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SB230465

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 143 S. 9).

E. 1.1 Die amtlichen Verteidiger des Beschuldigten machen geltend, dem Beschul- digten seien dadurch, dass zwei Strafverfahren parallel geführt worden seien, Mehrkosten entstanden (Urk. 145 S. 3, Urk. 175 S. 7). Es erscheine als stossend, dass dem Beschuldigten die durch die separat geführten Untersuchungen und die zwei bestellten Verteidiger entstandenen Kosten auferlegt würden, zumal er diese nicht veranlasst habe (Urk. 146 S. 4). Zudem seien die Kosten der Strafuntersu- chungen in Bezug auf die Einzelbeträge intransparent, weshalb deren Höhe und insbesondere auch die Kostenverteilung bestritten würden (Urk. 145 S. 3)

E. 1.2 Zur Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz resp. zur Höhe der Positionen ge- mäss den staatsanwaltschaftlichen Kostenblättern der beiden Verfahren (Urk. 95 und 99/27) ist festzuhalten, dass die seitens der Staatsanwaltschaft festgelegten Gebühren für das Vorverfahren dem jeweiligen Verfahrensumfang angemessen erscheinen. Die nicht näher bezeichneten Auslagen im Kostenblatt betreffend das SVG-Verfahren ["Auslagen(BrdT/Trsp)" und "Auslagen", Urk. 95] beziehen sich gemäss Auskunft bei der Kasse der Staatsanwaltschaft im Umfang von insgesamt Fr. 27'215.80 auf die Standgebühren für die beschlagnahmten Fahrzeuge (Urk. 170). Die übrigen Auslagen der Strafuntersuchung sind belegt (Urk. 93/1-3). Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge zu bestätigen.

E. 1.3 In Bezug auf das Argument, es seien durch die separat geführten Untersu- chungen und die zwei bestellten Verteidiger Mehrkosten entstanden, welche dem Beschuldigten nicht auferlegt werden könnten, ist festzuhalten, dass jeder Verteidi-

- 21 - ger sich auf das ihn betreffende Verfahren konzentrierte, sei dies bezüglich der Einvernahmen als auch in den jeweiligen Plädoyers (Urk. 126, 128, 171 und 175). Es kam somit weder bei den Untersuchungshandlungen noch bei den Verteidigern zu ersichtlichen Überschneidungen oder Doppelspurigkeiten.

E. 1.4 Eine Reduktion der Kosten rechtfertigt sich jedoch angesichts der längeren Verfahrensdauer, welche sich insbesondere auf die Standmieten der beiden be- schlagnahmten Fahrzeuge auswirkte. Die Kostenverteilung gemäss Dispositiv- Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils ist daher zu übernehmen, wobei insbe- sondere in Bezug auf die Auflage der ausstehenden Kosten betreffend die beiden beschlagnahmten Fahrzeuge ("Auslagen (BrdT/Trsp)" von Fr. 3'231.– und "Aus- lagen" von Fr. 23'984.80) zu verdeutlichen gilt, dass diese zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren

E. 2 Die Vorinstanz fällte am 13. April 2023 das eingangs im Dispositiv wiederge- gebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 59). Der Beschuldigte und der Privatkläger A._____ liessen innert Frist Berufung anmelden (Urk. 134, 136 und 137). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten die bei-

- 7 - den Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 145 f.). Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2023 wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, welcher seiner Verteidiger als Hauptverteidiger gelte, und um zur Notwendigkeit von zwei amtlichen Verteidigern im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 148). Nach Eingang der entspre- chenden Stellungnahmen (Urk. 150 f.) und anlässlich des Telefonats zwischen Oberrichter lic. iur. B. Gut und dem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wurde Letzterem eröffnet, dass die parallelen amtlichen Verteidigungen aus Kos- tengründen so belassen würden (Urk. 152). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 wurde auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 20. April 2023 nicht einge- treten mit der Begründung, dass dieser innert Frist keine Berufungserklärung ein- gereicht habe (Urk. 153). Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2023 wurden den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärungen des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 155). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen einzureichen (ebd.). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger A._____ verzichteten ausdrücklich auf An- schlussberufung (Urk. 157 f.), die übrigen Privatkläger liessen sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte das verlangte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 159 und Urk. 160/1-5). Nach Eingang zweier Rechnungen der C._____ AG für die Ein- lagerung der zwei beschlagnahmten Fahrzeuge wurden am 5. Januar 2024 die ent- sprechenden Zahlungen von je Fr. 5'654.25 aus der Gerichtskasse bewilligt (Urk. 162/1-2). Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 wurde, um weitere Lagerkosten betreffend die beschlagnahmten Fahrzeuge zu vermeiden, die Rechtskraft der nicht mehr angefochtenen Punkte vorab festgestellt (Urk. 165). Gleichentags wurde eine Akonto-Honorarzahlung aus der Gerichtskasse an Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für dessen Bemühungen bis Ende 2023 bewilligt (Urk. 163). Am 24. Ja- nuar 2024 erfolgte die Vorladung der Parteien auf den 25. März 2024 zur Beru- fungsverhandlung (Urk. 167). Mit Eingabe vom 12. März 2024 ersuchte der amtli- che Verteidiger lic. iur. Y2._____ um Dispensation von der Berufungsverhandlung

- 8 - unter Einreichung von Anträgen und Begründung, was ihm am 14. März 2024 von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 171 S. 1).

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die jeweiligen Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 3 Konkrete Strafzumessung

E. 3.1 Mit Blick auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vor- instanz ist vorliegend für folgende Delikte eine angemessene Strafe zu ermitteln:

- fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB,

- einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

- qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB,

- mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV bzw. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bzw. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 3 VRV,

- vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV,

- vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 lit. a der Verord- nung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA.

- 10 -

E. 3.2 Der vom amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ geltend ge- machte Aufwand von Fr. 4'719.18 (Urk. 173) ist ausgewiesen und erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands betreffend die Berufungs- verhandlung ist er pauschal mit Fr. 5'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.

- 22 -

E. 3.3 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ stellte mit Eingabe vom 5. Januar 2024 einen Aufwand bis Ende 2023 von Fr. 1'538.95 in Rechnung (Urk. 163), welcher Betrag ihm als Akontozahlung von der Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde (Urk. 164A). Am 12. März 2024 reichte er eine Honorarnote für das Jahr 2024 über einen Aufwand von Fr. 744.40 ins Recht (Urk. 172). Dieser ist ausgewiesen und erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Auf- wands für die Nachbesprechung ist er neu noch mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Beschluss vom 15. Januar 2024 (rechtskräftig) "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB,  der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV bzw. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bzw. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 3 VRV,  der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 lit. a der Verord- nung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA.

2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen:

- 23 -  der versuchten mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatbestand 20) sowie  der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Straftat- bestände 6 und 20).

3. […]

4. […]

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

E. 6 Beschleunigungsgebot

E. 6.1 Hierzu ist zunächst auf die korrekten theoretischen Ausführungen im erst- instanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 143 S. 63). Die Vorinstanz reduzierte die von ihr festgelegte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren um ein Jahr auf 4 Jahre mit der Begründung, die Anklage sei mehr als vier Jahre nach der Eröffnung der

- 19 - Untersuchung erhoben worden, wobei Umstände, welche eine derart lange Unter- suchung notwendig gemacht hätten, nicht ersichtlich seien (ebd.).

E. 6.2 Relativierend ist hierzu festzuhalten, dass die Untersuchung betreffend den vorliegenden Raserfall am 22. Juli 2018 eröffnet wurde und danach bis Ende 2021 in regelmässigen Abständen unzählige Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Während von Ende 2021 bis zur Anklageerhebung am 22. September 2022 im SVG-Verfahren nicht mehr viel geschah, wurde im Verfahren wegen vor- sätzlicher schwerer Körperverletzung zwischen 21. Dezember 2021 und 21. März 2022 Korrespondenz geführt betreffend den Wechsel des unentgeltlichen Rechts- beistands. Insofern waren die Behörden mit Ausnahme der sechs Monate zwischen März und September 2022 in Bezug auf die vorliegend relevanten Verfahren des Beschuldigten relativ konstant und begründet tätig. Dass die Untersuchung insge- samt lange dauerte, ist insbesondere betreffend das Verkehrsdelikt den zahlrei- chen Teildelikten mit etlichen Involvierten und Zeugen sowie der komplexen Sach- verhaltserstellung unter Beizug von Sachverständigen zuzuschreiben. Ein Abzug von einem Jahr Freiheitsstrafe für die unbegründete Verfahrensverzögerung im be- sagten Zeitabschnitt erscheint demgemäss entgegen der Ansicht der Vorinstanz als übermässig. Angemessen erscheint ein solcher von rund 6 Monaten.

E. 7 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmte und bei der C._____ AG, D._____-Str. …, E._____, lagernde Personenwagen, Mercedes-Benz …, Kontrollschilder SG 1, wird dem Privatkläger 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Dem Privatkläger 1 wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ange- setzt, um den herauszugebenden Personenwagen unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der lagernden Garage abzuholen. Wird der herauszugebende Personenwagen nicht innert Frist ab- geholt, wird dieser der lagernden Garage zur gutscheinenden Verwendung überlassen, wobei ein allfälliger Erlös auszuweisen und an die Lagerkosten anzurechnen ist.

E. 8 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2018 beschlag- nahmte und bei der C._____ AG, D._____-Str. …, E._____, lagernde Personenwagen, BMW …, Kontrollschilder SG 2, wird der Halterin F._____, geboren tt. Mai 1991, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Der Halterin F._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ange- setzt, um den herauszugebenden Personenwagen unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der lagernden Ga- rage abzuholen. Wird der herauszugebende Personenwagen nicht innert Frist abge- holt, wird dieser der lagernden Garage zur gutscheinenden Verwendung überlassen, wobei ein allfälliger Erlös auszuweisen und an die Lagerkosten anzurechnen ist.

E. 9 Der Privatkläger 1 G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 10 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 G._____ wird abgewiesen.

- 24 -

E. 11 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 H._____ wird abgewiesen.

E. 12 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 I._____ wird abgewiesen.

E. 13 Dem Privatkläger 4 A._____ wird keine über die Integritätsentschädigung hinausge- hende Genugtuung zugesprochen.

E. 14 […]

E. 15 […]

E. 16 (Mitteilungen)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel)" Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 20 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 90.–.
  2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt, exklu- sive der Auflage der ausstehenden Kosten betreffend die beiden beschlag- nahmten Fahrzeuge ("Auslagen (BrdT/Trsp)" von Fr. 3'231.– und "Auslagen" von Fr. 23'984.80).
  4. Die Kosten der Positionen "Auslagen (BrdT/Trsp)" von Fr. 3'231.– und "Aus- lagen" von Fr. 23'984.80 werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. - 25 -
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'654.25 Kosten Platzmiete Mercedes (bereits ausbezahlt) Fr. 5'654.25 Kosten Platzmiete BMW (bereits ausbezahlt) Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y1._____) amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y2._____; abzüglich Fr. 1'000.– der bereits ausbezahlten Fr. 1'538.95)
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (versandt)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  den Privatkläger 1, G._____ (versandt)  die Privatklägerin 2, H._____ (versandt)  den Privatkläger 3, I._____ (versandt)  die Vertretung des Privatklägers 4, A._____, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  - 26 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230465-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 25. März 2024 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Oberstaatsanwältin lic. iur. S. Leu,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Oberstaatsanwältin lic. iur. S. Leu, gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2023 (DG220049)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. Septem- ber 2022 (Urk. 97) sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. September 2022 (Urk. 99/27) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 143 S. 74 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB,  der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV bzw. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bzw. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 3 VRV,  der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA.

2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen:

- der versuchten mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatbestand 20) sowie

- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Straf- tatbestände 6 und 20).

- 3 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 20 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli 2018 beschlagnahmte und bei der C._____ AG, D._____-Str. …, E._____, lagernde Personenwagen, Mercedes-Benz (…), Kontrollschilder SG 1, wird dem Privatkläger 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Dem Privatkläger 1 wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an- gesetzt, um den herauszugebenden Personenwagen unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der lagern- den Garage abzuholen. Wird der herauszugebende Personenwagen nicht innert Frist abgeholt, wird dieser der lagernden Garage zur gutscheinenden Verwendung überlassen, wobei ein allfälliger Erlös auszuweisen und an die Lagerkosten anzu- rechnen ist.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2018 beschlagnahmte und bei der C._____ AG, D._____-Str. …, E._____, lagernde Personenwagen, BMW …, Kontrollschilder SG 2, wird der Halterin F._____, gebo- ren tt. Mai 1991, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Der Halterin F._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an- gesetzt, um den herauszugebenden Personenwagen unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der lagern- den Garage abzuholen. Wird der herauszugebende Personenwagen nicht innert Frist abgeholt, wird dieser der lagernden Garage zur gutscheinenden Verwendung überlassen, wobei ein allfälliger Erlös auszuweisen und an die Lagerkosten anzu- rechnen ist.

- 4 -

9. Der Privatkläger 1 G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 G._____ wird abgewiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 H._____ wird abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 I._____ wird abgewiesen.

13. Dem Privatkläger 4 A._____ wird keine über die Integritätsentschädigung hinausge- hende Genugtuung zugesprochen.

14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Vorverfahren (SVG/2018/10024869); Fr. 3'231.00 Auslagen (BrdT/Trsp; SVG/2018/10024869); Fr. 17'344.23 Auslagen (Gutachten; SVG/2018/10024869); Fr. 23'984.80 Auslagen (SVG/2018/10024869); Fr. 100.00 Auslagen Polizei (SVG/2018/10024869); Fr. 1'611.70 Entschädigung Zeuge (SVG/2018/10024869); Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren (B-4/2020/10042459); Fr. 223.25 Auslagen (B-4/2020/10042459); Ausserkantonale Untersuchungskosten Kanton St. Gallen, inkl. Fr. 1'564.00 Rechtsvertretung des Privatklägers 4 [Akontozahlungen an RA lic. iur. Z1._____], B-4/2020/10042459; (act. 99/12/3) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- Fr. 4'568.65 gers 4 (Akontozahlungen an RA lic. iur. Z1._____; bereits be- zahlt); (act. 99/15/26) Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 39'371.30 RA lic. iur. Y1._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 12'877.10 RA lic. iur. Y2._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- Fr. 3'240.35 gers 4, RA MLaw X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); noch ausstehende Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeu- Fr. gen gemäss Dispositiv Ziffern 7 und 8; Fr. 126'416.38 Total

- 5 -

15. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 14, inkl. der Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeugen gemäss Dispositiv Ziffern 7 und 8, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____: (Urk. 171 S. 1 f.)

1. Es sei der Beschuldigte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wo- bei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von vier Jahren aufzuschieben sei. Im Umfang von 12 Monaten sei die Strafe zu vollziehen.

2. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss der heute ins Recht gelegten Honorarnote zu entschädigen.

3. Es seien dem Beschuldigten die Kosten in Berücksichtigung der Doppelvertretung bloss reduziert aufzuerlegen und im Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Der Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____: (Urk. 174 S. 1 f.) Die Ziffern 3, 4, 14 und 15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2023 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:

- 6 -

1. B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 20 Tagen.

2. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von maximal 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von mindestens 24 Monaten bedingt aufzuschieben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

3. Bei der Kostenauflage sei zu berücksichtigen, dass die erste Instanz zu Unrecht zwei Anklagen aus parallel geführten Strafuntersuchungen als rechtmässig erachtete und die für Herrn B._____ dadurch entstandenen Mehrkosten ausser Acht gelassen hat. Die Kosten seien sowohl bezüg- lich der einzelnen Kostenpunkte, der Kostenhöhe wie auch bezüglich der Kostenverteilung neu festzusetzen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 157) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 143 S. 9).

2. Die Vorinstanz fällte am 13. April 2023 das eingangs im Dispositiv wiederge- gebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 59). Der Beschuldigte und der Privatkläger A._____ liessen innert Frist Berufung anmelden (Urk. 134, 136 und 137). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten die bei-

- 7 - den Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 145 f.). Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2023 wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, welcher seiner Verteidiger als Hauptverteidiger gelte, und um zur Notwendigkeit von zwei amtlichen Verteidigern im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 148). Nach Eingang der entspre- chenden Stellungnahmen (Urk. 150 f.) und anlässlich des Telefonats zwischen Oberrichter lic. iur. B. Gut und dem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wurde Letzterem eröffnet, dass die parallelen amtlichen Verteidigungen aus Kos- tengründen so belassen würden (Urk. 152). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 wurde auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 20. April 2023 nicht einge- treten mit der Begründung, dass dieser innert Frist keine Berufungserklärung ein- gereicht habe (Urk. 153). Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2023 wurden den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärungen des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 155). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen einzureichen (ebd.). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger A._____ verzichteten ausdrücklich auf An- schlussberufung (Urk. 157 f.), die übrigen Privatkläger liessen sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte das verlangte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 159 und Urk. 160/1-5). Nach Eingang zweier Rechnungen der C._____ AG für die Ein- lagerung der zwei beschlagnahmten Fahrzeuge wurden am 5. Januar 2024 die ent- sprechenden Zahlungen von je Fr. 5'654.25 aus der Gerichtskasse bewilligt (Urk. 162/1-2). Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 wurde, um weitere Lagerkosten betreffend die beschlagnahmten Fahrzeuge zu vermeiden, die Rechtskraft der nicht mehr angefochtenen Punkte vorab festgestellt (Urk. 165). Gleichentags wurde eine Akonto-Honorarzahlung aus der Gerichtskasse an Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für dessen Bemühungen bis Ende 2023 bewilligt (Urk. 163). Am 24. Ja- nuar 2024 erfolgte die Vorladung der Parteien auf den 25. März 2024 zur Beru- fungsverhandlung (Urk. 167). Mit Eingabe vom 12. März 2024 ersuchte der amtli- che Verteidiger lic. iur. Y2._____ um Dispensation von der Berufungsverhandlung

- 8 - unter Einreichung von Anträgen und Begründung, was ihm am 14. März 2024 von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 171 S. 1).

3. Am 25. März 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte mit seinem zweiten amtlichen Verteidiger, lic. iur. Y1._____, er- schienen ist (Prot. II S. 12). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschul- digte zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 174) und der Verteidiger erstattete seinen Parteivortrag (Urk. 175). Das Urteil wurde glei- chentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 15 ff.). II. Prozessuales

1. Aufgrund der gestellten Anträge des Beschuldigten stehen die Dispositiv-Ziffern 3 (Sanktion) und 4 (Vollzug) sowie 14 (Kostenfestsetzung) und 15 (Kostenauferle- gung) im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbotes zur Disposition. Im übrigen Umfang ist der Entscheid vom 13. April 2023 bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2024, Urk. 165).

2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 9 - III. Sanktion

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 20 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– belegt. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 20 Tagen (Urk. 145 S. 2, Urk. 146 S. 3).

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 143 S. 48 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Mit Blick auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vor- instanz ist vorliegend für folgende Delikte eine angemessene Strafe zu ermitteln:

- fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB,

- einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

- qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB,

- mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV bzw. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bzw. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 3 VRV,

- vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV,

- vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 lit. a der Verord- nung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA.

- 10 - 3.2. Der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB ist zwar nach der Harmonisierung der Strafrahmen seit Juli 2023 nicht mehr zwingend mit einer Freiheitsstrafe sondern mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden. Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, kommt eine Gelds- trafe angesichts der festzusetzenden Strafhöhe von einem Jahr aber nicht mehr in Betracht. Aufgrund der für die fahrlässige schwere Körperverletzung wie auch für die mehrfache qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung festzusetzenden Einzel- strafen von – wie noch zu zeigen sein wird – jeweils über 180 Tagessätzen stellt sich die Frage nach einer Geldstrafe ebenfalls nicht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die genannten Delikte ist daher, wie es bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 143 S. 59 ff.), eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, ausgehend von der schwersten Straftat, der qualifizierten Sachbeschädigung. Bei den übrigen Delikten fällt mit Blick auf das Vorgehen der Vorinstanz resp. aufgrund des Verschlechterungsver- bots nur noch eine Geldstrafe in Betracht (Urk. 143 S. 55 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO), für welche wiederum eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Bei der nachfolgenden Abhandlung der einzelnen Delikte wird die Reihenfolge gemäss erstinstanzlichem Entscheid übernommen. 4.1. Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte 4.1.1. Qualifizierte Sachbeschädigung 4.1.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte nach seinem in stark überhöhter Geschwindigkeit durchgeführten Überhol- manöver mit seinem Fahrzeug jenes des Privatklägers 1 schrammte und dabei einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– verursachte. Im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung – welche nach der neueren Rechtsprechung ab einem Sachschaden von mindestens Fr. 10'000.– und je nach Verhältnissen des Betroffenen als gross gilt (BGE 136 IV 117 Erw. 4.3.1 mit weiteren Nachweisen) – kann das objektive Tatverschulden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht gewertet werden und wäre die Strafe im unteren Drittel des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen (Urk. 143 S. 52).

- 11 - 4.1.1.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zwar zu berücksichtigen, dass von Eventualvorsatz auszugehen ist. Dennoch offenbarte der Beschuldigte durch sein waghalsiges Überholmanöver eine grobe Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Das subjektive Tatverschulden ver- mag die objektive Tatschwere somit keineswegs zu relativieren. Wenn die Vorin- stanz das Verschulden innerhalb des gegebenen Strafrahmens als leicht qualifi- zierte und die Einsatzstrafe bei einem Jahr ansetzte (Urk. 143 S. 52), scheint dies milde, aber gerade noch vertretbar und ist daher zu übernehmen. 4.1.1.3. Betreffend die Täterkomponente kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 143 S. 52 mit weiteren Verweisen). In der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich hinsichtlich der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts Neues (Urk. 174 S. 1 ff.). Somit wirken sich auch heute die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. Die Vorstrafe vom 20. November 2015 wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB und Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist einschlägig und fällt straf- erhöhend ins Gewicht, ebenso die Delinquenz während laufender Probezeit (Urk. 147). Dass es durch den Unfall zu einem Sachschaden gekommen war, an- erkannte der Beschuldigte zwar (Prot. I S. 15), dies war jedoch offensichtlich. Ein weitergehendes Geständnis diesbezüglich ist nicht erkennbar (vgl. insb. Prot. I S. 32 ff.). Eine Strafmilderung aufgrund eines Geständnisses ist daher nicht an- gezeigt (vgl. Urk. 143 S. 53). Mit Blick auf die Begründung der Verteidigungen (Urk. 171 S. 5, Urk. 175 S. 5) ist dem Beschuldigten durchaus zu attestieren, dass er sich seit den hier zu beurteilenden Verfehlungen nichts mehr hat zu schulden kommen lassen und sich offensichtlich auch in eine positive Richtung entwickelt hat. Dieser Umstand wirkt sich jedoch grundsätzlich strafzumessungsneutral aus. Wenn der Beschuldigte aber seine Reue glaubhaft kundtat und erklärte, nie mehr Auto zu fahren, auch wenn er die Möglichkeit dazu hätte (vgl. insb. Prot. I S. 38), ist ihm dies zumindest leicht strafmindernd anzurechnen.

- 12 - 4.1.1.4. Die Täterkomponente ist deshalb insgesamt als strafzumessungsneutral zu werten, womit auch vorliegend für die qualifizierte Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festzusetzen ist. 4.1.2. Fahrlässige schwere Körperverletzung 4.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sensible Körperregion han- delt und Verletzungen folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger unvermittelt mit voller Wucht mit der flachen, starken Hand ins Gesicht, resp. auf dessen linke Schläfe. Als Folge erlitt der Privatkläger eine Verletzung am linken Augapfel, welche zu einem bleibenden Sehverlust und damit zu einer andauernden Beeinträchtigung im täglichen Leben des Privatklägers führte. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als ziemlich schwer einstufte und die Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens fest- setzte (Urk. 143 S. 53), ist dies zu übernehmen. 4.1.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig, aber dennoch in schwerwiegender Pflichtverletzung handelte (Urk. 143 S. 54). Der Tat ging eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger voraus. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar provoziert dadurch, dass ihn der ihm unbekannte Privatkläger anfluchte (vgl. Prot. I S. 41, 46), was aber mit- nichten das brutale und hemmungslose Vorgehen des Beschuldigten rechtfertigt. Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte nicht im Affekt handelte, sondern den Privatkläger nach dessen Weggehens über einen Umweg nochmals einholte und dann zuschlug. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens die Strafe insgesamt im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens und konkret bei 18 Monaten festlegte, erscheint dies zu milde. Eine Strafe von mindestens 20 Monaten scheint angemessen. 4.1.2.3. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist auf das be- reits Ausgeführte zu verweisen (vorstehend Ziff. III./4.1.1.3. mit weiterem Verweis).

- 13 - Straferhöhend zu gewichten sind die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung betreffend das SVG-Delikt. Ein Geständnis erfolgte erst nach erdrückender Beweislast. Hingegen erklärte der Beschuldigte vor erster Instanz, es tue ihm leid und er habe sich beim Beschuldigten entschuldigt (Prot. I S. 45), was leicht strafmindernd zu veranschlagen ist. 4.1.2.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint für die fahrlässige schwere Körperverletzung eine Straferhöhung um vier Monate auf eine isoliert zu betrachtende Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen (so im Ergebnis auch Vorinstanz, Urk. 143 S. 54). 4.1.3. Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 4.1.3.1. Bezüglich der diesbezüglichen objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über eine Autobahnstrecke von ca. 65 Kilometern ein abso- lut unverantwortliches und höchstgefährliches Fahrverhalten an den Tag legte. Die schiere Vielzahl der Taten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz straferhöhend zu gewichten. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe den Umstand, dass die inkriminierte Fahrt an einem Sonntagnachmittag und nicht im Berufsverkehr stattgefunden habe, zu Unrecht erschwerend gewichtet (Urk. 175 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass an Sonntagen erfahrungsgemäss auch viele ungeübte – eben nicht beruftsmässig routinierte – Autofahrer unterwegs sind, welcher Umstand Unfälle tendentiell begünstigt, ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte selbst ein routinierter Fahrer ist und die Strecke gut kennt. Dass die Verkehrsdichte im Be- rufsverkehr deutlich höher ist als an Wochenenden (ebd.), stimmt wohl nur teil- weise. Sollte es denn so sein, wird in der Regel weniger schnell gefahren, was also wiederum nicht für eine höhere Gefahr an Werktagen spricht; im Gegenteil. Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, dass im Berufsverkehr viele Lastwagen unterwegs seien, welche die Übersichtlichkeit deutlich beeinträchtigen, ist dem ent- gegenzuhalten, dass die Lastwagen den Verkehrsfluss beeinträchtigen und damit allgemein tiefere gefahrene Tempi verursachen, was das Verhalten des Be- schuldigten folglich wiederum nicht zu entlasten vermag. Die diesbezüglichen Argumente der Verteidigung verfangen somit nicht. Aus dem vorinstanzlichen Ent- scheid zu übernehmen ist daher, dass der Beschuldigte eine sehr grosse Gefahr

- 14 - für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. Ebenfalls zu übernehmen ist die Erwägung der Vorinstanz, es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht bereits früher und zu einem schwerwiegenderen Unfall gekommen sei. Die Fahr- bahn sei zwar trocken und es sei nicht Nacht gewesen, eine schlimmere Fahrweise als diejenige des Beschuldigten sei jedoch schwer vorstellbar. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden als sehr schwer gewichtete, ist dies zu bestätigen (Urk. 143 S. 56). 4.1.3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer kümmerte ihn offen- sichtlich nicht. Dass er frustriert war, weil seine Beziehung kurz zuvor zerbrochen war, und dass er damals – wie er angibt (Urk. 174 S. 4) – ein "verlorener Mensch"/"nicht sich selbst" war, rechtfertigt seine gefährliche Fahrweise nicht im Geringsten und macht sie auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als sehr schwer zu qualifizieren und die Strafe hierfür auf 4 Jahre festzulegen. Wenn die Verteidigung geltend macht, die von der Vorinstanz für die mehrfach qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ausgefällte Einzelstrafe in der maxima- len Höhe von 4 Jahren sei zu hoch, resp. für solch eine Tat überhapt nicht möglich (Urk. 175 S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in seinen neueren Entscheiden für die Anwendung der konkreten Methode ausgesprochen hat (BGE 144 IV 313, Erw. 1.1.2, Urteil 6B_382/2021 vom 25.7.2022, Erw. 3.2.1). Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass für die schwerste Einzeltat, resp. das schwerste Überholmanöver, eine Einsatzstrafe von jedenfalls über einem Jahr auszufällen wäre und die jeweils deutlich mehrmonatigen Einzelstrafen für die anderen 19 Straftatbestände hinzuasperiert würden. Dass die Vorinstanz die 20 Straftatbestände als eine Tat beurteilte, reicht dem Beschuldigten somit zum Vorteil. 4.1.3.3. Bezüglich der Täterkomponente kann im Wesentlichen auf das zuvor betreffend die persönlichen Verhältnisse Ausgeführte verwiesen werden

- 15 - (Ziff. III./4.1.1.3.). Hinsichtlich der vorliegend relevanten mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zeigte sich der Beschuldigte zu Beginn lediglich bezüglich der offensichtlichen Fakten geständig, ohne die Strafuntersu- chung wesentlich erleichtert zu haben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die genannte Vorstrafe diesbezüglich nicht einschlägig ist und daher nur marginal ins Gewicht fällt. Die ausgesprochene Reue des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 38) ist ihm leicht strafmindernd anzurechnen. 4.1.3.4. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten (vgl. Urk. 143 S. 56 f.). 4.2. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe Zu den technischen Voraussetzungen und dem Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 143 S. 59 ff.). In Nachachtung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe von einem Jahr für die qualifizierte Sachbeschä- digung als vorliegend schwerste Straftat angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei rechtfertigt es sich, für die Strafen betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung sowie betreffend mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln je zwei Drittel und somit 16 und 32 Monate zur genannten Einsatzstrafe hinzuzuschlagen. Dies entspricht dem Vorgehen der Vorinstanz, wenn auch mit einer etwas anderen Begründung (vgl. Urk. 143 S. 61): Grundsätzlich besteht zwi- schen der qualifizierten Sachbeschädigung und der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ein relativ enger Zusammenhang, was eher für die Hinzu- rechnung von weniger als 2/3 der ursprünglichen Strafe sprechen würde. Jedoch steht die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung beim vorliegenden Verkehrs- delikt derart im Vordergrund, dass sie in einem (grösseren) Umfang von 2/3 zu be- achten ist. Daraus resultiert als Zwischenergebnis – wie schon bei der Berechnung der Vorinstanz – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren.

- 16 - 5.1. Tat- und Täterkomponenten der mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte 5.1.1. Einfache Körperverletzung 5.1.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist auf die vorstehenden Erwägun- gen betreffend die fahrlässige schwere Körperverletzung (Ziff. III./4.1.2.1.) zu ver- weisen. Das objektive Tatverschulden wiegt – wie bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung – auch bezüglich der einfachen Körperverletzung von erheblicher Schwere. 5.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist grundsätzlich ebenfalls auf das betreffend die fahrlässige schwere Körperverletzung Ausgeführte zu verweisen (Ziff. III./4.1.2.2.), wobei zusätzlich festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine ein- fache Körperverletzung eventualvorsätzlich handelte (so die Vorinstanz, Urk. 143 S. 47). Wenn die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden als sehr leicht qualifizierte, erscheint dies zu milde. Zudem könnte die objektive Tatschwere dadurch nicht der- massen reduziert werden, dass eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen resultiert (vgl. Urk. 143 S. 55). Für die Tatkomponente erscheint eine Geldstrafe von 60 Tages- sätzen als angemessen. 5.1.1.3. Bezüglich der hier relevanten Täterkomponente wird vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur fahrlässigen schweren Körperverletzung verwiesen (Ziff. III./4.1.2.3. mit weiterem Verweis). Eine Erhöhung der 60 Tagessätze um 30 Tagessätze erscheint als angemessen. 5.1.1.4. Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert eine isolierte Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 5.1.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 5.1.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h und erfüllte damit die Kriterien für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nur knapp (von einer groben Widerhandlung wird bei einer Fahrt auf der Autobahn ab einer Über-

- 17 - schreitung um 35 km/h ausgegangen, vgl. BSK SVG-Roth, Art. 32 N 26-29). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich von einem leichten objektiven Tatverschulden aus- ging, ist dies zu übernehmen (Urk. 143 S. 57). 5.1.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus nichtigem Grund mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Das Tatverschulden relativiert sich dadurch nicht, sodass von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Wenn die Vorinstanz hierfür 10 Tagessätze Geldstrafe als angemessen erach- tete, ist dies – selbst bei einem leichten Verschulden – zu milde. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen. 5.1.2.3. Zur Täterkomponente ist auf die Ausführungen betreffend die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu verweisen (vorstehend Ziff. III./4.1.3.3.). Diese fällt auch hier strafzumessungsneutral aus. 5.1.2.4. Für die vorliegend zur Beurteilung stehende Geschwindigkeitsüberschrei- tung erscheint somit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 5.1.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand 5.1.3.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Grad der Alkoho- lisierung mit 0.82 Promille Alkohol nur knapp über der Grenze zur qualifizierten Tat- begehung liegt. Der Beschuldigte stand aber zusätzlich unter dem Einfluss von THC. Dass der Beschuldigte in diesem Zustand über eine längere Strecke von immerhin ca. 56 Kilometern einen derart rücksichtslosen und gemeingefährlichen Fahrstil an den Tag legte, wirkt sich verschuldensmässig erhöhend aus. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht qualifizierte, ist dem beizustimmen. 5.1.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte, wodurch das objektive Tatverschulden durch die subjektive Verschuldenskomponente leicht gemindert wird. 5.1.3.3. Bezüglich der Täterkomponente ist auch hier wieder auf die Ausführungen betreffend die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu ver-

- 18 - weisen (vorstehend Ziff. III./4.1.3.3.). Die Täterkomponente wirkt sich strafzu- messungsneutral aus. 5.1.3.4. Aufgrund des Ausgeführten erscheint hier eine Geldstrafe von 50 Tages- sätzen als angemessen. 5.2. Bildung einer Gesamtgeldstrafe 5.2.1. In Bezug auf die Bildung einer Gesamtgeldstrafe ist zunächst wiederum auf die theoretischen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 143 S. 59 ff.). Die vorliegend mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte haben alle denselben abstrakten Strafrahmen. Mit der Vorinstanz ist daher von der einfachen Körperverletzung, für welche die konkret höchste Einsatzstrafe festgelegt worden ist, als schwerstes Delikt auszugehen (vgl. Urk. 143 S. 62). Die hierfür ausgefällte Strafe von 90 Tagessätzen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei erweist sich – der Vorinstanz folgend (Urk. 143 S. 63) – ein Zuschlag von je der Hälfte der beiden Strafen für die grobe Verkehrs- regelverletzung und das Fahren in fahrunfähigem Zustand als gerechtfertigt. Daraus resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe zu bleiben (Urk. 143 S. 62). 5.2.2. Die Tagessatzhöhe setzte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der da- maligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 90.– fest (Urk. 143 S. 62). Gemäss Angaben des Beschuldigten im eingereichten Datenerfassungs- blatt (Urk. 160/1-5) sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 174 S. 1 f.) kam es seither zu keinen Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen. Der Tagessatz ist daher auch heute auf Fr. 90.– festzusetzen.

6. Beschleunigungsgebot 6.1. Hierzu ist zunächst auf die korrekten theoretischen Ausführungen im erst- instanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 143 S. 63). Die Vorinstanz reduzierte die von ihr festgelegte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren um ein Jahr auf 4 Jahre mit der Begründung, die Anklage sei mehr als vier Jahre nach der Eröffnung der

- 19 - Untersuchung erhoben worden, wobei Umstände, welche eine derart lange Unter- suchung notwendig gemacht hätten, nicht ersichtlich seien (ebd.). 6.2. Relativierend ist hierzu festzuhalten, dass die Untersuchung betreffend den vorliegenden Raserfall am 22. Juli 2018 eröffnet wurde und danach bis Ende 2021 in regelmässigen Abständen unzählige Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Während von Ende 2021 bis zur Anklageerhebung am 22. September 2022 im SVG-Verfahren nicht mehr viel geschah, wurde im Verfahren wegen vor- sätzlicher schwerer Körperverletzung zwischen 21. Dezember 2021 und 21. März 2022 Korrespondenz geführt betreffend den Wechsel des unentgeltlichen Rechts- beistands. Insofern waren die Behörden mit Ausnahme der sechs Monate zwischen März und September 2022 in Bezug auf die vorliegend relevanten Verfahren des Beschuldigten relativ konstant und begründet tätig. Dass die Untersuchung insge- samt lange dauerte, ist insbesondere betreffend das Verkehrsdelikt den zahlrei- chen Teildelikten mit etlichen Involvierten und Zeugen sowie der komplexen Sach- verhaltserstellung unter Beizug von Sachverständigen zuzuschreiben. Ein Abzug von einem Jahr Freiheitsstrafe für die unbegründete Verfahrensverzögerung im be- sagten Zeitabschnitt erscheint demgemäss entgegen der Ansicht der Vorinstanz als übermässig. Angemessen erscheint ein solcher von rund 6 Monaten.

7. Aufgrund des Ausgeführten resultiert eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten und damit eine höhere Freiheitsstrafe als sie die Vorinstanz ausfällte. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– sein Bewenden und der Be- schuldigte ist entsprechend dem Urteil der Vorinstanz zu bestrafen. Der Freiheits- strafe anzurechnen sind 20 Tage erstandene Untersuchungshaft (Urk. 143 S. 75). IV. Vollzug

1. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist von Gesetzes wegen zu voll- ziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte wurde am 20. November 2015 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, in Bezug auf die Verkehrsdelikte ist er nicht einschlägig vorbestraft. Unter

- 20 - Berücksichtigung, dass er vorliegend die Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und somit anzunehmen ist, dass ihn diese genügend beeindrucken wird, ist mit der Vorinstanz noch von einer günstigen Legalprognose auszugehen (Urk. 143 S. 64). Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Die amtlichen Verteidiger des Beschuldigten machen geltend, dem Beschul- digten seien dadurch, dass zwei Strafverfahren parallel geführt worden seien, Mehrkosten entstanden (Urk. 145 S. 3, Urk. 175 S. 7). Es erscheine als stossend, dass dem Beschuldigten die durch die separat geführten Untersuchungen und die zwei bestellten Verteidiger entstandenen Kosten auferlegt würden, zumal er diese nicht veranlasst habe (Urk. 146 S. 4). Zudem seien die Kosten der Strafuntersu- chungen in Bezug auf die Einzelbeträge intransparent, weshalb deren Höhe und insbesondere auch die Kostenverteilung bestritten würden (Urk. 145 S. 3) 1.2. Zur Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz resp. zur Höhe der Positionen ge- mäss den staatsanwaltschaftlichen Kostenblättern der beiden Verfahren (Urk. 95 und 99/27) ist festzuhalten, dass die seitens der Staatsanwaltschaft festgelegten Gebühren für das Vorverfahren dem jeweiligen Verfahrensumfang angemessen erscheinen. Die nicht näher bezeichneten Auslagen im Kostenblatt betreffend das SVG-Verfahren ["Auslagen(BrdT/Trsp)" und "Auslagen", Urk. 95] beziehen sich gemäss Auskunft bei der Kasse der Staatsanwaltschaft im Umfang von insgesamt Fr. 27'215.80 auf die Standgebühren für die beschlagnahmten Fahrzeuge (Urk. 170). Die übrigen Auslagen der Strafuntersuchung sind belegt (Urk. 93/1-3). Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge zu bestätigen. 1.3. In Bezug auf das Argument, es seien durch die separat geführten Untersu- chungen und die zwei bestellten Verteidiger Mehrkosten entstanden, welche dem Beschuldigten nicht auferlegt werden könnten, ist festzuhalten, dass jeder Verteidi-

- 21 - ger sich auf das ihn betreffende Verfahren konzentrierte, sei dies bezüglich der Einvernahmen als auch in den jeweiligen Plädoyers (Urk. 126, 128, 171 und 175). Es kam somit weder bei den Untersuchungshandlungen noch bei den Verteidigern zu ersichtlichen Überschneidungen oder Doppelspurigkeiten. 1.4. Eine Reduktion der Kosten rechtfertigt sich jedoch angesichts der längeren Verfahrensdauer, welche sich insbesondere auf die Standmieten der beiden be- schlagnahmten Fahrzeuge auswirkte. Die Kostenverteilung gemäss Dispositiv- Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils ist daher zu übernehmen, wobei insbe- sondere in Bezug auf die Auflage der ausstehenden Kosten betreffend die beiden beschlagnahmten Fahrzeuge ("Auslagen (BrdT/Trsp)" von Fr. 3'231.– und "Aus- lagen" von Fr. 23'984.80) zu verdeutlichen gilt, dass diese zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die jeweiligen Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 3.2. Der vom amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ geltend ge- machte Aufwand von Fr. 4'719.18 (Urk. 173) ist ausgewiesen und erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands betreffend die Berufungs- verhandlung ist er pauschal mit Fr. 5'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.

- 22 - 3.3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ stellte mit Eingabe vom 5. Januar 2024 einen Aufwand bis Ende 2023 von Fr. 1'538.95 in Rechnung (Urk. 163), welcher Betrag ihm als Akontozahlung von der Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde (Urk. 164A). Am 12. März 2024 reichte er eine Honorarnote für das Jahr 2024 über einen Aufwand von Fr. 744.40 ins Recht (Urk. 172). Dieser ist ausgewiesen und erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Auf- wands für die Nachbesprechung ist er neu noch mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Beschluss vom 15. Januar 2024 (rechtskräftig) "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB,  der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV bzw. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bzw. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 3 VRV,  der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 lit. a der Verord- nung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA.

2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen:

- 23 -  der versuchten mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatbestand 20) sowie  der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Straftat- bestände 6 und 20).

3. […]

4. […]

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli 2018 beschlag- nahmte und bei der C._____ AG, D._____-Str. …, E._____, lagernde Personenwagen, Mercedes-Benz …, Kontrollschilder SG 1, wird dem Privatkläger 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Dem Privatkläger 1 wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ange- setzt, um den herauszugebenden Personenwagen unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der lagernden Garage abzuholen. Wird der herauszugebende Personenwagen nicht innert Frist ab- geholt, wird dieser der lagernden Garage zur gutscheinenden Verwendung überlassen, wobei ein allfälliger Erlös auszuweisen und an die Lagerkosten anzurechnen ist.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2018 beschlag- nahmte und bei der C._____ AG, D._____-Str. …, E._____, lagernde Personenwagen, BMW …, Kontrollschilder SG 2, wird der Halterin F._____, geboren tt. Mai 1991, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. Der Halterin F._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ange- setzt, um den herauszugebenden Personenwagen unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der lagernden Ga- rage abzuholen. Wird der herauszugebende Personenwagen nicht innert Frist abge- holt, wird dieser der lagernden Garage zur gutscheinenden Verwendung überlassen, wobei ein allfälliger Erlös auszuweisen und an die Lagerkosten anzurechnen ist.

9. Der Privatkläger 1 G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 G._____ wird abgewiesen.

- 24 -

11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 H._____ wird abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 I._____ wird abgewiesen.

13. Dem Privatkläger 4 A._____ wird keine über die Integritätsentschädigung hinausge- hende Genugtuung zugesprochen.

14. […]

15. […]

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel)" Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 20 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 90.–.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt, exklu- sive der Auflage der ausstehenden Kosten betreffend die beiden beschlag- nahmten Fahrzeuge ("Auslagen (BrdT/Trsp)" von Fr. 3'231.– und "Auslagen" von Fr. 23'984.80).

4. Die Kosten der Positionen "Auslagen (BrdT/Trsp)" von Fr. 3'231.– und "Aus- lagen" von Fr. 23'984.80 werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

- 25 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'654.25 Kosten Platzmiete Mercedes (bereits ausbezahlt) Fr. 5'654.25 Kosten Platzmiete BMW (bereits ausbezahlt) Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y1._____) amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y2._____; abzüglich Fr. 1'000.– der bereits ausbezahlten Fr. 1'538.95)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (versandt)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  den Privatkläger 1, G._____ (versandt)  die Privatklägerin 2, H._____ (versandt)  den Privatkläger 3, I._____ (versandt)  die Vertretung des Privatklägers 4, A._____, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 26 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell