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SB230498

Mehrfacher Betrug etc.

Zürich OG · 2024-02-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts ist vorab auf die dem Urteil an- geheftete, umfassende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 zu verweisen (Urk. 20 S. 2-4). 1.2. Zusammenfassend wird der Beschuldigten sowie ihrem Ehemann B._____ vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis mindestens zum 17. August 2021 von den SoD mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden zu sein. Trotz Kenntnis über die Auskunfts- und Deklarationspflicht über ihre finanziellen Verhält- nisse sollen die Eheleute im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 sowie am 18. Dezember 2020 wahrheitswidrig ausgefüllte Deklarationen über ihre finanzielle Situation bei den SoD eingereicht haben. In diesen den SoD ein- gereichten Anträgen sollen die Eheleute gegenüber den SoD Bankkonten und damit diverse Vermögenswerte verschwiegen haben (UBS-Privatkonto Nr. 1 und Nr. 2, je lautend auf den Ehemann der Beschuldigten; Vermögenswerte auf den nicht deklarierten Bankkonten: Lohnzahlungen der Beschuldigten der C._____ AG und der D._____ AG, Gutschriften der E._____ Personenversicherungen sowie weitere Gutschriften unbekannter Herkunft; nicht deklarierte Vermögenswerte auf einem UBS-Sparkonto lautend auf die Tochter F._____: Taggeldauszahlungen der SUVA). Darüber hinaus hätten die Eheleute, um die Leistungen der SUVA zu ver- heimlichen, ein durch den Ehemann der Beschuldigten verfälschtes Schreiben der SUVA vom 23. Dezember 2019 eingereicht, wobei zu beachten ist, dass die Be- schuldigte mangels Nachweis einer Beteiligung vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung – wie mit Beschluss festzustellen ist (vgl. voranstehende Erwägung II. 1.2. f.) – rechtskräftig freigesprochen wurde. Durch die bei den SoD eingereich- ten Deklarationen und der damit einhergehenden Verheimlichung diverser Vermö- genswerte soll die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann in Mittäterschaft

- 7 - unrechtmässige Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– erwirkt und sich somit des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht haben (vgl. Urk. 20 S. 2 ff.).

2. Ausgangslage 2.1. Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich nicht zu den Vorwürfen geäussert und grossmehrheitlich von ihrem Aussageverweige- rungsrecht geltend gemacht (Urk. 10/2 S. 4 ff. F/A 34 ff.; Urk 10/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 51 S. 1 und 6 f.). Vereinzelt äusserte sie sich und liess beispielsweise anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2022 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Person vom 31. August 2022 verlauten, dass einzig ihr Mann sich um die Finanzen kümmere und das Administrative regle, während sie den Haushalt unterhalte (Urk. 10/2 S. 18 F/A 134; Urk. 19/4 S. 2 f. F/A 7 und 13-15). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2022 anerkannte sie den äusseren Sachverhalt insoweit, als dass sie die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe zusammen mit ihrem Ehemann zuhause oder vor Ort beim Sozialamt unterzeichnet habe – dies jedoch einzig auf Aufforderung und ohne eine Übersetzung (vgl. Urk. 10/3 S. 3, 7 f. und 12). Im Widerspruch dazu äusserte sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass sie selber keine Sozialhilfeleistungen beziehe und beim Sozialamt nie etwas unterzeichnet habe (Urk. 51 S. 4 und 6). 2.2. Durch ihre Verteidigung liess die Beschuldigte vor der Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass der äussere Sachverhalt in Bezug auf den mehrfachen Betrug unbestritten und daher erstellt sei, in subjektiver Hinsicht sich der Anklagesachverhalt jedoch nicht erstellen liesse (Urk. 31 S. 6 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.). Ausserdem liessen die vorhandenen Beweismittel und die äusse- ren Umstände nicht den Schluss auf eine Mittäterschaft der Beschuldigten zu; kein Bankkonto laute auf die Beschuldigte, auf den Antragsformularen der SoD sei nicht die Handschrift der Beschuldigten, sondern durchwegs diejenige des Ehemannes ersichtlich und ausserdem seien die Antragsformulare der Beschuldigten nie vor Ort übersetzt worden, was unmissverständlich aus allen Beilagen zu den Anträgen

- 8 - (Urk. 3/1-3.2) hervorginge (Urk. 31 S. 6-9; Urk. 52 S. 5-6). Dass die Beschuldigte das Merkblatt in K._____-er und/oder in deutscher Sprache gelesen und verstan- den habe, sei weder belegt noch erwiesen (Urk. 52 S. 8). Die Beschuldigte lebe zwar bereits seit ca. 20 Jahren in der Schweiz und besitze das schweizerische Bür- gerrecht, verstehe dennoch die deutsche Sprache nach wie vor nicht ausreichend, um die behördlichen Formulare in hochstehendem Amtsdeutsch zu verstehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Heimatland auch nur die achtjährige Grundschule absol- viert. Sie halte sich vorwiegend im Hause auf, wo ihr die geschlechter- bzw. stereotypischen Aufgaben "Kinder und Haushalt" zugefallen seien. Ihrem Ehe- mann, der sich als Familienoberhaupt vorwiegend um die Papiere und Finanzen kümmere und mit den SoD kommuniziert habe, habe die Beschuldigte vertraut. Selbst wenn die Beschuldigte über eine Vollmacht der Bankkonti verfügt habe, be- deute dies nicht, dass sie Zugriff auf die Konto gehabt habe. Der Ehemann habe sich um die administrativen Belange gekümmert und habe sie jeweils aufgefordert, die Anträge/Formulare zu unterschreiben, was sie getan habe (Urk. 31 S. 9 f.; Urk. 52 S. 5-7). Somit könne der innere Sachverhalt, mithin der Nachweis des Vor- satzes, nicht erbracht werden. Ausserdem brachte die Verteidigung vor, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten für die Ausführung im Übrigen nicht so wesentlich gewesen sei, um eine Mittäterschaft der Beschuldigten anzunehmen (Urk. 31 S. 10 f.). 2.3. Die Vorinstanz führte zur Beteiligung der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass ihr das Verschweigen der Vermögenswerte ebenso wie ihrem Ehemann an- zulasten sei. Sie habe gemäss eigenen Aussagen die Anträge jeweils mit ihrem Ehemann ausgefüllt und sei mit ihm zum Sozialamt gegangen. Ausserdem habe sie über eine Vollmacht für das Konto verfügt, worauf auch der von ihr erwirtschaf- tete Lohn ihrer Erwerbstätigkeit einbezahlt worden sei. Damit verfange auch das Argument der Verteidigung, die Eheleute hätten eine traditionelle Rollenverteilung gelebt, nicht. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sei davon auszuge- hen, dass auch sie über das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Geld Bescheid gewusst habe (Urk. 42 S. 17). Die Vorinstanz erwog ausserdem, dass die Eheleute mit dem der am 21. Januar 2016 unterzeichneten Deklaration beiliegen- den Merkblatt nachweislich in der für sie verständlichen Sprache K._____ über die

- 9 - gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien, was sie unterschrift- lich bekräftigt hätten. Auch in weiteren Deklarationen hätten die Eheleute bestätigt, ein Merkblatt auf K._____ und/oder auf Deutsch erhalten sowie die Fragen im An- trag und in den zusätzlichen Formularen verstanden zu haben (Urk. 42 S. 9-12). Damit kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigten trotz Kenntnis und Verständnis ihrer Deklarationspflichten die zwei Bankkonten bei der UBS sowie weitere Einnahmen der Beschuldigten nicht offengelegt haben (Urk. 42 S. 11-15). 2.4. Nachdem die eingeklagte Beteiligung der Beschuldigten respektive der (innere) Sachverhalt in Bezug auf die Beschuldigte auch in zweiter Instanz um- stritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich der Vorwurf des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 42 S. 7 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden kann. Insbesondere ist rekapitulierend festzuhalten, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sind. Bestehen unüberwindliche Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c). 3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass, wenn sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten stützt, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aus- sagen zunächst einmal davon abhängt, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar

- 10 - sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen (externe Validität) und ob sie in sich kon- sistent sind (interne Validität). Ausserdem kann nebst den aktenkundigen Beweismitteln auch die Gesamtheit der objektiven Tatumstände indizielle Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen, dies insbesondere hinsichtlich der inneren Vorgänge von Täter, welche einem direkten Beweis in der Regel nicht zugänglich sind und als Tatfrage häufig anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie allfälliger weiterer äusserer Um- stände des Tatgeschehens erschlossen werden müssen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 42 S. 8 f.), stützt sich die Anklage einerseits auf die bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute auf wirtschaft- liche Sozialhilfe (vgl. Urk. 3/1-3.2), die Strafanzeige der SoD vom 17. August 2021 inklusive diverse Beilagen (Urk. 1-2 sowie Urk. 3/4-33, insbesondere der Akten- notizen der SoD vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 [Urk. 3/12] und des Schrei- bens der SUVA vom 23. Dezember 2019 [Urk. 3/24-25]), den Bericht der SoD Vertiefte Abklärungen vom 22. Februar 2022 inklusive diverse Beilagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-12), die bei der UBS edierten Unterlagen betreffend das auf den Ehemann der Beschuldigten lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 (Urk. 11/3-7) sowie betreffend das Sparkonto auf die Tochter F._____ lautende Sparkonto Nr. 3 (Urk. 12/3-7). An- dererseits liegen neben den objektiven Beweismittel als Personalbeweise die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten sowie ihres Ehemannes vom 2. und 5. Mai 2022 (Urk. 10/1-2), die staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinver- nahme und Einvernahmen zur Person je vom 31. August 2018 (Urk. 10/3; Urk. 18/4 und Urk. 19/4), die Einvernahmen der beiden Beschuldigten vor der Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) sowie die Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im Recht (Urk. 51). 4.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden.

- 11 -

5. Beweiswürdigung 5.1. Aufgrund der entsprechenden Anerkennung der Beschuldigten und der vor- handenen Beweismittel gilt in Bezug auf den äusseren Sachverhalt als unbestritten und erstellt, dass die Eheleute – die seit 2009 von den SoD finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten – mit ihren am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017,

19. November 2018, 13. Januar 2020 sowie am 18. Dezember 2020 unterzeichne- ten und bei den SoD eingereichten Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe schrift- lich bestätigt haben, diese und die darin enthaltenen Deklarationen über ihre finan- zielle Situation wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben und über keine weiteren ei- genen Mittel zu verfügen (vgl. Urk. 10/3 S. 7 f. und Urk. 3/1-3.2). Ausserdem ist aufgrund der bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute erwiesen, dass die UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten und die darauf eingegangenen Vermögenswerte sowie die ausbezahlten Taggelder der SUVA auf das Jugendsparkonto Nr. 3 lautend auf die gemeinsame Tochter und damit Vermögenswerte der Eheleute in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– ge- genüber den SoD nicht offengelegt wurden. Ferner gilt als unbestritten, dass die SoD den Eheleuten gestützt auf die unvollständigen bzw. unwahren Angaben in den Deklarationen über die finanziellen Verhältnisse für den Zeitraum vom 1. Fe- bruar 2016 bis 31. Januar 2018 und vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022 un- rechtmässige Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Schliesslich gilt aufgrund des Geständnisses des Ehemannes der Beschuldigten als erwiesen, dass dieser zur Verheimlichung der ausbezahlten Taggelder der SUVA das an die Beschuldigte gerichtete Schreiben der SUVA vom 23. Dezember 2019 manipuliert hatte, was ausserdem auch aus den im Recht liegenden Schreiben ersichtlich wird (vgl. Urk. 10/1 F/A 89; Urk. 10/3 S. 6 f. und 9; Urk. 3/24-25). 5.2. Bestritten wird von Seiten der Beschuldigten, beim mehrfachen Betrug zulas- ten der SoD beteiligt gewesen zu sein. Somit stellt sich die Frage, ob die Beschul- digte – wie eingeklagt – bei der Verheimlichung der Vermögenswerte gegenüber den SoD massgeblich und vorsätzlich mitgewirkt hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind nachfolgend insbesondere die Aussagen der Beteiligten auf ihre Überein- stimmung mit den objektiven Beweismitteln zu prüfen.

- 12 - 5.3. Aussagen der Beteiligten 5.3.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten gilt es festzu- halten, dass sie als direkt vom Verfahren Betroffene und als Eheleute ein Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen und ihre Ehepartner nicht zu belasten. Ihre Aussagen sind daher kritisch zu würdigen. Wesentlich ist jedoch, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen gegenüber der Glaubhaftigkeit res- pektive dem materiellen Gehalt der Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom

11. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je m.H.). 5.3.2. Gemäss Aussage des Ehemannes der Beschuldigten anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme vom 2. Mai 2022, habe die Beschuldigte mit der Sache nichts zu tun (Urk. 10/1 F/A 5). Er bestätigte hingegen, dass er zusammen mit der Beschuldigten die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) unterzeich- net habe (Urk. 10/1 F/A 37). Ausserdem bestätigte er, dass zu den Formularen auch Merkblätter in K._____-er Sprache über die Rechte und Pflichten abgegeben worden seien, betonte hingegen, dass die Formulare niemals durch Dolmetscher übersetzt worden seien (Urk. 10/1 F/A 38). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 31. August 2022 erklärte er, dass sie die Anträge teilweise zuvor zuhause ausgefüllt und eingereicht hätten und nach der Überprüfung durch einen Sachbearbeiter vorgeladen worden seien. Wenn das Formular durch einen Sach- bearbeiter korrigiert worden sei, hätten sie auf die Anträge nochmals Datum und Unterschrift gesetzt. Es habe vor Ort keinen Dolmetscher gegeben, jedoch habe der Sachbearbeiter ihnen die Dinge nochmals erklärt, bis er das Gefühl gehabt habe, dass sie sie verstanden hätten. Er habe sodann seiner Frau erklärt, was er verstanden habe, und ihr gesagt, wo sie unterschreiben solle (Urk. 10/3 S. 12 f.). Zunächst gab der Ehemann der Beschuldigten noch an, alles bei den SoD dekla- riert zu haben, dass er von den SoD nicht ernst genommen worden sei und diese deshalb auch keine Aktennotizen geschrieben hätten (Urk. 10/1 F/A 36 ff., vgl. bspw. F/A 48, 72 und 123). Im Verlauf der polizeilichen Befragung sowie anlässlich

- 13 - der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu, die UBS-Konten, die Gutschriften der SUVA und der E._____ Personenversicherung nicht bzw. erst später deklariert zu haben (Urk. 10/1 F/A 50, 102 ff.; Urk. 10/3 S. 3). Als Grund, weshalb er die Konten bei der UBS nicht dekla- riert habe, führte er an, dass es ihn gestresst habe, wenn das Sozialamt ihre Ein- käufe in den Kontoauszügen untersucht und kritisiert habe, weshalb er Konten er- öffnet habe, von welchen die SoD nichts gewusst hätten (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5). Bezüglich der Herkunft der Gelder auf den UBS-Konten lautend auf seinen Namen, welche nicht als abgehobene und wieder einbezahlte Quer- überweisungen der bekannten ZKB-Konten qualifiziert werden konnten, erklärte der Ehemann der Beschuldigten, dass es ebenfalls Gelder des Sozialamtes seien, welche er von den ZKB-Konten abgehoben und einbezahlt habe (Urk. 10/1 F/A 119, 135, 138 f.; Urk. 10/3 S. 4 f.). Ausserdem habe er noch Stipendien für die Kinder erhalten, welche auf das ZKB-Konto ausbezahlt worden seien (Urk. 10/1 F/A 129-133; Urk. 10/3 S. 5 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme blieb der Be- schuldigte ausserdem der Ansicht, die Arbeitstätigkeit der Beschuldigten gemeldet und alle Arbeitsverträge der Beschuldigten geschickt zu haben, was nicht oder ver- spätet notiert worden sei (Urk. 10/3 S. 3 f.). Zum Schluss der Konfrontationseinver- nahme betonte der Ehemann erneut, dass er alles Administrative erledigt habe, die Beschuldigte nur fürs Essen und die Wohnung zuständig gewesen sei (Urk. 10/3 S. 11). Vor der Vorinstanz zeigte sich der Ehemann weiterhin teilweise geständig und verwies vollumfänglich auf seine in der Untersuchung getätigten Aussagen (Prot. I S. 11 ff.). 5.3.3. Die Beschuldigte hat sich dagegen – wie voranstehend ausgeführt – grund- sätzlich nicht zu den Vorwürfen geäussert und vorwiegend von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 2.1.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme antwortete sie hingegen auf die Fragen, weshalb ihre Arbeitstätigkeit nicht in den Anträgen auf Sozialhilfe vermerkt und gemeldet worden sei, dass sie – so viel sie wisse – sämtliche Papiere einge- reicht hätten und dazu bloss sagen könne, dass sie dort (bei den SoD) gewesen seien (Urk. 10/3 S. 3). Später in der Konfrontationseinvernahme präzisierte sie, dass sie und ihr Ehemann für die Anträge für Sozialhilfe immer zusammen zum

- 14 - Sozialamt gegangen seien. Sie hätten die Anträge immer gemeinsam unterschrie- ben, zuhause und beim Sozialamt (Urk. 10/3 S. 7). Ausserdem gab sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, selber kein eigenes Bankkonto zu haben, wes- halb ihr Lohn auf das Konto ihres Mannes einbezahlt worden sei. Auf die Frage, woher die weiteren Einzahlungen neben den Lohnzahlungen und der Gutschriften der E._____ Personenversicherungen auf dem Konto im Betrag von Fr. 60'420.50 stammen, bestätigte die Beschuldigte die Aussage ihres Mannes, dass es sich um Sozialhilfegelder handle, da sie sonst keine Einkünfte gehabt hätten (Urk. 10/3 S. 4). Auf Vorhalt des durch ihren Ehemann abgeänderten Schreibens der SUVA vom 23. Dezember 2019 (Urk. 3/24) erklärte sie, dieses nie gesehen zu haben (Urk. 10/3 S. 7). Zum Schluss der Konfrontationseinvernahme fügte die Beschul- digte an, dass sie noch sagen möchte, dass ihr Mann sehr krank sei. Sie habe ihm mit dem Papierkrieg nicht helfen können und er habe deshalb wahrscheinlich Feh- ler gemacht (Urk. 10/3 S. 11). Ausserdem verneinte sie die Frage, ob das Formular des Antrags auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom Januar 2016 je übersetzt worden sei, und fügte an, dass es bloss geheissen habe, sie solle unterschreiben, was sie sodann gemacht habe (Urk. 10/3 S. 12). 5.4. Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) Hinsichtlich der Anträge der Eheleute auf wirtschaftlich Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 9 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 5.1.), gilt es als unbestritten, dass die Anträge wahrheitswidrig ausgefüllt und damit die UBS- Konten lautend auf den Namen des Ehemannes und diverse Vermögenswerte der Eheleute, insbesondere auch der Lohn der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, nicht offengelegt wurden. Die Anträge wurden aus Sicht des Eheman- nes der Beschuldigten ausgefüllt, wobei er angab, die Partnerin verfüge über kein Konto oder Kreditkarte. Einzig beim Antrag vom 19. November 2018 wurde eine Arbeitstätigkeit der Beschuldigten beim Arbeitgeber "G._____" angegeben (vgl. Urk. 3/3 Blatt 5). Als Vermögenswerte der Eheleute wurde stets nur ein Spar- und Privatkonto bei der ZKB mit einem kleinen bis keinem Saldo deklariert. Mit den un- terzeichneten Anträgen bestätigten die Eheleute (als Antragsteller und Partnerin),

- 15 - u.a. die Deklarationen über ihre finanziellen Verhältnisse wahrheitsgemäss ausge- füllt und ihre Rechte und Pflichten, insbesondere die Auskunfts- und Meldepflicht aller Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohnverhältnisse (Wohnungswechsel, Aus- oder Einzug weiterer Personen), verstanden zu haben. Ausserdem, bestätigten die Eheleute, das Merkblatt über ihre gesetzliche Rechte und Pflichten, in der für sie verständlichen Sprache K._____ und auch auf Deutsch erhalten zu haben (Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftliche Sozialhilfe). 5.5. Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12) 5.5.1. Aufgrund der über den Zeitraum vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 geführten Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12) ist urkundlich erstellt, dass die Eheleute über viele Jahre seit 2009 Unterstützungsleis- tungen der SoD beziehen. Über die Eheleute notierten die SoD erstmals im 2009, dass der Ehemann gemäss eigenen Aussagen wegen Schwindelgefühlen und De- pressionen seit 2007 arbeitsunfähig sei, die IV jedoch im April 2008 Leistungen ab- gelehnt hätte, die Beschuldigte hingegen als H._____ [Beruf] durchschnittlich Fr. 600.– pro Monat erziele. Das erste Standortgespräch mit beiden Eheleute fand am 13. August 2009 statt (Urk. 3/12 S. 1 f. und 4). Im Jahr 2009 wurde festgehalten, dass die Beschuldigte über keine Deutschkenntnisse verfüge, für sie jedoch ein Deutschkurs organisiert werde, worauf eine Aktennotiz im Jahr 2010 vermerkt, dass die Beschuldigte bei einem Deutschkurs von März bis September 2010 ange- meldet worden sei (vgl. Urk. 3/12 S. 9 und 12). Aus den 160 Seiten über die Jahre geführten Aktennotizen wird ersichtlich, dass der Ehemann der Beschuldigten die SoD oft alleine (telefonisch) kontaktierte und gegenüber der Behörde immer wieder (telefonisch und schriftlich) Drohungen aussprach – welche teilweise auch bei den Akten liegen (Urk. 3/30-33) –, das Ehepaar jedoch immer wieder gemeinsam (Standort-)Gespräche bei den SoD betreffend jegliche soziale und wirtschaftliche Belange der Familie (Arbeit, Krankheit, Kinder etc.) führten. Am 14. Juli 2011 kam es auch zu einem Gespräch über die Belastung der gemeinsamen Kinder durch die Krankheit des Vaters, d.h. des Ehemannes der Beschuldigten, welches alleine mit

- 16 - der Beschuldigten – und ohne Frau I._____ (die Übersetzerin) – geführt wurde. Da- bei wurde in den Aktennotizen der SoD vermerkt, dass die Beschuldigte trotz man- gelnder Deutschkenntnisse ihre Sorgen gut ausdrücken könne (Urk. 3/12 S. 30). Später wird in einer Aktennotiz vom 3. Juni 2020 festgehalten, dass die Beschul- digte zwar jeweils angebe, nichts zu verstehen, es jedoch immer wieder klar werde, dass sie sehr wohl sehr viel verstehe (Urk. 3/12 S. 140). 5.5.2. In den Aktennotizen wurde sodann in Bezug auf die Arbeitsstelle der Be- schuldigten im Jahr 2014 vermerkt, dass ihr die Arbeit gekündigt wurde, nachdem sie acht Jahre bei "J._____ AG" als H._____ gearbeitet hat. Diesbezüglich kam es zu einem Gespräch mit den SoD, welches mit beiden Eheleute geführt wurde (Urk. 3/12 S. 56-58). Als nächste und letzte den SoD bekannte Arbeitsstelle der Beschuldigten wurde die Stelle bei "G._____" vermerkt, wobei der Arbeitsvertrag der Beschuldigten eingereicht wurde (Urk. 3/12 S. 123). Anzeichen dafür, dass es zu einer Meldung oder gar zur Einreichung von Arbeitsverträgen der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und der D._____ AG gekommen sei, wie die Eheleute behaupten, sind in den umfassenden Aktennotizen keine ersichtlich. 5.5.3. Aus den Aktennotizen geht schliesslich hervor, dass vor- oder nachgängig der Unterlagenkontrolle für die Leistungsentscheide (LE) Gespräche geführt wur- den, wobei – soweit den Aktennotizen zu entnehmen – jeweils beide Eheleute anwesend waren (vgl. Urk. 3/12 S. 18 f. [2010], S. 29 ff. [2011], S. 42 ff. [2012], S. 52 ff. [2013], S. 55 ff. [2014], S. 60 und 65 ff. [2014], S. 65 ff. [2015], S. 84 ff. [2016], S. 102 ff. [2017], S. 110 ff. [2018], S. 121 ff. [2019], S. 129 ff. und 134 ff. [2020], S. 150 ff. [2021]). Ferner ist in den Aktennotizen festgehalten, ob und in welcher Sprache den LE-Unterlagen ein Merkblatt zu den Rechten und Pflicht bei- gelegt wurde; gemäss Aktennotizen über die LE-Unterlagenkontrollen lagen solche Merkblätter am 30. August 2013 (in Deutsch), am 11. November 2014 (in Deutsch und K._____), am 15. Januar 2016 (in Deutsch und K._____), am 18. November 2016 (in Deutsch und K._____), am 10. Januar 2017 (in K._____), am 24. Novem- ber 2017 (in Deutsch und K._____), am 13. Januar 2020 (in Deutsch und K._____) und am 18. Dezember 2020 (in Deutsch) bei (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154).

- 17 - 5.6. Auszüge der UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2, des Kreditkartenkontos Nr. 4 und UBS-Sparkontos Nr. 3 5.6.1. Aus den edierten Unterlagen der UBS geht hervor, dass das UBS-Privat- konto Nr. 1 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten am 25. Januar 2016 eröffnet und der Beschuldigten mit der Kontoeröffnung eine Vollmacht erteilt wurde (Urk. 11/7). Wie im Bericht Vertiefte Abklärungen der SoD vom 22. Februar 2022 zutreffend festgehalten (Urk. 5 S. 6 f.), verzeichnete das Konto im Zeitraum vom

30. Januar 2016 bis 23. April 2019 gesamthaft Einzahlungen von Fr. 101'609.85, wovon Fr. 8'421.75 den Einnahmen aus der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, Fr. 18'290.– Querüberwei- sungen der bekannten ZKB-Konten (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4; aufgrund gleich hoher abgehobener Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) und Fr. 14'477.60 drei Vergütungen der E._____ Versicherungen zuge- ordnet werden konnten. Die Herkunft der übrigen Eingänge von insgesamt Fr. 60'420.50 ist nicht nachvollziehbar. Was die Ausgaben betrifft, so wurde ein be- trächtlicher Teil bar bezogen, weiter sind im Juli und Oktober 2016, November 2017 und August 2018 Barbezüge und Belastungen im Ausland ersichtlich und die übri- gen Belastungen betreffen mehrheitlich Ausgaben für den Lebensunterhalt (vgl. Urk. 5 S. 6 f., Urk. 11/4-7 sowie die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4). 5.6.2. Das UBS-Privatkonto Nr. 2 (Urk. 6/6), von welchem der Ehemann der Be- schuldigten zugab, dass es das saldierte UBS-Privatkonto Nr. 1 ersetzt habe, nach- dem dieses den SoD bekannt wurde (vgl. Urk. 10/3 S. 4), verzeichnete ebenfalls vorwiegend Bareinzahlungen. Wie dem Bericht Vertiefte Abklärungen vom 22. Fe- bruar 2022 ebenfalls zutreffend zu entnehmen ist (Urk. 5 S. 7 f.), gingen von April 2019 bis September 2021 insgesamt Einnahmen von Fr. 39'954.21 ein, wo- von – abzüglich der als Querüberweisungen qualifizierten Einzahlungen (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6; aufgrund gleich hoher abgehobe- ner Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) – die Herkunft von Fr. 13'280.91 nicht zugeordnet werden konnte. Auch bei diesem UBS-Konto sind die meisten Belastungen Ausgaben für den Lebensunterhalt und wiederum sind im Juli 2019,

- 18 - Mai, Juli und August 2021 Belastungen im Ausland ersichtlich (vgl. Urk. 6/6, insb. die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6 sowie Urk. 5 S. 7 f.). 5.6.3. Aus den edierten Unterlagen der UBS geht ausserdem hervor, dass die Eheleute über ein nicht deklariertes Kreditkartenkonto Nr. 4 verfügten, wobei aus den edierten Auszügen der Kreditkarte UBS Visa Prepaid lautend auf den Ehe- mann der Beschuldigten u.a. ersichtlich wird, dass damit – neben diversen Ausga- ben im Ausland (USA, Österreich, Kosovo, Serbien, Ungarn) im 2019 – für die Be- schuldigte und die Tochter F._____ im Mai 2019 Flugtickets von Zürich nach Ma- drid nach New York gebucht wurde (vgl. Urk. 6/7 Blatt 1). 5.6.4. Schliesslich werden aus den edierten Kontoauszügen des UBS-Sparkontos lautend auf die Tochter F._____ Nr. 3 (Urk. 12/3-7) sodann auch die zwischen dem

1. August und 20. Oktober 2019 ausbezahlten Taggelder der SUVA im Gesamtbe- trag von CHF 1'883.25 ersichtlich (Urk. 12/6 S. 4). Damit handelt es sich um die ausbezahlten Taggelder der SUVA aufgrund eines Ereignisses der Beschuldigte vom 15. Mai 2019 beim Arbeitgeber "G._____", welche im vom Ehemann der Be- schuldigten manipulierten Schreiben erwähnt wurden (Urk. 3/24-25). 5.7. Gesamtwürdigung 5.7.1. Die umfassenden über Jahre geführten Aktennotizen der SoD hinterlassen zwar – wie von den Eheleuten dargelegt – durchaus den Eindruck, dass der Ehemann als Familienoberhaupt gegenüber den SoD aufgetreten ist, er besser Deutsch versteht als die Beschuldigte und er sich auch vorwiegend um das Administrative der Familie gekümmert und – wie von den Eheleuten behauptet – die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe, mithin die Deklarationen über ihre finan- zielle Verhältnisse, ausgefüllt hat. Durch die Aktennotizen der SoD wird jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte seit 2009 immer wieder bei Gesprächen bei den SoD anwesend war. Ausserdem betonte auch die Beschuldigte selbst (Urk. 10/3 S. 3 und 7), immer zusammen mit ihrem Ehemann zu den SoD zu den LE-Ge- sprächen gegangen zu sein, d.h. wenn die zuvor zuhause ausgefüllten und ein- gereichten Unterlagen für die jährliche Überprüfung der Anspruchsberechtigung (LE-Unterlagen), namentlich die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Bei-

- 19 - lagen, besprochen wurden. Damit war die Beschuldigte jeweils zweimal mit den Anträgen und den darin ausgefüllten Deklarationen über die finanzielle Situation konfrontiert, was sich im Übrigen auch dadurch ergibt, dass die Unterschriften der Eheleute jeweils am gleichen Datum bzw. Daten erfolgten. Aus den Aktennotizen der SoD zum Gespräch vom 21. Januar 2016 über "Offenes/Geklärte aus LE-Un- terlagen" sind die Punkte ersichtlich, welche nach der Kontrolle des eingereichten Antrages auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Beilagen mit den Eheleuten bespro- chen wurden. Dabei wurde u.a. thematisiert, dass die Beschuldigte sich wegen an- dauernden Erwerbsunfähigkeit beim RAV gemeldet habe sowie dass die Eheleute bis Ende Januar weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage einreichen müssten (Urk. 3/12 S. 86). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte keine Ahnung davon gehabt hätte, was mit den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt werde, zumal der Ehemann selber erklärte, dass ein Sachbe- arbeiter die eingereichten Unterlagen mit ihnen besprochen hätte, bis er das Gefühl gehabt habe, sie hätten alles verstanden. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend er- wog, versteht sich von selbst, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollumfänglich offenzulegen sind, wenn mangels genügend eigener Mittel finan- zielle Unterstützung durch den Staat beansprucht wird (Urk. 42 S. 12). 5.7.2. Ausserdem kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, die Doku- mente sprachlich nicht verstanden zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Be- schuldigte seit über 20 Jahren in der Schweiz wohnt, sich hier einbürgern konnte, nachweislich auch bereits alleine ohne Übersetzung und ohne Ehemann mit den SoD kommuniziert (Urk. 3/12 S. 30) und gemäss eigenen Aussagen fünf bis sechs Mal einen Deutschkurs à sechs Monate besucht hat (vgl. Urk. 51 S. 2), erscheint es absolut unglaubhaft, dass sie gar kein Deutsch verstehe. Es kann davon ausge- gangen werden, dass sie auch trotz bescheidener Deutschkenntnisse im Kern ver- standen haben muss, dass es bei den Anträgen an die SoD u.a. um die Deklaration der verfügbaren Einnahmen und Vermögenswerte ging. Dazu kommt, dass – un- geachtet dessen, dass die Dokumente der SoD gemäss Aussagen der Eheleute nie durch einen Dolmetscher übersetzt worden seien – aufgrund der Aktennotizen der SoD urkundlich erstellt ist, dass den Eheleuten über Jahre hinweg als Beilage zu ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe Merkblätter über ihre Rechte und

- 20 - Pflichten in Deutsch und in ihrer Muttersprache K._____ beigelegt wurden (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte die Merkblätter gelesen und verstanden habe (Urk. 52 S. 8), ergibt sich auch aus den bei den Akten liegen- den Merkblättern, bspw. aus dem am 23. November 2015 respektive am 21. Januar 2016 von den Eheleuten unterzeichneten Merkblatt, dass sie bestätigt haben, das Merkblatt in K._____ erhalten und gelesen zu haben (vgl. Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftli- che Sozialhilfe). Da die Beschuldigte immerhin die achtjährige Grundschule be- sucht hat (Urk. 52 S. 5), ist ferner davon auszugehen, dass sie K._____ lesen und schreiben kann. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass, wenn man ein Doku- ment unterzeichnet, man mit der Unterschrift bestätigt, den Inhalt verstanden zu haben. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte über die Deklarations- und Auskunftspflichten gegenüber den SoD Bescheid wusste und bewusst bestätigte, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäss deklariert zu haben. 5.7.3. Abgesehen davon wusste die Beschuldigte um die den SoD nicht bekannten UBS-Konten, worauf u.a. der von ihr erwirtschaftete Lohn der nicht deklarierten Er- werbstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG ausbezahlt wurde. Die Kontoverbindung des UBS-Kontos musste sie – anstatt eines der den SoD bekannten ZKB-Konten – ihren damaligen Arbeitgebern bekannt gegeben haben. Ausserdem verfügte sie seit der Kontoeröffnung am 25. Januar 2016 über das auf den Namen ihres Ehemannes lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 über eine Vollmacht und damit über Zugriff und Einsicht in die Finanzen der Familie (Urk. 11/7). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 42 S. 17), dass die Darstellung der Beschul- digten, sie habe sich nur um den Haushalt und die Kinder gekümmert und von dem Administrativen und den Finanzen der Familie nichts gewusst, nicht zu überzeugen vermag. Die Beschuldigte hatte – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 7) – nach- weislich Zugriff zum ersten UBS-Konto und musste vom zweiten UBS-Konto, wel- ches das erste ersetzen sollte, zumindest Bescheid wissen, zumal von beiden Kon- ten beträchtliche Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie, aber auch Ausga- ben im nahen und fernen Ausland getätigt und unzählige Bargeldbeträge bezogen

- 21 - wurden. Damit musste auch die Beschuldigte gemerkt haben, dass der Familie mit den nicht deklarierten UBS-Konten bei praktisch unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Vergleich zu den Vorjahren mehr Geld zur Verfügung stand. Aufgrund dessen ist – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – davon auszugehen, dass angesichts der knappen Verhältnisse auch die Beschuldigte über das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Geld Bescheid gewusst ha- ben musste (Urk. 42 S. 17). 5.7.4. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 42 S. 15), dass es an- gesichts der notorisch sehr knapp bemessenen wirtschaftlichen Sozialhilfe wenig glaubhaft ist, dass die Eheleute im Zeitraum vom Januar 2016 bis September 2021 aufgrund von Sozialhilfeleistungen oder Stipendien – neben den bereits als Quer- überweisungen von den bekannten ZKB-Konten qualifizierten Einzahlungen – Er- sparnisse in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 73'701.41 (Fr. 60'420.50 und Fr. 13'280.91) anhäufen konnten. Die Darstellung der Eheleute, es handle sich auch bei den weiteren Bareinzahlungen um Leistungen des Sozialamtes, wie auch die Beschuldigte – im Widerspruch zu ihrer Behauptung, nichts den Finanziellen der Familie zu wissen – bestätigte (Urk. 10/3 S. 4), wurde weder nachvollziehbar erklärt noch belegt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen insbeson- dere auch der schwankende Rhythmus und die Höhe der einbezahlten Beträge gegen die Darstellung der Eheleute (vgl. Urk. 42 S. 16). Damit verbleiben diese auf den UBS-Konten verzeichneten Einzahlungen entsprechend der Anklageschrift (Urk. 20 S. 3) unerklärter Herkunft, deren Vorhandenseins die SoD – ohne das ein- geleitete Beweisverfahren – nicht hätte in Erfahrung bringen können. Wäre es den Eheleuten – wie vom Ehemann der Beschuldigten vorgebracht (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5) – bei der Verheimlichung der UBS-Konten vor den SoD einzig darum gegangen, die Behörde davon abzuhalten, ihre Einkäufe zu unter- suchen und kritisieren, dann hätten sie ihre Einkäufe auch direkt mit den abge- hobenen Bargeldbeträgen der ZKB-Konten bezahlen können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die UBS-Konten einzig deswegen eröffnet wurden, um die nicht deklarierten Vermögenswerte gegenüber den SoD zu verheimlichen.

- 22 - 5.7.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Eheleute, die Beschuldigte habe von der Verheimlichung der Vermögenswerte nichts gewusst und die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe sowie die beigelegten Merkblätter über die Rechte und Pflichten bloss auf Aufforderung unterzeichnet, ohne diese verstanden zu haben, bei der gegebenen Aktenlage nicht überzeugen. Nach Würdigung der Gesamtumstände und relevanten Beweismittel sind sie als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon aus- zugehen, dass auch die Beschuldigte jeweils bei der Unterzeichnung der Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Rahmen der jährlichen Überprüfung der An- spruchsberechtigung (Urk. 3/1-3.2) in Kenntnis der Bedeutung der Anträge sowie der Deklarations- und Auskunftspflichten wusste bzw. zumindest mit der Pauschal- unterzeichnung in Kauf nahm, dass die UBS-Konten und die darauf eingegangen Einzahlungen gegenüber den SoD verheimlicht werden. Aufgrund dessen musste sie auch davon ausgehen, dass die Verheimlichung von Vermögenswerten Konse- quenzen auf die Unterstützung durch die SoD haben könnte und ihnen durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie keinen Anspruch hatten. Der Anklagevorwurf gegenüber der Beschuldigten, namentlich die Beteiligung der Beschuldigten an der eingeklagten willentlichen Verheimlichung der Vermögens- werte gegenüber den SoD ist damit als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Beteiligung der Beschuldigten 1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Handeln der Ehepaare als Mittäter- schaft, wonach sie aufgrund gemeinsamer Planung und durch massgebliches, ar- beitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, jeweils ausdrücklich oder konkludent mit den Tathandlungen des anderen einverstanden waren (Urk. 20 S. 2). Die Verteidigerin der Beschuldigten stellte die Mittäterschaft in Abrede mit der Begründung, der Tatbeitrag der Beschuldigten sei nicht so wesentlich gewesen (Urk. 31 S. 10 f.; Urk. 52 S. 7-9). Es ist zu prüfen, ob die Beschuldigte als Mittäterin oder allenfalls als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB handelte.

- 23 - 1.2. Abgrenzung Mittäterschaft und Gehilfenschaft 1.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, "wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag" (vgl. dazu statt Weiterer BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Jeder in dieser Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden, wobei sich der Umfang der Verantwortlichkeit an dem vom jeweiligen Mittäter gefassten Vor- satz misst. Die betreffenden Delikte müssen dabei nicht in alle Einzelheiten geplant worden sein, eine generelle Absprache genügt (DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 188). 1.2.2. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken, sondern för- dert die Haupttat eines andern bloss in untergeordneter Stellung fördert; als Hilfe- leistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (vgl. dazu statt Weiterer BGE 121 IV 109 E. 3.a; BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 186 E. 3; BGE 109 IV 147 E. 4).

- 24 - 1.3. Würdigung Die Würdigung der Staatsanwaltschaft des Verhaltens der beiden Beschuldigten ist zutreffend. Sowohl der Ehemann als auch die Beschuldigte waren bei der Erfüllung des gemeinsamen Planes wesentlich beteiligt, sodass die Taten so wie sie einge- klagt sind und sich zugetragen haben, ohne den jeweiligen Tatbeitrag des anderen nicht durchführbar gewesen wären. Obschon nicht zu verkennen ist, dass dem Ehe- mann der Beschuldigten bei den Falschangaben, die sie gegenüber den SoD mündlich und schriftlich in ihren Anträgen auf Sozialhilfe machten, sowie bei der Verheimlichung der Vermögenswerte durch die Eröffnung von Konten die aktivere Rolle zukam, gilt es zu berücksichtigen, dass auch der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht bloss von untergeordneter Bedeutung war und als blosse Hilfestellung im Sinne der Gehilfenschaft zu qualifizieren ist. Beide Eheleuten wussten, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig deklarierten. Die Beschuldigte liess sich bei der Antragsstellung nicht durch ihren Ehemann vertre- ten, sondern erschien jeweils zusammen mit ihrem Ehemann beim Sozialamt. Auch wenn sie grösstenteils nicht aktiv bei den Gesprächen teilnahm, so wusste sie, dass er nicht wahrheitsgemäss über die tatsächlichen finanziellen Belange Auskunft erteilte und verschwieg ausserdem ihre eigene Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte bereits in der Ver- gangenheit ihre Arbeitstätigkeit deklarieren musste – in den Aktennotizen sind Gespräche über ihre Arbeitstätigkeit bei der "J._____ AG" und "G._____" verzeichnet –, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte wissen musste, dass sie auch ihre neue Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG hätte melden sollen. Indem auch sie ihre Unterschrift – teilweise zweimal, zuhause und beim Sozialamt – auf die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe setzte und damit bestätigte, über kein Erwerbseinkommen oder irgendwelche Vermögenswerte zu verfügen, bestärkte sie die durch ihren Ehemann ausgefüllten Angaben in den An- trägen auf wirtschaftliche Sozialhilfe, insbesondere in den Deklarationen über ihre finanziellen Verhältnisse. Damit hat auch die Beschuldigte selber bei der Irrefüh- rung der Sozialbehörde mitgewirkt. Durch das gemeinschaftliche Handeln konnten die Ehegatten sodann die ihnen nicht zustehenden Beträge erhalten bzw. die vor- handenen Vermögenswerte verheimlichen. Mithin ist ohne Weiteres von Mittäter-

- 25 - schaft auszugehen, d.h., dass beiden Ehegatten jeweils auch die Handlungen der jeweils anderen Person, mit welchen sie ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden waren, zuzurechnen sind.

2. Allgemeines zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 2.1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezüg- liche Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dar- gestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 42 S. 20 ff.). 2.2. Zusammenfassend begeht ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffs- mittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Ver- halten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, m.H.). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversi- cherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; je m.H.). 2.3. Im Gegensatz zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistung einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB muss beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB das täuschende Handeln des Täters arglistig sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraus- setzungen) mittels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2.a). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne be-

- 26 - sondere Mühe überprüfbar ist oder wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird (vgl. bspw. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Nach der im Bereich der Sozialhilfe er- gangenen Rechtsprechung ist Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverant- wortung lediglich dann zu verneinen, wenn die Behörde die eingereichten Belege nicht prüft oder die Sozialhilfe ersuchende Person nicht auffordert, die für die Ab- klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen ein- zureichen. Demgegenüber kann der Behörde keine solche Unterlassung zum Vor- wurf gemacht werden und ist von arglistiger Täuschung auszugehen, wenn den Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte entnommen werden können (Urteile des Bundes- gerichts 6B_ 261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_642/2023 vom 25. Septem- ber 2023 E. 1.3.2; je m.H.; vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 42 S. 23 f.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gel- ten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätz- lich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahr- heitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_ 1358/2021 vom

21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, es sei keine arglistige Täuschung eingeklagt, sondern sei nur ein "Verschweigen" genannt und somit ein passives Verhalten im Sinne von Art. 148a StGB umschrieben (Urk. 52 S. 12), geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass das arglistige Vorgehen der beiden Beschuldigten darin lag, dass sie zur Verheimlichung der wahren Sachlage ihre Einkünfte und Guthaben auf den SoD unbekannte Bankkonti überwiesen und diese in ihren Ein- kommens- und Vermögensdeklarationen "verschwiegen" haben, wobei der Ehe- mann der Beschuldigte darüber hinaus noch Urkundenfälschung begangen habe (vgl. Urk. 20 S. 2 f.). Wie erwähnt, stellt ein solches Verhalten nach ständiger

- 27 - Rechtsprechung ein aktives Täuschen dar (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; vgl. voranstehende Ausführungen in E. IV. 2.2.). 2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; je m.w.H.).

3. Beurteilung im konkreten Fall 3.1. Täuschung Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht fest, dass die Beschuldigte und ihr Ehe- mann – welche mehrfach Anträge um wirtschaftliche Sozialhilfe stellten (vgl. Urk. 3/1-3.2) und über die sie in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten um vollständige und wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen zu den wirtschaft- lichen Verhältnissen Kenntnis hatten – ihre Vermögenswerte auf verschiedenen den SoD unbekannten UBS-Konten weder meldeten noch in ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe aufführten. Damit täuschten die beschuldigten Eheleute die Sachbearbeiter der SoD über die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte und damit über ihre wirtschaftliche Situation. Das Verhalten der Beschuldigten stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aktives Tun und keine Unterlassung dar (vgl. voranstehende Ausführungen in E. IV. 2.2.). 3.2. Arglist und Opfermitverantwortung 3.2.1. Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass die Täuschung der Mitarbeitenden der SoD als arglistig zu qualifizieren ist (Urk. 42 S. 23 f.). Dabei erwog die Vorinstanz, dass bei der Vorgehensweise der Eheleute nicht mehr von einer einfachen Lüge auszugehen sei, da die Eheleute zur Ver- schleierung ihrer Einkommenssituation u.a. eine neue (zu verheimlichende) Bank- verbindung einrichteten und gezielt darauf achteten, dass die den SoD unbekann- ten Vermögenswerte, die nicht deklarierten Erwerbseinnahmen der Beschuldigten, Taggelder der SUVA sowie Gutschriften der E._____ Personenversicherung und

- 28 - diverse Geldbeträge unbekannter Herkunft, allesamt auf die der Sozialhilfebehörde unbekannten Bankkonten der UBS einbezahlt werden. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die erstellte Vorgehensweise der Eheleute ein wohlüberlegtes Kon- strukt darstellte. 3.2.2. Jedoch auch bei Annahme von bloss einer einfachen Lüge aufgrund der unwahren Angaben in den alljährlichen Einkommens- und Vermögensdeklaratio- nen wäre das Verhalten der Eheleute als arglistig zu qualifizieren; abgesehen da- von, dass es zunächst keinerlei Anhaltpunkte dafür gab, dass die Eheleute über weitere nicht deklarierte Konten, Erwerbseinkommen und Vermögenswerte verfüg- ten, wäre den SoD eine Überprüfung auch nur sehr erschwert möglich gewesen; nämlich nur insofern, als sie diese täglich observiert und alle auf die Namen der beiden Eheleute lautenden Konten bei jeglichen Bankinstitutionen angefragt hätten. Ein Vorgehen, welches für die SoD offensichtlich – angesichts des Massenge- schäfts – mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre bzw. nicht angezeigt erschiene. Sozialbehörden sind nur schon aus Kostengründen enge Grenzen bei der Überprüfung der Anträge gesetzt. Ausserdem verfügen die SoD nicht über derart weitreichende Instrumente für eine umfassende Überprüfung, wie sie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden haben (vgl. nunmehr immer- hin § 48a SHG [in Kraft seit 1. Juli 2021], welcher Observationen vorsieht). Letztlich bleibt noch zu erwähnen, dass trotz vorliegender Strafuntersuchung die Herkunft der Einzahlungen von insgesamt Fr. 73'701.41 (Fr. 60'420.50 und Fr. 13'280.91) nie ermittelt werden konnte. 3.2.3. Aus dem im Recht liegenden Aktendossier der SoD (Urk. 1-5) ergeben sich adäquate, gar sehr aufmerksame Bemühungen der städtischen Mitarbeitenden. Dass die Behörden leichtfertig gehandelt hätten, lässt sich den SoD (im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 42 S. 24.) mitnichten vorwerfen, weshalb die Arglist zu bejahen ist. 3.3. Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden 3.3.1. Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der SoD aufgrund der täuschenden Angaben der Eheleute davon ausgingen, dass sie über deutlich tiefere Vermögens-

- 29 - werte und keine weiteren Erwerbseinkünfte verfügen. Somit sind die SoD dadurch in einen Irrtum versetzt worden, was zur Folge hatte, dass den Eheleuten zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurde. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung. 3.3.2. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 98'484.–. Zumindest in diesem Umfang haben die Eheleute während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfe- leistungen erhalten, worauf sie bei wahrheitsgemässer Angabe über ihre finan- ziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätten. 3.3.3. Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages den Eheleuten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte ge- bracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – insbesondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 246 mit Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 122 E. 6b/bb). 3.4. Innerer Sachverhalt bzw. subjektiver Tatbestand Wie zuvor erörtert, ist aufgrund der Umstände erstellt, dass auch die Beschuldigte Kenntnis über die Meldepflicht hatte und wusste, dass sie alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation hätten melden müssen. Den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe war jeweils ein entsprechendes Merkblatt auf Deutsch und/oder auf K._____ beigefügt (vgl. Urk. 3/1-3.2), welche beiden Dokumente sie zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet und damit bestätigt hat, diese ver- standen zu haben. Ihre Erwerbseinkünfte meldete sie weder mit den Deklarationen noch vor Ort beim Sozialamt, obwohl sie bereits in der Vergangenheit bei den SoD Arbeitsverträge einreichen musste. Ausserdem wusste sie um die den SoD unbe- kannten Konten bei der UBS, welche einzig zum Zweck eröffnet wurden, um diese vor der Sozialhilfebehörde zu verheimlichen. In Kenntnis der wahren Sachlage, d.h. in Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Familie, musste sie wissen oder zumindest mit einer Pauschalunterschrift in Kauf nehmen, dass ihr Ehemann die UBS-Konten und die darauf ergangenen Einzahlungen nicht dekla- riert hatte. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte die Beschul-

- 30 - digte gestützt auf das Beweisergebnis damit mindestens eventualvorsätzlich. Zudem liegt auf der Hand, dass auch sie sich aus dem Vermögensschaden un- rechtmässig bereichern wollte.

4. Mehrfache Begehung Am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 so- wie am 18. Dezember 2020 deklarierten die Eheleute ihre Einkommenssituation in den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe unzutreffend, indem sie Bankkonten und darauf eingegangene Einzahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 98'484.00 ver- schwiegen. Es liegt somit eine Vielzahl an Täuschungen und mithin eine mehrfache Tatbegehung vor.

5. Fazit Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist die Beschuldigte des mit ihrem Ehemann in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Lasten der SoD schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 S. 33 f. und 37, Disp.-Ziff. 5). Die Verteidigung hat sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Berufungsgericht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 31 und Urk. 52). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Eheleute begingen die zahlreichen Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter

- 31 - die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung ge- langen. Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1 m.H.; Art. 2 Abs. 1 StGB). 1.3. Im Gegensatz zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, bei welchem als Sammel- oder Kollektivdelikt resp. Dauerdelikt gesamthaft das neue Recht anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3, mit Verweisen; BSK StGB/JStG-POPP/BERKEMEIER,

4. Aufl., 2019, Art. 2 StGB N 11; BSK StGB/JStG-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 278; je m.w.H.), handelt es sich beim hier zahlreich erfüllten Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB indes um ein gewöhnliches Zustandsdelikt, bei dem das tat- bestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines rechtsgutbeeinträchtigen- den Zustands abgeschlossen ist und die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens kein tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, a.a.O., S. 110). Methodisch ganz korrekt wäre damit wie oben beschrieben in zwei Schritten eine Gesamtstrafe zu bilden, denn die Eheleute haben diverse, an sich selbstständig strafbare Handlungen be- gangen. Wie allerdings noch zu zeigen ist, ist vorliegend eine bedingte Gesamtfrei- heitsstrafe auszusprechen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.). Die Änderungen des Sanktionenrechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit bleibt der intertemporale Aspekt vorliegend ohne praktische Auswirkungen. 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift,

- 32 - wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.H.). 1.5. Wie noch zu zeigen ist, wäre vorliegend für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.), weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer einzigen Gesamtstrafe gegeben sind.

2. Wahl Sanktionsart, Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sank- tionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m.H.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Für die diversen Betrugshandlungen bestehen aufgrund der insgesamt mehr- jährigen Delinquenz erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer

- 33 - Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie insgesamt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuld- ausgleichs nicht in Frage. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je m.H.). 2.4. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.H.). Straf- schärfungsgründe (mehrfache Tatbegehung) sind aber straferhöhend zu berück- sichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann über einen langen Zeitraum von fünf Jahren hinweg im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf wirtschaftliche Sozial- hilfe gegenüber den SoD wiederholt wahrheitswidrig deklarierte, indem sie falsche (bezüglich der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten) bzw. unvollständige Angaben (bezüglich weiterer Vermögenswerte auf den verheimlichten UBS-Bankkonten) machten. Insgesamt verheimlichten die Eheleute Vermögenswerte in Höhe von ge- samthaft Fr. 98'484.– und bezogen dadurch unrechtmässige Sozialhilfeleistungen im selben Umfang. Von ihrem Tun liessen sie nicht von sich aus ab, sondern dieses wurde aufgrund vertiefter Abklärungen der SoD und der Strafunter-

- 34 - suchungsbehörden aufgedeckt. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise der Eheleute von einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie, wobei diejenige der Beschuldigten leichter wiegt als diejenige des mitbeschuldigten Ehe- mann, zumal es als glaubhaft erscheint, dass die Initiative für die Delikte von ihm ausging und er die aktivere Rolle bei der Tatausführung hatte. Die mehrfache Tat- begehung ist straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist bei der Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen. Der Delinquenz liegen rein finanzielle Motive zu- grunde. Es ging ihr einzig darum, sich und ihrer Familie auf Kosten des Staates ein angenehmeres Leben zu finanzieren. 3.1.3. Insgesamt bewegt sich das Gesamtverschulden der Beschuldigten im unte- ren Strafrahmendrittel. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe erscheint für das Tatverschulden der Beschuldigten eher mild, aber gerade noch vertretbar. Anzumerken gilt es, dass von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug für den Ehemann der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 42 S. 31), was im Vergleich mit dem heute für die Beschuldigte festgesetzte Strafe in einem vernünftigen Verhältnis steht. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten an- belangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 34) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Seitdem sie ihre Stelle nach der Grippe verloren habe, sei sie nicht mehr arbeitstätig gewe- sen und lebe von der Rente ihres Ehemannes. Ob es sich dabei um Sozialhilfeleis- tungen handle, wisse sie nicht. Sie selber erhalte keine Unterstützungsleistungen und sei weder beim Sozialamt noch beim RAV gemeldet. Sie habe keine Schulden und auch kein Vermögen (Urk. 51 S. 3-6). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 35 - 3.2.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere kein Geständnis, Einsicht oder Reue. 3.3. Fazit Insgesamt betrachtet erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamts- trafe einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

4. Strafvollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 35). Daraus geht hervor, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die nicht vorbestrafte Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren und die auszufällende Sanktion be- eindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Daher ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Folglich ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage Nachdem die Beschuldigte auch heute des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu erheben (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ausgehend von ihrer eingereichten Honorarnote vom 29. Februar 2024 (Urk. 53),

- 36 - auf pauschal Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen (§ 23 i.V.m. 17 f. AnwGebV). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage – einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 23. Februar 2023 in Bezug auf die Beschuldigte A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht erkennt: 1.-2. […]

3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Be- schuldigte 2 A._____ freigesprochen. 4.-5. […]

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. […] […] Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren A._____ Fr. […] […] Fr. 9'551.40 amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. […]

- 37 -

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv- Ziffer 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Bar- Fr. 4'900.– auslagen).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 38 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber

- 39 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Umfang der Berufung

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 S. 33 f. und 37, Disp.-Ziff. 5). Die Verteidigung hat sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Berufungsgericht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 31 und Urk. 52). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht.

E. 1.2 Die Eheleute begingen die zahlreichen Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter

- 31 - die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung ge- langen. Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1 m.H.; Art. 2 Abs. 1 StGB).

E. 1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, "wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag" (vgl. dazu statt Weiterer BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Jeder in dieser Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden, wobei sich der Umfang der Verantwortlichkeit an dem vom jeweiligen Mittäter gefassten Vor- satz misst. Die betreffenden Delikte müssen dabei nicht in alle Einzelheiten geplant worden sein, eine generelle Absprache genügt (DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 188).

E. 1.2.2 Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken, sondern för- dert die Haupttat eines andern bloss in untergeordneter Stellung fördert; als Hilfe- leistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (vgl. dazu statt Weiterer BGE 121 IV 109 E. 3.a; BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 186 E. 3; BGE 109 IV 147 E. 4).

- 24 -

E. 1.3 Im Gegensatz zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, bei welchem als Sammel- oder Kollektivdelikt resp. Dauerdelikt gesamthaft das neue Recht anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3, mit Verweisen; BSK StGB/JStG-POPP/BERKEMEIER,

4. Aufl., 2019, Art. 2 StGB N 11; BSK StGB/JStG-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 278; je m.w.H.), handelt es sich beim hier zahlreich erfüllten Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB indes um ein gewöhnliches Zustandsdelikt, bei dem das tat- bestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines rechtsgutbeeinträchtigen- den Zustands abgeschlossen ist und die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens kein tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, a.a.O., S. 110). Methodisch ganz korrekt wäre damit wie oben beschrieben in zwei Schritten eine Gesamtstrafe zu bilden, denn die Eheleute haben diverse, an sich selbstständig strafbare Handlungen be- gangen. Wie allerdings noch zu zeigen ist, ist vorliegend eine bedingte Gesamtfrei- heitsstrafe auszusprechen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.). Die Änderungen des Sanktionenrechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit bleibt der intertemporale Aspekt vorliegend ohne praktische Auswirkungen.

E. 1.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift,

- 32 - wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.H.).

E. 1.5 Wie noch zu zeigen ist, wäre vorliegend für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.), weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer einzigen Gesamtstrafe gegeben sind.

2. Wahl Sanktionsart, Strafrahmen

E. 2 Ausgangslage

E. 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.).

E. 2.2 Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sank- tionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m.H.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 2.3 Für die diversen Betrugshandlungen bestehen aufgrund der insgesamt mehr- jährigen Delinquenz erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer

- 33 - Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie insgesamt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuld- ausgleichs nicht in Frage. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je m.H.).

E. 2.4 Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.H.). Straf- schärfungsgründe (mehrfache Tatbegehung) sind aber straferhöhend zu berück- sichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

3. Konkrete Strafzumessung

E. 3 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 3.1 Tatkomponente

E. 3.1.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann über einen langen Zeitraum von fünf Jahren hinweg im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf wirtschaftliche Sozial- hilfe gegenüber den SoD wiederholt wahrheitswidrig deklarierte, indem sie falsche (bezüglich der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten) bzw. unvollständige Angaben (bezüglich weiterer Vermögenswerte auf den verheimlichten UBS-Bankkonten) machten. Insgesamt verheimlichten die Eheleute Vermögenswerte in Höhe von ge- samthaft Fr. 98'484.– und bezogen dadurch unrechtmässige Sozialhilfeleistungen im selben Umfang. Von ihrem Tun liessen sie nicht von sich aus ab, sondern dieses wurde aufgrund vertiefter Abklärungen der SoD und der Strafunter-

- 34 - suchungsbehörden aufgedeckt. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise der Eheleute von einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie, wobei diejenige der Beschuldigten leichter wiegt als diejenige des mitbeschuldigten Ehe- mann, zumal es als glaubhaft erscheint, dass die Initiative für die Delikte von ihm ausging und er die aktivere Rolle bei der Tatausführung hatte. Die mehrfache Tat- begehung ist straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist bei der Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen. Der Delinquenz liegen rein finanzielle Motive zu- grunde. Es ging ihr einzig darum, sich und ihrer Familie auf Kosten des Staates ein angenehmeres Leben zu finanzieren.

E. 3.1.3 Insgesamt bewegt sich das Gesamtverschulden der Beschuldigten im unte- ren Strafrahmendrittel. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe erscheint für das Tatverschulden der Beschuldigten eher mild, aber gerade noch vertretbar. Anzumerken gilt es, dass von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug für den Ehemann der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 42 S. 31), was im Vergleich mit dem heute für die Beschuldigte festgesetzte Strafe in einem vernünftigen Verhältnis steht.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten an- belangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 34) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Seitdem sie ihre Stelle nach der Grippe verloren habe, sei sie nicht mehr arbeitstätig gewe- sen und lebe von der Rente ihres Ehemannes. Ob es sich dabei um Sozialhilfeleis- tungen handle, wisse sie nicht. Sie selber erhalte keine Unterstützungsleistungen und sei weder beim Sozialamt noch beim RAV gemeldet. Sie habe keine Schulden und auch kein Vermögen (Urk. 51 S. 3-6). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 35 -

E. 3.2.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere kein Geständnis, Einsicht oder Reue.

E. 3.2.3 Aus dem im Recht liegenden Aktendossier der SoD (Urk. 1-5) ergeben sich adäquate, gar sehr aufmerksame Bemühungen der städtischen Mitarbeitenden. Dass die Behörden leichtfertig gehandelt hätten, lässt sich den SoD (im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 42 S. 24.) mitnichten vorwerfen, weshalb die Arglist zu bejahen ist.

E. 3.3 Fazit Insgesamt betrachtet erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamts- trafe einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

4. Strafvollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 35). Daraus geht hervor, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die nicht vorbestrafte Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren und die auszufällende Sanktion be- eindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Daher ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Folglich ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage Nachdem die Beschuldigte auch heute des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu erheben (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ausgehend von ihrer eingereichten Honorarnote vom 29. Februar 2024 (Urk. 53),

- 36 - auf pauschal Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen (§ 23 i.V.m. 17 f. AnwGebV). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage – einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 23. Februar 2023 in Bezug auf die Beschuldigte A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht erkennt: 1.-2. […]

3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Be- schuldigte 2 A._____ freigesprochen. 4.-5. […]

E. 3.3.1 Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der SoD aufgrund der täuschenden Angaben der Eheleute davon ausgingen, dass sie über deutlich tiefere Vermögens-

- 29 - werte und keine weiteren Erwerbseinkünfte verfügen. Somit sind die SoD dadurch in einen Irrtum versetzt worden, was zur Folge hatte, dass den Eheleuten zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurde. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung.

E. 3.3.2 Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 98'484.–. Zumindest in diesem Umfang haben die Eheleute während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfe- leistungen erhalten, worauf sie bei wahrheitsgemässer Angabe über ihre finan- ziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätten.

E. 3.3.3 Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages den Eheleuten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte ge- bracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – insbesondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 246 mit Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 122 E. 6b/bb).

E. 3.4 Innerer Sachverhalt bzw. subjektiver Tatbestand Wie zuvor erörtert, ist aufgrund der Umstände erstellt, dass auch die Beschuldigte Kenntnis über die Meldepflicht hatte und wusste, dass sie alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation hätten melden müssen. Den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe war jeweils ein entsprechendes Merkblatt auf Deutsch und/oder auf K._____ beigefügt (vgl. Urk. 3/1-3.2), welche beiden Dokumente sie zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet und damit bestätigt hat, diese ver- standen zu haben. Ihre Erwerbseinkünfte meldete sie weder mit den Deklarationen noch vor Ort beim Sozialamt, obwohl sie bereits in der Vergangenheit bei den SoD Arbeitsverträge einreichen musste. Ausserdem wusste sie um die den SoD unbe- kannten Konten bei der UBS, welche einzig zum Zweck eröffnet wurden, um diese vor der Sozialhilfebehörde zu verheimlichen. In Kenntnis der wahren Sachlage, d.h. in Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Familie, musste sie wissen oder zumindest mit einer Pauschalunterschrift in Kauf nehmen, dass ihr Ehemann die UBS-Konten und die darauf ergangenen Einzahlungen nicht dekla- riert hatte. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte die Beschul-

- 30 - digte gestützt auf das Beweisergebnis damit mindestens eventualvorsätzlich. Zudem liegt auf der Hand, dass auch sie sich aus dem Vermögensschaden un- rechtmässig bereichern wollte.

4. Mehrfache Begehung Am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 so- wie am 18. Dezember 2020 deklarierten die Eheleute ihre Einkommenssituation in den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe unzutreffend, indem sie Bankkonten und darauf eingegangene Einzahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 98'484.00 ver- schwiegen. Es liegt somit eine Vielzahl an Täuschungen und mithin eine mehrfache Tatbegehung vor.

E. 4 Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 42 S. 8 f.), stützt sich die Anklage einerseits auf die bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute auf wirtschaft- liche Sozialhilfe (vgl. Urk. 3/1-3.2), die Strafanzeige der SoD vom 17. August 2021 inklusive diverse Beilagen (Urk. 1-2 sowie Urk. 3/4-33, insbesondere der Akten- notizen der SoD vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 [Urk. 3/12] und des Schrei- bens der SUVA vom 23. Dezember 2019 [Urk. 3/24-25]), den Bericht der SoD Vertiefte Abklärungen vom 22. Februar 2022 inklusive diverse Beilagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-12), die bei der UBS edierten Unterlagen betreffend das auf den Ehemann der Beschuldigten lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 (Urk. 11/3-7) sowie betreffend das Sparkonto auf die Tochter F._____ lautende Sparkonto Nr. 3 (Urk. 12/3-7). An- dererseits liegen neben den objektiven Beweismittel als Personalbeweise die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten sowie ihres Ehemannes vom 2. und 5. Mai 2022 (Urk. 10/1-2), die staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinver- nahme und Einvernahmen zur Person je vom 31. August 2018 (Urk. 10/3; Urk. 18/4 und Urk. 19/4), die Einvernahmen der beiden Beschuldigten vor der Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) sowie die Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im Recht (Urk. 51).

E. 4.2 Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden.

- 11 -

E. 5 Fazit Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist die Beschuldigte des mit ihrem Ehemann in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Lasten der SoD schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze

E. 5.1 Aufgrund der entsprechenden Anerkennung der Beschuldigten und der vor- handenen Beweismittel gilt in Bezug auf den äusseren Sachverhalt als unbestritten und erstellt, dass die Eheleute – die seit 2009 von den SoD finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten – mit ihren am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017,

19. November 2018, 13. Januar 2020 sowie am 18. Dezember 2020 unterzeichne- ten und bei den SoD eingereichten Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe schrift- lich bestätigt haben, diese und die darin enthaltenen Deklarationen über ihre finan- zielle Situation wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben und über keine weiteren ei- genen Mittel zu verfügen (vgl. Urk. 10/3 S. 7 f. und Urk. 3/1-3.2). Ausserdem ist aufgrund der bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute erwiesen, dass die UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten und die darauf eingegangenen Vermögenswerte sowie die ausbezahlten Taggelder der SUVA auf das Jugendsparkonto Nr. 3 lautend auf die gemeinsame Tochter und damit Vermögenswerte der Eheleute in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– ge- genüber den SoD nicht offengelegt wurden. Ferner gilt als unbestritten, dass die SoD den Eheleuten gestützt auf die unvollständigen bzw. unwahren Angaben in den Deklarationen über die finanziellen Verhältnisse für den Zeitraum vom 1. Fe- bruar 2016 bis 31. Januar 2018 und vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022 un- rechtmässige Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Schliesslich gilt aufgrund des Geständnisses des Ehemannes der Beschuldigten als erwiesen, dass dieser zur Verheimlichung der ausbezahlten Taggelder der SUVA das an die Beschuldigte gerichtete Schreiben der SUVA vom 23. Dezember 2019 manipuliert hatte, was ausserdem auch aus den im Recht liegenden Schreiben ersichtlich wird (vgl. Urk. 10/1 F/A 89; Urk. 10/3 S. 6 f. und 9; Urk. 3/24-25).

E. 5.2 Bestritten wird von Seiten der Beschuldigten, beim mehrfachen Betrug zulas- ten der SoD beteiligt gewesen zu sein. Somit stellt sich die Frage, ob die Beschul- digte – wie eingeklagt – bei der Verheimlichung der Vermögenswerte gegenüber den SoD massgeblich und vorsätzlich mitgewirkt hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind nachfolgend insbesondere die Aussagen der Beteiligten auf ihre Überein- stimmung mit den objektiven Beweismitteln zu prüfen.

- 12 -

E. 5.3 Aussagen der Beteiligten

E. 5.3.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten gilt es festzu- halten, dass sie als direkt vom Verfahren Betroffene und als Eheleute ein Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen und ihre Ehepartner nicht zu belasten. Ihre Aussagen sind daher kritisch zu würdigen. Wesentlich ist jedoch, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen gegenüber der Glaubhaftigkeit res- pektive dem materiellen Gehalt der Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom

11. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je m.H.).

E. 5.3.2 Gemäss Aussage des Ehemannes der Beschuldigten anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme vom 2. Mai 2022, habe die Beschuldigte mit der Sache nichts zu tun (Urk. 10/1 F/A 5). Er bestätigte hingegen, dass er zusammen mit der Beschuldigten die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) unterzeich- net habe (Urk. 10/1 F/A 37). Ausserdem bestätigte er, dass zu den Formularen auch Merkblätter in K._____-er Sprache über die Rechte und Pflichten abgegeben worden seien, betonte hingegen, dass die Formulare niemals durch Dolmetscher übersetzt worden seien (Urk. 10/1 F/A 38). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 31. August 2022 erklärte er, dass sie die Anträge teilweise zuvor zuhause ausgefüllt und eingereicht hätten und nach der Überprüfung durch einen Sachbearbeiter vorgeladen worden seien. Wenn das Formular durch einen Sach- bearbeiter korrigiert worden sei, hätten sie auf die Anträge nochmals Datum und Unterschrift gesetzt. Es habe vor Ort keinen Dolmetscher gegeben, jedoch habe der Sachbearbeiter ihnen die Dinge nochmals erklärt, bis er das Gefühl gehabt habe, dass sie sie verstanden hätten. Er habe sodann seiner Frau erklärt, was er verstanden habe, und ihr gesagt, wo sie unterschreiben solle (Urk. 10/3 S. 12 f.). Zunächst gab der Ehemann der Beschuldigten noch an, alles bei den SoD dekla- riert zu haben, dass er von den SoD nicht ernst genommen worden sei und diese deshalb auch keine Aktennotizen geschrieben hätten (Urk. 10/1 F/A 36 ff., vgl. bspw. F/A 48, 72 und 123). Im Verlauf der polizeilichen Befragung sowie anlässlich

- 13 - der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu, die UBS-Konten, die Gutschriften der SUVA und der E._____ Personenversicherung nicht bzw. erst später deklariert zu haben (Urk. 10/1 F/A 50, 102 ff.; Urk. 10/3 S. 3). Als Grund, weshalb er die Konten bei der UBS nicht dekla- riert habe, führte er an, dass es ihn gestresst habe, wenn das Sozialamt ihre Ein- käufe in den Kontoauszügen untersucht und kritisiert habe, weshalb er Konten er- öffnet habe, von welchen die SoD nichts gewusst hätten (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5). Bezüglich der Herkunft der Gelder auf den UBS-Konten lautend auf seinen Namen, welche nicht als abgehobene und wieder einbezahlte Quer- überweisungen der bekannten ZKB-Konten qualifiziert werden konnten, erklärte der Ehemann der Beschuldigten, dass es ebenfalls Gelder des Sozialamtes seien, welche er von den ZKB-Konten abgehoben und einbezahlt habe (Urk. 10/1 F/A 119, 135, 138 f.; Urk. 10/3 S. 4 f.). Ausserdem habe er noch Stipendien für die Kinder erhalten, welche auf das ZKB-Konto ausbezahlt worden seien (Urk. 10/1 F/A 129-133; Urk. 10/3 S. 5 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme blieb der Be- schuldigte ausserdem der Ansicht, die Arbeitstätigkeit der Beschuldigten gemeldet und alle Arbeitsverträge der Beschuldigten geschickt zu haben, was nicht oder ver- spätet notiert worden sei (Urk. 10/3 S. 3 f.). Zum Schluss der Konfrontationseinver- nahme betonte der Ehemann erneut, dass er alles Administrative erledigt habe, die Beschuldigte nur fürs Essen und die Wohnung zuständig gewesen sei (Urk. 10/3 S. 11). Vor der Vorinstanz zeigte sich der Ehemann weiterhin teilweise geständig und verwies vollumfänglich auf seine in der Untersuchung getätigten Aussagen (Prot. I S. 11 ff.).

E. 5.3.3 Die Beschuldigte hat sich dagegen – wie voranstehend ausgeführt – grund- sätzlich nicht zu den Vorwürfen geäussert und vorwiegend von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 2.1.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme antwortete sie hingegen auf die Fragen, weshalb ihre Arbeitstätigkeit nicht in den Anträgen auf Sozialhilfe vermerkt und gemeldet worden sei, dass sie – so viel sie wisse – sämtliche Papiere einge- reicht hätten und dazu bloss sagen könne, dass sie dort (bei den SoD) gewesen seien (Urk. 10/3 S. 3). Später in der Konfrontationseinvernahme präzisierte sie, dass sie und ihr Ehemann für die Anträge für Sozialhilfe immer zusammen zum

- 14 - Sozialamt gegangen seien. Sie hätten die Anträge immer gemeinsam unterschrie- ben, zuhause und beim Sozialamt (Urk. 10/3 S. 7). Ausserdem gab sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, selber kein eigenes Bankkonto zu haben, wes- halb ihr Lohn auf das Konto ihres Mannes einbezahlt worden sei. Auf die Frage, woher die weiteren Einzahlungen neben den Lohnzahlungen und der Gutschriften der E._____ Personenversicherungen auf dem Konto im Betrag von Fr. 60'420.50 stammen, bestätigte die Beschuldigte die Aussage ihres Mannes, dass es sich um Sozialhilfegelder handle, da sie sonst keine Einkünfte gehabt hätten (Urk. 10/3 S. 4). Auf Vorhalt des durch ihren Ehemann abgeänderten Schreibens der SUVA vom 23. Dezember 2019 (Urk. 3/24) erklärte sie, dieses nie gesehen zu haben (Urk. 10/3 S. 7). Zum Schluss der Konfrontationseinvernahme fügte die Beschul- digte an, dass sie noch sagen möchte, dass ihr Mann sehr krank sei. Sie habe ihm mit dem Papierkrieg nicht helfen können und er habe deshalb wahrscheinlich Feh- ler gemacht (Urk. 10/3 S. 11). Ausserdem verneinte sie die Frage, ob das Formular des Antrags auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom Januar 2016 je übersetzt worden sei, und fügte an, dass es bloss geheissen habe, sie solle unterschreiben, was sie sodann gemacht habe (Urk. 10/3 S. 12).

E. 5.4 Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) Hinsichtlich der Anträge der Eheleute auf wirtschaftlich Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 9 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 5.1.), gilt es als unbestritten, dass die Anträge wahrheitswidrig ausgefüllt und damit die UBS- Konten lautend auf den Namen des Ehemannes und diverse Vermögenswerte der Eheleute, insbesondere auch der Lohn der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, nicht offengelegt wurden. Die Anträge wurden aus Sicht des Eheman- nes der Beschuldigten ausgefüllt, wobei er angab, die Partnerin verfüge über kein Konto oder Kreditkarte. Einzig beim Antrag vom 19. November 2018 wurde eine Arbeitstätigkeit der Beschuldigten beim Arbeitgeber "G._____" angegeben (vgl. Urk. 3/3 Blatt 5). Als Vermögenswerte der Eheleute wurde stets nur ein Spar- und Privatkonto bei der ZKB mit einem kleinen bis keinem Saldo deklariert. Mit den un- terzeichneten Anträgen bestätigten die Eheleute (als Antragsteller und Partnerin),

- 15 - u.a. die Deklarationen über ihre finanziellen Verhältnisse wahrheitsgemäss ausge- füllt und ihre Rechte und Pflichten, insbesondere die Auskunfts- und Meldepflicht aller Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohnverhältnisse (Wohnungswechsel, Aus- oder Einzug weiterer Personen), verstanden zu haben. Ausserdem, bestätigten die Eheleute, das Merkblatt über ihre gesetzliche Rechte und Pflichten, in der für sie verständlichen Sprache K._____ und auch auf Deutsch erhalten zu haben (Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftliche Sozialhilfe).

E. 5.5 Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12)

E. 5.5.1 Aufgrund der über den Zeitraum vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 geführten Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12) ist urkundlich erstellt, dass die Eheleute über viele Jahre seit 2009 Unterstützungsleis- tungen der SoD beziehen. Über die Eheleute notierten die SoD erstmals im 2009, dass der Ehemann gemäss eigenen Aussagen wegen Schwindelgefühlen und De- pressionen seit 2007 arbeitsunfähig sei, die IV jedoch im April 2008 Leistungen ab- gelehnt hätte, die Beschuldigte hingegen als H._____ [Beruf] durchschnittlich Fr. 600.– pro Monat erziele. Das erste Standortgespräch mit beiden Eheleute fand am 13. August 2009 statt (Urk. 3/12 S. 1 f. und 4). Im Jahr 2009 wurde festgehalten, dass die Beschuldigte über keine Deutschkenntnisse verfüge, für sie jedoch ein Deutschkurs organisiert werde, worauf eine Aktennotiz im Jahr 2010 vermerkt, dass die Beschuldigte bei einem Deutschkurs von März bis September 2010 ange- meldet worden sei (vgl. Urk. 3/12 S. 9 und 12). Aus den 160 Seiten über die Jahre geführten Aktennotizen wird ersichtlich, dass der Ehemann der Beschuldigten die SoD oft alleine (telefonisch) kontaktierte und gegenüber der Behörde immer wieder (telefonisch und schriftlich) Drohungen aussprach – welche teilweise auch bei den Akten liegen (Urk. 3/30-33) –, das Ehepaar jedoch immer wieder gemeinsam (Standort-)Gespräche bei den SoD betreffend jegliche soziale und wirtschaftliche Belange der Familie (Arbeit, Krankheit, Kinder etc.) führten. Am 14. Juli 2011 kam es auch zu einem Gespräch über die Belastung der gemeinsamen Kinder durch die Krankheit des Vaters, d.h. des Ehemannes der Beschuldigten, welches alleine mit

- 16 - der Beschuldigten – und ohne Frau I._____ (die Übersetzerin) – geführt wurde. Da- bei wurde in den Aktennotizen der SoD vermerkt, dass die Beschuldigte trotz man- gelnder Deutschkenntnisse ihre Sorgen gut ausdrücken könne (Urk. 3/12 S. 30). Später wird in einer Aktennotiz vom 3. Juni 2020 festgehalten, dass die Beschul- digte zwar jeweils angebe, nichts zu verstehen, es jedoch immer wieder klar werde, dass sie sehr wohl sehr viel verstehe (Urk. 3/12 S. 140).

E. 5.5.2 In den Aktennotizen wurde sodann in Bezug auf die Arbeitsstelle der Be- schuldigten im Jahr 2014 vermerkt, dass ihr die Arbeit gekündigt wurde, nachdem sie acht Jahre bei "J._____ AG" als H._____ gearbeitet hat. Diesbezüglich kam es zu einem Gespräch mit den SoD, welches mit beiden Eheleute geführt wurde (Urk. 3/12 S. 56-58). Als nächste und letzte den SoD bekannte Arbeitsstelle der Beschuldigten wurde die Stelle bei "G._____" vermerkt, wobei der Arbeitsvertrag der Beschuldigten eingereicht wurde (Urk. 3/12 S. 123). Anzeichen dafür, dass es zu einer Meldung oder gar zur Einreichung von Arbeitsverträgen der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und der D._____ AG gekommen sei, wie die Eheleute behaupten, sind in den umfassenden Aktennotizen keine ersichtlich.

E. 5.5.3 Aus den Aktennotizen geht schliesslich hervor, dass vor- oder nachgängig der Unterlagenkontrolle für die Leistungsentscheide (LE) Gespräche geführt wur- den, wobei – soweit den Aktennotizen zu entnehmen – jeweils beide Eheleute anwesend waren (vgl. Urk. 3/12 S. 18 f. [2010], S. 29 ff. [2011], S. 42 ff. [2012], S. 52 ff. [2013], S. 55 ff. [2014], S. 60 und 65 ff. [2014], S. 65 ff. [2015], S. 84 ff. [2016], S. 102 ff. [2017], S. 110 ff. [2018], S. 121 ff. [2019], S. 129 ff. und 134 ff. [2020], S. 150 ff. [2021]). Ferner ist in den Aktennotizen festgehalten, ob und in welcher Sprache den LE-Unterlagen ein Merkblatt zu den Rechten und Pflicht bei- gelegt wurde; gemäss Aktennotizen über die LE-Unterlagenkontrollen lagen solche Merkblätter am 30. August 2013 (in Deutsch), am 11. November 2014 (in Deutsch und K._____), am 15. Januar 2016 (in Deutsch und K._____), am 18. November 2016 (in Deutsch und K._____), am 10. Januar 2017 (in K._____), am 24. Novem- ber 2017 (in Deutsch und K._____), am 13. Januar 2020 (in Deutsch und K._____) und am 18. Dezember 2020 (in Deutsch) bei (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154).

- 17 -

E. 5.6 Auszüge der UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2, des Kreditkartenkontos Nr. 4 und UBS-Sparkontos Nr. 3

E. 5.6.1 Aus den edierten Unterlagen der UBS geht hervor, dass das UBS-Privat- konto Nr. 1 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten am 25. Januar 2016 eröffnet und der Beschuldigten mit der Kontoeröffnung eine Vollmacht erteilt wurde (Urk. 11/7). Wie im Bericht Vertiefte Abklärungen der SoD vom 22. Februar 2022 zutreffend festgehalten (Urk. 5 S. 6 f.), verzeichnete das Konto im Zeitraum vom

30. Januar 2016 bis 23. April 2019 gesamthaft Einzahlungen von Fr. 101'609.85, wovon Fr. 8'421.75 den Einnahmen aus der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, Fr. 18'290.– Querüberwei- sungen der bekannten ZKB-Konten (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4; aufgrund gleich hoher abgehobener Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) und Fr. 14'477.60 drei Vergütungen der E._____ Versicherungen zuge- ordnet werden konnten. Die Herkunft der übrigen Eingänge von insgesamt Fr. 60'420.50 ist nicht nachvollziehbar. Was die Ausgaben betrifft, so wurde ein be- trächtlicher Teil bar bezogen, weiter sind im Juli und Oktober 2016, November 2017 und August 2018 Barbezüge und Belastungen im Ausland ersichtlich und die übri- gen Belastungen betreffen mehrheitlich Ausgaben für den Lebensunterhalt (vgl. Urk. 5 S. 6 f., Urk. 11/4-7 sowie die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4).

E. 5.6.2 Das UBS-Privatkonto Nr. 2 (Urk. 6/6), von welchem der Ehemann der Be- schuldigten zugab, dass es das saldierte UBS-Privatkonto Nr. 1 ersetzt habe, nach- dem dieses den SoD bekannt wurde (vgl. Urk. 10/3 S. 4), verzeichnete ebenfalls vorwiegend Bareinzahlungen. Wie dem Bericht Vertiefte Abklärungen vom 22. Fe- bruar 2022 ebenfalls zutreffend zu entnehmen ist (Urk. 5 S. 7 f.), gingen von April 2019 bis September 2021 insgesamt Einnahmen von Fr. 39'954.21 ein, wo- von – abzüglich der als Querüberweisungen qualifizierten Einzahlungen (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6; aufgrund gleich hoher abgehobe- ner Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) – die Herkunft von Fr. 13'280.91 nicht zugeordnet werden konnte. Auch bei diesem UBS-Konto sind die meisten Belastungen Ausgaben für den Lebensunterhalt und wiederum sind im Juli 2019,

- 18 - Mai, Juli und August 2021 Belastungen im Ausland ersichtlich (vgl. Urk. 6/6, insb. die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6 sowie Urk. 5 S. 7 f.).

E. 5.6.3 Aus den edierten Unterlagen der UBS geht ausserdem hervor, dass die Eheleute über ein nicht deklariertes Kreditkartenkonto Nr. 4 verfügten, wobei aus den edierten Auszügen der Kreditkarte UBS Visa Prepaid lautend auf den Ehe- mann der Beschuldigten u.a. ersichtlich wird, dass damit – neben diversen Ausga- ben im Ausland (USA, Österreich, Kosovo, Serbien, Ungarn) im 2019 – für die Be- schuldigte und die Tochter F._____ im Mai 2019 Flugtickets von Zürich nach Ma- drid nach New York gebucht wurde (vgl. Urk. 6/7 Blatt 1).

E. 5.6.4 Schliesslich werden aus den edierten Kontoauszügen des UBS-Sparkontos lautend auf die Tochter F._____ Nr. 3 (Urk. 12/3-7) sodann auch die zwischen dem

1. August und 20. Oktober 2019 ausbezahlten Taggelder der SUVA im Gesamtbe- trag von CHF 1'883.25 ersichtlich (Urk. 12/6 S. 4). Damit handelt es sich um die ausbezahlten Taggelder der SUVA aufgrund eines Ereignisses der Beschuldigte vom 15. Mai 2019 beim Arbeitgeber "G._____", welche im vom Ehemann der Be- schuldigten manipulierten Schreiben erwähnt wurden (Urk. 3/24-25).

E. 5.7 Gesamtwürdigung

E. 5.7.1 Die umfassenden über Jahre geführten Aktennotizen der SoD hinterlassen zwar – wie von den Eheleuten dargelegt – durchaus den Eindruck, dass der Ehemann als Familienoberhaupt gegenüber den SoD aufgetreten ist, er besser Deutsch versteht als die Beschuldigte und er sich auch vorwiegend um das Administrative der Familie gekümmert und – wie von den Eheleuten behauptet – die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe, mithin die Deklarationen über ihre finan- zielle Verhältnisse, ausgefüllt hat. Durch die Aktennotizen der SoD wird jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte seit 2009 immer wieder bei Gesprächen bei den SoD anwesend war. Ausserdem betonte auch die Beschuldigte selbst (Urk. 10/3 S. 3 und 7), immer zusammen mit ihrem Ehemann zu den SoD zu den LE-Ge- sprächen gegangen zu sein, d.h. wenn die zuvor zuhause ausgefüllten und ein- gereichten Unterlagen für die jährliche Überprüfung der Anspruchsberechtigung (LE-Unterlagen), namentlich die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Bei-

- 19 - lagen, besprochen wurden. Damit war die Beschuldigte jeweils zweimal mit den Anträgen und den darin ausgefüllten Deklarationen über die finanzielle Situation konfrontiert, was sich im Übrigen auch dadurch ergibt, dass die Unterschriften der Eheleute jeweils am gleichen Datum bzw. Daten erfolgten. Aus den Aktennotizen der SoD zum Gespräch vom 21. Januar 2016 über "Offenes/Geklärte aus LE-Un- terlagen" sind die Punkte ersichtlich, welche nach der Kontrolle des eingereichten Antrages auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Beilagen mit den Eheleuten bespro- chen wurden. Dabei wurde u.a. thematisiert, dass die Beschuldigte sich wegen an- dauernden Erwerbsunfähigkeit beim RAV gemeldet habe sowie dass die Eheleute bis Ende Januar weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage einreichen müssten (Urk. 3/12 S. 86). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte keine Ahnung davon gehabt hätte, was mit den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt werde, zumal der Ehemann selber erklärte, dass ein Sachbe- arbeiter die eingereichten Unterlagen mit ihnen besprochen hätte, bis er das Gefühl gehabt habe, sie hätten alles verstanden. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend er- wog, versteht sich von selbst, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollumfänglich offenzulegen sind, wenn mangels genügend eigener Mittel finan- zielle Unterstützung durch den Staat beansprucht wird (Urk. 42 S. 12).

E. 5.7.2 Ausserdem kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, die Doku- mente sprachlich nicht verstanden zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Be- schuldigte seit über 20 Jahren in der Schweiz wohnt, sich hier einbürgern konnte, nachweislich auch bereits alleine ohne Übersetzung und ohne Ehemann mit den SoD kommuniziert (Urk. 3/12 S. 30) und gemäss eigenen Aussagen fünf bis sechs Mal einen Deutschkurs à sechs Monate besucht hat (vgl. Urk. 51 S. 2), erscheint es absolut unglaubhaft, dass sie gar kein Deutsch verstehe. Es kann davon ausge- gangen werden, dass sie auch trotz bescheidener Deutschkenntnisse im Kern ver- standen haben muss, dass es bei den Anträgen an die SoD u.a. um die Deklaration der verfügbaren Einnahmen und Vermögenswerte ging. Dazu kommt, dass – un- geachtet dessen, dass die Dokumente der SoD gemäss Aussagen der Eheleute nie durch einen Dolmetscher übersetzt worden seien – aufgrund der Aktennotizen der SoD urkundlich erstellt ist, dass den Eheleuten über Jahre hinweg als Beilage zu ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe Merkblätter über ihre Rechte und

- 20 - Pflichten in Deutsch und in ihrer Muttersprache K._____ beigelegt wurden (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte die Merkblätter gelesen und verstanden habe (Urk. 52 S. 8), ergibt sich auch aus den bei den Akten liegen- den Merkblättern, bspw. aus dem am 23. November 2015 respektive am 21. Januar 2016 von den Eheleuten unterzeichneten Merkblatt, dass sie bestätigt haben, das Merkblatt in K._____ erhalten und gelesen zu haben (vgl. Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftli- che Sozialhilfe). Da die Beschuldigte immerhin die achtjährige Grundschule be- sucht hat (Urk. 52 S. 5), ist ferner davon auszugehen, dass sie K._____ lesen und schreiben kann. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass, wenn man ein Doku- ment unterzeichnet, man mit der Unterschrift bestätigt, den Inhalt verstanden zu haben. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte über die Deklarations- und Auskunftspflichten gegenüber den SoD Bescheid wusste und bewusst bestätigte, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäss deklariert zu haben.

E. 5.7.3 Abgesehen davon wusste die Beschuldigte um die den SoD nicht bekannten UBS-Konten, worauf u.a. der von ihr erwirtschaftete Lohn der nicht deklarierten Er- werbstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG ausbezahlt wurde. Die Kontoverbindung des UBS-Kontos musste sie – anstatt eines der den SoD bekannten ZKB-Konten – ihren damaligen Arbeitgebern bekannt gegeben haben. Ausserdem verfügte sie seit der Kontoeröffnung am 25. Januar 2016 über das auf den Namen ihres Ehemannes lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 über eine Vollmacht und damit über Zugriff und Einsicht in die Finanzen der Familie (Urk. 11/7). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 42 S. 17), dass die Darstellung der Beschul- digten, sie habe sich nur um den Haushalt und die Kinder gekümmert und von dem Administrativen und den Finanzen der Familie nichts gewusst, nicht zu überzeugen vermag. Die Beschuldigte hatte – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 7) – nach- weislich Zugriff zum ersten UBS-Konto und musste vom zweiten UBS-Konto, wel- ches das erste ersetzen sollte, zumindest Bescheid wissen, zumal von beiden Kon- ten beträchtliche Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie, aber auch Ausga- ben im nahen und fernen Ausland getätigt und unzählige Bargeldbeträge bezogen

- 21 - wurden. Damit musste auch die Beschuldigte gemerkt haben, dass der Familie mit den nicht deklarierten UBS-Konten bei praktisch unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Vergleich zu den Vorjahren mehr Geld zur Verfügung stand. Aufgrund dessen ist – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – davon auszugehen, dass angesichts der knappen Verhältnisse auch die Beschuldigte über das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Geld Bescheid gewusst ha- ben musste (Urk. 42 S. 17).

E. 5.7.4 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 42 S. 15), dass es an- gesichts der notorisch sehr knapp bemessenen wirtschaftlichen Sozialhilfe wenig glaubhaft ist, dass die Eheleute im Zeitraum vom Januar 2016 bis September 2021 aufgrund von Sozialhilfeleistungen oder Stipendien – neben den bereits als Quer- überweisungen von den bekannten ZKB-Konten qualifizierten Einzahlungen – Er- sparnisse in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 73'701.41 (Fr. 60'420.50 und Fr. 13'280.91) anhäufen konnten. Die Darstellung der Eheleute, es handle sich auch bei den weiteren Bareinzahlungen um Leistungen des Sozialamtes, wie auch die Beschuldigte – im Widerspruch zu ihrer Behauptung, nichts den Finanziellen der Familie zu wissen – bestätigte (Urk. 10/3 S. 4), wurde weder nachvollziehbar erklärt noch belegt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen insbeson- dere auch der schwankende Rhythmus und die Höhe der einbezahlten Beträge gegen die Darstellung der Eheleute (vgl. Urk. 42 S. 16). Damit verbleiben diese auf den UBS-Konten verzeichneten Einzahlungen entsprechend der Anklageschrift (Urk. 20 S. 3) unerklärter Herkunft, deren Vorhandenseins die SoD – ohne das ein- geleitete Beweisverfahren – nicht hätte in Erfahrung bringen können. Wäre es den Eheleuten – wie vom Ehemann der Beschuldigten vorgebracht (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5) – bei der Verheimlichung der UBS-Konten vor den SoD einzig darum gegangen, die Behörde davon abzuhalten, ihre Einkäufe zu unter- suchen und kritisieren, dann hätten sie ihre Einkäufe auch direkt mit den abge- hobenen Bargeldbeträgen der ZKB-Konten bezahlen können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die UBS-Konten einzig deswegen eröffnet wurden, um die nicht deklarierten Vermögenswerte gegenüber den SoD zu verheimlichen.

- 22 -

E. 5.7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Eheleute, die Beschuldigte habe von der Verheimlichung der Vermögenswerte nichts gewusst und die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe sowie die beigelegten Merkblätter über die Rechte und Pflichten bloss auf Aufforderung unterzeichnet, ohne diese verstanden zu haben, bei der gegebenen Aktenlage nicht überzeugen. Nach Würdigung der Gesamtumstände und relevanten Beweismittel sind sie als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon aus- zugehen, dass auch die Beschuldigte jeweils bei der Unterzeichnung der Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Rahmen der jährlichen Überprüfung der An- spruchsberechtigung (Urk. 3/1-3.2) in Kenntnis der Bedeutung der Anträge sowie der Deklarations- und Auskunftspflichten wusste bzw. zumindest mit der Pauschal- unterzeichnung in Kauf nahm, dass die UBS-Konten und die darauf eingegangen Einzahlungen gegenüber den SoD verheimlicht werden. Aufgrund dessen musste sie auch davon ausgehen, dass die Verheimlichung von Vermögenswerten Konse- quenzen auf die Unterstützung durch die SoD haben könnte und ihnen durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie keinen Anspruch hatten. Der Anklagevorwurf gegenüber der Beschuldigten, namentlich die Beteiligung der Beschuldigten an der eingeklagten willentlichen Verheimlichung der Vermögens- werte gegenüber den SoD ist damit als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Beteiligung der Beschuldigten

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. […] […] Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren A._____ Fr. […] […] Fr. 9'551.40 amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 7 […]

- 37 -

E. 8 [Mitteilungen]

E. 9 [Rechtsmittel]."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv- Ziffer 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Bar- Fr. 4'900.– auslagen).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 38 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber

- 39 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. […]
  2. Die Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Be- schuldigte 2 A._____ freigesprochen.
  4. […]
  5. Die Beschuldigte 2 A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. […] […] Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren A._____ Fr. […] […] Fr. 9'551.40 amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschul- digten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. - 3 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der jeweiligen amtlichen Verteidigungen ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittel]." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2) "1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
  10. Sowohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inklusive diejenigen der Voruntersuchung als auch der amtlichen Verteidigerin) als auch des heutigen Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtsasse zu nehmen." b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich; Urk. 48) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Das erstinstanzliche Verfahren GG220264-L wurde gegen den Ehemann der Beschuldigten B._____ (Beschuldigter 1; GG220264-L) und gegen die Beschul- digte A._____ (Beschuldigte 2; GG220264-L; fortan: die Beschuldigte) gemeinsam geführt, nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: die Staats- anwaltschaft) auf Anzeige durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (nachfol- gend: die SoD) eine Untersuchung eingeleitet und sodann Anklage gegen die Ehe- leute wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB erhoben hat. Zum Verfahrensgang bis zum Er- - 4 - lass des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Februar 2023 kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3 f.). Der Ehemann der Be- schuldigten wurde mit vorinstanzlichem Urteil des mehrfachen Betruges sowie der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde ebenfalls des mehrfachen Betruges schuldig gesprochen, jedoch vom Vorwurf der Urkunden- fälschung freigesprochen (Urk. 42 S. 36 f.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil vom 23. Februar 2023 liess einzig die Beschuldigte am 24. Februar 2023 (Post- stempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das be- gründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, am 27. September 2023 zugestellt (Urk. 41/3). In der Folge erstat- tete die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten am 11. Oktober 2023 innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 44; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Am 5. Oktober 2023 wurde ein neuer Strafregisterauszug über die Beschul- digte eingeholt (Urk. 43). 1.4. Am 13. Oktober 2023 wurde der Vorinstanz mitgeteilt, dass der Ehemann der Beschuldigte nicht Verfahrensbeteiligter und das Urteil vom 23. Februar 2023 in Bezug auf den Beschuldigten B._____ rechtskräftig sei (Urk. 47). Mit Präsidialver- fügung des selbigen Tages wurde der Staatsanwaltschaft sowie den SoD eine Ko- pie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 45). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 mitteilen, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils beantrage (Urk. 48). Die SoD liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 1.5. In der Folge wurde am 30. November 2023 auf den 29. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 49). - 5 - 1.6. An der Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  11. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 1.2. Die Beschuldigte liess durch ihre amtliche Verteidigerin – mit Ausnahme des Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 3 und 6 – das gesamte sie betreffende erstinstanzliche Urteil anfechten (Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 4). Sie beantragte einen vollumfänglichen Freispruch unter vollständiger Kostentragung durch die Staatskasse (Urk. 52 S. 2). Damit ist das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – mit Ausnahme des Freispruchs sowie der Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 6 umfassend zu prüfen. 1.3. Entsprechend ist vorzumerken, dass der Freispruch der Beschuldigten sowie die Kostenfestsetzung in Bezug auf die Beschuldigte gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
  12. Formelles Weiter ist darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5, m.w.H.). Soweit nachfolgend auf Er- - 6 - wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. III. Sachverhalt
  13. Anklagevorwurf 1.1. Hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts ist vorab auf die dem Urteil an- geheftete, umfassende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 zu verweisen (Urk. 20 S. 2-4). 1.2. Zusammenfassend wird der Beschuldigten sowie ihrem Ehemann B._____ vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis mindestens zum 17. August 2021 von den SoD mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden zu sein. Trotz Kenntnis über die Auskunfts- und Deklarationspflicht über ihre finanziellen Verhält- nisse sollen die Eheleute im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 sowie am 18. Dezember 2020 wahrheitswidrig ausgefüllte Deklarationen über ihre finanzielle Situation bei den SoD eingereicht haben. In diesen den SoD ein- gereichten Anträgen sollen die Eheleute gegenüber den SoD Bankkonten und damit diverse Vermögenswerte verschwiegen haben (UBS-Privatkonto Nr. 1 und Nr. 2, je lautend auf den Ehemann der Beschuldigten; Vermögenswerte auf den nicht deklarierten Bankkonten: Lohnzahlungen der Beschuldigten der C._____ AG und der D._____ AG, Gutschriften der E._____ Personenversicherungen sowie weitere Gutschriften unbekannter Herkunft; nicht deklarierte Vermögenswerte auf einem UBS-Sparkonto lautend auf die Tochter F._____: Taggeldauszahlungen der SUVA). Darüber hinaus hätten die Eheleute, um die Leistungen der SUVA zu ver- heimlichen, ein durch den Ehemann der Beschuldigten verfälschtes Schreiben der SUVA vom 23. Dezember 2019 eingereicht, wobei zu beachten ist, dass die Be- schuldigte mangels Nachweis einer Beteiligung vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung – wie mit Beschluss festzustellen ist (vgl. voranstehende Erwägung II. 1.2. f.) – rechtskräftig freigesprochen wurde. Durch die bei den SoD eingereich- ten Deklarationen und der damit einhergehenden Verheimlichung diverser Vermö- genswerte soll die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann in Mittäterschaft - 7 - unrechtmässige Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– erwirkt und sich somit des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht haben (vgl. Urk. 20 S. 2 ff.).
  14. Ausgangslage 2.1. Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich nicht zu den Vorwürfen geäussert und grossmehrheitlich von ihrem Aussageverweige- rungsrecht geltend gemacht (Urk. 10/2 S. 4 ff. F/A 34 ff.; Urk 10/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 51 S. 1 und 6 f.). Vereinzelt äusserte sie sich und liess beispielsweise anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2022 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Person vom 31. August 2022 verlauten, dass einzig ihr Mann sich um die Finanzen kümmere und das Administrative regle, während sie den Haushalt unterhalte (Urk. 10/2 S. 18 F/A 134; Urk. 19/4 S. 2 f. F/A 7 und 13-15). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2022 anerkannte sie den äusseren Sachverhalt insoweit, als dass sie die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe zusammen mit ihrem Ehemann zuhause oder vor Ort beim Sozialamt unterzeichnet habe – dies jedoch einzig auf Aufforderung und ohne eine Übersetzung (vgl. Urk. 10/3 S. 3, 7 f. und 12). Im Widerspruch dazu äusserte sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass sie selber keine Sozialhilfeleistungen beziehe und beim Sozialamt nie etwas unterzeichnet habe (Urk. 51 S. 4 und 6). 2.2. Durch ihre Verteidigung liess die Beschuldigte vor der Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass der äussere Sachverhalt in Bezug auf den mehrfachen Betrug unbestritten und daher erstellt sei, in subjektiver Hinsicht sich der Anklagesachverhalt jedoch nicht erstellen liesse (Urk. 31 S. 6 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.). Ausserdem liessen die vorhandenen Beweismittel und die äusse- ren Umstände nicht den Schluss auf eine Mittäterschaft der Beschuldigten zu; kein Bankkonto laute auf die Beschuldigte, auf den Antragsformularen der SoD sei nicht die Handschrift der Beschuldigten, sondern durchwegs diejenige des Ehemannes ersichtlich und ausserdem seien die Antragsformulare der Beschuldigten nie vor Ort übersetzt worden, was unmissverständlich aus allen Beilagen zu den Anträgen - 8 - (Urk. 3/1-3.2) hervorginge (Urk. 31 S. 6-9; Urk. 52 S. 5-6). Dass die Beschuldigte das Merkblatt in K._____-er und/oder in deutscher Sprache gelesen und verstan- den habe, sei weder belegt noch erwiesen (Urk. 52 S. 8). Die Beschuldigte lebe zwar bereits seit ca. 20 Jahren in der Schweiz und besitze das schweizerische Bür- gerrecht, verstehe dennoch die deutsche Sprache nach wie vor nicht ausreichend, um die behördlichen Formulare in hochstehendem Amtsdeutsch zu verstehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Heimatland auch nur die achtjährige Grundschule absol- viert. Sie halte sich vorwiegend im Hause auf, wo ihr die geschlechter- bzw. stereotypischen Aufgaben "Kinder und Haushalt" zugefallen seien. Ihrem Ehe- mann, der sich als Familienoberhaupt vorwiegend um die Papiere und Finanzen kümmere und mit den SoD kommuniziert habe, habe die Beschuldigte vertraut. Selbst wenn die Beschuldigte über eine Vollmacht der Bankkonti verfügt habe, be- deute dies nicht, dass sie Zugriff auf die Konto gehabt habe. Der Ehemann habe sich um die administrativen Belange gekümmert und habe sie jeweils aufgefordert, die Anträge/Formulare zu unterschreiben, was sie getan habe (Urk. 31 S. 9 f.; Urk. 52 S. 5-7). Somit könne der innere Sachverhalt, mithin der Nachweis des Vor- satzes, nicht erbracht werden. Ausserdem brachte die Verteidigung vor, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten für die Ausführung im Übrigen nicht so wesentlich gewesen sei, um eine Mittäterschaft der Beschuldigten anzunehmen (Urk. 31 S. 10 f.). 2.3. Die Vorinstanz führte zur Beteiligung der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass ihr das Verschweigen der Vermögenswerte ebenso wie ihrem Ehemann an- zulasten sei. Sie habe gemäss eigenen Aussagen die Anträge jeweils mit ihrem Ehemann ausgefüllt und sei mit ihm zum Sozialamt gegangen. Ausserdem habe sie über eine Vollmacht für das Konto verfügt, worauf auch der von ihr erwirtschaf- tete Lohn ihrer Erwerbstätigkeit einbezahlt worden sei. Damit verfange auch das Argument der Verteidigung, die Eheleute hätten eine traditionelle Rollenverteilung gelebt, nicht. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sei davon auszuge- hen, dass auch sie über das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Geld Bescheid gewusst habe (Urk. 42 S. 17). Die Vorinstanz erwog ausserdem, dass die Eheleute mit dem der am 21. Januar 2016 unterzeichneten Deklaration beiliegen- den Merkblatt nachweislich in der für sie verständlichen Sprache K._____ über die - 9 - gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien, was sie unterschrift- lich bekräftigt hätten. Auch in weiteren Deklarationen hätten die Eheleute bestätigt, ein Merkblatt auf K._____ und/oder auf Deutsch erhalten sowie die Fragen im An- trag und in den zusätzlichen Formularen verstanden zu haben (Urk. 42 S. 9-12). Damit kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigten trotz Kenntnis und Verständnis ihrer Deklarationspflichten die zwei Bankkonten bei der UBS sowie weitere Einnahmen der Beschuldigten nicht offengelegt haben (Urk. 42 S. 11-15). 2.4. Nachdem die eingeklagte Beteiligung der Beschuldigten respektive der (innere) Sachverhalt in Bezug auf die Beschuldigte auch in zweiter Instanz um- stritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich der Vorwurf des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.
  15. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 42 S. 7 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden kann. Insbesondere ist rekapitulierend festzuhalten, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sind. Bestehen unüberwindliche Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c). 3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass, wenn sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten stützt, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aus- sagen zunächst einmal davon abhängt, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar - 10 - sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen (externe Validität) und ob sie in sich kon- sistent sind (interne Validität). Ausserdem kann nebst den aktenkundigen Beweismitteln auch die Gesamtheit der objektiven Tatumstände indizielle Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen, dies insbesondere hinsichtlich der inneren Vorgänge von Täter, welche einem direkten Beweis in der Regel nicht zugänglich sind und als Tatfrage häufig anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie allfälliger weiterer äusserer Um- stände des Tatgeschehens erschlossen werden müssen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.).
  16. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 42 S. 8 f.), stützt sich die Anklage einerseits auf die bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute auf wirtschaft- liche Sozialhilfe (vgl. Urk. 3/1-3.2), die Strafanzeige der SoD vom 17. August 2021 inklusive diverse Beilagen (Urk. 1-2 sowie Urk. 3/4-33, insbesondere der Akten- notizen der SoD vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 [Urk. 3/12] und des Schrei- bens der SUVA vom 23. Dezember 2019 [Urk. 3/24-25]), den Bericht der SoD Vertiefte Abklärungen vom 22. Februar 2022 inklusive diverse Beilagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-12), die bei der UBS edierten Unterlagen betreffend das auf den Ehemann der Beschuldigten lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 (Urk. 11/3-7) sowie betreffend das Sparkonto auf die Tochter F._____ lautende Sparkonto Nr. 3 (Urk. 12/3-7). An- dererseits liegen neben den objektiven Beweismittel als Personalbeweise die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten sowie ihres Ehemannes vom 2. und 5. Mai 2022 (Urk. 10/1-2), die staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinver- nahme und Einvernahmen zur Person je vom 31. August 2018 (Urk. 10/3; Urk. 18/4 und Urk. 19/4), die Einvernahmen der beiden Beschuldigten vor der Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) sowie die Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im Recht (Urk. 51). 4.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. - 11 -
  17. Beweiswürdigung 5.1. Aufgrund der entsprechenden Anerkennung der Beschuldigten und der vor- handenen Beweismittel gilt in Bezug auf den äusseren Sachverhalt als unbestritten und erstellt, dass die Eheleute – die seit 2009 von den SoD finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten – mit ihren am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017,
  18. November 2018, 13. Januar 2020 sowie am 18. Dezember 2020 unterzeichne- ten und bei den SoD eingereichten Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe schrift- lich bestätigt haben, diese und die darin enthaltenen Deklarationen über ihre finan- zielle Situation wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben und über keine weiteren ei- genen Mittel zu verfügen (vgl. Urk. 10/3 S. 7 f. und Urk. 3/1-3.2). Ausserdem ist aufgrund der bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute erwiesen, dass die UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten und die darauf eingegangenen Vermögenswerte sowie die ausbezahlten Taggelder der SUVA auf das Jugendsparkonto Nr. 3 lautend auf die gemeinsame Tochter und damit Vermögenswerte der Eheleute in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– ge- genüber den SoD nicht offengelegt wurden. Ferner gilt als unbestritten, dass die SoD den Eheleuten gestützt auf die unvollständigen bzw. unwahren Angaben in den Deklarationen über die finanziellen Verhältnisse für den Zeitraum vom 1. Fe- bruar 2016 bis 31. Januar 2018 und vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022 un- rechtmässige Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Schliesslich gilt aufgrund des Geständnisses des Ehemannes der Beschuldigten als erwiesen, dass dieser zur Verheimlichung der ausbezahlten Taggelder der SUVA das an die Beschuldigte gerichtete Schreiben der SUVA vom 23. Dezember 2019 manipuliert hatte, was ausserdem auch aus den im Recht liegenden Schreiben ersichtlich wird (vgl. Urk. 10/1 F/A 89; Urk. 10/3 S. 6 f. und 9; Urk. 3/24-25). 5.2. Bestritten wird von Seiten der Beschuldigten, beim mehrfachen Betrug zulas- ten der SoD beteiligt gewesen zu sein. Somit stellt sich die Frage, ob die Beschul- digte – wie eingeklagt – bei der Verheimlichung der Vermögenswerte gegenüber den SoD massgeblich und vorsätzlich mitgewirkt hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind nachfolgend insbesondere die Aussagen der Beteiligten auf ihre Überein- stimmung mit den objektiven Beweismitteln zu prüfen. - 12 - 5.3. Aussagen der Beteiligten 5.3.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten gilt es festzu- halten, dass sie als direkt vom Verfahren Betroffene und als Eheleute ein Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen und ihre Ehepartner nicht zu belasten. Ihre Aussagen sind daher kritisch zu würdigen. Wesentlich ist jedoch, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen gegenüber der Glaubhaftigkeit res- pektive dem materiellen Gehalt der Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom
  19. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je m.H.). 5.3.2. Gemäss Aussage des Ehemannes der Beschuldigten anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme vom 2. Mai 2022, habe die Beschuldigte mit der Sache nichts zu tun (Urk. 10/1 F/A 5). Er bestätigte hingegen, dass er zusammen mit der Beschuldigten die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) unterzeich- net habe (Urk. 10/1 F/A 37). Ausserdem bestätigte er, dass zu den Formularen auch Merkblätter in K._____-er Sprache über die Rechte und Pflichten abgegeben worden seien, betonte hingegen, dass die Formulare niemals durch Dolmetscher übersetzt worden seien (Urk. 10/1 F/A 38). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 31. August 2022 erklärte er, dass sie die Anträge teilweise zuvor zuhause ausgefüllt und eingereicht hätten und nach der Überprüfung durch einen Sachbearbeiter vorgeladen worden seien. Wenn das Formular durch einen Sach- bearbeiter korrigiert worden sei, hätten sie auf die Anträge nochmals Datum und Unterschrift gesetzt. Es habe vor Ort keinen Dolmetscher gegeben, jedoch habe der Sachbearbeiter ihnen die Dinge nochmals erklärt, bis er das Gefühl gehabt habe, dass sie sie verstanden hätten. Er habe sodann seiner Frau erklärt, was er verstanden habe, und ihr gesagt, wo sie unterschreiben solle (Urk. 10/3 S. 12 f.). Zunächst gab der Ehemann der Beschuldigten noch an, alles bei den SoD dekla- riert zu haben, dass er von den SoD nicht ernst genommen worden sei und diese deshalb auch keine Aktennotizen geschrieben hätten (Urk. 10/1 F/A 36 ff., vgl. bspw. F/A 48, 72 und 123). Im Verlauf der polizeilichen Befragung sowie anlässlich - 13 - der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu, die UBS-Konten, die Gutschriften der SUVA und der E._____ Personenversicherung nicht bzw. erst später deklariert zu haben (Urk. 10/1 F/A 50, 102 ff.; Urk. 10/3 S. 3). Als Grund, weshalb er die Konten bei der UBS nicht dekla- riert habe, führte er an, dass es ihn gestresst habe, wenn das Sozialamt ihre Ein- käufe in den Kontoauszügen untersucht und kritisiert habe, weshalb er Konten er- öffnet habe, von welchen die SoD nichts gewusst hätten (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5). Bezüglich der Herkunft der Gelder auf den UBS-Konten lautend auf seinen Namen, welche nicht als abgehobene und wieder einbezahlte Quer- überweisungen der bekannten ZKB-Konten qualifiziert werden konnten, erklärte der Ehemann der Beschuldigten, dass es ebenfalls Gelder des Sozialamtes seien, welche er von den ZKB-Konten abgehoben und einbezahlt habe (Urk. 10/1 F/A 119, 135, 138 f.; Urk. 10/3 S. 4 f.). Ausserdem habe er noch Stipendien für die Kinder erhalten, welche auf das ZKB-Konto ausbezahlt worden seien (Urk. 10/1 F/A 129-133; Urk. 10/3 S. 5 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme blieb der Be- schuldigte ausserdem der Ansicht, die Arbeitstätigkeit der Beschuldigten gemeldet und alle Arbeitsverträge der Beschuldigten geschickt zu haben, was nicht oder ver- spätet notiert worden sei (Urk. 10/3 S. 3 f.). Zum Schluss der Konfrontationseinver- nahme betonte der Ehemann erneut, dass er alles Administrative erledigt habe, die Beschuldigte nur fürs Essen und die Wohnung zuständig gewesen sei (Urk. 10/3 S. 11). Vor der Vorinstanz zeigte sich der Ehemann weiterhin teilweise geständig und verwies vollumfänglich auf seine in der Untersuchung getätigten Aussagen (Prot. I S. 11 ff.). 5.3.3. Die Beschuldigte hat sich dagegen – wie voranstehend ausgeführt – grund- sätzlich nicht zu den Vorwürfen geäussert und vorwiegend von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 2.1.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme antwortete sie hingegen auf die Fragen, weshalb ihre Arbeitstätigkeit nicht in den Anträgen auf Sozialhilfe vermerkt und gemeldet worden sei, dass sie – so viel sie wisse – sämtliche Papiere einge- reicht hätten und dazu bloss sagen könne, dass sie dort (bei den SoD) gewesen seien (Urk. 10/3 S. 3). Später in der Konfrontationseinvernahme präzisierte sie, dass sie und ihr Ehemann für die Anträge für Sozialhilfe immer zusammen zum - 14 - Sozialamt gegangen seien. Sie hätten die Anträge immer gemeinsam unterschrie- ben, zuhause und beim Sozialamt (Urk. 10/3 S. 7). Ausserdem gab sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, selber kein eigenes Bankkonto zu haben, wes- halb ihr Lohn auf das Konto ihres Mannes einbezahlt worden sei. Auf die Frage, woher die weiteren Einzahlungen neben den Lohnzahlungen und der Gutschriften der E._____ Personenversicherungen auf dem Konto im Betrag von Fr. 60'420.50 stammen, bestätigte die Beschuldigte die Aussage ihres Mannes, dass es sich um Sozialhilfegelder handle, da sie sonst keine Einkünfte gehabt hätten (Urk. 10/3 S. 4). Auf Vorhalt des durch ihren Ehemann abgeänderten Schreibens der SUVA vom 23. Dezember 2019 (Urk. 3/24) erklärte sie, dieses nie gesehen zu haben (Urk. 10/3 S. 7). Zum Schluss der Konfrontationseinvernahme fügte die Beschul- digte an, dass sie noch sagen möchte, dass ihr Mann sehr krank sei. Sie habe ihm mit dem Papierkrieg nicht helfen können und er habe deshalb wahrscheinlich Feh- ler gemacht (Urk. 10/3 S. 11). Ausserdem verneinte sie die Frage, ob das Formular des Antrags auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom Januar 2016 je übersetzt worden sei, und fügte an, dass es bloss geheissen habe, sie solle unterschreiben, was sie sodann gemacht habe (Urk. 10/3 S. 12). 5.4. Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) Hinsichtlich der Anträge der Eheleute auf wirtschaftlich Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 9 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 5.1.), gilt es als unbestritten, dass die Anträge wahrheitswidrig ausgefüllt und damit die UBS- Konten lautend auf den Namen des Ehemannes und diverse Vermögenswerte der Eheleute, insbesondere auch der Lohn der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, nicht offengelegt wurden. Die Anträge wurden aus Sicht des Eheman- nes der Beschuldigten ausgefüllt, wobei er angab, die Partnerin verfüge über kein Konto oder Kreditkarte. Einzig beim Antrag vom 19. November 2018 wurde eine Arbeitstätigkeit der Beschuldigten beim Arbeitgeber "G._____" angegeben (vgl. Urk. 3/3 Blatt 5). Als Vermögenswerte der Eheleute wurde stets nur ein Spar- und Privatkonto bei der ZKB mit einem kleinen bis keinem Saldo deklariert. Mit den un- terzeichneten Anträgen bestätigten die Eheleute (als Antragsteller und Partnerin), - 15 - u.a. die Deklarationen über ihre finanziellen Verhältnisse wahrheitsgemäss ausge- füllt und ihre Rechte und Pflichten, insbesondere die Auskunfts- und Meldepflicht aller Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohnverhältnisse (Wohnungswechsel, Aus- oder Einzug weiterer Personen), verstanden zu haben. Ausserdem, bestätigten die Eheleute, das Merkblatt über ihre gesetzliche Rechte und Pflichten, in der für sie verständlichen Sprache K._____ und auch auf Deutsch erhalten zu haben (Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftliche Sozialhilfe). 5.5. Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12) 5.5.1. Aufgrund der über den Zeitraum vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 geführten Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12) ist urkundlich erstellt, dass die Eheleute über viele Jahre seit 2009 Unterstützungsleis- tungen der SoD beziehen. Über die Eheleute notierten die SoD erstmals im 2009, dass der Ehemann gemäss eigenen Aussagen wegen Schwindelgefühlen und De- pressionen seit 2007 arbeitsunfähig sei, die IV jedoch im April 2008 Leistungen ab- gelehnt hätte, die Beschuldigte hingegen als H._____ [Beruf] durchschnittlich Fr. 600.– pro Monat erziele. Das erste Standortgespräch mit beiden Eheleute fand am 13. August 2009 statt (Urk. 3/12 S. 1 f. und 4). Im Jahr 2009 wurde festgehalten, dass die Beschuldigte über keine Deutschkenntnisse verfüge, für sie jedoch ein Deutschkurs organisiert werde, worauf eine Aktennotiz im Jahr 2010 vermerkt, dass die Beschuldigte bei einem Deutschkurs von März bis September 2010 ange- meldet worden sei (vgl. Urk. 3/12 S. 9 und 12). Aus den 160 Seiten über die Jahre geführten Aktennotizen wird ersichtlich, dass der Ehemann der Beschuldigten die SoD oft alleine (telefonisch) kontaktierte und gegenüber der Behörde immer wieder (telefonisch und schriftlich) Drohungen aussprach – welche teilweise auch bei den Akten liegen (Urk. 3/30-33) –, das Ehepaar jedoch immer wieder gemeinsam (Standort-)Gespräche bei den SoD betreffend jegliche soziale und wirtschaftliche Belange der Familie (Arbeit, Krankheit, Kinder etc.) führten. Am 14. Juli 2011 kam es auch zu einem Gespräch über die Belastung der gemeinsamen Kinder durch die Krankheit des Vaters, d.h. des Ehemannes der Beschuldigten, welches alleine mit - 16 - der Beschuldigten – und ohne Frau I._____ (die Übersetzerin) – geführt wurde. Da- bei wurde in den Aktennotizen der SoD vermerkt, dass die Beschuldigte trotz man- gelnder Deutschkenntnisse ihre Sorgen gut ausdrücken könne (Urk. 3/12 S. 30). Später wird in einer Aktennotiz vom 3. Juni 2020 festgehalten, dass die Beschul- digte zwar jeweils angebe, nichts zu verstehen, es jedoch immer wieder klar werde, dass sie sehr wohl sehr viel verstehe (Urk. 3/12 S. 140). 5.5.2. In den Aktennotizen wurde sodann in Bezug auf die Arbeitsstelle der Be- schuldigten im Jahr 2014 vermerkt, dass ihr die Arbeit gekündigt wurde, nachdem sie acht Jahre bei "J._____ AG" als H._____ gearbeitet hat. Diesbezüglich kam es zu einem Gespräch mit den SoD, welches mit beiden Eheleute geführt wurde (Urk. 3/12 S. 56-58). Als nächste und letzte den SoD bekannte Arbeitsstelle der Beschuldigten wurde die Stelle bei "G._____" vermerkt, wobei der Arbeitsvertrag der Beschuldigten eingereicht wurde (Urk. 3/12 S. 123). Anzeichen dafür, dass es zu einer Meldung oder gar zur Einreichung von Arbeitsverträgen der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und der D._____ AG gekommen sei, wie die Eheleute behaupten, sind in den umfassenden Aktennotizen keine ersichtlich. 5.5.3. Aus den Aktennotizen geht schliesslich hervor, dass vor- oder nachgängig der Unterlagenkontrolle für die Leistungsentscheide (LE) Gespräche geführt wur- den, wobei – soweit den Aktennotizen zu entnehmen – jeweils beide Eheleute anwesend waren (vgl. Urk. 3/12 S. 18 f. [2010], S. 29 ff. [2011], S. 42 ff. [2012], S. 52 ff. [2013], S. 55 ff. [2014], S. 60 und 65 ff. [2014], S. 65 ff. [2015], S. 84 ff. [2016], S. 102 ff. [2017], S. 110 ff. [2018], S. 121 ff. [2019], S. 129 ff. und 134 ff. [2020], S. 150 ff. [2021]). Ferner ist in den Aktennotizen festgehalten, ob und in welcher Sprache den LE-Unterlagen ein Merkblatt zu den Rechten und Pflicht bei- gelegt wurde; gemäss Aktennotizen über die LE-Unterlagenkontrollen lagen solche Merkblätter am 30. August 2013 (in Deutsch), am 11. November 2014 (in Deutsch und K._____), am 15. Januar 2016 (in Deutsch und K._____), am 18. November 2016 (in Deutsch und K._____), am 10. Januar 2017 (in K._____), am 24. Novem- ber 2017 (in Deutsch und K._____), am 13. Januar 2020 (in Deutsch und K._____) und am 18. Dezember 2020 (in Deutsch) bei (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154). - 17 - 5.6. Auszüge der UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2, des Kreditkartenkontos Nr. 4 und UBS-Sparkontos Nr. 3 5.6.1. Aus den edierten Unterlagen der UBS geht hervor, dass das UBS-Privat- konto Nr. 1 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten am 25. Januar 2016 eröffnet und der Beschuldigten mit der Kontoeröffnung eine Vollmacht erteilt wurde (Urk. 11/7). Wie im Bericht Vertiefte Abklärungen der SoD vom 22. Februar 2022 zutreffend festgehalten (Urk. 5 S. 6 f.), verzeichnete das Konto im Zeitraum vom
  20. Januar 2016 bis 23. April 2019 gesamthaft Einzahlungen von Fr. 101'609.85, wovon Fr. 8'421.75 den Einnahmen aus der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, Fr. 18'290.– Querüberwei- sungen der bekannten ZKB-Konten (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4; aufgrund gleich hoher abgehobener Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) und Fr. 14'477.60 drei Vergütungen der E._____ Versicherungen zuge- ordnet werden konnten. Die Herkunft der übrigen Eingänge von insgesamt Fr. 60'420.50 ist nicht nachvollziehbar. Was die Ausgaben betrifft, so wurde ein be- trächtlicher Teil bar bezogen, weiter sind im Juli und Oktober 2016, November 2017 und August 2018 Barbezüge und Belastungen im Ausland ersichtlich und die übri- gen Belastungen betreffen mehrheitlich Ausgaben für den Lebensunterhalt (vgl. Urk. 5 S. 6 f., Urk. 11/4-7 sowie die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4). 5.6.2. Das UBS-Privatkonto Nr. 2 (Urk. 6/6), von welchem der Ehemann der Be- schuldigten zugab, dass es das saldierte UBS-Privatkonto Nr. 1 ersetzt habe, nach- dem dieses den SoD bekannt wurde (vgl. Urk. 10/3 S. 4), verzeichnete ebenfalls vorwiegend Bareinzahlungen. Wie dem Bericht Vertiefte Abklärungen vom 22. Fe- bruar 2022 ebenfalls zutreffend zu entnehmen ist (Urk. 5 S. 7 f.), gingen von April 2019 bis September 2021 insgesamt Einnahmen von Fr. 39'954.21 ein, wo- von – abzüglich der als Querüberweisungen qualifizierten Einzahlungen (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6; aufgrund gleich hoher abgehobe- ner Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) – die Herkunft von Fr. 13'280.91 nicht zugeordnet werden konnte. Auch bei diesem UBS-Konto sind die meisten Belastungen Ausgaben für den Lebensunterhalt und wiederum sind im Juli 2019, - 18 - Mai, Juli und August 2021 Belastungen im Ausland ersichtlich (vgl. Urk. 6/6, insb. die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6 sowie Urk. 5 S. 7 f.). 5.6.3. Aus den edierten Unterlagen der UBS geht ausserdem hervor, dass die Eheleute über ein nicht deklariertes Kreditkartenkonto Nr. 4 verfügten, wobei aus den edierten Auszügen der Kreditkarte UBS Visa Prepaid lautend auf den Ehe- mann der Beschuldigten u.a. ersichtlich wird, dass damit – neben diversen Ausga- ben im Ausland (USA, Österreich, Kosovo, Serbien, Ungarn) im 2019 – für die Be- schuldigte und die Tochter F._____ im Mai 2019 Flugtickets von Zürich nach Ma- drid nach New York gebucht wurde (vgl. Urk. 6/7 Blatt 1). 5.6.4. Schliesslich werden aus den edierten Kontoauszügen des UBS-Sparkontos lautend auf die Tochter F._____ Nr. 3 (Urk. 12/3-7) sodann auch die zwischen dem
  21. August und 20. Oktober 2019 ausbezahlten Taggelder der SUVA im Gesamtbe- trag von CHF 1'883.25 ersichtlich (Urk. 12/6 S. 4). Damit handelt es sich um die ausbezahlten Taggelder der SUVA aufgrund eines Ereignisses der Beschuldigte vom 15. Mai 2019 beim Arbeitgeber "G._____", welche im vom Ehemann der Be- schuldigten manipulierten Schreiben erwähnt wurden (Urk. 3/24-25). 5.7. Gesamtwürdigung 5.7.1. Die umfassenden über Jahre geführten Aktennotizen der SoD hinterlassen zwar – wie von den Eheleuten dargelegt – durchaus den Eindruck, dass der Ehemann als Familienoberhaupt gegenüber den SoD aufgetreten ist, er besser Deutsch versteht als die Beschuldigte und er sich auch vorwiegend um das Administrative der Familie gekümmert und – wie von den Eheleuten behauptet – die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe, mithin die Deklarationen über ihre finan- zielle Verhältnisse, ausgefüllt hat. Durch die Aktennotizen der SoD wird jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte seit 2009 immer wieder bei Gesprächen bei den SoD anwesend war. Ausserdem betonte auch die Beschuldigte selbst (Urk. 10/3 S. 3 und 7), immer zusammen mit ihrem Ehemann zu den SoD zu den LE-Ge- sprächen gegangen zu sein, d.h. wenn die zuvor zuhause ausgefüllten und ein- gereichten Unterlagen für die jährliche Überprüfung der Anspruchsberechtigung (LE-Unterlagen), namentlich die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Bei- - 19 - lagen, besprochen wurden. Damit war die Beschuldigte jeweils zweimal mit den Anträgen und den darin ausgefüllten Deklarationen über die finanzielle Situation konfrontiert, was sich im Übrigen auch dadurch ergibt, dass die Unterschriften der Eheleute jeweils am gleichen Datum bzw. Daten erfolgten. Aus den Aktennotizen der SoD zum Gespräch vom 21. Januar 2016 über "Offenes/Geklärte aus LE-Un- terlagen" sind die Punkte ersichtlich, welche nach der Kontrolle des eingereichten Antrages auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Beilagen mit den Eheleuten bespro- chen wurden. Dabei wurde u.a. thematisiert, dass die Beschuldigte sich wegen an- dauernden Erwerbsunfähigkeit beim RAV gemeldet habe sowie dass die Eheleute bis Ende Januar weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage einreichen müssten (Urk. 3/12 S. 86). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte keine Ahnung davon gehabt hätte, was mit den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt werde, zumal der Ehemann selber erklärte, dass ein Sachbe- arbeiter die eingereichten Unterlagen mit ihnen besprochen hätte, bis er das Gefühl gehabt habe, sie hätten alles verstanden. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend er- wog, versteht sich von selbst, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollumfänglich offenzulegen sind, wenn mangels genügend eigener Mittel finan- zielle Unterstützung durch den Staat beansprucht wird (Urk. 42 S. 12). 5.7.2. Ausserdem kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, die Doku- mente sprachlich nicht verstanden zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Be- schuldigte seit über 20 Jahren in der Schweiz wohnt, sich hier einbürgern konnte, nachweislich auch bereits alleine ohne Übersetzung und ohne Ehemann mit den SoD kommuniziert (Urk. 3/12 S. 30) und gemäss eigenen Aussagen fünf bis sechs Mal einen Deutschkurs à sechs Monate besucht hat (vgl. Urk. 51 S. 2), erscheint es absolut unglaubhaft, dass sie gar kein Deutsch verstehe. Es kann davon ausge- gangen werden, dass sie auch trotz bescheidener Deutschkenntnisse im Kern ver- standen haben muss, dass es bei den Anträgen an die SoD u.a. um die Deklaration der verfügbaren Einnahmen und Vermögenswerte ging. Dazu kommt, dass – un- geachtet dessen, dass die Dokumente der SoD gemäss Aussagen der Eheleute nie durch einen Dolmetscher übersetzt worden seien – aufgrund der Aktennotizen der SoD urkundlich erstellt ist, dass den Eheleuten über Jahre hinweg als Beilage zu ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe Merkblätter über ihre Rechte und - 20 - Pflichten in Deutsch und in ihrer Muttersprache K._____ beigelegt wurden (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte die Merkblätter gelesen und verstanden habe (Urk. 52 S. 8), ergibt sich auch aus den bei den Akten liegen- den Merkblättern, bspw. aus dem am 23. November 2015 respektive am 21. Januar 2016 von den Eheleuten unterzeichneten Merkblatt, dass sie bestätigt haben, das Merkblatt in K._____ erhalten und gelesen zu haben (vgl. Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftli- che Sozialhilfe). Da die Beschuldigte immerhin die achtjährige Grundschule be- sucht hat (Urk. 52 S. 5), ist ferner davon auszugehen, dass sie K._____ lesen und schreiben kann. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass, wenn man ein Doku- ment unterzeichnet, man mit der Unterschrift bestätigt, den Inhalt verstanden zu haben. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte über die Deklarations- und Auskunftspflichten gegenüber den SoD Bescheid wusste und bewusst bestätigte, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäss deklariert zu haben. 5.7.3. Abgesehen davon wusste die Beschuldigte um die den SoD nicht bekannten UBS-Konten, worauf u.a. der von ihr erwirtschaftete Lohn der nicht deklarierten Er- werbstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG ausbezahlt wurde. Die Kontoverbindung des UBS-Kontos musste sie – anstatt eines der den SoD bekannten ZKB-Konten – ihren damaligen Arbeitgebern bekannt gegeben haben. Ausserdem verfügte sie seit der Kontoeröffnung am 25. Januar 2016 über das auf den Namen ihres Ehemannes lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 über eine Vollmacht und damit über Zugriff und Einsicht in die Finanzen der Familie (Urk. 11/7). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 42 S. 17), dass die Darstellung der Beschul- digten, sie habe sich nur um den Haushalt und die Kinder gekümmert und von dem Administrativen und den Finanzen der Familie nichts gewusst, nicht zu überzeugen vermag. Die Beschuldigte hatte – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 7) – nach- weislich Zugriff zum ersten UBS-Konto und musste vom zweiten UBS-Konto, wel- ches das erste ersetzen sollte, zumindest Bescheid wissen, zumal von beiden Kon- ten beträchtliche Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie, aber auch Ausga- ben im nahen und fernen Ausland getätigt und unzählige Bargeldbeträge bezogen - 21 - wurden. Damit musste auch die Beschuldigte gemerkt haben, dass der Familie mit den nicht deklarierten UBS-Konten bei praktisch unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Vergleich zu den Vorjahren mehr Geld zur Verfügung stand. Aufgrund dessen ist – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – davon auszugehen, dass angesichts der knappen Verhältnisse auch die Beschuldigte über das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Geld Bescheid gewusst ha- ben musste (Urk. 42 S. 17). 5.7.4. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 42 S. 15), dass es an- gesichts der notorisch sehr knapp bemessenen wirtschaftlichen Sozialhilfe wenig glaubhaft ist, dass die Eheleute im Zeitraum vom Januar 2016 bis September 2021 aufgrund von Sozialhilfeleistungen oder Stipendien – neben den bereits als Quer- überweisungen von den bekannten ZKB-Konten qualifizierten Einzahlungen – Er- sparnisse in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 73'701.41 (Fr. 60'420.50 und Fr. 13'280.91) anhäufen konnten. Die Darstellung der Eheleute, es handle sich auch bei den weiteren Bareinzahlungen um Leistungen des Sozialamtes, wie auch die Beschuldigte – im Widerspruch zu ihrer Behauptung, nichts den Finanziellen der Familie zu wissen – bestätigte (Urk. 10/3 S. 4), wurde weder nachvollziehbar erklärt noch belegt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen insbeson- dere auch der schwankende Rhythmus und die Höhe der einbezahlten Beträge gegen die Darstellung der Eheleute (vgl. Urk. 42 S. 16). Damit verbleiben diese auf den UBS-Konten verzeichneten Einzahlungen entsprechend der Anklageschrift (Urk. 20 S. 3) unerklärter Herkunft, deren Vorhandenseins die SoD – ohne das ein- geleitete Beweisverfahren – nicht hätte in Erfahrung bringen können. Wäre es den Eheleuten – wie vom Ehemann der Beschuldigten vorgebracht (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5) – bei der Verheimlichung der UBS-Konten vor den SoD einzig darum gegangen, die Behörde davon abzuhalten, ihre Einkäufe zu unter- suchen und kritisieren, dann hätten sie ihre Einkäufe auch direkt mit den abge- hobenen Bargeldbeträgen der ZKB-Konten bezahlen können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die UBS-Konten einzig deswegen eröffnet wurden, um die nicht deklarierten Vermögenswerte gegenüber den SoD zu verheimlichen. - 22 - 5.7.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Eheleute, die Beschuldigte habe von der Verheimlichung der Vermögenswerte nichts gewusst und die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe sowie die beigelegten Merkblätter über die Rechte und Pflichten bloss auf Aufforderung unterzeichnet, ohne diese verstanden zu haben, bei der gegebenen Aktenlage nicht überzeugen. Nach Würdigung der Gesamtumstände und relevanten Beweismittel sind sie als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon aus- zugehen, dass auch die Beschuldigte jeweils bei der Unterzeichnung der Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Rahmen der jährlichen Überprüfung der An- spruchsberechtigung (Urk. 3/1-3.2) in Kenntnis der Bedeutung der Anträge sowie der Deklarations- und Auskunftspflichten wusste bzw. zumindest mit der Pauschal- unterzeichnung in Kauf nahm, dass die UBS-Konten und die darauf eingegangen Einzahlungen gegenüber den SoD verheimlicht werden. Aufgrund dessen musste sie auch davon ausgehen, dass die Verheimlichung von Vermögenswerten Konse- quenzen auf die Unterstützung durch die SoD haben könnte und ihnen durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie keinen Anspruch hatten. Der Anklagevorwurf gegenüber der Beschuldigten, namentlich die Beteiligung der Beschuldigten an der eingeklagten willentlichen Verheimlichung der Vermögens- werte gegenüber den SoD ist damit als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung
  22. Beteiligung der Beschuldigten 1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Handeln der Ehepaare als Mittäter- schaft, wonach sie aufgrund gemeinsamer Planung und durch massgebliches, ar- beitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, jeweils ausdrücklich oder konkludent mit den Tathandlungen des anderen einverstanden waren (Urk. 20 S. 2). Die Verteidigerin der Beschuldigten stellte die Mittäterschaft in Abrede mit der Begründung, der Tatbeitrag der Beschuldigten sei nicht so wesentlich gewesen (Urk. 31 S. 10 f.; Urk. 52 S. 7-9). Es ist zu prüfen, ob die Beschuldigte als Mittäterin oder allenfalls als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB handelte. - 23 - 1.2. Abgrenzung Mittäterschaft und Gehilfenschaft 1.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, "wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag" (vgl. dazu statt Weiterer BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Jeder in dieser Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden, wobei sich der Umfang der Verantwortlichkeit an dem vom jeweiligen Mittäter gefassten Vor- satz misst. Die betreffenden Delikte müssen dabei nicht in alle Einzelheiten geplant worden sein, eine generelle Absprache genügt (DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 188). 1.2.2. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken, sondern för- dert die Haupttat eines andern bloss in untergeordneter Stellung fördert; als Hilfe- leistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (vgl. dazu statt Weiterer BGE 121 IV 109 E. 3.a; BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 186 E. 3; BGE 109 IV 147 E. 4). - 24 - 1.3. Würdigung Die Würdigung der Staatsanwaltschaft des Verhaltens der beiden Beschuldigten ist zutreffend. Sowohl der Ehemann als auch die Beschuldigte waren bei der Erfüllung des gemeinsamen Planes wesentlich beteiligt, sodass die Taten so wie sie einge- klagt sind und sich zugetragen haben, ohne den jeweiligen Tatbeitrag des anderen nicht durchführbar gewesen wären. Obschon nicht zu verkennen ist, dass dem Ehe- mann der Beschuldigten bei den Falschangaben, die sie gegenüber den SoD mündlich und schriftlich in ihren Anträgen auf Sozialhilfe machten, sowie bei der Verheimlichung der Vermögenswerte durch die Eröffnung von Konten die aktivere Rolle zukam, gilt es zu berücksichtigen, dass auch der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht bloss von untergeordneter Bedeutung war und als blosse Hilfestellung im Sinne der Gehilfenschaft zu qualifizieren ist. Beide Eheleuten wussten, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig deklarierten. Die Beschuldigte liess sich bei der Antragsstellung nicht durch ihren Ehemann vertre- ten, sondern erschien jeweils zusammen mit ihrem Ehemann beim Sozialamt. Auch wenn sie grösstenteils nicht aktiv bei den Gesprächen teilnahm, so wusste sie, dass er nicht wahrheitsgemäss über die tatsächlichen finanziellen Belange Auskunft erteilte und verschwieg ausserdem ihre eigene Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte bereits in der Ver- gangenheit ihre Arbeitstätigkeit deklarieren musste – in den Aktennotizen sind Gespräche über ihre Arbeitstätigkeit bei der "J._____ AG" und "G._____" verzeichnet –, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte wissen musste, dass sie auch ihre neue Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG hätte melden sollen. Indem auch sie ihre Unterschrift – teilweise zweimal, zuhause und beim Sozialamt – auf die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe setzte und damit bestätigte, über kein Erwerbseinkommen oder irgendwelche Vermögenswerte zu verfügen, bestärkte sie die durch ihren Ehemann ausgefüllten Angaben in den An- trägen auf wirtschaftliche Sozialhilfe, insbesondere in den Deklarationen über ihre finanziellen Verhältnisse. Damit hat auch die Beschuldigte selber bei der Irrefüh- rung der Sozialbehörde mitgewirkt. Durch das gemeinschaftliche Handeln konnten die Ehegatten sodann die ihnen nicht zustehenden Beträge erhalten bzw. die vor- handenen Vermögenswerte verheimlichen. Mithin ist ohne Weiteres von Mittäter- - 25 - schaft auszugehen, d.h., dass beiden Ehegatten jeweils auch die Handlungen der jeweils anderen Person, mit welchen sie ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden waren, zuzurechnen sind.
  23. Allgemeines zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 2.1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezüg- liche Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dar- gestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 42 S. 20 ff.). 2.2. Zusammenfassend begeht ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffs- mittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Ver- halten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, m.H.). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversi- cherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; je m.H.). 2.3. Im Gegensatz zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistung einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB muss beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB das täuschende Handeln des Täters arglistig sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraus- setzungen) mittels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2.a). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne be- - 26 - sondere Mühe überprüfbar ist oder wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird (vgl. bspw. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Nach der im Bereich der Sozialhilfe er- gangenen Rechtsprechung ist Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverant- wortung lediglich dann zu verneinen, wenn die Behörde die eingereichten Belege nicht prüft oder die Sozialhilfe ersuchende Person nicht auffordert, die für die Ab- klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen ein- zureichen. Demgegenüber kann der Behörde keine solche Unterlassung zum Vor- wurf gemacht werden und ist von arglistiger Täuschung auszugehen, wenn den Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte entnommen werden können (Urteile des Bundes- gerichts 6B_ 261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_642/2023 vom 25. Septem- ber 2023 E. 1.3.2; je m.H.; vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 42 S. 23 f.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gel- ten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätz- lich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahr- heitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_ 1358/2021 vom
  24. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, es sei keine arglistige Täuschung eingeklagt, sondern sei nur ein "Verschweigen" genannt und somit ein passives Verhalten im Sinne von Art. 148a StGB umschrieben (Urk. 52 S. 12), geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass das arglistige Vorgehen der beiden Beschuldigten darin lag, dass sie zur Verheimlichung der wahren Sachlage ihre Einkünfte und Guthaben auf den SoD unbekannte Bankkonti überwiesen und diese in ihren Ein- kommens- und Vermögensdeklarationen "verschwiegen" haben, wobei der Ehe- mann der Beschuldigte darüber hinaus noch Urkundenfälschung begangen habe (vgl. Urk. 20 S. 2 f.). Wie erwähnt, stellt ein solches Verhalten nach ständiger - 27 - Rechtsprechung ein aktives Täuschen dar (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; vgl. voranstehende Ausführungen in E. IV. 2.2.). 2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; je m.w.H.).
  25. Beurteilung im konkreten Fall 3.1. Täuschung Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht fest, dass die Beschuldigte und ihr Ehe- mann – welche mehrfach Anträge um wirtschaftliche Sozialhilfe stellten (vgl. Urk. 3/1-3.2) und über die sie in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten um vollständige und wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen zu den wirtschaft- lichen Verhältnissen Kenntnis hatten – ihre Vermögenswerte auf verschiedenen den SoD unbekannten UBS-Konten weder meldeten noch in ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe aufführten. Damit täuschten die beschuldigten Eheleute die Sachbearbeiter der SoD über die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte und damit über ihre wirtschaftliche Situation. Das Verhalten der Beschuldigten stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aktives Tun und keine Unterlassung dar (vgl. voranstehende Ausführungen in E. IV. 2.2.). 3.2. Arglist und Opfermitverantwortung 3.2.1. Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass die Täuschung der Mitarbeitenden der SoD als arglistig zu qualifizieren ist (Urk. 42 S. 23 f.). Dabei erwog die Vorinstanz, dass bei der Vorgehensweise der Eheleute nicht mehr von einer einfachen Lüge auszugehen sei, da die Eheleute zur Ver- schleierung ihrer Einkommenssituation u.a. eine neue (zu verheimlichende) Bank- verbindung einrichteten und gezielt darauf achteten, dass die den SoD unbekann- ten Vermögenswerte, die nicht deklarierten Erwerbseinnahmen der Beschuldigten, Taggelder der SUVA sowie Gutschriften der E._____ Personenversicherung und - 28 - diverse Geldbeträge unbekannter Herkunft, allesamt auf die der Sozialhilfebehörde unbekannten Bankkonten der UBS einbezahlt werden. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die erstellte Vorgehensweise der Eheleute ein wohlüberlegtes Kon- strukt darstellte. 3.2.2. Jedoch auch bei Annahme von bloss einer einfachen Lüge aufgrund der unwahren Angaben in den alljährlichen Einkommens- und Vermögensdeklaratio- nen wäre das Verhalten der Eheleute als arglistig zu qualifizieren; abgesehen da- von, dass es zunächst keinerlei Anhaltpunkte dafür gab, dass die Eheleute über weitere nicht deklarierte Konten, Erwerbseinkommen und Vermögenswerte verfüg- ten, wäre den SoD eine Überprüfung auch nur sehr erschwert möglich gewesen; nämlich nur insofern, als sie diese täglich observiert und alle auf die Namen der beiden Eheleute lautenden Konten bei jeglichen Bankinstitutionen angefragt hätten. Ein Vorgehen, welches für die SoD offensichtlich – angesichts des Massenge- schäfts – mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre bzw. nicht angezeigt erschiene. Sozialbehörden sind nur schon aus Kostengründen enge Grenzen bei der Überprüfung der Anträge gesetzt. Ausserdem verfügen die SoD nicht über derart weitreichende Instrumente für eine umfassende Überprüfung, wie sie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden haben (vgl. nunmehr immer- hin § 48a SHG [in Kraft seit 1. Juli 2021], welcher Observationen vorsieht). Letztlich bleibt noch zu erwähnen, dass trotz vorliegender Strafuntersuchung die Herkunft der Einzahlungen von insgesamt Fr. 73'701.41 (Fr. 60'420.50 und Fr. 13'280.91) nie ermittelt werden konnte. 3.2.3. Aus dem im Recht liegenden Aktendossier der SoD (Urk. 1-5) ergeben sich adäquate, gar sehr aufmerksame Bemühungen der städtischen Mitarbeitenden. Dass die Behörden leichtfertig gehandelt hätten, lässt sich den SoD (im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 42 S. 24.) mitnichten vorwerfen, weshalb die Arglist zu bejahen ist. 3.3. Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden 3.3.1. Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der SoD aufgrund der täuschenden Angaben der Eheleute davon ausgingen, dass sie über deutlich tiefere Vermögens- - 29 - werte und keine weiteren Erwerbseinkünfte verfügen. Somit sind die SoD dadurch in einen Irrtum versetzt worden, was zur Folge hatte, dass den Eheleuten zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurde. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung. 3.3.2. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 98'484.–. Zumindest in diesem Umfang haben die Eheleute während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfe- leistungen erhalten, worauf sie bei wahrheitsgemässer Angabe über ihre finan- ziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätten. 3.3.3. Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages den Eheleuten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte ge- bracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – insbesondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 246 mit Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 122 E. 6b/bb). 3.4. Innerer Sachverhalt bzw. subjektiver Tatbestand Wie zuvor erörtert, ist aufgrund der Umstände erstellt, dass auch die Beschuldigte Kenntnis über die Meldepflicht hatte und wusste, dass sie alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation hätten melden müssen. Den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe war jeweils ein entsprechendes Merkblatt auf Deutsch und/oder auf K._____ beigefügt (vgl. Urk. 3/1-3.2), welche beiden Dokumente sie zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet und damit bestätigt hat, diese ver- standen zu haben. Ihre Erwerbseinkünfte meldete sie weder mit den Deklarationen noch vor Ort beim Sozialamt, obwohl sie bereits in der Vergangenheit bei den SoD Arbeitsverträge einreichen musste. Ausserdem wusste sie um die den SoD unbe- kannten Konten bei der UBS, welche einzig zum Zweck eröffnet wurden, um diese vor der Sozialhilfebehörde zu verheimlichen. In Kenntnis der wahren Sachlage, d.h. in Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Familie, musste sie wissen oder zumindest mit einer Pauschalunterschrift in Kauf nehmen, dass ihr Ehemann die UBS-Konten und die darauf ergangenen Einzahlungen nicht dekla- riert hatte. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte die Beschul- - 30 - digte gestützt auf das Beweisergebnis damit mindestens eventualvorsätzlich. Zudem liegt auf der Hand, dass auch sie sich aus dem Vermögensschaden un- rechtmässig bereichern wollte.
  26. Mehrfache Begehung Am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 so- wie am 18. Dezember 2020 deklarierten die Eheleute ihre Einkommenssituation in den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe unzutreffend, indem sie Bankkonten und darauf eingegangene Einzahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 98'484.00 ver- schwiegen. Es liegt somit eine Vielzahl an Täuschungen und mithin eine mehrfache Tatbegehung vor.
  27. Fazit Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist die Beschuldigte des mit ihrem Ehemann in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Lasten der SoD schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  28. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 S. 33 f. und 37, Disp.-Ziff. 5). Die Verteidigung hat sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Berufungsgericht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 31 und Urk. 52). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Eheleute begingen die zahlreichen Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter - 31 - die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung ge- langen. Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1 m.H.; Art. 2 Abs. 1 StGB). 1.3. Im Gegensatz zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, bei welchem als Sammel- oder Kollektivdelikt resp. Dauerdelikt gesamthaft das neue Recht anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3, mit Verweisen; BSK StGB/JStG-POPP/BERKEMEIER,
  29. Aufl., 2019, Art. 2 StGB N 11; BSK StGB/JStG-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 278; je m.w.H.), handelt es sich beim hier zahlreich erfüllten Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB indes um ein gewöhnliches Zustandsdelikt, bei dem das tat- bestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines rechtsgutbeeinträchtigen- den Zustands abgeschlossen ist und die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens kein tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, a.a.O., S. 110). Methodisch ganz korrekt wäre damit wie oben beschrieben in zwei Schritten eine Gesamtstrafe zu bilden, denn die Eheleute haben diverse, an sich selbstständig strafbare Handlungen be- gangen. Wie allerdings noch zu zeigen ist, ist vorliegend eine bedingte Gesamtfrei- heitsstrafe auszusprechen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.). Die Änderungen des Sanktionenrechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit bleibt der intertemporale Aspekt vorliegend ohne praktische Auswirkungen. 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, - 32 - wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.H.). 1.5. Wie noch zu zeigen ist, wäre vorliegend für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.), weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer einzigen Gesamtstrafe gegeben sind.
  30. Wahl Sanktionsart, Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sank- tionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m.H.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Für die diversen Betrugshandlungen bestehen aufgrund der insgesamt mehr- jährigen Delinquenz erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer - 33 - Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie insgesamt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuld- ausgleichs nicht in Frage. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je m.H.). 2.4. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.H.). Straf- schärfungsgründe (mehrfache Tatbegehung) sind aber straferhöhend zu berück- sichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
  31. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann über einen langen Zeitraum von fünf Jahren hinweg im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf wirtschaftliche Sozial- hilfe gegenüber den SoD wiederholt wahrheitswidrig deklarierte, indem sie falsche (bezüglich der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten) bzw. unvollständige Angaben (bezüglich weiterer Vermögenswerte auf den verheimlichten UBS-Bankkonten) machten. Insgesamt verheimlichten die Eheleute Vermögenswerte in Höhe von ge- samthaft Fr. 98'484.– und bezogen dadurch unrechtmässige Sozialhilfeleistungen im selben Umfang. Von ihrem Tun liessen sie nicht von sich aus ab, sondern dieses wurde aufgrund vertiefter Abklärungen der SoD und der Strafunter- - 34 - suchungsbehörden aufgedeckt. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise der Eheleute von einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie, wobei diejenige der Beschuldigten leichter wiegt als diejenige des mitbeschuldigten Ehe- mann, zumal es als glaubhaft erscheint, dass die Initiative für die Delikte von ihm ausging und er die aktivere Rolle bei der Tatausführung hatte. Die mehrfache Tat- begehung ist straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist bei der Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen. Der Delinquenz liegen rein finanzielle Motive zu- grunde. Es ging ihr einzig darum, sich und ihrer Familie auf Kosten des Staates ein angenehmeres Leben zu finanzieren. 3.1.3. Insgesamt bewegt sich das Gesamtverschulden der Beschuldigten im unte- ren Strafrahmendrittel. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe erscheint für das Tatverschulden der Beschuldigten eher mild, aber gerade noch vertretbar. Anzumerken gilt es, dass von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug für den Ehemann der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 42 S. 31), was im Vergleich mit dem heute für die Beschuldigte festgesetzte Strafe in einem vernünftigen Verhältnis steht. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten an- belangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 34) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Seitdem sie ihre Stelle nach der Grippe verloren habe, sei sie nicht mehr arbeitstätig gewe- sen und lebe von der Rente ihres Ehemannes. Ob es sich dabei um Sozialhilfeleis- tungen handle, wisse sie nicht. Sie selber erhalte keine Unterstützungsleistungen und sei weder beim Sozialamt noch beim RAV gemeldet. Sie habe keine Schulden und auch kein Vermögen (Urk. 51 S. 3-6). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. - 35 - 3.2.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere kein Geständnis, Einsicht oder Reue. 3.3. Fazit Insgesamt betrachtet erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamts- trafe einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.
  32. Strafvollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 35). Daraus geht hervor, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die nicht vorbestrafte Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren und die auszufällende Sanktion be- eindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Daher ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Folglich ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Erstinstanzliche Kostenauflage Nachdem die Beschuldigte auch heute des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  34. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu erheben (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ausgehend von ihrer eingereichten Honorarnote vom 29. Februar 2024 (Urk. 53), - 36 - auf pauschal Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen (§ 23 i.V.m. 17 f. AnwGebV). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage – einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
  35. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Februar 2023 in Bezug auf die Beschuldigte A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht erkennt: 1.-2. […]
  36. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Be- schuldigte 2 A._____ freigesprochen. 4.-5. […]
  37. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. […] […] Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren A._____ Fr. […] […] Fr. 9'551.40 amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  38. […] - 37 -
  39. [Mitteilungen]
  40. [Rechtsmittel]."
  41. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  42. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  43. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
  44. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  45. Die erstinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv- Ziffer 7) wird bestätigt.
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Bar- Fr. 4'900.– auslagen).
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  48. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 38 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  49. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230498-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 29. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Februar 2023 (GG220264)

- 2 - Anklage: (Urk. 20) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2022 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 36 ff.) "Das Einzelgericht erkennt:

1. […]

2. Die Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Be- schuldigte 2 A._____ freigesprochen.

4. […]

5. Die Beschuldigte 2 A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. […] […] Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren A._____ Fr. […] […] Fr. 9'551.40 amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschul- digten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

- 3 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der jeweiligen amtlichen Verteidigungen ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2) "1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Sowohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inklusive diejenigen der Voruntersuchung als auch der amtlichen Verteidigerin) als auch des heutigen Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtsasse zu nehmen."

b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich; Urk. 48) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Das erstinstanzliche Verfahren GG220264-L wurde gegen den Ehemann der Beschuldigten B._____ (Beschuldigter 1; GG220264-L) und gegen die Beschul- digte A._____ (Beschuldigte 2; GG220264-L; fortan: die Beschuldigte) gemeinsam geführt, nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: die Staats- anwaltschaft) auf Anzeige durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (nachfol- gend: die SoD) eine Untersuchung eingeleitet und sodann Anklage gegen die Ehe- leute wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB erhoben hat. Zum Verfahrensgang bis zum Er-

- 4 - lass des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Februar 2023 kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3 f.). Der Ehemann der Be- schuldigten wurde mit vorinstanzlichem Urteil des mehrfachen Betruges sowie der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde ebenfalls des mehrfachen Betruges schuldig gesprochen, jedoch vom Vorwurf der Urkunden- fälschung freigesprochen (Urk. 42 S. 36 f.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil vom 23. Februar 2023 liess einzig die Beschuldigte am 24. Februar 2023 (Post- stempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das be- gründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, am 27. September 2023 zugestellt (Urk. 41/3). In der Folge erstat- tete die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten am 11. Oktober 2023 innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 44; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Am 5. Oktober 2023 wurde ein neuer Strafregisterauszug über die Beschul- digte eingeholt (Urk. 43). 1.4. Am 13. Oktober 2023 wurde der Vorinstanz mitgeteilt, dass der Ehemann der Beschuldigte nicht Verfahrensbeteiligter und das Urteil vom 23. Februar 2023 in Bezug auf den Beschuldigten B._____ rechtskräftig sei (Urk. 47). Mit Präsidialver- fügung des selbigen Tages wurde der Staatsanwaltschaft sowie den SoD eine Ko- pie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 45). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 mitteilen, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils beantrage (Urk. 48). Die SoD liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 1.5. In der Folge wurde am 30. November 2023 auf den 29. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 49).

- 5 - 1.6. An der Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 1.2. Die Beschuldigte liess durch ihre amtliche Verteidigerin – mit Ausnahme des Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 3 und 6 – das gesamte sie betreffende erstinstanzliche Urteil anfechten (Urk. 52 S. 2; Prot. II S. 4). Sie beantragte einen vollumfänglichen Freispruch unter vollständiger Kostentragung durch die Staatskasse (Urk. 52 S. 2). Damit ist das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – mit Ausnahme des Freispruchs sowie der Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 6 umfassend zu prüfen. 1.3. Entsprechend ist vorzumerken, dass der Freispruch der Beschuldigten sowie die Kostenfestsetzung in Bezug auf die Beschuldigte gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Formelles Weiter ist darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5, m.w.H.). Soweit nachfolgend auf Er-

- 6 - wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts ist vorab auf die dem Urteil an- geheftete, umfassende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 zu verweisen (Urk. 20 S. 2-4). 1.2. Zusammenfassend wird der Beschuldigten sowie ihrem Ehemann B._____ vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis mindestens zum 17. August 2021 von den SoD mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden zu sein. Trotz Kenntnis über die Auskunfts- und Deklarationspflicht über ihre finanziellen Verhält- nisse sollen die Eheleute im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 sowie am 18. Dezember 2020 wahrheitswidrig ausgefüllte Deklarationen über ihre finanzielle Situation bei den SoD eingereicht haben. In diesen den SoD ein- gereichten Anträgen sollen die Eheleute gegenüber den SoD Bankkonten und damit diverse Vermögenswerte verschwiegen haben (UBS-Privatkonto Nr. 1 und Nr. 2, je lautend auf den Ehemann der Beschuldigten; Vermögenswerte auf den nicht deklarierten Bankkonten: Lohnzahlungen der Beschuldigten der C._____ AG und der D._____ AG, Gutschriften der E._____ Personenversicherungen sowie weitere Gutschriften unbekannter Herkunft; nicht deklarierte Vermögenswerte auf einem UBS-Sparkonto lautend auf die Tochter F._____: Taggeldauszahlungen der SUVA). Darüber hinaus hätten die Eheleute, um die Leistungen der SUVA zu ver- heimlichen, ein durch den Ehemann der Beschuldigten verfälschtes Schreiben der SUVA vom 23. Dezember 2019 eingereicht, wobei zu beachten ist, dass die Be- schuldigte mangels Nachweis einer Beteiligung vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung – wie mit Beschluss festzustellen ist (vgl. voranstehende Erwägung II. 1.2. f.) – rechtskräftig freigesprochen wurde. Durch die bei den SoD eingereich- ten Deklarationen und der damit einhergehenden Verheimlichung diverser Vermö- genswerte soll die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann in Mittäterschaft

- 7 - unrechtmässige Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– erwirkt und sich somit des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht haben (vgl. Urk. 20 S. 2 ff.).

2. Ausgangslage 2.1. Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich nicht zu den Vorwürfen geäussert und grossmehrheitlich von ihrem Aussageverweige- rungsrecht geltend gemacht (Urk. 10/2 S. 4 ff. F/A 34 ff.; Urk 10/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 51 S. 1 und 6 f.). Vereinzelt äusserte sie sich und liess beispielsweise anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2022 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Person vom 31. August 2022 verlauten, dass einzig ihr Mann sich um die Finanzen kümmere und das Administrative regle, während sie den Haushalt unterhalte (Urk. 10/2 S. 18 F/A 134; Urk. 19/4 S. 2 f. F/A 7 und 13-15). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2022 anerkannte sie den äusseren Sachverhalt insoweit, als dass sie die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe zusammen mit ihrem Ehemann zuhause oder vor Ort beim Sozialamt unterzeichnet habe – dies jedoch einzig auf Aufforderung und ohne eine Übersetzung (vgl. Urk. 10/3 S. 3, 7 f. und 12). Im Widerspruch dazu äusserte sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass sie selber keine Sozialhilfeleistungen beziehe und beim Sozialamt nie etwas unterzeichnet habe (Urk. 51 S. 4 und 6). 2.2. Durch ihre Verteidigung liess die Beschuldigte vor der Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass der äussere Sachverhalt in Bezug auf den mehrfachen Betrug unbestritten und daher erstellt sei, in subjektiver Hinsicht sich der Anklagesachverhalt jedoch nicht erstellen liesse (Urk. 31 S. 6 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.). Ausserdem liessen die vorhandenen Beweismittel und die äusse- ren Umstände nicht den Schluss auf eine Mittäterschaft der Beschuldigten zu; kein Bankkonto laute auf die Beschuldigte, auf den Antragsformularen der SoD sei nicht die Handschrift der Beschuldigten, sondern durchwegs diejenige des Ehemannes ersichtlich und ausserdem seien die Antragsformulare der Beschuldigten nie vor Ort übersetzt worden, was unmissverständlich aus allen Beilagen zu den Anträgen

- 8 - (Urk. 3/1-3.2) hervorginge (Urk. 31 S. 6-9; Urk. 52 S. 5-6). Dass die Beschuldigte das Merkblatt in K._____-er und/oder in deutscher Sprache gelesen und verstan- den habe, sei weder belegt noch erwiesen (Urk. 52 S. 8). Die Beschuldigte lebe zwar bereits seit ca. 20 Jahren in der Schweiz und besitze das schweizerische Bür- gerrecht, verstehe dennoch die deutsche Sprache nach wie vor nicht ausreichend, um die behördlichen Formulare in hochstehendem Amtsdeutsch zu verstehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Heimatland auch nur die achtjährige Grundschule absol- viert. Sie halte sich vorwiegend im Hause auf, wo ihr die geschlechter- bzw. stereotypischen Aufgaben "Kinder und Haushalt" zugefallen seien. Ihrem Ehe- mann, der sich als Familienoberhaupt vorwiegend um die Papiere und Finanzen kümmere und mit den SoD kommuniziert habe, habe die Beschuldigte vertraut. Selbst wenn die Beschuldigte über eine Vollmacht der Bankkonti verfügt habe, be- deute dies nicht, dass sie Zugriff auf die Konto gehabt habe. Der Ehemann habe sich um die administrativen Belange gekümmert und habe sie jeweils aufgefordert, die Anträge/Formulare zu unterschreiben, was sie getan habe (Urk. 31 S. 9 f.; Urk. 52 S. 5-7). Somit könne der innere Sachverhalt, mithin der Nachweis des Vor- satzes, nicht erbracht werden. Ausserdem brachte die Verteidigung vor, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten für die Ausführung im Übrigen nicht so wesentlich gewesen sei, um eine Mittäterschaft der Beschuldigten anzunehmen (Urk. 31 S. 10 f.). 2.3. Die Vorinstanz führte zur Beteiligung der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass ihr das Verschweigen der Vermögenswerte ebenso wie ihrem Ehemann an- zulasten sei. Sie habe gemäss eigenen Aussagen die Anträge jeweils mit ihrem Ehemann ausgefüllt und sei mit ihm zum Sozialamt gegangen. Ausserdem habe sie über eine Vollmacht für das Konto verfügt, worauf auch der von ihr erwirtschaf- tete Lohn ihrer Erwerbstätigkeit einbezahlt worden sei. Damit verfange auch das Argument der Verteidigung, die Eheleute hätten eine traditionelle Rollenverteilung gelebt, nicht. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sei davon auszuge- hen, dass auch sie über das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Geld Bescheid gewusst habe (Urk. 42 S. 17). Die Vorinstanz erwog ausserdem, dass die Eheleute mit dem der am 21. Januar 2016 unterzeichneten Deklaration beiliegen- den Merkblatt nachweislich in der für sie verständlichen Sprache K._____ über die

- 9 - gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien, was sie unterschrift- lich bekräftigt hätten. Auch in weiteren Deklarationen hätten die Eheleute bestätigt, ein Merkblatt auf K._____ und/oder auf Deutsch erhalten sowie die Fragen im An- trag und in den zusätzlichen Formularen verstanden zu haben (Urk. 42 S. 9-12). Damit kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigten trotz Kenntnis und Verständnis ihrer Deklarationspflichten die zwei Bankkonten bei der UBS sowie weitere Einnahmen der Beschuldigten nicht offengelegt haben (Urk. 42 S. 11-15). 2.4. Nachdem die eingeklagte Beteiligung der Beschuldigten respektive der (innere) Sachverhalt in Bezug auf die Beschuldigte auch in zweiter Instanz um- stritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich der Vorwurf des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 42 S. 7 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden kann. Insbesondere ist rekapitulierend festzuhalten, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sind. Bestehen unüberwindliche Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c). 3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass, wenn sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten stützt, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aus- sagen zunächst einmal davon abhängt, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar

- 10 - sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen (externe Validität) und ob sie in sich kon- sistent sind (interne Validität). Ausserdem kann nebst den aktenkundigen Beweismitteln auch die Gesamtheit der objektiven Tatumstände indizielle Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen, dies insbesondere hinsichtlich der inneren Vorgänge von Täter, welche einem direkten Beweis in der Regel nicht zugänglich sind und als Tatfrage häufig anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie allfälliger weiterer äusserer Um- stände des Tatgeschehens erschlossen werden müssen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 42 S. 8 f.), stützt sich die Anklage einerseits auf die bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute auf wirtschaft- liche Sozialhilfe (vgl. Urk. 3/1-3.2), die Strafanzeige der SoD vom 17. August 2021 inklusive diverse Beilagen (Urk. 1-2 sowie Urk. 3/4-33, insbesondere der Akten- notizen der SoD vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 [Urk. 3/12] und des Schrei- bens der SUVA vom 23. Dezember 2019 [Urk. 3/24-25]), den Bericht der SoD Vertiefte Abklärungen vom 22. Februar 2022 inklusive diverse Beilagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-12), die bei der UBS edierten Unterlagen betreffend das auf den Ehemann der Beschuldigten lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 (Urk. 11/3-7) sowie betreffend das Sparkonto auf die Tochter F._____ lautende Sparkonto Nr. 3 (Urk. 12/3-7). An- dererseits liegen neben den objektiven Beweismittel als Personalbeweise die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten sowie ihres Ehemannes vom 2. und 5. Mai 2022 (Urk. 10/1-2), die staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinver- nahme und Einvernahmen zur Person je vom 31. August 2018 (Urk. 10/3; Urk. 18/4 und Urk. 19/4), die Einvernahmen der beiden Beschuldigten vor der Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) sowie die Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im Recht (Urk. 51). 4.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden.

- 11 -

5. Beweiswürdigung 5.1. Aufgrund der entsprechenden Anerkennung der Beschuldigten und der vor- handenen Beweismittel gilt in Bezug auf den äusseren Sachverhalt als unbestritten und erstellt, dass die Eheleute – die seit 2009 von den SoD finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten – mit ihren am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017,

19. November 2018, 13. Januar 2020 sowie am 18. Dezember 2020 unterzeichne- ten und bei den SoD eingereichten Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe schrift- lich bestätigt haben, diese und die darin enthaltenen Deklarationen über ihre finan- zielle Situation wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben und über keine weiteren ei- genen Mittel zu verfügen (vgl. Urk. 10/3 S. 7 f. und Urk. 3/1-3.2). Ausserdem ist aufgrund der bei den SoD eingereichten Anträge der Eheleute erwiesen, dass die UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten und die darauf eingegangenen Vermögenswerte sowie die ausbezahlten Taggelder der SUVA auf das Jugendsparkonto Nr. 3 lautend auf die gemeinsame Tochter und damit Vermögenswerte der Eheleute in der Höhe von insgesamt Fr. 98'484.– ge- genüber den SoD nicht offengelegt wurden. Ferner gilt als unbestritten, dass die SoD den Eheleuten gestützt auf die unvollständigen bzw. unwahren Angaben in den Deklarationen über die finanziellen Verhältnisse für den Zeitraum vom 1. Fe- bruar 2016 bis 31. Januar 2018 und vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022 un- rechtmässige Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Schliesslich gilt aufgrund des Geständnisses des Ehemannes der Beschuldigten als erwiesen, dass dieser zur Verheimlichung der ausbezahlten Taggelder der SUVA das an die Beschuldigte gerichtete Schreiben der SUVA vom 23. Dezember 2019 manipuliert hatte, was ausserdem auch aus den im Recht liegenden Schreiben ersichtlich wird (vgl. Urk. 10/1 F/A 89; Urk. 10/3 S. 6 f. und 9; Urk. 3/24-25). 5.2. Bestritten wird von Seiten der Beschuldigten, beim mehrfachen Betrug zulas- ten der SoD beteiligt gewesen zu sein. Somit stellt sich die Frage, ob die Beschul- digte – wie eingeklagt – bei der Verheimlichung der Vermögenswerte gegenüber den SoD massgeblich und vorsätzlich mitgewirkt hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind nachfolgend insbesondere die Aussagen der Beteiligten auf ihre Überein- stimmung mit den objektiven Beweismitteln zu prüfen.

- 12 - 5.3. Aussagen der Beteiligten 5.3.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten gilt es festzu- halten, dass sie als direkt vom Verfahren Betroffene und als Eheleute ein Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen und ihre Ehepartner nicht zu belasten. Ihre Aussagen sind daher kritisch zu würdigen. Wesentlich ist jedoch, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen gegenüber der Glaubhaftigkeit res- pektive dem materiellen Gehalt der Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom

11. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je m.H.). 5.3.2. Gemäss Aussage des Ehemannes der Beschuldigten anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme vom 2. Mai 2022, habe die Beschuldigte mit der Sache nichts zu tun (Urk. 10/1 F/A 5). Er bestätigte hingegen, dass er zusammen mit der Beschuldigten die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) unterzeich- net habe (Urk. 10/1 F/A 37). Ausserdem bestätigte er, dass zu den Formularen auch Merkblätter in K._____-er Sprache über die Rechte und Pflichten abgegeben worden seien, betonte hingegen, dass die Formulare niemals durch Dolmetscher übersetzt worden seien (Urk. 10/1 F/A 38). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 31. August 2022 erklärte er, dass sie die Anträge teilweise zuvor zuhause ausgefüllt und eingereicht hätten und nach der Überprüfung durch einen Sachbearbeiter vorgeladen worden seien. Wenn das Formular durch einen Sach- bearbeiter korrigiert worden sei, hätten sie auf die Anträge nochmals Datum und Unterschrift gesetzt. Es habe vor Ort keinen Dolmetscher gegeben, jedoch habe der Sachbearbeiter ihnen die Dinge nochmals erklärt, bis er das Gefühl gehabt habe, dass sie sie verstanden hätten. Er habe sodann seiner Frau erklärt, was er verstanden habe, und ihr gesagt, wo sie unterschreiben solle (Urk. 10/3 S. 12 f.). Zunächst gab der Ehemann der Beschuldigten noch an, alles bei den SoD dekla- riert zu haben, dass er von den SoD nicht ernst genommen worden sei und diese deshalb auch keine Aktennotizen geschrieben hätten (Urk. 10/1 F/A 36 ff., vgl. bspw. F/A 48, 72 und 123). Im Verlauf der polizeilichen Befragung sowie anlässlich

- 13 - der Konfrontationseinvernahme vom 31. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu, die UBS-Konten, die Gutschriften der SUVA und der E._____ Personenversicherung nicht bzw. erst später deklariert zu haben (Urk. 10/1 F/A 50, 102 ff.; Urk. 10/3 S. 3). Als Grund, weshalb er die Konten bei der UBS nicht dekla- riert habe, führte er an, dass es ihn gestresst habe, wenn das Sozialamt ihre Ein- käufe in den Kontoauszügen untersucht und kritisiert habe, weshalb er Konten er- öffnet habe, von welchen die SoD nichts gewusst hätten (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5). Bezüglich der Herkunft der Gelder auf den UBS-Konten lautend auf seinen Namen, welche nicht als abgehobene und wieder einbezahlte Quer- überweisungen der bekannten ZKB-Konten qualifiziert werden konnten, erklärte der Ehemann der Beschuldigten, dass es ebenfalls Gelder des Sozialamtes seien, welche er von den ZKB-Konten abgehoben und einbezahlt habe (Urk. 10/1 F/A 119, 135, 138 f.; Urk. 10/3 S. 4 f.). Ausserdem habe er noch Stipendien für die Kinder erhalten, welche auf das ZKB-Konto ausbezahlt worden seien (Urk. 10/1 F/A 129-133; Urk. 10/3 S. 5 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme blieb der Be- schuldigte ausserdem der Ansicht, die Arbeitstätigkeit der Beschuldigten gemeldet und alle Arbeitsverträge der Beschuldigten geschickt zu haben, was nicht oder ver- spätet notiert worden sei (Urk. 10/3 S. 3 f.). Zum Schluss der Konfrontationseinver- nahme betonte der Ehemann erneut, dass er alles Administrative erledigt habe, die Beschuldigte nur fürs Essen und die Wohnung zuständig gewesen sei (Urk. 10/3 S. 11). Vor der Vorinstanz zeigte sich der Ehemann weiterhin teilweise geständig und verwies vollumfänglich auf seine in der Untersuchung getätigten Aussagen (Prot. I S. 11 ff.). 5.3.3. Die Beschuldigte hat sich dagegen – wie voranstehend ausgeführt – grund- sätzlich nicht zu den Vorwürfen geäussert und vorwiegend von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 2.1.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme antwortete sie hingegen auf die Fragen, weshalb ihre Arbeitstätigkeit nicht in den Anträgen auf Sozialhilfe vermerkt und gemeldet worden sei, dass sie – so viel sie wisse – sämtliche Papiere einge- reicht hätten und dazu bloss sagen könne, dass sie dort (bei den SoD) gewesen seien (Urk. 10/3 S. 3). Später in der Konfrontationseinvernahme präzisierte sie, dass sie und ihr Ehemann für die Anträge für Sozialhilfe immer zusammen zum

- 14 - Sozialamt gegangen seien. Sie hätten die Anträge immer gemeinsam unterschrie- ben, zuhause und beim Sozialamt (Urk. 10/3 S. 7). Ausserdem gab sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme an, selber kein eigenes Bankkonto zu haben, wes- halb ihr Lohn auf das Konto ihres Mannes einbezahlt worden sei. Auf die Frage, woher die weiteren Einzahlungen neben den Lohnzahlungen und der Gutschriften der E._____ Personenversicherungen auf dem Konto im Betrag von Fr. 60'420.50 stammen, bestätigte die Beschuldigte die Aussage ihres Mannes, dass es sich um Sozialhilfegelder handle, da sie sonst keine Einkünfte gehabt hätten (Urk. 10/3 S. 4). Auf Vorhalt des durch ihren Ehemann abgeänderten Schreibens der SUVA vom 23. Dezember 2019 (Urk. 3/24) erklärte sie, dieses nie gesehen zu haben (Urk. 10/3 S. 7). Zum Schluss der Konfrontationseinvernahme fügte die Beschul- digte an, dass sie noch sagen möchte, dass ihr Mann sehr krank sei. Sie habe ihm mit dem Papierkrieg nicht helfen können und er habe deshalb wahrscheinlich Feh- ler gemacht (Urk. 10/3 S. 11). Ausserdem verneinte sie die Frage, ob das Formular des Antrags auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom Januar 2016 je übersetzt worden sei, und fügte an, dass es bloss geheissen habe, sie solle unterschreiben, was sie sodann gemacht habe (Urk. 10/3 S. 12). 5.4. Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) Hinsichtlich der Anträge der Eheleute auf wirtschaftlich Sozialhilfe (Urk. 3/1-3.2) kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 9 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehende Ausführungen in E. III. 5.1.), gilt es als unbestritten, dass die Anträge wahrheitswidrig ausgefüllt und damit die UBS- Konten lautend auf den Namen des Ehemannes und diverse Vermögenswerte der Eheleute, insbesondere auch der Lohn der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, nicht offengelegt wurden. Die Anträge wurden aus Sicht des Eheman- nes der Beschuldigten ausgefüllt, wobei er angab, die Partnerin verfüge über kein Konto oder Kreditkarte. Einzig beim Antrag vom 19. November 2018 wurde eine Arbeitstätigkeit der Beschuldigten beim Arbeitgeber "G._____" angegeben (vgl. Urk. 3/3 Blatt 5). Als Vermögenswerte der Eheleute wurde stets nur ein Spar- und Privatkonto bei der ZKB mit einem kleinen bis keinem Saldo deklariert. Mit den un- terzeichneten Anträgen bestätigten die Eheleute (als Antragsteller und Partnerin),

- 15 - u.a. die Deklarationen über ihre finanziellen Verhältnisse wahrheitsgemäss ausge- füllt und ihre Rechte und Pflichten, insbesondere die Auskunfts- und Meldepflicht aller Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Wohnverhältnisse (Wohnungswechsel, Aus- oder Einzug weiterer Personen), verstanden zu haben. Ausserdem, bestätigten die Eheleute, das Merkblatt über ihre gesetzliche Rechte und Pflichten, in der für sie verständlichen Sprache K._____ und auch auf Deutsch erhalten zu haben (Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftliche Sozialhilfe). 5.5. Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12) 5.5.1. Aufgrund der über den Zeitraum vom 31. März 2009 bis 16. März 2021 geführten Aktennotizen der SoD über die Familie A._____B._____ (Urk. 3/12) ist urkundlich erstellt, dass die Eheleute über viele Jahre seit 2009 Unterstützungsleis- tungen der SoD beziehen. Über die Eheleute notierten die SoD erstmals im 2009, dass der Ehemann gemäss eigenen Aussagen wegen Schwindelgefühlen und De- pressionen seit 2007 arbeitsunfähig sei, die IV jedoch im April 2008 Leistungen ab- gelehnt hätte, die Beschuldigte hingegen als H._____ [Beruf] durchschnittlich Fr. 600.– pro Monat erziele. Das erste Standortgespräch mit beiden Eheleute fand am 13. August 2009 statt (Urk. 3/12 S. 1 f. und 4). Im Jahr 2009 wurde festgehalten, dass die Beschuldigte über keine Deutschkenntnisse verfüge, für sie jedoch ein Deutschkurs organisiert werde, worauf eine Aktennotiz im Jahr 2010 vermerkt, dass die Beschuldigte bei einem Deutschkurs von März bis September 2010 ange- meldet worden sei (vgl. Urk. 3/12 S. 9 und 12). Aus den 160 Seiten über die Jahre geführten Aktennotizen wird ersichtlich, dass der Ehemann der Beschuldigten die SoD oft alleine (telefonisch) kontaktierte und gegenüber der Behörde immer wieder (telefonisch und schriftlich) Drohungen aussprach – welche teilweise auch bei den Akten liegen (Urk. 3/30-33) –, das Ehepaar jedoch immer wieder gemeinsam (Standort-)Gespräche bei den SoD betreffend jegliche soziale und wirtschaftliche Belange der Familie (Arbeit, Krankheit, Kinder etc.) führten. Am 14. Juli 2011 kam es auch zu einem Gespräch über die Belastung der gemeinsamen Kinder durch die Krankheit des Vaters, d.h. des Ehemannes der Beschuldigten, welches alleine mit

- 16 - der Beschuldigten – und ohne Frau I._____ (die Übersetzerin) – geführt wurde. Da- bei wurde in den Aktennotizen der SoD vermerkt, dass die Beschuldigte trotz man- gelnder Deutschkenntnisse ihre Sorgen gut ausdrücken könne (Urk. 3/12 S. 30). Später wird in einer Aktennotiz vom 3. Juni 2020 festgehalten, dass die Beschul- digte zwar jeweils angebe, nichts zu verstehen, es jedoch immer wieder klar werde, dass sie sehr wohl sehr viel verstehe (Urk. 3/12 S. 140). 5.5.2. In den Aktennotizen wurde sodann in Bezug auf die Arbeitsstelle der Be- schuldigten im Jahr 2014 vermerkt, dass ihr die Arbeit gekündigt wurde, nachdem sie acht Jahre bei "J._____ AG" als H._____ gearbeitet hat. Diesbezüglich kam es zu einem Gespräch mit den SoD, welches mit beiden Eheleute geführt wurde (Urk. 3/12 S. 56-58). Als nächste und letzte den SoD bekannte Arbeitsstelle der Beschuldigten wurde die Stelle bei "G._____" vermerkt, wobei der Arbeitsvertrag der Beschuldigten eingereicht wurde (Urk. 3/12 S. 123). Anzeichen dafür, dass es zu einer Meldung oder gar zur Einreichung von Arbeitsverträgen der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und der D._____ AG gekommen sei, wie die Eheleute behaupten, sind in den umfassenden Aktennotizen keine ersichtlich. 5.5.3. Aus den Aktennotizen geht schliesslich hervor, dass vor- oder nachgängig der Unterlagenkontrolle für die Leistungsentscheide (LE) Gespräche geführt wur- den, wobei – soweit den Aktennotizen zu entnehmen – jeweils beide Eheleute anwesend waren (vgl. Urk. 3/12 S. 18 f. [2010], S. 29 ff. [2011], S. 42 ff. [2012], S. 52 ff. [2013], S. 55 ff. [2014], S. 60 und 65 ff. [2014], S. 65 ff. [2015], S. 84 ff. [2016], S. 102 ff. [2017], S. 110 ff. [2018], S. 121 ff. [2019], S. 129 ff. und 134 ff. [2020], S. 150 ff. [2021]). Ferner ist in den Aktennotizen festgehalten, ob und in welcher Sprache den LE-Unterlagen ein Merkblatt zu den Rechten und Pflicht bei- gelegt wurde; gemäss Aktennotizen über die LE-Unterlagenkontrollen lagen solche Merkblätter am 30. August 2013 (in Deutsch), am 11. November 2014 (in Deutsch und K._____), am 15. Januar 2016 (in Deutsch und K._____), am 18. November 2016 (in Deutsch und K._____), am 10. Januar 2017 (in K._____), am 24. Novem- ber 2017 (in Deutsch und K._____), am 13. Januar 2020 (in Deutsch und K._____) und am 18. Dezember 2020 (in Deutsch) bei (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154).

- 17 - 5.6. Auszüge der UBS-Privatkonten Nr. 1 und Nr. 2, des Kreditkartenkontos Nr. 4 und UBS-Sparkontos Nr. 3 5.6.1. Aus den edierten Unterlagen der UBS geht hervor, dass das UBS-Privat- konto Nr. 1 lautend auf den Ehemann der Beschuldigten am 25. Januar 2016 eröffnet und der Beschuldigten mit der Kontoeröffnung eine Vollmacht erteilt wurde (Urk. 11/7). Wie im Bericht Vertiefte Abklärungen der SoD vom 22. Februar 2022 zutreffend festgehalten (Urk. 5 S. 6 f.), verzeichnete das Konto im Zeitraum vom

30. Januar 2016 bis 23. April 2019 gesamthaft Einzahlungen von Fr. 101'609.85, wovon Fr. 8'421.75 den Einnahmen aus der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit der Beschuldigten bei der C._____ AG und D._____ AG, Fr. 18'290.– Querüberwei- sungen der bekannten ZKB-Konten (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4; aufgrund gleich hoher abgehobener Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) und Fr. 14'477.60 drei Vergütungen der E._____ Versicherungen zuge- ordnet werden konnten. Die Herkunft der übrigen Eingänge von insgesamt Fr. 60'420.50 ist nicht nachvollziehbar. Was die Ausgaben betrifft, so wurde ein be- trächtlicher Teil bar bezogen, weiter sind im Juli und Oktober 2016, November 2017 und August 2018 Barbezüge und Belastungen im Ausland ersichtlich und die übri- gen Belastungen betreffen mehrheitlich Ausgaben für den Lebensunterhalt (vgl. Urk. 5 S. 6 f., Urk. 11/4-7 sowie die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/4). 5.6.2. Das UBS-Privatkonto Nr. 2 (Urk. 6/6), von welchem der Ehemann der Be- schuldigten zugab, dass es das saldierte UBS-Privatkonto Nr. 1 ersetzt habe, nach- dem dieses den SoD bekannt wurde (vgl. Urk. 10/3 S. 4), verzeichnete ebenfalls vorwiegend Bareinzahlungen. Wie dem Bericht Vertiefte Abklärungen vom 22. Fe- bruar 2022 ebenfalls zutreffend zu entnehmen ist (Urk. 5 S. 7 f.), gingen von April 2019 bis September 2021 insgesamt Einnahmen von Fr. 39'954.21 ein, wo- von – abzüglich der als Querüberweisungen qualifizierten Einzahlungen (vgl. Urk. 6/2-3 und detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6; aufgrund gleich hoher abgehobe- ner Beträge am gleichen Tag oder ein Tag davor) – die Herkunft von Fr. 13'280.91 nicht zugeordnet werden konnte. Auch bei diesem UBS-Konto sind die meisten Belastungen Ausgaben für den Lebensunterhalt und wiederum sind im Juli 2019,

- 18 - Mai, Juli und August 2021 Belastungen im Ausland ersichtlich (vgl. Urk. 6/6, insb. die detaillierte Aufstellung in Urk. 6/6 sowie Urk. 5 S. 7 f.). 5.6.3. Aus den edierten Unterlagen der UBS geht ausserdem hervor, dass die Eheleute über ein nicht deklariertes Kreditkartenkonto Nr. 4 verfügten, wobei aus den edierten Auszügen der Kreditkarte UBS Visa Prepaid lautend auf den Ehe- mann der Beschuldigten u.a. ersichtlich wird, dass damit – neben diversen Ausga- ben im Ausland (USA, Österreich, Kosovo, Serbien, Ungarn) im 2019 – für die Be- schuldigte und die Tochter F._____ im Mai 2019 Flugtickets von Zürich nach Ma- drid nach New York gebucht wurde (vgl. Urk. 6/7 Blatt 1). 5.6.4. Schliesslich werden aus den edierten Kontoauszügen des UBS-Sparkontos lautend auf die Tochter F._____ Nr. 3 (Urk. 12/3-7) sodann auch die zwischen dem

1. August und 20. Oktober 2019 ausbezahlten Taggelder der SUVA im Gesamtbe- trag von CHF 1'883.25 ersichtlich (Urk. 12/6 S. 4). Damit handelt es sich um die ausbezahlten Taggelder der SUVA aufgrund eines Ereignisses der Beschuldigte vom 15. Mai 2019 beim Arbeitgeber "G._____", welche im vom Ehemann der Be- schuldigten manipulierten Schreiben erwähnt wurden (Urk. 3/24-25). 5.7. Gesamtwürdigung 5.7.1. Die umfassenden über Jahre geführten Aktennotizen der SoD hinterlassen zwar – wie von den Eheleuten dargelegt – durchaus den Eindruck, dass der Ehemann als Familienoberhaupt gegenüber den SoD aufgetreten ist, er besser Deutsch versteht als die Beschuldigte und er sich auch vorwiegend um das Administrative der Familie gekümmert und – wie von den Eheleuten behauptet – die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe, mithin die Deklarationen über ihre finan- zielle Verhältnisse, ausgefüllt hat. Durch die Aktennotizen der SoD wird jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte seit 2009 immer wieder bei Gesprächen bei den SoD anwesend war. Ausserdem betonte auch die Beschuldigte selbst (Urk. 10/3 S. 3 und 7), immer zusammen mit ihrem Ehemann zu den SoD zu den LE-Ge- sprächen gegangen zu sein, d.h. wenn die zuvor zuhause ausgefüllten und ein- gereichten Unterlagen für die jährliche Überprüfung der Anspruchsberechtigung (LE-Unterlagen), namentlich die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Bei-

- 19 - lagen, besprochen wurden. Damit war die Beschuldigte jeweils zweimal mit den Anträgen und den darin ausgefüllten Deklarationen über die finanzielle Situation konfrontiert, was sich im Übrigen auch dadurch ergibt, dass die Unterschriften der Eheleute jeweils am gleichen Datum bzw. Daten erfolgten. Aus den Aktennotizen der SoD zum Gespräch vom 21. Januar 2016 über "Offenes/Geklärte aus LE-Un- terlagen" sind die Punkte ersichtlich, welche nach der Kontrolle des eingereichten Antrages auf wirtschaftliche Sozialhilfe samt Beilagen mit den Eheleuten bespro- chen wurden. Dabei wurde u.a. thematisiert, dass die Beschuldigte sich wegen an- dauernden Erwerbsunfähigkeit beim RAV gemeldet habe sowie dass die Eheleute bis Ende Januar weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage einreichen müssten (Urk. 3/12 S. 86). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte keine Ahnung davon gehabt hätte, was mit den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt werde, zumal der Ehemann selber erklärte, dass ein Sachbe- arbeiter die eingereichten Unterlagen mit ihnen besprochen hätte, bis er das Gefühl gehabt habe, sie hätten alles verstanden. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend er- wog, versteht sich von selbst, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollumfänglich offenzulegen sind, wenn mangels genügend eigener Mittel finan- zielle Unterstützung durch den Staat beansprucht wird (Urk. 42 S. 12). 5.7.2. Ausserdem kann sich die Beschuldigte auch nicht darauf berufen, die Doku- mente sprachlich nicht verstanden zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Be- schuldigte seit über 20 Jahren in der Schweiz wohnt, sich hier einbürgern konnte, nachweislich auch bereits alleine ohne Übersetzung und ohne Ehemann mit den SoD kommuniziert (Urk. 3/12 S. 30) und gemäss eigenen Aussagen fünf bis sechs Mal einen Deutschkurs à sechs Monate besucht hat (vgl. Urk. 51 S. 2), erscheint es absolut unglaubhaft, dass sie gar kein Deutsch verstehe. Es kann davon ausge- gangen werden, dass sie auch trotz bescheidener Deutschkenntnisse im Kern ver- standen haben muss, dass es bei den Anträgen an die SoD u.a. um die Deklaration der verfügbaren Einnahmen und Vermögenswerte ging. Dazu kommt, dass – un- geachtet dessen, dass die Dokumente der SoD gemäss Aussagen der Eheleute nie durch einen Dolmetscher übersetzt worden seien – aufgrund der Aktennotizen der SoD urkundlich erstellt ist, dass den Eheleuten über Jahre hinweg als Beilage zu ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe Merkblätter über ihre Rechte und

- 20 - Pflichten in Deutsch und in ihrer Muttersprache K._____ beigelegt wurden (Urk. 3/12 S. 52, 60, 84, 97, 102 f., 110, 134 und 154). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte die Merkblätter gelesen und verstanden habe (Urk. 52 S. 8), ergibt sich auch aus den bei den Akten liegen- den Merkblättern, bspw. aus dem am 23. November 2015 respektive am 21. Januar 2016 von den Eheleuten unterzeichneten Merkblatt, dass sie bestätigt haben, das Merkblatt in K._____ erhalten und gelesen zu haben (vgl. Urk. 3/1 Blatt 19 und 23; Urk. 3/2 und Urk. 3/3-3.2, jeweils Blatt 12 resp. S. 10 der Anträge auf Wirtschaftli- che Sozialhilfe). Da die Beschuldigte immerhin die achtjährige Grundschule be- sucht hat (Urk. 52 S. 5), ist ferner davon auszugehen, dass sie K._____ lesen und schreiben kann. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass, wenn man ein Doku- ment unterzeichnet, man mit der Unterschrift bestätigt, den Inhalt verstanden zu haben. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte über die Deklarations- und Auskunftspflichten gegenüber den SoD Bescheid wusste und bewusst bestätigte, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäss deklariert zu haben. 5.7.3. Abgesehen davon wusste die Beschuldigte um die den SoD nicht bekannten UBS-Konten, worauf u.a. der von ihr erwirtschaftete Lohn der nicht deklarierten Er- werbstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG ausbezahlt wurde. Die Kontoverbindung des UBS-Kontos musste sie – anstatt eines der den SoD bekannten ZKB-Konten – ihren damaligen Arbeitgebern bekannt gegeben haben. Ausserdem verfügte sie seit der Kontoeröffnung am 25. Januar 2016 über das auf den Namen ihres Ehemannes lautende UBS-Privatkonto Nr. 1 über eine Vollmacht und damit über Zugriff und Einsicht in die Finanzen der Familie (Urk. 11/7). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 42 S. 17), dass die Darstellung der Beschul- digten, sie habe sich nur um den Haushalt und die Kinder gekümmert und von dem Administrativen und den Finanzen der Familie nichts gewusst, nicht zu überzeugen vermag. Die Beschuldigte hatte – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 7) – nach- weislich Zugriff zum ersten UBS-Konto und musste vom zweiten UBS-Konto, wel- ches das erste ersetzen sollte, zumindest Bescheid wissen, zumal von beiden Kon- ten beträchtliche Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie, aber auch Ausga- ben im nahen und fernen Ausland getätigt und unzählige Bargeldbeträge bezogen

- 21 - wurden. Damit musste auch die Beschuldigte gemerkt haben, dass der Familie mit den nicht deklarierten UBS-Konten bei praktisch unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Vergleich zu den Vorjahren mehr Geld zur Verfügung stand. Aufgrund dessen ist – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – davon auszugehen, dass angesichts der knappen Verhältnisse auch die Beschuldigte über das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Geld Bescheid gewusst ha- ben musste (Urk. 42 S. 17). 5.7.4. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 42 S. 15), dass es an- gesichts der notorisch sehr knapp bemessenen wirtschaftlichen Sozialhilfe wenig glaubhaft ist, dass die Eheleute im Zeitraum vom Januar 2016 bis September 2021 aufgrund von Sozialhilfeleistungen oder Stipendien – neben den bereits als Quer- überweisungen von den bekannten ZKB-Konten qualifizierten Einzahlungen – Er- sparnisse in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 73'701.41 (Fr. 60'420.50 und Fr. 13'280.91) anhäufen konnten. Die Darstellung der Eheleute, es handle sich auch bei den weiteren Bareinzahlungen um Leistungen des Sozialamtes, wie auch die Beschuldigte – im Widerspruch zu ihrer Behauptung, nichts den Finanziellen der Familie zu wissen – bestätigte (Urk. 10/3 S. 4), wurde weder nachvollziehbar erklärt noch belegt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen insbeson- dere auch der schwankende Rhythmus und die Höhe der einbezahlten Beträge gegen die Darstellung der Eheleute (vgl. Urk. 42 S. 16). Damit verbleiben diese auf den UBS-Konten verzeichneten Einzahlungen entsprechend der Anklageschrift (Urk. 20 S. 3) unerklärter Herkunft, deren Vorhandenseins die SoD – ohne das ein- geleitete Beweisverfahren – nicht hätte in Erfahrung bringen können. Wäre es den Eheleuten – wie vom Ehemann der Beschuldigten vorgebracht (vgl. Urk. 10/1 F/A 136 f.; Urk. 10/3 S. 3-5) – bei der Verheimlichung der UBS-Konten vor den SoD einzig darum gegangen, die Behörde davon abzuhalten, ihre Einkäufe zu unter- suchen und kritisieren, dann hätten sie ihre Einkäufe auch direkt mit den abge- hobenen Bargeldbeträgen der ZKB-Konten bezahlen können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die UBS-Konten einzig deswegen eröffnet wurden, um die nicht deklarierten Vermögenswerte gegenüber den SoD zu verheimlichen.

- 22 - 5.7.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Eheleute, die Beschuldigte habe von der Verheimlichung der Vermögenswerte nichts gewusst und die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe sowie die beigelegten Merkblätter über die Rechte und Pflichten bloss auf Aufforderung unterzeichnet, ohne diese verstanden zu haben, bei der gegebenen Aktenlage nicht überzeugen. Nach Würdigung der Gesamtumstände und relevanten Beweismittel sind sie als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon aus- zugehen, dass auch die Beschuldigte jeweils bei der Unterzeichnung der Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Rahmen der jährlichen Überprüfung der An- spruchsberechtigung (Urk. 3/1-3.2) in Kenntnis der Bedeutung der Anträge sowie der Deklarations- und Auskunftspflichten wusste bzw. zumindest mit der Pauschal- unterzeichnung in Kauf nahm, dass die UBS-Konten und die darauf eingegangen Einzahlungen gegenüber den SoD verheimlicht werden. Aufgrund dessen musste sie auch davon ausgehen, dass die Verheimlichung von Vermögenswerten Konse- quenzen auf die Unterstützung durch die SoD haben könnte und ihnen durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden, auf welche sie keinen Anspruch hatten. Der Anklagevorwurf gegenüber der Beschuldigten, namentlich die Beteiligung der Beschuldigten an der eingeklagten willentlichen Verheimlichung der Vermögens- werte gegenüber den SoD ist damit als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Beteiligung der Beschuldigten 1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Handeln der Ehepaare als Mittäter- schaft, wonach sie aufgrund gemeinsamer Planung und durch massgebliches, ar- beitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, jeweils ausdrücklich oder konkludent mit den Tathandlungen des anderen einverstanden waren (Urk. 20 S. 2). Die Verteidigerin der Beschuldigten stellte die Mittäterschaft in Abrede mit der Begründung, der Tatbeitrag der Beschuldigten sei nicht so wesentlich gewesen (Urk. 31 S. 10 f.; Urk. 52 S. 7-9). Es ist zu prüfen, ob die Beschuldigte als Mittäterin oder allenfalls als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB handelte.

- 23 - 1.2. Abgrenzung Mittäterschaft und Gehilfenschaft 1.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, "wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag" (vgl. dazu statt Weiterer BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Jeder in dieser Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden, wobei sich der Umfang der Verantwortlichkeit an dem vom jeweiligen Mittäter gefassten Vor- satz misst. Die betreffenden Delikte müssen dabei nicht in alle Einzelheiten geplant worden sein, eine generelle Absprache genügt (DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 188). 1.2.2. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken, sondern för- dert die Haupttat eines andern bloss in untergeordneter Stellung fördert; als Hilfe- leistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (vgl. dazu statt Weiterer BGE 121 IV 109 E. 3.a; BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 186 E. 3; BGE 109 IV 147 E. 4).

- 24 - 1.3. Würdigung Die Würdigung der Staatsanwaltschaft des Verhaltens der beiden Beschuldigten ist zutreffend. Sowohl der Ehemann als auch die Beschuldigte waren bei der Erfüllung des gemeinsamen Planes wesentlich beteiligt, sodass die Taten so wie sie einge- klagt sind und sich zugetragen haben, ohne den jeweiligen Tatbeitrag des anderen nicht durchführbar gewesen wären. Obschon nicht zu verkennen ist, dass dem Ehe- mann der Beschuldigten bei den Falschangaben, die sie gegenüber den SoD mündlich und schriftlich in ihren Anträgen auf Sozialhilfe machten, sowie bei der Verheimlichung der Vermögenswerte durch die Eröffnung von Konten die aktivere Rolle zukam, gilt es zu berücksichtigen, dass auch der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht bloss von untergeordneter Bedeutung war und als blosse Hilfestellung im Sinne der Gehilfenschaft zu qualifizieren ist. Beide Eheleuten wussten, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig deklarierten. Die Beschuldigte liess sich bei der Antragsstellung nicht durch ihren Ehemann vertre- ten, sondern erschien jeweils zusammen mit ihrem Ehemann beim Sozialamt. Auch wenn sie grösstenteils nicht aktiv bei den Gesprächen teilnahm, so wusste sie, dass er nicht wahrheitsgemäss über die tatsächlichen finanziellen Belange Auskunft erteilte und verschwieg ausserdem ihre eigene Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte bereits in der Ver- gangenheit ihre Arbeitstätigkeit deklarieren musste – in den Aktennotizen sind Gespräche über ihre Arbeitstätigkeit bei der "J._____ AG" und "G._____" verzeichnet –, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte wissen musste, dass sie auch ihre neue Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG und der D._____ AG hätte melden sollen. Indem auch sie ihre Unterschrift – teilweise zweimal, zuhause und beim Sozialamt – auf die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe setzte und damit bestätigte, über kein Erwerbseinkommen oder irgendwelche Vermögenswerte zu verfügen, bestärkte sie die durch ihren Ehemann ausgefüllten Angaben in den An- trägen auf wirtschaftliche Sozialhilfe, insbesondere in den Deklarationen über ihre finanziellen Verhältnisse. Damit hat auch die Beschuldigte selber bei der Irrefüh- rung der Sozialbehörde mitgewirkt. Durch das gemeinschaftliche Handeln konnten die Ehegatten sodann die ihnen nicht zustehenden Beträge erhalten bzw. die vor- handenen Vermögenswerte verheimlichen. Mithin ist ohne Weiteres von Mittäter-

- 25 - schaft auszugehen, d.h., dass beiden Ehegatten jeweils auch die Handlungen der jeweils anderen Person, mit welchen sie ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden waren, zuzurechnen sind.

2. Allgemeines zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 2.1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezüg- liche Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dar- gestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 42 S. 20 ff.). 2.2. Zusammenfassend begeht ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffs- mittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Ver- halten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, m.H.). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversi- cherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; je m.H.). 2.3. Im Gegensatz zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistung einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB muss beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB das täuschende Handeln des Täters arglistig sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraus- setzungen) mittels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2.a). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne be-

- 26 - sondere Mühe überprüfbar ist oder wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird (vgl. bspw. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Nach der im Bereich der Sozialhilfe er- gangenen Rechtsprechung ist Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverant- wortung lediglich dann zu verneinen, wenn die Behörde die eingereichten Belege nicht prüft oder die Sozialhilfe ersuchende Person nicht auffordert, die für die Ab- klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen ein- zureichen. Demgegenüber kann der Behörde keine solche Unterlassung zum Vor- wurf gemacht werden und ist von arglistiger Täuschung auszugehen, wenn den Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte entnommen werden können (Urteile des Bundes- gerichts 6B_ 261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_642/2023 vom 25. Septem- ber 2023 E. 1.3.2; je m.H.; vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 42 S. 23 f.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gel- ten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätz- lich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahr- heitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_ 1358/2021 vom

21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, es sei keine arglistige Täuschung eingeklagt, sondern sei nur ein "Verschweigen" genannt und somit ein passives Verhalten im Sinne von Art. 148a StGB umschrieben (Urk. 52 S. 12), geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass das arglistige Vorgehen der beiden Beschuldigten darin lag, dass sie zur Verheimlichung der wahren Sachlage ihre Einkünfte und Guthaben auf den SoD unbekannte Bankkonti überwiesen und diese in ihren Ein- kommens- und Vermögensdeklarationen "verschwiegen" haben, wobei der Ehe- mann der Beschuldigte darüber hinaus noch Urkundenfälschung begangen habe (vgl. Urk. 20 S. 2 f.). Wie erwähnt, stellt ein solches Verhalten nach ständiger

- 27 - Rechtsprechung ein aktives Täuschen dar (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; vgl. voranstehende Ausführungen in E. IV. 2.2.). 2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; je m.w.H.).

3. Beurteilung im konkreten Fall 3.1. Täuschung Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht fest, dass die Beschuldigte und ihr Ehe- mann – welche mehrfach Anträge um wirtschaftliche Sozialhilfe stellten (vgl. Urk. 3/1-3.2) und über die sie in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten um vollständige und wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen zu den wirtschaft- lichen Verhältnissen Kenntnis hatten – ihre Vermögenswerte auf verschiedenen den SoD unbekannten UBS-Konten weder meldeten noch in ihren Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe aufführten. Damit täuschten die beschuldigten Eheleute die Sachbearbeiter der SoD über die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte und damit über ihre wirtschaftliche Situation. Das Verhalten der Beschuldigten stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aktives Tun und keine Unterlassung dar (vgl. voranstehende Ausführungen in E. IV. 2.2.). 3.2. Arglist und Opfermitverantwortung 3.2.1. Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass die Täuschung der Mitarbeitenden der SoD als arglistig zu qualifizieren ist (Urk. 42 S. 23 f.). Dabei erwog die Vorinstanz, dass bei der Vorgehensweise der Eheleute nicht mehr von einer einfachen Lüge auszugehen sei, da die Eheleute zur Ver- schleierung ihrer Einkommenssituation u.a. eine neue (zu verheimlichende) Bank- verbindung einrichteten und gezielt darauf achteten, dass die den SoD unbekann- ten Vermögenswerte, die nicht deklarierten Erwerbseinnahmen der Beschuldigten, Taggelder der SUVA sowie Gutschriften der E._____ Personenversicherung und

- 28 - diverse Geldbeträge unbekannter Herkunft, allesamt auf die der Sozialhilfebehörde unbekannten Bankkonten der UBS einbezahlt werden. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die erstellte Vorgehensweise der Eheleute ein wohlüberlegtes Kon- strukt darstellte. 3.2.2. Jedoch auch bei Annahme von bloss einer einfachen Lüge aufgrund der unwahren Angaben in den alljährlichen Einkommens- und Vermögensdeklaratio- nen wäre das Verhalten der Eheleute als arglistig zu qualifizieren; abgesehen da- von, dass es zunächst keinerlei Anhaltpunkte dafür gab, dass die Eheleute über weitere nicht deklarierte Konten, Erwerbseinkommen und Vermögenswerte verfüg- ten, wäre den SoD eine Überprüfung auch nur sehr erschwert möglich gewesen; nämlich nur insofern, als sie diese täglich observiert und alle auf die Namen der beiden Eheleute lautenden Konten bei jeglichen Bankinstitutionen angefragt hätten. Ein Vorgehen, welches für die SoD offensichtlich – angesichts des Massenge- schäfts – mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre bzw. nicht angezeigt erschiene. Sozialbehörden sind nur schon aus Kostengründen enge Grenzen bei der Überprüfung der Anträge gesetzt. Ausserdem verfügen die SoD nicht über derart weitreichende Instrumente für eine umfassende Überprüfung, wie sie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden haben (vgl. nunmehr immer- hin § 48a SHG [in Kraft seit 1. Juli 2021], welcher Observationen vorsieht). Letztlich bleibt noch zu erwähnen, dass trotz vorliegender Strafuntersuchung die Herkunft der Einzahlungen von insgesamt Fr. 73'701.41 (Fr. 60'420.50 und Fr. 13'280.91) nie ermittelt werden konnte. 3.2.3. Aus dem im Recht liegenden Aktendossier der SoD (Urk. 1-5) ergeben sich adäquate, gar sehr aufmerksame Bemühungen der städtischen Mitarbeitenden. Dass die Behörden leichtfertig gehandelt hätten, lässt sich den SoD (im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 42 S. 24.) mitnichten vorwerfen, weshalb die Arglist zu bejahen ist. 3.3. Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden 3.3.1. Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der SoD aufgrund der täuschenden Angaben der Eheleute davon ausgingen, dass sie über deutlich tiefere Vermögens-

- 29 - werte und keine weiteren Erwerbseinkünfte verfügen. Somit sind die SoD dadurch in einen Irrtum versetzt worden, was zur Folge hatte, dass den Eheleuten zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurde. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung. 3.3.2. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 98'484.–. Zumindest in diesem Umfang haben die Eheleute während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfe- leistungen erhalten, worauf sie bei wahrheitsgemässer Angabe über ihre finan- ziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätten. 3.3.3. Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages den Eheleuten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte ge- bracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – insbesondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 246 mit Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 122 E. 6b/bb). 3.4. Innerer Sachverhalt bzw. subjektiver Tatbestand Wie zuvor erörtert, ist aufgrund der Umstände erstellt, dass auch die Beschuldigte Kenntnis über die Meldepflicht hatte und wusste, dass sie alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation hätten melden müssen. Den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe war jeweils ein entsprechendes Merkblatt auf Deutsch und/oder auf K._____ beigefügt (vgl. Urk. 3/1-3.2), welche beiden Dokumente sie zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet und damit bestätigt hat, diese ver- standen zu haben. Ihre Erwerbseinkünfte meldete sie weder mit den Deklarationen noch vor Ort beim Sozialamt, obwohl sie bereits in der Vergangenheit bei den SoD Arbeitsverträge einreichen musste. Ausserdem wusste sie um die den SoD unbe- kannten Konten bei der UBS, welche einzig zum Zweck eröffnet wurden, um diese vor der Sozialhilfebehörde zu verheimlichen. In Kenntnis der wahren Sachlage, d.h. in Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Familie, musste sie wissen oder zumindest mit einer Pauschalunterschrift in Kauf nehmen, dass ihr Ehemann die UBS-Konten und die darauf ergangenen Einzahlungen nicht dekla- riert hatte. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte die Beschul-

- 30 - digte gestützt auf das Beweisergebnis damit mindestens eventualvorsätzlich. Zudem liegt auf der Hand, dass auch sie sich aus dem Vermögensschaden un- rechtmässig bereichern wollte.

4. Mehrfache Begehung Am 21. Januar 2016, 18. Januar 2017, 19. November 2018, 13. Januar 2020 so- wie am 18. Dezember 2020 deklarierten die Eheleute ihre Einkommenssituation in den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe unzutreffend, indem sie Bankkonten und darauf eingegangene Einzahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 98'484.00 ver- schwiegen. Es liegt somit eine Vielzahl an Täuschungen und mithin eine mehrfache Tatbegehung vor.

5. Fazit Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist die Beschuldigte des mit ihrem Ehemann in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Lasten der SoD schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 S. 33 f. und 37, Disp.-Ziff. 5). Die Verteidigung hat sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Berufungsgericht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 31 und Urk. 52). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Eheleute begingen die zahlreichen Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter

- 31 - die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung ge- langen. Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1 m.H.; Art. 2 Abs. 1 StGB). 1.3. Im Gegensatz zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, bei welchem als Sammel- oder Kollektivdelikt resp. Dauerdelikt gesamthaft das neue Recht anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3, mit Verweisen; BSK StGB/JStG-POPP/BERKEMEIER,

4. Aufl., 2019, Art. 2 StGB N 11; BSK StGB/JStG-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 278; je m.w.H.), handelt es sich beim hier zahlreich erfüllten Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB indes um ein gewöhnliches Zustandsdelikt, bei dem das tat- bestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines rechtsgutbeeinträchtigen- den Zustands abgeschlossen ist und die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens kein tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, a.a.O., S. 110). Methodisch ganz korrekt wäre damit wie oben beschrieben in zwei Schritten eine Gesamtstrafe zu bilden, denn die Eheleute haben diverse, an sich selbstständig strafbare Handlungen be- gangen. Wie allerdings noch zu zeigen ist, ist vorliegend eine bedingte Gesamtfrei- heitsstrafe auszusprechen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.). Die Änderungen des Sanktionenrechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit bleibt der intertemporale Aspekt vorliegend ohne praktische Auswirkungen. 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift,

- 32 - wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.H.). 1.5. Wie noch zu zeigen ist, wäre vorliegend für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. nachstehende Erwägung V. 2.3.), weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer einzigen Gesamtstrafe gegeben sind.

2. Wahl Sanktionsart, Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sank- tionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m.H.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Für die diversen Betrugshandlungen bestehen aufgrund der insgesamt mehr- jährigen Delinquenz erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer

- 33 - Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie insgesamt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuld- ausgleichs nicht in Frage. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je m.H.). 2.4. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.H.). Straf- schärfungsgründe (mehrfache Tatbegehung) sind aber straferhöhend zu berück- sichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann über einen langen Zeitraum von fünf Jahren hinweg im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf wirtschaftliche Sozial- hilfe gegenüber den SoD wiederholt wahrheitswidrig deklarierte, indem sie falsche (bezüglich der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten) bzw. unvollständige Angaben (bezüglich weiterer Vermögenswerte auf den verheimlichten UBS-Bankkonten) machten. Insgesamt verheimlichten die Eheleute Vermögenswerte in Höhe von ge- samthaft Fr. 98'484.– und bezogen dadurch unrechtmässige Sozialhilfeleistungen im selben Umfang. Von ihrem Tun liessen sie nicht von sich aus ab, sondern dieses wurde aufgrund vertiefter Abklärungen der SoD und der Strafunter-

- 34 - suchungsbehörden aufgedeckt. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise der Eheleute von einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie, wobei diejenige der Beschuldigten leichter wiegt als diejenige des mitbeschuldigten Ehe- mann, zumal es als glaubhaft erscheint, dass die Initiative für die Delikte von ihm ausging und er die aktivere Rolle bei der Tatausführung hatte. Die mehrfache Tat- begehung ist straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist bei der Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen. Der Delinquenz liegen rein finanzielle Motive zu- grunde. Es ging ihr einzig darum, sich und ihrer Familie auf Kosten des Staates ein angenehmeres Leben zu finanzieren. 3.1.3. Insgesamt bewegt sich das Gesamtverschulden der Beschuldigten im unte- ren Strafrahmendrittel. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe erscheint für das Tatverschulden der Beschuldigten eher mild, aber gerade noch vertretbar. Anzumerken gilt es, dass von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug für den Ehemann der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 42 S. 31), was im Vergleich mit dem heute für die Beschuldigte festgesetzte Strafe in einem vernünftigen Verhältnis steht. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten an- belangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 34) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Seitdem sie ihre Stelle nach der Grippe verloren habe, sei sie nicht mehr arbeitstätig gewe- sen und lebe von der Rente ihres Ehemannes. Ob es sich dabei um Sozialhilfeleis- tungen handle, wisse sie nicht. Sie selber erhalte keine Unterstützungsleistungen und sei weder beim Sozialamt noch beim RAV gemeldet. Sie habe keine Schulden und auch kein Vermögen (Urk. 51 S. 3-6). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 35 - 3.2.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere kein Geständnis, Einsicht oder Reue. 3.3. Fazit Insgesamt betrachtet erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamts- trafe einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

4. Strafvollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 35). Daraus geht hervor, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die nicht vorbestrafte Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren und die auszufällende Sanktion be- eindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Daher ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Folglich ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage Nachdem die Beschuldigte auch heute des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu erheben (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ausgehend von ihrer eingereichten Honorarnote vom 29. Februar 2024 (Urk. 53),

- 36 - auf pauschal Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen (§ 23 i.V.m. 17 f. AnwGebV). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung unterliegt, sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage – einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 23. Februar 2023 in Bezug auf die Beschuldigte A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht erkennt: 1.-2. […]

3. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird die Be- schuldigte 2 A._____ freigesprochen. 4.-5. […]

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. […] […] Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren A._____ Fr. […] […] Fr. 9'551.40 amtliche Verteidigung A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. […]

- 37 -

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage in Bezug auf die Beschuldigte (Dispositiv- Ziffer 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Bar- Fr. 4'900.– auslagen).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 38 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber

- 39 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.