Sachverhalt
1. Umfang der Berufung Wie bereits einleitend festgehalten wurde, richtet sich die Berufung der Beschul- digten – soweit darauf einzutreten ist – gegen die hinsichtlich Dossier 2 erfolgten Schuldsprüche (s. vorne, Ziff. II./1.). In Bezug auf die Tatvorwürfe kann einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 verwiesen
- 10 - werden (Urk. 26 S. 3 ff.). Im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Vorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 2 verzichtet wird.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz stellte die Beschuldigte die in der Anklage beschriebenen Vorgänge hinsichtlich Dossier 2 in Abrede, sei es, indem sie geltend machte, dass kein unrechtmässiges Verhalten ihrerseits vorliege, sei es, indem sie sich zu den entsprechenden Vorhalten nicht äusserte und damit sinngemäss von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. D1/17 F/A 31 ff.; Urk. D2/3; Prot. I S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung anerkannte sie dagegen erstmals diverse Teile des unter Dossier 2 an- geklagten Tatgeschehens vom 12. Februar 2021, soweit sie sich noch daran zu erinnern vermochte (Prot. II S. 19 ff.). 2.2. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich das Geständnis der Beschuldigten mit dem Beweisergebnis deckt und ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 2 im Übrigen, d.h. soweit die Beschuldigte keine Erinnerungen mehr daran hat, gestützt auf die erhobenen Beweise und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt. Sodann ist auf die Einwände einzugehen, welche die Beschuldigte und ihre erbetene Vertei- digerin im bisherigen Verlauf des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht vorbrachten, zumal die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – trotz der teilwei- sen Anerkennung des angeklagten Sachverhalts – betonte, dass sie einen voll- umfänglichen Freispruch von den Anklagevorwürfen gemäss Dossier 2 beantrage und zur Begründung auf ihre eigenen und die Argumente ihrer erbetenen Verteidi- gerin im bisherigen Verfahren verweise (vgl. Prot. II S. 9, 25).
- 11 -
3. Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschul- digten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). Als Beweis- würdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt so- mit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Sachver- halt abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März
- 12 - 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom
12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hin- weisen).
4. Beweismittel 4.1. Die für die Sachverhaltserstellung massgeblichen Beweismittel hinsichtlich Dossier 2 sind der Polizeirapport vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/1), die Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/17 F/A 31 ff.; Prot. II S. 19 ff.), die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 (Urk. D2/2/1), der Rückschein zu dieser Verfügung (Urk. D2/2/1) sowie die von den ausgerück- ten Polizeibeamten erstellten Videoaufnahmen (Urk. D2/2/9). 4.2. Die erbetene Verteidigung rügte vor Vorinstanz wiederholt, dass die im Po- lizeirapport vom 25. Februar 2021 wiedergegebenen Feststellungen nicht zulas- ten der Beschuldigten verwertet werden dürften, da die rapportierenden Polizeibe- amten nicht formell als Zeugen befragt worden seien und insofern keine Konfron- tation mit der Beschuldigten erfolgt sei (Urk. 76 Rz 19-21). Vorliegend erschöpft sich der Inhalt des Polizeirapports nicht in einer protokollarischen Aufnahme eines gemeldeten bzw. zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalts. Bei den protokolli- erten Feststellungen handelt es sich vielmehr um eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen der am 12. Februar 2021 ausgerückten Polizeibeamten. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt der Polizeirapport ein zuläs- siges Beweismittel dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom
19. Mai 2014 E. 2.3). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unab- hängig davon, ob der rapportierende bzw. der an der Feststellung des rapportier- ten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_721/2011 vom 12. No- vember 2012 E. 9.2.1). Von der Frage nach der Zulässigkeit eines bestimmten Beweismittels zu unter- scheiden ist allerdings die Frage nach dessen Verwertbarkeit im Strafverfahren. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf,
- 13 - den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Ver- fahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zwei- fel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Konfrontations- recht; BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_527/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 7B_186/2022 vom
14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Beschuldigte liess weder im Verlauf des Vorverfahrens noch im Rahmen des erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtsverfahrens beantragen, die rapportierenden Polizeibeamten seien in ihrer bzw. der Anwesenheit ihrer Verteidigung formell als Zeugen zu be- fragen. Damit ist von einem stillschweigenden Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht auszugehen. Folglich können der Polizeirapport vom 25. Fe- bruar 2021 bzw. die darin wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen betreffend das angeklagte Tatgeschehen vom 12. Februar 2021 uneingeschränkt als Beweismittel gewürdigt werden, obwohl die ausgerückten Polizeibeamten im Verlauf des Strafverfahrens nicht als Zeugen einvernommen wurden.
- 14 -
5. Beweiswürdigung 5.1. Sachverhaltsabschnitt 1 5.1.1. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, war der Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führer- ausweis auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung entzogen worden. Gestützt auf den Rückschein zu dieser Verfügung ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte die Verfügung des Strassenverkehrsamts am 22. Januar 2021 entgegengenom- men und damit von deren Inhalt Kenntnis hatte (Urk. D2/2/1; Urk. 85 S. 11). Dies wird von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil: In ih- rer Einvernahme vom 31. Januar 2022 und anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte sie ausdrücklich, dass ihr die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 bekannt gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 33; Prot. II S. 18 f.). 5.1.2. Aus den protokollierten Feststellungen bzw. Beobachtungen im Polizeirap- port vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/1 S. 2) und der von den ausgerückten Poli- zeibeamten erstellten Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte am 12. Februar 2021 um 14:09 Uhr den Per- sonenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern AI … von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ lenkte. Die Beschul- digte selbst stellte nicht in Abrede, das genannte Fahrzeug zur Tatzeit gefahren zu haben (Urk. D1/17 F/A 43 ff.; Urk. 76 Rz 11 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung räumte sie ein, sie sei einige Zeit, nachdem zwei Polizeibeamte an ih- rem Wohnort erschienen waren, um ihren Führerausweis einzuziehen, ins Auto gestiegen und losgefahren, weil sie einen Termin habe wahrnehmen wollen (Prot. II S. 21). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweiser- gebnis. Daraus ergibt sich zudem, dass sich die Beschuldigte mit der in der An- klage geschilderten Autofahrt willentlich über die ihr bekannte Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 hinwegsetzte. 5.1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 85 S. 11) ist demnach der angeklagte Sachver- haltsabschnitt 1 gemäss Dossier 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten.
- 15 - 5.1.4. Im Untersuchungsverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 auf dem Rapport bzw. einer Meldung derjenigen Polizistin basiert habe, die am 4. April 2020 an ihrer Verhaftung beteiligt gewesen sei. Die Angaben im Polizeirapport hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei nicht gültig zustande gekommen und sie müsse sich nicht daran halten (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20). Ihre erbetene Verteidigung machte vor Vorinstanz so- dann geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht rechtmässig gewesen sei, da die Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden sei und daher gar nie eine Meldung an das Strassenverkehrsamt hätte erfolgen dürfen (Urk. 76 Rz 12 ff.). Auf diese Einwände ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (s. nachfolgend, Ziff. IV./2.), wie es bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 85 S. 11). 5.2. Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5 5.2.1. Was die einzelnen Vorgänge während der Fahrt der Beschuldigten vom
12. Februar 2021 betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die längere der in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen dokumentiert die gesamte Fahrt der Beschuldigten von ihrem Wohnort in F._____ zur H._____- strasse in C._____. Zunächst ist zu sehen, wie die Beschuldigte, um der Anhal- tung durch das zivile Dienstfahrzeug der Polizei zu entgehen, ihren Personenwa- gen auf das Trottoir lenkte und so die polizeiliche Strassensperre umfuhr. Weiter ist zu sehen, wie die Polizeibeamten in der Folge der Beschuldigten mit einge- schalteter STOP-Matrix sowie Blaulicht nachfuhren und sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufforderten, die Beschuldigte dieser Aufforderung aber nicht nachkam und ihre Fahrt unbeirrt fortsetzte. Ebenso ist anhand der Videoaufnahme ersicht- lich, dass die Beschuldigte an einem Rotlichtsignal am Bahnhof F._____ anhielt, das Rotlicht indessen ignorierte und ihre Fahrt fortsetzte, als ein Polizeibeamter
- 16 - aus dem ihr folgenden zivilen Dienstfahrzeug ausstieg und sich in ihre Richtung bewegte. Schliesslich ergibt sich aus der Videoaufnahme, dass die Beschuldigte an den in der Anklageschrift angegebenen Orten eine Richtungsänderung vor- nahm, ohne die entsprechende Richtungsanzeige zu betätigen (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). 5.2.2. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 2 räumte die Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfragen ein, dass ihr be- wusst gewesen sei, dass Beamte der Polizei sie mit einer Strassensperre an der Weiterfahrt hätten hindern wollen. Sie habe ihr Fahrzeug jedoch auf das Trottoir gelenkt und auf diese Weise die polizeiliche Strassensperre umfahren (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die erbetene Verteidigung noch geltend gemacht, dass die Beschuldigte die Polizeibeamten nicht als solche erkannt habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese mit der errichteten Strassensperre ver- sucht hätten, sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs zu bewegen. Die Beschuldigte sei nur deshalb auf das Trottoir gefahren, um am zivilen Dienstfahrzeug und dem dahinter stehenden Lastwagen vorbeifahren zu können (Urk. 75 Rz 16). Bereits die Vorinstanz hat diese Erklärung der erbetenen Verteidigung zurecht verworfen. Auf der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass der Polizeiwagen weder in Fahrt- richtung noch in Gegenfahrtrichtung auf der (Gegen-) Fahrbahn stand, sondern quer über beide Fahrspuren abgestellt war und so die Strasse blockierte (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Entsprechend musste es der Beschuldigten klar gewesen sein, dass dieses Fahrzeug nicht einem normalen Verkehrsteilneh- mer gehörte, sondern sie an der Weiterfahrt hindern sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass aus der Videoaufnahme deutlich hervorgeht, dass die Beschuldigte nicht etwa ihre Fahrt verlangsamte, sondern ungebremst auf das Trottoir fuhr, um die von der Polizei errichtete Strassensperre zu umfahren (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Ein solches Fahrverhalten hätte die Beschuldigte nicht an den Tag gelegt, wenn sie von der Situation überrascht gewesen wäre bzw. nicht erkannt hätte, dass es sich beim die Strasse blockierenden Fahrzeug um ein Poli- zeiauto handelte. Hätte die Beschuldigte das quer über die Fahrbahn stehende Fahrzeug tatsächlich nicht als zivilen Polizeiwagen erkannt, hätte sie ihre Fahrt
- 17 - verlangsamt und zugewartet, was es damit auf sich hat, ob der Fahrzeuglenker beispielsweise ein Wendemanöver ausführt oder einzuparken versucht. Ergänzend ist sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuwei- sen (Urk. 85 S. 14). Auf dem Video ist klar erkennbar, dass die Beschuldigte beim Vorbeifahren mit wilden Handbewegungen in Richtung des Polizeiwagens gesti- kulierte und den Polizeibeamten einen bösen Blick zuwarf (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Die Vorinstanz schliesst daraus zurecht, dass die Beschul- digte die Polizeibeamten von der vorherigen Polizeikontrolle an ihrem Wohnort wiedererkannte und deshalb wusste, dass diese sie zwecks Abgabe ihres Füh- rerausweises anhalten wollten (vgl. dazu Urk. D2/1 S. 2). Das Geständnis der Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung deckt sich folglich mit dem Be- weisergebnis. 5.2.3. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 3 bestätigte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung sodann, dass sie gemerkt habe, dass ihr die Polizei bei ihrer Weiterfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht gefolgt sei. Sie habe je- doch nicht angehalten, weil sie nach dem polizeilichen Zugriff und ihrer Verhaf- tung am 4. April 2020 nicht mehr gut auf die Polizei zu sprechen gewesen sei (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die Beschuldigte noch vorbringen lassen, dass die Schilderungen im Polizeirapport, wonach die ausgerückten Polizeibeam- ten versucht hätten, sie mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufzufordern, nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürften, da sie (die Beschuldigte) mit den sie belastenden Zeugen nicht konfron- tiert worden sei (Urk. 75 Rz 19). Angesichts des Geständnisses der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erübrigt sich im Grunde eine Auseinander- setzung mit diesem Einwand der erbetenen Verteidigung. Dennoch ist dazu das Folgende festzuhalten: Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass es sich beim Polizeirapport vom 25. Februar 2021 um ein zulässiges Beweismittel handelt, wel- ches über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag. Weiter wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Verwertbarkeit der rapportierten Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom
12. Februar 2021 keine Einschränkungen bestehen (Ziff. III./4.2.), weshalb zur
- 18 - Sachverhaltserstellung ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon ergibt sich der vor Vorinstanz noch bestrittene Vorgang betreffend den Sachverhaltsabschnitt 3, nämlich dass die Polizeibeamten dem Mietfahrzeug der Beschuldigten folgten und mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht ver- suchten, sie zum Anhalten zu bewegen, aus der in den Untersuchungsakten be- findlichen Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). An dieser Stelle kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend und überzeugend darlegte, weshalb aufgrund der Videoaufnahme erstellt ist, dass die Polizeibeamten, welche der Beschuldigten in einem zivilen Dienstfahrzeug hinterherfuhren, mit STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht unterwegs waren (Urk. 85 S. 15). Ein Abstellen auf den Polizeirapport hinsichtlich dieser Vorgänge ist damit nicht nötig. Aufgrund der gesamten Tatumstände steht schliesslich aus- ser Frage, dass die Beschuldigte Kenntnis hatte von den Weisungen der Polizei und diesen absichtlich keine Folge leistete, um sich der bevorstehenden polizeili- chen Kontrolle zu entziehen, was sie anlässlich der Berufungsverhandlung auch eingestand. Damit ist der Sachverhaltsabschnitt 3 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 5.2.4. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 4 erklärte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, es könne stim- men, dass sie am temporären Rotlicht vor der Baustelle am Ende der I._____- strasse zunächst angehalten habe, ihre Fahrt aber wieder aufgenommen und das Rotlichtsignal überfahren habe, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausgestiegen sei und sie zum Anhalten aufgefordert habe (Prot. II S. 22). Vor Vor- instanz hatte die erbetene Verteidigung noch argumentiert, dass sich aus der ak- tenkundigen Videoaufnahme zwar ergebe, dass beim Rotlichtsignal ein Funktio- när der Kantonspolizei aus dem hinter der Beschuldigten befindlichen Polizeiauto ausgestiegen sei. Dass er die Beschuldigte sodann aufgefordert habe, anzuhal- ten, sei indessen nicht hörbar. Lediglich im Polizeirapport sei diesbezüglich fest- gehalten worden: "[…] in diesem Moment des kurzen Halts stieg J._____ aus und schrie laut, sie solle anhalten." Diese protokollierte Feststellung dürfe jedoch nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden, da sie mit den sie belastenden Zeu- gen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 76 Rz 20; vgl. auch Urk. D2/1 S. 2). Auch
- 19 - diese Argumentation der erbetenen Verteidigung ist angesichts der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zielführend. Dennoch ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III./4.2.) nochmals her- vorzuheben, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Sodann ist auf der Videoaufnahme deutlich erkennbar, wie die Beschuldigte beim Bahnhof F._____ an der Rotlichtsi- gnalanlage anhielt. In diesem Moment stieg der Beifahrer des die Beschuldigte verfolgenden Polizeiwagens aus und lief in Richtung des Fahrzeugs der Beschul- digten. Diese setzte daraufhin ihre Fahrt unvermittelt und trotz anhaltendem Rot- licht fort, worauf sich der ausgestiegene Polizeibeamte sofort zurück ins Dienst- fahrzeug begab und zusammen mit seinem Kollegen, welcher am Lenkrad sass, der Beschuldigten weiter hinterherfuhr (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Ob- wohl auf dem Video tatsächlich nicht hörbar ist, dass der aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegene Polizeibeamte die Beschuldigte verbal dazu aufforderte, anzuhal- ten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich der angeklagte Sachver- halt in diesem Punkt nicht erstellen lässt. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat die Beschuldigte anerkannt und ist aufgrund der Videoaufnahmen ohnehin rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Polizeibeamten die Beschuldigte mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten zu bewegen versuch- ten. Als dann am temporären Rotlichtsignal beim Bahnhof F._____ einer der Poli- zeibeamten das zivile Dienstfahrzeug verliess und sich in Richtung der Beschul- digten begab, was auch die erbetene Verteidigung angesichts der eindeutigen Vi- deoaufnahmen nicht in Abrede stellte (Urk. 76 Rz 20), konnte dies nichts anderes bedeuten, als dass die Polizeibeamten die Beschuldigte auffordern wollten, ihr Fahrzeug anzuhalten. Indem die Beschuldigte auch diese Aufforderung bewusst ignorierte, das auf Rot stehende Lichtsignal überfuhr und ihre Fahrt unbeirrt forts- etzte, manifestierte sie ihren Willen, sich der bevorstehenden polizeilichen Kon- trolle zu entziehen. Auch im Übrigen lässt sich der Sachverhaltsabschnitt 4 – soweit er sich auf den Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals bezieht – gestützt auf das Ge-
- 20 - ständnis der Beschuldigten und die damit übereinstimmende Beweislage in objek- tiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen. 5.2.5. Zum Sachverhaltsabschnitt 5 ergeben sich angesichts der klaren Beweis- lage keine Bemerkungen und wurden auch von Seiten der Verteidigung keine Ein- wände vorgebracht. 5.2.6. Zusammengefasst lassen sich die Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellen. 5.3. Sachverhaltsabschnitt 6 5.3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie sich nach der gelungenen Anhaltung durch die sie verfolgenden Polizeibeamten geweigert habe, aus ihrem Auto auszusteigen, weil sie der Polizei nach dem Er- lebten im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung vom 4. April 2020 nicht mehr ver- traut habe. Weiter bestätigte sie, dass es letztlich damit geendet habe, dass die Polizeibeamten sie zwangsweise, d.h. mit Gewalt aus ihrem Auto geholt und ver- haftet hätten (Prot. II S. 22 f.). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. So ergibt sich aus der aktenkundigen Videoaufnahme, wel- che die gesamte Verfolgungsfahrt vom Wohnort der Beschuldigten in F._____ bis zur H._____-strasse in C._____ zeigt, dass die Beschuldigte nach erfolgreichem Anhalten über die teilweise heruntergelassenen Fenster der Fahrer- und Bei- fahrertür ihres Fahrzeugs aufgebracht und intensiv mit den filmenden Polizeibe- amten diskutierte, während sie auf dem Fahrersitz sass (Urk. D2/2/9, IMG_1994- converted). Auch wenn diese Videoaufnahme über keinen Ton verfügt, so beste- hen angesichts des vorherigen Geschehensablaufs dennoch keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass die zwei Polizeibeamten aus dem verfolgenden Dienst- fahrzeug die Beschuldigte aufforderten, aus ihrem Auto auszusteigen. Die Be- schuldigte machte jedoch keine Anstalten, die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen, worauf sich die dokumentierte Diskussion ergab. Aus der zweiten Vi- deoaufnahme, welche eine Tonspur aufweist, ergibt sich sodann, dass die Be- schuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten mehrfach verbal aufgefordert wurde, das Fahrzeug zu verlassen. Sie blieb jedoch weiter auf dem Fahrersitz sit-
- 21 - zen und gab den Polizisten zu verstehen, dass sie ihrer Aufforderung keine Folge leisten wird (Urk. D2/2/9, IMG_1995). 5.3.2. Die erbetene Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, dass sich aus dem aktenkundigen Videomaterial nicht ergebe, dass die Beschuldigte von den ausge- rückten Polizeibeamten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass sie sich den Anweisungen der Polizei während 30 Minuten widersetzt habe. Soweit dies im Polizeirapport festgehalten worden sei, dürften die entsprechenden Angaben nicht zulasten der Beschuldigten verwendet wer- den, da sie mit den sie belastenden Zeugen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 75 Rz 21). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als sich aus den beiden Vi- deoaufnahmen, wovon eine keine Tonspur aufweist, nicht ergibt, dass die Be- schuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten aufgefordert wurde, ein Aus- weisdokument vorzuweisen. Sodann weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen keine Hinweise hinsichtlich der Dauer der Verweigerungshaltung der Beschuldig- ten ergeben. Insbesondere fehlen zeitliche Angaben zu den Videoaufnahmen, so beispielsweise die Uhrzeit, zu welcher die beiden Sequenzen aufgezeichnet wur- den. Die vorgenannten Sachverhaltselemente lassen sich damit nicht gestützt auf die Videoaufnahmen erstellen. Diesbezüglich kann indessen auf die entsprechen- den Angaben im Polizeirapport vom 25. Februar 2021 abgestellt werden. Der rap- portierende Polizeibeamte hielt darin fest: "Nach ca. 30-minütigem zureden und etlichen Aufforderungen aus dem Fahrzeug zu steigen – die Beschuldigte verwei- gerte jegliche Kooperation –, wurde sie zwangsweise aus dem Fahrzeug geführt und arretiert" (Urk. D2/1 S. 3). Vorstehend wurde dargelegt, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgän- gen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt wer- den dürfen (Ziff. III./4.2.). Die von der erbetenen Verteidigung infrage gestellten Sachverhaltselemente lassen sich somit anklagegemäss erstellen. 5.3.3. Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen sodann keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass die Beschuldigte in der Absicht handelte, sich der ihr be-
- 22 - vorstehenden polizeilichen Kontrolle, um welche sie wusste, zu entziehen. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 5.3.4. Zusammengefasst ist der Sachverhaltsabschnitt 6 gemäss Dossier 2 so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 5.4. Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern 5.4.1. Der Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern ge- mäss Dossier 2 wird von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt bzw. implizit anerkannt (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 99 S. 2; Urk. 76 Rz 14). Ihre entsprechenden Aussagen decken sich mit den übrigen Beweismitteln, aus welchen sich ohne Weiteres ergibt, dass das Strassenverkehrsamt am 11. Januar 2021 den soforti- gen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügte und die Beschul- digte dazu aufforderte, ihr Ausweisdokument abzugeben. Weiter ist rechtsgenü- gend nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Nachgang zu ihrer Kenntnisnahme von der genannten Verfügung des Strassenverkehrsamts weder von sich aus noch auf ausdrückliche Aufforderungen von Funktionären der Kantonspolizei Zü- rich am 12. Februar 2021 ihren Führerausweis abgab (vgl. dazu auch die vorste- henden Erwägungen unter Ziff. III.5.3.). 5.4.2. Auf die Einwände der Beschuldigten bzw. ihrer erbetenen Verteidigerin, wo- nach die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht gültig zustande gekommen bzw. nicht rechtmässig gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20; Urk. 76 Rz 12 ff.), ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (Ziff. IV./2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv diverser Delikte schuldig (Urk. 85 S. 36). Im Sinne eines Haupt- antrags verlangte die Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen
- 23 - Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen. Eventualiter beantragte die amtli- che Verteidigung, die Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen zu verurteilen (Dossier 2, Sachverhaltsabschnitt 4: Nichtbeachten eines Lichtsignals). Sodann sei die Beschuldigte teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen (Dossier 2, Sachver- haltsabschnitt 6: Nichtaussteigen aus dem Fahrzeug; Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 9, 25; vgl. auch Urk. 87 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95).
2. Fahren ohne Berechtigung / Missbrauch von Ausweisen und Schildern 2.1. Hinsichtlich der Vorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung und des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern machte die Beschuldigte im Untersu- chungsverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Ver- fügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 auf dem Rapport bzw. ei- ner Meldung derjenigen Polizistin basiert habe, die am 4. April 2020 an ihrer Ver- haftung beteiligt gewesen sei. Die Angaben im Polizeirapport hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei nicht gültig zustande gekommen und sie müsse sich nicht daran halten (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20). Die erbetene Vertei- digerin der Beschuldigten konkretisierte vor Vorinstanz, dass die Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden sei. Angesichts dieses Freispruchs hätte gar nie eine Meldung an das Strassenver- kehrsamt des Kantons Zürich erfolgen dürfen. Damit erweise sich auch der Ent- zug des Führerausweises, den das Strassenverkehrsamt gestützt auf die erfolgte Meldung am 11. Januar 2021 verfügt habe, als nicht rechtmässig (Urk. 76 Rz 12 ff.).
- 24 - Zusammengefasst bringt die Beschuldigte somit vor, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 fehlerhaft zustande gekommen und zudem inhaltlich rechtswidrig gewesen sei. 2.2. Eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass man- gelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht. Ursa- che dafür kann ein Fehler in der Tatsachenermittlung oder in der Rechtsanwen- dung sein. Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind unter anderem deren Anfechtbarkeit und Korrektur im Beschwerdeverfahren oder deren Nichtigkeit. Eine nichtige Verfügung ist von Anfang an nicht wirksam. Die Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden und ist überdies von Amtes wegen zu beachten, bildet indessen die Ausnahme. In der Regel ist eine fehler- hafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirksam, kann je- doch innert einer bestimmten Frist von den Betroffenen angefochten und auf die Anfechtung hin von den zuständigen Behörden aufgehoben oder geändert wer- den (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2020, Rz 1085 ff.). 2.3. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe sich an die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht halten müssen, da diese nicht gültig zustande gekommen und inhaltlich rechtswidrig gewesen sei, kann so- mit nur zutreffen, wenn diese Entzugsverfügung nichtig gewesen wäre. Nur dann hätte die Entzugsverfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und wäre von ih- rem Erlass an (ex tunc) sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich gewesen. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die bundesgerichtliche Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, «wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 144 IV 362 E.1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2013/38 E. 4.1). Im Einzelnen müssen somit fol- gende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: (1.) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2.) Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest
- 25 - leicht erkennbar sein, wobei das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend ist; und (3.) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem In- teresse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz 1098 ff.). Wie bereits erwähnt, haben inhaltliche Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit der infrage stehenden Verfügung zur Folge. Einzig in Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur Nichtig- keit. In der Praxis wurden beispielsweise folgende Verfügungen als nichtig be- trachtet: Ein Gastwirtschaftspatent, das an ein Gebäude statt an eine Person ge- bunden wird, eine Steuerverfügung, die einer Erbengemeinschaft eine Steuer überbindet, die gemäss dem massgeblichen Steuergesetz gar nicht Steuersubjekt sein kann, oder eine nachträgliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde, wenn diese Verfügung mit dem Dispositiv eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat, in materiellem Widerspruch steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1128 ff. mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen erfüllt wären, mithin ein ausserordentlich schwer- wiegender Mangel vorliegen würde, aufgrund dessen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 als nichtig zu betrachten wäre. Wenn überhaupt ein inhaltlicher Mangel zu bejahen wäre, weil das Strassenverkehrsamt aufgrund eines blossen Verdachts auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Gesundheits- und Betäubungsmittelproblematik bei der Beschuldigten eine ver- kehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung anordnete und vorsorglich ihren Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzog (Urk. D2/2/1), so würde dies einzig zur Anfechtbarkeit der Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 führen. Die Be- schuldigte hätte mit der Anfechtung die Möglichkeit gehabt, überprüfen zu lassen, ob der vom Strassenverkehrsamt angenommene Verdacht es rechtfertigt, einen vorsorglichen Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung zu verfügen. Dass die Beschuldigte diese Rechtsmittelmöglichkeit ausschöpfte und die Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 infolge dessen, sei dies wegen eines gutheissenden Entscheids oder wegen der Gewährung der auf-
- 26 - schiebenden Wirkung, nicht mehr rechtswirksam gewesen wäre, ist weder aus den Untersuchungsakten ersichtlich, noch wurde etwas Derartiges von der Be- schuldigten vorgebracht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SVG und die VZV gerade ausdrücklich die Möglichkeit eines vorsorglichen, temporären Ent- zugs des Führerausweises vorsehen, falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Lenkerin bestehen (Art. 15d SVG und Art. 30 VZV). Gerade angesichts die- ser ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage sind die Anforderungen, damit eine gestützt auf diese Bestimmungen ausgesprochene temporäre Entzugsverfügung als nichtig zu betrachten wäre, noch höher als ohnehin bereits. Es steht zwar fest, dass die Substanz, welche am 4. April 2020 im Rahmen eines polizeilichen Zu- griffs am Wohnort der Beschuldigten sichergestellt und hernach dem Strassenver- kehrsamt gemeldet wurde, nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dies schliesst jedoch berechtigte Zweifel an der Fahreignung der Beschuldigten aus Sicht des Strassenverkehrsamts nicht aus. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aussagte, dass die sichergestellte Substanz (N-Ethylpentedron) nicht harmlos bzw. ungefährlich sei. Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
- 27 -
3. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1. Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsab- schnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 3.2. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtli- che Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrü- cken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsab- schnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlich- keit allerdings nicht auszumachen. Vielmehr habe sich die Beschuldigte völlig passiv verhalten. Sodann sei nicht ersichtlich, dass dadurch eine Amtshandlung der Polizeifunktionäre erschwert worden sei (Urk. 99 Rz. 13 ff.). 3.3. Gemäss Art. 286 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an ei- ner Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträch- tigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht er- forderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigung hat zutreffend darauf hin- gewiesen, dass das Bundesgericht – im Einklang mit der überwiegenden Lehre – mit Bezug auf das tatbestandsmässige Verhalten eine Widersetzlichkeit verlangt, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Der blosse Unge- horsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshand- lung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den
- 28 - Tatbestand von Art. 286 StGB nicht (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Hinderung einer Amtshand- lung durch rein passives Verhalten ist nach der herrschenden Auffassung in der Lehre nur tatbestandsmässig, wenn eine Garantenpflicht besteht, die Amtshand- lung zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis zu beseitigen. Eine Garan- tenpflicht kann sich u.a. aus einer vorausgehenden, rechtswidrigen Handlung er- geben (HEIMGARTNER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB,
4. Auflage, Basel 2019, N 11 zu Art. 286 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 2 und N 7 zu Art. 286 StGB; BGE 133 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen auf die weitere Lehre und Rechtsprechung). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die am 12. Februar 2021 ausgerückten Po- lizeibeamten beabsichtigten, die Beschuldigte einer Kontrolle zu unterziehen, wel- che zum Zweck hatte, ihre Identität festzustellen und ihren Führerausweis einzu- ziehen. Anlass für die Polizeikontrolle gab ein entsprechender Auftrag des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2021 (Urk. D2/3). Bei der Polizeikontrolle zum Zweck der Feststellung der Identität und zum Einzug des Führerausweises der Beschuldigten handelte es sich um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten lag. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die Angaben im Polizeirap- port konnte erstellt werden, dass die Beschuldigte von der bevorstehenden Poli- zeikontrolle wusste und auch Kenntnis hatte von deren Zweck. Ihr war die Durch- führung einer Amtshandlung somit vorgängig angekündigt worden. 3.5. Es stellt sich die zentrale Frage, ob die Beschuldigte die bevorstehende Amtshandlung mit dem unter Sachverhaltsabschnitt 6 umschriebenen Verhalten im Sinne von Art. 286 StGB hinderte. Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass der Beschuldigten nicht bloss vorgeworfen wird, sie habe sich der mündlichen Auffor- derung widersetzt, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen. Darüber hinaus ist erstellt, dass sie sich weigerte, sich gegenüber den Polizeifunktionären auszuweisen. 3.6. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Art. 10 Abs. 4 SVG ist der Führerausweis stets mitzuführen und den
- 29 - Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Aus dieser zweiten Bestimmung er- gibt sich eine gesetzliche Pflicht von Fahrzeuglenkern, an polizeilichen Kontrollen zur Feststellung ihrer Identität und zur Abklärung ihrer Berechtigung zur Führung eines Motorfahrzeugs mitzuwirken. Werden sie von der Polizei aufgefordert, ihren Führerausweis vorzuweisen, handelt es sich dabei folglich nicht um eine blosse Verhaltensanweisung. Vielmehr liegt der Aufforderung eine Rechtspflicht der Fahrzeuglenker zugrunde. Indem sich die Beschuldigte nach ihrer geglückten An- haltung weigerte, den ausgerückten Polizeifunktionären ihren Führerausweis vor- zuweisen, kam sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 10 Abs. 4 SVG nicht nach. Die Verweigerungshaltung der Beschuldigten zog sich gemäss erstell- tem Sachverhalt über eine Zeitdauer von rund 30 Minuten hin. Dieses widersetzli- che Verhalten der Beschuldigten weist zumindest in gewissem Umfang die Quali- tät und Intensität eines aktiven Tuns auf, welches die reibungslose Durchführung der polizeilichen Kontrolle im Sinne von Art. 286 StGB behinderte. 3.7. Mit Bezug auf die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Auto auszustei- gen, ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr mit Verfügung des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war, weil Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. Sie war somit nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu lenken. Indem sie sich ge- mäss erstelltem Sachverhalt am 12. Februar 2021 dennoch hinter das Steuer setzte und mit ihrem Fahrzeug eine längere Strecke von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ fuhr, schuf sie eine po- tentielle Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Dasselbe gilt mit Bezug auf die verschiedenen Verkehrsdelikte, die sie auf ihrer Fahrt beging (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV./4. f.). Aus diesen, der Polizeikontrolle unmittelbar vor- ausgehenden rechtswidrigen Handlungen lässt sich eine Garantenpflicht der Be- schuldigten ableiten, der Aufforderung der sie verfolgenden Polizeibeamten, aus dem Fahrzeug auszusteigen, Folge zu leisten. Die polizeiliche Aufforderung hatte zum Zweck, die Gefahr zu bannen, welche sich aus der fortgesetzten Führung ei- nes Motorfahrzeugs durch die Beschuldigte ergab. Indem sie pflichtwidrig untätig blieb und sich während rund 30 Minuten weigerte, aus ihrem Auto auszusteigen,
- 30 - verzögerte bzw. behinderte sie die Durchführung der bevorstehenden Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.8. Die Beschuldigte hatte nicht nur von der bevorstehenden Polizeikontrolle und deren Zweck Kenntnis, sondern wusste auch, dass ihr widersetzliches Ver- halten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was sie gemäss er- stelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.9. Zur Frage, ob die unter den Sachverhaltsabschnitten 2 bis 6 angeklagten Handlungen einem einheitlichen Tatentschluss entsprangen oder die Beschul- digte wegen mehrfacher Tatbegehung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist, kann vollständig auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 25 f.). Diesen bleibt nichts hin- zuzufügen. 3.10. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist folglich zu bestätigen.
4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals) 4.1. Der Beschuldigten wird unter Sachverhaltsabschnitt 4 gemäss Dossier 2 vorgeworfen, sie habe auf ihrer Fahrt von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ ein Rotlichtsignal nicht beachtet. Die Staats- anwaltschaft und die Vorinstanz würdigten dieses Verhalten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, dass die Missachtung eines Lichtsignals auch eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG darstellen könne. In objektiver Hinsicht würden sich die beiden Tatbestände im Merkmal der ernstlichen Gefährdung der Ver- kehrssicherheit unterscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine sol-
- 31 - che erhöhte abstrakte Gefährdung sei vorliegend jedoch nicht auszumachen. So habe die Beschuldigte, als sie das Rotlichtsignal überfahren habe, die kurze Weg- strecke von lediglich ca. 20 Metern zwischen der Lichtsignalanlage und der Ein- fahrt auf den Parkplatz beim Bahnhof F._____ sehr gut überblicken können. Wäh- rend ihrer weiteren Fahrt über den Parkplatz bis zum Wiedereinbiegen auf die I._____-strasse habe sie sich sodann verkehrsregelkonform verhalten und zu je- dem Zeitpunkt sehen können, dass ihr kein anderes Fahrzeug entgegenkomme. Sie habe mithin keine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer geschaffen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei daher nicht erfüllt (Urk. 99 Rz 6 ff.). Dasselbe gelte mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand: Da die Beschuldigte aufgrund der konkreten Verkehrssituation und ihrer Fahrweise stets habe erkennen können, dass ihr kein anderes Fahrzeug ent- gegenkomme, habe sie nicht in Kauf genommen, mit einem anderen Verkehrsteil- nehmer zu kollidieren oder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicher- heit zu schaffen (Urk. 99 Rz 10). 4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 85 S. 20 f.). Auf die ent- sprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist nochmals hervorzuheben, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine er- höhte abstrakte Gefährdung genügt. Wesentliches Kriterium für die Annahme ei- ner erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrs- dichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
- 32 - Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahr- lässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3. Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte durch die Nichtbeachtung ei- nes Rotlichtsignals am Bahnhof F._____ eine für die Gewährleistung der Sicher- heit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtete (vgl. BGE 123 IV 88 E. 4.c mit Hinweis). Die zentrale Frage ist vorlie- gend, ob sie durch ihr Fahrverhalten die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ernsthaft gefährdete, d.h. ob sie eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf. 4.4. Zur allgemeinen Verkehrssituation ist zunächst festzuhalten, dass es sich um ein temporäres Rotlicht aufgrund einer Baustelle auf der I._____-strasse nahe des Bahnhofs F._____ handelte. Für die I._____-strasse gilt – zumindest soweit sie am Bahnhof F._____ vorbeiführt – eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das Rotlicht war somit nur vorübergehend aufgestellt worden, um den Verkehrs- fluss um die Baustelle in einer verkehrsberuhigten "Tempo-30-Zone" zu regulie- ren. Zur Tatzeit herrschten gute Sichtverhältnisse. Allerdings war die Fahrbahn am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt. Hinzu kommt, dass aufgrund des Standorts des Rotlichtsignals in der unmittelbaren Nähe des Bahnhofs F._____ und der Tageszeit ein gewisses Verkehrsaufkom- men nicht auszuschliessen war. Aus der zeitlich längeren Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) er- gibt sich (ab ca. 01:10), dass die Beschuldigte zunächst vor dem temporären Lichtsignal anhielt, dann aber nach wenigen Sekunden wieder beschleunigte und das Rotlicht überfuhr, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausstieg und auf sie zukam. Weiter ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bei der nächsten Gele- genheit nach wenigen Metern die mit Rot gesperrte Fahrbahn nach rechts verliess und auf den dort gelegenen Parkplatz fuhr. Der amtlichen Verteidigung ist zuzu- stimmen, wenn sie festhält, dass die Beschuldigte vom Lichtsignal aus die mit Rot gesperrte, gerade verlaufende Fahrbahn gut überblicken konnte, da diese erst auf
- 33 - der Höhe der Ausfahrt vom Parkplatz abzufallen beginnt (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Als die Beschuldigte das Rot- licht überfuhr, konnte sie somit erkennen, dass ihr in dem Moment und bis zu ih- rem Abbiegemanöver auf den Parkplatz kein anderer Verkehrsteilnehmer entge- genkommt. Sodann ist mit der amtlichen Verteidigung festzuhalten, dass die Be- schuldigte ohne Weiteres auf die rechts neben der Fahrbahn befindlichen (Taxi-) Parkfelder vor der Einfahrt auf den Parkplatz hätte ausweichen können, wenn ihr dennoch ein anderes Fahrzeug oder ein Fahrradfahrer entgegengefahren wäre (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Die Fahrt über den Parkplatz ist für die rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht relevant, da die Beschuldigte nicht mehr auf der mit Rot ge- sperrten Fahrbahn unterwegs war, sondern ihr Auto korrekt von der Einfahrt auf den Parkplatz in Fahrtrichtung zur Ausfahrt lenkte und insofern nicht mit entge- genkommenden Fahrzeugen rechnen musste (vgl. auch Urk. 99 Rz 7). Als die Beschuldigte von der Ausfahrt des Parkplatzes wieder auf die I._____- strasse einbog, stellte sich die Verkehrssituation erneut übersichtlich dar. Mit Fahrzeugen, die aus ihrer Richtung kamen, musste die Beschuldigte wegen des Rotlichts vor der Baustelle (noch) nicht rechnen. Den weiteren Verlauf der leicht abschüssigen I._____-strasse nach der Parkplatzausfahrt konnte die Beschul- digte gut überblicken und damit allenfalls von unten herannahende Verkehrsteil- nehmer frühzeitig erkennen. Aus der aktenkundigen Videoaufnahme ist ersicht- lich, dass hinter der Ausfahrt des Parkplatzes auf der linken Strassenseite ledig- lich ein Pick-Up abgestellt war und unmittelbar danach eine Ausbuchtung zur Ver- kehrsberuhigung folgte, sodass die I._____-strasse über eine kurze Strecke ver- engt war. Entgegenkommende Fahrzeuge waren dagegen keine zu sehen (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:34). Solche hätten im Übrigen hinter der Ausbuchtung resp. dem abgestellten Pick-Up anhalten und die Beschuldigte vorbeifahren lassen müssen, da die Verkehrshindernisse auf deren Fahrspur be- standen. Unter diesen konkreten Umständen schuf die Beschuldigte keine erhöhte abstrak- te Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne der vorstehend dargelegten
- 34 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung, als sie das Rotlicht missachtete. Der objek- tive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach nicht erfüllt. Da aufgrund der konkreten Verkehrssituation und des vorstehend dargelegten Fahrverhaltens der Beschuldigten keine gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallge- fahr bestand, kann ihr kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsre- gelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. M.a.W. ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausge- hende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter in Kauf nahm oder diesbezüglich (bewusst) grobfahrlässig handelte. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. 4.5. Das unter Sachverhaltsabschnitt 4 von Dossier 2 beschriebene und ankla- gegemäss erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt dagegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV. Dies wird auch von der amtlichen Verteidigung aner- kannt (Urk. 99 Rz 11). Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu spre- chen.
5. Fazit Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und wurde von der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern nicht explizit kritisiert oder in Frage ge- stellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen: des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG,
- 35 - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). V. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 85 S. 37). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2; Prot. II S. 9, 25). Ihre amtliche Verteidigung verlangt im Sinne eines Eventualantrags, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe ausgehend von den beantragten Freisprüchen bzw. der anderen rechtlichen Würdigung (s. vorstehend, Ziff. IV./1.) angemessen zu reduzieren und auf maximal 90 Tagessätze festzusetzen sei (Urk. 99 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 26 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne
- 36 - verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zum methodischen Vorgehen für die Bildung einer Gesamtstrafe präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen ist. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindest- strafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4). Sodann sind auch für die weiteren Delikte (hypothetische) Einzelstrafen unter Einbezug aller straferhöhen- den und strafmindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes – und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung – festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Stehen die Einzelstra- fen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – glei- cher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperations- prinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4; statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu-
- 37 - sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
3. Strafe für Vergehen 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellen die beiden Vergehen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen und Schildern) die schwereren Delikte dar. Der ordentliche Strafrah- men reicht jeweils von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits- strafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, je in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei Straftaten mit gleicher abstrakter Strafdrohung besteht ein gewisses richterliches Ermessen, welches Delikt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung dienen soll. So kann vom konkret schwersten Delikt ausgegangen werden, bei ähnlicher Delikts- schwere aber auch vom chronologisch ersten Delikt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Februar 2018, Geschäfts-Nr. SB170374, E. IV./2.9.). Vorliegend erscheint es angemessen, das Fahren ohne Berechtigung als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Für dieses Delikt ist somit innerhalb des vorgenannten ordentli- chen Strafrahmens die Einsatzstrafe festzusetzen, unter Einbezug aller straferhö- henden und strafmindernden Tatumstände. Gleich vorzugehen ist bei der Bildung einer (hypothetischen) Einzelstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern. 3.1.2. Sodann ist eine verschuldensangemessene Einzelstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen be- schränkt sich dabei auf dreissig Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 StGB in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil u.a. wegen zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen
- 38 - und Schildern) schuldig zu sprechen, für welche das Gesetz die Ausfällung einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). 3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (vgl. Art. 47 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht ge- mäss Art. 41 Abs. 1 StGB bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (sog. gesetzliche Prioritätsordnung; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Das Gericht kann einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Ta- gessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.2.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz jeweils Freiheitsstrafen zu verhän- gen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (vgl. Urk. 86).
- 39 - 3.2.4. Die Beschuldigte ist sodann der mehrfachen Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Für dieses Delikt sieht das Gesetz als Sanktionsart ausschliesslich die Geldstrafe vor. Folglich ist jedes der zu beurteilenden Vergehen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Fahren ohne Berechtigung 3.3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte einen Personenwagen von ihrem Wohnort in F._____ bis zur H._____- strasse in C._____ lenkte, obschon ihr einen Monat zuvor mit entspre- chender Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich der Füh- rerausweis per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Verschul- densmindernd fällt ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die von der Beschuldigten zurückgelegte Strecke eher kurz war. Ebenso ist zu gewichten, dass sie zunächst in einer "Tempo-30-Zone", anschliessend inner- orts unterwegs war und deshalb mit gemässigter Geschwindigkeit fuhr. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschuldigte durch die angeklagte Autofahrt ohne Berechtigung eine konkrete Gefahrensituation für andere Verkehrsteilneh- mer schuf, die sich zur Tatzeit (Freitag, ab ca. 14:09 Uhr) auf dieser Strecke auf- hielten. Es herrschten damals gute Sichtverhältnisse. Die Fahrbahn war zwar am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt, im Übrigen aber trocken. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen noch leicht. 3.3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Für die unternommene Fahrt bestand keine besondere Notwendigkeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage aus, dass sie zwei ältere Damen zum Einkaufen habe fahren wollen (Prot. II S. 21). Vor diesem Hintergrund ist ihr im- merhin zugutezuhalten, dass sie aus altruistischen Beweggründen handelte. Nicht zugunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass sie der Überzeugung war, die
- 40 - Verfügung des Strassenverkehrsamts betreffend Entzug ihres Führerausweises basiere auf falschen Tatsachen und sei insofern nicht gültig zustande gekommen, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Daran ändert nichts, dass sie vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging rund ein Jahr nach der anklagegegenständlichen Fahrt ohne Berech- tigung. 3.3.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht, wofür eine Einsatz- strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 3.3.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern 3.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei diesem Vorwurf zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte aus offenkundig nicht stichhaltigen Überle- gungen der Überzeugung war, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich betreffend Entzug ihres Führerausweises sei nicht gültig zustande gekommen und daher nichtig, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkam, ihren Führerausweis abzugeben. Der Deliktszeitraum erstreckte sich gemäss den ver- bindlichen Angaben in der Anklageschrift vom 27. Januar 2021 bis zum 12. Fe- bruar 2021 und fiel mit rund zwei Wochen lediglich kurz aus. Verschuldenserhö- hend ist dagegen zu gewichten, dass sich die Beschuldigte selbst dann noch ve- hement weigerte, ihren Führerausweis abzugeben, als zwei Polizisten gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich am
12. Februar 2021 an ihrem Wohnort erschienen, um das Dokument einziehen und sie nach einer rund fünfminütigen Verfolgungsfahrt an der H._____-strasse in C._____ erneut mündlich dazu aufforderten, ihren Führerausweis auszuhändigen. Trotz dieser Widersetzlichkeit der Beschuldigten ist die objektive Tatschwere als leicht zu gewichten. 3.3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte aus besonderen Gründen auf ihren Führerausweis angewiesen gewesen wäre und deshalb der Aufforderung, diesen
- 41 - abzugeben, nicht nachkam. Grund für ihre Weigerung war vielmehr – wie bereits erwähnt – die Überzeugung, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts be- treffend Entzug ihres Führerausweises auf falschen Tatsachen basiere und inso- fern nicht gültig zustande gekommen sei, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Dies vermag sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auszuwirken, selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022, mit welchem sie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging erst rund ein Jahr nach der Aufforderung des Strassenverkehrsamts, den Führerausweis abzugeben, wel- cher sich die Beschuldigte im Sinne der Anklage widersetzte. 3.3.3. Mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ist das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als leicht zu gewichten. Dafür erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 20 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.4. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.4.1. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 25 f.) ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass sich mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung zwei tatbestands- mässige Handlungseinheiten unterscheiden lassen, die auf jeweils einzelnen Tat- entschlüssen beruhten: Einerseits die Fluchtfahrt der Beschuldigten vor den sie verfolgenden Polizeifunktionären, welche sie mehrfach aufforderten, anzuhalten (Sachverhaltsabschnitte 2 bis 4); andererseits die Weigerung der Beschuldigten, sich nach geglückter Anhaltung gegenüber der Polizei auszuweisen und aus dem Fahrzeug auszusteigen (Sachverhaltsabschnitt 6). Da sich die vorgenannten Handlungseinheiten auf dieselbe polizeiliche Kontrolle bezogen und zeitlich in ei- nem unmittelbaren Zusammenhang stehen, drängt es sich vorliegend auf, die Be- messung der verschuldensadäquaten Strafe gesamthaft vorzunehmen.
- 42 - 3.4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die aus- gerückten Polizeibeamten beabsichtigten, die Beschuldigte einer Kontrolle zu un- terziehen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Füh- rerausweises. Anlass für die Polizeikontrolle gab ein entsprechender Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich. Dieser Kontrolle entzog sich die Be- schuldigte zunächst durch eine Fluchtfahrt von der polizeilich errichteten Stras- sensperre auf der I._____-strasse bis zur H._____-strasse in F._____. Diesbe- züglich fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die Beschuldigte die Durchführung der bevorstehenden Amtshandlung durch ihr Verhalten somit nur für kurze Zeit verzögerte. Verschul- denserhöhend ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte der po- lizeilichen Kontrolle, welche zum Zweck hatte, ihren Führerausweis einzuziehen, ausgerechnet dadurch entzog, dass sie ein Fahrzeug lenkte. Ebenso ist zu ge- wichten, dass sich die Beschuldigte selbst durch die verschiedenen Situationen, welche die Polizei unterwegs herbeiführte, um sie zum Anhalten zu bewegen, nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess (Errichten einer Strassensperre, Verfol- gung mit eingeschalteter STOP-Matrix und Blaulicht, Aussteigen eines Polizei- funktionärs aus dem verfolgenden Fahrzeug an einem Rotlichtsignal). Die Be- schuldigte versuchte sodann, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, indem sie nach geglückter Anhaltung an der H._____-strasse in C._____ während ca. 30 Minuten in ihrem Auto sitzen blieb und den mündlichen Aufforderungen, sich aus- zuweisen und auszusteigen, nicht nachkam. Mit ihrem Verhalten verzögerte sie die Durchführung der Amtshandlung während einer nicht unbeträchtlichen Zeit- dauer, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Im Übrigen ergeben sich mit Bezug auf diese zweite Handlungseinheit keine verschuldensrelevanten Fak- toren. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen mittel. 3.4.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte wusste, dass die Polizisten zu ihrer Anhaltung, zur Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Führerausweises befugt waren. Dennoch wollte sie die gegen sie gerichtete Amtshandlung mutwillig beeinträchtigen bzw. verzögern, womit sie direktvorsätzlich handelte. Hintergrund ihres widersetzlichen Verhaltens war, dass
- 43 - sie sich sehr wohl bewusst war, dass sie nicht zum Lenken eines Fahrzeugs be- rechtigt war. 3.4.4. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als mittel zu gewichten. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung erscheint – bei isolierter Be- trachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 85 S. 30 f.), nachdem sich anlässlich der Berufungsverhand- lung keine Veränderungen diesbezüglich ergaben. Erwähnenswert ist einzig, dass sich die Beschuldigte der angeordneten Fahreignungsprüfung bislang nicht unter- zogen hat und daher nach wie vor über keinen Führerausweis verfügt (Prot. II S. 11 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.5.2. Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 86), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. 3.5.3. Auch mit Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten kann einlei- tend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 31). Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals diverse Teile des unter Dossier 2 angeklagten Tatgesche- hens vom 12. Februar 2021 anerkannte, soweit sie sich noch daran zu erinnern vermochte (Prot. II S. 19 ff.). Dieses späte Geständnis vermag eine Strafreduktion jedoch nicht zu rechtfertigen, da es nicht zu einer Vereinfachung oder Verkürzung des Strafverfahrens beitrug.
- 44 - 3.5.4. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Täterkomponente we- der zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe führt. 3.6. Zwischenfazit In Würdigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 3.7. Tagessatzhöhe 3.7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Net- toeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Über- schuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berück- sichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). 3.7.2. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten liegt – wie die Vorinstanz zurecht festhält (Urk. 85 S. 31) – einzig ein Steuerregis- terauszug vom 26. März 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 bei den Akten, welcher ein Einkommen von rund Fr. 130'000.– pro Jahr (entspricht rund Fr. 10'800.– pro
- 45 - Monat) sowie ein Vermögen zwischen Fr. 2'240'000.– und Fr. 2'295'000.– aus- weist (Urk. D2/4/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Be- schuldigte diesbezüglich keine Änderungen vor. Mangels aktuellerer Auskünfte ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach wie vor auf die vorstehenden Para- meter abzustellen. 3.7.3. Von den regelmässigen Einkünften der Beschuldigten sind Pauschalen für die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Krankenkasse abzu- ziehen. Darüber hinaus sind keine weiteren Auslagen zu berücksichtigen, zumal die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und keine finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber ihrer volljährigen, berufstätigen Tochter hat. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
4. Busse für Übertretungen 4.1. Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, wofür eine Busse nach den rechtlichen Grundlagen von Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB auszufäl- len ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG). Bei der Bemessung der Busse ist zunächst die Mehrzahl der verübten Delikte (unerlaubtes Befahren des Trottoirs, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Unterlassen der Richtungsanzeige) zu berücksichtigen. Ver- schuldensmindernd wirkt sich zwar aus, dass sich die Verkehrssituationen jeweils übersichtlich darstellten, kaum andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren und die Beschuldigte aufgrund der Tageszeit sowie des trockenen Wetters stets gute Sicht hatte. Dennoch ist ihr Fahrverhalten nicht zu bagatellisieren. So verletzte sie mehrere, für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregeln. Hinzu kommt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte gemäss den Sachverhaltsabschnitten 2 und 4 in einem Wohngebiet und kurz nach der Mittagszeit ereigneten, weshalb ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Strasse und Fussgänger auf dem Trottoir nicht auszuschliessen waren. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Tagessatzhöhe (Ziff. V./3.7.2. f.)
- 46 - ist sodann miteinzubeziehen, dass sich die Beschuldigte in komfortablen finanziel- len Verhältnissen befindet. Da der Busse unter diesem Aspekt nicht bloss Sym- bolcharakter zukommen soll, erscheint es vorliegend angezeigt, die Busse auf Fr. 1'000.– zu bemessen. 4.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO einer Erhöhung der Busse im Berufungsverfahren nicht ent- gegensteht, da die Geldstrafe im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil um insge- samt Fr. 12'000.– (30 Tagessätze zu Fr. 400.–) tiefer ausfällt.
5. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 33). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objekti- ven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (Urk. 86). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohne- hin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
2. Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 1'000.– ist somit von der Beschuldigten zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist ausgehend von der vorstehend festgesetzten Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (vgl. Ziff. V./3.7.2. f.) auf 3 Tage festzusetzen.
- 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte diverser Delikte schuldig zu sprechen. Dass die rechtliche Würdigung mit Bezug auf den Anklage- vorwurf des Nichtbeachtens eines Rotlichtsignals (Sachverhaltsabschnitt 4 ge- mäss Dossier 2) mit diesem Urteil leicht anders ausfällt, wirkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht aus. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu be- stätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 85 S. 48, Dispositivziffern 7 und 8).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ob- siegt zumindest teilweise mit ihren Eventualanträgen auf eine andere rechtliche Würdigung des Anklagevorwurfs betreffend Nichtbeachten eines Rotlichtsignals und erwirkt sodann eine etwas mildere Bestrafung. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfer- tigt, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derje- nigen ihrer amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vor- zubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht Aufwendungen und Barauslagen für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 2'405.60 geltend (Urk. 100). Die ver- langte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles so- wie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldig- ten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung eines Aufwands von drei Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (samt Hin- und Rückweg), für das Stu- dium und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit der Beschuldigten, ist
- 48 - die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 3'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (78 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach die Beschuldigte mit Ur- teil vom 7. August 2023 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv diverser Delikte schuldig. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) sprach es die Beschul- digte frei. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 85 S. 36 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen).
E. 1.2 Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw. wurden keine Anträge gestellt, wie das angefochtene Urteil konkret abzuändern sei. An- lässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte je- doch ausdrücklich, dass sich ihre Berufung auch gegen die Dispositivziffer 2 des
- 7 - angefochtenen Urteils richte. Im Übrigen verlange sie einen vollumfänglichen Frei- spruch, so wie es ihre erbetene Verteidigerin in der Berufungserklärung beantragt habe. Daran halte sie fest (Prot. II S. 9, 25). Die amtliche Verteidigung passte dar- aufhin die Berufungsanträge an (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 26).
E. 1.3 Unangefochten blieb somit einzig die Regelung der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
E. 1.4 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person nur zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist, d.h. wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, mittels des einschlägigen Rechtsmittels ein freisprechendes Urteil (oder eine Ein- stellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung) anzufechten mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung des Entscheids bzw. eine positive Feststel- lung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Die Begründung eines Freispruchs (bzw. ei- ner Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung) kann folglich von der be- schuldigten Person grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Per- son Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5; 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; je mit Hin- weisen; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
3. Auflage, Basel 2023, N 6 zu Art. 382 StPO).
E. 1.5 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1 frei, da sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellen liess (vgl. Urk. 85 S. 8-10, 37). Weder die
- 8 - Begründung noch das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils kommen sinnge- mäss einem Schuldvorwurf gleich. Im Gegenteil: Aus der Begründung und dem Urteilsdispositiv geht unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigte hinsicht- lich des Anklagevorwurfs gemäss Dossier 1 für nicht schuldig befunden wurde. Der Freispruch wurde sodann bei sämtlichen Nebenfolgen korrekt berücksichtigt, insbesondere bei der Verlegung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Weder die Beschuldigte noch ihre Ver- teidigung vermochten darzutun, dass sie durch den angefochtenen Entscheid ge- mäss Dispositivziffer 2 beschwert ist bzw. ihr ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung zukommt. Entsprechend ist die Beschuldigte nicht dazu legitimiert, die Aufhebung oder Änderung der Dispositivziffer 2 des vor- instanzlichen Urteils zu verlangen. In diesem Punkt ist somit auf ihre Berufung nicht einzutreten.
2. Beweisanträge
E. 2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Ein- gabe vom 9. August 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 14 f.; Urk. 81) und liess mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 die Berufungserklärung ebenfalls fristge- recht folgen (Urk. 84/2; Urk. 87).
E. 2.1 Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 26 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne
- 36 - verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zum methodischen Vorgehen für die Bildung einer Gesamtstrafe präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen ist. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindest- strafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4). Sodann sind auch für die weiteren Delikte (hypothetische) Einzelstrafen unter Einbezug aller straferhöhen- den und strafmindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes – und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung – festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Stehen die Einzelstra- fen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – glei- cher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperations- prinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4; statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu-
- 37 - sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
3. Strafe für Vergehen
E. 2.3 Der Einwand der Beschuldigten, sie habe sich an die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht halten müssen, da diese nicht gültig zustande gekommen und inhaltlich rechtswidrig gewesen sei, kann so- mit nur zutreffen, wenn diese Entzugsverfügung nichtig gewesen wäre. Nur dann hätte die Entzugsverfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und wäre von ih- rem Erlass an (ex tunc) sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich gewesen. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die bundesgerichtliche Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, «wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 144 IV 362 E.1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2013/38 E. 4.1). Im Einzelnen müssen somit fol- gende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: (1.) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2.) Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest
- 25 - leicht erkennbar sein, wobei das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend ist; und (3.) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem In- teresse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz 1098 ff.). Wie bereits erwähnt, haben inhaltliche Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit der infrage stehenden Verfügung zur Folge. Einzig in Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur Nichtig- keit. In der Praxis wurden beispielsweise folgende Verfügungen als nichtig be- trachtet: Ein Gastwirtschaftspatent, das an ein Gebäude statt an eine Person ge- bunden wird, eine Steuerverfügung, die einer Erbengemeinschaft eine Steuer überbindet, die gemäss dem massgeblichen Steuergesetz gar nicht Steuersubjekt sein kann, oder eine nachträgliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde, wenn diese Verfügung mit dem Dispositiv eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat, in materiellem Widerspruch steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1128 ff. mit Hinweisen).
E. 2.4 Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen erfüllt wären, mithin ein ausserordentlich schwer- wiegender Mangel vorliegen würde, aufgrund dessen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 als nichtig zu betrachten wäre. Wenn überhaupt ein inhaltlicher Mangel zu bejahen wäre, weil das Strassenverkehrsamt aufgrund eines blossen Verdachts auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Gesundheits- und Betäubungsmittelproblematik bei der Beschuldigten eine ver- kehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung anordnete und vorsorglich ihren Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzog (Urk. D2/2/1), so würde dies einzig zur Anfechtbarkeit der Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 führen. Die Be- schuldigte hätte mit der Anfechtung die Möglichkeit gehabt, überprüfen zu lassen, ob der vom Strassenverkehrsamt angenommene Verdacht es rechtfertigt, einen vorsorglichen Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung zu verfügen. Dass die Beschuldigte diese Rechtsmittelmöglichkeit ausschöpfte und die Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 infolge dessen, sei dies wegen eines gutheissenden Entscheids oder wegen der Gewährung der auf-
- 26 - schiebenden Wirkung, nicht mehr rechtswirksam gewesen wäre, ist weder aus den Untersuchungsakten ersichtlich, noch wurde etwas Derartiges von der Be- schuldigten vorgebracht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SVG und die VZV gerade ausdrücklich die Möglichkeit eines vorsorglichen, temporären Ent- zugs des Führerausweises vorsehen, falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Lenkerin bestehen (Art. 15d SVG und Art. 30 VZV). Gerade angesichts die- ser ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage sind die Anforderungen, damit eine gestützt auf diese Bestimmungen ausgesprochene temporäre Entzugsverfügung als nichtig zu betrachten wäre, noch höher als ohnehin bereits. Es steht zwar fest, dass die Substanz, welche am 4. April 2020 im Rahmen eines polizeilichen Zu- griffs am Wohnort der Beschuldigten sichergestellt und hernach dem Strassenver- kehrsamt gemeldet wurde, nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dies schliesst jedoch berechtigte Zweifel an der Fahreignung der Beschuldigten aus Sicht des Strassenverkehrsamts nicht aus. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aussagte, dass die sichergestellte Substanz (N-Ethylpentedron) nicht harmlos bzw. ungefährlich sei. Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten.
E. 2.5 Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
- 27 -
3. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung
E. 3 Nachdem die bisherige erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X3._____, in der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 mitgeteilt hatte, dass sie die Beschuldigte nicht mehr verteidige, wurde der Beschuldigten mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2023 Frist angesetzt, um dem Gericht eine neue er- betene Verteidigung zu bezeichnen, andernfalls die Verfahrensleitung des Beru- fungsgerichts eine amtliche Verteidigung für sie bestellen werde (Urk. 88). Da die Beschuldigte dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nicht nachkam und keine neue Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. November 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 91).
E. 3.1 Strafrahmen
E. 3.1.1 Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellen die beiden Vergehen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen und Schildern) die schwereren Delikte dar. Der ordentliche Strafrah- men reicht jeweils von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits- strafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, je in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei Straftaten mit gleicher abstrakter Strafdrohung besteht ein gewisses richterliches Ermessen, welches Delikt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung dienen soll. So kann vom konkret schwersten Delikt ausgegangen werden, bei ähnlicher Delikts- schwere aber auch vom chronologisch ersten Delikt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Februar 2018, Geschäfts-Nr. SB170374, E. IV./2.9.). Vorliegend erscheint es angemessen, das Fahren ohne Berechtigung als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Für dieses Delikt ist somit innerhalb des vorgenannten ordentli- chen Strafrahmens die Einsatzstrafe festzusetzen, unter Einbezug aller straferhö- henden und strafmindernden Tatumstände. Gleich vorzugehen ist bei der Bildung einer (hypothetischen) Einzelstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern.
E. 3.1.2 Sodann ist eine verschuldensangemessene Einzelstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen be- schränkt sich dabei auf dreissig Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 StGB in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 1 StGB).
E. 3.2 Sanktionsart
E. 3.2.1 Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil u.a. wegen zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen
- 38 - und Schildern) schuldig zu sprechen, für welche das Gesetz die Ausfällung einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).
E. 3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (vgl. Art. 47 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht ge- mäss Art. 41 Abs. 1 StGB bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (sog. gesetzliche Prioritätsordnung; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Das Gericht kann einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Ta- gessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
E. 3.2.3 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz jeweils Freiheitsstrafen zu verhän- gen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (vgl. Urk. 86).
- 39 -
E. 3.2.4 Die Beschuldigte ist sodann der mehrfachen Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Für dieses Delikt sieht das Gesetz als Sanktionsart ausschliesslich die Geldstrafe vor. Folglich ist jedes der zu beurteilenden Vergehen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 3.3 Tatkomponente
E. 3.3.1 Fahren ohne Berechtigung
E. 3.3.1.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte einen Personenwagen von ihrem Wohnort in F._____ bis zur H._____- strasse in C._____ lenkte, obschon ihr einen Monat zuvor mit entspre- chender Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich der Füh- rerausweis per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Verschul- densmindernd fällt ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die von der Beschuldigten zurückgelegte Strecke eher kurz war. Ebenso ist zu gewichten, dass sie zunächst in einer "Tempo-30-Zone", anschliessend inner- orts unterwegs war und deshalb mit gemässigter Geschwindigkeit fuhr. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschuldigte durch die angeklagte Autofahrt ohne Berechtigung eine konkrete Gefahrensituation für andere Verkehrsteilneh- mer schuf, die sich zur Tatzeit (Freitag, ab ca. 14:09 Uhr) auf dieser Strecke auf- hielten. Es herrschten damals gute Sichtverhältnisse. Die Fahrbahn war zwar am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt, im Übrigen aber trocken. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen noch leicht.
E. 3.3.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Für die unternommene Fahrt bestand keine besondere Notwendigkeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage aus, dass sie zwei ältere Damen zum Einkaufen habe fahren wollen (Prot. II S. 21). Vor diesem Hintergrund ist ihr im- merhin zugutezuhalten, dass sie aus altruistischen Beweggründen handelte. Nicht zugunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass sie der Überzeugung war, die
- 40 - Verfügung des Strassenverkehrsamts betreffend Entzug ihres Führerausweises basiere auf falschen Tatsachen und sei insofern nicht gültig zustande gekommen, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Daran ändert nichts, dass sie vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging rund ein Jahr nach der anklagegegenständlichen Fahrt ohne Berech- tigung.
E. 3.3.1.3 Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht, wofür eine Einsatz- strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
E. 3.3.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern
E. 3.3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei diesem Vorwurf zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte aus offenkundig nicht stichhaltigen Überle- gungen der Überzeugung war, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich betreffend Entzug ihres Führerausweises sei nicht gültig zustande gekommen und daher nichtig, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkam, ihren Führerausweis abzugeben. Der Deliktszeitraum erstreckte sich gemäss den ver- bindlichen Angaben in der Anklageschrift vom 27. Januar 2021 bis zum 12. Fe- bruar 2021 und fiel mit rund zwei Wochen lediglich kurz aus. Verschuldenserhö- hend ist dagegen zu gewichten, dass sich die Beschuldigte selbst dann noch ve- hement weigerte, ihren Führerausweis abzugeben, als zwei Polizisten gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich am
12. Februar 2021 an ihrem Wohnort erschienen, um das Dokument einziehen und sie nach einer rund fünfminütigen Verfolgungsfahrt an der H._____-strasse in C._____ erneut mündlich dazu aufforderten, ihren Führerausweis auszuhändigen. Trotz dieser Widersetzlichkeit der Beschuldigten ist die objektive Tatschwere als leicht zu gewichten.
E. 3.3.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte aus besonderen Gründen auf ihren Führerausweis angewiesen gewesen wäre und deshalb der Aufforderung, diesen
- 41 - abzugeben, nicht nachkam. Grund für ihre Weigerung war vielmehr – wie bereits erwähnt – die Überzeugung, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts be- treffend Entzug ihres Führerausweises auf falschen Tatsachen basiere und inso- fern nicht gültig zustande gekommen sei, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Dies vermag sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auszuwirken, selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022, mit welchem sie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging erst rund ein Jahr nach der Aufforderung des Strassenverkehrsamts, den Führerausweis abzugeben, wel- cher sich die Beschuldigte im Sinne der Anklage widersetzte.
E. 3.3.3 Mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ist das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als leicht zu gewichten. Dafür erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 20 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 3.4 Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung
E. 3.4.1 Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 25 f.) ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass sich mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung zwei tatbestands- mässige Handlungseinheiten unterscheiden lassen, die auf jeweils einzelnen Tat- entschlüssen beruhten: Einerseits die Fluchtfahrt der Beschuldigten vor den sie verfolgenden Polizeifunktionären, welche sie mehrfach aufforderten, anzuhalten (Sachverhaltsabschnitte 2 bis 4); andererseits die Weigerung der Beschuldigten, sich nach geglückter Anhaltung gegenüber der Polizei auszuweisen und aus dem Fahrzeug auszusteigen (Sachverhaltsabschnitt 6). Da sich die vorgenannten Handlungseinheiten auf dieselbe polizeiliche Kontrolle bezogen und zeitlich in ei- nem unmittelbaren Zusammenhang stehen, drängt es sich vorliegend auf, die Be- messung der verschuldensadäquaten Strafe gesamthaft vorzunehmen.
- 42 -
E. 3.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die aus- gerückten Polizeibeamten beabsichtigten, die Beschuldigte einer Kontrolle zu un- terziehen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Füh- rerausweises. Anlass für die Polizeikontrolle gab ein entsprechender Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich. Dieser Kontrolle entzog sich die Be- schuldigte zunächst durch eine Fluchtfahrt von der polizeilich errichteten Stras- sensperre auf der I._____-strasse bis zur H._____-strasse in F._____. Diesbe- züglich fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die Beschuldigte die Durchführung der bevorstehenden Amtshandlung durch ihr Verhalten somit nur für kurze Zeit verzögerte. Verschul- denserhöhend ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte der po- lizeilichen Kontrolle, welche zum Zweck hatte, ihren Führerausweis einzuziehen, ausgerechnet dadurch entzog, dass sie ein Fahrzeug lenkte. Ebenso ist zu ge- wichten, dass sich die Beschuldigte selbst durch die verschiedenen Situationen, welche die Polizei unterwegs herbeiführte, um sie zum Anhalten zu bewegen, nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess (Errichten einer Strassensperre, Verfol- gung mit eingeschalteter STOP-Matrix und Blaulicht, Aussteigen eines Polizei- funktionärs aus dem verfolgenden Fahrzeug an einem Rotlichtsignal). Die Be- schuldigte versuchte sodann, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, indem sie nach geglückter Anhaltung an der H._____-strasse in C._____ während ca. 30 Minuten in ihrem Auto sitzen blieb und den mündlichen Aufforderungen, sich aus- zuweisen und auszusteigen, nicht nachkam. Mit ihrem Verhalten verzögerte sie die Durchführung der Amtshandlung während einer nicht unbeträchtlichen Zeit- dauer, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Im Übrigen ergeben sich mit Bezug auf diese zweite Handlungseinheit keine verschuldensrelevanten Fak- toren. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen mittel.
E. 3.4.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte wusste, dass die Polizisten zu ihrer Anhaltung, zur Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Führerausweises befugt waren. Dennoch wollte sie die gegen sie gerichtete Amtshandlung mutwillig beeinträchtigen bzw. verzögern, womit sie direktvorsätzlich handelte. Hintergrund ihres widersetzlichen Verhaltens war, dass
- 43 - sie sich sehr wohl bewusst war, dass sie nicht zum Lenken eines Fahrzeugs be- rechtigt war.
E. 3.4.4 Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als mittel zu gewichten. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung erscheint – bei isolierter Be- trachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 3.5 Täterkomponente
E. 3.5.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 85 S. 30 f.), nachdem sich anlässlich der Berufungsverhand- lung keine Veränderungen diesbezüglich ergaben. Erwähnenswert ist einzig, dass sich die Beschuldigte der angeordneten Fahreignungsprüfung bislang nicht unter- zogen hat und daher nach wie vor über keinen Führerausweis verfügt (Prot. II S. 11 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 3.5.2 Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 86), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.
E. 3.5.3 Auch mit Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten kann einlei- tend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 31). Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals diverse Teile des unter Dossier 2 angeklagten Tatgesche- hens vom 12. Februar 2021 anerkannte, soweit sie sich noch daran zu erinnern vermochte (Prot. II S. 19 ff.). Dieses späte Geständnis vermag eine Strafreduktion jedoch nicht zu rechtfertigen, da es nicht zu einer Vereinfachung oder Verkürzung des Strafverfahrens beitrug.
- 44 -
E. 3.5.4 Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Täterkomponente we- der zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe führt.
E. 3.6 Zwischenfazit In Würdigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.
E. 3.7 Tagessatzhöhe
E. 3.7.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Net- toeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Über- schuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berück- sichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 3.7.2 Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten liegt – wie die Vorinstanz zurecht festhält (Urk. 85 S. 31) – einzig ein Steuerregis- terauszug vom 26. März 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 bei den Akten, welcher ein Einkommen von rund Fr. 130'000.– pro Jahr (entspricht rund Fr. 10'800.– pro
- 45 - Monat) sowie ein Vermögen zwischen Fr. 2'240'000.– und Fr. 2'295'000.– aus- weist (Urk. D2/4/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Be- schuldigte diesbezüglich keine Änderungen vor. Mangels aktuellerer Auskünfte ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach wie vor auf die vorstehenden Para- meter abzustellen.
E. 3.7.3 Von den regelmässigen Einkünften der Beschuldigten sind Pauschalen für die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Krankenkasse abzu- ziehen. Darüber hinaus sind keine weiteren Auslagen zu berücksichtigen, zumal die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und keine finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber ihrer volljährigen, berufstätigen Tochter hat. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
4. Busse für Übertretungen
E. 3.8 Die Beschuldigte hatte nicht nur von der bevorstehenden Polizeikontrolle und deren Zweck Kenntnis, sondern wusste auch, dass ihr widersetzliches Ver- halten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was sie gemäss er- stelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 3.9 Zur Frage, ob die unter den Sachverhaltsabschnitten 2 bis 6 angeklagten Handlungen einem einheitlichen Tatentschluss entsprangen oder die Beschul- digte wegen mehrfacher Tatbegehung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist, kann vollständig auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 25 f.). Diesen bleibt nichts hin- zuzufügen.
E. 3.10 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist folglich zu bestätigen.
4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals)
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan-
- 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.).
E. 4.1 Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, wofür eine Busse nach den rechtlichen Grundlagen von Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB auszufäl- len ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG). Bei der Bemessung der Busse ist zunächst die Mehrzahl der verübten Delikte (unerlaubtes Befahren des Trottoirs, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Unterlassen der Richtungsanzeige) zu berücksichtigen. Ver- schuldensmindernd wirkt sich zwar aus, dass sich die Verkehrssituationen jeweils übersichtlich darstellten, kaum andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren und die Beschuldigte aufgrund der Tageszeit sowie des trockenen Wetters stets gute Sicht hatte. Dennoch ist ihr Fahrverhalten nicht zu bagatellisieren. So verletzte sie mehrere, für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregeln. Hinzu kommt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte gemäss den Sachverhaltsabschnitten 2 und 4 in einem Wohngebiet und kurz nach der Mittagszeit ereigneten, weshalb ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Strasse und Fussgänger auf dem Trottoir nicht auszuschliessen waren. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Tagessatzhöhe (Ziff. V./3.7.2. f.)
- 46 - ist sodann miteinzubeziehen, dass sich die Beschuldigte in komfortablen finanziel- len Verhältnissen befindet. Da der Busse unter diesem Aspekt nicht bloss Sym- bolcharakter zukommen soll, erscheint es vorliegend angezeigt, die Busse auf Fr. 1'000.– zu bemessen.
E. 4.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO einer Erhöhung der Busse im Berufungsverfahren nicht ent- gegensteht, da die Geldstrafe im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil um insge- samt Fr. 12'000.– (30 Tagessätze zu Fr. 400.–) tiefer ausfällt.
5. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 33). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objekti- ven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (Urk. 86). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohne- hin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
2. Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 1'000.– ist somit von der Beschuldigten zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist ausgehend von der vorstehend festgesetzten Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (vgl. Ziff. V./3.7.2. f.) auf 3 Tage festzusetzen.
- 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte diverser Delikte schuldig zu sprechen. Dass die rechtliche Würdigung mit Bezug auf den Anklage- vorwurf des Nichtbeachtens eines Rotlichtsignals (Sachverhaltsabschnitt 4 ge- mäss Dossier 2) mit diesem Urteil leicht anders ausfällt, wirkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht aus. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu be- stätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 85 S. 48, Dispositivziffern 7 und 8).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ob- siegt zumindest teilweise mit ihren Eventualanträgen auf eine andere rechtliche Würdigung des Anklagevorwurfs betreffend Nichtbeachten eines Rotlichtsignals und erwirkt sodann eine etwas mildere Bestrafung. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfer- tigt, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derje- nigen ihrer amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vor- zubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht Aufwendungen und Barauslagen für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 2'405.60 geltend (Urk. 100). Die ver- langte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles so- wie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldig- ten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung eines Aufwands von drei Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (samt Hin- und Rückweg), für das Stu- dium und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit der Beschuldigten, ist
- 48 - die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 3'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 4.3 Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte durch die Nichtbeachtung ei- nes Rotlichtsignals am Bahnhof F._____ eine für die Gewährleistung der Sicher- heit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtete (vgl. BGE 123 IV 88 E. 4.c mit Hinweis). Die zentrale Frage ist vorlie- gend, ob sie durch ihr Fahrverhalten die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ernsthaft gefährdete, d.h. ob sie eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf.
E. 4.4 Zur allgemeinen Verkehrssituation ist zunächst festzuhalten, dass es sich um ein temporäres Rotlicht aufgrund einer Baustelle auf der I._____-strasse nahe des Bahnhofs F._____ handelte. Für die I._____-strasse gilt – zumindest soweit sie am Bahnhof F._____ vorbeiführt – eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das Rotlicht war somit nur vorübergehend aufgestellt worden, um den Verkehrs- fluss um die Baustelle in einer verkehrsberuhigten "Tempo-30-Zone" zu regulie- ren. Zur Tatzeit herrschten gute Sichtverhältnisse. Allerdings war die Fahrbahn am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt. Hinzu kommt, dass aufgrund des Standorts des Rotlichtsignals in der unmittelbaren Nähe des Bahnhofs F._____ und der Tageszeit ein gewisses Verkehrsaufkom- men nicht auszuschliessen war. Aus der zeitlich längeren Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) er- gibt sich (ab ca. 01:10), dass die Beschuldigte zunächst vor dem temporären Lichtsignal anhielt, dann aber nach wenigen Sekunden wieder beschleunigte und das Rotlicht überfuhr, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausstieg und auf sie zukam. Weiter ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bei der nächsten Gele- genheit nach wenigen Metern die mit Rot gesperrte Fahrbahn nach rechts verliess und auf den dort gelegenen Parkplatz fuhr. Der amtlichen Verteidigung ist zuzu- stimmen, wenn sie festhält, dass die Beschuldigte vom Lichtsignal aus die mit Rot gesperrte, gerade verlaufende Fahrbahn gut überblicken konnte, da diese erst auf
- 33 - der Höhe der Ausfahrt vom Parkplatz abzufallen beginnt (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Als die Beschuldigte das Rot- licht überfuhr, konnte sie somit erkennen, dass ihr in dem Moment und bis zu ih- rem Abbiegemanöver auf den Parkplatz kein anderer Verkehrsteilnehmer entge- genkommt. Sodann ist mit der amtlichen Verteidigung festzuhalten, dass die Be- schuldigte ohne Weiteres auf die rechts neben der Fahrbahn befindlichen (Taxi-) Parkfelder vor der Einfahrt auf den Parkplatz hätte ausweichen können, wenn ihr dennoch ein anderes Fahrzeug oder ein Fahrradfahrer entgegengefahren wäre (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Die Fahrt über den Parkplatz ist für die rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht relevant, da die Beschuldigte nicht mehr auf der mit Rot ge- sperrten Fahrbahn unterwegs war, sondern ihr Auto korrekt von der Einfahrt auf den Parkplatz in Fahrtrichtung zur Ausfahrt lenkte und insofern nicht mit entge- genkommenden Fahrzeugen rechnen musste (vgl. auch Urk. 99 Rz 7). Als die Beschuldigte von der Ausfahrt des Parkplatzes wieder auf die I._____- strasse einbog, stellte sich die Verkehrssituation erneut übersichtlich dar. Mit Fahrzeugen, die aus ihrer Richtung kamen, musste die Beschuldigte wegen des Rotlichts vor der Baustelle (noch) nicht rechnen. Den weiteren Verlauf der leicht abschüssigen I._____-strasse nach der Parkplatzausfahrt konnte die Beschul- digte gut überblicken und damit allenfalls von unten herannahende Verkehrsteil- nehmer frühzeitig erkennen. Aus der aktenkundigen Videoaufnahme ist ersicht- lich, dass hinter der Ausfahrt des Parkplatzes auf der linken Strassenseite ledig- lich ein Pick-Up abgestellt war und unmittelbar danach eine Ausbuchtung zur Ver- kehrsberuhigung folgte, sodass die I._____-strasse über eine kurze Strecke ver- engt war. Entgegenkommende Fahrzeuge waren dagegen keine zu sehen (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:34). Solche hätten im Übrigen hinter der Ausbuchtung resp. dem abgestellten Pick-Up anhalten und die Beschuldigte vorbeifahren lassen müssen, da die Verkehrshindernisse auf deren Fahrspur be- standen. Unter diesen konkreten Umständen schuf die Beschuldigte keine erhöhte abstrak- te Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne der vorstehend dargelegten
- 34 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung, als sie das Rotlicht missachtete. Der objek- tive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach nicht erfüllt. Da aufgrund der konkreten Verkehrssituation und des vorstehend dargelegten Fahrverhaltens der Beschuldigten keine gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallge- fahr bestand, kann ihr kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsre- gelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. M.a.W. ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausge- hende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter in Kauf nahm oder diesbezüglich (bewusst) grobfahrlässig handelte. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt.
E. 4.5 Das unter Sachverhaltsabschnitt 4 von Dossier 2 beschriebene und ankla- gegemäss erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt dagegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV. Dies wird auch von der amtlichen Verteidigung aner- kannt (Urk. 99 Rz 11). Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu spre- chen.
5. Fazit Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und wurde von der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern nicht explizit kritisiert oder in Frage ge- stellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen: des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG,
- 35 - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). V. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 85 S. 37). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2; Prot. II S. 9, 25). Ihre amtliche Verteidigung verlangt im Sinne eines Eventualantrags, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe ausgehend von den beantragten Freisprüchen bzw. der anderen rechtlichen Würdigung (s. vorstehend, Ziff. IV./1.) angemessen zu reduzieren und auf maximal 90 Tagessätze festzusetzen sei (Urk. 99 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95).
2. Rechtliche Grundlagen
E. 5 Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 5.1 Sachverhaltsabschnitt 1
E. 5.1.1 Wie die Vorinstanz zurecht erwog, war der Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führer- ausweis auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung entzogen worden. Gestützt auf den Rückschein zu dieser Verfügung ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte die Verfügung des Strassenverkehrsamts am 22. Januar 2021 entgegengenom- men und damit von deren Inhalt Kenntnis hatte (Urk. D2/2/1; Urk. 85 S. 11). Dies wird von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil: In ih- rer Einvernahme vom 31. Januar 2022 und anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte sie ausdrücklich, dass ihr die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 bekannt gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 33; Prot. II S. 18 f.).
E. 5.1.2 Aus den protokollierten Feststellungen bzw. Beobachtungen im Polizeirap- port vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/1 S. 2) und der von den ausgerückten Poli- zeibeamten erstellten Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte am 12. Februar 2021 um 14:09 Uhr den Per- sonenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern AI … von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ lenkte. Die Beschul- digte selbst stellte nicht in Abrede, das genannte Fahrzeug zur Tatzeit gefahren zu haben (Urk. D1/17 F/A 43 ff.; Urk. 76 Rz 11 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung räumte sie ein, sie sei einige Zeit, nachdem zwei Polizeibeamte an ih- rem Wohnort erschienen waren, um ihren Führerausweis einzuziehen, ins Auto gestiegen und losgefahren, weil sie einen Termin habe wahrnehmen wollen (Prot. II S. 21). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweiser- gebnis. Daraus ergibt sich zudem, dass sich die Beschuldigte mit der in der An- klage geschilderten Autofahrt willentlich über die ihr bekannte Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 hinwegsetzte.
E. 5.1.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 85 S. 11) ist demnach der angeklagte Sachver- haltsabschnitt 1 gemäss Dossier 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten.
- 15 -
E. 5.1.4 Im Untersuchungsverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 auf dem Rapport bzw. einer Meldung derjenigen Polizistin basiert habe, die am 4. April 2020 an ihrer Verhaftung beteiligt gewesen sei. Die Angaben im Polizeirapport hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei nicht gültig zustande gekommen und sie müsse sich nicht daran halten (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20). Ihre erbetene Verteidigung machte vor Vorinstanz so- dann geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht rechtmässig gewesen sei, da die Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden sei und daher gar nie eine Meldung an das Strassenverkehrsamt hätte erfolgen dürfen (Urk. 76 Rz 12 ff.). Auf diese Einwände ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (s. nachfolgend, Ziff. IV./2.), wie es bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 85 S. 11).
E. 5.2 Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5
E. 5.2.1 Was die einzelnen Vorgänge während der Fahrt der Beschuldigten vom
12. Februar 2021 betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die längere der in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen dokumentiert die gesamte Fahrt der Beschuldigten von ihrem Wohnort in F._____ zur H._____- strasse in C._____. Zunächst ist zu sehen, wie die Beschuldigte, um der Anhal- tung durch das zivile Dienstfahrzeug der Polizei zu entgehen, ihren Personenwa- gen auf das Trottoir lenkte und so die polizeiliche Strassensperre umfuhr. Weiter ist zu sehen, wie die Polizeibeamten in der Folge der Beschuldigten mit einge- schalteter STOP-Matrix sowie Blaulicht nachfuhren und sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufforderten, die Beschuldigte dieser Aufforderung aber nicht nachkam und ihre Fahrt unbeirrt fortsetzte. Ebenso ist anhand der Videoaufnahme ersicht- lich, dass die Beschuldigte an einem Rotlichtsignal am Bahnhof F._____ anhielt, das Rotlicht indessen ignorierte und ihre Fahrt fortsetzte, als ein Polizeibeamter
- 16 - aus dem ihr folgenden zivilen Dienstfahrzeug ausstieg und sich in ihre Richtung bewegte. Schliesslich ergibt sich aus der Videoaufnahme, dass die Beschuldigte an den in der Anklageschrift angegebenen Orten eine Richtungsänderung vor- nahm, ohne die entsprechende Richtungsanzeige zu betätigen (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted).
E. 5.2.2 Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 2 räumte die Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfragen ein, dass ihr be- wusst gewesen sei, dass Beamte der Polizei sie mit einer Strassensperre an der Weiterfahrt hätten hindern wollen. Sie habe ihr Fahrzeug jedoch auf das Trottoir gelenkt und auf diese Weise die polizeiliche Strassensperre umfahren (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die erbetene Verteidigung noch geltend gemacht, dass die Beschuldigte die Polizeibeamten nicht als solche erkannt habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese mit der errichteten Strassensperre ver- sucht hätten, sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs zu bewegen. Die Beschuldigte sei nur deshalb auf das Trottoir gefahren, um am zivilen Dienstfahrzeug und dem dahinter stehenden Lastwagen vorbeifahren zu können (Urk. 75 Rz 16). Bereits die Vorinstanz hat diese Erklärung der erbetenen Verteidigung zurecht verworfen. Auf der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass der Polizeiwagen weder in Fahrt- richtung noch in Gegenfahrtrichtung auf der (Gegen-) Fahrbahn stand, sondern quer über beide Fahrspuren abgestellt war und so die Strasse blockierte (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Entsprechend musste es der Beschuldigten klar gewesen sein, dass dieses Fahrzeug nicht einem normalen Verkehrsteilneh- mer gehörte, sondern sie an der Weiterfahrt hindern sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass aus der Videoaufnahme deutlich hervorgeht, dass die Beschuldigte nicht etwa ihre Fahrt verlangsamte, sondern ungebremst auf das Trottoir fuhr, um die von der Polizei errichtete Strassensperre zu umfahren (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Ein solches Fahrverhalten hätte die Beschuldigte nicht an den Tag gelegt, wenn sie von der Situation überrascht gewesen wäre bzw. nicht erkannt hätte, dass es sich beim die Strasse blockierenden Fahrzeug um ein Poli- zeiauto handelte. Hätte die Beschuldigte das quer über die Fahrbahn stehende Fahrzeug tatsächlich nicht als zivilen Polizeiwagen erkannt, hätte sie ihre Fahrt
- 17 - verlangsamt und zugewartet, was es damit auf sich hat, ob der Fahrzeuglenker beispielsweise ein Wendemanöver ausführt oder einzuparken versucht. Ergänzend ist sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuwei- sen (Urk. 85 S. 14). Auf dem Video ist klar erkennbar, dass die Beschuldigte beim Vorbeifahren mit wilden Handbewegungen in Richtung des Polizeiwagens gesti- kulierte und den Polizeibeamten einen bösen Blick zuwarf (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Die Vorinstanz schliesst daraus zurecht, dass die Beschul- digte die Polizeibeamten von der vorherigen Polizeikontrolle an ihrem Wohnort wiedererkannte und deshalb wusste, dass diese sie zwecks Abgabe ihres Füh- rerausweises anhalten wollten (vgl. dazu Urk. D2/1 S. 2). Das Geständnis der Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung deckt sich folglich mit dem Be- weisergebnis.
E. 5.2.3 Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 3 bestätigte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung sodann, dass sie gemerkt habe, dass ihr die Polizei bei ihrer Weiterfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht gefolgt sei. Sie habe je- doch nicht angehalten, weil sie nach dem polizeilichen Zugriff und ihrer Verhaf- tung am 4. April 2020 nicht mehr gut auf die Polizei zu sprechen gewesen sei (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die Beschuldigte noch vorbringen lassen, dass die Schilderungen im Polizeirapport, wonach die ausgerückten Polizeibeam- ten versucht hätten, sie mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufzufordern, nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürften, da sie (die Beschuldigte) mit den sie belastenden Zeugen nicht konfron- tiert worden sei (Urk. 75 Rz 19). Angesichts des Geständnisses der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erübrigt sich im Grunde eine Auseinander- setzung mit diesem Einwand der erbetenen Verteidigung. Dennoch ist dazu das Folgende festzuhalten: Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass es sich beim Polizeirapport vom 25. Februar 2021 um ein zulässiges Beweismittel handelt, wel- ches über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag. Weiter wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Verwertbarkeit der rapportierten Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom
12. Februar 2021 keine Einschränkungen bestehen (Ziff. III./4.2.), weshalb zur
- 18 - Sachverhaltserstellung ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon ergibt sich der vor Vorinstanz noch bestrittene Vorgang betreffend den Sachverhaltsabschnitt 3, nämlich dass die Polizeibeamten dem Mietfahrzeug der Beschuldigten folgten und mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht ver- suchten, sie zum Anhalten zu bewegen, aus der in den Untersuchungsakten be- findlichen Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). An dieser Stelle kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend und überzeugend darlegte, weshalb aufgrund der Videoaufnahme erstellt ist, dass die Polizeibeamten, welche der Beschuldigten in einem zivilen Dienstfahrzeug hinterherfuhren, mit STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht unterwegs waren (Urk. 85 S. 15). Ein Abstellen auf den Polizeirapport hinsichtlich dieser Vorgänge ist damit nicht nötig. Aufgrund der gesamten Tatumstände steht schliesslich aus- ser Frage, dass die Beschuldigte Kenntnis hatte von den Weisungen der Polizei und diesen absichtlich keine Folge leistete, um sich der bevorstehenden polizeili- chen Kontrolle zu entziehen, was sie anlässlich der Berufungsverhandlung auch eingestand. Damit ist der Sachverhaltsabschnitt 3 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt.
E. 5.2.4 Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 4 erklärte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, es könne stim- men, dass sie am temporären Rotlicht vor der Baustelle am Ende der I._____- strasse zunächst angehalten habe, ihre Fahrt aber wieder aufgenommen und das Rotlichtsignal überfahren habe, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausgestiegen sei und sie zum Anhalten aufgefordert habe (Prot. II S. 22). Vor Vor- instanz hatte die erbetene Verteidigung noch argumentiert, dass sich aus der ak- tenkundigen Videoaufnahme zwar ergebe, dass beim Rotlichtsignal ein Funktio- när der Kantonspolizei aus dem hinter der Beschuldigten befindlichen Polizeiauto ausgestiegen sei. Dass er die Beschuldigte sodann aufgefordert habe, anzuhal- ten, sei indessen nicht hörbar. Lediglich im Polizeirapport sei diesbezüglich fest- gehalten worden: "[…] in diesem Moment des kurzen Halts stieg J._____ aus und schrie laut, sie solle anhalten." Diese protokollierte Feststellung dürfe jedoch nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden, da sie mit den sie belastenden Zeu- gen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 76 Rz 20; vgl. auch Urk. D2/1 S. 2). Auch
- 19 - diese Argumentation der erbetenen Verteidigung ist angesichts der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zielführend. Dennoch ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III./4.2.) nochmals her- vorzuheben, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Sodann ist auf der Videoaufnahme deutlich erkennbar, wie die Beschuldigte beim Bahnhof F._____ an der Rotlichtsi- gnalanlage anhielt. In diesem Moment stieg der Beifahrer des die Beschuldigte verfolgenden Polizeiwagens aus und lief in Richtung des Fahrzeugs der Beschul- digten. Diese setzte daraufhin ihre Fahrt unvermittelt und trotz anhaltendem Rot- licht fort, worauf sich der ausgestiegene Polizeibeamte sofort zurück ins Dienst- fahrzeug begab und zusammen mit seinem Kollegen, welcher am Lenkrad sass, der Beschuldigten weiter hinterherfuhr (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Ob- wohl auf dem Video tatsächlich nicht hörbar ist, dass der aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegene Polizeibeamte die Beschuldigte verbal dazu aufforderte, anzuhal- ten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich der angeklagte Sachver- halt in diesem Punkt nicht erstellen lässt. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat die Beschuldigte anerkannt und ist aufgrund der Videoaufnahmen ohnehin rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Polizeibeamten die Beschuldigte mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten zu bewegen versuch- ten. Als dann am temporären Rotlichtsignal beim Bahnhof F._____ einer der Poli- zeibeamten das zivile Dienstfahrzeug verliess und sich in Richtung der Beschul- digten begab, was auch die erbetene Verteidigung angesichts der eindeutigen Vi- deoaufnahmen nicht in Abrede stellte (Urk. 76 Rz 20), konnte dies nichts anderes bedeuten, als dass die Polizeibeamten die Beschuldigte auffordern wollten, ihr Fahrzeug anzuhalten. Indem die Beschuldigte auch diese Aufforderung bewusst ignorierte, das auf Rot stehende Lichtsignal überfuhr und ihre Fahrt unbeirrt forts- etzte, manifestierte sie ihren Willen, sich der bevorstehenden polizeilichen Kon- trolle zu entziehen. Auch im Übrigen lässt sich der Sachverhaltsabschnitt 4 – soweit er sich auf den Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals bezieht – gestützt auf das Ge-
- 20 - ständnis der Beschuldigten und die damit übereinstimmende Beweislage in objek- tiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen.
E. 5.2.5 Zum Sachverhaltsabschnitt 5 ergeben sich angesichts der klaren Beweis- lage keine Bemerkungen und wurden auch von Seiten der Verteidigung keine Ein- wände vorgebracht.
E. 5.2.6 Zusammengefasst lassen sich die Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellen.
E. 5.3 Sachverhaltsabschnitt 6
E. 5.3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie sich nach der gelungenen Anhaltung durch die sie verfolgenden Polizeibeamten geweigert habe, aus ihrem Auto auszusteigen, weil sie der Polizei nach dem Er- lebten im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung vom 4. April 2020 nicht mehr ver- traut habe. Weiter bestätigte sie, dass es letztlich damit geendet habe, dass die Polizeibeamten sie zwangsweise, d.h. mit Gewalt aus ihrem Auto geholt und ver- haftet hätten (Prot. II S. 22 f.). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. So ergibt sich aus der aktenkundigen Videoaufnahme, wel- che die gesamte Verfolgungsfahrt vom Wohnort der Beschuldigten in F._____ bis zur H._____-strasse in C._____ zeigt, dass die Beschuldigte nach erfolgreichem Anhalten über die teilweise heruntergelassenen Fenster der Fahrer- und Bei- fahrertür ihres Fahrzeugs aufgebracht und intensiv mit den filmenden Polizeibe- amten diskutierte, während sie auf dem Fahrersitz sass (Urk. D2/2/9, IMG_1994- converted). Auch wenn diese Videoaufnahme über keinen Ton verfügt, so beste- hen angesichts des vorherigen Geschehensablaufs dennoch keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass die zwei Polizeibeamten aus dem verfolgenden Dienst- fahrzeug die Beschuldigte aufforderten, aus ihrem Auto auszusteigen. Die Be- schuldigte machte jedoch keine Anstalten, die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen, worauf sich die dokumentierte Diskussion ergab. Aus der zweiten Vi- deoaufnahme, welche eine Tonspur aufweist, ergibt sich sodann, dass die Be- schuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten mehrfach verbal aufgefordert wurde, das Fahrzeug zu verlassen. Sie blieb jedoch weiter auf dem Fahrersitz sit-
- 21 - zen und gab den Polizisten zu verstehen, dass sie ihrer Aufforderung keine Folge leisten wird (Urk. D2/2/9, IMG_1995).
E. 5.3.2 Die erbetene Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, dass sich aus dem aktenkundigen Videomaterial nicht ergebe, dass die Beschuldigte von den ausge- rückten Polizeibeamten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass sie sich den Anweisungen der Polizei während 30 Minuten widersetzt habe. Soweit dies im Polizeirapport festgehalten worden sei, dürften die entsprechenden Angaben nicht zulasten der Beschuldigten verwendet wer- den, da sie mit den sie belastenden Zeugen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 75 Rz 21). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als sich aus den beiden Vi- deoaufnahmen, wovon eine keine Tonspur aufweist, nicht ergibt, dass die Be- schuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten aufgefordert wurde, ein Aus- weisdokument vorzuweisen. Sodann weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen keine Hinweise hinsichtlich der Dauer der Verweigerungshaltung der Beschuldig- ten ergeben. Insbesondere fehlen zeitliche Angaben zu den Videoaufnahmen, so beispielsweise die Uhrzeit, zu welcher die beiden Sequenzen aufgezeichnet wur- den. Die vorgenannten Sachverhaltselemente lassen sich damit nicht gestützt auf die Videoaufnahmen erstellen. Diesbezüglich kann indessen auf die entsprechen- den Angaben im Polizeirapport vom 25. Februar 2021 abgestellt werden. Der rap- portierende Polizeibeamte hielt darin fest: "Nach ca. 30-minütigem zureden und etlichen Aufforderungen aus dem Fahrzeug zu steigen – die Beschuldigte verwei- gerte jegliche Kooperation –, wurde sie zwangsweise aus dem Fahrzeug geführt und arretiert" (Urk. D2/1 S. 3). Vorstehend wurde dargelegt, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgän- gen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt wer- den dürfen (Ziff. III./4.2.). Die von der erbetenen Verteidigung infrage gestellten Sachverhaltselemente lassen sich somit anklagegemäss erstellen.
E. 5.3.3 Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen sodann keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass die Beschuldigte in der Absicht handelte, sich der ihr be-
- 22 - vorstehenden polizeilichen Kontrolle, um welche sie wusste, zu entziehen. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
E. 5.3.4 Zusammengefasst ist der Sachverhaltsabschnitt 6 gemäss Dossier 2 so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten.
E. 5.4 Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern
E. 5.4.1 Der Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern ge- mäss Dossier 2 wird von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt bzw. implizit anerkannt (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 99 S. 2; Urk. 76 Rz 14). Ihre entsprechenden Aussagen decken sich mit den übrigen Beweismitteln, aus welchen sich ohne Weiteres ergibt, dass das Strassenverkehrsamt am 11. Januar 2021 den soforti- gen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügte und die Beschul- digte dazu aufforderte, ihr Ausweisdokument abzugeben. Weiter ist rechtsgenü- gend nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Nachgang zu ihrer Kenntnisnahme von der genannten Verfügung des Strassenverkehrsamts weder von sich aus noch auf ausdrückliche Aufforderungen von Funktionären der Kantonspolizei Zü- rich am 12. Februar 2021 ihren Führerausweis abgab (vgl. dazu auch die vorste- henden Erwägungen unter Ziff. III.5.3.).
E. 5.4.2 Auf die Einwände der Beschuldigten bzw. ihrer erbetenen Verteidigerin, wo- nach die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht gültig zustande gekommen bzw. nicht rechtmässig gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20; Urk. 76 Rz 12 ff.), ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (Ziff. IV./2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv diverser Delikte schuldig (Urk. 85 S. 36). Im Sinne eines Haupt- antrags verlangte die Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen
- 23 - Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen. Eventualiter beantragte die amtli- che Verteidigung, die Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen zu verurteilen (Dossier 2, Sachverhaltsabschnitt 4: Nichtbeachten eines Lichtsignals). Sodann sei die Beschuldigte teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen (Dossier 2, Sachver- haltsabschnitt 6: Nichtaussteigen aus dem Fahrzeug; Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 9, 25; vgl. auch Urk. 87 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95).
2. Fahren ohne Berechtigung / Missbrauch von Ausweisen und Schildern
E. 7 August 2023 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 12 Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hin- weisen).
4. Beweismittel
E. 14 August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Beschuldigte liess weder im Verlauf des Vorverfahrens noch im Rahmen des erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtsverfahrens beantragen, die rapportierenden Polizeibeamten seien in ihrer bzw. der Anwesenheit ihrer Verteidigung formell als Zeugen zu be- fragen. Damit ist von einem stillschweigenden Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht auszugehen. Folglich können der Polizeirapport vom 25. Fe- bruar 2021 bzw. die darin wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen betreffend das angeklagte Tatgeschehen vom 12. Februar 2021 uneingeschränkt als Beweismittel gewürdigt werden, obwohl die ausgerückten Polizeibeamten im Verlauf des Strafverfahrens nicht als Zeugen einvernommen wurden.
- 14 -
5. Beweiswürdigung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 7. August 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf die Berufung der Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2 (Freispruch be- treffend Dossier 1) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, - 49 - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige).
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - 50 - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230477-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 14. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
7. August 2023 (GG220005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Februar 2022 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige).
2. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier Nr. 1) wird die Beschuldigte freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Gelstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'875.50 amtliche Verteidigung RA X2._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtli- chen Verteidigung werden zu drei Vierteln (3/4) der Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Kosten (1/4) werden auf die Staatskasse genommen.
8. Der Beschuldigten wird hinsichtlich des Freispruchs gemäss Dispositivzif- fer 2 eine um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'065.– (Betrag enthält MwSt.) aus der Gerichtskasse für anwaltliche Verteidigung durch RAin MLaw X3._____ zugesprochen. Dieser Anspruch wird mit den Verfah- renskosten gemäss Dispositivziffern 6 und 7 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 9, 25; vgl. auch Urk. 87 S. 2) Hauptantrag: Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vollumfänglich freizuspre- chen. Eventualanträge:
1. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SVV (Dossier 2, Tatvorwurf 4, Nichtbeachten eines Lichtsi- gnals) freizusprechen und stattdessen der einfachen Verletzung der
- 4 - Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SVV schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Anklagevorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2, Tatvorwurf 6, Nichtaussteigen aus dem Fahrzeug) freizusprechen.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 400.– sei an- gemessen zu reduzieren und die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen.
4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten und Berufungsklägerin nur im maximalen Umfang von 1/2 aufzuerlegen.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 8'258.25 zugesprochene und um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung sei um maximal die Hälfte zu redu- zieren und der Beschuldigten und Berufungsklägerin sei mithin eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 4'129.– zuzusprechen.
6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Beschuldigten und Berufungsklägerin nur teilweise aufzuerlegen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 95, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach die Beschuldigte mit Ur- teil vom 7. August 2023 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv diverser Delikte schuldig. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) sprach es die Beschul- digte frei. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 85 S. 36 f.).
2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Ein- gabe vom 9. August 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 14 f.; Urk. 81) und liess mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 die Berufungserklärung ebenfalls fristge- recht folgen (Urk. 84/2; Urk. 87).
3. Nachdem die bisherige erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X3._____, in der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 mitgeteilt hatte, dass sie die Beschuldigte nicht mehr verteidige, wurde der Beschuldigten mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2023 Frist angesetzt, um dem Gericht eine neue er- betene Verteidigung zu bezeichnen, andernfalls die Verfahrensleitung des Beru- fungsgerichts eine amtliche Verteidigung für sie bestellen werde (Urk. 88). Da die Beschuldigte dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nicht nachkam und keine neue Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. November 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 91).
4. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan-
- 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.).
5. Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2. Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw. wurden keine Anträge gestellt, wie das angefochtene Urteil konkret abzuändern sei. An- lässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte je- doch ausdrücklich, dass sich ihre Berufung auch gegen die Dispositivziffer 2 des
- 7 - angefochtenen Urteils richte. Im Übrigen verlange sie einen vollumfänglichen Frei- spruch, so wie es ihre erbetene Verteidigerin in der Berufungserklärung beantragt habe. Daran halte sie fest (Prot. II S. 9, 25). Die amtliche Verteidigung passte dar- aufhin die Berufungsanträge an (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 26). 1.3. Unangefochten blieb somit einzig die Regelung der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
7. August 2023 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person nur zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist, d.h. wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, mittels des einschlägigen Rechtsmittels ein freisprechendes Urteil (oder eine Ein- stellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung) anzufechten mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung des Entscheids bzw. eine positive Feststel- lung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Die Begründung eines Freispruchs (bzw. ei- ner Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung) kann folglich von der be- schuldigten Person grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Per- son Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5; 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; je mit Hin- weisen; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
3. Auflage, Basel 2023, N 6 zu Art. 382 StPO). 1.5. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1 frei, da sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellen liess (vgl. Urk. 85 S. 8-10, 37). Weder die
- 8 - Begründung noch das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils kommen sinnge- mäss einem Schuldvorwurf gleich. Im Gegenteil: Aus der Begründung und dem Urteilsdispositiv geht unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigte hinsicht- lich des Anklagevorwurfs gemäss Dossier 1 für nicht schuldig befunden wurde. Der Freispruch wurde sodann bei sämtlichen Nebenfolgen korrekt berücksichtigt, insbesondere bei der Verlegung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Weder die Beschuldigte noch ihre Ver- teidigung vermochten darzutun, dass sie durch den angefochtenen Entscheid ge- mäss Dispositivziffer 2 beschwert ist bzw. ihr ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung zukommt. Entsprechend ist die Beschuldigte nicht dazu legitimiert, die Aufhebung oder Änderung der Dispositivziffer 2 des vor- instanzlichen Urteils zu verlangen. In diesem Punkt ist somit auf ihre Berufung nicht einzutreten.
2. Beweisanträge 2.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklä- rung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Beru- fungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende An- träge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 13 zu Art. 399 StPO). 2.2. Die Beschuldigte liess mit ihrer Berufungserklärung beantragen, es seien die anlässlich ihrer Festnahme am 4. April 2020 um ca. 21:30 Uhr anwesenden bzw. beteiligten Polizeibeamten, ihre Nachbarn, die Notfallpsychiaterin der B._____ AG, die Polizeibeamten der Gemeindepolizei C._____, die im Rahmen ihrer Verhaftung ebenfalls dazu gekommen seien, als sie (die Beschuldigte) aus ihrem Haus geführt worden sei, sowie die Polizeibeamten der Stadtpolizei D._____, die auf dem Polizeiposten E._____ gewesen seien, als sie (die Beschul-
- 9 - digte) nach ihrer Verhaftung dorthin gebracht worden sei, als Zeugen zu befragen (Urk. 87 S. 2 f.). 2.3. Aus der Begründung der Beweisanträge wird deutlich, dass die zu befra- genden Zeugen die Vorgänge anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten am
4. April 2020 darlegen und so zur Klärung des Geschehensablaufs an jenem Abend beitragen sollen (Urk. 87 S. 3 f.). 2.4. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verhaftung der Beschuldigten am 4. April 2020 betreffen das Dossier 1 der Anklage (Urk. 26 S. 3). Vom entspre- chenden Anklagevorwurf wurde die Beschuldigte indessen von der Vorinstanz freigesprochen (Urk. 85 S. 37). Da auf die Berufung der Beschuldigten, soweit sie sich gegen diesen Freispruch richtet, aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht einzutreten ist und die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Dispositivzif- fer 2 des angefochtenen Urteils (Freispruch betreffend Dossier 1) keine (An- schluss-) Berufung erhob, bildet das entsprechende Erkenntnis der Vorinstanz nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. vorne, Ziff. II./1.). Entspre- chend ist eine Befragung der von der Beschuldigten genannten Zeugen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung nicht notwendig. Die Bewei- santräge der Beschuldigten gemäss der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 sind damit abzuweisen. 2.5. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. Abgesehen von der erneu- ten Befragung der Beschuldigten drängen sich auch von Amtes wegen keine wei- teren Beweiserhebungen auf. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. III. Sachverhalt
1. Umfang der Berufung Wie bereits einleitend festgehalten wurde, richtet sich die Berufung der Beschul- digten – soweit darauf einzutreten ist – gegen die hinsichtlich Dossier 2 erfolgten Schuldsprüche (s. vorne, Ziff. II./1.). In Bezug auf die Tatvorwürfe kann einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 verwiesen
- 10 - werden (Urk. 26 S. 3 ff.). Im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Vorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 2 verzichtet wird.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz stellte die Beschuldigte die in der Anklage beschriebenen Vorgänge hinsichtlich Dossier 2 in Abrede, sei es, indem sie geltend machte, dass kein unrechtmässiges Verhalten ihrerseits vorliege, sei es, indem sie sich zu den entsprechenden Vorhalten nicht äusserte und damit sinngemäss von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. D1/17 F/A 31 ff.; Urk. D2/3; Prot. I S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung anerkannte sie dagegen erstmals diverse Teile des unter Dossier 2 an- geklagten Tatgeschehens vom 12. Februar 2021, soweit sie sich noch daran zu erinnern vermochte (Prot. II S. 19 ff.). 2.2. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich das Geständnis der Beschuldigten mit dem Beweisergebnis deckt und ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 2 im Übrigen, d.h. soweit die Beschuldigte keine Erinnerungen mehr daran hat, gestützt auf die erhobenen Beweise und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt. Sodann ist auf die Einwände einzugehen, welche die Beschuldigte und ihre erbetene Vertei- digerin im bisherigen Verlauf des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht vorbrachten, zumal die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – trotz der teilwei- sen Anerkennung des angeklagten Sachverhalts – betonte, dass sie einen voll- umfänglichen Freispruch von den Anklagevorwürfen gemäss Dossier 2 beantrage und zur Begründung auf ihre eigenen und die Argumente ihrer erbetenen Verteidi- gerin im bisherigen Verfahren verweise (vgl. Prot. II S. 9, 25).
- 11 -
3. Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschul- digten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). Als Beweis- würdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt so- mit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Sachver- halt abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März
- 12 - 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom
12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hin- weisen).
4. Beweismittel 4.1. Die für die Sachverhaltserstellung massgeblichen Beweismittel hinsichtlich Dossier 2 sind der Polizeirapport vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/1), die Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/17 F/A 31 ff.; Prot. II S. 19 ff.), die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 (Urk. D2/2/1), der Rückschein zu dieser Verfügung (Urk. D2/2/1) sowie die von den ausgerück- ten Polizeibeamten erstellten Videoaufnahmen (Urk. D2/2/9). 4.2. Die erbetene Verteidigung rügte vor Vorinstanz wiederholt, dass die im Po- lizeirapport vom 25. Februar 2021 wiedergegebenen Feststellungen nicht zulas- ten der Beschuldigten verwertet werden dürften, da die rapportierenden Polizeibe- amten nicht formell als Zeugen befragt worden seien und insofern keine Konfron- tation mit der Beschuldigten erfolgt sei (Urk. 76 Rz 19-21). Vorliegend erschöpft sich der Inhalt des Polizeirapports nicht in einer protokollarischen Aufnahme eines gemeldeten bzw. zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalts. Bei den protokolli- erten Feststellungen handelt es sich vielmehr um eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen der am 12. Februar 2021 ausgerückten Polizeibeamten. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt der Polizeirapport ein zuläs- siges Beweismittel dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom
19. Mai 2014 E. 2.3). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unab- hängig davon, ob der rapportierende bzw. der an der Feststellung des rapportier- ten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_721/2011 vom 12. No- vember 2012 E. 9.2.1). Von der Frage nach der Zulässigkeit eines bestimmten Beweismittels zu unter- scheiden ist allerdings die Frage nach dessen Verwertbarkeit im Strafverfahren. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf,
- 13 - den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Ver- fahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zwei- fel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Konfrontations- recht; BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_527/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 7B_186/2022 vom
14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Beschuldigte liess weder im Verlauf des Vorverfahrens noch im Rahmen des erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtsverfahrens beantragen, die rapportierenden Polizeibeamten seien in ihrer bzw. der Anwesenheit ihrer Verteidigung formell als Zeugen zu be- fragen. Damit ist von einem stillschweigenden Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht auszugehen. Folglich können der Polizeirapport vom 25. Fe- bruar 2021 bzw. die darin wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen betreffend das angeklagte Tatgeschehen vom 12. Februar 2021 uneingeschränkt als Beweismittel gewürdigt werden, obwohl die ausgerückten Polizeibeamten im Verlauf des Strafverfahrens nicht als Zeugen einvernommen wurden.
- 14 -
5. Beweiswürdigung 5.1. Sachverhaltsabschnitt 1 5.1.1. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, war der Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führer- ausweis auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung entzogen worden. Gestützt auf den Rückschein zu dieser Verfügung ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte die Verfügung des Strassenverkehrsamts am 22. Januar 2021 entgegengenom- men und damit von deren Inhalt Kenntnis hatte (Urk. D2/2/1; Urk. 85 S. 11). Dies wird von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil: In ih- rer Einvernahme vom 31. Januar 2022 und anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte sie ausdrücklich, dass ihr die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 bekannt gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 33; Prot. II S. 18 f.). 5.1.2. Aus den protokollierten Feststellungen bzw. Beobachtungen im Polizeirap- port vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/1 S. 2) und der von den ausgerückten Poli- zeibeamten erstellten Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte am 12. Februar 2021 um 14:09 Uhr den Per- sonenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern AI … von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ lenkte. Die Beschul- digte selbst stellte nicht in Abrede, das genannte Fahrzeug zur Tatzeit gefahren zu haben (Urk. D1/17 F/A 43 ff.; Urk. 76 Rz 11 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung räumte sie ein, sie sei einige Zeit, nachdem zwei Polizeibeamte an ih- rem Wohnort erschienen waren, um ihren Führerausweis einzuziehen, ins Auto gestiegen und losgefahren, weil sie einen Termin habe wahrnehmen wollen (Prot. II S. 21). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweiser- gebnis. Daraus ergibt sich zudem, dass sich die Beschuldigte mit der in der An- klage geschilderten Autofahrt willentlich über die ihr bekannte Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 hinwegsetzte. 5.1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 85 S. 11) ist demnach der angeklagte Sachver- haltsabschnitt 1 gemäss Dossier 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten.
- 15 - 5.1.4. Im Untersuchungsverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 auf dem Rapport bzw. einer Meldung derjenigen Polizistin basiert habe, die am 4. April 2020 an ihrer Verhaftung beteiligt gewesen sei. Die Angaben im Polizeirapport hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei nicht gültig zustande gekommen und sie müsse sich nicht daran halten (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20). Ihre erbetene Verteidigung machte vor Vorinstanz so- dann geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht rechtmässig gewesen sei, da die Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden sei und daher gar nie eine Meldung an das Strassenverkehrsamt hätte erfolgen dürfen (Urk. 76 Rz 12 ff.). Auf diese Einwände ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (s. nachfolgend, Ziff. IV./2.), wie es bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 85 S. 11). 5.2. Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5 5.2.1. Was die einzelnen Vorgänge während der Fahrt der Beschuldigten vom
12. Februar 2021 betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die längere der in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen dokumentiert die gesamte Fahrt der Beschuldigten von ihrem Wohnort in F._____ zur H._____- strasse in C._____. Zunächst ist zu sehen, wie die Beschuldigte, um der Anhal- tung durch das zivile Dienstfahrzeug der Polizei zu entgehen, ihren Personenwa- gen auf das Trottoir lenkte und so die polizeiliche Strassensperre umfuhr. Weiter ist zu sehen, wie die Polizeibeamten in der Folge der Beschuldigten mit einge- schalteter STOP-Matrix sowie Blaulicht nachfuhren und sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufforderten, die Beschuldigte dieser Aufforderung aber nicht nachkam und ihre Fahrt unbeirrt fortsetzte. Ebenso ist anhand der Videoaufnahme ersicht- lich, dass die Beschuldigte an einem Rotlichtsignal am Bahnhof F._____ anhielt, das Rotlicht indessen ignorierte und ihre Fahrt fortsetzte, als ein Polizeibeamter
- 16 - aus dem ihr folgenden zivilen Dienstfahrzeug ausstieg und sich in ihre Richtung bewegte. Schliesslich ergibt sich aus der Videoaufnahme, dass die Beschuldigte an den in der Anklageschrift angegebenen Orten eine Richtungsänderung vor- nahm, ohne die entsprechende Richtungsanzeige zu betätigen (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). 5.2.2. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 2 räumte die Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfragen ein, dass ihr be- wusst gewesen sei, dass Beamte der Polizei sie mit einer Strassensperre an der Weiterfahrt hätten hindern wollen. Sie habe ihr Fahrzeug jedoch auf das Trottoir gelenkt und auf diese Weise die polizeiliche Strassensperre umfahren (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die erbetene Verteidigung noch geltend gemacht, dass die Beschuldigte die Polizeibeamten nicht als solche erkannt habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese mit der errichteten Strassensperre ver- sucht hätten, sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs zu bewegen. Die Beschuldigte sei nur deshalb auf das Trottoir gefahren, um am zivilen Dienstfahrzeug und dem dahinter stehenden Lastwagen vorbeifahren zu können (Urk. 75 Rz 16). Bereits die Vorinstanz hat diese Erklärung der erbetenen Verteidigung zurecht verworfen. Auf der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass der Polizeiwagen weder in Fahrt- richtung noch in Gegenfahrtrichtung auf der (Gegen-) Fahrbahn stand, sondern quer über beide Fahrspuren abgestellt war und so die Strasse blockierte (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Entsprechend musste es der Beschuldigten klar gewesen sein, dass dieses Fahrzeug nicht einem normalen Verkehrsteilneh- mer gehörte, sondern sie an der Weiterfahrt hindern sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass aus der Videoaufnahme deutlich hervorgeht, dass die Beschuldigte nicht etwa ihre Fahrt verlangsamte, sondern ungebremst auf das Trottoir fuhr, um die von der Polizei errichtete Strassensperre zu umfahren (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Ein solches Fahrverhalten hätte die Beschuldigte nicht an den Tag gelegt, wenn sie von der Situation überrascht gewesen wäre bzw. nicht erkannt hätte, dass es sich beim die Strasse blockierenden Fahrzeug um ein Poli- zeiauto handelte. Hätte die Beschuldigte das quer über die Fahrbahn stehende Fahrzeug tatsächlich nicht als zivilen Polizeiwagen erkannt, hätte sie ihre Fahrt
- 17 - verlangsamt und zugewartet, was es damit auf sich hat, ob der Fahrzeuglenker beispielsweise ein Wendemanöver ausführt oder einzuparken versucht. Ergänzend ist sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuwei- sen (Urk. 85 S. 14). Auf dem Video ist klar erkennbar, dass die Beschuldigte beim Vorbeifahren mit wilden Handbewegungen in Richtung des Polizeiwagens gesti- kulierte und den Polizeibeamten einen bösen Blick zuwarf (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Die Vorinstanz schliesst daraus zurecht, dass die Beschul- digte die Polizeibeamten von der vorherigen Polizeikontrolle an ihrem Wohnort wiedererkannte und deshalb wusste, dass diese sie zwecks Abgabe ihres Füh- rerausweises anhalten wollten (vgl. dazu Urk. D2/1 S. 2). Das Geständnis der Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung deckt sich folglich mit dem Be- weisergebnis. 5.2.3. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 3 bestätigte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung sodann, dass sie gemerkt habe, dass ihr die Polizei bei ihrer Weiterfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht gefolgt sei. Sie habe je- doch nicht angehalten, weil sie nach dem polizeilichen Zugriff und ihrer Verhaf- tung am 4. April 2020 nicht mehr gut auf die Polizei zu sprechen gewesen sei (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die Beschuldigte noch vorbringen lassen, dass die Schilderungen im Polizeirapport, wonach die ausgerückten Polizeibeam- ten versucht hätten, sie mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufzufordern, nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürften, da sie (die Beschuldigte) mit den sie belastenden Zeugen nicht konfron- tiert worden sei (Urk. 75 Rz 19). Angesichts des Geständnisses der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erübrigt sich im Grunde eine Auseinander- setzung mit diesem Einwand der erbetenen Verteidigung. Dennoch ist dazu das Folgende festzuhalten: Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass es sich beim Polizeirapport vom 25. Februar 2021 um ein zulässiges Beweismittel handelt, wel- ches über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag. Weiter wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Verwertbarkeit der rapportierten Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom
12. Februar 2021 keine Einschränkungen bestehen (Ziff. III./4.2.), weshalb zur
- 18 - Sachverhaltserstellung ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon ergibt sich der vor Vorinstanz noch bestrittene Vorgang betreffend den Sachverhaltsabschnitt 3, nämlich dass die Polizeibeamten dem Mietfahrzeug der Beschuldigten folgten und mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht ver- suchten, sie zum Anhalten zu bewegen, aus der in den Untersuchungsakten be- findlichen Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). An dieser Stelle kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend und überzeugend darlegte, weshalb aufgrund der Videoaufnahme erstellt ist, dass die Polizeibeamten, welche der Beschuldigten in einem zivilen Dienstfahrzeug hinterherfuhren, mit STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht unterwegs waren (Urk. 85 S. 15). Ein Abstellen auf den Polizeirapport hinsichtlich dieser Vorgänge ist damit nicht nötig. Aufgrund der gesamten Tatumstände steht schliesslich aus- ser Frage, dass die Beschuldigte Kenntnis hatte von den Weisungen der Polizei und diesen absichtlich keine Folge leistete, um sich der bevorstehenden polizeili- chen Kontrolle zu entziehen, was sie anlässlich der Berufungsverhandlung auch eingestand. Damit ist der Sachverhaltsabschnitt 3 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 5.2.4. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 4 erklärte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, es könne stim- men, dass sie am temporären Rotlicht vor der Baustelle am Ende der I._____- strasse zunächst angehalten habe, ihre Fahrt aber wieder aufgenommen und das Rotlichtsignal überfahren habe, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausgestiegen sei und sie zum Anhalten aufgefordert habe (Prot. II S. 22). Vor Vor- instanz hatte die erbetene Verteidigung noch argumentiert, dass sich aus der ak- tenkundigen Videoaufnahme zwar ergebe, dass beim Rotlichtsignal ein Funktio- när der Kantonspolizei aus dem hinter der Beschuldigten befindlichen Polizeiauto ausgestiegen sei. Dass er die Beschuldigte sodann aufgefordert habe, anzuhal- ten, sei indessen nicht hörbar. Lediglich im Polizeirapport sei diesbezüglich fest- gehalten worden: "[…] in diesem Moment des kurzen Halts stieg J._____ aus und schrie laut, sie solle anhalten." Diese protokollierte Feststellung dürfe jedoch nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden, da sie mit den sie belastenden Zeu- gen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 76 Rz 20; vgl. auch Urk. D2/1 S. 2). Auch
- 19 - diese Argumentation der erbetenen Verteidigung ist angesichts der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zielführend. Dennoch ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III./4.2.) nochmals her- vorzuheben, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Sodann ist auf der Videoaufnahme deutlich erkennbar, wie die Beschuldigte beim Bahnhof F._____ an der Rotlichtsi- gnalanlage anhielt. In diesem Moment stieg der Beifahrer des die Beschuldigte verfolgenden Polizeiwagens aus und lief in Richtung des Fahrzeugs der Beschul- digten. Diese setzte daraufhin ihre Fahrt unvermittelt und trotz anhaltendem Rot- licht fort, worauf sich der ausgestiegene Polizeibeamte sofort zurück ins Dienst- fahrzeug begab und zusammen mit seinem Kollegen, welcher am Lenkrad sass, der Beschuldigten weiter hinterherfuhr (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Ob- wohl auf dem Video tatsächlich nicht hörbar ist, dass der aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegene Polizeibeamte die Beschuldigte verbal dazu aufforderte, anzuhal- ten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich der angeklagte Sachver- halt in diesem Punkt nicht erstellen lässt. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat die Beschuldigte anerkannt und ist aufgrund der Videoaufnahmen ohnehin rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Polizeibeamten die Beschuldigte mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten zu bewegen versuch- ten. Als dann am temporären Rotlichtsignal beim Bahnhof F._____ einer der Poli- zeibeamten das zivile Dienstfahrzeug verliess und sich in Richtung der Beschul- digten begab, was auch die erbetene Verteidigung angesichts der eindeutigen Vi- deoaufnahmen nicht in Abrede stellte (Urk. 76 Rz 20), konnte dies nichts anderes bedeuten, als dass die Polizeibeamten die Beschuldigte auffordern wollten, ihr Fahrzeug anzuhalten. Indem die Beschuldigte auch diese Aufforderung bewusst ignorierte, das auf Rot stehende Lichtsignal überfuhr und ihre Fahrt unbeirrt forts- etzte, manifestierte sie ihren Willen, sich der bevorstehenden polizeilichen Kon- trolle zu entziehen. Auch im Übrigen lässt sich der Sachverhaltsabschnitt 4 – soweit er sich auf den Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals bezieht – gestützt auf das Ge-
- 20 - ständnis der Beschuldigten und die damit übereinstimmende Beweislage in objek- tiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen. 5.2.5. Zum Sachverhaltsabschnitt 5 ergeben sich angesichts der klaren Beweis- lage keine Bemerkungen und wurden auch von Seiten der Verteidigung keine Ein- wände vorgebracht. 5.2.6. Zusammengefasst lassen sich die Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellen. 5.3. Sachverhaltsabschnitt 6 5.3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie sich nach der gelungenen Anhaltung durch die sie verfolgenden Polizeibeamten geweigert habe, aus ihrem Auto auszusteigen, weil sie der Polizei nach dem Er- lebten im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung vom 4. April 2020 nicht mehr ver- traut habe. Weiter bestätigte sie, dass es letztlich damit geendet habe, dass die Polizeibeamten sie zwangsweise, d.h. mit Gewalt aus ihrem Auto geholt und ver- haftet hätten (Prot. II S. 22 f.). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. So ergibt sich aus der aktenkundigen Videoaufnahme, wel- che die gesamte Verfolgungsfahrt vom Wohnort der Beschuldigten in F._____ bis zur H._____-strasse in C._____ zeigt, dass die Beschuldigte nach erfolgreichem Anhalten über die teilweise heruntergelassenen Fenster der Fahrer- und Bei- fahrertür ihres Fahrzeugs aufgebracht und intensiv mit den filmenden Polizeibe- amten diskutierte, während sie auf dem Fahrersitz sass (Urk. D2/2/9, IMG_1994- converted). Auch wenn diese Videoaufnahme über keinen Ton verfügt, so beste- hen angesichts des vorherigen Geschehensablaufs dennoch keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass die zwei Polizeibeamten aus dem verfolgenden Dienst- fahrzeug die Beschuldigte aufforderten, aus ihrem Auto auszusteigen. Die Be- schuldigte machte jedoch keine Anstalten, die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen, worauf sich die dokumentierte Diskussion ergab. Aus der zweiten Vi- deoaufnahme, welche eine Tonspur aufweist, ergibt sich sodann, dass die Be- schuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten mehrfach verbal aufgefordert wurde, das Fahrzeug zu verlassen. Sie blieb jedoch weiter auf dem Fahrersitz sit-
- 21 - zen und gab den Polizisten zu verstehen, dass sie ihrer Aufforderung keine Folge leisten wird (Urk. D2/2/9, IMG_1995). 5.3.2. Die erbetene Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, dass sich aus dem aktenkundigen Videomaterial nicht ergebe, dass die Beschuldigte von den ausge- rückten Polizeibeamten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass sie sich den Anweisungen der Polizei während 30 Minuten widersetzt habe. Soweit dies im Polizeirapport festgehalten worden sei, dürften die entsprechenden Angaben nicht zulasten der Beschuldigten verwendet wer- den, da sie mit den sie belastenden Zeugen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 75 Rz 21). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als sich aus den beiden Vi- deoaufnahmen, wovon eine keine Tonspur aufweist, nicht ergibt, dass die Be- schuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten aufgefordert wurde, ein Aus- weisdokument vorzuweisen. Sodann weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen keine Hinweise hinsichtlich der Dauer der Verweigerungshaltung der Beschuldig- ten ergeben. Insbesondere fehlen zeitliche Angaben zu den Videoaufnahmen, so beispielsweise die Uhrzeit, zu welcher die beiden Sequenzen aufgezeichnet wur- den. Die vorgenannten Sachverhaltselemente lassen sich damit nicht gestützt auf die Videoaufnahmen erstellen. Diesbezüglich kann indessen auf die entsprechen- den Angaben im Polizeirapport vom 25. Februar 2021 abgestellt werden. Der rap- portierende Polizeibeamte hielt darin fest: "Nach ca. 30-minütigem zureden und etlichen Aufforderungen aus dem Fahrzeug zu steigen – die Beschuldigte verwei- gerte jegliche Kooperation –, wurde sie zwangsweise aus dem Fahrzeug geführt und arretiert" (Urk. D2/1 S. 3). Vorstehend wurde dargelegt, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgän- gen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt wer- den dürfen (Ziff. III./4.2.). Die von der erbetenen Verteidigung infrage gestellten Sachverhaltselemente lassen sich somit anklagegemäss erstellen. 5.3.3. Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen sodann keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass die Beschuldigte in der Absicht handelte, sich der ihr be-
- 22 - vorstehenden polizeilichen Kontrolle, um welche sie wusste, zu entziehen. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 5.3.4. Zusammengefasst ist der Sachverhaltsabschnitt 6 gemäss Dossier 2 so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 5.4. Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern 5.4.1. Der Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern ge- mäss Dossier 2 wird von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt bzw. implizit anerkannt (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 99 S. 2; Urk. 76 Rz 14). Ihre entsprechenden Aussagen decken sich mit den übrigen Beweismitteln, aus welchen sich ohne Weiteres ergibt, dass das Strassenverkehrsamt am 11. Januar 2021 den soforti- gen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügte und die Beschul- digte dazu aufforderte, ihr Ausweisdokument abzugeben. Weiter ist rechtsgenü- gend nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Nachgang zu ihrer Kenntnisnahme von der genannten Verfügung des Strassenverkehrsamts weder von sich aus noch auf ausdrückliche Aufforderungen von Funktionären der Kantonspolizei Zü- rich am 12. Februar 2021 ihren Führerausweis abgab (vgl. dazu auch die vorste- henden Erwägungen unter Ziff. III.5.3.). 5.4.2. Auf die Einwände der Beschuldigten bzw. ihrer erbetenen Verteidigerin, wo- nach die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht gültig zustande gekommen bzw. nicht rechtmässig gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20; Urk. 76 Rz 12 ff.), ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (Ziff. IV./2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv diverser Delikte schuldig (Urk. 85 S. 36). Im Sinne eines Haupt- antrags verlangte die Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen
- 23 - Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen. Eventualiter beantragte die amtli- che Verteidigung, die Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen zu verurteilen (Dossier 2, Sachverhaltsabschnitt 4: Nichtbeachten eines Lichtsignals). Sodann sei die Beschuldigte teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen (Dossier 2, Sachver- haltsabschnitt 6: Nichtaussteigen aus dem Fahrzeug; Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 9, 25; vgl. auch Urk. 87 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95).
2. Fahren ohne Berechtigung / Missbrauch von Ausweisen und Schildern 2.1. Hinsichtlich der Vorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung und des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern machte die Beschuldigte im Untersu- chungsverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Ver- fügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 auf dem Rapport bzw. ei- ner Meldung derjenigen Polizistin basiert habe, die am 4. April 2020 an ihrer Ver- haftung beteiligt gewesen sei. Die Angaben im Polizeirapport hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei nicht gültig zustande gekommen und sie müsse sich nicht daran halten (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20). Die erbetene Vertei- digerin der Beschuldigten konkretisierte vor Vorinstanz, dass die Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden sei. Angesichts dieses Freispruchs hätte gar nie eine Meldung an das Strassenver- kehrsamt des Kantons Zürich erfolgen dürfen. Damit erweise sich auch der Ent- zug des Führerausweises, den das Strassenverkehrsamt gestützt auf die erfolgte Meldung am 11. Januar 2021 verfügt habe, als nicht rechtmässig (Urk. 76 Rz 12 ff.).
- 24 - Zusammengefasst bringt die Beschuldigte somit vor, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 fehlerhaft zustande gekommen und zudem inhaltlich rechtswidrig gewesen sei. 2.2. Eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass man- gelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht. Ursa- che dafür kann ein Fehler in der Tatsachenermittlung oder in der Rechtsanwen- dung sein. Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind unter anderem deren Anfechtbarkeit und Korrektur im Beschwerdeverfahren oder deren Nichtigkeit. Eine nichtige Verfügung ist von Anfang an nicht wirksam. Die Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden und ist überdies von Amtes wegen zu beachten, bildet indessen die Ausnahme. In der Regel ist eine fehler- hafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirksam, kann je- doch innert einer bestimmten Frist von den Betroffenen angefochten und auf die Anfechtung hin von den zuständigen Behörden aufgehoben oder geändert wer- den (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2020, Rz 1085 ff.). 2.3. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe sich an die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht halten müssen, da diese nicht gültig zustande gekommen und inhaltlich rechtswidrig gewesen sei, kann so- mit nur zutreffen, wenn diese Entzugsverfügung nichtig gewesen wäre. Nur dann hätte die Entzugsverfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und wäre von ih- rem Erlass an (ex tunc) sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich gewesen. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die bundesgerichtliche Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, «wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 144 IV 362 E.1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2013/38 E. 4.1). Im Einzelnen müssen somit fol- gende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: (1.) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2.) Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest
- 25 - leicht erkennbar sein, wobei das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend ist; und (3.) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem In- teresse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz 1098 ff.). Wie bereits erwähnt, haben inhaltliche Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit der infrage stehenden Verfügung zur Folge. Einzig in Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur Nichtig- keit. In der Praxis wurden beispielsweise folgende Verfügungen als nichtig be- trachtet: Ein Gastwirtschaftspatent, das an ein Gebäude statt an eine Person ge- bunden wird, eine Steuerverfügung, die einer Erbengemeinschaft eine Steuer überbindet, die gemäss dem massgeblichen Steuergesetz gar nicht Steuersubjekt sein kann, oder eine nachträgliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde, wenn diese Verfügung mit dem Dispositiv eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat, in materiellem Widerspruch steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1128 ff. mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen erfüllt wären, mithin ein ausserordentlich schwer- wiegender Mangel vorliegen würde, aufgrund dessen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 als nichtig zu betrachten wäre. Wenn überhaupt ein inhaltlicher Mangel zu bejahen wäre, weil das Strassenverkehrsamt aufgrund eines blossen Verdachts auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Gesundheits- und Betäubungsmittelproblematik bei der Beschuldigten eine ver- kehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung anordnete und vorsorglich ihren Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzog (Urk. D2/2/1), so würde dies einzig zur Anfechtbarkeit der Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 führen. Die Be- schuldigte hätte mit der Anfechtung die Möglichkeit gehabt, überprüfen zu lassen, ob der vom Strassenverkehrsamt angenommene Verdacht es rechtfertigt, einen vorsorglichen Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung zu verfügen. Dass die Beschuldigte diese Rechtsmittelmöglichkeit ausschöpfte und die Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 infolge dessen, sei dies wegen eines gutheissenden Entscheids oder wegen der Gewährung der auf-
- 26 - schiebenden Wirkung, nicht mehr rechtswirksam gewesen wäre, ist weder aus den Untersuchungsakten ersichtlich, noch wurde etwas Derartiges von der Be- schuldigten vorgebracht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SVG und die VZV gerade ausdrücklich die Möglichkeit eines vorsorglichen, temporären Ent- zugs des Führerausweises vorsehen, falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Lenkerin bestehen (Art. 15d SVG und Art. 30 VZV). Gerade angesichts die- ser ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage sind die Anforderungen, damit eine gestützt auf diese Bestimmungen ausgesprochene temporäre Entzugsverfügung als nichtig zu betrachten wäre, noch höher als ohnehin bereits. Es steht zwar fest, dass die Substanz, welche am 4. April 2020 im Rahmen eines polizeilichen Zu- griffs am Wohnort der Beschuldigten sichergestellt und hernach dem Strassenver- kehrsamt gemeldet wurde, nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dies schliesst jedoch berechtigte Zweifel an der Fahreignung der Beschuldigten aus Sicht des Strassenverkehrsamts nicht aus. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aussagte, dass die sichergestellte Substanz (N-Ethylpentedron) nicht harmlos bzw. ungefährlich sei. Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
- 27 -
3. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1. Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsab- schnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 3.2. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtli- che Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrü- cken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsab- schnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlich- keit allerdings nicht auszumachen. Vielmehr habe sich die Beschuldigte völlig passiv verhalten. Sodann sei nicht ersichtlich, dass dadurch eine Amtshandlung der Polizeifunktionäre erschwert worden sei (Urk. 99 Rz. 13 ff.). 3.3. Gemäss Art. 286 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an ei- ner Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträch- tigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht er- forderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigung hat zutreffend darauf hin- gewiesen, dass das Bundesgericht – im Einklang mit der überwiegenden Lehre – mit Bezug auf das tatbestandsmässige Verhalten eine Widersetzlichkeit verlangt, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Der blosse Unge- horsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshand- lung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den
- 28 - Tatbestand von Art. 286 StGB nicht (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Hinderung einer Amtshand- lung durch rein passives Verhalten ist nach der herrschenden Auffassung in der Lehre nur tatbestandsmässig, wenn eine Garantenpflicht besteht, die Amtshand- lung zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis zu beseitigen. Eine Garan- tenpflicht kann sich u.a. aus einer vorausgehenden, rechtswidrigen Handlung er- geben (HEIMGARTNER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB,
4. Auflage, Basel 2019, N 11 zu Art. 286 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 2 und N 7 zu Art. 286 StGB; BGE 133 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen auf die weitere Lehre und Rechtsprechung). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die am 12. Februar 2021 ausgerückten Po- lizeibeamten beabsichtigten, die Beschuldigte einer Kontrolle zu unterziehen, wel- che zum Zweck hatte, ihre Identität festzustellen und ihren Führerausweis einzu- ziehen. Anlass für die Polizeikontrolle gab ein entsprechender Auftrag des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2021 (Urk. D2/3). Bei der Polizeikontrolle zum Zweck der Feststellung der Identität und zum Einzug des Führerausweises der Beschuldigten handelte es sich um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten lag. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die Angaben im Polizeirap- port konnte erstellt werden, dass die Beschuldigte von der bevorstehenden Poli- zeikontrolle wusste und auch Kenntnis hatte von deren Zweck. Ihr war die Durch- führung einer Amtshandlung somit vorgängig angekündigt worden. 3.5. Es stellt sich die zentrale Frage, ob die Beschuldigte die bevorstehende Amtshandlung mit dem unter Sachverhaltsabschnitt 6 umschriebenen Verhalten im Sinne von Art. 286 StGB hinderte. Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass der Beschuldigten nicht bloss vorgeworfen wird, sie habe sich der mündlichen Auffor- derung widersetzt, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen. Darüber hinaus ist erstellt, dass sie sich weigerte, sich gegenüber den Polizeifunktionären auszuweisen. 3.6. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Art. 10 Abs. 4 SVG ist der Führerausweis stets mitzuführen und den
- 29 - Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Aus dieser zweiten Bestimmung er- gibt sich eine gesetzliche Pflicht von Fahrzeuglenkern, an polizeilichen Kontrollen zur Feststellung ihrer Identität und zur Abklärung ihrer Berechtigung zur Führung eines Motorfahrzeugs mitzuwirken. Werden sie von der Polizei aufgefordert, ihren Führerausweis vorzuweisen, handelt es sich dabei folglich nicht um eine blosse Verhaltensanweisung. Vielmehr liegt der Aufforderung eine Rechtspflicht der Fahrzeuglenker zugrunde. Indem sich die Beschuldigte nach ihrer geglückten An- haltung weigerte, den ausgerückten Polizeifunktionären ihren Führerausweis vor- zuweisen, kam sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 10 Abs. 4 SVG nicht nach. Die Verweigerungshaltung der Beschuldigten zog sich gemäss erstell- tem Sachverhalt über eine Zeitdauer von rund 30 Minuten hin. Dieses widersetzli- che Verhalten der Beschuldigten weist zumindest in gewissem Umfang die Quali- tät und Intensität eines aktiven Tuns auf, welches die reibungslose Durchführung der polizeilichen Kontrolle im Sinne von Art. 286 StGB behinderte. 3.7. Mit Bezug auf die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Auto auszustei- gen, ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr mit Verfügung des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war, weil Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. Sie war somit nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu lenken. Indem sie sich ge- mäss erstelltem Sachverhalt am 12. Februar 2021 dennoch hinter das Steuer setzte und mit ihrem Fahrzeug eine längere Strecke von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ fuhr, schuf sie eine po- tentielle Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Dasselbe gilt mit Bezug auf die verschiedenen Verkehrsdelikte, die sie auf ihrer Fahrt beging (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV./4. f.). Aus diesen, der Polizeikontrolle unmittelbar vor- ausgehenden rechtswidrigen Handlungen lässt sich eine Garantenpflicht der Be- schuldigten ableiten, der Aufforderung der sie verfolgenden Polizeibeamten, aus dem Fahrzeug auszusteigen, Folge zu leisten. Die polizeiliche Aufforderung hatte zum Zweck, die Gefahr zu bannen, welche sich aus der fortgesetzten Führung ei- nes Motorfahrzeugs durch die Beschuldigte ergab. Indem sie pflichtwidrig untätig blieb und sich während rund 30 Minuten weigerte, aus ihrem Auto auszusteigen,
- 30 - verzögerte bzw. behinderte sie die Durchführung der bevorstehenden Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.8. Die Beschuldigte hatte nicht nur von der bevorstehenden Polizeikontrolle und deren Zweck Kenntnis, sondern wusste auch, dass ihr widersetzliches Ver- halten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was sie gemäss er- stelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.9. Zur Frage, ob die unter den Sachverhaltsabschnitten 2 bis 6 angeklagten Handlungen einem einheitlichen Tatentschluss entsprangen oder die Beschul- digte wegen mehrfacher Tatbegehung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist, kann vollständig auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 25 f.). Diesen bleibt nichts hin- zuzufügen. 3.10. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist folglich zu bestätigen.
4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals) 4.1. Der Beschuldigten wird unter Sachverhaltsabschnitt 4 gemäss Dossier 2 vorgeworfen, sie habe auf ihrer Fahrt von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ ein Rotlichtsignal nicht beachtet. Die Staats- anwaltschaft und die Vorinstanz würdigten dieses Verhalten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, dass die Missachtung eines Lichtsignals auch eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG darstellen könne. In objektiver Hinsicht würden sich die beiden Tatbestände im Merkmal der ernstlichen Gefährdung der Ver- kehrssicherheit unterscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine sol-
- 31 - che erhöhte abstrakte Gefährdung sei vorliegend jedoch nicht auszumachen. So habe die Beschuldigte, als sie das Rotlichtsignal überfahren habe, die kurze Weg- strecke von lediglich ca. 20 Metern zwischen der Lichtsignalanlage und der Ein- fahrt auf den Parkplatz beim Bahnhof F._____ sehr gut überblicken können. Wäh- rend ihrer weiteren Fahrt über den Parkplatz bis zum Wiedereinbiegen auf die I._____-strasse habe sie sich sodann verkehrsregelkonform verhalten und zu je- dem Zeitpunkt sehen können, dass ihr kein anderes Fahrzeug entgegenkomme. Sie habe mithin keine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer geschaffen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei daher nicht erfüllt (Urk. 99 Rz 6 ff.). Dasselbe gelte mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand: Da die Beschuldigte aufgrund der konkreten Verkehrssituation und ihrer Fahrweise stets habe erkennen können, dass ihr kein anderes Fahrzeug ent- gegenkomme, habe sie nicht in Kauf genommen, mit einem anderen Verkehrsteil- nehmer zu kollidieren oder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicher- heit zu schaffen (Urk. 99 Rz 10). 4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 85 S. 20 f.). Auf die ent- sprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist nochmals hervorzuheben, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine er- höhte abstrakte Gefährdung genügt. Wesentliches Kriterium für die Annahme ei- ner erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrs- dichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
- 32 - Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahr- lässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3. Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte durch die Nichtbeachtung ei- nes Rotlichtsignals am Bahnhof F._____ eine für die Gewährleistung der Sicher- heit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtete (vgl. BGE 123 IV 88 E. 4.c mit Hinweis). Die zentrale Frage ist vorlie- gend, ob sie durch ihr Fahrverhalten die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ernsthaft gefährdete, d.h. ob sie eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf. 4.4. Zur allgemeinen Verkehrssituation ist zunächst festzuhalten, dass es sich um ein temporäres Rotlicht aufgrund einer Baustelle auf der I._____-strasse nahe des Bahnhofs F._____ handelte. Für die I._____-strasse gilt – zumindest soweit sie am Bahnhof F._____ vorbeiführt – eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das Rotlicht war somit nur vorübergehend aufgestellt worden, um den Verkehrs- fluss um die Baustelle in einer verkehrsberuhigten "Tempo-30-Zone" zu regulie- ren. Zur Tatzeit herrschten gute Sichtverhältnisse. Allerdings war die Fahrbahn am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt. Hinzu kommt, dass aufgrund des Standorts des Rotlichtsignals in der unmittelbaren Nähe des Bahnhofs F._____ und der Tageszeit ein gewisses Verkehrsaufkom- men nicht auszuschliessen war. Aus der zeitlich längeren Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) er- gibt sich (ab ca. 01:10), dass die Beschuldigte zunächst vor dem temporären Lichtsignal anhielt, dann aber nach wenigen Sekunden wieder beschleunigte und das Rotlicht überfuhr, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausstieg und auf sie zukam. Weiter ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bei der nächsten Gele- genheit nach wenigen Metern die mit Rot gesperrte Fahrbahn nach rechts verliess und auf den dort gelegenen Parkplatz fuhr. Der amtlichen Verteidigung ist zuzu- stimmen, wenn sie festhält, dass die Beschuldigte vom Lichtsignal aus die mit Rot gesperrte, gerade verlaufende Fahrbahn gut überblicken konnte, da diese erst auf
- 33 - der Höhe der Ausfahrt vom Parkplatz abzufallen beginnt (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Als die Beschuldigte das Rot- licht überfuhr, konnte sie somit erkennen, dass ihr in dem Moment und bis zu ih- rem Abbiegemanöver auf den Parkplatz kein anderer Verkehrsteilnehmer entge- genkommt. Sodann ist mit der amtlichen Verteidigung festzuhalten, dass die Be- schuldigte ohne Weiteres auf die rechts neben der Fahrbahn befindlichen (Taxi-) Parkfelder vor der Einfahrt auf den Parkplatz hätte ausweichen können, wenn ihr dennoch ein anderes Fahrzeug oder ein Fahrradfahrer entgegengefahren wäre (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Die Fahrt über den Parkplatz ist für die rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht relevant, da die Beschuldigte nicht mehr auf der mit Rot ge- sperrten Fahrbahn unterwegs war, sondern ihr Auto korrekt von der Einfahrt auf den Parkplatz in Fahrtrichtung zur Ausfahrt lenkte und insofern nicht mit entge- genkommenden Fahrzeugen rechnen musste (vgl. auch Urk. 99 Rz 7). Als die Beschuldigte von der Ausfahrt des Parkplatzes wieder auf die I._____- strasse einbog, stellte sich die Verkehrssituation erneut übersichtlich dar. Mit Fahrzeugen, die aus ihrer Richtung kamen, musste die Beschuldigte wegen des Rotlichts vor der Baustelle (noch) nicht rechnen. Den weiteren Verlauf der leicht abschüssigen I._____-strasse nach der Parkplatzausfahrt konnte die Beschul- digte gut überblicken und damit allenfalls von unten herannahende Verkehrsteil- nehmer frühzeitig erkennen. Aus der aktenkundigen Videoaufnahme ist ersicht- lich, dass hinter der Ausfahrt des Parkplatzes auf der linken Strassenseite ledig- lich ein Pick-Up abgestellt war und unmittelbar danach eine Ausbuchtung zur Ver- kehrsberuhigung folgte, sodass die I._____-strasse über eine kurze Strecke ver- engt war. Entgegenkommende Fahrzeuge waren dagegen keine zu sehen (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:34). Solche hätten im Übrigen hinter der Ausbuchtung resp. dem abgestellten Pick-Up anhalten und die Beschuldigte vorbeifahren lassen müssen, da die Verkehrshindernisse auf deren Fahrspur be- standen. Unter diesen konkreten Umständen schuf die Beschuldigte keine erhöhte abstrak- te Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne der vorstehend dargelegten
- 34 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung, als sie das Rotlicht missachtete. Der objek- tive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach nicht erfüllt. Da aufgrund der konkreten Verkehrssituation und des vorstehend dargelegten Fahrverhaltens der Beschuldigten keine gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallge- fahr bestand, kann ihr kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsre- gelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. M.a.W. ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausge- hende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter in Kauf nahm oder diesbezüglich (bewusst) grobfahrlässig handelte. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. 4.5. Das unter Sachverhaltsabschnitt 4 von Dossier 2 beschriebene und ankla- gegemäss erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt dagegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV. Dies wird auch von der amtlichen Verteidigung aner- kannt (Urk. 99 Rz 11). Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu spre- chen.
5. Fazit Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und wurde von der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern nicht explizit kritisiert oder in Frage ge- stellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen: des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG,
- 35 - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). V. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 85 S. 37). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2; Prot. II S. 9, 25). Ihre amtliche Verteidigung verlangt im Sinne eines Eventualantrags, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe ausgehend von den beantragten Freisprüchen bzw. der anderen rechtlichen Würdigung (s. vorstehend, Ziff. IV./1.) angemessen zu reduzieren und auf maximal 90 Tagessätze festzusetzen sei (Urk. 99 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 26 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne
- 36 - verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zum methodischen Vorgehen für die Bildung einer Gesamtstrafe präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen ist. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindest- strafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4). Sodann sind auch für die weiteren Delikte (hypothetische) Einzelstrafen unter Einbezug aller straferhöhen- den und strafmindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes – und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung – festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Stehen die Einzelstra- fen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – glei- cher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperations- prinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4; statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu-
- 37 - sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
3. Strafe für Vergehen 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellen die beiden Vergehen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen und Schildern) die schwereren Delikte dar. Der ordentliche Strafrah- men reicht jeweils von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits- strafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, je in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei Straftaten mit gleicher abstrakter Strafdrohung besteht ein gewisses richterliches Ermessen, welches Delikt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung dienen soll. So kann vom konkret schwersten Delikt ausgegangen werden, bei ähnlicher Delikts- schwere aber auch vom chronologisch ersten Delikt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Februar 2018, Geschäfts-Nr. SB170374, E. IV./2.9.). Vorliegend erscheint es angemessen, das Fahren ohne Berechtigung als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Für dieses Delikt ist somit innerhalb des vorgenannten ordentli- chen Strafrahmens die Einsatzstrafe festzusetzen, unter Einbezug aller straferhö- henden und strafmindernden Tatumstände. Gleich vorzugehen ist bei der Bildung einer (hypothetischen) Einzelstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern. 3.1.2. Sodann ist eine verschuldensangemessene Einzelstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen be- schränkt sich dabei auf dreissig Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 StGB in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil u.a. wegen zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen
- 38 - und Schildern) schuldig zu sprechen, für welche das Gesetz die Ausfällung einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). 3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (vgl. Art. 47 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht ge- mäss Art. 41 Abs. 1 StGB bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (sog. gesetzliche Prioritätsordnung; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Das Gericht kann einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Ta- gessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.2.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz jeweils Freiheitsstrafen zu verhän- gen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (vgl. Urk. 86).
- 39 - 3.2.4. Die Beschuldigte ist sodann der mehrfachen Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Für dieses Delikt sieht das Gesetz als Sanktionsart ausschliesslich die Geldstrafe vor. Folglich ist jedes der zu beurteilenden Vergehen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Fahren ohne Berechtigung 3.3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte einen Personenwagen von ihrem Wohnort in F._____ bis zur H._____- strasse in C._____ lenkte, obschon ihr einen Monat zuvor mit entspre- chender Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich der Füh- rerausweis per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Verschul- densmindernd fällt ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die von der Beschuldigten zurückgelegte Strecke eher kurz war. Ebenso ist zu gewichten, dass sie zunächst in einer "Tempo-30-Zone", anschliessend inner- orts unterwegs war und deshalb mit gemässigter Geschwindigkeit fuhr. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschuldigte durch die angeklagte Autofahrt ohne Berechtigung eine konkrete Gefahrensituation für andere Verkehrsteilneh- mer schuf, die sich zur Tatzeit (Freitag, ab ca. 14:09 Uhr) auf dieser Strecke auf- hielten. Es herrschten damals gute Sichtverhältnisse. Die Fahrbahn war zwar am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt, im Übrigen aber trocken. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen noch leicht. 3.3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Für die unternommene Fahrt bestand keine besondere Notwendigkeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage aus, dass sie zwei ältere Damen zum Einkaufen habe fahren wollen (Prot. II S. 21). Vor diesem Hintergrund ist ihr im- merhin zugutezuhalten, dass sie aus altruistischen Beweggründen handelte. Nicht zugunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass sie der Überzeugung war, die
- 40 - Verfügung des Strassenverkehrsamts betreffend Entzug ihres Führerausweises basiere auf falschen Tatsachen und sei insofern nicht gültig zustande gekommen, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Daran ändert nichts, dass sie vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging rund ein Jahr nach der anklagegegenständlichen Fahrt ohne Berech- tigung. 3.3.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht, wofür eine Einsatz- strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 3.3.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern 3.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei diesem Vorwurf zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte aus offenkundig nicht stichhaltigen Überle- gungen der Überzeugung war, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich betreffend Entzug ihres Führerausweises sei nicht gültig zustande gekommen und daher nichtig, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkam, ihren Führerausweis abzugeben. Der Deliktszeitraum erstreckte sich gemäss den ver- bindlichen Angaben in der Anklageschrift vom 27. Januar 2021 bis zum 12. Fe- bruar 2021 und fiel mit rund zwei Wochen lediglich kurz aus. Verschuldenserhö- hend ist dagegen zu gewichten, dass sich die Beschuldigte selbst dann noch ve- hement weigerte, ihren Führerausweis abzugeben, als zwei Polizisten gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich am
12. Februar 2021 an ihrem Wohnort erschienen, um das Dokument einziehen und sie nach einer rund fünfminütigen Verfolgungsfahrt an der H._____-strasse in C._____ erneut mündlich dazu aufforderten, ihren Führerausweis auszuhändigen. Trotz dieser Widersetzlichkeit der Beschuldigten ist die objektive Tatschwere als leicht zu gewichten. 3.3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte aus besonderen Gründen auf ihren Führerausweis angewiesen gewesen wäre und deshalb der Aufforderung, diesen
- 41 - abzugeben, nicht nachkam. Grund für ihre Weigerung war vielmehr – wie bereits erwähnt – die Überzeugung, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts be- treffend Entzug ihres Führerausweises auf falschen Tatsachen basiere und inso- fern nicht gültig zustande gekommen sei, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Dies vermag sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auszuwirken, selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022, mit welchem sie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging erst rund ein Jahr nach der Aufforderung des Strassenverkehrsamts, den Führerausweis abzugeben, wel- cher sich die Beschuldigte im Sinne der Anklage widersetzte. 3.3.3. Mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ist das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als leicht zu gewichten. Dafür erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 20 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.4. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.4.1. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 25 f.) ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass sich mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung zwei tatbestands- mässige Handlungseinheiten unterscheiden lassen, die auf jeweils einzelnen Tat- entschlüssen beruhten: Einerseits die Fluchtfahrt der Beschuldigten vor den sie verfolgenden Polizeifunktionären, welche sie mehrfach aufforderten, anzuhalten (Sachverhaltsabschnitte 2 bis 4); andererseits die Weigerung der Beschuldigten, sich nach geglückter Anhaltung gegenüber der Polizei auszuweisen und aus dem Fahrzeug auszusteigen (Sachverhaltsabschnitt 6). Da sich die vorgenannten Handlungseinheiten auf dieselbe polizeiliche Kontrolle bezogen und zeitlich in ei- nem unmittelbaren Zusammenhang stehen, drängt es sich vorliegend auf, die Be- messung der verschuldensadäquaten Strafe gesamthaft vorzunehmen.
- 42 - 3.4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die aus- gerückten Polizeibeamten beabsichtigten, die Beschuldigte einer Kontrolle zu un- terziehen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Füh- rerausweises. Anlass für die Polizeikontrolle gab ein entsprechender Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich. Dieser Kontrolle entzog sich die Be- schuldigte zunächst durch eine Fluchtfahrt von der polizeilich errichteten Stras- sensperre auf der I._____-strasse bis zur H._____-strasse in F._____. Diesbe- züglich fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die Beschuldigte die Durchführung der bevorstehenden Amtshandlung durch ihr Verhalten somit nur für kurze Zeit verzögerte. Verschul- denserhöhend ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte der po- lizeilichen Kontrolle, welche zum Zweck hatte, ihren Führerausweis einzuziehen, ausgerechnet dadurch entzog, dass sie ein Fahrzeug lenkte. Ebenso ist zu ge- wichten, dass sich die Beschuldigte selbst durch die verschiedenen Situationen, welche die Polizei unterwegs herbeiführte, um sie zum Anhalten zu bewegen, nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess (Errichten einer Strassensperre, Verfol- gung mit eingeschalteter STOP-Matrix und Blaulicht, Aussteigen eines Polizei- funktionärs aus dem verfolgenden Fahrzeug an einem Rotlichtsignal). Die Be- schuldigte versuchte sodann, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, indem sie nach geglückter Anhaltung an der H._____-strasse in C._____ während ca. 30 Minuten in ihrem Auto sitzen blieb und den mündlichen Aufforderungen, sich aus- zuweisen und auszusteigen, nicht nachkam. Mit ihrem Verhalten verzögerte sie die Durchführung der Amtshandlung während einer nicht unbeträchtlichen Zeit- dauer, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Im Übrigen ergeben sich mit Bezug auf diese zweite Handlungseinheit keine verschuldensrelevanten Fak- toren. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen mittel. 3.4.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte wusste, dass die Polizisten zu ihrer Anhaltung, zur Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Führerausweises befugt waren. Dennoch wollte sie die gegen sie gerichtete Amtshandlung mutwillig beeinträchtigen bzw. verzögern, womit sie direktvorsätzlich handelte. Hintergrund ihres widersetzlichen Verhaltens war, dass
- 43 - sie sich sehr wohl bewusst war, dass sie nicht zum Lenken eines Fahrzeugs be- rechtigt war. 3.4.4. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als mittel zu gewichten. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung erscheint – bei isolierter Be- trachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 85 S. 30 f.), nachdem sich anlässlich der Berufungsverhand- lung keine Veränderungen diesbezüglich ergaben. Erwähnenswert ist einzig, dass sich die Beschuldigte der angeordneten Fahreignungsprüfung bislang nicht unter- zogen hat und daher nach wie vor über keinen Führerausweis verfügt (Prot. II S. 11 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.5.2. Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 86), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. 3.5.3. Auch mit Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten kann einlei- tend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 31). Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals diverse Teile des unter Dossier 2 angeklagten Tatgesche- hens vom 12. Februar 2021 anerkannte, soweit sie sich noch daran zu erinnern vermochte (Prot. II S. 19 ff.). Dieses späte Geständnis vermag eine Strafreduktion jedoch nicht zu rechtfertigen, da es nicht zu einer Vereinfachung oder Verkürzung des Strafverfahrens beitrug.
- 44 - 3.5.4. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Täterkomponente we- der zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe führt. 3.6. Zwischenfazit In Würdigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 3.7. Tagessatzhöhe 3.7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Net- toeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Über- schuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berück- sichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). 3.7.2. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten liegt – wie die Vorinstanz zurecht festhält (Urk. 85 S. 31) – einzig ein Steuerregis- terauszug vom 26. März 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 bei den Akten, welcher ein Einkommen von rund Fr. 130'000.– pro Jahr (entspricht rund Fr. 10'800.– pro
- 45 - Monat) sowie ein Vermögen zwischen Fr. 2'240'000.– und Fr. 2'295'000.– aus- weist (Urk. D2/4/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Be- schuldigte diesbezüglich keine Änderungen vor. Mangels aktuellerer Auskünfte ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach wie vor auf die vorstehenden Para- meter abzustellen. 3.7.3. Von den regelmässigen Einkünften der Beschuldigten sind Pauschalen für die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Krankenkasse abzu- ziehen. Darüber hinaus sind keine weiteren Auslagen zu berücksichtigen, zumal die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und keine finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber ihrer volljährigen, berufstätigen Tochter hat. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
4. Busse für Übertretungen 4.1. Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, wofür eine Busse nach den rechtlichen Grundlagen von Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB auszufäl- len ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG). Bei der Bemessung der Busse ist zunächst die Mehrzahl der verübten Delikte (unerlaubtes Befahren des Trottoirs, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Unterlassen der Richtungsanzeige) zu berücksichtigen. Ver- schuldensmindernd wirkt sich zwar aus, dass sich die Verkehrssituationen jeweils übersichtlich darstellten, kaum andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren und die Beschuldigte aufgrund der Tageszeit sowie des trockenen Wetters stets gute Sicht hatte. Dennoch ist ihr Fahrverhalten nicht zu bagatellisieren. So verletzte sie mehrere, für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregeln. Hinzu kommt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte gemäss den Sachverhaltsabschnitten 2 und 4 in einem Wohngebiet und kurz nach der Mittagszeit ereigneten, weshalb ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Strasse und Fussgänger auf dem Trottoir nicht auszuschliessen waren. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Tagessatzhöhe (Ziff. V./3.7.2. f.)
- 46 - ist sodann miteinzubeziehen, dass sich die Beschuldigte in komfortablen finanziel- len Verhältnissen befindet. Da der Busse unter diesem Aspekt nicht bloss Sym- bolcharakter zukommen soll, erscheint es vorliegend angezeigt, die Busse auf Fr. 1'000.– zu bemessen. 4.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO einer Erhöhung der Busse im Berufungsverfahren nicht ent- gegensteht, da die Geldstrafe im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil um insge- samt Fr. 12'000.– (30 Tagessätze zu Fr. 400.–) tiefer ausfällt.
5. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 33). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objekti- ven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (Urk. 86). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohne- hin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
2. Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 1'000.– ist somit von der Beschuldigten zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist ausgehend von der vorstehend festgesetzten Tagessatzhöhe für die Geldstrafe (vgl. Ziff. V./3.7.2. f.) auf 3 Tage festzusetzen.
- 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte diverser Delikte schuldig zu sprechen. Dass die rechtliche Würdigung mit Bezug auf den Anklage- vorwurf des Nichtbeachtens eines Rotlichtsignals (Sachverhaltsabschnitt 4 ge- mäss Dossier 2) mit diesem Urteil leicht anders ausfällt, wirkt sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens nicht aus. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu be- stätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 85 S. 48, Dispositivziffern 7 und 8).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ob- siegt zumindest teilweise mit ihren Eventualanträgen auf eine andere rechtliche Würdigung des Anklagevorwurfs betreffend Nichtbeachten eines Rotlichtsignals und erwirkt sodann eine etwas mildere Bestrafung. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfer- tigt, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derje- nigen ihrer amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vor- zubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht Aufwendungen und Barauslagen für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 2'405.60 geltend (Urk. 100). Die ver- langte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles so- wie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldig- ten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung eines Aufwands von drei Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (samt Hin- und Rückweg), für das Stu- dium und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit der Beschuldigten, ist
- 48 - die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 3'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 7. August 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf die Berufung der Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2 (Freispruch be- treffend Dossier 1) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,
- 49 - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- 50 - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese