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SB230468

Mehrfache Veruntreuung

Zürich OG · 2024-09-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, die ihr anvertrauten Bargeldeinnahmen der in der Anklage aufgeführten Tage entgegen ihres Auftrages nach Abrechnung der Tageskasse jeweils nicht auf das Konto der Geschädigten einbezahlt zu haben, sondern diese für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet zu haben (Urk. 16 S. 2).

2. Glaubwürdigkeit Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 42 E. II.9.1. S. 16 f.). Die Verteidigung brachte vor, sollten die Auskunftspersonen C._____ oder D._____ et- was mit dem Verschwinden des Geldes zu tun haben, hätten sie ein Interesse, möglichst günstig auszusagen. Damit gebe es Hinweise, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln (Urk. 56 S. 11 Rz. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie nachfol- gend noch zu zeigen sein wird – keinerlei Hinweise bestehen, die auf eine Täter- schaft der beiden Auskunftspersonen deuten. Mit den von ihnen getätigten Aus- sagen stellten sie sich selbst denn auch gar nicht in einem besonders guten Licht dar, mithin versuchten sie offenbar eben gerade nicht für sich selbst möglichst günstig auszusagen. Damit gibt es keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit der bei- den Auskunftspersonen zu zweifeln. Es kommt jedoch ohnehin vor allem auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an.

3. Tageseinnahmen 3.1. Aus den bei den Akten liegenden und durch das Kassensystem der Privat- klägerin elektronisch erstellten Tagesabschlüssen, Belegen und Quittungen ist ersichtlich, wie hoch die Tageseinnahmen im fraglichen Zeitraum jeweils waren und

- 9 - wie sich diese zusammensetzten. So wird darin ausgewiesen, welcher Anteil des Warenumsatzes mittels EC- bzw. Kreditkarten, Gutscheinen oder Pro Bons bezahlt wurde. Weiter ersichtlich sind die am jeweiligen Tag gewährten Rabatte und Rück- erstattungen. Zusätzlich vorhanden sind auch Zahlungsbelege zu weiteren Einkäu- fen, welche mit Bargeld aus der Kasse bezahlt wurden (Urk. 7/5). Der Betrag, der durch die Mitarbeitenden jeweils einzuzahlen war, ergibt sich hierbei rechnerisch grundsätzlich aus dem Tagesumsatz abzüglich EC- bzw. Kreditkartenzahlungen, eingelösten Gutscheinen, Pro Bons und aus der Kasse bezahlten Einkäufen. Die gewährten Rabatte und eingegebenen Rückstellungen (Pfand) wurden vom Kassensystem bei der Ermittlung des Tagesumsatzes bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 7/5). Damit ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Kassenquittun- gen zahlenmässig nicht eins zu eins mit den Einzahlungsbelegen übereinstimmen (vgl. Urkt. 56 S. 4 Rz. 8 i.V.m. Prot. II S. 6). Diese Differenzen lösen sich jedoch durch obgenannte Rechnungsweise ohne weiteres auf. 3.2. Die sich aus den Belegen, Quittungen und Tagesabschlüssen ergebenden Zahlen stimmen sodann – mit zwei Ausnahmen – für die Tatzeitpunkte mit den Ein- tragungen im Kassenbuch der Privatklägerin überein (vgl. Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 7/5). Am 30. Juli 2021 wurde ein Einkauf im E._____ über Fr. 5.70 getätigt. Die dazuge- hörende Quittung liegt bei den Akten (Urk. 7/5). Die Ausgabe wurde jedoch nicht im Kassenbuch eingetragen. Damit verringert sich der in der Kasse vorhandene Barüberschuss – mithin der einzuzahlende Betrag – gegenüber der Angabe im Kassenbuch und in der Anklage um diesen Betrag. Ebenso ergibt sich aus der Kreditkartenabrechnung vom 27. August 2021, dass Waren im Umfang von Fr. 2'800.35 mit der Kreditkarte bezahlt wurden. Im Kassenbuch eingetragen sind hingegen lediglich Fr. 2'800.–. Daher verringert sich auch hier der Barüberschuss in der Kasse – minimalst – um Fr. 0.35. Es dürfte sich hierbei klarerweise um Flüch- tigkeitsfehler beim Übertragen der Zahlen aus den Belegen in das Kassenbuch handeln. 3.3. Die Verteidigung monierte u.a. exemplarisch, die Deliktsbeträge gemäss An- klage vom 10. und 11. September 2021 würden nicht mit dem Kassenstand gemäss Belegen übereinstimmen (Urk. 32 S. 5 Rz. 12 i.V.m. Urk. 56 S. 6 f. Rz. 9 i.V.m.

- 10 - Prot. II S. 6 f.). Dem ist zu widersprechen. Aus den Belegen vom 10. September 2021 (vgl. Urk. 5/7) ergibt sich was folgt: Es wurde ein Tagesumsatz von Fr. 4'013.– erwirtschaftet. Bereits abgezogen sind hierbei gewährte 10%-Rabatte im Umfang von Fr. 5.65 und gewährte 20%-Rabatte im Umfang von Fr. 18.95 sowie Rücker- stattungen (im Kassenbuch als Pfand ausgewiesen) im Umfang von Fr. 51.–. Es wurde im Umfang von Fr. 10.– mit Pro Bons bezahlt, ein Gutschein im Umfang von Fr. 62.60 eingelöst und Zahlungen im Umfang von Fr. 2'346.70 mittels EC- bzw. Kreditkarten getätigt. Aus jenen vom 11. September 2021 (vgl. Urk. 5/7) erhellt so- dann was folgt: Es wurde ein Tagesumsatz von Fr. 5'637.05 erwirtschaftet. Bereits abgezogen sind hierbei gewährte 10%-Rabatte im Umfang von Fr. 3.10 und 20%- Rabatte im Umfang von Fr. 30.80 sowie Rückerstattungen (im Kassenbuch als Pfand ausgewiesen) im Umfang von Fr. 22.30. Es wurde im Umfang von Fr. 40.– mit Pro Bons bezahlt, ein Gutschein im Umfang von Fr. 50.– eingelöst und Zahlun- gen im Umfang von Fr. 2'587.80 mit EC- bzw. Kreditkarten getätigt. Daraus ergibt sich ein einzuzahlender Bargeldbetrag von Fr. 2'959.25 (Fr. 5'637.05 abzüglich Fr. 2'587.80, Fr. 40.– und Fr. 50.–). Damit stimmen sämtliche Angaben mit jenen im Kassenbuch überein (vgl. Urk. 5/3 S. 2). Damit sind die in der Anklage aufge- führten Deliktsbeträge von Fr. 1'593.70 bzw. Fr. 2'959.25 korrekt. 3.4. Aus den Belegen (vgl. Urk. 7/5) ergibt sich, dass zu den jeweiligen Tatzeit- punkten folgende Beträge (insgesamt Fr. 34'430.85) als Barüberschuss vorhanden waren: Datum Einzahlungsbetrag

30. Juli 2021 Fr. 1'416.75

6. August 2021 Fr. 930.05

7. August 2021 Fr. 2'229.50

17. August 2021 Fr. 305.35

18. August 2021 Fr. 904.25

20. August 2021 Fr. 1'483.10

27. August 2021 Fr. 1'510.40

3. September 2021 Fr. 1'532.35

- 11 -

4. September 2021 Fr. 2'270.65

9. September 2021 Fr. 892.90

10. September 2021 Fr. 1'593.70

11. September 2021 Fr. 2'959.25

17. September 2021 Fr. 1'439.35

23. September 2021 Fr. 1'445.40

24. September 2021 Fr. 3'056.15

25. September 2021 Fr. 4'322.25

30. September 2021 Fr. 682.10

1. Oktober 2021 Fr. 1'522.85

2. Oktober 2021 Fr. 1'716.25

7. Oktober 2021 Fr. 959.45

8. Oktober 2021 Fr. 1'258.80 3.5. Aus den Kontoauszügen der Privatklägerin erhellt sodann, dass mit Aus- nahme obgenannter Daten sämtliche im Kassenbuch der Privatklägerin in der Spalte "Bankeinz." aufgeführten Beträge im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 27. Ok- tober 2021 i.d.R. am darauffolgenden Werktag oder gar noch am selben Tag auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurden (Urk. 5/4 i.V.m. Urk. 5/3). Hierbei bestehen teilweise leichte Rundungsdifferenzen im Rappenbereich (so z.B. am

17. Juli 2021 und 21. Juli 2021, wo jeweils Fr. 0.02 mehr als im Kassenbuch aus- gewiesen auf das Konto übertragen wurden oder am 20. Oktober 2021 Fr. 0.80.–). Am 11. August 2021 wurde gegenüber dem sich aus den Angaben im Kassenbuch erschliessenden und sich aus den Belegen (vgl. Urk. 7/5) ergebenden Barüber- schuss Fr. 300.– mehr überwiesen (Urk. 5/3 S. 3 i.V.m. Urk. 5/4 S. 25). Am 27. Ok- tober 2021 erfolgte eine um Fr. 40.45 höhere Einzahlung als durch die vorhande- nen Belege (vgl. Urk. 7/5) als Barüberschuss ausgewiesen wurde (Urk. 5/3 S. 1 i.V.m. Urk. 5/4 S. 30). Da sich diese Differenzen aus den Akten nicht erklären lassen, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich hierbei jeweils um Teilbeträge der offenen Deliktssumme handelt. Die Differenzen an und für sich sprechen sodann weder für noch gegen die Täterschaft der Beschuldigten

- 12 - und ändern nichts am weiteren Beweisergebnis. Weitere über Rundungsdifferen- zen im Rappenbereich hinausgehende Abweichungen bezüglich der erfolgten Ein- zahlungen auf das Konto der Privatklägerin bestehen nicht. Im fraglichen Zeitraum wurden auch keinerlei weitere Einzahlungen auf das Konto der Privatklägerin getä- tigt (vgl. Urk. 5/4). 3.6. Die Beschuldigte machte zu den Bargeldeinnahmen wiederholt geltend, es habe zwischendurch ein Durcheinander gegeben, wenn die Auskunftsperson D._____ Pro Bon-Kleber habe holen müssen. Dann habe jeweils die Kasse nicht gestimmt. Zum Teil habe es dann gar kein Geld mehr in der Kasse gehabt, dass man hätte einzahlen können. Weiter habe D._____ Geld für seinen Tank-Gutschein aus der Kasse nehmen können. Dann habe die Kasse ebenfalls nicht gestimmt (Urk. 3/1 F/A 22). Pro Bon-Kleber habe er etwa zwei bis drei Mal im Monat geholt und Bargeld für den Tank-Gutschein habe er einmal im Monat entnommen (Urk. 3/1 F/A 23 i.V.m. F/A 24 und F/A 28). An den Tagen, an denen Geld entnommen wor- den sei, sei – auch bei einem positiven Saldo – nicht einbezahlt worden. Wären Fehlbeträge einbezahlt worden, wäre schliesslich die Buchhaltung darauf aufmerk- sam geworden (Urk. 3/1 F/A 30 i.V.m. Urk. 3/1 F/A 42 f.). Manchmal sei mehr Geld für Pro Bons aus der Kasse genommen worden als Bareinnahmen generiert wor- den seien. Das sei dann protokolliert aber nicht fertig abgerechnet worden (Urk. 3/2 F/A 34). Dieses Geld sei dann im Tresor geblieben, was F._____ gewusst habe. Einmal habe dieser das Geld auch mitgenommen (Urk. 3/1 F/A 33). Sodann habe es Unstimmigkeiten im Kassensystem gegeben. Dieses habe erst ab Oktober rich- tig funktioniert (Urk. 3/2 F/A 83). Als sie aufgehört habe, sei das ganze System ge- wechselt worden, weil es zuvor nie gestimmt habe (Urk. 3/3 F/A 22). 3.7. Aus dem Kassenbuch der Privatklägerin ergibt sich, dass tatsächlich teilweise Bargeld für Pro Bons oder Tankgutscheine aus der Kasse entnommen wurde (vgl. Urk. 5/3). Dies führte am 27. Juli 2021 dazu, dass der Kassensollbe- stand von Fr. 2'000.– nicht erreicht wurde, weswegen an diesem Tag auch keine Bankeinzahlung vermerkt wurde (Urk. 5/3 S. 4). An sämtlichen anderen Arbeits- tagen im Zeitraum Juli bis Oktober 2021 wurde der Kassensollbestand jedoch über- schritten und eine Bankeinzahlung des Barüberschusses vorgenommen – mit

- 13 - Ausnahme der 21 eingeklagten Tageseinnahmen. Die Bankeinzahlungen erfolgten damit auch an jenen Tagen, an denen zwecks Kauf von Pro Bon-Klebern und Tankgutscheinen Bargeld aus der Kasse entnommen wurde, sofern kein negativer Kassenbestand daraus resultierte (Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 5/4 S. 21 ff.). Ihre Aussage, wonach nach Bargeldbezügen generell keine Einzahlungen erfolgt seien, ist damit widerlegt. Damit sind die von ihr geltend gemachten Bargeldbezüge kein Grund dafür, weshalb die eingeklagten Einzahlungen nicht getätigt wurden. Diese führten auch nicht zu einem Durcheinander, wie sie es geltend machte. Schliesslich wurden diese – meistens durch die Beschuldigte selbst – in der Abrechnung dokumentiert und einberechnet. Sodann wurden am 30. Juli 2021, 7., 18. und 20. August 2021, 3.-4., 9.-11., 17., 23.-25. und 30. September 2021 sowie 7. Oktober 2021 – und damit an 15 der 21 Tagen – überhaupt keine Bargeldbezüge getätigt (vgl. Urk. 5/3). Auch durch allfällige Unstimmigkeiten im Kassensystem, lassen sich die unterblie- benen Einzahlungen nicht erklären. Schliesslich wurde die Abrechnung jeweils

– eingestandenermassen meistens von der Beschuldigten – erledigt, im Kassen- buch eingetragen und ein Saldo eruiert. Wäre dieser allenfalls nicht überprüft wor- den, wären unbemerkte Abweichungen zwischen den eingetragenen Beständen und den Einzahlungen denkbar. Eine Abweichung von 100% wäre aber ausge- schlossen. Der Beschuldigten wäre diesfalls sofort aufgefallen, wenn – entgegen der erledigten Abrechnung – überhaupt kein Barüberschuss vorhanden gewesen wäre, den man hätte einbezahlen bzw. in den Tresor legen können. Ausserdem stimmen die vorgenommenen Einzahlungen mit den Angaben im Kassenbuch überein, weshalb es im Zeitraum von Juli 2021 bis Oktober 2021 offensichtlich keine gröberen Unstimmigkeiten im Kassensystem gegeben haben kann. 3.8. Es fällt auf, dass die Beschuldigte nach diversen Gründen dafür suchte, wes- halb es nicht zu den Einzahlungen gekommen sein könnte, bzw. die Angaben im Kassenbuch nicht stimmen könnten. Die Verantwortung hierfür sah sie keinesfalls bei sich, sondern schob diese auf Bargeldbezüge und Unstimmigkeiten im Kassen- system. Das ist ihr gutes Recht. Die fehlenden Einnahmen lassen sich jedoch, wie soeben aufgezeigt, weder durch Bargeldbezüge noch Unstimmigkeiten im Kassen- system erklären.

- 14 - 3.9. Damit steht fest, dass die Privatklägerin im Deliktszeitraum Bareinnahmen im Umfang von Fr. 34'090.40 (Fr. 34'430.85 - Fr. 340.45) gemacht hat, welche nicht auf ihr Konto eingezahlt wurden.

4. Zuständigkeiten und Zugriffsmöglichkeiten 4.1.1. Gemäss übereinstimmenden Angaben von F._____, den Auskunftspersonen C._____ und D._____ sowie der Beschuldigten waren sowohl die Beschuldigte als auch die Auskunftspersonen C._____ und D._____ für die Kassenabrechnungen und Tagesabschlüsse zuständig (Urk. 3/1 F/A 11 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 19, Urk. 4/1 F/A 6-7, Urk. 4/3 F/A 25 und Urk. 4/4 F/A 27). Hierbei seien – vereinfacht zusam- mengefasst – die Kassazettel am Abend von der Kasse ausgedruckt und das Geld gezählt, sowie das Kassenbuch ausgefüllt worden (Urk. 3/1 F/A 13 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 21, Urk. 4/1 F/A 5, Urk. 4/2 F/A 23, Urk. 4/3 F/A 26 und Urk. 4/4 F/A 29). Der Barüberschuss sei sodann am Abend oder am Folgetag auf das Konto einbezahlt worden (Urk. 3/1 F/A 14 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 4/1 F/A 5, Urk. 4/3 F/A 24 und Urk. 4/4 F/A 29). 4.1.2. Diese Ausführungen sind soweit in sich schlüssig. Da sich sämtliche Betei- ligten diesbezüglich einig sind und für sie teilweise gar eher von Nachteil sind, da sie sich damit jeweils selbst in den Fokus rücken, gibt es keinen Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln. Sie werden sodann mit Ausnahme der Zuständigkeiten auch durch die vorhandenen Kassenbücher, Kontoauszüge und die in den Akten liegenden Quittungen und Belege gestützt (vgl. Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 5/4 und Urk. 7/5). 4.2.1. Sowohl die Auskunftspersonen D._____ und C._____ wie auch die Beschuldigte führten aus, dass sie alle drei die Einzahlungen bei der Bank erledigt hätten (Urk. 3/2 F/A 9 i.V.m. F/A 11, Urk. 4/3 F/A 31, F/A 68, Urk. 4/4 F/A 29 und F/A 42). Die Einzahlungen seien nicht unbedingt von derselben Person getätigt worden, die die Abrechnung erstellt habe (Urk. 3/1 F/A 16 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 23, Urk. 4/4 F/A 29 und F/A 43). Das Geld sei sodann jeweils im Tresor aufbewahrt worden (Urk. 3/1 F/A 25 i.V.m. F/A 31, Urk. 4/3 F/A 30 und Urk. 4/4 F/A 38-39).

- 15 - 4.2.2. Es gibt keinerlei Gründe, an diesen übereinstimmenden, widerspruchsfreien und in sich logischen Aussagen – welche für die Betroffenen grundsätzlich auch unvorteilhaft sind – zu zweifeln, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist. 4.2.3. Die Beschuldigte zählte verschiedene Gründe auf, weswegen sie die Ein- zahlungen i.d.R. gar nicht gemacht bzw. auf jeden Fall am wenigsten von allen gemacht habe. So machte sie unter anderem geltend, zu faul gewesen zu sein, um die Einzahlungen zu machen und daher zu 80% das Geld in den Tresor gelegt zu haben, damit es am Folgetag habe einbezahlt werden können (Urk. 3/1 F/A 46). Sie erklärte aber auch, dies habe mit dem Abstellort ihres Autos zu tun gehabt. Dieses sei auf der einen Seite des Geschäftes parkiert gewesen, während sich die Bank auf der anderen befunden habe (Urk. 3/2 F/A 42). Als weiteren Grund nannte sie, dass sie die Bäckerei nicht gemocht habe. Sie habe deswegen die Gipfeli lieber im E._____ geholt. Daher habe meist die Auskunftsperson C._____ die Einzahlung gemacht, weil sich diese im E._____ jeweils noch Zigaretten habe kaufen wollen und auf dem Weg dann die Einzahlung erledigt habe (Urk. 3/1 F/A 57). Sie selbst sei am wenigsten gegangen. Es habe sie oft "angeschissen" zum Beck zu laufen (Urk. 3/1 F/A 58). Demgegenüber äusserten die Auskunftspersonen C._____ und D._____ übereinstimmend, dass meist die Auskunftsperson C._____ oder die Be- schuldigte die Einzahlung getätigt hätten, wenn sie das Znüni bzw. Zmorge holen gegangen seien (Urk. 4/3 F/A 31 i.V.m. Urk. 4/3 F/A 51, Urk. 4/4 F/A 29 und Urk. 4/4 F/A 29). 4.2.4. Die Argumentation der Beschuldigten zeugt davon, dass sie nach verschiedensten Gründen suchte, weswegen sie persönlich die Einzahlung am wenigsten vorgenommen habe. Sie versuchte damit die Verantwortung von sich zu schieben. Das ist ihr gutes Recht. Die Argumentation, weshalb es die Auskunfts- person C._____ gewesen sei, welche diese Tätigkeit am häufigsten übernommen habe, ist jedoch widersprüchlich. So ist gemäss der Beschuldigten offenbar ein Gang zum E._____ zwecks Kauf von Zigaretten mit einem Besuch der Bank gut vereinbar, wenn es um die Auskunftsperson C._____ geht bzw. gar ein Grund die- sen zu übernehmen, während der durch sie selbst vorgenommene Kauf von Gipfeli im E._____ der Grund sein soll, weswegen sie die Einzahlungen jeweils nicht über-

- 16 - nommen habe. Ihre Aussagen sind daher wenig glaubhaft. Die Aussagen der Auskunftspersonen wiederum stimmen überein und sind widerspruchsfrei. Insbe- sondere die Auskunftsperson C._____ rückt sich mit ihrer Aussage auch selbst in den Fokus und schob nicht einfach die Verantwortung auf die Beschuldigte oder eine Drittperson ab. Gleiches gilt in abgeschwächter Form grundsätzlich auch für die Auskunftsperson D._____, welche sich selbst auch nicht komplett aus der Ver- antwortung nahm. Die entsprechenden Ausführungen der beiden Auskunftsperso- nen erscheinen daher glaubhaft. 4.3.1. Die beiden Auskunftspersonen führten sodann aus, Zugang zum Tresor hätten sie beide sowie die Beschuldigte und F._____ gehabt (Urk. 4/3 F/A 62-63; Urk. 4/4 F/A 61). Die Auskunftsperson D._____ meinte zudem, er denke, auch Frau G._____ habe Zugang zum Tresor gehabt (Urk. 4/4 F/A 61). Die Beschuldigte er- klärte, sie hätten alle Zugang zum Tresor gehabt (Urk. 3/1 F/A 33). Wer damit ganz genau gemeint war, lässt sich nicht abschliessend sagen, wobei aufgrund der wei- teren Schilderungen davon ausgegangen werden kann, dass sie damit zumindest die beiden Auskunftspersonen und sich selbst gemeint haben muss. Diese Aussa- gen sind allesamt glaubhaft, zumal sie weitestgehend übereinstimmen und sich die Aussagenden damit durchaus auch selbst nicht aus dem Fokus rückten. F._____ erklärte, dass sowohl er als auch seine Frau Zugriff auf die Kasse gehabt hätten (Urk. 4/2 F/A 34 f.). Da es sich bei ihnen um den Inhaber und seine Ehefrau handelt, erscheint es nicht weiter ungewöhnlich, dass diese ebenfalls Zugang zum Tresor hatten (vgl. Urk. 4/2 F/A 8 i.V.m. F/A 35 und Urk. 6). Damit ist davon auszugehen, dass die beiden Auskunftspersonen, die Beschuldigte sowie Herr und Frau F._____G._____ Zugang zum Tresor mit dem darin enthaltenen Geld hatten. 4.3.2. Daher ist der potentielle Täterkreis nebst der Beschuldigten auf die Auskunftspersonen D._____ und C._____, sowie Herrn und Frau F._____G._____ beschränkt. Klar ist nämlich auch, dass die Einzahlungen bei der Bank entweder direkt abends nach der Abrechnung oder am darauffolgenden Werktag, i.d.R. auf dem Weg zur Bäckerei bzw. dem E._____ vorgenommen wurden. Da es vom Zufall abhing, wer diese Aufgabe jeweils übernahm und dies nicht dokumentiert wurde, ist nicht nachvollziehbar, wer wann die Einzahlungen vorgenommen hat bzw. dies

- 17 - eben nicht tat und es stattdessen allenfalls so aussehen liess, als seien diese getätigt worden. Sicher ist lediglich, dass die Einzahlungen an 21 Tagen nicht vor- genommen wurden. Es erstaunt hierbei nicht, dass dies nicht auffiel. Wäre der Tresor morgens ohne die Einnahmen des Vortages vorgefunden worden, wäre wohl einfach davon ausgegangen worden, dass die Einzahlung bereits am Vor- abend getätigt wurde. Ebenso nicht aufgefallen wäre es, wenn eine der drei zustän- digen Personen das Geld früh morgens behändigt hätte und das Geschäft mit die- sem zwecks Einzahlung zwar verlassen, diese dann jedoch schlicht unterlassen hätte. 4.4.1. Gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____ wurde im fraglichen Zeit- raum jeweils von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr gear- beitet und die Arbeitszeiten in einer App erfasst (Urk. 4/3 F/A 19 i.V.m. F/A 20-21). Gemäss Auskunftsperson D._____ sei die Metzgerei im fraglichen Zeitraum jeweils dienstags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr und samstags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet gewesen (Urk. 4/4 F/A 20 i.V.m. F/A 21). Dies deckt sich grundsätzlich mit den Arbeitszeitauszügen der Pri- vatklägerin, wobei teilweise auch früher als um 07:00 Uhr begonnen und länger als bis um 18:30 Uhr gearbeitet wurde (vgl. Urk. 5/5). 4.4.2. Aus den Arbeitszeitauszügen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigte mit Ausnahme vom 30. September 2021 an sämtlichen Tagen, an welchen die Einnahmen nicht auf das Konto einbezahlt wurden, gearbeitet hat. Mit Ausnahme vom 2. Oktober 2021 und 8. Oktober 2021 arbeitete sie jeweils bis La- denschluss bzw. darüber hinaus. Sie war sodann – mit Ausnahme vom 18. August 2021 bzw. 19. August 2021 – auch an den jeweiligen darauffolgenden Arbeitstagen bereits ab frühmorgens wieder anwesend (Urk. 5/5 S. 1-4). Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 32 S. 5 Rz. 15 i.V.m. Urk. 56 S. 9 Rz. 17 i.Vm. Prot. II S. 7) lässt sich aus der Tatsache, dass sie das Geschäft teilweise nicht als Letzte verliess weder schliessen, dass sie die Abrechnung gar nicht machen konnte noch, dass sie keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Tageseinnahmen nach Erstellung der Abrechnung gehabt hätte.

- 18 - 4.4.3. Die Beschuldigte erklärte sodann, mit Ausnahme vom 11. September 2021,

25. September 2021 und 8. Oktober 2021 habe sie jeweils die Kassenabrechnung an den Tagen gemacht, von denen die Tageseinnahmen nicht auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt worden seien. Dies schliesse sie aus den Screenshots der Videoaufzeichnungen. Ohne diese könne sie nicht sagen, an welchen Tagen sie die Abrechnungen gemacht habe (Urk. 3/1 F/A 39 i.V.m. F/A 44, F/A 46, F/A 48- 56, F/A 59, F/A 62-67, Urk. 3/2 F/A 26 und F/A 46). Dies erschliesst sich ebenfalls aus den Fotoaufnahmen, welche aus der Videoüberwachung des Büros der Privat- klägerin gewonnen wurden (Urk. 3/1 Anhang S. 6 ff.). Sie führte hierzu sodann aus, sie habe fast täglich die Abrechnung gemacht, weil die beiden Auskunftspersonen immer früher nach Hause gegangen seien (Urk. 3/1 F/A 101). Letzteres ist im Übrigen durch die Arbeitszeitaufzeichnungen ohne weiteres widerlegt (Urk. 5/5 S. 5 ff.). Hierbei fällt auf, dass die Arbeitszeitaufzeichnung vom 2. Oktober 2021 nicht stimmen kann, da die Beschuldigte demgemäss nur vormittags gearbeitet hätte (Urk. 5/5 S. 4), was aber durch den Screenshot der Videoaufzeichnung (Urk. 5/2 S. 18) und Aussage der Beschuldigten widerlegt ist. Gleiches gilt für den

30. September 2021. Hier belegt der Screenshot der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 5/2 S. 16), dass sie entgegen der Arbeitszeitaufstellung bis Ladenschluss gearbeitet hat, was sie denn auch selbst bestätigte. Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Kassenabrechnung am 8. Oktober 2021 tatsächlich nicht gemacht haben kann, ergibt sich sodann nebst ihrer Aussage auch aus ihrer Arbeitszeitaus- wertung (Urk. 5/5 S. 4). Auf dem Screenshot dieses Tages ist sie ebenfalls nicht ersichtlich (Urk. 5/2 S. 20). 4.4.4. Die Aussagen der Beschuldigten zu den getätigten Kassenabrechnungen im Deliktszeitraum sind glaubhaft. Sie stimmen mit den Screenshots der Videoauf- zeichnung überein. Sie rückt sich damit grösstenteils selbst in den Fokus, indem sie nicht etwa bestreitet, die Person auf den Screenshots zu sein bzw. die Abrech- nung erledigt zu haben. Gleichzeitig ist es nachvollziehbar, dass sie sich inzwi- schen selbst – ohne die Fotobelege zu haben – nicht mehr daran erinnern kann, an welchen Tagen sie die Abrechnungen genau gemacht hat und an welchen nicht. Jedenfalls erklärte sie freimütig, gegen Ende ihres Arbeitsverhältnisses die Abrech- nung jeweils erledigt zu haben (Urk. 3/2 F/A 42). Damit erhellt, dass die Beschul-

- 19 - digte grundsätzlich zeitlich gesehen die Gelegenheit gehabt hätte, sämtliche der eingeklagten Tageseinnahmen – entweder gleichentags nach der Abrechnung oder am darauffolgenden Werktag – zu entwenden. Die Aussagen der Beschuldigten zeigen im Übrigen auch, dass diese – entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung – das Erledigen der Abrechnungen nicht einfach abnickend pauschal zugab (vgl. Urk. 56 S. 9 Rz. 17 i.V.m. Prot. II S. 7 f.). 4.4.5. Die Auskunftsperson C._____ verliess das Geschäft am 30. Juli 2021, 17.-18. August 2021, 9.-11., 17., 23.-24. September 2021, sowie 1. und 7. Okto- ber 2021 bereits vor Ladenschluss, bzw. so kurz danach, dass ein heimliches Ent- wenden der Tageseinnahmen nicht möglich gewesen wäre. Sie war jedoch am dar- auffolgenden Geschäftstag bereits frühmorgens wieder anwesend (Urk. 5/5 S. 5-8). Vom 30. August 2021 bis und mit 6. September 2021 war die Auskunfts- person hingegen in den Ferien und konnte damit nicht auf die Tageseinnahmen vom 3. und 4. September 20021 zugreifen (Urk. 5/5 S. 7). An den restlichen Tagen war sie sowohl bis nach Ladenschluss als auch am nächsten Tag morgens früh anwesend (Urk. 5/5 S. 5-8). Damit steht fest, dass die Auskunftsperson C._____ nicht an sämtlichen relevanten Tagen die Gelegenheit gehabt hätte, die Tagesein- nahmen zu entwenden, womit sie zumindest nicht als alleinige Täterin in Frage kommt. 4.4.6. Die Auskunftsperson D._____ befand sich vom 2. August 2021 bis und mit

9. August 2021 sowie vom 10. September 2021 bis und mit 27. September 2021 in den Ferien und kommt daher für den 6. und 7. August 2021, sowie 11., 17., 23.-25. September 2021 nicht als Täter in Frage (Urk. 5/5 S. 10 i.V.m. S. 11). Am

9. September 2021 verliess er sodann das Geschäft bereits weit vor Ladenschluss und war danach in den Ferien, sodass er für diesen Tag ebenfalls nicht als Täter in Frage kommt (Urk. 5/5 S. 11). Auch am 7. Oktober 2021 verliess er das Geschäft bereits mittags und war die beiden darauffolgenden Arbeitstage nicht anwesend (Urk. 5/5 S. 12), was ihn ebenfalls als Täter ausschliesst. Am 17. August 2021 arbeitete er zwar nur bis mittags, war am darauffolgenden Geschäftstag jedoch bereits früh wieder im Geschäft (Urk. 5/5 S. 10). Gleiches gilt für den 2. Oktober 2021 (Urk. 5/5 S. 12). An den restlichen infrage stehenden Daten war er bis spät

- 20 - abends anwesend und auch am darauffolgenden Geschäftstag wieder früh morgens präsent (Urk. 5/5 S. 9-12). Auch die Auskunftsperson D._____ hatte damit nicht an allen eingeklagten Tagen die Gelegenheit, die Gelder zu entwenden. 4.4.7. Daraus erhellt, dass die Beschuldigte als Einzige der drei Mitarbeiter die Gelegenheit hatte, sämtliche der eingeklagten Tageseinnahmen zu entwenden. Schliesslich ist mangels anderer Belege zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass auch Herr und Frau F._____G._____ diese Gelegenheit gehabt hät- ten. Für eine Täterschaft ihrerseits spricht jedoch nichts. Überdies ist es so, dass während den längerdauernden Abwesenheiten der Beschuldigten vom 11. Juli 2021 bis 26. Juli 2021 (Urk. 5/5 S. 1) sowie vom 10. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 (Urk. 5/5 S. 4) sämtliche Einnahmen einbezahlt wurden. 4.4.8. Die Verteidigung wandte ein, die Tatsache, dass während den Ferien der Beschuldigten und nach deren Abgang die Bargeldbeträge korrekt einbezahlt worden seien, stelle ein geschicktes Vorgehen der Täterschaft dar, um den Ver- dacht auf die Beschuldigte zu lenken. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass während den Ferien der Auskunftspersonen D._____ und C._____ kein Geld ent- wendet worden sei. Dieses Vorbringen sei sodann nicht zu Ende gedacht, da beide trotz Ferien Zugang zum Geschäft und dem Tresor gehabt hätten. Damit hätten sie jederzeit zum Tresor gehen können (Urk. 56 S. 11 Rz. 28). Wenngleich die rein hypothetische Möglichkeit, dass es sich hierbei um eine gezielte Vorgehensweise der Täterschaft handelt, nicht vollends ausgeschlossen werden kann, handelt es sich hierbei doch um ein höchst unwahrscheinliches und damit alles andere als naheliegendes Szenario. Es befinden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, welche hierfür sprechen würden. Auch die Beschuldigte selbst brachte im Übrigen keine solchen vor.

5. Motiv F._____ führte aus, die Beschuldigte habe mehr Lohn von ihm verlangt. Er sei nicht bereit gewesen diese Forderung zu erfüllen, worauf die Beschuldigte – durch ihn angeregt – die Kündigung eingereicht habe (Urk. 4/2 F/A 45 i.V.m. F/A 46 f.). Die Beschuldigte meinte hierzu hingegen, die Diskussion mit F._____ und der Perso-

- 21 - nalwechsel – ihr sei ein neuer Chef vor die Nase gesetzt worden – seien der Grund für ihre Kündigung gewesen (Urk. 3/2 F/A 52 i.V.m. F/A 53). Es habe einfach nicht harmoniert. Viele Sachen seien vorgefallen mit F._____. Wenn jemand reklamiert habe, habe er ihre Sicht gar nicht wahrgenommen. Er sei dann einfach ausgerastet und habe Sachen auf den Boden geworfen (Urk. 3/2 F/A 28-30). Unstimmigkeiten zwischen F._____ und der Beschuldigten sind damit unbestritten. Sie erklärte wei- ter, sich ausgenützt gefühlt zu haben (Urk. 3/1 F/A 37). Die Gelder kamen sodann allesamt während der Kündigungsfrist der Beschuldigten weg. Dies lässt ihre Hand- lungen nachvollziehbar erscheinen, wenngleich ihr Motiv – mangels entsprechen- der Beweise – letztlich offen bleiben muss. Ein Motiv der Auskunftspersonen C._____ und D._____ sowie der Eheleute F._____G._____ ist im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.

6. Gesamtbild 6.1. Aufgrund der vorliegenden Bankauszüge, den Kassenbelegen und Quittun- gen ist ohne weiteres erstellt, dass im Deliktszeitraum Bargeldeinnahmen im Um- fang von insgesamt Fr. 34'090.40 von der Privatklägerin erwirtschaftet, jedoch nicht auf deren Bankkonto einbezahlt wurden. Aufgrund der Bankauszüge ist sodann be- legt, dass die Bargeldeinnahmen grundsätzlich i.d.R. am nächsten Geschäftstag und manchmal sogar noch gleichentags auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurden. Damit wäre aufgefallen, falls Einnahmen nicht einbezahlt und stattdessen über mehrere Tage im Tresor liegen geblieben wären. Daraus lässt sich schliessen, dass die fehlenden Bargeldeinnahmen jeweils nach der Abrechnung – die für sämt- liche Tage erstellt wurde – und vor der nächsten Einzahlung abhandengekommen sein müssen. 6.2. Zugriff auf das Geld hätten grundsätzlich sowohl die Beschuldigte, die Aus- kunftspersonen C._____ und D.____ als auch Herr und Frau F._____G._____ ge- habt. Lediglich die Beschuldigte war hingegen an sämtlichen Tagen zum Zeitpunkt der Abrechnung bzw. vor der nächsten Einzahlung im Geschäft anwesend und hätte damit die Gelegenheit gehabt, auf die Einnahmen zuzugreifen. Für Herrn und Frau F._____G._____ wurden die An- bzw. Abwesenheiten nicht näher abgeklärt. Es deutet jedoch nichts auf eine Täterschaft ihrerseits hin, insbesondere da Herr

- 22 - F._____ als Inhaber der Firma sich damit selbst schaden würde, was sodann auch auf seine Ehepartnerin, Frau G._____, zutrifft (Urk. 4/2 F/A 8 i.V.m. F/A 35 und Urk. 6). Diese theoretische Möglichkeit erscheint daher äusserst abwegig. Auffällig erscheint sodann, dass einzig während der länger dauernden Abwesenheiten der Beschuldigten vom 11. Juli 2021 bis 26. Juli 2021 und 10. Oktober 2021 bis 31. Ok- tober 2021 sämtliche Tageseinnahmen bei der Bank einbezahlt und damit kein Geld entwendet wurde (vgl. Urk. 5/5 S. 4), wobei hierbei natürlich zu berücksichti- gen ist, dass F._____ die Angestellten am 26. Oktober 2021 über die fehlenden Gelder informierte. 6.3. Die Auskunftspersonen D._____ und C._____ zeigten sich sehr kooperati- onsbereit und versuchten den Verdacht nicht von sich zu lenken. Die Auskunftsper- son D._____ war sodann diejenige Person, welche auf den Hinweis der Buchhal- tung über die fehlenden Gelder umgehend reagierte und den Chef gar während dessen Ferien aufsuchte, um ihn umgehend darüber zu informieren (Urk. 4/1 F/A 3). Damit versuchte er nicht, die ganze Angelegenheit unter den Tisch zu wischen oder herunter zu spielen und eine Aufklärung zu verhindern. Beide nahmen zudem am von F._____ einberufenen Klärungsgespräch teil. Die Beschul- digte schrieb ihm lediglich eine E-Mail, was sich jedoch durch ihre Krankheitsabwe- senheit erklären lässt (Urk. 4/1 F/A 3 i.V.m. F/A 11 Urk. 4/2 F/A 9, F/A 33, Urk. 5/5 S. 4 und Urk. 5/7). Darin erklärte sie sodann, an gewissen der genannten Tagen überhaupt nicht anwesend gewesen zu sein (Urk. 5/7 S. 3), was – wie bereits aus- geführt – so nicht stimmt. Sie arbeitete lediglich am 30. September 2021 nicht. Da- mit versuchte sie bereits in dieser E-Mail den Verdacht von sich zu lenken. Dies tat sie auch später im Verfahren wiederholt. Dies ist zwar ihr gutes Recht, jedoch ent- sprachen ihre diesbezüglichen Aussagen gleich mehrfach nachgewiesenermassen nicht der Wahrheit. Dies schmälert ihre Glaubwürdigkeit. Es spricht im Übrigen auch nichts für eine Mehrzahl von Tätern. 6.4. Sowohl Herr F._____ als auch die Auskunftspersonen C._____ und D._____ führten sodann aus, seitdem die Beschuldigte das Unternehmen verlassen habe, sei es nicht wieder zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einzahlung der Tagesein- nahmen gekommen (Urk. 4/1 F/A 53-54, Urk. 4/3 F/A 81-82, Urk. 4/4 F/A 93 i.V.m.

- 23 - F/A 94). Diese übereinstimmenden Aussagen sind als glaubhaft zu werten. F._____ hätte keinerlei Grund, diesbezüglich zu lügen. Schliesslich ist ihm als Ge- schäftsinhaber aus eigenem Interesse sehr daran gelegen, die Taten aufzuklären, insbesondere sollten immer noch Gelder entwendet werden. Alle drei versuchten sodann nie, den Verdacht auf die Beschuldigte zu lenken und äusserten sich eher zurückhaltend. So erklärte etwa die Auskunftsperson C._____, sie wisse nicht, wer es gewesen sein könnte. Der Beschuldigten würde sie ein solches Vorgehen ei- gentlich nicht zutrauen. Sie habe diese als einen guten Menschen kennengelernt. An ihrem Verhalten sei ihr nichts aufgefallen. Diese habe auch nie von Geldeng- pässen berichtet (Urk. 4/3 F/A 50 i.V.m. F/A 53, F/A 55 f.). Auch die Auskunftsper- son D._____ führte darauf angesprochen, wer für die Taten alles in Frage käme aus, alle, die anwesend gewesen seien, auch er, kämen in Frage. Er würde keiner der Mitarbeiterinnen ein solches Vorgehen zutrauen (Urk. 4/4 F/A 51 f.). F._____ meinte sodann, er habe alle gleich behandeln wollen (Urk. 4/1 F/A 10). Die beiden Auskunftspersonen sowie die Beschuldigte seien befugt gewesen, die Abrechnung zu erledigen. Auf die Kasse hätten sodann auch diese sowie er und seine Frau Zugriff gehabt (Urk. 4/2 F/A 34-36). Er verdächtigte zu keiner Zeit die Beschuldigte oder stellte sie in einem schlechten Licht dar (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 4/2). Auch aus seiner E-Mail an die Beschuldigte geht hervor, er wolle weder jemanden beschul- digen noch vorverurteilen und würde die Angelegenheit am liebsten über eine Rü- ckzahlung aus der Welt schaffen. Auch falls das Geld nicht mehr vorhanden sei, biete er die Erarbeitung eines entsprechenden Abzahlungsplanes ohne strafrecht- liche Konsequenzen an (Urk. 5/7 S. 1 f.). 6.5. Das entwendete Geld wurde bei der Beschuldigten nicht gefunden. Das belastet sie zwar nicht, schliesst ihre Täterschaft indes auch nicht aus. 6.6. Damit deuten mehrere Indizien auf eine Täterschaft der Beschuldigten. Diese schliessen sich zu einem Gesamtbild zusammen, welches keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Beschuldigte es war, welche sich die Tageseinnah- men der 21 Tage angeeignet hat. Insbesondere war die Beschuldigte die Einzige, welche zeitlich gesehen die Gelegenheit hatte, sämtliche der eingeklagten Tages- einnahmen zu entwenden. Dies mit Ausnahme von Herrn und Frau

- 24 - F._____G._____, welche jedoch keinerlei Motiv hatten und sich mit einer derartigen Tat gar selbst geschadet hätten. Während der Abwesenheiten der Auskunftsperso- nen C._____ und D._____ wurden sodann Gelder entwendet, hingegen war dies während den länger dauernden Abwesenheiten der Beschuldigten nie der Fall. Auch nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kamen keine Gelder mehr abhanden. Des Weiteren spricht nichts für eine Dritttäterschaft oder technische Probleme.

7. Fazit Das Gesamtbild, welches sich ergibt, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es die Beschuldigte war, welche sich das Geld aneignete. Damit ist der Sachverhalt im Sinne der Erwägungen anklagegemäss erstellt. B. Rechtliche Würdigung 1.1. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als Sache im Sinne dieses Tatbestandes gilt auch Geld, das im Eigentum eines andern steht und bei welchem die Täterin verpflichtet ist, es getrennt (z.B. in einer besonderen Kasse oder auf einem separaten Konto) von ihrem eigenen Geld aufzubewahren (BGer 6B_100/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.1.; BGE 105 IV 29 E. 2.). 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b). Dabei genügt es, dass die Täterin ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, d.h., dass ihr Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Ein Vermögenswert kann sodann mehreren Personen gleichzeitig bzw. gemeinsam anvertraut sein (BGer 6B_1161/2013 vom

14. April 2014 E. 2.3.3.). Nicht entscheidend ist hierbei, ob die Verfügungsmacht

- 25 - der Täterin vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anver- trauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4.). Hat der Eigentümer der Sache übergeordneten Gewahrsam und der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams bricht diesen, ist Diebstahl anzunehmen. Liegt hingegen gleichgeordneter oder gleichrangiger Gewahrsam vor, bei dem das Vertrauenselement im Vordergrund steht, ist hingegen von einer möglichen Veruntreuung auszugehen (BGer 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.2. mit Verweisen). 1.3. Tathandlung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Aneignung der Sache. Eine Sache eignet sich an, wer sie in Betätigung eines Aneignungswillens wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt. Sie setzt voraus, dass die Täterin einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und andererseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148 E. 2a.). 1.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2.). Der Vorsatz muss sich bei Ziff. 1 Abs. 1 insb. auf die Fremdheit der Sache (BGE 129 IV 238 E. 3.2.), die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen (BGE 118 IV 148 E. 2a.). 2.1. Die Einnahmen der Privatklägerin befanden sich zunächst in der Kasse und

– sofern es nicht bereits zuvor bei der Bank einbezahlt wurde – jeweils über Nacht im Tresor. Es wurde mithin stets separat vom Vermögen der Beschuldigten aufbe- wahrt und vermischte sich nicht mit diesem. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Beschuldigte zuständig für die Kassenabrechnungen und Einzahlungen des Ba- rüberschusses auf das Konto der Privatklägerin. Zu diesem Zweck war ihr das Geld der Privatklägerin, zu welchem sie freien Zugang hatte, anvertraut. Sie war sodann dazu verpflichtet, das Geld direkt nach Erstellung der Tagesabrechnung oder bei nächster Gelegenheit bei der Bank einzubezahlen. Bei einer derartigen Verantwor- tung liegt das Vertrauenselement klar im Vordergrund und es liegt kein untergeord- neter Gewahrsam mehr vor. Mithin handelte es sich bei der Beschuldigten im Rah- men ihrer Zuständigkeit für die Einzahlung der Gelder nicht mehr um eine einfache

- 26 - Gewahrsamsdienerin. Damit fällt der Tatbestand des Diebstahls ausser Betracht und es kommt lediglich Veruntreuung in Frage. 2.2. Indem die Beschuldigte das Geld insgesamt 21 Mal aus der Kasse bzw. dem Tresor entfernte und zu sich nahm, ohne dieses der Privatklägerin wieder zurück- zugeben bzw. auf deren Bankkonto einzubezahlen, enteignete sie diese auf Dauer und eignete sie sich das Geld an. 2.3. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte dies mit Wissen und Willen und in der Absicht tat, sich damit un- rechtmässig zu bereichern. Sie wusste, dass ihr das Geld nicht gehörte, sondern der Privatklägerin zu stand und wollte sich dieses aneignen, um sich damit unrecht- mässig zu bereichern.

3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. III. Sanktion A. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 1.1. Obschon vorliegend eine mehrfache Veruntreuung zu beurteilen ist, recht- fertigt es sich – angesichts des zusammenhängenden, einheitlichen Vorgehens im Rahmen einer spezifischen Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit – nicht für jede einzelne der 21 Tathandlungen eine separate Strafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen gesamthaft zu bemessen. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, bei dem zwar verschiedene, zeitlich aufeinander folgende Komplexe unterteilt werden können, welcher aber hinsichtlich sämtlicher Bereiche, die sich qualitativ nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach derselben Strafrechtsbestimmung zu beurteilen ist. Da die Tageseinnahmen offenbar unabhängig von der Höhe der Tageseinnahmen entwendet wurden, lässt sich auch insofern nicht ohne Weiteres

- 27 - die schwerste Tat bestimmen, für welche eine Einsatzstrafe festgesetzt werden könnte (vgl. auch BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4.). 1.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt der abstrakte Strafrahmen vorlie- gend bei 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Tagen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre vor- liegend angesichts der mehrfachen Tatbegehung theoretisch möglich. Ausserge- wöhnliche Umstände, die dies indizieren würden, liegen indes nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Damit bleibt es beim vorgenannten abstrakten Strafrahmen.

2. Tatkomponente 2.1. Die Beschuldigte hat während nicht ganz zweieinhalb Monaten – insgesamt 21 Mal – die ihr anvertrauten Bargeldeinnahmen nicht auf das hierfür vorgesehene Bankkonto eingezahlt, sondern sich selbst angeeignet. Dabei handelt es sich um Einnahmen von einigen hundert Franken (minimal Fr. 305.35) bis hin zu einigen tausend Franken (maximal Fr. 4'322.25). Meist lagen die Tageseinnahmen im Bereich von rund Fr. 1'300.– bis rund Fr. 1'700.–. Damit befinden sich die einzelnen Delikte schadensmässig im Rahmen des Denkbaren in einem eher tiefen Bereich. Zu beachten gilt es jedoch, dass sie sich jeweils nicht nur einen Teil der 21 Tages- einnahmen aneignete, sondern im ganzen Umfang. Sie delinquierte über einen nicht mehr ganz kurzen Zeitraum gleich etliche Male. Die Anzahl Delikte war aus zeitlichen Gründen jedoch von Anfang an beschränkt, schliesslich befand sie sich innerhalb der Kündigungsfrist. Hierbei entstand der Privatklägerin ein Schaden von total Fr. 34'090.40. Die Beschuldigte nutzte zwar ein auf Vertrauen basierendes und nicht weiter kontrolliertes System aus. Sie traf jedoch nicht etwa grössere Vorkehrungen zur Veruntreuung der Gelder, wie etwa Urkundenfälschungen. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist damit nicht auszumachen. 2.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Das subjektive vermag das objektive Tatverschulden damit nicht zu rela- tivieren.

- 28 - 2.3. Insgesamt wiegt das Tatverschulden damit im Rahmen des Möglichen noch leicht. Damit erscheint in Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Einsatzstrafe von 210 Tagen angemessen.

3. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihren Vorstrafen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 42 S. 30 E. IV.4.1.- 4.2.). Entgegen der Vorinstanz wirken sich die zwei – wenn auch nicht einschlägi- gen – Vorstrafen im Umfang von 5 Tagessätzen zumindest leicht straferhöhend aus. Die weiteren Strafzumessungsgründe wirken sich mit der Vorinstanz strafzu- messungsneutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler BGer 6B_748/2015 vom 29. Oktober E. 1.3. mit Verweisen). Die beson- dere familiäre Situation der Beschuldigten – ihr Ehemann verstarb im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens, womit sie nun alleinerziehende Mutter von vier (teil- weise noch sehr kleinen) Kindern ist – ist im Rahmen der persönlichen Verhältnisse zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Schliesslich wäre sie von einer allfälligen relativ lang andauernden Trennung von ihren Kindern in besonders hohem Masse betroffen. Diese Betroffenheit übersteigt die übliche Härte, die für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe verbunden ist. Damit rechtfertigt es sich die Strafe um 35 Tage zu reduzieren und auf 180 Tage Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe fest- zusetzen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher Veruntreuung mit einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 180 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. B. Strafart

1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine

- 29 - Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

2. Die Beschuldigte weist abgesehen von den zwei Vorstrafen wegen Verstös- sen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine Vorstrafen auf. Auch aufgrund der Verantwortung, die die Beschuldigte nun alleine für ihre Kinder trägt, ist davon aus- zugehen, dass eine Geldstrafe genügend Wirkung zeigt, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Damit ist eine Geldstrafe zu ver- hängen. C. Tagessatzhöhe

1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.).

2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische

- 30 - Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Verweisen). Für Kinder rechtfertigt sich sodann ein Ab- zug von 10-15 % pro Kind, je nach Alter, Anzahl und Ausbildungsstand (BSK StGB- DOLGE, Art. 34 N. 73).

3. Der Hinweis auf das Existenzminimum stellt sodann ein Kriterium mit Korrek- turfunktion dar, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz darf hierbei jedoch nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Der Tages- satz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Ein- griff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist hierbei eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei über 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind hierbei immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.).

4. Die Beschuldigte bezieht ein Einkommen von Fr. 6'200.–, welche sich aus einer Witwen- und Waisenrente für sie und ihre Kinder zusammensetzt (Urk. 3/3 F/A 43). Sodann erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, neu wieder arbeitstätig zu sein und derzeit Fr. 4'300.– zu verdienen (Urk. 55 S. 2). Hiervon sind pauschal 30% für Krankenkassenprämien und Steuern sowie je 10% pro Kind abzuziehen. Dies ergibt ein berechnungsrelevantes Einkommen von Fr. 3'150.–. Bei dieser Einkommenshöhe greift die Korrekturfunktion des Existenzminimums. Damit ist das Einkommen zunächst auf Fr. 1'575.– zu halbieren und dann aufgrund

- 31 - der Anzahl Tagessätze um weitere 30% auf Fr. 1'102.50 zu reduzieren. Damit rechtfertigt sich vorliegend gerade noch ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– (Fr. 1'102.50 / 30 Tage). D. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafvollzug kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 31 f. E. V.). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 56 S. 14 Rz. 30 i.V.m. Prot. II S. 9) ist trotz grundsätzlich noch günstiger Prognose den verbleibenden Bedenken in Anbetracht der beiden Vorstrafen der Beschuldigten mit einer entsprechenden, nicht gesetzlich minimalen Probezeit Rechnung zu tragen. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren festzusetzen. E. Haftanrechnung Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Anrechnung der Haft kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 31 E. IV.5.). Da die Beschuldigte sich am 14. Dezember 2022 von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Haft befand (Urk. 10/2), ist ihr ein Tag erstandene Haft an die Strafe anzurechnen. F. Fazit Damit ist die Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Die Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Zivilansprüche

1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel Allgemeines sowie die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatz und der Genugtuung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 E. VI.1., VI.2.1. und VI.3.1. S. 32-34).

- 32 -

2. Schadenersatz Zur Erfüllung der Voraussetzungen zwecks Zusprechung von Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 42 E. VI.2.2. S. 33). Bezüglich der Höhe des Schadens kann sodann auf die vorangehenden Ausführungen zur Deliktshöhe verwiesen werden, wonach sich lediglich ein Schaden von Fr. 34'090.40 (Fr. 34'430.85 - Fr. 340.45) nachweisen lässt (E. II.A.3.). Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privat- klägerin Schadenersatz von Fr. 34'090.40 zuzüglich 5% Zins ab 8. Oktober 2021 zu bezahlen. Hinsichtlich der restlichen Fr. 345.35 (Fr. 34'435.75 - Fr. 34'090.40; vgl. Urk. 13/2) ist die Forderung hingegen abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Genugtuung 3.1. Auch eine juristische Person ist grundsätzlich in all jenen Aspekten geschützt, welche aufgrund ihrer Natur nicht ausschliesslich einer natürlichen Person zustehen (BGE 121 III 168 E. 3.a). Hierzu zählen auch das Ehrgefühl, der Schutz der Privat- und Geheimsphäre, der Anspruch auf soziale Geltung und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung. Das Organ einer juristischen Person, welche Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wurde, empfindet für die juristische Person das Leiden, welches diese legitimiert, in ihrem eigenen Namen einen Genugtuungsanspruch geltend zu machen. Damit kann auch eine juristische Person gestützt auf Art. 49 OR einen Genugtuungsanspruch gerichtlich geltend machen (BGE 138 III 337 E. 6.1. mit Verweisen = Pra 101 (2012) Nr. 131). Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist jedoch generell nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeits- verletzungen rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (BGer 6B_26/2020 vom 8. April 2020 E. 1.3.).

- 33 - 3.2. Inwiefern die Privatklägerin als juristische Person in ihrer Persönlichkeit ver- letzt wurde, erhellt aus ihrer Eingabe nicht (vgl. Urk. 13/2). Daher ist ihr Genugtu- ungsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 8) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu ebenfalls zu bestätigen (Urk. 42 E. VIII.3. S. 35).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung lediglich bezüglich des Strafmasses sowie der Strafart – wobei es sich um einen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt – und hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsforderung sowie des Mehrbetrags der Schaden- ersatzforderung. Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind hierbei zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt MLaw X._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 4. September 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von

- 34 - 5'148.– (exkl. MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen für Fahrspesen im Umfang von Fr. 60.–. Sodann werden Fr. 154.44 als Kleinspesen- pauschale deklariert. Insgesamt werden Fr. 5'794.35 geltend gemacht (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.), wobei 7 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Vorbespre- chung und Weg eingesetzt wurden (Urk. 54). Die konkrete Bemessung der Ent- schädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Zu vergüten sind sodann auch die notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Dies sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekom- munikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Eine Kleinspesenpauschale hierfür ist hingegen nicht vorgesehen. 2.3. Das Urteil wurde vorliegend mit Ausnahme der Dispositivziffern 4, 5 und 7 vollumfänglich angefochten. Der vorliegende Fall ist für die Beschuldigte nicht von besonders grosser Bedeutung. Es geht schliesslich lediglich um mehrfache Veruntreuung und nicht etwa um ein schweres Gewalt- oder Sexualdelikt. Immerhin stand jedoch eine Freiheitsstrafe im Raum. Der Aktenumfang ist sodann eher bescheiden. Es wurden lediglich drei weitere Personen einvernommen. Daher ist die Entschädigung von vornherein nicht an der obersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren jedoch sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rahmen, da sich insbesondere keine komplexen formellen, prozessualen oder rechtlichen Fragen stellen. Die von der Verteidigung im Plädoyer eingearbeiteten Tabellen hat diese sodann bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstellt. Damit rechtfertigt sich in Anbetracht der Schwierigkeit und des vorhandenen Parteiinteresses – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen –

- 35 - eine pauschale Entschädigung der Verteidigung mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslage im Umfang von Fr. 60.– und 7.7% resp. 8.1% MwSt.). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 11. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Quittungen (A015'673'424)  1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'435)  1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'468)  1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'479)  1 Couvert, enthaltend Quittungen (A015'673'480)  Fälligkeitsanzeige UBS (A015'673'491)  1 Mobiltelefon Huawei (A015'673'548)  1 Mobiltelefon Nokia 2.4 (A015'673'571) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. De- zember 2022 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Winterthur lagernde

- 36 - Ordner "Kasse B._____ AG, Juli bis Oktober 2021" wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

6. […]

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'869.10 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 12'769.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Obschon vorliegend eine mehrfache Veruntreuung zu beurteilen ist, recht- fertigt es sich – angesichts des zusammenhängenden, einheitlichen Vorgehens im Rahmen einer spezifischen Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit – nicht für jede einzelne der 21 Tathandlungen eine separate Strafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen gesamthaft zu bemessen. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, bei dem zwar verschiedene, zeitlich aufeinander folgende Komplexe unterteilt werden können, welcher aber hinsichtlich sämtlicher Bereiche, die sich qualitativ nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach derselben Strafrechtsbestimmung zu beurteilen ist. Da die Tageseinnahmen offenbar unabhängig von der Höhe der Tageseinnahmen entwendet wurden, lässt sich auch insofern nicht ohne Weiteres

- 27 - die schwerste Tat bestimmen, für welche eine Einsatzstrafe festgesetzt werden könnte (vgl. auch BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4.).

E. 1.2 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt der abstrakte Strafrahmen vorlie- gend bei 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Tagen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre vor- liegend angesichts der mehrfachen Tatbegehung theoretisch möglich. Ausserge- wöhnliche Umstände, die dies indizieren würden, liegen indes nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Damit bleibt es beim vorgenannten abstrakten Strafrahmen.

2. Tatkomponente

E. 1.3 Tathandlung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Aneignung der Sache. Eine Sache eignet sich an, wer sie in Betätigung eines Aneignungswillens wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt. Sie setzt voraus, dass die Täterin einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und andererseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148 E. 2a.).

E. 1.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2.). Der Vorsatz muss sich bei Ziff. 1 Abs. 1 insb. auf die Fremdheit der Sache (BGE 129 IV 238 E. 3.2.), die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen (BGE 118 IV 148 E. 2a.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung lediglich bezüglich des Strafmasses sowie der Strafart – wobei es sich um einen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt – und hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsforderung sowie des Mehrbetrags der Schaden- ersatzforderung. Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind hierbei zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt MLaw X._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 4. September 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von

- 34 - 5'148.– (exkl. MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen für Fahrspesen im Umfang von Fr. 60.–. Sodann werden Fr. 154.44 als Kleinspesen- pauschale deklariert. Insgesamt werden Fr. 5'794.35 geltend gemacht (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.), wobei 7 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Vorbespre- chung und Weg eingesetzt wurden (Urk. 54). Die konkrete Bemessung der Ent- schädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Zu vergüten sind sodann auch die notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Dies sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekom- munikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Eine Kleinspesenpauschale hierfür ist hingegen nicht vorgesehen.

E. 2.3 Das Urteil wurde vorliegend mit Ausnahme der Dispositivziffern 4, 5 und 7 vollumfänglich angefochten. Der vorliegende Fall ist für die Beschuldigte nicht von besonders grosser Bedeutung. Es geht schliesslich lediglich um mehrfache Veruntreuung und nicht etwa um ein schweres Gewalt- oder Sexualdelikt. Immerhin stand jedoch eine Freiheitsstrafe im Raum. Der Aktenumfang ist sodann eher bescheiden. Es wurden lediglich drei weitere Personen einvernommen. Daher ist die Entschädigung von vornherein nicht an der obersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren jedoch sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rahmen, da sich insbesondere keine komplexen formellen, prozessualen oder rechtlichen Fragen stellen. Die von der Verteidigung im Plädoyer eingearbeiteten Tabellen hat diese sodann bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstellt. Damit rechtfertigt sich in Anbetracht der Schwierigkeit und des vorhandenen Parteiinteresses – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen –

- 35 - eine pauschale Entschädigung der Verteidigung mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslage im Umfang von Fr. 60.– und 7.7% resp. 8.1% MwSt.). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 11. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Quittungen (A015'673'424)  1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'435)  1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'468)  1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'479)  1 Couvert, enthaltend Quittungen (A015'673'480)  Fälligkeitsanzeige UBS (A015'673'491)  1 Mobiltelefon Huawei (A015'673'548)  1 Mobiltelefon Nokia 2.4 (A015'673'571) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. De- zember 2022 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Winterthur lagernde

- 36 - Ordner "Kasse B._____ AG, Juli bis Oktober 2021" wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

6. […]

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'869.10 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 12'769.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

E. 3 Formelles

E. 3.1 Auch eine juristische Person ist grundsätzlich in all jenen Aspekten geschützt, welche aufgrund ihrer Natur nicht ausschliesslich einer natürlichen Person zustehen (BGE 121 III 168 E. 3.a). Hierzu zählen auch das Ehrgefühl, der Schutz der Privat- und Geheimsphäre, der Anspruch auf soziale Geltung und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung. Das Organ einer juristischen Person, welche Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wurde, empfindet für die juristische Person das Leiden, welches diese legitimiert, in ihrem eigenen Namen einen Genugtuungsanspruch geltend zu machen. Damit kann auch eine juristische Person gestützt auf Art. 49 OR einen Genugtuungsanspruch gerichtlich geltend machen (BGE 138 III 337 E. 6.1. mit Verweisen = Pra 101 (2012) Nr. 131). Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist jedoch generell nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeits- verletzungen rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (BGer 6B_26/2020 vom 8. April 2020 E. 1.3.).

- 33 -

E. 3.2 Inwiefern die Privatklägerin als juristische Person in ihrer Persönlichkeit ver- letzt wurde, erhellt aus ihrer Eingabe nicht (vgl. Urk. 13/2). Daher ist ihr Genugtu- ungsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 8) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu ebenfalls zu bestätigen (Urk. 42 E. VIII.3. S. 35).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.3 Die Verteidigung monierte u.a. exemplarisch, die Deliktsbeträge gemäss An- klage vom 10. und 11. September 2021 würden nicht mit dem Kassenstand gemäss Belegen übereinstimmen (Urk. 32 S. 5 Rz. 12 i.V.m. Urk. 56 S. 6 f. Rz. 9 i.V.m.

- 10 - Prot. II S. 6 f.). Dem ist zu widersprechen. Aus den Belegen vom 10. September 2021 (vgl. Urk. 5/7) ergibt sich was folgt: Es wurde ein Tagesumsatz von Fr. 4'013.– erwirtschaftet. Bereits abgezogen sind hierbei gewährte 10%-Rabatte im Umfang von Fr. 5.65 und gewährte 20%-Rabatte im Umfang von Fr. 18.95 sowie Rücker- stattungen (im Kassenbuch als Pfand ausgewiesen) im Umfang von Fr. 51.–. Es wurde im Umfang von Fr. 10.– mit Pro Bons bezahlt, ein Gutschein im Umfang von Fr. 62.60 eingelöst und Zahlungen im Umfang von Fr. 2'346.70 mittels EC- bzw. Kreditkarten getätigt. Aus jenen vom 11. September 2021 (vgl. Urk. 5/7) erhellt so- dann was folgt: Es wurde ein Tagesumsatz von Fr. 5'637.05 erwirtschaftet. Bereits abgezogen sind hierbei gewährte 10%-Rabatte im Umfang von Fr. 3.10 und 20%- Rabatte im Umfang von Fr. 30.80 sowie Rückerstattungen (im Kassenbuch als Pfand ausgewiesen) im Umfang von Fr. 22.30. Es wurde im Umfang von Fr. 40.– mit Pro Bons bezahlt, ein Gutschein im Umfang von Fr. 50.– eingelöst und Zahlun- gen im Umfang von Fr. 2'587.80 mit EC- bzw. Kreditkarten getätigt. Daraus ergibt sich ein einzuzahlender Bargeldbetrag von Fr. 2'959.25 (Fr. 5'637.05 abzüglich Fr. 2'587.80, Fr. 40.– und Fr. 50.–). Damit stimmen sämtliche Angaben mit jenen im Kassenbuch überein (vgl. Urk. 5/3 S. 2). Damit sind die in der Anklage aufge- führten Deliktsbeträge von Fr. 1'593.70 bzw. Fr. 2'959.25 korrekt.

E. 3.4 Aus den Belegen (vgl. Urk. 7/5) ergibt sich, dass zu den jeweiligen Tatzeit- punkten folgende Beträge (insgesamt Fr. 34'430.85) als Barüberschuss vorhanden waren: Datum Einzahlungsbetrag

30. Juli 2021 Fr. 1'416.75

E. 3.5 Aus den Kontoauszügen der Privatklägerin erhellt sodann, dass mit Aus- nahme obgenannter Daten sämtliche im Kassenbuch der Privatklägerin in der Spalte "Bankeinz." aufgeführten Beträge im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 27. Ok- tober 2021 i.d.R. am darauffolgenden Werktag oder gar noch am selben Tag auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurden (Urk. 5/4 i.V.m. Urk. 5/3). Hierbei bestehen teilweise leichte Rundungsdifferenzen im Rappenbereich (so z.B. am

17. Juli 2021 und 21. Juli 2021, wo jeweils Fr. 0.02 mehr als im Kassenbuch aus- gewiesen auf das Konto übertragen wurden oder am 20. Oktober 2021 Fr. 0.80.–). Am 11. August 2021 wurde gegenüber dem sich aus den Angaben im Kassenbuch erschliessenden und sich aus den Belegen (vgl. Urk. 7/5) ergebenden Barüber- schuss Fr. 300.– mehr überwiesen (Urk. 5/3 S. 3 i.V.m. Urk. 5/4 S. 25). Am 27. Ok- tober 2021 erfolgte eine um Fr. 40.45 höhere Einzahlung als durch die vorhande- nen Belege (vgl. Urk. 7/5) als Barüberschuss ausgewiesen wurde (Urk. 5/3 S. 1 i.V.m. Urk. 5/4 S. 30). Da sich diese Differenzen aus den Akten nicht erklären lassen, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich hierbei jeweils um Teilbeträge der offenen Deliktssumme handelt. Die Differenzen an und für sich sprechen sodann weder für noch gegen die Täterschaft der Beschuldigten

- 12 - und ändern nichts am weiteren Beweisergebnis. Weitere über Rundungsdifferen- zen im Rappenbereich hinausgehende Abweichungen bezüglich der erfolgten Ein- zahlungen auf das Konto der Privatklägerin bestehen nicht. Im fraglichen Zeitraum wurden auch keinerlei weitere Einzahlungen auf das Konto der Privatklägerin getä- tigt (vgl. Urk. 5/4).

E. 3.6 Die Beschuldigte machte zu den Bargeldeinnahmen wiederholt geltend, es habe zwischendurch ein Durcheinander gegeben, wenn die Auskunftsperson D._____ Pro Bon-Kleber habe holen müssen. Dann habe jeweils die Kasse nicht gestimmt. Zum Teil habe es dann gar kein Geld mehr in der Kasse gehabt, dass man hätte einzahlen können. Weiter habe D._____ Geld für seinen Tank-Gutschein aus der Kasse nehmen können. Dann habe die Kasse ebenfalls nicht gestimmt (Urk. 3/1 F/A 22). Pro Bon-Kleber habe er etwa zwei bis drei Mal im Monat geholt und Bargeld für den Tank-Gutschein habe er einmal im Monat entnommen (Urk. 3/1 F/A 23 i.V.m. F/A 24 und F/A 28). An den Tagen, an denen Geld entnommen wor- den sei, sei – auch bei einem positiven Saldo – nicht einbezahlt worden. Wären Fehlbeträge einbezahlt worden, wäre schliesslich die Buchhaltung darauf aufmerk- sam geworden (Urk. 3/1 F/A 30 i.V.m. Urk. 3/1 F/A 42 f.). Manchmal sei mehr Geld für Pro Bons aus der Kasse genommen worden als Bareinnahmen generiert wor- den seien. Das sei dann protokolliert aber nicht fertig abgerechnet worden (Urk. 3/2 F/A 34). Dieses Geld sei dann im Tresor geblieben, was F._____ gewusst habe. Einmal habe dieser das Geld auch mitgenommen (Urk. 3/1 F/A 33). Sodann habe es Unstimmigkeiten im Kassensystem gegeben. Dieses habe erst ab Oktober rich- tig funktioniert (Urk. 3/2 F/A 83). Als sie aufgehört habe, sei das ganze System ge- wechselt worden, weil es zuvor nie gestimmt habe (Urk. 3/3 F/A 22).

E. 3.7 Aus dem Kassenbuch der Privatklägerin ergibt sich, dass tatsächlich teilweise Bargeld für Pro Bons oder Tankgutscheine aus der Kasse entnommen wurde (vgl. Urk. 5/3). Dies führte am 27. Juli 2021 dazu, dass der Kassensollbe- stand von Fr. 2'000.– nicht erreicht wurde, weswegen an diesem Tag auch keine Bankeinzahlung vermerkt wurde (Urk. 5/3 S. 4). An sämtlichen anderen Arbeits- tagen im Zeitraum Juli bis Oktober 2021 wurde der Kassensollbestand jedoch über- schritten und eine Bankeinzahlung des Barüberschusses vorgenommen – mit

- 13 - Ausnahme der 21 eingeklagten Tageseinnahmen. Die Bankeinzahlungen erfolgten damit auch an jenen Tagen, an denen zwecks Kauf von Pro Bon-Klebern und Tankgutscheinen Bargeld aus der Kasse entnommen wurde, sofern kein negativer Kassenbestand daraus resultierte (Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 5/4 S. 21 ff.). Ihre Aussage, wonach nach Bargeldbezügen generell keine Einzahlungen erfolgt seien, ist damit widerlegt. Damit sind die von ihr geltend gemachten Bargeldbezüge kein Grund dafür, weshalb die eingeklagten Einzahlungen nicht getätigt wurden. Diese führten auch nicht zu einem Durcheinander, wie sie es geltend machte. Schliesslich wurden diese – meistens durch die Beschuldigte selbst – in der Abrechnung dokumentiert und einberechnet. Sodann wurden am 30. Juli 2021, 7., 18. und 20. August 2021, 3.-4., 9.-11., 17., 23.-25. und 30. September 2021 sowie 7. Oktober 2021 – und damit an 15 der 21 Tagen – überhaupt keine Bargeldbezüge getätigt (vgl. Urk. 5/3). Auch durch allfällige Unstimmigkeiten im Kassensystem, lassen sich die unterblie- benen Einzahlungen nicht erklären. Schliesslich wurde die Abrechnung jeweils

– eingestandenermassen meistens von der Beschuldigten – erledigt, im Kassen- buch eingetragen und ein Saldo eruiert. Wäre dieser allenfalls nicht überprüft wor- den, wären unbemerkte Abweichungen zwischen den eingetragenen Beständen und den Einzahlungen denkbar. Eine Abweichung von 100% wäre aber ausge- schlossen. Der Beschuldigten wäre diesfalls sofort aufgefallen, wenn – entgegen der erledigten Abrechnung – überhaupt kein Barüberschuss vorhanden gewesen wäre, den man hätte einbezahlen bzw. in den Tresor legen können. Ausserdem stimmen die vorgenommenen Einzahlungen mit den Angaben im Kassenbuch überein, weshalb es im Zeitraum von Juli 2021 bis Oktober 2021 offensichtlich keine gröberen Unstimmigkeiten im Kassensystem gegeben haben kann.

E. 3.8 Es fällt auf, dass die Beschuldigte nach diversen Gründen dafür suchte, wes- halb es nicht zu den Einzahlungen gekommen sein könnte, bzw. die Angaben im Kassenbuch nicht stimmen könnten. Die Verantwortung hierfür sah sie keinesfalls bei sich, sondern schob diese auf Bargeldbezüge und Unstimmigkeiten im Kassen- system. Das ist ihr gutes Recht. Die fehlenden Einnahmen lassen sich jedoch, wie soeben aufgezeigt, weder durch Bargeldbezüge noch Unstimmigkeiten im Kassen- system erklären.

- 14 -

E. 3.9 Damit steht fest, dass die Privatklägerin im Deliktszeitraum Bareinnahmen im Umfang von Fr. 34'090.40 (Fr. 34'430.85 - Fr. 340.45) gemacht hat, welche nicht auf ihr Konto eingezahlt wurden.

4. Zuständigkeiten und Zugriffsmöglichkeiten

E. 4 Anklagegrundsatz

E. 4.1 Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und führte hierzu einerseits aus, in der Anklage werde nicht erwähnt, wann genau – ob am Abend, in der Nacht oder am nächsten Morgen – die Barbeträge entwendet worden seien. Dies sei wichtig zu wissen, da verschiedene Personen die Abrechnungen sowie Einzahlungen gemacht hätten und auch mehrere Personen Zugang zum Tresor gehabt hätten. Eine effektive Verteidigung sei so nicht möglich. Es sei nicht möglich, zu sagen, die Beschuldigte sei beispielsweise am Abend nicht dort gewe- sen, weil sie einen Arzttermin gehabt habe (Urk. 32 S. 2 f. Rz. 3 i.V.m. Prot. I S. 16 und Urk. 56 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 5). Die Vorinstanz habe sodann einerseits ausge- führt, dass das Geld an den in der Anklage erwähnten Tagen entwendet worden sei und andererseits festgehalten, dass das Geld entweder direkt nach der Kassen- abrechnung abgezweigt worden sei, oder aber zu einem spätere Zeitpunkt. Damit leide deren Begründung an einem nicht auflösbaren Widerspruch (Urk. 56 S. 3 Rz. 4 i.V.m. Prot. II S. 5). Andererseits machte die Verteidigung geltend, die An- klage werfe der Beschuldigten vor, die Tageseinnahmen an den in der Anklage erwähnten Tagen entwendet zu haben (Urk. 56 S. 10 Rz. 20 i.V.m. Prot. II S. 8).

E. 4.1.1 Gemäss übereinstimmenden Angaben von F._____, den Auskunftspersonen C._____ und D._____ sowie der Beschuldigten waren sowohl die Beschuldigte als auch die Auskunftspersonen C._____ und D._____ für die Kassenabrechnungen und Tagesabschlüsse zuständig (Urk. 3/1 F/A 11 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 19, Urk. 4/1 F/A 6-7, Urk. 4/3 F/A 25 und Urk. 4/4 F/A 27). Hierbei seien – vereinfacht zusam- mengefasst – die Kassazettel am Abend von der Kasse ausgedruckt und das Geld gezählt, sowie das Kassenbuch ausgefüllt worden (Urk. 3/1 F/A 13 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 21, Urk. 4/1 F/A 5, Urk. 4/2 F/A 23, Urk. 4/3 F/A 26 und Urk. 4/4 F/A 29). Der Barüberschuss sei sodann am Abend oder am Folgetag auf das Konto einbezahlt worden (Urk. 3/1 F/A 14 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 4/1 F/A 5, Urk. 4/3 F/A 24 und Urk. 4/4 F/A 29).

E. 4.1.2 Diese Ausführungen sind soweit in sich schlüssig. Da sich sämtliche Betei- ligten diesbezüglich einig sind und für sie teilweise gar eher von Nachteil sind, da sie sich damit jeweils selbst in den Fokus rücken, gibt es keinen Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln. Sie werden sodann mit Ausnahme der Zuständigkeiten auch durch die vorhandenen Kassenbücher, Kontoauszüge und die in den Akten liegenden Quittungen und Belege gestützt (vgl. Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 5/4 und Urk. 7/5).

E. 4.2 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 E. I.2. S. 3-5). Aus dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid geht sodann ebenfalls hervor, dass die Frage, ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage

- 7 - zu beurteilen ist. Entscheidend ist demgemäss, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll (BGer 6B_638/209 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1.). Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt, wirft die Staatsanwalt- schaft der Beschuldigten in ihrer Anklage vor, die ihr anvertrauten Bargeldeinnah- men, der in der Liste aufgeführten Tage (30. Juli 2021, 6. August 2021, 7. August 2021, 17. August 2021, 18. August 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,

3. September 2021, 4. September 2021, 9. September 2021, 10. September 2021,

11. September 2021, 17. September 2021, 23. September 2021, 24. September 2021, 25. September 2021, 30. September 2021, 1. Oktober 2021, 2. Oktober 2021, 7. Oktober 2021 und 8. Oktober 2021), nach der Abrechnung der Tages- kasse jeweils nicht auf das Konto der Geschädigten einbezahlt zu haben, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, sondern dieses für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet zu haben (Urk. 16 S. 2). Ob diese noch am gleichen Abend oder am darauffolgenden Geschäftstag entwendet wurden, lässt die Anklage offen. Diese Frage spielt für den Tatvorwurf, der ihr bewusst sein muss, denn auch keine Rolle. Die Tatzeitpunkte sind damit zeitlich genügend eingegrenzt, erhellt schliesslich ohne weiteres, dass der Beschuldigten damit vorgeworfen wird, die jeweiligen Bar- geldeinnahmen von obgenannten Daten frühestens direkt nach der Abrechnung nicht eingezahlt bzw. entwendet zu haben. Die sich daraus ergebende Eingrenzung der Tatzeitpunkte erschloss sich auch der Verteidigung, was aus ihrer Begründung der Verletzung des Anklageprinzips klar hervorgeht (Urk. 32 S. 2 Rz. 3). Hierbei handelt es sich um genügend eingegrenzte Tatzeitpunkte. Damit erhellt, dass die Beschuldigte auch in zeitlicher Sicht weiss, was ihr vorgeworfen wird. Sie kann sich dagegen ohne weiteres verteidigen und allfällig bestehende Alibis nennen. Es besteht keinerlei Zweifel daran, was ihr vorgeworfen wird. Dass sie sich dagegen verteidigen konnte, zeigt sich im Übrigen auch in den weiteren Ausführungen der Verteidigung (Urk. 32 S. 3-9 Rz. 6-29 i.V.m. Urk. 56 S. 3 ff. Rz. 1 ff.). Der Anklage- grundsatz ist damit nicht verletzt.

E. 4.2.1 Sowohl die Auskunftspersonen D._____ und C._____ wie auch die Beschuldigte führten aus, dass sie alle drei die Einzahlungen bei der Bank erledigt hätten (Urk. 3/2 F/A 9 i.V.m. F/A 11, Urk. 4/3 F/A 31, F/A 68, Urk. 4/4 F/A 29 und F/A 42). Die Einzahlungen seien nicht unbedingt von derselben Person getätigt worden, die die Abrechnung erstellt habe (Urk. 3/1 F/A 16 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 23, Urk. 4/4 F/A 29 und F/A 43). Das Geld sei sodann jeweils im Tresor aufbewahrt worden (Urk. 3/1 F/A 25 i.V.m. F/A 31, Urk. 4/3 F/A 30 und Urk. 4/4 F/A 38-39).

- 15 -

E. 4.2.2 Es gibt keinerlei Gründe, an diesen übereinstimmenden, widerspruchsfreien und in sich logischen Aussagen – welche für die Betroffenen grundsätzlich auch unvorteilhaft sind – zu zweifeln, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist.

E. 4.2.3 Die Beschuldigte zählte verschiedene Gründe auf, weswegen sie die Ein- zahlungen i.d.R. gar nicht gemacht bzw. auf jeden Fall am wenigsten von allen gemacht habe. So machte sie unter anderem geltend, zu faul gewesen zu sein, um die Einzahlungen zu machen und daher zu 80% das Geld in den Tresor gelegt zu haben, damit es am Folgetag habe einbezahlt werden können (Urk. 3/1 F/A 46). Sie erklärte aber auch, dies habe mit dem Abstellort ihres Autos zu tun gehabt. Dieses sei auf der einen Seite des Geschäftes parkiert gewesen, während sich die Bank auf der anderen befunden habe (Urk. 3/2 F/A 42). Als weiteren Grund nannte sie, dass sie die Bäckerei nicht gemocht habe. Sie habe deswegen die Gipfeli lieber im E._____ geholt. Daher habe meist die Auskunftsperson C._____ die Einzahlung gemacht, weil sich diese im E._____ jeweils noch Zigaretten habe kaufen wollen und auf dem Weg dann die Einzahlung erledigt habe (Urk. 3/1 F/A 57). Sie selbst sei am wenigsten gegangen. Es habe sie oft "angeschissen" zum Beck zu laufen (Urk. 3/1 F/A 58). Demgegenüber äusserten die Auskunftspersonen C._____ und D._____ übereinstimmend, dass meist die Auskunftsperson C._____ oder die Be- schuldigte die Einzahlung getätigt hätten, wenn sie das Znüni bzw. Zmorge holen gegangen seien (Urk. 4/3 F/A 31 i.V.m. Urk. 4/3 F/A 51, Urk. 4/4 F/A 29 und Urk. 4/4 F/A 29).

E. 4.2.4 Die Argumentation der Beschuldigten zeugt davon, dass sie nach verschiedensten Gründen suchte, weswegen sie persönlich die Einzahlung am wenigsten vorgenommen habe. Sie versuchte damit die Verantwortung von sich zu schieben. Das ist ihr gutes Recht. Die Argumentation, weshalb es die Auskunfts- person C._____ gewesen sei, welche diese Tätigkeit am häufigsten übernommen habe, ist jedoch widersprüchlich. So ist gemäss der Beschuldigten offenbar ein Gang zum E._____ zwecks Kauf von Zigaretten mit einem Besuch der Bank gut vereinbar, wenn es um die Auskunftsperson C._____ geht bzw. gar ein Grund die- sen zu übernehmen, während der durch sie selbst vorgenommene Kauf von Gipfeli im E._____ der Grund sein soll, weswegen sie die Einzahlungen jeweils nicht über-

- 16 - nommen habe. Ihre Aussagen sind daher wenig glaubhaft. Die Aussagen der Auskunftspersonen wiederum stimmen überein und sind widerspruchsfrei. Insbe- sondere die Auskunftsperson C._____ rückt sich mit ihrer Aussage auch selbst in den Fokus und schob nicht einfach die Verantwortung auf die Beschuldigte oder eine Drittperson ab. Gleiches gilt in abgeschwächter Form grundsätzlich auch für die Auskunftsperson D._____, welche sich selbst auch nicht komplett aus der Ver- antwortung nahm. Die entsprechenden Ausführungen der beiden Auskunftsperso- nen erscheinen daher glaubhaft.

E. 4.3 Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage hinsichtlich unrichtiger Deliktsbeträge in der Anklage (Urk. 56 S. 4 Rz. 8 i.V.m. Prot. II S. 6) ist sodann keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern eine der Beweiswürdigung, weshalb

- 8 - hierauf erst nachfolgend einzugehen sein wird. Gleiches gilt für allenfalls vorhan- dene Widersprüche in der materiellen Begründung der Vorinstanz. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, die ihr anvertrauten Bargeldeinnahmen der in der Anklage aufgeführten Tage entgegen ihres Auftrages nach Abrechnung der Tageskasse jeweils nicht auf das Konto der Geschädigten einbezahlt zu haben, sondern diese für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet zu haben (Urk. 16 S. 2).

2. Glaubwürdigkeit Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 42 E. II.9.1. S. 16 f.). Die Verteidigung brachte vor, sollten die Auskunftspersonen C._____ oder D._____ et- was mit dem Verschwinden des Geldes zu tun haben, hätten sie ein Interesse, möglichst günstig auszusagen. Damit gebe es Hinweise, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln (Urk. 56 S. 11 Rz. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie nachfol- gend noch zu zeigen sein wird – keinerlei Hinweise bestehen, die auf eine Täter- schaft der beiden Auskunftspersonen deuten. Mit den von ihnen getätigten Aus- sagen stellten sie sich selbst denn auch gar nicht in einem besonders guten Licht dar, mithin versuchten sie offenbar eben gerade nicht für sich selbst möglichst günstig auszusagen. Damit gibt es keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit der bei- den Auskunftspersonen zu zweifeln. Es kommt jedoch ohnehin vor allem auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an.

3. Tageseinnahmen

E. 4.3.1 Die beiden Auskunftspersonen führten sodann aus, Zugang zum Tresor hätten sie beide sowie die Beschuldigte und F._____ gehabt (Urk. 4/3 F/A 62-63; Urk. 4/4 F/A 61). Die Auskunftsperson D._____ meinte zudem, er denke, auch Frau G._____ habe Zugang zum Tresor gehabt (Urk. 4/4 F/A 61). Die Beschuldigte er- klärte, sie hätten alle Zugang zum Tresor gehabt (Urk. 3/1 F/A 33). Wer damit ganz genau gemeint war, lässt sich nicht abschliessend sagen, wobei aufgrund der wei- teren Schilderungen davon ausgegangen werden kann, dass sie damit zumindest die beiden Auskunftspersonen und sich selbst gemeint haben muss. Diese Aussa- gen sind allesamt glaubhaft, zumal sie weitestgehend übereinstimmen und sich die Aussagenden damit durchaus auch selbst nicht aus dem Fokus rückten. F._____ erklärte, dass sowohl er als auch seine Frau Zugriff auf die Kasse gehabt hätten (Urk. 4/2 F/A 34 f.). Da es sich bei ihnen um den Inhaber und seine Ehefrau handelt, erscheint es nicht weiter ungewöhnlich, dass diese ebenfalls Zugang zum Tresor hatten (vgl. Urk. 4/2 F/A 8 i.V.m. F/A 35 und Urk. 6). Damit ist davon auszugehen, dass die beiden Auskunftspersonen, die Beschuldigte sowie Herr und Frau F._____G._____ Zugang zum Tresor mit dem darin enthaltenen Geld hatten.

E. 4.3.2 Daher ist der potentielle Täterkreis nebst der Beschuldigten auf die Auskunftspersonen D._____ und C._____, sowie Herrn und Frau F._____G._____ beschränkt. Klar ist nämlich auch, dass die Einzahlungen bei der Bank entweder direkt abends nach der Abrechnung oder am darauffolgenden Werktag, i.d.R. auf dem Weg zur Bäckerei bzw. dem E._____ vorgenommen wurden. Da es vom Zufall abhing, wer diese Aufgabe jeweils übernahm und dies nicht dokumentiert wurde, ist nicht nachvollziehbar, wer wann die Einzahlungen vorgenommen hat bzw. dies

- 17 - eben nicht tat und es stattdessen allenfalls so aussehen liess, als seien diese getätigt worden. Sicher ist lediglich, dass die Einzahlungen an 21 Tagen nicht vor- genommen wurden. Es erstaunt hierbei nicht, dass dies nicht auffiel. Wäre der Tresor morgens ohne die Einnahmen des Vortages vorgefunden worden, wäre wohl einfach davon ausgegangen worden, dass die Einzahlung bereits am Vor- abend getätigt wurde. Ebenso nicht aufgefallen wäre es, wenn eine der drei zustän- digen Personen das Geld früh morgens behändigt hätte und das Geschäft mit die- sem zwecks Einzahlung zwar verlassen, diese dann jedoch schlicht unterlassen hätte. 4.4.1. Gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____ wurde im fraglichen Zeit- raum jeweils von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr gear- beitet und die Arbeitszeiten in einer App erfasst (Urk. 4/3 F/A 19 i.V.m. F/A 20-21). Gemäss Auskunftsperson D._____ sei die Metzgerei im fraglichen Zeitraum jeweils dienstags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr und samstags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet gewesen (Urk. 4/4 F/A 20 i.V.m. F/A 21). Dies deckt sich grundsätzlich mit den Arbeitszeitauszügen der Pri- vatklägerin, wobei teilweise auch früher als um 07:00 Uhr begonnen und länger als bis um 18:30 Uhr gearbeitet wurde (vgl. Urk. 5/5). 4.4.2. Aus den Arbeitszeitauszügen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigte mit Ausnahme vom 30. September 2021 an sämtlichen Tagen, an welchen die Einnahmen nicht auf das Konto einbezahlt wurden, gearbeitet hat. Mit Ausnahme vom 2. Oktober 2021 und 8. Oktober 2021 arbeitete sie jeweils bis La- denschluss bzw. darüber hinaus. Sie war sodann – mit Ausnahme vom 18. August 2021 bzw. 19. August 2021 – auch an den jeweiligen darauffolgenden Arbeitstagen bereits ab frühmorgens wieder anwesend (Urk. 5/5 S. 1-4). Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 32 S. 5 Rz. 15 i.V.m. Urk. 56 S. 9 Rz. 17 i.Vm. Prot. II S. 7) lässt sich aus der Tatsache, dass sie das Geschäft teilweise nicht als Letzte verliess weder schliessen, dass sie die Abrechnung gar nicht machen konnte noch, dass sie keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Tageseinnahmen nach Erstellung der Abrechnung gehabt hätte.

- 18 - 4.4.3. Die Beschuldigte erklärte sodann, mit Ausnahme vom 11. September 2021,

25. September 2021 und 8. Oktober 2021 habe sie jeweils die Kassenabrechnung an den Tagen gemacht, von denen die Tageseinnahmen nicht auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt worden seien. Dies schliesse sie aus den Screenshots der Videoaufzeichnungen. Ohne diese könne sie nicht sagen, an welchen Tagen sie die Abrechnungen gemacht habe (Urk. 3/1 F/A 39 i.V.m. F/A 44, F/A 46, F/A 48- 56, F/A 59, F/A 62-67, Urk. 3/2 F/A 26 und F/A 46). Dies erschliesst sich ebenfalls aus den Fotoaufnahmen, welche aus der Videoüberwachung des Büros der Privat- klägerin gewonnen wurden (Urk. 3/1 Anhang S. 6 ff.). Sie führte hierzu sodann aus, sie habe fast täglich die Abrechnung gemacht, weil die beiden Auskunftspersonen immer früher nach Hause gegangen seien (Urk. 3/1 F/A 101). Letzteres ist im Übrigen durch die Arbeitszeitaufzeichnungen ohne weiteres widerlegt (Urk. 5/5 S. 5 ff.). Hierbei fällt auf, dass die Arbeitszeitaufzeichnung vom 2. Oktober 2021 nicht stimmen kann, da die Beschuldigte demgemäss nur vormittags gearbeitet hätte (Urk. 5/5 S. 4), was aber durch den Screenshot der Videoaufzeichnung (Urk. 5/2 S. 18) und Aussage der Beschuldigten widerlegt ist. Gleiches gilt für den

30. September 2021. Hier belegt der Screenshot der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 5/2 S. 16), dass sie entgegen der Arbeitszeitaufstellung bis Ladenschluss gearbeitet hat, was sie denn auch selbst bestätigte. Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Kassenabrechnung am 8. Oktober 2021 tatsächlich nicht gemacht haben kann, ergibt sich sodann nebst ihrer Aussage auch aus ihrer Arbeitszeitaus- wertung (Urk. 5/5 S. 4). Auf dem Screenshot dieses Tages ist sie ebenfalls nicht ersichtlich (Urk. 5/2 S. 20). 4.4.4. Die Aussagen der Beschuldigten zu den getätigten Kassenabrechnungen im Deliktszeitraum sind glaubhaft. Sie stimmen mit den Screenshots der Videoauf- zeichnung überein. Sie rückt sich damit grösstenteils selbst in den Fokus, indem sie nicht etwa bestreitet, die Person auf den Screenshots zu sein bzw. die Abrech- nung erledigt zu haben. Gleichzeitig ist es nachvollziehbar, dass sie sich inzwi- schen selbst – ohne die Fotobelege zu haben – nicht mehr daran erinnern kann, an welchen Tagen sie die Abrechnungen genau gemacht hat und an welchen nicht. Jedenfalls erklärte sie freimütig, gegen Ende ihres Arbeitsverhältnisses die Abrech- nung jeweils erledigt zu haben (Urk. 3/2 F/A 42). Damit erhellt, dass die Beschul-

- 19 - digte grundsätzlich zeitlich gesehen die Gelegenheit gehabt hätte, sämtliche der eingeklagten Tageseinnahmen – entweder gleichentags nach der Abrechnung oder am darauffolgenden Werktag – zu entwenden. Die Aussagen der Beschuldigten zeigen im Übrigen auch, dass diese – entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung – das Erledigen der Abrechnungen nicht einfach abnickend pauschal zugab (vgl. Urk. 56 S. 9 Rz. 17 i.V.m. Prot. II S. 7 f.). 4.4.5. Die Auskunftsperson C._____ verliess das Geschäft am 30. Juli 2021, 17.-18. August 2021, 9.-11., 17., 23.-24. September 2021, sowie 1. und 7. Okto- ber 2021 bereits vor Ladenschluss, bzw. so kurz danach, dass ein heimliches Ent- wenden der Tageseinnahmen nicht möglich gewesen wäre. Sie war jedoch am dar- auffolgenden Geschäftstag bereits frühmorgens wieder anwesend (Urk. 5/5 S. 5-8). Vom 30. August 2021 bis und mit 6. September 2021 war die Auskunfts- person hingegen in den Ferien und konnte damit nicht auf die Tageseinnahmen vom 3. und 4. September 20021 zugreifen (Urk. 5/5 S. 7). An den restlichen Tagen war sie sowohl bis nach Ladenschluss als auch am nächsten Tag morgens früh anwesend (Urk. 5/5 S. 5-8). Damit steht fest, dass die Auskunftsperson C._____ nicht an sämtlichen relevanten Tagen die Gelegenheit gehabt hätte, die Tagesein- nahmen zu entwenden, womit sie zumindest nicht als alleinige Täterin in Frage kommt. 4.4.6. Die Auskunftsperson D._____ befand sich vom 2. August 2021 bis und mit

9. August 2021 sowie vom 10. September 2021 bis und mit 27. September 2021 in den Ferien und kommt daher für den 6. und 7. August 2021, sowie 11., 17., 23.-25. September 2021 nicht als Täter in Frage (Urk. 5/5 S. 10 i.V.m. S. 11). Am

9. September 2021 verliess er sodann das Geschäft bereits weit vor Ladenschluss und war danach in den Ferien, sodass er für diesen Tag ebenfalls nicht als Täter in Frage kommt (Urk. 5/5 S. 11). Auch am 7. Oktober 2021 verliess er das Geschäft bereits mittags und war die beiden darauffolgenden Arbeitstage nicht anwesend (Urk. 5/5 S. 12), was ihn ebenfalls als Täter ausschliesst. Am 17. August 2021 arbeitete er zwar nur bis mittags, war am darauffolgenden Geschäftstag jedoch bereits früh wieder im Geschäft (Urk. 5/5 S. 10). Gleiches gilt für den 2. Oktober 2021 (Urk. 5/5 S. 12). An den restlichen infrage stehenden Daten war er bis spät

- 20 - abends anwesend und auch am darauffolgenden Geschäftstag wieder früh morgens präsent (Urk. 5/5 S. 9-12). Auch die Auskunftsperson D._____ hatte damit nicht an allen eingeklagten Tagen die Gelegenheit, die Gelder zu entwenden. 4.4.7. Daraus erhellt, dass die Beschuldigte als Einzige der drei Mitarbeiter die Gelegenheit hatte, sämtliche der eingeklagten Tageseinnahmen zu entwenden. Schliesslich ist mangels anderer Belege zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass auch Herr und Frau F._____G._____ diese Gelegenheit gehabt hät- ten. Für eine Täterschaft ihrerseits spricht jedoch nichts. Überdies ist es so, dass während den längerdauernden Abwesenheiten der Beschuldigten vom 11. Juli 2021 bis 26. Juli 2021 (Urk. 5/5 S. 1) sowie vom 10. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 (Urk. 5/5 S. 4) sämtliche Einnahmen einbezahlt wurden. 4.4.8. Die Verteidigung wandte ein, die Tatsache, dass während den Ferien der Beschuldigten und nach deren Abgang die Bargeldbeträge korrekt einbezahlt worden seien, stelle ein geschicktes Vorgehen der Täterschaft dar, um den Ver- dacht auf die Beschuldigte zu lenken. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass während den Ferien der Auskunftspersonen D._____ und C._____ kein Geld ent- wendet worden sei. Dieses Vorbringen sei sodann nicht zu Ende gedacht, da beide trotz Ferien Zugang zum Geschäft und dem Tresor gehabt hätten. Damit hätten sie jederzeit zum Tresor gehen können (Urk. 56 S. 11 Rz. 28). Wenngleich die rein hypothetische Möglichkeit, dass es sich hierbei um eine gezielte Vorgehensweise der Täterschaft handelt, nicht vollends ausgeschlossen werden kann, handelt es sich hierbei doch um ein höchst unwahrscheinliches und damit alles andere als naheliegendes Szenario. Es befinden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, welche hierfür sprechen würden. Auch die Beschuldigte selbst brachte im Übrigen keine solchen vor.

5. Motiv F._____ führte aus, die Beschuldigte habe mehr Lohn von ihm verlangt. Er sei nicht bereit gewesen diese Forderung zu erfüllen, worauf die Beschuldigte – durch ihn angeregt – die Kündigung eingereicht habe (Urk. 4/2 F/A 45 i.V.m. F/A 46 f.). Die Beschuldigte meinte hierzu hingegen, die Diskussion mit F._____ und der Perso-

- 21 - nalwechsel – ihr sei ein neuer Chef vor die Nase gesetzt worden – seien der Grund für ihre Kündigung gewesen (Urk. 3/2 F/A 52 i.V.m. F/A 53). Es habe einfach nicht harmoniert. Viele Sachen seien vorgefallen mit F._____. Wenn jemand reklamiert habe, habe er ihre Sicht gar nicht wahrgenommen. Er sei dann einfach ausgerastet und habe Sachen auf den Boden geworfen (Urk. 3/2 F/A 28-30). Unstimmigkeiten zwischen F._____ und der Beschuldigten sind damit unbestritten. Sie erklärte wei- ter, sich ausgenützt gefühlt zu haben (Urk. 3/1 F/A 37). Die Gelder kamen sodann allesamt während der Kündigungsfrist der Beschuldigten weg. Dies lässt ihre Hand- lungen nachvollziehbar erscheinen, wenngleich ihr Motiv – mangels entsprechen- der Beweise – letztlich offen bleiben muss. Ein Motiv der Auskunftspersonen C._____ und D._____ sowie der Eheleute F._____G._____ ist im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.

6. Gesamtbild

E. 6 August 2021 Fr. 930.05

E. 6.1 Aufgrund der vorliegenden Bankauszüge, den Kassenbelegen und Quittun- gen ist ohne weiteres erstellt, dass im Deliktszeitraum Bargeldeinnahmen im Um- fang von insgesamt Fr. 34'090.40 von der Privatklägerin erwirtschaftet, jedoch nicht auf deren Bankkonto einbezahlt wurden. Aufgrund der Bankauszüge ist sodann be- legt, dass die Bargeldeinnahmen grundsätzlich i.d.R. am nächsten Geschäftstag und manchmal sogar noch gleichentags auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurden. Damit wäre aufgefallen, falls Einnahmen nicht einbezahlt und stattdessen über mehrere Tage im Tresor liegen geblieben wären. Daraus lässt sich schliessen, dass die fehlenden Bargeldeinnahmen jeweils nach der Abrechnung – die für sämt- liche Tage erstellt wurde – und vor der nächsten Einzahlung abhandengekommen sein müssen.

E. 6.2 Zugriff auf das Geld hätten grundsätzlich sowohl die Beschuldigte, die Aus- kunftspersonen C._____ und D.____ als auch Herr und Frau F._____G._____ ge- habt. Lediglich die Beschuldigte war hingegen an sämtlichen Tagen zum Zeitpunkt der Abrechnung bzw. vor der nächsten Einzahlung im Geschäft anwesend und hätte damit die Gelegenheit gehabt, auf die Einnahmen zuzugreifen. Für Herrn und Frau F._____G._____ wurden die An- bzw. Abwesenheiten nicht näher abgeklärt. Es deutet jedoch nichts auf eine Täterschaft ihrerseits hin, insbesondere da Herr

- 22 - F._____ als Inhaber der Firma sich damit selbst schaden würde, was sodann auch auf seine Ehepartnerin, Frau G._____, zutrifft (Urk. 4/2 F/A 8 i.V.m. F/A 35 und Urk. 6). Diese theoretische Möglichkeit erscheint daher äusserst abwegig. Auffällig erscheint sodann, dass einzig während der länger dauernden Abwesenheiten der Beschuldigten vom 11. Juli 2021 bis 26. Juli 2021 und 10. Oktober 2021 bis 31. Ok- tober 2021 sämtliche Tageseinnahmen bei der Bank einbezahlt und damit kein Geld entwendet wurde (vgl. Urk. 5/5 S. 4), wobei hierbei natürlich zu berücksichti- gen ist, dass F._____ die Angestellten am 26. Oktober 2021 über die fehlenden Gelder informierte.

E. 6.3 Die Auskunftspersonen D._____ und C._____ zeigten sich sehr kooperati- onsbereit und versuchten den Verdacht nicht von sich zu lenken. Die Auskunftsper- son D._____ war sodann diejenige Person, welche auf den Hinweis der Buchhal- tung über die fehlenden Gelder umgehend reagierte und den Chef gar während dessen Ferien aufsuchte, um ihn umgehend darüber zu informieren (Urk. 4/1 F/A 3). Damit versuchte er nicht, die ganze Angelegenheit unter den Tisch zu wischen oder herunter zu spielen und eine Aufklärung zu verhindern. Beide nahmen zudem am von F._____ einberufenen Klärungsgespräch teil. Die Beschul- digte schrieb ihm lediglich eine E-Mail, was sich jedoch durch ihre Krankheitsabwe- senheit erklären lässt (Urk. 4/1 F/A 3 i.V.m. F/A 11 Urk. 4/2 F/A 9, F/A 33, Urk. 5/5 S. 4 und Urk. 5/7). Darin erklärte sie sodann, an gewissen der genannten Tagen überhaupt nicht anwesend gewesen zu sein (Urk. 5/7 S. 3), was – wie bereits aus- geführt – so nicht stimmt. Sie arbeitete lediglich am 30. September 2021 nicht. Da- mit versuchte sie bereits in dieser E-Mail den Verdacht von sich zu lenken. Dies tat sie auch später im Verfahren wiederholt. Dies ist zwar ihr gutes Recht, jedoch ent- sprachen ihre diesbezüglichen Aussagen gleich mehrfach nachgewiesenermassen nicht der Wahrheit. Dies schmälert ihre Glaubwürdigkeit. Es spricht im Übrigen auch nichts für eine Mehrzahl von Tätern.

E. 6.4 Sowohl Herr F._____ als auch die Auskunftspersonen C._____ und D._____ führten sodann aus, seitdem die Beschuldigte das Unternehmen verlassen habe, sei es nicht wieder zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einzahlung der Tagesein- nahmen gekommen (Urk. 4/1 F/A 53-54, Urk. 4/3 F/A 81-82, Urk. 4/4 F/A 93 i.V.m.

- 23 - F/A 94). Diese übereinstimmenden Aussagen sind als glaubhaft zu werten. F._____ hätte keinerlei Grund, diesbezüglich zu lügen. Schliesslich ist ihm als Ge- schäftsinhaber aus eigenem Interesse sehr daran gelegen, die Taten aufzuklären, insbesondere sollten immer noch Gelder entwendet werden. Alle drei versuchten sodann nie, den Verdacht auf die Beschuldigte zu lenken und äusserten sich eher zurückhaltend. So erklärte etwa die Auskunftsperson C._____, sie wisse nicht, wer es gewesen sein könnte. Der Beschuldigten würde sie ein solches Vorgehen ei- gentlich nicht zutrauen. Sie habe diese als einen guten Menschen kennengelernt. An ihrem Verhalten sei ihr nichts aufgefallen. Diese habe auch nie von Geldeng- pässen berichtet (Urk. 4/3 F/A 50 i.V.m. F/A 53, F/A 55 f.). Auch die Auskunftsper- son D._____ führte darauf angesprochen, wer für die Taten alles in Frage käme aus, alle, die anwesend gewesen seien, auch er, kämen in Frage. Er würde keiner der Mitarbeiterinnen ein solches Vorgehen zutrauen (Urk. 4/4 F/A 51 f.). F._____ meinte sodann, er habe alle gleich behandeln wollen (Urk. 4/1 F/A 10). Die beiden Auskunftspersonen sowie die Beschuldigte seien befugt gewesen, die Abrechnung zu erledigen. Auf die Kasse hätten sodann auch diese sowie er und seine Frau Zugriff gehabt (Urk. 4/2 F/A 34-36). Er verdächtigte zu keiner Zeit die Beschuldigte oder stellte sie in einem schlechten Licht dar (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 4/2). Auch aus seiner E-Mail an die Beschuldigte geht hervor, er wolle weder jemanden beschul- digen noch vorverurteilen und würde die Angelegenheit am liebsten über eine Rü- ckzahlung aus der Welt schaffen. Auch falls das Geld nicht mehr vorhanden sei, biete er die Erarbeitung eines entsprechenden Abzahlungsplanes ohne strafrecht- liche Konsequenzen an (Urk. 5/7 S. 1 f.).

E. 6.5 Das entwendete Geld wurde bei der Beschuldigten nicht gefunden. Das belastet sie zwar nicht, schliesst ihre Täterschaft indes auch nicht aus.

E. 6.6 Damit deuten mehrere Indizien auf eine Täterschaft der Beschuldigten. Diese schliessen sich zu einem Gesamtbild zusammen, welches keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Beschuldigte es war, welche sich die Tageseinnah- men der 21 Tage angeeignet hat. Insbesondere war die Beschuldigte die Einzige, welche zeitlich gesehen die Gelegenheit hatte, sämtliche der eingeklagten Tages- einnahmen zu entwenden. Dies mit Ausnahme von Herrn und Frau

- 24 - F._____G._____, welche jedoch keinerlei Motiv hatten und sich mit einer derartigen Tat gar selbst geschadet hätten. Während der Abwesenheiten der Auskunftsperso- nen C._____ und D._____ wurden sodann Gelder entwendet, hingegen war dies während den länger dauernden Abwesenheiten der Beschuldigten nie der Fall. Auch nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kamen keine Gelder mehr abhanden. Des Weiteren spricht nichts für eine Dritttäterschaft oder technische Probleme.

7. Fazit Das Gesamtbild, welches sich ergibt, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es die Beschuldigte war, welche sich das Geld aneignete. Damit ist der Sachverhalt im Sinne der Erwägungen anklagegemäss erstellt. B. Rechtliche Würdigung

E. 7 August 2021 Fr. 2'229.50

17. August 2021 Fr. 305.35

18. August 2021 Fr. 904.25

20. August 2021 Fr. 1'483.10

27. August 2021 Fr. 1'510.40

3. September 2021 Fr. 1'532.35

- 11 -

4. September 2021 Fr. 2'270.65

E. 9 September 2021 Fr. 892.90

E. 10 September 2021 Fr. 1'593.70

E. 11 September 2021 Fr. 2'959.25

17. September 2021 Fr. 1'439.35

23. September 2021 Fr. 1'445.40

24. September 2021 Fr. 3'056.15

25. September 2021 Fr. 4'322.25

30. September 2021 Fr. 682.10

1. Oktober 2021 Fr. 1'522.85

2. Oktober 2021 Fr. 1'716.25

7. Oktober 2021 Fr. 959.45

8. Oktober 2021 Fr. 1'258.80

E. 14 April 2014 E. 2.3.3.). Nicht entscheidend ist hierbei, ob die Verfügungsmacht

- 25 - der Täterin vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anver- trauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4.). Hat der Eigentümer der Sache übergeordneten Gewahrsam und der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams bricht diesen, ist Diebstahl anzunehmen. Liegt hingegen gleichgeordneter oder gleichrangiger Gewahrsam vor, bei dem das Vertrauenselement im Vordergrund steht, ist hingegen von einer möglichen Veruntreuung auszugehen (BGer 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.2. mit Verweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 37 -
  4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____ AG, Schaden- ersatz von Fr. 34'090.40 zuzüglich 5% Zins ab 8. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin, B._____ AG, wird abgewie- sen.
  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8) wird be- stätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Privatklägerin, B._____ AG, z.Hd. Hr. F._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  - 38 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials."
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230468-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 11. Mai 2023 (GG220125)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Dezember 2022 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

12. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Quittungen (A015'673'424)

1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'435) 1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'468) 1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'479) 1 Couvert, enthaltend Quittungen (A015'673'480) Fälligkeitsanzeige UBS (A015'673'491) 1 Mobiltelefon Huawei (A015'673'548) 1 Mobiltelefon Nokia 2.4 (A015'673'571) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Dezember 2022 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Winterthur lagernde Ordner "Kasse

- 3 - B._____ AG, Juli bis Oktober 2021" wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 34'435.75 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz-bzw. Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'869.10 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 12'769.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)

1. Die Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Vorinstanz und Voruntersuchung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem referierenden amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 11. Mai 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen (nachfolgend: Vorinstanz), vom 11. Mai 2023 an (Urk. 37), welches ihr am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 20 ff.; Urk. 35). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 = Urk. 42) am 31. August 2023 (Urk. 40) reichte die Beschuldigte am 12. September 2023 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 44). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2023 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 25. Septem-

- 5 - ber 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. II S. 3). Es war weder über Vorfragen noch Beweisanträge – mit Ausnahme von im Plädoyer ein- gefügten Screenshots – zu entscheiden (Prot. II S. 4 f.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 48 S. 1 i.V.m. Urk. 56 S. 2 und Prot. II S. 3). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 44 S. 2). Bei diesen Anträgen blieb es auch im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 56 S. 2). 2.2. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung erklärte die Verteidigung sodann anlässlich der Berufungsverhandlung, die Dispositivziffern 4, 5 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids würden als rechtskräftig erachtet (Prot. II S. 4). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 4 und 5 (Herausgabe der Beschlagnahmungen) sowie 7 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.

3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

- 6 - (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig die Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4. Anklagegrundsatz 4.1. Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und führte hierzu einerseits aus, in der Anklage werde nicht erwähnt, wann genau – ob am Abend, in der Nacht oder am nächsten Morgen – die Barbeträge entwendet worden seien. Dies sei wichtig zu wissen, da verschiedene Personen die Abrechnungen sowie Einzahlungen gemacht hätten und auch mehrere Personen Zugang zum Tresor gehabt hätten. Eine effektive Verteidigung sei so nicht möglich. Es sei nicht möglich, zu sagen, die Beschuldigte sei beispielsweise am Abend nicht dort gewe- sen, weil sie einen Arzttermin gehabt habe (Urk. 32 S. 2 f. Rz. 3 i.V.m. Prot. I S. 16 und Urk. 56 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 5). Die Vorinstanz habe sodann einerseits ausge- führt, dass das Geld an den in der Anklage erwähnten Tagen entwendet worden sei und andererseits festgehalten, dass das Geld entweder direkt nach der Kassen- abrechnung abgezweigt worden sei, oder aber zu einem spätere Zeitpunkt. Damit leide deren Begründung an einem nicht auflösbaren Widerspruch (Urk. 56 S. 3 Rz. 4 i.V.m. Prot. II S. 5). Andererseits machte die Verteidigung geltend, die An- klage werfe der Beschuldigten vor, die Tageseinnahmen an den in der Anklage erwähnten Tagen entwendet zu haben (Urk. 56 S. 10 Rz. 20 i.V.m. Prot. II S. 8). 4.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 E. I.2. S. 3-5). Aus dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid geht sodann ebenfalls hervor, dass die Frage, ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage

- 7 - zu beurteilen ist. Entscheidend ist demgemäss, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll (BGer 6B_638/209 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1.). Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt, wirft die Staatsanwalt- schaft der Beschuldigten in ihrer Anklage vor, die ihr anvertrauten Bargeldeinnah- men, der in der Liste aufgeführten Tage (30. Juli 2021, 6. August 2021, 7. August 2021, 17. August 2021, 18. August 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,

3. September 2021, 4. September 2021, 9. September 2021, 10. September 2021,

11. September 2021, 17. September 2021, 23. September 2021, 24. September 2021, 25. September 2021, 30. September 2021, 1. Oktober 2021, 2. Oktober 2021, 7. Oktober 2021 und 8. Oktober 2021), nach der Abrechnung der Tages- kasse jeweils nicht auf das Konto der Geschädigten einbezahlt zu haben, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, sondern dieses für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet zu haben (Urk. 16 S. 2). Ob diese noch am gleichen Abend oder am darauffolgenden Geschäftstag entwendet wurden, lässt die Anklage offen. Diese Frage spielt für den Tatvorwurf, der ihr bewusst sein muss, denn auch keine Rolle. Die Tatzeitpunkte sind damit zeitlich genügend eingegrenzt, erhellt schliesslich ohne weiteres, dass der Beschuldigten damit vorgeworfen wird, die jeweiligen Bar- geldeinnahmen von obgenannten Daten frühestens direkt nach der Abrechnung nicht eingezahlt bzw. entwendet zu haben. Die sich daraus ergebende Eingrenzung der Tatzeitpunkte erschloss sich auch der Verteidigung, was aus ihrer Begründung der Verletzung des Anklageprinzips klar hervorgeht (Urk. 32 S. 2 Rz. 3). Hierbei handelt es sich um genügend eingegrenzte Tatzeitpunkte. Damit erhellt, dass die Beschuldigte auch in zeitlicher Sicht weiss, was ihr vorgeworfen wird. Sie kann sich dagegen ohne weiteres verteidigen und allfällig bestehende Alibis nennen. Es besteht keinerlei Zweifel daran, was ihr vorgeworfen wird. Dass sie sich dagegen verteidigen konnte, zeigt sich im Übrigen auch in den weiteren Ausführungen der Verteidigung (Urk. 32 S. 3-9 Rz. 6-29 i.V.m. Urk. 56 S. 3 ff. Rz. 1 ff.). Der Anklage- grundsatz ist damit nicht verletzt. 4.3. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage hinsichtlich unrichtiger Deliktsbeträge in der Anklage (Urk. 56 S. 4 Rz. 8 i.V.m. Prot. II S. 6) ist sodann keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern eine der Beweiswürdigung, weshalb

- 8 - hierauf erst nachfolgend einzugehen sein wird. Gleiches gilt für allenfalls vorhan- dene Widersprüche in der materiellen Begründung der Vorinstanz. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, die ihr anvertrauten Bargeldeinnahmen der in der Anklage aufgeführten Tage entgegen ihres Auftrages nach Abrechnung der Tageskasse jeweils nicht auf das Konto der Geschädigten einbezahlt zu haben, sondern diese für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet zu haben (Urk. 16 S. 2).

2. Glaubwürdigkeit Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 42 E. II.9.1. S. 16 f.). Die Verteidigung brachte vor, sollten die Auskunftspersonen C._____ oder D._____ et- was mit dem Verschwinden des Geldes zu tun haben, hätten sie ein Interesse, möglichst günstig auszusagen. Damit gebe es Hinweise, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln (Urk. 56 S. 11 Rz. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie nachfol- gend noch zu zeigen sein wird – keinerlei Hinweise bestehen, die auf eine Täter- schaft der beiden Auskunftspersonen deuten. Mit den von ihnen getätigten Aus- sagen stellten sie sich selbst denn auch gar nicht in einem besonders guten Licht dar, mithin versuchten sie offenbar eben gerade nicht für sich selbst möglichst günstig auszusagen. Damit gibt es keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit der bei- den Auskunftspersonen zu zweifeln. Es kommt jedoch ohnehin vor allem auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an.

3. Tageseinnahmen 3.1. Aus den bei den Akten liegenden und durch das Kassensystem der Privat- klägerin elektronisch erstellten Tagesabschlüssen, Belegen und Quittungen ist ersichtlich, wie hoch die Tageseinnahmen im fraglichen Zeitraum jeweils waren und

- 9 - wie sich diese zusammensetzten. So wird darin ausgewiesen, welcher Anteil des Warenumsatzes mittels EC- bzw. Kreditkarten, Gutscheinen oder Pro Bons bezahlt wurde. Weiter ersichtlich sind die am jeweiligen Tag gewährten Rabatte und Rück- erstattungen. Zusätzlich vorhanden sind auch Zahlungsbelege zu weiteren Einkäu- fen, welche mit Bargeld aus der Kasse bezahlt wurden (Urk. 7/5). Der Betrag, der durch die Mitarbeitenden jeweils einzuzahlen war, ergibt sich hierbei rechnerisch grundsätzlich aus dem Tagesumsatz abzüglich EC- bzw. Kreditkartenzahlungen, eingelösten Gutscheinen, Pro Bons und aus der Kasse bezahlten Einkäufen. Die gewährten Rabatte und eingegebenen Rückstellungen (Pfand) wurden vom Kassensystem bei der Ermittlung des Tagesumsatzes bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 7/5). Damit ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Kassenquittun- gen zahlenmässig nicht eins zu eins mit den Einzahlungsbelegen übereinstimmen (vgl. Urkt. 56 S. 4 Rz. 8 i.V.m. Prot. II S. 6). Diese Differenzen lösen sich jedoch durch obgenannte Rechnungsweise ohne weiteres auf. 3.2. Die sich aus den Belegen, Quittungen und Tagesabschlüssen ergebenden Zahlen stimmen sodann – mit zwei Ausnahmen – für die Tatzeitpunkte mit den Ein- tragungen im Kassenbuch der Privatklägerin überein (vgl. Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 7/5). Am 30. Juli 2021 wurde ein Einkauf im E._____ über Fr. 5.70 getätigt. Die dazuge- hörende Quittung liegt bei den Akten (Urk. 7/5). Die Ausgabe wurde jedoch nicht im Kassenbuch eingetragen. Damit verringert sich der in der Kasse vorhandene Barüberschuss – mithin der einzuzahlende Betrag – gegenüber der Angabe im Kassenbuch und in der Anklage um diesen Betrag. Ebenso ergibt sich aus der Kreditkartenabrechnung vom 27. August 2021, dass Waren im Umfang von Fr. 2'800.35 mit der Kreditkarte bezahlt wurden. Im Kassenbuch eingetragen sind hingegen lediglich Fr. 2'800.–. Daher verringert sich auch hier der Barüberschuss in der Kasse – minimalst – um Fr. 0.35. Es dürfte sich hierbei klarerweise um Flüch- tigkeitsfehler beim Übertragen der Zahlen aus den Belegen in das Kassenbuch handeln. 3.3. Die Verteidigung monierte u.a. exemplarisch, die Deliktsbeträge gemäss An- klage vom 10. und 11. September 2021 würden nicht mit dem Kassenstand gemäss Belegen übereinstimmen (Urk. 32 S. 5 Rz. 12 i.V.m. Urk. 56 S. 6 f. Rz. 9 i.V.m.

- 10 - Prot. II S. 6 f.). Dem ist zu widersprechen. Aus den Belegen vom 10. September 2021 (vgl. Urk. 5/7) ergibt sich was folgt: Es wurde ein Tagesumsatz von Fr. 4'013.– erwirtschaftet. Bereits abgezogen sind hierbei gewährte 10%-Rabatte im Umfang von Fr. 5.65 und gewährte 20%-Rabatte im Umfang von Fr. 18.95 sowie Rücker- stattungen (im Kassenbuch als Pfand ausgewiesen) im Umfang von Fr. 51.–. Es wurde im Umfang von Fr. 10.– mit Pro Bons bezahlt, ein Gutschein im Umfang von Fr. 62.60 eingelöst und Zahlungen im Umfang von Fr. 2'346.70 mittels EC- bzw. Kreditkarten getätigt. Aus jenen vom 11. September 2021 (vgl. Urk. 5/7) erhellt so- dann was folgt: Es wurde ein Tagesumsatz von Fr. 5'637.05 erwirtschaftet. Bereits abgezogen sind hierbei gewährte 10%-Rabatte im Umfang von Fr. 3.10 und 20%- Rabatte im Umfang von Fr. 30.80 sowie Rückerstattungen (im Kassenbuch als Pfand ausgewiesen) im Umfang von Fr. 22.30. Es wurde im Umfang von Fr. 40.– mit Pro Bons bezahlt, ein Gutschein im Umfang von Fr. 50.– eingelöst und Zahlun- gen im Umfang von Fr. 2'587.80 mit EC- bzw. Kreditkarten getätigt. Daraus ergibt sich ein einzuzahlender Bargeldbetrag von Fr. 2'959.25 (Fr. 5'637.05 abzüglich Fr. 2'587.80, Fr. 40.– und Fr. 50.–). Damit stimmen sämtliche Angaben mit jenen im Kassenbuch überein (vgl. Urk. 5/3 S. 2). Damit sind die in der Anklage aufge- führten Deliktsbeträge von Fr. 1'593.70 bzw. Fr. 2'959.25 korrekt. 3.4. Aus den Belegen (vgl. Urk. 7/5) ergibt sich, dass zu den jeweiligen Tatzeit- punkten folgende Beträge (insgesamt Fr. 34'430.85) als Barüberschuss vorhanden waren: Datum Einzahlungsbetrag

30. Juli 2021 Fr. 1'416.75

6. August 2021 Fr. 930.05

7. August 2021 Fr. 2'229.50

17. August 2021 Fr. 305.35

18. August 2021 Fr. 904.25

20. August 2021 Fr. 1'483.10

27. August 2021 Fr. 1'510.40

3. September 2021 Fr. 1'532.35

- 11 -

4. September 2021 Fr. 2'270.65

9. September 2021 Fr. 892.90

10. September 2021 Fr. 1'593.70

11. September 2021 Fr. 2'959.25

17. September 2021 Fr. 1'439.35

23. September 2021 Fr. 1'445.40

24. September 2021 Fr. 3'056.15

25. September 2021 Fr. 4'322.25

30. September 2021 Fr. 682.10

1. Oktober 2021 Fr. 1'522.85

2. Oktober 2021 Fr. 1'716.25

7. Oktober 2021 Fr. 959.45

8. Oktober 2021 Fr. 1'258.80 3.5. Aus den Kontoauszügen der Privatklägerin erhellt sodann, dass mit Aus- nahme obgenannter Daten sämtliche im Kassenbuch der Privatklägerin in der Spalte "Bankeinz." aufgeführten Beträge im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 27. Ok- tober 2021 i.d.R. am darauffolgenden Werktag oder gar noch am selben Tag auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurden (Urk. 5/4 i.V.m. Urk. 5/3). Hierbei bestehen teilweise leichte Rundungsdifferenzen im Rappenbereich (so z.B. am

17. Juli 2021 und 21. Juli 2021, wo jeweils Fr. 0.02 mehr als im Kassenbuch aus- gewiesen auf das Konto übertragen wurden oder am 20. Oktober 2021 Fr. 0.80.–). Am 11. August 2021 wurde gegenüber dem sich aus den Angaben im Kassenbuch erschliessenden und sich aus den Belegen (vgl. Urk. 7/5) ergebenden Barüber- schuss Fr. 300.– mehr überwiesen (Urk. 5/3 S. 3 i.V.m. Urk. 5/4 S. 25). Am 27. Ok- tober 2021 erfolgte eine um Fr. 40.45 höhere Einzahlung als durch die vorhande- nen Belege (vgl. Urk. 7/5) als Barüberschuss ausgewiesen wurde (Urk. 5/3 S. 1 i.V.m. Urk. 5/4 S. 30). Da sich diese Differenzen aus den Akten nicht erklären lassen, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich hierbei jeweils um Teilbeträge der offenen Deliktssumme handelt. Die Differenzen an und für sich sprechen sodann weder für noch gegen die Täterschaft der Beschuldigten

- 12 - und ändern nichts am weiteren Beweisergebnis. Weitere über Rundungsdifferen- zen im Rappenbereich hinausgehende Abweichungen bezüglich der erfolgten Ein- zahlungen auf das Konto der Privatklägerin bestehen nicht. Im fraglichen Zeitraum wurden auch keinerlei weitere Einzahlungen auf das Konto der Privatklägerin getä- tigt (vgl. Urk. 5/4). 3.6. Die Beschuldigte machte zu den Bargeldeinnahmen wiederholt geltend, es habe zwischendurch ein Durcheinander gegeben, wenn die Auskunftsperson D._____ Pro Bon-Kleber habe holen müssen. Dann habe jeweils die Kasse nicht gestimmt. Zum Teil habe es dann gar kein Geld mehr in der Kasse gehabt, dass man hätte einzahlen können. Weiter habe D._____ Geld für seinen Tank-Gutschein aus der Kasse nehmen können. Dann habe die Kasse ebenfalls nicht gestimmt (Urk. 3/1 F/A 22). Pro Bon-Kleber habe er etwa zwei bis drei Mal im Monat geholt und Bargeld für den Tank-Gutschein habe er einmal im Monat entnommen (Urk. 3/1 F/A 23 i.V.m. F/A 24 und F/A 28). An den Tagen, an denen Geld entnommen wor- den sei, sei – auch bei einem positiven Saldo – nicht einbezahlt worden. Wären Fehlbeträge einbezahlt worden, wäre schliesslich die Buchhaltung darauf aufmerk- sam geworden (Urk. 3/1 F/A 30 i.V.m. Urk. 3/1 F/A 42 f.). Manchmal sei mehr Geld für Pro Bons aus der Kasse genommen worden als Bareinnahmen generiert wor- den seien. Das sei dann protokolliert aber nicht fertig abgerechnet worden (Urk. 3/2 F/A 34). Dieses Geld sei dann im Tresor geblieben, was F._____ gewusst habe. Einmal habe dieser das Geld auch mitgenommen (Urk. 3/1 F/A 33). Sodann habe es Unstimmigkeiten im Kassensystem gegeben. Dieses habe erst ab Oktober rich- tig funktioniert (Urk. 3/2 F/A 83). Als sie aufgehört habe, sei das ganze System ge- wechselt worden, weil es zuvor nie gestimmt habe (Urk. 3/3 F/A 22). 3.7. Aus dem Kassenbuch der Privatklägerin ergibt sich, dass tatsächlich teilweise Bargeld für Pro Bons oder Tankgutscheine aus der Kasse entnommen wurde (vgl. Urk. 5/3). Dies führte am 27. Juli 2021 dazu, dass der Kassensollbe- stand von Fr. 2'000.– nicht erreicht wurde, weswegen an diesem Tag auch keine Bankeinzahlung vermerkt wurde (Urk. 5/3 S. 4). An sämtlichen anderen Arbeits- tagen im Zeitraum Juli bis Oktober 2021 wurde der Kassensollbestand jedoch über- schritten und eine Bankeinzahlung des Barüberschusses vorgenommen – mit

- 13 - Ausnahme der 21 eingeklagten Tageseinnahmen. Die Bankeinzahlungen erfolgten damit auch an jenen Tagen, an denen zwecks Kauf von Pro Bon-Klebern und Tankgutscheinen Bargeld aus der Kasse entnommen wurde, sofern kein negativer Kassenbestand daraus resultierte (Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 5/4 S. 21 ff.). Ihre Aussage, wonach nach Bargeldbezügen generell keine Einzahlungen erfolgt seien, ist damit widerlegt. Damit sind die von ihr geltend gemachten Bargeldbezüge kein Grund dafür, weshalb die eingeklagten Einzahlungen nicht getätigt wurden. Diese führten auch nicht zu einem Durcheinander, wie sie es geltend machte. Schliesslich wurden diese – meistens durch die Beschuldigte selbst – in der Abrechnung dokumentiert und einberechnet. Sodann wurden am 30. Juli 2021, 7., 18. und 20. August 2021, 3.-4., 9.-11., 17., 23.-25. und 30. September 2021 sowie 7. Oktober 2021 – und damit an 15 der 21 Tagen – überhaupt keine Bargeldbezüge getätigt (vgl. Urk. 5/3). Auch durch allfällige Unstimmigkeiten im Kassensystem, lassen sich die unterblie- benen Einzahlungen nicht erklären. Schliesslich wurde die Abrechnung jeweils

– eingestandenermassen meistens von der Beschuldigten – erledigt, im Kassen- buch eingetragen und ein Saldo eruiert. Wäre dieser allenfalls nicht überprüft wor- den, wären unbemerkte Abweichungen zwischen den eingetragenen Beständen und den Einzahlungen denkbar. Eine Abweichung von 100% wäre aber ausge- schlossen. Der Beschuldigten wäre diesfalls sofort aufgefallen, wenn – entgegen der erledigten Abrechnung – überhaupt kein Barüberschuss vorhanden gewesen wäre, den man hätte einbezahlen bzw. in den Tresor legen können. Ausserdem stimmen die vorgenommenen Einzahlungen mit den Angaben im Kassenbuch überein, weshalb es im Zeitraum von Juli 2021 bis Oktober 2021 offensichtlich keine gröberen Unstimmigkeiten im Kassensystem gegeben haben kann. 3.8. Es fällt auf, dass die Beschuldigte nach diversen Gründen dafür suchte, wes- halb es nicht zu den Einzahlungen gekommen sein könnte, bzw. die Angaben im Kassenbuch nicht stimmen könnten. Die Verantwortung hierfür sah sie keinesfalls bei sich, sondern schob diese auf Bargeldbezüge und Unstimmigkeiten im Kassen- system. Das ist ihr gutes Recht. Die fehlenden Einnahmen lassen sich jedoch, wie soeben aufgezeigt, weder durch Bargeldbezüge noch Unstimmigkeiten im Kassen- system erklären.

- 14 - 3.9. Damit steht fest, dass die Privatklägerin im Deliktszeitraum Bareinnahmen im Umfang von Fr. 34'090.40 (Fr. 34'430.85 - Fr. 340.45) gemacht hat, welche nicht auf ihr Konto eingezahlt wurden.

4. Zuständigkeiten und Zugriffsmöglichkeiten 4.1.1. Gemäss übereinstimmenden Angaben von F._____, den Auskunftspersonen C._____ und D._____ sowie der Beschuldigten waren sowohl die Beschuldigte als auch die Auskunftspersonen C._____ und D._____ für die Kassenabrechnungen und Tagesabschlüsse zuständig (Urk. 3/1 F/A 11 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 19, Urk. 4/1 F/A 6-7, Urk. 4/3 F/A 25 und Urk. 4/4 F/A 27). Hierbei seien – vereinfacht zusam- mengefasst – die Kassazettel am Abend von der Kasse ausgedruckt und das Geld gezählt, sowie das Kassenbuch ausgefüllt worden (Urk. 3/1 F/A 13 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 21, Urk. 4/1 F/A 5, Urk. 4/2 F/A 23, Urk. 4/3 F/A 26 und Urk. 4/4 F/A 29). Der Barüberschuss sei sodann am Abend oder am Folgetag auf das Konto einbezahlt worden (Urk. 3/1 F/A 14 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 10, Urk. 4/1 F/A 5, Urk. 4/3 F/A 24 und Urk. 4/4 F/A 29). 4.1.2. Diese Ausführungen sind soweit in sich schlüssig. Da sich sämtliche Betei- ligten diesbezüglich einig sind und für sie teilweise gar eher von Nachteil sind, da sie sich damit jeweils selbst in den Fokus rücken, gibt es keinen Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln. Sie werden sodann mit Ausnahme der Zuständigkeiten auch durch die vorhandenen Kassenbücher, Kontoauszüge und die in den Akten liegenden Quittungen und Belege gestützt (vgl. Urk. 5/3 i.V.m. Urk. 5/4 und Urk. 7/5). 4.2.1. Sowohl die Auskunftspersonen D._____ und C._____ wie auch die Beschuldigte führten aus, dass sie alle drei die Einzahlungen bei der Bank erledigt hätten (Urk. 3/2 F/A 9 i.V.m. F/A 11, Urk. 4/3 F/A 31, F/A 68, Urk. 4/4 F/A 29 und F/A 42). Die Einzahlungen seien nicht unbedingt von derselben Person getätigt worden, die die Abrechnung erstellt habe (Urk. 3/1 F/A 16 i.V.m. Urk. 3/2 F/A 23, Urk. 4/4 F/A 29 und F/A 43). Das Geld sei sodann jeweils im Tresor aufbewahrt worden (Urk. 3/1 F/A 25 i.V.m. F/A 31, Urk. 4/3 F/A 30 und Urk. 4/4 F/A 38-39).

- 15 - 4.2.2. Es gibt keinerlei Gründe, an diesen übereinstimmenden, widerspruchsfreien und in sich logischen Aussagen – welche für die Betroffenen grundsätzlich auch unvorteilhaft sind – zu zweifeln, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist. 4.2.3. Die Beschuldigte zählte verschiedene Gründe auf, weswegen sie die Ein- zahlungen i.d.R. gar nicht gemacht bzw. auf jeden Fall am wenigsten von allen gemacht habe. So machte sie unter anderem geltend, zu faul gewesen zu sein, um die Einzahlungen zu machen und daher zu 80% das Geld in den Tresor gelegt zu haben, damit es am Folgetag habe einbezahlt werden können (Urk. 3/1 F/A 46). Sie erklärte aber auch, dies habe mit dem Abstellort ihres Autos zu tun gehabt. Dieses sei auf der einen Seite des Geschäftes parkiert gewesen, während sich die Bank auf der anderen befunden habe (Urk. 3/2 F/A 42). Als weiteren Grund nannte sie, dass sie die Bäckerei nicht gemocht habe. Sie habe deswegen die Gipfeli lieber im E._____ geholt. Daher habe meist die Auskunftsperson C._____ die Einzahlung gemacht, weil sich diese im E._____ jeweils noch Zigaretten habe kaufen wollen und auf dem Weg dann die Einzahlung erledigt habe (Urk. 3/1 F/A 57). Sie selbst sei am wenigsten gegangen. Es habe sie oft "angeschissen" zum Beck zu laufen (Urk. 3/1 F/A 58). Demgegenüber äusserten die Auskunftspersonen C._____ und D._____ übereinstimmend, dass meist die Auskunftsperson C._____ oder die Be- schuldigte die Einzahlung getätigt hätten, wenn sie das Znüni bzw. Zmorge holen gegangen seien (Urk. 4/3 F/A 31 i.V.m. Urk. 4/3 F/A 51, Urk. 4/4 F/A 29 und Urk. 4/4 F/A 29). 4.2.4. Die Argumentation der Beschuldigten zeugt davon, dass sie nach verschiedensten Gründen suchte, weswegen sie persönlich die Einzahlung am wenigsten vorgenommen habe. Sie versuchte damit die Verantwortung von sich zu schieben. Das ist ihr gutes Recht. Die Argumentation, weshalb es die Auskunfts- person C._____ gewesen sei, welche diese Tätigkeit am häufigsten übernommen habe, ist jedoch widersprüchlich. So ist gemäss der Beschuldigten offenbar ein Gang zum E._____ zwecks Kauf von Zigaretten mit einem Besuch der Bank gut vereinbar, wenn es um die Auskunftsperson C._____ geht bzw. gar ein Grund die- sen zu übernehmen, während der durch sie selbst vorgenommene Kauf von Gipfeli im E._____ der Grund sein soll, weswegen sie die Einzahlungen jeweils nicht über-

- 16 - nommen habe. Ihre Aussagen sind daher wenig glaubhaft. Die Aussagen der Auskunftspersonen wiederum stimmen überein und sind widerspruchsfrei. Insbe- sondere die Auskunftsperson C._____ rückt sich mit ihrer Aussage auch selbst in den Fokus und schob nicht einfach die Verantwortung auf die Beschuldigte oder eine Drittperson ab. Gleiches gilt in abgeschwächter Form grundsätzlich auch für die Auskunftsperson D._____, welche sich selbst auch nicht komplett aus der Ver- antwortung nahm. Die entsprechenden Ausführungen der beiden Auskunftsperso- nen erscheinen daher glaubhaft. 4.3.1. Die beiden Auskunftspersonen führten sodann aus, Zugang zum Tresor hätten sie beide sowie die Beschuldigte und F._____ gehabt (Urk. 4/3 F/A 62-63; Urk. 4/4 F/A 61). Die Auskunftsperson D._____ meinte zudem, er denke, auch Frau G._____ habe Zugang zum Tresor gehabt (Urk. 4/4 F/A 61). Die Beschuldigte er- klärte, sie hätten alle Zugang zum Tresor gehabt (Urk. 3/1 F/A 33). Wer damit ganz genau gemeint war, lässt sich nicht abschliessend sagen, wobei aufgrund der wei- teren Schilderungen davon ausgegangen werden kann, dass sie damit zumindest die beiden Auskunftspersonen und sich selbst gemeint haben muss. Diese Aussa- gen sind allesamt glaubhaft, zumal sie weitestgehend übereinstimmen und sich die Aussagenden damit durchaus auch selbst nicht aus dem Fokus rückten. F._____ erklärte, dass sowohl er als auch seine Frau Zugriff auf die Kasse gehabt hätten (Urk. 4/2 F/A 34 f.). Da es sich bei ihnen um den Inhaber und seine Ehefrau handelt, erscheint es nicht weiter ungewöhnlich, dass diese ebenfalls Zugang zum Tresor hatten (vgl. Urk. 4/2 F/A 8 i.V.m. F/A 35 und Urk. 6). Damit ist davon auszugehen, dass die beiden Auskunftspersonen, die Beschuldigte sowie Herr und Frau F._____G._____ Zugang zum Tresor mit dem darin enthaltenen Geld hatten. 4.3.2. Daher ist der potentielle Täterkreis nebst der Beschuldigten auf die Auskunftspersonen D._____ und C._____, sowie Herrn und Frau F._____G._____ beschränkt. Klar ist nämlich auch, dass die Einzahlungen bei der Bank entweder direkt abends nach der Abrechnung oder am darauffolgenden Werktag, i.d.R. auf dem Weg zur Bäckerei bzw. dem E._____ vorgenommen wurden. Da es vom Zufall abhing, wer diese Aufgabe jeweils übernahm und dies nicht dokumentiert wurde, ist nicht nachvollziehbar, wer wann die Einzahlungen vorgenommen hat bzw. dies

- 17 - eben nicht tat und es stattdessen allenfalls so aussehen liess, als seien diese getätigt worden. Sicher ist lediglich, dass die Einzahlungen an 21 Tagen nicht vor- genommen wurden. Es erstaunt hierbei nicht, dass dies nicht auffiel. Wäre der Tresor morgens ohne die Einnahmen des Vortages vorgefunden worden, wäre wohl einfach davon ausgegangen worden, dass die Einzahlung bereits am Vor- abend getätigt wurde. Ebenso nicht aufgefallen wäre es, wenn eine der drei zustän- digen Personen das Geld früh morgens behändigt hätte und das Geschäft mit die- sem zwecks Einzahlung zwar verlassen, diese dann jedoch schlicht unterlassen hätte. 4.4.1. Gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____ wurde im fraglichen Zeit- raum jeweils von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr gear- beitet und die Arbeitszeiten in einer App erfasst (Urk. 4/3 F/A 19 i.V.m. F/A 20-21). Gemäss Auskunftsperson D._____ sei die Metzgerei im fraglichen Zeitraum jeweils dienstags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr und samstags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet gewesen (Urk. 4/4 F/A 20 i.V.m. F/A 21). Dies deckt sich grundsätzlich mit den Arbeitszeitauszügen der Pri- vatklägerin, wobei teilweise auch früher als um 07:00 Uhr begonnen und länger als bis um 18:30 Uhr gearbeitet wurde (vgl. Urk. 5/5). 4.4.2. Aus den Arbeitszeitauszügen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigte mit Ausnahme vom 30. September 2021 an sämtlichen Tagen, an welchen die Einnahmen nicht auf das Konto einbezahlt wurden, gearbeitet hat. Mit Ausnahme vom 2. Oktober 2021 und 8. Oktober 2021 arbeitete sie jeweils bis La- denschluss bzw. darüber hinaus. Sie war sodann – mit Ausnahme vom 18. August 2021 bzw. 19. August 2021 – auch an den jeweiligen darauffolgenden Arbeitstagen bereits ab frühmorgens wieder anwesend (Urk. 5/5 S. 1-4). Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 32 S. 5 Rz. 15 i.V.m. Urk. 56 S. 9 Rz. 17 i.Vm. Prot. II S. 7) lässt sich aus der Tatsache, dass sie das Geschäft teilweise nicht als Letzte verliess weder schliessen, dass sie die Abrechnung gar nicht machen konnte noch, dass sie keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Tageseinnahmen nach Erstellung der Abrechnung gehabt hätte.

- 18 - 4.4.3. Die Beschuldigte erklärte sodann, mit Ausnahme vom 11. September 2021,

25. September 2021 und 8. Oktober 2021 habe sie jeweils die Kassenabrechnung an den Tagen gemacht, von denen die Tageseinnahmen nicht auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt worden seien. Dies schliesse sie aus den Screenshots der Videoaufzeichnungen. Ohne diese könne sie nicht sagen, an welchen Tagen sie die Abrechnungen gemacht habe (Urk. 3/1 F/A 39 i.V.m. F/A 44, F/A 46, F/A 48- 56, F/A 59, F/A 62-67, Urk. 3/2 F/A 26 und F/A 46). Dies erschliesst sich ebenfalls aus den Fotoaufnahmen, welche aus der Videoüberwachung des Büros der Privat- klägerin gewonnen wurden (Urk. 3/1 Anhang S. 6 ff.). Sie führte hierzu sodann aus, sie habe fast täglich die Abrechnung gemacht, weil die beiden Auskunftspersonen immer früher nach Hause gegangen seien (Urk. 3/1 F/A 101). Letzteres ist im Übrigen durch die Arbeitszeitaufzeichnungen ohne weiteres widerlegt (Urk. 5/5 S. 5 ff.). Hierbei fällt auf, dass die Arbeitszeitaufzeichnung vom 2. Oktober 2021 nicht stimmen kann, da die Beschuldigte demgemäss nur vormittags gearbeitet hätte (Urk. 5/5 S. 4), was aber durch den Screenshot der Videoaufzeichnung (Urk. 5/2 S. 18) und Aussage der Beschuldigten widerlegt ist. Gleiches gilt für den

30. September 2021. Hier belegt der Screenshot der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 5/2 S. 16), dass sie entgegen der Arbeitszeitaufstellung bis Ladenschluss gearbeitet hat, was sie denn auch selbst bestätigte. Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Kassenabrechnung am 8. Oktober 2021 tatsächlich nicht gemacht haben kann, ergibt sich sodann nebst ihrer Aussage auch aus ihrer Arbeitszeitaus- wertung (Urk. 5/5 S. 4). Auf dem Screenshot dieses Tages ist sie ebenfalls nicht ersichtlich (Urk. 5/2 S. 20). 4.4.4. Die Aussagen der Beschuldigten zu den getätigten Kassenabrechnungen im Deliktszeitraum sind glaubhaft. Sie stimmen mit den Screenshots der Videoauf- zeichnung überein. Sie rückt sich damit grösstenteils selbst in den Fokus, indem sie nicht etwa bestreitet, die Person auf den Screenshots zu sein bzw. die Abrech- nung erledigt zu haben. Gleichzeitig ist es nachvollziehbar, dass sie sich inzwi- schen selbst – ohne die Fotobelege zu haben – nicht mehr daran erinnern kann, an welchen Tagen sie die Abrechnungen genau gemacht hat und an welchen nicht. Jedenfalls erklärte sie freimütig, gegen Ende ihres Arbeitsverhältnisses die Abrech- nung jeweils erledigt zu haben (Urk. 3/2 F/A 42). Damit erhellt, dass die Beschul-

- 19 - digte grundsätzlich zeitlich gesehen die Gelegenheit gehabt hätte, sämtliche der eingeklagten Tageseinnahmen – entweder gleichentags nach der Abrechnung oder am darauffolgenden Werktag – zu entwenden. Die Aussagen der Beschuldigten zeigen im Übrigen auch, dass diese – entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung – das Erledigen der Abrechnungen nicht einfach abnickend pauschal zugab (vgl. Urk. 56 S. 9 Rz. 17 i.V.m. Prot. II S. 7 f.). 4.4.5. Die Auskunftsperson C._____ verliess das Geschäft am 30. Juli 2021, 17.-18. August 2021, 9.-11., 17., 23.-24. September 2021, sowie 1. und 7. Okto- ber 2021 bereits vor Ladenschluss, bzw. so kurz danach, dass ein heimliches Ent- wenden der Tageseinnahmen nicht möglich gewesen wäre. Sie war jedoch am dar- auffolgenden Geschäftstag bereits frühmorgens wieder anwesend (Urk. 5/5 S. 5-8). Vom 30. August 2021 bis und mit 6. September 2021 war die Auskunfts- person hingegen in den Ferien und konnte damit nicht auf die Tageseinnahmen vom 3. und 4. September 20021 zugreifen (Urk. 5/5 S. 7). An den restlichen Tagen war sie sowohl bis nach Ladenschluss als auch am nächsten Tag morgens früh anwesend (Urk. 5/5 S. 5-8). Damit steht fest, dass die Auskunftsperson C._____ nicht an sämtlichen relevanten Tagen die Gelegenheit gehabt hätte, die Tagesein- nahmen zu entwenden, womit sie zumindest nicht als alleinige Täterin in Frage kommt. 4.4.6. Die Auskunftsperson D._____ befand sich vom 2. August 2021 bis und mit

9. August 2021 sowie vom 10. September 2021 bis und mit 27. September 2021 in den Ferien und kommt daher für den 6. und 7. August 2021, sowie 11., 17., 23.-25. September 2021 nicht als Täter in Frage (Urk. 5/5 S. 10 i.V.m. S. 11). Am

9. September 2021 verliess er sodann das Geschäft bereits weit vor Ladenschluss und war danach in den Ferien, sodass er für diesen Tag ebenfalls nicht als Täter in Frage kommt (Urk. 5/5 S. 11). Auch am 7. Oktober 2021 verliess er das Geschäft bereits mittags und war die beiden darauffolgenden Arbeitstage nicht anwesend (Urk. 5/5 S. 12), was ihn ebenfalls als Täter ausschliesst. Am 17. August 2021 arbeitete er zwar nur bis mittags, war am darauffolgenden Geschäftstag jedoch bereits früh wieder im Geschäft (Urk. 5/5 S. 10). Gleiches gilt für den 2. Oktober 2021 (Urk. 5/5 S. 12). An den restlichen infrage stehenden Daten war er bis spät

- 20 - abends anwesend und auch am darauffolgenden Geschäftstag wieder früh morgens präsent (Urk. 5/5 S. 9-12). Auch die Auskunftsperson D._____ hatte damit nicht an allen eingeklagten Tagen die Gelegenheit, die Gelder zu entwenden. 4.4.7. Daraus erhellt, dass die Beschuldigte als Einzige der drei Mitarbeiter die Gelegenheit hatte, sämtliche der eingeklagten Tageseinnahmen zu entwenden. Schliesslich ist mangels anderer Belege zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass auch Herr und Frau F._____G._____ diese Gelegenheit gehabt hät- ten. Für eine Täterschaft ihrerseits spricht jedoch nichts. Überdies ist es so, dass während den längerdauernden Abwesenheiten der Beschuldigten vom 11. Juli 2021 bis 26. Juli 2021 (Urk. 5/5 S. 1) sowie vom 10. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 (Urk. 5/5 S. 4) sämtliche Einnahmen einbezahlt wurden. 4.4.8. Die Verteidigung wandte ein, die Tatsache, dass während den Ferien der Beschuldigten und nach deren Abgang die Bargeldbeträge korrekt einbezahlt worden seien, stelle ein geschicktes Vorgehen der Täterschaft dar, um den Ver- dacht auf die Beschuldigte zu lenken. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass während den Ferien der Auskunftspersonen D._____ und C._____ kein Geld ent- wendet worden sei. Dieses Vorbringen sei sodann nicht zu Ende gedacht, da beide trotz Ferien Zugang zum Geschäft und dem Tresor gehabt hätten. Damit hätten sie jederzeit zum Tresor gehen können (Urk. 56 S. 11 Rz. 28). Wenngleich die rein hypothetische Möglichkeit, dass es sich hierbei um eine gezielte Vorgehensweise der Täterschaft handelt, nicht vollends ausgeschlossen werden kann, handelt es sich hierbei doch um ein höchst unwahrscheinliches und damit alles andere als naheliegendes Szenario. Es befinden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, welche hierfür sprechen würden. Auch die Beschuldigte selbst brachte im Übrigen keine solchen vor.

5. Motiv F._____ führte aus, die Beschuldigte habe mehr Lohn von ihm verlangt. Er sei nicht bereit gewesen diese Forderung zu erfüllen, worauf die Beschuldigte – durch ihn angeregt – die Kündigung eingereicht habe (Urk. 4/2 F/A 45 i.V.m. F/A 46 f.). Die Beschuldigte meinte hierzu hingegen, die Diskussion mit F._____ und der Perso-

- 21 - nalwechsel – ihr sei ein neuer Chef vor die Nase gesetzt worden – seien der Grund für ihre Kündigung gewesen (Urk. 3/2 F/A 52 i.V.m. F/A 53). Es habe einfach nicht harmoniert. Viele Sachen seien vorgefallen mit F._____. Wenn jemand reklamiert habe, habe er ihre Sicht gar nicht wahrgenommen. Er sei dann einfach ausgerastet und habe Sachen auf den Boden geworfen (Urk. 3/2 F/A 28-30). Unstimmigkeiten zwischen F._____ und der Beschuldigten sind damit unbestritten. Sie erklärte wei- ter, sich ausgenützt gefühlt zu haben (Urk. 3/1 F/A 37). Die Gelder kamen sodann allesamt während der Kündigungsfrist der Beschuldigten weg. Dies lässt ihre Hand- lungen nachvollziehbar erscheinen, wenngleich ihr Motiv – mangels entsprechen- der Beweise – letztlich offen bleiben muss. Ein Motiv der Auskunftspersonen C._____ und D._____ sowie der Eheleute F._____G._____ ist im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.

6. Gesamtbild 6.1. Aufgrund der vorliegenden Bankauszüge, den Kassenbelegen und Quittun- gen ist ohne weiteres erstellt, dass im Deliktszeitraum Bargeldeinnahmen im Um- fang von insgesamt Fr. 34'090.40 von der Privatklägerin erwirtschaftet, jedoch nicht auf deren Bankkonto einbezahlt wurden. Aufgrund der Bankauszüge ist sodann be- legt, dass die Bargeldeinnahmen grundsätzlich i.d.R. am nächsten Geschäftstag und manchmal sogar noch gleichentags auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wurden. Damit wäre aufgefallen, falls Einnahmen nicht einbezahlt und stattdessen über mehrere Tage im Tresor liegen geblieben wären. Daraus lässt sich schliessen, dass die fehlenden Bargeldeinnahmen jeweils nach der Abrechnung – die für sämt- liche Tage erstellt wurde – und vor der nächsten Einzahlung abhandengekommen sein müssen. 6.2. Zugriff auf das Geld hätten grundsätzlich sowohl die Beschuldigte, die Aus- kunftspersonen C._____ und D.____ als auch Herr und Frau F._____G._____ ge- habt. Lediglich die Beschuldigte war hingegen an sämtlichen Tagen zum Zeitpunkt der Abrechnung bzw. vor der nächsten Einzahlung im Geschäft anwesend und hätte damit die Gelegenheit gehabt, auf die Einnahmen zuzugreifen. Für Herrn und Frau F._____G._____ wurden die An- bzw. Abwesenheiten nicht näher abgeklärt. Es deutet jedoch nichts auf eine Täterschaft ihrerseits hin, insbesondere da Herr

- 22 - F._____ als Inhaber der Firma sich damit selbst schaden würde, was sodann auch auf seine Ehepartnerin, Frau G._____, zutrifft (Urk. 4/2 F/A 8 i.V.m. F/A 35 und Urk. 6). Diese theoretische Möglichkeit erscheint daher äusserst abwegig. Auffällig erscheint sodann, dass einzig während der länger dauernden Abwesenheiten der Beschuldigten vom 11. Juli 2021 bis 26. Juli 2021 und 10. Oktober 2021 bis 31. Ok- tober 2021 sämtliche Tageseinnahmen bei der Bank einbezahlt und damit kein Geld entwendet wurde (vgl. Urk. 5/5 S. 4), wobei hierbei natürlich zu berücksichti- gen ist, dass F._____ die Angestellten am 26. Oktober 2021 über die fehlenden Gelder informierte. 6.3. Die Auskunftspersonen D._____ und C._____ zeigten sich sehr kooperati- onsbereit und versuchten den Verdacht nicht von sich zu lenken. Die Auskunftsper- son D._____ war sodann diejenige Person, welche auf den Hinweis der Buchhal- tung über die fehlenden Gelder umgehend reagierte und den Chef gar während dessen Ferien aufsuchte, um ihn umgehend darüber zu informieren (Urk. 4/1 F/A 3). Damit versuchte er nicht, die ganze Angelegenheit unter den Tisch zu wischen oder herunter zu spielen und eine Aufklärung zu verhindern. Beide nahmen zudem am von F._____ einberufenen Klärungsgespräch teil. Die Beschul- digte schrieb ihm lediglich eine E-Mail, was sich jedoch durch ihre Krankheitsabwe- senheit erklären lässt (Urk. 4/1 F/A 3 i.V.m. F/A 11 Urk. 4/2 F/A 9, F/A 33, Urk. 5/5 S. 4 und Urk. 5/7). Darin erklärte sie sodann, an gewissen der genannten Tagen überhaupt nicht anwesend gewesen zu sein (Urk. 5/7 S. 3), was – wie bereits aus- geführt – so nicht stimmt. Sie arbeitete lediglich am 30. September 2021 nicht. Da- mit versuchte sie bereits in dieser E-Mail den Verdacht von sich zu lenken. Dies tat sie auch später im Verfahren wiederholt. Dies ist zwar ihr gutes Recht, jedoch ent- sprachen ihre diesbezüglichen Aussagen gleich mehrfach nachgewiesenermassen nicht der Wahrheit. Dies schmälert ihre Glaubwürdigkeit. Es spricht im Übrigen auch nichts für eine Mehrzahl von Tätern. 6.4. Sowohl Herr F._____ als auch die Auskunftspersonen C._____ und D._____ führten sodann aus, seitdem die Beschuldigte das Unternehmen verlassen habe, sei es nicht wieder zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einzahlung der Tagesein- nahmen gekommen (Urk. 4/1 F/A 53-54, Urk. 4/3 F/A 81-82, Urk. 4/4 F/A 93 i.V.m.

- 23 - F/A 94). Diese übereinstimmenden Aussagen sind als glaubhaft zu werten. F._____ hätte keinerlei Grund, diesbezüglich zu lügen. Schliesslich ist ihm als Ge- schäftsinhaber aus eigenem Interesse sehr daran gelegen, die Taten aufzuklären, insbesondere sollten immer noch Gelder entwendet werden. Alle drei versuchten sodann nie, den Verdacht auf die Beschuldigte zu lenken und äusserten sich eher zurückhaltend. So erklärte etwa die Auskunftsperson C._____, sie wisse nicht, wer es gewesen sein könnte. Der Beschuldigten würde sie ein solches Vorgehen ei- gentlich nicht zutrauen. Sie habe diese als einen guten Menschen kennengelernt. An ihrem Verhalten sei ihr nichts aufgefallen. Diese habe auch nie von Geldeng- pässen berichtet (Urk. 4/3 F/A 50 i.V.m. F/A 53, F/A 55 f.). Auch die Auskunftsper- son D._____ führte darauf angesprochen, wer für die Taten alles in Frage käme aus, alle, die anwesend gewesen seien, auch er, kämen in Frage. Er würde keiner der Mitarbeiterinnen ein solches Vorgehen zutrauen (Urk. 4/4 F/A 51 f.). F._____ meinte sodann, er habe alle gleich behandeln wollen (Urk. 4/1 F/A 10). Die beiden Auskunftspersonen sowie die Beschuldigte seien befugt gewesen, die Abrechnung zu erledigen. Auf die Kasse hätten sodann auch diese sowie er und seine Frau Zugriff gehabt (Urk. 4/2 F/A 34-36). Er verdächtigte zu keiner Zeit die Beschuldigte oder stellte sie in einem schlechten Licht dar (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 4/2). Auch aus seiner E-Mail an die Beschuldigte geht hervor, er wolle weder jemanden beschul- digen noch vorverurteilen und würde die Angelegenheit am liebsten über eine Rü- ckzahlung aus der Welt schaffen. Auch falls das Geld nicht mehr vorhanden sei, biete er die Erarbeitung eines entsprechenden Abzahlungsplanes ohne strafrecht- liche Konsequenzen an (Urk. 5/7 S. 1 f.). 6.5. Das entwendete Geld wurde bei der Beschuldigten nicht gefunden. Das belastet sie zwar nicht, schliesst ihre Täterschaft indes auch nicht aus. 6.6. Damit deuten mehrere Indizien auf eine Täterschaft der Beschuldigten. Diese schliessen sich zu einem Gesamtbild zusammen, welches keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Beschuldigte es war, welche sich die Tageseinnah- men der 21 Tage angeeignet hat. Insbesondere war die Beschuldigte die Einzige, welche zeitlich gesehen die Gelegenheit hatte, sämtliche der eingeklagten Tages- einnahmen zu entwenden. Dies mit Ausnahme von Herrn und Frau

- 24 - F._____G._____, welche jedoch keinerlei Motiv hatten und sich mit einer derartigen Tat gar selbst geschadet hätten. Während der Abwesenheiten der Auskunftsperso- nen C._____ und D._____ wurden sodann Gelder entwendet, hingegen war dies während den länger dauernden Abwesenheiten der Beschuldigten nie der Fall. Auch nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kamen keine Gelder mehr abhanden. Des Weiteren spricht nichts für eine Dritttäterschaft oder technische Probleme.

7. Fazit Das Gesamtbild, welches sich ergibt, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es die Beschuldigte war, welche sich das Geld aneignete. Damit ist der Sachverhalt im Sinne der Erwägungen anklagegemäss erstellt. B. Rechtliche Würdigung 1.1. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als Sache im Sinne dieses Tatbestandes gilt auch Geld, das im Eigentum eines andern steht und bei welchem die Täterin verpflichtet ist, es getrennt (z.B. in einer besonderen Kasse oder auf einem separaten Konto) von ihrem eigenen Geld aufzubewahren (BGer 6B_100/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.1.; BGE 105 IV 29 E. 2.). 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b). Dabei genügt es, dass die Täterin ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, d.h., dass ihr Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2.). Ein Vermögenswert kann sodann mehreren Personen gleichzeitig bzw. gemeinsam anvertraut sein (BGer 6B_1161/2013 vom

14. April 2014 E. 2.3.3.). Nicht entscheidend ist hierbei, ob die Verfügungsmacht

- 25 - der Täterin vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anver- trauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4.). Hat der Eigentümer der Sache übergeordneten Gewahrsam und der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams bricht diesen, ist Diebstahl anzunehmen. Liegt hingegen gleichgeordneter oder gleichrangiger Gewahrsam vor, bei dem das Vertrauenselement im Vordergrund steht, ist hingegen von einer möglichen Veruntreuung auszugehen (BGer 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.2. mit Verweisen). 1.3. Tathandlung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Aneignung der Sache. Eine Sache eignet sich an, wer sie in Betätigung eines Aneignungswillens wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt. Sie setzt voraus, dass die Täterin einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und andererseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148 E. 2a.). 1.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2.). Der Vorsatz muss sich bei Ziff. 1 Abs. 1 insb. auf die Fremdheit der Sache (BGE 129 IV 238 E. 3.2.), die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen (BGE 118 IV 148 E. 2a.). 2.1. Die Einnahmen der Privatklägerin befanden sich zunächst in der Kasse und

– sofern es nicht bereits zuvor bei der Bank einbezahlt wurde – jeweils über Nacht im Tresor. Es wurde mithin stets separat vom Vermögen der Beschuldigten aufbe- wahrt und vermischte sich nicht mit diesem. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Beschuldigte zuständig für die Kassenabrechnungen und Einzahlungen des Ba- rüberschusses auf das Konto der Privatklägerin. Zu diesem Zweck war ihr das Geld der Privatklägerin, zu welchem sie freien Zugang hatte, anvertraut. Sie war sodann dazu verpflichtet, das Geld direkt nach Erstellung der Tagesabrechnung oder bei nächster Gelegenheit bei der Bank einzubezahlen. Bei einer derartigen Verantwor- tung liegt das Vertrauenselement klar im Vordergrund und es liegt kein untergeord- neter Gewahrsam mehr vor. Mithin handelte es sich bei der Beschuldigten im Rah- men ihrer Zuständigkeit für die Einzahlung der Gelder nicht mehr um eine einfache

- 26 - Gewahrsamsdienerin. Damit fällt der Tatbestand des Diebstahls ausser Betracht und es kommt lediglich Veruntreuung in Frage. 2.2. Indem die Beschuldigte das Geld insgesamt 21 Mal aus der Kasse bzw. dem Tresor entfernte und zu sich nahm, ohne dieses der Privatklägerin wieder zurück- zugeben bzw. auf deren Bankkonto einzubezahlen, enteignete sie diese auf Dauer und eignete sie sich das Geld an. 2.3. Die äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte dies mit Wissen und Willen und in der Absicht tat, sich damit un- rechtmässig zu bereichern. Sie wusste, dass ihr das Geld nicht gehörte, sondern der Privatklägerin zu stand und wollte sich dieses aneignen, um sich damit unrecht- mässig zu bereichern.

3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. III. Sanktion A. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 1.1. Obschon vorliegend eine mehrfache Veruntreuung zu beurteilen ist, recht- fertigt es sich – angesichts des zusammenhängenden, einheitlichen Vorgehens im Rahmen einer spezifischen Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit – nicht für jede einzelne der 21 Tathandlungen eine separate Strafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen gesamthaft zu bemessen. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, bei dem zwar verschiedene, zeitlich aufeinander folgende Komplexe unterteilt werden können, welcher aber hinsichtlich sämtlicher Bereiche, die sich qualitativ nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach derselben Strafrechtsbestimmung zu beurteilen ist. Da die Tageseinnahmen offenbar unabhängig von der Höhe der Tageseinnahmen entwendet wurden, lässt sich auch insofern nicht ohne Weiteres

- 27 - die schwerste Tat bestimmen, für welche eine Einsatzstrafe festgesetzt werden könnte (vgl. auch BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4.). 1.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt der abstrakte Strafrahmen vorlie- gend bei 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Tagen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre vor- liegend angesichts der mehrfachen Tatbegehung theoretisch möglich. Ausserge- wöhnliche Umstände, die dies indizieren würden, liegen indes nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Damit bleibt es beim vorgenannten abstrakten Strafrahmen.

2. Tatkomponente 2.1. Die Beschuldigte hat während nicht ganz zweieinhalb Monaten – insgesamt 21 Mal – die ihr anvertrauten Bargeldeinnahmen nicht auf das hierfür vorgesehene Bankkonto eingezahlt, sondern sich selbst angeeignet. Dabei handelt es sich um Einnahmen von einigen hundert Franken (minimal Fr. 305.35) bis hin zu einigen tausend Franken (maximal Fr. 4'322.25). Meist lagen die Tageseinnahmen im Bereich von rund Fr. 1'300.– bis rund Fr. 1'700.–. Damit befinden sich die einzelnen Delikte schadensmässig im Rahmen des Denkbaren in einem eher tiefen Bereich. Zu beachten gilt es jedoch, dass sie sich jeweils nicht nur einen Teil der 21 Tages- einnahmen aneignete, sondern im ganzen Umfang. Sie delinquierte über einen nicht mehr ganz kurzen Zeitraum gleich etliche Male. Die Anzahl Delikte war aus zeitlichen Gründen jedoch von Anfang an beschränkt, schliesslich befand sie sich innerhalb der Kündigungsfrist. Hierbei entstand der Privatklägerin ein Schaden von total Fr. 34'090.40. Die Beschuldigte nutzte zwar ein auf Vertrauen basierendes und nicht weiter kontrolliertes System aus. Sie traf jedoch nicht etwa grössere Vorkehrungen zur Veruntreuung der Gelder, wie etwa Urkundenfälschungen. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist damit nicht auszumachen. 2.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Das subjektive vermag das objektive Tatverschulden damit nicht zu rela- tivieren.

- 28 - 2.3. Insgesamt wiegt das Tatverschulden damit im Rahmen des Möglichen noch leicht. Damit erscheint in Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Einsatzstrafe von 210 Tagen angemessen.

3. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihren Vorstrafen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 42 S. 30 E. IV.4.1.- 4.2.). Entgegen der Vorinstanz wirken sich die zwei – wenn auch nicht einschlägi- gen – Vorstrafen im Umfang von 5 Tagessätzen zumindest leicht straferhöhend aus. Die weiteren Strafzumessungsgründe wirken sich mit der Vorinstanz strafzu- messungsneutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler BGer 6B_748/2015 vom 29. Oktober E. 1.3. mit Verweisen). Die beson- dere familiäre Situation der Beschuldigten – ihr Ehemann verstarb im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens, womit sie nun alleinerziehende Mutter von vier (teil- weise noch sehr kleinen) Kindern ist – ist im Rahmen der persönlichen Verhältnisse zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Schliesslich wäre sie von einer allfälligen relativ lang andauernden Trennung von ihren Kindern in besonders hohem Masse betroffen. Diese Betroffenheit übersteigt die übliche Härte, die für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe verbunden ist. Damit rechtfertigt es sich die Strafe um 35 Tage zu reduzieren und auf 180 Tage Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe fest- zusetzen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher Veruntreuung mit einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 180 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. B. Strafart

1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine

- 29 - Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

2. Die Beschuldigte weist abgesehen von den zwei Vorstrafen wegen Verstös- sen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine Vorstrafen auf. Auch aufgrund der Verantwortung, die die Beschuldigte nun alleine für ihre Kinder trägt, ist davon aus- zugehen, dass eine Geldstrafe genügend Wirkung zeigt, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Damit ist eine Geldstrafe zu ver- hängen. C. Tagessatzhöhe

1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.).

2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische

- 30 - Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Verweisen). Für Kinder rechtfertigt sich sodann ein Ab- zug von 10-15 % pro Kind, je nach Alter, Anzahl und Ausbildungsstand (BSK StGB- DOLGE, Art. 34 N. 73).

3. Der Hinweis auf das Existenzminimum stellt sodann ein Kriterium mit Korrek- turfunktion dar, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz darf hierbei jedoch nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Der Tages- satz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Ein- griff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist hierbei eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei über 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind hierbei immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.).

4. Die Beschuldigte bezieht ein Einkommen von Fr. 6'200.–, welche sich aus einer Witwen- und Waisenrente für sie und ihre Kinder zusammensetzt (Urk. 3/3 F/A 43). Sodann erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, neu wieder arbeitstätig zu sein und derzeit Fr. 4'300.– zu verdienen (Urk. 55 S. 2). Hiervon sind pauschal 30% für Krankenkassenprämien und Steuern sowie je 10% pro Kind abzuziehen. Dies ergibt ein berechnungsrelevantes Einkommen von Fr. 3'150.–. Bei dieser Einkommenshöhe greift die Korrekturfunktion des Existenzminimums. Damit ist das Einkommen zunächst auf Fr. 1'575.– zu halbieren und dann aufgrund

- 31 - der Anzahl Tagessätze um weitere 30% auf Fr. 1'102.50 zu reduzieren. Damit rechtfertigt sich vorliegend gerade noch ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– (Fr. 1'102.50 / 30 Tage). D. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafvollzug kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 31 f. E. V.). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 56 S. 14 Rz. 30 i.V.m. Prot. II S. 9) ist trotz grundsätzlich noch günstiger Prognose den verbleibenden Bedenken in Anbetracht der beiden Vorstrafen der Beschuldigten mit einer entsprechenden, nicht gesetzlich minimalen Probezeit Rechnung zu tragen. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren festzusetzen. E. Haftanrechnung Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Anrechnung der Haft kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 31 E. IV.5.). Da die Beschuldigte sich am 14. Dezember 2022 von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Haft befand (Urk. 10/2), ist ihr ein Tag erstandene Haft an die Strafe anzurechnen. F. Fazit Damit ist die Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Die Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Zivilansprüche

1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel Allgemeines sowie die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatz und der Genugtuung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 E. VI.1., VI.2.1. und VI.3.1. S. 32-34).

- 32 -

2. Schadenersatz Zur Erfüllung der Voraussetzungen zwecks Zusprechung von Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 42 E. VI.2.2. S. 33). Bezüglich der Höhe des Schadens kann sodann auf die vorangehenden Ausführungen zur Deliktshöhe verwiesen werden, wonach sich lediglich ein Schaden von Fr. 34'090.40 (Fr. 34'430.85 - Fr. 340.45) nachweisen lässt (E. II.A.3.). Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privat- klägerin Schadenersatz von Fr. 34'090.40 zuzüglich 5% Zins ab 8. Oktober 2021 zu bezahlen. Hinsichtlich der restlichen Fr. 345.35 (Fr. 34'435.75 - Fr. 34'090.40; vgl. Urk. 13/2) ist die Forderung hingegen abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Genugtuung 3.1. Auch eine juristische Person ist grundsätzlich in all jenen Aspekten geschützt, welche aufgrund ihrer Natur nicht ausschliesslich einer natürlichen Person zustehen (BGE 121 III 168 E. 3.a). Hierzu zählen auch das Ehrgefühl, der Schutz der Privat- und Geheimsphäre, der Anspruch auf soziale Geltung und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung. Das Organ einer juristischen Person, welche Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wurde, empfindet für die juristische Person das Leiden, welches diese legitimiert, in ihrem eigenen Namen einen Genugtuungsanspruch geltend zu machen. Damit kann auch eine juristische Person gestützt auf Art. 49 OR einen Genugtuungsanspruch gerichtlich geltend machen (BGE 138 III 337 E. 6.1. mit Verweisen = Pra 101 (2012) Nr. 131). Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist jedoch generell nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeits- verletzungen rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (BGer 6B_26/2020 vom 8. April 2020 E. 1.3.).

- 33 - 3.2. Inwiefern die Privatklägerin als juristische Person in ihrer Persönlichkeit ver- letzt wurde, erhellt aus ihrer Eingabe nicht (vgl. Urk. 13/2). Daher ist ihr Genugtu- ungsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 8) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu ebenfalls zu bestätigen (Urk. 42 E. VIII.3. S. 35).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung lediglich bezüglich des Strafmasses sowie der Strafart – wobei es sich um einen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt – und hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsforderung sowie des Mehrbetrags der Schaden- ersatzforderung. Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind hierbei zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt MLaw X._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 4. September 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von

- 34 - 5'148.– (exkl. MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen für Fahrspesen im Umfang von Fr. 60.–. Sodann werden Fr. 154.44 als Kleinspesen- pauschale deklariert. Insgesamt werden Fr. 5'794.35 geltend gemacht (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.), wobei 7 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Vorbespre- chung und Weg eingesetzt wurden (Urk. 54). Die konkrete Bemessung der Ent- schädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Zu vergüten sind sodann auch die notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Dies sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekom- munikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Eine Kleinspesenpauschale hierfür ist hingegen nicht vorgesehen. 2.3. Das Urteil wurde vorliegend mit Ausnahme der Dispositivziffern 4, 5 und 7 vollumfänglich angefochten. Der vorliegende Fall ist für die Beschuldigte nicht von besonders grosser Bedeutung. Es geht schliesslich lediglich um mehrfache Veruntreuung und nicht etwa um ein schweres Gewalt- oder Sexualdelikt. Immerhin stand jedoch eine Freiheitsstrafe im Raum. Der Aktenumfang ist sodann eher bescheiden. Es wurden lediglich drei weitere Personen einvernommen. Daher ist die Entschädigung von vornherein nicht an der obersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren jedoch sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rahmen, da sich insbesondere keine komplexen formellen, prozessualen oder rechtlichen Fragen stellen. Die von der Verteidigung im Plädoyer eingearbeiteten Tabellen hat diese sodann bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstellt. Damit rechtfertigt sich in Anbetracht der Schwierigkeit und des vorhandenen Parteiinteresses – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen –

- 35 - eine pauschale Entschädigung der Verteidigung mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslage im Umfang von Fr. 60.– und 7.7% resp. 8.1% MwSt.). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 11. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Quittungen (A015'673'424)  1. Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'435)  1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'468)  1 Plastikbox grau, enthaltend diverse Unterlagen (A015'673'479)  1 Couvert, enthaltend Quittungen (A015'673'480)  Fälligkeitsanzeige UBS (A015'673'491)  1 Mobiltelefon Huawei (A015'673'548)  1 Mobiltelefon Nokia 2.4 (A015'673'571) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. De- zember 2022 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Winterthur lagernde

- 36 - Ordner "Kasse B._____ AG, Juli bis Oktober 2021" wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

6. […]

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'869.10 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 12'769.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 37 -

4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____ AG, Schaden- ersatz von Fr. 34'090.40 zuzüglich 5% Zins ab 8. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin, B._____ AG, wird abgewie- sen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8) wird be- stätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Privatklägerin, B._____ AG, z.Hd. Hr. F._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 

- 38 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials."

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Blaser

- 39 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.