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SB230446

Fahren ohne Berechtigung

Zürich OG · 2023-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 4. Februar 2022 um ca. 10:05 Uhr, wurde die Beschuldigte A._____ als Lenkerin eines VW Fox mit den Kontrollschildern ZH … auf Höhe B._____-strasse … in C._____ von Beamten der Kantonspolizei Zürich angehalten und kontrolliert, wobei sich herausstellte, dass der Beschuldigten der Fahrausweis im Jahr 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (Urk. 1 und 2). Am 15. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft See / Oberland diesbezüglich einen Strafbefehl wegen Fah- rens ohne Berechtigung (Urk. 5), wogegen die Beschuldigte am 18. Februar 2022 fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 7). Nach Abschluss der Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 7. Juni 2022 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 13). Die Hauptverhandlung fand am 5. Juli 2022 statt (Prot. I S. 4 ff.). Gleichentags beriet die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil, welches sie der Beschuldigten sodann mündlich und schriftlich in unbegründeter Ausfertigung eröffnete (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 21).

E. 1.1 Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 35; Prot. III S. 3). Das angefochtene Urteil ist demnach im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprü- fen.

E. 1.2 Aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergibt sich, dass die Rückweisung aus prozessualen Gründen erfolgte und die Sache dadurch nicht prä- judiziert wird (Urk. 57 S. 6). Folglich ergibt sich auch daraus keine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes.

E. 1.3 Nachdem die Beschuldigte als einzige Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Formelles

E. 2 Mit Eingaben vom 6. bzw. 8. Juli 2022 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 23 und 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28 = Urk. 31) am 9. August 2022 (Urk. 29) reichte die Beschuldigte dem Obergericht am 26. August 2022 (Eingangsdatum) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Bereits mit Eingabe vom 17. August 2022 hatte die Beschuldigte sinngemäss die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren verlangt (Urk. 33).

E. 2.1 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

E. 2.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 6 -

3. Verteidigung und Schuldfähigkeit

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Zugleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft

- 4 - verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2022 auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Die Beschuldigte liess sich auf die Verfügung vom 1. September 2022 nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 42). Am 26. September 2022 legte der bisherige erbetene Verteidiger der Beschuldigten sein Mandat hierauf nieder (Urk. 44). Am 29. September 2022 wurden die Parteien zur (ersten) Berufungsver- handlung auf den 15. Dezember 2022 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 45).

E. 3.1 Die Beschuldigte wird im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich dem Gericht die Frage, ob sie ihre Interessen selbständig ausreichend wahren kann. Die Beschuldigte machte teilweise zwar nur schwer nachvollziehbare Ausführungen, in Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf war sie indessen ohne Weiteres in der Lage, den Sach- verhalt zu erfassen und ihren Standpunkt darzulegen. Die ihr drohende Strafe stellt ebenfalls keinen Grund dar, weswegen die Beschuldigte zwingend verteidigt wer- den müsste (vgl. Art. 130 StPO). Es liegt damit kein Fall notwendiger Verteidigung vor.

E. 3.2 Die Beschuldigte erklärte ausdrücklich, dass es ihr bewusst sei, dass man ohne einen Führerschein kein Fahrzeug lenken dürfe (Prot. III S. 5). Dass sie zudem in der Lage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäss dem aktuellsten Strafregisterauszug (Urk. 58) kein weiteres Verfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet werden musste. Daran ist zu erkennen, dass es der Beschuldigten möglich ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. An der Schuldfähigkeit der Beschuldigten bestehen daher keine Zweifel. III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu Recht wegen Fahrens ohne Berechtigung (Urk. 31 S. 3-5). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschuldigte bestritt zu keinem Zeitpunkt, am 4. Februar 2022 in C._____ einen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl ihr der Fahrausweis im Jahr 2016 aus medizinischen Gründen entzogen worden war (vgl. Urk. 8 S. 3 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 62 S. 3 f.). Das Geständnis der Be- schuldigten deckt sich denn auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. 1, 2, 9 und 10). Damit ist der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ohne Weiteres erfüllt. Soweit sich die Beschuldigte (sinngemäss) auf einen Notstand be- ruft, macht sie offensichtlich keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne von Art. 17 f. StGB geltend, welche sie ausnahmsweise zur Missachtung des Fahrausweiserfordernisses hätte berechtigen können. Sinngemäss vertrat sie

- 7 - diesen Standpunkt auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 62 S. 3 ff.; Prot. III S. 3 ff.).

2. Die Einwände der Beschuldigten richten sich im Wesentlichen gegen den Entzug des Fahrausweises selbst bzw. die ihr zur Wiedererlangung des Fahraus- weises vom Strassenverkehrsamt gemachten Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zu fachärztlichen Untersuchungen. Die Beschuldigte macht weiter geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen zu sein. Die Fortdauer des Fahrausweisentzugs sei ein unverhältnismässiger behördlicher Eingriff in ihre privaten Verhältnisse. An der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte sodann vor, sie sei aufgrund von Erlebnissen mit Busun- glücken in der Vergangenheit nicht in der Lage, einen Bus zu benützen. Zudem sei eine Busfahrt zwecks Erledigung der Einkäufe für sie stressig, da man zu viel tragen müsse. Weiter sei der Bus auch sehr teuer und bringe einem nicht dorthin, wo man hin möchte (vgl. Urk. 8 S. 2 und 4 f.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. III S. 3 f.). Dazu ist zu sagen, dass das Strafgericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit eines (rechtskräftigen) Fahrausweisentzugs bzw. der zur Wiedererlangung gemachten Auflagen von vornherein nicht überprüfen kann. Zur Klärung dieser Fragen müsste die Beschuldigte vielmehr an das Strassenverkehrsamt gelangen und danach gegebenenfalls den Verwaltungs(gerichts)weg beschreiten. Bis zu einer allfälligen Aufhebung des rechtskräftig angeordneten vorsorglichen Füh- rerausweisentzugs durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bleibt es der Beschuldigten jedenfalls grundsätzlich verboten, ein Motorfahrzeug zu lenken, ungeachtet dessen, dass sie sich subjektiv dazu berechtigt fühlt bzw. die Alter- nativmöglichkeiten aus diversen Gründen ablehnt.

3. Die Beschuldigte ist deshalb, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.

- 8 - IV. Strafe und Vollzug

1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu Strafzumessung und -vollzug erweisen sich vollumfänglich als zutreffend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 31 S. 5-8). Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz ist einzig präzisierend anzufügen, dass die Beschuldigte den Vorwurf zwar von Beginn weg eingestanden hat, aufgrund ihrer Vorbringen hinsichtlich der Gründe für ihre Fahrt ohne Ausweis aber dennoch ein Beweisverfahren mit Zeugeneinvernahmen durch- geführt werden musste. Das Verfahren wurde durch das Geständnis daher nur marginal vereinfacht. Die Befragung der Beschuldigten an der heutigen Berufungs- verhandlung ergab im Übrigen keine anderen oder neuen Gesichtspunkte. Insbe- sondere liess die Beschuldigte weiterhin jegliche Einsicht und Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens vermissen (Prot. III S. 3 ff.; Urk. 62 S. 3 ff.). Angesichts der sehr prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Schulden in Höhe von rund Fr. 300'000.– sowie ein Einkommen aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen in Höhe von ca. Fr. 2'300.–; vgl. Urk. 62 S. 2 f.) rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes unter dem regulären Mindestsatz von Fr. 30.– (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) auf Fr. 20.– festzusetzen. Eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgeleg- ten Strafe fällt sodann bereits aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht.

2. Die Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 600.–) zu bestrafen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. V. Kostenfolgen

1. Da es bei der Verurteilung der Beschuldigten bleibt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils – der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 9 - Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB220436-O sind infolge der Rück- weisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind hingegen der Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem sie mit ihrer Berufung weitestgehend unter- liegt und die leichte Anpassung der Höhe des Tagessatzes ein Ermessensent- scheid darstellt, welcher sich nicht auf Kostenverteilung auswirkt. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzulegen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 600.–).

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220436-O) werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird fest- gesetzt auf Fr. 3'600.–.

E. 4 Zur ersten Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte A._____. Die Verhandlung wurde nach einer halben Stunde abgebrochen, nachdem die Beschuldigte (für das Gericht nicht nachvollziehbar) wiederholt geltend gemacht hatte, die an sie gerichteten Fragen nicht zu verstehen (Urk. 47; Urk. 48 S. 5 f.). Das erste Berufungsverfahren wurde in der Folge mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 aufgrund der Obstruktion durch die Beschuldigte als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (Urk. 49).

E. 5 Am 16. August 2023 hiess das Schweizerische Bundesgericht eine Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2022 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht kurz zusammengefasst aus, das Berufungsverfahren hätte trotz festgestellter Obstruktion der Beschuldig- ten – welche sinngemäss als Ausübung ihres Aussageverweigerungsrechts zu würdigen gewesen wäre – ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht werden müssen (Urk. 55 = Urk. 57).

E. 6 Nach Wiedereingang der Akten vom Bundesgericht wurden die Parteien am

5. September 2023 zur zweiten Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 59).

E. 7 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 10 - die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 14 SVG und Art. 15d SVG sowie Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren für das Vorverfahren Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  4. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren werden der Beschuldigten aufer- legt.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten (sinngemäss Prot. 3 f.): Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  7. Am 4. Februar 2022 um ca. 10:05 Uhr, wurde die Beschuldigte A._____ als Lenkerin eines VW Fox mit den Kontrollschildern ZH … auf Höhe B._____-strasse … in C._____ von Beamten der Kantonspolizei Zürich angehalten und kontrolliert, wobei sich herausstellte, dass der Beschuldigten der Fahrausweis im Jahr 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (Urk. 1 und 2). Am 15. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft See / Oberland diesbezüglich einen Strafbefehl wegen Fah- rens ohne Berechtigung (Urk. 5), wogegen die Beschuldigte am 18. Februar 2022 fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 7). Nach Abschluss der Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 7. Juni 2022 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 13). Die Hauptverhandlung fand am 5. Juli 2022 statt (Prot. I S. 4 ff.). Gleichentags beriet die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil, welches sie der Beschuldigten sodann mündlich und schriftlich in unbegründeter Ausfertigung eröffnete (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 21).
  8. Mit Eingaben vom 6. bzw. 8. Juli 2022 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 23 und 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28 = Urk. 31) am 9. August 2022 (Urk. 29) reichte die Beschuldigte dem Obergericht am 26. August 2022 (Eingangsdatum) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Bereits mit Eingabe vom 17. August 2022 hatte die Beschuldigte sinngemäss die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren verlangt (Urk. 33).
  9. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Zugleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft - 4 - verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2022 auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Die Beschuldigte liess sich auf die Verfügung vom 1. September 2022 nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 42). Am 26. September 2022 legte der bisherige erbetene Verteidiger der Beschuldigten sein Mandat hierauf nieder (Urk. 44). Am 29. September 2022 wurden die Parteien zur (ersten) Berufungsver- handlung auf den 15. Dezember 2022 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 45).
  10. Zur ersten Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte A._____. Die Verhandlung wurde nach einer halben Stunde abgebrochen, nachdem die Beschuldigte (für das Gericht nicht nachvollziehbar) wiederholt geltend gemacht hatte, die an sie gerichteten Fragen nicht zu verstehen (Urk. 47; Urk. 48 S. 5 f.). Das erste Berufungsverfahren wurde in der Folge mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 aufgrund der Obstruktion durch die Beschuldigte als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (Urk. 49).
  11. Am 16. August 2023 hiess das Schweizerische Bundesgericht eine Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2022 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht kurz zusammengefasst aus, das Berufungsverfahren hätte trotz festgestellter Obstruktion der Beschuldig- ten – welche sinngemäss als Ausübung ihres Aussageverweigerungsrechts zu würdigen gewesen wäre – ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht werden müssen (Urk. 55 = Urk. 57).
  12. Nach Wiedereingang der Akten vom Bundesgericht wurden die Parteien am
  13. September 2023 zur zweiten Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 59).
  14. Zur heutigen zweiten Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte A._____. Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. III - 5 - S. 2 ff.). Die Beschuldigte begründete ihre Berufung mündlich und reichte zudem diverse Unterlagen als Beweismittel ein (Prot. III S. 3 ff.; Urk. 63/1-19). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuales
  15. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 35; Prot. III S. 3). Das angefochtene Urteil ist demnach im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprü- fen. 1.2. Aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergibt sich, dass die Rückweisung aus prozessualen Gründen erfolgte und die Sache dadurch nicht prä- judiziert wird (Urk. 57 S. 6). Folglich ergibt sich auch daraus keine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes. 1.3. Nachdem die Beschuldigte als einzige Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  16. Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 6 -
  17. Verteidigung und Schuldfähigkeit 3.1. Die Beschuldigte wird im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich dem Gericht die Frage, ob sie ihre Interessen selbständig ausreichend wahren kann. Die Beschuldigte machte teilweise zwar nur schwer nachvollziehbare Ausführungen, in Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf war sie indessen ohne Weiteres in der Lage, den Sach- verhalt zu erfassen und ihren Standpunkt darzulegen. Die ihr drohende Strafe stellt ebenfalls keinen Grund dar, weswegen die Beschuldigte zwingend verteidigt wer- den müsste (vgl. Art. 130 StPO). Es liegt damit kein Fall notwendiger Verteidigung vor. 3.2. Die Beschuldigte erklärte ausdrücklich, dass es ihr bewusst sei, dass man ohne einen Führerschein kein Fahrzeug lenken dürfe (Prot. III S. 5). Dass sie zudem in der Lage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäss dem aktuellsten Strafregisterauszug (Urk. 58) kein weiteres Verfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet werden musste. Daran ist zu erkennen, dass es der Beschuldigten möglich ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. An der Schuldfähigkeit der Beschuldigten bestehen daher keine Zweifel. III. Schuldpunkt
  18. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu Recht wegen Fahrens ohne Berechtigung (Urk. 31 S. 3-5). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschuldigte bestritt zu keinem Zeitpunkt, am 4. Februar 2022 in C._____ einen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl ihr der Fahrausweis im Jahr 2016 aus medizinischen Gründen entzogen worden war (vgl. Urk. 8 S. 3 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 62 S. 3 f.). Das Geständnis der Be- schuldigten deckt sich denn auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. 1, 2, 9 und 10). Damit ist der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ohne Weiteres erfüllt. Soweit sich die Beschuldigte (sinngemäss) auf einen Notstand be- ruft, macht sie offensichtlich keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne von Art. 17 f. StGB geltend, welche sie ausnahmsweise zur Missachtung des Fahrausweiserfordernisses hätte berechtigen können. Sinngemäss vertrat sie - 7 - diesen Standpunkt auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 62 S. 3 ff.; Prot. III S. 3 ff.).
  19. Die Einwände der Beschuldigten richten sich im Wesentlichen gegen den Entzug des Fahrausweises selbst bzw. die ihr zur Wiedererlangung des Fahraus- weises vom Strassenverkehrsamt gemachten Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zu fachärztlichen Untersuchungen. Die Beschuldigte macht weiter geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen zu sein. Die Fortdauer des Fahrausweisentzugs sei ein unverhältnismässiger behördlicher Eingriff in ihre privaten Verhältnisse. An der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte sodann vor, sie sei aufgrund von Erlebnissen mit Busun- glücken in der Vergangenheit nicht in der Lage, einen Bus zu benützen. Zudem sei eine Busfahrt zwecks Erledigung der Einkäufe für sie stressig, da man zu viel tragen müsse. Weiter sei der Bus auch sehr teuer und bringe einem nicht dorthin, wo man hin möchte (vgl. Urk. 8 S. 2 und 4 f.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. III S. 3 f.). Dazu ist zu sagen, dass das Strafgericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit eines (rechtskräftigen) Fahrausweisentzugs bzw. der zur Wiedererlangung gemachten Auflagen von vornherein nicht überprüfen kann. Zur Klärung dieser Fragen müsste die Beschuldigte vielmehr an das Strassenverkehrsamt gelangen und danach gegebenenfalls den Verwaltungs(gerichts)weg beschreiten. Bis zu einer allfälligen Aufhebung des rechtskräftig angeordneten vorsorglichen Füh- rerausweisentzugs durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bleibt es der Beschuldigten jedenfalls grundsätzlich verboten, ein Motorfahrzeug zu lenken, ungeachtet dessen, dass sie sich subjektiv dazu berechtigt fühlt bzw. die Alter- nativmöglichkeiten aus diversen Gründen ablehnt.
  20. Die Beschuldigte ist deshalb, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. - 8 - IV. Strafe und Vollzug
  21. Die Ausführungen der Vorinstanz zu Strafzumessung und -vollzug erweisen sich vollumfänglich als zutreffend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 31 S. 5-8). Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz ist einzig präzisierend anzufügen, dass die Beschuldigte den Vorwurf zwar von Beginn weg eingestanden hat, aufgrund ihrer Vorbringen hinsichtlich der Gründe für ihre Fahrt ohne Ausweis aber dennoch ein Beweisverfahren mit Zeugeneinvernahmen durch- geführt werden musste. Das Verfahren wurde durch das Geständnis daher nur marginal vereinfacht. Die Befragung der Beschuldigten an der heutigen Berufungs- verhandlung ergab im Übrigen keine anderen oder neuen Gesichtspunkte. Insbe- sondere liess die Beschuldigte weiterhin jegliche Einsicht und Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens vermissen (Prot. III S. 3 ff.; Urk. 62 S. 3 ff.). Angesichts der sehr prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Schulden in Höhe von rund Fr. 300'000.– sowie ein Einkommen aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen in Höhe von ca. Fr. 2'300.–; vgl. Urk. 62 S. 2 f.) rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes unter dem regulären Mindestsatz von Fr. 30.– (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) auf Fr. 20.– festzusetzen. Eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgeleg- ten Strafe fällt sodann bereits aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht.
  22. Die Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 600.–) zu bestrafen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. V. Kostenfolgen
  23. Da es bei der Verurteilung der Beschuldigten bleibt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils – der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 9 - Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB220436-O sind infolge der Rück- weisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind hingegen der Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem sie mit ihrer Berufung weitestgehend unter- liegt und die leichte Anpassung der Höhe des Tagessatzes ein Ermessensent- scheid darstellt, welcher sich nicht auf Kostenverteilung auswirkt. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzulegen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Es wird erkannt:
  25. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
  26. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 600.–).
  27. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  28. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
  29. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220436-O) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  30. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird fest- gesetzt auf Fr. 3'600.–.
  31. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.
  32. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 10 - die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  33. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230446-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident,ic. iur. R. Faga, und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 14. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren ohne Berechtigung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 5. Juli 2022 (GB220003) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2022 (SB220436) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 16. August 2023 (6B_193/2023)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Februar 2022 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet; er gilt als Anklageschrift. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 8) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 14 SVG und Art. 15d SVG sowie Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren für das Vorverfahren Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

4. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren werden der Beschuldigten aufer- legt.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Beschuldigten (sinngemäss Prot. 3 f.): Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 4. Februar 2022 um ca. 10:05 Uhr, wurde die Beschuldigte A._____ als Lenkerin eines VW Fox mit den Kontrollschildern ZH … auf Höhe B._____-strasse … in C._____ von Beamten der Kantonspolizei Zürich angehalten und kontrolliert, wobei sich herausstellte, dass der Beschuldigten der Fahrausweis im Jahr 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (Urk. 1 und 2). Am 15. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft See / Oberland diesbezüglich einen Strafbefehl wegen Fah- rens ohne Berechtigung (Urk. 5), wogegen die Beschuldigte am 18. Februar 2022 fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 7). Nach Abschluss der Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 7. Juni 2022 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 13). Die Hauptverhandlung fand am 5. Juli 2022 statt (Prot. I S. 4 ff.). Gleichentags beriet die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil, welches sie der Beschuldigten sodann mündlich und schriftlich in unbegründeter Ausfertigung eröffnete (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 21).

2. Mit Eingaben vom 6. bzw. 8. Juli 2022 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 23 und 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28 = Urk. 31) am 9. August 2022 (Urk. 29) reichte die Beschuldigte dem Obergericht am 26. August 2022 (Eingangsdatum) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Bereits mit Eingabe vom 17. August 2022 hatte die Beschuldigte sinngemäss die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren verlangt (Urk. 33).

3. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Zugleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft

- 4 - verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2022 auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Die Beschuldigte liess sich auf die Verfügung vom 1. September 2022 nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 42). Am 26. September 2022 legte der bisherige erbetene Verteidiger der Beschuldigten sein Mandat hierauf nieder (Urk. 44). Am 29. September 2022 wurden die Parteien zur (ersten) Berufungsver- handlung auf den 15. Dezember 2022 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 45).

4. Zur ersten Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte A._____. Die Verhandlung wurde nach einer halben Stunde abgebrochen, nachdem die Beschuldigte (für das Gericht nicht nachvollziehbar) wiederholt geltend gemacht hatte, die an sie gerichteten Fragen nicht zu verstehen (Urk. 47; Urk. 48 S. 5 f.). Das erste Berufungsverfahren wurde in der Folge mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 aufgrund der Obstruktion durch die Beschuldigte als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (Urk. 49).

5. Am 16. August 2023 hiess das Schweizerische Bundesgericht eine Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2022 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht kurz zusammengefasst aus, das Berufungsverfahren hätte trotz festgestellter Obstruktion der Beschuldig- ten – welche sinngemäss als Ausübung ihres Aussageverweigerungsrechts zu würdigen gewesen wäre – ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht werden müssen (Urk. 55 = Urk. 57).

6. Nach Wiedereingang der Akten vom Bundesgericht wurden die Parteien am

5. September 2023 zur zweiten Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 59).

7. Zur heutigen zweiten Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte A._____. Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. III

- 5 - S. 2 ff.). Die Beschuldigte begründete ihre Berufung mündlich und reichte zudem diverse Unterlagen als Beweismittel ein (Prot. III S. 3 ff.; Urk. 63/1-19). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 35; Prot. III S. 3). Das angefochtene Urteil ist demnach im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprü- fen. 1.2. Aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergibt sich, dass die Rückweisung aus prozessualen Gründen erfolgte und die Sache dadurch nicht prä- judiziert wird (Urk. 57 S. 6). Folglich ergibt sich auch daraus keine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes. 1.3. Nachdem die Beschuldigte als einzige Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 6 -

3. Verteidigung und Schuldfähigkeit 3.1. Die Beschuldigte wird im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich dem Gericht die Frage, ob sie ihre Interessen selbständig ausreichend wahren kann. Die Beschuldigte machte teilweise zwar nur schwer nachvollziehbare Ausführungen, in Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf war sie indessen ohne Weiteres in der Lage, den Sach- verhalt zu erfassen und ihren Standpunkt darzulegen. Die ihr drohende Strafe stellt ebenfalls keinen Grund dar, weswegen die Beschuldigte zwingend verteidigt wer- den müsste (vgl. Art. 130 StPO). Es liegt damit kein Fall notwendiger Verteidigung vor. 3.2. Die Beschuldigte erklärte ausdrücklich, dass es ihr bewusst sei, dass man ohne einen Führerschein kein Fahrzeug lenken dürfe (Prot. III S. 5). Dass sie zudem in der Lage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäss dem aktuellsten Strafregisterauszug (Urk. 58) kein weiteres Verfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet werden musste. Daran ist zu erkennen, dass es der Beschuldigten möglich ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. An der Schuldfähigkeit der Beschuldigten bestehen daher keine Zweifel. III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu Recht wegen Fahrens ohne Berechtigung (Urk. 31 S. 3-5). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschuldigte bestritt zu keinem Zeitpunkt, am 4. Februar 2022 in C._____ einen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl ihr der Fahrausweis im Jahr 2016 aus medizinischen Gründen entzogen worden war (vgl. Urk. 8 S. 3 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 62 S. 3 f.). Das Geständnis der Be- schuldigten deckt sich denn auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. 1, 2, 9 und 10). Damit ist der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ohne Weiteres erfüllt. Soweit sich die Beschuldigte (sinngemäss) auf einen Notstand be- ruft, macht sie offensichtlich keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne von Art. 17 f. StGB geltend, welche sie ausnahmsweise zur Missachtung des Fahrausweiserfordernisses hätte berechtigen können. Sinngemäss vertrat sie

- 7 - diesen Standpunkt auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 62 S. 3 ff.; Prot. III S. 3 ff.).

2. Die Einwände der Beschuldigten richten sich im Wesentlichen gegen den Entzug des Fahrausweises selbst bzw. die ihr zur Wiedererlangung des Fahraus- weises vom Strassenverkehrsamt gemachten Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zu fachärztlichen Untersuchungen. Die Beschuldigte macht weiter geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen zu sein. Die Fortdauer des Fahrausweisentzugs sei ein unverhältnismässiger behördlicher Eingriff in ihre privaten Verhältnisse. An der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte sodann vor, sie sei aufgrund von Erlebnissen mit Busun- glücken in der Vergangenheit nicht in der Lage, einen Bus zu benützen. Zudem sei eine Busfahrt zwecks Erledigung der Einkäufe für sie stressig, da man zu viel tragen müsse. Weiter sei der Bus auch sehr teuer und bringe einem nicht dorthin, wo man hin möchte (vgl. Urk. 8 S. 2 und 4 f.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. III S. 3 f.). Dazu ist zu sagen, dass das Strafgericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit eines (rechtskräftigen) Fahrausweisentzugs bzw. der zur Wiedererlangung gemachten Auflagen von vornherein nicht überprüfen kann. Zur Klärung dieser Fragen müsste die Beschuldigte vielmehr an das Strassenverkehrsamt gelangen und danach gegebenenfalls den Verwaltungs(gerichts)weg beschreiten. Bis zu einer allfälligen Aufhebung des rechtskräftig angeordneten vorsorglichen Füh- rerausweisentzugs durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bleibt es der Beschuldigten jedenfalls grundsätzlich verboten, ein Motorfahrzeug zu lenken, ungeachtet dessen, dass sie sich subjektiv dazu berechtigt fühlt bzw. die Alter- nativmöglichkeiten aus diversen Gründen ablehnt.

3. Die Beschuldigte ist deshalb, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.

- 8 - IV. Strafe und Vollzug

1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu Strafzumessung und -vollzug erweisen sich vollumfänglich als zutreffend und es kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 31 S. 5-8). Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz ist einzig präzisierend anzufügen, dass die Beschuldigte den Vorwurf zwar von Beginn weg eingestanden hat, aufgrund ihrer Vorbringen hinsichtlich der Gründe für ihre Fahrt ohne Ausweis aber dennoch ein Beweisverfahren mit Zeugeneinvernahmen durch- geführt werden musste. Das Verfahren wurde durch das Geständnis daher nur marginal vereinfacht. Die Befragung der Beschuldigten an der heutigen Berufungs- verhandlung ergab im Übrigen keine anderen oder neuen Gesichtspunkte. Insbe- sondere liess die Beschuldigte weiterhin jegliche Einsicht und Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens vermissen (Prot. III S. 3 ff.; Urk. 62 S. 3 ff.). Angesichts der sehr prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Schulden in Höhe von rund Fr. 300'000.– sowie ein Einkommen aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen in Höhe von ca. Fr. 2'300.–; vgl. Urk. 62 S. 2 f.) rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes unter dem regulären Mindestsatz von Fr. 30.– (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) auf Fr. 20.– festzusetzen. Eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgeleg- ten Strafe fällt sodann bereits aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht.

2. Die Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 600.–) zu bestrafen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. V. Kostenfolgen

1. Da es bei der Verurteilung der Beschuldigten bleibt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils – der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 9 - Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB220436-O sind infolge der Rück- weisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind hingegen der Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem sie mit ihrer Berufung weitestgehend unter- liegt und die leichte Anpassung der Höhe des Tagessatzes ein Ermessensent- scheid darstellt, welcher sich nicht auf Kostenverteilung auswirkt. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzulegen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 600.–).

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220436-O) werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren wird fest- gesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 10 - die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti