opencaselaw.ch

SB230435

Qualifizierte Geldwäscherei etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-06-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Wesentlichen zusammenge- fasst vorgeworfen, im Juni 2018 gegenüber der SUVA in seiner Schadenmeldung UVG erklärt zu haben, in seiner Stellung als Geschäftsführer der G._____ (Schweiz) AG Fr. 9'800.00 monatlich zu verdienen. Effektiv habe er aber weniger oder gar nichts verdient. Der Beschuldigte habe dazu drei nicht wahrheitsgemässe

- 8 - Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2018 eingereicht, um den Sach- bearbeiter der SUVA zu täuschen und möglichst hohe Taggeldleistungen zu erhal- ten. Tatsächlich habe dies dann auch zur Auszahlung von Taggeldern für einen Monat in der Höhe von Fr. 8'377.50 geführt (Vorwurf des vollendeten Betrugs, Urk. 5 S. 14 f.). Sodann habe der Beschuldigte im Juli 2018 bei der SUVA Lohnab- rechnungen für die Monate Januar bis Juli 2018 für angeblich von ihm bezogene Lohnzahlungen bei der H._____ GmbH eingereicht, obwohl ihm effektiv kein mo- natliches Gehalt ausbezahlt worden sei. Ebenso habe er einen nicht wahrheitsge- mässen Arbeitsvertrag eingereicht. Dies habe er getan, um Taggeldleistungen zu erhalten, was aber dann aufgrund von Zweifeln seitens der SUVA nicht erfolgt sei (Vorwurf des versuchten Betrugs, Urk. 5 S. 15 f.). Weiter habe der Beschuldigte im Oktober 2018, um erneut Versicherungsleistungen zu erhalten, ein Schreiben und gefälschte Zahlungsausführungsbestätigungen der I._____ [Bank] eingereicht, wo- nach er bei der G._____ (Schweiz) AG als Geschäftsführer in den Monaten März bis und mit September 2018 monatlich Fr. 8'524.90 als Lohn auf sein Postcheck- konto erhalten habe. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber gar keinen Lohn be- zogen. Die SUVA habe dem Beschuldigten schliesslich mitgeteilt, dass keine Leis- tungen mehr an ihn ausgerichtet würden (Vorwurf des versuchten Betrugs, Urk. 5 S. 17 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass alle drei Vorwürfe erstellt seien und verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfach versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 34 S. 50 ff., Dispositivziffer 2). 1.3. Die amtliche Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung da- gegen ein, der Beschuldigte habe lediglich fälschlicherweise angegeben, die G._____ (Schweiz) AG hätte den Lohn über das Postkonto statt mittels Barzahlung ausgerichtet. Die SUVA sei aber weder über den Lohnanspruch noch über die Höhe des Lohnes getäuscht worden. Der Beschuldigte sei bezüglich seiner gesellschafts- rechtlichen Verpflichtungen überfordert gewesen. Aus seiner chaotischen Ge- schäftstätigkeit und der damit einhergehenden Nichteinhaltung von Formalitäten könne nicht geschlossen werden, die fraglichen Vorgänge hätten nicht stattgefun-

- 9 - den (Urk. 50 S. 3 ff.). Der Beschuldigte sagte anlässlich der Befragung zur Sache im Wesentlichen dasselbe aus, wie bereits in der Untersuchung und der Haupt- verhandlung. So deponierte er, das Einzige, was er falsch gemacht habe, sei, die Ausführungsbestätigungen der I._____ zu fälschen. Den Lohn habe er aber tat- sächlich - in bar und nicht auf sein Postkonto - erhalten (Urk. 48 S. 10 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel zutreffend aufgeführt, sich korrekt zur Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten geäussert und die Aussagen des Beschuldigten einlässlich wiedergegeben (Urk. 34 S. 54 ff.). Darauf wird verwiesen. Sie gelangte mit einer überzeugenden sowie sorgfältigen und differenzierten Würdigung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt er- stellt sei (Urk. 34 S. 58 ff.). Das Fazit der Vorinstanz ist vorbehaltlos zu über- nehmen. Sofern die Verteidigung und der Beschuldigte einzig ihre Vorbringen vor Vorinstanz nochmals wiederholen, vermögen sie damit an der Würdigung nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz bereits auf diese Einwände eingegangen ist. Insbe- sondere gelang es dem Beschuldigten auch in der Berufungsverhandlung nicht, seine Sicht der Dinge überzeugend und glaubhaft darzulegen. Namentlich ist auf- grund der gesamten Vorgänge nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Lohnzahlungen tatsächlich in bar bezogen haben soll, zumal nicht erkennbar ist, wie diese Barzahlungen erfolgt sein sollen und weshalb der Beschuldigte diesen unüblichen Weg der Lohnüberweisung gewählt hatte. Insbesondere sind auch auf dem Geschäftskonto der G._____ (Schweiz) AG bei der I._____ (Urk. D1/11/1/4) vom 23. Mai 2018 bis zur Saldierung am 12. November 2018 keine Kontobewegun- gen ersichtlich, die Rückschlüsse darauf zuliessen, der Beschuldigte habe den Lohn von monatlich Fr. 8'524.90 jeweils durch Barbezüge abgehoben. Zwar ist dem Beschuldigten recht zu geben, wenn er ausführt, es gebe kein Gesetz, gemäss welchem der Lohn nicht in bar ausbezahlt werden dürfe (Urk. S. 48 12). Allerdings müssten diese Barzahlungen irgendwo dokumentiert sein bzw. entsprechende Quittungen erstellt worden sein. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren argumentiert, der Beschuldigte sei bezüglich seiner gesellschaftsrechtlichen Ver- pflichtungen überfordert gewesen (Urk. 50 S. 4), ist dies nicht glaubhaft. So war er durchaus in der Lage, Firmenmäntel zu kaufen, Belege zu fälschen und einen COVID-19-Kredit betrügerisch zu erlangen sowie Geldwäschereihandlungen

- 10 - mittels Gesellschaften zu planen und abzuwickeln sowie Dritte darin zu involvieren. Es ist deshalb - mit der Vorinstanz - für die rechtliche Würdigung vom erstellen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.

2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die drei angeklagten Sachverhalte als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. zwei Mal als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 34 S. 72 ff.). Auf die rechtlich korrekten und differenzierten vorinstanzlichen Erwägungen kann ohne Vorbehalte und Ergänzungen verwiesen werden. Es stellen sich keine weiteren Fragen, die es zu erläutern gälte, zumal auch die Verteidigung die recht- liche Würdigung nicht moniert, sondern ihr Antrag auf Freispruch mit der Sach- verhaltserstellung bzw. der Beweiswürdigung begründet ist. Der Beschuldigte ist demnach des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 4 (Unterlassung der Buchführung)

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zum 14. August 2019 für die G._____ (Schweiz) AG keine wahrheitsgemässe und ordentliche Buchhaltung geführt zu haben bzw. nicht darum besorgt gewesen zu sein, dass eine solche geführt werde (Urk. 5 S. 24). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt nach Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten sowie diverser Sachbeweise (Betreibungsregisterauszug, Konkursakten, Bankunterlagen) als erstellt und sprach den Beschuldigen der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig (Urk. 34 S. 131 und Dispositivziffer 2). 1.3. Der Beschuldigte liess durch die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen einwenden, bezüglich der verbuchten Aufwände im Zusammenhang mit der H._____ GmbH sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese Gesellschaft aufgelöst

- 11 - gewesen sei, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 14 und 19). Anlässlich der Befragung zur Sache sagte er im Berufungsverhand- lung aus, er bleibe dabei, er habe eine Buchhaltung geführt und sie dem Konkursamt eingereicht. Soweit er wisse, sei sie korrekt gewesen (Urk. 48 S. 13 ff., Urk. 22 S. 12 f.). 1.4. Das erstinstanzliche Urteil hat die massgeblichen Beweismittel korrekt an- geführt und deren Verwertbarkeit zu Recht bejaht (Urk. 34 S. 114). Es ist der Vorinstanz sodann vorbehaltlos beizupflichten, was die sehr differenzierte und aus- führliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie das entsprechende Fazit betrifft (Urk. 34 S. 118 ff.). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Die Aussagen erweisen sich zusammengefasst als sehr pauschal, ausweichend und nicht sachdienlich, sodass sie nicht zur Klärung beizutragen vermögen und insgesamt - auch aufgrund der erheblichen Widersprüche - als nicht überzeugend zu werten sind. Sodann zeigt sich in Ergänzung sowie teilweiser Rekapitulation zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum inkriminierten Sachverhalt zu- sammengefasst Folgendes: Zur Disposition stehen die Verletzung der Buchführungspflicht in den Jahren 2017, 2018 und 2019. Der Beschuldigte sagte zur Buchhaltung der fraglichen Jahre wie- derholt aus, es sei alles korrekt gemacht worden und er habe dem Konkursamt alles eingereicht (Urk. D4/3/1 F/A 41 ff., Urk. D0/1/16 F/A 114 ff., Urk. 22 S. 12 f., Urk. 48 S. 13 ff.). In den Konkursakten der G._____ (Schweiz) AG liegen je eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung sowie dazugehörige Kontoauszüge für die Geschäfts- jahre 2018 und 2019 sowie die Bilanz und die Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2016, aus welcher auch die Zahlen für das Jahr 2015 hervorgehen (Urk. D4/5/2). Nicht vorhanden sind die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017, was sich auch mit der Feststellung der Verteidigung deckt (Urk. 24 S. 4 f.). Nachdem der Beschul- digte mehrfach erklärte, es sei alles beim Konkursamt und keine Hinweise beste- hen, dass jene Akten nicht vollständig sind, zumal sich auch Buchhaltungsunterla-

- 12 - gen der nicht relevanten Jahre 2015 und 2016 bei den Akten befinden, ist schlicht davon auszugehen, dass für das Geschäftsjahr 2017 keine Buchhaltung vorliegt. Zum Geschäftsjahr 2018 und der entsprechenden Bilanz bzw. Erfolgsrechnung zeigt sich folgendes Bild: Wie die Vorinstanz aufzeigte (vgl. Urk. 34 S. 126 f.), ist zweifelsfrei erstellt, dass die Buchhaltungsunterlagen fälschlicherweise Personalaufwand in Form von monatlichen Lohnzahlungen an den Beschuldigten von Fr. 8'524.90 ausweisen, obwohl diese nie ausbezahlt wurden, was schliesslich zur Verurteilung wegen Betrugs gemäss Dossier 1 (vgl. Ziff. II.B. vorstehend) und Urkundenfälschung gemäss Dossier 4 (vgl. Urk. 5 S. 25 f., Urk. 34 S. 131 ff.) führte. Sodann ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Ver- lustscheinregister des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 18. September 2019 (Urk. D4/2/3-4) für das Jahr 2018, wie die Vorinstanz richtig auflistet (vgl. Urk. 34 S. 122), ab 14. Juni 2018 diverse Betreibungen im Gesamtbetrag von mehreren Zehntausend Franken. Darunter befinden sich auch verschiedenste Betreibungen des Bundes, der Kantone Zürich und Solothurn sowie der Stadt Zürich. Keine dieser betriebenen Forderungen findet sich in der Bilanz 2018 als Schuld aufgeführt. Zwar ist dem Beschuldigten recht zu geben, wenn er ausführt, in der Schweiz könne jeder jeden "nach Lust und Laune" betreiben (Urk. D4/3/1 F/A 75) und damit wohl zum Ausdruck bringen will, dass einer Betreibung nicht per se auch ein materieller Anspruch zugrunde liegen muss. Jedoch kann dem mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 124) entgegengehalten werden, dass öffentlich-rechtliche Forderungen nicht un- begründet in Betreibung gesetzt werden und solchen Forderungen rechtskräftige Entscheide zugrunde liegen. Insbesondere bei dieser Häufung von Betreibungen, wie sie sich bei der G._____ (Schweiz) AG findet, wäre es lebensfremd, davon auszugehen, sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen seien willkürlich erfolgt und entbehrten jeglicher gesetzlicher Grundlage. Es ist deshalb nicht nach- vollziehbar, weshalb keine dieser öffentlich-rechtlichen Forderungen in der Bilanz 2018 auf der Passivseite aufgeführt ist. Es finden sich einzig Schulden für "offene Sozialleistungen" im Betrag von Fr. 13'647.30 sowie für "Umsatzsteuer" von Fr. 31'932.68 (Urk. D4/5/2). Die Sichtung des dazugehörigen Kontoauszuges zeigt

- 13 - jedoch, dass die Buchungen für jene Schulden nicht mit den Betreibungen, namentlich den Gläubigern und den Beträgen, gemäss Betreibungsregisterauszug korrespondieren. In der Bilanz 2018 fehlen demnach diverse Forderungen Dritter, obwohl diese bekannt waren und hätten ausgewiesen werden müssen. Was das Jahr 2019 betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die in der Erfolgsrechnung 2019 verbuchten Aufwände im Zusammenhang mit der H._____ GmbH, welche im Oktober 2018 aufgelöst wurde, nicht erfolgt sein können und deshalb eine unwahre Buchhaltung vorliege (Urk. 34 S. 127). Dieser Tatsache kann nichts Entlastendes entgegengehalten werden. Dass dem Beschuldigten die Ge- sellschaftsauflösung nicht bewusst gewesen sein soll (Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 14 und 19), erweist sich als Schutzbehauptung, zumal er als Geschäftsführer und Li- quidator Kenntnis von der Auflösung der H._____ GmbH gehabt haben muss, was er denn auch nicht in Abrede stellt (Prot. II S. 19). Weitere Ausführungen dazu er- übrigen sich deshalb. Zusammengefasst erweist sich der Anklagesachverhalt als erstellt, der Beschul- digte hat es in seiner Funktion als geschäftsführendes Organ der G._____ (Schweiz) AG nicht nur unterlassen, für die Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zu deren Konkurs am 14. August 2019 eine ordentliche, sondern auch eine wahrheits- gemässe Buchhaltung zu führen.

2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Beschuldigten mit der Staatsanwalt- schaft als Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf sowie auf die allgemei- nen rechtlichen Ausführungen zu den fraglichen Tatbeständen ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 101 f. und 131). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann keine Gründe vor, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte ist demnach der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.

- 14 - E. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sodann hat - ebenfalls in Bestätigung der Vorinstanz - ein Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB zu erfolgen hinsichtlich der Dossiers 2 - 4, wobei die Dossiers 2 und 3 unangefochten geblieben sind und im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen waren. III. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 98 Tagen erstandener Haft), einer zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00. (Urk. 34 Dispositivziffern 3 und 4). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 40.00. Die Busse moniert die Verteidigung nicht (Urk. 36 S. 2, Urk. 50 S. 1 f.).

2. Zum jeweils anwendbaren Strafrahmen, den anwendbaren Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 155 ff.). Soweit sich die Vorinstanz dazu entschieden hat, für die mehrfach begangenen Delikte (Miss- wirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Betrug, Urkundenfälschung zulasten der SUVA, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) aufgrund des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges je Deliktsgruppe eine einheitliche Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urk. 34 S. 157 f.), so ist dies vertretbar und nicht zu korrigieren. Bei der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) sodann vom alten Recht, welches eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tages- sätzen vorsieht, und nicht vom seit 1. Juli 2023 geltenden Strafrahmen ohne Ver-

- 15 - bindungsgeldstrafe, auszugehen. Dies deshalb, weil bei einer Kombination von Strafen, die letztlich einen spezialpräventiven Zweck hat, das Hauptgewicht auf der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe liegt, während der Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Insbesondere soll diese nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatan- gemessene Sanktion, wobei die verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2891). Nachdem die Freiheitsstrafe die eingriffsintensivste Sanktion darstellt, ist eine schuld- angemessene Strafe bestehend aus einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe selbstredend milder als eine blosse Freiheitsstrafe, die dann konse- quenterweise höher ausfallen würde. 3.1. Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 6) Zunächst ist, der Systematik des erstinstanzlichen Urteils folgend, für die qualifi- zierte Geldwäscherei die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatschwere zutreffend (vgl. Urk. 34 S. 162 ff.), dass der Beschuldigte als Drahtzieher arbeitsteilig in Mittäterschaft mit D._____ zusammenwirkte und ihr Vorgehen von einer durchachten Planung und Organisation zeugt. Sie operierten während rund fünf Monaten nicht nur mit und über diverse Bankkonti, sondern auch mittels Bargeldübergaben an verschiedenen Orten und erstellten fiktive Rechnungen, um die Zahlungsflüsse legal erscheinen zu lassen. Ferner involvierten sie zusätzlich J._____ und weitere Unternehmen in ihr Konstrukt, um die Geldwäschereihandlungen abzuwickeln. Zweifelsohne kann von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zu gewichten ist sodann auch, dass mit Fr. 473'000.00 ein hoher Betrag umgesetzt wurde, an welchem der Beschuldigte seinerseits mit stattlichen rund Fr. 445'000.00 partizipierte. Zu Recht gewichtete die Vorinstanz das Verschulden als keinesfalls mehr leicht bzw. im mitt- leren Bereich. In subjektiver Hinsicht sind bestätigend das vorsätzliche Handeln

- 16 - sowie das rein finanzielle Motiv zu erwähnen. Sodann ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte während des rund fünfmonatigen Delinquierens jederzeit hätte damit aufhören können, was er jedoch nicht tat. Es bleibt deshalb insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die von der Vorinstanz festgelegte Ein- satzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen erweist sich vor diesem Hintergrund mehr als angemessen und ist nicht zu korrigieren. Im Übrigen wird diese seitens der Verteidigung auch nicht mo- niert. 3.2. Betrug (Dossier 6) Dem schlüssigen Fazit der Vorinstanz, wonach in objektiver Hinsicht von einem mittleren Verschulden auszugehen sei, welches durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert werde (Urk. 34 S. 166 f.), kann vorbehaltlos gefolgt werden. In der Tat ist die Deliktssumme im Rahmen des möglichen Kreditbetrages ausser- ordentlich hoch, zudem handelte der Beschuldigte aus rein habgierigen Motiven und nützte dadurch das Vertrauen und die Grosszügigkeit des Staates während der Pandemie schamlos aus. Ausgehend von einem Strafrahmen bis fünf Jahre Frei- heitsstrafe ist eine Einzelstrafe im Umfang von 24 Monaten sowie eine Erhöhung der Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate (vgl. dazu die Vorinstanz: Urk. 34 S. 178) angemessen. 3.3. Urkundenfälschung (Dossier 6) Der Beschuldigte fälschte ein Antragsformular, indem er einen massiv überhöhten Umsatz deklarierte, um von einem möglichst hohen Covid-Kredit zu profitieren. Sein Vorgehen war dreist und sein Motiv ausschliesslich habgieriger Natur, um mit dem ertrogenen Geld persönliche materielle Bedürfnisse zu decken. Insgesamt wiegt das Verschulden, im Rahmen aller möglichen denkbaren Tathandlungen, jedoch noch leicht und ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 7 Monaten korrekt, ebenso die daraus folgende Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate (vgl. Urk. 34 S. 167 f. und S. 178).

- 17 - 3.4. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Dossier 1) Die Vorinstanz legte auch hier zutreffend dar (vgl. Urk. 34 S. 168 ff.), dass bezüglich der drei zu sanktionierenden Delikte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Begehung während eines kurzen Zeitraums von 4.5 Monaten stattfand, der Be- schuldigte jedoch mit den diversen gefälschten Unterlagen einen nicht uner- heblichen Aufwand betrieb, um die zuständigen Sachbearbeiter der SUVA zu täuschen, um an die von ihm beabsichtigen Auszahlungen zu gelangen. Ferner handelte der Beschuldigte geplant und mit einer erwähnenswerten Sorgfalt, was insgesamt von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt und eine Verschul- densbewertung im mittleren Bereich durchaus rechtfertigt. Die objektive Tat- schwere wird schliesslich durch die subjektive Komponente nicht relativiert, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein habgierigen Gründen. Eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung von zwei versuchten Tatbegehungen, beziehungsweise aspirierend 14 Monate (vgl. Urk. 34 S. 170 und S. 179), ist bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe ohne Weiteres angemessen und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis zu bestätigen. 3.5. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 1) Bezüglich der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 34 S. 170 f.) und bedarf keiner Wei- terungen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Asperation um 3 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 10 Monaten, Urk. 34 S. 171 und S. 179) ist angemessen und nicht zu relativieren. 3.6. Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Dossier 5) Der Beschuldigte verheimlichte zwei Mal, dass er mit seiner Einzelunternehmung K._____ Einkünfte erzielte, was es ihm ermöglicht hätte, Schulden zu tilgen. Zudem bediente er sich verschiedener Verschleierungstaktiken, damit diese Einkünfte nicht ohne weiteres erkennbar waren, namentlich, indem er die erwähnte Einzelun- ternehmung im Pfändungsprotokoll nicht angab, sodass er vordergründig als ar-

- 18 - beits- und erwerbslos galt. Auch hier zeigte der Beschuldigte eine kriminelle Gesin- nung, die über das Mindestmass hinausging. Jedoch ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz her- geleitete Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe, auch in Anbetracht der mehr- fachen Tatbegehung, im Ergebnis adäquat, ebenso die Erhöhung der Einsatzstrafe um schliesslich 7 Monate (Urk. 34 S. 173 und S. 179). 3.7. Mehrfache Misswirtschaft (Dossier 2 und 4) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist sicherlich zu konstatieren, dass sich auf- grund des Fehlverhaltens des Beschuldigten die Gesellschaftsschulden der K._____ GmbH auf Fr. 53'205.51 und diejenigen der G._____ (Schweiz) AG auf Fr. 118'443.04 summierten und die Gläubiger entsprechende Verluste hinzuneh- men hatten, wobei der Beschuldigte diese finanziellen Missstände sehenden Auges und unter Missachtung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten herbeiführte und viel früher die notwendigen Massnahmen hätte ergreifen können. Dennoch ist das objektive Verschulden in Anbetracht aller möglicher Tathandlungen im Rahmen dieses Tatbestandes noch im leichten Bereich einzustufen. Die subjektive Tatschwere führt im Ergebnis zu keiner Relativierung. Der Beschuldigte handelte zwar eventualvorsätzlich, jedoch ist ihm vorzuwerfen, dass er aus der ersten Erfah- rung mit der K._____ GmbH zumindest bei der G._____ (Schweiz) AG hätte anders handeln sollen. Ausgehend von der mehrfachen Tatbegehung und einem Strafrah- men von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz vorgesehene Einzelstrafe zu mild und mit 10 Monaten zu veranschlagen, wobei die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen ist (Urk. 34 S. 175 und S. 179). 3.8. Mehrfache Unterlassung der Buchführung (Dossier 2 - 4) Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 34 S. 175 f.) und bedürfen keiner Weiterungen. Das Verschulden wiegt noch

- 19 - leicht, die Strafe - in Anwendung des Asperationsprinzips - von 1 Monat (aus- gehend von 3 Monaten, Urk. 34 S. 176 und S. 179) ist nicht zu beanstanden. 3.9. Urkundenfälschung (Dossier 4) Was die objektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte einigermassen unverfroren, indem er dem Konkursamt Buchhaltungen einreichten, welche bei zwei Aufwandpositionen Buchungen enthielten, obwohl der Aufwand gar nie ange- fallen war und damit über erhebliche Tatsachen bzw. über die finanzielle Situation der Gesellschaft ein verfälschtes Bild vermittelte wurde. Dennoch wären im Rah- men des fraglichen Tatbestandes komplexere und raffiniertere Tathandlungen denkbar, so dass noch von einem leichten objektiven Tatverschulden ausgegangen werden kann, welches in subjektiver Hinsicht nicht relativiert wird, zumal der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist vor die- sem Hintergrund - mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 176 ff.) - angemessen und die Einsatzstrafe entsprechend um 2 Monate zu erhöhen. 3.10 Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend angeführt und zurecht gefolgert, dass sich diese strafzumes- sungsneutral verhalten (Urk. 34 S. 179 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären. Deutlich straferhöhend sind jedoch - mit der Vorinstanz - die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit und während laufender Strafunter- suchung (vgl. dazu im Detail: Urk. 34 S. 181 f.) zu berücksichtigen, signalisiert ein solches Verhalten doch eine grosse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegen- über dem hiesigen Rechtsstaat. Zudem sind die Vorstrafen ebenfalls Ausdruck von Unwilligkeit, sich an behördliche Regelungen zu halten. Es rechtfertigt sich vor die- sem Hintergrund eine Straferhöhung von 10 Monaten. Was das Nachtatverhalten betrifft, kann vorab auf die differenzierten und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 182 ff.), sie bedürfen keiner Ergänzung. Wenn die Vorinstanz eine Strafminderung von 20% vorsieht, so

- 20 - ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen, zumal bezüglich der Betrugs- und Geldwäschereidelikte (Dossier 6) ein vollständiges Geständnis vorliegt. Die Verteidigung hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine übermässige Verfah- rensdauer, die strafreduzierend zu berücksichtigen wäre, vorliegen soll (Prot. II S. 15 Ergänzung 9). Angesichts der faktischen (zahlreiche schwere Straftaten) und prozessualen Schwierigkeiten des Falles (Zusammenhang mit dem Strafverfahren betr. D._____), da keine von den Strafbehörden zu verantwortenden krassen Zeit- lücken vorliegen und sich der Beschuldigte auf freiem Fuss befindet, erweist sich die Verfahrensdauer als noch angemessen. Eine strafreduzierend zu berücksichti- gende Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. 3.11.Auszufällende Strafe Insgesamt würde die auszufällende Strafe aufgrund der höheren Strafe im Zu- sammenhang mit der mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. III.3.7 vorstehend) und der Täterkomponente etwas höher ausfallen als im erstinstanzlichen Urteil. Unter Achtung des Verschlechterungsgebotes (Art. 391 Abs. 2 StGB) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Die erstandene Haft von 98 Tagen ist dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.12.Höhe Tagessatz 3.12.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.12.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Haupt- verhandlung nicht massgeblich verändert (vgl. dazu Urk. 34 S. 184 f.). Seine Ein- künfte belaufen sich nach wie vor auf ca. Fr. 4'000.00. Sodann sind seine Auslagen vergleichsweise gering. Insbesondere betragen seine Wohnkosten Fr. 450.00 und gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern hat er keine finanziellen Verpflich- tungen (Urk. 48 S. 2 und 6 ff.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe

- 21 - Fr. 60.00 ist bei der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten nach wie vor angemessen und in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu erhöhen. 3.13.Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 8) Der Beschuldigte moniert die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 300.00 sowie die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen nicht. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich denn auch als ausgewogen und das Resultat als angemessen (Urk. 34 S. 185), weshalb ohne Weiterungen darauf ver- wiesen wird und das Ergebnis zu übernehmen ist.

4. Vollzug 4.1. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). 4.2. Hinsichtlich der Geldstrafe gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 34 S. 34). Die beiden Vorstrafen, welche den Beschuldigten offenbar unbeeindruckt liessen, sowie seine vielfältige und hartnäckige Delinquenz, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen war, lässt keinen anderen Schluss zu. IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Verneinung eines Härtefalles für 7 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 34 Dispositivziffer 7 und 8). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden, beantragt jedoch eventualiter, er sei nur für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 36 S. 2, Urk. 50 S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 55 S. 2, Urk. 49 S. 2).

- 22 -

2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt (Urk. 34 S. 190 ff.), dar- auf wird vorab verwiesen.

3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es liege ein persönlicher Härtefall vor (Prot. I S. 25 Ergänzung 17). Im Berufungsverfahren hält die Verteidi- gung an diesem Standpunkt fest und macht zudem geltend, die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegen (Urk. 50 S. 10 ff.).

4. Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der SUVA (Dossier 1) schuldig gemacht. Damit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn dies für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. 5.1. Das erstinstanzliche Urteil gibt den Werdegang und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten detailliert wieder, worauf grundsätzlich verwiesen wird (Urk. 34 S. 193 ff.). Zusammengefasst zeigen sich folgende Eckdaten: Der heute 37-jährige Beschuldigte ist in Nordmazedonien geboren und dort bis zu seinem

9. Altersjahr aufgewachsen, wo er den Kindergarten und die Grundschule be- suchte. Kurz vor seinem 10. Geburtstag im Jahr 1997 kam er im Rahmen des Familiennachzuges seines Vaters in die Schweiz. Hier absolvierte er die restliche obligatorische Schulzeit und eine Lehre als Lebensmitteltechnologe und war an- schliessend erwerbstätig (Urk. D1/9/2 F/A 4). Nach der Lehre arbeitete der Beschul- digte rund 10 Jahre als Lebensmitteltechnologe. Anschliessend versuchte er sich, wie sich auch aus der Anklageschrift ergibt, als Selbständigerwerbender. Die Ge- sellschaften wurden jedoch allesamt liquidiert (Urk. D1/9/2 F/A 4). In der Folge war der Beschuldigte bei der L._____ AG tätig. Die befristete Vollzeitstelle lief per Ende Dezember 2022 aus (Urk. D1/19/8, Urk. D1/1/16 F/A 246, Urk. 22 S. 2). Nach einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit, während welcher er vom RAV unterstützt

- 23 - wurde, hätte der Beschuldigte per 1. Oktober 2023 bei der M._____ GmbH eine unbefristete Vollzeitstelle als Aussendienstmitarbeiter Abteilung Küchen und Bo- denbeläge antreten sollen und monatlich brutto Fr. 4'950.00 inkl. 13. Monatslohn verdient (Urk. 22 S. 2 f., Urk. 18). Weil er im September 2023 einen Autounfall hatte, konnte er die Arbeitsstelle nicht antreten. Aufgrund einer aus dem Autounfall resultierenden Nackenverletzung wurde er offenbar bis Ende März 2024 von der SUVA unterstützt. Seit April 2024 gelten seine Beschwerden als Krankheit. Der Beschuldigte ist zu 80% arbeitsunfähig, aber grundsätzlich vermittelbar und wird vom RAV unterstützt. Seine Einkünfte belaufen sich - wie bereits erwähnt - auf ca. Fr. 4'000.00 (Urk. 48 S. 1 f. und 6, Prot. II S. 15 f. Ergänzung 10, Urk. 51/1-2). Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von etwas mehr als Fr. 100'000.00 (Urk. 48 S. 7). Er sagte vor Vorinstanz aus, er habe mit vielen Gläubigern eine Zahlungs- vereinbarung abgeschlossen und zahle monatlich Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 ab (Urk. 22 S. 8), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 48 S. 7). Aus der Ehe mit seiner seit dem Jahr 2018 von ihm getrennt lebenden Ehefrau, welche der Beschuldigte während seiner Ferien in Mazedonien kennenlernte und welche danach in die Schweiz kam, gingen zwei Kinder hervor (geb. am 04.11.2009 und 17.05.2015), welche mit der Kindsmutter in N._____ leben (Urk. D1/9/2 F/A 4, Urk. 22 S. 4 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er sehe seine Kinder regelmässig. An den Kinderunterhaltskosten beteilige er sich insofern, als er die bei ihm anfallenden Betreuungskosten trage (Urk. 22 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung konkretisierte er seinen Kontakt mit den beiden Kindern dahingehend, dass es keine fixe Betreuungsregelung gebe und der Kontakt spontan sei, je nach "Lust und Laune" der Kinder , finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Ehefrau und der Kinder habe er keine (Urk. 48 S. 2 ff. und 9). Der Beschuldigte wohnt zu- sammen mit seinen Eltern in Zürich und ist - soweit ersichtlich - in keiner Partner- schaft (Urk. 22 S. 6, Urk. 48 S. 4f.). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, über private Beziehungen gesellschaftlicher Natur mit Schweizern zu verfügen, ohne diese jedoch zu konkretisieren (Urk. D1/9/2 F/A 12-14). Der Beschuldigte spricht fliessend Deutsch und auf die Frage, wie er seine Freizeit gestalte, antwor- tete er, er gehe schwimmen, ins Kino, in den Ausgang etc. (Urk. 48 S. 5 f.).

- 24 - 5.2. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigte einen nicht un- wesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz verbrachte. Die in der Schweiz verbrachte Zeit war zweifelsohne prägend. Gleiches gilt jedoch für die in Nordmazedonien verbrachten ersten rund 10 Lebensjahre, wobei zu berück- sichtigen ist, dass seither 27 Jahre vergangen sind. In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschuldigte über einen Lehrabschluss und übte sich zuletzt während mehrerer Jahre in der Selbständigkeit, wobei er die Gesellschaften gezielt zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Verbrechen und Vergehen einsetzte, um zu Geld zu kommen, oder anderweitig mit ihnen straffällig wurde. Seine deliktische Tätigkeit erstreckte sich insgesamt auf die Jahre 2016 bis 2021. Zudem hat er namhafte Schulden. Weiter weist er zwei strassenverkehrsrechtliche Vorstrafen aus dem Jahre 2017 auf (Urk. 45). Eine gesellschaftliche Verankerung in der Schweiz ist trotz seines Aufenthaltes von 27 Jahren aus seinen Erzählungen nicht erkennbar. Insgesamt erweist sich die soziale, wirtschaftliche sowie berufliche Integration des Beschuldigte gerade auch vor dem Hintergrund seiner beachtlichen Aufenthalts- dauer als unterdurchschnittlich. Was den Bezug zu seinem Heimatland Nordmaze- donien betrifft, so hat der Beschuldigte immerhin die ersten fast 10 Jahre dort ver- bracht. Zudem macht er in Nordmazedonien regelmässig Ferien, verfügt über diverse geschenkte Grundstücke in Form von Wald, Acker- und Bauland (Urk. 22 S. 7, Urk. 48 S. 6 f.), unterhält berufliche Kontakte (Urk. 22 S. 9) und sein Bruder und seine Cousins verfügen dort ebenfalls über Liegenschaften (Urk. 22 S. 7). Er kennt mit anderen Worten die Verhältnisse vor Ort gut und ist mit der Kultur vertraut. Zudem spricht der Beschuldigte nebst Deutsch auch Albanisch, mithin eine Amts- sprache von Nordmazedonien (Urk. 22 S. 8). Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung, seines persönlichen Bezugs und seiner Sprachkenntnisse ist es dem Beschuldigten möglich und zumutbar, in seiner Heimat eine Arbeit zu finden. Insgesamt ist trotz der langen Aufenthaltsdauer, aber aufgrund der mangelhaften Integration in der Schweiz sowie der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nord- mazedonien grundsätzlich ein persönlicher Härtefall zu verneinen. Was die familiäre Situation betrifft, lebt der Beschuldigte von seiner Ehefrau ge- trennt. Er pflegt mit seinen Kindern (9 und 14 Jahre alt), die mit der Mutter in N._____ leben, einen regelmässigen Umgang und hat mit der Kindsmutter die ge-

- 25 - meinsame elterliche Sorge inne. Eine Ausweisung hätte entsprechend negative Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung, die er allerdings bereits aufgrund des ehelichen Getrenntlebens bzw. weil die Kinder bei der Kindsmutter leben, nicht voll- umfänglich wahrnehmen kann. Es ist zwar richtig, dass die Kinderbetreuung nicht gerichtlich geregelt sein muss (Urteil BGer 6B_587/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Allerdings ist die Betreuungsleistung des Beschuldigten trotz eingehen- der Befragung nicht abschliessend fassbar und deshalb nicht beurteilbar, ob von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte scheint sodann keine Unterhaltsbeiträge zu leisten, sondern überlässt die finanzielle Verantwor- tung für die Kinder deren Mutter, die auch die Hauptbetreuung und Erziehungsver- antwortung übernimmt. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienle- ben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landes- verweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audio- telefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der 13-wöchigen Schulferien in seiner Heimat pflegen. Wie gesehen, stammt die Kindsmutter ebenfalls aus Nordmazedonien und die Kinder waren mit dem Beschuldigten ferienhalber schon mehrfach dort. Es ist nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen.

6. Selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde, so überwiegen ohnehin die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschul- digten deutlich. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Abwägung strafrechtliche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte wird insgesamt zu einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er hat sich des mehrfachen, teilweise versuch- ten Betruges etc. schuldig gemacht und damit schwere Straftaten begangen. Die

- 26 - Delikte, die dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (Urteil BGer 6B_587/2020 vom 20. Oktober 2020) zugrunde liegenden, sind mit der vor- liegenden Delinquenz nicht vergleichbar. Aufgrund der vom Beschuldigten began- genen Taten, namentlich zum Nachteil einer Sozialversicherung und der öffentli- chen Hand, ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, auch wenn er keine einschlägigen Vorstrafen hat. Dennoch muss der mannigfaltigen und wiederholten Delinquenz des Beschul- digten Rechnung getragen werden, zeugt sie doch von einer erheblichen Gleich- gültigkeit und Unbelehrbarkeit und muss schliesslich von einer schlechten Legal- prognose ausgegangen werden. Zu betonen gilt es im Übrigen, dass der Beschul- digte nicht etwa aufgrund unglücklicher Umstände straffällig wurde. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken und für einen längeren Zeitraum aktiv dazu entschlossen, mit List an Geld zu kommen. Er ging vorsätzlich und gezielt vor und handelte aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf die hiesige Rechtsordnung. Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass - auch vor dem Hintergrund der "Zwei- jahresregel" (vgl. BGer 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.) - ein erheb- liches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. Die pri- vaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind zwar wegen der Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kinder erheblich, weisen aber nicht derart beson- dere Umstände auf, dass sie gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden.

7. In Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die persönlichen Interes- sen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der grossen von ihm ausgehenden Gefahr für weitere Straftaten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen, eine Reintegration des Be- schuldigten in Nordmazedonien als möglich und zumutbar anzusehen ist und die Ausweisung auch nicht dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kindern entgegen- steht. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB anzuordnen. 8.1. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahren ausgesprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-

- 27 - sigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentli- che Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.). 8.2. Das Verschulden des Beschuldigten liegt im mittleren Bereich. Sodann sind die familiären Bindungen des Beschuldigten, insbesondere zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern, und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund 27 Jahren zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegen- über dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.

9. Der Beschuldigte gehört einem Drittstaat (Nordmazedonien) an. Die Landes- verweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen ist im Schengener Informations- system (SIS) auszuschreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand - und nicht bloss die konkret ausgefällte Strafe - eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss lediglich von einer "gewissen Schwere" sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (BGE 147 IV 340, E. 4.8.). Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass diese Voraussetzungen aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftaten erfüllt sind. Die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem auch als verhältnis- mässig. Es liegen keine persönlichen Umstände vor, welche ein Absehen von der Ausschreibung rechtfertigen würden. Damit sind die entsprechenden Vorausset- zungen erfüllt und die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. V. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund des Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei (Dossier 6) gestützt auf Art. 71 StGB zur Leistung

- 28 - einer Ersatzforderung von Fr. 200'000.– (Urk. 34 S. 206 ff und S. 220 Dispositiv- ziffer 11).

2. Der Beschuldigte appellierte dagegen und beantragt, es sei auf eine Ersatz- forderung zu verzichten (Urk. 36 S. 1, Urk. 50 S. 10). Die Verteidigung bringt zur Begründung vor, sofern der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt werde und anschliessend die Schweiz für mehrere Jahre zu verlassen habe, sei die Ersatzforderung uneinbringlich (Urk. 50 S. 10). Die Staatsanwaltschaft be- antragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 55 S. 2, Urk. 49 S. 2).

3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1). In BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 fasste das Bundesgericht die Literatur und Recht- sprechung zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Netto-/Bruttofrage zusammen. Jenem Entscheid lässt sich entnehmen, dass für an sich rechtmässige und nur in der konkreten Ausrichtung rechtswidrige Verhaltensweisen das Netto- prinzip gelten soll. Demgegenüber spricht sich das Bundesgericht bei generell verbotenen Verhaltensweisen für das Bruttoprinzip aus. Bei solchen Fällen soll auch der Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fallen. Die Anwendung des Nettoprinzips brachte das Bundesgericht demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 34, BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.).

4. Es besteht keine Veranlassung, vorliegend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit vom Bruttoprinzip abzuweichen. Der Beschuldigte

- 29 - erzielte seinen Umsatz ausschliesslich durch eine rechtswidrige Verhaltensweise in Form von Betrug und qualifizierter Geldwäscherei und nicht etwa nur einer Über- tretung.

5. Der Beschuldigte erzielte aus dem Betrug sowie der Geldwäschereihand- lungen einen Umsatz in Höhe von Fr. 473'000.00. Der Anteil von D._____ betrug Fr. 28'000.00. Demnach resultierte ein auf den Beschuldigten entfallender Umsatz von total Fr. 445'000.00, für welchen Betrag von ihm grundsätzlich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu leisten wäre. Jedoch ist - mit der Vorinstanz - in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten sowie auf seine finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Beschuldigte ist 37 Jahre alt und hat - wie gesehen - Schulden in Höhe von etwas mehr als Fr. 100'000.00. Wie bereits ausgeführt, zahlt er von seinen Schulden monatlich Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 ab. Sein Einkommen beläuft sich aktuell auf ca. Fr. 4'000.00. Er wird einige Jahre im Strafvollzug verbringen und anschliessend die Schweiz für 7 Jahre verlassen müssen. Es ist davon auszu- gehen, dass er nach der Entlassung - vorübergehend in Nordmazedonien - wieder eine Anstellung findet wird. Trotzdem würde der Betrag von Fr. 445'000.00 eine enorme Belastung darstellen und die Motivation, sich deliktsfrei in die Gesellschaft zu integrieren, schmälern. Jedoch kann - entgegen der Verteidigung - dem noch relativ jungen Beschuldigten zugemutet werden, im Laufe der Jahre einen Betrag von Fr. 200'000.00 zu leisten, weshalb er dazu zu verpflichten ist. Es besteht keine Veranlassung von den differenzierten Erwägungen der Vorinstanz sowie ihrem angemessenen Ergebnis abzuweichen.

6. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatz- forderung gemäss Art. 71 StGB im Umfang des an die Privatklägerin C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für … geleisteten und geschuldeten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111).

- 30 - VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 5'430.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 47). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 5'700.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Misswirtschaft (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB,

- 31 -  […]  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,  […]  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 3.-5. […]

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 1 Jahre verlängert. 7.-8. […]

9. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgese- hen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichtes befindliche Barschaft von CHF 26'000 (Be- leg-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. […]

12. Der Beschuldigte wird verpflichten, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenos- senschaft für …, Schadenersatz von CHF 121'950 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Sep- tember 2022 zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von CHF 351'050 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, E._____, Schadenersatz von CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2021 zu bezahlen.

- 32 -

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 325.00 Auslagen Polizei; CHF 1'687.50 bisherige amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____; bisherige amtliche Verteidigung RA LL.M., M.A. HSG CHF 17'023.55 X3._____ (inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 18'342.90 RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. […]

17. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger mit insgesamt CHF 18'342.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Rechtsanwalt LL.M. International Tax, M.A. HSG (Law) X3._____ wird für seine Be- mühungen und Barauslagen als bisheriger amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 17'023.55 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'680.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

20. [Mitteilungen]

21. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die nur vom Beschluss betroffene Privatklägerin E._____ im Auszug des Beschlusses.

- 33 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146  Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166  StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 98 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 300.00.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 200'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangen Ver- mögensvorteil zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.00 amtliche Verteidigung

- 34 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin C._____ Bürgschaftsgenossenschaft  für … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (ver- sandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, gemäss Dispositivziffer 7 (zur  Kenntnisnahme) sowie betr. TEVG gemäss Dispositivziffer 7 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle. 

- 35 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw N. Hunziker

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 34 S. 12 ff.).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zum 14. August 2019 für die G._____ (Schweiz) AG keine wahrheitsgemässe und ordentliche Buchhaltung geführt zu haben bzw. nicht darum besorgt gewesen zu sein, dass eine solche geführt werde (Urk. 5 S. 24).

E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt nach Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten sowie diverser Sachbeweise (Betreibungsregisterauszug, Konkursakten, Bankunterlagen) als erstellt und sprach den Beschuldigen der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig (Urk. 34 S. 131 und Dispositivziffer 2).

E. 1.3 Der Beschuldigte liess durch die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen einwenden, bezüglich der verbuchten Aufwände im Zusammenhang mit der H._____ GmbH sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese Gesellschaft aufgelöst

- 11 - gewesen sei, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 14 und 19). Anlässlich der Befragung zur Sache sagte er im Berufungsverhand- lung aus, er bleibe dabei, er habe eine Buchhaltung geführt und sie dem Konkursamt eingereicht. Soweit er wisse, sei sie korrekt gewesen (Urk. 48 S. 13 ff., Urk. 22 S. 12 f.).

E. 1.4 Das erstinstanzliche Urteil hat die massgeblichen Beweismittel korrekt an- geführt und deren Verwertbarkeit zu Recht bejaht (Urk. 34 S. 114). Es ist der Vorinstanz sodann vorbehaltlos beizupflichten, was die sehr differenzierte und aus- führliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie das entsprechende Fazit betrifft (Urk. 34 S. 118 ff.). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Die Aussagen erweisen sich zusammengefasst als sehr pauschal, ausweichend und nicht sachdienlich, sodass sie nicht zur Klärung beizutragen vermögen und insgesamt - auch aufgrund der erheblichen Widersprüche - als nicht überzeugend zu werten sind. Sodann zeigt sich in Ergänzung sowie teilweiser Rekapitulation zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum inkriminierten Sachverhalt zu- sammengefasst Folgendes: Zur Disposition stehen die Verletzung der Buchführungspflicht in den Jahren 2017, 2018 und 2019. Der Beschuldigte sagte zur Buchhaltung der fraglichen Jahre wie- derholt aus, es sei alles korrekt gemacht worden und er habe dem Konkursamt alles eingereicht (Urk. D4/3/1 F/A 41 ff., Urk. D0/1/16 F/A 114 ff., Urk. 22 S. 12 f., Urk. 48 S. 13 ff.). In den Konkursakten der G._____ (Schweiz) AG liegen je eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung sowie dazugehörige Kontoauszüge für die Geschäfts- jahre 2018 und 2019 sowie die Bilanz und die Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2016, aus welcher auch die Zahlen für das Jahr 2015 hervorgehen (Urk. D4/5/2). Nicht vorhanden sind die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017, was sich auch mit der Feststellung der Verteidigung deckt (Urk. 24 S. 4 f.). Nachdem der Beschul- digte mehrfach erklärte, es sei alles beim Konkursamt und keine Hinweise beste- hen, dass jene Akten nicht vollständig sind, zumal sich auch Buchhaltungsunterla-

- 12 - gen der nicht relevanten Jahre 2015 und 2016 bei den Akten befinden, ist schlicht davon auszugehen, dass für das Geschäftsjahr 2017 keine Buchhaltung vorliegt. Zum Geschäftsjahr 2018 und der entsprechenden Bilanz bzw. Erfolgsrechnung zeigt sich folgendes Bild: Wie die Vorinstanz aufzeigte (vgl. Urk. 34 S. 126 f.), ist zweifelsfrei erstellt, dass die Buchhaltungsunterlagen fälschlicherweise Personalaufwand in Form von monatlichen Lohnzahlungen an den Beschuldigten von Fr. 8'524.90 ausweisen, obwohl diese nie ausbezahlt wurden, was schliesslich zur Verurteilung wegen Betrugs gemäss Dossier 1 (vgl. Ziff. II.B. vorstehend) und Urkundenfälschung gemäss Dossier 4 (vgl. Urk. 5 S. 25 f., Urk. 34 S. 131 ff.) führte. Sodann ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Ver- lustscheinregister des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 18. September 2019 (Urk. D4/2/3-4) für das Jahr 2018, wie die Vorinstanz richtig auflistet (vgl. Urk. 34 S. 122), ab 14. Juni 2018 diverse Betreibungen im Gesamtbetrag von mehreren Zehntausend Franken. Darunter befinden sich auch verschiedenste Betreibungen des Bundes, der Kantone Zürich und Solothurn sowie der Stadt Zürich. Keine dieser betriebenen Forderungen findet sich in der Bilanz 2018 als Schuld aufgeführt. Zwar ist dem Beschuldigten recht zu geben, wenn er ausführt, in der Schweiz könne jeder jeden "nach Lust und Laune" betreiben (Urk. D4/3/1 F/A 75) und damit wohl zum Ausdruck bringen will, dass einer Betreibung nicht per se auch ein materieller Anspruch zugrunde liegen muss. Jedoch kann dem mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 124) entgegengehalten werden, dass öffentlich-rechtliche Forderungen nicht un- begründet in Betreibung gesetzt werden und solchen Forderungen rechtskräftige Entscheide zugrunde liegen. Insbesondere bei dieser Häufung von Betreibungen, wie sie sich bei der G._____ (Schweiz) AG findet, wäre es lebensfremd, davon auszugehen, sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen seien willkürlich erfolgt und entbehrten jeglicher gesetzlicher Grundlage. Es ist deshalb nicht nach- vollziehbar, weshalb keine dieser öffentlich-rechtlichen Forderungen in der Bilanz 2018 auf der Passivseite aufgeführt ist. Es finden sich einzig Schulden für "offene Sozialleistungen" im Betrag von Fr. 13'647.30 sowie für "Umsatzsteuer" von Fr. 31'932.68 (Urk. D4/5/2). Die Sichtung des dazugehörigen Kontoauszuges zeigt

- 13 - jedoch, dass die Buchungen für jene Schulden nicht mit den Betreibungen, namentlich den Gläubigern und den Beträgen, gemäss Betreibungsregisterauszug korrespondieren. In der Bilanz 2018 fehlen demnach diverse Forderungen Dritter, obwohl diese bekannt waren und hätten ausgewiesen werden müssen. Was das Jahr 2019 betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die in der Erfolgsrechnung 2019 verbuchten Aufwände im Zusammenhang mit der H._____ GmbH, welche im Oktober 2018 aufgelöst wurde, nicht erfolgt sein können und deshalb eine unwahre Buchhaltung vorliege (Urk. 34 S. 127). Dieser Tatsache kann nichts Entlastendes entgegengehalten werden. Dass dem Beschuldigten die Ge- sellschaftsauflösung nicht bewusst gewesen sein soll (Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 14 und 19), erweist sich als Schutzbehauptung, zumal er als Geschäftsführer und Li- quidator Kenntnis von der Auflösung der H._____ GmbH gehabt haben muss, was er denn auch nicht in Abrede stellt (Prot. II S. 19). Weitere Ausführungen dazu er- übrigen sich deshalb. Zusammengefasst erweist sich der Anklagesachverhalt als erstellt, der Beschul- digte hat es in seiner Funktion als geschäftsführendes Organ der G._____ (Schweiz) AG nicht nur unterlassen, für die Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zu deren Konkurs am 14. August 2019 eine ordentliche, sondern auch eine wahrheits- gemässe Buchhaltung zu führen.

2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Beschuldigten mit der Staatsanwalt- schaft als Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf sowie auf die allgemei- nen rechtlichen Ausführungen zu den fraglichen Tatbeständen ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 101 f. und 131). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann keine Gründe vor, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte ist demnach der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.

- 14 - E. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sodann hat - ebenfalls in Bestätigung der Vorinstanz - ein Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB zu erfolgen hinsichtlich der Dossiers 2 - 4, wobei die Dossiers 2 und 3 unangefochten geblieben sind und im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen waren. III. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 98 Tagen erstandener Haft), einer zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00. (Urk. 34 Dispositivziffern 3 und 4). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 40.00. Die Busse moniert die Verteidigung nicht (Urk. 36 S. 2, Urk. 50 S. 1 f.).

2. Zum jeweils anwendbaren Strafrahmen, den anwendbaren Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 155 ff.). Soweit sich die Vorinstanz dazu entschieden hat, für die mehrfach begangenen Delikte (Miss- wirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Betrug, Urkundenfälschung zulasten der SUVA, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) aufgrund des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges je Deliktsgruppe eine einheitliche Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urk. 34 S. 157 f.), so ist dies vertretbar und nicht zu korrigieren. Bei der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) sodann vom alten Recht, welches eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tages- sätzen vorsieht, und nicht vom seit 1. Juli 2023 geltenden Strafrahmen ohne Ver-

- 15 - bindungsgeldstrafe, auszugehen. Dies deshalb, weil bei einer Kombination von Strafen, die letztlich einen spezialpräventiven Zweck hat, das Hauptgewicht auf der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe liegt, während der Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Insbesondere soll diese nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatan- gemessene Sanktion, wobei die verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2891). Nachdem die Freiheitsstrafe die eingriffsintensivste Sanktion darstellt, ist eine schuld- angemessene Strafe bestehend aus einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe selbstredend milder als eine blosse Freiheitsstrafe, die dann konse- quenterweise höher ausfallen würde.

E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (Urk. 34) meldete der Beschuldigte fristgerecht Be- rufung an (Urk. 27 und 28/3). Nach Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 29. August 2023 rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 33/2 und 36). Auf Anschlussberufungen sowie Anträge auf ein Nichteintreten wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft nach entsprechender Fristan- setzung verzichtet (Urk. 37, 39 und 40).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 5'430.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 47). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 5'700.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Misswirtschaft (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB,

- 31 -  […]  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,  […]  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 3.-5. […]

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 1 Jahre verlängert. 7.-8. […]

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024, welche zusammen mit der- jenigen betreffend D._____ (Geschäfts-Nr. SB230433) durchgeführt wurde (Prot. II S. 4), erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. HSG X1._____ sowie Staatsanwältin MLaw F._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu behandeln. Die Verteidigung reichte eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis als Beweismittel zu den Akten (Prot. II S. 14). Ansonsten waren keine Beweisanträge zu behandeln (Prot. II S. 8). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 6) Zunächst ist, der Systematik des erstinstanzlichen Urteils folgend, für die qualifi- zierte Geldwäscherei die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatschwere zutreffend (vgl. Urk. 34 S. 162 ff.), dass der Beschuldigte als Drahtzieher arbeitsteilig in Mittäterschaft mit D._____ zusammenwirkte und ihr Vorgehen von einer durchachten Planung und Organisation zeugt. Sie operierten während rund fünf Monaten nicht nur mit und über diverse Bankkonti, sondern auch mittels Bargeldübergaben an verschiedenen Orten und erstellten fiktive Rechnungen, um die Zahlungsflüsse legal erscheinen zu lassen. Ferner involvierten sie zusätzlich J._____ und weitere Unternehmen in ihr Konstrukt, um die Geldwäschereihandlungen abzuwickeln. Zweifelsohne kann von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zu gewichten ist sodann auch, dass mit Fr. 473'000.00 ein hoher Betrag umgesetzt wurde, an welchem der Beschuldigte seinerseits mit stattlichen rund Fr. 445'000.00 partizipierte. Zu Recht gewichtete die Vorinstanz das Verschulden als keinesfalls mehr leicht bzw. im mitt- leren Bereich. In subjektiver Hinsicht sind bestätigend das vorsätzliche Handeln

- 16 - sowie das rein finanzielle Motiv zu erwähnen. Sodann ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte während des rund fünfmonatigen Delinquierens jederzeit hätte damit aufhören können, was er jedoch nicht tat. Es bleibt deshalb insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die von der Vorinstanz festgelegte Ein- satzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen erweist sich vor diesem Hintergrund mehr als angemessen und ist nicht zu korrigieren. Im Übrigen wird diese seitens der Verteidigung auch nicht mo- niert.

E. 3.2 Betrug (Dossier 6) Dem schlüssigen Fazit der Vorinstanz, wonach in objektiver Hinsicht von einem mittleren Verschulden auszugehen sei, welches durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert werde (Urk. 34 S. 166 f.), kann vorbehaltlos gefolgt werden. In der Tat ist die Deliktssumme im Rahmen des möglichen Kreditbetrages ausser- ordentlich hoch, zudem handelte der Beschuldigte aus rein habgierigen Motiven und nützte dadurch das Vertrauen und die Grosszügigkeit des Staates während der Pandemie schamlos aus. Ausgehend von einem Strafrahmen bis fünf Jahre Frei- heitsstrafe ist eine Einzelstrafe im Umfang von 24 Monaten sowie eine Erhöhung der Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate (vgl. dazu die Vorinstanz: Urk. 34 S. 178) angemessen.

E. 3.3 Urkundenfälschung (Dossier 6) Der Beschuldigte fälschte ein Antragsformular, indem er einen massiv überhöhten Umsatz deklarierte, um von einem möglichst hohen Covid-Kredit zu profitieren. Sein Vorgehen war dreist und sein Motiv ausschliesslich habgieriger Natur, um mit dem ertrogenen Geld persönliche materielle Bedürfnisse zu decken. Insgesamt wiegt das Verschulden, im Rahmen aller möglichen denkbaren Tathandlungen, jedoch noch leicht und ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von

E. 3.4 Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Dossier 1) Die Vorinstanz legte auch hier zutreffend dar (vgl. Urk. 34 S. 168 ff.), dass bezüglich der drei zu sanktionierenden Delikte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Begehung während eines kurzen Zeitraums von 4.5 Monaten stattfand, der Be- schuldigte jedoch mit den diversen gefälschten Unterlagen einen nicht uner- heblichen Aufwand betrieb, um die zuständigen Sachbearbeiter der SUVA zu täuschen, um an die von ihm beabsichtigen Auszahlungen zu gelangen. Ferner handelte der Beschuldigte geplant und mit einer erwähnenswerten Sorgfalt, was insgesamt von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt und eine Verschul- densbewertung im mittleren Bereich durchaus rechtfertigt. Die objektive Tat- schwere wird schliesslich durch die subjektive Komponente nicht relativiert, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein habgierigen Gründen. Eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung von zwei versuchten Tatbegehungen, beziehungsweise aspirierend 14 Monate (vgl. Urk. 34 S. 170 und S. 179), ist bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe ohne Weiteres angemessen und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis zu bestätigen.

E. 3.5 Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 1) Bezüglich der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 34 S. 170 f.) und bedarf keiner Wei- terungen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Asperation um 3 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 10 Monaten, Urk. 34 S. 171 und S. 179) ist angemessen und nicht zu relativieren.

E. 3.6 Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Dossier 5) Der Beschuldigte verheimlichte zwei Mal, dass er mit seiner Einzelunternehmung K._____ Einkünfte erzielte, was es ihm ermöglicht hätte, Schulden zu tilgen. Zudem bediente er sich verschiedener Verschleierungstaktiken, damit diese Einkünfte nicht ohne weiteres erkennbar waren, namentlich, indem er die erwähnte Einzelun- ternehmung im Pfändungsprotokoll nicht angab, sodass er vordergründig als ar-

- 18 - beits- und erwerbslos galt. Auch hier zeigte der Beschuldigte eine kriminelle Gesin- nung, die über das Mindestmass hinausging. Jedoch ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz her- geleitete Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe, auch in Anbetracht der mehr- fachen Tatbegehung, im Ergebnis adäquat, ebenso die Erhöhung der Einsatzstrafe um schliesslich 7 Monate (Urk. 34 S. 173 und S. 179).

E. 3.7 Mehrfache Misswirtschaft (Dossier 2 und 4) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist sicherlich zu konstatieren, dass sich auf- grund des Fehlverhaltens des Beschuldigten die Gesellschaftsschulden der K._____ GmbH auf Fr. 53'205.51 und diejenigen der G._____ (Schweiz) AG auf Fr. 118'443.04 summierten und die Gläubiger entsprechende Verluste hinzuneh- men hatten, wobei der Beschuldigte diese finanziellen Missstände sehenden Auges und unter Missachtung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten herbeiführte und viel früher die notwendigen Massnahmen hätte ergreifen können. Dennoch ist das objektive Verschulden in Anbetracht aller möglicher Tathandlungen im Rahmen dieses Tatbestandes noch im leichten Bereich einzustufen. Die subjektive Tatschwere führt im Ergebnis zu keiner Relativierung. Der Beschuldigte handelte zwar eventualvorsätzlich, jedoch ist ihm vorzuwerfen, dass er aus der ersten Erfah- rung mit der K._____ GmbH zumindest bei der G._____ (Schweiz) AG hätte anders handeln sollen. Ausgehend von der mehrfachen Tatbegehung und einem Strafrah- men von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz vorgesehene Einzelstrafe zu mild und mit 10 Monaten zu veranschlagen, wobei die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen ist (Urk. 34 S. 175 und S. 179).

E. 3.8 Mehrfache Unterlassung der Buchführung (Dossier 2 - 4) Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 34 S. 175 f.) und bedürfen keiner Weiterungen. Das Verschulden wiegt noch

- 19 - leicht, die Strafe - in Anwendung des Asperationsprinzips - von 1 Monat (aus- gehend von 3 Monaten, Urk. 34 S. 176 und S. 179) ist nicht zu beanstanden.

E. 3.9 Urkundenfälschung (Dossier 4) Was die objektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte einigermassen unverfroren, indem er dem Konkursamt Buchhaltungen einreichten, welche bei zwei Aufwandpositionen Buchungen enthielten, obwohl der Aufwand gar nie ange- fallen war und damit über erhebliche Tatsachen bzw. über die finanzielle Situation der Gesellschaft ein verfälschtes Bild vermittelte wurde. Dennoch wären im Rah- men des fraglichen Tatbestandes komplexere und raffiniertere Tathandlungen denkbar, so dass noch von einem leichten objektiven Tatverschulden ausgegangen werden kann, welches in subjektiver Hinsicht nicht relativiert wird, zumal der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist vor die- sem Hintergrund - mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 176 ff.) - angemessen und die Einsatzstrafe entsprechend um 2 Monate zu erhöhen.

E. 3.10 Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend angeführt und zurecht gefolgert, dass sich diese strafzumes- sungsneutral verhalten (Urk. 34 S. 179 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären. Deutlich straferhöhend sind jedoch - mit der Vorinstanz - die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit und während laufender Strafunter- suchung (vgl. dazu im Detail: Urk. 34 S. 181 f.) zu berücksichtigen, signalisiert ein solches Verhalten doch eine grosse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegen- über dem hiesigen Rechtsstaat. Zudem sind die Vorstrafen ebenfalls Ausdruck von Unwilligkeit, sich an behördliche Regelungen zu halten. Es rechtfertigt sich vor die- sem Hintergrund eine Straferhöhung von 10 Monaten. Was das Nachtatverhalten betrifft, kann vorab auf die differenzierten und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 182 ff.), sie bedürfen keiner Ergänzung. Wenn die Vorinstanz eine Strafminderung von 20% vorsieht, so

- 20 - ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen, zumal bezüglich der Betrugs- und Geldwäschereidelikte (Dossier 6) ein vollständiges Geständnis vorliegt. Die Verteidigung hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine übermässige Verfah- rensdauer, die strafreduzierend zu berücksichtigen wäre, vorliegen soll (Prot. II S. 15 Ergänzung 9). Angesichts der faktischen (zahlreiche schwere Straftaten) und prozessualen Schwierigkeiten des Falles (Zusammenhang mit dem Strafverfahren betr. D._____), da keine von den Strafbehörden zu verantwortenden krassen Zeit- lücken vorliegen und sich der Beschuldigte auf freiem Fuss befindet, erweist sich die Verfahrensdauer als noch angemessen. Eine strafreduzierend zu berücksichti- gende Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. 3.11.Auszufällende Strafe Insgesamt würde die auszufällende Strafe aufgrund der höheren Strafe im Zu- sammenhang mit der mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. III.3.7 vorstehend) und der Täterkomponente etwas höher ausfallen als im erstinstanzlichen Urteil. Unter Achtung des Verschlechterungsgebotes (Art. 391 Abs. 2 StGB) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Die erstandene Haft von 98 Tagen ist dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.12.Höhe Tagessatz 3.12.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.12.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Haupt- verhandlung nicht massgeblich verändert (vgl. dazu Urk. 34 S. 184 f.). Seine Ein- künfte belaufen sich nach wie vor auf ca. Fr. 4'000.00. Sodann sind seine Auslagen vergleichsweise gering. Insbesondere betragen seine Wohnkosten Fr. 450.00 und gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern hat er keine finanziellen Verpflich- tungen (Urk. 48 S. 2 und 6 ff.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe

- 21 - Fr. 60.00 ist bei der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten nach wie vor angemessen und in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu erhöhen. 3.13.Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 8) Der Beschuldigte moniert die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 300.00 sowie die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen nicht. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich denn auch als ausgewogen und das Resultat als angemessen (Urk. 34 S. 185), weshalb ohne Weiterungen darauf ver- wiesen wird und das Ergebnis zu übernehmen ist.

4. Vollzug

E. 4 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 (Schuldpunkt), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 7 und 8 (Landesverweisung), 11 (Ersatzforderung) und 16 (Kostenauflage) (Urk. 36 und Urk. 50 S. 1 f.). Da der Be- schuldigte die ausgesprochene Strafe anficht, hat aufgrund des Sachzusammen- hanges auch die Dispositivziffer 5 (Vollzug der Busse) als mitangefochten zu

- 7 - gelten. Der Schuldpunkt (Dispositivziffer 2) ist sodann nicht vollumfänglich an- gefochten, sondern nur bezüglich der Unterlassung der Buchführung betreffend Dossier 4 (Spiegelstrich 6) und des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs betreffend Dossier 1 (Spiegelstrich 2). In den übrigen Punkten lässt der Beschul- digte in Akzeptanz des vorinstanzlichen Urteils einen Schuldspruch beantragen. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 (Spiegel- striche 1, 3, 4, 5 und 7), 6, 9, 10, 12 - 15 und 17 - 19 in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 4.1 Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB).

E. 4.2 Hinsichtlich der Geldstrafe gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 34 S. 34). Die beiden Vorstrafen, welche den Beschuldigten offenbar unbeeindruckt liessen, sowie seine vielfältige und hartnäckige Delinquenz, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen war, lässt keinen anderen Schluss zu. IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Verneinung eines Härtefalles für

E. 5 Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des ein- geklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt A. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 55 ff.). B. Dossier 1 (mehrfacher, teilweise versuchter Betrug)

1. Sachverhalt

E. 5.1 Das erstinstanzliche Urteil gibt den Werdegang und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten detailliert wieder, worauf grundsätzlich verwiesen wird (Urk. 34 S. 193 ff.). Zusammengefasst zeigen sich folgende Eckdaten: Der heute 37-jährige Beschuldigte ist in Nordmazedonien geboren und dort bis zu seinem

E. 5.2 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigte einen nicht un- wesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz verbrachte. Die in der Schweiz verbrachte Zeit war zweifelsohne prägend. Gleiches gilt jedoch für die in Nordmazedonien verbrachten ersten rund 10 Lebensjahre, wobei zu berück- sichtigen ist, dass seither 27 Jahre vergangen sind. In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschuldigte über einen Lehrabschluss und übte sich zuletzt während mehrerer Jahre in der Selbständigkeit, wobei er die Gesellschaften gezielt zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Verbrechen und Vergehen einsetzte, um zu Geld zu kommen, oder anderweitig mit ihnen straffällig wurde. Seine deliktische Tätigkeit erstreckte sich insgesamt auf die Jahre 2016 bis 2021. Zudem hat er namhafte Schulden. Weiter weist er zwei strassenverkehrsrechtliche Vorstrafen aus dem Jahre 2017 auf (Urk. 45). Eine gesellschaftliche Verankerung in der Schweiz ist trotz seines Aufenthaltes von 27 Jahren aus seinen Erzählungen nicht erkennbar. Insgesamt erweist sich die soziale, wirtschaftliche sowie berufliche Integration des Beschuldigte gerade auch vor dem Hintergrund seiner beachtlichen Aufenthalts- dauer als unterdurchschnittlich. Was den Bezug zu seinem Heimatland Nordmaze- donien betrifft, so hat der Beschuldigte immerhin die ersten fast 10 Jahre dort ver- bracht. Zudem macht er in Nordmazedonien regelmässig Ferien, verfügt über diverse geschenkte Grundstücke in Form von Wald, Acker- und Bauland (Urk. 22 S. 7, Urk. 48 S. 6 f.), unterhält berufliche Kontakte (Urk. 22 S. 9) und sein Bruder und seine Cousins verfügen dort ebenfalls über Liegenschaften (Urk. 22 S. 7). Er kennt mit anderen Worten die Verhältnisse vor Ort gut und ist mit der Kultur vertraut. Zudem spricht der Beschuldigte nebst Deutsch auch Albanisch, mithin eine Amts- sprache von Nordmazedonien (Urk. 22 S. 8). Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung, seines persönlichen Bezugs und seiner Sprachkenntnisse ist es dem Beschuldigten möglich und zumutbar, in seiner Heimat eine Arbeit zu finden. Insgesamt ist trotz der langen Aufenthaltsdauer, aber aufgrund der mangelhaften Integration in der Schweiz sowie der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nord- mazedonien grundsätzlich ein persönlicher Härtefall zu verneinen. Was die familiäre Situation betrifft, lebt der Beschuldigte von seiner Ehefrau ge- trennt. Er pflegt mit seinen Kindern (9 und 14 Jahre alt), die mit der Mutter in N._____ leben, einen regelmässigen Umgang und hat mit der Kindsmutter die ge-

- 25 - meinsame elterliche Sorge inne. Eine Ausweisung hätte entsprechend negative Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung, die er allerdings bereits aufgrund des ehelichen Getrenntlebens bzw. weil die Kinder bei der Kindsmutter leben, nicht voll- umfänglich wahrnehmen kann. Es ist zwar richtig, dass die Kinderbetreuung nicht gerichtlich geregelt sein muss (Urteil BGer 6B_587/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Allerdings ist die Betreuungsleistung des Beschuldigten trotz eingehen- der Befragung nicht abschliessend fassbar und deshalb nicht beurteilbar, ob von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte scheint sodann keine Unterhaltsbeiträge zu leisten, sondern überlässt die finanzielle Verantwor- tung für die Kinder deren Mutter, die auch die Hauptbetreuung und Erziehungsver- antwortung übernimmt. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienle- ben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landes- verweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audio- telefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der 13-wöchigen Schulferien in seiner Heimat pflegen. Wie gesehen, stammt die Kindsmutter ebenfalls aus Nordmazedonien und die Kinder waren mit dem Beschuldigten ferienhalber schon mehrfach dort. Es ist nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen.

6. Selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde, so überwiegen ohnehin die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschul- digten deutlich. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Abwägung strafrechtliche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte wird insgesamt zu einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er hat sich des mehrfachen, teilweise versuch- ten Betruges etc. schuldig gemacht und damit schwere Straftaten begangen. Die

- 26 - Delikte, die dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (Urteil BGer 6B_587/2020 vom 20. Oktober 2020) zugrunde liegenden, sind mit der vor- liegenden Delinquenz nicht vergleichbar. Aufgrund der vom Beschuldigten began- genen Taten, namentlich zum Nachteil einer Sozialversicherung und der öffentli- chen Hand, ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, auch wenn er keine einschlägigen Vorstrafen hat. Dennoch muss der mannigfaltigen und wiederholten Delinquenz des Beschul- digten Rechnung getragen werden, zeugt sie doch von einer erheblichen Gleich- gültigkeit und Unbelehrbarkeit und muss schliesslich von einer schlechten Legal- prognose ausgegangen werden. Zu betonen gilt es im Übrigen, dass der Beschul- digte nicht etwa aufgrund unglücklicher Umstände straffällig wurde. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken und für einen längeren Zeitraum aktiv dazu entschlossen, mit List an Geld zu kommen. Er ging vorsätzlich und gezielt vor und handelte aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf die hiesige Rechtsordnung. Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass - auch vor dem Hintergrund der "Zwei- jahresregel" (vgl. BGer 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.) - ein erheb- liches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. Die pri- vaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind zwar wegen der Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kinder erheblich, weisen aber nicht derart beson- dere Umstände auf, dass sie gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden.

7. In Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die persönlichen Interes- sen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der grossen von ihm ausgehenden Gefahr für weitere Straftaten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen, eine Reintegration des Be- schuldigten in Nordmazedonien als möglich und zumutbar anzusehen ist und die Ausweisung auch nicht dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kindern entgegen- steht. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB anzuordnen. 8.1. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahren ausgesprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-

- 27 - sigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentli- che Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.). 8.2. Das Verschulden des Beschuldigten liegt im mittleren Bereich. Sodann sind die familiären Bindungen des Beschuldigten, insbesondere zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern, und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund 27 Jahren zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegen- über dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.

E. 7 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 34 Dispositivziffer 7 und 8). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden, beantragt jedoch eventualiter, er sei nur für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 36 S. 2, Urk. 50 S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 55 S. 2, Urk. 49 S. 2).

- 22 -

2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt (Urk. 34 S. 190 ff.), dar- auf wird vorab verwiesen.

3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es liege ein persönlicher Härtefall vor (Prot. I S. 25 Ergänzung 17). Im Berufungsverfahren hält die Verteidi- gung an diesem Standpunkt fest und macht zudem geltend, die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegen (Urk. 50 S. 10 ff.).

4. Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der SUVA (Dossier 1) schuldig gemacht. Damit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn dies für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen.

E. 9 Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgese- hen.

E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichtes befindliche Barschaft von CHF 26'000 (Be- leg-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 11 […]

E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichten, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenos- senschaft für …, Schadenersatz von CHF 121'950 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Sep- tember 2022 zu bezahlen.

E. 13 Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von CHF 351'050 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen.

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, E._____, Schadenersatz von CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2021 zu bezahlen.

- 32 -

E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 325.00 Auslagen Polizei; CHF 1'687.50 bisherige amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____; bisherige amtliche Verteidigung RA LL.M., M.A. HSG CHF 17'023.55 X3._____ (inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 18'342.90 RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 16 […]

E. 17 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger mit insgesamt CHF 18'342.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 18 Rechtsanwalt LL.M. International Tax, M.A. HSG (Law) X3._____ wird für seine Be- mühungen und Barauslagen als bisheriger amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 17'023.55 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

E. 19 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'680.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 20 [Mitteilungen]

E. 21 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die nur vom Beschluss betroffene Privatklägerin E._____ im Auszug des Beschlusses.

- 33 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146  Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166  StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 98 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 300.00.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 200'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangen Ver- mögensvorteil zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.00 amtliche Verteidigung

- 34 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin C._____ Bürgschaftsgenossenschaft  für … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (ver- sandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, gemäss Dispositivziffer 7 (zur  Kenntnisnahme) sowie betr. TEVG gemäss Dispositivziffer 7 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle. 

- 35 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw N. Hunziker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230435-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 17. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (DG220183)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Sep- tember 2022 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Misswirtschaft (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB,  des mehrfachen, teilweise versuchten, Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 98 Tage durch Haft er- standen sind), mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60 sowie einer Busse von CHF 300.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 3 -

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

24. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird nicht wider- rufen, jedoch die Probezeit um 1 Jahre verlängert.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.

9. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichtes befindliche Barschaft von CHF 26'000 (Beleg-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 200'000 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichten, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenossen- schaft für …, Schadenersatz von CHF 121'950 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von CHF 351'050 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, E._____ Schadenersatz von CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2021 zu bezahlen.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 325.00 Auslagen Polizei; CHF 1'687.50 bisherige amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____; bisherige amtliche Verteidigung RA LL.M., M.A. HSG CHF 17'023.55 X3._____ (inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 18'342.90 RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 18'342.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Rechtsanwalt LL.M. International Tax, M.A. HSG (Law) X3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als bisheriger amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 17'023.55 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'680.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36 S. 1 f., Urk. 50 S. 1 f.)

1. Die Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 11 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

29. Juni 2023 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung (Dossier 4) sowie des mehrfachen Betrugs sowie vom Vorwurf des teilweise versuchten Betrugs (Dossier 1) freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Geldwäscherei (Dossier 6) sowie Be- trug, mehrfacher Urkundenfälschung (Dossier 4, Dossier 6), des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Dossier 5), Unterlassung der Buchführung (Dossier 2 und

3) wegen mehrfacher Misswirtschaft (Dossier 2, 3, 4) sowie wegen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten sowie einer Geldstrafe von

- 5 - 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der erstan- denen Untersuchungshaft. Ausserdem sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300, bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu verurteilen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1, C._____ Bürg- schaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz von CHF 121'950 zuzüglich 5% Zins ab 14. September 2022 zu leisten.

5. Der Beschuldigte sei solidarisch mit D._____ zu verpflichten, der Privatkläge- rin 1, C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz von CHF 351'050 zuzüglich 5% Zins ab 14. September 2022 zu leisten.

6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2, E._____, Schaden- ersatz von CHF 100 zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2021 zu leisten.

7. Auf den Landesverweis sei zu verzichten. Eventualiter sei der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

8. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers inkl. Mehrwertsteuer sei zu schützen.

9. Die Verfahrenskosten seien je nach Prozessausgang zu verteilen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40, Urk. 49 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 gegen A._____ sei zu bestätigen.

2. Die Gerichtskosten seien den Beschuldigten D._____ und A._____ anteils- mässig aufzuerlegen.

- 6 -

c) Der Privatklägerin: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 34 S. 12 ff.).

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (Urk. 34) meldete der Beschuldigte fristgerecht Be- rufung an (Urk. 27 und 28/3). Nach Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 29. August 2023 rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 33/2 und 36). Auf Anschlussberufungen sowie Anträge auf ein Nichteintreten wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft nach entsprechender Fristan- setzung verzichtet (Urk. 37, 39 und 40).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024, welche zusammen mit der- jenigen betreffend D._____ (Geschäfts-Nr. SB230433) durchgeführt wurde (Prot. II S. 4), erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. HSG X1._____ sowie Staatsanwältin MLaw F._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu behandeln. Die Verteidigung reichte eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis als Beweismittel zu den Akten (Prot. II S. 14). Ansonsten waren keine Beweisanträge zu behandeln (Prot. II S. 8). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 (Schuldpunkt), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 7 und 8 (Landesverweisung), 11 (Ersatzforderung) und 16 (Kostenauflage) (Urk. 36 und Urk. 50 S. 1 f.). Da der Be- schuldigte die ausgesprochene Strafe anficht, hat aufgrund des Sachzusammen- hanges auch die Dispositivziffer 5 (Vollzug der Busse) als mitangefochten zu

- 7 - gelten. Der Schuldpunkt (Dispositivziffer 2) ist sodann nicht vollumfänglich an- gefochten, sondern nur bezüglich der Unterlassung der Buchführung betreffend Dossier 4 (Spiegelstrich 6) und des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs betreffend Dossier 1 (Spiegelstrich 2). In den übrigen Punkten lässt der Beschul- digte in Akzeptanz des vorinstanzlichen Urteils einen Schuldspruch beantragen. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 (Spiegel- striche 1, 3, 4, 5 und 7), 6, 9, 10, 12 - 15 und 17 - 19 in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

5. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des ein- geklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt A. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 55 ff.). B. Dossier 1 (mehrfacher, teilweise versuchter Betrug)

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Wesentlichen zusammenge- fasst vorgeworfen, im Juni 2018 gegenüber der SUVA in seiner Schadenmeldung UVG erklärt zu haben, in seiner Stellung als Geschäftsführer der G._____ (Schweiz) AG Fr. 9'800.00 monatlich zu verdienen. Effektiv habe er aber weniger oder gar nichts verdient. Der Beschuldigte habe dazu drei nicht wahrheitsgemässe

- 8 - Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2018 eingereicht, um den Sach- bearbeiter der SUVA zu täuschen und möglichst hohe Taggeldleistungen zu erhal- ten. Tatsächlich habe dies dann auch zur Auszahlung von Taggeldern für einen Monat in der Höhe von Fr. 8'377.50 geführt (Vorwurf des vollendeten Betrugs, Urk. 5 S. 14 f.). Sodann habe der Beschuldigte im Juli 2018 bei der SUVA Lohnab- rechnungen für die Monate Januar bis Juli 2018 für angeblich von ihm bezogene Lohnzahlungen bei der H._____ GmbH eingereicht, obwohl ihm effektiv kein mo- natliches Gehalt ausbezahlt worden sei. Ebenso habe er einen nicht wahrheitsge- mässen Arbeitsvertrag eingereicht. Dies habe er getan, um Taggeldleistungen zu erhalten, was aber dann aufgrund von Zweifeln seitens der SUVA nicht erfolgt sei (Vorwurf des versuchten Betrugs, Urk. 5 S. 15 f.). Weiter habe der Beschuldigte im Oktober 2018, um erneut Versicherungsleistungen zu erhalten, ein Schreiben und gefälschte Zahlungsausführungsbestätigungen der I._____ [Bank] eingereicht, wo- nach er bei der G._____ (Schweiz) AG als Geschäftsführer in den Monaten März bis und mit September 2018 monatlich Fr. 8'524.90 als Lohn auf sein Postcheck- konto erhalten habe. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber gar keinen Lohn be- zogen. Die SUVA habe dem Beschuldigten schliesslich mitgeteilt, dass keine Leis- tungen mehr an ihn ausgerichtet würden (Vorwurf des versuchten Betrugs, Urk. 5 S. 17 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass alle drei Vorwürfe erstellt seien und verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfach versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 34 S. 50 ff., Dispositivziffer 2). 1.3. Die amtliche Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung da- gegen ein, der Beschuldigte habe lediglich fälschlicherweise angegeben, die G._____ (Schweiz) AG hätte den Lohn über das Postkonto statt mittels Barzahlung ausgerichtet. Die SUVA sei aber weder über den Lohnanspruch noch über die Höhe des Lohnes getäuscht worden. Der Beschuldigte sei bezüglich seiner gesellschafts- rechtlichen Verpflichtungen überfordert gewesen. Aus seiner chaotischen Ge- schäftstätigkeit und der damit einhergehenden Nichteinhaltung von Formalitäten könne nicht geschlossen werden, die fraglichen Vorgänge hätten nicht stattgefun-

- 9 - den (Urk. 50 S. 3 ff.). Der Beschuldigte sagte anlässlich der Befragung zur Sache im Wesentlichen dasselbe aus, wie bereits in der Untersuchung und der Haupt- verhandlung. So deponierte er, das Einzige, was er falsch gemacht habe, sei, die Ausführungsbestätigungen der I._____ zu fälschen. Den Lohn habe er aber tat- sächlich - in bar und nicht auf sein Postkonto - erhalten (Urk. 48 S. 10 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel zutreffend aufgeführt, sich korrekt zur Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten geäussert und die Aussagen des Beschuldigten einlässlich wiedergegeben (Urk. 34 S. 54 ff.). Darauf wird verwiesen. Sie gelangte mit einer überzeugenden sowie sorgfältigen und differenzierten Würdigung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt er- stellt sei (Urk. 34 S. 58 ff.). Das Fazit der Vorinstanz ist vorbehaltlos zu über- nehmen. Sofern die Verteidigung und der Beschuldigte einzig ihre Vorbringen vor Vorinstanz nochmals wiederholen, vermögen sie damit an der Würdigung nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz bereits auf diese Einwände eingegangen ist. Insbe- sondere gelang es dem Beschuldigten auch in der Berufungsverhandlung nicht, seine Sicht der Dinge überzeugend und glaubhaft darzulegen. Namentlich ist auf- grund der gesamten Vorgänge nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Lohnzahlungen tatsächlich in bar bezogen haben soll, zumal nicht erkennbar ist, wie diese Barzahlungen erfolgt sein sollen und weshalb der Beschuldigte diesen unüblichen Weg der Lohnüberweisung gewählt hatte. Insbesondere sind auch auf dem Geschäftskonto der G._____ (Schweiz) AG bei der I._____ (Urk. D1/11/1/4) vom 23. Mai 2018 bis zur Saldierung am 12. November 2018 keine Kontobewegun- gen ersichtlich, die Rückschlüsse darauf zuliessen, der Beschuldigte habe den Lohn von monatlich Fr. 8'524.90 jeweils durch Barbezüge abgehoben. Zwar ist dem Beschuldigten recht zu geben, wenn er ausführt, es gebe kein Gesetz, gemäss welchem der Lohn nicht in bar ausbezahlt werden dürfe (Urk. S. 48 12). Allerdings müssten diese Barzahlungen irgendwo dokumentiert sein bzw. entsprechende Quittungen erstellt worden sein. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren argumentiert, der Beschuldigte sei bezüglich seiner gesellschaftsrechtlichen Ver- pflichtungen überfordert gewesen (Urk. 50 S. 4), ist dies nicht glaubhaft. So war er durchaus in der Lage, Firmenmäntel zu kaufen, Belege zu fälschen und einen COVID-19-Kredit betrügerisch zu erlangen sowie Geldwäschereihandlungen

- 10 - mittels Gesellschaften zu planen und abzuwickeln sowie Dritte darin zu involvieren. Es ist deshalb - mit der Vorinstanz - für die rechtliche Würdigung vom erstellen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.

2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die drei angeklagten Sachverhalte als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. zwei Mal als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 34 S. 72 ff.). Auf die rechtlich korrekten und differenzierten vorinstanzlichen Erwägungen kann ohne Vorbehalte und Ergänzungen verwiesen werden. Es stellen sich keine weiteren Fragen, die es zu erläutern gälte, zumal auch die Verteidigung die recht- liche Würdigung nicht moniert, sondern ihr Antrag auf Freispruch mit der Sach- verhaltserstellung bzw. der Beweiswürdigung begründet ist. Der Beschuldigte ist demnach des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 4 (Unterlassung der Buchführung)

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zum 14. August 2019 für die G._____ (Schweiz) AG keine wahrheitsgemässe und ordentliche Buchhaltung geführt zu haben bzw. nicht darum besorgt gewesen zu sein, dass eine solche geführt werde (Urk. 5 S. 24). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt nach Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten sowie diverser Sachbeweise (Betreibungsregisterauszug, Konkursakten, Bankunterlagen) als erstellt und sprach den Beschuldigen der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig (Urk. 34 S. 131 und Dispositivziffer 2). 1.3. Der Beschuldigte liess durch die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen einwenden, bezüglich der verbuchten Aufwände im Zusammenhang mit der H._____ GmbH sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese Gesellschaft aufgelöst

- 11 - gewesen sei, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 14 und 19). Anlässlich der Befragung zur Sache sagte er im Berufungsverhand- lung aus, er bleibe dabei, er habe eine Buchhaltung geführt und sie dem Konkursamt eingereicht. Soweit er wisse, sei sie korrekt gewesen (Urk. 48 S. 13 ff., Urk. 22 S. 12 f.). 1.4. Das erstinstanzliche Urteil hat die massgeblichen Beweismittel korrekt an- geführt und deren Verwertbarkeit zu Recht bejaht (Urk. 34 S. 114). Es ist der Vorinstanz sodann vorbehaltlos beizupflichten, was die sehr differenzierte und aus- führliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie das entsprechende Fazit betrifft (Urk. 34 S. 118 ff.). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Die Aussagen erweisen sich zusammengefasst als sehr pauschal, ausweichend und nicht sachdienlich, sodass sie nicht zur Klärung beizutragen vermögen und insgesamt - auch aufgrund der erheblichen Widersprüche - als nicht überzeugend zu werten sind. Sodann zeigt sich in Ergänzung sowie teilweiser Rekapitulation zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum inkriminierten Sachverhalt zu- sammengefasst Folgendes: Zur Disposition stehen die Verletzung der Buchführungspflicht in den Jahren 2017, 2018 und 2019. Der Beschuldigte sagte zur Buchhaltung der fraglichen Jahre wie- derholt aus, es sei alles korrekt gemacht worden und er habe dem Konkursamt alles eingereicht (Urk. D4/3/1 F/A 41 ff., Urk. D0/1/16 F/A 114 ff., Urk. 22 S. 12 f., Urk. 48 S. 13 ff.). In den Konkursakten der G._____ (Schweiz) AG liegen je eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung sowie dazugehörige Kontoauszüge für die Geschäfts- jahre 2018 und 2019 sowie die Bilanz und die Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2016, aus welcher auch die Zahlen für das Jahr 2015 hervorgehen (Urk. D4/5/2). Nicht vorhanden sind die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017, was sich auch mit der Feststellung der Verteidigung deckt (Urk. 24 S. 4 f.). Nachdem der Beschul- digte mehrfach erklärte, es sei alles beim Konkursamt und keine Hinweise beste- hen, dass jene Akten nicht vollständig sind, zumal sich auch Buchhaltungsunterla-

- 12 - gen der nicht relevanten Jahre 2015 und 2016 bei den Akten befinden, ist schlicht davon auszugehen, dass für das Geschäftsjahr 2017 keine Buchhaltung vorliegt. Zum Geschäftsjahr 2018 und der entsprechenden Bilanz bzw. Erfolgsrechnung zeigt sich folgendes Bild: Wie die Vorinstanz aufzeigte (vgl. Urk. 34 S. 126 f.), ist zweifelsfrei erstellt, dass die Buchhaltungsunterlagen fälschlicherweise Personalaufwand in Form von monatlichen Lohnzahlungen an den Beschuldigten von Fr. 8'524.90 ausweisen, obwohl diese nie ausbezahlt wurden, was schliesslich zur Verurteilung wegen Betrugs gemäss Dossier 1 (vgl. Ziff. II.B. vorstehend) und Urkundenfälschung gemäss Dossier 4 (vgl. Urk. 5 S. 25 f., Urk. 34 S. 131 ff.) führte. Sodann ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Ver- lustscheinregister des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 18. September 2019 (Urk. D4/2/3-4) für das Jahr 2018, wie die Vorinstanz richtig auflistet (vgl. Urk. 34 S. 122), ab 14. Juni 2018 diverse Betreibungen im Gesamtbetrag von mehreren Zehntausend Franken. Darunter befinden sich auch verschiedenste Betreibungen des Bundes, der Kantone Zürich und Solothurn sowie der Stadt Zürich. Keine dieser betriebenen Forderungen findet sich in der Bilanz 2018 als Schuld aufgeführt. Zwar ist dem Beschuldigten recht zu geben, wenn er ausführt, in der Schweiz könne jeder jeden "nach Lust und Laune" betreiben (Urk. D4/3/1 F/A 75) und damit wohl zum Ausdruck bringen will, dass einer Betreibung nicht per se auch ein materieller Anspruch zugrunde liegen muss. Jedoch kann dem mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 34 S. 124) entgegengehalten werden, dass öffentlich-rechtliche Forderungen nicht un- begründet in Betreibung gesetzt werden und solchen Forderungen rechtskräftige Entscheide zugrunde liegen. Insbesondere bei dieser Häufung von Betreibungen, wie sie sich bei der G._____ (Schweiz) AG findet, wäre es lebensfremd, davon auszugehen, sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen seien willkürlich erfolgt und entbehrten jeglicher gesetzlicher Grundlage. Es ist deshalb nicht nach- vollziehbar, weshalb keine dieser öffentlich-rechtlichen Forderungen in der Bilanz 2018 auf der Passivseite aufgeführt ist. Es finden sich einzig Schulden für "offene Sozialleistungen" im Betrag von Fr. 13'647.30 sowie für "Umsatzsteuer" von Fr. 31'932.68 (Urk. D4/5/2). Die Sichtung des dazugehörigen Kontoauszuges zeigt

- 13 - jedoch, dass die Buchungen für jene Schulden nicht mit den Betreibungen, namentlich den Gläubigern und den Beträgen, gemäss Betreibungsregisterauszug korrespondieren. In der Bilanz 2018 fehlen demnach diverse Forderungen Dritter, obwohl diese bekannt waren und hätten ausgewiesen werden müssen. Was das Jahr 2019 betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die in der Erfolgsrechnung 2019 verbuchten Aufwände im Zusammenhang mit der H._____ GmbH, welche im Oktober 2018 aufgelöst wurde, nicht erfolgt sein können und deshalb eine unwahre Buchhaltung vorliege (Urk. 34 S. 127). Dieser Tatsache kann nichts Entlastendes entgegengehalten werden. Dass dem Beschuldigten die Ge- sellschaftsauflösung nicht bewusst gewesen sein soll (Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 14 und 19), erweist sich als Schutzbehauptung, zumal er als Geschäftsführer und Li- quidator Kenntnis von der Auflösung der H._____ GmbH gehabt haben muss, was er denn auch nicht in Abrede stellt (Prot. II S. 19). Weitere Ausführungen dazu er- übrigen sich deshalb. Zusammengefasst erweist sich der Anklagesachverhalt als erstellt, der Beschul- digte hat es in seiner Funktion als geschäftsführendes Organ der G._____ (Schweiz) AG nicht nur unterlassen, für die Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zu deren Konkurs am 14. August 2019 eine ordentliche, sondern auch eine wahrheits- gemässe Buchhaltung zu führen.

2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz beurteilte das Verhalten des Beschuldigten mit der Staatsanwalt- schaft als Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf sowie auf die allgemei- nen rechtlichen Ausführungen zu den fraglichen Tatbeständen ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 101 f. und 131). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann keine Gründe vor, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte ist demnach der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.

- 14 - E. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sodann hat - ebenfalls in Bestätigung der Vorinstanz - ein Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB zu erfolgen hinsichtlich der Dossiers 2 - 4, wobei die Dossiers 2 und 3 unangefochten geblieben sind und im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen waren. III. Strafe und Vollzug

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 98 Tagen erstandener Haft), einer zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00. (Urk. 34 Dispositivziffern 3 und 4). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 40.00. Die Busse moniert die Verteidigung nicht (Urk. 36 S. 2, Urk. 50 S. 1 f.).

2. Zum jeweils anwendbaren Strafrahmen, den anwendbaren Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 155 ff.). Soweit sich die Vorinstanz dazu entschieden hat, für die mehrfach begangenen Delikte (Miss- wirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Betrug, Urkundenfälschung zulasten der SUVA, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) aufgrund des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges je Deliktsgruppe eine einheitliche Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urk. 34 S. 157 f.), so ist dies vertretbar und nicht zu korrigieren. Bei der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) sodann vom alten Recht, welches eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tages- sätzen vorsieht, und nicht vom seit 1. Juli 2023 geltenden Strafrahmen ohne Ver-

- 15 - bindungsgeldstrafe, auszugehen. Dies deshalb, weil bei einer Kombination von Strafen, die letztlich einen spezialpräventiven Zweck hat, das Hauptgewicht auf der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe liegt, während der Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Insbesondere soll diese nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatan- gemessene Sanktion, wobei die verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2891). Nachdem die Freiheitsstrafe die eingriffsintensivste Sanktion darstellt, ist eine schuld- angemessene Strafe bestehend aus einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe selbstredend milder als eine blosse Freiheitsstrafe, die dann konse- quenterweise höher ausfallen würde. 3.1. Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 6) Zunächst ist, der Systematik des erstinstanzlichen Urteils folgend, für die qualifi- zierte Geldwäscherei die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatschwere zutreffend (vgl. Urk. 34 S. 162 ff.), dass der Beschuldigte als Drahtzieher arbeitsteilig in Mittäterschaft mit D._____ zusammenwirkte und ihr Vorgehen von einer durchachten Planung und Organisation zeugt. Sie operierten während rund fünf Monaten nicht nur mit und über diverse Bankkonti, sondern auch mittels Bargeldübergaben an verschiedenen Orten und erstellten fiktive Rechnungen, um die Zahlungsflüsse legal erscheinen zu lassen. Ferner involvierten sie zusätzlich J._____ und weitere Unternehmen in ihr Konstrukt, um die Geldwäschereihandlungen abzuwickeln. Zweifelsohne kann von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zu gewichten ist sodann auch, dass mit Fr. 473'000.00 ein hoher Betrag umgesetzt wurde, an welchem der Beschuldigte seinerseits mit stattlichen rund Fr. 445'000.00 partizipierte. Zu Recht gewichtete die Vorinstanz das Verschulden als keinesfalls mehr leicht bzw. im mitt- leren Bereich. In subjektiver Hinsicht sind bestätigend das vorsätzliche Handeln

- 16 - sowie das rein finanzielle Motiv zu erwähnen. Sodann ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte während des rund fünfmonatigen Delinquierens jederzeit hätte damit aufhören können, was er jedoch nicht tat. Es bleibt deshalb insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die von der Vorinstanz festgelegte Ein- satzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen erweist sich vor diesem Hintergrund mehr als angemessen und ist nicht zu korrigieren. Im Übrigen wird diese seitens der Verteidigung auch nicht mo- niert. 3.2. Betrug (Dossier 6) Dem schlüssigen Fazit der Vorinstanz, wonach in objektiver Hinsicht von einem mittleren Verschulden auszugehen sei, welches durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert werde (Urk. 34 S. 166 f.), kann vorbehaltlos gefolgt werden. In der Tat ist die Deliktssumme im Rahmen des möglichen Kreditbetrages ausser- ordentlich hoch, zudem handelte der Beschuldigte aus rein habgierigen Motiven und nützte dadurch das Vertrauen und die Grosszügigkeit des Staates während der Pandemie schamlos aus. Ausgehend von einem Strafrahmen bis fünf Jahre Frei- heitsstrafe ist eine Einzelstrafe im Umfang von 24 Monaten sowie eine Erhöhung der Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate (vgl. dazu die Vorinstanz: Urk. 34 S. 178) angemessen. 3.3. Urkundenfälschung (Dossier 6) Der Beschuldigte fälschte ein Antragsformular, indem er einen massiv überhöhten Umsatz deklarierte, um von einem möglichst hohen Covid-Kredit zu profitieren. Sein Vorgehen war dreist und sein Motiv ausschliesslich habgieriger Natur, um mit dem ertrogenen Geld persönliche materielle Bedürfnisse zu decken. Insgesamt wiegt das Verschulden, im Rahmen aller möglichen denkbaren Tathandlungen, jedoch noch leicht und ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 7 Monaten korrekt, ebenso die daraus folgende Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate (vgl. Urk. 34 S. 167 f. und S. 178).

- 17 - 3.4. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Dossier 1) Die Vorinstanz legte auch hier zutreffend dar (vgl. Urk. 34 S. 168 ff.), dass bezüglich der drei zu sanktionierenden Delikte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Begehung während eines kurzen Zeitraums von 4.5 Monaten stattfand, der Be- schuldigte jedoch mit den diversen gefälschten Unterlagen einen nicht uner- heblichen Aufwand betrieb, um die zuständigen Sachbearbeiter der SUVA zu täuschen, um an die von ihm beabsichtigen Auszahlungen zu gelangen. Ferner handelte der Beschuldigte geplant und mit einer erwähnenswerten Sorgfalt, was insgesamt von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt und eine Verschul- densbewertung im mittleren Bereich durchaus rechtfertigt. Die objektive Tat- schwere wird schliesslich durch die subjektive Komponente nicht relativiert, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein habgierigen Gründen. Eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung von zwei versuchten Tatbegehungen, beziehungsweise aspirierend 14 Monate (vgl. Urk. 34 S. 170 und S. 179), ist bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe ohne Weiteres angemessen und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis zu bestätigen. 3.5. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 1) Bezüglich der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 34 S. 170 f.) und bedarf keiner Wei- terungen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Asperation um 3 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 10 Monaten, Urk. 34 S. 171 und S. 179) ist angemessen und nicht zu relativieren. 3.6. Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Dossier 5) Der Beschuldigte verheimlichte zwei Mal, dass er mit seiner Einzelunternehmung K._____ Einkünfte erzielte, was es ihm ermöglicht hätte, Schulden zu tilgen. Zudem bediente er sich verschiedener Verschleierungstaktiken, damit diese Einkünfte nicht ohne weiteres erkennbar waren, namentlich, indem er die erwähnte Einzelun- ternehmung im Pfändungsprotokoll nicht angab, sodass er vordergründig als ar-

- 18 - beits- und erwerbslos galt. Auch hier zeigte der Beschuldigte eine kriminelle Gesin- nung, die über das Mindestmass hinausging. Jedoch ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz her- geleitete Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe, auch in Anbetracht der mehr- fachen Tatbegehung, im Ergebnis adäquat, ebenso die Erhöhung der Einsatzstrafe um schliesslich 7 Monate (Urk. 34 S. 173 und S. 179). 3.7. Mehrfache Misswirtschaft (Dossier 2 und 4) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist sicherlich zu konstatieren, dass sich auf- grund des Fehlverhaltens des Beschuldigten die Gesellschaftsschulden der K._____ GmbH auf Fr. 53'205.51 und diejenigen der G._____ (Schweiz) AG auf Fr. 118'443.04 summierten und die Gläubiger entsprechende Verluste hinzuneh- men hatten, wobei der Beschuldigte diese finanziellen Missstände sehenden Auges und unter Missachtung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten herbeiführte und viel früher die notwendigen Massnahmen hätte ergreifen können. Dennoch ist das objektive Verschulden in Anbetracht aller möglicher Tathandlungen im Rahmen dieses Tatbestandes noch im leichten Bereich einzustufen. Die subjektive Tatschwere führt im Ergebnis zu keiner Relativierung. Der Beschuldigte handelte zwar eventualvorsätzlich, jedoch ist ihm vorzuwerfen, dass er aus der ersten Erfah- rung mit der K._____ GmbH zumindest bei der G._____ (Schweiz) AG hätte anders handeln sollen. Ausgehend von der mehrfachen Tatbegehung und einem Strafrah- men von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz vorgesehene Einzelstrafe zu mild und mit 10 Monaten zu veranschlagen, wobei die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen ist (Urk. 34 S. 175 und S. 179). 3.8. Mehrfache Unterlassung der Buchführung (Dossier 2 - 4) Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 34 S. 175 f.) und bedürfen keiner Weiterungen. Das Verschulden wiegt noch

- 19 - leicht, die Strafe - in Anwendung des Asperationsprinzips - von 1 Monat (aus- gehend von 3 Monaten, Urk. 34 S. 176 und S. 179) ist nicht zu beanstanden. 3.9. Urkundenfälschung (Dossier 4) Was die objektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte einigermassen unverfroren, indem er dem Konkursamt Buchhaltungen einreichten, welche bei zwei Aufwandpositionen Buchungen enthielten, obwohl der Aufwand gar nie ange- fallen war und damit über erhebliche Tatsachen bzw. über die finanzielle Situation der Gesellschaft ein verfälschtes Bild vermittelte wurde. Dennoch wären im Rah- men des fraglichen Tatbestandes komplexere und raffiniertere Tathandlungen denkbar, so dass noch von einem leichten objektiven Tatverschulden ausgegangen werden kann, welches in subjektiver Hinsicht nicht relativiert wird, zumal der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist vor die- sem Hintergrund - mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 176 ff.) - angemessen und die Einsatzstrafe entsprechend um 2 Monate zu erhöhen. 3.10 Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend angeführt und zurecht gefolgert, dass sich diese strafzumes- sungsneutral verhalten (Urk. 34 S. 179 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären. Deutlich straferhöhend sind jedoch - mit der Vorinstanz - die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit und während laufender Strafunter- suchung (vgl. dazu im Detail: Urk. 34 S. 181 f.) zu berücksichtigen, signalisiert ein solches Verhalten doch eine grosse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegen- über dem hiesigen Rechtsstaat. Zudem sind die Vorstrafen ebenfalls Ausdruck von Unwilligkeit, sich an behördliche Regelungen zu halten. Es rechtfertigt sich vor die- sem Hintergrund eine Straferhöhung von 10 Monaten. Was das Nachtatverhalten betrifft, kann vorab auf die differenzierten und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 182 ff.), sie bedürfen keiner Ergänzung. Wenn die Vorinstanz eine Strafminderung von 20% vorsieht, so

- 20 - ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen, zumal bezüglich der Betrugs- und Geldwäschereidelikte (Dossier 6) ein vollständiges Geständnis vorliegt. Die Verteidigung hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine übermässige Verfah- rensdauer, die strafreduzierend zu berücksichtigen wäre, vorliegen soll (Prot. II S. 15 Ergänzung 9). Angesichts der faktischen (zahlreiche schwere Straftaten) und prozessualen Schwierigkeiten des Falles (Zusammenhang mit dem Strafverfahren betr. D._____), da keine von den Strafbehörden zu verantwortenden krassen Zeit- lücken vorliegen und sich der Beschuldigte auf freiem Fuss befindet, erweist sich die Verfahrensdauer als noch angemessen. Eine strafreduzierend zu berücksichti- gende Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. 3.11.Auszufällende Strafe Insgesamt würde die auszufällende Strafe aufgrund der höheren Strafe im Zu- sammenhang mit der mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. III.3.7 vorstehend) und der Täterkomponente etwas höher ausfallen als im erstinstanzlichen Urteil. Unter Achtung des Verschlechterungsgebotes (Art. 391 Abs. 2 StGB) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Die erstandene Haft von 98 Tagen ist dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.12.Höhe Tagessatz 3.12.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.12.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Haupt- verhandlung nicht massgeblich verändert (vgl. dazu Urk. 34 S. 184 f.). Seine Ein- künfte belaufen sich nach wie vor auf ca. Fr. 4'000.00. Sodann sind seine Auslagen vergleichsweise gering. Insbesondere betragen seine Wohnkosten Fr. 450.00 und gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern hat er keine finanziellen Verpflich- tungen (Urk. 48 S. 2 und 6 ff.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe

- 21 - Fr. 60.00 ist bei der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten nach wie vor angemessen und in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu erhöhen. 3.13.Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 8) Der Beschuldigte moniert die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Busse von Fr. 300.00 sowie die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen nicht. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich denn auch als ausgewogen und das Resultat als angemessen (Urk. 34 S. 185), weshalb ohne Weiterungen darauf ver- wiesen wird und das Ergebnis zu übernehmen ist.

4. Vollzug 4.1. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). 4.2. Hinsichtlich der Geldstrafe gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 34 S. 34). Die beiden Vorstrafen, welche den Beschuldigten offenbar unbeeindruckt liessen, sowie seine vielfältige und hartnäckige Delinquenz, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen war, lässt keinen anderen Schluss zu. IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Verneinung eines Härtefalles für 7 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 34 Dispositivziffer 7 und 8). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden, beantragt jedoch eventualiter, er sei nur für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 36 S. 2, Urk. 50 S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 55 S. 2, Urk. 49 S. 2).

- 22 -

2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt (Urk. 34 S. 190 ff.), dar- auf wird vorab verwiesen.

3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es liege ein persönlicher Härtefall vor (Prot. I S. 25 Ergänzung 17). Im Berufungsverfahren hält die Verteidi- gung an diesem Standpunkt fest und macht zudem geltend, die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegen (Urk. 50 S. 10 ff.).

4. Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der SUVA (Dossier 1) schuldig gemacht. Damit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn dies für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. 5.1. Das erstinstanzliche Urteil gibt den Werdegang und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten detailliert wieder, worauf grundsätzlich verwiesen wird (Urk. 34 S. 193 ff.). Zusammengefasst zeigen sich folgende Eckdaten: Der heute 37-jährige Beschuldigte ist in Nordmazedonien geboren und dort bis zu seinem

9. Altersjahr aufgewachsen, wo er den Kindergarten und die Grundschule be- suchte. Kurz vor seinem 10. Geburtstag im Jahr 1997 kam er im Rahmen des Familiennachzuges seines Vaters in die Schweiz. Hier absolvierte er die restliche obligatorische Schulzeit und eine Lehre als Lebensmitteltechnologe und war an- schliessend erwerbstätig (Urk. D1/9/2 F/A 4). Nach der Lehre arbeitete der Beschul- digte rund 10 Jahre als Lebensmitteltechnologe. Anschliessend versuchte er sich, wie sich auch aus der Anklageschrift ergibt, als Selbständigerwerbender. Die Ge- sellschaften wurden jedoch allesamt liquidiert (Urk. D1/9/2 F/A 4). In der Folge war der Beschuldigte bei der L._____ AG tätig. Die befristete Vollzeitstelle lief per Ende Dezember 2022 aus (Urk. D1/19/8, Urk. D1/1/16 F/A 246, Urk. 22 S. 2). Nach einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit, während welcher er vom RAV unterstützt

- 23 - wurde, hätte der Beschuldigte per 1. Oktober 2023 bei der M._____ GmbH eine unbefristete Vollzeitstelle als Aussendienstmitarbeiter Abteilung Küchen und Bo- denbeläge antreten sollen und monatlich brutto Fr. 4'950.00 inkl. 13. Monatslohn verdient (Urk. 22 S. 2 f., Urk. 18). Weil er im September 2023 einen Autounfall hatte, konnte er die Arbeitsstelle nicht antreten. Aufgrund einer aus dem Autounfall resultierenden Nackenverletzung wurde er offenbar bis Ende März 2024 von der SUVA unterstützt. Seit April 2024 gelten seine Beschwerden als Krankheit. Der Beschuldigte ist zu 80% arbeitsunfähig, aber grundsätzlich vermittelbar und wird vom RAV unterstützt. Seine Einkünfte belaufen sich - wie bereits erwähnt - auf ca. Fr. 4'000.00 (Urk. 48 S. 1 f. und 6, Prot. II S. 15 f. Ergänzung 10, Urk. 51/1-2). Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von etwas mehr als Fr. 100'000.00 (Urk. 48 S. 7). Er sagte vor Vorinstanz aus, er habe mit vielen Gläubigern eine Zahlungs- vereinbarung abgeschlossen und zahle monatlich Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 ab (Urk. 22 S. 8), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 48 S. 7). Aus der Ehe mit seiner seit dem Jahr 2018 von ihm getrennt lebenden Ehefrau, welche der Beschuldigte während seiner Ferien in Mazedonien kennenlernte und welche danach in die Schweiz kam, gingen zwei Kinder hervor (geb. am 04.11.2009 und 17.05.2015), welche mit der Kindsmutter in N._____ leben (Urk. D1/9/2 F/A 4, Urk. 22 S. 4 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er sehe seine Kinder regelmässig. An den Kinderunterhaltskosten beteilige er sich insofern, als er die bei ihm anfallenden Betreuungskosten trage (Urk. 22 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung konkretisierte er seinen Kontakt mit den beiden Kindern dahingehend, dass es keine fixe Betreuungsregelung gebe und der Kontakt spontan sei, je nach "Lust und Laune" der Kinder , finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Ehefrau und der Kinder habe er keine (Urk. 48 S. 2 ff. und 9). Der Beschuldigte wohnt zu- sammen mit seinen Eltern in Zürich und ist - soweit ersichtlich - in keiner Partner- schaft (Urk. 22 S. 6, Urk. 48 S. 4f.). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, über private Beziehungen gesellschaftlicher Natur mit Schweizern zu verfügen, ohne diese jedoch zu konkretisieren (Urk. D1/9/2 F/A 12-14). Der Beschuldigte spricht fliessend Deutsch und auf die Frage, wie er seine Freizeit gestalte, antwor- tete er, er gehe schwimmen, ins Kino, in den Ausgang etc. (Urk. 48 S. 5 f.).

- 24 - 5.2. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigte einen nicht un- wesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz verbrachte. Die in der Schweiz verbrachte Zeit war zweifelsohne prägend. Gleiches gilt jedoch für die in Nordmazedonien verbrachten ersten rund 10 Lebensjahre, wobei zu berück- sichtigen ist, dass seither 27 Jahre vergangen sind. In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschuldigte über einen Lehrabschluss und übte sich zuletzt während mehrerer Jahre in der Selbständigkeit, wobei er die Gesellschaften gezielt zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Verbrechen und Vergehen einsetzte, um zu Geld zu kommen, oder anderweitig mit ihnen straffällig wurde. Seine deliktische Tätigkeit erstreckte sich insgesamt auf die Jahre 2016 bis 2021. Zudem hat er namhafte Schulden. Weiter weist er zwei strassenverkehrsrechtliche Vorstrafen aus dem Jahre 2017 auf (Urk. 45). Eine gesellschaftliche Verankerung in der Schweiz ist trotz seines Aufenthaltes von 27 Jahren aus seinen Erzählungen nicht erkennbar. Insgesamt erweist sich die soziale, wirtschaftliche sowie berufliche Integration des Beschuldigte gerade auch vor dem Hintergrund seiner beachtlichen Aufenthalts- dauer als unterdurchschnittlich. Was den Bezug zu seinem Heimatland Nordmaze- donien betrifft, so hat der Beschuldigte immerhin die ersten fast 10 Jahre dort ver- bracht. Zudem macht er in Nordmazedonien regelmässig Ferien, verfügt über diverse geschenkte Grundstücke in Form von Wald, Acker- und Bauland (Urk. 22 S. 7, Urk. 48 S. 6 f.), unterhält berufliche Kontakte (Urk. 22 S. 9) und sein Bruder und seine Cousins verfügen dort ebenfalls über Liegenschaften (Urk. 22 S. 7). Er kennt mit anderen Worten die Verhältnisse vor Ort gut und ist mit der Kultur vertraut. Zudem spricht der Beschuldigte nebst Deutsch auch Albanisch, mithin eine Amts- sprache von Nordmazedonien (Urk. 22 S. 8). Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung, seines persönlichen Bezugs und seiner Sprachkenntnisse ist es dem Beschuldigten möglich und zumutbar, in seiner Heimat eine Arbeit zu finden. Insgesamt ist trotz der langen Aufenthaltsdauer, aber aufgrund der mangelhaften Integration in der Schweiz sowie der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nord- mazedonien grundsätzlich ein persönlicher Härtefall zu verneinen. Was die familiäre Situation betrifft, lebt der Beschuldigte von seiner Ehefrau ge- trennt. Er pflegt mit seinen Kindern (9 und 14 Jahre alt), die mit der Mutter in N._____ leben, einen regelmässigen Umgang und hat mit der Kindsmutter die ge-

- 25 - meinsame elterliche Sorge inne. Eine Ausweisung hätte entsprechend negative Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung, die er allerdings bereits aufgrund des ehelichen Getrenntlebens bzw. weil die Kinder bei der Kindsmutter leben, nicht voll- umfänglich wahrnehmen kann. Es ist zwar richtig, dass die Kinderbetreuung nicht gerichtlich geregelt sein muss (Urteil BGer 6B_587/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Allerdings ist die Betreuungsleistung des Beschuldigten trotz eingehen- der Befragung nicht abschliessend fassbar und deshalb nicht beurteilbar, ob von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte scheint sodann keine Unterhaltsbeiträge zu leisten, sondern überlässt die finanzielle Verantwor- tung für die Kinder deren Mutter, die auch die Hauptbetreuung und Erziehungsver- antwortung übernimmt. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienle- ben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landes- verweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audio- telefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der 13-wöchigen Schulferien in seiner Heimat pflegen. Wie gesehen, stammt die Kindsmutter ebenfalls aus Nordmazedonien und die Kinder waren mit dem Beschuldigten ferienhalber schon mehrfach dort. Es ist nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen.

6. Selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde, so überwiegen ohnehin die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschul- digten deutlich. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Abwägung strafrechtliche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte wird insgesamt zu einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er hat sich des mehrfachen, teilweise versuch- ten Betruges etc. schuldig gemacht und damit schwere Straftaten begangen. Die

- 26 - Delikte, die dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (Urteil BGer 6B_587/2020 vom 20. Oktober 2020) zugrunde liegenden, sind mit der vor- liegenden Delinquenz nicht vergleichbar. Aufgrund der vom Beschuldigten began- genen Taten, namentlich zum Nachteil einer Sozialversicherung und der öffentli- chen Hand, ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, auch wenn er keine einschlägigen Vorstrafen hat. Dennoch muss der mannigfaltigen und wiederholten Delinquenz des Beschul- digten Rechnung getragen werden, zeugt sie doch von einer erheblichen Gleich- gültigkeit und Unbelehrbarkeit und muss schliesslich von einer schlechten Legal- prognose ausgegangen werden. Zu betonen gilt es im Übrigen, dass der Beschul- digte nicht etwa aufgrund unglücklicher Umstände straffällig wurde. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken und für einen längeren Zeitraum aktiv dazu entschlossen, mit List an Geld zu kommen. Er ging vorsätzlich und gezielt vor und handelte aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf die hiesige Rechtsordnung. Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass - auch vor dem Hintergrund der "Zwei- jahresregel" (vgl. BGer 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.) - ein erheb- liches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. Die pri- vaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind zwar wegen der Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kinder erheblich, weisen aber nicht derart beson- dere Umstände auf, dass sie gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden.

7. In Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die persönlichen Interes- sen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der grossen von ihm ausgehenden Gefahr für weitere Straftaten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen, eine Reintegration des Be- schuldigten in Nordmazedonien als möglich und zumutbar anzusehen ist und die Ausweisung auch nicht dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kindern entgegen- steht. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB anzuordnen. 8.1. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahren ausgesprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-

- 27 - sigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentli- che Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.). 8.2. Das Verschulden des Beschuldigten liegt im mittleren Bereich. Sodann sind die familiären Bindungen des Beschuldigten, insbesondere zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern, und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund 27 Jahren zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegen- über dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.

9. Der Beschuldigte gehört einem Drittstaat (Nordmazedonien) an. Die Landes- verweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen ist im Schengener Informations- system (SIS) auszuschreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand - und nicht bloss die konkret ausgefällte Strafe - eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss lediglich von einer "gewissen Schwere" sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (BGE 147 IV 340, E. 4.8.). Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass diese Voraussetzungen aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftaten erfüllt sind. Die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem auch als verhältnis- mässig. Es liegen keine persönlichen Umstände vor, welche ein Absehen von der Ausschreibung rechtfertigen würden. Damit sind die entsprechenden Vorausset- zungen erfüllt und die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. V. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund des Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei (Dossier 6) gestützt auf Art. 71 StGB zur Leistung

- 28 - einer Ersatzforderung von Fr. 200'000.– (Urk. 34 S. 206 ff und S. 220 Dispositiv- ziffer 11).

2. Der Beschuldigte appellierte dagegen und beantragt, es sei auf eine Ersatz- forderung zu verzichten (Urk. 36 S. 1, Urk. 50 S. 10). Die Verteidigung bringt zur Begründung vor, sofern der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt werde und anschliessend die Schweiz für mehrere Jahre zu verlassen habe, sei die Ersatzforderung uneinbringlich (Urk. 50 S. 10). Die Staatsanwaltschaft be- antragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 55 S. 2, Urk. 49 S. 2).

3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1). In BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 fasste das Bundesgericht die Literatur und Recht- sprechung zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Netto-/Bruttofrage zusammen. Jenem Entscheid lässt sich entnehmen, dass für an sich rechtmässige und nur in der konkreten Ausrichtung rechtswidrige Verhaltensweisen das Netto- prinzip gelten soll. Demgegenüber spricht sich das Bundesgericht bei generell verbotenen Verhaltensweisen für das Bruttoprinzip aus. Bei solchen Fällen soll auch der Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fallen. Die Anwendung des Nettoprinzips brachte das Bundesgericht demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 34, BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.).

4. Es besteht keine Veranlassung, vorliegend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit vom Bruttoprinzip abzuweichen. Der Beschuldigte

- 29 - erzielte seinen Umsatz ausschliesslich durch eine rechtswidrige Verhaltensweise in Form von Betrug und qualifizierter Geldwäscherei und nicht etwa nur einer Über- tretung.

5. Der Beschuldigte erzielte aus dem Betrug sowie der Geldwäschereihand- lungen einen Umsatz in Höhe von Fr. 473'000.00. Der Anteil von D._____ betrug Fr. 28'000.00. Demnach resultierte ein auf den Beschuldigten entfallender Umsatz von total Fr. 445'000.00, für welchen Betrag von ihm grundsätzlich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu leisten wäre. Jedoch ist - mit der Vorinstanz - in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten sowie auf seine finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Beschuldigte ist 37 Jahre alt und hat - wie gesehen - Schulden in Höhe von etwas mehr als Fr. 100'000.00. Wie bereits ausgeführt, zahlt er von seinen Schulden monatlich Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 ab. Sein Einkommen beläuft sich aktuell auf ca. Fr. 4'000.00. Er wird einige Jahre im Strafvollzug verbringen und anschliessend die Schweiz für 7 Jahre verlassen müssen. Es ist davon auszu- gehen, dass er nach der Entlassung - vorübergehend in Nordmazedonien - wieder eine Anstellung findet wird. Trotzdem würde der Betrag von Fr. 445'000.00 eine enorme Belastung darstellen und die Motivation, sich deliktsfrei in die Gesellschaft zu integrieren, schmälern. Jedoch kann - entgegen der Verteidigung - dem noch relativ jungen Beschuldigten zugemutet werden, im Laufe der Jahre einen Betrag von Fr. 200'000.00 zu leisten, weshalb er dazu zu verpflichten ist. Es besteht keine Veranlassung von den differenzierten Erwägungen der Vorinstanz sowie ihrem angemessenen Ergebnis abzuweichen.

6. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatz- forderung gemäss Art. 71 StGB im Umfang des an die Privatklägerin C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für … geleisteten und geschuldeten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111).

- 30 - VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 5'430.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 47). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung inklusive Weg und Nachbesprechung mit pauschal Fr. 5'700.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Misswirtschaft (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB,

- 31 -  […]  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,  […]  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 3.-5. […]

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 1 Jahre verlängert. 7.-8. […]

9. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgese- hen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichtes befindliche Barschaft von CHF 26'000 (Be- leg-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. […]

12. Der Beschuldigte wird verpflichten, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenos- senschaft für …, Schadenersatz von CHF 121'950 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Sep- tember 2022 zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von CHF 351'050 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, E._____, Schadenersatz von CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2021 zu bezahlen.

- 32 -

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 325.00 Auslagen Polizei; CHF 1'687.50 bisherige amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____; bisherige amtliche Verteidigung RA LL.M., M.A. HSG CHF 17'023.55 X3._____ (inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000); Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 18'342.90 RA lic. iur. X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. […]

17. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger mit insgesamt CHF 18'342.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Rechtsanwalt LL.M. International Tax, M.A. HSG (Law) X3._____ wird für seine Be- mühungen und Barauslagen als bisheriger amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 17'023.55 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlungen von CHF 10'000) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'680.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

20. [Mitteilungen]

21. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die nur vom Beschluss betroffene Privatklägerin E._____ im Auszug des Beschlusses.

- 33 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146  Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166  StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 98 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 300.00.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 200'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangen Ver- mögensvorteil zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.00 amtliche Verteidigung

- 34 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin C._____ Bürgschaftsgenossenschaft  für … im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (ver- sandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, gemäss Dispositivziffer 7 (zur  Kenntnisnahme) sowie betr. TEVG gemäss Dispositivziffer 7 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle. 

- 35 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw N. Hunziker