Sachverhalt
1. Hinsichtlich des Sachverhalts ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 158 Ziff. II.2.), dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf im Wesentlichen anerkennt und sich der Anklagesachverhalt im Übrigen durch die Untersuchungsakten erstellen lässt.
2. So räumte der Beschuldigte ein, am 18. Oktober 2020 E._____ über LinkedIn auf Englisch die in der Anklage zitierte Nachricht geschickt zu haben (Urk. 4 F/A 8- 15; Urk. 25/1 F/A 5-10; Urk. 3/3; Prot. II S. 20).
3. Sodann anerkannte der Beschuldigte, am 12. Juli 2021 die in der Anklageschrift zitierte E-Mail an F._____ von der Kantonspolizei geschrieben zu haben (Urk. 25/1 F/A 50 f.; Prot. II S. 20).
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4. Der Beschuldigte machte indessen wie bereits in der Untersuchung geltend, dass die von ihm gemachten Vorwürfe objektiv begründet gewesen seien (Prot. II S. 22 ff.). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist auf diesen Einwand im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Sie legt die Voraussetzungen, welche für ein tatbestandsmässiges Verhalten gegeben sein müssen, ausführlich, vollständig und korrekt dar (Urk. 158 Ziff. III.1.2-1.4). Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Dossier Nr. 1 erwog die Vorinstanz zurecht, dass der Beschuldigte mit seiner Nachricht an E._____ den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllte. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher vorab verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.2.1). 2.1.1. Ergänzend respektive präzisierend ist festzuhalten, dass es sich bei der Be- zeichnung des Privatklägers 1 als "respektloser Verkehrsrowdy" nicht um eine Tat- sachenbehauptung, sondern um ein gemischtes Werturteil handelt, mithin um eine Wertung mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile 6B_440/2019 vom
18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom
24. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen), nämlich – wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist – Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2.1.2. Solche Äusserungen sind geeignet, den Ruf des Privatklägers 1 als Betrof- fenen zu schädigen. Die Vorwürfe betreffen das Verhalten des Privatklägers 1 im
- 16 - Strassenverkehr und im Umgang mit Nachbarn. Solche Aussagen sind geeignet, eine Person nicht nur vor dem Hintergrund einer Widerhandlung gegen einen stras- senverkehrsrechtlichen Straftatbestand sondern ganz allgemein im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen und deren Ruf als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, weshalb sie als ehrenrührig zu betrachten sind. 2.1.3. In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte aus, dass jährlich mehrere zehntausend Strassenverkehrsregelwiderhandlungen in der Schweiz erfolgen würden. Das konkret vorgeworfene Verhalten sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Ansicht objektiv nicht geeignet, den Privatkläger 1 im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen (Urk. 159 S. 3 Ziff. 2 unter Materielles). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte diesbezüglich, dass auch ihm dieser Begriff nicht sympathisch sei und der Begriff "Rowdy" zwar respektlos sei, aber man diesen grundsätzlich gebrauchen könne (Prot. II S. 23). Diesem Einwand des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Ein "Verkehrs- rowdy" ist umgangssprachlich unter anderem ein Autofahrer, der bewusst oder grobfahrlässig die Verkehrsregeln missachtet und dabei aggressiv, rücksichtslos oder provokant vorgeht (vgl. Urk. 25/4). Denkbar sind dichtes Auffahren mit Licht- hupe, deutliches Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, riskante Überhol- und Spurwechselmanöver bis hin zu illegalen Rennen oder abruptem Ausbremsen anderer Fahrzeuge. Durch dieses Verhalten wird Leib, Leben oder Eigentum ande- rer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Bezeichnung des Privatklägers 1 als einen solchen Verkehrsrowdy hat damit entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten eine erhebliche Wirkung auf dessen gesellschaftliches und aufgrund der Bezug- nahme auf sein Geschäftsfahrzeug auch auf dessen berufliches Ansehen. 2.1.4. Die streitgegenständliche Nachricht richtete der Beschuldigte an E._____, CEO der G._____ Inc., die damalige Arbeitgeberin des Privatklägers 1, und damit an eine Drittperson im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Für die Erfüllung des Tatbe- stands der üblen Nachrede ist es ausreichend, wenn die ehrenrührige Äusserung gegenüber einer einzigen Drittperson erfolgte, was vorliegend der Fall ist. Damit ist der Einwand des Beschuldigten, wonach die Nachricht nicht an die Öffentlichkeit,
- 17 - sondern an einen privaten Adressatenkreis gerichtet wurde (Urk. 202 S. 2), nicht von Belang. 2.2. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Dossier Nr. 5 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.2.2). Zurecht hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei den Bezeichnungen der Privatkläger 1 und 2 als Stalkerfamilie sowie der Anschuldigung, die Privatkläger 1 und 2 griffen zu immer schwereren Delikten und Anstiftungen, allesamt um Tatsachenbehauptungen handelt, die objektiv überprüfbar und dem Beweis zugänglich sind. All diese Aussagen stellen offensichtlich ein geächtetes bzw. strafbares Verhalten dar und sind ohne weiteres geeignet, den Ruf einer Person zu schädigen. 2.2.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungserklärung aus, dass er juristischer Laie sei und die verfahrensgegenständliche Nachricht als Strafanzeige hätte aufgeben wollen (Urk. 159 S. 4 Ziff. 3). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der an F._____ von der Kantonspolizei Zürich versandten E-Mail weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte keine konkreten Handlungen zur Anzeige bringen wollte, insbesondere da die entsprechende Nachricht für eine Anzeige zu unspezifisch gehalten ist und nicht auf ein konkretes, anzuzeigendes Vorkommnis Bezug nimmt. Darüber hinaus ist die Darstellung des Beschuldigten unplausibel. Er hat gemäss eigenen Angaben bereits zahlreiche Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 und/oder die Privatklägerin 2 verfasst. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm ohne weiteres bekannt ist, wie eine solche zu verfassen ist. 2.2.2. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die rechtliche Würdigung des Begriffs "Stalker" durch die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dieser Begriff stelle im Kontext des Gesagten und der damals laufenden Verfahren keine Äusserung dar, welche eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen herabsetze (Urk. 159 S. 4 Ziff. 4). Der Beschuldigte bringt zudem vor, dass der verwendete Begriff als wertende Einschätzung der bestehenden nachbarschaftlichen Situation zu verstehen sei und in diesem Kontext als Schutz- und Abwehrreaktion verwendet werden könne (Urk. 202 S. 2). Auch dieser Einwand des Beschuldigten ist nicht
- 18 - stichhaltig. Als Stalker bezeichnet man umgangssprachlich eine Person, die eine andere gegen deren Willen beharrlich beobachtet, verfolgt oder kontaktiert – sei es physisch, digital oder beides. Typisch sind wiederholte, aufdringliche Handlungen wie unerwünschte Nachrichten und Anrufe, das Nachstellen an Wohn- oder Ar- beitsort, das Sammeln persönlicher Informationen oder das Überwachen von On- line-Aktivitäten (BGE 129 IV 262 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 6.1). Indem der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 als "Stalkerfamilie" bezeichnet, ist dieser Ausdruck somit ohne weiteres ge- eignet – ungeachtet der damals bestehenden nachbarschaftlichen Situation und der geltend gemachten initialen Eskalation durch die Privatkläger –, das gesell- schaftliche Ansehen der Privatkläger herabzusetzen. 2.2.3. Auch diese E-Mail erfolgte an eine unbeteiligte Drittperson, nachdem auch Behördenmitglieder als solche gelten (vgl. BGE 85 IV 182 S. 185), womit auch diese Voraussetzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.
3. Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bei den Tatvorwürfen gemäss Dossier Nr. 1 und Nr. 5 kam die Vorinstanz zurecht zum Schluss, dass bei beiden Vorwürfen auch diese Voraussetzung erfüllt ist, nachdem der Beschuldigte die genannten Äusserungen mit Wissen und Willen gegenüber Dritten getätigt hat und ihm die Ehrenrührigkeit der in Frage stehenden Aussagen zudem bewusst war. Es kann diesbezüglich vollumfänglich sowohl auf die rechtlichen Erwägungen als auch auf die Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen.
4. Entlastungsbeweis 4.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Zum Entlastungs- beweis nicht zugelassen ist der Beschuldigte für ehrverletzende Äusserungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie begründete Veranlassung
- 19 - getätigt hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbeson- dere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zu recht darauf hinweist, müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (Urk. 158 Ziff. III. 4.1). 4.2. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äus- serung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (DONATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N. 26 mit Hinweisen; RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (DONATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 28 m.w.H.). Ergänzend ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 158 Ziff. III.5.1). 4.3. Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (DONATSCH, OFK-StGB,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 30 mit Hinweisen). Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe ge- habt haben, um die Wahrheit seiner Äusserungen zu glauben. So kann sich bei- spielsweise eine Journalistin entlasten, wenn sie darlegt, dass sie eine falsche Be- hauptung deshalb in guten Treuen für wahr hielt, weil diese in einem Polizeibericht stand (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 21 a.A.). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. berechtig- ter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in fehlender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten verfügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre
- 20 - ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorgfaltspflich- ten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und ander- seits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 173 N 21). Schliesslich ist auch hinsichtlich des Gutglaubensbeweises ergänzend auf die zu- treffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 158 Ziff. III.5.2). 4.4. Wie erwähnt ist kumulativ vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person nicht vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist. Zum Entlastungsbeweis ist die be- schuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne be- gründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlas- tungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht han- delte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht ein- fach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (DO- NATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 23 mit Hinweisen). 4.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es vorliegend bereits an der Voraus- setzung fehlt, dass der Beschuldigte begründete Veranlassung aufgrund privater oder öffentlicher Interessen hatte, die anklagegegenständliche Nachricht vom
18. Oktober 2020 sowie die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 zu verfassen. Vorab kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.4.2). Im Sinne einer Zusammenfassung und Ergänzung ist festzuhalten, dass aus den in den Untersuchungsakten befindlichen, insbesondere vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin einerseits sowie den Privatklägern 1 und 2 andererseits seit längerem ein Nachbarschaftsstreit tobt, welcher durch zahlreiche gegenseitiger
- 21 - Vorwürfe und Strafanzeigen gekennzeichnet ist (siehe illustrativ zum Beispiel Urk. 57; Urk. 121; Urk. 122/3-4; Urk. 122/8-9). Der Beschuldigte macht dabei geltend, dass die Privatkläger 1 und 2 sich wiederholt ihm und seiner Familie gegenüber strafbar verhalten hätten. Davon zeugen die zahlreichen Strafanzeigen, welche der Beschuldigte eingereicht hatte. Damit beschritt der Beschuldigte den ordnungsgemässen, gesetzlich vorgesehenen Weg, wenn er der Auffassung ist, dass ihm oder seiner Familie gegenüber Unrecht getan wurde. Darüber hinaus bestand indessen keine Veranlassung, geschweige denn gedeckt durch ein öffentliches oder privates Interesse, die Privatkläger gegenüber Dritten eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte keine überzeugenden Argumente zu liefern, weshalb er berechtigten Anlass gehabt haben soll, die ehrenrührige LinkedIn-Nachricht an den Vorgesetzten des Privatklägers 1 oder die ehrenrührige E-Mail an die Kantonspolizei zu schreiben (Prot. II S. 21 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung reichte er selbsterstellte Fotodokumentationen und diverse weitere Unterlagen ein (Urk. 203), um die von den Privatklägern ausgehende Bedrohung gegenüber ihm und seiner Familie zu veranschaulichen. Mit den eingereichten Unterlagen vermag der Beschuldigte allerdings lediglich darzulegen, dass zwischen ihm und den Privatklägern damals ein langandauernder und verbittert geführter nachbarschaftlicher Konflikt bestand. Inwiefern das durch den Beschuldigten immer wieder erwähnte aber nicht näher substantiierte "Baseballschläger-Attentat" (Urk. 202 S. 2 und Prot. II S. 24, 27, 33 und 35 f.) das vorliegende Verfahren betrifft und sich als begründeten Anlass für seine E-Mail an die Kantonspolizei erweisen soll, wurde durch den Beschuldigten nicht dargelegt. Sodann hielt der Beschuldigte selber fest, dass sein Sohn im Zusammenhang mit dem erwähnten Baseballschläger-Vorfall sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich schuldig gesprochen worden sei, gegen die Privatklägerschaft hingegen weder ein hängiges Strafverfahren noch eine rechtskräftige Verurteilung in dieser Sache vorliege (Prot. II. S. 35 f.). Auch die durch den Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Tätlichkeit der Privatklägerin 2 zu seinem Nachteil (Prot. II S. 25 und S. 32) wurde von dieser im Sinne eines leichten Wegstossens anerkannt und überdies rechtskräftig mittels Strafbefehl
- 22 - geahndet, wenngleich von einer Strafe abgesehen wurde (Urk. 203). Inwiefern dieser Vorfall ein berechtigtes Interesse für die anklagegegenständlichen Aussagen darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte die E-Mail an die Kantonspolizei als Schutz- und Abwehrreaktion im Sinne eines Hilferufs geschrieben habe, damit ihm und seiner Familie aus ordnungspolizeilicher Sicht geholfen würde, erscheint ebenfalls nicht stichhaltig, insbesondere nachdem der Beschuldigte gegen die Privatkläger bereits mehrmals den rechtlichen Weg beschritt und sich somit stets anderweitig zu helfen wusste. Auch der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Nachricht an den Vorgesetzten des Beschuldigten geschrieben habe, um einen Reputationsschaden auf Seiten der G._____ Inc. abzuwenden und seine massiv eingeschränkte Lebensqualität durch die Art und Weise der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs durch den Privatkläger 1 wiederherzustellen (Prot. II S. 21 ff.), erscheint weder glaubhaft noch naheliegend. Inwiefern der Beschuldigte mit den beiden Nachrichten – wie geltend gemacht – die Integrität und Sicherheit seiner Familie schützen wollte, ist demnach nicht ersichtlich. Damit handelte der Beschuldigte augenscheinlich ohne begründete Veranlassung und in der vorwiegenden Absicht, den Privatklägern Übles vorzuwerfen. Insgesamt ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. 4.6. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, erkannte die Vorinstanz zurecht, dass ihm dieser Beweis misslingt. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.1). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass auch bei gemischten Werturteilen der Beweis gelingt, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts die- ser erwiesenen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte vermag als Beweismittel für die von ihm erhobenen Vorwürfe lediglich eigene Schreiben und die von ihm selbst verfassten Anzeigen, die mit
- 23 - einer Einstellungs- oder einer Nichtanhandnahmeverfügung endeten (z.B. Urk. 57; Beilage zu Urk. 131; Urk. 135/1; Urk. 203), vorzulegen. Auch mit den selbsterstellten Fotodokumentationen lassen sich kein Stalking oder Angriffe seitens der Privatkläger nachweisen. Diese belegen – wie bereits ausgeführt – nur, dass zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern ein langjähriger wechselseitigen Konflikt besteht, wenn auch der Beschuldigte einen jahrelang andauernden einseitigen Angriff seitens der Privatkläger geltend zu machen versucht. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern die Privatkläger 1 und 2 ihm und/oder seiner Familie gegenüber Gewalt angewendet, schwere Delikte verübt oder dazu angestiftet hätten. In Bezug auf die behaupteten Verkehrsregelverletzungen führte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung aus, er habe den Privatkläger 1 dabei beobachten können (Urk. 159 S. 3). Dies wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 f.). Allerdings blieb der Beschuldigte auch diesbezüglich in seinen Darstellungen vage. Hinzu kommt, dass es ihm nicht möglich war, seine subjektiven Eindrücke mittels objektiven Beweismitteln zu belegen. Sodann ist in Bezug auf das durch den Beschuldigten mutmasslich beobachtete und nicht belegte Verhalten des Privatklägers 1 im Strassenverkehr (lautes Auf- und Zuschlagen von Fahrzeugtüren bei laufendem Motor, Reizen seiner Hunde mit dem Fahrzeug, Verwendung des Fahrzeugs für Güterumschlag, "gäseln" etc.) nicht ersichtlich, dass hierbei das Mass eines Verhaltens eines Verkehrsrowdys erreicht wäre. Im Übrigen ist unbestritten, dass es dem Privatkläger 1 als Anwohner erlaubt war, den in Frage stehenden Weg zu befahren und er durch das Befahren dieses Weges nicht gegen ein Fahrverbot verstiess. Der Beschuldigte vermag somit auch nicht zu belegen, dass der Privatkläger 1 zum massgebenden Zeitpunkt regelmässig das Strassenverkehrsgesetz missachtete. Damit gelingt es dem Beschuldigten in keinerlei Hinsicht, die von ihm in der anklagegegenständliche Nachricht vom 18. Oktober 2020 und in der anklagegegenständlichen E-Mail vom 12. Juli 2021 gemachten Vorwürfe zu belegen und den entsprechenden Wahrheitsbeweis zu erbringen.
- 24 - 4.7. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Gutglaubensbeweis. Auch hier gelingt es dem Beschuldigten mit den von ihm eingereichten Urkunden nicht, darzulegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die von ihm verbreiteten Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Mit Bezug auf die anklagegegenständliche Nachricht an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2020 vermag der Beschuldigte insbesondere nicht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Umstände er welche zumutbaren Schritte unternommen hatte, um die Wahrheit zu seinen Äusserungen, insbesondere dass sich der Privatkläger 1 respektlos verhalten und vor allem, dass er ein Verkehrsrowdy sei, mithin wiederholt gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen hätte, zu prüfen und für gegeben zu erachten. Auch mit Bezug auf die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 ergibt sich nichts Anderes. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern er seine Äusserungen, wonach die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen zu immer neuen und schweren Delikten und Anstiftungen gegen ihn und seine Familie motiviert sein sollten, in guten Treuen für wahr halten konnte. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.2-5.4). 4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit in Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 158 S. 22 Disposi- tivziffern 2 und 3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt infolge des verlangten Freispruchs das Absehen von jeglicher Bestrafung (Urk. 159 S. 2; Urk. 202 S. 1).
- 25 - 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 162), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
2. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 158 Ziff. IV.2.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB korrekt mit bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe abgesteckt (Urk. 158 Ziff. IV.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlas- sen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache üble Nachrede ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Einsatzstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 1 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 gerichtete Nachricht diesen beschuldigte, das Dienstfahrzeug für Verkehrsdelikte missbraucht und sich respektlos verhalten zu haben. Eine derart konkrete Anschuldigung gefährdet nicht bloss die berufliche Re-
- 26 - putation, sondern auch die ökonomische Existenz, da mit arbeitsrechtlichen Schrit- ten (Kündigung, interne Untersuchungen etc.) ernstlich zu rechnen ist. Die poten- ziellen Wirkungen in die persönliche und wirtschaftliche Stellung des Privatklä- gers 1 erreichte damit eine erhebliche Intensität. 3.1.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz sowie in der Absicht handelte, den Privatkläger 1 gegen- über dessen Arbeitgeberin möglichst negativ darzustellen. Ein berechtigtes Inter- esse für das Handeln des Beschuldigten lässt sich nicht erkennen. Das Vorgehen war mithin allein von Demütigungs- und Schädigungsabsicht getragen. Das subjek- tive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. 3.1.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die- sem Verschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 3.2. Einzelstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 5 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einem Mitarbei- tenden der Kantonspolizei Zürich mitteilte, die Privatkläger 1 und 2 seien zu immer schwereren Delikten, namentlich auch zu Gewalttaten, motiviert. Als Adressatin fungierte somit die Strafverfolgungsbehörde selbst – eine Instanz, deren Hand- lungsmöglichkeiten weitreichend sind bzw. sein können. Anders als bei bloss pri- vaten Streitigkeiten könnte eine derartige Mitteilung sofortige polizeiliche Schritte auslösen und damit die Lebensführung wie auch das berufliche Umfeld der betrof- fenen Privatkläger 1 und 2 empfindlich beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der er- hobene Vorwurf nicht lediglich ausfällige Äusserungen betraf, sondern einen straf- rechtlich relevanten Charakter (potentielle Gewaltdelikte) besass und damit geeig- net war, den Ruf der Privatkläger 1 und 2 dauerhaft zu schädigen. Das tatsächliche Gewicht des Delikts ist deshalb als erheblich einzustufen. Zu beachten gilt aller- dings, dass der kontaktierten Behörde die nachbarschaftlichen Streitigkeiten sowie die gemachten Vorwürfe aufgrund zahlreicher vergangener Strafanzeigen bereits bekannt waren und den unspezifisch gebliebenen "Anzeigen" des Beschuldigten wohl keine strafrechtlichen Folgen gefolgt hätten.
- 27 - 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, die Behörden zu weiteren Untersuchungen gegen die Privatkläger 1 und 2 zu veranlassen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wiederholt Strafanzeigen eingereicht hatte, die in Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen mündeten. Aus dieser Frustration heraus steigerte er die Heftigkeit seiner Behauptungen, mutmasslich um den behördlichen Druck künstlich zu erhöhen. Das Motiv ist mithin rein eigennützig und entspringt einer ver- werflichen Gesinnung: Dem Beschuldigten ging es weder um den Schutz öffentli- cher Interessen noch um die Wahrung eigener legitimer Rechte, sondern – ersicht- lich – um eine Eskalation des Konflikts zu Lasten der Privatkläger 1 und 2. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 3.2.3. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Unter Wür- digung der vorstehenden objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine iso- lierte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die vorher festgesetzte Ein- satzstrafe um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze zu asperieren. 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. IV.4). Der Beschul- digte ist nach wie vor nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Urk. 197). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. Da der Beschuldigte sodann – was sein gutes Recht ist – während dem gesamten Untersuchungsverfahren sowie auch im zwei- tinstanzlichen Verfahren den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar anerkannt, aber dessen rechtliche Qualifikation, insbesondere die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und seine tatsächlichen Absichten abgestritten hat, liegt kein Geständnis und ent- sprechend auch keine Einsicht oder Reue vor, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. 3.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit die Gesamtstrafe bei 75 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen.
- 28 - 3.5. Tagessatzhöhe 3.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.5.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Tä- ter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsaus- lagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grös- sere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
- 29 - 3.5.3. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen seiner polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 4 S. 3 und Urk. 25/1 S. 17 f.) davon aus (Urk. 158 Ziff. IV.4), dass dieser selbständig erwerbend sei und über kein nennens- wertes Einkommen oder Vermögen verfüge, da er unter anderem Unterhalts- bzw. Alimentenverpflichtungen gegenüber seiner Exfrau und seinem Sohn habe. Zudem bezahle er die Hypothek seiner Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____. Genauere Angaben machte der Beschuldigte bis zum erstinstanzlichen Urteil keine. Dahingegen führte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (Prot. II S. 10 ff. und S. 18 f.), dass er als Buschauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'875.– (inkl. 13. Monatslohn) erziele und seine Ehefrau kein eigenes Erwerbseinkommen erwirtschafte. Er bewohne mit ihr die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an der H._____ in I._____, auf welcher eine Hypothekarschuld von Fr. 1.275 Mio. laste und für welche monatliche Kosten von rund Fr. 3'500.– für Hypothekarzinsen und Nebenkosten anfallen würden. Er und seine Ehefrau würden monatlich Fr. 1'300.– an Krankenkassenprämien bezahlen, wobei sie aktuell über ausste- hende Krankenkassenschulden von Fr. 10'000.– verfügen, was sich so aus den seinerseits eingereichten Abzahlungsvereinbarungen ergibt (Urk. 184/3-4). Der Be- schuldigte führte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zudem aus, er verfüge über diverse weitere private Schulden bei seinen Eltern, Schwiegereltern und sei- ner ehemaligen Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren im Gesamtbetrag von rund Fr. 260'000.–. 3.5.4. Nachdem das Einkommen des Beschuldigten nicht besonders hoch ist und eine nicht unerhebliche Schuldenbelastung vorliegt, liegen bescheidene finanzielle Verhältnisse vor. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht massgebend verbessert haben, erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
- 30 -
4. Vollzug 4.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 158 Ziff. V.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 197). 4.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 158 S. 23 Dispositivziffer 8) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 158 S. 22 f. Dispo- sitivziffer 7) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Ziffer II.1.3). Mit Bezug auf die angefochtene Verpflichtung des Beschuldigten, die Privatkläger 1 und 2 für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Vertretung Fr. 8'727.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6), ist festzuhalten, dass die Privatkläger 1 und 2 das Recht hatten, an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen anlässlich der Hauptverhandlung einen Rechtsbeistand mandatierten. Wie die Vor- instanz zurecht erwog, ist der geltend gemachte Aufwand durch die Honorarnote ausgewiesen und angemessen (Urk. 158 Ziff. VIII.3.2). Folglich ist das vorinstanz- liche Urteil auch mit Bezug auf die Entschädigung des Vertreters der Privatkläger 1 und 2 zu bestätigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
- 31 - GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beinahe vollumfänglich. Mit der ge- ringen Reduktion der mit vorinstanzlichem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen einschliesslich der Kosten für dessen, aufgrund diverser Verschiebungsgesuche seinerseits notwendig gewordenen amtsärztlichen Unter- suchung in der Höhe von Fr. 364.05. Es wird beschlossen:
1. Die Gesuche des Beschuldigten vom 5. und 8. Dezember 2025 um Ver- schiebung der Berufungsverhandlung werden abgewiesen.
2. Die Gesuche des Beschuldigten vom 3. und 8. Dezember 2025 um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung werden abgewiesen.
3. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgericht, vom 22. August 2023 wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 22. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung An- trag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands), 5 (Verweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg) sowie 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 32 -
5. Gegen Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 75 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6) und die erstinstanzli- che Kostenauflage (Ziff. 8) werden bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 364.05 Kosten amtsärztliches Gutachten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 33 - die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. August 2023 wurde der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Der Antrag des Beschuldigten um Bestellung eines "UP-Rechtsbeistandes" wurde abgewiesen, soweit drauf eingetreten wurde. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 wurden auf den Zivilweg ver- wiesen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'727.75 (inkl. MwSt. und Aus- lagen) zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 158).
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 158 S. 22 Disposi- tivziffern 2 und 3).
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt infolge des verlangten Freispruchs das Absehen von jeglicher Bestrafung (Urk. 159 S. 2; Urk. 202 S. 1).
- 25 -
E. 1.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 162), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
2. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen
E. 2 Das Urteil erging im Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO (Prot. I S. 8 ff.) und wurde dem Beschuldigten schriftlich eröffnet (Urk. 136 und Urk. 137/3). Auf entsprechendes Gesuch des Beschuldigten hin, welches vom 30. August 2023 datiert und am 1. September 2023 persönlich bei der Vorinstanz überbracht wurde (Urk. 138), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. September 2023 das Gesuch des Beschuldigten um Neubeurteilung ab (Urk. 139).
E. 2.1 Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 158 Ziff. IV.2.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).
E. 2.1.1 Ergänzend respektive präzisierend ist festzuhalten, dass es sich bei der Be- zeichnung des Privatklägers 1 als "respektloser Verkehrsrowdy" nicht um eine Tat- sachenbehauptung, sondern um ein gemischtes Werturteil handelt, mithin um eine Wertung mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile 6B_440/2019 vom
18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom
24. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen), nämlich – wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist – Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
E. 2.1.2 Solche Äusserungen sind geeignet, den Ruf des Privatklägers 1 als Betrof- fenen zu schädigen. Die Vorwürfe betreffen das Verhalten des Privatklägers 1 im
- 16 - Strassenverkehr und im Umgang mit Nachbarn. Solche Aussagen sind geeignet, eine Person nicht nur vor dem Hintergrund einer Widerhandlung gegen einen stras- senverkehrsrechtlichen Straftatbestand sondern ganz allgemein im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen und deren Ruf als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, weshalb sie als ehrenrührig zu betrachten sind.
E. 2.1.3 In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte aus, dass jährlich mehrere zehntausend Strassenverkehrsregelwiderhandlungen in der Schweiz erfolgen würden. Das konkret vorgeworfene Verhalten sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Ansicht objektiv nicht geeignet, den Privatkläger 1 im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen (Urk. 159 S. 3 Ziff. 2 unter Materielles). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte diesbezüglich, dass auch ihm dieser Begriff nicht sympathisch sei und der Begriff "Rowdy" zwar respektlos sei, aber man diesen grundsätzlich gebrauchen könne (Prot. II S. 23). Diesem Einwand des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Ein "Verkehrs- rowdy" ist umgangssprachlich unter anderem ein Autofahrer, der bewusst oder grobfahrlässig die Verkehrsregeln missachtet und dabei aggressiv, rücksichtslos oder provokant vorgeht (vgl. Urk. 25/4). Denkbar sind dichtes Auffahren mit Licht- hupe, deutliches Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, riskante Überhol- und Spurwechselmanöver bis hin zu illegalen Rennen oder abruptem Ausbremsen anderer Fahrzeuge. Durch dieses Verhalten wird Leib, Leben oder Eigentum ande- rer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Bezeichnung des Privatklägers 1 als einen solchen Verkehrsrowdy hat damit entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten eine erhebliche Wirkung auf dessen gesellschaftliches und aufgrund der Bezug- nahme auf sein Geschäftsfahrzeug auch auf dessen berufliches Ansehen.
E. 2.1.4 Die streitgegenständliche Nachricht richtete der Beschuldigte an E._____, CEO der G._____ Inc., die damalige Arbeitgeberin des Privatklägers 1, und damit an eine Drittperson im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Für die Erfüllung des Tatbe- stands der üblen Nachrede ist es ausreichend, wenn die ehrenrührige Äusserung gegenüber einer einzigen Drittperson erfolgte, was vorliegend der Fall ist. Damit ist der Einwand des Beschuldigten, wonach die Nachricht nicht an die Öffentlichkeit,
- 17 - sondern an einen privaten Adressatenkreis gerichtet wurde (Urk. 202 S. 2), nicht von Belang.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB korrekt mit bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe abgesteckt (Urk. 158 Ziff. IV.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlas- sen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache üble Nachrede ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.2.1 Der Beschuldigte führte in seiner Berufungserklärung aus, dass er juristischer Laie sei und die verfahrensgegenständliche Nachricht als Strafanzeige hätte aufgeben wollen (Urk. 159 S. 4 Ziff. 3). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der an F._____ von der Kantonspolizei Zürich versandten E-Mail weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte keine konkreten Handlungen zur Anzeige bringen wollte, insbesondere da die entsprechende Nachricht für eine Anzeige zu unspezifisch gehalten ist und nicht auf ein konkretes, anzuzeigendes Vorkommnis Bezug nimmt. Darüber hinaus ist die Darstellung des Beschuldigten unplausibel. Er hat gemäss eigenen Angaben bereits zahlreiche Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 und/oder die Privatklägerin 2 verfasst. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm ohne weiteres bekannt ist, wie eine solche zu verfassen ist.
E. 2.2.2 Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die rechtliche Würdigung des Begriffs "Stalker" durch die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dieser Begriff stelle im Kontext des Gesagten und der damals laufenden Verfahren keine Äusserung dar, welche eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen herabsetze (Urk. 159 S. 4 Ziff. 4). Der Beschuldigte bringt zudem vor, dass der verwendete Begriff als wertende Einschätzung der bestehenden nachbarschaftlichen Situation zu verstehen sei und in diesem Kontext als Schutz- und Abwehrreaktion verwendet werden könne (Urk. 202 S. 2). Auch dieser Einwand des Beschuldigten ist nicht
- 18 - stichhaltig. Als Stalker bezeichnet man umgangssprachlich eine Person, die eine andere gegen deren Willen beharrlich beobachtet, verfolgt oder kontaktiert – sei es physisch, digital oder beides. Typisch sind wiederholte, aufdringliche Handlungen wie unerwünschte Nachrichten und Anrufe, das Nachstellen an Wohn- oder Ar- beitsort, das Sammeln persönlicher Informationen oder das Überwachen von On- line-Aktivitäten (BGE 129 IV 262 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 6.1). Indem der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 als "Stalkerfamilie" bezeichnet, ist dieser Ausdruck somit ohne weiteres ge- eignet – ungeachtet der damals bestehenden nachbarschaftlichen Situation und der geltend gemachten initialen Eskalation durch die Privatkläger –, das gesell- schaftliche Ansehen der Privatkläger herabzusetzen.
E. 2.2.3 Auch diese E-Mail erfolgte an eine unbeteiligte Drittperson, nachdem auch Behördenmitglieder als solche gelten (vgl. BGE 85 IV 182 S. 185), womit auch diese Voraussetzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.
3. Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bei den Tatvorwürfen gemäss Dossier Nr. 1 und Nr. 5 kam die Vorinstanz zurecht zum Schluss, dass bei beiden Vorwürfen auch diese Voraussetzung erfüllt ist, nachdem der Beschuldigte die genannten Äusserungen mit Wissen und Willen gegenüber Dritten getätigt hat und ihm die Ehrenrührigkeit der in Frage stehenden Aussagen zudem bewusst war. Es kann diesbezüglich vollumfänglich sowohl auf die rechtlichen Erwägungen als auch auf die Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen.
4. Entlastungsbeweis
E. 3 Sodann meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2023 Be- rufung an und ersuchte um Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils (Urk. 142). Mit Verfügung vom 18. September 2023 entschied die Vorinstanz, dass keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt werde, da der entsprechende An- trag verspätet und infolge Säumnis unbeachtlich sei, und überwies die Berufungs- anmeldung samt Akten an die hiesige Berufungskammer, um über die Rechtzeitig- keit und Rechtsgültigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden (Urk. 143 = 145). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde an die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 147 und Urk. 153), woraufhin das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens sistiert wurde (Urk. 148; Urk. 150).
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E. 3.1 Einsatzstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 1
E. 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 gerichtete Nachricht diesen beschuldigte, das Dienstfahrzeug für Verkehrsdelikte missbraucht und sich respektlos verhalten zu haben. Eine derart konkrete Anschuldigung gefährdet nicht bloss die berufliche Re-
- 26 - putation, sondern auch die ökonomische Existenz, da mit arbeitsrechtlichen Schrit- ten (Kündigung, interne Untersuchungen etc.) ernstlich zu rechnen ist. Die poten- ziellen Wirkungen in die persönliche und wirtschaftliche Stellung des Privatklä- gers 1 erreichte damit eine erhebliche Intensität.
E. 3.1.2 Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz sowie in der Absicht handelte, den Privatkläger 1 gegen- über dessen Arbeitgeberin möglichst negativ darzustellen. Ein berechtigtes Inter- esse für das Handeln des Beschuldigten lässt sich nicht erkennen. Das Vorgehen war mithin allein von Demütigungs- und Schädigungsabsicht getragen. Das subjek- tive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren.
E. 3.1.3 Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die- sem Verschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
E. 3.2 Einzelstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 5
E. 3.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einem Mitarbei- tenden der Kantonspolizei Zürich mitteilte, die Privatkläger 1 und 2 seien zu immer schwereren Delikten, namentlich auch zu Gewalttaten, motiviert. Als Adressatin fungierte somit die Strafverfolgungsbehörde selbst – eine Instanz, deren Hand- lungsmöglichkeiten weitreichend sind bzw. sein können. Anders als bei bloss pri- vaten Streitigkeiten könnte eine derartige Mitteilung sofortige polizeiliche Schritte auslösen und damit die Lebensführung wie auch das berufliche Umfeld der betrof- fenen Privatkläger 1 und 2 empfindlich beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der er- hobene Vorwurf nicht lediglich ausfällige Äusserungen betraf, sondern einen straf- rechtlich relevanten Charakter (potentielle Gewaltdelikte) besass und damit geeig- net war, den Ruf der Privatkläger 1 und 2 dauerhaft zu schädigen. Das tatsächliche Gewicht des Delikts ist deshalb als erheblich einzustufen. Zu beachten gilt aller- dings, dass der kontaktierten Behörde die nachbarschaftlichen Streitigkeiten sowie die gemachten Vorwürfe aufgrund zahlreicher vergangener Strafanzeigen bereits bekannt waren und den unspezifisch gebliebenen "Anzeigen" des Beschuldigten wohl keine strafrechtlichen Folgen gefolgt hätten.
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E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, die Behörden zu weiteren Untersuchungen gegen die Privatkläger 1 und 2 zu veranlassen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wiederholt Strafanzeigen eingereicht hatte, die in Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen mündeten. Aus dieser Frustration heraus steigerte er die Heftigkeit seiner Behauptungen, mutmasslich um den behördlichen Druck künstlich zu erhöhen. Das Motiv ist mithin rein eigennützig und entspringt einer ver- werflichen Gesinnung: Dem Beschuldigten ging es weder um den Schutz öffentli- cher Interessen noch um die Wahrung eigener legitimer Rechte, sondern – ersicht- lich – um eine Eskalation des Konflikts zu Lasten der Privatkläger 1 und 2. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.
E. 3.2.3 Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Unter Wür- digung der vorstehenden objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine iso- lierte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die vorher festgesetzte Ein- satzstrafe um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze zu asperieren.
E. 3.3 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. IV.4). Der Beschul- digte ist nach wie vor nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Urk. 197). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. Da der Beschuldigte sodann – was sein gutes Recht ist – während dem gesamten Untersuchungsverfahren sowie auch im zwei- tinstanzlichen Verfahren den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar anerkannt, aber dessen rechtliche Qualifikation, insbesondere die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und seine tatsächlichen Absichten abgestritten hat, liegt kein Geständnis und ent- sprechend auch keine Einsicht oder Reue vor, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden.
E. 3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit die Gesamtstrafe bei 75 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen.
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E. 3.5 Tagessatzhöhe
E. 3.5.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 3.5.2 Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Tä- ter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsaus- lagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grös- sere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
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E. 3.5.3 Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen seiner polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 4 S. 3 und Urk. 25/1 S. 17 f.) davon aus (Urk. 158 Ziff. IV.4), dass dieser selbständig erwerbend sei und über kein nennens- wertes Einkommen oder Vermögen verfüge, da er unter anderem Unterhalts- bzw. Alimentenverpflichtungen gegenüber seiner Exfrau und seinem Sohn habe. Zudem bezahle er die Hypothek seiner Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____. Genauere Angaben machte der Beschuldigte bis zum erstinstanzlichen Urteil keine. Dahingegen führte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (Prot. II S. 10 ff. und S. 18 f.), dass er als Buschauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'875.– (inkl. 13. Monatslohn) erziele und seine Ehefrau kein eigenes Erwerbseinkommen erwirtschafte. Er bewohne mit ihr die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an der H._____ in I._____, auf welcher eine Hypothekarschuld von Fr. 1.275 Mio. laste und für welche monatliche Kosten von rund Fr. 3'500.– für Hypothekarzinsen und Nebenkosten anfallen würden. Er und seine Ehefrau würden monatlich Fr. 1'300.– an Krankenkassenprämien bezahlen, wobei sie aktuell über ausste- hende Krankenkassenschulden von Fr. 10'000.– verfügen, was sich so aus den seinerseits eingereichten Abzahlungsvereinbarungen ergibt (Urk. 184/3-4). Der Be- schuldigte führte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zudem aus, er verfüge über diverse weitere private Schulden bei seinen Eltern, Schwiegereltern und sei- ner ehemaligen Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren im Gesamtbetrag von rund Fr. 260'000.–.
E. 3.5.4 Nachdem das Einkommen des Beschuldigten nicht besonders hoch ist und eine nicht unerhebliche Schuldenbelastung vorliegt, liegen bescheidene finanzielle Verhältnisse vor. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht massgebend verbessert haben, erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
- 30 -
4. Vollzug
E. 4 Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschuldigten und damit auch sein Ge- such um Neubeurteilung ab (Urk. 152).
E. 4.1 Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 158 Ziff. V.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 197).
E. 4.2 Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 158 S. 23 Dispositivziffer 8) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 158 S. 22 f. Dispo- sitivziffer 7) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Ziffer II.1.3). Mit Bezug auf die angefochtene Verpflichtung des Beschuldigten, die Privatkläger 1 und 2 für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Vertretung Fr. 8'727.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6), ist festzuhalten, dass die Privatkläger 1 und 2 das Recht hatten, an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen anlässlich der Hauptverhandlung einen Rechtsbeistand mandatierten. Wie die Vor- instanz zurecht erwog, ist der geltend gemachte Aufwand durch die Honorarnote ausgewiesen und angemessen (Urk. 158 Ziff. VIII.3.2). Folglich ist das vorinstanz- liche Urteil auch mit Bezug auf die Entschädigung des Vertreters der Privatkläger 1 und 2 zu bestätigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
- 31 - GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beinahe vollumfänglich. Mit der ge- ringen Reduktion der mit vorinstanzlichem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen einschliesslich der Kosten für dessen, aufgrund diverser Verschiebungsgesuche seinerseits notwendig gewordenen amtsärztlichen Unter- suchung in der Höhe von Fr. 364.05. Es wird beschlossen:
1. Die Gesuche des Beschuldigten vom 5. und 8. Dezember 2025 um Ver- schiebung der Berufungsverhandlung werden abgewiesen.
2. Die Gesuche des Beschuldigten vom 3. und 8. Dezember 2025 um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung werden abgewiesen.
3. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgericht, vom 22. August 2023 wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 22. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung An- trag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands), 5 (Verweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg) sowie 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 32 -
5. Gegen Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 75 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6) und die erstinstanzli- che Kostenauflage (Ziff. 8) werden bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 364.05 Kosten amtsärztliches Gutachten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 33 - die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 4.3 Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (DONATSCH, OFK-StGB,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 30 mit Hinweisen). Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe ge- habt haben, um die Wahrheit seiner Äusserungen zu glauben. So kann sich bei- spielsweise eine Journalistin entlasten, wenn sie darlegt, dass sie eine falsche Be- hauptung deshalb in guten Treuen für wahr hielt, weil diese in einem Polizeibericht stand (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 21 a.A.). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. berechtig- ter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in fehlender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten verfügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre
- 20 - ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorgfaltspflich- ten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und ander- seits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 173 N 21). Schliesslich ist auch hinsichtlich des Gutglaubensbeweises ergänzend auf die zu- treffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 158 Ziff. III.5.2).
E. 4.4 Wie erwähnt ist kumulativ vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person nicht vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist. Zum Entlastungsbeweis ist die be- schuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne be- gründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlas- tungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht han- delte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht ein- fach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (DO- NATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 23 mit Hinweisen).
E. 4.5 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es vorliegend bereits an der Voraus- setzung fehlt, dass der Beschuldigte begründete Veranlassung aufgrund privater oder öffentlicher Interessen hatte, die anklagegegenständliche Nachricht vom
18. Oktober 2020 sowie die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 zu verfassen. Vorab kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.4.2). Im Sinne einer Zusammenfassung und Ergänzung ist festzuhalten, dass aus den in den Untersuchungsakten befindlichen, insbesondere vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin einerseits sowie den Privatklägern 1 und 2 andererseits seit längerem ein Nachbarschaftsstreit tobt, welcher durch zahlreiche gegenseitiger
- 21 - Vorwürfe und Strafanzeigen gekennzeichnet ist (siehe illustrativ zum Beispiel Urk. 57; Urk. 121; Urk. 122/3-4; Urk. 122/8-9). Der Beschuldigte macht dabei geltend, dass die Privatkläger 1 und 2 sich wiederholt ihm und seiner Familie gegenüber strafbar verhalten hätten. Davon zeugen die zahlreichen Strafanzeigen, welche der Beschuldigte eingereicht hatte. Damit beschritt der Beschuldigte den ordnungsgemässen, gesetzlich vorgesehenen Weg, wenn er der Auffassung ist, dass ihm oder seiner Familie gegenüber Unrecht getan wurde. Darüber hinaus bestand indessen keine Veranlassung, geschweige denn gedeckt durch ein öffentliches oder privates Interesse, die Privatkläger gegenüber Dritten eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte keine überzeugenden Argumente zu liefern, weshalb er berechtigten Anlass gehabt haben soll, die ehrenrührige LinkedIn-Nachricht an den Vorgesetzten des Privatklägers 1 oder die ehrenrührige E-Mail an die Kantonspolizei zu schreiben (Prot. II S. 21 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung reichte er selbsterstellte Fotodokumentationen und diverse weitere Unterlagen ein (Urk. 203), um die von den Privatklägern ausgehende Bedrohung gegenüber ihm und seiner Familie zu veranschaulichen. Mit den eingereichten Unterlagen vermag der Beschuldigte allerdings lediglich darzulegen, dass zwischen ihm und den Privatklägern damals ein langandauernder und verbittert geführter nachbarschaftlicher Konflikt bestand. Inwiefern das durch den Beschuldigten immer wieder erwähnte aber nicht näher substantiierte "Baseballschläger-Attentat" (Urk. 202 S. 2 und Prot. II S. 24, 27, 33 und 35 f.) das vorliegende Verfahren betrifft und sich als begründeten Anlass für seine E-Mail an die Kantonspolizei erweisen soll, wurde durch den Beschuldigten nicht dargelegt. Sodann hielt der Beschuldigte selber fest, dass sein Sohn im Zusammenhang mit dem erwähnten Baseballschläger-Vorfall sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich schuldig gesprochen worden sei, gegen die Privatklägerschaft hingegen weder ein hängiges Strafverfahren noch eine rechtskräftige Verurteilung in dieser Sache vorliege (Prot. II. S. 35 f.). Auch die durch den Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Tätlichkeit der Privatklägerin 2 zu seinem Nachteil (Prot. II S. 25 und S. 32) wurde von dieser im Sinne eines leichten Wegstossens anerkannt und überdies rechtskräftig mittels Strafbefehl
- 22 - geahndet, wenngleich von einer Strafe abgesehen wurde (Urk. 203). Inwiefern dieser Vorfall ein berechtigtes Interesse für die anklagegegenständlichen Aussagen darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte die E-Mail an die Kantonspolizei als Schutz- und Abwehrreaktion im Sinne eines Hilferufs geschrieben habe, damit ihm und seiner Familie aus ordnungspolizeilicher Sicht geholfen würde, erscheint ebenfalls nicht stichhaltig, insbesondere nachdem der Beschuldigte gegen die Privatkläger bereits mehrmals den rechtlichen Weg beschritt und sich somit stets anderweitig zu helfen wusste. Auch der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Nachricht an den Vorgesetzten des Beschuldigten geschrieben habe, um einen Reputationsschaden auf Seiten der G._____ Inc. abzuwenden und seine massiv eingeschränkte Lebensqualität durch die Art und Weise der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs durch den Privatkläger 1 wiederherzustellen (Prot. II S. 21 ff.), erscheint weder glaubhaft noch naheliegend. Inwiefern der Beschuldigte mit den beiden Nachrichten – wie geltend gemacht – die Integrität und Sicherheit seiner Familie schützen wollte, ist demnach nicht ersichtlich. Damit handelte der Beschuldigte augenscheinlich ohne begründete Veranlassung und in der vorwiegenden Absicht, den Privatklägern Übles vorzuwerfen. Insgesamt ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuzulassen ist.
E. 4.6 Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, erkannte die Vorinstanz zurecht, dass ihm dieser Beweis misslingt. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.1). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass auch bei gemischten Werturteilen der Beweis gelingt, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts die- ser erwiesenen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte vermag als Beweismittel für die von ihm erhobenen Vorwürfe lediglich eigene Schreiben und die von ihm selbst verfassten Anzeigen, die mit
- 23 - einer Einstellungs- oder einer Nichtanhandnahmeverfügung endeten (z.B. Urk. 57; Beilage zu Urk. 131; Urk. 135/1; Urk. 203), vorzulegen. Auch mit den selbsterstellten Fotodokumentationen lassen sich kein Stalking oder Angriffe seitens der Privatkläger nachweisen. Diese belegen – wie bereits ausgeführt – nur, dass zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern ein langjähriger wechselseitigen Konflikt besteht, wenn auch der Beschuldigte einen jahrelang andauernden einseitigen Angriff seitens der Privatkläger geltend zu machen versucht. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern die Privatkläger 1 und 2 ihm und/oder seiner Familie gegenüber Gewalt angewendet, schwere Delikte verübt oder dazu angestiftet hätten. In Bezug auf die behaupteten Verkehrsregelverletzungen führte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung aus, er habe den Privatkläger 1 dabei beobachten können (Urk. 159 S. 3). Dies wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 f.). Allerdings blieb der Beschuldigte auch diesbezüglich in seinen Darstellungen vage. Hinzu kommt, dass es ihm nicht möglich war, seine subjektiven Eindrücke mittels objektiven Beweismitteln zu belegen. Sodann ist in Bezug auf das durch den Beschuldigten mutmasslich beobachtete und nicht belegte Verhalten des Privatklägers 1 im Strassenverkehr (lautes Auf- und Zuschlagen von Fahrzeugtüren bei laufendem Motor, Reizen seiner Hunde mit dem Fahrzeug, Verwendung des Fahrzeugs für Güterumschlag, "gäseln" etc.) nicht ersichtlich, dass hierbei das Mass eines Verhaltens eines Verkehrsrowdys erreicht wäre. Im Übrigen ist unbestritten, dass es dem Privatkläger 1 als Anwohner erlaubt war, den in Frage stehenden Weg zu befahren und er durch das Befahren dieses Weges nicht gegen ein Fahrverbot verstiess. Der Beschuldigte vermag somit auch nicht zu belegen, dass der Privatkläger 1 zum massgebenden Zeitpunkt regelmässig das Strassenverkehrsgesetz missachtete. Damit gelingt es dem Beschuldigten in keinerlei Hinsicht, die von ihm in der anklagegegenständliche Nachricht vom 18. Oktober 2020 und in der anklagegegenständlichen E-Mail vom 12. Juli 2021 gemachten Vorwürfe zu belegen und den entsprechenden Wahrheitsbeweis zu erbringen.
- 24 -
E. 4.7 Dasselbe gilt mit Bezug auf den Gutglaubensbeweis. Auch hier gelingt es dem Beschuldigten mit den von ihm eingereichten Urkunden nicht, darzulegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die von ihm verbreiteten Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Mit Bezug auf die anklagegegenständliche Nachricht an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2020 vermag der Beschuldigte insbesondere nicht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Umstände er welche zumutbaren Schritte unternommen hatte, um die Wahrheit zu seinen Äusserungen, insbesondere dass sich der Privatkläger 1 respektlos verhalten und vor allem, dass er ein Verkehrsrowdy sei, mithin wiederholt gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen hätte, zu prüfen und für gegeben zu erachten. Auch mit Bezug auf die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 ergibt sich nichts Anderes. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern er seine Äusserungen, wonach die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen zu immer neuen und schweren Delikten und Anstiftungen gegen ihn und seine Familie motiviert sein sollten, in guten Treuen für wahr halten konnte. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.2-5.4).
E. 4.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit in Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage / Sanktionsart
E. 5 Mit Beschluss vom 11. April 2024 stellte die vorliegend erkennende Kammer fest, dass der Beschuldigte mit seinem "Gesuch um Neubeurteilung evtl. Beru- fungsanmeldung" am 1. September 2023 rechtzeitig und rechtsgültig eine Beru- fungsanmeldung eingereicht hatte und forderte deshalb die Vorinstanz auf, eine schriftliche Begründung des Urteils vom 22. August 2023 zu erstellen (Urk. 155). Nachdem die Vorinstanz die schriftliche Begründung des Entscheids ausgefertigt (Urk. 158) und dem Beschuldigten am 19. September 2024 zugestellt hatte (Urk. 161), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 159).
E. 5.1 Der Beschuldigte beantragte schlieslich in prozessualer Hinsicht, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2023 für nichtig zu erklären, nachdem der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, als ausserordentlicher Staatsanwalt in verschiedenen Kantonen und bei der Bundesanwaltschaft tätig sei und es einem Staatsanwalt nach Art. 16 StBOG sowie dem Code of Coduct der Bundesanwaltschaft unzulässig sei, Mandate wahrzunehmen, die zu Interessenkollisionen oder Rollenkonflikten führen können. Die Einreichung einer Klage durch einen hierzu unzulässig handelnden
- 14 - Rechtsvertreter begründe die absolute Nichtigkeit des Verfahrens, was von Amtes wegen zu prüfen und nicht heilbar sei (Urk. 202 S. 2 ff.).
E. 5.2 Der Beschuldigte macht damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den Rechtsvertreter der Privatkläger geltend. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Nebentätigkeit des Rechtsvertreters der Privatkläger zur Nichtigkeit des vorliegenden Verfahrens führen sollte, nachdem dieser vorliegend nicht als Amtsperson sondern als Rechtsvertreter agiert, für welchen keine Ausstands- vorschriften bestehen, die zu beachten wären. Auch gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetztes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) und den Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2017, welcher die Tätigkeit von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Bundesanwalt und nicht seine Tätigkeit als Privatklägervertreter in einem Strafverfahren betrifft, lässt sich nichts zugunsten des Strafpunktes des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der genannte Gesetzesartikel und der Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vorliegend massgebend sein sollen. Folglich ist der Antrag des Beschuldigten auf Nichtigerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2023 abzuweisen. III. Sachverhalt
1. Hinsichtlich des Sachverhalts ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 158 Ziff. II.2.), dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf im Wesentlichen anerkennt und sich der Anklagesachverhalt im Übrigen durch die Untersuchungsakten erstellen lässt.
2. So räumte der Beschuldigte ein, am 18. Oktober 2020 E._____ über LinkedIn auf Englisch die in der Anklage zitierte Nachricht geschickt zu haben (Urk. 4 F/A 8- 15; Urk. 25/1 F/A 5-10; Urk. 3/3; Prot. II S. 20).
3. Sodann anerkannte der Beschuldigte, am 12. Juli 2021 die in der Anklageschrift zitierte E-Mail an F._____ von der Kantonspolizei geschrieben zu haben (Urk. 25/1 F/A 50 f.; Prot. II S. 20).
- 15 -
4. Der Beschuldigte machte indessen wie bereits in der Untersuchung geltend, dass die von ihm gemachten Vorwürfe objektiv begründet gewesen seien (Prot. II S. 22 ff.). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist auf diesen Einwand im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Sie legt die Voraussetzungen, welche für ein tatbestandsmässiges Verhalten gegeben sein müssen, ausführlich, vollständig und korrekt dar (Urk. 158 Ziff. III.1.2-1.4). Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Objektiver Tatbestand
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 160). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 162). Mit Eingabe vom 6. November 2024 stellten die Privatklä- ger 1 und 2 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichteten ebenfalls auf An- schlussberufung (Urk. 163).
E. 7 In der Folge wurden die Parteien am 18. November 2024 auf den 10. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 165), wobei sowohl den Privat- klägern als auch der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde. Die Berufungsverhandlung wurde auf Verschiebungsgesuch des Beschul- digten vom 4. Juni 2025 hin infolge ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit (Urk. 168/1-2) verschoben und auf den 1. Juli 2025 neu angesetzt (Urk. 173). Auf erneutes Verschiebungsgesuch des Beschuldigten infolge ärztlich attestierter Ver- handlungsunfähigkeit (Urk. 174 und Urk. 175) wurde die Ladung zur Berufungsver- handlung vom 1. Juli 2025 abgenommen (Urk. 176) und diese auf den 8. Dezember 2025 neu angesetzt (Urk. 178), wobei der Beschuldigte mit Verfügung vom 21. Au- gust 2025 (Urk. 181) aufgefordert wurde, sich am 2. Dezember 2025 im Hinblick
- 6 - auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung einer amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B._____ hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit zu unterziehen. Nach der entsprechenden Untersuchung wurde durch Dr. med. B._____ mit Kurz- gutachten vom 4. Dezember 2025 (Urk. 188) die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten attestiert.
E. 8 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 183). Am 5. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte ein erneutes Verschiebungsgesuch, da er einen Unfall erlitten habe und im Spital Lachen in stationärer Behandlung sei (Urk. 191 und Urk. 192). Nachdem Nachforschungen beim Spital Lachen die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten bestätigten (Urk. 193 bis Urk. 195), wurde dem Beschuldigten gleichen- tags mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 wie vorge- sehen stattfinden werde.
E. 9 Zur Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 erschienen der Beschul- digte sowie die Privatkläger 1 und 2 und stellten die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte stellte anlässlich der Beru- fungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen sein Gesuch um Bestellung einer amt- lichen Verteidigung sowie sein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung erneut (Prot. II S. 9 f.). Die entsprechenden Gesuche wurden abgewiesen und der Ent- scheid anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet. (Prot. II S. 17). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichtete der Beschul- digte auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 45). Das Berufungsurteil er- ging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 46 f.; Urk. 204). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Antrag um Bestellung eines "UP-Rechtsbeistandes" (act. 132) wird ab- gewiesen, soweit drauf eingetreten wird.
- Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das ge- samte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'727.75 (Betrag enthält Mehr- wertsteuer und Auslagen) zu zahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 225.– Auslagen Untersuchung (Entschädigung Übersetzung) Fr. 387.50 Kosten Gutachten. Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Ausla- gen und Gutachtenkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 202) "1. Das Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
- Der Beklagte und Berufungskläger A._____ sei freizusprechen.
- Dem Beklagten und Berufungskläger sei eine Entschädigung wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 StGB von CHF 5'000.00 zuzu- sprechen.
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen infolge Interessenkollision und Verfahrensfehlern gegen den Code of Conduct der Bundesanwalt- schaft für nichtig zu erklären.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Privatklägerschaft 1 und 2." b) Der Anklägerin: (schriftlich, Urk. 162) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatkläger: (Urk. 163 und Prot. II S. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. August 2023 wurde der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Der Antrag des Beschuldigten um Bestellung eines "UP-Rechtsbeistandes" wurde abgewiesen, soweit drauf eingetreten wurde. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 wurden auf den Zivilweg ver- wiesen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'727.75 (inkl. MwSt. und Aus- lagen) zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 158).
- Das Urteil erging im Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO (Prot. I S. 8 ff.) und wurde dem Beschuldigten schriftlich eröffnet (Urk. 136 und Urk. 137/3). Auf entsprechendes Gesuch des Beschuldigten hin, welches vom 30. August 2023 datiert und am 1. September 2023 persönlich bei der Vorinstanz überbracht wurde (Urk. 138), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. September 2023 das Gesuch des Beschuldigten um Neubeurteilung ab (Urk. 139).
- Sodann meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2023 Be- rufung an und ersuchte um Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils (Urk. 142). Mit Verfügung vom 18. September 2023 entschied die Vorinstanz, dass keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt werde, da der entsprechende An- trag verspätet und infolge Säumnis unbeachtlich sei, und überwies die Berufungs- anmeldung samt Akten an die hiesige Berufungskammer, um über die Rechtzeitig- keit und Rechtsgültigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden (Urk. 143 = 145). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde an die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 147 und Urk. 153), woraufhin das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens sistiert wurde (Urk. 148; Urk. 150). - 5 -
- Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschuldigten und damit auch sein Ge- such um Neubeurteilung ab (Urk. 152).
- Mit Beschluss vom 11. April 2024 stellte die vorliegend erkennende Kammer fest, dass der Beschuldigte mit seinem "Gesuch um Neubeurteilung evtl. Beru- fungsanmeldung" am 1. September 2023 rechtzeitig und rechtsgültig eine Beru- fungsanmeldung eingereicht hatte und forderte deshalb die Vorinstanz auf, eine schriftliche Begründung des Urteils vom 22. August 2023 zu erstellen (Urk. 155). Nachdem die Vorinstanz die schriftliche Begründung des Entscheids ausgefertigt (Urk. 158) und dem Beschuldigten am 19. September 2024 zugestellt hatte (Urk. 161), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 159).
- Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 160). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 162). Mit Eingabe vom 6. November 2024 stellten die Privatklä- ger 1 und 2 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichteten ebenfalls auf An- schlussberufung (Urk. 163).
- In der Folge wurden die Parteien am 18. November 2024 auf den 10. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 165), wobei sowohl den Privat- klägern als auch der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde. Die Berufungsverhandlung wurde auf Verschiebungsgesuch des Beschul- digten vom 4. Juni 2025 hin infolge ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit (Urk. 168/1-2) verschoben und auf den 1. Juli 2025 neu angesetzt (Urk. 173). Auf erneutes Verschiebungsgesuch des Beschuldigten infolge ärztlich attestierter Ver- handlungsunfähigkeit (Urk. 174 und Urk. 175) wurde die Ladung zur Berufungsver- handlung vom 1. Juli 2025 abgenommen (Urk. 176) und diese auf den 8. Dezember 2025 neu angesetzt (Urk. 178), wobei der Beschuldigte mit Verfügung vom 21. Au- gust 2025 (Urk. 181) aufgefordert wurde, sich am 2. Dezember 2025 im Hinblick - 6 - auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung einer amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B._____ hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit zu unterziehen. Nach der entsprechenden Untersuchung wurde durch Dr. med. B._____ mit Kurz- gutachten vom 4. Dezember 2025 (Urk. 188) die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten attestiert.
- Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 183). Am 5. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte ein erneutes Verschiebungsgesuch, da er einen Unfall erlitten habe und im Spital Lachen in stationärer Behandlung sei (Urk. 191 und Urk. 192). Nachdem Nachforschungen beim Spital Lachen die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten bestätigten (Urk. 193 bis Urk. 195), wurde dem Beschuldigten gleichen- tags mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 wie vorge- sehen stattfinden werde.
- Zur Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 erschienen der Beschul- digte sowie die Privatkläger 1 und 2 und stellten die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte stellte anlässlich der Beru- fungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen sein Gesuch um Bestellung einer amt- lichen Verteidigung sowie sein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung erneut (Prot. II S. 9 f.). Die entsprechenden Gesuche wurden abgewiesen und der Ent- scheid anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet. (Prot. II S. 17). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichtete der Beschul- digte auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 45). Das Berufungsurteil er- ging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 46 f.; Urk. 204). II. Prozessuales
- Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche - 7 - Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung (Urk. 159) die voll- ständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivzif- fer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen un- trennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Kon- kret beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 6 (Entschädigung für die Privatkläger 1 und 2) und 8 (Kostenauflage) (Urk. 159 und Urk. 202). 1.3. Unangefochten blieben dagegen die Abweisung des Antrags um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositivziffer 4), der Entscheid über die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffer 5) und die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 7). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
- August 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
- Strafantrag Beim Tatbestand der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Privatkläger 1 und 2 liessen rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschul- digten stellen, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D1/2 hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier Nr. 1; Urk. D5/1 hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier Nr. 5). - 8 -
- Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte ersuchte sowohl mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Urk. 183) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung um Bestellung einer amt- lichen Verteidigung (Prot. II S. 10 ff.). Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, das vorliegende Verfahren betreffe schwere Vorwürfe und könne für ihn schwerwiegende Folgen haben. Ohne rechtskundige Unterstützung sei eine wirksame Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in einem juristisch und prozessual anspruchsvollen Verfahren sodann nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass die Privatkläger über einen Rechtsvertreter verfügen, sei die amt- liche Verteidigung zwingend notwendig, um die Waffengleichheit und die Garantie eines fairen Verfahrens sicherzustellen (Urk. 183 S. 2). Der Beschuldigte brachte weiter vor, er befinde sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation und reichte zwei Abzahlungsvereinbarungen betreffend ausstehende Krankenkassenprämien sowie eine Rechnung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ein (Urk. 183 S. 1 und Urk. 184/3-5). 3.2. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 StPO an, wenn (lit. a) ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt und die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung be- stimmt oder wenn (lit. b) die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, namentlich dann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Per- son allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt na- mentlich dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). In Bagatellfällen ist nur ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidi- gung gegeben, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bereitet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_306/2021 vom
- Juli 2021 E. 2.1. m.H.). - 9 - 3.3. Mit Urteil vom 22. August 2023 (Urk. 158) wurde der Beschuldigte mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sanktioniert. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 162). Auch seitens der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 163). Damit greift das Verschlech- terungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO und der Beschuldigte hat im Berufungs- verfahren nicht zu befürchten, dass das Urteil zu seinen Ungunsten abgeändert werden könnte. Aufgrund der ausgefällten Strafe liegt klarerweise kein Fall notwen- diger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO, sondern vielmehr ein Bagatellfall vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Angelegen- heit belaste ihn und er sei mit dem Verfahren überfordert (Prot. II S. 14), so ist dies durchaus nachvollziehbar und bei Laien auch nicht unüblich. Eine amtliche Vertei- digung ist damit aber noch nicht gerechtfertigt. Inwiefern rechtliche oder tatsächli- che Schwierigkeiten vorliegen, die eine amtliche Verteidigung notwendig machen, wird nicht konkret dargelegt. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten und kurzen Anklagesachverhalt handelt (vgl. Urk. 38 S. 2 f.), welcher auch von einem juristischen Laien gut nachvollzogen werden kann und vom Beschuldigten überdies eingestanden wurde. Es bestehen auch in prozessrechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten und keine zu behandelnden Zivilfragen. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte unterdurchschnittliche Fähigkeiten aufweist, den Sachverhalt sowie das darauf beruhende Strafverfahren zu überschauen, nachdem der Beschuldigte sei- nen Standpunkt im Berufungsverfahren auch ohne anwaltlichen Beistand gehörig vertreten konnte und er mit dem nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Ver- fahren und dessen Gegenstand bestens vertraut ist. Nachdem die Privatkläger an- lässlich der Berufungsverhandlung auch nicht in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen, ist zudem der Grundsatz der Waffengleichheit nicht tangiert. Die Be- stellung einer amtlichen Verteidigung erscheint demzufolge zur Wahrung der Inter- essen des Beschuldigten nicht als geboten. 3.4. Bei dieser Ausgangslage müsste nicht geprüft werden, ob der Beschuldigte über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Verteidiger beizuziehen. Dennoch ist bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten festzuhalten, dass er - 10 - sich die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft anrechnen lassen muss. Im Sinne obiger Erwägungen sind somit die Gesuche des Beschuldigten vom 3. und
- Dezember 2025 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen.
- Verschiebungsgesuche des Beschuldigten 4.1. Nachdem die letzten beiden Berufungsverhandlungen bereits auf entspre- chende Gesuche des Beschuldigten hin verschoben werden mussten (vgl. Urk. 173 und Urk. 176) und der Beschuldigte mit Verfügung vom 21. August 2025 (Urk. 181) aufgefordert wurde, sich am 2. Dezember 2025 im Hinblick auf die auf den 8. De- zember 2025 angesetzte Hauptverhandlung einer amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B._____ zu unterziehen, welcher mit Kurzgutachten vom 4. Dezem- ber 2025 (Urk. 188) dessen Verhandlungsfähigkeit attestierte, ersuchte der Be- schuldigte mit E-Mail (Urk. 191) bzw. Schreiben vom 5. Dezember 2025 (Urk. 198; hierorts eingegangen am 8. Dezember 2025) infolge eines Unfalls und stationären Aufenthalts im Spital Lachen erneut um Verschiebung der angesetzten Berufungs- verhandlung. Dem Beschuldigten wurde durch die Verfahrensleitung gleichentags per E-Mail mitgeteilt (Urk. 196), dass die Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 wie vorgesehen stattfinden werde, nachdem sowohl das Verschiebungsge- such als auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 5. Dezember 2025 den An- forderungen an den Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit nicht genügten und Abklärungen beim Spital Lachen ergeben haben, dass ihm keine Verhandlungsun- fähigkeit beschieden wird (vgl. Urk. 195). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 stellte der Beschul- digte sein Verschiebungsgesuch erneut (Prot. II S. 9 und Urk. 199) und begründete es im Wesentlichen damit, dass er bis zum 6. Dezember 2025 unfallbedingt in sta- tionärer Behandlung im Spital Lachen gewesen sei, nachdem er gemäss Ana- mnese der Notfallaufnahme des Spitals vom 4. Dezember 2025 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades infolge eines Unfalls erlitten habe. Unter starker Medikation habe er sich nicht angemessen auf die Berufungsverhandlung vorbe- reiten können. Zudem sei seine Konzentrations- und Belastungsfähigkeit reduziert und er könne sich nur sehr eingeschränkt äussern. - 11 - 4.2. Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfä- hig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Verhandlungsunfähigkeit liegt demnach vor, wenn die beschuldigte Person auf- grund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, dem Ver- lauf der Verhandlung zu folgen und von ihren Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Es fehlt an der Ver- handlungsfähigkeit, wenn die beschuldigte Person nicht im Stande ist, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verant- wortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen (ENGLER, BSK-StPO, 3. Aufl., 2023, Art. 114 N 4). Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erfordert eine sorg- fältige Prüfung des individuellen Gesundheitszustands der beschuldigten Person. Dabei sind sowohl körperliche als auch psychische Aspekte zu berücksichtigen. Eine blosse Arbeitsunfähigkeit oder Hafterstehungsunfähigkeit genügt nicht, um Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO anzunehmen. Viel- mehr muss konkret festgestellt werden, ob die beschuldigte Person in der Lage ist, dem Gang der Verhandlung zu folgen, die erhobenen Vorwürfe zu verstehen und sich angemessen zu verteidigen. Hervorzuheben ist, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung an die Verhandlungsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und nur schwere geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkran- kungen Verhandlungsunfähigkeit zu begründen vermögen (Urteile des Bundesge- richts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.3 und 5A_81/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4.2), wobei die strafrechtliche Verhandlungsunfähigkeit gemäss Rechtspre- chung nicht einmal die Urteilsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1 und E. 2.3.2.3 mit Hinweisen). 4.3. Der Beschuldigte trat am 4. Dezember 2025 infolge eines Unfalls im Spital Lachen ein. Gemäss Anamnesebericht vom 4. Dezember 2025 des Spitals (Urk. 200) wurde unter anderem eine Arbeitsdiagnose "Schädel-Hirn-Trauma Grad II" gestellt, wobei hierbei zu beachten gilt, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung gestützt auf Angaben des Patienten handelt. Am 5. Dezember 2025 reichte der Beschuldigte beiliegend zu seinem Verschiebungsgesuch ein gleichen- tags ausgestelltes ärztliches Zeugnis des Spitals Lachen ein (Urk. 198), das den - 12 - Spitalaufenthalt des Beschuldigten vom 4. bis 6. Dezember 2025 bestätigt, eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 4. bis 14. Dezember 2025 bescheinigt und nach- folgend die Bemerkung "Reise- und Verhandlungsmöglichkeit" enthält. Auf Nach- frage beim Spital Lachen, wie dieses ärztliche Attest zu verstehen sei, teilte Assis- tenzarzt C._____ am 5. Dezember 2025 sowohl telefonisch als auch schriftlich per E-Mail mit, dass der Beschuldigte aus ärztlicher Sicht verhandlungs- und reisefähig sei und anderslautende Zeugnisse ihrerseits nichtig seien (Urk. 193 und Urk. 195). Damit wurde dem Beschuldigten bereits gestützt auf die Arbeitsdiagnose vom
- Dezember 2025, wonach ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades bestehen könnte, ärztlich dessen Verhandlungsfähigkeit attestiert. Gemäss Austrittsbericht von Dr. med. D._____, … des Spitals Lachen, vom 6. Dezember 2025 (Urk. 200) wurde dem Beschuldigten schliesslich nur noch ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades und eine Gehirnerschütterung attestiert, was für die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten spricht. Dr. med. D._____ hält in seinem Austrittsbericht allerdings fest, dass aufgrund der am 4. Dezember 2025 erlittenen Gehirnerschütterung beim Be- schuldigten die Möglichkeit, nach dem Ereignis anhaltende Kopfschmerzen, eine verminderte Belastbarkeit sowie deutliche Einschränkungen der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne zu entwickeln, erhöht sei. Tätigkeiten, die eine er- höhte kognitive Beanspruchung erfordern würden wie langandauernde Gespräche, komplexe Informationsverarbeitung oder das Folgen einer strukturieren Verhand- lung, seien aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eingeschränkt möglich. Zwar wird damit bekräftigt, dass der Beschuldigte nur eingeschränkt in der Lage sei, einer Verhandlung zu folgen. Eine körperliche bzw. psychische Beeinträchtigung in einem Ausmass, dass es ihm nicht möglich sein sollte, an einer Verhandlung teilzunehmen, kann diesem allerdings nicht entnommen werden. Die Quantifizie- rung der Einschränkung war dem behandelnden Arzt somit nicht möglich, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer gänzlichen Verhandlungsunfähigkeit oder ei- ner kognitiven Einschränkung in erheblichem Ausmass spricht. Des Weiteren erscheint fraglich, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein sollte, an der Verhandlung teilzunehmen oder sich angemessen darauf vorzubereiten, er aber gleichwohl im Hinblick auf die Berufungsverhandlung in der Lage war, mehrere schriftliche Stellungnahmen zu verfassen (vgl. Urk. 199 und - 13 - Urk. 202) und diese anlässlich der Verhandlung artikuliert vorzutragen. Er war ohne Weiteres körperlich und geistig im Stande, sich durchaus formal geordnet zu äussern und der Verhandlung zu folgen. Zu beachten gilt auch, dass der Gegenstand des nunmehr seit mehreren Jahren hängigen Strafverfahrens dem Beschuldigten bestens bekannt ist. Zudem schien der Beschuldigte aufgrund seines Auftretens anlässlich der Berufungsverhandlung wohlauf zu sein und erweckte keineswegs den Eindruck, nicht im Stande zu sein, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und vernunftsgemäss dazu Stellung nehmen zu können. Im Übrigen wurden regelmässig Verhandlungspausen eingelegt und dem Beschuldigten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bei Bedarf jederzeit einen Verhandlungsunterbruch zu verlangen (Prot. II S. 17). Anderweitige Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten sind nicht ersichtlich, zumal durch einen Amtsarzt am 4. Dezember 2025 ausdrücklich dessen Verhandlungsfä- higkeit attestiert wurde (Urk. 188). 4.4. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf die im Recht liegenden ärztlichen Atteste und die Beobachtungen des Gerichts nicht verhandlungsunfähig im Sinne von Art. 114 StPO ist, sind seine Verschiebungsgesuche vom 5. und 8. Dezember 2025 abzuweisen. Der entsprechende Beschluss der erkennenden Kammer wurde den Parteien bereits im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhand- lung nach einem Beratungsunterbruch zur Kenntnis gebracht und mündlich kurz begründet (Prot. II S. 17).
- Antrag auf Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Urteils 5.1. Der Beschuldigte beantragte schlieslich in prozessualer Hinsicht, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2023 für nichtig zu erklären, nachdem der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, als ausserordentlicher Staatsanwalt in verschiedenen Kantonen und bei der Bundesanwaltschaft tätig sei und es einem Staatsanwalt nach Art. 16 StBOG sowie dem Code of Coduct der Bundesanwaltschaft unzulässig sei, Mandate wahrzunehmen, die zu Interessenkollisionen oder Rollenkonflikten führen können. Die Einreichung einer Klage durch einen hierzu unzulässig handelnden - 14 - Rechtsvertreter begründe die absolute Nichtigkeit des Verfahrens, was von Amtes wegen zu prüfen und nicht heilbar sei (Urk. 202 S. 2 ff.). 5.2. Der Beschuldigte macht damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den Rechtsvertreter der Privatkläger geltend. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Nebentätigkeit des Rechtsvertreters der Privatkläger zur Nichtigkeit des vorliegenden Verfahrens führen sollte, nachdem dieser vorliegend nicht als Amtsperson sondern als Rechtsvertreter agiert, für welchen keine Ausstands- vorschriften bestehen, die zu beachten wären. Auch gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetztes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) und den Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2017, welcher die Tätigkeit von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Bundesanwalt und nicht seine Tätigkeit als Privatklägervertreter in einem Strafverfahren betrifft, lässt sich nichts zugunsten des Strafpunktes des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der genannte Gesetzesartikel und der Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vorliegend massgebend sein sollen. Folglich ist der Antrag des Beschuldigten auf Nichtigerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2023 abzuweisen. III. Sachverhalt
- Hinsichtlich des Sachverhalts ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 158 Ziff. II.2.), dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf im Wesentlichen anerkennt und sich der Anklagesachverhalt im Übrigen durch die Untersuchungsakten erstellen lässt.
- So räumte der Beschuldigte ein, am 18. Oktober 2020 E._____ über LinkedIn auf Englisch die in der Anklage zitierte Nachricht geschickt zu haben (Urk. 4 F/A 8- 15; Urk. 25/1 F/A 5-10; Urk. 3/3; Prot. II S. 20).
- Sodann anerkannte der Beschuldigte, am 12. Juli 2021 die in der Anklageschrift zitierte E-Mail an F._____ von der Kantonspolizei geschrieben zu haben (Urk. 25/1 F/A 50 f.; Prot. II S. 20). - 15 -
- Der Beschuldigte machte indessen wie bereits in der Untersuchung geltend, dass die von ihm gemachten Vorwürfe objektiv begründet gewesen seien (Prot. II S. 22 ff.). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist auf diesen Einwand im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
- Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Sie legt die Voraussetzungen, welche für ein tatbestandsmässiges Verhalten gegeben sein müssen, ausführlich, vollständig und korrekt dar (Urk. 158 Ziff. III.1.2-1.4). Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Objektiver Tatbestand 2.1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Dossier Nr. 1 erwog die Vorinstanz zurecht, dass der Beschuldigte mit seiner Nachricht an E._____ den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllte. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher vorab verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.2.1). 2.1.1. Ergänzend respektive präzisierend ist festzuhalten, dass es sich bei der Be- zeichnung des Privatklägers 1 als "respektloser Verkehrsrowdy" nicht um eine Tat- sachenbehauptung, sondern um ein gemischtes Werturteil handelt, mithin um eine Wertung mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile 6B_440/2019 vom
- November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom
- April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen), nämlich – wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist – Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2.1.2. Solche Äusserungen sind geeignet, den Ruf des Privatklägers 1 als Betrof- fenen zu schädigen. Die Vorwürfe betreffen das Verhalten des Privatklägers 1 im - 16 - Strassenverkehr und im Umgang mit Nachbarn. Solche Aussagen sind geeignet, eine Person nicht nur vor dem Hintergrund einer Widerhandlung gegen einen stras- senverkehrsrechtlichen Straftatbestand sondern ganz allgemein im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen und deren Ruf als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, weshalb sie als ehrenrührig zu betrachten sind. 2.1.3. In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte aus, dass jährlich mehrere zehntausend Strassenverkehrsregelwiderhandlungen in der Schweiz erfolgen würden. Das konkret vorgeworfene Verhalten sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Ansicht objektiv nicht geeignet, den Privatkläger 1 im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen (Urk. 159 S. 3 Ziff. 2 unter Materielles). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte diesbezüglich, dass auch ihm dieser Begriff nicht sympathisch sei und der Begriff "Rowdy" zwar respektlos sei, aber man diesen grundsätzlich gebrauchen könne (Prot. II S. 23). Diesem Einwand des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Ein "Verkehrs- rowdy" ist umgangssprachlich unter anderem ein Autofahrer, der bewusst oder grobfahrlässig die Verkehrsregeln missachtet und dabei aggressiv, rücksichtslos oder provokant vorgeht (vgl. Urk. 25/4). Denkbar sind dichtes Auffahren mit Licht- hupe, deutliches Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, riskante Überhol- und Spurwechselmanöver bis hin zu illegalen Rennen oder abruptem Ausbremsen anderer Fahrzeuge. Durch dieses Verhalten wird Leib, Leben oder Eigentum ande- rer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Bezeichnung des Privatklägers 1 als einen solchen Verkehrsrowdy hat damit entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten eine erhebliche Wirkung auf dessen gesellschaftliches und aufgrund der Bezug- nahme auf sein Geschäftsfahrzeug auch auf dessen berufliches Ansehen. 2.1.4. Die streitgegenständliche Nachricht richtete der Beschuldigte an E._____, CEO der G._____ Inc., die damalige Arbeitgeberin des Privatklägers 1, und damit an eine Drittperson im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Für die Erfüllung des Tatbe- stands der üblen Nachrede ist es ausreichend, wenn die ehrenrührige Äusserung gegenüber einer einzigen Drittperson erfolgte, was vorliegend der Fall ist. Damit ist der Einwand des Beschuldigten, wonach die Nachricht nicht an die Öffentlichkeit, - 17 - sondern an einen privaten Adressatenkreis gerichtet wurde (Urk. 202 S. 2), nicht von Belang. 2.2. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Dossier Nr. 5 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.2.2). Zurecht hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei den Bezeichnungen der Privatkläger 1 und 2 als Stalkerfamilie sowie der Anschuldigung, die Privatkläger 1 und 2 griffen zu immer schwereren Delikten und Anstiftungen, allesamt um Tatsachenbehauptungen handelt, die objektiv überprüfbar und dem Beweis zugänglich sind. All diese Aussagen stellen offensichtlich ein geächtetes bzw. strafbares Verhalten dar und sind ohne weiteres geeignet, den Ruf einer Person zu schädigen. 2.2.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungserklärung aus, dass er juristischer Laie sei und die verfahrensgegenständliche Nachricht als Strafanzeige hätte aufgeben wollen (Urk. 159 S. 4 Ziff. 3). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der an F._____ von der Kantonspolizei Zürich versandten E-Mail weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte keine konkreten Handlungen zur Anzeige bringen wollte, insbesondere da die entsprechende Nachricht für eine Anzeige zu unspezifisch gehalten ist und nicht auf ein konkretes, anzuzeigendes Vorkommnis Bezug nimmt. Darüber hinaus ist die Darstellung des Beschuldigten unplausibel. Er hat gemäss eigenen Angaben bereits zahlreiche Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 und/oder die Privatklägerin 2 verfasst. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm ohne weiteres bekannt ist, wie eine solche zu verfassen ist. 2.2.2. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die rechtliche Würdigung des Begriffs "Stalker" durch die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dieser Begriff stelle im Kontext des Gesagten und der damals laufenden Verfahren keine Äusserung dar, welche eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen herabsetze (Urk. 159 S. 4 Ziff. 4). Der Beschuldigte bringt zudem vor, dass der verwendete Begriff als wertende Einschätzung der bestehenden nachbarschaftlichen Situation zu verstehen sei und in diesem Kontext als Schutz- und Abwehrreaktion verwendet werden könne (Urk. 202 S. 2). Auch dieser Einwand des Beschuldigten ist nicht - 18 - stichhaltig. Als Stalker bezeichnet man umgangssprachlich eine Person, die eine andere gegen deren Willen beharrlich beobachtet, verfolgt oder kontaktiert – sei es physisch, digital oder beides. Typisch sind wiederholte, aufdringliche Handlungen wie unerwünschte Nachrichten und Anrufe, das Nachstellen an Wohn- oder Ar- beitsort, das Sammeln persönlicher Informationen oder das Überwachen von On- line-Aktivitäten (BGE 129 IV 262 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 6.1). Indem der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 als "Stalkerfamilie" bezeichnet, ist dieser Ausdruck somit ohne weiteres ge- eignet – ungeachtet der damals bestehenden nachbarschaftlichen Situation und der geltend gemachten initialen Eskalation durch die Privatkläger –, das gesell- schaftliche Ansehen der Privatkläger herabzusetzen. 2.2.3. Auch diese E-Mail erfolgte an eine unbeteiligte Drittperson, nachdem auch Behördenmitglieder als solche gelten (vgl. BGE 85 IV 182 S. 185), womit auch diese Voraussetzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.
- Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bei den Tatvorwürfen gemäss Dossier Nr. 1 und Nr. 5 kam die Vorinstanz zurecht zum Schluss, dass bei beiden Vorwürfen auch diese Voraussetzung erfüllt ist, nachdem der Beschuldigte die genannten Äusserungen mit Wissen und Willen gegenüber Dritten getätigt hat und ihm die Ehrenrührigkeit der in Frage stehenden Aussagen zudem bewusst war. Es kann diesbezüglich vollumfänglich sowohl auf die rechtlichen Erwägungen als auch auf die Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen.
- Entlastungsbeweis 4.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Zum Entlastungs- beweis nicht zugelassen ist der Beschuldigte für ehrverletzende Äusserungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie begründete Veranlassung - 19 - getätigt hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbeson- dere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zu recht darauf hinweist, müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (Urk. 158 Ziff. III. 4.1). 4.2. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äus- serung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (DONATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N. 26 mit Hinweisen; RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (DONATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 28 m.w.H.). Ergänzend ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 158 Ziff. III.5.1). 4.3. Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (DONATSCH, OFK-StGB,
- Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 30 mit Hinweisen). Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe ge- habt haben, um die Wahrheit seiner Äusserungen zu glauben. So kann sich bei- spielsweise eine Journalistin entlasten, wenn sie darlegt, dass sie eine falsche Be- hauptung deshalb in guten Treuen für wahr hielt, weil diese in einem Polizeibericht stand (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 21 a.A.). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. berechtig- ter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in fehlender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten verfügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre - 20 - ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorgfaltspflich- ten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und ander- seits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 173 N 21). Schliesslich ist auch hinsichtlich des Gutglaubensbeweises ergänzend auf die zu- treffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 158 Ziff. III.5.2). 4.4. Wie erwähnt ist kumulativ vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person nicht vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist. Zum Entlastungsbeweis ist die be- schuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne be- gründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlas- tungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht han- delte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht ein- fach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (DO- NATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 23 mit Hinweisen). 4.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es vorliegend bereits an der Voraus- setzung fehlt, dass der Beschuldigte begründete Veranlassung aufgrund privater oder öffentlicher Interessen hatte, die anklagegegenständliche Nachricht vom
- Oktober 2020 sowie die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 zu verfassen. Vorab kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.4.2). Im Sinne einer Zusammenfassung und Ergänzung ist festzuhalten, dass aus den in den Untersuchungsakten befindlichen, insbesondere vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin einerseits sowie den Privatklägern 1 und 2 andererseits seit längerem ein Nachbarschaftsstreit tobt, welcher durch zahlreiche gegenseitiger - 21 - Vorwürfe und Strafanzeigen gekennzeichnet ist (siehe illustrativ zum Beispiel Urk. 57; Urk. 121; Urk. 122/3-4; Urk. 122/8-9). Der Beschuldigte macht dabei geltend, dass die Privatkläger 1 und 2 sich wiederholt ihm und seiner Familie gegenüber strafbar verhalten hätten. Davon zeugen die zahlreichen Strafanzeigen, welche der Beschuldigte eingereicht hatte. Damit beschritt der Beschuldigte den ordnungsgemässen, gesetzlich vorgesehenen Weg, wenn er der Auffassung ist, dass ihm oder seiner Familie gegenüber Unrecht getan wurde. Darüber hinaus bestand indessen keine Veranlassung, geschweige denn gedeckt durch ein öffentliches oder privates Interesse, die Privatkläger gegenüber Dritten eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte keine überzeugenden Argumente zu liefern, weshalb er berechtigten Anlass gehabt haben soll, die ehrenrührige LinkedIn-Nachricht an den Vorgesetzten des Privatklägers 1 oder die ehrenrührige E-Mail an die Kantonspolizei zu schreiben (Prot. II S. 21 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung reichte er selbsterstellte Fotodokumentationen und diverse weitere Unterlagen ein (Urk. 203), um die von den Privatklägern ausgehende Bedrohung gegenüber ihm und seiner Familie zu veranschaulichen. Mit den eingereichten Unterlagen vermag der Beschuldigte allerdings lediglich darzulegen, dass zwischen ihm und den Privatklägern damals ein langandauernder und verbittert geführter nachbarschaftlicher Konflikt bestand. Inwiefern das durch den Beschuldigten immer wieder erwähnte aber nicht näher substantiierte "Baseballschläger-Attentat" (Urk. 202 S. 2 und Prot. II S. 24, 27, 33 und 35 f.) das vorliegende Verfahren betrifft und sich als begründeten Anlass für seine E-Mail an die Kantonspolizei erweisen soll, wurde durch den Beschuldigten nicht dargelegt. Sodann hielt der Beschuldigte selber fest, dass sein Sohn im Zusammenhang mit dem erwähnten Baseballschläger-Vorfall sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich schuldig gesprochen worden sei, gegen die Privatklägerschaft hingegen weder ein hängiges Strafverfahren noch eine rechtskräftige Verurteilung in dieser Sache vorliege (Prot. II. S. 35 f.). Auch die durch den Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Tätlichkeit der Privatklägerin 2 zu seinem Nachteil (Prot. II S. 25 und S. 32) wurde von dieser im Sinne eines leichten Wegstossens anerkannt und überdies rechtskräftig mittels Strafbefehl - 22 - geahndet, wenngleich von einer Strafe abgesehen wurde (Urk. 203). Inwiefern dieser Vorfall ein berechtigtes Interesse für die anklagegegenständlichen Aussagen darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte die E-Mail an die Kantonspolizei als Schutz- und Abwehrreaktion im Sinne eines Hilferufs geschrieben habe, damit ihm und seiner Familie aus ordnungspolizeilicher Sicht geholfen würde, erscheint ebenfalls nicht stichhaltig, insbesondere nachdem der Beschuldigte gegen die Privatkläger bereits mehrmals den rechtlichen Weg beschritt und sich somit stets anderweitig zu helfen wusste. Auch der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Nachricht an den Vorgesetzten des Beschuldigten geschrieben habe, um einen Reputationsschaden auf Seiten der G._____ Inc. abzuwenden und seine massiv eingeschränkte Lebensqualität durch die Art und Weise der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs durch den Privatkläger 1 wiederherzustellen (Prot. II S. 21 ff.), erscheint weder glaubhaft noch naheliegend. Inwiefern der Beschuldigte mit den beiden Nachrichten – wie geltend gemacht – die Integrität und Sicherheit seiner Familie schützen wollte, ist demnach nicht ersichtlich. Damit handelte der Beschuldigte augenscheinlich ohne begründete Veranlassung und in der vorwiegenden Absicht, den Privatklägern Übles vorzuwerfen. Insgesamt ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. 4.6. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, erkannte die Vorinstanz zurecht, dass ihm dieser Beweis misslingt. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.1). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass auch bei gemischten Werturteilen der Beweis gelingt, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts die- ser erwiesenen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte vermag als Beweismittel für die von ihm erhobenen Vorwürfe lediglich eigene Schreiben und die von ihm selbst verfassten Anzeigen, die mit - 23 - einer Einstellungs- oder einer Nichtanhandnahmeverfügung endeten (z.B. Urk. 57; Beilage zu Urk. 131; Urk. 135/1; Urk. 203), vorzulegen. Auch mit den selbsterstellten Fotodokumentationen lassen sich kein Stalking oder Angriffe seitens der Privatkläger nachweisen. Diese belegen – wie bereits ausgeführt – nur, dass zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern ein langjähriger wechselseitigen Konflikt besteht, wenn auch der Beschuldigte einen jahrelang andauernden einseitigen Angriff seitens der Privatkläger geltend zu machen versucht. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern die Privatkläger 1 und 2 ihm und/oder seiner Familie gegenüber Gewalt angewendet, schwere Delikte verübt oder dazu angestiftet hätten. In Bezug auf die behaupteten Verkehrsregelverletzungen führte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung aus, er habe den Privatkläger 1 dabei beobachten können (Urk. 159 S. 3). Dies wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 f.). Allerdings blieb der Beschuldigte auch diesbezüglich in seinen Darstellungen vage. Hinzu kommt, dass es ihm nicht möglich war, seine subjektiven Eindrücke mittels objektiven Beweismitteln zu belegen. Sodann ist in Bezug auf das durch den Beschuldigten mutmasslich beobachtete und nicht belegte Verhalten des Privatklägers 1 im Strassenverkehr (lautes Auf- und Zuschlagen von Fahrzeugtüren bei laufendem Motor, Reizen seiner Hunde mit dem Fahrzeug, Verwendung des Fahrzeugs für Güterumschlag, "gäseln" etc.) nicht ersichtlich, dass hierbei das Mass eines Verhaltens eines Verkehrsrowdys erreicht wäre. Im Übrigen ist unbestritten, dass es dem Privatkläger 1 als Anwohner erlaubt war, den in Frage stehenden Weg zu befahren und er durch das Befahren dieses Weges nicht gegen ein Fahrverbot verstiess. Der Beschuldigte vermag somit auch nicht zu belegen, dass der Privatkläger 1 zum massgebenden Zeitpunkt regelmässig das Strassenverkehrsgesetz missachtete. Damit gelingt es dem Beschuldigten in keinerlei Hinsicht, die von ihm in der anklagegegenständliche Nachricht vom 18. Oktober 2020 und in der anklagegegenständlichen E-Mail vom 12. Juli 2021 gemachten Vorwürfe zu belegen und den entsprechenden Wahrheitsbeweis zu erbringen. - 24 - 4.7. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Gutglaubensbeweis. Auch hier gelingt es dem Beschuldigten mit den von ihm eingereichten Urkunden nicht, darzulegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die von ihm verbreiteten Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Mit Bezug auf die anklagegegenständliche Nachricht an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2020 vermag der Beschuldigte insbesondere nicht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Umstände er welche zumutbaren Schritte unternommen hatte, um die Wahrheit zu seinen Äusserungen, insbesondere dass sich der Privatkläger 1 respektlos verhalten und vor allem, dass er ein Verkehrsrowdy sei, mithin wiederholt gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen hätte, zu prüfen und für gegeben zu erachten. Auch mit Bezug auf die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 ergibt sich nichts Anderes. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern er seine Äusserungen, wonach die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen zu immer neuen und schweren Delikten und Anstiftungen gegen ihn und seine Familie motiviert sein sollten, in guten Treuen für wahr halten konnte. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.2-5.4). 4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit in Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
- Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 158 S. 22 Disposi- tivziffern 2 und 3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt infolge des verlangten Freispruchs das Absehen von jeglicher Bestrafung (Urk. 159 S. 2; Urk. 202 S. 1). - 25 - 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 162), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
- Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 158 Ziff. IV.2.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB korrekt mit bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe abgesteckt (Urk. 158 Ziff. IV.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlas- sen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache üble Nachrede ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Einsatzstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 1 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 gerichtete Nachricht diesen beschuldigte, das Dienstfahrzeug für Verkehrsdelikte missbraucht und sich respektlos verhalten zu haben. Eine derart konkrete Anschuldigung gefährdet nicht bloss die berufliche Re- - 26 - putation, sondern auch die ökonomische Existenz, da mit arbeitsrechtlichen Schrit- ten (Kündigung, interne Untersuchungen etc.) ernstlich zu rechnen ist. Die poten- ziellen Wirkungen in die persönliche und wirtschaftliche Stellung des Privatklä- gers 1 erreichte damit eine erhebliche Intensität. 3.1.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz sowie in der Absicht handelte, den Privatkläger 1 gegen- über dessen Arbeitgeberin möglichst negativ darzustellen. Ein berechtigtes Inter- esse für das Handeln des Beschuldigten lässt sich nicht erkennen. Das Vorgehen war mithin allein von Demütigungs- und Schädigungsabsicht getragen. Das subjek- tive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. 3.1.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die- sem Verschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 3.2. Einzelstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 5 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einem Mitarbei- tenden der Kantonspolizei Zürich mitteilte, die Privatkläger 1 und 2 seien zu immer schwereren Delikten, namentlich auch zu Gewalttaten, motiviert. Als Adressatin fungierte somit die Strafverfolgungsbehörde selbst – eine Instanz, deren Hand- lungsmöglichkeiten weitreichend sind bzw. sein können. Anders als bei bloss pri- vaten Streitigkeiten könnte eine derartige Mitteilung sofortige polizeiliche Schritte auslösen und damit die Lebensführung wie auch das berufliche Umfeld der betrof- fenen Privatkläger 1 und 2 empfindlich beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der er- hobene Vorwurf nicht lediglich ausfällige Äusserungen betraf, sondern einen straf- rechtlich relevanten Charakter (potentielle Gewaltdelikte) besass und damit geeig- net war, den Ruf der Privatkläger 1 und 2 dauerhaft zu schädigen. Das tatsächliche Gewicht des Delikts ist deshalb als erheblich einzustufen. Zu beachten gilt aller- dings, dass der kontaktierten Behörde die nachbarschaftlichen Streitigkeiten sowie die gemachten Vorwürfe aufgrund zahlreicher vergangener Strafanzeigen bereits bekannt waren und den unspezifisch gebliebenen "Anzeigen" des Beschuldigten wohl keine strafrechtlichen Folgen gefolgt hätten. - 27 - 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, die Behörden zu weiteren Untersuchungen gegen die Privatkläger 1 und 2 zu veranlassen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wiederholt Strafanzeigen eingereicht hatte, die in Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen mündeten. Aus dieser Frustration heraus steigerte er die Heftigkeit seiner Behauptungen, mutmasslich um den behördlichen Druck künstlich zu erhöhen. Das Motiv ist mithin rein eigennützig und entspringt einer ver- werflichen Gesinnung: Dem Beschuldigten ging es weder um den Schutz öffentli- cher Interessen noch um die Wahrung eigener legitimer Rechte, sondern – ersicht- lich – um eine Eskalation des Konflikts zu Lasten der Privatkläger 1 und 2. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 3.2.3. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Unter Wür- digung der vorstehenden objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine iso- lierte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die vorher festgesetzte Ein- satzstrafe um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze zu asperieren. 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. IV.4). Der Beschul- digte ist nach wie vor nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Urk. 197). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. Da der Beschuldigte sodann – was sein gutes Recht ist – während dem gesamten Untersuchungsverfahren sowie auch im zwei- tinstanzlichen Verfahren den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar anerkannt, aber dessen rechtliche Qualifikation, insbesondere die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und seine tatsächlichen Absichten abgestritten hat, liegt kein Geständnis und ent- sprechend auch keine Einsicht oder Reue vor, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. 3.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit die Gesamtstrafe bei 75 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen. - 28 - 3.5. Tagessatzhöhe 3.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.5.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Tä- ter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsaus- lagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grös- sere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). - 29 - 3.5.3. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen seiner polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 4 S. 3 und Urk. 25/1 S. 17 f.) davon aus (Urk. 158 Ziff. IV.4), dass dieser selbständig erwerbend sei und über kein nennens- wertes Einkommen oder Vermögen verfüge, da er unter anderem Unterhalts- bzw. Alimentenverpflichtungen gegenüber seiner Exfrau und seinem Sohn habe. Zudem bezahle er die Hypothek seiner Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____. Genauere Angaben machte der Beschuldigte bis zum erstinstanzlichen Urteil keine. Dahingegen führte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (Prot. II S. 10 ff. und S. 18 f.), dass er als Buschauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'875.– (inkl. 13. Monatslohn) erziele und seine Ehefrau kein eigenes Erwerbseinkommen erwirtschafte. Er bewohne mit ihr die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an der H._____ in I._____, auf welcher eine Hypothekarschuld von Fr. 1.275 Mio. laste und für welche monatliche Kosten von rund Fr. 3'500.– für Hypothekarzinsen und Nebenkosten anfallen würden. Er und seine Ehefrau würden monatlich Fr. 1'300.– an Krankenkassenprämien bezahlen, wobei sie aktuell über ausste- hende Krankenkassenschulden von Fr. 10'000.– verfügen, was sich so aus den seinerseits eingereichten Abzahlungsvereinbarungen ergibt (Urk. 184/3-4). Der Be- schuldigte führte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zudem aus, er verfüge über diverse weitere private Schulden bei seinen Eltern, Schwiegereltern und sei- ner ehemaligen Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren im Gesamtbetrag von rund Fr. 260'000.–. 3.5.4. Nachdem das Einkommen des Beschuldigten nicht besonders hoch ist und eine nicht unerhebliche Schuldenbelastung vorliegt, liegen bescheidene finanzielle Verhältnisse vor. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht massgebend verbessert haben, erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen. - 30 -
- Vollzug 4.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 158 Ziff. V.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 197). 4.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 158 S. 23 Dispositivziffer 8) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 158 S. 22 f. Dispo- sitivziffer 7) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Ziffer II.1.3). Mit Bezug auf die angefochtene Verpflichtung des Beschuldigten, die Privatkläger 1 und 2 für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Vertretung Fr. 8'727.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6), ist festzuhalten, dass die Privatkläger 1 und 2 das Recht hatten, an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen anlässlich der Hauptverhandlung einen Rechtsbeistand mandatierten. Wie die Vor- instanz zurecht erwog, ist der geltend gemachte Aufwand durch die Honorarnote ausgewiesen und angemessen (Urk. 158 Ziff. VIII.3.2). Folglich ist das vorinstanz- liche Urteil auch mit Bezug auf die Entschädigung des Vertreters der Privatkläger 1 und 2 zu bestätigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 - 31 - GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beinahe vollumfänglich. Mit der ge- ringen Reduktion der mit vorinstanzlichem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen einschliesslich der Kosten für dessen, aufgrund diverser Verschiebungsgesuche seinerseits notwendig gewordenen amtsärztlichen Unter- suchung in der Höhe von Fr. 364.05. Es wird beschlossen:
- Die Gesuche des Beschuldigten vom 5. und 8. Dezember 2025 um Ver- schiebung der Berufungsverhandlung werden abgewiesen.
- Die Gesuche des Beschuldigten vom 3. und 8. Dezember 2025 um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung werden abgewiesen.
- Der Antrag auf Nichtigerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgericht, vom 22. August 2023 wird abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 22. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung An- trag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands), 5 (Verweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg) sowie 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 32 -
- Gegen Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 75 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6) und die erstinstanzli- che Kostenauflage (Ziff. 8) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 364.05 Kosten amtsärztliches Gutachten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis - 33 - die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230476-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
22. August 2023 (GG220014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. April 2022 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Antrag um Bestellung eines "UP-Rechtsbeistandes" (act. 132) wird ab- gewiesen, soweit drauf eingetreten wird.
5. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das ge- samte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'727.75 (Betrag enthält Mehr- wertsteuer und Auslagen) zu zahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 225.– Auslagen Untersuchung (Entschädigung Übersetzung) Fr. 387.50 Kosten Gutachten. Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Ausla- gen und Gutachtenkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 202) "1. Das Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beklagte und Berufungskläger A._____ sei freizusprechen.
3. Dem Beklagten und Berufungskläger sei eine Entschädigung wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 StGB von CHF 5'000.00 zuzu- sprechen.
4. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen infolge Interessenkollision und Verfahrensfehlern gegen den Code of Conduct der Bundesanwalt- schaft für nichtig zu erklären.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Privatklägerschaft 1 und 2."
b) Der Anklägerin: (schriftlich, Urk. 162) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatkläger: (Urk. 163 und Prot. II S. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. August 2023 wurde der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Der Antrag des Beschuldigten um Bestellung eines "UP-Rechtsbeistandes" wurde abgewiesen, soweit drauf eingetreten wurde. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 wurden auf den Zivilweg ver- wiesen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'727.75 (inkl. MwSt. und Aus- lagen) zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 158).
2. Das Urteil erging im Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO (Prot. I S. 8 ff.) und wurde dem Beschuldigten schriftlich eröffnet (Urk. 136 und Urk. 137/3). Auf entsprechendes Gesuch des Beschuldigten hin, welches vom 30. August 2023 datiert und am 1. September 2023 persönlich bei der Vorinstanz überbracht wurde (Urk. 138), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. September 2023 das Gesuch des Beschuldigten um Neubeurteilung ab (Urk. 139).
3. Sodann meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2023 Be- rufung an und ersuchte um Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils (Urk. 142). Mit Verfügung vom 18. September 2023 entschied die Vorinstanz, dass keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt werde, da der entsprechende An- trag verspätet und infolge Säumnis unbeachtlich sei, und überwies die Berufungs- anmeldung samt Akten an die hiesige Berufungskammer, um über die Rechtzeitig- keit und Rechtsgültigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden (Urk. 143 = 145). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde an die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 147 und Urk. 153), woraufhin das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens sistiert wurde (Urk. 148; Urk. 150).
- 5 -
4. Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschuldigten und damit auch sein Ge- such um Neubeurteilung ab (Urk. 152).
5. Mit Beschluss vom 11. April 2024 stellte die vorliegend erkennende Kammer fest, dass der Beschuldigte mit seinem "Gesuch um Neubeurteilung evtl. Beru- fungsanmeldung" am 1. September 2023 rechtzeitig und rechtsgültig eine Beru- fungsanmeldung eingereicht hatte und forderte deshalb die Vorinstanz auf, eine schriftliche Begründung des Urteils vom 22. August 2023 zu erstellen (Urk. 155). Nachdem die Vorinstanz die schriftliche Begründung des Entscheids ausgefertigt (Urk. 158) und dem Beschuldigten am 19. September 2024 zugestellt hatte (Urk. 161), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 159).
6. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 160). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 162). Mit Eingabe vom 6. November 2024 stellten die Privatklä- ger 1 und 2 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichteten ebenfalls auf An- schlussberufung (Urk. 163).
7. In der Folge wurden die Parteien am 18. November 2024 auf den 10. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 165), wobei sowohl den Privat- klägern als auch der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde. Die Berufungsverhandlung wurde auf Verschiebungsgesuch des Beschul- digten vom 4. Juni 2025 hin infolge ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit (Urk. 168/1-2) verschoben und auf den 1. Juli 2025 neu angesetzt (Urk. 173). Auf erneutes Verschiebungsgesuch des Beschuldigten infolge ärztlich attestierter Ver- handlungsunfähigkeit (Urk. 174 und Urk. 175) wurde die Ladung zur Berufungsver- handlung vom 1. Juli 2025 abgenommen (Urk. 176) und diese auf den 8. Dezember 2025 neu angesetzt (Urk. 178), wobei der Beschuldigte mit Verfügung vom 21. Au- gust 2025 (Urk. 181) aufgefordert wurde, sich am 2. Dezember 2025 im Hinblick
- 6 - auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung einer amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B._____ hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit zu unterziehen. Nach der entsprechenden Untersuchung wurde durch Dr. med. B._____ mit Kurz- gutachten vom 4. Dezember 2025 (Urk. 188) die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten attestiert.
8. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 183). Am 5. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte ein erneutes Verschiebungsgesuch, da er einen Unfall erlitten habe und im Spital Lachen in stationärer Behandlung sei (Urk. 191 und Urk. 192). Nachdem Nachforschungen beim Spital Lachen die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten bestätigten (Urk. 193 bis Urk. 195), wurde dem Beschuldigten gleichen- tags mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 wie vorge- sehen stattfinden werde.
9. Zur Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 erschienen der Beschul- digte sowie die Privatkläger 1 und 2 und stellten die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte stellte anlässlich der Beru- fungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen sein Gesuch um Bestellung einer amt- lichen Verteidigung sowie sein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung erneut (Prot. II S. 9 f.). Die entsprechenden Gesuche wurden abgewiesen und der Ent- scheid anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet. (Prot. II S. 17). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichtete der Beschul- digte auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 45). Das Berufungsurteil er- ging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 46 f.; Urk. 204). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche
- 7 - Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung (Urk. 159) die voll- ständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivzif- fer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen un- trennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Kon- kret beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 6 (Entschädigung für die Privatkläger 1 und 2) und 8 (Kostenauflage) (Urk. 159 und Urk. 202). 1.3. Unangefochten blieben dagegen die Abweisung des Antrags um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositivziffer 4), der Entscheid über die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffer 5) und die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 7). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
22. August 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Strafantrag Beim Tatbestand der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Privatkläger 1 und 2 liessen rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschul- digten stellen, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D1/2 hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier Nr. 1; Urk. D5/1 hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier Nr. 5).
- 8 -
3. Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte ersuchte sowohl mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Urk. 183) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung um Bestellung einer amt- lichen Verteidigung (Prot. II S. 10 ff.). Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, das vorliegende Verfahren betreffe schwere Vorwürfe und könne für ihn schwerwiegende Folgen haben. Ohne rechtskundige Unterstützung sei eine wirksame Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in einem juristisch und prozessual anspruchsvollen Verfahren sodann nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass die Privatkläger über einen Rechtsvertreter verfügen, sei die amt- liche Verteidigung zwingend notwendig, um die Waffengleichheit und die Garantie eines fairen Verfahrens sicherzustellen (Urk. 183 S. 2). Der Beschuldigte brachte weiter vor, er befinde sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation und reichte zwei Abzahlungsvereinbarungen betreffend ausstehende Krankenkassenprämien sowie eine Rechnung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ein (Urk. 183 S. 1 und Urk. 184/3-5). 3.2. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 StPO an, wenn (lit. a) ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt und die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung be- stimmt oder wenn (lit. b) die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, namentlich dann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Per- son allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt na- mentlich dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). In Bagatellfällen ist nur ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidi- gung gegeben, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bereitet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_306/2021 vom
1. Juli 2021 E. 2.1. m.H.).
- 9 - 3.3. Mit Urteil vom 22. August 2023 (Urk. 158) wurde der Beschuldigte mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sanktioniert. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 162). Auch seitens der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 163). Damit greift das Verschlech- terungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO und der Beschuldigte hat im Berufungs- verfahren nicht zu befürchten, dass das Urteil zu seinen Ungunsten abgeändert werden könnte. Aufgrund der ausgefällten Strafe liegt klarerweise kein Fall notwen- diger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO, sondern vielmehr ein Bagatellfall vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Angelegen- heit belaste ihn und er sei mit dem Verfahren überfordert (Prot. II S. 14), so ist dies durchaus nachvollziehbar und bei Laien auch nicht unüblich. Eine amtliche Vertei- digung ist damit aber noch nicht gerechtfertigt. Inwiefern rechtliche oder tatsächli- che Schwierigkeiten vorliegen, die eine amtliche Verteidigung notwendig machen, wird nicht konkret dargelegt. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten und kurzen Anklagesachverhalt handelt (vgl. Urk. 38 S. 2 f.), welcher auch von einem juristischen Laien gut nachvollzogen werden kann und vom Beschuldigten überdies eingestanden wurde. Es bestehen auch in prozessrechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten und keine zu behandelnden Zivilfragen. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte unterdurchschnittliche Fähigkeiten aufweist, den Sachverhalt sowie das darauf beruhende Strafverfahren zu überschauen, nachdem der Beschuldigte sei- nen Standpunkt im Berufungsverfahren auch ohne anwaltlichen Beistand gehörig vertreten konnte und er mit dem nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Ver- fahren und dessen Gegenstand bestens vertraut ist. Nachdem die Privatkläger an- lässlich der Berufungsverhandlung auch nicht in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen, ist zudem der Grundsatz der Waffengleichheit nicht tangiert. Die Be- stellung einer amtlichen Verteidigung erscheint demzufolge zur Wahrung der Inter- essen des Beschuldigten nicht als geboten. 3.4. Bei dieser Ausgangslage müsste nicht geprüft werden, ob der Beschuldigte über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Verteidiger beizuziehen. Dennoch ist bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten festzuhalten, dass er
- 10 - sich die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft anrechnen lassen muss. Im Sinne obiger Erwägungen sind somit die Gesuche des Beschuldigten vom 3. und
8. Dezember 2025 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen.
4. Verschiebungsgesuche des Beschuldigten 4.1. Nachdem die letzten beiden Berufungsverhandlungen bereits auf entspre- chende Gesuche des Beschuldigten hin verschoben werden mussten (vgl. Urk. 173 und Urk. 176) und der Beschuldigte mit Verfügung vom 21. August 2025 (Urk. 181) aufgefordert wurde, sich am 2. Dezember 2025 im Hinblick auf die auf den 8. De- zember 2025 angesetzte Hauptverhandlung einer amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B._____ zu unterziehen, welcher mit Kurzgutachten vom 4. Dezem- ber 2025 (Urk. 188) dessen Verhandlungsfähigkeit attestierte, ersuchte der Be- schuldigte mit E-Mail (Urk. 191) bzw. Schreiben vom 5. Dezember 2025 (Urk. 198; hierorts eingegangen am 8. Dezember 2025) infolge eines Unfalls und stationären Aufenthalts im Spital Lachen erneut um Verschiebung der angesetzten Berufungs- verhandlung. Dem Beschuldigten wurde durch die Verfahrensleitung gleichentags per E-Mail mitgeteilt (Urk. 196), dass die Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 wie vorgesehen stattfinden werde, nachdem sowohl das Verschiebungsge- such als auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 5. Dezember 2025 den An- forderungen an den Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit nicht genügten und Abklärungen beim Spital Lachen ergeben haben, dass ihm keine Verhandlungsun- fähigkeit beschieden wird (vgl. Urk. 195). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 stellte der Beschul- digte sein Verschiebungsgesuch erneut (Prot. II S. 9 und Urk. 199) und begründete es im Wesentlichen damit, dass er bis zum 6. Dezember 2025 unfallbedingt in sta- tionärer Behandlung im Spital Lachen gewesen sei, nachdem er gemäss Ana- mnese der Notfallaufnahme des Spitals vom 4. Dezember 2025 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades infolge eines Unfalls erlitten habe. Unter starker Medikation habe er sich nicht angemessen auf die Berufungsverhandlung vorbe- reiten können. Zudem sei seine Konzentrations- und Belastungsfähigkeit reduziert und er könne sich nur sehr eingeschränkt äussern.
- 11 - 4.2. Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfä- hig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Verhandlungsunfähigkeit liegt demnach vor, wenn die beschuldigte Person auf- grund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, dem Ver- lauf der Verhandlung zu folgen und von ihren Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Es fehlt an der Ver- handlungsfähigkeit, wenn die beschuldigte Person nicht im Stande ist, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verant- wortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen (ENGLER, BSK-StPO, 3. Aufl., 2023, Art. 114 N 4). Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erfordert eine sorg- fältige Prüfung des individuellen Gesundheitszustands der beschuldigten Person. Dabei sind sowohl körperliche als auch psychische Aspekte zu berücksichtigen. Eine blosse Arbeitsunfähigkeit oder Hafterstehungsunfähigkeit genügt nicht, um Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO anzunehmen. Viel- mehr muss konkret festgestellt werden, ob die beschuldigte Person in der Lage ist, dem Gang der Verhandlung zu folgen, die erhobenen Vorwürfe zu verstehen und sich angemessen zu verteidigen. Hervorzuheben ist, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung an die Verhandlungsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und nur schwere geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkran- kungen Verhandlungsunfähigkeit zu begründen vermögen (Urteile des Bundesge- richts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.3 und 5A_81/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4.2), wobei die strafrechtliche Verhandlungsunfähigkeit gemäss Rechtspre- chung nicht einmal die Urteilsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1 und E. 2.3.2.3 mit Hinweisen). 4.3. Der Beschuldigte trat am 4. Dezember 2025 infolge eines Unfalls im Spital Lachen ein. Gemäss Anamnesebericht vom 4. Dezember 2025 des Spitals (Urk. 200) wurde unter anderem eine Arbeitsdiagnose "Schädel-Hirn-Trauma Grad II" gestellt, wobei hierbei zu beachten gilt, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung gestützt auf Angaben des Patienten handelt. Am 5. Dezember 2025 reichte der Beschuldigte beiliegend zu seinem Verschiebungsgesuch ein gleichen- tags ausgestelltes ärztliches Zeugnis des Spitals Lachen ein (Urk. 198), das den
- 12 - Spitalaufenthalt des Beschuldigten vom 4. bis 6. Dezember 2025 bestätigt, eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 4. bis 14. Dezember 2025 bescheinigt und nach- folgend die Bemerkung "Reise- und Verhandlungsmöglichkeit" enthält. Auf Nach- frage beim Spital Lachen, wie dieses ärztliche Attest zu verstehen sei, teilte Assis- tenzarzt C._____ am 5. Dezember 2025 sowohl telefonisch als auch schriftlich per E-Mail mit, dass der Beschuldigte aus ärztlicher Sicht verhandlungs- und reisefähig sei und anderslautende Zeugnisse ihrerseits nichtig seien (Urk. 193 und Urk. 195). Damit wurde dem Beschuldigten bereits gestützt auf die Arbeitsdiagnose vom
4. Dezember 2025, wonach ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades bestehen könnte, ärztlich dessen Verhandlungsfähigkeit attestiert. Gemäss Austrittsbericht von Dr. med. D._____, … des Spitals Lachen, vom 6. Dezember 2025 (Urk. 200) wurde dem Beschuldigten schliesslich nur noch ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades und eine Gehirnerschütterung attestiert, was für die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten spricht. Dr. med. D._____ hält in seinem Austrittsbericht allerdings fest, dass aufgrund der am 4. Dezember 2025 erlittenen Gehirnerschütterung beim Be- schuldigten die Möglichkeit, nach dem Ereignis anhaltende Kopfschmerzen, eine verminderte Belastbarkeit sowie deutliche Einschränkungen der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne zu entwickeln, erhöht sei. Tätigkeiten, die eine er- höhte kognitive Beanspruchung erfordern würden wie langandauernde Gespräche, komplexe Informationsverarbeitung oder das Folgen einer strukturieren Verhand- lung, seien aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eingeschränkt möglich. Zwar wird damit bekräftigt, dass der Beschuldigte nur eingeschränkt in der Lage sei, einer Verhandlung zu folgen. Eine körperliche bzw. psychische Beeinträchtigung in einem Ausmass, dass es ihm nicht möglich sein sollte, an einer Verhandlung teilzunehmen, kann diesem allerdings nicht entnommen werden. Die Quantifizie- rung der Einschränkung war dem behandelnden Arzt somit nicht möglich, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer gänzlichen Verhandlungsunfähigkeit oder ei- ner kognitiven Einschränkung in erheblichem Ausmass spricht. Des Weiteren erscheint fraglich, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein sollte, an der Verhandlung teilzunehmen oder sich angemessen darauf vorzubereiten, er aber gleichwohl im Hinblick auf die Berufungsverhandlung in der Lage war, mehrere schriftliche Stellungnahmen zu verfassen (vgl. Urk. 199 und
- 13 - Urk. 202) und diese anlässlich der Verhandlung artikuliert vorzutragen. Er war ohne Weiteres körperlich und geistig im Stande, sich durchaus formal geordnet zu äussern und der Verhandlung zu folgen. Zu beachten gilt auch, dass der Gegenstand des nunmehr seit mehreren Jahren hängigen Strafverfahrens dem Beschuldigten bestens bekannt ist. Zudem schien der Beschuldigte aufgrund seines Auftretens anlässlich der Berufungsverhandlung wohlauf zu sein und erweckte keineswegs den Eindruck, nicht im Stande zu sein, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und vernunftsgemäss dazu Stellung nehmen zu können. Im Übrigen wurden regelmässig Verhandlungspausen eingelegt und dem Beschuldigten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bei Bedarf jederzeit einen Verhandlungsunterbruch zu verlangen (Prot. II S. 17). Anderweitige Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten sind nicht ersichtlich, zumal durch einen Amtsarzt am 4. Dezember 2025 ausdrücklich dessen Verhandlungsfä- higkeit attestiert wurde (Urk. 188). 4.4. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf die im Recht liegenden ärztlichen Atteste und die Beobachtungen des Gerichts nicht verhandlungsunfähig im Sinne von Art. 114 StPO ist, sind seine Verschiebungsgesuche vom 5. und 8. Dezember 2025 abzuweisen. Der entsprechende Beschluss der erkennenden Kammer wurde den Parteien bereits im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhand- lung nach einem Beratungsunterbruch zur Kenntnis gebracht und mündlich kurz begründet (Prot. II S. 17).
5. Antrag auf Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Urteils 5.1. Der Beschuldigte beantragte schlieslich in prozessualer Hinsicht, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2023 für nichtig zu erklären, nachdem der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, als ausserordentlicher Staatsanwalt in verschiedenen Kantonen und bei der Bundesanwaltschaft tätig sei und es einem Staatsanwalt nach Art. 16 StBOG sowie dem Code of Coduct der Bundesanwaltschaft unzulässig sei, Mandate wahrzunehmen, die zu Interessenkollisionen oder Rollenkonflikten führen können. Die Einreichung einer Klage durch einen hierzu unzulässig handelnden
- 14 - Rechtsvertreter begründe die absolute Nichtigkeit des Verfahrens, was von Amtes wegen zu prüfen und nicht heilbar sei (Urk. 202 S. 2 ff.). 5.2. Der Beschuldigte macht damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den Rechtsvertreter der Privatkläger geltend. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Nebentätigkeit des Rechtsvertreters der Privatkläger zur Nichtigkeit des vorliegenden Verfahrens führen sollte, nachdem dieser vorliegend nicht als Amtsperson sondern als Rechtsvertreter agiert, für welchen keine Ausstands- vorschriften bestehen, die zu beachten wären. Auch gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetztes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) und den Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2017, welcher die Tätigkeit von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Bundesanwalt und nicht seine Tätigkeit als Privatklägervertreter in einem Strafverfahren betrifft, lässt sich nichts zugunsten des Strafpunktes des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der genannte Gesetzesartikel und der Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vorliegend massgebend sein sollen. Folglich ist der Antrag des Beschuldigten auf Nichtigerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2023 abzuweisen. III. Sachverhalt
1. Hinsichtlich des Sachverhalts ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 158 Ziff. II.2.), dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf im Wesentlichen anerkennt und sich der Anklagesachverhalt im Übrigen durch die Untersuchungsakten erstellen lässt.
2. So räumte der Beschuldigte ein, am 18. Oktober 2020 E._____ über LinkedIn auf Englisch die in der Anklage zitierte Nachricht geschickt zu haben (Urk. 4 F/A 8- 15; Urk. 25/1 F/A 5-10; Urk. 3/3; Prot. II S. 20).
3. Sodann anerkannte der Beschuldigte, am 12. Juli 2021 die in der Anklageschrift zitierte E-Mail an F._____ von der Kantonspolizei geschrieben zu haben (Urk. 25/1 F/A 50 f.; Prot. II S. 20).
- 15 -
4. Der Beschuldigte machte indessen wie bereits in der Untersuchung geltend, dass die von ihm gemachten Vorwürfe objektiv begründet gewesen seien (Prot. II S. 22 ff.). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist auf diesen Einwand im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Sie legt die Voraussetzungen, welche für ein tatbestandsmässiges Verhalten gegeben sein müssen, ausführlich, vollständig und korrekt dar (Urk. 158 Ziff. III.1.2-1.4). Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Dossier Nr. 1 erwog die Vorinstanz zurecht, dass der Beschuldigte mit seiner Nachricht an E._____ den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllte. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher vorab verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.2.1). 2.1.1. Ergänzend respektive präzisierend ist festzuhalten, dass es sich bei der Be- zeichnung des Privatklägers 1 als "respektloser Verkehrsrowdy" nicht um eine Tat- sachenbehauptung, sondern um ein gemischtes Werturteil handelt, mithin um eine Wertung mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile 6B_440/2019 vom
18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom
24. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen), nämlich – wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist – Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2.1.2. Solche Äusserungen sind geeignet, den Ruf des Privatklägers 1 als Betrof- fenen zu schädigen. Die Vorwürfe betreffen das Verhalten des Privatklägers 1 im
- 16 - Strassenverkehr und im Umgang mit Nachbarn. Solche Aussagen sind geeignet, eine Person nicht nur vor dem Hintergrund einer Widerhandlung gegen einen stras- senverkehrsrechtlichen Straftatbestand sondern ganz allgemein im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen und deren Ruf als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, weshalb sie als ehrenrührig zu betrachten sind. 2.1.3. In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte aus, dass jährlich mehrere zehntausend Strassenverkehrsregelwiderhandlungen in der Schweiz erfolgen würden. Das konkret vorgeworfene Verhalten sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Ansicht objektiv nicht geeignet, den Privatkläger 1 im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen (Urk. 159 S. 3 Ziff. 2 unter Materielles). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte diesbezüglich, dass auch ihm dieser Begriff nicht sympathisch sei und der Begriff "Rowdy" zwar respektlos sei, aber man diesen grundsätzlich gebrauchen könne (Prot. II S. 23). Diesem Einwand des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Ein "Verkehrs- rowdy" ist umgangssprachlich unter anderem ein Autofahrer, der bewusst oder grobfahrlässig die Verkehrsregeln missachtet und dabei aggressiv, rücksichtslos oder provokant vorgeht (vgl. Urk. 25/4). Denkbar sind dichtes Auffahren mit Licht- hupe, deutliches Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, riskante Überhol- und Spurwechselmanöver bis hin zu illegalen Rennen oder abruptem Ausbremsen anderer Fahrzeuge. Durch dieses Verhalten wird Leib, Leben oder Eigentum ande- rer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Bezeichnung des Privatklägers 1 als einen solchen Verkehrsrowdy hat damit entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten eine erhebliche Wirkung auf dessen gesellschaftliches und aufgrund der Bezug- nahme auf sein Geschäftsfahrzeug auch auf dessen berufliches Ansehen. 2.1.4. Die streitgegenständliche Nachricht richtete der Beschuldigte an E._____, CEO der G._____ Inc., die damalige Arbeitgeberin des Privatklägers 1, und damit an eine Drittperson im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Für die Erfüllung des Tatbe- stands der üblen Nachrede ist es ausreichend, wenn die ehrenrührige Äusserung gegenüber einer einzigen Drittperson erfolgte, was vorliegend der Fall ist. Damit ist der Einwand des Beschuldigten, wonach die Nachricht nicht an die Öffentlichkeit,
- 17 - sondern an einen privaten Adressatenkreis gerichtet wurde (Urk. 202 S. 2), nicht von Belang. 2.2. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Dossier Nr. 5 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.2.2). Zurecht hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei den Bezeichnungen der Privatkläger 1 und 2 als Stalkerfamilie sowie der Anschuldigung, die Privatkläger 1 und 2 griffen zu immer schwereren Delikten und Anstiftungen, allesamt um Tatsachenbehauptungen handelt, die objektiv überprüfbar und dem Beweis zugänglich sind. All diese Aussagen stellen offensichtlich ein geächtetes bzw. strafbares Verhalten dar und sind ohne weiteres geeignet, den Ruf einer Person zu schädigen. 2.2.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungserklärung aus, dass er juristischer Laie sei und die verfahrensgegenständliche Nachricht als Strafanzeige hätte aufgeben wollen (Urk. 159 S. 4 Ziff. 3). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der an F._____ von der Kantonspolizei Zürich versandten E-Mail weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte keine konkreten Handlungen zur Anzeige bringen wollte, insbesondere da die entsprechende Nachricht für eine Anzeige zu unspezifisch gehalten ist und nicht auf ein konkretes, anzuzeigendes Vorkommnis Bezug nimmt. Darüber hinaus ist die Darstellung des Beschuldigten unplausibel. Er hat gemäss eigenen Angaben bereits zahlreiche Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 und/oder die Privatklägerin 2 verfasst. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm ohne weiteres bekannt ist, wie eine solche zu verfassen ist. 2.2.2. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die rechtliche Würdigung des Begriffs "Stalker" durch die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dieser Begriff stelle im Kontext des Gesagten und der damals laufenden Verfahren keine Äusserung dar, welche eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen herabsetze (Urk. 159 S. 4 Ziff. 4). Der Beschuldigte bringt zudem vor, dass der verwendete Begriff als wertende Einschätzung der bestehenden nachbarschaftlichen Situation zu verstehen sei und in diesem Kontext als Schutz- und Abwehrreaktion verwendet werden könne (Urk. 202 S. 2). Auch dieser Einwand des Beschuldigten ist nicht
- 18 - stichhaltig. Als Stalker bezeichnet man umgangssprachlich eine Person, die eine andere gegen deren Willen beharrlich beobachtet, verfolgt oder kontaktiert – sei es physisch, digital oder beides. Typisch sind wiederholte, aufdringliche Handlungen wie unerwünschte Nachrichten und Anrufe, das Nachstellen an Wohn- oder Ar- beitsort, das Sammeln persönlicher Informationen oder das Überwachen von On- line-Aktivitäten (BGE 129 IV 262 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 6.1). Indem der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 als "Stalkerfamilie" bezeichnet, ist dieser Ausdruck somit ohne weiteres ge- eignet – ungeachtet der damals bestehenden nachbarschaftlichen Situation und der geltend gemachten initialen Eskalation durch die Privatkläger –, das gesell- schaftliche Ansehen der Privatkläger herabzusetzen. 2.2.3. Auch diese E-Mail erfolgte an eine unbeteiligte Drittperson, nachdem auch Behördenmitglieder als solche gelten (vgl. BGE 85 IV 182 S. 185), womit auch diese Voraussetzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.
3. Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bei den Tatvorwürfen gemäss Dossier Nr. 1 und Nr. 5 kam die Vorinstanz zurecht zum Schluss, dass bei beiden Vorwürfen auch diese Voraussetzung erfüllt ist, nachdem der Beschuldigte die genannten Äusserungen mit Wissen und Willen gegenüber Dritten getätigt hat und ihm die Ehrenrührigkeit der in Frage stehenden Aussagen zudem bewusst war. Es kann diesbezüglich vollumfänglich sowohl auf die rechtlichen Erwägungen als auch auf die Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen.
4. Entlastungsbeweis 4.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Zum Entlastungs- beweis nicht zugelassen ist der Beschuldigte für ehrverletzende Äusserungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie begründete Veranlassung
- 19 - getätigt hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbeson- dere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zu recht darauf hinweist, müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (Urk. 158 Ziff. III. 4.1). 4.2. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äus- serung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (DONATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N. 26 mit Hinweisen; RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (DONATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 28 m.w.H.). Ergänzend ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 158 Ziff. III.5.1). 4.3. Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (DONATSCH, OFK-StGB,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 30 mit Hinweisen). Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe ge- habt haben, um die Wahrheit seiner Äusserungen zu glauben. So kann sich bei- spielsweise eine Journalistin entlasten, wenn sie darlegt, dass sie eine falsche Be- hauptung deshalb in guten Treuen für wahr hielt, weil diese in einem Polizeibericht stand (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 173 N 21 a.A.). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. berechtig- ter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in fehlender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten verfügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre
- 20 - ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorgfaltspflich- ten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und ander- seits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (RIKLIN, BSK-StGB, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 173 N 21). Schliesslich ist auch hinsichtlich des Gutglaubensbeweises ergänzend auf die zu- treffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 158 Ziff. III.5.2). 4.4. Wie erwähnt ist kumulativ vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person nicht vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist. Zum Entlastungsbeweis ist die be- schuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne be- gründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlas- tungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht han- delte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht ein- fach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (DO- NATSCH, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 23 mit Hinweisen). 4.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es vorliegend bereits an der Voraus- setzung fehlt, dass der Beschuldigte begründete Veranlassung aufgrund privater oder öffentlicher Interessen hatte, die anklagegegenständliche Nachricht vom
18. Oktober 2020 sowie die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 zu verfassen. Vorab kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.4.2). Im Sinne einer Zusammenfassung und Ergänzung ist festzuhalten, dass aus den in den Untersuchungsakten befindlichen, insbesondere vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin einerseits sowie den Privatklägern 1 und 2 andererseits seit längerem ein Nachbarschaftsstreit tobt, welcher durch zahlreiche gegenseitiger
- 21 - Vorwürfe und Strafanzeigen gekennzeichnet ist (siehe illustrativ zum Beispiel Urk. 57; Urk. 121; Urk. 122/3-4; Urk. 122/8-9). Der Beschuldigte macht dabei geltend, dass die Privatkläger 1 und 2 sich wiederholt ihm und seiner Familie gegenüber strafbar verhalten hätten. Davon zeugen die zahlreichen Strafanzeigen, welche der Beschuldigte eingereicht hatte. Damit beschritt der Beschuldigte den ordnungsgemässen, gesetzlich vorgesehenen Weg, wenn er der Auffassung ist, dass ihm oder seiner Familie gegenüber Unrecht getan wurde. Darüber hinaus bestand indessen keine Veranlassung, geschweige denn gedeckt durch ein öffentliches oder privates Interesse, die Privatkläger gegenüber Dritten eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte keine überzeugenden Argumente zu liefern, weshalb er berechtigten Anlass gehabt haben soll, die ehrenrührige LinkedIn-Nachricht an den Vorgesetzten des Privatklägers 1 oder die ehrenrührige E-Mail an die Kantonspolizei zu schreiben (Prot. II S. 21 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung reichte er selbsterstellte Fotodokumentationen und diverse weitere Unterlagen ein (Urk. 203), um die von den Privatklägern ausgehende Bedrohung gegenüber ihm und seiner Familie zu veranschaulichen. Mit den eingereichten Unterlagen vermag der Beschuldigte allerdings lediglich darzulegen, dass zwischen ihm und den Privatklägern damals ein langandauernder und verbittert geführter nachbarschaftlicher Konflikt bestand. Inwiefern das durch den Beschuldigten immer wieder erwähnte aber nicht näher substantiierte "Baseballschläger-Attentat" (Urk. 202 S. 2 und Prot. II S. 24, 27, 33 und 35 f.) das vorliegende Verfahren betrifft und sich als begründeten Anlass für seine E-Mail an die Kantonspolizei erweisen soll, wurde durch den Beschuldigten nicht dargelegt. Sodann hielt der Beschuldigte selber fest, dass sein Sohn im Zusammenhang mit dem erwähnten Baseballschläger-Vorfall sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich schuldig gesprochen worden sei, gegen die Privatklägerschaft hingegen weder ein hängiges Strafverfahren noch eine rechtskräftige Verurteilung in dieser Sache vorliege (Prot. II. S. 35 f.). Auch die durch den Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Tätlichkeit der Privatklägerin 2 zu seinem Nachteil (Prot. II S. 25 und S. 32) wurde von dieser im Sinne eines leichten Wegstossens anerkannt und überdies rechtskräftig mittels Strafbefehl
- 22 - geahndet, wenngleich von einer Strafe abgesehen wurde (Urk. 203). Inwiefern dieser Vorfall ein berechtigtes Interesse für die anklagegegenständlichen Aussagen darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte die E-Mail an die Kantonspolizei als Schutz- und Abwehrreaktion im Sinne eines Hilferufs geschrieben habe, damit ihm und seiner Familie aus ordnungspolizeilicher Sicht geholfen würde, erscheint ebenfalls nicht stichhaltig, insbesondere nachdem der Beschuldigte gegen die Privatkläger bereits mehrmals den rechtlichen Weg beschritt und sich somit stets anderweitig zu helfen wusste. Auch der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Nachricht an den Vorgesetzten des Beschuldigten geschrieben habe, um einen Reputationsschaden auf Seiten der G._____ Inc. abzuwenden und seine massiv eingeschränkte Lebensqualität durch die Art und Weise der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs durch den Privatkläger 1 wiederherzustellen (Prot. II S. 21 ff.), erscheint weder glaubhaft noch naheliegend. Inwiefern der Beschuldigte mit den beiden Nachrichten – wie geltend gemacht – die Integrität und Sicherheit seiner Familie schützen wollte, ist demnach nicht ersichtlich. Damit handelte der Beschuldigte augenscheinlich ohne begründete Veranlassung und in der vorwiegenden Absicht, den Privatklägern Übles vorzuwerfen. Insgesamt ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. 4.6. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, erkannte die Vorinstanz zurecht, dass ihm dieser Beweis misslingt. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.1). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass auch bei gemischten Werturteilen der Beweis gelingt, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts die- ser erwiesenen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte vermag als Beweismittel für die von ihm erhobenen Vorwürfe lediglich eigene Schreiben und die von ihm selbst verfassten Anzeigen, die mit
- 23 - einer Einstellungs- oder einer Nichtanhandnahmeverfügung endeten (z.B. Urk. 57; Beilage zu Urk. 131; Urk. 135/1; Urk. 203), vorzulegen. Auch mit den selbsterstellten Fotodokumentationen lassen sich kein Stalking oder Angriffe seitens der Privatkläger nachweisen. Diese belegen – wie bereits ausgeführt – nur, dass zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern ein langjähriger wechselseitigen Konflikt besteht, wenn auch der Beschuldigte einen jahrelang andauernden einseitigen Angriff seitens der Privatkläger geltend zu machen versucht. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern die Privatkläger 1 und 2 ihm und/oder seiner Familie gegenüber Gewalt angewendet, schwere Delikte verübt oder dazu angestiftet hätten. In Bezug auf die behaupteten Verkehrsregelverletzungen führte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung aus, er habe den Privatkläger 1 dabei beobachten können (Urk. 159 S. 3). Dies wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 f.). Allerdings blieb der Beschuldigte auch diesbezüglich in seinen Darstellungen vage. Hinzu kommt, dass es ihm nicht möglich war, seine subjektiven Eindrücke mittels objektiven Beweismitteln zu belegen. Sodann ist in Bezug auf das durch den Beschuldigten mutmasslich beobachtete und nicht belegte Verhalten des Privatklägers 1 im Strassenverkehr (lautes Auf- und Zuschlagen von Fahrzeugtüren bei laufendem Motor, Reizen seiner Hunde mit dem Fahrzeug, Verwendung des Fahrzeugs für Güterumschlag, "gäseln" etc.) nicht ersichtlich, dass hierbei das Mass eines Verhaltens eines Verkehrsrowdys erreicht wäre. Im Übrigen ist unbestritten, dass es dem Privatkläger 1 als Anwohner erlaubt war, den in Frage stehenden Weg zu befahren und er durch das Befahren dieses Weges nicht gegen ein Fahrverbot verstiess. Der Beschuldigte vermag somit auch nicht zu belegen, dass der Privatkläger 1 zum massgebenden Zeitpunkt regelmässig das Strassenverkehrsgesetz missachtete. Damit gelingt es dem Beschuldigten in keinerlei Hinsicht, die von ihm in der anklagegegenständliche Nachricht vom 18. Oktober 2020 und in der anklagegegenständlichen E-Mail vom 12. Juli 2021 gemachten Vorwürfe zu belegen und den entsprechenden Wahrheitsbeweis zu erbringen.
- 24 - 4.7. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Gutglaubensbeweis. Auch hier gelingt es dem Beschuldigten mit den von ihm eingereichten Urkunden nicht, darzulegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die von ihm verbreiteten Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Mit Bezug auf die anklagegegenständliche Nachricht an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2020 vermag der Beschuldigte insbesondere nicht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Umstände er welche zumutbaren Schritte unternommen hatte, um die Wahrheit zu seinen Äusserungen, insbesondere dass sich der Privatkläger 1 respektlos verhalten und vor allem, dass er ein Verkehrsrowdy sei, mithin wiederholt gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen hätte, zu prüfen und für gegeben zu erachten. Auch mit Bezug auf die anklagegegenständliche E-Mail vom 12. Juli 2021 ergibt sich nichts Anderes. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern er seine Äusserungen, wonach die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen zu immer neuen und schweren Delikten und Anstiftungen gegen ihn und seine Familie motiviert sein sollten, in guten Treuen für wahr halten konnte. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. III.5.2-5.4). 4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit in Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 158 S. 22 Disposi- tivziffern 2 und 3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt infolge des verlangten Freispruchs das Absehen von jeglicher Bestrafung (Urk. 159 S. 2; Urk. 202 S. 1).
- 25 - 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 162), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
2. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 158 Ziff. IV.2.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB korrekt mit bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe abgesteckt (Urk. 158 Ziff. IV.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlas- sen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache üble Nachrede ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Einsatzstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 1 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die an die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 gerichtete Nachricht diesen beschuldigte, das Dienstfahrzeug für Verkehrsdelikte missbraucht und sich respektlos verhalten zu haben. Eine derart konkrete Anschuldigung gefährdet nicht bloss die berufliche Re-
- 26 - putation, sondern auch die ökonomische Existenz, da mit arbeitsrechtlichen Schrit- ten (Kündigung, interne Untersuchungen etc.) ernstlich zu rechnen ist. Die poten- ziellen Wirkungen in die persönliche und wirtschaftliche Stellung des Privatklä- gers 1 erreichte damit eine erhebliche Intensität. 3.1.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz sowie in der Absicht handelte, den Privatkläger 1 gegen- über dessen Arbeitgeberin möglichst negativ darzustellen. Ein berechtigtes Inter- esse für das Handeln des Beschuldigten lässt sich nicht erkennen. Das Vorgehen war mithin allein von Demütigungs- und Schädigungsabsicht getragen. Das subjek- tive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. 3.1.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die- sem Verschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 3.2. Einzelstrafe für die üble Nachrede gemäss Dossier Nr. 5 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einem Mitarbei- tenden der Kantonspolizei Zürich mitteilte, die Privatkläger 1 und 2 seien zu immer schwereren Delikten, namentlich auch zu Gewalttaten, motiviert. Als Adressatin fungierte somit die Strafverfolgungsbehörde selbst – eine Instanz, deren Hand- lungsmöglichkeiten weitreichend sind bzw. sein können. Anders als bei bloss pri- vaten Streitigkeiten könnte eine derartige Mitteilung sofortige polizeiliche Schritte auslösen und damit die Lebensführung wie auch das berufliche Umfeld der betrof- fenen Privatkläger 1 und 2 empfindlich beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der er- hobene Vorwurf nicht lediglich ausfällige Äusserungen betraf, sondern einen straf- rechtlich relevanten Charakter (potentielle Gewaltdelikte) besass und damit geeig- net war, den Ruf der Privatkläger 1 und 2 dauerhaft zu schädigen. Das tatsächliche Gewicht des Delikts ist deshalb als erheblich einzustufen. Zu beachten gilt aller- dings, dass der kontaktierten Behörde die nachbarschaftlichen Streitigkeiten sowie die gemachten Vorwürfe aufgrund zahlreicher vergangener Strafanzeigen bereits bekannt waren und den unspezifisch gebliebenen "Anzeigen" des Beschuldigten wohl keine strafrechtlichen Folgen gefolgt hätten.
- 27 - 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, die Behörden zu weiteren Untersuchungen gegen die Privatkläger 1 und 2 zu veranlassen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wiederholt Strafanzeigen eingereicht hatte, die in Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen mündeten. Aus dieser Frustration heraus steigerte er die Heftigkeit seiner Behauptungen, mutmasslich um den behördlichen Druck künstlich zu erhöhen. Das Motiv ist mithin rein eigennützig und entspringt einer ver- werflichen Gesinnung: Dem Beschuldigten ging es weder um den Schutz öffentli- cher Interessen noch um die Wahrung eigener legitimer Rechte, sondern – ersicht- lich – um eine Eskalation des Konflikts zu Lasten der Privatkläger 1 und 2. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 3.2.3. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Unter Wür- digung der vorstehenden objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine iso- lierte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die vorher festgesetzte Ein- satzstrafe um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze zu asperieren. 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 Ziff. IV.4). Der Beschul- digte ist nach wie vor nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Urk. 197). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. Da der Beschuldigte sodann – was sein gutes Recht ist – während dem gesamten Untersuchungsverfahren sowie auch im zwei- tinstanzlichen Verfahren den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar anerkannt, aber dessen rechtliche Qualifikation, insbesondere die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und seine tatsächlichen Absichten abgestritten hat, liegt kein Geständnis und ent- sprechend auch keine Einsicht oder Reue vor, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. 3.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit die Gesamtstrafe bei 75 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen.
- 28 - 3.5. Tagessatzhöhe 3.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.5.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Tä- ter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsaus- lagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grös- sere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
- 29 - 3.5.3. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen seiner polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 4 S. 3 und Urk. 25/1 S. 17 f.) davon aus (Urk. 158 Ziff. IV.4), dass dieser selbständig erwerbend sei und über kein nennens- wertes Einkommen oder Vermögen verfüge, da er unter anderem Unterhalts- bzw. Alimentenverpflichtungen gegenüber seiner Exfrau und seinem Sohn habe. Zudem bezahle er die Hypothek seiner Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____. Genauere Angaben machte der Beschuldigte bis zum erstinstanzlichen Urteil keine. Dahingegen führte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (Prot. II S. 10 ff. und S. 18 f.), dass er als Buschauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'875.– (inkl. 13. Monatslohn) erziele und seine Ehefrau kein eigenes Erwerbseinkommen erwirtschafte. Er bewohne mit ihr die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an der H._____ in I._____, auf welcher eine Hypothekarschuld von Fr. 1.275 Mio. laste und für welche monatliche Kosten von rund Fr. 3'500.– für Hypothekarzinsen und Nebenkosten anfallen würden. Er und seine Ehefrau würden monatlich Fr. 1'300.– an Krankenkassenprämien bezahlen, wobei sie aktuell über ausste- hende Krankenkassenschulden von Fr. 10'000.– verfügen, was sich so aus den seinerseits eingereichten Abzahlungsvereinbarungen ergibt (Urk. 184/3-4). Der Be- schuldigte führte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zudem aus, er verfüge über diverse weitere private Schulden bei seinen Eltern, Schwiegereltern und sei- ner ehemaligen Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren im Gesamtbetrag von rund Fr. 260'000.–. 3.5.4. Nachdem das Einkommen des Beschuldigten nicht besonders hoch ist und eine nicht unerhebliche Schuldenbelastung vorliegt, liegen bescheidene finanzielle Verhältnisse vor. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht massgebend verbessert haben, erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
- 30 -
4. Vollzug 4.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 158 Ziff. V.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 197). 4.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 158 S. 23 Dispositivziffer 8) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 158 S. 22 f. Dispo- sitivziffer 7) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Ziffer II.1.3). Mit Bezug auf die angefochtene Verpflichtung des Beschuldigten, die Privatkläger 1 und 2 für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Vertretung Fr. 8'727.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6), ist festzuhalten, dass die Privatkläger 1 und 2 das Recht hatten, an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen anlässlich der Hauptverhandlung einen Rechtsbeistand mandatierten. Wie die Vor- instanz zurecht erwog, ist der geltend gemachte Aufwand durch die Honorarnote ausgewiesen und angemessen (Urk. 158 Ziff. VIII.3.2). Folglich ist das vorinstanz- liche Urteil auch mit Bezug auf die Entschädigung des Vertreters der Privatkläger 1 und 2 zu bestätigen (Urk. 158 S. 22 Dispositivziffer 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
- 31 - GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beinahe vollumfänglich. Mit der ge- ringen Reduktion der mit vorinstanzlichem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen einschliesslich der Kosten für dessen, aufgrund diverser Verschiebungsgesuche seinerseits notwendig gewordenen amtsärztlichen Unter- suchung in der Höhe von Fr. 364.05. Es wird beschlossen:
1. Die Gesuche des Beschuldigten vom 5. und 8. Dezember 2025 um Ver- schiebung der Berufungsverhandlung werden abgewiesen.
2. Die Gesuche des Beschuldigten vom 3. und 8. Dezember 2025 um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung werden abgewiesen.
3. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgericht, vom 22. August 2023 wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 22. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung An- trag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands), 5 (Verweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg) sowie 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 32 -
5. Gegen Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 75 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6) und die erstinstanzli- che Kostenauflage (Ziff. 8) werden bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 364.05 Kosten amtsärztliches Gutachten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 33 - die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.