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SB230447

Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-09-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

(Urk. 5/6 S. 13, Prot. I S. 24), nachdem er zunächst noch bestritten hatte, dass er den gelieferten Schlagring bestellt habe (Urk. 5/5 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung anerkannte der Beschuldigte ausdrücklich, dass er einen "richtigen, robusten Schlagring" habe bestellten wollen, um damit eine Stehlampe zu bauen (Urk. 114 S. 11). Die Verteidigung brachte vor, dass es sich beim bestellten Schlag- ring um ein Spielzeug von derart instabilem Material handle, dass er nicht als Ge- genstand i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert werden könne (Urk. 60 Rz 33).

3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Schlagring, auch wenn er zum Bau einer Lampe dienen sollte, derart robust sei, um ihn auch als Waffe zu qualifizieren und

- 19 - sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte einen Schlagring aus robustem Material bestellt habe oder zumindest habe bestellen wollen (Urk. 86 S. 19 f.).

4. Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur einen weichen Schlagring bestellen wollen, als Schutz- behauptung zu werten und deckt sich nicht mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 86 S. 20), der wie gesehen im Berufungsverfahren ausdrücklich aussagte, er habe einen "richtigen, robusten Schlagring" bestellen wollen (Urk. 114 S. 11). Ge- stützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten ist sodann erstellt, dass er an einem nicht mehr bestimmbaren Datum, ca. im Juli oder August 2021, auf der In- ternetplattform "R._____" aus dem Ausland einen Schlagring, der aber nie geliefert wurde, bestellte und ein anderer Schlagring, ein kleinerer Schlagring, beim Zoll ab- gefangen wurde, den der Beschuldigte aber gar nie bestellt hatte (Urk. 5/5 S. 1 ff., Urk. 5/6 S. 7). Der Beschuldigte besass zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen keine für die Schweiz erforderliche Einfuhrbewilligung für den Schlagring. Wenn die Vorinstanz festhält, dass es für die Sachverhaltserstellung letztendlich irrelevant sei, ob der Schlagring gegen Menschen eingesetzt worden wäre oder bloss als Dekoration einer Lampe – wie der Beschuldigte vorbringt – zum Einsatz gekommen wäre (Urk. 86 S. 20), ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Ebenso ist ihr zu folgen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass für die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vor- wurf bezüglich Waffengesetz vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei (a.a.O.). Mithin ist der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf erstellt. IV. Rechtliche Würdigung (Betrug)

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.

2. Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass eine Täuschungshand- lung fehle. Er habe sofort liefern wollen und habe auch jederzeit einen Erfüllungs- willen gehabt (Urk. 60 S. 4 f.). Auch liege keine Arglist vor. Die Privatklägerin hätte jederzeit eine Bestätigung des Vertragsabschlusses des Beschuldigtem mit einem

- 20 - europäischen Distributor verlangen können. Sie habe jegliches Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen lassen (Urk. 60 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung liess der Beschuldige erneut ausführen, dass keine arglistige Täuschung vorliege. Ebenfalls sei bei der Privatklägerin kein Irrtum eingetreten und ihr sei auch kein Schaden entstanden (Urk. 115 S. 3 ff.).

3. Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

4. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen des Be- trugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 21 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschul- digte des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gemacht hat. Diese recht- liche Würdigung ist in der Begründung und im Ergebnis zu bestätigen, worauf vorab verwiesen werden kann. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Erwägungen als rekapitulierend und ergänzend zu verstehen.

5. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.) richtig festhielt, ist eine Täu- schung im Sinne von Art. 146 StGB zu verneinen, soweit der Verkäufer rechtzeitig liefern will und er lediglich durch den Vertragsabschluss und die Einforderung der Vorauszahlung zum Ausdruck bringt, er werde dazu auch in der Lage sein (Urk. 86 S. 23 f.). Nicht jede verzögerte Vertragserfüllung begründet einen Vermögens- schaden im Sinne von Art. 146 StGB, auch nicht dann, wenn sie von vornherein feststand oder in Kauf genommen wurde und der Täter dennoch eine Voraus- zahlung verlangt hat. Eine generelle Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommenen) Leistungsstörungen bei der Vertragsabwicklung wäre denn auch nicht sachgerecht; es würde sich daraus eine übermässige Pönalisierung des Wirt- schaftsverkehrs ergeben (BGer 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1.).

- 21 - Vorliegend war dem Beschuldigten bereits am Freitag, 13. November 2020 klar, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte und am 16. Novem- ber 2020 wusste er, dass er nicht rechtzeitig würde liefern können. Er informierte die Privatklägerin nicht über diesen Umstand. Vielmehr sandte er der Privatklägerin eine Rechnung zu und liess die Privatklägerin den Kaufpreis überweisen. Lediglich mit der Weiterleitung des undatierten L._____ Schreibens per WhatsApp vom

17. November 2020 um 18:06:17 Uhr findet sich ein Indiz, dass die Tests aus China (und nicht aus Europa) geliefert werden würden. Doch diese Weiterleitung erfolgte ohne Hinweis auf die CIQ. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass G._____ gemerkt hat, dass die Ware in China war; vielmehr wies sie in ihrer Antwort den Beschuldigten darauf hin, dass das Lieferdatum vom 20. November 2020 nicht ver- merkt sei. Insbesondere aber leitete der Beschuldigte dieses Schreiben erst nach Bezahlung des Kaufpreises weiter; bereits zwei Tage vorher stellte er der Privat- klägerin die Rechnung zu und liess diese den Kaufpreis bezahlen. Damit war der Beschuldigte im entscheidenden Zeitraum offensichtlich nicht fähig, den Vertrag rechtzeitig zu erfüllen. Mithin hatte er zu diesem Zeitpunkt auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen. Dies teilte er der Privatklägerin jedoch nicht mit. Mit diesem Ver- halten täuschte er die Privatklägerin arglistig. Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 25) ist festzuhalten, dass das betrügerische Element der vorliegenden Handlung gerade darin begründet liegt, dass der Beschuldigte im Wissen um seine temporäre Lieferunfähigkeit unwahre Tatsachen vorspiegelte, um seine Vertrags- partnerin die Privatklägerin dazu zu verleiten, nicht von der eingegangenen Ver- tragsbeziehung zurückzutreten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 115 Rz 5 f.) hat der Beschuldigte sodann zugesichert, dass er über Waren in Europa verfüge. Die Zusicherung eines Lieferortes ist eine Tatsache im Sinne von Art. 146 StGB. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte bewusst getäuscht hat und nicht er selber Opfer einer Täuschung war, wie er glauben machen wollte (Urk. 114 S. 9).

6. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 26) ist weiter festzuhalten, dass es der Privat- klägerin nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Nachforschungen darüber anzu- stellen, ob der Beschuldigte tatsächlich über die von ihm behauptete Ware in Europa verfügte oder solche tatsächlich bestellen konnte. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere gibt es keine

- 22 - Hinweise darauf, dass das Verhalten der Privatklägerin leichtsinnig gewesen sein sollte. Nachforschungen zur Seriosität des Beschuldigten bzw. der C._____ AG drängten sich nicht auf. Auch ist es geschäftsüblich, dass der Beschuldigte seine angeblichen Verbindungen nicht bekannt gab. Die Privatklägerin musste auch hier keine Nachforschungen tätigen. Der Beschuldigte bestätigte selber anlässlich der Hauptverhandlung, dass niemand seine Zulieferer bekanntgeben würde (Prot. I S. 22). Es spielt – entgegen der Verteidigung (Urk. 115 Rz 21) – auch keine Rolle, ob per WhatsApp oder E-Mail kommuniziert wurde. Beide Kommunikationskanäle sind geschäftsüblich. Demzufolge kann das Verhalten der Privatklägerin nicht als leichtsinnig qualifiziert werden.

7. Zusammenfassend ist eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu bejahen.

8. Durch die arglistische Täuschung kam die Privatklägerin zur Ansicht, dass der Beschuldigte die Tests aus Europa beziehen würde und dass diese innert der ver- einbarten Frist (bis zum 20. November 2020) geliefert würden. Doch wie vorne aus- geführt (vgl. dazu E. IV.3.4.), war der Beschuldigte bei sowie nach Vertragsschluss und vor Bezahlung des Kaufpreises nicht erfüllungsfähig (und erfüllungswillig). Damit befand sich die Privatklägerin in einem Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

9. Indem die Privatklägerin EUR 487'500.– an die C._____ AG überwies (Urk. 2/4), ist die Vermögensdisposition seitens der Privatklägerin zu bejahen.

10. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezahlte die Privatklägerin für die Tests EUR 487'500.– (Urk. 2/4; Vermögensdisposition) und verkaufte sie zu einem Durchschnittspreis von EUR 2.70 weiter. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf den Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 28 f.). Es ist zutreffend, wenn der Durchschnittspreis von EUR 2.70 mit dem Marktpreis im Zeitpunkt der Lieferung gleichgesetzt wird. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. IV.6.4.) sind keine An- haltspunkte ersichtlich, dass die Tests nicht zu marküblichen Bedingungen verkauft worden wären. Dementsprechend ist die Deliktssumme der Differenz zwischen

- 23 - dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis gleichzusetzen. Dies entspricht EUR 3.90 - EUR 2.70 = EUR 1.20 bzw. EUR 1.20 x 125'000 = EUR 150'000.–. Die Deliktss- umme beträgt somit EUR 150'000.–.

11. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Kaufpreis verein- nahmt, ohne dass er dafür die Leistungen erbracht hat, welche er der Privatklägerin versprochen hat (Urk. 86 S. 31). Der Gewinn bzw. der Deliktserlös des Beschuldig- ten errechnet sich somit aus diesem vereinnahmten Kaufpreis (vgl. dazu nach- folgend E. IX.5.). Indem der Beschuldigte einen Vorteil aus dem Vermögen der Privatklägerin erlangte, ist das Erfordernis der Stoffgleichheit – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 115 Rz 33 f.) – erfüllt (vgl. BGer 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom

21. April 2023 E. 8.9.4.).

12. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Ver- halten unrechtmässig bereicherte (Urk. 86 S. 31 f.). Als die Privatklägerin ihm bzw. der C._____ AG am 16. November 2020 (Valuta 17. November 2020) den Kauf- preis überwies (Urk. 2/4), trat die Bereicherung bei ihm ein. Auch hier gelten die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 86 S. 31 f.), auf die verwiesen wird.

13. Der Beschuldigte und die Privatklägerin vereinbarten den Liefertermin am

20. November 2020. Dem Beschuldigten war bewusst, dass dieser Termin für die Privatklägerin essentiell war (vgl. vorne in E. II.6.3.). Ebenfalls vereinbarten sie, dass die Ware aus Europa geliefert werden sollte. Die Ware konnte der Beschul- digte jedoch nicht aus Europa beziehen, was er bereits wusste, als die Privatkläge- rin den Kaufpreis bezahlte. Indem der Beschuldigte nach Erhalt des Kaufpreises die Ware aus China bestellte, handelte er zumindest mit Eventualvorsatz. Er nahm

– wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 86 S. 32) – mit seinem Verhalten bewusst in Kauf, dass der bereits geleisteten Kaufpreiszahlung keine adäquate Gegen- leistung gegenübersteht und er sich daran bereichert. Schliesslich kam er nach ent- sprechender Aufforderung seitens der Privatklägerin deren gelten gemachten Rückabwicklungsansprüche bewusst nicht nach; dadurch wird sein Bereicherungs- wille bestätigt.

- 24 -

14. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Rechtliche Würdigung (versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz)

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als (ver- suchten) Verstoss gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie attestierte dem Beschuldigten jedoch einen vermeidbaren Rechtsirrtum (Urk. 58 S. 4).

2. Der Beschuldigte brachte vor, dass er den Schlagring nicht als Waffe, sondern als Lampenstiel habe benutzen wollen und dass dieser "Dekozwecke" erfüllt hätte (Urk. 5/5 S. 2). Es sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe handle, auch wenn er diese lediglich zum Basteln habe benutzen wollen (Urk. 5/6 S. 7).

3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Argumentation des Beschuldig- ten, eine Lampe aus dem Schlagring zu bauen, nicht überzeugt. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es für die Qualifikation als Waffe keine Rolle spielt, ob der Schlagring für den Bau einer Lampe verwendet oder als Schlagring gegen Menschen eingesetzt werden sollte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann dies- bezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 19 f.).

4. Indem der Beschuldigte den Schlagring über die Internetplattform "R._____" bestellte, dieser aber durch den Schweizer Zoll zurückbehalten wurde, verbrachte er den Schlagring nicht in die Schweiz. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht erfüllt.

5. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 34 f.) festzuhalten, dass es der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe handelt. Mit der Staats-

- 25 - anwaltschaft (Urk. 58 S. 4) und der Vorinstanz ist ein vermeidbarer Rechtsirrtum zu bejahen. So liegen keine Hinweise vor, dass er gewissenhafte Überlegungen gemacht, noch die Frage der Zulässigkeit bzw. des Verbots eines Schlagrings ab- geklärt hat, obwohl ihm dies durchaus zumutbar gewesen wäre. Der Beschuldigte erfüllte daher den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG. Der vermeidbare Rechtsirrtum ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 21 Satz 2 StGB).

6. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 35) ist weiter festzuhalten, dass der Beschul- digte alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllte und die Tathandlung zu Ende führte, indem er die Bestellung tätigte. Er verbrachte die Ware lediglich nicht in die Schweiz. Mit anderen Worten: Es liegt damit ein vollendeter Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

7. Zusammenfassend liegt ein versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. VI. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 86 S. 61). Die Ver- teidigung beantrage einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 115). Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum massgeblichen Strafrahmen angeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 37 f.).

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention

- 26 - Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 25 WG ist ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Straf- milderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Im Folgenden ist somit vom Strafmass von der schwersten Tat (Betrug) auszu- gehen. Vorliegend sind keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor- handen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt er- scheinen lassen. Es ist daher der ordentliche Strafrahmen anzuwenden.

3. Betrug 3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt der erhebliche Schaden der Privatklägerin ins Gewicht. Auch die relevante Deliktssumme von EUR 150'000.– ist beträchtlich bzw. stellt im Bereich von Wirtschafts- und Vermögensdelikten einen mittleren Deliktsbetrag dar. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 40) ist zudem von einer mittleren kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte liess die Privatklägerin im Glauben, dass die Ware aus Europa bezugsfähig war, sicherte eine termin- gerechte Lieferung zu und liess die Privatklägerin den Kaufpreis bezahlen, obwohl er wusste, dass er den Vertrag nicht mit den vereinbarten Parametern erfüllen

- 27 - konnte. Als die Privatklägerin Rückabwicklungsansprüche geltend machte, wurde sie vom Beschuldigten ignoriert. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er die ursprünglich erbrachte Leistung erbringen wollte und die Privatklägerin lange mit dem Vertragsrücktritt wartete (Urk. 86 S. 40). Dem ist zuzustimmen. Die objektive Tatschwere wiegt ingesamt gerade noch leicht. Wenn die Vorinstanz von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von rund 10 Monaten als ange- messen betrachtet, so ist ihr darin ohne Weiteres zu folgen. 3.2. Bei der Festsetzung der subjektiven Tatschwere ist der Vorinstanz ebenfalls ohne Weiteres zu folgen (Urk. 86 S. 41): Der Beschuldigte nutzte wohlwissend den Umstand aus, dass die Privatklägerin aufgrund der Besonderheiten des Zwischen- handels seine Lieferfähigkeit nicht überprüfen konnte. Er handelte aus finanziellen Gründen; dies ist allerdings der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht imma- nent. Gleichwohl handelte er aus rein egoistischen Motiven, da er den Profit des Geschäfts letztlich für sich haben wollte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er beabsichtigte, die Ware auch zu liefern – auch wenn verspätet und aus einem anderen Kontinent – und diese letztlich auch lieferte. Dies führt dazu, dass die subektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht relativiert. Die Einsatzstrafe ist demnach um 2 Monate zu reduzieren. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 42 f.). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts Wesentliches aktualisiert (Urk. 114 S. ff., Urk. 115 S. 18). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten lässt sich – mit Ausnahme der Vorstrafen (vgl. dazu sogleich unter E. VI.3.5.) – nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. 3.4. Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten während des Strafverfahrens (Aussageverhalten und fehlende Einsicht) als strafzumessungsneutral (Urk. 86 S. 42), was in der Begründung und im Ergebnis zutreffend ist und keiner weiteren Ergänzungen bedarf. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erachtete die Vor- instanz zu Recht grundsätzlich als strafmindernd. Da genau dieses Verhalten aber bereits bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt wurde, ist es beim Nachtat-

- 28 - verhalten nicht doppelt zu honorieren. Der Vorinstanz ist auch diesbezüglich ohne Weiteres zu folgen (Urk. 86 S. 43 f.). 3.5. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft, wobei davon einmal einschlägig (Urk. 113). Er wurde im Jahr 2015 wegen diverser SVG-Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– und einer Busse von Fr. 9'000.– verurteilt. Zudem wurde er im Jahr 2021 wegen eines Vergehens gegen das Bankengesetz, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Ver- letzung der Vermögensverwaltungspflichten, der Unterlassung der Buchführung, des Vergehens gegen das BG über die AHV, der Bevorzugung eines Gläubigers, des Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des SVG und des mehrfachen Betrugs mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt. Den hier zu beurteilenden Betrug verübte der Beschudigte nach dem erst- instanzlichen ergangenen Urteil des einschlägigen Verfahrens (BG Zürich DG190049 vom 3. September 2019) und während dessen Berufungsverfahrens vor Obergericht (OGer Zürich SB190523; Berufungsanmeldung: 11. September 2019, Urteilsdatum: 22. April 2021). Im Rahmen der Täterkomponente muss diese Delinquenz berücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz eine Erhöhung der Strafe um vier Monate aufgrund der Vorstrafen bzw. Delinquenz während laufenden Berufungsverfahrens als angemessen erachtet (Urk. 86 S. 44), so ist dies zu übernehmen. 3.6. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.

4. Versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz Für das versuchte Vergehen gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– festgelegt. Sie erwog dazu, dass es sich bei einem Schlagring grundsätzlich nicht um eine übermässig gefährliche Waffe handle. Im Übrigen habe der Beschuldigte in einem vermeidbaren Rechtsirrtum

- 29 - nach Art. 21 Satz 2 StGB gehandelt, weshalb die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern sei. Was die subjektive Komponente angehe, habe der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 86 S. 44). Die Erwägungen der Vor- instanz sind richtig und zu übernehmen.

5. Gesamtstrafe 5.1. Zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erwog die Vorinstanz, dass eine solche nur bei gleichartigen Strafen möglich sei. Ungleich- artige Strafen seien kumulativ zu verhängen. Geld- und Freiheitsstrafen seien mit Hinweis auf BGE 137 IV 58 keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte sei für den Betrug mit einer Freiheitsstrafe und für das Ver- gehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 86 S. 45). Dies ist ebenfalls zu übernehmen. Aufgrund der Höhe des festgelegten Strafmas- ses in Bezug auf den Betrug (12 Monate) kann keine Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und dem grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe (vgl. dazu auch E. VI.2.), ist aber eine Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz auszusprechen. 5.2. Der Beschuldigte befindet sich im Strafvollzug, weshalb es angemessen erscheint, den Tagessatz neu auf Fr. 10.– festzusetzen. 5.3. Die erstandene Haft von 1 Tag ist anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 14/3). VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheits- strafe (6 Monate unbedingt, 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren) und einer unbedingten Geldstrafe (Urk. 86 S. 61).

2. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach

- 30 - Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Straf- teils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen).

3. Die auszufällende Freiheitsstrafe von vorliegend 12 Monaten bewegt sich nicht im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Dennoch ist die teil- bedingte Strafe auch hier grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vor- instanz hält zu Recht fest, dass das vorliegend zu beurteilende Betrugsdelikt noch während des laufenden Verfahrens der einschlägigen Vorstrafe und damit vor

- 31 - Beginn der fünfjährigen Frist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB verübt wurde. Somit ist eine günstige Prognose zu vermuten und es müssen keine besondere Umstände vorliegen, damit der Aufschub zulässig ist. Der einschlägigen Vorstrafe trägt die Vorinstanz aber dennoch im Zusammenhang mit dem Vorleben des Beschuldigten Rechnung (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Vorinstanz liess sich der Beschuldigte durch die Warnwirkung des zumindest erstinstanzlichen Urteils und der damals bereits 114 Tage dauernden Haft nicht von weiteren Taten, dem hier zu be- urteilenden Betrug, abschrecken und ein künftiges Wohlverhalten aufgrund einer bedingt ausgesprochenen Strafe sei eher unwahrscheinlich (Urk. 86 S. 47 f.). Es bejahte daraufhin den bedingten Vollzug für die Hälfte der Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist hierzu nichts hinzuzufügen und die Aufteilung der Freiheitsstrafe in 6 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt zu übernehmen. Die Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund der Umstände ange- messen und ist ebenfalls zu übernehmen.

4. Wenn die Vorinstanz in Bezug auf die ausgefällte Strafe wegen des (versuchten) Vergehens gegen das Waffengesetz erwägt, dass der Beschuldigte nach dem zweitinstanzlichen Verfahren (Vorstrafe) delinquiert habe, daher keine besonders günstigen Umstände vorliegen würden und somit von einer negativen Prognose des Beschuldigten zu sprechen sei (Urk. 86 S. 48), ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Die Geldstrafe ist dementsprechend zu vollziehen.

5. Zusammengefasst ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, im Umfang von 6 Monaten ist sie zu vollziehen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VIII. Schadenersatz

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 225'000.– an die Privatklägerin (Dispositivziffer 6).

2. Aufgrund des Schuldspruches ist über den Schadenersatzanspruch zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat unter den Titeln "Grundzüge des Adhäsionsverfahrens" (Urk. 86 S. 49 f.) und "Allgemeines zu den

- 32 - Schadenersatzforderungen" (a.a.O., S. 50 f.) zutreffende Erwägungen gemacht, auf die vorab vollumfänglich verwiesen werden kann.

3. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen fest, dass der Beschuldigte scha- denersatzpflichtig sei, die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt (Urk. 86 S. 51). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend, was folgt: Der Schaden berechnet sich aus der Addition des durch die Privatklägerin erzielten reduzierten Verkaufspreises (EUR 3.90 - EUR 2.70 = EUR 1.20 x Stückzahl 125'000 = EUR 150'000.–) und des entgangenen Gewinns. Auch die Berechnung des entgangenen Gewinns durch die Vorinstanz ist zu übernehmen: EUR 4.50 - EUR 3.90 = EUR 0.60; EUR 0.60 x 125'000.– = EUR 75'000.–. Der Schaden beträgt daher insgesamt EUR 225'000.– (EUR 150'000.– + EUR 75'000.–). Die Privatklägerin beantragte keinen Zins, wes- halb ein solcher auch nicht zuzusprechen ist (Urk. 59 S. 1).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 225'000.– zu bezahlen. IX. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete die C._____ AG, Fr. 120'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Weiter nahm sie davon Vormerk, dass die Privatklägerin mit Abtretungserklärung vom 29. November 2022 sämtliche ihr ge- gen den Beschuldigten und die C._____ AG zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Straftat im Umfang der vom Gericht festgelegten Ersatzforderung von Fr. 120'000.– an den Kanton Zürich abgetreten hat und sich die abgetretene Schadenersatzforderung um den Betrag, den die C._____ AG gestützt auf Dispositivziffer 7 und 9 an die Privatklägerin be- zahlt hat, reduziert (Dispositivziffer 8). Weiter entschied die Vorinstanz in Disposi- tivziffer 9, dass die Ersatzforderung durch den Kanton Zürich an die Privatklägerin abgetreten wird.

- 33 -

2. Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 7-9 an, während die Privatklägerin die Aufhebung der Dispositivziffer 7 beantragt und weiter, eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 182'715.– (anstatt Fr. 120'000.–) festzusetzen.

3. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Ersatzforderung nach Art. 71 StGB (Urk. 86 S. 53 ff.) gemacht, darauf kann verwiesen werden.

4. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB sind vorlie- gend erfüllt, weil der deliktische Betrag (vgl. zur Höhe gleich nachstehend) direkt durch eine Straftat erlangt wurde und zweifellos der Einziehung nach Art. 70 StGB unterliegen würde, jedoch weder in natura noch als Surrogat vorhanden ist. Vorlie- gend wurde der Delikterlös auf das Konto CH6 der C._____ AG durch die Privat- klägerin überwiesen (Urk. 2/4). Der Beschuldigte war in damaligen Zeitpunkt allei- niges Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG, weshalb – wie die Vorinstanz rich- tig ausführte – ihm als Organ der Gesellschaft sein Wissen über die Herkunft des Geldes zugerechnet werden muss (Urk. 86 S. 54. Auf dem besagten Konto betrug der Saldo am 5. Januar 2021 noch EUR 724.98 (Urk. D2/6/3). Gemäss den Konto- unterlagen des Kontos CH6 ist ersichtlich, dass der Saldo seit des Zahlungsein- gangs von EUR 487'500.– am 17. November 2020 (Überweisung Kaufpreises durch die Privatklägerin) stark variierte. Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass das aktuell noch vorhandene Guthaben nicht direkt durch den began- genen Betrug erlangt wurde und somit nicht einziehbar ist im Sinne von Art. 70 StGB. Folglich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 54) – eine Ersatzforderung gegen die C._____ AG im Grundsatz auszusprechen (Art. 71 Abs. 1 StGB).

5. Wenn die Vorinstanz die Ersatzforderung aus Gründen der Verhältnismässig- keit nach dem Nettoprinzip und den Gewinn für das fragliche Geschäft in der Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (EUR 302'985.72 - EUR 487'500.– = EUR 184'514.28) berechnete (Urk. 86 S. 55), so ist dies ohne Weiteres zu übernehmen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten sodann die Bezahlung der Gebühren für die Zollabwicklung in der Höhe von EUR 57'099.25 (Fr. 62'715.08) an (Urk. 4/1) und bezifferte den Deliktserlös entsprechend gerundet auf Fr. 120'000.–.

- 34 - Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren geltend, diese Gebühren dürften nicht berücksichtigt werden, weil der Beschuldigte bzw. die C._____ AG diese ge- mäss deutschem Steuerrecht von der deutschen Steuerverwaltung zurückverlan- gen konnte, weshalb die Ersatzforderung auf Fr. 182'715.– festzulegen sei (Urk. 89 S. 2, Urk. 92, Urk. 93). Der Beschuldigte verwies hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine Ausführungen vor Vorinstanz bzw. bestritt die im Rahmen des Berufungsverfahrens gemachten Ausführungen der Privatklägerin (Urk. 115 S. 19 und Prot. S. 8 f.). Gemäss dem im Recht liegenden Schreiben von Rechtsanwalt P._____ (Urk. 93) soll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach deutschem Recht erstattungsfähig sein bzw. gewesen sein. Es gäbe hierzu zwei Möglichkeiten: im Rahmen der Vorsteu- ervergütung oder im Rahmen des Vorsteuerabzugs. Bei der Schweiz sei die erste Möglichkeit vorgesehen. Es könne aber letztlich dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage die Erstattung erfolgt sei. Am Ende dieses Schreibens wird schliesslich festgehalten, dass die bezahlten Einfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden dürften. Allerdings endet das Schreiben mit der einschränkenden Bemerkung, dass die bezahlte Einfuhrabgabe die C._____ AG "vermutlich auch tatsächlich nicht be- lastet" habe. Im Ergebnis bleibt unklar und ist jedenfalls nicht erstellt, ob Einfuhrabgaben tat- sächlich rückerstattet worden wären und an wen. Ebenfalls unklar ist, wer Importeur war. Es ist nicht erstellt, dass die C._____ AG Importeurin war, insbesondere ist nicht erstellt, dass sie rückerstattungsfähig gewesen wäre. Im Übrigen ist auch aus den im Recht liegenden Kontounterlagen der C._____ AG nicht ersichtlich, ob eine entsprechende Gutschrift zu deren Gunsten tatsächlich erfolgt ist (Urk. D2/6/2). Es bleibt daher bei der bereits von der Vorinstanz festge- legten Höhe der Ersatzforderung von Fr. 120'000.–.

6. In Bezug auf die Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Privatklä- gerin und die rechtlichen Ausführungen zu Art. 73 StGB kann – um Wiederholungen

- 35 - zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 55 f.). Zutreffend sind auch die Ausführungen zur Abtretung. Vor Vorinstanz erklärte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass die entstandenen Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt seien. Sie be- antragte daher, dass ihr eine Ersatzforderung im Umfang des entstandenen Scha- dens zuzusprechen sei (Urk. 59). Mit Erklärung vom 29. November 2022 hat die Privatklägerin ihre Forderung gegen den Beschuldigten sowie gegen die C._____ AG an den Kanton Zürich abgetreten (Urk. 64). Die fehlende Zahlungs- fähigkeit wird aufgrund der Verschuldung des Beschuldigten vermutet (Urk. 5/3 S. 14). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich der festge- setzten Ersatzforderung in Höhe von Fr. 120‘000.– sämtliche Voraussetzungen nach Art. 73 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Betrag von Fr. 120‘000.– der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzan- spruchs gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 73 StGB zuzusprechen.

7. Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Form der Ersatzforderung ausführt, dass der Gesetzestext von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB explizit die Möglich- keit vorsehe, den Vermögenswert oder aber deren Verwertungserlös zuzusprechen und für die lit. c desselben Artikels die Möglichkeit der Zusprechung des Ver- wertungsertrags aus einer Ersatzforderung nicht vorgesehen sei, so ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Auch ist ihr ohne Weiteres zu folgen, wenn sie gestützt darauf davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Zuspruch des Vertretungserlöses unter Abzug der Verwertungskosten nur für Vermögenswerte vorsehen wollte, welche der Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB unterliegen würden. Dementspre- chend ist der Privatklägerin nicht der Verwertungserlös, sondern bloss die Ersatz- forderung zuzusprechen. X. Einziehung

1. Die Vorinstanz wies unter dem Titel "Einziehung" die Aargauer Kantonalbank an, den Saldo des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten

- 36 - Neuunternehmerkontos CH2 zur Deckung der Verfahrenskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Horgen, IBAN CH3 Postfinance Konto 4, zu überweisen (Disposi- tivziffer 10).

2. Der Beschuldigte opponiert gegen die Dispositivziffer 10, brachte jedoch dazu an der Berufungsverhandlung nichts Konkretes vor (Urk. 115; Prot. II S. 7 ff.).

3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO dürfen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde das Konto CH2 lautend auf die C._____ AG durch die Staatsanwaltschaft gesperrt (Urk. 13/1). Der Saldo auf diesem Konto be- trug im Zeitpunkt der Sperrung Fr. 23'552.22 (Urk. 13/2). Die Vermögenssperren auf den zwischenzeitlich nicht mehr gesperrten Konti IBAN CH5, CH6 sowie CH7 bei der Aargauer Kantonalbank lautend auf die C._____ AG wurden rechtskräftig aufgehoben (vgl. vorne E. I.3.). Die Privatklägerin überwies den Kaufpreis auf das Konto CH2 (Urk. 2/4). Im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB wird das gesperrte Konto CH2 zur Deckung der Verfah- renskosten eingezogen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 15 und 16) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung (Urk. 86 S. 58 ff.) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss und gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelver- fahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwer- deinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

- 37 - Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ebenfalls unterliegt die Privatklägerin mit ihrem Antrag. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 9/10 und der Privatklägerschaft zu 1/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 9/10 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Im übrigen Umfang von 1/10 sind die Kosten der amt- lichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 10'155.25 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 116). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 10'155.25 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 1. Dezember 2022, wurde der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des versuchten Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 30.– bestraft (Urk. 65 S. 61). Gegen diesen Entscheid meldeten der Beschuldigte am 5. Dezember 2022 (Urk. 67/1) und die Privatklägerin am 9. De- zember 2022 (Urk. 86) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an.

E. 2 Das schriftliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 23. August 2023 (Urk. 85/1-2) und der Privatklägerin am 25. August 2023 (Urk. 85/3) zugestellt. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 86) reichten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin am 28. August 2023 bzw. am

12. September 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 87 und 89 inkl. Nachtrag, Urk. 92 und 93). Dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der

- 6 - Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2023 Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung – in Beach- tung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben wird oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung einer Gegenpartei zu beantragen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 21. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung (Urk. 97). Der Beschuldigte erhob am 10. Oktober 2023 Anschlussberufung (Urk. 98). Am 28. Mai 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 103).

E. 2.1 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention

- 26 - Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).

E. 2.2 Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 25 WG ist ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Straf- milderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Im Folgenden ist somit vom Strafmass von der schwersten Tat (Betrug) auszu- gehen. Vorliegend sind keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor- handen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt er- scheinen lassen. Es ist daher der ordentliche Strafrahmen anzuwenden.

3. Betrug

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 2. September 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin und Herr F._____ von der Privatklägerin (Prot. II S. 4). Das Urteil wurde gleichentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 9 ff.).

E. 3.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt der erhebliche Schaden der Privatklägerin ins Gewicht. Auch die relevante Deliktssumme von EUR 150'000.– ist beträchtlich bzw. stellt im Bereich von Wirtschafts- und Vermögensdelikten einen mittleren Deliktsbetrag dar. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 40) ist zudem von einer mittleren kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte liess die Privatklägerin im Glauben, dass die Ware aus Europa bezugsfähig war, sicherte eine termin- gerechte Lieferung zu und liess die Privatklägerin den Kaufpreis bezahlen, obwohl er wusste, dass er den Vertrag nicht mit den vereinbarten Parametern erfüllen

- 27 - konnte. Als die Privatklägerin Rückabwicklungsansprüche geltend machte, wurde sie vom Beschuldigten ignoriert. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er die ursprünglich erbrachte Leistung erbringen wollte und die Privatklägerin lange mit dem Vertragsrücktritt wartete (Urk. 86 S. 40). Dem ist zuzustimmen. Die objektive Tatschwere wiegt ingesamt gerade noch leicht. Wenn die Vorinstanz von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von rund 10 Monaten als ange- messen betrachtet, so ist ihr darin ohne Weiteres zu folgen.

E. 3.2 Bei der Festsetzung der subjektiven Tatschwere ist der Vorinstanz ebenfalls ohne Weiteres zu folgen (Urk. 86 S. 41): Der Beschuldigte nutzte wohlwissend den Umstand aus, dass die Privatklägerin aufgrund der Besonderheiten des Zwischen- handels seine Lieferfähigkeit nicht überprüfen konnte. Er handelte aus finanziellen Gründen; dies ist allerdings der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht imma- nent. Gleichwohl handelte er aus rein egoistischen Motiven, da er den Profit des Geschäfts letztlich für sich haben wollte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er beabsichtigte, die Ware auch zu liefern – auch wenn verspätet und aus einem anderen Kontinent – und diese letztlich auch lieferte. Dies führt dazu, dass die subektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht relativiert. Die Einsatzstrafe ist demnach um 2 Monate zu reduzieren.

E. 3.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 42 f.). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts Wesentliches aktualisiert (Urk. 114 S. ff., Urk. 115 S. 18). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten lässt sich – mit Ausnahme der Vorstrafen (vgl. dazu sogleich unter E. VI.3.5.) – nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde.

E. 3.4 Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten während des Strafverfahrens (Aussageverhalten und fehlende Einsicht) als strafzumessungsneutral (Urk. 86 S. 42), was in der Begründung und im Ergebnis zutreffend ist und keiner weiteren Ergänzungen bedarf. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erachtete die Vor- instanz zu Recht grundsätzlich als strafmindernd. Da genau dieses Verhalten aber bereits bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt wurde, ist es beim Nachtat-

- 28 - verhalten nicht doppelt zu honorieren. Der Vorinstanz ist auch diesbezüglich ohne Weiteres zu folgen (Urk. 86 S. 43 f.).

