit auch die finanzielle Teilhabe am Fa- milienunterhalt (noch) nicht stabil (vgl. dazu bereits a.a.O. S. 14 f. und 18). 4.7. Es ist vom gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern für die gemein- same Tochter auszugehen (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 15). Zwar ist anzunehmen, dass der zweijährigen Tochter, die sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet, grundsätzlich zuzumuten ist, in Italien zu leben. Allerdings spricht die Kindsmutter

– gemäss den von der Staatsanwaltschaft nicht bestrittenen Vorbringen des Be- schuldigten (Urk. 80 S. 3) – kein Italienisch. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten französische Staatsbürgerin mit Niederlassungsbewilli- gung C und in Frankreich aufgewachsen ist, seit ca. sieben Jahren in der Schweiz lebt und hier als Bankangestellte arbeitstätig ist (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 15 f.).

- 11 - Demzufolge erscheint eine Übersiedlung der Ehefrau des Beschuldigten nach Italien nicht ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt für eine Übersiedlung des Be- schuldigten zusammen mit seiner Familie nach Frankreich, da er kein Französisch spricht (Urk. 80 S. 3). Auch wenn der Kontakt zur Ehefrau und zur gemeinsamen Tochter, sollten diese in der Schweiz bleiben, angesichts der geografischen Nähe zu Italien durch Besuche und mit zunehmendem Alter der Tochter zusätzlich durch (Video-)Telefonate aufrechterhalten werden kann, liegt eine solche Kontakt- einschränkung – jedenfalls mittel- und langfristig – nicht im Kindswohl (vgl. dazu bereits Urk. 74 S. 17). 4.8. Aufgrund der engen familiären Bindungen und der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist das private Interesse des Beschuldigten an einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung insgesamt gross. 4.9. Mit Blick auf die Schwere des Deliktes, das entsprechende Ausmass der Freiheitsstrafe und das vom Beschuldigten ausgehende erhebliche Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, kann dem öffentlichen Interesse mit einer ge- setzlich minimalen Dauer der Landesverweisung nicht angemessen Rechnung ge- tragen werden. Unter Berücksichtigung des zuvor dargelegten grossen Interesses des Beschuldigten an einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung, insbe- sondere unter Berücksichtigung, dass der Ehefrau eine Übersiedlung nach Italien nicht ohne weiteres zumutbar ist und sie demzufolge mit der gemeinsamen zwei- jährigen Tochter in der Schweiz bleiben dürfte, erweist sich eine Landesverweisung von sechs Jahren als angemessen. 4.10. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von sechs Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz

- 12 - und die weiteren Kosten (Kosten für die amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Auslagen im zweiten Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'687.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 87). Das geforderte Honorar ist ausgewiesen und angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon von A._____, iPhone, A014'781'396  Mobiltelefon von A._____, Emporia, A014'781'409  Weisse iPhone-Box mit iPhone von A._____, A014'782'117  Mobiltelefon in braunem Etui von A._____, A014'782'128

- 13 - Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kan- tonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ (A014'781'341) wird dem Eigentümer B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (Lagernummer B00564-2021) sowie Waffen und Waffenzubehör werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:  Rotes Knistersäcklein mit Marihuana, A014'781'272  Minigrip Kokain, A014'781'318  9 Tabletten mit weissem Pulver, A014'781'465  Holzbox mit Marihuana und Zubehör, A014'781'987  Minigrip mit Marihuana, A014'781'998  Haschisch, A014'782'015  Dose mit Marihuana und weissem Pulver, A014'782'037  Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'048  Säcklein mit Marihuana, A014'782'059  8 Tabletten, A014'782'140  Tasche mit Verpackungsmaterial, A014'782'184  Rotes Säcklein mit weissem Pulver, A014'782'231  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'253  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'264  2 Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'300  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'322  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'355  Plastiksäcklein mit weissem Pulver, A014'782'366  Kokainpaste, A014'782'388  Plastiksäcklein mit Pastenresten, A014'782'402  Verpackungsmaterial, A014'782'446  Waage, A014'782'480  Stoffsäcklein mit BM-Zubehör, A014'782'491  1 Sack mit Marihuana, A014'782'582

- 14 -  Haschisch, A014'782'628  Kokain, A014'782'684  Etui mit Verpackungsmaterial und Kamagra, A014'782'071  Funkgerät, A014'781'476  Funkgerät, A014'781'501  Migrostasche, A014'782'559  Billardtasche, A014'782'720  Pistole Walther PPK, A014'781'794  Schrotflinte mit 3 Patronen, A014'781'943  13 Patronen, A014'782'753  24 Patronen Schrot, A014'782'764  Präpariertes Metallkabel, A014'782'775  Brecheisen, A014'782'786

10. (…)

11. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz-Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'958.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 628.80 Auslagen (Türöffnung) Fr. 4'370.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

14. (…)

15. (…)

16. (Mitteilungssatz)

17. (Rechtsmittel)"

2. (Mitteilung)

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie  der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks- gerichtes Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr ver- längert.

7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juni 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 850.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 14 - 15) wird bestätigt.

- 16 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'317.15 amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'687.15 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei fedpol  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  das Staatssekretariat für Migration 

- 17 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Staatssekretariat für Migration  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  das Bezirksgericht Uster zuhanden der Verfahrensakten Geschäfts-  Nr. DG170034-I.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker