Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt dieser Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen
- 11 - sie angeklagt ist. Art. 325 lit. f StPO geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage grundsätzlich nicht dazu, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber beste- hen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2 und 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3). In Bezug auf den subjektiven Tatbe- stand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ge- ring (BGE 143 IV 63 E. 2.3 S. 66). Aus dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO folgt u.a., dass die An- klage das Prozessthema fixiert. Dies bedeutet, dass Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens und des abschliessenden Sachurteils nur diejenigen Sachver- halte sein können, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift zur Last ge- legt werden. Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklageschrift darf im Verlauf des ge- richtlichen Verfahrens nicht geändert bzw. auf weitere Personen oder Sachver- halte ausgedehnt werden (Immutabilitätsprinzip). Vorbehalten bleibt lediglich die Änderung und Erweiterung der Anklage unter den Voraussetzungen von Art. 333 StPO. Dabei ist im Besonderen zu bemerken, dass das Anklageprinzip u.a. – und hier relevant – den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person be- zweckt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss die beschuldigte Person unter diesem Gesichts- punkt aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftat- bestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidi- gung richtig vorbereiten kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; siehe ferner BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 sowie BGE 133 IV 235 E. 6.2, alle je mit weiteren Hin-
- 12 - weisen, und zuletzt BGE 147 IV 439 E. 7.3). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergeb- nisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3, je mit weite- ren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N 19). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage. Die Anforderungen an die Umschreibungsdichte der Anklage sind mithin relativer Natur und haben sich am Zweck des Anklagegrundsatzes auszurichten. Unge- nauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange- lastet wird. Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgewor- fen wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3). Hingegen darf es für die Beur- teilung, ob das Anklageprinzip gewahrt worden ist, keine Rolle spielen, dass der Anklage ein Strafbefehl vorangegangen ist. Wie die Verteidigung zutreffend vor- brachte (vgl. Prot. II S. 10), hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO im Falle, dass Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wird, die weiteren Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Für das weitere Vorgehen stehen ihr gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO vier Möglich- keiten zur Verfügung: Die Staatsanwaltschaft kann entweder am ursprünglichen, angefochtenen Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen, oder (selbständige) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Die Staatsanwaltschaft ist jedenfalls nicht an ihren ursprünglichen Straf- befehl gebunden (BSK StPO-DAPHINOFFF, 3. Aufl. 2023, Art. 355 StPO N 21 und 25).
- 13 - 4.5. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 26. September 2022 unter dem Titel "Nötigung" zusammengefasst vorgeworfen, sie sei in den in der Anklage ge- nannten Zeiträumen regelmässig am Arbeitsort und Arbeitsweg des Privatklägers erschienen und habe Gespräche mit diesem verlangt oder sei ihm unaufgefordert gefolgt. Dies, obwohl der Beschuldigten mehrmals mitgeteilt worden sei, dass der Privatkläger keinen Kontakt mit ihr wünsche. Das Verhalten der Beschuldigten sei derart penetrant und aufdringlich gewesen, dass sich der Privatkläger in seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt gefühlt habe. So habe sich der Privatkläger diverse Male gezwungen gesehen, sich auf der Toi- lette zu verschanzen oder seine Arbeitspausen im Geheimen zu verbringen, um der Beschuldigten zu entkommen. Darüber hinaus habe er sich aufgrund der übermässigen Kontaktversuche der Beschuldigten gezwungen gesehen, seine te- lefonische Erreichbarkeit einzuschränken sowie seine Handynummer bzw. E-Mail- Adresse mehrmals zu ändern. Letztlich habe sich der Privatkläger gezwungen ge- sehen, seinen Arbeitsweg mehrmals anzupassen und zeitliche wie auch finanzi- elle Nachteile in Kauf zu nehmen, um der Beschuldigten nicht zu begegnen (Urk. 14 S. 4). 4.6. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 65 Ziff. I./6.5) ist die der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung damit hinreichend umschrieben, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Die der Beschuldigten vorgeworfe- nen Taten, nämlich das Nachstellen des Privatklägers trotz des von ihm geäus- serten Wunsches, keinen Kontakt mehr mit der Beschuldigten zu haben, werden kurz aber genau vorgeworfen. Die Beschuldigte konnte aus der Umschreibung im Strafbefehl vom 26. September 2022 erkennen, dass ihr vorgeworfen wird, wäh- rend hinreichend genau definierten Zeiträumen dem Privatkläger am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg derart nachgestellt zu haben, dass dieser sich gezwun- gen gesehen habe, sein Verhalten anzupassen, um ihr nicht zu begegnen. Es liegt damit eine zureichende Umschreibung der Tat mit einer Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung im vorgenannten Sinne vor. Der Informationsfunktion der Anklage wurde damit Genüge getan, da die Beschul- digte aus der Umschreibung im Strafbefehl vom 26. September 2022 genügend
- 14 - konkret und klar weiss sowie für sie keine Zweifel darüber bestehen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass nicht ange- geben werde, wann und wie oft konkret solches vorgefallen sei, die Einschränkun- gen, die der Privatkläger durch das Verhalten der Beschuldigten erfahren haben soll, relativ pauschal umschrieben würden, sowie dass aus dem wiedergegebe- nen Tatvorgehen nicht genügend klar hervorgehe, dass und welches konkrete Verhalten genau für sich allein geeignet gewesen sein soll, die Handlungsfähig- keit des Privatklägers den Anforderungen von Art. 181 StGB, auch hinsichtlich der Intensität, genügend zu beschränken, überspannt sie die Anforderungen an die Umschreibung des Tatvorwurfs gemäss Art. 325 lit. f StPO. Der Beschuldigten wird unter dem Titel "Nötigung" vorgeworfen, dass sie dem Privatkläger über Mo- nate hinweg regelmässig nachgestellt habe. Bei einer solchen Tatbegehung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverhalt approximativ umschrieben ist. Dass der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahmen vom 8. Juli 2019 und 3. Dezem- ber 2020 aus der Erinnerung heraus nicht mehr konkret bezeichnen konnte, wann welches Einzelereignis welche Reaktion bei ihm hervorgerufen habe, wenn die Beschuldigte während mehreren Monaten regelmässig an seinem Arbeitsort und Arbeitsweg erschienen und ihm regelmässig unaufgefordert gefolgt ist, ist nicht erstaunlich, hat aber nicht zur Folge, dass deswegen das Anklageprinzip als ver- letzt zu betrachten wäre. 4.7. Zusammengefasst liegt somit gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
– entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – keine Verletzung des Anklageprin- zips vor. Die diesbezügliche Rüge der Staatsanwaltschaft erweist sich damit als berechtigt. 4.8. Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinsichtlich der Verfahrenseinstellung
– sofern angefochten – aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, oder ob der Vorwurf der Nötigung direkt durch das hiesige Berufungsgericht beurteilt werden kann.
- 15 - 4.9. Die Berufung als reformatorisches Rechtsmittel führt im Grundsatz zu ei- nem neuen Urteil, das an die Stelle des erstinstanzlichen tritt, dieses also ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer gerichtlichen Instanz nicht mehr behoben werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ur- teils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). 4.10. Eine Rückweisung bezieht sich stets auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BSK StPO-KELLER, 3. Aufl. 2023, Art. 409 StPO N 2). Eine teilweise Rückwei- sung ist nicht vorgesehen und würde mit dem Grundsatz kollidieren, dass Strafta- ten gemeinsam zu verfolgen sind (Art. 29 Abs. 1 StPO). In praktischer Hinsicht wäre eine teilweise Rückweisung zudem deshalb nicht umsetzbar, weil davon die gesamthaft zu regelnden Nebenfolgen des Urteils in der Hauptsache (insb. die Strafzumessung) betroffen wären. Sodann ist die Rückweisung auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO und der Verhältnismäs- sigkeit zu prüfen. Das mögliche zu erwartende Resultat einer Rückweisung ist ge- gen die möglichen Folgen einer unter Umständen erhebliche Verfahrensverzöge- rung abzuwägen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Folgen möglich, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumes- sung, Verzicht auf Strafe sowie als ultima ratio die Verfahrenseinstellung, wobei die Strafreduktion im Vordergrund steht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUM- MERS, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 15). 4.11. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Anschlussberufung vom
15. September 2023 eine Verurteilung der Beschuldigten auch wegen des Vor- wurfs der Nötigung, hinsichtlich welchem die Vorinstanz das Verfahren – wie ge-
- 16 - zeigt zu Unrecht – eingestellt hat. Sie unterliess es indes, einen Antrag auf eine höhere Strafe zu stellen bzw. äusserte sich nicht zur von der Vorinstanz ausgefäll- ten Strafe. Namentlich wurde die Beschuldigte mit Urteil der Vorinstanz vom
26. Mai 2023 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– verurteilt (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 10). Ausgehend von dieser Geldstrafe sowie unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 26. Sep- tember 2022 unter Berücksichtigung einer Verurteilung wegen Nötigung eine Geldstrafe von ebenfalls 70 Tagessätzen aussprach (Urk. 14 S. 1), ist bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen Nötigung von einer mutmasslichen Straferhö- hung von maximal einigen wenigen Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Auf- grund der mit einer Rückweisung verbundenen Verfahrensverzögerung besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass mindestens im Umfang dieser Erhöhung eine Strafreduktion auszusprechen wäre. Demgegenüber ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte im vorin- stanzlichen Verfahren bereits materiell zum Vorwurf der Nötigung äusserte (Urk. 52 S. 10). Diese Ausführungen können ohne Weiteres auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens berücksichtigt werden. 4.12. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist insgesamt das Beschleuni- gungsgebot höher zu gewichten als die Gründe, die für eine Rückweisung spre- chen könnten. Eine relevante Benachteiligung der Beschuldigten ist nicht gege- ben. Entscheidend ist, dass das rechtliche Gehör im Berufungsverfahren gewahrt wurde und die Beschuldigte zu allen Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Mithin ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern der Vorwurf der Nötigung, hinsichtlich welchem der vorinstanzliche Einstellungsentscheid aufzu- heben ist, ist materiell zu prüfen. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
- 17 - troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe der Drohung und Beschimpfung sowie der Nötigung Gegenstand des Berufungsver- fahrens (s. vorstehend Ziff. II./2). 2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Drohung und Beschimpfung kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. II./1). Der Beschuldigten wird sodann im Strafbefehl vom 26. September 2022 unter dem Ti- tel Nötigung zusammengefasst vorgeworfen, sie sei regelmässig am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg des Privatklägers erschienen und habe Gespräche mit diesem verlangt oder sei ihm unaufgefordert gefolgt, obwohl der Beschuldigten mehrmals mitgeteilt worden sei, dass der Privatkläger keinen Kontakt mit ihr wün- sche. Das Verhalten der Beschuldigten sei derart penetrant und aufdringlich ge- wesen, dass sich der Privatkläger in seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Handlungs- freiheit massiv eingeschränkt gefühlt habe. So habe sich der Privatkläger diverse Male gezwungen gesehen, sich auf der Toilette zu verschanzen oder seine Ar- beitspausen im Geheimen zu verbringen, um der Beschuldigten zu entkommen.
- 18 - Darüber hinaus habe er sich aufgrund der übermässigen Kontaktversuche der Be- schuldigten gezwungen gesehen, seine telefonische Erreichbarkeit einzuschrän- ken sowie seine Handynummer bzw. E-Mail-Adresse mehrmals zu ändern. Letzt- lich habe der Privatkläger seinen Arbeitsweg mehrmals angepasst und zeitliche wie auch finanzielle Nachteile in Kauf genommen, um der Beschuldigten nicht zu begegnen (Urk. 14 S. 4). 2.3. Die Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevor- würfe. Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwie- sen werden kann. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Einvernahme der Auskunftsperson D._____ (Urk. 7) nicht zuungunsten der Beschuldigten verwertbar ist, da an der Einvernahme vom 10. Juli 2019 die Teil- nahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt waren (Urk. 65 Ziff. II./3 und 4). 3.2. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatklä- gers an dessen polizeilicher Einvernahme vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/1) auch im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesge- richts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024) verwertbar sind. 3.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht indessen kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt. Entsprechend sind die in einer solchen Einvernahme ge-
- 19 - machten Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar, jedoch ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft vor oder nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens an die Polizei delegiert, besteht dagegen das Teilnahmerecht der Parteien (Art. 312 Abs. 2 StPO; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N 12 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Per- son, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugen- aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (noch- mals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidi- gungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2).
- 20 - 3.2.3. Der Privatkläger wurde in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 306 f. StPO einvernommen. Entsprechend be- stand gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kein Teilnahmerecht der Be- schuldigten. Dem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch der Beschul- digten auf Konfrontation sowie das Recht, dem Privatkläger Fragen zu stellen, wurde mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 Ge- nüge getan. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, wurde die Beschuldigte, nach- dem am 16. November 2020 ihr damaliger Verteidiger mitgeteilt hatte, dass er die Beschuldigte nicht mehr vertrete (Urk. 10/5), mit (eingeschriebener) Verhand- lungsanzeige vom 18. November 2020 auf die bevorstehende Einvernahme des Privatklägers sowie auf ihr Recht auf Teilnahme hingewiesen (Urk. 13/7). Dass die Beschuldigte die eingeschriebenen Postsendungen nicht entgegennahm, hat sie sich selbst zuzuschreiben (siehe hierzu die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz, Urk. 65 Ziff. II./4.4-4.5). Entsprechend erwog die Vorinstanz zurecht, dass das Nichterscheinen der Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme des Privatklägers vom 3. Dezember 2020 als stillschweigender Verzicht auf Teilnahme zu gelten hat. 3.3. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.4. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1).
- 21 - 3.5. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.6. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB210559 vom 6. September 2022 S. 8; SB200195 vom 23. September 2020 S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.7. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017
- 22 - E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.8. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.9. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste-
- 23 - hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen). 3.10. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom
12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
- 24 -
4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt betreffend Vorwurf der Drohung und Beschimp- fung (Urk. 14 S. 3) 4.1.1. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen (Urk. 65 Ziff. II./6.1-6.2). Auch seitens der Beschuldigten werden keine Einwände dagegen vorgebracht, dass sie die anklagegegenständlichen, in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails (Urk. 4/1) verfasst und verschickt haben soll. 4.1.2. Auch was den Vorwurf der Drohung betrifft, erwog die Vorinstanz zurecht, dass der entsprechende Anklagesachverhalt ebenfalls erstellt ist. Zunächst ergibt sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails, welche von der Beschuldigten versandt wurden – was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird –, dass die Beschuldigte dem Privatkläger mehrfach schwere Nachteile psychischer, physischer und vor allem beruflicher Natur in Aussicht gestellt hat, sollte sich der Privatkläger nicht wie von ihr erwünscht verhalten. Gewisse angedrohte Nachteile durften oder mussten seitens des Privatklägers nicht ohne weiteres ernst genom- men werden. Dies betrifft insbesondere die Androhung "ich kastriere dich" in der E-Mail der Beschuldigten vom 4. Juli 2019 um 16.24 Uhr, wo es gestützt auf die Untersuchungsakten keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschuldigte ernsthaft in Betracht gezogen hätte, diese Androhung in die Tat umzusetzen. Zudem bestä- tigte auch der Privatkläger in seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 ausdrücklich, dass er diese Drohung weniger ernst genommen habe (Urk. 6/1 F/A 17). Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzuhalten, dass zahlreiche E-Mails die Anstellung des Privatklägers, dessen berufliches Ansehen oder einen mutmasslich drohenden Stellenverlust betrafen. Hinsichtlich solcher, wiederholter Androhungen von Nachteilen ist es nachvollziehbar und wurde vom Privatkläger glaubhaft geschildert, dass er sich durch diese E-Mails der Beschuldigten bedroht gefühlt und insbesondere Angst um seine Stelle gehabt habe. Dem entsprechen- den, von der Beschuldigten auch im vorliegenden Berufungsverfahren vorge-
- 25 - brachten Einwand, wonach der Erfolg der Drohung nicht eingetreten sei (Urk. 83 Rz. 12 f.) ist entsprechend nicht zu folgen. Im Übrigen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 Ziff. II./7.3). 4.2. Zum Anklagesachverhalt betreffend Vorwurf der Nötigung (Urk. 14 S. 4) 4.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung liegen als Beweismittel vor allem die Ausführungen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
8. Juli 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 (Urk. 6/1-2) sowie die von der Beschuldigten ins Recht gelegten E-Mails (Urk. 53/2) vor. 4.2.2. Der Privatkläger wurde im Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen, weshalb er nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemäs- sen Aussage verpflichtet war. Gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO wurde der Privatklä- ger indes auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, auf die Folgen einer fal- schen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB hingewiesen (Urk. 6/1 F/A 4-5; Urk. 6/2 F/A 3-6), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Der Privatkläger hat durch das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine äusserlichen Verletzungen erlitten, sich aber im vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituiert. Er hat zwar anfänglich ausdrücklich darauf verzichtet, finanzielle Ansprüche (Schadener- satz- und/oder Genugtuungsforderungen) gegenüber der Beschuldigten geltend zu machen (Urk. 9/1), indes vor Vorinstanz trotzdem eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 5'000.– gegen die Beschuldigte gestellt (Urk. 35 Ziff. 4), was jedoch, wie einleitend dargelegt wurde, infolge Fehlens einer Prozessvorausset- zung zu einem Nichteintreten auf seine Zivilklage führte (vgl. dazu Urk. 65 Ziff. VII./1-2). Bei ihm liegt deshalb insofern ein persönliches Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten vor, als dass er durch ihr Verhalten betroffen war. Gleichzeitig aber strebt er – zumindest im Berufungsverfahren – nicht an, über eine Verurteilung der Beschuldigten Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforde- rungen geltend machen zu können. Dies ist bei der Glaubwürdigkeit ebenfalls zu
- 26 - berücksichtigen. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche an der gene- rellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen. Auch an dieser Stelle ist allerdings nochmals hervorzuheben, dass der Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Rahmen der Beweiswürdigung eine nur untergeordnete Bedeutung zu- zumessen ist. Entscheidender ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen. 4.2.3. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist zu be- rücksichtigen, dass sie im erlaubten Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätz- lich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist. Als Beschuldigte darf sie vielmehr ungestraft lügen, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig ei- ner Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 113 StPO N 6). Im Übrigen hat die Beschuldigte als beschuldigte Person im Hinblick auf den Verfah- rensausgang ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für sie mög- lichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung der entspre- chenden Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen ist. Auch hinsichtlich der Be- schuldigten ist indessen hervorzuheben, dass ihrer Glaubwürdigkeit eine nur un- tergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Entscheidender ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen. 4.2.4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StPO dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend frei- zusprechen. 4.2.5. Der Privatkläger führte aus, dass die Beschuldigte im Jahr 2017 immer wie- der beim Spital erschienen sei und Kontakt zum Privatkläger gesucht habe (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 8-9). Bereits 2014 habe die Beschuldigte angefan- gen, Kontakt mit dem Privatkläger zu verlangen. Nachdem der Privatkläger der Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie aufhören solle ihn zu kontaktie- ren und zu belästigen, habe das Verhalten der Beschuldigten aufgehört und nach ca. 3 Monaten wieder von vorne begonnen (Urk. 6/1 F/A 22 und F/A 29). Am
16. Mai 2019 sei die Beschuldigte beim Spital erschienen und habe das Gespräch mit dem Privatkläger gesucht. Obwohl der Privatkläger ihr mitgeteilt habe, dass er
- 27 - nicht reden wolle und arbeiten müsse, habe die Beschuldigte nicht locker gelas- sen und auf den Privatkläger eingeredet (Urk. 6/1 F/A 10). Nach dem 16. Mai 2019 habe der Privatkläger einmal einen Telefonanruf von der Beschuldigten ent- gegengenommen, dies mit dem Ziel, der Beschuldigten klarzumachen, dass er nichts mehr von ihr hören und keinen Kontakt zu ihr haben wolle. Am 29. Juni 2019 habe die Beschuldigte wieder mit den Anrufen angefangen. Am 4. Juli 2019 habe der Privatkläger nochmals einen Anruf von der Beschuldigten angenommen, da er gedacht habe, er könne ihr nochmals ganz normal zu verstehen geben, dass er keinen Kontakt mehr wolle (Urk. 6/1 F/A 11 und F/A 29). Das Verhalten der Beschuldigten sei immer dem gleichen Muster gefolgt. Sie sei dem Privatklä- ger überall hin gefolgt, was dazu geführt habe, dass sich der Privatkläger zum Teil auf der Toilette habe verschanzen müssen. Der Privatkläger schilderte sodann, dass die Situation für ihn untragbar gewesen sei, weil er nicht mehr normal habe arbeiten können. Die Beschuldigte habe ständig Aufmerksamkeit und Zeit mit ihm gefordert (Urk. 6/1 F/A 24). Das Verhalten der Beschuldigten habe sodann dazu geführt, dass der Privatkläger regelmässig von seiner Frau mit dem Auto zum Bahnhof habe gebracht und irgendwo abgeholt werden müssen (Urk. 6/1 F/A 25). Sodann sei die Beschuldigte teilweise auch zum Privatkläger in den Zug gestie- gen, als dieser auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, um den Kontakt zu ihm zu erzwingen. Ebenso habe sie oft beim Bahnhof E._____ auf ihn gewartet (Urk. 6/2 F/A 9). In der Folge habe der Privatkläger seinen Arbeitsweg anpassen müssen, was er im Detail ausführte. Dadurch habe sich sein Arbeitsweg um ca. 20 Minuten pro Weg verlängert. Zudem sei die Arbeit des Privatklägers unter den Bedingun- gen beschwerlich geworden. Er habe bei der Arbeit sein Telefon ausgeschaltet, da dieses nicht die ganze Zeit habe klingeln können. Dies habe aber den Nachteil gebracht, dass er nicht immer erreichbar gewesen sei, was er hätte sein müssen. Zudem habe der Privatkläger nach dem Vorfall vom 15. Juli 2019 seine Rauch- pausen nicht mehr am normalen Platz verbringen können, sondern sich verste- cken müssen (Urk. 6/1 F/A 26; Urk. 6/2 F/A 14). Zwischen Januar 2017 bis Sep- tember 2020 habe es immer solche Phasen gegeben, pro Jahr etwa 3-4, die je- weils ungefähr zwei Monate gedauert hätten. Insgesamt seien es bis zur Einver- nahme vom 3. Dezember 2020 vielleicht zwölf solcher Phasen gewesen, die
- 28 - E-Mails, Telefonate sowie das Auflauern am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg des Privatklägers beinhaltet hätten (Urk. 6/2 F/A 12). Bis zur Einvernahme vom
3. Dezember 2020 habe der Privatkläger sodann aufgrund des Verhaltens der Be- schuldigten dreimal seine Telefonnummer sowie auch seine E-Mail-Adresse ge- wechselt (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 14). 4.2.6. Gestützt auf diese Ausführungen des Privatklägers könnte der Anklage- sachverhalt gemäss Strafbefehl von 26 September 2022 mit folgender Einschrän- kung erstellt werden: Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten auch für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Dezember 2021 Nötigung vor (Urk. 14 S. 4). Für diesen Zeitraum finden sich in den Untersuchungsakten, und insbesondere in den Einvernahmen des Privatklägers, indessen keine Hinweise darauf, dass es wäh- rend dieser Zeit ebenfalls zum anklagegegenständlichen Verhalten der Beschul- digten gekommen wäre. In Bezug auf diesen Zeitraum kann der Sachverhalt so- mit nicht erstellt werden. 4.2.7. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten betrifft, hielt die Vorinstanz sodann zurecht fest, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernah- me vom 15. August 2019 keinerlei Aussagen zur Sache machte und sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 5 F/A 6 ff.). Auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren machte die Beschuldigte keine Aussagen. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 17. Februar 2023 musste unterbrochen werden, da die Beschuldigte erklärte, dass es ihr nicht gut gehe. Anschliessend wurde sie auf- grund eines psychischen Notfalls von der Ambulanz abgeholt (Prot. I S. 6). An- lässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. Mai 2023 wurde sie vom Erscheinen dispensiert (Prot. I S. 11). Im Rahmen einer schriftli- chen – sehr detaillierten – Gegendarstellung zu den Behauptungen des Privatklä- gers machte die Beschuldigte indes bereits damals zusammengefasst geltend, eine mehr als acht Jahre lang dauernde (aus Sicht des Privatklägers aussereheli- che) Beziehung mit ihm geführt zu haben, in welcher dieser ihr immer wieder ver- sichert habe, die Beziehung zu seiner Frau wäre nicht existent und bestehe nur auf dem Papier. Er habe ihr zudem mehrfach versprochen, sich von seiner Frau zu trennen und sich zu ihr (zur Beschuldigten) zu bekennen. Über die Jahre hin-
- 29 - weg hätten sie (die Beschuldigte) und der Privatkläger ausserdem mehrere ernst- hafte Anläufe genommen, ihre Beziehung offiziell zu machen. Die Nachricht, dass der Privatkläger erneut Vater werden sollte, habe für sie einen massiven Vertrau- ensbruch dargestellt (Urk. 54). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) ist dieser Standpunkt der Beschuldigten nicht neu, sondern wurde von ihr bereits vor Vorinstanz geltend gemacht. Zudem liess die Beschuldigte
– über ihren Verteidiger – im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen, dass es auch während des Anklagezeitraums zu Treffen zwischen ihr und dem Privatkläger ge- kommen sei respektive dass der Privatkläger auch in dieser Zeit den Kontakt mit ihr gewollt habe (Urk. 52 S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang reichte sie verschie- dene E-Mails ein, die ihr vom Privatkläger geschickt worden sein sollen (Urk. 53/2), wovon mangels gegenteiliger Hinweise in den Untersuchungsakten zugunsten der Beschuldigten auszugehen ist. Ein Teil dieser E-Mails wurde zwi- schen Juli 2014 und November 2014 ausgetauscht. Dieser Zeitraum liegt zwar ausserhalb des Anklagesachverhalts, ist aber insofern von Bedeutung, als diese E-Mails zwar die Ausführungen des Privatklägers bestätigen, wonach die Be- schuldigte bereits 2014 den Kontakt zu ihm gesucht hätte, gleichzeitig aber aus den Antworten des Privatklägers nicht geschlossen werden kann, dass er diesen Kontakt abgeblockt oder nicht gewollt hätte. Des Weiteren liegen E-Mails des Pri- vatklägers vor, welche in den Anklagezeitraum fallen und aus denen ersichtlich ist, dass er in Kontakt mit der Beschuldigten stand und es dabei um die Terminfin- dung für mögliche Treffen ging. In diesen E-Mails bringt der Privatkläger indessen nicht zum Ausdruck, keinen Kontakt mit der Beschuldigten zu wünschen oder ihr Verhalten als penetrant und aufdringlich einzuschätzen. So führte er beispiels- weise in seiner E-Mail vom 3. Oktober 2018 aus "(…) mache ich Dir ein Vorschlag Freitag oder Montag per mail" oder am 8. Oktober 2018 "(…) sehe ich nur einen slot am Freitag, kann aber noch nicht genau sagen ab wieviel Uhr (…)". Am
17. Dezember 2018 antwortete der Privatkläger sodann auf die Frage der Be- schuldigten, wie es diese Woche bei ihm aussehe, mit "donnerstag oder Freitag". Sodann scheinen sich der Privatkläger und die Beschuldigte am 20. Dezember 2018 für ein Treffen ab 12.10 Uhr auf der Rückseite des Spitals bei der Warenan- nahme verabredet zu haben. Auch für Januar 2019, Februar 2019, Juni 2019
- 30 - reichte die Beschuldigte mehrere E-Mails ein, aus denen ersichtlich wird, dass der Privatkläger der Beschuldigten mitteilte, wann er sich ein Treffen einrichten könne. Am 1. September 2019 schrieb der Privatkläger ihr sodann: "Habe doch beschlossen Dir die möglichkeit eines klärendes Gespräch zu geben. (…) Ich habe eine Möglichkeit morgen Montag zwischen 16.00 und 17.30, vielleicht pass dir das (…)". 4.2.8. Selbst wenn die in diesen E-Mails enthaltenen Schreib- und Tippfehler ge- rade für den Privatkläger als Arzt eigenartig anmuten, ist wie bereits erwähnt zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass diese E-Mails tatsächlich vom Privatkläger verfasst wurden. Weder ergeben sich anderweitige Hinweise aus den Untersuchungsakten noch wurde etwas Derartiges von den Parteien, na- mentlich der Staatsanwaltschaft und/oder dem Privatkläger, vorgebracht. Beson- ders für den Anklagezeitraum von Januar 2017 bis Juli 2019 erwecken diese E-Mails erhebliche Zweifel daran, ob der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf der Nötigung erstellt werden kann, da der Wortlaut dieser E-Mails den Aus- führungen des Privatklägers widerspricht. Gestützt auf diese E-Mails kann jeden- falls nicht frei von ernsthaften und unüberwindbaren Zweifeln festgestellt werden, dass die Beschuldigte zumindest wusste, der Privatkläger habe keinen Kontakt mit ihr gewünscht. Davon zeugt auch der Umstand, dass das Stadtspital F._____ und G._____ am 28. November 2019 das mit Verfügung vom 9. Juli 2019 ausge- sprochene Rayonverbot gegen die Beschuldigte wieder aufhob, wobei in der Ver- fügung vom 28. November 2019 explizit Bezug genommen wurde auf die Ausfüh- rungen der Beschuldigten in deren Eingabe vom 1. November 2019, in welcher sie ebenfalls die vorgenannten E-Mails zitiert hatte (Urk. 28/1-2). Darüber hinaus ist zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu bemerken, dass diese zwar auf den ersten Blick detailliert wirken und eine gewisse innere Konsistenz aufweisen, insbesondere durch die klare zeitliche Strukturierung und die wieder- kehrende Beschreibung des Verhaltens der Beschuldigten. Es fällt jedoch auch auf, dass die Schilderungen in wesentlichen Punkten pauschal bleiben und es an konkreter Differenzierung fehlt. So beschreibt der Privatkläger, dass das Verhal- ten der Beschuldigten einem stets gleichen Muster folgte, ohne spezifisch auf ein-
- 31 - zelne Vorfälle und Einzelheiten einzugehen. Dies erschwert die Nachvollziehbar- keit der von ihm geschilderten Belastung im Alltag. Auch die Angaben des Privat- klägers zu den Phasen des belästigenden Verhaltens der Beschuldigen (3-4 Pha- sen pro Jahr, jeweils ca. zwei Monate, insgesamt vielleicht zwölf Phasen) wirken allgemein und nicht differenzierend. Es fehlen insbesondere konkrete Beispiele oder Hinweise auf spezifische Situationen innerhalb dieser Phasen, die den Aus- sagen mehr Tiefe verleihen könnten. Ausserdem erfolgten die Schilderungen zwar strukturiert, ihnen fehlt es aber an Lebhaftigkeit, indem sie eher sachlich und emotionslos wirken. Schlussfolgernd erscheinen die Aussagen des Privatklägers zwar inhaltlich konsistent und nachvollziehbar. Sie weisen jedoch Schwächen auf, die Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Insbesondere der Mangel an lebhaften, differenzierten Schilderungen sowie die eher pauschale Darstellung der Häufigkeiten und Auswirkungen tragen dazu bei, dass die Aussagen wenig überzeugend wirken. 4.2.9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen verbleibt damit als möglicher Anklagezeitraum gerade einmal der 5. September 2020 bis 23. September 2020. Weder aufgrund der Aussagen des Privatklägers noch aufgrund der von der Be- schuldigten eingereichten E-Mails ist indessen erkennbar, inwiefern sich die Si- tuation gegenüber 2017-2019 derart verändert hätte, dass für September 2020 davon ausgegangen werden müsste, dass der Privatkläger der Beschuldigten mit- geteilt hätte, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr wünschen würde. Entsprechend ist dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend zugunsten der Beschuldigten auch für diesen Zeitraum davon auszugehen, dass diesbezüglich der Sachverhalt nicht erstellt werden. 4.2.10. Im Ergebnis verbleiben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er im Strafbefehl vom 26. Septem- ber 2022 basierend auf den Schilderungen des Privatklägers umschrieben wird, verwirklicht hat. Insbesondere kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass es in den genannten Zeiträumen zu Kontaktversuchen seitens der Beschuldigten ge- kommen wäre, obwohl ihr der Privatkläger mehrmals mitgeteilt habe, dass er kei- nen Kontakt mit ihr wünsche. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des
- 32 - Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der mehrfa- chen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 4.2.11. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn der Anklagesachverhalt als erstellt erachtet würde –, in rechtlicher Hinsicht fraglich wäre, ob das darin umschriebene Verhalten den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllen würde. Angesichts des bereits festgestellten Freispruchs von diesem Vorwurf kann diese Frage indes offen bleiben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe der Be- schimpfung und Drohung ist zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verwei- sen (Urk. 65 Ziff. III./1-2).
2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gel- tend, die Tat im Zustand einer deutlich reduzierten Schuldfähigkeit begangen zu haben und unter grosser seelischer Belastung gestanden zu sein (Urk. 83 Rz. 15 f.). Wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog (Urk. 65 Ziff. III./1.5), finden sich in den Untersuchungsakten keinerlei Hinweise darauf, dass es der Beschul- digten im Tatzeitpunkt, mithin vom 4. bis 8. Juli 2019, an der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit gefehlt hätte. Aus den anklagegegenständlichen E-Mails geht vielmehr einzig hervor, dass sich die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem emoti- onal geladenen Zustand befand. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer reduzierten Schuldfähigkeit, zumal – wie erwähnt – keine Anzeichen für eine solche Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB bestehen.
3. Die Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 33 - V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 6-7). 1.2. Die Beschuldigte beantragt infolge des von ihr verlangten Freispruchs, dass sie auch von einer Strafe freizusprechen sei (Urk. 67 S. 2; Urk. 83 S. 1; Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung der Beschuldigten zusätzlich wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 70; Urk. 86 S. 1; Prot. II S. 7). Hinsichtlich der Strafhöhe stellt sie kei- nen Antrag.
2. Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 65 Ziff. IV./1). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des
- 34 - ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder mit Geldstrafe sowie für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB korrekt mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen abgesteckt (Urk. 65 Ziff. IV./2). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Insbesondere ist zur von der Verteidigung geltend gemachten emotionalen Ausnahmesituation der Beschuldig- ten im Tatzeitpunkt (Urk. 83 Rz. 14 und 25) anzumerken, dass dies im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sein wird. Hinge- gen rechtfertigt es sich deswegen nicht, einen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. c StGB anzunehmen, da die Anforderungen hierfür nicht erfüllt sind. Die Beschuldigte mag zwar in einer Gemütsbewegung gehandelt haben, diese war aber keineswegs entschuldbar im Sinne von Art. 48 lic. c StGB (vgl. dazu im Ein- zelnen BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 48 StGB N 1 ff. und
- 35 - N 24 ff.). So waren es mehrere E-Mails, welche die Beschuldigte dem Privatkläger mit einer gewissen Konstanz zukommen liess. Dabei hakte sie immer wieder nach und übte zunehmend Druck auf ihn aus. Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Sanktionsart 3.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
- 36 - 3.1.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufäl- lenden Strafen für die mehrfache Drohung im Bereich von bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und eine Freiheitsstrafe zu verhängen, zumal die Beschuldigte im Strafregister bislang noch nicht verzeichnet ist (Urk. 12/1; Urk. 33; Urk. 66; Urk. 76). Unter diesen Umständen erscheint die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, um die Beschuldigte von weiterer De- linquenz abzuhalten. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse (Urk. 12/3-4; Urk. 83 Rz. 30-33) ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Folglich hat die Vorinstanz für die mehrfache Drohung zu Recht eine Geldstrafe ausgesprochen. 3.2. Einsatzstrafe für mehrfache Drohung 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen primär auf die finanzielle Situa- tion und das berufliche Ansehen des Privatklägers zielten, wohingegen die ange- drohten körperlichen Nachteile eher im Hintergrund standen und vom Privatkläger zumindest zum Teil auch nicht derart ernst genommen wurden, dass von einer Drohung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB ausgegangen werden müsste. Straf- schärfend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in insgesamt 17 E-Mails Drohungen aussprach und sich damit einer mehrfachen Tatbegehung schuldig machte. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass diese E-Mails innerhalb von fünf Tagen und damit innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums geäussert wurden. 3.2.2. Wie die Vorinstanz zurecht erwog (Urk. 65 Ziff. IV./4.1) ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte – was sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails ergibt – im Tatzeitpunkt offenkundig in einem sehr emotionalen Zustand befand (Urk. 4/1). Selbst wenn der Hintergrund dieses emotionalen Zustandes unklar ist – während die Beschul- digte geltend macht, sie habe mit dem Privatkläger über acht Jahre lang eine Lie-
- 37 - besbeziehung geführt (Urk. 52; Urk. 54), bestreitet der Privatkläger eine solche Liebesbeziehung und mutmasst, dass die Beschuldigte einseitig Gefühle für ihn entwickelt habe, die er nicht erwidert habe (Urk. 6/1 F/A 6 und F/A 8; Urk. 6/2 F/A 7) – ist dieser strafmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, ist in- dessen nicht erstellt , dass bei der Beschuldigten aufgrund dieses emotionalen Zustands eine leicht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorlag, mithin die Beschuldigte nur teilweise fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. 3.2.3. Das Verschulden betreffend die mehrfache Drohung wiegt nach dem Erwo- genen insgesamt als noch leicht. Dafür erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3.3. Einsatzstrafe für mehrfache Beschimpfung 3.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Schilderungen im Spektrum der möglichen Beschimpfungen nicht beson- ders schwer wiegen, sondern als relativ leicht zu qualifizieren sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Privatkläger bewusst gewesen sein muss, in wel- chem Kontext und in welchem Zustand die Beschuldigte diese Beschimpfungen von sich gab. Die anklagegegenständlichen E-Mails und damit die Drohungen wurden zwischen dem 4. und 8. Juli 2019 versandt respektive ausgesprochen (Urk. 14 S. 3). Rund 1 ½ Monate davor, am 16. Mai 2019, kam es zu einem Tref- fen zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten. Als der Privatkläger, so seine Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019, der Beschuldigten eröffnete, dass er ein Kind bekommen werde, sei die Beschul- digte komplett durchgedreht (Urk. 6/1 F/A 10). Nachdem es, erneut gemäss den Ausführungen des Privatklägers, am 4. Juli 2019 nochmals zu einem Telefonge- spräch gekommen sei, in welchem der Privatkläger der Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr wolle, sei es zu den Drohungen gekom- men (Urk. 6/1 F/A 11). Sodann ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte mehrfach Beschimpfungen äusserte, was grundsätzlich straferhöhend zu werten ist, wobei gleichzeitig berücksichtigt werden muss, dass auch die Be-
- 38 - schimpfungen innerhalb von fünf Tagen und damit innerhalb eines relativ gerin- gen Zeitraums erfolgten. 3.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorste- henden Erwägungen zur Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung verwiesen wer- den (s. vorne, Ziff. V./3.2.2). 3.3.3. Das Verschulden betreffend die mehrfache Beschimpfung wiegt nach dem Erwogenen insgesamt als eher leicht. Dafür erscheint – bei isolierter Betrach- tung – eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemes- sen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung um 10 Tage Geldstrafe zu erhöhen. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. IV./4.3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung unterliess es die Beschuldigte, hierzu etwas vortragen zu lassen. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten sind. 3.4.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 76), was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). 3.4.3. Da die Beschuldigte sodann – was ihr gutes Recht ist – während der ge- samten Untersuchung und auch im vorinstanzlichen Verfahren die ihr vorgeworfe- nen Taten abgestritten hat, liegt kein Geständnis und entsprechend auch keine Einsicht oder Reue vor, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würden. 3.5. Zusammengefasst erscheint für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung eine Gesamtstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen Geldstrafe tat- und täterangemessen.
- 39 - 3.6. Tagessatzhöhe 3.6.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.6.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ins- besondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhält- nisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
- 40 - 3.6.3. Zur Einkommenssituation der Beschuldigten kann zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. IV./5.1). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung sodann aus, die Be- schuldigte verfüge aktuell faktisch über kein Einkommen und kein Vermögen. Sie habe zwar zusammen mit ihrem Bruder eine Liegenschaftsverwaltung geerbt. Aufgrund einer Erbstreitigkeit bestünden jedoch inzwischen sehr hohe Schulden. Das Einkommen aus der Erbengemeinschaft reiche nicht mehr aus, um nur schon die Hypothekarzinsen der Liegenschaften zu decken, die zur Erbmasse gehören würden. Inzwischen seien daher Betreibungen auf Pfandverwertung eingeleitet worden. Zudem verfüge die Beschuldigte über kein anderes Einkommen als die Erträge der Erbengemeinschaft und habe auch kein Privatvermögen. Sie lebe ausschliesslich von den Erträgen der Erbengemeinschaft und lebe daher seit über 2 Jahren unter dem Existenzminimum, habe nicht einmal genügend Geld für das Nötigste und es würden mehrere Pfändungen gegen sie laufen (Urk. 83 Rz. 31-33). 3.6.4. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Belege (Urk. 84/1-2) bestehen tatsächlich gewisse An- zeichen für eine schlechtere finanzielle Situation der Beschuldigten, als sie von der Vorinstanz angenommen wurde. Es kann daher nicht auf die vorinstanzlichen Schätzungen, welche der von ihr festgelegten Tagessatzhöhe zugrunde gelegt wurden (vgl. Urk. 65 Ziff. IV./5.2), abgestellt werden. Dennoch ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte als Erbin einer Liegenschaftsverwaltung über nam- hafte Vermögenswerte verfügt. Die Hypothekarzinsen und allfällige weitere Schuldzinsen sind vom Nettoeinkommen zudem nicht in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint es angemessen, die Tages- satzhöhe auf Fr. 50.– festzulegen.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit in Anwendung des Asperati- onsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.– angemessen.
- 41 -
5. Vollzug 5.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 65 Ziff. V./1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 5.2. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass die objektiven Voraus- setzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB vorliegend erfüllt sind. Die Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 12/1; Urk. 33; Urk. 66; Urk. 76). Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose um- zustossen vermögen. 5.3. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Kontaktverbot
1. Die Vorinstanz hat für die Dauer von 2 Jahren ein Kontaktverbot ausgespro- chen, gestützt auf welches der Beschuldigten verboten wird, mit dem Privatkläger und seiner Familie (Ehefrau und Kinder) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sowie in anderer Weise mit diesen Personen zu verkehren (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 8). Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund der Häufigkeit der von der Beschuldigten begangenen Straftaten gegenüber dem Pri- vatkläger ohne weiteres die Gefahr bestehe, die beschuldigte Person könnte bei Kontakt zu den genannten Personen weitere Verbrechen oder Vergehen bege- hen. Sodann sei das Kontaktverbot verhältnismässig, da ein Kontaktverbot zum Privatkläger und dessen Familienangehörigen die Beschuldigte nur sehr leicht in ihren persönlichen Freiheitsrechten einschränke und es keinen ersichtlichen Grund gebe, weswegen die Beschuldigte mit dem Privatkläger und dessen Famili- enangehörigen in Kontakt treten müsste (Urk. 65 Ziff. VI./2).
- 42 -
2. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbre- chen der Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Das Verbot setzt eine schlechte bzw. negative Prognose voraus, wobei der Gesetzgeber präzisierend ausführt, dass das Kon- takt- und Rayonverbot insbesondere «bei Personen mit einer relativ günstigen Prognose zur Anwendung kommen» werde (BBl 2012, 8853, mit weiteren Hinwei- sen; weitergehend PK StGB-BERTOSSA, 4. Aufl. 2021, Art. 67b StGB N 7 f. und BSK StGB I-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 67b StGB N 20 und N 28 f. ["Gefahr weiteren Missbrauchs"]). Die Gefahr muss sich dabei auf denselben "Typus" von Verbrechen oder Vergehen beziehen, die Gegenstand des Strafverfahrens sind (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl. 2020, § 12 N 54). Bei der Prognosestellung ist u.a. relevant, ob der Täter bereits ein für das laufende Verfahren geltendes Verbot verletzt hat (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170381 vom 14. Mai 2018 E. 4; SB160374 vom 12. Januar 2017 E. II.B.1.1 [Delinquenz trotz Verbot]; zudem SB170241 vom 28. November 2017 E.II.4 und E. II.2.1). Entsprechend bezieht sich die schlechte Prognose, welche das Kontakt- und Ray- onverbot rechtfertigt, nur auf besondere Situationen, in denen ein bestimmtes Ri- siko bei Kontakten mit dem potentiellen Opfer besteht (PK StGB-BERTOSSA,
4. Aufl. 2021, Art. 67b StGB N 7). Bei der Verhängung eines Kontakt- und Rayon- verbots verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden (BERTOSSA, a.a.O., Art. 67b StGB N 9). Reicht bereits die un- ter Probezeit ausgesprochene Geldstrafe aus, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist von einem Kontakt- und Ray- onverbot abzusehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170241 vom
28. November 2017 E.II.4).
3. Die Beschuldigte beging mehre Delikte gegen den Privatkläger. Ihre Taten resultierten aus einem emotionalen Zustand heraus und erscheinen als Ausdruck
- 43 - einer Enttäuschung nach einer langjährigen Liebesbeziehung oder nicht erwider- ter Gefühle, welche die Beschuldigte einseitig für den Privatkläger entwickelt hatte. All diese Umstände lassen zwar auf ein gewisses Gefährdungspotential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zu dessen Nachteil schliessen. Diesbe- züglich kam die Vorinstanz zurecht zum Schluss, dass die Voraussetzungen nach Art. 67b StGB erfüllt sind.
4. Gleichzeitig aber sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung ei- ner günstigen Prognose umzustossen vermögen, weshalb für die auszufällende Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann (s. vorne, Ziff. V./5.2). Hinweise darauf, dass mit Bezug auf ein Kontaktverbot eine – verglichen zur Prognose hin- sichtlich der Gewährung des bedingten Vollzugs – schlechte bzw. negative Pro- gnose gestellt werden müsste, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist auch im Zusam- menhang mit dem Kontaktverbot davon auszugehen, dass die Verurteilung zu ei- ner bedingten Strafe die Beschuldigte ausreichend von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird.
5. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktverbot der Beschul- digten vor allem auch im Zusammenhang mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Nötigung steht. Von diesem Vorwurf ist die Beschuldigte indessen freizuspre- chen, weshalb auch dem Aussprechen eines Kontaktverbots die Grundlage fehlt.
6. Mangels Vorliegen einer schlechten bzw. negativen Prognose ist damit ab- weichend vom Entscheid der Vorinstanz von der Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Urk. 65 S. 27 Dispositivzif- fer 11-14) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 65 S. 27 Dispositivziffer 10) wurde nicht
- 44 - angefochten (s. vorne, Ziff. II./2.4). Zwar wird in Abänderung des Urteils der Vorin- stanz die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen (und es erfolgt nicht eine Einstellung) sowie fällt das Kontaktverbot dahin. Die Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Be- schimpfung bleibt indessen aufrecht. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, von der hälftigen Kostenauflage abzusehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung praktisch vollumfänglich. Einzig mit Bezug auf das erlas- sene Kontaktverbot obsiegt die Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in- dessen vollumfänglich mit ihrer Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von zwei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von zwei Fünfteln vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'207.75 geltend (Urk. 85). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Eine Korrektur ist lediglich hinsichtlich der Aufwendungen be- züglich der Berufungsverhandlung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass hierfür nicht 5 Stunden Zeitaufwand angefallen sind, sondern die Verhandlung le- diglich knapp 1 Stunde gedauert hat, erscheint es angemessen, die amtliche Ver- teidigung mit pauschal Fr. 3'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
- 45 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
26. Mai 2023 wurde die Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und betreffend mehrfache Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde eingestellt. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Der Beschuldigten wurde weiter im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit dem Privatkläger und seiner Familie (Ehefrau und Kinder) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, na- mentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sowie in anderer Weise mit diesen Personen zu verkehren. Darüber hinaus wurde der Antrag des Privatklägers abgewiesen. Auf die Zivilklage des Privatklägers wurde nicht eingetreten. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens wurden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 65).
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 6-7).
E. 1.2 Die Beschuldigte beantragt infolge des von ihr verlangten Freispruchs, dass sie auch von einer Strafe freizusprechen sei (Urk. 67 S. 2; Urk. 83 S. 1; Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung der Beschuldigten zusätzlich wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 70; Urk. 86 S. 1; Prot. II S. 7). Hinsichtlich der Strafhöhe stellt sie kei- nen Antrag.
2. Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen
E. 2 Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die Beschul- digte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 59) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 3. September 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 67).
E. 2.1 Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 65 Ziff. IV./1). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
E. 2.2 Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des
- 34 - ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder mit Geldstrafe sowie für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB korrekt mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen abgesteckt (Urk. 65 Ziff. IV./2). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Insbesondere ist zur von der Verteidigung geltend gemachten emotionalen Ausnahmesituation der Beschuldig- ten im Tatzeitpunkt (Urk. 83 Rz. 14 und 25) anzumerken, dass dies im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sein wird. Hinge- gen rechtfertigt es sich deswegen nicht, einen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. c StGB anzunehmen, da die Anforderungen hierfür nicht erfüllt sind. Die Beschuldigte mag zwar in einer Gemütsbewegung gehandelt haben, diese war aber keineswegs entschuldbar im Sinne von Art. 48 lic. c StGB (vgl. dazu im Ein- zelnen BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 48 StGB N 1 ff. und
- 35 - N 24 ff.). So waren es mehrere E-Mails, welche die Beschuldigte dem Privatkläger mit einer gewissen Konstanz zukommen liess. Dabei hakte sie immer wieder nach und übte zunehmend Druck auf ihn aus. Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberu- fung und beantragte die Verurteilung der Beschuldigten zusätzlich wegen Nöti-
- 6 - gung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 70). Der Privatkläger liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. 3.1 Sanktionsart
E. 3.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
- 36 -
E. 3.1.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufäl- lenden Strafen für die mehrfache Drohung im Bereich von bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und eine Freiheitsstrafe zu verhängen, zumal die Beschuldigte im Strafregister bislang noch nicht verzeichnet ist (Urk. 12/1; Urk. 33; Urk. 66; Urk. 76). Unter diesen Umständen erscheint die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, um die Beschuldigte von weiterer De- linquenz abzuhalten. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse (Urk. 12/3-4; Urk. 83 Rz. 30-33) ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Folglich hat die Vorinstanz für die mehrfache Drohung zu Recht eine Geldstrafe ausgesprochen.
E. 3.2 Einsatzstrafe für mehrfache Drohung
E. 3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen primär auf die finanzielle Situa- tion und das berufliche Ansehen des Privatklägers zielten, wohingegen die ange- drohten körperlichen Nachteile eher im Hintergrund standen und vom Privatkläger zumindest zum Teil auch nicht derart ernst genommen wurden, dass von einer Drohung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB ausgegangen werden müsste. Straf- schärfend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in insgesamt 17 E-Mails Drohungen aussprach und sich damit einer mehrfachen Tatbegehung schuldig machte. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass diese E-Mails innerhalb von fünf Tagen und damit innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums geäussert wurden.
E. 3.2.2 Wie die Vorinstanz zurecht erwog (Urk. 65 Ziff. IV./4.1) ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte – was sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails ergibt – im Tatzeitpunkt offenkundig in einem sehr emotionalen Zustand befand (Urk. 4/1). Selbst wenn der Hintergrund dieses emotionalen Zustandes unklar ist – während die Beschul- digte geltend macht, sie habe mit dem Privatkläger über acht Jahre lang eine Lie-
- 37 - besbeziehung geführt (Urk. 52; Urk. 54), bestreitet der Privatkläger eine solche Liebesbeziehung und mutmasst, dass die Beschuldigte einseitig Gefühle für ihn entwickelt habe, die er nicht erwidert habe (Urk. 6/1 F/A 6 und F/A 8; Urk. 6/2 F/A 7) – ist dieser strafmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, ist in- dessen nicht erstellt , dass bei der Beschuldigten aufgrund dieses emotionalen Zustands eine leicht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorlag, mithin die Beschuldigte nur teilweise fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.
E. 3.2.3 Das Verschulden betreffend die mehrfache Drohung wiegt nach dem Erwo- genen insgesamt als noch leicht. Dafür erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 3.3 Einsatzstrafe für mehrfache Beschimpfung
E. 3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Schilderungen im Spektrum der möglichen Beschimpfungen nicht beson- ders schwer wiegen, sondern als relativ leicht zu qualifizieren sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Privatkläger bewusst gewesen sein muss, in wel- chem Kontext und in welchem Zustand die Beschuldigte diese Beschimpfungen von sich gab. Die anklagegegenständlichen E-Mails und damit die Drohungen wurden zwischen dem 4. und 8. Juli 2019 versandt respektive ausgesprochen (Urk. 14 S. 3). Rund 1 ½ Monate davor, am 16. Mai 2019, kam es zu einem Tref- fen zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten. Als der Privatkläger, so seine Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019, der Beschuldigten eröffnete, dass er ein Kind bekommen werde, sei die Beschul- digte komplett durchgedreht (Urk. 6/1 F/A 10). Nachdem es, erneut gemäss den Ausführungen des Privatklägers, am 4. Juli 2019 nochmals zu einem Telefonge- spräch gekommen sei, in welchem der Privatkläger der Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr wolle, sei es zu den Drohungen gekom- men (Urk. 6/1 F/A 11). Sodann ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte mehrfach Beschimpfungen äusserte, was grundsätzlich straferhöhend zu werten ist, wobei gleichzeitig berücksichtigt werden muss, dass auch die Be-
- 38 - schimpfungen innerhalb von fünf Tagen und damit innerhalb eines relativ gerin- gen Zeitraums erfolgten.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorste- henden Erwägungen zur Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung verwiesen wer- den (s. vorne, Ziff. V./3.2.2).
E. 3.3.3 Das Verschulden betreffend die mehrfache Beschimpfung wiegt nach dem Erwogenen insgesamt als eher leicht. Dafür erscheint – bei isolierter Betrach- tung – eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemes- sen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung um 10 Tage Geldstrafe zu erhöhen.
E. 3.4 Täterkomponente
E. 3.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. IV./4.3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung unterliess es die Beschuldigte, hierzu etwas vortragen zu lassen. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten sind.
E. 3.4.2 Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 76), was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt (BGE 136 IV 1).
E. 3.4.3 Da die Beschuldigte sodann – was ihr gutes Recht ist – während der ge- samten Untersuchung und auch im vorinstanzlichen Verfahren die ihr vorgeworfe- nen Taten abgestritten hat, liegt kein Geständnis und entsprechend auch keine Einsicht oder Reue vor, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würden.
E. 3.5 Zusammengefasst erscheint für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung eine Gesamtstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen Geldstrafe tat- und täterangemessen.
- 39 -
E. 3.6 Tagessatzhöhe
E. 3.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 3.6.2 Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ins- besondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhält- nisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
- 40 -
E. 3.6.3 Zur Einkommenssituation der Beschuldigten kann zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. IV./5.1). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung sodann aus, die Be- schuldigte verfüge aktuell faktisch über kein Einkommen und kein Vermögen. Sie habe zwar zusammen mit ihrem Bruder eine Liegenschaftsverwaltung geerbt. Aufgrund einer Erbstreitigkeit bestünden jedoch inzwischen sehr hohe Schulden. Das Einkommen aus der Erbengemeinschaft reiche nicht mehr aus, um nur schon die Hypothekarzinsen der Liegenschaften zu decken, die zur Erbmasse gehören würden. Inzwischen seien daher Betreibungen auf Pfandverwertung eingeleitet worden. Zudem verfüge die Beschuldigte über kein anderes Einkommen als die Erträge der Erbengemeinschaft und habe auch kein Privatvermögen. Sie lebe ausschliesslich von den Erträgen der Erbengemeinschaft und lebe daher seit über 2 Jahren unter dem Existenzminimum, habe nicht einmal genügend Geld für das Nötigste und es würden mehrere Pfändungen gegen sie laufen (Urk. 83 Rz. 31-33).
E. 3.6.4 Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Belege (Urk. 84/1-2) bestehen tatsächlich gewisse An- zeichen für eine schlechtere finanzielle Situation der Beschuldigten, als sie von der Vorinstanz angenommen wurde. Es kann daher nicht auf die vorinstanzlichen Schätzungen, welche der von ihr festgelegten Tagessatzhöhe zugrunde gelegt wurden (vgl. Urk. 65 Ziff. IV./5.2), abgestellt werden. Dennoch ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte als Erbin einer Liegenschaftsverwaltung über nam- hafte Vermögenswerte verfügt. Die Hypothekarzinsen und allfällige weitere Schuldzinsen sind vom Nettoeinkommen zudem nicht in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint es angemessen, die Tages- satzhöhe auf Fr. 50.– festzulegen.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit in Anwendung des Asperati- onsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.– angemessen.
- 41 -
5. Vollzug
E. 3.7 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017
- 22 - E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
E. 3.8 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
E. 3.9 Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste-
- 23 - hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen).
E. 3.10 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom
12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
- 24 -
4. Würdigung
E. 4 Am 26. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
E. 4.1 Zum Anklagesachverhalt betreffend Vorwurf der Drohung und Beschimp- fung (Urk. 14 S. 3)
E. 4.1.1 Hinsichtlich des Anklagesachverhalts betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen (Urk. 65 Ziff. II./6.1-6.2). Auch seitens der Beschuldigten werden keine Einwände dagegen vorgebracht, dass sie die anklagegegenständlichen, in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails (Urk. 4/1) verfasst und verschickt haben soll.
E. 4.1.2 Auch was den Vorwurf der Drohung betrifft, erwog die Vorinstanz zurecht, dass der entsprechende Anklagesachverhalt ebenfalls erstellt ist. Zunächst ergibt sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails, welche von der Beschuldigten versandt wurden – was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird –, dass die Beschuldigte dem Privatkläger mehrfach schwere Nachteile psychischer, physischer und vor allem beruflicher Natur in Aussicht gestellt hat, sollte sich der Privatkläger nicht wie von ihr erwünscht verhalten. Gewisse angedrohte Nachteile durften oder mussten seitens des Privatklägers nicht ohne weiteres ernst genom- men werden. Dies betrifft insbesondere die Androhung "ich kastriere dich" in der E-Mail der Beschuldigten vom 4. Juli 2019 um 16.24 Uhr, wo es gestützt auf die Untersuchungsakten keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschuldigte ernsthaft in Betracht gezogen hätte, diese Androhung in die Tat umzusetzen. Zudem bestä- tigte auch der Privatkläger in seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 ausdrücklich, dass er diese Drohung weniger ernst genommen habe (Urk. 6/1 F/A 17). Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzuhalten, dass zahlreiche E-Mails die Anstellung des Privatklägers, dessen berufliches Ansehen oder einen mutmasslich drohenden Stellenverlust betrafen. Hinsichtlich solcher, wiederholter Androhungen von Nachteilen ist es nachvollziehbar und wurde vom Privatkläger glaubhaft geschildert, dass er sich durch diese E-Mails der Beschuldigten bedroht gefühlt und insbesondere Angst um seine Stelle gehabt habe. Dem entsprechen- den, von der Beschuldigten auch im vorliegenden Berufungsverfahren vorge-
- 25 - brachten Einwand, wonach der Erfolg der Drohung nicht eingetreten sei (Urk. 83 Rz. 12 f.) ist entsprechend nicht zu folgen. Im Übrigen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 Ziff. II./7.3).
E. 4.2 Zum Anklagesachverhalt betreffend Vorwurf der Nötigung (Urk. 14 S. 4)
E. 4.2.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung liegen als Beweismittel vor allem die Ausführungen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
E. 4.2.2 Der Privatkläger wurde im Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen, weshalb er nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemäs- sen Aussage verpflichtet war. Gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO wurde der Privatklä- ger indes auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, auf die Folgen einer fal- schen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB hingewiesen (Urk. 6/1 F/A 4-5; Urk. 6/2 F/A 3-6), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Der Privatkläger hat durch das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine äusserlichen Verletzungen erlitten, sich aber im vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituiert. Er hat zwar anfänglich ausdrücklich darauf verzichtet, finanzielle Ansprüche (Schadener- satz- und/oder Genugtuungsforderungen) gegenüber der Beschuldigten geltend zu machen (Urk. 9/1), indes vor Vorinstanz trotzdem eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 5'000.– gegen die Beschuldigte gestellt (Urk. 35 Ziff. 4), was jedoch, wie einleitend dargelegt wurde, infolge Fehlens einer Prozessvorausset- zung zu einem Nichteintreten auf seine Zivilklage führte (vgl. dazu Urk. 65 Ziff. VII./1-2). Bei ihm liegt deshalb insofern ein persönliches Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten vor, als dass er durch ihr Verhalten betroffen war. Gleichzeitig aber strebt er – zumindest im Berufungsverfahren – nicht an, über eine Verurteilung der Beschuldigten Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforde- rungen geltend machen zu können. Dies ist bei der Glaubwürdigkeit ebenfalls zu
- 26 - berücksichtigen. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche an der gene- rellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen. Auch an dieser Stelle ist allerdings nochmals hervorzuheben, dass der Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Rahmen der Beweiswürdigung eine nur untergeordnete Bedeutung zu- zumessen ist. Entscheidender ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen.
E. 4.2.3 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist zu be- rücksichtigen, dass sie im erlaubten Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätz- lich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist. Als Beschuldigte darf sie vielmehr ungestraft lügen, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig ei- ner Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 113 StPO N 6). Im Übrigen hat die Beschuldigte als beschuldigte Person im Hinblick auf den Verfah- rensausgang ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für sie mög- lichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung der entspre- chenden Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen ist. Auch hinsichtlich der Be- schuldigten ist indessen hervorzuheben, dass ihrer Glaubwürdigkeit eine nur un- tergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Entscheidender ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen.
E. 4.2.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StPO dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend frei- zusprechen.
E. 4.2.5 Der Privatkläger führte aus, dass die Beschuldigte im Jahr 2017 immer wie- der beim Spital erschienen sei und Kontakt zum Privatkläger gesucht habe (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 8-9). Bereits 2014 habe die Beschuldigte angefan- gen, Kontakt mit dem Privatkläger zu verlangen. Nachdem der Privatkläger der Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie aufhören solle ihn zu kontaktie- ren und zu belästigen, habe das Verhalten der Beschuldigten aufgehört und nach ca. 3 Monaten wieder von vorne begonnen (Urk. 6/1 F/A 22 und F/A 29). Am
16. Mai 2019 sei die Beschuldigte beim Spital erschienen und habe das Gespräch mit dem Privatkläger gesucht. Obwohl der Privatkläger ihr mitgeteilt habe, dass er
- 27 - nicht reden wolle und arbeiten müsse, habe die Beschuldigte nicht locker gelas- sen und auf den Privatkläger eingeredet (Urk. 6/1 F/A 10). Nach dem 16. Mai 2019 habe der Privatkläger einmal einen Telefonanruf von der Beschuldigten ent- gegengenommen, dies mit dem Ziel, der Beschuldigten klarzumachen, dass er nichts mehr von ihr hören und keinen Kontakt zu ihr haben wolle. Am 29. Juni 2019 habe die Beschuldigte wieder mit den Anrufen angefangen. Am 4. Juli 2019 habe der Privatkläger nochmals einen Anruf von der Beschuldigten angenommen, da er gedacht habe, er könne ihr nochmals ganz normal zu verstehen geben, dass er keinen Kontakt mehr wolle (Urk. 6/1 F/A 11 und F/A 29). Das Verhalten der Beschuldigten sei immer dem gleichen Muster gefolgt. Sie sei dem Privatklä- ger überall hin gefolgt, was dazu geführt habe, dass sich der Privatkläger zum Teil auf der Toilette habe verschanzen müssen. Der Privatkläger schilderte sodann, dass die Situation für ihn untragbar gewesen sei, weil er nicht mehr normal habe arbeiten können. Die Beschuldigte habe ständig Aufmerksamkeit und Zeit mit ihm gefordert (Urk. 6/1 F/A 24). Das Verhalten der Beschuldigten habe sodann dazu geführt, dass der Privatkläger regelmässig von seiner Frau mit dem Auto zum Bahnhof habe gebracht und irgendwo abgeholt werden müssen (Urk. 6/1 F/A 25). Sodann sei die Beschuldigte teilweise auch zum Privatkläger in den Zug gestie- gen, als dieser auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, um den Kontakt zu ihm zu erzwingen. Ebenso habe sie oft beim Bahnhof E._____ auf ihn gewartet (Urk. 6/2 F/A 9). In der Folge habe der Privatkläger seinen Arbeitsweg anpassen müssen, was er im Detail ausführte. Dadurch habe sich sein Arbeitsweg um ca. 20 Minuten pro Weg verlängert. Zudem sei die Arbeit des Privatklägers unter den Bedingun- gen beschwerlich geworden. Er habe bei der Arbeit sein Telefon ausgeschaltet, da dieses nicht die ganze Zeit habe klingeln können. Dies habe aber den Nachteil gebracht, dass er nicht immer erreichbar gewesen sei, was er hätte sein müssen. Zudem habe der Privatkläger nach dem Vorfall vom 15. Juli 2019 seine Rauch- pausen nicht mehr am normalen Platz verbringen können, sondern sich verste- cken müssen (Urk. 6/1 F/A 26; Urk. 6/2 F/A 14). Zwischen Januar 2017 bis Sep- tember 2020 habe es immer solche Phasen gegeben, pro Jahr etwa 3-4, die je- weils ungefähr zwei Monate gedauert hätten. Insgesamt seien es bis zur Einver- nahme vom 3. Dezember 2020 vielleicht zwölf solcher Phasen gewesen, die
- 28 - E-Mails, Telefonate sowie das Auflauern am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg des Privatklägers beinhaltet hätten (Urk. 6/2 F/A 12). Bis zur Einvernahme vom
3. Dezember 2020 habe der Privatkläger sodann aufgrund des Verhaltens der Be- schuldigten dreimal seine Telefonnummer sowie auch seine E-Mail-Adresse ge- wechselt (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 14).
E. 4.2.6 Gestützt auf diese Ausführungen des Privatklägers könnte der Anklage- sachverhalt gemäss Strafbefehl von 26 September 2022 mit folgender Einschrän- kung erstellt werden: Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten auch für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Dezember 2021 Nötigung vor (Urk. 14 S. 4). Für diesen Zeitraum finden sich in den Untersuchungsakten, und insbesondere in den Einvernahmen des Privatklägers, indessen keine Hinweise darauf, dass es wäh- rend dieser Zeit ebenfalls zum anklagegegenständlichen Verhalten der Beschul- digten gekommen wäre. In Bezug auf diesen Zeitraum kann der Sachverhalt so- mit nicht erstellt werden.
E. 4.2.7 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten betrifft, hielt die Vorinstanz sodann zurecht fest, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernah- me vom 15. August 2019 keinerlei Aussagen zur Sache machte und sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 5 F/A 6 ff.). Auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren machte die Beschuldigte keine Aussagen. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 17. Februar 2023 musste unterbrochen werden, da die Beschuldigte erklärte, dass es ihr nicht gut gehe. Anschliessend wurde sie auf- grund eines psychischen Notfalls von der Ambulanz abgeholt (Prot. I S. 6). An- lässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. Mai 2023 wurde sie vom Erscheinen dispensiert (Prot. I S. 11). Im Rahmen einer schriftli- chen – sehr detaillierten – Gegendarstellung zu den Behauptungen des Privatklä- gers machte die Beschuldigte indes bereits damals zusammengefasst geltend, eine mehr als acht Jahre lang dauernde (aus Sicht des Privatklägers aussereheli- che) Beziehung mit ihm geführt zu haben, in welcher dieser ihr immer wieder ver- sichert habe, die Beziehung zu seiner Frau wäre nicht existent und bestehe nur auf dem Papier. Er habe ihr zudem mehrfach versprochen, sich von seiner Frau zu trennen und sich zu ihr (zur Beschuldigten) zu bekennen. Über die Jahre hin-
- 29 - weg hätten sie (die Beschuldigte) und der Privatkläger ausserdem mehrere ernst- hafte Anläufe genommen, ihre Beziehung offiziell zu machen. Die Nachricht, dass der Privatkläger erneut Vater werden sollte, habe für sie einen massiven Vertrau- ensbruch dargestellt (Urk. 54). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) ist dieser Standpunkt der Beschuldigten nicht neu, sondern wurde von ihr bereits vor Vorinstanz geltend gemacht. Zudem liess die Beschuldigte
– über ihren Verteidiger – im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen, dass es auch während des Anklagezeitraums zu Treffen zwischen ihr und dem Privatkläger ge- kommen sei respektive dass der Privatkläger auch in dieser Zeit den Kontakt mit ihr gewollt habe (Urk. 52 S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang reichte sie verschie- dene E-Mails ein, die ihr vom Privatkläger geschickt worden sein sollen (Urk. 53/2), wovon mangels gegenteiliger Hinweise in den Untersuchungsakten zugunsten der Beschuldigten auszugehen ist. Ein Teil dieser E-Mails wurde zwi- schen Juli 2014 und November 2014 ausgetauscht. Dieser Zeitraum liegt zwar ausserhalb des Anklagesachverhalts, ist aber insofern von Bedeutung, als diese E-Mails zwar die Ausführungen des Privatklägers bestätigen, wonach die Be- schuldigte bereits 2014 den Kontakt zu ihm gesucht hätte, gleichzeitig aber aus den Antworten des Privatklägers nicht geschlossen werden kann, dass er diesen Kontakt abgeblockt oder nicht gewollt hätte. Des Weiteren liegen E-Mails des Pri- vatklägers vor, welche in den Anklagezeitraum fallen und aus denen ersichtlich ist, dass er in Kontakt mit der Beschuldigten stand und es dabei um die Terminfin- dung für mögliche Treffen ging. In diesen E-Mails bringt der Privatkläger indessen nicht zum Ausdruck, keinen Kontakt mit der Beschuldigten zu wünschen oder ihr Verhalten als penetrant und aufdringlich einzuschätzen. So führte er beispiels- weise in seiner E-Mail vom 3. Oktober 2018 aus "(…) mache ich Dir ein Vorschlag Freitag oder Montag per mail" oder am 8. Oktober 2018 "(…) sehe ich nur einen slot am Freitag, kann aber noch nicht genau sagen ab wieviel Uhr (…)". Am
17. Dezember 2018 antwortete der Privatkläger sodann auf die Frage der Be- schuldigten, wie es diese Woche bei ihm aussehe, mit "donnerstag oder Freitag". Sodann scheinen sich der Privatkläger und die Beschuldigte am 20. Dezember 2018 für ein Treffen ab 12.10 Uhr auf der Rückseite des Spitals bei der Warenan- nahme verabredet zu haben. Auch für Januar 2019, Februar 2019, Juni 2019
- 30 - reichte die Beschuldigte mehrere E-Mails ein, aus denen ersichtlich wird, dass der Privatkläger der Beschuldigten mitteilte, wann er sich ein Treffen einrichten könne. Am 1. September 2019 schrieb der Privatkläger ihr sodann: "Habe doch beschlossen Dir die möglichkeit eines klärendes Gespräch zu geben. (…) Ich habe eine Möglichkeit morgen Montag zwischen 16.00 und 17.30, vielleicht pass dir das (…)".
E. 4.2.8 Selbst wenn die in diesen E-Mails enthaltenen Schreib- und Tippfehler ge- rade für den Privatkläger als Arzt eigenartig anmuten, ist wie bereits erwähnt zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass diese E-Mails tatsächlich vom Privatkläger verfasst wurden. Weder ergeben sich anderweitige Hinweise aus den Untersuchungsakten noch wurde etwas Derartiges von den Parteien, na- mentlich der Staatsanwaltschaft und/oder dem Privatkläger, vorgebracht. Beson- ders für den Anklagezeitraum von Januar 2017 bis Juli 2019 erwecken diese E-Mails erhebliche Zweifel daran, ob der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf der Nötigung erstellt werden kann, da der Wortlaut dieser E-Mails den Aus- führungen des Privatklägers widerspricht. Gestützt auf diese E-Mails kann jeden- falls nicht frei von ernsthaften und unüberwindbaren Zweifeln festgestellt werden, dass die Beschuldigte zumindest wusste, der Privatkläger habe keinen Kontakt mit ihr gewünscht. Davon zeugt auch der Umstand, dass das Stadtspital F._____ und G._____ am 28. November 2019 das mit Verfügung vom 9. Juli 2019 ausge- sprochene Rayonverbot gegen die Beschuldigte wieder aufhob, wobei in der Ver- fügung vom 28. November 2019 explizit Bezug genommen wurde auf die Ausfüh- rungen der Beschuldigten in deren Eingabe vom 1. November 2019, in welcher sie ebenfalls die vorgenannten E-Mails zitiert hatte (Urk. 28/1-2). Darüber hinaus ist zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu bemerken, dass diese zwar auf den ersten Blick detailliert wirken und eine gewisse innere Konsistenz aufweisen, insbesondere durch die klare zeitliche Strukturierung und die wieder- kehrende Beschreibung des Verhaltens der Beschuldigten. Es fällt jedoch auch auf, dass die Schilderungen in wesentlichen Punkten pauschal bleiben und es an konkreter Differenzierung fehlt. So beschreibt der Privatkläger, dass das Verhal- ten der Beschuldigten einem stets gleichen Muster folgte, ohne spezifisch auf ein-
- 31 - zelne Vorfälle und Einzelheiten einzugehen. Dies erschwert die Nachvollziehbar- keit der von ihm geschilderten Belastung im Alltag. Auch die Angaben des Privat- klägers zu den Phasen des belästigenden Verhaltens der Beschuldigen (3-4 Pha- sen pro Jahr, jeweils ca. zwei Monate, insgesamt vielleicht zwölf Phasen) wirken allgemein und nicht differenzierend. Es fehlen insbesondere konkrete Beispiele oder Hinweise auf spezifische Situationen innerhalb dieser Phasen, die den Aus- sagen mehr Tiefe verleihen könnten. Ausserdem erfolgten die Schilderungen zwar strukturiert, ihnen fehlt es aber an Lebhaftigkeit, indem sie eher sachlich und emotionslos wirken. Schlussfolgernd erscheinen die Aussagen des Privatklägers zwar inhaltlich konsistent und nachvollziehbar. Sie weisen jedoch Schwächen auf, die Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Insbesondere der Mangel an lebhaften, differenzierten Schilderungen sowie die eher pauschale Darstellung der Häufigkeiten und Auswirkungen tragen dazu bei, dass die Aussagen wenig überzeugend wirken.
E. 4.2.9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen verbleibt damit als möglicher Anklagezeitraum gerade einmal der 5. September 2020 bis 23. September 2020. Weder aufgrund der Aussagen des Privatklägers noch aufgrund der von der Be- schuldigten eingereichten E-Mails ist indessen erkennbar, inwiefern sich die Si- tuation gegenüber 2017-2019 derart verändert hätte, dass für September 2020 davon ausgegangen werden müsste, dass der Privatkläger der Beschuldigten mit- geteilt hätte, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr wünschen würde. Entsprechend ist dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend zugunsten der Beschuldigten auch für diesen Zeitraum davon auszugehen, dass diesbezüglich der Sachverhalt nicht erstellt werden.
E. 4.2.10 Im Ergebnis verbleiben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er im Strafbefehl vom 26. Septem- ber 2022 basierend auf den Schilderungen des Privatklägers umschrieben wird, verwirklicht hat. Insbesondere kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass es in den genannten Zeiträumen zu Kontaktversuchen seitens der Beschuldigten ge- kommen wäre, obwohl ihr der Privatkläger mehrmals mitgeteilt habe, dass er kei- nen Kontakt mit ihr wünsche. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des
- 32 - Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der mehrfa- chen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
E. 4.2.11 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn der Anklagesachverhalt als erstellt erachtet würde –, in rechtlicher Hinsicht fraglich wäre, ob das darin umschriebene Verhalten den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllen würde. Angesichts des bereits festgestellten Freispruchs von diesem Vorwurf kann diese Frage indes offen bleiben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe der Be- schimpfung und Drohung ist zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verwei- sen (Urk. 65 Ziff. III./1-2).
