Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden mit Ausnahme der Vorwürfe der Ur- kundenfälschung gemäss Anklageziffer I., Dossier 1, des gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Anklageziffer IV. bis VII., Dossier 1 sowie des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer VIII., Dossier 1, bei welchem Freisprüche ergingen, sämtliche Anklagevorwürfe gemäss Dossier 1 und 3 (Anklageschrift Ziff. I.-VII. und IX.; Urk. 2) Gegenstand des Berufungsver- fahrens (s. vorstehend Ziff. II.2.2. f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe (Urk. 44 Rz 6 ff.; Urk. 98 Rz 6 ff.; vgl. Prot. II S. 39 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sach- verhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
- 20 -
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht hinweist, liegen als verwertbare Beweismittel vorliegend die Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen und Zeugen sowie verschiedene Dokumente vor (Urk. 41 Ziff. II.1.4.). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische
- 21 - Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft
- 22 - wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen).
4. Würdigung 4.1. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffer I., Dos- sier 1 (Urk. 2 S. 2-4) 4.1.1. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin von März bis Mai 2018 (Urk. 41 Ziff. II.2.3.) sind zutreffend und geben grundsätzlich zu keinen Weiterungen Anlass. Ergänzend ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten für diesen Zeitraum keine Straftat
- 23 - vorgeworfen wird. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass die für die Monate März bis Mai 2018 bezahlten Einkünfte rechtmässig auf das Konto von D._____ erfolgten. 4.1.2. Was die Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin ab Juni 2018 betrifft, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Tatsächlich erweisen sich die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau als widersprüchlich und unglaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.2.4.1.). Hinzu kommt, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach D._____ ab Juni 2018 verstärkt für die Privatklägerin tätig gewesen wäre, von ihr selbst nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ausdrücklich bestritten wird (Urk. D1/7/3 F/A 15). Auch andere Zeugen und/oder Auskunftspersonen wie der Teamleiter L._____ (Urk. D1/6/8 F/A 39 ff.), M._____ (Urk. D1/6/9 F/A 23 ff.) und N._____ (Urk. D1/6/10 F/A 21 ff.) bestätigen sodann keine Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin ab Juni 2018. Darüber hinaus ist es auch aus zeitlicher Sicht unplausibel, dass D._____ ab Juni 2018 derart viele Stunden für die Privatklägerin gearbeitet haben soll, damit sie mit einem Stundenlohn von Fr. 21.03 (Urk. D1/2/8) auf die in der Anklage genannten Monatseinkommen gelangte, zumal sie in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2019 angab, seit November 2015 als Teilzeitangestellte jeweils 6.5 Stunden pro Tag bei der O._____ AG gearbeitet zu haben (Urk. D1/7/2 F/A 15 ff.), was vom Beschuldigten selber in der Hafteinvernahme vom 20. Februar 2019 bestätigt wurde (Urk. D1/4/2 F/A 27; vgl. auch Prot. II S. 33 und S. 42). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 Ziff. II.2.4.) verwiesen werden, insbesondere was die Feststellung betrifft, dass dem Beschuldigten bewusst war beziehungsweise bewusst sein musste, dass D._____ seit Juni 2018 nicht mehr für die Privatklägerin tätig war. Ein zweiter Arbeitsvertrag, welcher für D._____ eine Anstellung bei der Privatklägerin ab Juni 2018 belegen sollte, ist entgegen den Vorbringen der Beschuldigtenseite (vgl. Urk. 98 Rz 15; Urk. D1/4/1 F/A 216 ff.) nicht aktenkundig und wird im Übrigen sowohl von der Privatklägerin als auch von D._____ bestritten (vgl. Prot. II S. 69; Urk. D1/7/3 F/A 15).
- 24 - 4.1.3. Was den Vorwurf der Verwendung von falschen Arbeitsrapporten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die verfügbaren Beweismittel erstellt ist. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die relevanten Beweismittel sorgfältig, detailliert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 Ziff. II.2.7.). Berufungsweise brachte der Beschuldigte diesbezüglich erneut vor, dass er keine Zeit gehabt habe, die Stunden zu kontrollieren, nachdem bei der Privatklägerin ein eigentliches Chaos geherrscht habe, er für 250 Personen verantwortlich gewesen sei und trotzdem oft selber habe putzen müssen (vgl. Prot. II S. 18, S. 40 und S. 80; vgl. auch Urk. 98 Rz 15). Dazu erwog jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht, dass die mehrfach getätigte Aussage des Beschuldigten, er habe aus Zeitgründen die Stunden nicht kontrollieren können bzw. dabei den Namen seiner Ehefrau nicht erkannt, unplausibel ist. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte auf den Arbeitsrapporten bei jeder Vertragsnummer eine Bemerkung einfügte, welche zum Teil sehr detailliert sind (Urk. D1/1/18/1-4). Es war denn auch die eigentliche Aufgabe des Beschuldigten, die Stunden zu kontrollieren. So kann dem Funktionsbeschrieb, der entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 65) durchaus Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten bildete, entnommen werden, dass die Überprüfung und Validierung aller Massnahmen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Betriebs, u.a. auch die Validierung der Gehaltsabrechnungen, zu seinen Aufgaben gehörten (vgl. Urk. D1/1/24/1 S. 7). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts seiner früheren Aussagen (vgl. Urk. 41 Ziff. II.2.7.2.) erscheint es mithin als reine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede stellte, für die Kontrolle zuständig gewesen zu sein (Prot. II S. 42), zumal auch diverse Zeugenaussagen das Gegenteil bestätigen (vgl. Urk. 41 Ziff. II.2.7.3.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15) ist denn auch kein Motiv ersichtlich, welches alle Zeugen unabhängig voneinander dazu veranlasst haben sollte, eine Falschaussage zu tätigen. Im Übrigen kann der von Beschuldigtenseite generell ins Feld geführte grobe Organisationsmangel bei der Privatklägerin (vgl. statt vieler Urk. 98 Rz 5 und Rz 15; Prot. II S. 80) angesichts
- 25 - dieser Beweislage höchstens im Rahmen der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung von Relevanz sein. Darauf ist gegebenenfalls zurückzukommen. 4.1.4. Ob dem Beschuldigten die Fälschung der falschen Arbeitsrapporte nachgewiesen werden kann, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen, da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen und gegen diesen Freispruch kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht erwog, steht gestützt auf die Beweislage fest, dass der Beschuldigte diese falschen Arbeitsrapporte, von deren falschen Inhalt er wusste, verwendete bzw. weiterleitete und dadurch erreichte, dass auf sein P._____-Konto entsprechende Lohnzahlungen von D._____ eingingen, auf welche weder sie noch er Anspruch hatten. Der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15) ist zwar zuzustimmen, dass sich aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen entgegen der Vorinstanz nicht mit Sicherheit eruieren lässt, wann der Beschuldigte das rubrizierte P._____- Konto eröffnet hat (vgl. Urk. D1/1/29/5), was letztlich aber auch offen bleiben kann. Entscheidend ist vorliegend nämlich vielmehr, dass der Beschuldigte just im Moment, als seine Ehefrau nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt war, gegenüber Letzterer ein neues Konto, nämlich sein P._____-Konto als Lohnkonto seiner Ehefrau, angab, was dazu führte, dass ihm der (unrechtmässige) Lohn für seine Ehefrau ausbezahlt wurde. Dies mutet umso verdächtiger an, als den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mindestens teilweise ihre Rechnungen separat begleichen und mithin nicht bloss ein Lohnkonto zu existieren scheint (vgl. Prot. II S. 29 und S. 43). 4.1.5. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei machte er insbesondere geltend, dass die Aussagen von D._____ alles andere als stimmig gewesen wären (Urk. 44 Rz 7; Urk. 98 Rz 15). Dieser Rüge des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. D._____ führte in den Einvernahmen konstant, in sich stimmig und schlüssig aus, dass sie lediglich zwischen März und Mai 2018 für die Privatklägerin tätig gewesen wäre, ab Juni 2018 indessen nicht mehr. Darüber hinaus werden ihre Aussagen wie erwogen von verschiedenen Zeugen und/oder
- 26 - Auskunftspersonen bestätigt. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Anders als die Aussagen des Beschuldigten weisen die Aussagen von D._____ schliesslich keine zentralen, insbesondere das Kerngeschehen betreffenden Widersprüchlichkeiten auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es dann wenig überzeugend, dass sie, wie die Beschuldigtenseite mutmasst, aufgrund einer Ehekrise falsch ausgesagt haben soll (vgl. Prot. II S. 41; Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59), zumal die Aussagen des Beschuldigten, wann genau er von seiner Ehefrau getrennt war, stark divergieren bzw. insgesamt äusserst widersprüchlich ausfallen (vgl. Prot. II S. 33 f. und S. 41). 4.1.6. Weiter rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz die Bedeutung der Vorgabestunden nicht verstanden und die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht vollständig ausser Acht gelassen habe. Es habe der gelebten Praxis entsprochen, dass der Beschuldigte nur die Vertragsstunden überprüft habe (Urk. 44 Rz 8; Urk. 98 Rz 15; Prot. II S. 75). Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen, zumal es wenig sinnvoll erscheint, dass solche Vertrags- oder Vorgabestunden vom Beschuldigten erst Ende Monat hätten geprüft werden sollen. Hätte man die Einhaltung von Vertrags- oder Vorgabestunden wirksam prüfen wollen, hätte dies jeweils vorgängig geschehen müssen. Zudem wurden die vom Beschuldigten geprüften Stunden in der Korrespondenz teilweise als "employee hours" betitelt (vgl. Urk. D1/1/18/3), was wiederum ein Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte die von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Stunden, und nicht bloss Vertrags- bzw. Vorgabestunden zu prüfen hatte. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel steht somit zweifelsfrei fest, dass D._____ ab Juni 2018 Lohn ausbezahlt wurde, und dies gestützt auf die Meldung von angeblich geleisteten Arbeitsstunden durch den Beschuldigten, welche es so nachweislich nicht gegeben hatte. Es ist der Beschuldigte selbst, der hiervon ablenken möchte, indem er in der Untersuchung geltend machte, dass diese Zahlungen ab Juni 2018 entgegen dem Buchungstext keine Lohnzahlungen darstellen würden, sondern Spesenersatzzahlungen gewesen wären. Dies ist völlig unplausibel und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Würde die Darstellung des Beschuldigten zutreffen, hätte es keinen Sinn gemacht, ab Juni 2018 angeblich geleistete Arbeitsstunden von D._____ zu
- 27 - melden. Darüber hinaus wäre im Buchungstext der jeweiligen Überweisungen mit Sicherheit jeweils nicht "Salaire", also Lohnzahlung, angeführt worden. Ebenso hätte nicht die geringste Veranlassung dafür bestanden, dass die Privatklägerin an D._____ entsprechende Lohnabrechnungen (Urk. D1/1/2/12-17; Urk. D1/1/28/8) versendet. Wenn nun aber erstellt ist, dass der Lohn für D._____ von der Privatklägerin ausbezahlt worden ist, ist auch klar, dass für sie Ende Jahr ein entsprechender Lohnausweis generiert wurde (vgl. Urk. 28/1). Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59; Prot. II S. 73 f.) nicht der Schluss ziehen, dass D._____ auch tatsächlich gearbeitet hat. Zwar stellt ein Lohnausweis gewöhnlicherweise ein Indiz dafür dar, dass gearbeitet wurde, indes wurde vorliegend von der Privatklägerin im November ja gerade Strafanzeige erhoben mit dem Verdacht, dass es zu ungerechtfertigten Lohnzahlungen an D._____ gekommen sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich der im Lohnausweis ausgewiesene Betrag aus dem zu Recht an D._____ ausbezahlten Lohn für die Monate März bis Mai 2018, in welchen sie auch tatsächlich gearbeitet hat, und dem in der Folge zu Unrecht ausbezahlten Lohn zusammensetzt. 4.1.7. Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass vorliegend ganz überwiegend Personalbeweise zur Verfügung stünden, denen immer eine ihnen immanente Unzuverlässigkeit anhafte. Entsprechend seien sie nicht geeignet, den Sachverhalt einer betrügerischen Handlung des Beschuldigten zu erstellen (Urk. 44 Rz 10; Urk. 98 Rz 8 und Rz 15]). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel dienten dazu, die Vorgänge und Abläufe innerhalb der Privatklägerin zu beleuchten und vor diesem Hintergrund die Darstellungen des Beschuldigten zu überprüfen. Darüber hinaus war es, wie vorstehend gezeigt, der Staatsanwaltschaft möglich, gestützt gerade auch auf die Personalbeweise zu erstellen, dass der Beschuldigte falsche Arbeitsrapporte verwendete, um Lohnzahlungen zugunsten von seiner Ehefrau D._____ auszulösen.
- 28 - 4.2. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. und III., Dossier 1 (Urk. 2 S. 5 f.) 4.2.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, in welchen sie die verfügbaren Beweismittel zutreffend, sorgfältig und detailliert würdigte (Urk. 41 Ziff. II.3.9.), kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Ansicht der Verteidigung, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe (vgl. Urk. 98 Rz 40 und Rz 46), kann entsprechend nicht geteilt werden. Auf die entscheidenden Punkten ist mit einigen Ergänzungen nachfolgend nochmals einzugehen. 4.2.2. Die vom Beschuldigten in der Untersuchung wiederholt vorgebrachte Darstellung, wonach er den fraglichen Betrag von Fr. 5'362.40 bezahlt und dieser ihm anschliessend von der Privatklägerin zurückerstattet worden wäre, nicht erstellt werden kann. Weder liegen Kontoauszüge vor, worauf die Zahlung des Beschuldigten ersichtlich wäre, noch bestehen andere Beweismittel, welche eine Zahlung durch den Beschuldigten belegen würden. Der Beschuldigte machte insbesondere geltend, der Betrag von Fr. 5'362.40 sei ihm auf sein Konto zurückbezahlt worden (Urk. D1/4/9 F/A 65-71). Auf den Kontoauszügen der P._____ kann indessen keine entsprechende Gutschrift festgestellt werden (Urk. D1/1/29/6-7). 4.2.3. Auch die im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Beschuldigtenseite primär verfolgte Argumentationslinie, wonach der Beschuldigte die Gerätschaften für die Arbeit bzw. für das Homeoffice gebraucht habe und es die Privatklägerin in Verletzung ihrer Arbeitgeberinnenpflichten nach Art. 327 Abs. 1 OR versäumt habe, dem Beschuldigten diese bereitzustellen, weshalb sich Letzterer diese habe selber beschaffen müssen (vgl. Urk. 98 Rz 15, Rz 29, Rz 34 und Rz 36 ff.), verfängt nicht. Einerseits ist weder die Notwendigkeit der Bestellung ausgewiesen noch sind die Anfragen des Beschuldigten an die Privatklägerin, wonach sie ihm Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen habe, belegt. Andererseits lässt sich damit keineswegs der "Bon de Commande" sowie der Umstand erklären, weshalb sich in der Buchhaltung der Privatklägerin keine
- 29 - Rechnung für die vom Beschuldigten bestellten IT-Geräte, dafür eine mit dem exakt gleichen Betrag für angeblich bestellte Gerüste befindet (vgl. nachstehend Ziff. 4.2.4. f.). Schliesslich fällt mit der Privatklägerin (Urk. 101 Rz 18) ins Gewicht, dass die Gerätschaften beim Beschuldigten zuhause sichergestellt werden konnten, als dieser bereits nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt war. Dass er diese aufgrund einer damals akuten Kopfverletzung nicht retournieren konnte (vgl. Prot. II S. 79 f.), erscheint vorgeschoben, nachdem diesbezüglich keine einzige Bemühung aktenkundig ist und die Verteidigung im Widerspruch dazu das Vorliegen eines Retentionsrechts geltend macht (vgl. Prot. II S. 76). Entsprechend ist mit der Vorinstanz vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für seine persönlichen Bedürfnisse bestellt hat. Daran ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 29; Prot. II S. 76) auch nichts, dass die Gerätschaften ursprünglich an die Zweigniederlassung der Privatklägerin geliefert wurden, hat der Beschuldigte sie doch unbestrittenermassen unmittelbar danach mit zu sich nach Hause genommen. 4.2.4. Wie bereits angedeutet, weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass auffälligerweise die Summe der bestellten Geräte exakt deckungsgleich mit dem auf der gefälschten Rechnung aufgeführten Betrag für die angeblich bestellten Gerüste ist (Urk. D1/1/9/7-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss der gefälschten Rechnung die "Q._____" die Lieferantin gewesen sein soll, während der beigelegte Einzahlungsschein aber auf die "R._____ AG" lautet (Urk. D1/1/9/7). Dies ergibt keinen Sinn, zumal sich das Layout der gefälschten Rechnung komplett unterscheidet vom Layout der Rechnung der R._____ AG (Urk. D1/1/9/8). Hinzu kommt, dass auf der gefälschten Rechnung als Auftragsnummer "…" angegeben ist (Urk. D1/1/9/7), was offenkundig die Kundennummer der Privatklägerin bei der R._____ AG ist (Urk. D1/1/9/8). Insgesamt besteht mithin keine vernünftige Alternativerklärung zum Anklagesachverhalt. Insbesondere lässt sich der Anklagesachverhalt nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht aufgehe (so die Verteidigung in Urk. 98 Rz 30 und Prot. II S. 77), zumal die Rechnung wie erstellt vom Beschuldigten ja gerade gefälscht wurde.
- 30 - Entsprechend lässt sich aus dem Datum der Rechnung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. 4.2.5. Ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für sich persönlich bestellt und die der Bestellung zugrundeliegende Rechnung gefälscht hat, kann insbesondere auch erstellt werden, dass der Beschuldigte den von ihm anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 vorgelegte "Bon de Commande" abgeändert und damit gefälscht hatte, um sich im Strafverfahren entlasten zu können. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.3.9.5.). Dass die Privatklägerin den originalen "Bon de Commande" in der Folge nicht einreichte, ändert daran entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 29) nichts. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte, auf Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs hin, anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zunächst selbst anführte, dass die Strafverfolgungsbehörden über alle Beweise und Quittungen verfügen würden, zumal auch einiges bei ihm zu Hause beschlagnahmt worden sei (Urk. D1/5/5 F/A 58). Daraufhin reichte der Beschuldigte Unterlagen ein, unter anderem den anklagegegenständlichen "Bon de Commande" (Urk. D1/5/5 F/A 61 ff.). Auf diesem fällt auf, dass die handschriftlich angebrachten Ergänzungen keinerlei Referenzen auf ein Produkt beinhalten, sondern lediglich die Bezeichnung des Elektronikgeräts und ein ungefährer Preis angegeben ist. Weiter fehlt jeglicher Hinweis auf die R._____ AG, wo die Elektronikgegenstände letztlich bestellt wurden. Schliesslich spricht für den Anklagesachverhalt, dass der anklagegegenständliche "Bon de Commande" just auftaucht und vom Beschuldigten eingereicht wird, nachdem die Privatklägerin mit Eingabe vom
20. September 2019 eine entsprechende Ergänzung ihrer Strafanzeige eingereicht hat und der Beschuldigte am 12. Februar 2020 hierzu einvernommen wurde. 4.2.6. Insofern der Beschuldigte schliesslich die Glaubwürdigkeit der Zeugen infrage stellt (vgl. Urk. 98 Rz 35 und Rz 39), so ist nochmals hervorzuheben, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft kaum Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für
- 31 - die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.), wobei die Vorinstanz wie erwogen eine sorgfältige Würdigung der Personalbeweise vorgenommen hat. Entsprechend den Erwägun- gen der Vorinstanz kann dem Einwand des Beschuldigten, dass die Aussagen des Zeugen F._____ tendenziös und im Sinne der gestellten Strafanzeige sowie deren Ergänzung seien (Urk. 44 Rz 12; Urk. 98 Rz 35), nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass F._____ als Zeuge und damit unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. D1/6/4 F/A 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb F._____ eine Strafuntersuchung riskieren sollte, nur weil die Privatklägerin eine Strafanzeige gestellt hatte. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, F._____ habe tendenziös ausgesagt. Vielmehr erfolgten die Antworten in der Einvernahme vom 27. November 2020 jeweils in sachlicher, objektiver und nüchterner Art, ohne dass F._____ in seinen Darstellungen übertrieben hätte. 4.3. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer IV., Dossier 1 (Urk. 2 S. 6 f.) 4.3.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht (Urk. 41 Ziff. II.4.4.1.), dass erstellt ist, dass die Privatklägerin keine Leistung für die S._____ AG im Umfang von rund Fr. 50'000.– getätigt hatte und daher die von der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über Fr. 54'254.65 nicht hätte erstellt respektive versandt werden dürfen. 4.3.2. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte diese Rechnungsstellung ausgelöst hat. Dies ist insbesondere durch den E-Mailverkehr belegt, wo der Beschuldigte am 7. September 2018 ausdrücklich bestätigt, dass die Arbeiten ausgeführt worden seien, der Kunde mit der Dienstleistung sehr zufrieden gewesen sei, die Rechnung nicht bestreite und er das "Ok" vom Kunden erhalten habe (Urk. D1/1/9/1). Auf der dazugehörenden Offerte ist ausdrücklich der Betrag von über Fr. 50‘000.– exkl. Mehrwertsteuer ersichtlich (Urk. D1/1/9/2). Dass der Beschuldigte, wie er in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen wollte, lediglich von einem Betrag von Fr. 3‘000.–
- 32 - ausgegangen ist und er diesen Betrag aus Zeitgründen nicht kontrolliert hat, erscheint als klare Schutzbehauptung. Zunächst markierte der Beschuldigte die Offerte über Fr. 50‘000.— ausdrücklich mit "Ok" (Urk. D1/1/9/2). Dass er als Betriebsdirektor dabei den Betrag nicht kontrollierte, ist unplausibel und lebensfremd. Darüber hinaus erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich dieser Rechnung als widersprüchlich und damit unplausibel. Gerade hinsichtlich des zentralen Aspekts, ob die Arbeiten gemäss dieser Offerte überhaupt ausgeführt worden sind, äusserte sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung höchst widersprüchlich. Es kann diesbezüglich auf die zusammenfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.4.2.1. ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die Zeugenaussagen zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 Ziff. II.4.3.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 57) hat die Vorinstanz mithin sowohl die Personalbeweise als auch die im Recht liegenden objektiven Beweismittel sorgfältig geprüft und in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rechnungsstellung an die S._____ AG bewusst initiiert hat. Auch die Einwände des Beschuldigten, wonach es sich beim Regierapport lediglich um eine Arbeitsanweisung gehandelt habe, oder dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, dass die Offerte im System abgelegt gewesen sei (Urk. 98 Rz 59 f.), vermögen dieses Beweisergebnis nicht umzustossen. 4.3.3. Insofern der Beschuldigte das vorinstanzliche Beweisergebnis mit dem Argument zu widerlegen versucht, dass ihm sowohl der vorgenannte E- Mailverkehr als auch weitere ihn belastende Korrespondenz in den Dossiers V. bis VII. nie zur Stellungnahme vorgehalten worden und entsprechend infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu seinen Lasten verwertbar seien (Urk. 98 Rz 54), ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten deren Inhalt anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung sehr wohl ausreichend vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 28 ff.). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass diese den Beschuldigten belastende Korrespondenz in der Anklage einzeln aufgeführt ist und vom Beschuldigten selbst verfasst wurde. Entsprechend sind diese objektiven Beweismittel uneingeschränkt verwertbar.
- 33 - 4.3.4. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch ein klares Motiv hatte, einen derartigen Auftrag vorzuspiegeln. Der Arbeitsvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sieht unter dem Kapitel "Vergütungen" ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte Anspruch auf einen Bonus hat (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 5). Zu diesem Arbeitsvertrag gehört sodann ein Anhang, in welchem geregelt ist, unter welchen Bedingungen der Beschuldigte eine Provision erhält (Urk. D1/1/24/1). Zudem bestätigen mehrere Zeugen, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine solche Prämie/Provisionen gehabt hätte (Urk. D1/6/3 F/A 47; Urk. D1/6/4 F/A 26 ff.). Die gegenteiligen Vorbringen der Beschuldigtenseite, wonach kein Anspruch auf einen Bonus bzw. eine Provision bestanden habe (Prot. II S. 46; Urk. 98 Rz 74 und Rz 84), zielen vor diesem Hintergrund ins Leere. 4.3.5. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.4.4.). 4.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. 4.4. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern V. und VI., Dossier 1 (Urk. 2 S. 7-10) 4.4.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht zum Schluss kam, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist (Urk. 41 Ziff. II.5.4.). Nebst den objektiven Beweismitteln, die bereits ein eindeutiges Bild zeichnen, wird das objektive Beweisergebnis auch durch diverse Zeugenaussagen gestützt, wobei entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 67 ff.) keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge I._____ vorgängig von der Privatklägerin beeinflusst worden wäre. Der Beschuldigte übt sich diesbezüglich in reinen Spekulationen. 4.4.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich per E-Mail bestätigte, dass die angeblich für die T._____ AG und die U._____ AG erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden können (Urk. D1/1/14/2). In seiner E-Mail
- 34 - vom 25. Oktober 2018 bestätigte er dabei auch ausdrücklich die in der Anklage genannten Beträge (exklusive Mehrwertsteuer) (Urk. D1/1/14/2). 4.4.3. Schlussfolgernd bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Anklagesachverhalt ist auch hinsichtlich der Anklageziffern V. und VI., Dossier 1 erstellt. 4.5. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer VII., Dossier 1 (Urk. 2 S. 10 f.) 4.5.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf eine korrekte Würdigung der verfügbaren Beweismittel zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Wenn die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz damit beanstandet, dass es die von ihr zitierte polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 nicht gebe (vgl. Urk. 98 Rz 93), ist das zwar korrekt. Bei der Einvernahme, welche die Vor- instanz in ihren Erwägungen in Ziff. II.6.4.1. zitiert hat, handelt es sich jedoch offenkundig um die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 25. März 2019 (Urk. D1/4/5). Abgesehen vom falsch angegebenen Datum, wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, erweist sich jedoch sowohl die von der Vorinstanz wiedergegebene Aussage als auch deren Würdigung als zutreffend. Insofern kann mit vorstehender Korrektur vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.6.4.1.). 4.5.2. Insbesondere verwies die Vorinstanz zu Recht auf die E-Mail des Beschuldigten vom 12. November 2018, in welcher er ausdrücklich mitteilte, das gegenüber der V._____ AG eine Rechnung über Fr. 38'711.– nicht erfasst sei (Urk. D1/1/14/3). Dies belegt, dass der Beschuldigte die Rechnungstellung initiierte, obwohl er – wie er selbst ausführte (Urk. D1/4/5 F/A 88 und F/A 102; Prot. I S. 23 und S. 32 f.) – wusste, dass diese Arbeiten nicht ausgeführt worden waren. 4.5.3. In anderen Einvernahmen während der Untersuchung führte der Beschuldigte die Rechnungstellung auf interne Fehler und die schlechte Kommunikation innerhalb der Privatklägerin zurück (Urk. D1/4/5 F/A 22 f. und
- 35 - F/A 103 f.). Diese Aussagen erweisen sich im Lichte der vorstehend zitierten E- Mail vom 12. November 2018 ebenfalls als Schutzbehauptung. Ebenso machte der Beschuldigte in der Untersuchung geltend, dass er die V._____ AG gar nicht kenne (z.B. Urk. D1/4/5 F/A 29 und F/A 84). Auch diese Aussage erweist sich mit Blick auf die E-Mail vom 12. November 2018 als schlicht falsch. 4.5.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Argument der Verteidigung, wonach die telefonische Abklärung des polizeilichen Sachbearbeiters W._____ (vgl. Urk. D1/1/10/1) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sei (Urk. 98 Rz 107), ins Leere läuft, da dieses Beweismittel zur Sachverhaltserstellung gar nicht gebraucht wird, nachdem diesbezüglich genügende Aussagen seitens der Privatklägerin selbst vorhanden sind. 4.6. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer IX., Dossier 3 (Urk. 2 S. 12 f.) 4.6.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt ist, als der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegenüber dem Betreibungsamt seine Einkünfte bei der O._____ AG verschwieg. Auf die zutreffenden, sorgfältigen und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 Ziff. II.8.5.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm vorgelegten Protokolls wusste beziehungsweise wissen musste, dass er wahrheitsgemässe Angaben erteilen musste. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte dieser Pflicht nicht nachkam, indem er seine Anstellung bei der O._____ AG und die dort erzielten Einkünfte verschwieg (vgl. Urk. D3/2/5), und den betreffenden drei Gläubigern in der rubrizierten Pfändung hernach Verlustscheine ausgestellt wur- den (Urk. D3/2/13-15; vgl. auch Urk. 41 Ziff. II.8.3.). 4.6.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann in subjektiver Hinsicht vor, wissentlich und willentlich erreicht zu haben, dass seine Einkünfte von der O._____ AG zum Schaden der Gläubiger nicht gepfändet wurden. Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang relevanten Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und erachtet auch diesen
- 36 - Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen ist wiederum vollumfänglich zu verweisen (Urk. 41 Ziff. II.8.4. und Ziff. III.3.2.). Mit der Vorinstanz fällt zum einen auf, dass der Beschuldigte selbst sein Fehlverhalten insofern einräumte, indem er im Rahmen der Untersuchung ausführte, dass er gezwungen gewesen sei, die Anstellung zu verschweigen, weil die O._____ AG für Kadermitarbeiter keine Betreibungen erlaubt hätte, und ihm ansonsten nur Fr. 1'000.– zum Leben geblieben wären, da das Betreibungsamt ihm alles weggenommen hätte und er nicht zur Arbeit hätte gehen können, wobei er den Gläubigern alles zurückbezahlt hätte. Er hätte es vielleicht nicht im Februar, jedoch anfangs März bezahlen können (Prot. I S. 37 ff.), was zeigt, dass der Beschuldigte durchaus mit einer zeitlichen Verzögerung bei der Befriedigung seiner Gläubiger gerechnet hat. Zwar hat der Beschuldigte wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 10 ff.; Prot. I S. 36 ff.) auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt ausgeführt, mit allen Gläubigern auf privater Basis, mithin ausserhalb des Betreibungsverfahrens, Abzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, wobei sich jedoch seine Aussagen hinsichtlich der Höhe seiner aktuellen Schuldenlast und der von ihm geleisteten Abzahlungen als widersprüchlich und unglaubhaft präsentieren. So gab er beispielsweise an, monatlich Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– von seinen Schulden abzubezahlen, was jedoch insofern Fragen aufwirft, als er angibt, seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine neue Schulden generiert zu haben, gleichzeitig seine Schuldensumme verglichen mit dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung aber nicht abgenommen zu haben scheint (vgl. Prot. II S. 31 f., S. 34 ff. und S. 48 f.; vgl. auch nachstehend Ziff. VI.3.5. + VI.3.8.). Im Hinblick auf die an der fraglichen Pfändung beteiligten drei Gläubiger hat die Beschuldigtenseite sodann konstant geltend gemacht, dass Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden seien, welche sich bei den Akten befänden (Urk. 98 Rz 113; Prot. II S. 48 f.). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte die Verteidigung sodann ausdrücklich, dass mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Urk. D3/4/1) die entsprechenden Zahlungsvereinbarungen allesamt eingereicht worden seien (vgl. Prot. II S. 57), was sich jedoch als aktenwidrig erweist. Abgesehen von einem Beleg, der eine Abzahlung an das Zentrale Inkasso nach
- 37 - erfolgtem Pfändungsvollzug belegt (vgl. D3/4/1 S. 4 ff.), konnten die entsprechenden weiteren Abzahlungsvereinbarungen bzw. Zahlungsbestätigungen vom verteidigten Beschuldigten während des gesamten Verfahrens nicht beigebracht werden. Der Beschuldigte hat mithin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er alle Forderungen der an der fraglichen Pfändung beteiligten Gläubiger bezahlt hat. Bis am 24. September 2021, als das Betreibungsamt … [Ort] schliesslich Strafanzeige erstattete (vgl. Urk. D3/1), hatte dem Betreibungsamt offenbar auch kein Gläubiger mitgeteilt, dass seine Verlustscheinforderung vollständig bezahlt worden wäre. Die erste und einzige im Recht liegende Zahlungsbestätigung des Zentralen Inkassos datiert vom 30. April 2021, mithin knapp 14 Monate nach dem fraglichen Pfändungsvollzug (vgl. Urk. D3/2/14; Urk. D3/4/1 S. 4 ff.; Urk. D3/4/2). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Forderungen aller betroffenen Pfändungsgläubiger überhaupt bezahlt worden wären. Selbst wenn dem jedoch so gewesen wäre, hat der Beschuldigte mit einer Zahlung erst über einem Jahr nach dem fraglichen Pfändungsvollzug in Kauf genommen, dass es zu einer Gläubigerschädigung kommen könnte. IV. Rechtliche Würdigung
1. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 1.1. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des gewerbsmässigen Betrugs zu- treffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.1.1.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass Gewerbsmässigkeit nach Art. 146 Abs. 2 StGB auf der Zusammen- fassung verschiedener Betrugsfälle zu einer (gewerbsmässigen) Tat, Sammel- oder Kollektivdelikt beruht (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 278).
- 38 - 1.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffern I. und II. 1.2.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erfüllt das Verhalten des Beschuldig- ten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. Es kann dabei auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.2. f.). 1.2.2. Hinsichtlich Anklageziffer I. täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin un- ter Zuhilfenahme falscher Arbeitsrapporte arglistig und verursachte dadurch einen Vermögensschaden. Gegen das arglistige Verhalten spricht denn auch nicht, dass ab Juni 2018 die Lohnzahlungen an D._____ offensichtlich um ein Vielfa- ches anstiegen. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein Reinigungsunter- nehmen, welches im Deliktszeitraum etwas mehr als 1'000 Mitarbeitende beschäf- tigte (Urk. D1/6/4 F/A 63) und der Beschuldigte selbst hatte gemäss eigener Dar- stellung zwischen 170 und 250 Mitarbeiter unter sich (Urk. D1/4/1 F/A 60 ff.; Urk. D1/4/3 S. 5; vgl. auch Prot. II S. 18 und S. 80). Dass die Buchhaltung bei die- ser hohen Zahl nicht sämtliche gemeldeten Arbeitsrapporte und damit die vom Beschuldigten verschickten falschen Arbeitsrapporte sichten und kontrollieren konnte, versteht sich von selbst. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung, wonach der Buchhaltung die falschen Stunden hätten auffallen bzw. sie diese hätte überprüfen müssen (vgl. Urk. 98 Rz 15, Rz 20 ff. und Rz 29; Prot. II S. 73 und S. 75 f.), verfangen nicht. Die Buchhaltung muss einzig überprüfen, ob für die Auszahlungen Belege vorhanden sind, wohingegen die inhaltliche Richtigkeit der Belege nicht in der Verantwortung der Buchhaltung liegen kann. Vielmehr war es nach Massgabe vorstehender Erwägungen zum Sachverhalt die Aufgabe des Be- schuldigten als Betriebsleiter, die Richtigkeit der von ihm weitergeleiteten Stunden zu überprüfen. Eine Opfermitverantwortung, wie sie die Beschuldigtenseite gel- tend macht, ist mithin zu verneinen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Be- truges nach Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit zu bejahen. 1.2.3. Hinsichtlich Anklageziffer II. verwendete der Beschuldigte eine gefälschte Rechnung der R._____ AG und erreichte damit, dass die Privatklägerin eine Be- stellung von verschiedenen Geräten bezahlte. Diese Geräte verwendete der Be- schuldigte nicht am Arbeitsplatz, sondern nahm diese mit zu sich nach Hause. In-
- 39 - dem er die Geräte nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht an die Privatklägerin retournierte, belegt er sein wissentliches und willentliches Handeln. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 41 Ziff. III.1.3.). 1.2.4. Ebenso zu bejahen ist der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB hinsichtlich Anklageziffer I. Der Beschuldigte liess die gestützt auf die falschen Ar- beitsrapporte ausbezahlten Löhne auf sein eigenes P._____-Konto überweisen. Damit ist belegt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Er wusste, dass seine Ehefrau keinen Anspruch auf die anklagegegenständlichen Lohnzahlungen hatte, zumal sie aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, derart viele Stunden für die Privatklägerin zu arbeiten, dass daraus diese Lohnzahlungen resultieren würden. Dennoch leitete er die falschen Arbeitsrapporte an die Buchhaltung der Privatklägerin weiter, wobei er wusste, dass die entsprechenden Lohnzahlungen nicht hinterfragt, sondern ausgeführt würden. 1.2.5. Auch die Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten ist gege- ben. Der Beschuldigte verwendete die auf seinem P._____-Konto eingehenden Zahlungen zur Deckung der eigenen Lebenskosten respektive nutzte die mitge- nommenen Geräte zu privaten Zwecken. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.5.). 1.2.6. Die Vorinstanz wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen. In Bestätigung des Entscheids der Vorin- stanz ist der Beschuldigte somit hinsichtlich Anklageziffern I. und II. des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung 2.1. Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.2.1.) und geben zu keinen
- 40 - Weiterungen Anlass. Es kann dementsprechend auf diese Erwägungen verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer II. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die vom Beschuldigten erstellte fal- sche Rechnung der "Q._____" den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (Urk. 41 Ziff. III.2.2.). 2.2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte unter Verwendung des Logos der R._____ AG eine Rechnung kreierte, welche angeblich von der Q._____ ver- sandt wurde. Dieser Rechnung, gemäss welcher der Beschuldigte vorgab, ein Gerüst sei bestellt worden, legte er den Einzahlungsschein der R._____ AG bei, von welcher er die in der Anklageschrift genannten Gegenstände bestellt hatte. Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte. 2.2.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hin- sichtlich Anklageziffer II. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer III. 2.3.1. Auch hinsichtlich des anklagegegenständlichen "Bon de Commande" er- wog die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat (Urk. 41 Ziff. III.2.3.). 2.3.2. Wie vorstehend dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte einen von F._____ unterzeichneten "Bon de Commande" abänderte, indem er nachträglich handschriftlich elektronische Geräte anbrachte. Damit erweckte er gegenüber der Privatklägerin den Eindruck, dass die Bestellung dieser elektronischen Geräte ge- nehmigt wurde. Auch hinsichtlich dieser Fälschung handelte der Beschuldigte wis- sentlich und willentlich.
- 41 - 2.3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen vorliegend. In Bestä- tigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit hinsichtlich An- klageziffer III. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffern IV. bis VII. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Urkundenfälschung, ge- rade im Zusammenhang mit Rechnungen, zutreffend dargestellt (Urk. 41 Ziff. III.2.4.1. f.). Die Rechnung verkörpert grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rech- nungsbetrages geltend macht. Nur für diese Erklärung bildet sie einen Beweis. Darüber, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht wird, sagt sie nichts aus. Die Rechnung erschöpft sich mithin in der blossen Behauptung über die dem Aus- steller zu vergütenden Leistungen. Entsprechend kommt einer Rechnung grund- sätzlich keine Urkundenqualität zu. 2.4.2. Anders liegt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stammt, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die Buchhal- tung bestimmt ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2 ff.; BGE 131 IV 125 E. 4.5) bzw. als Be- standteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht wird (BGE 117 IV 35 E. 2b). Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu beja- hen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der tatsächlichen Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungs- empfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3; BGE 129 IV 130 E. 3.2 f.). 2.4.3. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund von E-Mails, mündlichen Anweisungen, Regierapporten und/oder Offerten, erreicht zu haben, dass die Finanzabteilung der Privatklägerin Rechnungen an verschiedene, in der Anklage genannte Kunden (die S._____ AG, die U._____ AG [heute AA._____ AG], die T._____ AG und die V._____ AG) erstellt und versandt hatte. Dem Be- schuldigten wird damit nicht vorgeworfen, die anklagegegenständlichen Rechnun- gen selbst erstellt zu haben, sondern deren Erstellung initiiert zu haben. Der Tat-
- 42 - bestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst unter anderem auch, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt. Mit der Tatbestandsvariante des "Beurkunden-lassens" ist die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint. 2.4.4. Die Rechtsprechung hat einem Protokollführer einer Universalversamm- lung gegenüber dem Handelsregisterführer (BGE 123 IV 132), einem Arzt (BGE 117 IV 165), einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemäs- sen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat und überhöhte Rechnun- gen der Unternehmer geprüft sowie schriftlich genehmigt hat (BGE 119 IV 54) oder einem leitenden Angestellten einer Bank, der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos macht (BGE 120 IV 361) eine sol- che garantenähnliche Stellung zuerkennt. Der Beschuldigte war als Betriebsdirek- tor für die Privatklägerin tätig. Als solcher war der Beschuldigte, wie der seinem Arbeitsvertrag beiliegenden Funktionsbeschreibung entnommen werden kann, di- rekt dem General Direktor unterstellt (Urk. D1/1/24/1). Als Betriebsdirektor war er unter anderem verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die für seine er- folgreiche Tätigkeit als Betriebsleiter notwendig sind (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 2 des Ar- beitsvertrags). Dass die Funktionsbeschreibung integrierender Bestandteil des Ar- beitsvertrages bildete, wurde bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.1.3.; an- ders die Verteidigung in Urk. 98 Rz 99). Wie die in den Untersuchungsakten be- findliche E-Mail-Korrespondenz belegt, gehörte es dabei zu den Aufgaben des Beschuldigten, die Privatklägerin darüber zu informieren, welche Leistungen in Rechnung gestellt werden können (s. z.B. Urk. D1/1/9/1; Urk. D1/1/14/2; Urk. D1/1/14/3). Dem Beschuldigten kommt damit eine garantenähnliche Stellung im vorgenannten Sinn zu. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 98 ff.) verfangen nach dem Erwogenen nicht. 2.4.5. Darüber hinaus stellten die von der Privatklägerin ausgestellten Rechnun- gen, welche vom Beschuldigten initiiert wurden, Buchhaltungsbelege dar. Es han- delt sich bei diesen Rechnungen nicht um rein interne Dokumente, sondern die gestützt auf die vom Beschuldigten mitgeteilten Informationen erstellten Rechnun-
- 43 - gen wurden an die jeweiligen Kunden der Privatklägerin versandt, womit sie auch in die Debitorenbuchhaltung der Privatklägerin Eingang fanden bzw. für die Debi- torenbuchhaltung der Privatklägerin bestimmt waren. Die gestützt auf die E-Mails, Regierapporte und Offerten von der Privatklägerin erstellten Rechnungen waren damit in erster Linie als Beleg für die bzw. als Bestandteil der Buchhaltung be- stimmt. Damit kommt ihnen entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 106) Urkun- denqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – wie bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. IV.1.2.2.) – nicht die Aufgabe der Buchhaltung sein kann, die An- gaben des Betriebsleiters bzw. des Beschuldigten, wonach Rechnung gestellt werden soll, zu hinterfragen. Vielmehr durfte und musste die Buchhaltung auf die Anweisungen des Beschuldigten vertrauen können. 2.4.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht damit fest, dass der Be- schuldigte einerseits in einer garantenähnlichen Stellung in mittelbarer Täterschaft eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB un- richtig beurkunden liess. Darüber hinaus liess der Beschuldigte ebenfalls in mittel- barer Täterschaft unrichtige Buchhaltungsbelege beurkunden. 2.4.7. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.2.4.4.) handelte der Be- schuldigte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, indem er zumindest unrechtmässig seine individuellen Job-Vorgaben erfüllen wollte und er gestützt auf seinen Arbeitsvertrag einen Bonus erzielen wollte, auch wenn dessen genaue Höhe nicht beziffert werden kann. Er handelte direktvorsätz- lich und es war ihm bewusst, dass es bei seinen E-Mails und dem Einreichen der falschen Regierapporte und Offerten zur Erstellung einer materiell unwahren Rechnung durch die Buchhaltung der Privatklägerin kommt und somit ein Buch- haltungsbeleg und damit eine Urkunde entsteht. 2.4.8. Nachdem Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Be- schuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hinsichtlich Ankla- geziffer IV. bis VII. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 44 -
3. Zum Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs 3.1. Rechtsgrundlagen 3.1.1. Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.3.1.1. f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des betrügeri- schen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach herrschender Lehre und Recht- sprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert wird, wobei beim Gefährdungsdelikt nicht vorausgesetzt ist, dass der Schaden tatsäch- lich eintritt, sondern es vielmehr genügt, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (BSK StGB-HA- GENSTEIN,,a.a.O., Art. 163 N 57 f. mit weiteren Hinweisen). Ob es sich beim Ele- ment der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal han- delt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 60 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht selbst scheint die Gläubigerschädigung eher als Erfolg und damit als objektives Tatbestandsmerkmal zu qualifizieren (Ur- teile des Bundesgerichts 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006 E. 3; 6P.168/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 11.3; 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.3). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht kann eine Verurteilung nur erfolgen, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der (Even- tual-)Vorsatz auch auf die Gläubigerschädigung beziehen (BSK StGB-HAGEN- STEIN, a.a.O., Art. 163 N 60). 3.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer IX. 3.2.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen des Pfändungs- vollzugs unter dem Titel "Einkommensverhältnisse" nur seine Anstellung im Stun- denlohn als Reiniger bei der AB._____ AG angab, indessen seine Anstellung bei der O._____ AG verschwieg. Dieses Verhalten des Beschuldigten war objektiv geeignet, bei seinen Gläubigern einen Schaden zu verursachen. Die Vollzugsbe-
- 45 - hörden konnten und durften davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollstän- dige Aufstellung der Vermögenswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, weitere Nachforschungen über seine finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Durch bloss teilweise Angaben zur Einkommenssituation ist die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (vgl. dazu TRECHSEL/OGG, Praxiskommen- tar, 4. Aufl., Zürich 2018, Art. 163 N 6). Insofern der Beschuldigte vorbringt, die Schuldenbereinigung mit den Gläubigern auf privater Ebene geregelt zu haben, verkennt er schliesslich, selbst wenn dem so gewesen wäre, dass der Straftatbe- stand des Pfändungsbetrugs nicht nur die finanziellen Interessen der Gläubiger, sondern auch den rechtmässigen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege schützen soll (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Damit erfüllt der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.1.3. ff.), den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB. 3.2.2. Auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 163 StGB liegt vor, da den betreffenden Gläubigern wie erwogen Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. vorstehend Ziff. III.4.6.1.). 3.2.3. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.2.), ist schliesslich auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste um seine Anstellung bei der O._____ AG und sein in diesem Rahmen erzieltes Ein- kommen während Februar bis Dezember 2020, welches ihm auch ausbezahlt wurde (vgl. Urk. D3/3/2). Indem er dieses Einkommen indes nicht angab, und zwar entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung, verheimlichte er es vor- sätzlich. Mit dem Verschweigen seiner Anstellung bzw. des erzielten Einkommens bei der O._____ AG nahm er zudem in Kauf, die an der fraglichen Pfändung be- teiligten Gläubiger zumindest vorübergehend zu schädigen, indem er das ver- schwiegene Einkommen dem Zugriff des Betreibungsamtes entzog, womit es in seinem Belieben stand, wann und in welchem Umfang er welchen Gläubiger be- friedigte. Entsprechend war ihm klar, dass er seinen Gläubigern mindestens vor- übergehend Vollstreckungssubstrat entzog und diese dadurch zu (grösserem) Verlust kommen können, zumal – wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies
- 46 - (Urk. 41 Ziff. II.8.5.2.) – der Beschuldigte selbst angab, ein alter Bekannter beim Betreibungsamt zu sein. 3.2.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 98 Rz 114 ff.) lag denn auch kein rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 17 StGB bzw. Art. 18 Abs. 2 StGB vor, nachdem bereits das vom Beschuldigten zu schüt- zende Interesse, nämlich seine Arbeitsstelle, keineswegs als höherwertig zu ge- wichten ist, als das finanzielle Interesse der Gläubiger bzw. das Interesse am ord- nungsgemässen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weshalb sich wei- tere Erwägungen hierzu von vornherein erübrigen. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte verübte die zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Sanktionenrecht. Es stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkraft- treten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Ist das neue Recht dagegen milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsme- thode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4;
- 47 - BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). 1.2. Da gegen den Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird – keine Geldstrafen, sondern hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe Freiheitsstrafen auszu- sprechen sind (vgl. Ziff. V.4.2.), erweist sich das seit dem 1. Juli 2023 geltende Sanktionenrecht nicht als milder. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist folg- lich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das bis zum 1. Juli 2023 geltende Sanktionen- recht zur Anwendung zu bringen.
2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug sie unter Anrechnung der durch Haft erstandenen 18 Tage anord- nete (Urk. 41 S. 82 Dispositivziffern 3 und 4). 2.2. Der Beschuldigte beantragt infolge des von ihm verlangten Freispruchs ein Absehen von jeglicher Strafe. Eventualiter beantragt der Beschuldigte mit seiner Berufungsbegründung eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Mona- ten (Urk. 98 S. 1; Prot. II S. 14). 2.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 54), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen.
3. Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 41 Ziff. IV.1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An-
- 48 - wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Strafrahmen 4.1.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbs- mässige Betrug das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Straf- zumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). 4.1.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 Ziff. IV.2.3.) liegen keine aus- sergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). 4.1.3. Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Be- trug ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da vorlie- gend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nach- folgend Ziff. 4.2.3.), ist in der Folge eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Ein-
- 49 - satzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um die Einzelstrafen für die mehrfa- che Urkundenfälschung sowie den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug angemessen erhöht wird. 4.2. Sanktionsart 4.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 4.2.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt und begründet dies damit, dass aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geldstrafe nicht in Betracht falle. Zudem
- 50 - bestünden aufgrund der wiederholten Delinquenz erhebliche Zweifel an der spezi- alpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Schliesslich wäre eine Geldstrafe weder schuldangemessen noch zweckmässig (Urk. 41 Ziff. IV.2.2.). 4.2.3. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszu- fällenden Strafen für den gewerbsmässigen Betrug, die Urkundenfälschung sowie den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug zum grössten Teil im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl ei- ner Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen erwirkt hat, welche bezüglich des Tatbestands der Urkundenfälschung zumindest teilweise einschlägig sind (Urk. 42; Urk. 91). Für die in der Vergangenheit verüb- ten Straftaten wurde er mit unbedingten Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Im Gegenteil: Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 19. Februar 2018 von der Bundesanwaltschaft wegen Fäl- schung von Ausweisen verurteilt. Wenige Monate später beging er den vorliegend angeklagten gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer I. Die unbedingt aus- gesprochenen Geldstrafen scheinen den Beschuldigten somit nicht nachhaltig be- eindruckt zu haben. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, ein- zelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sank- tionieren. Angesichts der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sankti- onen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon aus- gegangen werden, dass eine erneute Geldstrafe, selbst wenn sie wieder unbe- dingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Viel- mehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 41 Ziff. IV.2.2.), zumal von der Verteidigung die Sanktionsart der Freiheitsstrafe auch gar nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 98 S. 1).
- 51 - 4.3. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffern I. und II. 4.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte als Kadermitarbeiter seine betriebliche Vertrauensstellung in gravier- ender Weise missbrauchte, indem er unter Verwendung gefälschter Arbeitsrap- porte Lohnzahlungen angeblich für seine Ehefrau an sich selbst veranlasste, auf die weder er noch seine Ehefrau Anspruch hatten. Er instrumentalisierte damit ge- rade jenes Vertrauen der Arbeitgeberin, wonach er die von den Mitarbeitenden geleisteten Arbeitsstunden korrekt zu kontrollieren hatte, zu seinem eigenen Vor- teil. Gleiches trifft hinsichtlich der Anklageziffer II. zu, indem der Beschuldigte wie- derum seine Stellung innerhalb des Betriebs sowie das in ihn gesetzte Vertrauen der Privatklägerin missbrauchte, um sich auf ihre Kosten Elektronikgeräte für den Eigengebrauch zu bestellen. Dieses skrupellose und unverfrorene Vorgehen zum Nachteil der Interessen seiner Arbeitgeberin fällt verschuldenserhöhend ins Ge- wicht. Der verursachte Deliktsbetrag beläuft sich auf rund Fr. 45'000.– Bruttolohn für sieben Monate respektive auf Fr. 5'362.40 für die bestellten Elektronikgeräte. Dieser Gesamtbetrag ist – auch mit Blick auf die ins Gewicht fallende Dauer – nicht unerheblich; im Vergleich zu anderen, möglichen Betrugsdelikten indessen weder besonders hoch noch von ausserordentlicher Häufigkeit oder zeitlicher Ausdehnung. Schliesslich fallen die bei der Privatklägerin vorherrschenden chao- tischen Zustände, welche die Delinquenz des Beschuldigten begünstigten, margi- nal verschuldensmindernd ins Gewicht. Unter dem Blickwinkel der objektiven Tatschwere ist das Verschulden deshalb insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Ziel war es, sich aus rein eigennützigen Motiven unrechtmässig zusätzliche Lohn- zahlungen zu verschaffen respektive auf Kosten der Privatklägerin elektronische Gegenstände für den Eigengebrauch anzuschaffen und damit zumindest eventua- lvorsätzlich die Privatklägerin wirtschaftlich zu schädigen. Das Vorgehen offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie, wenn man bedenkt, dass er über mehrere Monate hinweg die betrieblichen Abläufe gezielt und in einer raffinierten Art und
- 52 - Weise zur Täuschung instrumentalisierte. Nicht erstellt ist, dass die deliktisch er- langten Mittel dem Beschuldigten einen luxuriösen Lebensstil ermöglicht hätten. Dieser Umstand vermag das Verschulden jedoch nicht zu relativieren; die Tatbe- gehung aus egoistischen Beweggründen und mit plangemässem Vorgehen wiegt fort. Eine Reduktion des Verschuldensgrades drängt sich daher nicht auf. 4.3.3. Unter gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 14 Mona- ten Freiheitsstrafe als schuldangemessen erscheint. 4.4. Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklagezif- fern II. und III. 4.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Er- stellen der falschen Rechnung einen notwendigen Bestandteil des Betrugsplans darstellt und der deliktischen Absicherung diente. Überdies fälschte der Beschul- digte zusätzlich einen "Bon de Commande", um sich im Strafverfahren zu entlas- ten. Dies belegt ein dreistes Vorgehen und nicht unerhebliche kriminelle Energie. In der Gesamtwürdigung ist die objektive Tatschwere dennoch als leicht zu qualifi- zieren. 4.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; eine Relativierung des Ver- schuldens rechtfertigt sich nicht. 4.4.3. Isoliert betrachtet erschiene für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. und III. eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen. Aspe- rationsweise ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 16 Monate zu erhöhen, nach- dem zwischen den vorliegend zu sanktionierenden Urkundenfälschungen und dem Betrug in Anklageziffer II. ein massgeblicher Sachzusammenhang besteht. 4.5. Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklagezif- fern IV. bis VII. 4.5.1. Die vier anklagegegenständlichen Urkundenfälschungen erfolgten inner- halb eines Zeitraums von drei Monaten und weisen einen engen sachlichen wie
- 53 - zeitlichen Konnex auf. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Taten gemeinsam zu be- urteilen und bei der Asperation einheitlich zu berücksichtigen. 4.5.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu beachten, dass sich die Be- träge der vier anklagegegenständlichen Rechnungen auf rund Fr. 138'000.– sum- mieren. Auch wenn im Bereich der Urkundendelikte durchaus erheblich höhere Summen möglich sind, ist nicht zu verkennen, dass die Fälschungen bei der Pri- vatklägerin einen erheblichen administrativen Aufwand verursachten, indem die Rechnungen erstellt und versandt, verbucht und anschliessend wieder ausge- bucht werden mussten, sowie – straferhöhend – geeignet waren, gegenüber un- beteiligten Kunden einen Reputationsschaden zu bewirken, indem diese zu Un- recht mit Forderungen konfrontiert wurden. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden dennoch als eher leicht einzustufen. 4.5.3. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Ziel seines Vorge- hens war es, seine Entlöhnung zu erhöhen und zugleich nach aussen das Bild ei- nes erfolgreichen Betriebsleiters zu zeichnen. Eine Reduktion des Verschuldens drängt sich nicht auf. 4.5.4. Isoliert betrachtet wäre für diese Deliktsgruppe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 20 Monate anzuheben. 4.6. Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ge- mäss Anklageziffer IX. 4.6.1. In objektiver Hinsicht verschwieg der Beschuldigte gegenüber dem Betrei- bungsamt anlässlich des Pfändungsvollzugs trotz hoher Schuldenlast die von ihm von Februar 2020 bis Dezember 2020 bei der O._____ AG erzielten Einkünfte von rund Fr. 70'000.–, wodurch diese Einkünfte zum Schaden der Gläubiger nicht gepfändet wurden und Verlustscheine ausgestellt werden mussten. Insgesamt er- scheint das objektive Verschulden des Beschuldigten angesichts des vergleichs- weise noch eher bescheidenen Deliktsbetrags einerseits und des plumpen Vorge-
- 54 - hens anderseits als leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 6 Monate festzusetzen ist. 4.6.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 Ziff. IV.3.3.2.) direktvorsätzlich bzw. in Bezug auf die Gläubigerschädigung even- tualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt, zumal er die For- derungen in der Zwischenzeit auch teilweise getilgt hat. Indes ist von einem rein finanziellen Motiv auszugehen, wollte der Beschuldigte doch seine Vermögens- werte vor dem (berechtigten) Zugriff seiner Gläubiger bewahren. Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Die subjektive Komponente relativiert das objektive Ver- schulden in einer Gesamtschau damit vorliegend nicht und es bleibt bei der fest- gelegten Einzelstrafe von 6 Monaten. 4.6.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Ein- satzstrafe um weitere 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. IV.4.), nachdem sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass der Beschuldigte zwischenzeit- lich seit 31 Jahren in der Schweiz lebt und gemäss dessen Aussagen zu seiner Ehefrau wieder ein besseres Verhältnis besteht, keine entscheidenden Neuerun- gen ergeben haben (vgl. Prot. II S. 24 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass sich die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend auswirken, zumal eine davon einschlägig ist (Urk. 42; Urk. 91). Aus den persönlichen Verhält- nissen und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhalts- punkte, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben wür- den. Ebenso liegt weder Einsicht noch Reue vor, die eine Strafreduktion rechtferti- gen würden. 4.7.2. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Strafe aufgrund der Vor- strafen des Beschuldigten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 55 -
5. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich demnach eine Strafe von 25 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sein Bewenden.
6. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Be- schuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Der Beschuldigte be- fand sich vom 19. Februar 2019 bis zum 8. März 2019 in Haft, womit – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 Ziff. IV.5.) – 18 Tage anzurechnen sind.
7. Vollzug 7.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 41 Ziff. V.1.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Strafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren unter denselben Vorausset- zungen die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs besteht (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB). 7.2. Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend
- 56 - zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt bzw. ob das Verschuldenselement des Beschuldigten im vorliegen- den Fall zwar einen bedingten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbe- dingte Strafe als nicht notwendig erscheint, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen. Der teilbedingte Vollzug kommt (sub- sidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgespro- chen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom
9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 7.4. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 aStGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 7.5. Die Vorinstanz erwog, dass angesichts der fortgesetzten Delinquenz wäh- rend dieses Verfahrens und insbesondere den teilweise einschlägigen Vorstrafen unüberwindbare Zweifel aufkommen würden, ob der Beschuldigte tatsächlich die notwendigen Lehren gezogen habe und ihm der bedingte Strafvollzug tatsächlich gewährt werden könne, weshalb ihm keine günstige Prognose mehr gestellt wer- den könne und die Strafe somit zu vollziehen sei (Urk. 41 Ziff. V.2.).
- 57 - Die Vorinstanz verkennt indessen, dass der Beschuldigte über zwei Vorstrafen ver- fügt, wovon lediglich eine einschlägig ist (Urk. 42; Urk. 91). Vor allem übersieht die Vorinstanz jedoch, dass der Beschuldigte bislang zu unbedingten Geldstrafen ver- urteilt wurde und noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Angesichts der Vorstrafen ist die Legalprognose zwar getrübt, zumal der Beschuldigte nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung erneut delinquierte, was doch eine gewisse Unbelehrbarkeit offenbart. Die Vorstrafen sind indes nur teilweise einschlägig und mit 60 respektive 90 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis zu den heute zu beur- teilenden Tatvorwürfen auch von deutlich geringerem Verschulden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jahren wohl verhalten hat und beruflich in der Gesellschaft integriert ist (vgl. Urk. 99/1-3). Das vorliegende Strafverfahren und die ausgestandene Haft von 18 Tagen dürften den Beschuldig- ten zudem nicht unbeeindruckt lassen. Insgesamt erscheint die Legalprognose zwar zu betrübt, gerade auch angesichts der diesem Verfahren zugrundeliegenden namhaften Deliquenz sowie der fehlenden Einsicht und Reue, um dem Beschuldig- ten den bedingten Vollzug zu gewähren. Gleichzeitig erscheint aufgrund der vor- stehenden Erwägungen eine Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht not- wendig. 7.6. Entsprechend ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Vor dem Hintergrund des Verschuldens und der Legalprognose erscheint es ge- rechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festzusetzen und die Strafe im weiteren Umfang von 13 Monaten aufzuschieben. Den verbleibenden Restbedenken ist durch die Ansetzung einer längeren Probezeit von vier Jahren genügend Rechnung zu tragen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie auf sechs Jahre festsetzte (Urk. 41 S. 82 Dispositivziffer 5.a).
- 58 - 1.2. Die Anklägerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 54). 1.3. Der Beschuldigte beantragt, aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter beantragt er zusammenge- fasst, von einer Landesverweisung sei mit der Begründung abzusehen, dass bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das nicht allzu hohe öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung deutlich überwiege. Eine Landesverweisung würde überdies ge- gen Art. 8 EMRK verstossen (Urk. 27 Rz 83 ff.; Urk. 44 S. 7; 48 S. 4; Urk. 98 Rz 138 ff. i.V.m. Prot. II S. 66 f.).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 25). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des gewerbsmässigen Betrugs einer Ka- talogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Serbien ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatori- sche Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.
- 59 -
3. Härtefallprüfung 3.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3.2. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentari- schen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 3.3. Wie erwähnt ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O. Art. 66a N 124). Bei Perso- nen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht auto- matisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine
- 60 - Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nach- geht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und be- ruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7). 3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach die- ser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Auswei- sung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
- 61 - Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ord- nung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). 3.5. Der Beschuldigte ist heute 45 Jahre alt, kam in Serbien zur Welt und lebt seit 31 Jahren in der Schweiz. Er lebt derzeit mit seiner Ehefrau und seinen zwei volljährigen Kindern zusammen. Seine Kinder konnten ihre Ausbildung zwischen- zeitlich erfolgreich abschliessen und erzielen ein eigenes Erwerbseinkommen, wobei der Beschuldigte sie mindestens teilweise nach wie vor finanziell unter- stützt. Der Beschuldigte arbeitet bei der O._____ AG, der AB._____ AG und der Stadt Zürich, wobei er inklusive 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von gesamthaft Fr. 10'000.– erzielt (Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 27 ff.). Er hat weiter- hin offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 100'000.–, welche er regelmässig ab- bezahlt. Eigenen Angaben zufolge ist die tatsächliche Schuldensumme indes we- sentlich kleiner, nachdem er im Rahmen von privaten Abzahlungsvereinbarungen mit der Inkassofirma AC._____ und anderen Gläubigern in den letzten Jahren be-
- 62 - reits viele seiner Schulden zurückbezahlen konnte (Prot. I S. 11; Prot. II S. 31 f. und S. 34 ff.). 3.6. Eine Landesverweisung würde die Beziehung des Beschuldigten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und seinen volljährigen Kindern zweifellos be- lasten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich indessen zu Recht fest, dass die er- wachsenen Kinder alt genug sind, um den Beschuldigten auch im Ausland zu be- suchen (Urk. 41 Ziff. VI.1.3.3.). Auch der Ehefrau des Beschuldigten wäre dies ohne Weiteres möglich und zumutbar, zumal diese ebenfalls – wenn auch gebro- chen – Serbokroatisch spricht (Prot. II S. 52). Daneben gab der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, nur noch über eine Tante in Lugano zu verfügen. Ansonsten habe er keine Verwandten mehr, insbesondere keine, die in Serbien leben würden. Zu seinen offenbar in Serbien lebenden Eltern habe er keinen Kontakt mehr (Prot. I S. 42). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und hielt nochmals ausdrücklich fest, dass in Serbien alle seine Verwandten verstorben seien und er dort fast nie- manden kenne. Ferner gab er an, nebst der Tante in Lugano mütterlicherseits noch nahe Verwandte in Österreich zu haben (Prot. II S. 51 f. und S. 80 f.). Hin- sichtlich seiner Besuche in Serbien machte der Beschuldigte sodann widersprüch- liche Angaben. So führte er zunächst aus, seit 23 Jahren nicht mehr in seiner Hei- mat Serbien gewesen zu sein, nur um wenige Fragen später einzuräumen, 2016 oder 2019 für eine Beerdigung in der Familie seiner Exfrau dort gewesen zu sein (Prot. I S. 42). Dieser Besuch wird auch in den Migrationsakten erwähnt und dürfte der Grund für die von der Vorinstanz zitierte "Seelisch belastende Zeit" und den "Kirchenbesuch und persönliches Gebet durch Priester für mich" sein (Urk. D1/8/1/286). Im Übrigen ist dieser, in den Migrationsakten enthaltenen Auf- stellung zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2000 für eine Beerdigung seiner Urgrossmutter und im Jahr 2001 für die Verlobung nach Serbien zu seiner Familie gereist ist. Im Juni 2008 reiste der Beschuldigte zusammen mit seiner Fa- milie nach Serbien, um seinen Kindern die Geburtsorte der Eltern zu zeigen. An- schliessend galten die Besuche vom Oktober 2011, November 2013, Juli 2017 und Oktober 2019 jeweils der Familie seiner Exfrau, vornehmlich Todesfällen (Urk. D1/8/1/286). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte
- 63 - sodann auf die Frage, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, keine Antwort ge- ben. Er gab an, sicher vor ein paar Jahren in … [Ortschaft] an einer Beerdigung gewesen zu sein. Er konnte aber nicht sagen, wann das genau war, und wusste auch nicht, wie oft er in den letzten zwanzig Jahren in Serbien war (Prot. II S. 50 f.). Dass der Beschuldigte über keine (engen) familiären Verknüpfungen in Serbien verfügt, erscheint damit nicht unplausibel, auch wenn sich nicht in Abrede stellen lässt, dass seine diesbezüglichen Aussagen ausweichend anmuten. In sprachlicher Hinsicht führte der Beschuldigte sodann aus, kein Serbisch zu spre- chen. Er könne nur Walachisch. Diese Sprache dürfe in Serbien aber nicht ge- schrieben werden. Als Walache gehöre er zu einer Minderheit in Serbien (Prot. I S. 41; vgl. auch Prot. II S. 56). Allerdings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss den Migrationsakten praktisch gleich gut Ser- bisch wie Deutsch kann (Urk. D1/8/1/267). Hierzu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sein Serbisch sehr schlecht und nur sein Walachisch gut sei. Wenn in den Migrationsakten stehe, dass er gut Ser- bisch spreche, dann basiere das auf dem Umstand, dass sein Lebenslauf gezielt frisiert worden sei (vgl. Prot. II S. 51). Wenn er dies in der Folge um die Aussage ergänzt, dass er damals in den 80er Jahren im ehemaligen Jugoslawien in der serbischen Schule gar nichts verstanden und seine Grossmutter als Dolmetsche- rin fungiert habe (vgl. Prot. II S. 55 ff.), erscheint dies jedoch nur wenig realistisch. 3.7. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit Längerem in der Schweiz lebt und hier seine Ausbildung absolviert hat. Er ist hierzulande beruflich integriert und erzielt mit seinen drei Anstellungen einen Lohn, der es ihm erlaubt, seine privaten Schulden abzubezahlen. Eine (längere) Arbeitslosigkeit sowie eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe der öffentlichen Hand sind nicht bekannt. Nicht zu folgen ist schliesslich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte keine nennenswerten Kontakte geknüpft haben soll (Urk. 41 Ziff. VI.1.3.2.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, Ar- beitskollegen und Kollegen aus der Schulzeit in der Real- und Sekundarschule zu haben und dass er diese immer wieder treffen würde (Prot. I S. 43; vgl. auch Prot. II S. 80). Daneben ist er auch mehrmals pro Woche in einem Verein aktiv, in welchem er Fussball spielt und junge Leute aus Afrika unterstützt (vgl. Prot. II
- 64 - S. 30 f.). Mangels entgegenstehender Hinweise ist zugunsten des Beschuldigten, welcher im Übrigen fliessend Schweizerdeutsch spricht, davon auszugehen, dass er nebst seiner beruflichen Integration auch gesellschaftlich mindestens durch- schnittlich integriert ist. Der Vollständigkeit halber ist letztlich noch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung in gesundheitlicher Hinsicht nichts gegen eine Landesverweisung sprechen würde, zumal die von ihr geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten nicht akut sind und der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung nur von psychi- schen Belastungen sprach (vgl. Prot. II S. 30 und S. 37 f.), welche sich indessen allesamt auch in Serbien behandeln liessen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2; je m.w.H.). 3.8. Insgesamt ist mithin von einem erheblichen privaten Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Auch wenn eine lange Auf- enthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.), spricht die lange, rund 31-jährige Aufenthalts- dauer des Beschuldigten in der Schweiz (zwei Drittel seines Lebens) doch für ei- nen persönlichen Härtefall. Aufgrund seiner intensiven beruflichen sowie gesell- schaftlichen Beziehungen in der Schweiz ist der Beschuldigte auch als hierzu- lande verwurzelt zu betrachten. Selbst wenn die Darstellungen des Beschuldigten gewisse Ungereimtheiten aufweisen, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in Serbien über keine engen sozialen Verknüpfungen, insbesondere was seine Familie betrifft, verfügt, wohingegen er in der Schweiz mit seiner Kernfamilie zusammenlebt und insofern ein gefestigtes Familiengefüge besteht. Relativierend ist indes zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau ebenfalls walachische Wurzeln hat sowie Serbokroatisch spricht und seine Kinder in finanzieller Hinsicht nicht mehr auf ihn angewiesen sind. Sodann weist der Beschuldigte nach wie vor hohe Schulden auf, wobei undurchsichtig erscheint, in welchem Umfang er diese Schul- den tatsächlich tilgt. Vor diesem Hintergrund kann in finanzieller Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Dies im Gegensatz zu seiner wirtschaftlichen Integration, welche aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit und des damit verbundenen namhaften Erwerbseinkommens, wie erwogen als
- 65 - gegeben erachtet werden kann (vgl. hierzu auch Urk. 99/1-3). Auch wenn noch- mals daran zu erinnern ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen Ka- talogtatbestand erfüllte und damit ein Fall einer obligatorischen Landesverwei- sung vorliegt, von welcher nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist ge- stützt auf vorstehende Erwägungen festzuhalten, dass die dargelegten Umstände die eingangs erwähnten hohen Hürden betreffend Annahme eines schweren per- sönlichen Härtefalles knapp erreichen. Infolgedessen ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m.w.H.). 4.2. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" be- darf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr
- 66 - ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweize- rin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 4.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehr- facher Urkundenfälschung sowie betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetru- ges verurteilt. Hierfür wird er mit einer zwar nicht unerheblichen, allerdings auch nicht allzu langen Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft. Die Bestrafung kommt mithin gerade noch unter der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Zweijahresre- gel zu stehen, weshalb noch keine ausserordentlichen Umstände vorliegen müs- sen, um von der Landesverweisung abzusehen. Für die Straftaten ist isoliert be- trachtet denn auch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Ebenso richteten sich die vom Beschuldigten begangenen Delikte nicht gegen Rechtsgü- ter wie die körperliche oder sexuelle Integrität bzw. des Betäubungsmittelgeset- zes, wo sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinde- rung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng zeigt. Eine relevante, sich in der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Taten manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öf- fentliche Sicherheit ist entsprechend nicht zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Insgesamt kann daher nicht festgehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz erheblich beeinträchtigt wäre, zumin- dest nicht derart erheblich, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschuldigten aufgrund seiner langen Aufenthalts- dauer und die damit verbundene berufliche und gesellschaftliche Integration so- wie seine familiäre Bindung überwiegen würden, zumal vorliegend auch keine ei- gentliche Schlechtprognose besteht und der Beschuldigte neben dem teilbeding- ten Vollzug der Freiheitsstrafe für deren aufgeschobenen Teil eine lange Probe-
- 67 - zeit zu gewärtigen hat, was spezialpräventiv eine erhebliche Wirkung entfalten dürfte (vgl. vorstehend Ziff. V.7.5. und V.7.6.). 4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt somit das private In- teresse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz knapp gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Die Güterabwägung fällt somit zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb sich weitere Erörterungen und Beweisabnahmen zu den Fragen, ob dem Beschuldigten als Angehöriger der Wa- lachen in seinem Heimatland Repressalien drohten und wie sich seine Schulden- situation genau präsentiert (vgl. Urk. 96 S. 3 und S. 11; Prot. II S. 23 und S. 57 f.), erübrigen.
5. Fazit In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist damit vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die Privatklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe der jeweils ausbezahlten Nettolöhne zuzüglich 5 % Zins seit dem Auszahlungsdatum zu bezahlen (Urk. 26 Ziff. 2). Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin vollumfänglich gut (Urk. 41 S. 82 f. Dispositivzifffer 7). Die Privatklägerin beantragt in diesem Punkt die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 101 Rz 10 ff. i.V.m. Prot. II S. 69 f.). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. VIII.1.).
- 68 - 1.3. Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Lohnzahlungen für Juni 2018 bis und mit November 2018 bezahlt hat. Davon zeu- gen nicht nur die ausgestellten Lohnabrechnungen (Urk. D1/2/12-D1/2/17), son- dern vor allem die auf den Kontoauszügen des auf den Beschuldigten lautenden P._____-Kontos ersichtlichen Zahlungseingänge (Urk. D1/29/6 S. 1, S. 2, S. 6, S. 10, S. 11 und S. 12). Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwog, ist vorliegend hinreichend erstellt, dass die Lohnzahlungen unrechtmässig erfolgten (Urk. 41 Zff. VIII.2.2.; vgl. auch vorstehend Ziff. III.4.1.). 1.4. Insofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geltend machen liess, dass die von der Privatklägerin als Schadenersatz geltend gemachten knapp Fr. 30'000.– von ihm bereits zurückbezahlt worden seien (vgl. Urk. 98 Rz 15; Prot. II S. 75 und S. 79), ist darauf hinzuweisen, dass es diesbe- züglich letztlich bei einer unsubstantiierten Parteibehauptung geblieben ist, nach- dem dieser Umstand von der Privatklägerin im Rahmen der Duplik ausdrücklich bestritten wurde (Prot. II S. 78) und hernach seitens des Beschuldigten nicht wei- ter belegt werden konnte. Im Übrigen wurde die Behauptung vom Beschuldigten selbst relativiert, indem er im Rahmen seines Schlusswortes sinngemäss erklärte, dass er die Beträge nicht tatsächlich zurückbezahlt habe, sondern es seines Er- achtens als getilgt gelte, nachdem ihm von der Privatklägerin weder der Novem- ber- und Dezemberlohn noch der 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei (vgl. Prot. II S. 80), ohne jedoch geltend zu machen, dass jemals eine Verrechnung er- klärt worden wäre. Ohnehin würden die drei vermeintlich ausstehenden Monats- löhne des Beschuldigten, selbst wenn die Verrechnung zulässig erklärt worden wäre (vgl. Art. 323b Abs. 2 OR), betragsmässig nicht an die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin herankommen (vgl. Urk. D1/38/4 S. 5). Schlussfolgernd er- weist sich die Einwendung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin die aus- gewiesenen, unrechtmässigen Lohnzahlungen in Höhe von rund Fr. 30'000.– be- reits zurückbezahlt habe, als haltlos. 1.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'261.35 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2018, Fr. 6'573.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
- 69 -
6. August 2018, Fr. 6'698.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2018, Fr. 6'685.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 2018, Fr. 6'153.85 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. November 2018 sowie Fr. 466.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. De- zember 2018 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhal- ten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung die bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufgelaufenen Kosten auferlegt und ihn verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 41 Ziff. IX.). Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 -10) in zweiter Instanz vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung und erreicht ei- nen für ihn günstigeren Entscheid hinsichtlich des Vollzugs. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seinen Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass auch im Berufungsverfahren der überwiegende Aufwand
- 70 - des Gerichts auf die Beurteilung des Schuldpunktes entfiel, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen und Barauslagen von insgesamt Fr. 20'830.36 (inkl. MWST) geltend (Urk. 100), wobei sich auf Seite 6 der Honorarnote hinsichtlich des Stundenansat- zes sowie der MWST Fehler eingeschlichen haben, weshalb das Total letztlich zu hoch ausgewiesen wird. Wie es sich damit konkret verhält, kann vorliegend je- doch offen bleiben, nachdem die Höhe des geltend gemachten Honorars der Sa- che bereits im Grundsatz nicht (mehr) angemessen erscheint (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.2.) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung deshalb nach Pau- schalgebühr zu bemessen ist. 2.3.1. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kol- legialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für das Berufungsverfahren be- steht demnach eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pau- schalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühun- gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tat- sächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen
- 71 - Fällen vielmehr nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Ver- teidigung und der Schwierigkeit des Falls. 2.3.2. Hinsichtlich der Honorarbemessung im Berufungsverfahren fällt in casu na- mentlich ins Gewicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten im rubri- zierten Strafverfahren von Beginn weg vertreten hat (vgl. Urk. D1/32/2) und im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Fer- ner zielen viele Ausführungen der Verteidigung auf Sachverhalte, in welchen vor Vorinstanz bereits Freisprüche ergangen sind und welche im Berufungsverfahren gar nicht mehr zur Disposition standen. Insofern und auch im Quervergleich mit der Vertretung der Privatklägerschaft wäre eine effizientere Führung des Beru- fungsverfahrens durchaus möglich und auch angezeigt gewesen. Andererseits ist aber auch in Erwägung zu ziehen, dass sich die Verteidigung mit einem umfang- reichen vorinstanzlichen Urteil von 85 Seiten auseinanderzusetzen hatte und das vorliegende Strafverfahren für den Beschuldigten sicherlich eine nicht zu unter- schätzende Bedeutung aufweist, nachdem die Vorinstanz eine unbedingte Frei- heitsstrafe von 21 Monaten aussprach und eine Landesverweisung anordnete. Nach dem Erwogenen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung sowie unter Berücksichtigung der Aufwen- dungen für den separaten Rückweisungsantrag zu Beginn des Berufungsverfah- rens erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– für das Berufungsverfahren als angemessen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der Erwägungen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 58 i.V.m. Prot. II S. 67) als angemessen. Folglich ist der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– (inkl. Baraus- lagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 2.3.3. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln. Im verbleibenden Umfang von einem Fünftel sind die Verteidigungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 72 - 2.4. Die Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'820.45 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 94). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (7 Stunden) erscheint es mithin gerechtfertigt, der Privatklägerin eine Vergütung von Fr. 12'500.– (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) zuzusprechen. Nachdem die Privatklägerin in den sie betreffenden Punkten vollumfänglich ob- siegt, ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, ihr eine entspre- chende Prozessentschädigung zu bezahlen. 2.5. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung zufolge unge- rechtfertigter Haft (vgl. Urk. 98 S. 1 und S. 58) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
Erwägungen (109 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1, Ziff. I. und II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Ziff. II. bis VII.) sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) schuldig gesprochen. Von den übrigen Vorwürfen wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 21 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wurde. Zu- dem wurde eine Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem ausgesprochen. Sodann entschied die Vorin- stanz über die Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 82 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhal- ten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung die bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufgelaufenen Kosten auferlegt und ihn verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 41 Ziff. IX.). Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 -10) in zweiter Instanz vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erfüllt das Verhalten des Beschuldig- ten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. Es kann dabei auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.2. f.).
E. 1.2.2 Hinsichtlich Anklageziffer I. täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin un- ter Zuhilfenahme falscher Arbeitsrapporte arglistig und verursachte dadurch einen Vermögensschaden. Gegen das arglistige Verhalten spricht denn auch nicht, dass ab Juni 2018 die Lohnzahlungen an D._____ offensichtlich um ein Vielfa- ches anstiegen. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein Reinigungsunter- nehmen, welches im Deliktszeitraum etwas mehr als 1'000 Mitarbeitende beschäf- tigte (Urk. D1/6/4 F/A 63) und der Beschuldigte selbst hatte gemäss eigener Dar- stellung zwischen 170 und 250 Mitarbeiter unter sich (Urk. D1/4/1 F/A 60 ff.; Urk. D1/4/3 S. 5; vgl. auch Prot. II S. 18 und S. 80). Dass die Buchhaltung bei die- ser hohen Zahl nicht sämtliche gemeldeten Arbeitsrapporte und damit die vom Beschuldigten verschickten falschen Arbeitsrapporte sichten und kontrollieren konnte, versteht sich von selbst. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung, wonach der Buchhaltung die falschen Stunden hätten auffallen bzw. sie diese hätte überprüfen müssen (vgl. Urk. 98 Rz 15, Rz 20 ff. und Rz 29; Prot. II S. 73 und S. 75 f.), verfangen nicht. Die Buchhaltung muss einzig überprüfen, ob für die Auszahlungen Belege vorhanden sind, wohingegen die inhaltliche Richtigkeit der Belege nicht in der Verantwortung der Buchhaltung liegen kann. Vielmehr war es nach Massgabe vorstehender Erwägungen zum Sachverhalt die Aufgabe des Be- schuldigten als Betriebsleiter, die Richtigkeit der von ihm weitergeleiteten Stunden zu überprüfen. Eine Opfermitverantwortung, wie sie die Beschuldigtenseite gel- tend macht, ist mithin zu verneinen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Be- truges nach Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit zu bejahen.
E. 1.2.3 Hinsichtlich Anklageziffer II. verwendete der Beschuldigte eine gefälschte Rechnung der R._____ AG und erreichte damit, dass die Privatklägerin eine Be- stellung von verschiedenen Geräten bezahlte. Diese Geräte verwendete der Be- schuldigte nicht am Arbeitsplatz, sondern nahm diese mit zu sich nach Hause. In-
- 39 - dem er die Geräte nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht an die Privatklägerin retournierte, belegt er sein wissentliches und willentliches Handeln. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 41 Ziff. III.1.3.).
E. 1.2.4 Ebenso zu bejahen ist der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB hinsichtlich Anklageziffer I. Der Beschuldigte liess die gestützt auf die falschen Ar- beitsrapporte ausbezahlten Löhne auf sein eigenes P._____-Konto überweisen. Damit ist belegt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Er wusste, dass seine Ehefrau keinen Anspruch auf die anklagegegenständlichen Lohnzahlungen hatte, zumal sie aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, derart viele Stunden für die Privatklägerin zu arbeiten, dass daraus diese Lohnzahlungen resultieren würden. Dennoch leitete er die falschen Arbeitsrapporte an die Buchhaltung der Privatklägerin weiter, wobei er wusste, dass die entsprechenden Lohnzahlungen nicht hinterfragt, sondern ausgeführt würden.
E. 1.2.5 Auch die Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten ist gege- ben. Der Beschuldigte verwendete die auf seinem P._____-Konto eingehenden Zahlungen zur Deckung der eigenen Lebenskosten respektive nutzte die mitge- nommenen Geräte zu privaten Zwecken. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.5.).
E. 1.2.6 Die Vorinstanz wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen. In Bestätigung des Entscheids der Vorin- stanz ist der Beschuldigte somit hinsichtlich Anklageziffern I. und II. des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung
E. 1.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Lohnzahlungen für Juni 2018 bis und mit November 2018 bezahlt hat. Davon zeu- gen nicht nur die ausgestellten Lohnabrechnungen (Urk. D1/2/12-D1/2/17), son- dern vor allem die auf den Kontoauszügen des auf den Beschuldigten lautenden P._____-Kontos ersichtlichen Zahlungseingänge (Urk. D1/29/6 S. 1, S. 2, S. 6, S. 10, S. 11 und S. 12). Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwog, ist vorliegend hinreichend erstellt, dass die Lohnzahlungen unrechtmässig erfolgten (Urk. 41 Zff. VIII.2.2.; vgl. auch vorstehend Ziff. III.4.1.).
E. 1.4 Insofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geltend machen liess, dass die von der Privatklägerin als Schadenersatz geltend gemachten knapp Fr. 30'000.– von ihm bereits zurückbezahlt worden seien (vgl. Urk. 98 Rz 15; Prot. II S. 75 und S. 79), ist darauf hinzuweisen, dass es diesbe- züglich letztlich bei einer unsubstantiierten Parteibehauptung geblieben ist, nach- dem dieser Umstand von der Privatklägerin im Rahmen der Duplik ausdrücklich bestritten wurde (Prot. II S. 78) und hernach seitens des Beschuldigten nicht wei- ter belegt werden konnte. Im Übrigen wurde die Behauptung vom Beschuldigten selbst relativiert, indem er im Rahmen seines Schlusswortes sinngemäss erklärte, dass er die Beträge nicht tatsächlich zurückbezahlt habe, sondern es seines Er- achtens als getilgt gelte, nachdem ihm von der Privatklägerin weder der Novem- ber- und Dezemberlohn noch der 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei (vgl. Prot. II S. 80), ohne jedoch geltend zu machen, dass jemals eine Verrechnung er- klärt worden wäre. Ohnehin würden die drei vermeintlich ausstehenden Monats- löhne des Beschuldigten, selbst wenn die Verrechnung zulässig erklärt worden wäre (vgl. Art. 323b Abs. 2 OR), betragsmässig nicht an die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin herankommen (vgl. Urk. D1/38/4 S. 5). Schlussfolgernd er- weist sich die Einwendung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin die aus- gewiesenen, unrechtmässigen Lohnzahlungen in Höhe von rund Fr. 30'000.– be- reits zurückbezahlt habe, als haltlos.
E. 1.5 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'261.35 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2018, Fr. 6'573.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
- 69 -
6. August 2018, Fr. 6'698.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2018, Fr. 6'685.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 2018, Fr. 6'153.85 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. November 2018 sowie Fr. 466.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. De- zember 2018 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
E. 2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 23. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 75; Urk. 35) und
- 7 - liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 ebenfalls fristge- recht folgen (Urk. 43 f.).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung und erreicht ei- nen für ihn günstigeren Entscheid hinsichtlich des Vollzugs. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seinen Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass auch im Berufungsverfahren der überwiegende Aufwand
- 70 - des Gerichts auf die Beurteilung des Schuldpunktes entfiel, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die vom Beschuldigten erstellte fal- sche Rechnung der "Q._____" den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (Urk. 41 Ziff. III.2.2.).
E. 2.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte unter Verwendung des Logos der R._____ AG eine Rechnung kreierte, welche angeblich von der Q._____ ver- sandt wurde. Dieser Rechnung, gemäss welcher der Beschuldigte vorgab, ein Gerüst sei bestellt worden, legte er den Einzahlungsschein der R._____ AG bei, von welcher er die in der Anklageschrift genannten Gegenstände bestellt hatte. Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte.
E. 2.2.3 Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hin- sichtlich Anklageziffer II. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen und Barauslagen von insgesamt Fr. 20'830.36 (inkl. MWST) geltend (Urk. 100), wobei sich auf Seite 6 der Honorarnote hinsichtlich des Stundenansat- zes sowie der MWST Fehler eingeschlichen haben, weshalb das Total letztlich zu hoch ausgewiesen wird. Wie es sich damit konkret verhält, kann vorliegend je- doch offen bleiben, nachdem die Höhe des geltend gemachten Honorars der Sa- che bereits im Grundsatz nicht (mehr) angemessen erscheint (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.2.) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung deshalb nach Pau- schalgebühr zu bemessen ist.
E. 2.3.1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kol- legialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für das Berufungsverfahren be- steht demnach eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pau- schalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühun- gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tat- sächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen
- 71 - Fällen vielmehr nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Ver- teidigung und der Schwierigkeit des Falls.
E. 2.3.2 Hinsichtlich der Honorarbemessung im Berufungsverfahren fällt in casu na- mentlich ins Gewicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten im rubri- zierten Strafverfahren von Beginn weg vertreten hat (vgl. Urk. D1/32/2) und im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Fer- ner zielen viele Ausführungen der Verteidigung auf Sachverhalte, in welchen vor Vorinstanz bereits Freisprüche ergangen sind und welche im Berufungsverfahren gar nicht mehr zur Disposition standen. Insofern und auch im Quervergleich mit der Vertretung der Privatklägerschaft wäre eine effizientere Führung des Beru- fungsverfahrens durchaus möglich und auch angezeigt gewesen. Andererseits ist aber auch in Erwägung zu ziehen, dass sich die Verteidigung mit einem umfang- reichen vorinstanzlichen Urteil von 85 Seiten auseinanderzusetzen hatte und das vorliegende Strafverfahren für den Beschuldigten sicherlich eine nicht zu unter- schätzende Bedeutung aufweist, nachdem die Vorinstanz eine unbedingte Frei- heitsstrafe von 21 Monaten aussprach und eine Landesverweisung anordnete. Nach dem Erwogenen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung sowie unter Berücksichtigung der Aufwen- dungen für den separaten Rückweisungsantrag zu Beginn des Berufungsverfah- rens erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– für das Berufungsverfahren als angemessen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der Erwägungen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 58 i.V.m. Prot. II S. 67) als angemessen. Folglich ist der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– (inkl. Baraus- lagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 2.3.3 Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln. Im verbleibenden Umfang von einem Fünftel sind die Verteidigungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 72 -
E. 2.4 Die Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'820.45 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 94). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (7 Stunden) erscheint es mithin gerechtfertigt, der Privatklägerin eine Vergütung von Fr. 12'500.– (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) zuzusprechen. Nachdem die Privatklägerin in den sie betreffenden Punkten vollumfänglich ob- siegt, ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, ihr eine entspre- chende Prozessentschädigung zu bezahlen.
E. 2.4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Urkundenfälschung, ge- rade im Zusammenhang mit Rechnungen, zutreffend dargestellt (Urk. 41 Ziff. III.2.4.1. f.). Die Rechnung verkörpert grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rech- nungsbetrages geltend macht. Nur für diese Erklärung bildet sie einen Beweis. Darüber, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht wird, sagt sie nichts aus. Die Rechnung erschöpft sich mithin in der blossen Behauptung über die dem Aus- steller zu vergütenden Leistungen. Entsprechend kommt einer Rechnung grund- sätzlich keine Urkundenqualität zu.
E. 2.4.2 Anders liegt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stammt, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die Buchhal- tung bestimmt ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2 ff.; BGE 131 IV 125 E. 4.5) bzw. als Be- standteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht wird (BGE 117 IV 35 E. 2b). Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu beja- hen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der tatsächlichen Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungs- empfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3; BGE 129 IV 130 E. 3.2 f.).
E. 2.4.3 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund von E-Mails, mündlichen Anweisungen, Regierapporten und/oder Offerten, erreicht zu haben, dass die Finanzabteilung der Privatklägerin Rechnungen an verschiedene, in der Anklage genannte Kunden (die S._____ AG, die U._____ AG [heute AA._____ AG], die T._____ AG und die V._____ AG) erstellt und versandt hatte. Dem Be- schuldigten wird damit nicht vorgeworfen, die anklagegegenständlichen Rechnun- gen selbst erstellt zu haben, sondern deren Erstellung initiiert zu haben. Der Tat-
- 42 - bestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst unter anderem auch, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt. Mit der Tatbestandsvariante des "Beurkunden-lassens" ist die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint.
E. 2.4.4 Die Rechtsprechung hat einem Protokollführer einer Universalversamm- lung gegenüber dem Handelsregisterführer (BGE 123 IV 132), einem Arzt (BGE 117 IV 165), einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemäs- sen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat und überhöhte Rechnun- gen der Unternehmer geprüft sowie schriftlich genehmigt hat (BGE 119 IV 54) oder einem leitenden Angestellten einer Bank, der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos macht (BGE 120 IV 361) eine sol- che garantenähnliche Stellung zuerkennt. Der Beschuldigte war als Betriebsdirek- tor für die Privatklägerin tätig. Als solcher war der Beschuldigte, wie der seinem Arbeitsvertrag beiliegenden Funktionsbeschreibung entnommen werden kann, di- rekt dem General Direktor unterstellt (Urk. D1/1/24/1). Als Betriebsdirektor war er unter anderem verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die für seine er- folgreiche Tätigkeit als Betriebsleiter notwendig sind (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 2 des Ar- beitsvertrags). Dass die Funktionsbeschreibung integrierender Bestandteil des Ar- beitsvertrages bildete, wurde bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.1.3.; an- ders die Verteidigung in Urk. 98 Rz 99). Wie die in den Untersuchungsakten be- findliche E-Mail-Korrespondenz belegt, gehörte es dabei zu den Aufgaben des Beschuldigten, die Privatklägerin darüber zu informieren, welche Leistungen in Rechnung gestellt werden können (s. z.B. Urk. D1/1/9/1; Urk. D1/1/14/2; Urk. D1/1/14/3). Dem Beschuldigten kommt damit eine garantenähnliche Stellung im vorgenannten Sinn zu. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 98 ff.) verfangen nach dem Erwogenen nicht.
E. 2.4.5 Darüber hinaus stellten die von der Privatklägerin ausgestellten Rechnun- gen, welche vom Beschuldigten initiiert wurden, Buchhaltungsbelege dar. Es han- delt sich bei diesen Rechnungen nicht um rein interne Dokumente, sondern die gestützt auf die vom Beschuldigten mitgeteilten Informationen erstellten Rechnun-
- 43 - gen wurden an die jeweiligen Kunden der Privatklägerin versandt, womit sie auch in die Debitorenbuchhaltung der Privatklägerin Eingang fanden bzw. für die Debi- torenbuchhaltung der Privatklägerin bestimmt waren. Die gestützt auf die E-Mails, Regierapporte und Offerten von der Privatklägerin erstellten Rechnungen waren damit in erster Linie als Beleg für die bzw. als Bestandteil der Buchhaltung be- stimmt. Damit kommt ihnen entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 106) Urkun- denqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – wie bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. IV.1.2.2.) – nicht die Aufgabe der Buchhaltung sein kann, die An- gaben des Betriebsleiters bzw. des Beschuldigten, wonach Rechnung gestellt werden soll, zu hinterfragen. Vielmehr durfte und musste die Buchhaltung auf die Anweisungen des Beschuldigten vertrauen können.
E. 2.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht damit fest, dass der Be- schuldigte einerseits in einer garantenähnlichen Stellung in mittelbarer Täterschaft eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB un- richtig beurkunden liess. Darüber hinaus liess der Beschuldigte ebenfalls in mittel- barer Täterschaft unrichtige Buchhaltungsbelege beurkunden.
E. 2.4.7 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.2.4.4.) handelte der Be- schuldigte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, indem er zumindest unrechtmässig seine individuellen Job-Vorgaben erfüllen wollte und er gestützt auf seinen Arbeitsvertrag einen Bonus erzielen wollte, auch wenn dessen genaue Höhe nicht beziffert werden kann. Er handelte direktvorsätz- lich und es war ihm bewusst, dass es bei seinen E-Mails und dem Einreichen der falschen Regierapporte und Offerten zur Erstellung einer materiell unwahren Rechnung durch die Buchhaltung der Privatklägerin kommt und somit ein Buch- haltungsbeleg und damit eine Urkunde entsteht.
E. 2.4.8 Nachdem Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Be- schuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hinsichtlich Ankla- geziffer IV. bis VII. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 44 -
3. Zum Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs
E. 2.5 Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung zufolge unge- rechtfertigter Haft (vgl. Urk. 98 S. 1 und S. 58) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
E. 3 Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 Frist angesetzt wurde, um die Berufungserklärung im Sinne der Erwägungen zu verdeutlichen bzw. Anträge zu stellen (Urk. 45), reichte der Beschuldigte innert er- streckter Frist mit Eingabe vom 30. November 2023 präzisierte Anträge für das Berufungsverfahren ein (Urk. 48 S. 4 f.). Daneben stellte er den Verfahrensantrag, das Verfahren unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines neuen Verfahrens unter Ausschluss des damaligen Vorsitzenden zurückzuweisen (Urk. 48 S. 1 f.). Ebenfalls beantragte der Beschul- digte, die Tonaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Februar 2023 beizuziehen und dem Beschuldigten hierüber Akteneinsicht zu gewähren sowie Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Urk. 48 S. 2 f.).
E. 3.1 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 3.1.1 Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.3.1.1. f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des betrügeri- schen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach herrschender Lehre und Recht- sprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert wird, wobei beim Gefährdungsdelikt nicht vorausgesetzt ist, dass der Schaden tatsäch- lich eintritt, sondern es vielmehr genügt, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (BSK StGB-HA- GENSTEIN,,a.a.O., Art. 163 N 57 f. mit weiteren Hinweisen). Ob es sich beim Ele- ment der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal han- delt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 60 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht selbst scheint die Gläubigerschädigung eher als Erfolg und damit als objektives Tatbestandsmerkmal zu qualifizieren (Ur- teile des Bundesgerichts 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006 E. 3; 6P.168/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 11.3; 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.3).
E. 3.1.3 In subjektiver Hinsicht kann eine Verurteilung nur erfolgen, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der (Even- tual-)Vorsatz auch auf die Gläubigerschädigung beziehen (BSK StGB-HAGEN- STEIN, a.a.O., Art. 163 N 60).
E. 3.2 Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentari- schen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
E. 3.2.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen des Pfändungs- vollzugs unter dem Titel "Einkommensverhältnisse" nur seine Anstellung im Stun- denlohn als Reiniger bei der AB._____ AG angab, indessen seine Anstellung bei der O._____ AG verschwieg. Dieses Verhalten des Beschuldigten war objektiv geeignet, bei seinen Gläubigern einen Schaden zu verursachen. Die Vollzugsbe-
- 45 - hörden konnten und durften davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollstän- dige Aufstellung der Vermögenswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, weitere Nachforschungen über seine finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Durch bloss teilweise Angaben zur Einkommenssituation ist die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (vgl. dazu TRECHSEL/OGG, Praxiskommen- tar, 4. Aufl., Zürich 2018, Art. 163 N 6). Insofern der Beschuldigte vorbringt, die Schuldenbereinigung mit den Gläubigern auf privater Ebene geregelt zu haben, verkennt er schliesslich, selbst wenn dem so gewesen wäre, dass der Straftatbe- stand des Pfändungsbetrugs nicht nur die finanziellen Interessen der Gläubiger, sondern auch den rechtmässigen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege schützen soll (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Damit erfüllt der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.1.3. ff.), den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB.
E. 3.2.2 Auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 163 StGB liegt vor, da den betreffenden Gläubigern wie erwogen Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. vorstehend Ziff. III.4.6.1.).
E. 3.2.3 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.2.), ist schliesslich auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste um seine Anstellung bei der O._____ AG und sein in diesem Rahmen erzieltes Ein- kommen während Februar bis Dezember 2020, welches ihm auch ausbezahlt wurde (vgl. Urk. D3/3/2). Indem er dieses Einkommen indes nicht angab, und zwar entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung, verheimlichte er es vor- sätzlich. Mit dem Verschweigen seiner Anstellung bzw. des erzielten Einkommens bei der O._____ AG nahm er zudem in Kauf, die an der fraglichen Pfändung be- teiligten Gläubiger zumindest vorübergehend zu schädigen, indem er das ver- schwiegene Einkommen dem Zugriff des Betreibungsamtes entzog, womit es in seinem Belieben stand, wann und in welchem Umfang er welchen Gläubiger be- friedigte. Entsprechend war ihm klar, dass er seinen Gläubigern mindestens vor- übergehend Vollstreckungssubstrat entzog und diese dadurch zu (grösserem) Verlust kommen können, zumal – wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies
- 46 - (Urk. 41 Ziff. II.8.5.2.) – der Beschuldigte selbst angab, ein alter Bekannter beim Betreibungsamt zu sein.
E. 3.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 98 Rz 114 ff.) lag denn auch kein rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 17 StGB bzw. Art. 18 Abs. 2 StGB vor, nachdem bereits das vom Beschuldigten zu schüt- zende Interesse, nämlich seine Arbeitsstelle, keineswegs als höherwertig zu ge- wichten ist, als das finanzielle Interesse der Gläubiger bzw. das Interesse am ord- nungsgemässen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weshalb sich wei- tere Erwägungen hierzu von vornherein erübrigen. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Anwendbares Recht
E. 3.3 Wie erwähnt ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O. Art. 66a N 124). Bei Perso- nen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht auto- matisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine
- 60 - Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nach- geht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und be- ruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7).
E. 3.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach die- ser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Auswei- sung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
- 61 - Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ord- nung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4).
E. 3.5 Der Beschuldigte ist heute 45 Jahre alt, kam in Serbien zur Welt und lebt seit 31 Jahren in der Schweiz. Er lebt derzeit mit seiner Ehefrau und seinen zwei volljährigen Kindern zusammen. Seine Kinder konnten ihre Ausbildung zwischen- zeitlich erfolgreich abschliessen und erzielen ein eigenes Erwerbseinkommen, wobei der Beschuldigte sie mindestens teilweise nach wie vor finanziell unter- stützt. Der Beschuldigte arbeitet bei der O._____ AG, der AB._____ AG und der Stadt Zürich, wobei er inklusive 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von gesamthaft Fr. 10'000.– erzielt (Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 27 ff.). Er hat weiter- hin offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 100'000.–, welche er regelmässig ab- bezahlt. Eigenen Angaben zufolge ist die tatsächliche Schuldensumme indes we- sentlich kleiner, nachdem er im Rahmen von privaten Abzahlungsvereinbarungen mit der Inkassofirma AC._____ und anderen Gläubigern in den letzten Jahren be-
- 62 - reits viele seiner Schulden zurückbezahlen konnte (Prot. I S. 11; Prot. II S. 31 f. und S. 34 ff.).
E. 3.6 Eine Landesverweisung würde die Beziehung des Beschuldigten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und seinen volljährigen Kindern zweifellos be- lasten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich indessen zu Recht fest, dass die er- wachsenen Kinder alt genug sind, um den Beschuldigten auch im Ausland zu be- suchen (Urk. 41 Ziff. VI.1.3.3.). Auch der Ehefrau des Beschuldigten wäre dies ohne Weiteres möglich und zumutbar, zumal diese ebenfalls – wenn auch gebro- chen – Serbokroatisch spricht (Prot. II S. 52). Daneben gab der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, nur noch über eine Tante in Lugano zu verfügen. Ansonsten habe er keine Verwandten mehr, insbesondere keine, die in Serbien leben würden. Zu seinen offenbar in Serbien lebenden Eltern habe er keinen Kontakt mehr (Prot. I S. 42). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und hielt nochmals ausdrücklich fest, dass in Serbien alle seine Verwandten verstorben seien und er dort fast nie- manden kenne. Ferner gab er an, nebst der Tante in Lugano mütterlicherseits noch nahe Verwandte in Österreich zu haben (Prot. II S. 51 f. und S. 80 f.). Hin- sichtlich seiner Besuche in Serbien machte der Beschuldigte sodann widersprüch- liche Angaben. So führte er zunächst aus, seit 23 Jahren nicht mehr in seiner Hei- mat Serbien gewesen zu sein, nur um wenige Fragen später einzuräumen, 2016 oder 2019 für eine Beerdigung in der Familie seiner Exfrau dort gewesen zu sein (Prot. I S. 42). Dieser Besuch wird auch in den Migrationsakten erwähnt und dürfte der Grund für die von der Vorinstanz zitierte "Seelisch belastende Zeit" und den "Kirchenbesuch und persönliches Gebet durch Priester für mich" sein (Urk. D1/8/1/286). Im Übrigen ist dieser, in den Migrationsakten enthaltenen Auf- stellung zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2000 für eine Beerdigung seiner Urgrossmutter und im Jahr 2001 für die Verlobung nach Serbien zu seiner Familie gereist ist. Im Juni 2008 reiste der Beschuldigte zusammen mit seiner Fa- milie nach Serbien, um seinen Kindern die Geburtsorte der Eltern zu zeigen. An- schliessend galten die Besuche vom Oktober 2011, November 2013, Juli 2017 und Oktober 2019 jeweils der Familie seiner Exfrau, vornehmlich Todesfällen (Urk. D1/8/1/286). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte
- 63 - sodann auf die Frage, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, keine Antwort ge- ben. Er gab an, sicher vor ein paar Jahren in … [Ortschaft] an einer Beerdigung gewesen zu sein. Er konnte aber nicht sagen, wann das genau war, und wusste auch nicht, wie oft er in den letzten zwanzig Jahren in Serbien war (Prot. II S. 50 f.). Dass der Beschuldigte über keine (engen) familiären Verknüpfungen in Serbien verfügt, erscheint damit nicht unplausibel, auch wenn sich nicht in Abrede stellen lässt, dass seine diesbezüglichen Aussagen ausweichend anmuten. In sprachlicher Hinsicht führte der Beschuldigte sodann aus, kein Serbisch zu spre- chen. Er könne nur Walachisch. Diese Sprache dürfe in Serbien aber nicht ge- schrieben werden. Als Walache gehöre er zu einer Minderheit in Serbien (Prot. I S. 41; vgl. auch Prot. II S. 56). Allerdings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss den Migrationsakten praktisch gleich gut Ser- bisch wie Deutsch kann (Urk. D1/8/1/267). Hierzu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sein Serbisch sehr schlecht und nur sein Walachisch gut sei. Wenn in den Migrationsakten stehe, dass er gut Ser- bisch spreche, dann basiere das auf dem Umstand, dass sein Lebenslauf gezielt frisiert worden sei (vgl. Prot. II S. 51). Wenn er dies in der Folge um die Aussage ergänzt, dass er damals in den 80er Jahren im ehemaligen Jugoslawien in der serbischen Schule gar nichts verstanden und seine Grossmutter als Dolmetsche- rin fungiert habe (vgl. Prot. II S. 55 ff.), erscheint dies jedoch nur wenig realistisch.
E. 3.7 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit Längerem in der Schweiz lebt und hier seine Ausbildung absolviert hat. Er ist hierzulande beruflich integriert und erzielt mit seinen drei Anstellungen einen Lohn, der es ihm erlaubt, seine privaten Schulden abzubezahlen. Eine (längere) Arbeitslosigkeit sowie eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe der öffentlichen Hand sind nicht bekannt. Nicht zu folgen ist schliesslich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte keine nennenswerten Kontakte geknüpft haben soll (Urk. 41 Ziff. VI.1.3.2.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, Ar- beitskollegen und Kollegen aus der Schulzeit in der Real- und Sekundarschule zu haben und dass er diese immer wieder treffen würde (Prot. I S. 43; vgl. auch Prot. II S. 80). Daneben ist er auch mehrmals pro Woche in einem Verein aktiv, in welchem er Fussball spielt und junge Leute aus Afrika unterstützt (vgl. Prot. II
- 64 - S. 30 f.). Mangels entgegenstehender Hinweise ist zugunsten des Beschuldigten, welcher im Übrigen fliessend Schweizerdeutsch spricht, davon auszugehen, dass er nebst seiner beruflichen Integration auch gesellschaftlich mindestens durch- schnittlich integriert ist. Der Vollständigkeit halber ist letztlich noch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung in gesundheitlicher Hinsicht nichts gegen eine Landesverweisung sprechen würde, zumal die von ihr geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten nicht akut sind und der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung nur von psychi- schen Belastungen sprach (vgl. Prot. II S. 30 und S. 37 f.), welche sich indessen allesamt auch in Serbien behandeln liessen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2; je m.w.H.).
E. 3.8 Insgesamt ist mithin von einem erheblichen privaten Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Auch wenn eine lange Auf- enthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.), spricht die lange, rund 31-jährige Aufenthalts- dauer des Beschuldigten in der Schweiz (zwei Drittel seines Lebens) doch für ei- nen persönlichen Härtefall. Aufgrund seiner intensiven beruflichen sowie gesell- schaftlichen Beziehungen in der Schweiz ist der Beschuldigte auch als hierzu- lande verwurzelt zu betrachten. Selbst wenn die Darstellungen des Beschuldigten gewisse Ungereimtheiten aufweisen, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in Serbien über keine engen sozialen Verknüpfungen, insbesondere was seine Familie betrifft, verfügt, wohingegen er in der Schweiz mit seiner Kernfamilie zusammenlebt und insofern ein gefestigtes Familiengefüge besteht. Relativierend ist indes zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau ebenfalls walachische Wurzeln hat sowie Serbokroatisch spricht und seine Kinder in finanzieller Hinsicht nicht mehr auf ihn angewiesen sind. Sodann weist der Beschuldigte nach wie vor hohe Schulden auf, wobei undurchsichtig erscheint, in welchem Umfang er diese Schul- den tatsächlich tilgt. Vor diesem Hintergrund kann in finanzieller Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Dies im Gegensatz zu seiner wirtschaftlichen Integration, welche aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit und des damit verbundenen namhaften Erwerbseinkommens, wie erwogen als
- 65 - gegeben erachtet werden kann (vgl. hierzu auch Urk. 99/1-3). Auch wenn noch- mals daran zu erinnern ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen Ka- talogtatbestand erfüllte und damit ein Fall einer obligatorischen Landesverwei- sung vorliegt, von welcher nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist ge- stützt auf vorstehende Erwägungen festzuhalten, dass die dargelegten Umstände die eingangs erwähnten hohen Hürden betreffend Annahme eines schweren per- sönlichen Härtefalles knapp erreichen. Infolgedessen ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
4. Güterabwägung
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 54). Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezem- ber 2023 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung und stellte keinen Antrag auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Urk. 55).
E. 4.1 Ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m.w.H.).
E. 4.1.1 Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbs- mässige Betrug das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Straf- zumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu
E. 4.1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 Ziff. IV.2.3.) liegen keine aus- sergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3).
E. 4.1.3 Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Be- trug ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da vorlie- gend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nach- folgend Ziff. 4.2.3.), ist in der Folge eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Ein-
- 49 - satzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um die Einzelstrafen für die mehrfa- che Urkundenfälschung sowie den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug angemessen erhöht wird.
E. 4.1.4 Ob dem Beschuldigten die Fälschung der falschen Arbeitsrapporte nachgewiesen werden kann, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen, da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen und gegen diesen Freispruch kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht erwog, steht gestützt auf die Beweislage fest, dass der Beschuldigte diese falschen Arbeitsrapporte, von deren falschen Inhalt er wusste, verwendete bzw. weiterleitete und dadurch erreichte, dass auf sein P._____-Konto entsprechende Lohnzahlungen von D._____ eingingen, auf welche weder sie noch er Anspruch hatten. Der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15) ist zwar zuzustimmen, dass sich aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen entgegen der Vorinstanz nicht mit Sicherheit eruieren lässt, wann der Beschuldigte das rubrizierte P._____- Konto eröffnet hat (vgl. Urk. D1/1/29/5), was letztlich aber auch offen bleiben kann. Entscheidend ist vorliegend nämlich vielmehr, dass der Beschuldigte just im Moment, als seine Ehefrau nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt war, gegenüber Letzterer ein neues Konto, nämlich sein P._____-Konto als Lohnkonto seiner Ehefrau, angab, was dazu führte, dass ihm der (unrechtmässige) Lohn für seine Ehefrau ausbezahlt wurde. Dies mutet umso verdächtiger an, als den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mindestens teilweise ihre Rechnungen separat begleichen und mithin nicht bloss ein Lohnkonto zu existieren scheint (vgl. Prot. II S. 29 und S. 43).
E. 4.1.5 Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei machte er insbesondere geltend, dass die Aussagen von D._____ alles andere als stimmig gewesen wären (Urk. 44 Rz 7; Urk. 98 Rz 15). Dieser Rüge des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. D._____ führte in den Einvernahmen konstant, in sich stimmig und schlüssig aus, dass sie lediglich zwischen März und Mai 2018 für die Privatklägerin tätig gewesen wäre, ab Juni 2018 indessen nicht mehr. Darüber hinaus werden ihre Aussagen wie erwogen von verschiedenen Zeugen und/oder
- 26 - Auskunftspersonen bestätigt. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Anders als die Aussagen des Beschuldigten weisen die Aussagen von D._____ schliesslich keine zentralen, insbesondere das Kerngeschehen betreffenden Widersprüchlichkeiten auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es dann wenig überzeugend, dass sie, wie die Beschuldigtenseite mutmasst, aufgrund einer Ehekrise falsch ausgesagt haben soll (vgl. Prot. II S. 41; Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59), zumal die Aussagen des Beschuldigten, wann genau er von seiner Ehefrau getrennt war, stark divergieren bzw. insgesamt äusserst widersprüchlich ausfallen (vgl. Prot. II S. 33 f. und S. 41).
E. 4.1.6 Weiter rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz die Bedeutung der Vorgabestunden nicht verstanden und die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht vollständig ausser Acht gelassen habe. Es habe der gelebten Praxis entsprochen, dass der Beschuldigte nur die Vertragsstunden überprüft habe (Urk. 44 Rz 8; Urk. 98 Rz 15; Prot. II S. 75). Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen, zumal es wenig sinnvoll erscheint, dass solche Vertrags- oder Vorgabestunden vom Beschuldigten erst Ende Monat hätten geprüft werden sollen. Hätte man die Einhaltung von Vertrags- oder Vorgabestunden wirksam prüfen wollen, hätte dies jeweils vorgängig geschehen müssen. Zudem wurden die vom Beschuldigten geprüften Stunden in der Korrespondenz teilweise als "employee hours" betitelt (vgl. Urk. D1/1/18/3), was wiederum ein Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte die von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Stunden, und nicht bloss Vertrags- bzw. Vorgabestunden zu prüfen hatte. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel steht somit zweifelsfrei fest, dass D._____ ab Juni 2018 Lohn ausbezahlt wurde, und dies gestützt auf die Meldung von angeblich geleisteten Arbeitsstunden durch den Beschuldigten, welche es so nachweislich nicht gegeben hatte. Es ist der Beschuldigte selbst, der hiervon ablenken möchte, indem er in der Untersuchung geltend machte, dass diese Zahlungen ab Juni 2018 entgegen dem Buchungstext keine Lohnzahlungen darstellen würden, sondern Spesenersatzzahlungen gewesen wären. Dies ist völlig unplausibel und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Würde die Darstellung des Beschuldigten zutreffen, hätte es keinen Sinn gemacht, ab Juni 2018 angeblich geleistete Arbeitsstunden von D._____ zu
- 27 - melden. Darüber hinaus wäre im Buchungstext der jeweiligen Überweisungen mit Sicherheit jeweils nicht "Salaire", also Lohnzahlung, angeführt worden. Ebenso hätte nicht die geringste Veranlassung dafür bestanden, dass die Privatklägerin an D._____ entsprechende Lohnabrechnungen (Urk. D1/1/2/12-17; Urk. D1/1/28/8) versendet. Wenn nun aber erstellt ist, dass der Lohn für D._____ von der Privatklägerin ausbezahlt worden ist, ist auch klar, dass für sie Ende Jahr ein entsprechender Lohnausweis generiert wurde (vgl. Urk. 28/1). Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59; Prot. II S. 73 f.) nicht der Schluss ziehen, dass D._____ auch tatsächlich gearbeitet hat. Zwar stellt ein Lohnausweis gewöhnlicherweise ein Indiz dafür dar, dass gearbeitet wurde, indes wurde vorliegend von der Privatklägerin im November ja gerade Strafanzeige erhoben mit dem Verdacht, dass es zu ungerechtfertigten Lohnzahlungen an D._____ gekommen sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich der im Lohnausweis ausgewiesene Betrag aus dem zu Recht an D._____ ausbezahlten Lohn für die Monate März bis Mai 2018, in welchen sie auch tatsächlich gearbeitet hat, und dem in der Folge zu Unrecht ausbezahlten Lohn zusammensetzt.
E. 4.1.7 Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass vorliegend ganz überwiegend Personalbeweise zur Verfügung stünden, denen immer eine ihnen immanente Unzuverlässigkeit anhafte. Entsprechend seien sie nicht geeignet, den Sachverhalt einer betrügerischen Handlung des Beschuldigten zu erstellen (Urk. 44 Rz 10; Urk. 98 Rz 8 und Rz 15]). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel dienten dazu, die Vorgänge und Abläufe innerhalb der Privatklägerin zu beleuchten und vor diesem Hintergrund die Darstellungen des Beschuldigten zu überprüfen. Darüber hinaus war es, wie vorstehend gezeigt, der Staatsanwaltschaft möglich, gestützt gerade auch auf die Personalbeweise zu erstellen, dass der Beschuldigte falsche Arbeitsrapporte verwendete, um Lohnzahlungen zugunsten von seiner Ehefrau D._____ auszulösen.
- 28 -
E. 4.2 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" be- darf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr
- 66 - ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweize- rin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt und begründet dies damit, dass aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geldstrafe nicht in Betracht falle. Zudem
- 50 - bestünden aufgrund der wiederholten Delinquenz erhebliche Zweifel an der spezi- alpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Schliesslich wäre eine Geldstrafe weder schuldangemessen noch zweckmässig (Urk. 41 Ziff. IV.2.2.).
E. 4.2.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszu- fällenden Strafen für den gewerbsmässigen Betrug, die Urkundenfälschung sowie den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug zum grössten Teil im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl ei- ner Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen erwirkt hat, welche bezüglich des Tatbestands der Urkundenfälschung zumindest teilweise einschlägig sind (Urk. 42; Urk. 91). Für die in der Vergangenheit verüb- ten Straftaten wurde er mit unbedingten Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Im Gegenteil: Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 19. Februar 2018 von der Bundesanwaltschaft wegen Fäl- schung von Ausweisen verurteilt. Wenige Monate später beging er den vorliegend angeklagten gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer I. Die unbedingt aus- gesprochenen Geldstrafen scheinen den Beschuldigten somit nicht nachhaltig be- eindruckt zu haben. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, ein- zelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sank- tionieren. Angesichts der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sankti- onen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon aus- gegangen werden, dass eine erneute Geldstrafe, selbst wenn sie wieder unbe- dingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Viel- mehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 41 Ziff. IV.2.2.), zumal von der Verteidigung die Sanktionsart der Freiheitsstrafe auch gar nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 98 S. 1).
- 51 -
E. 4.2.4 Wie bereits angedeutet, weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass auffälligerweise die Summe der bestellten Geräte exakt deckungsgleich mit dem auf der gefälschten Rechnung aufgeführten Betrag für die angeblich bestellten Gerüste ist (Urk. D1/1/9/7-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss der gefälschten Rechnung die "Q._____" die Lieferantin gewesen sein soll, während der beigelegte Einzahlungsschein aber auf die "R._____ AG" lautet (Urk. D1/1/9/7). Dies ergibt keinen Sinn, zumal sich das Layout der gefälschten Rechnung komplett unterscheidet vom Layout der Rechnung der R._____ AG (Urk. D1/1/9/8). Hinzu kommt, dass auf der gefälschten Rechnung als Auftragsnummer "…" angegeben ist (Urk. D1/1/9/7), was offenkundig die Kundennummer der Privatklägerin bei der R._____ AG ist (Urk. D1/1/9/8). Insgesamt besteht mithin keine vernünftige Alternativerklärung zum Anklagesachverhalt. Insbesondere lässt sich der Anklagesachverhalt nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht aufgehe (so die Verteidigung in Urk. 98 Rz 30 und Prot. II S. 77), zumal die Rechnung wie erstellt vom Beschuldigten ja gerade gefälscht wurde.
- 30 - Entsprechend lässt sich aus dem Datum der Rechnung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.
E. 4.2.5 Ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für sich persönlich bestellt und die der Bestellung zugrundeliegende Rechnung gefälscht hat, kann insbesondere auch erstellt werden, dass der Beschuldigte den von ihm anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 vorgelegte "Bon de Commande" abgeändert und damit gefälscht hatte, um sich im Strafverfahren entlasten zu können. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.3.9.5.). Dass die Privatklägerin den originalen "Bon de Commande" in der Folge nicht einreichte, ändert daran entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 29) nichts. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte, auf Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs hin, anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zunächst selbst anführte, dass die Strafverfolgungsbehörden über alle Beweise und Quittungen verfügen würden, zumal auch einiges bei ihm zu Hause beschlagnahmt worden sei (Urk. D1/5/5 F/A 58). Daraufhin reichte der Beschuldigte Unterlagen ein, unter anderem den anklagegegenständlichen "Bon de Commande" (Urk. D1/5/5 F/A 61 ff.). Auf diesem fällt auf, dass die handschriftlich angebrachten Ergänzungen keinerlei Referenzen auf ein Produkt beinhalten, sondern lediglich die Bezeichnung des Elektronikgeräts und ein ungefährer Preis angegeben ist. Weiter fehlt jeglicher Hinweis auf die R._____ AG, wo die Elektronikgegenstände letztlich bestellt wurden. Schliesslich spricht für den Anklagesachverhalt, dass der anklagegegenständliche "Bon de Commande" just auftaucht und vom Beschuldigten eingereicht wird, nachdem die Privatklägerin mit Eingabe vom
20. September 2019 eine entsprechende Ergänzung ihrer Strafanzeige eingereicht hat und der Beschuldigte am 12. Februar 2020 hierzu einvernommen wurde.
E. 4.2.6 Insofern der Beschuldigte schliesslich die Glaubwürdigkeit der Zeugen infrage stellt (vgl. Urk. 98 Rz 35 und Rz 39), so ist nochmals hervorzuheben, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft kaum Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für
- 31 - die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.), wobei die Vorinstanz wie erwogen eine sorgfältige Würdigung der Personalbeweise vorgenommen hat. Entsprechend den Erwägun- gen der Vorinstanz kann dem Einwand des Beschuldigten, dass die Aussagen des Zeugen F._____ tendenziös und im Sinne der gestellten Strafanzeige sowie deren Ergänzung seien (Urk. 44 Rz 12; Urk. 98 Rz 35), nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass F._____ als Zeuge und damit unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. D1/6/4 F/A 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb F._____ eine Strafuntersuchung riskieren sollte, nur weil die Privatklägerin eine Strafanzeige gestellt hatte. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, F._____ habe tendenziös ausgesagt. Vielmehr erfolgten die Antworten in der Einvernahme vom 27. November 2020 jeweils in sachlicher, objektiver und nüchterner Art, ohne dass F._____ in seinen Darstellungen übertrieben hätte.
E. 4.3 Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehr- facher Urkundenfälschung sowie betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetru- ges verurteilt. Hierfür wird er mit einer zwar nicht unerheblichen, allerdings auch nicht allzu langen Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft. Die Bestrafung kommt mithin gerade noch unter der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Zweijahresre- gel zu stehen, weshalb noch keine ausserordentlichen Umstände vorliegen müs- sen, um von der Landesverweisung abzusehen. Für die Straftaten ist isoliert be- trachtet denn auch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Ebenso richteten sich die vom Beschuldigten begangenen Delikte nicht gegen Rechtsgü- ter wie die körperliche oder sexuelle Integrität bzw. des Betäubungsmittelgeset- zes, wo sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinde- rung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng zeigt. Eine relevante, sich in der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Taten manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öf- fentliche Sicherheit ist entsprechend nicht zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Insgesamt kann daher nicht festgehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz erheblich beeinträchtigt wäre, zumin- dest nicht derart erheblich, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschuldigten aufgrund seiner langen Aufenthalts- dauer und die damit verbundene berufliche und gesellschaftliche Integration so- wie seine familiäre Bindung überwiegen würden, zumal vorliegend auch keine ei- gentliche Schlechtprognose besteht und der Beschuldigte neben dem teilbeding- ten Vollzug der Freiheitsstrafe für deren aufgeschobenen Teil eine lange Probe-
- 67 - zeit zu gewärtigen hat, was spezialpräventiv eine erhebliche Wirkung entfalten dürfte (vgl. vorstehend Ziff. V.7.5. und V.7.6.).
E. 4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte als Kadermitarbeiter seine betriebliche Vertrauensstellung in gravier- ender Weise missbrauchte, indem er unter Verwendung gefälschter Arbeitsrap- porte Lohnzahlungen angeblich für seine Ehefrau an sich selbst veranlasste, auf die weder er noch seine Ehefrau Anspruch hatten. Er instrumentalisierte damit ge- rade jenes Vertrauen der Arbeitgeberin, wonach er die von den Mitarbeitenden geleisteten Arbeitsstunden korrekt zu kontrollieren hatte, zu seinem eigenen Vor- teil. Gleiches trifft hinsichtlich der Anklageziffer II. zu, indem der Beschuldigte wie- derum seine Stellung innerhalb des Betriebs sowie das in ihn gesetzte Vertrauen der Privatklägerin missbrauchte, um sich auf ihre Kosten Elektronikgeräte für den Eigengebrauch zu bestellen. Dieses skrupellose und unverfrorene Vorgehen zum Nachteil der Interessen seiner Arbeitgeberin fällt verschuldenserhöhend ins Ge- wicht. Der verursachte Deliktsbetrag beläuft sich auf rund Fr. 45'000.– Bruttolohn für sieben Monate respektive auf Fr. 5'362.40 für die bestellten Elektronikgeräte. Dieser Gesamtbetrag ist – auch mit Blick auf die ins Gewicht fallende Dauer – nicht unerheblich; im Vergleich zu anderen, möglichen Betrugsdelikten indessen weder besonders hoch noch von ausserordentlicher Häufigkeit oder zeitlicher Ausdehnung. Schliesslich fallen die bei der Privatklägerin vorherrschenden chao- tischen Zustände, welche die Delinquenz des Beschuldigten begünstigten, margi- nal verschuldensmindernd ins Gewicht. Unter dem Blickwinkel der objektiven Tatschwere ist das Verschulden deshalb insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren.
E. 4.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Ziel war es, sich aus rein eigennützigen Motiven unrechtmässig zusätzliche Lohn- zahlungen zu verschaffen respektive auf Kosten der Privatklägerin elektronische Gegenstände für den Eigengebrauch anzuschaffen und damit zumindest eventua- lvorsätzlich die Privatklägerin wirtschaftlich zu schädigen. Das Vorgehen offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie, wenn man bedenkt, dass er über mehrere Monate hinweg die betrieblichen Abläufe gezielt und in einer raffinierten Art und
- 52 - Weise zur Täuschung instrumentalisierte. Nicht erstellt ist, dass die deliktisch er- langten Mittel dem Beschuldigten einen luxuriösen Lebensstil ermöglicht hätten. Dieser Umstand vermag das Verschulden jedoch nicht zu relativieren; die Tatbe- gehung aus egoistischen Beweggründen und mit plangemässem Vorgehen wiegt fort. Eine Reduktion des Verschuldensgrades drängt sich daher nicht auf.
E. 4.3.3 Unter gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 14 Mona- ten Freiheitsstrafe als schuldangemessen erscheint.
E. 4.3.4 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch ein klares Motiv hatte, einen derartigen Auftrag vorzuspiegeln. Der Arbeitsvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sieht unter dem Kapitel "Vergütungen" ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte Anspruch auf einen Bonus hat (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 5). Zu diesem Arbeitsvertrag gehört sodann ein Anhang, in welchem geregelt ist, unter welchen Bedingungen der Beschuldigte eine Provision erhält (Urk. D1/1/24/1). Zudem bestätigen mehrere Zeugen, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine solche Prämie/Provisionen gehabt hätte (Urk. D1/6/3 F/A 47; Urk. D1/6/4 F/A 26 ff.). Die gegenteiligen Vorbringen der Beschuldigtenseite, wonach kein Anspruch auf einen Bonus bzw. eine Provision bestanden habe (Prot. II S. 46; Urk. 98 Rz 74 und Rz 84), zielen vor diesem Hintergrund ins Leere.
E. 4.3.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.4.4.).
E. 4.3.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist.
E. 4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt somit das private In- teresse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz knapp gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Die Güterabwägung fällt somit zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb sich weitere Erörterungen und Beweisabnahmen zu den Fragen, ob dem Beschuldigten als Angehöriger der Wa- lachen in seinem Heimatland Repressalien drohten und wie sich seine Schulden- situation genau präsentiert (vgl. Urk. 96 S. 3 und S. 11; Prot. II S. 23 und S. 57 f.), erübrigen.
5. Fazit In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist damit vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilansprüche
1. Grundlagen
E. 4.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Er- stellen der falschen Rechnung einen notwendigen Bestandteil des Betrugsplans darstellt und der deliktischen Absicherung diente. Überdies fälschte der Beschul- digte zusätzlich einen "Bon de Commande", um sich im Strafverfahren zu entlas- ten. Dies belegt ein dreistes Vorgehen und nicht unerhebliche kriminelle Energie. In der Gesamtwürdigung ist die objektive Tatschwere dennoch als leicht zu qualifi- zieren.
E. 4.4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; eine Relativierung des Ver- schuldens rechtfertigt sich nicht.
E. 4.4.3 Isoliert betrachtet erschiene für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. und III. eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen. Aspe- rationsweise ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 16 Monate zu erhöhen, nach- dem zwischen den vorliegend zu sanktionierenden Urkundenfälschungen und dem Betrug in Anklageziffer II. ein massgeblicher Sachzusammenhang besteht.
E. 4.5 Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklagezif- fern IV. bis VII.
E. 4.5.1 Die vier anklagegegenständlichen Urkundenfälschungen erfolgten inner- halb eines Zeitraums von drei Monaten und weisen einen engen sachlichen wie
- 53 - zeitlichen Konnex auf. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Taten gemeinsam zu be- urteilen und bei der Asperation einheitlich zu berücksichtigen.
E. 4.5.2 Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu beachten, dass sich die Be- träge der vier anklagegegenständlichen Rechnungen auf rund Fr. 138'000.– sum- mieren. Auch wenn im Bereich der Urkundendelikte durchaus erheblich höhere Summen möglich sind, ist nicht zu verkennen, dass die Fälschungen bei der Pri- vatklägerin einen erheblichen administrativen Aufwand verursachten, indem die Rechnungen erstellt und versandt, verbucht und anschliessend wieder ausge- bucht werden mussten, sowie – straferhöhend – geeignet waren, gegenüber un- beteiligten Kunden einen Reputationsschaden zu bewirken, indem diese zu Un- recht mit Forderungen konfrontiert wurden. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden dennoch als eher leicht einzustufen.
E. 4.5.3 Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Ziel seines Vorge- hens war es, seine Entlöhnung zu erhöhen und zugleich nach aussen das Bild ei- nes erfolgreichen Betriebsleiters zu zeichnen. Eine Reduktion des Verschuldens drängt sich nicht auf.
E. 4.5.4 Isoliert betrachtet wäre für diese Deliktsgruppe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 20 Monate anzuheben.
E. 4.6 Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ge- mäss Anklageziffer IX.
E. 4.6.1 In objektiver Hinsicht verschwieg der Beschuldigte gegenüber dem Betrei- bungsamt anlässlich des Pfändungsvollzugs trotz hoher Schuldenlast die von ihm von Februar 2020 bis Dezember 2020 bei der O._____ AG erzielten Einkünfte von rund Fr. 70'000.–, wodurch diese Einkünfte zum Schaden der Gläubiger nicht gepfändet wurden und Verlustscheine ausgestellt werden mussten. Insgesamt er- scheint das objektive Verschulden des Beschuldigten angesichts des vergleichs- weise noch eher bescheidenen Deliktsbetrags einerseits und des plumpen Vorge-
- 54 - hens anderseits als leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 6 Monate festzusetzen ist.
E. 4.6.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 Ziff. IV.3.3.2.) direktvorsätzlich bzw. in Bezug auf die Gläubigerschädigung even- tualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt, zumal er die For- derungen in der Zwischenzeit auch teilweise getilgt hat. Indes ist von einem rein finanziellen Motiv auszugehen, wollte der Beschuldigte doch seine Vermögens- werte vor dem (berechtigten) Zugriff seiner Gläubiger bewahren. Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Die subjektive Komponente relativiert das objektive Ver- schulden in einer Gesamtschau damit vorliegend nicht und es bleibt bei der fest- gelegten Einzelstrafe von 6 Monaten.
E. 4.6.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Ein- satzstrafe um weitere 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 4.7 Täterkomponente
E. 4.7.1 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. IV.4.), nachdem sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass der Beschuldigte zwischenzeit- lich seit 31 Jahren in der Schweiz lebt und gemäss dessen Aussagen zu seiner Ehefrau wieder ein besseres Verhältnis besteht, keine entscheidenden Neuerun- gen ergeben haben (vgl. Prot. II S. 24 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass sich die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend auswirken, zumal eine davon einschlägig ist (Urk. 42; Urk. 91). Aus den persönlichen Verhält- nissen und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhalts- punkte, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben wür- den. Ebenso liegt weder Einsicht noch Reue vor, die eine Strafreduktion rechtferti- gen würden.
E. 4.7.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Strafe aufgrund der Vor- strafen des Beschuldigten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 55 -
5. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich demnach eine Strafe von 25 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sein Bewenden.
6. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Be- schuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Der Beschuldigte be- fand sich vom 19. Februar 2019 bis zum 8. März 2019 in Haft, womit – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 Ziff. IV.5.) – 18 Tage anzurechnen sind.
7. Vollzug
E. 5 Auf entsprechende Aufforderung des Berufungsgerichts hin (Urk. 51), liess die Vorinstanz dem Berufungsgericht eine Kopie der Audiodatei der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung zukommen (Urk. 51A). Mit Präsidialverfügung vom
14. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten daraufhin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Tonaufnahme angesetzt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, das schriftli- che Protokoll insofern zu ergänzen, als diejenige Stelle, wo der Vorsitzende ge- sagt habe, er sei "nicht so woke", auf der Tonaufnahme zu eruieren und alsdann ins schriftliche Protokoll zu integrieren sei, einschliesslich der Wortmeldungen der Anwesenden drei Minuten vor und nach dieser Aussage, sofern sie sich nicht be-
- 8 - reits im schriftlichen Protokoll befinden würden (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2024 wurde der Antrag des Beschuldigten abgewiesen, ihm aber eine grosszügige Fristerstreckung gewährt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme ein (Urk. 61), woraufhin dem Vorsitzenden der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme der behaupteten Vor- eingenommenheit angesetzt wurde (Urk. 62). Nachdem der Vorsitzende mit Ein- gabe vom 20. Februar 2024 innert Frist seine Stellungnahme einreichte (Urk. 64), wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2024 hierzu Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 65). Mit Eingabe vom
25. März 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und hielt an sei- nem Antrag auf Rückweisung fest (Urk. 67), woraufhin der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage einer allfälli- gen Rückweisung an die Vorinstanz angesetzt wurde (Urk. 68). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 12. April 2024 den Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 70).
E. 5.1 Die Verteidigung rügt hinsichtlich des eingeklagten Betrugs in Anklagezif- fer II. sowie der Urkundenfälschung in Anklageziffer VII. eine Verletzung des An- klageprinzips, nachdem sich der Anklageschrift keine hinreichende Umschreibung der Tatbestandsmerkmale entnehmen lasse. Entsprechend könne sich der Be- schuldigte nicht hinreichend verteidigen (Urk. 98 Rz 48 ff. und Rz 90).
E. 5.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend kon- kretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
- 15 - ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sach- verhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_228/2017 vom
4. Juli 2017 E. 2.3; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 5.3 Der Einwand des Beschuldigten, dass im Hinblick auf Anklageziffer II. das Tatbestandsmerkmal der Arglist in der Anklage ungenügend umschrieben sei, ist nach dem Erwogenen unbeachtlich. Das dem Beschuldigten zum Vorwurf ge- machte Verhalten ist in der Anklage eindeutig umschrieben. So geht aus der An- klage klar hervor, dass der Beschuldigte eine Rechnung gefälscht haben soll, um so die dem Betrug zugrundeliegende Täuschung zu bewirken (vgl. Urk. D1/43/9 S. 5 = Urk. 2 S. 5 [nachfolgend ausschliesslich als Urk. 2 zitiert]; zur Arglist bei Vorlage gefälschter Urkunde vgl. CHK StGB-SCHLEGEL, 5. Aufl. 2024, Art. 146 N 11 m.w.H.). Im Übrigen wird auf Seite 4 der Anklage ausgeführt, dass der Be- schuldigte aufgrund seiner Position als Betriebsdirektor davon habe ausgehen können, dass die zuständigen Sachbearbeiter der Privatklägerin ihm vertrauen und seine Angaben nicht bis ins Detail überprüfen würden. Entsprechend wusste der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird, und konnte sich entspre- chend verteidigen, was gleichermassen hinsichtlich der Urkundenfälschung in An- klageziffer VII. Geltung beansprucht (vgl. Urk. 2 S. 10 f.). Die Anklage erfüllt damit ohne Weiteres ihre Informationsfunktion und genügt den gesetzlichen Anforderun- gen.
6. Beweisanträge
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, zu beziffern und zu belegen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 kam der Beschuldigte dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach (Urk. 74; Urk. 75/1-2).
E. 6.1 Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf
- 16 - Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Beru- fungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entspre- chende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,
4. Aufl. 2023, Art. 399 N 13).
E. 6.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (Urk. 96; Prot. II S. 16 ff.):
1. Es seien weiterhin fehlende Mails, die beschlagnahmt, aber bisher nicht ausgewertet wurden, zu den Akten zu erheben und es sei der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zu diesen Mails anzusetzen.
2. Es seien die Stundentools zu den Stundenaufstellungen von D._____ bei der Geschädigten zu erheben.
3. Es sei von der B._____ AG und der E._____ SA eine vollständige Liste der Teamleiter, die vom 01.06. - 30.11.2018 bei diesen Firmen gearbei- tet haben, beizuziehen.
4. a) Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 von allen Teamleitern, die in die- ser Zeitspanne bei der B._____ AG und der E._____ SA gearbeitet ha- ben, die vollständigen Stundenerfassungen zu den Akten zu erheben.
b) Es seien allenfalls durch A._____ vorgenommene Stundenerfassun- gen zu den Akten zu erheben.
5. Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 von allen administrativ tätigen Mitar- beitenden, die in dieser Zeitspanne bei der B._____ AG und der E._____ SA (…, …, … [Ortschaften]) gearbeitet haben, allenfalls vor- handene Stundenerfassungen von Reinigungskräften zu den Akten zu erheben.
- 17 -
6. Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 sämtliche Mails, die sich auf dem Server der B._____ AG und der E._____ SA befinden, zwischen A._____ und folgenden Personen zu erheben (jeweils Ein- und Aus- gänge):
– F._____
– G._____
– H._____ (Mitarbeiterin ständige Administration der B._____ AG und der E._____ SA)
– I._____
– J._____
– K._____.
7. Es sei das beschlagnahmte Apple 15 MacBook Pro dahingehend zu überprüfen, ob es mit dem IT - System der B._____ AG und der E._____ SA im Zeitraum vom 01.06. - 30.1 1.2018 vernetzt war.
E. 6.3 Der Beschuldigte begründet seine Beweisanträge zusammengefasst damit, dass diese Beweismittel hinsichtlich der Frage relevant seien, wer in den Monaten Juli bis November 2018 die Stunden der Reinigerin D._____ erfasst habe (Urk. 96 Rz 10 ff.).
E. 6.4 Sodann stellte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung er- neut den Verfahrensantrag, die Privatklägerin sei zu verpflichten, sämtliche Schwärzungen, die aus ihren Eingaben in dieser Sache ersichtlich sind, unver- züglich zu entfernen (Urk. 96 S. 3; Prot. II S. 16 ff.).
E. 6.5 Der Beschuldigte begründet seinen Beweisantrag damit, dass die Namen der ehemaligen Mitarbeitenden im Hinblick auf allfällige Beweisanträge zu seinen Gunsten im Zusammenhang mit den sog. "Stundenbestätigungen" von Bedeutung wären. Es bestehe kein Geheimhaltungsinteresse seitens der Geschädigten, wel- ches die Schwärzungen zu rechtfertigen vermöchte (Urk. 96 Rz 39 ff.).
E. 6.6 Die Beweisanträge des Beschuldigten stehen allesamt im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung hin-
- 18 - sichtlich Anklageziffer I. Darin wird dem Beschuldigten in der Anklage unter ande- rem vorgeworfen, die Arbeitsrapporte selber gefälscht bzw. manipuliert zu haben (Urk. 2 S. 2 ff.). Mittels den Beweisanträgen möchte der Beschuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs Entlastungsbeweise vorbringen, wobei auch der Verfahrensan- trag auf Entfernung der Schwärzungen aus den Verfahrensakten dieses Be- weisthema betrifft bzw. diesbezüglich mindestens nicht ansatzweise dargetan wurde, inwieweit es den Anklagevorwurf der Kontrolle der Rapporte durch den Beschuldigte betreffen sollte. Der Beschuldigte übersieht indessen, dass die Vor- instanz erwog, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte die Arbeitsrapporte selber gefälscht habe. Entsprechend sprach es den Beschul- digten in Bezug auf die Anklageziffer I. vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei (Urk. 41 Ziff. II.2.5. und Ziff. II.2.6.). Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf die Erhebung einer (Anschluss-)Berufung verzichteten, steht dieser Freispruch vorliegend nicht mehr zur Disposition. Vielmehr geht es im Berufungsverfahren unter Anklageziffer I. nur noch um die Frage, ob der Beschul- digte mit der Kontrolle und der Weiterleitung der Rapporte den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat.
E. 6.7 Die Beweisanträge 1 bis 7 sowie der Verfahrensantrag des Beschuldigten erweisen sich daher unnötig und sind deshalb abzuweisen. Auf die weiteren, noch nicht behandelten Beweisanträge, welche namentlich mit der Landesverweisung in Zusammenhang stehen (Eventualbeweisantrag im Zusammenhang mit der Zu- gehörigkeit des Beschuldigten zu den Walachen [Urk. 96 S. 3 und Rz 34 ff.] und Beweisantrag auf Beizug der hinsichtlich des Schuldenstatus des Beschuldigten relevanten Unterlagen [Prot. II S. 57 f.]), wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. VI.4.4.).
- 19 - III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
E. 7 Mit Beschluss vom 6. November 2024 wurde der Antrag des Beschuldig- ten, das Verfahren sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Fe- bruar 2023 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen (Urk. 78). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
E. 7.1 Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 41 Ziff. V.1.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Strafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren unter denselben Vorausset- zungen die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs besteht (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB).
E. 7.2 Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend
- 56 - zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt bzw. ob das Verschuldenselement des Beschuldigten im vorliegen- den Fall zwar einen bedingten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbe- dingte Strafe als nicht notwendig erscheint, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen. Der teilbedingte Vollzug kommt (sub- sidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgespro- chen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom
9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2).
E. 7.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
E. 7.4 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 aStGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist.
E. 7.5 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts der fortgesetzten Delinquenz wäh- rend dieses Verfahrens und insbesondere den teilweise einschlägigen Vorstrafen unüberwindbare Zweifel aufkommen würden, ob der Beschuldigte tatsächlich die notwendigen Lehren gezogen habe und ihm der bedingte Strafvollzug tatsächlich gewährt werden könne, weshalb ihm keine günstige Prognose mehr gestellt wer- den könne und die Strafe somit zu vollziehen sei (Urk. 41 Ziff. V.2.).
- 57 - Die Vorinstanz verkennt indessen, dass der Beschuldigte über zwei Vorstrafen ver- fügt, wovon lediglich eine einschlägig ist (Urk. 42; Urk. 91). Vor allem übersieht die Vorinstanz jedoch, dass der Beschuldigte bislang zu unbedingten Geldstrafen ver- urteilt wurde und noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Angesichts der Vorstrafen ist die Legalprognose zwar getrübt, zumal der Beschuldigte nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung erneut delinquierte, was doch eine gewisse Unbelehrbarkeit offenbart. Die Vorstrafen sind indes nur teilweise einschlägig und mit 60 respektive 90 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis zu den heute zu beur- teilenden Tatvorwürfen auch von deutlich geringerem Verschulden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jahren wohl verhalten hat und beruflich in der Gesellschaft integriert ist (vgl. Urk. 99/1-3). Das vorliegende Strafverfahren und die ausgestandene Haft von 18 Tagen dürften den Beschuldig- ten zudem nicht unbeeindruckt lassen. Insgesamt erscheint die Legalprognose zwar zu betrübt, gerade auch angesichts der diesem Verfahren zugrundeliegenden namhaften Deliquenz sowie der fehlenden Einsicht und Reue, um dem Beschuldig- ten den bedingten Vollzug zu gewähren. Gleichzeitig erscheint aufgrund der vor- stehenden Erwägungen eine Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht not- wendig.
E. 7.6 Entsprechend ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Vor dem Hintergrund des Verschuldens und der Legalprognose erscheint es ge- rechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festzusetzen und die Strafe im weiteren Umfang von 13 Monaten aufzuschieben. Den verbleibenden Restbedenken ist durch die Ansetzung einer längeren Probezeit von vier Jahren genügend Rechnung zu tragen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 8 Am 15. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 2. September 2025 vorgeladen (Urk. 80).
E. 9 Mit Eingaben vom 25. Juli 2025 (Urk. 87) und vom 31. Juli 2025 (Urk. 88) stellte der Beschuldigte mehrere Beweisanträge, welche mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 89).
- 9 -
E. 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB).
Dispositiv
- Der Rückweisungsantrag des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Auf die Berufung betreffend das erstinstanzlich festgesetzte Verteidigerho- norar wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1, Anklageziffer I, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Dossier 1, Anklageziffer IV bis VII, sowie des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Dos- sier 1, Anklageziffer VIII) und 6 (Entscheid über die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände an die Privatklägerin) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 73 -
- Gegen Dispositivziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB (Dossier 1, Anklageziffern I und II), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB (Dossier 1, Anklageziffern II bis VII) sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3, Anklageziffer IX).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 13 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Vom Aussprechen einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: a) Fr. 3'261.35 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2018, - 74 - b) Fr. 6'573.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. August 2018, c) Fr. 6'698.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2018, d) Fr. 6'685.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 2018, e) Fr. 6'153.85 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. November 2018 f) Fr. 466.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2018.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 - 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'500.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per E-Mail) die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per E-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich (betr. Disp.-Ziff. 4 zur Kenntnis) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 75 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230514-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____ AG, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y._____, betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
21. Februar 2023 (DG220023)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juli 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/43/9; Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 82 f.)
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1, Ziff. I und II) mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dos- sier 1, Ziff. II bis VII) betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3)
2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.
6. Die nachfolgenden mit Verfügung vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände (act. 27/12) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles herausgegeben: Bildschirm "Samsung" (A013'147'687) Mobiltelefon "Huawei P20" (A013'147'745) Laptop "Macbook Pro" (A013'147'789)
- 4 - Verlangt die Privatklägerin diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der zuständigen Behörde heraus, so ist der Ver- zicht angenommen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin wie folgt Schadener- satz zu bezahlen:
a) CHF 3'261.35 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2018,
b) CHF 6'573.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. August 2018,
c) CHF 6'698.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. September 2018,
d) CHF 6'685.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 4. Oktober 2018,
e) CHF 6'153.85 zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. November 2018
f) CHF 466.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2018
8. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 53'350.– für an- waltliche Vertretung zugesprochen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 176.– Auslagen Vorverfahren Fr. 460.– Entschädigung Zeugen Fr. 1'207.50 Entschädigung Dolmetscher Amtliche Verteidigungskosten (inkl. MwSt; davon Fr. 30'680.90 Fr. 57'350.– bereits erhalten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.
3. Eventuell sei eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Mona- ten auszusprechen. Diese Strafe sei bedingt auszusprechen.
4. Eventuell sei von einer Landesverweisung abzusehen.
5. Dem Beschuldigten sei zufolge der Freisprüche eine Genugtuung (Haftentschädigung) in der Höhe von Fr. 4'500.– auszurichten. Dieser Betrag sei ab dem 19. Februar 2019 mit 5 % zu verzinsen.
6. a) Die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien für beide Verfahrensstufen aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger eine Nachzahlung von Fr. 371.25 auszurichten.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 101 S. 2)
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 21. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. DG220023-C) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung nach dem vorinstanzlichen
- 6 - Urteil vom 21. Februar 2023 gemäss eingereichter Honorarnote sowie eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung zu entrichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse. __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1, Ziff. I. und II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Ziff. II. bis VII.) sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) schuldig gesprochen. Von den übrigen Vorwürfen wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 21 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wurde. Zu- dem wurde eine Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem ausgesprochen. Sodann entschied die Vorin- stanz über die Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 82 f.).
2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 23. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 75; Urk. 35) und
- 7 - liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 ebenfalls fristge- recht folgen (Urk. 43 f.).
3. Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 Frist angesetzt wurde, um die Berufungserklärung im Sinne der Erwägungen zu verdeutlichen bzw. Anträge zu stellen (Urk. 45), reichte der Beschuldigte innert er- streckter Frist mit Eingabe vom 30. November 2023 präzisierte Anträge für das Berufungsverfahren ein (Urk. 48 S. 4 f.). Daneben stellte er den Verfahrensantrag, das Verfahren unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines neuen Verfahrens unter Ausschluss des damaligen Vorsitzenden zurückzuweisen (Urk. 48 S. 1 f.). Ebenfalls beantragte der Beschul- digte, die Tonaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Februar 2023 beizuziehen und dem Beschuldigten hierüber Akteneinsicht zu gewähren sowie Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Urk. 48 S. 2 f.).
4. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 54). Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezem- ber 2023 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung und stellte keinen Antrag auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Urk. 55).
5. Auf entsprechende Aufforderung des Berufungsgerichts hin (Urk. 51), liess die Vorinstanz dem Berufungsgericht eine Kopie der Audiodatei der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung zukommen (Urk. 51A). Mit Präsidialverfügung vom
14. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten daraufhin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Tonaufnahme angesetzt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, das schriftli- che Protokoll insofern zu ergänzen, als diejenige Stelle, wo der Vorsitzende ge- sagt habe, er sei "nicht so woke", auf der Tonaufnahme zu eruieren und alsdann ins schriftliche Protokoll zu integrieren sei, einschliesslich der Wortmeldungen der Anwesenden drei Minuten vor und nach dieser Aussage, sofern sie sich nicht be-
- 8 - reits im schriftlichen Protokoll befinden würden (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2024 wurde der Antrag des Beschuldigten abgewiesen, ihm aber eine grosszügige Fristerstreckung gewährt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme ein (Urk. 61), woraufhin dem Vorsitzenden der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme der behaupteten Vor- eingenommenheit angesetzt wurde (Urk. 62). Nachdem der Vorsitzende mit Ein- gabe vom 20. Februar 2024 innert Frist seine Stellungnahme einreichte (Urk. 64), wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2024 hierzu Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 65). Mit Eingabe vom
25. März 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und hielt an sei- nem Antrag auf Rückweisung fest (Urk. 67), woraufhin der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage einer allfälli- gen Rückweisung an die Vorinstanz angesetzt wurde (Urk. 68). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 12. April 2024 den Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 70).
6. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, zu beziffern und zu belegen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 kam der Beschuldigte dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach (Urk. 74; Urk. 75/1-2).
7. Mit Beschluss vom 6. November 2024 wurde der Antrag des Beschuldig- ten, das Verfahren sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Fe- bruar 2023 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen (Urk. 78). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
8. Am 15. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 2. September 2025 vorgeladen (Urk. 80).
9. Mit Eingaben vom 25. Juli 2025 (Urk. 87) und vom 31. Juli 2025 (Urk. 88) stellte der Beschuldigte mehrere Beweisanträge, welche mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 89).
- 9 -
10. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Privatklägerin in Begleitung de- ren Generaldirektors C._____ (Prot. II S. 14), wobei sie die eingangs wiedergege- benen Berufungsanträge stellten (Prot. II S. 14 f.). Nach Abschluss der Parteiver- handlungen verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Urteilser- öffnung (Prot. II S. 81). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 83 ff.; Urk. 102 und Urk. 102A). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 21. Februar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2023, verdeutlicht in der Eingabe vom 30. November 2023 (Urk. 44; Urk. 48) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und ei- nen vollständigen Freispruch von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs
- 10 - im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Dos- sier 1, Ziff. I. und II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Ziff. II. bis VII.) sowie des betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3, Ziff. IX.). Dane- ben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ficht der Be- schuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusam- menhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Strafe, Vollzug und Landesverwei- sung), 7 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin), 8 (Prozessentschädigung), sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung und -auflage). An diesen Anträgen hielt der Beschuldigte auch in seiner Berufungsbegründung fest (vgl. Urk. 98 S. 1 f.). 2.3. Unangefochten blieben dagegen der Freispruch von den übrigen Vorwür- fen (Dispositivziffer 2), mithin von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer I., des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffern IV. bis VII., sowie des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Ankla- geziffer VIII., je Dossier 1. Ebenso blieb der Entscheid über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Privatklägerin (Dispositivziffer 6) unange- fochten. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefoch- tene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers 3.1. Der amtliche Verteidiger lic. iur. X._____ hat auch die Höhe des mit Urteil der Vorinstanz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren für ihn festgesetzte Honorar (Urk. 41 S. 83, Urteilsdispositivziffer 9) angefochten (Urk. 44 S. 8; Urk. 98 S. 2 und S. 58 i.V.m. Prot. II S. 67). 3.2. Berufungsweise lässt sich die Höhe seiner Entschädigung indes nicht mo- nieren. Per 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, wo- nach die amtliche Verteidigung gegen den Honorarentscheid jenes Rechtsmittel zu ergreifen hat, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil indessen noch vor dem In-
- 11 - krafttreten der Revision gefällt wurde, gilt im vorliegenden Fall die bisherige Rege- lung (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung wäre vorliegend demnach entweder gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a aStPO mit Beschwerde anzufechten gewesen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5) oder es wäre, sofern sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, es handle sich um ein offensichtliches Versehen (vgl. Urk. 98 S. 58), allenfalls eine Berichtigung zu prüfen gewesen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Berufung gegen den Honorarent- scheid der ersten Instanz steht in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht zur Verfügung. Auf die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend das ihm erstinstanzlich zugesprochene Verteidigerhonorar ist deshalb mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten.
4. Rückweisungsantrag 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seinen Antrag wiederholen, wonach der Prozess gestützt auf Art. 409 StPO zufolge Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 3 StPO zur Wiederholung mit einer anderen Gerichtsbesetzung an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei (Urk. 96 S. 1 und Rz 1 ff.; Urk. 98 Rz 4 und Rz 124 ff. m.w.H.; Prot. II S. 16 ff.). 4.2. Die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO ist im Grundsatz ein reformatori- sches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 408 StPO). Entsprechend Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das zweitinstanzliche Gericht das ange- fochtene Urteil indessen bei wesentlichen, nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsge- richt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die erste Instanz ist an die im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und allfällige Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO ge- bunden (Abs. 3). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens jedoch die Ausnahme
- 12 - und kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte und Ver- meidung eines Instanzenverlustes unumgänglich erscheint. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung des Beschuldigten, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Be- handlung zentraler Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides erfolgt mithin nur bei erhebli- chen Verfahrensmängeln, welche zur Folge haben, dass den Parteien vor Vorin- stanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet war und eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechtes hält dazu fest, dass in erster Linie Fälle tangiert sind, in denen den Par- teien das rechtliche Gehör versagt worden ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318, Ziff. 2.9.3.3.). Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Ge- hör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage in freier Kognition überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rü- ckweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzö- gerung des Verfahrens führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3. Insofern die Verteidigung den Rückweisungsantrag im Wesentlichen erneut damit begründet, dass der vorinstanzliche Gerichtsvorsitzende im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Anforderungen an einen unabhängigen und un- parteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV nicht erfüllt habe und demzufolge
- 13 - in dieser Instanz kein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet gewesen sei, bzw. wiederum dessen Verfahrensleitung beanstandet, kann voll- umfänglich auf den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 6. November 2024 (Urk. 78) verwiesen werden, worin sich die erkennende Kammer mit dieser Argumentation bereits ausführlich auseinandergesetzt und den Antrag des Be- schuldigten auf Rückweisung unter zutreffender Begründung abgewiesen hat. An diesen Erwägungen ist festzuhalten, zumal seither keine neuen Tatsachen einge- treten sind, welche eine andere Beurteilung nahelegen. 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung erkannte die Verteidigung die Rück- weisungsgründe im Sinne von Art. 409 StPO zudem in einem schweren Mangel in der Rechtsfindung der Vorinstanz, indem sie namentlich geltend machte, dass erstinstanzlich keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Beweismitteln stattgefunden habe und auf ihre Argumente nicht eingegangen worden sei. Nach- dem der Beschuldigte Anspruch auf zwei Instanzen mit voller Kognition habe, sei eine Heilung dieses Mangels im Berufungsverfahren nicht möglich, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 98 Rz 124 ff. m.w.H.). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz indessen die relevanten Beweise gewürdigt und sich eingehend mit der Sache auseinandergesetzt. Die vorinstanz- lichen Erwägungen zum Schuldpunkt umfassen denn auch über 50 Seiten (Urk. 41 S. 8 ff.). Ebenfalls ist sie in der gebotenen Art und Weise auf die Argu- mente der Verteidigung eingegangen, wobei diesbezüglich daran zu erinnern ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. nachstehend Ziff. III.1.1.). Die Begründung der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht der Verteidigung mithin als ausrei- chend und lässt keine Rückweisung der Sache im Sinne von Art. 409 StPO, deren Hürden wie dargelegt hoch sind (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.), als angezeigt erschei- nen. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht zum gleichen Schluss gekommen ist wie die Beschuldigtenseite, vermag sodann für sich gese- hen nie eine Rückweisung rechtfertigen, handelt es sich hierbei doch um eine
- 14 - Frage des materiellen Rechts. Zum Beweisergebnis der Vorinstanz, welches zweitinstanzlich im Rahmen des Berufungsgegenstandes im Übrigen umfassend zu überprüfen ist, konnte sich die Beschuldigtenseite im Berufungsverfahren nun- mehr ausführlich äussern. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzu- weisen, dass der Einwand der Verteidigung, wonach sie sich zu einzelnen Erwä- gungen der Vorinstanz nicht substantiiert habe äussern können, weil die Fund- stelle des Zitats von der Vorinstanz nicht angegeben worden sei (vgl. Urk. 98 Rz 98 ff. i.V.m. Prot. II S. 63 f.), ins Leere läuft, nachdem ihr diese Fundstelle an- lässlich der Berufungsverhandlung angegeben wurde und sie hierzu Stellung neh- men konnte (vgl. Prot. II S. 65). 4.5. Nachdem die Verteidigung mithin auch anlässlich der Berufungsverhand- lung keine valablen Gründe geltend zu machen vermochte, welche im Lichte von Art. 409 StPO die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen können, ist ihr entsprechender Antrag ab- zuweisen.
5. Verletzung des Anklageprinzips 5.1. Die Verteidigung rügt hinsichtlich des eingeklagten Betrugs in Anklagezif- fer II. sowie der Urkundenfälschung in Anklageziffer VII. eine Verletzung des An- klageprinzips, nachdem sich der Anklageschrift keine hinreichende Umschreibung der Tatbestandsmerkmale entnehmen lasse. Entsprechend könne sich der Be- schuldigte nicht hinreichend verteidigen (Urk. 98 Rz 48 ff. und Rz 90). 5.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend kon- kretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
- 15 - ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sach- verhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_228/2017 vom
4. Juli 2017 E. 2.3; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). 5.3. Der Einwand des Beschuldigten, dass im Hinblick auf Anklageziffer II. das Tatbestandsmerkmal der Arglist in der Anklage ungenügend umschrieben sei, ist nach dem Erwogenen unbeachtlich. Das dem Beschuldigten zum Vorwurf ge- machte Verhalten ist in der Anklage eindeutig umschrieben. So geht aus der An- klage klar hervor, dass der Beschuldigte eine Rechnung gefälscht haben soll, um so die dem Betrug zugrundeliegende Täuschung zu bewirken (vgl. Urk. D1/43/9 S. 5 = Urk. 2 S. 5 [nachfolgend ausschliesslich als Urk. 2 zitiert]; zur Arglist bei Vorlage gefälschter Urkunde vgl. CHK StGB-SCHLEGEL, 5. Aufl. 2024, Art. 146 N 11 m.w.H.). Im Übrigen wird auf Seite 4 der Anklage ausgeführt, dass der Be- schuldigte aufgrund seiner Position als Betriebsdirektor davon habe ausgehen können, dass die zuständigen Sachbearbeiter der Privatklägerin ihm vertrauen und seine Angaben nicht bis ins Detail überprüfen würden. Entsprechend wusste der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird, und konnte sich entspre- chend verteidigen, was gleichermassen hinsichtlich der Urkundenfälschung in An- klageziffer VII. Geltung beansprucht (vgl. Urk. 2 S. 10 f.). Die Anklage erfüllt damit ohne Weiteres ihre Informationsfunktion und genügt den gesetzlichen Anforderun- gen.
6. Beweisanträge 6.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf
- 16 - Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Beru- fungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entspre- chende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,
4. Aufl. 2023, Art. 399 N 13). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (Urk. 96; Prot. II S. 16 ff.):
1. Es seien weiterhin fehlende Mails, die beschlagnahmt, aber bisher nicht ausgewertet wurden, zu den Akten zu erheben und es sei der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zu diesen Mails anzusetzen.
2. Es seien die Stundentools zu den Stundenaufstellungen von D._____ bei der Geschädigten zu erheben.
3. Es sei von der B._____ AG und der E._____ SA eine vollständige Liste der Teamleiter, die vom 01.06. - 30.11.2018 bei diesen Firmen gearbei- tet haben, beizuziehen.
4. a) Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 von allen Teamleitern, die in die- ser Zeitspanne bei der B._____ AG und der E._____ SA gearbeitet ha- ben, die vollständigen Stundenerfassungen zu den Akten zu erheben.
b) Es seien allenfalls durch A._____ vorgenommene Stundenerfassun- gen zu den Akten zu erheben.
5. Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 von allen administrativ tätigen Mitar- beitenden, die in dieser Zeitspanne bei der B._____ AG und der E._____ SA (…, …, … [Ortschaften]) gearbeitet haben, allenfalls vor- handene Stundenerfassungen von Reinigungskräften zu den Akten zu erheben.
- 17 -
6. Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 sämtliche Mails, die sich auf dem Server der B._____ AG und der E._____ SA befinden, zwischen A._____ und folgenden Personen zu erheben (jeweils Ein- und Aus- gänge):
– F._____
– G._____
– H._____ (Mitarbeiterin ständige Administration der B._____ AG und der E._____ SA)
– I._____
– J._____
– K._____.
7. Es sei das beschlagnahmte Apple 15 MacBook Pro dahingehend zu überprüfen, ob es mit dem IT - System der B._____ AG und der E._____ SA im Zeitraum vom 01.06. - 30.1 1.2018 vernetzt war. 6.3. Der Beschuldigte begründet seine Beweisanträge zusammengefasst damit, dass diese Beweismittel hinsichtlich der Frage relevant seien, wer in den Monaten Juli bis November 2018 die Stunden der Reinigerin D._____ erfasst habe (Urk. 96 Rz 10 ff.). 6.4. Sodann stellte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung er- neut den Verfahrensantrag, die Privatklägerin sei zu verpflichten, sämtliche Schwärzungen, die aus ihren Eingaben in dieser Sache ersichtlich sind, unver- züglich zu entfernen (Urk. 96 S. 3; Prot. II S. 16 ff.). 6.5. Der Beschuldigte begründet seinen Beweisantrag damit, dass die Namen der ehemaligen Mitarbeitenden im Hinblick auf allfällige Beweisanträge zu seinen Gunsten im Zusammenhang mit den sog. "Stundenbestätigungen" von Bedeutung wären. Es bestehe kein Geheimhaltungsinteresse seitens der Geschädigten, wel- ches die Schwärzungen zu rechtfertigen vermöchte (Urk. 96 Rz 39 ff.). 6.6. Die Beweisanträge des Beschuldigten stehen allesamt im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung hin-
- 18 - sichtlich Anklageziffer I. Darin wird dem Beschuldigten in der Anklage unter ande- rem vorgeworfen, die Arbeitsrapporte selber gefälscht bzw. manipuliert zu haben (Urk. 2 S. 2 ff.). Mittels den Beweisanträgen möchte der Beschuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs Entlastungsbeweise vorbringen, wobei auch der Verfahrensan- trag auf Entfernung der Schwärzungen aus den Verfahrensakten dieses Be- weisthema betrifft bzw. diesbezüglich mindestens nicht ansatzweise dargetan wurde, inwieweit es den Anklagevorwurf der Kontrolle der Rapporte durch den Beschuldigte betreffen sollte. Der Beschuldigte übersieht indessen, dass die Vor- instanz erwog, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte die Arbeitsrapporte selber gefälscht habe. Entsprechend sprach es den Beschul- digten in Bezug auf die Anklageziffer I. vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei (Urk. 41 Ziff. II.2.5. und Ziff. II.2.6.). Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf die Erhebung einer (Anschluss-)Berufung verzichteten, steht dieser Freispruch vorliegend nicht mehr zur Disposition. Vielmehr geht es im Berufungsverfahren unter Anklageziffer I. nur noch um die Frage, ob der Beschul- digte mit der Kontrolle und der Weiterleitung der Rapporte den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat. 6.7. Die Beweisanträge 1 bis 7 sowie der Verfahrensantrag des Beschuldigten erweisen sich daher unnötig und sind deshalb abzuweisen. Auf die weiteren, noch nicht behandelten Beweisanträge, welche namentlich mit der Landesverweisung in Zusammenhang stehen (Eventualbeweisantrag im Zusammenhang mit der Zu- gehörigkeit des Beschuldigten zu den Walachen [Urk. 96 S. 3 und Rz 34 ff.] und Beweisantrag auf Beizug der hinsichtlich des Schuldenstatus des Beschuldigten relevanten Unterlagen [Prot. II S. 57 f.]), wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. VI.4.4.).
- 19 - III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden mit Ausnahme der Vorwürfe der Ur- kundenfälschung gemäss Anklageziffer I., Dossier 1, des gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Anklageziffer IV. bis VII., Dossier 1 sowie des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer VIII., Dossier 1, bei welchem Freisprüche ergingen, sämtliche Anklagevorwürfe gemäss Dossier 1 und 3 (Anklageschrift Ziff. I.-VII. und IX.; Urk. 2) Gegenstand des Berufungsver- fahrens (s. vorstehend Ziff. II.2.2. f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe (Urk. 44 Rz 6 ff.; Urk. 98 Rz 6 ff.; vgl. Prot. II S. 39 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sach- verhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
- 20 -
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht hinweist, liegen als verwertbare Beweismittel vorliegend die Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen und Zeugen sowie verschiedene Dokumente vor (Urk. 41 Ziff. II.1.4.). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische
- 21 - Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft
- 22 - wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen).
4. Würdigung 4.1. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffer I., Dos- sier 1 (Urk. 2 S. 2-4) 4.1.1. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin von März bis Mai 2018 (Urk. 41 Ziff. II.2.3.) sind zutreffend und geben grundsätzlich zu keinen Weiterungen Anlass. Ergänzend ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten für diesen Zeitraum keine Straftat
- 23 - vorgeworfen wird. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass die für die Monate März bis Mai 2018 bezahlten Einkünfte rechtmässig auf das Konto von D._____ erfolgten. 4.1.2. Was die Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin ab Juni 2018 betrifft, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Tatsächlich erweisen sich die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau als widersprüchlich und unglaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.2.4.1.). Hinzu kommt, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach D._____ ab Juni 2018 verstärkt für die Privatklägerin tätig gewesen wäre, von ihr selbst nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ausdrücklich bestritten wird (Urk. D1/7/3 F/A 15). Auch andere Zeugen und/oder Auskunftspersonen wie der Teamleiter L._____ (Urk. D1/6/8 F/A 39 ff.), M._____ (Urk. D1/6/9 F/A 23 ff.) und N._____ (Urk. D1/6/10 F/A 21 ff.) bestätigen sodann keine Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin ab Juni 2018. Darüber hinaus ist es auch aus zeitlicher Sicht unplausibel, dass D._____ ab Juni 2018 derart viele Stunden für die Privatklägerin gearbeitet haben soll, damit sie mit einem Stundenlohn von Fr. 21.03 (Urk. D1/2/8) auf die in der Anklage genannten Monatseinkommen gelangte, zumal sie in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2019 angab, seit November 2015 als Teilzeitangestellte jeweils 6.5 Stunden pro Tag bei der O._____ AG gearbeitet zu haben (Urk. D1/7/2 F/A 15 ff.), was vom Beschuldigten selber in der Hafteinvernahme vom 20. Februar 2019 bestätigt wurde (Urk. D1/4/2 F/A 27; vgl. auch Prot. II S. 33 und S. 42). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 Ziff. II.2.4.) verwiesen werden, insbesondere was die Feststellung betrifft, dass dem Beschuldigten bewusst war beziehungsweise bewusst sein musste, dass D._____ seit Juni 2018 nicht mehr für die Privatklägerin tätig war. Ein zweiter Arbeitsvertrag, welcher für D._____ eine Anstellung bei der Privatklägerin ab Juni 2018 belegen sollte, ist entgegen den Vorbringen der Beschuldigtenseite (vgl. Urk. 98 Rz 15; Urk. D1/4/1 F/A 216 ff.) nicht aktenkundig und wird im Übrigen sowohl von der Privatklägerin als auch von D._____ bestritten (vgl. Prot. II S. 69; Urk. D1/7/3 F/A 15).
- 24 - 4.1.3. Was den Vorwurf der Verwendung von falschen Arbeitsrapporten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die verfügbaren Beweismittel erstellt ist. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die relevanten Beweismittel sorgfältig, detailliert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 Ziff. II.2.7.). Berufungsweise brachte der Beschuldigte diesbezüglich erneut vor, dass er keine Zeit gehabt habe, die Stunden zu kontrollieren, nachdem bei der Privatklägerin ein eigentliches Chaos geherrscht habe, er für 250 Personen verantwortlich gewesen sei und trotzdem oft selber habe putzen müssen (vgl. Prot. II S. 18, S. 40 und S. 80; vgl. auch Urk. 98 Rz 15). Dazu erwog jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht, dass die mehrfach getätigte Aussage des Beschuldigten, er habe aus Zeitgründen die Stunden nicht kontrollieren können bzw. dabei den Namen seiner Ehefrau nicht erkannt, unplausibel ist. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte auf den Arbeitsrapporten bei jeder Vertragsnummer eine Bemerkung einfügte, welche zum Teil sehr detailliert sind (Urk. D1/1/18/1-4). Es war denn auch die eigentliche Aufgabe des Beschuldigten, die Stunden zu kontrollieren. So kann dem Funktionsbeschrieb, der entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 65) durchaus Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten bildete, entnommen werden, dass die Überprüfung und Validierung aller Massnahmen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Betriebs, u.a. auch die Validierung der Gehaltsabrechnungen, zu seinen Aufgaben gehörten (vgl. Urk. D1/1/24/1 S. 7). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts seiner früheren Aussagen (vgl. Urk. 41 Ziff. II.2.7.2.) erscheint es mithin als reine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede stellte, für die Kontrolle zuständig gewesen zu sein (Prot. II S. 42), zumal auch diverse Zeugenaussagen das Gegenteil bestätigen (vgl. Urk. 41 Ziff. II.2.7.3.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15) ist denn auch kein Motiv ersichtlich, welches alle Zeugen unabhängig voneinander dazu veranlasst haben sollte, eine Falschaussage zu tätigen. Im Übrigen kann der von Beschuldigtenseite generell ins Feld geführte grobe Organisationsmangel bei der Privatklägerin (vgl. statt vieler Urk. 98 Rz 5 und Rz 15; Prot. II S. 80) angesichts
- 25 - dieser Beweislage höchstens im Rahmen der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung von Relevanz sein. Darauf ist gegebenenfalls zurückzukommen. 4.1.4. Ob dem Beschuldigten die Fälschung der falschen Arbeitsrapporte nachgewiesen werden kann, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen, da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen und gegen diesen Freispruch kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht erwog, steht gestützt auf die Beweislage fest, dass der Beschuldigte diese falschen Arbeitsrapporte, von deren falschen Inhalt er wusste, verwendete bzw. weiterleitete und dadurch erreichte, dass auf sein P._____-Konto entsprechende Lohnzahlungen von D._____ eingingen, auf welche weder sie noch er Anspruch hatten. Der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15) ist zwar zuzustimmen, dass sich aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen entgegen der Vorinstanz nicht mit Sicherheit eruieren lässt, wann der Beschuldigte das rubrizierte P._____- Konto eröffnet hat (vgl. Urk. D1/1/29/5), was letztlich aber auch offen bleiben kann. Entscheidend ist vorliegend nämlich vielmehr, dass der Beschuldigte just im Moment, als seine Ehefrau nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt war, gegenüber Letzterer ein neues Konto, nämlich sein P._____-Konto als Lohnkonto seiner Ehefrau, angab, was dazu führte, dass ihm der (unrechtmässige) Lohn für seine Ehefrau ausbezahlt wurde. Dies mutet umso verdächtiger an, als den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mindestens teilweise ihre Rechnungen separat begleichen und mithin nicht bloss ein Lohnkonto zu existieren scheint (vgl. Prot. II S. 29 und S. 43). 4.1.5. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei machte er insbesondere geltend, dass die Aussagen von D._____ alles andere als stimmig gewesen wären (Urk. 44 Rz 7; Urk. 98 Rz 15). Dieser Rüge des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. D._____ führte in den Einvernahmen konstant, in sich stimmig und schlüssig aus, dass sie lediglich zwischen März und Mai 2018 für die Privatklägerin tätig gewesen wäre, ab Juni 2018 indessen nicht mehr. Darüber hinaus werden ihre Aussagen wie erwogen von verschiedenen Zeugen und/oder
- 26 - Auskunftspersonen bestätigt. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Anders als die Aussagen des Beschuldigten weisen die Aussagen von D._____ schliesslich keine zentralen, insbesondere das Kerngeschehen betreffenden Widersprüchlichkeiten auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es dann wenig überzeugend, dass sie, wie die Beschuldigtenseite mutmasst, aufgrund einer Ehekrise falsch ausgesagt haben soll (vgl. Prot. II S. 41; Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59), zumal die Aussagen des Beschuldigten, wann genau er von seiner Ehefrau getrennt war, stark divergieren bzw. insgesamt äusserst widersprüchlich ausfallen (vgl. Prot. II S. 33 f. und S. 41). 4.1.6. Weiter rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz die Bedeutung der Vorgabestunden nicht verstanden und die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht vollständig ausser Acht gelassen habe. Es habe der gelebten Praxis entsprochen, dass der Beschuldigte nur die Vertragsstunden überprüft habe (Urk. 44 Rz 8; Urk. 98 Rz 15; Prot. II S. 75). Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen, zumal es wenig sinnvoll erscheint, dass solche Vertrags- oder Vorgabestunden vom Beschuldigten erst Ende Monat hätten geprüft werden sollen. Hätte man die Einhaltung von Vertrags- oder Vorgabestunden wirksam prüfen wollen, hätte dies jeweils vorgängig geschehen müssen. Zudem wurden die vom Beschuldigten geprüften Stunden in der Korrespondenz teilweise als "employee hours" betitelt (vgl. Urk. D1/1/18/3), was wiederum ein Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte die von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Stunden, und nicht bloss Vertrags- bzw. Vorgabestunden zu prüfen hatte. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel steht somit zweifelsfrei fest, dass D._____ ab Juni 2018 Lohn ausbezahlt wurde, und dies gestützt auf die Meldung von angeblich geleisteten Arbeitsstunden durch den Beschuldigten, welche es so nachweislich nicht gegeben hatte. Es ist der Beschuldigte selbst, der hiervon ablenken möchte, indem er in der Untersuchung geltend machte, dass diese Zahlungen ab Juni 2018 entgegen dem Buchungstext keine Lohnzahlungen darstellen würden, sondern Spesenersatzzahlungen gewesen wären. Dies ist völlig unplausibel und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Würde die Darstellung des Beschuldigten zutreffen, hätte es keinen Sinn gemacht, ab Juni 2018 angeblich geleistete Arbeitsstunden von D._____ zu
- 27 - melden. Darüber hinaus wäre im Buchungstext der jeweiligen Überweisungen mit Sicherheit jeweils nicht "Salaire", also Lohnzahlung, angeführt worden. Ebenso hätte nicht die geringste Veranlassung dafür bestanden, dass die Privatklägerin an D._____ entsprechende Lohnabrechnungen (Urk. D1/1/2/12-17; Urk. D1/1/28/8) versendet. Wenn nun aber erstellt ist, dass der Lohn für D._____ von der Privatklägerin ausbezahlt worden ist, ist auch klar, dass für sie Ende Jahr ein entsprechender Lohnausweis generiert wurde (vgl. Urk. 28/1). Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59; Prot. II S. 73 f.) nicht der Schluss ziehen, dass D._____ auch tatsächlich gearbeitet hat. Zwar stellt ein Lohnausweis gewöhnlicherweise ein Indiz dafür dar, dass gearbeitet wurde, indes wurde vorliegend von der Privatklägerin im November ja gerade Strafanzeige erhoben mit dem Verdacht, dass es zu ungerechtfertigten Lohnzahlungen an D._____ gekommen sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich der im Lohnausweis ausgewiesene Betrag aus dem zu Recht an D._____ ausbezahlten Lohn für die Monate März bis Mai 2018, in welchen sie auch tatsächlich gearbeitet hat, und dem in der Folge zu Unrecht ausbezahlten Lohn zusammensetzt. 4.1.7. Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass vorliegend ganz überwiegend Personalbeweise zur Verfügung stünden, denen immer eine ihnen immanente Unzuverlässigkeit anhafte. Entsprechend seien sie nicht geeignet, den Sachverhalt einer betrügerischen Handlung des Beschuldigten zu erstellen (Urk. 44 Rz 10; Urk. 98 Rz 8 und Rz 15]). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel dienten dazu, die Vorgänge und Abläufe innerhalb der Privatklägerin zu beleuchten und vor diesem Hintergrund die Darstellungen des Beschuldigten zu überprüfen. Darüber hinaus war es, wie vorstehend gezeigt, der Staatsanwaltschaft möglich, gestützt gerade auch auf die Personalbeweise zu erstellen, dass der Beschuldigte falsche Arbeitsrapporte verwendete, um Lohnzahlungen zugunsten von seiner Ehefrau D._____ auszulösen.
- 28 - 4.2. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. und III., Dossier 1 (Urk. 2 S. 5 f.) 4.2.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, in welchen sie die verfügbaren Beweismittel zutreffend, sorgfältig und detailliert würdigte (Urk. 41 Ziff. II.3.9.), kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Ansicht der Verteidigung, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe (vgl. Urk. 98 Rz 40 und Rz 46), kann entsprechend nicht geteilt werden. Auf die entscheidenden Punkten ist mit einigen Ergänzungen nachfolgend nochmals einzugehen. 4.2.2. Die vom Beschuldigten in der Untersuchung wiederholt vorgebrachte Darstellung, wonach er den fraglichen Betrag von Fr. 5'362.40 bezahlt und dieser ihm anschliessend von der Privatklägerin zurückerstattet worden wäre, nicht erstellt werden kann. Weder liegen Kontoauszüge vor, worauf die Zahlung des Beschuldigten ersichtlich wäre, noch bestehen andere Beweismittel, welche eine Zahlung durch den Beschuldigten belegen würden. Der Beschuldigte machte insbesondere geltend, der Betrag von Fr. 5'362.40 sei ihm auf sein Konto zurückbezahlt worden (Urk. D1/4/9 F/A 65-71). Auf den Kontoauszügen der P._____ kann indessen keine entsprechende Gutschrift festgestellt werden (Urk. D1/1/29/6-7). 4.2.3. Auch die im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Beschuldigtenseite primär verfolgte Argumentationslinie, wonach der Beschuldigte die Gerätschaften für die Arbeit bzw. für das Homeoffice gebraucht habe und es die Privatklägerin in Verletzung ihrer Arbeitgeberinnenpflichten nach Art. 327 Abs. 1 OR versäumt habe, dem Beschuldigten diese bereitzustellen, weshalb sich Letzterer diese habe selber beschaffen müssen (vgl. Urk. 98 Rz 15, Rz 29, Rz 34 und Rz 36 ff.), verfängt nicht. Einerseits ist weder die Notwendigkeit der Bestellung ausgewiesen noch sind die Anfragen des Beschuldigten an die Privatklägerin, wonach sie ihm Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen habe, belegt. Andererseits lässt sich damit keineswegs der "Bon de Commande" sowie der Umstand erklären, weshalb sich in der Buchhaltung der Privatklägerin keine
- 29 - Rechnung für die vom Beschuldigten bestellten IT-Geräte, dafür eine mit dem exakt gleichen Betrag für angeblich bestellte Gerüste befindet (vgl. nachstehend Ziff. 4.2.4. f.). Schliesslich fällt mit der Privatklägerin (Urk. 101 Rz 18) ins Gewicht, dass die Gerätschaften beim Beschuldigten zuhause sichergestellt werden konnten, als dieser bereits nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt war. Dass er diese aufgrund einer damals akuten Kopfverletzung nicht retournieren konnte (vgl. Prot. II S. 79 f.), erscheint vorgeschoben, nachdem diesbezüglich keine einzige Bemühung aktenkundig ist und die Verteidigung im Widerspruch dazu das Vorliegen eines Retentionsrechts geltend macht (vgl. Prot. II S. 76). Entsprechend ist mit der Vorinstanz vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für seine persönlichen Bedürfnisse bestellt hat. Daran ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 29; Prot. II S. 76) auch nichts, dass die Gerätschaften ursprünglich an die Zweigniederlassung der Privatklägerin geliefert wurden, hat der Beschuldigte sie doch unbestrittenermassen unmittelbar danach mit zu sich nach Hause genommen. 4.2.4. Wie bereits angedeutet, weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass auffälligerweise die Summe der bestellten Geräte exakt deckungsgleich mit dem auf der gefälschten Rechnung aufgeführten Betrag für die angeblich bestellten Gerüste ist (Urk. D1/1/9/7-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss der gefälschten Rechnung die "Q._____" die Lieferantin gewesen sein soll, während der beigelegte Einzahlungsschein aber auf die "R._____ AG" lautet (Urk. D1/1/9/7). Dies ergibt keinen Sinn, zumal sich das Layout der gefälschten Rechnung komplett unterscheidet vom Layout der Rechnung der R._____ AG (Urk. D1/1/9/8). Hinzu kommt, dass auf der gefälschten Rechnung als Auftragsnummer "…" angegeben ist (Urk. D1/1/9/7), was offenkundig die Kundennummer der Privatklägerin bei der R._____ AG ist (Urk. D1/1/9/8). Insgesamt besteht mithin keine vernünftige Alternativerklärung zum Anklagesachverhalt. Insbesondere lässt sich der Anklagesachverhalt nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht aufgehe (so die Verteidigung in Urk. 98 Rz 30 und Prot. II S. 77), zumal die Rechnung wie erstellt vom Beschuldigten ja gerade gefälscht wurde.
- 30 - Entsprechend lässt sich aus dem Datum der Rechnung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. 4.2.5. Ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für sich persönlich bestellt und die der Bestellung zugrundeliegende Rechnung gefälscht hat, kann insbesondere auch erstellt werden, dass der Beschuldigte den von ihm anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 vorgelegte "Bon de Commande" abgeändert und damit gefälscht hatte, um sich im Strafverfahren entlasten zu können. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.3.9.5.). Dass die Privatklägerin den originalen "Bon de Commande" in der Folge nicht einreichte, ändert daran entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 29) nichts. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte, auf Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs hin, anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zunächst selbst anführte, dass die Strafverfolgungsbehörden über alle Beweise und Quittungen verfügen würden, zumal auch einiges bei ihm zu Hause beschlagnahmt worden sei (Urk. D1/5/5 F/A 58). Daraufhin reichte der Beschuldigte Unterlagen ein, unter anderem den anklagegegenständlichen "Bon de Commande" (Urk. D1/5/5 F/A 61 ff.). Auf diesem fällt auf, dass die handschriftlich angebrachten Ergänzungen keinerlei Referenzen auf ein Produkt beinhalten, sondern lediglich die Bezeichnung des Elektronikgeräts und ein ungefährer Preis angegeben ist. Weiter fehlt jeglicher Hinweis auf die R._____ AG, wo die Elektronikgegenstände letztlich bestellt wurden. Schliesslich spricht für den Anklagesachverhalt, dass der anklagegegenständliche "Bon de Commande" just auftaucht und vom Beschuldigten eingereicht wird, nachdem die Privatklägerin mit Eingabe vom
20. September 2019 eine entsprechende Ergänzung ihrer Strafanzeige eingereicht hat und der Beschuldigte am 12. Februar 2020 hierzu einvernommen wurde. 4.2.6. Insofern der Beschuldigte schliesslich die Glaubwürdigkeit der Zeugen infrage stellt (vgl. Urk. 98 Rz 35 und Rz 39), so ist nochmals hervorzuheben, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft kaum Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für
- 31 - die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.), wobei die Vorinstanz wie erwogen eine sorgfältige Würdigung der Personalbeweise vorgenommen hat. Entsprechend den Erwägun- gen der Vorinstanz kann dem Einwand des Beschuldigten, dass die Aussagen des Zeugen F._____ tendenziös und im Sinne der gestellten Strafanzeige sowie deren Ergänzung seien (Urk. 44 Rz 12; Urk. 98 Rz 35), nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass F._____ als Zeuge und damit unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. D1/6/4 F/A 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb F._____ eine Strafuntersuchung riskieren sollte, nur weil die Privatklägerin eine Strafanzeige gestellt hatte. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, F._____ habe tendenziös ausgesagt. Vielmehr erfolgten die Antworten in der Einvernahme vom 27. November 2020 jeweils in sachlicher, objektiver und nüchterner Art, ohne dass F._____ in seinen Darstellungen übertrieben hätte. 4.3. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer IV., Dossier 1 (Urk. 2 S. 6 f.) 4.3.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht (Urk. 41 Ziff. II.4.4.1.), dass erstellt ist, dass die Privatklägerin keine Leistung für die S._____ AG im Umfang von rund Fr. 50'000.– getätigt hatte und daher die von der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über Fr. 54'254.65 nicht hätte erstellt respektive versandt werden dürfen. 4.3.2. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte diese Rechnungsstellung ausgelöst hat. Dies ist insbesondere durch den E-Mailverkehr belegt, wo der Beschuldigte am 7. September 2018 ausdrücklich bestätigt, dass die Arbeiten ausgeführt worden seien, der Kunde mit der Dienstleistung sehr zufrieden gewesen sei, die Rechnung nicht bestreite und er das "Ok" vom Kunden erhalten habe (Urk. D1/1/9/1). Auf der dazugehörenden Offerte ist ausdrücklich der Betrag von über Fr. 50‘000.– exkl. Mehrwertsteuer ersichtlich (Urk. D1/1/9/2). Dass der Beschuldigte, wie er in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen wollte, lediglich von einem Betrag von Fr. 3‘000.–
- 32 - ausgegangen ist und er diesen Betrag aus Zeitgründen nicht kontrolliert hat, erscheint als klare Schutzbehauptung. Zunächst markierte der Beschuldigte die Offerte über Fr. 50‘000.— ausdrücklich mit "Ok" (Urk. D1/1/9/2). Dass er als Betriebsdirektor dabei den Betrag nicht kontrollierte, ist unplausibel und lebensfremd. Darüber hinaus erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich dieser Rechnung als widersprüchlich und damit unplausibel. Gerade hinsichtlich des zentralen Aspekts, ob die Arbeiten gemäss dieser Offerte überhaupt ausgeführt worden sind, äusserte sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung höchst widersprüchlich. Es kann diesbezüglich auf die zusammenfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.4.2.1. ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die Zeugenaussagen zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 Ziff. II.4.3.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 57) hat die Vorinstanz mithin sowohl die Personalbeweise als auch die im Recht liegenden objektiven Beweismittel sorgfältig geprüft und in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rechnungsstellung an die S._____ AG bewusst initiiert hat. Auch die Einwände des Beschuldigten, wonach es sich beim Regierapport lediglich um eine Arbeitsanweisung gehandelt habe, oder dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, dass die Offerte im System abgelegt gewesen sei (Urk. 98 Rz 59 f.), vermögen dieses Beweisergebnis nicht umzustossen. 4.3.3. Insofern der Beschuldigte das vorinstanzliche Beweisergebnis mit dem Argument zu widerlegen versucht, dass ihm sowohl der vorgenannte E- Mailverkehr als auch weitere ihn belastende Korrespondenz in den Dossiers V. bis VII. nie zur Stellungnahme vorgehalten worden und entsprechend infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu seinen Lasten verwertbar seien (Urk. 98 Rz 54), ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten deren Inhalt anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung sehr wohl ausreichend vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 28 ff.). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass diese den Beschuldigten belastende Korrespondenz in der Anklage einzeln aufgeführt ist und vom Beschuldigten selbst verfasst wurde. Entsprechend sind diese objektiven Beweismittel uneingeschränkt verwertbar.
- 33 - 4.3.4. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch ein klares Motiv hatte, einen derartigen Auftrag vorzuspiegeln. Der Arbeitsvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sieht unter dem Kapitel "Vergütungen" ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte Anspruch auf einen Bonus hat (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 5). Zu diesem Arbeitsvertrag gehört sodann ein Anhang, in welchem geregelt ist, unter welchen Bedingungen der Beschuldigte eine Provision erhält (Urk. D1/1/24/1). Zudem bestätigen mehrere Zeugen, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine solche Prämie/Provisionen gehabt hätte (Urk. D1/6/3 F/A 47; Urk. D1/6/4 F/A 26 ff.). Die gegenteiligen Vorbringen der Beschuldigtenseite, wonach kein Anspruch auf einen Bonus bzw. eine Provision bestanden habe (Prot. II S. 46; Urk. 98 Rz 74 und Rz 84), zielen vor diesem Hintergrund ins Leere. 4.3.5. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.4.4.). 4.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. 4.4. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern V. und VI., Dossier 1 (Urk. 2 S. 7-10) 4.4.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht zum Schluss kam, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist (Urk. 41 Ziff. II.5.4.). Nebst den objektiven Beweismitteln, die bereits ein eindeutiges Bild zeichnen, wird das objektive Beweisergebnis auch durch diverse Zeugenaussagen gestützt, wobei entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 67 ff.) keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge I._____ vorgängig von der Privatklägerin beeinflusst worden wäre. Der Beschuldigte übt sich diesbezüglich in reinen Spekulationen. 4.4.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich per E-Mail bestätigte, dass die angeblich für die T._____ AG und die U._____ AG erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden können (Urk. D1/1/14/2). In seiner E-Mail
- 34 - vom 25. Oktober 2018 bestätigte er dabei auch ausdrücklich die in der Anklage genannten Beträge (exklusive Mehrwertsteuer) (Urk. D1/1/14/2). 4.4.3. Schlussfolgernd bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Anklagesachverhalt ist auch hinsichtlich der Anklageziffern V. und VI., Dossier 1 erstellt. 4.5. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer VII., Dossier 1 (Urk. 2 S. 10 f.) 4.5.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf eine korrekte Würdigung der verfügbaren Beweismittel zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Wenn die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz damit beanstandet, dass es die von ihr zitierte polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 nicht gebe (vgl. Urk. 98 Rz 93), ist das zwar korrekt. Bei der Einvernahme, welche die Vor- instanz in ihren Erwägungen in Ziff. II.6.4.1. zitiert hat, handelt es sich jedoch offenkundig um die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 25. März 2019 (Urk. D1/4/5). Abgesehen vom falsch angegebenen Datum, wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, erweist sich jedoch sowohl die von der Vorinstanz wiedergegebene Aussage als auch deren Würdigung als zutreffend. Insofern kann mit vorstehender Korrektur vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.6.4.1.). 4.5.2. Insbesondere verwies die Vorinstanz zu Recht auf die E-Mail des Beschuldigten vom 12. November 2018, in welcher er ausdrücklich mitteilte, das gegenüber der V._____ AG eine Rechnung über Fr. 38'711.– nicht erfasst sei (Urk. D1/1/14/3). Dies belegt, dass der Beschuldigte die Rechnungstellung initiierte, obwohl er – wie er selbst ausführte (Urk. D1/4/5 F/A 88 und F/A 102; Prot. I S. 23 und S. 32 f.) – wusste, dass diese Arbeiten nicht ausgeführt worden waren. 4.5.3. In anderen Einvernahmen während der Untersuchung führte der Beschuldigte die Rechnungstellung auf interne Fehler und die schlechte Kommunikation innerhalb der Privatklägerin zurück (Urk. D1/4/5 F/A 22 f. und
- 35 - F/A 103 f.). Diese Aussagen erweisen sich im Lichte der vorstehend zitierten E- Mail vom 12. November 2018 ebenfalls als Schutzbehauptung. Ebenso machte der Beschuldigte in der Untersuchung geltend, dass er die V._____ AG gar nicht kenne (z.B. Urk. D1/4/5 F/A 29 und F/A 84). Auch diese Aussage erweist sich mit Blick auf die E-Mail vom 12. November 2018 als schlicht falsch. 4.5.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Argument der Verteidigung, wonach die telefonische Abklärung des polizeilichen Sachbearbeiters W._____ (vgl. Urk. D1/1/10/1) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sei (Urk. 98 Rz 107), ins Leere läuft, da dieses Beweismittel zur Sachverhaltserstellung gar nicht gebraucht wird, nachdem diesbezüglich genügende Aussagen seitens der Privatklägerin selbst vorhanden sind. 4.6. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer IX., Dossier 3 (Urk. 2 S. 12 f.) 4.6.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt ist, als der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegenüber dem Betreibungsamt seine Einkünfte bei der O._____ AG verschwieg. Auf die zutreffenden, sorgfältigen und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 Ziff. II.8.5.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm vorgelegten Protokolls wusste beziehungsweise wissen musste, dass er wahrheitsgemässe Angaben erteilen musste. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte dieser Pflicht nicht nachkam, indem er seine Anstellung bei der O._____ AG und die dort erzielten Einkünfte verschwieg (vgl. Urk. D3/2/5), und den betreffenden drei Gläubigern in der rubrizierten Pfändung hernach Verlustscheine ausgestellt wur- den (Urk. D3/2/13-15; vgl. auch Urk. 41 Ziff. II.8.3.). 4.6.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann in subjektiver Hinsicht vor, wissentlich und willentlich erreicht zu haben, dass seine Einkünfte von der O._____ AG zum Schaden der Gläubiger nicht gepfändet wurden. Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang relevanten Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und erachtet auch diesen
- 36 - Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen ist wiederum vollumfänglich zu verweisen (Urk. 41 Ziff. II.8.4. und Ziff. III.3.2.). Mit der Vorinstanz fällt zum einen auf, dass der Beschuldigte selbst sein Fehlverhalten insofern einräumte, indem er im Rahmen der Untersuchung ausführte, dass er gezwungen gewesen sei, die Anstellung zu verschweigen, weil die O._____ AG für Kadermitarbeiter keine Betreibungen erlaubt hätte, und ihm ansonsten nur Fr. 1'000.– zum Leben geblieben wären, da das Betreibungsamt ihm alles weggenommen hätte und er nicht zur Arbeit hätte gehen können, wobei er den Gläubigern alles zurückbezahlt hätte. Er hätte es vielleicht nicht im Februar, jedoch anfangs März bezahlen können (Prot. I S. 37 ff.), was zeigt, dass der Beschuldigte durchaus mit einer zeitlichen Verzögerung bei der Befriedigung seiner Gläubiger gerechnet hat. Zwar hat der Beschuldigte wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 10 ff.; Prot. I S. 36 ff.) auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt ausgeführt, mit allen Gläubigern auf privater Basis, mithin ausserhalb des Betreibungsverfahrens, Abzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, wobei sich jedoch seine Aussagen hinsichtlich der Höhe seiner aktuellen Schuldenlast und der von ihm geleisteten Abzahlungen als widersprüchlich und unglaubhaft präsentieren. So gab er beispielsweise an, monatlich Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– von seinen Schulden abzubezahlen, was jedoch insofern Fragen aufwirft, als er angibt, seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine neue Schulden generiert zu haben, gleichzeitig seine Schuldensumme verglichen mit dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung aber nicht abgenommen zu haben scheint (vgl. Prot. II S. 31 f., S. 34 ff. und S. 48 f.; vgl. auch nachstehend Ziff. VI.3.5. + VI.3.8.). Im Hinblick auf die an der fraglichen Pfändung beteiligten drei Gläubiger hat die Beschuldigtenseite sodann konstant geltend gemacht, dass Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden seien, welche sich bei den Akten befänden (Urk. 98 Rz 113; Prot. II S. 48 f.). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte die Verteidigung sodann ausdrücklich, dass mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Urk. D3/4/1) die entsprechenden Zahlungsvereinbarungen allesamt eingereicht worden seien (vgl. Prot. II S. 57), was sich jedoch als aktenwidrig erweist. Abgesehen von einem Beleg, der eine Abzahlung an das Zentrale Inkasso nach
- 37 - erfolgtem Pfändungsvollzug belegt (vgl. D3/4/1 S. 4 ff.), konnten die entsprechenden weiteren Abzahlungsvereinbarungen bzw. Zahlungsbestätigungen vom verteidigten Beschuldigten während des gesamten Verfahrens nicht beigebracht werden. Der Beschuldigte hat mithin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er alle Forderungen der an der fraglichen Pfändung beteiligten Gläubiger bezahlt hat. Bis am 24. September 2021, als das Betreibungsamt … [Ort] schliesslich Strafanzeige erstattete (vgl. Urk. D3/1), hatte dem Betreibungsamt offenbar auch kein Gläubiger mitgeteilt, dass seine Verlustscheinforderung vollständig bezahlt worden wäre. Die erste und einzige im Recht liegende Zahlungsbestätigung des Zentralen Inkassos datiert vom 30. April 2021, mithin knapp 14 Monate nach dem fraglichen Pfändungsvollzug (vgl. Urk. D3/2/14; Urk. D3/4/1 S. 4 ff.; Urk. D3/4/2). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Forderungen aller betroffenen Pfändungsgläubiger überhaupt bezahlt worden wären. Selbst wenn dem jedoch so gewesen wäre, hat der Beschuldigte mit einer Zahlung erst über einem Jahr nach dem fraglichen Pfändungsvollzug in Kauf genommen, dass es zu einer Gläubigerschädigung kommen könnte. IV. Rechtliche Würdigung
1. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 1.1. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des gewerbsmässigen Betrugs zu- treffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.1.1.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass Gewerbsmässigkeit nach Art. 146 Abs. 2 StGB auf der Zusammen- fassung verschiedener Betrugsfälle zu einer (gewerbsmässigen) Tat, Sammel- oder Kollektivdelikt beruht (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 278).
- 38 - 1.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffern I. und II. 1.2.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erfüllt das Verhalten des Beschuldig- ten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. Es kann dabei auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.2. f.). 1.2.2. Hinsichtlich Anklageziffer I. täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin un- ter Zuhilfenahme falscher Arbeitsrapporte arglistig und verursachte dadurch einen Vermögensschaden. Gegen das arglistige Verhalten spricht denn auch nicht, dass ab Juni 2018 die Lohnzahlungen an D._____ offensichtlich um ein Vielfa- ches anstiegen. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein Reinigungsunter- nehmen, welches im Deliktszeitraum etwas mehr als 1'000 Mitarbeitende beschäf- tigte (Urk. D1/6/4 F/A 63) und der Beschuldigte selbst hatte gemäss eigener Dar- stellung zwischen 170 und 250 Mitarbeiter unter sich (Urk. D1/4/1 F/A 60 ff.; Urk. D1/4/3 S. 5; vgl. auch Prot. II S. 18 und S. 80). Dass die Buchhaltung bei die- ser hohen Zahl nicht sämtliche gemeldeten Arbeitsrapporte und damit die vom Beschuldigten verschickten falschen Arbeitsrapporte sichten und kontrollieren konnte, versteht sich von selbst. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung, wonach der Buchhaltung die falschen Stunden hätten auffallen bzw. sie diese hätte überprüfen müssen (vgl. Urk. 98 Rz 15, Rz 20 ff. und Rz 29; Prot. II S. 73 und S. 75 f.), verfangen nicht. Die Buchhaltung muss einzig überprüfen, ob für die Auszahlungen Belege vorhanden sind, wohingegen die inhaltliche Richtigkeit der Belege nicht in der Verantwortung der Buchhaltung liegen kann. Vielmehr war es nach Massgabe vorstehender Erwägungen zum Sachverhalt die Aufgabe des Be- schuldigten als Betriebsleiter, die Richtigkeit der von ihm weitergeleiteten Stunden zu überprüfen. Eine Opfermitverantwortung, wie sie die Beschuldigtenseite gel- tend macht, ist mithin zu verneinen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Be- truges nach Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit zu bejahen. 1.2.3. Hinsichtlich Anklageziffer II. verwendete der Beschuldigte eine gefälschte Rechnung der R._____ AG und erreichte damit, dass die Privatklägerin eine Be- stellung von verschiedenen Geräten bezahlte. Diese Geräte verwendete der Be- schuldigte nicht am Arbeitsplatz, sondern nahm diese mit zu sich nach Hause. In-
- 39 - dem er die Geräte nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht an die Privatklägerin retournierte, belegt er sein wissentliches und willentliches Handeln. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 41 Ziff. III.1.3.). 1.2.4. Ebenso zu bejahen ist der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB hinsichtlich Anklageziffer I. Der Beschuldigte liess die gestützt auf die falschen Ar- beitsrapporte ausbezahlten Löhne auf sein eigenes P._____-Konto überweisen. Damit ist belegt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Er wusste, dass seine Ehefrau keinen Anspruch auf die anklagegegenständlichen Lohnzahlungen hatte, zumal sie aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, derart viele Stunden für die Privatklägerin zu arbeiten, dass daraus diese Lohnzahlungen resultieren würden. Dennoch leitete er die falschen Arbeitsrapporte an die Buchhaltung der Privatklägerin weiter, wobei er wusste, dass die entsprechenden Lohnzahlungen nicht hinterfragt, sondern ausgeführt würden. 1.2.5. Auch die Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten ist gege- ben. Der Beschuldigte verwendete die auf seinem P._____-Konto eingehenden Zahlungen zur Deckung der eigenen Lebenskosten respektive nutzte die mitge- nommenen Geräte zu privaten Zwecken. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.5.). 1.2.6. Die Vorinstanz wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen. In Bestätigung des Entscheids der Vorin- stanz ist der Beschuldigte somit hinsichtlich Anklageziffern I. und II. des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung 2.1. Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.2.1.) und geben zu keinen
- 40 - Weiterungen Anlass. Es kann dementsprechend auf diese Erwägungen verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer II. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die vom Beschuldigten erstellte fal- sche Rechnung der "Q._____" den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (Urk. 41 Ziff. III.2.2.). 2.2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte unter Verwendung des Logos der R._____ AG eine Rechnung kreierte, welche angeblich von der Q._____ ver- sandt wurde. Dieser Rechnung, gemäss welcher der Beschuldigte vorgab, ein Gerüst sei bestellt worden, legte er den Einzahlungsschein der R._____ AG bei, von welcher er die in der Anklageschrift genannten Gegenstände bestellt hatte. Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte. 2.2.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hin- sichtlich Anklageziffer II. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer III. 2.3.1. Auch hinsichtlich des anklagegegenständlichen "Bon de Commande" er- wog die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat (Urk. 41 Ziff. III.2.3.). 2.3.2. Wie vorstehend dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte einen von F._____ unterzeichneten "Bon de Commande" abänderte, indem er nachträglich handschriftlich elektronische Geräte anbrachte. Damit erweckte er gegenüber der Privatklägerin den Eindruck, dass die Bestellung dieser elektronischen Geräte ge- nehmigt wurde. Auch hinsichtlich dieser Fälschung handelte der Beschuldigte wis- sentlich und willentlich.
- 41 - 2.3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen vorliegend. In Bestä- tigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit hinsichtlich An- klageziffer III. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffern IV. bis VII. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Urkundenfälschung, ge- rade im Zusammenhang mit Rechnungen, zutreffend dargestellt (Urk. 41 Ziff. III.2.4.1. f.). Die Rechnung verkörpert grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rech- nungsbetrages geltend macht. Nur für diese Erklärung bildet sie einen Beweis. Darüber, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht wird, sagt sie nichts aus. Die Rechnung erschöpft sich mithin in der blossen Behauptung über die dem Aus- steller zu vergütenden Leistungen. Entsprechend kommt einer Rechnung grund- sätzlich keine Urkundenqualität zu. 2.4.2. Anders liegt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stammt, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die Buchhal- tung bestimmt ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2 ff.; BGE 131 IV 125 E. 4.5) bzw. als Be- standteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht wird (BGE 117 IV 35 E. 2b). Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu beja- hen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der tatsächlichen Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungs- empfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3; BGE 129 IV 130 E. 3.2 f.). 2.4.3. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund von E-Mails, mündlichen Anweisungen, Regierapporten und/oder Offerten, erreicht zu haben, dass die Finanzabteilung der Privatklägerin Rechnungen an verschiedene, in der Anklage genannte Kunden (die S._____ AG, die U._____ AG [heute AA._____ AG], die T._____ AG und die V._____ AG) erstellt und versandt hatte. Dem Be- schuldigten wird damit nicht vorgeworfen, die anklagegegenständlichen Rechnun- gen selbst erstellt zu haben, sondern deren Erstellung initiiert zu haben. Der Tat-
- 42 - bestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst unter anderem auch, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt. Mit der Tatbestandsvariante des "Beurkunden-lassens" ist die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint. 2.4.4. Die Rechtsprechung hat einem Protokollführer einer Universalversamm- lung gegenüber dem Handelsregisterführer (BGE 123 IV 132), einem Arzt (BGE 117 IV 165), einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemäs- sen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat und überhöhte Rechnun- gen der Unternehmer geprüft sowie schriftlich genehmigt hat (BGE 119 IV 54) oder einem leitenden Angestellten einer Bank, der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos macht (BGE 120 IV 361) eine sol- che garantenähnliche Stellung zuerkennt. Der Beschuldigte war als Betriebsdirek- tor für die Privatklägerin tätig. Als solcher war der Beschuldigte, wie der seinem Arbeitsvertrag beiliegenden Funktionsbeschreibung entnommen werden kann, di- rekt dem General Direktor unterstellt (Urk. D1/1/24/1). Als Betriebsdirektor war er unter anderem verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die für seine er- folgreiche Tätigkeit als Betriebsleiter notwendig sind (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 2 des Ar- beitsvertrags). Dass die Funktionsbeschreibung integrierender Bestandteil des Ar- beitsvertrages bildete, wurde bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.1.3.; an- ders die Verteidigung in Urk. 98 Rz 99). Wie die in den Untersuchungsakten be- findliche E-Mail-Korrespondenz belegt, gehörte es dabei zu den Aufgaben des Beschuldigten, die Privatklägerin darüber zu informieren, welche Leistungen in Rechnung gestellt werden können (s. z.B. Urk. D1/1/9/1; Urk. D1/1/14/2; Urk. D1/1/14/3). Dem Beschuldigten kommt damit eine garantenähnliche Stellung im vorgenannten Sinn zu. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 98 ff.) verfangen nach dem Erwogenen nicht. 2.4.5. Darüber hinaus stellten die von der Privatklägerin ausgestellten Rechnun- gen, welche vom Beschuldigten initiiert wurden, Buchhaltungsbelege dar. Es han- delt sich bei diesen Rechnungen nicht um rein interne Dokumente, sondern die gestützt auf die vom Beschuldigten mitgeteilten Informationen erstellten Rechnun-
- 43 - gen wurden an die jeweiligen Kunden der Privatklägerin versandt, womit sie auch in die Debitorenbuchhaltung der Privatklägerin Eingang fanden bzw. für die Debi- torenbuchhaltung der Privatklägerin bestimmt waren. Die gestützt auf die E-Mails, Regierapporte und Offerten von der Privatklägerin erstellten Rechnungen waren damit in erster Linie als Beleg für die bzw. als Bestandteil der Buchhaltung be- stimmt. Damit kommt ihnen entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 106) Urkun- denqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – wie bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. IV.1.2.2.) – nicht die Aufgabe der Buchhaltung sein kann, die An- gaben des Betriebsleiters bzw. des Beschuldigten, wonach Rechnung gestellt werden soll, zu hinterfragen. Vielmehr durfte und musste die Buchhaltung auf die Anweisungen des Beschuldigten vertrauen können. 2.4.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht damit fest, dass der Be- schuldigte einerseits in einer garantenähnlichen Stellung in mittelbarer Täterschaft eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB un- richtig beurkunden liess. Darüber hinaus liess der Beschuldigte ebenfalls in mittel- barer Täterschaft unrichtige Buchhaltungsbelege beurkunden. 2.4.7. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.2.4.4.) handelte der Be- schuldigte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, indem er zumindest unrechtmässig seine individuellen Job-Vorgaben erfüllen wollte und er gestützt auf seinen Arbeitsvertrag einen Bonus erzielen wollte, auch wenn dessen genaue Höhe nicht beziffert werden kann. Er handelte direktvorsätz- lich und es war ihm bewusst, dass es bei seinen E-Mails und dem Einreichen der falschen Regierapporte und Offerten zur Erstellung einer materiell unwahren Rechnung durch die Buchhaltung der Privatklägerin kommt und somit ein Buch- haltungsbeleg und damit eine Urkunde entsteht. 2.4.8. Nachdem Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Be- schuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hinsichtlich Ankla- geziffer IV. bis VII. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 44 -
3. Zum Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs 3.1. Rechtsgrundlagen 3.1.1. Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.3.1.1. f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des betrügeri- schen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach herrschender Lehre und Recht- sprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert wird, wobei beim Gefährdungsdelikt nicht vorausgesetzt ist, dass der Schaden tatsäch- lich eintritt, sondern es vielmehr genügt, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (BSK StGB-HA- GENSTEIN,,a.a.O., Art. 163 N 57 f. mit weiteren Hinweisen). Ob es sich beim Ele- ment der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal han- delt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 60 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht selbst scheint die Gläubigerschädigung eher als Erfolg und damit als objektives Tatbestandsmerkmal zu qualifizieren (Ur- teile des Bundesgerichts 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006 E. 3; 6P.168/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 11.3; 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.3). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht kann eine Verurteilung nur erfolgen, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der (Even- tual-)Vorsatz auch auf die Gläubigerschädigung beziehen (BSK StGB-HAGEN- STEIN, a.a.O., Art. 163 N 60). 3.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer IX. 3.2.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen des Pfändungs- vollzugs unter dem Titel "Einkommensverhältnisse" nur seine Anstellung im Stun- denlohn als Reiniger bei der AB._____ AG angab, indessen seine Anstellung bei der O._____ AG verschwieg. Dieses Verhalten des Beschuldigten war objektiv geeignet, bei seinen Gläubigern einen Schaden zu verursachen. Die Vollzugsbe-
- 45 - hörden konnten und durften davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollstän- dige Aufstellung der Vermögenswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, weitere Nachforschungen über seine finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Durch bloss teilweise Angaben zur Einkommenssituation ist die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (vgl. dazu TRECHSEL/OGG, Praxiskommen- tar, 4. Aufl., Zürich 2018, Art. 163 N 6). Insofern der Beschuldigte vorbringt, die Schuldenbereinigung mit den Gläubigern auf privater Ebene geregelt zu haben, verkennt er schliesslich, selbst wenn dem so gewesen wäre, dass der Straftatbe- stand des Pfändungsbetrugs nicht nur die finanziellen Interessen der Gläubiger, sondern auch den rechtmässigen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege schützen soll (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Damit erfüllt der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.1.3. ff.), den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB. 3.2.2. Auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 163 StGB liegt vor, da den betreffenden Gläubigern wie erwogen Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. vorstehend Ziff. III.4.6.1.). 3.2.3. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.2.), ist schliesslich auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste um seine Anstellung bei der O._____ AG und sein in diesem Rahmen erzieltes Ein- kommen während Februar bis Dezember 2020, welches ihm auch ausbezahlt wurde (vgl. Urk. D3/3/2). Indem er dieses Einkommen indes nicht angab, und zwar entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung, verheimlichte er es vor- sätzlich. Mit dem Verschweigen seiner Anstellung bzw. des erzielten Einkommens bei der O._____ AG nahm er zudem in Kauf, die an der fraglichen Pfändung be- teiligten Gläubiger zumindest vorübergehend zu schädigen, indem er das ver- schwiegene Einkommen dem Zugriff des Betreibungsamtes entzog, womit es in seinem Belieben stand, wann und in welchem Umfang er welchen Gläubiger be- friedigte. Entsprechend war ihm klar, dass er seinen Gläubigern mindestens vor- übergehend Vollstreckungssubstrat entzog und diese dadurch zu (grösserem) Verlust kommen können, zumal – wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies
- 46 - (Urk. 41 Ziff. II.8.5.2.) – der Beschuldigte selbst angab, ein alter Bekannter beim Betreibungsamt zu sein. 3.2.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 98 Rz 114 ff.) lag denn auch kein rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 17 StGB bzw. Art. 18 Abs. 2 StGB vor, nachdem bereits das vom Beschuldigten zu schüt- zende Interesse, nämlich seine Arbeitsstelle, keineswegs als höherwertig zu ge- wichten ist, als das finanzielle Interesse der Gläubiger bzw. das Interesse am ord- nungsgemässen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weshalb sich wei- tere Erwägungen hierzu von vornherein erübrigen. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte verübte die zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Sanktionenrecht. Es stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkraft- treten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Ist das neue Recht dagegen milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsme- thode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4;
- 47 - BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). 1.2. Da gegen den Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird – keine Geldstrafen, sondern hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe Freiheitsstrafen auszu- sprechen sind (vgl. Ziff. V.4.2.), erweist sich das seit dem 1. Juli 2023 geltende Sanktionenrecht nicht als milder. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist folg- lich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das bis zum 1. Juli 2023 geltende Sanktionen- recht zur Anwendung zu bringen.
2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug sie unter Anrechnung der durch Haft erstandenen 18 Tage anord- nete (Urk. 41 S. 82 Dispositivziffern 3 und 4). 2.2. Der Beschuldigte beantragt infolge des von ihm verlangten Freispruchs ein Absehen von jeglicher Strafe. Eventualiter beantragt der Beschuldigte mit seiner Berufungsbegründung eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Mona- ten (Urk. 98 S. 1; Prot. II S. 14). 2.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 54), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen.
3. Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 41 Ziff. IV.1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An-
- 48 - wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Strafrahmen 4.1.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbs- mässige Betrug das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Straf- zumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). 4.1.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 Ziff. IV.2.3.) liegen keine aus- sergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). 4.1.3. Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Be- trug ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da vorlie- gend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nach- folgend Ziff. 4.2.3.), ist in der Folge eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Ein-
- 49 - satzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um die Einzelstrafen für die mehrfa- che Urkundenfälschung sowie den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug angemessen erhöht wird. 4.2. Sanktionsart 4.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 4.2.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt und begründet dies damit, dass aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geldstrafe nicht in Betracht falle. Zudem
- 50 - bestünden aufgrund der wiederholten Delinquenz erhebliche Zweifel an der spezi- alpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Schliesslich wäre eine Geldstrafe weder schuldangemessen noch zweckmässig (Urk. 41 Ziff. IV.2.2.). 4.2.3. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszu- fällenden Strafen für den gewerbsmässigen Betrug, die Urkundenfälschung sowie den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug zum grössten Teil im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl ei- ner Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen erwirkt hat, welche bezüglich des Tatbestands der Urkundenfälschung zumindest teilweise einschlägig sind (Urk. 42; Urk. 91). Für die in der Vergangenheit verüb- ten Straftaten wurde er mit unbedingten Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Im Gegenteil: Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 19. Februar 2018 von der Bundesanwaltschaft wegen Fäl- schung von Ausweisen verurteilt. Wenige Monate später beging er den vorliegend angeklagten gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer I. Die unbedingt aus- gesprochenen Geldstrafen scheinen den Beschuldigten somit nicht nachhaltig be- eindruckt zu haben. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, ein- zelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sank- tionieren. Angesichts der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sankti- onen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon aus- gegangen werden, dass eine erneute Geldstrafe, selbst wenn sie wieder unbe- dingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Viel- mehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 41 Ziff. IV.2.2.), zumal von der Verteidigung die Sanktionsart der Freiheitsstrafe auch gar nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 98 S. 1).
- 51 - 4.3. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffern I. und II. 4.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte als Kadermitarbeiter seine betriebliche Vertrauensstellung in gravier- ender Weise missbrauchte, indem er unter Verwendung gefälschter Arbeitsrap- porte Lohnzahlungen angeblich für seine Ehefrau an sich selbst veranlasste, auf die weder er noch seine Ehefrau Anspruch hatten. Er instrumentalisierte damit ge- rade jenes Vertrauen der Arbeitgeberin, wonach er die von den Mitarbeitenden geleisteten Arbeitsstunden korrekt zu kontrollieren hatte, zu seinem eigenen Vor- teil. Gleiches trifft hinsichtlich der Anklageziffer II. zu, indem der Beschuldigte wie- derum seine Stellung innerhalb des Betriebs sowie das in ihn gesetzte Vertrauen der Privatklägerin missbrauchte, um sich auf ihre Kosten Elektronikgeräte für den Eigengebrauch zu bestellen. Dieses skrupellose und unverfrorene Vorgehen zum Nachteil der Interessen seiner Arbeitgeberin fällt verschuldenserhöhend ins Ge- wicht. Der verursachte Deliktsbetrag beläuft sich auf rund Fr. 45'000.– Bruttolohn für sieben Monate respektive auf Fr. 5'362.40 für die bestellten Elektronikgeräte. Dieser Gesamtbetrag ist – auch mit Blick auf die ins Gewicht fallende Dauer – nicht unerheblich; im Vergleich zu anderen, möglichen Betrugsdelikten indessen weder besonders hoch noch von ausserordentlicher Häufigkeit oder zeitlicher Ausdehnung. Schliesslich fallen die bei der Privatklägerin vorherrschenden chao- tischen Zustände, welche die Delinquenz des Beschuldigten begünstigten, margi- nal verschuldensmindernd ins Gewicht. Unter dem Blickwinkel der objektiven Tatschwere ist das Verschulden deshalb insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Ziel war es, sich aus rein eigennützigen Motiven unrechtmässig zusätzliche Lohn- zahlungen zu verschaffen respektive auf Kosten der Privatklägerin elektronische Gegenstände für den Eigengebrauch anzuschaffen und damit zumindest eventua- lvorsätzlich die Privatklägerin wirtschaftlich zu schädigen. Das Vorgehen offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie, wenn man bedenkt, dass er über mehrere Monate hinweg die betrieblichen Abläufe gezielt und in einer raffinierten Art und
- 52 - Weise zur Täuschung instrumentalisierte. Nicht erstellt ist, dass die deliktisch er- langten Mittel dem Beschuldigten einen luxuriösen Lebensstil ermöglicht hätten. Dieser Umstand vermag das Verschulden jedoch nicht zu relativieren; die Tatbe- gehung aus egoistischen Beweggründen und mit plangemässem Vorgehen wiegt fort. Eine Reduktion des Verschuldensgrades drängt sich daher nicht auf. 4.3.3. Unter gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 14 Mona- ten Freiheitsstrafe als schuldangemessen erscheint. 4.4. Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklagezif- fern II. und III. 4.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Er- stellen der falschen Rechnung einen notwendigen Bestandteil des Betrugsplans darstellt und der deliktischen Absicherung diente. Überdies fälschte der Beschul- digte zusätzlich einen "Bon de Commande", um sich im Strafverfahren zu entlas- ten. Dies belegt ein dreistes Vorgehen und nicht unerhebliche kriminelle Energie. In der Gesamtwürdigung ist die objektive Tatschwere dennoch als leicht zu qualifi- zieren. 4.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; eine Relativierung des Ver- schuldens rechtfertigt sich nicht. 4.4.3. Isoliert betrachtet erschiene für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. und III. eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen. Aspe- rationsweise ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 16 Monate zu erhöhen, nach- dem zwischen den vorliegend zu sanktionierenden Urkundenfälschungen und dem Betrug in Anklageziffer II. ein massgeblicher Sachzusammenhang besteht. 4.5. Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklagezif- fern IV. bis VII. 4.5.1. Die vier anklagegegenständlichen Urkundenfälschungen erfolgten inner- halb eines Zeitraums von drei Monaten und weisen einen engen sachlichen wie
- 53 - zeitlichen Konnex auf. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Taten gemeinsam zu be- urteilen und bei der Asperation einheitlich zu berücksichtigen. 4.5.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu beachten, dass sich die Be- träge der vier anklagegegenständlichen Rechnungen auf rund Fr. 138'000.– sum- mieren. Auch wenn im Bereich der Urkundendelikte durchaus erheblich höhere Summen möglich sind, ist nicht zu verkennen, dass die Fälschungen bei der Pri- vatklägerin einen erheblichen administrativen Aufwand verursachten, indem die Rechnungen erstellt und versandt, verbucht und anschliessend wieder ausge- bucht werden mussten, sowie – straferhöhend – geeignet waren, gegenüber un- beteiligten Kunden einen Reputationsschaden zu bewirken, indem diese zu Un- recht mit Forderungen konfrontiert wurden. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden dennoch als eher leicht einzustufen. 4.5.3. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Ziel seines Vorge- hens war es, seine Entlöhnung zu erhöhen und zugleich nach aussen das Bild ei- nes erfolgreichen Betriebsleiters zu zeichnen. Eine Reduktion des Verschuldens drängt sich nicht auf. 4.5.4. Isoliert betrachtet wäre für diese Deliktsgruppe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 20 Monate anzuheben. 4.6. Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ge- mäss Anklageziffer IX. 4.6.1. In objektiver Hinsicht verschwieg der Beschuldigte gegenüber dem Betrei- bungsamt anlässlich des Pfändungsvollzugs trotz hoher Schuldenlast die von ihm von Februar 2020 bis Dezember 2020 bei der O._____ AG erzielten Einkünfte von rund Fr. 70'000.–, wodurch diese Einkünfte zum Schaden der Gläubiger nicht gepfändet wurden und Verlustscheine ausgestellt werden mussten. Insgesamt er- scheint das objektive Verschulden des Beschuldigten angesichts des vergleichs- weise noch eher bescheidenen Deliktsbetrags einerseits und des plumpen Vorge-
- 54 - hens anderseits als leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 6 Monate festzusetzen ist. 4.6.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 Ziff. IV.3.3.2.) direktvorsätzlich bzw. in Bezug auf die Gläubigerschädigung even- tualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt, zumal er die For- derungen in der Zwischenzeit auch teilweise getilgt hat. Indes ist von einem rein finanziellen Motiv auszugehen, wollte der Beschuldigte doch seine Vermögens- werte vor dem (berechtigten) Zugriff seiner Gläubiger bewahren. Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Die subjektive Komponente relativiert das objektive Ver- schulden in einer Gesamtschau damit vorliegend nicht und es bleibt bei der fest- gelegten Einzelstrafe von 6 Monaten. 4.6.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Ein- satzstrafe um weitere 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. IV.4.), nachdem sich im Berufungsverfahren, abgesehen davon, dass der Beschuldigte zwischenzeit- lich seit 31 Jahren in der Schweiz lebt und gemäss dessen Aussagen zu seiner Ehefrau wieder ein besseres Verhältnis besteht, keine entscheidenden Neuerun- gen ergeben haben (vgl. Prot. II S. 24 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass sich die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend auswirken, zumal eine davon einschlägig ist (Urk. 42; Urk. 91). Aus den persönlichen Verhält- nissen und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhalts- punkte, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben wür- den. Ebenso liegt weder Einsicht noch Reue vor, die eine Strafreduktion rechtferti- gen würden. 4.7.2. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Strafe aufgrund der Vor- strafen des Beschuldigten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 55 -
5. Fazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich demnach eine Strafe von 25 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sein Bewenden.
6. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Be- schuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Der Beschuldigte be- fand sich vom 19. Februar 2019 bis zum 8. März 2019 in Haft, womit – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 Ziff. IV.5.) – 18 Tage anzurechnen sind.
7. Vollzug 7.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 41 Ziff. V.1.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Strafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren unter denselben Vorausset- zungen die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs besteht (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB). 7.2. Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend
- 56 - zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt bzw. ob das Verschuldenselement des Beschuldigten im vorliegen- den Fall zwar einen bedingten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbe- dingte Strafe als nicht notwendig erscheint, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen. Der teilbedingte Vollzug kommt (sub- sidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgespro- chen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom
9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 7.4. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 aStGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 7.5. Die Vorinstanz erwog, dass angesichts der fortgesetzten Delinquenz wäh- rend dieses Verfahrens und insbesondere den teilweise einschlägigen Vorstrafen unüberwindbare Zweifel aufkommen würden, ob der Beschuldigte tatsächlich die notwendigen Lehren gezogen habe und ihm der bedingte Strafvollzug tatsächlich gewährt werden könne, weshalb ihm keine günstige Prognose mehr gestellt wer- den könne und die Strafe somit zu vollziehen sei (Urk. 41 Ziff. V.2.).
- 57 - Die Vorinstanz verkennt indessen, dass der Beschuldigte über zwei Vorstrafen ver- fügt, wovon lediglich eine einschlägig ist (Urk. 42; Urk. 91). Vor allem übersieht die Vorinstanz jedoch, dass der Beschuldigte bislang zu unbedingten Geldstrafen ver- urteilt wurde und noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Angesichts der Vorstrafen ist die Legalprognose zwar getrübt, zumal der Beschuldigte nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung erneut delinquierte, was doch eine gewisse Unbelehrbarkeit offenbart. Die Vorstrafen sind indes nur teilweise einschlägig und mit 60 respektive 90 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis zu den heute zu beur- teilenden Tatvorwürfen auch von deutlich geringerem Verschulden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jahren wohl verhalten hat und beruflich in der Gesellschaft integriert ist (vgl. Urk. 99/1-3). Das vorliegende Strafverfahren und die ausgestandene Haft von 18 Tagen dürften den Beschuldig- ten zudem nicht unbeeindruckt lassen. Insgesamt erscheint die Legalprognose zwar zu betrübt, gerade auch angesichts der diesem Verfahren zugrundeliegenden namhaften Deliquenz sowie der fehlenden Einsicht und Reue, um dem Beschuldig- ten den bedingten Vollzug zu gewähren. Gleichzeitig erscheint aufgrund der vor- stehenden Erwägungen eine Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht not- wendig. 7.6. Entsprechend ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Vor dem Hintergrund des Verschuldens und der Legalprognose erscheint es ge- rechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festzusetzen und die Strafe im weiteren Umfang von 13 Monaten aufzuschieben. Den verbleibenden Restbedenken ist durch die Ansetzung einer längeren Probezeit von vier Jahren genügend Rechnung zu tragen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie auf sechs Jahre festsetzte (Urk. 41 S. 82 Dispositivziffer 5.a).
- 58 - 1.2. Die Anklägerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 54). 1.3. Der Beschuldigte beantragt, aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter beantragt er zusammenge- fasst, von einer Landesverweisung sei mit der Begründung abzusehen, dass bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das nicht allzu hohe öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung deutlich überwiege. Eine Landesverweisung würde überdies ge- gen Art. 8 EMRK verstossen (Urk. 27 Rz 83 ff.; Urk. 44 S. 7; 48 S. 4; Urk. 98 Rz 138 ff. i.V.m. Prot. II S. 66 f.).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 25). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des gewerbsmässigen Betrugs einer Ka- talogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Serbien ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatori- sche Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.
- 59 -
3. Härtefallprüfung 3.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3.2. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentari- schen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 3.3. Wie erwähnt ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O. Art. 66a N 124). Bei Perso- nen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht auto- matisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine
- 60 - Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nach- geht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und be- ruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7). 3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach die- ser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Auswei- sung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
- 61 - Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ord- nung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). 3.5. Der Beschuldigte ist heute 45 Jahre alt, kam in Serbien zur Welt und lebt seit 31 Jahren in der Schweiz. Er lebt derzeit mit seiner Ehefrau und seinen zwei volljährigen Kindern zusammen. Seine Kinder konnten ihre Ausbildung zwischen- zeitlich erfolgreich abschliessen und erzielen ein eigenes Erwerbseinkommen, wobei der Beschuldigte sie mindestens teilweise nach wie vor finanziell unter- stützt. Der Beschuldigte arbeitet bei der O._____ AG, der AB._____ AG und der Stadt Zürich, wobei er inklusive 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von gesamthaft Fr. 10'000.– erzielt (Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 27 ff.). Er hat weiter- hin offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 100'000.–, welche er regelmässig ab- bezahlt. Eigenen Angaben zufolge ist die tatsächliche Schuldensumme indes we- sentlich kleiner, nachdem er im Rahmen von privaten Abzahlungsvereinbarungen mit der Inkassofirma AC._____ und anderen Gläubigern in den letzten Jahren be-
- 62 - reits viele seiner Schulden zurückbezahlen konnte (Prot. I S. 11; Prot. II S. 31 f. und S. 34 ff.). 3.6. Eine Landesverweisung würde die Beziehung des Beschuldigten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und seinen volljährigen Kindern zweifellos be- lasten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich indessen zu Recht fest, dass die er- wachsenen Kinder alt genug sind, um den Beschuldigten auch im Ausland zu be- suchen (Urk. 41 Ziff. VI.1.3.3.). Auch der Ehefrau des Beschuldigten wäre dies ohne Weiteres möglich und zumutbar, zumal diese ebenfalls – wenn auch gebro- chen – Serbokroatisch spricht (Prot. II S. 52). Daneben gab der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, nur noch über eine Tante in Lugano zu verfügen. Ansonsten habe er keine Verwandten mehr, insbesondere keine, die in Serbien leben würden. Zu seinen offenbar in Serbien lebenden Eltern habe er keinen Kontakt mehr (Prot. I S. 42). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und hielt nochmals ausdrücklich fest, dass in Serbien alle seine Verwandten verstorben seien und er dort fast nie- manden kenne. Ferner gab er an, nebst der Tante in Lugano mütterlicherseits noch nahe Verwandte in Österreich zu haben (Prot. II S. 51 f. und S. 80 f.). Hin- sichtlich seiner Besuche in Serbien machte der Beschuldigte sodann widersprüch- liche Angaben. So führte er zunächst aus, seit 23 Jahren nicht mehr in seiner Hei- mat Serbien gewesen zu sein, nur um wenige Fragen später einzuräumen, 2016 oder 2019 für eine Beerdigung in der Familie seiner Exfrau dort gewesen zu sein (Prot. I S. 42). Dieser Besuch wird auch in den Migrationsakten erwähnt und dürfte der Grund für die von der Vorinstanz zitierte "Seelisch belastende Zeit" und den "Kirchenbesuch und persönliches Gebet durch Priester für mich" sein (Urk. D1/8/1/286). Im Übrigen ist dieser, in den Migrationsakten enthaltenen Auf- stellung zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2000 für eine Beerdigung seiner Urgrossmutter und im Jahr 2001 für die Verlobung nach Serbien zu seiner Familie gereist ist. Im Juni 2008 reiste der Beschuldigte zusammen mit seiner Fa- milie nach Serbien, um seinen Kindern die Geburtsorte der Eltern zu zeigen. An- schliessend galten die Besuche vom Oktober 2011, November 2013, Juli 2017 und Oktober 2019 jeweils der Familie seiner Exfrau, vornehmlich Todesfällen (Urk. D1/8/1/286). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte
- 63 - sodann auf die Frage, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, keine Antwort ge- ben. Er gab an, sicher vor ein paar Jahren in … [Ortschaft] an einer Beerdigung gewesen zu sein. Er konnte aber nicht sagen, wann das genau war, und wusste auch nicht, wie oft er in den letzten zwanzig Jahren in Serbien war (Prot. II S. 50 f.). Dass der Beschuldigte über keine (engen) familiären Verknüpfungen in Serbien verfügt, erscheint damit nicht unplausibel, auch wenn sich nicht in Abrede stellen lässt, dass seine diesbezüglichen Aussagen ausweichend anmuten. In sprachlicher Hinsicht führte der Beschuldigte sodann aus, kein Serbisch zu spre- chen. Er könne nur Walachisch. Diese Sprache dürfe in Serbien aber nicht ge- schrieben werden. Als Walache gehöre er zu einer Minderheit in Serbien (Prot. I S. 41; vgl. auch Prot. II S. 56). Allerdings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss den Migrationsakten praktisch gleich gut Ser- bisch wie Deutsch kann (Urk. D1/8/1/267). Hierzu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sein Serbisch sehr schlecht und nur sein Walachisch gut sei. Wenn in den Migrationsakten stehe, dass er gut Ser- bisch spreche, dann basiere das auf dem Umstand, dass sein Lebenslauf gezielt frisiert worden sei (vgl. Prot. II S. 51). Wenn er dies in der Folge um die Aussage ergänzt, dass er damals in den 80er Jahren im ehemaligen Jugoslawien in der serbischen Schule gar nichts verstanden und seine Grossmutter als Dolmetsche- rin fungiert habe (vgl. Prot. II S. 55 ff.), erscheint dies jedoch nur wenig realistisch. 3.7. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit Längerem in der Schweiz lebt und hier seine Ausbildung absolviert hat. Er ist hierzulande beruflich integriert und erzielt mit seinen drei Anstellungen einen Lohn, der es ihm erlaubt, seine privaten Schulden abzubezahlen. Eine (längere) Arbeitslosigkeit sowie eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe der öffentlichen Hand sind nicht bekannt. Nicht zu folgen ist schliesslich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte keine nennenswerten Kontakte geknüpft haben soll (Urk. 41 Ziff. VI.1.3.2.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, Ar- beitskollegen und Kollegen aus der Schulzeit in der Real- und Sekundarschule zu haben und dass er diese immer wieder treffen würde (Prot. I S. 43; vgl. auch Prot. II S. 80). Daneben ist er auch mehrmals pro Woche in einem Verein aktiv, in welchem er Fussball spielt und junge Leute aus Afrika unterstützt (vgl. Prot. II
- 64 - S. 30 f.). Mangels entgegenstehender Hinweise ist zugunsten des Beschuldigten, welcher im Übrigen fliessend Schweizerdeutsch spricht, davon auszugehen, dass er nebst seiner beruflichen Integration auch gesellschaftlich mindestens durch- schnittlich integriert ist. Der Vollständigkeit halber ist letztlich noch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung in gesundheitlicher Hinsicht nichts gegen eine Landesverweisung sprechen würde, zumal die von ihr geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten nicht akut sind und der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung nur von psychi- schen Belastungen sprach (vgl. Prot. II S. 30 und S. 37 f.), welche sich indessen allesamt auch in Serbien behandeln liessen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2; je m.w.H.). 3.8. Insgesamt ist mithin von einem erheblichen privaten Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Auch wenn eine lange Auf- enthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.), spricht die lange, rund 31-jährige Aufenthalts- dauer des Beschuldigten in der Schweiz (zwei Drittel seines Lebens) doch für ei- nen persönlichen Härtefall. Aufgrund seiner intensiven beruflichen sowie gesell- schaftlichen Beziehungen in der Schweiz ist der Beschuldigte auch als hierzu- lande verwurzelt zu betrachten. Selbst wenn die Darstellungen des Beschuldigten gewisse Ungereimtheiten aufweisen, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in Serbien über keine engen sozialen Verknüpfungen, insbesondere was seine Familie betrifft, verfügt, wohingegen er in der Schweiz mit seiner Kernfamilie zusammenlebt und insofern ein gefestigtes Familiengefüge besteht. Relativierend ist indes zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau ebenfalls walachische Wurzeln hat sowie Serbokroatisch spricht und seine Kinder in finanzieller Hinsicht nicht mehr auf ihn angewiesen sind. Sodann weist der Beschuldigte nach wie vor hohe Schulden auf, wobei undurchsichtig erscheint, in welchem Umfang er diese Schul- den tatsächlich tilgt. Vor diesem Hintergrund kann in finanzieller Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Dies im Gegensatz zu seiner wirtschaftlichen Integration, welche aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit und des damit verbundenen namhaften Erwerbseinkommens, wie erwogen als
- 65 - gegeben erachtet werden kann (vgl. hierzu auch Urk. 99/1-3). Auch wenn noch- mals daran zu erinnern ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen Ka- talogtatbestand erfüllte und damit ein Fall einer obligatorischen Landesverwei- sung vorliegt, von welcher nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist ge- stützt auf vorstehende Erwägungen festzuhalten, dass die dargelegten Umstände die eingangs erwähnten hohen Hürden betreffend Annahme eines schweren per- sönlichen Härtefalles knapp erreichen. Infolgedessen ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m.w.H.). 4.2. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" be- darf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr
- 66 - ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweize- rin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 4.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehr- facher Urkundenfälschung sowie betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetru- ges verurteilt. Hierfür wird er mit einer zwar nicht unerheblichen, allerdings auch nicht allzu langen Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft. Die Bestrafung kommt mithin gerade noch unter der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Zweijahresre- gel zu stehen, weshalb noch keine ausserordentlichen Umstände vorliegen müs- sen, um von der Landesverweisung abzusehen. Für die Straftaten ist isoliert be- trachtet denn auch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Ebenso richteten sich die vom Beschuldigten begangenen Delikte nicht gegen Rechtsgü- ter wie die körperliche oder sexuelle Integrität bzw. des Betäubungsmittelgeset- zes, wo sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinde- rung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng zeigt. Eine relevante, sich in der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Taten manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öf- fentliche Sicherheit ist entsprechend nicht zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Insgesamt kann daher nicht festgehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz erheblich beeinträchtigt wäre, zumin- dest nicht derart erheblich, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschuldigten aufgrund seiner langen Aufenthalts- dauer und die damit verbundene berufliche und gesellschaftliche Integration so- wie seine familiäre Bindung überwiegen würden, zumal vorliegend auch keine ei- gentliche Schlechtprognose besteht und der Beschuldigte neben dem teilbeding- ten Vollzug der Freiheitsstrafe für deren aufgeschobenen Teil eine lange Probe-
- 67 - zeit zu gewärtigen hat, was spezialpräventiv eine erhebliche Wirkung entfalten dürfte (vgl. vorstehend Ziff. V.7.5. und V.7.6.). 4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt somit das private In- teresse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz knapp gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Die Güterabwägung fällt somit zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb sich weitere Erörterungen und Beweisabnahmen zu den Fragen, ob dem Beschuldigten als Angehöriger der Wa- lachen in seinem Heimatland Repressalien drohten und wie sich seine Schulden- situation genau präsentiert (vgl. Urk. 96 S. 3 und S. 11; Prot. II S. 23 und S. 57 f.), erübrigen.
5. Fazit In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist damit vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen. VII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die Privatklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe der jeweils ausbezahlten Nettolöhne zuzüglich 5 % Zins seit dem Auszahlungsdatum zu bezahlen (Urk. 26 Ziff. 2). Die Vorinstanz hiess das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin vollumfänglich gut (Urk. 41 S. 82 f. Dispositivzifffer 7). Die Privatklägerin beantragt in diesem Punkt die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 101 Rz 10 ff. i.V.m. Prot. II S. 69 f.). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. VIII.1.).
- 68 - 1.3. Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Lohnzahlungen für Juni 2018 bis und mit November 2018 bezahlt hat. Davon zeu- gen nicht nur die ausgestellten Lohnabrechnungen (Urk. D1/2/12-D1/2/17), son- dern vor allem die auf den Kontoauszügen des auf den Beschuldigten lautenden P._____-Kontos ersichtlichen Zahlungseingänge (Urk. D1/29/6 S. 1, S. 2, S. 6, S. 10, S. 11 und S. 12). Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwog, ist vorliegend hinreichend erstellt, dass die Lohnzahlungen unrechtmässig erfolgten (Urk. 41 Zff. VIII.2.2.; vgl. auch vorstehend Ziff. III.4.1.). 1.4. Insofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geltend machen liess, dass die von der Privatklägerin als Schadenersatz geltend gemachten knapp Fr. 30'000.– von ihm bereits zurückbezahlt worden seien (vgl. Urk. 98 Rz 15; Prot. II S. 75 und S. 79), ist darauf hinzuweisen, dass es diesbe- züglich letztlich bei einer unsubstantiierten Parteibehauptung geblieben ist, nach- dem dieser Umstand von der Privatklägerin im Rahmen der Duplik ausdrücklich bestritten wurde (Prot. II S. 78) und hernach seitens des Beschuldigten nicht wei- ter belegt werden konnte. Im Übrigen wurde die Behauptung vom Beschuldigten selbst relativiert, indem er im Rahmen seines Schlusswortes sinngemäss erklärte, dass er die Beträge nicht tatsächlich zurückbezahlt habe, sondern es seines Er- achtens als getilgt gelte, nachdem ihm von der Privatklägerin weder der Novem- ber- und Dezemberlohn noch der 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei (vgl. Prot. II S. 80), ohne jedoch geltend zu machen, dass jemals eine Verrechnung er- klärt worden wäre. Ohnehin würden die drei vermeintlich ausstehenden Monats- löhne des Beschuldigten, selbst wenn die Verrechnung zulässig erklärt worden wäre (vgl. Art. 323b Abs. 2 OR), betragsmässig nicht an die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin herankommen (vgl. Urk. D1/38/4 S. 5). Schlussfolgernd er- weist sich die Einwendung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin die aus- gewiesenen, unrechtmässigen Lohnzahlungen in Höhe von rund Fr. 30'000.– be- reits zurückbezahlt habe, als haltlos. 1.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'261.35 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2018, Fr. 6'573.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
- 69 -
6. August 2018, Fr. 6'698.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2018, Fr. 6'685.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 2018, Fr. 6'153.85 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. November 2018 sowie Fr. 466.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. De- zember 2018 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhal- ten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung die bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufgelaufenen Kosten auferlegt und ihn verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 41 Ziff. IX.). Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 -10) in zweiter Instanz vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung und erreicht ei- nen für ihn günstigeren Entscheid hinsichtlich des Vollzugs. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seinen Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass auch im Berufungsverfahren der überwiegende Aufwand
- 70 - des Gerichts auf die Beurteilung des Schuldpunktes entfiel, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen und Barauslagen von insgesamt Fr. 20'830.36 (inkl. MWST) geltend (Urk. 100), wobei sich auf Seite 6 der Honorarnote hinsichtlich des Stundenansat- zes sowie der MWST Fehler eingeschlichen haben, weshalb das Total letztlich zu hoch ausgewiesen wird. Wie es sich damit konkret verhält, kann vorliegend je- doch offen bleiben, nachdem die Höhe des geltend gemachten Honorars der Sa- che bereits im Grundsatz nicht (mehr) angemessen erscheint (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.2.) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung deshalb nach Pau- schalgebühr zu bemessen ist. 2.3.1. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kol- legialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für das Berufungsverfahren be- steht demnach eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pau- schalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühun- gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tat- sächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen
- 71 - Fällen vielmehr nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Ver- teidigung und der Schwierigkeit des Falls. 2.3.2. Hinsichtlich der Honorarbemessung im Berufungsverfahren fällt in casu na- mentlich ins Gewicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten im rubri- zierten Strafverfahren von Beginn weg vertreten hat (vgl. Urk. D1/32/2) und im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Fer- ner zielen viele Ausführungen der Verteidigung auf Sachverhalte, in welchen vor Vorinstanz bereits Freisprüche ergangen sind und welche im Berufungsverfahren gar nicht mehr zur Disposition standen. Insofern und auch im Quervergleich mit der Vertretung der Privatklägerschaft wäre eine effizientere Führung des Beru- fungsverfahrens durchaus möglich und auch angezeigt gewesen. Andererseits ist aber auch in Erwägung zu ziehen, dass sich die Verteidigung mit einem umfang- reichen vorinstanzlichen Urteil von 85 Seiten auseinanderzusetzen hatte und das vorliegende Strafverfahren für den Beschuldigten sicherlich eine nicht zu unter- schätzende Bedeutung aufweist, nachdem die Vorinstanz eine unbedingte Frei- heitsstrafe von 21 Monaten aussprach und eine Landesverweisung anordnete. Nach dem Erwogenen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung sowie unter Berücksichtigung der Aufwen- dungen für den separaten Rückweisungsantrag zu Beginn des Berufungsverfah- rens erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– für das Berufungsverfahren als angemessen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der Erwägungen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 58 i.V.m. Prot. II S. 67) als angemessen. Folglich ist der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– (inkl. Baraus- lagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 2.3.3. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln. Im verbleibenden Umfang von einem Fünftel sind die Verteidigungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 72 - 2.4. Die Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'820.45 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 94). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (7 Stunden) erscheint es mithin gerechtfertigt, der Privatklägerin eine Vergütung von Fr. 12'500.– (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) zuzusprechen. Nachdem die Privatklägerin in den sie betreffenden Punkten vollumfänglich ob- siegt, ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, ihr eine entspre- chende Prozessentschädigung zu bezahlen. 2.5. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung zufolge unge- rechtfertigter Haft (vgl. Urk. 98 S. 1 und S. 58) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
1. Der Rückweisungsantrag des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Berufung betreffend das erstinstanzlich festgesetzte Verteidigerho- norar wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1, Anklageziffer I, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Dossier 1, Anklageziffer IV bis VII, sowie des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Dos- sier 1, Anklageziffer VIII) und 6 (Entscheid über die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände an die Privatklägerin) in Rechtskraft erwach- sen ist.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 73 -
5. Gegen Dispositivziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB (Dossier 1, Anklageziffern I und II), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB (Dossier 1, Anklageziffern II bis VII) sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3, Anklageziffer IX).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 13 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Vom Aussprechen einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
a) Fr. 3'261.35 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2018,
- 74 -
b) Fr. 6'573.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. August 2018,
c) Fr. 6'698.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2018,
d) Fr. 6'685.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 2018,
e) Fr. 6'153.85 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. November 2018
f) Fr. 466.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2018.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 - 10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'500.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per E-Mail) die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per E-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich (betr. Disp.-Ziff. 4 zur Kenntnis) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 75 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer
- 76 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.