E. 3.5 Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft, wobei davon einmal einschlägig (Urk. 113). Er wurde im Jahr 2015 wegen diverser SVG-Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– und einer Busse von Fr. 9'000.– verurteilt. Zudem wurde er im Jahr 2021 wegen eines Vergehens gegen das Bankengesetz, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Ver- letzung der Vermögensverwaltungspflichten, der Unterlassung der Buchführung, des Vergehens gegen das BG über die AHV, der Bevorzugung eines Gläubigers, des Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des SVG und des mehrfachen Betrugs mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt. Den hier zu beurteilenden Betrug verübte der Beschudigte nach dem erst- instanzlichen ergangenen Urteil des einschlägigen Verfahrens (BG Zürich DG190049 vom 3. September 2019) und während dessen Berufungsverfahrens vor Obergericht (OGer Zürich SB190523; Berufungsanmeldung: 11. September 2019, Urteilsdatum: 22. April 2021). Im Rahmen der Täterkomponente muss diese Delinquenz berücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz eine Erhöhung der Strafe um vier Monate aufgrund der Vorstrafen bzw. Delinquenz während laufenden Berufungsverfahrens als angemessen erachtet (Urk. 86 S. 44), so ist dies zu übernehmen.

E. 3.6 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.

4. Versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz Für das versuchte Vergehen gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– festgelegt. Sie erwog dazu, dass es sich bei einem Schlagring grundsätzlich nicht um eine übermässig gefährliche Waffe handle. Im Übrigen habe der Beschuldigte in einem vermeidbaren Rechtsirrtum

- 29 - nach Art. 21 Satz 2 StGB gehandelt, weshalb die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern sei. Was die subjektive Komponente angehe, habe der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 86 S. 44). Die Erwägungen der Vor- instanz sind richtig und zu übernehmen.

5. Gesamtstrafe

E. 4 Die Verteidigung ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 1-4, 6-10 und 15- 16 an und erhebt Anschlussberufung. Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 7. Demnach sind Dispositivziffern 5 (Verzicht auf Widerruf), 11 (Aufhebung der Vermögenssperre), 12 (Einziehung Schlagring), 13 (Höhe der Ent- schädigung amtliche Verteidigung) und 14 (Höhe Entscheidgebühr) rechtskräftig, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 5 Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter-

- 11 - lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Guns- ten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 65 S. 9) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom

E. 5.1 Zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erwog die Vorinstanz, dass eine solche nur bei gleichartigen Strafen möglich sei. Ungleich- artige Strafen seien kumulativ zu verhängen. Geld- und Freiheitsstrafen seien mit Hinweis auf BGE 137 IV 58 keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte sei für den Betrug mit einer Freiheitsstrafe und für das Ver- gehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 86 S. 45). Dies ist ebenfalls zu übernehmen. Aufgrund der Höhe des festgelegten Strafmas- ses in Bezug auf den Betrug (12 Monate) kann keine Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und dem grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe (vgl. dazu auch E. VI.2.), ist aber eine Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz auszusprechen.

E. 5.2 Der Beschuldigte befindet sich im Strafvollzug, weshalb es angemessen erscheint, den Tagessatz neu auf Fr. 10.– festzusetzen.

E. 5.3 Die erstandene Haft von 1 Tag ist anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 14/3). VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheits- strafe (6 Monate unbedingt, 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren) und einer unbedingten Geldstrafe (Urk. 86 S. 61).

2. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach

- 30 - Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Straf- teils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen).

3. Die auszufällende Freiheitsstrafe von vorliegend 12 Monaten bewegt sich nicht im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Dennoch ist die teil- bedingte Strafe auch hier grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vor- instanz hält zu Recht fest, dass das vorliegend zu beurteilende Betrugsdelikt noch während des laufenden Verfahrens der einschlägigen Vorstrafe und damit vor

- 31 - Beginn der fünfjährigen Frist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB verübt wurde. Somit ist eine günstige Prognose zu vermuten und es müssen keine besondere Umstände vorliegen, damit der Aufschub zulässig ist. Der einschlägigen Vorstrafe trägt die Vorinstanz aber dennoch im Zusammenhang mit dem Vorleben des Beschuldigten Rechnung (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Vorinstanz liess sich der Beschuldigte durch die Warnwirkung des zumindest erstinstanzlichen Urteils und der damals bereits 114 Tage dauernden Haft nicht von weiteren Taten, dem hier zu be- urteilenden Betrug, abschrecken und ein künftiges Wohlverhalten aufgrund einer bedingt ausgesprochenen Strafe sei eher unwahrscheinlich (Urk. 86 S. 47 f.). Es bejahte daraufhin den bedingten Vollzug für die Hälfte der Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist hierzu nichts hinzuzufügen und die Aufteilung der Freiheitsstrafe in 6 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt zu übernehmen. Die Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund der Umstände ange- messen und ist ebenfalls zu übernehmen.

4. Wenn die Vorinstanz in Bezug auf die ausgefällte Strafe wegen des (versuchten) Vergehens gegen das Waffengesetz erwägt, dass der Beschuldigte nach dem zweitinstanzlichen Verfahren (Vorstrafe) delinquiert habe, daher keine besonders günstigen Umstände vorliegen würden und somit von einer negativen Prognose des Beschuldigten zu sprechen sei (Urk. 86 S. 48), ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Die Geldstrafe ist dementsprechend zu vollziehen.

5. Zusammengefasst ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, im Umfang von 6 Monaten ist sie zu vollziehen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VIII. Schadenersatz

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 225'000.– an die Privatklägerin (Dispositivziffer 6).

2. Aufgrund des Schuldspruches ist über den Schadenersatzanspruch zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat unter den Titeln "Grundzüge des Adhäsionsverfahrens" (Urk. 86 S. 49 f.) und "Allgemeines zu den

- 32 - Schadenersatzforderungen" (a.a.O., S. 50 f.) zutreffende Erwägungen gemacht, auf die vorab vollumfänglich verwiesen werden kann.

3. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen fest, dass der Beschuldigte scha- denersatzpflichtig sei, die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt (Urk. 86 S. 51). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend, was folgt: Der Schaden berechnet sich aus der Addition des durch die Privatklägerin erzielten reduzierten Verkaufspreises (EUR 3.90 - EUR 2.70 = EUR 1.20 x Stückzahl 125'000 = EUR 150'000.–) und des entgangenen Gewinns. Auch die Berechnung des entgangenen Gewinns durch die Vorinstanz ist zu übernehmen: EUR 4.50 - EUR 3.90 = EUR 0.60; EUR 0.60 x 125'000.– = EUR 75'000.–. Der Schaden beträgt daher insgesamt EUR 225'000.– (EUR 150'000.– + EUR 75'000.–). Die Privatklägerin beantragte keinen Zins, wes- halb ein solcher auch nicht zuzusprechen ist (Urk. 59 S. 1).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 225'000.– zu bezahlen. IX. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete die C._____ AG, Fr. 120'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Weiter nahm sie davon Vormerk, dass die Privatklägerin mit Abtretungserklärung vom 29. November 2022 sämtliche ihr ge- gen den Beschuldigten und die C._____ AG zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Straftat im Umfang der vom Gericht festgelegten Ersatzforderung von Fr. 120'000.– an den Kanton Zürich abgetreten hat und sich die abgetretene Schadenersatzforderung um den Betrag, den die C._____ AG gestützt auf Dispositivziffer 7 und 9 an die Privatklägerin be- zahlt hat, reduziert (Dispositivziffer 8). Weiter entschied die Vorinstanz in Disposi- tivziffer 9, dass die Ersatzforderung durch den Kanton Zürich an die Privatklägerin abgetreten wird.

- 33 -

2. Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 7-9 an, während die Privatklägerin die Aufhebung der Dispositivziffer 7 beantragt und weiter, eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 182'715.– (anstatt Fr. 120'000.–) festzusetzen.

3. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Ersatzforderung nach Art. 71 StGB (Urk. 86 S. 53 ff.) gemacht, darauf kann verwiesen werden.

4. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB sind vorlie- gend erfüllt, weil der deliktische Betrag (vgl. zur Höhe gleich nachstehend) direkt durch eine Straftat erlangt wurde und zweifellos der Einziehung nach Art. 70 StGB unterliegen würde, jedoch weder in natura noch als Surrogat vorhanden ist. Vorlie- gend wurde der Delikterlös auf das Konto CH6 der C._____ AG durch die Privat- klägerin überwiesen (Urk. 2/4). Der Beschuldigte war in damaligen Zeitpunkt allei- niges Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG, weshalb – wie die Vorinstanz rich- tig ausführte – ihm als Organ der Gesellschaft sein Wissen über die Herkunft des Geldes zugerechnet werden muss (Urk. 86 S. 54. Auf dem besagten Konto betrug der Saldo am 5. Januar 2021 noch EUR 724.98 (Urk. D2/6/3). Gemäss den Konto- unterlagen des Kontos CH6 ist ersichtlich, dass der Saldo seit des Zahlungsein- gangs von EUR 487'500.– am 17. November 2020 (Überweisung Kaufpreises durch die Privatklägerin) stark variierte. Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass das aktuell noch vorhandene Guthaben nicht direkt durch den began- genen Betrug erlangt wurde und somit nicht einziehbar ist im Sinne von Art. 70 StGB. Folglich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 54) – eine Ersatzforderung gegen die C._____ AG im Grundsatz auszusprechen (Art. 71 Abs. 1 StGB).

5. Wenn die Vorinstanz die Ersatzforderung aus Gründen der Verhältnismässig- keit nach dem Nettoprinzip und den Gewinn für das fragliche Geschäft in der Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (EUR 302'985.72 - EUR 487'500.– = EUR 184'514.28) berechnete (Urk. 86 S. 55), so ist dies ohne Weiteres zu übernehmen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten sodann die Bezahlung der Gebühren für die Zollabwicklung in der Höhe von EUR 57'099.25 (Fr. 62'715.08) an (Urk. 4/1) und bezifferte den Deliktserlös entsprechend gerundet auf Fr. 120'000.–.

- 34 - Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren geltend, diese Gebühren dürften nicht berücksichtigt werden, weil der Beschuldigte bzw. die C._____ AG diese ge- mäss deutschem Steuerrecht von der deutschen Steuerverwaltung zurückverlan- gen konnte, weshalb die Ersatzforderung auf Fr. 182'715.– festzulegen sei (Urk. 89 S. 2, Urk. 92, Urk. 93). Der Beschuldigte verwies hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine Ausführungen vor Vorinstanz bzw. bestritt die im Rahmen des Berufungsverfahrens gemachten Ausführungen der Privatklägerin (Urk. 115 S. 19 und Prot. S. 8 f.). Gemäss dem im Recht liegenden Schreiben von Rechtsanwalt P._____ (Urk. 93) soll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach deutschem Recht erstattungsfähig sein bzw. gewesen sein. Es gäbe hierzu zwei Möglichkeiten: im Rahmen der Vorsteu- ervergütung oder im Rahmen des Vorsteuerabzugs. Bei der Schweiz sei die erste Möglichkeit vorgesehen. Es könne aber letztlich dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage die Erstattung erfolgt sei. Am Ende dieses Schreibens wird schliesslich festgehalten, dass die bezahlten Einfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden dürften. Allerdings endet das Schreiben mit der einschränkenden Bemerkung, dass die bezahlte Einfuhrabgabe die C._____ AG "vermutlich auch tatsächlich nicht be- lastet" habe. Im Ergebnis bleibt unklar und ist jedenfalls nicht erstellt, ob Einfuhrabgaben tat- sächlich rückerstattet worden wären und an wen. Ebenfalls unklar ist, wer Importeur war. Es ist nicht erstellt, dass die C._____ AG Importeurin war, insbesondere ist nicht erstellt, dass sie rückerstattungsfähig gewesen wäre. Im Übrigen ist auch aus den im Recht liegenden Kontounterlagen der C._____ AG nicht ersichtlich, ob eine entsprechende Gutschrift zu deren Gunsten tatsächlich erfolgt ist (Urk. D2/6/2). Es bleibt daher bei der bereits von der Vorinstanz festge- legten Höhe der Ersatzforderung von Fr. 120'000.–.

6. In Bezug auf die Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Privatklä- gerin und die rechtlichen Ausführungen zu Art. 73 StGB kann – um Wiederholungen

- 35 - zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 55 f.). Zutreffend sind auch die Ausführungen zur Abtretung. Vor Vorinstanz erklärte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass die entstandenen Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt seien. Sie be- antragte daher, dass ihr eine Ersatzforderung im Umfang des entstandenen Scha- dens zuzusprechen sei (Urk. 59). Mit Erklärung vom 29. November 2022 hat die Privatklägerin ihre Forderung gegen den Beschuldigten sowie gegen die C._____ AG an den Kanton Zürich abgetreten (Urk. 64). Die fehlende Zahlungs- fähigkeit wird aufgrund der Verschuldung des Beschuldigten vermutet (Urk. 5/3 S. 14). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich der festge- setzten Ersatzforderung in Höhe von Fr. 120‘000.– sämtliche Voraussetzungen nach Art. 73 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Betrag von Fr. 120‘000.– der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzan- spruchs gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 73 StGB zuzusprechen.

7. Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Form der Ersatzforderung ausführt, dass der Gesetzestext von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB explizit die Möglich- keit vorsehe, den Vermögenswert oder aber deren Verwertungserlös zuzusprechen und für die lit. c desselben Artikels die Möglichkeit der Zusprechung des Ver- wertungsertrags aus einer Ersatzforderung nicht vorgesehen sei, so ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Auch ist ihr ohne Weiteres zu folgen, wenn sie gestützt darauf davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Zuspruch des Vertretungserlöses unter Abzug der Verwertungskosten nur für Vermögenswerte vorsehen wollte, welche der Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB unterliegen würden. Dementspre- chend ist der Privatklägerin nicht der Verwertungserlös, sondern bloss die Ersatz- forderung zuzusprechen. X. Einziehung

1. Die Vorinstanz wies unter dem Titel "Einziehung" die Aargauer Kantonalbank an, den Saldo des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten

- 36 - Neuunternehmerkontos CH2 zur Deckung der Verfahrenskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Horgen, IBAN CH3 Postfinance Konto 4, zu überweisen (Disposi- tivziffer 10).

2. Der Beschuldigte opponiert gegen die Dispositivziffer 10, brachte jedoch dazu an der Berufungsverhandlung nichts Konkretes vor (Urk. 115; Prot. II S. 7 ff.).

3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO dürfen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde das Konto CH2 lautend auf die C._____ AG durch die Staatsanwaltschaft gesperrt (Urk. 13/1). Der Saldo auf diesem Konto be- trug im Zeitpunkt der Sperrung Fr. 23'552.22 (Urk. 13/2). Die Vermögenssperren auf den zwischenzeitlich nicht mehr gesperrten Konti IBAN CH5, CH6 sowie CH7 bei der Aargauer Kantonalbank lautend auf die C._____ AG wurden rechtskräftig aufgehoben (vgl. vorne E. I.3.). Die Privatklägerin überwies den Kaufpreis auf das Konto CH2 (Urk. 2/4). Im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB wird das gesperrte Konto CH2 zur Deckung der Verfah- renskosten eingezogen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 15 und 16) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung (Urk. 86 S. 58 ff.) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss und gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelver- fahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwer- deinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

- 37 - Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ebenfalls unterliegt die Privatklägerin mit ihrem Antrag. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 9/10 und der Privatklägerschaft zu 1/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 9/10 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Im übrigen Umfang von 1/10 sind die Kosten der amt- lichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 10'155.25 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 116). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 10'155.25 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 8 Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprü-

- 12 - che, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

6. Beweiswürdigung im Konkreten 6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt im Grundsatz erstellt werden kann. Ebenso ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass der Vorwurf, dass der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage der Privatklägerin hin angegeben habe, er wolle noch am Tag der Rechnungs- stellung ein Escrow Agreement beibringen, nicht erstellt werden kann (Urk. 86 S. 13; vgl. dazu gleich nachfolgend in E. II.6.2.). Sodann ist im Folgenden auf die vorgebrachten Einwände des Beschuldigten in Bezug auf den Sachverhalt einzu- gehen ([a] Information seitens des Beschuldigten bezüglich Europa/China und [b] Höhe des Schadens seitens der Privatklägerin). 6.2. Mit der Vorinstanz – und entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift – ist davon auszugehen, dass die Parteien in Bezug auf das vorliegende Geschäft kein Escrow Agreement abschliessen wollten. Die Privatklägerin hat den Kaufpreis in Höhe von EUR 487'500.– anerkanntermassen direkt an den Beschuldigten bzw. an die C._____ AG überwiesen, bei welcher der Beschuldigte alleiniges Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift war. Eine solche direkte Überweisung würde ja gerade dem Sinn und Zweck eines Escrow Agreements widersprechen, wonach der Kaufpreis einem unabhängigen Dritten (dem Escrow-Agenten) übergeben würde, um den Kaufpreis sicherzustellen. Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Escrow Agreements verwiesen werden (Urk. 86 S. 12 f.). Der Ankla- gesachverhalt kann somit in Bezug auf den Vorwurf des Escrow Agreements nicht erstellt werden. 6.3. Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, dass er die Privatklägerin dahin- gehend informiert habe, dass er keinen Zugriff auf Lagerware in Europa gehabt und dass er die Covid-Tests in China bestellt habe, die Privatklägerin aber an der

- 13 - Lieferung habe festhalten wollen (Urk. 5/6 S. 3 f., Prot. I S. 16, Urk. 114 S. 6 f.). Dies ist im Folgenden zu prüfen. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ging die Privatklägerin im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses von einer Lieferung von einem Lagerstandort in Europa (Schweden) aus und rechnete mit einem Liefertermin am Freitag, den 20. November 2020 (Urk. 5/2 S. 3 f., Urk. 2/4 S. 2 f.). Weiter ist erstellt und vom Beschuldigten aner- kannt, dass er bereits am 13. November bzw. spätestens am 16. November 2020 gewusst hat, dass keine Ware aus Europa zur Verfügung stand (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung aus, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte. Damit wusste er am 13. November 2020, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügen konnte. Am 16. No- vember 2020 wusste er sodann, dass er nicht mehr zur rechtzeitigen Lieferung der ursprünglich bestellten Ware in der Lage war (vgl. dazu Urk. 114 S. 5 f.). Der Beschuldigte bestellte bei L._____ Inc. die 125'000 Schnelltests per Email am

E. 8.28 Uhr und 10.05 Uhr, als sie ihm schrieb, dass 1) die Bestellung der Tests auf- grund seiner Aussage, die Ware sei in Europa auf Lager, erfolgt sei und 2), dass die Ware nicht wie besprochen sofort verfügbar sei, wenn diese noch in der Luft sei (Urk. 2/2 S. 10). Die wiederholte Aussage des Beschuldigten, dass er am 13. November 2020 da- von ausging bzw. davon ausgehen durfte, dass sich die Ware in Europa befand und eine sofortige Lieferung möglich war und er entsprechende Unterlagen einrei- chen könne (Urk. 5/6 S. 2, Urk. 5/2 S. 6), muss aufgrund dieser obigen Ausführun- gen als Schutzbehauptung gewertet werden. Unterlagen reichte er trotz entspre- chender Aufforderung der Staatsanwaltschaft nicht ein (Urk. 5/2 S. 6). Vielmehr ist erstellt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Ware in Europa nicht verfügbar war und somit bis zum 20. November 2020 nicht geliefert werden würde. 6.4 Entgegen der Verteidigung (Urk. 115 S. 6 Rz 11) nannte der Beschuldigte den Lagerstandort Europa. Dieser war sodann für den Vertragsabschluss wesentlich, da nur ein Lagerstandort in Europa eine rechtzeitige Lieferung der Ware garantiert hätte. Der Zeuge F._____ sagte überdies aus, dass man [seitens der Privatklägerin] erst kurz vor dem 20. November 2020 erfahren habe, dass die Ware nicht in Europa liegt (Urk. 6/1 F/A 35). In Anbetracht der übrigen Beweismittel und deren Wür-

- 16 - digung ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass seine Aussagen glaubhaft er- scheinen. Die erwähnte Aussage deckt sich mit dem Beweisergebnis. Dementsprechend ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte am Freitag 13. November 2020 wusste, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte und am 16. November 2020 wusste er, dass er nicht rechtzeitig würde liefern können, d.h. dass er die Ware nicht in Europa beziehen konnte und diese aus China bestellen musste, was er der Privatklägerin aber erst nach der am

16. bzw. 17. November 2020 erfolgten Überweisung des Kaufbetrags mitteilte. Die Privatklägerin wurde bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises im Glauben gelassen, dass die Ware aus Europa komme, sich in der Phase der Zustellung be- finde und am 20. November 2020 geliefert werde, auch wenn der Beschuldigte be- reits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Ware in Europa nicht an Lager war, er diese in China bestellen musste, sie jedoch gar noch nicht bestellt und bezahlt hatte (er bestellte die Ware erst am 19. November 2020; vgl. Urk. 5/6 S. 3). Sodann war es unmöglich, dass die Ware rechtzeitig am 20. November 2020 geliefert werden würde. Der Anklagesachverhalt ist somit insofern erstellt. 6.5. Der Beschuldigte bestritt, dass der Privatklägerin ein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe die Privatklägerin die Tests an ihre Kunden verkaufen können und die Preise seien zu dieser Zeit eher gestiegen (Prot. I S. 22). Auch bestritt er, dass er im Umfang von EUR 487'500.– bzw. zumindest in der Höhe von EUR 184'514.28 bereichert worden sei. Er habe bei den Tests aus China noch den ganzen Import und die ganze Logistik in Höhe von knapp EUR 60'000.– bezahlt (Prot. I S. 24). Der Beschuldigte gab an, dass die Privatklägerin einen Gewinn mit den von ihm gelie- ferten Tests habe erzielen können, und zwar habe sie die Tests für EUR 562'500.– verkaufen können (Prot. I S. 37 f.). Gemäss Kaufvertrag zwischen der C._____ AG und der Privatklägerin bezahlte die Privatklägerin für einen Test EUR 3.90 (Urk. 2/3). Die Privatklägerin wollte die Tests an die O._____ GmbH weiterverkaufen (Urk. 2/3); letztere trat jedoch vom Kaufver- trag am 23. November 2020 zurück und verlangte die Rücküberweisung des bereits bezahlten Vorschusses (Urk. 56/3).

- 17 - Die Privatklägerin erklärte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 den Rücktritt vom Vertrag und forderte die C._____ AG auf, ihr den Kaufpreis von EUR 487'500.– zurückzuerstatten (Urk. 2/6). In Nichtbeachtung dieses Schrei- bens lieferte der Beschuldigte die Ware trotzdem, die Privatklägerin nahm die Ware an und verkaufte diese an Dritte. Wie die Vorinstanz den in der Anklageschrift er- wähnten Durchschnittsverkaufspreis von EUR 2.70 berechnete, ergibt sich nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 86 S. 18 f.). Die Privatklägerin selber macht einen Durchschnittspreis von EUR 2.65 geltend (Urk. 59 S. 3, Urk. 56/1). Gemäss den im Recht liegenden Rechnungen (Urk. 56/5-13) konnte die Privatklä- gerin 118'400 Stück des Tests zu EUR 2.50 bzw. zu EUR 3.20 verkaufen (97'600 Stück à EUR 2.50 und 20'800 Stück à EUR 3.20). Für die restlichen 6'600 Stück findet sich keine Rechnung in den Unterlagen. Sie sind lediglich auf einer durch die Privatklägerin erstellten und eingereichten Liste ersichtlich (Urk. 56/1). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin diese zum höhe- ren Stückpreis von EUR 3.20 verkaufen konnte. Auch gemäss der besagten Liste wurden diese restlichen Tests zum Stückpreis von EUR 3.20 verkauft (vgl. Urk. 56/1). Dies ergibt somit einen erzielten Verkaufspreis von durchschnittlich EUR 2.65 (97'600 x EUR 2.50 = EUR 244'000.–; 27'400 x EUR 3.20 = EUR 87'680.–; EUR 244'000.– + EUR 87'680.– = EUR 331'680.–; EUR 331'680.– : 125'000 = EUR 2.65). Insofern wäre der Anklagesachverhalt zu Lasten des Beschuldigten zu korrigieren; zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots von einem Durchschnittspreis von EUR 2.70 pro Stück auszugehen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 14) finden sich keine Hinweise, dass die Privatklägerin mit den erwähnten Stückpreisen die Tests zu einem unvorteilhaften Preis und unter Marktwert verkaufte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich erzielte Stückpreis von EUR 2.70 marktüblich war. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin die Tests mit einem Verlust zu einem Stü- ckpreis von EUR 2.70 verkaufen musste.

- 18 - III. Sachverhalt Dossier 3 (versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird betreffend Dossier 3 vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen Juli und August 2021 von seinem Wohnort an der D._____-strasse 1 in E._____ auf der Plattform "R._____" aus dem Ausland einen Schlagring bestellt, welcher jedoch nie geliefert worden sei. Dies habe der Beschuldigte getan, obschon er hierbei über keine für die Einfuhr dieser Waffe in die Schweiz erforderliche Ein- fuhrbewilligung (Verbringungsbewilligung) verfügte, was er gewusst haben soll. Bei seinem Tun sei der Beschuldigte der irrigen Meinung gewesen, es handle sich bei einem Schlagring nicht um eine (verbotene) Waffe. Es sei dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich diesbezüglich im Internet, bei der Polizei oder bei einem Waffenhändler zu erkundigen, wodurch der Irrtum hätte vermieden werden können. Am 9. Juli 2021 sei eine an den Beschul- digten adressierte Postsendung durch den Schweizer Zoll zurückbehalten worden. Die Sendung habe einen kleineren Schlagring enthalten, welchen der Beschuldigte nicht bestellt hatte.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 5/6 S. 13, Prot. I S. 24), nachdem er zunächst noch bestritten hatte, dass er den gelieferten Schlagring bestellt habe (Urk. 5/5 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung anerkannte der Beschuldigte ausdrücklich, dass er einen "richtigen, robusten Schlagring" habe bestellten wollen, um damit eine Stehlampe zu bauen (Urk. 114 S. 11). Die Verteidigung brachte vor, dass es sich beim bestellten Schlag- ring um ein Spielzeug von derart instabilem Material handle, dass er nicht als Ge- genstand i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert werden könne (Urk. 60 Rz 33).

3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Schlagring, auch wenn er zum Bau einer Lampe dienen sollte, derart robust sei, um ihn auch als Waffe zu qualifizieren und

- 19 - sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte einen Schlagring aus robustem Material bestellt habe oder zumindest habe bestellen wollen (Urk. 86 S. 19 f.).

4. Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur einen weichen Schlagring bestellen wollen, als Schutz- behauptung zu werten und deckt sich nicht mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 86 S. 20), der wie gesehen im Berufungsverfahren ausdrücklich aussagte, er habe einen "richtigen, robusten Schlagring" bestellen wollen (Urk. 114 S. 11). Ge- stützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten ist sodann erstellt, dass er an einem nicht mehr bestimmbaren Datum, ca. im Juli oder August 2021, auf der In- ternetplattform "R._____" aus dem Ausland einen Schlagring, der aber nie geliefert wurde, bestellte und ein anderer Schlagring, ein kleinerer Schlagring, beim Zoll ab- gefangen wurde, den der Beschuldigte aber gar nie bestellt hatte (Urk. 5/5 S. 1 ff., Urk. 5/6 S. 7). Der Beschuldigte besass zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen keine für die Schweiz erforderliche Einfuhrbewilligung für den Schlagring. Wenn die Vorinstanz festhält, dass es für die Sachverhaltserstellung letztendlich irrelevant sei, ob der Schlagring gegen Menschen eingesetzt worden wäre oder bloss als Dekoration einer Lampe – wie der Beschuldigte vorbringt – zum Einsatz gekommen wäre (Urk. 86 S. 20), ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Ebenso ist ihr zu folgen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass für die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vor- wurf bezüglich Waffengesetz vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei (a.a.O.). Mithin ist der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf erstellt. IV. Rechtliche Würdigung (Betrug)

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.

2. Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass eine Täuschungshand- lung fehle. Er habe sofort liefern wollen und habe auch jederzeit einen Erfüllungs- willen gehabt (Urk. 60 S. 4 f.). Auch liege keine Arglist vor. Die Privatklägerin hätte jederzeit eine Bestätigung des Vertragsabschlusses des Beschuldigtem mit einem

- 20 - europäischen Distributor verlangen können. Sie habe jegliches Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen lassen (Urk. 60 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung liess der Beschuldige erneut ausführen, dass keine arglistige Täuschung vorliege. Ebenfalls sei bei der Privatklägerin kein Irrtum eingetreten und ihr sei auch kein Schaden entstanden (Urk. 115 S. 3 ff.).

3. Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

4. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen des Be- trugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 21 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschul- digte des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gemacht hat. Diese recht- liche Würdigung ist in der Begründung und im Ergebnis zu bestätigen, worauf vorab verwiesen werden kann. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Erwägungen als rekapitulierend und ergänzend zu verstehen.

5. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.) richtig festhielt, ist eine Täu- schung im Sinne von Art. 146 StGB zu verneinen, soweit der Verkäufer rechtzeitig liefern will und er lediglich durch den Vertragsabschluss und die Einforderung der Vorauszahlung zum Ausdruck bringt, er werde dazu auch in der Lage sein (Urk. 86 S. 23 f.). Nicht jede verzögerte Vertragserfüllung begründet einen Vermögens- schaden im Sinne von Art. 146 StGB, auch nicht dann, wenn sie von vornherein feststand oder in Kauf genommen wurde und der Täter dennoch eine Voraus- zahlung verlangt hat. Eine generelle Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommenen) Leistungsstörungen bei der Vertragsabwicklung wäre denn auch nicht sachgerecht; es würde sich daraus eine übermässige Pönalisierung des Wirt- schaftsverkehrs ergeben (BGer 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1.).

- 21 - Vorliegend war dem Beschuldigten bereits am Freitag, 13. November 2020 klar, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte und am 16. Novem- ber 2020 wusste er, dass er nicht rechtzeitig würde liefern können. Er informierte die Privatklägerin nicht über diesen Umstand. Vielmehr sandte er der Privatklägerin eine Rechnung zu und liess die Privatklägerin den Kaufpreis überweisen. Lediglich mit der Weiterleitung des undatierten L._____ Schreibens per WhatsApp vom

E. 13 November 2020 eingetroffen sei. Erstellt werden kann, dass dieses Schreiben zwischen dem 13. und dem 15. November 2020 verschickt wurde, d.h. vor Montag,

E. 16 November 2020 wusste er, dass er nicht rechtzeitig würde liefern können und dass die Schnelltests nicht aus Europa, sondern aus China geliefert werden wür- den. Am 15. November bzw. am 16. November 2020 schickte der Beschuldigte sodann die Rechnung an die Privatklägerin (Urk. 2/3). Auf der Rechnung sicherte der Be- schuldigte der Privatklägerin die "Lieferung frei Haus binnen 5 Tag nach Zahlungs- eingang" zu. Die Privatklägerin überwies ihm den geschuldeten Kaufpreis von EUR 487'500.– mit Auftrag vom 16. November 2020, Valutadatum 17. November 2020 (Urk. 2/4), was der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor- instanz bestätigte (Prot. I S. 23). Sie fragte danach wiederholt nach den Fracht- bzw. Sendungspapieren respektive nach der Tracking Nummer der Lieferung und einer Bestätigung, dass die Ware bis am 20. November 2020 beim Kunden sei. Am

E. 17 November 2020 um 18:06:17 Uhr findet sich ein Indiz, dass die Tests aus China (und nicht aus Europa) geliefert werden würden. Doch diese Weiterleitung erfolgte ohne Hinweis auf die CIQ. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass G._____ gemerkt hat, dass die Ware in China war; vielmehr wies sie in ihrer Antwort den Beschuldigten darauf hin, dass das Lieferdatum vom 20. November 2020 nicht ver- merkt sei. Insbesondere aber leitete der Beschuldigte dieses Schreiben erst nach Bezahlung des Kaufpreises weiter; bereits zwei Tage vorher stellte er der Privat- klägerin die Rechnung zu und liess diese den Kaufpreis bezahlen. Damit war der Beschuldigte im entscheidenden Zeitraum offensichtlich nicht fähig, den Vertrag rechtzeitig zu erfüllen. Mithin hatte er zu diesem Zeitpunkt auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen. Dies teilte er der Privatklägerin jedoch nicht mit. Mit diesem Ver- halten täuschte er die Privatklägerin arglistig. Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 25) ist festzuhalten, dass das betrügerische Element der vorliegenden Handlung gerade darin begründet liegt, dass der Beschuldigte im Wissen um seine temporäre Lieferunfähigkeit unwahre Tatsachen vorspiegelte, um seine Vertrags- partnerin die Privatklägerin dazu zu verleiten, nicht von der eingegangenen Ver- tragsbeziehung zurückzutreten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 115 Rz 5 f.) hat der Beschuldigte sodann zugesichert, dass er über Waren in Europa verfüge. Die Zusicherung eines Lieferortes ist eine Tatsache im Sinne von Art. 146 StGB. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte bewusst getäuscht hat und nicht er selber Opfer einer Täuschung war, wie er glauben machen wollte (Urk. 114 S. 9).

6. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 26) ist weiter festzuhalten, dass es der Privat- klägerin nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Nachforschungen darüber anzu- stellen, ob der Beschuldigte tatsächlich über die von ihm behauptete Ware in Europa verfügte oder solche tatsächlich bestellen konnte. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere gibt es keine

- 22 - Hinweise darauf, dass das Verhalten der Privatklägerin leichtsinnig gewesen sein sollte. Nachforschungen zur Seriosität des Beschuldigten bzw. der C._____ AG drängten sich nicht auf. Auch ist es geschäftsüblich, dass der Beschuldigte seine angeblichen Verbindungen nicht bekannt gab. Die Privatklägerin musste auch hier keine Nachforschungen tätigen. Der Beschuldigte bestätigte selber anlässlich der Hauptverhandlung, dass niemand seine Zulieferer bekanntgeben würde (Prot. I S. 22). Es spielt – entgegen der Verteidigung (Urk. 115 Rz 21) – auch keine Rolle, ob per WhatsApp oder E-Mail kommuniziert wurde. Beide Kommunikationskanäle sind geschäftsüblich. Demzufolge kann das Verhalten der Privatklägerin nicht als leichtsinnig qualifiziert werden.

7. Zusammenfassend ist eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu bejahen.

8. Durch die arglistische Täuschung kam die Privatklägerin zur Ansicht, dass der Beschuldigte die Tests aus Europa beziehen würde und dass diese innert der ver- einbarten Frist (bis zum 20. November 2020) geliefert würden. Doch wie vorne aus- geführt (vgl. dazu E. IV.3.4.), war der Beschuldigte bei sowie nach Vertragsschluss und vor Bezahlung des Kaufpreises nicht erfüllungsfähig (und erfüllungswillig). Damit befand sich die Privatklägerin in einem Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

9. Indem die Privatklägerin EUR 487'500.– an die C._____ AG überwies (Urk. 2/4), ist die Vermögensdisposition seitens der Privatklägerin zu bejahen.

10. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezahlte die Privatklägerin für die Tests EUR 487'500.– (Urk. 2/4; Vermögensdisposition) und verkaufte sie zu einem Durchschnittspreis von EUR 2.70 weiter. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf den Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 28 f.). Es ist zutreffend, wenn der Durchschnittspreis von EUR 2.70 mit dem Marktpreis im Zeitpunkt der Lieferung gleichgesetzt wird. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. IV.6.4.) sind keine An- haltspunkte ersichtlich, dass die Tests nicht zu marküblichen Bedingungen verkauft worden wären. Dementsprechend ist die Deliktssumme der Differenz zwischen

- 23 - dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis gleichzusetzen. Dies entspricht EUR 3.90 - EUR 2.70 = EUR 1.20 bzw. EUR 1.20 x 125'000 = EUR 150'000.–. Die Deliktss- umme beträgt somit EUR 150'000.–.

11. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Kaufpreis verein- nahmt, ohne dass er dafür die Leistungen erbracht hat, welche er der Privatklägerin versprochen hat (Urk. 86 S. 31). Der Gewinn bzw. der Deliktserlös des Beschuldig- ten errechnet sich somit aus diesem vereinnahmten Kaufpreis (vgl. dazu nach- folgend E. IX.5.). Indem der Beschuldigte einen Vorteil aus dem Vermögen der Privatklägerin erlangte, ist das Erfordernis der Stoffgleichheit – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 115 Rz 33 f.) – erfüllt (vgl. BGer 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom

E. 21 April 2023 E. 8.9.4.).

12. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Ver- halten unrechtmässig bereicherte (Urk. 86 S. 31 f.). Als die Privatklägerin ihm bzw. der C._____ AG am 16. November 2020 (Valuta 17. November 2020) den Kauf- preis überwies (Urk. 2/4), trat die Bereicherung bei ihm ein. Auch hier gelten die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 86 S. 31 f.), auf die verwiesen wird.

13. Der Beschuldigte und die Privatklägerin vereinbarten den Liefertermin am

20. November 2020. Dem Beschuldigten war bewusst, dass dieser Termin für die Privatklägerin essentiell war (vgl. vorne in E. II.6.3.). Ebenfalls vereinbarten sie, dass die Ware aus Europa geliefert werden sollte. Die Ware konnte der Beschul- digte jedoch nicht aus Europa beziehen, was er bereits wusste, als die Privatkläge- rin den Kaufpreis bezahlte. Indem der Beschuldigte nach Erhalt des Kaufpreises die Ware aus China bestellte, handelte er zumindest mit Eventualvorsatz. Er nahm

– wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 86 S. 32) – mit seinem Verhalten bewusst in Kauf, dass der bereits geleisteten Kaufpreiszahlung keine adäquate Gegen- leistung gegenübersteht und er sich daran bereichert. Schliesslich kam er nach ent- sprechender Aufforderung seitens der Privatklägerin deren gelten gemachten Rückabwicklungsansprüche bewusst nicht nach; dadurch wird sein Bereicherungs- wille bestätigt.

- 24 -

14. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Rechtliche Würdigung (versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz)

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als (ver- suchten) Verstoss gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie attestierte dem Beschuldigten jedoch einen vermeidbaren Rechtsirrtum (Urk. 58 S. 4).

2. Der Beschuldigte brachte vor, dass er den Schlagring nicht als Waffe, sondern als Lampenstiel habe benutzen wollen und dass dieser "Dekozwecke" erfüllt hätte (Urk. 5/5 S. 2). Es sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe handle, auch wenn er diese lediglich zum Basteln habe benutzen wollen (Urk. 5/6 S. 7).

3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Argumentation des Beschuldig- ten, eine Lampe aus dem Schlagring zu bauen, nicht überzeugt. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es für die Qualifikation als Waffe keine Rolle spielt, ob der Schlagring für den Bau einer Lampe verwendet oder als Schlagring gegen Menschen eingesetzt werden sollte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann dies- bezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 19 f.).

4. Indem der Beschuldigte den Schlagring über die Internetplattform "R._____" bestellte, dieser aber durch den Schweizer Zoll zurückbehalten wurde, verbrachte er den Schlagring nicht in die Schweiz. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht erfüllt.

5. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 34 f.) festzuhalten, dass es der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe handelt. Mit der Staats-

- 25 - anwaltschaft (Urk. 58 S. 4) und der Vorinstanz ist ein vermeidbarer Rechtsirrtum zu bejahen. So liegen keine Hinweise vor, dass er gewissenhafte Überlegungen gemacht, noch die Frage der Zulässigkeit bzw. des Verbots eines Schlagrings ab- geklärt hat, obwohl ihm dies durchaus zumutbar gewesen wäre. Der Beschuldigte erfüllte daher den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG. Der vermeidbare Rechtsirrtum ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 21 Satz 2 StGB).

6. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 35) ist weiter festzuhalten, dass der Beschul- digte alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllte und die Tathandlung zu Ende führte, indem er die Bestellung tätigte. Er verbrachte die Ware lediglich nicht in die Schweiz. Mit anderen Worten: Es liegt damit ein vollendeter Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

7. Zusammenfassend liegt ein versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. VI. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 86 S. 61). Die Ver- teidigung beantrage einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 115). Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum massgeblichen Strafrahmen angeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 37 f.).

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-4. […]
  2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  3. April 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird nicht widerrufen und die Probezeit von 3 Jahren wird nicht verlängert. 6.-10. […]
  4. Die Vermögenssperre über die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten Vermögenswerte des Beschuldigten bei der Aargauer Kantonalbank auf den Konten CH2, CH5, CH6 sowie CH7 wird 20 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. - 38 -
  5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2021 be- schlagnahmte Schlagring (A015'539'294) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  6. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 18'915.65 (inkl. Fr. 1'352.35 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Auslagen Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 18'915.65 amtliche Verteidigung 15.-16. […]
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittel] "
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;  des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von  Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, und mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–.
  13. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.
  14. Die Geldstrafe wird vollzogen. - 39 -
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 225'000.– zu bezahlen.
  16. Die C._____ AG wird verpflichtet, Fr. 120'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezah- len.
  17. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin mit Abtretungs- erklärung vom 29. November 2022 sämtliche ihr gegen den Beschuldigten A._____, geb. tt. Juli 1978, Staatsangehörigkeit: Deutschland, und die C._____ AG, D._____-weg 1, E._____, zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Straftat, welche Gegenstand der An- klage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2022 bzw. vom
  18. August 2022 an das Bezirksgericht Horgen ist (DG220006-F; siehe Dis- positiv-Ziff. 5 dieses Urteils), im Umfang der vom Gericht festgelegten Er- satzforderung von CHF 120'000.– an den Kanton Zürich abgetreten hat. Die abgetretene Schadenersatzforderung reduziert sich um den Betrag, den die C._____ AG gestützt auf Dispositiv-Ziff. 6 und 8 dieses Urteils an die Pri- vatklägerin bezahlt hat.
  19. Die Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 6 dieses Urteils wird durch den Kanton Zürich an die Privatklägerin abgetreten.
  20. Die Aargauer Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten Neuunternehmerkontos CH2 zur Deckung der Verfahrenskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Hor- gen, IBAN CH3 Postfinance Konto 4, zu überweisen.
  21. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt. - 40 -
  22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'155.25 amtliche Verteidigung (inkl. MWSt)
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 und der Privatklä- gerschaft zu 1/10 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im übrigen Umfang von 1/10 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen.
  24. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versendet)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versendet) das Bundesamt für Polizei (versendet)  Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern  (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern  - 41 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,  8090 Zürich Bundesamt für Justiz, Bundesrain 30, 3003 Bern (betr. Dispo-Ziff. 6)  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (betr. Dispo-Ziff. 6)  Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso (betr. Dispo-Ziff. 6)  Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich / Büro R-KAST  Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 im Auszug gem.  vorinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 11 Aargauische Kantonalbank, … [Adresse] im Auszug gem. Dispositiv-  Ziff. 9 und vorinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 11 die C._____ AG, D._____-weg 1, E._____. 
  25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230447-O/U/jv Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und die Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 2. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 (DG220006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich / Sihl vom 11. Februar 2022 (Urk. 28) sowie die abgeänderten Anträge vom 31. August 2022 (Urk. 39) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 86 S. 61 ff.) " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;  des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 1 Tag der durch Untersu- chungshaft erstanden ist), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird nicht widerrufen und die Probezeit von 3 Jahren wird nicht verlängert.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 225'000.– zu bezahlen.

7. Die C._____ AG wird verpflichtet, CHF 120'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmäs- sig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin mit Abtretungserklärung vom

29. November 2022 sämtliche ihr gegen den Beschuldigten A._____, geb. tt. Juli 1978, Staatsangehörigkeit: Deutschland, und die C._____ AG, D._____-weg 1, E._____, zuste- henden vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Straftat, welche Ge- genstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2022 bzw. vom

- 3 -

31. August 2022 an das Bezirksgericht Horgen ist (DG220006-F) (siehe Dispositiv-Ziff. 6), im Umfang der vom Gericht festgelegten Ersatzforderung von CHF 120'000.– an den Kan- ton Zürich abgetreten hat. Die abgetretene Schadenersatzforderung reduziert sich um den Betrag, den die C._____ AG gestützt auf Dispositiv-Ziff. 7 und 9 an die Privatklägerin bezahlt hat.

9. Die Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 7 wird durch den Kanton Zürich an die Privat- klägerin abgetreten.

10. Die Aargauer Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo des mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl gesperrten Neuunternehmerkontos CH2 zur Deckung der Verfahrens- kosten an die Kasse des Bezirksgerichts Horgen, IBAN CH3 Postfinance Konto 4, zu über- weisen.

11. Die Vermögenssperre über die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten Vermö- genswerte des Beschuldigten bei der Aargauer Kantonalbank auf den Konten CH2, CH5, CH6 sowie CH7 wird 20 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2021 beschlag- nahmte Schlagring (A015'539'294) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

13. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 18'915.65 (inkl. Fr. 1'352.35 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Auslagen Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 18'915.65 amtliche Verteidigung

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen.

17. [Mitteilungen]

18. [Rechtmittel] "

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 115): "1. Es seien die Ziff. 1 bis 4, 6 bis 10 und 15 bis 16 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 1. Dezember 2022 (Geschäft-Nr. DG220006- F) aufzuheben.

2. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, Spiegelstrich 1 sei der Beschul- digte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB frei- zusprechen.

3. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, Spiegelstrich 2 sei der Beschul- digte vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 StGB freizu- sprechen.

4. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 sei der Beschuldigte nicht zur Zah- lung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 225'000 zu verpflichten.

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 sei die C._____ AG nicht zur Zah- lung einer Ersatzforderung an den Kanton Zürich im Betrag von Fr. 120'000 zu verpflichten.

6. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 10 sei die Aargauer Kantonalbank nicht anzuweisen, den Saldo des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten Neuunternehmerkontos CH2 zur Deckung der Verfahrenskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Horgen, IBAN CH3 Postfinance Konto 4, zu überweisen.

7. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 15 seien die Entscheidgebühr sowie die weiteren Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

8. ln Abänderung von Dispositiv-Ziff. 16 sei der Beschuldigte nicht zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 12'000 an die Privatklä- gerschaft zu verpflichten. "

b) Der Privatklägerschaft (Urk. 117): "Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Dezember 2022 im Verfahren DG220006 sei aufzuheben. Stattdessen sei die C._____ AG zu verpflichten, CHF 182'715.– als Ersatz- forderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. " Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 1. Dezember 2022, wurde der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des versuchten Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 30.– bestraft (Urk. 65 S. 61). Gegen diesen Entscheid meldeten der Beschuldigte am 5. Dezember 2022 (Urk. 67/1) und die Privatklägerin am 9. De- zember 2022 (Urk. 86) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an.

2. Das schriftliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 23. August 2023 (Urk. 85/1-2) und der Privatklägerin am 25. August 2023 (Urk. 85/3) zugestellt. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 86) reichten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin am 28. August 2023 bzw. am

12. September 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 87 und 89 inkl. Nachtrag, Urk. 92 und 93). Dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der

- 6 - Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2023 Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung – in Beach- tung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben wird oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung einer Gegenpartei zu beantragen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 21. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung (Urk. 97). Der Beschuldigte erhob am 10. Oktober 2023 Anschlussberufung (Urk. 98). Am 28. Mai 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 103).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 2. September 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin und Herr F._____ von der Privatklägerin (Prot. II S. 4). Das Urteil wurde gleichentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 9 ff.).

4. Die Verteidigung ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 1-4, 6-10 und 15- 16 an und erhebt Anschlussberufung. Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 7. Demnach sind Dispositivziffern 5 (Verzicht auf Widerruf), 11 (Aufhebung der Vermögenssperre), 12 (Einziehung Schlagring), 13 (Höhe der Ent- schädigung amtliche Verteidigung) und 14 (Höhe Entscheidgebühr) rechtskräftig, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).

5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

- 7 - Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). II. Sachverhalt Dossier 1 (Betrug)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 11. Februar 2022 (Urk. 28) zusammengefasst in Dossier 1 (Betrug) vor- geworfen, dass er am 13. November 2020 der Privatklägerin zugesagt habe, er sei in der Lage 100'000 Covid-Schnelltest "Q._____" "sofort" zu liefern und er ihr von seinem Wohnort in E._____ "die Tests gehen direkt nach Geldeingang raus" ge- schrieben habe. Weiter habe der Beschuldigte noch vor der Zahlung am 16. No- vember 2020 bestätigt, dass er über Lagerware in Europa verfüge. Nachdem die Privatklägerin ihre Bestellung auf 125'000 Covid-Schnelltests erhöhte, habe der Be- schuldigte der Privatklägerin am 16. November 2020 per WhatsApp eine Rechnung der C._____ AG über EUR 487'500.– geschickt. Der Beschuldigte habe dabei be- reits am 13. November 2020, spätestens jedoch am 16. November 2020, gewusst, dass er über keinerlei Lagerware in Europa verfügte und es somit nahezu ausge- schlossen war, dass er die von der Privatklägerin bestellte Ware innert der verein- barten Frist werde liefern können. Dies habe der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst verschwiegen und ihr stattdessen die obenerwähnte Rechnung und her- nach eine Nachricht betreffend eine allfällige "Escrow Bestätigung" zugesandt. Hierbei sei es dem Beschuldigten klar gewesen, dass es weder marktüblich noch der Privatklägerin möglich sein würde, seine angebliche Erfüllungsfähigkeit zu überprüfen. Dem Beschuldigten sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Ge- schädigte zwingend auf eine termingerechte Lieferung angewiesen war und dass eine verspätete Lieferung der Schnelltests für die Privatklägerin erhebliche finanzi- elle Nachteile bringen würde, da deren Kunde bei nicht fristgerechter Lieferung mit grösster Wahrscheinlichkeit vom Kauf zurücktreten und die Privatklägerin folglich auf den Tests – welche im damaligen Marktumfeld schnell an Wert verloren – sitzen bleiben würde.

- 8 - Die Privatklägerin bzw. deren handelnde Mitarbeiterin G._____ sei durch die wahr- heitswidrigen Angaben bzw. das Verhalten des Beschuldigten in den Irrtum versetzt worden, der Beschuldigte habe Zugriff auf in Europa lagernde Covid-Schnelltests der Marke "Q._____" und er sei somit in der Lage und auch willens, diese Covid- Schnelltests innert der vereinbarten Frist zu liefern. Am 16. November 2020 habe sodann die Privatklägerin die Überweisung der EUR 487'500.– mit Valutadatum 17. November 2020 in Auftrag gegeben und dem Beschuldigten sogleich per WhatsApp den entsprechenden Zahlungsbeleg zu- kommen lassen. Dabei habe die Mitarbeiterin der Privatklägerin den Beschuldigten daran erinnert, dass die Schnelltests bis am 20. November 2020 bei ihrem Kunden sein müssten. In der Folge soll G._____ wiederholt nach der Sendungsnummer bzw. einer Ver- sandbestätigung für die Covid-Schnelltests gefragt haben. Doch sie sei vom Be- schuldigten immer wieder vertröstet bzw. hingehalten worden. Am 19. November 2020 habe der Beschuldigte die erforderlichen Covid-Schnelltests in Asien bestellt und gleichentags den entsprechenden Kaufbetrag in der Höhe von EUR 302'985.72 an die Herstellerfirma überwiesen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin am 20. November 2020 mitgeteilt, dass es zu Verzögerungen kommen werde. Gleichentags habe der Beschuldigte der Privatklägerin ein Doku- ment zugesandt, aus dem hervorgehe, dass die Ware aus Asien geliefert werde. Ab dem 22. November 2020 sei der Beschuldigte für die Privatklägerin nicht mehr erreichbar gewesen. Die Privatklägerin habe sodann, um die Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden nicht zu gefährden und um den Auftrag nicht zu verlieren, weitere 125'000 Covid- Schnelltests zu einem Preis von EUR 437'500.– beim Lieferanten "H._____" in den Niederlanden bezogen. Um an diesen Geschäftskontakt zu gelangen, habe die Pri- vatklägerin am 24. November 2020 zunächst eine Kommissionsvereinbarung mit der I._____ GmbH (Sitz in J._____) unterzeichnet. Die Vereinbarung habe vorge- sehen, dass die Privatklägerin 10% des Kaufpreises für jeden vom Verkäufer ge- kauften Test zu bezahlen habe.

- 9 - Die von der Privatklägerin beim Beschuldigten bestellten Covid-Schnelltests seien erst am 30. November 2020 in K._____ [Deutschland] angekommen und seien von der Speditionsfirma als Pfand einbehalten worden. Erst nach der dritten Mahnung habe der Beschuldigte die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer beglichen. Ein Auftrag des Beschuldigten an die Speditionsfirma, die Ware an die Privatklägerin auszulie- fern, sei nicht erfolgt und die Ware sei erst im März 2021 an die Privatklägerin wei- tertransportiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Privatklägerin die bestellten Tests, infolge eines Preiszerfalls auf dem Markt für Covid-Schnelltests, nur noch für ca. EUR 2.70 pro Stück verkaufen können. Durch das Tun des Beschuldigten habe die Privatklägerin einen Schaden in der Höhe von EUR 487'500.– bzw. zumindest in der Höhe von ca. EUR 150'000.– ([EUR 3.90 - EUR 2.70] x 125'000.–) sowie in der Höhe von EUR 75'000.– ([EUR 4.50 - EUR 3.90] x 125'000.–) durch entgangenen Gewinn erlitten. Der Beschuldigte habe dies zumindest billigend in Kauf genommen und sich selbst bewusst im Betrag von EUR 487'500.– – bzw. zumindest im Differenzbetrag von EUR 184'514.28 – bereichert, was er gewollt und gewusst habe.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt anlässlich der Hauptver- handlung insofern, als er zugab, der Privatklägerin 125'000 Covid-Schnelltests "Q._____" für den Preis von EUR 487'500.– verkauft und der Privatklägerin ur- sprünglich einen Lagerstandort in Europa (Schweden) genannt zu haben. Der erste Geschäftskontakt erfolgte am 22. Oktober 2020 zwischen G._____ seitens der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte anerkannte weiter, dass G._____ ihn am 13. November 2020 per WhatsApp kontaktiert habe und die Tests per sofort hätten verfügbar sein müssen und dass er die sofortige Verfügbarkeit im Gegenzug bestätigte. Ebenso anerkannte er, dass der Vorwurf der Staatsanwalt- schaft grundsätzlich stimme, er habe kurz nach dem Eingang der Bestellung erfah- ren, dass eine Lieferung aus Europa nicht möglich sein werde und er die Tests in Asien bestellt habe. Allerdings bestritt er, dass er in Bezug auf den Standort der Tests in Asien (China) gelogen habe bzw. die Privatklägerin nicht darüber informiert

- 10 - haben soll, dass die Tests aus China bestellt werden müssten (Prot. I S. 23, 27). Auch bestritt er den Vorwurf betreffend Escrow Agreement; dieses sei nicht für das Geschäft mit den Covid-Tests vorgesehen gewesen. Schliesslich bestritt er, dass die Schnelltests im damaligen Marktumfeld rasch an Wert verloren hätten und dem- entsprechend die Privatklägerin einen Schaden in der ihm vorgeworfenen Höhe erlitten habe (Prot. I S. 22). Ansonsten war der Beschuldigte, was den Hergang des Verkaufsgeschäfts anging, geständig und seine Aussagen decken sich mit dem Un- tersuchungsergebnis, wie die Vorinstanz dies zutreffend festhielt. Dabei blieb es im Wesentlichen auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 114 S. 4-9). Der Sachver- halt ist daher grundsätzlich erstellt, mit den erwähnten Ausnahmen, die im Folgenden zu prüfen sind.

3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift um- schrieben werde, in Bezug auf die wesentlichen Punkte hinreichend erstellen liesse, mit Ausnahme der Zusicherung eines Escrow Agreements (Urk. 86 S. 13).

4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1-6, Prot. I S. 7 ff.; Urk. 114), die Einvernahmen von F._____ mitsamt Beilagen (Urk. 6/1 und Urk. 6/2-6/5) und von G._____ mitsamt Beilagen (Urk. 7/1 und 7/2-6), ein Polizei- rapport mit Beilagen (Urk. 3 und 4/1-3), der WhatsApp-Chat zwischen dem Be- schuldigten und G._____ (Urk. 2/2 und 7/3) sowie diverse Unterlagen (Urk. 2/3-6, 7/3-6, 9/3-10, 9/13-20, 56/1-17 und 57/1-5) im Recht. Auf diese Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit dies für die Urteilsfindung relevant ist.

5. Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter-

- 11 - lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Guns- ten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 65 S. 9) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom

8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprü-

- 12 - che, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

6. Beweiswürdigung im Konkreten 6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt im Grundsatz erstellt werden kann. Ebenso ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass der Vorwurf, dass der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage der Privatklägerin hin angegeben habe, er wolle noch am Tag der Rechnungs- stellung ein Escrow Agreement beibringen, nicht erstellt werden kann (Urk. 86 S. 13; vgl. dazu gleich nachfolgend in E. II.6.2.). Sodann ist im Folgenden auf die vorgebrachten Einwände des Beschuldigten in Bezug auf den Sachverhalt einzu- gehen ([a] Information seitens des Beschuldigten bezüglich Europa/China und [b] Höhe des Schadens seitens der Privatklägerin). 6.2. Mit der Vorinstanz – und entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift – ist davon auszugehen, dass die Parteien in Bezug auf das vorliegende Geschäft kein Escrow Agreement abschliessen wollten. Die Privatklägerin hat den Kaufpreis in Höhe von EUR 487'500.– anerkanntermassen direkt an den Beschuldigten bzw. an die C._____ AG überwiesen, bei welcher der Beschuldigte alleiniges Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift war. Eine solche direkte Überweisung würde ja gerade dem Sinn und Zweck eines Escrow Agreements widersprechen, wonach der Kaufpreis einem unabhängigen Dritten (dem Escrow-Agenten) übergeben würde, um den Kaufpreis sicherzustellen. Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Escrow Agreements verwiesen werden (Urk. 86 S. 12 f.). Der Ankla- gesachverhalt kann somit in Bezug auf den Vorwurf des Escrow Agreements nicht erstellt werden. 6.3. Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, dass er die Privatklägerin dahin- gehend informiert habe, dass er keinen Zugriff auf Lagerware in Europa gehabt und dass er die Covid-Tests in China bestellt habe, die Privatklägerin aber an der

- 13 - Lieferung habe festhalten wollen (Urk. 5/6 S. 3 f., Prot. I S. 16, Urk. 114 S. 6 f.). Dies ist im Folgenden zu prüfen. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ging die Privatklägerin im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses von einer Lieferung von einem Lagerstandort in Europa (Schweden) aus und rechnete mit einem Liefertermin am Freitag, den 20. November 2020 (Urk. 5/2 S. 3 f., Urk. 2/4 S. 2 f.). Weiter ist erstellt und vom Beschuldigten aner- kannt, dass er bereits am 13. November bzw. spätestens am 16. November 2020 gewusst hat, dass keine Ware aus Europa zur Verfügung stand (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung aus, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte. Damit wusste er am 13. November 2020, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügen konnte. Am 16. No- vember 2020 wusste er sodann, dass er nicht mehr zur rechtzeitigen Lieferung der ursprünglich bestellten Ware in der Lage war (vgl. dazu Urk. 114 S. 5 f.). Der Beschuldigte bestellte bei L._____ Inc. die 125'000 Schnelltests per Email am

13. November 2020 um 21.06 Uhr mit Lieferadresse an die Privatklägerin (Urk. 9/7). Die Lieferantin bzw. M._____ seitens L._____ antwortete in einer Email, aus welcher das Datum nicht hervorgeht, dass die Bestellung eingegangen sei (Urk. 9/8). Aus dieser E-Mail geht zudem hervor, dass der Beschuldigte die Rech- nung und die Dokumente für den Zoll am Montag erhalten werde. Mit "Montag" war offensichtlich Montag, der 16. November 2020 gemeint. Unklar ist, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Antwort von L._____ beim Beschuldigten am

13. November 2020 eingetroffen sei. Erstellt werden kann, dass dieses Schreiben zwischen dem 13. und dem 15. November 2020 verschickt wurde, d.h. vor Montag,

16. November 2020. In dieser E-Mail von M._____ bzw. L._____ wird erwähnt, dass die Ware durch den Zoll und das "CIQ" gehen müsse (Urk. 9/8). Bei "CIQ" handelt es sich um eine Abkürzung für die "China Entry-Exit-Inspection and Qua- rantine Bureaus", eine chinesische Zollbehörde. Der Beschuldigte bestätigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Januar 2022, dass er kurz nach der eingegangenen Bestellung von Frau G._____ [Bestellung vom

13. November 2020] gewusst habe, dass er keinen Zugriff auf Lagerware in Europa hatte (Urk. 5/6 S. 3). Zudem anerkannte er anlässlich der vorinstanzlichen Ver-

- 14 - handlung, dass er bereits am 13. November 2020, spätestens am 16. November 2020, gewusst habe, dass keine Ware aus Europa zur Verfügung stand (Prot. I S. 19, 21). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am Freitag, 13. November 2020 wusste, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte und am

16. November 2020 wusste er, dass er nicht rechtzeitig würde liefern können und dass die Schnelltests nicht aus Europa, sondern aus China geliefert werden wür- den. Am 15. November bzw. am 16. November 2020 schickte der Beschuldigte sodann die Rechnung an die Privatklägerin (Urk. 2/3). Auf der Rechnung sicherte der Be- schuldigte der Privatklägerin die "Lieferung frei Haus binnen 5 Tag nach Zahlungs- eingang" zu. Die Privatklägerin überwies ihm den geschuldeten Kaufpreis von EUR 487'500.– mit Auftrag vom 16. November 2020, Valutadatum 17. November 2020 (Urk. 2/4), was der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor- instanz bestätigte (Prot. I S. 23). Sie fragte danach wiederholt nach den Fracht- bzw. Sendungspapieren respektive nach der Tracking Nummer der Lieferung und einer Bestätigung, dass die Ware bis am 20. November 2020 beim Kunden sei. Am

17. November 2020, um 11:54:37 Uhr, fragte G._____ per WhatsApp nach der Tracking Nummer der Lieferung und wollte wissen, ob die Ware einen Tag zuvor versendet worden sei (um 12:48:20 Uhr; Urk. 2/2 S. 4, Urk. 7/3 S. 24). Der Beschul- digte versprach daraufhin G._____ die Papiere für den Versand (um 14:23:58 Uhr). Nach einer guten halben Stunde erkundigte sich G._____ wiederum nach der Sendungsnummer und verlangte eine Bestätigung, dass die Ware bis am Freitag [20. November 2020] ankommen werde. Danach leitete der Beschuldigte das er- wähnte undatierte Bestätigungsschreiben der L._____ um 18:06:17 Uhr an G._____ weiter, worauf G._____ antwortete, dass aus diesem Schreiben nicht das Lieferdatum vom Freitag, 20. November 2020, hervorgehe (18:08:30 Uhr). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin tauschten sich in Bezug auf die Erwäh- nung des CIQ in diesem Schreiben aus. Der Beschuldigte antwortete der Privatklä- gerin vielmehr, dass ihm seine "Erfahrungen mit L._____" sagen würden, "das ich mich auf Aussagen von denen verlassen kann" (Urk. 2/2 S. 5, Urk. 7/3 S. 25). Der Beschuldigte wusste aber bereits zu diesem Zeitpunkt, dass die Ware aus China und nicht aus Europa kam (Prot. I S. 21), bestätigte jedoch noch am 18. November

- 15 - 2020 um 18:44:18 Uhr, dass sich die Tests in Zustellung befinden würden und ge- plant sei, die Lieferung bis zum 20. November 2020 zuzustellen (Urk. 7/3, Urk. 2/2). Er bestellte sodann die Tests gemäss seiner eigenen Aussage erst einen Tag spä- ter, und zwar am 19. November 2020 (Urk. 5/6 S. 3, Prot. I S. 18 f. und S. 23) und überwies dafür am gleichen Tag EUR 302'985.72 an die N._____ (HK) Limited, die Hongkonger Handelsgesellschaft des amerikanischen Herstellers L._____ Inc. (Urk. 10). Erst am 20. November 2020 informierte er die Privatklägerin über den Umstand, dass die Ware nicht aus Europa, sondern aus China geliefert wird. Dies ergibt sich auch aus den WhatsApp-Nachrichten von G._____ vom 20. November 2020 um 8.28 Uhr und 10.05 Uhr, als sie ihm schrieb, dass 1) die Bestellung der Tests auf- grund seiner Aussage, die Ware sei in Europa auf Lager, erfolgt sei und 2), dass die Ware nicht wie besprochen sofort verfügbar sei, wenn diese noch in der Luft sei (Urk. 2/2 S. 10). Die wiederholte Aussage des Beschuldigten, dass er am 13. November 2020 da- von ausging bzw. davon ausgehen durfte, dass sich die Ware in Europa befand und eine sofortige Lieferung möglich war und er entsprechende Unterlagen einrei- chen könne (Urk. 5/6 S. 2, Urk. 5/2 S. 6), muss aufgrund dieser obigen Ausführun- gen als Schutzbehauptung gewertet werden. Unterlagen reichte er trotz entspre- chender Aufforderung der Staatsanwaltschaft nicht ein (Urk. 5/2 S. 6). Vielmehr ist erstellt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Ware in Europa nicht verfügbar war und somit bis zum 20. November 2020 nicht geliefert werden würde. 6.4 Entgegen der Verteidigung (Urk. 115 S. 6 Rz 11) nannte der Beschuldigte den Lagerstandort Europa. Dieser war sodann für den Vertragsabschluss wesentlich, da nur ein Lagerstandort in Europa eine rechtzeitige Lieferung der Ware garantiert hätte. Der Zeuge F._____ sagte überdies aus, dass man [seitens der Privatklägerin] erst kurz vor dem 20. November 2020 erfahren habe, dass die Ware nicht in Europa liegt (Urk. 6/1 F/A 35). In Anbetracht der übrigen Beweismittel und deren Wür-

- 16 - digung ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass seine Aussagen glaubhaft er- scheinen. Die erwähnte Aussage deckt sich mit dem Beweisergebnis. Dementsprechend ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte am Freitag 13. November 2020 wusste, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte und am 16. November 2020 wusste er, dass er nicht rechtzeitig würde liefern können, d.h. dass er die Ware nicht in Europa beziehen konnte und diese aus China bestellen musste, was er der Privatklägerin aber erst nach der am

16. bzw. 17. November 2020 erfolgten Überweisung des Kaufbetrags mitteilte. Die Privatklägerin wurde bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises im Glauben gelassen, dass die Ware aus Europa komme, sich in der Phase der Zustellung be- finde und am 20. November 2020 geliefert werde, auch wenn der Beschuldigte be- reits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Ware in Europa nicht an Lager war, er diese in China bestellen musste, sie jedoch gar noch nicht bestellt und bezahlt hatte (er bestellte die Ware erst am 19. November 2020; vgl. Urk. 5/6 S. 3). Sodann war es unmöglich, dass die Ware rechtzeitig am 20. November 2020 geliefert werden würde. Der Anklagesachverhalt ist somit insofern erstellt. 6.5. Der Beschuldigte bestritt, dass der Privatklägerin ein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe die Privatklägerin die Tests an ihre Kunden verkaufen können und die Preise seien zu dieser Zeit eher gestiegen (Prot. I S. 22). Auch bestritt er, dass er im Umfang von EUR 487'500.– bzw. zumindest in der Höhe von EUR 184'514.28 bereichert worden sei. Er habe bei den Tests aus China noch den ganzen Import und die ganze Logistik in Höhe von knapp EUR 60'000.– bezahlt (Prot. I S. 24). Der Beschuldigte gab an, dass die Privatklägerin einen Gewinn mit den von ihm gelie- ferten Tests habe erzielen können, und zwar habe sie die Tests für EUR 562'500.– verkaufen können (Prot. I S. 37 f.). Gemäss Kaufvertrag zwischen der C._____ AG und der Privatklägerin bezahlte die Privatklägerin für einen Test EUR 3.90 (Urk. 2/3). Die Privatklägerin wollte die Tests an die O._____ GmbH weiterverkaufen (Urk. 2/3); letztere trat jedoch vom Kaufver- trag am 23. November 2020 zurück und verlangte die Rücküberweisung des bereits bezahlten Vorschusses (Urk. 56/3).

- 17 - Die Privatklägerin erklärte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 den Rücktritt vom Vertrag und forderte die C._____ AG auf, ihr den Kaufpreis von EUR 487'500.– zurückzuerstatten (Urk. 2/6). In Nichtbeachtung dieses Schrei- bens lieferte der Beschuldigte die Ware trotzdem, die Privatklägerin nahm die Ware an und verkaufte diese an Dritte. Wie die Vorinstanz den in der Anklageschrift er- wähnten Durchschnittsverkaufspreis von EUR 2.70 berechnete, ergibt sich nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 86 S. 18 f.). Die Privatklägerin selber macht einen Durchschnittspreis von EUR 2.65 geltend (Urk. 59 S. 3, Urk. 56/1). Gemäss den im Recht liegenden Rechnungen (Urk. 56/5-13) konnte die Privatklä- gerin 118'400 Stück des Tests zu EUR 2.50 bzw. zu EUR 3.20 verkaufen (97'600 Stück à EUR 2.50 und 20'800 Stück à EUR 3.20). Für die restlichen 6'600 Stück findet sich keine Rechnung in den Unterlagen. Sie sind lediglich auf einer durch die Privatklägerin erstellten und eingereichten Liste ersichtlich (Urk. 56/1). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin diese zum höhe- ren Stückpreis von EUR 3.20 verkaufen konnte. Auch gemäss der besagten Liste wurden diese restlichen Tests zum Stückpreis von EUR 3.20 verkauft (vgl. Urk. 56/1). Dies ergibt somit einen erzielten Verkaufspreis von durchschnittlich EUR 2.65 (97'600 x EUR 2.50 = EUR 244'000.–; 27'400 x EUR 3.20 = EUR 87'680.–; EUR 244'000.– + EUR 87'680.– = EUR 331'680.–; EUR 331'680.– : 125'000 = EUR 2.65). Insofern wäre der Anklagesachverhalt zu Lasten des Beschuldigten zu korrigieren; zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots von einem Durchschnittspreis von EUR 2.70 pro Stück auszugehen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 14) finden sich keine Hinweise, dass die Privatklägerin mit den erwähnten Stückpreisen die Tests zu einem unvorteilhaften Preis und unter Marktwert verkaufte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich erzielte Stückpreis von EUR 2.70 marktüblich war. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin die Tests mit einem Verlust zu einem Stü- ckpreis von EUR 2.70 verkaufen musste.

- 18 - III. Sachverhalt Dossier 3 (versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird betreffend Dossier 3 vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen Juli und August 2021 von seinem Wohnort an der D._____-strasse 1 in E._____ auf der Plattform "R._____" aus dem Ausland einen Schlagring bestellt, welcher jedoch nie geliefert worden sei. Dies habe der Beschuldigte getan, obschon er hierbei über keine für die Einfuhr dieser Waffe in die Schweiz erforderliche Ein- fuhrbewilligung (Verbringungsbewilligung) verfügte, was er gewusst haben soll. Bei seinem Tun sei der Beschuldigte der irrigen Meinung gewesen, es handle sich bei einem Schlagring nicht um eine (verbotene) Waffe. Es sei dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich diesbezüglich im Internet, bei der Polizei oder bei einem Waffenhändler zu erkundigen, wodurch der Irrtum hätte vermieden werden können. Am 9. Juli 2021 sei eine an den Beschul- digten adressierte Postsendung durch den Schweizer Zoll zurückbehalten worden. Die Sendung habe einen kleineren Schlagring enthalten, welchen der Beschuldigte nicht bestellt hatte.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 5/6 S. 13, Prot. I S. 24), nachdem er zunächst noch bestritten hatte, dass er den gelieferten Schlagring bestellt habe (Urk. 5/5 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung anerkannte der Beschuldigte ausdrücklich, dass er einen "richtigen, robusten Schlagring" habe bestellten wollen, um damit eine Stehlampe zu bauen (Urk. 114 S. 11). Die Verteidigung brachte vor, dass es sich beim bestellten Schlag- ring um ein Spielzeug von derart instabilem Material handle, dass er nicht als Ge- genstand i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert werden könne (Urk. 60 Rz 33).

3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Schlagring, auch wenn er zum Bau einer Lampe dienen sollte, derart robust sei, um ihn auch als Waffe zu qualifizieren und

- 19 - sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte einen Schlagring aus robustem Material bestellt habe oder zumindest habe bestellen wollen (Urk. 86 S. 19 f.).

4. Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur einen weichen Schlagring bestellen wollen, als Schutz- behauptung zu werten und deckt sich nicht mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 86 S. 20), der wie gesehen im Berufungsverfahren ausdrücklich aussagte, er habe einen "richtigen, robusten Schlagring" bestellen wollen (Urk. 114 S. 11). Ge- stützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten ist sodann erstellt, dass er an einem nicht mehr bestimmbaren Datum, ca. im Juli oder August 2021, auf der In- ternetplattform "R._____" aus dem Ausland einen Schlagring, der aber nie geliefert wurde, bestellte und ein anderer Schlagring, ein kleinerer Schlagring, beim Zoll ab- gefangen wurde, den der Beschuldigte aber gar nie bestellt hatte (Urk. 5/5 S. 1 ff., Urk. 5/6 S. 7). Der Beschuldigte besass zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen keine für die Schweiz erforderliche Einfuhrbewilligung für den Schlagring. Wenn die Vorinstanz festhält, dass es für die Sachverhaltserstellung letztendlich irrelevant sei, ob der Schlagring gegen Menschen eingesetzt worden wäre oder bloss als Dekoration einer Lampe – wie der Beschuldigte vorbringt – zum Einsatz gekommen wäre (Urk. 86 S. 20), ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Ebenso ist ihr zu folgen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass für die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vor- wurf bezüglich Waffengesetz vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei (a.a.O.). Mithin ist der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf erstellt. IV. Rechtliche Würdigung (Betrug)

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.

2. Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass eine Täuschungshand- lung fehle. Er habe sofort liefern wollen und habe auch jederzeit einen Erfüllungs- willen gehabt (Urk. 60 S. 4 f.). Auch liege keine Arglist vor. Die Privatklägerin hätte jederzeit eine Bestätigung des Vertragsabschlusses des Beschuldigtem mit einem

- 20 - europäischen Distributor verlangen können. Sie habe jegliches Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen lassen (Urk. 60 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung liess der Beschuldige erneut ausführen, dass keine arglistige Täuschung vorliege. Ebenfalls sei bei der Privatklägerin kein Irrtum eingetreten und ihr sei auch kein Schaden entstanden (Urk. 115 S. 3 ff.).

3. Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

4. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen des Be- trugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 21 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschul- digte des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gemacht hat. Diese recht- liche Würdigung ist in der Begründung und im Ergebnis zu bestätigen, worauf vorab verwiesen werden kann. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Erwägungen als rekapitulierend und ergänzend zu verstehen.

5. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.) richtig festhielt, ist eine Täu- schung im Sinne von Art. 146 StGB zu verneinen, soweit der Verkäufer rechtzeitig liefern will und er lediglich durch den Vertragsabschluss und die Einforderung der Vorauszahlung zum Ausdruck bringt, er werde dazu auch in der Lage sein (Urk. 86 S. 23 f.). Nicht jede verzögerte Vertragserfüllung begründet einen Vermögens- schaden im Sinne von Art. 146 StGB, auch nicht dann, wenn sie von vornherein feststand oder in Kauf genommen wurde und der Täter dennoch eine Voraus- zahlung verlangt hat. Eine generelle Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommenen) Leistungsstörungen bei der Vertragsabwicklung wäre denn auch nicht sachgerecht; es würde sich daraus eine übermässige Pönalisierung des Wirt- schaftsverkehrs ergeben (BGer 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1.).

- 21 - Vorliegend war dem Beschuldigten bereits am Freitag, 13. November 2020 klar, dass er über keine für ihn reservierte Ware in Europa verfügte und am 16. Novem- ber 2020 wusste er, dass er nicht rechtzeitig würde liefern können. Er informierte die Privatklägerin nicht über diesen Umstand. Vielmehr sandte er der Privatklägerin eine Rechnung zu und liess die Privatklägerin den Kaufpreis überweisen. Lediglich mit der Weiterleitung des undatierten L._____ Schreibens per WhatsApp vom

17. November 2020 um 18:06:17 Uhr findet sich ein Indiz, dass die Tests aus China (und nicht aus Europa) geliefert werden würden. Doch diese Weiterleitung erfolgte ohne Hinweis auf die CIQ. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass G._____ gemerkt hat, dass die Ware in China war; vielmehr wies sie in ihrer Antwort den Beschuldigten darauf hin, dass das Lieferdatum vom 20. November 2020 nicht ver- merkt sei. Insbesondere aber leitete der Beschuldigte dieses Schreiben erst nach Bezahlung des Kaufpreises weiter; bereits zwei Tage vorher stellte er der Privat- klägerin die Rechnung zu und liess diese den Kaufpreis bezahlen. Damit war der Beschuldigte im entscheidenden Zeitraum offensichtlich nicht fähig, den Vertrag rechtzeitig zu erfüllen. Mithin hatte er zu diesem Zeitpunkt auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen. Dies teilte er der Privatklägerin jedoch nicht mit. Mit diesem Ver- halten täuschte er die Privatklägerin arglistig. Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 25) ist festzuhalten, dass das betrügerische Element der vorliegenden Handlung gerade darin begründet liegt, dass der Beschuldigte im Wissen um seine temporäre Lieferunfähigkeit unwahre Tatsachen vorspiegelte, um seine Vertrags- partnerin die Privatklägerin dazu zu verleiten, nicht von der eingegangenen Ver- tragsbeziehung zurückzutreten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 115 Rz 5 f.) hat der Beschuldigte sodann zugesichert, dass er über Waren in Europa verfüge. Die Zusicherung eines Lieferortes ist eine Tatsache im Sinne von Art. 146 StGB. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte bewusst getäuscht hat und nicht er selber Opfer einer Täuschung war, wie er glauben machen wollte (Urk. 114 S. 9).

6. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 26) ist weiter festzuhalten, dass es der Privat- klägerin nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Nachforschungen darüber anzu- stellen, ob der Beschuldigte tatsächlich über die von ihm behauptete Ware in Europa verfügte oder solche tatsächlich bestellen konnte. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere gibt es keine

- 22 - Hinweise darauf, dass das Verhalten der Privatklägerin leichtsinnig gewesen sein sollte. Nachforschungen zur Seriosität des Beschuldigten bzw. der C._____ AG drängten sich nicht auf. Auch ist es geschäftsüblich, dass der Beschuldigte seine angeblichen Verbindungen nicht bekannt gab. Die Privatklägerin musste auch hier keine Nachforschungen tätigen. Der Beschuldigte bestätigte selber anlässlich der Hauptverhandlung, dass niemand seine Zulieferer bekanntgeben würde (Prot. I S. 22). Es spielt – entgegen der Verteidigung (Urk. 115 Rz 21) – auch keine Rolle, ob per WhatsApp oder E-Mail kommuniziert wurde. Beide Kommunikationskanäle sind geschäftsüblich. Demzufolge kann das Verhalten der Privatklägerin nicht als leichtsinnig qualifiziert werden.

7. Zusammenfassend ist eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu bejahen.

8. Durch die arglistische Täuschung kam die Privatklägerin zur Ansicht, dass der Beschuldigte die Tests aus Europa beziehen würde und dass diese innert der ver- einbarten Frist (bis zum 20. November 2020) geliefert würden. Doch wie vorne aus- geführt (vgl. dazu E. IV.3.4.), war der Beschuldigte bei sowie nach Vertragsschluss und vor Bezahlung des Kaufpreises nicht erfüllungsfähig (und erfüllungswillig). Damit befand sich die Privatklägerin in einem Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

9. Indem die Privatklägerin EUR 487'500.– an die C._____ AG überwies (Urk. 2/4), ist die Vermögensdisposition seitens der Privatklägerin zu bejahen.

10. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezahlte die Privatklägerin für die Tests EUR 487'500.– (Urk. 2/4; Vermögensdisposition) und verkaufte sie zu einem Durchschnittspreis von EUR 2.70 weiter. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf den Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 28 f.). Es ist zutreffend, wenn der Durchschnittspreis von EUR 2.70 mit dem Marktpreis im Zeitpunkt der Lieferung gleichgesetzt wird. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. IV.6.4.) sind keine An- haltspunkte ersichtlich, dass die Tests nicht zu marküblichen Bedingungen verkauft worden wären. Dementsprechend ist die Deliktssumme der Differenz zwischen

- 23 - dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis gleichzusetzen. Dies entspricht EUR 3.90 - EUR 2.70 = EUR 1.20 bzw. EUR 1.20 x 125'000 = EUR 150'000.–. Die Deliktss- umme beträgt somit EUR 150'000.–.

11. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Kaufpreis verein- nahmt, ohne dass er dafür die Leistungen erbracht hat, welche er der Privatklägerin versprochen hat (Urk. 86 S. 31). Der Gewinn bzw. der Deliktserlös des Beschuldig- ten errechnet sich somit aus diesem vereinnahmten Kaufpreis (vgl. dazu nach- folgend E. IX.5.). Indem der Beschuldigte einen Vorteil aus dem Vermögen der Privatklägerin erlangte, ist das Erfordernis der Stoffgleichheit – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 115 Rz 33 f.) – erfüllt (vgl. BGer 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom

21. April 2023 E. 8.9.4.).

12. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Ver- halten unrechtmässig bereicherte (Urk. 86 S. 31 f.). Als die Privatklägerin ihm bzw. der C._____ AG am 16. November 2020 (Valuta 17. November 2020) den Kauf- preis überwies (Urk. 2/4), trat die Bereicherung bei ihm ein. Auch hier gelten die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 86 S. 31 f.), auf die verwiesen wird.

13. Der Beschuldigte und die Privatklägerin vereinbarten den Liefertermin am

20. November 2020. Dem Beschuldigten war bewusst, dass dieser Termin für die Privatklägerin essentiell war (vgl. vorne in E. II.6.3.). Ebenfalls vereinbarten sie, dass die Ware aus Europa geliefert werden sollte. Die Ware konnte der Beschul- digte jedoch nicht aus Europa beziehen, was er bereits wusste, als die Privatkläge- rin den Kaufpreis bezahlte. Indem der Beschuldigte nach Erhalt des Kaufpreises die Ware aus China bestellte, handelte er zumindest mit Eventualvorsatz. Er nahm

– wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 86 S. 32) – mit seinem Verhalten bewusst in Kauf, dass der bereits geleisteten Kaufpreiszahlung keine adäquate Gegen- leistung gegenübersteht und er sich daran bereichert. Schliesslich kam er nach ent- sprechender Aufforderung seitens der Privatklägerin deren gelten gemachten Rückabwicklungsansprüche bewusst nicht nach; dadurch wird sein Bereicherungs- wille bestätigt.

- 24 -

14. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Rechtliche Würdigung (versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz)

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als (ver- suchten) Verstoss gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie attestierte dem Beschuldigten jedoch einen vermeidbaren Rechtsirrtum (Urk. 58 S. 4).

2. Der Beschuldigte brachte vor, dass er den Schlagring nicht als Waffe, sondern als Lampenstiel habe benutzen wollen und dass dieser "Dekozwecke" erfüllt hätte (Urk. 5/5 S. 2). Es sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe handle, auch wenn er diese lediglich zum Basteln habe benutzen wollen (Urk. 5/6 S. 7).

3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Argumentation des Beschuldig- ten, eine Lampe aus dem Schlagring zu bauen, nicht überzeugt. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es für die Qualifikation als Waffe keine Rolle spielt, ob der Schlagring für den Bau einer Lampe verwendet oder als Schlagring gegen Menschen eingesetzt werden sollte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann dies- bezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 19 f.).

4. Indem der Beschuldigte den Schlagring über die Internetplattform "R._____" bestellte, dieser aber durch den Schweizer Zoll zurückbehalten wurde, verbrachte er den Schlagring nicht in die Schweiz. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht erfüllt.

5. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 34 f.) festzuhalten, dass es der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe handelt. Mit der Staats-

- 25 - anwaltschaft (Urk. 58 S. 4) und der Vorinstanz ist ein vermeidbarer Rechtsirrtum zu bejahen. So liegen keine Hinweise vor, dass er gewissenhafte Überlegungen gemacht, noch die Frage der Zulässigkeit bzw. des Verbots eines Schlagrings ab- geklärt hat, obwohl ihm dies durchaus zumutbar gewesen wäre. Der Beschuldigte erfüllte daher den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG. Der vermeidbare Rechtsirrtum ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 21 Satz 2 StGB).

6. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 35) ist weiter festzuhalten, dass der Beschul- digte alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllte und die Tathandlung zu Ende führte, indem er die Bestellung tätigte. Er verbrachte die Ware lediglich nicht in die Schweiz. Mit anderen Worten: Es liegt damit ein vollendeter Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

7. Zusammenfassend liegt ein versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. VI. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 86 S. 61). Die Ver- teidigung beantrage einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 115). Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum massgeblichen Strafrahmen angeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 37 f.).

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention

- 26 - Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 25 WG ist ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Straf- milderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Im Folgenden ist somit vom Strafmass von der schwersten Tat (Betrug) auszu- gehen. Vorliegend sind keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor- handen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt er- scheinen lassen. Es ist daher der ordentliche Strafrahmen anzuwenden.

3. Betrug 3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt der erhebliche Schaden der Privatklägerin ins Gewicht. Auch die relevante Deliktssumme von EUR 150'000.– ist beträchtlich bzw. stellt im Bereich von Wirtschafts- und Vermögensdelikten einen mittleren Deliktsbetrag dar. Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 40) ist zudem von einer mittleren kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte liess die Privatklägerin im Glauben, dass die Ware aus Europa bezugsfähig war, sicherte eine termin- gerechte Lieferung zu und liess die Privatklägerin den Kaufpreis bezahlen, obwohl er wusste, dass er den Vertrag nicht mit den vereinbarten Parametern erfüllen

- 27 - konnte. Als die Privatklägerin Rückabwicklungsansprüche geltend machte, wurde sie vom Beschuldigten ignoriert. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er die ursprünglich erbrachte Leistung erbringen wollte und die Privatklägerin lange mit dem Vertragsrücktritt wartete (Urk. 86 S. 40). Dem ist zuzustimmen. Die objektive Tatschwere wiegt ingesamt gerade noch leicht. Wenn die Vorinstanz von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von rund 10 Monaten als ange- messen betrachtet, so ist ihr darin ohne Weiteres zu folgen. 3.2. Bei der Festsetzung der subjektiven Tatschwere ist der Vorinstanz ebenfalls ohne Weiteres zu folgen (Urk. 86 S. 41): Der Beschuldigte nutzte wohlwissend den Umstand aus, dass die Privatklägerin aufgrund der Besonderheiten des Zwischen- handels seine Lieferfähigkeit nicht überprüfen konnte. Er handelte aus finanziellen Gründen; dies ist allerdings der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht imma- nent. Gleichwohl handelte er aus rein egoistischen Motiven, da er den Profit des Geschäfts letztlich für sich haben wollte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er beabsichtigte, die Ware auch zu liefern – auch wenn verspätet und aus einem anderen Kontinent – und diese letztlich auch lieferte. Dies führt dazu, dass die subektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht relativiert. Die Einsatzstrafe ist demnach um 2 Monate zu reduzieren. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 42 f.). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts Wesentliches aktualisiert (Urk. 114 S. ff., Urk. 115 S. 18). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten lässt sich – mit Ausnahme der Vorstrafen (vgl. dazu sogleich unter E. VI.3.5.) – nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. 3.4. Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten während des Strafverfahrens (Aussageverhalten und fehlende Einsicht) als strafzumessungsneutral (Urk. 86 S. 42), was in der Begründung und im Ergebnis zutreffend ist und keiner weiteren Ergänzungen bedarf. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erachtete die Vor- instanz zu Recht grundsätzlich als strafmindernd. Da genau dieses Verhalten aber bereits bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt wurde, ist es beim Nachtat-

- 28 - verhalten nicht doppelt zu honorieren. Der Vorinstanz ist auch diesbezüglich ohne Weiteres zu folgen (Urk. 86 S. 43 f.). 3.5. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft, wobei davon einmal einschlägig (Urk. 113). Er wurde im Jahr 2015 wegen diverser SVG-Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– und einer Busse von Fr. 9'000.– verurteilt. Zudem wurde er im Jahr 2021 wegen eines Vergehens gegen das Bankengesetz, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Ver- letzung der Vermögensverwaltungspflichten, der Unterlassung der Buchführung, des Vergehens gegen das BG über die AHV, der Bevorzugung eines Gläubigers, des Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des SVG und des mehrfachen Betrugs mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt. Den hier zu beurteilenden Betrug verübte der Beschudigte nach dem erst- instanzlichen ergangenen Urteil des einschlägigen Verfahrens (BG Zürich DG190049 vom 3. September 2019) und während dessen Berufungsverfahrens vor Obergericht (OGer Zürich SB190523; Berufungsanmeldung: 11. September 2019, Urteilsdatum: 22. April 2021). Im Rahmen der Täterkomponente muss diese Delinquenz berücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz eine Erhöhung der Strafe um vier Monate aufgrund der Vorstrafen bzw. Delinquenz während laufenden Berufungsverfahrens als angemessen erachtet (Urk. 86 S. 44), so ist dies zu übernehmen. 3.6. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.

4. Versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz Für das versuchte Vergehen gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– festgelegt. Sie erwog dazu, dass es sich bei einem Schlagring grundsätzlich nicht um eine übermässig gefährliche Waffe handle. Im Übrigen habe der Beschuldigte in einem vermeidbaren Rechtsirrtum

- 29 - nach Art. 21 Satz 2 StGB gehandelt, weshalb die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern sei. Was die subjektive Komponente angehe, habe der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 86 S. 44). Die Erwägungen der Vor- instanz sind richtig und zu übernehmen.

5. Gesamtstrafe 5.1. Zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erwog die Vorinstanz, dass eine solche nur bei gleichartigen Strafen möglich sei. Ungleich- artige Strafen seien kumulativ zu verhängen. Geld- und Freiheitsstrafen seien mit Hinweis auf BGE 137 IV 58 keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte sei für den Betrug mit einer Freiheitsstrafe und für das Ver- gehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 86 S. 45). Dies ist ebenfalls zu übernehmen. Aufgrund der Höhe des festgelegten Strafmas- ses in Bezug auf den Betrug (12 Monate) kann keine Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und dem grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe (vgl. dazu auch E. VI.2.), ist aber eine Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz auszusprechen. 5.2. Der Beschuldigte befindet sich im Strafvollzug, weshalb es angemessen erscheint, den Tagessatz neu auf Fr. 10.– festzusetzen. 5.3. Die erstandene Haft von 1 Tag ist anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 14/3). VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheits- strafe (6 Monate unbedingt, 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren) und einer unbedingten Geldstrafe (Urk. 86 S. 61).

2. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach

- 30 - Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Straf- teils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen).

3. Die auszufällende Freiheitsstrafe von vorliegend 12 Monaten bewegt sich nicht im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Dennoch ist die teil- bedingte Strafe auch hier grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vor- instanz hält zu Recht fest, dass das vorliegend zu beurteilende Betrugsdelikt noch während des laufenden Verfahrens der einschlägigen Vorstrafe und damit vor

- 31 - Beginn der fünfjährigen Frist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB verübt wurde. Somit ist eine günstige Prognose zu vermuten und es müssen keine besondere Umstände vorliegen, damit der Aufschub zulässig ist. Der einschlägigen Vorstrafe trägt die Vorinstanz aber dennoch im Zusammenhang mit dem Vorleben des Beschuldigten Rechnung (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Vorinstanz liess sich der Beschuldigte durch die Warnwirkung des zumindest erstinstanzlichen Urteils und der damals bereits 114 Tage dauernden Haft nicht von weiteren Taten, dem hier zu be- urteilenden Betrug, abschrecken und ein künftiges Wohlverhalten aufgrund einer bedingt ausgesprochenen Strafe sei eher unwahrscheinlich (Urk. 86 S. 47 f.). Es bejahte daraufhin den bedingten Vollzug für die Hälfte der Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist hierzu nichts hinzuzufügen und die Aufteilung der Freiheitsstrafe in 6 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt zu übernehmen. Die Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund der Umstände ange- messen und ist ebenfalls zu übernehmen.

4. Wenn die Vorinstanz in Bezug auf die ausgefällte Strafe wegen des (versuchten) Vergehens gegen das Waffengesetz erwägt, dass der Beschuldigte nach dem zweitinstanzlichen Verfahren (Vorstrafe) delinquiert habe, daher keine besonders günstigen Umstände vorliegen würden und somit von einer negativen Prognose des Beschuldigten zu sprechen sei (Urk. 86 S. 48), ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Die Geldstrafe ist dementsprechend zu vollziehen.

5. Zusammengefasst ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, im Umfang von 6 Monaten ist sie zu vollziehen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VIII. Schadenersatz

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 225'000.– an die Privatklägerin (Dispositivziffer 6).

2. Aufgrund des Schuldspruches ist über den Schadenersatzanspruch zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat unter den Titeln "Grundzüge des Adhäsionsverfahrens" (Urk. 86 S. 49 f.) und "Allgemeines zu den

- 32 - Schadenersatzforderungen" (a.a.O., S. 50 f.) zutreffende Erwägungen gemacht, auf die vorab vollumfänglich verwiesen werden kann.

3. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen fest, dass der Beschuldigte scha- denersatzpflichtig sei, die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt (Urk. 86 S. 51). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend, was folgt: Der Schaden berechnet sich aus der Addition des durch die Privatklägerin erzielten reduzierten Verkaufspreises (EUR 3.90 - EUR 2.70 = EUR 1.20 x Stückzahl 125'000 = EUR 150'000.–) und des entgangenen Gewinns. Auch die Berechnung des entgangenen Gewinns durch die Vorinstanz ist zu übernehmen: EUR 4.50 - EUR 3.90 = EUR 0.60; EUR 0.60 x 125'000.– = EUR 75'000.–. Der Schaden beträgt daher insgesamt EUR 225'000.– (EUR 150'000.– + EUR 75'000.–). Die Privatklägerin beantragte keinen Zins, wes- halb ein solcher auch nicht zuzusprechen ist (Urk. 59 S. 1).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 225'000.– zu bezahlen. IX. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete die C._____ AG, Fr. 120'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Weiter nahm sie davon Vormerk, dass die Privatklägerin mit Abtretungserklärung vom 29. November 2022 sämtliche ihr ge- gen den Beschuldigten und die C._____ AG zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Straftat im Umfang der vom Gericht festgelegten Ersatzforderung von Fr. 120'000.– an den Kanton Zürich abgetreten hat und sich die abgetretene Schadenersatzforderung um den Betrag, den die C._____ AG gestützt auf Dispositivziffer 7 und 9 an die Privatklägerin be- zahlt hat, reduziert (Dispositivziffer 8). Weiter entschied die Vorinstanz in Disposi- tivziffer 9, dass die Ersatzforderung durch den Kanton Zürich an die Privatklägerin abgetreten wird.

- 33 -

2. Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 7-9 an, während die Privatklägerin die Aufhebung der Dispositivziffer 7 beantragt und weiter, eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 182'715.– (anstatt Fr. 120'000.–) festzusetzen.

3. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Ersatzforderung nach Art. 71 StGB (Urk. 86 S. 53 ff.) gemacht, darauf kann verwiesen werden.

4. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB sind vorlie- gend erfüllt, weil der deliktische Betrag (vgl. zur Höhe gleich nachstehend) direkt durch eine Straftat erlangt wurde und zweifellos der Einziehung nach Art. 70 StGB unterliegen würde, jedoch weder in natura noch als Surrogat vorhanden ist. Vorlie- gend wurde der Delikterlös auf das Konto CH6 der C._____ AG durch die Privat- klägerin überwiesen (Urk. 2/4). Der Beschuldigte war in damaligen Zeitpunkt allei- niges Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG, weshalb – wie die Vorinstanz rich- tig ausführte – ihm als Organ der Gesellschaft sein Wissen über die Herkunft des Geldes zugerechnet werden muss (Urk. 86 S. 54. Auf dem besagten Konto betrug der Saldo am 5. Januar 2021 noch EUR 724.98 (Urk. D2/6/3). Gemäss den Konto- unterlagen des Kontos CH6 ist ersichtlich, dass der Saldo seit des Zahlungsein- gangs von EUR 487'500.– am 17. November 2020 (Überweisung Kaufpreises durch die Privatklägerin) stark variierte. Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass das aktuell noch vorhandene Guthaben nicht direkt durch den began- genen Betrug erlangt wurde und somit nicht einziehbar ist im Sinne von Art. 70 StGB. Folglich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 54) – eine Ersatzforderung gegen die C._____ AG im Grundsatz auszusprechen (Art. 71 Abs. 1 StGB).

5. Wenn die Vorinstanz die Ersatzforderung aus Gründen der Verhältnismässig- keit nach dem Nettoprinzip und den Gewinn für das fragliche Geschäft in der Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (EUR 302'985.72 - EUR 487'500.– = EUR 184'514.28) berechnete (Urk. 86 S. 55), so ist dies ohne Weiteres zu übernehmen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten sodann die Bezahlung der Gebühren für die Zollabwicklung in der Höhe von EUR 57'099.25 (Fr. 62'715.08) an (Urk. 4/1) und bezifferte den Deliktserlös entsprechend gerundet auf Fr. 120'000.–.

- 34 - Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren geltend, diese Gebühren dürften nicht berücksichtigt werden, weil der Beschuldigte bzw. die C._____ AG diese ge- mäss deutschem Steuerrecht von der deutschen Steuerverwaltung zurückverlan- gen konnte, weshalb die Ersatzforderung auf Fr. 182'715.– festzulegen sei (Urk. 89 S. 2, Urk. 92, Urk. 93). Der Beschuldigte verwies hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine Ausführungen vor Vorinstanz bzw. bestritt die im Rahmen des Berufungsverfahrens gemachten Ausführungen der Privatklägerin (Urk. 115 S. 19 und Prot. S. 8 f.). Gemäss dem im Recht liegenden Schreiben von Rechtsanwalt P._____ (Urk. 93) soll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach deutschem Recht erstattungsfähig sein bzw. gewesen sein. Es gäbe hierzu zwei Möglichkeiten: im Rahmen der Vorsteu- ervergütung oder im Rahmen des Vorsteuerabzugs. Bei der Schweiz sei die erste Möglichkeit vorgesehen. Es könne aber letztlich dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage die Erstattung erfolgt sei. Am Ende dieses Schreibens wird schliesslich festgehalten, dass die bezahlten Einfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden dürften. Allerdings endet das Schreiben mit der einschränkenden Bemerkung, dass die bezahlte Einfuhrabgabe die C._____ AG "vermutlich auch tatsächlich nicht be- lastet" habe. Im Ergebnis bleibt unklar und ist jedenfalls nicht erstellt, ob Einfuhrabgaben tat- sächlich rückerstattet worden wären und an wen. Ebenfalls unklar ist, wer Importeur war. Es ist nicht erstellt, dass die C._____ AG Importeurin war, insbesondere ist nicht erstellt, dass sie rückerstattungsfähig gewesen wäre. Im Übrigen ist auch aus den im Recht liegenden Kontounterlagen der C._____ AG nicht ersichtlich, ob eine entsprechende Gutschrift zu deren Gunsten tatsächlich erfolgt ist (Urk. D2/6/2). Es bleibt daher bei der bereits von der Vorinstanz festge- legten Höhe der Ersatzforderung von Fr. 120'000.–.

6. In Bezug auf die Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Privatklä- gerin und die rechtlichen Ausführungen zu Art. 73 StGB kann – um Wiederholungen

- 35 - zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 55 f.). Zutreffend sind auch die Ausführungen zur Abtretung. Vor Vorinstanz erklärte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass die entstandenen Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt seien. Sie be- antragte daher, dass ihr eine Ersatzforderung im Umfang des entstandenen Scha- dens zuzusprechen sei (Urk. 59). Mit Erklärung vom 29. November 2022 hat die Privatklägerin ihre Forderung gegen den Beschuldigten sowie gegen die C._____ AG an den Kanton Zürich abgetreten (Urk. 64). Die fehlende Zahlungs- fähigkeit wird aufgrund der Verschuldung des Beschuldigten vermutet (Urk. 5/3 S. 14). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich der festge- setzten Ersatzforderung in Höhe von Fr. 120‘000.– sämtliche Voraussetzungen nach Art. 73 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Betrag von Fr. 120‘000.– der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzan- spruchs gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 73 StGB zuzusprechen.

7. Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Form der Ersatzforderung ausführt, dass der Gesetzestext von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB explizit die Möglich- keit vorsehe, den Vermögenswert oder aber deren Verwertungserlös zuzusprechen und für die lit. c desselben Artikels die Möglichkeit der Zusprechung des Ver- wertungsertrags aus einer Ersatzforderung nicht vorgesehen sei, so ist ihr ohne Weiteres zu folgen. Auch ist ihr ohne Weiteres zu folgen, wenn sie gestützt darauf davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Zuspruch des Vertretungserlöses unter Abzug der Verwertungskosten nur für Vermögenswerte vorsehen wollte, welche der Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB unterliegen würden. Dementspre- chend ist der Privatklägerin nicht der Verwertungserlös, sondern bloss die Ersatz- forderung zuzusprechen. X. Einziehung

1. Die Vorinstanz wies unter dem Titel "Einziehung" die Aargauer Kantonalbank an, den Saldo des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten

- 36 - Neuunternehmerkontos CH2 zur Deckung der Verfahrenskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Horgen, IBAN CH3 Postfinance Konto 4, zu überweisen (Disposi- tivziffer 10).

2. Der Beschuldigte opponiert gegen die Dispositivziffer 10, brachte jedoch dazu an der Berufungsverhandlung nichts Konkretes vor (Urk. 115; Prot. II S. 7 ff.).

3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO dürfen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde das Konto CH2 lautend auf die C._____ AG durch die Staatsanwaltschaft gesperrt (Urk. 13/1). Der Saldo auf diesem Konto be- trug im Zeitpunkt der Sperrung Fr. 23'552.22 (Urk. 13/2). Die Vermögenssperren auf den zwischenzeitlich nicht mehr gesperrten Konti IBAN CH5, CH6 sowie CH7 bei der Aargauer Kantonalbank lautend auf die C._____ AG wurden rechtskräftig aufgehoben (vgl. vorne E. I.3.). Die Privatklägerin überwies den Kaufpreis auf das Konto CH2 (Urk. 2/4). Im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB wird das gesperrte Konto CH2 zur Deckung der Verfah- renskosten eingezogen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 15 und 16) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung (Urk. 86 S. 58 ff.) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss und gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelver- fahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwer- deinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

- 37 - Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ebenfalls unterliegt die Privatklägerin mit ihrem Antrag. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 9/10 und der Privatklägerschaft zu 1/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 9/10 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Im übrigen Umfang von 1/10 sind die Kosten der amt- lichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 10'155.25 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 116). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 10'155.25 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

22. April 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird nicht widerrufen und die Probezeit von 3 Jahren wird nicht verlängert. 6.-10. […]

11. Die Vermögenssperre über die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten Vermögenswerte des Beschuldigten bei der Aargauer Kantonalbank auf den Konten CH2, CH5, CH6 sowie CH7 wird 20 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

- 38 -

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2021 be- schlagnahmte Schlagring (A015'539'294) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

13. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 18'915.65 (inkl. Fr. 1'352.35 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Auslagen Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 18'915.65 amtliche Verteidigung 15.-16. […]

17. [Mitteilungen]

18. [Rechtsmittel] "

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;  des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von  Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, und mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 39 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 225'000.– zu bezahlen.

6. Die C._____ AG wird verpflichtet, Fr. 120'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Kanton Zürich zu bezah- len.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin mit Abtretungs- erklärung vom 29. November 2022 sämtliche ihr gegen den Beschuldigten A._____, geb. tt. Juli 1978, Staatsangehörigkeit: Deutschland, und die C._____ AG, D._____-weg 1, E._____, zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Straftat, welche Gegenstand der An- klage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2022 bzw. vom

31. August 2022 an das Bezirksgericht Horgen ist (DG220006-F; siehe Dis- positiv-Ziff. 5 dieses Urteils), im Umfang der vom Gericht festgelegten Er- satzforderung von CHF 120'000.– an den Kanton Zürich abgetreten hat. Die abgetretene Schadenersatzforderung reduziert sich um den Betrag, den die C._____ AG gestützt auf Dispositiv-Ziff. 6 und 8 dieses Urteils an die Pri- vatklägerin bezahlt hat.

8. Die Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 6 dieses Urteils wird durch den Kanton Zürich an die Privatklägerin abgetreten.

9. Die Aargauer Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gesperrten Neuunternehmerkontos CH2 zur Deckung der Verfahrenskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Hor- gen, IBAN CH3 Postfinance Konto 4, zu überweisen.

10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.

- 40 -

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'155.25 amtliche Verteidigung (inkl. MWSt)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 und der Privatklä- gerschaft zu 1/10 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im übrigen Umfang von 1/10 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versendet)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versendet) das Bundesamt für Polizei (versendet)  Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern  (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern 

- 41 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,  8090 Zürich Bundesamt für Justiz, Bundesrain 30, 3003 Bern (betr. Dispo-Ziff. 6)  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (betr. Dispo-Ziff. 6)  Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso (betr. Dispo-Ziff. 6)  Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich / Büro R-KAST  Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 im Auszug gem.  vorinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 11 Aargauische Kantonalbank, … [Adresse] im Auszug gem. Dispositiv-  Ziff. 9 und vorinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 11 die C._____ AG, D._____-weg 1, E._____. 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 42 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.