2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gel- tend, die Tat im Zustand einer deutlich reduzierten Schuldfähigkeit begangen zu haben und unter grosser seelischer Belastung gestanden zu sein (Urk. 83 Rz. 15 f.). Wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog (Urk. 65 Ziff. III./1.5), finden sich in den Untersuchungsakten keinerlei Hinweise darauf, dass es der Beschul- digten im Tatzeitpunkt, mithin vom 4. bis 8. Juli 2019, an der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit gefehlt hätte. Aus den anklagegegenständlichen E-Mails geht vielmehr einzig hervor, dass sich die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem emoti- onal geladenen Zustand befand. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer reduzierten Schuldfähigkeit, zumal – wie erwähnt – keine Anzeichen für eine solche Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB bestehen.
3. Die Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 33 - V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage / Sanktionsart
E. 4.3 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs sei das Anklageprinzip verletzt. Dazu führte sie zusammengefasst aus, die Staatsanwalt- schaft habe die Tatzeiträume äusserst weit gefasst. Ausserdem seien weder der Deliktsort, noch die genauen Tathandlungen bezeichnet worden. Der Beschuldig- ten sei es so nicht möglich gewesen, sich zu verteidigen, insbesondere sei es ihr so nicht möglich gewesen zu beweisen, dass sie nicht an den Tatorten gewesen sein könne. Im Übrigen verwies sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im vor- instanzlichen Urteil (Urk. 83 Rz. 5; Prot. II S. 11).
E. 4.4 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklageprinzip kann eine Straftat somit nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage er- hoben hat. Die Anklageschrift hat daher möglichst kurz aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten zu bezeichnen mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 lit. f StPO). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt dieser Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen
- 11 - sie angeklagt ist. Art. 325 lit. f StPO geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage grundsätzlich nicht dazu, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber beste- hen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2 und 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3). In Bezug auf den subjektiven Tatbe- stand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ge- ring (BGE 143 IV 63 E. 2.3 S. 66). Aus dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO folgt u.a., dass die An- klage das Prozessthema fixiert. Dies bedeutet, dass Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens und des abschliessenden Sachurteils nur diejenigen Sachver- halte sein können, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift zur Last ge- legt werden. Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklageschrift darf im Verlauf des ge- richtlichen Verfahrens nicht geändert bzw. auf weitere Personen oder Sachver- halte ausgedehnt werden (Immutabilitätsprinzip). Vorbehalten bleibt lediglich die Änderung und Erweiterung der Anklage unter den Voraussetzungen von Art. 333 StPO. Dabei ist im Besonderen zu bemerken, dass das Anklageprinzip u.a. – und hier relevant – den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person be- zweckt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss die beschuldigte Person unter diesem Gesichts- punkt aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftat- bestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidi- gung richtig vorbereiten kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; siehe ferner BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 sowie BGE 133 IV 235 E. 6.2, alle je mit weiteren Hin-
- 12 - weisen, und zuletzt BGE 147 IV 439 E. 7.3). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergeb- nisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3, je mit weite- ren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N 19). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage. Die Anforderungen an die Umschreibungsdichte der Anklage sind mithin relativer Natur und haben sich am Zweck des Anklagegrundsatzes auszurichten. Unge- nauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange- lastet wird. Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgewor- fen wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3). Hingegen darf es für die Beur- teilung, ob das Anklageprinzip gewahrt worden ist, keine Rolle spielen, dass der Anklage ein Strafbefehl vorangegangen ist. Wie die Verteidigung zutreffend vor- brachte (vgl. Prot. II S. 10), hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO im Falle, dass Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wird, die weiteren Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Für das weitere Vorgehen stehen ihr gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO vier Möglich- keiten zur Verfügung: Die Staatsanwaltschaft kann entweder am ursprünglichen, angefochtenen Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen, oder (selbständige) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Die Staatsanwaltschaft ist jedenfalls nicht an ihren ursprünglichen Straf- befehl gebunden (BSK StPO-DAPHINOFFF, 3. Aufl. 2023, Art. 355 StPO N 21 und 25).
- 13 -
E. 4.5 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 26. September 2022 unter dem Titel "Nötigung" zusammengefasst vorgeworfen, sie sei in den in der Anklage ge- nannten Zeiträumen regelmässig am Arbeitsort und Arbeitsweg des Privatklägers erschienen und habe Gespräche mit diesem verlangt oder sei ihm unaufgefordert gefolgt. Dies, obwohl der Beschuldigten mehrmals mitgeteilt worden sei, dass der Privatkläger keinen Kontakt mit ihr wünsche. Das Verhalten der Beschuldigten sei derart penetrant und aufdringlich gewesen, dass sich der Privatkläger in seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt gefühlt habe. So habe sich der Privatkläger diverse Male gezwungen gesehen, sich auf der Toi- lette zu verschanzen oder seine Arbeitspausen im Geheimen zu verbringen, um der Beschuldigten zu entkommen. Darüber hinaus habe er sich aufgrund der übermässigen Kontaktversuche der Beschuldigten gezwungen gesehen, seine te- lefonische Erreichbarkeit einzuschränken sowie seine Handynummer bzw. E-Mail- Adresse mehrmals zu ändern. Letztlich habe sich der Privatkläger gezwungen ge- sehen, seinen Arbeitsweg mehrmals anzupassen und zeitliche wie auch finanzi- elle Nachteile in Kauf zu nehmen, um der Beschuldigten nicht zu begegnen (Urk. 14 S. 4).
E. 4.6 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 65 Ziff. I./6.5) ist die der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung damit hinreichend umschrieben, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Die der Beschuldigten vorgeworfe- nen Taten, nämlich das Nachstellen des Privatklägers trotz des von ihm geäus- serten Wunsches, keinen Kontakt mehr mit der Beschuldigten zu haben, werden kurz aber genau vorgeworfen. Die Beschuldigte konnte aus der Umschreibung im Strafbefehl vom 26. September 2022 erkennen, dass ihr vorgeworfen wird, wäh- rend hinreichend genau definierten Zeiträumen dem Privatkläger am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg derart nachgestellt zu haben, dass dieser sich gezwun- gen gesehen habe, sein Verhalten anzupassen, um ihr nicht zu begegnen. Es liegt damit eine zureichende Umschreibung der Tat mit einer Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung im vorgenannten Sinne vor. Der Informationsfunktion der Anklage wurde damit Genüge getan, da die Beschul- digte aus der Umschreibung im Strafbefehl vom 26. September 2022 genügend
- 14 - konkret und klar weiss sowie für sie keine Zweifel darüber bestehen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass nicht ange- geben werde, wann und wie oft konkret solches vorgefallen sei, die Einschränkun- gen, die der Privatkläger durch das Verhalten der Beschuldigten erfahren haben soll, relativ pauschal umschrieben würden, sowie dass aus dem wiedergegebe- nen Tatvorgehen nicht genügend klar hervorgehe, dass und welches konkrete Verhalten genau für sich allein geeignet gewesen sein soll, die Handlungsfähig- keit des Privatklägers den Anforderungen von Art. 181 StGB, auch hinsichtlich der Intensität, genügend zu beschränken, überspannt sie die Anforderungen an die Umschreibung des Tatvorwurfs gemäss Art. 325 lit. f StPO. Der Beschuldigten wird unter dem Titel "Nötigung" vorgeworfen, dass sie dem Privatkläger über Mo- nate hinweg regelmässig nachgestellt habe. Bei einer solchen Tatbegehung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverhalt approximativ umschrieben ist. Dass der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahmen vom 8. Juli 2019 und 3. Dezem- ber 2020 aus der Erinnerung heraus nicht mehr konkret bezeichnen konnte, wann welches Einzelereignis welche Reaktion bei ihm hervorgerufen habe, wenn die Beschuldigte während mehreren Monaten regelmässig an seinem Arbeitsort und Arbeitsweg erschienen und ihm regelmässig unaufgefordert gefolgt ist, ist nicht erstaunlich, hat aber nicht zur Folge, dass deswegen das Anklageprinzip als ver- letzt zu betrachten wäre.
E. 4.7 Zusammengefasst liegt somit gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
– entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – keine Verletzung des Anklageprin- zips vor. Die diesbezügliche Rüge der Staatsanwaltschaft erweist sich damit als berechtigt.
E. 4.8 Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinsichtlich der Verfahrenseinstellung
– sofern angefochten – aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, oder ob der Vorwurf der Nötigung direkt durch das hiesige Berufungsgericht beurteilt werden kann.
- 15 -
E. 4.9 Die Berufung als reformatorisches Rechtsmittel führt im Grundsatz zu ei- nem neuen Urteil, das an die Stelle des erstinstanzlichen tritt, dieses also ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer gerichtlichen Instanz nicht mehr behoben werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ur- teils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
E. 4.10 Eine Rückweisung bezieht sich stets auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BSK StPO-KELLER, 3. Aufl. 2023, Art. 409 StPO N 2). Eine teilweise Rückwei- sung ist nicht vorgesehen und würde mit dem Grundsatz kollidieren, dass Strafta- ten gemeinsam zu verfolgen sind (Art. 29 Abs. 1 StPO). In praktischer Hinsicht wäre eine teilweise Rückweisung zudem deshalb nicht umsetzbar, weil davon die gesamthaft zu regelnden Nebenfolgen des Urteils in der Hauptsache (insb. die Strafzumessung) betroffen wären. Sodann ist die Rückweisung auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO und der Verhältnismäs- sigkeit zu prüfen. Das mögliche zu erwartende Resultat einer Rückweisung ist ge- gen die möglichen Folgen einer unter Umständen erhebliche Verfahrensverzöge- rung abzuwägen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Folgen möglich, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumes- sung, Verzicht auf Strafe sowie als ultima ratio die Verfahrenseinstellung, wobei die Strafreduktion im Vordergrund steht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUM- MERS, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 15).
E. 4.11 Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Anschlussberufung vom
15. September 2023 eine Verurteilung der Beschuldigten auch wegen des Vor- wurfs der Nötigung, hinsichtlich welchem die Vorinstanz das Verfahren – wie ge-
- 16 - zeigt zu Unrecht – eingestellt hat. Sie unterliess es indes, einen Antrag auf eine höhere Strafe zu stellen bzw. äusserte sich nicht zur von der Vorinstanz ausgefäll- ten Strafe. Namentlich wurde die Beschuldigte mit Urteil der Vorinstanz vom
26. Mai 2023 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– verurteilt (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 10). Ausgehend von dieser Geldstrafe sowie unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 26. Sep- tember 2022 unter Berücksichtigung einer Verurteilung wegen Nötigung eine Geldstrafe von ebenfalls 70 Tagessätzen aussprach (Urk. 14 S. 1), ist bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen Nötigung von einer mutmasslichen Straferhö- hung von maximal einigen wenigen Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Auf- grund der mit einer Rückweisung verbundenen Verfahrensverzögerung besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass mindestens im Umfang dieser Erhöhung eine Strafreduktion auszusprechen wäre. Demgegenüber ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte im vorin- stanzlichen Verfahren bereits materiell zum Vorwurf der Nötigung äusserte (Urk. 52 S. 10). Diese Ausführungen können ohne Weiteres auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens berücksichtigt werden.
E. 4.12 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist insgesamt das Beschleuni- gungsgebot höher zu gewichten als die Gründe, die für eine Rückweisung spre- chen könnten. Eine relevante Benachteiligung der Beschuldigten ist nicht gege- ben. Entscheidend ist, dass das rechtliche Gehör im Berufungsverfahren gewahrt wurde und die Beschuldigte zu allen Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Mithin ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern der Vorwurf der Nötigung, hinsichtlich welchem der vorinstanzliche Einstellungsentscheid aufzu- heben ist, ist materiell zu prüfen. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihren in ihrer Berufungserklärung vom 3. September 2023 gestell- ten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu begründen (Urk. 74). Nach Ein- gang der Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (Urk. 77) wurde der Antrag der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 abgewiesen (Urk. 78). Das in der Folge mit Eingabe vom 4. November 2024 unter Beilage ei- nes ärztlichen Zeugnisses gestellte Dispensationsgesuch der Beschuldigen wurde gleichentags gutgeheissen (Urk. 80 f.).
E. 5.1 Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 65 Ziff. V./1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden.
E. 5.2 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass die objektiven Voraus- setzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB vorliegend erfüllt sind. Die Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 12/1; Urk. 33; Urk. 66; Urk. 76). Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose um- zustossen vermögen.
E. 5.3 Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Kontaktverbot
1. Die Vorinstanz hat für die Dauer von 2 Jahren ein Kontaktverbot ausgespro- chen, gestützt auf welches der Beschuldigten verboten wird, mit dem Privatkläger und seiner Familie (Ehefrau und Kinder) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sowie in anderer Weise mit diesen Personen zu verkehren (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 8). Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund der Häufigkeit der von der Beschuldigten begangenen Straftaten gegenüber dem Pri- vatkläger ohne weiteres die Gefahr bestehe, die beschuldigte Person könnte bei Kontakt zu den genannten Personen weitere Verbrechen oder Vergehen bege- hen. Sodann sei das Kontaktverbot verhältnismässig, da ein Kontaktverbot zum Privatkläger und dessen Familienangehörigen die Beschuldigte nur sehr leicht in ihren persönlichen Freiheitsrechten einschränke und es keinen ersichtlichen Grund gebe, weswegen die Beschuldigte mit dem Privatkläger und dessen Famili- enangehörigen in Kontakt treten müsste (Urk. 65 Ziff. VI./2).
- 42 -
2. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbre- chen der Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Das Verbot setzt eine schlechte bzw. negative Prognose voraus, wobei der Gesetzgeber präzisierend ausführt, dass das Kon- takt- und Rayonverbot insbesondere «bei Personen mit einer relativ günstigen Prognose zur Anwendung kommen» werde (BBl 2012, 8853, mit weiteren Hinwei- sen; weitergehend PK StGB-BERTOSSA, 4. Aufl. 2021, Art. 67b StGB N 7 f. und BSK StGB I-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 67b StGB N 20 und N 28 f. ["Gefahr weiteren Missbrauchs"]). Die Gefahr muss sich dabei auf denselben "Typus" von Verbrechen oder Vergehen beziehen, die Gegenstand des Strafverfahrens sind (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl. 2020, § 12 N 54). Bei der Prognosestellung ist u.a. relevant, ob der Täter bereits ein für das laufende Verfahren geltendes Verbot verletzt hat (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170381 vom 14. Mai 2018 E. 4; SB160374 vom 12. Januar 2017 E. II.B.1.1 [Delinquenz trotz Verbot]; zudem SB170241 vom 28. November 2017 E.II.4 und E. II.2.1). Entsprechend bezieht sich die schlechte Prognose, welche das Kontakt- und Ray- onverbot rechtfertigt, nur auf besondere Situationen, in denen ein bestimmtes Ri- siko bei Kontakten mit dem potentiellen Opfer besteht (PK StGB-BERTOSSA,
4. Aufl. 2021, Art. 67b StGB N 7). Bei der Verhängung eines Kontakt- und Rayon- verbots verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden (BERTOSSA, a.a.O., Art. 67b StGB N 9). Reicht bereits die un- ter Probezeit ausgesprochene Geldstrafe aus, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist von einem Kontakt- und Ray- onverbot abzusehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170241 vom
28. November 2017 E.II.4).
3. Die Beschuldigte beging mehre Delikte gegen den Privatkläger. Ihre Taten resultierten aus einem emotionalen Zustand heraus und erscheinen als Ausdruck
- 43 - einer Enttäuschung nach einer langjährigen Liebesbeziehung oder nicht erwider- ter Gefühle, welche die Beschuldigte einseitig für den Privatkläger entwickelt hatte. All diese Umstände lassen zwar auf ein gewisses Gefährdungspotential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zu dessen Nachteil schliessen. Diesbe- züglich kam die Vorinstanz zurecht zum Schluss, dass die Voraussetzungen nach Art. 67b StGB erfüllt sind.
4. Gleichzeitig aber sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung ei- ner günstigen Prognose umzustossen vermögen, weshalb für die auszufällende Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann (s. vorne, Ziff. V./5.2). Hinweise darauf, dass mit Bezug auf ein Kontaktverbot eine – verglichen zur Prognose hin- sichtlich der Gewährung des bedingten Vollzugs – schlechte bzw. negative Pro- gnose gestellt werden müsste, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist auch im Zusam- menhang mit dem Kontaktverbot davon auszugehen, dass die Verurteilung zu ei- ner bedingten Strafe die Beschuldigte ausreichend von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird.
5. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktverbot der Beschul- digten vor allem auch im Zusammenhang mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Nötigung steht. Von diesem Vorwurf ist die Beschuldigte indessen freizuspre- chen, weshalb auch dem Aussprechen eines Kontaktverbots die Grundlage fehlt.
6. Mangels Vorliegen einer schlechten bzw. negativen Prognose ist damit ab- weichend vom Entscheid der Vorinstanz von der Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Urk. 65 S. 27 Dispositivzif- fer 11-14) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 65 S. 27 Dispositivziffer 10) wurde nicht
- 44 - angefochten (s. vorne, Ziff. II./2.4). Zwar wird in Abänderung des Urteils der Vorin- stanz die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen (und es erfolgt nicht eine Einstellung) sowie fällt das Kontaktverbot dahin. Die Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Be- schimpfung bleibt indessen aufrecht. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, von der hälftigen Kostenauflage abzusehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung praktisch vollumfänglich. Einzig mit Bezug auf das erlas- sene Kontaktverbot obsiegt die Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in- dessen vollumfänglich mit ihrer Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von zwei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von zwei Fünfteln vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'207.75 geltend (Urk. 85). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Eine Korrektur ist lediglich hinsichtlich der Aufwendungen be- züglich der Berufungsverhandlung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass hierfür nicht 5 Stunden Zeitaufwand angefallen sind, sondern die Verhandlung le- diglich knapp 1 Stunde gedauert hat, erscheint es angemessen, die amtliche Ver- teidigung mit pauschal Fr. 3'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
- 45 - Es wird beschlossen:
E. 6 Zur Berufungsverhandlung vom 5. November 2024 erschienen der amtliche Verteidiger der Beschuldigten sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____. Sie liessen die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 6 f.). Nach Ab- schluss der Parteiverhandlungen verzichteten der amtliche Verteidiger und Staatsanwalt lic. iur. C._____ auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 12). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 13-15; Urk. 87). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 26. Mai 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
- 7 -
2. Umfang der Berufung
E. 8 Juli 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 (Urk. 6/1-2) sowie die von der Beschuldigten ins Recht gelegten E-Mails (Urk. 53/2) vor.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Einstel- lung des Verfahrens betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB), 9 (Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklä- gers B._____) sowie 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB wird abgesehen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 bis 14) wird bestätigt. - 46 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,8 bzw. 8,1 % MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von zwei Fünfteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung des Privatklägers im Doppel und zuhanden des Privat- klägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung des Privatklägers im Doppel und zuhanden des Privat- klägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230450-O/U/sm-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 5. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 26. Mai 2023 (GB220134)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 25-27)
1. Der Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird abgewie- sen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Der Antrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
3. Das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wird eingestellt.
4. Das Verfahren betreffend mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird eingestellt.
5. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
6. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–.
7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Der Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit dem Privatkläger B._____ und sei- ner Familie (Ehefrau und Kinder) direkt oder über Drittpersonen Kontakt auf- zunehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sowie in anderer Weise mit diesen Personen zu ver-
- 3 - kehren. Darüber hinaus wird Antrag Ziffer 3 des Privatklägers B._____ abge- wiesen. Missachtet die Beschuldigte das Kontaktverbot, kann sie im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
9. Auf die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'712.95 amtlicher Verteidiger RA Dr. iur. X2._____ Fr. 5'361.25 amtlicher Verteidiger RA MLaw X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das ge- samte Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'987.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
13. Es wird festgehalten, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwen- dungen als amtlicher Verteidiger bereits mit Fr. 2'712.95 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung bei der Beschuldigten über die Hälfte dieser Aufwendungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, wird mit Fr. 5'361.24 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung über die Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Mai 2023 im Verfahren GB220134-L in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Der mit Anschlussberufung vom 15. September 2023 gestellte Antrag der Anklägerin, die Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen Nötigung zu verurteilen, sei abzuweisen. Dispositivziffer 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2023 im Verfahren GB220134-L sei zu bestätigen.
3. Die Beschuldigte sei hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der Be- schimpfung von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
5. Von einer Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei der Beschuldigten sei abzusehen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 86 S. 1) Die Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift wegen mehrfa- cher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. ________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
26. Mai 2023 wurde die Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und betreffend mehrfache Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde eingestellt. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Der Beschuldigten wurde weiter im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit dem Privatkläger und seiner Familie (Ehefrau und Kinder) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, na- mentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sowie in anderer Weise mit diesen Personen zu verkehren. Darüber hinaus wurde der Antrag des Privatklägers abgewiesen. Auf die Zivilklage des Privatklägers wurde nicht eingetreten. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens wurden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 65).
2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die Beschul- digte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 59) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 3. September 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 67).
3. Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberu- fung und beantragte die Verurteilung der Beschuldigten zusätzlich wegen Nöti-
- 6 - gung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 70). Der Privatkläger liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
4. Am 26. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
5. November 2024 vorgeladen (Urk. 73).
5. Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihren in ihrer Berufungserklärung vom 3. September 2023 gestell- ten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu begründen (Urk. 74). Nach Ein- gang der Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (Urk. 77) wurde der Antrag der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 abgewiesen (Urk. 78). Das in der Folge mit Eingabe vom 4. November 2024 unter Beilage ei- nes ärztlichen Zeugnisses gestellte Dispensationsgesuch der Beschuldigen wurde gleichentags gutgeheissen (Urk. 80 f.).
6. Zur Berufungsverhandlung vom 5. November 2024 erschienen der amtliche Verteidiger der Beschuldigten sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____. Sie liessen die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 6 f.). Nach Ab- schluss der Parteiverhandlungen verzichteten der amtliche Verteidiger und Staatsanwalt lic. iur. C._____ auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 12). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 13-15; Urk. 87). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 26. Mai 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
- 7 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2.2. Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 3. September 2023 (Urk. 67) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffern 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils sowie einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung. Daneben und aufgrund der verlangten Auf- hebung der Dispositivziffer 5 ficht die Beschuldigte auch die mit den vorinstanzli- chen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorin- stanzlichen Urteils an. Konkret beantragt sie die Aufhebung der Dispositivziffern 6 und 7 (Strafe und Vollzug), 8 (Kontaktverbot zum Privatkläger) und 11 bis 14 (Kostenauflage). 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung vom 15. Sep- tember 2023 (Urk. 70) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 4 des vorin- stanzlichen Urteils und einen Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Daneben und aufgrund des verlangten Schuldspruchs gelten auch die mit der vorinstanzlichen Einstellung des Verfahrens untrennbar zusammen- hängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils als angefochten. Konkret be- trifft dies die Dispositivziffern 6 und 7 (Strafe und Vollzug) sowie 11 bis 14 (Kos- tenauflage). 2.4. Unangefochten blieben dagegen die Einstellung des Verfahrens betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Dispositiv-
- 8 - ziffer 3), das Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklägers (Dispositivziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Es ist somit vorab mittels Be- schlusses festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit) und 2 (Abweisung der erneuten Einvernahme des Privatklägers) des vorinstanzli- chen Urteils ist anzumerken, dass es sich hierbei um reine prozessleitende Ent- scheide handelt, welche nicht in das Urteilserkenntnis gehören. Darauf ist vorlie- gend nicht weiter einzugehen.
3. Strafantrag Bei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Der Privatklä- ger liess rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. 2). Die weiteren Delikte, welche Ge- genstand des Berufungsverfahrens bilden (mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) werden dagegen von Amtes wegen verfolgt.
4. Verletzung des Anklagegrundsatzes 4.1. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz habe das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu Unrecht eingestellt. Zur Begründung führte sie in ihrer Beru- fungserklärung an, dass die Voraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht gegeben seien. Zudem sei der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Urk. 70). In der Berufungsverhandlung führte sie ferner dazu aus, dass das Anklageprinzip nicht verletzt sei. Bei einem Strafbefehl, der
– wie vorliegend – zur Anklage werde, sei fraglich, ob hinsichtlich des Anklage- prinzips der gleiche Massstab angewendet werden müsse oder solle. Wichtig sei, dass die beschuldigte Person auch im Strafbefehl wisse, was ihr vorgeworfen werde. Dies sei bei der Beschuldigten der Fall gewesen: Sie habe ganz genau ge- wusst, was ihr seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werde. Betreffend die
- 9 - mehrfache Nötigung seien im Strafbefehl die Zeitperioden und die Orte, wo diese erfolgt seien, genau umschrieben. Hinzu komme, dass die Beschuldigte im Ver- fahren mehrheitlich mit Abwesenheit geglänzt habe, was der Erstellung eines an- klagegenügenden Sachverhalts auch nicht dienlich gewesen sei (Urk. 86 S. 1 f.). 4.2. Hinsichtlich des Einwands der Staatsanwaltschaft, ihr sei von der Vorin- stanz vor dem Entscheid über die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vor- wurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB das rechtliche Gehört nicht ge- währt worden, ist folgendes festzuhalten: Art. 329 Abs. 4 StPO schreibt ausdrück- lich vor, dass den Parteien (und weiteren durch die Einstellung beschwerten Drit- ten) das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen und das Verfahren deshalb einzustel- len ist. Vorliegend steht zweifelsfrei fest, dass der Staatsanwaltschaft keine ent- sprechende Gelegenheit gegeben und entsprechend ihr rechtliches Gehör verletzt worden ist. Insbesondere kann das Vorbringen der Verteidigung, wonach sich nur natürliche Personen auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV berufen könnten und die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Ansprüche in Art. 107 StPO auf Privatpersonen zugeschnitten seien, weshalb der Anklägerin kein Anspruch auf rechtliches Gehör zukomme (Urk. 83 Rz. 6), nicht gehört wer- den. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO kann sich die Staatsan- waltschaft im Berufungsverfahren sehr wohl auf das Recht auf rechtliches Gehör berufen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des An- spruchs führt somit grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Jedoch anerkennt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass eine – nicht besonders schwerwie- gende – Verletzung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Ko- gnition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Hinge- gen soll eine derartige Heilung die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 180 E. 4a; BGE 126 I 68 E. 2; BSK StPO-VEST, 3. Aufl. 2023, Art. 107 StPO N 6).
- 10 - Vorliegend erhielt die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie zur möglichen Rückweisung des Verfahrens zu äussern. Sodann verfügt das Berufungsgericht über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen. Schliesslich würde die Aufhebung und Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs der Staatsan- waltschaft mutmasslich zu einem unnötigen Leerlauf führen. Entsprechend recht- fertigt es sich ausnahmsweise, die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorlie- genden Berufungsverfahren zu heilen. 4.3. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs sei das Anklageprinzip verletzt. Dazu führte sie zusammengefasst aus, die Staatsanwalt- schaft habe die Tatzeiträume äusserst weit gefasst. Ausserdem seien weder der Deliktsort, noch die genauen Tathandlungen bezeichnet worden. Der Beschuldig- ten sei es so nicht möglich gewesen, sich zu verteidigen, insbesondere sei es ihr so nicht möglich gewesen zu beweisen, dass sie nicht an den Tatorten gewesen sein könne. Im Übrigen verwies sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im vor- instanzlichen Urteil (Urk. 83 Rz. 5; Prot. II S. 11). 4.4. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklageprinzip kann eine Straftat somit nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage er- hoben hat. Die Anklageschrift hat daher möglichst kurz aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten zu bezeichnen mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 lit. f StPO). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt dieser Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen
- 11 - sie angeklagt ist. Art. 325 lit. f StPO geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage grundsätzlich nicht dazu, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber beste- hen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2 und 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3). In Bezug auf den subjektiven Tatbe- stand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ge- ring (BGE 143 IV 63 E. 2.3 S. 66). Aus dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO folgt u.a., dass die An- klage das Prozessthema fixiert. Dies bedeutet, dass Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens und des abschliessenden Sachurteils nur diejenigen Sachver- halte sein können, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift zur Last ge- legt werden. Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklageschrift darf im Verlauf des ge- richtlichen Verfahrens nicht geändert bzw. auf weitere Personen oder Sachver- halte ausgedehnt werden (Immutabilitätsprinzip). Vorbehalten bleibt lediglich die Änderung und Erweiterung der Anklage unter den Voraussetzungen von Art. 333 StPO. Dabei ist im Besonderen zu bemerken, dass das Anklageprinzip u.a. – und hier relevant – den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person be- zweckt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss die beschuldigte Person unter diesem Gesichts- punkt aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftat- bestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidi- gung richtig vorbereiten kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; siehe ferner BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 sowie BGE 133 IV 235 E. 6.2, alle je mit weiteren Hin-
- 12 - weisen, und zuletzt BGE 147 IV 439 E. 7.3). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergeb- nisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3, je mit weite- ren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N 19). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage. Die Anforderungen an die Umschreibungsdichte der Anklage sind mithin relativer Natur und haben sich am Zweck des Anklagegrundsatzes auszurichten. Unge- nauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange- lastet wird. Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgewor- fen wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3). Hingegen darf es für die Beur- teilung, ob das Anklageprinzip gewahrt worden ist, keine Rolle spielen, dass der Anklage ein Strafbefehl vorangegangen ist. Wie die Verteidigung zutreffend vor- brachte (vgl. Prot. II S. 10), hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO im Falle, dass Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wird, die weiteren Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Für das weitere Vorgehen stehen ihr gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO vier Möglich- keiten zur Verfügung: Die Staatsanwaltschaft kann entweder am ursprünglichen, angefochtenen Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen, oder (selbständige) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Die Staatsanwaltschaft ist jedenfalls nicht an ihren ursprünglichen Straf- befehl gebunden (BSK StPO-DAPHINOFFF, 3. Aufl. 2023, Art. 355 StPO N 21 und 25).
- 13 - 4.5. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 26. September 2022 unter dem Titel "Nötigung" zusammengefasst vorgeworfen, sie sei in den in der Anklage ge- nannten Zeiträumen regelmässig am Arbeitsort und Arbeitsweg des Privatklägers erschienen und habe Gespräche mit diesem verlangt oder sei ihm unaufgefordert gefolgt. Dies, obwohl der Beschuldigten mehrmals mitgeteilt worden sei, dass der Privatkläger keinen Kontakt mit ihr wünsche. Das Verhalten der Beschuldigten sei derart penetrant und aufdringlich gewesen, dass sich der Privatkläger in seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt gefühlt habe. So habe sich der Privatkläger diverse Male gezwungen gesehen, sich auf der Toi- lette zu verschanzen oder seine Arbeitspausen im Geheimen zu verbringen, um der Beschuldigten zu entkommen. Darüber hinaus habe er sich aufgrund der übermässigen Kontaktversuche der Beschuldigten gezwungen gesehen, seine te- lefonische Erreichbarkeit einzuschränken sowie seine Handynummer bzw. E-Mail- Adresse mehrmals zu ändern. Letztlich habe sich der Privatkläger gezwungen ge- sehen, seinen Arbeitsweg mehrmals anzupassen und zeitliche wie auch finanzi- elle Nachteile in Kauf zu nehmen, um der Beschuldigten nicht zu begegnen (Urk. 14 S. 4). 4.6. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 65 Ziff. I./6.5) ist die der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung damit hinreichend umschrieben, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Die der Beschuldigten vorgeworfe- nen Taten, nämlich das Nachstellen des Privatklägers trotz des von ihm geäus- serten Wunsches, keinen Kontakt mehr mit der Beschuldigten zu haben, werden kurz aber genau vorgeworfen. Die Beschuldigte konnte aus der Umschreibung im Strafbefehl vom 26. September 2022 erkennen, dass ihr vorgeworfen wird, wäh- rend hinreichend genau definierten Zeiträumen dem Privatkläger am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg derart nachgestellt zu haben, dass dieser sich gezwun- gen gesehen habe, sein Verhalten anzupassen, um ihr nicht zu begegnen. Es liegt damit eine zureichende Umschreibung der Tat mit einer Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung im vorgenannten Sinne vor. Der Informationsfunktion der Anklage wurde damit Genüge getan, da die Beschul- digte aus der Umschreibung im Strafbefehl vom 26. September 2022 genügend
- 14 - konkret und klar weiss sowie für sie keine Zweifel darüber bestehen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass nicht ange- geben werde, wann und wie oft konkret solches vorgefallen sei, die Einschränkun- gen, die der Privatkläger durch das Verhalten der Beschuldigten erfahren haben soll, relativ pauschal umschrieben würden, sowie dass aus dem wiedergegebe- nen Tatvorgehen nicht genügend klar hervorgehe, dass und welches konkrete Verhalten genau für sich allein geeignet gewesen sein soll, die Handlungsfähig- keit des Privatklägers den Anforderungen von Art. 181 StGB, auch hinsichtlich der Intensität, genügend zu beschränken, überspannt sie die Anforderungen an die Umschreibung des Tatvorwurfs gemäss Art. 325 lit. f StPO. Der Beschuldigten wird unter dem Titel "Nötigung" vorgeworfen, dass sie dem Privatkläger über Mo- nate hinweg regelmässig nachgestellt habe. Bei einer solchen Tatbegehung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverhalt approximativ umschrieben ist. Dass der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahmen vom 8. Juli 2019 und 3. Dezem- ber 2020 aus der Erinnerung heraus nicht mehr konkret bezeichnen konnte, wann welches Einzelereignis welche Reaktion bei ihm hervorgerufen habe, wenn die Beschuldigte während mehreren Monaten regelmässig an seinem Arbeitsort und Arbeitsweg erschienen und ihm regelmässig unaufgefordert gefolgt ist, ist nicht erstaunlich, hat aber nicht zur Folge, dass deswegen das Anklageprinzip als ver- letzt zu betrachten wäre. 4.7. Zusammengefasst liegt somit gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
– entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – keine Verletzung des Anklageprin- zips vor. Die diesbezügliche Rüge der Staatsanwaltschaft erweist sich damit als berechtigt. 4.8. Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinsichtlich der Verfahrenseinstellung
– sofern angefochten – aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, oder ob der Vorwurf der Nötigung direkt durch das hiesige Berufungsgericht beurteilt werden kann.
- 15 - 4.9. Die Berufung als reformatorisches Rechtsmittel führt im Grundsatz zu ei- nem neuen Urteil, das an die Stelle des erstinstanzlichen tritt, dieses also ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer gerichtlichen Instanz nicht mehr behoben werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ur- teils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). 4.10. Eine Rückweisung bezieht sich stets auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BSK StPO-KELLER, 3. Aufl. 2023, Art. 409 StPO N 2). Eine teilweise Rückwei- sung ist nicht vorgesehen und würde mit dem Grundsatz kollidieren, dass Strafta- ten gemeinsam zu verfolgen sind (Art. 29 Abs. 1 StPO). In praktischer Hinsicht wäre eine teilweise Rückweisung zudem deshalb nicht umsetzbar, weil davon die gesamthaft zu regelnden Nebenfolgen des Urteils in der Hauptsache (insb. die Strafzumessung) betroffen wären. Sodann ist die Rückweisung auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO und der Verhältnismäs- sigkeit zu prüfen. Das mögliche zu erwartende Resultat einer Rückweisung ist ge- gen die möglichen Folgen einer unter Umständen erhebliche Verfahrensverzöge- rung abzuwägen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Folgen möglich, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumes- sung, Verzicht auf Strafe sowie als ultima ratio die Verfahrenseinstellung, wobei die Strafreduktion im Vordergrund steht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUM- MERS, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 15). 4.11. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Anschlussberufung vom
15. September 2023 eine Verurteilung der Beschuldigten auch wegen des Vor- wurfs der Nötigung, hinsichtlich welchem die Vorinstanz das Verfahren – wie ge-
- 16 - zeigt zu Unrecht – eingestellt hat. Sie unterliess es indes, einen Antrag auf eine höhere Strafe zu stellen bzw. äusserte sich nicht zur von der Vorinstanz ausgefäll- ten Strafe. Namentlich wurde die Beschuldigte mit Urteil der Vorinstanz vom
26. Mai 2023 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– verurteilt (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 10). Ausgehend von dieser Geldstrafe sowie unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 26. Sep- tember 2022 unter Berücksichtigung einer Verurteilung wegen Nötigung eine Geldstrafe von ebenfalls 70 Tagessätzen aussprach (Urk. 14 S. 1), ist bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen Nötigung von einer mutmasslichen Straferhö- hung von maximal einigen wenigen Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Auf- grund der mit einer Rückweisung verbundenen Verfahrensverzögerung besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass mindestens im Umfang dieser Erhöhung eine Strafreduktion auszusprechen wäre. Demgegenüber ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte im vorin- stanzlichen Verfahren bereits materiell zum Vorwurf der Nötigung äusserte (Urk. 52 S. 10). Diese Ausführungen können ohne Weiteres auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens berücksichtigt werden. 4.12. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist insgesamt das Beschleuni- gungsgebot höher zu gewichten als die Gründe, die für eine Rückweisung spre- chen könnten. Eine relevante Benachteiligung der Beschuldigten ist nicht gege- ben. Entscheidend ist, dass das rechtliche Gehör im Berufungsverfahren gewahrt wurde und die Beschuldigte zu allen Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Mithin ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern der Vorwurf der Nötigung, hinsichtlich welchem der vorinstanzliche Einstellungsentscheid aufzu- heben ist, ist materiell zu prüfen. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
- 17 - troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe der Drohung und Beschimpfung sowie der Nötigung Gegenstand des Berufungsver- fahrens (s. vorstehend Ziff. II./2). 2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Drohung und Beschimpfung kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. II./1). Der Beschuldigten wird sodann im Strafbefehl vom 26. September 2022 unter dem Ti- tel Nötigung zusammengefasst vorgeworfen, sie sei regelmässig am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg des Privatklägers erschienen und habe Gespräche mit diesem verlangt oder sei ihm unaufgefordert gefolgt, obwohl der Beschuldigten mehrmals mitgeteilt worden sei, dass der Privatkläger keinen Kontakt mit ihr wün- sche. Das Verhalten der Beschuldigten sei derart penetrant und aufdringlich ge- wesen, dass sich der Privatkläger in seiner beruflichen Tätigkeit bzw. Handlungs- freiheit massiv eingeschränkt gefühlt habe. So habe sich der Privatkläger diverse Male gezwungen gesehen, sich auf der Toilette zu verschanzen oder seine Ar- beitspausen im Geheimen zu verbringen, um der Beschuldigten zu entkommen.
- 18 - Darüber hinaus habe er sich aufgrund der übermässigen Kontaktversuche der Be- schuldigten gezwungen gesehen, seine telefonische Erreichbarkeit einzuschrän- ken sowie seine Handynummer bzw. E-Mail-Adresse mehrmals zu ändern. Letzt- lich habe der Privatkläger seinen Arbeitsweg mehrmals angepasst und zeitliche wie auch finanzielle Nachteile in Kauf genommen, um der Beschuldigten nicht zu begegnen (Urk. 14 S. 4). 2.3. Die Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevor- würfe. Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwie- sen werden kann. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Einvernahme der Auskunftsperson D._____ (Urk. 7) nicht zuungunsten der Beschuldigten verwertbar ist, da an der Einvernahme vom 10. Juli 2019 die Teil- nahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt waren (Urk. 65 Ziff. II./3 und 4). 3.2. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatklä- gers an dessen polizeilicher Einvernahme vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/1) auch im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesge- richts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024) verwertbar sind. 3.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht indessen kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt. Entsprechend sind die in einer solchen Einvernahme ge-
- 19 - machten Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar, jedoch ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft vor oder nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens an die Polizei delegiert, besteht dagegen das Teilnahmerecht der Parteien (Art. 312 Abs. 2 StPO; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N 12 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Per- son, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugen- aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (noch- mals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidi- gungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2).
- 20 - 3.2.3. Der Privatkläger wurde in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 306 f. StPO einvernommen. Entsprechend be- stand gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kein Teilnahmerecht der Be- schuldigten. Dem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch der Beschul- digten auf Konfrontation sowie das Recht, dem Privatkläger Fragen zu stellen, wurde mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 Ge- nüge getan. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, wurde die Beschuldigte, nach- dem am 16. November 2020 ihr damaliger Verteidiger mitgeteilt hatte, dass er die Beschuldigte nicht mehr vertrete (Urk. 10/5), mit (eingeschriebener) Verhand- lungsanzeige vom 18. November 2020 auf die bevorstehende Einvernahme des Privatklägers sowie auf ihr Recht auf Teilnahme hingewiesen (Urk. 13/7). Dass die Beschuldigte die eingeschriebenen Postsendungen nicht entgegennahm, hat sie sich selbst zuzuschreiben (siehe hierzu die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz, Urk. 65 Ziff. II./4.4-4.5). Entsprechend erwog die Vorinstanz zurecht, dass das Nichterscheinen der Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme des Privatklägers vom 3. Dezember 2020 als stillschweigender Verzicht auf Teilnahme zu gelten hat. 3.3. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.4. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1).
- 21 - 3.5. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.6. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB210559 vom 6. September 2022 S. 8; SB200195 vom 23. September 2020 S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.7. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017
- 22 - E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.8. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.9. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste-
- 23 - hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen). 3.10. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom
12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
- 24 -
4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt betreffend Vorwurf der Drohung und Beschimp- fung (Urk. 14 S. 3) 4.1.1. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen (Urk. 65 Ziff. II./6.1-6.2). Auch seitens der Beschuldigten werden keine Einwände dagegen vorgebracht, dass sie die anklagegegenständlichen, in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails (Urk. 4/1) verfasst und verschickt haben soll. 4.1.2. Auch was den Vorwurf der Drohung betrifft, erwog die Vorinstanz zurecht, dass der entsprechende Anklagesachverhalt ebenfalls erstellt ist. Zunächst ergibt sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails, welche von der Beschuldigten versandt wurden – was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird –, dass die Beschuldigte dem Privatkläger mehrfach schwere Nachteile psychischer, physischer und vor allem beruflicher Natur in Aussicht gestellt hat, sollte sich der Privatkläger nicht wie von ihr erwünscht verhalten. Gewisse angedrohte Nachteile durften oder mussten seitens des Privatklägers nicht ohne weiteres ernst genom- men werden. Dies betrifft insbesondere die Androhung "ich kastriere dich" in der E-Mail der Beschuldigten vom 4. Juli 2019 um 16.24 Uhr, wo es gestützt auf die Untersuchungsakten keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschuldigte ernsthaft in Betracht gezogen hätte, diese Androhung in die Tat umzusetzen. Zudem bestä- tigte auch der Privatkläger in seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 ausdrücklich, dass er diese Drohung weniger ernst genommen habe (Urk. 6/1 F/A 17). Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzuhalten, dass zahlreiche E-Mails die Anstellung des Privatklägers, dessen berufliches Ansehen oder einen mutmasslich drohenden Stellenverlust betrafen. Hinsichtlich solcher, wiederholter Androhungen von Nachteilen ist es nachvollziehbar und wurde vom Privatkläger glaubhaft geschildert, dass er sich durch diese E-Mails der Beschuldigten bedroht gefühlt und insbesondere Angst um seine Stelle gehabt habe. Dem entsprechen- den, von der Beschuldigten auch im vorliegenden Berufungsverfahren vorge-
- 25 - brachten Einwand, wonach der Erfolg der Drohung nicht eingetreten sei (Urk. 83 Rz. 12 f.) ist entsprechend nicht zu folgen. Im Übrigen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 Ziff. II./7.3). 4.2. Zum Anklagesachverhalt betreffend Vorwurf der Nötigung (Urk. 14 S. 4) 4.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung liegen als Beweismittel vor allem die Ausführungen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
8. Juli 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 (Urk. 6/1-2) sowie die von der Beschuldigten ins Recht gelegten E-Mails (Urk. 53/2) vor. 4.2.2. Der Privatkläger wurde im Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen, weshalb er nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemäs- sen Aussage verpflichtet war. Gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO wurde der Privatklä- ger indes auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, auf die Folgen einer fal- schen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB hingewiesen (Urk. 6/1 F/A 4-5; Urk. 6/2 F/A 3-6), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Der Privatkläger hat durch das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine äusserlichen Verletzungen erlitten, sich aber im vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituiert. Er hat zwar anfänglich ausdrücklich darauf verzichtet, finanzielle Ansprüche (Schadener- satz- und/oder Genugtuungsforderungen) gegenüber der Beschuldigten geltend zu machen (Urk. 9/1), indes vor Vorinstanz trotzdem eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 5'000.– gegen die Beschuldigte gestellt (Urk. 35 Ziff. 4), was jedoch, wie einleitend dargelegt wurde, infolge Fehlens einer Prozessvorausset- zung zu einem Nichteintreten auf seine Zivilklage führte (vgl. dazu Urk. 65 Ziff. VII./1-2). Bei ihm liegt deshalb insofern ein persönliches Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten vor, als dass er durch ihr Verhalten betroffen war. Gleichzeitig aber strebt er – zumindest im Berufungsverfahren – nicht an, über eine Verurteilung der Beschuldigten Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforde- rungen geltend machen zu können. Dies ist bei der Glaubwürdigkeit ebenfalls zu
- 26 - berücksichtigen. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche an der gene- rellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen. Auch an dieser Stelle ist allerdings nochmals hervorzuheben, dass der Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Rahmen der Beweiswürdigung eine nur untergeordnete Bedeutung zu- zumessen ist. Entscheidender ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen. 4.2.3. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist zu be- rücksichtigen, dass sie im erlaubten Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätz- lich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist. Als Beschuldigte darf sie vielmehr ungestraft lügen, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig ei- ner Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 113 StPO N 6). Im Übrigen hat die Beschuldigte als beschuldigte Person im Hinblick auf den Verfah- rensausgang ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für sie mög- lichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung der entspre- chenden Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen ist. Auch hinsichtlich der Be- schuldigten ist indessen hervorzuheben, dass ihrer Glaubwürdigkeit eine nur un- tergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Entscheidender ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen. 4.2.4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StPO dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend frei- zusprechen. 4.2.5. Der Privatkläger führte aus, dass die Beschuldigte im Jahr 2017 immer wie- der beim Spital erschienen sei und Kontakt zum Privatkläger gesucht habe (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 8-9). Bereits 2014 habe die Beschuldigte angefan- gen, Kontakt mit dem Privatkläger zu verlangen. Nachdem der Privatkläger der Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie aufhören solle ihn zu kontaktie- ren und zu belästigen, habe das Verhalten der Beschuldigten aufgehört und nach ca. 3 Monaten wieder von vorne begonnen (Urk. 6/1 F/A 22 und F/A 29). Am
16. Mai 2019 sei die Beschuldigte beim Spital erschienen und habe das Gespräch mit dem Privatkläger gesucht. Obwohl der Privatkläger ihr mitgeteilt habe, dass er
- 27 - nicht reden wolle und arbeiten müsse, habe die Beschuldigte nicht locker gelas- sen und auf den Privatkläger eingeredet (Urk. 6/1 F/A 10). Nach dem 16. Mai 2019 habe der Privatkläger einmal einen Telefonanruf von der Beschuldigten ent- gegengenommen, dies mit dem Ziel, der Beschuldigten klarzumachen, dass er nichts mehr von ihr hören und keinen Kontakt zu ihr haben wolle. Am 29. Juni 2019 habe die Beschuldigte wieder mit den Anrufen angefangen. Am 4. Juli 2019 habe der Privatkläger nochmals einen Anruf von der Beschuldigten angenommen, da er gedacht habe, er könne ihr nochmals ganz normal zu verstehen geben, dass er keinen Kontakt mehr wolle (Urk. 6/1 F/A 11 und F/A 29). Das Verhalten der Beschuldigten sei immer dem gleichen Muster gefolgt. Sie sei dem Privatklä- ger überall hin gefolgt, was dazu geführt habe, dass sich der Privatkläger zum Teil auf der Toilette habe verschanzen müssen. Der Privatkläger schilderte sodann, dass die Situation für ihn untragbar gewesen sei, weil er nicht mehr normal habe arbeiten können. Die Beschuldigte habe ständig Aufmerksamkeit und Zeit mit ihm gefordert (Urk. 6/1 F/A 24). Das Verhalten der Beschuldigten habe sodann dazu geführt, dass der Privatkläger regelmässig von seiner Frau mit dem Auto zum Bahnhof habe gebracht und irgendwo abgeholt werden müssen (Urk. 6/1 F/A 25). Sodann sei die Beschuldigte teilweise auch zum Privatkläger in den Zug gestie- gen, als dieser auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, um den Kontakt zu ihm zu erzwingen. Ebenso habe sie oft beim Bahnhof E._____ auf ihn gewartet (Urk. 6/2 F/A 9). In der Folge habe der Privatkläger seinen Arbeitsweg anpassen müssen, was er im Detail ausführte. Dadurch habe sich sein Arbeitsweg um ca. 20 Minuten pro Weg verlängert. Zudem sei die Arbeit des Privatklägers unter den Bedingun- gen beschwerlich geworden. Er habe bei der Arbeit sein Telefon ausgeschaltet, da dieses nicht die ganze Zeit habe klingeln können. Dies habe aber den Nachteil gebracht, dass er nicht immer erreichbar gewesen sei, was er hätte sein müssen. Zudem habe der Privatkläger nach dem Vorfall vom 15. Juli 2019 seine Rauch- pausen nicht mehr am normalen Platz verbringen können, sondern sich verste- cken müssen (Urk. 6/1 F/A 26; Urk. 6/2 F/A 14). Zwischen Januar 2017 bis Sep- tember 2020 habe es immer solche Phasen gegeben, pro Jahr etwa 3-4, die je- weils ungefähr zwei Monate gedauert hätten. Insgesamt seien es bis zur Einver- nahme vom 3. Dezember 2020 vielleicht zwölf solcher Phasen gewesen, die
- 28 - E-Mails, Telefonate sowie das Auflauern am Arbeitsort und auf dem Arbeitsweg des Privatklägers beinhaltet hätten (Urk. 6/2 F/A 12). Bis zur Einvernahme vom
3. Dezember 2020 habe der Privatkläger sodann aufgrund des Verhaltens der Be- schuldigten dreimal seine Telefonnummer sowie auch seine E-Mail-Adresse ge- wechselt (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 14). 4.2.6. Gestützt auf diese Ausführungen des Privatklägers könnte der Anklage- sachverhalt gemäss Strafbefehl von 26 September 2022 mit folgender Einschrän- kung erstellt werden: Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten auch für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Dezember 2021 Nötigung vor (Urk. 14 S. 4). Für diesen Zeitraum finden sich in den Untersuchungsakten, und insbesondere in den Einvernahmen des Privatklägers, indessen keine Hinweise darauf, dass es wäh- rend dieser Zeit ebenfalls zum anklagegegenständlichen Verhalten der Beschul- digten gekommen wäre. In Bezug auf diesen Zeitraum kann der Sachverhalt so- mit nicht erstellt werden. 4.2.7. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten betrifft, hielt die Vorinstanz sodann zurecht fest, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernah- me vom 15. August 2019 keinerlei Aussagen zur Sache machte und sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 5 F/A 6 ff.). Auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren machte die Beschuldigte keine Aussagen. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 17. Februar 2023 musste unterbrochen werden, da die Beschuldigte erklärte, dass es ihr nicht gut gehe. Anschliessend wurde sie auf- grund eines psychischen Notfalls von der Ambulanz abgeholt (Prot. I S. 6). An- lässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. Mai 2023 wurde sie vom Erscheinen dispensiert (Prot. I S. 11). Im Rahmen einer schriftli- chen – sehr detaillierten – Gegendarstellung zu den Behauptungen des Privatklä- gers machte die Beschuldigte indes bereits damals zusammengefasst geltend, eine mehr als acht Jahre lang dauernde (aus Sicht des Privatklägers aussereheli- che) Beziehung mit ihm geführt zu haben, in welcher dieser ihr immer wieder ver- sichert habe, die Beziehung zu seiner Frau wäre nicht existent und bestehe nur auf dem Papier. Er habe ihr zudem mehrfach versprochen, sich von seiner Frau zu trennen und sich zu ihr (zur Beschuldigten) zu bekennen. Über die Jahre hin-
- 29 - weg hätten sie (die Beschuldigte) und der Privatkläger ausserdem mehrere ernst- hafte Anläufe genommen, ihre Beziehung offiziell zu machen. Die Nachricht, dass der Privatkläger erneut Vater werden sollte, habe für sie einen massiven Vertrau- ensbruch dargestellt (Urk. 54). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) ist dieser Standpunkt der Beschuldigten nicht neu, sondern wurde von ihr bereits vor Vorinstanz geltend gemacht. Zudem liess die Beschuldigte
– über ihren Verteidiger – im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen, dass es auch während des Anklagezeitraums zu Treffen zwischen ihr und dem Privatkläger ge- kommen sei respektive dass der Privatkläger auch in dieser Zeit den Kontakt mit ihr gewollt habe (Urk. 52 S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang reichte sie verschie- dene E-Mails ein, die ihr vom Privatkläger geschickt worden sein sollen (Urk. 53/2), wovon mangels gegenteiliger Hinweise in den Untersuchungsakten zugunsten der Beschuldigten auszugehen ist. Ein Teil dieser E-Mails wurde zwi- schen Juli 2014 und November 2014 ausgetauscht. Dieser Zeitraum liegt zwar ausserhalb des Anklagesachverhalts, ist aber insofern von Bedeutung, als diese E-Mails zwar die Ausführungen des Privatklägers bestätigen, wonach die Be- schuldigte bereits 2014 den Kontakt zu ihm gesucht hätte, gleichzeitig aber aus den Antworten des Privatklägers nicht geschlossen werden kann, dass er diesen Kontakt abgeblockt oder nicht gewollt hätte. Des Weiteren liegen E-Mails des Pri- vatklägers vor, welche in den Anklagezeitraum fallen und aus denen ersichtlich ist, dass er in Kontakt mit der Beschuldigten stand und es dabei um die Terminfin- dung für mögliche Treffen ging. In diesen E-Mails bringt der Privatkläger indessen nicht zum Ausdruck, keinen Kontakt mit der Beschuldigten zu wünschen oder ihr Verhalten als penetrant und aufdringlich einzuschätzen. So führte er beispiels- weise in seiner E-Mail vom 3. Oktober 2018 aus "(…) mache ich Dir ein Vorschlag Freitag oder Montag per mail" oder am 8. Oktober 2018 "(…) sehe ich nur einen slot am Freitag, kann aber noch nicht genau sagen ab wieviel Uhr (…)". Am
17. Dezember 2018 antwortete der Privatkläger sodann auf die Frage der Be- schuldigten, wie es diese Woche bei ihm aussehe, mit "donnerstag oder Freitag". Sodann scheinen sich der Privatkläger und die Beschuldigte am 20. Dezember 2018 für ein Treffen ab 12.10 Uhr auf der Rückseite des Spitals bei der Warenan- nahme verabredet zu haben. Auch für Januar 2019, Februar 2019, Juni 2019
- 30 - reichte die Beschuldigte mehrere E-Mails ein, aus denen ersichtlich wird, dass der Privatkläger der Beschuldigten mitteilte, wann er sich ein Treffen einrichten könne. Am 1. September 2019 schrieb der Privatkläger ihr sodann: "Habe doch beschlossen Dir die möglichkeit eines klärendes Gespräch zu geben. (…) Ich habe eine Möglichkeit morgen Montag zwischen 16.00 und 17.30, vielleicht pass dir das (…)". 4.2.8. Selbst wenn die in diesen E-Mails enthaltenen Schreib- und Tippfehler ge- rade für den Privatkläger als Arzt eigenartig anmuten, ist wie bereits erwähnt zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass diese E-Mails tatsächlich vom Privatkläger verfasst wurden. Weder ergeben sich anderweitige Hinweise aus den Untersuchungsakten noch wurde etwas Derartiges von den Parteien, na- mentlich der Staatsanwaltschaft und/oder dem Privatkläger, vorgebracht. Beson- ders für den Anklagezeitraum von Januar 2017 bis Juli 2019 erwecken diese E-Mails erhebliche Zweifel daran, ob der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf der Nötigung erstellt werden kann, da der Wortlaut dieser E-Mails den Aus- führungen des Privatklägers widerspricht. Gestützt auf diese E-Mails kann jeden- falls nicht frei von ernsthaften und unüberwindbaren Zweifeln festgestellt werden, dass die Beschuldigte zumindest wusste, der Privatkläger habe keinen Kontakt mit ihr gewünscht. Davon zeugt auch der Umstand, dass das Stadtspital F._____ und G._____ am 28. November 2019 das mit Verfügung vom 9. Juli 2019 ausge- sprochene Rayonverbot gegen die Beschuldigte wieder aufhob, wobei in der Ver- fügung vom 28. November 2019 explizit Bezug genommen wurde auf die Ausfüh- rungen der Beschuldigten in deren Eingabe vom 1. November 2019, in welcher sie ebenfalls die vorgenannten E-Mails zitiert hatte (Urk. 28/1-2). Darüber hinaus ist zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu bemerken, dass diese zwar auf den ersten Blick detailliert wirken und eine gewisse innere Konsistenz aufweisen, insbesondere durch die klare zeitliche Strukturierung und die wieder- kehrende Beschreibung des Verhaltens der Beschuldigten. Es fällt jedoch auch auf, dass die Schilderungen in wesentlichen Punkten pauschal bleiben und es an konkreter Differenzierung fehlt. So beschreibt der Privatkläger, dass das Verhal- ten der Beschuldigten einem stets gleichen Muster folgte, ohne spezifisch auf ein-
- 31 - zelne Vorfälle und Einzelheiten einzugehen. Dies erschwert die Nachvollziehbar- keit der von ihm geschilderten Belastung im Alltag. Auch die Angaben des Privat- klägers zu den Phasen des belästigenden Verhaltens der Beschuldigen (3-4 Pha- sen pro Jahr, jeweils ca. zwei Monate, insgesamt vielleicht zwölf Phasen) wirken allgemein und nicht differenzierend. Es fehlen insbesondere konkrete Beispiele oder Hinweise auf spezifische Situationen innerhalb dieser Phasen, die den Aus- sagen mehr Tiefe verleihen könnten. Ausserdem erfolgten die Schilderungen zwar strukturiert, ihnen fehlt es aber an Lebhaftigkeit, indem sie eher sachlich und emotionslos wirken. Schlussfolgernd erscheinen die Aussagen des Privatklägers zwar inhaltlich konsistent und nachvollziehbar. Sie weisen jedoch Schwächen auf, die Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Insbesondere der Mangel an lebhaften, differenzierten Schilderungen sowie die eher pauschale Darstellung der Häufigkeiten und Auswirkungen tragen dazu bei, dass die Aussagen wenig überzeugend wirken. 4.2.9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen verbleibt damit als möglicher Anklagezeitraum gerade einmal der 5. September 2020 bis 23. September 2020. Weder aufgrund der Aussagen des Privatklägers noch aufgrund der von der Be- schuldigten eingereichten E-Mails ist indessen erkennbar, inwiefern sich die Si- tuation gegenüber 2017-2019 derart verändert hätte, dass für September 2020 davon ausgegangen werden müsste, dass der Privatkläger der Beschuldigten mit- geteilt hätte, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr wünschen würde. Entsprechend ist dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend zugunsten der Beschuldigten auch für diesen Zeitraum davon auszugehen, dass diesbezüglich der Sachverhalt nicht erstellt werden. 4.2.10. Im Ergebnis verbleiben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er im Strafbefehl vom 26. Septem- ber 2022 basierend auf den Schilderungen des Privatklägers umschrieben wird, verwirklicht hat. Insbesondere kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass es in den genannten Zeiträumen zu Kontaktversuchen seitens der Beschuldigten ge- kommen wäre, obwohl ihr der Privatkläger mehrmals mitgeteilt habe, dass er kei- nen Kontakt mit ihr wünsche. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des
- 32 - Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der mehrfa- chen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 4.2.11. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn der Anklagesachverhalt als erstellt erachtet würde –, in rechtlicher Hinsicht fraglich wäre, ob das darin umschriebene Verhalten den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllen würde. Angesichts des bereits festgestellten Freispruchs von diesem Vorwurf kann diese Frage indes offen bleiben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe der Be- schimpfung und Drohung ist zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verwei- sen (Urk. 65 Ziff. III./1-2).
2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gel- tend, die Tat im Zustand einer deutlich reduzierten Schuldfähigkeit begangen zu haben und unter grosser seelischer Belastung gestanden zu sein (Urk. 83 Rz. 15 f.). Wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog (Urk. 65 Ziff. III./1.5), finden sich in den Untersuchungsakten keinerlei Hinweise darauf, dass es der Beschul- digten im Tatzeitpunkt, mithin vom 4. bis 8. Juli 2019, an der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit gefehlt hätte. Aus den anklagegegenständlichen E-Mails geht vielmehr einzig hervor, dass sich die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem emoti- onal geladenen Zustand befand. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer reduzierten Schuldfähigkeit, zumal – wie erwähnt – keine Anzeichen für eine solche Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB bestehen.
3. Die Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 33 - V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 6-7). 1.2. Die Beschuldigte beantragt infolge des von ihr verlangten Freispruchs, dass sie auch von einer Strafe freizusprechen sei (Urk. 67 S. 2; Urk. 83 S. 1; Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung der Beschuldigten zusätzlich wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 70; Urk. 86 S. 1; Prot. II S. 7). Hinsichtlich der Strafhöhe stellt sie kei- nen Antrag.
2. Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 65 Ziff. IV./1). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des
- 34 - ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die mehrfache Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder mit Geldstrafe sowie für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB korrekt mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen abgesteckt (Urk. 65 Ziff. IV./2). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Insbesondere ist zur von der Verteidigung geltend gemachten emotionalen Ausnahmesituation der Beschuldig- ten im Tatzeitpunkt (Urk. 83 Rz. 14 und 25) anzumerken, dass dies im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sein wird. Hinge- gen rechtfertigt es sich deswegen nicht, einen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. c StGB anzunehmen, da die Anforderungen hierfür nicht erfüllt sind. Die Beschuldigte mag zwar in einer Gemütsbewegung gehandelt haben, diese war aber keineswegs entschuldbar im Sinne von Art. 48 lic. c StGB (vgl. dazu im Ein- zelnen BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 48 StGB N 1 ff. und
- 35 - N 24 ff.). So waren es mehrere E-Mails, welche die Beschuldigte dem Privatkläger mit einer gewissen Konstanz zukommen liess. Dabei hakte sie immer wieder nach und übte zunehmend Druck auf ihn aus. Die tat- und täterangemessene Strafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Sanktionsart 3.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
- 36 - 3.1.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufäl- lenden Strafen für die mehrfache Drohung im Bereich von bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und eine Freiheitsstrafe zu verhängen, zumal die Beschuldigte im Strafregister bislang noch nicht verzeichnet ist (Urk. 12/1; Urk. 33; Urk. 66; Urk. 76). Unter diesen Umständen erscheint die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, um die Beschuldigte von weiterer De- linquenz abzuhalten. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse (Urk. 12/3-4; Urk. 83 Rz. 30-33) ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Folglich hat die Vorinstanz für die mehrfache Drohung zu Recht eine Geldstrafe ausgesprochen. 3.2. Einsatzstrafe für mehrfache Drohung 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen primär auf die finanzielle Situa- tion und das berufliche Ansehen des Privatklägers zielten, wohingegen die ange- drohten körperlichen Nachteile eher im Hintergrund standen und vom Privatkläger zumindest zum Teil auch nicht derart ernst genommen wurden, dass von einer Drohung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB ausgegangen werden müsste. Straf- schärfend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in insgesamt 17 E-Mails Drohungen aussprach und sich damit einer mehrfachen Tatbegehung schuldig machte. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass diese E-Mails innerhalb von fünf Tagen und damit innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums geäussert wurden. 3.2.2. Wie die Vorinstanz zurecht erwog (Urk. 65 Ziff. IV./4.1) ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte – was sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails ergibt – im Tatzeitpunkt offenkundig in einem sehr emotionalen Zustand befand (Urk. 4/1). Selbst wenn der Hintergrund dieses emotionalen Zustandes unklar ist – während die Beschul- digte geltend macht, sie habe mit dem Privatkläger über acht Jahre lang eine Lie-
- 37 - besbeziehung geführt (Urk. 52; Urk. 54), bestreitet der Privatkläger eine solche Liebesbeziehung und mutmasst, dass die Beschuldigte einseitig Gefühle für ihn entwickelt habe, die er nicht erwidert habe (Urk. 6/1 F/A 6 und F/A 8; Urk. 6/2 F/A 7) – ist dieser strafmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, ist in- dessen nicht erstellt , dass bei der Beschuldigten aufgrund dieses emotionalen Zustands eine leicht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorlag, mithin die Beschuldigte nur teilweise fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. 3.2.3. Das Verschulden betreffend die mehrfache Drohung wiegt nach dem Erwo- genen insgesamt als noch leicht. Dafür erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3.3. Einsatzstrafe für mehrfache Beschimpfung 3.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Schilderungen im Spektrum der möglichen Beschimpfungen nicht beson- ders schwer wiegen, sondern als relativ leicht zu qualifizieren sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Privatkläger bewusst gewesen sein muss, in wel- chem Kontext und in welchem Zustand die Beschuldigte diese Beschimpfungen von sich gab. Die anklagegegenständlichen E-Mails und damit die Drohungen wurden zwischen dem 4. und 8. Juli 2019 versandt respektive ausgesprochen (Urk. 14 S. 3). Rund 1 ½ Monate davor, am 16. Mai 2019, kam es zu einem Tref- fen zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten. Als der Privatkläger, so seine Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019, der Beschuldigten eröffnete, dass er ein Kind bekommen werde, sei die Beschul- digte komplett durchgedreht (Urk. 6/1 F/A 10). Nachdem es, erneut gemäss den Ausführungen des Privatklägers, am 4. Juli 2019 nochmals zu einem Telefonge- spräch gekommen sei, in welchem der Privatkläger der Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr wolle, sei es zu den Drohungen gekom- men (Urk. 6/1 F/A 11). Sodann ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte mehrfach Beschimpfungen äusserte, was grundsätzlich straferhöhend zu werten ist, wobei gleichzeitig berücksichtigt werden muss, dass auch die Be-
- 38 - schimpfungen innerhalb von fünf Tagen und damit innerhalb eines relativ gerin- gen Zeitraums erfolgten. 3.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorste- henden Erwägungen zur Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung verwiesen wer- den (s. vorne, Ziff. V./3.2.2). 3.3.3. Das Verschulden betreffend die mehrfache Beschimpfung wiegt nach dem Erwogenen insgesamt als eher leicht. Dafür erscheint – bei isolierter Betrach- tung – eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemes- sen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung um 10 Tage Geldstrafe zu erhöhen. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. IV./4.3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung unterliess es die Beschuldigte, hierzu etwas vortragen zu lassen. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten sind. 3.4.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 76), was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). 3.4.3. Da die Beschuldigte sodann – was ihr gutes Recht ist – während der ge- samten Untersuchung und auch im vorinstanzlichen Verfahren die ihr vorgeworfe- nen Taten abgestritten hat, liegt kein Geständnis und entsprechend auch keine Einsicht oder Reue vor, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würden. 3.5. Zusammengefasst erscheint für die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung eine Gesamtstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen Geldstrafe tat- und täterangemessen.
- 39 - 3.6. Tagessatzhöhe 3.6.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.6.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ins- besondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhält- nisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
- 40 - 3.6.3. Zur Einkommenssituation der Beschuldigten kann zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 Ziff. IV./5.1). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung sodann aus, die Be- schuldigte verfüge aktuell faktisch über kein Einkommen und kein Vermögen. Sie habe zwar zusammen mit ihrem Bruder eine Liegenschaftsverwaltung geerbt. Aufgrund einer Erbstreitigkeit bestünden jedoch inzwischen sehr hohe Schulden. Das Einkommen aus der Erbengemeinschaft reiche nicht mehr aus, um nur schon die Hypothekarzinsen der Liegenschaften zu decken, die zur Erbmasse gehören würden. Inzwischen seien daher Betreibungen auf Pfandverwertung eingeleitet worden. Zudem verfüge die Beschuldigte über kein anderes Einkommen als die Erträge der Erbengemeinschaft und habe auch kein Privatvermögen. Sie lebe ausschliesslich von den Erträgen der Erbengemeinschaft und lebe daher seit über 2 Jahren unter dem Existenzminimum, habe nicht einmal genügend Geld für das Nötigste und es würden mehrere Pfändungen gegen sie laufen (Urk. 83 Rz. 31-33). 3.6.4. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Belege (Urk. 84/1-2) bestehen tatsächlich gewisse An- zeichen für eine schlechtere finanzielle Situation der Beschuldigten, als sie von der Vorinstanz angenommen wurde. Es kann daher nicht auf die vorinstanzlichen Schätzungen, welche der von ihr festgelegten Tagessatzhöhe zugrunde gelegt wurden (vgl. Urk. 65 Ziff. IV./5.2), abgestellt werden. Dennoch ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte als Erbin einer Liegenschaftsverwaltung über nam- hafte Vermögenswerte verfügt. Die Hypothekarzinsen und allfällige weitere Schuldzinsen sind vom Nettoeinkommen zudem nicht in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint es angemessen, die Tages- satzhöhe auf Fr. 50.– festzulegen.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit in Anwendung des Asperati- onsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.– angemessen.
- 41 -
5. Vollzug 5.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 65 Ziff. V./1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 5.2. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass die objektiven Voraus- setzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB vorliegend erfüllt sind. Die Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 12/1; Urk. 33; Urk. 66; Urk. 76). Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose um- zustossen vermögen. 5.3. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Kontaktverbot
1. Die Vorinstanz hat für die Dauer von 2 Jahren ein Kontaktverbot ausgespro- chen, gestützt auf welches der Beschuldigten verboten wird, mit dem Privatkläger und seiner Familie (Ehefrau und Kinder) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sowie in anderer Weise mit diesen Personen zu verkehren (Urk. 65 S. 26 Dispositivziffer 8). Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund der Häufigkeit der von der Beschuldigten begangenen Straftaten gegenüber dem Pri- vatkläger ohne weiteres die Gefahr bestehe, die beschuldigte Person könnte bei Kontakt zu den genannten Personen weitere Verbrechen oder Vergehen bege- hen. Sodann sei das Kontaktverbot verhältnismässig, da ein Kontaktverbot zum Privatkläger und dessen Familienangehörigen die Beschuldigte nur sehr leicht in ihren persönlichen Freiheitsrechten einschränke und es keinen ersichtlichen Grund gebe, weswegen die Beschuldigte mit dem Privatkläger und dessen Famili- enangehörigen in Kontakt treten müsste (Urk. 65 Ziff. VI./2).
- 42 -
2. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbre- chen der Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Das Verbot setzt eine schlechte bzw. negative Prognose voraus, wobei der Gesetzgeber präzisierend ausführt, dass das Kon- takt- und Rayonverbot insbesondere «bei Personen mit einer relativ günstigen Prognose zur Anwendung kommen» werde (BBl 2012, 8853, mit weiteren Hinwei- sen; weitergehend PK StGB-BERTOSSA, 4. Aufl. 2021, Art. 67b StGB N 7 f. und BSK StGB I-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 67b StGB N 20 und N 28 f. ["Gefahr weiteren Missbrauchs"]). Die Gefahr muss sich dabei auf denselben "Typus" von Verbrechen oder Vergehen beziehen, die Gegenstand des Strafverfahrens sind (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl. 2020, § 12 N 54). Bei der Prognosestellung ist u.a. relevant, ob der Täter bereits ein für das laufende Verfahren geltendes Verbot verletzt hat (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170381 vom 14. Mai 2018 E. 4; SB160374 vom 12. Januar 2017 E. II.B.1.1 [Delinquenz trotz Verbot]; zudem SB170241 vom 28. November 2017 E.II.4 und E. II.2.1). Entsprechend bezieht sich die schlechte Prognose, welche das Kontakt- und Ray- onverbot rechtfertigt, nur auf besondere Situationen, in denen ein bestimmtes Ri- siko bei Kontakten mit dem potentiellen Opfer besteht (PK StGB-BERTOSSA,
4. Aufl. 2021, Art. 67b StGB N 7). Bei der Verhängung eines Kontakt- und Rayon- verbots verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden (BERTOSSA, a.a.O., Art. 67b StGB N 9). Reicht bereits die un- ter Probezeit ausgesprochene Geldstrafe aus, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist von einem Kontakt- und Ray- onverbot abzusehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170241 vom
28. November 2017 E.II.4).
3. Die Beschuldigte beging mehre Delikte gegen den Privatkläger. Ihre Taten resultierten aus einem emotionalen Zustand heraus und erscheinen als Ausdruck
- 43 - einer Enttäuschung nach einer langjährigen Liebesbeziehung oder nicht erwider- ter Gefühle, welche die Beschuldigte einseitig für den Privatkläger entwickelt hatte. All diese Umstände lassen zwar auf ein gewisses Gefährdungspotential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zu dessen Nachteil schliessen. Diesbe- züglich kam die Vorinstanz zurecht zum Schluss, dass die Voraussetzungen nach Art. 67b StGB erfüllt sind.
4. Gleichzeitig aber sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung ei- ner günstigen Prognose umzustossen vermögen, weshalb für die auszufällende Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann (s. vorne, Ziff. V./5.2). Hinweise darauf, dass mit Bezug auf ein Kontaktverbot eine – verglichen zur Prognose hin- sichtlich der Gewährung des bedingten Vollzugs – schlechte bzw. negative Pro- gnose gestellt werden müsste, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist auch im Zusam- menhang mit dem Kontaktverbot davon auszugehen, dass die Verurteilung zu ei- ner bedingten Strafe die Beschuldigte ausreichend von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird.
5. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktverbot der Beschul- digten vor allem auch im Zusammenhang mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Nötigung steht. Von diesem Vorwurf ist die Beschuldigte indessen freizuspre- chen, weshalb auch dem Aussprechen eines Kontaktverbots die Grundlage fehlt.
6. Mangels Vorliegen einer schlechten bzw. negativen Prognose ist damit ab- weichend vom Entscheid der Vorinstanz von der Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Urk. 65 S. 27 Dispositivzif- fer 11-14) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 65 S. 27 Dispositivziffer 10) wurde nicht
- 44 - angefochten (s. vorne, Ziff. II./2.4). Zwar wird in Abänderung des Urteils der Vorin- stanz die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen (und es erfolgt nicht eine Einstellung) sowie fällt das Kontaktverbot dahin. Die Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Be- schimpfung bleibt indessen aufrecht. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, von der hälftigen Kostenauflage abzusehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung praktisch vollumfänglich. Einzig mit Bezug auf das erlas- sene Kontaktverbot obsiegt die Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in- dessen vollumfänglich mit ihrer Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von zwei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von zwei Fünfteln vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'207.75 geltend (Urk. 85). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Eine Korrektur ist lediglich hinsichtlich der Aufwendungen be- züglich der Berufungsverhandlung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass hierfür nicht 5 Stunden Zeitaufwand angefallen sind, sondern die Verhandlung le- diglich knapp 1 Stunde gedauert hat, erscheint es angemessen, die amtliche Ver- teidigung mit pauschal Fr. 3'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
- 45 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 26. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Einstel- lung des Verfahrens betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB), 9 (Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklä- gers B._____) sowie 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB wird abgesehen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 bis 14) wird bestätigt.
- 46 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,8 bzw. 8,1 % MwSt.)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von zwei Fünfteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung des Privatklägers im Doppel und zuhanden des Privat- klägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung des Privatklägers im Doppel und zuhanden des Privat- klägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva