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SB230433

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-06-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen zusammen- gefasst folgendes vor (Urk. 5 S. 2 ff.): Der Mittäter M._____ habe im Mai 2020 als Geschäftsführer der O._____ GmbH einen COVID-19-Kredit im Betrag von Fr. 473'000.00 ertrogen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass M._____ beabsichtigt habe, diesen Kredit für sich selber in Sicherheit zu bringen, um über diesen frei zu verfügen. Die beiden Mittäter hätten deshalb in einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27. Mai 2020 vereinbart, dass ein Grossteil des Kredits auf das Bankkonto der F._____ GmbH bei der P._____ [Bank] sowie ein weiteres Bankkonto derselben Gesellschaft bei der Q._____ [Bank] überwiesen werden solle. Hernach sollte der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ GmbH diese Vermögenswerte entweder in bar beziehen und an M._____ in bar übergeben oder auf das Konto der R._____ AG weiter überweisen, von welcher Gesellschaft S._____ Gesellschafter und Geschäftsführer war. Vereinbart sei ebenfalls gewesen, dass der Beschuldigte einen Anteil von den Vermögenswerten für sich behalten dürfe. Ihm sei bewusst gewesen, dass er durch die diversen Handlungen jeweils bewirke,

- 9 - dass die Vermögenswerte nicht mehr auffindbar seien und er den Einziehungsanspruch vereitle. Konkret seien hernach am 27. Mai, 8. Juni, 16. Juni und 23. Juni 2020 insgesamt Fr. 351'050.00 von der O._____ GmbH auf die beiden erwähnten Konti der F._____ GmbH überwiesen worden. Um diese Zahlungen vordergründig zu legitimieren, seien von M._____ oder B._____ oder S._____ oder einer unbekannten Drittperson fiktive Rechnungen erstellt worden, wobei es sich bei den Rechnungen um Total- fälschungen handle. Im Zeitraum vom 27. Mai bis 15. Juli 2020 habe der Beschul- digte sodann in Absprache mit M._____ von den Konti der F._____ GmbH durch insgesamt 12 Bargeldbezüge von den Fr. 351'050.00 Fr. 275'000.00 abgehoben. Von diesen Fr. 275'000.00 habe er total Fr. 247'000.00, ebenfalls in bar, zu unbe- kannten Zeitpunkten an unterschiedlichen Orten im Kanton Zürich an M._____ übergeben. Zirka Fr. 28'000.00 habe der Beschuldigte dabei für sich behalten dür- fen. Sodann habe der Beschuldigte am 11. Juni 2020 Fr. 50'000.00 vom C._____P._____-Konto auf das Q._____-Konto transferiert und auf Geheiss und im Auftrag von M._____ am 1. Juli 2020 vom C._____P._____-Konto weitere Fr. 70'000.00 auf das Q._____-Konto und schliesslich am 7. Juli 2020 denselben Betrag von da auf das Konto der R._____ AG von S._____ bei der T._____ [Bank]. Am 21. Juli 2020 sei M._____ sodann von S._____ die wirtschaftliche Berechtigung an diesem Konto der R._____ AG eingeräumt worden. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe gewusst, dass die fraglichen Vermögenswerte durch unwahre Angaben gegenüber der Bank er- langt worden seien und habe zumindest annehmen müssen, dass diese aus einem Verbrechen stammten. Sodann habe er gewusst, dass die Überweisungen auf die Bankkonti der F._____ GmbH, die Barbezüge und die Überweisung auf das Konto der R._____ AG alles Handlungen gewesen seien, die dazu geführt hätten, dass die Vermögenswerte aus dem Covid-Kredit nicht mehr auffindbar sein würden und

- 10 - nicht mehr eingezogen werden konnten. Der Beschuldigte und M._____ hätten das gewusst und auch gewollt. Sodann liege Gewerbsmässigkeit vor, da der Beschuldigte in der Zeit vom 27. Mai bis zirka 15. Juli 2020 mittels der genannten Vereitelungshandlungen total Fr. 351'050.00 umgesetzt habe und durch wiederholte, regelmässige Handlungen für sich einen Gewinn von zirka Fr. 28'000.00 erzielt habe, welches Geld er für die Deckung seiner Lebensunterhaltskosten und laufende Bedürfnisse verwendet habe. 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Aussagen von M._____ sowie diverser Sachbeweise (Handelsregisterauszüge, verschiedene Bankunterlagen, Unterlagen aus den Geschäftsordnern der F._____ GmbH) zum Ergebnis, dass der Anklagevorwurf erstellt sei und verurteilte den Be- schuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Urk. 43 S. 27 ff., Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 2). 1.3. Der Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch nicht einverstanden und lässt einen Freispruch beantragen. Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, die fraglichen Handlungen seien unbestritten (Urk. 62 S. 7 und Prot. II S. 9 Ergänzung 2). Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass der Be- schuldigte jemals von M._____ über den durch betrügerisches Handeln erlangten COVID-19-Kredit informiert worden sei. M._____ habe nie ausgesagt, er habe den Beschuldigten darüber informiert, dass es sich um deliktisches Geld handle (Urk. 62 S. 12 ff.). Die Bargeldbezüge hätten dann beim Beschuldigten ein schlechtes Gefühl geweckt, dass es nicht um ein gewöhnliches Geschäft gehe. Allerdings bedeute dies nicht, dass er von der deliktischen Herkunft der Gelder habe ausgehen müssen. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er die fraglichen Gelder entgegengenommen habe, gewusst hat, dass diese aus einem Verbrechen stammen oder dies zumindest hat an- nehmen müssen (Urk. 62 S. 13 f.). Der Beschuldigte sagte zur Sache aus, die fraglichen Transaktionen und Bargeldbezüge seien korrekt. Die von der O._____ GmbH auf zwei Geschäftskonti der F._____ GmbH überwiesenen Fr. 351'050.00

- 11 - seien für den Kauf bzw. Verkauf von Baumaterialien bestimmt gewesen. Er habe damals nicht gewusst, worum es genau ging bzw. woher die Gelder stammten. Von der Herkunft der Gelder habe er erst später erfahren. Der Grund für die nachfolgenden Transaktionen wisse er nicht mehr. Mit der Zeit habe er keine Bargeldbezüge mehr sondern Online-Transaktionen machen wollen, weil er sich mit der ganzen "Geschäfterei" nicht sicher gewesen sei. Die Bargeldbezüge habe er auf Anweisung von M._____ gemacht. Von diesen Bargeldbezügen habe er Fr. 28'000.00 als Gewinn behalten (Urk. 61 S. 7 ff.). 1.4.1. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, zudem lässt sich dieser durch die im Recht liegenden Kontobelege und Unterlagen der F._____ GmbH sowie in weiten Teilen durch die Aussagen von M._____ erstellen. So na- mentlich die vier Gutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 351'050.00 von der O._____ GmbH auf die zwei Geschäftskonti der F._____ GmbH, der Zahlungsver- kehr bezüglich der Überweisungen von Fr. 50'000.00 und Fr. 70'000.00 vom C._____P._____-Konto der F._____ GmbH auf deren Q._____-Konto, sämtliche Bargeldbezüge und die Überweisung von Fr. 70'000.00 auf das Konto der R._____ AG bei der T._____. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte einen Gewinn von Fr. 28'000.00 in bar einbehalten und das übrige bezogene Bargeld an M._____ übergeben hatte. Anerkannt ist auch, dass die vorhandenen Belege im Zusammen- hang mit den Einkäufen und Verkäufen von Abdeckflies vom Beschuldigten erstellt wurden und es sich dabei um Fälschungen handelt. Ebenso ist anerkannt, dass der Betrag von Fr. 351'050.00 aus einem von M._____ betrügerisch erlangten COVID- 19-Kredit stammt. Ferner kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und M._____ davon ausgegangen werden, dass es bereits vor der ersten Überweisung an die F._____ AG zu Absprachen gekommen ist bezüglich der Überweisungen und der Gewinnbeteiligung (vgl. zum Ganzen die vorinstanzlichen Ausführungen mit Verweisen auf die Aktenstellen: Urk. 43 29 ff., S. 50 ff. und S. 47 ff.). Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. 1.4.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben oder dass er zu- mindest habe annehmen müssen, dass die Gelder im Betrag von Fr. 351'050.00,

- 12 - welche die O._____ GmbH an die F._____ Gmbh überwiesen habe, aus einem betrügerisch erlangten COVID-19-Kredit stammten. Weiter weist der Beschuldigte von sich, dass seine Handlungen dazu dienen sollten, dass diese Vermögenswerte nicht mehr auffindbar sein sollten bzw. nicht mehr eingezogen werden konnten bzw. er mit dieser Absicht mit M._____ zusammengewirkt habe. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, mit dem Geld Baumaterialien bezahlt zu haben (Urk. D7/5/1/1 S. 7 ff. und Urk. 61 S. 7 ff.). Er habe das Konto nur zur Verfügung gestellt für den Kauf von Baumaterialien. M._____ habe bei ihm arbeiten wollen, jedoch habe er ihm keinen Lohn bezahlen können, weshalb sie eine Gewinnbeteiligung vereinbart hätten (Urk. 23 S. 6 f., Urk. 61 S. 7 ff.). Zu prüfen bleibt damit der subjektive Tatbestand, mithin, was der Beschuldigte wusste, wollte oder zumindest in Kauf nahm. Da diese Frage sehr eng mit der recht- lichen Würdigung verknüpft ist, wird an jener Stelle näher darauf eingegangen werden (vgl. Ziff. II.2. nachstehend).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Allgemeines Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und dessen Qualifikation im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sowie zur Mittäterschaft kann vorab auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz, inklusive Darlegung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, verwiesen werden (Urk. 43 S. 65 ff.). Insbesondere ist im Zusammen- hang mit der Geldwäschereihandlung nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (vgl. BGE 142 IV 333 E. 5.1.). In subjektiver Hinsicht sei hervorgehoben, dass Geldwäscherei ein Vorsatzdelikt ist, wobei Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Der Geld- wäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirk-

- 13 - lichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" stammt aus Art. 144 StGB und meint Vorsatz und Eventual- vorsatz. Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 StGB genügt, wenn Verdachts- gründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Hehler deren konkrete Eigenart kennt. Das Gesetz beruht auf dieser Recht- sprechung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer ver- brecherischen Vortat. Dabei muss er nicht wissen, dass das Gesetz die ent- sprechende Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), aber er muss die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen. Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, ist demnach entscheidend, ob er zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könne aus einer Verbrechensvortat stammen. Es genügt also, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Geld könne aus qualifizierten Betäubungs- mitteldelikten oder gegebenenfalls anderen Verbrechen wie Diebstahl oder Betrug stammen und dies in Kauf genommen hat, mit anderen Worten, dass er mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt oder ein anderes Verbrechen zu qualifizieren ist (BGE 119 IV 242 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 2.2. Mit der Staatsanwaltschaft beurteilte die Vorinstanz das Verhalten des Be- schuldigten als qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 lit. c StGB. Demgegenüber beantragt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren einen Freispruch. Sie argumentiert, der Beweis, dass der Be- schuldigte zum Zeitpunkt, als er die fraglichen Gelder entgegengenommen habe, gewusst habe, dass diese aus einem Verbrechen stammen oder dies zumindest hätte annehmen müssen, sei nicht erbracht. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Urk. 62 S. 6 ff.).

- 14 - 2.3. Objektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz ist das Vortatenerfordernis erfüllt (Urk. 43 S. 68). Unbestrittener- massen stammen die fraglichen Vermögenswerte aus einem von M._____ durch betrügerisches Handeln erlangten COVID-19-Kredit. Sodann nahm der Beschuldigte auf zwei Geschäftskonti der von ihm als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer gehaltenen F._____ GmbH (vgl. Urk. D7/3/5) innert eines Monates in vier Tranchen insgesamt Fr. 351'050.00 an Überweisungen von der O._____ GmbH entgegen, nahm im Umfang von zuerst Fr. 50'000.00 und dann weiteren Fr. 70'000.00 zwischen diesen beiden Konti einen Kontoübertrag vor sowie eine Überweisung von Fr. 70'000.00 an die R._____ AG, welche wiederum von einem Dritten (S._____) gehalten wurde. Schliesslich erfolgten innerhalb von knapp zwei Monaten 12 Bargeldbezüge, in der Regel von mehreren Zehntausend Franken, welches Geld der Beschuldigte hernach jeweils in bar an verschiedenen Orten an M._____ übergab. Zudem behielt der Beschuldigte zirka Fr. 28'000.00 in bar für sich als Gewinn ein. An korrekten Quittungen, Rechnungen oder Verbuchungen in der Buchhaltung der F._____ GmbH fehlt es gänzlich, sodass keine Rückschlüsse auf geschäftliche Aktivitäten möglich sind. Diese genannten Handlungen sind zweifelsfrei geeignet, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Einerseits wurden vom Geschäftskonto der O._____ GmbH die Gelder auf mehrere Geschäftskonti einer anderen Gesellschaft übertragen, die von einem anderen Gesellschafter gehalten wurde. Sodann fanden zwischen den Geschäftskonti der F._____ GmbH nochmals Überträge statt sowie zusätzlich eine Überweisung auf eine dritte Gesellschaft. Schliesslich stellen auch die diversen Bargeldbezüge eine deutliche Unterbrechung der Papierspur dar, die es erheblich erschweren bzw. gar verunmöglichen, im Rahmen einer Einziehung überhaupt noch an die Gelder gelangen zu können. Insgesamt hat der Beschuldigte durch sein Handeln massgeblich dazu beigetragen, dass die Gelder aus dem ertrogenen COVID-19-Kredit der Einziehung entzogen werden. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dies wird von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt.

- 15 - 2.4. Subjektiver Tatbestand 2.4.1. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte von der Vortat Kenntnis ge- habt und vorsätzlich Geldwäschereihandlungen begangen zu haben. 2.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sehr ausführlich wieder- gegeben und sich minutiös, sehr differenziert und mit zutreffender Würdigung zu den Aussagen geäussert (Urk. 43 S. 36 ff., S. 53 ff. und S. 68 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in der Tat als sehr vage, detailarm bzw. pauschal und vielfach sehr ausweichend und zuweilen chaotisch. Der Beschuldigte hält stereotyp an seiner Version der Geschehnisse fest und ist nicht in der Lage, detailliertere oder weitergehende Fragen authentisch und einge- hender zu beantworten. Schlüssig zeigte die Vorinstanz auf, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die fraglichen Gelder für den Verkauf bzw. Kauf von Baumaterialien bestimmt gewesen seien, um Schutzbehauptungen handelt und für die Sachverhaltserstellung nicht darauf abgestellt werden kann. Ins- besondere sei nochmals erwähnt, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, sich konkret zu den Geschäftsabläufen, den Unternehmen, bei denen er einkaufte sowie zu den konkret gehandelten Baumaterialien zu äussern. Sodann vermochte er auch im Zusammenhang mit den angeblichen Geschäften mit der O._____ GmbH keine konkreten Angaben zu machen, obwohl es sich bei den Fr. 351'050.00 - in Anbe- tracht der kaum vorhandenen operativen Tätigkeit der F._____ GmbH - um ein er- hebliches Auftragsvolumen gehandelt haben müsste, das dem Beschuldigte hätte in Erinnerung bleiben müssen. Bei diesem angeblichen Auftragsvolumen erscheint überdies auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass M._____ der Geschäftsführer der O._____ GmbH war. Hinzu kommt, dass nach eigenen Anga- ben des Beschuldigten sowie gemäss M._____ die entsprechenden Rechnungen für Verkäufe von Abdeckflies für die O._____ GmbH gefälscht sind (vgl. Urk. D7/5/1/6 S. 10 und 12). Ferner, so die Vorinstanz ebenfalls richtig, ist der Zweck der O._____ GmbH gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Dienstleis- tungen im Bereich Versicherungen und Inkasso (vgl. Urk. 43 S. 54), was es zusätz- lich unglaubhaft macht, dass diese Baumaterialien in einem solch grossen Umfang will eingekauft haben. Ebenso vage und diffus sind die Erklärungen des Beschul-

- 16 - digten zur R._____ AG, dazu sei vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen (Urk. 43 S. 54). Im Weiteren zeigte die Vorinstanz auch anschaulich die Entwicklung des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf sowie diverse damit verbundene Widersprüchlichkeiten (vgl. Urk. 43 S. 55 ff.). So namentlich, dass der Beschuldigte anfangs der Untersuchung noch selber die Geschäfte geleitet und Baumaterialien eingekauft und weiterverkauft haben will, während er bei der Haftanhörung plötzlich die Version vertrat, M._____ habe alles gemacht. M._____ habe gewissermassen auf Provisionsbasis gearbeitet. Er (der Beschuldigte) habe das Geld abgehoben, damit M._____ habe Baumaterialen kaufen und später weiterverkaufen können (Urk. D7/5/1/3 S. 8 f. und Urk. 61 S. 9 f. und 12). Diese Aussagen machen keinerlei Sinn, bleiben ohnehin äusserst vage und decken sich nicht mit dem Geständnis von M._____ (vgl. Urk. D7/5/1/6 S. 3 ff.). Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte darlegt, nämlich, dass M._____ für ihn legalerweise auf Provisionsbasis im Baumaterialhandel tätig gewesen sei, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sich M._____ wider besseres Wissen selber einer nicht unerheblichen Straftat geständig zeigen sollte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und nicht sachdienlich, jedoch erweisen sich die Sachbeweise sowie die Aussagen und das Geständnis von M._____ durchaus als aussagekräftig bzw. verlässlich. Zwar kann dem Beschuldigten nicht bewiesen werden, dass er detaillierte Kennt- nisse von der Vortat hatte, namentlich, dass die Gelder aus einem ertrogenen COVID-19-Kredit stammten. Jedoch hätte bei ihm aufgrund der gesamten Um- stände der Verdacht aufkommen müssen, dass die Gelder allenfalls einer illegalen Quelle entstammen. M._____ hat vom Geschäftskonto der O._____ GmbH der F._____ GmbH vordergründig grundlos den Betrag von über Dreihunderttausend Franken überwiesen, um am Ende nach diversen unüblichen und ebenso grundlo- sen Transaktionen und etlichen Bargeldbezüge sowie auf Grundlage gefälschter Rechnungen wieder über die Gelder (in bar) verfügen zu können. Zudem erhielt der Beschuldigte für einen relativ geringen Aufwand eine Entschädigung von beachtli- chen Fr. 28'000.00. All dies liess keinen anderen Schluss zu, als dass die fraglichen Vermögenswerte aus dem üblichen und nachvollziehbaren Geldkreislauf "zum Ver- schwinden" gebracht werden mussten. Ein solches Vorhaben muss bei jedem ver-

- 17 - nünftig denkenden Menschen zumindest den Verdacht aufkommen lassen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zu und her geht und die fraglichen Gelder einer kriminellen Tätigkeit entstammen könnten. Die erhebliche Summe lässt zudem ein Bagatelldelikt als Vortat ausser Betracht fallen. Der Beschuldigte lebt im Übrigen schon lange Jahre in der Schweiz und ist Inhaber verschiedener Gesellschaften, weshalb ihm die hiesigen Gepflogenheiten, insbesondere im geschäftlichen Be- reich, sicherlich bekannt und vertraut sind. Der Einwand der Verteidigung, der Be- schuldigte habe einen anderen kulturellen Hintergrund, andere Denkstrukturen und ein anderes Verhältnis zu Bargeld (Urk. 62 S. 5 f. und Prot. II S. 13), verfängt daher nicht. Sodann gestand der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung ein, dass er gemerkt habe, dass etwas nicht in Ordnung sei, weshalb er gesagt habe, er wolle das nicht mehr (Urk. D7/5/1/6 S. 9 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selber Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikten im Zusammenhang mit COVID- 19-Krediten schuldig machte, er mithin mit dem modus operandi vertraut war und nicht derart blauäugig und unbedarft ist, wie er sich in den Einvernahmen darzu- stellen versucht. Gerade auch vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ein Sensorium hatte für illegale Machenschaften. Seine angebliche Naivität ist ihm jedenfalls nicht abzunehmen. Daran vermag unter den gegebenen Umständen auch die vorgebrachte psychosoziale Situation des Be- schuldigten (Urk. 62 S. 3 ff.) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten musste der Beschuldigte schlicht damit gerechnet haben, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, selbst wenn ihm genauere Details allen- falls nicht bekannt gewesen sind. Er hat sich damit das Wissen um die Vortat an- rechnen zu lassen. Zudem bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Be- schuldigte wusste und auch wollte, dass durch seine Handlungen der Geldfluss verheimlicht und verschleiert und eine Einziehung der Vermögenswerte zumindest erschwert wurde. Ein anderer Rückschluss lassen sein Verhalten und sein Mitwir- ken bei den ganzen Transaktionen und Bargeldbezügen nicht zu. Damit ist auch der subjektive Tatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.5. Schliesslich hat sich der Beschuldigte - mit der Vorinstanz - ein Handeln als Mittäter anrechnen zu lassen. Es kann dazu auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 71). Der Beschuldigte

- 18 - und M._____ waren bei der Ausführung der Geldwäscherei beide massgeblich be- teiligt, wenn auch M._____ der Drahtzieher und Stratege gewesen sein mag. Durch das zur Verfügung stellen der Geschäftskonti seiner Gesellschaft, der F._____ GmbH, sowie seinen aktiven Part in Form von diversen Überweisungen und Bargeldbezügen sowie die Übergaben des Bargeldes an M._____ über mehrere Wochen übernahm der Beschuldigte nicht nur einen untergeordneten, sondern einen wesentlichen Tatbeitrag. Der Beschuldigte und M._____ haben die Geldwäschereihandlungen arbeitsteilig ausgeführt, ohne den Tatbeitrag des Be- schuldigten wären diese schlicht nicht möglich gewesen. 2.6. Ferner bejahte die Vorinstanz zu Recht den Qualifikationsgrund der Gewerbs- mässigkeit, worauf ohne Weiterungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 72), weshalb der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4.5 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 168 Tagen erstandener Haft) und einer zu vollziehenden Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (Urk. 43 Dispositivziffern 2 und 3). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von Fr. 10'000.00 wegen Urkundenfälschung (Urk. 48 S. 4, Urk. 62 S. 2).

2. Zum jeweils anwendbaren Strafrahmen, den anwendbaren Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 172 ff.). Soweit sich die Vorinstanz dazu entschieden hat, für die mehrfach begangenen Delikte (Unter- lassung der Buchführung, versuchten Betrug, Urkundenfälschung) aufgrund des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges je Deliktsgruppe eine einheitliche Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urk. 43 S. 175), so ist dies vertretbar und nicht zu korrigieren. Beim gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) sodann

- 19 - vom alten Recht (wie im erstinstanzlichen Urteil) auszugehen und nicht vom seit

1. Juli 2023 anwendbaren Strafrahmen. Dasselbe gilt für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB, welcher nach altem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorsah, während nach dem seit 1. Juli 2023 geltenden Recht die Verbindungsgeldstrafe entfällt. Das alte Recht ist deshalb milder, weil bei einer Kombination von Strafen, die letztlich einen spezialpräventiven Zweck hat, das Hauptgewicht auf der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe liegt, während der Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Insbesondere soll diese nicht zu einer Straf- erhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sank- tion, wobei die verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Neben- strafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2891). Nachdem die Freiheitsstrafe die eingriffsintensivste Sanktion darstellt, ist eine schuld- angemessene Strafe bestehend aus einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe selbstredend milder als eine blosse Freiheitsstrafe, die konsequenter- weise höher ausfallen würde. 3.1. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug (Dossier 9) Zunächst ist, der Systematik des erstinstanzlichen Urteils folgend, für den gewerbs- mässigen Betrug die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatschwere zutreffend (vgl. Urk. 43 S. 179 f.), dass die Deliktssumme im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs beachtlich sei. Zudem ist bestätigend zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner deliktischen Tätigkeit einen nicht unbeträchtlichen Aufwand betrieb und seine täuschenden Handlungen nicht leicht zu durchschauen waren, indem er den ihn behandelnden Ärzten mehrfach seine Arbeitstätigkeiten verschwieg und diverse nicht der Wahrheit entsprechende Arztzeugnisse der Leistungsbringerin der

- 20 - Krankentaggeldzahlungen einreichte. Soweit die Verteidigung im Berufungs- verfahren argumentiert, der Beschuldigte habe über seine Arbeitsunfähigkeit nicht getäuscht (Urk. 62 S. 20 ff.), betrifft dies den Schuldpunkt, welcher nicht ange- fochten ist. Darauf ist nicht zurückzukommen und auf die diesbezüglichen Vor- bringen der Verteidigung nicht weiter einzugehen. Weiter hat die Vorinstanz

- entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 20 f. und 24) - mit zutreffender Begründung eine Opfermitverantwortung verneint (Urk. 43 S. 138 ff. und 180), worauf vorbehalt- los verwiesen werden kann. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu gewichten. In subjektiver Hinsicht sind bestätigend das direktvorsätzliche Handeln sowie das rein finanzielle Motiv zu erwähnen. Sodann ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte während des rund zweijährigen Delinquierens jederzeit hätte damit aufhören können, was er jedoch nicht tat. Dem schlüssigen Fazit der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden könne (Urk. 43 S. 180), kann ebenfalls vorbehaltlos gefolgt werden. Auf die entsprechenden Erwägungen sei ergänzungslos verwiesen. Es bleibt deshalb insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 25) - nicht zu korrigieren. 3.2. Qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 7 A) Die Würdigung der Vorinstanz bezüglich der objektiven und subjektiven Tat- schwere ist zu übernehmen (Urk. 43 S. 181 ff.) und bedarf keiner Weiterungen. Im Übrigen wird diese von der Verteidigung auch nicht moniert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Asperation um 12 Monate verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (ausgehend von einer Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, Urk. 43 S. 184 und 191 f.) ist angemessen und nicht zu relativieren. 3.3. Mehrfacher versuchter Betrug (Dossier 7 B) Die Vorinstanz legte zutreffend dar (vgl. Urk. 43 S. 184 ff.), dass bezüglich der vier zu sanktionierenden Delikte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Begehung

- 21 - während eines kurzen Zeitraums von 2 Monaten stattfand und sich auf hohe Deliktssummen bezog. Ferner handelte der Beschuldigte geplant und mit einer erwähnenswerten Hartnäckigkeit, was von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt. Allerdings hält die Verteidigung zutreffend dafür (Urk. 62 S. 26 f.), dass das Vorgehen vergleichsweise simpel war. Das Verschulden ist daher als noch leicht zu gewichten. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein habgierigen Gründen. Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung von vier versuchten Tatbegehungen, beziehungsweise aspirierend 11 Monate (vgl. Urk. 34 S. 186 und S. 192), ist bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohne Weiteres angemessen und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis zu bestätigen. 3.4. Betrug (Dossier 10 B) Zu Recht hat die Vorinstanz in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Sanktion im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrah- mens bzw. eine Einzelstrafe von 8 Monaten, und daraus folgend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate, als angemessen erachtet (Urk. 43 S. 186 f. und 192). Sie ist in ihrem Ergebnis zu bestätigen. In der Tat ist die Deliktssumme im Rahmen des möglichen Kreditbetrages eher gering. Das Vorgehen war vergleichsweise sim- pel. Der Beschuldigte handelte aus rein habgierigen Motiven und nützte dadurch das Vertrauen und die Grosszügigkeit des Staates während der Pandemie scham- los aus. Bezüglich der angeblichen finanziellen Notlage kann auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. 3.5. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 6) Der Beschuldigte fälschte 5 Antragsformulare, indem er falsche Umsätze dekla- rierte, um von hohen Covid-Krediten zu profitieren. Sein Vorgehen war dreist und sein Motiv ausschliesslich habgieriger Natur, um mit dem ertrogenen Geld persönliche materielle Bedürfnisse zu decken. Auch hier gilt, dass hinsichtlich der

- 22 - angeblichen finanziellen Notlage auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden kann. Allerdings war das Vorgehen des Beschuldigten vergleichsweise simpel. Zudem bestand mehrheitlich ein enger Zusammenhang mit den Betrugsdelikten. Insgesamt wiegt das Verschulden, im Rahmen aller möglichen denkbaren Tat- handlungen, noch leicht. Aufgrund der fünffachen Tatbegehung ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 8 Monaten allerdings korrekt, ebenso die daraus folgende Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate (vgl. Urk. 43 S. 187 f. und S. 192). 3.6. Misswirtschaft (Dossier 10 A) Zu Recht hat die Vorinstanz in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, und daraus folgend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate, als angemessen erachtet (Urk. 43 S. 188 f. und 192). Sie ist in ihrem Ergebnis zu bestätigen, auch wenn das Ver- schulden im Rahmen aller denkbaren Tathandlungen als noch leicht zu gewichten ist. Der Beschuldige bewirkte mit seinem Handeln eine erhebliche Konkursver- schleppung. In subjektiver Hinsicht ist bestätigend das eventualvorsätzliche Han- deln zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte die Insolvenzgefahr pflichtwidrig negierte. 3.7. Mehrfache Unterlassung der Buchführung (Dossier 7 C) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 43 S. 190 f.) und bedarf keiner Weiterungen. Angesichts des leichten Tatverschuldens ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen, ebenso die Erhöhung der Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat (vgl. Urk. 43 S. 191 f.). 3.8. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt und zurecht gefolgert, dass sich diese strafzu-

- 23 - messungsneutral verhalten (Urk. 43 S. 192 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären. Deutlich straferhöhend ist jedoch - mit der Vorinstanz - die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Probezeit (vgl. dazu Urk. 43 S. 193) zu berück- sichtigen, signalisiert ein solches Verhalten doch eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtsstaat. Was das Nachtatver- halten betrifft, kann vorab auf die differenzierten und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 193 ff.), sie bedürfen keiner Ergänzung. Wenn die Vorinstanz insgesamt eine Strafminderung von 10% vorsieht, so ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Weiter hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung eine besondere Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten verneint (Urk. 43 S. 195 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden. Zwar ist dem Beschuldigten grundsätzlich zu glauben, dass er an einer Depression litt. Allerdings ist kein Konnex zwischen der Erkrankung und seiner Delinquenz ge- geben. Bei einer schweren Depression wären ein deutlich verminderter Antrieb und Interessenlosigkeit zu erwarten. Der Beschuldigte beging jedoch mehrheitlich zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse bzw. finanziellen Aufbesserung eine beachtliche Serie von schwerwiegenden Straftaten. Seine Erkrankung wiegt zu wenig schwer, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen würde. 3.9. Auszufällende Strafe Insgesamt ist die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 4.5 Jahren Freiheits- strafe sowie einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen angemessen und zu bestätigen. Die erstandene Haft von 168 Tagen ist dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10.Höhe Tagessatz Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach

- 24 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhand- lung nicht derart verändert (vgl. dazu Urk. 43 S. 197 f. und Urk. 61 S. 2 ff.), dass die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe Fr. 80.00 nicht mehr angemes- sen wäre, weshalb diese zu bestätigen ist. Die Tagessatzhöhe wird vom Beschul- digten denn auch nicht moniert.

4. Vollzug 4.1. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). 4.2. Hinsichtlich der Geldstrafe gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 43 S. 198 f.). Die einschlägige Vorstrafe, welche den Be- schuldigten unbeeindruckt liess und seine umfangreiche Delinquenz, die im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilen war, lässt keinen anderen Schluss zu.

- 25 - IV. Ersatzforderung / Grundbuchsperre

1. Der Beschuldigte erzielte aus seinem deliktischen Handeln durch Betrug, ge- werbsmässigen Betrug und der Geldwäscherei einen Umsatz von insgesamt Fr. 219'090.00 (vgl. Urk. 43 S. 208). Wie die Vorinstanz richtig darlegte, ist der Deliktsgewinn nicht mehr vorhanden und eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB deshalb ausgeschlossen. Zurecht erwog sie, mit sehr detaillierten Ausführungen, dass stattdessen eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB angezeigt sei und ge- langte unter Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie in Anwendung des Bruttoprinzips zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zu verpflich- ten sei, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 100'000.00 zu bezahlen (Urk. 43 S. 208 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz ist angemessen und kann unter Verweis auf die sehr ausführlichen Erwägungen übernommen werden. Eine Korrektur ist nicht angezeigt. Was die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung betrifft (Urk. 62 S. 16 ff.), so vermögen diese am Ergebnis nichts zu ändern. Dies deshalb, weil angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 61 S. 2 ff.) davon auszugehen ist, dass er trotz Schulden in der Lage ist, im Laufe der Jahre eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.00 zu bezahlen. Hervorzuheben ist, dass in Bälde alle Kinder auf eigenen Beinen stehen werden und die Ehefrau wie der Beschul- digte erwerbstätig ist (Urk. 61 S. 2 f.). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB im Umfang des an die Privatklägerin geleisteten und geschul- deten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111).

2. Nachdem die Ersatzforderung begründet ist und in ihrer Höhe bestätigt wird, ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Grundbuchsperre nach wie vor ange- zeigt und aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 43 S. 214, Dispositivziffer 9). Der Einwand der Verteidigung gegen die Grundbuchsperre stand denn auch unter der Prämisse, dass von einer Ersatzforderung abgesehen bzw. diese deutlich reduziert werde (Urk. 48 S. 4 f., Urk. 62 S. 18).

- 26 - V. Zivilforderung

1. Der Beschuldigte wird der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen, wobei die Vortat (Betrug) zum Nachteil der Privatklägerin erfolgte. Es ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO auch über die Zivilklage zu entscheiden.

2. Der Beschuldigte beantragt, das Schadenersatzbegehren sei auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 48 S. 5, Urk. 62 S. 2). Er macht geltend, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen, weshalb das Schadenersatzbegehen zumindest auf den Zivilweg zu verweisen sei. Die Zivilklage müsste sich aber wohl gegen M._____ und nicht gegen ihn richten (Urk. 62 S. 15).

3. Die Privatklägerin hat ihren Schaden begründet und beziffert (Urk. 19 und Urk. 22/1-9). Der Schaden im Umfang von Fr. 351'050.00 (zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. September 2022) entspricht dem durch die Geldwäschereihandlungen umgesetzten Betrag und ist ausgewiesen. Der Beschuldigte ist sodann, auch wenn er nicht an der Vortat beteiligt war, im Umfang der Vermögenswerte, deren Ein- ziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist, für den Vortatschaden mit- haftend (vgl. BGE 146 IV 211 E.4.2.2.). Der Beschuldigte ist folglich, wie bereits von der Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 43 S. 219), solidarisch mit M._____ zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 351'050.00 zuzüglich 5% Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 43 S. 217 ff.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens un- ter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wurde, besteht kein Raum, die in korrekter Anwendung der Gebührenverordnung festgesetzte Gerichtsgebühr zu reduzieren. Der diesbezüg- liche Antrag des Beschuldigten (Urk. 48 S. 5) ist nicht zu hören. 1.2. Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 43 S. 221 f., Dispositivziffer 15), welche vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 48 S. 5),

- 27 - ist begründet. Es kann ohne Weiterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 221 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Dem vormals amtlichen Verteidiger MLaw Y2._____ wurden im Berufungs- verfahren für noch nicht entschädigten Aufwand bereits Fr. 79.60 ausbezahlt (Urk. 54), was ins Kostendispositiv aufzunehmen ist.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin kommt grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Da der Rückzug indessen noch innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO einging (Urk. 46), sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amt- lichen Verteidigers, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Berufung vom 5. Juli 2023 zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,  […]  des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 2.-3. […]

4. Es wird kein Widerruf des bedingten Vollzuges des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2018 ausgefällten Strafteils von 60 Ta- gessätzen zu CHF 110 Geldstrafe angeordnet.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2022 beschlag- nahmte Barschaft von CHF 6'900 und EUR 400 wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

- 29 -

7. Das Guthaben auf dem Konto Nr. CH1 bei der C._____, lautend auf B._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die C._____ angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. 8.-9. […]

10. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022 und 17. Juni 2022 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Laptop, rot, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'415)  1 Computer, goldfarben, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'426)  1 Computer, weiss, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'471)  1 iPhone, weiss, mit USB-Kabel (Asservat-Nr. A015'758'573)  1 Natel Samsung, weiss (Asservat-Nr. A015'758'653)  1 Natel Nokia, schwarz (Asservat-Nr. A015'758'675)  1 Kartenetui, rot, enthält diverse Belege und Bankkarten (Asservat- Nr. A015'758'686)  1 Kartenetui "Prodega", schwarz, enthält diverse Belege und Bank- karten (Asservat-Nr. A015'758'744)  1 Natel Samsung, hellblau, mit USB-Kabel (A015'758'766)  1 iPhone, weiss (Asservat-Nr. A015'762'308)  1 Ordner, weiss, mit Aufschrift "…" (Asservat-Nr. A015'765'045)  1 Ordner, blau, mit Aufschrift "F._____" (Asservat-Nr. A015'765'056)  1 Armbanduhr, Marke: Rado, Modell: Integral Jubilé (Asservat- Nr. A015'765'067)  3 Briefe: 1 Steueramt G._____, Schlussrechnung Einschätzungsmittei- lung 2020 F._____ GmbH in Liq., 2 Briefe Steuerverwaltung Kanton AR betr. H._____ GmbH (Asservat-Nr. A015'765'089)  Diverse Briefe / Dokumente aus Umschlag "2020" (Asservat- Nr. A015'765'205)  Diverse Briefe an F._____ GmbH (von CS, UBS, WIR Bank, Bank Now [Asservat-Nr. A015'765'352])  Arztzeugnis vom 28. August 2020 (Asservat-Nr. A016'073'624)  Arztzeugnis vom 10. Juni 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat-Nr. A016'073'657)

- 30 -  Arztzeugnis vom 26. März 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat-Nr. A016'073'679)  Notizbuch "Kühe" (Asservat-Nr. A016'073'680)  Notizbuch schwarz (Asservat-Nr. A016'073'704)  Ringheft "Shell" (Asservat-Nr. A016'073'726)  Diverse ARV-Scheiben; Zeitraum 2019 - 2021, Datenträger-Nummer, Ausbaudatum/Zeit, Fahrzeugart, Kontrollschild/Wagennummer, Lenker/in (Name, Vorname, Geb. Dat.), Linie/Kurs (Tram/Bus), Vorfall- datum/Strecke (Meter), zuständige Amtsstelle/-person (Asservat- Nr. A016'073'839)  Vereinbarung …-fahrten mit I._____ GmbH (Asservat- Nr. A016'073'851)  Computer Marke HP, Seriennummre 8, mit Gebrauchspuren (Asservat- Nr. A016'073'884)  Computer Marke HP, Seriennummre 9 (Asservat-Nr. A016'073'895)  Videorecorder Marke alhua, Seriennummer 10 (Asservat-Nr. A016'073'920)  Arztzeugnis vom 8. Juli 2019 für J._____ (Asservat-Nr. A016'073'964)  Agenda 2021 "K._____" (Asservat-Nr. A016'073'997)  Ordner grün (Asservat-Nr. A016'074'003)  Ordner schwarz "Mitarbeiter" (Asservat-Nr. A016'074'036)  Ordner weiss "An-/Verkauf" (Asservat-Nr. A016'074'058)  Unterlagen Viseca-Prepaid Karte, Konto-Nr. 11, Digitale Datenträger Liste (Asservat-Nr. A016'074'092)  Statuten L._____ GmbH (Asservat-Nr. A016'074'116). 11.-12. […]

13. Die Kosten der Untersuchung (inkl. Kosten des Entscheides des Bezirks- gerichtes Horgen vom 25. Februar 2022 betreffend Entsiegelung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Rechtsanwalt MLaw Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 26'500.20 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlung von CHF 7'500) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. […] 16 [Mitteilungen]

17. [Rechtsmittel]"

- 31 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 168 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tages- sätzen zu Fr. 80.00.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 100'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Ver- mögensvorteil zu bezahlen.

5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angeordnete Grundbuchsperre der Liegenschaft D._____-str. 2, ... Zü- rich, Grundbuch Blatt 3, EGRID CH4 (Stockwerkeigentum, 74 / 1000 Mitei- gentum am Grundstück Zürich-E._____, GB Bl. 5, EGRID CH6, Kat. Nr. 7) wird aufrecht erhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschie- den hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verfahrenskosten und die Er- satzforderung.

6. Der Beschuldigte wird solidarisch mit M._____ verpflichtet, der Privatklägerin, A._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 351'050.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 32 -

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 15) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA Y2._____ Fr. 79.60 (bereits ausbezahlt)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS,  3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 33 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (zur Kenntnisnahme; ref.: 12) das Notariat und Grundbuchamt U._____-Zürich, … [Adresse], betr.  Dispositivziffer 5 die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4 und 5  (zur Kenntnisnahme) sowie betr. TEVG gemäss Dispositivziffer 4 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw N. Hunziker

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 12 ff.). Was die Verteidigung des Beschuldigten betrifft, so wurde dieser vom 12. Januar 2022 bis 26. Juli 2023 durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ amtlich verteidigt und seither erbeten durch Dr. iur. Y1.______ (Urk. D7/27/5 und Urk. 38).

E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens un- ter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wurde, besteht kein Raum, die in korrekter Anwendung der Gebührenverordnung festgesetzte Gerichtsgebühr zu reduzieren. Der diesbezüg- liche Antrag des Beschuldigten (Urk. 48 S. 5) ist nicht zu hören.

E. 1.2 Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 43 S. 221 f., Dispositivziffer 15), welche vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 48 S. 5),

- 27 - ist begründet. Es kann ohne Weiterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 221 f.).

E. 1.3 Der Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch nicht einverstanden und lässt einen Freispruch beantragen. Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, die fraglichen Handlungen seien unbestritten (Urk. 62 S. 7 und Prot. II S. 9 Ergänzung 2). Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass der Be- schuldigte jemals von M._____ über den durch betrügerisches Handeln erlangten COVID-19-Kredit informiert worden sei. M._____ habe nie ausgesagt, er habe den Beschuldigten darüber informiert, dass es sich um deliktisches Geld handle (Urk. 62 S. 12 ff.). Die Bargeldbezüge hätten dann beim Beschuldigten ein schlechtes Gefühl geweckt, dass es nicht um ein gewöhnliches Geschäft gehe. Allerdings bedeute dies nicht, dass er von der deliktischen Herkunft der Gelder habe ausgehen müssen. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er die fraglichen Gelder entgegengenommen habe, gewusst hat, dass diese aus einem Verbrechen stammen oder dies zumindest hat an- nehmen müssen (Urk. 62 S. 13 f.). Der Beschuldigte sagte zur Sache aus, die fraglichen Transaktionen und Bargeldbezüge seien korrekt. Die von der O._____ GmbH auf zwei Geschäftskonti der F._____ GmbH überwiesenen Fr. 351'050.00

- 11 - seien für den Kauf bzw. Verkauf von Baumaterialien bestimmt gewesen. Er habe damals nicht gewusst, worum es genau ging bzw. woher die Gelder stammten. Von der Herkunft der Gelder habe er erst später erfahren. Der Grund für die nachfolgenden Transaktionen wisse er nicht mehr. Mit der Zeit habe er keine Bargeldbezüge mehr sondern Online-Transaktionen machen wollen, weil er sich mit der ganzen "Geschäfterei" nicht sicher gewesen sei. Die Bargeldbezüge habe er auf Anweisung von M._____ gemacht. Von diesen Bargeldbezügen habe er Fr. 28'000.00 als Gewinn behalten (Urk. 61 S. 7 ff.). 1.4.1. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, zudem lässt sich dieser durch die im Recht liegenden Kontobelege und Unterlagen der F._____ GmbH sowie in weiten Teilen durch die Aussagen von M._____ erstellen. So na- mentlich die vier Gutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 351'050.00 von der O._____ GmbH auf die zwei Geschäftskonti der F._____ GmbH, der Zahlungsver- kehr bezüglich der Überweisungen von Fr. 50'000.00 und Fr. 70'000.00 vom C._____P._____-Konto der F._____ GmbH auf deren Q._____-Konto, sämtliche Bargeldbezüge und die Überweisung von Fr. 70'000.00 auf das Konto der R._____ AG bei der T._____. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte einen Gewinn von Fr. 28'000.00 in bar einbehalten und das übrige bezogene Bargeld an M._____ übergeben hatte. Anerkannt ist auch, dass die vorhandenen Belege im Zusammen- hang mit den Einkäufen und Verkäufen von Abdeckflies vom Beschuldigten erstellt wurden und es sich dabei um Fälschungen handelt. Ebenso ist anerkannt, dass der Betrag von Fr. 351'050.00 aus einem von M._____ betrügerisch erlangten COVID- 19-Kredit stammt. Ferner kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und M._____ davon ausgegangen werden, dass es bereits vor der ersten Überweisung an die F._____ AG zu Absprachen gekommen ist bezüglich der Überweisungen und der Gewinnbeteiligung (vgl. zum Ganzen die vorinstanzlichen Ausführungen mit Verweisen auf die Aktenstellen: Urk. 43 29 ff., S. 50 ff. und S. 47 ff.). Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. 1.4.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben oder dass er zu- mindest habe annehmen müssen, dass die Gelder im Betrag von Fr. 351'050.00,

- 12 - welche die O._____ GmbH an die F._____ Gmbh überwiesen habe, aus einem betrügerisch erlangten COVID-19-Kredit stammten. Weiter weist der Beschuldigte von sich, dass seine Handlungen dazu dienen sollten, dass diese Vermögenswerte nicht mehr auffindbar sein sollten bzw. nicht mehr eingezogen werden konnten bzw. er mit dieser Absicht mit M._____ zusammengewirkt habe. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, mit dem Geld Baumaterialien bezahlt zu haben (Urk. D7/5/1/1 S. 7 ff. und Urk. 61 S. 7 ff.). Er habe das Konto nur zur Verfügung gestellt für den Kauf von Baumaterialien. M._____ habe bei ihm arbeiten wollen, jedoch habe er ihm keinen Lohn bezahlen können, weshalb sie eine Gewinnbeteiligung vereinbart hätten (Urk. 23 S. 6 f., Urk. 61 S. 7 ff.). Zu prüfen bleibt damit der subjektive Tatbestand, mithin, was der Beschuldigte wusste, wollte oder zumindest in Kauf nahm. Da diese Frage sehr eng mit der recht- lichen Würdigung verknüpft ist, wird an jener Stelle näher darauf eingegangen werden (vgl. Ziff. II.2. nachstehend).

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (Urk. 43) meldeten die Privatklägerin sowie der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 31 und 32). Nach Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 28. August 2023 rechtzeitig die Berufungs- erklärung des Beschuldigten (Urk. 48). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Be- rufungserklärung und zog die Berufung zurück (Urk. 46). Auf Anschlussberufungen sowie Anträge auf ein Nichteintreten wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft nach entsprechender Fristansetzung verzichtet (Urk. 50, 52 und 53).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Dem vormals amtlichen Verteidiger MLaw Y2._____ wurden im Berufungs- verfahren für noch nicht entschädigten Aufwand bereits Fr. 79.60 ausbezahlt (Urk. 54), was ins Kostendispositiv aufzunehmen ist.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin kommt grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Da der Rückzug indessen noch innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO einging (Urk. 46), sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amt- lichen Verteidigers, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Berufung vom 5. Juli 2023 zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,  […]  des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 2.-3. […]

4. Es wird kein Widerruf des bedingten Vollzuges des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2018 ausgefällten Strafteils von 60 Ta- gessätzen zu CHF 110 Geldstrafe angeordnet.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2022 beschlag- nahmte Barschaft von CHF 6'900 und EUR 400 wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

- 29 -

7. Das Guthaben auf dem Konto Nr. CH1 bei der C._____, lautend auf B._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die C._____ angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. 8.-9. […]

E. 2.3 Objektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz ist das Vortatenerfordernis erfüllt (Urk. 43 S. 68). Unbestrittener- massen stammen die fraglichen Vermögenswerte aus einem von M._____ durch betrügerisches Handeln erlangten COVID-19-Kredit. Sodann nahm der Beschuldigte auf zwei Geschäftskonti der von ihm als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer gehaltenen F._____ GmbH (vgl. Urk. D7/3/5) innert eines Monates in vier Tranchen insgesamt Fr. 351'050.00 an Überweisungen von der O._____ GmbH entgegen, nahm im Umfang von zuerst Fr. 50'000.00 und dann weiteren Fr. 70'000.00 zwischen diesen beiden Konti einen Kontoübertrag vor sowie eine Überweisung von Fr. 70'000.00 an die R._____ AG, welche wiederum von einem Dritten (S._____) gehalten wurde. Schliesslich erfolgten innerhalb von knapp zwei Monaten 12 Bargeldbezüge, in der Regel von mehreren Zehntausend Franken, welches Geld der Beschuldigte hernach jeweils in bar an verschiedenen Orten an M._____ übergab. Zudem behielt der Beschuldigte zirka Fr. 28'000.00 in bar für sich als Gewinn ein. An korrekten Quittungen, Rechnungen oder Verbuchungen in der Buchhaltung der F._____ GmbH fehlt es gänzlich, sodass keine Rückschlüsse auf geschäftliche Aktivitäten möglich sind. Diese genannten Handlungen sind zweifelsfrei geeignet, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Einerseits wurden vom Geschäftskonto der O._____ GmbH die Gelder auf mehrere Geschäftskonti einer anderen Gesellschaft übertragen, die von einem anderen Gesellschafter gehalten wurde. Sodann fanden zwischen den Geschäftskonti der F._____ GmbH nochmals Überträge statt sowie zusätzlich eine Überweisung auf eine dritte Gesellschaft. Schliesslich stellen auch die diversen Bargeldbezüge eine deutliche Unterbrechung der Papierspur dar, die es erheblich erschweren bzw. gar verunmöglichen, im Rahmen einer Einziehung überhaupt noch an die Gelder gelangen zu können. Insgesamt hat der Beschuldigte durch sein Handeln massgeblich dazu beigetragen, dass die Gelder aus dem ertrogenen COVID-19-Kredit der Einziehung entzogen werden. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dies wird von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt.

- 15 -

E. 2.4 Subjektiver Tatbestand

E. 2.4.1 Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte von der Vortat Kenntnis ge- habt und vorsätzlich Geldwäschereihandlungen begangen zu haben.

E. 2.4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sehr ausführlich wieder- gegeben und sich minutiös, sehr differenziert und mit zutreffender Würdigung zu den Aussagen geäussert (Urk. 43 S. 36 ff., S. 53 ff. und S. 68 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in der Tat als sehr vage, detailarm bzw. pauschal und vielfach sehr ausweichend und zuweilen chaotisch. Der Beschuldigte hält stereotyp an seiner Version der Geschehnisse fest und ist nicht in der Lage, detailliertere oder weitergehende Fragen authentisch und einge- hender zu beantworten. Schlüssig zeigte die Vorinstanz auf, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die fraglichen Gelder für den Verkauf bzw. Kauf von Baumaterialien bestimmt gewesen seien, um Schutzbehauptungen handelt und für die Sachverhaltserstellung nicht darauf abgestellt werden kann. Ins- besondere sei nochmals erwähnt, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, sich konkret zu den Geschäftsabläufen, den Unternehmen, bei denen er einkaufte sowie zu den konkret gehandelten Baumaterialien zu äussern. Sodann vermochte er auch im Zusammenhang mit den angeblichen Geschäften mit der O._____ GmbH keine konkreten Angaben zu machen, obwohl es sich bei den Fr. 351'050.00 - in Anbe- tracht der kaum vorhandenen operativen Tätigkeit der F._____ GmbH - um ein er- hebliches Auftragsvolumen gehandelt haben müsste, das dem Beschuldigte hätte in Erinnerung bleiben müssen. Bei diesem angeblichen Auftragsvolumen erscheint überdies auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass M._____ der Geschäftsführer der O._____ GmbH war. Hinzu kommt, dass nach eigenen Anga- ben des Beschuldigten sowie gemäss M._____ die entsprechenden Rechnungen für Verkäufe von Abdeckflies für die O._____ GmbH gefälscht sind (vgl. Urk. D7/5/1/6 S. 10 und 12). Ferner, so die Vorinstanz ebenfalls richtig, ist der Zweck der O._____ GmbH gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Dienstleis- tungen im Bereich Versicherungen und Inkasso (vgl. Urk. 43 S. 54), was es zusätz- lich unglaubhaft macht, dass diese Baumaterialien in einem solch grossen Umfang will eingekauft haben. Ebenso vage und diffus sind die Erklärungen des Beschul-

- 16 - digten zur R._____ AG, dazu sei vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen (Urk. 43 S. 54). Im Weiteren zeigte die Vorinstanz auch anschaulich die Entwicklung des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf sowie diverse damit verbundene Widersprüchlichkeiten (vgl. Urk. 43 S. 55 ff.). So namentlich, dass der Beschuldigte anfangs der Untersuchung noch selber die Geschäfte geleitet und Baumaterialien eingekauft und weiterverkauft haben will, während er bei der Haftanhörung plötzlich die Version vertrat, M._____ habe alles gemacht. M._____ habe gewissermassen auf Provisionsbasis gearbeitet. Er (der Beschuldigte) habe das Geld abgehoben, damit M._____ habe Baumaterialen kaufen und später weiterverkaufen können (Urk. D7/5/1/3 S. 8 f. und Urk. 61 S. 9 f. und 12). Diese Aussagen machen keinerlei Sinn, bleiben ohnehin äusserst vage und decken sich nicht mit dem Geständnis von M._____ (vgl. Urk. D7/5/1/6 S. 3 ff.). Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte darlegt, nämlich, dass M._____ für ihn legalerweise auf Provisionsbasis im Baumaterialhandel tätig gewesen sei, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sich M._____ wider besseres Wissen selber einer nicht unerheblichen Straftat geständig zeigen sollte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und nicht sachdienlich, jedoch erweisen sich die Sachbeweise sowie die Aussagen und das Geständnis von M._____ durchaus als aussagekräftig bzw. verlässlich. Zwar kann dem Beschuldigten nicht bewiesen werden, dass er detaillierte Kennt- nisse von der Vortat hatte, namentlich, dass die Gelder aus einem ertrogenen COVID-19-Kredit stammten. Jedoch hätte bei ihm aufgrund der gesamten Um- stände der Verdacht aufkommen müssen, dass die Gelder allenfalls einer illegalen Quelle entstammen. M._____ hat vom Geschäftskonto der O._____ GmbH der F._____ GmbH vordergründig grundlos den Betrag von über Dreihunderttausend Franken überwiesen, um am Ende nach diversen unüblichen und ebenso grundlo- sen Transaktionen und etlichen Bargeldbezüge sowie auf Grundlage gefälschter Rechnungen wieder über die Gelder (in bar) verfügen zu können. Zudem erhielt der Beschuldigte für einen relativ geringen Aufwand eine Entschädigung von beachtli- chen Fr. 28'000.00. All dies liess keinen anderen Schluss zu, als dass die fraglichen Vermögenswerte aus dem üblichen und nachvollziehbaren Geldkreislauf "zum Ver- schwinden" gebracht werden mussten. Ein solches Vorhaben muss bei jedem ver-

- 17 - nünftig denkenden Menschen zumindest den Verdacht aufkommen lassen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zu und her geht und die fraglichen Gelder einer kriminellen Tätigkeit entstammen könnten. Die erhebliche Summe lässt zudem ein Bagatelldelikt als Vortat ausser Betracht fallen. Der Beschuldigte lebt im Übrigen schon lange Jahre in der Schweiz und ist Inhaber verschiedener Gesellschaften, weshalb ihm die hiesigen Gepflogenheiten, insbesondere im geschäftlichen Be- reich, sicherlich bekannt und vertraut sind. Der Einwand der Verteidigung, der Be- schuldigte habe einen anderen kulturellen Hintergrund, andere Denkstrukturen und ein anderes Verhältnis zu Bargeld (Urk. 62 S. 5 f. und Prot. II S. 13), verfängt daher nicht. Sodann gestand der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung ein, dass er gemerkt habe, dass etwas nicht in Ordnung sei, weshalb er gesagt habe, er wolle das nicht mehr (Urk. D7/5/1/6 S. 9 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selber Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikten im Zusammenhang mit COVID- 19-Krediten schuldig machte, er mithin mit dem modus operandi vertraut war und nicht derart blauäugig und unbedarft ist, wie er sich in den Einvernahmen darzu- stellen versucht. Gerade auch vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ein Sensorium hatte für illegale Machenschaften. Seine angebliche Naivität ist ihm jedenfalls nicht abzunehmen. Daran vermag unter den gegebenen Umständen auch die vorgebrachte psychosoziale Situation des Be- schuldigten (Urk. 62 S. 3 ff.) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten musste der Beschuldigte schlicht damit gerechnet haben, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, selbst wenn ihm genauere Details allen- falls nicht bekannt gewesen sind. Er hat sich damit das Wissen um die Vortat an- rechnen zu lassen. Zudem bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Be- schuldigte wusste und auch wollte, dass durch seine Handlungen der Geldfluss verheimlicht und verschleiert und eine Einziehung der Vermögenswerte zumindest erschwert wurde. Ein anderer Rückschluss lassen sein Verhalten und sein Mitwir- ken bei den ganzen Transaktionen und Bargeldbezügen nicht zu. Damit ist auch der subjektive Tatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 2.5 Schliesslich hat sich der Beschuldigte - mit der Vorinstanz - ein Handeln als Mittäter anrechnen zu lassen. Es kann dazu auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 71). Der Beschuldigte

- 18 - und M._____ waren bei der Ausführung der Geldwäscherei beide massgeblich be- teiligt, wenn auch M._____ der Drahtzieher und Stratege gewesen sein mag. Durch das zur Verfügung stellen der Geschäftskonti seiner Gesellschaft, der F._____ GmbH, sowie seinen aktiven Part in Form von diversen Überweisungen und Bargeldbezügen sowie die Übergaben des Bargeldes an M._____ über mehrere Wochen übernahm der Beschuldigte nicht nur einen untergeordneten, sondern einen wesentlichen Tatbeitrag. Der Beschuldigte und M._____ haben die Geldwäschereihandlungen arbeitsteilig ausgeführt, ohne den Tatbeitrag des Be- schuldigten wären diese schlicht nicht möglich gewesen.

E. 2.6 Ferner bejahte die Vorinstanz zu Recht den Qualifikationsgrund der Gewerbs- mässigkeit, worauf ohne Weiterungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 72), weshalb der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4.5 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 168 Tagen erstandener Haft) und einer zu vollziehenden Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (Urk. 43 Dispositivziffern 2 und 3). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von Fr. 10'000.00 wegen Urkundenfälschung (Urk. 48 S. 4, Urk. 62 S. 2).

2. Zum jeweils anwendbaren Strafrahmen, den anwendbaren Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 172 ff.). Soweit sich die Vorinstanz dazu entschieden hat, für die mehrfach begangenen Delikte (Unter- lassung der Buchführung, versuchten Betrug, Urkundenfälschung) aufgrund des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges je Deliktsgruppe eine einheitliche Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urk. 43 S. 175), so ist dies vertretbar und nicht zu korrigieren. Beim gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) sodann

- 19 - vom alten Recht (wie im erstinstanzlichen Urteil) auszugehen und nicht vom seit

1. Juli 2023 anwendbaren Strafrahmen. Dasselbe gilt für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB, welcher nach altem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorsah, während nach dem seit 1. Juli 2023 geltenden Recht die Verbindungsgeldstrafe entfällt. Das alte Recht ist deshalb milder, weil bei einer Kombination von Strafen, die letztlich einen spezialpräventiven Zweck hat, das Hauptgewicht auf der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe liegt, während der Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Insbesondere soll diese nicht zu einer Straf- erhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sank- tion, wobei die verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Neben- strafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2891). Nachdem die Freiheitsstrafe die eingriffsintensivste Sanktion darstellt, ist eine schuld- angemessene Strafe bestehend aus einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe selbstredend milder als eine blosse Freiheitsstrafe, die konsequenter- weise höher ausfallen würde.

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024, welche zusammen mit derje- nigen betreffend M._____ (Geschäfts-Nr. SB230435) durchgeführt wurde (Prot. II S. 4), erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Dr. iur. Y1._____ sowie Staatsanwältin MLaw N._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug (Dossier 9) Zunächst ist, der Systematik des erstinstanzlichen Urteils folgend, für den gewerbs- mässigen Betrug die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatschwere zutreffend (vgl. Urk. 43 S. 179 f.), dass die Deliktssumme im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs beachtlich sei. Zudem ist bestätigend zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner deliktischen Tätigkeit einen nicht unbeträchtlichen Aufwand betrieb und seine täuschenden Handlungen nicht leicht zu durchschauen waren, indem er den ihn behandelnden Ärzten mehrfach seine Arbeitstätigkeiten verschwieg und diverse nicht der Wahrheit entsprechende Arztzeugnisse der Leistungsbringerin der

- 20 - Krankentaggeldzahlungen einreichte. Soweit die Verteidigung im Berufungs- verfahren argumentiert, der Beschuldigte habe über seine Arbeitsunfähigkeit nicht getäuscht (Urk. 62 S. 20 ff.), betrifft dies den Schuldpunkt, welcher nicht ange- fochten ist. Darauf ist nicht zurückzukommen und auf die diesbezüglichen Vor- bringen der Verteidigung nicht weiter einzugehen. Weiter hat die Vorinstanz

- entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 20 f. und 24) - mit zutreffender Begründung eine Opfermitverantwortung verneint (Urk. 43 S. 138 ff. und 180), worauf vorbehalt- los verwiesen werden kann. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu gewichten. In subjektiver Hinsicht sind bestätigend das direktvorsätzliche Handeln sowie das rein finanzielle Motiv zu erwähnen. Sodann ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte während des rund zweijährigen Delinquierens jederzeit hätte damit aufhören können, was er jedoch nicht tat. Dem schlüssigen Fazit der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden könne (Urk. 43 S. 180), kann ebenfalls vorbehaltlos gefolgt werden. Auf die entsprechenden Erwägungen sei ergänzungslos verwiesen. Es bleibt deshalb insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 25) - nicht zu korrigieren.

E. 3.2 Qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 7 A) Die Würdigung der Vorinstanz bezüglich der objektiven und subjektiven Tat- schwere ist zu übernehmen (Urk. 43 S. 181 ff.) und bedarf keiner Weiterungen. Im Übrigen wird diese von der Verteidigung auch nicht moniert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Asperation um 12 Monate verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (ausgehend von einer Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, Urk. 43 S. 184 und 191 f.) ist angemessen und nicht zu relativieren.

E. 3.3 Mehrfacher versuchter Betrug (Dossier 7 B) Die Vorinstanz legte zutreffend dar (vgl. Urk. 43 S. 184 ff.), dass bezüglich der vier zu sanktionierenden Delikte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Begehung

- 21 - während eines kurzen Zeitraums von 2 Monaten stattfand und sich auf hohe Deliktssummen bezog. Ferner handelte der Beschuldigte geplant und mit einer erwähnenswerten Hartnäckigkeit, was von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt. Allerdings hält die Verteidigung zutreffend dafür (Urk. 62 S. 26 f.), dass das Vorgehen vergleichsweise simpel war. Das Verschulden ist daher als noch leicht zu gewichten. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein habgierigen Gründen. Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung von vier versuchten Tatbegehungen, beziehungsweise aspirierend 11 Monate (vgl. Urk. 34 S. 186 und S. 192), ist bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohne Weiteres angemessen und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis zu bestätigen.

E. 3.4 Betrug (Dossier 10 B) Zu Recht hat die Vorinstanz in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Sanktion im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrah- mens bzw. eine Einzelstrafe von 8 Monaten, und daraus folgend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate, als angemessen erachtet (Urk. 43 S. 186 f. und 192). Sie ist in ihrem Ergebnis zu bestätigen. In der Tat ist die Deliktssumme im Rahmen des möglichen Kreditbetrages eher gering. Das Vorgehen war vergleichsweise sim- pel. Der Beschuldigte handelte aus rein habgierigen Motiven und nützte dadurch das Vertrauen und die Grosszügigkeit des Staates während der Pandemie scham- los aus. Bezüglich der angeblichen finanziellen Notlage kann auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden.

E. 3.5 Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 6) Der Beschuldigte fälschte 5 Antragsformulare, indem er falsche Umsätze dekla- rierte, um von hohen Covid-Krediten zu profitieren. Sein Vorgehen war dreist und sein Motiv ausschliesslich habgieriger Natur, um mit dem ertrogenen Geld persönliche materielle Bedürfnisse zu decken. Auch hier gilt, dass hinsichtlich der

- 22 - angeblichen finanziellen Notlage auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden kann. Allerdings war das Vorgehen des Beschuldigten vergleichsweise simpel. Zudem bestand mehrheitlich ein enger Zusammenhang mit den Betrugsdelikten. Insgesamt wiegt das Verschulden, im Rahmen aller möglichen denkbaren Tat- handlungen, noch leicht. Aufgrund der fünffachen Tatbegehung ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 8 Monaten allerdings korrekt, ebenso die daraus folgende Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate (vgl. Urk. 43 S. 187 f. und S. 192).

E. 3.6 Misswirtschaft (Dossier 10 A) Zu Recht hat die Vorinstanz in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, und daraus folgend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate, als angemessen erachtet (Urk. 43 S. 188 f. und 192). Sie ist in ihrem Ergebnis zu bestätigen, auch wenn das Ver- schulden im Rahmen aller denkbaren Tathandlungen als noch leicht zu gewichten ist. Der Beschuldige bewirkte mit seinem Handeln eine erhebliche Konkursver- schleppung. In subjektiver Hinsicht ist bestätigend das eventualvorsätzliche Han- deln zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte die Insolvenzgefahr pflichtwidrig negierte.

E. 3.7 Mehrfache Unterlassung der Buchführung (Dossier 7 C) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 43 S. 190 f.) und bedarf keiner Weiterungen. Angesichts des leichten Tatverschuldens ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen, ebenso die Erhöhung der Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat (vgl. Urk. 43 S. 191 f.).

E. 3.8 Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt und zurecht gefolgert, dass sich diese strafzu-

- 23 - messungsneutral verhalten (Urk. 43 S. 192 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären. Deutlich straferhöhend ist jedoch - mit der Vorinstanz - die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Probezeit (vgl. dazu Urk. 43 S. 193) zu berück- sichtigen, signalisiert ein solches Verhalten doch eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtsstaat. Was das Nachtatver- halten betrifft, kann vorab auf die differenzierten und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 193 ff.), sie bedürfen keiner Ergänzung. Wenn die Vorinstanz insgesamt eine Strafminderung von 10% vorsieht, so ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Weiter hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung eine besondere Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten verneint (Urk. 43 S. 195 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden. Zwar ist dem Beschuldigten grundsätzlich zu glauben, dass er an einer Depression litt. Allerdings ist kein Konnex zwischen der Erkrankung und seiner Delinquenz ge- geben. Bei einer schweren Depression wären ein deutlich verminderter Antrieb und Interessenlosigkeit zu erwarten. Der Beschuldigte beging jedoch mehrheitlich zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse bzw. finanziellen Aufbesserung eine beachtliche Serie von schwerwiegenden Straftaten. Seine Erkrankung wiegt zu wenig schwer, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen würde.

E. 3.9 Auszufällende Strafe Insgesamt ist die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 4.5 Jahren Freiheits- strafe sowie einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen angemessen und zu bestätigen. Die erstandene Haft von 168 Tagen ist dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10.Höhe Tagessatz Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach

- 24 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhand- lung nicht derart verändert (vgl. dazu Urk. 43 S. 197 f. und Urk. 61 S. 2 ff.), dass die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe Fr. 80.00 nicht mehr angemes- sen wäre, weshalb diese zu bestätigen ist. Die Tagessatzhöhe wird vom Beschul- digten denn auch nicht moniert.

4. Vollzug

E. 4 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1 (Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei), 2 (Strafe),

E. 4.1 Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB).

E. 4.2 Hinsichtlich der Geldstrafe gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 43 S. 198 f.). Die einschlägige Vorstrafe, welche den Be- schuldigten unbeeindruckt liess und seine umfangreiche Delinquenz, die im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilen war, lässt keinen anderen Schluss zu.

- 25 - IV. Ersatzforderung / Grundbuchsperre

1. Der Beschuldigte erzielte aus seinem deliktischen Handeln durch Betrug, ge- werbsmässigen Betrug und der Geldwäscherei einen Umsatz von insgesamt Fr. 219'090.00 (vgl. Urk. 43 S. 208). Wie die Vorinstanz richtig darlegte, ist der Deliktsgewinn nicht mehr vorhanden und eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB deshalb ausgeschlossen. Zurecht erwog sie, mit sehr detaillierten Ausführungen, dass stattdessen eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB angezeigt sei und ge- langte unter Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie in Anwendung des Bruttoprinzips zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zu verpflich- ten sei, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 100'000.00 zu bezahlen (Urk. 43 S. 208 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz ist angemessen und kann unter Verweis auf die sehr ausführlichen Erwägungen übernommen werden. Eine Korrektur ist nicht angezeigt. Was die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung betrifft (Urk. 62 S. 16 ff.), so vermögen diese am Ergebnis nichts zu ändern. Dies deshalb, weil angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 61 S. 2 ff.) davon auszugehen ist, dass er trotz Schulden in der Lage ist, im Laufe der Jahre eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.00 zu bezahlen. Hervorzuheben ist, dass in Bälde alle Kinder auf eigenen Beinen stehen werden und die Ehefrau wie der Beschul- digte erwerbstätig ist (Urk. 61 S. 2 f.). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB im Umfang des an die Privatklägerin geleisteten und geschul- deten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111).

2. Nachdem die Ersatzforderung begründet ist und in ihrer Höhe bestätigt wird, ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Grundbuchsperre nach wie vor ange- zeigt und aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 43 S. 214, Dispositivziffer 9). Der Einwand der Verteidigung gegen die Grundbuchsperre stand denn auch unter der Prämisse, dass von einer Ersatzforderung abgesehen bzw. diese deutlich reduziert werde (Urk. 48 S. 4 f., Urk. 62 S. 18).

- 26 - V. Zivilforderung

1. Der Beschuldigte wird der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen, wobei die Vortat (Betrug) zum Nachteil der Privatklägerin erfolgte. Es ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO auch über die Zivilklage zu entscheiden.

2. Der Beschuldigte beantragt, das Schadenersatzbegehren sei auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 48 S. 5, Urk. 62 S. 2). Er macht geltend, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen, weshalb das Schadenersatzbegehen zumindest auf den Zivilweg zu verweisen sei. Die Zivilklage müsste sich aber wohl gegen M._____ und nicht gegen ihn richten (Urk. 62 S. 15).

3. Die Privatklägerin hat ihren Schaden begründet und beziffert (Urk. 19 und Urk. 22/1-9). Der Schaden im Umfang von Fr. 351'050.00 (zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. September 2022) entspricht dem durch die Geldwäschereihandlungen umgesetzten Betrag und ist ausgewiesen. Der Beschuldigte ist sodann, auch wenn er nicht an der Vortat beteiligt war, im Umfang der Vermögenswerte, deren Ein- ziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist, für den Vortatschaden mit- haftend (vgl. BGE 146 IV 211 E.4.2.2.). Der Beschuldigte ist folglich, wie bereits von der Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 43 S. 219), solidarisch mit M._____ zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 351'050.00 zuzüglich 5% Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 43 S. 217 ff.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8 (Ersatzforderung), 9 (Grundbuchsperre bezüglich der Bezahlung der Ersatz- forderung), 11 (Zivilforderung), 12 (Höhe der Gerichtsgebühr) und 15 (Prozessent- schädigung) des angefochtenen Urteils (Urk. 48, Urk. 62 und Prot. II S. 8). Da der Beschuldigte die ausgesprochene Strafe anficht, hat aufgrund des Sach- zusammenhanges auch Dispositivziffer 3 (Vollzug) als mitangefochten zu gelten. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich im übrigen Umfang (Dispositivziffer 1, Spiegel-

- 8 - striche 1 und 3 - 7 sowie Dispositivziffern 4 - 7, 10, 13 und 14) in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

5. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des einge- klagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwäh- nung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II.Schuldpunkt (qualifizierte Geldwäscherei, Dossier 7 A)

1. Sachverhalt

E. 10 Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022 und 17. Juni 2022 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Laptop, rot, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'415)  1 Computer, goldfarben, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'426)  1 Computer, weiss, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'471)  1 iPhone, weiss, mit USB-Kabel (Asservat-Nr. A015'758'573)  1 Natel Samsung, weiss (Asservat-Nr. A015'758'653)  1 Natel Nokia, schwarz (Asservat-Nr. A015'758'675)  1 Kartenetui, rot, enthält diverse Belege und Bankkarten (Asservat- Nr. A015'758'686)  1 Kartenetui "Prodega", schwarz, enthält diverse Belege und Bank- karten (Asservat-Nr. A015'758'744)  1 Natel Samsung, hellblau, mit USB-Kabel (A015'758'766)  1 iPhone, weiss (Asservat-Nr. A015'762'308)  1 Ordner, weiss, mit Aufschrift "…" (Asservat-Nr. A015'765'045)  1 Ordner, blau, mit Aufschrift "F._____" (Asservat-Nr. A015'765'056)  1 Armbanduhr, Marke: Rado, Modell: Integral Jubilé (Asservat- Nr. A015'765'067)  3 Briefe: 1 Steueramt G._____, Schlussrechnung Einschätzungsmittei- lung 2020 F._____ GmbH in Liq., 2 Briefe Steuerverwaltung Kanton AR betr. H._____ GmbH (Asservat-Nr. A015'765'089)  Diverse Briefe / Dokumente aus Umschlag "2020" (Asservat- Nr. A015'765'205)  Diverse Briefe an F._____ GmbH (von CS, UBS, WIR Bank, Bank Now [Asservat-Nr. A015'765'352])  Arztzeugnis vom 28. August 2020 (Asservat-Nr. A016'073'624)  Arztzeugnis vom 10. Juni 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat-Nr. A016'073'657)

- 30 -  Arztzeugnis vom 26. März 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat-Nr. A016'073'679)  Notizbuch "Kühe" (Asservat-Nr. A016'073'680)  Notizbuch schwarz (Asservat-Nr. A016'073'704)  Ringheft "Shell" (Asservat-Nr. A016'073'726)  Diverse ARV-Scheiben; Zeitraum 2019 - 2021, Datenträger-Nummer, Ausbaudatum/Zeit, Fahrzeugart, Kontrollschild/Wagennummer, Lenker/in (Name, Vorname, Geb. Dat.), Linie/Kurs (Tram/Bus), Vorfall- datum/Strecke (Meter), zuständige Amtsstelle/-person (Asservat- Nr. A016'073'839)  Vereinbarung …-fahrten mit I._____ GmbH (Asservat- Nr. A016'073'851)  Computer Marke HP, Seriennummre 8, mit Gebrauchspuren (Asservat- Nr. A016'073'884)  Computer Marke HP, Seriennummre 9 (Asservat-Nr. A016'073'895)  Videorecorder Marke alhua, Seriennummer 10 (Asservat-Nr. A016'073'920)  Arztzeugnis vom 8. Juli 2019 für J._____ (Asservat-Nr. A016'073'964)  Agenda 2021 "K._____" (Asservat-Nr. A016'073'997)  Ordner grün (Asservat-Nr. A016'074'003)  Ordner schwarz "Mitarbeiter" (Asservat-Nr. A016'074'036)  Ordner weiss "An-/Verkauf" (Asservat-Nr. A016'074'058)  Unterlagen Viseca-Prepaid Karte, Konto-Nr. 11, Digitale Datenträger Liste (Asservat-Nr. A016'074'092)  Statuten L._____ GmbH (Asservat-Nr. A016'074'116). 11.-12. […]

E. 13 Die Kosten der Untersuchung (inkl. Kosten des Entscheides des Bezirks- gerichtes Horgen vom 25. Februar 2022 betreffend Entsiegelung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 14 Rechtsanwalt MLaw Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 26'500.20 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlung von CHF 7'500) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 15 […]

E. 16 [Mitteilungen]

E. 17 [Rechtsmittel]"

- 31 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 168 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tages- sätzen zu Fr. 80.00.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 100'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Ver- mögensvorteil zu bezahlen.

5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angeordnete Grundbuchsperre der Liegenschaft D._____-str. 2, ... Zü- rich, Grundbuch Blatt 3, EGRID CH4 (Stockwerkeigentum, 74 / 1000 Mitei- gentum am Grundstück Zürich-E._____, GB Bl. 5, EGRID CH6, Kat. Nr. 7) wird aufrecht erhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschie- den hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verfahrenskosten und die Er- satzforderung.

6. Der Beschuldigte wird solidarisch mit M._____ verpflichtet, der Privatklägerin, A._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 351'050.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 32 -

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 15) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA Y2._____ Fr. 79.60 (bereits ausbezahlt)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS,  3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 33 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (zur Kenntnisnahme; ref.: 12) das Notariat und Grundbuchamt U._____-Zürich, … [Adresse], betr.  Dispositivziffer 5 die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4 und 5  (zur Kenntnisnahme) sowie betr. TEVG gemäss Dispositivziffer 4 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw N. Hunziker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230433-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 17. Juni 2024 in Sachen A._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (DG220182)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Sep- tember 2022 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,  der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB,  des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 168 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 80.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Es wird kein Widerruf des bedingten Vollzuges des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2018 ausgefällten Strafteils von 60 Tagessätzen zu CHF 110 Geldstrafe angeordnet.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2022 beschlagnahmte Barschaft von CHF 6'900 und EUR 400 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Das Guthaben auf dem Konto Nr. CH1 bei der C._____ [Bank], lautend auf B._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der

- 3 - Rechtskraft aufgehoben und die C._____ angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 100'000 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

9. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angeord- nete Grundbuchsperre der Liegenschaft D._____-str. 2, ... Zürich, Grundbuch Blatt 3, EGRID CH4 (Stockwerkeigentum, 74 / 1000 Miteigentum am Grundstück Zürich-E._____, GB Bl. 5, EGRID CH6, Kat. Nr. 7) wird aufrecht erhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatz- forderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung.

10. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Fe- bruar 2022 und 17. Juni 2022 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen:  1 Laptop, rot, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'415)  1 Computer, goldfarben, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'426)  1 Computer, weiss, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'471)  1 iPhone, weiss, mit USB-Kabel (Asservat-Nr. A015'758'573)  1 Natel Samsung, weiss (Asservat-Nr. A015'758'653)  1 Natel Nokia, schwarz (Asservat-Nr. A015'758'675)  1 Kartenetui, rot, enthält diverse Belege und Bankkarten (Asservat-Nr. A015'758'686)  1 Kartenetui "Prodega", schwarz, enthält diverse Belege und Bankkarten (Asservat- Nr. A015'758'744)  1 Natel Samsung, hellblau, mit USB-Kabel (A015'758'766)  1 iPhone, weiss (Asservat-Nr. A015'762'308)  1 Ordner, weiss, mit Aufschrift "…" (Asservat-Nr. A015'765'045)  1 Ordner, blau, mit Aufschrift "F._____" (Asservat-Nr. A015'765'056)  1 Armbanduhr, Marke: Rado, Modell: Integral Jubilé (Asservat-Nr. A015'765'067)  3 Briefe: 1 Steueramt G._____, Schlussrechnung Einschätzungsmitteilung 2020 F._____ GmbH in Liq., 2 Briefe Steuerverwaltung Kanton AR betr. H._____ GmbH (Asservat-Nr. A015'765'089)  Diverse Briefe / Dokumente aus Umschlag "2020" (Asservat-Nr. A015'765'205)

- 4 -  Diverse Briefe an F._____ GmbH (von CS, UBS, WIR Bank, Bank Now [Asservat-Nr. A015'765'352])  Arztzeugnis vom 28. August 2020 (Asservat-Nr. A016'073'624)  Arztzeugnis vom 10. Juni 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat- Nr. A016'073'657)  Arztzeugnis vom 26. März 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat- Nr. A016'073'679)  Notizbuch "Kühe" (Asservat-Nr. A016'073'680)  Notizbuch schwarz (Asservat-Nr. A016'073'704)  Ringheft "Shell" (Asservat-Nr. A016'073'726)  Diverse ARV-Scheiben; Zeitraum 2019 - 2021, Datenträger-Nummer, Ausbauda- tum/Zeit, Fahrzeugart, Kontrollschild/Wagennummer, Lenker/in (Name, Vorname, Geb. Dat.), Linie/Kurs (Tram/Bus), Vorfalldatum/Strecke (Meter), zuständige Amts- stelle/-person (Asservat-Nr. A016'073'839)  Vereinbarung …-fahrten mit I._____ GmbH (Asservat-Nr. A016'073'851)  Computer Marke HP, Seriennummre 8, mit Gebrauchspuren (Asservat-Nr. A016'073'884)  Computer Marke HP, Seriennummre 9 (Asservat-Nr. A016'073'895)  Videorecorder Marke alhua, Seriennummer 10 (Asservat-Nr. A016'073'920)  Arztzeugnis vom 8. Juli 2019 für J._____ (Asservat-Nr. A016'073'964)  Agenda 2021 "K._____" (Asservat-Nr. A016'073'997)  Ordner grün (Asservat-Nr. A016'074'003)  Ordner schwarz "Mitarbeiter" (Asservat-Nr. A016'074'036)  Ordner weiss "An-/Verkauf" (Asservat-Nr. A016'074'058)  Unterlagen Viseca-Prepaid Karte, Konto-Nr. 11, Digitale Datenträger Liste (Asservat- Nr. A016'074'092)  Statuten L._____ GmbH (Asservat-Nr. A016'074'116).

11. Der Beschuldigte wird solidarisch mit M._____ verpflichtet, der Privatklägerin, A._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von CHF 351'050 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 25'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;

- 5 - CHF 325.00 Auslagen Polizei; CHF 110.00 Auslagen Untersuchung Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Akonto- CHF 26'500.20 zahlung von CHF 7'500). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung (inkl. Kosten des Entscheides des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. Februar 2022 betreffend Entsiegelung) und des gerichtlichen Verfahrens, einsch- liesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Rechtsanwalt MLaw Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 26'500.20 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlung von CHF 7'500) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'346.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 4 ff., Urk. 62 S. 1 f.)

1. In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen und an- gefochtenen Urteils vom 29. Juni 2023 ("Vorentscheid") sei der Angeklagte B._____ vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen.

2. In Abänderung von Ziffer 2 des dispositiven Vorentscheides sei der An- geklagte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 168 Tage durch Un- tersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von CHF 1'000.– wegen Urkundenfälschung zu bestrafen und der Vollzug aufzuschieben.

- 6 -

3. In Abänderung von Ziffer 8 des dispositiven Vorentscheides sei die Ersatz- forderung des Kantons Zürich in Höhe von CHF 100'000.– aus Gründen der Billigkeit abzuweisen.

4. Dementsprechend sei auch die Grundbuchsperre gemäss Ziffer 9 des dispo- sitiven Vorentscheides nicht mehr von der Bezahlung der Ersatzforderung ab- hängig zu machen.

5. In Abänderung von Ziff. 11 des Dispositivs des Vorentscheides: Es sei die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Es sei die Gerichtsgebühr der Vorinstanz um wenigstens ein Viertel auf CHF 9'000.– zu kürzen.

7. In Abänderung der Ziff. 15 des Dispositivs des Vorentscheides sei die Prozesskostenentschädigung des Privatklägers abzuweisen.

8. Dementsprechend seien die Gerichtskosten gemäss Ziff. 12 des Vorent- scheides auf CHF 9'000.– zu kürzen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53, Urk. 63 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 gegen B._____ sei zu bestätigen.

2. Die Gerichtskosten seien den Beschuldigten B._____ und M._____ anteils- mässig aufzuerlegen.

c) Der Privatklägerin: (Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 12 ff.). Was die Verteidigung des Beschuldigten betrifft, so wurde dieser vom 12. Januar 2022 bis 26. Juli 2023 durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ amtlich verteidigt und seither erbeten durch Dr. iur. Y1.______ (Urk. D7/27/5 und Urk. 38).

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (Urk. 43) meldeten die Privatklägerin sowie der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 31 und 32). Nach Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 28. August 2023 rechtzeitig die Berufungs- erklärung des Beschuldigten (Urk. 48). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Be- rufungserklärung und zog die Berufung zurück (Urk. 46). Auf Anschlussberufungen sowie Anträge auf ein Nichteintreten wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft nach entsprechender Fristansetzung verzichtet (Urk. 50, 52 und 53).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024, welche zusammen mit derje- nigen betreffend M._____ (Geschäfts-Nr. SB230435) durchgeführt wurde (Prot. II S. 4), erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Dr. iur. Y1._____ sowie Staatsanwältin MLaw N._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1 (Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei), 2 (Strafe), 8 (Ersatzforderung), 9 (Grundbuchsperre bezüglich der Bezahlung der Ersatz- forderung), 11 (Zivilforderung), 12 (Höhe der Gerichtsgebühr) und 15 (Prozessent- schädigung) des angefochtenen Urteils (Urk. 48, Urk. 62 und Prot. II S. 8). Da der Beschuldigte die ausgesprochene Strafe anficht, hat aufgrund des Sach- zusammenhanges auch Dispositivziffer 3 (Vollzug) als mitangefochten zu gelten. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich im übrigen Umfang (Dispositivziffer 1, Spiegel-

- 8 - striche 1 und 3 - 7 sowie Dispositivziffern 4 - 7, 10, 13 und 14) in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

5. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des einge- klagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwäh- nung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II.Schuldpunkt (qualifizierte Geldwäscherei, Dossier 7 A)

1. Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen zusammen- gefasst folgendes vor (Urk. 5 S. 2 ff.): Der Mittäter M._____ habe im Mai 2020 als Geschäftsführer der O._____ GmbH einen COVID-19-Kredit im Betrag von Fr. 473'000.00 ertrogen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass M._____ beabsichtigt habe, diesen Kredit für sich selber in Sicherheit zu bringen, um über diesen frei zu verfügen. Die beiden Mittäter hätten deshalb in einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27. Mai 2020 vereinbart, dass ein Grossteil des Kredits auf das Bankkonto der F._____ GmbH bei der P._____ [Bank] sowie ein weiteres Bankkonto derselben Gesellschaft bei der Q._____ [Bank] überwiesen werden solle. Hernach sollte der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ GmbH diese Vermögenswerte entweder in bar beziehen und an M._____ in bar übergeben oder auf das Konto der R._____ AG weiter überweisen, von welcher Gesellschaft S._____ Gesellschafter und Geschäftsführer war. Vereinbart sei ebenfalls gewesen, dass der Beschuldigte einen Anteil von den Vermögenswerten für sich behalten dürfe. Ihm sei bewusst gewesen, dass er durch die diversen Handlungen jeweils bewirke,

- 9 - dass die Vermögenswerte nicht mehr auffindbar seien und er den Einziehungsanspruch vereitle. Konkret seien hernach am 27. Mai, 8. Juni, 16. Juni und 23. Juni 2020 insgesamt Fr. 351'050.00 von der O._____ GmbH auf die beiden erwähnten Konti der F._____ GmbH überwiesen worden. Um diese Zahlungen vordergründig zu legitimieren, seien von M._____ oder B._____ oder S._____ oder einer unbekannten Drittperson fiktive Rechnungen erstellt worden, wobei es sich bei den Rechnungen um Total- fälschungen handle. Im Zeitraum vom 27. Mai bis 15. Juli 2020 habe der Beschul- digte sodann in Absprache mit M._____ von den Konti der F._____ GmbH durch insgesamt 12 Bargeldbezüge von den Fr. 351'050.00 Fr. 275'000.00 abgehoben. Von diesen Fr. 275'000.00 habe er total Fr. 247'000.00, ebenfalls in bar, zu unbe- kannten Zeitpunkten an unterschiedlichen Orten im Kanton Zürich an M._____ übergeben. Zirka Fr. 28'000.00 habe der Beschuldigte dabei für sich behalten dür- fen. Sodann habe der Beschuldigte am 11. Juni 2020 Fr. 50'000.00 vom C._____P._____-Konto auf das Q._____-Konto transferiert und auf Geheiss und im Auftrag von M._____ am 1. Juli 2020 vom C._____P._____-Konto weitere Fr. 70'000.00 auf das Q._____-Konto und schliesslich am 7. Juli 2020 denselben Betrag von da auf das Konto der R._____ AG von S._____ bei der T._____ [Bank]. Am 21. Juli 2020 sei M._____ sodann von S._____ die wirtschaftliche Berechtigung an diesem Konto der R._____ AG eingeräumt worden. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe gewusst, dass die fraglichen Vermögenswerte durch unwahre Angaben gegenüber der Bank er- langt worden seien und habe zumindest annehmen müssen, dass diese aus einem Verbrechen stammten. Sodann habe er gewusst, dass die Überweisungen auf die Bankkonti der F._____ GmbH, die Barbezüge und die Überweisung auf das Konto der R._____ AG alles Handlungen gewesen seien, die dazu geführt hätten, dass die Vermögenswerte aus dem Covid-Kredit nicht mehr auffindbar sein würden und

- 10 - nicht mehr eingezogen werden konnten. Der Beschuldigte und M._____ hätten das gewusst und auch gewollt. Sodann liege Gewerbsmässigkeit vor, da der Beschuldigte in der Zeit vom 27. Mai bis zirka 15. Juli 2020 mittels der genannten Vereitelungshandlungen total Fr. 351'050.00 umgesetzt habe und durch wiederholte, regelmässige Handlungen für sich einen Gewinn von zirka Fr. 28'000.00 erzielt habe, welches Geld er für die Deckung seiner Lebensunterhaltskosten und laufende Bedürfnisse verwendet habe. 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Aussagen von M._____ sowie diverser Sachbeweise (Handelsregisterauszüge, verschiedene Bankunterlagen, Unterlagen aus den Geschäftsordnern der F._____ GmbH) zum Ergebnis, dass der Anklagevorwurf erstellt sei und verurteilte den Be- schuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Urk. 43 S. 27 ff., Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 2). 1.3. Der Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch nicht einverstanden und lässt einen Freispruch beantragen. Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, die fraglichen Handlungen seien unbestritten (Urk. 62 S. 7 und Prot. II S. 9 Ergänzung 2). Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass der Be- schuldigte jemals von M._____ über den durch betrügerisches Handeln erlangten COVID-19-Kredit informiert worden sei. M._____ habe nie ausgesagt, er habe den Beschuldigten darüber informiert, dass es sich um deliktisches Geld handle (Urk. 62 S. 12 ff.). Die Bargeldbezüge hätten dann beim Beschuldigten ein schlechtes Gefühl geweckt, dass es nicht um ein gewöhnliches Geschäft gehe. Allerdings bedeute dies nicht, dass er von der deliktischen Herkunft der Gelder habe ausgehen müssen. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er die fraglichen Gelder entgegengenommen habe, gewusst hat, dass diese aus einem Verbrechen stammen oder dies zumindest hat an- nehmen müssen (Urk. 62 S. 13 f.). Der Beschuldigte sagte zur Sache aus, die fraglichen Transaktionen und Bargeldbezüge seien korrekt. Die von der O._____ GmbH auf zwei Geschäftskonti der F._____ GmbH überwiesenen Fr. 351'050.00

- 11 - seien für den Kauf bzw. Verkauf von Baumaterialien bestimmt gewesen. Er habe damals nicht gewusst, worum es genau ging bzw. woher die Gelder stammten. Von der Herkunft der Gelder habe er erst später erfahren. Der Grund für die nachfolgenden Transaktionen wisse er nicht mehr. Mit der Zeit habe er keine Bargeldbezüge mehr sondern Online-Transaktionen machen wollen, weil er sich mit der ganzen "Geschäfterei" nicht sicher gewesen sei. Die Bargeldbezüge habe er auf Anweisung von M._____ gemacht. Von diesen Bargeldbezügen habe er Fr. 28'000.00 als Gewinn behalten (Urk. 61 S. 7 ff.). 1.4.1. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, zudem lässt sich dieser durch die im Recht liegenden Kontobelege und Unterlagen der F._____ GmbH sowie in weiten Teilen durch die Aussagen von M._____ erstellen. So na- mentlich die vier Gutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 351'050.00 von der O._____ GmbH auf die zwei Geschäftskonti der F._____ GmbH, der Zahlungsver- kehr bezüglich der Überweisungen von Fr. 50'000.00 und Fr. 70'000.00 vom C._____P._____-Konto der F._____ GmbH auf deren Q._____-Konto, sämtliche Bargeldbezüge und die Überweisung von Fr. 70'000.00 auf das Konto der R._____ AG bei der T._____. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte einen Gewinn von Fr. 28'000.00 in bar einbehalten und das übrige bezogene Bargeld an M._____ übergeben hatte. Anerkannt ist auch, dass die vorhandenen Belege im Zusammen- hang mit den Einkäufen und Verkäufen von Abdeckflies vom Beschuldigten erstellt wurden und es sich dabei um Fälschungen handelt. Ebenso ist anerkannt, dass der Betrag von Fr. 351'050.00 aus einem von M._____ betrügerisch erlangten COVID- 19-Kredit stammt. Ferner kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und M._____ davon ausgegangen werden, dass es bereits vor der ersten Überweisung an die F._____ AG zu Absprachen gekommen ist bezüglich der Überweisungen und der Gewinnbeteiligung (vgl. zum Ganzen die vorinstanzlichen Ausführungen mit Verweisen auf die Aktenstellen: Urk. 43 29 ff., S. 50 ff. und S. 47 ff.). Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. 1.4.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben oder dass er zu- mindest habe annehmen müssen, dass die Gelder im Betrag von Fr. 351'050.00,

- 12 - welche die O._____ GmbH an die F._____ Gmbh überwiesen habe, aus einem betrügerisch erlangten COVID-19-Kredit stammten. Weiter weist der Beschuldigte von sich, dass seine Handlungen dazu dienen sollten, dass diese Vermögenswerte nicht mehr auffindbar sein sollten bzw. nicht mehr eingezogen werden konnten bzw. er mit dieser Absicht mit M._____ zusammengewirkt habe. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, mit dem Geld Baumaterialien bezahlt zu haben (Urk. D7/5/1/1 S. 7 ff. und Urk. 61 S. 7 ff.). Er habe das Konto nur zur Verfügung gestellt für den Kauf von Baumaterialien. M._____ habe bei ihm arbeiten wollen, jedoch habe er ihm keinen Lohn bezahlen können, weshalb sie eine Gewinnbeteiligung vereinbart hätten (Urk. 23 S. 6 f., Urk. 61 S. 7 ff.). Zu prüfen bleibt damit der subjektive Tatbestand, mithin, was der Beschuldigte wusste, wollte oder zumindest in Kauf nahm. Da diese Frage sehr eng mit der recht- lichen Würdigung verknüpft ist, wird an jener Stelle näher darauf eingegangen werden (vgl. Ziff. II.2. nachstehend).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Allgemeines Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und dessen Qualifikation im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sowie zur Mittäterschaft kann vorab auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz, inklusive Darlegung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, verwiesen werden (Urk. 43 S. 65 ff.). Insbesondere ist im Zusammen- hang mit der Geldwäschereihandlung nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (vgl. BGE 142 IV 333 E. 5.1.). In subjektiver Hinsicht sei hervorgehoben, dass Geldwäscherei ein Vorsatzdelikt ist, wobei Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Der Geld- wäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirk-

- 13 - lichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" stammt aus Art. 144 StGB und meint Vorsatz und Eventual- vorsatz. Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 StGB genügt, wenn Verdachts- gründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Hehler deren konkrete Eigenart kennt. Das Gesetz beruht auf dieser Recht- sprechung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer ver- brecherischen Vortat. Dabei muss er nicht wissen, dass das Gesetz die ent- sprechende Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), aber er muss die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen. Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, ist demnach entscheidend, ob er zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könne aus einer Verbrechensvortat stammen. Es genügt also, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Geld könne aus qualifizierten Betäubungs- mitteldelikten oder gegebenenfalls anderen Verbrechen wie Diebstahl oder Betrug stammen und dies in Kauf genommen hat, mit anderen Worten, dass er mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt oder ein anderes Verbrechen zu qualifizieren ist (BGE 119 IV 242 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 2.2. Mit der Staatsanwaltschaft beurteilte die Vorinstanz das Verhalten des Be- schuldigten als qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 lit. c StGB. Demgegenüber beantragt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren einen Freispruch. Sie argumentiert, der Beweis, dass der Be- schuldigte zum Zeitpunkt, als er die fraglichen Gelder entgegengenommen habe, gewusst habe, dass diese aus einem Verbrechen stammen oder dies zumindest hätte annehmen müssen, sei nicht erbracht. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Urk. 62 S. 6 ff.).

- 14 - 2.3. Objektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz ist das Vortatenerfordernis erfüllt (Urk. 43 S. 68). Unbestrittener- massen stammen die fraglichen Vermögenswerte aus einem von M._____ durch betrügerisches Handeln erlangten COVID-19-Kredit. Sodann nahm der Beschuldigte auf zwei Geschäftskonti der von ihm als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer gehaltenen F._____ GmbH (vgl. Urk. D7/3/5) innert eines Monates in vier Tranchen insgesamt Fr. 351'050.00 an Überweisungen von der O._____ GmbH entgegen, nahm im Umfang von zuerst Fr. 50'000.00 und dann weiteren Fr. 70'000.00 zwischen diesen beiden Konti einen Kontoübertrag vor sowie eine Überweisung von Fr. 70'000.00 an die R._____ AG, welche wiederum von einem Dritten (S._____) gehalten wurde. Schliesslich erfolgten innerhalb von knapp zwei Monaten 12 Bargeldbezüge, in der Regel von mehreren Zehntausend Franken, welches Geld der Beschuldigte hernach jeweils in bar an verschiedenen Orten an M._____ übergab. Zudem behielt der Beschuldigte zirka Fr. 28'000.00 in bar für sich als Gewinn ein. An korrekten Quittungen, Rechnungen oder Verbuchungen in der Buchhaltung der F._____ GmbH fehlt es gänzlich, sodass keine Rückschlüsse auf geschäftliche Aktivitäten möglich sind. Diese genannten Handlungen sind zweifelsfrei geeignet, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Einerseits wurden vom Geschäftskonto der O._____ GmbH die Gelder auf mehrere Geschäftskonti einer anderen Gesellschaft übertragen, die von einem anderen Gesellschafter gehalten wurde. Sodann fanden zwischen den Geschäftskonti der F._____ GmbH nochmals Überträge statt sowie zusätzlich eine Überweisung auf eine dritte Gesellschaft. Schliesslich stellen auch die diversen Bargeldbezüge eine deutliche Unterbrechung der Papierspur dar, die es erheblich erschweren bzw. gar verunmöglichen, im Rahmen einer Einziehung überhaupt noch an die Gelder gelangen zu können. Insgesamt hat der Beschuldigte durch sein Handeln massgeblich dazu beigetragen, dass die Gelder aus dem ertrogenen COVID-19-Kredit der Einziehung entzogen werden. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dies wird von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt.

- 15 - 2.4. Subjektiver Tatbestand 2.4.1. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte von der Vortat Kenntnis ge- habt und vorsätzlich Geldwäschereihandlungen begangen zu haben. 2.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sehr ausführlich wieder- gegeben und sich minutiös, sehr differenziert und mit zutreffender Würdigung zu den Aussagen geäussert (Urk. 43 S. 36 ff., S. 53 ff. und S. 68 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in der Tat als sehr vage, detailarm bzw. pauschal und vielfach sehr ausweichend und zuweilen chaotisch. Der Beschuldigte hält stereotyp an seiner Version der Geschehnisse fest und ist nicht in der Lage, detailliertere oder weitergehende Fragen authentisch und einge- hender zu beantworten. Schlüssig zeigte die Vorinstanz auf, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die fraglichen Gelder für den Verkauf bzw. Kauf von Baumaterialien bestimmt gewesen seien, um Schutzbehauptungen handelt und für die Sachverhaltserstellung nicht darauf abgestellt werden kann. Ins- besondere sei nochmals erwähnt, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, sich konkret zu den Geschäftsabläufen, den Unternehmen, bei denen er einkaufte sowie zu den konkret gehandelten Baumaterialien zu äussern. Sodann vermochte er auch im Zusammenhang mit den angeblichen Geschäften mit der O._____ GmbH keine konkreten Angaben zu machen, obwohl es sich bei den Fr. 351'050.00 - in Anbe- tracht der kaum vorhandenen operativen Tätigkeit der F._____ GmbH - um ein er- hebliches Auftragsvolumen gehandelt haben müsste, das dem Beschuldigte hätte in Erinnerung bleiben müssen. Bei diesem angeblichen Auftragsvolumen erscheint überdies auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass M._____ der Geschäftsführer der O._____ GmbH war. Hinzu kommt, dass nach eigenen Anga- ben des Beschuldigten sowie gemäss M._____ die entsprechenden Rechnungen für Verkäufe von Abdeckflies für die O._____ GmbH gefälscht sind (vgl. Urk. D7/5/1/6 S. 10 und 12). Ferner, so die Vorinstanz ebenfalls richtig, ist der Zweck der O._____ GmbH gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Dienstleis- tungen im Bereich Versicherungen und Inkasso (vgl. Urk. 43 S. 54), was es zusätz- lich unglaubhaft macht, dass diese Baumaterialien in einem solch grossen Umfang will eingekauft haben. Ebenso vage und diffus sind die Erklärungen des Beschul-

- 16 - digten zur R._____ AG, dazu sei vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen (Urk. 43 S. 54). Im Weiteren zeigte die Vorinstanz auch anschaulich die Entwicklung des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf sowie diverse damit verbundene Widersprüchlichkeiten (vgl. Urk. 43 S. 55 ff.). So namentlich, dass der Beschuldigte anfangs der Untersuchung noch selber die Geschäfte geleitet und Baumaterialien eingekauft und weiterverkauft haben will, während er bei der Haftanhörung plötzlich die Version vertrat, M._____ habe alles gemacht. M._____ habe gewissermassen auf Provisionsbasis gearbeitet. Er (der Beschuldigte) habe das Geld abgehoben, damit M._____ habe Baumaterialen kaufen und später weiterverkaufen können (Urk. D7/5/1/3 S. 8 f. und Urk. 61 S. 9 f. und 12). Diese Aussagen machen keinerlei Sinn, bleiben ohnehin äusserst vage und decken sich nicht mit dem Geständnis von M._____ (vgl. Urk. D7/5/1/6 S. 3 ff.). Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte darlegt, nämlich, dass M._____ für ihn legalerweise auf Provisionsbasis im Baumaterialhandel tätig gewesen sei, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sich M._____ wider besseres Wissen selber einer nicht unerheblichen Straftat geständig zeigen sollte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und nicht sachdienlich, jedoch erweisen sich die Sachbeweise sowie die Aussagen und das Geständnis von M._____ durchaus als aussagekräftig bzw. verlässlich. Zwar kann dem Beschuldigten nicht bewiesen werden, dass er detaillierte Kennt- nisse von der Vortat hatte, namentlich, dass die Gelder aus einem ertrogenen COVID-19-Kredit stammten. Jedoch hätte bei ihm aufgrund der gesamten Um- stände der Verdacht aufkommen müssen, dass die Gelder allenfalls einer illegalen Quelle entstammen. M._____ hat vom Geschäftskonto der O._____ GmbH der F._____ GmbH vordergründig grundlos den Betrag von über Dreihunderttausend Franken überwiesen, um am Ende nach diversen unüblichen und ebenso grundlo- sen Transaktionen und etlichen Bargeldbezüge sowie auf Grundlage gefälschter Rechnungen wieder über die Gelder (in bar) verfügen zu können. Zudem erhielt der Beschuldigte für einen relativ geringen Aufwand eine Entschädigung von beachtli- chen Fr. 28'000.00. All dies liess keinen anderen Schluss zu, als dass die fraglichen Vermögenswerte aus dem üblichen und nachvollziehbaren Geldkreislauf "zum Ver- schwinden" gebracht werden mussten. Ein solches Vorhaben muss bei jedem ver-

- 17 - nünftig denkenden Menschen zumindest den Verdacht aufkommen lassen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zu und her geht und die fraglichen Gelder einer kriminellen Tätigkeit entstammen könnten. Die erhebliche Summe lässt zudem ein Bagatelldelikt als Vortat ausser Betracht fallen. Der Beschuldigte lebt im Übrigen schon lange Jahre in der Schweiz und ist Inhaber verschiedener Gesellschaften, weshalb ihm die hiesigen Gepflogenheiten, insbesondere im geschäftlichen Be- reich, sicherlich bekannt und vertraut sind. Der Einwand der Verteidigung, der Be- schuldigte habe einen anderen kulturellen Hintergrund, andere Denkstrukturen und ein anderes Verhältnis zu Bargeld (Urk. 62 S. 5 f. und Prot. II S. 13), verfängt daher nicht. Sodann gestand der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung ein, dass er gemerkt habe, dass etwas nicht in Ordnung sei, weshalb er gesagt habe, er wolle das nicht mehr (Urk. D7/5/1/6 S. 9 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selber Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikten im Zusammenhang mit COVID- 19-Krediten schuldig machte, er mithin mit dem modus operandi vertraut war und nicht derart blauäugig und unbedarft ist, wie er sich in den Einvernahmen darzu- stellen versucht. Gerade auch vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ein Sensorium hatte für illegale Machenschaften. Seine angebliche Naivität ist ihm jedenfalls nicht abzunehmen. Daran vermag unter den gegebenen Umständen auch die vorgebrachte psychosoziale Situation des Be- schuldigten (Urk. 62 S. 3 ff.) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten musste der Beschuldigte schlicht damit gerechnet haben, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, selbst wenn ihm genauere Details allen- falls nicht bekannt gewesen sind. Er hat sich damit das Wissen um die Vortat an- rechnen zu lassen. Zudem bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Be- schuldigte wusste und auch wollte, dass durch seine Handlungen der Geldfluss verheimlicht und verschleiert und eine Einziehung der Vermögenswerte zumindest erschwert wurde. Ein anderer Rückschluss lassen sein Verhalten und sein Mitwir- ken bei den ganzen Transaktionen und Bargeldbezügen nicht zu. Damit ist auch der subjektive Tatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.5. Schliesslich hat sich der Beschuldigte - mit der Vorinstanz - ein Handeln als Mittäter anrechnen zu lassen. Es kann dazu auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 71). Der Beschuldigte

- 18 - und M._____ waren bei der Ausführung der Geldwäscherei beide massgeblich be- teiligt, wenn auch M._____ der Drahtzieher und Stratege gewesen sein mag. Durch das zur Verfügung stellen der Geschäftskonti seiner Gesellschaft, der F._____ GmbH, sowie seinen aktiven Part in Form von diversen Überweisungen und Bargeldbezügen sowie die Übergaben des Bargeldes an M._____ über mehrere Wochen übernahm der Beschuldigte nicht nur einen untergeordneten, sondern einen wesentlichen Tatbeitrag. Der Beschuldigte und M._____ haben die Geldwäschereihandlungen arbeitsteilig ausgeführt, ohne den Tatbeitrag des Be- schuldigten wären diese schlicht nicht möglich gewesen. 2.6. Ferner bejahte die Vorinstanz zu Recht den Qualifikationsgrund der Gewerbs- mässigkeit, worauf ohne Weiterungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 72), weshalb der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4.5 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 168 Tagen erstandener Haft) und einer zu vollziehenden Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (Urk. 43 Dispositivziffern 2 und 3). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von Fr. 10'000.00 wegen Urkundenfälschung (Urk. 48 S. 4, Urk. 62 S. 2).

2. Zum jeweils anwendbaren Strafrahmen, den anwendbaren Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 172 ff.). Soweit sich die Vorinstanz dazu entschieden hat, für die mehrfach begangenen Delikte (Unter- lassung der Buchführung, versuchten Betrug, Urkundenfälschung) aufgrund des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges je Deliktsgruppe eine einheitliche Einzelstrafe festzulegen (vgl. Urk. 43 S. 175), so ist dies vertretbar und nicht zu korrigieren. Beim gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) sodann

- 19 - vom alten Recht (wie im erstinstanzlichen Urteil) auszugehen und nicht vom seit

1. Juli 2023 anwendbaren Strafrahmen. Dasselbe gilt für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB, welcher nach altem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorsah, während nach dem seit 1. Juli 2023 geltenden Recht die Verbindungsgeldstrafe entfällt. Das alte Recht ist deshalb milder, weil bei einer Kombination von Strafen, die letztlich einen spezialpräventiven Zweck hat, das Hauptgewicht auf der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe liegt, während der Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Insbesondere soll diese nicht zu einer Straf- erhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sank- tion, wobei die verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Neben- strafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2891). Nachdem die Freiheitsstrafe die eingriffsintensivste Sanktion darstellt, ist eine schuld- angemessene Strafe bestehend aus einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe selbstredend milder als eine blosse Freiheitsstrafe, die konsequenter- weise höher ausfallen würde. 3.1. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug (Dossier 9) Zunächst ist, der Systematik des erstinstanzlichen Urteils folgend, für den gewerbs- mässigen Betrug die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatschwere zutreffend (vgl. Urk. 43 S. 179 f.), dass die Deliktssumme im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs beachtlich sei. Zudem ist bestätigend zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner deliktischen Tätigkeit einen nicht unbeträchtlichen Aufwand betrieb und seine täuschenden Handlungen nicht leicht zu durchschauen waren, indem er den ihn behandelnden Ärzten mehrfach seine Arbeitstätigkeiten verschwieg und diverse nicht der Wahrheit entsprechende Arztzeugnisse der Leistungsbringerin der

- 20 - Krankentaggeldzahlungen einreichte. Soweit die Verteidigung im Berufungs- verfahren argumentiert, der Beschuldigte habe über seine Arbeitsunfähigkeit nicht getäuscht (Urk. 62 S. 20 ff.), betrifft dies den Schuldpunkt, welcher nicht ange- fochten ist. Darauf ist nicht zurückzukommen und auf die diesbezüglichen Vor- bringen der Verteidigung nicht weiter einzugehen. Weiter hat die Vorinstanz

- entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 20 f. und 24) - mit zutreffender Begründung eine Opfermitverantwortung verneint (Urk. 43 S. 138 ff. und 180), worauf vorbehalt- los verwiesen werden kann. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu gewichten. In subjektiver Hinsicht sind bestätigend das direktvorsätzliche Handeln sowie das rein finanzielle Motiv zu erwähnen. Sodann ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte während des rund zweijährigen Delinquierens jederzeit hätte damit aufhören können, was er jedoch nicht tat. Dem schlüssigen Fazit der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden könne (Urk. 43 S. 180), kann ebenfalls vorbehaltlos gefolgt werden. Auf die entsprechenden Erwägungen sei ergänzungslos verwiesen. Es bleibt deshalb insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 25) - nicht zu korrigieren. 3.2. Qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 7 A) Die Würdigung der Vorinstanz bezüglich der objektiven und subjektiven Tat- schwere ist zu übernehmen (Urk. 43 S. 181 ff.) und bedarf keiner Weiterungen. Im Übrigen wird diese von der Verteidigung auch nicht moniert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Asperation um 12 Monate verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (ausgehend von einer Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, Urk. 43 S. 184 und 191 f.) ist angemessen und nicht zu relativieren. 3.3. Mehrfacher versuchter Betrug (Dossier 7 B) Die Vorinstanz legte zutreffend dar (vgl. Urk. 43 S. 184 ff.), dass bezüglich der vier zu sanktionierenden Delikte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Begehung

- 21 - während eines kurzen Zeitraums von 2 Monaten stattfand und sich auf hohe Deliktssummen bezog. Ferner handelte der Beschuldigte geplant und mit einer erwähnenswerten Hartnäckigkeit, was von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt. Allerdings hält die Verteidigung zutreffend dafür (Urk. 62 S. 26 f.), dass das Vorgehen vergleichsweise simpel war. Das Verschulden ist daher als noch leicht zu gewichten. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein habgierigen Gründen. Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Berücksichtigung von vier versuchten Tatbegehungen, beziehungsweise aspirierend 11 Monate (vgl. Urk. 34 S. 186 und S. 192), ist bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohne Weiteres angemessen und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis zu bestätigen. 3.4. Betrug (Dossier 10 B) Zu Recht hat die Vorinstanz in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Sanktion im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrah- mens bzw. eine Einzelstrafe von 8 Monaten, und daraus folgend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate, als angemessen erachtet (Urk. 43 S. 186 f. und 192). Sie ist in ihrem Ergebnis zu bestätigen. In der Tat ist die Deliktssumme im Rahmen des möglichen Kreditbetrages eher gering. Das Vorgehen war vergleichsweise sim- pel. Der Beschuldigte handelte aus rein habgierigen Motiven und nützte dadurch das Vertrauen und die Grosszügigkeit des Staates während der Pandemie scham- los aus. Bezüglich der angeblichen finanziellen Notlage kann auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. 3.5. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 6) Der Beschuldigte fälschte 5 Antragsformulare, indem er falsche Umsätze dekla- rierte, um von hohen Covid-Krediten zu profitieren. Sein Vorgehen war dreist und sein Motiv ausschliesslich habgieriger Natur, um mit dem ertrogenen Geld persönliche materielle Bedürfnisse zu decken. Auch hier gilt, dass hinsichtlich der

- 22 - angeblichen finanziellen Notlage auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden kann. Allerdings war das Vorgehen des Beschuldigten vergleichsweise simpel. Zudem bestand mehrheitlich ein enger Zusammenhang mit den Betrugsdelikten. Insgesamt wiegt das Verschulden, im Rahmen aller möglichen denkbaren Tat- handlungen, noch leicht. Aufgrund der fünffachen Tatbegehung ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 8 Monaten allerdings korrekt, ebenso die daraus folgende Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate (vgl. Urk. 43 S. 187 f. und S. 192). 3.6. Misswirtschaft (Dossier 10 A) Zu Recht hat die Vorinstanz in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, und daraus folgend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate, als angemessen erachtet (Urk. 43 S. 188 f. und 192). Sie ist in ihrem Ergebnis zu bestätigen, auch wenn das Ver- schulden im Rahmen aller denkbaren Tathandlungen als noch leicht zu gewichten ist. Der Beschuldige bewirkte mit seinem Handeln eine erhebliche Konkursver- schleppung. In subjektiver Hinsicht ist bestätigend das eventualvorsätzliche Han- deln zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte die Insolvenzgefahr pflichtwidrig negierte. 3.7. Mehrfache Unterlassung der Buchführung (Dossier 7 C) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 43 S. 190 f.) und bedarf keiner Weiterungen. Angesichts des leichten Tatverschuldens ist die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen, ebenso die Erhöhung der Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat (vgl. Urk. 43 S. 191 f.). 3.8. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt und zurecht gefolgert, dass sich diese strafzu-

- 23 - messungsneutral verhalten (Urk. 43 S. 192 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären. Deutlich straferhöhend ist jedoch - mit der Vorinstanz - die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Probezeit (vgl. dazu Urk. 43 S. 193) zu berück- sichtigen, signalisiert ein solches Verhalten doch eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtsstaat. Was das Nachtatver- halten betrifft, kann vorab auf die differenzierten und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 193 ff.), sie bedürfen keiner Ergänzung. Wenn die Vorinstanz insgesamt eine Strafminderung von 10% vorsieht, so ist dies nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Weiter hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung eine besondere Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten verneint (Urk. 43 S. 195 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorbehaltlos verwiesen werden. Zwar ist dem Beschuldigten grundsätzlich zu glauben, dass er an einer Depression litt. Allerdings ist kein Konnex zwischen der Erkrankung und seiner Delinquenz ge- geben. Bei einer schweren Depression wären ein deutlich verminderter Antrieb und Interessenlosigkeit zu erwarten. Der Beschuldigte beging jedoch mehrheitlich zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse bzw. finanziellen Aufbesserung eine beachtliche Serie von schwerwiegenden Straftaten. Seine Erkrankung wiegt zu wenig schwer, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen würde. 3.9. Auszufällende Strafe Insgesamt ist die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 4.5 Jahren Freiheits- strafe sowie einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen angemessen und zu bestätigen. Die erstandene Haft von 168 Tagen ist dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10.Höhe Tagessatz Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach

- 24 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhand- lung nicht derart verändert (vgl. dazu Urk. 43 S. 197 f. und Urk. 61 S. 2 ff.), dass die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe Fr. 80.00 nicht mehr angemes- sen wäre, weshalb diese zu bestätigen ist. Die Tagessatzhöhe wird vom Beschul- digten denn auch nicht moniert.

4. Vollzug 4.1. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). 4.2. Hinsichtlich der Geldstrafe gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass objektiv zwar eine bedingte Strafe möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 43 S. 198 f.). Die einschlägige Vorstrafe, welche den Be- schuldigten unbeeindruckt liess und seine umfangreiche Delinquenz, die im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilen war, lässt keinen anderen Schluss zu.

- 25 - IV. Ersatzforderung / Grundbuchsperre

1. Der Beschuldigte erzielte aus seinem deliktischen Handeln durch Betrug, ge- werbsmässigen Betrug und der Geldwäscherei einen Umsatz von insgesamt Fr. 219'090.00 (vgl. Urk. 43 S. 208). Wie die Vorinstanz richtig darlegte, ist der Deliktsgewinn nicht mehr vorhanden und eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB deshalb ausgeschlossen. Zurecht erwog sie, mit sehr detaillierten Ausführungen, dass stattdessen eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB angezeigt sei und ge- langte unter Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie in Anwendung des Bruttoprinzips zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zu verpflich- ten sei, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 100'000.00 zu bezahlen (Urk. 43 S. 208 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz ist angemessen und kann unter Verweis auf die sehr ausführlichen Erwägungen übernommen werden. Eine Korrektur ist nicht angezeigt. Was die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung betrifft (Urk. 62 S. 16 ff.), so vermögen diese am Ergebnis nichts zu ändern. Dies deshalb, weil angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 61 S. 2 ff.) davon auszugehen ist, dass er trotz Schulden in der Lage ist, im Laufe der Jahre eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.00 zu bezahlen. Hervorzuheben ist, dass in Bälde alle Kinder auf eigenen Beinen stehen werden und die Ehefrau wie der Beschul- digte erwerbstätig ist (Urk. 61 S. 2 f.). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB im Umfang des an die Privatklägerin geleisteten und geschul- deten Schadenersatzes vom Kanton Zürich zurückfordern kann (BGE 117 IV 111).

2. Nachdem die Ersatzforderung begründet ist und in ihrer Höhe bestätigt wird, ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Grundbuchsperre nach wie vor ange- zeigt und aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 43 S. 214, Dispositivziffer 9). Der Einwand der Verteidigung gegen die Grundbuchsperre stand denn auch unter der Prämisse, dass von einer Ersatzforderung abgesehen bzw. diese deutlich reduziert werde (Urk. 48 S. 4 f., Urk. 62 S. 18).

- 26 - V. Zivilforderung

1. Der Beschuldigte wird der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen, wobei die Vortat (Betrug) zum Nachteil der Privatklägerin erfolgte. Es ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO auch über die Zivilklage zu entscheiden.

2. Der Beschuldigte beantragt, das Schadenersatzbegehren sei auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 48 S. 5, Urk. 62 S. 2). Er macht geltend, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen, weshalb das Schadenersatzbegehen zumindest auf den Zivilweg zu verweisen sei. Die Zivilklage müsste sich aber wohl gegen M._____ und nicht gegen ihn richten (Urk. 62 S. 15).

3. Die Privatklägerin hat ihren Schaden begründet und beziffert (Urk. 19 und Urk. 22/1-9). Der Schaden im Umfang von Fr. 351'050.00 (zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. September 2022) entspricht dem durch die Geldwäschereihandlungen umgesetzten Betrag und ist ausgewiesen. Der Beschuldigte ist sodann, auch wenn er nicht an der Vortat beteiligt war, im Umfang der Vermögenswerte, deren Ein- ziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist, für den Vortatschaden mit- haftend (vgl. BGE 146 IV 211 E.4.2.2.). Der Beschuldigte ist folglich, wie bereits von der Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 43 S. 219), solidarisch mit M._____ zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 351'050.00 zuzüglich 5% Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 43 S. 217 ff.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens un- ter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wurde, besteht kein Raum, die in korrekter Anwendung der Gebührenverordnung festgesetzte Gerichtsgebühr zu reduzieren. Der diesbezüg- liche Antrag des Beschuldigten (Urk. 48 S. 5) ist nicht zu hören. 1.2. Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 43 S. 221 f., Dispositivziffer 15), welche vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 48 S. 5),

- 27 - ist begründet. Es kann ohne Weiterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 221 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Dem vormals amtlichen Verteidiger MLaw Y2._____ wurden im Berufungs- verfahren für noch nicht entschädigten Aufwand bereits Fr. 79.60 ausbezahlt (Urk. 54), was ins Kostendispositiv aufzunehmen ist.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin kommt grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Da der Rückzug indessen noch innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO einging (Urk. 46), sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amt- lichen Verteidigers, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Berufung vom 5. Juli 2023 zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,  […]  des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 2.-3. […]

4. Es wird kein Widerruf des bedingten Vollzuges des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2018 ausgefällten Strafteils von 60 Ta- gessätzen zu CHF 110 Geldstrafe angeordnet.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2022 beschlag- nahmte Barschaft von CHF 6'900 und EUR 400 wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

- 29 -

7. Das Guthaben auf dem Konto Nr. CH1 bei der C._____, lautend auf B._____, wird eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die C._____ angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. 8.-9. […]

10. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022 und 17. Juni 2022 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Laptop, rot, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'415)  1 Computer, goldfarben, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'426)  1 Computer, weiss, Marke: HP (Asservat-Nr. A015'758'471)  1 iPhone, weiss, mit USB-Kabel (Asservat-Nr. A015'758'573)  1 Natel Samsung, weiss (Asservat-Nr. A015'758'653)  1 Natel Nokia, schwarz (Asservat-Nr. A015'758'675)  1 Kartenetui, rot, enthält diverse Belege und Bankkarten (Asservat- Nr. A015'758'686)  1 Kartenetui "Prodega", schwarz, enthält diverse Belege und Bank- karten (Asservat-Nr. A015'758'744)  1 Natel Samsung, hellblau, mit USB-Kabel (A015'758'766)  1 iPhone, weiss (Asservat-Nr. A015'762'308)  1 Ordner, weiss, mit Aufschrift "…" (Asservat-Nr. A015'765'045)  1 Ordner, blau, mit Aufschrift "F._____" (Asservat-Nr. A015'765'056)  1 Armbanduhr, Marke: Rado, Modell: Integral Jubilé (Asservat- Nr. A015'765'067)  3 Briefe: 1 Steueramt G._____, Schlussrechnung Einschätzungsmittei- lung 2020 F._____ GmbH in Liq., 2 Briefe Steuerverwaltung Kanton AR betr. H._____ GmbH (Asservat-Nr. A015'765'089)  Diverse Briefe / Dokumente aus Umschlag "2020" (Asservat- Nr. A015'765'205)  Diverse Briefe an F._____ GmbH (von CS, UBS, WIR Bank, Bank Now [Asservat-Nr. A015'765'352])  Arztzeugnis vom 28. August 2020 (Asservat-Nr. A016'073'624)  Arztzeugnis vom 10. Juni 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat-Nr. A016'073'657)

- 30 -  Arztzeugnis vom 26. März 2020 inkl. schwarzem Medikamentensäcklein (Asservat-Nr. A016'073'679)  Notizbuch "Kühe" (Asservat-Nr. A016'073'680)  Notizbuch schwarz (Asservat-Nr. A016'073'704)  Ringheft "Shell" (Asservat-Nr. A016'073'726)  Diverse ARV-Scheiben; Zeitraum 2019 - 2021, Datenträger-Nummer, Ausbaudatum/Zeit, Fahrzeugart, Kontrollschild/Wagennummer, Lenker/in (Name, Vorname, Geb. Dat.), Linie/Kurs (Tram/Bus), Vorfall- datum/Strecke (Meter), zuständige Amtsstelle/-person (Asservat- Nr. A016'073'839)  Vereinbarung …-fahrten mit I._____ GmbH (Asservat- Nr. A016'073'851)  Computer Marke HP, Seriennummre 8, mit Gebrauchspuren (Asservat- Nr. A016'073'884)  Computer Marke HP, Seriennummre 9 (Asservat-Nr. A016'073'895)  Videorecorder Marke alhua, Seriennummer 10 (Asservat-Nr. A016'073'920)  Arztzeugnis vom 8. Juli 2019 für J._____ (Asservat-Nr. A016'073'964)  Agenda 2021 "K._____" (Asservat-Nr. A016'073'997)  Ordner grün (Asservat-Nr. A016'074'003)  Ordner schwarz "Mitarbeiter" (Asservat-Nr. A016'074'036)  Ordner weiss "An-/Verkauf" (Asservat-Nr. A016'074'058)  Unterlagen Viseca-Prepaid Karte, Konto-Nr. 11, Digitale Datenträger Liste (Asservat-Nr. A016'074'092)  Statuten L._____ GmbH (Asservat-Nr. A016'074'116). 11.-12. […]

13. Die Kosten der Untersuchung (inkl. Kosten des Entscheides des Bezirks- gerichtes Horgen vom 25. Februar 2022 betreffend Entsiegelung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Rechtsanwalt MLaw Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 26'500.20 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlung von CHF 7'500) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. […] 16 [Mitteilungen]

17. [Rechtsmittel]"

- 31 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 168 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tages- sätzen zu Fr. 80.00.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 100'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Ver- mögensvorteil zu bezahlen.

5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angeordnete Grundbuchsperre der Liegenschaft D._____-str. 2, ... Zü- rich, Grundbuch Blatt 3, EGRID CH4 (Stockwerkeigentum, 74 / 1000 Mitei- gentum am Grundstück Zürich-E._____, GB Bl. 5, EGRID CH6, Kat. Nr. 7) wird aufrecht erhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschie- den hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend die Verfahrenskosten und die Er- satzforderung.

6. Der Beschuldigte wird solidarisch mit M._____ verpflichtet, der Privatklägerin, A._____ Bürgschaftsgenossenschaft für …, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 351'050.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 32 -

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 15) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA Y2._____ Fr. 79.60 (bereits ausbezahlt)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS,  3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 33 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS  (zur Kenntnisnahme; ref.: 12) das Notariat und Grundbuchamt U._____-Zürich, … [Adresse], betr.  Dispositivziffer 5 die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4 und 5  (zur Kenntnisnahme) sowie betr. TEVG gemäss Dispositivziffer 4 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw N. Hunziker