Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Am 12. September 2019 zeigte B._____ bei der Kantonspolizei Zürich an, dass aus dem Besitz der in C._____ domizilierten D._____ AG ein Firmenfahr- zeug entwendet worden sei (Urk. D1/1). Weil B._____s Sachdarstellung erhebli- che Ungereimtheiten aufwies, nahmen die Strafbehörden u.a. wegen des Ver- dachts eines versuchten Versicherungsbetrugs polizeiliche Ermittlungen gegen ihn auf (Urk. D1/2). Diese wurden im weiteren Verlauf dahingehend ausgeweitet, als nunmehr zusätzlich untersucht wurde, ob unter Mitwirkung von A._____ beim Abschluss des Leasinggeschäfts, das in Bezug auf das genannte Fahrzeug abge- schlossen worden war, ein Betrug zum Nachteil der E._____ AG [Bank] begangen wurde (Urk. D1/5 f.). Daneben wurden Ermittlungen aufgenommen, ob B._____ und A._____ namens der D._____ AG ohne Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften berufsmässige Personentransporte durchführen liessen (Urk. D2/1 = Urk. D3/1). Unter dem 29. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland schliesslich separat Anklage beim Bezirksgericht Bülach gegen A._____ als Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sowie gegen B._____ (Urk. D1/38; Urk. D1/40).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander- halten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklage- punkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II- DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO II-GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.).
E. 1.2 Bereits die Vorinstanz hat angesichts des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Versicherungsbetrugs dem Beschuldigten lediglich ¾ der Verfahrenskosten auferlegt und im selben Umfang eine Rückzahlungspflicht für das Honorar seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten (Urk. 67 S. 37). Im Vergleich dazu haben im Berufungsverfahren zwar weitere Freisprüche zu erfol- gen. Diese betreffen jedoch allesamt denselben Untersuchungskomplex, das Zu- lassen des berufsmässigen Personentransports ohne die erforderliche Bewilli- gung, wobei insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich Verfah- renshandlungen vorgenommen wurden, die nicht auch mit dem Vorwurf des Fah- rens ohne Berechtigung zusammenhängen, bei dem es nach wie vor beim Schuldspruch bleibt. Entsprechend kann eine weitere Kostenausscheidung unter-
- 32 - bleiben und ist die vorinstanzliche Verteilung der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 10) unverändert zu übernehmen.
E. 1.3 Nachdem es hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Be- willigung zu einem Freispruch kommt (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.3.), besteht dem- gegenüber kein Anlass, nach Art. 106 StGB eine separate Übertretungsbusse auszusprechen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe dafür festzulegen. Die entspre- chenden Anordnungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 67 S. 33) sind demge- mäss ersatzlos aufzuheben.
E. 2 Was den Umfang des Berufungsverfahrens anbelangt, lässt der Beschul- digte in zweiter Instanz einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie daraus fol- gend die Neuverlegung der Verfahrenskosten beantragen (Urk. 69). Entspre- chend ist der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf den ergangenen Teil- freispruch (Dispositivziffer 2), die Verweisung des privatklägerischen Adhäsions- begehrens auf den Zivilweg (Dispositivziffer 7) sowie die erstinstanzliche Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 9) vom Gegenstand des Appellationsprozesses aus- genommen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄH- LER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Disposition.
E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 2.1.1 In verschuldensmässiger Hinsicht handelte der Beschuldigte mit nicht un- beträchtlicher krimineller Energie, als er im Zusammenwirken mit dem Mitbeschul- digten B._____ über mehrere Wochen lang hinsichtlich des anklagegegenständli- chen Fahrzeugs einen zu tiefen Kilometerstand inszenierte, um die Privatklägerin E._____ AG dazu zu bringen, sich zur Auszahlung einer höheren Leasingsumme zu verpflichten. Der Schaden lässt sich zwar aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mehr exakt ermitteln, dürfte aber im Bereich mehrerer Tausend Franken lie- gen, was der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert mit der vorgetäuschten Kilo- meteranzahl von 67'500 km und demjenigen, wie er sich unter Zugrundelegung des wahren Kilometerstands von mindestens 111'910 km präsentiert, entspricht (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.4.3.). Im Vergleich zum Mitbeschuldigten B._____ nahm der Beschuldigte zudem sicher eine Führungsrolle ein, war er es doch, wel- cher nach den glaubhaften Aussagen des Ersteren die Idee zum Tatplan einge- bracht hat (Urk. D1/10/3 F5, sinngemäss bestätigt in Prot. I S. 22), und der in der Folge mit dem Inhaber der I._____ AG, einem langjährigen Geschäftspartner von ihm (vgl. Urk. D1/11/1 F11 f.), kommunizierte. Insgesamt betrachtet wiegt das ob- jektive Tatverschulden deshalb – innerhalb des weit gefassten Strafrahmens – ge- rade noch leicht.
E. 2.1.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, ging der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich vor und strebte er einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil an. Bei- des ist jedoch an sich der Begehung eines Betrugs immanent und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Merklich relativierend ist hingegen zu berücksichtigen, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob die Privat- klägerin letztlich tatsächlich die Leasingsumme ausbezahlt hat (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.5.4.). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Einsatzstrafe
- 29 - für den Betrug nach Beurteilung der Tatkomponente bei 90 Tagessätzen festlegt (Urk. 67 S. 31), kann dies zwar als wohlwollend bezeichnet werden, erscheint je- doch im Ergebnis als noch vertretbar und ist deshalb zu übernehmen.
E. 2.2 Berufungsweise beantragt der Beschuldigte (auch) in Dossier 3 einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 69). Da nur er ein Rechtsmittel eingelegt hat, verbietet sich gestützt auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte strafprozessu- ale Verschlechterungsverbot eine weitergehende Verurteilung als im erstinstanzli- chen Urteil. Bereits aus diesem Grund kommt im Appellationsverfahren für die Fahrt vom 2. Januar 2022 und für die beiden anderen Fahrten vom 3. Januar 2022 eine Änderung zu Ungunsten des Beschuldigten nicht in Frage. Um den
- 24 - durch die Anklage vorgegebenen Verfahrensgegenstand erschöpfend zu erledi- gen, muss indessen für diejenigen Vorgänge, welche nach Auffassung der Staats- anwaltschaft Teil der mehrfachen Tatbegehung bilden, aber aufgrund der gericht- lichen Beurteilung nicht in einen Schuldspruch münden, ein formeller Teilfrei- spruch ergehen, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3). Dies ist in zweiter Instanz nachzuholen.
E. 2.2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hinge- gen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).
E. 2.2.2 Mit seiner Berufung erreicht der Beschuldigte lediglich, dass mit Bezug auf einen Teil der Anklagevorwürfe formelle Freisprüche im Dispositiv aufzuneh- men sind. Zudem ist er hinsichtlich des vorgeworfenen mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung, dem andererseits aber auch eher nur untergeordnete Bedeutung zu- kommt, neu vollumfänglich freizusprechen und fällt deswegen die erstinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse nunmehr ersatzlos weg. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Appellationspro- zesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 dem Be- schuldigten und im verbleibenden Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu neh- men.
E. 2.3 Trotz der genannten Unzulänglichkeiten und des umständlichen Aufbaus des Tatvorhalts geht aus der zur Beurteilung stehenden Anklageschrift mit hinrei- chender Bestimmtheit hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zusam- men mit dem Mitbeschuldigten B._____ daran beteiligt gewesen zu sein, dass die Privatklägerin auf der Grundlage des vorgetäuschten zu tiefen Kilometerstands eine Leasingverpflichtung mit einer überhöhten Summe für das anklagegegen- ständliche Fahrzeug eingegangen ist, wodurch sie einen finanziellen Schaden er- litten haben soll und der Beschuldigte bzw. der Mitbeschuldigte B._____ einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil erlangt haben sollen. Die Ausführungen des Be- schuldigten, namentlich auch seine zahlreichen Einwände gegen die Annahme der beim Betrug tatbestandsmässigen Arglist, zeigen jedenfalls klar auf, dass er weiss, gegen welchen Anklagevorwurf er sich zu wehren hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist mithin zu verneinen. 3.1.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wie be- reits die Vorinstanz ausgeführt hat, erfordert die Erfüllung des Tatbestands in ob- jektiver Hinsicht eine arglistige Täuschung, einen Irrtum des Opfers, eine Verfü- gung zum Nachteil seiner eigenen oder fremder Vermögensinteressen, einen Schaden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensdisposition. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urk. 67 S. 20 ff.). 3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt sodann als Mittä- ter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätz- lich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er
- 12 - als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; 118 IV 397 E. 2b). 3.2.1. Belegt ist, dass die – sich inzwischen in Liquidation befindliche – D._____ AG am 15. Mai 2019 der Privatklägerin einen Leasingantrag bezüglich des ankla- gegegenständlichen Fahrzeugs eingereicht hat, wobei das entsprechende Formu- lar einen Kilometerstand von 65'700 km enthält (Urk. D1/21/6). Unter dem
11. Juni 2019 erstellte die Privatklägerin daraufhin ein Exemplar des Kaufvertrags für den Lieferanten, d.h. für die I._____ AG (vgl. dazu Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"), wie auch ein Exemplar des Leasingvertrags für die D._____ AG (Urk. D1/19/14), wobei in beiden Vertragsurkunden die Kilometerstandangabe aus dem Antragsformular (65'700 km) übernommen wurde. Bei den Akten liegen in- dessen gleichzeitig auch zwei Reparaturrechnungen der J._____ AG vom 28. Fe- bruar bzw. 8. März 2019, die für dasselbe Fahrzeug (im Einzelnen: Marke "Merce- des Benz E220 CDI", Inverkehrsetzung "15.09.2014" und Fahrgestell-Nr. "WDD 1" bzw. gemäss Fahrzeugausweis Stamm-Nr. "2" und Typengenehmigung "1MF5 84" [vgl. Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"]) einen Kilometerstand von 111'910 km ausweisen (Urk. D1/19/6). Angesichts dessen, dass der im Vergleich zur Rechnungsstellung zeitlich später erfolgten Abwicklung des Leasinggeschäfts ein praktisch um die Hälfte reduzierter Kilometerstand zugrunde gelegt wurde, ist offensichtlich, dass die Angabe zur Kilometerzahl in den Leasingunterlagen wahr- heitswidrig zu tief ausgefallen ist. 3.2.2. Zur Frage, wie es dazu kam, dass gegenüber der Privatklägerin ein zu tie- fer Kilometerstand mitgeteilt wurde, hat der Mitbeschuldigte B._____ im Rahmen seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2020 eingestan- den, dass ca. 1 Woche vor dem "Verkauf" des Fahrzeugs der Beschuldigte und er in den Büroräumlichkeiten der D._____ AG in C._____ besprochen hätten, man wolle einen falschen Kilometerstand vorgeben, um mehr Geld für das Leasing zu erhalten (vgl. Urk. D1/10/2 F76 f.; Urk. D1/10/3 F14 f., F19 ff., F26), wobei er den letztlich angegebenen Kilometerwert ausdrücklich als "Fantasiezahl" bezeichnet hat (vgl. Urk. D1/10/2 F78). Dass das Vorgehen bezweckt habe, "mehr Geld aus dem Leasing zu erhalten", hat der Mitbeschuldigte B._____ zudem im Beisein des
- 13 - eigenen Verteidigers und in Gegenwart des Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2023 ausdrücklich bestätigt (Prot. I S. 20). Der Umstand, dass er sich zu diesem Zeitpunkt – wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 f.) – nicht mehr an die Einzelheiten der Be- sprechung mit dem Beschuldigten erinnern konnte, ist demgegenüber ohne weite- res aufgrund des Zeitablaufs erklärbar und vermag die Richtigkeit seiner früheren Aussagen nicht in Frage zu stellen. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er – wie von ihm vorgebracht – bei der Einvernahme vom 18. Novem- ber 2020 infolge der damals soeben erfolgten Festnahme nicht aussagefähig ge- wesen wäre (Prot. I S. 21). Und auch seinen übrigen Relativierungen, wonach er mit der Täuschung der Privatklägerin nichts zu tun habe, da der Leasingantrag nicht seine Unterschrift, sondern diejenige des Verwaltungsratspräsidenten der D._____ AG, H._____ (vgl. Urk. D2/8), trage (Urk. D1/10/5 S. 7, S. 15; Urk. D1/10/6 S. 6), kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der "An-" bzw. der "Verkaufsvertrag" mit der I._____ AG, die am 19. und 20. Juni 2019 ausge- stellt wurden und welche ebenfalls eine – teilweise sogar dieselbe – wahrheitswid- rige Kilometeranzahl enthalten (Urk. D1/19/7 f.), unbestrittenermassen eigenhän- dig von ihm unterzeichnet wurden (vgl. Prot. I S. 17, S. 19). Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Vorhaben, einen zu tiefen Kilometerstand vorzutäuschen, letzt- lich bis zum Vollzug des Leasinggeschäfts, der gemäss den Vertragsunterlagen am 20. Juni 2019 mit der Bestätigung der Übernahme des geleasten Fahrzeugs durch die D._____ AG erfolgte (vgl. Urk. D1/19/14 S. 2), aufrecht erhalten wurde. 3.2.3. Mit Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich sehr ausführlich und detailliert auszudrücken pflegt, sobald es hingegen um konkrete Sachverhalt- saspekte geht, die ihn belasten könnten, er auszuweichen versucht (Urk. 67 S. 14). So behauptete er auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen anlässlich der de- legierten polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2020, wonach er es als möglich bezeichnete, dass mit dem Mitbeschuldigten B._____ darüber gespro- chen worden sei, hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs einen falschen Kilometer- stand anzugeben, er könne das nicht "zu 100 %" bestätigen, er sei 75 Jahre alt (Prot. I S. 44 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Be-
- 14 - schuldigte nur noch dahingehend, dass er bei der Besprechung dabei gewesen sei, und wich der Frage, ob man sich dabei besprochen habe, dass man eine fal- sche Kilometerzahl angeben wolle, um mehr Leasing zu erhalten, regelrecht aus (Prot. II S. 21 ff.). Ausserdem wollte er sich partout nicht erinnern, jemals die an die D._____ AG adressierten und einen viel höheren Kilometerstand aufweisen- den (111'910 km) Reparaturrechnungen der J._____ AG vom 28. Februar bzw.
E. 2.3.1 Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des heute 76-jährigen Beschuldigten, der sich inzwischen definitiv in den beruflichen Ruhestand zurückgezogen hat, zutreffend dargelegt. Um Wieder- holungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 67 S. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ergänzend dazu ausgeführt, dass er derzeit keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern von der AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'035.– pro Monat lebe und zusammen mit seiner Ehefrau monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'877.– beziehe. Über weitere Einkünfte oder über nennenswertes Vermögen würden we- der er noch seine Ehefrau verfügen (Prot. II S. 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem- nach festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt.
- 30 -
E. 2.3.2 Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2013 und am
10. Juni 2013 wegen Verstosses gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften zu jeweils bedingten Geldstrafen von 10 und 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– und Fr. 30.– zuzüglich Bussen von Fr. 300.– und Fr. 450.– verurteilt worden ist. Zu- dem erwirkte er am 28. März 2019 im Zusammenhang mit der Begehung diverser Konkursdelikte eine weitere Verurteilung zu einer wiederum bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 78). Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten innerhalb der lau- fenden Probezeit gemäss Verurteilung aus dem Jahr 2019 begangen hat und dass er sich während des laufenden Strafverfahrens wegen Betrugs auch noch das Fahren ohne Berechtigung hat zuschulden kommen lassen. Beides ist zu- sätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind keine Straf- minderungsgründe ersichtlich. Zwar erscheint die Gewichtung der Vorinstanz, an- gesichts der Täterkomponente eine Straferhöhung um 30 Tagessätze vorzuneh- men (Urk. 67 S. 32), als streng, sie ist jedoch alles in allem nicht zu beanstanden.
E. 2.4 In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach für beide Delikte zusammen eine Strafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz sodann auf Fr. 30.– festge- setzt (Urk. 67 S. 34). Dieser Beurteilung schliesst sich das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der jüngst erfolgten Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (vgl. Urk. 77/1 ff.; Prot. II S. 10 ff.) im Ergebnis an.
3. Im angefochtenen Entscheid finden sich ferner zutreffende Erwägungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zur Dauer der Probezeit (Urk. 67 S. 34 f.). Demgemäss sind die erstinstanzlich festgelegten Vollzugsmodalitäten unverändert zu übernehmen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten auf 4 Jahre anzusetzen.
4. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz hinsichtlich der be- dingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.–, zu welcher der Beschuldigte
- 31 - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. März 2019 verurteilt worden ist, trotz Delinquenz während der Bewährungsfrist auf einen Wi- derruf im Sinne von Art. 46 StGB verzichtet hat und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert hat (Urk. 67 S. 35). Nicht zuletzt würde auch das strafprozessu- ale Verschlechterungsverbot einer strengeren Widerrufsregelung entgegenste- hen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 In strafprozessualer Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass im Ver- lauf der Strafuntersuchung zwei delegierte polizeiliche Einvernahmen von F._____ stattfanden, bei denen weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung zugegen waren (Urk. D1/9/1 f.). Ebenso wurden G._____ und H._____ einzig durch die Polizei in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung be- fragt (Urk. D3/4 f.). Auch später wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigten- seite in Form einer Konfrontation nicht gewahrt, weshalb die betreffenden Aussa- gen von F._____, G._____ und H._____ allesamt nicht verwertet werden dürfen, ausser sie werden vom Beschuldigten anerkannt oder wirken sich für ihn nicht be- lastend aus (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Unverwertbarkeit dieser Aussagen, wel- che von Amtes wegen zu beachten ist, hat die Vorinstanz verkannt.
- 8 -
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 4'903.15 geltend (Urk. 81), welches im Hinblick auf den noch unbeziffert gebliebenen Aufwand für die Berufungsverhandlung zu erhöhen ist. Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die
- 33 - amtliche Verteidigerin mit einem Honorar von Fr. 5'600.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 3.2 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 9/10 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der Offizialverteidigerin definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung im Zusammen- hang mit der von ihm erstandenen Belastung durch das Strafverfahren (Urk. 56 S. 19; Urk. 80 S. 13) bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Daneben hält die Vorinstanz zum einen die Strafbestimmung von Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG für erfüllt (Urk. 67 S. 28 f.). Diese Norm bezieht sich auf Fahrten, für deren Durchführung auf öffentlichen Strassen eine spezielle Bewilligung erfor- derlich ist wie bei Motor- und Radsportveranstaltungen, eigentlichen Versuchs- fahrten im Sinne von Art. 53 SVG oder Ausnahmetransporten (z.B. hinsichtlich von Ausmass oder Gewicht ausserordentlicher Ladung) resp. beim Einsatz von Ausnahmefahrzeugen (BSK SVG I-BÜHLMANN, Art. 96 N 69). Keiner dieser An- wendungsfälle trifft auf die Fahrt vom 3. Januar 2022 vom P._____ nach L._____ zu, die dem Beschuldigten angelastet wird. Art. 96 SVG kann diesbezüglich also nicht zur Anwendung gelangen. Zum anderen führt die Vorinstanz gleichzeitig auch Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS an. Diese Bestimmungen regeln im Wesentlichen die Pflicht des Fahrzeughalters, Änderungen, die im Fahrzeug- ausweis eingetragen werden müssten, der zuständigen Behörde zu melden, und die Folgen bei Missachtung dieser Pflicht. Freilich wird in der Anklageschrift nicht umschrieben, von wem es unterlassen wurde, welchen Eintrag im Fahrzeugaus- weis zu melden. Ebenso fehlen im Tatvorhalt jegliche Angaben zur Haltereigen- schaft betreffend das anklagegegenständliche Fahrzeug. Auch in diesem Punkt ist eine Beurteilung des Anklagevorwurfs mangels Einhalten der strafprozessua- len Anforderungen des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO mithin nicht mög- lich. Folglich ist der diesbezüglich ergangene Schuldspruch der Vorin-stanz aufzu- heben.
- 27 -
4. Rekapitulierend ist der Beschuldigte demgemäss in Dossier 3 mit Bezug auf die Fahrt vom 3. Januar 2022, um 15.45 Uhr, vom P._____ nach L._____ des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV schuldig zu sprechen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Fahrt vom 2. Januar 2022 und der Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr, von N._____ zum P._____ und um 09.40 Uhr vom P._____ nach O._____, ist der Beschuldigte hingegen vom gleichlautenden Vorwurf freizu- sprechen. Ebenso hat in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS ein vollumfänglicher Frei- spruch zu erfolgen. IV. Sanktion
E. 4 Soweit angezeigt, wird auf die von den Parteien erhobenen Einwände in formeller Hinsicht wie auch auf die von ihnen im Verlauf des Strafverfahrens ge- stellten Beweisergänzungsanträge im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Falles einzugehen sein. Davon abgesehen wur- den im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweis- begehren gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei be- reits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsge- richt auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargelegt (Urk. 67 S. 5 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich dar- auf verwiesen werden. B. Dossier 1: Betrug
1. Unter Dossier 1 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe mit Bezug auf ein Fahrzeug der Marke "Mercedes Benz E220 CDI", das bis zum 13. Mai 2019 auf die D._____ AG immatrikuliert gewesen sei, den Kontakt zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Inhaber der I._____ AG [Ga- rage] vermittelt, um über diese Gesellschaft den Personenwagen mittels Leasing- vertrag wieder zurückzukaufen. Hierzu sei das Fahrzeug, nachdem es zwischen- zeitlich auf den Mitbeschuldigten B._____ eingelöst gewesen sei, am 19. Juni 2019 wieder auf die D._____ AG immatrikuliert und gleichentags für Fr. 32'500.– an die I._____ AG verkauft worden. Dieser Preis sei überhöht gewesen, hätten
- 9 - doch der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ dem Inhaber der I._____ AG rechtswidrig einen Kilometerstand von 62'500 km übermittelt, obschon beide gewusst hätten, dass das Fahrzeug am 8. März 2019 bereits einen solchen von 111'910 km aufgewiesen habe. In der Folge habe die I._____ AG den vom Mitbe- schuldigten B._____ unterzeichneten Leasingantrag samt den von den beiden Beschuldigten stammenden Fahrzeugdaten an die E._____ AG (Privatklägerin) weitergeleitet, die sich damit einverstanden erklärt habe. Anschliessend habe die I._____ AG den Personenwagen gemäss vorheriger Absprache mit den beiden Beschuldigten am 20. Juni 2019 für Fr. 34'000.–, nunmehr unter Verzeichnung ei- nes Kilometerstands von 67'500 km, wiederum an die D._____ AG verkauft. Beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte hätten der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ im Wissen darum gehandelt, dass der Inhaber der I._____ AG ihre Angaben über den um ca. die Hälfte geringeren Kilometerstand des Fahrzeugs aufgrund früherer Geschäftsbeziehungen und des bestehenden Vertrauensver- hältnisses nicht überprüfen werde. Damit hätten der Beschuldigte und der Mitbe- schuldigte B._____ die Privatklägerin über den wahren Kilometerstand getäuscht und sie über den wahren Fahrzeugwert in einen Irrtum versetzt. In der Annahme, dass das Fahrzeug einen dem vorgetäuschten Kilometerstand entsprechenden Wert aufweise, sei die Privatklägerin daraufhin die Leasingverpflichtung eingegan- gen und habe eine überhöhte Leasingsumme von Fr. 34'000.– ausbezahlt, wovon Fr. 1'500.– als Provision für die I._____ AG abgezogen worden seien und die restlichen Fr. 32'500.– sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ un- tereinander aufgeteilt hätten. Dadurch sei der Privatklägerin ein Schaden von Fr. 29'168.50 entstanden, den die beiden Beschuldigten beabsichtigt hätten. Schliesslich sei das Fahrzeug am 6. oder 7. September 2019 von einer unbe- kannten Täterschaft entwendet worden (Urk. D1/38 S. 2 ff.).
E. 8 März 2019 gesehen zu haben (Prot. I S. 38 ff.), obschon er im damaligen Zeit- raum von der Gesellschaft ein Mandat für die Besorgung der administrativen Fir- menbelange hatte (Urk. D1/19/17) und er eigenen Angaben zufolge der Einzige in der Gesellschaft gewesen sei, der schreiben und eine geschäftliche Korrespon- denz führen könne (Urk. D1/11/4 S. 8; Prot. II S. 23). Darüber hinaus hat der Be- schuldigte letztlich von sich aus eingeräumt, dass er durchaus Kenntnis davon hatte, dass beim anklagegegenständlichen Leasinggeschäft ein zu tiefer Kilome- terstand angegeben wurde, hat er doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 wörtlich zu Protokoll gegeben: "Es ist generell so, dass bei Fahrzeugverkäufen die Händler sich nach den Angaben von K._____ [Online-Automarktplatz] richten und deshalb wurde im Vertrag technisch ein gerin- gerer Kilometerstand eingetragen als er tatsächlich war" (Urk. D1/10/5 S. 9 f.). In Verbindung mit der Zusage, dass er es war, der dem Inhaber der I._____ AG den Kilometerstand des geleasten Fahrzeugs mitgeteilt hat (Prot. I S. 37; Prot. II S. 23), geht daraus in aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschuldigte von Beginn weg im Bewusstsein handelte, dass die Angabe eines wahrheitswidrigen Kilome- terwerts auch ins Leasingverhältnis übernommen wurde, wobei die von ihm abge- gebene Begründung, wonach der Kilometerstand bei der Kalkulation von Auto- preisen oder zumindest solcher der Marke "Mercedes Benz" keine Rolle spiele (Urk. D1/11/1 F50; Prot. I S. 43; Prot. II S. 20, S. 22 ff.), selbstredend nicht nur aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn ergibt, sondern insbesondere auch nicht zu erklären vermag, weshalb in den Vertragsurkunden eine falsche Ki- lometeranzahl genannt werden sollte, falls dieser Punkt wie von ihm behauptet tatsächlich derart unmassgeblich sein soll. 3.2.4. Schlussfolgernd ergibt sich anklagegemäss, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in gemeinsamer Absprache sowie wissentlich und
- 15 - willentlich handelten, als im Verlauf des Abschlusses des Leasinggeschäfts hin- sichtlich des betreffenden Fahrzeugs ein zu tiefer Kilometerstand gegenüber der I._____ AG mitgeteilt wurde. Zudem übernahm jeder von ihnen einen wesentli- chen Beitrag bei der Tatausführung, fiel doch die direkte Kommunikation mit dem Inhaber der I._____ AG dem Beschuldigten zu (s. dazu hinten Erw. III. B. 3.3.1.), während die Unterzeichnung der Dokumente vom 19./20. Juni 2019, mit denen rund 1 Monat nach Aufsetzen des Leasingantrags die I._____ AG – angesichts des Zeitablaufs offensichtlich lediglich pro forma zum Zwecke des beabsichtigten Leasingabschlusses – als Eigentümerin des Fahrzeugs eingesetzt wurde, vom Mitbeschuldigten B._____ erledigt wurde (vgl. Urk. D1/19/7 f.). Die beiden sind daher als Mittäter einzustufen, weshalb die Tathandlungen des einen strafrecht- lich auch dem anderen anzurechnen sind (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; 6B_1262/2022 vom
E. 12 Juli 2023 E. 4.1.2), wobei unerheblich ist, ob sich der Mitbeschuldigte B._____ erst nach Ausfüllen des Leasingantrags vom 15. Mai 2019, jedoch vor dem Voll- zug des Leasinggeschäfts vom 20. Juni 2019 dem Tatentschluss des Beschuldig- ten angeschlossen haben sollte (sog. sukzessive Mittäterschaft) (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Im Folgenden ist das Verhalten und das Wissen des Mitbeschuldigten B._____ deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten anzurech- nen. Nicht auf die Akten stützen kann sich demgegenüber der Einwand der Ver- teidigung des Mitbeschuldigten B._____, wonach die Staatsanwaltschaft auch den Inhaber der I._____ AG als Mittäter betrachte (Akten B._____ Urk. 50 S. 15), wurde doch das ursprünglich gegen F._____ eingeleitete Strafverfahren wieder rechtskräftig eingestellt, nachdem sich der Anfangsverdacht, wonach er sich vor- sätzlich an der Täuschung der Privatklägerin mitbeteiligt haben soll, nicht erhärtet hat (Urk. D1/41). 3.3.1. Im Weiteren hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 5. April 2023 unmissverständlich dargelegt, dass F._____ die ihm übermittelten Angaben über den Kilometerstand nicht überprüfe, weil H._____s Unternehmensgruppe, zu der auch die D._____ AG gehöre, vor der in- kriminierten Transaktion schon mehrere Geschäfte mit der I._____ AG abgewi- ckelt habe und dieser ihm vertraut habe (Prot. I S. 37). Insofern räumt also selbst
- 16 - der Beschuldigte ein, dass der Inhaber der I._____ AG ein besonderes Vertrau- ensverhältnis zu ihm hat und aus diesem Grund von der Überprüfung seiner An- gaben abgesehen hat. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Aussage des Mitbeschuldigten B._____, der im Rahmen der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 18. November 2020 bekräftigt hat, dass F._____ das Innere des geleasten Fahrzeugs nie zu Gesicht bekommen hat (Urk. D1/10/2 F65, F74). Überdies wird dieses Beweisbild dadurch abgerundet, dass F._____ – dessen Aussagen ansonsten beweismässig nicht verwertbar sind (s. dazu vorn Erw. II.3.)
– ebenfalls bestätigt hat, dass er den Kilometerstand nicht kontrolliert hat (Urk. D1/9/1 F85). Unter den gegebenen Umständen konnte der Beschuldigte demnach ohne weiteres davon ausgehen, dass der Inhaber der I._____ AG auf- grund des Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird, die wahrheitswidrige Angabe einer zu tiefen Kilometeranzahl zu überprüfen. Praxisgemäss erfüllt das Verhalten gegenüber F._____ deshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist (BGE 147 IV 73 E. 4.2 m.w.H.), wobei entgegen der Auffassung der Verteidigung dahin- gestellt bleiben kann, ob sich dieser für den korrekten Kilometerstand des ankla- gegegenständlichen Fahrzeugs überhaupt interessierte (Urk. 56 S. 8; Urk. 80 S. 7), zumal nicht die I._____ AG, sondern die Privatklägerin gestützt auf die irre- führenden Angaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ die das eigene Vermögen schädigende Leasingverpflichtung einging (s. dazu hinten Erw. III. B. 3.4.1.). 3.3.2. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat F._____ sodann bei der Vorbereitung des Leasinggeschäfts die ihm übermittelte falsche Kilometeranzahl übernommen (Prot. I S. 37). Dies lässt sich nahtlos mit dem aktenkundigen Lea- singantragsformular vom 15. Mai 2019 in Einklang bringen, das zwei klar unter- scheidbare Teile enthält, die offensichtlich von verschiedenen Verfassern ausge- füllt wurden, wobei der Teil mit der Angabe des Kilometerstands zusammen mit weiteren technischen Daten über das Fahrzeug zweifellos von der I._____ AG stammen, zumal diese nicht nur über die nötige Fachkunde verfügt, sondern ge- mäss dem Formular auch als Verkäuferin des Leasingobjekts in Erscheinung tritt (vgl. Urk. D1/21/6). Folgerichtig ist auch in den später ausgefertigten Vertragsur- kunden des Leasinggeschäfts, d.h. im Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin
- 17 - und der F._____ AG und im Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der D._____ AG, dieselbe Kilometeranzahl hinsichtlich des Leasingfahrzeugs ver- zeichnet (Urk. D1/19/14; Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"). Insofern bildet die Vortäuschung eines zu tiefen Kilometerstands gegenüber der I._____ AG also gleichzeitig die Prämisse für die auf dieser falschen Grundlage beruhenden Ein- gehung der Leasingverpflichtung durch die Privatklägerin. Im Ergebnis handelt es sich mithin um einen von der Rechtsprechung anerkannten Anwendungsfall des Betrugs in mittelbarer Täterschaft, bei dem der Täter einen anderen als willenlo- ses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug vorsätzlich bestimmt, einen Dritten arglistig zu täuschen und diesen so zu einer schädigenden Vermö- gensverfügung zu bewegen (Urteil des Bundesgerichts 6P_34/2007 vom 18. April 2007 E. 4.3). 3.3.3. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend ist auf Seiten der Privatklägerin sodann nicht nur zu berücksichtigen, dass bereits in der Vergan- genheit mehrere Leasinggeschäfte mit der D._____ AG abgewickelt wurden, son- dern ist vor allem auch zu beachten, dass sie ihr Geschäft dahingehend absichert, als die Angaben zum Leasingobjekt von einem lizenzierten Autohändler stammen, mit denen sie in ständiger Rechtsbeziehung steht, und ein Leasing bei ihr nur von einem solchen beantragt werden kann. Somit ist – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 80 S. 8) – festzuhalten, dass zwischen der I._____ AG und der Privatklägerin ihrerseits wiederum ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Insoweit kann von der Privatklägerin nicht verlangt werden, dass sie jedes ein- zelne Auto, das von einem von ihr ausgewählten Händler zum Leasing vorge- schlagen wird, auf die konkreten Angaben im Vertrag zum Alter und zum Zustand sowie zur Ausrüstung und zur Kilometerzahl überprüfen müsste (zum Ganzen: Urk. 67 S. 23 f.). Ergänzend ist beizufügen, dass die der Privatklägerin einge- reichten Unterlagen den Anschein erweckten, es handle sich um ein übliches Fi- nanzierungsleasing, bei dem das geleaste Fahrzeug ursprünglich aus dem Wa- renbestand des Garagisten stammt und der kaufwillige Leasingnehmer die von der Leasinggesellschaft bereitgestellte Finanzierung benötigt, um den Kaufpreis für das ihm fremde Auto zu bezahlen. In solchen Fällen bietet der Interessenge- gensatz, wonach der Eigentümer des Autos einen möglichst hohen Preis erzielen
- 18 - und der Abnehmer desselben es zu möglichst günstigen Konditionen erhalten möchte, in der Tat für gewöhnlich genügend Gewähr, dass der Garagist der Lea- singgesellschaft keine fingierten Fahrzeugdaten übermittelt. Vorliegend war der anklagegegenständliche Personenwagen hingegen bereits auf den Mitbeschuldig- ten B._____ eingelöst, als am 15. Mai 2019 das Leasingantragsformular zuhan- den der Privatklägerin ausgefüllt wurde (vgl. dazu Urk. D1/2 S. 5). Es ging dabei also offensichtlich darum, durch Verleasung des eigenen Autos eine möglichst hohe Leasingsumme zu erlangen, wie dies der Mitbeschuldigte B._____ ausge- sagt hat (Urk. D1/10/2 F76, F78; Urk. D1/10/3 F26; Prot. I S. 20). Selbstredend war das dann auch der Grund dafür, dass der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ die Einsetzung eines zu tiefen Kilometerstands im Leasingvertrag anstrebten. Diese gemessen am Regelfall des Geschäftsalltags atypische Interes- senlage war für die Privatklägerin indessen zu keinem Zeitpunkt erkennbar, wes- halb für sie in der konkreten Situation auch kein Anlass bestand, den von ihrer Vertragspartnerin, der I._____ AG, gelieferten Fahrzeugdaten zu misstrauen. Demgemäss kann der Privatklägerin nicht angelastet werden, sie hätte bei ihrer Geschäftsausübung die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung der Täuschung nicht beachtet, wie dies von der Rechtsprechung unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung als ausnahmsweise strafbarkeitsaussch- liessendes Kriterium definiert worden ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.3 m.w.H.). Ent- sprechend verfangen die darauf abzielenden Einwände der Verteidigung nicht (Urk. 56 S. 7 f.; Urk. 80 S. 8). 3.4.1. Indem die Privatklägerin daraufhin vertraglich die Verpflichtung eingegan- gen ist, den für das Leasingfahrzeug auf Fr. 34'000.– festgesetzten Kaufpreis an die I._____ AG zu bezahlen (vgl. Ziff. 1 des Kaufvertrags zwischen der Privatklä- gerin und der I._____ AG in Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"), hat sie über ihr Vermögen verfügt. Es liegt auf der Hand, dass die Privatklägerin bei Kenntnis des wahren Kilometerstands hinsichtlich des anklagegegenständlichen Fahrzeugs das Leasinggeschäft nicht oder zumindest nicht unter den gleichen Konditionen einge- gangen wäre. Genau dies war denn auch die erklärte Absicht des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____, wollten sie doch durch Vorspiegelung eines
- 19 - zu tiefen Kilometerstands eine höhere Leasingsumme erlangen (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.2. f. bzw. Erw. III. B. 3.3.3.). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 56 S. 9 ff.; Urk. 80 S. 5) ist der tatbestandsmässig erforderliche Kau- sal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der Vermögensdisposition der Pri- vatklägerin und dem bei ihr hervorgerufenen Irrtum demnach gegeben. 3.4.2. Statt ein Leasingobjekt mit dem ihr in den Vertragsurkunden zugesicher- ten Eigenschaften erhielt die Privatklägerin für das Eingehen ihrer Leasingver- pflichtung sodann ein Fahrzeug, bei dem der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ einen wahrheitswidrigen Kilometerstand vorgetäuscht haben. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vermögenslage der Privatklägerin, aus deren Sicht die Kilometerangabe offensichtlich ein wesentlicher Bestandteil der Kalkula- tion beim Leasingabschluss bildet, ansonsten in ihrem Antragsformular diese An- gabe nicht ausdrücklich verlangt worden wäre, verschlechtert hatte, indem sie sich zur Auszahlung eines Kaufpreises von Fr. 34'000.– verpflichtet hatte, im Ge- genzug aber ein Fahrzeug zu Eigentum ereignet erhalten hatte, das in Wirklichkeit eine gegenüber den Vertragsunterlagen um die Hälfte erhöhte Kilometerzahl auf- wies. Damit ist bei der Privatklägerin ein Vermögensschaden eingetreten, gilt doch der Getäuschte nach der Rechtsprechung immer schon dann als geschä- digt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertver- hältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten (BGE 93 IV 66 E. 3). Folglich braucht auch nicht geprüft zu werden, ob bei der Bewer- tung von Fahrzeugen, die wie das anklagegegenständliche zur Marke "Mercedes Benz" gehören, der genaue Kilometerstand in der Praxis von vornherein ausser Betracht gelassen werden kann, wie dies von Beschuldigtenseite vorgebracht worden ist, wobei ein solches Szenario wie erwogen völlig unrealistisch ist, nach- dem diesfalls immer noch gänzlich unerklärlich bliebe, weshalb die beiden Be- schuldigten so darauf bedacht waren, dem Inhaber der I._____ AG eine viel zu niedrige Kilometeranzahl zu übermitteln (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.3.). Im Übri- gen ist diesbezüglich anzumerken, dass es sich bei den seitens des Beschuldig- ten eingereichten K._____-Inseraten (vgl. Urk. 48/1-2) lediglich um Verkaufsange- bote handelt, wobei ungewiss ist, ob die angegebenen Preise schliesslich auch tatsächlich erzielt werden konnten. Entsprechend kann auch die von der Verteidi-
- 20 - gung beantragte Bestimmung des Fahrzeugwerts durch ein sachverständiges Gutachten unterbleiben (Urk. 56 S. 10). 3.4.3. Zwar lässt sich die tatsächliche Differenz zwischen dem in den Vertrags- urkunden verzeichneten Kaufpreis von Fr. 34'000.– und dem Wert, wie er sich präsentieren würde, wenn beim Abschluss des Leasinggeschäfts sämtliche Ver- tragsparteien den wahren Kilometerstand gekannt hätten, nicht exakt ermitteln. Namentlich lässt sich der in der Anklage mit Fr. 29'168.50 genannte Schadensbe- trag, den die Staatsanwaltschaft unkritisch von den unbelegt gebliebenen Be- hauptungen der Privatklägerin übernommen zu haben scheint (Urk. D1/2 S. 9; Urk. D1/25/4), nicht rechtsgenügend erstellen. Für die Beurteilung der Tatbe- standsmässigkeit genügt indessen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 80 S. 8) – die Feststellung, dass die Privatklägerin einen Schaden erlitten hat. Das genaue Ausmass desselben kann demgegenüber im Rahmen der recht- lichen Würdigung offengelassen werden, sondern käme – wenn überhaupt – erst bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts zum Tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.6; 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6). Fest steht jedoch, dass der Schaden beste- hend in der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert mit getäuschter Kilometeran- zahl von 67'500 km und demjenigen mit dem tatsächlichen Kilometerstand von mindestens 111'910 km – bei einem Abzug von zwischen Fr. 0.05 und Fr. 0.08 pro (zu tief angesetztem) Kilometer – im Bereich von mehreren Tausend Schwei- zer Franken anzusiedeln ist, wie es auch von Seiten der Verteidigung des Mitbe- schuldigten B._____ ausgeführt wurde (Akten B._____ Urk. 71 S. 9). Mithin ist der objektive Betrugstatbestand vollständig erfüllt. 3.5.1. In subjektiver Hinsicht ist nach Massgabe des vorstehenden Beweiser- gebnisses erwiesen, dass der Beschuldigte im gemeinsamen Mitwirken mit dem Mitbeschuldigten B._____ bewusst einen wahrheitswidrigen Kilometerstand kom- munizierte, um die Privatklägerin dazu zu bringen, für das anklagegegenständli- che Fahrzeug eine höhere Leasingsumme auszusprechen (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.4.). Fraglos handelte er damit vorsätzlich, was die objektiven Tat- bestandselemente anbelangt.
- 21 - 3.5.2. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die I._____ AG mit Datum vom 24. Juni 2019 der Privatklägerin Rechnung über Fr. 30'500.– gestellt hat, was dem im Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug festgelegten Kaufpreis (Fr. 34'000.–) abzüglich des vereinbarten Inkassobetrags (Fr. 3'500.–), den diese gemäss Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft vorab von der Leasingnehme- rin zu beziehen hatte, entsprach (vgl. Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"). Spie- gelbildlich zur eingegangenen Verpflichtung der Privatklägerin, eine im Verhältnis zum Wert des Leasingfahrzeugs überhöhte Leasingsumme zu leisten, hat die I._____ AG demnach umgekehrt den Anspruch erworben, dass ihr derselbe Be- trag als Kaufpreis ausbezahlt wird. Auch wenn der Vermögensvorteil in einem ers- ten Moment also planungsgemäss zur Auszahlung an die I._____ AG bestimmt war, ist jener mit dem von der Privatklägerin erlittenen Vermögensschaden de- ckungsgleich. Entsprechend stellt sich die von der Verteidigung des Mitbeschul- digten B._____ aufgeworfene Frage der fehlenden Stoffgleichheit (Akten B._____ Urk. 50 S. 19; Urk. 71 S. 19) von vornherein nicht. 3.5.3. Sodann ergibt sich aufgrund des Vertrags, den der Mitbeschuldigte B._____ namens der D._____ AG als "Käuferin" und der Inhaber der I._____ AG als "Verkäuferin" bereits am 20. Juni 2019 unterzeichnet hatten, dass Fr. 3'500.– als "Anzahlung" geschuldet sind und Fr. 30'500.– von der "Bank via Leasing" be- zahlt werden (Urk. D1/19/8). Dies bedeutet nichts anderes, als dass bewusst ge- plant war, die von der Privatklägerin zu entrichtende Leasingsumme nach Ein- gang der Zahlung bei der I._____ AG zum überwiegenden Teil an die D._____ AG weiterzuleiten. 3.5.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass offengelassen werden muss, ob und in welchem Umfang die I._____ AG resp. die D._____ AG oder der Beschuldigte bzw. der Mitbeschuldigte B._____ letztlich in Genuss der Leasingsumme für das anklagegegenständliche Fahrzeug kamen. Aus der zu den Strafakten eingereich- ten E-Mail-Korrespondenz lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass noch am 12. August 2019 kein Geld von der Privatklägerin an die I._____ AG ge- flossen war, weil Schwierigkeiten in Bezug auf das Formular zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen an der D._____ AG aufgetaucht waren (vgl.
- 22 - Beilagen 4 ff. zu Urk. D1/10/5). Zudem belasten sich der Beschuldigte (vgl. Urk. D1/11/1 F90; Urk. D1/10/5 S. 10; Prot. I S. 42) und der Mitbeschuldigte B._____ (Urk. D1/10/2 F67; Urk. D1/10/3 F27 ff.; Urk. D1/10/5 S. 10; Urk. D1/10/6 S. 8; Prot. I S. 19) gegenseitig, die Leasingsumme (nach Abzug von Fr. 1'500.– als Provision für den Inhaber der I._____AG) für eigene Zwecke einkassiert zu haben, ohne dass sich die eine oder andere Version objektiv verifizieren liesse. Daraus lässt sich mithin höchstens ableiten, dass der Tatplan letztlich darin be- stand, die Leasingsumme entweder dem Beschuldigten und/oder dem Mitbe- schuldigten B._____ zukommen zu lassen, wie das auch in der Anklageschrift for- muliert ist. Indessen ist auch schon die Absicht, in einem ersten Moment die I._____ AG und alsdann die D._____ AG bereichern zu wollen, als tatbestands- mässig zu qualifizieren. So oder anders ändert der Umstand, dass sich aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht eruieren lässt, ob und bei wem die beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung eingetreten ist, nichts daran, dass die Tat mit Erfül- lung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vollendet ist (vgl. statt vieler: DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 127 f.).
4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Bezug auf Dos- sier 1 wie in erster Instanz des mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten B._____ begangenen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 3: Fahren ohne Berechtigung / Fahren ohne Bewilligung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 5. April 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch Vor- wurf versuchter Betrug), 7 (Verweis Zivilansprüche Privatklägerschaft auf Zi- vilweg) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV (Fahrt vom
- Januar 2022, um 15.45 Uhr). - 34 -
- Der Beschuldigte wird ferner von den Vorwürfen des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV (Fahrt vom 2. Januar 2022, um 16.25 Uhr, sowie Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr und um 09.40 Uhr) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung im Sinne Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- März 2019 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 35 - die Privatklägerin E._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin E._____ AG (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hinsichtlich Dispositivziffer 5 (betr. Unt.Nr. 2017/39673) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230506-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
5. April 2023 (GG220078)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Septem- ber 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/38). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV sowie des Fahrens ohne Bewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS.
2. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
28. März 2019 für eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen gewährte Probezeit von drei Jahren wird um ein Jahr verlängert.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwie- sen.
8. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 3 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'925.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 6'750.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staats- kasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche im Umfang von drei Vierteln und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen und im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse definitiv abgeschrieben werden.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 80 S. 2; Urk. 69 S. 2) "1. Es sei die Dispositivziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte und Be- rufungskläger von den Vorwürfen des Betruges, des vorsätzlichen Fah- rens ohne Berechtigung sowie des Fahrens ohne Bewilligung freizu- sprechen, mit entsprechender Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4, 5 und 6 des Entscheides.
2. Es sei die Dispositivziffer 8 aufzuheben und dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates."
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Am 12. September 2019 zeigte B._____ bei der Kantonspolizei Zürich an, dass aus dem Besitz der in C._____ domizilierten D._____ AG ein Firmenfahr- zeug entwendet worden sei (Urk. D1/1). Weil B._____s Sachdarstellung erhebli- che Ungereimtheiten aufwies, nahmen die Strafbehörden u.a. wegen des Ver- dachts eines versuchten Versicherungsbetrugs polizeiliche Ermittlungen gegen ihn auf (Urk. D1/2). Diese wurden im weiteren Verlauf dahingehend ausgeweitet, als nunmehr zusätzlich untersucht wurde, ob unter Mitwirkung von A._____ beim Abschluss des Leasinggeschäfts, das in Bezug auf das genannte Fahrzeug abge- schlossen worden war, ein Betrug zum Nachteil der E._____ AG [Bank] begangen wurde (Urk. D1/5 f.). Daneben wurden Ermittlungen aufgenommen, ob B._____ und A._____ namens der D._____ AG ohne Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften berufsmässige Personentransporte durchführen liessen (Urk. D2/1 = Urk. D3/1). Unter dem 29. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland schliesslich separat Anklage beim Bezirksgericht Bülach gegen A._____ als Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sowie gegen B._____ (Urk. D1/38; Urk. D1/40).
2. Fortan führte das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu demjenigen gegen den Mit- beschuldigten B._____. Am 5. April 2023 fällte die Vorinstanz – zeitgleich mit demjenigen betreffend den Mitbeschuldigten – das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte vom versuchten Versiche- rungsbetrug freigesprochen, gleichzeitig aber des Betrugs sowie des Fahrens ohne Berechtigung und ohne Bewilligung schuldig gesprochen wurde. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, deren Vollzug un- ter Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen, bestraft. Ferner wurde die Probezeit hinsichtlich einer bedingten Geldstrafe aus dem Jahr 2019 verlängert. Darüber hinaus wurde die E._____ AG, die sich
- 6 - als Privatklägerin konstituiert hat, mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen, und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (vgl. Urk. 67). 3.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 58) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. April 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 61). Nach Erhalt des begründeten Urteils, das am 15. September 2023 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 66), reichte die Verteidigung am 4. Oktober 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 69). Ebenso liess der Mitbeschuldigte B._____ gegen das ihn betreffende Urteil appel- lieren (Akten B._____ Urk. 55 bzw. Urk. 63). Wie vor erster Instanz wurde darauf- hin neben dem hier zu beurteilenden Berufungsprozess mit der Gesch.-Nr. SB230506 das weitere Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB230507 betref- fend den Mitbeschuldigten B._____ angelegt und parallel geführt. 3.2. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerschaft sodann Frist angesetzt, um sich der Berufung des Beschuldigten anzuschliessen oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 73). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2023 das Be- gehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75), wohingegen sich die Privatklägerin nicht vernehmen liess. 3.3. In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss auf den 30. August 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 81). Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 reichte die Verteidigung das angeforderte Datenerfassungsblatt über die persönli- chen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 76; Urk. 77/1 ff.). 3.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschienen. Ebenso nahm der Mitbeschuldigte B._____ zusammen mit seinem Verteidiger teil (Prot. II S. 3).
- 7 - II. Prozessuales
1. Das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksge- richt Bülach erging am 5. April 2023 (Urk. 67). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid.
2. Was den Umfang des Berufungsverfahrens anbelangt, lässt der Beschul- digte in zweiter Instanz einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie daraus fol- gend die Neuverlegung der Verfahrenskosten beantragen (Urk. 69). Entspre- chend ist der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf den ergangenen Teil- freispruch (Dispositivziffer 2), die Verweisung des privatklägerischen Adhäsions- begehrens auf den Zivilweg (Dispositivziffer 7) sowie die erstinstanzliche Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 9) vom Gegenstand des Appellationsprozesses aus- genommen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄH- LER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Disposition.
3. In strafprozessualer Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass im Ver- lauf der Strafuntersuchung zwei delegierte polizeiliche Einvernahmen von F._____ stattfanden, bei denen weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung zugegen waren (Urk. D1/9/1 f.). Ebenso wurden G._____ und H._____ einzig durch die Polizei in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung be- fragt (Urk. D3/4 f.). Auch später wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigten- seite in Form einer Konfrontation nicht gewahrt, weshalb die betreffenden Aussa- gen von F._____, G._____ und H._____ allesamt nicht verwertet werden dürfen, ausser sie werden vom Beschuldigten anerkannt oder wirken sich für ihn nicht be- lastend aus (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Unverwertbarkeit dieser Aussagen, wel- che von Amtes wegen zu beachten ist, hat die Vorinstanz verkannt.
- 8 -
4. Soweit angezeigt, wird auf die von den Parteien erhobenen Einwände in formeller Hinsicht wie auch auf die von ihnen im Verlauf des Strafverfahrens ge- stellten Beweisergänzungsanträge im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Falles einzugehen sein. Davon abgesehen wur- den im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweis- begehren gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei be- reits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsge- richt auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargelegt (Urk. 67 S. 5 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich dar- auf verwiesen werden. B. Dossier 1: Betrug
1. Unter Dossier 1 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe mit Bezug auf ein Fahrzeug der Marke "Mercedes Benz E220 CDI", das bis zum 13. Mai 2019 auf die D._____ AG immatrikuliert gewesen sei, den Kontakt zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Inhaber der I._____ AG [Ga- rage] vermittelt, um über diese Gesellschaft den Personenwagen mittels Leasing- vertrag wieder zurückzukaufen. Hierzu sei das Fahrzeug, nachdem es zwischen- zeitlich auf den Mitbeschuldigten B._____ eingelöst gewesen sei, am 19. Juni 2019 wieder auf die D._____ AG immatrikuliert und gleichentags für Fr. 32'500.– an die I._____ AG verkauft worden. Dieser Preis sei überhöht gewesen, hätten
- 9 - doch der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ dem Inhaber der I._____ AG rechtswidrig einen Kilometerstand von 62'500 km übermittelt, obschon beide gewusst hätten, dass das Fahrzeug am 8. März 2019 bereits einen solchen von 111'910 km aufgewiesen habe. In der Folge habe die I._____ AG den vom Mitbe- schuldigten B._____ unterzeichneten Leasingantrag samt den von den beiden Beschuldigten stammenden Fahrzeugdaten an die E._____ AG (Privatklägerin) weitergeleitet, die sich damit einverstanden erklärt habe. Anschliessend habe die I._____ AG den Personenwagen gemäss vorheriger Absprache mit den beiden Beschuldigten am 20. Juni 2019 für Fr. 34'000.–, nunmehr unter Verzeichnung ei- nes Kilometerstands von 67'500 km, wiederum an die D._____ AG verkauft. Beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte hätten der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ im Wissen darum gehandelt, dass der Inhaber der I._____ AG ihre Angaben über den um ca. die Hälfte geringeren Kilometerstand des Fahrzeugs aufgrund früherer Geschäftsbeziehungen und des bestehenden Vertrauensver- hältnisses nicht überprüfen werde. Damit hätten der Beschuldigte und der Mitbe- schuldigte B._____ die Privatklägerin über den wahren Kilometerstand getäuscht und sie über den wahren Fahrzeugwert in einen Irrtum versetzt. In der Annahme, dass das Fahrzeug einen dem vorgetäuschten Kilometerstand entsprechenden Wert aufweise, sei die Privatklägerin daraufhin die Leasingverpflichtung eingegan- gen und habe eine überhöhte Leasingsumme von Fr. 34'000.– ausbezahlt, wovon Fr. 1'500.– als Provision für die I._____ AG abgezogen worden seien und die restlichen Fr. 32'500.– sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ un- tereinander aufgeteilt hätten. Dadurch sei der Privatklägerin ein Schaden von Fr. 29'168.50 entstanden, den die beiden Beschuldigten beabsichtigt hätten. Schliesslich sei das Fahrzeug am 6. oder 7. September 2019 von einer unbe- kannten Täterschaft entwendet worden (Urk. D1/38 S. 2 ff.). 2.1. Was die Umschreibung des eingeklagten Sachverhalts anbelangt, ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Anklageschrift wohl Angaben darüber ent- hält, inwiefern die Täuschung des Inhabers der I._____ AG durch den Beschuldig- ten und den Mitbeschuldigten B._____ arglistig gewesen sein soll, entsprechende Ausführungen hinsichtlich der Privatklägerin jedoch fehlen (vgl. Urk. 56 S. 6). Ebenso ist einhergehend mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ (Ak-
- 10 - ten B._____ Urk. 50 S. 9; Urk. 71 S. 6 f.) festzuhalten, dass der Leasingantrag entgegen der Darstellung in der Anklageschrift nicht von diesem unterzeichnet wurde (Urk. D1/21/6). Im Übrigen scheint die Staatsanwaltschaft grundsätzlich das Wesen des Leasingvertrags zu verkennen, wenn sie in der Anklageschrift ausführt, es sei darum gegangen, dass die D._____ AG den in Frage stehenden Personenwagen über das Leasinggeschäft "zurückkaufe", resp. die I._____ AG habe Ersterer das Fahrzeug "verkauft". Denn der Leasingvertrag zeichnet sich da- durch aus, dass der Leasinggegenstand vom Leasinggeber erworben wird und der Gegenstand anschliessend dem Leasingnehmer zum Gebrauch überlassen wird. Der Verkauf findet also gerade nicht vom Lieferanten (hier die I._____ AG) an den Leasingnehmer, sondern an die Leasinggesellschaft – im vorliegend zu beurteilenden Fall die Privatklägerin – statt, die dadurch Eigentümerin des Lea- singgegenstands wird (statt vieler: HONSELL, OR BT, 10. Aufl. 2017, S. 461 f.). Ferner erschliesst sich nicht, weshalb der Anklagevorhalt die im Nachgang zum Geschäftsabschluss erfolgte Entwendung des geleasten Fahrzeugs erwähnt, ob- wohl dies nicht der Umschreibung eines konkreten Tatbestandselements der ein- geklagten Betrugsstrafnorm dient. 2.2. Der in Art. 9 StPO verankerte Anklagegrundsatz dient zwar nicht zuletzt dem Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem die beschuldigte Person aus der Anklageschrift möglichst genau er- kennen können muss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Indessen verfolgt der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass die be- schuldigte Person im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Le- bensvorgang Gegenstand der Anklage bildet bzw. welcher Handlungen sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und E. 2.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung schliessen dabei selbst formelle oder materielle Mängel der Anklage- schrift eine Verurteilung unter Hinweis auf den Anklagegrundsatz nicht aus, so- lange die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung von Anfang an wissen, wor- auf es im Zusammenhang mit dem betreffenden Anklagevorwurf in tatsächlicher
- 11 - und rechtlicher Hinsicht ankommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom
29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). 2.3. Trotz der genannten Unzulänglichkeiten und des umständlichen Aufbaus des Tatvorhalts geht aus der zur Beurteilung stehenden Anklageschrift mit hinrei- chender Bestimmtheit hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zusam- men mit dem Mitbeschuldigten B._____ daran beteiligt gewesen zu sein, dass die Privatklägerin auf der Grundlage des vorgetäuschten zu tiefen Kilometerstands eine Leasingverpflichtung mit einer überhöhten Summe für das anklagegegen- ständliche Fahrzeug eingegangen ist, wodurch sie einen finanziellen Schaden er- litten haben soll und der Beschuldigte bzw. der Mitbeschuldigte B._____ einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil erlangt haben sollen. Die Ausführungen des Be- schuldigten, namentlich auch seine zahlreichen Einwände gegen die Annahme der beim Betrug tatbestandsmässigen Arglist, zeigen jedenfalls klar auf, dass er weiss, gegen welchen Anklagevorwurf er sich zu wehren hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist mithin zu verneinen. 3.1.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wie be- reits die Vorinstanz ausgeführt hat, erfordert die Erfüllung des Tatbestands in ob- jektiver Hinsicht eine arglistige Täuschung, einen Irrtum des Opfers, eine Verfü- gung zum Nachteil seiner eigenen oder fremder Vermögensinteressen, einen Schaden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensdisposition. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urk. 67 S. 20 ff.). 3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt sodann als Mittä- ter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätz- lich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er
- 12 - als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; 118 IV 397 E. 2b). 3.2.1. Belegt ist, dass die – sich inzwischen in Liquidation befindliche – D._____ AG am 15. Mai 2019 der Privatklägerin einen Leasingantrag bezüglich des ankla- gegegenständlichen Fahrzeugs eingereicht hat, wobei das entsprechende Formu- lar einen Kilometerstand von 65'700 km enthält (Urk. D1/21/6). Unter dem
11. Juni 2019 erstellte die Privatklägerin daraufhin ein Exemplar des Kaufvertrags für den Lieferanten, d.h. für die I._____ AG (vgl. dazu Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"), wie auch ein Exemplar des Leasingvertrags für die D._____ AG (Urk. D1/19/14), wobei in beiden Vertragsurkunden die Kilometerstandangabe aus dem Antragsformular (65'700 km) übernommen wurde. Bei den Akten liegen in- dessen gleichzeitig auch zwei Reparaturrechnungen der J._____ AG vom 28. Fe- bruar bzw. 8. März 2019, die für dasselbe Fahrzeug (im Einzelnen: Marke "Merce- des Benz E220 CDI", Inverkehrsetzung "15.09.2014" und Fahrgestell-Nr. "WDD 1" bzw. gemäss Fahrzeugausweis Stamm-Nr. "2" und Typengenehmigung "1MF5 84" [vgl. Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"]) einen Kilometerstand von 111'910 km ausweisen (Urk. D1/19/6). Angesichts dessen, dass der im Vergleich zur Rechnungsstellung zeitlich später erfolgten Abwicklung des Leasinggeschäfts ein praktisch um die Hälfte reduzierter Kilometerstand zugrunde gelegt wurde, ist offensichtlich, dass die Angabe zur Kilometerzahl in den Leasingunterlagen wahr- heitswidrig zu tief ausgefallen ist. 3.2.2. Zur Frage, wie es dazu kam, dass gegenüber der Privatklägerin ein zu tie- fer Kilometerstand mitgeteilt wurde, hat der Mitbeschuldigte B._____ im Rahmen seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2020 eingestan- den, dass ca. 1 Woche vor dem "Verkauf" des Fahrzeugs der Beschuldigte und er in den Büroräumlichkeiten der D._____ AG in C._____ besprochen hätten, man wolle einen falschen Kilometerstand vorgeben, um mehr Geld für das Leasing zu erhalten (vgl. Urk. D1/10/2 F76 f.; Urk. D1/10/3 F14 f., F19 ff., F26), wobei er den letztlich angegebenen Kilometerwert ausdrücklich als "Fantasiezahl" bezeichnet hat (vgl. Urk. D1/10/2 F78). Dass das Vorgehen bezweckt habe, "mehr Geld aus dem Leasing zu erhalten", hat der Mitbeschuldigte B._____ zudem im Beisein des
- 13 - eigenen Verteidigers und in Gegenwart des Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2023 ausdrücklich bestätigt (Prot. I S. 20). Der Umstand, dass er sich zu diesem Zeitpunkt – wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 f.) – nicht mehr an die Einzelheiten der Be- sprechung mit dem Beschuldigten erinnern konnte, ist demgegenüber ohne weite- res aufgrund des Zeitablaufs erklärbar und vermag die Richtigkeit seiner früheren Aussagen nicht in Frage zu stellen. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er – wie von ihm vorgebracht – bei der Einvernahme vom 18. Novem- ber 2020 infolge der damals soeben erfolgten Festnahme nicht aussagefähig ge- wesen wäre (Prot. I S. 21). Und auch seinen übrigen Relativierungen, wonach er mit der Täuschung der Privatklägerin nichts zu tun habe, da der Leasingantrag nicht seine Unterschrift, sondern diejenige des Verwaltungsratspräsidenten der D._____ AG, H._____ (vgl. Urk. D2/8), trage (Urk. D1/10/5 S. 7, S. 15; Urk. D1/10/6 S. 6), kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der "An-" bzw. der "Verkaufsvertrag" mit der I._____ AG, die am 19. und 20. Juni 2019 ausge- stellt wurden und welche ebenfalls eine – teilweise sogar dieselbe – wahrheitswid- rige Kilometeranzahl enthalten (Urk. D1/19/7 f.), unbestrittenermassen eigenhän- dig von ihm unterzeichnet wurden (vgl. Prot. I S. 17, S. 19). Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Vorhaben, einen zu tiefen Kilometerstand vorzutäuschen, letzt- lich bis zum Vollzug des Leasinggeschäfts, der gemäss den Vertragsunterlagen am 20. Juni 2019 mit der Bestätigung der Übernahme des geleasten Fahrzeugs durch die D._____ AG erfolgte (vgl. Urk. D1/19/14 S. 2), aufrecht erhalten wurde. 3.2.3. Mit Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich sehr ausführlich und detailliert auszudrücken pflegt, sobald es hingegen um konkrete Sachverhalt- saspekte geht, die ihn belasten könnten, er auszuweichen versucht (Urk. 67 S. 14). So behauptete er auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen anlässlich der de- legierten polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2020, wonach er es als möglich bezeichnete, dass mit dem Mitbeschuldigten B._____ darüber gespro- chen worden sei, hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs einen falschen Kilometer- stand anzugeben, er könne das nicht "zu 100 %" bestätigen, er sei 75 Jahre alt (Prot. I S. 44 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Be-
- 14 - schuldigte nur noch dahingehend, dass er bei der Besprechung dabei gewesen sei, und wich der Frage, ob man sich dabei besprochen habe, dass man eine fal- sche Kilometerzahl angeben wolle, um mehr Leasing zu erhalten, regelrecht aus (Prot. II S. 21 ff.). Ausserdem wollte er sich partout nicht erinnern, jemals die an die D._____ AG adressierten und einen viel höheren Kilometerstand aufweisen- den (111'910 km) Reparaturrechnungen der J._____ AG vom 28. Februar bzw.
8. März 2019 gesehen zu haben (Prot. I S. 38 ff.), obschon er im damaligen Zeit- raum von der Gesellschaft ein Mandat für die Besorgung der administrativen Fir- menbelange hatte (Urk. D1/19/17) und er eigenen Angaben zufolge der Einzige in der Gesellschaft gewesen sei, der schreiben und eine geschäftliche Korrespon- denz führen könne (Urk. D1/11/4 S. 8; Prot. II S. 23). Darüber hinaus hat der Be- schuldigte letztlich von sich aus eingeräumt, dass er durchaus Kenntnis davon hatte, dass beim anklagegegenständlichen Leasinggeschäft ein zu tiefer Kilome- terstand angegeben wurde, hat er doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 wörtlich zu Protokoll gegeben: "Es ist generell so, dass bei Fahrzeugverkäufen die Händler sich nach den Angaben von K._____ [Online-Automarktplatz] richten und deshalb wurde im Vertrag technisch ein gerin- gerer Kilometerstand eingetragen als er tatsächlich war" (Urk. D1/10/5 S. 9 f.). In Verbindung mit der Zusage, dass er es war, der dem Inhaber der I._____ AG den Kilometerstand des geleasten Fahrzeugs mitgeteilt hat (Prot. I S. 37; Prot. II S. 23), geht daraus in aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschuldigte von Beginn weg im Bewusstsein handelte, dass die Angabe eines wahrheitswidrigen Kilome- terwerts auch ins Leasingverhältnis übernommen wurde, wobei die von ihm abge- gebene Begründung, wonach der Kilometerstand bei der Kalkulation von Auto- preisen oder zumindest solcher der Marke "Mercedes Benz" keine Rolle spiele (Urk. D1/11/1 F50; Prot. I S. 43; Prot. II S. 20, S. 22 ff.), selbstredend nicht nur aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn ergibt, sondern insbesondere auch nicht zu erklären vermag, weshalb in den Vertragsurkunden eine falsche Ki- lometeranzahl genannt werden sollte, falls dieser Punkt wie von ihm behauptet tatsächlich derart unmassgeblich sein soll. 3.2.4. Schlussfolgernd ergibt sich anklagegemäss, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in gemeinsamer Absprache sowie wissentlich und
- 15 - willentlich handelten, als im Verlauf des Abschlusses des Leasinggeschäfts hin- sichtlich des betreffenden Fahrzeugs ein zu tiefer Kilometerstand gegenüber der I._____ AG mitgeteilt wurde. Zudem übernahm jeder von ihnen einen wesentli- chen Beitrag bei der Tatausführung, fiel doch die direkte Kommunikation mit dem Inhaber der I._____ AG dem Beschuldigten zu (s. dazu hinten Erw. III. B. 3.3.1.), während die Unterzeichnung der Dokumente vom 19./20. Juni 2019, mit denen rund 1 Monat nach Aufsetzen des Leasingantrags die I._____ AG – angesichts des Zeitablaufs offensichtlich lediglich pro forma zum Zwecke des beabsichtigten Leasingabschlusses – als Eigentümerin des Fahrzeugs eingesetzt wurde, vom Mitbeschuldigten B._____ erledigt wurde (vgl. Urk. D1/19/7 f.). Die beiden sind daher als Mittäter einzustufen, weshalb die Tathandlungen des einen strafrecht- lich auch dem anderen anzurechnen sind (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; 6B_1262/2022 vom
12. Juli 2023 E. 4.1.2), wobei unerheblich ist, ob sich der Mitbeschuldigte B._____ erst nach Ausfüllen des Leasingantrags vom 15. Mai 2019, jedoch vor dem Voll- zug des Leasinggeschäfts vom 20. Juni 2019 dem Tatentschluss des Beschuldig- ten angeschlossen haben sollte (sog. sukzessive Mittäterschaft) (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Im Folgenden ist das Verhalten und das Wissen des Mitbeschuldigten B._____ deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten anzurech- nen. Nicht auf die Akten stützen kann sich demgegenüber der Einwand der Ver- teidigung des Mitbeschuldigten B._____, wonach die Staatsanwaltschaft auch den Inhaber der I._____ AG als Mittäter betrachte (Akten B._____ Urk. 50 S. 15), wurde doch das ursprünglich gegen F._____ eingeleitete Strafverfahren wieder rechtskräftig eingestellt, nachdem sich der Anfangsverdacht, wonach er sich vor- sätzlich an der Täuschung der Privatklägerin mitbeteiligt haben soll, nicht erhärtet hat (Urk. D1/41). 3.3.1. Im Weiteren hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 5. April 2023 unmissverständlich dargelegt, dass F._____ die ihm übermittelten Angaben über den Kilometerstand nicht überprüfe, weil H._____s Unternehmensgruppe, zu der auch die D._____ AG gehöre, vor der in- kriminierten Transaktion schon mehrere Geschäfte mit der I._____ AG abgewi- ckelt habe und dieser ihm vertraut habe (Prot. I S. 37). Insofern räumt also selbst
- 16 - der Beschuldigte ein, dass der Inhaber der I._____ AG ein besonderes Vertrau- ensverhältnis zu ihm hat und aus diesem Grund von der Überprüfung seiner An- gaben abgesehen hat. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Aussage des Mitbeschuldigten B._____, der im Rahmen der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 18. November 2020 bekräftigt hat, dass F._____ das Innere des geleasten Fahrzeugs nie zu Gesicht bekommen hat (Urk. D1/10/2 F65, F74). Überdies wird dieses Beweisbild dadurch abgerundet, dass F._____ – dessen Aussagen ansonsten beweismässig nicht verwertbar sind (s. dazu vorn Erw. II.3.)
– ebenfalls bestätigt hat, dass er den Kilometerstand nicht kontrolliert hat (Urk. D1/9/1 F85). Unter den gegebenen Umständen konnte der Beschuldigte demnach ohne weiteres davon ausgehen, dass der Inhaber der I._____ AG auf- grund des Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird, die wahrheitswidrige Angabe einer zu tiefen Kilometeranzahl zu überprüfen. Praxisgemäss erfüllt das Verhalten gegenüber F._____ deshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist (BGE 147 IV 73 E. 4.2 m.w.H.), wobei entgegen der Auffassung der Verteidigung dahin- gestellt bleiben kann, ob sich dieser für den korrekten Kilometerstand des ankla- gegegenständlichen Fahrzeugs überhaupt interessierte (Urk. 56 S. 8; Urk. 80 S. 7), zumal nicht die I._____ AG, sondern die Privatklägerin gestützt auf die irre- führenden Angaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ die das eigene Vermögen schädigende Leasingverpflichtung einging (s. dazu hinten Erw. III. B. 3.4.1.). 3.3.2. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat F._____ sodann bei der Vorbereitung des Leasinggeschäfts die ihm übermittelte falsche Kilometeranzahl übernommen (Prot. I S. 37). Dies lässt sich nahtlos mit dem aktenkundigen Lea- singantragsformular vom 15. Mai 2019 in Einklang bringen, das zwei klar unter- scheidbare Teile enthält, die offensichtlich von verschiedenen Verfassern ausge- füllt wurden, wobei der Teil mit der Angabe des Kilometerstands zusammen mit weiteren technischen Daten über das Fahrzeug zweifellos von der I._____ AG stammen, zumal diese nicht nur über die nötige Fachkunde verfügt, sondern ge- mäss dem Formular auch als Verkäuferin des Leasingobjekts in Erscheinung tritt (vgl. Urk. D1/21/6). Folgerichtig ist auch in den später ausgefertigten Vertragsur- kunden des Leasinggeschäfts, d.h. im Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin
- 17 - und der F._____ AG und im Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der D._____ AG, dieselbe Kilometeranzahl hinsichtlich des Leasingfahrzeugs ver- zeichnet (Urk. D1/19/14; Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"). Insofern bildet die Vortäuschung eines zu tiefen Kilometerstands gegenüber der I._____ AG also gleichzeitig die Prämisse für die auf dieser falschen Grundlage beruhenden Ein- gehung der Leasingverpflichtung durch die Privatklägerin. Im Ergebnis handelt es sich mithin um einen von der Rechtsprechung anerkannten Anwendungsfall des Betrugs in mittelbarer Täterschaft, bei dem der Täter einen anderen als willenlo- ses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug vorsätzlich bestimmt, einen Dritten arglistig zu täuschen und diesen so zu einer schädigenden Vermö- gensverfügung zu bewegen (Urteil des Bundesgerichts 6P_34/2007 vom 18. April 2007 E. 4.3). 3.3.3. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend ist auf Seiten der Privatklägerin sodann nicht nur zu berücksichtigen, dass bereits in der Vergan- genheit mehrere Leasinggeschäfte mit der D._____ AG abgewickelt wurden, son- dern ist vor allem auch zu beachten, dass sie ihr Geschäft dahingehend absichert, als die Angaben zum Leasingobjekt von einem lizenzierten Autohändler stammen, mit denen sie in ständiger Rechtsbeziehung steht, und ein Leasing bei ihr nur von einem solchen beantragt werden kann. Somit ist – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 80 S. 8) – festzuhalten, dass zwischen der I._____ AG und der Privatklägerin ihrerseits wiederum ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Insoweit kann von der Privatklägerin nicht verlangt werden, dass sie jedes ein- zelne Auto, das von einem von ihr ausgewählten Händler zum Leasing vorge- schlagen wird, auf die konkreten Angaben im Vertrag zum Alter und zum Zustand sowie zur Ausrüstung und zur Kilometerzahl überprüfen müsste (zum Ganzen: Urk. 67 S. 23 f.). Ergänzend ist beizufügen, dass die der Privatklägerin einge- reichten Unterlagen den Anschein erweckten, es handle sich um ein übliches Fi- nanzierungsleasing, bei dem das geleaste Fahrzeug ursprünglich aus dem Wa- renbestand des Garagisten stammt und der kaufwillige Leasingnehmer die von der Leasinggesellschaft bereitgestellte Finanzierung benötigt, um den Kaufpreis für das ihm fremde Auto zu bezahlen. In solchen Fällen bietet der Interessenge- gensatz, wonach der Eigentümer des Autos einen möglichst hohen Preis erzielen
- 18 - und der Abnehmer desselben es zu möglichst günstigen Konditionen erhalten möchte, in der Tat für gewöhnlich genügend Gewähr, dass der Garagist der Lea- singgesellschaft keine fingierten Fahrzeugdaten übermittelt. Vorliegend war der anklagegegenständliche Personenwagen hingegen bereits auf den Mitbeschuldig- ten B._____ eingelöst, als am 15. Mai 2019 das Leasingantragsformular zuhan- den der Privatklägerin ausgefüllt wurde (vgl. dazu Urk. D1/2 S. 5). Es ging dabei also offensichtlich darum, durch Verleasung des eigenen Autos eine möglichst hohe Leasingsumme zu erlangen, wie dies der Mitbeschuldigte B._____ ausge- sagt hat (Urk. D1/10/2 F76, F78; Urk. D1/10/3 F26; Prot. I S. 20). Selbstredend war das dann auch der Grund dafür, dass der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ die Einsetzung eines zu tiefen Kilometerstands im Leasingvertrag anstrebten. Diese gemessen am Regelfall des Geschäftsalltags atypische Interes- senlage war für die Privatklägerin indessen zu keinem Zeitpunkt erkennbar, wes- halb für sie in der konkreten Situation auch kein Anlass bestand, den von ihrer Vertragspartnerin, der I._____ AG, gelieferten Fahrzeugdaten zu misstrauen. Demgemäss kann der Privatklägerin nicht angelastet werden, sie hätte bei ihrer Geschäftsausübung die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung der Täuschung nicht beachtet, wie dies von der Rechtsprechung unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung als ausnahmsweise strafbarkeitsaussch- liessendes Kriterium definiert worden ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.3 m.w.H.). Ent- sprechend verfangen die darauf abzielenden Einwände der Verteidigung nicht (Urk. 56 S. 7 f.; Urk. 80 S. 8). 3.4.1. Indem die Privatklägerin daraufhin vertraglich die Verpflichtung eingegan- gen ist, den für das Leasingfahrzeug auf Fr. 34'000.– festgesetzten Kaufpreis an die I._____ AG zu bezahlen (vgl. Ziff. 1 des Kaufvertrags zwischen der Privatklä- gerin und der I._____ AG in Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"), hat sie über ihr Vermögen verfügt. Es liegt auf der Hand, dass die Privatklägerin bei Kenntnis des wahren Kilometerstands hinsichtlich des anklagegegenständlichen Fahrzeugs das Leasinggeschäft nicht oder zumindest nicht unter den gleichen Konditionen einge- gangen wäre. Genau dies war denn auch die erklärte Absicht des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____, wollten sie doch durch Vorspiegelung eines
- 19 - zu tiefen Kilometerstands eine höhere Leasingsumme erlangen (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.2. f. bzw. Erw. III. B. 3.3.3.). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 56 S. 9 ff.; Urk. 80 S. 5) ist der tatbestandsmässig erforderliche Kau- sal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der Vermögensdisposition der Pri- vatklägerin und dem bei ihr hervorgerufenen Irrtum demnach gegeben. 3.4.2. Statt ein Leasingobjekt mit dem ihr in den Vertragsurkunden zugesicher- ten Eigenschaften erhielt die Privatklägerin für das Eingehen ihrer Leasingver- pflichtung sodann ein Fahrzeug, bei dem der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ einen wahrheitswidrigen Kilometerstand vorgetäuscht haben. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vermögenslage der Privatklägerin, aus deren Sicht die Kilometerangabe offensichtlich ein wesentlicher Bestandteil der Kalkula- tion beim Leasingabschluss bildet, ansonsten in ihrem Antragsformular diese An- gabe nicht ausdrücklich verlangt worden wäre, verschlechtert hatte, indem sie sich zur Auszahlung eines Kaufpreises von Fr. 34'000.– verpflichtet hatte, im Ge- genzug aber ein Fahrzeug zu Eigentum ereignet erhalten hatte, das in Wirklichkeit eine gegenüber den Vertragsunterlagen um die Hälfte erhöhte Kilometerzahl auf- wies. Damit ist bei der Privatklägerin ein Vermögensschaden eingetreten, gilt doch der Getäuschte nach der Rechtsprechung immer schon dann als geschä- digt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertver- hältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten (BGE 93 IV 66 E. 3). Folglich braucht auch nicht geprüft zu werden, ob bei der Bewer- tung von Fahrzeugen, die wie das anklagegegenständliche zur Marke "Mercedes Benz" gehören, der genaue Kilometerstand in der Praxis von vornherein ausser Betracht gelassen werden kann, wie dies von Beschuldigtenseite vorgebracht worden ist, wobei ein solches Szenario wie erwogen völlig unrealistisch ist, nach- dem diesfalls immer noch gänzlich unerklärlich bliebe, weshalb die beiden Be- schuldigten so darauf bedacht waren, dem Inhaber der I._____ AG eine viel zu niedrige Kilometeranzahl zu übermitteln (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.3.). Im Übri- gen ist diesbezüglich anzumerken, dass es sich bei den seitens des Beschuldig- ten eingereichten K._____-Inseraten (vgl. Urk. 48/1-2) lediglich um Verkaufsange- bote handelt, wobei ungewiss ist, ob die angegebenen Preise schliesslich auch tatsächlich erzielt werden konnten. Entsprechend kann auch die von der Verteidi-
- 20 - gung beantragte Bestimmung des Fahrzeugwerts durch ein sachverständiges Gutachten unterbleiben (Urk. 56 S. 10). 3.4.3. Zwar lässt sich die tatsächliche Differenz zwischen dem in den Vertrags- urkunden verzeichneten Kaufpreis von Fr. 34'000.– und dem Wert, wie er sich präsentieren würde, wenn beim Abschluss des Leasinggeschäfts sämtliche Ver- tragsparteien den wahren Kilometerstand gekannt hätten, nicht exakt ermitteln. Namentlich lässt sich der in der Anklage mit Fr. 29'168.50 genannte Schadensbe- trag, den die Staatsanwaltschaft unkritisch von den unbelegt gebliebenen Be- hauptungen der Privatklägerin übernommen zu haben scheint (Urk. D1/2 S. 9; Urk. D1/25/4), nicht rechtsgenügend erstellen. Für die Beurteilung der Tatbe- standsmässigkeit genügt indessen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 80 S. 8) – die Feststellung, dass die Privatklägerin einen Schaden erlitten hat. Das genaue Ausmass desselben kann demgegenüber im Rahmen der recht- lichen Würdigung offengelassen werden, sondern käme – wenn überhaupt – erst bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts zum Tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.6; 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6). Fest steht jedoch, dass der Schaden beste- hend in der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert mit getäuschter Kilometeran- zahl von 67'500 km und demjenigen mit dem tatsächlichen Kilometerstand von mindestens 111'910 km – bei einem Abzug von zwischen Fr. 0.05 und Fr. 0.08 pro (zu tief angesetztem) Kilometer – im Bereich von mehreren Tausend Schwei- zer Franken anzusiedeln ist, wie es auch von Seiten der Verteidigung des Mitbe- schuldigten B._____ ausgeführt wurde (Akten B._____ Urk. 71 S. 9). Mithin ist der objektive Betrugstatbestand vollständig erfüllt. 3.5.1. In subjektiver Hinsicht ist nach Massgabe des vorstehenden Beweiser- gebnisses erwiesen, dass der Beschuldigte im gemeinsamen Mitwirken mit dem Mitbeschuldigten B._____ bewusst einen wahrheitswidrigen Kilometerstand kom- munizierte, um die Privatklägerin dazu zu bringen, für das anklagegegenständli- che Fahrzeug eine höhere Leasingsumme auszusprechen (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.4.). Fraglos handelte er damit vorsätzlich, was die objektiven Tat- bestandselemente anbelangt.
- 21 - 3.5.2. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die I._____ AG mit Datum vom 24. Juni 2019 der Privatklägerin Rechnung über Fr. 30'500.– gestellt hat, was dem im Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug festgelegten Kaufpreis (Fr. 34'000.–) abzüglich des vereinbarten Inkassobetrags (Fr. 3'500.–), den diese gemäss Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft vorab von der Leasingnehme- rin zu beziehen hatte, entsprach (vgl. Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"). Spie- gelbildlich zur eingegangenen Verpflichtung der Privatklägerin, eine im Verhältnis zum Wert des Leasingfahrzeugs überhöhte Leasingsumme zu leisten, hat die I._____ AG demnach umgekehrt den Anspruch erworben, dass ihr derselbe Be- trag als Kaufpreis ausbezahlt wird. Auch wenn der Vermögensvorteil in einem ers- ten Moment also planungsgemäss zur Auszahlung an die I._____ AG bestimmt war, ist jener mit dem von der Privatklägerin erlittenen Vermögensschaden de- ckungsgleich. Entsprechend stellt sich die von der Verteidigung des Mitbeschul- digten B._____ aufgeworfene Frage der fehlenden Stoffgleichheit (Akten B._____ Urk. 50 S. 19; Urk. 71 S. 19) von vornherein nicht. 3.5.3. Sodann ergibt sich aufgrund des Vertrags, den der Mitbeschuldigte B._____ namens der D._____ AG als "Käuferin" und der Inhaber der I._____ AG als "Verkäuferin" bereits am 20. Juni 2019 unterzeichnet hatten, dass Fr. 3'500.– als "Anzahlung" geschuldet sind und Fr. 30'500.– von der "Bank via Leasing" be- zahlt werden (Urk. D1/19/8). Dies bedeutet nichts anderes, als dass bewusst ge- plant war, die von der Privatklägerin zu entrichtende Leasingsumme nach Ein- gang der Zahlung bei der I._____ AG zum überwiegenden Teil an die D._____ AG weiterzuleiten. 3.5.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass offengelassen werden muss, ob und in welchem Umfang die I._____ AG resp. die D._____ AG oder der Beschuldigte bzw. der Mitbeschuldigte B._____ letztlich in Genuss der Leasingsumme für das anklagegegenständliche Fahrzeug kamen. Aus der zu den Strafakten eingereich- ten E-Mail-Korrespondenz lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass noch am 12. August 2019 kein Geld von der Privatklägerin an die I._____ AG ge- flossen war, weil Schwierigkeiten in Bezug auf das Formular zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen an der D._____ AG aufgetaucht waren (vgl.
- 22 - Beilagen 4 ff. zu Urk. D1/10/5). Zudem belasten sich der Beschuldigte (vgl. Urk. D1/11/1 F90; Urk. D1/10/5 S. 10; Prot. I S. 42) und der Mitbeschuldigte B._____ (Urk. D1/10/2 F67; Urk. D1/10/3 F27 ff.; Urk. D1/10/5 S. 10; Urk. D1/10/6 S. 8; Prot. I S. 19) gegenseitig, die Leasingsumme (nach Abzug von Fr. 1'500.– als Provision für den Inhaber der I._____AG) für eigene Zwecke einkassiert zu haben, ohne dass sich die eine oder andere Version objektiv verifizieren liesse. Daraus lässt sich mithin höchstens ableiten, dass der Tatplan letztlich darin be- stand, die Leasingsumme entweder dem Beschuldigten und/oder dem Mitbe- schuldigten B._____ zukommen zu lassen, wie das auch in der Anklageschrift for- muliert ist. Indessen ist auch schon die Absicht, in einem ersten Moment die I._____ AG und alsdann die D._____ AG bereichern zu wollen, als tatbestands- mässig zu qualifizieren. So oder anders ändert der Umstand, dass sich aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht eruieren lässt, ob und bei wem die beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung eingetreten ist, nichts daran, dass die Tat mit Erfül- lung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vollendet ist (vgl. statt vieler: DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 127 f.).
4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Bezug auf Dos- sier 1 wie in erster Instanz des mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten B._____ begangenen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 3: Fahren ohne Berechtigung / Fahren ohne Bewilligung 1.1. Unter Dossier 3 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, sich des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung schuldig gemacht zu haben, indem er in gemeinsamer Absprache mit dem Mitbeschuldigten B._____, jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden, am 2. und am 3. Januar 2022 für die D._____ AG mehrere berufsmässige Personentransporte durch G._____ habe ausführen lassen, obschon beide Beschuldigte gewusst hätten, dass dieser nicht über den dafür erforderlichen Führerausweis bzw. die Bewilligung für die entspre- chende Kategorie B verfügt habe und das benutzte Fahrzeug weder für diesen Verwendungszweck immatrikuliert noch mit dem vorgeschriebenen Fahrtenschrei-
- 23 - ber ausgerüstet gewesen sei. Zudem hätte G._____ am 4. Januar 2022 weitere Fahrten dieser Art unternehmen sollen (vgl. Urk. D1/38 S. 5 f.). 1.2. Einleitend ist zu konstatieren, dass aufgrund der von der Anklagebehörde verwendeten Formulierung völlig unbestimmt bleibt, was dem Beschuldigten mit Blick auf die Fahrten, die am 4. Januar 2022 von G._____ hätten durchgeführt werden sollen, angelastet wird. Insbesondere beinhaltet der Tatvorhalt auch nicht etwa eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Mangels konkreter Umschreibung eines strafbaren Verhaltens hält die Anklageschrift in diesem Punkt mithin den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO nicht stand, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 2.1. Demgegenüber steht fest, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die unter Dossier 3 erfassten Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung eine mehrfache Tatbegehung für erwiesen hält (vgl. Urk. D1/38 S. 6). Aus den Erwä- gungen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz den Be- schuldigten einzig im Zusammenhang mit G._____s Fahrt vom 3. Januar 2022, um 15.45 Uhr, vom P._____ nach L._____ für schuldig im Sinne der eingeklagten Strafbestimmungen befunden hat (Urk. 67 S. 27 ff.). In Bezug auf die Fahrt vom
2. Januar 2022 hat sie hingegen verneint, dass sich die in der Anklageschrift auf- geführte Fahrt vom P._____ an die Adresse M._____-quai 3 in Zürich sachver- haltsmässig erstellen lasse. Zudem ist sie aufgrund der Beweislage zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte an der Auftragserteilung hinsichtlich der bei- den anderen Fahrten vom 3. Januar 2022 von N._____ zum P._____ (um 06.45 Uhr) und vom P._____ nach O._____ (um 09.40 Uhr) nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 67 S. 19). 2.2. Berufungsweise beantragt der Beschuldigte (auch) in Dossier 3 einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 69). Da nur er ein Rechtsmittel eingelegt hat, verbietet sich gestützt auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte strafprozessu- ale Verschlechterungsverbot eine weitergehende Verurteilung als im erstinstanzli- chen Urteil. Bereits aus diesem Grund kommt im Appellationsverfahren für die Fahrt vom 2. Januar 2022 und für die beiden anderen Fahrten vom 3. Januar 2022 eine Änderung zu Ungunsten des Beschuldigten nicht in Frage. Um den
- 24 - durch die Anklage vorgegebenen Verfahrensgegenstand erschöpfend zu erledi- gen, muss indessen für diejenigen Vorgänge, welche nach Auffassung der Staats- anwaltschaft Teil der mehrfachen Tatbegehung bilden, aber aufgrund der gericht- lichen Beurteilung nicht in einen Schuldspruch münden, ein formeller Teilfrei- spruch ergehen, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3). Dies ist in zweiter Instanz nachzuholen. 3.1. Was die noch zu beurteilende Fahrt vom 3. Januar 2022, um 15.45 Uhr, vom P._____ nach L._____ anbelangt, hat der Mitbeschuldigte B._____ anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2023 in Bestätigung sei- ner früheren Aussagen bei der Polizei den Beschuldigten dahingehend belastet, dass er derjenige gewesen sei, der G._____ den Auftrag zum betreffenden Trans- port von 4 Personen erteilt habe (Prot. I S. 24, S. 27). Auf diese überzeugende Darstellung, die der Mitbeschuldigte B._____ zusätzlich mit dem Hinweis darauf verknüpfte, dass die dazugehörige Auftragsbestätigung handschriftliche Bemer- kungen des Beschuldigten enthält (vgl. Prot. I S. 48), was Letzterer anlässlich der Berufungsverhandlung auch einräumte (Prot. II S. 25), ist abzustellen. Demnach erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, wonach für die Auftragserteilung an die Fahrer der D._____ AG grundsätzlich der Mitbeschuldigte B._____ zustän- dig gewesen sei (vgl. Urk. D3/2 F13, F27; Urk. D1/10/5 S. 12; Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 25 f.), als unglaubhafte Ausflüchte. Aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten ist überdies erstellt, dass ihm bewusst war, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt G._____ keine Bewilligung zur berufsmässigen Personenbe- förderung hatte und das benutzte Fahrzeug der Marke "Ford Transit 300 S" (Kennzeichen ZH 4) nicht dazu zugelassen war (vgl. Urk. D3/2 F30 ff.; Prot. I S. 46; Prot. II S. 25). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend er- stellt. 3.2.1. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG stellt das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne erforderlichen Ausweis unter Strafe. Wie erwogen, war es der Beschuldigte, der G._____ den Auftrag zur inkriminierten Fahrt erteilt hat. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung spielt es keine Rolle, ob hinter der Auftrags- erteilung des Beschuldigten eine eigentliche Planung stand oder ob diese ledig-
- 25 - lich aus der Situation heraus erfolgte (Urk. 56 S. 16 ff.; Urk. 80 S. 10). Ebenso ist unerheblich, ob der Beschuldigte nach den schriftlichen Grundlagen, in denen die Vertragsbeziehungen zwischen der D._____ AG und ihm niedergeschrieben wa- ren, gegenüber den einzelnen Fahrern weisungsbefugt war oder nicht (Urk. 56 S. 18 f.; Urk. 80 S. 10 f.). Ausschlaggebend ist vielmehr einzig, dass der Beschul- digte vor Antritt der Fahrt faktisch entscheiden konnte, ob G._____ den Personen- transport auszuführen hat (vgl. BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N 2707). 3.2.2. Darüber hinaus ist der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ (Akten B._____ Urk. 50 S. 25 f.) entgegenzuhalten, dass es irrelevant ist, wenn G._____ über die Führerausweiskategorie B verfügt, die grundsätzlich zum Lenken von Motorwagen mit 8+1 Sitzplätzen berechtigt (Urk. D3/1 S. 2). Denn die erforderli- che Fahrberechtigung im Sinne von Art. 95 SVG leitet sich aus den Angaben im Fahrzeugausweis resp. aus der Führerausweiskategorie ab, die für das Lenken des Fahrzeugs erforderlich ist, wenn es korrekt immatrikuliert wäre (BOLL, a.a.O., N 2627 ff.). G._____ hätte daher für die berufsmässige Beförderung von 4 Perso- nen vom P._____ nach L._____ neben dem Führerausweis B zwingend eine Be- willigung nach Art. 10 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VZV benötigt. Trotz Wissen, dass G._____ eine solche fehlte, liess der Beschuldigte ihn die Fahrt durchführen. 3.2.3. Schliesslich vermag auch das weitere Argument der Verteidigung des Mit- beschuldigten B._____ nicht zu greifen, wonach gemäss Art. 25 der Chauffeurzu- lassungsverordnung (CZV) das Durchführen von Personentransporten mit Fahr- zeugen der Kategorie D und D1, welche über mehr als 8 Sitzplätze verfügen, ohne Fähigkeitsausweis lediglich als Übertretung bestraft werde, weshalb der vor- liegende Fall nicht als Vergehen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG gewertet wer- den könne (Akten B._____ Urk. 71 S. 22). So verkennt sie, dass Inhaber des Füh- rerausweises der Kategorien D und D1 bereits über die Bewilligung verfügen, wel- che für die übrigen Kategorien eigens mit dem "Code 121" (Bewilligung zum be- rufsmässigen Personentransport) erworben werden muss. Entsprechend ist für nicht gewerbliche Personentransporte mit den genannten Fahrzeugkategorien
- 26 - auch kein Fähigkeitsausweis erforderlich. Das Erfordernis des Fähigkeitsauswei- ses für berufsmässige Personentransporte mit Fahrzeugen der Kategorie D und D1 gründet denn auch einzig auf der Übernahme der entsprechenden EU- Richtlinie. Folglich ist die Trageweite des Fehlens einer Bewilligung "Code 121" nicht mit derjenigen des Fehlens eines Fähigkeitsausweises bei Inhabern des Führerausweises der Kategorien D und D1 vergleichbar. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung hält der Überprüfung durch das Berufungsgericht mithin stand. 3.3. Daneben hält die Vorinstanz zum einen die Strafbestimmung von Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG für erfüllt (Urk. 67 S. 28 f.). Diese Norm bezieht sich auf Fahrten, für deren Durchführung auf öffentlichen Strassen eine spezielle Bewilligung erfor- derlich ist wie bei Motor- und Radsportveranstaltungen, eigentlichen Versuchs- fahrten im Sinne von Art. 53 SVG oder Ausnahmetransporten (z.B. hinsichtlich von Ausmass oder Gewicht ausserordentlicher Ladung) resp. beim Einsatz von Ausnahmefahrzeugen (BSK SVG I-BÜHLMANN, Art. 96 N 69). Keiner dieser An- wendungsfälle trifft auf die Fahrt vom 3. Januar 2022 vom P._____ nach L._____ zu, die dem Beschuldigten angelastet wird. Art. 96 SVG kann diesbezüglich also nicht zur Anwendung gelangen. Zum anderen führt die Vorinstanz gleichzeitig auch Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS an. Diese Bestimmungen regeln im Wesentlichen die Pflicht des Fahrzeughalters, Änderungen, die im Fahrzeug- ausweis eingetragen werden müssten, der zuständigen Behörde zu melden, und die Folgen bei Missachtung dieser Pflicht. Freilich wird in der Anklageschrift nicht umschrieben, von wem es unterlassen wurde, welchen Eintrag im Fahrzeugaus- weis zu melden. Ebenso fehlen im Tatvorhalt jegliche Angaben zur Haltereigen- schaft betreffend das anklagegegenständliche Fahrzeug. Auch in diesem Punkt ist eine Beurteilung des Anklagevorwurfs mangels Einhalten der strafprozessua- len Anforderungen des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO mithin nicht mög- lich. Folglich ist der diesbezüglich ergangene Schuldspruch der Vorin-stanz aufzu- heben.
- 27 -
4. Rekapitulierend ist der Beschuldigte demgemäss in Dossier 3 mit Bezug auf die Fahrt vom 3. Januar 2022, um 15.45 Uhr, vom P._____ nach L._____ des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV schuldig zu sprechen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Fahrt vom 2. Januar 2022 und der Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr, von N._____ zum P._____ und um 09.40 Uhr vom P._____ nach O._____, ist der Beschuldigte hingegen vom gleichlautenden Vorwurf freizu- sprechen. Ebenso hat in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS ein vollumfänglicher Frei- spruch zu erfolgen. IV. Sanktion 1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 29 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamts- trafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). 1.2. Der massgebliche Strafrahmen wurde im angefochtenen Entscheid aus- gehend vom Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) als schwerstes Delikt mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt und es wurde zutreffend erwogen, dass die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- erhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. 67 S. 30). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für beide Delikte, die mit einem Schuldspruch enden, eine Gesamtgeldstrafe ausgesprochen hat (Urk. 67 S. 32 f.). Angesichts dessen, dass einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, würde eine Strafverschärfung oh- nehin am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) scheitern.
- 28 - 1.3. Nachdem es hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Be- willigung zu einem Freispruch kommt (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.3.), besteht dem- gegenüber kein Anlass, nach Art. 106 StGB eine separate Übertretungsbusse auszusprechen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe dafür festzulegen. Die entspre- chenden Anordnungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 67 S. 33) sind demge- mäss ersatzlos aufzuheben. 2.1.1. In verschuldensmässiger Hinsicht handelte der Beschuldigte mit nicht un- beträchtlicher krimineller Energie, als er im Zusammenwirken mit dem Mitbeschul- digten B._____ über mehrere Wochen lang hinsichtlich des anklagegegenständli- chen Fahrzeugs einen zu tiefen Kilometerstand inszenierte, um die Privatklägerin E._____ AG dazu zu bringen, sich zur Auszahlung einer höheren Leasingsumme zu verpflichten. Der Schaden lässt sich zwar aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mehr exakt ermitteln, dürfte aber im Bereich mehrerer Tausend Franken lie- gen, was der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert mit der vorgetäuschten Kilo- meteranzahl von 67'500 km und demjenigen, wie er sich unter Zugrundelegung des wahren Kilometerstands von mindestens 111'910 km präsentiert, entspricht (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.4.3.). Im Vergleich zum Mitbeschuldigten B._____ nahm der Beschuldigte zudem sicher eine Führungsrolle ein, war er es doch, wel- cher nach den glaubhaften Aussagen des Ersteren die Idee zum Tatplan einge- bracht hat (Urk. D1/10/3 F5, sinngemäss bestätigt in Prot. I S. 22), und der in der Folge mit dem Inhaber der I._____ AG, einem langjährigen Geschäftspartner von ihm (vgl. Urk. D1/11/1 F11 f.), kommunizierte. Insgesamt betrachtet wiegt das ob- jektive Tatverschulden deshalb – innerhalb des weit gefassten Strafrahmens – ge- rade noch leicht. 2.1.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ging der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich vor und strebte er einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil an. Bei- des ist jedoch an sich der Begehung eines Betrugs immanent und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Merklich relativierend ist hingegen zu berücksichtigen, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob die Privat- klägerin letztlich tatsächlich die Leasingsumme ausbezahlt hat (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.5.4.). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Einsatzstrafe
- 29 - für den Betrug nach Beurteilung der Tatkomponente bei 90 Tagessätzen festlegt (Urk. 67 S. 31), kann dies zwar als wohlwollend bezeichnet werden, erscheint je- doch im Ergebnis als noch vertretbar und ist deshalb zu übernehmen. 2.2.1. Mit Bezug auf den unerlaubten Personentransport, den der Beschuldigte durch G._____ ausführen liess, blieb es zwar bei einem einmaligen Vorgang und kam die Tat nicht unmittelbar seinen persönlichen Interessen, sondern denjenigen der D._____ AG zugute. Indessen handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wusste er doch, dass G._____ nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte, um mit einem Motorfahrzeug berufsmässig Personen zu befördern. Angesichts des Straf- rahmens, der für das betreffende Delikt bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren reicht (Art. 95 Abs. 1 SVG), ist das Tatverschulden bei umfassender Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponente dennoch als leicht einzustufen. 2.2.2. Die von der Vorinstanz für das Fahren ohne Berechtigung festgelegte Ein- satzstrafe von 40 Tagessätzen erweist sich als angemessen, genauso wie die vorzunehmende Asperation der Strafe für den Betrug um 30 Tagessätze (Urk. 67 S. 33). Im Ergebnis resultiert daher auch in zweiter Instanz aufgrund der Tatkom- ponente eine Einsatzstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen. 2.3.1. Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des heute 76-jährigen Beschuldigten, der sich inzwischen definitiv in den beruflichen Ruhestand zurückgezogen hat, zutreffend dargelegt. Um Wieder- holungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 67 S. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ergänzend dazu ausgeführt, dass er derzeit keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern von der AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'035.– pro Monat lebe und zusammen mit seiner Ehefrau monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'877.– beziehe. Über weitere Einkünfte oder über nennenswertes Vermögen würden we- der er noch seine Ehefrau verfügen (Prot. II S. 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem- nach festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt.
- 30 - 2.3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2013 und am
10. Juni 2013 wegen Verstosses gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften zu jeweils bedingten Geldstrafen von 10 und 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– und Fr. 30.– zuzüglich Bussen von Fr. 300.– und Fr. 450.– verurteilt worden ist. Zu- dem erwirkte er am 28. März 2019 im Zusammenhang mit der Begehung diverser Konkursdelikte eine weitere Verurteilung zu einer wiederum bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 78). Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten innerhalb der lau- fenden Probezeit gemäss Verurteilung aus dem Jahr 2019 begangen hat und dass er sich während des laufenden Strafverfahrens wegen Betrugs auch noch das Fahren ohne Berechtigung hat zuschulden kommen lassen. Beides ist zu- sätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind keine Straf- minderungsgründe ersichtlich. Zwar erscheint die Gewichtung der Vorinstanz, an- gesichts der Täterkomponente eine Straferhöhung um 30 Tagessätze vorzuneh- men (Urk. 67 S. 32), als streng, sie ist jedoch alles in allem nicht zu beanstanden. 2.4. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach für beide Delikte zusammen eine Strafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz sodann auf Fr. 30.– festge- setzt (Urk. 67 S. 34). Dieser Beurteilung schliesst sich das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der jüngst erfolgten Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (vgl. Urk. 77/1 ff.; Prot. II S. 10 ff.) im Ergebnis an.
3. Im angefochtenen Entscheid finden sich ferner zutreffende Erwägungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zur Dauer der Probezeit (Urk. 67 S. 34 f.). Demgemäss sind die erstinstanzlich festgelegten Vollzugsmodalitäten unverändert zu übernehmen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten auf 4 Jahre anzusetzen.
4. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz hinsichtlich der be- dingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.–, zu welcher der Beschuldigte
- 31 - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. März 2019 verurteilt worden ist, trotz Delinquenz während der Bewährungsfrist auf einen Wi- derruf im Sinne von Art. 46 StGB verzichtet hat und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert hat (Urk. 67 S. 35). Nicht zuletzt würde auch das strafprozessu- ale Verschlechterungsverbot einer strengeren Widerrufsregelung entgegenste- hen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander- halten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklage- punkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II- DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO II-GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.). 1.2. Bereits die Vorinstanz hat angesichts des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Versicherungsbetrugs dem Beschuldigten lediglich ¾ der Verfahrenskosten auferlegt und im selben Umfang eine Rückzahlungspflicht für das Honorar seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten (Urk. 67 S. 37). Im Vergleich dazu haben im Berufungsverfahren zwar weitere Freisprüche zu erfol- gen. Diese betreffen jedoch allesamt denselben Untersuchungskomplex, das Zu- lassen des berufsmässigen Personentransports ohne die erforderliche Bewilli- gung, wobei insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich Verfah- renshandlungen vorgenommen wurden, die nicht auch mit dem Vorwurf des Fah- rens ohne Berechtigung zusammenhängen, bei dem es nach wie vor beim Schuldspruch bleibt. Entsprechend kann eine weitere Kostenausscheidung unter-
- 32 - bleiben und ist die vorinstanzliche Verteilung der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 10) unverändert zu übernehmen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hinge- gen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Berufung erreicht der Beschuldigte lediglich, dass mit Bezug auf einen Teil der Anklagevorwürfe formelle Freisprüche im Dispositiv aufzuneh- men sind. Zudem ist er hinsichtlich des vorgeworfenen mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung, dem andererseits aber auch eher nur untergeordnete Bedeutung zu- kommt, neu vollumfänglich freizusprechen und fällt deswegen die erstinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse nunmehr ersatzlos weg. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Appellationspro- zesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 dem Be- schuldigten und im verbleibenden Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 4'903.15 geltend (Urk. 81), welches im Hinblick auf den noch unbeziffert gebliebenen Aufwand für die Berufungsverhandlung zu erhöhen ist. Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die
- 33 - amtliche Verteidigerin mit einem Honorar von Fr. 5'600.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 9/10 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der Offizialverteidigerin definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung im Zusammen- hang mit der von ihm erstandenen Belastung durch das Strafverfahren (Urk. 56 S. 19; Urk. 80 S. 13) bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 5. April 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch Vor- wurf versuchter Betrug), 7 (Verweis Zivilansprüche Privatklägerschaft auf Zi- vilweg) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV (Fahrt vom
3. Januar 2022, um 15.45 Uhr).
- 34 -
2. Der Beschuldigte wird ferner von den Vorwürfen des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV (Fahrt vom 2. Januar 2022, um 16.25 Uhr, sowie Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr und um 09.40 Uhr) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung im Sinne Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
28. März 2019 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 35 - die Privatklägerin E._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin E._____ AG (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hinsichtlich Dispositivziffer 5 (betr. Unt.Nr. 2017/39673) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Zogg