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SB230519

Gewerbsmässiger Betrug

Zürich OG · 2024-11-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt ist auf die Anklage- schrift vom 27. September 2022 zu verweisen (Urk. 52).

2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 72 S. 8), anerkannte der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Anklagesachver- halte grundsätzlich, machte aber geltend, er habe der Privatklägerin, B._____ AG, keinen Schaden zufügen wollen, weil die Verkaufserlöse, die er habe generieren wollen, an die Privatklägerin hätten fliessen sollen (Prot. I S. 37). Der Beschuldigte bestritt damit innere Vorgänge, mithin den subjektiven Tatbestand. Darüber hinaus bestreitet auch die Verteidigung den Anklagesachverhalt nicht (Urk. 58 S. 4; Urk. 74 S. 3; Urk. 94). Das Geständnis ist glaubhaft und deckt sich mit den Beweis- mitteln und dem Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. HD1; Urk. HD2/1-4; Urk. HD3/1- 4; Urk. HD4/1-14; Urk. HD5/1-13; Urk. HD6/1-33; Urk. HD7/1-6; Urk. HD8/1-2; Urk. HD9/1-2; Urk. HD24 S. 7). Der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklage- schrift umschrieben ist, ist somit – mit Ausnahme des subjektiven Tatbestandes,

- 8 - auf welchen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen ist – erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) 1.1. Zunächst ist auf die umfassend zusammengefassten rechtlichen Grundlagen zum Betrugstatbestand und dessen Voraussetzungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 72 S. 9 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden kann darauf sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu verwiesen werden (BGE 142 IV E. 2.2.2; 143 IV 304 E. 1.2; 147 IV 78 E. 3.2). 1.2. Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Beru- fungsverfahrens die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft unter den Tatbe- stand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 58 S. 4; Urk. 74 S. 3; Urk. 94 S. 3). In diesem Sinne erachtete auch die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB als erstellt (Urk. 72 S. 12). Dieser Einschät- zung ist auch im Berufungsverfahren zuzustimmen. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin unter Zuhilfenahme gefälschter Belege arglistig und verursachte da- durch einen Vermögensschaden. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betru- ges nach Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit zu bejahen. 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, welcher vom Beschuldigten be- stritten wurde (vgl. Erw. III.2), ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 72 S. 12) zu verweisen. Die Aussage des Beschuldigten, dass er die von ihm generierten Umsätze der Privatklägerin habe zurückbezahlen wollen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei (Prot. I S. 10 ff., 37), ist unglaubhaft. Angesichts des Ausmasses des vom Beschuldigten errichteten Lügengebäudes und der Raffi- nesse des Vorgehens, bei welchem er unter anderem fiktive E-Mailadressen, Kon- taktpersonen und Unternehmen kreierte, um in der Folge gestützt auf teils fingierte Kaufgeschäfte oder Aufträge mehrfach Waren zu bestellen und diese zu seinem Vorteil zu verwerten bzw. weiterzuverkaufen, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht handelte. Es erscheint schlicht le-

- 9 - bensfremd einen solchen Aufwand zu betreiben, ohne dass das Handeln auf die Erlangung eines eigenen Vorteils gerichtet wäre. Auch die bei den Akten liegende Abschrift der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und C._____ (Ange- stellter der Privatklägerin) bestätigt dies und lässt den Eindruck entstehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – entgegen seiner Aussage – sehr wohl schaden wollte (Urk. HD5/1; Urk. HD3/3 S. 3). Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbe- stand erstellt. 1.4. Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren die Gewerbsmässigkeit seines Vorgehens im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB bestreiten (Urk. 58 S. 4; Urk. 71 S. 3; Urk. 94 S. 2 f.). Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte die deliktischen Handlungen nicht zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten begangen habe. In der Zeitspanne vom 10. August 2016 bis

11. Oktober 2017 sei er in einem 100 %-Pensum angestellt gewesen und habe ei- nen Nettolohn von knapp Fr. 10'000.– monatlich gehabt. Entsprechend sei der Be- schuldigte nicht auf das Zusatzeinkommen angewiesen gewesen (Urk. 58 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung ergänzend geltend, dass der Beschuldigte in den Fällen bezüglich der Firmen D._____ und E._____ nicht sich, sondern die F._____ GmbH bereichert habe, was eine Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB ausschliesse (Urk. 94 S. 3). 1.5. Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber im Rahmen der Hauptver- handlung geltend, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von über einem Jahr (10. August 2016 bis 11. Oktober 2017) sechs Betrüge, wobei es bei einem Ver- such geblieben sei, verübt habe. Hierbei habe er Deliktsgut in der Höhe von Fr. 34'788.25 – resp. von Fr. 136'122.95 wäre es nicht bei dem einen Versuch ge- blieben – erbeutet, dies bei einem – gemäss Quellensteuerdaten – satzbestimmen- den Einkommen von Fr. 8'914.– pro Monat. Das Deliktsgut stelle damit rund 1/3 des Jahreslohnes – resp. einen vollständigen Jahreslohn, sofern es nicht beim einen Versuch geblieben wäre – des Beschuldigten dar. Entsprechend sei zumindest von einer "nebenberuflichen" deliktischen Tätigkeit auszugehen. Hierfür würde auch das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten sprechen, wonach er aufwendige fiktive E-Mail-Korrespondenzen erstellt, Lieferungen abgefangen und umgeleitet

- 10 - sowie diverse ausländische Firmen, die die Bestellungen vornahmen, ausgewählt habe (Urk. 57 S. 4). 1.6. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden theoretischen Er- wägungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verweisen (Urk. 72 S. 11 f.). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.6.1; 6B_1033/2021 vom

12. Januar 2022 E. 2.1; je m.w.H.). 1.7. Mit der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens und Vorgehens des Beschuldigten zu bejahen (Urk. 72 S. 13 f.). Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sechs Betrugs- taten, wobei es bei einer beim Versuch blieb, begangen und realisierte damit eine Deliktssumme von knapp Fr. 35'000.–. Er hat somit mehrfach betrügerisch gehan- delt und dabei auch Einkünfte angestrebt sowie zuletzt auch erzielt. Die namhaften Beträge erzielte er jeweils mit einem ähnlichen und ausgeklügelten System, indem er fingierte E-Mailadressen, sogar ganze E-Mailkorrespondenzen, diverse Kontakt- personen und Unternehmen sowie Bestellungen und Kaufverträge verwendete, um so an diverse Waren zu gelangen, welche er zu seinen Gunsten veräusserte. Aus- gehend von einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 8'400.– (Prot. I S. 27; vgl. auch Urk. 94 S. 3), erlangte er durch seine deliktische Tätigkeit monatlich zusätz- lich rund ein Viertel seines Monatseinkommens. Darüber hinaus strebte er mit der Firma G._____ einen weiteren "Erfolg" von über Fr. 100'000.– an, welcher jedoch nicht zustande kam, weil das deliktische Vorgehen aufflog (Urk. 52 S. 6; Urk. 3/3 S. 5). Wäre alles nach Plan verlaufen, ist davon auszugehen, dass er den ange- strebten Eigenvorteil realisiert hätte. Gestützt auf diese Taten muss darauf ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von unter den Tatbe- stand des Betruges fallenden Handlungen bereit gewesen wäre – ansonsten er nicht ein solch raffiniertes Lügengebäude errichtet hätte. Es ist davon auszugehen,

- 11 - dass sein Konstrukt auf längere Dauer angelegt war und er damit auch weitere Einnahmen, welche zumindest Nebeneinkommen darstellen und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hätten dienen sollen, erzielen wollte. Das Argument der Verteidigung, wonach in den Fällen betreffend die Unternehmen D._____ und E._____ die F._____ GmbH, mithin eine Drittperson, bereichert worden sei, was ein gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ausschliesse (Urk. 94 S. 3), überzeugt nicht. Dem bei den Akten liegenden Handelsregisteraus- zug der F._____ GmbH ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. D2/18) und somit wirtschaft- lich berechtigt war. Dementsprechend handelt es sich bei der F._____ GmbH bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um eine Drittperson, die bereichert wurde, sondern der Deliktserlös ging dem Beschuldigten finanziell zu. Aufgrund der Vielzahl von Betrugstaten, der Dauer, über welche der Beschuldigte sein delikti- sches Verhalten fortsetzte, der damit erzielten Geldbeträge und des ausgeklügelten Systems mit entsprechend aufwändigen Vorkehrungen, handelte der Beschuldigte mindestens quasi nebenberuflich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Daraus folgt, dass die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu bejahen ist. 1.8. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

2. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 72 S. 14 f.), erfasst der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB als Kollektivdelikt auch bloss versuchte Straftaten (TRECHSEL STEFAN/CRAMERI DEAN, in: TRECHSEL STE- FAN/PIETH MARK [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 146 StGB N 38 m.w.H.). Damit ist der ver- suchte Betrug in Bezug auf die Firma G._____ vom 11. Oktober 2017 (vgl. Urk. 52 S. 6) von der gewerbsmässigen Tat bereits erfasst. Ein separater Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hat nicht zu ergehen.

- 12 -

3. Fazit 3.1. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte nach dem Gesagten des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. V. Strafe und Vollzug

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung und des Strafvollzuges zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 72 S. 16 ff.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richtes die Wahl der Strafart gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzel- tat-)Verschuldens beurteilt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Hierbei gilt die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion und geht dieser vor. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt wer- den soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Wo das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesge- richtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3).

2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Der abstrakte Strafrahmen für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betru- ges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB liegt seit dem 1. Juli 2023 bei einer

- 13 - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Da der Beschuldigte die Delikte in einem Zeitpunkt beging, als die neue Regelung noch nicht in Kraft war, ist zu- gunsten des Beschuldigten vom zuvor geltenden und milderen Strafrahmen auszu- gehen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend wird der gewerbsmässige Betrug ge- mäss Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 72 S. 16), mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Nach altem Recht beträgt die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. 2.2. Die Vorinstanz ging bei der Strafart von der Anwendung einer Freiheitsstrafe als Sanktion aus (Urk. 72 S. 16). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Angesichts der an den Tag gelegten Tatschwere (nachstehend Erw. V.3.1) und der damit einhergehenden Strafhöhe, kommt vorliegend diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von rund Fr. 35'000.– für einen gewerbsmässigen Betrug bescheiden ausfällt und sich darüber hinaus auch die relativ kurze Dauer der Delinquenz von etwa ei- nem Jahr verschuldensmindernd auswirkt. Zwar ist im Zusammenhang mit der Firma G._____ von einem mutmasslichen zusätzlichen Deliktsbetrag von Fr. 100'000.– auszugehen, allerdings blieb es hierbei lediglich beim Versuch. Dass es beim Versuch blieb, ist allerdings nicht dem Verhalten des Beschuldigten, son- dern dem Einschreiten der Polizei zuzurechnen. Verschuldenserschwerend wirkt sich das raffinierte und planmässige Vorgehen des Beschuldigten aus, wobei er auch das Vertrauensverhältnis zu seiner Arbeitgeberin ausnutzte. Zur Erhaltung und Weiterführung seines Lügengebäudes musste er sodann einen fortlaufenden Aufwand betreiben, was eine kriminelle Energie von einer gewissen Intensität of- fenbart. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden des Beschuldigten an- gesichts der gewürdigten massgebenden Umstände und vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch leicht. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 14 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und ausschliesslich von monetären und damit egoisti- schen Motiven geleitet wurde. Er war sodann mit seinem damaligen Einkommen von etwa Fr. 10'000.– monatlich nicht in finanziellen Schwierigkeiten und entspre- chend auch nicht auf das Geld als Nebenverdienst angewiesen. Er handelte damit aus nichtigen Beweggründen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, weshalb sich die Einsatzstrafe von 20 Monaten unverändert als angemessen erweist.

4. Täterkomponente 4.1. Den Akten ist betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung B, jedoch in der Ukraine gebo- ren. Er ist Einzelkind und in Deutschland zur Schule gegangen, wo er auch sein Abitur sowie die Ausbildung zum Kaufmann im grossen Aussenhandel absolvierte. Nach dem Beginn seines Betriebswirtschaftsstudiums machte er während vier Jah- ren einen Bachelor in Business Management in Deutschland und England. Im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte aus England abgeworben und begann in der Schweiz zu arbeiten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2015 und 2018). Nach seiner Anstellung bei der Privatklägerin und den vorliegend zu beur- teilenden Handlungen zog er mit seiner Familie für ein Jahr nach Deutschland und im Jahre 2020 wieder zurück in Schweiz. Hernach trat er eine Stelle beim Zahn- bürstenhersteller H._____ als Betriebsleiter für ganz Europa, Osteuropa und Russ- land an, welche er jedoch aus privaten Gründen wieder kündigte. Der Beschuldigte gab sodann an, Co-Präsident im Elternrat der Schule in I._____ zu sein sowie sich ehrenamtlich für die Flüchtlinge der Ukraine, wo er geboren worden ist, zu enga- gieren. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lebte der Beschul- digte von der Unterstützung der Arbeitslosenversicherung im Umfang von monat- lich Fr. 6'700.– netto, hatte kein Vermögen sowie Kreditschulden, die er monatlich mit Fr. 500.– abbezahlte (Urk. HD7/1 F/A 5-10, 132 ff.; Urk. HD7/2 F/A 26; Urk. HD7/4 F/A 198 ff.; Urk. 42 F/A 6, 23; Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu

- 15 - seinem Werdegang ausführen, dass er aktuell bei der J._____ AG arbeitet und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7'500.– erzielt (Urk. 94 S. 5; Urk. 95/1). Die persönlichen Umstände sowie der Werdegang des Beschuldigten wirken sich straf- zumessungsneutral aus. 4.2. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 93) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Au- gust 2020 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des SVG, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren ab 3. September 2020, und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilen- den Straftaten war der Beschuldigte jedoch noch nicht vorbestraft, weshalb diese Vorstrafe unberücksichtigt zu bleiben hat. 4.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zuge der aufwändigen Untersuchung geständig zeigte, was zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Strafverfahrens beitrug. Dem steht – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 72 S. 19) – entgegen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens nach Deutschland zog, ohne eine entsprechende Anschrift mitzuteilen, was Abklärungen der Staatsanwaltschaft in Deutschland erforderlich machten und schlussendlich in der erneuten Verhaftung des Beschuldigten mündete (vgl. Urk. HD21-HD28; Urk. HD30/3). Weiter ist beim Beschuldigten auch eine gewisse Reue und Einsicht ersichtlich (Urk. HD7/4-5; Urk. HD42; Prot. I S. 24 ff.), welche er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung allerdings etwas relativierte, indem er (angebliche) rechtfertigende Um- stände (hochschwanger Ehefrau; gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes; Drucksituation während der U-Haft; vgl. Prot. I S. 16, 25) in den Vordergrund schob sowie mehrmals seine Naivität (Prot. I S. 36 f.) betonte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Berufungsverfahren stellte, lässt ge- wisse Restzweifel an seiner Einsicht und Reue aufkommen (vgl. dazu auch nach- stehend unter Erw. VI.2.1.). Der Beschuldigte zeigte sich sodann zwar willig, den

- 16 - finanziellen Schaden der Privatklägerin zurückzuzahlen, wobei er den Tatbeweis offenbar erst noch zu erbringen hat (vgl. Urk. 97 S. 2). Insgesamt erweist sich auf- grund des erörterten Nachtatverhaltens eine Reduktion der Einsatzstrafe um 3 Mo- nate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Die Verteidigung machte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf- grund der langen Verfahrensdauer von über 7 Jahren geltend (Urk. 58 S. 9; vgl. auch Urk. 94 S. 6; Urk. 97 S. 2). 4.5. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfah- ren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemes- sen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 269 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.1 f.; 133 IV 158 E. 8, je m.w.H.). 4.6. Den vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich das Strafverfahren verzögerte, weil sich der Beschuldigte zwischenzeit- lich in Deutschland aufhielt, ohne die Strafbehörden entsprechend zu informieren (Prot. I S. 40; Urk. HD7/6 F/A 25). Demgegenüber ist mit der zutreffenden Erwä- gung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 19 f.) festzuhalten, dass dies gegen Ende des Strafverfahrens war und die lange Verfahrensdauer, wobei im Rahmen der Unter- suchung ca. 15 Monate lang keine Untersuchungshandlungen stattfanden (vgl. Urk. HD20-21), nicht zu relativieren vermag. Dies insbesondere auch, weil der Be- schuldigte sich bereits frühzeitig in der Untersuchung geständig zeigte. Daran ver- mag auch die umfangreiche Edition von unterschiedlichsten Bankunterlagen (Urk. HD11), die Komplexität des Falles sowie die Durchführung diverser Einver- nahmen des Beschuldigten sowie von weiteren Personen (Urk. HD7-9) nichts We-

- 17 - sentliches zu ändern. Entsprechend ist eine geringfügige Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5. Fazit Strafzumessung 5.1. In Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. 5.2. Die vom Beschuldigten im Umfang von 39 Tagen erstandene Haft (Urk. DH15/2; Urk. HD15/15; Urk. HD30/10; Urk. HD30/12) ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 5.3. Hinsichtlich des Vollzuges ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 72 S. 20) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft (Urk. 93), weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Eine unbedingte Freiheits- strafe erscheint sodann auch aus präventiven Gesichtspunkten nicht notwendig. 5.4. Auf das Verhängen einer Verbindungsbusse ist sodann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 72 S. 21), – mangels Vorliegens einer Schnittstellenproble- matik – zu verzichten. 5.5. Auch das Ausfällen einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 31. August 2020 kommt mangels Vorliegens von gleichartigen Strafen (Art. 49 Abs. 2 StGB) nicht in Frage. 5.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten, wobei 39 Tage bereits durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

- 18 - VI. Landesverweisung

1. Theorie und Katalogtat 1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden theo- retischen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung sowie zum Freizü- gigkeitsabkommen (FZA) verwiesen werden (Urk. 72 S. 22 ff.). Zu ergänzen ist, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte famili- äre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbe- sondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbeson- dere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile des Bundesgerichtes

- 19 - 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rech- nung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hin- weisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen El- ternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverwei- sung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchs- rechts pflegt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hin- weisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_883/2021 vom

4. November 2022 E. 1.3.6.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsa- mem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Fa- milienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsbe- rechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grund- sätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Tren- nung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bil- det einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und ge- wichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

- 20 - 1.2. Art. 66a StGB ist erst seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Nichtsdestotrotz ist die Bestimmung einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 22) anwendbar, da der Beschuldigte die Tathandlungen betreffend die Firma D._____, die Firma E._____ sowie die Firma F._____ nach Inkrafttreten der Bestimmungen beging und die damit in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 66a StGB fallen. 1.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und hat sich des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB strafbar gemacht. Er hat damit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, womit ein Fall obligatorischer Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte ist so- mit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Ein Absehen von der Landesverweisung ist möglich, sofern ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und kumulativ die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Härtefallprüfung 2.1. Zunächst kann auf die bereits gemachten Ausführungen zum Werdegang des Beschuldigten sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen verwiesen werden (vorstehend Erw. V.4.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wel- cher in der Ukraine geboren wurde, seine prägenden Kinder- sowie Jugendjahre in Deutschland verbrachte und auch dort die Schule besuchte sowie seine Ausbildung absolvierte. Zudem studierte er auch in England. Nachdem er 2012 mit 30 Jahren in die Schweiz kam, war er hier berufstätig, zog jedoch mitsamt seiner Ehefrau und den zwei Kindern zeitweise wieder nach Deutschland zurück, um 2020 wieder in die Schweiz zu ziehen. Die beiden Kinder des Beschuldigten sind erst kürzlich ein- geschult worden, sodass es ihnen angesichts ihres Alters noch zumutbar ist, wieder nach Deutschland überzusiedeln und dort die Schule zu besuchen, zumal sie die dortigen Verhältnisse bereits kennen und keine sprachlichen Integrationsschwierig- keiten zu vorgegenwärtigen haben. Neben seiner Ehefrau und den zwei Kindern, die in der Schweiz wohnen, hat er noch Familie, mithin seine Grosseltern, die in Deutschland wohnen. Zu seinen Eltern hat er, weil sie seine Ehefrau nicht akzep-

- 21 - tieren, keinen Kontakt mehr (Urk. HD7/4 F/A 199; Prot. I S. 30). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 72 S. 23), ist, obwohl sich der Beschuldigte in der Schweiz heimisch und eingelebt fühlt (Prot. I S. 29), nicht von einer tiefgreifenden und ech- ten Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch ist gestützt auf seinen Werde- gang davon auszugehen, dass er sich in Deutschland genauso gut eine Existenz aufbauen könnte, zumal keine triftigen Gründe vorliegen, die einen Verbleib in der Schweiz als notwendig erscheinen lassen. Es werden auch keine Gründe geltend gemacht – und sind auch nicht ersichtlich – (vgl. Urk. 94; Urk. 97), weshalb es der Ehefrau des Beschuldigten nicht zuzumuten wäre, dem Beschuldigten nach Deutschland zu folgen. Auch dem gesundheitlichen Zustand seines herzkranken Sohnes könnte, ausgehend von einer zur Schweiz in Deutschland vergleichbaren medizinischen Versorgung, mit den notwendigen Massnahmen begegnet werden, zumal der Beschuldigte nichts substantiiert Gegenteiliges vorbrachte (vgl. Urk. 94; Urk. 97). Im Übrigen führte der Beschuldigte selbst aus, dass er keine politische Verfolgung in Deutschland zu befürchten habe (Prot. I S. 30). Aufgrund der Ge- samtumstände kann festgehalten werden, dass die Landesverweisung keine be- sondere persönliche Härte für den Beschuldigten darstellt. Weiterungen zur Inter- essenabwägung erübrigen sich damit. Weiter ist festzuhalten, dass die Landesverweisung auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verstösst. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 72 S. 24), vers- tiess der Beschuldigte mit entsprechend hoher Bereicherungsabsicht, perfiden Ma- chenschaften sowie ausgefeiltem Lügenkonstrukt gegen die Schweizer Rechtsord- nung. Sein Vorgehen zeugt sodann von nicht unerheblicher krimineller Energie (vgl. Erw. V.3.1). Obschon er sich im laufenden Strafverfahren geständig sowie im We- sentlichen reuig zeigte, delinquierte er während diesem weiter (Urk. 93) und ver- suchte sich im Rahmen der Untersuchung dieses weiteren Strafverfahrens mittels Flucht der ersten Befragung zu entziehen (Ordner 4, Dossier 2, Beizugsakten Straf- sache SV.20.1028.BSI, Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung vom 2. Septem- ber 2020 S. 2). Dieses Verfahren endete sodann mit einer rechtskräftigen Verurtei- lung des Beschuldigten wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des SVG, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern

- 22 - (vgl. Urk. 93). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren mehrere ärztliche Atteste betreffend seine Verhandlungsunfähigkeit einreichen liess, wor- aufhin die anberaumte Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2024 auf den 22. Novem- ber 2024 verschoben wurde, er der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung un- entschuldigt fernblieb und auch an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teilnahm (vgl. Prot. II S. 7; Urk. 82; Urk. 84; Urk. 85; Urk. 89; Urk. 91). Mithin stellte sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Verfahren, sodass Restzweifel bezüg- lich seiner Einsicht und Reue bestehen bleiben, zumal er bis dato – trotz entspre- chender Absichtserklärung – auch noch keine Wiedergutmachung an die Privatklä- gerin geleistet hat. In einer Gesamtbetrachtung ist eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA daher zu bejahen. 2.2. Gestützt auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72 S. 24) so- wie unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Landesverweisung für 5 Jahre anzuordnen.

3. Fazit Landesverweisung Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. 1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestä- tigen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit

- 23 - Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen und damit die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 242 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG). Hinzu kommen die Kosten von Fr. 700.– für die amtsärztliche Untersuchung (Urk. 92). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen, dies obschon er eine etwas mildere Strafe erwirkt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens ihm auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.3. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher X._____, reichte eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er für das Berufungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'163.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend machte (Urk. 96). Dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint unter Berücksichtigung der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) angemessen. Die amtliche Verteidi- gung ist unter Berücksichtigung eines Zuschlags von drei Stunden für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung mit dem Klienten entsprechend mit pauschal Fr. 4'900.– (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. De-

- 24 - zember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist dem Beschul- digten somit keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 7. Februar 2023 wurde im Verfahren DG220030 entschieden (Urk. 72). Gegen das Urteil, welches dem Beschuldigten am 7. Februar 2023 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 44), hat dieser fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 65). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 71), woraufhin dieser fristgerecht mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum Poststempel) die Beru-

- 5 - fungserklärung einreichte (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages an- gesetzt sowie der Beschuldigte darum ersucht, das Datenerfassungsblatt mit diver- sen Unterlagen einzureichen (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche ihr am 22. Januar 2024 bewilligt wurde (Urk. 78). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 79/1).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

E. 1.2 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestä- tigen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit

- 23 - Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen und damit die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 1.3 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und hat sich des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB strafbar gemacht. Er hat damit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, womit ein Fall obligatorischer Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte ist so- mit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Ein Absehen von der Landesverweisung ist möglich, sofern ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und kumulativ die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Härtefallprüfung

E. 1.4 Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren die Gewerbsmässigkeit seines Vorgehens im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB bestreiten (Urk. 58 S. 4; Urk. 71 S. 3; Urk. 94 S. 2 f.). Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte die deliktischen Handlungen nicht zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten begangen habe. In der Zeitspanne vom 10. August 2016 bis

11. Oktober 2017 sei er in einem 100 %-Pensum angestellt gewesen und habe ei- nen Nettolohn von knapp Fr. 10'000.– monatlich gehabt. Entsprechend sei der Be- schuldigte nicht auf das Zusatzeinkommen angewiesen gewesen (Urk. 58 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung ergänzend geltend, dass der Beschuldigte in den Fällen bezüglich der Firmen D._____ und E._____ nicht sich, sondern die F._____ GmbH bereichert habe, was eine Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB ausschliesse (Urk. 94 S. 3).

E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber im Rahmen der Hauptver- handlung geltend, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von über einem Jahr (10. August 2016 bis 11. Oktober 2017) sechs Betrüge, wobei es bei einem Ver- such geblieben sei, verübt habe. Hierbei habe er Deliktsgut in der Höhe von Fr. 34'788.25 – resp. von Fr. 136'122.95 wäre es nicht bei dem einen Versuch ge- blieben – erbeutet, dies bei einem – gemäss Quellensteuerdaten – satzbestimmen- den Einkommen von Fr. 8'914.– pro Monat. Das Deliktsgut stelle damit rund 1/3 des Jahreslohnes – resp. einen vollständigen Jahreslohn, sofern es nicht beim einen Versuch geblieben wäre – des Beschuldigten dar. Entsprechend sei zumindest von einer "nebenberuflichen" deliktischen Tätigkeit auszugehen. Hierfür würde auch das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten sprechen, wonach er aufwendige fiktive E-Mail-Korrespondenzen erstellt, Lieferungen abgefangen und umgeleitet

- 10 - sowie diverse ausländische Firmen, die die Bestellungen vornahmen, ausgewählt habe (Urk. 57 S. 4).

E. 1.6 Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden theoretischen Er- wägungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verweisen (Urk. 72 S. 11 f.). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.6.1; 6B_1033/2021 vom

12. Januar 2022 E. 2.1; je m.w.H.).

E. 1.7 Mit der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens und Vorgehens des Beschuldigten zu bejahen (Urk. 72 S. 13 f.). Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sechs Betrugs- taten, wobei es bei einer beim Versuch blieb, begangen und realisierte damit eine Deliktssumme von knapp Fr. 35'000.–. Er hat somit mehrfach betrügerisch gehan- delt und dabei auch Einkünfte angestrebt sowie zuletzt auch erzielt. Die namhaften Beträge erzielte er jeweils mit einem ähnlichen und ausgeklügelten System, indem er fingierte E-Mailadressen, sogar ganze E-Mailkorrespondenzen, diverse Kontakt- personen und Unternehmen sowie Bestellungen und Kaufverträge verwendete, um so an diverse Waren zu gelangen, welche er zu seinen Gunsten veräusserte. Aus- gehend von einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 8'400.– (Prot. I S. 27; vgl. auch Urk. 94 S. 3), erlangte er durch seine deliktische Tätigkeit monatlich zusätz- lich rund ein Viertel seines Monatseinkommens. Darüber hinaus strebte er mit der Firma G._____ einen weiteren "Erfolg" von über Fr. 100'000.– an, welcher jedoch nicht zustande kam, weil das deliktische Vorgehen aufflog (Urk. 52 S. 6; Urk. 3/3 S. 5). Wäre alles nach Plan verlaufen, ist davon auszugehen, dass er den ange- strebten Eigenvorteil realisiert hätte. Gestützt auf diese Taten muss darauf ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von unter den Tatbe- stand des Betruges fallenden Handlungen bereit gewesen wäre – ansonsten er nicht ein solch raffiniertes Lügengebäude errichtet hätte. Es ist davon auszugehen,

- 11 - dass sein Konstrukt auf längere Dauer angelegt war und er damit auch weitere Einnahmen, welche zumindest Nebeneinkommen darstellen und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hätten dienen sollen, erzielen wollte. Das Argument der Verteidigung, wonach in den Fällen betreffend die Unternehmen D._____ und E._____ die F._____ GmbH, mithin eine Drittperson, bereichert worden sei, was ein gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ausschliesse (Urk. 94 S. 3), überzeugt nicht. Dem bei den Akten liegenden Handelsregisteraus- zug der F._____ GmbH ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. D2/18) und somit wirtschaft- lich berechtigt war. Dementsprechend handelt es sich bei der F._____ GmbH bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um eine Drittperson, die bereichert wurde, sondern der Deliktserlös ging dem Beschuldigten finanziell zu. Aufgrund der Vielzahl von Betrugstaten, der Dauer, über welche der Beschuldigte sein delikti- sches Verhalten fortsetzte, der damit erzielten Geldbeträge und des ausgeklügelten Systems mit entsprechend aufwändigen Vorkehrungen, handelte der Beschuldigte mindestens quasi nebenberuflich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Daraus folgt, dass die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu bejahen ist.

E. 1.8 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

2. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

E. 2 Am 25. Oktober 2023, am 18. Juni 2024 und am 19. November 2024 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 75; Urk. 81; Urk. 93).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 242 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG). Hinzu kommen die Kosten von Fr. 700.– für die amtsärztliche Untersuchung (Urk. 92). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen, dies obschon er eine etwas mildere Strafe erwirkt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens ihm auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher X._____, reichte eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er für das Berufungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'163.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend machte (Urk. 96). Dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint unter Berücksichtigung der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) angemessen. Die amtliche Verteidi- gung ist unter Berücksichtigung eines Zuschlags von drei Stunden für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung mit dem Klienten entsprechend mit pauschal Fr. 4'900.– (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.4 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. De-

- 24 - zember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist dem Beschul- digten somit keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Am 26. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

2. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 80), die wegen Verhandlungsunfähigkeit des Be- schuldigten am 26. Juni 2024 abzitiert wurde (Urk. 82 ff.). Es wurde neu zur Beru- fungsverhandlung auf den 22. November 2024 vorgeladen (Urk. 87).

E. 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von rund Fr. 35'000.– für einen gewerbsmässigen Betrug bescheiden ausfällt und sich darüber hinaus auch die relativ kurze Dauer der Delinquenz von etwa ei- nem Jahr verschuldensmindernd auswirkt. Zwar ist im Zusammenhang mit der Firma G._____ von einem mutmasslichen zusätzlichen Deliktsbetrag von Fr. 100'000.– auszugehen, allerdings blieb es hierbei lediglich beim Versuch. Dass es beim Versuch blieb, ist allerdings nicht dem Verhalten des Beschuldigten, son- dern dem Einschreiten der Polizei zuzurechnen. Verschuldenserschwerend wirkt sich das raffinierte und planmässige Vorgehen des Beschuldigten aus, wobei er auch das Vertrauensverhältnis zu seiner Arbeitgeberin ausnutzte. Zur Erhaltung und Weiterführung seines Lügengebäudes musste er sodann einen fortlaufenden Aufwand betreiben, was eine kriminelle Energie von einer gewissen Intensität of- fenbart. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden des Beschuldigten an- gesichts der gewürdigten massgebenden Umstände und vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch leicht. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 14 -

E. 3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und ausschliesslich von monetären und damit egoisti- schen Motiven geleitet wurde. Er war sodann mit seinem damaligen Einkommen von etwa Fr. 10'000.– monatlich nicht in finanziellen Schwierigkeiten und entspre- chend auch nicht auf das Geld als Nebenverdienst angewiesen. Er handelte damit aus nichtigen Beweggründen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, weshalb sich die Einsatzstrafe von 20 Monaten unverändert als angemessen erweist.

4. Täterkomponente

E. 4 Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 wurde ein amtsärztlicher Untersuch be- treffend die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten angeordnet (Urk. 89), wel- chem der Beschuldigte unentschuldigt fernblieb (Urk. 91).

E. 4.1 Den Akten ist betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung B, jedoch in der Ukraine gebo- ren. Er ist Einzelkind und in Deutschland zur Schule gegangen, wo er auch sein Abitur sowie die Ausbildung zum Kaufmann im grossen Aussenhandel absolvierte. Nach dem Beginn seines Betriebswirtschaftsstudiums machte er während vier Jah- ren einen Bachelor in Business Management in Deutschland und England. Im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte aus England abgeworben und begann in der Schweiz zu arbeiten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2015 und 2018). Nach seiner Anstellung bei der Privatklägerin und den vorliegend zu beur- teilenden Handlungen zog er mit seiner Familie für ein Jahr nach Deutschland und im Jahre 2020 wieder zurück in Schweiz. Hernach trat er eine Stelle beim Zahn- bürstenhersteller H._____ als Betriebsleiter für ganz Europa, Osteuropa und Russ- land an, welche er jedoch aus privaten Gründen wieder kündigte. Der Beschuldigte gab sodann an, Co-Präsident im Elternrat der Schule in I._____ zu sein sowie sich ehrenamtlich für die Flüchtlinge der Ukraine, wo er geboren worden ist, zu enga- gieren. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lebte der Beschul- digte von der Unterstützung der Arbeitslosenversicherung im Umfang von monat- lich Fr. 6'700.– netto, hatte kein Vermögen sowie Kreditschulden, die er monatlich mit Fr. 500.– abbezahlte (Urk. HD7/1 F/A 5-10, 132 ff.; Urk. HD7/2 F/A 26; Urk. HD7/4 F/A 198 ff.; Urk. 42 F/A 6, 23; Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu

- 15 - seinem Werdegang ausführen, dass er aktuell bei der J._____ AG arbeitet und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7'500.– erzielt (Urk. 94 S. 5; Urk. 95/1). Die persönlichen Umstände sowie der Werdegang des Beschuldigten wirken sich straf- zumessungsneutral aus.

E. 4.2 Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 93) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Au- gust 2020 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des SVG, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren ab 3. September 2020, und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilen- den Straftaten war der Beschuldigte jedoch noch nicht vorbestraft, weshalb diese Vorstrafe unberücksichtigt zu bleiben hat.

E. 4.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zuge der aufwändigen Untersuchung geständig zeigte, was zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Strafverfahrens beitrug. Dem steht – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 72 S. 19) – entgegen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens nach Deutschland zog, ohne eine entsprechende Anschrift mitzuteilen, was Abklärungen der Staatsanwaltschaft in Deutschland erforderlich machten und schlussendlich in der erneuten Verhaftung des Beschuldigten mündete (vgl. Urk. HD21-HD28; Urk. HD30/3). Weiter ist beim Beschuldigten auch eine gewisse Reue und Einsicht ersichtlich (Urk. HD7/4-5; Urk. HD42; Prot. I S. 24 ff.), welche er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung allerdings etwas relativierte, indem er (angebliche) rechtfertigende Um- stände (hochschwanger Ehefrau; gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes; Drucksituation während der U-Haft; vgl. Prot. I S. 16, 25) in den Vordergrund schob sowie mehrmals seine Naivität (Prot. I S. 36 f.) betonte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Berufungsverfahren stellte, lässt ge- wisse Restzweifel an seiner Einsicht und Reue aufkommen (vgl. dazu auch nach- stehend unter Erw. VI.2.1.). Der Beschuldigte zeigte sich sodann zwar willig, den

- 16 - finanziellen Schaden der Privatklägerin zurückzuzahlen, wobei er den Tatbeweis offenbar erst noch zu erbringen hat (vgl. Urk. 97 S. 2). Insgesamt erweist sich auf- grund des erörterten Nachtatverhaltens eine Reduktion der Einsatzstrafe um 3 Mo- nate Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.4 Die Verteidigung machte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf- grund der langen Verfahrensdauer von über 7 Jahren geltend (Urk. 58 S. 9; vgl. auch Urk. 94 S. 6; Urk. 97 S. 2).

E. 4.5 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfah- ren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemes- sen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 269 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.1 f.; 133 IV 158 E. 8, je m.w.H.).

E. 4.6 Den vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich das Strafverfahren verzögerte, weil sich der Beschuldigte zwischenzeit- lich in Deutschland aufhielt, ohne die Strafbehörden entsprechend zu informieren (Prot. I S. 40; Urk. HD7/6 F/A 25). Demgegenüber ist mit der zutreffenden Erwä- gung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 19 f.) festzuhalten, dass dies gegen Ende des Strafverfahrens war und die lange Verfahrensdauer, wobei im Rahmen der Unter- suchung ca. 15 Monate lang keine Untersuchungshandlungen stattfanden (vgl. Urk. HD20-21), nicht zu relativieren vermag. Dies insbesondere auch, weil der Be- schuldigte sich bereits frühzeitig in der Untersuchung geständig zeigte. Daran ver- mag auch die umfangreiche Edition von unterschiedlichsten Bankunterlagen (Urk. HD11), die Komplexität des Falles sowie die Durchführung diverser Einver- nahmen des Beschuldigten sowie von weiteren Personen (Urk. HD7-9) nichts We-

- 17 - sentliches zu ändern. Entsprechend ist eine geringfügige Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

E. 5 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren

E. 5.1 In Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

E. 5.2 Die vom Beschuldigten im Umfang von 39 Tagen erstandene Haft (Urk. DH15/2; Urk. HD15/15; Urk. HD30/10; Urk. HD30/12) ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

E. 5.3 Hinsichtlich des Vollzuges ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 72 S. 20) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft (Urk. 93), weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Eine unbedingte Freiheits- strafe erscheint sodann auch aus präventiven Gesichtspunkten nicht notwendig.

E. 5.4 Auf das Verhängen einer Verbindungsbusse ist sodann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 72 S. 21), – mangels Vorliegens einer Schnittstellenproble- matik – zu verzichten.

E. 5.5 Auch das Ausfällen einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 31. August 2020 kommt mangels Vorliegens von gleichartigen Strafen (Art. 49 Abs. 2 StGB) nicht in Frage.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten, wobei 39 Tage bereits durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

- 18 - VI. Landesverweisung

1. Theorie und Katalogtat

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Fe- bruar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 6 (beschlagnahmte Gegenstände), 7 (Zivilforderung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 39 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) Fr. 700.– amtsärztliche Untersuchung.
  8. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- - 25 - richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerin, B._____ AG, … [Adresse]  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230519-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 22. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

7. Februar 2023 (DG220030)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Septem- ber 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 52). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 28 ff.)

1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht:

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 39 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die nachfolgend aufgeführten sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben: 1 SD-Karte 16GB (A010'959'690)  1 USB-Stick schwarz (A010'959'703)  2 Notizbücher (A010'959'725)  div. Unterlagen Geschäft / Banken (A010'959'736)  div. Unterlagen Banken (A010'959'769)  div. Unterlagen Bank / Ferien / Kredit / Geschäft etc. (A010'959'805)  1 Laptop Computer "Dell" inkl. Ladekabel (A010'959'827)  1 Laptop Computer "Asus" inkl. Ladekabel (A010'959'849)  1 Mobiltelefon iPhone 6, IMEI-Nr. … (A010'959'861)  div. Unterlagen Vollmacht / Mails / Banken etc. (A010'960'073)  1 Box mit Visitenkarten (A010'960'084)  3 Stempel (A010'960'119) 

- 3 - Deutscher Reisepass, Pass-Nr. … (A011'133'678)  Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung im Umfang von Fr. 15'000.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Forde- rung der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 508.90 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen, Fr. 20'500.– davon Fr. 10'409.90 bereits bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit des Betru- ges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen. Der Schuld- spruch sei auf den Grundtatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu beschränken.

- 4 -

2. Das erstinstanzlich verhängte Strafmass sei entsprechend zu reduzie- ren (Antrag: bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren).

3. Von der Verhängung eines Landesverweises im Sinne von Art. 66a StGB sei abzusehen (keine Katalogtat, eventualiter Annahme eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB).

4. Die dem Beschuldigten gemäss Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Strafun- tersuchung seien neu nach Verfahrensausgang zu verteilen.

5. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss der heute ein- gereichten Kostennote festzulegen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 78, schriftlich) Bestätigung vorinstanzliches Urteil. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 7. Februar 2023 wurde im Verfahren DG220030 entschieden (Urk. 72). Gegen das Urteil, welches dem Beschuldigten am 7. Februar 2023 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 44), hat dieser fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 65). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 71), woraufhin dieser fristgerecht mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Datum Poststempel) die Beru-

- 5 - fungserklärung einreichte (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages an- gesetzt sowie der Beschuldigte darum ersucht, das Datenerfassungsblatt mit diver- sen Unterlagen einzureichen (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche ihr am 22. Januar 2024 bewilligt wurde (Urk. 78). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 79/1).

2. Am 25. Oktober 2023, am 18. Juni 2024 und am 19. November 2024 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 75; Urk. 81; Urk. 93).

3. Am 26. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

2. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 80), die wegen Verhandlungsunfähigkeit des Be- schuldigten am 26. Juni 2024 abzitiert wurde (Urk. 82 ff.). Es wurde neu zur Beru- fungsverhandlung auf den 22. November 2024 vorgeladen (Urk. 87).

4. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 wurde ein amtsärztlicher Untersuch be- treffend die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten angeordnet (Urk. 89), wel- chem der Beschuldigte unentschuldigt fernblieb (Urk. 91).

5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erschien der amtliche Verteidiger, Für- sprecher X._____, und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern, sodass in dessen Abwesen- heit verhandelt wurde (Prot. II S. 6 f.; Urk. 94 S. 2). II. Prozessuales

1. Verletzung Anklageprinzip 1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht genüge, weil der Vorwurf der Gewerbsmässigkeit im Sinne

- 6 - von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht hinreichend umschrieben sei. Es fehle in der Ankla- geschrift an der Darlegung, inwieweit der Beschuldigte nach der Art eines Berufes vorgegangen sei (Urk. 58 S. 5). Wie sich nachfolgend zeigen wird, erhob die Ver- teidigung diesen Einwand im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr. 1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und be- zweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2022 (Urk. 52) legt das dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgehen detailliert dar, indem sie seine konkreten Handlungen wiedergibt. So sind die ihm vorgeworfenen Täuschungs- handlungen samt Datum und Chronologie, der bei der geschädigten Privatklägerin eingetretene Irrtum sowie die Vermögensdispositionen und der Schaden festgehal- ten. Ebenso erwähnt die Anklageschrift bei jeder erwähnten Tat sowie im Ingress, dass der Beschuldigte den Erlös zur Finanzierung seiner Lebenskosten zu verwen- den beabsichtigte. Damit wird in der Anklageschrift auch der subjektive Anklage- sachverhalt genügend dargetan (Urk. 52). Damit ist der Vorwurf der Gewerbsmäs- sigkeit in der Anklage hinreichend umschrieben, zumal die rechtliche Würdigung dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verletzung des An- klageprinzips liegt nicht vor.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs-

- 7 - gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit seiner Berufung verlangte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Strafe), 5 (Landesverweisung) sowie 9 (Kostenauferle- gung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74 S. 2; Urk. 94 S. 2). Als mitangefochten hat Dispositivziffer 4 (Vollzug) des vorinstanzlichen Urteils zu gelten. In den ange- fochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2.3. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 7. Februar 2023 blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 6 (beschlagnahmte Gegen- stände), 7 (Zivilforderung) und 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten. Entspre- chend sind die vorgenannten Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Sachverhalt

1. Für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt ist auf die Anklage- schrift vom 27. September 2022 zu verweisen (Urk. 52).

2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 72 S. 8), anerkannte der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Anklagesachver- halte grundsätzlich, machte aber geltend, er habe der Privatklägerin, B._____ AG, keinen Schaden zufügen wollen, weil die Verkaufserlöse, die er habe generieren wollen, an die Privatklägerin hätten fliessen sollen (Prot. I S. 37). Der Beschuldigte bestritt damit innere Vorgänge, mithin den subjektiven Tatbestand. Darüber hinaus bestreitet auch die Verteidigung den Anklagesachverhalt nicht (Urk. 58 S. 4; Urk. 74 S. 3; Urk. 94). Das Geständnis ist glaubhaft und deckt sich mit den Beweis- mitteln und dem Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. HD1; Urk. HD2/1-4; Urk. HD3/1- 4; Urk. HD4/1-14; Urk. HD5/1-13; Urk. HD6/1-33; Urk. HD7/1-6; Urk. HD8/1-2; Urk. HD9/1-2; Urk. HD24 S. 7). Der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklage- schrift umschrieben ist, ist somit – mit Ausnahme des subjektiven Tatbestandes,

- 8 - auf welchen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen ist – erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) 1.1. Zunächst ist auf die umfassend zusammengefassten rechtlichen Grundlagen zum Betrugstatbestand und dessen Voraussetzungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 72 S. 9 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden kann darauf sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu verwiesen werden (BGE 142 IV E. 2.2.2; 143 IV 304 E. 1.2; 147 IV 78 E. 3.2). 1.2. Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Beru- fungsverfahrens die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft unter den Tatbe- stand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 58 S. 4; Urk. 74 S. 3; Urk. 94 S. 3). In diesem Sinne erachtete auch die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB als erstellt (Urk. 72 S. 12). Dieser Einschät- zung ist auch im Berufungsverfahren zuzustimmen. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin unter Zuhilfenahme gefälschter Belege arglistig und verursachte da- durch einen Vermögensschaden. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betru- ges nach Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit zu bejahen. 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, welcher vom Beschuldigten be- stritten wurde (vgl. Erw. III.2), ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 72 S. 12) zu verweisen. Die Aussage des Beschuldigten, dass er die von ihm generierten Umsätze der Privatklägerin habe zurückbezahlen wollen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei (Prot. I S. 10 ff., 37), ist unglaubhaft. Angesichts des Ausmasses des vom Beschuldigten errichteten Lügengebäudes und der Raffi- nesse des Vorgehens, bei welchem er unter anderem fiktive E-Mailadressen, Kon- taktpersonen und Unternehmen kreierte, um in der Folge gestützt auf teils fingierte Kaufgeschäfte oder Aufträge mehrfach Waren zu bestellen und diese zu seinem Vorteil zu verwerten bzw. weiterzuverkaufen, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht handelte. Es erscheint schlicht le-

- 9 - bensfremd einen solchen Aufwand zu betreiben, ohne dass das Handeln auf die Erlangung eines eigenen Vorteils gerichtet wäre. Auch die bei den Akten liegende Abschrift der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und C._____ (Ange- stellter der Privatklägerin) bestätigt dies und lässt den Eindruck entstehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – entgegen seiner Aussage – sehr wohl schaden wollte (Urk. HD5/1; Urk. HD3/3 S. 3). Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbe- stand erstellt. 1.4. Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren die Gewerbsmässigkeit seines Vorgehens im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB bestreiten (Urk. 58 S. 4; Urk. 71 S. 3; Urk. 94 S. 2 f.). Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte die deliktischen Handlungen nicht zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten begangen habe. In der Zeitspanne vom 10. August 2016 bis

11. Oktober 2017 sei er in einem 100 %-Pensum angestellt gewesen und habe ei- nen Nettolohn von knapp Fr. 10'000.– monatlich gehabt. Entsprechend sei der Be- schuldigte nicht auf das Zusatzeinkommen angewiesen gewesen (Urk. 58 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung ergänzend geltend, dass der Beschuldigte in den Fällen bezüglich der Firmen D._____ und E._____ nicht sich, sondern die F._____ GmbH bereichert habe, was eine Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB ausschliesse (Urk. 94 S. 3). 1.5. Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber im Rahmen der Hauptver- handlung geltend, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von über einem Jahr (10. August 2016 bis 11. Oktober 2017) sechs Betrüge, wobei es bei einem Ver- such geblieben sei, verübt habe. Hierbei habe er Deliktsgut in der Höhe von Fr. 34'788.25 – resp. von Fr. 136'122.95 wäre es nicht bei dem einen Versuch ge- blieben – erbeutet, dies bei einem – gemäss Quellensteuerdaten – satzbestimmen- den Einkommen von Fr. 8'914.– pro Monat. Das Deliktsgut stelle damit rund 1/3 des Jahreslohnes – resp. einen vollständigen Jahreslohn, sofern es nicht beim einen Versuch geblieben wäre – des Beschuldigten dar. Entsprechend sei zumindest von einer "nebenberuflichen" deliktischen Tätigkeit auszugehen. Hierfür würde auch das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten sprechen, wonach er aufwendige fiktive E-Mail-Korrespondenzen erstellt, Lieferungen abgefangen und umgeleitet

- 10 - sowie diverse ausländische Firmen, die die Bestellungen vornahmen, ausgewählt habe (Urk. 57 S. 4). 1.6. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden theoretischen Er- wägungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verweisen (Urk. 72 S. 11 f.). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.6.1; 6B_1033/2021 vom

12. Januar 2022 E. 2.1; je m.w.H.). 1.7. Mit der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens und Vorgehens des Beschuldigten zu bejahen (Urk. 72 S. 13 f.). Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sechs Betrugs- taten, wobei es bei einer beim Versuch blieb, begangen und realisierte damit eine Deliktssumme von knapp Fr. 35'000.–. Er hat somit mehrfach betrügerisch gehan- delt und dabei auch Einkünfte angestrebt sowie zuletzt auch erzielt. Die namhaften Beträge erzielte er jeweils mit einem ähnlichen und ausgeklügelten System, indem er fingierte E-Mailadressen, sogar ganze E-Mailkorrespondenzen, diverse Kontakt- personen und Unternehmen sowie Bestellungen und Kaufverträge verwendete, um so an diverse Waren zu gelangen, welche er zu seinen Gunsten veräusserte. Aus- gehend von einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 8'400.– (Prot. I S. 27; vgl. auch Urk. 94 S. 3), erlangte er durch seine deliktische Tätigkeit monatlich zusätz- lich rund ein Viertel seines Monatseinkommens. Darüber hinaus strebte er mit der Firma G._____ einen weiteren "Erfolg" von über Fr. 100'000.– an, welcher jedoch nicht zustande kam, weil das deliktische Vorgehen aufflog (Urk. 52 S. 6; Urk. 3/3 S. 5). Wäre alles nach Plan verlaufen, ist davon auszugehen, dass er den ange- strebten Eigenvorteil realisiert hätte. Gestützt auf diese Taten muss darauf ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von unter den Tatbe- stand des Betruges fallenden Handlungen bereit gewesen wäre – ansonsten er nicht ein solch raffiniertes Lügengebäude errichtet hätte. Es ist davon auszugehen,

- 11 - dass sein Konstrukt auf längere Dauer angelegt war und er damit auch weitere Einnahmen, welche zumindest Nebeneinkommen darstellen und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hätten dienen sollen, erzielen wollte. Das Argument der Verteidigung, wonach in den Fällen betreffend die Unternehmen D._____ und E._____ die F._____ GmbH, mithin eine Drittperson, bereichert worden sei, was ein gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ausschliesse (Urk. 94 S. 3), überzeugt nicht. Dem bei den Akten liegenden Handelsregisteraus- zug der F._____ GmbH ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. D2/18) und somit wirtschaft- lich berechtigt war. Dementsprechend handelt es sich bei der F._____ GmbH bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um eine Drittperson, die bereichert wurde, sondern der Deliktserlös ging dem Beschuldigten finanziell zu. Aufgrund der Vielzahl von Betrugstaten, der Dauer, über welche der Beschuldigte sein delikti- sches Verhalten fortsetzte, der damit erzielten Geldbeträge und des ausgeklügelten Systems mit entsprechend aufwändigen Vorkehrungen, handelte der Beschuldigte mindestens quasi nebenberuflich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Daraus folgt, dass die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu bejahen ist. 1.8. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

2. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 72 S. 14 f.), erfasst der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB als Kollektivdelikt auch bloss versuchte Straftaten (TRECHSEL STEFAN/CRAMERI DEAN, in: TRECHSEL STE- FAN/PIETH MARK [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 146 StGB N 38 m.w.H.). Damit ist der ver- suchte Betrug in Bezug auf die Firma G._____ vom 11. Oktober 2017 (vgl. Urk. 52 S. 6) von der gewerbsmässigen Tat bereits erfasst. Ein separater Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hat nicht zu ergehen.

- 12 -

3. Fazit 3.1. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte nach dem Gesagten des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. V. Strafe und Vollzug

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung und des Strafvollzuges zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 72 S. 16 ff.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richtes die Wahl der Strafart gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzel- tat-)Verschuldens beurteilt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Hierbei gilt die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion und geht dieser vor. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt wer- den soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Wo das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesge- richtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3).

2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Der abstrakte Strafrahmen für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betru- ges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB liegt seit dem 1. Juli 2023 bei einer

- 13 - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Da der Beschuldigte die Delikte in einem Zeitpunkt beging, als die neue Regelung noch nicht in Kraft war, ist zu- gunsten des Beschuldigten vom zuvor geltenden und milderen Strafrahmen auszu- gehen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend wird der gewerbsmässige Betrug ge- mäss Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 72 S. 16), mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Nach altem Recht beträgt die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. 2.2. Die Vorinstanz ging bei der Strafart von der Anwendung einer Freiheitsstrafe als Sanktion aus (Urk. 72 S. 16). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Angesichts der an den Tag gelegten Tatschwere (nachstehend Erw. V.3.1) und der damit einhergehenden Strafhöhe, kommt vorliegend diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von rund Fr. 35'000.– für einen gewerbsmässigen Betrug bescheiden ausfällt und sich darüber hinaus auch die relativ kurze Dauer der Delinquenz von etwa ei- nem Jahr verschuldensmindernd auswirkt. Zwar ist im Zusammenhang mit der Firma G._____ von einem mutmasslichen zusätzlichen Deliktsbetrag von Fr. 100'000.– auszugehen, allerdings blieb es hierbei lediglich beim Versuch. Dass es beim Versuch blieb, ist allerdings nicht dem Verhalten des Beschuldigten, son- dern dem Einschreiten der Polizei zuzurechnen. Verschuldenserschwerend wirkt sich das raffinierte und planmässige Vorgehen des Beschuldigten aus, wobei er auch das Vertrauensverhältnis zu seiner Arbeitgeberin ausnutzte. Zur Erhaltung und Weiterführung seines Lügengebäudes musste er sodann einen fortlaufenden Aufwand betreiben, was eine kriminelle Energie von einer gewissen Intensität of- fenbart. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden des Beschuldigten an- gesichts der gewürdigten massgebenden Umstände und vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch leicht. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 14 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und ausschliesslich von monetären und damit egoisti- schen Motiven geleitet wurde. Er war sodann mit seinem damaligen Einkommen von etwa Fr. 10'000.– monatlich nicht in finanziellen Schwierigkeiten und entspre- chend auch nicht auf das Geld als Nebenverdienst angewiesen. Er handelte damit aus nichtigen Beweggründen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, weshalb sich die Einsatzstrafe von 20 Monaten unverändert als angemessen erweist.

4. Täterkomponente 4.1. Den Akten ist betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung B, jedoch in der Ukraine gebo- ren. Er ist Einzelkind und in Deutschland zur Schule gegangen, wo er auch sein Abitur sowie die Ausbildung zum Kaufmann im grossen Aussenhandel absolvierte. Nach dem Beginn seines Betriebswirtschaftsstudiums machte er während vier Jah- ren einen Bachelor in Business Management in Deutschland und England. Im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte aus England abgeworben und begann in der Schweiz zu arbeiten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2015 und 2018). Nach seiner Anstellung bei der Privatklägerin und den vorliegend zu beur- teilenden Handlungen zog er mit seiner Familie für ein Jahr nach Deutschland und im Jahre 2020 wieder zurück in Schweiz. Hernach trat er eine Stelle beim Zahn- bürstenhersteller H._____ als Betriebsleiter für ganz Europa, Osteuropa und Russ- land an, welche er jedoch aus privaten Gründen wieder kündigte. Der Beschuldigte gab sodann an, Co-Präsident im Elternrat der Schule in I._____ zu sein sowie sich ehrenamtlich für die Flüchtlinge der Ukraine, wo er geboren worden ist, zu enga- gieren. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lebte der Beschul- digte von der Unterstützung der Arbeitslosenversicherung im Umfang von monat- lich Fr. 6'700.– netto, hatte kein Vermögen sowie Kreditschulden, die er monatlich mit Fr. 500.– abbezahlte (Urk. HD7/1 F/A 5-10, 132 ff.; Urk. HD7/2 F/A 26; Urk. HD7/4 F/A 198 ff.; Urk. 42 F/A 6, 23; Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu

- 15 - seinem Werdegang ausführen, dass er aktuell bei der J._____ AG arbeitet und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7'500.– erzielt (Urk. 94 S. 5; Urk. 95/1). Die persönlichen Umstände sowie der Werdegang des Beschuldigten wirken sich straf- zumessungsneutral aus. 4.2. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 93) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Au- gust 2020 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des SVG, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren ab 3. September 2020, und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilen- den Straftaten war der Beschuldigte jedoch noch nicht vorbestraft, weshalb diese Vorstrafe unberücksichtigt zu bleiben hat. 4.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zuge der aufwändigen Untersuchung geständig zeigte, was zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Strafverfahrens beitrug. Dem steht – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 72 S. 19) – entgegen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens nach Deutschland zog, ohne eine entsprechende Anschrift mitzuteilen, was Abklärungen der Staatsanwaltschaft in Deutschland erforderlich machten und schlussendlich in der erneuten Verhaftung des Beschuldigten mündete (vgl. Urk. HD21-HD28; Urk. HD30/3). Weiter ist beim Beschuldigten auch eine gewisse Reue und Einsicht ersichtlich (Urk. HD7/4-5; Urk. HD42; Prot. I S. 24 ff.), welche er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung allerdings etwas relativierte, indem er (angebliche) rechtfertigende Um- stände (hochschwanger Ehefrau; gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes; Drucksituation während der U-Haft; vgl. Prot. I S. 16, 25) in den Vordergrund schob sowie mehrmals seine Naivität (Prot. I S. 36 f.) betonte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Berufungsverfahren stellte, lässt ge- wisse Restzweifel an seiner Einsicht und Reue aufkommen (vgl. dazu auch nach- stehend unter Erw. VI.2.1.). Der Beschuldigte zeigte sich sodann zwar willig, den

- 16 - finanziellen Schaden der Privatklägerin zurückzuzahlen, wobei er den Tatbeweis offenbar erst noch zu erbringen hat (vgl. Urk. 97 S. 2). Insgesamt erweist sich auf- grund des erörterten Nachtatverhaltens eine Reduktion der Einsatzstrafe um 3 Mo- nate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Die Verteidigung machte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf- grund der langen Verfahrensdauer von über 7 Jahren geltend (Urk. 58 S. 9; vgl. auch Urk. 94 S. 6; Urk. 97 S. 2). 4.5. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfah- ren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemes- sen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 269 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.1 f.; 133 IV 158 E. 8, je m.w.H.). 4.6. Den vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich das Strafverfahren verzögerte, weil sich der Beschuldigte zwischenzeit- lich in Deutschland aufhielt, ohne die Strafbehörden entsprechend zu informieren (Prot. I S. 40; Urk. HD7/6 F/A 25). Demgegenüber ist mit der zutreffenden Erwä- gung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 19 f.) festzuhalten, dass dies gegen Ende des Strafverfahrens war und die lange Verfahrensdauer, wobei im Rahmen der Unter- suchung ca. 15 Monate lang keine Untersuchungshandlungen stattfanden (vgl. Urk. HD20-21), nicht zu relativieren vermag. Dies insbesondere auch, weil der Be- schuldigte sich bereits frühzeitig in der Untersuchung geständig zeigte. Daran ver- mag auch die umfangreiche Edition von unterschiedlichsten Bankunterlagen (Urk. HD11), die Komplexität des Falles sowie die Durchführung diverser Einver- nahmen des Beschuldigten sowie von weiteren Personen (Urk. HD7-9) nichts We-

- 17 - sentliches zu ändern. Entsprechend ist eine geringfügige Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5. Fazit Strafzumessung 5.1. In Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. 5.2. Die vom Beschuldigten im Umfang von 39 Tagen erstandene Haft (Urk. DH15/2; Urk. HD15/15; Urk. HD30/10; Urk. HD30/12) ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 5.3. Hinsichtlich des Vollzuges ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 72 S. 20) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft (Urk. 93), weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Eine unbedingte Freiheits- strafe erscheint sodann auch aus präventiven Gesichtspunkten nicht notwendig. 5.4. Auf das Verhängen einer Verbindungsbusse ist sodann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 72 S. 21), – mangels Vorliegens einer Schnittstellenproble- matik – zu verzichten. 5.5. Auch das Ausfällen einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 31. August 2020 kommt mangels Vorliegens von gleichartigen Strafen (Art. 49 Abs. 2 StGB) nicht in Frage. 5.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten, wobei 39 Tage bereits durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

- 18 - VI. Landesverweisung

1. Theorie und Katalogtat 1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden theo- retischen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung sowie zum Freizü- gigkeitsabkommen (FZA) verwiesen werden (Urk. 72 S. 22 ff.). Zu ergänzen ist, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte famili- äre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbe- sondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbeson- dere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile des Bundesgerichtes

- 19 - 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rech- nung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hin- weisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen El- ternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverwei- sung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchs- rechts pflegt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hin- weisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_883/2021 vom

4. November 2022 E. 1.3.6.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsa- mem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Fa- milienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsbe- rechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grund- sätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Tren- nung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bil- det einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und ge- wichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

- 20 - 1.2. Art. 66a StGB ist erst seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Nichtsdestotrotz ist die Bestimmung einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 22) anwendbar, da der Beschuldigte die Tathandlungen betreffend die Firma D._____, die Firma E._____ sowie die Firma F._____ nach Inkrafttreten der Bestimmungen beging und die damit in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 66a StGB fallen. 1.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und hat sich des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB strafbar gemacht. Er hat damit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, womit ein Fall obligatorischer Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte ist so- mit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Ein Absehen von der Landesverweisung ist möglich, sofern ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und kumulativ die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Härtefallprüfung 2.1. Zunächst kann auf die bereits gemachten Ausführungen zum Werdegang des Beschuldigten sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen verwiesen werden (vorstehend Erw. V.4.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wel- cher in der Ukraine geboren wurde, seine prägenden Kinder- sowie Jugendjahre in Deutschland verbrachte und auch dort die Schule besuchte sowie seine Ausbildung absolvierte. Zudem studierte er auch in England. Nachdem er 2012 mit 30 Jahren in die Schweiz kam, war er hier berufstätig, zog jedoch mitsamt seiner Ehefrau und den zwei Kindern zeitweise wieder nach Deutschland zurück, um 2020 wieder in die Schweiz zu ziehen. Die beiden Kinder des Beschuldigten sind erst kürzlich ein- geschult worden, sodass es ihnen angesichts ihres Alters noch zumutbar ist, wieder nach Deutschland überzusiedeln und dort die Schule zu besuchen, zumal sie die dortigen Verhältnisse bereits kennen und keine sprachlichen Integrationsschwierig- keiten zu vorgegenwärtigen haben. Neben seiner Ehefrau und den zwei Kindern, die in der Schweiz wohnen, hat er noch Familie, mithin seine Grosseltern, die in Deutschland wohnen. Zu seinen Eltern hat er, weil sie seine Ehefrau nicht akzep-

- 21 - tieren, keinen Kontakt mehr (Urk. HD7/4 F/A 199; Prot. I S. 30). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 72 S. 23), ist, obwohl sich der Beschuldigte in der Schweiz heimisch und eingelebt fühlt (Prot. I S. 29), nicht von einer tiefgreifenden und ech- ten Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch ist gestützt auf seinen Werde- gang davon auszugehen, dass er sich in Deutschland genauso gut eine Existenz aufbauen könnte, zumal keine triftigen Gründe vorliegen, die einen Verbleib in der Schweiz als notwendig erscheinen lassen. Es werden auch keine Gründe geltend gemacht – und sind auch nicht ersichtlich – (vgl. Urk. 94; Urk. 97), weshalb es der Ehefrau des Beschuldigten nicht zuzumuten wäre, dem Beschuldigten nach Deutschland zu folgen. Auch dem gesundheitlichen Zustand seines herzkranken Sohnes könnte, ausgehend von einer zur Schweiz in Deutschland vergleichbaren medizinischen Versorgung, mit den notwendigen Massnahmen begegnet werden, zumal der Beschuldigte nichts substantiiert Gegenteiliges vorbrachte (vgl. Urk. 94; Urk. 97). Im Übrigen führte der Beschuldigte selbst aus, dass er keine politische Verfolgung in Deutschland zu befürchten habe (Prot. I S. 30). Aufgrund der Ge- samtumstände kann festgehalten werden, dass die Landesverweisung keine be- sondere persönliche Härte für den Beschuldigten darstellt. Weiterungen zur Inter- essenabwägung erübrigen sich damit. Weiter ist festzuhalten, dass die Landesverweisung auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verstösst. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 72 S. 24), vers- tiess der Beschuldigte mit entsprechend hoher Bereicherungsabsicht, perfiden Ma- chenschaften sowie ausgefeiltem Lügenkonstrukt gegen die Schweizer Rechtsord- nung. Sein Vorgehen zeugt sodann von nicht unerheblicher krimineller Energie (vgl. Erw. V.3.1). Obschon er sich im laufenden Strafverfahren geständig sowie im We- sentlichen reuig zeigte, delinquierte er während diesem weiter (Urk. 93) und ver- suchte sich im Rahmen der Untersuchung dieses weiteren Strafverfahrens mittels Flucht der ersten Befragung zu entziehen (Ordner 4, Dossier 2, Beizugsakten Straf- sache SV.20.1028.BSI, Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung vom 2. Septem- ber 2020 S. 2). Dieses Verfahren endete sodann mit einer rechtskräftigen Verurtei- lung des Beschuldigten wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des SVG, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern

- 22 - (vgl. Urk. 93). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren mehrere ärztliche Atteste betreffend seine Verhandlungsunfähigkeit einreichen liess, wor- aufhin die anberaumte Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2024 auf den 22. Novem- ber 2024 verschoben wurde, er der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung un- entschuldigt fernblieb und auch an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teilnahm (vgl. Prot. II S. 7; Urk. 82; Urk. 84; Urk. 85; Urk. 89; Urk. 91). Mithin stellte sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Verfahren, sodass Restzweifel bezüg- lich seiner Einsicht und Reue bestehen bleiben, zumal er bis dato – trotz entspre- chender Absichtserklärung – auch noch keine Wiedergutmachung an die Privatklä- gerin geleistet hat. In einer Gesamtbetrachtung ist eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA daher zu bejahen. 2.2. Gestützt auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72 S. 24) so- wie unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Landesverweisung für 5 Jahre anzuordnen.

3. Fazit Landesverweisung Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. 1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestä- tigen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit

- 23 - Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen und damit die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 242 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG). Hinzu kommen die Kosten von Fr. 700.– für die amtsärztliche Untersuchung (Urk. 92). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen, dies obschon er eine etwas mildere Strafe erwirkt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens ihm auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.3. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher X._____, reichte eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er für das Berufungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'163.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend machte (Urk. 96). Dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint unter Berücksichtigung der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) angemessen. Die amtliche Verteidi- gung ist unter Berücksichtigung eines Zuschlags von drei Stunden für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung mit dem Klienten entsprechend mit pauschal Fr. 4'900.– (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. De-

- 24 - zember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist dem Beschul- digten somit keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Fe- bruar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 6 (beschlagnahmte Gegenstände), 7 (Zivilforderung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 39 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) Fr. 700.– amtsärztliche Untersuchung.

6. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge-

- 25 - richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerin, B._____ AG, … [Adresse]  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.