Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 22. Mai 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Mai 2023 an (Urk. 41), welches ihm glei- chentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 40 f.; Urk. 39). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 43 = Urk. 49) am
23. August 2023 (Urk. 45) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 12. Sep- tember 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 51).
- 4 -
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer 6B_881/2021 vom
27. Juni 2022, E. 1.2; BGer 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).
E. 1.2 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil umfassend anfechten. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 51 S. 2 f.).
E. 1.3 Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019,
- 6 - E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55).
E. 3 Am 12. Januar 2024 wurden die Parteien auf den 28. Juni 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57).
E. 3.1 Vorab kann grundsätzlich auf die einlässlichen wie überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der (ehemaligen) Verteidigung des Beschuldigten auseinandergesetzt hat (Urk. 49 S. 3 bis 19). Zusammenfassend bzw. ergänzend hierzu ist Folgendes auszuführen: Unbestritten sowie aktenkundig ist zunächst, dass der Geschädigte B._____ im Tatzeitpunkt am 17. Juni 2022 als Beistand der damals 14-jährigen Tochter des Beschuldigten (D._____) fungierte, nachdem beiden Elternteilen von D._____ von der zuständigen KESB Bülach Nord die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungs- recht für diese entzogen worden war. Unbestritten ist weiter, dass der Beschul- digte den Geschädigten am 17. Juni 2022 an dessen Arbeitsplatz im KJZ C._____ anrief, dabei seinen Unmut über die aktuelle, von den Behörden veranlasste Plat- zierung von D._____ in der Wohngemeinschaft E._____ in F._____ kundtat, wo D._____ nach Ansicht des Beschuldigten unzureichend betreut bzw. beaufsichtigt wurde, und vom Geschädigten ultimativ eine Umplatzierung bzw. Einweisung von D._____ in eine psychiatrische Klinik forderte. Unbestritten ist schliesslich, dass das Telefongespräch eskalierte, nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hatte, dass der Beschuldigte – infolge Obhutsentzugs – nicht über die Platzierung von D._____ zu bestimmen habe, sondern dies alleine Sa- che der Behörden sei. Einzig darüber, welchen Wortlaut der Beschuldigte gegen- über dem Geschädigten in der Folge äusserte und wie dieser gegebenenfalls vom Beschuldigten gemeint war, gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Mit
- 10 - der Vorinstanz sind diesbezüglich jedoch die Aussagen des Geschädigten als we- sentlich glaubhafter einzustufen, als diejenigen des Beschuldigten. Namentlich sagte der Geschädigte konstant aus, der Beschuldigte habe ihm wütend vorge- worfen, dass er seine Tochter kaputt mache, weshalb er den Geschädigten nun auch kaputt machen würde. Der Beschuldigte habe ihn gewarnt, dass er sich rä- chen werde und er auch bereit sei, in den Knast zu gehen, wenn seiner Tochter etwas passieren würde. Diese Aussagen des Beschuldigten hätten den Geschä- digten umgehend in Angst versetzt (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 3; Prot. I S. 10 ff.). Die glaubhaften Aussagen des Geschädigten lassen sich auch ohne Weiteres mit dem im Übrigen unbestrittenen Ablauf des Telefongesprächs in Einklang bringen, welches den Beschuldigten (auch nach seinen eigenen Aussagen) "wütend" bzw. "hässig" oder auch: "sauer" zurückliess (vgl. Prot. I S. 25 f.), fand er doch mit sei- nen von ihm als wichtig und dringlich empfundenen Anliegen beim Geschädigten letztlich kein Gehör. Demgegenüber gestand der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme lediglich, aber immerhin ein, er habe zum Ge- schädigten gesagt: "Ich warne euch, wenn meiner Tochter etwas passiert, bin ich bereit zu sterben." (Urk. 3/1 S. 2), bzw.: "Ich warne euch, wenn meiner Tochter et- was passiert, gehe ich ins Gefängnis oder sterbe und nicht Herr B._____." (Urk. 3/1 S. 3). Diese Aussagen des Beschuldigten liessen sich wenigstens noch ansatzweise in Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschädigten bringen. Mit fortschreitender Dauer der Untersuchung änderte der Beschuldigte jedoch diese anfänglichen Aussagen bzw. schwächte diese ab, was klare Indizien für das Vorliegen blosser Schutzbehauptungen sind. So erklärte der Beschuldigte bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme am nächsten Tag, er habe zum Geschädigten lediglich gesagt, er sei bereit zu sterben, um seine Tochter zu schützen. Zudem habe er den Geschädigten gewarnt, dass die Tochter des Be- schuldigten in Lebensgefahr sei (Urk. 3/2 S. 3 f.). Anlässlich der Schlusseinver- nahme führte der Beschuldigte aus, er habe der KESB und dem Geschädigten zwar die Schuld gegeben, falls seiner Tochter etwas zustossen würde, er habe je- doch nicht gedroht. Er habe gesagt, er sei bereit für seine Tochter zu sterben und auch in den Knast zu gehen, damit es ihr besser gehe (Urk. 3/3 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte schliesslich aus,
- 11 - er würde für seine Tochter in den Knast gehen, weil diese noch minderjährig sei und er die gesetzliche Verantwortung für sie trage. Er könne sich ein Leben ohne seine Tochter nicht vorstellen. Er würde für diese sterben bzw. sich wahrschein- lich umbringen, wenn ihr etwas zustosse und er sie nicht habe retten können. Er verstehe nicht, wie dies vom Geschädigten als Drohung habe verstanden werden können (Prot. I S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschul- digte aus, er habe den Geschädigten beschuldigt, dass er falsche Entscheidun- gen in Bezug auf seine Tochter getroffen habe. Dieser mache seine Tochter ka- putt und habe ihr ganzes Leben mit falschen Entscheidungen ruiniert. Er habe ihm auch gesagt, dass D._____ für ihn das Wichtigste in seinem Leben sei. Um sie zu schützen, wäre er bereit, in den Knast zu gehen und er würde sterben, wenn ihr etwas passieren würde. Er sei zwar hilflos und aufgeregt gewesen in dem Moment, sei aber nie aus den Fugen geraten. Es sei nur Angst und Ver- zweiflung um seine Tochter gewesen. Zudem sei er mit den Entscheidungen des Geschädigten nicht einverstanden gewesen. Wütend sei er aber nicht auf ihn ge- wesen. Er habe ihn einfach verantwortlich gemacht für die Fehler und ihm mit ei- ner Strafanzeige gegen ihn, die KESB und das KJZ gedroht (Prot. II S. 14 ff.).
E. 3.2 Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorin- stanz als wenig konstant und einzig vom Bemühen geprägt, sich den gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwürfen zu entziehen. Es kann darauf nicht abge- stellt werden. Stattdessen ist auf die durchwegs glaubhaften Aussagen des Ge- schädigten abzustellen. Gestützt darauf ist der Anklagesachverhalt ohne Weiteres dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten äus- serte, dass er sich an ihm rächen und ihn kaputt machen würde, wenn seiner Tochter infolge unterlassener Einweisung in eine psychiatrischer Klinik etwas zu- stossen sollte, ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte dafür ins Gefängnis komme. Durch diese Drohung, welche den Geschädigten denn auch nachvoll- ziehbar in Angst versetzte, wollte der Beschuldigte offenkundig seinen Forderun- gen nach einer anderweitigen Unterbringung seiner Tochter Nachdruck verleihen, was jedoch einstweilen (zufolge der Weigerung des Geschädigten) nicht von Er- folg gekrönt war. Ob bzw. in welchem Zusammenhang der Beschuldigte dabei ge- genüber dem Geschädigten auch erwähnte, dass er bereit sei, für seine Tochter
- 12 - zu sterben, lässt sich – entgegen der Vorinstanz – nicht erstellen, zumal sich dies lediglich aus den (wenig glaubhaften) Aussagen des Beschuldigten überhaupt er- gibt. Für die rechtliche Würdigung ist dies jedoch auch nicht weiter relevant.
4. Mit dem von ihm an den Tag gelegten Verhalten versuchte der Beschuldigte ohne Weiteres im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einen Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB (den Geschädigten) durch Drohung (er werde sich an ihm rächen und ihn kaputt machen, auch wenn er dafür ins Gefängnis komme) zu ei- ner Amtshandlung innerhalb seiner Befugnisse zu nötigen (die Einweisung der Tochter des Beschuldigten in eine psychiatrische Klinik zu veranlassen bzw. zu beantragen), wobei letzteres nicht erfolgreich war, da der Geschädigte sich wei- gerte (vollendeter Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten dabei implizit die Ausübung einer schweren Straftat gegen ihn an, nahm er doch erklärtermassen in Kauf, dafür ins Gefängnis zu kommen. Eine der- art schwerwiegende Drohung ist offenkundig geeignet, auch einen besonnenen Beamten gefügig zu machen; sie versetzte den Geschädigten denn auch tatsäch- lich in Angst. Zudem ist sie als verbotenes Tatmittel im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren, zumal hier keineswegs auf der Hand liegt, dass sie dem Beschul- digten als einzige Möglichkeit zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für D._____ zur Verfügung gestanden hätte, womit der Versuch einer rechtswidrigen Nötigung zu einer Amtshandlung vorliegt. Daran ändert nichts, dass gewisse An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Mandatsführung durch den Geschädigten allenfalls nicht optimal war (vgl. hierzu bereits die Vorinstanz in Urk. 49 S. 10). Dies berechtigte den Beschuldigten jedoch keinesfalls zur Aussprechung schwe- rer Drohungen gegen den Geschädigten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche dazu hätten geeignet sein können, die Situation von D._____ zu verbes- sern. Naheliegender und zielführender wäre es gewesen, sich bei der KESB über die Mandatsführung durch den Beistand zu beschweren bzw. auf die als unzurei- chend empfundene Unterbringung von D._____ hinzuweisen.
E. 3.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte zu Beginn seiner ersten polizeilichen Einvernahme darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eingeleitet worden sei und er als beschuldigte Per- son einvernommen werde. Konkret habe sich "heute", am 17. Juni 2022, ca. 14.15 Uhr ein "telefonischer Vorfall" ereignet. Der Beschuldigte habe um diese Zeit mit (dem Geschädigten) B._____, KJZ C._____ telefoniert. Auf die Aufforde- rung des befragenden Polizeibeamten an den Beschuldigten, ihm nun den Verlauf dieses Gesprächs zu schildern, erklärte der Beschuldigte: "Also, es geht nicht nur um Heute." und schilderte dann (unaufgefordert) eine längere Vorgeschichte (Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Kritik der Verteidigung am Vorgehen der Polizei erweist sich insofern als be- rechtigt, als dem Beschuldigten zu Beginn seiner Einvernahme nicht konkret der nach damaligem Ermittlungsstand bekannte Tatvorwurf vorgehalten wurde, wo- nach der Beschuldigte den Geschädigten telefonisch massiv bedroht habe
- 8 - (vgl. Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 4/1). Anderseits war es für den Beschuldigten auf- grund der erhaltenen Informationen (Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Zusammenhang mit einem Tele- fongespräch vom selben Tag mit dem namentlich bezeichneten B._____ vom KJZ C._____) ohne Weiteres naheliegend, dass es um drohende Äusserungen seiner- seits gegenüber B._____ gehen musste – was denn auch tatsächlich der Fall war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Antwort damit einleitete, es gehe nicht nur um heute, was darauf hindeutet, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass ihm ein Fehlverhalten anlässlich des Telefongesprächs vorgeworfen wurde. Insgesamt erweist sich die erfolgte Information des Beschuldigten über den Ver- fahrensgegenstand gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO angesichts der konkreten Umstände als durchaus rudimentär, aber gerade noch als ausreichend. Im Übrigen würde auch eine Unverwertbarkeit der ersten polizeilichen Einver- nahme des Beschuldigten letztlich nichts am Beweisergebnis ändern, ergeben sich aus diesen Aussagen des Beschuldigten doch gar keine konkreten (Selbst-) Belastungen, sondern stützt sich der Anklagesachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – im Wesentlichen einzig auf die Aussagen des Geschädigten. III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz erachtete den – vom Beschuldigten bestrittenen – Anklage- sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten B._____ als erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig (Urk. 49 S. 3 bis 20).
2. Die (ehemalige) Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenge- fasst dagegen vor, es sei nicht gerechtfertigt, dass die Aussagen des Beschuldig- ten von der Vorinstanz als wenig glaubhaft eingestuft worden seien. Dieser sei noch immer hoch emotional bezüglich der Situation seiner Tochter gewesen. Ins- besondere sei er sehr besorgt um seine Tochter gewesen, was in der polizeili- chen Einvernahme noch klar festzustellen gewesen sei. Erst nach einer gewissen Zeit, nach etwas Distanz zu den Vorkommnissen und nachdem es seiner Tochter
- 9 - wieder besser gegangen sei, habe er auch seine getätigten Aussagen besser ein- ordnen können. Des Weiteren brachte sie vor, die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz sei nicht zutreffend. Primär stelle sich die Frage, ob überhaupt eine Dro- hung vorliege oder ob es sich lediglich um die Worte eines sehr besorgten und verzweifelten Vaters handle, welche keineswegs als Drohung gemeint gewesen seien. Ausserdem sei fraglich, ob das Versuchsstadium überhaupt erreicht wor- den sei, falls man tatsächlich von einer Drohung ausgehen sollte. Falls der Ver- such dennoch bejaht werden sollte, sei fraglich, ob die Drohung bzw. die Nötigung mittels Drohung überhaupt rechtswidrig sei (Urk. 69 S. 3 ff.).
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Widerruf der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren zu äussern (Urk. 58). Nach Eingang der entsprechenden Stellung- nahme des Verteidigers vom 14. Mai 2024 (Urk. 63) wurde die amtliche Verteidi- gung für das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2024 per diesem Datum widerrufen (Urk. 64).
E. 5 Hervorzuheben ist schliesslich insbesondere in Bezug auf den sinngemäs- sen Einwand des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die Vor-in- stanz habe dem "Staatsbeamten" B._____ mehr geglaubt als ihm und ihn als
- 13 - Schwerkriminellen behandelt, er sich von dieser nicht auf der gleichen Ebene wie B._____ beurteilt empfunden habe (Prot. II S. 21), dass die vorliegende Beweis- würdigung unabhängig davon erfolgt, dass es sich beim Geschädigten B._____ um einen Amtsträger handelt. Entscheidend ist vielmehr, wie dargelegt, dass die Aussagen des Geschädigten – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – als glaubhaft und überzeugend erscheinen. Im Rahmen der Strafzumessung wird hingegen zu Gunsten des Beschuldigten massgeblich zu berücksichtigen sein, dass er die Drohung gegen den Geschädigten offensichtlich in einer Ausnahmesi- tuation aussprach, in welcher er als hilfloser Vater in nachvollziehbarer Weise Angst um seine Tochter hatte und verzweifelt war.
E. 6 Der Beschuldigte ist somit der versuchten Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorab kann zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grundlagen der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 49 S. 20 f.). Zufolge des im Berufungsverfahrens geltenden Verschlech- terungsverbots ist eine strengere Bestrafung des Beschuldigten als mit der von der Vorinstanz ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren von vornherein ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte gegen- über dem Geschädigten einer durchaus schweren Drohung bediente (er werde sich rächen und ihn kaputt machen, auch wenn er dafür ins Gefängnis komme) und den Geschädigten damit denn auch in Angst versetzte, so dass dessen Si- cherheitsgefühl noch während ein bis zwei Wochen merklich beeinträchtigt war (vgl. Urk. 4/2 S. 4). Hingegen lag die vom Beschuldigten angestrebte, durch den Geschädigten vorzunehmende Amtshandlung (Umplatzierung von D._____) auf- grund der konkreten Umstände wohl noch im Bereich des pflichtgemässen Er- messens und war nicht etwa unvertretbar oder gar rechtswidrig, was das Ver-
- 14 - schulden relativiert. Ausgehend vom vollendeten Delikt erscheint das objektive Verschulden deshalb insgesamt als noch leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wollte er den Geschä- digten mit seiner Drohung doch gerade zur Vornahme der von ihm gewünschten Handlung veranlassen. Stark verschuldensrelativierend fällt – wie bereits er- wähnt – nun aber ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte offenkundig lediglich aus (nachvollziehbarer) Sorge um seine Tochter sowie Ohnmacht gegenüber den (aus seiner Wahrnehmung untätigen) Behörden zu einer Drohung gegen den Ge- schädigten hinreissen liess. Das objektiv noch leichte Verschulden reduziert sich nach Berücksichtigung der subjektiven Komponente damit auf leicht. Gestützt dar- auf wäre eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen. Strafmildernd bleibt – verschuldensunabhängig – der Umstand zu berücksichti- gen, dass die Tat nicht zum Erfolg geführt hat (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da es sich um einen vollendeten Versuch handelt, der einzig an der Reaktion des Geschä- digten gescheitert ist, rechtfertigt sich lediglich eine leichte Strafminderung um
E. 10 Tagessätze. Weitere Strafmilderungsgründe liegen entgegen der Verteidigung nicht vor. Auch eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB ist vorliegend nicht ange- zeigt, können doch weder das Verschulden noch die Tatfolgen als geradezu ge- ringfügig angesehen werden. Gestützt auf die Tatkomponenten wäre der Beschuldigte somit mit einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Zu den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 49 S. 23). Er ist nach wie vor nicht vorbestraft (vgl. Urk. 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte (neu) aus, er sei ge- schieden und habe vier Kinder, wobei D._____ nicht aus der geschiedenen Ehe hervorgegangen sei. Er habe früher als Automechaniker und nebenberuflich in ei- ner Firma gearbeitet, welche auf Hartmetallverarbeitung spezialisiert sei. Ausser- dem habe er eine Weiterbildung als Serviceangestellter gemacht und habe da-
- 15 - nach auf diesem Beruf gearbeitet. Er erhalte eine IV-Rente in der Höhe von ca. Fr. 3'600.– und die Kinderrente betrage ungefähr Fr. 750.–. Er bezahle aktuell sämtliche Kosten, die D._____ betreffen würden. Im November dieses Jahres werde er pensioniert (Prot. II S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere auch seine Vor- strafenlosigkeit, erweisen sich als strafzumessungsneutral. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte kurz vor seiner Pensionierung steht und seinen Aussagen zufolge sämtliche Kosten für seine minderjährige Tochter D._____ trägt, ist der Tagessatz auf Fr. 50.– festzulegen. Das Nachtatverhalten des bis zuletzt nicht geständigen Beschuldigten führt zu keiner Strafminderung. Die Täterkomponente erweist sich vorliegend somit auch insgesamt als strafzumessungsneutral.
4. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden gilt (vgl. Urk. 6/1 und 6/6; Art. 51 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 49 S. 23; Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 49 S. 24) ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Kosten der vorma- ligen amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, welche unter dem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die geringfügige, ermes- sensweise Reduktion des Strafmasses begründet kein relevantes Obsiegen des Beschuldigten, welches Anlass zu einer teilweisen Kostenübernahme böte.
- 16 - Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss sowie gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Das Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote (Urk. 67) auf Fr. 1'618.95 (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. 7,7 Fr. 1'618.95 bzw. 8,1 % MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 17 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230471-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoff- mann und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 28. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 27. Mai 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
11. Mai 2023 (GG220082)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Septem- ber 2022 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'676.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 3 - Berufungsanträge:n
a) Des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei von der Anklage der versuchten Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Dispositivziffer 1) freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung, (Dispositivziffer 5) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 55, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 22. Mai 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Mai 2023 an (Urk. 41), welches ihm glei- chentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 40 f.; Urk. 39). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 43 = Urk. 49) am
23. August 2023 (Urk. 45) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 12. Sep- tember 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 51).
- 4 -
2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55).
3. Am 12. Januar 2024 wurden die Parteien auf den 28. Juni 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57).
4. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Widerruf der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren zu äussern (Urk. 58). Nach Eingang der entsprechenden Stellung- nahme des Verteidigers vom 14. Mai 2024 (Urk. 63) wurde die amtliche Verteidi- gung für das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2024 per diesem Datum widerrufen (Urk. 64).
5. Am 17. Juni 2024 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldig- ten eingeholt (Urk. 66). Mit Eingaben vom 21. und 24. Juni 2024 reichte Rechts- anwalt lic. iur. X._____ seine Honorarnote ein und teilte mit, dass er den Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht als erbetener Rechtsbeistand verteidigen werde. Ferner reichte er Plädoyernotizen ein, welche in der Folge zu den Akten genommen wurden (Urk. 67-69).
5. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich. Er stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5; Urk. 69 S. 2). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer 6B_881/2021 vom
27. Juni 2022, E. 1.2; BGer 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil umfassend anfechten. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 51 S. 2 f.). 1.3 Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019,
- 6 - E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). 3.1 Vor Vorinstanz machte die (ehemalige) Verteidigung geltend, der Beschul- digte sei zu Beginn seiner ersten polizeilichen Einvernahme nicht hinreichend im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO über das ihm vorgeworfene Delikt informiert worden. Dies diente der Verteidigung hernach als Erklärung, weshalb der Be- schuldigte in seinen Antworten nicht sogleich zum Kernsachverhalt ausgesagt habe. Denn dem Beschuldigten sei dadurch überhaupt nicht klar gewesen, was man ihm genau vorwerfe. Darüber hinaus bezeichnete die Verteidigung das Vor- gehen der Polizei als "gesetzeswidrig und unfair" (Urk. 38 S. 5). Im Berufungsver- fahren ergänzte sie, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeili- chen Einvernahme demzufolge nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden dürften (Urk. 69 S. 4). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu diesem Vorbringen. 3.2 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständli- chen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbe- hörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020, E. 1.3; BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016, E. 3.2; je mit Hinweis). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrens- stand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestim-
- 7 - mungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20, E. 1.3.3, mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerich- teten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020, E. 1.3.1, mit Hinweisen). In diesem frühen Verfahrensstadium kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Informa- tion hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (vgl. hierzu BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020, E. 1.3; BGer 6B_1262/2015 vom
18. April 2016, E. 3.2; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021, E. 1.3). 3.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte zu Beginn seiner ersten polizeilichen Einvernahme darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eingeleitet worden sei und er als beschuldigte Per- son einvernommen werde. Konkret habe sich "heute", am 17. Juni 2022, ca. 14.15 Uhr ein "telefonischer Vorfall" ereignet. Der Beschuldigte habe um diese Zeit mit (dem Geschädigten) B._____, KJZ C._____ telefoniert. Auf die Aufforde- rung des befragenden Polizeibeamten an den Beschuldigten, ihm nun den Verlauf dieses Gesprächs zu schildern, erklärte der Beschuldigte: "Also, es geht nicht nur um Heute." und schilderte dann (unaufgefordert) eine längere Vorgeschichte (Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Kritik der Verteidigung am Vorgehen der Polizei erweist sich insofern als be- rechtigt, als dem Beschuldigten zu Beginn seiner Einvernahme nicht konkret der nach damaligem Ermittlungsstand bekannte Tatvorwurf vorgehalten wurde, wo- nach der Beschuldigte den Geschädigten telefonisch massiv bedroht habe
- 8 - (vgl. Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 4/1). Anderseits war es für den Beschuldigten auf- grund der erhaltenen Informationen (Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Zusammenhang mit einem Tele- fongespräch vom selben Tag mit dem namentlich bezeichneten B._____ vom KJZ C._____) ohne Weiteres naheliegend, dass es um drohende Äusserungen seiner- seits gegenüber B._____ gehen musste – was denn auch tatsächlich der Fall war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Antwort damit einleitete, es gehe nicht nur um heute, was darauf hindeutet, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass ihm ein Fehlverhalten anlässlich des Telefongesprächs vorgeworfen wurde. Insgesamt erweist sich die erfolgte Information des Beschuldigten über den Ver- fahrensgegenstand gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO angesichts der konkreten Umstände als durchaus rudimentär, aber gerade noch als ausreichend. Im Übrigen würde auch eine Unverwertbarkeit der ersten polizeilichen Einver- nahme des Beschuldigten letztlich nichts am Beweisergebnis ändern, ergeben sich aus diesen Aussagen des Beschuldigten doch gar keine konkreten (Selbst-) Belastungen, sondern stützt sich der Anklagesachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – im Wesentlichen einzig auf die Aussagen des Geschädigten. III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz erachtete den – vom Beschuldigten bestrittenen – Anklage- sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten B._____ als erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig (Urk. 49 S. 3 bis 20).
2. Die (ehemalige) Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenge- fasst dagegen vor, es sei nicht gerechtfertigt, dass die Aussagen des Beschuldig- ten von der Vorinstanz als wenig glaubhaft eingestuft worden seien. Dieser sei noch immer hoch emotional bezüglich der Situation seiner Tochter gewesen. Ins- besondere sei er sehr besorgt um seine Tochter gewesen, was in der polizeili- chen Einvernahme noch klar festzustellen gewesen sei. Erst nach einer gewissen Zeit, nach etwas Distanz zu den Vorkommnissen und nachdem es seiner Tochter
- 9 - wieder besser gegangen sei, habe er auch seine getätigten Aussagen besser ein- ordnen können. Des Weiteren brachte sie vor, die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz sei nicht zutreffend. Primär stelle sich die Frage, ob überhaupt eine Dro- hung vorliege oder ob es sich lediglich um die Worte eines sehr besorgten und verzweifelten Vaters handle, welche keineswegs als Drohung gemeint gewesen seien. Ausserdem sei fraglich, ob das Versuchsstadium überhaupt erreicht wor- den sei, falls man tatsächlich von einer Drohung ausgehen sollte. Falls der Ver- such dennoch bejaht werden sollte, sei fraglich, ob die Drohung bzw. die Nötigung mittels Drohung überhaupt rechtswidrig sei (Urk. 69 S. 3 ff.). 3.1 Vorab kann grundsätzlich auf die einlässlichen wie überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der (ehemaligen) Verteidigung des Beschuldigten auseinandergesetzt hat (Urk. 49 S. 3 bis 19). Zusammenfassend bzw. ergänzend hierzu ist Folgendes auszuführen: Unbestritten sowie aktenkundig ist zunächst, dass der Geschädigte B._____ im Tatzeitpunkt am 17. Juni 2022 als Beistand der damals 14-jährigen Tochter des Beschuldigten (D._____) fungierte, nachdem beiden Elternteilen von D._____ von der zuständigen KESB Bülach Nord die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungs- recht für diese entzogen worden war. Unbestritten ist weiter, dass der Beschul- digte den Geschädigten am 17. Juni 2022 an dessen Arbeitsplatz im KJZ C._____ anrief, dabei seinen Unmut über die aktuelle, von den Behörden veranlasste Plat- zierung von D._____ in der Wohngemeinschaft E._____ in F._____ kundtat, wo D._____ nach Ansicht des Beschuldigten unzureichend betreut bzw. beaufsichtigt wurde, und vom Geschädigten ultimativ eine Umplatzierung bzw. Einweisung von D._____ in eine psychiatrische Klinik forderte. Unbestritten ist schliesslich, dass das Telefongespräch eskalierte, nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hatte, dass der Beschuldigte – infolge Obhutsentzugs – nicht über die Platzierung von D._____ zu bestimmen habe, sondern dies alleine Sa- che der Behörden sei. Einzig darüber, welchen Wortlaut der Beschuldigte gegen- über dem Geschädigten in der Folge äusserte und wie dieser gegebenenfalls vom Beschuldigten gemeint war, gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Mit
- 10 - der Vorinstanz sind diesbezüglich jedoch die Aussagen des Geschädigten als we- sentlich glaubhafter einzustufen, als diejenigen des Beschuldigten. Namentlich sagte der Geschädigte konstant aus, der Beschuldigte habe ihm wütend vorge- worfen, dass er seine Tochter kaputt mache, weshalb er den Geschädigten nun auch kaputt machen würde. Der Beschuldigte habe ihn gewarnt, dass er sich rä- chen werde und er auch bereit sei, in den Knast zu gehen, wenn seiner Tochter etwas passieren würde. Diese Aussagen des Beschuldigten hätten den Geschä- digten umgehend in Angst versetzt (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 3; Prot. I S. 10 ff.). Die glaubhaften Aussagen des Geschädigten lassen sich auch ohne Weiteres mit dem im Übrigen unbestrittenen Ablauf des Telefongesprächs in Einklang bringen, welches den Beschuldigten (auch nach seinen eigenen Aussagen) "wütend" bzw. "hässig" oder auch: "sauer" zurückliess (vgl. Prot. I S. 25 f.), fand er doch mit sei- nen von ihm als wichtig und dringlich empfundenen Anliegen beim Geschädigten letztlich kein Gehör. Demgegenüber gestand der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme lediglich, aber immerhin ein, er habe zum Ge- schädigten gesagt: "Ich warne euch, wenn meiner Tochter etwas passiert, bin ich bereit zu sterben." (Urk. 3/1 S. 2), bzw.: "Ich warne euch, wenn meiner Tochter et- was passiert, gehe ich ins Gefängnis oder sterbe und nicht Herr B._____." (Urk. 3/1 S. 3). Diese Aussagen des Beschuldigten liessen sich wenigstens noch ansatzweise in Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschädigten bringen. Mit fortschreitender Dauer der Untersuchung änderte der Beschuldigte jedoch diese anfänglichen Aussagen bzw. schwächte diese ab, was klare Indizien für das Vorliegen blosser Schutzbehauptungen sind. So erklärte der Beschuldigte bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme am nächsten Tag, er habe zum Geschädigten lediglich gesagt, er sei bereit zu sterben, um seine Tochter zu schützen. Zudem habe er den Geschädigten gewarnt, dass die Tochter des Be- schuldigten in Lebensgefahr sei (Urk. 3/2 S. 3 f.). Anlässlich der Schlusseinver- nahme führte der Beschuldigte aus, er habe der KESB und dem Geschädigten zwar die Schuld gegeben, falls seiner Tochter etwas zustossen würde, er habe je- doch nicht gedroht. Er habe gesagt, er sei bereit für seine Tochter zu sterben und auch in den Knast zu gehen, damit es ihr besser gehe (Urk. 3/3 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte schliesslich aus,
- 11 - er würde für seine Tochter in den Knast gehen, weil diese noch minderjährig sei und er die gesetzliche Verantwortung für sie trage. Er könne sich ein Leben ohne seine Tochter nicht vorstellen. Er würde für diese sterben bzw. sich wahrschein- lich umbringen, wenn ihr etwas zustosse und er sie nicht habe retten können. Er verstehe nicht, wie dies vom Geschädigten als Drohung habe verstanden werden können (Prot. I S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschul- digte aus, er habe den Geschädigten beschuldigt, dass er falsche Entscheidun- gen in Bezug auf seine Tochter getroffen habe. Dieser mache seine Tochter ka- putt und habe ihr ganzes Leben mit falschen Entscheidungen ruiniert. Er habe ihm auch gesagt, dass D._____ für ihn das Wichtigste in seinem Leben sei. Um sie zu schützen, wäre er bereit, in den Knast zu gehen und er würde sterben, wenn ihr etwas passieren würde. Er sei zwar hilflos und aufgeregt gewesen in dem Moment, sei aber nie aus den Fugen geraten. Es sei nur Angst und Ver- zweiflung um seine Tochter gewesen. Zudem sei er mit den Entscheidungen des Geschädigten nicht einverstanden gewesen. Wütend sei er aber nicht auf ihn ge- wesen. Er habe ihn einfach verantwortlich gemacht für die Fehler und ihm mit ei- ner Strafanzeige gegen ihn, die KESB und das KJZ gedroht (Prot. II S. 14 ff.). 3.2 Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorin- stanz als wenig konstant und einzig vom Bemühen geprägt, sich den gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwürfen zu entziehen. Es kann darauf nicht abge- stellt werden. Stattdessen ist auf die durchwegs glaubhaften Aussagen des Ge- schädigten abzustellen. Gestützt darauf ist der Anklagesachverhalt ohne Weiteres dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten äus- serte, dass er sich an ihm rächen und ihn kaputt machen würde, wenn seiner Tochter infolge unterlassener Einweisung in eine psychiatrischer Klinik etwas zu- stossen sollte, ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte dafür ins Gefängnis komme. Durch diese Drohung, welche den Geschädigten denn auch nachvoll- ziehbar in Angst versetzte, wollte der Beschuldigte offenkundig seinen Forderun- gen nach einer anderweitigen Unterbringung seiner Tochter Nachdruck verleihen, was jedoch einstweilen (zufolge der Weigerung des Geschädigten) nicht von Er- folg gekrönt war. Ob bzw. in welchem Zusammenhang der Beschuldigte dabei ge- genüber dem Geschädigten auch erwähnte, dass er bereit sei, für seine Tochter
- 12 - zu sterben, lässt sich – entgegen der Vorinstanz – nicht erstellen, zumal sich dies lediglich aus den (wenig glaubhaften) Aussagen des Beschuldigten überhaupt er- gibt. Für die rechtliche Würdigung ist dies jedoch auch nicht weiter relevant.
4. Mit dem von ihm an den Tag gelegten Verhalten versuchte der Beschuldigte ohne Weiteres im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einen Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB (den Geschädigten) durch Drohung (er werde sich an ihm rächen und ihn kaputt machen, auch wenn er dafür ins Gefängnis komme) zu ei- ner Amtshandlung innerhalb seiner Befugnisse zu nötigen (die Einweisung der Tochter des Beschuldigten in eine psychiatrische Klinik zu veranlassen bzw. zu beantragen), wobei letzteres nicht erfolgreich war, da der Geschädigte sich wei- gerte (vollendeter Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten dabei implizit die Ausübung einer schweren Straftat gegen ihn an, nahm er doch erklärtermassen in Kauf, dafür ins Gefängnis zu kommen. Eine der- art schwerwiegende Drohung ist offenkundig geeignet, auch einen besonnenen Beamten gefügig zu machen; sie versetzte den Geschädigten denn auch tatsäch- lich in Angst. Zudem ist sie als verbotenes Tatmittel im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren, zumal hier keineswegs auf der Hand liegt, dass sie dem Beschul- digten als einzige Möglichkeit zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für D._____ zur Verfügung gestanden hätte, womit der Versuch einer rechtswidrigen Nötigung zu einer Amtshandlung vorliegt. Daran ändert nichts, dass gewisse An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Mandatsführung durch den Geschädigten allenfalls nicht optimal war (vgl. hierzu bereits die Vorinstanz in Urk. 49 S. 10). Dies berechtigte den Beschuldigten jedoch keinesfalls zur Aussprechung schwe- rer Drohungen gegen den Geschädigten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche dazu hätten geeignet sein können, die Situation von D._____ zu verbes- sern. Naheliegender und zielführender wäre es gewesen, sich bei der KESB über die Mandatsführung durch den Beistand zu beschweren bzw. auf die als unzurei- chend empfundene Unterbringung von D._____ hinzuweisen.
5. Hervorzuheben ist schliesslich insbesondere in Bezug auf den sinngemäs- sen Einwand des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die Vor-in- stanz habe dem "Staatsbeamten" B._____ mehr geglaubt als ihm und ihn als
- 13 - Schwerkriminellen behandelt, er sich von dieser nicht auf der gleichen Ebene wie B._____ beurteilt empfunden habe (Prot. II S. 21), dass die vorliegende Beweis- würdigung unabhängig davon erfolgt, dass es sich beim Geschädigten B._____ um einen Amtsträger handelt. Entscheidend ist vielmehr, wie dargelegt, dass die Aussagen des Geschädigten – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – als glaubhaft und überzeugend erscheinen. Im Rahmen der Strafzumessung wird hingegen zu Gunsten des Beschuldigten massgeblich zu berücksichtigen sein, dass er die Drohung gegen den Geschädigten offensichtlich in einer Ausnahmesi- tuation aussprach, in welcher er als hilfloser Vater in nachvollziehbarer Weise Angst um seine Tochter hatte und verzweifelt war.
6. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorab kann zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grundlagen der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 49 S. 20 f.). Zufolge des im Berufungsverfahrens geltenden Verschlech- terungsverbots ist eine strengere Bestrafung des Beschuldigten als mit der von der Vorinstanz ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren von vornherein ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte gegen- über dem Geschädigten einer durchaus schweren Drohung bediente (er werde sich rächen und ihn kaputt machen, auch wenn er dafür ins Gefängnis komme) und den Geschädigten damit denn auch in Angst versetzte, so dass dessen Si- cherheitsgefühl noch während ein bis zwei Wochen merklich beeinträchtigt war (vgl. Urk. 4/2 S. 4). Hingegen lag die vom Beschuldigten angestrebte, durch den Geschädigten vorzunehmende Amtshandlung (Umplatzierung von D._____) auf- grund der konkreten Umstände wohl noch im Bereich des pflichtgemässen Er- messens und war nicht etwa unvertretbar oder gar rechtswidrig, was das Ver-
- 14 - schulden relativiert. Ausgehend vom vollendeten Delikt erscheint das objektive Verschulden deshalb insgesamt als noch leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wollte er den Geschä- digten mit seiner Drohung doch gerade zur Vornahme der von ihm gewünschten Handlung veranlassen. Stark verschuldensrelativierend fällt – wie bereits er- wähnt – nun aber ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte offenkundig lediglich aus (nachvollziehbarer) Sorge um seine Tochter sowie Ohnmacht gegenüber den (aus seiner Wahrnehmung untätigen) Behörden zu einer Drohung gegen den Ge- schädigten hinreissen liess. Das objektiv noch leichte Verschulden reduziert sich nach Berücksichtigung der subjektiven Komponente damit auf leicht. Gestützt dar- auf wäre eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen. Strafmildernd bleibt – verschuldensunabhängig – der Umstand zu berücksichti- gen, dass die Tat nicht zum Erfolg geführt hat (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da es sich um einen vollendeten Versuch handelt, der einzig an der Reaktion des Geschä- digten gescheitert ist, rechtfertigt sich lediglich eine leichte Strafminderung um 10 Tagessätze. Weitere Strafmilderungsgründe liegen entgegen der Verteidigung nicht vor. Auch eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB ist vorliegend nicht ange- zeigt, können doch weder das Verschulden noch die Tatfolgen als geradezu ge- ringfügig angesehen werden. Gestützt auf die Tatkomponenten wäre der Beschuldigte somit mit einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Zu den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 49 S. 23). Er ist nach wie vor nicht vorbestraft (vgl. Urk. 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte (neu) aus, er sei ge- schieden und habe vier Kinder, wobei D._____ nicht aus der geschiedenen Ehe hervorgegangen sei. Er habe früher als Automechaniker und nebenberuflich in ei- ner Firma gearbeitet, welche auf Hartmetallverarbeitung spezialisiert sei. Ausser- dem habe er eine Weiterbildung als Serviceangestellter gemacht und habe da-
- 15 - nach auf diesem Beruf gearbeitet. Er erhalte eine IV-Rente in der Höhe von ca. Fr. 3'600.– und die Kinderrente betrage ungefähr Fr. 750.–. Er bezahle aktuell sämtliche Kosten, die D._____ betreffen würden. Im November dieses Jahres werde er pensioniert (Prot. II S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere auch seine Vor- strafenlosigkeit, erweisen sich als strafzumessungsneutral. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte kurz vor seiner Pensionierung steht und seinen Aussagen zufolge sämtliche Kosten für seine minderjährige Tochter D._____ trägt, ist der Tagessatz auf Fr. 50.– festzulegen. Das Nachtatverhalten des bis zuletzt nicht geständigen Beschuldigten führt zu keiner Strafminderung. Die Täterkomponente erweist sich vorliegend somit auch insgesamt als strafzumessungsneutral.
4. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden gilt (vgl. Urk. 6/1 und 6/6; Art. 51 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 49 S. 23; Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 49 S. 24) ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Kosten der vorma- ligen amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, welche unter dem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die geringfügige, ermes- sensweise Reduktion des Strafmasses begründet kein relevantes Obsiegen des Beschuldigten, welches Anlass zu einer teilweisen Kostenübernahme böte.
- 16 - Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss sowie gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Das Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote (Urk. 67) auf Fr. 1'618.95 (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. 7,7 Fr. 1'618.95 bzw. 8,1 % MwSt.)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 17 -
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva