Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 55 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Laut Anklagevorwurf sei der Beschuldigte am 15. Oktober 2016 im Bus der Linie ... von der Haltestelle C._____-strasse zum Bahnhof D._____ gefahren, als E._____ und F._____, Angestellte der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ), eine Fahrausweiskontrolle durchgeführt hätten. Der Beschuldigte habe keine gültige Fahrkarte vorweisen können und sich geweigert, einen Ausweis vorzulegen. Am Bahnhof D._____ ausgestiegen, soll der Beschuldigte E._____ und F._____ be- droht und sie dadurch an der Durchführung der Fahrausweis- respektive Personen- kontrolle behindert haben. Ebenso soll er den zu einem späteren Zeitpunkt dazu- gekommenen Service-Leiter der VBZ, B._____ (Privatkläger), bedroht und tätlich
- 8 - angegangen haben. Konkret soll der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust gegen die rechte Schulter geschlagen haben. Als der Privatkläger sich gewehrt und den Arm des Beschuldigten ergriffen habe, habe der Beschuldigte ihn derart ge- packt, dass beide gestürzt seien. Der Privatkläger sei mit dem rechten Arm auf den Boden aufgeprallt, wobei der Beschuldigte teilweise auf den Privatkläger gefallen sei. Der Privatkläger habe eine distale Bizepssehnenruptur am rechten Arm erlitten, was zu einer Operation, einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit bis mindes- tens 4. Dezember 2016 und anhaltenden Schmerzen geführt habe (Urk. 29). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte, dass er im Rahmen der Fahrausweiskontrolle die drei Angestellten der VBZ, E._____, F._____ und den Privatkläger, bedroht hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB blieb unangefochten und ist – wie vor- anstehend in E. I.2.1. erwähnt – in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Der Beschuldigte bestreitet einzig, für die eingeklagte Körperverletzung des Privatklägers verantwortlich zu sein. Vor Vorinstanz machte er geltend, er habe dem Privatkläger weder einen Faustschlag gegeben, noch habe er ihn angegriffen oder gepackt. Im Übrigen und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Standpunkt in der Untersuchung fest (Prot. I S. 14; Urk. 70 S. 6 f.). Ergänzend führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die vorinstanzliche Schlussfolgerung sei falsch und willkürlich. Abgesehen vom Privatkläger habe keine weitere Person einen Faustschlag des Beschuldigten bezeugen können. Ferner seien die Aussagen des Privatklägers widersprüchlich und würden in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hinsichtlich des angeb- lichen Faustschlages Aggravierungstendenzen aufweisen. Sodann lasse sich weder das umschriebene "Zupacken" des Beschuldigten noch der umschriebene Sturz erstellen. Der genaue Hergang, der zur fraglichen Verletzung des Privat- klägers geführt haben soll, lasse sich nicht rekonstruieren. Die Verletzung sei wohl die Folge eines unglücklichen Unfalls (Urk. 71 S. 5 ff. Rz.4 ff.). 2.4. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich (Urk. 2), dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. 18/1-3) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 11 ff.). Weiter wurde der Privatkläger einmal polizeilich (Urk. 3/2) und einmal
- 9 - staatsanwaltschaftlich (Urk. 19/1) einvernommen. E._____ wurde ebenfalls einmal polizeilich (Urk. 3/1) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 19/3). Die Staatsanwaltschaft befragte zudem F._____ (Urk. 19/9), G._____ (Urk. 19/5) und H._____ (Urk. 19/7), letztere beide als Mitarbeiter der I._____ AG. Die polizeilichen Einvernahmen erfolgten im Oktober 2016 und November 2016 und damit wenige Tage respektive Wochen nach dem angeklagten Vorfall. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen wurden erst rund sechs Jahre später ab November 2022 durchgeführt. In der Zwischenzeit hatte sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet, weshalb er am 27. November 2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Urk. 7, Urk. 10) und die Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2017 die Untersuchung sistierte (Urk. 14). Am 17. August 2018 geriet der Beschuldigte in eine Personenkontrolle und gab an, wieder am frü- heren Wohnort zu wohnen, worauf die Ausschreibung zur Personenfahndung re- voziert wurde (Urk. 16, Urk. 17). 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers wie auch die übrigen Personalbeweise hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwie- sen werden kann (Urk. 55 S. 7 ff.). Sie kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich einer Kontrolle zu entziehen versucht. Er habe versucht, in den Zug einzusteigen respektive sei in den Zug eingestiegen, worauf er aus dem Zug gezerrt worden sei. Erstellt sei weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag versetzt habe, dies sei als Abwehrhandlung auf das Herauszerren erfolgt. Zwischen der Abwehrbewegung des Beschuldigten und dem Sturz auf den Boden habe sich der Privatkläger im Zuge dieses Handgemenges die Verletzung zugezogen (Urk. 55 S. 17 f.). 2.6. Auf die grundsätzlich zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz betreffend den Zeit- punkt der Abwehrhandlung des Beschuldigten. 2.6.1. Wie ausgeführt steht rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte E._____, F._____ und den Privatkläger bedrohte und sie dadurch an der Fahrausweis- re- spektive Personenkontrolle behinderte. Dass der Beschuldigte die Kontrolleure ver-
- 10 - bal massiv anging und sich der besagten Kontrolle zu entziehen versuchte, gaben nicht nur die genannten Angestellte der VBZ übereinstimmend zu Protokoll (Urk. 3/1 F/A 3, Urk. 19/3 F/A 9 f., Urk. 19/9 F/A 9, Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/1 F/A 8). Auch der Beschuldigte räumte ein, er sei ungeachtet der Kontrolle weiter zum Bahnsteig gegangen, "da ich dieses Spiel nicht mitmachen wollte" (Urk. 2 F/A 4). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte gemäss Darstellung sämtlicher Beteiligter wenig später in den Zug einsteigen wollte, obwohl die Kontrolle noch nicht abge- schlossen war (Urk. 2 F/A 7, Urk. 18/1 F/A 6 und 27, Urk. 18/2 F/A 3, Urk. 3/1 F/A 3, Urk. 19/3 F/A 29, Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/7 F/A 10, Urk. 19/9 F/A 9). In der Folge kam es zu einem Handgemenge. Der Beschuldigte hielt fest, er sei eingestiegen, worauf er von hinten an beiden Armen gepackt worden sei. Er habe Widerstand geleistet, sei nach vorne gegangen und habe nicht locker gelassen. Nach einem Griff von hinten über den Kopf mit den Fingern in die Augen habe er nachgegeben. Er sei ziemlich schnell auf dem Bahnsteig gewesen, weil sie ihn nach draussen gezerrt hätten (Urk. 18/1 F/A 6). Auch weitere Personen schildern ein Handgemenge (E._____ in Urk. 3/1 F/A 3 und Urk. 19/3 F/A 31; der Privatkläger in Urk. 19/1 F/A 22) respektive einen Versuch des Beschuldigten, sich loszureissen (H._____ in Urk. 19/7 F/A 62 ff.). Davon ist auszugehen. Dass die beabsichtigte Kontrolle des Beschuldigten in eine handgreifliche Auseinandersetzung gipfelte, zeigt auch die Tatsache, wie sie endete. Der Beschuldigte hielt fest, er sei nach hinten umgefallen respektive sei ziemlich schnell auf dem Boden gewesen (Urk. 18/1 F/A 29 ff., Urk. 18/2 F/A 7). Auch nahezu sämtliche Beteiligten schilder- ten, wie der Beschuldigte und der Privatkläger auf den Boden fielen (der Privatklä- ger in Urk. 3/2 F/A 4, 7 und Urk. 19/1 F/A 8, 22 ff., 40; E._____ in Urk. 19/3 F/A 34; F._____ in Urk. 19/9 F/A 41). Auch davon ist auszugehen. Einzig H._____ ver- neinte die Frage des Staatsanwalts, ob irgendjemand auf den Boden gefallen sei, was auch dem Umstand geschuldet sein kann, dass die staatsanwaltschaftlichen Befragungen wie ausgeführt rund sechs Jahre nach dem angeklagten Vorfall statt- fanden (Urk. 19/7 F/A 29, 41). 2.6.2. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte der besagten Kontrolle auf dem Bahn- steig entziehen wollte, indem er in den Zug einzusteigen beabsichtigte. Erstellt ist
- 11 - weiter, dass die Kontrolle in ein Handgemenge mündete und dabei der Beschul- digte und der Privatkläger zu Boden stürzten. Damit ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte den bereits betretenen Zug nicht etwa aus freien Stücken verliess. Nebst dem Beschuldigten (Urk. 18/1 F/A 6) schilderten auch E._____ und H._____, dass der Beschuldigte aus dem Zug geholt respektive gezerrt wurde (Urk. 19/3 F/A 29, Urk. 19/7 F/A 19 ff.). 2.6.3. Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, während der Diskussion mit dem Beschuldigten sei die S-Bahn in den Bahnhof eingefahren und auf ihrer Höhe sei eine Türe aufgegangen. Der Beschuldigte habe darauf gesagt, dass er nun einsteigen müsse. Da er (der Privatkläger) im Weg gestanden habe, habe der Be- schuldigte ihn mit der Faust an der rechten Schulter zur Seite gestossen. Auf das Stossen hin habe er den Arm des Beschuldigten gepackt, worauf sie gemeinsam in die S-Bahn gefallen seien (Urk. 3/2 F/A 4). Es sei kein gezielter Schlag gewesen, sondern ein aktives Wegstossen zur Seite (Urk. 3/2 F/A 6). Rund sechs Jahre später hielt der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme fest, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag mit der Faust gegen die rechte Schulter verpasst und damit "so quasi gezeigt, dass er nun auf den Zug müsse". Er habe darauf den Arm des Beschuldigten gepackt, worauf sie zusammen auf dem Boden gelandet seien (Urk. 19/1 F/A 8, 22). Es sei ein Schlag gewesen, mehr als ein Stoss (Urk. 19/1 F/A 19 f.). Der Schlag sei ausgeführt worden, als die Türe des Zuges aufgegangen sei (Urk. 19/1 F/A 39). In ähnlicher Weise beschrieb E._____, der Beschuldigte habe in den Zug einsteigen wollen, worauf der Privatkläger dem Beschuldigten gesagt habe, er dürfe nicht einsteigen. Dazu habe der Privatkläger den Beschuldigten am Oberarm berührt, um ihn aufzufordern, da zu bleiben. In diesem Moment habe der Beschuldigte angefangen, um sich zu schlagen (Urk. 3/1 F/A 3). Der Beschuldigte habe "umgeschlagen, dass er hineingehen konnte, also weggestossen". Ob der Beschuldigte dabei jemanden getroffen habe, habe er (der Zeuge) nicht gesehen (Urk. 19/3 F/A 42, 38). F._____ gab an, der Zug habe auf ihrer Höhe angehalten. Der Beschuldigte habe einsteigen wollen, die Türe sei aber genau auf der Höhe des Privatklägers gewesen. Dem Beschuldigten sei es irgend- wie gelungen, am Privatkläger vorbeizukommen (Urk. 19/9 F/A 9). Ob der Beschul- digte einen Schlag ausgeteilt habe, habe sie nicht gesehen (Urk. 19/9 F/A 40).
- 12 - H._____ konnte sich nicht erinnern, ob ein Schlag passierte respektive ob der Be- schuldigte um sich geschlagen hat (Urk. 19/7 F/A 32, 37, 66 f.). Der Beschuldigte räumte immerhin ein, er habe Widerstand geleistet, sei nach vorne gegangen und habe nicht locker gelassen (Urk. 18/1 F/A 6). Mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers, von E._____ und von F._____ eska- lierte der Streit unzweifelhaft im Moment, als der Beschuldigte sich während lau- fender Kontrolle anschickte, in den Zug einzusteigen. Zutreffend ist, dass der Pri- vatkläger ein Herauszerren aus dem Zug nicht beschreibt, dies im Gegensatz zum Beschuldigten (Urk. 18/1 F/A 6), E._____ (Urk. 19/3 FA 29) und H._____ (Urk. 19/7 F/A 19 ff.). Folgt man den nachvollziehbaren und anschaulichen Schilderungen des Privatklägers, wonach er dem Beschuldigten im Weg gestanden und der Beschul- digte ihn gestossen bzw. geschlagen habe, um in den stehenden Zug zu gelangen, deckt sich dies in den Grundzügen mit den Aussagen von E._____ und F._____. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit unerheblich, dass keine weitere Person ausdrücklich einen Faustschlag des Beschuldigten beschrieben bzw. bezeugt habe (Urk. 71 S. 5 Rz. 5). Gemäss Anklageschrift ist denn auch nicht der Faustschlag, sondern das anschliessende durch den Beschuldigten initiierte Hand- gemenge mit dem Sturz ursächlich für die Verletzung des Privatklägers (Urk. 29 S. 3). Aufgrund der Aussagen des Privatklägers sowie der Aussagen von E._____ und F._____ ergibt sich zweifelsfrei, dass das gewalttätige Verhalten des Beschul- digten bei dessen Versuch, in die S-Bahn einzusteigen, seinen Lauf nahm. Dieses richtete sich unzweifelhaft unter anderem gegen den Privatkläger, der direkt vor der Türe des Zuges stand, worauf aufgrund des anschliessenden Handgemenges Be- schuldigter und Privatkläger zusammen auf den Boden fielen. Dieser konkret und lebensnah vom Privatkläger geschilderte Ablauf schliesst nicht aus, dass der Be- schuldigte wenig später aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde, nachdem er kurz zuvor mit dem Privatkläger zu Boden gegangen war. Vielmehr ist nachvoll- ziehbar, dass dem Privatkläger eindrücklich in Erinnerung blieb, wie er zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden kam. In der Folge griffen nach der Darstellung des Privatklägers zwei Bahnpolizisten ein (Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/1 F/A 8). Mithin ist ebenso nachvollziehbar, dass die letzte Phase der Auseinandersetzung in der Erinnerung des Privatklägers weniger Gewicht erhielt und die Frage, wie der Be-
- 13 - schuldigte wieder auf den Bahnsteig gelangte, vom Privatkläger unbeantwortet blieb. Damit ist nicht zweifelhaft, dass die Aggressionen gegenüber dem Privatklä- ger gemäss dessen glaubhafter Darstellung und entgegen der Vorinstanz erfolgten, bevor der Beschuldigte aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde. In den Schil- derungen des Beschuldigten fällt denn auch auf, dass er jeweils exakt jene Phase des Geschehens, in welcher er am Privatkläger vorbei zur Tür gelangen wollte, unerwähnt lässt und vielmehr (erst) beschreibt, wie er aus dem Zug herausgezerrt worden sei. In welcher Sequenz sich der angeklagte Vorfall ereignete, ist darüber hinaus zweit- rangig. Fest steht und relevant ist, dass der Beschuldigte eigenmächtig den Zug besteigen wollte respektive betreten hatte und dem intervenierenden Privatkläger einen Stoss respektive Schlag gegen die rechte Schulter verpasste. Als Gegenre- aktion packte der Privatkläger den Arm des Beschuldigten und dieser wiederum den Privatkläger. In der Folge stürzten beide zu Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel. 2.6.4. Der Privatkläger wurde gleichentags im Stadtspital Triemli wegen einer distalen Bizepssehnenruptur am rechten Oberarm ambulant behandelt (Urk. 44/1). Die gleiche Diagnose stellte das am 17. Oktober 2016 vom Privatkläger aufge- suchte Kantonsspital Aarau (Urk. 20/3). Am 20. Oktober 2016 erfolgte in der Klinik für Chirurgie des nämlichen Spitals die Operation der Bizepssehnenruptur unter Intubationsnarkose (Urk. 20/7). Dem Privatkläger wurde eine vollständige Arbeits- unfähigkeit bis am 4. Dezember 2016 attestiert (Urk. 20/3). 2.6.5. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Nachdem der Be- schuldigte dem Privatkläger einen Stoss respektive Schlag gegen die rechte Schul- ter verpasst hatte, packte der Privatkläger in Gegenwehr den Arm des Beschuldig- ten und dieser wiederum den Privatkläger. Im Gerangel stürzten beide zu Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel, bevor der Beschuldigte sodann aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde. Durch das Gerangel und den Sturz auf den Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel, zog sich der Privatkläger die gleichentags diagnostizierte
- 14 - Bizepssehnenruptur zu. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass die Bizepssehenruptur unmittelbar durch den genannten Vorfall verursacht wurde. Im Spitalbericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 wird festgehalten, dass vermutungs- weise das Beugen des Ellenbogens gegen Widerstand zum Abriss der Sehne geführt habe und derartige Sehnenrisse in der Regel nur bei degenerativ vorge- schädigten Sehnen auftreten würden (Urk. 20/3, Ziffer 3, vgl. auch Ziffer 9). Letzte- res ist für die Frage der Kausalität ohne Relevanz. Selbst bei einer vorgeschädigten Sehne ist die (natürliche und adäquate) Kausalität zu bejahen. Dass Dr. med. J._____ festhielt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Verletzung entstanden sein könnte (Urk. 20/6), entlastet den Beschuldigten entgegen dessen Vorbringen nicht (Urk. 45 S. 5). Dr. med. J._____ gab seinen Befund rund sechs Jahre nach dem Vorfall ab und verwies deshalb auf den damaligen Spitalbericht. Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt deshalb keine ernsthaften Zweifel zu. Mithin liegen erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel auch in diesem Punkt nicht vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einer tätlichen Auseinandersetzung und einem Handgemenge der Gegner stürzen und daraus Verletzungen wie hier resultieren können. Indem der Beschul- digte mit einem Schlag respektive Stossen gegen die Schulter des Privatklägers die tätliche Auseinandersetzung lancierte, nahm er – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 71 S. 7 Rz. 10) – die dem Privatkläger widerfahrene Verletzung auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinwei- sen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinwei- sen).
- 15 - IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemacht und die vom Privatkläger erlittene Bizepssehnenruptur zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 55 S. 20 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Den Taterfolg nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweiser- gebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte hatte verschiedene Personen bedroht und sich der Fahrausweiskontrolle widersetzt. Richtig ist, wenn die Vorinstanz das Packen und Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger gestützt auf Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO als zulässig qualifiziert und einen unberechtigten Angriff gegen den Beschuldigten verneint (Urk. 55 S. 21). Weil der Beschuldigte geschlagen bzw. die Schulter des Privatklägers gestossen hat, um sich der Kontrolle zu ent- ziehen, durfte der Privatkläger den Beschuldigten – auch physisch – zu halten ver- suchen. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 55 S. 33).
- 16 - Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen (Urk. 57 S. 2; Urk. 71 S. 2 und S. 8 Rz. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60 und Urk. 69). 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, ist eine Geldstrafe auszufällen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Die Gesamtgeldstrafe überschreitet nicht den neurechtlichen Rahmen. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Ebenso wenig wirkt sich die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezem- ber 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) in Bezug auf den vorliegend relevanten Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) milder auf den Beschuldigten aus. Sie tangiert zudem den hier relevanten Grundtatbestand der einfachen Körperver- letzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) nicht. Auch unter diesem Titel gelangt deshalb das alte Recht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 55 S. 22 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu-
- 17 - wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Aus- fällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wieder- holt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für beide Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 68). Die Vorinstanz erwägt, an- gesichts des noch leichten Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit komme nur eine Geldstrafe in Betracht (Urk. 55 S. 27). Dies ist zutreffend und bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. 2.2. Das Gesetz sah für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB altrechtlich eine Strafandrohung von Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Den gleichen Strafrahmen weist der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB auf. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilde- rungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich die einfache Körperverletzung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
- 18 -
3. Einfache Körperverletzung 3.1. Als Folge des Vorgehens des Beschuldigten erlitt der Privatkläger eine distale Bizepssehnenruptur. Die Verletzung hatte eine operative Versorgung (unter Intubationsnarkose) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sieben Wochen zur Folge. Bleibende Schäden seien laut Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 nicht zu erwarten (Urk. 20/3). Demgegenüber hält Dr. med. J._____ in seinem ärztlichen Befund vom 13. Dezember 2022 fest, gemäss Anga- ben des Privatklägers würden beim Beugen und bei höherer Belastung Schmerzen im rechten Ellenbogen auftreten. Klimmzüge oder Kraulbewegungen beim Schwim- men seien nicht möglich. Gleichartige Bewegungen seien schmerzhaft oder un- möglich (Urk. 20/6). Diese ärztliche Befunde wie auch die Art der erlittenen Verlet- zung lassen keine Zweifel, dass die distale Bizepssehnenruptur schmerzhaft war. Mit Blick auf alle denkbaren einfachen Körperverletzungen ist sie als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Dies indiziert, dass die Einsatzstrafe leicht höher ausfallen muss, als sie die Vorinstanz festgelegt hat. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat aus der Situation heraus erfolgte und affektakzentuierte Züge trägt. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als noch leicht einzuordnen. 3.2. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmin- dernd ins Gewicht fällt. Hingegen wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Fahrausweiskontrolle über sich ergehen zu lassen, anstatt ein renitentes Verhalten an den Tag zu legen. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehba- ren und damit aus nichtigem Grund, bzw. aus "Stress" (Urk. 70 S. 6), Ungeduld und Ärger über die Fahrausweis- bzw. Personenkontrolle. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die noch leichte objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des un- teren Strafrahmendrittels auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
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4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschul- digte den Geschädigten E._____, F._____ und dem Privatkläger mit körperlicher Gewalt drohte und den Privatkläger überdies tätlich anging. Dass sich der Be- schuldigte dabei teilweise verklausuliert ausdrückte, relativiert die Tatschwere nicht, wurde er doch von den Adressaten seiner Drohungen verstanden. Dabei sind die von ihm gewählten Worte nicht zu bagatellisieren. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich die Angst der Geschädigten und des Privatklägers, selbst wenn sie sich bedroht fühlten und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträch- tigt waren, in Grenzen hielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan erfolgte. Ohne das Geschehene zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass Situationen vorstellbar sind, welche deutlich bedrohlicher wirken können. Gesamthaft wiegt das objek- tive Verschulden noch leicht. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vorging. Auch hier handelte er ohne einen nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund ("Stress", Ungeduld und Ärger über die Fahrausweiskon- trolle). 4.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe ist gedanklich – wie die Vorinstanz (Urk. 55 S. 25) – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das vor- liegende Delikt mit der einfachen Körperverletzung zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang steht. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze Geldstrafe trägt dem Tatverschul- den angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Täterkomponente etc. 5.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 25 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach wie vor bei seinen Eltern zu leben und diesen
- 20 - Fr. 600.– an die Wohn- und Lebenshaltungskosten abzugeben. Seit dem
1. Oktober 2024 arbeite er neu 80% bei einer Speditionsfirma und erhalte einen Nettolohn von rund Fr. 4'000.– (brutto Fr. 5'500.– auf 100%, plus einen 13. Mo- natslohn). Voraussichtlich könne er 2025 auf ein 100%-Pensum aufstocken. Er verfüge noch über Schulden in der Höhe von ca. Fr. 55'000.–. Seit dreieinhalb Jahren sei er mit seiner Freundin zusammen und plane bei ihr in K._____ ein- zuziehen (Urk. 70 S. 2 ff.; Urk. 71 S. 8 Rz. 13). Das Vorleben (inklusive die Vor- strafenlosigkeit, vgl. Urk. 68) und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. 5.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Drohungen teilweise geständig. Die Vorinstanz erwägt, dies sei bei erdrückender Beweislage geschehen und zu einem vollumfänglichen Geständnis habe sich der Beschuldigte nicht durchringen können, weshalb sich das Geständnis nicht strafmindernd auswirke (Urk. 55 S. 26). Entgegen der Vorinstanz erscheint es indessen angemessen, das frühe Geständnis betreffend die Drohungen gegenüber der VBZ-Mitarbeiter seit der ersten polizeilichen Einvernahme leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ferner ist eine gewisse Einsicht und Reue des Beschuldigten ersichtlich. So äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm leid tue und er bereue, was dem Privatkläger und den Geschädigten E._____ und F._____ wider- fahren sei (Urk. 18/2 F/A 11, Urk. 18/3 F/A 5). Unter dem Titel "Teilgeständnis, Ein- sicht und Reue" ist dem Beschuldigten eine leichte Strafreduktion der Einsatz- strafe im Umfang von 30 Tagessätzen auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu gewäh- ren. 5.3. 5.3.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
- 21 - ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.3.2. Der Beschuldigte wurde erstmals am 3. November 2016 polizeilich befragt (Urk. 2). Am 3. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das erst- instanzliche Urteil datiert vom 4. Juli 2023. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Anders verhält es sich mit dem Untersuchungsverfahren. Wie bereits ausgeführt (E. III.2.4. vorstehend), hatte sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet, weshalb er am 27. November 2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Urk. 7, Urk. 10) und die Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2017 die Untersuchung sistierte (Urk. 14). Am 17. August 2018 geriet der Beschuldigte in eine Personenkontrolle. Dabei gab er an, wieder am früheren Wohnort zu wohnen. Gemäss Rapport vom 24. August 2018 war der Beschuldigte seit dem 25. Mai 2018 wieder an der früheren Adresse (L._____ …, … Zürich) gemeldet (Urk. 16). In diesem Sinne revozierte die zuständige Staatsan- wältin die Ausschreibung zur Personenfahndung am 30. August 2018 mit der Be- merkung "Wohnadresse bekannt" (Urk. 17). Hält die Vorinstanz fest, eine neue Adresse sei erst im Juli 2020 bekannt geworden (Urk. 55 S. 26), kann ihr nicht ge- folgt werden. Im Rahmen der Anfrage der Militärjustiz an die Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 zum vorliegenden Verfahren wurde vom zuständigen Untersu- chungsrichter einzig bestätigt, dass der Beschuldigte am aktuell gemeldeten Wohn- sitz am L._____ … angetroffen werden konnte (Urk. 25/5-6). Anhaltspunkte, dass dies nicht bereits früher der Fall und der Beschuldigte nicht seit dem 25. Mai 2018
- 22 - greifbar war, gehen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Vielmehr wurde Ge- genteiliges am 24. August 2018 nach der Anhaltung des Beschuldigten zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte wohl seit dem 25. Mai 2018, spätestens aber ab dem 17. August 2018 für die Strafverfolgungsbehörden erreichbar gewesen wäre. Weshalb die Untersuchung gleichwohl über weitere vier Jahre ruhte und die staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen erst ab November 2022 durchgeführt wurden, lässt sich anhand der Un- tersuchungsakten nicht erklären. Diese Zeitspanne muss als krasse Zeitlücke qua- lifiziert werden. In Nachachtung des rund vierjährigen Ruhens der Untersuchung liegt als Gesamtbetrachtung eine bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was im Dispositiv dieses Urteils festzuhalten ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe spürbar zu reduzieren, was zu einer Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe führt. 5.4. Soweit die Vorinstanz sodann erwägt, dass eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausser Betracht falle (Urk. 55 S. 27), ist ihr nicht zu folgen. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 24 zu Art. 48 StGB). Die Strafverfolgung der begangenen Vergehen verjährt in zehn Jahren (Art. 97 lit. c StGB). Diese zwei Drittel der Verjährungsfrist von zehn Jahren seit der Taten im Oktober 2016 sind erreicht. Angesichts der seit den Taten verstrichenen Zeit von über acht Jahren und des Umstands, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohlverhalten hat – er wurde nicht mehr straffällig – kommt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 lit. e StGB selbständige Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_189/2017
- 23 - E. 5.3.1, 6B_260/2020 E. 2.3.5). Damit ist dem Beschuldigten aufgrund des vorlie- genden verminderten Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zusätzlich eine leichte Strafreduktion im Umfang von 15 Tagessätze zu gewähren. Dies führt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
6. Tagessatzhöhe Vor Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seinen Nettolohn auf Fr. 3'000.– exklusiv
13. Monatslohn, womit die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festgesetzt wurde (Prot. I S. 11; Urk. 55 S. 27). Aktuell erhält der Beschuldigte bei seiner neuen Anstellung einen Nettolohn von ca. Fr. 4'000.–. Er lebt bei seinen Eltern. Zuhause gibt er für das Wohnen und Essen Fr. 600.– pro Monat ab. Er hat kein Vermögen und Schulden von ca. Fr. 55'000.– (Urk. 70 S. 2 f.; Urk. 71 S. 8 Rz. 13; E. V.5.1. vorstehend). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen.
7. Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz setzt aufgrund der einfachen Körperverletzung eine Verbin- dungsbusse von Fr. 1'200.– fest (Urk. 55 S. 29 f.). 7.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur unter- geordnete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbun- dene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). 7.3. Die Geldstrafe ist hier bedingt auszufällen (vgl. E. VI. nachfolgend). Entge- gen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 29) ist die zusätzliche Auferlegung einer Verbin- dungsbusse zur bedingten Geldstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
- 24 - nicht mehr angezeigt. Der Beschuldigte hat sich seit dem eingeklagten Vorfall vor über acht Jahren bewährt, und ebenso lange stand er unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens. Mit Blick auf die positive Legalprognose des Beschul- digten ist von der Anordnung einer Verbindungsbusse abzusehen.
8. Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– aufzuerlegen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest (Urk. 55 S. 28). Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 55 S. 30 f.).
2. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 55 S. 30). Der Privatkläger hielt vor Vorinstanz dazu fest, die SUVA habe die Kosten vollumfänglich übernommen. Bei den anhaltenden Beschwerden könnten aber künftige Schadensposten nicht ausgeschlossen werden (Urk. 43 S. 10). 2.2. In Bezug auf allfällige zukünftige Behandlungs- und Therapiekosten ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem
- 25 - Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Genugtuungsforderung des Privatklägers 3.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % ab 15. Oktober 2016 beantragen (Urk. 43 S. 1). Im Berufungsverfahren beantragte der Privatkläger explizit die Bestätigung der vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssumme von Fr. 3'000.– (Urk. 69). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, die längere Erwerbsunfähigkeit, die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs, der über längere Zeit dauernde Heilungsprozess und die Rekonvaleszenz, die Schmerzen und die nach wie vor bestehenden Einschränkun- gen seien insgesamt als schwere Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte zu qualifizieren. Eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins erscheine der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden angemessen (Urk. 55 S. 31). 3.3. Auf die vom Privatkläger erlittene Verletzung wurde im Rahmen der Sach- verhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. III.2.6.4. und E. V.3.1.). Die Verletzung hatte eine operative Versorgung unter Intubationsnar- kose und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sieben Wochen zur Folge. In Bezug auf allfällig bleibende Einschränkungen bleibt zu wiederholen, dass laut Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 bleibende Schäden nicht zu erwarten seien (Urk. 20/3). Demgegenüber hält Dr. med. J._____ in seinem ärztlichen Befund vom 13. Dezember 2022 fest, gemäss Angaben des Privatklä- gers würden beim Beugen und bei höherer Belastung Schmerzen im rechten Ellen- bogen auftreten. Klimmzüge oder Kraulbewegungen beim Schwimmen seien nicht möglich. Gleichartige Bewegungen seien schmerzhaft oder unmöglich (Urk. 20/6). Dies ist unter Berücksichtigung des ambulanten Berichts des Kantonsspitals Aarau vom 16. Februar 2017 insofern zu relativieren, als Schulterschmerzen eher auf eine degenerative Genese zurückzuführen seien (Urk. 20/8), wenn auch der Privatklä- ger vor dem Ereignis nicht wegen Schulterschmerzen in ärztlicher Behandlung
- 26 - stand (Urk. 20/12, Urk. 44/8). Unzweifelhaft ist auf jeden Fall, dass der Privatkläger durch die Verletzung über längere Zeit physisch belastet wurde. Weiter ist festzu- halten, dass dem Beschuldigten ein noch leichtes Verschulden anzurechnen ist, die Tat aber gleichwohl aus nichtigem Anlass erfolgte. Einer vorbestehenden Prädisposition käme hier keine Relevanz zu. Art. 44 Abs. 1 OR gibt dem Gericht die Möglichkeit, dem Anteil der Prädisposition an der Kausa- lität Rechnung zu tragen, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. Die Grösse des Verschuldens des Haft- pflichtigen ist in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Wer widerrecht- lich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte. Eine konstitutio- nelle Prädisposition führt daher nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Scha- denersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung (eingehend Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1; vgl. auch REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N. 471 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehen- den grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 3'000.– (nebst 5% Zins ab 15. Oktober 2016) angemessen und entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind.
- 27 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Privatkläger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 14'028.20 (Urk. 43/A). Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 11'500.– auszurichten (Urk. 55 S. 34; vgl. aber Urk. 55 S. 32). Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren, der geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren von 50 Stunden sei klar überhöht. Eventualiter beantragte die Verteidigung eine Herabsetzung der Prozessentschä- digung auf maximal Fr. 7'000.– (entsprechend einem Aufwand von 30 Stunden, Urk. 71 S. 9 Rz. 15). 1.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3
- 28 - AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr können Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). 1.4. Der Privatkläger obsiegt sowohl als Strafkläger (da er unter anderem eine Verurteilung wegen Drohung beantragte) und auch als Zivilkläger mehrheitlich. Die Vertreterin des Privatklägers bemisst ihren Aufwand auf insgesamt 50 Stunden und 35 Minuten, wobei (soweit erkennbar) 23 Stunden und 20 Minuten auf das Vorver- fahren und 27 Stunden und 15 Minuten auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren fallen (vgl. Urk. 43/A). Ein Aufwand von 23 Stunden und 20 Minuten für das Vor- verfahren ist angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit des Falles noch vertretbar. Er betrifft zum Hauptteil die Teilnahme an verschiedenen Befragungen. Die Vertreterin des Privatklägers nahm an insgesamt sieben Einvernahmen teil, die an drei Tagen stattfanden und wofür sie insgesamt 13 Stunden (inklusive Weg und Vorbesprechung) in Rechnung stellt. Hingegen erscheint der für das Gerichtsver- fahren in Rechnung gestellte Aufwand von über 27 Stunden (mit Blick auf die rund zweieinhalbstündige Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung und das 15-sei- tige Plädoyer des Privatklägers, vgl. Prot. I S. 10 ff. und Urk. 43) als überhöht. Er ist mit der Vorinstanz pauschal mit Fr. 4'000.– zu entschädigen. Dies ergibt bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.– für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'470.– (23.33 Stunden zu Fr. 250.– zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %) sowie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %).
- 29 - Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand des Privatklägers grundsätzlich auf Fr. 10'907.– (Fr. 6'470.– plus Fr. 4'437.–). Aufgrund des Unterliegens im Zivilpunkt zu rund einem Fünftel (das Unterliegen im Strafpunkt ist vernachlässigbar) erscheint es angemessen, den Entschädigungsanspruch des Privatklägers als Straf- und Zivilkläger um 10 % zu reduzieren. Damit ist der Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 9'816.– zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessent- schädigung abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Strafpunkt. Wird dem Beschuldigten eine merklich mildere Strafe auferlegt, stellt dies keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorzubehalten.
- 30 - 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind mit eingereichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 72), weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der beantragten Höhe von Fr. 4'857.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Der Privatkläger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 14'028.20 (Urk. 43/A). Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 11'500.– auszurichten (Urk. 55 S. 34; vgl. aber Urk. 55 S. 32). Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren, der geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren von 50 Stunden sei klar überhöht. Eventualiter beantragte die Verteidigung eine Herabsetzung der Prozessentschä- digung auf maximal Fr. 7'000.– (entsprechend einem Aufwand von 30 Stunden, Urk. 71 S. 9 Rz. 15).
E. 1.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3
- 28 - AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr können Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV).
E. 1.4 Der Privatkläger obsiegt sowohl als Strafkläger (da er unter anderem eine Verurteilung wegen Drohung beantragte) und auch als Zivilkläger mehrheitlich. Die Vertreterin des Privatklägers bemisst ihren Aufwand auf insgesamt 50 Stunden und 35 Minuten, wobei (soweit erkennbar) 23 Stunden und 20 Minuten auf das Vorver- fahren und 27 Stunden und 15 Minuten auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren fallen (vgl. Urk. 43/A). Ein Aufwand von 23 Stunden und 20 Minuten für das Vor- verfahren ist angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit des Falles noch vertretbar. Er betrifft zum Hauptteil die Teilnahme an verschiedenen Befragungen. Die Vertreterin des Privatklägers nahm an insgesamt sieben Einvernahmen teil, die an drei Tagen stattfanden und wofür sie insgesamt 13 Stunden (inklusive Weg und Vorbesprechung) in Rechnung stellt. Hingegen erscheint der für das Gerichtsver- fahren in Rechnung gestellte Aufwand von über 27 Stunden (mit Blick auf die rund zweieinhalbstündige Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung und das 15-sei- tige Plädoyer des Privatklägers, vgl. Prot. I S. 10 ff. und Urk. 43) als überhöht. Er ist mit der Vorinstanz pauschal mit Fr. 4'000.– zu entschädigen. Dies ergibt bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.– für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'470.– (23.33 Stunden zu Fr. 250.– zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %) sowie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %).
- 29 - Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand des Privatklägers grundsätzlich auf Fr. 10'907.– (Fr. 6'470.– plus Fr. 4'437.–). Aufgrund des Unterliegens im Zivilpunkt zu rund einem Fünftel (das Unterliegen im Strafpunkt ist vernachlässigbar) erscheint es angemessen, den Entschädigungsanspruch des Privatklägers als Straf- und Zivilkläger um 10 % zu reduzieren. Damit ist der Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 9'816.– zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessent- schädigung abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 2 Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Strafpunkt. Wird dem Beschuldigten eine merklich mildere Strafe auferlegt, stellt dies keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorzubehalten.
- 30 -
E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind mit eingereichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 72), weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der beantragten Höhe von Fr. 4'857.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich (Urk. 2), dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. 18/1-3) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 11 ff.). Weiter wurde der Privatkläger einmal polizeilich (Urk. 3/2) und einmal
- 9 - staatsanwaltschaftlich (Urk. 19/1) einvernommen. E._____ wurde ebenfalls einmal polizeilich (Urk. 3/1) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 19/3). Die Staatsanwaltschaft befragte zudem F._____ (Urk. 19/9), G._____ (Urk. 19/5) und H._____ (Urk. 19/7), letztere beide als Mitarbeiter der I._____ AG. Die polizeilichen Einvernahmen erfolgten im Oktober 2016 und November 2016 und damit wenige Tage respektive Wochen nach dem angeklagten Vorfall. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen wurden erst rund sechs Jahre später ab November 2022 durchgeführt. In der Zwischenzeit hatte sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet, weshalb er am 27. November 2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Urk. 7, Urk. 10) und die Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2017 die Untersuchung sistierte (Urk. 14). Am 17. August 2018 geriet der Beschuldigte in eine Personenkontrolle und gab an, wieder am frü- heren Wohnort zu wohnen, worauf die Ausschreibung zur Personenfahndung re- voziert wurde (Urk. 16, Urk. 17).
E. 2.5 Die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers wie auch die übrigen Personalbeweise hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwie- sen werden kann (Urk. 55 S. 7 ff.). Sie kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich einer Kontrolle zu entziehen versucht. Er habe versucht, in den Zug einzusteigen respektive sei in den Zug eingestiegen, worauf er aus dem Zug gezerrt worden sei. Erstellt sei weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag versetzt habe, dies sei als Abwehrhandlung auf das Herauszerren erfolgt. Zwischen der Abwehrbewegung des Beschuldigten und dem Sturz auf den Boden habe sich der Privatkläger im Zuge dieses Handgemenges die Verletzung zugezogen (Urk. 55 S. 17 f.).
E. 2.6 Auf die grundsätzlich zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz betreffend den Zeit- punkt der Abwehrhandlung des Beschuldigten.
E. 2.6.1 Wie ausgeführt steht rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte E._____, F._____ und den Privatkläger bedrohte und sie dadurch an der Fahrausweis- re- spektive Personenkontrolle behinderte. Dass der Beschuldigte die Kontrolleure ver-
- 10 - bal massiv anging und sich der besagten Kontrolle zu entziehen versuchte, gaben nicht nur die genannten Angestellte der VBZ übereinstimmend zu Protokoll (Urk. 3/1 F/A 3, Urk. 19/3 F/A 9 f., Urk. 19/9 F/A 9, Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/1 F/A 8). Auch der Beschuldigte räumte ein, er sei ungeachtet der Kontrolle weiter zum Bahnsteig gegangen, "da ich dieses Spiel nicht mitmachen wollte" (Urk. 2 F/A 4). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte gemäss Darstellung sämtlicher Beteiligter wenig später in den Zug einsteigen wollte, obwohl die Kontrolle noch nicht abge- schlossen war (Urk. 2 F/A 7, Urk. 18/1 F/A 6 und 27, Urk. 18/2 F/A 3, Urk. 3/1 F/A 3, Urk. 19/3 F/A 29, Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/7 F/A 10, Urk. 19/9 F/A 9). In der Folge kam es zu einem Handgemenge. Der Beschuldigte hielt fest, er sei eingestiegen, worauf er von hinten an beiden Armen gepackt worden sei. Er habe Widerstand geleistet, sei nach vorne gegangen und habe nicht locker gelassen. Nach einem Griff von hinten über den Kopf mit den Fingern in die Augen habe er nachgegeben. Er sei ziemlich schnell auf dem Bahnsteig gewesen, weil sie ihn nach draussen gezerrt hätten (Urk. 18/1 F/A 6). Auch weitere Personen schildern ein Handgemenge (E._____ in Urk. 3/1 F/A 3 und Urk. 19/3 F/A 31; der Privatkläger in Urk. 19/1 F/A 22) respektive einen Versuch des Beschuldigten, sich loszureissen (H._____ in Urk. 19/7 F/A 62 ff.). Davon ist auszugehen. Dass die beabsichtigte Kontrolle des Beschuldigten in eine handgreifliche Auseinandersetzung gipfelte, zeigt auch die Tatsache, wie sie endete. Der Beschuldigte hielt fest, er sei nach hinten umgefallen respektive sei ziemlich schnell auf dem Boden gewesen (Urk. 18/1 F/A 29 ff., Urk. 18/2 F/A 7). Auch nahezu sämtliche Beteiligten schilder- ten, wie der Beschuldigte und der Privatkläger auf den Boden fielen (der Privatklä- ger in Urk. 3/2 F/A 4, 7 und Urk. 19/1 F/A 8, 22 ff., 40; E._____ in Urk. 19/3 F/A 34; F._____ in Urk. 19/9 F/A 41). Auch davon ist auszugehen. Einzig H._____ ver- neinte die Frage des Staatsanwalts, ob irgendjemand auf den Boden gefallen sei, was auch dem Umstand geschuldet sein kann, dass die staatsanwaltschaftlichen Befragungen wie ausgeführt rund sechs Jahre nach dem angeklagten Vorfall statt- fanden (Urk. 19/7 F/A 29, 41).
E. 2.6.2 Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte der besagten Kontrolle auf dem Bahn- steig entziehen wollte, indem er in den Zug einzusteigen beabsichtigte. Erstellt ist
- 11 - weiter, dass die Kontrolle in ein Handgemenge mündete und dabei der Beschul- digte und der Privatkläger zu Boden stürzten. Damit ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte den bereits betretenen Zug nicht etwa aus freien Stücken verliess. Nebst dem Beschuldigten (Urk. 18/1 F/A 6) schilderten auch E._____ und H._____, dass der Beschuldigte aus dem Zug geholt respektive gezerrt wurde (Urk. 19/3 F/A 29, Urk. 19/7 F/A 19 ff.).
E. 2.6.3 Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, während der Diskussion mit dem Beschuldigten sei die S-Bahn in den Bahnhof eingefahren und auf ihrer Höhe sei eine Türe aufgegangen. Der Beschuldigte habe darauf gesagt, dass er nun einsteigen müsse. Da er (der Privatkläger) im Weg gestanden habe, habe der Be- schuldigte ihn mit der Faust an der rechten Schulter zur Seite gestossen. Auf das Stossen hin habe er den Arm des Beschuldigten gepackt, worauf sie gemeinsam in die S-Bahn gefallen seien (Urk. 3/2 F/A 4). Es sei kein gezielter Schlag gewesen, sondern ein aktives Wegstossen zur Seite (Urk. 3/2 F/A 6). Rund sechs Jahre später hielt der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme fest, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag mit der Faust gegen die rechte Schulter verpasst und damit "so quasi gezeigt, dass er nun auf den Zug müsse". Er habe darauf den Arm des Beschuldigten gepackt, worauf sie zusammen auf dem Boden gelandet seien (Urk. 19/1 F/A 8, 22). Es sei ein Schlag gewesen, mehr als ein Stoss (Urk. 19/1 F/A 19 f.). Der Schlag sei ausgeführt worden, als die Türe des Zuges aufgegangen sei (Urk. 19/1 F/A 39). In ähnlicher Weise beschrieb E._____, der Beschuldigte habe in den Zug einsteigen wollen, worauf der Privatkläger dem Beschuldigten gesagt habe, er dürfe nicht einsteigen. Dazu habe der Privatkläger den Beschuldigten am Oberarm berührt, um ihn aufzufordern, da zu bleiben. In diesem Moment habe der Beschuldigte angefangen, um sich zu schlagen (Urk. 3/1 F/A 3). Der Beschuldigte habe "umgeschlagen, dass er hineingehen konnte, also weggestossen". Ob der Beschuldigte dabei jemanden getroffen habe, habe er (der Zeuge) nicht gesehen (Urk. 19/3 F/A 42, 38). F._____ gab an, der Zug habe auf ihrer Höhe angehalten. Der Beschuldigte habe einsteigen wollen, die Türe sei aber genau auf der Höhe des Privatklägers gewesen. Dem Beschuldigten sei es irgend- wie gelungen, am Privatkläger vorbeizukommen (Urk. 19/9 F/A 9). Ob der Beschul- digte einen Schlag ausgeteilt habe, habe sie nicht gesehen (Urk. 19/9 F/A 40).
- 12 - H._____ konnte sich nicht erinnern, ob ein Schlag passierte respektive ob der Be- schuldigte um sich geschlagen hat (Urk. 19/7 F/A 32, 37, 66 f.). Der Beschuldigte räumte immerhin ein, er habe Widerstand geleistet, sei nach vorne gegangen und habe nicht locker gelassen (Urk. 18/1 F/A 6). Mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers, von E._____ und von F._____ eska- lierte der Streit unzweifelhaft im Moment, als der Beschuldigte sich während lau- fender Kontrolle anschickte, in den Zug einzusteigen. Zutreffend ist, dass der Pri- vatkläger ein Herauszerren aus dem Zug nicht beschreibt, dies im Gegensatz zum Beschuldigten (Urk. 18/1 F/A 6), E._____ (Urk. 19/3 FA 29) und H._____ (Urk. 19/7 F/A 19 ff.). Folgt man den nachvollziehbaren und anschaulichen Schilderungen des Privatklägers, wonach er dem Beschuldigten im Weg gestanden und der Beschul- digte ihn gestossen bzw. geschlagen habe, um in den stehenden Zug zu gelangen, deckt sich dies in den Grundzügen mit den Aussagen von E._____ und F._____. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit unerheblich, dass keine weitere Person ausdrücklich einen Faustschlag des Beschuldigten beschrieben bzw. bezeugt habe (Urk. 71 S. 5 Rz. 5). Gemäss Anklageschrift ist denn auch nicht der Faustschlag, sondern das anschliessende durch den Beschuldigten initiierte Hand- gemenge mit dem Sturz ursächlich für die Verletzung des Privatklägers (Urk. 29 S. 3). Aufgrund der Aussagen des Privatklägers sowie der Aussagen von E._____ und F._____ ergibt sich zweifelsfrei, dass das gewalttätige Verhalten des Beschul- digten bei dessen Versuch, in die S-Bahn einzusteigen, seinen Lauf nahm. Dieses richtete sich unzweifelhaft unter anderem gegen den Privatkläger, der direkt vor der Türe des Zuges stand, worauf aufgrund des anschliessenden Handgemenges Be- schuldigter und Privatkläger zusammen auf den Boden fielen. Dieser konkret und lebensnah vom Privatkläger geschilderte Ablauf schliesst nicht aus, dass der Be- schuldigte wenig später aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde, nachdem er kurz zuvor mit dem Privatkläger zu Boden gegangen war. Vielmehr ist nachvoll- ziehbar, dass dem Privatkläger eindrücklich in Erinnerung blieb, wie er zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden kam. In der Folge griffen nach der Darstellung des Privatklägers zwei Bahnpolizisten ein (Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/1 F/A 8). Mithin ist ebenso nachvollziehbar, dass die letzte Phase der Auseinandersetzung in der Erinnerung des Privatklägers weniger Gewicht erhielt und die Frage, wie der Be-
- 13 - schuldigte wieder auf den Bahnsteig gelangte, vom Privatkläger unbeantwortet blieb. Damit ist nicht zweifelhaft, dass die Aggressionen gegenüber dem Privatklä- ger gemäss dessen glaubhafter Darstellung und entgegen der Vorinstanz erfolgten, bevor der Beschuldigte aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde. In den Schil- derungen des Beschuldigten fällt denn auch auf, dass er jeweils exakt jene Phase des Geschehens, in welcher er am Privatkläger vorbei zur Tür gelangen wollte, unerwähnt lässt und vielmehr (erst) beschreibt, wie er aus dem Zug herausgezerrt worden sei. In welcher Sequenz sich der angeklagte Vorfall ereignete, ist darüber hinaus zweit- rangig. Fest steht und relevant ist, dass der Beschuldigte eigenmächtig den Zug besteigen wollte respektive betreten hatte und dem intervenierenden Privatkläger einen Stoss respektive Schlag gegen die rechte Schulter verpasste. Als Gegenre- aktion packte der Privatkläger den Arm des Beschuldigten und dieser wiederum den Privatkläger. In der Folge stürzten beide zu Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel.
E. 2.6.4 Der Privatkläger wurde gleichentags im Stadtspital Triemli wegen einer distalen Bizepssehnenruptur am rechten Oberarm ambulant behandelt (Urk. 44/1). Die gleiche Diagnose stellte das am 17. Oktober 2016 vom Privatkläger aufge- suchte Kantonsspital Aarau (Urk. 20/3). Am 20. Oktober 2016 erfolgte in der Klinik für Chirurgie des nämlichen Spitals die Operation der Bizepssehnenruptur unter Intubationsnarkose (Urk. 20/7). Dem Privatkläger wurde eine vollständige Arbeits- unfähigkeit bis am 4. Dezember 2016 attestiert (Urk. 20/3).
E. 2.6.5 Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Nachdem der Be- schuldigte dem Privatkläger einen Stoss respektive Schlag gegen die rechte Schul- ter verpasst hatte, packte der Privatkläger in Gegenwehr den Arm des Beschuldig- ten und dieser wiederum den Privatkläger. Im Gerangel stürzten beide zu Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel, bevor der Beschuldigte sodann aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde. Durch das Gerangel und den Sturz auf den Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel, zog sich der Privatkläger die gleichentags diagnostizierte
- 14 - Bizepssehnenruptur zu. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass die Bizepssehenruptur unmittelbar durch den genannten Vorfall verursacht wurde. Im Spitalbericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 wird festgehalten, dass vermutungs- weise das Beugen des Ellenbogens gegen Widerstand zum Abriss der Sehne geführt habe und derartige Sehnenrisse in der Regel nur bei degenerativ vorge- schädigten Sehnen auftreten würden (Urk. 20/3, Ziffer 3, vgl. auch Ziffer 9). Letzte- res ist für die Frage der Kausalität ohne Relevanz. Selbst bei einer vorgeschädigten Sehne ist die (natürliche und adäquate) Kausalität zu bejahen. Dass Dr. med. J._____ festhielt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Verletzung entstanden sein könnte (Urk. 20/6), entlastet den Beschuldigten entgegen dessen Vorbringen nicht (Urk. 45 S. 5). Dr. med. J._____ gab seinen Befund rund sechs Jahre nach dem Vorfall ab und verwies deshalb auf den damaligen Spitalbericht. Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt deshalb keine ernsthaften Zweifel zu. Mithin liegen erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel auch in diesem Punkt nicht vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einer tätlichen Auseinandersetzung und einem Handgemenge der Gegner stürzen und daraus Verletzungen wie hier resultieren können. Indem der Beschul- digte mit einem Schlag respektive Stossen gegen die Schulter des Privatklägers die tätliche Auseinandersetzung lancierte, nahm er – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 71 S. 7 Rz. 10) – die dem Privatkläger widerfahrene Verletzung auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinwei- sen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinwei- sen).
- 15 - IV. Rechtliche Würdigung 1.
E. 3 Einfache Körperverletzung
E. 3.1 Der Privatkläger liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % ab 15. Oktober 2016 beantragen (Urk. 43 S. 1). Im Berufungsverfahren beantragte der Privatkläger explizit die Bestätigung der vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssumme von Fr. 3'000.– (Urk. 69).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt, die längere Erwerbsunfähigkeit, die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs, der über längere Zeit dauernde Heilungsprozess und die Rekonvaleszenz, die Schmerzen und die nach wie vor bestehenden Einschränkun- gen seien insgesamt als schwere Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte zu qualifizieren. Eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins erscheine der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden angemessen (Urk. 55 S. 31).
E. 3.3 Auf die vom Privatkläger erlittene Verletzung wurde im Rahmen der Sach- verhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. III.2.6.4. und E. V.3.1.). Die Verletzung hatte eine operative Versorgung unter Intubationsnar- kose und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sieben Wochen zur Folge. In Bezug auf allfällig bleibende Einschränkungen bleibt zu wiederholen, dass laut Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 bleibende Schäden nicht zu erwarten seien (Urk. 20/3). Demgegenüber hält Dr. med. J._____ in seinem ärztlichen Befund vom 13. Dezember 2022 fest, gemäss Angaben des Privatklä- gers würden beim Beugen und bei höherer Belastung Schmerzen im rechten Ellen- bogen auftreten. Klimmzüge oder Kraulbewegungen beim Schwimmen seien nicht möglich. Gleichartige Bewegungen seien schmerzhaft oder unmöglich (Urk. 20/6). Dies ist unter Berücksichtigung des ambulanten Berichts des Kantonsspitals Aarau vom 16. Februar 2017 insofern zu relativieren, als Schulterschmerzen eher auf eine degenerative Genese zurückzuführen seien (Urk. 20/8), wenn auch der Privatklä- ger vor dem Ereignis nicht wegen Schulterschmerzen in ärztlicher Behandlung
- 26 - stand (Urk. 20/12, Urk. 44/8). Unzweifelhaft ist auf jeden Fall, dass der Privatkläger durch die Verletzung über längere Zeit physisch belastet wurde. Weiter ist festzu- halten, dass dem Beschuldigten ein noch leichtes Verschulden anzurechnen ist, die Tat aber gleichwohl aus nichtigem Anlass erfolgte. Einer vorbestehenden Prädisposition käme hier keine Relevanz zu. Art. 44 Abs. 1 OR gibt dem Gericht die Möglichkeit, dem Anteil der Prädisposition an der Kausa- lität Rechnung zu tragen, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. Die Grösse des Verschuldens des Haft- pflichtigen ist in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Wer widerrecht- lich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte. Eine konstitutio- nelle Prädisposition führt daher nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Scha- denersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung (eingehend Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1; vgl. auch REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N. 471 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehen- den grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 3'000.– (nebst 5% Zins ab 15. Oktober 2016) angemessen und entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind.
- 27 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
E. 4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschul- digte den Geschädigten E._____, F._____ und dem Privatkläger mit körperlicher Gewalt drohte und den Privatkläger überdies tätlich anging. Dass sich der Be- schuldigte dabei teilweise verklausuliert ausdrückte, relativiert die Tatschwere nicht, wurde er doch von den Adressaten seiner Drohungen verstanden. Dabei sind die von ihm gewählten Worte nicht zu bagatellisieren. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich die Angst der Geschädigten und des Privatklägers, selbst wenn sie sich bedroht fühlten und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträch- tigt waren, in Grenzen hielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan erfolgte. Ohne das Geschehene zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass Situationen vorstellbar sind, welche deutlich bedrohlicher wirken können. Gesamthaft wiegt das objek- tive Verschulden noch leicht.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vorging. Auch hier handelte er ohne einen nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund ("Stress", Ungeduld und Ärger über die Fahrausweiskon- trolle).
E. 4.3 Insgesamt ist das Gesamtverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe ist gedanklich – wie die Vorinstanz (Urk. 55 S. 25) – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das vor- liegende Delikt mit der einfachen Körperverletzung zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang steht. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze Geldstrafe trägt dem Tatverschul- den angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
E. 5 Täterkomponente etc.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 25 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach wie vor bei seinen Eltern zu leben und diesen
- 20 - Fr. 600.– an die Wohn- und Lebenshaltungskosten abzugeben. Seit dem
1. Oktober 2024 arbeite er neu 80% bei einer Speditionsfirma und erhalte einen Nettolohn von rund Fr. 4'000.– (brutto Fr. 5'500.– auf 100%, plus einen 13. Mo- natslohn). Voraussichtlich könne er 2025 auf ein 100%-Pensum aufstocken. Er verfüge noch über Schulden in der Höhe von ca. Fr. 55'000.–. Seit dreieinhalb Jahren sei er mit seiner Freundin zusammen und plane bei ihr in K._____ ein- zuziehen (Urk. 70 S. 2 ff.; Urk. 71 S. 8 Rz. 13). Das Vorleben (inklusive die Vor- strafenlosigkeit, vgl. Urk. 68) und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral.
E. 5.2 Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Drohungen teilweise geständig. Die Vorinstanz erwägt, dies sei bei erdrückender Beweislage geschehen und zu einem vollumfänglichen Geständnis habe sich der Beschuldigte nicht durchringen können, weshalb sich das Geständnis nicht strafmindernd auswirke (Urk. 55 S. 26). Entgegen der Vorinstanz erscheint es indessen angemessen, das frühe Geständnis betreffend die Drohungen gegenüber der VBZ-Mitarbeiter seit der ersten polizeilichen Einvernahme leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ferner ist eine gewisse Einsicht und Reue des Beschuldigten ersichtlich. So äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm leid tue und er bereue, was dem Privatkläger und den Geschädigten E._____ und F._____ wider- fahren sei (Urk. 18/2 F/A 11, Urk. 18/3 F/A 5). Unter dem Titel "Teilgeständnis, Ein- sicht und Reue" ist dem Beschuldigten eine leichte Strafreduktion der Einsatz- strafe im Umfang von 30 Tagessätzen auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu gewäh- ren.
E. 5.3.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
- 21 - ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 5.3.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am 3. November 2016 polizeilich befragt (Urk. 2). Am 3. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das erst- instanzliche Urteil datiert vom 4. Juli 2023. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Anders verhält es sich mit dem Untersuchungsverfahren. Wie bereits ausgeführt (E. III.2.4. vorstehend), hatte sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet, weshalb er am 27. November 2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Urk. 7, Urk. 10) und die Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2017 die Untersuchung sistierte (Urk. 14). Am 17. August 2018 geriet der Beschuldigte in eine Personenkontrolle. Dabei gab er an, wieder am früheren Wohnort zu wohnen. Gemäss Rapport vom 24. August 2018 war der Beschuldigte seit dem 25. Mai 2018 wieder an der früheren Adresse (L._____ …, … Zürich) gemeldet (Urk. 16). In diesem Sinne revozierte die zuständige Staatsan- wältin die Ausschreibung zur Personenfahndung am 30. August 2018 mit der Be- merkung "Wohnadresse bekannt" (Urk. 17). Hält die Vorinstanz fest, eine neue Adresse sei erst im Juli 2020 bekannt geworden (Urk. 55 S. 26), kann ihr nicht ge- folgt werden. Im Rahmen der Anfrage der Militärjustiz an die Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 zum vorliegenden Verfahren wurde vom zuständigen Untersu- chungsrichter einzig bestätigt, dass der Beschuldigte am aktuell gemeldeten Wohn- sitz am L._____ … angetroffen werden konnte (Urk. 25/5-6). Anhaltspunkte, dass dies nicht bereits früher der Fall und der Beschuldigte nicht seit dem 25. Mai 2018
- 22 - greifbar war, gehen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Vielmehr wurde Ge- genteiliges am 24. August 2018 nach der Anhaltung des Beschuldigten zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte wohl seit dem 25. Mai 2018, spätestens aber ab dem 17. August 2018 für die Strafverfolgungsbehörden erreichbar gewesen wäre. Weshalb die Untersuchung gleichwohl über weitere vier Jahre ruhte und die staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen erst ab November 2022 durchgeführt wurden, lässt sich anhand der Un- tersuchungsakten nicht erklären. Diese Zeitspanne muss als krasse Zeitlücke qua- lifiziert werden. In Nachachtung des rund vierjährigen Ruhens der Untersuchung liegt als Gesamtbetrachtung eine bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was im Dispositiv dieses Urteils festzuhalten ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe spürbar zu reduzieren, was zu einer Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe führt.
E. 5.4 Soweit die Vorinstanz sodann erwägt, dass eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausser Betracht falle (Urk. 55 S. 27), ist ihr nicht zu folgen. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 24 zu Art. 48 StGB). Die Strafverfolgung der begangenen Vergehen verjährt in zehn Jahren (Art. 97 lit. c StGB). Diese zwei Drittel der Verjährungsfrist von zehn Jahren seit der Taten im Oktober 2016 sind erreicht. Angesichts der seit den Taten verstrichenen Zeit von über acht Jahren und des Umstands, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohlverhalten hat – er wurde nicht mehr straffällig – kommt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 lit. e StGB selbständige Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_189/2017
- 23 - E. 5.3.1, 6B_260/2020 E. 2.3.5). Damit ist dem Beschuldigten aufgrund des vorlie- genden verminderten Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zusätzlich eine leichte Strafreduktion im Umfang von 15 Tagessätze zu gewähren. Dies führt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
E. 6 Tagessatzhöhe Vor Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seinen Nettolohn auf Fr. 3'000.– exklusiv
13. Monatslohn, womit die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festgesetzt wurde (Prot. I S. 11; Urk. 55 S. 27). Aktuell erhält der Beschuldigte bei seiner neuen Anstellung einen Nettolohn von ca. Fr. 4'000.–. Er lebt bei seinen Eltern. Zuhause gibt er für das Wohnen und Essen Fr. 600.– pro Monat ab. Er hat kein Vermögen und Schulden von ca. Fr. 55'000.– (Urk. 70 S. 2 f.; Urk. 71 S. 8 Rz. 13; E. V.5.1. vorstehend). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen.
E. 7 Verbindungsbusse
E. 7.1 Die Vorinstanz setzt aufgrund der einfachen Körperverletzung eine Verbin- dungsbusse von Fr. 1'200.– fest (Urk. 55 S. 29 f.).
E. 7.2 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur unter- geordnete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbun- dene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen).
E. 7.3 Die Geldstrafe ist hier bedingt auszufällen (vgl. E. VI. nachfolgend). Entge- gen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 29) ist die zusätzliche Auferlegung einer Verbin- dungsbusse zur bedingten Geldstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
- 24 - nicht mehr angezeigt. Der Beschuldigte hat sich seit dem eingeklagten Vorfall vor über acht Jahren bewährt, und ebenso lange stand er unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens. Mit Blick auf die positive Legalprognose des Beschul- digten ist von der Anordnung einer Verbindungsbusse abzusehen.
E. 8 Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– aufzuerlegen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest (Urk. 55 S. 28). Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 55 S. 30 f.).
2. Schadenersatzforderung des Privatklägers
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie (…) 2.-6. (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'280.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 300.– Auslagen Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 4'280.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-11.(…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 31 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
- Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 15. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestätigt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Unter- suchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'816.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'857.10 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der - 32 - amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230517-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 (GG230044)
- 2 - Anklage: (Urk. 29) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. März 2023 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 33 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 12 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'280.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 300.– Auslagen Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 4'280.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'500.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 04.07.2023 sei aufzuheben; 2.1 der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen; 2.2 der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sei zu bestätigen;
3. der Beschuldigte sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von
- 4 - maximal 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
4. die seitens des Privatklägers gestellten Zivilforderungen sowie der Antrag um Leistung einer Prozessentschädigung seien abzuweisen, eventualiter seien diese Forderungen vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen;
5. die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich seien dem Beschuldigten maximal zu einem Drittel aufzuerlegen, im Übrigen seien die Kosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen;
6. schliesslich seien die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 60) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Privatklägers: (Urk. 61 und Urk. 69) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 4. Juli 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 47; Prot. I S. 23 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 49). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 und Urk. 54/2) reichte der Beschuldigte am 23. Oktober 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 60 und Urk. 61). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 5. Juli 2024 wurde auf den 30. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger B._____ die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 65). Mit Eingabe vom
28. Oktober 2024 teilte die Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, mit, dass sie aus Kostengründen auf die Teilnahme an der Berufungsver- handlung verzichten würden und der Privatkläger die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 69). 1.4. Am 30. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif.
- 6 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich), das Strafmass (Dispositiv- ziffer 2), die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (Dispositiv- ziffer 5), die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung (Dispositivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 9 bis 11). Nach BGE 144 IV 383 kann eine Berufung nicht auf das Strafmass (unter Ausschluss des beding- ten Strafvollzugs) oder umgekehrt auf den bedingten Strafvollzug (unter Ausschluss des Strafmasses) beschränkt werden. Mithin steht auch die Dispositiv- ziffer 4 zur Überprüfung, ebenso Dispositivziffer 3 betreffend eine Ersatzfreiheits- strafe. Unangefochten blieben der Schuldspruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 8). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. Betreffend die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der
- 7 - Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) kann auf die Erwägungen zur Strafzu- messung verwiesen werden (E. V.1.2.). III. Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 55 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Laut Anklagevorwurf sei der Beschuldigte am 15. Oktober 2016 im Bus der Linie ... von der Haltestelle C._____-strasse zum Bahnhof D._____ gefahren, als E._____ und F._____, Angestellte der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ), eine Fahrausweiskontrolle durchgeführt hätten. Der Beschuldigte habe keine gültige Fahrkarte vorweisen können und sich geweigert, einen Ausweis vorzulegen. Am Bahnhof D._____ ausgestiegen, soll der Beschuldigte E._____ und F._____ be- droht und sie dadurch an der Durchführung der Fahrausweis- respektive Personen- kontrolle behindert haben. Ebenso soll er den zu einem späteren Zeitpunkt dazu- gekommenen Service-Leiter der VBZ, B._____ (Privatkläger), bedroht und tätlich
- 8 - angegangen haben. Konkret soll der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust gegen die rechte Schulter geschlagen haben. Als der Privatkläger sich gewehrt und den Arm des Beschuldigten ergriffen habe, habe der Beschuldigte ihn derart ge- packt, dass beide gestürzt seien. Der Privatkläger sei mit dem rechten Arm auf den Boden aufgeprallt, wobei der Beschuldigte teilweise auf den Privatkläger gefallen sei. Der Privatkläger habe eine distale Bizepssehnenruptur am rechten Arm erlitten, was zu einer Operation, einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit bis mindes- tens 4. Dezember 2016 und anhaltenden Schmerzen geführt habe (Urk. 29). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte, dass er im Rahmen der Fahrausweiskontrolle die drei Angestellten der VBZ, E._____, F._____ und den Privatkläger, bedroht hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB blieb unangefochten und ist – wie vor- anstehend in E. I.2.1. erwähnt – in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Der Beschuldigte bestreitet einzig, für die eingeklagte Körperverletzung des Privatklägers verantwortlich zu sein. Vor Vorinstanz machte er geltend, er habe dem Privatkläger weder einen Faustschlag gegeben, noch habe er ihn angegriffen oder gepackt. Im Übrigen und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Standpunkt in der Untersuchung fest (Prot. I S. 14; Urk. 70 S. 6 f.). Ergänzend führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die vorinstanzliche Schlussfolgerung sei falsch und willkürlich. Abgesehen vom Privatkläger habe keine weitere Person einen Faustschlag des Beschuldigten bezeugen können. Ferner seien die Aussagen des Privatklägers widersprüchlich und würden in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hinsichtlich des angeb- lichen Faustschlages Aggravierungstendenzen aufweisen. Sodann lasse sich weder das umschriebene "Zupacken" des Beschuldigten noch der umschriebene Sturz erstellen. Der genaue Hergang, der zur fraglichen Verletzung des Privat- klägers geführt haben soll, lasse sich nicht rekonstruieren. Die Verletzung sei wohl die Folge eines unglücklichen Unfalls (Urk. 71 S. 5 ff. Rz.4 ff.). 2.4. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich (Urk. 2), dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. 18/1-3) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 11 ff.). Weiter wurde der Privatkläger einmal polizeilich (Urk. 3/2) und einmal
- 9 - staatsanwaltschaftlich (Urk. 19/1) einvernommen. E._____ wurde ebenfalls einmal polizeilich (Urk. 3/1) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 19/3). Die Staatsanwaltschaft befragte zudem F._____ (Urk. 19/9), G._____ (Urk. 19/5) und H._____ (Urk. 19/7), letztere beide als Mitarbeiter der I._____ AG. Die polizeilichen Einvernahmen erfolgten im Oktober 2016 und November 2016 und damit wenige Tage respektive Wochen nach dem angeklagten Vorfall. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen wurden erst rund sechs Jahre später ab November 2022 durchgeführt. In der Zwischenzeit hatte sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet, weshalb er am 27. November 2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Urk. 7, Urk. 10) und die Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2017 die Untersuchung sistierte (Urk. 14). Am 17. August 2018 geriet der Beschuldigte in eine Personenkontrolle und gab an, wieder am frü- heren Wohnort zu wohnen, worauf die Ausschreibung zur Personenfahndung re- voziert wurde (Urk. 16, Urk. 17). 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers wie auch die übrigen Personalbeweise hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwie- sen werden kann (Urk. 55 S. 7 ff.). Sie kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich einer Kontrolle zu entziehen versucht. Er habe versucht, in den Zug einzusteigen respektive sei in den Zug eingestiegen, worauf er aus dem Zug gezerrt worden sei. Erstellt sei weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag versetzt habe, dies sei als Abwehrhandlung auf das Herauszerren erfolgt. Zwischen der Abwehrbewegung des Beschuldigten und dem Sturz auf den Boden habe sich der Privatkläger im Zuge dieses Handgemenges die Verletzung zugezogen (Urk. 55 S. 17 f.). 2.6. Auf die grundsätzlich zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz betreffend den Zeit- punkt der Abwehrhandlung des Beschuldigten. 2.6.1. Wie ausgeführt steht rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte E._____, F._____ und den Privatkläger bedrohte und sie dadurch an der Fahrausweis- re- spektive Personenkontrolle behinderte. Dass der Beschuldigte die Kontrolleure ver-
- 10 - bal massiv anging und sich der besagten Kontrolle zu entziehen versuchte, gaben nicht nur die genannten Angestellte der VBZ übereinstimmend zu Protokoll (Urk. 3/1 F/A 3, Urk. 19/3 F/A 9 f., Urk. 19/9 F/A 9, Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/1 F/A 8). Auch der Beschuldigte räumte ein, er sei ungeachtet der Kontrolle weiter zum Bahnsteig gegangen, "da ich dieses Spiel nicht mitmachen wollte" (Urk. 2 F/A 4). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte gemäss Darstellung sämtlicher Beteiligter wenig später in den Zug einsteigen wollte, obwohl die Kontrolle noch nicht abge- schlossen war (Urk. 2 F/A 7, Urk. 18/1 F/A 6 und 27, Urk. 18/2 F/A 3, Urk. 3/1 F/A 3, Urk. 19/3 F/A 29, Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/7 F/A 10, Urk. 19/9 F/A 9). In der Folge kam es zu einem Handgemenge. Der Beschuldigte hielt fest, er sei eingestiegen, worauf er von hinten an beiden Armen gepackt worden sei. Er habe Widerstand geleistet, sei nach vorne gegangen und habe nicht locker gelassen. Nach einem Griff von hinten über den Kopf mit den Fingern in die Augen habe er nachgegeben. Er sei ziemlich schnell auf dem Bahnsteig gewesen, weil sie ihn nach draussen gezerrt hätten (Urk. 18/1 F/A 6). Auch weitere Personen schildern ein Handgemenge (E._____ in Urk. 3/1 F/A 3 und Urk. 19/3 F/A 31; der Privatkläger in Urk. 19/1 F/A 22) respektive einen Versuch des Beschuldigten, sich loszureissen (H._____ in Urk. 19/7 F/A 62 ff.). Davon ist auszugehen. Dass die beabsichtigte Kontrolle des Beschuldigten in eine handgreifliche Auseinandersetzung gipfelte, zeigt auch die Tatsache, wie sie endete. Der Beschuldigte hielt fest, er sei nach hinten umgefallen respektive sei ziemlich schnell auf dem Boden gewesen (Urk. 18/1 F/A 29 ff., Urk. 18/2 F/A 7). Auch nahezu sämtliche Beteiligten schilder- ten, wie der Beschuldigte und der Privatkläger auf den Boden fielen (der Privatklä- ger in Urk. 3/2 F/A 4, 7 und Urk. 19/1 F/A 8, 22 ff., 40; E._____ in Urk. 19/3 F/A 34; F._____ in Urk. 19/9 F/A 41). Auch davon ist auszugehen. Einzig H._____ ver- neinte die Frage des Staatsanwalts, ob irgendjemand auf den Boden gefallen sei, was auch dem Umstand geschuldet sein kann, dass die staatsanwaltschaftlichen Befragungen wie ausgeführt rund sechs Jahre nach dem angeklagten Vorfall statt- fanden (Urk. 19/7 F/A 29, 41). 2.6.2. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte der besagten Kontrolle auf dem Bahn- steig entziehen wollte, indem er in den Zug einzusteigen beabsichtigte. Erstellt ist
- 11 - weiter, dass die Kontrolle in ein Handgemenge mündete und dabei der Beschul- digte und der Privatkläger zu Boden stürzten. Damit ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte den bereits betretenen Zug nicht etwa aus freien Stücken verliess. Nebst dem Beschuldigten (Urk. 18/1 F/A 6) schilderten auch E._____ und H._____, dass der Beschuldigte aus dem Zug geholt respektive gezerrt wurde (Urk. 19/3 F/A 29, Urk. 19/7 F/A 19 ff.). 2.6.3. Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, während der Diskussion mit dem Beschuldigten sei die S-Bahn in den Bahnhof eingefahren und auf ihrer Höhe sei eine Türe aufgegangen. Der Beschuldigte habe darauf gesagt, dass er nun einsteigen müsse. Da er (der Privatkläger) im Weg gestanden habe, habe der Be- schuldigte ihn mit der Faust an der rechten Schulter zur Seite gestossen. Auf das Stossen hin habe er den Arm des Beschuldigten gepackt, worauf sie gemeinsam in die S-Bahn gefallen seien (Urk. 3/2 F/A 4). Es sei kein gezielter Schlag gewesen, sondern ein aktives Wegstossen zur Seite (Urk. 3/2 F/A 6). Rund sechs Jahre später hielt der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme fest, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag mit der Faust gegen die rechte Schulter verpasst und damit "so quasi gezeigt, dass er nun auf den Zug müsse". Er habe darauf den Arm des Beschuldigten gepackt, worauf sie zusammen auf dem Boden gelandet seien (Urk. 19/1 F/A 8, 22). Es sei ein Schlag gewesen, mehr als ein Stoss (Urk. 19/1 F/A 19 f.). Der Schlag sei ausgeführt worden, als die Türe des Zuges aufgegangen sei (Urk. 19/1 F/A 39). In ähnlicher Weise beschrieb E._____, der Beschuldigte habe in den Zug einsteigen wollen, worauf der Privatkläger dem Beschuldigten gesagt habe, er dürfe nicht einsteigen. Dazu habe der Privatkläger den Beschuldigten am Oberarm berührt, um ihn aufzufordern, da zu bleiben. In diesem Moment habe der Beschuldigte angefangen, um sich zu schlagen (Urk. 3/1 F/A 3). Der Beschuldigte habe "umgeschlagen, dass er hineingehen konnte, also weggestossen". Ob der Beschuldigte dabei jemanden getroffen habe, habe er (der Zeuge) nicht gesehen (Urk. 19/3 F/A 42, 38). F._____ gab an, der Zug habe auf ihrer Höhe angehalten. Der Beschuldigte habe einsteigen wollen, die Türe sei aber genau auf der Höhe des Privatklägers gewesen. Dem Beschuldigten sei es irgend- wie gelungen, am Privatkläger vorbeizukommen (Urk. 19/9 F/A 9). Ob der Beschul- digte einen Schlag ausgeteilt habe, habe sie nicht gesehen (Urk. 19/9 F/A 40).
- 12 - H._____ konnte sich nicht erinnern, ob ein Schlag passierte respektive ob der Be- schuldigte um sich geschlagen hat (Urk. 19/7 F/A 32, 37, 66 f.). Der Beschuldigte räumte immerhin ein, er habe Widerstand geleistet, sei nach vorne gegangen und habe nicht locker gelassen (Urk. 18/1 F/A 6). Mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers, von E._____ und von F._____ eska- lierte der Streit unzweifelhaft im Moment, als der Beschuldigte sich während lau- fender Kontrolle anschickte, in den Zug einzusteigen. Zutreffend ist, dass der Pri- vatkläger ein Herauszerren aus dem Zug nicht beschreibt, dies im Gegensatz zum Beschuldigten (Urk. 18/1 F/A 6), E._____ (Urk. 19/3 FA 29) und H._____ (Urk. 19/7 F/A 19 ff.). Folgt man den nachvollziehbaren und anschaulichen Schilderungen des Privatklägers, wonach er dem Beschuldigten im Weg gestanden und der Beschul- digte ihn gestossen bzw. geschlagen habe, um in den stehenden Zug zu gelangen, deckt sich dies in den Grundzügen mit den Aussagen von E._____ und F._____. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit unerheblich, dass keine weitere Person ausdrücklich einen Faustschlag des Beschuldigten beschrieben bzw. bezeugt habe (Urk. 71 S. 5 Rz. 5). Gemäss Anklageschrift ist denn auch nicht der Faustschlag, sondern das anschliessende durch den Beschuldigten initiierte Hand- gemenge mit dem Sturz ursächlich für die Verletzung des Privatklägers (Urk. 29 S. 3). Aufgrund der Aussagen des Privatklägers sowie der Aussagen von E._____ und F._____ ergibt sich zweifelsfrei, dass das gewalttätige Verhalten des Beschul- digten bei dessen Versuch, in die S-Bahn einzusteigen, seinen Lauf nahm. Dieses richtete sich unzweifelhaft unter anderem gegen den Privatkläger, der direkt vor der Türe des Zuges stand, worauf aufgrund des anschliessenden Handgemenges Be- schuldigter und Privatkläger zusammen auf den Boden fielen. Dieser konkret und lebensnah vom Privatkläger geschilderte Ablauf schliesst nicht aus, dass der Be- schuldigte wenig später aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde, nachdem er kurz zuvor mit dem Privatkläger zu Boden gegangen war. Vielmehr ist nachvoll- ziehbar, dass dem Privatkläger eindrücklich in Erinnerung blieb, wie er zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden kam. In der Folge griffen nach der Darstellung des Privatklägers zwei Bahnpolizisten ein (Urk. 3/2 F/A 4, Urk. 19/1 F/A 8). Mithin ist ebenso nachvollziehbar, dass die letzte Phase der Auseinandersetzung in der Erinnerung des Privatklägers weniger Gewicht erhielt und die Frage, wie der Be-
- 13 - schuldigte wieder auf den Bahnsteig gelangte, vom Privatkläger unbeantwortet blieb. Damit ist nicht zweifelhaft, dass die Aggressionen gegenüber dem Privatklä- ger gemäss dessen glaubhafter Darstellung und entgegen der Vorinstanz erfolgten, bevor der Beschuldigte aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde. In den Schil- derungen des Beschuldigten fällt denn auch auf, dass er jeweils exakt jene Phase des Geschehens, in welcher er am Privatkläger vorbei zur Tür gelangen wollte, unerwähnt lässt und vielmehr (erst) beschreibt, wie er aus dem Zug herausgezerrt worden sei. In welcher Sequenz sich der angeklagte Vorfall ereignete, ist darüber hinaus zweit- rangig. Fest steht und relevant ist, dass der Beschuldigte eigenmächtig den Zug besteigen wollte respektive betreten hatte und dem intervenierenden Privatkläger einen Stoss respektive Schlag gegen die rechte Schulter verpasste. Als Gegenre- aktion packte der Privatkläger den Arm des Beschuldigten und dieser wiederum den Privatkläger. In der Folge stürzten beide zu Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel. 2.6.4. Der Privatkläger wurde gleichentags im Stadtspital Triemli wegen einer distalen Bizepssehnenruptur am rechten Oberarm ambulant behandelt (Urk. 44/1). Die gleiche Diagnose stellte das am 17. Oktober 2016 vom Privatkläger aufge- suchte Kantonsspital Aarau (Urk. 20/3). Am 20. Oktober 2016 erfolgte in der Klinik für Chirurgie des nämlichen Spitals die Operation der Bizepssehnenruptur unter Intubationsnarkose (Urk. 20/7). Dem Privatkläger wurde eine vollständige Arbeits- unfähigkeit bis am 4. Dezember 2016 attestiert (Urk. 20/3). 2.6.5. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Nachdem der Be- schuldigte dem Privatkläger einen Stoss respektive Schlag gegen die rechte Schul- ter verpasst hatte, packte der Privatkläger in Gegenwehr den Arm des Beschuldig- ten und dieser wiederum den Privatkläger. Im Gerangel stürzten beide zu Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel, bevor der Beschuldigte sodann aus dem Zug gezerrt respektive geholt wurde. Durch das Gerangel und den Sturz auf den Boden, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger fiel, zog sich der Privatkläger die gleichentags diagnostizierte
- 14 - Bizepssehnenruptur zu. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass die Bizepssehenruptur unmittelbar durch den genannten Vorfall verursacht wurde. Im Spitalbericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 wird festgehalten, dass vermutungs- weise das Beugen des Ellenbogens gegen Widerstand zum Abriss der Sehne geführt habe und derartige Sehnenrisse in der Regel nur bei degenerativ vorge- schädigten Sehnen auftreten würden (Urk. 20/3, Ziffer 3, vgl. auch Ziffer 9). Letzte- res ist für die Frage der Kausalität ohne Relevanz. Selbst bei einer vorgeschädigten Sehne ist die (natürliche und adäquate) Kausalität zu bejahen. Dass Dr. med. J._____ festhielt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Verletzung entstanden sein könnte (Urk. 20/6), entlastet den Beschuldigten entgegen dessen Vorbringen nicht (Urk. 45 S. 5). Dr. med. J._____ gab seinen Befund rund sechs Jahre nach dem Vorfall ab und verwies deshalb auf den damaligen Spitalbericht. Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt deshalb keine ernsthaften Zweifel zu. Mithin liegen erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel auch in diesem Punkt nicht vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einer tätlichen Auseinandersetzung und einem Handgemenge der Gegner stürzen und daraus Verletzungen wie hier resultieren können. Indem der Beschul- digte mit einem Schlag respektive Stossen gegen die Schulter des Privatklägers die tätliche Auseinandersetzung lancierte, nahm er – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 71 S. 7 Rz. 10) – die dem Privatkläger widerfahrene Verletzung auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinwei- sen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinwei- sen).
- 15 - IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemacht und die vom Privatkläger erlittene Bizepssehnenruptur zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 55 S. 20 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Den Taterfolg nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweiser- gebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte hatte verschiedene Personen bedroht und sich der Fahrausweiskontrolle widersetzt. Richtig ist, wenn die Vorinstanz das Packen und Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger gestützt auf Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO als zulässig qualifiziert und einen unberechtigten Angriff gegen den Beschuldigten verneint (Urk. 55 S. 21). Weil der Beschuldigte geschlagen bzw. die Schulter des Privatklägers gestossen hat, um sich der Kontrolle zu ent- ziehen, durfte der Privatkläger den Beschuldigten – auch physisch – zu halten ver- suchen. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 55 S. 33).
- 16 - Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen (Urk. 57 S. 2; Urk. 71 S. 2 und S. 8 Rz. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60 und Urk. 69). 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, ist eine Geldstrafe auszufällen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Die Gesamtgeldstrafe überschreitet nicht den neurechtlichen Rahmen. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Ebenso wenig wirkt sich die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezem- ber 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) in Bezug auf den vorliegend relevanten Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) milder auf den Beschuldigten aus. Sie tangiert zudem den hier relevanten Grundtatbestand der einfachen Körperver- letzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) nicht. Auch unter diesem Titel gelangt deshalb das alte Recht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 55 S. 22 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu-
- 17 - wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Aus- fällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wieder- holt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für beide Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 68). Die Vorinstanz erwägt, an- gesichts des noch leichten Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit komme nur eine Geldstrafe in Betracht (Urk. 55 S. 27). Dies ist zutreffend und bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. 2.2. Das Gesetz sah für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB altrechtlich eine Strafandrohung von Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Den gleichen Strafrahmen weist der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB auf. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilde- rungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich die einfache Körperverletzung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
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3. Einfache Körperverletzung 3.1. Als Folge des Vorgehens des Beschuldigten erlitt der Privatkläger eine distale Bizepssehnenruptur. Die Verletzung hatte eine operative Versorgung (unter Intubationsnarkose) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sieben Wochen zur Folge. Bleibende Schäden seien laut Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 nicht zu erwarten (Urk. 20/3). Demgegenüber hält Dr. med. J._____ in seinem ärztlichen Befund vom 13. Dezember 2022 fest, gemäss Anga- ben des Privatklägers würden beim Beugen und bei höherer Belastung Schmerzen im rechten Ellenbogen auftreten. Klimmzüge oder Kraulbewegungen beim Schwim- men seien nicht möglich. Gleichartige Bewegungen seien schmerzhaft oder un- möglich (Urk. 20/6). Diese ärztliche Befunde wie auch die Art der erlittenen Verlet- zung lassen keine Zweifel, dass die distale Bizepssehnenruptur schmerzhaft war. Mit Blick auf alle denkbaren einfachen Körperverletzungen ist sie als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Dies indiziert, dass die Einsatzstrafe leicht höher ausfallen muss, als sie die Vorinstanz festgelegt hat. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat aus der Situation heraus erfolgte und affektakzentuierte Züge trägt. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als noch leicht einzuordnen. 3.2. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmin- dernd ins Gewicht fällt. Hingegen wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Fahrausweiskontrolle über sich ergehen zu lassen, anstatt ein renitentes Verhalten an den Tag zu legen. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehba- ren und damit aus nichtigem Grund, bzw. aus "Stress" (Urk. 70 S. 6), Ungeduld und Ärger über die Fahrausweis- bzw. Personenkontrolle. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die noch leichte objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des un- teren Strafrahmendrittels auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
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4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschul- digte den Geschädigten E._____, F._____ und dem Privatkläger mit körperlicher Gewalt drohte und den Privatkläger überdies tätlich anging. Dass sich der Be- schuldigte dabei teilweise verklausuliert ausdrückte, relativiert die Tatschwere nicht, wurde er doch von den Adressaten seiner Drohungen verstanden. Dabei sind die von ihm gewählten Worte nicht zu bagatellisieren. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich die Angst der Geschädigten und des Privatklägers, selbst wenn sie sich bedroht fühlten und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträch- tigt waren, in Grenzen hielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan erfolgte. Ohne das Geschehene zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass Situationen vorstellbar sind, welche deutlich bedrohlicher wirken können. Gesamthaft wiegt das objek- tive Verschulden noch leicht. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vorging. Auch hier handelte er ohne einen nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund ("Stress", Ungeduld und Ärger über die Fahrausweiskon- trolle). 4.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe ist gedanklich – wie die Vorinstanz (Urk. 55 S. 25) – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das vor- liegende Delikt mit der einfachen Körperverletzung zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang steht. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze Geldstrafe trägt dem Tatverschul- den angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Täterkomponente etc. 5.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 25 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach wie vor bei seinen Eltern zu leben und diesen
- 20 - Fr. 600.– an die Wohn- und Lebenshaltungskosten abzugeben. Seit dem
1. Oktober 2024 arbeite er neu 80% bei einer Speditionsfirma und erhalte einen Nettolohn von rund Fr. 4'000.– (brutto Fr. 5'500.– auf 100%, plus einen 13. Mo- natslohn). Voraussichtlich könne er 2025 auf ein 100%-Pensum aufstocken. Er verfüge noch über Schulden in der Höhe von ca. Fr. 55'000.–. Seit dreieinhalb Jahren sei er mit seiner Freundin zusammen und plane bei ihr in K._____ ein- zuziehen (Urk. 70 S. 2 ff.; Urk. 71 S. 8 Rz. 13). Das Vorleben (inklusive die Vor- strafenlosigkeit, vgl. Urk. 68) und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. 5.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Drohungen teilweise geständig. Die Vorinstanz erwägt, dies sei bei erdrückender Beweislage geschehen und zu einem vollumfänglichen Geständnis habe sich der Beschuldigte nicht durchringen können, weshalb sich das Geständnis nicht strafmindernd auswirke (Urk. 55 S. 26). Entgegen der Vorinstanz erscheint es indessen angemessen, das frühe Geständnis betreffend die Drohungen gegenüber der VBZ-Mitarbeiter seit der ersten polizeilichen Einvernahme leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ferner ist eine gewisse Einsicht und Reue des Beschuldigten ersichtlich. So äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm leid tue und er bereue, was dem Privatkläger und den Geschädigten E._____ und F._____ wider- fahren sei (Urk. 18/2 F/A 11, Urk. 18/3 F/A 5). Unter dem Titel "Teilgeständnis, Ein- sicht und Reue" ist dem Beschuldigten eine leichte Strafreduktion der Einsatz- strafe im Umfang von 30 Tagessätzen auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu gewäh- ren. 5.3. 5.3.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
- 21 - ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.3.2. Der Beschuldigte wurde erstmals am 3. November 2016 polizeilich befragt (Urk. 2). Am 3. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das erst- instanzliche Urteil datiert vom 4. Juli 2023. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Anders verhält es sich mit dem Untersuchungsverfahren. Wie bereits ausgeführt (E. III.2.4. vorstehend), hatte sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet, weshalb er am 27. November 2017 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Urk. 7, Urk. 10) und die Staatsanwalt- schaft am 7. Dezember 2017 die Untersuchung sistierte (Urk. 14). Am 17. August 2018 geriet der Beschuldigte in eine Personenkontrolle. Dabei gab er an, wieder am früheren Wohnort zu wohnen. Gemäss Rapport vom 24. August 2018 war der Beschuldigte seit dem 25. Mai 2018 wieder an der früheren Adresse (L._____ …, … Zürich) gemeldet (Urk. 16). In diesem Sinne revozierte die zuständige Staatsan- wältin die Ausschreibung zur Personenfahndung am 30. August 2018 mit der Be- merkung "Wohnadresse bekannt" (Urk. 17). Hält die Vorinstanz fest, eine neue Adresse sei erst im Juli 2020 bekannt geworden (Urk. 55 S. 26), kann ihr nicht ge- folgt werden. Im Rahmen der Anfrage der Militärjustiz an die Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 zum vorliegenden Verfahren wurde vom zuständigen Untersu- chungsrichter einzig bestätigt, dass der Beschuldigte am aktuell gemeldeten Wohn- sitz am L._____ … angetroffen werden konnte (Urk. 25/5-6). Anhaltspunkte, dass dies nicht bereits früher der Fall und der Beschuldigte nicht seit dem 25. Mai 2018
- 22 - greifbar war, gehen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Vielmehr wurde Ge- genteiliges am 24. August 2018 nach der Anhaltung des Beschuldigten zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte wohl seit dem 25. Mai 2018, spätestens aber ab dem 17. August 2018 für die Strafverfolgungsbehörden erreichbar gewesen wäre. Weshalb die Untersuchung gleichwohl über weitere vier Jahre ruhte und die staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen erst ab November 2022 durchgeführt wurden, lässt sich anhand der Un- tersuchungsakten nicht erklären. Diese Zeitspanne muss als krasse Zeitlücke qua- lifiziert werden. In Nachachtung des rund vierjährigen Ruhens der Untersuchung liegt als Gesamtbetrachtung eine bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was im Dispositiv dieses Urteils festzuhalten ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe spürbar zu reduzieren, was zu einer Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe führt. 5.4. Soweit die Vorinstanz sodann erwägt, dass eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausser Betracht falle (Urk. 55 S. 27), ist ihr nicht zu folgen. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 24 zu Art. 48 StGB). Die Strafverfolgung der begangenen Vergehen verjährt in zehn Jahren (Art. 97 lit. c StGB). Diese zwei Drittel der Verjährungsfrist von zehn Jahren seit der Taten im Oktober 2016 sind erreicht. Angesichts der seit den Taten verstrichenen Zeit von über acht Jahren und des Umstands, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohlverhalten hat – er wurde nicht mehr straffällig – kommt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 lit. e StGB selbständige Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_189/2017
- 23 - E. 5.3.1, 6B_260/2020 E. 2.3.5). Damit ist dem Beschuldigten aufgrund des vorlie- genden verminderten Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zusätzlich eine leichte Strafreduktion im Umfang von 15 Tagessätze zu gewähren. Dies führt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
6. Tagessatzhöhe Vor Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seinen Nettolohn auf Fr. 3'000.– exklusiv
13. Monatslohn, womit die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festgesetzt wurde (Prot. I S. 11; Urk. 55 S. 27). Aktuell erhält der Beschuldigte bei seiner neuen Anstellung einen Nettolohn von ca. Fr. 4'000.–. Er lebt bei seinen Eltern. Zuhause gibt er für das Wohnen und Essen Fr. 600.– pro Monat ab. Er hat kein Vermögen und Schulden von ca. Fr. 55'000.– (Urk. 70 S. 2 f.; Urk. 71 S. 8 Rz. 13; E. V.5.1. vorstehend). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen.
7. Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz setzt aufgrund der einfachen Körperverletzung eine Verbin- dungsbusse von Fr. 1'200.– fest (Urk. 55 S. 29 f.). 7.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur unter- geordnete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbun- dene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). 7.3. Die Geldstrafe ist hier bedingt auszufällen (vgl. E. VI. nachfolgend). Entge- gen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 29) ist die zusätzliche Auferlegung einer Verbin- dungsbusse zur bedingten Geldstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
- 24 - nicht mehr angezeigt. Der Beschuldigte hat sich seit dem eingeklagten Vorfall vor über acht Jahren bewährt, und ebenso lange stand er unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens. Mit Blick auf die positive Legalprognose des Beschul- digten ist von der Anordnung einer Verbindungsbusse abzusehen.
8. Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– aufzuerlegen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest (Urk. 55 S. 28). Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 55 S. 30 f.).
2. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 55 S. 30). Der Privatkläger hielt vor Vorinstanz dazu fest, die SUVA habe die Kosten vollumfänglich übernommen. Bei den anhaltenden Beschwerden könnten aber künftige Schadensposten nicht ausgeschlossen werden (Urk. 43 S. 10). 2.2. In Bezug auf allfällige zukünftige Behandlungs- und Therapiekosten ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem
- 25 - Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Genugtuungsforderung des Privatklägers 3.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % ab 15. Oktober 2016 beantragen (Urk. 43 S. 1). Im Berufungsverfahren beantragte der Privatkläger explizit die Bestätigung der vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssumme von Fr. 3'000.– (Urk. 69). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, die längere Erwerbsunfähigkeit, die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs, der über längere Zeit dauernde Heilungsprozess und die Rekonvaleszenz, die Schmerzen und die nach wie vor bestehenden Einschränkun- gen seien insgesamt als schwere Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte zu qualifizieren. Eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins erscheine der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden angemessen (Urk. 55 S. 31). 3.3. Auf die vom Privatkläger erlittene Verletzung wurde im Rahmen der Sach- verhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. III.2.6.4. und E. V.3.1.). Die Verletzung hatte eine operative Versorgung unter Intubationsnar- kose und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sieben Wochen zur Folge. In Bezug auf allfällig bleibende Einschränkungen bleibt zu wiederholen, dass laut Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2020 bleibende Schäden nicht zu erwarten seien (Urk. 20/3). Demgegenüber hält Dr. med. J._____ in seinem ärztlichen Befund vom 13. Dezember 2022 fest, gemäss Angaben des Privatklä- gers würden beim Beugen und bei höherer Belastung Schmerzen im rechten Ellen- bogen auftreten. Klimmzüge oder Kraulbewegungen beim Schwimmen seien nicht möglich. Gleichartige Bewegungen seien schmerzhaft oder unmöglich (Urk. 20/6). Dies ist unter Berücksichtigung des ambulanten Berichts des Kantonsspitals Aarau vom 16. Februar 2017 insofern zu relativieren, als Schulterschmerzen eher auf eine degenerative Genese zurückzuführen seien (Urk. 20/8), wenn auch der Privatklä- ger vor dem Ereignis nicht wegen Schulterschmerzen in ärztlicher Behandlung
- 26 - stand (Urk. 20/12, Urk. 44/8). Unzweifelhaft ist auf jeden Fall, dass der Privatkläger durch die Verletzung über längere Zeit physisch belastet wurde. Weiter ist festzu- halten, dass dem Beschuldigten ein noch leichtes Verschulden anzurechnen ist, die Tat aber gleichwohl aus nichtigem Anlass erfolgte. Einer vorbestehenden Prädisposition käme hier keine Relevanz zu. Art. 44 Abs. 1 OR gibt dem Gericht die Möglichkeit, dem Anteil der Prädisposition an der Kausa- lität Rechnung zu tragen, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. Die Grösse des Verschuldens des Haft- pflichtigen ist in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Wer widerrecht- lich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte. Eine konstitutio- nelle Prädisposition führt daher nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Scha- denersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung (eingehend Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1; vgl. auch REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N. 471 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehen- den grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 3'000.– (nebst 5% Zins ab 15. Oktober 2016) angemessen und entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind.
- 27 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Privatkläger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 14'028.20 (Urk. 43/A). Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 11'500.– auszurichten (Urk. 55 S. 34; vgl. aber Urk. 55 S. 32). Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren, der geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren von 50 Stunden sei klar überhöht. Eventualiter beantragte die Verteidigung eine Herabsetzung der Prozessentschä- digung auf maximal Fr. 7'000.– (entsprechend einem Aufwand von 30 Stunden, Urk. 71 S. 9 Rz. 15). 1.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3
- 28 - AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr können Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). 1.4. Der Privatkläger obsiegt sowohl als Strafkläger (da er unter anderem eine Verurteilung wegen Drohung beantragte) und auch als Zivilkläger mehrheitlich. Die Vertreterin des Privatklägers bemisst ihren Aufwand auf insgesamt 50 Stunden und 35 Minuten, wobei (soweit erkennbar) 23 Stunden und 20 Minuten auf das Vorver- fahren und 27 Stunden und 15 Minuten auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren fallen (vgl. Urk. 43/A). Ein Aufwand von 23 Stunden und 20 Minuten für das Vor- verfahren ist angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit des Falles noch vertretbar. Er betrifft zum Hauptteil die Teilnahme an verschiedenen Befragungen. Die Vertreterin des Privatklägers nahm an insgesamt sieben Einvernahmen teil, die an drei Tagen stattfanden und wofür sie insgesamt 13 Stunden (inklusive Weg und Vorbesprechung) in Rechnung stellt. Hingegen erscheint der für das Gerichtsver- fahren in Rechnung gestellte Aufwand von über 27 Stunden (mit Blick auf die rund zweieinhalbstündige Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung und das 15-sei- tige Plädoyer des Privatklägers, vgl. Prot. I S. 10 ff. und Urk. 43) als überhöht. Er ist mit der Vorinstanz pauschal mit Fr. 4'000.– zu entschädigen. Dies ergibt bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.– für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'470.– (23.33 Stunden zu Fr. 250.– zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %) sowie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %).
- 29 - Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand des Privatklägers grundsätzlich auf Fr. 10'907.– (Fr. 6'470.– plus Fr. 4'437.–). Aufgrund des Unterliegens im Zivilpunkt zu rund einem Fünftel (das Unterliegen im Strafpunkt ist vernachlässigbar) erscheint es angemessen, den Entschädigungsanspruch des Privatklägers als Straf- und Zivilkläger um 10 % zu reduzieren. Damit ist der Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 9'816.– zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessent- schädigung abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Strafpunkt. Wird dem Beschuldigten eine merklich mildere Strafe auferlegt, stellt dies keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorzubehalten.
- 30 - 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind mit eingereichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 72), weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der beantragten Höhe von Fr. 4'857.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie (…) 2.-6. (…)
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'280.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 300.– Auslagen Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 4'280.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-11.(…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 15. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestätigt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Unter- suchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'816.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung abgewiesen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'857.10 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der
- 32 - amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 33 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.