Sachverhalt
1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigte vor, die Privatklägerin (damals seine Lebenspartnerin) im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022 nahezu täglich körperlich angegriffen zu haben, namentlich durch Schläge ins Gesicht oder mit seinen Handknöcheln an den Kopf, mit Fusstritten gegen die Beine und das Gesäss und ein Mal, indem er eine Fusselrolle nach ihr warf. Die Privat- klägerin habe dabei jeweils Hämatome davongetragen. Weiter habe der Beschul- digte die Privatklägerin zwei bis drei Mal angespuckt (Urk. D1/21/1 S. 3). Im Berufungsverfahren stehen die Vorfälle im Zeitraum vom 16. November 2021 bis
5. Januar 2022 zur Diskussion. Die Verfolgung früherer Vorfälle scheitert am Strafantragserfordernis, weshalb durch die Vorinstanz eine Einstellung erfolgte, was von der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 150 S. 8 und Dispositivziffer 1; Urk. 157 Antrag 1; Urk. 162 Antrag 1). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und ver- urteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 150 S. 13 ff. und 52 f.). 1.3. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden (Urk. 157 Antrag 1; Urk. 191 Antrag 1; Urk. 162 Antrag 1 Spiegelstrich 7; Urk. 194 Antrag 1 Spiegelstrich 7), während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2). Er lässt durch die amtliche Verteidigung vorbringen, die vorinstanzliche Verurteilung basiere ausschliesslich
- 14 - auf den sehr unbestimmten und übertriebenen Behauptungen der Privatklägerin und es sei zweifelhaft, ob die Anklageschrift überhaupt dem Anklagegrundsatz ge- nüge (Urk. 192 S. 16 ff.). Seinerseits gab er anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung zur Sache zu Protokoll, er habe die Privatklägerin weder getreten noch bespuckt (Urk. 190 S. 7). 1.4. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung hält die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz stand. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_441/2013 vom 4. November 2013, E. 3.2 mit Hinweisen), was ganz besonders gilt, da es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um in den Beziehungsalltag eingebettete Gewaltakte handelt, die nicht im Zusammenhang mit speziellen Ereignissen standen. Es wäre erstaunlich, wenn sich die Privat- klägerin jeweils an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf jedes einzelnen Gewaltaktes erinnern würde. Dies gilt umso mehr, als die Übergriffe in einem Zeit- raum geschahen, als sich die Privatklägerin noch nicht mit dem Gedanken be- fasste, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten (vgl. dazu anschaulich Urk. D1/5/1, insbesondere F/A 67). Die Gewaltakte sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisie- rung der Taten erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage auf- zuwiegen vermag. Der Beschuldigte weiss genau, was für Handlungen ihm in wel- chem Zeitraum und in welchem Umfang vorgeworfen werden. Seine Ausführungen sowie die Vorbringen der amtlichen Verteidigung zeigen denn auch, dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe konkret und ausreichend zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demnach nicht vor. Im Übrigen hätte anders zu entscheiden in Fällen wie dem vorliegenden, wo es um habituelle Gewalt in einem partnerschaftlichen Kontext und über einen längeren Zeitraum hinweg geht, regelmässig zur Folge, dass derartige Vorwürfe gar nicht mehr zur Anklage gebracht und beurteilt werden könnten, was selbstredend nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann.
- 15 - 1.5. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ wurden von der Vorinstanz ausführlich wiederge- geben, darauf wird verwiesen (Urk. 150 S. 13 ff.). Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung stützt sich der Anklage- vorwurf nicht nur auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern auch auf die Wahr- nehmungen der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ und zwei Arztberichte, die mit den Schilderungen der Privatklägerin korrespondieren. Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen sei. Sie vermöge sehr anschaulich darzustellen, wie sich die Beziehung bzw. das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändert habe. Die von ihr genannten Beispiele wirkten originell und erlebnisbasiert. Sodann seien ihre Aussagen zu den einzelnen Gewaltakten konsistent, ohne wesentliche Widersprüche und realitätsnah. Sie habe stets eingeräumt, wenn sie Fragen nicht habe beantworten oder sich nicht habe an etwas erinnern können. Übermässige Belastungen seien keine auszumachen und die Privatklägerin räume ein, dass sie schnell zu blauen Flecken neige (vgl. Urk. 150 S. 18 f.). Dieser Würdigung kann vorbehaltlos gefolgt werden. Insbesondere ist - mit der Vorinstanz - hervorzuheben, dass die Strafuntersuchung aufgrund eines Notrufs und nicht eines mutwilligen Vor- antreibens der Privatklägerin ausgelöst wurde. Ein Nachbar an der Wohnadresse der Privatklägerin und des Beschuldigten hatte Hilferufe einer Frau wahrgenom- men, weshalb die Polizei vor Ort kam, die ihrerseits beim Abstellen des Dienstwa- gens und auch vor der Wohnungstüre laute Hilfeschreie hören konnte (Urk. D1/2/1 S. 3 f.). Dass es zu jenem Zeitpunkt in der Wohnung zu einem Streit gekommen war und die Privatklägerin um Hilfe gerufen hatte, bestätigte auch der Beschuldigte, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Privatklägerin sei hysterisch gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 4 und 5). Übertreibungen sind in den Schilderungen der Privat- klägerin - entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung - keine zu finden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber vielleicht mehr als 20 oder 30 Mal Gewalt angewendet. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung meinte die Privatklägerin nicht pro Tag (Urk. 190 S. 17), sondern insgesamt, was durch das
- 16 - anschliessende Nachfragen der Staatsanwältin geklärt wurde (Urk. D1/5/3 S. 6). Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung konnte sich die Privatklägerin nicht nur an einen Spuckvorfall erinnern, sondern sie schilderte an der von der amtlichen Verteidigung zitierten Stelle (Urk. 190 S. 17), dass der Beschuldigte sie mindestens zwei bis drei Mal angespuckt habe (Urk. D2/3/1 F/A 24). Die Gescheh- nisse, wie sie die Privatklägerin schildert, stehen sodann im Einklang mit den Wahr- nehmungen der Zeugin H._____ (Urk. D1/6/2). Die Zeugin arbeitete zu jenem Zeit- punkt mit der Privatklägerin zusammen. Sie beschrieb unter anderem vermehrt auf- tretende blaue Flecken am Körper der Privatklägerin und eine Veränderung ihres Wesens. Zudem konnte sie überzeugend darlegen, dass derartige Hämatome äus- serst selten, wenn überhaupt, bei der Arbeit, die die Privatklägerin zu verrichten hat, entstehen können. Mit der Vorinstanz ist das gesamte Aussageverhalten der Zeugin als glaubhaft zu würdigen (vgl. Urk. 150 S. 21 f.). Sie schildert ihre Wahr- nehmungen frei, lebensnah, ohne jedwelche Belastungstendenzen und sachlich. Zudem sind keine Hinweise erkennbar, weshalb die Zeugin falsch aussagen oder den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Gleich verhält es sich mit der Zeugin I._____. Zwar konnte auch sie keine unmittelbaren Beobachtungen der Geschehnisse machen, jedoch sind ihre Aussagen indiziell für den Gemütszustand der Privatklägerin und deren Beziehung mit dem Beschuldigten. So legte die Zeugin, Erinnerungslücken und Nichtwissen einräumend, dar, dass die Privatklägerin die Beziehung mit dem Beschuldigten als turbulent geschildert habe. Er sei aggressiv gewesen, habe sie geschlagen und habe Gegenstände in der Wohnung kaputt gemacht und wenn die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, sei er laut geworden. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin gestalkt (Urk. D1/6/1 F/A 15 ff.). Der Umstand, dass die Zeugin eine gute Freundin der Privatklägerin ist, macht ihre Aussagen nicht weniger glaubhaft, zumal keine Hinweise bestehen, dass diese mit der Privatklägerin abgesprochen sein könnten. Schliesslich gibt es zwei Arztberichte, welche sich über den körperlichen und psychischen Zustand der Privatklägerin äussern und mit den Schilderungen der Privatklägerin sowie der beiden Zeuginnen korrespondieren. Dr. med. J._____ von der K._____ beschreibt in ihrem Arztbericht vom 8. Januar 2022, mithin drei Tage nach dem Vorfall vom 5. Januar 2022, anlässlich welchem der Beschuldigte
- 17 - verhaftet wurde, die Privatklägerin habe während der Konsultation geweint und könne nicht gut schlafen. Als Befund hielt die Ärztin diverse Hämatome am rechten Oberarm, am Gesäss beidseits, an den Ober- und Unterschenkeln beidseits sowie am linken Auge fest. Ferner war eine Beule am Hinterkopf festellbar (Urk. D1/8/2). Bezüglich des Auges wurde die Privatklägerin am 10. Januar 2022 zusätzlich beim Augenarzt Dr. med. L._____ vorstellig, welcher ein Monokelhämatom bestätigte, was im Übrigen eindrücklich den angehefteten Fotografien zu entnehmen ist (Urk. D1/8/3). Demgegenüber zeigen sich die Aussagen des Beschuldigten - mit der Vorinstanz - als zu pauschal. Seine Sachdarstellung, sofern greifbar, ist für sich alleine betrach- tet nicht unrealistisch und undenkbar. Jedoch erweisen sich seine Schilderungen als sehr oberflächlich, teilweise ausweichend und sehr punktuell. Sie sind einer einlässlichen Aussagewürdigung nur sehr schwer zugänglich. Die wenig sach- dienlichen, sondern eher ablenkenden Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als nicht derart verlässlich und überzeugend, dass darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere vermögen seine wenig glaubhaften Depositionen die überzeugenden Sachdarstellungen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist deshalb, in Bestätigung der Vorinstanz, erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 150 S. 52 f.) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der Be- schuldigte ist demnach für den Anklagesachverhalt 1 (Zeitraum vom 16. November 2021 bis 5. Januar 2022) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 18 - C. Dossier 1, Anklagesachverhalt 2 (einfache Körperverletzung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin even- tualvorsätzlich am 31. Dezember 2021 in M._____ mit dem Fuss derart in ihr Ge- säss gekickt zu haben, dass diese zu Boden gefallen sei, Prellungen erlitten und während zirka 2 bis 3 Wochen an starken Schmerzen am Steissbein gelitten habe (Urk. D1/21/1 S. 3 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 150 S. 22 ff. und 54 f.). 1.3. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden (Urk. 157; Urk. 191; Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 4; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 4), während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2). Er lässt durch die amtliche Verteidigung - wie schon vor Vorinstanz - vorbringen, es erscheine lebensfremd, dass die Privat- klägerin erst acht Tage später einen Arzt aufgesucht habe und es gebe Abwei- chungen in ihren Schilderungen bezüglich der Intensität der Schmerzen, weshalb ernsthafte Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung bestünden (Urk. 191 S. 13). Seinerseits gab er anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung zur Sache zu Protokoll, dies sei nicht passiert (Urk. 190 S. 7) und hielt damit an seinem Standpunkt vor Vorinstanz fest (vgl. Prot. I S. 35). 1.4. Die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/5/3; Urk. D2/3/1) und des Beschuldigten (Urk. D1/4/3 F/A 4; Prot. I S. 35) sowie der Arztbericht vom 8. Januar 2022 (Urk. D1/8/2) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben und mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 150 S. 22 ff.). Darauf wird verwiesen. Weder die - wiederholenden - Ausführungen des amtlichen Verteidigers noch des Beschuldigten im Berufungsverfahren geben Anlass für eine andere Beurteilung. Die Sachdarstellung der Privatklägerin wirkt durch die diversen nebensächlichen Details authentisch und als tatsächlich erlebt. Es besteht keine
- 19 - Veranlassung, an ihren Depositionen zu zweifeln, zumal weder eine Aggravation der Schilderung noch Rachemotive gegenüber dem Beschuldigten erkennbar sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem zeitli- chen Abstand abnimmt, weshalb nicht erstaunt, dass die Privatklägerin rund sechs Monate nach dem Vorfall von einer kürzeren Dauer der Schmerzen berichtet als noch zeitnah nach dem gewalttätigen Übergriff. Zudem ist dem Arztbericht vom
8. Januar 2022 zu entnehmen, dass die Privatklägerin beim Gesäss beidseitig sowie rechts der Lendenwirbelsäule Hämatome aufwies und Schmerzen beim Steissbein beklagte, welche sich seit dem 31. Dezember 2021 um 60% gebessert hätten (Urk. D1/8/2). Weshalb nicht sofort ein Arzt aufgesucht wird, kann verschie- dene Gründe haben. Vorliegend war ein sofortiger Arztbesuch zudem nicht ange- zeigt. Es bestehen nach dem Gesagten keine rechtserhebilchen Zweifel am einge- klagten Sachverhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 150 S. 54 f.) und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Überdies stellen weder die Verteidigung noch der Be- schuldigte die rechtliche Würdigung in Frage, ihre Rüge beschränkt sich einzig auf den Sachverhalt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 1, Anklagesachverhalt 3 (geringfügige Sachbeschädigung / Sachbeschädigung)
1. Sachverhalt 1.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 führt einzig der Beschuldigte Berufung. Er ficht die Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz) und wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2) an (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2).
- 20 - 1.2. Dem Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft in diesen Punkten Folgendes vorgeworfen: Einerseits soll der Beschuldigte das Ersatzmobiltelefon der Privatklägerin im Zeit- raum Dezember 2021/Januar 2022 vorsätzlich auf den Boden geworfen haben, wo- durch ein Sachschaden in Höhe von Fr. 189.00 entstanden sei (2. Absatz, gering- fügige Sachbeschädigung). Andererseits habe er am 5. Januar 2022 das neue Mo- biltelefon iPhone 13 der Privatklägerin vorsätzlich gegen die Wand in der Wohnung geworfen, wodurch an der Wand ein Sachschaden von Fr. 1'500.00 entstanden sei, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (3. Absatz, Vorwurf 2, Sachbeschä- digung). 1.3. Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren im Wesentlichen die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Standpunkte. So zweifelte sie die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin an und führte ins Feld, dass es bezüglich der Reparatur der Wand keine Belege gäbe (Urk. 117 Rz. 14 ff.; Urk. 192 S. 14 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin korrekt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 150 S. 28 ff.), dieses Ergebnis kann vorbehaltlos übernommen werden. Die Depositionen der Privatklägerin erweisen sich als zuverlässig und glaubhaft, zudem korrespondieren sie mit den objektiven Beweismitteln, wie namentlich der Fotodokumentation der Polizei, der Swisscom-Quittung und der WhatsApp-Kommunikation mit dem Vermieter der Privatklägerin (vgl. dazu im Ein- zelnen die Vorinstanz, Urk. 150 S. 26 f.). Die Aussagen des Beschuldigten be- schränken sich demgegenüber einzig auf Bestreitungen und sind deshalb keiner weiteren Würdigung zugänglich. Immerhin anerkennt er, das iPhone 13 der Privat- klägerin am 5. Januar 2022 gegen die Wand in der Wohnung geworfen zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 4 ff.). Da es sich bei einem Mobiltelefon um einen harten Gegen- stand handelt, ist naheliegend, dass auch die Wand bei dem Wurf in Mitleidenschaft gezogen wurde. Etwas anderes ist physikalisch nicht denkbar. Zwar liegt keine Rechnung für die Handwerkerarbeiten im Recht, jedoch ergibt sich aus dem Whats- App-Chat mit dem Vermieter vom 6. Februar 2022 (Urk. D1/5/6) zumindest indiziell, dass die Privatklägerin den Vermieter für den Schaden mit Fr. 1'500.00 zu entschä- digen hatte, was sie anlässlich ihrer Einvernahme in der heutigen Berufungsver-
- 21 - handlung bestätigte (Urk. 189 S. 8 f.). Mit der Vorinstanz kann aufgrund der kurzen Dauer, während welcher die Wohnung genutzt wurde, ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Privatklägerin die Hälfte der Mietkaution dem Vermieter überlas- sen musste, weil damit der fragliche Schaden gedeckt werden sollte (vgl. Urk. 150 S. 26). Was die Frage des gültigen Strafantrages betrifft, so ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nachvollziehbar aussagte, der Vorfall mit dem Ersatzmobiltelefon habe sich in der neuen Wohnung zugetragen (Urk. D1/5/3 F/A 136 und 140). Diese wurde vom Beschuldigten und der Privatklägerin unbestrittenermassen ab dem
28. Dezember 2021 bewohnt (vgl. auch Urk. D1/14/2/3). Zudem anerkennt der Beschuldigte, das Mobiltelefon iPhone 13 am 5. Januar 2022 gegen die Wand in der gemeinsamen Wohnung geworfen zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 4 ff.). Dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung an der heutigen Berufungsverhandlung
- rund zwei dreiviertel Jahre nach dem Vorfall - abweichend ausführte, der Vorfall mit dem Ersatzmobiltelefon habe sich in der alten Wohnung ereignet (Urk. 189 S. 7), ist nur vordergründig ein Widerspruch, zumal durchaus denkbar erscheint, dass sie den Vorfall mit dem ähnlich gelagerten früheren Vorfall betreffend ihr iPhone (ebenfalls Wurf des Mobiltelefons auf den Boden, wodurch ein Sach- schaden entstand; Anklagesachverhalt 3, 1. Absatz) verwechselt hat. Der Straf- antrag, welcher am 11. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland einging, ist demnach rechtzeitig erfolgt (Urk. D1/14/1) und hindert eine Verurteilung nicht. Die Anklagesachverhalte sind durch das Untersuchungsergebnis erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat für beide Vorfälle eine zutreffende rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 150 S. 57 ff.). Die Vorbringen der Parteien geben zu keinen Weite- rungen Anlass. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich Anklagesachverhalt 3,
2. Absatz der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und bezüglich Anklagesachverhalt 3,
- 22 -
3. Absatz, Vorwurf 2 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Dossier 1, Anklagesachverhalt 4 (Mehrfache Gefährdung des Lebens)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zirka zwei bis drei Mal für mehrere Sekunden den Mund und die Nase mit seiner Hand zugehalten zu haben, sodass die Privatklägerin in dieser Zeit keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln im Kopf gespürt habe. Es habe dadurch eine Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. D1/21/1 S. 5). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt insofern erstellt, als der Be- schuldigte der Privatklägerin ein Mal für mehrere Sekunden den Mund und die Nase mit seiner Hand zu gehalten habe, sodass sie keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln im Kopf verspürt habe (Urk. 150 S. 31 ff.). Jedoch verneinte sie in rechtli- cher Hinsicht entgegen der Staatsanwaltschaft eine konkrete unmittelbare Lebens- gefahr und damit die Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Stattdessen sprach sie den Beschuldigten der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 150 S. 160 ff.; Urk. 150 Disposi- tivziffer 2, Spiegelstrich 6). 1.3. Der Beschuldige beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2), während sich die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft für die rechtliche Qualifikation als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB aussprechen (Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 3; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 3; Urk. 157 Antrag 1; Urk. 191 Antrag 1). 1.4.1. Der Beschuldigte sagte zum Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe die Privatklägerin nur ein Mal mit ihrem Einverständnis beim Sexual- verkehr gewürgt. Es sei kein starkes Würgen gewesen (Urk. 190 S. 8). Durch die amtliche Verteidigung liess er, wie bereits vor Vorinstanz, vortragen, es habe keine Gefährdung des Lebens vorgelegen, das Ganze sei einvernehmlich gewesen und
- 23 - habe in einer sexuellen und experimentellen Umgebung stattgefunden. So, wie es die Privatklägerin schildere, habe es sich schlicht nicht zugetragen, vielmehr habe sie sich gewünscht, vom Beschuldigten beim Sexualverkehr härter angefasst zu werden. Sie hätten sich geliebt und seien auf der Suche nach sexuellen Erfahrun- gen gewesen (Urk. 117 Rz. 23 f.; Urk. 192 S. 19 f.). 1.4.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, es sei eine eingetretene Lebens- gefahr belegt und verwies auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (Urk. 194 S. 3). 1.4.3. Die Privatklägerin sagte dazu im Rahmen ihrer Befragung durch das Beru- fungsgericht aus, der Beschuldigte habe ihr zwei bis drei Mal Mund und Nase mit der Hand zugehalten, sodass sie ein Kribbeln im Kopf gehabt und gemerkt habe, wie ihr die Luft ausgehe. Sie könne nicht sagen, wie lange dies jeweils gedauert habe. Weiter erklärte sie, dass diese Vorfälle nicht im Rahmen von einvernehmli- cher Sexualität mit dem Beschuldigten geschehen seien (Urk. 189 S. 9 f.). Die Ver- treterin der Privatklägerin plädierte, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin müsse rechtsmedizinisch gesehen eine Lebensgefahr angenommen werden (Urk. 191 S. 9 f.). 1.5.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im erstin- stanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben und, soweit möglich, gewürdigt (Urk. 150 S. 31 ff.). In der Tat erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Sie schildert die Vorfälle konstant, lebensnah und ohne Aggravations- tendenzen. Konkret sagte sie aus, dass sie sich beim ersten Mal noch versuchte habe zu wehren, sie hätte es aber nicht geschafft. Er habe seine Hand für mehrere Sekunden auf ihren Mund und Nase gedrückt. Was die körperlichen Symptome betrifft, so verneinte sie, dass es ihr jeweils schwarz vor Augen geworden sei und dass sie einen Urinabgang gehabt habe. Sie gab vielmehr zu Protokoll, sie habe einfach ein Kribbeln im Kopf gehabt. Schliesslich räumte sie gar zu Gunsten des Beschuldigten ein, dass er von sich aus aufgehört, sie in den Arm genommen und sich entschuldigt habe. Er habe ihr gesagt, er wolle das nicht, falls es wieder soweit komme, solle sie zwei Mal mit der Hand "abschlagen". Sie habe das die nächsten Male gemacht, aber er habe nicht sofort losgelassen (Urk. D2/3/1 F/A 27 ff.;
- 24 - Urk. D1/5/3 F/A 41 ff.; Urk. 189 S. 10). Was ihre sexuellen Präferenzen betrifft, so verneinte die Privatklägerin, beim Sex gewünscht zu haben, gewürgt und geschla- gen zu werden (Urk. D1/5/2 F/A 26; Urk. 189 S. 9). Es ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu er- achten, dass der Beschuldigte ihr im Sinne der Anklageschrift mit der Hand für meh- rere Sekunden Mund und Nase zugehalten habe, sodass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln im Kopf gespürt habe. Was die Häufigkeit betrifft, so ging die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 von ungefähr drei bis vier Mal aus (Urk. D2/3/1 F/A 27), bei der Staatsanwalt- schaft gab sie am 28. Juni 2022 zwei bis drei Vorfälle zu Protokoll (Urk. D175(3 F/A 39). Anlässlich ihrer Einvernahme in der heutigen Berufungsverhandlung sprach sie ebenfalls von zwei bis drei Vorfällen (Urk. 189 S. 9 f.). Zugunsten des Beschul- digten ist dabei von zwei Vorfällen auszugehen. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, wenn sie bloss von einem Vorfall ausgeht (Urk. 150 S. 33). Die Aussagen der Privatklägerin lesen sich so, dass der Beschuldigte "jeweils" mit der Hand Mund und Nase zugedrückt habe, dass sie jeweils ein Kribbeln im Kopf gespürt habe, und dass er "jeweils" zugedrückt habe. 1.5.2. Die Anklage geht sodann davon aus, dass bei der Privatklägerin die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gehirnblutung bestanden habe und somit Lebens- gefahr, mithin die nahe Möglichkeit des Todeseintrittes, weil der Beschuldigte der Privatklägerin die Atemwege vollständig verschlossen habe, sie nicht mehr habe Atmen können und ein Kribbeln im Kopf verspürt habe (Urk. D1/21/1 S. 5). Diese Schlussfolgerung muss als reine Mutmassung taxiert werden und findet keine rechtsgenügliche Grundlage im Untersuchungsergebnis. Richtig ist, dass die Privatklägerin ein Kribbeln im Kopf spürte und keine Luft bekam. Richtig ist aber auch, dass ihr weder schwarz vor Augen wurde, noch von ihr eine Bewusstlosigkeit oder ähnliches erwähnt wurde. Auch hatte die Privatklägerin keinen Urinabgang. Zudem dauerte der Übergriffe jeweils nur ein paar Sekunden. Die Privatklägerin beantwortet die Frage der Staatsanwaltschaft, wie sie körperlich reagiert hatte, wie folgt: "Ich versuchte mich zu wehren, ich hatte einen Schock. Es fühlte sich vermut- lich viel länger an, als es ist. Es hat im Kopf so ein bisschen angefangen zu... ich
- 25 - merkte, dass der Sauerstoff ausgeht, es war wie ein Kribbeln." (Urk. D1/5/3 F/A 42). Zur Frage, wie lange der Beschuldigte zugedrückt habe, äusserte sich die Privat- klägerin in der polizeilichen Einvernahme dahingehend, es seien mehrere Sekun- den gewesen, wahrscheinlich nicht so lange, wie es ihr vorgekommen sei, vielleicht 10 Sekunden, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/1 F/A 27 und 33). Selbstredend ist es so, dass das vollständige Zuhalten von Nase und Mund die Sauerstoffzufuhr ver- hindert und über kurz oder lang zu Ersticken führt. Dieser theoretische Umstand vermag im konkreten Fall - entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 191 S. 9) - noch keine konkrete unmittelbare Lebensgefahr, wie sie Art. 129 StGB verlangt, zu begründen. So ist insbesondere vorliegend die Dauer deutlich zu wenig lange, zudem ist nicht abschliessend klar, ob die Atemwege vollständig ver- schlossen waren und das Kribbeln im Kopf ist nicht zwingend ein Hinweis auf einen Sauerstoffmangel. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin angab, sie hätte - was sehr nachvollziehbar ist - einen Schock gehabt. Das Kribbeln im Kopf könnte durchaus auch ein Symptom dieser psychischen Reaktion gewesen sein. Schliesslich liegen keinerlei objektiven Beweise vor, namentlich ein Arztbericht oder ein Gutachten, aus denen auf eine Lebensgefahr geschlossen werden könnte. 1.5.3. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass sich eine Lebensgefahr wie angeklagt nicht erstellen lässt, jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zwei Mal für mehrere Sekun- den den Mund und die Nase mit seiner Hand zudrückte, sodass die Privatklägerin keine Luft mehr bekam und ein Kribbeln im Kopf verspürte. Es ist aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin sodann davon auszugehen, dass der Beschul- digte dies wissentlich und willentlich tat.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nachdem eine Lebensgefahr im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu ver- neinen war, scheidet der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB von vornherein aus. 2.2. Zutreffend ist demgegenüber die rechtliche Subsumption im erstinstanzlichen Urteil, wonach es sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um eine Tätlichkeit
- 26 - im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt (Urk. 150 S. 61 f.). Das vorinstanzliche Ergebnis ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass nicht ein, sondern zwei Vorfälle zu beurteilen sind. Der Beschuldigte ist demnach bezüglich Anklagesach- verhalt 4 der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Dossier 1, Anklagesachverhalt 5 (Mehrfache Drohung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom
1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zirka 3 bis 4 Mal gegenüber der Privatkläge- rin geäussert zu haben, dass er sie oder deren Mutter umbringen würde, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was der Beschul- digte gewollt habe (Urk. D1/21/1 S. 5). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Sacherhalt erstellt sei und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 150 S. 34 ff. und 62 f.; Urk. 150 Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 3). 1.3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft monieren den vorinstanzli- chen Schuldspruch nicht (Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 5; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 5; Urk. 157; Urk. 191). Der Beschuldigte lässt einen Freispruch bean- tragen (Urk. 155 Antrag 1; Urk. 192 S. 5 Antrag 2) und brachte auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er habe der Privatklägerin im Streit zwar unfreundliche Worte gesagt, aber er habe weder ihr noch ihrer Mutter mit dem Tod gedroht. Er habe der Privatklägerin im Rahmen eines verbalen Streites lediglich an den Kopf geworfen, sie könne sich ja vor einen Zug werfen. Dies sei jedoch keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. (Urk. 117 Rz. 26; Urk. 190 S. 8). Die amtliche Verteidigung zweifelte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin an und führte ins Feld, es sei unklar, ob allfällige Drohungen erst ab Dezember 2021 geäussert wurden, und es sei zweifelhaft, ob die Anklageschrift überhaupt dem An- klagegrundsatz genüge (Urk. 192 S. 14).
- 27 - 1.4. Was die Frage der Einhaltung des Anklagegrundsatzes betrifft, kann auf das bereits weiter vorne Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. II.B.1.4.). Es ist auch hier zu betonen, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen um in den Beziehungsalltag eingebettete Äusserungen handelt, die nicht im Zu- sammenhang mit speziellen Ereignissen standen, weshalb nicht erwartet werden kann, das über jede einzelne Äusserung Buch geführt wird. Dies gilt umso mehr, als die Drohungen in einem Zeitraum geschahen, als sich die Privatklägerin noch nicht mit dem Gedanken befasste, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu er- statten (vgl. dazu anschaulich Urk. D1/5/1, insbesondere F/A 67). Der Beschuldigte weiss genau, was für Äusserungen ihm in welchem Zeitraum und in welchem Um- fang vorgeworfen werden. Seine Ausführungen sowie die Vorbringen der amtlichen Verteidigung zeigen denn auch, dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe konkret und ausreichend zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung des Anklage- grundsatzes liegt demnach nicht vor. 1.5. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen korrekt wiedergegeben und zutreffend sowie sorgfältig gewürdigt (Urk. 150 S. 34 ff.). Ihrer Beweiswürdigung und dem Ergebnis, es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Dezember 2021 bis
5. Januar 2022 zweimal gegenüber der Privatklägerin geäussert habe, dass er sie oder deren Mutter umbringen würde, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was der Beschuldigte so beabsichtigt habe, kann vorbehaltlos gefolgt werden. Daran ändern auch die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Bestreitungen der Verteidigung und des Beschuldigten nichts. Sie vermögen die sehr überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Was die Frage des gültigen Strafantrages betrifft, so ist festzuhalten, dass die Privatklägerin - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 14) - nachvoll- ziehbar und gleichbleibend aussagte, die Drohungen hätten im Dezember 2021 ge- startet (Urk. D2/3/1 F/A 36; Urk. D1/5/3 F/A 48). Der am 16. Februar 2022 bei der Kantonspolizei Zürich gestellte Strafantrag ist demnach rechtzeitig erfolgt (Urk. D2/2/1) und hindert eine Verurteilung nicht.
- 28 - Der Anklagesachverhalt ist - mit der Vorinstanz - als erstellt zu erachten, mit der Einschränkung, auf zwei, anstatt "ca. 3 - 4" Mal.
2. Rechtliche Würdigung Das Verhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es kann diesbezüglich vorbehaltlos auf die vorinstanzliche Würdigung verwiesen werden (Urk. 150 S. 62 f.). Die Ausführungen der Parteien geben zu keinem anderen Ergebnis Anlass. G. Dossier 1, Anklagesachverhalt 6 (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit der Bankkarte der Privatklägerin diverse Bargeldbezüge und Einkäufe im Umfang von mehreren Hundert Franken getätigt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass die Privatkläge- rin ihm lediglich erlaubt habe, Zigaretten mit der Karte zu kaufen. Der Beschuldigte habe sich bewusst darüber hinweggesetzt und mit der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen (Urk. D1/21/1 S. 5 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich der Anklagevorwurf so zu- getragen habe und sprach den Beschuldigten vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB frei (Urk. 150 S. 36 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Freispruch einverstanden (Urk. 162 Antrag 1; Urk. 194 Antrag 1), während die Privatklägerin einen Schuldspruch beantragen lässt (Urk. 191 Antrag 2). Ihre Vertreterin führte anlässlich der Berufungsverhand- lung dazu aus, der Beschuldigte habe die Bankkarte der Privatklägerin zur freien Verfügung gehabt und für Einkäufe verwendet, zu welchen er nicht berechtigt gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihm die Bankkarte einzig für den Kauf von Zigaretten und einmal für den Kauf eines GAs überlassen. Jeweils nach Arbeits- schluss habe sie ihre Bankkarte gemeinsam mit dem Beschuldigten benutzt, wes-
- 29 - halb auch Bezüge getätigt worden seien, von denen die Privatklägerin nicht be- haupte, dass es sich um Bezüge durch den Beschuldigten ohne ihr Einverständnis handle (Urk. 191 S. 10 f.). Entsprechendes sagte auch die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung aus (Urk. 189 S. 11 f.). 1.4. Das erstinstanzliche Urteil hat sich einlässlich mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und sie zu Recht als nicht mit dem Anklage- vorwurf übereinstimmend gewürdigt (Urk. 150 S. 36 f.). In der Tat sind ihre Schilde- rungen zu wenig stichhaltig, als dass damit dem Beschuldigten der in der Anklage festgehaltene Vorwurf gemacht werden könnte. Zum einen erfolgten die 11 ange- klagten Bezüge zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 3. Januar 2022. Die Privatklägerin gab jedoch an, der Beschuldigte habe zwei Wochen vor dem Vorfall (gemeint der 5. Januar 2022) konstant die Karte gehabt. Zum anderen sagte die Privatklägerin aus, als sie am 5. Januar geschaut habe, wie viel Geld sie noch habe, sei sie Fr. 1'000.00 im Minus gewesen. Am 15. Dezember habe sie den 13. Monats- lohn bekommen, da hätte sie Fr. 8'000.00 auf das Konto bekommen und am
5. Januar sei das Minus gewesen. Erklären könne sie sich nur Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00, die habe sie wahrscheinlich selber ausgegeben. Während sie auf die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals konfrontiert habe, dass die Bezüge unerlaubt seien, zu Protokoll gab: "Nein, ich habe ja erst am 5. Januar meine Karte wieder gehabt. Ich habe ihn manchmal gefragt, wie es aussieht mit dem Konto und er hat mir dann gesagt, wie viel Geld noch drauf sei." (Urk. D1/5/3 F/A 141 und 143). Diese zwei Depositionen bergen einen Widerspruch und legen den Schluss nahe, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten durchaus im Gespräch stand, was ihre finanziellen Verhältnisse und die Kontobezüge betraf. Zudem ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass im fraglichen Zeitraum noch weitere Bezüge er- folgten, von welchen die Privatklägerin nicht behauptet, dass diese durch den Beschuldigten getätigt wurden, so namentlich am 28. Dezember, obwohl der Beschuldigte während diesem Zeitpunkt die Karte ausschliesslich bei sich gehabt haben soll (Urk. 150 S. 37 f.; Urk. D1/14/1). Schliesslich geht die Anklage davon aus, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten lediglich den Kauf von Zigaretten erlaubt habe, während die Privatklägerin aussagte, sie habe dem Beschuldigten auch erlaubt, ein Monats GA für Fr. 350.00 zu verlängern (Urk. D1/5/3 F/A 141).
- 30 - Insgesamt lässt sich den Aussagen der Privatklägerin nicht schlüssig entnehmen, weshalb der Beschuldigte, einzig um Zigaretten zu kaufen, während zwei Wochen konstant ihre Bankkarte besessen haben soll und er überdies ohne ihr Wissen Einkäufe und Bezüge getätigt haben soll, obwohl sie ihn manchmal gefragt hatte, wie es mit dem Kontostand aussehe. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie es zu den Bezügen und Einkäufen gekommen sein soll, die im Zeitraum vom 2. Dezem- ber 2021 bis zwei Wochen vor dem 5. Januar 2022, als der Beschuldigte die Karte übernommen hatte, gekommen sein soll. Im Ergebnis lässt sich nicht erstellen, welche Bezüge der Beschuldigte tatsächlich getätigt hatte und ob diese ohne (konkludente) Zustimmung der Privatklägerin erfolgten bzw. er in der Absicht handelte, sich ohne Anspruch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Es ist insgesamt - entgegen der Ansicht der Privatklägerin (Urk. 191 S. 10 f.) - zu wenig klar, was die Absprache zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war und weshalb er während zwei Wochen sowohl über ihre Bankkarte als auch einen Zugang zu ihrem Kontostand verfügte. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB freizusprechen. H. Dossier 2, Anklagesachverhalt 7 (Sexuelle Nötigung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin zirka im Dezember 2021 gezwungen zu haben, seinen Urin zu trinken, indem er seinen Penis in ihren Mund gesteckt und dabei uriniert habe, worauf sich die Geschädigte habe übergeben müssen. In der Folge habe der Beschuldigte weiter auf den Körper der Privatklägerin uriniert (Urk. D1/21/1 S. 6 f.). 1.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt durch das Untersuchungsergebnis er- stellt und sprach den Beschuldigten der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 150 S. 38 ff. und S. 63 ff.; Urk. 150 Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1). 1.3. Im Berufungsverfahren moniert einzig der Beschuldigte das vorinstanzliche Ergebnis (Urk. 155 Antrag 2). Anlässlich seiner Befragung führte er aus, dass die
- 31 - sexuelle Aktivität einvernehmlich gewesen sei und vorgängig besprochen worden sei (Urk. 190 S. 8 f.). Die Verteidigung stellt sodann im Rahmen ihres Plädoyers, wie bereits vor Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage. Zudem macht sie geltend, der Beschuldigte habe die Geschehnisse detail- liert und nicht pauschal geschildert (Urk. 117 Rz. 31 ff.; Urk. 192 S. 7 ff.). 1.4. Das erstinstanzliche Urteil gibt die massgeblichen Aussagen umfassend wie- der und würdigt die Beweise sorgfältig und differenziert (Urk. 150 S. 39 ff.), darauf kann verwiesen und das Ergebnis übernommen werden. Rekapitulierend ist fest- zuhalten, dass die Privatklägerin sehr authentisch, konstant und anschaulich aus- sagte, was sich auch in der Videoaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. Juni 2022 (Urk. D1/5/7) durch ihre emotionale Reaktion bestätigt. Es sind weder Aggravationstendenzen noch übermässige Belastungen erkennbar. Vielmehr ist eine Privatklägerin wahrnehmbar, die sich einer Strafuntersuchung aussetzen und demütigende und sehr intime Details wiedergeben musste, was sie auch sichtlich belastete. So, wie die Privatklägerin aussagt und sich in der Einver- nahme gibt, kann keine Person aussagen, die das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hat und den Beschuldigten wider besseres Wissen einer Strafverfolgung aus- setzen will. Es kann der Vorinstanz auch darin gefolgt werden, dass aufgrund der gesamten Beziehungsdynamik, welche durch Gewalt, psychischen Druck und ab- surde Forderungen seitens des Beschuldigten geprägt war, die Privatklägerin sich gezwungen sah, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzukommen. Auch diesbe- züglich kann von einer glaubhaften Sachdarstellung ausgegangen werden. Jeden- falls bestehen keinerlei Anzeichen, den sehr überzeugenden Aussagen nicht zu folgen. Die beschönigenden Schilderungen des Beschuldigten vermögen die Aus- sagen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Gleiches gilt für das von der Verteidi- gung ins Recht gereichte Schreiben von N._____ hat die Privatklägerin und den Beschuldigten einzig anlässlich des Umzugs der beiden zusammen gesehen (Urk. 193). Dass er sich in dieser kurzen Zeit einen zuverlässigen Eindruck von der ihm bislang völlig unbekannten Privatklägerin oder der Beziehungsdynamik zwi- schen der Privatklägerin und des Beschuldigten verschaffen konnte, fällt nicht ernsthaft in Betracht. Sofern die amtliche Verteidigung im Recht liegende Videoauf- nahmen erwähnt, aus denen sie ableiten will, dass alle sexuellen Aktivitäten ein-
- 32 - vernehmlich erfolgten (vgl. Urk. 117 Rz. 36; Urk. 77 Item ID 587045, 717871, 717854), so ist dazu Folgendes zu sagen: Die Videos geben nicht die inkriminierte Handlung wieder und sind bereits deshalb nicht sachdienlich. Zudem ist nicht er- kennbar, wer die beteiligten Personen tatsächlich sind, da nur die Unterkörper ge- filmt wurden. Allerdings ist aufgrund des mit Hämatomen versehenen Frauenkör- pers wohl von der Privatklägerin auszugehen. Die Perspektive lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Sexualakt zwischen ihm und der Privatklägerin je- weils filmte, während die Privatklägerin völlig passiv auf den Knien kauerte oder auf dem Bauch lag, in der Regel über der oberen Körperhälfte mit einem Tuch bedeckt und der Beschuldigte sie von hinten penetrierte. Als Betrachter kommt man nicht um den Eindruck herum, dass sich der männliche Part am reglosen Frauenkörper sexuell bediente und nicht eine lebendige sexuelle Interaktion zwischen zwei Men- schen stattfand, was durchaus zu der von der Privatklägerin geschilderten Bezie- hungsdynamik passt (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. II.I.1.5.). Der angeklagte Sachverhalt ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Zunächst kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB verwiesen werden (Urk. 150 S. 63 ff.). Die von der Vorinstanz vorge- nommene Subsumption sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes ist sodann sehr differenziert, sorgfältig und zutreffend und gibt die Beziehungsdynamik zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten eindrück- lich wieder (Urk. 150 S. 63 ff.). Es kann ihr - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 9 ff.) - auch uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie den erforderli- chen Intensitätsgrad des Nötigungsmittels sehr schlüssig bejaht (Urk. 150 S. 66 f.). Die Privatklägerin war mit dem Beschuldigten in eine Abhängigkeitsbeziehung ge- raten, in welcher sie durch ihn kontrolliert, unterdrückt und fremdbestimmt wurde und in welcher der psychische Druck derart zunahm, dass sie nicht umhin kam, Handlungen, wie der vorgeworfenen, über sich ergehen zu lassen. Sodann waren die Handlungen des Beschuldigten - entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 33 - (Urk. 192 S. 12) - klarerweise sexualbezogen, indem er seinen Penis in dem Mund der Privatklägerin steckte und urinierte. Der Beschuldigte selbst erklärte in diesem Zusammenhang denn auch: "Wir (gemeint er und die Privatklägerin) experimen- tierten sexuell viel […]" (Prot. I S. 41). Und auch die Verteidigung erklärte: "Es geht hier um das Sexualleben eines jungen Paares." (Urk. 192 S. 8). Der Beschuldigte ist deshalb betreffend Anklagesachverhalt 7 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. I. Dossier 2, Anklagesachverhalt 8 (Mehrfache sexuelle Nötigung / mehr- fache Vergewaltigung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom
1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zirka 20 Mal an der Privatklägerin gegen ihren Willen den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen zu haben (Urk. D1/21/1 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, namentlich erachtete sie die Aussagen der Privatklägerin als zu unscharf und zu wenig konkret, und sprach den Beschuldigten frei (Urk. 150 S. 42 ff.; Urk. 150 Dispositivziffer 3, Spiegelstriche 1 und 2). 1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragen im Be- rufungsverfahren einen Schuldspruch (Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 1 und 2; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 1 und 2; Urk. 157 Antrag 2; Urk. 191 Antrag 2). Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht geständig und erachtet den Freispruch als rech- tens (Urk. 190 S. 9, Urk. 192 S. 21 ff.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege es in der Natur der Sache, das die Privatklägerin angesichts der Vielzahl von Übergriffen nicht jeden einzelnen Vorfall im Detail habe schildern können. Sodann habe der Beschuldigte jeweils klar erkannt, dass die Privatklägerin mit den sexuel- len Handlungen nicht einverstanden sei und sich bewusst über deren Willen hin-
- 34 - weggesetzt. Schliesslich sei angesichts der vom Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht heftiger zur Wehr gesetzt habe (Urk. 194 S. 2 f.). In diesem Sinne argumentierte auch die Ver- treterin der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung (Urk. 191 S. 5 ff.). Dem hielt die amtliche Verteidigung entgegen, aufgrund der unscharfen und wider- sprüchlichen Aussagen der Privatklägerin sei der angeklagte Sachverhalt nicht er- stellt und der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. Im Übrigen würde sich auch die Frage der Einhaltung des Anklagegrundsatzes stellen (Urk. 192 S. 22 f.). 1.5. Zunächst kann auf die sehr ausführliche Wiedergabe der Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 150 S. 43 ff.). Ebenso zutreffend ist das Fazit der Vorinstanz, dass sowohl die Vorwürfe der sexuellen Nötigung als auch der Vergewaltigung nicht rechtsgenüg- lich erstellbar sind (Urk. 150 S. 46 ff.). Zwar können die Aussagen der Privatklägerin nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist ihr aufgrund ihrer durchaus authen- tischen Schilderungen und ihrer sichtbaren Betroffenheit abzunehmen, dass sie mit dem Beschuldigten geschlechtlich verkehrte und ihren Körper für sexuelle Hand- lungen zur Verfügung stellte, obwohl dies weder ihrem Vergnügen diente noch ih- rem wirklich freien Willen entsprach. Jedoch erkannte die Vorinstanz richtig, dass aufgrund der letztlich wenig detaillierten und eher unscharfen Schilderungen der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Die Pri- vatklägerin sagte bei der Polizei nach kurzem Überlegen wörtlich aus: "Nein, ich habe mich nicht gewehrt. Ich habe auch kein Geräusch von mir gegeben. Auch war ich nicht aktiv. Also er hat gemerkt, dass ich nicht wollte. Ich habe dann einfach diese Prozedur über mich ergehen lassen, so dass es schneller fertig war." (Urk. D2/3/1 F/A 56). Diese Beschreibung passt exakt zu den vorstehende be- schriebenen Videos, die sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten finden lies- sen (vgl. Ziff.II.H.1.4. vorstehend), zusammengefasst: ein regloser Frauenunterleib, an dem sich der männliche Part wie an einem Objekt bedient. Zwar relativierte die Privatklägerin ihre Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme etwas, und schilderte, dass sie ihm mehrfach gesagt habe, er solle es lassen, räumte aber auch da ein, dass sie manchmal nichts gemacht habe, da sie gewusst habe, dass es nichts bringe (vgl. dazu zusammenfassend die Vorinstanz, Urk. 150 S. 44 ff.).
- 35 - Es ist der Privatklägerin abzunehmen, dass sie - zumindest anfangs - opponiert hatte. Jedoch schliesst die Vorinstanz richtig, dass aufgrund des wechselhaften Verhaltens der Privatklägerin nicht auszuschliessen sei, der Beschuldigte sei je- weils davon ausgegangen, dass er die Privatklägerin habe überzeugen können, mit ihm sexuell zu verkehren (Urk. 150 S. 47). Dies ist insofern von Belang, als die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB und die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB nur dann vorliegt, wenn vom Täter ein Nötigungs- mittel eingesetzt wird, welches eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erfordert. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung kommt, stellt eine Nötigung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB dar (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3.1, BGer 6B_304/2012 E. 2.2). Und genau diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin zu unscharf und zu wenig konkret, als dass darauf geschlossen werden könnte, es sei vom Beschuldigten ein Nötigungsmittel im rechtlichen Sinne eingesetzt worden. Nach dem Gesagten hat mangels rechtsgenüglicher Beweise ein Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB zu erfolgen, auch wenn der Privatklägerin abzunehmen ist, dass die sexuellen Handlungen nicht ihrem freien Willen entsprachen. J. Dossier 3 und 4, Anklagesachverhalt 9 (Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
1. Sachverhalt 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, von Februar bis März 2022 mit Wissen und Willen vier Mal gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts vom 11. Februar 2022 verstossen zu haben, welche ein Kontakt- und Rayonverbot zugunsten der Privatklägerin vorgesehen habe (Urk. D1/21/1 S. 8 f.). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des angeklagten Vorfalls vom 14. Februar 2022 (Nachricht an die Mutter der Privatklägerin) frei. Hinsichtlich
- 36 - der übrigen drei Vorfälle (17. Februar 2022, März 2022, 5. April 2022) sprach sie ihn wegen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig (Urk. 150 S. 48 ff. und S. 68 f.; Urk. 150 Dispositiv- ziffer 2, Spiegelstrich 7 und Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 4). 1.3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen den Schuld- spruch betreffend den Vorwurf Nr. 3 (Vorfall vom März 2022) und beantragt dies- bezüglich einen Freispruch (Urk. 155 Antrag 2 und 3; Urk. 192 S. 5 Antrag 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft moniert den vorinstanzlichen Entscheid nicht (Urk. 162 Antrag 1; Urk. 194 Antrag 1). Die Privatklägerin möchte den Beschuldigten auch wegen des Vorwurfs Nr. 1 (Nachricht an die Mutter der Privatklägerin) schuldig ge- sprochen wissen (Urk. 157 Antrag 2; Urk. 191 Antrag 2). 1.4. Der Beschuldige brachte an der Berufungsverhandlung, wie bereits vor Vor- instanz, betreffend den Vorwurf Nr. 3 vor, er habe die Privatklägerin von hinten nicht erkannt und erst festgestellt, dass es sich um die Privatklägerin handle, als er sie angesprochen habe. Zum Vorwurf Nr. 1 liess er sodann durch seine Verteidigung ausführen, er habe sich bei der Mutter der Privatklägerin entschuldigen wollen, was weder eine direkte noch eine indirekte Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin darstelle, weshalb der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen sei (Urk. 190 S. 10; Urk. 192 S. 21 und 24). Die Vertreterin der Privatklägerin führte an der Berufungs- verhandlung betreffend den Vorwurf Nr. 1 aus, dass der Beschuldigte die Mutter der Privatklägerin kontaktiert habe, um so ein Treffen mit der Privatklägerin zu erzwingen (Urk. 191 S. 11). 1.5. Vorwurf Nr. 1 (14. Februar 2022) Der Beschuldigte schrieb der Mutter der Privatklägerin auf das Mobiltelefon die Nachricht "Es tut mir alles verdammt leid ich habe scheisse gebaut es ist alles meine schuld Darf ich dich anrufen? Wenn nicht verstehe ich das Volim" (Urk. D3/1/4/Foto 2). Das Kontaktverbot gemäss Verfügung vom 11. Februar 2022 untersagt es dem Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen (Urk. D1/10/1/31). Es erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte durch die Nachricht an die Mutter der Privatklägerin gegen das
- 37 - Kontaktverbot verstossen haben soll. Dass der Beschuldigte dadurch beabsich- tigte, die Privatklägerin zu erreichen, ist eine reine Mutmassung und lässt sich nicht durch das Untersuchungsergebnis erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich des Vorwurf Nr. 1 freizusprechen. 1.6 Vorwurf Nr. 3 (März 2022) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin sowie der Zeugin I._____ korrekt wiedergegeben und sie mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 150 S. 49 f.), darauf wird verwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten sind in der Tat nicht konsistent und wirken nach Ausreden, während die Aussagen der Privatklägerin keine Zweifel erwecken. Der Anklagesachverhalt ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt. Die rechtliche Subsumption der Vor- instanz ist zutreffend (Urk. 150 S. 68 f.) und nicht zu korrigieren. Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs Nr. 3 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 70 ff.).
2. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde gutachterlich durch Prof. Dr. med. G._____ abgeklärt und das Ergebnis im Gutachten vom 22. September 2022 fest- gehalten (Urk. D1/16/22). Dabei resultierte Folgendes: Der Beschuldigte litt in den Tatzeiträumen an akuten Symptomen einer unbehan- delten hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1). Tatzeitbezogen hat am
5. Januar 2022 eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0), die im Zusammenhang
- 38 - mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) steht, bestanden. Am 5 Januar 2022 und am 5. April 2022 hat der Beschuldigte zudem an einer Canna- bis-Intoxikation (ICD-10: F12.0) gelitten, was in Verbindung mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) steht. Sodann war seine psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Die Steuerungsfähigkeit für die fraglichen Tatzeiträume wird vom Gutachter sodann als beeinträchtigt qualifiziert, wobei für den Tatzeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022, für den 17. Februar 2022 und für den 5. April 2022 diese mittelgradig und für den 5. Januar 2022 schwer vermindert war. Jedoch, so das Gutachten, bestehe die für den 5. Januar 2022 festgestellte Alkoholintoxikation nicht mehr, ebenso die diagnostizierte Can- nabis-Intoxikation, da es sich um temporäre Störungen gehandelt habe. Wobei aber ein nach wie vor schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1 und F. 12.1) vorliege (Urk. D1/16/22/1 S. 91 ff.). Dieses Ergebnis wird im Rahmen der Strafzumessung in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd zu berücksichtigen sein.
3. Gesamtfreiheitsstrafe 3.1. Sexuelle Nötigung (Dossier 3 , Anklagesachverhalt 7) Schwerste Straftat ist die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, es ist für die Einsatzstrafe zu bemessen. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht wiegt. Der Beschuldigte nötigte die Pri- vatklägerin zu einer beischlafsähnlichen und damit einer sehr eingriffsintensiven sexuellen Handlung. Selbst als die Privatklägerin sich übergeben hatte, urinierte er weiter auf ihren Körper, anstatt von ihr abzulassen. Zudem geschah das Ganze im Rahmen einer Liebesbeziehung, wo man erwarten dürfte, dass sich die Beteiligten aufgrund der persönlichen Nähe mit besonderem Respekt begegnen und aufein- ander Acht geben. Stattdessen demütigte der Beschuldigte die Privatklägerin. Bei der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte und mit seinem primitiven Vorgehen auf unreife Weise einen Liebesbeweis von der Privatklägerin einforderte. Mit der Vorinstanz ist die psychische Erkrankung
- 39 - des Beschuldigten (vgl. Ziff. III.2 vorstehend), welche eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit ergab, strafmindernd zu gewichten (Urk. 150 S. 73 f.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive relativiert und es ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist damit im unteren Drittel des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens einzuordnen und die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu übernehmen. 3.2. Einfache Körperverletzung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 2) Bei der Tatschwere für die einfache Körperverletzung bezüglich des Vorfalls
31. Dezember 2021 ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk 150 S. 74 f.). In objektiver Hinsicht ist zu ergänzen, dass das Ver- halten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welche zu jenem Zeitpunkt seine Lebenspartnerin war und mit welcher er im Begriff war, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, gerade vor dem Hintergrund der bestehenden Liebesbezie- hung von einer enormen Respektlosigkeit zeugte. Die Privatklägerin wurde dadurch nicht nur gedemütigt, sondern erlitt auch für mehrere Wochen starke physische Schmerzen. Zwar ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszuge- hen und die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit dabei strafmindernd zu be- rücksichtigen, jedoch rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 60 Tagen. Die Einsatz- strafe ist dabei in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tage zu erhöhen. 3.3. Einfache Körperverletzung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3) Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten mit der Faust gegen den Kopf, insbe- sondere gegen das linke Auge geschlagen, was zu einem erheblichen und deutlich sichtbaren Hämatom am Auge führte. Zusätzlich war der Schlag derart stark, dass die Privatklägerin stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug und sich ein Prellung am Hinterkopf zuzog. Zwar ist mit der Vorinstanz im Rahmen der objek- tiven Tatschwere festzuhalten, dass die erlittenen Verletzungen relativ leicht sind. Jedoch schlug der Beschuldigte mit einer nicht unerheblichen Heftigkeit und der Faust, mithin nicht nur der flachen Hand, zu. Sein Verhalten gegenüber seiner Lebenspartnerin war einmal mehr äusserst respektlos, ohne Skrupel, demütigend und ohne jedwelche Empathie. Zudem erlitt die Privatklägerin mit dem Hämatom
- 40 - am linken Auge eine Verletzung, die tagelang für jedermann sichtbar war, was in der Regel mit Schamgefühlen der geschlagenen Person einhergeht. Das objektive Tatverschulden wiegt dabei gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich zuschlug und damit einmal mehr seine Dominanz demonstrierte. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt die schwer verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. III.2 vorstehend) ins Gewicht, wodurch die objektive Tatschwere erheblich relativiert wird. Es ist im Ergebnis von einem leichten Tatverschulden auszugehen, die Einzelstrafe bei 40 Tagen fest- zulegen und die Einsatzstrafe aspirierend um 20 Tage zu erhöhen. 3.4. Mehrfache Drohung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 5) Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwei Mal massive Drohungen äusserte, indem er ihr gegenüber drohte, er werde sie oder ihre Mutter umbringen. Er tangierte dabei ihr höchstes Rechtsgut und schreckte auch nicht davor zurück, eine der Privatklägerin nahe stehende Person, ihre Mutter, in seine Drohung miteinzuschliessen, was von be- sonderer Empathielosigkeit und Primitivität gegenüber seiner damaligen Lebens- partnerin zeugt. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen. Relativierend fällt zu Gunsten des Beschuldigten auch hier die mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit ins Gewicht, weshalb die Einzelstrafe für die beiden Drohungen mit je 60 Tagen festzusetzen wäre und die Einsatzstrafe entsprechend um je 40 Tage zu erhöhen. 3.5. Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 3. Abschnitt, Vorwurf 1) Der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden, wenn sie das objektive Tat- verschulden unter Hinweis auf den Sachschaden als leicht qualifiziert, sowie unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuldfähigkeit ein sehr leichtes Tat-
- 41 - verschulden attestiert, dabei eine Einzelstrafe von 30 Tagen festsetzte und die Einsatzstrafe entsprechend um 10 Tage erhöhte (Urk. 150 S. 78 f.). 3.6. Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2) Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer Beschädigung der Wand, was einen Sachschaden im Umfang von Fr. 1'500.00 nach sich zog und welcher Betrag der Privatklägerin von der Mietkaution abgezogen wurde. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. In subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Affekt handelte, die Tat jedoch völlig sinnlos war und der Beschul- digte einmal mehr seiner Aggression freien Lauf liess. Die objektive Tatschwere wird jedoch durch die schwer verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. III.2 vor- stehend) stark relativiert, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe wäre bei 30 Tagen festzusetzen und die Ein- satzstrafe ist schliesslich um 10 Tage zu erhöhen. 3.7. Zwischenfazit Insgesamt ist für das Tatverschulden eine Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten und 10 Tagen festzulegen. 3.8. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 150 S. 82 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe nebst einem sie- benjährigen Sohn eine fünfjährige Tochter, die ebenfalls in Deutschland lebe (Urk. 190 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Das Vor- leben des Beschuldigten fällt jedoch straferhöhend ins Gewicht. Er wurde in der Schweiz mit Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung verurteilt (Urk. D1/16/2). Sodann wurde der Beschuldigte zwischen 2016 und 2019 in der Bundesrepublik Deutschland vier Mal straffällig, was zu ent- sprechenden Vorstrafen führte, namentlich für Körperverletzung in vier Fällen, un- erlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, Erschleichen von Leistungen und uner- laubten Besitz von Betäubungsmitteln. Für zwei dieser Strafen wurde nachträglich
- 42 - durch Beschluss eine Gesamtstrafe gebildet, was zu einem zusätzlichen Eintrag im Zentralregister führte (Urk. D1/16/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 25) sind auch die länger zurückliegende Vorstrafen zu berücksichtigen. Nur geringfügig sind die punktuellen Teilgeständnisse des Beschuldigten, nament- lich für die Übertretungen, im Zusammenhang mit deren Sanktionierung strafmin- dernd zu gewichten. Spürbare Einsicht und Reue ist sodann zu verneinen, zumal der Beschuldigten auch nach den Taten gegen das Kontaktverbot verstiess, die Privatklägerin weiter behelligte und damit Uneinsichtigkeit demonstrierte. Insge- samt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe auf 27 Monate zu erhöhen. 3.9. Ergebnis Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu sanktionieren. Die bisher erstandene Haft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug von 952 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB) 3.10.Vollzug Hiezu kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 150 S. 85). Die anzuordnende stationäre Massnahme (vgl. Ziff.IV nachstehend) lässt mangels günstiger Prognose einen bedingten Vollzug der Strafe nicht zu.
4. Busse für Übertretungen 4.1. Mehrfache Tätlichkeiten (Dossier 1, Anklagesachverhalt 1 und 4) Zur objektiven Verschuldensbewertung ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er die Privatklägerin während zwei Monaten beinahe täglich mit seinen unzähligen Übergriffen terrorisierte und dadurch ihre Lebensqualität erheblich einschränkte. Auch führte er ihr dabei Schmerzen und Verletzungen zu und griff gar zu gravier- enderen Mitteln wie dem Zuhalten von Nase und Mund. Er handelte dabei vorsätz- lich und demütigte die Privatklägerin systematisch, mit Routine und mit einer er- schreckenden Hemmungslosigkeit. Jedoch war die Schuldfähigkeit im fraglichen Tatzeitraum mittelgradig vermindert (vgl. Ziff. III.2 vorstehend), weshalb sich die
- 43 - objektive Tatschwere erheblich relativiert. Das Tatverschulden wiegt deshalb noch leicht und das mehrfach vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten ist in Anbetracht seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 zu sanktionieren. 4.2. Geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 2. Ab- satz) Aus dem Verhalten des Beschuldigten resultierte ein Sachschaden von Fr. 189.00, welchen die Privatklägerin bezahlen musste. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus einem Impuls heraus handelte, zudem war seine Schuldfähigkeit mittelgradig vermindert (vgl. Ziff. III.2 vorstehend). Die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 200.00 ist zu übernehmen und die Einsatzbusse von Fr. 2'000.00 um Fr. 100.00 zu erhöhen. 4.3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 3 und 4, Anklagesach- verhalt 9) Der Beschuldigte respektierte durch die dreifache Tatbegehung die Privatsphäre der Privatklägerin abermals nicht und dies bereits wenige Tage, nachdem das Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wurde. Sein Handeln war vorsätzlich und von Unbelehrbarkeit geprägt. Jedoch ist auch hier die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III.2 vor- stehend). Es kann der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 400.00 gefolgt werden, wobei die Einsatzbusse um Fr. 200.00 zu erhöhen ist. 4.4. Zur Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte (vgl. Ziff. III.3.8.) ver- wiesen werden. Der Beschuldigte war zwar teilweise geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist, jedoch weist er mehrere Vorstrafen auf, was entsprechend straferhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt ist die Busse auf Fr. 2'500.00 zu er-
- 44 - höhen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung derselben ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festzulegen. IV. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. D1/21/1 S. 11; Urk. 150, Dispositivziffer 7). 1.2. Der Beschuldigte ist mit dieser Massnahme nicht einverstanden und lässt, wie bereits vor Vorinstanz beantragen, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 155, Antrag 8; Urk. 117 Rz. 71; Urk. 192 Antrag 8). Im Wesentlichen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Be- rufungsverfahren vor, der Beschuldigte habe bereits früh erkannt, dass er ein Suchtproblem habe, welches ihn unter Stress zu unkontrolliertem Verhalten ver- leite. Bereits im Frühjahr 2022 habe er sich deshalb entschlossen, eine Therapie zu absolvieren. Der Beschuldigte sei gewillt, eine Therapie zu machen. Fraglich sei jedoch, ob wirklich eine hebephrene Schizophrenie vorliege. Dies sei jedoch letzt- lich nicht wichtig, denn der Beschuldigte sei mittlerweile nicht nur bereit für eine Suchttherapie, sondern auch für eine weitere Therapie zugänglich, das heisse einsichtig und therapiewillig. Der Beschuldigte habe akzeptiert, dass er an einer psychischen Krankheit leide, ob es eine Schizophrenie oder eine andere Krankheit sei, sei nicht so wichtig. Auch sei der Beschuldigte bereit, Medikamente einzuneh- men. Da er nunmehr Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, habe er auch freiwillig um Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ersucht. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass das Rückfallrisiko bei einer ambulanten psychiatri- schen Behandlung sowie bei Einnahme der empfohlenen Medikation als gering einzustufen sei. Nicht zutreffend sei die Annahme des Gutachters, dass eine am- bulante Massnahme infolge der unklaren sozialen Perspektive des Beschuldigten nicht umsetzbar erscheine. Der Beschuldigte habe in der Schweiz immer gearbeitet und sei nie gezwungen gewesen, Sozialhilfe zu beziehen. Auch sei er überzeugt, nach der Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Weiter habe er einen breiten Freundeskreis in der Schweiz, der ihm Hilfe und Unterstützung biete. Zu-
- 45 - dem sei der Bezug einer Wohnung kein Problem. Die Notwendigkeit einer statio- nären Massnahme bestehe nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, der Beschuldigte habe inzwischen an seiner Krankheit gearbeitet und wichtige Fortschritte erzielt. Allerdings habe bislang keine pharmakologische Behandlung etabliert werden können, weshalb fraglich sei, ob es eine vernünftige Diagnose und vernünftige Medikamente gebe und die Massnahme erfolgsversprechend sei (Urk. 117 Rz. 71 ff.; Urk. 192 S. 27 f.). 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht die- jenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutach- ten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).
- 46 - Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Dr. med. G._____ legte am 22. September 2022 ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten zum Beschuldigten vor (Urk. D1/16/22/1). Es beantwortet sämtli- che Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das Gutachten trotz des Zeitablaufs nach wie vor Gültigkeit hat. Der Beschul- digte leidet unter einer gravierenden psychischen Erkrankung, namentlich einer un- behandelten hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), zudem stellte der Gut- achter einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1 und F.12.1) fest. Der Gutachter hat differenziert ausgeführt, wie er zu den Diagnosen kam. Insbesondere bei der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie stützte er sich massgeblich auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten und nicht nur auf die Angaben der Privatklägerin (vgl. insbes. Urk. D1/16/22/1 S. 74 f.). Die psychische Störung besteht seit geraumer Zeit, ihr kann nur mit einer konsequenten und langfristigen Behandlung mittels antipsychotischer Medikation sowie psychia- trisch-psychotherapeutischen Interventionen begegnet werden. Der Beschuldigte ist nunmehr seit einem Jahr im vorzeitigen Massnahmevollzug im Zentrum für Sta- tionäre Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. 185 S. 1). Im Rahmen dieser Massnahme bestätigten sich - entgegen der An- sicht der Verteidigung bzw. des Beschuldigten (Urk. 190 S. 3; Urk. 192 S. 27) - die Diagnosen des Gutachters und wurde ein Behandlungsprogramm mit unter ande- rem medikamentöser Therapie und psychotherapeutischen Gesprächen eingerich- tet. Was die psychopharmakologische Therapie betrifft, so wurde der Beschuldigte während dieser Zeit zwar mit verschiedenen Medikamenten behandelt, jedoch
- 47 - mussten die Versuche wegen berichteter Nebenwirkungen sowie unzureichender Wirksamkeit allesamt gestoppt werden. Zudem geht auch die psychotherapeuti- sche Arbeit nur sehr kleinschrittig voran (Urk. 185 S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass bislang noch keine pharmakologische Behandlung nachhaltig etabliert werden konnte, kann - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 27 i.V.m. Prot. II S. 21 Ergänzung 18) - nicht geschlossen werden, dass die Massnahme nicht erfolgsversprechend ist. Vielmehr geht aus dem Vollzugsbericht vom 23. Septem- ber 2024 hervor, dass sich der Behandlungsverlauf herausfordernd zeigt, aber doch von kleinschrittigen Fortschritten geprägt ist (Urk. 185 S. 3). Es ist deshalb weiterhin, mit der Vorinstanz, auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 22. September 2022 abzustellen. Die Verhältnisse ha- ben sich nicht derart verändert, dass neue Abklärungen erforderlich wären. 4.1. Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergege- ben, sich sorgfältig und einlässlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere der Massnahmebe- dürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit des Beschuldig- ten und schliesslich die Verhältnissmässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen (Urk. 150 S. 86 ff.). Dem Ergebnis der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung brachten anlässlich der Berufungsverhand- lung neue und stichhaltige Argumente oder veränderte Verhältnisse vor. Auch ver- mochten sie nicht darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine ambulante Massnahme anstatt einer stationäre anzuordnen sei. Es wird nach- folgend nochmals zusammenfassend auf die wesentlichen Überlegungen einge- gangen. 4.2. Der Beschuldigte leidet an einer unbehandelten hebephrenen Schizophrenie und damit einer schweren psychischen Störung. Zudem liegt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis vor. Das Gutachten bestätigt, dass die vorgeworfenen Taten im Zusammenhang mit den Symptomen der hebephrenen Schizophrenie und dem Konsum von Alkohol und Cannabis stehen und die Schizophrenie bislang nicht medikamentös behandelt wurde (Urk. D1/16/22/1
- 48 - S. 93). Ferner schätzt der Gutachter die Rückfallgefahr im Sinne der Anlassdelikte beim Beschuldigten als hoch ein, wenn er unbehandelt in erneute belastende und seine störungsbedingt eingeschränkten Ressourcen überfordernde Konstellationen geraten sollte. Insbesondere seien folgende Faktoren feststellbar, die das Delin- quenz-Risiko für Gewaltstrafen erhöhen würden: Substanzmissbrauch, frühere Gewaltanwendungen, fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, fehlende Medikamentenadhärenz, fortbestehende paranoide Ideen sowie Impulsivität und Unberechenbarkeit des Verhaltens (Urk. D1/16/22/1 S. 87 f.). Die Massnahme- bedürftigkeit wird durch das Gutachten sodann klar bejaht, indem für die Behandlung der Schizophrenie eine antipsychotische Medikation sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Intervention notwendig ist. Sodann sei die Substanzgebrauchsstörung psychiatrisch, suchttherapeutisch und medikamentös behandelbar. Zudem, so das Gutachten weiter, sollten der Umgang mit anhaltenden Konfliktsituationen in Paarbeziehungen, das Erarbeiten entsprech- ender Konfliktlösestrategien, eine Vertiefung des Abstinenzwunsches sowie fort- laufende Abstinenzkontrollen Bestandteil der Behandlung sein. Um die Kriminal- prognose nachhaltig zu reduzieren, sei eine konsequente und langfristige Behandlung erforderlich (Urk. D1/16/22/1 S. 93 f.). Insgesamt wird dem Beschul- digten damit eine Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit attestiert. Der Gutachter konnte beim Beschuldigten hinsichtlich der Schizophrenie keine Krankheits- und Behandlungswilligkeit sehen (Urk. D1/16/22/1 S. 94). Jedoch gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2022 zu Protokoll, er würde eine stationäre Massnahme machen, wenn er müsste, eine Suchttherapie würde er freiwillig aufsuchen (Urk. D1/4/3 F/A 21). Auch anlässlich der Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte, dass er für eine Behandlung bereit wäre (Prot. I S. 33), was er im Berufungsverfahren bekräftigte (Urk. 190 S. 2 f.). Zudem be- schreibt auch der Verteidiger den Beschuldigten als therapie- und behandlungs- willig (Urk. 117 Rz. 76 ff.; Urk. 192 S. 27). Dem aktuellen Massnahmevollzugs- bericht kann diesbezüglich entnommen werden, dass hinsichtlich der Abhängig- keitserkrankung eine intrinsische Behandlungsbereitschaft gegeben sei, bezüglich der schizophrenen Erkrankung bestehe keine Krankheitseinsicht. Der Beschuldigte nehme zwar durchgehend am etablierten Behandlungsprogramm teil, gleichwohl
- 49 - sei gegenwärtig nicht von einer tiefgreifenden Behandlungseinsicht auszugehen. Vielmehr scheine die Behandlungsbereitschaft eher oberflächlich und strategisch motiviert zu sein. Immerhin wird dem Beschuldigten im Rahmen des psycho- therapeutischen Settings attestiert, dass eine anhaltende Bereitschaft bestehe, sich mit der Diagnose auseinanderzusetzen. Auch habe er den Wunsch verbalisiert, Einsicht in sein problematisches Verhalten zu erhalten und mache diesbezüglich eine basale Veränderungsmotivation geltend (Urk. 185 S. 2 f.) Insgesamt ist nach dem Gesagten nach wie vor von einer gewissen Massnahmewilligkeit auszugehen, auch wenn der Beschuldigte die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (noch) nicht annehmen kann und sich seine Motivation noch nicht vollständig etabliert hat. Wie bereits die Vorinstanz einlässlich darlegt, ist die Anordnung einer stationären Massnahme geeignet und erforderlich, um der psychischen Störung des Beschul- digten und dem Risiko weiterer Straftaten zu begegnen, von einer ambulanten Massnahme rät der Gutachter ab (Urk. 150 S. 90; Urk. D1/16/22/1 S. 94 f.). Konkret ist dem Gutachten zu entnehmen, eine ambulante Behandlung erscheine ohnehin wegen der unklaren sozialen Perspektiven des Beschuldigten nicht umsetzbar. Auch vor dem Hintergrund der Symptome der schizophrenen Erkrankung und der damit verbundenen Beeinträchtigungen in Verhalten und kognitiven Leistungen so- wie der fehlenden Behandlungsbereitschaft und der Schwierigkeit zur Einhaltung von Ersatzmassnahmen erscheine eine ambulante Massnahme als nicht zweck- mässig und letztlich nicht geeignet, um das Risiko einer erneuten Straffälligkeit dauerhaft und nachhaltig zu reduzieren (Urk. D1/16/22/1 S. 91). Es ist deutlich, dass eine ambulante Massnahme nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen würde, auch wenn der Beschuldigte in der Haupt- und Berufungsverhandlung aus- führen liess, er sei bereit Medikamente einzunehmen und sich therapieren zu lassen (Urk. 190 S. 2 f.). Es bleibt der Eindruck, dass sowohl er als auch die Ver- teidigung die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie wegzureden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rosiger darzustellen versuchen, als sie in der Realität sind. Jedenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf vertraut werden, dass sich der Beschuldigte im Rahmen eines ambulanten Settings einsich- tig, langfristig und konsequent einer medikamentösen und therapeutischen Be- handlung unterziehen würde. Wie das Gutachten deutlich aufzeigt, bestehen zu
- 50 - viele Faktoren, die eine ambulante Massnahme zum Scheitern bringen könnten. Auch der Vollzugsbericht vom 23. September 2024 spricht klar gegen eine ambu- lante Massnahme. Obwohl der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmevollzug in ein - so der Wortlaut des Berichts - hochstrukturiertes Setting mit spezialisierter forensisch-psychiatrischer Ausrichtung eingebettet ist und ein multimodales Thera- pieprogramm (mit pharmakologischer Behandlung, wöchentlich stattfindenden psy- chotherapeutischen Einzelgesprächen und Visiten, Bezugspersonengesprächen, Partizipation am soziomilieutherapeutischen Stationsalltag sowie spezialtherapeu- tischem und arbeitsagogischem Angebot) besteht, zeigt sich der Behandlungs- verlauf herausfordernd und ist lediglich (aber immerhin) von kleinschrittigen Forts- chritten geprägt (Urk. 185 S. 2 f.). Eine stationäre Massnahme ist erforderlich und
- unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 150 S. 90) - auch ver- hältnismässig. Angesichts der Schwere der Anlassdelikte (sexuelle Nötigung etc.), der hohen Rückfallgefahr sowie des Umstands, dass die stationäre Behandlung in Anbetracht der im ersten Behandlungsjahr erzielten nur kleinschrittigen Fortschritte noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte, ist eine Befristung der stationären Massnahme nicht angezeigt. Die Vollzugsbehörde wird allerdings mindestens ein- mal jährlich zu prüfen haben, ob der Beschuldigte bedingt entlassen werden kann (Art. 62d StGB). Schliesslich ist die stationäre Massnahme praktisch durchführbar, entsprechende Institutionen sind vorhanden (vgl. Urk. D1/16/22/1 S. 94 f.). Der Voll- zug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist bei diesem Ausgang zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Art. 57 StGB). 4.3. Weiter ist der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erlittene Freiheitsentzug von 952 Tagen an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung an- gesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsent- zugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8).
- 51 - V. Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 150 Dispositivziffer 9). 1.2. Der Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch die Verteidigung vorbringen, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Dies deshalb, weil der Beschuldigte viele Jahre in der Schweiz verbracht, praktisch immer gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen habe sowie hierzulande viele Freunde und einen Bruder habe und deshalb integriert bzw. verwurzelt sei (Urk. 117 Rz. 65 ff.; Urk. 192 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 20 f. Ergänzung 17).
2. Die allgemeinen Voraussetzungen der Landesverweisung lassen sich um- fassend dem vorinstanzlichen Urteil entnehmen (Urk. 150 S. 91 ff.), darauf wird verwiesen.
3. Korrekt legte die Vorinstanz dar, dass die begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstelle und der Beschuldigte deshalb grundsätzlich des Landes zu verweisen sei (Urk. 150 S. 91). Mit zutreffenden Argumenten verneinte die Vor- instanz sodann einen persönlichen Härtefall. Rekapitulierend sind nochmals kurz die Erwägungen darzulegen: Der Beschuldigte reiste 2011 als 20-Jähriger in die Schweiz ein, war auf verschie- denen Baustellen tätig und phasenweise arbeitslos. 2015/2016 kehrte er aus fami- liären Gründen nach Deutschland zurück und reiste alsdann 2019 wieder in die Schweiz ein. Seine Kindheit und Jugend verbrachte der Beschuldigte in Deutsch- land. Auch wenn er im Erwachsenenalter schliesslich ein paar Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, kann noch nicht ohne Weiteres von einer Verwurzelung und Integration ausgegangen werden. Zudem ist der Beschuldigte Vater zweier Kinder, welche in Deutschland leben. Seine Motivation, in die Schweiz umzusiedeln war denn auch primär finanzieller Natur, um Geld für den Kindesunterhalt zu ver- dienen (vgl. Prot. I S. 28; Urk. 190 S. 4 f.). Der Umstand, dass ein Bruder des Be- schuldigten in der Schweiz lebt, vermag ebenfalls nicht eine soziale Integration von vornherein zu bejahen. Zu Recht verneint die Vorinstanz auch eine rechtsgenüg-
- 52 - liche wirtschaftliche Integration. Zwar ist es lobenswert, dass der Beschuldigte weitestgehend arbeitstätig war, jedoch waren dies immer wieder wechselnde An- stellungen, ergänzt durch Phasen der Arbeitslosigkeit. Schliesslich sollte es für den Beschuldigten ein Leichtes sein, sich wieder in Deutschland sozial und beruflich zu integrieren und auch der Behandlung seiner psychischen Erkrankung sollte in Deutschland nichts im Wege stehen. Insgesamt ist beim Beschuldigten der Grad der Integration bei Weitem nicht derart, dass von einem persönlichen Härtefall aus- gegangen werden könnte, zumal die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ergänzend ist erwähnen, dass auch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten deutlich höher wiegt als sein per- sönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte hat sich mit der sexuellen Nötigung einer gravierenden und sehr verpönten Straftat schuldig gemacht. Das öffentliche Interesse, Menschen in der Schweiz vor solchen Über- griffen zu schützen und derartige Taten zu verhindern ist sehr hoch, zumal der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr aufweist. Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob das Freizü- gigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen- stehe und verneinte dies zu Recht (Urk. 150 S. 93 f.). Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte brachten Argumente vor, die es rechtfertigen würden, dieses Ergebnis zu überdenken.
4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten im Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen. In Anbetracht des Verschuldens, welches noch als leicht einzustufen war, ist die Dauer im unteren Bereich anzusiedeln. Jedoch wäre die Minimaldauer von 5 Jahren angesichts des gravierenden Delikts, welches in ein hohes Rechtsgut eingriff, nicht gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz bemessenen 6 Jahre sind adäquat und zu übernehmen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) fällt ausser Betracht. VI. Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB beantragen, es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren
- 53 - zu verbieten, sich ihr im Umkreis von 50 Metern anzunähern (Rayonverbot) und mit ihr in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail, etc.) Kontakt aufzuneh- men oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Die Vorin- stanz wies diesen Antrag ab (Urk. 150 Dispositivziffer 10), weshalb die Privat- klägerin dagegen Berufung erhob (Urk. 191 S. 3).
2. Es ist, der Vorinstanz folgend, zutreffend, dass die objektive Voraussetzung von Art. 67b Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine be- stimmte Person begangen wurde, erfüllt ist. Wenn die Vorinstanz schliesslich den Antrag mit dem Argument abweist, ein solches Verbot sei nicht erforderlich, weil eine stationäre Massnahme angeordnet worden sei und der Beschuldigte danach das Land zu verlassen habe (Urk. 150 S. 95), so ist dies zutreffend. Es ist sodann, wenn der Beschuldigte sich in der stationären Massnahme befinden und entspre- chend medikamentös und therapeutisch behandelt werden wird auch davon aus- zugehen, dass der präventive Schutz durch ein Kontakt- und Rayonverbot ohnehin nicht mehr notwendig sein wird, zumal es - wie die Privatklägerin bei ihrer Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 189 S. 4) - bereits seit März 2022 zu keinen Begegnungen oder Kontaktaufnahmen mehr kam. Überdies ver- mag auch die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht darzutun, weshalb das von ihr beantragte Verbot konkret noch erforderlich ist, eine abstrakte Gefahr reicht nicht, um ein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendma- chung von Zivilansprüchen einlässlich dargelegt (Urk. 150 S. 97 ff.), worauf verwie- sen wird.
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der Schuld- und Freisprüche bestätigt. Es kann deshalb für die Schadenersatzansprüche vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 150 S. 98 f.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Der Betrag von Fr. 2'889.00 (zuzüglich Zins von 5%) ist ausgewiesen und der Beschuldigte zu der entsprechenden Leistung zu verpflich-
- 54 - ten. Ebenso übernommen werden kann das Ergebnis, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für weitere Schäden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
3. Schliesslich bedarf auch die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins keiner Korrektur. Diese ist in Anbetracht der Eingriffe in die physische, psychische und sexuelle Integrität angemessen. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, allerdings vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung so- wie mehrfacher Vergewaltigung schuldig gesprochen wird. Nachdem in diesen Punkten Freisprüche ergingen, steht die zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.00 in einer durchaus angemessenen Relation zum Antrag der Privat- klägerin. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'651.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 187). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 10'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 7'902.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 188/1-2). Darin noch nicht enthalten sind die Aufwände für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung, das Studium des begründeten Berufungs- entscheids und die Nachbesprechung mit der Privatklägerin. Unter Berücksichti-
- 55 - gung aller (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint es angemessen, die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 9'500.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte, die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Anträgen (praktisch) vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privatklägerin aufzuerlegen und den verbleibenden Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil der Privat- klägerin ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang der Kostenauflage (1/3) bleibt vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang der Kostenauflage (1/3) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 und 4 aStPO und Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privat- klägerin für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung im Umfang der Kostenauf- lage (1/3) bleibt unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 und 4 aStPO und Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Vorwürfe eingestellt:
- 56 - Mehrfache Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 1, Vorfälle vor dem 15. November 2021); Geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 1. Absatz "Mobiltelefon iPhone").
2. Der Beschuldigte ist schuldig […] der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt […] 3), […] der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 1), […] […] des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 2 […] und 4). 3.-13. […]
14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. März 2023 (act. D1/21/6) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Laptop Apple mit Ladekabel (Asservat-Nr. A016'064'930); 1 iPad (Asservat-Nr. A016'064'941).
15. Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 (act. 30) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon iPhone Schwarz wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 57 -
16. Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 (act. 36) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon SAMSUNG DUOS (schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
17. Die folgenden mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2023 (act. 51) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Ta- gen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon, schwarz, Rückseite geborsten, Geldbeutel.
18. Die mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2023 (act. 65) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernde braune Umhängetasche wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
19. Der eingesetzte Sachverständige D._____, E._____ AG, wird angewiesen, die forensischen Datensicherungen der Mobiltelefone "iPhone Schwarz", "SAMSUNG DUOS (schwarz)" und "Mobiltelefon, schwarz, Rückseite gebors- ten", sowie deren Datenaufbereitung nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
- 58 -
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 22'583.90 Gutachten Fr. 1'500.– Auslagen Gericht III. StrKr, G. Nr. UB220124-O Fr. 8'576.05 Auswertung Mobiltelefone Fr. 9'355.05 amtliche Verteidigung bis 10. Juni 2022 (RA Y2._____) amtliche Verteidigung ab 10. Juni 2022 (RA Y1._____; Fr. 20'734.10 inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 5'089.05 (RAin X2._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 1'296.75 (RAin X3._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) Fr. 5'325.60 (RAin X1._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 21.-22.[…]
23. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
24. (Mitteilungen)
25. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 7),
- 59 - der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 aStGB (Anklagesachverhalt 2), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 5), der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2), der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz), der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, Vorfälle zwischen 16. November 2021 und
5. Januar 2022; Anklagesachverhalt 4) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 3).
2. Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklage- sachverhalt 8), der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB (An- klagesachverhalt 8), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 952 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'500.00.
- 60 -
4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
8. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnah- menvollzug erlittene Freiheitsentzug (insgesamt 952 Tage) wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
10. Der Antrag der Privatklägerin, es sei ein Rayon- und Kontaktverbot anzuord- nen, wird abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'889.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Januar 2022zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach aus den Ereignissen, die den Schuldsprüchen zugrunde liegen, gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 21 und 22) wird bestätigt.
- 61 -
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 9'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen sowie zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privatklägerin auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltichen Vertretung bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 62 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw N. Hunziker
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 150 S. 6 f.). Ergänzend zu erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte auf seinen Antrag hin seit dem 3. Oktober 2023 im vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme befindet (vgl. Urk. 134 und 167).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 150 Dispositivziffer 9).
E. 1.2 Der Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch die Verteidigung vorbringen, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Dies deshalb, weil der Beschuldigte viele Jahre in der Schweiz verbracht, praktisch immer gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen habe sowie hierzulande viele Freunde und einen Bruder habe und deshalb integriert bzw. verwurzelt sei (Urk. 117 Rz. 65 ff.; Urk. 192 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 20 f. Ergänzung 17).
2. Die allgemeinen Voraussetzungen der Landesverweisung lassen sich um- fassend dem vorinstanzlichen Urteil entnehmen (Urk. 150 S. 91 ff.), darauf wird verwiesen.
3. Korrekt legte die Vorinstanz dar, dass die begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstelle und der Beschuldigte deshalb grundsätzlich des Landes zu verweisen sei (Urk. 150 S. 91). Mit zutreffenden Argumenten verneinte die Vor- instanz sodann einen persönlichen Härtefall. Rekapitulierend sind nochmals kurz die Erwägungen darzulegen: Der Beschuldigte reiste 2011 als 20-Jähriger in die Schweiz ein, war auf verschie- denen Baustellen tätig und phasenweise arbeitslos. 2015/2016 kehrte er aus fami- liären Gründen nach Deutschland zurück und reiste alsdann 2019 wieder in die Schweiz ein. Seine Kindheit und Jugend verbrachte der Beschuldigte in Deutsch- land. Auch wenn er im Erwachsenenalter schliesslich ein paar Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, kann noch nicht ohne Weiteres von einer Verwurzelung und Integration ausgegangen werden. Zudem ist der Beschuldigte Vater zweier Kinder, welche in Deutschland leben. Seine Motivation, in die Schweiz umzusiedeln war denn auch primär finanzieller Natur, um Geld für den Kindesunterhalt zu ver- dienen (vgl. Prot. I S. 28; Urk. 190 S. 4 f.). Der Umstand, dass ein Bruder des Be- schuldigten in der Schweiz lebt, vermag ebenfalls nicht eine soziale Integration von vornherein zu bejahen. Zu Recht verneint die Vorinstanz auch eine rechtsgenüg-
- 52 - liche wirtschaftliche Integration. Zwar ist es lobenswert, dass der Beschuldigte weitestgehend arbeitstätig war, jedoch waren dies immer wieder wechselnde An- stellungen, ergänzt durch Phasen der Arbeitslosigkeit. Schliesslich sollte es für den Beschuldigten ein Leichtes sein, sich wieder in Deutschland sozial und beruflich zu integrieren und auch der Behandlung seiner psychischen Erkrankung sollte in Deutschland nichts im Wege stehen. Insgesamt ist beim Beschuldigten der Grad der Integration bei Weitem nicht derart, dass von einem persönlichen Härtefall aus- gegangen werden könnte, zumal die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ergänzend ist erwähnen, dass auch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten deutlich höher wiegt als sein per- sönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte hat sich mit der sexuellen Nötigung einer gravierenden und sehr verpönten Straftat schuldig gemacht. Das öffentliche Interesse, Menschen in der Schweiz vor solchen Über- griffen zu schützen und derartige Taten zu verhindern ist sehr hoch, zumal der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr aufweist. Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob das Freizü- gigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen- stehe und verneinte dies zu Recht (Urk. 150 S. 93 f.). Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte brachten Argumente vor, die es rechtfertigen würden, dieses Ergebnis zu überdenken.
4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten im Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen. In Anbetracht des Verschuldens, welches noch als leicht einzustufen war, ist die Dauer im unteren Bereich anzusiedeln. Jedoch wäre die Minimaldauer von 5 Jahren angesichts des gravierenden Delikts, welches in ein hohes Rechtsgut eingriff, nicht gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz bemessenen 6 Jahre sind adäquat und zu übernehmen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) fällt ausser Betracht. VI. Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB beantragen, es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren
- 53 - zu verbieten, sich ihr im Umkreis von 50 Metern anzunähern (Rayonverbot) und mit ihr in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail, etc.) Kontakt aufzuneh- men oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Die Vorin- stanz wies diesen Antrag ab (Urk. 150 Dispositivziffer 10), weshalb die Privat- klägerin dagegen Berufung erhob (Urk. 191 S. 3).
2. Es ist, der Vorinstanz folgend, zutreffend, dass die objektive Voraussetzung von Art. 67b Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine be- stimmte Person begangen wurde, erfüllt ist. Wenn die Vorinstanz schliesslich den Antrag mit dem Argument abweist, ein solches Verbot sei nicht erforderlich, weil eine stationäre Massnahme angeordnet worden sei und der Beschuldigte danach das Land zu verlassen habe (Urk. 150 S. 95), so ist dies zutreffend. Es ist sodann, wenn der Beschuldigte sich in der stationären Massnahme befinden und entspre- chend medikamentös und therapeutisch behandelt werden wird auch davon aus- zugehen, dass der präventive Schutz durch ein Kontakt- und Rayonverbot ohnehin nicht mehr notwendig sein wird, zumal es - wie die Privatklägerin bei ihrer Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 189 S. 4) - bereits seit März 2022 zu keinen Begegnungen oder Kontaktaufnahmen mehr kam. Überdies ver- mag auch die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht darzutun, weshalb das von ihr beantragte Verbot konkret noch erforderlich ist, eine abstrakte Gefahr reicht nicht, um ein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendma- chung von Zivilansprüchen einlässlich dargelegt (Urk. 150 S. 97 ff.), worauf verwie- sen wird.
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der Schuld- und Freisprüche bestätigt. Es kann deshalb für die Schadenersatzansprüche vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 150 S. 98 f.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Der Betrag von Fr. 2'889.00 (zuzüglich Zins von 5%) ist ausgewiesen und der Beschuldigte zu der entsprechenden Leistung zu verpflich-
- 54 - ten. Ebenso übernommen werden kann das Ergebnis, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für weitere Schäden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
3. Schliesslich bedarf auch die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins keiner Korrektur. Diese ist in Anbetracht der Eingriffe in die physische, psychische und sexuelle Integrität angemessen. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, allerdings vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung so- wie mehrfacher Vergewaltigung schuldig gesprochen wird. Nachdem in diesen Punkten Freisprüche ergingen, steht die zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.00 in einer durchaus angemessenen Relation zum Antrag der Privat- klägerin. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'651.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 187). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 10'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 7'902.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 188/1-2). Darin noch nicht enthalten sind die Aufwände für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung, das Studium des begründeten Berufungs- entscheids und die Nachbesprechung mit der Privatklägerin. Unter Berücksichti-
- 55 - gung aller (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint es angemessen, die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 9'500.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte, die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Anträgen (praktisch) vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privatklägerin aufzuerlegen und den verbleibenden Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil der Privat- klägerin ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang der Kostenauflage (1/3) bleibt vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang der Kostenauflage (1/3) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 und 4 aStPO und Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privat- klägerin für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung im Umfang der Kostenauf- lage (1/3) bleibt unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 und 4 aStPO und Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Vorwürfe eingestellt:
- 56 - Mehrfache Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 1, Vorfälle vor dem 15. November 2021); Geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 1. Absatz "Mobiltelefon iPhone").
2. Der Beschuldigte ist schuldig […] der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt […] 3), […] der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 1), […] […] des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 2 […] und 4). 3.-13. […]
E. 1.3 Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen den Schuld- spruch betreffend den Vorwurf Nr. 3 (Vorfall vom März 2022) und beantragt dies- bezüglich einen Freispruch (Urk. 155 Antrag 2 und 3; Urk. 192 S. 5 Antrag 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft moniert den vorinstanzlichen Entscheid nicht (Urk. 162 Antrag 1; Urk. 194 Antrag 1). Die Privatklägerin möchte den Beschuldigten auch wegen des Vorwurfs Nr. 1 (Nachricht an die Mutter der Privatklägerin) schuldig ge- sprochen wissen (Urk. 157 Antrag 2; Urk. 191 Antrag 2).
E. 1.4 Der Beschuldige brachte an der Berufungsverhandlung, wie bereits vor Vor- instanz, betreffend den Vorwurf Nr. 3 vor, er habe die Privatklägerin von hinten nicht erkannt und erst festgestellt, dass es sich um die Privatklägerin handle, als er sie angesprochen habe. Zum Vorwurf Nr. 1 liess er sodann durch seine Verteidigung ausführen, er habe sich bei der Mutter der Privatklägerin entschuldigen wollen, was weder eine direkte noch eine indirekte Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin darstelle, weshalb der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen sei (Urk. 190 S. 10; Urk. 192 S. 21 und 24). Die Vertreterin der Privatklägerin führte an der Berufungs- verhandlung betreffend den Vorwurf Nr. 1 aus, dass der Beschuldigte die Mutter der Privatklägerin kontaktiert habe, um so ein Treffen mit der Privatklägerin zu erzwingen (Urk. 191 S. 11).
E. 1.4.1 Der Beschuldigte sagte zum Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe die Privatklägerin nur ein Mal mit ihrem Einverständnis beim Sexual- verkehr gewürgt. Es sei kein starkes Würgen gewesen (Urk. 190 S. 8). Durch die amtliche Verteidigung liess er, wie bereits vor Vorinstanz, vortragen, es habe keine Gefährdung des Lebens vorgelegen, das Ganze sei einvernehmlich gewesen und
- 23 - habe in einer sexuellen und experimentellen Umgebung stattgefunden. So, wie es die Privatklägerin schildere, habe es sich schlicht nicht zugetragen, vielmehr habe sie sich gewünscht, vom Beschuldigten beim Sexualverkehr härter angefasst zu werden. Sie hätten sich geliebt und seien auf der Suche nach sexuellen Erfahrun- gen gewesen (Urk. 117 Rz. 23 f.; Urk. 192 S. 19 f.).
E. 1.4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, es sei eine eingetretene Lebens- gefahr belegt und verwies auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (Urk. 194 S. 3).
E. 1.4.3 Die Privatklägerin sagte dazu im Rahmen ihrer Befragung durch das Beru- fungsgericht aus, der Beschuldigte habe ihr zwei bis drei Mal Mund und Nase mit der Hand zugehalten, sodass sie ein Kribbeln im Kopf gehabt und gemerkt habe, wie ihr die Luft ausgehe. Sie könne nicht sagen, wie lange dies jeweils gedauert habe. Weiter erklärte sie, dass diese Vorfälle nicht im Rahmen von einvernehmli- cher Sexualität mit dem Beschuldigten geschehen seien (Urk. 189 S. 9 f.). Die Ver- treterin der Privatklägerin plädierte, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin müsse rechtsmedizinisch gesehen eine Lebensgefahr angenommen werden (Urk. 191 S. 9 f.).
E. 1.5 Vorwurf Nr. 1 (14. Februar 2022) Der Beschuldigte schrieb der Mutter der Privatklägerin auf das Mobiltelefon die Nachricht "Es tut mir alles verdammt leid ich habe scheisse gebaut es ist alles meine schuld Darf ich dich anrufen? Wenn nicht verstehe ich das Volim" (Urk. D3/1/4/Foto 2). Das Kontaktverbot gemäss Verfügung vom 11. Februar 2022 untersagt es dem Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen (Urk. D1/10/1/31). Es erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte durch die Nachricht an die Mutter der Privatklägerin gegen das
- 37 - Kontaktverbot verstossen haben soll. Dass der Beschuldigte dadurch beabsich- tigte, die Privatklägerin zu erreichen, ist eine reine Mutmassung und lässt sich nicht durch das Untersuchungsergebnis erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich des Vorwurf Nr. 1 freizusprechen.
E. 1.5.1 Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im erstin- stanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben und, soweit möglich, gewürdigt (Urk. 150 S. 31 ff.). In der Tat erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Sie schildert die Vorfälle konstant, lebensnah und ohne Aggravations- tendenzen. Konkret sagte sie aus, dass sie sich beim ersten Mal noch versuchte habe zu wehren, sie hätte es aber nicht geschafft. Er habe seine Hand für mehrere Sekunden auf ihren Mund und Nase gedrückt. Was die körperlichen Symptome betrifft, so verneinte sie, dass es ihr jeweils schwarz vor Augen geworden sei und dass sie einen Urinabgang gehabt habe. Sie gab vielmehr zu Protokoll, sie habe einfach ein Kribbeln im Kopf gehabt. Schliesslich räumte sie gar zu Gunsten des Beschuldigten ein, dass er von sich aus aufgehört, sie in den Arm genommen und sich entschuldigt habe. Er habe ihr gesagt, er wolle das nicht, falls es wieder soweit komme, solle sie zwei Mal mit der Hand "abschlagen". Sie habe das die nächsten Male gemacht, aber er habe nicht sofort losgelassen (Urk. D2/3/1 F/A 27 ff.;
- 24 - Urk. D1/5/3 F/A 41 ff.; Urk. 189 S. 10). Was ihre sexuellen Präferenzen betrifft, so verneinte die Privatklägerin, beim Sex gewünscht zu haben, gewürgt und geschla- gen zu werden (Urk. D1/5/2 F/A 26; Urk. 189 S. 9). Es ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu er- achten, dass der Beschuldigte ihr im Sinne der Anklageschrift mit der Hand für meh- rere Sekunden Mund und Nase zugehalten habe, sodass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln im Kopf gespürt habe. Was die Häufigkeit betrifft, so ging die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 von ungefähr drei bis vier Mal aus (Urk. D2/3/1 F/A 27), bei der Staatsanwalt- schaft gab sie am 28. Juni 2022 zwei bis drei Vorfälle zu Protokoll (Urk. D175(3 F/A 39). Anlässlich ihrer Einvernahme in der heutigen Berufungsverhandlung sprach sie ebenfalls von zwei bis drei Vorfällen (Urk. 189 S. 9 f.). Zugunsten des Beschul- digten ist dabei von zwei Vorfällen auszugehen. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, wenn sie bloss von einem Vorfall ausgeht (Urk. 150 S. 33). Die Aussagen der Privatklägerin lesen sich so, dass der Beschuldigte "jeweils" mit der Hand Mund und Nase zugedrückt habe, dass sie jeweils ein Kribbeln im Kopf gespürt habe, und dass er "jeweils" zugedrückt habe.
E. 1.5.2 Die Anklage geht sodann davon aus, dass bei der Privatklägerin die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gehirnblutung bestanden habe und somit Lebens- gefahr, mithin die nahe Möglichkeit des Todeseintrittes, weil der Beschuldigte der Privatklägerin die Atemwege vollständig verschlossen habe, sie nicht mehr habe Atmen können und ein Kribbeln im Kopf verspürt habe (Urk. D1/21/1 S. 5). Diese Schlussfolgerung muss als reine Mutmassung taxiert werden und findet keine rechtsgenügliche Grundlage im Untersuchungsergebnis. Richtig ist, dass die Privatklägerin ein Kribbeln im Kopf spürte und keine Luft bekam. Richtig ist aber auch, dass ihr weder schwarz vor Augen wurde, noch von ihr eine Bewusstlosigkeit oder ähnliches erwähnt wurde. Auch hatte die Privatklägerin keinen Urinabgang. Zudem dauerte der Übergriffe jeweils nur ein paar Sekunden. Die Privatklägerin beantwortet die Frage der Staatsanwaltschaft, wie sie körperlich reagiert hatte, wie folgt: "Ich versuchte mich zu wehren, ich hatte einen Schock. Es fühlte sich vermut- lich viel länger an, als es ist. Es hat im Kopf so ein bisschen angefangen zu... ich
- 25 - merkte, dass der Sauerstoff ausgeht, es war wie ein Kribbeln." (Urk. D1/5/3 F/A 42). Zur Frage, wie lange der Beschuldigte zugedrückt habe, äusserte sich die Privat- klägerin in der polizeilichen Einvernahme dahingehend, es seien mehrere Sekun- den gewesen, wahrscheinlich nicht so lange, wie es ihr vorgekommen sei, vielleicht
E. 1.5.3 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass sich eine Lebensgefahr wie angeklagt nicht erstellen lässt, jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zwei Mal für mehrere Sekun- den den Mund und die Nase mit seiner Hand zudrückte, sodass die Privatklägerin keine Luft mehr bekam und ein Kribbeln im Kopf verspürte. Es ist aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin sodann davon auszugehen, dass der Beschul- digte dies wissentlich und willentlich tat.
2. Rechtliche Würdigung
E. 1.6 Vorwurf Nr. 3 (März 2022) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin sowie der Zeugin I._____ korrekt wiedergegeben und sie mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 150 S. 49 f.), darauf wird verwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten sind in der Tat nicht konsistent und wirken nach Ausreden, während die Aussagen der Privatklägerin keine Zweifel erwecken. Der Anklagesachverhalt ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt. Die rechtliche Subsumption der Vor- instanz ist zutreffend (Urk. 150 S. 68 f.) und nicht zu korrigieren. Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs Nr. 3 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 70 ff.).
2. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde gutachterlich durch Prof. Dr. med. G._____ abgeklärt und das Ergebnis im Gutachten vom 22. September 2022 fest- gehalten (Urk. D1/16/22). Dabei resultierte Folgendes: Der Beschuldigte litt in den Tatzeiträumen an akuten Symptomen einer unbehan- delten hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1). Tatzeitbezogen hat am
5. Januar 2022 eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0), die im Zusammenhang
- 38 - mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) steht, bestanden. Am 5 Januar 2022 und am 5. April 2022 hat der Beschuldigte zudem an einer Canna- bis-Intoxikation (ICD-10: F12.0) gelitten, was in Verbindung mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) steht. Sodann war seine psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Die Steuerungsfähigkeit für die fraglichen Tatzeiträume wird vom Gutachter sodann als beeinträchtigt qualifiziert, wobei für den Tatzeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022, für den 17. Februar 2022 und für den 5. April 2022 diese mittelgradig und für den 5. Januar 2022 schwer vermindert war. Jedoch, so das Gutachten, bestehe die für den 5. Januar 2022 festgestellte Alkoholintoxikation nicht mehr, ebenso die diagnostizierte Can- nabis-Intoxikation, da es sich um temporäre Störungen gehandelt habe. Wobei aber ein nach wie vor schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1 und F. 12.1) vorliege (Urk. D1/16/22/1 S. 91 ff.). Dieses Ergebnis wird im Rahmen der Strafzumessung in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd zu berücksichtigen sein.
3. Gesamtfreiheitsstrafe 3.1. Sexuelle Nötigung (Dossier 3 , Anklagesachverhalt 7) Schwerste Straftat ist die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, es ist für die Einsatzstrafe zu bemessen. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht wiegt. Der Beschuldigte nötigte die Pri- vatklägerin zu einer beischlafsähnlichen und damit einer sehr eingriffsintensiven sexuellen Handlung. Selbst als die Privatklägerin sich übergeben hatte, urinierte er weiter auf ihren Körper, anstatt von ihr abzulassen. Zudem geschah das Ganze im Rahmen einer Liebesbeziehung, wo man erwarten dürfte, dass sich die Beteiligten aufgrund der persönlichen Nähe mit besonderem Respekt begegnen und aufein- ander Acht geben. Stattdessen demütigte der Beschuldigte die Privatklägerin. Bei der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte und mit seinem primitiven Vorgehen auf unreife Weise einen Liebesbeweis von der Privatklägerin einforderte. Mit der Vorinstanz ist die psychische Erkrankung
- 39 - des Beschuldigten (vgl. Ziff. III.2 vorstehend), welche eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit ergab, strafmindernd zu gewichten (Urk. 150 S. 73 f.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive relativiert und es ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist damit im unteren Drittel des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens einzuordnen und die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu übernehmen. 3.2. Einfache Körperverletzung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 2) Bei der Tatschwere für die einfache Körperverletzung bezüglich des Vorfalls
31. Dezember 2021 ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk 150 S. 74 f.). In objektiver Hinsicht ist zu ergänzen, dass das Ver- halten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welche zu jenem Zeitpunkt seine Lebenspartnerin war und mit welcher er im Begriff war, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, gerade vor dem Hintergrund der bestehenden Liebesbezie- hung von einer enormen Respektlosigkeit zeugte. Die Privatklägerin wurde dadurch nicht nur gedemütigt, sondern erlitt auch für mehrere Wochen starke physische Schmerzen. Zwar ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszuge- hen und die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit dabei strafmindernd zu be- rücksichtigen, jedoch rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 60 Tagen. Die Einsatz- strafe ist dabei in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tage zu erhöhen. 3.3. Einfache Körperverletzung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3) Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten mit der Faust gegen den Kopf, insbe- sondere gegen das linke Auge geschlagen, was zu einem erheblichen und deutlich sichtbaren Hämatom am Auge führte. Zusätzlich war der Schlag derart stark, dass die Privatklägerin stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug und sich ein Prellung am Hinterkopf zuzog. Zwar ist mit der Vorinstanz im Rahmen der objek- tiven Tatschwere festzuhalten, dass die erlittenen Verletzungen relativ leicht sind. Jedoch schlug der Beschuldigte mit einer nicht unerheblichen Heftigkeit und der Faust, mithin nicht nur der flachen Hand, zu. Sein Verhalten gegenüber seiner Lebenspartnerin war einmal mehr äusserst respektlos, ohne Skrupel, demütigend und ohne jedwelche Empathie. Zudem erlitt die Privatklägerin mit dem Hämatom
- 40 - am linken Auge eine Verletzung, die tagelang für jedermann sichtbar war, was in der Regel mit Schamgefühlen der geschlagenen Person einhergeht. Das objektive Tatverschulden wiegt dabei gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich zuschlug und damit einmal mehr seine Dominanz demonstrierte. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt die schwer verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. III.2 vorstehend) ins Gewicht, wodurch die objektive Tatschwere erheblich relativiert wird. Es ist im Ergebnis von einem leichten Tatverschulden auszugehen, die Einzelstrafe bei 40 Tagen fest- zulegen und die Einsatzstrafe aspirierend um 20 Tage zu erhöhen. 3.4. Mehrfache Drohung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 5) Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwei Mal massive Drohungen äusserte, indem er ihr gegenüber drohte, er werde sie oder ihre Mutter umbringen. Er tangierte dabei ihr höchstes Rechtsgut und schreckte auch nicht davor zurück, eine der Privatklägerin nahe stehende Person, ihre Mutter, in seine Drohung miteinzuschliessen, was von be- sonderer Empathielosigkeit und Primitivität gegenüber seiner damaligen Lebens- partnerin zeugt. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen. Relativierend fällt zu Gunsten des Beschuldigten auch hier die mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit ins Gewicht, weshalb die Einzelstrafe für die beiden Drohungen mit je 60 Tagen festzusetzen wäre und die Einsatzstrafe entsprechend um je 40 Tage zu erhöhen. 3.5. Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 3. Abschnitt, Vorwurf 1) Der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden, wenn sie das objektive Tat- verschulden unter Hinweis auf den Sachschaden als leicht qualifiziert, sowie unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuldfähigkeit ein sehr leichtes Tat-
- 41 - verschulden attestiert, dabei eine Einzelstrafe von 30 Tagen festsetzte und die Einsatzstrafe entsprechend um 10 Tage erhöhte (Urk. 150 S. 78 f.). 3.6. Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2) Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer Beschädigung der Wand, was einen Sachschaden im Umfang von Fr. 1'500.00 nach sich zog und welcher Betrag der Privatklägerin von der Mietkaution abgezogen wurde. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. In subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Affekt handelte, die Tat jedoch völlig sinnlos war und der Beschul- digte einmal mehr seiner Aggression freien Lauf liess. Die objektive Tatschwere wird jedoch durch die schwer verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. III.2 vor- stehend) stark relativiert, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe wäre bei 30 Tagen festzusetzen und die Ein- satzstrafe ist schliesslich um 10 Tage zu erhöhen. 3.7. Zwischenfazit Insgesamt ist für das Tatverschulden eine Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten und 10 Tagen festzulegen. 3.8. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 150 S. 82 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe nebst einem sie- benjährigen Sohn eine fünfjährige Tochter, die ebenfalls in Deutschland lebe (Urk. 190 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Das Vor- leben des Beschuldigten fällt jedoch straferhöhend ins Gewicht. Er wurde in der Schweiz mit Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung verurteilt (Urk. D1/16/2). Sodann wurde der Beschuldigte zwischen 2016 und 2019 in der Bundesrepublik Deutschland vier Mal straffällig, was zu ent- sprechenden Vorstrafen führte, namentlich für Körperverletzung in vier Fällen, un- erlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, Erschleichen von Leistungen und uner- laubten Besitz von Betäubungsmitteln. Für zwei dieser Strafen wurde nachträglich
- 42 - durch Beschluss eine Gesamtstrafe gebildet, was zu einem zusätzlichen Eintrag im Zentralregister führte (Urk. D1/16/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 25) sind auch die länger zurückliegende Vorstrafen zu berücksichtigen. Nur geringfügig sind die punktuellen Teilgeständnisse des Beschuldigten, nament- lich für die Übertretungen, im Zusammenhang mit deren Sanktionierung strafmin- dernd zu gewichten. Spürbare Einsicht und Reue ist sodann zu verneinen, zumal der Beschuldigten auch nach den Taten gegen das Kontaktverbot verstiess, die Privatklägerin weiter behelligte und damit Uneinsichtigkeit demonstrierte. Insge- samt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe auf 27 Monate zu erhöhen. 3.9. Ergebnis Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu sanktionieren. Die bisher erstandene Haft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug von 952 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB) 3.10.Vollzug Hiezu kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 150 S. 85). Die anzuordnende stationäre Massnahme (vgl. Ziff.IV nachstehend) lässt mangels günstiger Prognose einen bedingten Vollzug der Strafe nicht zu.
4. Busse für Übertretungen 4.1. Mehrfache Tätlichkeiten (Dossier 1, Anklagesachverhalt 1 und 4) Zur objektiven Verschuldensbewertung ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er die Privatklägerin während zwei Monaten beinahe täglich mit seinen unzähligen Übergriffen terrorisierte und dadurch ihre Lebensqualität erheblich einschränkte. Auch führte er ihr dabei Schmerzen und Verletzungen zu und griff gar zu gravier- enderen Mitteln wie dem Zuhalten von Nase und Mund. Er handelte dabei vorsätz- lich und demütigte die Privatklägerin systematisch, mit Routine und mit einer er- schreckenden Hemmungslosigkeit. Jedoch war die Schuldfähigkeit im fraglichen Tatzeitraum mittelgradig vermindert (vgl. Ziff. III.2 vorstehend), weshalb sich die
- 43 - objektive Tatschwere erheblich relativiert. Das Tatverschulden wiegt deshalb noch leicht und das mehrfach vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten ist in Anbetracht seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 zu sanktionieren. 4.2. Geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 2. Ab- satz) Aus dem Verhalten des Beschuldigten resultierte ein Sachschaden von Fr. 189.00, welchen die Privatklägerin bezahlen musste. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus einem Impuls heraus handelte, zudem war seine Schuldfähigkeit mittelgradig vermindert (vgl. Ziff. III.2 vorstehend). Die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 200.00 ist zu übernehmen und die Einsatzbusse von Fr. 2'000.00 um Fr. 100.00 zu erhöhen. 4.3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 3 und 4, Anklagesach- verhalt 9) Der Beschuldigte respektierte durch die dreifache Tatbegehung die Privatsphäre der Privatklägerin abermals nicht und dies bereits wenige Tage, nachdem das Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wurde. Sein Handeln war vorsätzlich und von Unbelehrbarkeit geprägt. Jedoch ist auch hier die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III.2 vor- stehend). Es kann der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 400.00 gefolgt werden, wobei die Einsatzbusse um Fr. 200.00 zu erhöhen ist. 4.4. Zur Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte (vgl. Ziff. III.3.8.) ver- wiesen werden. Der Beschuldigte war zwar teilweise geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist, jedoch weist er mehrere Vorstrafen auf, was entsprechend straferhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt ist die Busse auf Fr. 2'500.00 zu er-
- 44 - höhen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung derselben ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festzulegen. IV. Massnahme
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht die- jenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutach- ten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3).
E. 2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).
- 46 - Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Dr. med. G._____ legte am 22. September 2022 ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten zum Beschuldigten vor (Urk. D1/16/22/1). Es beantwortet sämtli- che Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das Gutachten trotz des Zeitablaufs nach wie vor Gültigkeit hat. Der Beschul- digte leidet unter einer gravierenden psychischen Erkrankung, namentlich einer un- behandelten hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), zudem stellte der Gut- achter einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1 und F.12.1) fest. Der Gutachter hat differenziert ausgeführt, wie er zu den Diagnosen kam. Insbesondere bei der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie stützte er sich massgeblich auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten und nicht nur auf die Angaben der Privatklägerin (vgl. insbes. Urk. D1/16/22/1 S. 74 f.). Die psychische Störung besteht seit geraumer Zeit, ihr kann nur mit einer konsequenten und langfristigen Behandlung mittels antipsychotischer Medikation sowie psychia- trisch-psychotherapeutischen Interventionen begegnet werden. Der Beschuldigte ist nunmehr seit einem Jahr im vorzeitigen Massnahmevollzug im Zentrum für Sta- tionäre Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. 185 S. 1). Im Rahmen dieser Massnahme bestätigten sich - entgegen der An- sicht der Verteidigung bzw. des Beschuldigten (Urk. 190 S. 3; Urk. 192 S. 27) - die Diagnosen des Gutachters und wurde ein Behandlungsprogramm mit unter ande- rem medikamentöser Therapie und psychotherapeutischen Gesprächen eingerich- tet. Was die psychopharmakologische Therapie betrifft, so wurde der Beschuldigte während dieser Zeit zwar mit verschiedenen Medikamenten behandelt, jedoch
- 47 - mussten die Versuche wegen berichteter Nebenwirkungen sowie unzureichender Wirksamkeit allesamt gestoppt werden. Zudem geht auch die psychotherapeuti- sche Arbeit nur sehr kleinschrittig voran (Urk. 185 S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass bislang noch keine pharmakologische Behandlung nachhaltig etabliert werden konnte, kann - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 27 i.V.m. Prot. II S. 21 Ergänzung 18) - nicht geschlossen werden, dass die Massnahme nicht erfolgsversprechend ist. Vielmehr geht aus dem Vollzugsbericht vom 23. Septem- ber 2024 hervor, dass sich der Behandlungsverlauf herausfordernd zeigt, aber doch von kleinschrittigen Fortschritten geprägt ist (Urk. 185 S. 3). Es ist deshalb weiterhin, mit der Vorinstanz, auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 22. September 2022 abzustellen. Die Verhältnisse ha- ben sich nicht derart verändert, dass neue Abklärungen erforderlich wären. 4.1. Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergege- ben, sich sorgfältig und einlässlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere der Massnahmebe- dürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit des Beschuldig- ten und schliesslich die Verhältnissmässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen (Urk. 150 S. 86 ff.). Dem Ergebnis der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung brachten anlässlich der Berufungsverhand- lung neue und stichhaltige Argumente oder veränderte Verhältnisse vor. Auch ver- mochten sie nicht darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine ambulante Massnahme anstatt einer stationäre anzuordnen sei. Es wird nach- folgend nochmals zusammenfassend auf die wesentlichen Überlegungen einge- gangen. 4.2. Der Beschuldigte leidet an einer unbehandelten hebephrenen Schizophrenie und damit einer schweren psychischen Störung. Zudem liegt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis vor. Das Gutachten bestätigt, dass die vorgeworfenen Taten im Zusammenhang mit den Symptomen der hebephrenen Schizophrenie und dem Konsum von Alkohol und Cannabis stehen und die Schizophrenie bislang nicht medikamentös behandelt wurde (Urk. D1/16/22/1
- 48 - S. 93). Ferner schätzt der Gutachter die Rückfallgefahr im Sinne der Anlassdelikte beim Beschuldigten als hoch ein, wenn er unbehandelt in erneute belastende und seine störungsbedingt eingeschränkten Ressourcen überfordernde Konstellationen geraten sollte. Insbesondere seien folgende Faktoren feststellbar, die das Delin- quenz-Risiko für Gewaltstrafen erhöhen würden: Substanzmissbrauch, frühere Gewaltanwendungen, fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, fehlende Medikamentenadhärenz, fortbestehende paranoide Ideen sowie Impulsivität und Unberechenbarkeit des Verhaltens (Urk. D1/16/22/1 S. 87 f.). Die Massnahme- bedürftigkeit wird durch das Gutachten sodann klar bejaht, indem für die Behandlung der Schizophrenie eine antipsychotische Medikation sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Intervention notwendig ist. Sodann sei die Substanzgebrauchsstörung psychiatrisch, suchttherapeutisch und medikamentös behandelbar. Zudem, so das Gutachten weiter, sollten der Umgang mit anhaltenden Konfliktsituationen in Paarbeziehungen, das Erarbeiten entsprech- ender Konfliktlösestrategien, eine Vertiefung des Abstinenzwunsches sowie fort- laufende Abstinenzkontrollen Bestandteil der Behandlung sein. Um die Kriminal- prognose nachhaltig zu reduzieren, sei eine konsequente und langfristige Behandlung erforderlich (Urk. D1/16/22/1 S. 93 f.). Insgesamt wird dem Beschul- digten damit eine Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit attestiert. Der Gutachter konnte beim Beschuldigten hinsichtlich der Schizophrenie keine Krankheits- und Behandlungswilligkeit sehen (Urk. D1/16/22/1 S. 94). Jedoch gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2022 zu Protokoll, er würde eine stationäre Massnahme machen, wenn er müsste, eine Suchttherapie würde er freiwillig aufsuchen (Urk. D1/4/3 F/A 21). Auch anlässlich der Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte, dass er für eine Behandlung bereit wäre (Prot. I S. 33), was er im Berufungsverfahren bekräftigte (Urk. 190 S. 2 f.). Zudem be- schreibt auch der Verteidiger den Beschuldigten als therapie- und behandlungs- willig (Urk. 117 Rz. 76 ff.; Urk. 192 S. 27). Dem aktuellen Massnahmevollzugs- bericht kann diesbezüglich entnommen werden, dass hinsichtlich der Abhängig- keitserkrankung eine intrinsische Behandlungsbereitschaft gegeben sei, bezüglich der schizophrenen Erkrankung bestehe keine Krankheitseinsicht. Der Beschuldigte nehme zwar durchgehend am etablierten Behandlungsprogramm teil, gleichwohl
- 49 - sei gegenwärtig nicht von einer tiefgreifenden Behandlungseinsicht auszugehen. Vielmehr scheine die Behandlungsbereitschaft eher oberflächlich und strategisch motiviert zu sein. Immerhin wird dem Beschuldigten im Rahmen des psycho- therapeutischen Settings attestiert, dass eine anhaltende Bereitschaft bestehe, sich mit der Diagnose auseinanderzusetzen. Auch habe er den Wunsch verbalisiert, Einsicht in sein problematisches Verhalten zu erhalten und mache diesbezüglich eine basale Veränderungsmotivation geltend (Urk. 185 S. 2 f.) Insgesamt ist nach dem Gesagten nach wie vor von einer gewissen Massnahmewilligkeit auszugehen, auch wenn der Beschuldigte die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (noch) nicht annehmen kann und sich seine Motivation noch nicht vollständig etabliert hat. Wie bereits die Vorinstanz einlässlich darlegt, ist die Anordnung einer stationären Massnahme geeignet und erforderlich, um der psychischen Störung des Beschul- digten und dem Risiko weiterer Straftaten zu begegnen, von einer ambulanten Massnahme rät der Gutachter ab (Urk. 150 S. 90; Urk. D1/16/22/1 S. 94 f.). Konkret ist dem Gutachten zu entnehmen, eine ambulante Behandlung erscheine ohnehin wegen der unklaren sozialen Perspektiven des Beschuldigten nicht umsetzbar. Auch vor dem Hintergrund der Symptome der schizophrenen Erkrankung und der damit verbundenen Beeinträchtigungen in Verhalten und kognitiven Leistungen so- wie der fehlenden Behandlungsbereitschaft und der Schwierigkeit zur Einhaltung von Ersatzmassnahmen erscheine eine ambulante Massnahme als nicht zweck- mässig und letztlich nicht geeignet, um das Risiko einer erneuten Straffälligkeit dauerhaft und nachhaltig zu reduzieren (Urk. D1/16/22/1 S. 91). Es ist deutlich, dass eine ambulante Massnahme nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen würde, auch wenn der Beschuldigte in der Haupt- und Berufungsverhandlung aus- führen liess, er sei bereit Medikamente einzunehmen und sich therapieren zu lassen (Urk. 190 S. 2 f.). Es bleibt der Eindruck, dass sowohl er als auch die Ver- teidigung die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie wegzureden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rosiger darzustellen versuchen, als sie in der Realität sind. Jedenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf vertraut werden, dass sich der Beschuldigte im Rahmen eines ambulanten Settings einsich- tig, langfristig und konsequent einer medikamentösen und therapeutischen Be- handlung unterziehen würde. Wie das Gutachten deutlich aufzeigt, bestehen zu
- 50 - viele Faktoren, die eine ambulante Massnahme zum Scheitern bringen könnten. Auch der Vollzugsbericht vom 23. September 2024 spricht klar gegen eine ambu- lante Massnahme. Obwohl der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmevollzug in ein - so der Wortlaut des Berichts - hochstrukturiertes Setting mit spezialisierter forensisch-psychiatrischer Ausrichtung eingebettet ist und ein multimodales Thera- pieprogramm (mit pharmakologischer Behandlung, wöchentlich stattfindenden psy- chotherapeutischen Einzelgesprächen und Visiten, Bezugspersonengesprächen, Partizipation am soziomilieutherapeutischen Stationsalltag sowie spezialtherapeu- tischem und arbeitsagogischem Angebot) besteht, zeigt sich der Behandlungs- verlauf herausfordernd und ist lediglich (aber immerhin) von kleinschrittigen Forts- chritten geprägt (Urk. 185 S. 2 f.). Eine stationäre Massnahme ist erforderlich und
- unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 150 S. 90) - auch ver- hältnismässig. Angesichts der Schwere der Anlassdelikte (sexuelle Nötigung etc.), der hohen Rückfallgefahr sowie des Umstands, dass die stationäre Behandlung in Anbetracht der im ersten Behandlungsjahr erzielten nur kleinschrittigen Fortschritte noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte, ist eine Befristung der stationären Massnahme nicht angezeigt. Die Vollzugsbehörde wird allerdings mindestens ein- mal jährlich zu prüfen haben, ob der Beschuldigte bedingt entlassen werden kann (Art. 62d StGB). Schliesslich ist die stationäre Massnahme praktisch durchführbar, entsprechende Institutionen sind vorhanden (vgl. Urk. D1/16/22/1 S. 94 f.). Der Voll- zug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist bei diesem Ausgang zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Art. 57 StGB). 4.3. Weiter ist der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erlittene Freiheitsentzug von 952 Tagen an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung an- gesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsent- zugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8).
- 51 - V. Landesverweisung
E. 6 Wie erwähnt, erneuerte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung die zusammen mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge, es sei
- 12 - das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2022 unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen und es sei eine neue fachärztliche Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 192 S. 2 ff.). Diese Beweisanträge sind unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 20. Novem- ber 2023 (Urk. 165) erneut abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem aktuellen Massnahmevollzugsbericht entnommen werden kann, dass sich die Diagnosen des Gutachters Prof. Dr. med. G._____ bestätigt haben (Urk. 185 S. 1 f.). Es bestehen - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - keine Anhalts- punkte, dass die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) von den behandelnden Ärzten hinterfragt würde. Das Gutachten weist keine erkennba- ren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar (vgl. auch Ziff. IV.3.). II. Schuldpunkt A. Allgemeines
1. Die nachstehenden Erwägungen folgen der Systematik der Anklageschrift (Urk. D1/21/1) sowie der von der Vorinstanz festgelegten Nummerierung (Urk. 150 S. 7 f.), nämlich: Dossier 1:
- Wiederholte Tätlichkeiten: Anklagesachverhalt 1
- Einfache Körperverletzung: Anklagesachverhalt 2
- Einfache Körperverletzung / Sachbeschädigung / mehrfache geringfügige Sachbeschädigung: Anklagesachverhalt 3
- Mehrfache Gefährdung des Lebens: Anklagesachverhalt 4
- Mehrfache Drohung: Anklagesachverhalt 5
- Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Anklagesach- verhalt 6 Dossier 2:
- Sexuelle Nötigung: Anklagesachverhalt 7
- Mehrfache sexuelle Nötigung / mehrfache Vergewaltigung: Anklagesachver- halt 8
- 13 - Dossier 3 und 4: Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Anklagesachverhalt 9
2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird sodann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 150 S. 10 ff.). Zudem hat sie sich zutreffend zu den massgebenden Beweis- mitteln und deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 150 S. 12 f.) B. Dossier 1, Anklagesachverhalt 1 (wiederholte Tätlichkeiten im Zeitraum
16. November 2021 bis 5. Januar 2022)
1. Sachverhalt
E. 8 Januar 2022 zu entnehmen, dass die Privatklägerin beim Gesäss beidseitig sowie rechts der Lendenwirbelsäule Hämatome aufwies und Schmerzen beim Steissbein beklagte, welche sich seit dem 31. Dezember 2021 um 60% gebessert hätten (Urk. D1/8/2). Weshalb nicht sofort ein Arzt aufgesucht wird, kann verschie- dene Gründe haben. Vorliegend war ein sofortiger Arztbesuch zudem nicht ange- zeigt. Es bestehen nach dem Gesagten keine rechtserhebilchen Zweifel am einge- klagten Sachverhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 150 S. 54 f.) und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Überdies stellen weder die Verteidigung noch der Be- schuldigte die rechtliche Würdigung in Frage, ihre Rüge beschränkt sich einzig auf den Sachverhalt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 1, Anklagesachverhalt 3 (geringfügige Sachbeschädigung / Sachbeschädigung)
1. Sachverhalt
E. 10 Sekunden, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/1 F/A 27 und 33). Selbstredend ist es so, dass das vollständige Zuhalten von Nase und Mund die Sauerstoffzufuhr ver- hindert und über kurz oder lang zu Ersticken führt. Dieser theoretische Umstand vermag im konkreten Fall - entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 191 S. 9) - noch keine konkrete unmittelbare Lebensgefahr, wie sie Art. 129 StGB verlangt, zu begründen. So ist insbesondere vorliegend die Dauer deutlich zu wenig lange, zudem ist nicht abschliessend klar, ob die Atemwege vollständig ver- schlossen waren und das Kribbeln im Kopf ist nicht zwingend ein Hinweis auf einen Sauerstoffmangel. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin angab, sie hätte - was sehr nachvollziehbar ist - einen Schock gehabt. Das Kribbeln im Kopf könnte durchaus auch ein Symptom dieser psychischen Reaktion gewesen sein. Schliesslich liegen keinerlei objektiven Beweise vor, namentlich ein Arztbericht oder ein Gutachten, aus denen auf eine Lebensgefahr geschlossen werden könnte.
E. 14 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. März 2023 (act. D1/21/6) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Laptop Apple mit Ladekabel (Asservat-Nr. A016'064'930); 1 iPad (Asservat-Nr. A016'064'941).
E. 15 Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 (act. 30) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon iPhone Schwarz wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 57 -
E. 16 Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 (act. 36) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon SAMSUNG DUOS (schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
E. 17 Die folgenden mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2023 (act. 51) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Ta- gen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon, schwarz, Rückseite geborsten, Geldbeutel.
E. 18 Die mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2023 (act. 65) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernde braune Umhängetasche wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 19 Der eingesetzte Sachverständige D._____, E._____ AG, wird angewiesen, die forensischen Datensicherungen der Mobiltelefone "iPhone Schwarz", "SAMSUNG DUOS (schwarz)" und "Mobiltelefon, schwarz, Rückseite gebors- ten", sowie deren Datenaufbereitung nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
- 58 -
E. 20 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 22'583.90 Gutachten Fr. 1'500.– Auslagen Gericht III. StrKr, G. Nr. UB220124-O Fr. 8'576.05 Auswertung Mobiltelefone Fr. 9'355.05 amtliche Verteidigung bis 10. Juni 2022 (RA Y2._____) amtliche Verteidigung ab 10. Juni 2022 (RA Y1._____; Fr. 20'734.10 inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 5'089.05 (RAin X2._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 1'296.75 (RAin X3._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) Fr. 5'325.60 (RAin X1._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 21.-22.[…]
E. 23 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 24 (Mitteilungen)
E. 25 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 7),
- 59 - der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 aStGB (Anklagesachverhalt 2), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 5), der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2), der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz), der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, Vorfälle zwischen 16. November 2021 und
5. Januar 2022; Anklagesachverhalt 4) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 3).
2. Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklage- sachverhalt 8), der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB (An- klagesachverhalt 8), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 952 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'500.00.
- 60 -
4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
8. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnah- menvollzug erlittene Freiheitsentzug (insgesamt 952 Tage) wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
10. Der Antrag der Privatklägerin, es sei ein Rayon- und Kontaktverbot anzuord- nen, wird abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'889.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Januar 2022zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach aus den Ereignissen, die den Schuldsprüchen zugrunde liegen, gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 21 und 22) wird bestätigt.
- 61 -
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 9'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen sowie zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privatklägerin auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltichen Vertretung bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 62 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw N. Hunziker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230486-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 30. September 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. A._____ Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 8. August 2023 (DG230046)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. März 2023 (Urk. D1/21/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Vorwürfe eingestellt: Mehrfache Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, Vorfälle vor dem 15. November 2021); Geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 1. Absatz "Mobiltelefon iPhone").
2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7), der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 2 und 3), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 5), der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3,
3. Absatz), der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz), der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, Vor- fälle zwischen 16. November 2021 und 5. Januar 2022; Anklagesachverhalt 4) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 2, 3 und 4).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 8), der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 8), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachver- halt 9 Vorwurf-Nr. 1).
- 3 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (wovon 531 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
10. Der Antrag der Privatklägerin, es sei ein Rayon- und Kontaktverbot anzuordnen, wird abge- wiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'889.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Januar 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz nach aus den Ereignissen gemäss Dispositivziffer 2 gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist.
14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. März 2023 (act. D1/21/6) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen: 1 Laptop Apple mit Ladekabel (Asservat-Nr. A016'064'930); 1 iPad (Asservat-Nr. A016'064'941).
15. Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 (act. 30) beschlag- nahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon iPhone Schwarz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses
- 4 - Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
16. Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 (act. 36) beschlag- nahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon SAMSUNG DUOS (schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausge- geben, ansonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
17. Die folgenden mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2023 (act. 51) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, lagern- den Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon, schwarz, Rückseite geborsten, Geldbeutel.
18. Die mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2023 (act. 65) beschlag- nahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, lagernde braune Umhängetasche wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
19. Der eingesetzte Sachverständige D._____, E._____ AG, wird angewiesen, die forensischen Datensicherungen der Mobiltelefone "iPhone Schwarz", "SAMSUNG DUOS (schwarz)" und "Mobiltelefon, schwarz, Rückseite geborsten", sowie deren Datenaufbereitung nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 22'583.90 Gutachten Fr. 1'500.– Auslagen Gericht III. StrKr, G. Nr. UB220124-O Fr. 8'576.05 Auswertung Mobiltelefone Fr. 9'355.05 amtliche Verteidigung bis 10. Juni 2022 (RA Y2._____) amtliche Verteidigung ab 10. Juni 2022 (RA Y1._____; Fr. 20'734.10 inkl. Barauslagen und MwSt.)
- 5 - unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 5'089.05 (RAin X2._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 1'296.75 (RAin X3._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) Fr. 5'325.60 (RAin X1._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln.
23. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichts- kasse genommen.
24. (Mitteilungen)
25. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 155; Urk. 192 S. 2)
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 20, 21 und 22 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 08.08.2023 (Geschäft-Nr. DG230046-L) aufzuheben;
2. C._____ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7), der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 2), der mehrfachen Drohung
- 6 - i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 5), der mehrfachen Sachbe- schädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vor- wurf 2), der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz), der mehrfa- chen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, Vorfälle zwischen 16. November 2021 und 5. Januar 2022; Anklagesachverhalt 4) so- wie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9, Vorwurf-Nr. 3) freizusprechen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind;
3. C._____ sei hinsichtlich einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz), Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf-Nr. 1) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 (Anklagesachverhalt 9, Vorwürfe-Nr. 2 und 4) schuldig zu sprechen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind;
4. C._____ sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen;
5. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zur Be- währung auszufällen;
6. Im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen festzusetzen;
7. Im Falle eines Schuldspruchs sei auf eine Landesverweisung zu verzichten;
8. Es sei eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen;
9. Die Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter seien deren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen;
10. Es sei C._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 154'620.00 für die Überhaft; zzgl. 5% Zins seit mittlerem Verfall, zuzusprechen;
- 7 -
11. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens vor Obergericht, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung zzgl. gesetzliche MWST, zu 7/8 auf die Gerichts- kasse zu nehmen und zu 1/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 162; Urk. 194 S. 1 f.)
1. Dispositivziffer 2 und Dispositivziffer 3, Spiegelstriche 1 und 2, des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2023 seien aufzuheben und der Be- schuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt 8)
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 7 und 8)
- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesachverhalt 4)
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB (Anklagesachverhalte 2 und 3)
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- sachverhalt 5)
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3)
- der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt 1, Vorfälle zwischen 16. November 2021 und 5. Januar 2022)
- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 127ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz)
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf Nr. 2, 3 und 4)
- 8 -
2. Dispositivziffer 4 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bestrafen.
3. Dispositivziffer 9 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
c) Der Privatklägerin: (Urk. 157; Urk. 191 S. 1 f.)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 6 des Urteils der Vorinstanz vom 08.08.2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesachverhalt 4) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt 1, Vorfälle zwischen 16.11.2021 und 05.01.2022) zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig zu sprechen.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 08.08.2023 aufzuhe- ben und der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 8), der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 8), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen begangen am 14.02.2022 nach Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf Nr. 1) zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft in der An- klage zu bestrafen.
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz vom 08.08.2023 aufzu- heben und es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b STGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, sich der Privatklägerin im Um-
- 9 - kreis von 50 m anzunähern (Rayonverbot) und mit der Privatklägerin in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot).
5. Zusätzlich sei das in Antrag 4 erwähnte Rayon- und Kontaktverbot als straf- prozessuale Ersatzmassnahmen bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils gegen den Beschuldigten auszusprechen.
6. Es sei Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz vom 08.08.2023 aufzu- heben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins in der Höhe von 5% rückwirkend seit dem 01.11.2021 zu bezahlen.
7. Es sei Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz vom 08.08.2023 aufzu- heben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Betrag von mind. Fr. 5'071.70 nebst Zins von 5% rückwirkend seit dem 01.12.2021, als Schadenersatz, der im Zusammenhang mit den von ihm be- gangenen Straftaten steht (mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache gering- fügige Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage) zu bezahlen.
8. Es seien sämtliche Verfahrenskosten, inklusive die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen, resp. infolge Uneinbringlichkeit einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 150 S. 6 f.). Ergänzend zu erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte auf seinen Antrag hin seit dem 3. Oktober 2023 im vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme befindet (vgl. Urk. 134 und 167).
2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
6. Abteilung, vom 8. August 2023 meldeten die Staatsanwaltschaft, die Privat- klägerin und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 122, 130 und 131A). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgten rechtzeitig die Berufungserklä- rungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 148/2-3, 155 und 157), wo- bei der Beschuldigte zugleich Beweisanträge stellte. Seitens der Staatsanwalt- schaft erfolgte keine Berufungserklärung, weshalb mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 158). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 160) nahmen die Privatklägerschaft und die Staatsanwalt- schaft Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten und erklärte die Staats- anwaltschaft zugleich Anschlussberufung. Die Privatklägerin stellte sodann den An- trag, dem urteilenden Gericht habe eine Person gleichen Geschlechts anzugehören und im Falle ihrer Befragung vor Gericht sei diese von einer Person gleichen Ge- schlechts vorzunehmen (Urk. 162 und 163). Die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei das psychiatrische Gutachten vom 22. September 2022 unverwertbar zu er- klären und aus den Akten zu entfernen und es sei eine neue fachärztliche Begut- achtung in Auftrag zu geben, wurden mit Verfügung vom 20. November 2023 ab- gewiesen (Urk. 165). Schliesslich wurde der Beweisantrag der Privatklägerin, sie sei anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen, gutgeheissen und der Antrag des Beschuldigten, es sei F._____ als Zeuge einzuvernehmen, abgewie- sen. Die Publikumsöffentlichkeit wurde von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen und lediglich akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter unter Auflage zugelassen (Urk. 179).
- 11 -
3. Zur Berufungsverhandlung vom 30. September 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y1._____, die Staatsanwältin lic. iur. A._____ sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw X1._____. Die Privatklägerin erschien nur zu ihrer Befragung. Der Beschuldigte erneuerte seine zusammen mit der Berufungs- erklärung gestellten Beweisanträge und reichte ein Schreiben von F._____ als Be- weis ins Recht (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 192 S. 2 ff.; Urk. 193).
4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 (Spiegelstrich 1, Spiegelstrich 2/Anklagesachverhalt 2, Spiegelstrich 3, Spiegel- strich 4/Anklagesachverhalt 3/3. Absatz/Vorwurf 2, Spiegelstriche 5 und 6, Spiegel- strich 7/Anklagesachverhalt 9//Vorwurf Nr. 3), 4 - 9, 11 - 13 und 21 - 22 (Urk. 155; Urk. 192), diejenige der Privatklägerin gegen die Dispositivziffer 2 (Spiegelstrich 6/Anklagesachverhalt 4), 3 und 10 - 12 (Urk. 157; Urk. 191) sowie die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Dispositivziffern 2 (Spiegelstrich 6/An- klagesachverhalt 4), 3 (Spiegelstriche 2 und 3), 4 und 9 (Urk. 162; Urk. 194). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 8. August 2023 im übrigen Umfang (Dis- positivziffern 1, 2 (Spiegelstrich 2/Anklagesachverhalt 3, Spiegelstrich 4/Anklage- sachverhalt 3/3. Absatz/Vorwurf 1, Spiegelstrich 7/Anklagesachverhalt 9/Vorwürfe 2 und 4), 14 - 20 und 23) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzu- stellen ist.
5. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinan- derzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
6. Wie erwähnt, erneuerte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung die zusammen mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge, es sei
- 12 - das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2022 unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen und es sei eine neue fachärztliche Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 192 S. 2 ff.). Diese Beweisanträge sind unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 20. Novem- ber 2023 (Urk. 165) erneut abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem aktuellen Massnahmevollzugsbericht entnommen werden kann, dass sich die Diagnosen des Gutachters Prof. Dr. med. G._____ bestätigt haben (Urk. 185 S. 1 f.). Es bestehen - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - keine Anhalts- punkte, dass die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) von den behandelnden Ärzten hinterfragt würde. Das Gutachten weist keine erkennba- ren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar (vgl. auch Ziff. IV.3.). II. Schuldpunkt A. Allgemeines
1. Die nachstehenden Erwägungen folgen der Systematik der Anklageschrift (Urk. D1/21/1) sowie der von der Vorinstanz festgelegten Nummerierung (Urk. 150 S. 7 f.), nämlich: Dossier 1:
- Wiederholte Tätlichkeiten: Anklagesachverhalt 1
- Einfache Körperverletzung: Anklagesachverhalt 2
- Einfache Körperverletzung / Sachbeschädigung / mehrfache geringfügige Sachbeschädigung: Anklagesachverhalt 3
- Mehrfache Gefährdung des Lebens: Anklagesachverhalt 4
- Mehrfache Drohung: Anklagesachverhalt 5
- Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Anklagesach- verhalt 6 Dossier 2:
- Sexuelle Nötigung: Anklagesachverhalt 7
- Mehrfache sexuelle Nötigung / mehrfache Vergewaltigung: Anklagesachver- halt 8
- 13 - Dossier 3 und 4: Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Anklagesachverhalt 9
2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird sodann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 150 S. 10 ff.). Zudem hat sie sich zutreffend zu den massgebenden Beweis- mitteln und deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 150 S. 12 f.) B. Dossier 1, Anklagesachverhalt 1 (wiederholte Tätlichkeiten im Zeitraum
16. November 2021 bis 5. Januar 2022)
1. Sachverhalt 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigte vor, die Privatklägerin (damals seine Lebenspartnerin) im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022 nahezu täglich körperlich angegriffen zu haben, namentlich durch Schläge ins Gesicht oder mit seinen Handknöcheln an den Kopf, mit Fusstritten gegen die Beine und das Gesäss und ein Mal, indem er eine Fusselrolle nach ihr warf. Die Privat- klägerin habe dabei jeweils Hämatome davongetragen. Weiter habe der Beschul- digte die Privatklägerin zwei bis drei Mal angespuckt (Urk. D1/21/1 S. 3). Im Berufungsverfahren stehen die Vorfälle im Zeitraum vom 16. November 2021 bis
5. Januar 2022 zur Diskussion. Die Verfolgung früherer Vorfälle scheitert am Strafantragserfordernis, weshalb durch die Vorinstanz eine Einstellung erfolgte, was von der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 150 S. 8 und Dispositivziffer 1; Urk. 157 Antrag 1; Urk. 162 Antrag 1). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als erstellt und ver- urteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 150 S. 13 ff. und 52 f.). 1.3. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden (Urk. 157 Antrag 1; Urk. 191 Antrag 1; Urk. 162 Antrag 1 Spiegelstrich 7; Urk. 194 Antrag 1 Spiegelstrich 7), während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2). Er lässt durch die amtliche Verteidigung vorbringen, die vorinstanzliche Verurteilung basiere ausschliesslich
- 14 - auf den sehr unbestimmten und übertriebenen Behauptungen der Privatklägerin und es sei zweifelhaft, ob die Anklageschrift überhaupt dem Anklagegrundsatz ge- nüge (Urk. 192 S. 16 ff.). Seinerseits gab er anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung zur Sache zu Protokoll, er habe die Privatklägerin weder getreten noch bespuckt (Urk. 190 S. 7). 1.4. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung hält die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz stand. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_441/2013 vom 4. November 2013, E. 3.2 mit Hinweisen), was ganz besonders gilt, da es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um in den Beziehungsalltag eingebettete Gewaltakte handelt, die nicht im Zusammenhang mit speziellen Ereignissen standen. Es wäre erstaunlich, wenn sich die Privat- klägerin jeweils an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf jedes einzelnen Gewaltaktes erinnern würde. Dies gilt umso mehr, als die Übergriffe in einem Zeit- raum geschahen, als sich die Privatklägerin noch nicht mit dem Gedanken be- fasste, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten (vgl. dazu anschaulich Urk. D1/5/1, insbesondere F/A 67). Die Gewaltakte sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisie- rung der Taten erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage auf- zuwiegen vermag. Der Beschuldigte weiss genau, was für Handlungen ihm in wel- chem Zeitraum und in welchem Umfang vorgeworfen werden. Seine Ausführungen sowie die Vorbringen der amtlichen Verteidigung zeigen denn auch, dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe konkret und ausreichend zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demnach nicht vor. Im Übrigen hätte anders zu entscheiden in Fällen wie dem vorliegenden, wo es um habituelle Gewalt in einem partnerschaftlichen Kontext und über einen längeren Zeitraum hinweg geht, regelmässig zur Folge, dass derartige Vorwürfe gar nicht mehr zur Anklage gebracht und beurteilt werden könnten, was selbstredend nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann.
- 15 - 1.5. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ wurden von der Vorinstanz ausführlich wiederge- geben, darauf wird verwiesen (Urk. 150 S. 13 ff.). Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung stützt sich der Anklage- vorwurf nicht nur auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern auch auf die Wahr- nehmungen der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ und zwei Arztberichte, die mit den Schilderungen der Privatklägerin korrespondieren. Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen sei. Sie vermöge sehr anschaulich darzustellen, wie sich die Beziehung bzw. das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändert habe. Die von ihr genannten Beispiele wirkten originell und erlebnisbasiert. Sodann seien ihre Aussagen zu den einzelnen Gewaltakten konsistent, ohne wesentliche Widersprüche und realitätsnah. Sie habe stets eingeräumt, wenn sie Fragen nicht habe beantworten oder sich nicht habe an etwas erinnern können. Übermässige Belastungen seien keine auszumachen und die Privatklägerin räume ein, dass sie schnell zu blauen Flecken neige (vgl. Urk. 150 S. 18 f.). Dieser Würdigung kann vorbehaltlos gefolgt werden. Insbesondere ist - mit der Vorinstanz - hervorzuheben, dass die Strafuntersuchung aufgrund eines Notrufs und nicht eines mutwilligen Vor- antreibens der Privatklägerin ausgelöst wurde. Ein Nachbar an der Wohnadresse der Privatklägerin und des Beschuldigten hatte Hilferufe einer Frau wahrgenom- men, weshalb die Polizei vor Ort kam, die ihrerseits beim Abstellen des Dienstwa- gens und auch vor der Wohnungstüre laute Hilfeschreie hören konnte (Urk. D1/2/1 S. 3 f.). Dass es zu jenem Zeitpunkt in der Wohnung zu einem Streit gekommen war und die Privatklägerin um Hilfe gerufen hatte, bestätigte auch der Beschuldigte, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Privatklägerin sei hysterisch gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 4 und 5). Übertreibungen sind in den Schilderungen der Privat- klägerin - entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung - keine zu finden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber vielleicht mehr als 20 oder 30 Mal Gewalt angewendet. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung meinte die Privatklägerin nicht pro Tag (Urk. 190 S. 17), sondern insgesamt, was durch das
- 16 - anschliessende Nachfragen der Staatsanwältin geklärt wurde (Urk. D1/5/3 S. 6). Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung konnte sich die Privatklägerin nicht nur an einen Spuckvorfall erinnern, sondern sie schilderte an der von der amtlichen Verteidigung zitierten Stelle (Urk. 190 S. 17), dass der Beschuldigte sie mindestens zwei bis drei Mal angespuckt habe (Urk. D2/3/1 F/A 24). Die Gescheh- nisse, wie sie die Privatklägerin schildert, stehen sodann im Einklang mit den Wahr- nehmungen der Zeugin H._____ (Urk. D1/6/2). Die Zeugin arbeitete zu jenem Zeit- punkt mit der Privatklägerin zusammen. Sie beschrieb unter anderem vermehrt auf- tretende blaue Flecken am Körper der Privatklägerin und eine Veränderung ihres Wesens. Zudem konnte sie überzeugend darlegen, dass derartige Hämatome äus- serst selten, wenn überhaupt, bei der Arbeit, die die Privatklägerin zu verrichten hat, entstehen können. Mit der Vorinstanz ist das gesamte Aussageverhalten der Zeugin als glaubhaft zu würdigen (vgl. Urk. 150 S. 21 f.). Sie schildert ihre Wahr- nehmungen frei, lebensnah, ohne jedwelche Belastungstendenzen und sachlich. Zudem sind keine Hinweise erkennbar, weshalb die Zeugin falsch aussagen oder den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Gleich verhält es sich mit der Zeugin I._____. Zwar konnte auch sie keine unmittelbaren Beobachtungen der Geschehnisse machen, jedoch sind ihre Aussagen indiziell für den Gemütszustand der Privatklägerin und deren Beziehung mit dem Beschuldigten. So legte die Zeugin, Erinnerungslücken und Nichtwissen einräumend, dar, dass die Privatklägerin die Beziehung mit dem Beschuldigten als turbulent geschildert habe. Er sei aggressiv gewesen, habe sie geschlagen und habe Gegenstände in der Wohnung kaputt gemacht und wenn die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, sei er laut geworden. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin gestalkt (Urk. D1/6/1 F/A 15 ff.). Der Umstand, dass die Zeugin eine gute Freundin der Privatklägerin ist, macht ihre Aussagen nicht weniger glaubhaft, zumal keine Hinweise bestehen, dass diese mit der Privatklägerin abgesprochen sein könnten. Schliesslich gibt es zwei Arztberichte, welche sich über den körperlichen und psychischen Zustand der Privatklägerin äussern und mit den Schilderungen der Privatklägerin sowie der beiden Zeuginnen korrespondieren. Dr. med. J._____ von der K._____ beschreibt in ihrem Arztbericht vom 8. Januar 2022, mithin drei Tage nach dem Vorfall vom 5. Januar 2022, anlässlich welchem der Beschuldigte
- 17 - verhaftet wurde, die Privatklägerin habe während der Konsultation geweint und könne nicht gut schlafen. Als Befund hielt die Ärztin diverse Hämatome am rechten Oberarm, am Gesäss beidseits, an den Ober- und Unterschenkeln beidseits sowie am linken Auge fest. Ferner war eine Beule am Hinterkopf festellbar (Urk. D1/8/2). Bezüglich des Auges wurde die Privatklägerin am 10. Januar 2022 zusätzlich beim Augenarzt Dr. med. L._____ vorstellig, welcher ein Monokelhämatom bestätigte, was im Übrigen eindrücklich den angehefteten Fotografien zu entnehmen ist (Urk. D1/8/3). Demgegenüber zeigen sich die Aussagen des Beschuldigten - mit der Vorinstanz - als zu pauschal. Seine Sachdarstellung, sofern greifbar, ist für sich alleine betrach- tet nicht unrealistisch und undenkbar. Jedoch erweisen sich seine Schilderungen als sehr oberflächlich, teilweise ausweichend und sehr punktuell. Sie sind einer einlässlichen Aussagewürdigung nur sehr schwer zugänglich. Die wenig sach- dienlichen, sondern eher ablenkenden Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als nicht derart verlässlich und überzeugend, dass darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere vermögen seine wenig glaubhaften Depositionen die überzeugenden Sachdarstellungen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist deshalb, in Bestätigung der Vorinstanz, erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 150 S. 52 f.) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der Be- schuldigte ist demnach für den Anklagesachverhalt 1 (Zeitraum vom 16. November 2021 bis 5. Januar 2022) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 18 - C. Dossier 1, Anklagesachverhalt 2 (einfache Körperverletzung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin even- tualvorsätzlich am 31. Dezember 2021 in M._____ mit dem Fuss derart in ihr Ge- säss gekickt zu haben, dass diese zu Boden gefallen sei, Prellungen erlitten und während zirka 2 bis 3 Wochen an starken Schmerzen am Steissbein gelitten habe (Urk. D1/21/1 S. 3 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 150 S. 22 ff. und 54 f.). 1.3. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sind mit dem Schuldspruch ein- verstanden (Urk. 157; Urk. 191; Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 4; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 4), während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2). Er lässt durch die amtliche Verteidigung - wie schon vor Vorinstanz - vorbringen, es erscheine lebensfremd, dass die Privat- klägerin erst acht Tage später einen Arzt aufgesucht habe und es gebe Abwei- chungen in ihren Schilderungen bezüglich der Intensität der Schmerzen, weshalb ernsthafte Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung bestünden (Urk. 191 S. 13). Seinerseits gab er anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung zur Sache zu Protokoll, dies sei nicht passiert (Urk. 190 S. 7) und hielt damit an seinem Standpunkt vor Vorinstanz fest (vgl. Prot. I S. 35). 1.4. Die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/5/3; Urk. D2/3/1) und des Beschuldigten (Urk. D1/4/3 F/A 4; Prot. I S. 35) sowie der Arztbericht vom 8. Januar 2022 (Urk. D1/8/2) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben und mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 150 S. 22 ff.). Darauf wird verwiesen. Weder die - wiederholenden - Ausführungen des amtlichen Verteidigers noch des Beschuldigten im Berufungsverfahren geben Anlass für eine andere Beurteilung. Die Sachdarstellung der Privatklägerin wirkt durch die diversen nebensächlichen Details authentisch und als tatsächlich erlebt. Es besteht keine
- 19 - Veranlassung, an ihren Depositionen zu zweifeln, zumal weder eine Aggravation der Schilderung noch Rachemotive gegenüber dem Beschuldigten erkennbar sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem zeitli- chen Abstand abnimmt, weshalb nicht erstaunt, dass die Privatklägerin rund sechs Monate nach dem Vorfall von einer kürzeren Dauer der Schmerzen berichtet als noch zeitnah nach dem gewalttätigen Übergriff. Zudem ist dem Arztbericht vom
8. Januar 2022 zu entnehmen, dass die Privatklägerin beim Gesäss beidseitig sowie rechts der Lendenwirbelsäule Hämatome aufwies und Schmerzen beim Steissbein beklagte, welche sich seit dem 31. Dezember 2021 um 60% gebessert hätten (Urk. D1/8/2). Weshalb nicht sofort ein Arzt aufgesucht wird, kann verschie- dene Gründe haben. Vorliegend war ein sofortiger Arztbesuch zudem nicht ange- zeigt. Es bestehen nach dem Gesagten keine rechtserhebilchen Zweifel am einge- klagten Sachverhalt, er ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 150 S. 54 f.) und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Überdies stellen weder die Verteidigung noch der Be- schuldigte die rechtliche Würdigung in Frage, ihre Rüge beschränkt sich einzig auf den Sachverhalt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 1, Anklagesachverhalt 3 (geringfügige Sachbeschädigung / Sachbeschädigung)
1. Sachverhalt 1.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 führt einzig der Beschuldigte Berufung. Er ficht die Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz) und wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2) an (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2).
- 20 - 1.2. Dem Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft in diesen Punkten Folgendes vorgeworfen: Einerseits soll der Beschuldigte das Ersatzmobiltelefon der Privatklägerin im Zeit- raum Dezember 2021/Januar 2022 vorsätzlich auf den Boden geworfen haben, wo- durch ein Sachschaden in Höhe von Fr. 189.00 entstanden sei (2. Absatz, gering- fügige Sachbeschädigung). Andererseits habe er am 5. Januar 2022 das neue Mo- biltelefon iPhone 13 der Privatklägerin vorsätzlich gegen die Wand in der Wohnung geworfen, wodurch an der Wand ein Sachschaden von Fr. 1'500.00 entstanden sei, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (3. Absatz, Vorwurf 2, Sachbeschä- digung). 1.3. Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren im Wesentlichen die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Standpunkte. So zweifelte sie die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin an und führte ins Feld, dass es bezüglich der Reparatur der Wand keine Belege gäbe (Urk. 117 Rz. 14 ff.; Urk. 192 S. 14 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin korrekt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 150 S. 28 ff.), dieses Ergebnis kann vorbehaltlos übernommen werden. Die Depositionen der Privatklägerin erweisen sich als zuverlässig und glaubhaft, zudem korrespondieren sie mit den objektiven Beweismitteln, wie namentlich der Fotodokumentation der Polizei, der Swisscom-Quittung und der WhatsApp-Kommunikation mit dem Vermieter der Privatklägerin (vgl. dazu im Ein- zelnen die Vorinstanz, Urk. 150 S. 26 f.). Die Aussagen des Beschuldigten be- schränken sich demgegenüber einzig auf Bestreitungen und sind deshalb keiner weiteren Würdigung zugänglich. Immerhin anerkennt er, das iPhone 13 der Privat- klägerin am 5. Januar 2022 gegen die Wand in der Wohnung geworfen zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 4 ff.). Da es sich bei einem Mobiltelefon um einen harten Gegen- stand handelt, ist naheliegend, dass auch die Wand bei dem Wurf in Mitleidenschaft gezogen wurde. Etwas anderes ist physikalisch nicht denkbar. Zwar liegt keine Rechnung für die Handwerkerarbeiten im Recht, jedoch ergibt sich aus dem Whats- App-Chat mit dem Vermieter vom 6. Februar 2022 (Urk. D1/5/6) zumindest indiziell, dass die Privatklägerin den Vermieter für den Schaden mit Fr. 1'500.00 zu entschä- digen hatte, was sie anlässlich ihrer Einvernahme in der heutigen Berufungsver-
- 21 - handlung bestätigte (Urk. 189 S. 8 f.). Mit der Vorinstanz kann aufgrund der kurzen Dauer, während welcher die Wohnung genutzt wurde, ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Privatklägerin die Hälfte der Mietkaution dem Vermieter überlas- sen musste, weil damit der fragliche Schaden gedeckt werden sollte (vgl. Urk. 150 S. 26). Was die Frage des gültigen Strafantrages betrifft, so ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nachvollziehbar aussagte, der Vorfall mit dem Ersatzmobiltelefon habe sich in der neuen Wohnung zugetragen (Urk. D1/5/3 F/A 136 und 140). Diese wurde vom Beschuldigten und der Privatklägerin unbestrittenermassen ab dem
28. Dezember 2021 bewohnt (vgl. auch Urk. D1/14/2/3). Zudem anerkennt der Beschuldigte, das Mobiltelefon iPhone 13 am 5. Januar 2022 gegen die Wand in der gemeinsamen Wohnung geworfen zu haben (Urk. D1/4/3 F/A 4 ff.). Dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung an der heutigen Berufungsverhandlung
- rund zwei dreiviertel Jahre nach dem Vorfall - abweichend ausführte, der Vorfall mit dem Ersatzmobiltelefon habe sich in der alten Wohnung ereignet (Urk. 189 S. 7), ist nur vordergründig ein Widerspruch, zumal durchaus denkbar erscheint, dass sie den Vorfall mit dem ähnlich gelagerten früheren Vorfall betreffend ihr iPhone (ebenfalls Wurf des Mobiltelefons auf den Boden, wodurch ein Sach- schaden entstand; Anklagesachverhalt 3, 1. Absatz) verwechselt hat. Der Straf- antrag, welcher am 11. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland einging, ist demnach rechtzeitig erfolgt (Urk. D1/14/1) und hindert eine Verurteilung nicht. Die Anklagesachverhalte sind durch das Untersuchungsergebnis erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat für beide Vorfälle eine zutreffende rechtliche Würdigung vorge- nommen (Urk. 150 S. 57 ff.). Die Vorbringen der Parteien geben zu keinen Weite- rungen Anlass. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich Anklagesachverhalt 3,
2. Absatz der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und bezüglich Anklagesachverhalt 3,
- 22 -
3. Absatz, Vorwurf 2 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Dossier 1, Anklagesachverhalt 4 (Mehrfache Gefährdung des Lebens)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zirka zwei bis drei Mal für mehrere Sekunden den Mund und die Nase mit seiner Hand zugehalten zu haben, sodass die Privatklägerin in dieser Zeit keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln im Kopf gespürt habe. Es habe dadurch eine Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. D1/21/1 S. 5). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt insofern erstellt, als der Be- schuldigte der Privatklägerin ein Mal für mehrere Sekunden den Mund und die Nase mit seiner Hand zu gehalten habe, sodass sie keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln im Kopf verspürt habe (Urk. 150 S. 31 ff.). Jedoch verneinte sie in rechtli- cher Hinsicht entgegen der Staatsanwaltschaft eine konkrete unmittelbare Lebens- gefahr und damit die Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Stattdessen sprach sie den Beschuldigten der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 150 S. 160 ff.; Urk. 150 Disposi- tivziffer 2, Spiegelstrich 6). 1.3. Der Beschuldige beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 155 Antrag 2; Urk. 192 S. 5 Antrag 2), während sich die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft für die rechtliche Qualifikation als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB aussprechen (Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 3; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 3; Urk. 157 Antrag 1; Urk. 191 Antrag 1). 1.4.1. Der Beschuldigte sagte zum Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe die Privatklägerin nur ein Mal mit ihrem Einverständnis beim Sexual- verkehr gewürgt. Es sei kein starkes Würgen gewesen (Urk. 190 S. 8). Durch die amtliche Verteidigung liess er, wie bereits vor Vorinstanz, vortragen, es habe keine Gefährdung des Lebens vorgelegen, das Ganze sei einvernehmlich gewesen und
- 23 - habe in einer sexuellen und experimentellen Umgebung stattgefunden. So, wie es die Privatklägerin schildere, habe es sich schlicht nicht zugetragen, vielmehr habe sie sich gewünscht, vom Beschuldigten beim Sexualverkehr härter angefasst zu werden. Sie hätten sich geliebt und seien auf der Suche nach sexuellen Erfahrun- gen gewesen (Urk. 117 Rz. 23 f.; Urk. 192 S. 19 f.). 1.4.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, es sei eine eingetretene Lebens- gefahr belegt und verwies auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (Urk. 194 S. 3). 1.4.3. Die Privatklägerin sagte dazu im Rahmen ihrer Befragung durch das Beru- fungsgericht aus, der Beschuldigte habe ihr zwei bis drei Mal Mund und Nase mit der Hand zugehalten, sodass sie ein Kribbeln im Kopf gehabt und gemerkt habe, wie ihr die Luft ausgehe. Sie könne nicht sagen, wie lange dies jeweils gedauert habe. Weiter erklärte sie, dass diese Vorfälle nicht im Rahmen von einvernehmli- cher Sexualität mit dem Beschuldigten geschehen seien (Urk. 189 S. 9 f.). Die Ver- treterin der Privatklägerin plädierte, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin müsse rechtsmedizinisch gesehen eine Lebensgefahr angenommen werden (Urk. 191 S. 9 f.). 1.5.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im erstin- stanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben und, soweit möglich, gewürdigt (Urk. 150 S. 31 ff.). In der Tat erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Sie schildert die Vorfälle konstant, lebensnah und ohne Aggravations- tendenzen. Konkret sagte sie aus, dass sie sich beim ersten Mal noch versuchte habe zu wehren, sie hätte es aber nicht geschafft. Er habe seine Hand für mehrere Sekunden auf ihren Mund und Nase gedrückt. Was die körperlichen Symptome betrifft, so verneinte sie, dass es ihr jeweils schwarz vor Augen geworden sei und dass sie einen Urinabgang gehabt habe. Sie gab vielmehr zu Protokoll, sie habe einfach ein Kribbeln im Kopf gehabt. Schliesslich räumte sie gar zu Gunsten des Beschuldigten ein, dass er von sich aus aufgehört, sie in den Arm genommen und sich entschuldigt habe. Er habe ihr gesagt, er wolle das nicht, falls es wieder soweit komme, solle sie zwei Mal mit der Hand "abschlagen". Sie habe das die nächsten Male gemacht, aber er habe nicht sofort losgelassen (Urk. D2/3/1 F/A 27 ff.;
- 24 - Urk. D1/5/3 F/A 41 ff.; Urk. 189 S. 10). Was ihre sexuellen Präferenzen betrifft, so verneinte die Privatklägerin, beim Sex gewünscht zu haben, gewürgt und geschla- gen zu werden (Urk. D1/5/2 F/A 26; Urk. 189 S. 9). Es ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu er- achten, dass der Beschuldigte ihr im Sinne der Anklageschrift mit der Hand für meh- rere Sekunden Mund und Nase zugehalten habe, sodass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln im Kopf gespürt habe. Was die Häufigkeit betrifft, so ging die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 von ungefähr drei bis vier Mal aus (Urk. D2/3/1 F/A 27), bei der Staatsanwalt- schaft gab sie am 28. Juni 2022 zwei bis drei Vorfälle zu Protokoll (Urk. D175(3 F/A 39). Anlässlich ihrer Einvernahme in der heutigen Berufungsverhandlung sprach sie ebenfalls von zwei bis drei Vorfällen (Urk. 189 S. 9 f.). Zugunsten des Beschul- digten ist dabei von zwei Vorfällen auszugehen. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, wenn sie bloss von einem Vorfall ausgeht (Urk. 150 S. 33). Die Aussagen der Privatklägerin lesen sich so, dass der Beschuldigte "jeweils" mit der Hand Mund und Nase zugedrückt habe, dass sie jeweils ein Kribbeln im Kopf gespürt habe, und dass er "jeweils" zugedrückt habe. 1.5.2. Die Anklage geht sodann davon aus, dass bei der Privatklägerin die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gehirnblutung bestanden habe und somit Lebens- gefahr, mithin die nahe Möglichkeit des Todeseintrittes, weil der Beschuldigte der Privatklägerin die Atemwege vollständig verschlossen habe, sie nicht mehr habe Atmen können und ein Kribbeln im Kopf verspürt habe (Urk. D1/21/1 S. 5). Diese Schlussfolgerung muss als reine Mutmassung taxiert werden und findet keine rechtsgenügliche Grundlage im Untersuchungsergebnis. Richtig ist, dass die Privatklägerin ein Kribbeln im Kopf spürte und keine Luft bekam. Richtig ist aber auch, dass ihr weder schwarz vor Augen wurde, noch von ihr eine Bewusstlosigkeit oder ähnliches erwähnt wurde. Auch hatte die Privatklägerin keinen Urinabgang. Zudem dauerte der Übergriffe jeweils nur ein paar Sekunden. Die Privatklägerin beantwortet die Frage der Staatsanwaltschaft, wie sie körperlich reagiert hatte, wie folgt: "Ich versuchte mich zu wehren, ich hatte einen Schock. Es fühlte sich vermut- lich viel länger an, als es ist. Es hat im Kopf so ein bisschen angefangen zu... ich
- 25 - merkte, dass der Sauerstoff ausgeht, es war wie ein Kribbeln." (Urk. D1/5/3 F/A 42). Zur Frage, wie lange der Beschuldigte zugedrückt habe, äusserte sich die Privat- klägerin in der polizeilichen Einvernahme dahingehend, es seien mehrere Sekun- den gewesen, wahrscheinlich nicht so lange, wie es ihr vorgekommen sei, vielleicht 10 Sekunden, sie wisse es nicht (Urk. D2/3/1 F/A 27 und 33). Selbstredend ist es so, dass das vollständige Zuhalten von Nase und Mund die Sauerstoffzufuhr ver- hindert und über kurz oder lang zu Ersticken führt. Dieser theoretische Umstand vermag im konkreten Fall - entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 191 S. 9) - noch keine konkrete unmittelbare Lebensgefahr, wie sie Art. 129 StGB verlangt, zu begründen. So ist insbesondere vorliegend die Dauer deutlich zu wenig lange, zudem ist nicht abschliessend klar, ob die Atemwege vollständig ver- schlossen waren und das Kribbeln im Kopf ist nicht zwingend ein Hinweis auf einen Sauerstoffmangel. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin angab, sie hätte - was sehr nachvollziehbar ist - einen Schock gehabt. Das Kribbeln im Kopf könnte durchaus auch ein Symptom dieser psychischen Reaktion gewesen sein. Schliesslich liegen keinerlei objektiven Beweise vor, namentlich ein Arztbericht oder ein Gutachten, aus denen auf eine Lebensgefahr geschlossen werden könnte. 1.5.3. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass sich eine Lebensgefahr wie angeklagt nicht erstellen lässt, jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zwei Mal für mehrere Sekun- den den Mund und die Nase mit seiner Hand zudrückte, sodass die Privatklägerin keine Luft mehr bekam und ein Kribbeln im Kopf verspürte. Es ist aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin sodann davon auszugehen, dass der Beschul- digte dies wissentlich und willentlich tat.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nachdem eine Lebensgefahr im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu ver- neinen war, scheidet der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB von vornherein aus. 2.2. Zutreffend ist demgegenüber die rechtliche Subsumption im erstinstanzlichen Urteil, wonach es sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um eine Tätlichkeit
- 26 - im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt (Urk. 150 S. 61 f.). Das vorinstanzliche Ergebnis ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass nicht ein, sondern zwei Vorfälle zu beurteilen sind. Der Beschuldigte ist demnach bezüglich Anklagesach- verhalt 4 der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Dossier 1, Anklagesachverhalt 5 (Mehrfache Drohung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom
1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zirka 3 bis 4 Mal gegenüber der Privatkläge- rin geäussert zu haben, dass er sie oder deren Mutter umbringen würde, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was der Beschul- digte gewollt habe (Urk. D1/21/1 S. 5). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Sacherhalt erstellt sei und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 150 S. 34 ff. und 62 f.; Urk. 150 Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 3). 1.3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft monieren den vorinstanzli- chen Schuldspruch nicht (Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 5; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 5; Urk. 157; Urk. 191). Der Beschuldigte lässt einen Freispruch bean- tragen (Urk. 155 Antrag 1; Urk. 192 S. 5 Antrag 2) und brachte auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er habe der Privatklägerin im Streit zwar unfreundliche Worte gesagt, aber er habe weder ihr noch ihrer Mutter mit dem Tod gedroht. Er habe der Privatklägerin im Rahmen eines verbalen Streites lediglich an den Kopf geworfen, sie könne sich ja vor einen Zug werfen. Dies sei jedoch keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. (Urk. 117 Rz. 26; Urk. 190 S. 8). Die amtliche Verteidigung zweifelte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin an und führte ins Feld, es sei unklar, ob allfällige Drohungen erst ab Dezember 2021 geäussert wurden, und es sei zweifelhaft, ob die Anklageschrift überhaupt dem An- klagegrundsatz genüge (Urk. 192 S. 14).
- 27 - 1.4. Was die Frage der Einhaltung des Anklagegrundsatzes betrifft, kann auf das bereits weiter vorne Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. II.B.1.4.). Es ist auch hier zu betonen, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen um in den Beziehungsalltag eingebettete Äusserungen handelt, die nicht im Zu- sammenhang mit speziellen Ereignissen standen, weshalb nicht erwartet werden kann, das über jede einzelne Äusserung Buch geführt wird. Dies gilt umso mehr, als die Drohungen in einem Zeitraum geschahen, als sich die Privatklägerin noch nicht mit dem Gedanken befasste, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu er- statten (vgl. dazu anschaulich Urk. D1/5/1, insbesondere F/A 67). Der Beschuldigte weiss genau, was für Äusserungen ihm in welchem Zeitraum und in welchem Um- fang vorgeworfen werden. Seine Ausführungen sowie die Vorbringen der amtlichen Verteidigung zeigen denn auch, dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe konkret und ausreichend zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung des Anklage- grundsatzes liegt demnach nicht vor. 1.5. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen korrekt wiedergegeben und zutreffend sowie sorgfältig gewürdigt (Urk. 150 S. 34 ff.). Ihrer Beweiswürdigung und dem Ergebnis, es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Dezember 2021 bis
5. Januar 2022 zweimal gegenüber der Privatklägerin geäussert habe, dass er sie oder deren Mutter umbringen würde, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was der Beschuldigte so beabsichtigt habe, kann vorbehaltlos gefolgt werden. Daran ändern auch die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Bestreitungen der Verteidigung und des Beschuldigten nichts. Sie vermögen die sehr überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Was die Frage des gültigen Strafantrages betrifft, so ist festzuhalten, dass die Privatklägerin - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 14) - nachvoll- ziehbar und gleichbleibend aussagte, die Drohungen hätten im Dezember 2021 ge- startet (Urk. D2/3/1 F/A 36; Urk. D1/5/3 F/A 48). Der am 16. Februar 2022 bei der Kantonspolizei Zürich gestellte Strafantrag ist demnach rechtzeitig erfolgt (Urk. D2/2/1) und hindert eine Verurteilung nicht.
- 28 - Der Anklagesachverhalt ist - mit der Vorinstanz - als erstellt zu erachten, mit der Einschränkung, auf zwei, anstatt "ca. 3 - 4" Mal.
2. Rechtliche Würdigung Das Verhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es kann diesbezüglich vorbehaltlos auf die vorinstanzliche Würdigung verwiesen werden (Urk. 150 S. 62 f.). Die Ausführungen der Parteien geben zu keinem anderen Ergebnis Anlass. G. Dossier 1, Anklagesachverhalt 6 (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit der Bankkarte der Privatklägerin diverse Bargeldbezüge und Einkäufe im Umfang von mehreren Hundert Franken getätigt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass die Privatkläge- rin ihm lediglich erlaubt habe, Zigaretten mit der Karte zu kaufen. Der Beschuldigte habe sich bewusst darüber hinweggesetzt und mit der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen (Urk. D1/21/1 S. 5 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich der Anklagevorwurf so zu- getragen habe und sprach den Beschuldigten vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB frei (Urk. 150 S. 36 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Freispruch einverstanden (Urk. 162 Antrag 1; Urk. 194 Antrag 1), während die Privatklägerin einen Schuldspruch beantragen lässt (Urk. 191 Antrag 2). Ihre Vertreterin führte anlässlich der Berufungsverhand- lung dazu aus, der Beschuldigte habe die Bankkarte der Privatklägerin zur freien Verfügung gehabt und für Einkäufe verwendet, zu welchen er nicht berechtigt gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihm die Bankkarte einzig für den Kauf von Zigaretten und einmal für den Kauf eines GAs überlassen. Jeweils nach Arbeits- schluss habe sie ihre Bankkarte gemeinsam mit dem Beschuldigten benutzt, wes-
- 29 - halb auch Bezüge getätigt worden seien, von denen die Privatklägerin nicht be- haupte, dass es sich um Bezüge durch den Beschuldigten ohne ihr Einverständnis handle (Urk. 191 S. 10 f.). Entsprechendes sagte auch die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung aus (Urk. 189 S. 11 f.). 1.4. Das erstinstanzliche Urteil hat sich einlässlich mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und sie zu Recht als nicht mit dem Anklage- vorwurf übereinstimmend gewürdigt (Urk. 150 S. 36 f.). In der Tat sind ihre Schilde- rungen zu wenig stichhaltig, als dass damit dem Beschuldigten der in der Anklage festgehaltene Vorwurf gemacht werden könnte. Zum einen erfolgten die 11 ange- klagten Bezüge zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 3. Januar 2022. Die Privatklägerin gab jedoch an, der Beschuldigte habe zwei Wochen vor dem Vorfall (gemeint der 5. Januar 2022) konstant die Karte gehabt. Zum anderen sagte die Privatklägerin aus, als sie am 5. Januar geschaut habe, wie viel Geld sie noch habe, sei sie Fr. 1'000.00 im Minus gewesen. Am 15. Dezember habe sie den 13. Monats- lohn bekommen, da hätte sie Fr. 8'000.00 auf das Konto bekommen und am
5. Januar sei das Minus gewesen. Erklären könne sie sich nur Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00, die habe sie wahrscheinlich selber ausgegeben. Während sie auf die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals konfrontiert habe, dass die Bezüge unerlaubt seien, zu Protokoll gab: "Nein, ich habe ja erst am 5. Januar meine Karte wieder gehabt. Ich habe ihn manchmal gefragt, wie es aussieht mit dem Konto und er hat mir dann gesagt, wie viel Geld noch drauf sei." (Urk. D1/5/3 F/A 141 und 143). Diese zwei Depositionen bergen einen Widerspruch und legen den Schluss nahe, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten durchaus im Gespräch stand, was ihre finanziellen Verhältnisse und die Kontobezüge betraf. Zudem ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass im fraglichen Zeitraum noch weitere Bezüge er- folgten, von welchen die Privatklägerin nicht behauptet, dass diese durch den Beschuldigten getätigt wurden, so namentlich am 28. Dezember, obwohl der Beschuldigte während diesem Zeitpunkt die Karte ausschliesslich bei sich gehabt haben soll (Urk. 150 S. 37 f.; Urk. D1/14/1). Schliesslich geht die Anklage davon aus, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten lediglich den Kauf von Zigaretten erlaubt habe, während die Privatklägerin aussagte, sie habe dem Beschuldigten auch erlaubt, ein Monats GA für Fr. 350.00 zu verlängern (Urk. D1/5/3 F/A 141).
- 30 - Insgesamt lässt sich den Aussagen der Privatklägerin nicht schlüssig entnehmen, weshalb der Beschuldigte, einzig um Zigaretten zu kaufen, während zwei Wochen konstant ihre Bankkarte besessen haben soll und er überdies ohne ihr Wissen Einkäufe und Bezüge getätigt haben soll, obwohl sie ihn manchmal gefragt hatte, wie es mit dem Kontostand aussehe. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie es zu den Bezügen und Einkäufen gekommen sein soll, die im Zeitraum vom 2. Dezem- ber 2021 bis zwei Wochen vor dem 5. Januar 2022, als der Beschuldigte die Karte übernommen hatte, gekommen sein soll. Im Ergebnis lässt sich nicht erstellen, welche Bezüge der Beschuldigte tatsächlich getätigt hatte und ob diese ohne (konkludente) Zustimmung der Privatklägerin erfolgten bzw. er in der Absicht handelte, sich ohne Anspruch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Es ist insgesamt - entgegen der Ansicht der Privatklägerin (Urk. 191 S. 10 f.) - zu wenig klar, was die Absprache zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war und weshalb er während zwei Wochen sowohl über ihre Bankkarte als auch einen Zugang zu ihrem Kontostand verfügte. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB freizusprechen. H. Dossier 2, Anklagesachverhalt 7 (Sexuelle Nötigung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin zirka im Dezember 2021 gezwungen zu haben, seinen Urin zu trinken, indem er seinen Penis in ihren Mund gesteckt und dabei uriniert habe, worauf sich die Geschädigte habe übergeben müssen. In der Folge habe der Beschuldigte weiter auf den Körper der Privatklägerin uriniert (Urk. D1/21/1 S. 6 f.). 1.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt durch das Untersuchungsergebnis er- stellt und sprach den Beschuldigten der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 150 S. 38 ff. und S. 63 ff.; Urk. 150 Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1). 1.3. Im Berufungsverfahren moniert einzig der Beschuldigte das vorinstanzliche Ergebnis (Urk. 155 Antrag 2). Anlässlich seiner Befragung führte er aus, dass die
- 31 - sexuelle Aktivität einvernehmlich gewesen sei und vorgängig besprochen worden sei (Urk. 190 S. 8 f.). Die Verteidigung stellt sodann im Rahmen ihres Plädoyers, wie bereits vor Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage. Zudem macht sie geltend, der Beschuldigte habe die Geschehnisse detail- liert und nicht pauschal geschildert (Urk. 117 Rz. 31 ff.; Urk. 192 S. 7 ff.). 1.4. Das erstinstanzliche Urteil gibt die massgeblichen Aussagen umfassend wie- der und würdigt die Beweise sorgfältig und differenziert (Urk. 150 S. 39 ff.), darauf kann verwiesen und das Ergebnis übernommen werden. Rekapitulierend ist fest- zuhalten, dass die Privatklägerin sehr authentisch, konstant und anschaulich aus- sagte, was sich auch in der Videoaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. Juni 2022 (Urk. D1/5/7) durch ihre emotionale Reaktion bestätigt. Es sind weder Aggravationstendenzen noch übermässige Belastungen erkennbar. Vielmehr ist eine Privatklägerin wahrnehmbar, die sich einer Strafuntersuchung aussetzen und demütigende und sehr intime Details wiedergeben musste, was sie auch sichtlich belastete. So, wie die Privatklägerin aussagt und sich in der Einver- nahme gibt, kann keine Person aussagen, die das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hat und den Beschuldigten wider besseres Wissen einer Strafverfolgung aus- setzen will. Es kann der Vorinstanz auch darin gefolgt werden, dass aufgrund der gesamten Beziehungsdynamik, welche durch Gewalt, psychischen Druck und ab- surde Forderungen seitens des Beschuldigten geprägt war, die Privatklägerin sich gezwungen sah, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzukommen. Auch diesbe- züglich kann von einer glaubhaften Sachdarstellung ausgegangen werden. Jeden- falls bestehen keinerlei Anzeichen, den sehr überzeugenden Aussagen nicht zu folgen. Die beschönigenden Schilderungen des Beschuldigten vermögen die Aus- sagen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Gleiches gilt für das von der Verteidi- gung ins Recht gereichte Schreiben von N._____ hat die Privatklägerin und den Beschuldigten einzig anlässlich des Umzugs der beiden zusammen gesehen (Urk. 193). Dass er sich in dieser kurzen Zeit einen zuverlässigen Eindruck von der ihm bislang völlig unbekannten Privatklägerin oder der Beziehungsdynamik zwi- schen der Privatklägerin und des Beschuldigten verschaffen konnte, fällt nicht ernsthaft in Betracht. Sofern die amtliche Verteidigung im Recht liegende Videoauf- nahmen erwähnt, aus denen sie ableiten will, dass alle sexuellen Aktivitäten ein-
- 32 - vernehmlich erfolgten (vgl. Urk. 117 Rz. 36; Urk. 77 Item ID 587045, 717871, 717854), so ist dazu Folgendes zu sagen: Die Videos geben nicht die inkriminierte Handlung wieder und sind bereits deshalb nicht sachdienlich. Zudem ist nicht er- kennbar, wer die beteiligten Personen tatsächlich sind, da nur die Unterkörper ge- filmt wurden. Allerdings ist aufgrund des mit Hämatomen versehenen Frauenkör- pers wohl von der Privatklägerin auszugehen. Die Perspektive lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Sexualakt zwischen ihm und der Privatklägerin je- weils filmte, während die Privatklägerin völlig passiv auf den Knien kauerte oder auf dem Bauch lag, in der Regel über der oberen Körperhälfte mit einem Tuch bedeckt und der Beschuldigte sie von hinten penetrierte. Als Betrachter kommt man nicht um den Eindruck herum, dass sich der männliche Part am reglosen Frauenkörper sexuell bediente und nicht eine lebendige sexuelle Interaktion zwischen zwei Men- schen stattfand, was durchaus zu der von der Privatklägerin geschilderten Bezie- hungsdynamik passt (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. II.I.1.5.). Der angeklagte Sachverhalt ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
2. Rechtliche Würdigung Zunächst kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB verwiesen werden (Urk. 150 S. 63 ff.). Die von der Vorinstanz vorge- nommene Subsumption sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes ist sodann sehr differenziert, sorgfältig und zutreffend und gibt die Beziehungsdynamik zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten eindrück- lich wieder (Urk. 150 S. 63 ff.). Es kann ihr - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 9 ff.) - auch uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie den erforderli- chen Intensitätsgrad des Nötigungsmittels sehr schlüssig bejaht (Urk. 150 S. 66 f.). Die Privatklägerin war mit dem Beschuldigten in eine Abhängigkeitsbeziehung ge- raten, in welcher sie durch ihn kontrolliert, unterdrückt und fremdbestimmt wurde und in welcher der psychische Druck derart zunahm, dass sie nicht umhin kam, Handlungen, wie der vorgeworfenen, über sich ergehen zu lassen. Sodann waren die Handlungen des Beschuldigten - entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 33 - (Urk. 192 S. 12) - klarerweise sexualbezogen, indem er seinen Penis in dem Mund der Privatklägerin steckte und urinierte. Der Beschuldigte selbst erklärte in diesem Zusammenhang denn auch: "Wir (gemeint er und die Privatklägerin) experimen- tierten sexuell viel […]" (Prot. I S. 41). Und auch die Verteidigung erklärte: "Es geht hier um das Sexualleben eines jungen Paares." (Urk. 192 S. 8). Der Beschuldigte ist deshalb betreffend Anklagesachverhalt 7 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. I. Dossier 2, Anklagesachverhalt 8 (Mehrfache sexuelle Nötigung / mehr- fache Vergewaltigung)
1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom
1. November 2021 bis 5. Januar 2022 zirka 20 Mal an der Privatklägerin gegen ihren Willen den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen zu haben (Urk. D1/21/1 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, namentlich erachtete sie die Aussagen der Privatklägerin als zu unscharf und zu wenig konkret, und sprach den Beschuldigten frei (Urk. 150 S. 42 ff.; Urk. 150 Dispositivziffer 3, Spiegelstriche 1 und 2). 1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragen im Be- rufungsverfahren einen Schuldspruch (Urk. 162 Antrag 1, Spiegelstrich 1 und 2; Urk. 194 Antrag 1, Spiegelstrich 1 und 2; Urk. 157 Antrag 2; Urk. 191 Antrag 2). Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht geständig und erachtet den Freispruch als rech- tens (Urk. 190 S. 9, Urk. 192 S. 21 ff.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege es in der Natur der Sache, das die Privatklägerin angesichts der Vielzahl von Übergriffen nicht jeden einzelnen Vorfall im Detail habe schildern können. Sodann habe der Beschuldigte jeweils klar erkannt, dass die Privatklägerin mit den sexuel- len Handlungen nicht einverstanden sei und sich bewusst über deren Willen hin-
- 34 - weggesetzt. Schliesslich sei angesichts der vom Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht heftiger zur Wehr gesetzt habe (Urk. 194 S. 2 f.). In diesem Sinne argumentierte auch die Ver- treterin der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung (Urk. 191 S. 5 ff.). Dem hielt die amtliche Verteidigung entgegen, aufgrund der unscharfen und wider- sprüchlichen Aussagen der Privatklägerin sei der angeklagte Sachverhalt nicht er- stellt und der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. Im Übrigen würde sich auch die Frage der Einhaltung des Anklagegrundsatzes stellen (Urk. 192 S. 22 f.). 1.5. Zunächst kann auf die sehr ausführliche Wiedergabe der Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 150 S. 43 ff.). Ebenso zutreffend ist das Fazit der Vorinstanz, dass sowohl die Vorwürfe der sexuellen Nötigung als auch der Vergewaltigung nicht rechtsgenüg- lich erstellbar sind (Urk. 150 S. 46 ff.). Zwar können die Aussagen der Privatklägerin nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist ihr aufgrund ihrer durchaus authen- tischen Schilderungen und ihrer sichtbaren Betroffenheit abzunehmen, dass sie mit dem Beschuldigten geschlechtlich verkehrte und ihren Körper für sexuelle Hand- lungen zur Verfügung stellte, obwohl dies weder ihrem Vergnügen diente noch ih- rem wirklich freien Willen entsprach. Jedoch erkannte die Vorinstanz richtig, dass aufgrund der letztlich wenig detaillierten und eher unscharfen Schilderungen der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Die Pri- vatklägerin sagte bei der Polizei nach kurzem Überlegen wörtlich aus: "Nein, ich habe mich nicht gewehrt. Ich habe auch kein Geräusch von mir gegeben. Auch war ich nicht aktiv. Also er hat gemerkt, dass ich nicht wollte. Ich habe dann einfach diese Prozedur über mich ergehen lassen, so dass es schneller fertig war." (Urk. D2/3/1 F/A 56). Diese Beschreibung passt exakt zu den vorstehende be- schriebenen Videos, die sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten finden lies- sen (vgl. Ziff.II.H.1.4. vorstehend), zusammengefasst: ein regloser Frauenunterleib, an dem sich der männliche Part wie an einem Objekt bedient. Zwar relativierte die Privatklägerin ihre Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme etwas, und schilderte, dass sie ihm mehrfach gesagt habe, er solle es lassen, räumte aber auch da ein, dass sie manchmal nichts gemacht habe, da sie gewusst habe, dass es nichts bringe (vgl. dazu zusammenfassend die Vorinstanz, Urk. 150 S. 44 ff.).
- 35 - Es ist der Privatklägerin abzunehmen, dass sie - zumindest anfangs - opponiert hatte. Jedoch schliesst die Vorinstanz richtig, dass aufgrund des wechselhaften Verhaltens der Privatklägerin nicht auszuschliessen sei, der Beschuldigte sei je- weils davon ausgegangen, dass er die Privatklägerin habe überzeugen können, mit ihm sexuell zu verkehren (Urk. 150 S. 47). Dies ist insofern von Belang, als die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB und die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB nur dann vorliegt, wenn vom Täter ein Nötigungs- mittel eingesetzt wird, welches eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erfordert. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung kommt, stellt eine Nötigung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB dar (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3.1, BGer 6B_304/2012 E. 2.2). Und genau diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin zu unscharf und zu wenig konkret, als dass darauf geschlossen werden könnte, es sei vom Beschuldigten ein Nötigungsmittel im rechtlichen Sinne eingesetzt worden. Nach dem Gesagten hat mangels rechtsgenüglicher Beweise ein Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB zu erfolgen, auch wenn der Privatklägerin abzunehmen ist, dass die sexuellen Handlungen nicht ihrem freien Willen entsprachen. J. Dossier 3 und 4, Anklagesachverhalt 9 (Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
1. Sachverhalt 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, von Februar bis März 2022 mit Wissen und Willen vier Mal gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts vom 11. Februar 2022 verstossen zu haben, welche ein Kontakt- und Rayonverbot zugunsten der Privatklägerin vorgesehen habe (Urk. D1/21/1 S. 8 f.). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des angeklagten Vorfalls vom 14. Februar 2022 (Nachricht an die Mutter der Privatklägerin) frei. Hinsichtlich
- 36 - der übrigen drei Vorfälle (17. Februar 2022, März 2022, 5. April 2022) sprach sie ihn wegen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig (Urk. 150 S. 48 ff. und S. 68 f.; Urk. 150 Dispositiv- ziffer 2, Spiegelstrich 7 und Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 4). 1.3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen den Schuld- spruch betreffend den Vorwurf Nr. 3 (Vorfall vom März 2022) und beantragt dies- bezüglich einen Freispruch (Urk. 155 Antrag 2 und 3; Urk. 192 S. 5 Antrag 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft moniert den vorinstanzlichen Entscheid nicht (Urk. 162 Antrag 1; Urk. 194 Antrag 1). Die Privatklägerin möchte den Beschuldigten auch wegen des Vorwurfs Nr. 1 (Nachricht an die Mutter der Privatklägerin) schuldig ge- sprochen wissen (Urk. 157 Antrag 2; Urk. 191 Antrag 2). 1.4. Der Beschuldige brachte an der Berufungsverhandlung, wie bereits vor Vor- instanz, betreffend den Vorwurf Nr. 3 vor, er habe die Privatklägerin von hinten nicht erkannt und erst festgestellt, dass es sich um die Privatklägerin handle, als er sie angesprochen habe. Zum Vorwurf Nr. 1 liess er sodann durch seine Verteidigung ausführen, er habe sich bei der Mutter der Privatklägerin entschuldigen wollen, was weder eine direkte noch eine indirekte Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin darstelle, weshalb der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen sei (Urk. 190 S. 10; Urk. 192 S. 21 und 24). Die Vertreterin der Privatklägerin führte an der Berufungs- verhandlung betreffend den Vorwurf Nr. 1 aus, dass der Beschuldigte die Mutter der Privatklägerin kontaktiert habe, um so ein Treffen mit der Privatklägerin zu erzwingen (Urk. 191 S. 11). 1.5. Vorwurf Nr. 1 (14. Februar 2022) Der Beschuldigte schrieb der Mutter der Privatklägerin auf das Mobiltelefon die Nachricht "Es tut mir alles verdammt leid ich habe scheisse gebaut es ist alles meine schuld Darf ich dich anrufen? Wenn nicht verstehe ich das Volim" (Urk. D3/1/4/Foto 2). Das Kontaktverbot gemäss Verfügung vom 11. Februar 2022 untersagt es dem Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen (Urk. D1/10/1/31). Es erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte durch die Nachricht an die Mutter der Privatklägerin gegen das
- 37 - Kontaktverbot verstossen haben soll. Dass der Beschuldigte dadurch beabsich- tigte, die Privatklägerin zu erreichen, ist eine reine Mutmassung und lässt sich nicht durch das Untersuchungsergebnis erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich des Vorwurf Nr. 1 freizusprechen. 1.6 Vorwurf Nr. 3 (März 2022) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin sowie der Zeugin I._____ korrekt wiedergegeben und sie mit zutreffendem Fazit gewürdigt (Urk. 150 S. 49 f.), darauf wird verwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten sind in der Tat nicht konsistent und wirken nach Ausreden, während die Aussagen der Privatklägerin keine Zweifel erwecken. Der Anklagesachverhalt ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt. Die rechtliche Subsumption der Vor- instanz ist zutreffend (Urk. 150 S. 68 f.) und nicht zu korrigieren. Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs Nr. 3 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 70 ff.).
2. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde gutachterlich durch Prof. Dr. med. G._____ abgeklärt und das Ergebnis im Gutachten vom 22. September 2022 fest- gehalten (Urk. D1/16/22). Dabei resultierte Folgendes: Der Beschuldigte litt in den Tatzeiträumen an akuten Symptomen einer unbehan- delten hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1). Tatzeitbezogen hat am
5. Januar 2022 eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0), die im Zusammenhang
- 38 - mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) steht, bestanden. Am 5 Januar 2022 und am 5. April 2022 hat der Beschuldigte zudem an einer Canna- bis-Intoxikation (ICD-10: F12.0) gelitten, was in Verbindung mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) steht. Sodann war seine psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Die Steuerungsfähigkeit für die fraglichen Tatzeiträume wird vom Gutachter sodann als beeinträchtigt qualifiziert, wobei für den Tatzeitraum vom 1. November 2021 bis 5. Januar 2022, für den 17. Februar 2022 und für den 5. April 2022 diese mittelgradig und für den 5. Januar 2022 schwer vermindert war. Jedoch, so das Gutachten, bestehe die für den 5. Januar 2022 festgestellte Alkoholintoxikation nicht mehr, ebenso die diagnostizierte Can- nabis-Intoxikation, da es sich um temporäre Störungen gehandelt habe. Wobei aber ein nach wie vor schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1 und F. 12.1) vorliege (Urk. D1/16/22/1 S. 91 ff.). Dieses Ergebnis wird im Rahmen der Strafzumessung in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd zu berücksichtigen sein.
3. Gesamtfreiheitsstrafe 3.1. Sexuelle Nötigung (Dossier 3 , Anklagesachverhalt 7) Schwerste Straftat ist die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, es ist für die Einsatzstrafe zu bemessen. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht wiegt. Der Beschuldigte nötigte die Pri- vatklägerin zu einer beischlafsähnlichen und damit einer sehr eingriffsintensiven sexuellen Handlung. Selbst als die Privatklägerin sich übergeben hatte, urinierte er weiter auf ihren Körper, anstatt von ihr abzulassen. Zudem geschah das Ganze im Rahmen einer Liebesbeziehung, wo man erwarten dürfte, dass sich die Beteiligten aufgrund der persönlichen Nähe mit besonderem Respekt begegnen und aufein- ander Acht geben. Stattdessen demütigte der Beschuldigte die Privatklägerin. Bei der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte und mit seinem primitiven Vorgehen auf unreife Weise einen Liebesbeweis von der Privatklägerin einforderte. Mit der Vorinstanz ist die psychische Erkrankung
- 39 - des Beschuldigten (vgl. Ziff. III.2 vorstehend), welche eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit ergab, strafmindernd zu gewichten (Urk. 150 S. 73 f.). Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive relativiert und es ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist damit im unteren Drittel des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens einzuordnen und die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu übernehmen. 3.2. Einfache Körperverletzung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 2) Bei der Tatschwere für die einfache Körperverletzung bezüglich des Vorfalls
31. Dezember 2021 ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk 150 S. 74 f.). In objektiver Hinsicht ist zu ergänzen, dass das Ver- halten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welche zu jenem Zeitpunkt seine Lebenspartnerin war und mit welcher er im Begriff war, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, gerade vor dem Hintergrund der bestehenden Liebesbezie- hung von einer enormen Respektlosigkeit zeugte. Die Privatklägerin wurde dadurch nicht nur gedemütigt, sondern erlitt auch für mehrere Wochen starke physische Schmerzen. Zwar ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszuge- hen und die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit dabei strafmindernd zu be- rücksichtigen, jedoch rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 60 Tagen. Die Einsatz- strafe ist dabei in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tage zu erhöhen. 3.3. Einfache Körperverletzung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3) Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten mit der Faust gegen den Kopf, insbe- sondere gegen das linke Auge geschlagen, was zu einem erheblichen und deutlich sichtbaren Hämatom am Auge führte. Zusätzlich war der Schlag derart stark, dass die Privatklägerin stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug und sich ein Prellung am Hinterkopf zuzog. Zwar ist mit der Vorinstanz im Rahmen der objek- tiven Tatschwere festzuhalten, dass die erlittenen Verletzungen relativ leicht sind. Jedoch schlug der Beschuldigte mit einer nicht unerheblichen Heftigkeit und der Faust, mithin nicht nur der flachen Hand, zu. Sein Verhalten gegenüber seiner Lebenspartnerin war einmal mehr äusserst respektlos, ohne Skrupel, demütigend und ohne jedwelche Empathie. Zudem erlitt die Privatklägerin mit dem Hämatom
- 40 - am linken Auge eine Verletzung, die tagelang für jedermann sichtbar war, was in der Regel mit Schamgefühlen der geschlagenen Person einhergeht. Das objektive Tatverschulden wiegt dabei gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich zuschlug und damit einmal mehr seine Dominanz demonstrierte. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt die schwer verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. III.2 vorstehend) ins Gewicht, wodurch die objektive Tatschwere erheblich relativiert wird. Es ist im Ergebnis von einem leichten Tatverschulden auszugehen, die Einzelstrafe bei 40 Tagen fest- zulegen und die Einsatzstrafe aspirierend um 20 Tage zu erhöhen. 3.4. Mehrfache Drohung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 5) Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwei Mal massive Drohungen äusserte, indem er ihr gegenüber drohte, er werde sie oder ihre Mutter umbringen. Er tangierte dabei ihr höchstes Rechtsgut und schreckte auch nicht davor zurück, eine der Privatklägerin nahe stehende Person, ihre Mutter, in seine Drohung miteinzuschliessen, was von be- sonderer Empathielosigkeit und Primitivität gegenüber seiner damaligen Lebens- partnerin zeugt. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen. Relativierend fällt zu Gunsten des Beschuldigten auch hier die mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit ins Gewicht, weshalb die Einzelstrafe für die beiden Drohungen mit je 60 Tagen festzusetzen wäre und die Einsatzstrafe entsprechend um je 40 Tage zu erhöhen. 3.5. Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 3. Abschnitt, Vorwurf 1) Der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden, wenn sie das objektive Tat- verschulden unter Hinweis auf den Sachschaden als leicht qualifiziert, sowie unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuldfähigkeit ein sehr leichtes Tat-
- 41 - verschulden attestiert, dabei eine Einzelstrafe von 30 Tagen festsetzte und die Einsatzstrafe entsprechend um 10 Tage erhöhte (Urk. 150 S. 78 f.). 3.6. Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2) Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer Beschädigung der Wand, was einen Sachschaden im Umfang von Fr. 1'500.00 nach sich zog und welcher Betrag der Privatklägerin von der Mietkaution abgezogen wurde. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. In subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Affekt handelte, die Tat jedoch völlig sinnlos war und der Beschul- digte einmal mehr seiner Aggression freien Lauf liess. Die objektive Tatschwere wird jedoch durch die schwer verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. III.2 vor- stehend) stark relativiert, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe wäre bei 30 Tagen festzusetzen und die Ein- satzstrafe ist schliesslich um 10 Tage zu erhöhen. 3.7. Zwischenfazit Insgesamt ist für das Tatverschulden eine Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten und 10 Tagen festzulegen. 3.8. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 150 S. 82 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe nebst einem sie- benjährigen Sohn eine fünfjährige Tochter, die ebenfalls in Deutschland lebe (Urk. 190 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Das Vor- leben des Beschuldigten fällt jedoch straferhöhend ins Gewicht. Er wurde in der Schweiz mit Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung verurteilt (Urk. D1/16/2). Sodann wurde der Beschuldigte zwischen 2016 und 2019 in der Bundesrepublik Deutschland vier Mal straffällig, was zu ent- sprechenden Vorstrafen führte, namentlich für Körperverletzung in vier Fällen, un- erlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, Erschleichen von Leistungen und uner- laubten Besitz von Betäubungsmitteln. Für zwei dieser Strafen wurde nachträglich
- 42 - durch Beschluss eine Gesamtstrafe gebildet, was zu einem zusätzlichen Eintrag im Zentralregister führte (Urk. D1/16/4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 25) sind auch die länger zurückliegende Vorstrafen zu berücksichtigen. Nur geringfügig sind die punktuellen Teilgeständnisse des Beschuldigten, nament- lich für die Übertretungen, im Zusammenhang mit deren Sanktionierung strafmin- dernd zu gewichten. Spürbare Einsicht und Reue ist sodann zu verneinen, zumal der Beschuldigten auch nach den Taten gegen das Kontaktverbot verstiess, die Privatklägerin weiter behelligte und damit Uneinsichtigkeit demonstrierte. Insge- samt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe auf 27 Monate zu erhöhen. 3.9. Ergebnis Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu sanktionieren. Die bisher erstandene Haft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug von 952 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB) 3.10.Vollzug Hiezu kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 150 S. 85). Die anzuordnende stationäre Massnahme (vgl. Ziff.IV nachstehend) lässt mangels günstiger Prognose einen bedingten Vollzug der Strafe nicht zu.
4. Busse für Übertretungen 4.1. Mehrfache Tätlichkeiten (Dossier 1, Anklagesachverhalt 1 und 4) Zur objektiven Verschuldensbewertung ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er die Privatklägerin während zwei Monaten beinahe täglich mit seinen unzähligen Übergriffen terrorisierte und dadurch ihre Lebensqualität erheblich einschränkte. Auch führte er ihr dabei Schmerzen und Verletzungen zu und griff gar zu gravier- enderen Mitteln wie dem Zuhalten von Nase und Mund. Er handelte dabei vorsätz- lich und demütigte die Privatklägerin systematisch, mit Routine und mit einer er- schreckenden Hemmungslosigkeit. Jedoch war die Schuldfähigkeit im fraglichen Tatzeitraum mittelgradig vermindert (vgl. Ziff. III.2 vorstehend), weshalb sich die
- 43 - objektive Tatschwere erheblich relativiert. Das Tatverschulden wiegt deshalb noch leicht und das mehrfach vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten ist in Anbetracht seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 zu sanktionieren. 4.2. Geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 1, Anklagesachverhalt 3, 2. Ab- satz) Aus dem Verhalten des Beschuldigten resultierte ein Sachschaden von Fr. 189.00, welchen die Privatklägerin bezahlen musste. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus einem Impuls heraus handelte, zudem war seine Schuldfähigkeit mittelgradig vermindert (vgl. Ziff. III.2 vorstehend). Die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 200.00 ist zu übernehmen und die Einsatzbusse von Fr. 2'000.00 um Fr. 100.00 zu erhöhen. 4.3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 3 und 4, Anklagesach- verhalt 9) Der Beschuldigte respektierte durch die dreifache Tatbegehung die Privatsphäre der Privatklägerin abermals nicht und dies bereits wenige Tage, nachdem das Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wurde. Sein Handeln war vorsätzlich und von Unbelehrbarkeit geprägt. Jedoch ist auch hier die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III.2 vor- stehend). Es kann der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 400.00 gefolgt werden, wobei die Einsatzbusse um Fr. 200.00 zu erhöhen ist. 4.4. Zur Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte (vgl. Ziff. III.3.8.) ver- wiesen werden. Der Beschuldigte war zwar teilweise geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist, jedoch weist er mehrere Vorstrafen auf, was entsprechend straferhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt ist die Busse auf Fr. 2'500.00 zu er-
- 44 - höhen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung derselben ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festzulegen. IV. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. D1/21/1 S. 11; Urk. 150, Dispositivziffer 7). 1.2. Der Beschuldigte ist mit dieser Massnahme nicht einverstanden und lässt, wie bereits vor Vorinstanz beantragen, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 155, Antrag 8; Urk. 117 Rz. 71; Urk. 192 Antrag 8). Im Wesentlichen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Be- rufungsverfahren vor, der Beschuldigte habe bereits früh erkannt, dass er ein Suchtproblem habe, welches ihn unter Stress zu unkontrolliertem Verhalten ver- leite. Bereits im Frühjahr 2022 habe er sich deshalb entschlossen, eine Therapie zu absolvieren. Der Beschuldigte sei gewillt, eine Therapie zu machen. Fraglich sei jedoch, ob wirklich eine hebephrene Schizophrenie vorliege. Dies sei jedoch letzt- lich nicht wichtig, denn der Beschuldigte sei mittlerweile nicht nur bereit für eine Suchttherapie, sondern auch für eine weitere Therapie zugänglich, das heisse einsichtig und therapiewillig. Der Beschuldigte habe akzeptiert, dass er an einer psychischen Krankheit leide, ob es eine Schizophrenie oder eine andere Krankheit sei, sei nicht so wichtig. Auch sei der Beschuldigte bereit, Medikamente einzuneh- men. Da er nunmehr Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, habe er auch freiwillig um Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ersucht. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass das Rückfallrisiko bei einer ambulanten psychiatri- schen Behandlung sowie bei Einnahme der empfohlenen Medikation als gering einzustufen sei. Nicht zutreffend sei die Annahme des Gutachters, dass eine am- bulante Massnahme infolge der unklaren sozialen Perspektive des Beschuldigten nicht umsetzbar erscheine. Der Beschuldigte habe in der Schweiz immer gearbeitet und sei nie gezwungen gewesen, Sozialhilfe zu beziehen. Auch sei er überzeugt, nach der Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Weiter habe er einen breiten Freundeskreis in der Schweiz, der ihm Hilfe und Unterstützung biete. Zu-
- 45 - dem sei der Bezug einer Wohnung kein Problem. Die Notwendigkeit einer statio- nären Massnahme bestehe nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, der Beschuldigte habe inzwischen an seiner Krankheit gearbeitet und wichtige Fortschritte erzielt. Allerdings habe bislang keine pharmakologische Behandlung etabliert werden können, weshalb fraglich sei, ob es eine vernünftige Diagnose und vernünftige Medikamente gebe und die Massnahme erfolgsversprechend sei (Urk. 117 Rz. 71 ff.; Urk. 192 S. 27 f.). 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht die- jenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutach- ten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).
- 46 - Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Dr. med. G._____ legte am 22. September 2022 ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten zum Beschuldigten vor (Urk. D1/16/22/1). Es beantwortet sämtli- che Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das Gutachten trotz des Zeitablaufs nach wie vor Gültigkeit hat. Der Beschul- digte leidet unter einer gravierenden psychischen Erkrankung, namentlich einer un- behandelten hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), zudem stellte der Gut- achter einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1 und F.12.1) fest. Der Gutachter hat differenziert ausgeführt, wie er zu den Diagnosen kam. Insbesondere bei der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie stützte er sich massgeblich auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten und nicht nur auf die Angaben der Privatklägerin (vgl. insbes. Urk. D1/16/22/1 S. 74 f.). Die psychische Störung besteht seit geraumer Zeit, ihr kann nur mit einer konsequenten und langfristigen Behandlung mittels antipsychotischer Medikation sowie psychia- trisch-psychotherapeutischen Interventionen begegnet werden. Der Beschuldigte ist nunmehr seit einem Jahr im vorzeitigen Massnahmevollzug im Zentrum für Sta- tionäre Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. 185 S. 1). Im Rahmen dieser Massnahme bestätigten sich - entgegen der An- sicht der Verteidigung bzw. des Beschuldigten (Urk. 190 S. 3; Urk. 192 S. 27) - die Diagnosen des Gutachters und wurde ein Behandlungsprogramm mit unter ande- rem medikamentöser Therapie und psychotherapeutischen Gesprächen eingerich- tet. Was die psychopharmakologische Therapie betrifft, so wurde der Beschuldigte während dieser Zeit zwar mit verschiedenen Medikamenten behandelt, jedoch
- 47 - mussten die Versuche wegen berichteter Nebenwirkungen sowie unzureichender Wirksamkeit allesamt gestoppt werden. Zudem geht auch die psychotherapeuti- sche Arbeit nur sehr kleinschrittig voran (Urk. 185 S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass bislang noch keine pharmakologische Behandlung nachhaltig etabliert werden konnte, kann - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 27 i.V.m. Prot. II S. 21 Ergänzung 18) - nicht geschlossen werden, dass die Massnahme nicht erfolgsversprechend ist. Vielmehr geht aus dem Vollzugsbericht vom 23. Septem- ber 2024 hervor, dass sich der Behandlungsverlauf herausfordernd zeigt, aber doch von kleinschrittigen Fortschritten geprägt ist (Urk. 185 S. 3). Es ist deshalb weiterhin, mit der Vorinstanz, auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 22. September 2022 abzustellen. Die Verhältnisse ha- ben sich nicht derart verändert, dass neue Abklärungen erforderlich wären. 4.1. Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergege- ben, sich sorgfältig und einlässlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere der Massnahmebe- dürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit des Beschuldig- ten und schliesslich die Verhältnissmässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen (Urk. 150 S. 86 ff.). Dem Ergebnis der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung brachten anlässlich der Berufungsverhand- lung neue und stichhaltige Argumente oder veränderte Verhältnisse vor. Auch ver- mochten sie nicht darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine ambulante Massnahme anstatt einer stationäre anzuordnen sei. Es wird nach- folgend nochmals zusammenfassend auf die wesentlichen Überlegungen einge- gangen. 4.2. Der Beschuldigte leidet an einer unbehandelten hebephrenen Schizophrenie und damit einer schweren psychischen Störung. Zudem liegt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis vor. Das Gutachten bestätigt, dass die vorgeworfenen Taten im Zusammenhang mit den Symptomen der hebephrenen Schizophrenie und dem Konsum von Alkohol und Cannabis stehen und die Schizophrenie bislang nicht medikamentös behandelt wurde (Urk. D1/16/22/1
- 48 - S. 93). Ferner schätzt der Gutachter die Rückfallgefahr im Sinne der Anlassdelikte beim Beschuldigten als hoch ein, wenn er unbehandelt in erneute belastende und seine störungsbedingt eingeschränkten Ressourcen überfordernde Konstellationen geraten sollte. Insbesondere seien folgende Faktoren feststellbar, die das Delin- quenz-Risiko für Gewaltstrafen erhöhen würden: Substanzmissbrauch, frühere Gewaltanwendungen, fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, fehlende Medikamentenadhärenz, fortbestehende paranoide Ideen sowie Impulsivität und Unberechenbarkeit des Verhaltens (Urk. D1/16/22/1 S. 87 f.). Die Massnahme- bedürftigkeit wird durch das Gutachten sodann klar bejaht, indem für die Behandlung der Schizophrenie eine antipsychotische Medikation sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Intervention notwendig ist. Sodann sei die Substanzgebrauchsstörung psychiatrisch, suchttherapeutisch und medikamentös behandelbar. Zudem, so das Gutachten weiter, sollten der Umgang mit anhaltenden Konfliktsituationen in Paarbeziehungen, das Erarbeiten entsprech- ender Konfliktlösestrategien, eine Vertiefung des Abstinenzwunsches sowie fort- laufende Abstinenzkontrollen Bestandteil der Behandlung sein. Um die Kriminal- prognose nachhaltig zu reduzieren, sei eine konsequente und langfristige Behandlung erforderlich (Urk. D1/16/22/1 S. 93 f.). Insgesamt wird dem Beschul- digten damit eine Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit attestiert. Der Gutachter konnte beim Beschuldigten hinsichtlich der Schizophrenie keine Krankheits- und Behandlungswilligkeit sehen (Urk. D1/16/22/1 S. 94). Jedoch gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2022 zu Protokoll, er würde eine stationäre Massnahme machen, wenn er müsste, eine Suchttherapie würde er freiwillig aufsuchen (Urk. D1/4/3 F/A 21). Auch anlässlich der Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte, dass er für eine Behandlung bereit wäre (Prot. I S. 33), was er im Berufungsverfahren bekräftigte (Urk. 190 S. 2 f.). Zudem be- schreibt auch der Verteidiger den Beschuldigten als therapie- und behandlungs- willig (Urk. 117 Rz. 76 ff.; Urk. 192 S. 27). Dem aktuellen Massnahmevollzugs- bericht kann diesbezüglich entnommen werden, dass hinsichtlich der Abhängig- keitserkrankung eine intrinsische Behandlungsbereitschaft gegeben sei, bezüglich der schizophrenen Erkrankung bestehe keine Krankheitseinsicht. Der Beschuldigte nehme zwar durchgehend am etablierten Behandlungsprogramm teil, gleichwohl
- 49 - sei gegenwärtig nicht von einer tiefgreifenden Behandlungseinsicht auszugehen. Vielmehr scheine die Behandlungsbereitschaft eher oberflächlich und strategisch motiviert zu sein. Immerhin wird dem Beschuldigten im Rahmen des psycho- therapeutischen Settings attestiert, dass eine anhaltende Bereitschaft bestehe, sich mit der Diagnose auseinanderzusetzen. Auch habe er den Wunsch verbalisiert, Einsicht in sein problematisches Verhalten zu erhalten und mache diesbezüglich eine basale Veränderungsmotivation geltend (Urk. 185 S. 2 f.) Insgesamt ist nach dem Gesagten nach wie vor von einer gewissen Massnahmewilligkeit auszugehen, auch wenn der Beschuldigte die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (noch) nicht annehmen kann und sich seine Motivation noch nicht vollständig etabliert hat. Wie bereits die Vorinstanz einlässlich darlegt, ist die Anordnung einer stationären Massnahme geeignet und erforderlich, um der psychischen Störung des Beschul- digten und dem Risiko weiterer Straftaten zu begegnen, von einer ambulanten Massnahme rät der Gutachter ab (Urk. 150 S. 90; Urk. D1/16/22/1 S. 94 f.). Konkret ist dem Gutachten zu entnehmen, eine ambulante Behandlung erscheine ohnehin wegen der unklaren sozialen Perspektiven des Beschuldigten nicht umsetzbar. Auch vor dem Hintergrund der Symptome der schizophrenen Erkrankung und der damit verbundenen Beeinträchtigungen in Verhalten und kognitiven Leistungen so- wie der fehlenden Behandlungsbereitschaft und der Schwierigkeit zur Einhaltung von Ersatzmassnahmen erscheine eine ambulante Massnahme als nicht zweck- mässig und letztlich nicht geeignet, um das Risiko einer erneuten Straffälligkeit dauerhaft und nachhaltig zu reduzieren (Urk. D1/16/22/1 S. 91). Es ist deutlich, dass eine ambulante Massnahme nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen würde, auch wenn der Beschuldigte in der Haupt- und Berufungsverhandlung aus- führen liess, er sei bereit Medikamente einzunehmen und sich therapieren zu lassen (Urk. 190 S. 2 f.). Es bleibt der Eindruck, dass sowohl er als auch die Ver- teidigung die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie wegzureden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rosiger darzustellen versuchen, als sie in der Realität sind. Jedenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf vertraut werden, dass sich der Beschuldigte im Rahmen eines ambulanten Settings einsich- tig, langfristig und konsequent einer medikamentösen und therapeutischen Be- handlung unterziehen würde. Wie das Gutachten deutlich aufzeigt, bestehen zu
- 50 - viele Faktoren, die eine ambulante Massnahme zum Scheitern bringen könnten. Auch der Vollzugsbericht vom 23. September 2024 spricht klar gegen eine ambu- lante Massnahme. Obwohl der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmevollzug in ein - so der Wortlaut des Berichts - hochstrukturiertes Setting mit spezialisierter forensisch-psychiatrischer Ausrichtung eingebettet ist und ein multimodales Thera- pieprogramm (mit pharmakologischer Behandlung, wöchentlich stattfindenden psy- chotherapeutischen Einzelgesprächen und Visiten, Bezugspersonengesprächen, Partizipation am soziomilieutherapeutischen Stationsalltag sowie spezialtherapeu- tischem und arbeitsagogischem Angebot) besteht, zeigt sich der Behandlungs- verlauf herausfordernd und ist lediglich (aber immerhin) von kleinschrittigen Forts- chritten geprägt (Urk. 185 S. 2 f.). Eine stationäre Massnahme ist erforderlich und
- unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 150 S. 90) - auch ver- hältnismässig. Angesichts der Schwere der Anlassdelikte (sexuelle Nötigung etc.), der hohen Rückfallgefahr sowie des Umstands, dass die stationäre Behandlung in Anbetracht der im ersten Behandlungsjahr erzielten nur kleinschrittigen Fortschritte noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte, ist eine Befristung der stationären Massnahme nicht angezeigt. Die Vollzugsbehörde wird allerdings mindestens ein- mal jährlich zu prüfen haben, ob der Beschuldigte bedingt entlassen werden kann (Art. 62d StGB). Schliesslich ist die stationäre Massnahme praktisch durchführbar, entsprechende Institutionen sind vorhanden (vgl. Urk. D1/16/22/1 S. 94 f.). Der Voll- zug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist bei diesem Ausgang zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Art. 57 StGB). 4.3. Weiter ist der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erlittene Freiheitsentzug von 952 Tagen an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung an- gesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsent- zugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8).
- 51 - V. Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 150 Dispositivziffer 9). 1.2. Der Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch die Verteidigung vorbringen, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Dies deshalb, weil der Beschuldigte viele Jahre in der Schweiz verbracht, praktisch immer gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen habe sowie hierzulande viele Freunde und einen Bruder habe und deshalb integriert bzw. verwurzelt sei (Urk. 117 Rz. 65 ff.; Urk. 192 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 20 f. Ergänzung 17).
2. Die allgemeinen Voraussetzungen der Landesverweisung lassen sich um- fassend dem vorinstanzlichen Urteil entnehmen (Urk. 150 S. 91 ff.), darauf wird verwiesen.
3. Korrekt legte die Vorinstanz dar, dass die begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstelle und der Beschuldigte deshalb grundsätzlich des Landes zu verweisen sei (Urk. 150 S. 91). Mit zutreffenden Argumenten verneinte die Vor- instanz sodann einen persönlichen Härtefall. Rekapitulierend sind nochmals kurz die Erwägungen darzulegen: Der Beschuldigte reiste 2011 als 20-Jähriger in die Schweiz ein, war auf verschie- denen Baustellen tätig und phasenweise arbeitslos. 2015/2016 kehrte er aus fami- liären Gründen nach Deutschland zurück und reiste alsdann 2019 wieder in die Schweiz ein. Seine Kindheit und Jugend verbrachte der Beschuldigte in Deutsch- land. Auch wenn er im Erwachsenenalter schliesslich ein paar Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, kann noch nicht ohne Weiteres von einer Verwurzelung und Integration ausgegangen werden. Zudem ist der Beschuldigte Vater zweier Kinder, welche in Deutschland leben. Seine Motivation, in die Schweiz umzusiedeln war denn auch primär finanzieller Natur, um Geld für den Kindesunterhalt zu ver- dienen (vgl. Prot. I S. 28; Urk. 190 S. 4 f.). Der Umstand, dass ein Bruder des Be- schuldigten in der Schweiz lebt, vermag ebenfalls nicht eine soziale Integration von vornherein zu bejahen. Zu Recht verneint die Vorinstanz auch eine rechtsgenüg-
- 52 - liche wirtschaftliche Integration. Zwar ist es lobenswert, dass der Beschuldigte weitestgehend arbeitstätig war, jedoch waren dies immer wieder wechselnde An- stellungen, ergänzt durch Phasen der Arbeitslosigkeit. Schliesslich sollte es für den Beschuldigten ein Leichtes sein, sich wieder in Deutschland sozial und beruflich zu integrieren und auch der Behandlung seiner psychischen Erkrankung sollte in Deutschland nichts im Wege stehen. Insgesamt ist beim Beschuldigten der Grad der Integration bei Weitem nicht derart, dass von einem persönlichen Härtefall aus- gegangen werden könnte, zumal die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ergänzend ist erwähnen, dass auch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten deutlich höher wiegt als sein per- sönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte hat sich mit der sexuellen Nötigung einer gravierenden und sehr verpönten Straftat schuldig gemacht. Das öffentliche Interesse, Menschen in der Schweiz vor solchen Über- griffen zu schützen und derartige Taten zu verhindern ist sehr hoch, zumal der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr aufweist. Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob das Freizü- gigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen- stehe und verneinte dies zu Recht (Urk. 150 S. 93 f.). Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte brachten Argumente vor, die es rechtfertigen würden, dieses Ergebnis zu überdenken.
4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten im Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen. In Anbetracht des Verschuldens, welches noch als leicht einzustufen war, ist die Dauer im unteren Bereich anzusiedeln. Jedoch wäre die Minimaldauer von 5 Jahren angesichts des gravierenden Delikts, welches in ein hohes Rechtsgut eingriff, nicht gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz bemessenen 6 Jahre sind adäquat und zu übernehmen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) fällt ausser Betracht. VI. Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a und b StGB beantragen, es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren
- 53 - zu verbieten, sich ihr im Umkreis von 50 Metern anzunähern (Rayonverbot) und mit ihr in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail, etc.) Kontakt aufzuneh- men oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Die Vorin- stanz wies diesen Antrag ab (Urk. 150 Dispositivziffer 10), weshalb die Privat- klägerin dagegen Berufung erhob (Urk. 191 S. 3).
2. Es ist, der Vorinstanz folgend, zutreffend, dass die objektive Voraussetzung von Art. 67b Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine be- stimmte Person begangen wurde, erfüllt ist. Wenn die Vorinstanz schliesslich den Antrag mit dem Argument abweist, ein solches Verbot sei nicht erforderlich, weil eine stationäre Massnahme angeordnet worden sei und der Beschuldigte danach das Land zu verlassen habe (Urk. 150 S. 95), so ist dies zutreffend. Es ist sodann, wenn der Beschuldigte sich in der stationären Massnahme befinden und entspre- chend medikamentös und therapeutisch behandelt werden wird auch davon aus- zugehen, dass der präventive Schutz durch ein Kontakt- und Rayonverbot ohnehin nicht mehr notwendig sein wird, zumal es - wie die Privatklägerin bei ihrer Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 189 S. 4) - bereits seit März 2022 zu keinen Begegnungen oder Kontaktaufnahmen mehr kam. Überdies ver- mag auch die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht darzutun, weshalb das von ihr beantragte Verbot konkret noch erforderlich ist, eine abstrakte Gefahr reicht nicht, um ein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendma- chung von Zivilansprüchen einlässlich dargelegt (Urk. 150 S. 97 ff.), worauf verwie- sen wird.
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der Schuld- und Freisprüche bestätigt. Es kann deshalb für die Schadenersatzansprüche vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 150 S. 98 f.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. Der Betrag von Fr. 2'889.00 (zuzüglich Zins von 5%) ist ausgewiesen und der Beschuldigte zu der entsprechenden Leistung zu verpflich-
- 54 - ten. Ebenso übernommen werden kann das Ergebnis, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für weitere Schäden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
3. Schliesslich bedarf auch die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins keiner Korrektur. Diese ist in Anbetracht der Eingriffe in die physische, psychische und sexuelle Integrität angemessen. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, allerdings vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung so- wie mehrfacher Vergewaltigung schuldig gesprochen wird. Nachdem in diesen Punkten Freisprüche ergingen, steht die zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.00 in einer durchaus angemessenen Relation zum Antrag der Privat- klägerin. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'651.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 187). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 10'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 7'902.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 188/1-2). Darin noch nicht enthalten sind die Aufwände für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung, das Studium des begründeten Berufungs- entscheids und die Nachbesprechung mit der Privatklägerin. Unter Berücksichti-
- 55 - gung aller (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint es angemessen, die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 9'500.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte, die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Anträgen (praktisch) vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privatklägerin aufzuerlegen und den verbleibenden Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil der Privat- klägerin ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang der Kostenauflage (1/3) bleibt vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Umfang der Kostenauflage (1/3) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 und 4 aStPO und Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privat- klägerin für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung im Umfang der Kostenauf- lage (1/3) bleibt unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 und 4 aStPO und Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Vorwürfe eingestellt:
- 56 - Mehrfache Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 1, Vorfälle vor dem 15. November 2021); Geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 1. Absatz "Mobiltelefon iPhone").
2. Der Beschuldigte ist schuldig […] der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt […] 3), […] der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 1), […] […] des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 2 […] und 4). 3.-13. […]
14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. März 2023 (act. D1/21/6) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Laptop Apple mit Ladekabel (Asservat-Nr. A016'064'930); 1 iPad (Asservat-Nr. A016'064'941).
15. Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 (act. 30) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon iPhone Schwarz wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 57 -
16. Das mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 (act. 36) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernde Mobiltelefon SAMSUNG DUOS (schwarz) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
17. Die folgenden mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2023 (act. 51) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Ta- gen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon, schwarz, Rückseite geborsten, Geldbeutel.
18. Die mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2023 (act. 65) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse, Badener- strasse 90, 8004 Zürich, lagernde braune Umhängetasche wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 90 Tagen, auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
19. Der eingesetzte Sachverständige D._____, E._____ AG, wird angewiesen, die forensischen Datensicherungen der Mobiltelefone "iPhone Schwarz", "SAMSUNG DUOS (schwarz)" und "Mobiltelefon, schwarz, Rückseite gebors- ten", sowie deren Datenaufbereitung nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
- 58 -
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 22'583.90 Gutachten Fr. 1'500.– Auslagen Gericht III. StrKr, G. Nr. UB220124-O Fr. 8'576.05 Auswertung Mobiltelefone Fr. 9'355.05 amtliche Verteidigung bis 10. Juni 2022 (RA Y2._____) amtliche Verteidigung ab 10. Juni 2022 (RA Y1._____; Fr. 20'734.10 inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 5'089.05 (RAin X2._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 1'296.75 (RAin X3._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) Fr. 5'325.60 (RAin X1._____; inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 21.-22.[…]
23. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
24. (Mitteilungen)
25. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 7),
- 59 - der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 aStGB (Anklagesachverhalt 2), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 5), der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 3. Absatz, Vorwurf 2), der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3, 2. Absatz), der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, Vorfälle zwischen 16. November 2021 und
5. Januar 2022; Anklagesachverhalt 4) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 3).
2. Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklage- sachverhalt 8), der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB (An- klagesachverhalt 8), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Anklagesachverhalt 9 Vorwurf-Nr. 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 952 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'500.00.
- 60 -
4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
8. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnah- menvollzug erlittene Freiheitsentzug (insgesamt 952 Tage) wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
10. Der Antrag der Privatklägerin, es sei ein Rayon- und Kontaktverbot anzuord- nen, wird abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'889.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Januar 2022zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach aus den Ereignissen, die den Schuldsprüchen zugrunde liegen, gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 21 und 22) wird bestätigt.
- 61 -
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 9'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen sowie zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privatklägerin auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltichen Vertretung bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 aStPO vorbehalten.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 62 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw N. Hunziker