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SB230518

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 zusammengefasst zur Last gelegt, an der Privatklägerin, welche eine gute Freundin seines Sohnes D._____ war und mit ih- ren Grosseltern im gleichen Mehrfamilienhaus wie er wohnte, in der Zeit von ca. Dezember 2011 bis ca. Dezember 2015, somit als diese ca. 12- bis 15-jährig war, mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. 20). Betreffend den

- 11 - detaillierten Anklagesachverhalt kann auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift verwiesen werden. 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 1 betreffend 6 Vorfälle, für die ihn die Vorinstanz für schuldig befand (Urk. 59). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gegen ihn als Ganzes, er habe das nicht getan. Nachdem er stets angegeben hatte, er kenne die Privatklägerin als ehemalige gute Freundin seines Sohnes D._____, sie sei für ihn zu keinem Zeitpunkt mehr gewesen als eine Nachbarin, erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin im Sommer 2018 – und somit nach den eingeklagten Taten – wieder getroffen und mit ihr die Telefonnummern ausgetauscht zu haben. Man sei sich danach nähergekommen, wobei es zweimal zu Küssen gekommen sei (Urk. 84 S. 4 ff.).

2. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 2.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob die Anklage- sachverhalte aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden können. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 11-14 E. III. 1.1-1.2). Als Beweismittel liegen demnach die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschul- digten im Recht, sodann die Zeugenaussagen der Grosseltern der Privatklägerin, E._____ und F._____, einer ehemaligen Therapeutin der Privatklägerin, G._____ sowie der Ehefrau des Beschuldigten H._____. Weiter liegen Chatverläufe zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, Chatauszüge der Extraktionsbe- richte aus der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten sowie diverse Therapie- berichte der Privatklägerin im Recht. 2.3.1. Die Vorinstanz setzte sich sodann zunächst ausführlich und zutreffend mit der Glaubwürdigkeit sowie der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der

- 12 - Privatklägerin auseinander, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 14 ff.). Nochmals zu erwähnen ist hier insbesondere, dass die Privatklägerin nachvollziehbar ausführen konnte, weshalb sie gerade zu diesem Zeitpunkt, mit 21 Jahren, und damit mehrere Jahre nach den heute zur Beurteilung stehenden Vorfällen, Anzeige erstattet hat. Anlässlich eines Klinikaufenthaltes seien die Vor- fälle zur Sprache gekommen und es sei ihr erst da bewusst geworden, dass etwas nicht stimme, dass das, was passiert sei, nicht recht gewesen sei. Schliesslich habe sie sich ihrer Grossmutter anvertraut und durch sie dann die Anzeige erstattet. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Unrecht der mutmasslichen, jahrelang erfolgten Übergriffe, bei deren Beginn sie erst ca. 12- oder 13-jährig gewesen sei, zu jener Zeit noch nicht erkannte, zumal der Beschuldigte – wie die Privatklägerin angab – ihr stets gesagt habe, dass es in Ordnung sei was sie taten (Urk. 5/1 S. 4 und 8, Urk. 5/2 F/A 56). Auch ist nachvollziehbar, dass sie solche Übergriffe erst lange Zeit danach mit therapeutischer Aufarbeitung einzuordnen vermochte. So beschrieb die Therapeutin G._____ in ihrer Einvernahme vom

19. April 2022 anschaulich, dass die Privatklägerin die "Beziehung" zu ihrem Nach- barn nicht habe einordnen können bzw. es nicht begriffen habe, dass es etwas sei, das nicht okay sei. Rückblickend habe sie fest unter dieser Scham, dieser Schuld und diesem Ohnmachtsgefühl gelitten, was typisch sei für diese sexuelle Trauma- tisierung (Urk. 6/5 S. 5 F/A 17). Hervorzuheben ist ausserdem, dass viele Details in den Aussagen der Privat- klägerin gestützt werden durch die im Recht liegenden Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin während der Zeit vom 30. September 2015 bis 26. Januar 2016 (vgl. Urk. 8/2). So wird daraus etwa ersichtlich, dass der Beschuldigte sie zu Treffen im Keller aufgefordert hat, oder dass er seine Frau den Sohn vom Training abholen liess, damit die Privatklägerin zu ihm kommen konnte, da dies gemütlicher sei. Weiter geht daraus hervor, dass die Initiative zu Treffen klar vom Beschuldigten ausging und nicht etwa von der Privatklägerin. Damit ist auch der Einwand der Verteidigung, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten allenfalls "mehr" gewünscht, aber nicht bekommen habe, weshalb es möglich sei, dass sie die Vorwürfe frei erfunden habe (Urk. 86 S. 9), widerlegt. Gegen diese These der Verteidigung sprechen im Übrigen auch die Mitteilungen des Beschul-

- 13 - digten, wonach er ihr leider nicht so fehle wie sie ihm oder dass er hoffe, sie würde ihn irgendwann gerne haben wie er sie (Urk. 8/2). Dafür, dass dieser Chatverlauf konstruiert sein könnte resp. dass eine x-beliebige Person hinter dem Namen "I._____" stehen könnte, wie dies die Verteidigung zuletzt an der Berufungsver- handlung vorbrachte (Urk. 86 S. 16 und S. 40 f.), fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass die Privatklägerin einen exakt auf die familiären Verhältnisse passenden und auf die im entsprechenden Zeitraum jeweils vorhandenen Lebensumstände des Beschuldigten (z.B. Arbeit in M._____ oder im N._____) selber konstruiert ha- ben könnte, noch dazu mit all den für den Beschuldigten typischen Schreib- und Grammatikfehlern und unspezifischen Nachrichten. Hätte sie tatsächlich einen den Beschuldigten belastenden Chatverlauf konstruieren wollen, hätte sie vielmehr konkrete Belastungen resp. Nachrichten mit sexuellem Bezug in den Chatverlauf integriert und nicht teilweise schwer verständliche Nachrichten eingebaut. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sie damals einen Chatverlauf konstruiert haben sollte, wenn sie offenbar erst Jahre später das ihr mutmasslich widerfahrene Unrecht realisierte und den Beschuldigten anzeigte. Dass es sich beim Absender "I._____" nicht um eine andere Person als den Beschuldigten handelte, geht unter anderem auch daraus hervor, dass die Frau und der Sohn des Beschuldigten in den Nach- richten namentlich erwähnt wurden. Überdies erklärte die Privatklägerin nachvoll- ziehbar, dass sie den Beschuldigten auf dessen Geheiss unter dem Namen "I._____" eingespeichert hatte (Urk. 5/1 S. 4). Von welchem Tag die Chatnachrich- ten stammen, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 16) sehr wohl zu erkennen. Es ist allgemein bekannt, dass Datums- und Zeitangaben jeweils nur bei der ersten digitalen Nachricht eines allenfalls darauf folgenden Nachrichtenaus- tauschs angegeben sind. Bei den nachfolgenden Mitteilungen ohne entsprechende Angabe ist somit davon auszugehen, dass diese in Folge der ersten (mit Datum und Zeit versehenen) Nachricht ausgetauscht wurden. Demnach bestehen keine Zweifel daran, dass auch der bei den Akten liegende Chatverlauf aus den Jahren 2015 und 2016 stammt und tatsächlich zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten geführt wurde. Die Nachrichten vermögen zwar nicht zu beweisen,

- 14 - dass sich der Beschuldigte sexuell an der Privatklägerin vergangen hat, jedoch stüt- zen sie die Aussagen der Privatklägerin (wie z.B. dass man sich im Keller verabredet hat) und belegen, dass ein intimer Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten stattfand (z.B. "Hmm ich fermise dich und ales an dich", Urk. 8/2). Insgesamt erscheint die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- rin somit als hoch. 2.3.2. Im Gegensatz dazu steht die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, welche mit der Vorinstanz als getrübt erachtet werden muss. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 17 f.). Seine Ausführungen wonach die Privatklägerin nur eine Nachbarin gewe- sen sei, er diese vor 2018 nie alleine irgendwo getroffen habe oder vor dem Wiedersehen im Jahr 2018 auch nie per Handy Kontakt mit ihr gehabt habe (Urk. 84 S. 4 ff.), stehen in klarem Widerspruch zum im Recht liegenden Chatverlauf der Jahre 2015/2016. Der Umstand, dass der Beschuldigte – anders als noch in der Untersuchung und vor Vorinstanz – an der Berufungsverhandlung einräumte, mit der Privatklägerin bei einem Wiedersehen vor den Briefkästen im Jahr 2018 die Telefonnummern ausgetauscht und ihr erst danach näher gekommen zu sein, wo- bei man sich bei zwei Gelegenheiten auch geküsst habe (Urk. 84 S. 4 f.), lassen seine Aussagen zum Tatvorwurf keineswegs glaubhafter erscheinen. Schliesslich sind seine Bestreitungen auch nicht vereinbar mit den Aussagen der Grossmutter der Privatklägerin betreffend das Zusammentreffen im Treppenhaus vor der Anzei- geerstattung. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten bestand demnach auch vor 2018 klarerweise ein nicht bloss nachbarschaftliches Verhältnis zu dem rund 20 Jahre jüngeren Nachbarsmädchen. Die Vorinstanz hat hierzu auf folgende Chatnachrich- ten hingewiesen (Urk. 57 S. 18): "Hmm ich fermise dich und ales an dich" oder "nun laider ich fele dir nicht so wie du mir" und "ja jj wharheit ist besser ich hoffe dass du mich ergen wan wist gener haben wie ich dich". In Ergänzung dazu können weiter folgende Nachrichten aus dem Chatverlauf 2015 aufgeführt werden: "ja das ist schein j j (Herzemoji) ich denke sehr oft an dich maine (Herzemoji)", "Und ich fermise der zeit mit dir .–(", "Hab dich fermist am wochenende", "Ja ich wir dich

- 15 - gerne shen j j", "wen du das auch wilsch mich shen dan richtemer das das wir uns shen", "Wem man was will findet man immer zait dafür", "Wo bisch – Kanstu noch raus ghen – Hmm schade. Keler – Nur dich shen – Egal – 20.30. Keler – Danke. War schen dich zu shen" (Urk. 8/2). Weiter ist ergänzend die Aussage der Grossmutter der Privatklägerin anzu- führen, wonach der Beschuldigte – konfrontiert mit der drohenden Anzeigeerstat- tung und auf die Frage warum er das gemacht habe – zu ihr gesagt habe, sie solle das nicht tun, sie würde seine Familie kaputt machen, die Privatklägerin sei hilfs- bedürftig gewesen und habe ihn gebraucht (Urk. 6/1 F/A 25). Auch diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin – vor 2018 – lediglich ein Nachbarskind gewesen sei, mit welcher er keinerlei weiteren Kontakt gehabt habe (zuletzt in Urk. 84 S. 5). An der Aussage der Grossmutter zu zweifeln, besteht kein Anlass. Vielmehr passt ihre Aussage ins Gesamtbild. 2.3.3. Die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist daher

– auch nach den Eingeständnissen an der Berufungsverhandlung – als äusserst getrübt anzusehen und der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund der dargelegten Umstände nicht geeignet sind, die Aussagen der Privatklägerin die einzelnen Vorfälle betreffend in Zweifel zu ziehen, insoweit diese als glaubhaft erscheinen. Da der Beschuldigte die Vorwürfe überdies lediglich pauschal bestreitet, wird bei den nachfolgend zu prüfenden Vorwürfen nicht mehr explizit bzw. nur noch punktuell auf die Aussagen des Beschuldigten eingegangen.

- 16 - 3.1. Vorwurf des Übergriffes im Badezimmer des Beschuldigten 3.1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. September 2022 vorge- worfen, an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter, zwischen ca. Dezem- ber 2011 und Dezember 2013 abends; jedenfalls vor den übrigen unter Dossier 1 umschriebenen Vorfällen, die Privatklägerin, als diese zwischen 12 und 13 Jahren alt war, per Viber gefragt zu haben, ob sie zu ihm in die Wohnung kommen wolle. Als die Privatklägerin in der Folge in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei, habe sich dieser nackt in der Badewanne befunden und die Privatklägerin gefragt, ob sie ebenfalls in die Badewanne komme. Als die Privatklägerin nicht in die Badewanne gestiegen sei, sei der nackte Beschuldigte aus der Badewanne ausgestiegen und habe die Privatklägerin so fest umarmt, dass sie den erigierten Penis des Beschuldigten an ihrem Körper gespürt habe. Weiter habe der Beschul- digte die Privatklägerin oberhalb der Kleidung am Gesäss und an den Brüsten berührt und anschliessend der Privatklägerin das T-Shirt ausgezogen und versucht, ihr den BH auszuziehen, wobei sich die Privatklägerin mit ihren Händen und Armen zu decken versucht und schliesslich die Wohnung verlassen habe (Urk. 20 S. 3). 3.1.2. Sachverhaltserstellung 3.1.2.1. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu ver- weisen ist (Urk. 57 S. 20 ff.). Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass diese in sich konsistent und widerspruchsfrei erfolgten und sich der Vorfall wie in der Anklageschrift umschrieben gestützt auf diese erstellen lässt. Dem ist zuzustimmen. Die Privatklägerin schildert konstant, dass es sich hierbei um den ersten Vorfall gehandelt habe, "als es angefangen hat". Sie vermag sich sehr genau an den Moment zu erinnern, als ihr der Beschuldigte geschrieben habe, sie solle in die Wohnung runter kommen und sie sich nichts dabei gedacht habe, da sie gedacht habe, sie gehe zu D._____, ihrem guten Freund. Stattdessen aber habe sie dessen Vater nackt in der Badewanne vorgefunden, welcher sie zu sich in die

- 17 - Wanne gebeten habe. Diesen Moment – welcher für sie sehr einschneidend gewe- sen sein muss – schildert sie detailreich. Sie beschreibt auch eindrücklich ihre Gefühle dabei, die Angespanntheit und Verwirrtheit. Sie habe das, was geschehen sei, nicht verstanden und nicht einordnen können. Diese Schilderungen sind nach- vollziehbar und realitätsnah. Es ist kaum vorstellbar, dass ein solch – doch spezi- eller Vorfall – in dieser Detailliertheit und mit den dabei empfundenen Gefühlen beschrieben würde, hätte er nicht tatsächlich stattgefunden. Auch hinsichtlich der darauf folgenden Berührungen durch den Beschuldigten weichen ihre Schilderun- gen in den wesentlichen Punkten nicht voneinander ab. Dass sie einzelne Details eines solch einschneidenden und erst Jahre später aufgearbeiteten Ereignisses, z.T. erst auf Nachfrage ausführt, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung viel- mehr für ihre Glaubhaftigkeit. Das gleiche gilt für etwaige Ungenauigkeiten in den Zeitangaben oder betreffend ihr damaliges Alter. 3.1.2.2. Der Sachverhalt betreffend diesen Anklagevorwurf ist aufgrund des Aus- geführten zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. 3.2. Vorwurf des Übergriffes im Schrebergarten 3.2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. September 2022 weiter vorgeworfen, die Privatklägerin, als diese zwischen ca. 12 und 13 Jahren alt war, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen ca. Dezember 2011 und Dezember 2013, im Schrebergarten des Beschuldigten in J._____, auf den Hals und den Mund geküsst und sie oberhalb der Kleider an den Brüsten angefasst und dabei versucht zu haben, die Privatklägerin unterhalb der Kleider anzufassen, wo- bei die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (Urk. 20 S. 4). 3.2.2. Sachverhaltserstellung 3.2.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung zum Vorfall im Schrebergarten zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 57 S. 23 f.). Die Vorinstanz erachtete den diesbezüglichen Sach-

- 18 - verhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Mit der Vorinstanz wird auf die Behauptungen der Privatklägerin hingewiesen, wonach der Beschuldigte sie auch alleine, ohne D._____ und dessen Mutter, dorthin mitgenom- men habe. Sie beschreibt, wie der Beschuldigte in der Hütte intime Sachen mit ihr habe machen wollen. Bei ihrer Schilderung versucht sie, den Vorfall zeitlich einzu- ordnen, indem sie angibt, es sei weder kalt noch warm gewesen, sie habe weder Schnee noch Sonne in Erinnerung. Das verleiht ihren Ausführungen Plausibilität und sie erscheinen tatsächlich erlebt. Auf eine erfundene Geschichte deutet nichts hin. Insbesondere belastet sie den Beschuldigten nicht übermässig. Vielmehr be- tont sie, dass er aufgehört habe, nachdem sie ihm mehrmals gesagt habe, dass sie nicht wolle, und sie seien wieder gegangen. Es sind mithin keinerlei Anzeichen er- kennbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unnötig belasten oder gar falsch anschuldigen wollte. Dass sich die Privatklägerin angesichts der Vielzahl der behaupteten, über mehrere Jahre hinweg erfolgten Übergriffe durch den Beschul- digten nicht mehr an jedes Detail oder die Abfolge der Berührungen erinnern kann, ist nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist mit den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs erstellt. 3.3. Vorwurf der Vergewaltigung im Schlafzimmer des Beschuldigten 3.3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. September 2022 vorge- worfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühling oder Herbst, zwischen ca. Dezember 2012 und Dezember 2014, am frühen Nachmittag, im Korridor seiner Wohnung an der K._____-strasse ... in L._____, die sexuell uner- fahrene Privatklägerin umarmt und geküsst zu haben, als diese ca. zwischen 13 und 14 Jahren alt gewesen sei. Zudem habe er die Privatklägerin aufgefordert, ihn ebenfalls zu berühren. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin ins Schlafzimmer geführt und sich seine eigenen Kleider und die Kleider (T-Shirt, BH, Hosen und Unterhosen) der Privatklägerin ausgezogen, wobei sich diese erfolglos dagegen zu wehren versucht habe, indem sie sich in eine Position bewegt habe, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin die Kleider nicht einfach habe auszie- hen können. Daraufhin habe der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Mund so-

- 19 - wie den Hals geküsst und von ihr verlangt, sich hinzulegen. In dieser Position habe der Beschuldigte seinen Penis zwischen die Brüste der Geschädigten gelegt. Da- nach habe sich der Beschuldigte mit seinem ganzem Körper auf die Privatklägerin gelegt, wobei er seinen nackten Körper und Penis auf die Privatklägerin gedrückt habe. Hernach habe der Beschuldigte versucht, mit seinem Penis in die Vagina der auf dem Rücken und auf dem Bett liegenden Privatklägerin einzudringen, was ihm jedoch erst nach mehreren Versuchen gelungen sei. Die Privatklägerin habe ver- sucht, zurückzuweichen und habe wiederholt erklärt, dass sie dies nicht wolle und es ihr weh tun würde. Der Beschuldigte habe sich jedoch über die körperliche und verbale Gegenwehr der Privatklägerin hinweggesetzt, indem er die Privatklägerin festgehalten und entgegnet habe, dass es in Ordnung und kein Problem sei. An- schliessend habe der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin den Ge- schlechtsverkehr vollzogen, wobei er seinen Penis kurz vor dem Samenerguss aus der Vagina der Privatklägerin gezogen und auf den Bauch der Privatklägerin eja- kuliert habe. Schliesslich habe der Beschuldigte seinen Penis in der Nähe des Anus der Privatklägerin gerieben und versucht, anal in die Privatklägerin einzudringen, wobei die Privatklägerin erklärt habe, dass sie dies nicht wolle, es ihr unangenehm sei und sich weggedreht habe (Urk. 20 S. 5 f.). 3.3.2. Sachverhaltserstellung 3.3.2.1. Die Vorinstanz hat die diesen Vorfall betreffenden Aussagen der Privatklä- gerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 26 ff.). Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung erstellt sei. Nicht erstellt sei der dem Beschuldigten unter diesem Titel ebenfalls vorgeworfene versuchte Analverkehr nach der Vergewaltigung im Schlafzimmer (Urk. 57 S. 29 f.). Betreffend letzterem erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, wes- halb aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vergewaltigung kann jedoch mit der Vorinstanz auf die überzeugenden Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 57 S. 28 f.). Ihre Aussagen erweisen sich als detailreich, plausibel,

- 20 - individuell geprägt und tatsächlich erlebt. Sie sind weder nennenswert widersprüch- lich noch zeigen sich Strukturbrüche oder sonstige Lügensignale. Hervorgehoben werden kann nochmals, dass die Privatklägerin sehr eindrücklich beschrieb, wie der Beschuldigte während des Übergriffs fortwährend auf sie eingeredet habe, wie er seine Berührungen und die Penetration dabei schön geredet habe und als etwas Normales habe darstellen wollen, selbst als die Privatklägerin über Schmerzen geklagt habe. Sie schilderte ihre Gefühle und Empfindungen dabei sehr genau, und bezeichnete diesen Vorfall wiederholt als den schlimmsten, als denjenigen, bei dem der Beschuldigte "reingegangen" sei. Aufgrund der insgesamt sehr authentischen und realitätsnahen Aussagen – sowohl in tatsächlicher als auch in emotionaler Hinsicht – ist auszuschliessen, dass die Privatklägerin diesen Vorfall erfunden hat. 3.3.2.2. Der Sachverhalt betreffend die Vergewaltigung kann somit mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden. 3.4. Vorwurf der (versuchten) Vergewaltigung im Keller 3.4.1. Anklagevorwurf Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass dieser zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst, zwischen ca. Dezember 2014 und Dezember 2015, abends, von der Privatklägerin – als diese ca. 15 Jahre alt war – verlangt habe, in seinen Keller zu kommen, welcher Aufforderung die Privatklägerin nachgekommen sei. Im Keller habe der Beschuldigte die Privatklägerin umarmt, mit der Zunge geküsst und sie unterhalb der Kleidung an ihren Brüsten berührt. Als die Privatklägerin sich vom Beschuldigten habe entfernen wollen, habe dieser erklärt, dass es in Ordnung sei und habe sie überredet zu bleiben. Anschliessend habe sich der Beschuldigte selbst ausgezogen und die Privatklägerin angewiesen, sich ihre Hose auszuziehen, welcher Aufforderung die Privatklägerin nachgekommen sei, indem sie ein Hosenbein ausgezogen habe. Zudem habe der Beschuldigte die Unterhose der Privatklägerin nach unten gezogen und ihr T-Shirt sowie ihren BH nach oben geschoben. Anschliessend sei der Beschuldigte im Stehen von hinten mit seinem Penis mindestens zweimal in die Vagina der Privatklägerin eingedrun- gen. Sodann habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin genommen, diese

- 21 - an sein Glied geführt und die Privatklägerin aufgefordert, mit ihrer Hand seinen Penis anzufassen bzw. diesen zusammenzudrücken und Bewegungen zu machen, welcher Aufforderung die Privatklägerin nachgekommen sei, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (Urk. 20 S. 6 f.). 3.4.2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz würdigte den Vorwurf als versuchte Vergewaltigung, indem sie als nicht erstellt erachtete, dass der Beschuldigte tatsächlich in die Vagina der Privatklägerin eindrang. Im Übrigen stellte sie auf die Aussagen der Privatklägerin ab und erachtete deren Aussagen als glaubhaft (Urk. 57 S. 32 ff.). Dieser Würdi- gung kann gefolgt werden. Zunächst kann auf die von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 57 S. 30 ff.). Die Privatklägerin schildert übereinstimmend und konsistent, wie sich der Vor- fall im Keller des Beschuldigten ereignet habe, angefangen mit der Aufforderung des Beschuldigten sich im Keller zu treffen, dass er sie einleitend geküsst habe, weiter in welchen Positionen sie und der Beschuldigte sich befunden hätten, bis schliesslich zur Anleitung des Beschuldigten, wie sie ihn manuell befriedigen solle. Ihre Erklärung, warum sie der Aufforderung des Beschuldigten, in den Keller zu kommen, denn überhaupt folgte, erscheint plausibel. Ihre diesbezüglichen Aus- sagen reihen sich stimmig in ihr gesamtes Aussageverhalten bis hin zur Anzeige- erstattung ein. So erklärt sie nachvollziehbar, dass sie der Aufforderung nachge- kommen sei, weil sie sich verwirrt gefühlt habe, ob sie das nun gut mache, und sie habe sich gefragt, was passiere, wenn sie es nicht mache. Sie schildert das mani- pulative Einreden des Beschuldigten als autoritäre erwachsene Person auf sie. Auch hier sind in ihren Aussagen keinerlei Lügenmerkmale zu entdecken. Vielmehr werden ihre Aussagen hinsichtlich des Treffens im Keller durch den vorne beschrie- benen Chatverlauf gestützt (vgl. vorne Ziff. III./2.3.2.). Auch anlässlich der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz gab sie an, bis zur Therapie überhaupt nicht gewusst zu haben, was in diesen Situationen richtig und was falsch gewesen sei (Prot. I S. 17). Er habe ihr immer wieder geschrieben. Sie habe nicht gewusst, wie sie damit umgehen und was sie hätte tun sollen. Sie habe es nicht erzählen können und sich gefangen gefühlt (Prot. I S. 20). Für sie sei es sehr manipulativ gewesen,

- 22 - erst nach vielen Therapien habe sie gewusst, dass da etwas passiert sei, was nicht richtig sei. Für sie sei es etwas gewesen, das sie von Kind an gelernt habe, deshalb sei es ihr so normal erschienen. Sie habe nicht gewusst, wie sie damit umgehen solle (Prot. I S. 26). Insgesamt gibt es keinen Grund, an den Aussagen der Privat- klägerin zu zweifeln. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und der Sachverhalt bezüglich des vorgeworfenen Übergriffs im Keller ist – mit der erwähnten Einschränkung der lediglich versuchten Penetration – als erstellt zu erachten. 3.5. Vorwurf des Oralverkehrs im Schlafzimmer des Beschuldigten 3.5.1. Anklagevorwurf Ferner enthält die Anklageschrift vom 8. September 2022 den Vorwurf, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zwischen ca. Dezem- ber 2013 und Dezember 2015, nachmittags, in seiner Wohnung in L._____ die damals ca. 14 bis 15 jährige Privatklägerin aufgefordert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen und sie angewiesen habe, ihn oral zu befriedigen. Die Privat- klägerin sei dieser Aufforderung nachgekommen. Anschliessend habe der Beschul- digte der Privatklägerin gesagt, dass sie die Beine aufmachen und ihn an den Haaren halten solle. In dieser Position habe der Beschuldigte sodann mit seiner Zunge und seinen Lippen die Vagina der Privatklägerin stimuliert (Urk. 20 S. 7 f.). 3.5.2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete in Würdigung der zutreffend wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin – worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 35) – den Sach- verhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 57 S. 36). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin glaubhaft aufzuzeigen vermochte, wie es zwischen ihr und dem Beschuldigten zum gegenseitigen Oralverkehr gekommen sei, und dass ihre ausführlichen Schilderungen auf einen realen Erlebnishinter- grund hindeuten. Damit ist erstellt, dass der Oralverkehr so wie von der Privat- klägerin geschildert stattfand. Nicht entscheidend ist dabei, dass sie den Vorfall einmal dem Tag zuordnete, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr

- 23 - gekommen sei, und ein andermal ausführte, dass dies an einem anderen Tag vorgefallen sei. Bei einer Vielzahl an Übergriffsvorfällen, welche über einen derart langen Zeitraum stattfanden und noch dazu Jahre zurück liegen, wie vorliegend der Fall, ist nicht auszuschliessen, dass das Opfer einzelne Vorfälle zeitlich nicht mehr konkret einzuordnen vermag. Wichtig ist, dass der Übergriff an sich stimmig und plausibel und in sich abgeschlossen geschildert wird, was hier zweifellos der Fall ist. Bei einer erfundenen Geschichte wäre darüber hinaus nicht mit einem solchen Widerspruch zu rechnen. Der Sachverhalt betreffend den Anklagevorwurf des Ora- lverkehrs ist mithin vollumfänglich erstellt. 3.6. Vorwurf des Übergriffes mit einem Vibrator 3.6.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, dass er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. Dezember 2014 und Dezember 2015 bei der Privatklägerin, als diese zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen sei, auf seinem Bett in seiner Wohnung einen U-förmigen Vibrator angewendet habe, indem er ein Ende des Vibrators vaginal in die Privatklägerin eingeführt und den anderen Teil auf deren Klitoris gelegt habe, wobei die Privatklägerin erklärt habe, dass sie dies unangenehm finde und dies nicht wolle sowie versucht habe, sich vom Beschuldig- ten wegzubewegen (Urk. 20 S. 8 f.). Betreffend weitere sechs Vorfälle, die ebenfalls in der Anklage aufgeführt sind, hat die Vorinstanz den Beschuldigten mangels Sachverhaltserstellung freigesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es hierbei sein Bewenden. 3.6.2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Privatklägerin in der Untersuchung zutreffend wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 37 ff.). Zudem würdigt sie die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf den Vibrator als konsistent und schlüssig. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Die Privat- klägerin beschreibt Form und Farbe des Vibrators sehr genau, erklärte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zudem ungefragt, wo sich dieser genau befun-

- 24 - den habe und schildert detailliert, wie der Beschuldigte diesen an ihr angewendet habe. Auffällig bei ihren Schilderungen ist auch hier, dass der Beschuldigte auf sie eingeredet und sie davon zu überzeugen versucht habe, dass das, was er an ihr ausprobiere, in Ordnung sei. Diese Vorgehensweise entspricht dem typischen Ver- halten des Beschuldigten bei den weiteren ihm heute vorgeworfenen Übergriffen. Die Privatklägerin führt dies nicht nur allgemein aus, sondern sie vermag wieder- zugeben, mit welchen Worten der Beschuldigte sie zu manipulieren versuchte. Mit der Vorinstanz ist das Argument der Verteidigung, wonach die Ehefrau ausgesagt habe, keine Kenntnis von dem beschriebenen Vibrator zu haben, sodann nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften. So ist durchaus denkbar, dass der Beschul- digte der Privatklägerin nur deshalb erzählte, der Vibrator gehöre seiner Frau, um den Übergriff normal und harmlos erscheinen zu lassen. 3.7. Fazit Zusammengefasst ist der Sachverhalt betreffend die dem Beschuldigten heute noch zur Last gelegten Tatvorwürfe aufgrund obiger Erwägungen zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Rechtspre- chung und Lehre den Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sowie die hierzu möglichen Nötigungsmittel, insbesondere dasjenige des psychi- schen Drucks, korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 43 f.). Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gestellt würden. Bei kindlichen Opfern sei dabei auch die entwicklungsbedingte Unterlegenheit, die Beeinflussbarkeit der Willens- bildung sowie die längst nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich u.a. dargelegt, dass wer einem kindlichen Opfer in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit einem

- 25 - Erwachsenen entsprächen der Normalität, psychischen Druck bewirke und für das Opfer eine dermassen ausweglose Situation schaffe, wie sie von den Nötigungs- tatbeständen erfasst sei. Die Vorinstanz legte sodann zutreffend dar, inwiefern der Beschuldigte durch sein Verhalten bei den gegen die Privatklägerin verübten Über- griffen das Tatbestandselement der Nötigung mittels Ausübung von psychischem Druck im Sinne von Art. 190 StGB sowie Art. 189 StGB erfüllt hat. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 S. 44 f.). Lediglich rekapitulierend ist her- vorzuheben, dass der Beschuldigte dieses Tatbestandselement in geradezu optima forma erfüllte, indem er der Privatklägerin fortwährend einredete, dass die sexuel- len Handlungen zwischen ihnen normal und etwas Schönes seien und gut tun würden, er sie zum Schweigen über die Vorfälle anhielt und diese als Geheimnis zwischen ihnen bezeichnete. 1.2. Die Vorinstanz hat sodann den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern umschrieben und zutreffend dargelegt, dass sofern bei der rechtlichen Würdigung der einzelnen Sachverhalte der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung erfüllt ist, – aufgrund des Alters der Privatklägerin und des Wissens des Beschuldigten darum – gleichzeitig auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist (Urk. 57 S. 45 f.). Zwischen den Tatbeständen ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen.

2. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nicht zu einer allfälligen recht- lichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts geäussert (Urk. 47). Auch an der Berufungsverhandlung machte sie diesbezüglich keine Ausführungen (vgl. Urk. 86). Die Vorinstanz hat die einzelnen erstellten Sachverhalte umfassend und zutreffend rechtlich gewürdigt, es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 46-53). Die Vorinstanz hat detailliert ausgeführt, was unter sexuellen Handlungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu verstehen ist und dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen und erstellen Übergriffe zweifellos darunter zu subsumieren seien. Zutreffend führte die Vorinstanz zudem aus, dass der Beschuldigte bei der vaginalen Penetration im Schlafzimmer, welche Handlung sie in rechtlicher Hinsicht zutreffend als Vergewal-

- 26 - tigung würdigt, zusätzlich zum Nötigungsmittel des psychischen Drucks das Nötigungsmittel der Gewalt angewendet habe, indem er sich mit seinem ganzen Körper auf die Privatklägerin gelegt und diese festgehalten habe, als diese sich körperlich und verbal zur Wehr gesetzt habe. Der Vorinstanz ist ausserdem zu folgen, wenn sie die der Vergewaltigung vorangegangenen sexuellen Handlungen als mitbestrafte Vortaten zur Vergewaltigung wertet (Urk. 57 S. 49). Den Übergriff im Keller würdigt die Vorinstanz korrekterweise als versuchte Vergewaltigung und führt anschaulich aus, weshalb der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch über- schritten hat. Zutreffend würdigte die Vorinstanz die der versuchten Vergewaltigung folgende Anweisung des Beschuldigten zur manuellen Befriedigung seines Glieds durch die Privatklägerin, wodurch diese erneut die Vornahme von sexuellen Hand- lungen habe erdulden müssen, zusätzlich als sexuelle Nötigung (Urk. 57 S. 50 f.). Zu ergänzen ist betreffend alle gewürdigten Tatkomplexe, dass der Beschuldigte bei jedem der ihm vorgeworfenen Übergriffe mit direktem Vorsatz handelte.

3. Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (in 5 Fällen) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (in 6 Fällen) schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 51 Mona- ten bestraft, wovon 54 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 57, Urteilsdispositiv- Ziffer 3). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollständigen Frei- spruch hinsichtlich der heute noch zu beurteilenden Delikte. Betreffend die Strafe für die rechtskräftigen Schuldsprüche beantragte er eine angemessene Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Urk. 86 S. 2).

- 27 -

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 56-59). 2.2. Die Vorinstanz hat sich dabei auch mit der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz fasste die mehrfache sexuelle Nötigung sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche einzeln theoretisch auch Geldstrafen möglich wären, zu je einer Deliktsgruppe zusammen und sprach dafür je eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe aus (Urk. 57 S. 61-64). Dies ist grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall vertretbar. Anschliessend redu- zierte sie die so berechnete Strafe aufgrund des Asperationsprinzips (vgl. Urk. 57 S. 63 und S. 64).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straf- taten zu bestrafen: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,  versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Ver-  bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  StGB mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB  sowie mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 

- 28 - 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.3. Tatkomponenten (Dossier 1) 3.3.1. Vergewaltigung im Schlafzimmer Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erst 14- bis 15jährige Privatklägerin nötigte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen. Die Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Jungfrau und er benutzte kein Kondom. Der Beschuldigte setzte sich über ihren unmissverständlich geäus- serten Willen, dies nicht zu wollen, hinweg und liess nicht von ihr ab. Vielmehr versuchte er mehrfach, in sie einzudringen, was ihm jedoch erst nach mehreren erfolglosen Versuchen gelang, wobei ihm die Geschädigte klar und deutlich zu verstehen gab, dass sie das nicht möchte und Schmerzen habe. Er liess nicht von ihr ab, bis er mit der Ejakulation auf ihren Bauch seine sexuellen Bedürfnisse befriedigt hatte. Ob der Übergriff eine Stunde oder weniger lang dauerte, ist letztlich nicht ausschlaggebend. Während des Übergriffs redete der Beschuldigte in manipulativer Weise auf die Privatklägerin ein, indem er seinen Übergriff zu verharmlosen versuchte. Er verletzte ihre sexuelle Integriät und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv, wobei erschwerend hinzukommt, dass sie Jung- frau war und noch ein Kind, was der mehr als 20 Jahre ältere Beschuldigte wusste. Die Privatklägerin bezeichnete dieses Erlebnis von allen der vielen über die Jahre erduldeten Missbrauchsvorfälle denn auch als das Schlimmste. Zudem war das Risiko, sie mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken oder eine Schwangerschaft zu verursachen evident. Er beliess es denn auch nicht beim psychischen Druck, den er während des ganzen Geschlechtsverkehrs aufrecht erhielt, er wendete auch Gewalt an, indem er die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin festhielt und sich auf sie legte, weshalb es ihr auch aufgrund seines Körpergewichtes nicht mehr möglich war, sich zu wehren und aus dieser Zwangslage zu befreien. Das objektive

- 29 - Verschulden kann deswegen – entgegen der Vorinstanz – keineswegs mehr als leicht bezeichnet werden. Für das objektive Tatverschulden ist deshalb eine Ein- satzstrafe von 48 Monaten angemessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und aus dem einzigen Grund, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er handelte dabei in krass egoistischer und manipulativer Art und Weise. Dass er die Privatklägerin dabei nicht grausam behandelte, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen, hätte er diesfalls doch den qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 2 aStGB erfüllt, welcher eine Mindest- strafe von 3 Jahren vorsieht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwerde das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu erhöhen, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 48 Monaten bleibt. 3.3.2. Versuchte Vergewaltigung im Keller 3.3.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erst 14- bis 15-jährige Privatklägerin zu nötigen versuchte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Gegensatz zur vorgängig gewürdigten Vergewaltigung übte er hierbei keine physische Gewalt aus, jedoch war der psychi- sche Druck auf die Privatklägerin gross. Sie befand sich im Keller, wo der Übergriff stattfand, in einer Zwangslage, da sie damit rechnen musste, von ihren Grosseltern oder ihrem guten Freund D._____ entdeckt zu werden. Wiederum setzte er sich über ihren Willen hinweg, um mit der Privatklägerin sexuell verkehren zu können. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist das Verschulden im oberen Bereich des un- teren Drittels anzusiedeln, und damit als gerade noch leicht zu bemessen. Es recht- fertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. 3.3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte er wiederum direktvorsätzlich, einzig um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, und somit krass egoistisch. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht, erhöht es aber auch nicht.

- 30 - 3.3.2.3. Die versuchte Tatbegehung wirkt sich strafmindernd aus. Zu berücksichti- gen ist, dass der Versuch bereits weit fortgeschritten war und der Beschuldigte nur deshalb, aber immerhin, von der Privatklägerin abliess, da ihm die vaginale Pene- tration wohl aufgrund der Position nicht gelang. Dennoch blieb es beim Versuch, womit das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht unmittelbar tangiert wurde. Anstatt jedoch gänzlich von ihr abzulassen, nötigte er die Privatklä- gerin anschliessend dazu, ihn manuell zu befriedigen, um seine sexuellen Bedürf- nisse dennoch durchzusetzen, womit die Zwangslage für die Privatklägerin trotz nicht vollzogener Penetration aufrecht erhalten wurde. Damit ist der Versuch leicht strafreduzierend zu werten, was eine Reduktion um einen Drittel rechtfertigt. 3.3.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens und unter Berücksich- tigung des Versuchs erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von 24 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die erste Vergewaltigung um 16 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Mehrfache sexuelle Nötigung 3.3.3.1. Der Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin mehrfach, in insgesamt fünf Fällen, zur Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 57 S. 62), hat sich das Gericht bei bei- schlafähnlichen Handlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich am Strafrahmen der Vergewaltigung zu orientieren (BGE 142 IV 120). So wird insbesondere Oralverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung als ähnlich angesehen (BGE 132 120 E. 2.5. S. 126 mit Hinweis). 3.3.3.2. In objektiver Hinsicht fallen somit von den fünf Übergriffen insbesondere der gegenseitige Oralverkehr sowie das Einführen des Vibrators in die Vagina als beischlafsähnliche Handlungen verschuldensmässig erheblich ins Gewicht. Relati- viert wird das Verschulden lediglich hinsichtlich der vergleichsweise kurzen Dauer des Oralverkehrs von ca. 10 Sekunden, welchen die Privatklägerin am Beschuldig-

- 31 - ten ausführen musste. Erschwerend zu werten ist, dass der Beschuldigte das Ver- trauen der Privatklägerin in ihn als erwachsene Vertrauensperson und insbeson- dere als Vater ihres besten Freundes sowie ihre Unerfahrenheit und das kindliche Alter der Privatklägerin bewusst ausnutzte. Er schuf jeweils eine Zwangssituation für die Privatklägerin, wobei er auch hier auf sie einredete und ihr weismachte, dass das was er tat etwas Schönes und Normales sei. So erzählte er ihr beispielsweise, dass er das (Vibrator) auch mit seiner Frau mache und es etwas Schönes sei. Zudem sagte er ihr auch immer wieder, sie solle locker sein oder etwa, er könne nicht kommen, wenn sie so steif sei. Damit respektierte er ihre Abwehrhaltung nicht nur nicht, er redete ihr auch ein, dass der Fehler bei ihr lag, er alles richtig machte und ihr sogar etwas Gutes tun wolle. Diese manipulative Verhaltensweise des Beschuldigten ist äusserst verwerflich. Hinsichtlich des Vorfalls im Badezimmer ist zu berücksichtigen, dass dies der erste übergriffige Vorfall war und die erst 12- oder 13-jährige Privatklägerin gänzlich überrascht wurde, als sie anstatt ihren Freund D._____ dessen Vater nackt in der Badewanne vorfand, welcher sich ihr danach auch noch sexuell annäherte. Dieser Vorfall hat sich ihr denn auch eingeprägt, in- dem sie noch Jahre später sehr genau ihre Gefühle dabei beschreiben konnte. Im- merhin liess der Beschuldigte relativ rasch von ihr ab, als sie durch ihre Körperhal- tung und verbal ihren Widerwillen kundtat. Dies gilt auch für den Übergriff im Schre- bergarten. Hinsichtlich der manuellen Befriedigung des Beschuldigten im Keller er- scheint besonders verwerflich, dass die Privatklägerin diese Handlung noch aus- führen musste, nachdem der Beschuldigte zuvor versuchte, sie zu vergewaltigen. Wie erwähnt erhielt er damit ihre Zwangslage aufrecht und liess ihr keinen Raum, aus der Situation zu entkommen. Erschwerend zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich die sexuellen Nötigungen über einen Zeitraum von rund drei Jahren er- streckten, womit die Privatklägerin jederzeit damit rechnen musste, dass ein weite- rer Übergriff stattfindet. Diese Bedrängnis wurde dadurch verstärkt, dass die meis- ten der Vorfälle in ihrem Wohnhaus passierten, einerseits in der Wohnung des Be- schuldigten andererseits im Keller des Hauses. So bestand für sie ständig die Mög- lichkeit, dem Beschuldigten zu begegnen und erneut einem Übergriff ausgesetzt zu werden. Erst als sie – Jahre später – die Situation und die "Beziehung" zum Beschuldigten mit therapeutischer Hilfe einordnen konnte, fand das Ganze – auf

- 32 - die Initiative der Privatklägerin hin – ein Ende. Damit erhielt der Beschuldigte über Jahre hinweg eine für die sich noch im Schutzalter befindende Privatklägerin aus- weglose Situation aufrecht, aus welcher sie sich nicht selber befreien konnte. Die mehrfache Tatbegehung ist straferhöhend zu werten. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden für die mehrfache sexuelle Nötigung bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren als keineswegs mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 36 Mona- ten ist mit der Vorinstanz gerade noch gerechtfertigt, wenn auch an der unteren Grenze. 3.3.3.3. Bei der subjektiven Tatschwere fällt bei allen fünf Vorfällen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Er setzte sich mehrfach über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweg. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten, mit welcher er die sexuellen Handlungen an der sich im Schutzalter befindlichen Privatklägerin über Jahre hinweg vornahm, ist zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch die mehrfach von der Privat- klägerin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gegenüber dem Beschuldigten hielten diesen nicht davon ab, mit seinem Tun fortzufahren. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.3.3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperierung ist diese in der Höhe von zwei Dritteln resp. 24 Monaten zu berücksichtigen. 3.3.4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 3.3.4.1. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin. Indem er diese u.a. vergewaltigte, versuchte zu vergewaltigen, den Oralverkehr an ihr vollzog einen Vibrator in ihre Vagina einführte und sie dazu anhielt, ihn manuell zu befriedigen, vollzog er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer im Tatzeitpunkt 14- bis 15-jährigen sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Bei

- 33 - der Privatklägerin handelte es sich zu den Tatzeitpunkten um kein Kleinkind mehr, jedoch war sie damals immerhin noch mehr als ein bis zwei Jahre vom Erreichen der Schutzaltersgrenze, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt. Zu Beginn der sexuellen Übergriffe (Vorfall im Badezimmer) war sie überdies erst 12- bzw. 13-jährig. Sie sah sich mit einem rund 20 Jahre älteren Mann konfrontiert, der ihre Unterlegenheit hinsichtlich seiner Rolle als Vertrauens- und Respektsperson, als Vater ihres bes- ten Freundes, als teilweise vaterähnliche Figur, aber auch in körperlicher Hinsicht aufs schändlichste ausnutzte und sie zu sexuellen Handlungen anhielt. Die sechs Vorfälle waren zweifellos dazu geeignet, die seelische Stabilität der jugendlichen Privatklägerin zu erschüttern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwick- lung erheblich zu gefährden. Einzig hinsichtlich der Vorfälle im Badezimmer und im Schrebergarten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von der Privatklä- gerin abliess, nachdem diese ihm klar machte, dass sie nicht einverstanden war mit seinen Handlungen. Das objektive Verschulden muss der genannten Gefähr- dung und dem damit geschaffenen Unrecht Rechnung tragen. Vor diesem Hinter- grund ist das objektive Verschulden als mindestens mittelschwer zu qualifizieren. 3.3.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass er bei allen sechs Vorfällen direktvorsätzlich handelte im Wissen um das junge Alter der Privatklägerin. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedi- gung seiner sexuellen Bedürfnisse. Auch die mehrfach von der Privatklägerin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gegenüber sexuellen Handlungen an und mit ihr hielten ihn – über Jahre hinweg – nicht von seinem Tun ab. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.3.4.3. Dem Tatverschulden entsprechend ist die Strafe hierfür isoliert betrachtet auf 30 Monate festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese Strafe bei der Bemessung der Gesamtstrafe in der Höhe von 22 Monaten zu berücksich- tigen. 3.3.5. Fazit Tatkomponenten

- 34 - Vor der Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer Umstände ist für den Beschuldigten damit eine Freiheitsstrafe von 110 Monaten festzusetzen, was einer Strafe von 9 Jahren und 2 Monaten entspricht. 3.4. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 3.4.1. Persönliche Verhältnisse Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 64 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 84 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist nicht geständig und zeigt demge- mäss auch keine Reue und Einsicht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten sind damit als strafzumessungsneutral zu werten. 3.4.2. Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berech- nung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13.November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlver- halten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 48 StGB). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Aus-

- 35 - fällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich dazu in Anlehnung an BGE 140 IV 145 E.3.1. auf die Verjährungsfrist abgestellt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 65 E. 2.9.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz eine Reduktion um etwas weniger als 1/6 vorgenommen. Dieser Berechnung folgend ergibt sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 92 Monaten. 3.5. Gewaltdarstellungen und Pornografie (Dossier 2) Diese Delikte standen heute nicht mehr zur Beurteilung, müssen bei der Straf- zumessung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 65- 67). Diese hat unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Geständnisses des Beschuldigten, insgesamt eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. Dem kann gefolgt werden. Bezüglich der für die Festlegung des Tagessatzes massgeblichen und von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Umstände hat sich seit dem Urteil der Vorinstanz nichts geändert, wes- halb auch heute die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzulegen ist. 3.6. Fazit Strafe Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 92 Monaten, was 7 Jahren und 8 Monaten entspricht, als angemessen. Es ist somit festzuhalten, dass die Strafe der Vorinstanz deutlich zu mild ausfiel. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes muss es jedoch bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 51 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden haben, weshalb die Strafe nicht zu er- höhen ist. Zudem ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

4. Anrechnung Haft

- 36 - Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 54 Tage Haft anzu- rechnen.

5. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, wobei voll- umfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen theoretischen und konkreten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 68 f.). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Erstellung DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von aArt. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 57 S. 72 f.).

2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Verge- hens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom

11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-Profil-Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-

- 37 - Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. VII. Beschlagnahme/Einziehung Zu den rechtlichen Voraussetzungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 57 S. 73). Das Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'153'249) diente diesem zur Begehung von Straftaten, konkret dem Besitz von Gewaltdarstellungen und harter Pornografie. Das besagte Mobiltelefon ist demzufolge in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 82) einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 74 f.). Die Privatklägerin hat sich rechtmässig als solche konstituiert. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 5'212.80 nebst Zins und beantragte die Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten für künftige und ungedeckte Behandlungskosten (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umgangs dieses Anspruchs verwies sie die Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 57 S. 76 f.). Der Beschuldigte

- 38 - verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Urk. 86 S. 42). 2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten kann gefolgt werden (Urk. 57 S. 76 f.). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt, was gemäss der sie damals behandelnden Psychologin G._____ zu psy- chischen Problemen resp. einer sexuellen Traumatisierung führte und eine anhal- tende psychotherapeutische Behandlung erforderlich machte (Urk. 6/5 F/A 17). Da- mit ist das Schadenersatzbegehren dem Grundsatze nach gutzuheissen. Zur ge- nauen Feststellung der Höhe des Anspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 18'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2013 beantragen (Urk. 44 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklä- gerin (Urk. 86 S. 42). 3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst zutreffend, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und sexuelle Integrität der Privat- klägerin eingegriffen und sie dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten ver- letzt habe. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– erachtete sie der Art und Schwere der Übergriffe, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der Privatklägerin und mit Blick auf die geltende Rechtsprechung als angemessen (Urk. 57 S. 77-79). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre namentlich dafür eingetreten wird, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (vgl. BEA- TRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.; vgl.

- 39 - auch Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_830/2008 vom 27. Fe- bruar 2009 E. 5.4). In Anbetracht der heutigen Schuldsprüche erscheint die gefor- derte Genugtuung somit vergleichsweise bescheiden. Angesichts des Verschlech- terungsverbots ist der Beschuldigte jedoch in Bestätigung der Vorinstanz zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2014 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Das von der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren geltend gemachte Hono- rar in der Höhe von Fr. 8'646.90 (Urk. 87) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die amtliche Verteidigerin ist dementsprechend mit einem Honorar von Fr. 8'646.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 - 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 478.10 geltend (Urk. 77 f.). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

3. Der Beschuldigte stellte ein Genugtuungsbegehren betreffend die erlittene Haft (Urk. 86 S. 43 f.). Aufgrund der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Strafe bleibt jedoch kein Raum für eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten, weshalb sein Begehren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 5). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am

E. 1.1 Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Rechtspre- chung und Lehre den Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sowie die hierzu möglichen Nötigungsmittel, insbesondere dasjenige des psychi- schen Drucks, korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 43 f.). Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gestellt würden. Bei kindlichen Opfern sei dabei auch die entwicklungsbedingte Unterlegenheit, die Beeinflussbarkeit der Willens- bildung sowie die längst nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich u.a. dargelegt, dass wer einem kindlichen Opfer in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit einem

- 25 - Erwachsenen entsprächen der Normalität, psychischen Druck bewirke und für das Opfer eine dermassen ausweglose Situation schaffe, wie sie von den Nötigungs- tatbeständen erfasst sei. Die Vorinstanz legte sodann zutreffend dar, inwiefern der Beschuldigte durch sein Verhalten bei den gegen die Privatklägerin verübten Über- griffen das Tatbestandselement der Nötigung mittels Ausübung von psychischem Druck im Sinne von Art. 190 StGB sowie Art. 189 StGB erfüllt hat. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 S. 44 f.). Lediglich rekapitulierend ist her- vorzuheben, dass der Beschuldigte dieses Tatbestandselement in geradezu optima forma erfüllte, indem er der Privatklägerin fortwährend einredete, dass die sexuel- len Handlungen zwischen ihnen normal und etwas Schönes seien und gut tun würden, er sie zum Schweigen über die Vorfälle anhielt und diese als Geheimnis zwischen ihnen bezeichnete.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat sodann den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern umschrieben und zutreffend dargelegt, dass sofern bei der rechtlichen Würdigung der einzelnen Sachverhalte der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung erfüllt ist, – aufgrund des Alters der Privatklägerin und des Wissens des Beschuldigten darum – gleichzeitig auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist (Urk. 57 S. 45 f.). Zwischen den Tatbeständen ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen.

2. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nicht zu einer allfälligen recht- lichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts geäussert (Urk. 47). Auch an der Berufungsverhandlung machte sie diesbezüglich keine Ausführungen (vgl. Urk. 86). Die Vorinstanz hat die einzelnen erstellten Sachverhalte umfassend und zutreffend rechtlich gewürdigt, es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 46-53). Die Vorinstanz hat detailliert ausgeführt, was unter sexuellen Handlungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu verstehen ist und dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen und erstellen Übergriffe zweifellos darunter zu subsumieren seien. Zutreffend führte die Vorinstanz zudem aus, dass der Beschuldigte bei der vaginalen Penetration im Schlafzimmer, welche Handlung sie in rechtlicher Hinsicht zutreffend als Vergewal-

- 26 - tigung würdigt, zusätzlich zum Nötigungsmittel des psychischen Drucks das Nötigungsmittel der Gewalt angewendet habe, indem er sich mit seinem ganzen Körper auf die Privatklägerin gelegt und diese festgehalten habe, als diese sich körperlich und verbal zur Wehr gesetzt habe. Der Vorinstanz ist ausserdem zu folgen, wenn sie die der Vergewaltigung vorangegangenen sexuellen Handlungen als mitbestrafte Vortaten zur Vergewaltigung wertet (Urk. 57 S. 49). Den Übergriff im Keller würdigt die Vorinstanz korrekterweise als versuchte Vergewaltigung und führt anschaulich aus, weshalb der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch über- schritten hat. Zutreffend würdigte die Vorinstanz die der versuchten Vergewaltigung folgende Anweisung des Beschuldigten zur manuellen Befriedigung seines Glieds durch die Privatklägerin, wodurch diese erneut die Vornahme von sexuellen Hand- lungen habe erdulden müssen, zusätzlich als sexuelle Nötigung (Urk. 57 S. 50 f.). Zu ergänzen ist betreffend alle gewürdigten Tatkomplexe, dass der Beschuldigte bei jedem der ihm vorgeworfenen Übergriffe mit direktem Vorsatz handelte.

3. Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (in 5 Fällen) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (in 6 Fällen) schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 51 Mona- ten bestraft, wovon 54 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 57, Urteilsdispositiv- Ziffer 3). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollständigen Frei- spruch hinsichtlich der heute noch zu beurteilenden Delikte. Betreffend die Strafe für die rechtskräftigen Schuldsprüche beantragte er eine angemessene Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Urk. 86 S. 2).

- 27 -

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 56-59). 2.2. Die Vorinstanz hat sich dabei auch mit der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz fasste die mehrfache sexuelle Nötigung sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche einzeln theoretisch auch Geldstrafen möglich wären, zu je einer Deliktsgruppe zusammen und sprach dafür je eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe aus (Urk. 57 S. 61-64). Dies ist grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall vertretbar. Anschliessend redu- zierte sie die so berechnete Strafe aufgrund des Asperationsprinzips (vgl. Urk. 57 S. 63 und S. 64).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straf- taten zu bestrafen: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,  versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Ver-  bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  StGB mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB  sowie mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 

- 28 - 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu

E. 6 April 2023 mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 67) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungs- erklärung ein (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 62). Mit Eingabe vom 1. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 64). Mit Eingabe vom 17. November 2023 teilte sodann auch die Privatklägerin mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und auch kein Nichteintreten beantrage (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde die Publikumsöffentlich- keit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, akkreditierte Gerichtsbericht- erstatter wurden unter Auflage zugelassen (Urk. 68). Am 5. Juli 2024 wurden die Parteien auf den 31. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71).

2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 stellte die Verteidigung Beweisergänzungsan- träge (Urk. 73). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 74). Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 ihren Verzicht auf Stellungnahme zu den Beweisergänzungsanträgen des Beschuldigten mit (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft liess sich in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2024 hierzu vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisergänzungsanträge (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024 wurden die Beweisergän- zungsanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 80).

3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 8). Vorfragen waren

- 7 - anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, jedoch stellte die Ver- teidigung erneut Beweisanträge, welche abgewiesen wurden (Prot. II S. 11 f.; vgl. nachfolgend Ziff. II./3.). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 84) wurden keine Beweise abgenommen. Das vorliegende Urteil wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 19). II. Prozessuales

E. 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.3. Tatkomponenten (Dossier 1) 3.3.1. Vergewaltigung im Schlafzimmer Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erst

E. 14 bis 15jährige Privatklägerin nötigte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen. Die Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Jungfrau und er benutzte kein Kondom. Der Beschuldigte setzte sich über ihren unmissverständlich geäus- serten Willen, dies nicht zu wollen, hinweg und liess nicht von ihr ab. Vielmehr versuchte er mehrfach, in sie einzudringen, was ihm jedoch erst nach mehreren erfolglosen Versuchen gelang, wobei ihm die Geschädigte klar und deutlich zu verstehen gab, dass sie das nicht möchte und Schmerzen habe. Er liess nicht von ihr ab, bis er mit der Ejakulation auf ihren Bauch seine sexuellen Bedürfnisse befriedigt hatte. Ob der Übergriff eine Stunde oder weniger lang dauerte, ist letztlich nicht ausschlaggebend. Während des Übergriffs redete der Beschuldigte in manipulativer Weise auf die Privatklägerin ein, indem er seinen Übergriff zu verharmlosen versuchte. Er verletzte ihre sexuelle Integriät und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv, wobei erschwerend hinzukommt, dass sie Jung- frau war und noch ein Kind, was der mehr als 20 Jahre ältere Beschuldigte wusste. Die Privatklägerin bezeichnete dieses Erlebnis von allen der vielen über die Jahre erduldeten Missbrauchsvorfälle denn auch als das Schlimmste. Zudem war das Risiko, sie mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken oder eine Schwangerschaft zu verursachen evident. Er beliess es denn auch nicht beim psychischen Druck, den er während des ganzen Geschlechtsverkehrs aufrecht erhielt, er wendete auch Gewalt an, indem er die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin festhielt und sich auf sie legte, weshalb es ihr auch aufgrund seines Körpergewichtes nicht mehr möglich war, sich zu wehren und aus dieser Zwangslage zu befreien. Das objektive

- 29 - Verschulden kann deswegen – entgegen der Vorinstanz – keineswegs mehr als leicht bezeichnet werden. Für das objektive Tatverschulden ist deshalb eine Ein- satzstrafe von 48 Monaten angemessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und aus dem einzigen Grund, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er handelte dabei in krass egoistischer und manipulativer Art und Weise. Dass er die Privatklägerin dabei nicht grausam behandelte, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen, hätte er diesfalls doch den qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 2 aStGB erfüllt, welcher eine Mindest- strafe von 3 Jahren vorsieht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwerde das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu erhöhen, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 48 Monaten bleibt. 3.3.2. Versuchte Vergewaltigung im Keller 3.3.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erst 14- bis 15-jährige Privatklägerin zu nötigen versuchte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Gegensatz zur vorgängig gewürdigten Vergewaltigung übte er hierbei keine physische Gewalt aus, jedoch war der psychi- sche Druck auf die Privatklägerin gross. Sie befand sich im Keller, wo der Übergriff stattfand, in einer Zwangslage, da sie damit rechnen musste, von ihren Grosseltern oder ihrem guten Freund D._____ entdeckt zu werden. Wiederum setzte er sich über ihren Willen hinweg, um mit der Privatklägerin sexuell verkehren zu können. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist das Verschulden im oberen Bereich des un- teren Drittels anzusiedeln, und damit als gerade noch leicht zu bemessen. Es recht- fertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. 3.3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte er wiederum direktvorsätzlich, einzig um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, und somit krass egoistisch. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht, erhöht es aber auch nicht.

- 30 - 3.3.2.3. Die versuchte Tatbegehung wirkt sich strafmindernd aus. Zu berücksichti- gen ist, dass der Versuch bereits weit fortgeschritten war und der Beschuldigte nur deshalb, aber immerhin, von der Privatklägerin abliess, da ihm die vaginale Pene- tration wohl aufgrund der Position nicht gelang. Dennoch blieb es beim Versuch, womit das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht unmittelbar tangiert wurde. Anstatt jedoch gänzlich von ihr abzulassen, nötigte er die Privatklä- gerin anschliessend dazu, ihn manuell zu befriedigen, um seine sexuellen Bedürf- nisse dennoch durchzusetzen, womit die Zwangslage für die Privatklägerin trotz nicht vollzogener Penetration aufrecht erhalten wurde. Damit ist der Versuch leicht strafreduzierend zu werten, was eine Reduktion um einen Drittel rechtfertigt. 3.3.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens und unter Berücksich- tigung des Versuchs erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von 24 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die erste Vergewaltigung um 16 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Mehrfache sexuelle Nötigung 3.3.3.1. Der Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin mehrfach, in insgesamt fünf Fällen, zur Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 57 S. 62), hat sich das Gericht bei bei- schlafähnlichen Handlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich am Strafrahmen der Vergewaltigung zu orientieren (BGE 142 IV 120). So wird insbesondere Oralverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung als ähnlich angesehen (BGE 132 120 E. 2.5. S. 126 mit Hinweis). 3.3.3.2. In objektiver Hinsicht fallen somit von den fünf Übergriffen insbesondere der gegenseitige Oralverkehr sowie das Einführen des Vibrators in die Vagina als beischlafsähnliche Handlungen verschuldensmässig erheblich ins Gewicht. Relati- viert wird das Verschulden lediglich hinsichtlich der vergleichsweise kurzen Dauer des Oralverkehrs von ca. 10 Sekunden, welchen die Privatklägerin am Beschuldig-

- 31 - ten ausführen musste. Erschwerend zu werten ist, dass der Beschuldigte das Ver- trauen der Privatklägerin in ihn als erwachsene Vertrauensperson und insbeson- dere als Vater ihres besten Freundes sowie ihre Unerfahrenheit und das kindliche Alter der Privatklägerin bewusst ausnutzte. Er schuf jeweils eine Zwangssituation für die Privatklägerin, wobei er auch hier auf sie einredete und ihr weismachte, dass das was er tat etwas Schönes und Normales sei. So erzählte er ihr beispielsweise, dass er das (Vibrator) auch mit seiner Frau mache und es etwas Schönes sei. Zudem sagte er ihr auch immer wieder, sie solle locker sein oder etwa, er könne nicht kommen, wenn sie so steif sei. Damit respektierte er ihre Abwehrhaltung nicht nur nicht, er redete ihr auch ein, dass der Fehler bei ihr lag, er alles richtig machte und ihr sogar etwas Gutes tun wolle. Diese manipulative Verhaltensweise des Beschuldigten ist äusserst verwerflich. Hinsichtlich des Vorfalls im Badezimmer ist zu berücksichtigen, dass dies der erste übergriffige Vorfall war und die erst 12- oder 13-jährige Privatklägerin gänzlich überrascht wurde, als sie anstatt ihren Freund D._____ dessen Vater nackt in der Badewanne vorfand, welcher sich ihr danach auch noch sexuell annäherte. Dieser Vorfall hat sich ihr denn auch eingeprägt, in- dem sie noch Jahre später sehr genau ihre Gefühle dabei beschreiben konnte. Im- merhin liess der Beschuldigte relativ rasch von ihr ab, als sie durch ihre Körperhal- tung und verbal ihren Widerwillen kundtat. Dies gilt auch für den Übergriff im Schre- bergarten. Hinsichtlich der manuellen Befriedigung des Beschuldigten im Keller er- scheint besonders verwerflich, dass die Privatklägerin diese Handlung noch aus- führen musste, nachdem der Beschuldigte zuvor versuchte, sie zu vergewaltigen. Wie erwähnt erhielt er damit ihre Zwangslage aufrecht und liess ihr keinen Raum, aus der Situation zu entkommen. Erschwerend zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich die sexuellen Nötigungen über einen Zeitraum von rund drei Jahren er- streckten, womit die Privatklägerin jederzeit damit rechnen musste, dass ein weite- rer Übergriff stattfindet. Diese Bedrängnis wurde dadurch verstärkt, dass die meis- ten der Vorfälle in ihrem Wohnhaus passierten, einerseits in der Wohnung des Be- schuldigten andererseits im Keller des Hauses. So bestand für sie ständig die Mög- lichkeit, dem Beschuldigten zu begegnen und erneut einem Übergriff ausgesetzt zu werden. Erst als sie – Jahre später – die Situation und die "Beziehung" zum Beschuldigten mit therapeutischer Hilfe einordnen konnte, fand das Ganze – auf

- 32 - die Initiative der Privatklägerin hin – ein Ende. Damit erhielt der Beschuldigte über Jahre hinweg eine für die sich noch im Schutzalter befindende Privatklägerin aus- weglose Situation aufrecht, aus welcher sie sich nicht selber befreien konnte. Die mehrfache Tatbegehung ist straferhöhend zu werten. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden für die mehrfache sexuelle Nötigung bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren als keineswegs mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 36 Mona- ten ist mit der Vorinstanz gerade noch gerechtfertigt, wenn auch an der unteren Grenze. 3.3.3.3. Bei der subjektiven Tatschwere fällt bei allen fünf Vorfällen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Er setzte sich mehrfach über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweg. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten, mit welcher er die sexuellen Handlungen an der sich im Schutzalter befindlichen Privatklägerin über Jahre hinweg vornahm, ist zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch die mehrfach von der Privat- klägerin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gegenüber dem Beschuldigten hielten diesen nicht davon ab, mit seinem Tun fortzufahren. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.3.3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperierung ist diese in der Höhe von zwei Dritteln resp. 24 Monaten zu berücksichtigen. 3.3.4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 3.3.4.1. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin. Indem er diese u.a. vergewaltigte, versuchte zu vergewaltigen, den Oralverkehr an ihr vollzog einen Vibrator in ihre Vagina einführte und sie dazu anhielt, ihn manuell zu befriedigen, vollzog er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer im Tatzeitpunkt 14- bis 15-jährigen sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Bei

- 33 - der Privatklägerin handelte es sich zu den Tatzeitpunkten um kein Kleinkind mehr, jedoch war sie damals immerhin noch mehr als ein bis zwei Jahre vom Erreichen der Schutzaltersgrenze, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt. Zu Beginn der sexuellen Übergriffe (Vorfall im Badezimmer) war sie überdies erst 12- bzw. 13-jährig. Sie sah sich mit einem rund 20 Jahre älteren Mann konfrontiert, der ihre Unterlegenheit hinsichtlich seiner Rolle als Vertrauens- und Respektsperson, als Vater ihres bes- ten Freundes, als teilweise vaterähnliche Figur, aber auch in körperlicher Hinsicht aufs schändlichste ausnutzte und sie zu sexuellen Handlungen anhielt. Die sechs Vorfälle waren zweifellos dazu geeignet, die seelische Stabilität der jugendlichen Privatklägerin zu erschüttern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwick- lung erheblich zu gefährden. Einzig hinsichtlich der Vorfälle im Badezimmer und im Schrebergarten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von der Privatklä- gerin abliess, nachdem diese ihm klar machte, dass sie nicht einverstanden war mit seinen Handlungen. Das objektive Verschulden muss der genannten Gefähr- dung und dem damit geschaffenen Unrecht Rechnung tragen. Vor diesem Hinter- grund ist das objektive Verschulden als mindestens mittelschwer zu qualifizieren. 3.3.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass er bei allen sechs Vorfällen direktvorsätzlich handelte im Wissen um das junge Alter der Privatklägerin. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedi- gung seiner sexuellen Bedürfnisse. Auch die mehrfach von der Privatklägerin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gegenüber sexuellen Handlungen an und mit ihr hielten ihn – über Jahre hinweg – nicht von seinem Tun ab. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.3.4.3. Dem Tatverschulden entsprechend ist die Strafe hierfür isoliert betrachtet auf 30 Monate festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese Strafe bei der Bemessung der Gesamtstrafe in der Höhe von 22 Monaten zu berücksich- tigen. 3.3.5. Fazit Tatkomponenten

- 34 - Vor der Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer Umstände ist für den Beschuldigten damit eine Freiheitsstrafe von 110 Monaten festzusetzen, was einer Strafe von 9 Jahren und 2 Monaten entspricht. 3.4. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 3.4.1. Persönliche Verhältnisse Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 64 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 84 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist nicht geständig und zeigt demge- mäss auch keine Reue und Einsicht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten sind damit als strafzumessungsneutral zu werten. 3.4.2. Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berech- nung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13.November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlver- halten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 48 StGB). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Aus-

- 35 - fällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich dazu in Anlehnung an BGE 140 IV 145 E.3.1. auf die Verjährungsfrist abgestellt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 65 E. 2.9.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz eine Reduktion um etwas weniger als 1/6 vorgenommen. Dieser Berechnung folgend ergibt sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 92 Monaten. 3.5. Gewaltdarstellungen und Pornografie (Dossier 2) Diese Delikte standen heute nicht mehr zur Beurteilung, müssen bei der Straf- zumessung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 65- 67). Diese hat unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Geständnisses des Beschuldigten, insgesamt eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. Dem kann gefolgt werden. Bezüglich der für die Festlegung des Tagessatzes massgeblichen und von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Umstände hat sich seit dem Urteil der Vorinstanz nichts geändert, wes- halb auch heute die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzulegen ist. 3.6. Fazit Strafe Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 92 Monaten, was 7 Jahren und 8 Monaten entspricht, als angemessen. Es ist somit festzuhalten, dass die Strafe der Vorinstanz deutlich zu mild ausfiel. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes muss es jedoch bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 51 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden haben, weshalb die Strafe nicht zu er- höhen ist. Zudem ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

4. Anrechnung Haft

- 36 - Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 54 Tage Haft anzu- rechnen.

5. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, wobei voll- umfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen theoretischen und konkreten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 68 f.). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Erstellung DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von aArt. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 57 S. 72 f.).

2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Verge- hens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom

11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-Profil-Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-

- 37 - Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. VII. Beschlagnahme/Einziehung Zu den rechtlichen Voraussetzungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 57 S. 73). Das Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'153'249) diente diesem zur Begehung von Straftaten, konkret dem Besitz von Gewaltdarstellungen und harter Pornografie. Das besagte Mobiltelefon ist demzufolge in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 82) einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 74 f.). Die Privatklägerin hat sich rechtmässig als solche konstituiert. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 5'212.80 nebst Zins und beantragte die Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten für künftige und ungedeckte Behandlungskosten (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umgangs dieses Anspruchs verwies sie die Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 57 S. 76 f.). Der Beschuldigte

- 38 - verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Urk. 86 S. 42). 2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten kann gefolgt werden (Urk. 57 S. 76 f.). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt, was gemäss der sie damals behandelnden Psychologin G._____ zu psy- chischen Problemen resp. einer sexuellen Traumatisierung führte und eine anhal- tende psychotherapeutische Behandlung erforderlich machte (Urk. 6/5 F/A 17). Da- mit ist das Schadenersatzbegehren dem Grundsatze nach gutzuheissen. Zur ge- nauen Feststellung der Höhe des Anspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 18'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2013 beantragen (Urk. 44 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklä- gerin (Urk. 86 S. 42). 3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst zutreffend, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und sexuelle Integrität der Privat- klägerin eingegriffen und sie dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten ver- letzt habe. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– erachtete sie der Art und Schwere der Übergriffe, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der Privatklägerin und mit Blick auf die geltende Rechtsprechung als angemessen (Urk. 57 S. 77-79). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre namentlich dafür eingetreten wird, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (vgl. BEA- TRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.; vgl.

- 39 - auch Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_830/2008 vom 27. Fe- bruar 2009 E. 5.4). In Anbetracht der heutigen Schuldsprüche erscheint die gefor- derte Genugtuung somit vergleichsweise bescheiden. Angesichts des Verschlech- terungsverbots ist der Beschuldigte jedoch in Bestätigung der Vorinstanz zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2014 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Das von der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren geltend gemachte Hono- rar in der Höhe von Fr. 8'646.90 (Urk. 87) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die amtliche Verteidigerin ist dementsprechend mit einem Honorar von Fr. 8'646.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 - 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 478.10 geltend (Urk. 77 f.). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

3. Der Beschuldigte stellte ein Genugtuungsbegehren betreffend die erlittene Haft (Urk. 86 S. 43 f.). Aufgrund der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Strafe bleibt jedoch kein Raum für eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten, weshalb sein Begehren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […]  […]  […]  […]  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, so- wie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anal- verkehr gemäss S. 6 und sechs weitere Vorfälle gemäss S. 9 der Anklageschrift),  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Analverkehr gemäss S. 6 und sechs weitere Vorfälle gemäss S. 9 der Anklageschrift), sowie  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. - 41 -
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB wird ab- gesehen.
  7. […]
  8. […]
  9. a) […] b) […]
  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210115-O); Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Fr. 20'529.00 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 9'196.55 Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 38'975.55 Total
  11. […]
  12. […]
  13. (Mitteilungen)
  14. (Rechtsmittel)"
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 42 - Es wird erkannt:
  16. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  17. Der Beschuldigte wird bestraft mit 51 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  18. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  19. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  20. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische Insti- tut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte ver- pflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profiler- stellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  21. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, - 43 - lagernde Mobiltelefon der Marke iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'153'249) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
  22. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für Folgen aus den sie betreffenden Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 18'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
  23. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'646.90 amtliche Verteidigung Fr. 478.10 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
  25. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
  26. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) - 44 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (gemäss Disp.- Ziff. 6)  das Forensische Institut Zürich (gemäss Disp. - Ziff. 5)  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich (gemäss  Disp. - Ziff. 5).
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230518-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 31. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____ Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2023 (DG220039)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. September 2022 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 81 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, so- wie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anal- verkehr gemäss S. 6 und sechs weitere Vorfälle gemäss S. 9 der Anklage- schrift),  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Analverkehr gemäss S. 6 und sechs weitere Vorfälle gemäss S. 9 der Anklageschrift), sowie  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 4'500.–).

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 3 -

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB wird abgesehen.

7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschul- digte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit ermächtigt, ihn – auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Mobiltelefon der Marke iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'153'249) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für Folgen aus den sie betreffenden Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 18'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210115-O);

- 4 - Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Fr. 20'529.00 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 9'196.55 Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 38'975.55 Total

11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 1 ff.)

1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2023 (Geschäfts-Nr. DG220039-K) aufzuheben und der Berufungskläger bezüglich sämtlicher Vorwürfe aus dem Anklagedossier-Nr. 1 freizusprechen.

2. Es sei der Berufungskläger ausschliesslich wegen Besitzes von Gewalt- darstellungen (Anklagedossier-Nr. 2) sowie wegen mehrfacher harter Porno- grafie (Anklagedossier-Nr. 2) schuldig zu sprechen.

3. Es seien Dispositivziffer 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2023 (Geschäfts-Nr. DG220039-K) aufzuheben und die Strafe im Sinne der vorstehenden Anträge angemessen zu reduzieren.

- 5 -

4. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2023 (Geschäfts-Nr. DG220039-K) aufzuheben und der Antrag auf Anord- nung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sei abzuweisen.

5. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2023 (Geschäfts-Nr. DG220039-K) aufzuheben und es sei dem Berufungs- kläger das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke iPhone 11 (A015'153'249) auf erstes Verlangen hin herauszugeben.

6. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2023 (Geschäfts-Nr. DG220039-K) aufzuheben und die Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter: seien die Schadenersatz und/oder Genugtuungs- begehren der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Es sei Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. April 2023 (Geschäfts-Nr. DG220039-K) aufzuheben und dem Berufungs- kläger sei eine Genugtuung von mindestens CHF 200.00 pro Tag in Haft aus der Staatskasse zu bezahlen.

8. Es seien Dispositivziffer 10 und 11 aufzuheben und es seien sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertreterin der Privatklägerin) auf die Staatskasse zu nehmen.

9. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 5). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am

6. April 2023 mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 67) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungs- erklärung ein (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 62). Mit Eingabe vom 1. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 64). Mit Eingabe vom 17. November 2023 teilte sodann auch die Privatklägerin mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und auch kein Nichteintreten beantrage (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde die Publikumsöffentlich- keit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, akkreditierte Gerichtsbericht- erstatter wurden unter Auflage zugelassen (Urk. 68). Am 5. Juli 2024 wurden die Parteien auf den 31. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71).

2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 stellte die Verteidigung Beweisergänzungsan- träge (Urk. 73). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 74). Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 ihren Verzicht auf Stellungnahme zu den Beweisergänzungsanträgen des Beschuldigten mit (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft liess sich in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2024 hierzu vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisergänzungsanträge (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024 wurden die Beweisergän- zungsanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 80).

3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 8). Vorfragen waren

- 7 - anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, jedoch stellte die Ver- teidigung erneut Beweisanträge, welche abgewiesen wurden (Prot. II S. 11 f.; vgl. nachfolgend Ziff. II./3.). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 84) wurden keine Beweise abgenommen. Das vorliegende Urteil wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 19). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte ficht Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstriche 5 und 6 (Schuldsprü- che betr. mehrfache Gewaltdarstellungen und betr. mehrfache Pornografie), Dispo- sitiv-Ziffer 2 (Freisprüche betr. mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie), Dispositiv-Ziffer 6 (Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots) und Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenfestsetzung) nicht an (Prot. II S. 10), womit diese in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition. 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 8 -

3. In prozessualer Hinsicht beantragte die amtliche Verteidigung an der Berufungs- verhandlung erneut, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Bezug auf die Aus- sagen der Privatklägerin mit ebenfalls beantragten, abzuhandelnden Fragen in Auftrag zu geben und es sei die vollständige Krankenakte der Privatklägerin von der C._____ AG beizuziehen (Urk. 85 S. 9). Der erstgenannte Beweisantrag wurde abgewiesen aus dem Grund, dass die Aussagen der Privatklägerin ohne weiteres interpretierbar und unauffällig sind, sodass diese vom Gericht gewürdigt werden können. Auch wenn gewisse psychische Prädispositionen der Privatklägerin akten- kundig sind, liegen keine besonderen Umstände vor, welche ein fachmännisches Wissen notwendig erscheinen lassen (Prot. II S. 11; vgl. auch Urk. 80). Auch der Antrag auf Beizug der vollständigen Krankenakte wurde abgewiesen. Die Diagno- sen bezüglich der psychischen Veranlagung der Privatklägerin sind nicht bestritten. Vom Einblick in umfassendere Krankenakten werden keine neuen Erkenntnisse er- wartet. Das vorliegende Beweisfundament ist ausreichend (Prot. II S. 12). 4.1. Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und führte hierzu aus, es sei unklar, wann sich die konkret vorgeworfenen Sachverhalte ereig- net haben sollen. Die in der Anklageschrift angegebenen Deliktszeiträume seien unpräzise und ausgedehnt, von einem bis zwei Jahren (Urk. 47 S. 3 ff., Urk. 86 S. 4 ff.). 4.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 S. 6 ff.). Zusammenfassend ist nochmals zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Der Beschuldigte weiss genau, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich

- 9 - qualifiziert wird. So hat er sich denn auch in seiner Verteidigung richtig vorbereiten können. Es besteht für ihn kein Zweifel darüber, welches Verhalten ihm vorgewor- fen wird. Die einzelnen Anklagevorwürfe sind jeweils mit einer genauen Bezeich- nung des Tatorts hinreichend detailliert umschreiben, weshalb in diesen Fällen die Angabe eines längeren Zeitraums – konkret von jeweils ein bis zwei Jahren – ge- nügt (BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3. m.w.H.). Es ist nicht er- kennbar, inwiefern die Formulierung in der Anklage eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Ankla- gegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, kann insbesondere bei Famili- endelikten – weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 57 S. E. I 1.5.) – nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zeigen zudem, dass sich der Beschuldigte gegen die ihm gemachten Vorwürfe konkret und ausreichend zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 5.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 5.2. Auch das StGB hat zwischenzeitlich relevante Teilrevisionen erfahren. So traten per 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht, per 1. Juli 2023 das Bundes- gesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen und per 1. Juli 2024 das neue

- 10 - Sexualstrafrecht in Kraft. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 5.2.1. Das am 1. Juli 2024 neu in Kraft getretene Sexualstrafrecht definiert die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu. Ein Teil der vor- liegend – wie noch zu zeigen sein wird – relevanten Sachverhalte würde nicht mehr unter Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 2 StGB abgehandelt. Die jeweiligen Strafrahmen blieben jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reichen diese von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 2 StGB) bzw. von 3 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden und auch in Bezug auf die rechtliche Würdi- gung relevant sein wird. 5.2.2. Das per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Sanktionenrecht wirkt sich hinsichtlich der vorliegend relevanten Sexualdelikte nicht milder aus, weshalb auch diesbezüglich das alte Recht anwendbar ist. In Bezug auf die übrigen Delikte, welche heute bereits rechtskräftig sind, stellt sich die Frage nach dem anwend- baren Recht nicht, da diese nach dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen wurden. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 zusammengefasst zur Last gelegt, an der Privatklägerin, welche eine gute Freundin seines Sohnes D._____ war und mit ih- ren Grosseltern im gleichen Mehrfamilienhaus wie er wohnte, in der Zeit von ca. Dezember 2011 bis ca. Dezember 2015, somit als diese ca. 12- bis 15-jährig war, mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. 20). Betreffend den

- 11 - detaillierten Anklagesachverhalt kann auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift verwiesen werden. 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 1 betreffend 6 Vorfälle, für die ihn die Vorinstanz für schuldig befand (Urk. 59). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gegen ihn als Ganzes, er habe das nicht getan. Nachdem er stets angegeben hatte, er kenne die Privatklägerin als ehemalige gute Freundin seines Sohnes D._____, sie sei für ihn zu keinem Zeitpunkt mehr gewesen als eine Nachbarin, erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin im Sommer 2018 – und somit nach den eingeklagten Taten – wieder getroffen und mit ihr die Telefonnummern ausgetauscht zu haben. Man sei sich danach nähergekommen, wobei es zweimal zu Küssen gekommen sei (Urk. 84 S. 4 ff.).

2. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 2.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob die Anklage- sachverhalte aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden können. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 11-14 E. III. 1.1-1.2). Als Beweismittel liegen demnach die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschul- digten im Recht, sodann die Zeugenaussagen der Grosseltern der Privatklägerin, E._____ und F._____, einer ehemaligen Therapeutin der Privatklägerin, G._____ sowie der Ehefrau des Beschuldigten H._____. Weiter liegen Chatverläufe zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, Chatauszüge der Extraktionsbe- richte aus der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten sowie diverse Therapie- berichte der Privatklägerin im Recht. 2.3.1. Die Vorinstanz setzte sich sodann zunächst ausführlich und zutreffend mit der Glaubwürdigkeit sowie der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der

- 12 - Privatklägerin auseinander, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 14 ff.). Nochmals zu erwähnen ist hier insbesondere, dass die Privatklägerin nachvollziehbar ausführen konnte, weshalb sie gerade zu diesem Zeitpunkt, mit 21 Jahren, und damit mehrere Jahre nach den heute zur Beurteilung stehenden Vorfällen, Anzeige erstattet hat. Anlässlich eines Klinikaufenthaltes seien die Vor- fälle zur Sprache gekommen und es sei ihr erst da bewusst geworden, dass etwas nicht stimme, dass das, was passiert sei, nicht recht gewesen sei. Schliesslich habe sie sich ihrer Grossmutter anvertraut und durch sie dann die Anzeige erstattet. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Unrecht der mutmasslichen, jahrelang erfolgten Übergriffe, bei deren Beginn sie erst ca. 12- oder 13-jährig gewesen sei, zu jener Zeit noch nicht erkannte, zumal der Beschuldigte – wie die Privatklägerin angab – ihr stets gesagt habe, dass es in Ordnung sei was sie taten (Urk. 5/1 S. 4 und 8, Urk. 5/2 F/A 56). Auch ist nachvollziehbar, dass sie solche Übergriffe erst lange Zeit danach mit therapeutischer Aufarbeitung einzuordnen vermochte. So beschrieb die Therapeutin G._____ in ihrer Einvernahme vom

19. April 2022 anschaulich, dass die Privatklägerin die "Beziehung" zu ihrem Nach- barn nicht habe einordnen können bzw. es nicht begriffen habe, dass es etwas sei, das nicht okay sei. Rückblickend habe sie fest unter dieser Scham, dieser Schuld und diesem Ohnmachtsgefühl gelitten, was typisch sei für diese sexuelle Trauma- tisierung (Urk. 6/5 S. 5 F/A 17). Hervorzuheben ist ausserdem, dass viele Details in den Aussagen der Privat- klägerin gestützt werden durch die im Recht liegenden Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin während der Zeit vom 30. September 2015 bis 26. Januar 2016 (vgl. Urk. 8/2). So wird daraus etwa ersichtlich, dass der Beschuldigte sie zu Treffen im Keller aufgefordert hat, oder dass er seine Frau den Sohn vom Training abholen liess, damit die Privatklägerin zu ihm kommen konnte, da dies gemütlicher sei. Weiter geht daraus hervor, dass die Initiative zu Treffen klar vom Beschuldigten ausging und nicht etwa von der Privatklägerin. Damit ist auch der Einwand der Verteidigung, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten allenfalls "mehr" gewünscht, aber nicht bekommen habe, weshalb es möglich sei, dass sie die Vorwürfe frei erfunden habe (Urk. 86 S. 9), widerlegt. Gegen diese These der Verteidigung sprechen im Übrigen auch die Mitteilungen des Beschul-

- 13 - digten, wonach er ihr leider nicht so fehle wie sie ihm oder dass er hoffe, sie würde ihn irgendwann gerne haben wie er sie (Urk. 8/2). Dafür, dass dieser Chatverlauf konstruiert sein könnte resp. dass eine x-beliebige Person hinter dem Namen "I._____" stehen könnte, wie dies die Verteidigung zuletzt an der Berufungsver- handlung vorbrachte (Urk. 86 S. 16 und S. 40 f.), fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass die Privatklägerin einen exakt auf die familiären Verhältnisse passenden und auf die im entsprechenden Zeitraum jeweils vorhandenen Lebensumstände des Beschuldigten (z.B. Arbeit in M._____ oder im N._____) selber konstruiert ha- ben könnte, noch dazu mit all den für den Beschuldigten typischen Schreib- und Grammatikfehlern und unspezifischen Nachrichten. Hätte sie tatsächlich einen den Beschuldigten belastenden Chatverlauf konstruieren wollen, hätte sie vielmehr konkrete Belastungen resp. Nachrichten mit sexuellem Bezug in den Chatverlauf integriert und nicht teilweise schwer verständliche Nachrichten eingebaut. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sie damals einen Chatverlauf konstruiert haben sollte, wenn sie offenbar erst Jahre später das ihr mutmasslich widerfahrene Unrecht realisierte und den Beschuldigten anzeigte. Dass es sich beim Absender "I._____" nicht um eine andere Person als den Beschuldigten handelte, geht unter anderem auch daraus hervor, dass die Frau und der Sohn des Beschuldigten in den Nach- richten namentlich erwähnt wurden. Überdies erklärte die Privatklägerin nachvoll- ziehbar, dass sie den Beschuldigten auf dessen Geheiss unter dem Namen "I._____" eingespeichert hatte (Urk. 5/1 S. 4). Von welchem Tag die Chatnachrich- ten stammen, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 16) sehr wohl zu erkennen. Es ist allgemein bekannt, dass Datums- und Zeitangaben jeweils nur bei der ersten digitalen Nachricht eines allenfalls darauf folgenden Nachrichtenaus- tauschs angegeben sind. Bei den nachfolgenden Mitteilungen ohne entsprechende Angabe ist somit davon auszugehen, dass diese in Folge der ersten (mit Datum und Zeit versehenen) Nachricht ausgetauscht wurden. Demnach bestehen keine Zweifel daran, dass auch der bei den Akten liegende Chatverlauf aus den Jahren 2015 und 2016 stammt und tatsächlich zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten geführt wurde. Die Nachrichten vermögen zwar nicht zu beweisen,

- 14 - dass sich der Beschuldigte sexuell an der Privatklägerin vergangen hat, jedoch stüt- zen sie die Aussagen der Privatklägerin (wie z.B. dass man sich im Keller verabredet hat) und belegen, dass ein intimer Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten stattfand (z.B. "Hmm ich fermise dich und ales an dich", Urk. 8/2). Insgesamt erscheint die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- rin somit als hoch. 2.3.2. Im Gegensatz dazu steht die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, welche mit der Vorinstanz als getrübt erachtet werden muss. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 17 f.). Seine Ausführungen wonach die Privatklägerin nur eine Nachbarin gewe- sen sei, er diese vor 2018 nie alleine irgendwo getroffen habe oder vor dem Wiedersehen im Jahr 2018 auch nie per Handy Kontakt mit ihr gehabt habe (Urk. 84 S. 4 ff.), stehen in klarem Widerspruch zum im Recht liegenden Chatverlauf der Jahre 2015/2016. Der Umstand, dass der Beschuldigte – anders als noch in der Untersuchung und vor Vorinstanz – an der Berufungsverhandlung einräumte, mit der Privatklägerin bei einem Wiedersehen vor den Briefkästen im Jahr 2018 die Telefonnummern ausgetauscht und ihr erst danach näher gekommen zu sein, wo- bei man sich bei zwei Gelegenheiten auch geküsst habe (Urk. 84 S. 4 f.), lassen seine Aussagen zum Tatvorwurf keineswegs glaubhafter erscheinen. Schliesslich sind seine Bestreitungen auch nicht vereinbar mit den Aussagen der Grossmutter der Privatklägerin betreffend das Zusammentreffen im Treppenhaus vor der Anzei- geerstattung. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten bestand demnach auch vor 2018 klarerweise ein nicht bloss nachbarschaftliches Verhältnis zu dem rund 20 Jahre jüngeren Nachbarsmädchen. Die Vorinstanz hat hierzu auf folgende Chatnachrich- ten hingewiesen (Urk. 57 S. 18): "Hmm ich fermise dich und ales an dich" oder "nun laider ich fele dir nicht so wie du mir" und "ja jj wharheit ist besser ich hoffe dass du mich ergen wan wist gener haben wie ich dich". In Ergänzung dazu können weiter folgende Nachrichten aus dem Chatverlauf 2015 aufgeführt werden: "ja das ist schein j j (Herzemoji) ich denke sehr oft an dich maine (Herzemoji)", "Und ich fermise der zeit mit dir .–(", "Hab dich fermist am wochenende", "Ja ich wir dich

- 15 - gerne shen j j", "wen du das auch wilsch mich shen dan richtemer das das wir uns shen", "Wem man was will findet man immer zait dafür", "Wo bisch – Kanstu noch raus ghen – Hmm schade. Keler – Nur dich shen – Egal – 20.30. Keler – Danke. War schen dich zu shen" (Urk. 8/2). Weiter ist ergänzend die Aussage der Grossmutter der Privatklägerin anzu- führen, wonach der Beschuldigte – konfrontiert mit der drohenden Anzeigeerstat- tung und auf die Frage warum er das gemacht habe – zu ihr gesagt habe, sie solle das nicht tun, sie würde seine Familie kaputt machen, die Privatklägerin sei hilfs- bedürftig gewesen und habe ihn gebraucht (Urk. 6/1 F/A 25). Auch diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin – vor 2018 – lediglich ein Nachbarskind gewesen sei, mit welcher er keinerlei weiteren Kontakt gehabt habe (zuletzt in Urk. 84 S. 5). An der Aussage der Grossmutter zu zweifeln, besteht kein Anlass. Vielmehr passt ihre Aussage ins Gesamtbild. 2.3.3. Die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist daher

– auch nach den Eingeständnissen an der Berufungsverhandlung – als äusserst getrübt anzusehen und der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund der dargelegten Umstände nicht geeignet sind, die Aussagen der Privatklägerin die einzelnen Vorfälle betreffend in Zweifel zu ziehen, insoweit diese als glaubhaft erscheinen. Da der Beschuldigte die Vorwürfe überdies lediglich pauschal bestreitet, wird bei den nachfolgend zu prüfenden Vorwürfen nicht mehr explizit bzw. nur noch punktuell auf die Aussagen des Beschuldigten eingegangen.

- 16 - 3.1. Vorwurf des Übergriffes im Badezimmer des Beschuldigten 3.1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. September 2022 vorge- worfen, an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter, zwischen ca. Dezem- ber 2011 und Dezember 2013 abends; jedenfalls vor den übrigen unter Dossier 1 umschriebenen Vorfällen, die Privatklägerin, als diese zwischen 12 und 13 Jahren alt war, per Viber gefragt zu haben, ob sie zu ihm in die Wohnung kommen wolle. Als die Privatklägerin in der Folge in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei, habe sich dieser nackt in der Badewanne befunden und die Privatklägerin gefragt, ob sie ebenfalls in die Badewanne komme. Als die Privatklägerin nicht in die Badewanne gestiegen sei, sei der nackte Beschuldigte aus der Badewanne ausgestiegen und habe die Privatklägerin so fest umarmt, dass sie den erigierten Penis des Beschuldigten an ihrem Körper gespürt habe. Weiter habe der Beschul- digte die Privatklägerin oberhalb der Kleidung am Gesäss und an den Brüsten berührt und anschliessend der Privatklägerin das T-Shirt ausgezogen und versucht, ihr den BH auszuziehen, wobei sich die Privatklägerin mit ihren Händen und Armen zu decken versucht und schliesslich die Wohnung verlassen habe (Urk. 20 S. 3). 3.1.2. Sachverhaltserstellung 3.1.2.1. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu ver- weisen ist (Urk. 57 S. 20 ff.). Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass diese in sich konsistent und widerspruchsfrei erfolgten und sich der Vorfall wie in der Anklageschrift umschrieben gestützt auf diese erstellen lässt. Dem ist zuzustimmen. Die Privatklägerin schildert konstant, dass es sich hierbei um den ersten Vorfall gehandelt habe, "als es angefangen hat". Sie vermag sich sehr genau an den Moment zu erinnern, als ihr der Beschuldigte geschrieben habe, sie solle in die Wohnung runter kommen und sie sich nichts dabei gedacht habe, da sie gedacht habe, sie gehe zu D._____, ihrem guten Freund. Stattdessen aber habe sie dessen Vater nackt in der Badewanne vorgefunden, welcher sie zu sich in die

- 17 - Wanne gebeten habe. Diesen Moment – welcher für sie sehr einschneidend gewe- sen sein muss – schildert sie detailreich. Sie beschreibt auch eindrücklich ihre Gefühle dabei, die Angespanntheit und Verwirrtheit. Sie habe das, was geschehen sei, nicht verstanden und nicht einordnen können. Diese Schilderungen sind nach- vollziehbar und realitätsnah. Es ist kaum vorstellbar, dass ein solch – doch spezi- eller Vorfall – in dieser Detailliertheit und mit den dabei empfundenen Gefühlen beschrieben würde, hätte er nicht tatsächlich stattgefunden. Auch hinsichtlich der darauf folgenden Berührungen durch den Beschuldigten weichen ihre Schilderun- gen in den wesentlichen Punkten nicht voneinander ab. Dass sie einzelne Details eines solch einschneidenden und erst Jahre später aufgearbeiteten Ereignisses, z.T. erst auf Nachfrage ausführt, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung viel- mehr für ihre Glaubhaftigkeit. Das gleiche gilt für etwaige Ungenauigkeiten in den Zeitangaben oder betreffend ihr damaliges Alter. 3.1.2.2. Der Sachverhalt betreffend diesen Anklagevorwurf ist aufgrund des Aus- geführten zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. 3.2. Vorwurf des Übergriffes im Schrebergarten 3.2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. September 2022 weiter vorgeworfen, die Privatklägerin, als diese zwischen ca. 12 und 13 Jahren alt war, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen ca. Dezember 2011 und Dezember 2013, im Schrebergarten des Beschuldigten in J._____, auf den Hals und den Mund geküsst und sie oberhalb der Kleider an den Brüsten angefasst und dabei versucht zu haben, die Privatklägerin unterhalb der Kleider anzufassen, wo- bei die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (Urk. 20 S. 4). 3.2.2. Sachverhaltserstellung 3.2.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung zum Vorfall im Schrebergarten zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 57 S. 23 f.). Die Vorinstanz erachtete den diesbezüglichen Sach-

- 18 - verhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Mit der Vorinstanz wird auf die Behauptungen der Privatklägerin hingewiesen, wonach der Beschuldigte sie auch alleine, ohne D._____ und dessen Mutter, dorthin mitgenom- men habe. Sie beschreibt, wie der Beschuldigte in der Hütte intime Sachen mit ihr habe machen wollen. Bei ihrer Schilderung versucht sie, den Vorfall zeitlich einzu- ordnen, indem sie angibt, es sei weder kalt noch warm gewesen, sie habe weder Schnee noch Sonne in Erinnerung. Das verleiht ihren Ausführungen Plausibilität und sie erscheinen tatsächlich erlebt. Auf eine erfundene Geschichte deutet nichts hin. Insbesondere belastet sie den Beschuldigten nicht übermässig. Vielmehr be- tont sie, dass er aufgehört habe, nachdem sie ihm mehrmals gesagt habe, dass sie nicht wolle, und sie seien wieder gegangen. Es sind mithin keinerlei Anzeichen er- kennbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unnötig belasten oder gar falsch anschuldigen wollte. Dass sich die Privatklägerin angesichts der Vielzahl der behaupteten, über mehrere Jahre hinweg erfolgten Übergriffe durch den Beschul- digten nicht mehr an jedes Detail oder die Abfolge der Berührungen erinnern kann, ist nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist mit den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs erstellt. 3.3. Vorwurf der Vergewaltigung im Schlafzimmer des Beschuldigten 3.3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. September 2022 vorge- worfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühling oder Herbst, zwischen ca. Dezember 2012 und Dezember 2014, am frühen Nachmittag, im Korridor seiner Wohnung an der K._____-strasse ... in L._____, die sexuell uner- fahrene Privatklägerin umarmt und geküsst zu haben, als diese ca. zwischen 13 und 14 Jahren alt gewesen sei. Zudem habe er die Privatklägerin aufgefordert, ihn ebenfalls zu berühren. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin ins Schlafzimmer geführt und sich seine eigenen Kleider und die Kleider (T-Shirt, BH, Hosen und Unterhosen) der Privatklägerin ausgezogen, wobei sich diese erfolglos dagegen zu wehren versucht habe, indem sie sich in eine Position bewegt habe, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin die Kleider nicht einfach habe auszie- hen können. Daraufhin habe der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Mund so-

- 19 - wie den Hals geküsst und von ihr verlangt, sich hinzulegen. In dieser Position habe der Beschuldigte seinen Penis zwischen die Brüste der Geschädigten gelegt. Da- nach habe sich der Beschuldigte mit seinem ganzem Körper auf die Privatklägerin gelegt, wobei er seinen nackten Körper und Penis auf die Privatklägerin gedrückt habe. Hernach habe der Beschuldigte versucht, mit seinem Penis in die Vagina der auf dem Rücken und auf dem Bett liegenden Privatklägerin einzudringen, was ihm jedoch erst nach mehreren Versuchen gelungen sei. Die Privatklägerin habe ver- sucht, zurückzuweichen und habe wiederholt erklärt, dass sie dies nicht wolle und es ihr weh tun würde. Der Beschuldigte habe sich jedoch über die körperliche und verbale Gegenwehr der Privatklägerin hinweggesetzt, indem er die Privatklägerin festgehalten und entgegnet habe, dass es in Ordnung und kein Problem sei. An- schliessend habe der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin den Ge- schlechtsverkehr vollzogen, wobei er seinen Penis kurz vor dem Samenerguss aus der Vagina der Privatklägerin gezogen und auf den Bauch der Privatklägerin eja- kuliert habe. Schliesslich habe der Beschuldigte seinen Penis in der Nähe des Anus der Privatklägerin gerieben und versucht, anal in die Privatklägerin einzudringen, wobei die Privatklägerin erklärt habe, dass sie dies nicht wolle, es ihr unangenehm sei und sich weggedreht habe (Urk. 20 S. 5 f.). 3.3.2. Sachverhaltserstellung 3.3.2.1. Die Vorinstanz hat die diesen Vorfall betreffenden Aussagen der Privatklä- gerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 26 ff.). Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung erstellt sei. Nicht erstellt sei der dem Beschuldigten unter diesem Titel ebenfalls vorgeworfene versuchte Analverkehr nach der Vergewaltigung im Schlafzimmer (Urk. 57 S. 29 f.). Betreffend letzterem erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, wes- halb aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vergewaltigung kann jedoch mit der Vorinstanz auf die überzeugenden Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 57 S. 28 f.). Ihre Aussagen erweisen sich als detailreich, plausibel,

- 20 - individuell geprägt und tatsächlich erlebt. Sie sind weder nennenswert widersprüch- lich noch zeigen sich Strukturbrüche oder sonstige Lügensignale. Hervorgehoben werden kann nochmals, dass die Privatklägerin sehr eindrücklich beschrieb, wie der Beschuldigte während des Übergriffs fortwährend auf sie eingeredet habe, wie er seine Berührungen und die Penetration dabei schön geredet habe und als etwas Normales habe darstellen wollen, selbst als die Privatklägerin über Schmerzen geklagt habe. Sie schilderte ihre Gefühle und Empfindungen dabei sehr genau, und bezeichnete diesen Vorfall wiederholt als den schlimmsten, als denjenigen, bei dem der Beschuldigte "reingegangen" sei. Aufgrund der insgesamt sehr authentischen und realitätsnahen Aussagen – sowohl in tatsächlicher als auch in emotionaler Hinsicht – ist auszuschliessen, dass die Privatklägerin diesen Vorfall erfunden hat. 3.3.2.2. Der Sachverhalt betreffend die Vergewaltigung kann somit mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden. 3.4. Vorwurf der (versuchten) Vergewaltigung im Keller 3.4.1. Anklagevorwurf Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass dieser zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst, zwischen ca. Dezember 2014 und Dezember 2015, abends, von der Privatklägerin – als diese ca. 15 Jahre alt war – verlangt habe, in seinen Keller zu kommen, welcher Aufforderung die Privatklägerin nachgekommen sei. Im Keller habe der Beschuldigte die Privatklägerin umarmt, mit der Zunge geküsst und sie unterhalb der Kleidung an ihren Brüsten berührt. Als die Privatklägerin sich vom Beschuldigten habe entfernen wollen, habe dieser erklärt, dass es in Ordnung sei und habe sie überredet zu bleiben. Anschliessend habe sich der Beschuldigte selbst ausgezogen und die Privatklägerin angewiesen, sich ihre Hose auszuziehen, welcher Aufforderung die Privatklägerin nachgekommen sei, indem sie ein Hosenbein ausgezogen habe. Zudem habe der Beschuldigte die Unterhose der Privatklägerin nach unten gezogen und ihr T-Shirt sowie ihren BH nach oben geschoben. Anschliessend sei der Beschuldigte im Stehen von hinten mit seinem Penis mindestens zweimal in die Vagina der Privatklägerin eingedrun- gen. Sodann habe der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin genommen, diese

- 21 - an sein Glied geführt und die Privatklägerin aufgefordert, mit ihrer Hand seinen Penis anzufassen bzw. diesen zusammenzudrücken und Bewegungen zu machen, welcher Aufforderung die Privatklägerin nachgekommen sei, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (Urk. 20 S. 6 f.). 3.4.2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz würdigte den Vorwurf als versuchte Vergewaltigung, indem sie als nicht erstellt erachtete, dass der Beschuldigte tatsächlich in die Vagina der Privatklägerin eindrang. Im Übrigen stellte sie auf die Aussagen der Privatklägerin ab und erachtete deren Aussagen als glaubhaft (Urk. 57 S. 32 ff.). Dieser Würdi- gung kann gefolgt werden. Zunächst kann auf die von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 57 S. 30 ff.). Die Privatklägerin schildert übereinstimmend und konsistent, wie sich der Vor- fall im Keller des Beschuldigten ereignet habe, angefangen mit der Aufforderung des Beschuldigten sich im Keller zu treffen, dass er sie einleitend geküsst habe, weiter in welchen Positionen sie und der Beschuldigte sich befunden hätten, bis schliesslich zur Anleitung des Beschuldigten, wie sie ihn manuell befriedigen solle. Ihre Erklärung, warum sie der Aufforderung des Beschuldigten, in den Keller zu kommen, denn überhaupt folgte, erscheint plausibel. Ihre diesbezüglichen Aus- sagen reihen sich stimmig in ihr gesamtes Aussageverhalten bis hin zur Anzeige- erstattung ein. So erklärt sie nachvollziehbar, dass sie der Aufforderung nachge- kommen sei, weil sie sich verwirrt gefühlt habe, ob sie das nun gut mache, und sie habe sich gefragt, was passiere, wenn sie es nicht mache. Sie schildert das mani- pulative Einreden des Beschuldigten als autoritäre erwachsene Person auf sie. Auch hier sind in ihren Aussagen keinerlei Lügenmerkmale zu entdecken. Vielmehr werden ihre Aussagen hinsichtlich des Treffens im Keller durch den vorne beschrie- benen Chatverlauf gestützt (vgl. vorne Ziff. III./2.3.2.). Auch anlässlich der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz gab sie an, bis zur Therapie überhaupt nicht gewusst zu haben, was in diesen Situationen richtig und was falsch gewesen sei (Prot. I S. 17). Er habe ihr immer wieder geschrieben. Sie habe nicht gewusst, wie sie damit umgehen und was sie hätte tun sollen. Sie habe es nicht erzählen können und sich gefangen gefühlt (Prot. I S. 20). Für sie sei es sehr manipulativ gewesen,

- 22 - erst nach vielen Therapien habe sie gewusst, dass da etwas passiert sei, was nicht richtig sei. Für sie sei es etwas gewesen, das sie von Kind an gelernt habe, deshalb sei es ihr so normal erschienen. Sie habe nicht gewusst, wie sie damit umgehen solle (Prot. I S. 26). Insgesamt gibt es keinen Grund, an den Aussagen der Privat- klägerin zu zweifeln. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und der Sachverhalt bezüglich des vorgeworfenen Übergriffs im Keller ist – mit der erwähnten Einschränkung der lediglich versuchten Penetration – als erstellt zu erachten. 3.5. Vorwurf des Oralverkehrs im Schlafzimmer des Beschuldigten 3.5.1. Anklagevorwurf Ferner enthält die Anklageschrift vom 8. September 2022 den Vorwurf, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zwischen ca. Dezem- ber 2013 und Dezember 2015, nachmittags, in seiner Wohnung in L._____ die damals ca. 14 bis 15 jährige Privatklägerin aufgefordert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen und sie angewiesen habe, ihn oral zu befriedigen. Die Privat- klägerin sei dieser Aufforderung nachgekommen. Anschliessend habe der Beschul- digte der Privatklägerin gesagt, dass sie die Beine aufmachen und ihn an den Haaren halten solle. In dieser Position habe der Beschuldigte sodann mit seiner Zunge und seinen Lippen die Vagina der Privatklägerin stimuliert (Urk. 20 S. 7 f.). 3.5.2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete in Würdigung der zutreffend wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin – worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 35) – den Sach- verhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 57 S. 36). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin glaubhaft aufzuzeigen vermochte, wie es zwischen ihr und dem Beschuldigten zum gegenseitigen Oralverkehr gekommen sei, und dass ihre ausführlichen Schilderungen auf einen realen Erlebnishinter- grund hindeuten. Damit ist erstellt, dass der Oralverkehr so wie von der Privat- klägerin geschildert stattfand. Nicht entscheidend ist dabei, dass sie den Vorfall einmal dem Tag zuordnete, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr

- 23 - gekommen sei, und ein andermal ausführte, dass dies an einem anderen Tag vorgefallen sei. Bei einer Vielzahl an Übergriffsvorfällen, welche über einen derart langen Zeitraum stattfanden und noch dazu Jahre zurück liegen, wie vorliegend der Fall, ist nicht auszuschliessen, dass das Opfer einzelne Vorfälle zeitlich nicht mehr konkret einzuordnen vermag. Wichtig ist, dass der Übergriff an sich stimmig und plausibel und in sich abgeschlossen geschildert wird, was hier zweifellos der Fall ist. Bei einer erfundenen Geschichte wäre darüber hinaus nicht mit einem solchen Widerspruch zu rechnen. Der Sachverhalt betreffend den Anklagevorwurf des Ora- lverkehrs ist mithin vollumfänglich erstellt. 3.6. Vorwurf des Übergriffes mit einem Vibrator 3.6.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, dass er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. Dezember 2014 und Dezember 2015 bei der Privatklägerin, als diese zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen sei, auf seinem Bett in seiner Wohnung einen U-förmigen Vibrator angewendet habe, indem er ein Ende des Vibrators vaginal in die Privatklägerin eingeführt und den anderen Teil auf deren Klitoris gelegt habe, wobei die Privatklägerin erklärt habe, dass sie dies unangenehm finde und dies nicht wolle sowie versucht habe, sich vom Beschuldig- ten wegzubewegen (Urk. 20 S. 8 f.). Betreffend weitere sechs Vorfälle, die ebenfalls in der Anklage aufgeführt sind, hat die Vorinstanz den Beschuldigten mangels Sachverhaltserstellung freigesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es hierbei sein Bewenden. 3.6.2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Privatklägerin in der Untersuchung zutreffend wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 37 ff.). Zudem würdigt sie die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf den Vibrator als konsistent und schlüssig. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Die Privat- klägerin beschreibt Form und Farbe des Vibrators sehr genau, erklärte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zudem ungefragt, wo sich dieser genau befun-

- 24 - den habe und schildert detailliert, wie der Beschuldigte diesen an ihr angewendet habe. Auffällig bei ihren Schilderungen ist auch hier, dass der Beschuldigte auf sie eingeredet und sie davon zu überzeugen versucht habe, dass das, was er an ihr ausprobiere, in Ordnung sei. Diese Vorgehensweise entspricht dem typischen Ver- halten des Beschuldigten bei den weiteren ihm heute vorgeworfenen Übergriffen. Die Privatklägerin führt dies nicht nur allgemein aus, sondern sie vermag wieder- zugeben, mit welchen Worten der Beschuldigte sie zu manipulieren versuchte. Mit der Vorinstanz ist das Argument der Verteidigung, wonach die Ehefrau ausgesagt habe, keine Kenntnis von dem beschriebenen Vibrator zu haben, sodann nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften. So ist durchaus denkbar, dass der Beschul- digte der Privatklägerin nur deshalb erzählte, der Vibrator gehöre seiner Frau, um den Übergriff normal und harmlos erscheinen zu lassen. 3.7. Fazit Zusammengefasst ist der Sachverhalt betreffend die dem Beschuldigten heute noch zur Last gelegten Tatvorwürfe aufgrund obiger Erwägungen zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Rechtspre- chung und Lehre den Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sowie die hierzu möglichen Nötigungsmittel, insbesondere dasjenige des psychi- schen Drucks, korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 43 f.). Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gestellt würden. Bei kindlichen Opfern sei dabei auch die entwicklungsbedingte Unterlegenheit, die Beeinflussbarkeit der Willens- bildung sowie die längst nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich u.a. dargelegt, dass wer einem kindlichen Opfer in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit einem

- 25 - Erwachsenen entsprächen der Normalität, psychischen Druck bewirke und für das Opfer eine dermassen ausweglose Situation schaffe, wie sie von den Nötigungs- tatbeständen erfasst sei. Die Vorinstanz legte sodann zutreffend dar, inwiefern der Beschuldigte durch sein Verhalten bei den gegen die Privatklägerin verübten Über- griffen das Tatbestandselement der Nötigung mittels Ausübung von psychischem Druck im Sinne von Art. 190 StGB sowie Art. 189 StGB erfüllt hat. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 57 S. 44 f.). Lediglich rekapitulierend ist her- vorzuheben, dass der Beschuldigte dieses Tatbestandselement in geradezu optima forma erfüllte, indem er der Privatklägerin fortwährend einredete, dass die sexuel- len Handlungen zwischen ihnen normal und etwas Schönes seien und gut tun würden, er sie zum Schweigen über die Vorfälle anhielt und diese als Geheimnis zwischen ihnen bezeichnete. 1.2. Die Vorinstanz hat sodann den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern umschrieben und zutreffend dargelegt, dass sofern bei der rechtlichen Würdigung der einzelnen Sachverhalte der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung erfüllt ist, – aufgrund des Alters der Privatklägerin und des Wissens des Beschuldigten darum – gleichzeitig auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist (Urk. 57 S. 45 f.). Zwischen den Tatbeständen ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen.

2. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nicht zu einer allfälligen recht- lichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts geäussert (Urk. 47). Auch an der Berufungsverhandlung machte sie diesbezüglich keine Ausführungen (vgl. Urk. 86). Die Vorinstanz hat die einzelnen erstellten Sachverhalte umfassend und zutreffend rechtlich gewürdigt, es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 46-53). Die Vorinstanz hat detailliert ausgeführt, was unter sexuellen Handlungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu verstehen ist und dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen und erstellen Übergriffe zweifellos darunter zu subsumieren seien. Zutreffend führte die Vorinstanz zudem aus, dass der Beschuldigte bei der vaginalen Penetration im Schlafzimmer, welche Handlung sie in rechtlicher Hinsicht zutreffend als Vergewal-

- 26 - tigung würdigt, zusätzlich zum Nötigungsmittel des psychischen Drucks das Nötigungsmittel der Gewalt angewendet habe, indem er sich mit seinem ganzen Körper auf die Privatklägerin gelegt und diese festgehalten habe, als diese sich körperlich und verbal zur Wehr gesetzt habe. Der Vorinstanz ist ausserdem zu folgen, wenn sie die der Vergewaltigung vorangegangenen sexuellen Handlungen als mitbestrafte Vortaten zur Vergewaltigung wertet (Urk. 57 S. 49). Den Übergriff im Keller würdigt die Vorinstanz korrekterweise als versuchte Vergewaltigung und führt anschaulich aus, weshalb der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch über- schritten hat. Zutreffend würdigte die Vorinstanz die der versuchten Vergewaltigung folgende Anweisung des Beschuldigten zur manuellen Befriedigung seines Glieds durch die Privatklägerin, wodurch diese erneut die Vornahme von sexuellen Hand- lungen habe erdulden müssen, zusätzlich als sexuelle Nötigung (Urk. 57 S. 50 f.). Zu ergänzen ist betreffend alle gewürdigten Tatkomplexe, dass der Beschuldigte bei jedem der ihm vorgeworfenen Übergriffe mit direktem Vorsatz handelte.

3. Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (in 5 Fällen) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (in 6 Fällen) schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 51 Mona- ten bestraft, wovon 54 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 57, Urteilsdispositiv- Ziffer 3). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollständigen Frei- spruch hinsichtlich der heute noch zu beurteilenden Delikte. Betreffend die Strafe für die rechtskräftigen Schuldsprüche beantragte er eine angemessene Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Urk. 86 S. 2).

- 27 -

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 56-59). 2.2. Die Vorinstanz hat sich dabei auch mit der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz fasste die mehrfache sexuelle Nötigung sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche einzeln theoretisch auch Geldstrafen möglich wären, zu je einer Deliktsgruppe zusammen und sprach dafür je eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe aus (Urk. 57 S. 61-64). Dies ist grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall vertretbar. Anschliessend redu- zierte sie die so berechnete Strafe aufgrund des Asperationsprinzips (vgl. Urk. 57 S. 63 und S. 64).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straf- taten zu bestrafen: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,  versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Ver-  bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  StGB mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB  sowie mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 

- 28 - 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.3. Tatkomponenten (Dossier 1) 3.3.1. Vergewaltigung im Schlafzimmer Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erst 14- bis 15jährige Privatklägerin nötigte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen. Die Privatklägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Jungfrau und er benutzte kein Kondom. Der Beschuldigte setzte sich über ihren unmissverständlich geäus- serten Willen, dies nicht zu wollen, hinweg und liess nicht von ihr ab. Vielmehr versuchte er mehrfach, in sie einzudringen, was ihm jedoch erst nach mehreren erfolglosen Versuchen gelang, wobei ihm die Geschädigte klar und deutlich zu verstehen gab, dass sie das nicht möchte und Schmerzen habe. Er liess nicht von ihr ab, bis er mit der Ejakulation auf ihren Bauch seine sexuellen Bedürfnisse befriedigt hatte. Ob der Übergriff eine Stunde oder weniger lang dauerte, ist letztlich nicht ausschlaggebend. Während des Übergriffs redete der Beschuldigte in manipulativer Weise auf die Privatklägerin ein, indem er seinen Übergriff zu verharmlosen versuchte. Er verletzte ihre sexuelle Integriät und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv, wobei erschwerend hinzukommt, dass sie Jung- frau war und noch ein Kind, was der mehr als 20 Jahre ältere Beschuldigte wusste. Die Privatklägerin bezeichnete dieses Erlebnis von allen der vielen über die Jahre erduldeten Missbrauchsvorfälle denn auch als das Schlimmste. Zudem war das Risiko, sie mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken oder eine Schwangerschaft zu verursachen evident. Er beliess es denn auch nicht beim psychischen Druck, den er während des ganzen Geschlechtsverkehrs aufrecht erhielt, er wendete auch Gewalt an, indem er die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin festhielt und sich auf sie legte, weshalb es ihr auch aufgrund seines Körpergewichtes nicht mehr möglich war, sich zu wehren und aus dieser Zwangslage zu befreien. Das objektive

- 29 - Verschulden kann deswegen – entgegen der Vorinstanz – keineswegs mehr als leicht bezeichnet werden. Für das objektive Tatverschulden ist deshalb eine Ein- satzstrafe von 48 Monaten angemessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und aus dem einzigen Grund, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er handelte dabei in krass egoistischer und manipulativer Art und Weise. Dass er die Privatklägerin dabei nicht grausam behandelte, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen, hätte er diesfalls doch den qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 2 aStGB erfüllt, welcher eine Mindest- strafe von 3 Jahren vorsieht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwerde das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu erhöhen, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 48 Monaten bleibt. 3.3.2. Versuchte Vergewaltigung im Keller 3.3.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erst 14- bis 15-jährige Privatklägerin zu nötigen versuchte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Gegensatz zur vorgängig gewürdigten Vergewaltigung übte er hierbei keine physische Gewalt aus, jedoch war der psychi- sche Druck auf die Privatklägerin gross. Sie befand sich im Keller, wo der Übergriff stattfand, in einer Zwangslage, da sie damit rechnen musste, von ihren Grosseltern oder ihrem guten Freund D._____ entdeckt zu werden. Wiederum setzte er sich über ihren Willen hinweg, um mit der Privatklägerin sexuell verkehren zu können. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist das Verschulden im oberen Bereich des un- teren Drittels anzusiedeln, und damit als gerade noch leicht zu bemessen. Es recht- fertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. 3.3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte er wiederum direktvorsätzlich, einzig um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, und somit krass egoistisch. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht, erhöht es aber auch nicht.

- 30 - 3.3.2.3. Die versuchte Tatbegehung wirkt sich strafmindernd aus. Zu berücksichti- gen ist, dass der Versuch bereits weit fortgeschritten war und der Beschuldigte nur deshalb, aber immerhin, von der Privatklägerin abliess, da ihm die vaginale Pene- tration wohl aufgrund der Position nicht gelang. Dennoch blieb es beim Versuch, womit das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht unmittelbar tangiert wurde. Anstatt jedoch gänzlich von ihr abzulassen, nötigte er die Privatklä- gerin anschliessend dazu, ihn manuell zu befriedigen, um seine sexuellen Bedürf- nisse dennoch durchzusetzen, womit die Zwangslage für die Privatklägerin trotz nicht vollzogener Penetration aufrecht erhalten wurde. Damit ist der Versuch leicht strafreduzierend zu werten, was eine Reduktion um einen Drittel rechtfertigt. 3.3.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens und unter Berücksich- tigung des Versuchs erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von 24 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die erste Vergewaltigung um 16 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Mehrfache sexuelle Nötigung 3.3.3.1. Der Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin mehrfach, in insgesamt fünf Fällen, zur Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 57 S. 62), hat sich das Gericht bei bei- schlafähnlichen Handlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich am Strafrahmen der Vergewaltigung zu orientieren (BGE 142 IV 120). So wird insbesondere Oralverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung als ähnlich angesehen (BGE 132 120 E. 2.5. S. 126 mit Hinweis). 3.3.3.2. In objektiver Hinsicht fallen somit von den fünf Übergriffen insbesondere der gegenseitige Oralverkehr sowie das Einführen des Vibrators in die Vagina als beischlafsähnliche Handlungen verschuldensmässig erheblich ins Gewicht. Relati- viert wird das Verschulden lediglich hinsichtlich der vergleichsweise kurzen Dauer des Oralverkehrs von ca. 10 Sekunden, welchen die Privatklägerin am Beschuldig-

- 31 - ten ausführen musste. Erschwerend zu werten ist, dass der Beschuldigte das Ver- trauen der Privatklägerin in ihn als erwachsene Vertrauensperson und insbeson- dere als Vater ihres besten Freundes sowie ihre Unerfahrenheit und das kindliche Alter der Privatklägerin bewusst ausnutzte. Er schuf jeweils eine Zwangssituation für die Privatklägerin, wobei er auch hier auf sie einredete und ihr weismachte, dass das was er tat etwas Schönes und Normales sei. So erzählte er ihr beispielsweise, dass er das (Vibrator) auch mit seiner Frau mache und es etwas Schönes sei. Zudem sagte er ihr auch immer wieder, sie solle locker sein oder etwa, er könne nicht kommen, wenn sie so steif sei. Damit respektierte er ihre Abwehrhaltung nicht nur nicht, er redete ihr auch ein, dass der Fehler bei ihr lag, er alles richtig machte und ihr sogar etwas Gutes tun wolle. Diese manipulative Verhaltensweise des Beschuldigten ist äusserst verwerflich. Hinsichtlich des Vorfalls im Badezimmer ist zu berücksichtigen, dass dies der erste übergriffige Vorfall war und die erst 12- oder 13-jährige Privatklägerin gänzlich überrascht wurde, als sie anstatt ihren Freund D._____ dessen Vater nackt in der Badewanne vorfand, welcher sich ihr danach auch noch sexuell annäherte. Dieser Vorfall hat sich ihr denn auch eingeprägt, in- dem sie noch Jahre später sehr genau ihre Gefühle dabei beschreiben konnte. Im- merhin liess der Beschuldigte relativ rasch von ihr ab, als sie durch ihre Körperhal- tung und verbal ihren Widerwillen kundtat. Dies gilt auch für den Übergriff im Schre- bergarten. Hinsichtlich der manuellen Befriedigung des Beschuldigten im Keller er- scheint besonders verwerflich, dass die Privatklägerin diese Handlung noch aus- führen musste, nachdem der Beschuldigte zuvor versuchte, sie zu vergewaltigen. Wie erwähnt erhielt er damit ihre Zwangslage aufrecht und liess ihr keinen Raum, aus der Situation zu entkommen. Erschwerend zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich die sexuellen Nötigungen über einen Zeitraum von rund drei Jahren er- streckten, womit die Privatklägerin jederzeit damit rechnen musste, dass ein weite- rer Übergriff stattfindet. Diese Bedrängnis wurde dadurch verstärkt, dass die meis- ten der Vorfälle in ihrem Wohnhaus passierten, einerseits in der Wohnung des Be- schuldigten andererseits im Keller des Hauses. So bestand für sie ständig die Mög- lichkeit, dem Beschuldigten zu begegnen und erneut einem Übergriff ausgesetzt zu werden. Erst als sie – Jahre später – die Situation und die "Beziehung" zum Beschuldigten mit therapeutischer Hilfe einordnen konnte, fand das Ganze – auf

- 32 - die Initiative der Privatklägerin hin – ein Ende. Damit erhielt der Beschuldigte über Jahre hinweg eine für die sich noch im Schutzalter befindende Privatklägerin aus- weglose Situation aufrecht, aus welcher sie sich nicht selber befreien konnte. Die mehrfache Tatbegehung ist straferhöhend zu werten. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden für die mehrfache sexuelle Nötigung bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren als keineswegs mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 36 Mona- ten ist mit der Vorinstanz gerade noch gerechtfertigt, wenn auch an der unteren Grenze. 3.3.3.3. Bei der subjektiven Tatschwere fällt bei allen fünf Vorfällen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Er setzte sich mehrfach über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweg. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten, mit welcher er die sexuellen Handlungen an der sich im Schutzalter befindlichen Privatklägerin über Jahre hinweg vornahm, ist zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch die mehrfach von der Privat- klägerin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gegenüber dem Beschuldigten hielten diesen nicht davon ab, mit seinem Tun fortzufahren. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.3.3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperierung ist diese in der Höhe von zwei Dritteln resp. 24 Monaten zu berücksichtigen. 3.3.4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 3.3.4.1. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin. Indem er diese u.a. vergewaltigte, versuchte zu vergewaltigen, den Oralverkehr an ihr vollzog einen Vibrator in ihre Vagina einführte und sie dazu anhielt, ihn manuell zu befriedigen, vollzog er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer im Tatzeitpunkt 14- bis 15-jährigen sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Bei

- 33 - der Privatklägerin handelte es sich zu den Tatzeitpunkten um kein Kleinkind mehr, jedoch war sie damals immerhin noch mehr als ein bis zwei Jahre vom Erreichen der Schutzaltersgrenze, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt. Zu Beginn der sexuellen Übergriffe (Vorfall im Badezimmer) war sie überdies erst 12- bzw. 13-jährig. Sie sah sich mit einem rund 20 Jahre älteren Mann konfrontiert, der ihre Unterlegenheit hinsichtlich seiner Rolle als Vertrauens- und Respektsperson, als Vater ihres bes- ten Freundes, als teilweise vaterähnliche Figur, aber auch in körperlicher Hinsicht aufs schändlichste ausnutzte und sie zu sexuellen Handlungen anhielt. Die sechs Vorfälle waren zweifellos dazu geeignet, die seelische Stabilität der jugendlichen Privatklägerin zu erschüttern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwick- lung erheblich zu gefährden. Einzig hinsichtlich der Vorfälle im Badezimmer und im Schrebergarten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von der Privatklä- gerin abliess, nachdem diese ihm klar machte, dass sie nicht einverstanden war mit seinen Handlungen. Das objektive Verschulden muss der genannten Gefähr- dung und dem damit geschaffenen Unrecht Rechnung tragen. Vor diesem Hinter- grund ist das objektive Verschulden als mindestens mittelschwer zu qualifizieren. 3.3.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass er bei allen sechs Vorfällen direktvorsätzlich handelte im Wissen um das junge Alter der Privatklägerin. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedi- gung seiner sexuellen Bedürfnisse. Auch die mehrfach von der Privatklägerin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gegenüber sexuellen Handlungen an und mit ihr hielten ihn – über Jahre hinweg – nicht von seinem Tun ab. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.3.4.3. Dem Tatverschulden entsprechend ist die Strafe hierfür isoliert betrachtet auf 30 Monate festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese Strafe bei der Bemessung der Gesamtstrafe in der Höhe von 22 Monaten zu berücksich- tigen. 3.3.5. Fazit Tatkomponenten

- 34 - Vor der Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer Umstände ist für den Beschuldigten damit eine Freiheitsstrafe von 110 Monaten festzusetzen, was einer Strafe von 9 Jahren und 2 Monaten entspricht. 3.4. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 3.4.1. Persönliche Verhältnisse Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 64 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 84 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist nicht geständig und zeigt demge- mäss auch keine Reue und Einsicht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten sind damit als strafzumessungsneutral zu werten. 3.4.2. Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berech- nung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13.November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlver- halten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 48 StGB). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Aus-

- 35 - fällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich dazu in Anlehnung an BGE 140 IV 145 E.3.1. auf die Verjährungsfrist abgestellt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 65 E. 2.9.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz eine Reduktion um etwas weniger als 1/6 vorgenommen. Dieser Berechnung folgend ergibt sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 92 Monaten. 3.5. Gewaltdarstellungen und Pornografie (Dossier 2) Diese Delikte standen heute nicht mehr zur Beurteilung, müssen bei der Straf- zumessung jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 65- 67). Diese hat unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Geständnisses des Beschuldigten, insgesamt eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. Dem kann gefolgt werden. Bezüglich der für die Festlegung des Tagessatzes massgeblichen und von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Umstände hat sich seit dem Urteil der Vorinstanz nichts geändert, wes- halb auch heute die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzulegen ist. 3.6. Fazit Strafe Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 92 Monaten, was 7 Jahren und 8 Monaten entspricht, als angemessen. Es ist somit festzuhalten, dass die Strafe der Vorinstanz deutlich zu mild ausfiel. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes muss es jedoch bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 51 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden haben, weshalb die Strafe nicht zu er- höhen ist. Zudem ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

4. Anrechnung Haft

- 36 - Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 54 Tage Haft anzu- rechnen.

5. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, wobei voll- umfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen theoretischen und konkreten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 68 f.). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Erstellung DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von aArt. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 57 S. 72 f.).

2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Verge- hens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom

11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-Profil-Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-

- 37 - Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. VII. Beschlagnahme/Einziehung Zu den rechtlichen Voraussetzungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 57 S. 73). Das Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'153'249) diente diesem zur Begehung von Straftaten, konkret dem Besitz von Gewaltdarstellungen und harter Pornografie. Das besagte Mobiltelefon ist demzufolge in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 82) einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 74 f.). Die Privatklägerin hat sich rechtmässig als solche konstituiert. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 5'212.80 nebst Zins und beantragte die Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten für künftige und ungedeckte Behandlungskosten (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umgangs dieses Anspruchs verwies sie die Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 57 S. 76 f.). Der Beschuldigte

- 38 - verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Urk. 86 S. 42). 2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten kann gefolgt werden (Urk. 57 S. 76 f.). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt, was gemäss der sie damals behandelnden Psychologin G._____ zu psy- chischen Problemen resp. einer sexuellen Traumatisierung führte und eine anhal- tende psychotherapeutische Behandlung erforderlich machte (Urk. 6/5 F/A 17). Da- mit ist das Schadenersatzbegehren dem Grundsatze nach gutzuheissen. Zur ge- nauen Feststellung der Höhe des Anspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 18'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2013 beantragen (Urk. 44 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklä- gerin (Urk. 86 S. 42). 3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst zutreffend, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und sexuelle Integrität der Privat- klägerin eingegriffen und sie dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten ver- letzt habe. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– erachtete sie der Art und Schwere der Übergriffe, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der Privatklägerin und mit Blick auf die geltende Rechtsprechung als angemessen (Urk. 57 S. 77-79). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre namentlich dafür eingetreten wird, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (vgl. BEA- TRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.; vgl.

- 39 - auch Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_830/2008 vom 27. Fe- bruar 2009 E. 5.4). In Anbetracht der heutigen Schuldsprüche erscheint die gefor- derte Genugtuung somit vergleichsweise bescheiden. Angesichts des Verschlech- terungsverbots ist der Beschuldigte jedoch in Bestätigung der Vorinstanz zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2014 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Das von der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren geltend gemachte Hono- rar in der Höhe von Fr. 8'646.90 (Urk. 87) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die amtliche Verteidigerin ist dementsprechend mit einem Honorar von Fr. 8'646.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 - 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 478.10 geltend (Urk. 77 f.). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

3. Der Beschuldigte stellte ein Genugtuungsbegehren betreffend die erlittene Haft (Urk. 86 S. 43 f.). Aufgrund der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Strafe bleibt jedoch kein Raum für eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten, weshalb sein Begehren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […]  […]  […]  […]  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, so- wie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anal- verkehr gemäss S. 6 und sechs weitere Vorfälle gemäss S. 9 der Anklageschrift),  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Analverkehr gemäss S. 6 und sechs weitere Vorfälle gemäss S. 9 der Anklageschrift), sowie  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB.

- 41 -

3. […]

4. […]

5. […]

6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB wird ab- gesehen.

7. […]

8. […]

9. a) […]

b) […]

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210115-O); Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Fr. 20'529.00 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 9'196.55 Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 38'975.55 Total

11. […]

12. […]

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 42 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 51 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische Insti- tut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte ver- pflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profiler- stellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juli 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage,

- 43 - lagernde Mobiltelefon der Marke iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'153'249) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für Folgen aus den sie betreffenden Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 18'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'646.90 amtliche Verteidigung Fr. 478.10 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

11. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt)

- 44 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (gemäss Disp.- Ziff. 6)  das Forensische Institut Zürich (gemäss Disp. - Ziff. 5)  die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich (gemäss  Disp. - Ziff. 5).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin