Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. März 2023 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Genugtuungsforderung des Privat- klägers wurde abgewiesen und die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg ver- wiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 42 S. 35 f.).
E. 1.1 Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 um Fortführung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 68).
E. 1.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausschliesslich von der Privatkläger- schaft angerufen werden (vgl. Art. 136 StPO), weshalb der entsprechende Antrag des Beschuldigten mangels Aktivlegitimation abzuweisen ist. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die Fortführung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO weiterhin erfüllt: Der Beschuldigte befindet sich in einer
- 5 - unverändert schlechten finanziellen Lage und sieht sich im Berufungsverfahren mit Zivilforderungen eines anwaltlich vertretenen Privatklägers konfrontiert. Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ist als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren beizubehalten.
2. Umfang der Überprüfungskompetenz
E. 2 Der Privatkläger hat die Berufung fristgerecht erhoben (Urk. 35; Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit darauf eingetreten werde (Urk. 53).
E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger beschränkt seine Berufung auf die Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 62 S. 2). Hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1-7 sowie 9 blieb das vorinstanzliche Urteil un- angefochten, so dass dieses betreffend den Schuld- und Strafpunkt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Schadenersatzforderung in Rechtskraft er- wachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
E. 2.2.1 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozess- recht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streit- wert mindestens Fr. 10'000.– beträgt, unter dieser Grenze ist Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu erheben. Soweit der Streitwert im reinen Adhäsionsverfahren Fr. 10'000.– unterschreitet, finden die Bestimmungen betreffend die zivilprozes- suale Beschwerde Anwendung, während die Zulässigkeit der (strafprozessualen) Berufung nicht berührt wird (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110338 vom 2. November 2011 = ZR 111 [2012] S. 43, E. 3.2.3.3.; gl.M. Zwischenent- scheid SB.2020.109 des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom
21. Mai 2021 E. 3.1.1, Urteil SK1 19 34 des Kantonsgerichts Graubünden vom
E. 2.2.2 Nachdem der Verweis der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieser für die Streitwertbemessung im strafprozes- sualen Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der massgebende Streitwert betreffend die Genugtuungsforderung von Fr. 2'500.– unterschreitet die Schwelle von Fr. 10'000.–, weshalb diese Berufung unter den einschränkenden Voraus- setzungen von Art. 319 ff. ZPO zu prüfen ist, mithin kann unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO) (SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., N 29a zu Art. 398 StPO). III. Genugtuung
1. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem
E. 3 Dezember 2021 = PKG 2022 2 E. 2.1. f. und SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 29a zu Art. 398 StPO; a.M. REGULA ECHLE, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozess- ordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2019,
- 6 - S. 130 f. und JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 399 StPO).
E. 7 Februar 2021 zu bezahlen (Urk. 62 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Ab- weisung der Genugtuungsforderung, soweit darauf eingetreten werde (Urk. 68).
2. Zur Begründung führt der Privatkläger an was folgt (Urk. 62 S. 3 ff.): Der Beschuldigte habe ihm schwere Verletzungen zugefügt, die mehrere Operationen und lange Reha-Phasen erfordert hätten. Die Verletzungen hätten langfristige und intensive Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt, darunter das mehrmalige Er- lernen des Gehens und anhaltende Schmerzen, die zu einer Schmerzmittelsucht geführt hätten. Die Tat und deren Folgen hätten beim Privatkläger ausserdem zu Depressionen geführt, welche er mit Antidepressiva behandle. Die Lebensqualität des Privatklägers habe sich nach der Tat deutlich verschlechtert. Mit Blick auf ein allfälliges Selbstverschulden sei zu berücksichtigen, dass die Reaktion des Be- schuldigten unverhältnismässig gewesen sei, zumal eine verbale Provokation keine physische Gewalt rechtfertige, der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich massiv überlegen gewesen sei und dieser sich zum Tatzeitpunkt aus der Situation entfernt habe. Es sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 2'000.– bis Fr. 6'000.– auszu- gehen. Als erhöhende Elemente seien das feige und sinnlose Vorgehen gegen
- 7 - einen alten Mann, das Nachtatverhalten, die Unerheblichkeit des Motivs, die Schwere der Verletzungen und die lange Leidenszeit zu werten. Als höchstens leicht minderndes Element sei die Provokation durch den Privatkläger zu berück- sichtigen.
3. Dagegen wendet der Beschuldigte ein, der Privatkläger habe den Vorfall durch das Zeigen des "Stinkefingers" ausgelöst. Es liege ein grobes Selbstver- schulden vor, welches einen Genugtuungsanspruch ausschliesse. Ausserdem seien die Folgen des Vorfalls wohl auf die ungünstige konstitutionelle Prädis- position des Privatklägers sowie Komplikationen bei dessen Behandlung zurück- zuführen; der Beschuldigte habe einen so ungewöhnlichen Kausalverlauf nicht zu vertreten. Schliesslich sei nicht belegt, dass der Vorfall beim Privatkläger zu Schmerzen, Einschränkung der Lebensqualität, Schmerzmittelsucht und Angst im öffentlichen Raum geführt habe (Urk. 66).
4. Bei Körperverletzung kann das Gericht dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen (Art. 47 OR). Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Opfers. Die Bemessung der Genug- tuung ist ein Entscheid nach Billigkeit und richtet sich nicht nach schematischen Massstäben (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 117 E. 2.2.2. f.). Das Strafgericht, welches adhäsionsweise über die Zivilansprüche des Opfers urteilt oder später darüber entscheidet, ist an seine eigenen Feststellungen im Strafverfahren rechtlich gebunden (BGE 127 IV 215 E. 2.d mit Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss den nach Art. 404 Abs. 1 StPO verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Privatkläger mit beiden Händen von hinten einmal kräftig in den Rücken gestossen, wodurch der Privatkläger vorwärts auf den Boden stürzte. Der Privatkläger hat einen Bruch des Schenkelhalses der rechten Hüfte, eine Prellung des rechten Handgelenks sowie eine Rissquetschwunde bei
- 8 - der rechten Augenbraue erlitten. In der Folge musste er sich in ärztliche Be- handlung begeben und drei Operationen unterziehen. Der Beschuldigte nahm diese Verletzungen bei seinem Tun in Kauf. 5.2. Weiter belegt ist, dass der Privatkläger im Nachgang des Vorfalls eine psychotherapeutische Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung, Anpassungsstörung, mittelgradig depressiver Episode, chronischer unbeeinfluss- barer Schmerzen und Panikstörung in Anspruch nahm (Urk. 30 Anhang 3). Der Privatkläger besucht diese Therapie gegenwärtig weiterhin, was vom Beschul- digten nicht (bzw. nur pauschal) bestritten wird. Der Privatkläger behauptet sodann eine Schmerzmittelsucht als Folge des Vorfalls (Urk. 62 S. 5), was vom Beschul- digten bestritten wird (Urk. 66 S. 6). Nachdem die Behauptung unbelegt blieb, ist nicht von Schmerzmittelsucht auszugehen. 5.3. Soweit der Beschuldigte den Kausalverlauf hinsichtlich der Verletzungs- folgen bestreitet (Urk. 66 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Für das Vorliegen einer konstitutionellen Prädisposition beim Privatkläger bestehen keine Hinweise, im Gegenteil: Sowohl Dr. med. C._____, der den Beschuldigten nach dem Vorfall zwei Mal operierte, als auch Dr. med. D._____, der für die Nachbehandlung ver- antwortlich zeichnete, halten fest, dass keine relevanten krankhaft vorbestehenden Veränderungen beim Privatkläger vorlagen (Urk. 6/10; Urk. 6/17). Auch für die Be- hauptung des Klägers, wonach die Verletzungsfolgen auf Behandlungsfehler zu- rückzuführen seien, gibt es keinerlei Hinweise. Mithin besteht auch kein Anlass für die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich einer konstitutionellen Prädisposition oder eines ärztlichen Kunstfehlers. 5.4. Angesichts des unangefochten gebliebenen Schuldspruchs gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung liegen die weiteren Anspruchs- voraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verschulden) diskussionslos vor. Der Beschuldigte handelte widerrechtlich und mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Ver- letzungen des Privatklägers.
- 9 - 5.5. Genugtuungsbemessung 5.5.1. Die vom Privatkläger ins Feld geführten Präjudizien (Urk. 62 S. 9) erweisen sich insofern als geeignete Vergleichswerte für die Bemessung der Genugtuung, als es sich ebenfalls um Fälle eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung handelt. Soweit der Beschuldigte einwendet, dass diesen Präjudizien Faustschläge ins Gesicht – und damit schwerwiegendere Einwirkungen – zugrunde liegen würden, trifft dies zwar zu. Indes ist zu berücksichtigen, dass die weiteren Folgen der Tat in den angeführten Fällen (teilweise weitaus) weniger schwerwiegend ausfielen, als dies hier der Fall war. Vorliegend machte die Tathandlung Psycho- therapie, drei Operationen, langwierige Reha-Phasen und ein künstliches Hüftge- lenk erforderlich, womit die Lebensqualität des Privatklägers erheblich und länger andauernd beeinträchtigt wurde. Wenn der Privatkläger sich weiter auf sein hohes Lebensalter beruft und verlangt, dieses sei genugtuungserhöhend zu berücksich- tigen (vgl. Urk. 62 S. 7), überzeugt das nicht. Während junges Alter – aufgrund einer längeren zu erwartenden Leidensdauer sowie weitreichenderer Beeinträchti- gung der Lebenspläne – regelmässig als genugtuungserhöhender Faktor zu betrachten ist (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht,
2. Aufl., Zürich, 2021, S. 135 f.), kommt hohem Alter eher genugtuungsmindernde Bedeutung zu (vgl. BGE 95 II 306 E. 4). Sofern der Privatkläger die Erhöhung mit seiner geringeren physischen Robustheit begründet, so schlägt sich diese denn bereits in den schwerwiegenderen Verletzungen und dem langwierigeren Heilungs- prozess nieder; eine Doppelverwertung dieses Aspekts rechtfertigt sich nicht. Dar- über hinaus kommt dem fortgeschrittenen Lebensalter des Privatklägers – als alleinstehendem Faktor – vorliegend keine genugtuungserhöhender Charakter zu. 5.5.2. Das Selbstverschulden des Privatklägers ist genugtuungsmindernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Selbstverschulden, welches das Verhalten des Beschuldigten vollständig in den Hintergrund rücken würde, liegt angesichts der eventualvorsätzlichen Handlung des Beschuldigten in- des nicht vor: Ein kraftvoller Stoss hinterrücks gegen einen unvorbereiteten und adipösen 68-jährigen Mann, der sich gerade vom Ort der Streitigkeit entfernt, stellt eine vollkommen unangemessene Vergeltungshandlung gegen das Zeigen eines
- 10 - Mittelfingers und die Bezeichnung als "Arschloch" dar. Wie die Vorinstanz im Rah- men des verbindlich festgestellten Sachverhaltes zu Recht festhält, wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, einfach weiterzufahren (vgl. Urk. 42 S. 15). Dem Umstand, dass der Privatkläger den Beschuldigten provozierte, ist vorliegend mit einem geringfügigen Abzug Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_529/2010 vom
E. 7.1 Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechts- vertreter des Privatkläger mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 7.2 Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. […].
9. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 9 November 2010 E. 4.3, Kürzung um 50 % nachdem der Geschädigte zuerst zuschlug; 1A.113/2006 E. 2, Kürzung um 50 %, nachdem der Geschädigte den Be- schuldigten zuerst mehrfach anrempelte). Insgesamt erweist sich eine Genugtuung von Fr. 2'500.–, wie sie der Privatkläger beantragt, als angemessen. Die Genug- tuung ist antragsgemäss ab dem Ereignisdatum 7. Februar 2021 zu 5 % zu ver- zinsen (vgl. Art. 73 OR; BGE 129 IV 149 E. 4.2 mit Hinweisen). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
2. Der Privatkläger dringt mit seinen Anträgen vollständig durch. Ausgangsge- mäss sind die Kosten – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für seine Aufwendungen und Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 2'955.25 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 70). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist antragsgemäss mit Fr. 2'955.25 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ berechnet für seine Aufwendungen und Bar- auslagen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'306.65 (inkl. MwSt; Urk. 72/1-2). Dieser Aufwand ist ebenfalls aus- gewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen
- 11 - der Anwaltsgebührenverordnung. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist antragsgemäss mit Fr. 4'306.65 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 10 [Mitteilungen]
E. 11 [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. Februar 2021 zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'955.25 amtliche Verteidigung Fr. 4'306.65 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft – werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230437-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs und Dr. iur. E. Borla-Geier sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 9. April 2024 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw M. Rikenmann, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____, betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2023 (GG230010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I vom 10. Januar 2023 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten pauschal mit Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.1. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatkläger mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.2. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 -
8. Es wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung (Urk. 66 S. 1 f.):
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird;
2. ev. sei die Angelegenheit auf den Zivilweg zu verweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST und Auslagen- ersatz;
4. dem Beschuldigten / Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 51): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft (Urk. 62 S. 2 sinngemäss):
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Februar 2021 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. März 2023 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Genugtuungsforderung des Privat- klägers wurde abgewiesen und die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg ver- wiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 42 S. 35 f.).
2. Der Privatkläger hat die Berufung fristgerecht erhoben (Urk. 35; Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit darauf eingetreten werde (Urk. 53).
3. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 wurde das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 begründete der Privatkläger die Berufung (Urk. 62), der Beschuldigte beantwortetet die Berufung mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Urk. 66+67). II. Formelles
1. Fortführung der amtlichen Verteidigung / unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 um Fortführung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 68). 1.2. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausschliesslich von der Privatkläger- schaft angerufen werden (vgl. Art. 136 StPO), weshalb der entsprechende Antrag des Beschuldigten mangels Aktivlegitimation abzuweisen ist. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die Fortführung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO weiterhin erfüllt: Der Beschuldigte befindet sich in einer
- 5 - unverändert schlechten finanziellen Lage und sieht sich im Berufungsverfahren mit Zivilforderungen eines anwaltlich vertretenen Privatklägers konfrontiert. Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ist als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren beizubehalten.
2. Umfang der Überprüfungskompetenz 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger beschränkt seine Berufung auf die Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 62 S. 2). Hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1-7 sowie 9 blieb das vorinstanzliche Urteil un- angefochten, so dass dieses betreffend den Schuld- und Strafpunkt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Schadenersatzforderung in Rechtskraft er- wachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2.2. 2.2.1. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozess- recht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streit- wert mindestens Fr. 10'000.– beträgt, unter dieser Grenze ist Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu erheben. Soweit der Streitwert im reinen Adhäsionsverfahren Fr. 10'000.– unterschreitet, finden die Bestimmungen betreffend die zivilprozes- suale Beschwerde Anwendung, während die Zulässigkeit der (strafprozessualen) Berufung nicht berührt wird (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110338 vom 2. November 2011 = ZR 111 [2012] S. 43, E. 3.2.3.3.; gl.M. Zwischenent- scheid SB.2020.109 des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom
21. Mai 2021 E. 3.1.1, Urteil SK1 19 34 des Kantonsgerichts Graubünden vom
3. Dezember 2021 = PKG 2022 2 E. 2.1. f. und SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 29a zu Art. 398 StPO; a.M. REGULA ECHLE, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozess- ordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2019,
- 6 - S. 130 f. und JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 399 StPO). 2.2.2. Nachdem der Verweis der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieser für die Streitwertbemessung im strafprozes- sualen Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der massgebende Streitwert betreffend die Genugtuungsforderung von Fr. 2'500.– unterschreitet die Schwelle von Fr. 10'000.–, weshalb diese Berufung unter den einschränkenden Voraus- setzungen von Art. 319 ff. ZPO zu prüfen ist, mithin kann unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO) (SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., N 29a zu Art. 398 StPO). III. Genugtuung
1. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem
7. Februar 2021 zu bezahlen (Urk. 62 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Ab- weisung der Genugtuungsforderung, soweit darauf eingetreten werde (Urk. 68).
2. Zur Begründung führt der Privatkläger an was folgt (Urk. 62 S. 3 ff.): Der Beschuldigte habe ihm schwere Verletzungen zugefügt, die mehrere Operationen und lange Reha-Phasen erfordert hätten. Die Verletzungen hätten langfristige und intensive Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt, darunter das mehrmalige Er- lernen des Gehens und anhaltende Schmerzen, die zu einer Schmerzmittelsucht geführt hätten. Die Tat und deren Folgen hätten beim Privatkläger ausserdem zu Depressionen geführt, welche er mit Antidepressiva behandle. Die Lebensqualität des Privatklägers habe sich nach der Tat deutlich verschlechtert. Mit Blick auf ein allfälliges Selbstverschulden sei zu berücksichtigen, dass die Reaktion des Be- schuldigten unverhältnismässig gewesen sei, zumal eine verbale Provokation keine physische Gewalt rechtfertige, der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich massiv überlegen gewesen sei und dieser sich zum Tatzeitpunkt aus der Situation entfernt habe. Es sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 2'000.– bis Fr. 6'000.– auszu- gehen. Als erhöhende Elemente seien das feige und sinnlose Vorgehen gegen
- 7 - einen alten Mann, das Nachtatverhalten, die Unerheblichkeit des Motivs, die Schwere der Verletzungen und die lange Leidenszeit zu werten. Als höchstens leicht minderndes Element sei die Provokation durch den Privatkläger zu berück- sichtigen.
3. Dagegen wendet der Beschuldigte ein, der Privatkläger habe den Vorfall durch das Zeigen des "Stinkefingers" ausgelöst. Es liege ein grobes Selbstver- schulden vor, welches einen Genugtuungsanspruch ausschliesse. Ausserdem seien die Folgen des Vorfalls wohl auf die ungünstige konstitutionelle Prädis- position des Privatklägers sowie Komplikationen bei dessen Behandlung zurück- zuführen; der Beschuldigte habe einen so ungewöhnlichen Kausalverlauf nicht zu vertreten. Schliesslich sei nicht belegt, dass der Vorfall beim Privatkläger zu Schmerzen, Einschränkung der Lebensqualität, Schmerzmittelsucht und Angst im öffentlichen Raum geführt habe (Urk. 66).
4. Bei Körperverletzung kann das Gericht dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen (Art. 47 OR). Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Opfers. Die Bemessung der Genug- tuung ist ein Entscheid nach Billigkeit und richtet sich nicht nach schematischen Massstäben (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 117 E. 2.2.2. f.). Das Strafgericht, welches adhäsionsweise über die Zivilansprüche des Opfers urteilt oder später darüber entscheidet, ist an seine eigenen Feststellungen im Strafverfahren rechtlich gebunden (BGE 127 IV 215 E. 2.d mit Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss den nach Art. 404 Abs. 1 StPO verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Privatkläger mit beiden Händen von hinten einmal kräftig in den Rücken gestossen, wodurch der Privatkläger vorwärts auf den Boden stürzte. Der Privatkläger hat einen Bruch des Schenkelhalses der rechten Hüfte, eine Prellung des rechten Handgelenks sowie eine Rissquetschwunde bei
- 8 - der rechten Augenbraue erlitten. In der Folge musste er sich in ärztliche Be- handlung begeben und drei Operationen unterziehen. Der Beschuldigte nahm diese Verletzungen bei seinem Tun in Kauf. 5.2. Weiter belegt ist, dass der Privatkläger im Nachgang des Vorfalls eine psychotherapeutische Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung, Anpassungsstörung, mittelgradig depressiver Episode, chronischer unbeeinfluss- barer Schmerzen und Panikstörung in Anspruch nahm (Urk. 30 Anhang 3). Der Privatkläger besucht diese Therapie gegenwärtig weiterhin, was vom Beschul- digten nicht (bzw. nur pauschal) bestritten wird. Der Privatkläger behauptet sodann eine Schmerzmittelsucht als Folge des Vorfalls (Urk. 62 S. 5), was vom Beschul- digten bestritten wird (Urk. 66 S. 6). Nachdem die Behauptung unbelegt blieb, ist nicht von Schmerzmittelsucht auszugehen. 5.3. Soweit der Beschuldigte den Kausalverlauf hinsichtlich der Verletzungs- folgen bestreitet (Urk. 66 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Für das Vorliegen einer konstitutionellen Prädisposition beim Privatkläger bestehen keine Hinweise, im Gegenteil: Sowohl Dr. med. C._____, der den Beschuldigten nach dem Vorfall zwei Mal operierte, als auch Dr. med. D._____, der für die Nachbehandlung ver- antwortlich zeichnete, halten fest, dass keine relevanten krankhaft vorbestehenden Veränderungen beim Privatkläger vorlagen (Urk. 6/10; Urk. 6/17). Auch für die Be- hauptung des Klägers, wonach die Verletzungsfolgen auf Behandlungsfehler zu- rückzuführen seien, gibt es keinerlei Hinweise. Mithin besteht auch kein Anlass für die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich einer konstitutionellen Prädisposition oder eines ärztlichen Kunstfehlers. 5.4. Angesichts des unangefochten gebliebenen Schuldspruchs gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung liegen die weiteren Anspruchs- voraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verschulden) diskussionslos vor. Der Beschuldigte handelte widerrechtlich und mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Ver- letzungen des Privatklägers.
- 9 - 5.5. Genugtuungsbemessung 5.5.1. Die vom Privatkläger ins Feld geführten Präjudizien (Urk. 62 S. 9) erweisen sich insofern als geeignete Vergleichswerte für die Bemessung der Genugtuung, als es sich ebenfalls um Fälle eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung handelt. Soweit der Beschuldigte einwendet, dass diesen Präjudizien Faustschläge ins Gesicht – und damit schwerwiegendere Einwirkungen – zugrunde liegen würden, trifft dies zwar zu. Indes ist zu berücksichtigen, dass die weiteren Folgen der Tat in den angeführten Fällen (teilweise weitaus) weniger schwerwiegend ausfielen, als dies hier der Fall war. Vorliegend machte die Tathandlung Psycho- therapie, drei Operationen, langwierige Reha-Phasen und ein künstliches Hüftge- lenk erforderlich, womit die Lebensqualität des Privatklägers erheblich und länger andauernd beeinträchtigt wurde. Wenn der Privatkläger sich weiter auf sein hohes Lebensalter beruft und verlangt, dieses sei genugtuungserhöhend zu berücksich- tigen (vgl. Urk. 62 S. 7), überzeugt das nicht. Während junges Alter – aufgrund einer längeren zu erwartenden Leidensdauer sowie weitreichenderer Beeinträchti- gung der Lebenspläne – regelmässig als genugtuungserhöhender Faktor zu betrachten ist (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht,
2. Aufl., Zürich, 2021, S. 135 f.), kommt hohem Alter eher genugtuungsmindernde Bedeutung zu (vgl. BGE 95 II 306 E. 4). Sofern der Privatkläger die Erhöhung mit seiner geringeren physischen Robustheit begründet, so schlägt sich diese denn bereits in den schwerwiegenderen Verletzungen und dem langwierigeren Heilungs- prozess nieder; eine Doppelverwertung dieses Aspekts rechtfertigt sich nicht. Dar- über hinaus kommt dem fortgeschrittenen Lebensalter des Privatklägers – als alleinstehendem Faktor – vorliegend keine genugtuungserhöhender Charakter zu. 5.5.2. Das Selbstverschulden des Privatklägers ist genugtuungsmindernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Selbstverschulden, welches das Verhalten des Beschuldigten vollständig in den Hintergrund rücken würde, liegt angesichts der eventualvorsätzlichen Handlung des Beschuldigten in- des nicht vor: Ein kraftvoller Stoss hinterrücks gegen einen unvorbereiteten und adipösen 68-jährigen Mann, der sich gerade vom Ort der Streitigkeit entfernt, stellt eine vollkommen unangemessene Vergeltungshandlung gegen das Zeigen eines
- 10 - Mittelfingers und die Bezeichnung als "Arschloch" dar. Wie die Vorinstanz im Rah- men des verbindlich festgestellten Sachverhaltes zu Recht festhält, wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, einfach weiterzufahren (vgl. Urk. 42 S. 15). Dem Umstand, dass der Privatkläger den Beschuldigten provozierte, ist vorliegend mit einem geringfügigen Abzug Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_529/2010 vom
9. November 2010 E. 4.3, Kürzung um 50 % nachdem der Geschädigte zuerst zuschlug; 1A.113/2006 E. 2, Kürzung um 50 %, nachdem der Geschädigte den Be- schuldigten zuerst mehrfach anrempelte). Insgesamt erweist sich eine Genugtuung von Fr. 2'500.–, wie sie der Privatkläger beantragt, als angemessen. Die Genug- tuung ist antragsgemäss ab dem Ereignisdatum 7. Februar 2021 zu 5 % zu ver- zinsen (vgl. Art. 73 OR; BGE 129 IV 149 E. 4.2 mit Hinweisen). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
2. Der Privatkläger dringt mit seinen Anträgen vollständig durch. Ausgangsge- mäss sind die Kosten – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für seine Aufwendungen und Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren den Be- trag von Fr. 2'955.25 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 70). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist antragsgemäss mit Fr. 2'955.25 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ berechnet für seine Aufwendungen und Bar- auslagen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'306.65 (inkl. MwSt; Urk. 72/1-2). Dieser Aufwand ist ebenfalls aus- gewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen
- 11 - der Anwaltsgebührenverordnung. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist antragsgemäss mit Fr. 4'306.65 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. Die Gerichsgebühr wird angesetzt auf: F 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: r F .2'000.– Gebühr für das Vorverfahren r . Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 12 - 7.1. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechts- vertreter des Privatkläger mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.2. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. […].
9. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. Februar 2021 zu bezahlen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'955.25 amtliche Verteidigung Fr. 4'306.65 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft – werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 13 -
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing