Sachverhalt
2.1.1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
24. August 2022 zufolge soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat (mit Einzelunter- schrift) der B._____ AG (eingetragen im Handelsregister vom tt.mm.2016 bis am tt.mm.2017) trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung den ihm als Verwal- tungsrat gemäss dem Obligationenrecht obliegenden Verpflichtungen nicht nach- gekommen sein und es namentlich unterlassen haben, sofort (innert maximal ei- nes Monats) eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelasse- nen Revisor prüfen zu lassen bzw. die Bilanz beim Konkursrichter zu deponieren, obwohl er um seine Pflichten gewusst habe oder sich diese zumindest habe vor- stellen können. Dass sich die Gesellschaft in einer Finanzkrise befunden habe, sei für den Beschuldigten ersichtlich gewesen bzw. hätte für ihn ersichtlich sein müssen, weil die C._____ am 1. November 2016 (Besorgnisdatum) eine Betrei- bung für die Forderung in Höhe von Fr. 10'587.10 eingeleitet habe und auch her- nach zahlreiche Betreibungen und Konkursandrohungen erfolgt seien. Dass die B._____ AG in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, offene Schulden im hohen sechsstelligen Bereich gehabt habe und nach der Übernahme keine Geschäftstä- tigkeiten mehr ausüben werde, habe der Beschuldigte bereits bei Abschluss des Übernahmevertrages am 1. November 2016 gewusst. Durch diese arge Nachläs- sigkeit des Beschuldigten sei es zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft gekommen, da die Überschuldung am 1. November 2016 noch bedeutend geringer als im Zeitpunkt des Konkurses (mit Schulden von mindes-
- 7 - tens Fr. 316'456.11) gewesen sei. Schliesslich sei am tt.mm.2017 über die B._____ AG der Konkurs eröffnet worden (Urk. 47 S. 2 ff.). 2.1.2. Der Beschuldigte hat mit Bezug auf diesen Vorwurf in der Untersuchung eingeräumt, dass ihm die finanzielle Situation der Gesellschaft, mithin auch die bestehenden Schulden, bereits bei der Übernahme am 1. November 2016 be- kannt waren (Urk. 5/1 S. 3, 5; Urk. 5/24 S. 3 + 16; Urk. 56 S. 9 + 12). Der Be- schuldigte gestand diesbezüglich auch ein, dass er über die seit seiner Einsitz- nahme in den Verwaltungsrat entstandenen Lieferantenforderungen Kenntnis hatte, relativierte dies aber dahingehend, dass dies erst der Fall gewesen sei, als die entsprechenden Rechnungen anfangs Januar 2017 eingegangen seien (Urk. 5/1 S. 10; Urk. 5/24 S. 21; Urk. 56 S. 7). Schliesslich anerkannte der Be- schuldigte, anfangs Januar 2017 gemerkt zu haben, dass auch regelmässig Be- treibungen gegen die Gesellschaft einsetzten und die Rechnungen nicht mehr be- zahlt werden konnten (Urk. 5/1 S. 10; Prot. I S. 12 f.). Im Übrigen stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Gesellschaft erst am 1. Januar 2017 faktisch übernommen und die seit der Übernahme der Gesell- schaft entstandenen Schulden habe er weder zu verantworten noch habe er diese erhöht (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 5/24 S. 8 + 21; Prot. I S. 15; Urk. 56 S. 13 f.). Er habe vielmehr den Konkurs verhindern bzw. die Schulden der Gesellschaft tilgen wollen (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/24 S. 3+10; Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner bisherigen Darstellung (Prot. II S. 11 ff.), wobei er eingestand, mit der Konkursanmeldung allenfalls zu lange zugewartet zu haben, was indes durch die Täuschung seiner Geschäfts- partner und die gehegte Hoffnung auf baldige Erfüllung des abgeschlossenen Übernahmevertrages zu erklären sei (vgl. Prot. II S. 17 + 19). Ferner anerkannte der Beschuldigte, den Schaden für die Gläubiger durch seine Untätigkeit ver- schlimmert zu haben (Prot. II S. 20). 2.1.3. Vorbemerkend ist festzuhalten, dass die Übernahme der B._____ AG – ehemalige Betreiberin des in D._____ domizilierten Restaurants E._____ – durch den Beschuldigten den Ausgangspunkt des vorliegend zu beurteilenden Sachver- haltes darstellt, wobei der Restaurantbetrieb am 1. Januar 2017 von der F._____
- 8 - GmbH übernommen wurde (vgl. Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/24 S. 8 + 14). In die Gesell- schaftsübertragung waren auch G._____ und †H._____ involviert. Über die B._____ AG wurde am tt.mm.2017 der Konkurs eröffnet und gemäss Schlussbe- richt des Konkursamtes verblieb ein Verlust von Fr. 639'983.71 (Urk. 3/1; Urk. 24/6). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen vom tt.mm.2016 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2017 im Handelsregister als Organ der B._____ AG eingetragen war (Urk. 3/1). Der Beschuldigte führte dies- bezüglich durchwegs an, er habe vor Unterzeichnung des Übernahmevertrages von †H._____ einen provisorischen Geschäftsabschluss der Gesellschaft gezeigt bekommen und auf dessen Drängen der Gesellschaftsübernahme per November 2016 zugestimmt, die Geschäftsführung bzw. Verantwortung für die Gesellschaft indes erst am 1. Januar 2017 übernommen (Urk. 5/1 S. 3 + 12; Urk. 5/24 S. 3 + 8; Prot. I S. 10; Prot. II S. 15), was aber entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 13; Urk. 74 S. 4 f.) nichts am Umstand ändert, dass der Beschuldigte am tt.mm.2016 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B._____ AG ein- getragen war und ihm dementsprechend auch ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben und Pflichten nach Art. 716a und Art. 717 OR oblagen, was der Beschuldigte vor Schranken der Berufungsinstanz durchaus anerkannte (vgl. Prot. II S. 15). Dass der Beschuldigte das Verwaltungsratsmandat erst am 1. Januar 2017 antreten sollte, wie von der Verteidigung behauptet wird (Urk. 56 S. 6), geht aus dem Über- nahmevertrag vom 1. November 2016 nicht hervor. 2.1.4. Gemäss dem vom Beschuldigten und G._____ unterzeichneten, im vorin- stanzlichen Urteil vollständig wiedergegebenen Übernahmevertrag vom 1. No- vember 2016 (Urk. 5/4) wird unter anderem der Übergang der Verträge (Arbeits-, Miet-, Sozialversicherungs-, Leasingverträge usw.), der Einnahmen und Verbind- lichkeiten sowie des Inventars und der Lagerbestände der B._____ AG (bzw. des von ihr betriebenen Restaurants E._____) auf eine andere (nicht namentlich ge- nannte) Gesellschaft per 1. Januar 2017 erwähnt. In diesem Zusammenhang wird weiter die Rückerstattung des Mietzinsdepots von gesamthaft Fr. 36'000.– an die B._____ AG und eine Entschädigung von dieser für Waren und Inventar in Form
- 9 - von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 25'000.– durch die andere Ge- sellschaft festgehalten (Urk. 5/4 S. 1; Urk. 63 S. 11 f.). Der Beschuldigte führte zu den Beweggründen betreffend den Vertragsabschluss aus, er habe die Rettung der B._____ AG angestrengt, um zu verhindern, dass die Angestellten des Re- staurants E._____ arbeitslos würden, denn mit dieser Vertragsgestaltung sei der Restaurantbetrieb nicht mehr mit der Schuldentilgung belastet gewesen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/24 S. 3+10; Prot. II S. 20). Dem Beschuldigten zufolge war die Gesell- schaft bereits am 1. November 2016 "massiv überschuldet" (Urk. 5/1 S. 5), wobei er die Schulden zuerst auf Fr. 500'000.– und später auf Fr. 300'000.– (bzw. Fr. 200'000.–, nachdem G._____ Ausstände von rund Fr. 100'000.– privat über- nommen habe [vgl. Urk. 7/1 S. 3 bzw. Urk. 14/3: Schuldanerkennung und Zah- lungsversprechen datiert vom 25. Januar 2017]) bezifferte (Urk. 5/24 S. 4; Urk. 56 S. 11). G._____ bestätigte die Überschuldung der Gesellschaft, ohne konkrete Angaben zur Schuldenhöhe zu machen (vgl. Urk. 7/1 S. 4). Der ebenfalls betei- ligte †H._____ konnte aufgrund dessen Versterben am tt.mm.2021 nicht mehr be- fragt werden. Aus der Kreditorenübersicht des Restaurants E._____ für den Zeit- raum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 geht hervor, dass bei Übertra- gung der Gesellschaft am 1. November 2016 – vorbehaltlich der späteren teilwei- sen Schuldübernahme durch G._____ – offene Rechnungen von ca. Fr. 280'000.– bestanden, weshalb bei Abschluss des Übernahmevertrages von einer Schuldensumme in dieser Höhe auszugehen ist. 2.1.5. Entgegen der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass gemäss den Betrei- bungsregisterauszügen der B._____ AG vom 19. Juni 2017 und 11. August 2018 24 der gesamthaft 30 Betreibungen im Zeitraum vom 3. Januar 2017 bis 28. Juni 2017 eingeleitet worden sind (Urk. 5/3; Urk. 3/4). Der Beschuldigte gestand so- dann ein, anfangs Januar 2017 Kenntnis von den von G._____ und †H._____ im Umfang von Fr. 356'336.58 von November bis Dezember 2016 getätigten Waren- einkäufen erlangt zu haben (Urk. 5/1 S. 10; Urk. 5/24 S. 21; Urk. 56 S. 7; Prot. II S. 16), wobei mit der Vorinstanz keine Hinweise dafür bestehen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis davon hatte oder diese Einkäufe gar genehmigte, zu- mal er glaubhaft versicherte, er hätte diesfalls interveniert (vgl. Urk. 5/1 S. 12; Prot. I S. 11; Urk. 42; Urk. 63 S. 13). Mithin wusste der Beschuldigte erst im Ver-
- 10 - lauf des Januar 2017, dass sich die Gesellschaft zusätzlich zu den ihm bereits be- kannten Schulden bei Übernahme mit weiteren Schulden von rund Fr. 350'000.– konfrontiert sah, was selbst unter Berücksichtigung der (späteren) teilweisen Schuldübernahme durch G._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.4.) einen Betrag von insgesamt über Fr. 530'000.– ergibt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte infol- gedessen gemerkt hat, dass die Gesellschaft die Rechnungen nicht mehr bezah- len konnte (Prot. I S. 13). Im Januar 2017 wurden ferner drei Betreibungen gegen die Gesellschaft mit einem Forderungsbetrag von gesamthaft Fr. 17'372.15 einge- leitet (Urk. 3/3). Der Beschuldigte war sodann ab dem 13. Januar 2017 für die Ge- schäftskonten der B._____ AG bevollmächtigt (Urk. 9/4; Urk. 15/5) und konnte so- mit ab diesem Zeitpunkt in das bereits damals sehr spärliche Bankguthaben bei der UBS AG in der Höhe von Fr. 37'723.40 (Urk. 5/16) Einsicht nehmen. Aufgrund all dieser Fakten kann mithin rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass er spätestens ab dem 1. Februar 2017 von der Besorgnis einer drohenden Über- schuldung der B._____ AG wissen musste, zumal auch die erste vertraglich ange- dachte Ratenzahlung der neuen Betreibergesellschaft und die Rückerstattung der Mietzinskaution ausgeblieben waren (Urk. 5/1 S. 7 f.; Urk. 5/24 S. 4; Prot. II S. 16; vgl. auch nachstehend Ziffer 2.1.7.). Daran vermag ein allfälliger Forderungsver- zicht in der Höhe von ca. Fr. 74'000.– der vom Beschuldigten gehaltenen I._____ AG, die ebenfalls Gläubigerin der B._____ AG war, angesichts der Höhe der ge- nannte Verbindlichkeiten nichts zu ändern (vgl. Prot. I. S 15). 2.1.6. Der Beschuldigte stellt sich – wie bereits ausgeführt – auf den Standpunkt, er habe die B._____ AG sanieren und nicht in den Konkurs führen wollen. Als Sa- nierungskonzept sah der Beschuldigte vor, dass entsprechend dem Übernahme- vertrag vom 1. November 2016 ab dem 1. Januar 2017 die aufgelaufenen Schul- den mittels monatlicher Zahlungen der neuen Betreibergesellschaft des Restau- rants E._____ in der Höhe von Fr. 25'000.– sowie der rückerstatteten Mietzins- kaution in der Höhe von Fr. 36'000.– innert weniger Monate oder ein bis zwei Jah- ren getilgt würden (Urk. 5/24 S. 3; Prot. I S. 13; vgl. Prot. II S. 13; auch vorste- hend Ziffer 2.1.4.). Dem Beschuldigten zufolge war bei Vertragsabschluss nicht bekannt, dass die F._____ GmbH das Restaurant übernehme werde, weshalb diese im Vertrag auch nicht namentlich genannt wurde. Er sei aber jedenfalls da-
- 11 - von ausgegangen, dass die ihm unbekannte Gesellschaft G._____ gehören werde (Urk. 5/1 S. 6 ff.; Urk. 5/24 S. 13; Prot. I S. 12; Prot. II S. 13), wobei der Be- schuldigte bei Vertragsunterzeichnung anerkanntermassen nicht wusste, ob G._____ tatsächlich für die neue Gesellschaft zeichnungsberechtigt sein wird (Prot. II S. 22), was schliesslich auch nicht der Fall war (vgl. Urk. 5/24 S. 8; Prot. I S. 12; Prot. II S. 13). Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend konstatierte, wurde der Übernahmevertrag zwischen dem Beschuldigten und G._____ mithin geschlossen, ohne dass die F._____ GmbH namentlich bekannt war, geschweige denn zu den vorgesehenen Zahlungen verpflichtet wurde (vgl. Urk. 63 S. 14). Dass der Beschuldigte die neue Betreibergesellschaft des Restaurants gestützt auf den Übernahmevertrag nicht in die Pflicht nehmen konnte, war ihm sodann bewusst, zumal er eingestandenermassen aus diesem Grund auf eine Betreibung der F._____ GmbH verzichtete (Urk. 5/24 S. 25 ff.). In Anbetracht dessen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die vertraglich vorgesehenen Zah- lungsverpflichtungen rechtlich durchsetzbar sind und eingehalten werden, zumal ihm bereits im Dezember 2016 bekannt war, dass die F._____ GmbH die neue Betreiberin des Restaurants sein wird und weder G._____ noch †H._____ im Handelsregister eingetragen waren (Urk. 6/3; Urk. 5/1 S.11), auch wenn Letzterer gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wohl als faktischer Ge- schäftsführer der F._____ GmbH handelte und die Gesellschaftsübernahme so- wie die Fortführung des Restaurantbetriebs durch die F._____ GmbH orches- trierte (Urk. 5/1 S. 6 f.; Urk. 5/24 S. 3, 8, 25, 29, 32; Urk. 6/1 S. 3 ff.). Das vorge- sehene Sanierungskonzept war somit zum vornherein zum Scheitern verurteilt, was dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein musste. 2.1.7. Nachdem die angedachten Zahlungen der neuen Restaurantbetreiberin ausblieben und auch das Mietzinsdepot der B._____ AG nicht zurückerstattet worden war, forderte der Beschuldigte die involvierten Personen (namentlich †H._____) denn auch erfolglos zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht auf (Urk. 5/1 S. 11; Urk. 5/24 S. 25; Prot. II S. 16 f.), wobei er in der Folge dann auch nicht wei- tergehend aktiv wurde, indem er eine Zwischenbilanz erstellte bzw. erstellen liess oder die Bilanz beim Gericht deponierte, sondern sich von †H._____ weiter ver- trösten liess. Der Konkurs der B._____ AG war dem Beschuldigten zufolge dann
- 12 - aufgrund der mit Übernahmevertrag zwar vorgesehenen, letztlich aber nicht erfüll- ten Zahlungsverpflichtungen unausweichlich, zumal zwischenzeitlich weitere Schulden geäufnet worden waren (Urk. 5/24 S. 11; Urk. 5/1 S. 2 f.). Der Beschul- digte führte vor Schranken der Berufungsinstanz denn auch aus, er habe †H._____ im April/Mai 2017 die Konkursanmeldung angekündigt, wenn das ver- einbarte Geld nicht bald komme (Prot. II S. 18). Nichtsdestotrotz blieb der Be- schuldigte in der Folge aber weiterhin untätig, bis schliesslich die C._____ auf dem Betreibungsweg den Konkurs eröffnen liess (vgl. Prot. II S. 18). 2.1.8. Was schliesslich die dem Beschuldigten vorgeworfene Verschlimmerung der Vermögenslage der B._____ AG betrifft, so geht die Staatsanwaltschaft von Schulden bei Konkurs von mindestens Fr. 316'456.11 aus. Die Verschuldung sei am 1. November 2016 bedeutend geringer gewesen, wobei die Staatsanwalt- schaft von einem hohen sechsstelligen Betrag ausgeht, ohne diesen näher zu be- ziffern (Urk. 47 S. 3). Gemäss vorstehenden Ausführungen bestanden am 1. No- vember 2016 Schulden von ca. Fr. 280'000.– und es verblieb bei Konkurs ein Ver- lust von Fr. 639'983.71 (vgl. vorstehend Ziffern 2.1.3. + 2.1.4.; vgl. auch Urk. 24/6). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wies das Geschäftskonto der B._____ AG bei der UBS AG derweil am 1. Januar 2017 ein Guthaben von Fr. 102'311.82 auf, welches sich bis zum 31. Juli 2017 auf minus Fr. 35.– redu- zierte (Urk. 5/16; Urk. 5/22), wobei am 3. Januar 2017 die Löhne für Dezember 2016 von gesamthaft Fr. 80'617.15 ausbezahlt wurden (Urk. 5/16; Urk. 5/7) und sich der Kontostand im Zeitraum vom 13. Januar bis 31. Januar 2017 infolge ver- schiedener Transaktionen um weitere ca. Fr. 13'000.– reduzierte, weshalb das Geschäftskonto am 1. Februar 2017 ein Bankguthaben von bloss noch Fr. 25'189.81 aufwies (Urk. 5/17). Zwar kann dem Beschuldigten die entspre- chende Verschlechterung der Vermögenslage bis zum 1. Februar 2017 nicht als Deliktssumme zum Vorwurf gemacht werden. Es erfolgten indessen am 6. Fe- bruar 2017, 20. März 2017 und 10. April 2017 weitere Überweisungen für die Miete der Geschäftsräumlichkeiten des Restaurants E._____ in der Höhe von je- weils Fr. 2'200.– (Urk. 5/7; Urk. 5/17; Urk. 5/18; Urk. 5/19), wobei – entgegen der Verteidigung (Urk. 74) – deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist, da der Mietzins ohne Weiteres von der neuen Betreibergesellschaft hätte bezahlt werden können.
- 13 - Am 13. April 2017 bezog der Beschuldigte schliesslich Bargeld in der Höhe von Fr. 20'000.– als "Lohn" für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der B._____ AG (Urk. 5/19; Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/24 S. 27; Prot. II S. 22). Am 10. April 2017 wurden vom Geschäftskonto weitere Fr. 2'000.– an die J._____ GmbH über- wiesen, wobei der Forderungsgrund ungeklärt blieb (Urk. 5/7; Urk. 5/19). Der Be- schuldigte bringt diesbezüglich vor, sämtliche Transaktionen – vorbehaltlich der Bargeldbezüge – ab dem 13. Januar 2017 seien von †H._____ autorisiert worden (Urk. 5/1 S. 14), wobei der Beschuldigte zu den Transaktionen mehrheitlich keine Angaben machen konnte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über eine Bankvoll- macht verfügte und mithin von diesen Zahlungsaufträgen zumindest hätte Kennt- nis erlangen können. Nachdem mithin auch nach dem 1. Februar 2017 noch Ver- bindlichkeiten des Restaurants E._____ aus dem Bankguthaben der B._____ AG beglichen wurden und sich die Aktiven zudem durch die erwähnte beträchtliche Bargeldentnahme verringerten, hat sich die Vermögenslage der B._____ AG – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 13 f.) – im Tatzeitraum ab 1. Februar 2017 im Umfang von mindestens Fr. 30'000.– verschlechtert, was der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung im Kern auch so anerkannt hat (Prot. II S. 20). Im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 28. Juni 2017 wurden gegen die B._____ AG im Übrigen auch 21 Betreibungen mit einem Forderungsbetrag von gesamt- haft rund Fr. 230'000.– auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet bzw. fortgesetzt (Urk. 3/4; Urk. 5/3), was das Vermögen der B._____ AG potentiell ebenfalls mit Kosten belastete und sich bei einer früheren Überschuldungsanzeige hätte ohne Weiteres vermeiden lassen. 2.1.9. In subjektiver Hinsicht wendet der Beschuldigte ein, er habe nicht gewusst, dass im Falle einer überschuldeten Gesellschaft die Bilanz deponiert, einem Revi- sor vorgelegt und allenfalls eine Anzeige wegen Überschuldung beim Konkurs- richter gemacht werden müsse. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, da der Beschuldigte gleichzeitig ausführte, er habe bereits in der Vergangenheit ver- schiedene Gesellschaften geführt und sei im Grunde über die Pflichten als Ver- waltungsrat auf dem Laufenden (Urk. 5/24 S. 16). Es darf sodann in diesem Zu- sammenhang nicht unbesehen bleiben, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Vergangenheit von †H._____ anlässlich mehrerer Gegebenheiten hinters
- 14 - Licht geführt wurde, so dass er eigenen Angaben zufolge auf Ausgaben von meh- reren hunderttausend Franken sitzenblieb (Prot. II S. 11 f.), weshalb der Beschul- digte insbesondere auch vor diesem Hintergrund den Beteuerungen von †H._____ hinsichtlich baldiger Zahlungen nicht unbeschränkt Glauben schenken konnte. 2.1.10. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich mit vorstehender Einschränkung betreffend den Besorgniszeitpunkt (erst) ab 1. Februar 2017 bzw. mit den Präzi- sierungen bezüglich der Verschlimmerung der Vermögenslage sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spe- kulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 2.2.2. Laut der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsaus- übung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen betreffend die Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rech- nungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrates einer Aktienge- sellschaft, das Gericht im Falle einer Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.). Gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR (als im anklagegegenständli- chen Zeitraum gültige Fassung) muss, wenn die begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelasse- nen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu
- 15 - Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu be- nachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterde- ckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Wenn- gleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtspre- chung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Falle reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, so dass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564, E. 5.1.; 127 IV 110, E. 5.a; Urteile 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.; 6B_985/2016 vom 27. Fe- bruar 2017, E. 4.2.1.; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5. und 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001, E. 4.b; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB II,
4. Aufl., N 33a zu Art. 165 StGB). Mit der Benachrichtigung des Gerichtes darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden. Auch dürfen die Befriedigungschancen der Gesellschaftsgläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden (Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.). Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestands von Art. 165 StGB eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung er- forderlich (vgl. Urteile 6B_244/2021/6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 4.3.; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1.; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018, E. 3.2.2. sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.1.1.). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ferner ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 5.3. und 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1.). Die Eröffnung des Konkurses ist als objektive Strafbarkeitsbedingung ausgestaltet und als Täter kommen ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe in Frage (BGE 144 IV 52, E. 7.3.; Urteil 6B_775/2020 vom 23. November 2020, E. 3.1.). Schliesslich setzt der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung voraus (HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 69 zu Art. 165 StGB). In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt in
- 16 - subjektiver Hinsicht hingegen bereits grobe Fahrlässigkeit, um die Strafbarkeit zu begründen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.). 2.2.3. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass dem Be- schuldigten als einzelzeichnungsberechtigtem Mitglied des Verwaltungsrates zweifellos eine Organstellung bei der B._____ AG zukam, weshalb er gestützt auf Art. 29 lit. a StGB der Strafbarkeit nach Art. 165 StGB unterliegt, auch wenn die als Tatbestandsmerkmal ausgestaltete Schuldnereigenschaft nicht auf ihn persön- lich, sondern primär auf die Gesellschaft zutrifft (vgl. Urk. 63 S. 20). 2.2.4. Mit der Konkurseröffnung am tt.mm.2017 über die B._____ AG (vgl. vorste- hend Ziffer 2.1.3.) ist auch die im Misswirtschaftstatbestand aufgeführte objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegend erfüllt. 2.2.5. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung sodann dargelegt wurde, be- stand für den Beschuldigten spätestens ab 1. Februar 2017 die begründete Be- sorgnis einer Überschuldung der B._____ AG (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.5.). Mit- hin wäre der Beschuldigte als Gesellschaftsorgan der B._____ AG verpflichtet ge- wesen, im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR vorzugehen und umgehend eine Zwi- schenbilanz zu erstellen sowie diese einer zugelassenen Revisionsstelle vorzule- gen. Die Verteidigung macht dazu geltend, der Beschuldigte habe aufgrund des Übernahmevertrages vom 1. November 2016 und den darin vorgesehenen Bedin- gungen darauf vertrauen dürfen, dass die Sanierung der B._____ AG im Bereich des Machbaren gelegen habe. Demnach hätten konkrete Sanierungsbemühun- gen vorgelegen, weshalb keine sofortige Benachrichtigung des Richters im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR angezeigt gewesen sei (Urk. 56 S. 11; Urk. 74 S.7 f.). Dem ist indes entgegenzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verpflichtung der F._____ GmbH und den dann auch tatsächlich ausbleibenden monatlichen, ver- traglich vorgesehenen Ratenzahlungen der Beschuldigte – wie vorstehend eben- falls dargelegt – nicht guten Grundes davon ausgehen konnte, dass eine reelle Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung der Gesellschaft bestand, ohne die Be- friedigungschancen der Gläubiger zusätzlich zu gefährden, weshalb es sich ledig- lich um eine vage Hoffnung des Beschuldigten handelte, die sich infolge fehlender Durchsetzbarkeit des Übernahmevertrages und ausgebliebenen Zahlungseingän-
- 17 - gen seitens des Vertragspartners zudem rasch zerschlug. Davon abgesehen muss bei begründeter Besorgnis der Überschuldung zwingend und in jedem Fall eine Zwischenbilanz erstellt werden. Unterbleibt die Benachrichtigung des Rich- ters, so muss dieser Entscheid (des Verwaltungsrates) in Kenntnis der Überschul- dungssituation und gestützt auf die (revidierte) Zwischenbilanz gefällt werden, an- dernfalls Art. 725 Abs. 2 OR verletzt ist (HANDSCHIN, Zürcher Kommentar OR,
3. Aufl., N 86 f. + 135 zu Art. 725 OR). Auch allfällige erfolgversprechende Sanie- rungsmassnahmen hätten es dem Beschuldigten mithin höchstens erlaubt, nach Vorliegen eines die Überschuldung ausweisenden Zwischenabschlusses unter Umständen für eine gewisse Zeit von der Benachrichtigung des (Konkurs-)Gerich- tes abzusehen. Keinesfalls gestattet war es aber, aufgrund irgendwelcher vager Sanierungsmassnahmen auf die Erstellung einer Zwischenbilanz und deren Prü- fung durch eine Revisionsstelle gänzlich zu verzichten, wie dies vorliegend ge- schehen ist. Die von der Verteidigung angeführten Sanierungsbemühungen ver- mögen den Beschuldigten demzufolge von vornherein nicht zu entlasten. Der Be- schuldigte verletzte somit spätestens seit Eintritt des Besorgnisdatums am 1. Fe- bruar 2017 die ihm als Verwaltungsrat der B._____ AG obliegenden Organpflich- ten nach aArt. 725 Abs. 2 OR, indem er weder die gesetzlich vorgeschriebene Zwischenbilanz erstellte und einer zugelassenen Revisionsstelle zur Prüfung un- terbreitete noch die Überschuldung dem Konkursgericht anzeigte, was angesichts der damals deutlichen Illiquidität der Gesellschaft als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.1.1.; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.3.3.; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 4.3.; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.3.2. und 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010, E. 2.2.). 2.2.6. In der Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung im Be- wusstsein der Zahlungsunfähigkeit ist die tatbestandsmässige Verwirklichung der strafbaren Handlung der Misswirtschaft zu sehen. Für die nähere Bestimmung dieses sog. Fortführungsschadens, der als Folge der Konkursverschleppung ein- tritt, kann die tatsächlich festgestellte Überschuldung der konkursiten Gesellschaft mit jener verglichen werden, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt be- standen hätte. Ebenso ist es zulässig, den Schaden mit der Erhöhung der
- 18 - Passiven im fraglichen Zeitraum zu begründen (zum Ganzen: HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 56 ff. zu Art. 165 StGB). Angesichts der dargestellten Verminderung der Aktiven hat sich die bereits bestehende Überschuldung der B._____ AG im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung erstelltermassen verschlechtert (vgl. vorstehend Zif- fer 2.1.8.). Es liegt auf der Hand, dass ein bereits überschuldetes Unternehmen, welches arg nachlässig geführt wird und bei welchem eine Überschuldungsan- zeige hätte vorgenommen werden müssen, im Laufe der Zeit weitere Betreibun- gen und Schulden anhäuft und sich so die Vermögenslage laufend verschlimmert. Insofern ist auch die Kausalität zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten und der Vermögenseinbusse für die Konkursgläubiger fraglos gegeben (vgl. zum Kausalitätserfordernis jüngst auch das Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023, E. 4.3.). 2.2.7. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt dabei, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Situation gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg für den Fall seines Eintrittes abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses – aufgrund der äusseren Umstände entscheiden, wozu die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung gehören. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In-
- 19 - kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; 137 IV 1, E. 4.2.3.; Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 2.3.3.). Nachdem der Beschuldigte um die prekäre finanzielle Situation der B._____ AG wusste und anerkanntermassen bereits in der Vergangenheit in ver- schiedenen Verwaltungsräten Einsitz genommen hatte, handelte er zumindest eventualvorsätzlich, da er trotz der begründeten Besorgnis der Überschuldung seinen Pflichten als Gesellschaftsorgan nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4.) und eine Verschlimmerung der Ver- mögenslage zumindest grob fahrlässig verursacht hat, weil er in Anbetracht der desolaten Finanzlage der B._____ AG dennoch in unverantwortlicher Weise untä- tig blieb und in vager Hoffnung auf den Eingang der ihm versprochenen Sanie- rungsbeiträge vertraute, obwohl er von seinen Geschäftspartnern bereits bei frü- herer Gelegenheit hinters Licht geführt worden war (vgl. Prot. II S. 11 f.) 2.2.8. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschuldigte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 20 -
3. Dossier 1 – Unterlassung der Buchführung 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Der Beschuldigte soll der Anklage folgend während seiner Funktion als Verwaltungsrat der B._____ AG nicht um die korrekte, stets aktuelle Führung ei- ner Buchhaltung besorgt gewesen sein, indem er weder selbst eine solche erstellt noch sich um die fachgerechte Erstellung einer solchen durch Dritte gekümmert habe. Infolgedessen sei die Vermögenslage der Gesellschaft nicht bzw. nicht komplett erkennbar gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genom- men habe (Urk. 47 S. 4). 3.1.2. Diesem Vorwurf hält der Beschuldigte im Wesentlichen entgegen, dass er erst mit der Übernahme der Geschäftsführung am 1. Januar 2017 für die Buchfüh- rung zuständig gewesen sei. Davon abgesehen seien dafür †H._____ (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 14 + 18) bzw. ein Herr K._____ (Urk. 5/24 S. 6 + 31) verantwortlich gewesen, welche eine Buchhaltung tatsächlich geführt hätten (Urk. 5/1 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, dass †H._____ jahrelang für die Buchhaltung der Gesellschaft zuständig gewesen sei (Prot. II S. 16). 3.1.3. Selbst wenn der Beschuldigte erst am 1. Januar 2017 beabsichtigte, opera- tiv für die B._____ AG tätig zu werden, ändert dies nichts am Umstand, dass er bereits am tt.mm.2016 im Handelsregister als alleiniger Verwaltungsrat der Ge- sellschaft eingetragen war. Mithin oblagen ihm unentziehbar die entsprechenden Pflichten als Gesellschaftsorgan betreffend die Rechnungslegung (vgl. Art. 716a Ziff. 3 OR), weshalb der Einwand der Verteidigung unbehelflich ist (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.1.3.). 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Buchhaltung und Buchführung zwar insofern inkonsistent sind, als er im Verlauf des Verfahrens verschiedene Personen als verantwortlich bezeich- nete (Urk. 63 S. 18). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte letztlich tatsächlich †H._____ für die Buchführung als zuständig betrachtete, zu-
- 21 - mal seine diesbezüglichen Depositionen glaubhaft erscheinen, wonach sowohl der Geschäftsabschluss für das Jahr 2016 als auch die provisorische Bilanz 2017 von diesem erstellt worden seien und dieser die Buchführung bis Ende 2016 erle- digt habe (Urk. 5/1 S. 4 + 9; Prot. I S. 14; vgl. Prot. II S. 16). In diesem Zusam- menhang darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte auch zu Protokoll gab, die ihm im Februar/März 2017 von †H._____ vorgelegte Bilanz sei fehlerhaft gewesen, da namentlich keine Schulden ausgewiesen wor- den seien, weshalb er deren Genehmigung und seine Unterschrift verweigert habe (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 14 + 18; Prot. II S. 17). Der Beschuldigte gestand in diesem Zusammenhang auch ein, dass er †H._____ lediglich aufgefordert hat, die Bilanz zu berichtigen und ihm erneut vorzulegen (Prot. I S. 18 f.; vgl. Prot. II S. 18). Der Beschuldigte war offenbar in der Folge nicht um eine ordnungsge- mässe Buchführung bemüht, da er es bei einer Ermahnung von †H._____ bewen- den liess, wobei aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass dem Be- schuldigten zu einem späteren Zeitpunkt eine korrekte Bilanz vorlag (vgl. Prot. I S. 19; Prot. II S. 18). 3.1.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu beachten, dass dem Beschuldigten bereits bei Annahme des Verwaltungsratsmandates die Verschuldung der Gesellschaft bekannt war, weshalb er in der Folge umso mehr um eine ordnungsgemässe Buchführung hätte besorgt sein müssen. Nachdem er dies unterlassen hat, hat er angesichts der offensichtlichen Falschangaben und Unzulänglichkeiten von †H._____ hinsichtlich der Buchführung zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm geführte Gesellschaft über keine korrekte Buchhaltung verfügte, zumal sich der Beschuldigte angesichts des Gebarens von †H._____ in der Vergangen- heit (vgl. Prot. II S. 11 f.) kaum auf diesen verlassen durfte. 3.1.6. Der Sachverhalt ist demzufolge sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm ge- setzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung
- 22 - von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom
2. August 2022, E. 3.3.1.; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1. und 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.1.1.). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Die Buchführung bildet dabei die Grundlage der Rechnungs- legung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Dar- stellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens notwendig sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 3.3.1.). Art. 166 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163, E. 2.b). Der Täter muss sich insbesondere seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Situation, erkennen. Die erforderliche Inkaufnahme von Unklarheiten über den Vermögensstand bedeutet indessen nicht, dass die Verschleierung desselben das eigentliche Handlungsziel zu sein braucht (BGE 117 IV 163, E. 2.b; vgl. auch Urteile 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1. und 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.2.2.). 3.2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte im Tatzeitraum als Organ der B._____ AG im Handelsregister eingetragen war und auch die objektive Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist (vgl. vorstehend Ziffern 2.2.3. f.). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht selber um
- 23 - die ordentliche Buchhaltung besorgt sein müsse und diese Dritten übertragen könne (Urk. 56 S. 17; Urk. 74 S. 9), trifft zwar grundsätzlich zu, geht aber insofern fehl, als der Verwaltungsrat auch in diesem Fall sicherstellen muss, dass eine kor- rekte Buchhaltung erfolgt (vgl. TRECHSEL/OGG, in: Praxiskommentar StGB,
4. Aufl., N 3 zu Art. 166 StGB). Nachdem bereits aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten erstellt ist, dass im Tatzeitraum keine korrekte Buchführung erfolgte, weshalb dem Beschuldigten auch eine fehlerbehaftete Bilanz vorlag, und der Be- schuldigte in der Folge auch nicht um eine ordentliche Buchhaltung besorgt war, verletzte er als Gesellschaftsorgan der B._____ AG seine Pflicht zur Kontrolle des Rechnungswesens. In Anbetracht dessen ergibt sich ohne Weiteres, dass infolge- dessen ein vollständiger Überblick über die tatsächliche Verschuldungslage der Gesellschaft bei Konkurseröffnung nicht möglich war, was der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Zusammenfassend sind mithin sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB als gegeben zu erachten. 3.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. 3.2.4.
a) Die Verteidigung bringt im Eventualstandpunkt vor, der Straftatbestand von Art. 166 StGB durch Nichterstellung der Buchhaltung werde bei einem Schuld- spruch wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB aufgrund arger Nachlässigkeit in der Berufsausübung konsumiert (Urk. 56 S. 17; Urk. 74 S. 10). Das vorinstanzliche Urteil hat sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt und ist ohne Begründung von echter Konkurrenz ausgegangen (vgl. Urk. 63 S. 24).
b) War die unterlassene Buchführung die Ursache oder zumindest eine Mitur- sache der eingetretenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, stellt sie eine klassische Bankrotthandlung im Sinne des Misswirtschaftstatbestandes dar und ist als krasse Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren. In diesem Fall ist unechte Konkurrenz in der Form der Konsumption anzunehmen, weil der deliktische Ge- halt der Unterlassung der Buchführung bereits durch die Anwendung des mit
- 24 - deutlich höherer Strafandrohung ausgestatteten Tatbestandes der Misswirtschaft vollständig erfasst und wertmässig abgegolten wird (HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 55 ff. zu Art. 166 StGB; HERREN, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Freiburg 2006 S. 169 f. m.w.H.; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich [Geschäfts-Nr. SB190103] vom 17. Dezember 2019, E. 3.4.2.).
c) Gemäss vorstehenden Erwägungen wusste der Beschuldigte bereits bei Übernahme der Gesellschaft, dass diese verschuldet war und spätestens am
1. Februar 2017 musste er angesichts der eingegangenen Rechnungen für die zahlreichen Wareneinkäufe und weiterer aufgelaufener Verbindlichkeiten von ei- ner drohenden Überschuldung der Gesellschaft ausgehen (vorstehend Ziffer 2.1.5.). Nachdem der Beschuldigte im Verlauf des Januar 2017 die markante Ver- schlechterung der Vermögenslage der B._____ AG unabhängig von der Buchhal- tung bemerkte, sich jedoch dazu entschied, mit Bezug auf seine Pflichten als Ver- waltungsrat weitgehend untätig zu bleiben (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.5. - 2.1.7.), war die fehlerhafte Buchhaltung für die Konkursverschleppung nicht (mit-)ent- scheidend. Es besteht demnach zwischen der Unterlassung der korrekten Buch- führung und der herbeigeführten Überschuldung kein offensichtlicher Kausalzu- sammenhang, weshalb dementsprechend zwischen den Tatbeständen der Miss- wirtschaft und der Unterlassung der Buchführung echte Konkurrenz vorliegt. Einer allfälligen sachlichen und zeitlichen Nähe zwischen diesen beiden Taten ist bei der Strafzumessung im Rahmen der Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen.
4. Fazit Zusammenfassend ist mithin zum Schuldpunkt festzuhalten, dass der Be- schuldigte auch in zweiter Instanz wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 25 - IV. Strafe
1. Einleitung 1.1. Zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung hat sich die Vorin- stanz kurz geäussert und den vorliegend massgeblichen Strafrahmen wie auch die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt dargelegt (Urk. 63 S. 24 ff.). Dar- auf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei einer De- likts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleichartigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzelnen festzusetzenden Sanktion die Grundsätze der Gesamtstrafe ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwen- dung gelangen. In diesem Kontext ist für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge aufgrund der weiteren begangenen Taten ange- messen zu schärfen ist. Im Rahmen der Schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang mit grösserer oder gerin- gerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen, wobei der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Deliktes geringer zu werten ist, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7.). 1.2. Der Vorinstanz kann sodann auch betreffend die festzulegende Strafart in ihren Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden, wonach im Falle des nicht vor- bestraften und auch nicht besonders intensiv delinquierenden Beschuldigten die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist (Urk. 63 S. 26). 1.3. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so stellt die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe in casu das schwerere Delikt dar, so dass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach aufgrund der Strafe für die Unterlassung der Buchführung zu asperieren ist. Da im Übrigen keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrah-
- 26 - men zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB inner- halb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Tatkomponente 2.1. Misswirtschaft 2.1.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte lediglich wäh- rend eines Zeitraums von rund 10 Monaten dem Verwaltungsrat der B._____ AG vorstand, wobei er ab dem Besorgniszeitpunkt den Konkurs der Gesellschaft wäh- rend rund 8 Monaten verschleppte und sich dadurch die Überschuldung weiter verschlimmerte, wobei ein gewisses Zuwarten mit den gebotenen Massnahmen aufgrund der Versprechungen von †H._____ zwar als verständlich erscheint, nichtsdestotrotz aber offensichtlich unrechtmässig war. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit grundsätzlich einstellte und insbe- sondere den Restaurantbetrieb nicht weiterführte, was die Gefahr einer Vermö- gensverminderung erhöhte. Die Überschuldung nahm aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten dann aber lediglich im niedrigeren fünfstelligen Bereich zu, was mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine eher geringe Deliktssumme aus- macht. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von G._____ und †H._____ hat einspannen lassen und dabei durchaus blauäugig agierte. Wie sich vor Berufungsinstanz merklich zeigte, be- standen dessen Beweggründe im Wesentlichen auch darin, wenigstens seine ei- gene Forderung bzw. diejenige der I._____ AG von rund Fr. 74'000.– tilgen zu können, was eine gewisse egoistische Motivation offenbart. Die an sich ausbe- zahlte Entlohnung von Fr. 20'000.– erscheint sodann sehr hoch und findet in den Leistungen des Beschuldigten kein entsprechendes Äquivalent, was Elemente ei- ner entschädigten Firmenbestattung mit entsprechender krimineller Energie ent- hält. Immerhin missbrauchte der Beschuldigte die marode Gesellschaft nicht gleichzeitig für weitere Bereicherungshandlungen, was die kriminelle Energie wie- derum ein wenig relativiert. Nichtsdestotrotz verletzte er seine Pflichten als Ver- waltungsrat in mehrfacher Weise, wobei der festgestellte Eventualvorsatz das
- 27 - Verschulden nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen ver- mag. 2.1.3. Nach all dem Gesagten ist insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen, so dass im Endeffekt eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ange- messen erscheint. 2.2. Unterlassung der Buchführung 2.2.1. Die Unterlassung der Buchführung erweist sich in objektiver Hinsicht ver- schuldensmässig als recht leicht, auch wenn sich der Beschuldigte in einer kriti- schen Phase, in welcher die Illiquidität der Unternehmung bekannt war, während einer nicht mehr kurzen Zeitspanne nicht um eine ordnungsgemässe Buchhaltung (durch Dritte) kümmerte und damit die Gefahr eines Konkurses massgeblich er- höhte. 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auf vorstehende Ausführungen zu verwei- sen, wonach das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden auf- grund der keineswegs geringen Sorgfaltspflichtverletzung nur geringfügig zu ver- mindern mag. Insgesamt gesehen ist das Verschulden hier als noch leicht zu be- zeichnen. Es rechtfertigt sich somit isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen. 2.2.3. In Asperation zur vorstehenden Misswirtschaft erweist sich aufgrund des engen sachlichen Konnexes eine Straferhöhung um 30 Tagessätze auf 150 Ta- gessätze als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Im Rahmen der Bewertung der Täterkomponente ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auswirken könnten (vgl. Prot. II S. 6 ff.). 3.2. Bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis kann da-
- 28 - bei zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung massgeblich beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202, E. 2.d/cc; Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 1.3.3.; 6B_199/2022 vom 25. April 2022, E. 4.3.6. sowie 6B_368/2020 vom 24. November 2021, E. 2.3.3.). Hat ein Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung dagegen nicht angebracht (Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 3.3.). Ein vollumfängliches Geständnis liegt in casu nicht vor, doch hat der Be- schuldigte den äusseren Sachverhalt in gewissen Teilen anerkannt und nament- lich eingeräumt, dass ihm nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit die Ver- schuldung der Gesellschaft relativ schnell bewusst und ihm später eine offensicht- lich inkorrekte Buchhaltung vorgelegt wurde, welche Zugeständnisse die Untersu- chung und die gerichtliche Beurteilung doch zu einem gewissen Grad erleichter- ten. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmin- dernde Aspekte, welche moderat zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sind, und eine Reduktion der Geldstrafe auf 130 Tagessätze nahelegen.
4. Beschleunigungsgebot 4.1. Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, das Verfahren voranzutreiben, um die beschul- digte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewis- sen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessen- heit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und der beschul- digten Person. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in
- 29 - extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung ge- tragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2.; 143 IV 373, E. 1.3.1. und E. 1.4.1.; Ur- teile 6B_1485/2022 vom 23. Januar 2023, E. 1.2.5.; 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 4.4.2. und 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023, E.4.1.). 4.2. Vorliegend dauerte es vom ersten Polizeirapport vom 16. Februar 2018 bis zur Anklage am 24. August 2022 in diesem hinsichtlich Umfang und Komplexität doch überschaubaren Verfahren rund 4 ½ Jahre, wobei insbesondere die An- fangsphase der Untersuchung sehr schleppend verlief, nachdem der Beschuldigte erstmals am 22. Oktober 2019 mit den Vorwürfen konfrontiert wurde (Urk. 5/1). Zu berücksichtigen ist dabei immerhin, dass das Verfahren aufgrund des angeschla- genen Gesundheitszustands von †H._____ und dessen Versterbens im mm.2021 zwischenzeitlich während einiger Monate sistiert war, was die lange Verfahrens- dauer etwas zu relativieren vermag. Nichtsdestotrotz ist in den nicht erklärbaren Verzögerungen zu Beginn der Untersuchung eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu erkennen. Diesem Umstand ist mit einer Reduktion der Gelds- trafe auf 110 Tagessätzen Rechnung zu tragen, was im Ergebnis der vorinstanzli- chen Sanktion entspricht.
5. Tagessatzhöhe 5.1. Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2. Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der auch zuletzt noch ungünsti- gen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, wonach er nach wie vor eine Rente von monatlich Fr. 4'300.– (inklusive Kinderrenten) bezieht und damit auch für den Lebensunterhalt seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und vier ausbildungs- pflichtigen Kindern aufzukommen hat (vgl. Urk. 32 S. 6 f.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 8 + 10), bei Fr. 30.– zu belassen.
- 30 -
6. Fazit 6.1. Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 6.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses bzw. eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, an die Strafe an (Art. 51 StGB). Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz der Geldstrafe. Dement- sprechend ist die ausgestandene Haft von 2 Tagen dem Beschuldigten entspre- chend an die Geldstrafe anzurechnen.
7. Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres aufgeschoben werden. Es handelt sich beim Beschuldig- ten um einen nicht vorbestraften Ersttäter. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der Geldstrafe während der Probezeit dürften eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhal- ten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). V. Beschlagnahme Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist auch Dispositivziffer 4 betreffend den beschlagnahmten Ordner der B._____ AG als mitangefochten zu betrachten. Der Beschuldigte hat für den Fall einer Ver- urteilung jedoch keine substantiierten Einwendungen zu diesem Punkt vorge- bracht, weshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden kann. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht explizit angefochtenen Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr ausführlich zu überprüfen (BGE 147 IV 93, E. 1.5.2.; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19
- 31 - und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER, BSK StPO, N 30 f. zu Art. 437 StPO), so dass die vorinstanzliche Regelung betreffend die beschlagnahmten Beweismittel unverändert in das vorliegende Berufungsurteil aufzunehmen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils des Bezirksgerichtes. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 - 7) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegend anhängige Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Aus- nahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 32 - 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'436.45 (inkl. MwSt.) geltend, wobei der Aufwand für die Besprechungen mit dem Beschuldigten und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung bereits in der Honorarnote enthalten ist (Urk. 72). Der aufgeführte Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemes- sen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 10. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten entsprechend dem eingangs zitierten Dis- positiv der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich wurde über die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen befunden (Urk. 63 S. 32 f.).
E. 1.1 Zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung hat sich die Vorin- stanz kurz geäussert und den vorliegend massgeblichen Strafrahmen wie auch die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt dargelegt (Urk. 63 S. 24 ff.). Dar- auf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei einer De- likts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleichartigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzelnen festzusetzenden Sanktion die Grundsätze der Gesamtstrafe ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwen- dung gelangen. In diesem Kontext ist für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge aufgrund der weiteren begangenen Taten ange- messen zu schärfen ist. Im Rahmen der Schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang mit grösserer oder gerin- gerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen, wobei der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Deliktes geringer zu werten ist, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7.).
E. 1.2 Der Vorinstanz kann sodann auch betreffend die festzulegende Strafart in ihren Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden, wonach im Falle des nicht vor- bestraften und auch nicht besonders intensiv delinquierenden Beschuldigten die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist (Urk. 63 S. 26).
E. 1.3 Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so stellt die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe in casu das schwerere Delikt dar, so dass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach aufgrund der Strafe für die Unterlassung der Buchführung zu asperieren ist. Da im Übrigen keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrah-
- 26 - men zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB inner- halb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Tatkomponente
E. 2 Dossier 1 – Misswirtschaft
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte lediglich wäh- rend eines Zeitraums von rund 10 Monaten dem Verwaltungsrat der B._____ AG vorstand, wobei er ab dem Besorgniszeitpunkt den Konkurs der Gesellschaft wäh- rend rund 8 Monaten verschleppte und sich dadurch die Überschuldung weiter verschlimmerte, wobei ein gewisses Zuwarten mit den gebotenen Massnahmen aufgrund der Versprechungen von †H._____ zwar als verständlich erscheint, nichtsdestotrotz aber offensichtlich unrechtmässig war. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit grundsätzlich einstellte und insbe- sondere den Restaurantbetrieb nicht weiterführte, was die Gefahr einer Vermö- gensverminderung erhöhte. Die Überschuldung nahm aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten dann aber lediglich im niedrigeren fünfstelligen Bereich zu, was mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine eher geringe Deliktssumme aus- macht.
E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von G._____ und †H._____ hat einspannen lassen und dabei durchaus blauäugig agierte. Wie sich vor Berufungsinstanz merklich zeigte, be- standen dessen Beweggründe im Wesentlichen auch darin, wenigstens seine ei- gene Forderung bzw. diejenige der I._____ AG von rund Fr. 74'000.– tilgen zu können, was eine gewisse egoistische Motivation offenbart. Die an sich ausbe- zahlte Entlohnung von Fr. 20'000.– erscheint sodann sehr hoch und findet in den Leistungen des Beschuldigten kein entsprechendes Äquivalent, was Elemente ei- ner entschädigten Firmenbestattung mit entsprechender krimineller Energie ent- hält. Immerhin missbrauchte der Beschuldigte die marode Gesellschaft nicht gleichzeitig für weitere Bereicherungshandlungen, was die kriminelle Energie wie- derum ein wenig relativiert. Nichtsdestotrotz verletzte er seine Pflichten als Ver- waltungsrat in mehrfacher Weise, wobei der festgestellte Eventualvorsatz das
- 27 - Verschulden nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen ver- mag.
E. 2.1.3 Nach all dem Gesagten ist insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen, so dass im Endeffekt eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ange- messen erscheint.
E. 2.1.4 Gemäss dem vom Beschuldigten und G._____ unterzeichneten, im vorin- stanzlichen Urteil vollständig wiedergegebenen Übernahmevertrag vom 1. No- vember 2016 (Urk. 5/4) wird unter anderem der Übergang der Verträge (Arbeits-, Miet-, Sozialversicherungs-, Leasingverträge usw.), der Einnahmen und Verbind- lichkeiten sowie des Inventars und der Lagerbestände der B._____ AG (bzw. des von ihr betriebenen Restaurants E._____) auf eine andere (nicht namentlich ge- nannte) Gesellschaft per 1. Januar 2017 erwähnt. In diesem Zusammenhang wird weiter die Rückerstattung des Mietzinsdepots von gesamthaft Fr. 36'000.– an die B._____ AG und eine Entschädigung von dieser für Waren und Inventar in Form
- 9 - von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 25'000.– durch die andere Ge- sellschaft festgehalten (Urk. 5/4 S. 1; Urk. 63 S. 11 f.). Der Beschuldigte führte zu den Beweggründen betreffend den Vertragsabschluss aus, er habe die Rettung der B._____ AG angestrengt, um zu verhindern, dass die Angestellten des Re- staurants E._____ arbeitslos würden, denn mit dieser Vertragsgestaltung sei der Restaurantbetrieb nicht mehr mit der Schuldentilgung belastet gewesen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/24 S. 3+10; Prot. II S. 20). Dem Beschuldigten zufolge war die Gesell- schaft bereits am 1. November 2016 "massiv überschuldet" (Urk. 5/1 S. 5), wobei er die Schulden zuerst auf Fr. 500'000.– und später auf Fr. 300'000.– (bzw. Fr. 200'000.–, nachdem G._____ Ausstände von rund Fr. 100'000.– privat über- nommen habe [vgl. Urk. 7/1 S. 3 bzw. Urk. 14/3: Schuldanerkennung und Zah- lungsversprechen datiert vom 25. Januar 2017]) bezifferte (Urk. 5/24 S. 4; Urk. 56 S. 11). G._____ bestätigte die Überschuldung der Gesellschaft, ohne konkrete Angaben zur Schuldenhöhe zu machen (vgl. Urk. 7/1 S. 4). Der ebenfalls betei- ligte †H._____ konnte aufgrund dessen Versterben am tt.mm.2021 nicht mehr be- fragt werden. Aus der Kreditorenübersicht des Restaurants E._____ für den Zeit- raum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 geht hervor, dass bei Übertra- gung der Gesellschaft am 1. November 2016 – vorbehaltlich der späteren teilwei- sen Schuldübernahme durch G._____ – offene Rechnungen von ca. Fr. 280'000.– bestanden, weshalb bei Abschluss des Übernahmevertrages von einer Schuldensumme in dieser Höhe auszugehen ist.
E. 2.1.5 Entgegen der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass gemäss den Betrei- bungsregisterauszügen der B._____ AG vom 19. Juni 2017 und 11. August 2018 24 der gesamthaft 30 Betreibungen im Zeitraum vom 3. Januar 2017 bis 28. Juni 2017 eingeleitet worden sind (Urk. 5/3; Urk. 3/4). Der Beschuldigte gestand so- dann ein, anfangs Januar 2017 Kenntnis von den von G._____ und †H._____ im Umfang von Fr. 356'336.58 von November bis Dezember 2016 getätigten Waren- einkäufen erlangt zu haben (Urk. 5/1 S. 10; Urk. 5/24 S. 21; Urk. 56 S. 7; Prot. II S. 16), wobei mit der Vorinstanz keine Hinweise dafür bestehen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis davon hatte oder diese Einkäufe gar genehmigte, zu- mal er glaubhaft versicherte, er hätte diesfalls interveniert (vgl. Urk. 5/1 S. 12; Prot. I S. 11; Urk. 42; Urk. 63 S. 13). Mithin wusste der Beschuldigte erst im Ver-
- 10 - lauf des Januar 2017, dass sich die Gesellschaft zusätzlich zu den ihm bereits be- kannten Schulden bei Übernahme mit weiteren Schulden von rund Fr. 350'000.– konfrontiert sah, was selbst unter Berücksichtigung der (späteren) teilweisen Schuldübernahme durch G._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.4.) einen Betrag von insgesamt über Fr. 530'000.– ergibt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte infol- gedessen gemerkt hat, dass die Gesellschaft die Rechnungen nicht mehr bezah- len konnte (Prot. I S. 13). Im Januar 2017 wurden ferner drei Betreibungen gegen die Gesellschaft mit einem Forderungsbetrag von gesamthaft Fr. 17'372.15 einge- leitet (Urk. 3/3). Der Beschuldigte war sodann ab dem 13. Januar 2017 für die Ge- schäftskonten der B._____ AG bevollmächtigt (Urk. 9/4; Urk. 15/5) und konnte so- mit ab diesem Zeitpunkt in das bereits damals sehr spärliche Bankguthaben bei der UBS AG in der Höhe von Fr. 37'723.40 (Urk. 5/16) Einsicht nehmen. Aufgrund all dieser Fakten kann mithin rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass er spätestens ab dem 1. Februar 2017 von der Besorgnis einer drohenden Über- schuldung der B._____ AG wissen musste, zumal auch die erste vertraglich ange- dachte Ratenzahlung der neuen Betreibergesellschaft und die Rückerstattung der Mietzinskaution ausgeblieben waren (Urk. 5/1 S. 7 f.; Urk. 5/24 S. 4; Prot. II S. 16; vgl. auch nachstehend Ziffer 2.1.7.). Daran vermag ein allfälliger Forderungsver- zicht in der Höhe von ca. Fr. 74'000.– der vom Beschuldigten gehaltenen I._____ AG, die ebenfalls Gläubigerin der B._____ AG war, angesichts der Höhe der ge- nannte Verbindlichkeiten nichts zu ändern (vgl. Prot. I. S 15).
E. 2.1.6 Der Beschuldigte stellt sich – wie bereits ausgeführt – auf den Standpunkt, er habe die B._____ AG sanieren und nicht in den Konkurs führen wollen. Als Sa- nierungskonzept sah der Beschuldigte vor, dass entsprechend dem Übernahme- vertrag vom 1. November 2016 ab dem 1. Januar 2017 die aufgelaufenen Schul- den mittels monatlicher Zahlungen der neuen Betreibergesellschaft des Restau- rants E._____ in der Höhe von Fr. 25'000.– sowie der rückerstatteten Mietzins- kaution in der Höhe von Fr. 36'000.– innert weniger Monate oder ein bis zwei Jah- ren getilgt würden (Urk. 5/24 S. 3; Prot. I S. 13; vgl. Prot. II S. 13; auch vorste- hend Ziffer 2.1.4.). Dem Beschuldigten zufolge war bei Vertragsabschluss nicht bekannt, dass die F._____ GmbH das Restaurant übernehme werde, weshalb diese im Vertrag auch nicht namentlich genannt wurde. Er sei aber jedenfalls da-
- 11 - von ausgegangen, dass die ihm unbekannte Gesellschaft G._____ gehören werde (Urk. 5/1 S. 6 ff.; Urk. 5/24 S. 13; Prot. I S. 12; Prot. II S. 13), wobei der Be- schuldigte bei Vertragsunterzeichnung anerkanntermassen nicht wusste, ob G._____ tatsächlich für die neue Gesellschaft zeichnungsberechtigt sein wird (Prot. II S. 22), was schliesslich auch nicht der Fall war (vgl. Urk. 5/24 S. 8; Prot. I S. 12; Prot. II S. 13). Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend konstatierte, wurde der Übernahmevertrag zwischen dem Beschuldigten und G._____ mithin geschlossen, ohne dass die F._____ GmbH namentlich bekannt war, geschweige denn zu den vorgesehenen Zahlungen verpflichtet wurde (vgl. Urk. 63 S. 14). Dass der Beschuldigte die neue Betreibergesellschaft des Restaurants gestützt auf den Übernahmevertrag nicht in die Pflicht nehmen konnte, war ihm sodann bewusst, zumal er eingestandenermassen aus diesem Grund auf eine Betreibung der F._____ GmbH verzichtete (Urk. 5/24 S. 25 ff.). In Anbetracht dessen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die vertraglich vorgesehenen Zah- lungsverpflichtungen rechtlich durchsetzbar sind und eingehalten werden, zumal ihm bereits im Dezember 2016 bekannt war, dass die F._____ GmbH die neue Betreiberin des Restaurants sein wird und weder G._____ noch †H._____ im Handelsregister eingetragen waren (Urk. 6/3; Urk. 5/1 S.11), auch wenn Letzterer gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wohl als faktischer Ge- schäftsführer der F._____ GmbH handelte und die Gesellschaftsübernahme so- wie die Fortführung des Restaurantbetriebs durch die F._____ GmbH orches- trierte (Urk. 5/1 S. 6 f.; Urk. 5/24 S. 3, 8, 25, 29, 32; Urk. 6/1 S. 3 ff.). Das vorge- sehene Sanierungskonzept war somit zum vornherein zum Scheitern verurteilt, was dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein musste.
E. 2.1.7 Nachdem die angedachten Zahlungen der neuen Restaurantbetreiberin ausblieben und auch das Mietzinsdepot der B._____ AG nicht zurückerstattet worden war, forderte der Beschuldigte die involvierten Personen (namentlich †H._____) denn auch erfolglos zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht auf (Urk. 5/1 S. 11; Urk. 5/24 S. 25; Prot. II S. 16 f.), wobei er in der Folge dann auch nicht wei- tergehend aktiv wurde, indem er eine Zwischenbilanz erstellte bzw. erstellen liess oder die Bilanz beim Gericht deponierte, sondern sich von †H._____ weiter ver- trösten liess. Der Konkurs der B._____ AG war dem Beschuldigten zufolge dann
- 12 - aufgrund der mit Übernahmevertrag zwar vorgesehenen, letztlich aber nicht erfüll- ten Zahlungsverpflichtungen unausweichlich, zumal zwischenzeitlich weitere Schulden geäufnet worden waren (Urk. 5/24 S. 11; Urk. 5/1 S. 2 f.). Der Beschul- digte führte vor Schranken der Berufungsinstanz denn auch aus, er habe †H._____ im April/Mai 2017 die Konkursanmeldung angekündigt, wenn das ver- einbarte Geld nicht bald komme (Prot. II S. 18). Nichtsdestotrotz blieb der Be- schuldigte in der Folge aber weiterhin untätig, bis schliesslich die C._____ auf dem Betreibungsweg den Konkurs eröffnen liess (vgl. Prot. II S. 18).
E. 2.1.8 Was schliesslich die dem Beschuldigten vorgeworfene Verschlimmerung der Vermögenslage der B._____ AG betrifft, so geht die Staatsanwaltschaft von Schulden bei Konkurs von mindestens Fr. 316'456.11 aus. Die Verschuldung sei am 1. November 2016 bedeutend geringer gewesen, wobei die Staatsanwalt- schaft von einem hohen sechsstelligen Betrag ausgeht, ohne diesen näher zu be- ziffern (Urk. 47 S. 3). Gemäss vorstehenden Ausführungen bestanden am 1. No- vember 2016 Schulden von ca. Fr. 280'000.– und es verblieb bei Konkurs ein Ver- lust von Fr. 639'983.71 (vgl. vorstehend Ziffern 2.1.3. + 2.1.4.; vgl. auch Urk. 24/6). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wies das Geschäftskonto der B._____ AG bei der UBS AG derweil am 1. Januar 2017 ein Guthaben von Fr. 102'311.82 auf, welches sich bis zum 31. Juli 2017 auf minus Fr. 35.– redu- zierte (Urk. 5/16; Urk. 5/22), wobei am 3. Januar 2017 die Löhne für Dezember 2016 von gesamthaft Fr. 80'617.15 ausbezahlt wurden (Urk. 5/16; Urk. 5/7) und sich der Kontostand im Zeitraum vom 13. Januar bis 31. Januar 2017 infolge ver- schiedener Transaktionen um weitere ca. Fr. 13'000.– reduzierte, weshalb das Geschäftskonto am 1. Februar 2017 ein Bankguthaben von bloss noch Fr. 25'189.81 aufwies (Urk. 5/17). Zwar kann dem Beschuldigten die entspre- chende Verschlechterung der Vermögenslage bis zum 1. Februar 2017 nicht als Deliktssumme zum Vorwurf gemacht werden. Es erfolgten indessen am 6. Fe- bruar 2017, 20. März 2017 und 10. April 2017 weitere Überweisungen für die Miete der Geschäftsräumlichkeiten des Restaurants E._____ in der Höhe von je- weils Fr. 2'200.– (Urk. 5/7; Urk. 5/17; Urk. 5/18; Urk. 5/19), wobei – entgegen der Verteidigung (Urk. 74) – deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist, da der Mietzins ohne Weiteres von der neuen Betreibergesellschaft hätte bezahlt werden können.
- 13 - Am 13. April 2017 bezog der Beschuldigte schliesslich Bargeld in der Höhe von Fr. 20'000.– als "Lohn" für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der B._____ AG (Urk. 5/19; Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/24 S. 27; Prot. II S. 22). Am 10. April 2017 wurden vom Geschäftskonto weitere Fr. 2'000.– an die J._____ GmbH über- wiesen, wobei der Forderungsgrund ungeklärt blieb (Urk. 5/7; Urk. 5/19). Der Be- schuldigte bringt diesbezüglich vor, sämtliche Transaktionen – vorbehaltlich der Bargeldbezüge – ab dem 13. Januar 2017 seien von †H._____ autorisiert worden (Urk. 5/1 S. 14), wobei der Beschuldigte zu den Transaktionen mehrheitlich keine Angaben machen konnte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über eine Bankvoll- macht verfügte und mithin von diesen Zahlungsaufträgen zumindest hätte Kennt- nis erlangen können. Nachdem mithin auch nach dem 1. Februar 2017 noch Ver- bindlichkeiten des Restaurants E._____ aus dem Bankguthaben der B._____ AG beglichen wurden und sich die Aktiven zudem durch die erwähnte beträchtliche Bargeldentnahme verringerten, hat sich die Vermögenslage der B._____ AG – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 13 f.) – im Tatzeitraum ab 1. Februar 2017 im Umfang von mindestens Fr. 30'000.– verschlechtert, was der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung im Kern auch so anerkannt hat (Prot. II S. 20). Im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 28. Juni 2017 wurden gegen die B._____ AG im Übrigen auch 21 Betreibungen mit einem Forderungsbetrag von gesamt- haft rund Fr. 230'000.– auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet bzw. fortgesetzt (Urk. 3/4; Urk. 5/3), was das Vermögen der B._____ AG potentiell ebenfalls mit Kosten belastete und sich bei einer früheren Überschuldungsanzeige hätte ohne Weiteres vermeiden lassen.
E. 2.1.9 In subjektiver Hinsicht wendet der Beschuldigte ein, er habe nicht gewusst, dass im Falle einer überschuldeten Gesellschaft die Bilanz deponiert, einem Revi- sor vorgelegt und allenfalls eine Anzeige wegen Überschuldung beim Konkurs- richter gemacht werden müsse. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, da der Beschuldigte gleichzeitig ausführte, er habe bereits in der Vergangenheit ver- schiedene Gesellschaften geführt und sei im Grunde über die Pflichten als Ver- waltungsrat auf dem Laufenden (Urk. 5/24 S. 16). Es darf sodann in diesem Zu- sammenhang nicht unbesehen bleiben, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Vergangenheit von †H._____ anlässlich mehrerer Gegebenheiten hinters
- 14 - Licht geführt wurde, so dass er eigenen Angaben zufolge auf Ausgaben von meh- reren hunderttausend Franken sitzenblieb (Prot. II S. 11 f.), weshalb der Beschul- digte insbesondere auch vor diesem Hintergrund den Beteuerungen von †H._____ hinsichtlich baldiger Zahlungen nicht unbeschränkt Glauben schenken konnte.
E. 2.1.10 Der angeklagte Sachverhalt ist folglich mit vorstehender Einschränkung betreffend den Besorgniszeitpunkt (erst) ab 1. Februar 2017 bzw. mit den Präzi- sierungen bezüglich der Verschlimmerung der Vermögenslage sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegend anhängige Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2.1 Die Unterlassung der Buchführung erweist sich in objektiver Hinsicht ver- schuldensmässig als recht leicht, auch wenn sich der Beschuldigte in einer kriti- schen Phase, in welcher die Illiquidität der Unternehmung bekannt war, während einer nicht mehr kurzen Zeitspanne nicht um eine ordnungsgemässe Buchhaltung (durch Dritte) kümmerte und damit die Gefahr eines Konkurses massgeblich er- höhte.
E. 2.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auf vorstehende Ausführungen zu verwei- sen, wonach das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden auf- grund der keineswegs geringen Sorgfaltspflichtverletzung nur geringfügig zu ver- mindern mag. Insgesamt gesehen ist das Verschulden hier als noch leicht zu be- zeichnen. Es rechtfertigt sich somit isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen.
E. 2.2.3 In Asperation zur vorstehenden Misswirtschaft erweist sich aufgrund des engen sachlichen Konnexes eine Straferhöhung um 30 Tagessätze auf 150 Ta- gessätze als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Im Rahmen der Bewertung der Täterkomponente ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auswirken könnten (vgl. Prot. II S. 6 ff.). 3.2. Bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis kann da-
- 28 - bei zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung massgeblich beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202, E. 2.d/cc; Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 1.3.3.; 6B_199/2022 vom 25. April 2022, E. 4.3.6. sowie 6B_368/2020 vom 24. November 2021, E. 2.3.3.). Hat ein Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung dagegen nicht angebracht (Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 3.3.). Ein vollumfängliches Geständnis liegt in casu nicht vor, doch hat der Be- schuldigte den äusseren Sachverhalt in gewissen Teilen anerkannt und nament- lich eingeräumt, dass ihm nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit die Ver- schuldung der Gesellschaft relativ schnell bewusst und ihm später eine offensicht- lich inkorrekte Buchhaltung vorgelegt wurde, welche Zugeständnisse die Untersu- chung und die gerichtliche Beurteilung doch zu einem gewissen Grad erleichter- ten. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmin- dernde Aspekte, welche moderat zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sind, und eine Reduktion der Geldstrafe auf 130 Tagessätze nahelegen.
E. 2.2.4 Mit der Konkurseröffnung am tt.mm.2017 über die B._____ AG (vgl. vorste- hend Ziffer 2.1.3.) ist auch die im Misswirtschaftstatbestand aufgeführte objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegend erfüllt.
E. 2.2.5 Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung sodann dargelegt wurde, be- stand für den Beschuldigten spätestens ab 1. Februar 2017 die begründete Be- sorgnis einer Überschuldung der B._____ AG (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.5.). Mit- hin wäre der Beschuldigte als Gesellschaftsorgan der B._____ AG verpflichtet ge- wesen, im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR vorzugehen und umgehend eine Zwi- schenbilanz zu erstellen sowie diese einer zugelassenen Revisionsstelle vorzule- gen. Die Verteidigung macht dazu geltend, der Beschuldigte habe aufgrund des Übernahmevertrages vom 1. November 2016 und den darin vorgesehenen Bedin- gungen darauf vertrauen dürfen, dass die Sanierung der B._____ AG im Bereich des Machbaren gelegen habe. Demnach hätten konkrete Sanierungsbemühun- gen vorgelegen, weshalb keine sofortige Benachrichtigung des Richters im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR angezeigt gewesen sei (Urk. 56 S. 11; Urk. 74 S.7 f.). Dem ist indes entgegenzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verpflichtung der F._____ GmbH und den dann auch tatsächlich ausbleibenden monatlichen, ver- traglich vorgesehenen Ratenzahlungen der Beschuldigte – wie vorstehend eben- falls dargelegt – nicht guten Grundes davon ausgehen konnte, dass eine reelle Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung der Gesellschaft bestand, ohne die Be- friedigungschancen der Gläubiger zusätzlich zu gefährden, weshalb es sich ledig- lich um eine vage Hoffnung des Beschuldigten handelte, die sich infolge fehlender Durchsetzbarkeit des Übernahmevertrages und ausgebliebenen Zahlungseingän-
- 17 - gen seitens des Vertragspartners zudem rasch zerschlug. Davon abgesehen muss bei begründeter Besorgnis der Überschuldung zwingend und in jedem Fall eine Zwischenbilanz erstellt werden. Unterbleibt die Benachrichtigung des Rich- ters, so muss dieser Entscheid (des Verwaltungsrates) in Kenntnis der Überschul- dungssituation und gestützt auf die (revidierte) Zwischenbilanz gefällt werden, an- dernfalls Art. 725 Abs. 2 OR verletzt ist (HANDSCHIN, Zürcher Kommentar OR,
3. Aufl., N 86 f. + 135 zu Art. 725 OR). Auch allfällige erfolgversprechende Sanie- rungsmassnahmen hätten es dem Beschuldigten mithin höchstens erlaubt, nach Vorliegen eines die Überschuldung ausweisenden Zwischenabschlusses unter Umständen für eine gewisse Zeit von der Benachrichtigung des (Konkurs-)Gerich- tes abzusehen. Keinesfalls gestattet war es aber, aufgrund irgendwelcher vager Sanierungsmassnahmen auf die Erstellung einer Zwischenbilanz und deren Prü- fung durch eine Revisionsstelle gänzlich zu verzichten, wie dies vorliegend ge- schehen ist. Die von der Verteidigung angeführten Sanierungsbemühungen ver- mögen den Beschuldigten demzufolge von vornherein nicht zu entlasten. Der Be- schuldigte verletzte somit spätestens seit Eintritt des Besorgnisdatums am 1. Fe- bruar 2017 die ihm als Verwaltungsrat der B._____ AG obliegenden Organpflich- ten nach aArt. 725 Abs. 2 OR, indem er weder die gesetzlich vorgeschriebene Zwischenbilanz erstellte und einer zugelassenen Revisionsstelle zur Prüfung un- terbreitete noch die Überschuldung dem Konkursgericht anzeigte, was angesichts der damals deutlichen Illiquidität der Gesellschaft als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.1.1.; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.3.3.; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 4.3.; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.3.2. und 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010, E. 2.2.).
E. 2.2.6 In der Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung im Be- wusstsein der Zahlungsunfähigkeit ist die tatbestandsmässige Verwirklichung der strafbaren Handlung der Misswirtschaft zu sehen. Für die nähere Bestimmung dieses sog. Fortführungsschadens, der als Folge der Konkursverschleppung ein- tritt, kann die tatsächlich festgestellte Überschuldung der konkursiten Gesellschaft mit jener verglichen werden, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt be- standen hätte. Ebenso ist es zulässig, den Schaden mit der Erhöhung der
- 18 - Passiven im fraglichen Zeitraum zu begründen (zum Ganzen: HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 56 ff. zu Art. 165 StGB). Angesichts der dargestellten Verminderung der Aktiven hat sich die bereits bestehende Überschuldung der B._____ AG im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung erstelltermassen verschlechtert (vgl. vorstehend Zif- fer 2.1.8.). Es liegt auf der Hand, dass ein bereits überschuldetes Unternehmen, welches arg nachlässig geführt wird und bei welchem eine Überschuldungsan- zeige hätte vorgenommen werden müssen, im Laufe der Zeit weitere Betreibun- gen und Schulden anhäuft und sich so die Vermögenslage laufend verschlimmert. Insofern ist auch die Kausalität zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten und der Vermögenseinbusse für die Konkursgläubiger fraglos gegeben (vgl. zum Kausalitätserfordernis jüngst auch das Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023, E. 4.3.).
E. 2.2.7 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt dabei, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Situation gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg für den Fall seines Eintrittes abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses – aufgrund der äusseren Umstände entscheiden, wozu die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung gehören. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In-
- 19 - kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; 137 IV 1, E. 4.2.3.; Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 2.3.3.). Nachdem der Beschuldigte um die prekäre finanzielle Situation der B._____ AG wusste und anerkanntermassen bereits in der Vergangenheit in ver- schiedenen Verwaltungsräten Einsitz genommen hatte, handelte er zumindest eventualvorsätzlich, da er trotz der begründeten Besorgnis der Überschuldung seinen Pflichten als Gesellschaftsorgan nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4.) und eine Verschlimmerung der Ver- mögenslage zumindest grob fahrlässig verursacht hat, weil er in Anbetracht der desolaten Finanzlage der B._____ AG dennoch in unverantwortlicher Weise untä- tig blieb und in vager Hoffnung auf den Eingang der ihm versprochenen Sanie- rungsbeiträge vertraute, obwohl er von seinen Geschäftspartnern bereits bei frü- herer Gelegenheit hinters Licht geführt worden war (vgl. Prot. II S. 11 f.)
E. 2.2.8 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschuldigte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 20 -
3. Dossier 1 – Unterlassung der Buchführung 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Der Beschuldigte soll der Anklage folgend während seiner Funktion als Verwaltungsrat der B._____ AG nicht um die korrekte, stets aktuelle Führung ei- ner Buchhaltung besorgt gewesen sein, indem er weder selbst eine solche erstellt noch sich um die fachgerechte Erstellung einer solchen durch Dritte gekümmert habe. Infolgedessen sei die Vermögenslage der Gesellschaft nicht bzw. nicht komplett erkennbar gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genom- men habe (Urk. 47 S. 4). 3.1.2. Diesem Vorwurf hält der Beschuldigte im Wesentlichen entgegen, dass er erst mit der Übernahme der Geschäftsführung am 1. Januar 2017 für die Buchfüh- rung zuständig gewesen sei. Davon abgesehen seien dafür †H._____ (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 14 + 18) bzw. ein Herr K._____ (Urk. 5/24 S. 6 + 31) verantwortlich gewesen, welche eine Buchhaltung tatsächlich geführt hätten (Urk. 5/1 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, dass †H._____ jahrelang für die Buchhaltung der Gesellschaft zuständig gewesen sei (Prot. II S. 16). 3.1.3. Selbst wenn der Beschuldigte erst am 1. Januar 2017 beabsichtigte, opera- tiv für die B._____ AG tätig zu werden, ändert dies nichts am Umstand, dass er bereits am tt.mm.2016 im Handelsregister als alleiniger Verwaltungsrat der Ge- sellschaft eingetragen war. Mithin oblagen ihm unentziehbar die entsprechenden Pflichten als Gesellschaftsorgan betreffend die Rechnungslegung (vgl. Art. 716a Ziff. 3 OR), weshalb der Einwand der Verteidigung unbehelflich ist (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.1.3.). 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Buchhaltung und Buchführung zwar insofern inkonsistent sind, als er im Verlauf des Verfahrens verschiedene Personen als verantwortlich bezeich- nete (Urk. 63 S. 18). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte letztlich tatsächlich †H._____ für die Buchführung als zuständig betrachtete, zu-
- 21 - mal seine diesbezüglichen Depositionen glaubhaft erscheinen, wonach sowohl der Geschäftsabschluss für das Jahr 2016 als auch die provisorische Bilanz 2017 von diesem erstellt worden seien und dieser die Buchführung bis Ende 2016 erle- digt habe (Urk. 5/1 S. 4 + 9; Prot. I S. 14; vgl. Prot. II S. 16). In diesem Zusam- menhang darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte auch zu Protokoll gab, die ihm im Februar/März 2017 von †H._____ vorgelegte Bilanz sei fehlerhaft gewesen, da namentlich keine Schulden ausgewiesen wor- den seien, weshalb er deren Genehmigung und seine Unterschrift verweigert habe (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 14 + 18; Prot. II S. 17). Der Beschuldigte gestand in diesem Zusammenhang auch ein, dass er †H._____ lediglich aufgefordert hat, die Bilanz zu berichtigen und ihm erneut vorzulegen (Prot. I S. 18 f.; vgl. Prot. II S. 18). Der Beschuldigte war offenbar in der Folge nicht um eine ordnungsge- mässe Buchführung bemüht, da er es bei einer Ermahnung von †H._____ bewen- den liess, wobei aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass dem Be- schuldigten zu einem späteren Zeitpunkt eine korrekte Bilanz vorlag (vgl. Prot. I S. 19; Prot. II S. 18). 3.1.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu beachten, dass dem Beschuldigten bereits bei Annahme des Verwaltungsratsmandates die Verschuldung der Gesellschaft bekannt war, weshalb er in der Folge umso mehr um eine ordnungsgemässe Buchführung hätte besorgt sein müssen. Nachdem er dies unterlassen hat, hat er angesichts der offensichtlichen Falschangaben und Unzulänglichkeiten von †H._____ hinsichtlich der Buchführung zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm geführte Gesellschaft über keine korrekte Buchhaltung verfügte, zumal sich der Beschuldigte angesichts des Gebarens von †H._____ in der Vergangen- heit (vgl. Prot. II S. 11 f.) kaum auf diesen verlassen durfte. 3.1.6. Der Sachverhalt ist demzufolge sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm ge- setzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung
- 22 - von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom
2. August 2022, E. 3.3.1.; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1. und 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.1.1.). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Die Buchführung bildet dabei die Grundlage der Rechnungs- legung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Dar- stellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens notwendig sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 3.3.1.). Art. 166 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163, E. 2.b). Der Täter muss sich insbesondere seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Situation, erkennen. Die erforderliche Inkaufnahme von Unklarheiten über den Vermögensstand bedeutet indessen nicht, dass die Verschleierung desselben das eigentliche Handlungsziel zu sein braucht (BGE 117 IV 163, E. 2.b; vgl. auch Urteile 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1. und 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.2.2.). 3.2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte im Tatzeitraum als Organ der B._____ AG im Handelsregister eingetragen war und auch die objektive Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist (vgl. vorstehend Ziffern 2.2.3. f.). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht selber um
- 23 - die ordentliche Buchhaltung besorgt sein müsse und diese Dritten übertragen könne (Urk. 56 S. 17; Urk. 74 S. 9), trifft zwar grundsätzlich zu, geht aber insofern fehl, als der Verwaltungsrat auch in diesem Fall sicherstellen muss, dass eine kor- rekte Buchhaltung erfolgt (vgl. TRECHSEL/OGG, in: Praxiskommentar StGB,
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Aus- nahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 32 -
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'436.45 (inkl. MwSt.) geltend, wobei der Aufwand für die Besprechungen mit dem Beschuldigten und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung bereits in der Honorarnote enthalten ist (Urk. 72). Der aufgeführte Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemes- sen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
E. 4 Beschleunigungsgebot
E. 4.1 Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, das Verfahren voranzutreiben, um die beschul- digte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewis- sen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessen- heit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und der beschul- digten Person. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in
- 29 - extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung ge- tragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2.; 143 IV 373, E. 1.3.1. und E. 1.4.1.; Ur- teile 6B_1485/2022 vom 23. Januar 2023, E. 1.2.5.; 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 4.4.2. und 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023, E.4.1.).
E. 4.2 Vorliegend dauerte es vom ersten Polizeirapport vom 16. Februar 2018 bis zur Anklage am 24. August 2022 in diesem hinsichtlich Umfang und Komplexität doch überschaubaren Verfahren rund 4 ½ Jahre, wobei insbesondere die An- fangsphase der Untersuchung sehr schleppend verlief, nachdem der Beschuldigte erstmals am 22. Oktober 2019 mit den Vorwürfen konfrontiert wurde (Urk. 5/1). Zu berücksichtigen ist dabei immerhin, dass das Verfahren aufgrund des angeschla- genen Gesundheitszustands von †H._____ und dessen Versterbens im mm.2021 zwischenzeitlich während einiger Monate sistiert war, was die lange Verfahrens- dauer etwas zu relativieren vermag. Nichtsdestotrotz ist in den nicht erklärbaren Verzögerungen zu Beginn der Untersuchung eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu erkennen. Diesem Umstand ist mit einer Reduktion der Gelds- trafe auf 110 Tagessätzen Rechnung zu tragen, was im Ergebnis der vorinstanzli- chen Sanktion entspricht.
E. 5 Tagessatzhöhe
E. 5.1 Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 5.2 Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der auch zuletzt noch ungünsti- gen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, wonach er nach wie vor eine Rente von monatlich Fr. 4'300.– (inklusive Kinderrenten) bezieht und damit auch für den Lebensunterhalt seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und vier ausbildungs- pflichtigen Kindern aufzukommen hat (vgl. Urk. 32 S. 6 f.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 8 + 10), bei Fr. 30.– zu belassen.
- 30 -
E. 6 Fazit
E. 6.1 Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 6.2 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses bzw. eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, an die Strafe an (Art. 51 StGB). Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz der Geldstrafe. Dement- sprechend ist die ausgestandene Haft von 2 Tagen dem Beschuldigten entspre- chend an die Geldstrafe anzurechnen.
E. 7 Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres aufgeschoben werden. Es handelt sich beim Beschuldig- ten um einen nicht vorbestraften Ersttäter. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der Geldstrafe während der Probezeit dürften eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhal- ten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). V. Beschlagnahme Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist auch Dispositivziffer 4 betreffend den beschlagnahmten Ordner der B._____ AG als mitangefochten zu betrachten. Der Beschuldigte hat für den Fall einer Ver- urteilung jedoch keine substantiierten Einwendungen zu diesem Punkt vorge- bracht, weshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden kann. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht explizit angefochtenen Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr ausführlich zu überprüfen (BGE 147 IV 93, E. 1.5.2.; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19
- 31 - und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER, BSK StPO, N 30 f. zu Art. 437 StPO), so dass die vorinstanzliche Regelung betreffend die beschlagnahmten Beweismittel unverändert in das vorliegende Berufungsurteil aufzunehmen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils des Bezirksgerichtes. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 - 7) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Au- gust 2022 als Beweismittel beschlagnahmte Ordner mit Unterlagen zur B._____ AG wird bei den Akten belassen. - 33 -
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230442-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 26. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 10. Januar 2023 (GG220236)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der mit Verfügung vom 24. August 2022 einzig als Beweismittel beschlag- nahmte Ordner mit Unterlagen zur B._____ AG wird bei den Akten belassen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'016.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie von demjenigen der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB vollumfänglich freizusprechen;
2. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 2 Tagen Untersu- chungshaft;
3. Subeventualiter und für den Fall anklagegemässer Verurteilung sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft;
4. Die Gerichtskosten und die Kosten des Untersuchungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;
5. Eventualiter seien die Gerichtskosten und die Kosten des Untersu- chungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen;
6. Subeventualiter seien die Gerichtskosten und die Kosten des Untersu- chungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, zufolge offensicht- licher Uneinbringlichkeit jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu neh- men;
- 4 -
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 68, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil vom 10. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten entsprechend dem eingangs zitierten Dis- positiv der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich wurde über die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen befunden (Urk. 63 S. 32 f.).
2. Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken die Berufung anmelden (Prot. I S. 23). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 (Urk. 65) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 66) erklärte diese mit Eingabe vom 14. September 2023 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 68). In der Folge wurde auf den 26. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsan- waltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 70). Zu dieser ist
- 5 - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, wes- halb das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO noch- mals umfassend zu überprüfen.
2. Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 65; Urk. 74). Weitere Beweiserhebungen drän- gen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt
1. Einleitung 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er die B._____ AG am 1. November 2016 als Eigentümer übernommen hat und bereits bei der Übernahme der B._____ AG bzw. der Einsitznahme in deren Verwaltungsrat über die prekäre Fi- nanzlage der Gesellschaft im Bild war, stellt jedoch im Wesentlichen in Abrede, in der Folge in arger Nachlässigkeit seine Pflichten als Gesellschaftsorgan verletzt zu haben (vgl. nachstehend Ziffer 2.1.2.). Die Buchhaltung der Gesellschaft sei im Übrigen von Dritten tatsächlich geführt worden, mithin sei auch der Anklagevor- wurf betreffend die Unterlassung der Buchführung unzutreffend (vgl. nachstehend Ziffer. 3.1.2.).
- 6 - 1.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die entsprechenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 63 S. 5 f.), so dass in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann.
2. Dossier 1 – Misswirtschaft 2.1. Sachverhalt 2.1.1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
24. August 2022 zufolge soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat (mit Einzelunter- schrift) der B._____ AG (eingetragen im Handelsregister vom tt.mm.2016 bis am tt.mm.2017) trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung den ihm als Verwal- tungsrat gemäss dem Obligationenrecht obliegenden Verpflichtungen nicht nach- gekommen sein und es namentlich unterlassen haben, sofort (innert maximal ei- nes Monats) eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelasse- nen Revisor prüfen zu lassen bzw. die Bilanz beim Konkursrichter zu deponieren, obwohl er um seine Pflichten gewusst habe oder sich diese zumindest habe vor- stellen können. Dass sich die Gesellschaft in einer Finanzkrise befunden habe, sei für den Beschuldigten ersichtlich gewesen bzw. hätte für ihn ersichtlich sein müssen, weil die C._____ am 1. November 2016 (Besorgnisdatum) eine Betrei- bung für die Forderung in Höhe von Fr. 10'587.10 eingeleitet habe und auch her- nach zahlreiche Betreibungen und Konkursandrohungen erfolgt seien. Dass die B._____ AG in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, offene Schulden im hohen sechsstelligen Bereich gehabt habe und nach der Übernahme keine Geschäftstä- tigkeiten mehr ausüben werde, habe der Beschuldigte bereits bei Abschluss des Übernahmevertrages am 1. November 2016 gewusst. Durch diese arge Nachläs- sigkeit des Beschuldigten sei es zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft gekommen, da die Überschuldung am 1. November 2016 noch bedeutend geringer als im Zeitpunkt des Konkurses (mit Schulden von mindes-
- 7 - tens Fr. 316'456.11) gewesen sei. Schliesslich sei am tt.mm.2017 über die B._____ AG der Konkurs eröffnet worden (Urk. 47 S. 2 ff.). 2.1.2. Der Beschuldigte hat mit Bezug auf diesen Vorwurf in der Untersuchung eingeräumt, dass ihm die finanzielle Situation der Gesellschaft, mithin auch die bestehenden Schulden, bereits bei der Übernahme am 1. November 2016 be- kannt waren (Urk. 5/1 S. 3, 5; Urk. 5/24 S. 3 + 16; Urk. 56 S. 9 + 12). Der Be- schuldigte gestand diesbezüglich auch ein, dass er über die seit seiner Einsitz- nahme in den Verwaltungsrat entstandenen Lieferantenforderungen Kenntnis hatte, relativierte dies aber dahingehend, dass dies erst der Fall gewesen sei, als die entsprechenden Rechnungen anfangs Januar 2017 eingegangen seien (Urk. 5/1 S. 10; Urk. 5/24 S. 21; Urk. 56 S. 7). Schliesslich anerkannte der Be- schuldigte, anfangs Januar 2017 gemerkt zu haben, dass auch regelmässig Be- treibungen gegen die Gesellschaft einsetzten und die Rechnungen nicht mehr be- zahlt werden konnten (Urk. 5/1 S. 10; Prot. I S. 12 f.). Im Übrigen stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Gesellschaft erst am 1. Januar 2017 faktisch übernommen und die seit der Übernahme der Gesell- schaft entstandenen Schulden habe er weder zu verantworten noch habe er diese erhöht (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 5/24 S. 8 + 21; Prot. I S. 15; Urk. 56 S. 13 f.). Er habe vielmehr den Konkurs verhindern bzw. die Schulden der Gesellschaft tilgen wollen (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/24 S. 3+10; Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner bisherigen Darstellung (Prot. II S. 11 ff.), wobei er eingestand, mit der Konkursanmeldung allenfalls zu lange zugewartet zu haben, was indes durch die Täuschung seiner Geschäfts- partner und die gehegte Hoffnung auf baldige Erfüllung des abgeschlossenen Übernahmevertrages zu erklären sei (vgl. Prot. II S. 17 + 19). Ferner anerkannte der Beschuldigte, den Schaden für die Gläubiger durch seine Untätigkeit ver- schlimmert zu haben (Prot. II S. 20). 2.1.3. Vorbemerkend ist festzuhalten, dass die Übernahme der B._____ AG – ehemalige Betreiberin des in D._____ domizilierten Restaurants E._____ – durch den Beschuldigten den Ausgangspunkt des vorliegend zu beurteilenden Sachver- haltes darstellt, wobei der Restaurantbetrieb am 1. Januar 2017 von der F._____
- 8 - GmbH übernommen wurde (vgl. Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/24 S. 8 + 14). In die Gesell- schaftsübertragung waren auch G._____ und †H._____ involviert. Über die B._____ AG wurde am tt.mm.2017 der Konkurs eröffnet und gemäss Schlussbe- richt des Konkursamtes verblieb ein Verlust von Fr. 639'983.71 (Urk. 3/1; Urk. 24/6). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen vom tt.mm.2016 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2017 im Handelsregister als Organ der B._____ AG eingetragen war (Urk. 3/1). Der Beschuldigte führte dies- bezüglich durchwegs an, er habe vor Unterzeichnung des Übernahmevertrages von †H._____ einen provisorischen Geschäftsabschluss der Gesellschaft gezeigt bekommen und auf dessen Drängen der Gesellschaftsübernahme per November 2016 zugestimmt, die Geschäftsführung bzw. Verantwortung für die Gesellschaft indes erst am 1. Januar 2017 übernommen (Urk. 5/1 S. 3 + 12; Urk. 5/24 S. 3 + 8; Prot. I S. 10; Prot. II S. 15), was aber entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 13; Urk. 74 S. 4 f.) nichts am Umstand ändert, dass der Beschuldigte am tt.mm.2016 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B._____ AG ein- getragen war und ihm dementsprechend auch ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben und Pflichten nach Art. 716a und Art. 717 OR oblagen, was der Beschuldigte vor Schranken der Berufungsinstanz durchaus anerkannte (vgl. Prot. II S. 15). Dass der Beschuldigte das Verwaltungsratsmandat erst am 1. Januar 2017 antreten sollte, wie von der Verteidigung behauptet wird (Urk. 56 S. 6), geht aus dem Über- nahmevertrag vom 1. November 2016 nicht hervor. 2.1.4. Gemäss dem vom Beschuldigten und G._____ unterzeichneten, im vorin- stanzlichen Urteil vollständig wiedergegebenen Übernahmevertrag vom 1. No- vember 2016 (Urk. 5/4) wird unter anderem der Übergang der Verträge (Arbeits-, Miet-, Sozialversicherungs-, Leasingverträge usw.), der Einnahmen und Verbind- lichkeiten sowie des Inventars und der Lagerbestände der B._____ AG (bzw. des von ihr betriebenen Restaurants E._____) auf eine andere (nicht namentlich ge- nannte) Gesellschaft per 1. Januar 2017 erwähnt. In diesem Zusammenhang wird weiter die Rückerstattung des Mietzinsdepots von gesamthaft Fr. 36'000.– an die B._____ AG und eine Entschädigung von dieser für Waren und Inventar in Form
- 9 - von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 25'000.– durch die andere Ge- sellschaft festgehalten (Urk. 5/4 S. 1; Urk. 63 S. 11 f.). Der Beschuldigte führte zu den Beweggründen betreffend den Vertragsabschluss aus, er habe die Rettung der B._____ AG angestrengt, um zu verhindern, dass die Angestellten des Re- staurants E._____ arbeitslos würden, denn mit dieser Vertragsgestaltung sei der Restaurantbetrieb nicht mehr mit der Schuldentilgung belastet gewesen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/24 S. 3+10; Prot. II S. 20). Dem Beschuldigten zufolge war die Gesell- schaft bereits am 1. November 2016 "massiv überschuldet" (Urk. 5/1 S. 5), wobei er die Schulden zuerst auf Fr. 500'000.– und später auf Fr. 300'000.– (bzw. Fr. 200'000.–, nachdem G._____ Ausstände von rund Fr. 100'000.– privat über- nommen habe [vgl. Urk. 7/1 S. 3 bzw. Urk. 14/3: Schuldanerkennung und Zah- lungsversprechen datiert vom 25. Januar 2017]) bezifferte (Urk. 5/24 S. 4; Urk. 56 S. 11). G._____ bestätigte die Überschuldung der Gesellschaft, ohne konkrete Angaben zur Schuldenhöhe zu machen (vgl. Urk. 7/1 S. 4). Der ebenfalls betei- ligte †H._____ konnte aufgrund dessen Versterben am tt.mm.2021 nicht mehr be- fragt werden. Aus der Kreditorenübersicht des Restaurants E._____ für den Zeit- raum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 geht hervor, dass bei Übertra- gung der Gesellschaft am 1. November 2016 – vorbehaltlich der späteren teilwei- sen Schuldübernahme durch G._____ – offene Rechnungen von ca. Fr. 280'000.– bestanden, weshalb bei Abschluss des Übernahmevertrages von einer Schuldensumme in dieser Höhe auszugehen ist. 2.1.5. Entgegen der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass gemäss den Betrei- bungsregisterauszügen der B._____ AG vom 19. Juni 2017 und 11. August 2018 24 der gesamthaft 30 Betreibungen im Zeitraum vom 3. Januar 2017 bis 28. Juni 2017 eingeleitet worden sind (Urk. 5/3; Urk. 3/4). Der Beschuldigte gestand so- dann ein, anfangs Januar 2017 Kenntnis von den von G._____ und †H._____ im Umfang von Fr. 356'336.58 von November bis Dezember 2016 getätigten Waren- einkäufen erlangt zu haben (Urk. 5/1 S. 10; Urk. 5/24 S. 21; Urk. 56 S. 7; Prot. II S. 16), wobei mit der Vorinstanz keine Hinweise dafür bestehen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis davon hatte oder diese Einkäufe gar genehmigte, zu- mal er glaubhaft versicherte, er hätte diesfalls interveniert (vgl. Urk. 5/1 S. 12; Prot. I S. 11; Urk. 42; Urk. 63 S. 13). Mithin wusste der Beschuldigte erst im Ver-
- 10 - lauf des Januar 2017, dass sich die Gesellschaft zusätzlich zu den ihm bereits be- kannten Schulden bei Übernahme mit weiteren Schulden von rund Fr. 350'000.– konfrontiert sah, was selbst unter Berücksichtigung der (späteren) teilweisen Schuldübernahme durch G._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.4.) einen Betrag von insgesamt über Fr. 530'000.– ergibt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte infol- gedessen gemerkt hat, dass die Gesellschaft die Rechnungen nicht mehr bezah- len konnte (Prot. I S. 13). Im Januar 2017 wurden ferner drei Betreibungen gegen die Gesellschaft mit einem Forderungsbetrag von gesamthaft Fr. 17'372.15 einge- leitet (Urk. 3/3). Der Beschuldigte war sodann ab dem 13. Januar 2017 für die Ge- schäftskonten der B._____ AG bevollmächtigt (Urk. 9/4; Urk. 15/5) und konnte so- mit ab diesem Zeitpunkt in das bereits damals sehr spärliche Bankguthaben bei der UBS AG in der Höhe von Fr. 37'723.40 (Urk. 5/16) Einsicht nehmen. Aufgrund all dieser Fakten kann mithin rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass er spätestens ab dem 1. Februar 2017 von der Besorgnis einer drohenden Über- schuldung der B._____ AG wissen musste, zumal auch die erste vertraglich ange- dachte Ratenzahlung der neuen Betreibergesellschaft und die Rückerstattung der Mietzinskaution ausgeblieben waren (Urk. 5/1 S. 7 f.; Urk. 5/24 S. 4; Prot. II S. 16; vgl. auch nachstehend Ziffer 2.1.7.). Daran vermag ein allfälliger Forderungsver- zicht in der Höhe von ca. Fr. 74'000.– der vom Beschuldigten gehaltenen I._____ AG, die ebenfalls Gläubigerin der B._____ AG war, angesichts der Höhe der ge- nannte Verbindlichkeiten nichts zu ändern (vgl. Prot. I. S 15). 2.1.6. Der Beschuldigte stellt sich – wie bereits ausgeführt – auf den Standpunkt, er habe die B._____ AG sanieren und nicht in den Konkurs führen wollen. Als Sa- nierungskonzept sah der Beschuldigte vor, dass entsprechend dem Übernahme- vertrag vom 1. November 2016 ab dem 1. Januar 2017 die aufgelaufenen Schul- den mittels monatlicher Zahlungen der neuen Betreibergesellschaft des Restau- rants E._____ in der Höhe von Fr. 25'000.– sowie der rückerstatteten Mietzins- kaution in der Höhe von Fr. 36'000.– innert weniger Monate oder ein bis zwei Jah- ren getilgt würden (Urk. 5/24 S. 3; Prot. I S. 13; vgl. Prot. II S. 13; auch vorste- hend Ziffer 2.1.4.). Dem Beschuldigten zufolge war bei Vertragsabschluss nicht bekannt, dass die F._____ GmbH das Restaurant übernehme werde, weshalb diese im Vertrag auch nicht namentlich genannt wurde. Er sei aber jedenfalls da-
- 11 - von ausgegangen, dass die ihm unbekannte Gesellschaft G._____ gehören werde (Urk. 5/1 S. 6 ff.; Urk. 5/24 S. 13; Prot. I S. 12; Prot. II S. 13), wobei der Be- schuldigte bei Vertragsunterzeichnung anerkanntermassen nicht wusste, ob G._____ tatsächlich für die neue Gesellschaft zeichnungsberechtigt sein wird (Prot. II S. 22), was schliesslich auch nicht der Fall war (vgl. Urk. 5/24 S. 8; Prot. I S. 12; Prot. II S. 13). Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend konstatierte, wurde der Übernahmevertrag zwischen dem Beschuldigten und G._____ mithin geschlossen, ohne dass die F._____ GmbH namentlich bekannt war, geschweige denn zu den vorgesehenen Zahlungen verpflichtet wurde (vgl. Urk. 63 S. 14). Dass der Beschuldigte die neue Betreibergesellschaft des Restaurants gestützt auf den Übernahmevertrag nicht in die Pflicht nehmen konnte, war ihm sodann bewusst, zumal er eingestandenermassen aus diesem Grund auf eine Betreibung der F._____ GmbH verzichtete (Urk. 5/24 S. 25 ff.). In Anbetracht dessen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die vertraglich vorgesehenen Zah- lungsverpflichtungen rechtlich durchsetzbar sind und eingehalten werden, zumal ihm bereits im Dezember 2016 bekannt war, dass die F._____ GmbH die neue Betreiberin des Restaurants sein wird und weder G._____ noch †H._____ im Handelsregister eingetragen waren (Urk. 6/3; Urk. 5/1 S.11), auch wenn Letzterer gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wohl als faktischer Ge- schäftsführer der F._____ GmbH handelte und die Gesellschaftsübernahme so- wie die Fortführung des Restaurantbetriebs durch die F._____ GmbH orches- trierte (Urk. 5/1 S. 6 f.; Urk. 5/24 S. 3, 8, 25, 29, 32; Urk. 6/1 S. 3 ff.). Das vorge- sehene Sanierungskonzept war somit zum vornherein zum Scheitern verurteilt, was dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein musste. 2.1.7. Nachdem die angedachten Zahlungen der neuen Restaurantbetreiberin ausblieben und auch das Mietzinsdepot der B._____ AG nicht zurückerstattet worden war, forderte der Beschuldigte die involvierten Personen (namentlich †H._____) denn auch erfolglos zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht auf (Urk. 5/1 S. 11; Urk. 5/24 S. 25; Prot. II S. 16 f.), wobei er in der Folge dann auch nicht wei- tergehend aktiv wurde, indem er eine Zwischenbilanz erstellte bzw. erstellen liess oder die Bilanz beim Gericht deponierte, sondern sich von †H._____ weiter ver- trösten liess. Der Konkurs der B._____ AG war dem Beschuldigten zufolge dann
- 12 - aufgrund der mit Übernahmevertrag zwar vorgesehenen, letztlich aber nicht erfüll- ten Zahlungsverpflichtungen unausweichlich, zumal zwischenzeitlich weitere Schulden geäufnet worden waren (Urk. 5/24 S. 11; Urk. 5/1 S. 2 f.). Der Beschul- digte führte vor Schranken der Berufungsinstanz denn auch aus, er habe †H._____ im April/Mai 2017 die Konkursanmeldung angekündigt, wenn das ver- einbarte Geld nicht bald komme (Prot. II S. 18). Nichtsdestotrotz blieb der Be- schuldigte in der Folge aber weiterhin untätig, bis schliesslich die C._____ auf dem Betreibungsweg den Konkurs eröffnen liess (vgl. Prot. II S. 18). 2.1.8. Was schliesslich die dem Beschuldigten vorgeworfene Verschlimmerung der Vermögenslage der B._____ AG betrifft, so geht die Staatsanwaltschaft von Schulden bei Konkurs von mindestens Fr. 316'456.11 aus. Die Verschuldung sei am 1. November 2016 bedeutend geringer gewesen, wobei die Staatsanwalt- schaft von einem hohen sechsstelligen Betrag ausgeht, ohne diesen näher zu be- ziffern (Urk. 47 S. 3). Gemäss vorstehenden Ausführungen bestanden am 1. No- vember 2016 Schulden von ca. Fr. 280'000.– und es verblieb bei Konkurs ein Ver- lust von Fr. 639'983.71 (vgl. vorstehend Ziffern 2.1.3. + 2.1.4.; vgl. auch Urk. 24/6). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wies das Geschäftskonto der B._____ AG bei der UBS AG derweil am 1. Januar 2017 ein Guthaben von Fr. 102'311.82 auf, welches sich bis zum 31. Juli 2017 auf minus Fr. 35.– redu- zierte (Urk. 5/16; Urk. 5/22), wobei am 3. Januar 2017 die Löhne für Dezember 2016 von gesamthaft Fr. 80'617.15 ausbezahlt wurden (Urk. 5/16; Urk. 5/7) und sich der Kontostand im Zeitraum vom 13. Januar bis 31. Januar 2017 infolge ver- schiedener Transaktionen um weitere ca. Fr. 13'000.– reduzierte, weshalb das Geschäftskonto am 1. Februar 2017 ein Bankguthaben von bloss noch Fr. 25'189.81 aufwies (Urk. 5/17). Zwar kann dem Beschuldigten die entspre- chende Verschlechterung der Vermögenslage bis zum 1. Februar 2017 nicht als Deliktssumme zum Vorwurf gemacht werden. Es erfolgten indessen am 6. Fe- bruar 2017, 20. März 2017 und 10. April 2017 weitere Überweisungen für die Miete der Geschäftsräumlichkeiten des Restaurants E._____ in der Höhe von je- weils Fr. 2'200.– (Urk. 5/7; Urk. 5/17; Urk. 5/18; Urk. 5/19), wobei – entgegen der Verteidigung (Urk. 74) – deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist, da der Mietzins ohne Weiteres von der neuen Betreibergesellschaft hätte bezahlt werden können.
- 13 - Am 13. April 2017 bezog der Beschuldigte schliesslich Bargeld in der Höhe von Fr. 20'000.– als "Lohn" für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der B._____ AG (Urk. 5/19; Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/24 S. 27; Prot. II S. 22). Am 10. April 2017 wurden vom Geschäftskonto weitere Fr. 2'000.– an die J._____ GmbH über- wiesen, wobei der Forderungsgrund ungeklärt blieb (Urk. 5/7; Urk. 5/19). Der Be- schuldigte bringt diesbezüglich vor, sämtliche Transaktionen – vorbehaltlich der Bargeldbezüge – ab dem 13. Januar 2017 seien von †H._____ autorisiert worden (Urk. 5/1 S. 14), wobei der Beschuldigte zu den Transaktionen mehrheitlich keine Angaben machen konnte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über eine Bankvoll- macht verfügte und mithin von diesen Zahlungsaufträgen zumindest hätte Kennt- nis erlangen können. Nachdem mithin auch nach dem 1. Februar 2017 noch Ver- bindlichkeiten des Restaurants E._____ aus dem Bankguthaben der B._____ AG beglichen wurden und sich die Aktiven zudem durch die erwähnte beträchtliche Bargeldentnahme verringerten, hat sich die Vermögenslage der B._____ AG – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 13 f.) – im Tatzeitraum ab 1. Februar 2017 im Umfang von mindestens Fr. 30'000.– verschlechtert, was der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung im Kern auch so anerkannt hat (Prot. II S. 20). Im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 28. Juni 2017 wurden gegen die B._____ AG im Übrigen auch 21 Betreibungen mit einem Forderungsbetrag von gesamt- haft rund Fr. 230'000.– auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet bzw. fortgesetzt (Urk. 3/4; Urk. 5/3), was das Vermögen der B._____ AG potentiell ebenfalls mit Kosten belastete und sich bei einer früheren Überschuldungsanzeige hätte ohne Weiteres vermeiden lassen. 2.1.9. In subjektiver Hinsicht wendet der Beschuldigte ein, er habe nicht gewusst, dass im Falle einer überschuldeten Gesellschaft die Bilanz deponiert, einem Revi- sor vorgelegt und allenfalls eine Anzeige wegen Überschuldung beim Konkurs- richter gemacht werden müsse. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, da der Beschuldigte gleichzeitig ausführte, er habe bereits in der Vergangenheit ver- schiedene Gesellschaften geführt und sei im Grunde über die Pflichten als Ver- waltungsrat auf dem Laufenden (Urk. 5/24 S. 16). Es darf sodann in diesem Zu- sammenhang nicht unbesehen bleiben, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Vergangenheit von †H._____ anlässlich mehrerer Gegebenheiten hinters
- 14 - Licht geführt wurde, so dass er eigenen Angaben zufolge auf Ausgaben von meh- reren hunderttausend Franken sitzenblieb (Prot. II S. 11 f.), weshalb der Beschul- digte insbesondere auch vor diesem Hintergrund den Beteuerungen von †H._____ hinsichtlich baldiger Zahlungen nicht unbeschränkt Glauben schenken konnte. 2.1.10. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich mit vorstehender Einschränkung betreffend den Besorgniszeitpunkt (erst) ab 1. Februar 2017 bzw. mit den Präzi- sierungen bezüglich der Verschlimmerung der Vermögenslage sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spe- kulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 2.2.2. Laut der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsaus- übung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen betreffend die Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rech- nungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrates einer Aktienge- sellschaft, das Gericht im Falle einer Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.). Gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR (als im anklagegegenständli- chen Zeitraum gültige Fassung) muss, wenn die begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelasse- nen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu
- 15 - Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu be- nachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterde- ckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Wenn- gleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtspre- chung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Falle reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, so dass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564, E. 5.1.; 127 IV 110, E. 5.a; Urteile 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.; 6B_985/2016 vom 27. Fe- bruar 2017, E. 4.2.1.; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5. und 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001, E. 4.b; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB II,
4. Aufl., N 33a zu Art. 165 StGB). Mit der Benachrichtigung des Gerichtes darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden. Auch dürfen die Befriedigungschancen der Gesellschaftsgläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden (Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.). Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestands von Art. 165 StGB eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung er- forderlich (vgl. Urteile 6B_244/2021/6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 4.3.; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1.; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018, E. 3.2.2. sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.1.1.). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ferner ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 5.3. und 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1.). Die Eröffnung des Konkurses ist als objektive Strafbarkeitsbedingung ausgestaltet und als Täter kommen ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe in Frage (BGE 144 IV 52, E. 7.3.; Urteil 6B_775/2020 vom 23. November 2020, E. 3.1.). Schliesslich setzt der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung voraus (HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 69 zu Art. 165 StGB). In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt in
- 16 - subjektiver Hinsicht hingegen bereits grobe Fahrlässigkeit, um die Strafbarkeit zu begründen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.). 2.2.3. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass dem Be- schuldigten als einzelzeichnungsberechtigtem Mitglied des Verwaltungsrates zweifellos eine Organstellung bei der B._____ AG zukam, weshalb er gestützt auf Art. 29 lit. a StGB der Strafbarkeit nach Art. 165 StGB unterliegt, auch wenn die als Tatbestandsmerkmal ausgestaltete Schuldnereigenschaft nicht auf ihn persön- lich, sondern primär auf die Gesellschaft zutrifft (vgl. Urk. 63 S. 20). 2.2.4. Mit der Konkurseröffnung am tt.mm.2017 über die B._____ AG (vgl. vorste- hend Ziffer 2.1.3.) ist auch die im Misswirtschaftstatbestand aufgeführte objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegend erfüllt. 2.2.5. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung sodann dargelegt wurde, be- stand für den Beschuldigten spätestens ab 1. Februar 2017 die begründete Be- sorgnis einer Überschuldung der B._____ AG (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.5.). Mit- hin wäre der Beschuldigte als Gesellschaftsorgan der B._____ AG verpflichtet ge- wesen, im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR vorzugehen und umgehend eine Zwi- schenbilanz zu erstellen sowie diese einer zugelassenen Revisionsstelle vorzule- gen. Die Verteidigung macht dazu geltend, der Beschuldigte habe aufgrund des Übernahmevertrages vom 1. November 2016 und den darin vorgesehenen Bedin- gungen darauf vertrauen dürfen, dass die Sanierung der B._____ AG im Bereich des Machbaren gelegen habe. Demnach hätten konkrete Sanierungsbemühun- gen vorgelegen, weshalb keine sofortige Benachrichtigung des Richters im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR angezeigt gewesen sei (Urk. 56 S. 11; Urk. 74 S.7 f.). Dem ist indes entgegenzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verpflichtung der F._____ GmbH und den dann auch tatsächlich ausbleibenden monatlichen, ver- traglich vorgesehenen Ratenzahlungen der Beschuldigte – wie vorstehend eben- falls dargelegt – nicht guten Grundes davon ausgehen konnte, dass eine reelle Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung der Gesellschaft bestand, ohne die Be- friedigungschancen der Gläubiger zusätzlich zu gefährden, weshalb es sich ledig- lich um eine vage Hoffnung des Beschuldigten handelte, die sich infolge fehlender Durchsetzbarkeit des Übernahmevertrages und ausgebliebenen Zahlungseingän-
- 17 - gen seitens des Vertragspartners zudem rasch zerschlug. Davon abgesehen muss bei begründeter Besorgnis der Überschuldung zwingend und in jedem Fall eine Zwischenbilanz erstellt werden. Unterbleibt die Benachrichtigung des Rich- ters, so muss dieser Entscheid (des Verwaltungsrates) in Kenntnis der Überschul- dungssituation und gestützt auf die (revidierte) Zwischenbilanz gefällt werden, an- dernfalls Art. 725 Abs. 2 OR verletzt ist (HANDSCHIN, Zürcher Kommentar OR,
3. Aufl., N 86 f. + 135 zu Art. 725 OR). Auch allfällige erfolgversprechende Sanie- rungsmassnahmen hätten es dem Beschuldigten mithin höchstens erlaubt, nach Vorliegen eines die Überschuldung ausweisenden Zwischenabschlusses unter Umständen für eine gewisse Zeit von der Benachrichtigung des (Konkurs-)Gerich- tes abzusehen. Keinesfalls gestattet war es aber, aufgrund irgendwelcher vager Sanierungsmassnahmen auf die Erstellung einer Zwischenbilanz und deren Prü- fung durch eine Revisionsstelle gänzlich zu verzichten, wie dies vorliegend ge- schehen ist. Die von der Verteidigung angeführten Sanierungsbemühungen ver- mögen den Beschuldigten demzufolge von vornherein nicht zu entlasten. Der Be- schuldigte verletzte somit spätestens seit Eintritt des Besorgnisdatums am 1. Fe- bruar 2017 die ihm als Verwaltungsrat der B._____ AG obliegenden Organpflich- ten nach aArt. 725 Abs. 2 OR, indem er weder die gesetzlich vorgeschriebene Zwischenbilanz erstellte und einer zugelassenen Revisionsstelle zur Prüfung un- terbreitete noch die Überschuldung dem Konkursgericht anzeigte, was angesichts der damals deutlichen Illiquidität der Gesellschaft als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.1.1.; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.3.3.; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 4.3.; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.3.2. und 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010, E. 2.2.). 2.2.6. In der Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung im Be- wusstsein der Zahlungsunfähigkeit ist die tatbestandsmässige Verwirklichung der strafbaren Handlung der Misswirtschaft zu sehen. Für die nähere Bestimmung dieses sog. Fortführungsschadens, der als Folge der Konkursverschleppung ein- tritt, kann die tatsächlich festgestellte Überschuldung der konkursiten Gesellschaft mit jener verglichen werden, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt be- standen hätte. Ebenso ist es zulässig, den Schaden mit der Erhöhung der
- 18 - Passiven im fraglichen Zeitraum zu begründen (zum Ganzen: HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 56 ff. zu Art. 165 StGB). Angesichts der dargestellten Verminderung der Aktiven hat sich die bereits bestehende Überschuldung der B._____ AG im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung erstelltermassen verschlechtert (vgl. vorstehend Zif- fer 2.1.8.). Es liegt auf der Hand, dass ein bereits überschuldetes Unternehmen, welches arg nachlässig geführt wird und bei welchem eine Überschuldungsan- zeige hätte vorgenommen werden müssen, im Laufe der Zeit weitere Betreibun- gen und Schulden anhäuft und sich so die Vermögenslage laufend verschlimmert. Insofern ist auch die Kausalität zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten und der Vermögenseinbusse für die Konkursgläubiger fraglos gegeben (vgl. zum Kausalitätserfordernis jüngst auch das Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023, E. 4.3.). 2.2.7. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt dabei, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Situation gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg für den Fall seines Eintrittes abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses – aufgrund der äusseren Umstände entscheiden, wozu die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung gehören. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In-
- 19 - kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; 137 IV 1, E. 4.2.3.; Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 2.3.3.). Nachdem der Beschuldigte um die prekäre finanzielle Situation der B._____ AG wusste und anerkanntermassen bereits in der Vergangenheit in ver- schiedenen Verwaltungsräten Einsitz genommen hatte, handelte er zumindest eventualvorsätzlich, da er trotz der begründeten Besorgnis der Überschuldung seinen Pflichten als Gesellschaftsorgan nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4.) und eine Verschlimmerung der Ver- mögenslage zumindest grob fahrlässig verursacht hat, weil er in Anbetracht der desolaten Finanzlage der B._____ AG dennoch in unverantwortlicher Weise untä- tig blieb und in vager Hoffnung auf den Eingang der ihm versprochenen Sanie- rungsbeiträge vertraute, obwohl er von seinen Geschäftspartnern bereits bei frü- herer Gelegenheit hinters Licht geführt worden war (vgl. Prot. II S. 11 f.) 2.2.8. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschuldigte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 20 -
3. Dossier 1 – Unterlassung der Buchführung 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Der Beschuldigte soll der Anklage folgend während seiner Funktion als Verwaltungsrat der B._____ AG nicht um die korrekte, stets aktuelle Führung ei- ner Buchhaltung besorgt gewesen sein, indem er weder selbst eine solche erstellt noch sich um die fachgerechte Erstellung einer solchen durch Dritte gekümmert habe. Infolgedessen sei die Vermögenslage der Gesellschaft nicht bzw. nicht komplett erkennbar gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genom- men habe (Urk. 47 S. 4). 3.1.2. Diesem Vorwurf hält der Beschuldigte im Wesentlichen entgegen, dass er erst mit der Übernahme der Geschäftsführung am 1. Januar 2017 für die Buchfüh- rung zuständig gewesen sei. Davon abgesehen seien dafür †H._____ (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 14 + 18) bzw. ein Herr K._____ (Urk. 5/24 S. 6 + 31) verantwortlich gewesen, welche eine Buchhaltung tatsächlich geführt hätten (Urk. 5/1 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, dass †H._____ jahrelang für die Buchhaltung der Gesellschaft zuständig gewesen sei (Prot. II S. 16). 3.1.3. Selbst wenn der Beschuldigte erst am 1. Januar 2017 beabsichtigte, opera- tiv für die B._____ AG tätig zu werden, ändert dies nichts am Umstand, dass er bereits am tt.mm.2016 im Handelsregister als alleiniger Verwaltungsrat der Ge- sellschaft eingetragen war. Mithin oblagen ihm unentziehbar die entsprechenden Pflichten als Gesellschaftsorgan betreffend die Rechnungslegung (vgl. Art. 716a Ziff. 3 OR), weshalb der Einwand der Verteidigung unbehelflich ist (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.1.3.). 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Buchhaltung und Buchführung zwar insofern inkonsistent sind, als er im Verlauf des Verfahrens verschiedene Personen als verantwortlich bezeich- nete (Urk. 63 S. 18). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte letztlich tatsächlich †H._____ für die Buchführung als zuständig betrachtete, zu-
- 21 - mal seine diesbezüglichen Depositionen glaubhaft erscheinen, wonach sowohl der Geschäftsabschluss für das Jahr 2016 als auch die provisorische Bilanz 2017 von diesem erstellt worden seien und dieser die Buchführung bis Ende 2016 erle- digt habe (Urk. 5/1 S. 4 + 9; Prot. I S. 14; vgl. Prot. II S. 16). In diesem Zusam- menhang darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte auch zu Protokoll gab, die ihm im Februar/März 2017 von †H._____ vorgelegte Bilanz sei fehlerhaft gewesen, da namentlich keine Schulden ausgewiesen wor- den seien, weshalb er deren Genehmigung und seine Unterschrift verweigert habe (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 14 + 18; Prot. II S. 17). Der Beschuldigte gestand in diesem Zusammenhang auch ein, dass er †H._____ lediglich aufgefordert hat, die Bilanz zu berichtigen und ihm erneut vorzulegen (Prot. I S. 18 f.; vgl. Prot. II S. 18). Der Beschuldigte war offenbar in der Folge nicht um eine ordnungsge- mässe Buchführung bemüht, da er es bei einer Ermahnung von †H._____ bewen- den liess, wobei aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass dem Be- schuldigten zu einem späteren Zeitpunkt eine korrekte Bilanz vorlag (vgl. Prot. I S. 19; Prot. II S. 18). 3.1.5. In subjektiver Hinsicht gilt es zu beachten, dass dem Beschuldigten bereits bei Annahme des Verwaltungsratsmandates die Verschuldung der Gesellschaft bekannt war, weshalb er in der Folge umso mehr um eine ordnungsgemässe Buchführung hätte besorgt sein müssen. Nachdem er dies unterlassen hat, hat er angesichts der offensichtlichen Falschangaben und Unzulänglichkeiten von †H._____ hinsichtlich der Buchführung zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm geführte Gesellschaft über keine korrekte Buchhaltung verfügte, zumal sich der Beschuldigte angesichts des Gebarens von †H._____ in der Vergangen- heit (vgl. Prot. II S. 11 f.) kaum auf diesen verlassen durfte. 3.1.6. Der Sachverhalt ist demzufolge sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm ge- setzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung
- 22 - von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom
2. August 2022, E. 3.3.1.; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1. und 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.1.1.). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Die Buchführung bildet dabei die Grundlage der Rechnungs- legung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Dar- stellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens notwendig sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 3.3.1.). Art. 166 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163, E. 2.b). Der Täter muss sich insbesondere seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Situation, erkennen. Die erforderliche Inkaufnahme von Unklarheiten über den Vermögensstand bedeutet indessen nicht, dass die Verschleierung desselben das eigentliche Handlungsziel zu sein braucht (BGE 117 IV 163, E. 2.b; vgl. auch Urteile 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1. und 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.2.2.). 3.2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte im Tatzeitraum als Organ der B._____ AG im Handelsregister eingetragen war und auch die objektive Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist (vgl. vorstehend Ziffern 2.2.3. f.). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht selber um
- 23 - die ordentliche Buchhaltung besorgt sein müsse und diese Dritten übertragen könne (Urk. 56 S. 17; Urk. 74 S. 9), trifft zwar grundsätzlich zu, geht aber insofern fehl, als der Verwaltungsrat auch in diesem Fall sicherstellen muss, dass eine kor- rekte Buchhaltung erfolgt (vgl. TRECHSEL/OGG, in: Praxiskommentar StGB,
4. Aufl., N 3 zu Art. 166 StGB). Nachdem bereits aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten erstellt ist, dass im Tatzeitraum keine korrekte Buchführung erfolgte, weshalb dem Beschuldigten auch eine fehlerbehaftete Bilanz vorlag, und der Be- schuldigte in der Folge auch nicht um eine ordentliche Buchhaltung besorgt war, verletzte er als Gesellschaftsorgan der B._____ AG seine Pflicht zur Kontrolle des Rechnungswesens. In Anbetracht dessen ergibt sich ohne Weiteres, dass infolge- dessen ein vollständiger Überblick über die tatsächliche Verschuldungslage der Gesellschaft bei Konkurseröffnung nicht möglich war, was der Beschuldigte zu- mindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Zusammenfassend sind mithin sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB als gegeben zu erachten. 3.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. 3.2.4.
a) Die Verteidigung bringt im Eventualstandpunkt vor, der Straftatbestand von Art. 166 StGB durch Nichterstellung der Buchhaltung werde bei einem Schuld- spruch wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB aufgrund arger Nachlässigkeit in der Berufsausübung konsumiert (Urk. 56 S. 17; Urk. 74 S. 10). Das vorinstanzliche Urteil hat sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt und ist ohne Begründung von echter Konkurrenz ausgegangen (vgl. Urk. 63 S. 24).
b) War die unterlassene Buchführung die Ursache oder zumindest eine Mitur- sache der eingetretenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, stellt sie eine klassische Bankrotthandlung im Sinne des Misswirtschaftstatbestandes dar und ist als krasse Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren. In diesem Fall ist unechte Konkurrenz in der Form der Konsumption anzunehmen, weil der deliktische Ge- halt der Unterlassung der Buchführung bereits durch die Anwendung des mit
- 24 - deutlich höherer Strafandrohung ausgestatteten Tatbestandes der Misswirtschaft vollständig erfasst und wertmässig abgegolten wird (HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 55 ff. zu Art. 166 StGB; HERREN, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Freiburg 2006 S. 169 f. m.w.H.; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich [Geschäfts-Nr. SB190103] vom 17. Dezember 2019, E. 3.4.2.).
c) Gemäss vorstehenden Erwägungen wusste der Beschuldigte bereits bei Übernahme der Gesellschaft, dass diese verschuldet war und spätestens am
1. Februar 2017 musste er angesichts der eingegangenen Rechnungen für die zahlreichen Wareneinkäufe und weiterer aufgelaufener Verbindlichkeiten von ei- ner drohenden Überschuldung der Gesellschaft ausgehen (vorstehend Ziffer 2.1.5.). Nachdem der Beschuldigte im Verlauf des Januar 2017 die markante Ver- schlechterung der Vermögenslage der B._____ AG unabhängig von der Buchhal- tung bemerkte, sich jedoch dazu entschied, mit Bezug auf seine Pflichten als Ver- waltungsrat weitgehend untätig zu bleiben (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.5. - 2.1.7.), war die fehlerhafte Buchhaltung für die Konkursverschleppung nicht (mit-)ent- scheidend. Es besteht demnach zwischen der Unterlassung der korrekten Buch- führung und der herbeigeführten Überschuldung kein offensichtlicher Kausalzu- sammenhang, weshalb dementsprechend zwischen den Tatbeständen der Miss- wirtschaft und der Unterlassung der Buchführung echte Konkurrenz vorliegt. Einer allfälligen sachlichen und zeitlichen Nähe zwischen diesen beiden Taten ist bei der Strafzumessung im Rahmen der Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen.
4. Fazit Zusammenfassend ist mithin zum Schuldpunkt festzuhalten, dass der Be- schuldigte auch in zweiter Instanz wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 25 - IV. Strafe
1. Einleitung 1.1. Zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung hat sich die Vorin- stanz kurz geäussert und den vorliegend massgeblichen Strafrahmen wie auch die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt dargelegt (Urk. 63 S. 24 ff.). Dar- auf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei einer De- likts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleichartigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzelnen festzusetzenden Sanktion die Grundsätze der Gesamtstrafe ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwen- dung gelangen. In diesem Kontext ist für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge aufgrund der weiteren begangenen Taten ange- messen zu schärfen ist. Im Rahmen der Schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang mit grösserer oder gerin- gerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen, wobei der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Deliktes geringer zu werten ist, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7.). 1.2. Der Vorinstanz kann sodann auch betreffend die festzulegende Strafart in ihren Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden, wonach im Falle des nicht vor- bestraften und auch nicht besonders intensiv delinquierenden Beschuldigten die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist (Urk. 63 S. 26). 1.3. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so stellt die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe in casu das schwerere Delikt dar, so dass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach aufgrund der Strafe für die Unterlassung der Buchführung zu asperieren ist. Da im Übrigen keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrah-
- 26 - men zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB inner- halb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Tatkomponente 2.1. Misswirtschaft 2.1.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte lediglich wäh- rend eines Zeitraums von rund 10 Monaten dem Verwaltungsrat der B._____ AG vorstand, wobei er ab dem Besorgniszeitpunkt den Konkurs der Gesellschaft wäh- rend rund 8 Monaten verschleppte und sich dadurch die Überschuldung weiter verschlimmerte, wobei ein gewisses Zuwarten mit den gebotenen Massnahmen aufgrund der Versprechungen von †H._____ zwar als verständlich erscheint, nichtsdestotrotz aber offensichtlich unrechtmässig war. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit grundsätzlich einstellte und insbe- sondere den Restaurantbetrieb nicht weiterführte, was die Gefahr einer Vermö- gensverminderung erhöhte. Die Überschuldung nahm aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten dann aber lediglich im niedrigeren fünfstelligen Bereich zu, was mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine eher geringe Deliktssumme aus- macht. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von G._____ und †H._____ hat einspannen lassen und dabei durchaus blauäugig agierte. Wie sich vor Berufungsinstanz merklich zeigte, be- standen dessen Beweggründe im Wesentlichen auch darin, wenigstens seine ei- gene Forderung bzw. diejenige der I._____ AG von rund Fr. 74'000.– tilgen zu können, was eine gewisse egoistische Motivation offenbart. Die an sich ausbe- zahlte Entlohnung von Fr. 20'000.– erscheint sodann sehr hoch und findet in den Leistungen des Beschuldigten kein entsprechendes Äquivalent, was Elemente ei- ner entschädigten Firmenbestattung mit entsprechender krimineller Energie ent- hält. Immerhin missbrauchte der Beschuldigte die marode Gesellschaft nicht gleichzeitig für weitere Bereicherungshandlungen, was die kriminelle Energie wie- derum ein wenig relativiert. Nichtsdestotrotz verletzte er seine Pflichten als Ver- waltungsrat in mehrfacher Weise, wobei der festgestellte Eventualvorsatz das
- 27 - Verschulden nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen ver- mag. 2.1.3. Nach all dem Gesagten ist insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen, so dass im Endeffekt eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ange- messen erscheint. 2.2. Unterlassung der Buchführung 2.2.1. Die Unterlassung der Buchführung erweist sich in objektiver Hinsicht ver- schuldensmässig als recht leicht, auch wenn sich der Beschuldigte in einer kriti- schen Phase, in welcher die Illiquidität der Unternehmung bekannt war, während einer nicht mehr kurzen Zeitspanne nicht um eine ordnungsgemässe Buchhaltung (durch Dritte) kümmerte und damit die Gefahr eines Konkurses massgeblich er- höhte. 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auf vorstehende Ausführungen zu verwei- sen, wonach das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden auf- grund der keineswegs geringen Sorgfaltspflichtverletzung nur geringfügig zu ver- mindern mag. Insgesamt gesehen ist das Verschulden hier als noch leicht zu be- zeichnen. Es rechtfertigt sich somit isoliert betrachtet eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen. 2.2.3. In Asperation zur vorstehenden Misswirtschaft erweist sich aufgrund des engen sachlichen Konnexes eine Straferhöhung um 30 Tagessätze auf 150 Ta- gessätze als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Im Rahmen der Bewertung der Täterkomponente ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auswirken könnten (vgl. Prot. II S. 6 ff.). 3.2. Bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis kann da-
- 28 - bei zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung massgeblich beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202, E. 2.d/cc; Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 1.3.3.; 6B_199/2022 vom 25. April 2022, E. 4.3.6. sowie 6B_368/2020 vom 24. November 2021, E. 2.3.3.). Hat ein Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung dagegen nicht angebracht (Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 3.3.). Ein vollumfängliches Geständnis liegt in casu nicht vor, doch hat der Be- schuldigte den äusseren Sachverhalt in gewissen Teilen anerkannt und nament- lich eingeräumt, dass ihm nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit die Ver- schuldung der Gesellschaft relativ schnell bewusst und ihm später eine offensicht- lich inkorrekte Buchhaltung vorgelegt wurde, welche Zugeständnisse die Untersu- chung und die gerichtliche Beurteilung doch zu einem gewissen Grad erleichter- ten. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmin- dernde Aspekte, welche moderat zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sind, und eine Reduktion der Geldstrafe auf 130 Tagessätze nahelegen.
4. Beschleunigungsgebot 4.1. Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, das Verfahren voranzutreiben, um die beschul- digte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewis- sen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessen- heit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und der beschul- digten Person. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in
- 29 - extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung ge- tragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2.; 143 IV 373, E. 1.3.1. und E. 1.4.1.; Ur- teile 6B_1485/2022 vom 23. Januar 2023, E. 1.2.5.; 6B_402/2022 vom 24. April 2023, E. 4.4.2. und 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023, E.4.1.). 4.2. Vorliegend dauerte es vom ersten Polizeirapport vom 16. Februar 2018 bis zur Anklage am 24. August 2022 in diesem hinsichtlich Umfang und Komplexität doch überschaubaren Verfahren rund 4 ½ Jahre, wobei insbesondere die An- fangsphase der Untersuchung sehr schleppend verlief, nachdem der Beschuldigte erstmals am 22. Oktober 2019 mit den Vorwürfen konfrontiert wurde (Urk. 5/1). Zu berücksichtigen ist dabei immerhin, dass das Verfahren aufgrund des angeschla- genen Gesundheitszustands von †H._____ und dessen Versterbens im mm.2021 zwischenzeitlich während einiger Monate sistiert war, was die lange Verfahrens- dauer etwas zu relativieren vermag. Nichtsdestotrotz ist in den nicht erklärbaren Verzögerungen zu Beginn der Untersuchung eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu erkennen. Diesem Umstand ist mit einer Reduktion der Gelds- trafe auf 110 Tagessätzen Rechnung zu tragen, was im Ergebnis der vorinstanzli- chen Sanktion entspricht.
5. Tagessatzhöhe 5.1. Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2. Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der auch zuletzt noch ungünsti- gen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, wonach er nach wie vor eine Rente von monatlich Fr. 4'300.– (inklusive Kinderrenten) bezieht und damit auch für den Lebensunterhalt seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und vier ausbildungs- pflichtigen Kindern aufzukommen hat (vgl. Urk. 32 S. 6 f.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 8 + 10), bei Fr. 30.– zu belassen.
- 30 -
6. Fazit 6.1. Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 6.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses bzw. eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, an die Strafe an (Art. 51 StGB). Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz der Geldstrafe. Dement- sprechend ist die ausgestandene Haft von 2 Tagen dem Beschuldigten entspre- chend an die Geldstrafe anzurechnen.
7. Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres aufgeschoben werden. Es handelt sich beim Beschuldig- ten um einen nicht vorbestraften Ersttäter. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der Geldstrafe während der Probezeit dürften eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhal- ten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). V. Beschlagnahme Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist auch Dispositivziffer 4 betreffend den beschlagnahmten Ordner der B._____ AG als mitangefochten zu betrachten. Der Beschuldigte hat für den Fall einer Ver- urteilung jedoch keine substantiierten Einwendungen zu diesem Punkt vorge- bracht, weshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden kann. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht explizit angefochtenen Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr ausführlich zu überprüfen (BGE 147 IV 93, E. 1.5.2.; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19
- 31 - und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER, BSK StPO, N 30 f. zu Art. 437 StPO), so dass die vorinstanzliche Regelung betreffend die beschlagnahmten Beweismittel unverändert in das vorliegende Berufungsurteil aufzunehmen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils des Bezirksgerichtes. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 - 7) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegend anhängige Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Aus- nahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 32 - 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'436.45 (inkl. MwSt.) geltend, wobei der Aufwand für die Besprechungen mit dem Beschuldigten und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung bereits in der Honorarnote enthalten ist (Urk. 72). Der aufgeführte Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemes- sen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Au- gust 2022 als Beweismittel beschlagnahmte Ordner mit Unterlagen zur B._____ AG wird bei den Akten belassen.
- 33 -
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger