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SB230457

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zürich OG · 2024-05-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich-

- 5 - tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267 E. 1.). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 1.3. Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstel- lung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 82 f.). 1.4. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht die-

- 6 - ser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begrün- dung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Der Staat trägt die Folgen der Beweislosigkeit. 1.5. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl., München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

2. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Zum Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 17. Februar 2023 verwiesen (Urk. 11 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte streitet nicht ab, dass er sich am 19./20. Juli 2022 um ca. 00:00 Uhr allein in seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild "…" auf dem Rastplatz C._____ in … Zürich befand. Er anerkennt ausserdem die am

20. Juli 2022 um 00:37 Uhr von der Kantonspolizei Zürich durchgeführte Atemal- koholmessung, welche eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.47 mg/l

- 7 - ergab. Hingegen bestreitet er, den genannten Personenwagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt bzw. überhaupt auf den Rastplatz gelenkt zu haben. Vielmehr habe sein Schwiegersohn den Personenwagen gelenkt. Sodann habe er auf dem Rastplatz vor Eintreffen der Polizei noch Whisky getrunken (Urk. 2 F/A 4 ff.; Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 8 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 18 Ziff. 2 ff.). 2.3. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt; die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft (Urk. 27 S. 66).

3. Würdigung des Sachverhalts 3.1. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 (Urk. 2), die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 1. September 2022 (Urk. 3/1) und 1. Februar 2023 (Urk. 3/3), vor Vorinstanz (Prot. I S. 4 ff.) und Berufungsinstanz (Prot. II S. 4 ff.) vor, wobei er vor Berufungsinstanz überwiegend von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte. Ausserdem liegen das Ergebnis des am

20. Juli 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Atemalkoholtests (Urk. 4) sowie der Polizeirapport vom 25. Juli 2022 (Urk. 1) in den Akten. 3.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte am 19./20. Juli 2022 um ca. 00:00 Uhr von der Kantonspolizei Zürich auf dem Rastplatz C._____ angetroffen wurde. Er sass dabei in seinem Personenwagen, alleine und auf dem Fahrersitz. Die Rückenlehne war etwas her- untergelassen. Der Personenwagen war auf dem Parkplatz parkiert (Urk. 1; Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3/1 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 15; Prot. I S. 9; Urk. 18 Ziff. 5). Sodann befand sich im Personenwagen des Beschuldigten eine zu einem Drittel volle Flasche Whisky (Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1 F/A 10; Urk. 3/3 F/A 16; Prot. I S. 12 und 14 f.; Urk. 18 Ziff. 16). Beim Rastplatz C._____ handelt es sich um einen Rast- platz der Autobahn A1 in Richtung D._____. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über die Autobahn A1. Da der Beschuldigte alleine in seinem Personenwagen angetroffen wurde, liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen über die Autobahn A1 in Richtung D._____ zum Rastplatz C._____ lenkte. Der Beschuldigte machte jedoch konstant geltend, dass sein Schwiegersohn den Per-

- 8 - sonenwagen gelenkt habe. Hinsichtlich des Alkoholtests mit einem qualifizierten Alkoholwert führt er (teilweise) aus, auf dem Rastplatz Whisky konsumiert zu ha- ben. Zu klären bleibt damit, ob der Beschuldigte den Personenwagen gelenkt hat und ob er dies unter Alkoholeinfluss getan hat. 3.3. Hinsichtlich der Person des Fahrzeuglenkers hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte schon bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 geltend machte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben (Urk. 2 F/A 6 ff.). Er blieb bei dieser Aussage (Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 8 ff.; Prot. I S. 9). Bei der Polizei verweigerte er die Aussage zu seiner Begleitung (Urk. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab er seinen Schwiegersohn als Fahrer an und blieb hernach dabei (Urk. 3/1 F/A 12 und 28; Urk. 3/3 F/A 16; Prot. I S. 9). Der Schwiegersohn B._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme voll- umfänglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/2) und wäre gemäss dem Beschuldigten vor Berufungsinstanz nun bereit gewesen, Aussagen zu machen (vgl. Urk. 36; Urk. 38 S. 5 und Prot. II S. 10). 3.4. Zu folgenden Punkten machte der Beschuldigte widersprüchliche Ausführun- gen: 3.4.1. Hinsichtlich seiner Reiseroute an diesem Tag gab der Beschuldigte an, er sei von seinem Ferienhaus in E._____ im Tessin über Bellinzona und den San Bernardino nach F._____ gefahren, wo er bei seiner Tochter von 17:00-18:00 Uhr angehalten habe. Danach sei er über Walensee und Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren. Das Ziel sei G._____ gewesen (Urk. 2 F/A 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft machte er geltend, sie seien erst viel später als 18:00 Uhr von F._____ losgefahren. Das Ziel sei H._____ gewesen, da sein Schwiegersohn sein Velo dort habe holen wollen. Er habe sich seit ungefähr einer halben Stunde auf dem Parkplatz befunden, als die Polizeikontrolle durchgeführt worden sei (Urk. 3/1 F/A 10 f. und 18 f.). Hernach gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau an die Strecke erinnern könne. Sie seien über Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren und zuvor nach F._____, über den San Bernardino. Auf die Frage nach dem Ziel der Reise und auf Hinweis auf die zuvor wider- sprüchlichen Angaben von G._____ und H._____ antwortete der Beschuldigte, er

- 9 - könne durchfahren, wo er wolle, weil er mehrere Wohnsitze gehabt habe; er meine, sein Schwiegersohn habe sein Velo in H._____ abholen wollen (Urk. 3/3 F/A 8 ff., 12 ff.). Vor Vorinstanz gab er an, dass sie vom Tessin nach F._____ ge- fahren seien, wo sie ungefähr um 14:00/15:00 Uhr angekommen seien. Sie seien in der Wohnung seines Schwiegersohnes und seiner Tochter gewesen. Seine Tochter sei jedoch nicht dort gewesen, da sie noch im Tessin gewesen sei. Sie seien nur etwa eine halbe Stunde/Stunde in der Wohnung in F._____ geblieben. Danach seien sie via Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren, wobei sie, so meine er, in Zürich noch einen Halt eingelegt hätten (Prot. I S. 10 ff.). Damit liegen keine übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Reiseroute vor. Hinzu kommt, dass es sich bei der Route F._____ – Zürich – Rastplatz C._____ – G._____ oder H._____ nicht um die schnellste oder direkteste Route handelt, wodurch die Route nicht nachvollziehbar erscheint und sich die Reisedauer vor allem auch mit den Zeitangaben des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lässt. Angesichts der vom Beschuldigten behaupteten Umstände der Fahrt, wonach er sich unter anderem über den aggressiven Fahrstil des Schwiegersohnes geärgert haben soll, wäre auch aus diesem Grund vielmehr eine direkte Fahrt nach Hause nahe gelegen. 3.4.2. Ein weiteres Beispiel ergibt sich aus den Schilderungen zu seinem Frust über seinen Schwiegersohn und dem Grund für den Halt auf dem Rastplatz. So schilderte er, dass er auf dem Rastplatz aus Frust den mitgeführten Whisky ge- trunken habe. Der Frust sei daher gekommen, weil sein Schwiegersohn beim Auf- den-Parkplatz-Fahren mit dem Auto den Randstein gestreift habe. Er sei wütend gewesen, dass sein Schwiegersohn an den Randstein gefahren sei (Urk. 3/1 F/A 12). Später in der gleichen Einvernahme gab er hingegen an, dass sie über- haupt erst auf den Rastplatz gefahren seien, weil er und sein Schwiegersohn Är- ger miteinander gehabt hätten. Auf die vorgängige, anders lautende Aussage an- gesprochen, gab er an, er habe das anders gesagt. Der Schwiegersohn fahre ag- gressiv. Er habe ihm gesagt, dass er normal fahren solle. Deshalb sei er, der Be- schuldigte, wütend gewesen (Urk. 3/1 F/A 20 f.). In der nächsten Einvernahme begründete der Beschuldigte den Halt auf dem Rastplatz mit gewissen Bedürfnis- sen, welche man habe und wofür ein Rastplatz da sei (Urk. 3/3 F/A 13). Später

- 10 - führte er dann aus, dass er den Whisky auf dem Rastplatz getrunken habe, weil er wütend auf seinen Schwiegersohn gewesen sei, weil dieser weggegangen sei (Urk. 3/3 F/A 16). Vor Vorinstanz begründete der Beschuldigte seinen Frust mit ei- nem Streit mit seinem Schwiegersohn. Es sei dabei um Kleinigkeiten gegangen. Es sei zu gegenseitigen Beleidigungen unter der Gürtellinie gekommen. Sie seien dann aufgrund dieses Streits auf den Rastplatz gefahren (Prot. I S. 12 f.). Der Be- schuldigte machte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Grund für die Kon- trolle durch die Polizei – weil man mit einem solchen Auto nicht auf den Randstein fahre – geltend, noch zu wissen, dass sein Schwiegersohn auf dem Rastplatz nor- mal parkiert habe. Er sei nicht auf dem Randstein gestanden (Prot. I S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, widerspricht er mit der letzteren Aussage nicht nur seiner in der gleichen Einvernahme deponierten Aussage, sondern es wurde von den kontrollierenden Polizeibeamten klar festgehalten, dass der Personenwa- gen des Beschuldigten mit dem rechten Vorderrad auf dem Randstein stand. Aus diesem Grund wurde die Polizei überhaupt erst auf den Personenwagen des Be- schuldigten aufmerksam (Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 1 f.). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass die Polizei ihm gegenüber das Stehen auf dem Randstein als Grund für die Polizeikontrolle angegeben habe (Prot. I S. 9 und 15). Auch sind seine Aussagen dazu, wieso es zum Halt auf dem Rastplatz kam – ob infolge des Streites mit dem Schwiegersohn oder vielmehr infolge gewisser Bedürfnisse – und was der Grund für den Streit war – das Fahren an den Randstein, der aggres- sive Fahrstil des Schwiegersohnes oder andere Kleinigkeiten –, nicht konsistent. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, diesbe- züglich keine Aussagen mehr machen zu wollen (Prot. II S. 9 f.). 3.4.3. Des Weiteren führte der Beschuldigte während der Untersuchung stets aus, dass sein Schwiegersohn die ganze Strecke gefahren sei (Urk. 2 F/A 6 ff.; Urk. 3/1 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 8 und 15 f.). Vor Vorinstanz hingegen gab der Be- schuldigte plötzlich an, dass er glaube, sein Schwiegersohn sei in F._____ losge- fahren. Früher oder später hätten sie jedoch gewechselt (Prot. I S. 11). Später meinte er jedoch dann wieder, dass es selbsterklärend sei, dass sein Schwieger- sohn auf den Rastplatz gefahren sei (Prot. I S. 13). Auch hier verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche.

- 11 - 3.4.4. Auf den Umstand angesprochen, dass sich anlässlich der Polizeikontrolle keine andere Person im Personenwagen oder auf dem Rastplatz befand, schil- derte der Beschuldigte, dass sein Schwiegersohn weggegangen sei, weil sie Är- ger gehabt hätten. Auf die Frage, wohin er denn nachts im Dunkeln geflüchtet sei, es handle sich ja immerhin um einen eingezäunten Autobahnparkplatz, gab er an, sein Schwiegersohn habe ihm erzählt, dass er mit jemandem in Richtung D._____ habe mitfahren können (Urk. 3/1 F/A 29 f.). Vor Vorinstanz gab er an, der Schwie- gersohn sei weggewesen, als er, der Beschuldigte, von der Toilette zurückgekom- men sei. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass sein Schwiegersohn nach H._____ gegangen sei. Mit wem oder wie er von der Autobahnraststätte nach H._____ gekommen sei, wisse er nicht und habe es auch nicht wissen wollen, da er so wütend gewesen sei (Prot. I S. 1 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte auch diesbezüglich keine Aussagen machen und verwies auf die Akten (Prot. II S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Um- stand sind ebenso wenig übereinstimmend. 3.4.5. In diesem Zusammenhang ist auch auf folgenden Widerspruch hinzuwei- sen: Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er sei frustriert aus dem Auto ge- stiegen und zur Toilette gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei der Schwie- gersohn verschwunden gewesen (Prot. I S. 13). In der gleichen Einvernahme gab er auch an, er habe den Schlüssel suchen müssen, als die Polizei ans Fenster geklopft habe (Prot. I S. 9). Die Verteidigung gibt in diesem Zusammenhang an, der Beschuldigte habe den Schlüssel suchen müssen, weil nicht er das Auto auf dieses Parkfeld gefahren habe, sondern sein Schwiegersohn, welcher wegen der Auseinandersetzung erbost den Schlüssel ins Auto geworfen und sich entfernt habe (Urk. 18 Rz. 8). Diese Darstellung widerspricht aber der Behauptung des Beschuldigten, wonach der Schwiegersohn einfach weggewesen sei, als er von der Toilette zurückgekommen sei. Das erboste Hinwerfen des Schlüssels und das anschliessende Sich-Entfernen kann der Beschuldigte unter diesen Umständen nicht beobachtet haben. 3.4.6. Was die geltend gemachte Konsumierung von Alkohol auf dem Rastplatz betrifft, so liegen auch hierzu diverse Versionen des Beschuldigten vor. Zuerst

- 12 - machte er noch geltend, dass er zuletzt in seinem Ferienhaus im Tessin Alkohol konsumiert habe, also noch vor Fahrtantritt. Er habe weder auf dem Rastplatz noch bei seiner Tochter in F._____ Alkohol und auch auf der Reise nicht vom im Fahrzeug vorgefundenen Whisky getrunken (Urk. 2 F/A 10 ff.). In den nächsten Einvernahmen gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, dass er in F._____ einen alkoholischen Apéro getrunken habe. Es sei jedoch nicht viel gewesen. Auf dem Rastplatz habe er dann aus Frust vom Whisky, welchen er vom Tessin mitgenom- men habe, getrunken. Daran, ob dies vor oder nach seinem Toilettengang gewe- sen sei, konnte er sich nicht mehr erinnern (Urk. 3/1 F/A 10 und 24 f.; Urk. 3/3 F/A 16). Vor Vorinstanz konnte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, ob er in F._____ Alkohol getrunken habe oder nicht. Er sei jedoch nur eine halbe Stunde dort gewesen, und von Apéro war keine Rede mehr. Sie hätten in Zürich Halt gemacht. Er wisse aber nicht mehr, ob er dort Alkohol konsumiert habe oder nicht. Den Whisky habe er im Frust im Auto getrunken. Auf dem Rastplatz sei er auf die Toilette gegangen und danach auf der Fahrerseite ins Auto gestiegen, da der Schwiegersohn weggewesen sei. Da sei er stinkwütend geworden und habe begonnen, den Whisky zu trinken (Prot. I S. 11 f., 14 ff.). 3.4.7. Mit der Vorinstanz kann im Übrigen festgehalten werden, dass der Beschul- digte mehrfach betonte, dass das Auto mit abgeschaltetem Motor parkiert gewe- sen sei, er nicht gefahren sei und dies auch nicht vorgehabt habe und der Polizei- rapport eine Katastrophe sei (Urk. 27 S. 10). 3.5. Infolge der oben dargestellten Widersprüche, Ungereimtheiten und teilweise realitätsfremden Schilderungen liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht Erlebtes erzählt. Auffällig ist vor allem, dass er jeweils – auf Widersprüche angesprochen – seine Geschichte weiterspann und neue Aussagen in das bisher Erzählte zu integrieren versuchte, was ihm – wie oben dargelegt – nicht, ohne sich in Widersprüche zu verstricken, gelungen ist. An dieser Stelle gilt es jedoch festzuhalten, dass es keine direkten Beweismittel, wie z.B. Beobachtungen oder Aufnahmen von Überwachungskameras, gibt, die das vermeintlich strafbare Ver- halten des Beschuldigten beweisen. Es liegen lediglich Indizien vor, welche je- doch nicht reichen, um den Sachverhalt zu erstellen. Dass das Fahrzeug mit ei-

- 13 - nem Vorderrad auf der Kante des Randsteins parkiert war, der Beschuldigte an- getrunken war als er kontrolliert wurde und auf der Fahrerseite des Fahrzeugs sass, vermag nicht ohne rechtserheblich Zweifel den Beweis dafür zu erbringen, dass er im angetrunkenem Zustand das Fahrzeug auf den Parkplatz gelenkt hat. Es geht mit der Verteidigung nicht an, den Beschuldigten einzig aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens schuldig zu sprechen. Des Weiteren muss bei dieser Ausgangslage der durch den Beschuldigten nochmals offerierte Zeuge nicht einvernommen werden, weil es keinen Entlastungsbeweis von ihm braucht, da es keine Beweismittel gibt, die belegen, dass der Beschuldigte in angetrunke- nem Zustand sein Fahrzeug geführt hat. 3.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt dem Grundsatz in dubio pro reo folgend nicht rechtsgenü- gend erstellt werden kann und der Beschuldigte somit freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER, in: ZH StPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich, 2020, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung hat die be- schuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird bzw. das Ver- fahren eingestellt wird (Art. 429 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 14 - den (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

3. Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen somit ausser An- satz. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschuldigten eine Entschä- digung für die Kosten seiner Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für die anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren (Untersuchungs- und Ge- richtsverfahren beider Instanzen) rechtfertigt es sich in Anwendung von § 17 Anw- GebV (vgl. Urk. 19), dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang und Prozessuales

E. 1.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich-

- 5 - tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267 E. 1.).

E. 1.2 Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4).

E. 1.3 Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstel- lung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 82 f.).

E. 1.4 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht die-

- 6 - ser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begrün- dung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Der Staat trägt die Folgen der Beweislosigkeit.

E. 1.5 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl., München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

E. 2 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.1 Zum Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 17. Februar 2023 verwiesen (Urk. 11 S. 2).

E. 2.2 Der Beschuldigte streitet nicht ab, dass er sich am 19./20. Juli 2022 um ca. 00:00 Uhr allein in seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild "…" auf dem Rastplatz C._____ in … Zürich befand. Er anerkennt ausserdem die am

20. Juli 2022 um 00:37 Uhr von der Kantonspolizei Zürich durchgeführte Atemal- koholmessung, welche eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.47 mg/l

- 7 - ergab. Hingegen bestreitet er, den genannten Personenwagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt bzw. überhaupt auf den Rastplatz gelenkt zu haben. Vielmehr habe sein Schwiegersohn den Personenwagen gelenkt. Sodann habe er auf dem Rastplatz vor Eintreffen der Polizei noch Whisky getrunken (Urk. 2 F/A 4 ff.; Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 8 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 18 Ziff. 2 ff.).

E. 2.3 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt; die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft (Urk. 27 S. 66).

E. 3 Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen somit ausser An- satz. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschuldigten eine Entschä- digung für die Kosten seiner Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für die anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren (Untersuchungs- und Ge- richtsverfahren beider Instanzen) rechtfertigt es sich in Anwendung von § 17 Anw- GebV (vgl. Urk. 19), dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 3.1 Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 (Urk. 2), die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 1. September 2022 (Urk. 3/1) und 1. Februar 2023 (Urk. 3/3), vor Vorinstanz (Prot. I S. 4 ff.) und Berufungsinstanz (Prot. II S. 4 ff.) vor, wobei er vor Berufungsinstanz überwiegend von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte. Ausserdem liegen das Ergebnis des am

20. Juli 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Atemalkoholtests (Urk. 4) sowie der Polizeirapport vom 25. Juli 2022 (Urk. 1) in den Akten.

E. 3.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte am 19./20. Juli 2022 um ca. 00:00 Uhr von der Kantonspolizei Zürich auf dem Rastplatz C._____ angetroffen wurde. Er sass dabei in seinem Personenwagen, alleine und auf dem Fahrersitz. Die Rückenlehne war etwas her- untergelassen. Der Personenwagen war auf dem Parkplatz parkiert (Urk. 1; Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3/1 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 15; Prot. I S. 9; Urk. 18 Ziff. 5). Sodann befand sich im Personenwagen des Beschuldigten eine zu einem Drittel volle Flasche Whisky (Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1 F/A 10; Urk. 3/3 F/A 16; Prot. I S. 12 und 14 f.; Urk. 18 Ziff. 16). Beim Rastplatz C._____ handelt es sich um einen Rast- platz der Autobahn A1 in Richtung D._____. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über die Autobahn A1. Da der Beschuldigte alleine in seinem Personenwagen angetroffen wurde, liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen über die Autobahn A1 in Richtung D._____ zum Rastplatz C._____ lenkte. Der Beschuldigte machte jedoch konstant geltend, dass sein Schwiegersohn den Per-

- 8 - sonenwagen gelenkt habe. Hinsichtlich des Alkoholtests mit einem qualifizierten Alkoholwert führt er (teilweise) aus, auf dem Rastplatz Whisky konsumiert zu ha- ben. Zu klären bleibt damit, ob der Beschuldigte den Personenwagen gelenkt hat und ob er dies unter Alkoholeinfluss getan hat.

E. 3.3 Hinsichtlich der Person des Fahrzeuglenkers hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte schon bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 geltend machte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben (Urk. 2 F/A 6 ff.). Er blieb bei dieser Aussage (Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 8 ff.; Prot. I S. 9). Bei der Polizei verweigerte er die Aussage zu seiner Begleitung (Urk. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab er seinen Schwiegersohn als Fahrer an und blieb hernach dabei (Urk. 3/1 F/A 12 und 28; Urk. 3/3 F/A 16; Prot. I S. 9). Der Schwiegersohn B._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme voll- umfänglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/2) und wäre gemäss dem Beschuldigten vor Berufungsinstanz nun bereit gewesen, Aussagen zu machen (vgl. Urk. 36; Urk. 38 S. 5 und Prot. II S. 10).

E. 3.4 Zu folgenden Punkten machte der Beschuldigte widersprüchliche Ausführun- gen:

E. 3.4.1 Hinsichtlich seiner Reiseroute an diesem Tag gab der Beschuldigte an, er sei von seinem Ferienhaus in E._____ im Tessin über Bellinzona und den San Bernardino nach F._____ gefahren, wo er bei seiner Tochter von 17:00-18:00 Uhr angehalten habe. Danach sei er über Walensee und Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren. Das Ziel sei G._____ gewesen (Urk. 2 F/A 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft machte er geltend, sie seien erst viel später als 18:00 Uhr von F._____ losgefahren. Das Ziel sei H._____ gewesen, da sein Schwiegersohn sein Velo dort habe holen wollen. Er habe sich seit ungefähr einer halben Stunde auf dem Parkplatz befunden, als die Polizeikontrolle durchgeführt worden sei (Urk. 3/1 F/A 10 f. und 18 f.). Hernach gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau an die Strecke erinnern könne. Sie seien über Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren und zuvor nach F._____, über den San Bernardino. Auf die Frage nach dem Ziel der Reise und auf Hinweis auf die zuvor wider- sprüchlichen Angaben von G._____ und H._____ antwortete der Beschuldigte, er

- 9 - könne durchfahren, wo er wolle, weil er mehrere Wohnsitze gehabt habe; er meine, sein Schwiegersohn habe sein Velo in H._____ abholen wollen (Urk. 3/3 F/A 8 ff., 12 ff.). Vor Vorinstanz gab er an, dass sie vom Tessin nach F._____ ge- fahren seien, wo sie ungefähr um 14:00/15:00 Uhr angekommen seien. Sie seien in der Wohnung seines Schwiegersohnes und seiner Tochter gewesen. Seine Tochter sei jedoch nicht dort gewesen, da sie noch im Tessin gewesen sei. Sie seien nur etwa eine halbe Stunde/Stunde in der Wohnung in F._____ geblieben. Danach seien sie via Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren, wobei sie, so meine er, in Zürich noch einen Halt eingelegt hätten (Prot. I S. 10 ff.). Damit liegen keine übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Reiseroute vor. Hinzu kommt, dass es sich bei der Route F._____ – Zürich – Rastplatz C._____ – G._____ oder H._____ nicht um die schnellste oder direkteste Route handelt, wodurch die Route nicht nachvollziehbar erscheint und sich die Reisedauer vor allem auch mit den Zeitangaben des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lässt. Angesichts der vom Beschuldigten behaupteten Umstände der Fahrt, wonach er sich unter anderem über den aggressiven Fahrstil des Schwiegersohnes geärgert haben soll, wäre auch aus diesem Grund vielmehr eine direkte Fahrt nach Hause nahe gelegen.

E. 3.4.2 Ein weiteres Beispiel ergibt sich aus den Schilderungen zu seinem Frust über seinen Schwiegersohn und dem Grund für den Halt auf dem Rastplatz. So schilderte er, dass er auf dem Rastplatz aus Frust den mitgeführten Whisky ge- trunken habe. Der Frust sei daher gekommen, weil sein Schwiegersohn beim Auf- den-Parkplatz-Fahren mit dem Auto den Randstein gestreift habe. Er sei wütend gewesen, dass sein Schwiegersohn an den Randstein gefahren sei (Urk. 3/1 F/A 12). Später in der gleichen Einvernahme gab er hingegen an, dass sie über- haupt erst auf den Rastplatz gefahren seien, weil er und sein Schwiegersohn Är- ger miteinander gehabt hätten. Auf die vorgängige, anders lautende Aussage an- gesprochen, gab er an, er habe das anders gesagt. Der Schwiegersohn fahre ag- gressiv. Er habe ihm gesagt, dass er normal fahren solle. Deshalb sei er, der Be- schuldigte, wütend gewesen (Urk. 3/1 F/A 20 f.). In der nächsten Einvernahme begründete der Beschuldigte den Halt auf dem Rastplatz mit gewissen Bedürfnis- sen, welche man habe und wofür ein Rastplatz da sei (Urk. 3/3 F/A 13). Später

- 10 - führte er dann aus, dass er den Whisky auf dem Rastplatz getrunken habe, weil er wütend auf seinen Schwiegersohn gewesen sei, weil dieser weggegangen sei (Urk. 3/3 F/A 16). Vor Vorinstanz begründete der Beschuldigte seinen Frust mit ei- nem Streit mit seinem Schwiegersohn. Es sei dabei um Kleinigkeiten gegangen. Es sei zu gegenseitigen Beleidigungen unter der Gürtellinie gekommen. Sie seien dann aufgrund dieses Streits auf den Rastplatz gefahren (Prot. I S. 12 f.). Der Be- schuldigte machte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Grund für die Kon- trolle durch die Polizei – weil man mit einem solchen Auto nicht auf den Randstein fahre – geltend, noch zu wissen, dass sein Schwiegersohn auf dem Rastplatz nor- mal parkiert habe. Er sei nicht auf dem Randstein gestanden (Prot. I S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, widerspricht er mit der letzteren Aussage nicht nur seiner in der gleichen Einvernahme deponierten Aussage, sondern es wurde von den kontrollierenden Polizeibeamten klar festgehalten, dass der Personenwa- gen des Beschuldigten mit dem rechten Vorderrad auf dem Randstein stand. Aus diesem Grund wurde die Polizei überhaupt erst auf den Personenwagen des Be- schuldigten aufmerksam (Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 1 f.). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass die Polizei ihm gegenüber das Stehen auf dem Randstein als Grund für die Polizeikontrolle angegeben habe (Prot. I S. 9 und 15). Auch sind seine Aussagen dazu, wieso es zum Halt auf dem Rastplatz kam – ob infolge des Streites mit dem Schwiegersohn oder vielmehr infolge gewisser Bedürfnisse – und was der Grund für den Streit war – das Fahren an den Randstein, der aggres- sive Fahrstil des Schwiegersohnes oder andere Kleinigkeiten –, nicht konsistent. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, diesbe- züglich keine Aussagen mehr machen zu wollen (Prot. II S. 9 f.).

E. 3.4.3 Des Weiteren führte der Beschuldigte während der Untersuchung stets aus, dass sein Schwiegersohn die ganze Strecke gefahren sei (Urk. 2 F/A 6 ff.; Urk. 3/1 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 8 und 15 f.). Vor Vorinstanz hingegen gab der Be- schuldigte plötzlich an, dass er glaube, sein Schwiegersohn sei in F._____ losge- fahren. Früher oder später hätten sie jedoch gewechselt (Prot. I S. 11). Später meinte er jedoch dann wieder, dass es selbsterklärend sei, dass sein Schwieger- sohn auf den Rastplatz gefahren sei (Prot. I S. 13). Auch hier verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche.

- 11 -

E. 3.4.4 Auf den Umstand angesprochen, dass sich anlässlich der Polizeikontrolle keine andere Person im Personenwagen oder auf dem Rastplatz befand, schil- derte der Beschuldigte, dass sein Schwiegersohn weggegangen sei, weil sie Är- ger gehabt hätten. Auf die Frage, wohin er denn nachts im Dunkeln geflüchtet sei, es handle sich ja immerhin um einen eingezäunten Autobahnparkplatz, gab er an, sein Schwiegersohn habe ihm erzählt, dass er mit jemandem in Richtung D._____ habe mitfahren können (Urk. 3/1 F/A 29 f.). Vor Vorinstanz gab er an, der Schwie- gersohn sei weggewesen, als er, der Beschuldigte, von der Toilette zurückgekom- men sei. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass sein Schwiegersohn nach H._____ gegangen sei. Mit wem oder wie er von der Autobahnraststätte nach H._____ gekommen sei, wisse er nicht und habe es auch nicht wissen wollen, da er so wütend gewesen sei (Prot. I S. 1 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte auch diesbezüglich keine Aussagen machen und verwies auf die Akten (Prot. II S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Um- stand sind ebenso wenig übereinstimmend.

E. 3.4.5 In diesem Zusammenhang ist auch auf folgenden Widerspruch hinzuwei- sen: Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er sei frustriert aus dem Auto ge- stiegen und zur Toilette gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei der Schwie- gersohn verschwunden gewesen (Prot. I S. 13). In der gleichen Einvernahme gab er auch an, er habe den Schlüssel suchen müssen, als die Polizei ans Fenster geklopft habe (Prot. I S. 9). Die Verteidigung gibt in diesem Zusammenhang an, der Beschuldigte habe den Schlüssel suchen müssen, weil nicht er das Auto auf dieses Parkfeld gefahren habe, sondern sein Schwiegersohn, welcher wegen der Auseinandersetzung erbost den Schlüssel ins Auto geworfen und sich entfernt habe (Urk. 18 Rz. 8). Diese Darstellung widerspricht aber der Behauptung des Beschuldigten, wonach der Schwiegersohn einfach weggewesen sei, als er von der Toilette zurückgekommen sei. Das erboste Hinwerfen des Schlüssels und das anschliessende Sich-Entfernen kann der Beschuldigte unter diesen Umständen nicht beobachtet haben.

E. 3.4.6 Was die geltend gemachte Konsumierung von Alkohol auf dem Rastplatz betrifft, so liegen auch hierzu diverse Versionen des Beschuldigten vor. Zuerst

- 12 - machte er noch geltend, dass er zuletzt in seinem Ferienhaus im Tessin Alkohol konsumiert habe, also noch vor Fahrtantritt. Er habe weder auf dem Rastplatz noch bei seiner Tochter in F._____ Alkohol und auch auf der Reise nicht vom im Fahrzeug vorgefundenen Whisky getrunken (Urk. 2 F/A 10 ff.). In den nächsten Einvernahmen gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, dass er in F._____ einen alkoholischen Apéro getrunken habe. Es sei jedoch nicht viel gewesen. Auf dem Rastplatz habe er dann aus Frust vom Whisky, welchen er vom Tessin mitgenom- men habe, getrunken. Daran, ob dies vor oder nach seinem Toilettengang gewe- sen sei, konnte er sich nicht mehr erinnern (Urk. 3/1 F/A 10 und 24 f.; Urk. 3/3 F/A 16). Vor Vorinstanz konnte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, ob er in F._____ Alkohol getrunken habe oder nicht. Er sei jedoch nur eine halbe Stunde dort gewesen, und von Apéro war keine Rede mehr. Sie hätten in Zürich Halt gemacht. Er wisse aber nicht mehr, ob er dort Alkohol konsumiert habe oder nicht. Den Whisky habe er im Frust im Auto getrunken. Auf dem Rastplatz sei er auf die Toilette gegangen und danach auf der Fahrerseite ins Auto gestiegen, da der Schwiegersohn weggewesen sei. Da sei er stinkwütend geworden und habe begonnen, den Whisky zu trinken (Prot. I S. 11 f., 14 ff.).

E. 3.4.7 Mit der Vorinstanz kann im Übrigen festgehalten werden, dass der Beschul- digte mehrfach betonte, dass das Auto mit abgeschaltetem Motor parkiert gewe- sen sei, er nicht gefahren sei und dies auch nicht vorgehabt habe und der Polizei- rapport eine Katastrophe sei (Urk. 27 S. 10).

E. 3.5 Infolge der oben dargestellten Widersprüche, Ungereimtheiten und teilweise realitätsfremden Schilderungen liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht Erlebtes erzählt. Auffällig ist vor allem, dass er jeweils – auf Widersprüche angesprochen – seine Geschichte weiterspann und neue Aussagen in das bisher Erzählte zu integrieren versuchte, was ihm – wie oben dargelegt – nicht, ohne sich in Widersprüche zu verstricken, gelungen ist. An dieser Stelle gilt es jedoch festzuhalten, dass es keine direkten Beweismittel, wie z.B. Beobachtungen oder Aufnahmen von Überwachungskameras, gibt, die das vermeintlich strafbare Ver- halten des Beschuldigten beweisen. Es liegen lediglich Indizien vor, welche je- doch nicht reichen, um den Sachverhalt zu erstellen. Dass das Fahrzeug mit ei-

- 13 - nem Vorderrad auf der Kante des Randsteins parkiert war, der Beschuldigte an- getrunken war als er kontrolliert wurde und auf der Fahrerseite des Fahrzeugs sass, vermag nicht ohne rechtserheblich Zweifel den Beweis dafür zu erbringen, dass er im angetrunkenem Zustand das Fahrzeug auf den Parkplatz gelenkt hat. Es geht mit der Verteidigung nicht an, den Beschuldigten einzig aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens schuldig zu sprechen. Des Weiteren muss bei dieser Ausgangslage der durch den Beschuldigten nochmals offerierte Zeuge nicht einvernommen werden, weil es keinen Entlastungsbeweis von ihm braucht, da es keine Beweismittel gibt, die belegen, dass der Beschuldigte in angetrunke- nem Zustand sein Fahrzeug geführt hat.

E. 3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt dem Grundsatz in dubio pro reo folgend nicht rechtsgenü- gend erstellt werden kann und der Beschuldigte somit freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER, in: ZH StPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich, 2020, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung hat die be- schuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird bzw. das Ver- fahren eingestellt wird (Art. 429 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 14 - den (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und wird freigesprochen.
  2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'500.– für die anwaltli- che Vertretung für das gesamte Verfahren (Untersuchungs- und Gerichts- verfahren beider Instanzen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 15 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Postfach 3970, 6002  Luzern 2 (PIN: …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 35 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht - 16 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230457-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 17. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juni 2023 (GG230035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2023 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 18 f.)

1. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 600.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'400.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 162.40 Auslagen (Zeugenentschädigung). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Ur- teils von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für alle Instan- zen zu Lasten des Staates.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 32) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang, Prozessuales und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Mit Urteil vom 5. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 600.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'400.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Zudem auferlegte es dem Beschul- digten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 27 S. 18 f.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 20) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 22; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche

- 4 - Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt; die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 32). 1.3. Am 5. April 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 35). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Mai 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines erbetenen Verteidigers statt (Prot. II S. 2). Mit Eingabe vom 22. April 2024 sowie erneut anlässlich der Berufungsverhandlung vom

17. Mai 2024 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, seinen Schwiegersohn B._____ nochmals als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 36; Prot. II S. 13 und Urk. 38 S. 5). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erübrigt sich die erneute Einvernahme von B._____ als Zeugen, weshalb sich das Verfahren als spruchreif erweist.

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft er- wachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Be- schuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt somit eine vollständige Aufhe- bung des Urteils. Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft, und der an- gefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich-

- 5 - tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267 E. 1.). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 1.3. Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstel- lung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 82 f.). 1.4. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht die-

- 6 - ser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begrün- dung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Der Staat trägt die Folgen der Beweislosigkeit. 1.5. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl., München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

2. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Zum Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 17. Februar 2023 verwiesen (Urk. 11 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte streitet nicht ab, dass er sich am 19./20. Juli 2022 um ca. 00:00 Uhr allein in seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild "…" auf dem Rastplatz C._____ in … Zürich befand. Er anerkennt ausserdem die am

20. Juli 2022 um 00:37 Uhr von der Kantonspolizei Zürich durchgeführte Atemal- koholmessung, welche eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.47 mg/l

- 7 - ergab. Hingegen bestreitet er, den genannten Personenwagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt bzw. überhaupt auf den Rastplatz gelenkt zu haben. Vielmehr habe sein Schwiegersohn den Personenwagen gelenkt. Sodann habe er auf dem Rastplatz vor Eintreffen der Polizei noch Whisky getrunken (Urk. 2 F/A 4 ff.; Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 8 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 18 Ziff. 2 ff.). 2.3. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt; die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft (Urk. 27 S. 66).

3. Würdigung des Sachverhalts 3.1. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 (Urk. 2), die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 1. September 2022 (Urk. 3/1) und 1. Februar 2023 (Urk. 3/3), vor Vorinstanz (Prot. I S. 4 ff.) und Berufungsinstanz (Prot. II S. 4 ff.) vor, wobei er vor Berufungsinstanz überwiegend von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte. Ausserdem liegen das Ergebnis des am

20. Juli 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Atemalkoholtests (Urk. 4) sowie der Polizeirapport vom 25. Juli 2022 (Urk. 1) in den Akten. 3.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte am 19./20. Juli 2022 um ca. 00:00 Uhr von der Kantonspolizei Zürich auf dem Rastplatz C._____ angetroffen wurde. Er sass dabei in seinem Personenwagen, alleine und auf dem Fahrersitz. Die Rückenlehne war etwas her- untergelassen. Der Personenwagen war auf dem Parkplatz parkiert (Urk. 1; Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3/1 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 15; Prot. I S. 9; Urk. 18 Ziff. 5). Sodann befand sich im Personenwagen des Beschuldigten eine zu einem Drittel volle Flasche Whisky (Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1 F/A 10; Urk. 3/3 F/A 16; Prot. I S. 12 und 14 f.; Urk. 18 Ziff. 16). Beim Rastplatz C._____ handelt es sich um einen Rast- platz der Autobahn A1 in Richtung D._____. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über die Autobahn A1. Da der Beschuldigte alleine in seinem Personenwagen angetroffen wurde, liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen über die Autobahn A1 in Richtung D._____ zum Rastplatz C._____ lenkte. Der Beschuldigte machte jedoch konstant geltend, dass sein Schwiegersohn den Per-

- 8 - sonenwagen gelenkt habe. Hinsichtlich des Alkoholtests mit einem qualifizierten Alkoholwert führt er (teilweise) aus, auf dem Rastplatz Whisky konsumiert zu ha- ben. Zu klären bleibt damit, ob der Beschuldigte den Personenwagen gelenkt hat und ob er dies unter Alkoholeinfluss getan hat. 3.3. Hinsichtlich der Person des Fahrzeuglenkers hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte schon bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 geltend machte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben (Urk. 2 F/A 6 ff.). Er blieb bei dieser Aussage (Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 8 ff.; Prot. I S. 9). Bei der Polizei verweigerte er die Aussage zu seiner Begleitung (Urk. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab er seinen Schwiegersohn als Fahrer an und blieb hernach dabei (Urk. 3/1 F/A 12 und 28; Urk. 3/3 F/A 16; Prot. I S. 9). Der Schwiegersohn B._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme voll- umfänglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/2) und wäre gemäss dem Beschuldigten vor Berufungsinstanz nun bereit gewesen, Aussagen zu machen (vgl. Urk. 36; Urk. 38 S. 5 und Prot. II S. 10). 3.4. Zu folgenden Punkten machte der Beschuldigte widersprüchliche Ausführun- gen: 3.4.1. Hinsichtlich seiner Reiseroute an diesem Tag gab der Beschuldigte an, er sei von seinem Ferienhaus in E._____ im Tessin über Bellinzona und den San Bernardino nach F._____ gefahren, wo er bei seiner Tochter von 17:00-18:00 Uhr angehalten habe. Danach sei er über Walensee und Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren. Das Ziel sei G._____ gewesen (Urk. 2 F/A 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft machte er geltend, sie seien erst viel später als 18:00 Uhr von F._____ losgefahren. Das Ziel sei H._____ gewesen, da sein Schwiegersohn sein Velo dort habe holen wollen. Er habe sich seit ungefähr einer halben Stunde auf dem Parkplatz befunden, als die Polizeikontrolle durchgeführt worden sei (Urk. 3/1 F/A 10 f. und 18 f.). Hernach gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau an die Strecke erinnern könne. Sie seien über Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren und zuvor nach F._____, über den San Bernardino. Auf die Frage nach dem Ziel der Reise und auf Hinweis auf die zuvor wider- sprüchlichen Angaben von G._____ und H._____ antwortete der Beschuldigte, er

- 9 - könne durchfahren, wo er wolle, weil er mehrere Wohnsitze gehabt habe; er meine, sein Schwiegersohn habe sein Velo in H._____ abholen wollen (Urk. 3/3 F/A 8 ff., 12 ff.). Vor Vorinstanz gab er an, dass sie vom Tessin nach F._____ ge- fahren seien, wo sie ungefähr um 14:00/15:00 Uhr angekommen seien. Sie seien in der Wohnung seines Schwiegersohnes und seiner Tochter gewesen. Seine Tochter sei jedoch nicht dort gewesen, da sie noch im Tessin gewesen sei. Sie seien nur etwa eine halbe Stunde/Stunde in der Wohnung in F._____ geblieben. Danach seien sie via Zürich zum Rastplatz C._____ gefahren, wobei sie, so meine er, in Zürich noch einen Halt eingelegt hätten (Prot. I S. 10 ff.). Damit liegen keine übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Reiseroute vor. Hinzu kommt, dass es sich bei der Route F._____ – Zürich – Rastplatz C._____ – G._____ oder H._____ nicht um die schnellste oder direkteste Route handelt, wodurch die Route nicht nachvollziehbar erscheint und sich die Reisedauer vor allem auch mit den Zeitangaben des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lässt. Angesichts der vom Beschuldigten behaupteten Umstände der Fahrt, wonach er sich unter anderem über den aggressiven Fahrstil des Schwiegersohnes geärgert haben soll, wäre auch aus diesem Grund vielmehr eine direkte Fahrt nach Hause nahe gelegen. 3.4.2. Ein weiteres Beispiel ergibt sich aus den Schilderungen zu seinem Frust über seinen Schwiegersohn und dem Grund für den Halt auf dem Rastplatz. So schilderte er, dass er auf dem Rastplatz aus Frust den mitgeführten Whisky ge- trunken habe. Der Frust sei daher gekommen, weil sein Schwiegersohn beim Auf- den-Parkplatz-Fahren mit dem Auto den Randstein gestreift habe. Er sei wütend gewesen, dass sein Schwiegersohn an den Randstein gefahren sei (Urk. 3/1 F/A 12). Später in der gleichen Einvernahme gab er hingegen an, dass sie über- haupt erst auf den Rastplatz gefahren seien, weil er und sein Schwiegersohn Är- ger miteinander gehabt hätten. Auf die vorgängige, anders lautende Aussage an- gesprochen, gab er an, er habe das anders gesagt. Der Schwiegersohn fahre ag- gressiv. Er habe ihm gesagt, dass er normal fahren solle. Deshalb sei er, der Be- schuldigte, wütend gewesen (Urk. 3/1 F/A 20 f.). In der nächsten Einvernahme begründete der Beschuldigte den Halt auf dem Rastplatz mit gewissen Bedürfnis- sen, welche man habe und wofür ein Rastplatz da sei (Urk. 3/3 F/A 13). Später

- 10 - führte er dann aus, dass er den Whisky auf dem Rastplatz getrunken habe, weil er wütend auf seinen Schwiegersohn gewesen sei, weil dieser weggegangen sei (Urk. 3/3 F/A 16). Vor Vorinstanz begründete der Beschuldigte seinen Frust mit ei- nem Streit mit seinem Schwiegersohn. Es sei dabei um Kleinigkeiten gegangen. Es sei zu gegenseitigen Beleidigungen unter der Gürtellinie gekommen. Sie seien dann aufgrund dieses Streits auf den Rastplatz gefahren (Prot. I S. 12 f.). Der Be- schuldigte machte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Grund für die Kon- trolle durch die Polizei – weil man mit einem solchen Auto nicht auf den Randstein fahre – geltend, noch zu wissen, dass sein Schwiegersohn auf dem Rastplatz nor- mal parkiert habe. Er sei nicht auf dem Randstein gestanden (Prot. I S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, widerspricht er mit der letzteren Aussage nicht nur seiner in der gleichen Einvernahme deponierten Aussage, sondern es wurde von den kontrollierenden Polizeibeamten klar festgehalten, dass der Personenwa- gen des Beschuldigten mit dem rechten Vorderrad auf dem Randstein stand. Aus diesem Grund wurde die Polizei überhaupt erst auf den Personenwagen des Be- schuldigten aufmerksam (Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 1 f.). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass die Polizei ihm gegenüber das Stehen auf dem Randstein als Grund für die Polizeikontrolle angegeben habe (Prot. I S. 9 und 15). Auch sind seine Aussagen dazu, wieso es zum Halt auf dem Rastplatz kam – ob infolge des Streites mit dem Schwiegersohn oder vielmehr infolge gewisser Bedürfnisse – und was der Grund für den Streit war – das Fahren an den Randstein, der aggres- sive Fahrstil des Schwiegersohnes oder andere Kleinigkeiten –, nicht konsistent. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, diesbe- züglich keine Aussagen mehr machen zu wollen (Prot. II S. 9 f.). 3.4.3. Des Weiteren führte der Beschuldigte während der Untersuchung stets aus, dass sein Schwiegersohn die ganze Strecke gefahren sei (Urk. 2 F/A 6 ff.; Urk. 3/1 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 8 und 15 f.). Vor Vorinstanz hingegen gab der Be- schuldigte plötzlich an, dass er glaube, sein Schwiegersohn sei in F._____ losge- fahren. Früher oder später hätten sie jedoch gewechselt (Prot. I S. 11). Später meinte er jedoch dann wieder, dass es selbsterklärend sei, dass sein Schwieger- sohn auf den Rastplatz gefahren sei (Prot. I S. 13). Auch hier verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche.

- 11 - 3.4.4. Auf den Umstand angesprochen, dass sich anlässlich der Polizeikontrolle keine andere Person im Personenwagen oder auf dem Rastplatz befand, schil- derte der Beschuldigte, dass sein Schwiegersohn weggegangen sei, weil sie Är- ger gehabt hätten. Auf die Frage, wohin er denn nachts im Dunkeln geflüchtet sei, es handle sich ja immerhin um einen eingezäunten Autobahnparkplatz, gab er an, sein Schwiegersohn habe ihm erzählt, dass er mit jemandem in Richtung D._____ habe mitfahren können (Urk. 3/1 F/A 29 f.). Vor Vorinstanz gab er an, der Schwie- gersohn sei weggewesen, als er, der Beschuldigte, von der Toilette zurückgekom- men sei. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass sein Schwiegersohn nach H._____ gegangen sei. Mit wem oder wie er von der Autobahnraststätte nach H._____ gekommen sei, wisse er nicht und habe es auch nicht wissen wollen, da er so wütend gewesen sei (Prot. I S. 1 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte auch diesbezüglich keine Aussagen machen und verwies auf die Akten (Prot. II S. 10). Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Um- stand sind ebenso wenig übereinstimmend. 3.4.5. In diesem Zusammenhang ist auch auf folgenden Widerspruch hinzuwei- sen: Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er sei frustriert aus dem Auto ge- stiegen und zur Toilette gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei der Schwie- gersohn verschwunden gewesen (Prot. I S. 13). In der gleichen Einvernahme gab er auch an, er habe den Schlüssel suchen müssen, als die Polizei ans Fenster geklopft habe (Prot. I S. 9). Die Verteidigung gibt in diesem Zusammenhang an, der Beschuldigte habe den Schlüssel suchen müssen, weil nicht er das Auto auf dieses Parkfeld gefahren habe, sondern sein Schwiegersohn, welcher wegen der Auseinandersetzung erbost den Schlüssel ins Auto geworfen und sich entfernt habe (Urk. 18 Rz. 8). Diese Darstellung widerspricht aber der Behauptung des Beschuldigten, wonach der Schwiegersohn einfach weggewesen sei, als er von der Toilette zurückgekommen sei. Das erboste Hinwerfen des Schlüssels und das anschliessende Sich-Entfernen kann der Beschuldigte unter diesen Umständen nicht beobachtet haben. 3.4.6. Was die geltend gemachte Konsumierung von Alkohol auf dem Rastplatz betrifft, so liegen auch hierzu diverse Versionen des Beschuldigten vor. Zuerst

- 12 - machte er noch geltend, dass er zuletzt in seinem Ferienhaus im Tessin Alkohol konsumiert habe, also noch vor Fahrtantritt. Er habe weder auf dem Rastplatz noch bei seiner Tochter in F._____ Alkohol und auch auf der Reise nicht vom im Fahrzeug vorgefundenen Whisky getrunken (Urk. 2 F/A 10 ff.). In den nächsten Einvernahmen gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, dass er in F._____ einen alkoholischen Apéro getrunken habe. Es sei jedoch nicht viel gewesen. Auf dem Rastplatz habe er dann aus Frust vom Whisky, welchen er vom Tessin mitgenom- men habe, getrunken. Daran, ob dies vor oder nach seinem Toilettengang gewe- sen sei, konnte er sich nicht mehr erinnern (Urk. 3/1 F/A 10 und 24 f.; Urk. 3/3 F/A 16). Vor Vorinstanz konnte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, ob er in F._____ Alkohol getrunken habe oder nicht. Er sei jedoch nur eine halbe Stunde dort gewesen, und von Apéro war keine Rede mehr. Sie hätten in Zürich Halt gemacht. Er wisse aber nicht mehr, ob er dort Alkohol konsumiert habe oder nicht. Den Whisky habe er im Frust im Auto getrunken. Auf dem Rastplatz sei er auf die Toilette gegangen und danach auf der Fahrerseite ins Auto gestiegen, da der Schwiegersohn weggewesen sei. Da sei er stinkwütend geworden und habe begonnen, den Whisky zu trinken (Prot. I S. 11 f., 14 ff.). 3.4.7. Mit der Vorinstanz kann im Übrigen festgehalten werden, dass der Beschul- digte mehrfach betonte, dass das Auto mit abgeschaltetem Motor parkiert gewe- sen sei, er nicht gefahren sei und dies auch nicht vorgehabt habe und der Polizei- rapport eine Katastrophe sei (Urk. 27 S. 10). 3.5. Infolge der oben dargestellten Widersprüche, Ungereimtheiten und teilweise realitätsfremden Schilderungen liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht Erlebtes erzählt. Auffällig ist vor allem, dass er jeweils – auf Widersprüche angesprochen – seine Geschichte weiterspann und neue Aussagen in das bisher Erzählte zu integrieren versuchte, was ihm – wie oben dargelegt – nicht, ohne sich in Widersprüche zu verstricken, gelungen ist. An dieser Stelle gilt es jedoch festzuhalten, dass es keine direkten Beweismittel, wie z.B. Beobachtungen oder Aufnahmen von Überwachungskameras, gibt, die das vermeintlich strafbare Ver- halten des Beschuldigten beweisen. Es liegen lediglich Indizien vor, welche je- doch nicht reichen, um den Sachverhalt zu erstellen. Dass das Fahrzeug mit ei-

- 13 - nem Vorderrad auf der Kante des Randsteins parkiert war, der Beschuldigte an- getrunken war als er kontrolliert wurde und auf der Fahrerseite des Fahrzeugs sass, vermag nicht ohne rechtserheblich Zweifel den Beweis dafür zu erbringen, dass er im angetrunkenem Zustand das Fahrzeug auf den Parkplatz gelenkt hat. Es geht mit der Verteidigung nicht an, den Beschuldigten einzig aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens schuldig zu sprechen. Des Weiteren muss bei dieser Ausgangslage der durch den Beschuldigten nochmals offerierte Zeuge nicht einvernommen werden, weil es keinen Entlastungsbeweis von ihm braucht, da es keine Beweismittel gibt, die belegen, dass der Beschuldigte in angetrunke- nem Zustand sein Fahrzeug geführt hat. 3.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt dem Grundsatz in dubio pro reo folgend nicht rechtsgenü- gend erstellt werden kann und der Beschuldigte somit freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER, in: ZH StPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich, 2020, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung hat die be- schuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird bzw. das Ver- fahren eingestellt wird (Art. 429 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 14 - den (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

3. Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen somit ausser An- satz. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschuldigten eine Entschä- digung für die Kosten seiner Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für die anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren (Untersuchungs- und Ge- richtsverfahren beider Instanzen) rechtfertigt es sich in Anwendung von § 17 Anw- GebV (vgl. Urk. 19), dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und wird freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'500.– für die anwaltli- che Vertretung für das gesamte Verfahren (Untersuchungs- und Gerichts- verfahren beider Instanzen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 15 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Postfach 3970, 6002  Luzern 2 (PIN: …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 35 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht

- 16 -