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SB230466

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-06-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

20. April 2023 wurde der Beschuldigte im Sinne von Anklage respektive Eventua- lanklage diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe be- straft. Sodann wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 74 S. 95f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Ein- gabe vom 24. April 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 60). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls in- nert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 77). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 80; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 erhob die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerin 1 (C._____) Anschlussberufung (Urk. 82). Mit Eingabe vom

17. Oktober 2023 erklärte die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (G._____) Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 83). Der im Berufungsverfahren vorab gestellte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung (Urk. 77 S. 4f.) wurde nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Präsidialverfügung vom 7. November 2023 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 84). Haupt- und Anschlussbe- rufung wurden teilweise beschränkt (Urk. 77 S. 4; Urk. 82 S.2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde und die Vertretung der Privatklägerin 2 beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 80 und 83).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat vorab theoretische Ausführungen zur Strafzumessung an- gestellt, den anwendbaren Strafrahmen bestimmt und die Vergewaltigung gemäss Anklage-Dossier 2 als schwerste Tat erkannt (Urk. 74 S. 67-69). Auf all dies wird verwiesen.

E. 1.2 Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nur rudimentärst zur Strafzu- messung geäussert, wobei sie weitgehend von Freisprüchen des Beschuldigten ausging (Urk. 51 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Ver- teidigung im Hauptstandpunkt ebenfalls weitgehend Freisprüche (Dossiers 1 und

2) und im Eventualstandpunkt – für den Fall, dass an den vorinstanzlichen Schuld- sprüchen festgehalten werden sollte – eine deutlich reduzierte Strafe (Urk. 99 S. 21 ff.).

E. 1.3 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt dahingehend, dass er mit der Privatklägerin 1 in ein Zimmer gegangen sei, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei und dass er der Privatklägerin 1 auf den Bauch ejakuliert habe. Er bestreitet jedoch, der Privatklägerin 1 K.O.-Tropfen verabreicht zu haben, dass es der Privatklägerin 1 schlecht gegangen sei und dass er den vaginalen Geschlechts- verkehr vollzogen habe. Die Privatklägerin 1 habe sich vielmehr selber ausgezogen und die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt bzw. hätten sie, bevor es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, das Ganze beendet, als die Privat- klägerin gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. 43 S. 6-8; Urk. 98 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil sämtliche Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf vorab ver- wiesen wird (Urk. 74 S. 24- 29); gleiches gilt für die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 74 S. 14-23).

E. 1.4 Gemäss dem Kernsachverhalt zum inkriminierten sexuellen Übergriff des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 1 schildert die Anklageschrift im dritten Abschnitt, der Privatklägerin 1 sei es schlecht geworden und sie habe sich auf der Toilette übergeben müssen. Anschliessend habe sie sich vom Beschuldigten in ein sepa- rates Zimmer führen lassen. In Ausnützung ihres geschwächten Zustandes, wel- cher ihr ein weiteres Widersprechen nicht mehr möglich gemacht habe, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bis auf den BH ausgezogen. Die Privatklägerin 1 sei nur noch in der Lage gewesen verbal zu äussern, es sei ihr schlecht, sie wolle dies nicht. Sie habe sich wie versteinert gefühlt, sei auch für den Beschuldigten sichtbar wehrlos gewesen und habe kaum noch wahrgenommen, was der Beschul- digte mit ihr machte (Urk. 6 S. 2f.).

- 12 -

E. 1.5 Die Vorinstanz hat diese Darstellung in ihrer Beweiswürdigung gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 als erstellt erachtet: Die Privatklägerin 1 habe in freier Erzählung über mehrere Einvernahmen sich deckende Aussagen gemacht und dabei viele Details erwähnt, was erlebt wirke. Lügensignale fänden sich ebenso wenig wie Strukturbrüche und Widersprüche. Sie habe konstant, detailliert, ohne Übertreibungen, vielmehr zurückhaltend, anschaulich und ohne Abschweifungen ausgesagt. Sie habe lebensnah geschildert, sie habe sich im Zimmer beim Beschul- digten hilf- und wehrlos gefühlt und nicht sprechen oder sich bewegen können. Sie habe sich nach Beginn der Übelkeit nur noch hinlegen wollen und nicht mehr ge- konnt, es sei ihr gar nicht gut gegangen (Urk. 74 S. 29-31 mit Verweisen). Diese Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin 1 ist in allen Teilen zutreffend und zu übernehmen. Wenn die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 1 sei im Zimmer mit dem Beschuldigten kognitiv voll da gewesen, zumal sie sich klar geäussert haben will und wahrgenommen habe, dass die Balkontüre offen gewesen sei sowie ihrem Exfreund mit ihrem Handy eine Mitteilung habe schreiben können (Urk. 99 S. 6 f.), dann geht diese Argumentation fehl. Die Anklagebehörde geht nicht davon aus, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Tatvorwurfs vollständig bewusstlos gewesen sei (Urk. 6 S. 2 f.). Dies ist für den Tatbestand der Schändung jedoch auch nicht notwendig. Die Privatklägerin 1 sagte hingegen konstant aus, nach dem Erbrechen habe sie sich nur noch hinlegen wollen und danach sei es schwarz ge- worden; sie habe gespürt, dass der Beschuldigte in sie eindringe, dann habe sie "irgendwie nichts mehr gespürt". Sie habe nur gewusst, dass dies gerade passiere und lediglich sagen können, dass sie das nicht könne, nicht wolle, es sei ihr schlecht. Sie habe sich hilflos gefühlt, unfähig, etwas zu machen, sich zu bewegen oder zu sprechen. Sie habe sich leblos, nicht zu ihrem Körper gehörend, gefühlt. Sie sei einfach dagelegen und habe sich nicht wehren können (Urk. 74 S. 14ff. mit Verweisen). Die Privatklägerin 1 schilderte ihren Zustand auf natürliche und glaub- hafte Art und Weise. Inwiefern die Privatklägerin 1 ein Motiv zur Falschbelastung des Beschuldigten haben sollte, ist schliesslich in keiner Weise ersichtlich und auch die Verteidigung vermag ein solches nicht ansatzweise darzutun (Urk. 51 S. 12). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt

- 13 - der Tathandlung nicht in der Lage war, sich gegen die vorgenommenen sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten zu wehren.

E. 1.6 Dass die Privatklägerin 1 sich im Zeitraum ihres Aufenthalts mit dem Beschul- digten im separaten Raum in einem äusserst desolaten Zustand befand, ergibt sich sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 8f.; Urk. 99 S. 5 ff.) und auch ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 33f.) – nicht nur aus den diesbezüglichen, über- zeugenden Aussagen der Privatklägerin 1, sondern wird auch durch folgenden, ob- jektivierten Umstand erhärtet: Durch das IRM Zürich wurde mittels Haaranalyse festgestellt, dass die Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte Oktober 2021 die Substanz GHB eingenommen hat (Urk. 1/7/12 S. 5). Wie die Verteidigung richtig ausführte, bezieht sich die Haaranalyse zwar nicht auf eine Stunde oder einen Tag, sondern auf einen längeren Zeitraum (vgl. Prot. II S. 29). Der vorliegende Tatvor- wurf wiederum bezieht sich auf das Datum des 9. Oktober 2021, in der Mitte des massgeblichen Zeitfensters. Die Privatklägerin 1 wies eine rückgerechnete tat- zeitaktuelle Blutalkoholkonzentration von lediglich (minimal) 0,88 Gewichtspromil- len auf (Urk. 1/7/8), was – mit der Vorinstanz – weder zu einem lähmenden Rausch- zustand noch zu Übelkeit und Erbrechen führt. Die von der Privatklägerin 1 plötzlich erlebten Symptome von Übelkeit, Weggetreten-Sein und lähmender Passivität ent- sprechen exakt den notorisch bekannten Symptomen eines (unfreiwilligen, hoch- dosierten) GHB-Konsums. Der Begleiter der Privatklägerin 1, J.____, trank von ih- rem Getränk und wies anschliessend ebenfalls Übelkeitssymptome auf und musste sich erbrechen, obwohl er nicht viel Alkohol konsumiert hatte (Urk. 74 S. 33 mit Verweisen). All dies zusammen genommen führt – entgegen der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 99 S. 5 f.) – willkürfrei zum Schluss, dass die Pri- vatklägerin 1 vor dem Betreten des separaten Zimmers mit dem Beschuldigten GHB eingenommen hat und anschliessend unter dem entsprechenden Einfluss dieser Substanz stand. Mit der Vorinstanz lässt sich zugunsten des Beschuldigten allerdings in der Tat – je- doch einzig – nicht erstellen, dass dieser der Privatklägerin 1 das GHB verabreicht hat (Urk. 74 S. 34).

- 14 - Dies ist jedoch letztlich gar nicht entscheidend: Wenn erstellt ist, dass die Privat- klägerin 1 bei ihrem Beisammensein mit dem Beschuldigten im separaten Zimmer und während der sexuellen Handlungen substanzbedingt schwerst-beeinträchtigt war, sind dadurch die Behauptungen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sei es gut gegangen und die Initiative zu sexuellen Handlungen sei eigentlich von ihr aus- gegangen, diese habe ihn sogar aufgefordert, ihren Tampon zu entfernen (Urk. 98 S. 4 f.), schlicht widerlegt. Lebensnah und damit glaubhaft sind sie ohnehin nicht: Von einer Frau, die tatzeitaktuell erstelltermassen unter massiver Übelkeit und Er- brechen leidet und überdies infolge Menstruation einen Tampon trägt, ist schwer- lich zu erwarten, dass sie gerade in dieser Verfassung eine Zufallsbekanntschaft zu Geschlechtsverkehr auffordert und ihn sogar noch heisst, ihren Tampon eigen- händig zu entfernen. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach das mit dem Tampon nicht so dramatisch gewesen sein könne, zumal auch die Matratze nicht verschmutzt gewesen sei bzw. keine Blutspuren aufgewiesen habe (Prot. II S. 31).

E. 1.7 Vom Vorstehenden ausgehend rückt die eingangs der Anklageschrift geschil- derte Vorgeschichte inklusiv gemeinsamen Aufenthalt des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 im Badezimmer – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 6ff.) – stark in den Hintergrund: Die Anklage geht gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 davon aus, der Beschuldigte habe sich ihr im Badezimmer in sexu- eller Absicht genähert, worauf sie ihm "nicht jetzt" geantwortet habe. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten: Einerseits ist die Argumen- tation der Verteidigung, ein "nein, nicht jetzt", sei "so ziemlich genau das Gegenteil" von "nein" (Urk. 51 S. 7f.), bestenfalls antiquiert. Ein "nein, nicht jetzt" ist ein klares Nein für die aktuelle Situation, das offen lässt, ob gegebenenfalls in einer späteren Situation eine Einwilligung oder wiederum eine Ablehnung erfolgen wird. Die plötz- liche, massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Privatklägerin 1 erfolgte aber ohnehin nach dem Intermezzo im Badezimmer. Für den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe im separaten Zimmer an der für ihn erkennbar wehrlosen Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorgenommen, ist die Vorgeschichte im Badezimmer bei noch gutem Allgemeinzustand der Privatklägerin 1 eigentlich bedeutungslos.

- 15 -

E. 1.8 Gestützt auf die IRM-gutachterlich belegte Tatsache, dass nicht nur an der Vulva sondern auch im Innern der Vagina der Privatklägerin 1 Spermarückstände des Beschuldigten nachgewiesen wurden (Urk. 1/8/4 S. 2f.), ist entgegen seiner Bestreitung schliesslich auch erstellt, dass er die Privatklägerin 1 vaginal penetriert hat. Die eigene Darstellung des Beschuldigten, er habe – lediglich – der Privat- klägerin 1 auf den Bauch ejakuliert, erklärt sein Sperma in deren Vagina ebenso wenig wie der – schon abenteuerliche – Erklärungsversuch der Verteidigung, die Privatklägerin 1 habe sich das Sperma nachträglich durch Manipulieren an ihrer Vagina selber in ihr Körperinneres appliziert (Urk. 51 S. 11f.). Wenn die Verteidi- gung sodann an der Berufungsverhandlung ausführt, dass die Spermaspuren in der Vagina der Privatklägerin 1 erklärbar und mit den Aussagen des Beschuldigten kompatibel seien, dass dieser, nachdem er ejakuliert habe, mit den Fingern in die Vagina eingedrungen sei (Urk. 99 S. 8), ist dies eine nachgeschobene Behauptung und muss nicht weiter darauf eingegangen werden.

E. 1.9 Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz vorab das Grundsätzliche zum Tatbestand der Vergewaltigung angeführt und anschliessend dessen Erfüllung verneint, da der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs keine einschlägige Nötigungshandlung vorgenommen habe (Urk. 74 S. 34-36). Diese Erwägungen sind – auch entgegen der Argumentation der anschlussappellierenden Privatklägervertretung (Urk. 82; Urk. 101 S. 4ff.), welche, im Ergebnis jedoch nicht überzeugend, das Tatmittel der Gewalt bzw. die Tatbestandsvariante des "unter psychischen Druck Setzens" als erwiesen erach- tete – zutreffend und zu übernehmen. Wie bereits eingangs erwogen hat diesbe- züglich jedoch kein formeller Freispruch zu ergehen.

E. 1.10 Im Anschluss hat die Vorinstanz das Grundsätzliche zum Tatbestand der Schändung angeführt und – im Resultat zutreffend – dessen Erfüllung bejaht. Ihre Begründung ist gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis noch zu akzentuieren: Die Privatklägerin verfiel als Folge ihres Konsums von Alkohol (im Marginalen) und von GHB (im Wesentlichen) plötzlich in einen sehr schlechten Allgemeinzustand mit Übelkeit, Erbrechen, lähmender Passivität, eingeschränkter Wahrnehmungs- und massiv eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. Sie lag nur noch auf der Matratze

- 16 - und war einzig noch in der Lage, dem Beschuldigten verbal mitzuteilen, sie wolle nicht, sie könne nicht, es sei ihr schlecht. Sie war in objektiver Hinsicht zum Wider- stand unfähig im Sinne von Art. 191 StGB. Wenn dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen ist, dass er diesen Zustand der Privatklägerin 1 verursacht hat, so hat er ihn doch ohne Zweifel wahrgenommen, ausgenutzt und die Privatklägerin 1 zum Beischlaf missbraucht. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte nicht bloss eventualvorsätzlich (Urk. 74 S. 38): Er wusste um den Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Privat- klägerin, er wusste um deren Äusserungen der Ablehnung und dennoch vollzog er den Beischlaf in der einzigen Absicht, sich sexuell zu befriedigen.

E. 1.11 Somit ist der Beschuldigte betreffend Anklage-Dossier 1 der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, begangen mit direktem Tatvorsatz, schuldig zu sprechen. Eine allfällige reformatio in peius-Problematik zur Vorsatzfrage stellt sich in con- creto nicht, da auch die Privatklägerin 1 den ihr Dossier betreffenden Schuldpunkt angefochten hat.

E. 2 Aus den Anträgen der Parteien ergibt sich (vgl. Urk. 99 S. 2 f.; Urk. 101 S. 1; Urk. 103 S. 1; Urk. 104 S. 1; Prot. I S. 9 ff.), dass im Berufungsverfahren nicht an- gefochten sind

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5., 6., 7., 8., 9. und 10.) sowie

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 17.) Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 10 -

E. 2.1 Diese Anordnungen sind ausgangsgemäss zu übernehmen mit der folgenden Ausnahme: Die Privatklägerin 1 hat im Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab deliktischem Ereignis beantragt (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zugesprochen

- 32 - (Urk. 74 S. 97). Die Privatklägerin 1 erhebt dagegen Anschlussberufung und ver- langt – erneut – eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins (Urk. 82 S. 2; Urk. 101 S. 1).

E. 2.2 Die Vorinstanz ging bei der Genugtuungsbemessung "bei Schändung von einer Bandbreite von Fr. 8'000.– bis Fr. 20'000.–" aus (Urk. 74 S. 87 mit Verweisen) und qualifizierte die Tatschwere als "eher im unteren Bereich möglicher Tathand- lungen" und das Verschulden des Beschuldigten als "eher leicht" (Urk. 74 S. 72f.). Wie vorstehend bei der Strafzumessung erwogen, fällt diese Beurteilung der Vor- instanz zu milde aus: Der Beschuldigte hat die in ihrem Allgemeinzustand schwers- tens beeinträchtigte und wehrlose Privatklägerin 1 heimtückisch missbraucht und dies bis zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Auch mit Verweis auf die durch die Vorinstanz zitierte Bandbreite rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 1 wie von ihr beantragt eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins seit dem Deliktszeitpunkt zuzusprechen und den Beschuldigten entsprechend zur Leistung zu verpflichten. VI. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich und die anschlussappellierende Privatklägerin 1 teilweise. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, dem Beschul- digten zu 19/20 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/20 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägerver- tretungen sind im Umfang von 19/20 einstweilen und im Umfang von 1/20 definitiv

- 33 - auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen den Beschuldigten betreffend 19/20 der Kosten (Art. 428 StPO).

4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 13'522.95 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsver- handlung) geltend (Urk. 100). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zu- sammen mit der Berufungsverhandlung ist der amtlichen Verteidigung eine Ent- schädigung von Fr. 15'600.– zuzusprechen.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht eine Entschä- digung von total Fr. 6'799.50 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie geschätztem Auf- wand für die Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 102). Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 Anschlussberufung erhoben hat und damit für die unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ein im Vergleich zu den anderen Privat- klägervertretern grösserer Aufwand nicht von der Hand zu weisen ist, erweist sich auch diese beantragte Entschädigung als angemessen. Entsprechend ist eine Ent- schädigung im gerundeten Betrag von Fr. 6'800.– zuzusprechen.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat die durch den Beschuldigten begangenen Körperver- letzungen der Privatkläger 3 und 4 einheitlich beurteilt (Urk. 74 S. 74f.). Dieses Vorgehen ist schon daher nicht zu übernehmen, da heute – wie vorstehend er- wogen – die rechtliche Qualifikation der beiden Taten unterschiedlich ausfällt. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe mit den Schlägen auf den Hin- terkopf des Privatklägers 4 sowie dem Tritt gegen die Brust und dem Flaschenwurf gegen den Kopf des Privatklägers 3 eine äusserst aggressive Vorgehensweise an den Tag gelegt und dies gleich mehrfach. Beide Privatkläger hätten in der Folge spitalärztlich versorgt werden müssen, wobei die dabei entstandenen Verletzungen bleibende unschöne Narben hinterliessen. Es sei vorliegend nur Glück zu verdan- ken, dass keine schlimmeren Verletzungen resultierten. Insgesamt sei die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte beide Körperverletzungen eventualvorsätzlich begangen. Er habe aus nichtigem Anlass – aus einem Racheakt – und ohne Respekt vor Leben oder Gesundheit gehandelt. Überdies hätte er dem Ganzen ohne Weiteres aus dem Weg gehen können. Obschon das Vorgehen des Beschuldigten nicht von langer Hand geplant gewesen sei, sondern sich spontan infolge der vorgängigen Pro- vokation im Bus ergeben habe, sei die tätliche Aggression alleine von ihm ausge- gangen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht. Für beide Körperverletzungen hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von insgesamt ca. 15 Monaten als angemessen gesehen (Urk. 74 S. 74f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind rein inhaltlich grundsätzlich zutreffend; wie erwogen sind jedoch separate Strafen auszufällen: Der Beschuldigte hat gezielt und wuchtig eine Glasflasche und damit einen ge- fährlichen Gegenstand gegen den Kopf des Privatklägers 3 geworfen und ihn auch getroffen. Die Scherben der zersplitternden Flasche haben den Privatkläger 3 er- heblich durch Schnitte verletzt. Dass keine schwereren Verletzungen resultierten,

- 30 - war mit der Vorinstanz reine Glückssache. Für diese Tat ist im Strafrahmen von bis zu drei Jahren eine Sanktion nicht mehr im unteren Drittel, sondern bei ca. 14 Monaten, angemessen. Die Schläge gegen den Hinterkopf des Privatklägers 4 führte der Beschuldigte für den völlig ahnungslosen und zu keiner Abwehr bereiten Privatkläger 4 überra- schend und von hinten aus. Dies war heimtückisch und rücksichtslos. Die Kopf- wunde des Privatklägers musste im Spital ärztlich versorgt und geklammert werden. Für diese Tat ist im Strafrahmen von bis zu drei Jahren eine Sanktion in der oberen Hälfte des unteren Drittels, also bei ca. 9 Monaten, angemessen.

E. 2.4 Die nach der Beurteilung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung auf

E. 2.5 Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend begründet und im Resul- tat geradezu zwingend. Lediglich zur Ergänzung, was folgt:

- 18 - Bei der Privatklägerin 2 wurden nach ihrer Anzeigeerstattung (vgl. Urk. 2/7/1) an der Wange DNA-Spuren festgestellt, welche im polizeilichen System eine Über- einstimmung mit der Person des Beschuldigten ergaben (Urk. 2/2/3). Die Privat- klägerin 2 lieferte sodann eine detaillierte Beschreibung des Mannes, welcher sie in der M._____ sexuell attackiert habe. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete der Beschuldigte unumwunden: "Das passt auf mich", um zu ergänzen: "Die Frage ist, ob sie Beweise haben, dass ich das gewesen bin" (Urk. 2/3/1 S. 6). Ferner wurden bei der Privatklägerin 2 DNA-Spuren des Beschuldigten in ihrer Vagina und unter ihren Fingernägeln sichergestellt (Urk. 2/7/6 und 2/7/8). Dass bereits geringe Men- gen ausreichen, um DNA-Spuren auf dem Körper einer anderen Person zu hinter- lassen, mag mit der Verteidigung zutreffen (Urk. 99 S. 9 ff.; Prot. II S. 14 f. und S. 32 f.), doch erklärt dies mit der Privatklägervertreterin noch nicht, wie sie auch in die Vagina der Privatklägerin 2 gelangt sind (vgl. Prot. II S. 22). Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte ihr einen Kuss auf die Wange gegeben haben und sie sich dort gekratzt haben sowie auch auf der Toilette gewesen sein könnte (vgl. Prot. II S. 32 f.), sind theoretische Ausführungen und letztlich reine Spekulationen. Vielmehr korrespondieren die Ergebnisse in Bezug auf die DNA-Spuren mit der Schilderung der Privatklägerin 2, der Täter habe sie vaginal penetriert und sie habe sich vehement körperlich gegen den Übergriff ge- wehrt. Schliesslich handelt es sich bei der Auswertung der DNA-Spuren auch nicht um das einzige Beweismittel. So hat die Privatklägerin 2 in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme in der Untersuchung vom 17. November 2021 auf Vorhalt von acht Personen-Fotografien zurückhaltend ausgesagt und deutlich betont, sie wolle nie- manden falsch belasten, sie sei sich nicht ganz sicher; dennoch hat sie den Be- schuldigten – und einzig diesen – als möglichen Täter genannt (Urk. 2/4/3 S. 10 mit Anhang). Die wiederum theoretischen Ausführungen der Verteidigung, wonach es sein könne, dass sie den Beschuldigten deshalb erkannt habe, da sie ihn zuvor im Club K._____ kennengelernt bzw. gesehen habe (Prot. II S. 32), vermögen am Er- gebnis nichts zu ändern. Interessanterweise hielt es der Beschuldigte auch für an- gebracht, in der Zeit zwischen seiner ersten erkennungsdienstlichen Erfassung (in anderer Sache) am Folgetag des Vorfalls in der M._____ und seiner Verhaftung in

- 19 - der vorliegenden Sache am 9. Oktober 2021 sein Äusseres durch einen radikalen Wechsel seiner Frisur erheblich zu verändern (Urk. 10/1/2, Urk. 10/2/2). Auch aus den Aussagen der vom Beschuldigten zur Entlastung angerufenen Zeugen F._____ und N._____ (Urk. 2/5/1 und 2/5/2) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten: Beide Personen haben – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S.

15) – in keiner Weise ausgesagt, sie seien im fraglichen Zeitrahmen der Tat ohne Unterbrechung mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Selbst F._____, der sich offensichtlich schwer tat, zu einem gegen seinen besten Kollegen erhobenen Tatvorwurf auszusagen, lieferte dem Beschuldigten das erhoffte und behauptete Alibi nicht. Ein irgendwie geartetes Motiv der Privatklägerin 2 für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht erkennbar und wird – zurecht – auch nicht behauptet. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind entgegen der haltlosen Behauptung der Verteidigung (Urk. 51 S. 13ff.) auch nicht "eine fragwürdige Rekonstruktion, widersprüchlich sowie jede Realitätsnähe in Frage stellend", sondern vielmehr im Kerngehalt zum massgeblichen Tatablauf durchaus konstant und erstaunlich detailliert (Urk. 74 S. 39ff. mit Verweisen). Der Verteidigung gelingt es nicht, die Aussagen der Privatklägerin 2 in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 99 S. 15). Entgegen der Verteidigung kann ohne Weiteres auf die überzeugenden und glaub- haften Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden. Wenn der Beschuldigte schliesslich dem einvernehmenden Staatsanwalt in der Untersuchung – Bezug nehmend auf die Privatklägerin 2 – lapidar erklärte, "einem Menschen mit Alkohol und Drogen im Blut würde er persönlich nichts glauben" (Urk. 2/3/2 S. 4), trifft dieser Zustand tatzeitaktuell anerkanntermassen ebenfalls in optima forma auf ihn selber zu. Der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklagedossier 2 ist mit der Vorinstanz ge- stützt auf die erlebt wirkenden und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2, die – einmal mehr entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 18; Urk. 99 S. 14) – in allen Teilen durch die objektiven Beweismittel gestützt werden, zweifelsfrei und da- mit rechtsgenügend erstellt.

- 20 -

E. 2.6 Die Vorinstanz hat die erzwungene vaginale Penetration anklagegemäss als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 74 S. 50 und 52f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. Das erzwungene Ablecken von Brust und Gesicht der Privatklägerin sowie den Ver- such des erzwungenen Oralverkehrs hat die Vorinstanz als Tateinheit und diese insgesamt als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 74 S. 50f. und 53f.). Auch dies ist zu bestätigen. Die Anklagebehörde hat schliesslich das Würgen der Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten während des sexuellen Übergriffs separat als Gefährdung des Lebens taxiert (Urk. 6 S. 3f.). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, das Würgen sei Teil der Gewaltanwendung des Beschuldigten gewesen, um die Privatklägerin im Sinne des Vergewaltigungstatbestandes von Art. 190 StGB zum Beischlaf zu nöti- gen und gehe daher in diesem Schuldspruch auf (Urk. 74 S. 54). Dies wurde weder von der Anklagebehörde noch von der Privatklägerin 2 angefochten (Urk. 80) und ist daher schon aus prozessualen Gründen zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insgesamt sind auch die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu An- klagedossier 2 zu bestätigen.

E. 3 die Treppe hoch steigend auf den Beschuldigten zu. Der Beschuldigte anerkennt, dass er dann den unter ihm stehenden Privatkläger 3 "in die Brust gekickt" habe (Urk. 43 S. 14). Die beiden Privatkläger 3 und 4 sagten übereinstimmend, der Be- schuldigte habe schliesslich dem Privatkläger 3 eine Glasflasche gegen den Kopf geworfen. Dies wird durch die Zeugin Q._____ ausdrücklich bestätigt (Urk. 74 S. 55-59 mit Verweisen). Selbst die neutrale Zeugin N._____ sagte aus, sie glaube, dass der Beschuldigte eine Glasflasche gegen den Privatkläger 3 geworfen habe; sie habe gesehen, wie der Beschuldigte eine Flasche, "die oben herumstand", er- griffen habe; es sei eine Flasche von oberhalb der Treppe nach unten geworfen worden; sie selber habe sich unten auf der Treppe befunden und habe gegen ihre Beine prallende Glassplitter gespürt (Urk. 3/5/5 S. 8f.). Entgegen der allen anderen Beweismitteln widersprechenden Behauptung des Beschuldigten wurde die Glas- flasche also von oben (seinem Standort) nach unten (dem Standort des Privat- klägers 3 und der Zeugin N._____) geworfen. Dass der Privatkläger 3 durch eine Glasflasche getroffen wurde, ergibt sich sodann zwanglos – respektive schon zwingend – aufgrund seiner erlittenen Schnittverletzungen am Arm sowie dem Blut- erguss an der Stirne (Urk. 3/7/1/9). Die insgesamt lebensfremden und den über- einstimmenden Beweismitteln widersprechenden Hypothesen der Verteidigung

- 24 - ziehen diesen Schluss in keiner Weise in Zweifel (Urk. 51 S. 24-27). Wiederum nachgeschoben und ferner nicht glaubhaft ist die Behauptung der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte, selbst wenn er die Flasche geworfen habe, keinen Vorsatz dahingehend gehabt habe, den Privatkläger 3 zu verletzen (Prot. II S. 36). Aufgrund der gesamten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte die Glasflasche auf- hob und sie mit der Absicht, den Privatkläger 3 zu treffen, in dessen Richtung warf, wobei sie zersplitterte und die eingeklagten Verletzungen beim Privatkläger 3 ver- ursachte.

E. 3.1 In Anklagepunkt Dossier 3 schliesslich wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, am frühen Morgen des 20. Juni 2021 nach einer verbalen Aus- einandersetzung im Bus auf der Strecke von der L._____-strasse zum Hauptbahn- hof nach allseitigem Verlassen des Busses an der Haltestelle O._____-platz die Privatkläger 3 D._____ und 4 E._____ auf dem Niedergang zum P._____ verfolgt zu haben. Dabei habe er erst dem Privatkläger 4 mit einer vom Boden aufgehobe- nen Leichtmetallstange von hinten zweimal gegen den Hinterkopf geschlagen und diesen verletzt. Anschliessend habe er den auf der Treppe unter ihm stehenden Privatkläger 3 mit einem Fusstritt zurückgestossen und ihm dann eine vom Boden aufgehobene Glasbierflasche in Richtung seines Kopfes geschleudert. Die Flasche sei "an der Vorderseite der Kappe" des Privatklägers 3 zersplittert, wobei dem Pri- vatkläger 3 durch die Splitter Schnittverletzungen am linken Arm verursacht worden seien (Urk. 6 S. 5).

- 21 -

E. 3.2 Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst, dem Privatkläger 4 mit der Metallstange gegen den Kopf geschlagen zu haben, wobei er anlässlich der Be- rufungsverhandlung auch bestätigte, ihn von hinten geschlagen zu haben. Es sei falsch von ihm gewesen, so zu reagieren, aber die Privatkläger 3 und 4 seien gegen seine Mutter ausfällig geworden (Urk. 98 S. 9 f.; Urk. 99 S. 17). Weiter anerkennt er, den Privatkläger 3 gegen die Brust gekickt zu haben; er bestreitet jedoch, eine Glasflasche gegen den Privatkläger 3 geworfen zu haben. Vielmehr sei er selber mit einer Flasche beworfen worden. Die Verletzungen habe sich der Privatkläger 3 beim Flaschenwerfen selber zugezogen (Urk. 43 S. 12ff.; Urk. 98 S. 10 f.).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand, schul- dig gesprochen (Urk. 74 S. 95).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat vorab als vorliegende, zu würdigende Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger 3 und 4 sowie dreier Zeugen, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, ausführlich wiedergegeben. Ferner hat sie die medizinischen Berichte zu den Verletzungen der Privatkläger 3 und 4 angeführt (Urk. 74 S. 55-61). Darauf wird einmal mehr verwiesen.

E. 3.5 Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Aus- sagen der Privatkläger 3 und 4 seien in sich stimmig, liessen sich mit deren doku- mentierten Verletzungen in Einklang bringen und würden durch die Aussagen der Zeuginnen N._____ und Q._____ untermauert. Die Verletzungen des Privatklä- gers 3 hätten nicht anders verursacht werden können als durch das Zersplittern der Glasflasche am Kopf bzw. der Kappe des Privatklägers 3. Der Zeuge F._____ habe den Beschuldigten nicht entlastet. Die Behauptung des Beschuldigten, durch einen der Privatkläger mit einer Flasche beworfen worden zu sein, werde weder durch die übrigen Beteiligten noch anderweitig gestützt. Gemäss eigenen Aussagen habe er die Leichtmetallstange sogleich nach Verlassen des Busses aufgehoben, bevor es überhaupt zum angeblichen Angriff gekommen sei, mit der Begründung, dort schon gewusst zu haben, dass ein Angriff bevorstehe, was klarerweise eine Schutzbehauptung des Beschuldigten sei. Ein vorgängiger tätlicher Angriff seitens der Privatkläger 3 und 4 sei zu verneinen. Die glaubhaften Aussagen der Zeugin-

- 22 - nen N._____ und Q._____ stützten die Aussagen der Privatkläger 3 und 4, wonach die tätliche Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgelöst wurde. Es sei davon auszugehen, dass eine verbale Provokation seitens der Privatkläger 3 und 4 erfolgt sei. Insgesamt sei der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt (Urk. 74 S. 61f.). Diese Beweiswürdigung ist im Resultat wie in ihrer Begrün- dung zutreffend und zu übernehmen.

E. 3.6 Zur Ergänzung, was folgt: Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und den Privatklägern 3 und 4 fand im Bus statt, die folgende tätliche auf einem Treppenabgang zum P._____. Der Beschuldigte hat ausdrücklich selber ausgesagt, er sei noch im Bus verbal beleidigt worden, nach dem Aussteigen habe er die Privatkläger 3 und 4 unter ihm auf der Treppe gesehen, worauf er sich noch auf der Höhe der Busstation mit einem der späteren Tatwerkzeuge (sog. Besen- stiel) bewaffnet habe und anschliessend zu den Privatklägern 3 und 4 gegangen sei (Urk. 43 S. 13). Der gemäss sämtlichen Aussagen chronologisch zuerst ange- griffene und verletzte Privatkläger 4 erlitt eine klaffende Riss-Quetschwunde am Hinterkopf (Urk. 7/2/11). Gemäss seinen konstanten Aussagen wurde er durch mehrere Schläge auf den Hinterkopf völlig überrascht; er wusste selbst nicht ein- mal, mit welcher Art Gegenstand er getroffen wurde (Urk. 3/4/2 S. 2 und Urk. 3/4/4 S. 6). Ganz offensichtlich wurde er – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 51 S. 23) – vom sich auf der Treppe über ihm befindenden Beschuldigten von hinten und gezielt gegen den Kopf angegriffen. Einen vorgängigen Flaschenwurf eines der Privatkläger gegen den Beschuldigten wurde von keiner der anwesenden Personen geschildert, weder von den Privatklägern noch den beiden Zeuginnen. Angesichts dessen und vor dem eben erstellten Hintergrund, dass der Beschuldigte den ersten Privatkläger unvermittelt, überraschend und von hinten angriff, handelt es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte bewaffnete sich unmittelbar nach Verlassen des Busses und ist den beiden die Treppe zum P._____ hinunter gehenden Privatklägern gefolgt. Dies bereits klarerweise in der Absicht, sie mit der mitgeführten Tatwaffe anzugreifen, was er umgehend auch tat. Die Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung, der Beschuldigte habe bereits beim Verlassen des Busses einen tätlichen Übergriff der Privatkläger be- fürchtet, ist eine weitere lebensfremde Schutzbehauptung (Urk. 51 S. 22f.): Hätte

- 23 - der Beschuldigte einen Angriff der Privatkläger befürchtet, hätte er nicht ebenfalls die Treppe zum P._____ hinuntersteigen müssen, sondern oben warten oder einen anderen Weg wählen können. Ganz im Gegenteil bewaffnete er sich noch auf Höhe der Busstation, stürmte den sich von ihm entfernenden Privatklägern nach und griff den Privatkläger 4 von hinten heimtückisch und gezielt an. Die neutrale Zeugin N._____ sagte klar aus, die Gruppe um die Privatkläger sei ohne weitere Kommunikation mit dem Beschuldigten aus dem Bus ausgestiegen und die Treppe hinunter gegangen (Urk. 3/5/5 S. 8). Der Beschuldigte hat die tätliche Auseinander- setzung nicht gefürchtet, sondern vielmehr gesucht und initiiert. Die Vorinstanz hat

– zugunsten des Beschuldigten – angenommen, dass seine Tatmotivation in einer verbalen Beleidigung seitens der Privatkläger lag. Dies ist mit den Aussagen der

– neutralen – Zeugin N._____ (Urk. 3/5/5 S. 6f.) vereinbar und kann übernommen werden. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger 4 attackiert hatte, ging der Privatkläger

E. 3.7 Die Vorinstanz hat vorab die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeführt (Urk. 74 S. 63f.). Darauf wird verwiesen.

E. 3.8 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 4 mittels einer Mehrzahl von Schlägen mit einer Leichtmetallstange auf den Hinterkopf, wor- aus eine im Spital zu klammernde Riss-Quetschwunde resultierte, eine einfache Körperverletzung zugefügt und dies auch zumindest in Kauf genommen hat (Urk. 74 S. 64f.). Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen. Zur Frage der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hat die Verteidigung im Hauptverfahren und auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend ge- macht, der fragliche Leichtmetall-Besenstiel sei "zu leicht und zu weich", um einen gefährlichen Gegenstand darzustellen (Urk. 51 S. 24; Urk. 99 S. 17). Die Anklage- behörde hatte dazu im Hauptverfahren plädiert, "auch eine Leichtmetallstange könne, insbesondere aufgrund der rostigen, scharfkantigen Bruchstellen, durchaus schwere Verletzungen verursachen" (Urk. 43A S. 17). Die Vorinstanz hat erwogen, es handle "sich um eine von Kunststoff ummantelte Leichtmetallstange von einer gewissen Robustheit und Härte. Das Schlagen mit einer solchen Stange hätte

– insbesondere beim Kopf – zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können" (Urk. 74 S. 65). Die Berufungsinstanz hat das fragliche Tatwerkzeug aus der Asservatenkammer der Kantonspolizei beigezogen (Urk. 96). Dessen Inspektion hält die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz nicht stand: Der Beschuldigte

- 25 - stach nicht etwa mit dem Besenstiel gegen den Privatkläger 4 oder warf diesen gegen ihn, sondern schlug ihn dem Privatkläger 4 von hinten gegen den Hinterkopf. Somit verfängt die Argumentation der Anklagebehörde nicht; der Beschuldigte setzte nicht die "rostige, scharfkantige Bruchstelle" ein. Aber selbst wenn, hätten damit lediglich blutige Kratzer verursacht werden können, was beim Privatkläger 4 maximal zu einem leichteren Verband und einer Tetanus-Impfung geführt hätte. Aus mehreren Schlägen respektive direkten Treffern am Hinterkopf resultierte eine Rissquetschwunde, die zweifach geklammert werden musste. Die gemäss Vorin- stanz "gewisse Robustheit und Härte" des Tatwerkzeugs war damit offenbar aus- gereizt, wurde die Stange doch durch den Angriff massiv verbogen. Die Stange ist äusserst leicht und mit Kunststoff ummantelt. Dass einem Opfer durch Schläge mit dieser Stange gegen den Kopf beispielsweise Schädelverletzungen beigebracht werden könnten, ist auszuschliessen. Somit war das Tatwerkzeug wohl geeignet, beim Privatkläger 4 eine einfache Körperverletzung zu verursachen, was sich in optima forma konkretisierte. Die Zufügung einer schweren, lebensbedrohlichen Verletzung war jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Leichtmetall-Stabes nicht zu erwarten, weshalb dieser nicht als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Demnach ist der Beschuldigte be- treffend den Privatkläger 4 lediglich – aber immerhin – der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der dazu notwendige Strafantrag des Privatklägers 4 liegt vor (Urk. 3/9/2/1).

E. 3.9 Zur Attacke des Beschuldigten auf den Privatkläger 3 hat die Vorinstanz er- wogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 3 mittels des Flaschenwurfs und den daraus resultierenden Schnittverletzungen eine einfache Körperverletzung zu- gefügt (Urk. 74 S. 66). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung hätte bei einem gezielten Wurf mit einer Glasflasche aus geringer Distanz mit Fug auch der Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung geprüft werden können. Solches verbietet sich im Berufungsverfahren aus prozes- sualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Umso klarer ist die Bewertung der Vor- instanz zu bestätigen, dass es sich bei einer Glasflasche, die gezielt gegen den Kopf eines Kontrahenten geworfen wird, um einen gefährlichen Gegenstand

- 26 - handelt (Urk. 74 S. 66). Der Schuldspruch bezüglich des Privatklägers 3 ist zu be- stätigen. IV. Sanktion

E. 6 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 macht sodann eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'875.40 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie ge- schätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 97/3). Dies er- weist sich als angemessen und ist im leicht gerundeten Betrag von Fr. 4875.– zu entschädigen.

E. 7 Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'403, A015'138'122 sowie A015'138'144 lagernden Kleider werden dem Privatkläger 3 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

E. 8 Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'138'348, A015'138'360 sowie A015'138'428 lagernden Kleider werden dem Privatkläger 4 (E._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

E. 9 Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'903 lagernde Bankkundenkarte wird dem F._____ nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 35 -

E. 10 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

- 37 -

E. 11 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'600.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 6'800.– Fr. 4'875.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 (G._____) Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 3 (D._____)

E. 12 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 19/20 auferlegt und zu 1/20 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 19/20 einstweilen und zu 1/20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 19/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 1 (übergeben) die Vertreterin der Privatklägerin 2 (G._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 2 (übergeben) den Vertreter des Privatklägers 3 (D._____) im Doppel für sich und den  Privatkläger 3 (übergeben) den Privatkläger 4 (E._____) (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 4 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

- 38 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 1 die Vertreterin der Privatklägerin 2 (G._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 2 den Vertreter des Privatklägers 3 (D._____) im Doppel für sich und den  Privatkläger 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230466-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie C._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 20. April 2023 (DG220166)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2022 (Urk. 6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 95 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 2),  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 561 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'141, A015'137'163, A015'137'254, A015'282'243, A015'282'403, A015'282'414, A015'282'469, A015'138'224, A015'138'235, A015'138'326, A015'138'622, A015'138'633, A015'179'789, A015'179'790, A015'179'814, A015'179'870, A015'196'233, A015'179'858 sowie A015'179'869 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'812, A015'137'834, A015'137'867 sowie A015'282'389 lagernden Gegenstände und Kleider werden dem Beschuldigten (A._____) – sofern nicht bereits zurückgegeben – nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'403, A015'138'122 sowie A015'138'144 lagernden Kleider werden dem Privat-

- 3 - kläger 3 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

8. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'138'348, A015'138'360 sowie A015'138'428 lagernden Kleider werden dem Privat- kläger 4 (E._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'903 lagernde Bankkundenkarte wird dem F._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lager- behörde vernichtet.

10. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'061, A015'138'188, A015'138'600 sowie A015'179'278 lagernden Fotografien verbleiben als Beweismittel in den Akten.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (G._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 (G._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schadenersatz von CHF 91.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 zu bezahlen.

13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (G._____) CHF 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 -

17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 31'447.05 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 18'227.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 29'079.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 2'712.25 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X3._____) CHF 17'853.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 CHF 9'905.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 2 CHF 15'000.00 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1-3 (C._____, G._____, D._____), werden dem Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1-3 (C._____, G._____, D._____) werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 2 f.)

1. Schuldsprüche: 1.1 Dossier 1: Der erstinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 betreffend Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 1) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger höchstens der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 1.2 Dossier 2: Der erstinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 betreffend Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sei aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger alleine der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3 Dossier 3: Der erstinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 betreffend die mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sei aufzuheben und der Beru- fungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 6 -

2. Strafe: 2.1 Der Berufungskläger sei (im Hauptstandpunkt der Verteidigung) zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der Berufungs- kläger sei diesfalls für seine Überhaft angemessen zu entschädigen. 2.2 Eventualiter, also auch dann, wenn das Obergericht den Anträgen oben betreffend die Schuldsprüche nicht oder nicht vollumfänglich folgen sollte, sei das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass gemäss Dispositiv Ziffer 3 deutlich zu reduzieren und der Berufungskläger sei für eine allfällige Über- haft angemessen zu entschädigen.

3. Landesverweisung: Die Landesverweisung gemäss Dispositiv Ziffer 4 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung angemessen zu redu- zieren.

4. Zivilforderungen 4.1 Schadenersatzforderungen: 4.1.1 Die Feststellungen der grundsätzlichen Schadenersatzpflichten des Beru- fungsklägers gemäss Dispositiv Ziffern 11 und 13 seien aufzuheben. 4.1.2Die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von Schadenersatz ge- mäss Dispositiv Ziffer 12 sei aufzuheben und die Schadenersatzforderung sei abzuweisen. 4.2 Genugtuungsansprüche: Die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zahlung von Genugtuung ge- mäss Dispositiv Ziffern 14, 15 und 16 seien aufzuheben und entsprechend den neuen Entscheiden zum Schuldpunkt abzuweisen bzw. angemessen zu reduzieren.

- 7 -

5. Kostenfolgen: Die Kostenfolgen seien mit Bezug auf beide Instanzen ausgangsgemäss zu verlegen und die Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MWST) seien auch für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 101 S. 1; Urk. 82 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp. Ziffer 1, 2. Spiegelstrich [= Dossier 1] der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 schuldig zu sprechen, womit Disp. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben sei. eventualiter sei der Schuldspruch betreffend Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zu bestätigen.

2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 14 des vorin- stanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin 1 (C._____) CHF 15'000 zuzüglich 5% Zins ab 9. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

d) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 103 S. 1)

1. Die Berufung des Berufungsklägers und Beschuldigten (im Folgenden: Beschuldigter) sei abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2023 sei bezüglich der gegen die Berufungsgegnerin und Privatklägerin G._____ (im Folgenden: Privatklägerin 2) verübten Delikte zu bestätigen.

- 8 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der Geschädigten- vertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Unterzeichnende sei gemäss beiliegendem Honorarantrag aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

e) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 3: (Urk. 104 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2023 sei in Bezug auf alle den Privatkläger 3 betreffenden Punkte zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

20. April 2023 wurde der Beschuldigte im Sinne von Anklage respektive Eventua- lanklage diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe be- straft. Sodann wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 74 S. 95f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Ein- gabe vom 24. April 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 60). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls in- nert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 77). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 80; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 erhob die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerin 1 (C._____) Anschlussberufung (Urk. 82). Mit Eingabe vom

17. Oktober 2023 erklärte die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (G._____) Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 83). Der im Berufungsverfahren vorab gestellte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung (Urk. 77 S. 4f.) wurde nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Präsidialverfügung vom 7. November 2023 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 84). Haupt- und Anschlussbe- rufung wurden teilweise beschränkt (Urk. 77 S. 4; Urk. 82 S.2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde und die Vertretung der Privatklägerin 2 beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 80 und 83).

2. Aus den Anträgen der Parteien ergibt sich (vgl. Urk. 99 S. 2 f.; Urk. 101 S. 1; Urk. 103 S. 1; Urk. 104 S. 1; Prot. I S. 9 ff.), dass im Berufungsverfahren nicht an- gefochten sind

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5., 6., 7., 8., 9. und 10.) sowie

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 17.) Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 10 -

3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie es in ihrer Anschlussberufung unterlassen habe, zusammen mit der Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB) des vorinstanzlichen Urteils auch formell die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf der Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 StGB) zu beantragen, dies jedoch im Rahmen ihres Plädoyers nachholen würde (Prot. II S. 13; Urk. 101). Dies erweist sich prozessual unproblematisch, zumal aufgrund der Konnexität von Dispositiv-Ziff. 1, 2. Spiegel- strich sowie Dispositiv-Ziff. 2 ohnehin von einer Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 2 auszugehen ist. II. Schuldpunkt 1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 9. September 2022 wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 zum Kernsachverhalt vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 8. Oktober 2021 an einer Party in einer Wohnung am H._____-platz in I._____ der Privatklägerin 1 (C._____) K.O.-Tropfen verabreicht. Als es der Privat- klägerin 1 als Folge der Einnahme der K.O.-Tropfen schlecht gegangen sei, habe der Beschuldigte diese in ein Zimmer geführt und ihr unter Ausnützung ihres ge- schwächten Zustandes die Kleider ausgezogen. Obwohl die Privatklägerin 1 verbal geäussert habe, dies nicht zu wollen (jedoch zu keiner weiteren Gegenwehr mehr fähig gewesen sei), habe der Beschuldigte der sichtbar wehrlosen Privatklägerin 1 den Menstruationstampon aus der Scheide gezogen und den vaginalen Ge- schlechtsverkehr bis zum Samenerguss in ihrer Scheide und auf ihrem Bauch an ihr vollzogen, was die Privatklägerin 1 infolge der Wirkung des konsumierten Alko- hols und der K.O.-Tropfen kaum noch wahrgenommen habe (Urk. 6 S. 2f.). 1.2. Die Anklagebehörde hat diesen Sachverhalt als Vergewaltigung, eventualiter als Schändung, qualifiziert (Urk. 6 S. 2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dies- bezüglich vom Vorwurf der Vergewaltigung frei- und der Schändung schuldig ge- sprochen (Urk. 74 S. 95). Vorab: Der Freispruch der Vorinstanz erging in formeller Hinsicht eigentlich zu Unrecht: Die Anklagebehörde hat einen (einzigen) Sachver- halt geschildert und für diesen alternativ zwei rechtliche Würdigungen geliefert.

- 11 - Spricht die Vorinstanz hinsichtlich des zu beurteilenden Anklagesachverhalts im Sinne einer dieser alternativen rechtlichen Würdigungen schuldig, ist der Sachver- halt abschliessend beurteilt und es hat kein formeller Freispruch hinsichtlich der nicht zur Anwendung gelangenden Alternativ-Qualifikation zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2010 vom 21. Oktober 2010 E.5.2.; vgl. auch BSK StPO, HEIMGARTNER/ NIGGLI Art. 325 N 40-47). 1.3. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt dahingehend, dass er mit der Privatklägerin 1 in ein Zimmer gegangen sei, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei und dass er der Privatklägerin 1 auf den Bauch ejakuliert habe. Er bestreitet jedoch, der Privatklägerin 1 K.O.-Tropfen verabreicht zu haben, dass es der Privatklägerin 1 schlecht gegangen sei und dass er den vaginalen Geschlechts- verkehr vollzogen habe. Die Privatklägerin 1 habe sich vielmehr selber ausgezogen und die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt bzw. hätten sie, bevor es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, das Ganze beendet, als die Privat- klägerin gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. 43 S. 6-8; Urk. 98 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil sämtliche Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf vorab ver- wiesen wird (Urk. 74 S. 24- 29); gleiches gilt für die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 74 S. 14-23). 1.4. Gemäss dem Kernsachverhalt zum inkriminierten sexuellen Übergriff des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 1 schildert die Anklageschrift im dritten Abschnitt, der Privatklägerin 1 sei es schlecht geworden und sie habe sich auf der Toilette übergeben müssen. Anschliessend habe sie sich vom Beschuldigten in ein sepa- rates Zimmer führen lassen. In Ausnützung ihres geschwächten Zustandes, wel- cher ihr ein weiteres Widersprechen nicht mehr möglich gemacht habe, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bis auf den BH ausgezogen. Die Privatklägerin 1 sei nur noch in der Lage gewesen verbal zu äussern, es sei ihr schlecht, sie wolle dies nicht. Sie habe sich wie versteinert gefühlt, sei auch für den Beschuldigten sichtbar wehrlos gewesen und habe kaum noch wahrgenommen, was der Beschul- digte mit ihr machte (Urk. 6 S. 2f.).

- 12 - 1.5. Die Vorinstanz hat diese Darstellung in ihrer Beweiswürdigung gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 als erstellt erachtet: Die Privatklägerin 1 habe in freier Erzählung über mehrere Einvernahmen sich deckende Aussagen gemacht und dabei viele Details erwähnt, was erlebt wirke. Lügensignale fänden sich ebenso wenig wie Strukturbrüche und Widersprüche. Sie habe konstant, detailliert, ohne Übertreibungen, vielmehr zurückhaltend, anschaulich und ohne Abschweifungen ausgesagt. Sie habe lebensnah geschildert, sie habe sich im Zimmer beim Beschul- digten hilf- und wehrlos gefühlt und nicht sprechen oder sich bewegen können. Sie habe sich nach Beginn der Übelkeit nur noch hinlegen wollen und nicht mehr ge- konnt, es sei ihr gar nicht gut gegangen (Urk. 74 S. 29-31 mit Verweisen). Diese Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin 1 ist in allen Teilen zutreffend und zu übernehmen. Wenn die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 1 sei im Zimmer mit dem Beschuldigten kognitiv voll da gewesen, zumal sie sich klar geäussert haben will und wahrgenommen habe, dass die Balkontüre offen gewesen sei sowie ihrem Exfreund mit ihrem Handy eine Mitteilung habe schreiben können (Urk. 99 S. 6 f.), dann geht diese Argumentation fehl. Die Anklagebehörde geht nicht davon aus, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Tatvorwurfs vollständig bewusstlos gewesen sei (Urk. 6 S. 2 f.). Dies ist für den Tatbestand der Schändung jedoch auch nicht notwendig. Die Privatklägerin 1 sagte hingegen konstant aus, nach dem Erbrechen habe sie sich nur noch hinlegen wollen und danach sei es schwarz ge- worden; sie habe gespürt, dass der Beschuldigte in sie eindringe, dann habe sie "irgendwie nichts mehr gespürt". Sie habe nur gewusst, dass dies gerade passiere und lediglich sagen können, dass sie das nicht könne, nicht wolle, es sei ihr schlecht. Sie habe sich hilflos gefühlt, unfähig, etwas zu machen, sich zu bewegen oder zu sprechen. Sie habe sich leblos, nicht zu ihrem Körper gehörend, gefühlt. Sie sei einfach dagelegen und habe sich nicht wehren können (Urk. 74 S. 14ff. mit Verweisen). Die Privatklägerin 1 schilderte ihren Zustand auf natürliche und glaub- hafte Art und Weise. Inwiefern die Privatklägerin 1 ein Motiv zur Falschbelastung des Beschuldigten haben sollte, ist schliesslich in keiner Weise ersichtlich und auch die Verteidigung vermag ein solches nicht ansatzweise darzutun (Urk. 51 S. 12). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt

- 13 - der Tathandlung nicht in der Lage war, sich gegen die vorgenommenen sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten zu wehren. 1.6. Dass die Privatklägerin 1 sich im Zeitraum ihres Aufenthalts mit dem Beschul- digten im separaten Raum in einem äusserst desolaten Zustand befand, ergibt sich sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 8f.; Urk. 99 S. 5 ff.) und auch ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 33f.) – nicht nur aus den diesbezüglichen, über- zeugenden Aussagen der Privatklägerin 1, sondern wird auch durch folgenden, ob- jektivierten Umstand erhärtet: Durch das IRM Zürich wurde mittels Haaranalyse festgestellt, dass die Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte Oktober 2021 die Substanz GHB eingenommen hat (Urk. 1/7/12 S. 5). Wie die Verteidigung richtig ausführte, bezieht sich die Haaranalyse zwar nicht auf eine Stunde oder einen Tag, sondern auf einen längeren Zeitraum (vgl. Prot. II S. 29). Der vorliegende Tatvor- wurf wiederum bezieht sich auf das Datum des 9. Oktober 2021, in der Mitte des massgeblichen Zeitfensters. Die Privatklägerin 1 wies eine rückgerechnete tat- zeitaktuelle Blutalkoholkonzentration von lediglich (minimal) 0,88 Gewichtspromil- len auf (Urk. 1/7/8), was – mit der Vorinstanz – weder zu einem lähmenden Rausch- zustand noch zu Übelkeit und Erbrechen führt. Die von der Privatklägerin 1 plötzlich erlebten Symptome von Übelkeit, Weggetreten-Sein und lähmender Passivität ent- sprechen exakt den notorisch bekannten Symptomen eines (unfreiwilligen, hoch- dosierten) GHB-Konsums. Der Begleiter der Privatklägerin 1, J.____, trank von ih- rem Getränk und wies anschliessend ebenfalls Übelkeitssymptome auf und musste sich erbrechen, obwohl er nicht viel Alkohol konsumiert hatte (Urk. 74 S. 33 mit Verweisen). All dies zusammen genommen führt – entgegen der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 99 S. 5 f.) – willkürfrei zum Schluss, dass die Pri- vatklägerin 1 vor dem Betreten des separaten Zimmers mit dem Beschuldigten GHB eingenommen hat und anschliessend unter dem entsprechenden Einfluss dieser Substanz stand. Mit der Vorinstanz lässt sich zugunsten des Beschuldigten allerdings in der Tat – je- doch einzig – nicht erstellen, dass dieser der Privatklägerin 1 das GHB verabreicht hat (Urk. 74 S. 34).

- 14 - Dies ist jedoch letztlich gar nicht entscheidend: Wenn erstellt ist, dass die Privat- klägerin 1 bei ihrem Beisammensein mit dem Beschuldigten im separaten Zimmer und während der sexuellen Handlungen substanzbedingt schwerst-beeinträchtigt war, sind dadurch die Behauptungen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sei es gut gegangen und die Initiative zu sexuellen Handlungen sei eigentlich von ihr aus- gegangen, diese habe ihn sogar aufgefordert, ihren Tampon zu entfernen (Urk. 98 S. 4 f.), schlicht widerlegt. Lebensnah und damit glaubhaft sind sie ohnehin nicht: Von einer Frau, die tatzeitaktuell erstelltermassen unter massiver Übelkeit und Er- brechen leidet und überdies infolge Menstruation einen Tampon trägt, ist schwer- lich zu erwarten, dass sie gerade in dieser Verfassung eine Zufallsbekanntschaft zu Geschlechtsverkehr auffordert und ihn sogar noch heisst, ihren Tampon eigen- händig zu entfernen. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach das mit dem Tampon nicht so dramatisch gewesen sein könne, zumal auch die Matratze nicht verschmutzt gewesen sei bzw. keine Blutspuren aufgewiesen habe (Prot. II S. 31). 1.7. Vom Vorstehenden ausgehend rückt die eingangs der Anklageschrift geschil- derte Vorgeschichte inklusiv gemeinsamen Aufenthalt des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 im Badezimmer – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 6ff.) – stark in den Hintergrund: Die Anklage geht gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 davon aus, der Beschuldigte habe sich ihr im Badezimmer in sexu- eller Absicht genähert, worauf sie ihm "nicht jetzt" geantwortet habe. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten: Einerseits ist die Argumen- tation der Verteidigung, ein "nein, nicht jetzt", sei "so ziemlich genau das Gegenteil" von "nein" (Urk. 51 S. 7f.), bestenfalls antiquiert. Ein "nein, nicht jetzt" ist ein klares Nein für die aktuelle Situation, das offen lässt, ob gegebenenfalls in einer späteren Situation eine Einwilligung oder wiederum eine Ablehnung erfolgen wird. Die plötz- liche, massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Privatklägerin 1 erfolgte aber ohnehin nach dem Intermezzo im Badezimmer. Für den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe im separaten Zimmer an der für ihn erkennbar wehrlosen Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorgenommen, ist die Vorgeschichte im Badezimmer bei noch gutem Allgemeinzustand der Privatklägerin 1 eigentlich bedeutungslos.

- 15 - 1.8. Gestützt auf die IRM-gutachterlich belegte Tatsache, dass nicht nur an der Vulva sondern auch im Innern der Vagina der Privatklägerin 1 Spermarückstände des Beschuldigten nachgewiesen wurden (Urk. 1/8/4 S. 2f.), ist entgegen seiner Bestreitung schliesslich auch erstellt, dass er die Privatklägerin 1 vaginal penetriert hat. Die eigene Darstellung des Beschuldigten, er habe – lediglich – der Privat- klägerin 1 auf den Bauch ejakuliert, erklärt sein Sperma in deren Vagina ebenso wenig wie der – schon abenteuerliche – Erklärungsversuch der Verteidigung, die Privatklägerin 1 habe sich das Sperma nachträglich durch Manipulieren an ihrer Vagina selber in ihr Körperinneres appliziert (Urk. 51 S. 11f.). Wenn die Verteidi- gung sodann an der Berufungsverhandlung ausführt, dass die Spermaspuren in der Vagina der Privatklägerin 1 erklärbar und mit den Aussagen des Beschuldigten kompatibel seien, dass dieser, nachdem er ejakuliert habe, mit den Fingern in die Vagina eingedrungen sei (Urk. 99 S. 8), ist dies eine nachgeschobene Behauptung und muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 1.9. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz vorab das Grundsätzliche zum Tatbestand der Vergewaltigung angeführt und anschliessend dessen Erfüllung verneint, da der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs keine einschlägige Nötigungshandlung vorgenommen habe (Urk. 74 S. 34-36). Diese Erwägungen sind – auch entgegen der Argumentation der anschlussappellierenden Privatklägervertretung (Urk. 82; Urk. 101 S. 4ff.), welche, im Ergebnis jedoch nicht überzeugend, das Tatmittel der Gewalt bzw. die Tatbestandsvariante des "unter psychischen Druck Setzens" als erwiesen erach- tete – zutreffend und zu übernehmen. Wie bereits eingangs erwogen hat diesbe- züglich jedoch kein formeller Freispruch zu ergehen. 1.10. Im Anschluss hat die Vorinstanz das Grundsätzliche zum Tatbestand der Schändung angeführt und – im Resultat zutreffend – dessen Erfüllung bejaht. Ihre Begründung ist gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis noch zu akzentuieren: Die Privatklägerin verfiel als Folge ihres Konsums von Alkohol (im Marginalen) und von GHB (im Wesentlichen) plötzlich in einen sehr schlechten Allgemeinzustand mit Übelkeit, Erbrechen, lähmender Passivität, eingeschränkter Wahrnehmungs- und massiv eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. Sie lag nur noch auf der Matratze

- 16 - und war einzig noch in der Lage, dem Beschuldigten verbal mitzuteilen, sie wolle nicht, sie könne nicht, es sei ihr schlecht. Sie war in objektiver Hinsicht zum Wider- stand unfähig im Sinne von Art. 191 StGB. Wenn dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen ist, dass er diesen Zustand der Privatklägerin 1 verursacht hat, so hat er ihn doch ohne Zweifel wahrgenommen, ausgenutzt und die Privatklägerin 1 zum Beischlaf missbraucht. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte nicht bloss eventualvorsätzlich (Urk. 74 S. 38): Er wusste um den Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Privat- klägerin, er wusste um deren Äusserungen der Ablehnung und dennoch vollzog er den Beischlaf in der einzigen Absicht, sich sexuell zu befriedigen. 1.11. Somit ist der Beschuldigte betreffend Anklage-Dossier 1 der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, begangen mit direktem Tatvorsatz, schuldig zu sprechen. Eine allfällige reformatio in peius-Problematik zur Vorsatzfrage stellt sich in con- creto nicht, da auch die Privatklägerin 1 den ihr Dossier betreffenden Schuldpunkt angefochten hat. 2.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ferner unter Dossier 2 zusam- mengefasst vorgeworfen, der Privatklägerin 2 G._____, als diese am frühen Mor- gen des 20. Juni 2021 alkoholisiert das Lokal K._____ an der L._____-strasse ver- liess, gefolgt zu sein und sie in den Park bei der M._____ geführt zu haben. Dort habe er sie erst sexuell bedrängt, versucht, sie zur Vornahme von Oralverkehr an ihm zu zwingen, die sich heftig wehrende Privatklägerin 2 zu Boden geworfen und geschlagen, sie massiv gewürgt und diverse sexuelle Handlungen bis hin zum Voll- zug des Geschlechtsverkehrs an ihr vorgenommen (Urk. 6 S. 3f.). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst – einzig –, die Privatklägerin 2 in der fraglichen Nacht im Lokal K._____ an der L._____-strasse flüchtig kennen- gelernt zu haben. Weder sei er jedoch mit dieser in den Park der M._____ gegan- gen, noch habe er sie angegriffen und sexuelle Gewalt ausgeübt (Urk. 74 S. 43-45 mit Verweisen; Urk. 98 S. 6 ff.).

- 17 - 2.3. Die Vorinstanz hat wiederum die Aussagen, wie sie der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 im bisherigen Verfahren deponiert haben, ausführlich zitiert (Urk. 74 S. 39-45). Ferner hat die Vorinstanz die zusätzlich vorliegenden, objek- tiven Beweismittel, nämlich die Resultate der jeweiligen körperlichen Untersuchun- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2, detailliert wiedergegeben (Urk. 74 S. 45-48). Auf das Zitierte wird vorab verwiesen. 2.4. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten als rechtsgenügend erstellt erachtet. Zur Begründung hat sie in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin 2 liessen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und würden durch diese gestützt, was massgeblich für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spre- che. Die im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 ange- führten Verletzungen würden mit ihren Schilderungen zur Gewaltanwendung des Täters übereinstimmen. Gleiches gelte für die am und im Körper der Privatklägerin 2 sichergestellten, dem Beschuldigten zuzuweisenden DNA-Spuren. Vor diesem Hintergrund seien die Bestreitungen des Beschuldigten widerlegt. Es sei seitens des Beschuldigten nicht gelungen, eine plausible Erklärung für seine DNA-Spuren am und im Körper der Privatklägerin 2 zu liefern. Keine Entlastung des Beschuldig- ten hätten sodann die glaubhaften Aussagen der Zeugin N._____ ergeben. Nicht überzeugend seien schliesslich die rein theoretischen Ausführungen der Verteidigung, wie die DNA des Beschuldigten in die Vagina der Privatklägerin 2 gelangt sein soll. Dass die Privatklägerin 2 zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss stand, habe ihre Wahrnehmung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt und ziehe die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 – die im Übrigen durch die objektiven Beweismittel untermauert würden – nicht in Zweifel. An diesem Resultat würden auch die vorgebrachten Vortraumatisierungen durch frühere schlimme Erfahrungen oder die psychische Verfassung der Privatklägerin 2 nichts Entscheidendes ändern (Urk. 74 S. 48f.). 2.5. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend begründet und im Resul- tat geradezu zwingend. Lediglich zur Ergänzung, was folgt:

- 18 - Bei der Privatklägerin 2 wurden nach ihrer Anzeigeerstattung (vgl. Urk. 2/7/1) an der Wange DNA-Spuren festgestellt, welche im polizeilichen System eine Über- einstimmung mit der Person des Beschuldigten ergaben (Urk. 2/2/3). Die Privat- klägerin 2 lieferte sodann eine detaillierte Beschreibung des Mannes, welcher sie in der M._____ sexuell attackiert habe. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete der Beschuldigte unumwunden: "Das passt auf mich", um zu ergänzen: "Die Frage ist, ob sie Beweise haben, dass ich das gewesen bin" (Urk. 2/3/1 S. 6). Ferner wurden bei der Privatklägerin 2 DNA-Spuren des Beschuldigten in ihrer Vagina und unter ihren Fingernägeln sichergestellt (Urk. 2/7/6 und 2/7/8). Dass bereits geringe Men- gen ausreichen, um DNA-Spuren auf dem Körper einer anderen Person zu hinter- lassen, mag mit der Verteidigung zutreffen (Urk. 99 S. 9 ff.; Prot. II S. 14 f. und S. 32 f.), doch erklärt dies mit der Privatklägervertreterin noch nicht, wie sie auch in die Vagina der Privatklägerin 2 gelangt sind (vgl. Prot. II S. 22). Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte ihr einen Kuss auf die Wange gegeben haben und sie sich dort gekratzt haben sowie auch auf der Toilette gewesen sein könnte (vgl. Prot. II S. 32 f.), sind theoretische Ausführungen und letztlich reine Spekulationen. Vielmehr korrespondieren die Ergebnisse in Bezug auf die DNA-Spuren mit der Schilderung der Privatklägerin 2, der Täter habe sie vaginal penetriert und sie habe sich vehement körperlich gegen den Übergriff ge- wehrt. Schliesslich handelt es sich bei der Auswertung der DNA-Spuren auch nicht um das einzige Beweismittel. So hat die Privatklägerin 2 in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme in der Untersuchung vom 17. November 2021 auf Vorhalt von acht Personen-Fotografien zurückhaltend ausgesagt und deutlich betont, sie wolle nie- manden falsch belasten, sie sei sich nicht ganz sicher; dennoch hat sie den Be- schuldigten – und einzig diesen – als möglichen Täter genannt (Urk. 2/4/3 S. 10 mit Anhang). Die wiederum theoretischen Ausführungen der Verteidigung, wonach es sein könne, dass sie den Beschuldigten deshalb erkannt habe, da sie ihn zuvor im Club K._____ kennengelernt bzw. gesehen habe (Prot. II S. 32), vermögen am Er- gebnis nichts zu ändern. Interessanterweise hielt es der Beschuldigte auch für an- gebracht, in der Zeit zwischen seiner ersten erkennungsdienstlichen Erfassung (in anderer Sache) am Folgetag des Vorfalls in der M._____ und seiner Verhaftung in

- 19 - der vorliegenden Sache am 9. Oktober 2021 sein Äusseres durch einen radikalen Wechsel seiner Frisur erheblich zu verändern (Urk. 10/1/2, Urk. 10/2/2). Auch aus den Aussagen der vom Beschuldigten zur Entlastung angerufenen Zeugen F._____ und N._____ (Urk. 2/5/1 und 2/5/2) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten: Beide Personen haben – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S.

15) – in keiner Weise ausgesagt, sie seien im fraglichen Zeitrahmen der Tat ohne Unterbrechung mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Selbst F._____, der sich offensichtlich schwer tat, zu einem gegen seinen besten Kollegen erhobenen Tatvorwurf auszusagen, lieferte dem Beschuldigten das erhoffte und behauptete Alibi nicht. Ein irgendwie geartetes Motiv der Privatklägerin 2 für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht erkennbar und wird – zurecht – auch nicht behauptet. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind entgegen der haltlosen Behauptung der Verteidigung (Urk. 51 S. 13ff.) auch nicht "eine fragwürdige Rekonstruktion, widersprüchlich sowie jede Realitätsnähe in Frage stellend", sondern vielmehr im Kerngehalt zum massgeblichen Tatablauf durchaus konstant und erstaunlich detailliert (Urk. 74 S. 39ff. mit Verweisen). Der Verteidigung gelingt es nicht, die Aussagen der Privatklägerin 2 in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 99 S. 15). Entgegen der Verteidigung kann ohne Weiteres auf die überzeugenden und glaub- haften Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden. Wenn der Beschuldigte schliesslich dem einvernehmenden Staatsanwalt in der Untersuchung – Bezug nehmend auf die Privatklägerin 2 – lapidar erklärte, "einem Menschen mit Alkohol und Drogen im Blut würde er persönlich nichts glauben" (Urk. 2/3/2 S. 4), trifft dieser Zustand tatzeitaktuell anerkanntermassen ebenfalls in optima forma auf ihn selber zu. Der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklagedossier 2 ist mit der Vorinstanz ge- stützt auf die erlebt wirkenden und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2, die – einmal mehr entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 18; Urk. 99 S. 14) – in allen Teilen durch die objektiven Beweismittel gestützt werden, zweifelsfrei und da- mit rechtsgenügend erstellt.

- 20 - 2.6. Die Vorinstanz hat die erzwungene vaginale Penetration anklagegemäss als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 74 S. 50 und 52f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. Das erzwungene Ablecken von Brust und Gesicht der Privatklägerin sowie den Ver- such des erzwungenen Oralverkehrs hat die Vorinstanz als Tateinheit und diese insgesamt als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 74 S. 50f. und 53f.). Auch dies ist zu bestätigen. Die Anklagebehörde hat schliesslich das Würgen der Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten während des sexuellen Übergriffs separat als Gefährdung des Lebens taxiert (Urk. 6 S. 3f.). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, das Würgen sei Teil der Gewaltanwendung des Beschuldigten gewesen, um die Privatklägerin im Sinne des Vergewaltigungstatbestandes von Art. 190 StGB zum Beischlaf zu nöti- gen und gehe daher in diesem Schuldspruch auf (Urk. 74 S. 54). Dies wurde weder von der Anklagebehörde noch von der Privatklägerin 2 angefochten (Urk. 80) und ist daher schon aus prozessualen Gründen zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insgesamt sind auch die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu An- klagedossier 2 zu bestätigen. 3.1. In Anklagepunkt Dossier 3 schliesslich wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, am frühen Morgen des 20. Juni 2021 nach einer verbalen Aus- einandersetzung im Bus auf der Strecke von der L._____-strasse zum Hauptbahn- hof nach allseitigem Verlassen des Busses an der Haltestelle O._____-platz die Privatkläger 3 D._____ und 4 E._____ auf dem Niedergang zum P._____ verfolgt zu haben. Dabei habe er erst dem Privatkläger 4 mit einer vom Boden aufgehobe- nen Leichtmetallstange von hinten zweimal gegen den Hinterkopf geschlagen und diesen verletzt. Anschliessend habe er den auf der Treppe unter ihm stehenden Privatkläger 3 mit einem Fusstritt zurückgestossen und ihm dann eine vom Boden aufgehobene Glasbierflasche in Richtung seines Kopfes geschleudert. Die Flasche sei "an der Vorderseite der Kappe" des Privatklägers 3 zersplittert, wobei dem Pri- vatkläger 3 durch die Splitter Schnittverletzungen am linken Arm verursacht worden seien (Urk. 6 S. 5).

- 21 - 3.2. Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst, dem Privatkläger 4 mit der Metallstange gegen den Kopf geschlagen zu haben, wobei er anlässlich der Be- rufungsverhandlung auch bestätigte, ihn von hinten geschlagen zu haben. Es sei falsch von ihm gewesen, so zu reagieren, aber die Privatkläger 3 und 4 seien gegen seine Mutter ausfällig geworden (Urk. 98 S. 9 f.; Urk. 99 S. 17). Weiter anerkennt er, den Privatkläger 3 gegen die Brust gekickt zu haben; er bestreitet jedoch, eine Glasflasche gegen den Privatkläger 3 geworfen zu haben. Vielmehr sei er selber mit einer Flasche beworfen worden. Die Verletzungen habe sich der Privatkläger 3 beim Flaschenwerfen selber zugezogen (Urk. 43 S. 12ff.; Urk. 98 S. 10 f.). 3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand, schul- dig gesprochen (Urk. 74 S. 95). 3.4. Die Vorinstanz hat vorab als vorliegende, zu würdigende Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger 3 und 4 sowie dreier Zeugen, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, ausführlich wiedergegeben. Ferner hat sie die medizinischen Berichte zu den Verletzungen der Privatkläger 3 und 4 angeführt (Urk. 74 S. 55-61). Darauf wird einmal mehr verwiesen. 3.5. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Aus- sagen der Privatkläger 3 und 4 seien in sich stimmig, liessen sich mit deren doku- mentierten Verletzungen in Einklang bringen und würden durch die Aussagen der Zeuginnen N._____ und Q._____ untermauert. Die Verletzungen des Privatklä- gers 3 hätten nicht anders verursacht werden können als durch das Zersplittern der Glasflasche am Kopf bzw. der Kappe des Privatklägers 3. Der Zeuge F._____ habe den Beschuldigten nicht entlastet. Die Behauptung des Beschuldigten, durch einen der Privatkläger mit einer Flasche beworfen worden zu sein, werde weder durch die übrigen Beteiligten noch anderweitig gestützt. Gemäss eigenen Aussagen habe er die Leichtmetallstange sogleich nach Verlassen des Busses aufgehoben, bevor es überhaupt zum angeblichen Angriff gekommen sei, mit der Begründung, dort schon gewusst zu haben, dass ein Angriff bevorstehe, was klarerweise eine Schutzbehauptung des Beschuldigten sei. Ein vorgängiger tätlicher Angriff seitens der Privatkläger 3 und 4 sei zu verneinen. Die glaubhaften Aussagen der Zeugin-

- 22 - nen N._____ und Q._____ stützten die Aussagen der Privatkläger 3 und 4, wonach die tätliche Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgelöst wurde. Es sei davon auszugehen, dass eine verbale Provokation seitens der Privatkläger 3 und 4 erfolgt sei. Insgesamt sei der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt (Urk. 74 S. 61f.). Diese Beweiswürdigung ist im Resultat wie in ihrer Begrün- dung zutreffend und zu übernehmen. 3.6. Zur Ergänzung, was folgt: Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und den Privatklägern 3 und 4 fand im Bus statt, die folgende tätliche auf einem Treppenabgang zum P._____. Der Beschuldigte hat ausdrücklich selber ausgesagt, er sei noch im Bus verbal beleidigt worden, nach dem Aussteigen habe er die Privatkläger 3 und 4 unter ihm auf der Treppe gesehen, worauf er sich noch auf der Höhe der Busstation mit einem der späteren Tatwerkzeuge (sog. Besen- stiel) bewaffnet habe und anschliessend zu den Privatklägern 3 und 4 gegangen sei (Urk. 43 S. 13). Der gemäss sämtlichen Aussagen chronologisch zuerst ange- griffene und verletzte Privatkläger 4 erlitt eine klaffende Riss-Quetschwunde am Hinterkopf (Urk. 7/2/11). Gemäss seinen konstanten Aussagen wurde er durch mehrere Schläge auf den Hinterkopf völlig überrascht; er wusste selbst nicht ein- mal, mit welcher Art Gegenstand er getroffen wurde (Urk. 3/4/2 S. 2 und Urk. 3/4/4 S. 6). Ganz offensichtlich wurde er – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 51 S. 23) – vom sich auf der Treppe über ihm befindenden Beschuldigten von hinten und gezielt gegen den Kopf angegriffen. Einen vorgängigen Flaschenwurf eines der Privatkläger gegen den Beschuldigten wurde von keiner der anwesenden Personen geschildert, weder von den Privatklägern noch den beiden Zeuginnen. Angesichts dessen und vor dem eben erstellten Hintergrund, dass der Beschuldigte den ersten Privatkläger unvermittelt, überraschend und von hinten angriff, handelt es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte bewaffnete sich unmittelbar nach Verlassen des Busses und ist den beiden die Treppe zum P._____ hinunter gehenden Privatklägern gefolgt. Dies bereits klarerweise in der Absicht, sie mit der mitgeführten Tatwaffe anzugreifen, was er umgehend auch tat. Die Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung, der Beschuldigte habe bereits beim Verlassen des Busses einen tätlichen Übergriff der Privatkläger be- fürchtet, ist eine weitere lebensfremde Schutzbehauptung (Urk. 51 S. 22f.): Hätte

- 23 - der Beschuldigte einen Angriff der Privatkläger befürchtet, hätte er nicht ebenfalls die Treppe zum P._____ hinuntersteigen müssen, sondern oben warten oder einen anderen Weg wählen können. Ganz im Gegenteil bewaffnete er sich noch auf Höhe der Busstation, stürmte den sich von ihm entfernenden Privatklägern nach und griff den Privatkläger 4 von hinten heimtückisch und gezielt an. Die neutrale Zeugin N._____ sagte klar aus, die Gruppe um die Privatkläger sei ohne weitere Kommunikation mit dem Beschuldigten aus dem Bus ausgestiegen und die Treppe hinunter gegangen (Urk. 3/5/5 S. 8). Der Beschuldigte hat die tätliche Auseinander- setzung nicht gefürchtet, sondern vielmehr gesucht und initiiert. Die Vorinstanz hat

– zugunsten des Beschuldigten – angenommen, dass seine Tatmotivation in einer verbalen Beleidigung seitens der Privatkläger lag. Dies ist mit den Aussagen der

– neutralen – Zeugin N._____ (Urk. 3/5/5 S. 6f.) vereinbar und kann übernommen werden. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger 4 attackiert hatte, ging der Privatkläger 3 die Treppe hoch steigend auf den Beschuldigten zu. Der Beschuldigte anerkennt, dass er dann den unter ihm stehenden Privatkläger 3 "in die Brust gekickt" habe (Urk. 43 S. 14). Die beiden Privatkläger 3 und 4 sagten übereinstimmend, der Be- schuldigte habe schliesslich dem Privatkläger 3 eine Glasflasche gegen den Kopf geworfen. Dies wird durch die Zeugin Q._____ ausdrücklich bestätigt (Urk. 74 S. 55-59 mit Verweisen). Selbst die neutrale Zeugin N._____ sagte aus, sie glaube, dass der Beschuldigte eine Glasflasche gegen den Privatkläger 3 geworfen habe; sie habe gesehen, wie der Beschuldigte eine Flasche, "die oben herumstand", er- griffen habe; es sei eine Flasche von oberhalb der Treppe nach unten geworfen worden; sie selber habe sich unten auf der Treppe befunden und habe gegen ihre Beine prallende Glassplitter gespürt (Urk. 3/5/5 S. 8f.). Entgegen der allen anderen Beweismitteln widersprechenden Behauptung des Beschuldigten wurde die Glas- flasche also von oben (seinem Standort) nach unten (dem Standort des Privat- klägers 3 und der Zeugin N._____) geworfen. Dass der Privatkläger 3 durch eine Glasflasche getroffen wurde, ergibt sich sodann zwanglos – respektive schon zwingend – aufgrund seiner erlittenen Schnittverletzungen am Arm sowie dem Blut- erguss an der Stirne (Urk. 3/7/1/9). Die insgesamt lebensfremden und den über- einstimmenden Beweismitteln widersprechenden Hypothesen der Verteidigung

- 24 - ziehen diesen Schluss in keiner Weise in Zweifel (Urk. 51 S. 24-27). Wiederum nachgeschoben und ferner nicht glaubhaft ist die Behauptung der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte, selbst wenn er die Flasche geworfen habe, keinen Vorsatz dahingehend gehabt habe, den Privatkläger 3 zu verletzen (Prot. II S. 36). Aufgrund der gesamten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte die Glasflasche auf- hob und sie mit der Absicht, den Privatkläger 3 zu treffen, in dessen Richtung warf, wobei sie zersplitterte und die eingeklagten Verletzungen beim Privatkläger 3 ver- ursachte. 3.7. Die Vorinstanz hat vorab die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeführt (Urk. 74 S. 63f.). Darauf wird verwiesen. 3.8. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 4 mittels einer Mehrzahl von Schlägen mit einer Leichtmetallstange auf den Hinterkopf, wor- aus eine im Spital zu klammernde Riss-Quetschwunde resultierte, eine einfache Körperverletzung zugefügt und dies auch zumindest in Kauf genommen hat (Urk. 74 S. 64f.). Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen. Zur Frage der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hat die Verteidigung im Hauptverfahren und auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend ge- macht, der fragliche Leichtmetall-Besenstiel sei "zu leicht und zu weich", um einen gefährlichen Gegenstand darzustellen (Urk. 51 S. 24; Urk. 99 S. 17). Die Anklage- behörde hatte dazu im Hauptverfahren plädiert, "auch eine Leichtmetallstange könne, insbesondere aufgrund der rostigen, scharfkantigen Bruchstellen, durchaus schwere Verletzungen verursachen" (Urk. 43A S. 17). Die Vorinstanz hat erwogen, es handle "sich um eine von Kunststoff ummantelte Leichtmetallstange von einer gewissen Robustheit und Härte. Das Schlagen mit einer solchen Stange hätte

– insbesondere beim Kopf – zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können" (Urk. 74 S. 65). Die Berufungsinstanz hat das fragliche Tatwerkzeug aus der Asservatenkammer der Kantonspolizei beigezogen (Urk. 96). Dessen Inspektion hält die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz nicht stand: Der Beschuldigte

- 25 - stach nicht etwa mit dem Besenstiel gegen den Privatkläger 4 oder warf diesen gegen ihn, sondern schlug ihn dem Privatkläger 4 von hinten gegen den Hinterkopf. Somit verfängt die Argumentation der Anklagebehörde nicht; der Beschuldigte setzte nicht die "rostige, scharfkantige Bruchstelle" ein. Aber selbst wenn, hätten damit lediglich blutige Kratzer verursacht werden können, was beim Privatkläger 4 maximal zu einem leichteren Verband und einer Tetanus-Impfung geführt hätte. Aus mehreren Schlägen respektive direkten Treffern am Hinterkopf resultierte eine Rissquetschwunde, die zweifach geklammert werden musste. Die gemäss Vorin- stanz "gewisse Robustheit und Härte" des Tatwerkzeugs war damit offenbar aus- gereizt, wurde die Stange doch durch den Angriff massiv verbogen. Die Stange ist äusserst leicht und mit Kunststoff ummantelt. Dass einem Opfer durch Schläge mit dieser Stange gegen den Kopf beispielsweise Schädelverletzungen beigebracht werden könnten, ist auszuschliessen. Somit war das Tatwerkzeug wohl geeignet, beim Privatkläger 4 eine einfache Körperverletzung zu verursachen, was sich in optima forma konkretisierte. Die Zufügung einer schweren, lebensbedrohlichen Verletzung war jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Leichtmetall-Stabes nicht zu erwarten, weshalb dieser nicht als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Demnach ist der Beschuldigte be- treffend den Privatkläger 4 lediglich – aber immerhin – der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der dazu notwendige Strafantrag des Privatklägers 4 liegt vor (Urk. 3/9/2/1). 3.9. Zur Attacke des Beschuldigten auf den Privatkläger 3 hat die Vorinstanz er- wogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 3 mittels des Flaschenwurfs und den daraus resultierenden Schnittverletzungen eine einfache Körperverletzung zu- gefügt (Urk. 74 S. 66). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung hätte bei einem gezielten Wurf mit einer Glasflasche aus geringer Distanz mit Fug auch der Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung geprüft werden können. Solches verbietet sich im Berufungsverfahren aus prozes- sualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Umso klarer ist die Bewertung der Vor- instanz zu bestätigen, dass es sich bei einer Glasflasche, die gezielt gegen den Kopf eines Kontrahenten geworfen wird, um einen gefährlichen Gegenstand

- 26 - handelt (Urk. 74 S. 66). Der Schuldspruch bezüglich des Privatklägers 3 ist zu be- stätigen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat vorab theoretische Ausführungen zur Strafzumessung an- gestellt, den anwendbaren Strafrahmen bestimmt und die Vergewaltigung gemäss Anklage-Dossier 2 als schwerste Tat erkannt (Urk. 74 S. 67-69). Auf all dies wird verwiesen. 1.2. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nur rudimentärst zur Strafzu- messung geäussert, wobei sie weitgehend von Freisprüchen des Beschuldigten ausging (Urk. 51 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Ver- teidigung im Hauptstandpunkt ebenfalls weitgehend Freisprüche (Dossiers 1 und

2) und im Eventualstandpunkt – für den Fall, dass an den vorinstanzlichen Schuld- sprüchen festgehalten werden sollte – eine deutlich reduzierte Strafe (Urk. 99 S. 21 ff.). 2.1. Zur Tatkomponente der schwersten zu beurteilenden Tat, der Vergewaltigung der Privatklägerin G._____, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 unter massiver Gewaltanwen- dung vergewaltigt und diese habe entsprechende Verletzungen von der Tat davon getragen. Der Beschuldigte habe die Tat nicht von langer Hand geplant, jedoch unter Ausnützung der konkreten Situation und der Vertrauensseligkeit der Privat- klägerin 2 seine körperliche Übermacht schamlos ausgenutzt und rohe – nahezu überschiessende – Gewalt angewandt. Er habe ein äusserst perfides Vorgehen of- fenbart und ein grosses Aggressions- und Gewaltpotential sowie eine massive Ge- ringschätzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin 2 gezeigt. Die Tat sei nur unterbrochen worden, da die Privatklägerin 2 habe flüchten können. Die objektive Tatschwere liege im mittleren Bereich, wobei die vorgenannte Gewalteinwirkung als etwas überdurchschnittlich zu qualifizieren sei. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Tat sei in der klaren Absicht erfolgt, seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen.

- 27 - Der Beschuldigte habe aufgrund der heftigen Abwehrreaktion der Privatklägerin 2 gewusst, dass er gegen den Willen der Privatklägerin 2 handelte. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht, das Verschulden wiege ins- gesamt mittelschwer. Es realisiere eine Einsatzstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 74 S. 70). Von einem praktisch unbekannten Mann nachts in einer dunklen Parkanlage unter massiver und brutaler körperlicher Gewaltanwendung überwältigt und penetriert zu werden, gehört für jede Frau zu den schlimmsten Schreckensszenarien. Der Be- schuldigte hat sich komplett über die Interessen und die sexuelle Selbstbe- stimmung des Opfers hinweggesetzt und es zu seinem willenlosen Lustobjekt degradiert. Der Beschuldigte mag – gestützt auf seine eigenen Darstellungen – tat- zeitaktuell wohl eine gewisse Alkoholisierung aufgewiesen haben; diese erreichte jedoch keinen Wert, welcher eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit annehmen liesse (Art. 19 Abs. 2 StGB; Urk. 3/6/4). Die Höhe der Einsatzstrafe ist insgesamt nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu übernehmen. Mit der Vorinstanz führt die Täterkomponente weder zur Erhöhung noch zur Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe: Die Vorstrafenlosigkeit wiegt ebenso strafzumessungsneutral wie das fehlende Geständnis (Urk. 74 S. 71; Urk. 76). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich nichts Neues ergeben, was eine gegenteilige Beurteilung erlauben würde (vgl. Urk. 98 S. 1 ff.). Im Folgenden hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe mit zutreffender Begründung in Abgeltung der durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 begange- nen sexuellen Nötigung um 6 Monate erhöht (Urk. 74 S. 71f.). Auch dies ist zu übernehmen. 2.2. Zur Schändung der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz erwogen, der Beschul- digte sei gegen den Willen der Privatklägerin 1 ungeschützt in diese eingedrungen, wobei er zu diesem Zweck vorher noch ihren Tampon entfernte und später auf deren Bauch ejakulierte. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in die sexuelle In-

- 28 - tegrität der Privatklägerin 1 dar. Dabei habe der Beschuldigte eine nicht unerheb- liche Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der Intim- sphäre der Privatklägerin 1 an den Tag gelegt, zumal diese verbal zu verstehen gab, dass sie keinen sexuellen Kontakt wünsche. Der Beschuldigte habe sich den geschwächten Zustand der Privatklägerin 1 zu Nutze gemacht. Die Herbeiführung dieses Zustands sei nicht durch den Beschuldigten erfolgt. Der gesamte Tather- gang sei insgesamt von relativ kurzer Dauer und die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dabei habe er sich bewusst über den Willen der Privatklägerin 1 hinweggesetzt, obschon diese ihm mehrfach zu ver- stehen gab, keinen Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht (Urk. 74 S. 72f.). Diese Erwägungen erweisen sich – mit der bereits vorstehend dargelegten Aus- nahme, dass der Beschuldigte nicht eventual-, sondern vielmehr direktvorsätzlich handelte – als inhaltlich zutreffend. Nicht zu übernehmen ist dann allerdings, wenn die Vorinstanz das Verschulden als "eher leicht" taxiert und dafür eine separate Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen hält (Urk. 74 S. 72f.). Nachdem er sich bereits während der ganzen gemeinsamen Aufenthaltszeit in der fraglichen Wohnung sexuell für die Privatklägerin 1 interessierte, hat er den Eintritt ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, verbunden mit einer Widerstands- unfähigkeit, sofort erkannt und kaltblütig ausgenutzt. Unter Vorspiegelung von Hilfs- bereitschaft hat er die Privatklägerin 1 gezielt in ein leeres Zimmer gelotst, um sie dort umgehend zu entkleiden und sich – bis zur vaginalen Penetration – sexuell über sie her zu machen. Dieses Vorgehen war perfide, hinterrücks und ohne jede Empathie gegenüber der über längere Zeit – erfolglos – umworbenen und nun hilf- losen Privatklägerin 1. Das Verschulden liegt objektiv und subjektiv entgegen der Vorinstanz im mittleren Drittel und die Tat wäre – für sich alleine beurteilt – auf jeden Fall mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, die nicht mehr den vollbeding- ten Strafvollzug erlauben würde.

- 29 - Wenn die Vorinstanz die nach Vergewaltigung und sexueller Nötigung bemessene Einsatzstrafe in Abgeltung der Schändung – asperiert – um lediglich 12 Monate Freiheitsstrafe erhöht hat (Urk. 74 S. 73), ist dies fraglos zu milde. 2.3. Die Vorinstanz hat die durch den Beschuldigten begangenen Körperver- letzungen der Privatkläger 3 und 4 einheitlich beurteilt (Urk. 74 S. 74f.). Dieses Vorgehen ist schon daher nicht zu übernehmen, da heute – wie vorstehend er- wogen – die rechtliche Qualifikation der beiden Taten unterschiedlich ausfällt. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe mit den Schlägen auf den Hin- terkopf des Privatklägers 4 sowie dem Tritt gegen die Brust und dem Flaschenwurf gegen den Kopf des Privatklägers 3 eine äusserst aggressive Vorgehensweise an den Tag gelegt und dies gleich mehrfach. Beide Privatkläger hätten in der Folge spitalärztlich versorgt werden müssen, wobei die dabei entstandenen Verletzungen bleibende unschöne Narben hinterliessen. Es sei vorliegend nur Glück zu verdan- ken, dass keine schlimmeren Verletzungen resultierten. Insgesamt sei die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte beide Körperverletzungen eventualvorsätzlich begangen. Er habe aus nichtigem Anlass – aus einem Racheakt – und ohne Respekt vor Leben oder Gesundheit gehandelt. Überdies hätte er dem Ganzen ohne Weiteres aus dem Weg gehen können. Obschon das Vorgehen des Beschuldigten nicht von langer Hand geplant gewesen sei, sondern sich spontan infolge der vorgängigen Pro- vokation im Bus ergeben habe, sei die tätliche Aggression alleine von ihm ausge- gangen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht. Für beide Körperverletzungen hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von insgesamt ca. 15 Monaten als angemessen gesehen (Urk. 74 S. 74f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind rein inhaltlich grundsätzlich zutreffend; wie erwogen sind jedoch separate Strafen auszufällen: Der Beschuldigte hat gezielt und wuchtig eine Glasflasche und damit einen ge- fährlichen Gegenstand gegen den Kopf des Privatklägers 3 geworfen und ihn auch getroffen. Die Scherben der zersplitternden Flasche haben den Privatkläger 3 er- heblich durch Schnitte verletzt. Dass keine schwereren Verletzungen resultierten,

- 30 - war mit der Vorinstanz reine Glückssache. Für diese Tat ist im Strafrahmen von bis zu drei Jahren eine Sanktion nicht mehr im unteren Drittel, sondern bei ca. 14 Monaten, angemessen. Die Schläge gegen den Hinterkopf des Privatklägers 4 führte der Beschuldigte für den völlig ahnungslosen und zu keiner Abwehr bereiten Privatkläger 4 überra- schend und von hinten aus. Dies war heimtückisch und rücksichtslos. Die Kopf- wunde des Privatklägers musste im Spital ärztlich versorgt und geklammert werden. Für diese Tat ist im Strafrahmen von bis zu drei Jahren eine Sanktion in der oberen Hälfte des unteren Drittels, also bei ca. 9 Monaten, angemessen. 2.4. Die nach der Beurteilung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung auf 6 Jahre bemessene Einsatzstrafe wäre wie erwogen in Abgeltung der Schändung um mindestens 20 Monate zu erhöhen. Weitere – asperierte – Erhöhungen haben in Abgeltung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Dossier 3 Privatkläger 3) um 10 Monate und in Abgeltung der einfachen Körper- verletzung (Dossier 3 Privatkläger 4) um 7 Monate zu erfolgen. Dies ergibt insge- samt, dass die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe keinesfalls zu hoch, sondern vielmehr eigentlich zu tief ausgefallen ist. Infolge des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bleiben.

3. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Straf- vollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 74 S. 76-82).

2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass im Falle einer an- klagegemässen Verurteilung nichts gegen die Aussprechung einer Landesverwei- sung vorgebracht werden könne und sie angesichts der aktuellen Rechtsprechung darauf verzichte, einen Härtefall zu begründen. Auch gegen die seitens der Ankla- gebehörde beantragte Länge der Sanktion von 10 Jahren hat sie nicht opponiert

- 31 - (Urk. 51 S. 29). Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung nun – im Eventual- standpunkt und für den Fall der Annahme mindestens einer Katalogtat – geltend, es liege beim Beschuldigten ein Härtefall vor. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, so sei die Landesverweisung von 5 bis 7 Jahren maximal angezeigt (Urk. 77 S. 3; Urk. 99 S. 25 f.). Damit ist die Verteidigung nicht zu hören: Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass beim Beschuldig- ten kein Härtefall vorliegt (Urk. 74 S. 77 ff.). Dass sich die Umstände in der Zwi- schenzeit zugunsten des Beschuldigten geändert hätten, vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen (Urk. 99 S. 25 f.). Der Beschuldigte ist weder familiär, gesell- schaftlich noch beruflich in der Schweiz in besonderem Masse integriert. Anderer- seits spricht er spanisch und verfügt über Verwandte in der Dominikanischen Republik. Mit der Vorinstanz ist ein Härtefall zu verneinen. Im Übrigen hat der Be- schuldigte drei äusserst schwere und zwei immerhin gravierende Delikte began- gen. Sein Verschulden wiegt insgesamt schwer. Das Interesse der Allgemeinheit, vor weiteren Übergriffen des Beschuldigten geschützt zu werden, ist hoch. Die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren ist fraglos angemessen. Die angefochtene Landesverweisung ist somit ohne Weiteres zu bestätigen.

3. Die Verteidigung verlangte im Hauptverfahren einzig, es sei von der Aus- schreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen (Urk. 51 S. 29), welchem Antrag die Vorinstanz gefolgt ist (Urk. 74 S. 96). V. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die notwendigen theoretischen Ausführungen zur Beurtei- lung der adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie des Privatklägers 3 gemacht und diese anschliessend mit einlässlicher Begründung geregelt (Urk. 74 S. 83-94). 2.1. Diese Anordnungen sind ausgangsgemäss zu übernehmen mit der folgenden Ausnahme: Die Privatklägerin 1 hat im Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab deliktischem Ereignis beantragt (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zugesprochen

- 32 - (Urk. 74 S. 97). Die Privatklägerin 1 erhebt dagegen Anschlussberufung und ver- langt – erneut – eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins (Urk. 82 S. 2; Urk. 101 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz ging bei der Genugtuungsbemessung "bei Schändung von einer Bandbreite von Fr. 8'000.– bis Fr. 20'000.–" aus (Urk. 74 S. 87 mit Verweisen) und qualifizierte die Tatschwere als "eher im unteren Bereich möglicher Tathand- lungen" und das Verschulden des Beschuldigten als "eher leicht" (Urk. 74 S. 72f.). Wie vorstehend bei der Strafzumessung erwogen, fällt diese Beurteilung der Vor- instanz zu milde aus: Der Beschuldigte hat die in ihrem Allgemeinzustand schwers- tens beeinträchtigte und wehrlose Privatklägerin 1 heimtückisch missbraucht und dies bis zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Auch mit Verweis auf die durch die Vorinstanz zitierte Bandbreite rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 1 wie von ihr beantragt eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins seit dem Deliktszeitpunkt zuzusprechen und den Beschuldigten entsprechend zur Leistung zu verpflichten. VI. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich und die anschlussappellierende Privatklägerin 1 teilweise. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, dem Beschul- digten zu 19/20 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/20 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägerver- tretungen sind im Umfang von 19/20 einstweilen und im Umfang von 1/20 definitiv

- 33 - auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen den Beschuldigten betreffend 19/20 der Kosten (Art. 428 StPO).

4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 13'522.95 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsver- handlung) geltend (Urk. 100). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zu- sammen mit der Berufungsverhandlung ist der amtlichen Verteidigung eine Ent- schädigung von Fr. 15'600.– zuzusprechen.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht eine Entschä- digung von total Fr. 6'799.50 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie geschätztem Auf- wand für die Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 102). Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 Anschlussberufung erhoben hat und damit für die unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ein im Vergleich zu den anderen Privat- klägervertretern grösserer Aufwand nicht von der Hand zu weisen ist, erweist sich auch diese beantragte Entschädigung als angemessen. Entsprechend ist eine Ent- schädigung im gerundeten Betrag von Fr. 6'800.– zuzusprechen.

6. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 macht sodann eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'875.40 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie ge- schätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 97/3). Dies er- weist sich als angemessen und ist im leicht gerundeten Betrag von Fr. 4875.– zu entschädigen.

7. Schliesslich macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 3 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'415.20 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 105). Dieser Aufwand erweist sich ebenfalls als ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung auf total Fr. 4'800.– festzusetzen.

- 34 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 20. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'141, A015'137'163, A015'137'254, A015'282'243, A015'282'403, A015'282'414, A015'282'469, A015'138'224, A015'138'235, A015'138'326, A015'138'622, A015'138'633, A015'179'789, A015'179'790, A015'179'814, A015'179'870, A015'196'233, A015'179'858 sowie A015'179'869 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'812, A015'137'834, A015'137'867 sowie A015'282'389 lagernden Gegen- stände und Kleider werden dem Beschuldigten (A._____) – sofern nicht bereits zu- rückgegeben – nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'403, A015'138'122 sowie A015'138'144 lagernden Kleider werden dem Privatkläger 3 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

8. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'138'348, A015'138'360 sowie A015'138'428 lagernden Kleider werden dem Privatkläger 4 (E._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'903 lagernde Bankkundenkarte wird dem F._____ nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 35 -

10. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'061, A015'138'188, A015'138'600 sowie A015'179'278 lagernden Fotogra- fien verbleiben als Beweismittel in den Akten. 11.-16. (…)

17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 31'447.05 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 18'227.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 29'079.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 2'712.25 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X3._____) CHF 17'853.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 CHF 9'905.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 2 CHF 15'000.00 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.-19. (…)

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 2),  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im  Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 

- 36 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 990 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (G._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 (G._____) auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schadener- satz von CHF 91.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 zu bezahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2021 als Genugtuung zu be- zahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (G._____) CHF 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

- 37 -

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'600.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 6'800.– Fr. 4'875.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 (G._____) Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 3 (D._____)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 19/20 auferlegt und zu 1/20 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 19/20 einstweilen und zu 1/20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 19/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 1 (übergeben) die Vertreterin der Privatklägerin 2 (G._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 2 (übergeben) den Vertreter des Privatklägers 3 (D._____) im Doppel für sich und den  Privatkläger 3 (übergeben) den Privatkläger 4 (E._____) (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 4 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

- 38 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 1 die Vertreterin der Privatklägerin 2 (G._____) im Doppel für sich und  die Privatklägerin 2 den Vertreter des Privatklägers 3 (D._____) im Doppel für sich und den  Privatkläger 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet