Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. März 2023 wurde die Be- schuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (abzüglich 47 Tage erstandener Haft) unter Ansetzung einer fünfjähri- gen Probezeit bestraft. Die Beschuldigte wurde für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Schliesslich wurde über die im Verfahren angeordneten Be- schlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 38 bzw. 40 S. 47 f.).
E. 2 Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess die Beschuldigte gegen das erstinstanz- liche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 36). Nach Erstattung der Be- rufungserklärung vom 14. August 2023 (Urk. 41) wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 29. August 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge kein Rechtsmittel und stellte am 20. Okto-
- 5 - ber 2023 ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung, was ihr am 24. Oktober 2023 bewilligt wurde (Urk. 45).
E. 3 Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Landesverwei- sung gemäss Art. 66a StGB kann vorweg auf die vollständigen und überzeugen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach sich das Bundesgericht bei der Prüfung der Landesverweisung von einer kriterienorientierten Abwägung in Anlehnung an die bereits bestehende ausländerrechtliche Praxis leiten lässt und dabei namentlich einerseits die persön- liche und wirtschaftliche Integration, einschliesslich familiäre Bindungen in der Schweiz, sowie die Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen des Auslän-
- 7 - ders berücksichtigt, andrerseits aber auch dessen Vorleben und der damit ver- bundenen Rückfallgefahr Rechnung trägt. Dabei vermag das Verhältnis zu voll- jährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben zu fallen, wenn ein über die gängigen familiären Beziehungen hinausreichendes Abhängigkeitsver- hältnis besteht, welches namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürf- nissen oder bei schweren körperlichen und geistigen Krankheiten bestehen kann (vgl. BGE 145 I 227, E. 5.3.; Urteile 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023, E. 2.2.3. und 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023, E. 2.3.5.). Auch vermag eine langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Landesverweisung nicht per se zu verhin- dern, solange damit nicht besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ver- bunden sind. Letztlich ist in EMRK-konformer Auslegung im Rahmen einer Inter- essenabwägung zu ermitteln, ob sich die Landesverweisung noch als verhältnis- mässig erweist (Urk. 40 S. 20 f.). Zu ergänzen bleibt in dieser Hinsicht, dass sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Drogendelinquenz im qualifizierten Bereich regelmässig besonders streng in der Handhabung der vorzunehmenden Interessenabwägung zeigt und in diesem Rahmen die Ausnah- meklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB kaum zum Zug kommen lässt, weil die öffent- lichen Interessen an einer Landesverweisung diesbezüglich regelmässig beson- ders hoch gewertet werden (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 6B_1376/2022 vom
12. September 2023, E. 2.4.3.).
E. 4 Der Vorinstanz ist vor diesem theoretischen Hintergrund zunächst darin bei- zupflichten, dass die lange Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz für sich allein noch kein hinreichendes Kriterium für die Begründung eines schweren persönlichen Härtefalles darstellt. Weiter ist mit der Vorinstanz insofern einig zu gehen, dass die Integration der Beschuldigten zwar phasenweise durchaus positiv verlaufen ist, letztlich allerdings als gescheitert betrachtet werden muss, nachdem sie aktuell schon längere Zeit von der Sozialhilfe abhängig ist, einige (nicht näher bekannte) Schulden aufweist, weitgehend alleine ohne namhafte soziale Kontakte ausserhalb der Familie lebt und auch keinerlei Zukunftspläne hat (vgl. Prot. I S. 16 + 30; vgl. auch Prot. II S. 9 f.). Wenn die Verteidigung und auch die Beschuldigte für diese Entwicklung namentlich den Unfall aus dem Jahr 2008 verantwortlich
- 8 - machen (vgl. Urk. 32 S. 6; Urk.49 S. 2 f.; Prot. I S. 17; Prot. II S. 8), so sind sie darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte bereits vor diesem Unfall mehrere Vor- strafen wegen Vermögensdelikten erwirkt hat, welche sie als ehedem schlecht in- tegriert erscheinen lassen (vgl. Beizugsakten StA Limmattal/Albis, Nr. 2014/724, Urk. 6/2 + 6/3). Zu anerkennen ist, dass die missglückte Integration nicht in allen Teilen selbstverschuldet ist, doch vermochte die Beschuldigte zuletzt den Weg aus der Misere auch trotz staatlicher finanzieller Hilfe und mannigfaltiger psychia- trischer Unterstützung nicht zu finden und ist in den letzten Jahren bereits wieder mehrfach straffällig geworden (vgl. Urk. 42).
E. 5 Der Umstand, dass die drei seit einiger Zeit erwachsenen Kinder der Be- schuldigten in der Schweiz leben und bei ihrer Ausweisung der regelmässige Kontakt zu diesen Kindern verloren geht, wird die Beschuldigte zweifellos hart treffen und sie um eine wichtige stabilisierende Stütze bringen. Mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich allerdings darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zu erwachsenen Kindern für einen schweren persönlichen Härtefall nur dann relevant ist, wenn ein über die normalen familiären Beziehungen hinaus- reichendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches namentlich infolge von Be- treuungs- oder Pflegebedürfnissen oder bei schweren körperlichen und geistigen Krankheiten vorliegen kann (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und einem ihrer drei Kinder, welches durch eine be- sondere Betreuung oder Pflege gekennzeichnet wäre, ist vorliegend jedoch nicht auszumachen und wird von der Beschuldigten oder ihrer Verteidigung denn auch nicht konkret geltend gemacht (vgl. Prot. II S. 3 ff.; Urk. 49), dies auch nicht be- treffend dem jüngsten offenbar drogenabhängigen Sohn, welcher bei seinem Va- ter lebt (vgl. Prot. I S. 20). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass im Falle von regelmässigen (abwechselnden) Besuchen der drei Kin- der im Heimatland ein relativ engmaschiger Kontakt der Beschuldigten zur Stammfamilie nach wie vor gewährleistet ist und eine soziale Isolation auf diese Weise weitgehend verhindert werden kann, zumal zusätzlich auch noch die ver- schiedenen Kontaktmöglichkeiten durch die sozialen Medien in Betracht zu zie- hen sind, welche die zwischenmenschlichen Folgen der zeitlich beschränkten Ausweisung weiter abzufedern vermögen.
- 9 -
E. 6 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung der Beschuldig- ten in ihr Heimatland ist einzuräumen, dass die wirtschaftliche Situation in Monte- negro um einiges schlechter ist als in der Schweiz, weshalb nicht davon auszuge- hen ist, dass sich die Beschuldigte dort in wirtschaftlicher Hinsicht erholen wird. Andrerseits handelt es sich bei der Republik Montenegro um einen demokratisch regierten europäischen Staat, welcher der Beschuldigten kulturell und sprachlich vertraut ist und grundsätzlich auch ein Sozialsystem kennt, welches den Absturz in die totale Mittellosigkeit grundsätzlich zu verhindern vermag (vgl. IOM UN Mi- gration, Länderinformationsblatt Montenegro 2018, S. 8 [https//files.returningfrom- germany.de/ files/CFS_2018_Montenegro_DE]). Weshalb der Beschuldigten in diesem Land nahezu zwingend die Obdachlosigkeit drohen würde (vgl. Urk. 32 S. 6; Urk. 49 S. 3), vermochte die Verteidigung nicht näher aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, leben doch immerhin die drei Geschwister der Beschuldig- ten dort (vgl. Prot. I S. 22 f.; Prot. II S. 6), welche ihr zumindest für die erste Zeit mit materieller oder immaterieller Hilfe unter die Arme greifen könnten, zumal sie nicht etwa geltend macht, sie habe mit diesen einen schlechten oder gar unver- söhnlichen Kontakt.
E. 7 Was schliesslich die von der Verteidigung betonten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschuldigten anbelangt, so hat das Bundesgericht in dieser Hinsicht festgehalten, dass eine Landesverweisung aus der Schweiz für den Be- troffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungs- möglichkeiten in seinem Heimatland einen schweren persönlichen Härtefall be- gründen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein könne. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten stellt in- dessen nur in aussergewöhnlichen Fällen einen schweren Härtefall bzw. eine Ver- letzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, denn dies ist nur dann der Fall, wenn über- zeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen, namentlich wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund fehlender Behand- lungsmöglichkeiten einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, welche ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023, E. 3.2.3. mit Hinweis auf BGE 146 IV 297,
- 10 - E. 2.2.3. sowie Urteil des EGMR i.S. Paposhvili c. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 183). Die Verteidigung reichte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz zwei me- dizinische Berichte aus dem Jahr 2022 (Beilagen zu Urk. 32) sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einen provisorischen Kurzaustrittsbericht der In- tegrierten Psychiatrie Winterthur vom 22. Januar 2024 (Urk. 50) ins Recht, welche bei der Beschuldigten diverse psychische Probleme (mit im Vordergrund stehen- der komplexer posttraumatischer Belastungsstörung, basierend auf einer kombi- nierten Persönlichkeitsstörung mit Verschlechterung seit einem Unfall vom 3. Fe- bruar 2008) mit relativ starkem Medikamentenkonsum belegen. Auch wenn die- ses psychische Beschwerdebild die Beschuldigte im Alltag sicherlich wesentlich beeinträchtigt, so ist es aber nicht derart aussergewöhnlich, dass es im Heimat- land nicht weiter behandelt bzw. stabilisiert werden könnte, zumal auch vor Beru- fungsinstanz keine Unterlagen eingereicht wurden, welche Gegenteiliges nahele- gen würden. Eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, welche ein noch intensiveres Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung der Beschuldigten nach sich ziehen könnte, ist im Falle einer Rückführung jedenfalls nicht zu erwarten, so dass auch dieser Aspekt keinen schweren persönlichen Här- tefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermag. Eine Ausnahme von der grundsätzlich obligatorischen Landesverweisung vermag sich entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 2) auch im Rahmen einer Gesamtschau sämtlicher Schwierigkeiten der Beschuldigten nicht zu ergeben, da die einzelnen Ausnahme- kriterien gemäss der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis jeweils derart klar nicht gegeben sind, dass sich auch aufgrund einer Gesamtsicht keine andere Wertung zu ergeben vermag.
E. 8 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu ergänzen, dass selbst bei der Annahme, dass ein schwerer persönlicher Härtefall in casu noch knapp gegeben wäre, ernsthafte öffentliche Interessen an einer Ausweisung der Beschuldigten bestehen, welche tendenziell dagegen sprechen würden, dass die Beschuldigte die restriktive Ausnahmeklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einer Verhältnis-
- 11 - mässigkeitsprüfung mit Erfolg anzurufen vermöchte. Zwar ist die vorliegend aus- gesprochene Freiheitsstrafe nicht sonderlich hoch, doch handelt es sich andrer- seits keineswegs um einen Bagatellfall der Drogendelinquenz und zeigt sich das Bundesgericht – wie erwähnt – bei der Landesverweisung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Drogendelikten regelmässig streng, dies insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen süchtigen Delinquenten handelt, welcher für die Ta- ten keine plausiblen Beweggründe anzuführen vermag. Dass die Beschuldigte bei ihren Taten mithin nicht profitorientiert handelte und durch eine Drittperson in das Geschehen hineingezogen wurde, vermag ihr vor diesem Hintergrund wenig zu helfen, auch wenn ihre Taten vor diesem Hintergrund ein Stück weit verständli- cher erscheinen. Hinzu kommt nun aber auch, dass die Beschuldigte wegen Ver- mögensdelikten mehrfach vorbestraft ist und ihre Legalprognose damit trotz noch knapper Gewährung des bedingten Strafvollzugs merklich belastet ist, zumal sie sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht sehr einsichtig zeigte (vgl. Prot.ll S. 12 ff.).
E. 9 Insgesamt ergibt sich mithin angesichts der einschlägigen strengen Praxis des Bundesgerichtes auch in zweiter Instanz die relativ klare Konstellation, dass die Beschuldigte trotz gewisser erschwerender Umstände in ihrer bisherigen Bio- graphie und in ihrer aktuellen Lebenssituation in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen ist.
E. 10 Betreffend die Dauer der Landesverweisung hat die Vorinstanz der schwieri- gen Lage der Beschuldigten Rechnung getragen und diese entgegen dem höhe- ren Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich für die Minimallänge von 5 Jahren des Landes verwiesen. Nachdem die Anklägerin diesen Punkt nicht angefochten hat, ist das vorinstanzliche Urteil heute auch insoweit ohne Weiteres zu bestätigen. IV. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des
- 12 - Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schen- gen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Ver- ordnung (EU) 2018/1861]; für die Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861 sind weitestgehend identisch mit den entsprechenden Voraussetzungen der SIS-II-Verordnung, weshalb weiter- hin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden kann. Dem- nach erfolgt die Ausschreibung, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begrün- dete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt dabei weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestim- mung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indessen ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen
- 13 - zu stellen. Entscheidend sind dabei in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straf- taten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der auszuweisen- den Person (BGE 147 IV 340, E. 4.8.; Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.3.).
2. Vor dem Hintergrund dieser aktuellsten Rechtsprechung kann im Einklang mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ohne Weiteres geschlossen wer- den, dass die rechtlichen Bedingungen für eine Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem vollumfänglich gegeben sind, zumal die Drittstaatenangehörigkeit der Beschuldigten und deren qualifizierte Betäubungs- mitteldelinquenz unbestritten sind. Die Verteidigung stellt ihren Antrag betreffend die Ausschreibung denn auch offensichtlich im Sinne einer automatischen Konse- quenz ihres (Haupt-)Antrages auf Absehen von einer Landesverweisung, ohne geltend zu machen, es sei auch für den Fall einer Landesverweisung mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Ausschreibung Abstand zu nehmen (vgl. Urk. 49). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der be- schränkten Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 14 -
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 2'176.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 48 + 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungs- verhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit der Man- dantin) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen betref- fend die Landesverweisung nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist dementsprechend in diesen Punkten zu bestätigen. Die Beschuldigte wird somit für das Berufungsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig, doch ist sie einerseits nunmehr bereits seit längerer Zeit von der IV bzw. der Sozialhilfe abhängig, wes- halb ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben wenig wahrscheinlich anmutet, wäh- rend sie andrerseits gesundheitliche Probleme und Schulden plagen, welche günstige finanzielle Verhältnisse bis auf Weiteres als weitgehend illusorisch er- scheinen lassen. Somit sind die zweitinstanzlichen Kosten – einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung – analog zur Kostenregelung vor Vorinstanz definitiv abzuschreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
- März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 - 3 (Schuldspruch und Stra- fe) und der Dispositivziffern 6 - 11 (Beschlagnahmungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. - 15 -
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrie- ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die zuständigen Behörden) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230439-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 27. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. März 2023 (DG220021)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ll des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 47 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
23. April 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel [BM-Lager-Nr. B00904- 2021] und Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 80047694, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Knittersäcklein mit 31.4 Gramm Kokain (brutto) (Asservaten- Nr. A014'912'197); 1 Knittersäcklein mit 17.8 Gramm Kokain (brutto) (Asservaten- Nr. A014'912'200); 1 Knittersäcklein mit 5.4 Gramm Kokain (brutto) (Asservaten- Nr. A014'912'222); 1 Mobiltelefon iPhone mit Schutzhülle mehrfarbig (Schutzhülle defekt) (Asservaten-Nr. A014'912'266).
- 3 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. April 2021 beschlagnahmten 2 Etiketten J W Anderson (Asservaten- Nr. A014'912'324), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güter- str. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 80047694, werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und ansonsten durch die La- gerbehörde vernichtet.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 3'864.70 Gutachten Fr. 1'835.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung)
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'500.00 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt, aber sofort und definitiv abgeschrieben.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
- 4 - Berufungsanträge: Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1)
1. Es sei von einem Landesverweis im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
2. Die Verfahrenskosten dieses Berufungsverfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. _________________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. März 2023 wurde die Be- schuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (abzüglich 47 Tage erstandener Haft) unter Ansetzung einer fünfjähri- gen Probezeit bestraft. Die Beschuldigte wurde für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Schliesslich wurde über die im Verfahren angeordneten Be- schlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 38 bzw. 40 S. 47 f.).
2. Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess die Beschuldigte gegen das erstinstanz- liche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 36). Nach Erstattung der Be- rufungserklärung vom 14. August 2023 (Urk. 41) wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 29. August 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge kein Rechtsmittel und stellte am 20. Okto-
- 5 - ber 2023 ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung, was ihr am 24. Oktober 2023 bewilligt wurde (Urk. 45).
3. In der Folge wurde auf den 27. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 46), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Erklärung auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem beschränkt (vgl. Urk. 41). Demzufolge bleibt das Verdikt der ersten Instanz im Übrigen unangefochten. Es ist daher mit Be- schluss vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
30. März 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 - 3 (Schuldspruch und Strafe) und der Dispositivziffern 6 - 11 (Beschlagnahmungen sowie Kosten- und Entschä- digungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. In den beiden angefochtenen Punk- ten ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. III. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und angeordnet, dass diese Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wird (vgl. Urk. 40 S. 27). Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte die hiesigen Landessprachen nach wie vor nicht gut beherrsche, weshalb es bereits insofern an einem wesentlichen Integrationselement fehle. Im Weiteren sei auch ihre soziale Integration nicht geglückt, da sie über keinerlei pri- vate Kontakte wie Freundschaften oder Partnerschaften verfüge. Die berufliche Integration sei – wenn auch unverschuldet – ebenfalls beeinträchtigt, nachdem die Beschuldigte nunmehr bereits seit 16 Jahren von der Fürsorge abhängig sei.
- 6 - Demgegenüber spreche die Beschuldigte die Sprache ihres Heimatlandes und habe dort drei Geschwister, welche sie im Jahr 2020 zum letzten Mal besucht habe. Da im Übrigen auch ihre medizinischen Probleme im Herkunftsland ange- messen behandelt werden könnten, erschienen ihre Integrationsmöglichkeiten und Chancen in Montenegro zumindest gleich gut, wenn nicht gar besser als in der Schweiz (Urk. 40 S. 22 f.).
2. Die Verteidigung wendet sich gegen diesen Entscheid mit der Argumenta- tion, die Beschuldigte lebe mittlerweile seit über 30 Jahren in der Schweiz und sei ursprünglich als Kriegsflüchtling ins Land gekommen. Aufgrund eines unverschul- deten Unfalles sei sie zunächst von der Invaliditätsversicherung unterstützt wor- den und nun in die Sozialhilfe abgerutscht. Trotz Scheidung habe sie nach wie vor eine gute Beziehung zu ihrem ehemaligen Ehemann und pflege insbesondere auch eine innige Beziehung zu ihren ebenfalls hier ansässigen Kindern. Demge- genüber wäre sie in ihrem Heimatland Montenegro absolut mittellos und auf sich alleine gestellt. Angesichts ihres desolaten gesundheitlichen Zustandes habe sie dort keine Zukunft und es drohe ihr die Obdachlosigkeit mit all ihren Konsequen- zen. Von einem starken öffentlichen Interesse an ihrer Ausweisung könne demge- genüber nicht ausgegangen werden, sei die Beschuldigte doch keine Drogen- händlerin im herkömmlichen Sinne und werde in diesem Bereich sicherlich nicht mehr straffällig. Als kranke und gebrochene Frau seien ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz mithin sicherlich höher zu gewichten als die öf- fentlichen Interessen des Staates, die Beschuldigte ausser Landes zu schaffen (Urk. 32 S. 6 f.; Urk. 49 S. 2 ff.).
3. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Landesverwei- sung gemäss Art. 66a StGB kann vorweg auf die vollständigen und überzeugen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach sich das Bundesgericht bei der Prüfung der Landesverweisung von einer kriterienorientierten Abwägung in Anlehnung an die bereits bestehende ausländerrechtliche Praxis leiten lässt und dabei namentlich einerseits die persön- liche und wirtschaftliche Integration, einschliesslich familiäre Bindungen in der Schweiz, sowie die Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen des Auslän-
- 7 - ders berücksichtigt, andrerseits aber auch dessen Vorleben und der damit ver- bundenen Rückfallgefahr Rechnung trägt. Dabei vermag das Verhältnis zu voll- jährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben zu fallen, wenn ein über die gängigen familiären Beziehungen hinausreichendes Abhängigkeitsver- hältnis besteht, welches namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürf- nissen oder bei schweren körperlichen und geistigen Krankheiten bestehen kann (vgl. BGE 145 I 227, E. 5.3.; Urteile 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023, E. 2.2.3. und 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023, E. 2.3.5.). Auch vermag eine langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Landesverweisung nicht per se zu verhin- dern, solange damit nicht besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ver- bunden sind. Letztlich ist in EMRK-konformer Auslegung im Rahmen einer Inter- essenabwägung zu ermitteln, ob sich die Landesverweisung noch als verhältnis- mässig erweist (Urk. 40 S. 20 f.). Zu ergänzen bleibt in dieser Hinsicht, dass sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Drogendelinquenz im qualifizierten Bereich regelmässig besonders streng in der Handhabung der vorzunehmenden Interessenabwägung zeigt und in diesem Rahmen die Ausnah- meklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB kaum zum Zug kommen lässt, weil die öffent- lichen Interessen an einer Landesverweisung diesbezüglich regelmässig beson- ders hoch gewertet werden (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 6B_1376/2022 vom
12. September 2023, E. 2.4.3.).
4. Der Vorinstanz ist vor diesem theoretischen Hintergrund zunächst darin bei- zupflichten, dass die lange Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz für sich allein noch kein hinreichendes Kriterium für die Begründung eines schweren persönlichen Härtefalles darstellt. Weiter ist mit der Vorinstanz insofern einig zu gehen, dass die Integration der Beschuldigten zwar phasenweise durchaus positiv verlaufen ist, letztlich allerdings als gescheitert betrachtet werden muss, nachdem sie aktuell schon längere Zeit von der Sozialhilfe abhängig ist, einige (nicht näher bekannte) Schulden aufweist, weitgehend alleine ohne namhafte soziale Kontakte ausserhalb der Familie lebt und auch keinerlei Zukunftspläne hat (vgl. Prot. I S. 16 + 30; vgl. auch Prot. II S. 9 f.). Wenn die Verteidigung und auch die Beschuldigte für diese Entwicklung namentlich den Unfall aus dem Jahr 2008 verantwortlich
- 8 - machen (vgl. Urk. 32 S. 6; Urk.49 S. 2 f.; Prot. I S. 17; Prot. II S. 8), so sind sie darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte bereits vor diesem Unfall mehrere Vor- strafen wegen Vermögensdelikten erwirkt hat, welche sie als ehedem schlecht in- tegriert erscheinen lassen (vgl. Beizugsakten StA Limmattal/Albis, Nr. 2014/724, Urk. 6/2 + 6/3). Zu anerkennen ist, dass die missglückte Integration nicht in allen Teilen selbstverschuldet ist, doch vermochte die Beschuldigte zuletzt den Weg aus der Misere auch trotz staatlicher finanzieller Hilfe und mannigfaltiger psychia- trischer Unterstützung nicht zu finden und ist in den letzten Jahren bereits wieder mehrfach straffällig geworden (vgl. Urk. 42).
5. Der Umstand, dass die drei seit einiger Zeit erwachsenen Kinder der Be- schuldigten in der Schweiz leben und bei ihrer Ausweisung der regelmässige Kontakt zu diesen Kindern verloren geht, wird die Beschuldigte zweifellos hart treffen und sie um eine wichtige stabilisierende Stütze bringen. Mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich allerdings darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zu erwachsenen Kindern für einen schweren persönlichen Härtefall nur dann relevant ist, wenn ein über die normalen familiären Beziehungen hinaus- reichendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches namentlich infolge von Be- treuungs- oder Pflegebedürfnissen oder bei schweren körperlichen und geistigen Krankheiten vorliegen kann (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und einem ihrer drei Kinder, welches durch eine be- sondere Betreuung oder Pflege gekennzeichnet wäre, ist vorliegend jedoch nicht auszumachen und wird von der Beschuldigten oder ihrer Verteidigung denn auch nicht konkret geltend gemacht (vgl. Prot. II S. 3 ff.; Urk. 49), dies auch nicht be- treffend dem jüngsten offenbar drogenabhängigen Sohn, welcher bei seinem Va- ter lebt (vgl. Prot. I S. 20). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass im Falle von regelmässigen (abwechselnden) Besuchen der drei Kin- der im Heimatland ein relativ engmaschiger Kontakt der Beschuldigten zur Stammfamilie nach wie vor gewährleistet ist und eine soziale Isolation auf diese Weise weitgehend verhindert werden kann, zumal zusätzlich auch noch die ver- schiedenen Kontaktmöglichkeiten durch die sozialen Medien in Betracht zu zie- hen sind, welche die zwischenmenschlichen Folgen der zeitlich beschränkten Ausweisung weiter abzufedern vermögen.
- 9 -
6. Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung der Beschuldig- ten in ihr Heimatland ist einzuräumen, dass die wirtschaftliche Situation in Monte- negro um einiges schlechter ist als in der Schweiz, weshalb nicht davon auszuge- hen ist, dass sich die Beschuldigte dort in wirtschaftlicher Hinsicht erholen wird. Andrerseits handelt es sich bei der Republik Montenegro um einen demokratisch regierten europäischen Staat, welcher der Beschuldigten kulturell und sprachlich vertraut ist und grundsätzlich auch ein Sozialsystem kennt, welches den Absturz in die totale Mittellosigkeit grundsätzlich zu verhindern vermag (vgl. IOM UN Mi- gration, Länderinformationsblatt Montenegro 2018, S. 8 [https//files.returningfrom- germany.de/ files/CFS_2018_Montenegro_DE]). Weshalb der Beschuldigten in diesem Land nahezu zwingend die Obdachlosigkeit drohen würde (vgl. Urk. 32 S. 6; Urk. 49 S. 3), vermochte die Verteidigung nicht näher aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, leben doch immerhin die drei Geschwister der Beschuldig- ten dort (vgl. Prot. I S. 22 f.; Prot. II S. 6), welche ihr zumindest für die erste Zeit mit materieller oder immaterieller Hilfe unter die Arme greifen könnten, zumal sie nicht etwa geltend macht, sie habe mit diesen einen schlechten oder gar unver- söhnlichen Kontakt.
7. Was schliesslich die von der Verteidigung betonten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschuldigten anbelangt, so hat das Bundesgericht in dieser Hinsicht festgehalten, dass eine Landesverweisung aus der Schweiz für den Be- troffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungs- möglichkeiten in seinem Heimatland einen schweren persönlichen Härtefall be- gründen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein könne. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten stellt in- dessen nur in aussergewöhnlichen Fällen einen schweren Härtefall bzw. eine Ver- letzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, denn dies ist nur dann der Fall, wenn über- zeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen, namentlich wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund fehlender Behand- lungsmöglichkeiten einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, welche ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023, E. 3.2.3. mit Hinweis auf BGE 146 IV 297,
- 10 - E. 2.2.3. sowie Urteil des EGMR i.S. Paposhvili c. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 183). Die Verteidigung reichte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz zwei me- dizinische Berichte aus dem Jahr 2022 (Beilagen zu Urk. 32) sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einen provisorischen Kurzaustrittsbericht der In- tegrierten Psychiatrie Winterthur vom 22. Januar 2024 (Urk. 50) ins Recht, welche bei der Beschuldigten diverse psychische Probleme (mit im Vordergrund stehen- der komplexer posttraumatischer Belastungsstörung, basierend auf einer kombi- nierten Persönlichkeitsstörung mit Verschlechterung seit einem Unfall vom 3. Fe- bruar 2008) mit relativ starkem Medikamentenkonsum belegen. Auch wenn die- ses psychische Beschwerdebild die Beschuldigte im Alltag sicherlich wesentlich beeinträchtigt, so ist es aber nicht derart aussergewöhnlich, dass es im Heimat- land nicht weiter behandelt bzw. stabilisiert werden könnte, zumal auch vor Beru- fungsinstanz keine Unterlagen eingereicht wurden, welche Gegenteiliges nahele- gen würden. Eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, welche ein noch intensiveres Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung der Beschuldigten nach sich ziehen könnte, ist im Falle einer Rückführung jedenfalls nicht zu erwarten, so dass auch dieser Aspekt keinen schweren persönlichen Här- tefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermag. Eine Ausnahme von der grundsätzlich obligatorischen Landesverweisung vermag sich entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 2) auch im Rahmen einer Gesamtschau sämtlicher Schwierigkeiten der Beschuldigten nicht zu ergeben, da die einzelnen Ausnahme- kriterien gemäss der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis jeweils derart klar nicht gegeben sind, dass sich auch aufgrund einer Gesamtsicht keine andere Wertung zu ergeben vermag.
8. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu ergänzen, dass selbst bei der Annahme, dass ein schwerer persönlicher Härtefall in casu noch knapp gegeben wäre, ernsthafte öffentliche Interessen an einer Ausweisung der Beschuldigten bestehen, welche tendenziell dagegen sprechen würden, dass die Beschuldigte die restriktive Ausnahmeklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einer Verhältnis-
- 11 - mässigkeitsprüfung mit Erfolg anzurufen vermöchte. Zwar ist die vorliegend aus- gesprochene Freiheitsstrafe nicht sonderlich hoch, doch handelt es sich andrer- seits keineswegs um einen Bagatellfall der Drogendelinquenz und zeigt sich das Bundesgericht – wie erwähnt – bei der Landesverweisung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Drogendelikten regelmässig streng, dies insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen süchtigen Delinquenten handelt, welcher für die Ta- ten keine plausiblen Beweggründe anzuführen vermag. Dass die Beschuldigte bei ihren Taten mithin nicht profitorientiert handelte und durch eine Drittperson in das Geschehen hineingezogen wurde, vermag ihr vor diesem Hintergrund wenig zu helfen, auch wenn ihre Taten vor diesem Hintergrund ein Stück weit verständli- cher erscheinen. Hinzu kommt nun aber auch, dass die Beschuldigte wegen Ver- mögensdelikten mehrfach vorbestraft ist und ihre Legalprognose damit trotz noch knapper Gewährung des bedingten Strafvollzugs merklich belastet ist, zumal sie sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht sehr einsichtig zeigte (vgl. Prot.ll S. 12 ff.).
9. Insgesamt ergibt sich mithin angesichts der einschlägigen strengen Praxis des Bundesgerichtes auch in zweiter Instanz die relativ klare Konstellation, dass die Beschuldigte trotz gewisser erschwerender Umstände in ihrer bisherigen Bio- graphie und in ihrer aktuellen Lebenssituation in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen ist.
10. Betreffend die Dauer der Landesverweisung hat die Vorinstanz der schwieri- gen Lage der Beschuldigten Rechnung getragen und diese entgegen dem höhe- ren Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich für die Minimallänge von 5 Jahren des Landes verwiesen. Nachdem die Anklägerin diesen Punkt nicht angefochten hat, ist das vorinstanzliche Urteil heute auch insoweit ohne Weiteres zu bestätigen. IV. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des
- 12 - Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schen- gen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Ver- ordnung (EU) 2018/1861]; für die Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861 sind weitestgehend identisch mit den entsprechenden Voraussetzungen der SIS-II-Verordnung, weshalb weiter- hin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden kann. Dem- nach erfolgt die Ausschreibung, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begrün- dete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt dabei weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestim- mung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indessen ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen
- 13 - zu stellen. Entscheidend sind dabei in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straf- taten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der auszuweisen- den Person (BGE 147 IV 340, E. 4.8.; Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.3.).
2. Vor dem Hintergrund dieser aktuellsten Rechtsprechung kann im Einklang mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ohne Weiteres geschlossen wer- den, dass die rechtlichen Bedingungen für eine Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem vollumfänglich gegeben sind, zumal die Drittstaatenangehörigkeit der Beschuldigten und deren qualifizierte Betäubungs- mitteldelinquenz unbestritten sind. Die Verteidigung stellt ihren Antrag betreffend die Ausschreibung denn auch offensichtlich im Sinne einer automatischen Konse- quenz ihres (Haupt-)Antrages auf Absehen von einer Landesverweisung, ohne geltend zu machen, es sei auch für den Fall einer Landesverweisung mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Ausschreibung Abstand zu nehmen (vgl. Urk. 49). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der be- schränkten Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 14 -
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 2'176.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 48 + 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungs- verhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit der Man- dantin) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen betref- fend die Landesverweisung nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist dementsprechend in diesen Punkten zu bestätigen. Die Beschuldigte wird somit für das Berufungsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig, doch ist sie einerseits nunmehr bereits seit längerer Zeit von der IV bzw. der Sozialhilfe abhängig, wes- halb ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben wenig wahrscheinlich anmutet, wäh- rend sie andrerseits gesundheitliche Probleme und Schulden plagen, welche günstige finanzielle Verhältnisse bis auf Weiteres als weitgehend illusorisch er- scheinen lassen. Somit sind die zweitinstanzlichen Kosten – einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung – analog zur Kostenregelung vor Vorinstanz definitiv abzuschreiben bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
30. März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 - 3 (Schuldspruch und Stra- fe) und der Dispositivziffern 6 - 11 (Beschlagnahmungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 15 -
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrie- ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die zuständigen Behörden) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger