Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A._____ beim Bezirksgericht Bülach Anklage (Urk. D1/32). Der Verfahrens- gang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 28. Fe- bruar 2023 (Urk. 72 E. I/1-2 S. 5).
E. 1.2 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 28. Februar 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 64; Prot. I S. 49 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. März 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 66).
E. 1.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70 = Urk. 72; Urk. 71) liess der Beschuldigte am 22. September 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 74).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78).
E. 1.5 Mit Eingaben vom 3. September 2024 (Urk. 86 mit Verweis auf die Eingabe vom 29. August 2024 [Urk. 84]; vgl. auch Urk. 87/1-2) und vom 24. September 2024 (Urk. 91) stellte die amtliche Verteidigung mehrere Beweisanträge, welche
– nach Fristansetzung zur Stellungnahme an die weiteren Parteien (vgl. Urk. 88-
90) – mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 allesamt abgewiesen wurden (Urk. 92).
- 5 -
E. 1.6 Am 5. Juli 2024 war zur Berufungsverhandlung auf den 30. Oktober 2024 vorgeladen worden. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 25).
E. 2.2 Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszule- gen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021 E. 3.4.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Die Härtefallklausel ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie-
- 22 - gen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewach- sen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beur- teilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiederein- gliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Fe- bruar 2019 E. 3.1). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor Inkrafttreten des Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken, was bei einem schweren persönlichen Härtefall für Partner und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3).
E. 2.3 Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn
- 23 - dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Das private Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz ist umso höher zu veranschlagen, je länger sie bereits in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen einer Landesverweisung auf ihr Familienleben wären, je schwieriger sich ihre Reintegration im Heimatland voraussichtlich gestalten und je wahrscheinlicher mit der Landesverweisung eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht würde. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völker- rechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non- Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2).
3. Subsumtion
E. 3 Beweislage
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'600.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzüglich 360 zusätzliche Kopien (in der Höhe von Fr. 194.60 [inkl. 8,1 % MwSt.]) geltend (Urk. 94/1-2 i.V.m. Prot. II S. 7; vgl. auch Urk. 96A).
E. 3.2 Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach-
- 30 - dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden.
E. 3.3 Einen solchen hat der amtliche Verteidiger in Form seiner eingereichten Honorarnote vom 24. Oktober 2024 und seinen heutigen Ergänzungen gestellt (Urk. 94/1-2 i.V.m. Prot. II S. 7). Die konkrete Bemessung der Entschädigung rich- tet sich nach § 16 ff. AnwGebV (vgl. insbesondere auch § 18 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Obergericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– liegt. Zur Grundgebühr können Zuschläge berechnet werden (§ 18 i.V.m. § 17 Anw- GebV). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hob, kam im vorliegenden Verfahren "nur" eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten in Betracht. Überdies musste über die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz angeord- nete Landesverweisung befunden werden. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist aber als eher tief einzustufen: Der Aktenumfang des Verfahrens war zwar einiger- massen umfangreich, es stellten sich aber keine komplexen formellen oder prozes- sualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der not- wendige Zeitaufwand für deren Analyse ist deshalb im unteren Drittel des Spek- trums einzuordnen. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall keine besonderen Anforde- rungen, was sich auch darin wiederspiegelt, dass das Plädoyer des Verteidigers im Wesentlichen aus Ausführungen zum Sachverhalt bestand, aber nur wenige recht- liche Ausführungen enthielt. Beim Plädoyer fielen die teilweise redundanten und weitschweifigen Ausführungen auf, welche sich in einem beträchtlichen Ausarbei- tungsaufwand von rund 40 Stunden (von insgesamt 61.17 geltend gemachten Stunden) niederschlugen. Wie das Bundesgericht unlängst festhielt, gebietet eine sorgfältige und gewissenhafte Verteidigung, dass auf redundante und weitschwei- fige Ausführungen verzichtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.3.3). Es ist insbesondere mit Blick auf die Landesver- weisung zu konstatieren, dass der Fall für den Beschuldigten zwar ausserordentlich bedeutsam ist, was mit entsprechender Verantwortung für die Verteidigung einher-
- 31 - geht. Zusammenfassend gilt jedoch festzuhalten, dass im gesamten Spektrum möglicher amtlicher Mandate zur Führung eines Strafprozesses die Verantwortung sowie der notwendige Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung und die Schwierig- keit des Falls lediglich knapp über dem unteren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädigung festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist nach dem Dar- gelegten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 94/1-2 i.V.m. Prot. II S. 7) und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 10'000.– zu entschädigen. Darauf sind noch die Barauslagen von Fr. 53.– (gemäss Urk. 94/2) und Fr. 180.– (wie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend gemacht [Prot. II S. 7]) sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % hinzuzurechnen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 11'062.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
E. 3.4 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht schliesslich kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellte Entschädi- gungsforderung (vgl. Urk. 96A S. 1). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 aZiff. 2 StGB und mit aZiff. 3 Abs. 2 StGB sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 178 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 32 -
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____ Schweiz AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit seinem Mittäter F._____ verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schadenersatz von EUR 60'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. November 2020zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit seinem Mittäter F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 2'435.18 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Oktober 2020 zu bezahlen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
E. 3.5 Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen, zumal kein persönlicher Härtefall vorliegt und auch sonst nichts gegen deren Anordnung spricht.
4. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte, wie bereits ausgeführt, die Dauer der Landesverweisung auf die Mindestdauer von 5 Jahren fest. Dies ist bereits in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen.
5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schen- gener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straf-
- 27 - taten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine wiederholte Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landes- verweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mit- gliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. Mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung und die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist die anzuordnende Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Urk. 74 S. 58; BGE 147 IV 340 E. 4).
- 28 - VII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____ Schweiz AG) auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschul- digte verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) EUR 60'000.– zzgl. 5 % Zins seit
E. 4 Strafart Für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl steht vorliegend einzig die Strafart Freiheitsstrafe zur Verfügung, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Hingegen sieht das Gesetz für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auch eine Geldstrafe als Sanktion vor. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom
27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, E. 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tages-
- 17 - sätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). Hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszuge- hen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 75). Zudem ist davon auszuge- hen, dass die bedingte Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung die notwendige Wirkung zeigen werden. Die Voraussetzungen zur Ausfällung einer Geldstrafe sind gegeben. Obwohl die Vorinstanz auch für den betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage eine Freiheitsstrafe (von einem Monat, Urk. 72 S. 53) fest- gesetzt hat, ist berufungsweise die Frage der Geldstrafe trotzdem nicht weiter zu verfolgen. Wie später noch aufzuzeigen sein wird, erweist sich bereits die für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ausgefällte Freiheitstrafe von 13 Monaten als zu milde, weshalb wegen des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius eine zusätzliche Geldstrafe nicht in Frage kommt.
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die mass- geblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 72 S. 12 ff.), darauf kann verwiesen werden. Es kann entsprechend vorweggenommen werden, dass den von der Vor- instanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich des Mitbeschuldigten F._____ und des Beschuldigten gewürdigt, indem sie diese Aussagen mit der klaren Indizienlage verglich, wie sie sich unter anderem aufgrund der Observationsberichte der Kantonspolizei Thurgau, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) sowie der Auswertung des GPS Senders am Fahrzeug des Beschuldigten ergab. Die Aussagen des Be- schuldigten und auch die vorgebrachten Einwände der Verteidigung wurden ebenso sorgfältig und ausführlich in die Würdigung einbezogen. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten (vgl. dazu aber vorstehend E. II/3.2). Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem zur Verdeutlichung nochmals kurz auf die wichtigsten und (teil- weise) anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Punkte eingegangen wird.
- 8 -
E. 4.2 Den Ausführungen der Verteidigung, dass die Aussagen des Mitbeschuldig- ten F._____ von Anfang an völlig unglaubwürdig und nicht brauchbar seien (vgl. Urk. 96A S. 32 f.), ist nicht zu folgen. Die Gründe, weshalb diese Aussagen nach Auffassung der Verteidigung unglaubhaft seien, verfangen nicht. Vielmehr ist im Aussageverhalten des Mitbeschuldigten F._____ ein klassisches und glaubhaftes Aussageverhalten von Straftätern zu erkennen. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme gab F._____ den Vorfall – anlässlich welchen er verhaftet worden war – zu. Die restlichen Vorwürfe wurden alsdann abgestritten bzw. machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch; auch belastete F._____ den Be- schuldigten nicht. Aufgrund der erdrückenden Beweislage und im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens machte F._____ dann "reinen Tisch", er gestand die Vorwürfe ein und erhob in diesem Zuge auch die Belastungen gegen den Beschuldigten (vgl. zum Ganzen Urk. 6/1-6). Es wäre nicht ersichtlich, welches Motiv F._____ dabei für eine (falsche) Belastung des Beschuldigten gehabt hätte; ein solches wird vom Beschuldigten auch nicht überzeugend dargetan. Dass F._____ "nicht die ganze Last auf seine Schultern" habe nehmen wollen, wie der Beschuldigte mutmasst (Urk. 96 S. 10), verfängt nicht, hätte es dem – anwaltlich beratenen – F._____ hinsichtlich der eigenen Verantwortlichkeit doch keinen Nut- zen gebracht, fälschlicherweise auch noch den Beschuldigten zu belasten. Die Aussagen von F._____ sind somit als glaubhaft zu taxieren. Aufgrund des Darge- legten ist auf die Aussagen von F._____ abzustellen, welche sich überdies nahtlos in das Mosaik an weiteren Indizien einfügen lassen.
E. 4.3 Die Ausführungen der Verteidigung, dass nirgendwo dargetan worden sei, dass der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfenen Diebstähle bereichert worden sei, auch die Hausdurchsuchung ergebnislos verlaufen und eine Verbesserung des kargen Lebensstandards des sozialhilfebeziehenden Beschuldigten ebenfalls nir- gends auszumachen sei (Urk. 96A S. 3 ff.), zielen ins Leere. Den glaubhaften Aus- sagen des Mitbeschuldigten F._____ ist zu entnehmen, dass das Geld paritätisch unter den (Mit-)Beschuldigten aufgeteilt wurde (vgl. Urk. 6/1, insbesondere S. 10 und S. 17; vgl. dazu auch Urk. D1/11/9 S. 1), weshalb aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten nichts Verfängliches sichergestellt werden konnte, nichts abgeleitet werden kann. Dass
- 9 - bei einem Dieb zuhause kein Deliktsgut gefunden wird, heisst noch nicht, dass er kein Dieb sein kann. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit rund Fr. 25'000.– am Deliktserlös beteiligt wurde (D5: Fr. 2'385.–; D8: ca. Fr. 75.–; D13: EUR 20'000.–; D17: EUR 1'100.–; D19: Fr. 400.– [unter Berücksichtigung der datumsrelevanten Wechselkurse]).
E. 4.4 Wohl macht die Verteidigung weiter geltend, der Beschuldigte sei zwar mit F._____ zu den Tatorten gefahren und letzterer habe auch die Diebstähle began- gen. Indessen habe der Beschuldigte nie nach Störfaktoren Ausschau gehalten (Urk. 62 S. 6; Urk. 96A S. 6 ff.). Denn dies sei angesichts der kurzen Dauer der Delikte gar nicht möglich. F._____ habe die Diebstähle "blitzschnell" vorgenom- men, weshalb das Ausschauhalten nach Störfaktoren unmöglich sei. Denn der Be- schuldigte hätte selbst bei Wahrnehmung eines Störfaktors nicht die Zeit gehabt, um F._____ telefonisch zu warnen. So sei ja beim Diebstahl am 9. März 2021 F._____ trotz des Schmierestehens des Beschuldigten verhaftet worden (Urk. 62 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 96A S. 6 ff.). Der Beschuldigte habe sich überdies nie in un- mittelbarer Nähe des Tatorts befunden. Vom Standort des Beschuldigten aus sei das Schmierestehen in allen Fällen unmöglich gewesen. Der Beschuldigte sei über- dies einäugig. Das Schmierestehen sei für einen Einäugigen viel schwerer als für eine Person, welche vollständig sehe. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschul- digte als Einäugiger überhaupt in der Lage gewesen sei, von seinen jeweiligen Po- sitionen aus, das Tatumfeld zu überwachen (Urk. 96A S. 6 ff.). Abgesehen davon, dass dem Beschuldigten nicht nur das Schmierestehen, sondern insbesondere auch die Fahrt vom und zum Deliktsort als Tatbeitrag vorgeworfen wird, handelt es sich bei den anwaltlichen Ausführungen um blosse Spekulationen und Mutmassungen. Und um unzutreffende dazu, denn gemäss erstelltem Sachverhalt hielt sich der Beschuldigte jeweils in unmittelbarer Nähe zum Tatort auf, womit eine Warnung und F._____ eine rasche Flucht ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Zudem ist das Auftauchen eines Störfaktors mit dem gezielten Zugriff observierender Polizeibeamten am 9. März 2021 nicht zu vergleichen. Diese Einwendung vermag somit an der Sachverhaltswürdigung
- 10 - nichts zu ändern. In Bezug auf Dossier 1 gilt zudem etwa festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug leicht versetzt gegenüber dem Fahrzeug der Geschä- digten (H._____) parkierte, womit sich die Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte sich nie neben einem "Opferfahrzeug" befunden habe (Urk. 96A S. 10), schon damit als unzutreffend erweisen. Der Beschuldigte befand sich auch während der weiteren Machenschaften von F._____ betreffend Dossier 1 in seinem Fahrzeug und somit in unmittelbarer Nähe des Tatortes. Dem Einwand der Verteidigung, dass dem Beschuldigten aufgrund seines einge- schränkten Augenlichts das Schmierestehen nicht möglich gewesen sei (Urk. 96A S. 17), ist nicht zu folgen. Davon abgesehen, dass schon ganz grundsätzlich nicht einsichtig ist, weshalb dies nicht möglich sein sollte, konnte der Beschuldigte F._____ ohne Weiteres mit dem Auto an verschiedene Orte in der Schweiz fahren, wozu ein genügend gutes Augenlicht vonnöten ist, welches auch zum Schmiere- stehen ausreicht. Das Vorgehen des Beschuldigten und F._____ in Bezug auf Dossier 14, 15 und 16 zeigt exemplarisch das Zusammenwirken der beiden auf. Der Beschuldigte und F._____ drehten zuerst im Fahrzeug des Beschuldigten eine Runde auf dem Park- platz des Einkaufszentrums I._____. Der Beschuldigte hielt sein Fahrzeug (in Be- zug auf Dossier 14) vor dem Auto des Geschädigten (Franz Binder) an. Daraufhin stieg F._____ aus, begab sich direkt zum Fahrzeug des Geschädigten und ver- suchte die hintere Beifahrertüre des Autos des Geschädigten zu öffnen. Nachdem F._____ die Fahrzeugtüre nicht öffnen konnte, stieg er wieder ins Fahrzeug des Beschuldigten ein, worauf sie die Fahrt auf dem Parkplatz fortsetzten. Dieses Vor- gehen wurde sodann noch zweimal im gleichen Parkhaus und nach kurzem Zeit- verstrich wiederholt (Dossier 15 und 16), wobei sich der Beschuldigte auch dabei in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt (vgl. dazu u.a. Urk. D14/2). Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nichts von den Machen- schaften von F._____ wusste. Ganz allgemein kann noch darauf hingewiesen werden, dass das vom Verteidiger weitschweifig abgehandelte "Schmierestehen" selbstverständlich von verschie- denen Standorten aus möglich ist, auch beispielsweise vom Eingang eines Park-
- 11 - hauses aus. Von dort aus könnte etwa das Hineinfahren eines Streifenwagens be- obachtet werden und eine (telefonische) Warnung des Mitbeschuldigten erfolgen. Auch das Warnen des Mitbeschuldigten kann auf verschiedenen Arten und Weisen und aus unterschiedlichen Distanzen erfolgen. Die Positionen des Beschuldigten waren vorliegend deshalb allesamt zum Schmierestehen geeignet und das Vorge- hen des Beschuldigten kann insgesamt nur als solches gewertet werden. Dass der Beschuldigte und F._____ auch (teilweise) während den hier zu beurteilenden Vor- fällen in (ständigem) telefonischem Kontakt standen, ist überdies ebenfalls aktenkundig und ist ein sehr starkes Indiz für ein gemeinsam abgesprochenes Vor- gehen (vgl. u.a. Urk. D1/10).
E. 4.5 Ebenso ins Leere zielen die Einwendungen zum Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 8: Wohl treffe es zu, dass der Beschuldigte das Deliktsgut behändigt und nicht bezahlt habe, dies jedoch weil er während eines Telefonats gedankenversunken vergessen habe, dieses an der Kasse zu bezahlen (Urk. 62 S. 6; Urk. 96A S. 26 ff.). Dem stehen die klaren und glaubhaften Feststellungen aus dem Observationsbericht entgegen, wonach sich der Beschuldigte im Eingangs-/ Ausgangsbereich und damit im Bereich nach den Kassen aufgehalten habe und dort bis zum Eintreffen von F._____ telefoniert habe. Als jener aufgetaucht sei, habe der Beschuldigte sein Telefonat beendet, sich im Eingangsbereich umgeschaut und danach das Deliktsgut behändigt (Urk. D8/3 S. 5). Das gezielte Ausspähen des Eingangs-/Ausgangsbereichs, das darauffolgende Behändigen der Ware und das unverzügliche Verlassen der Örtlichkeit lassen auf bewusstes Handeln schliessen und seine Angaben dazu als reine Schutzbehauptung er- scheinen.
E. 4.6 Auch die Einwendungen der Verteidigung zu Dossier 5 entbehren jeglicher Grundlage (Urk. 96A S. 37 ff.). Der erste Teil der Anklage, dass F._____ im Einkaufszentrum J._____ in K._____ die Geschädigte und ihr Ehemann beobachtete, wie diese aus der UBS-Bankfiliale kamen und mit ihnen im Lift zur Parkgarage fuhr, ist unbestritten und ergibt sich aufgrund der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. D5/1-5, 7-9). Des Weiteren befanden sich die Mobiltelefone des Beschul- digten und von F._____ gemäss Antennenstandorten in der Nähe des
- 12 - Einkaufszentrums J._____ in K._____, wobei die beiden dort ein kurzes Telefongespräch führten. Den GPS-Daten ist sodann zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst in K._____ befand und in der Folge nach L._____ vor das Gemeindehaus/den Volg gefahren wurde, exakt an den Ort, wohin sich auch die Geschädigte B._____ mit ihrem Ehemann bewegte (vgl. Urk. D5/1-5, 7-9, 12-14). Dass der Beschuldigte und F._____ der Geschädigten B._____ bis nach L._____ gefolgt sind, der Beschuldigte die Geschädigte angesprochen hat, diese das Fahrzeug verliess, F._____ das Fahrzeug durchsuchte und das Geld aus der Tasche (welche sich im Auto befand) der Geschädigten entwendete, F._____ und der Beschuldigte das Geld in der Folge geteilt und sie (vorgängig) das Vorgehen dieses Diebstahl zusammen geplant hatten, ergibt sich sodann aus den glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ (vgl. Urk. D1/6/1 S. 9 f.). Diese lassen – unter Berücksichtigung der RTI- und GPS-Daten – keine Zweifel daran, dass sich die Tat, wie in der Anklage beschrieben, zugetragen hat (Urk. 72 S. 18 f.). Insoweit die Verteidigung etwas für den Beschuldigten Entlastendes aus den im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Geschädigten B._____ abzu- leiten versucht, so gelingt ihr das bei der vorliegenden Beweislage nicht (Urk. 96A mit Verweis auf Urk. D5/4 S. 3). Inwieweit das Aufeinandertreffen der Geschädigten mit einem unbekannten Mann vor dem Gemeindehaus bzw. dem Volg in L._____
– welcher unter ihrem Fahrzeug gelegen, etwas von einer Katze gesprochen habe und anschliessend zügig mit einem dunklen Fahrzeug davon gefahren sei – etwas mit dem vorliegenden Fall zu tun hat, kann deshalb offenbleiben.
E. 4.7 Schliesslich zielen auch die Einwendungen zum Vorwurf des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ins Leere (Urk. 96A S. 34 ff.). Zwar anerkennt der Beschuldigte, den Mitbeschuldigten an den Tatort gefahren zu haben, behauptet jedoch auch hier, nichts von der Tat gewusst zu haben (Urk. 62 S. 25). Dem stehen die klaren und glaubhaften Äusserungen des Mitbeschuldigten F._____ gegenüber, welcher den Anklagesachverhalt klar bestätigt (Urk. 6/1 S. 22). Darauf kann abgestützt werden, auch dieser Sachverhaltsteil ist erstellt.
E. 4.8 Die Verteidigung zweifelt – wie vorstehend exemplarisch abgehandelt – in je isolierter Betrachtung den Beweiswert einzelner Beweismittel an (Urk. 96A).
- 13 - Beweismittel sind aber zueinander in Beziehung zu setzen und deren Aussagekraft ist immer im Gesamtkontext zu würdigen. Für den angeklagten Sachverhalt besteht insgesamt eine überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte nicht annähernd glaubhafte entlastende Erklärungen zu liefern vermag. Dass er sich in der erstellten Art und Weise über eine längere Zeit hinweg quasi als "Privatchauffeur" von F._____ betätigt haben könnte, ohne zu wissen, dass er diesen jeweils zu Diebstählen fuhr, ist ausgeschlossen. Es sind offensichtlich unbehelfliche Ausflüchte, wenn der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung dazu sagt, F._____ habe damals viele Probleme mit seiner Frau gehabt und sei sehr oft mit seinen Problemen zu ihm gekommen, sie hätten jeweils "über alles, was auf der Welt passiert" diskutiert, F._____ habe ihn jeweils gefragt, ob er noch "einen bis zwei Kilometer weiter fahren könne, damit er noch etwas sehen könne", manchmal habe dieser auch noch etwas mit Rabatt einkaufen wollen, woran er – der Beschuldigte – sich aber nicht mehr erinnere, und es habe für ihn damals nur gezählt, "dass wir zusammen waren, zusammen sprachen und Zeit miteinander verbrachten" (Urk. 96 S. 11/12). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat.
E. 4.9 Somit kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Anklagesach- verhalt in seiner Gesamtheit erstellt ist und zwar auch in subjektiver Hinsicht (Urk. 72 S. 16 ff.). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat eine umfassende und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, insbesondere auch hinsichtlich der Gewerbs- und Bandenmässig- keit, welche weder der Ergänzung noch der Präzisierung bedarf (Urk. 72 S. 38).
2. Nachfolgend ist lediglich kurz auf die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung einzugehen.
- 14 -
E. 5 Strafzumessung gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
E. 5.1 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das banden- und gewerbsmässige Vorgehen zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt. Dies führt nicht zu einer Erweiterung des Strafrahmens, wirkt sich jedoch innerhalb des Strafrahmens zu seinen Ungunsten aus. Die Deliktssumme von rund Fr. 70'000.– ist bereits erheblich. Wohl darf der Umstand, wonach der Beschuldigte mehrere Delikte begangen hat, im Rahmen der Strafzumessung nicht per se zu Ungunsten des Beschuldigten veranschlagt werden, da dies ein Tatbestandsele-
- 18 - ment ist und somit eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots darstellen würde. Trotzdem spielt bei der Strafzumessung die Anzahl der Diebstähle – auch der versuchten – ebenso eine Rolle wie die Deliktssumme sowie die Deliktsdauer von achteinhalb Monaten. Zwar haftet der Deliktssumme etwas Zufälliges an, in- dem die exakte Beute jeweils nicht zum Voraus bekannt war. Es hat sich aber ge- zeigt, dass die Täter jeweils an sich nahmen, was sie vorfanden und sich damit hinsichtlich der Deliktssumme als zu allem bereit zeigten. Dies zeigt das Beispiel des Diebstahles der EUR 60'000.– aus einem Fahrzeug (Dossier 13), welcher Be- trag weit über dem liegt, womit bei Fahrzeugeinbrüchen üblicherweise gerechnet werden darf. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Auf der anderen Seite fällt es eben auch nicht wesentlich entlastend ins Gewicht, dass bei einzelnen Taten keine Beute erzielt wurde. Ebenso von erheblicher krimineller Energie zeu- gen die gewählten Vorgehensweisen. Der Vorinstanz ist zu widersprechen, wenn sie diese als nicht besonders raffiniert qualifiziert (Urk. 72 S. 52). Das Anschleichen an die Fahrzeuge und das unbemerkte Öffnen einer hinteren Türe während des Abschliessvorganges per Funkschlüssel, womit die Schliessung des Fahrzeuges unbemerkt verhindert wird, ist nicht nur dreist, sondern im Gegensatz etwa zum Einschlagen einer Seitenscheibe eine besonders raffinierte Methode. Auch das Verwickeln der Opfer in ein Gespräch, um so die Aufmerksamkeit der Opfer auf sich zu lenken, ist perfide und damit ebenfalls Ausdruck von erhöhter krimineller Energie. Der Beuteanteil des Beschuldigten von rund Fr. 25'000.– ist zwar nicht allzu hoch, aber angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte damals von Fr. 900.– monatlich Sozialhilfe lebte (Prot. I S. 7) gleichwohl beträchtlich.
E. 5.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass bei ungeständigen Tätern nur wenig über die subjektiven Elemente und die Motivlage bekannt ist. Auf Grund der äusserlich wahrnehmbaren Umstände ist jedoch von direktvorsätzlichem Handeln und finan- ziellen und egoistischen Motiven auszugehen. Der Beschuldigte handelte auch nicht aus finanzieller Not, sondern schuf sich mit seiner Delinquenz ein vergleichs- weise hohes Zusatzeinkommen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen daher das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. In Anbetracht aller straf- zumessungsrelevanten Faktoren erscheint es verschuldensangemessen, eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 19 -
E. 5.3 Der Beschuldigte ist Tunesier, wuchs dort auf und hat in Syrien die Schulen besucht. 1998 reiste er in die Schweiz. Mehrheitlich lebte er auf Kosten der öffentlichen Hand und erhält von dieser aktuell monatlich rund Fr. 900.–. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Gearbeitet hat er in dieser Zeit während rund zwei Jahren bei einer Transportfirma. Er lebt alleine und ist Vater zweier erwachsener Töchter (Urk. 6/7 S. 16 ff., Prot. I S. 6). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 75). Seine persönlichen Verhältnisse und sein Vorleben sind strafzu- messungsneutral zu werten. Ebenso ist sein Nachtatverhalten zu werten, ins- besondere auch weil kein Geständnis vorliegt, welches zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre.
E. 5.4 Zusammengefasst ist somit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Freiheits- strafe angemessen, der Anrechnung der erstandenen Haft von 178 Tagen (Art. 51 StGB; vgl. auch Urk. D1/14/1 und Urk. D1/14/20) steht nichts im Wege.
E. 6 Hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gilt es in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme mit Fr. 800.– vergleichsweise gering ist. Die Vorgehensweise beim Diebstahl der Karte lief nach dem bekannten Muster ab. Hingegen hat es der Geschädigte durch das Aufbewahren der Karte samt Zettel mit dem dazugehörigen PIN den Tätern sehr leicht gemacht. Das Verschulden ist damit als insgesamt leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht bleibt, wie bei ungeständigen Tätern üblich, das meiste im Dunkeln, die Vorgehensweise lässt jedoch auf ein direktvorsätzliches Handeln mit ausschliesslich finanziellen Motiven schliessen. Bezüglich der Täterkomponente kann auf das zum Hauptdelikt gesagte verwiesen werden, sie wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes kann offen bleiben, da aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius keine Geldstrafe ausgefällt werden kann.
E. 7 Fazit Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es bei der vorinstanzlichen Sanktion von 13 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. Die bereits erstandene Haft von 178 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
- 20 - V. Vollzug Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint (vgl. auch Urk. 72 S. 54 f.). VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von der Dauer von 5 Jahren sowie die Ausschreibung im SIS angeordnet (Urk. 72 S. 62). Die Verteidigung beantragt zufolge Freispruchs das Absehen von einer Landesver- weisung. Dies selbst für den Fall einer Verurteilung, da diesfalls einzig von nicht qualifizierten Delikten auszugehen sei und die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung nicht vorlägen. So habe auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Urteilsvorschlag für das abgekürzte Verfahren keine Landesverweisung vorgese- hen. Bei seinem Mittäter F._____ sei keine solche ausgesprochen worden, weshalb es das Rechtsgleichheitsgebot gebiete, auch beim Beschuldigten auf eine solche zu verzichten. Zudem läge ein Härtefall vor. Eine Rückreise in seine Heimat wäre für seine Töchter eine schwere Belastung, zudem sei er in M._____ verwurzelt und besuche dort regelmässig einen Psychiater. Der Beschuldigte habe einen Wandel durchgemacht und bemühe sich um Arbeit. Es sei ihm gelungen, in einer Kinderta- gesstätte zu arbeiten, und die Kinder wie auch die Bereuungspersonen würden ihn sehr schätzen. Der Beschuldigte habe keine Kontakte mehr zu seinem Heimatland Tunesien. Er habe dort keine wirtschaftliche Basis und niemand könne ihn dort un- terstützen. Er könne wirtschaftlich nicht in Tunesien Fuss fassen. Wenn man ihn ausschaffen würde, dann sei der Beschuldigte dem Elend ausgesetzt, was eine unverhältnismässige Härte und unzulässige Zusatzstrafe darstellen würde. Der Be- schuldigte sei seit Jahrzenten in der Schweiz, sei depressiv vereinsamt und lebe völlig zurückgezogen. Der Beschuldigte habe noch nie delinquiert. Es sei ihm aus
- 21 - gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sich aktiv am Sozial- und Gesellschafts- leben zu beteiligen. Seine einzigen Bezugspersonen seien seine beiden Töchter, welche in der Schweiz leben würden und hier verwurzelt seien. Schliesslich sei kein öffentliches Interesse vorhanden, er habe keine kriminelle Energie an den Tag ge- legt, stelle somit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Urk. 62 S. 25; Urk. 96A S. 41 ff. und Prot. II S. 8; vgl. auch Urk. 97/1).
2. Rechtsgrundlagen
E. 11 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'062.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
E. 12 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- 33 -
E. 13 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Inca-Mail sowie versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerschaft 1-4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230499-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (DG220025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2022 (Urk. D1/32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 176 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 1 (B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 2 (C._____ Schweiz AG) werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 (D._____) EUR 60'000 zzgl. 5% Zins seit 11. November 2020 zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 4 (E._____) EUR 2'435.18 zzgl. 5% Zins seit 13. Oktober 2020 zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren
- 3 - Fr. 10'100.– Auslagen Telefonkontrolle amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST; davon Fr. 17'115.80 Fr. 29'339.10 bereits erhalten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96A; vgl. auch Urk. 74 i.V.m. Urk. 62)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Auf die geltend gemachten Zivilansprüche sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Bezüglich C._____ sei im Dispositiv festzuhalten, dass der Zivilanspruch durch Verzicht der Firma C._____ erledigt ist;
3. Pro Tag erstandener Haft sei der Beschuldigte mit Fr. 250.– an Genugtuung zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse unter Berücksichtigung der gewährten amtlichen Verteidigung.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Die Privatklägerschaft: Verzicht auf Anträge
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A._____ beim Bezirksgericht Bülach Anklage (Urk. D1/32). Der Verfahrens- gang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 28. Fe- bruar 2023 (Urk. 72 E. I/1-2 S. 5). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 28. Februar 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 64; Prot. I S. 49 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. März 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 66). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70 = Urk. 72; Urk. 71) liess der Beschuldigte am 22. September 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 74). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). 1.5. Mit Eingaben vom 3. September 2024 (Urk. 86 mit Verweis auf die Eingabe vom 29. August 2024 [Urk. 84]; vgl. auch Urk. 87/1-2) und vom 24. September 2024 (Urk. 91) stellte die amtliche Verteidigung mehrere Beweisanträge, welche
– nach Fristansetzung zur Stellungnahme an die weiteren Parteien (vgl. Urk. 88-
90) – mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 allesamt abgewiesen wurden (Urk. 92).
- 5 - 1.6. Am 5. Juli 2024 war zur Berufungsverhandlung auf den 30. Oktober 2024 vorgeladen worden. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil wird vollumfänglich angefochten und es wird ein kompletter Freispruch, der Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg sowie eine Entschädigung in Form von Genugtuung pro Tag erstandener Haft zu Fr. 250.–, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt (Urk. 62 und Urk. 96A; Prot. II S. 5). 2.3. Der angefochtene Entscheid steht damit unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich gesamthaft zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich
- 6 - aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 32), darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammen- gefasst vor, in 13 Fällen zwischen Juni 2020 und März 2021 gewerbs- und banden- mässig Diebstähle in Mittäterschaft mit F._____ und teilweise mit G._____ begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, wiederum in Mittäterschaft mit F._____, mit einer entwendeten Bankkarte Fr. 800.– Bargeld abgehoben zu haben. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe (Urk. 6/7, Prot. I S. 10 ff.; Urk. 96 S. 9 ff.).
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachverhaltser- stellung (Urk. 72 S. 10 ff.), darauf ist zu verweisen.
3. Beweislage 3.1. Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel dargestellt und die wesen- tlichen Aussagen des Beschuldigten und dessen – mittlerweile verurteilten – Mitbeschuldigten F._____ aufgeführt (Urk. 72 S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe im Wesentlichen auf die Ob- servationsberichte der Kantonspolizei Thurgau, die Auswertung des GPS Senders am Fahrzeug des Beschuldigten, auf Daten welche durch die RTI erhoben worden sind sowie die Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ (Urk. 61 S. 2 f.).
- 7 - 3.2. Insoweit die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 – von diesem im Rahmen des (gescheiterten) abgekürzten Verfahrens deponiert – verweist (vgl. Urk. 72 S. 14 mit Verweis auf Urk. 55/6/7 F/A 6), so gilt festzuhalten, dass diese Aussagen im vorliegend zu beurteilenden ordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 362 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht verwertbar sind. Indessen hatte die Ver- teidigung bereits am 11. November 2022 gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich den Beizug der Akten des abgekürzten Verfahrens zum vorliegenden ordentlichen Verfahren verlangt (Urk. 53). Ob diese Aussagen vor diesem Hintergrund verwert- bar sind, kann indessen offenbleiben, da die von der Vorinstanz aus den betreffen- den Beweismitteln gezogenen Schlüsse auch ohne Weiteres unter Ausklammerung der dort zitierten Aussagen des Beschuldigten gezogen werden können.
4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die mass- geblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 72 S. 12 ff.), darauf kann verwiesen werden. Es kann entsprechend vorweggenommen werden, dass den von der Vor- instanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich des Mitbeschuldigten F._____ und des Beschuldigten gewürdigt, indem sie diese Aussagen mit der klaren Indizienlage verglich, wie sie sich unter anderem aufgrund der Observationsberichte der Kantonspolizei Thurgau, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) sowie der Auswertung des GPS Senders am Fahrzeug des Beschuldigten ergab. Die Aussagen des Be- schuldigten und auch die vorgebrachten Einwände der Verteidigung wurden ebenso sorgfältig und ausführlich in die Würdigung einbezogen. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten (vgl. dazu aber vorstehend E. II/3.2). Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem zur Verdeutlichung nochmals kurz auf die wichtigsten und (teil- weise) anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Punkte eingegangen wird.
- 8 - 4.2. Den Ausführungen der Verteidigung, dass die Aussagen des Mitbeschuldig- ten F._____ von Anfang an völlig unglaubwürdig und nicht brauchbar seien (vgl. Urk. 96A S. 32 f.), ist nicht zu folgen. Die Gründe, weshalb diese Aussagen nach Auffassung der Verteidigung unglaubhaft seien, verfangen nicht. Vielmehr ist im Aussageverhalten des Mitbeschuldigten F._____ ein klassisches und glaubhaftes Aussageverhalten von Straftätern zu erkennen. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme gab F._____ den Vorfall – anlässlich welchen er verhaftet worden war – zu. Die restlichen Vorwürfe wurden alsdann abgestritten bzw. machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch; auch belastete F._____ den Be- schuldigten nicht. Aufgrund der erdrückenden Beweislage und im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens machte F._____ dann "reinen Tisch", er gestand die Vorwürfe ein und erhob in diesem Zuge auch die Belastungen gegen den Beschuldigten (vgl. zum Ganzen Urk. 6/1-6). Es wäre nicht ersichtlich, welches Motiv F._____ dabei für eine (falsche) Belastung des Beschuldigten gehabt hätte; ein solches wird vom Beschuldigten auch nicht überzeugend dargetan. Dass F._____ "nicht die ganze Last auf seine Schultern" habe nehmen wollen, wie der Beschuldigte mutmasst (Urk. 96 S. 10), verfängt nicht, hätte es dem – anwaltlich beratenen – F._____ hinsichtlich der eigenen Verantwortlichkeit doch keinen Nut- zen gebracht, fälschlicherweise auch noch den Beschuldigten zu belasten. Die Aussagen von F._____ sind somit als glaubhaft zu taxieren. Aufgrund des Darge- legten ist auf die Aussagen von F._____ abzustellen, welche sich überdies nahtlos in das Mosaik an weiteren Indizien einfügen lassen. 4.3. Die Ausführungen der Verteidigung, dass nirgendwo dargetan worden sei, dass der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfenen Diebstähle bereichert worden sei, auch die Hausdurchsuchung ergebnislos verlaufen und eine Verbesserung des kargen Lebensstandards des sozialhilfebeziehenden Beschuldigten ebenfalls nir- gends auszumachen sei (Urk. 96A S. 3 ff.), zielen ins Leere. Den glaubhaften Aus- sagen des Mitbeschuldigten F._____ ist zu entnehmen, dass das Geld paritätisch unter den (Mit-)Beschuldigten aufgeteilt wurde (vgl. Urk. 6/1, insbesondere S. 10 und S. 17; vgl. dazu auch Urk. D1/11/9 S. 1), weshalb aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten nichts Verfängliches sichergestellt werden konnte, nichts abgeleitet werden kann. Dass
- 9 - bei einem Dieb zuhause kein Deliktsgut gefunden wird, heisst noch nicht, dass er kein Dieb sein kann. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit rund Fr. 25'000.– am Deliktserlös beteiligt wurde (D5: Fr. 2'385.–; D8: ca. Fr. 75.–; D13: EUR 20'000.–; D17: EUR 1'100.–; D19: Fr. 400.– [unter Berücksichtigung der datumsrelevanten Wechselkurse]). 4.4. Wohl macht die Verteidigung weiter geltend, der Beschuldigte sei zwar mit F._____ zu den Tatorten gefahren und letzterer habe auch die Diebstähle began- gen. Indessen habe der Beschuldigte nie nach Störfaktoren Ausschau gehalten (Urk. 62 S. 6; Urk. 96A S. 6 ff.). Denn dies sei angesichts der kurzen Dauer der Delikte gar nicht möglich. F._____ habe die Diebstähle "blitzschnell" vorgenom- men, weshalb das Ausschauhalten nach Störfaktoren unmöglich sei. Denn der Be- schuldigte hätte selbst bei Wahrnehmung eines Störfaktors nicht die Zeit gehabt, um F._____ telefonisch zu warnen. So sei ja beim Diebstahl am 9. März 2021 F._____ trotz des Schmierestehens des Beschuldigten verhaftet worden (Urk. 62 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 96A S. 6 ff.). Der Beschuldigte habe sich überdies nie in un- mittelbarer Nähe des Tatorts befunden. Vom Standort des Beschuldigten aus sei das Schmierestehen in allen Fällen unmöglich gewesen. Der Beschuldigte sei über- dies einäugig. Das Schmierestehen sei für einen Einäugigen viel schwerer als für eine Person, welche vollständig sehe. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschul- digte als Einäugiger überhaupt in der Lage gewesen sei, von seinen jeweiligen Po- sitionen aus, das Tatumfeld zu überwachen (Urk. 96A S. 6 ff.). Abgesehen davon, dass dem Beschuldigten nicht nur das Schmierestehen, sondern insbesondere auch die Fahrt vom und zum Deliktsort als Tatbeitrag vorgeworfen wird, handelt es sich bei den anwaltlichen Ausführungen um blosse Spekulationen und Mutmassungen. Und um unzutreffende dazu, denn gemäss erstelltem Sachverhalt hielt sich der Beschuldigte jeweils in unmittelbarer Nähe zum Tatort auf, womit eine Warnung und F._____ eine rasche Flucht ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Zudem ist das Auftauchen eines Störfaktors mit dem gezielten Zugriff observierender Polizeibeamten am 9. März 2021 nicht zu vergleichen. Diese Einwendung vermag somit an der Sachverhaltswürdigung
- 10 - nichts zu ändern. In Bezug auf Dossier 1 gilt zudem etwa festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug leicht versetzt gegenüber dem Fahrzeug der Geschä- digten (H._____) parkierte, womit sich die Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte sich nie neben einem "Opferfahrzeug" befunden habe (Urk. 96A S. 10), schon damit als unzutreffend erweisen. Der Beschuldigte befand sich auch während der weiteren Machenschaften von F._____ betreffend Dossier 1 in seinem Fahrzeug und somit in unmittelbarer Nähe des Tatortes. Dem Einwand der Verteidigung, dass dem Beschuldigten aufgrund seines einge- schränkten Augenlichts das Schmierestehen nicht möglich gewesen sei (Urk. 96A S. 17), ist nicht zu folgen. Davon abgesehen, dass schon ganz grundsätzlich nicht einsichtig ist, weshalb dies nicht möglich sein sollte, konnte der Beschuldigte F._____ ohne Weiteres mit dem Auto an verschiedene Orte in der Schweiz fahren, wozu ein genügend gutes Augenlicht vonnöten ist, welches auch zum Schmiere- stehen ausreicht. Das Vorgehen des Beschuldigten und F._____ in Bezug auf Dossier 14, 15 und 16 zeigt exemplarisch das Zusammenwirken der beiden auf. Der Beschuldigte und F._____ drehten zuerst im Fahrzeug des Beschuldigten eine Runde auf dem Park- platz des Einkaufszentrums I._____. Der Beschuldigte hielt sein Fahrzeug (in Be- zug auf Dossier 14) vor dem Auto des Geschädigten (Franz Binder) an. Daraufhin stieg F._____ aus, begab sich direkt zum Fahrzeug des Geschädigten und ver- suchte die hintere Beifahrertüre des Autos des Geschädigten zu öffnen. Nachdem F._____ die Fahrzeugtüre nicht öffnen konnte, stieg er wieder ins Fahrzeug des Beschuldigten ein, worauf sie die Fahrt auf dem Parkplatz fortsetzten. Dieses Vor- gehen wurde sodann noch zweimal im gleichen Parkhaus und nach kurzem Zeit- verstrich wiederholt (Dossier 15 und 16), wobei sich der Beschuldigte auch dabei in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt (vgl. dazu u.a. Urk. D14/2). Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nichts von den Machen- schaften von F._____ wusste. Ganz allgemein kann noch darauf hingewiesen werden, dass das vom Verteidiger weitschweifig abgehandelte "Schmierestehen" selbstverständlich von verschie- denen Standorten aus möglich ist, auch beispielsweise vom Eingang eines Park-
- 11 - hauses aus. Von dort aus könnte etwa das Hineinfahren eines Streifenwagens be- obachtet werden und eine (telefonische) Warnung des Mitbeschuldigten erfolgen. Auch das Warnen des Mitbeschuldigten kann auf verschiedenen Arten und Weisen und aus unterschiedlichen Distanzen erfolgen. Die Positionen des Beschuldigten waren vorliegend deshalb allesamt zum Schmierestehen geeignet und das Vorge- hen des Beschuldigten kann insgesamt nur als solches gewertet werden. Dass der Beschuldigte und F._____ auch (teilweise) während den hier zu beurteilenden Vor- fällen in (ständigem) telefonischem Kontakt standen, ist überdies ebenfalls aktenkundig und ist ein sehr starkes Indiz für ein gemeinsam abgesprochenes Vor- gehen (vgl. u.a. Urk. D1/10). 4.5. Ebenso ins Leere zielen die Einwendungen zum Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 8: Wohl treffe es zu, dass der Beschuldigte das Deliktsgut behändigt und nicht bezahlt habe, dies jedoch weil er während eines Telefonats gedankenversunken vergessen habe, dieses an der Kasse zu bezahlen (Urk. 62 S. 6; Urk. 96A S. 26 ff.). Dem stehen die klaren und glaubhaften Feststellungen aus dem Observationsbericht entgegen, wonach sich der Beschuldigte im Eingangs-/ Ausgangsbereich und damit im Bereich nach den Kassen aufgehalten habe und dort bis zum Eintreffen von F._____ telefoniert habe. Als jener aufgetaucht sei, habe der Beschuldigte sein Telefonat beendet, sich im Eingangsbereich umgeschaut und danach das Deliktsgut behändigt (Urk. D8/3 S. 5). Das gezielte Ausspähen des Eingangs-/Ausgangsbereichs, das darauffolgende Behändigen der Ware und das unverzügliche Verlassen der Örtlichkeit lassen auf bewusstes Handeln schliessen und seine Angaben dazu als reine Schutzbehauptung er- scheinen. 4.6. Auch die Einwendungen der Verteidigung zu Dossier 5 entbehren jeglicher Grundlage (Urk. 96A S. 37 ff.). Der erste Teil der Anklage, dass F._____ im Einkaufszentrum J._____ in K._____ die Geschädigte und ihr Ehemann beobachtete, wie diese aus der UBS-Bankfiliale kamen und mit ihnen im Lift zur Parkgarage fuhr, ist unbestritten und ergibt sich aufgrund der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. D5/1-5, 7-9). Des Weiteren befanden sich die Mobiltelefone des Beschul- digten und von F._____ gemäss Antennenstandorten in der Nähe des
- 12 - Einkaufszentrums J._____ in K._____, wobei die beiden dort ein kurzes Telefongespräch führten. Den GPS-Daten ist sodann zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst in K._____ befand und in der Folge nach L._____ vor das Gemeindehaus/den Volg gefahren wurde, exakt an den Ort, wohin sich auch die Geschädigte B._____ mit ihrem Ehemann bewegte (vgl. Urk. D5/1-5, 7-9, 12-14). Dass der Beschuldigte und F._____ der Geschädigten B._____ bis nach L._____ gefolgt sind, der Beschuldigte die Geschädigte angesprochen hat, diese das Fahrzeug verliess, F._____ das Fahrzeug durchsuchte und das Geld aus der Tasche (welche sich im Auto befand) der Geschädigten entwendete, F._____ und der Beschuldigte das Geld in der Folge geteilt und sie (vorgängig) das Vorgehen dieses Diebstahl zusammen geplant hatten, ergibt sich sodann aus den glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ (vgl. Urk. D1/6/1 S. 9 f.). Diese lassen – unter Berücksichtigung der RTI- und GPS-Daten – keine Zweifel daran, dass sich die Tat, wie in der Anklage beschrieben, zugetragen hat (Urk. 72 S. 18 f.). Insoweit die Verteidigung etwas für den Beschuldigten Entlastendes aus den im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Geschädigten B._____ abzu- leiten versucht, so gelingt ihr das bei der vorliegenden Beweislage nicht (Urk. 96A mit Verweis auf Urk. D5/4 S. 3). Inwieweit das Aufeinandertreffen der Geschädigten mit einem unbekannten Mann vor dem Gemeindehaus bzw. dem Volg in L._____
– welcher unter ihrem Fahrzeug gelegen, etwas von einer Katze gesprochen habe und anschliessend zügig mit einem dunklen Fahrzeug davon gefahren sei – etwas mit dem vorliegenden Fall zu tun hat, kann deshalb offenbleiben. 4.7. Schliesslich zielen auch die Einwendungen zum Vorwurf des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ins Leere (Urk. 96A S. 34 ff.). Zwar anerkennt der Beschuldigte, den Mitbeschuldigten an den Tatort gefahren zu haben, behauptet jedoch auch hier, nichts von der Tat gewusst zu haben (Urk. 62 S. 25). Dem stehen die klaren und glaubhaften Äusserungen des Mitbeschuldigten F._____ gegenüber, welcher den Anklagesachverhalt klar bestätigt (Urk. 6/1 S. 22). Darauf kann abgestützt werden, auch dieser Sachverhaltsteil ist erstellt. 4.8. Die Verteidigung zweifelt – wie vorstehend exemplarisch abgehandelt – in je isolierter Betrachtung den Beweiswert einzelner Beweismittel an (Urk. 96A).
- 13 - Beweismittel sind aber zueinander in Beziehung zu setzen und deren Aussagekraft ist immer im Gesamtkontext zu würdigen. Für den angeklagten Sachverhalt besteht insgesamt eine überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte nicht annähernd glaubhafte entlastende Erklärungen zu liefern vermag. Dass er sich in der erstellten Art und Weise über eine längere Zeit hinweg quasi als "Privatchauffeur" von F._____ betätigt haben könnte, ohne zu wissen, dass er diesen jeweils zu Diebstählen fuhr, ist ausgeschlossen. Es sind offensichtlich unbehelfliche Ausflüchte, wenn der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung dazu sagt, F._____ habe damals viele Probleme mit seiner Frau gehabt und sei sehr oft mit seinen Problemen zu ihm gekommen, sie hätten jeweils "über alles, was auf der Welt passiert" diskutiert, F._____ habe ihn jeweils gefragt, ob er noch "einen bis zwei Kilometer weiter fahren könne, damit er noch etwas sehen könne", manchmal habe dieser auch noch etwas mit Rabatt einkaufen wollen, woran er – der Beschuldigte – sich aber nicht mehr erinnere, und es habe für ihn damals nur gezählt, "dass wir zusammen waren, zusammen sprachen und Zeit miteinander verbrachten" (Urk. 96 S. 11/12). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. 4.9. Somit kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Anklagesach- verhalt in seiner Gesamtheit erstellt ist und zwar auch in subjektiver Hinsicht (Urk. 72 S. 16 ff.). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat eine umfassende und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, insbesondere auch hinsichtlich der Gewerbs- und Bandenmässig- keit, welche weder der Ergänzung noch der Präzisierung bedarf (Urk. 72 S. 38).
2. Nachfolgend ist lediglich kurz auf die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung einzugehen.
- 14 - 2.1. Die Verteidigung sieht bei den angeklagten Tatbeiträgen des Beschuldigten das Tatbestandselement der Bandenmässigkeit als nicht erfüllt an, da keine Mit- täterschaft vorliege. Das blosse Schmierenstehen stelle lediglich eine Beihilfe im Sinne von Art. 25 StGB dar und sei deshalb nicht als Mittäterschaft zu qualifizieren (Urk. 62 S. 10 ff.; Urk. 96A S. 42 f.). 2.2. Wohl trifft es zu, dass nicht Bandenmitglied ist, wer nur eine ganz untergeord- nete Rolle spielt. Das Schmierestehen bezweckt, durch das Beobachten des Tat- ortes den "aktiven" Tätern den Rücken frei zu halten, so dass sich diese voll und ganz auf das Kerndelikt konzentrieren können, ohne sich ständig vergewissern zu müssen, ob sie gerade Gefahr laufen, entdeckt oder gar festgenommen zu werden. In diesem Sinne ist das Schmierestehen durchaus ein wesentlicher Tatbeitrag, der zum Gelingen der Delikte wesentlich beiträgt. Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte keineswegs nicht nur Schmiere stand, sondern den Mittäter an die Tatorte chauffierte und sich so aktiv an den Taten beteiligte. So hat der Mitbeschuldigte F._____ klar ausgesagt, dass sie die "Dinge" zusam- men gemacht hätten. Sie hätten am Morgen jeweils miteinander abgemacht und seien dann zusammen stehlen gegangen (Urk. 6/1 S. 3). Dies wiederholte der Mit- täter auch bei den Detailbefragungen zu einzelnen Dossiers. Stets war von gemein- samer Ideenentwicklung, Beschlussfassung, Tatausführung und Teilung der Beute die Rede (Urk. 6/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte handelte somit klar als Mitglied einer Bande. 2.3. Auch die Ausführungen der Verteidigung zur Gewerbsmässigkeit zielen ins Leere: Diese sei nicht gegeben, da "offensichtlich" kein Erwerb oder Nebenerwerb erzielt worden sei, dies habe auch die Hausdurchsuchung ergeben (Urk. 62 S. 13; Urk. 96A S. 41 f.). In dieser allgemeinen, pauschalen und damit völlig unbegründe- ten Form vermögen sie die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz nicht zu entkräften, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 72 S. 41; vgl. zum Beuteanteil des Beschuldigten von rund Fr. 25'000.– [auch unter Ausklamme- rung von Dossier 19, bei welchem der Beuteanteil auf den betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage entfällt] auch vorstehend E. II/4.3).
- 15 -
3. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist somit zu bestätigen und es ist der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 aZiff. 2 StGB und mit aZiff. 3 Abs. 2 StGB sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. dazu auch Urk. 72 S. 44, 47; vgl. zum anwendbaren Recht auch noch nachfolgend E. IV/2). IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten festgesetzt. Daran wurden 176 Tage erstandene Haft angerechnet (Urk. 72 S. 48 ff.). Die Verteidigung hat sich zur Strafzumessung nicht geäussert (Urk. 62, Prot. I S. 43 ff.; Urk. 96A). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion (Urk. 78).
2. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. In diesem Rahmen wurde auch der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 aZiff. 2 StGB (neu Ziff. 3 lit. a) revidiert. Da das neue Recht eine diesbezügliche Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe anstatt – wie früher – 90 Tagessätze Geldstrafe vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend auf Art. 139 aZiff. 2 und aZiff. 3 StGB einzugehen ist. Hinsichtlich des bandenmässigen Diebstahls sah schon das frühere Recht eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor, was heute unverändert geblieben ist. In Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB haben sich keine Änderungen ergeben.
- 16 -
3. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 48 f.) kann verwiesen werden.
4. Strafart Für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl steht vorliegend einzig die Strafart Freiheitsstrafe zur Verfügung, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Hingegen sieht das Gesetz für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auch eine Geldstrafe als Sanktion vor. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom
27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, E. 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tages-
- 17 - sätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). Hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszuge- hen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 75). Zudem ist davon auszuge- hen, dass die bedingte Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung die notwendige Wirkung zeigen werden. Die Voraussetzungen zur Ausfällung einer Geldstrafe sind gegeben. Obwohl die Vorinstanz auch für den betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage eine Freiheitsstrafe (von einem Monat, Urk. 72 S. 53) fest- gesetzt hat, ist berufungsweise die Frage der Geldstrafe trotzdem nicht weiter zu verfolgen. Wie später noch aufzuzeigen sein wird, erweist sich bereits die für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ausgefällte Freiheitstrafe von 13 Monaten als zu milde, weshalb wegen des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius eine zusätzliche Geldstrafe nicht in Frage kommt.
5. Strafzumessung gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 5.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das banden- und gewerbsmässige Vorgehen zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt. Dies führt nicht zu einer Erweiterung des Strafrahmens, wirkt sich jedoch innerhalb des Strafrahmens zu seinen Ungunsten aus. Die Deliktssumme von rund Fr. 70'000.– ist bereits erheblich. Wohl darf der Umstand, wonach der Beschuldigte mehrere Delikte begangen hat, im Rahmen der Strafzumessung nicht per se zu Ungunsten des Beschuldigten veranschlagt werden, da dies ein Tatbestandsele-
- 18 - ment ist und somit eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots darstellen würde. Trotzdem spielt bei der Strafzumessung die Anzahl der Diebstähle – auch der versuchten – ebenso eine Rolle wie die Deliktssumme sowie die Deliktsdauer von achteinhalb Monaten. Zwar haftet der Deliktssumme etwas Zufälliges an, in- dem die exakte Beute jeweils nicht zum Voraus bekannt war. Es hat sich aber ge- zeigt, dass die Täter jeweils an sich nahmen, was sie vorfanden und sich damit hinsichtlich der Deliktssumme als zu allem bereit zeigten. Dies zeigt das Beispiel des Diebstahles der EUR 60'000.– aus einem Fahrzeug (Dossier 13), welcher Be- trag weit über dem liegt, womit bei Fahrzeugeinbrüchen üblicherweise gerechnet werden darf. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Auf der anderen Seite fällt es eben auch nicht wesentlich entlastend ins Gewicht, dass bei einzelnen Taten keine Beute erzielt wurde. Ebenso von erheblicher krimineller Energie zeu- gen die gewählten Vorgehensweisen. Der Vorinstanz ist zu widersprechen, wenn sie diese als nicht besonders raffiniert qualifiziert (Urk. 72 S. 52). Das Anschleichen an die Fahrzeuge und das unbemerkte Öffnen einer hinteren Türe während des Abschliessvorganges per Funkschlüssel, womit die Schliessung des Fahrzeuges unbemerkt verhindert wird, ist nicht nur dreist, sondern im Gegensatz etwa zum Einschlagen einer Seitenscheibe eine besonders raffinierte Methode. Auch das Verwickeln der Opfer in ein Gespräch, um so die Aufmerksamkeit der Opfer auf sich zu lenken, ist perfide und damit ebenfalls Ausdruck von erhöhter krimineller Energie. Der Beuteanteil des Beschuldigten von rund Fr. 25'000.– ist zwar nicht allzu hoch, aber angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte damals von Fr. 900.– monatlich Sozialhilfe lebte (Prot. I S. 7) gleichwohl beträchtlich. 5.2. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei ungeständigen Tätern nur wenig über die subjektiven Elemente und die Motivlage bekannt ist. Auf Grund der äusserlich wahrnehmbaren Umstände ist jedoch von direktvorsätzlichem Handeln und finan- ziellen und egoistischen Motiven auszugehen. Der Beschuldigte handelte auch nicht aus finanzieller Not, sondern schuf sich mit seiner Delinquenz ein vergleichs- weise hohes Zusatzeinkommen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen daher das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. In Anbetracht aller straf- zumessungsrelevanten Faktoren erscheint es verschuldensangemessen, eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 19 - 5.3. Der Beschuldigte ist Tunesier, wuchs dort auf und hat in Syrien die Schulen besucht. 1998 reiste er in die Schweiz. Mehrheitlich lebte er auf Kosten der öffentlichen Hand und erhält von dieser aktuell monatlich rund Fr. 900.–. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Gearbeitet hat er in dieser Zeit während rund zwei Jahren bei einer Transportfirma. Er lebt alleine und ist Vater zweier erwachsener Töchter (Urk. 6/7 S. 16 ff., Prot. I S. 6). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 75). Seine persönlichen Verhältnisse und sein Vorleben sind strafzu- messungsneutral zu werten. Ebenso ist sein Nachtatverhalten zu werten, ins- besondere auch weil kein Geständnis vorliegt, welches zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 5.4. Zusammengefasst ist somit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Freiheits- strafe angemessen, der Anrechnung der erstandenen Haft von 178 Tagen (Art. 51 StGB; vgl. auch Urk. D1/14/1 und Urk. D1/14/20) steht nichts im Wege.
6. Hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gilt es in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme mit Fr. 800.– vergleichsweise gering ist. Die Vorgehensweise beim Diebstahl der Karte lief nach dem bekannten Muster ab. Hingegen hat es der Geschädigte durch das Aufbewahren der Karte samt Zettel mit dem dazugehörigen PIN den Tätern sehr leicht gemacht. Das Verschulden ist damit als insgesamt leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht bleibt, wie bei ungeständigen Tätern üblich, das meiste im Dunkeln, die Vorgehensweise lässt jedoch auf ein direktvorsätzliches Handeln mit ausschliesslich finanziellen Motiven schliessen. Bezüglich der Täterkomponente kann auf das zum Hauptdelikt gesagte verwiesen werden, sie wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes kann offen bleiben, da aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius keine Geldstrafe ausgefällt werden kann.
7. Fazit Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es bei der vorinstanzlichen Sanktion von 13 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. Die bereits erstandene Haft von 178 Tagen ist gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
- 20 - V. Vollzug Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint (vgl. auch Urk. 72 S. 54 f.). VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von der Dauer von 5 Jahren sowie die Ausschreibung im SIS angeordnet (Urk. 72 S. 62). Die Verteidigung beantragt zufolge Freispruchs das Absehen von einer Landesver- weisung. Dies selbst für den Fall einer Verurteilung, da diesfalls einzig von nicht qualifizierten Delikten auszugehen sei und die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung nicht vorlägen. So habe auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Urteilsvorschlag für das abgekürzte Verfahren keine Landesverweisung vorgese- hen. Bei seinem Mittäter F._____ sei keine solche ausgesprochen worden, weshalb es das Rechtsgleichheitsgebot gebiete, auch beim Beschuldigten auf eine solche zu verzichten. Zudem läge ein Härtefall vor. Eine Rückreise in seine Heimat wäre für seine Töchter eine schwere Belastung, zudem sei er in M._____ verwurzelt und besuche dort regelmässig einen Psychiater. Der Beschuldigte habe einen Wandel durchgemacht und bemühe sich um Arbeit. Es sei ihm gelungen, in einer Kinderta- gesstätte zu arbeiten, und die Kinder wie auch die Bereuungspersonen würden ihn sehr schätzen. Der Beschuldigte habe keine Kontakte mehr zu seinem Heimatland Tunesien. Er habe dort keine wirtschaftliche Basis und niemand könne ihn dort un- terstützen. Er könne wirtschaftlich nicht in Tunesien Fuss fassen. Wenn man ihn ausschaffen würde, dann sei der Beschuldigte dem Elend ausgesetzt, was eine unverhältnismässige Härte und unzulässige Zusatzstrafe darstellen würde. Der Be- schuldigte sei seit Jahrzenten in der Schweiz, sei depressiv vereinsamt und lebe völlig zurückgezogen. Der Beschuldigte habe noch nie delinquiert. Es sei ihm aus
- 21 - gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sich aktiv am Sozial- und Gesellschafts- leben zu beteiligen. Seine einzigen Bezugspersonen seien seine beiden Töchter, welche in der Schweiz leben würden und hier verwurzelt seien. Schliesslich sei kein öffentliches Interesse vorhanden, er habe keine kriminelle Energie an den Tag ge- legt, stelle somit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Urk. 62 S. 25; Urk. 96A S. 41 ff. und Prot. II S. 8; vgl. auch Urk. 97/1).
2. Rechtsgrundlagen 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 25). 2.2. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszule- gen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021 E. 3.4.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Die Härtefallklausel ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie-
- 22 - gen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewach- sen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beur- teilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiederein- gliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Fe- bruar 2019 E. 3.1). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor Inkrafttreten des Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken, was bei einem schweren persönlichen Härtefall für Partner und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3). 2.3. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn
- 23 - dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Das private Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz ist umso höher zu veranschlagen, je länger sie bereits in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen einer Landesverweisung auf ihr Familienleben wären, je schwieriger sich ihre Reintegration im Heimatland voraussichtlich gestalten und je wahrscheinlicher mit der Landesverweisung eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht würde. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). 2.4. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völker- rechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non- Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2).
3. Subsumtion 3.1. Der Beschuldigte wird unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 aZiff. 2 StGB und mit aZiff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, wobei es sich um eine Katalogtat handelt (Art. 66a aAbs. 1 lit. c StGB). Als Tunesier ist er Ausländer, wo- mit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Er ist unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen.
- 24 - 3.2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz ausführ- lich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 56 f.). Ebenso kann auf die im Rahmen der Strafzumessung aufgeführten persönlichen Verhältnisse ver- wiesen werden (vgl. vorstehend E. IV/5.3). 3.3. Der Beschuldigte geht seit rund 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Er erzielt auch kein reguläres Ersatzeinkommen, wie beispielsweise Leistungen aus einer Rente der Alters- und Invalidenversicherung. Vielmehr lebt er auf Kosten der Allgemeinheit und aus dem Erlös seiner Straftaten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nunmehr im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms einmal pro Woche in einer Kinderkrippe Hilfs- arbeiten verrichtet (vgl. Urk. 96 S. 6 und 8). Der Beschuldigte lebt alleine. Deutsch hat er in all den Jahren nur marginal gelernt. Nennenswerte Kontakte oder Bezüge zur Schweiz, ausser zu seinen erwachsenen Töchtern, sind aus den Akten nicht erkennbar (vgl. auch Urk. 96 S. 2 und 6). Insgesamt ergibt sich somit ein Bild eines auch nach über 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch nicht einmal ansatzweise integrierten Menschen. Demgegenüber hat er in seiner Heimat nach wie vor ein Netz an Verwandten und spricht die dortige Sprache. Diese hat er in der Ver- gangenheit wiederholt besucht, letztmals im Jahre 2021, ohne dass es dabei in Tunesien zu nennenswerten Vorkommnissen gekommen wäre. Die Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass er keinen Kontakt zu seinen in Tunesien lebenden Familienmitgliedern (Mutter und drei Geschwister) mehr pflege, sind als unglaubhaft zu qualifizieren, nachdem der Be- schuldigte noch bis ins Jahr 2021 einmal pro Jahr in Tunesien auf Besuch war. Dass er mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr pflege, weil er ihre Telefonnummer nicht habe, und mit seinen Schwestern nicht mehr, weil sie verheiratet seien, ist alles andere als überzeugend (vgl. Urk. 96 S. 3 f. und S. 7). Der Beschuldigte vermochte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht ansatzweise nach- vollziehbar oder plausibel darzulegen, inwiefern eine Rückkehr nach Tunesien ihm nicht zumutbar sein sollte. Seine pauschalen Vorbringen, dass man in Tunesien nicht frei sei und bei jedem falschen Wort, das man sage oder auf Twitter schreibe, ins Gefängnis müsse, wirken floskelhaft und "gelernt" – zumal der Beschuldigte auch sogleich einräumen musste, auf Twitter nicht aktiv zu sein (vgl. Urk. 96 S. 7,
- 25 - vgl. auch S. 5). Damit ist auch seine im Übrigen in keiner Art und Weise sub- stantiierte Behauptung, wonach er bei einer Rückkehr mit Problemen zu rechnen hätte, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es liegen keine Gründe vor, welche einer Rückreise in seine Heimat entgegenstehen; auch nicht die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Form einer Sehbehinderung und einer Depression (vgl. dazu auch Urk. 96 S. 4 f., S. 8). Diese sind nicht derart gravierend, dass er deswegen eine Invalidenrente erhalten würde. Zudem war ihm auch möglich, als Chauffeur und Mittäter gewerbsmässige Diebstähle zu begehen, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er seine Schaffenskraft nicht für eine legale Erwerbstätigkeit in seiner Heimat einsetzen kann. Zudem hat das Bundesgericht unlängst in seinem Entscheid 6B_479/2024, Urteil vom 11. September 2024, E. 2.5.2. festgehalten, dass in Tunesien die notwendige psychiatrische Grund- versorgung gewährleistet ist. Der Beschuldigte war in der Schweiz verheiratet, ist mittlerweile jedoch geschieden, pflegt keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und hat aus der Ehe zwei volljährige Töchter (vgl. Urk. 96 S. 2). Das Recht des Beschuldigten (bzw. seiner volljährigen Töchter) auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ist bei einer Anordnung der Landes- verweisung nicht verletzt. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Rückkehr keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründet. 3.4. Aufgrund des Gesagten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit. Selbst wenn jedoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, könnte aufgrund der über- wiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden. Hervorzuheben ist zunächst das auf der Hand liegende öffentliche Interesse an der
- 26 - Landesverweisung aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten über einen Deliktszeitraum von achteinhalb Monaten mit einem erwirtschafteten (erheblichen) Deliktsbetrag von rund Fr. 70'000.–. Ausserdem gilt zu berück- sichtigen, dass die Deliktsserie des Beschuldigte und F._____ erst mit deren Verhaftung stoppte, wobei keineswegs davon auszugehen ist, dass sie ihre (einträgliche) deliktische Tätigkeit selbständig bzw. freiwillig abgebrochen hätten. Aus alledem lässt sich auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen, was wiederum die öffentliche Sicherheit und Ordnung als in beträcht- lichem Masse gefährdet erscheinen lässt. Die Art der vom Beschuldigten began- genen Diebstähle stellen keine Bagatelle dar. Nicht ohne Grund sind Delikte und Täter in der vorliegenden Konstellation in der öffentlichen Diskussion immer wieder ein Thema, und es besteht gesellschaftlicher und gesetzgeberischer Konsens darüber, dass diese Art der Kriminalität konsequent zu ahnden und Täter ausser Landes zu verbringen sind. So sind es gerade Fälle, wie der vorliegende, welche Anlass zur Wiedereinführung der gerichtlichen Landesverweisung gaben. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind dagegen – wie vorstehend dargelegt (vgl. dazu E. VI/3.3) – nicht als besonders hoch zu gewichten. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichtiges öffentliches Interesse geht im Vergleich jedenfalls deutlich vor. 3.5. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen, zumal kein persönlicher Härtefall vorliegt und auch sonst nichts gegen deren Anordnung spricht.
4. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte, wie bereits ausgeführt, die Dauer der Landesverweisung auf die Mindestdauer von 5 Jahren fest. Dies ist bereits in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen.
5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schen- gener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straf-
- 27 - taten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine wiederholte Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landes- verweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mit- gliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. Mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung und die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist die anzuordnende Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Urk. 74 S. 58; BGE 147 IV 340 E. 4).
- 28 - VII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____ Schweiz AG) auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschul- digte verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) EUR 60'000.– zzgl. 5 % Zins seit
11. November 2020 sowie dem Privatkläger 4 (E._____) EUR 2'435.18 zzgl. 5 % Zins seit 13. Oktober 2020 zu bezahlen (Urk. 72 S. 62).
2. Der Beschuldigte beantragte hinsichtlich der Zivilansprüche ein Nichteintre- ten, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg. Bezüglich C._____ sei im Dispositiv festzuhalten, dass der Zivilanspruch durch Verzicht der Firma C._____ erledigt sei (Urk. 96A S. 1). Er begründete diese Anträge in erster Linie mit den beantragten Freisprüchen, eventualiter bestritt er das Quantitativ der geltend gemachten Schäden, weil dazu keine Nachweise geliefert worden seien (Urk. 62 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung über die Zivilansprüche ent- schieden. Darauf kann grundsätzlich verweisen werden (Urk. 72 S. 58). Zutreffend hob die Verteidigung hervor, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Zusprache von Schadenersatz an die Privatklägerin 3 (D._____) und den Privatkläger 4 E._____) keine diesbezügliche solidarische Haftung des Beschuldigten mit dem Mittäter F._____ vorgesehen habe (Urk. 96A S. 40 f.). Dies ist vorliegend nachzuholen. In Bezug auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4 gilt überdies festzuhal- ten, dass die Vorinstanz im Dispositiv fälschlicherweise von Euro anstatt Schwei- zerfranken ausgegangen ist, wobei es sich um ein offensichtliches Versehen han- delt, welches es zu korrigieren gilt (vgl. Urk. 72 S. 4, S. 60 [in den Anträgen und der Würdigung wurde noch die richtige Währung aufgenommen] und S. 62 [im Dispo- sitiv wurde sodann unzutreffend EUR aufgenommen]). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung jedoch, wenn sie vorbringt, die C._____ Schweiz AG habe auf jegliche Ansprüche verzichtet (Urk. 96A S. 40). Mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 hat die C._____ Schweiz AG lediglich auf die Bezahlung der zwei Beutel Scheiben- putzmittel verzichtet (Urk. 63/1), wobei es sich nicht um die gesamte Schadener- satzforderung in der Höhe von Fr.100.– handeln kann (Urk. D8/5), weshalb der Ver- weis der Vorinstanz des Schadenersatzbegehrens der C._____ Schweiz AG auf den Weg des Zivilprozesses zu bestätigen ist.
- 29 - Demnach ist der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit seinem Mittäter F._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von EUR 60'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 11. November 2020) und dem Privatkläger 4 Schadenersatz von Fr. 2'435.18 (zuzüglich 5 % Zins seit 13. Oktober 2020) zu bezahlen. Die Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) und der Privatklägerin 2 (C._____ Schweiz AG) sind auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Dispositivziffer 9 und 10) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich, weshalb ihm – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung – ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
3. Entschädigungsfolgen 3.1. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'600.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzüglich 360 zusätzliche Kopien (in der Höhe von Fr. 194.60 [inkl. 8,1 % MwSt.]) geltend (Urk. 94/1-2 i.V.m. Prot. II S. 7; vgl. auch Urk. 96A). 3.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach-
- 30 - dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. 3.3. Einen solchen hat der amtliche Verteidiger in Form seiner eingereichten Honorarnote vom 24. Oktober 2024 und seinen heutigen Ergänzungen gestellt (Urk. 94/1-2 i.V.m. Prot. II S. 7). Die konkrete Bemessung der Entschädigung rich- tet sich nach § 16 ff. AnwGebV (vgl. insbesondere auch § 18 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Obergericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– liegt. Zur Grundgebühr können Zuschläge berechnet werden (§ 18 i.V.m. § 17 Anw- GebV). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hob, kam im vorliegenden Verfahren "nur" eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten in Betracht. Überdies musste über die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz angeord- nete Landesverweisung befunden werden. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist aber als eher tief einzustufen: Der Aktenumfang des Verfahrens war zwar einiger- massen umfangreich, es stellten sich aber keine komplexen formellen oder prozes- sualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der not- wendige Zeitaufwand für deren Analyse ist deshalb im unteren Drittel des Spek- trums einzuordnen. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall keine besonderen Anforde- rungen, was sich auch darin wiederspiegelt, dass das Plädoyer des Verteidigers im Wesentlichen aus Ausführungen zum Sachverhalt bestand, aber nur wenige recht- liche Ausführungen enthielt. Beim Plädoyer fielen die teilweise redundanten und weitschweifigen Ausführungen auf, welche sich in einem beträchtlichen Ausarbei- tungsaufwand von rund 40 Stunden (von insgesamt 61.17 geltend gemachten Stunden) niederschlugen. Wie das Bundesgericht unlängst festhielt, gebietet eine sorgfältige und gewissenhafte Verteidigung, dass auf redundante und weitschwei- fige Ausführungen verzichtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.3.3). Es ist insbesondere mit Blick auf die Landesver- weisung zu konstatieren, dass der Fall für den Beschuldigten zwar ausserordentlich bedeutsam ist, was mit entsprechender Verantwortung für die Verteidigung einher-
- 31 - geht. Zusammenfassend gilt jedoch festzuhalten, dass im gesamten Spektrum möglicher amtlicher Mandate zur Führung eines Strafprozesses die Verantwortung sowie der notwendige Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung und die Schwierig- keit des Falls lediglich knapp über dem unteren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädigung festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist nach dem Dar- gelegten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 94/1-2 i.V.m. Prot. II S. 7) und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 10'000.– zu entschädigen. Darauf sind noch die Barauslagen von Fr. 53.– (gemäss Urk. 94/2) und Fr. 180.– (wie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend gemacht [Prot. II S. 7]) sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % hinzuzurechnen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 11'062.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 3.4. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht schliesslich kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellte Entschädi- gungsforderung (vgl. Urk. 96A S. 1). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 aZiff. 2 StGB und mit aZiff. 3 Abs. 2 StGB sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 178 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 32 -
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____ Schweiz AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit seinem Mittäter F._____ verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schadenersatz von EUR 60'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. November 2020zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit seinem Mittäter F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 2'435.18 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Oktober 2020 zu bezahlen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'062.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- 33 -
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Inca-Mail sowie versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerschaft 1-4 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.