Sachverhalt
A Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Der zur Beurteilung verbleibende Vorwurf lautet wie folgt: Gemäss Anklageschrift vom 20. Oktober 2022 soll der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 im Mehrfa- milienhaus an der C._____-strasse 1 in D._____, konkret im Kellerabteil seiner Mut- ter, insgesamt 804 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid sowie 8.5 Gramm Drogen- hanf und 1240 Gramm Industriehanf, enthaltend den Wirkstoff 5F-MDMB-PICA, ge- lagert haben. Die einzelnen Mengen ergeben sich aus der angehängten Anklage- schrift (Urk. 30 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt den Vorwurf durch seinen Verteidiger bestreiten (Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 84 S. 4 ff.). B Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 66 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Zu erinnern ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, dass der allge- meinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Be- deutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunfts- personen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vor- würfen konfrontierte Beschuldigte.
- 8 - Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die zentralen Punkte keine di- rekten Beweise vorliegen, gilt es hervorzuheben, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom
20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrschein- lichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). C Beweismittel
1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt (Urk. 66 S. 11). Sie stützte sich in ihrem Entscheid auf den Polizeirapport vom 11. Januar 2021 (Urk. 1/1), den Nachtragsrapport vom 11. April 2021 (Urk. 1/2), die Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember 2020 (Urk. 7/1), den Kurzbericht vom 15. Dezember 2020 zur Voruntersuchung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 5/1), das Gutachten vom 4. Februar 2021
- 9 - zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 5/4), den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom
25. März 2021 betreffend daktyloskopische Vergleichsuntersuchung (Urk. 6/5) sowie das DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 6/15). Am Rande und implizit erwähnt wird noch eine Aussage der Mutter des Beschuldigten, indem auf deren Glaubwürdigkeit abgestellt wird (Urk. 66 S. 9). 2.1. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Vorverfahren auch Personal- beweise abgenommen wurden. So wurde der Beschuldigte am 23. März 2021 polizeilich befragt (Urk. 2/1). Gleichentags erfolgte eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2/2). Am 13. September 2021 (Urk. 2/3) führte die Staats- anwaltschaft sodann eine Befragung des Beschuldigten in Anwesenheit von Mitbe- schuldigten durch (Urk. 2/3). Am 31. August 2022 fand – wiederum in Anwesenheit von Mitbeschuldigten bzw. deren Verteidigungen – die Schlusseinvernahme statt (Urk. 2/4). An sämtlichen Einvernahmen nahm der Beschuldigte sein Aussagever- weigerungsrecht in Anspruch, ebenso an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2023 (Prot. I S. 5 ff.) und an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 82; Prot. II S. 5). 2.2. E._____, die Mutter des Beschuldigten und unbestrittenermassen die Mieterin des betroffenen Kellerabteils, wurde am 4. Dezember 2020 im Zusammenhang mit ihrem – offenbar durch unbekannte Dritte aufgebrochenen – Kellerabteil informell befragt. Ihre Aussagen wurden im Polizeirapport vom 11. Januar 2021 von der rapportierenden Polizistin summarisch erfasst (Urk. 1/1). E._____ wurde später als Beschuldigte viermal befragt, verweigerte aber jeweils die Aussage (Urk. 3/1-4), so auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. September 2021, welche in Gegenwart des Beschuldigten (als Mitbeschuldigter) und von seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, stattfand (Urk. 3/4 S. 1). 2.3. F._____, gemäss Polizeirapport vom 11. April 2021 die damalige Freundin des Beschuldigten (Urk. 1/2 S. 2), wurde ebenfalls von der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwaltschaft befragt. Auch sie machte keine Aussagen (Urk. 4/1-3). Der Beschuldigte nahm bereits an der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme
- 10 - mit seinem amtlichen Verteidiger teil (Urk. 4/1 S. 1), ebenso an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 13. September 2021 (Urk. 4/3). 2.4. Damit liegen keine zu würdigenden Aussagen aus formellen Einvernahmen vor. Die Befragung der Mutter des Beschuldigten, E._____, im Zusammenhang mit der Tatbestandsaufnahme betreffend Einbruch in deren Kellerabteil in der Nacht vom 4. Dezember 2020, fand nur in einer summarischen Zusammenfassung im Polizeirapport vom 21. Januar 2021 Niederschlag (Urk. 1/1). Da E._____ ihre Aussagen später nicht bestätigte (Urk. 2/1-4), können diese nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Im Übrigen handelt es sich beim Polizeirapport selber um ein zulässiges Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), das der freien Beweiswürdigung unterliegt (BGer 6B_75/2023 Urteil vom 18. April 2023, E. 3.3.2.).
3. Zu erwähnen ist sodann, dass eine Datensicherung EDV/Mobiltelefon erfolgte, eine detaillierte Auswertung des gesicherten Datenbestandes jedoch unterblieb (Urk. 8/16 S. 4). D Beweiswürdigung 1.1. Dass die in der Anklageschrift genannten Betäubungsmittel am 4. Dezember 2021 im Kellerabteil der Mutter des Beschuldigten aufgefunden wurden, wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (vgl. hierzu auch das Gutachten vom 4. Fe- bruar 2021 zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Fo- rensischen Instituts Zürich; Urk. 5/4). Weiter geht auch sie davon aus, dass der Beschuldigte Zugang zum Kellerabteil hatte (Urk. 56 S. 11; vgl. auch Urk. 84 S. 15 f.). So führte die Verteidigung vor Vorinstanz aus, dass es zu jenem Kellerabteil insgesamt fünf Schlüssel gebe bzw. gegeben habe. Zwei davon habe die Mutter des Beschuldigten besessen, je einen weiteren hätten der Beschuldigte und dessen Schwester. Den fünften Schlüssel habe die Mutter zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung vom 4. Dezember 2020 nicht mehr finden können; dieser sei abhan- dengekommen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sie gerade diesbezüg- lich gelogen hätte; die Verteidigung sieht in diesem Umstand allerdings die Mög-
- 11 - lichkeit einer Dritttäterschaft (Urk. 56 S. 12; Urk. 84 S. 15 f.). Schliesslich anerkennt die Verteidigung, dass man ab einem Teil der Verpackungen von Betäubungsmit- teln die DNA und Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt hat. Der Beweis- wert sei aber höchst fragwürdig, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizu- sprechen sei (vgl. im Einzelnen Urk. 56 S. 14 ff., Urk. 84 S. 4 ff. und die nachfol- genden Ausführungen). 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt (Urk. 66 S. 11). 2.2. Sie hielt zunächst dafür, dass der Fundort der sichergestellten Betäubungs- mittel für ein Wissen des Beschuldigten hinsichtlich der aufbewahrten Drogen spre- che. Obschon die Betäubungsmittel nicht im Kellerabteil des Beschuldigten, son- dern im Kellerabteil seiner Mutter gefunden worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Fundes im Haus nebenan gewohnt habe. Die Liegenschaften seien über die Sammeltiefgarage miteinander verbunden und die Türen von der Sammeltiefgarage zu den Kellergeschossen nicht abschliessbar. Zudem habe der Beschuldigte unbestrittenermassen Zugang zum Keller der Mutter gehabt (Urk. 66 S. 9 mit Verweis auf Urk. 1/1 S. 2). 2.3. Die verwandtschaftliche und örtliche Nähe sowie der Umstand, dass der Be- schuldigte anerkanntermassen über einen Schlüssel zum Kellerabteil der Mutter verfügte, vermögen noch keinen Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte um diese Drogen bzw. den Lagerort wusste und die dort vorgefundenen illegalen Sub- stanzen und drogenhandelstypischen Utensilien ihm gehörten. Diese Umstände stellen nur Indizien dafür dar. 3.1. Viel mehr ins Gewicht fallen entgegen der Verteidigung hingegen die auf den Drogen und -utensilien sichergestellten und ausgewerteten Spuren: 3.2.1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 6/15) konnten DNA-Spuren ab der Öffnung von einem grossen Minigrip (Inhalt: getrocknetes Pflanzenmaterial, welches später als Hanf identifiziert wurde [Urk. 5/1]) sowie – entgegen den Behauptungen der Verteidigung
- 12 - (Urk. 84 S. 13) – ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen (Inhalt: weisses, ge- presstes Pulver, welches später als Kokain identifiziert wurde [Urk. 5/1]) nachge- wiesen werden, wobei erstere mit 11 typisierten DNA-Systemen und letztere mit 13 typisierten DNA-Systemen in vollständiger Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten sind (a.a.O., S. 4). 3.2.2. Die DNA-Spur beweist nach Ansicht der Verteidigung einzig, dass die DNA einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort angehaftet habe. Wie eine DNA-Spur aber an diesen Ort gelangt sei und was die Person, der diese DNA zu- zuordnen sei, gemacht haben soll, und ob sie überhaupt irgendetwas gemacht habe, lasse sich damit nicht erstellen. Zudem sei der Beweiswert dieser zwei Hits ohnehin höchst fraglich. So wüssten sie (wohl die Verteidigung und der Beschul- digte) insbesondere nicht, wie und unter welchen Bedingungen das entsprechende Spurenmaterial gesichert worden sei. Die Erhebung des Beweismittels DNA-Hits sei deshalb weder für das Gericht noch für die Verteidigung nachvollziehbar, wes- halb dieses nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfe (Urk. 56 S. 7 f.). Hinzu komme, dass bei einem vollständigen DNA-Profil Marker an mindes- tens 16 Stellen, sog. "Loc", plus einem Geschlechtsmarker untersucht würden. Bei der DNA-Spur vom "grossen Minigrip mit getrocknetem Pflanzenmaterial" (PCN 2) stimmten aber nur 11 Loci mit der DNA des Beschuldigten überein, also nur max. 70% der insgesamt 17 untersuchten Loci bzw. dem Geschlechtsmarker. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber gewesen sei, sei damit deutlich zu relativieren. Selbiges gelte für die DNA-Spur ab der Öffnung von "sieben Knittersackteilen" (PCN 3), bei welcher nur 13 Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen würden, also rund 75% (Urk. 56 S. 7). Hierzu führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, die Spuren seien nicht von Fachpersonen des Forensischen Instituts sondern von einer Polizeibeamtin gesichert worden. Entsprechend sei eine Spurenkontamination bzw. ein Transfer von DNA im Rahmen der Sicherung als noch wahrscheinlicher anzusehen (Urk. 84 S. 12). 3.2.3.1. Die Spuren wurden gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vom 31. März 2021 vom Forensischen Institut Zürich
- 13 - (FOR) sichergestellt, asserviert und dem IRM-UZH zur Auswertung übermittelt (Urk. 6/15 S. 1). Beim FOR handelt es sich, ähnlich dem IRM-UZH, um eine staat- liche Institution, die regelmässig kriminalwissenschaftliche und unfalltechnische Dienstleistungen in Strafverfahren im Kanton Zürich erbringt. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall von einem standardisierten Vorgehen bei der Sicherung des Spurenmaterial abgewichen worden wäre, finden sich keine. An dieser Einschät- zung vermag auch der Umstand, dass eine Polizeibeamtin vor Ort die Spuren gesichert hat, nichts zu ändern, zumal ausgebildete Polizisten bekanntlich in der Spurensicherung geschult sind und – wie ausgeführt – Anhaltspunkte für ein Ab- weichen vom standardisierten Vorgehen bei der Spurensicherung nicht ersichtlich sind. Überdies würde eine entsprechende Spurenkontamination vielmehr (zusätzli- che) DNA-Spuren des Spurennehmers, mithin der Polizeibeamtin, erklären als die sichergestellten DNA-Rückstände des Beschuldigten. 3.2.3.2. Gemäss IRM-UZH orientiert der dem Gutachten beiliegende Laborbericht über die Methodik und die Ergebnisse der untersuchten Asservate (Urk. 6/15 S. 1). Der "Laborbericht Spurenanalysen" datiert wie das Gutachten vom 31. März 2021 und äussert sich zum Untersuchungsmaterial, zur Spurenart, zur DNA-Analyse und zur Aufbewahrung des Untersuchungsmaterials (Urk. 6/14 S. 1). Das Untersu- chungsmaterial und die -ergebnisse werden in einer Tabelle dargestellt (Urk. 6/14 S. 2 f.). Bezüglich Analyse hält der Bericht fest, dass aus dem Spuren- und Referenzmaterial nach Standard-Methodik DNA extrahiert worden sei. Die DNA- Analysen würden mittels der PCR-Technik durchgeführt. Mittels der PCR-Reaktion würden gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymorphe DNA-Systeme amplifiziert. Zusätzlich könne die Eigenschaft männlich oder weiblich erkannt werden (Urk. 6/14 S. 1). 3.2.3.3. Gemäss Gutachten des IRM-UZH liess sich aus dem "Spurenasservat ab der Öffnung von einem grossen Minigrip, Inhalt getrocknetes Pflanzenmaterial" (Hanf gemäss Urk. 5/1) ein DNA-Mischprofil erstellen. Innerhalb dieses Mischprofils würden gewisse DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung treten als die übrigen, die nur sehr schwach ausgeprägt vorlägen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar seien. Die sehr stark hervortretenden Merkmale
- 14 - liessen sich zu einem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschuldigten, über den ein DNA-Profil in der Eidgenössischen DNA-Datenbank bestehe, zeige in den 11 typisierten DNA-Systemen vollkommene Überein- stimmung. Der Beschuldigte könne somit bezüglich des am Spurenasservat ab der Öffnung von einem grossen Minigrip nachgewiesenen DNA-Hauptprofils als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. Dass im Fall dieses Asservats nur 11 der 16 typisierten DNY-Systemen vollkommene Übereinstimmung ergaben, vermag den Beweiswert entgegen der Verteidigung nicht massgeblich zu relativieren, zumal er nicht auf eine Prozent- rechnung reduziert werden kann ("nur 70%" bzw. "nur 75%). Das IRM-UZH stellte vielmehr auch eine Berechnung des Beweiswerts an. Der Beweiswert des im DNA- Rückstand ab der Öffnung von einem grossen Minigrip nachgewiesenen DNA- Hauptprofils ist gemäss Gutachten vom 31. März 2021 unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden (LR= 2.440 x 1015) Mal grösser, wenn man die Spurengeberschaft des Be- schuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (Urk. 6/15 S. 2). Auch beim Spurenasservat ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen, beinhaltend Kokain (Urk. 5/1), liess sich ein DNA-Mischprofil er- stellen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschul- digten zeigte in den 13 typisierten DNA-Systemen wiederum vollkommene Über- einstimmung, weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/15 S. 2). Die Berechnung des Beweiswertes fiel gleich aus, d.h. dass die Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser sind beim Beschuldigten als Spurengeber als bei einer mit ihm genetisch nicht verwandten männlichen Person (Urk. 6/15 S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag die Übereinstimmung von "bloss" 11 bzw. 13 der 16 "Loci" entgegen der Ver- teidigung die Spurengeberschaft des Beschuldigten nicht zu relativieren, wie bereits die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 66 S. 10).
- 15 - 3.2.3.4. Dass der Beschuldigte als Spurengeber des nachgewiesenen DNA-Haupt- profils beim "Spurenasservat ab der Öffnung innen von einem Vakuumbeutel, Inhalt getrocknetes Pflanzenmaterial" ausgeschlossen wurde (Urk. 6/5), vermag eine Täterschaft aufgrund der übrigen "Hits" und damit einem deutlichen Ergebnis eben- falls nicht zu relativeren. 3.2.3.5. Insbesondere erscheint die These der Verteidigung eines DNA-Transfers, wonach die DNA des Beschuldigten, die an anderen, unverfänglichen Gegenstän- den im Kellerabteil der Mutter angehaftet habe, vom Unbekannten berührt und dann an den jeweiligen Fundort am Verpackungsmaterial übertragen worden sei, so auch im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl in den Morgenstunden des
4. Dezember 2020 sowie mit der Spurensicherung durch die Polizeibeamtin, ge- sucht (Urk. 56 S. 13; Urk. 84 S. 12). Dagegen spricht insbesondere, dass die Spu- ren des Beschuldigten nicht nur an diversen Gegenständen nachgewiesen werden konnten, sondern es sich bei diesen um Drogen und -material handelt. Im Übrigen äusserte sich der Beschuldigte nicht darüber, was, wie und wie oft er ansonsten im Keller zu tun hatte. 3.2.3.6. Der Fingerabdruck eines Dritten konnte zwischenzeitlich einem gewissen G._____, geb. tt.01.1997, zugeordnet werden (Urk. 52). Dieser Abdruck sei in ei- nem Abfallsack, welcher sich in einer Tasche mit verschiedenen Abfällen und sons- tigen Materialien befunden habe, gesichert worden. In dieser Tasche hätten sich keine Betäubungsmittel befunden. Die DNA-Analyse war damals noch offen (Prot. I S. 11 f.). Dieser Umstand spricht aufgrund der gegebenen Spuren des Beschul- digten nicht gegen seine Täterschaft, schliesst diese doch eine Mittäterschaft eines Dritten nicht aus. 3.3.1 Gemäss Kurzbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. März 2021 (Urk. 6/5) konnten ab einem dort gefundenen Vakuumiergerät, einer Küchenwaage sowie ab drei Knittersackteilen und einem Minigrip dakty- loskopische Spuren sichtbar gemacht werden. Hierzu weist die Verteidigung zu- recht darauf hin (vgl. Urk. 84 S. 6 f.), dass davon drei daktyloskopische Spuren (A014'479'379, 014'479'380, A014'479'391) – entgegen der Vorinstanz – nicht ab drei Knittersäcken sondern ab einem (A014'460'505) genommen wurden (Urk. 6/5
- 16 - S. 2 und 4). Die gesicherten daktyloskopische Spuren wurden mit dem Europäi- schen Fingerabdruckblatt lautend auf den Beschuldigten verglichen und konnten auf ihn zugeordnet werden (a.a.O., S. 4). Im Kurzbericht über die daktyloskopische Vergleichsuntersuchung wurde festgehalten, dass keine unerklärbaren Unter- schiede vorhanden seien. Die daktyloskopischen Spuren (2-6 und 8) könnten auf- grund der Anzahl und Qualität anatomischer Merkmale eindeutig zugeordnet werden, mit der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden könne (Urk. 6/5 S. 4) 3.3.2. In Bezug auf die angezweifelten Bedingungen der Sicherung des entspre- chenden Spurenmaterials kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. 3.3.3. Inhaltlich liefert die Untersuchung ein klares Resultat, wonach der Beschul- digte der Spurenverursacher der Spuren 2 (Spur ab Vakuumiergerät), 3-5 (Spuren ab Knittersack), 6 (Spur ab Küchenwaage) und 8 (Spur ab Minigrip) ist. 3.3.4. Richtig ist, dass es sich bei dieser Auswertung um einen Bericht und kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt (so auch die Deklaration auf Urk. 6/5 S. 1), und ihm daher weniger Gewicht zukommt als einem Gutachten. Berichte gehören aber zu den sachlichen Beweismitteln gemäss Art. 195 StPO. Die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel, soweit sie verwertbar sind. Vorliegend spricht nichts gegen die Verwertbarkeit. Soweit die Verteidigung mit der Problematik von Ausstandsregeln argumentiert (Urk .56 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht die verant- wortlichen Experten nennt (Urk. 6/5 S. 5). Dass der Beschuldigte nach Vorliegen des Berichts Ablehnungsgründe gegen die Experten vorgebracht hätte, wird nicht geltend gemacht, womit auch unter diesem Aspekt nichts gegen die Verwertbarkeit spricht (vgl. hierzu auch BGE 148 IV 22, E. 5.5.2). 3.4.1. In der Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass nicht nur die gutachterlich festgestellten DNA-Hits des Beschuldigten für dessen Täterschaft sprechen, sondern auch das Ergebnis der daktyloskopische Vergleichsuntersuchung und der Lagerort der sichergestellten Drogen und Drogenutensilien. Diese befanden sich im Kellerabteil der Mutter des Beschuldigten, zu welchem er einen Schlüssel und
- 17 - damit Zugang hatte. Die angetroffene Situation zeigt den Lagerort samt Drogen- und Utensilien klar auf (Urk. 7/1). 3.4.2. Dass nicht mehr Spuren gefunden wurden, spricht bei dieser Beweislage entgegen der Verteidigung (Urk. 56 14; Urk. 84 S. 13 f.) nicht gegen ein Täterschaft des Beschuldigten. Ebenso wenig wird der Beschuldigte dadurch entlastet, dass sich auf seinem Telefon keinerlei Nachrichten oder Anrufe befanden, so die Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 14). Auf dessen Telefon waren gar keine, die weiter zurück gingen als Dezember 2020 (Urk. 1/3), was mit der Staatsanwaltschaft auch damit erklärt werden kann, dass die Nachrichten gelöscht wurden oder das Mobil- telefon zwischenzeitlich ausgewechselt wurde, zumal der Beschuldigte zwischen dem Einbruchdiebstahl vom 4. Dezember 2020, der die Untersuchung in Gang brachte, und seiner Verhaftung am 23. März 2021 genug Zeit gehabt hätte, verfängliche Spuren zu beseitigen (Urk. 55 S. 3 f.). Dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte je dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei oder daran in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht, vermag den Beschuldigten auch nicht zu entlasten (Urk. 56 S. 14). Dies spricht höchstens für eine Ersttäterschaft und nicht gegen eine Täterschaft. Auch dass anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht wurde, die Mutter des Beschuldigten (wie auch er selbst) seien erst relativ kurz vor dem Einbruch ins Kellerabteil in die Überbauung eingezogen (Urk. 84 S. 11), ändert nichts am ge- wonnene Gesamtbild. Schliesslich wäre – soweit die Verteidigung Spekulationen zu Drittpersonen anstellt und nach anderen Gründen für die aufgezeigten DNA- und daktyloskopischen Spuren sucht (Urk. 84 S. 16 f.) – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte unter diesen besonderen Umständen entlastende Behauptungen vorbringt und näher substantiiert, zumal eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Entsprechend darf das Schweigen des Beschuldigten in der konkreten Situation, welche nach einer Erklärung ruft, in die Beweiswürdigung im Sinne der höchstrichterlichen Recht- sprechung miteinbezogen werden (vgl. Urteile 6B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2, 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3, 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1, 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, m.w.H.).
- 18 - 3.5. Im Ergebnis kann der Sachverhalt mit der Vorinstanz aufgrund aufgezeigten Indizien, welche in ihrer Gesamtheit ein klares Bild ergeben, in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den erstellen Sachverhalt – entgegen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 30 und Urk. 55 S. 4 f.) – als Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewürdigt. Die Staatsanwaltschaft unterschied zwischen Lagerung/Be- sitz von Kokain und Hanf und ging beim Hanf von einem blossen Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG aus (Urk. 30 S. 3; Urk. 55 S. 5). 1.2. Die amtliche Verteidigung verlangt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch und bringt dabei ebenfalls ein Vergehen gegen das BetmG ins Spiel (Urk. 69 S. 3).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich zum Tatbestand des Lagern und Besitzen von Betäu- bungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG einlässlich und korrekt geäussert (Urk. 66 S. 12), weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch in der Anwendung auf den konkreten Fall als Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist ihr zuzustimmen (Urk. 66 S. 12 ff.). 2.2.1 Was die Qualifikation als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angeht, treffen ihre theoretischen Ausführungen zu (Urk. 66 S. 14). Ebenso
– und entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 19) – ist ihr zuzustimmen, dass weder behauptet wurde noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die aufgefundenen Be- täubungsmittel dem eigenen Konsum oder demjenigen einer kleinen, bestimmten Zahl von Abnehmern gedient hätten (Urk. 66 S. 14 mit Verweis auf Urteil des Ober- gerichts Zürich vom 27. September 2019, SB180167, E 5.4; vgl. auch Urteil 6B_1070/2019 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
- 19 - 2.2.2. In der Anwendung auf den konkreten Fall kann der Vorinstanz aber nur in Bezug auf das Kokain zugestimmt werden. Dabei handelt es sich unbestrittener- massen um eine Menge von 804 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid. Ausgehend davon, dass gemäss Rechtsprechung der Grenzwert für Kokain bei 18 Gramm liegt, bei dem eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bejaht wird (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3.), so ist dies hier zweifelsohne gegeben. 2.2.3. Anders zu beurteilen wäre in rechtlicher Hinsicht der Sachverhalt in Bezug auf die gelagerten 8.5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf (Urk. 30 S. 3). Bei Hanf ist die Annahme eines schweren Falls im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG gemäss Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1.; BGE 117 IV 314 E. 2). Damit bliebe es beim Grundtatbestand, und zwar mit analo- ger Argumentation wie beim Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Entsprechend müsste zusätzlich einen Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ergehen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher überdies schuldig zu sprechen des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. V. Sanktion und Vollzug 1 Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auf der Basis des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten bestraft, wovon 175 Tage durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie – für die Widerhand- lung gegen das WG – mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Für beide Sanktionen wurde der Vollzug angeordnet (Urk. 66, Dispositiv-Ziffer 2).
- 20 - 1.2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte – nebst dem Freispruch in Bezug auf das BetmG – implizit eine Bestrafung von höchstens 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 84 S. 2, 20). 1.3. Wie aufgezeigt liegt eigentliche Tatmehrheit vor und es hätte neben dem Schuldspruch wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz über- dies zusätzlich ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz ergehen müssen. In der Folge wird daher eine Strafzumessung lege artis vorgenommen. Wie in Erw. V. 3.3. aufgezeigt wird, ändert die unterschiedliche Systematik am Ergebnis nichts. Entsprechend wird mit dieser Vorgehensweise das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht verletzt.
2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 66 S. 15 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). 2.2. Das schwerste Delikt stellt weiterhin die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr möglich ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da jedoch vorliegend weder nach neuem noch nach altem Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist, bleibt das alte Recht anwendbar (vgl. Obergericht Zürich, SB230379, Urteil vom 8. April 2024, E. III.1). Die Sanktion gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG blieb unverändert bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten zwar unter dem Titel "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz" abgehandelt, inhaltlich hat sie sich aber zu-
- 21 - treffend auf das Verbrechen gegen dieses Gesetz abgestützt (Urk. 66 S. 19). Ihrer Argumentation kann in Bezug auf das Kokain ohne weiteres zugestimmt werden. Es handelt sich mit 804 Gramm um eine erhebliche Menge mit sehr hohem Reinheitsgrad von bis zu 96 %. Damit hatte der Beschuldigte Besitz über ein Quantum, das mehr als der 44-fachen Menge dessen entspricht, was das Bundes- gericht als Grenze zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegt hat. Über die Stellung des Beschuldigten in der Drogenhandelshierarchie finden sich kaum Anhaltspunkte. Einzig die Menge und der Reinheitsgrad sprechen dafür, dass der Beschuldigte in diesem Gefüge nicht auf einer bloss untergeordneten Stufe anzusiedeln ist. Mit diesem sicheren und unauffälligen Lagerort leistete er einen nicht unwesentlichen Beitrag im allgemeinen Betäubungsmittelverkehr. Auch ohne den von der Vorinstanz unter diesem Titel berücksichtigten Hanf (Urk. 66 S. 20) ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht, wo ihm ein direktvorsätzliches Handeln zu unterstellen ist und relativierende Umstände nicht auszumachen sind, als nicht mehr leicht zu werten. Verschuldens- adäquat erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 40 Monaten. 3.1.2. In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 21). Über den Beschuldigten ist auch heute wenig be- kannt, zumal er auch an der Berufungsverhandlung die Aussage zu seiner Person verweigerte (Prot. II S. 5). Seine Biographie fällt strafzumessungsneutral aus. Negativ ins Gewicht fallen seine zwei (unbedingten) Vorstrafen aus dem Jahre 2017 und 2018, die zwar nicht einschlägig sind, aber doch zeigen, dass der Be- schuldigte Mühe hat, sich ans Gesetz zu halten. Zudem delinquierte er im Zusam- menhang mit der zweiten Vorstrafe gar während der Probezeit des ersten und zu dieser einschlägigen Vorstrafe (Urk. 81). Die Vorstrafen fallen straferhöhend aus. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 3.2.1. In Bezug auf den Besitz des Hanfes (8.5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf) wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hin- sicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine relativierenden Um- stände. Isoliert betrachtet würde sich eine Sanktion im Bereich von 3 bis 4 Monaten bzw. 90 bis 120 Tagessätzen als angemessen erweisen. Unter Berücksichtigung
- 22 - der Täterkomponenten, für welche obige Ausführungen gleichsam gelten, erweist sich isoliert betrachtet eine Sanktion von 4 Monaten und 10 Tagen bzw. 130 Tages- sätzen als angemessen. Damit fällt grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund der Nähe zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz einer bloss anderen Droge, gleicher Lagerort mit gleichen weiteren Drogenutensi- lien) erscheint es aber legitim, auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszufällen. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich in der Gesamtbetrach- tung eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als verschuldensadäquat, womit die Sanktion der Vorinstanz zu bestätigen ist. 3.4.1. In Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz sämtliche relevanten Tatkomponenten aufgeführt und korrekt gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 66 S. 22). Wenn sie das Verschulden des Be- schuldigten in Bezug auf das illegale Springmesser in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht gewichtet (Urk. 66 S. 22 f.), kann ihr zugestimmt werden. Auch die Wertung der Täterkomponenten, für welche auf obige Ausführungen zu verwei- sen ist, ist zu übernehmen, wonach die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen ist. Dies führt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 3.4.2. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 66 S. 23). An dieser Ausgangslage hat sich – soweit bekannt – zwischenzeitlich nichts verändert (Prot. II S. 5). Der Tagessatz ist auf Fr. 30.– fest- zulegen. 3.4.3. Der Beschuldigte ist daher für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 175 Tage ist dem Beschuldig- ten an die Strafe anzurechnen. 5.1. Die Vorinstanz hat sich in den Erwägungen unter dem Titel des Vollzugs nur zur Freiheitsstrafe geäussert, nicht aber zur Geldstrafe (Urk. 66 S. 24), im Dispositiv
- 23 - aber für beide Sanktionen den Vollzug angeordnet (Urk. 66, Dispositiv-Ziff. 3 lit. a und lit. b). 5.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.3. In Bezug auf die Geldstrafe wäre eine bedingte Strafe in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits zweimal mit einer Geldstrafen belegt wurde, und zwar im Jahre 2017 und 2018 (Urk. 81). Die zweite Vorstrafe, die noch während der Probezeit zur ersten Vorstrafe erwirkt wurde, fiel unbedingt aus. Diese Vor- strafen haben den Beschuldigten nicht davon abgehalten, neuerdings straffällig zu werden. Das lässt den Schluss zu, dass der Beschuldige sich allein durch eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht hinreichend beeindrucken lässt. Aus die- sem Grund fällt ein Aufschub der Strafe ausser Betracht. Die Geldstrafe ist daher ebenfalls zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen hat. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzu- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'744.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Die geltend gemachten
- 24 - Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der heutigen Berufungsverhandlung ist die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten pauschal auf Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 28. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 12 WG und Art. 7 Abs. 1 WV
2. […].
3. a) […]
b) […]
4. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 22. September 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteiles durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: BM Lager-Nummer B03172-2020 gelagerte Betäubungsmittel Vakumiergerät Solis (A014'460'141) Vakumiergerät Betty Bossy (A014'460'163) Waage Envy (A014'460'301) gelbes Plastikgefäss (A014'460'323) Filzstifte und diverse Minigrips (A014'460'458) diverse Minigrips und Knittersack (A014'460'505) Küchenwaage (A014'460'538)
- 25 - Frischhaltebeutel (A014'460'549) Tasche mit diversem Verpackungsmaterial (A014'460'607) Abfallsack mit Inhalt (Abfall; A014'460'629) Plastikbox mit leerem Minigrip (A014'460'641) 2 Plastikboxen mit leerem Minigrip (A014'460'663) Springmesser (A014'843'926)
5. Sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79241773 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles vernichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'813.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'850.– Auslagen Polizei Fr. 11'010.10 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 28 März 2023 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Par- teien mündlich eröffnet (Prot. I S. 20), wogegen der Beschuldigte mit Eingabe vom
5. April 2023 innert Frist Berufung angemeldet hat (Urk. 59). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 63; Urk. 65) liess der Be- schuldigte am 2. Oktober 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde diese der Staats- anwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde gleich- zeitig aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74). 1.3. Am 10. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 75). Am 24. Juni 2024 wurde ein neuer Strafregisterauszug ein- geholt (Urk. 81). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). 1.4. Der Fall erweist sich als spruchreif.
- 6 - II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Ent- scheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Demgemäss ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht massgebend.
2. Umfang der Berufung Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich seine Berufung ge- gen die Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das BetmG), Ziffern 2-3 (Sanktion und Strafvollzug) sowie Ziffer 7 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 3). Unangefochten blieben somit die Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 2 (Schuldspruch be- treffend Vergehen gegen das Waffengesetz), Ziffer 4 (Einziehung), Ziffer 5 (Ver- nichtung der sichergestellten Spuren) und Ziffer 6 (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittel Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Allgemeine Hinweise Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.).
- 7 - Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt A Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Der zur Beurteilung verbleibende Vorwurf lautet wie folgt: Gemäss Anklageschrift vom 20. Oktober 2022 soll der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 im Mehrfa- milienhaus an der C._____-strasse 1 in D._____, konkret im Kellerabteil seiner Mut- ter, insgesamt 804 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid sowie 8.5 Gramm Drogen- hanf und 1240 Gramm Industriehanf, enthaltend den Wirkstoff 5F-MDMB-PICA, ge- lagert haben. Die einzelnen Mengen ergeben sich aus der angehängten Anklage- schrift (Urk. 30 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt den Vorwurf durch seinen Verteidiger bestreiten (Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 84 S. 4 ff.). B Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 66 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Zu erinnern ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, dass der allge- meinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Be- deutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunfts- personen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vor- würfen konfrontierte Beschuldigte.
- 8 - Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die zentralen Punkte keine di- rekten Beweise vorliegen, gilt es hervorzuheben, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom
20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrschein- lichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). C Beweismittel
1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt (Urk. 66 S. 11). Sie stützte sich in ihrem Entscheid auf den Polizeirapport vom 11. Januar 2021 (Urk. 1/1), den Nachtragsrapport vom 11. April 2021 (Urk. 1/2), die Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember 2020 (Urk. 7/1), den Kurzbericht vom 15. Dezember 2020 zur Voruntersuchung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 5/1), das Gutachten vom 4. Februar 2021
- 9 - zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 5/4), den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom
25. März 2021 betreffend daktyloskopische Vergleichsuntersuchung (Urk. 6/5) sowie das DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 6/15). Am Rande und implizit erwähnt wird noch eine Aussage der Mutter des Beschuldigten, indem auf deren Glaubwürdigkeit abgestellt wird (Urk. 66 S. 9). 2.1. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Vorverfahren auch Personal- beweise abgenommen wurden. So wurde der Beschuldigte am 23. März 2021 polizeilich befragt (Urk. 2/1). Gleichentags erfolgte eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2/2). Am 13. September 2021 (Urk. 2/3) führte die Staats- anwaltschaft sodann eine Befragung des Beschuldigten in Anwesenheit von Mitbe- schuldigten durch (Urk. 2/3). Am 31. August 2022 fand – wiederum in Anwesenheit von Mitbeschuldigten bzw. deren Verteidigungen – die Schlusseinvernahme statt (Urk. 2/4). An sämtlichen Einvernahmen nahm der Beschuldigte sein Aussagever- weigerungsrecht in Anspruch, ebenso an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2023 (Prot. I S. 5 ff.) und an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 82; Prot. II S. 5). 2.2. E._____, die Mutter des Beschuldigten und unbestrittenermassen die Mieterin des betroffenen Kellerabteils, wurde am 4. Dezember 2020 im Zusammenhang mit ihrem – offenbar durch unbekannte Dritte aufgebrochenen – Kellerabteil informell befragt. Ihre Aussagen wurden im Polizeirapport vom 11. Januar 2021 von der rapportierenden Polizistin summarisch erfasst (Urk. 1/1). E._____ wurde später als Beschuldigte viermal befragt, verweigerte aber jeweils die Aussage (Urk. 3/1-4), so auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. September 2021, welche in Gegenwart des Beschuldigten (als Mitbeschuldigter) und von seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, stattfand (Urk. 3/4 S. 1). 2.3. F._____, gemäss Polizeirapport vom 11. April 2021 die damalige Freundin des Beschuldigten (Urk. 1/2 S. 2), wurde ebenfalls von der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwaltschaft befragt. Auch sie machte keine Aussagen (Urk. 4/1-3). Der Beschuldigte nahm bereits an der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme
- 10 - mit seinem amtlichen Verteidiger teil (Urk. 4/1 S. 1), ebenso an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 13. September 2021 (Urk. 4/3). 2.4. Damit liegen keine zu würdigenden Aussagen aus formellen Einvernahmen vor. Die Befragung der Mutter des Beschuldigten, E._____, im Zusammenhang mit der Tatbestandsaufnahme betreffend Einbruch in deren Kellerabteil in der Nacht vom 4. Dezember 2020, fand nur in einer summarischen Zusammenfassung im Polizeirapport vom 21. Januar 2021 Niederschlag (Urk. 1/1). Da E._____ ihre Aussagen später nicht bestätigte (Urk. 2/1-4), können diese nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Im Übrigen handelt es sich beim Polizeirapport selber um ein zulässiges Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), das der freien Beweiswürdigung unterliegt (BGer 6B_75/2023 Urteil vom 18. April 2023, E. 3.3.2.).
3. Zu erwähnen ist sodann, dass eine Datensicherung EDV/Mobiltelefon erfolgte, eine detaillierte Auswertung des gesicherten Datenbestandes jedoch unterblieb (Urk. 8/16 S. 4). D Beweiswürdigung 1.1. Dass die in der Anklageschrift genannten Betäubungsmittel am 4. Dezember 2021 im Kellerabteil der Mutter des Beschuldigten aufgefunden wurden, wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (vgl. hierzu auch das Gutachten vom 4. Fe- bruar 2021 zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Fo- rensischen Instituts Zürich; Urk. 5/4). Weiter geht auch sie davon aus, dass der Beschuldigte Zugang zum Kellerabteil hatte (Urk. 56 S. 11; vgl. auch Urk. 84 S. 15 f.). So führte die Verteidigung vor Vorinstanz aus, dass es zu jenem Kellerabteil insgesamt fünf Schlüssel gebe bzw. gegeben habe. Zwei davon habe die Mutter des Beschuldigten besessen, je einen weiteren hätten der Beschuldigte und dessen Schwester. Den fünften Schlüssel habe die Mutter zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung vom 4. Dezember 2020 nicht mehr finden können; dieser sei abhan- dengekommen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sie gerade diesbezüg- lich gelogen hätte; die Verteidigung sieht in diesem Umstand allerdings die Mög-
- 11 - lichkeit einer Dritttäterschaft (Urk. 56 S. 12; Urk. 84 S. 15 f.). Schliesslich anerkennt die Verteidigung, dass man ab einem Teil der Verpackungen von Betäubungsmit- teln die DNA und Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt hat. Der Beweis- wert sei aber höchst fragwürdig, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizu- sprechen sei (vgl. im Einzelnen Urk. 56 S. 14 ff., Urk. 84 S. 4 ff. und die nachfol- genden Ausführungen). 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt (Urk. 66 S. 11). 2.2. Sie hielt zunächst dafür, dass der Fundort der sichergestellten Betäubungs- mittel für ein Wissen des Beschuldigten hinsichtlich der aufbewahrten Drogen spre- che. Obschon die Betäubungsmittel nicht im Kellerabteil des Beschuldigten, son- dern im Kellerabteil seiner Mutter gefunden worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Fundes im Haus nebenan gewohnt habe. Die Liegenschaften seien über die Sammeltiefgarage miteinander verbunden und die Türen von der Sammeltiefgarage zu den Kellergeschossen nicht abschliessbar. Zudem habe der Beschuldigte unbestrittenermassen Zugang zum Keller der Mutter gehabt (Urk. 66 S. 9 mit Verweis auf Urk. 1/1 S. 2). 2.3. Die verwandtschaftliche und örtliche Nähe sowie der Umstand, dass der Be- schuldigte anerkanntermassen über einen Schlüssel zum Kellerabteil der Mutter verfügte, vermögen noch keinen Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte um diese Drogen bzw. den Lagerort wusste und die dort vorgefundenen illegalen Sub- stanzen und drogenhandelstypischen Utensilien ihm gehörten. Diese Umstände stellen nur Indizien dafür dar. 3.1. Viel mehr ins Gewicht fallen entgegen der Verteidigung hingegen die auf den Drogen und -utensilien sichergestellten und ausgewerteten Spuren: 3.2.1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 6/15) konnten DNA-Spuren ab der Öffnung von einem grossen Minigrip (Inhalt: getrocknetes Pflanzenmaterial, welches später als Hanf identifiziert wurde [Urk. 5/1]) sowie – entgegen den Behauptungen der Verteidigung
- 12 - (Urk. 84 S. 13) – ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen (Inhalt: weisses, ge- presstes Pulver, welches später als Kokain identifiziert wurde [Urk. 5/1]) nachge- wiesen werden, wobei erstere mit 11 typisierten DNA-Systemen und letztere mit 13 typisierten DNA-Systemen in vollständiger Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten sind (a.a.O., S. 4). 3.2.2. Die DNA-Spur beweist nach Ansicht der Verteidigung einzig, dass die DNA einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort angehaftet habe. Wie eine DNA-Spur aber an diesen Ort gelangt sei und was die Person, der diese DNA zu- zuordnen sei, gemacht haben soll, und ob sie überhaupt irgendetwas gemacht habe, lasse sich damit nicht erstellen. Zudem sei der Beweiswert dieser zwei Hits ohnehin höchst fraglich. So wüssten sie (wohl die Verteidigung und der Beschul- digte) insbesondere nicht, wie und unter welchen Bedingungen das entsprechende Spurenmaterial gesichert worden sei. Die Erhebung des Beweismittels DNA-Hits sei deshalb weder für das Gericht noch für die Verteidigung nachvollziehbar, wes- halb dieses nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfe (Urk. 56 S. 7 f.). Hinzu komme, dass bei einem vollständigen DNA-Profil Marker an mindes- tens 16 Stellen, sog. "Loc", plus einem Geschlechtsmarker untersucht würden. Bei der DNA-Spur vom "grossen Minigrip mit getrocknetem Pflanzenmaterial" (PCN 2) stimmten aber nur 11 Loci mit der DNA des Beschuldigten überein, also nur max. 70% der insgesamt 17 untersuchten Loci bzw. dem Geschlechtsmarker. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber gewesen sei, sei damit deutlich zu relativieren. Selbiges gelte für die DNA-Spur ab der Öffnung von "sieben Knittersackteilen" (PCN 3), bei welcher nur 13 Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen würden, also rund 75% (Urk. 56 S. 7). Hierzu führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, die Spuren seien nicht von Fachpersonen des Forensischen Instituts sondern von einer Polizeibeamtin gesichert worden. Entsprechend sei eine Spurenkontamination bzw. ein Transfer von DNA im Rahmen der Sicherung als noch wahrscheinlicher anzusehen (Urk. 84 S. 12). 3.2.3.1. Die Spuren wurden gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vom 31. März 2021 vom Forensischen Institut Zürich
- 13 - (FOR) sichergestellt, asserviert und dem IRM-UZH zur Auswertung übermittelt (Urk. 6/15 S. 1). Beim FOR handelt es sich, ähnlich dem IRM-UZH, um eine staat- liche Institution, die regelmässig kriminalwissenschaftliche und unfalltechnische Dienstleistungen in Strafverfahren im Kanton Zürich erbringt. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall von einem standardisierten Vorgehen bei der Sicherung des Spurenmaterial abgewichen worden wäre, finden sich keine. An dieser Einschät- zung vermag auch der Umstand, dass eine Polizeibeamtin vor Ort die Spuren gesichert hat, nichts zu ändern, zumal ausgebildete Polizisten bekanntlich in der Spurensicherung geschult sind und – wie ausgeführt – Anhaltspunkte für ein Ab- weichen vom standardisierten Vorgehen bei der Spurensicherung nicht ersichtlich sind. Überdies würde eine entsprechende Spurenkontamination vielmehr (zusätzli- che) DNA-Spuren des Spurennehmers, mithin der Polizeibeamtin, erklären als die sichergestellten DNA-Rückstände des Beschuldigten. 3.2.3.2. Gemäss IRM-UZH orientiert der dem Gutachten beiliegende Laborbericht über die Methodik und die Ergebnisse der untersuchten Asservate (Urk. 6/15 S. 1). Der "Laborbericht Spurenanalysen" datiert wie das Gutachten vom 31. März 2021 und äussert sich zum Untersuchungsmaterial, zur Spurenart, zur DNA-Analyse und zur Aufbewahrung des Untersuchungsmaterials (Urk. 6/14 S. 1). Das Untersu- chungsmaterial und die -ergebnisse werden in einer Tabelle dargestellt (Urk. 6/14 S. 2 f.). Bezüglich Analyse hält der Bericht fest, dass aus dem Spuren- und Referenzmaterial nach Standard-Methodik DNA extrahiert worden sei. Die DNA- Analysen würden mittels der PCR-Technik durchgeführt. Mittels der PCR-Reaktion würden gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymorphe DNA-Systeme amplifiziert. Zusätzlich könne die Eigenschaft männlich oder weiblich erkannt werden (Urk. 6/14 S. 1). 3.2.3.3. Gemäss Gutachten des IRM-UZH liess sich aus dem "Spurenasservat ab der Öffnung von einem grossen Minigrip, Inhalt getrocknetes Pflanzenmaterial" (Hanf gemäss Urk. 5/1) ein DNA-Mischprofil erstellen. Innerhalb dieses Mischprofils würden gewisse DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung treten als die übrigen, die nur sehr schwach ausgeprägt vorlägen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar seien. Die sehr stark hervortretenden Merkmale
- 14 - liessen sich zu einem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschuldigten, über den ein DNA-Profil in der Eidgenössischen DNA-Datenbank bestehe, zeige in den 11 typisierten DNA-Systemen vollkommene Überein- stimmung. Der Beschuldigte könne somit bezüglich des am Spurenasservat ab der Öffnung von einem grossen Minigrip nachgewiesenen DNA-Hauptprofils als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. Dass im Fall dieses Asservats nur 11 der 16 typisierten DNY-Systemen vollkommene Übereinstimmung ergaben, vermag den Beweiswert entgegen der Verteidigung nicht massgeblich zu relativieren, zumal er nicht auf eine Prozent- rechnung reduziert werden kann ("nur 70%" bzw. "nur 75%). Das IRM-UZH stellte vielmehr auch eine Berechnung des Beweiswerts an. Der Beweiswert des im DNA- Rückstand ab der Öffnung von einem grossen Minigrip nachgewiesenen DNA- Hauptprofils ist gemäss Gutachten vom 31. März 2021 unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden (LR= 2.440 x 1015) Mal grösser, wenn man die Spurengeberschaft des Be- schuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (Urk. 6/15 S. 2). Auch beim Spurenasservat ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen, beinhaltend Kokain (Urk. 5/1), liess sich ein DNA-Mischprofil er- stellen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschul- digten zeigte in den 13 typisierten DNA-Systemen wiederum vollkommene Über- einstimmung, weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/15 S. 2). Die Berechnung des Beweiswertes fiel gleich aus, d.h. dass die Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser sind beim Beschuldigten als Spurengeber als bei einer mit ihm genetisch nicht verwandten männlichen Person (Urk. 6/15 S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag die Übereinstimmung von "bloss" 11 bzw. 13 der 16 "Loci" entgegen der Ver- teidigung die Spurengeberschaft des Beschuldigten nicht zu relativieren, wie bereits die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 66 S. 10).
- 15 - 3.2.3.4. Dass der Beschuldigte als Spurengeber des nachgewiesenen DNA-Haupt- profils beim "Spurenasservat ab der Öffnung innen von einem Vakuumbeutel, Inhalt getrocknetes Pflanzenmaterial" ausgeschlossen wurde (Urk. 6/5), vermag eine Täterschaft aufgrund der übrigen "Hits" und damit einem deutlichen Ergebnis eben- falls nicht zu relativeren. 3.2.3.5. Insbesondere erscheint die These der Verteidigung eines DNA-Transfers, wonach die DNA des Beschuldigten, die an anderen, unverfänglichen Gegenstän- den im Kellerabteil der Mutter angehaftet habe, vom Unbekannten berührt und dann an den jeweiligen Fundort am Verpackungsmaterial übertragen worden sei, so auch im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl in den Morgenstunden des
4. Dezember 2020 sowie mit der Spurensicherung durch die Polizeibeamtin, ge- sucht (Urk. 56 S. 13; Urk. 84 S. 12). Dagegen spricht insbesondere, dass die Spu- ren des Beschuldigten nicht nur an diversen Gegenständen nachgewiesen werden konnten, sondern es sich bei diesen um Drogen und -material handelt. Im Übrigen äusserte sich der Beschuldigte nicht darüber, was, wie und wie oft er ansonsten im Keller zu tun hatte. 3.2.3.6. Der Fingerabdruck eines Dritten konnte zwischenzeitlich einem gewissen G._____, geb. tt.01.1997, zugeordnet werden (Urk. 52). Dieser Abdruck sei in ei- nem Abfallsack, welcher sich in einer Tasche mit verschiedenen Abfällen und sons- tigen Materialien befunden habe, gesichert worden. In dieser Tasche hätten sich keine Betäubungsmittel befunden. Die DNA-Analyse war damals noch offen (Prot. I S. 11 f.). Dieser Umstand spricht aufgrund der gegebenen Spuren des Beschul- digten nicht gegen seine Täterschaft, schliesst diese doch eine Mittäterschaft eines Dritten nicht aus. 3.3.1 Gemäss Kurzbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. März 2021 (Urk. 6/5) konnten ab einem dort gefundenen Vakuumiergerät, einer Küchenwaage sowie ab drei Knittersackteilen und einem Minigrip dakty- loskopische Spuren sichtbar gemacht werden. Hierzu weist die Verteidigung zu- recht darauf hin (vgl. Urk. 84 S. 6 f.), dass davon drei daktyloskopische Spuren (A014'479'379, 014'479'380, A014'479'391) – entgegen der Vorinstanz – nicht ab drei Knittersäcken sondern ab einem (A014'460'505) genommen wurden (Urk. 6/5
- 16 - S. 2 und 4). Die gesicherten daktyloskopische Spuren wurden mit dem Europäi- schen Fingerabdruckblatt lautend auf den Beschuldigten verglichen und konnten auf ihn zugeordnet werden (a.a.O., S. 4). Im Kurzbericht über die daktyloskopische Vergleichsuntersuchung wurde festgehalten, dass keine unerklärbaren Unter- schiede vorhanden seien. Die daktyloskopischen Spuren (2-6 und 8) könnten auf- grund der Anzahl und Qualität anatomischer Merkmale eindeutig zugeordnet werden, mit der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden könne (Urk. 6/5 S. 4) 3.3.2. In Bezug auf die angezweifelten Bedingungen der Sicherung des entspre- chenden Spurenmaterials kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. 3.3.3. Inhaltlich liefert die Untersuchung ein klares Resultat, wonach der Beschul- digte der Spurenverursacher der Spuren 2 (Spur ab Vakuumiergerät), 3-5 (Spuren ab Knittersack), 6 (Spur ab Küchenwaage) und 8 (Spur ab Minigrip) ist. 3.3.4. Richtig ist, dass es sich bei dieser Auswertung um einen Bericht und kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt (so auch die Deklaration auf Urk. 6/5 S. 1), und ihm daher weniger Gewicht zukommt als einem Gutachten. Berichte gehören aber zu den sachlichen Beweismitteln gemäss Art. 195 StPO. Die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel, soweit sie verwertbar sind. Vorliegend spricht nichts gegen die Verwertbarkeit. Soweit die Verteidigung mit der Problematik von Ausstandsregeln argumentiert (Urk .56 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht die verant- wortlichen Experten nennt (Urk. 6/5 S. 5). Dass der Beschuldigte nach Vorliegen des Berichts Ablehnungsgründe gegen die Experten vorgebracht hätte, wird nicht geltend gemacht, womit auch unter diesem Aspekt nichts gegen die Verwertbarkeit spricht (vgl. hierzu auch BGE 148 IV 22, E. 5.5.2). 3.4.1. In der Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass nicht nur die gutachterlich festgestellten DNA-Hits des Beschuldigten für dessen Täterschaft sprechen, sondern auch das Ergebnis der daktyloskopische Vergleichsuntersuchung und der Lagerort der sichergestellten Drogen und Drogenutensilien. Diese befanden sich im Kellerabteil der Mutter des Beschuldigten, zu welchem er einen Schlüssel und
- 17 - damit Zugang hatte. Die angetroffene Situation zeigt den Lagerort samt Drogen- und Utensilien klar auf (Urk. 7/1). 3.4.2. Dass nicht mehr Spuren gefunden wurden, spricht bei dieser Beweislage entgegen der Verteidigung (Urk. 56 14; Urk. 84 S. 13 f.) nicht gegen ein Täterschaft des Beschuldigten. Ebenso wenig wird der Beschuldigte dadurch entlastet, dass sich auf seinem Telefon keinerlei Nachrichten oder Anrufe befanden, so die Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 14). Auf dessen Telefon waren gar keine, die weiter zurück gingen als Dezember 2020 (Urk. 1/3), was mit der Staatsanwaltschaft auch damit erklärt werden kann, dass die Nachrichten gelöscht wurden oder das Mobil- telefon zwischenzeitlich ausgewechselt wurde, zumal der Beschuldigte zwischen dem Einbruchdiebstahl vom 4. Dezember 2020, der die Untersuchung in Gang brachte, und seiner Verhaftung am 23. März 2021 genug Zeit gehabt hätte, verfängliche Spuren zu beseitigen (Urk. 55 S. 3 f.). Dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte je dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei oder daran in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht, vermag den Beschuldigten auch nicht zu entlasten (Urk. 56 S. 14). Dies spricht höchstens für eine Ersttäterschaft und nicht gegen eine Täterschaft. Auch dass anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht wurde, die Mutter des Beschuldigten (wie auch er selbst) seien erst relativ kurz vor dem Einbruch ins Kellerabteil in die Überbauung eingezogen (Urk. 84 S. 11), ändert nichts am ge- wonnene Gesamtbild. Schliesslich wäre – soweit die Verteidigung Spekulationen zu Drittpersonen anstellt und nach anderen Gründen für die aufgezeigten DNA- und daktyloskopischen Spuren sucht (Urk. 84 S. 16 f.) – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte unter diesen besonderen Umständen entlastende Behauptungen vorbringt und näher substantiiert, zumal eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Entsprechend darf das Schweigen des Beschuldigten in der konkreten Situation, welche nach einer Erklärung ruft, in die Beweiswürdigung im Sinne der höchstrichterlichen Recht- sprechung miteinbezogen werden (vgl. Urteile 6B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2, 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3, 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1, 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, m.w.H.).
- 18 - 3.5. Im Ergebnis kann der Sachverhalt mit der Vorinstanz aufgrund aufgezeigten Indizien, welche in ihrer Gesamtheit ein klares Bild ergeben, in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den erstellen Sachverhalt – entgegen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 30 und Urk. 55 S. 4 f.) – als Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewürdigt. Die Staatsanwaltschaft unterschied zwischen Lagerung/Be- sitz von Kokain und Hanf und ging beim Hanf von einem blossen Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG aus (Urk. 30 S. 3; Urk. 55 S. 5). 1.2. Die amtliche Verteidigung verlangt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch und bringt dabei ebenfalls ein Vergehen gegen das BetmG ins Spiel (Urk. 69 S. 3).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich zum Tatbestand des Lagern und Besitzen von Betäu- bungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG einlässlich und korrekt geäussert (Urk. 66 S. 12), weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch in der Anwendung auf den konkreten Fall als Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist ihr zuzustimmen (Urk. 66 S. 12 ff.). 2.2.1 Was die Qualifikation als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angeht, treffen ihre theoretischen Ausführungen zu (Urk. 66 S. 14). Ebenso
– und entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 19) – ist ihr zuzustimmen, dass weder behauptet wurde noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die aufgefundenen Be- täubungsmittel dem eigenen Konsum oder demjenigen einer kleinen, bestimmten Zahl von Abnehmern gedient hätten (Urk. 66 S. 14 mit Verweis auf Urteil des Ober- gerichts Zürich vom 27. September 2019, SB180167, E 5.4; vgl. auch Urteil 6B_1070/2019 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
- 19 - 2.2.2. In der Anwendung auf den konkreten Fall kann der Vorinstanz aber nur in Bezug auf das Kokain zugestimmt werden. Dabei handelt es sich unbestrittener- massen um eine Menge von 804 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid. Ausgehend davon, dass gemäss Rechtsprechung der Grenzwert für Kokain bei 18 Gramm liegt, bei dem eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bejaht wird (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3.), so ist dies hier zweifelsohne gegeben. 2.2.3. Anders zu beurteilen wäre in rechtlicher Hinsicht der Sachverhalt in Bezug auf die gelagerten 8.5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf (Urk. 30 S. 3). Bei Hanf ist die Annahme eines schweren Falls im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG gemäss Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1.; BGE 117 IV 314 E. 2). Damit bliebe es beim Grundtatbestand, und zwar mit analo- ger Argumentation wie beim Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Entsprechend müsste zusätzlich einen Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ergehen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher überdies schuldig zu sprechen des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. V. Sanktion und Vollzug 1 Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auf der Basis des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten bestraft, wovon 175 Tage durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie – für die Widerhand- lung gegen das WG – mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Für beide Sanktionen wurde der Vollzug angeordnet (Urk. 66, Dispositiv-Ziffer 2).
- 20 - 1.2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte – nebst dem Freispruch in Bezug auf das BetmG – implizit eine Bestrafung von höchstens 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 84 S. 2, 20). 1.3. Wie aufgezeigt liegt eigentliche Tatmehrheit vor und es hätte neben dem Schuldspruch wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz über- dies zusätzlich ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz ergehen müssen. In der Folge wird daher eine Strafzumessung lege artis vorgenommen. Wie in Erw. V. 3.3. aufgezeigt wird, ändert die unterschiedliche Systematik am Ergebnis nichts. Entsprechend wird mit dieser Vorgehensweise das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht verletzt.
2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 66 S. 15 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). 2.2. Das schwerste Delikt stellt weiterhin die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr möglich ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da jedoch vorliegend weder nach neuem noch nach altem Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist, bleibt das alte Recht anwendbar (vgl. Obergericht Zürich, SB230379, Urteil vom 8. April 2024, E. III.1). Die Sanktion gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG blieb unverändert bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten zwar unter dem Titel "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz" abgehandelt, inhaltlich hat sie sich aber zu-
- 21 - treffend auf das Verbrechen gegen dieses Gesetz abgestützt (Urk. 66 S. 19). Ihrer Argumentation kann in Bezug auf das Kokain ohne weiteres zugestimmt werden. Es handelt sich mit 804 Gramm um eine erhebliche Menge mit sehr hohem Reinheitsgrad von bis zu 96 %. Damit hatte der Beschuldigte Besitz über ein Quantum, das mehr als der 44-fachen Menge dessen entspricht, was das Bundes- gericht als Grenze zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegt hat. Über die Stellung des Beschuldigten in der Drogenhandelshierarchie finden sich kaum Anhaltspunkte. Einzig die Menge und der Reinheitsgrad sprechen dafür, dass der Beschuldigte in diesem Gefüge nicht auf einer bloss untergeordneten Stufe anzusiedeln ist. Mit diesem sicheren und unauffälligen Lagerort leistete er einen nicht unwesentlichen Beitrag im allgemeinen Betäubungsmittelverkehr. Auch ohne den von der Vorinstanz unter diesem Titel berücksichtigten Hanf (Urk. 66 S. 20) ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht, wo ihm ein direktvorsätzliches Handeln zu unterstellen ist und relativierende Umstände nicht auszumachen sind, als nicht mehr leicht zu werten. Verschuldens- adäquat erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 40 Monaten. 3.1.2. In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 21). Über den Beschuldigten ist auch heute wenig be- kannt, zumal er auch an der Berufungsverhandlung die Aussage zu seiner Person verweigerte (Prot. II S. 5). Seine Biographie fällt strafzumessungsneutral aus. Negativ ins Gewicht fallen seine zwei (unbedingten) Vorstrafen aus dem Jahre 2017 und 2018, die zwar nicht einschlägig sind, aber doch zeigen, dass der Be- schuldigte Mühe hat, sich ans Gesetz zu halten. Zudem delinquierte er im Zusam- menhang mit der zweiten Vorstrafe gar während der Probezeit des ersten und zu dieser einschlägigen Vorstrafe (Urk. 81). Die Vorstrafen fallen straferhöhend aus. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 3.2.1. In Bezug auf den Besitz des Hanfes (8.5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf) wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hin- sicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine relativierenden Um- stände. Isoliert betrachtet würde sich eine Sanktion im Bereich von 3 bis 4 Monaten bzw. 90 bis 120 Tagessätzen als angemessen erweisen. Unter Berücksichtigung
- 22 - der Täterkomponenten, für welche obige Ausführungen gleichsam gelten, erweist sich isoliert betrachtet eine Sanktion von 4 Monaten und 10 Tagen bzw. 130 Tages- sätzen als angemessen. Damit fällt grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund der Nähe zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz einer bloss anderen Droge, gleicher Lagerort mit gleichen weiteren Drogenutensi- lien) erscheint es aber legitim, auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszufällen. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich in der Gesamtbetrach- tung eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als verschuldensadäquat, womit die Sanktion der Vorinstanz zu bestätigen ist. 3.4.1. In Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz sämtliche relevanten Tatkomponenten aufgeführt und korrekt gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 66 S. 22). Wenn sie das Verschulden des Be- schuldigten in Bezug auf das illegale Springmesser in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht gewichtet (Urk. 66 S. 22 f.), kann ihr zugestimmt werden. Auch die Wertung der Täterkomponenten, für welche auf obige Ausführungen zu verwei- sen ist, ist zu übernehmen, wonach die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von
E. 30 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen ist. Dies führt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 3.4.2. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 66 S. 23). An dieser Ausgangslage hat sich – soweit bekannt – zwischenzeitlich nichts verändert (Prot. II S. 5). Der Tagessatz ist auf Fr. 30.– fest- zulegen. 3.4.3. Der Beschuldigte ist daher für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 175 Tage ist dem Beschuldig- ten an die Strafe anzurechnen. 5.1. Die Vorinstanz hat sich in den Erwägungen unter dem Titel des Vollzugs nur zur Freiheitsstrafe geäussert, nicht aber zur Geldstrafe (Urk. 66 S. 24), im Dispositiv
- 23 - aber für beide Sanktionen den Vollzug angeordnet (Urk. 66, Dispositiv-Ziff. 3 lit. a und lit. b). 5.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.3. In Bezug auf die Geldstrafe wäre eine bedingte Strafe in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits zweimal mit einer Geldstrafen belegt wurde, und zwar im Jahre 2017 und 2018 (Urk. 81). Die zweite Vorstrafe, die noch während der Probezeit zur ersten Vorstrafe erwirkt wurde, fiel unbedingt aus. Diese Vor- strafen haben den Beschuldigten nicht davon abgehalten, neuerdings straffällig zu werden. Das lässt den Schluss zu, dass der Beschuldige sich allein durch eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht hinreichend beeindrucken lässt. Aus die- sem Grund fällt ein Aufschub der Strafe ausser Betracht. Die Geldstrafe ist daher ebenfalls zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen hat. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzu- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'744.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Die geltend gemachten
- 24 - Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der heutigen Berufungsverhandlung ist die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten pauschal auf Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 28. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 12 WG und Art. 7 Abs. 1 WV
2. […].
3. a) […]
b) […]
4. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 22. September 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteiles durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: BM Lager-Nummer B03172-2020 gelagerte Betäubungsmittel Vakumiergerät Solis (A014'460'141) Vakumiergerät Betty Bossy (A014'460'163) Waage Envy (A014'460'301) gelbes Plastikgefäss (A014'460'323) Filzstifte und diverse Minigrips (A014'460'458) diverse Minigrips und Knittersack (A014'460'505) Küchenwaage (A014'460'538)
- 25 - Frischhaltebeutel (A014'460'549) Tasche mit diversem Verpackungsmaterial (A014'460'607) Abfallsack mit Inhalt (Abfall; A014'460'629) Plastikbox mit leerem Minigrip (A014'460'641) 2 Plastikboxen mit leerem Minigrip (A014'460'663) Springmesser (A014'843'926)
5. Sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79241773 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles vernichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'813.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'850.– Auslagen Polizei Fr. 11'010.10 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. - 26 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230464-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 27. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 28. März 2023 (DG220032)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Oktober 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 12 WG und Art. 7 Abs. 1 WV
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 175 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. a) Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
b) Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. September 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteiles durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: BM Lager-Nummer B03172-2020 gelagerte Betäubungsmittel Vakumiergerät Solis (A014'460'141) Vakumiergerät Betty Bossy (A014'460'163) Waage Envy (A014'460'301) gelbes Plastikgefäss (A014'460'323) Filzstifte und diverse Minigrips (A014'460'458) diverse Minigrips und Knittersack (A014'460'505) Küchenwaage (A014'460'538) Frischhaltebeutel (A014'460'549)
- 3 - Tasche mit diversem Verpackungsmaterial (A014'460'607) Abfallsack mit Inhalt (Abfall; A014'460'629) Plastikbox mit leerem Minigrip (A014'460'641) 2 Plastikboxen mit leerem Minigrip (A014'460'663) Springmesser (A014'843'926)
5. Sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79241773 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles vernichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'813.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'850.– Auslagen Polizei Fr. 11'010.10 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2)
1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe wegen des Vorwurfs des Verbrechens (und Vergehens) gegen das Betäubungsmittelgesetz freizu- sprechen;
2. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien unter Berücksichtigung des beantragten Freispruchs neu zu verlegen;
3. Für die zu Unrecht erstandene Haft von mindestens 135 Tagen (175 Tage abzüglich 40 Tagessätze) sei meinem Mandanten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag, zzgl. Zins seit mittlerem Verfall, zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 66 S. 4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
28. März 2023 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Par- teien mündlich eröffnet (Prot. I S. 20), wogegen der Beschuldigte mit Eingabe vom
5. April 2023 innert Frist Berufung angemeldet hat (Urk. 59). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 63; Urk. 65) liess der Be- schuldigte am 2. Oktober 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde diese der Staats- anwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde gleich- zeitig aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74). 1.3. Am 10. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 75). Am 24. Juni 2024 wurde ein neuer Strafregisterauszug ein- geholt (Urk. 81). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). 1.4. Der Fall erweist sich als spruchreif.
- 6 - II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Ent- scheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Demgemäss ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht massgebend.
2. Umfang der Berufung Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich seine Berufung ge- gen die Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das BetmG), Ziffern 2-3 (Sanktion und Strafvollzug) sowie Ziffer 7 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 3). Unangefochten blieben somit die Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 2 (Schuldspruch be- treffend Vergehen gegen das Waffengesetz), Ziffer 4 (Einziehung), Ziffer 5 (Ver- nichtung der sichergestellten Spuren) und Ziffer 6 (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittel Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Allgemeine Hinweise Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.).
- 7 - Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt A Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Der zur Beurteilung verbleibende Vorwurf lautet wie folgt: Gemäss Anklageschrift vom 20. Oktober 2022 soll der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 im Mehrfa- milienhaus an der C._____-strasse 1 in D._____, konkret im Kellerabteil seiner Mut- ter, insgesamt 804 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid sowie 8.5 Gramm Drogen- hanf und 1240 Gramm Industriehanf, enthaltend den Wirkstoff 5F-MDMB-PICA, ge- lagert haben. Die einzelnen Mengen ergeben sich aus der angehängten Anklage- schrift (Urk. 30 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt den Vorwurf durch seinen Verteidiger bestreiten (Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 84 S. 4 ff.). B Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 66 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Zu erinnern ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, dass der allge- meinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Be- deutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunfts- personen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vor- würfen konfrontierte Beschuldigte.
- 8 - Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die zentralen Punkte keine di- rekten Beweise vorliegen, gilt es hervorzuheben, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom
20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrschein- lichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). C Beweismittel
1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt (Urk. 66 S. 11). Sie stützte sich in ihrem Entscheid auf den Polizeirapport vom 11. Januar 2021 (Urk. 1/1), den Nachtragsrapport vom 11. April 2021 (Urk. 1/2), die Fotodoku- mentation der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember 2020 (Urk. 7/1), den Kurzbericht vom 15. Dezember 2020 zur Voruntersuchung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 5/1), das Gutachten vom 4. Februar 2021
- 9 - zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 5/4), den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom
25. März 2021 betreffend daktyloskopische Vergleichsuntersuchung (Urk. 6/5) sowie das DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 6/15). Am Rande und implizit erwähnt wird noch eine Aussage der Mutter des Beschuldigten, indem auf deren Glaubwürdigkeit abgestellt wird (Urk. 66 S. 9). 2.1. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Vorverfahren auch Personal- beweise abgenommen wurden. So wurde der Beschuldigte am 23. März 2021 polizeilich befragt (Urk. 2/1). Gleichentags erfolgte eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2/2). Am 13. September 2021 (Urk. 2/3) führte die Staats- anwaltschaft sodann eine Befragung des Beschuldigten in Anwesenheit von Mitbe- schuldigten durch (Urk. 2/3). Am 31. August 2022 fand – wiederum in Anwesenheit von Mitbeschuldigten bzw. deren Verteidigungen – die Schlusseinvernahme statt (Urk. 2/4). An sämtlichen Einvernahmen nahm der Beschuldigte sein Aussagever- weigerungsrecht in Anspruch, ebenso an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2023 (Prot. I S. 5 ff.) und an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 82; Prot. II S. 5). 2.2. E._____, die Mutter des Beschuldigten und unbestrittenermassen die Mieterin des betroffenen Kellerabteils, wurde am 4. Dezember 2020 im Zusammenhang mit ihrem – offenbar durch unbekannte Dritte aufgebrochenen – Kellerabteil informell befragt. Ihre Aussagen wurden im Polizeirapport vom 11. Januar 2021 von der rapportierenden Polizistin summarisch erfasst (Urk. 1/1). E._____ wurde später als Beschuldigte viermal befragt, verweigerte aber jeweils die Aussage (Urk. 3/1-4), so auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. September 2021, welche in Gegenwart des Beschuldigten (als Mitbeschuldigter) und von seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, stattfand (Urk. 3/4 S. 1). 2.3. F._____, gemäss Polizeirapport vom 11. April 2021 die damalige Freundin des Beschuldigten (Urk. 1/2 S. 2), wurde ebenfalls von der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwaltschaft befragt. Auch sie machte keine Aussagen (Urk. 4/1-3). Der Beschuldigte nahm bereits an der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme
- 10 - mit seinem amtlichen Verteidiger teil (Urk. 4/1 S. 1), ebenso an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 13. September 2021 (Urk. 4/3). 2.4. Damit liegen keine zu würdigenden Aussagen aus formellen Einvernahmen vor. Die Befragung der Mutter des Beschuldigten, E._____, im Zusammenhang mit der Tatbestandsaufnahme betreffend Einbruch in deren Kellerabteil in der Nacht vom 4. Dezember 2020, fand nur in einer summarischen Zusammenfassung im Polizeirapport vom 21. Januar 2021 Niederschlag (Urk. 1/1). Da E._____ ihre Aussagen später nicht bestätigte (Urk. 2/1-4), können diese nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Im Übrigen handelt es sich beim Polizeirapport selber um ein zulässiges Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), das der freien Beweiswürdigung unterliegt (BGer 6B_75/2023 Urteil vom 18. April 2023, E. 3.3.2.).
3. Zu erwähnen ist sodann, dass eine Datensicherung EDV/Mobiltelefon erfolgte, eine detaillierte Auswertung des gesicherten Datenbestandes jedoch unterblieb (Urk. 8/16 S. 4). D Beweiswürdigung 1.1. Dass die in der Anklageschrift genannten Betäubungsmittel am 4. Dezember 2021 im Kellerabteil der Mutter des Beschuldigten aufgefunden wurden, wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (vgl. hierzu auch das Gutachten vom 4. Fe- bruar 2021 zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Fo- rensischen Instituts Zürich; Urk. 5/4). Weiter geht auch sie davon aus, dass der Beschuldigte Zugang zum Kellerabteil hatte (Urk. 56 S. 11; vgl. auch Urk. 84 S. 15 f.). So führte die Verteidigung vor Vorinstanz aus, dass es zu jenem Kellerabteil insgesamt fünf Schlüssel gebe bzw. gegeben habe. Zwei davon habe die Mutter des Beschuldigten besessen, je einen weiteren hätten der Beschuldigte und dessen Schwester. Den fünften Schlüssel habe die Mutter zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung vom 4. Dezember 2020 nicht mehr finden können; dieser sei abhan- dengekommen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sie gerade diesbezüg- lich gelogen hätte; die Verteidigung sieht in diesem Umstand allerdings die Mög-
- 11 - lichkeit einer Dritttäterschaft (Urk. 56 S. 12; Urk. 84 S. 15 f.). Schliesslich anerkennt die Verteidigung, dass man ab einem Teil der Verpackungen von Betäubungsmit- teln die DNA und Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt hat. Der Beweis- wert sei aber höchst fragwürdig, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizu- sprechen sei (vgl. im Einzelnen Urk. 56 S. 14 ff., Urk. 84 S. 4 ff. und die nachfol- genden Ausführungen). 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt (Urk. 66 S. 11). 2.2. Sie hielt zunächst dafür, dass der Fundort der sichergestellten Betäubungs- mittel für ein Wissen des Beschuldigten hinsichtlich der aufbewahrten Drogen spre- che. Obschon die Betäubungsmittel nicht im Kellerabteil des Beschuldigten, son- dern im Kellerabteil seiner Mutter gefunden worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Fundes im Haus nebenan gewohnt habe. Die Liegenschaften seien über die Sammeltiefgarage miteinander verbunden und die Türen von der Sammeltiefgarage zu den Kellergeschossen nicht abschliessbar. Zudem habe der Beschuldigte unbestrittenermassen Zugang zum Keller der Mutter gehabt (Urk. 66 S. 9 mit Verweis auf Urk. 1/1 S. 2). 2.3. Die verwandtschaftliche und örtliche Nähe sowie der Umstand, dass der Be- schuldigte anerkanntermassen über einen Schlüssel zum Kellerabteil der Mutter verfügte, vermögen noch keinen Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte um diese Drogen bzw. den Lagerort wusste und die dort vorgefundenen illegalen Sub- stanzen und drogenhandelstypischen Utensilien ihm gehörten. Diese Umstände stellen nur Indizien dafür dar. 3.1. Viel mehr ins Gewicht fallen entgegen der Verteidigung hingegen die auf den Drogen und -utensilien sichergestellten und ausgewerteten Spuren: 3.2.1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 6/15) konnten DNA-Spuren ab der Öffnung von einem grossen Minigrip (Inhalt: getrocknetes Pflanzenmaterial, welches später als Hanf identifiziert wurde [Urk. 5/1]) sowie – entgegen den Behauptungen der Verteidigung
- 12 - (Urk. 84 S. 13) – ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen (Inhalt: weisses, ge- presstes Pulver, welches später als Kokain identifiziert wurde [Urk. 5/1]) nachge- wiesen werden, wobei erstere mit 11 typisierten DNA-Systemen und letztere mit 13 typisierten DNA-Systemen in vollständiger Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten sind (a.a.O., S. 4). 3.2.2. Die DNA-Spur beweist nach Ansicht der Verteidigung einzig, dass die DNA einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort angehaftet habe. Wie eine DNA-Spur aber an diesen Ort gelangt sei und was die Person, der diese DNA zu- zuordnen sei, gemacht haben soll, und ob sie überhaupt irgendetwas gemacht habe, lasse sich damit nicht erstellen. Zudem sei der Beweiswert dieser zwei Hits ohnehin höchst fraglich. So wüssten sie (wohl die Verteidigung und der Beschul- digte) insbesondere nicht, wie und unter welchen Bedingungen das entsprechende Spurenmaterial gesichert worden sei. Die Erhebung des Beweismittels DNA-Hits sei deshalb weder für das Gericht noch für die Verteidigung nachvollziehbar, wes- halb dieses nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfe (Urk. 56 S. 7 f.). Hinzu komme, dass bei einem vollständigen DNA-Profil Marker an mindes- tens 16 Stellen, sog. "Loc", plus einem Geschlechtsmarker untersucht würden. Bei der DNA-Spur vom "grossen Minigrip mit getrocknetem Pflanzenmaterial" (PCN 2) stimmten aber nur 11 Loci mit der DNA des Beschuldigten überein, also nur max. 70% der insgesamt 17 untersuchten Loci bzw. dem Geschlechtsmarker. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber gewesen sei, sei damit deutlich zu relativieren. Selbiges gelte für die DNA-Spur ab der Öffnung von "sieben Knittersackteilen" (PCN 3), bei welcher nur 13 Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen würden, also rund 75% (Urk. 56 S. 7). Hierzu führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, die Spuren seien nicht von Fachpersonen des Forensischen Instituts sondern von einer Polizeibeamtin gesichert worden. Entsprechend sei eine Spurenkontamination bzw. ein Transfer von DNA im Rahmen der Sicherung als noch wahrscheinlicher anzusehen (Urk. 84 S. 12). 3.2.3.1. Die Spuren wurden gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vom 31. März 2021 vom Forensischen Institut Zürich
- 13 - (FOR) sichergestellt, asserviert und dem IRM-UZH zur Auswertung übermittelt (Urk. 6/15 S. 1). Beim FOR handelt es sich, ähnlich dem IRM-UZH, um eine staat- liche Institution, die regelmässig kriminalwissenschaftliche und unfalltechnische Dienstleistungen in Strafverfahren im Kanton Zürich erbringt. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall von einem standardisierten Vorgehen bei der Sicherung des Spurenmaterial abgewichen worden wäre, finden sich keine. An dieser Einschät- zung vermag auch der Umstand, dass eine Polizeibeamtin vor Ort die Spuren gesichert hat, nichts zu ändern, zumal ausgebildete Polizisten bekanntlich in der Spurensicherung geschult sind und – wie ausgeführt – Anhaltspunkte für ein Ab- weichen vom standardisierten Vorgehen bei der Spurensicherung nicht ersichtlich sind. Überdies würde eine entsprechende Spurenkontamination vielmehr (zusätzli- che) DNA-Spuren des Spurennehmers, mithin der Polizeibeamtin, erklären als die sichergestellten DNA-Rückstände des Beschuldigten. 3.2.3.2. Gemäss IRM-UZH orientiert der dem Gutachten beiliegende Laborbericht über die Methodik und die Ergebnisse der untersuchten Asservate (Urk. 6/15 S. 1). Der "Laborbericht Spurenanalysen" datiert wie das Gutachten vom 31. März 2021 und äussert sich zum Untersuchungsmaterial, zur Spurenart, zur DNA-Analyse und zur Aufbewahrung des Untersuchungsmaterials (Urk. 6/14 S. 1). Das Untersu- chungsmaterial und die -ergebnisse werden in einer Tabelle dargestellt (Urk. 6/14 S. 2 f.). Bezüglich Analyse hält der Bericht fest, dass aus dem Spuren- und Referenzmaterial nach Standard-Methodik DNA extrahiert worden sei. Die DNA- Analysen würden mittels der PCR-Technik durchgeführt. Mittels der PCR-Reaktion würden gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymorphe DNA-Systeme amplifiziert. Zusätzlich könne die Eigenschaft männlich oder weiblich erkannt werden (Urk. 6/14 S. 1). 3.2.3.3. Gemäss Gutachten des IRM-UZH liess sich aus dem "Spurenasservat ab der Öffnung von einem grossen Minigrip, Inhalt getrocknetes Pflanzenmaterial" (Hanf gemäss Urk. 5/1) ein DNA-Mischprofil erstellen. Innerhalb dieses Mischprofils würden gewisse DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung treten als die übrigen, die nur sehr schwach ausgeprägt vorlägen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar seien. Die sehr stark hervortretenden Merkmale
- 14 - liessen sich zu einem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschuldigten, über den ein DNA-Profil in der Eidgenössischen DNA-Datenbank bestehe, zeige in den 11 typisierten DNA-Systemen vollkommene Überein- stimmung. Der Beschuldigte könne somit bezüglich des am Spurenasservat ab der Öffnung von einem grossen Minigrip nachgewiesenen DNA-Hauptprofils als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. Dass im Fall dieses Asservats nur 11 der 16 typisierten DNY-Systemen vollkommene Übereinstimmung ergaben, vermag den Beweiswert entgegen der Verteidigung nicht massgeblich zu relativieren, zumal er nicht auf eine Prozent- rechnung reduziert werden kann ("nur 70%" bzw. "nur 75%). Das IRM-UZH stellte vielmehr auch eine Berechnung des Beweiswerts an. Der Beweiswert des im DNA- Rückstand ab der Öffnung von einem grossen Minigrip nachgewiesenen DNA- Hauptprofils ist gemäss Gutachten vom 31. März 2021 unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden (LR= 2.440 x 1015) Mal grösser, wenn man die Spurengeberschaft des Be- schuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (Urk. 6/15 S. 2). Auch beim Spurenasservat ab der Öffnung von sieben Knittersackteilen, beinhaltend Kokain (Urk. 5/1), liess sich ein DNA-Mischprofil er- stellen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschul- digten zeigte in den 13 typisierten DNA-Systemen wiederum vollkommene Über- einstimmung, weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/15 S. 2). Die Berechnung des Beweiswertes fiel gleich aus, d.h. dass die Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser sind beim Beschuldigten als Spurengeber als bei einer mit ihm genetisch nicht verwandten männlichen Person (Urk. 6/15 S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag die Übereinstimmung von "bloss" 11 bzw. 13 der 16 "Loci" entgegen der Ver- teidigung die Spurengeberschaft des Beschuldigten nicht zu relativieren, wie bereits die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 66 S. 10).
- 15 - 3.2.3.4. Dass der Beschuldigte als Spurengeber des nachgewiesenen DNA-Haupt- profils beim "Spurenasservat ab der Öffnung innen von einem Vakuumbeutel, Inhalt getrocknetes Pflanzenmaterial" ausgeschlossen wurde (Urk. 6/5), vermag eine Täterschaft aufgrund der übrigen "Hits" und damit einem deutlichen Ergebnis eben- falls nicht zu relativeren. 3.2.3.5. Insbesondere erscheint die These der Verteidigung eines DNA-Transfers, wonach die DNA des Beschuldigten, die an anderen, unverfänglichen Gegenstän- den im Kellerabteil der Mutter angehaftet habe, vom Unbekannten berührt und dann an den jeweiligen Fundort am Verpackungsmaterial übertragen worden sei, so auch im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl in den Morgenstunden des
4. Dezember 2020 sowie mit der Spurensicherung durch die Polizeibeamtin, ge- sucht (Urk. 56 S. 13; Urk. 84 S. 12). Dagegen spricht insbesondere, dass die Spu- ren des Beschuldigten nicht nur an diversen Gegenständen nachgewiesen werden konnten, sondern es sich bei diesen um Drogen und -material handelt. Im Übrigen äusserte sich der Beschuldigte nicht darüber, was, wie und wie oft er ansonsten im Keller zu tun hatte. 3.2.3.6. Der Fingerabdruck eines Dritten konnte zwischenzeitlich einem gewissen G._____, geb. tt.01.1997, zugeordnet werden (Urk. 52). Dieser Abdruck sei in ei- nem Abfallsack, welcher sich in einer Tasche mit verschiedenen Abfällen und sons- tigen Materialien befunden habe, gesichert worden. In dieser Tasche hätten sich keine Betäubungsmittel befunden. Die DNA-Analyse war damals noch offen (Prot. I S. 11 f.). Dieser Umstand spricht aufgrund der gegebenen Spuren des Beschul- digten nicht gegen seine Täterschaft, schliesst diese doch eine Mittäterschaft eines Dritten nicht aus. 3.3.1 Gemäss Kurzbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. März 2021 (Urk. 6/5) konnten ab einem dort gefundenen Vakuumiergerät, einer Küchenwaage sowie ab drei Knittersackteilen und einem Minigrip dakty- loskopische Spuren sichtbar gemacht werden. Hierzu weist die Verteidigung zu- recht darauf hin (vgl. Urk. 84 S. 6 f.), dass davon drei daktyloskopische Spuren (A014'479'379, 014'479'380, A014'479'391) – entgegen der Vorinstanz – nicht ab drei Knittersäcken sondern ab einem (A014'460'505) genommen wurden (Urk. 6/5
- 16 - S. 2 und 4). Die gesicherten daktyloskopische Spuren wurden mit dem Europäi- schen Fingerabdruckblatt lautend auf den Beschuldigten verglichen und konnten auf ihn zugeordnet werden (a.a.O., S. 4). Im Kurzbericht über die daktyloskopische Vergleichsuntersuchung wurde festgehalten, dass keine unerklärbaren Unter- schiede vorhanden seien. Die daktyloskopischen Spuren (2-6 und 8) könnten auf- grund der Anzahl und Qualität anatomischer Merkmale eindeutig zugeordnet werden, mit der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert werden könne (Urk. 6/5 S. 4) 3.3.2. In Bezug auf die angezweifelten Bedingungen der Sicherung des entspre- chenden Spurenmaterials kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. 3.3.3. Inhaltlich liefert die Untersuchung ein klares Resultat, wonach der Beschul- digte der Spurenverursacher der Spuren 2 (Spur ab Vakuumiergerät), 3-5 (Spuren ab Knittersack), 6 (Spur ab Küchenwaage) und 8 (Spur ab Minigrip) ist. 3.3.4. Richtig ist, dass es sich bei dieser Auswertung um einen Bericht und kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt (so auch die Deklaration auf Urk. 6/5 S. 1), und ihm daher weniger Gewicht zukommt als einem Gutachten. Berichte gehören aber zu den sachlichen Beweismitteln gemäss Art. 195 StPO. Die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel, soweit sie verwertbar sind. Vorliegend spricht nichts gegen die Verwertbarkeit. Soweit die Verteidigung mit der Problematik von Ausstandsregeln argumentiert (Urk .56 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht die verant- wortlichen Experten nennt (Urk. 6/5 S. 5). Dass der Beschuldigte nach Vorliegen des Berichts Ablehnungsgründe gegen die Experten vorgebracht hätte, wird nicht geltend gemacht, womit auch unter diesem Aspekt nichts gegen die Verwertbarkeit spricht (vgl. hierzu auch BGE 148 IV 22, E. 5.5.2). 3.4.1. In der Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass nicht nur die gutachterlich festgestellten DNA-Hits des Beschuldigten für dessen Täterschaft sprechen, sondern auch das Ergebnis der daktyloskopische Vergleichsuntersuchung und der Lagerort der sichergestellten Drogen und Drogenutensilien. Diese befanden sich im Kellerabteil der Mutter des Beschuldigten, zu welchem er einen Schlüssel und
- 17 - damit Zugang hatte. Die angetroffene Situation zeigt den Lagerort samt Drogen- und Utensilien klar auf (Urk. 7/1). 3.4.2. Dass nicht mehr Spuren gefunden wurden, spricht bei dieser Beweislage entgegen der Verteidigung (Urk. 56 14; Urk. 84 S. 13 f.) nicht gegen ein Täterschaft des Beschuldigten. Ebenso wenig wird der Beschuldigte dadurch entlastet, dass sich auf seinem Telefon keinerlei Nachrichten oder Anrufe befanden, so die Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 14). Auf dessen Telefon waren gar keine, die weiter zurück gingen als Dezember 2020 (Urk. 1/3), was mit der Staatsanwaltschaft auch damit erklärt werden kann, dass die Nachrichten gelöscht wurden oder das Mobil- telefon zwischenzeitlich ausgewechselt wurde, zumal der Beschuldigte zwischen dem Einbruchdiebstahl vom 4. Dezember 2020, der die Untersuchung in Gang brachte, und seiner Verhaftung am 23. März 2021 genug Zeit gehabt hätte, verfängliche Spuren zu beseitigen (Urk. 55 S. 3 f.). Dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte je dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei oder daran in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht, vermag den Beschuldigten auch nicht zu entlasten (Urk. 56 S. 14). Dies spricht höchstens für eine Ersttäterschaft und nicht gegen eine Täterschaft. Auch dass anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht wurde, die Mutter des Beschuldigten (wie auch er selbst) seien erst relativ kurz vor dem Einbruch ins Kellerabteil in die Überbauung eingezogen (Urk. 84 S. 11), ändert nichts am ge- wonnene Gesamtbild. Schliesslich wäre – soweit die Verteidigung Spekulationen zu Drittpersonen anstellt und nach anderen Gründen für die aufgezeigten DNA- und daktyloskopischen Spuren sucht (Urk. 84 S. 16 f.) – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte unter diesen besonderen Umständen entlastende Behauptungen vorbringt und näher substantiiert, zumal eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Entsprechend darf das Schweigen des Beschuldigten in der konkreten Situation, welche nach einer Erklärung ruft, in die Beweiswürdigung im Sinne der höchstrichterlichen Recht- sprechung miteinbezogen werden (vgl. Urteile 6B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2, 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3, 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1, 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, m.w.H.).
- 18 - 3.5. Im Ergebnis kann der Sachverhalt mit der Vorinstanz aufgrund aufgezeigten Indizien, welche in ihrer Gesamtheit ein klares Bild ergeben, in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den erstellen Sachverhalt – entgegen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 30 und Urk. 55 S. 4 f.) – als Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewürdigt. Die Staatsanwaltschaft unterschied zwischen Lagerung/Be- sitz von Kokain und Hanf und ging beim Hanf von einem blossen Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG aus (Urk. 30 S. 3; Urk. 55 S. 5). 1.2. Die amtliche Verteidigung verlangt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch und bringt dabei ebenfalls ein Vergehen gegen das BetmG ins Spiel (Urk. 69 S. 3).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich zum Tatbestand des Lagern und Besitzen von Betäu- bungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG einlässlich und korrekt geäussert (Urk. 66 S. 12), weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch in der Anwendung auf den konkreten Fall als Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist ihr zuzustimmen (Urk. 66 S. 12 ff.). 2.2.1 Was die Qualifikation als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angeht, treffen ihre theoretischen Ausführungen zu (Urk. 66 S. 14). Ebenso
– und entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 19) – ist ihr zuzustimmen, dass weder behauptet wurde noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die aufgefundenen Be- täubungsmittel dem eigenen Konsum oder demjenigen einer kleinen, bestimmten Zahl von Abnehmern gedient hätten (Urk. 66 S. 14 mit Verweis auf Urteil des Ober- gerichts Zürich vom 27. September 2019, SB180167, E 5.4; vgl. auch Urteil 6B_1070/2019 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
- 19 - 2.2.2. In der Anwendung auf den konkreten Fall kann der Vorinstanz aber nur in Bezug auf das Kokain zugestimmt werden. Dabei handelt es sich unbestrittener- massen um eine Menge von 804 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid. Ausgehend davon, dass gemäss Rechtsprechung der Grenzwert für Kokain bei 18 Gramm liegt, bei dem eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bejaht wird (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3.), so ist dies hier zweifelsohne gegeben. 2.2.3. Anders zu beurteilen wäre in rechtlicher Hinsicht der Sachverhalt in Bezug auf die gelagerten 8.5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf (Urk. 30 S. 3). Bei Hanf ist die Annahme eines schweren Falls im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG gemäss Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1.; BGE 117 IV 314 E. 2). Damit bliebe es beim Grundtatbestand, und zwar mit analo- ger Argumentation wie beim Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Entsprechend müsste zusätzlich einen Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ergehen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher überdies schuldig zu sprechen des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. V. Sanktion und Vollzug 1 Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auf der Basis des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten bestraft, wovon 175 Tage durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie – für die Widerhand- lung gegen das WG – mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Für beide Sanktionen wurde der Vollzug angeordnet (Urk. 66, Dispositiv-Ziffer 2).
- 20 - 1.2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte – nebst dem Freispruch in Bezug auf das BetmG – implizit eine Bestrafung von höchstens 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 84 S. 2, 20). 1.3. Wie aufgezeigt liegt eigentliche Tatmehrheit vor und es hätte neben dem Schuldspruch wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz über- dies zusätzlich ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz ergehen müssen. In der Folge wird daher eine Strafzumessung lege artis vorgenommen. Wie in Erw. V. 3.3. aufgezeigt wird, ändert die unterschiedliche Systematik am Ergebnis nichts. Entsprechend wird mit dieser Vorgehensweise das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht verletzt.
2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 66 S. 15 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). 2.2. Das schwerste Delikt stellt weiterhin die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr möglich ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da jedoch vorliegend weder nach neuem noch nach altem Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist, bleibt das alte Recht anwendbar (vgl. Obergericht Zürich, SB230379, Urteil vom 8. April 2024, E. III.1). Die Sanktion gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG blieb unverändert bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten zwar unter dem Titel "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz" abgehandelt, inhaltlich hat sie sich aber zu-
- 21 - treffend auf das Verbrechen gegen dieses Gesetz abgestützt (Urk. 66 S. 19). Ihrer Argumentation kann in Bezug auf das Kokain ohne weiteres zugestimmt werden. Es handelt sich mit 804 Gramm um eine erhebliche Menge mit sehr hohem Reinheitsgrad von bis zu 96 %. Damit hatte der Beschuldigte Besitz über ein Quantum, das mehr als der 44-fachen Menge dessen entspricht, was das Bundes- gericht als Grenze zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegt hat. Über die Stellung des Beschuldigten in der Drogenhandelshierarchie finden sich kaum Anhaltspunkte. Einzig die Menge und der Reinheitsgrad sprechen dafür, dass der Beschuldigte in diesem Gefüge nicht auf einer bloss untergeordneten Stufe anzusiedeln ist. Mit diesem sicheren und unauffälligen Lagerort leistete er einen nicht unwesentlichen Beitrag im allgemeinen Betäubungsmittelverkehr. Auch ohne den von der Vorinstanz unter diesem Titel berücksichtigten Hanf (Urk. 66 S. 20) ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht, wo ihm ein direktvorsätzliches Handeln zu unterstellen ist und relativierende Umstände nicht auszumachen sind, als nicht mehr leicht zu werten. Verschuldens- adäquat erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 40 Monaten. 3.1.2. In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 21). Über den Beschuldigten ist auch heute wenig be- kannt, zumal er auch an der Berufungsverhandlung die Aussage zu seiner Person verweigerte (Prot. II S. 5). Seine Biographie fällt strafzumessungsneutral aus. Negativ ins Gewicht fallen seine zwei (unbedingten) Vorstrafen aus dem Jahre 2017 und 2018, die zwar nicht einschlägig sind, aber doch zeigen, dass der Be- schuldigte Mühe hat, sich ans Gesetz zu halten. Zudem delinquierte er im Zusam- menhang mit der zweiten Vorstrafe gar während der Probezeit des ersten und zu dieser einschlägigen Vorstrafe (Urk. 81). Die Vorstrafen fallen straferhöhend aus. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 3.2.1. In Bezug auf den Besitz des Hanfes (8.5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf) wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hin- sicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine relativierenden Um- stände. Isoliert betrachtet würde sich eine Sanktion im Bereich von 3 bis 4 Monaten bzw. 90 bis 120 Tagessätzen als angemessen erweisen. Unter Berücksichtigung
- 22 - der Täterkomponenten, für welche obige Ausführungen gleichsam gelten, erweist sich isoliert betrachtet eine Sanktion von 4 Monaten und 10 Tagen bzw. 130 Tages- sätzen als angemessen. Damit fällt grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund der Nähe zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz einer bloss anderen Droge, gleicher Lagerort mit gleichen weiteren Drogenutensi- lien) erscheint es aber legitim, auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszufällen. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich in der Gesamtbetrach- tung eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als verschuldensadäquat, womit die Sanktion der Vorinstanz zu bestätigen ist. 3.4.1. In Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz sämtliche relevanten Tatkomponenten aufgeführt und korrekt gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 66 S. 22). Wenn sie das Verschulden des Be- schuldigten in Bezug auf das illegale Springmesser in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht gewichtet (Urk. 66 S. 22 f.), kann ihr zugestimmt werden. Auch die Wertung der Täterkomponenten, für welche auf obige Ausführungen zu verwei- sen ist, ist zu übernehmen, wonach die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen ist. Dies führt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 3.4.2. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 66 S. 23). An dieser Ausgangslage hat sich – soweit bekannt – zwischenzeitlich nichts verändert (Prot. II S. 5). Der Tagessatz ist auf Fr. 30.– fest- zulegen. 3.4.3. Der Beschuldigte ist daher für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 175 Tage ist dem Beschuldig- ten an die Strafe anzurechnen. 5.1. Die Vorinstanz hat sich in den Erwägungen unter dem Titel des Vollzugs nur zur Freiheitsstrafe geäussert, nicht aber zur Geldstrafe (Urk. 66 S. 24), im Dispositiv
- 23 - aber für beide Sanktionen den Vollzug angeordnet (Urk. 66, Dispositiv-Ziff. 3 lit. a und lit. b). 5.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.3. In Bezug auf die Geldstrafe wäre eine bedingte Strafe in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits zweimal mit einer Geldstrafen belegt wurde, und zwar im Jahre 2017 und 2018 (Urk. 81). Die zweite Vorstrafe, die noch während der Probezeit zur ersten Vorstrafe erwirkt wurde, fiel unbedingt aus. Diese Vor- strafen haben den Beschuldigten nicht davon abgehalten, neuerdings straffällig zu werden. Das lässt den Schluss zu, dass der Beschuldige sich allein durch eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht hinreichend beeindrucken lässt. Aus die- sem Grund fällt ein Aufschub der Strafe ausser Betracht. Die Geldstrafe ist daher ebenfalls zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen hat. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzu- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'744.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Die geltend gemachten
- 24 - Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der heutigen Berufungsverhandlung ist die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten pauschal auf Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 28. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 12 WG und Art. 7 Abs. 1 WV
2. […].
3. a) […]
b) […]
4. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 22. September 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteiles durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: BM Lager-Nummer B03172-2020 gelagerte Betäubungsmittel Vakumiergerät Solis (A014'460'141) Vakumiergerät Betty Bossy (A014'460'163) Waage Envy (A014'460'301) gelbes Plastikgefäss (A014'460'323) Filzstifte und diverse Minigrips (A014'460'458) diverse Minigrips und Knittersack (A014'460'505) Küchenwaage (A014'460'538)
- 25 - Frischhaltebeutel (A014'460'549) Tasche mit diversem Verpackungsmaterial (A014'460'607) Abfallsack mit Inhalt (Abfall; A014'460'629) Plastikbox mit leerem Minigrip (A014'460'641) 2 Plastikboxen mit leerem Minigrip (A014'460'663) Springmesser (A014'843'926)
5. Sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 79241773 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles vernichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'813.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'850.– Auslagen Polizei Fr. 11'010.10 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
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4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch