Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, erwog die Vorinstanz, dass die gel- tend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 15'373.15 für das Untersu- chungsverfahren und Fr. 9'770.90 für den Zeitraum nach Anklageerhebung, d.h. insgesamt Fr. 25'153.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) überhöht ausgefallen seien. Es handle sich vorliegend um eine Konstellation eines Strafverfahrens, bei dem ein überdurchschnittlich hoher Vor- und Nachbesprechungsaufwand für Einvernahmen mit dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei, sondern im Gegenteil von beson- ders wenig Besprechungsaufwand auszugehen sei, zumal sich vor allem Fragen der rechtlichen Würdigung des auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Verhaltens stellen würden und weniger das Aussageverhalten bzw. weitere Beweismittel all- fällige Besprechung zwischen Verteidigung und Beschuldigtem bedurft hätte. Ent- sprechend kürzte die Vorinstanz den Aufwand für Vor- und Nachbesprechungen betreffend die Einvernahmen vom 28. September 2022, 29. September 2022,
30. September 2022 und 24. Oktober 2022 um insgesamt 5.65 Stunden (Urk. 62 S. 41 f.). Ferner kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht sämtliche Gefängnis- besuche zu entschädigen seien, zumal von einem geringen Besprechungsbedarf auszugehen sei. Nicht entschädigt wurden die Gefängnisbesuche vom 14. Okto- ber 2022, 28. Oktober 2022, 30. November 2022, 15. Dezember 2022 und 10. Ja-
- 30 - nuar 2023. Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass stattdessen wohl telefonische Aufwendungen stattgefunden hätten, weshalb anstatt 12.95 Stunden insgesamt lediglich 11.95 Stunden nicht entschädigt wurden (Urk. 62 S. 42-44). Gesamthaft hielt die Vorinstanz fest, dass in der Untersuchung Aufwendungen von 23.95 Stunden (Fr. 5'269.–) sowie Fahrspesen von Fr. 175.–, d.h. insgesamt Fr. 5'863.20 (inkl. MwSt.) nicht zu entschädigen seien. Für das Hauptverfahren setzte die Vorinstanz mit der Begründung eines nicht besonders komplexen Falles eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– fest (Urk. 62 S. 44). Die amtliche Verteidigerin wurde demnach mit insgesamt Fr. 13'509.95 entschädigt (Urk. 62 S. 44 f., vgl. Dispositiv-Ziffer 8).
E. 1.2 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, erhob gegen die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 8 mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte unter Aufhebung der Dis- positiv-Ziffer 8 für ihre Bemühungen eine Entschädigung von total Fr. 25'153.05 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 2; vgl. auch Urk. 78 S. 3). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 25. Oktober 2023 wurde das Beschwerdeverfahren (UP230049-O) zunächst sistiert (Urk. 71 = Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 7) und wie eingangs erwähnt mit Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2024 der hiesigen Kammer zur Be- handlung überwiesen (Urk. 75 = Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 12). Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die amtliche Verteidigerin – unter Hinweis auf ihre Kostennoten vom 31. Mai 2023 und 21. Juni 2023 (Urk. 50-52 und Urk. 76/3/2+3) – zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in keiner Weise Rücksicht auf die konkreten Umstände und die tatsächlichen erforderlichen Auf- wendungen, welche alle ausgewiesen worden seien, genommen. Zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den von der Verteidigung notwendigerweise und in guten Treuen geleisteten Aufwendungen bestehe nicht in Ansätzen ein vernünftiges Verhältnis. Für das Hauptverfahren sei eine Pauschale von Fr. 4'000.– festgelegt worden, welche kantonales Recht sowie Bundes- und Völkerrecht verletze. Die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Sämtliche von der Vorinstanz als "überhöht" taxierte
- 31 - Honorarpositionen seien für eine effektive Verteidigung erforderlich gewesen und könnten innert von der Vorinstanz zugebilligten Zeit nicht unter Einhaltung der er- forderlichen Sorgfaltspflicht eines Anwalts geleistet werden (Urk. 76, Geschäfts- Nr. UP230049-O, Urk. 2).
E. 1.3 Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen Straftaten im Sinne von aArt. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 134 StGB (Angriff) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1). Dass es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt, ändert daran ebenfalls nichts (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
E. 1.4 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht von einer Landes- verweisung "ausnahmsweise" und unter den kumulativen Voraussetzungen absehen, dass diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Das Gericht hat dabei die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrecht- licher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf
- 26 - soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzu- beziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einsch- liesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. Au- gust 2019 E. 6.2.2), ebenso im Strafregister gelöschte Vorstrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).
E. 1.5 Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Italiens, eines Mitglieds- taates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9). Die EU-binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil des Bundes- gerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die aus- führlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom
3. April 2020 E. 1.1.3).
2. Würdigung
E. 1.6 Die Parteien wurden am 6. März 2024 zur heutigen Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2024 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 72).
E. 1.7 Am 22. März 2024 wurde die III. Strafkammer zudem zuständigkeitshalber um Zustellung der Akten im Beschwerdeverfahren UP230049-O betreffend die Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigung ersucht (Urk. 74 = Urk. 76, Ge- schäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 17). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2024 wurde die Beschwerde der amtlichen Verteidigung in der Folge zur weiteren Behandlung an die hiesige Kammer überwiesen (Urk. 75 = Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 12). Die dazugehörigen Akten gingen am 5. April 2024 hierorts ein (Urk. 76).
E. 1.8 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3).
E. 2 Übersetzung anlässlich der Berufungsverhandlung
E. 2.1 Die Bemessung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) i.V.m. § 8 GebV OG, was eine Reduk- tion der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte oder drei Viertel bedeutet. Massgebend ist demnach der Streitwert, der vorliegend mit Fr. 11'643.10 zu beziffern ist, womit für die Gebühr ein Rahmen von rund Fr. 990.– bis Fr. 1'485.– resultieren würde. Gleichwohl sind die allgemeinen Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG,
- 37 - namentlich die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls, zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Beschwerde- gebühr unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen auf Fr. 500.– anzu- setzen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8, 4 und 2 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerde- bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Da Rechtsanwältin MLaw X._____ mit ihrer Beschwerde gröss- tenteils unterliegt, sind ihr 3/4 der Gebühr aufzuerlegen und 1/4 auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung beantragte die Zusprechung einer Prozess- entschädigung in Höhe von rund Fr. 1'000.– (Fr. 1'057.23, recte: Fr. 1'066.23 = Fr. 990.– zzgl. 7.7% MwSt.) für ihre Aufwände im Zusammenhang mit der Honorarbeschwerde (Urk. 78 S. 3 und Urk. 80). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung zu. Gemäss § 19 Abs. 2 AnwGebV richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Nach § 19 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV resultiert ein Rahmen für das Beschwerdeverfahren von rund Fr. 530.– bis Fr. 1'760.–. Innerhalb dieses Rah- mens ist die Entschädigung nach den Bemessungskriterien in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV festzusetzen. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Entschä- digung im Sinne von § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV – wie beantragt – auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Verfahrensausgang eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um
- 38 - eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).
3. Berufungsverfahren
E. 2.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung hält den einschlägigen kan- tonalen Bestimmungen und der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich mit einem Untersuchungsakten- umfang von einem Thek als klein und als absolut überschaubar. Der gesamte Vor- fall ist in sehr guter Bild- und Tonqualität auf Video aufgezeichnet. Es stellten sich zudem nie besonders schwierige Rechtsfragen. Der Beschuldigte zeigte sich ferner im äusseren Sachverhalt zu weiten Teilen geständig. Entsprechend ist nicht nach- vollziehbar, weshalb jeweils seitens der Verteidigung ein übermässiger Aufwand für Vor- und Nachbesprechungen mit dem Beschuldigten anlässlich der Einver- nahmen geltend gemacht wurde, auch wenn ein Dolmetscher notwendig war. Der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechungen wurde von der Vorinstanz zu Recht als übermässig taxiert und um insgesamt 5.65 Stunden gekürzt (vgl. dazu Urk. 62 S. 41 f.). Schlicht unangemessen sind bei dieser Ausgangssituation die im Zeit- raum von Anfang Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 erfolgten zehn Gefängnis- besuche. Gemäss Praxis ist ein Gefängnisbesuch alle anderthalb Monate zu ent- schädigen, in komplexen Fällen ausnahmsweise ein Besuch pro Monat (Leitfaden amtliche Mandate Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 2024, S. 56). Vorliegend handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – um einen überschaubaren und nicht besonders komplexen Fall, welcher zusätz- liche Gefängnisbesuche rechtfertigen würde. Es sind im Zeitraum dieser Besuche keine Beweiserhebungen ersichtlich, welche Anlass für umfangreiche Besprechun- gen gegeben bzw. Anpassungen in der Verteidigungsstrategie und/oder im Aus- sageverhalten des Beschuldigten gegeben hätten. Entsprechend ist für den geltend gemachten Zeitraum von einem geringen Besprechungsbedarf auszugehen und sind angesichts der klaren Beweislage keine zusätzlichen Gefängnisbesuche zu entschädigen. Die Vorinstanz entschädigte die Gefängnisbesuche vom 11. Oktober
- 35 - 2022, 21. Dezember 2022 und 26. Januar 2023 und bewegt sich daher im Rahmen der Vorgaben. Auch diese Kürzung im Umfang von 11.95 Stunden (vgl. Urk. 62 S. 44) ist nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Totals der Anzahl Stun- den, welche zu kürzen sind, schlich sich bei der Vorinstanz jedoch offensichtlich ein Rechnungsfehler ein. 11.95 Stunden und 5.65 Stunden ergeben ein Total von 17.6 Stunden und nicht 23.95 Stunden. Entsprechend ist die Honorarforderung für das Untersuchungsverfahren lediglich um 17.6 Stunden (Fr. 3'872.–) sowie Fahr- spesen von Fr. 175.– zu kürzen, was insgesamt eine Kürzung von Fr. 4'358.60 (inkl. MwSt.) ergibt.
E. 2.4 Weiter ist davon auszugehen, dass der Verteidigerin im Zeitpunkt als zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde bzw. im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Gerichts- bzw. Hauptverfahrens, der Prozessstoff bereits bestens bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint mit der Vorinstanz der für das Aktenstudium und die Plädoyervorbereitung geltend gemachte Aufwand zu hoch. Dies nicht zuletzt im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgesehenen Maximalbetrages. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht der amtlichen Ver- teidigerin auseinandersetzte, was sie – wie aufgezeigt – eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen hätte. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ansatzweise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der amtlichen Verteidigerin geleisteten Diensten. Ebenso wenig kann vor diesem Hintergrund sodann von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Der für das Hauptverfahren festgesetzte Pauschalbetrag von Fr. 4'000.– erweist sich als angemessen.
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der amtlichen Ver- teidigerin grundsätzlich nicht verfangen. Bei der Vorinstanz schlich sich indessen ein Rechnungsfehler ein, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 15'014.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) (bestehend aus Fr. 11'014.55 für die Untersuchung und Fr. 4'000.– für das Hauptverfahren) aus der Gerichtskasse zu
- 36 - entschädigen ist. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und nach- folgend über die Kostenauflage und Entschädigung im Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. nachfolgend in E. VIII. 2.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn er schuldig gesprochen wird, was vorliegend der Fall ist. Indessen ist es von Gesetzes wegen nach Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht zulässig, ihm Dolmetscher- bzw. Über- setzungskosten aufzuerlegen, welche durch seine Fremdsprachigkeit nötig wurden. Die gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 9 aufgeführten Kosten für "Dolmetscher-Übersetzung" in Höhe von Fr. 540.– sind mutmasslich für die Über- setzung des italienischen Strafregisterauszugs angefallen (vgl. Urk. 35 und 36). Mangels Begründung muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Übersetzung die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten betraf, weswegen diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Im Übrigen ist die vorin- stanzliche Kostenauflage aufgrund des Verfahrensausgangs zutreffend. Dem Be- schuldigten sind die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 aAbs. 4 StPO.
2. Honorarbeschwerdeverfahren
E. 3 Umfang der Berufung
E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 3.2 Die Kosten im Berufungsverfahren tragen die Parteien ebenfalls nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. voran- stehend in E. VIII. 2.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm entsprechend die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzubehalten.
E. 3.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'328.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 79). Der geltend ge- machte Aufwand erscheint angesichts des überschaubaren und nicht besonders komplexen Falles deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen, obschon auch der fest- gelegte Pauschalbetrag im Verhältnis zur vorinstanzlichen Entschädigung hoch er- scheint. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Wenige Sekunden später erscheint der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mann mit dem gelben T-Shirt und zwei weiteren Männern wieder im Bild, indem sie die Treppe hinauf zum Gang kamen, wo der Privatkläger immer noch am Boden lag (Video 3, Zeitstempel 05:33:03-10). Der Beschuldigte stürmte umgehend zum Privatkläger in die Ecke und stampfte mit seinem rechten Fuss kraftvoll auf den Oberkörper des Privatklägers hinab (Video 3, Zeitstempel 05:33:09-10). Der Be- schuldigte musste dabei wiederum weggezogen werden, damit er vom Privatkläger abliess. Die Sachverhaltsphase 2 ist ebenfalls anklagegemäss erstellt.
- 14 -
E. 3.5 Nachdem der Beschuldigte wenige Sekunden später bemerkte, dass der Mann mit einer Glatze und Tattoos über dem rechten Ohr auf den Privatkläger losging und ihm zwei Fusstritte Richtung Kopf/Oberkörper verpasste, stürmte er erneut zum Privatkläger und verpasste Letzterem einen Fusstritt gegen das Gesäss (Video 3, Zeitstempel 05:34:26). Diesen Fusstritt hat der Beschuldigte vor Vorin- stanz auch anerkannt (Prot. I S. 16). Anschliessend holte der Mann mit der Glatze und Tattoos aus und verpasste dem Privatkläger zwei Faustschläge gegen den Kopf, bevor der Beschuldigte dem Privatkläger ebenso wuchtig zwei Faustschläge seitlich gegen die Beine verpasste (Video 3, Zeitstempel 05:34:28), während- dessen der Privatkläger weiterhin auf dem Boden lag. Fraglos beteiligte sich der Beschuldigte am tätlichen Übergriff auf den Privatkläger. Schliesslich musste der Beschuldigte vom Mann mit der Glatze und Tattoos und dem Mann mit dem schwa- rzen Kapuzenpullover vom Privatkläger wiederum weggezogen werden und liess nicht selbständig vom Privatkläger ab (Video 3, Zeitstempel 05:34:30). Die Sach- verhaltsphase 3 ist demnach auch anklagegemäss erstellt, mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nicht zwei wuchtige Faustschläge gegen den Oberkörper – wie in der Anklageschrift unter "Phase 3" vorgeworfen –, sondern seitlich gegen die Beine verpasste.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist der äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz gemäss der Anklageschrift mit den folgenden Abweichungen rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei den letzten zwei Faustschlägen gegen die Beine schlug (und nicht gegen den Oberkörper) und dass weitere Beschwerden, unter denen der Privatkläger einen Monat gelitten habe, nicht erstellt sind (vgl. Urk. 62 S. 10).
E. 3.7 Betreffend den inneren Sachverhalt lässt der Beschuldigte in Abrede stellen, durch sein Handeln schwere Verletzungen im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns in Kauf genommen zu haben (Urk. 49 S. 10 ff., Urk. 78, insb. S. 10 Rz. 17 und S. 12 Rz. 23 sowie Prot. II S. 7). Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzu- weisen, dass die Erwägungen der Vorinstanz betreffend eine Handlungseinheit zu teilen sind. Aufgrund des zeitlichen Konnexes und der Abfolge der Einwirkungen auf den Privatkläger ist von einem einheitlichen Vorsatz des Beschuldigten auszu-
- 15 - gehen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden (Urk. 62 S. 11). Ob die beschuldigte Person die Tatbestands- verwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses – aufgrund der Umstände entscheiden, wobei ein Eventualvorsatz gegeben ist, wenn die beschuldigte Person den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung (vorliegend den Eintritt schwerer Verletzungen) für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch un- erwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, m.H.). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts lege artis hergeleitet, dass auf- grund der Tathandlung des Beschuldigten, der Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung und der Rage bzw. Wut des Beschuldigten kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass der Beschuldigte mit schwerwiegenden Verletzungen rechnen musste und solche auch in Kauf nahm. Darauf kann ebenfalls vorab ver- wiesen werden (Urk. 62 S. 11 ff.). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger weder ein aggressives noch provozierendes Verhalten zeigte, weshalb die Sorgfaltspflichtver- letzung des Beschuldigten als hoch einzustufen ist. Obschon der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz den inneren Sachverhalt in Abrede stellte (vgl. Urk. 8/5 F/A 26 und 31 und Prot. I S. 11 ff.), ist in diesem Zusammen- hang zudem auf seine nachfolgend wiedergegebenen Angaben und Aussagen hin- zuweisen: Der Beschuldigte schrieb seiner Mutter einen Brief aus dem Gefängnis, indem er festhielt: "(…), zumal ich früher oder später auch von hier herauskomme, da ich niemanden umgebracht habe (es fehlte wenig)." (Urk. 13/11). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. Oktober 2022 gab der Beschul- digte auf Vorhalt jener Passage im Brief an: "Es ist mir bewusst gewesen, dass ich das hätte tun können. Ich habe aber keine Schäden verursacht. Es hat wenig ge- fehlt, dass ich ihn mit Schlägen umgebracht hätte. Aber deshalb habe ich ihn auch nicht umgebracht, weil etwas noch gefehlt hat." "Es war mir bewusst, dass ich ihm hätte Leid zufügen können, weil ich eine gewisse Kraft habe. (…)" (Urk. 8/4 F/A 49 und 50). In der Schlusseinvernahme vom 27. Januar 2023 hielt der Beschuldigte auch fest, dass er froh sei, dass nichts Schlimmes passiert sei. Er wisse, dass sol- che Dinge nicht passieren sollten. Es sei gut, dass alles einigermassen gut geendet
- 16 - habe (Urk. 8/5 F/A 19). Folglich ergibt sich auch aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten, dass er sich bewusst war, den Privatkläger durch sein Handeln schwer verletzen zu können. Letztlich resultiert für das erkennende Berufungs- gericht aufgrund des Videomaterials ein in sich stimmiges Bild, woraus eindeutig erkennbar ist, dass der Beschuldigte äussert aggressiv war und wiederholt auf den Privatkläger losging, um auf ihn einzuschlagen bzw. ihn zusammenzuschlagen. Den Eintritt schwerer Verletzungen nahm er dabei in Kauf. Es lässt sich nur schwer mutmassen, wie schlimm das Ganze für den Privatkläger geendet hätte, wenn der Beschuldigte nicht von den erwähnten Beteiligten zurückgehalten worden wäre.
E. 3.8 Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkreten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte ernsthaft damit rechnete bzw. damit rechnen musste, dem Privat- kläger durch sein Handeln schwere Verletzungen zuzufügen, wie namentlich ein schweres Schädel-/Hirntrauma mit Gehirnblutungen oder bleibende körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, womit er sich für den Fall des Eintritts abge- funden hat. Näheres zur Tatbestandsverwirklichung folgt hernach im Rahmen der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhaltes.
E. 3.9 Auf den Videoaufnahmen ist ferner fraglos zu erkennen, dass der Beschul- digte zunächst zusammen mit dem Mann im gelben T-Shirt und dem Mann mit nackten Oberkörper sowie in der späteren "Phase 3" zusammen mit dem Mann mit Glatze und den Tattoos auf dem rechten Ohr teilweise abwechselnd auf den Privatkläger tätlich einwirkte.
4. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhaltes
E. 4 Anklagevorwurf der versuchten Tötung Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Anklageschrift im subjektiven Teil auch die Umschreibung einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB enthält (Urk. 62 S. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete vor Vorinstanz auf die Stellung eines entsprechenden Antrags (Prot. I S. 4 f.). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung und deren rechtlichen Würdigung zu zeigen ist, ist vorliegend auf eine versuchte schwere Körperverletzung zu erken- nen. Zudem greift – wie erwähnt – ohnehin das Verschlechterungsverbot, weshalb sich Weiterungen über eine etwaige versuchte Tötung erübrigen.
- 9 -
E. 4.1 Unbestrittenermassen erlitt der Privatkläger durch den Vorfall keine schweren Verletzungen, sondern glücklicherweise nur eine 1 cm durchmessende Quetschung an der Oberlippeninnenseite, weswegen die Staatsanwaltschaft auch eine versuchte schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anklage brachte (Urk. 23). Die Vorinstanz folgte dieser Auf- fassung, wohingegen die Verteidigung einen Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten postuliert (Urk. 49 S. 2; Urk. 78 S. 2).
- 17 -
E. 4.2 Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzungen (Art. 122 StGB) kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 16 f.). Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert und zusätzlich mit lit. a-c versehen. Da das neue Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich vor- liegend das alte Recht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist (vgl. dazu auch hernach im Rahmen der Straf- zumessung E. III.). Da der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB unbestrittenermassen nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage eines Versuchs. Beim Versuch erfüllt die beschuldigte Person sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert ihre Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.2.5). Vorliegend wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen schwere Verletzungen in Kauf nahm. Es ist hierzu in Erinne- rung zu rufen, dass gerade (Faust-)Schläge gegen den Kopfbereich dazu führen können, dass die getroffene Person ihr Gleichgewicht verliert und zu Boden stürzen bzw. gegen die Wand prallen könnte, wodurch sie sich ernsthaft verletzen könnte. Es hatte dabei aber nicht sein Bewenden. Vielmehr wurden hernach auf den am Boden liegenden und damit wehrlosen Privatkläger "gestampft" und weiter auf ihn eingeschlagen. Angesichts des konkreten Tatvorgehens ist das Verhalten des Beschuldigten demnach vernünftigerweise nicht anders zu interpretieren, als dass er zumindest in Kauf nahm, dem Privatkläger schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 StGB zuzufügen. Die Verteidigung des Beschuldigten scheint in ihren Ausführungen zu verkennen, dass es sich vorliegend um eine versuchte (und nicht vollendete) schwere Körperverletzung handelt. Einem Versuch ist gerade inhärent, dass es zu keinen schweren Verletzungen gekommen ist. Das erstellte Vorgehen des Beschuldigten hätte aber zweifelsohne zu solchen führen können.
- 18 -
E. 4.3 Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und deren Subsumtion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 19). Als ob- jektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperver- letzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Privatkläger erlitt durch den Vor- fall eine 1 cm durchmessende Quetschung an der Oberlippeninnenseite, welche den Einsatz von Schmerzmitteln erforderte. Ferner war der Privatkläger anschlies- send für die Dauer von fünf Tagen (vom 4. bis 8. September 2022) – entgegen des Dafürhaltens der Verteidigung (Urk. 78 S. 14 Rz. 28) – zweifellos infolge des Vor- falles 100% arbeitsunfähig (Urk. 2/4+5). Der Privatkläger führte dazu aus, dass ihm der Rücken ungefähr eine Woche wehgetan und er es aber auch in der zweiten Woche nach dem Vorfall noch ziemlich gemerkt habe. Die Wundheilung habe rund einen Monat gedauert. Das Schlimmste sei aber, dass er Angst habe, im Dunkel nach draussen zu gehen (Urk. 9/2 F/A 21 ff.). Für die objektive Strafbarkeits- bedingung des Angriffs ist es unerheblich, welcher der Angreifer die Verletzungen und infolge dessen die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers tatsächlich verursacht hat (vgl. entsprechendes Vorbringen der Verteidigung in Urk. 78 S. 11 f. Rz. 19 und 23). Entsprechend ist mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung von einer körperlichen und psychischen Beeinträchtigung auszugehen, welche die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreicht, weshalb der Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt ist. Die Vorinstanz hat sich in der Folge überzeugend zur Konkurrenzfrage eines Angriffs zur ebenfalls erfüllten versuchten schweren Körperverletzung geäussert. Zweifelsohne übertraf vorlie- gend die Gefährdung der körperlichen Integrität den eingetretenen Erfolg des An- griffs, weshalb unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 20 f.) von echter Konkurrenz auszugehen ist und zusätzlich ein Schuldspruch wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB zu ergehen hat (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2.).
E. 4.4 Anzumerken bleibt lediglich der Vollständigkeit halber, dass die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusätzlich geltend ge- machten Tatbestände der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB durch den Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von
- 19 - aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert werden (vgl. so auch die Vorinstanz Urk. 62 S. 21).
E. 5 Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungsgründe sind zudem keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, zumal die Verteidigung explizit betonte, sie plädiere nicht auf Notwehr oder Putativnotwehr (Prot. II S. 7). III. Sanktion
1. Grundlagen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…) - 39 -
- Das beschlagnahmte Mobiltelefon Realme RMX3231 (Asservat-Nr. A016'592'328) des Beschuldigten wird diesem nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lager- behörde vernichtet.
- Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.-8. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. (…) amtliche Verteidigung, Fr. 540.– Dolmetscher-Übersetzung, Fr. 200.– Gebühr Entsiegelungsverfahren (GT220109-L). 10.-11. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 589 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 40 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten für die Übersetzung und der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die Übersetzung (Fr. 540.–) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehal- ten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, Fr. 7'000.– inkl. MwSt. und Barauslagen).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 15'014.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und Rechtsanwältin MLaw X._____ zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. - 41 -
- Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 42 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230493-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Faga, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Juni 2023 (DG230033) sowie X._____, Beschwerdeführerin
- 2 - betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 22. Juni 2023 (DG230033-L)
- 3 - Anklage: (Urk. 23) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. März 2023 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 45 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 268 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Realme RMX3231 (Asservat-Nr. A016'592'328) des Be- schuldigten wird diesem nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten mit Fr. 13'509.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 13'509.95 amtliche Verteidigung, Fr. 540.– Dolmetscher-Übersetzung, Fr. 200.– Gebühr Entsiegelungsverfahren (GT220109-L).
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 2 f.)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung, DG230033-L, vom 22. Juni 2023 sei A._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen.
2. A._____ sei der mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
3. A._____ sei angemessen zu bestrafen.
4. Die erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Für die zu Unrecht erstandene Haft sei A._____ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag zzgl. 5% Zins seit mittlerem Verfalltag zuzusprechen.
- 5 -
6. Von der Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger sei abzu- sehen.
7. A._____ sei nach der Urteilseröffnung umgehend aus der Haft zu ent- lassen.
8. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
9. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
10. Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. März 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon (Asservat-Nr. A016'592'328) sei A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
11. In Gutheissung der Beschwerde vom 5. Oktober 2023 sei Rechts- anwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 25'153.05 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MwSt.).
12. Rechtsanwältin MLaw X._____ sei für ihre Aufwände im Zu- sammenhang mit der Honorarbeschwerde eine Prozessentschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 f.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2023 liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 23. Juni 2023 durch seine Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 56; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das be- gründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, erstattete die Verteidigerin wie- derum fristgerecht mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 die Berufungserklärung (Urk. 65; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2023 (Urk. 68) wurde der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und dem Privat- kläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten je Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. 1.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 70). Der Privat- kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 69). 1.5. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (nachfolgend: III. Strafkammer) vom 25. Oktober 2023 wurde die hiesige Kammer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Beschwerdeverfahren der amtlichen Vertei- digerin gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz betreffend Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung bis zum Vorliegen einer Entscheidung, ob auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werde, sistiert werde (Urk. 71 = Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 7).
- 7 - 1.6. Die Parteien wurden am 6. März 2024 zur heutigen Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2024 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 72). 1.7. Am 22. März 2024 wurde die III. Strafkammer zudem zuständigkeitshalber um Zustellung der Akten im Beschwerdeverfahren UP230049-O betreffend die Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigung ersucht (Urk. 74 = Urk. 76, Ge- schäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 17). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2024 wurde die Beschwerde der amtlichen Verteidigung in der Folge zur weiteren Behandlung an die hiesige Kammer überwiesen (Urk. 75 = Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 12). Die dazugehörigen Akten gingen am 5. April 2024 hierorts ein (Urk. 76). 1.8. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3).
2. Übersetzung anlässlich der Berufungsverhandlung 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nach erfolg- ter Befragung des Beschuldigten im Rahmen des Beweisverfahrens vor, der Be- schuldigte habe ihr gegenüber mitgeteilt, dass er die Italienisch-Übersetzung nicht gut verstanden habe und einen anderen Dolmetscher beantrage. Diesbezüglich verlangte die Verteidigung einen protokollarischen Eintrag, verzichtete jedoch darauf, einen formellen (Beweis-)Antrag zu stellen (Prot. II S. 6). 2.2. Der Beschuldigte bestätigte zu Beginn der Berufungsverhandlung ausdrück- lich, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. Prot. II S. 5). Anlässlich seiner Befragung beantwortete der Beschuldigte vorwiegend Fragen zu seiner Person und per- sönlichen Verhältnissen (Urk. 77 S. 1-10), bei der Befragung zur Sache verwies er hingegen mehrheitlich auf seine bisherigen Aussagen oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 77 S. 11-20). Vereinzelt stellte der Beschuldigte Rückfragen an den Dolmetscher, die in der Folge geklärt wurden (vgl. Urk. 77 S. 8). Darüber hinausgehende Unklarheiten waren während der Be- fragung des Beschuldigten nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund sowie auf-
- 8 - grund des Umstands, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung bei Ver- ständlichkeitsproblemen jeweils Rückfragen an den Dolmetscher stellen konnte, wurde das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewahrt und war ein Wechsel des Dolmetschers nicht angezeigt.
3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 3.2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldspruch), Ziff. 2 und 3 (Sanktion und Vollzug), Ziff. 4 (Landesverweis), Ziff. 7 (Genugtuung Privatkläger), Ziff. 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), Ziff. 9 (einzig die Kostenfestsetzung betreffend die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung) und Ziff. 10 und 11 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) an (Urk. 65 S. 4; Prot. II S. 5). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach betreffend Dispositiv-Ziff. 5 (Herausgabe Mobiltelefon), Ziff. 6 (Abweisung Schadenersatz) und Ziff. 9 (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was es vorab mit Beschluss festzustellen gilt. In den übrigen Punkten steht das vorinstanzliche Urteil
– unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition.
4. Anklagevorwurf der versuchten Tötung Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Anklageschrift im subjektiven Teil auch die Umschreibung einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB enthält (Urk. 62 S. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete vor Vorinstanz auf die Stellung eines entsprechenden Antrags (Prot. I S. 4 f.). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung und deren rechtlichen Würdigung zu zeigen ist, ist vorliegend auf eine versuchte schwere Körperverletzung zu erken- nen. Zudem greift – wie erwähnt – ohnehin das Verschlechterungsverbot, weshalb sich Weiterungen über eine etwaige versuchte Tötung erübrigen.
- 9 -
5. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung fin- det. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Bezüglich der Anklagevorwürfe kann auf die angefügte Anklageschrift vom
2. März 2023 verwiesen werden (Urk. 23). 1.2. Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschuldigten im Vor- und Haupt- verfahren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 S. 5 f.). Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte einräumte, in den "Phasen 1 und 3" Faustschläge und/oder Kniestösse gegen den Privatkläger ausgeführt sowie in der "Phase 2" auf den Privatkläger gestampft zu haben. Be- züglich der Intensität und des Ortes der Einwirkung auf dem Körper des Privat- klägers weichen seine Darstellungen von der Anklageschrift ab. Ferner machte der Beschuldigte geltend, dass sich der Privatkläger aggressiv verhalten habe und er (der Beschuldigte) sich verteidigt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er an diesem Standpunkt fest und wiederholte insbesondere, dass er zur Hilfe
- 10 - gerufen worden sei, weil eine Katastrophe bzw. ein Durcheinander mit einer aggressiven Person stattgefunden hätte. Die Person mit dem nackten Oberkörper habe ihn sodann informiert, was geschehen sei. Ferner wiederholte der Beschul- digte, dass der Privatkläger mit dem Finger auf ihn gezeigt habe, was er als Aggression interpretiert habe, und sich ausserdem in einer anderen Sprache verbal aggressiv verhalten habe. Im Übrigen verwies der Beschuldigte mehrheitlich auf seine bisherigen Aussagen oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 77 S. 11 ff.). 1.3. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen in der Hauptsache auf die Vi- deoaufnahmen des Vorfalls ab und kam zum Schluss, dass der objektive Sachver- halt gemäss der Anklageschrift mit der Korrektur erstellt sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei den letzten zwei Faustschlägen gegen die Beine geschlagen habe, und dass weitere Beschwerden, unter denen der Privatkläger einen Monat gelitten habe, nicht erstellt seien. Aufgrund der Umstände sei in subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte ernsthaft damit gerechnet habe bzw. damit habe rechnen müssen, dem Privatkläger mit seinen Handlungen schwere Verletzungen, wie ein schweres Schädel-/Hirntrauma mit Gehirnblutungen oder bleibende Beeinträchtigungen, wie eine körperliche und geistige Behinderung oder eine blei- bende Arbeitsunfähigkeit, zuzufügen und dass er sich für den Fall des Eintritts mit diesen Folgen abgefunden habe (Urk. 62 S. 6 ff.). Ebenfalls sei erstellt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit zwei anderen Personen willentlich und wissentlich an der gewalttätigen Einwirkung gegen den Privatkläger beteiligte (Urk. 62 S. 11 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig (Urk. 62 S. 45).
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, dass die Folgen des Vorfalls sehr gering seien, der Privatkläger habe abgesehen von der minimalen Quetschung keinerlei Verletzungen davon getragen. Die verursachte Quetschung sei als Tätlichkeit zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe zudem niemanden gefährdet und nicht kräftig zugeschlagen. Auch gestützt auf die Videoaufnahmen könnten diverse ihm vor-
- 11 - geworfene Handlungen nicht erstellt werden. Der Beschuldigte habe "mit dem weichen Teil der Faust" zugeschlagen. Berücksichtige man die fehlenden Ver- letzungen des Privatklägers, könne man unmöglich auf einen (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung schliessen. Es gebe keinen Grund, anzunehmen, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe, weswegen ein Freispruch zu ergehen habe. Da vorliegend keine Körperverletzung vorliegt, mangle es ferner an der objektiven Strafbarkeitsbe- dingung für einen Angriff (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an diesem Standpunkt fest. Die Verteidigung rügte die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Schläge des Beschuldigten auf den Privatkläger seien gezielt und wuchtig erfolgt. Die Verteidigung betonte u.a. erneut, dass die fehlende Ver- letzungen des Privatklägers dafür sprechen würden, dass die Schläge des Be- schuldigten – wie von diesem selber geltend gemacht – nicht mit hoher Intensität ausgeführt worden seien. Der Beschuldigte habe die Schläge mit einer gewissen Theatralik ausgeführt und diese nicht ganz durchgezogen, sondern mehr ange- täuscht (Urk. 78 S. 4 ff. und Prot. II S. 7).
3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz nahm eine sehr sorgfältige und mit der Aktenlage überein- stimmende Beweiswürdigung vor, die im Ergebnis zu teilen ist. Die nachfolgenden Ergänzungen sind demnach als mehrheitlich rekapitulierend zu verstehen. 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des ambulanten Berichtes des Stadtspitals Zürich Triemli vom 3. September 2022 erstellt ist, dass der Beschul- digte durch den Vorfall eine 1 cm durchmessende Quetschung an der Oberlippen- seite erlitt und gemäss ärztlicher Bescheinigung des Spitals Linth vom 4. Septem- ber 2022 danach eine Woche arbeitsunfähig war (Urk. 2/4+5). Als massgebliches objektives Beweismittel liegen vom inkriminierten Sachverhalt ferner Video- aufnahmen im Recht (Urk. 4/1). Auf den Videoaufnahmen ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche die Qualität der Aufzeichnungen bemängelte (Urk. 78 S. 19) – der gesamte Vorfall in hoher Bild- und Tonqualität und mit Zeit- stempel festgehalten. Die relevanten Sequenzen finden sich in der Datei mit der Bezeichnung "Video 3.mp4" (nachfolgend: Video 3). Die Vorinstanz hat den Inhalt
- 12 - der Sequenzen in ihrem Urteil zutreffend wiedergegeben, worauf vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 7 ff.). 3.3. Der Beschuldigte machte geltend, der Privatkläger habe sich aggressiv ver- halten, weswegen er (der Beschuldigte) sich verteidigt habe (Urk. 8/4 F/A 14 f.; Urk. 77 S. 12 f.). Diese Aussage lässt sich ohne Weiteres durch das Videomaterial widerlegen. Darüber hinaus liess der Beschuldigte den Grund für sein angebliches Verteidigungsverhalten offen, obwohl er angab, von der Person mit dem nackten Oberkörper über den Grund der Auseinandersetzung informiert worden zu sein (Urk. 77 S. 12). Der Beschuldigte liess damit unerklärt, was er mit der von ihm er- wähnten "Katastrophe" bzw. "Durcheinander" mit einer aggressiven Person – dem Privatkläger –, wofür er zur Hilfe geeilt sei (Urk. 77 S. 12), tatsächlich meinte. Auf der genannten Videosequenz erscheint der Beschuldigte das erste Mal, als er die Treppe hinaufstürmte (Video 3, Zeitstempel 05:33:24) und am Privatkläger vorbei in einen Raum ging, in welchen der Privatkläger mit dem Zeigefinger wies (Video 3, Zeitstempel 05:33:27). Der Privatkläger zeigte mit dem Zeigefinger weiterhin zu etwas oder zu jemandem und ging ebenfalls etwas in den Raum hinein (Video 3, Zeitstempel 05:33:28). Er blieb kurzzeitig im Türrahmen zwischen Gang und Raum stehen und ging dann wieder rückwärts, währenddessen er die Unterarme schützend vor seinen Oberkörper hielt (Video 3, Zeitstempel 05:33:34). Kurz darauf kommen der Beschuldigte und ein Mann mit gelbem T-Shirt sowie anschliessend ein Mann mit nackten Oberkörper ins Bild, die den Privatkläger gemeinsam zurück in den Gang und gegen die Wand drückten. Der Privatkläger zeigte sich dabei zu keinem Zeitpunkt aggressiv. Vielmehr hielt er nach der Attacke seine Unterarme vor seinen Kopf und nahm dabei eine schützende Position ein. Ferner ist auf den Videoaufnahmen deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte bei seinen sechs Faustschlägen in der "Phase 1" weit ausholte und mit voller Wucht bzw. kräftig gegen den Kopfbereich zuschlug (Video 3, Zeitstempel 05:33:37-05:33:42; 05:33:48-05:33:51). Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurden die Schläge des Beschuldigten wuchtig und gezielt und keineswegs – wie die Verteidigung monierte (Prot. II S. 7) – bloss angetäuscht oder mit einer Theatralik ausgeführt, zumal auch der Beschuldigte selber einräumte, dass die Handlungen auf der Video- aufzeichnung sehr gewalttätig aussehen würden (vgl. Urk. 8/4 F/A 23 f.). Dies war
- 13 - denn auch der Grund, weshalb Dritte wiederholt intervenierten, was bei bloss an- getäuschten Schlägen nicht der Fall gewesen wäre. Währenddessen der Beschul- digte auf den Privatkläger einschlug, verpasste der Mann mit dem nackten Ober- körper dem Privatkläger mit der Faust von unten herauf einen Kinnhaken. Das so- eben Erwogene gilt auch für die letzten fünf Faustschläge in der "Phase 1", indem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte von oben herab weit ausholte und kräftig gegen den Hinterkopf des nach unten gebeugten Privatklägers schlug. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich Intensität seiner Faustschläge, wonach er nicht mit grosser Gewalt und nicht präzise zugeschlagen habe und in einer Skala von 1-10, die Schläge eine 3-4 seien (Urk. 8/4 F/A 19), durch das Videomaterial widerlegt und als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Dafür sprechen im Übri- gen auch die Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte "wirklich stark" geschlagen habe (Urk. 9/2 F/A 64). Die drei wuchtigen Kniestösse gegen den Kopfbereich des Privatklägers sind auf der Videosequenz ebenfalls ohne Weiteres ersichtlich (Video 3, Zeitstempel 05:33:42-47). Deutlich erkennbar ist, dass der Mann mit dem gelben T-Shirt versuchte, den Beschuldigten dazu zu bringen, mit den Faustschlägen gegen den Privatkläger aufzuhören. Der Beschuldigte schien jedoch derart wütend auf den Privatkläger zu sein und liess sich zunächst nicht davon abhalten, weiter auf ihn einzuschlagen. Erst nachdem der Mann mit dem nackten Oberkörper ihn vom Privatkläger wegzog, liess er vom Privatkläger ab und Letzteren am Boden liegend zurück. Die Sachverhaltsphase 1 ist demnach an- klagegemäss erstellt. 3.4. Wenige Sekunden später erscheint der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mann mit dem gelben T-Shirt und zwei weiteren Männern wieder im Bild, indem sie die Treppe hinauf zum Gang kamen, wo der Privatkläger immer noch am Boden lag (Video 3, Zeitstempel 05:33:03-10). Der Beschuldigte stürmte umgehend zum Privatkläger in die Ecke und stampfte mit seinem rechten Fuss kraftvoll auf den Oberkörper des Privatklägers hinab (Video 3, Zeitstempel 05:33:09-10). Der Be- schuldigte musste dabei wiederum weggezogen werden, damit er vom Privatkläger abliess. Die Sachverhaltsphase 2 ist ebenfalls anklagegemäss erstellt.
- 14 - 3.5. Nachdem der Beschuldigte wenige Sekunden später bemerkte, dass der Mann mit einer Glatze und Tattoos über dem rechten Ohr auf den Privatkläger losging und ihm zwei Fusstritte Richtung Kopf/Oberkörper verpasste, stürmte er erneut zum Privatkläger und verpasste Letzterem einen Fusstritt gegen das Gesäss (Video 3, Zeitstempel 05:34:26). Diesen Fusstritt hat der Beschuldigte vor Vorin- stanz auch anerkannt (Prot. I S. 16). Anschliessend holte der Mann mit der Glatze und Tattoos aus und verpasste dem Privatkläger zwei Faustschläge gegen den Kopf, bevor der Beschuldigte dem Privatkläger ebenso wuchtig zwei Faustschläge seitlich gegen die Beine verpasste (Video 3, Zeitstempel 05:34:28), während- dessen der Privatkläger weiterhin auf dem Boden lag. Fraglos beteiligte sich der Beschuldigte am tätlichen Übergriff auf den Privatkläger. Schliesslich musste der Beschuldigte vom Mann mit der Glatze und Tattoos und dem Mann mit dem schwa- rzen Kapuzenpullover vom Privatkläger wiederum weggezogen werden und liess nicht selbständig vom Privatkläger ab (Video 3, Zeitstempel 05:34:30). Die Sach- verhaltsphase 3 ist demnach auch anklagegemäss erstellt, mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nicht zwei wuchtige Faustschläge gegen den Oberkörper – wie in der Anklageschrift unter "Phase 3" vorgeworfen –, sondern seitlich gegen die Beine verpasste. 3.6. Nach dem Gesagten ist der äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz gemäss der Anklageschrift mit den folgenden Abweichungen rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei den letzten zwei Faustschlägen gegen die Beine schlug (und nicht gegen den Oberkörper) und dass weitere Beschwerden, unter denen der Privatkläger einen Monat gelitten habe, nicht erstellt sind (vgl. Urk. 62 S. 10). 3.7. Betreffend den inneren Sachverhalt lässt der Beschuldigte in Abrede stellen, durch sein Handeln schwere Verletzungen im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns in Kauf genommen zu haben (Urk. 49 S. 10 ff., Urk. 78, insb. S. 10 Rz. 17 und S. 12 Rz. 23 sowie Prot. II S. 7). Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzu- weisen, dass die Erwägungen der Vorinstanz betreffend eine Handlungseinheit zu teilen sind. Aufgrund des zeitlichen Konnexes und der Abfolge der Einwirkungen auf den Privatkläger ist von einem einheitlichen Vorsatz des Beschuldigten auszu-
- 15 - gehen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden (Urk. 62 S. 11). Ob die beschuldigte Person die Tatbestands- verwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses – aufgrund der Umstände entscheiden, wobei ein Eventualvorsatz gegeben ist, wenn die beschuldigte Person den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung (vorliegend den Eintritt schwerer Verletzungen) für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch un- erwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, m.H.). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts lege artis hergeleitet, dass auf- grund der Tathandlung des Beschuldigten, der Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung und der Rage bzw. Wut des Beschuldigten kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass der Beschuldigte mit schwerwiegenden Verletzungen rechnen musste und solche auch in Kauf nahm. Darauf kann ebenfalls vorab ver- wiesen werden (Urk. 62 S. 11 ff.). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger weder ein aggressives noch provozierendes Verhalten zeigte, weshalb die Sorgfaltspflichtver- letzung des Beschuldigten als hoch einzustufen ist. Obschon der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz den inneren Sachverhalt in Abrede stellte (vgl. Urk. 8/5 F/A 26 und 31 und Prot. I S. 11 ff.), ist in diesem Zusammen- hang zudem auf seine nachfolgend wiedergegebenen Angaben und Aussagen hin- zuweisen: Der Beschuldigte schrieb seiner Mutter einen Brief aus dem Gefängnis, indem er festhielt: "(…), zumal ich früher oder später auch von hier herauskomme, da ich niemanden umgebracht habe (es fehlte wenig)." (Urk. 13/11). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. Oktober 2022 gab der Beschul- digte auf Vorhalt jener Passage im Brief an: "Es ist mir bewusst gewesen, dass ich das hätte tun können. Ich habe aber keine Schäden verursacht. Es hat wenig ge- fehlt, dass ich ihn mit Schlägen umgebracht hätte. Aber deshalb habe ich ihn auch nicht umgebracht, weil etwas noch gefehlt hat." "Es war mir bewusst, dass ich ihm hätte Leid zufügen können, weil ich eine gewisse Kraft habe. (…)" (Urk. 8/4 F/A 49 und 50). In der Schlusseinvernahme vom 27. Januar 2023 hielt der Beschuldigte auch fest, dass er froh sei, dass nichts Schlimmes passiert sei. Er wisse, dass sol- che Dinge nicht passieren sollten. Es sei gut, dass alles einigermassen gut geendet
- 16 - habe (Urk. 8/5 F/A 19). Folglich ergibt sich auch aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten, dass er sich bewusst war, den Privatkläger durch sein Handeln schwer verletzen zu können. Letztlich resultiert für das erkennende Berufungs- gericht aufgrund des Videomaterials ein in sich stimmiges Bild, woraus eindeutig erkennbar ist, dass der Beschuldigte äussert aggressiv war und wiederholt auf den Privatkläger losging, um auf ihn einzuschlagen bzw. ihn zusammenzuschlagen. Den Eintritt schwerer Verletzungen nahm er dabei in Kauf. Es lässt sich nur schwer mutmassen, wie schlimm das Ganze für den Privatkläger geendet hätte, wenn der Beschuldigte nicht von den erwähnten Beteiligten zurückgehalten worden wäre. 3.8. Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkreten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte ernsthaft damit rechnete bzw. damit rechnen musste, dem Privat- kläger durch sein Handeln schwere Verletzungen zuzufügen, wie namentlich ein schweres Schädel-/Hirntrauma mit Gehirnblutungen oder bleibende körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, womit er sich für den Fall des Eintritts abge- funden hat. Näheres zur Tatbestandsverwirklichung folgt hernach im Rahmen der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhaltes. 3.9. Auf den Videoaufnahmen ist ferner fraglos zu erkennen, dass der Beschul- digte zunächst zusammen mit dem Mann im gelben T-Shirt und dem Mann mit nackten Oberkörper sowie in der späteren "Phase 3" zusammen mit dem Mann mit Glatze und den Tattoos auf dem rechten Ohr teilweise abwechselnd auf den Privatkläger tätlich einwirkte.
4. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhaltes 4.1. Unbestrittenermassen erlitt der Privatkläger durch den Vorfall keine schweren Verletzungen, sondern glücklicherweise nur eine 1 cm durchmessende Quetschung an der Oberlippeninnenseite, weswegen die Staatsanwaltschaft auch eine versuchte schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anklage brachte (Urk. 23). Die Vorinstanz folgte dieser Auf- fassung, wohingegen die Verteidigung einen Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten postuliert (Urk. 49 S. 2; Urk. 78 S. 2).
- 17 - 4.2. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzungen (Art. 122 StGB) kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 16 f.). Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert und zusätzlich mit lit. a-c versehen. Da das neue Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich vor- liegend das alte Recht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist (vgl. dazu auch hernach im Rahmen der Straf- zumessung E. III.). Da der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB unbestrittenermassen nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage eines Versuchs. Beim Versuch erfüllt die beschuldigte Person sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert ihre Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.2.5). Vorliegend wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen schwere Verletzungen in Kauf nahm. Es ist hierzu in Erinne- rung zu rufen, dass gerade (Faust-)Schläge gegen den Kopfbereich dazu führen können, dass die getroffene Person ihr Gleichgewicht verliert und zu Boden stürzen bzw. gegen die Wand prallen könnte, wodurch sie sich ernsthaft verletzen könnte. Es hatte dabei aber nicht sein Bewenden. Vielmehr wurden hernach auf den am Boden liegenden und damit wehrlosen Privatkläger "gestampft" und weiter auf ihn eingeschlagen. Angesichts des konkreten Tatvorgehens ist das Verhalten des Beschuldigten demnach vernünftigerweise nicht anders zu interpretieren, als dass er zumindest in Kauf nahm, dem Privatkläger schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 StGB zuzufügen. Die Verteidigung des Beschuldigten scheint in ihren Ausführungen zu verkennen, dass es sich vorliegend um eine versuchte (und nicht vollendete) schwere Körperverletzung handelt. Einem Versuch ist gerade inhärent, dass es zu keinen schweren Verletzungen gekommen ist. Das erstellte Vorgehen des Beschuldigten hätte aber zweifelsohne zu solchen führen können.
- 18 - 4.3. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und deren Subsumtion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 19). Als ob- jektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperver- letzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Privatkläger erlitt durch den Vor- fall eine 1 cm durchmessende Quetschung an der Oberlippeninnenseite, welche den Einsatz von Schmerzmitteln erforderte. Ferner war der Privatkläger anschlies- send für die Dauer von fünf Tagen (vom 4. bis 8. September 2022) – entgegen des Dafürhaltens der Verteidigung (Urk. 78 S. 14 Rz. 28) – zweifellos infolge des Vor- falles 100% arbeitsunfähig (Urk. 2/4+5). Der Privatkläger führte dazu aus, dass ihm der Rücken ungefähr eine Woche wehgetan und er es aber auch in der zweiten Woche nach dem Vorfall noch ziemlich gemerkt habe. Die Wundheilung habe rund einen Monat gedauert. Das Schlimmste sei aber, dass er Angst habe, im Dunkel nach draussen zu gehen (Urk. 9/2 F/A 21 ff.). Für die objektive Strafbarkeits- bedingung des Angriffs ist es unerheblich, welcher der Angreifer die Verletzungen und infolge dessen die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers tatsächlich verursacht hat (vgl. entsprechendes Vorbringen der Verteidigung in Urk. 78 S. 11 f. Rz. 19 und 23). Entsprechend ist mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung von einer körperlichen und psychischen Beeinträchtigung auszugehen, welche die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreicht, weshalb der Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt ist. Die Vorinstanz hat sich in der Folge überzeugend zur Konkurrenzfrage eines Angriffs zur ebenfalls erfüllten versuchten schweren Körperverletzung geäussert. Zweifelsohne übertraf vorlie- gend die Gefährdung der körperlichen Integrität den eingetretenen Erfolg des An- griffs, weshalb unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 20 f.) von echter Konkurrenz auszugehen ist und zusätzlich ein Schuldspruch wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB zu ergehen hat (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2.). 4.4. Anzumerken bleibt lediglich der Vollständigkeit halber, dass die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusätzlich geltend ge- machten Tatbestände der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB durch den Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von
- 19 - aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert werden (vgl. so auch die Vorinstanz Urk. 62 S. 21).
5. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungsgründe sind zudem keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, zumal die Verteidigung explizit betonte, sie plädiere nicht auf Notwehr oder Putativnotwehr (Prot. II S. 7). III. Sanktion
1. Grundlagen 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 62 S. 22 f.) kann verwiesen werden. 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.3. Der Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung sieht von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart vor und weist einen abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe auf (aArt. 122 Abs. 4 StGB). Der Tatbestand des Angriffs ist mit Freiheitsstrafe bis zu
- 20 - fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 134 StGB). Im Ergebnis ist der Vorinstanz betreffend Strafart beizupflichten (vgl. Urk. 62 S. 23). Schon aus spezialpräventiven Gesichtspunkten – der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte hat sich in der Ver- gangenheit weder von bedingten Freiheitsstraften noch unbedingten Freiheits- strafen bzw. Bussen beeindrucken lassen (vgl. Urk. 18/5; Urk. 36; Prot. I S. 7 f. und Urk. 77 S. 7 ff.) – kommt entgegen den Ausführungen der Verteidigung für den begangenen Angriff nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Ausgangspunkt der Straf- zumessung bildet demnach die versuchte schwere Körperverletzung, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche in der Folge für den Angriff angemessen zu asperieren ist. 1.4. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere zutreffend fest, dass aufgrund der Mehrzahl an Faustschlägen gegen den Kopfbereich des Privat- klägers, der Kniestösse und Faustschläge gegen den Hinterkopf des Privatklägers, des Stampfens gegen den Oberkörper und Tretens gegen das Gesäss sowie des Schlagens gegen die Beine des Privatklägers, als Letzterer bereits am Boden lag, von einer erheblichen Gewalteinwirkung gegenüber dem Privatkläger auszugehen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Privatkläger mit seinen Armen zu schützen versuchte und am Boden gekrümmt ebenfalls eine Schutzposition ein- nahm und damit letztlich wehrlos gegenüber dem Beschuldigten war, welcher ihm weitere Schläge verpasste. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer er- heblichen kriminellen Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschul- digte jeweils nicht selbständig vom Privatkläger abliess, sondern vielmehr weg- gezogen werden musste. Dass sich der Privatkläger keine schweren Verletzungen zuzog, grenzt an ein Wunder. Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz
- 21 - verwiesen werden (Urk. 62 S. 23 ff.), weshalb das objektive Verschuldensprädikat als erheblich einzustufen ist. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar eventualvorsätzlich handelte, indem er durch sein Vorgehen schwere Verletzungen des Privatklägers in Kauf nahm und sich mit dem möglichen Eintritt solcher Folgen abfand. Der Beschuldigte handelte indessen aus reiner Wut ohne irgendwelche Provokation durch den Privatkläger und wollte Letzteren offensichtlich zusammen- schlagen. Entsprechend musste er auch mehrfach von den (Mit-)Beteiligten zurück- gehalten werden. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass man aufgrund der Videos den Eindruck erhält, dass der Beschuldigte von jemanden zum Tatort geru- fen wurde, weshalb nicht von einem gänzlich spontanen Gewaltakt auszugehen ist. Es kann überdies ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere verwiesen werden (Urk. 62 S. 25 f.). Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe in der Höhe von 48 Monaten für das vollende Delikt erweist sich als angemessen und ist zu übernehmen. Dasselbe gilt für die um einen Drittel vorgenommene Strafreduktion für den Versuch auf 32 Monate, welche keineswegs als zu gering erscheint (vgl. entsprechende Vor- bringen der Verteidigung in Urk. 78 S. 19-21 Rz. 42-46). Zweifelsohne handelt es sich um einen vollendeten Versuch, zumal es beim dynamischen und kraftvollen Vorgehen des Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 78 S. 11 Rz. 21) – dem reinen Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger durch die zahlreichen Schläge und Stösse keine schweren Verletzungen davontrug. Die körperlichen bzw. physischen Folgen blieben zum Glück im leichten Bereich, wohingegen die psychischen Beeinträchtigungen verständlicherweise länger an- dauerten. Es kann überdies ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 62 S. 26 f.). 2.2. Der Beschuldigte beteiligte sich zusammen mit weiteren Personen an der tätlichen Einwirkung auf den Privatkläger, wobei insbesondere in "Phase 3" ein abwechselndes Einschlagen auf den wehrlosen Privatkläger auf dem Videomaterial zu erkennen ist. Der damit verbundenen grösseren Verletzungsgefahr ist in Be-
- 22 - stätigung mit der Vorinstanz mit einer geringeren Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate Rechnung zu tragen, zumal der Verschuldensgehalt des Angriffs zu weiten Teilen schon durch die versuchte schwere Körperverletzung abgegolten ist (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 62 S. 27). Bei isolierter Betrachtung des Angriffs wäre eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten gerechtfertigt. 2.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 27 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er Ersparnisse in der Höhe von Fr. 1'800.– und keine Schulden habe. In der Pöschwies erhalte er jeden Monat Fr. 680.–, wovon er in der Regel zwischen Fr. 200.– bis Fr. 240.– seiner Mutter überweise. Nach seiner Entlassung beabsich- tige er, eine Arbeitsstelle in Italien zu finden und seine Mutter zu unterstützen, der es gesundheitlich schlecht gehe (Urk. 77 S. 7 und 10). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. Straferhöhend fallen mit der Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten in Italien ins Gewicht. Ausländische Vorstrafen werden den schweizerischen gleichgestellt und ebenfalls belastend gewertet (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2). Zu Recht hat die Verteidigung diesbezüglich moniert, dass der Beschuldigte nicht benachteiligt werden dürfe, weil Urteile im italienischen Strafregister anscheinend nicht gelöscht werden (Urk. 78 S. 22 Rz. 50). Verurteilungen, welche aus dem Schweizer Straf- register entfernt wurden, werden bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt. In analoger Anwendung der in Art. 30 Abs. 2 StReG festgelegten Entfernungs- fristen von Schweizer Grundurteilen wären von den sechs italienischen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 36) im Schweizer Strafregister nur noch drei Vor- strafen ersichtlich, namentlich das Urteil vom 31. Oktober 2007 wegen mehrfacher Hehlerei (unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von EUR 450.–) sowie vom 1. April 2011 wegen Raubes, Verstosses gegen das Ver- mummungsverbot, Diebstahls und Erpressung (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und 20 Tagen sowie eine Busse von EUR 1'200.–; vgl. für beide Vorstrafen Art. 30 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StReG) sowie das Urteil vom
- 23 -
16. Juli 2018 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (sechs Monate Arrest und eine Busse von EUR 2'000.–; vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG). Straferhöhend ist somit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach mit Freiheitsstrafen be- legt wurde, was ihn jedoch nicht davon abhalten liess, gegenüber dem Privatkläger erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Ferner ist er einschlägig wegen eines Delikts gegen die körperliche Integrität vorbestraft, obschon diese Tat bereits mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um drei Monate erscheint angemessen. Der Beschuldigte zeigte sich zumindest im äusseren Sachverhalt teilweise ge- ständig. Dies jedoch erst, nachdem er aufgrund der erdrückenden Beweislast
– dem Videomaterial – ohnehin überführt war. Den inneren Sachverhalt bzw. subjektiven Tatbestand einer (versuchten) schweren Körperverletzung stellte er konstant in Abrede und bagatellisierte seine Einwirkung auf den Privatkläger. Entsprechend kann der Beschuldigte unter Verweis auf die Erwägungen der Vor- instanz unter diesem Punkt keine Strafminderung für sich reklamieren (Urk. 62 S. 30). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten unter dem Titel "Reue" einen Monat Strafreduktion, was aufgrund der anlässlich der Schlusseinvernahme und im Rahmen der Hauptverhandlung geäusserten Entschuldigungen und der betonten Reue des Beschuldigten nicht zu beanstanden und damit zu übernehmen ist. Entsprechend führt die Täterkomponente im Ergebnis zu einer Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten.
3. Fazit Nach dem Gesagten resultiert nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Faktoren in Bestätigung der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. drei Jahren. IV. Strafvollzug
1. Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren ist die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bezüglich
- 24 - der Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 31 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ge- mäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt bei Frei- heitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvoll- zuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweisen). Die Vorinstanz zeigte schlüssig und in der Sache richtig auf, dass dem Beschuldig- ten keine günstige Prognose gestellt werden kann, zumal er mit den zu berücksich- tigenden Vorstrafen über ein entsprechendes Vorstrafenregister in Italien verfügt und keine stabilen Faktoren in sozialer und/oder beruflicher Hinsicht vorweisen kann. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 49 S. 18) ändert daran auch nichts, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug anständig, korrekt und hilfsbereit verhielt/verhält, zumal ein solches Verhalten von einem Inhaftierten zu erwarten ist und letztlich nichts über das Verhalten in Freiheit aus- sagt. Ergänzend kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 32 f.). Die Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen.
2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. September 2022 in Unter- suchungshaft bzw. seit dem 16. Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/1+21). Der Anrechnung der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen, weshalb bis und mit heute insgesamt 589 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härte- falles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und bejahte die Vereinbarung der
- 25 - Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen der Schweiz und der Euro- päischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681; Urk. 62 S. 35 ff.). Die Höhe der Landesverweisung setzte die Vorinstanz auf zehn Jahre fest (Urk. 62 S. 36 f.). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten äusserte sich anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht zu einer allfälligen Landesverweisung (Urk. 78). 1.3. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen Straftaten im Sinne von aArt. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 134 StGB (Angriff) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1). Dass es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt, ändert daran ebenfalls nichts (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.4. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht von einer Landes- verweisung "ausnahmsweise" und unter den kumulativen Voraussetzungen absehen, dass diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Das Gericht hat dabei die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrecht- licher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf
- 26 - soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzu- beziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einsch- liesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. Au- gust 2019 E. 6.2.2), ebenso im Strafregister gelöschte Vorstrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). 1.5. Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Italiens, eines Mitglieds- taates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9). Die EU-binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil des Bundes- gerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die aus- führlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom
3. April 2020 E. 1.1.3).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde in C._____ in Italien geboren, besuchte dort die obligatorische Primar- und Sekundarschule und arbeitete in der Folge als Bäcker/ Konditor sowie u.a. 13 Jahre lang als Umzugsmitarbeiter (Urk. 8/5 F/A 56; Prot. I S. 5 f.). Er ist in Italien zudem wegen Gewaltdelikten (Raub, Körperverletzung) vor- bestraft (Urk. 36) und war deswegen mehrfach im Gefängnis. In die Schweiz ge- kommen ist der Beschuldigte, um hier Arbeit als Grenzgänger zu finden (Urk. 8/5
- 27 - F/A 56; Prot. I S. 7; vgl. auch Urk. 77 S. 5 ff.). Der Beschuldigte verfügt demnach über keinerlei soziale und/oder berufliche Verbindungen zur Schweiz, um sich auf einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB berufen zu können. Im Übrigen führte der Beschuldigte selbst aus, dass er nach Italien zurückkehren wolle, um in der Nähe seiner Mutter zu wohnen und sie unterstützen zu können (Prot. I S. 8; Urk. 77 S. 10). 2.2. Da ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliegt, entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen. Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten spricht die von diesem aus- gehende Gefahr weiterer Straftaten. 2.3. Die Anordnung der Landesverweisung ist auch unter Berücksichtigung des FZA völkerrechtlich zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2 und 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2; BGE 145 IV 55 E. 3.). Mit seinem Verhalten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfach gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Leben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein ge- ringes Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Durch sein gezeigtes Verhalten hat sich der Beschuldigte evidentermassen nicht an die Konformitätsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4 und 6B_736/2019 vom
- 28 -
3. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Straftätern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 2.4. Da der Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II-Verord- nung e contrario, vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz hat die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung zutreffend dargelegt. Darauf kann uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 62 S. 36). Da den Beschuldigten – wie im Rahmen der Strafzu- messung dargelegt – ein erhebliches Verschulden trifft, er über keinerlei Beziehung zur Schweiz verfügt und sein bisheriges gezeigtes Verhalten, insbesondere seine Gewaltbereitschaft, eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz darstellt, liegt die von der Vorinstanz festgelegte Höhe von zehn Jahren noch im Rahmen des Ermessens, obschon es freilich die obere Grenze darstellt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. VI. Genugtuung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung einer Genug- tuung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 1'500.–. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 62 S. 39). Der Beschuldigte beantragt die Ab- weisung einer Genugtuung (Urk. 78 S. 2). Der Privatkläger liess sich im Berufungs- verfahren nicht mehr vernehmen, weshalb nur noch die erstinstanzlich ausge- sprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.– zur Disposition steht.
2. Dass die haftungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung durch die versuchte schwere Körperverletzung und den Angriff nach Art. 49 OR vorliegen (immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden), steht ausser Frage. Der Privatkläger erlitt zwar nur eine 1 cm durchmessende Quetschung an der Oberlippeninnenseite und keine schweren physischen Verletzungen, ansons-
- 29 - ten wäre es nicht beim Versuch geblieben. Er war jedoch für eine Woche krankge- schrieben und hatte nach dem Vorfall für einige Zeit mit psychischen Folgen zu kämpfen, indem er sich vor einem erneuten Übergriff fürchtete (Urk. 9/2 F/A 26 f.). Diese Angaben des Privatklägers erscheinen vor dem Hintergrund, dass er offen- sichtlich grundlos zusammengeschlagen wurde, nachvollziehbar und genügend belegt. Entsprechend ist die Vorinstanz insbesondere aufgrund der Folgen für die psychische Integrität des Privatklägers eine Genugtuung zuzusprechen, wobei die festgelegte Höhe von Fr. 1'500.– angemessen und zu bestätigen ist.
3. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. VII. Honorarbeschwerde 1.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, erwog die Vorinstanz, dass die gel- tend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 15'373.15 für das Untersu- chungsverfahren und Fr. 9'770.90 für den Zeitraum nach Anklageerhebung, d.h. insgesamt Fr. 25'153.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) überhöht ausgefallen seien. Es handle sich vorliegend um eine Konstellation eines Strafverfahrens, bei dem ein überdurchschnittlich hoher Vor- und Nachbesprechungsaufwand für Einvernahmen mit dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei, sondern im Gegenteil von beson- ders wenig Besprechungsaufwand auszugehen sei, zumal sich vor allem Fragen der rechtlichen Würdigung des auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Verhaltens stellen würden und weniger das Aussageverhalten bzw. weitere Beweismittel all- fällige Besprechung zwischen Verteidigung und Beschuldigtem bedurft hätte. Ent- sprechend kürzte die Vorinstanz den Aufwand für Vor- und Nachbesprechungen betreffend die Einvernahmen vom 28. September 2022, 29. September 2022,
30. September 2022 und 24. Oktober 2022 um insgesamt 5.65 Stunden (Urk. 62 S. 41 f.). Ferner kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht sämtliche Gefängnis- besuche zu entschädigen seien, zumal von einem geringen Besprechungsbedarf auszugehen sei. Nicht entschädigt wurden die Gefängnisbesuche vom 14. Okto- ber 2022, 28. Oktober 2022, 30. November 2022, 15. Dezember 2022 und 10. Ja-
- 30 - nuar 2023. Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass stattdessen wohl telefonische Aufwendungen stattgefunden hätten, weshalb anstatt 12.95 Stunden insgesamt lediglich 11.95 Stunden nicht entschädigt wurden (Urk. 62 S. 42-44). Gesamthaft hielt die Vorinstanz fest, dass in der Untersuchung Aufwendungen von 23.95 Stunden (Fr. 5'269.–) sowie Fahrspesen von Fr. 175.–, d.h. insgesamt Fr. 5'863.20 (inkl. MwSt.) nicht zu entschädigen seien. Für das Hauptverfahren setzte die Vorinstanz mit der Begründung eines nicht besonders komplexen Falles eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– fest (Urk. 62 S. 44). Die amtliche Verteidigerin wurde demnach mit insgesamt Fr. 13'509.95 entschädigt (Urk. 62 S. 44 f., vgl. Dispositiv-Ziffer 8). 1.2. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, erhob gegen die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 8 mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte unter Aufhebung der Dis- positiv-Ziffer 8 für ihre Bemühungen eine Entschädigung von total Fr. 25'153.05 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 2; vgl. auch Urk. 78 S. 3). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 25. Oktober 2023 wurde das Beschwerdeverfahren (UP230049-O) zunächst sistiert (Urk. 71 = Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 7) und wie eingangs erwähnt mit Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2024 der hiesigen Kammer zur Be- handlung überwiesen (Urk. 75 = Urk. 76, Geschäfts-Nr. UP230049-O, Urk. 12). Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die amtliche Verteidigerin – unter Hinweis auf ihre Kostennoten vom 31. Mai 2023 und 21. Juni 2023 (Urk. 50-52 und Urk. 76/3/2+3) – zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in keiner Weise Rücksicht auf die konkreten Umstände und die tatsächlichen erforderlichen Auf- wendungen, welche alle ausgewiesen worden seien, genommen. Zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den von der Verteidigung notwendigerweise und in guten Treuen geleisteten Aufwendungen bestehe nicht in Ansätzen ein vernünftiges Verhältnis. Für das Hauptverfahren sei eine Pauschale von Fr. 4'000.– festgelegt worden, welche kantonales Recht sowie Bundes- und Völkerrecht verletze. Die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Sämtliche von der Vorinstanz als "überhöht" taxierte
- 31 - Honorarpositionen seien für eine effektive Verteidigung erforderlich gewesen und könnten innert von der Vorinstanz zugebilligten Zeit nicht unter Einhaltung der er- forderlichen Sorgfaltspflicht eines Anwalts geleistet werden (Urk. 76, Geschäfts- Nr. UP230049-O, Urk. 2). 2.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemesse- nen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädi- gung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum ver- bleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Ver- teidigung nicht (BGE 141 I 124 E. 3.-4.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). 2.2. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ferner ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das
- 32 - Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. No- vember 2017 [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Bei einer Honorar- bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3, mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unter- strich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgeben- den Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5). Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil des Bundes- gerichts 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1, mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amt- lichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Be- messung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind un- abhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantona- len Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der
- 33 - effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2, mit Hinweis auf 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwalts- revue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3, mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Um- fang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter
– von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2016 vom 26. Sep- tember 2016 E. 4, mit Hinweis). Eine substantiierte Begründung des Honorar- anspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stunden- ansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten
- 34 - Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453 E. 2.5.1.; vgl. ferner auch 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 2.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung hält den einschlägigen kan- tonalen Bestimmungen und der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich mit einem Untersuchungsakten- umfang von einem Thek als klein und als absolut überschaubar. Der gesamte Vor- fall ist in sehr guter Bild- und Tonqualität auf Video aufgezeichnet. Es stellten sich zudem nie besonders schwierige Rechtsfragen. Der Beschuldigte zeigte sich ferner im äusseren Sachverhalt zu weiten Teilen geständig. Entsprechend ist nicht nach- vollziehbar, weshalb jeweils seitens der Verteidigung ein übermässiger Aufwand für Vor- und Nachbesprechungen mit dem Beschuldigten anlässlich der Einver- nahmen geltend gemacht wurde, auch wenn ein Dolmetscher notwendig war. Der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechungen wurde von der Vorinstanz zu Recht als übermässig taxiert und um insgesamt 5.65 Stunden gekürzt (vgl. dazu Urk. 62 S. 41 f.). Schlicht unangemessen sind bei dieser Ausgangssituation die im Zeit- raum von Anfang Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 erfolgten zehn Gefängnis- besuche. Gemäss Praxis ist ein Gefängnisbesuch alle anderthalb Monate zu ent- schädigen, in komplexen Fällen ausnahmsweise ein Besuch pro Monat (Leitfaden amtliche Mandate Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 2024, S. 56). Vorliegend handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – um einen überschaubaren und nicht besonders komplexen Fall, welcher zusätz- liche Gefängnisbesuche rechtfertigen würde. Es sind im Zeitraum dieser Besuche keine Beweiserhebungen ersichtlich, welche Anlass für umfangreiche Besprechun- gen gegeben bzw. Anpassungen in der Verteidigungsstrategie und/oder im Aus- sageverhalten des Beschuldigten gegeben hätten. Entsprechend ist für den geltend gemachten Zeitraum von einem geringen Besprechungsbedarf auszugehen und sind angesichts der klaren Beweislage keine zusätzlichen Gefängnisbesuche zu entschädigen. Die Vorinstanz entschädigte die Gefängnisbesuche vom 11. Oktober
- 35 - 2022, 21. Dezember 2022 und 26. Januar 2023 und bewegt sich daher im Rahmen der Vorgaben. Auch diese Kürzung im Umfang von 11.95 Stunden (vgl. Urk. 62 S. 44) ist nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Totals der Anzahl Stun- den, welche zu kürzen sind, schlich sich bei der Vorinstanz jedoch offensichtlich ein Rechnungsfehler ein. 11.95 Stunden und 5.65 Stunden ergeben ein Total von 17.6 Stunden und nicht 23.95 Stunden. Entsprechend ist die Honorarforderung für das Untersuchungsverfahren lediglich um 17.6 Stunden (Fr. 3'872.–) sowie Fahr- spesen von Fr. 175.– zu kürzen, was insgesamt eine Kürzung von Fr. 4'358.60 (inkl. MwSt.) ergibt. 2.4. Weiter ist davon auszugehen, dass der Verteidigerin im Zeitpunkt als zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde bzw. im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Gerichts- bzw. Hauptverfahrens, der Prozessstoff bereits bestens bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint mit der Vorinstanz der für das Aktenstudium und die Plädoyervorbereitung geltend gemachte Aufwand zu hoch. Dies nicht zuletzt im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgesehenen Maximalbetrages. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht der amtlichen Ver- teidigerin auseinandersetzte, was sie – wie aufgezeigt – eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen hätte. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ansatzweise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der amtlichen Verteidigerin geleisteten Diensten. Ebenso wenig kann vor diesem Hintergrund sodann von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Der für das Hauptverfahren festgesetzte Pauschalbetrag von Fr. 4'000.– erweist sich als angemessen. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der amtlichen Ver- teidigerin grundsätzlich nicht verfangen. Bei der Vorinstanz schlich sich indessen ein Rechnungsfehler ein, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 15'014.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) (bestehend aus Fr. 11'014.55 für die Untersuchung und Fr. 4'000.– für das Hauptverfahren) aus der Gerichtskasse zu
- 36 - entschädigen ist. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und nach- folgend über die Kostenauflage und Entschädigung im Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. nachfolgend in E. VIII. 2.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn er schuldig gesprochen wird, was vorliegend der Fall ist. Indessen ist es von Gesetzes wegen nach Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht zulässig, ihm Dolmetscher- bzw. Über- setzungskosten aufzuerlegen, welche durch seine Fremdsprachigkeit nötig wurden. Die gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 9 aufgeführten Kosten für "Dolmetscher-Übersetzung" in Höhe von Fr. 540.– sind mutmasslich für die Über- setzung des italienischen Strafregisterauszugs angefallen (vgl. Urk. 35 und 36). Mangels Begründung muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Übersetzung die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten betraf, weswegen diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Im Übrigen ist die vorin- stanzliche Kostenauflage aufgrund des Verfahrensausgangs zutreffend. Dem Be- schuldigten sind die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 aAbs. 4 StPO.
2. Honorarbeschwerdeverfahren 2.1. Die Bemessung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) i.V.m. § 8 GebV OG, was eine Reduk- tion der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte oder drei Viertel bedeutet. Massgebend ist demnach der Streitwert, der vorliegend mit Fr. 11'643.10 zu beziffern ist, womit für die Gebühr ein Rahmen von rund Fr. 990.– bis Fr. 1'485.– resultieren würde. Gleichwohl sind die allgemeinen Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG,
- 37 - namentlich die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls, zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Beschwerde- gebühr unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen auf Fr. 500.– anzu- setzen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8, 4 und 2 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerde- bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Da Rechtsanwältin MLaw X._____ mit ihrer Beschwerde gröss- tenteils unterliegt, sind ihr 3/4 der Gebühr aufzuerlegen und 1/4 auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragte die Zusprechung einer Prozess- entschädigung in Höhe von rund Fr. 1'000.– (Fr. 1'057.23, recte: Fr. 1'066.23 = Fr. 990.– zzgl. 7.7% MwSt.) für ihre Aufwände im Zusammenhang mit der Honorarbeschwerde (Urk. 78 S. 3 und Urk. 80). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung zu. Gemäss § 19 Abs. 2 AnwGebV richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Nach § 19 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV resultiert ein Rahmen für das Beschwerdeverfahren von rund Fr. 530.– bis Fr. 1'760.–. Innerhalb dieses Rah- mens ist die Entschädigung nach den Bemessungskriterien in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV festzusetzen. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Entschä- digung im Sinne von § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV – wie beantragt – auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Verfahrensausgang eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um
- 38 - eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).
3. Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 3.2. Die Kosten im Berufungsverfahren tragen die Parteien ebenfalls nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. voran- stehend in E. VIII. 2.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm entsprechend die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzubehalten. 3.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'328.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 79). Der geltend ge- machte Aufwand erscheint angesichts des überschaubaren und nicht besonders komplexen Falles deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen, obschon auch der fest- gelegte Pauschalbetrag im Verhältnis zur vorinstanzlichen Entschädigung hoch er- scheint. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
- 39 -
5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Realme RMX3231 (Asservat-Nr. A016'592'328) des Beschuldigten wird diesem nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lager- behörde vernichtet.
6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.-8. (…)
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. (…) amtliche Verteidigung, Fr. 540.– Dolmetscher-Übersetzung, Fr. 200.– Gebühr Entsiegelungsverfahren (GT220109-L). 10.-11. (…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 589 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 40 -
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten für die Übersetzung und der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die Übersetzung (Fr. 540.–) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehal- ten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, Fr. 7'000.– inkl. MwSt. und Barauslagen).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
9. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 15'014.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und Rechtsanwältin MLaw X._____ zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
- 41 -
11. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 42 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Faga MLaw A. Sieber