opencaselaw.ch

SB230423

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2025-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 6. Juni 2023, wurde der Beschuldigte des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 3), des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2) schuldig gesprochen. Von den übrigen Vorwürfen (Dossier 1: (mehrfache) Vergewaltigung, (mehrfacher) Raub und Gefährdung des Lebens; Dossier 2: Sexuelle Nötigung und Raub; Dossier 3: Vergewaltigung und Gefährdung des Lebens) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 70 S. 60). Gegen diesen Entscheid meldeten die Staatsanwaltschaft am

14. Juni 2023 (Urk. 60) und der Beschuldigte am 15. Juni 2023 (Urk. 61) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an. Das schriftliche Urteil wurde der Staatsan- waltschaft am 3. August 2023 und dem Beschuldigten am 4. August 2023 zugestellt (Urk. 69/1-2). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70) zog die Staatsan- waltschaft am 18. August 2023 ihre Berufung zurück (Urk. 71) und der Beschuldigte reichte am 22. August 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob An- schlussberufung – in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Weiter wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich im Hinblick auf die anzusetzende Berufungsverhandlung einen Antrag zu stellen, ob dem urteilen- den Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören soll, ob für den Fall einer Befragung verlangt werde, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und für den Fall einer Befragung für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werden soll. Die Privatklägerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2023 auf die Erhebung einer An- schlussberufung (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2023 Anschlussberufung und beantragte, dass die Privatklägerin 3 durch

- 7 - das Gericht noch einmal persönlich zu befragen sei (Urk. 78). Mit Eingabe vom

12. September 2023 beantragte die Privatklägerin 2, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts anzugehören habe, dass sie – falls sie persön- lich einvernommen werde – von einer Person des gleichen Geschlechts einzuver- nehmen und dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Ge- schlechts beizuziehen sei (Urk. 79). Die Privatklägerin 3 erhob am 18. September 2023 Anschlussberufung und stellte den Beweisantrag, dass sie durch das Gericht persönlich zu befragen sei. Weiter stellte sie den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts anzugehören habe, dass sie von einer Person des gleichen Geschlechts einzuvernehmen und dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen sei (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 wurden die Anschlussberufungen den Parteien zugestellt und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um zu den Be- weisanträgen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerin 3 Stellung zu nehmen (Urk. 81). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 mit, dass er die persönliche Befragung der Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht als notwendig erachte (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde entschieden, dass die Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsver- handlung als Auskunftsperson einvernommen wird (Urk. 86). Am 1. Juli 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 liess die Privatklägerin 3 den Ausschluss der Öffentlichkeit an der Berufungsverhandlung, sowie dass sie getrennt vom Beschul- digten zu befragen sei, beantragen (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 21. Okto- ber 2024 wurden diese Anträge gutgeheissen (Urk. 99). Am 22. Oktober 2024 liess die Privatklägerin 3 ein Verschiebungsgesuch betreffend die Berufungsverhand- lung stellen (Urk. 102). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den

26. Juni 2025 verschoben.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat einen persönlichen Härtefall bejaht und von einer Landes- verweisung abgesehen (Urk. 70 S. 49 ff. und Dispositivziffer 5).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 78 S. 2; Urk. 120 S. 2).

2. In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB eines anerkannten Flüchtlings ist zunächst auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 49 ff.). Korrekt führte

- 31 - die Vorinstanz zudem aus, dass es sich bei dem vom Beschuldigten begangenen Raub im Sinne von Art. 140 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt (Urk. 70 S. 49). Die Vorinstanz sah jedoch zu Unrecht von einer Landesverweisung ab. Dies ist im Folgenden zu korrigieren.

3. Grundsätzlich ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt (vgl. Urteil BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Zuerst wird geprüft, ob ein per- sönlicher Härtefall besteht und danach wird eine Interessenabwägung gemacht. Bei anerkannten Flüchtlingen, wie dem Beschuldigten vorliegend, wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Eine Landesverweisung darf bei Flüchtlingen nur ge- mäss den Voraussetzungen nach Flüchtlingskonvention angeordnet werden (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1). Ein sich in der Schweiz rechtmässig aufhalten- der Flüchtling darf gemäss Art. 32 FK nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Es erfolgt somit insofern eine Beschränkung (BGE 135 II 110 E. 2.2.1). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird vorausgesetzt (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; vgl. auch Urteile BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen.

4. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Geboren wurde er in I._____, im Jahr 1995, wo er aufwuchs. Er absolvierte eine Ausbildung als Schrei- ner und Schweisser und leistete zwei Jahre als Soldat Militärdienst in Eritrea. Ende 2013 floh er nach Äthiopien und reiste via Sudan, durch die Sahara, Libyen und Italien im Jahr 2014 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. In der Schweiz wurde er gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AslyG als Flüchtling anerkannt. Im Jahr 2016 erhielt er Asyl (Prot. I S. 11, Urk. 52/1) und ist nun im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In der Schweiz absolvierte er eine Lehre als Logistiker EBA, welche er im Jahr 2019 abschloss. Seitdem arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Es kann somit von einer erfolgten wirtschaftlichen und finanziellen Integration gesprochen

- 32 - werden. Vorbestraft ist er nicht. In Eritrea wohnen weiterhin sein Vater, sein Bruder und seine Schwester. Die Mutter ist verstorben. Der Beschuldigte versteht und spricht Deutsch. Seine Muttersprache ist Tigrinya. Zudem spricht er nach eigenen Angaben auch Amharisch, ein bisschen Arabisch, ein bisschen Englisch (Prot. I S.

E. 2 Zur Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Y._____, der Lei- tende Staatsanwalt lic. iur. C._____, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Privat- klägerin 3 in Begleitung ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und die Vertrauensperson der Privatklägerin 3, Frau D._____ (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil

- 8 - wurde am 1. Juli 2025 beraten und am 30. Juli 2025 mündlich eröffnet (Prot. II S. 19 ff.).

E. 2.1 Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2021 an die Privatklägerin 2 ist zu bestätigen. Ein Grundsatzentscheid betreffend Schadenersatz für weitere Schäden kann nicht getroffen werden; die Privatklägerin 2 substantiierte und bezif- ferte keine allfälligen Schadenspositionen. Sie ist daher mit ihrem Schadenersatz- begehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 2.2 Auch die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 bedarf keiner Korrektur. Diese ist in Anbetracht des Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin 2 angemes- sen. Nachdem in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung und der Gefährdung

- 38 - des Lebens Freisprüche ergingen, steht die zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.– in einer durchaus angemessenen Relation zum Antrag der Privat- klägerin 2.

E. 2.3 Im Übrigen kritisiert im Berufungsverfahren weder die Privatklägerin 2 noch der Beschuldigte konkret den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilansprü- che der Privatklägerin 2 (vgl. Urk. 75 und Urk. 118).

E. 2.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2021 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen.

E. 3 Die Verteidigung ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Raubes, geringfügigen Diebstahls sowie Tätlichkeiten), 2-4 (Sanktion, Voll- zug), 7-10 (Genugtuung und Schadenersatz) und 14-15 (Kostenauflage und teil- weise Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung) an. Die Staatsanwalt- schaft erhebt Anschlussberufung und beantragt (neben der bereits [teilweise] er- gangenen Schuldsprüche bezüglich Dossiers 2 und 3) die Schuldigsprechung be- züglich Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens und Raub (alle Dossier 3; Dispo- sitivziffer 1). Weiter beantragt sie die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Straf- zumessung), 5 (Landesverweisung), 9 und 10 (Genugtuung und Schadenersatz Privatklägerin 3), 14 und 15 (Kostenauferlegung). Die Privatklägerin 3 ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 1 (Freispruch betreffend Vergewaltigung und Gefähr- dung des Lebens, Dossier 3), 9, 2. Satz (Höhe der Genugtuung) und 11 (Rayon- und Kontaktverbot) an. Demnach sind die Dispositivziffern 6 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren Privatklägerin 1), 12 (Kostenfestsetzung), 13 (Höhe Ent- schädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung) und 16 (Kostenauflage unentgeltliche Verbeiständung) rechtskräftig, was vorab mit Be- schluss festzuhalten ist. Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 7'342.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 122). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Da die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) ca. eine Stunde länger dauerte als veranschlagt sowie eine separate mündliche Urteilseröffnung stattzufinden hatte, ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Y._____, mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 3.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 12'041.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 123). Dieser Aufwand ist deutlich überhöht. Zunächst richtet sich auch die Festlegung der Entschädigung für die unentgeltliche

- 40 - Rechtsvertretung – wie diejenige für die amtliche Verteidigung – nach der Anwalts- gebührenverordnung. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Dabei gilt es für den Aufwand im Berufungsverfahren zu beachten, dass der Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren in der Regel bekannt ist und der Aufwand daher deutlich geringer ausfallen dürfte. Auch vorliegend war der Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt; wesentliche neue Tatsachen ergaben sich im Berufungs- verfahren nicht. Zwar mag es sein, dass sich die Rechtsvertretung der Privat- klägerin 3 im Berufungsverfahren nicht einfach gestaltete (vgl. Urk. 123 S. 2). Indes kann es nicht angehen, Kosten für eine eingehende Betreuung, welche über das rechtlich Notwendige hinausgeht, aus der Staatskasse zu vergüten. Die Auf- wendungen für mehrere zeitintensive Besprechungen mit der Privatklägerin 3 (u.a. vier externe Besprechungen inkl. jeweils eine Stunde Fahrzeit, vgl. Urk. 123 An- hang) können daher nicht bzw. nur teilweise entschädigt werden. Angesichts dessen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 für das Berufungsverfahren – wie die amtliche Verteidigung – mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. 3.3 Die geltend gemachten Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretun- gen der Privatklägerinnen 1 und 2 im Berufungsverfahren sind ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 94 f. und 113 f.; Urk. 108 f.). Sie sind entsprechend ihren Honorarnoten antragsgemäss zu entschädigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 aStPO). Der Be- schuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 teilweise, wobei des Unterliegen betreffend die Schuld- sprüche der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde anzurechnen ist, womit die Privatklägerin 3 lediglich mit Bezug auf die Höhe der Genugtuung sowie das Kontakt- und Rayonverbot unterliegt.

- 41 - Es rechtfertigt sich daher unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, dem Beschul- digten zu 1/2 und der Privatklägerin 3 zu 1/8 aufzuerlegen und zu 3/8 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage (1/2) unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 3.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'050.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2021 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2021 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens un- ter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Dispositivziffer 14 und 15).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

E. 3.5 Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 28 Monaten zu sanktionieren. Die bisher erstandene Haft von 20 Tagen (29. Juni 2022 bis 18. Juli 2022) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 12/2 und Urk. 12/11; Art. 51 StGB).

E. 3.6 Für die Frage des Vollzugs kann zunächst auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 47 f.). Mit der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten stellt sich im Gegensatz zur von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 24 Monaten nicht die Frage einer be- dingten Strafe im Sinne von Art. 42 StGB, sondern einer teilbedingten Freiheits- strafe im Sinne von Art. 43 StGB. Da es sich beim Beschuldigten um einen Täter handelt, welcher erstmals strafrechtlich verurteilt wird, ist davon auszugehen, dass er sich durch den unbedingten Teil der Strafe genügend beeindrucken lässt, damit er nicht nochmals delinquiert. Es ist ihm insofern eine positive Legalprognose zu stellen, der unbedingte Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzulegen (Art. 43 Abs. 3 StGB), der übrige Teil der Strafe im Umfang von 22 Monaten bedingt aufzuschieben und die Probezeit dafür auf zwei Jahre fest- zusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 4 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechts- stellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheid- findung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

- 9 - denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). 5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass für die Delikte, für welche der Beschul- digte im Rahmen von Dossier 2 schuldig gesprochen wurde (geringfügiger Dieb- stahl und Tätlichkeiten), kein gültiger Strafantrag vorliege und daher keine Ver- urteilung ergehen könne (Urk. 118 S. 2 ff.). Für den Beginn der Strafantragsfrist genüge es, dass der Täter der Privatklägerin 2 als Person bekannt gewesen sei, auch wenn sie dessen Name noch nicht gekannt habe (mit Verweis auf Urteil BGer 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Die Privatklägerin 2 habe gemäss eigenen Aussagen mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt und ihn zudem nach dem Vorfall des Öfteren wiedergesehen. Weiter habe sie seit Juli 2021 über mindestens ein Foto des Beschuldigten verfügt. Sie sei damit bereits seit Juli 2021 in der Lage gewesen, den Beschuldigten zweifelsfrei zu individualisieren, womit die Strafan- tragsfrist im Oktober 2021 geendet habe, und der Strafantrag vom 5. April 2022 verspätet sei (Urk. 118 S. 2 ff.). 5.2. Tatsächlich kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafantrags- frist bereits zu laufen beginnen, auch wenn der geschädigten Person der Täter noch nicht namentlich bekannt ist. Hierfür muss der Täter aber zweifelsfrei zu individua- lisieren sein, etwa anhand einer amtlichen Funktion, welche nur von einer bestimm- ten Person ausgeübt wird (Urteile BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl., 2019, Art. 31 StGB N 27). Eine solche Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Privatklägerin 2 mag den Beschuldigten aufgrund der erbrachten sexuellen Dienstleistungen und seiner gelegentlichen Besuche an der E._____-strasse vom Sehen her gekannt haben. Dabei hatte sie auch Fotos von ihm erstellt (vgl. Urk. 4/2/1 Anhang). Seine Identität war ihr aber gänzlich unbekannt (Urk. 4/2/1 F/A 43). Diese war auch nicht zweifelsfrei anhand einer bestimmten Funktion, wel- che nur der Beschuldigte ausübte, feststellbar, sondern musste durch die Polizei ermittelt werden. Der mutmassliche Täter war für die Strafbehörden und die Privat- klägerin 2 erst dann zweifelsfrei individualisierbar, als die Privatklägerin 2 ihn am

- 10 -

E. 4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere bezüglich des geringfügigen Diebstahls (Dossier 2) ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er mit der Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzog und ihr danach die bereits bezahlten Fr. 100.– für den erfolgten Geschlechtsverkehr weg und wieder an sich nahm, weil er offensichtlich nicht zufrieden war, dass diese das Festhalten und Würgen während des Ge- schlechtsverkehrs nicht guthiess. Zugute zu halten ist ihm lediglich, dass es sich um einen relativ bescheidenen Deliktsbetrag handelte. Das objektive Verschulden ist eher leicht und wird durch das subjektive Verschulden – der Beschuldigte han- delte vorsätzlich – nicht verändert. Es ist somit insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht der relativ bescheidenen finanziellen Ver- hältnissen ist die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 1'200.– zu über- nehmen (Urk. 70 S. 44).

E. 4.2 Wenn die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere bezüglich Tätlichkeiten (Dos- sier 2) ausführt, dass es sich bei der Privatklägerin 2 um eine Sexarbeiterin handle

- 30 - und der Beschuldigte sich über die vorgängige Vereinbarung über den Umfang der sexuellen Dienstleistungen hinweggesetzt habe, ist ihr vollumfänglich zuzustim- men. Gewaltsame Sexpraktiken, welche der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 ausüben wollte, waren nicht vereinbart gewesen. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 70 S. 44 f.). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten einzig, dass er, als sich die Privatklägerin 2 körperlich wehrte, von den Tätlichkeiten abliess. Das objektive Tatverschulden ist als eher leicht einzustufen. In Bezug auf das sub- jektive Tatverschulden ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und es ihm nur um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Begierden ging. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere daher nicht. Dementsprechend ist sein Verschulden insgesamt als eher leicht einzu- stufen. Eigenständig wäre eine Busse in Höhe von Fr. 1'200.– auszufällen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die ausgefällte Einsatzbusse für den gering- fügigen Diebstahl um Fr. 600.– auf Fr. 1'800.– zu erhöhen.

5. Zusammenfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen und 22 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen sind, unter Anrechnung von 20 Tagen Haft sowie eine Busse von Fr. 1'800.– als angemessen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen fest- zulegen. V. Landesverweisung

E. 9 Mai 2022 auf dem polizeilichen Fotobogen wiedererkannte, welcher zuvor an- hand einer erfolgten Identifikation des Beschuldigten im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle erstellt werden konnte (Urk. 4/2/2; Urk. D2/1/2 S. 2; Urk. D2/3/2). Erst in diesem Zeitpunkt begann die Strafantragsfrist zu laufen. Bereits am 5. April 2022 hatte die Privatklägerin 2 bei der Polizei Strafantrag gegen Unbekannt gestellt (Urk. D2/2/1), womit der Strafantrag rechtzeitig erfolgte. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Beschuldigten im Hinblick auf Dossier 2 sind damit gegeben. 6.1. Die Verteidigung bringt mit Bezug auf Dossier 3 vor, die Anklagebehörde habe den Zeitraum, in dem sich der Vorfall ereignet haben solle, mit ca. zwischen Okto- ber und Dezember 2021 äusserst weit gefasst. Eine wirksame Verteidigung werde damit massgeblich erschwert, indem der Beschuldigte nachträglich selbstverständ- lich nicht in der Lage sei, für sämtliche Tage in diesem Zeitraum ein Alibi vorzuwei- sen (Urk. 118 S. 4). Soweit die Verteidigung damit eine Verletzung des Anklage- grundsatzes (Art. 9 und 325 StPO) rügen will, ist darauf hinzuweisen, dass die ge- nügende Umschreibung einer Straftat nicht spezifisch hinsichtlich der zeitlichen Komponente, sondern insgesamt und zusammen mit dem übrigen Inhalt der An- klage zu beurteilen ist. Insofern kann eine relative zeitliche Unbestimmtheit der An- klageschrift durch eine in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detaillierte Umschreibung der Vorwürfe aufgewogen werden (Urteil BGer 6B_103/2017 vom

21. Juli 2017 E. 1.5.2). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftat- bestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll (Urteil BGer 6B_202/2024 vom

17. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.2. Der Tatvorwurf mit Bezug auf Dossier 3 ist insgesamt äusserst präzise um- schrieben. So ist dem Beschuldigten bekannt, wen er wo angesprochen, welche sexuelle Dienstleistung er dabei vereinbart, wo er dann die sexuellen Handlungen vollzogen, welche nicht vereinbarten Handlungen er vorgenommen und wie er dabei auf die geschädigte Person eingewirkt haben soll. Sodann ist auch sein Ver- halten nach den sexuellen Handlungen (Wegnahme des Geldes und Sicherung der Wegnahme durch Würgen) beschrieben (vgl. Urk. 17 S. 7 f.). Angesichts dieser zahlreichen, sehr spezifischen Tathandlungen, welche detailliert umschrieben sind,

- 11 - weiss der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird. Damit ist der Anklage- grundsatz gewahrt; der (mangels genauerer Angaben der Privatklägerin 3) eher weit gefasste Tatzeitraum ändert daran nichts. 7.1. Kurz vor der Berufungsverhandlung, mit Eingabe vom 25. Juni 2025, stellte die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 den Beweisantrag, die Vertrauensperson der Privatklägerin 3, D._____, sei zu befragen. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme der Privatklägerin 3 vom 18. Juli 2022 habe die Dolmetscherin die wichtige Aussage der Privatklägerin 3, dass sie vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei, nicht übersetzt. Die Vertrauensperson D._____ habe auf diesen Fehler noch in der laufenden Einvernahme spontan aufmerksam gemacht, woraufhin es zu einem Disput gekommen sei. In der Folge habe die Privatklägerin 3 sich nicht mehr auf ihre Aussagen konzentrieren können und den zeitlichen Ablauf durchein- ander gebracht. Sodann sei dieser Sachverhalt unzutreffend wiedergegeben wor- den, indem festgehalten worden sei, die Vertrauensperson habe der Privatklägerin 3 gesagt "diese solle auch noch erwähnen, dass sie vergewaltigt worden sei" (Urk. 115 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft unterstützt den Beweisantrag (Prot. II S. 13). Die Verteidigung lehnt diesen ab (Prot. II S. 12). 7.2. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. Juli 2022 wurde nicht nur schriftlich protokolliert, sondern zusätzlich auf Video aufgezeichnet (Urk. 4/3/2 und Urk. 4/4). Die Aussagen der Privatklägerin 3 und die Einwendungen der Vertrau- ensperson D._____ sowie der darauffolgende Disput sind somit ausreichend in den Akten dokumentiert. Von einer Befragung der Vertrauensperson D._____ ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Im Übrigen wird die Privatklägerin 3 seit Jahren durch D._____ betreut. Diese nahm während des laufenden Berufungs- verfahrens offensichtlich auch an mehreren Besprechungen zwischen der Privat- klägerin 3 und ihrer Rechtsvertreterin teil (vgl. Urk. 123). Damit wäre der Beweis- wert ihrer Zeugenaussage äusserst gering und ist auch aus diesem Grund von ei- ner Zeugenbefragung abzusehen. 7.3. Der Beweisantrag war daher abzuweisen.

- 12 - II. Dossier 2 (Sexuelle Nötigung und Raub bzw. Tätlichkeiten und Diebstahl)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl in Bezug auf das Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 17 S. 6 f.), dass er der (transsexuellen) Privatklägerin 2 während des Analverkehrs – für wel- chen sie einen Preis von Fr. 100.– vereinbart hätten – in deren Zimmer an der F._____-strasse 1 in …. Zürich unvermittelt einen ihrer Arme in seine Richtung ge- zogen und versucht habe, auch den anderen Arm zu ergreifen und zu sich zu zie- hen, woraufhin diese erklärt habe, dass sie dies nicht wolle. Nach einer Stellungs- änderung, die Privatklägerin 2 sei nun auf dem Rücken gelegen, habe der Beschul- digte während des fortgesetzten Analverkehrs mit beiden Händen an den Hals der Privatklägerin 2 gegriffen und mit beiden Daumen fest zugedrückt. Die Privatkläge- rin 2 habe sich auf die Seite gedreht und sich so vom Beschuldigten loslösen kön- nen. Der Beschuldigte habe sodann die Fr. 100.– für den Geschlechtsverkehr zu- rückverlangt und die Privatklägerin 2 habe ihm das Geld aus Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen seitens des Beschuldigten überlassen. Die Privatklägerin 2 habe aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten kurz andauernde Rötungen am Hals erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten denn auch in Kauf genom- men habe.

2. Standpunkt der Beteiligten Gemäss Anklageschrift wurde dem Beschuldigten in Bezug auf Dossier 2 sexuelle Nötigung und Raub vorgeworfen. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen geringfügi- gen Diebstahls und Tätlichkeiten und sprach ihn betreffend sexuelle Nötigung und Raub frei. Der Beschuldigte ficht diese Schuldsprüche an und beantragt einen voll- umfänglichen Freispruch mit Bezug auf Dossier 2. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin 2 fechten die Freisprüche an. Zur Disposition steht dement- sprechend nur noch der Schuldspruch betreffend des geringfügigen Diebstahls und der Tätlichkeiten.

- 13 -

3. Die Beweismittel Die hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Ent- scheid aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 15). Ebenso ist der Schluss, dass diese verwertbar seien, zu übernehmen (Urk. 70 S. 15). Im Beru- fungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 11 f.). Weitere Beweiserhebungen mit Bezug auf Dossier 2 erfolgten nicht.

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 70 S. 8 f.).

5. Konkrete Beweiswürdigung 5.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15 f.) ist erstellt, dass keine Zweifel an der Iden- tifikation des Beschuldigten bestehen. 5.2. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 wurden im erstin- stanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben und, soweit möglich, gewürdigt (Urk. 70 S. 16 ff.). In der Tat erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als glaubhaft. Die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 wirkt aufgrund ihrer konstanten Aussagen und den teilweise nebensächlichen Details, die sie wiederholt ausführte (z.B. die Furcht, dass der Beschuldigte ihre Glaswaren kaputt machen und sie da- mit verletzen würde; dass ihr der Beschuldigte "komisch" vorgekommen sei) authentisch und als tatsächlich erlebt. Es besteht keine Veranlassung, an ihren Aussagen zu zweifeln, zumal weder eine Aggravation der Schilderung noch Rachemotive gegenüber dem Beschuldigten erkennbar sind. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen erweisen sich – mit der Vorinstanz – als kurz, karg und stereotyp. Die wenig sachdienlichen, sondern oftmals auswei- chenden Aussagen oder auch Gegenfragen des Beschuldigten erweisen sich als nicht derart verlässlich und überzeugend, dass darauf abgestellt werden könnte.

- 14 - Insbesondere vermögen seine wenig glaubhaften Aussagen die überzeugenden Sachdarstellungen der Privatklägerin 2 nicht zu relativieren. Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungsverfahren weder beanstandet noch sich mit ihr auseinandergesetzt. Nach dem Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. Dieser ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 17). 6.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten sowohl der sexuellen Nötigung als auch des Raubes frei und verurteilte ihn jedoch des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 6.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch betreffend Dossier 2, während sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 2 auf Erhebung der Berufung bzw. Anschlussberufung (bezüglich Dossier 2) verzichteten (Urk. 78 und 79). 6.4. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 70 S. 33 ff.). Damit setzte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren weder auseinander, noch stellte sie diese in Abrede. Betreffend den Tatbestand des Diebstahls stellt sich ergänzend zu den vorinstanz- lichen Ausführungen die Frage, inwiefern die Wegnahme der Hundertfrankennote gegen den Willen der Privatklägerin 2 erfolgte. Bei einer Einwilligung des Gewahr- samsinhabers ist ein Gewahrsamsbruch ausgeschlossen, womit der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wäre (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., 2019, Art. 139 StGB N 53 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich zu einer allfälligen

- 15 - Einwilligung der Privatklägerin 2 nicht explizit. Sie führte aber aus, dass die Privat- klägerin 2 dem Beschuldigten "aus Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen" die Hundertfrankennote überlassen habe. Dies nachdem der Beschuldigte die Hun- dertfrankennote nach dem Geschlechtsverkehr wieder herausgefordert habe mit den Worten "ok, wenn du nicht willst, dann will ich mein Geld zurück" (Urk. 70 S. 37). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Privatklägerin 2 habe sich gegen die Äusserung des Beschuldigten betreffend Rücknahme des Geldes weder zur Wehr gesetzt noch irgendeinen mündlichen Widerspruch geäussert. Der Beschuldigte habe deshalb ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass sie nichts gegen die Rücknahme des Geldes einzuwenden habe (Urk. 51 S. 17 f.). Es ist somit zu prüfen, ob eine Einwilligung der Privatklägerin 2 zur Rückgabe des Geldes an den Beschuldigten vorlag bzw. ob der Beschuldigte zumindest davon ausgehen durfte. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gegen Geld sexuelle Dienstleistungen anbot. Vor den sexuellen Handlungen über- gab der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die vereinbarten Fr. 100.–. Während der sexuellen Handlungen wurde der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 gewalttätig, indem er ihr unter anderem mit beiden Händen an den Hals griff und mit beiden Daumen fest zudrückte. Danach brach die Privatklägerin 2 die sexuellen Handlungen ab. In der Folge forderte der Beschuldigte das übergebene Geld zurück. Unstrittig überliess die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten das Geld. Frag- lich ist, wie dieses "Überlassen" genau zu verstehen und zu werten ist. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass der Be- schuldigte die Nachttischschublade selber öffnete und das Geld an sich nahm. Die Privatklägerin verhielt sich währenddessen passiv, sagte nichts und liess den Be- schuldigten das Geld nehmen, ohne sich zur Wehr zu setzen (Urk. 4/2/1 F/A 31- 35; Urk. 4/2/2 F/A 6). Damit hat die Privatklägerin 2, obwohl sie den ganzen Vor- gang beobachtete und der Beschuldigte sie damit konfrontierte, dass er das zuvor übergebene Geld wieder an sich nehmen würde, nicht eingegriffen, nicht einmal verbal. Angesichts der zuvor stattgefundenen strafbaren Handlungen (Tätlichkei- ten) durfte der Beschuldigte indes alleine deshalb noch nicht davon ausgehen, dass

- 16 - die Privatklägerin 2 in die Rücknahme des Geldes eingewilligt hatte. So musste er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Rücknahme des Geldes nach erfolgten sexuellen Handlungen nicht dem Willen der Privatklägerin 2 entsprechen konnte, da diese ihm sexuelle Dienstleistungen bloss gegen Bezahlung und nicht etwa un- entgeltlich angeboten hatte. Daran ändert nichts, dass die sexuellen Handlungen nicht wie vom Beschuldigten gewünscht zu Ende geführt wurden. Immerhin began- nen die beiden mit den sexuellen Handlungen. Schliesslich hat die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten das Geld auch nicht von sich aus zurückgegeben, sondern er hat, ohne eine Erwiderung auf seine Ankündigung erhalten zu haben, die Schub- lade selbständig geöffnet und das Geld wieder an sich genommen. All dies zeigt, dass keine Einwilligung der Privatklägerin 2 zur Rücknahme des Geldes durch den Beschuldigten vorlag und dies für den Beschuldigten auch erkennbar war. Der Be- schuldigte wusste somit, dass er nicht zur Rücknahme des Geldes berechtigt war. Er nahm das Geld zurück, in der unrechtmässigen Absicht, sich mit den Fr. 100.–, die ihm nicht mehr gehörten, zu bereichern. 6.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

7. Der Beschuldigte ist daher bezüglich Dossier 2 des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Dossier 3 (Vergewaltigung, Raub und Gefährdung des Lebens)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl bezüglich Dossier 3 (Urk. 17 S. 7 f.) zusammengefasst vorgeworfen, dass er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. Oktober und Dezember 2021, spätabends, im Zimmer der Privatklägerin 3 an der F._____-strasse 1 in … Zürich, gegenüber der Privatklägerin 3 beim zunächst einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit Kondom, das Kondom abgestreift und ohne Kondom entge- gen der konkludenten Vereinbarung mit der Privatklägerin 3 und entgegen deren ausdrücklichen und für ihn erkennbaren Willen mit seinem Penis wieder in die Va-

- 17 - gina der Privatklägerin 3 eingedrungen sei. Dies sei ihm gelungen, weil er körperlich überlegen die Handgelenke der Privatklägerin 3 festgehalten und dadurch verhin- dert habe, dass sich die Privatklägerin 3 habe körperlich zur Wehr setzen können. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er aus der offenen Schublade sowohl die für den Geschlechtsverkehr bezahlten Fr. 50.– und weitere Fr. 1'000.– an sich genom- men, um dieses Geld für sich zu behalten. Als die Privatklägerin 3 das Geld zurück- gefordert habe, soll der Beschuldigte sie mit einer Hand an ihrem Hals gepackt und fest zugedrückt haben (Urk. 17 S. 7 f.).

2. Der Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet wiederholt, dass er die Privatklägerin 3 kenne (Urk. 3/7 S. 2; Urk. 3/8 S. 2). Er beantragt dementsprechend einen Freispruch.

3. Die Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Vorgang des Würgens und des Raubes gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 3 er- stellt sei, nicht aber in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung und der Gefähr- dung des Lebens (Urk. 70 S. 32).

4. Die Beweismittel Die hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 22 f.). Ebenso ist der Schluss, dass diese verwertbar seien, zu übernehmen (Urk. 70 S. 23). Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 11 f.). Die Privatklägerin 3 wurde vom Berufungsgericht erneut als Auskunftsperson befragt (Urk. 117). Auch diese Ein- vernahme ist als Beweismittel verwertbar.

- 18 -

5. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 70 S. 8 f.).

6. Konkrete Beweiswürdigung 6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 70 S. 23 ff.), dass die Privat- klägerin 3 den Beschuldigten klar identifizieren konnte und die Schilderungen der Privatklägerinnen 2 und 3 zur Identifikation des Beschuldigten im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. D3/3/1; Urk. 4/3/1 S. 7; Urk. 4/2/2 S. 2). An der Identifikation des Beschuldigten bestehen dementsprechend keine Zweifel. 6.2. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatkägerin 3 und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Sie würdigte diese sowie die Glaubhaftigkeit derselben eingehend und zutreffend. Darauf kann vorab grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 70 S. 26 ff.). Zusammenfassend bzw. ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten beschränkten sich letztlich darauf, dass er abstritt, die Privatklägerin 3 zu kennen ("Ich kenne diese Frau nicht.") (Urk. 3/7 S. 2 ff.). bzw. dass der Vorwurf eine Lüge sei (Urk. 3/8 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten identifizierte (vgl. dazu vorstehend in E. III.6.1.), erscheinen seine Aussagen nicht überzeugend. 6.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist über die Einvernahmen der Pri- vatklägerin 3 eine inhaltliche Konsistenz des für die Befragte subjektiv Wichtigen zu erkennen (Urk. 70 S. 26 f.). Dies gilt auch für die heutige Einvernahme (Urk. 117). Im Aussageverhalten der Privatklägerin 3 sind keine eigentlichen Lügensignale erkennbar. Ihre Aussagen sind weitestgehend überzeugend, durch viele Details angereichert und in chronologischer Hinsicht in den Gesamtablauf ein- gebettet, sodass sich daraus keine Hinweise auf bewusst unwahre Aussagen er- blicken lassen. Namentlich zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die

- 19 - Privatklägerin 3 zwar unverhohlen zum Ausdruck brachte, dass sie den Beschul- digten für die Erniedrigungen, die er ihr angetan habe, verabscheue. Auch gab sie zu Protokoll, dass sie sich wünsche, dass der Beschuldigte denselben Schmerz erleiden müsse, wie sie ihn wegen seines Verhaltens erlitten habe (Urk. 117 S. 11). Dennoch legte sie im Rahmen ihrer diversen Befragungen aber keinen eigentlichen Belastungseifer an den Tag. Das Gegenteil war der Fall, was sich namentlich auch an der Befragung der Privatklägerin 3 vor Berufungsinstanz zeigte. So wurde sie beispielsweise durch den Staatsanwalt ganz konkret gefragt, ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, als er sie penetriert habe. Die Privatklägerin 3 antwortete darauf, dass sie das nicht mehr wisse, sie könne die Frage nicht beantworten (Urk. 117 S. 13). Würde man nun von der Hypothese ausgehen, dass die Privatklä- gerin 3 den Beschuldigte grundlos beschuldigen würde, wie dies die Verteidigung insinuiert, dann wäre gerade bei solchen Fragestellungen zu erwarten gewesen, dass sie ihn klar und unmissverständlich belasten würde. Gerade das hat sie aber nicht getan. Sie deklarierte, wo sie sich nicht mehr erinnern konnte und liess sich auch durch entsprechende Fragestellungen nicht zu belastenden Aussagen verlei- ten, sondern machte transparent, wenn sie sich unsicher war, oder sich einfach nicht mehr an die Geschehnisse erinnern konnte. Auffällig am Aussageverhalten der Privatklägerin 3 ist zudem, dass ihre Erinnerungen an die konkreten, sozusa- gen mechanischen Geschehnisse, oftmals durch starke emotionale Empfindungen überlagert waren, was zur Folge hatte, dass die Privatklägerin 3 in ihrer Erinnerung ihre Gefühlslage in den Vordergrund rückte und die faktischen Ereignisse in den Hintergrund gerieten. Exemplarisch zeigt sich dies dort, wo der Staatsanwalt an- lässlich ihrer Befragung vor Berufungsgericht die Frage nach einer allfälligen Ge- waltanwendung des Beschuldigten gestellt hat und die Privatklägerin 3 als Antwort darauf zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte "ein Arschloch" sei. Der Staats- anwalt fasste auf diese Antwort entsprechend nach und liess die Privatklägerin 3 wissen, dass er nicht habe wissen wollen, was der Beschuldigte sei, sondern was dieser getan habe. Diese Nachfrage vermochte die Privatklägerin 3 dann jedoch nicht mehr zu beantworten (Urk. 117 S. 13). Diese Eigenheit in ihrer Aussagenge- nese führte letztlich dazu, dass trotz grundsätzlicher Überzeugungskraft ihrer De- positionen in zentralen Punkten des Tatvorwurfs die notwendige Klarheit und

- 20 - Schärfe ihrer Schilderungen fehlte, was im Ergebnis dazu führte, dass das Gericht diesbezüglich nicht zweifelsfrei von der Erstellung des Anklagesachverhaltes aus- gehen konnte. Im Anschluss an diese einleitenden Erwägungen findet nachfolgend eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Depositionen der Privat- klägerin 3 statt. 6.2.3. Die Privatklägerin 3 wiederholte konstant, dass der Beschuldigte sie vor dem G._____ angesprochen und sie diesen gegen Bezahlung von Fr. 50.– für geschütz- ten Geschlechtsverkehr auf ihr Zimmer mitgenommen habe. Er habe sich ausge- zogen und sie habe ihre Hose nur halb ausgezogen, ihm das Kondom angezogen und sich nach vorne gebeugt. Er sei mit dem Penis in sie eingedrungen. Ejakuliert habe der Beschuldigte auf den Boden. Das Kondom habe er ausgezogen gehabt. Weiter habe er ihr die Fr. 50.– und weitere Fr. 1'000.– weg- bzw. an sich genom- men. Das Geld sei für ihre Kinder gewesen; diese hätten nichts mehr zu essen gehabt, als er ihr das Geld weggenommen habe. Weiter erwähnte die Privatklägerin 3 ein Würgen mit einer Hand, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Der Beschuldigte sei schliesslich aus ihrem Zimmer gerannt (vgl. Urk. 4/3/1 und 2; Urk. 117 S. 7). 6.2.4. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex Vergewaltigung lassen sich zahl- reiche Ungereimtheiten erkennen, die nicht einfach unbeachtliche Details sind. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 70 S. 27 f.), erwähnte die Privat- klägerin 3 anlässlich der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme) ein An- fassen ihrer Brust durch den Beschuldigten und ein Küssen ihrer Brust durch ihn. Ein Festhalten an den Handgelenken und ein Fortsetzen des Geschlechtsverkehrs nach Ejakulation auf den Boden erwähnte sie – im Gegensatz zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme – nicht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie dies nicht zu Protokoll. Weder bei der freien Schilderung des Sachverhaltes noch auf Nachfrage hin erwähnte sie entsprechende Gewalthandlungen (Urk. 117 S. 7 f. und 13). Weitere wesentliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 3 sind Folgende: Der Beschuldigte soll dreimal gestossen haben und dann sei es schon vorbei gewesen (Urk. 4/3/1 S. 5), während der Geschlechtsverkehr 5-6 Minuten ge-

- 21 - mäss Aussage der Privatklägerin 3 bei der Staatsanwaltschaft gedauert haben soll (Urk. 4/3/2 S. 8). Auf diesen doch eklatanten Unterschied anlässlich der Berufungs- verhandlung angesprochen, erklärte die Privatklägerin 3, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 117 S. 9). Auch sind ihre Aussagen zur Frage, wann sie bemerkt bzw. gesehen habe, dass der Beschuldigte das Kondom ausgezogen habe, nicht konsistent. Zunächst sagte sie aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt gemerkt habe, dass der Beschuldigte das Kondom ausgezogen habe (Urk. 4/3/1 S. 5). In der zweiten Einvernahme erklärte die Privatklägerin 3, dass sie sich während des Geschlechtsverkehrs ein bisschen auf die Seite gedreht und sie so gesehen habe, dass er das Kondom ausgezogen habe. Sie habe geschrien und nach Hilfe gerufen (Urk. 4/3/2 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte sie hierzu aus, dass sie sich kurz umgedreht habe und sie es da gesehen habe. Da habe sie ihn gefragt, weshalb er dies gemacht habe, das sei so nicht abgemacht gewesen (Urk. 117 S. 8 und 13). Unterschiedlich äusserte sie sich auch insofern, als sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme ausgesagt hat, dass sie ihn gelutscht und er sie gebumst habe (Urk. 4/3/2 S. 7). In der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte sie aber, dass sie nicht geblasen habe, "da sein Glied schon" gestanden habe (Urk. 4/3/1 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte sie wiederum – auf entsprechende Frage hin –, dass es keinen Oralsex gegeben habe (Urk. 117 S. 8). Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung kann aufgrund ihrer konstanten Aussagen insofern erstellt werden, als es zum Geschlechtsverkehr zwi- schen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten gekommen ist und er ihr dafür Fr. 50.– bezahlt hat. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte das Kondom ausgezo- gen hatte, als er (auf den Boden) ejakulierte. Nicht erstellt werden kann aufgrund der inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte seinen Penis nach der Ejakulation wieder in die Vagina eingeführt und die Privatklägerin 3 an ihren Handgelenken festgehalten hat, um den Geschlechtsverkehr gewaltsam fortzusetzen. Hierzu ist das Aussageverhalten der Privatklägerin 3 nicht aus- reichend konstant und schlüssig. Vielmehr bleiben erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 3 unter Anwendung von Gewalt (Festhalten der

- 22 - Handgelenke) nochmals penetriert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 70 S. 31), ist nicht verständlich, weshalb die Privatklägerin 3 diesen zentralen Punkt des Festhaltens an den Handgelenken und des Wiedereindringens nicht be- reits anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnt hat. Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung erwähnte sie diesen zentralen Umstand nicht. Gleichzeitig war sie aber im Stande, andere Gewaltanwendungen, wie das Würgen durch den Be- schuldigten bei der Geldentwendung, zu schildern (dazu nachfolgend). Dementsprechend kann der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Vergewalti- gung nicht erstellt werden. 6.2.5. Die Aussagen der Privatklägerin 3 in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens sind praktisch stets konstant und schlüssig und mit besonderen Details versehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 27 f.) ist festzuhalten, dass die Privatklä- gerin 3 zwar einige wenige Details leicht anders bei der Staatsanwaltschaft als bei der Polizei schilderte (z.B. sie habe keinen Urinabgang gehabt vs. sie wisse es nicht mehr, ob sie Urinabgang gehabt habe). Insgesamt schilderte sie das Würgen aber konstant und lebensnah sowie mit zahlreichen speziellen Details (z.B. fünf Fingerabdrücke erkennbar; schwindlig geworden; schwarz vor Augen). Auch wenn gewisse Tendenzen zu Übertreibungen erkennbar sind ("Als er mich würgte, waren meine Augen ganz weit offen", Urk. 4/3/2 S. 11), ändert dies nichts an den sonst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3. Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung beschrieb sie das Würgen in der freien Schilderung des Sachverhaltes (Urk. 117 S. 7). Bei Nachfragen zu konkreten Details blieb sie dann vage bzw. konnte sich nicht mehr erinnern – was angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit aber nicht weiter erstaunt (Urk. 117 S. 9). Detailliert und lebensnah schilderte sie jedoch, dass man nach dem Würgen an ihrem Hals den Abdruck von fünf Fingern habe sehen können, was sie aber niemandem gesagt oder gezeigt habe. Sie habe einen pinken Pullover angehabt, welchen sie nicht gewagt habe auszuziehen (Urk. 117 S. 10). Die geschilderten Folgen betreffend die Würgemale und das Ver- bergen dieser Male mit einem Pullover sind originelle Begleitumstände der Tat, welche sie bereits bei der polizeilichen Einvernahme vor über drei Jahren zu Pro- tokoll gab (Urk. 4/3/1 S. 4 oben). Dies unterstreicht insgesamt die Glaubhaftigkeit

- 23 - der Aussagen der Privatklägerin 3 mit Bezug auf das Würgen. Es ist daher erstellt, dass ein Würgen seitens des Beschuldigten an der Privatklägerin 3 stattgefunden hat. 6.2.6. Schliesslich ist in Bezug auf den Vorwurf des Raubes festzuhalten, dass es durchaus leichte Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 3 gibt, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (vgl. Urk. 51 S. 11 ff.; Urk. 118 S. 7 f.). Aller- dings ist kein Widerspruch in ihren Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme und der polizeilichen Einvernahme in Bezug auf den zeitlichen Ablauf zu erkennen (zuerst Geld, dann würgen). Die Antwort zu Frage 51 ist unklar (Frage: Als der Beschuldige Sie würgte, war das bevor oder nachdem er das Geld hatte? Antwort: Das würgen war vorher, nachdem er alles gemacht hat."). Gram- matikalisch (Zeitformen) macht diese Antwort gar keinen Sinn und die Privatkläge- rin 3 kann aufgrund dieser Antwort nicht darauf behaftet werden, dass sie gesagt habe, dass der Beschuldigte sie zuerst gewürgt und erst dann das Geld weg- genommen habe (Urk. 4/3/2 S.11). Es muss sich dabei um ein rein sprachliches Missverständnis handeln und insofern ist auch die Reaktion der Privatklägerin 3 zu verstehen, als sie auf diesen vermeintlichen Widerspruch zu ihrer polizeilichen Ein- vernahme angesprochen wird und sich enervierte (Urk. 4/3/2 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte sie, dass der Beschuldigte das Geld genommen und sie ihn – unter anderem durch Festhalten sowie Hin und Her ziehen – aufge- fordert habe, das Geld zurückzugeben, woraufhin er sie gewürgt habe (Urk. 117 S. 7). Dieser chronologische Ablauf des Raubes wurde von der Privatklägerin 3 letztlich in allen Einvernahmen so und damit gleich wiedergegeben (vgl. Urk. 4/3/1 F/A 10 und Urk. 4/3/2 F/A 18, F/A 41 ff.). Dies bestätigt, dass es sich bei der Ant- wort zu Frage 51 um ein sprachliches Missverständnis und nicht um einen Wider- spruch in den Aussagen der Privatklägerin 3 handeln muss. Eine Diskrepanz zwischen ihren Aussagen ist insofern zu erkennen, als sie bei der polizeilichen Einvernahme angab, dass der Beschuldigte die Fr. 50.– auf den Tisch gelegt und er diese während des Geschlechtsverkehrs wieder an sich genommen habe bzw. in einer späteren Antwort, dass er die Fr. 50.– an sich genommen habe, als sie im Bad gewesen sei (Urk. 4/3/1 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftli-

- 24 - chen Einvernahme wiederholte sie, dass der Beschuldigte die Fr. 50.– auf den Tisch gelegt habe. In dieser Einvernahme fügte sie jedoch (neu) hinzu, dass sie die Fr. 50.– in einen kleinen Schrank gelegt und er dies gesehen habe. Er habe die Fr. 50.– herausgenommen (Urk. 4/3/2 S. 5 und 9). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte die Privatklägerin 3 dann wiederum lediglich aus, der Beschuldigte habe die Fr. 50.– so hingelegt und da sei noch eine kleine Kommode gewesen, in welcher die Fr. 1'000.– drin gewesen seien (Urk. 117 S. 7). Trotz diesen – letztlich unbeachtlichen – Diskrepanzen sind ihre Aussagen – so auch die Vorinstanz (Urk. 70 S. 29) – überwiegend äusserst glaubhaft. Insbeson- dere wiederholt sie konstant, dass der Beschuldigte das Geld an sich genommen hat, das für ihre Kinder bzw. deren Essen bestimmt gewesen sei und dass die Fr. 1'000.– in der Schublade in ihrer Tasche gelegen haben. Auch schilderte sie konstant, dass der Beschuldigte sowohl die Fr. 50.– für den Geschlechtsverkehr als auch ihr Erspartes in Höhe von Fr. 1'000.– an sich genommen hatte, was sie bemerkte und zu verhindern versuchte, wobei diese Gegenwehr durch den Be- schuldigten mit einem Würgegriff unterbunden wurde. Ob der Beschuldigte die Fr. 50.– vom Tisch oder aus der Schublade weggenommen hat und ob sie dabei aus dem Bad zurückgekommen oder bereits daneben gestanden ist, ist damit letzt- lich nicht entscheidend und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit insgesamt in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin 3. Es kann diesbezüglich im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, um Wieder- holungen zu vermeiden (Urk. 70 S. 28 f.). Entgegen der Verteidigung ist sodann die Aussage der Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte das Geld genommen habe, welches für ihre Kinder zum Essen bestimmt gewesen sei, nicht als zweifelhaft und Stimmungsmache gegen den Beschuldigten zu werten (Urk. 118 S. 11 oben). Die Privatklägerin 3 stammt offensichtlich aus äusserst ärmlichen Verhältnissen und hat mutmasslich alleine für den Unterhalt ihrer drei in H._____ [Land in Europa] lebenden Kinder aufzukommen, nachdem weder sie noch die Kinder Kontakt zum leiblichen Vater haben (Urk. 47 S. 14 ff.; Urk. 117 S. 3 ff.). Es erscheint daher glaub- haft, wenn sie bei der Entwendung ihres angesparten Geldes, welches für den lau- fenden Unterhalt – und damit auch für das Essen – ihrer Kinder vorgesehen war, verzweifelt war und nicht wusste, wie die Kinder ohne dieses Geld ihre Grundbe-

- 25 - dürfnisse decken sollten. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dies für sie eine prä- gende Gefühlsregung war, welche sie bei der Beschreibung des Vorfalls jeweils wieder erwähnte. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Verge- waltigung nicht erstellt werden kann, wie er in der Anklageschrift enthalten ist. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. In Bezug auf das Würgen und den Raub kann der Anklagesachverhalt erstellt werden, allerdings wird bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen sein, dass das Tat- bestandselement der unmittelbaren Lebensgefahr fehlt.

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, als Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 17). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei in Bezug auf den Vorwurf der Verge- waltigung und der Gefährdung des Lebens und sprach ihn des Raubes schuldig (Urk. 70 S. 60). 7.2. Wie vorne ausgeführt, kann der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen ist. Weiter kann auf die rechtlichen Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen zum Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB verwiesen werden (Urk. 70 S. 38 ff.). Die von der Vorinstanz vorgenommen Sub- sumption sowohl bezüglich des Raubes als auch der Gefährdung des Lebens ist sehr differenziert, sorgfältig und zutreffend. Es kann ihr uneingeschränkt gefolgt werden. Auch die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz nicht (Urk. 118 S. 13). Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 3 (Urk. 120 S. 6 f. und Urk. 121 S. 15 f.) ändern nichts daran, dass betreffend die Gefährdung des Lebens mangels Objektivierbarkeit der Dauer und Schwere des Würgevorgangs zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Dementsprechend ist der Beschul-

- 26 - digte in Bezug auf Dossier 3 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. 7.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist er freizusprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 70 S. 47). Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt eine Strafe von maximal 12 Mona- ten Freiheitsstrafe. Dies erscheine angesichts des vergleichsweise geringen Deliktsbetrags und des spontanen sowie nicht besonders brutalen Vorgehens des Beschuldigten angemessen (Urk. 118 S. 14). Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (bei einer zusätzlichen Verurteilung für Vergewalti- gung und Gefährdung des Lebens). Es sei von einem schweren Verschulden aus- zugehen, da der Beschuldigte massiv physische Gewalt gegen eine ihm klar kör- perlich unterlegene Person angewandt habe. Sodann sei der Deliktsbetrag für die Privatklägerin 3 – eine ausländische Prostituierte, welche zuhause hungrige Mäuler zu stopfen habe – ein Vermögen gewesen (Urk. 120 S. 1 und 7 f.).

2. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob (Urk. 78), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht ist möglich.

E. 9.1 Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Da die Ausschreibung im SIS nicht dem Anklageprinzip unterliegt und vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur ist, muss sie aber sowieso, auch ohne entsprechenden An- trag der Staatsanwaltschaft, vorliegend bei Anordnung einer Landesverweisung zwingend geprüft werden. Sie kann sogar ungeachtet des Verschlechterungsver- bots vom Berufungsgericht angeordnet werden, falls die Vorinstanz dies vergessen hat (BGE 146 IV 172). Vorliegend hat die Vorinstanz keine Ausschreibung ange- ordnet, da es von einer Landesverweisung abgesehen hat. Wenn nun wie vorlie- gend eine Landesverweisung angeordnet wird, muss über eine SIS-Ausschreibung entschieden werden.

E. 9.2 Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrie- ben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wird, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durch- führungsübereinkommen [SDÜ]).

- 36 -

E. 9.3 Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da der von ihm begangene Raub mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Wie vorne ausgeführt, ist von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – auszugehen. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unver- hältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung er- forderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen- Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. Auch der teilbedingte Strafvollzug steht der Aus- schreibung nicht entgegen. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) anzuordnen. VI. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Privatklägerin 3 liess vor Vorinstanz beantragen, es sei dem Beschuldig- ten für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin 3 Kontakt aufzunehmen und sich ihr in einem bestimmten Umkreis an ihrem Wohn- und Arbeitsort zu nähern (Urk. 47 Rz. 42 f.). Die Vorinstanz wies den Antrag ab (Urk. 70 Dispositivziffer 11), weshalb die Privatklägerin 3 dagegen Anschlussberufung er- hob (Urk. 80 S. 3; Urk. 121 S. 2 und 22 f.).

- 37 -

2. Es ist, der Vorinstanz folgend, zutreffend, dass die objektive Voraussetzung von Art. 67b Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen wurde, erfüllt ist. Wenn die Vorinstanz schliesslich den Antrag mit dem Argument abweist, ein solches Verbot sei nicht erforderlich, weil keine besondere Täter-Opfer-Beziehung vorliege, aufgrund derer der Beschul- digte sich von der Privatklägerin 3 fernhalten müsste – so handelte es sich bei der Privatklägerin 3 um ein zufällig ausgewähltes Opfer –, ist dies zutreffend. Die An- ordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB erscheint daher unverhältnismässig (Urk. 70 S. 58). Schliesslich kam es seit dem Vorfall vom Oktober/Dezember 2021 zu keinen Begegnungen oder Kontaktaufnahmen mehr (Urk. 117 S. 11). Überdies vermag auch die Privatklägerin 3 im Berufungsverfahren nicht darzutun, weshalb das von ihr beantragte Verbot konkret noch erforderlich ist (vgl. Urk. 121 S. 22 f.). Eine abstrakte Gefahr reicht nicht, um ein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche

1. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der angefochtenen Schuld- und Freisprüche bestätigt. Es kann deshalb für die Schadenersatzansprüche voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 52 ff.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt.

E. 11 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten würde er bei seiner Rückkehr nach Eritrea verhaftet werden ("es ist die Hölle", Prot. I S. 13), weil er ein Militärde- serteur sei. Ihm drohe die Verhaftung und der Tod. Er sei in Eritrea bereits zweimal im Gefängnis gewesen, weil er den Militärdienst nicht habe leisten wollen (Prot. I S. 14 f.). Obwohl eine wirtschaftliche und finanzielle Integration vorhanden ist, fehlt es ansonsten an Elementen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Wie erwähnt, ist beim Beschuldigten aber, da er ein aner- kannter Flüchtling ist, gleichsam von einem schweren persönlichen Härtefall aus- zugehen und daher eine Interessenabwägung vorzunehmen.

5. Entgegen der Vorinstanz ist der vom Beschuldigten verübte Raub und damit die öffentliche Ordnung höher zu gewichten als ein Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Die Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich überzeugen nicht (Urk. 70 S. 50 ff.). Die vom Beschuldigten verübte Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB und die damit an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 3 stellt eine schwerwiegende Erschütterung der Grund- lagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens in der Schweiz dar. Zudem wird der Beschuldigte für die begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" überwiegt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor (statt vieler Urteile BGer 6B_1300/2023 vom 22. Mai 2025 E. 1.4.4 und 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auch wenn die Freiheitsstrafe von 28 Monaten teilweise bedingt ausgesprochen wird, ändert dies nichts daran, dass der Beschul- digte gewaltsam gegen die Privatklägerin 3 vorging und sich dabei eine hohe Brutalität seitens des Beschuldigten manifestierte. Es spielt dabei letztlich auch keine entscheidende Rolle, ob der Beschuldigte vorbestraft ist oder nicht und wie

- 33 - hoch der Deliktsbetrag war. An seiner kriminellen Gesinnung bestehen keine Zweifel. Zudem stellt ein Raubdelikt als Gewaltdelikt, wie der Beschuldigte es vorliegend beging, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Straftat dar (vgl. Urteil BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) Bereits ebenfalls als schwerwiegend beurteilte das Bundesgericht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Raubs, versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs (vgl. Urteil BGer 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2). Bei der Interessenabwägung muss vorliegend daher auch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile BGer 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3). Sodann wird der Beschuldigte zwar erstmals strafrechtlich verurteilt, indes für zwei verschiedene Vorfälle, bei welchen jeweils Gewalt im Spiel war. Insbesondere das beim Raub gezeigte Verhalten – das nicht unerhebliche Würgen der Privatklägerin 3 – stellt einen besonders schweren Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen dar. Aufgrunddessen ist eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen grund- sätzlich erfüllt, dass der Beschuldigte als anerkannter Flüchtling aus der Schweiz ausgewiesen werden darf. Eine Reintegration in der Heimat ist für den Beschuldigten ebenda zumutbar. Der Beschuldigte lebte seit der Geburt bis zum 19. Lebensjahr in Eritrea, beherrscht die dortige Sprache und hat nach der Schulzeit zwei Ausbildungen (Schreiner und Schweisser) absolviert. Seine engsten Familienmitglieder wohnen immer noch dort. In der Schweiz hat der Beschuldigte, soweit ersichtlich, keine Familienangehörige. Der heute 29-jährige und gesunde Beschuldigte mit seinen Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen sowie mit seinem noch jungen Alter kann sich daher ohne Weiteres wieder ein Leben in seiner Heimat aufbauen, wo er den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Selbst ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1). Das persönliche – private – Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist

- 34 - im Vergleich zum grossen öffentlichen Interesse an seinem Verweis aus der Schweiz verhältnismässig gering.

6. Wenn die Verteidigung wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 51 Rz. 56 ff.) vorbringt, dass allfällige Vollzugshindernisse einer Landesverweisung bereits bei der Prüfung der Anordnung derselben zu berücksichtigen seien und beim Beschuldigten im Fall einer Rückweisung nach Eritrea zu befürchten sei, dass er als Kriegsdienstverwei- gerer einer Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen sowie Folter und erneutem Einzug in den Militärdienst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wäre und dies gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstosse (Urk. 118 S. 16 f.), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 70 S. 51). Zu ergänzen ist mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 (E. 2.3), 6B_577/2024 vom 14. November 2024 (E. 1.4.1 ff.) und 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 (E. 3.3 ff.), dass ohne nähere entsprechende Hinweise eine drohende Gefängnisstrafe in Eritrea nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleich- zusetzen ist. Gemäss der aktuellen Lage (vgl. die Hinweise in den zitierten Ent- scheiden) gibt es für eritreische Staatsangehörige die Möglichkeit der Regulari- sierung ihrer Situation gegenüber dem Regime in Eritrea, indem sie eine Abgabe leisten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnen. Dies wäre auch für den Beschuldigten möglich, der in Eritrea angeblich zweimal aufgrund von Militärdienst- verweigerung verhaftet wurde, zumal er zurzeit über ein ordentliches Einkommen verfügt, welches ihm die Leistung einer solchen Abgabe ohne Weiteres ermögli- chen sollte. Der Vollzug der Landesverweisung fiele lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Über- leben der betroffenen Person gefährden würden. Solche Umstände sind vorliegend beim Beschuldigten aber nicht ersichtlich. Die Verweigerung des Militärdienstes und die damit einhergehenden Folgen betreffen fast alle Flüchtlinge aus Eritrea. Konkrete Hinweise auf eine persönliche Gefährdungssituation wurden vom Be- schuldigten nicht dargetan. Der Beschuldigte kann sich daher nicht auf das Rück- schiebungsverbot berufen.

- 35 -

7. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landes- verweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Ebenso ist gemäss den obigen Erwägungen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Eine Verletzung des Non-Refou- lement-Prinzip muss schliesslich verneint werden.

8. Es ist folglich eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB anzuordnen. Eine Landesverweisung kann für 5-15 Jahre angeordnet werden. Wenn die Staatsanwaltschaft eine Dauer von 7 Jahren fordert (Urk. 78 S. 2), kann diesem Antrag mit Blick auf die Höhe der Freiheitsstrafe und die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz von weniger als zehn Jahren ohne Weiteres gefolgt werden.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 6. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. […]
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. […]
  7. Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. […]
  9. […]
  10. […] - 42 -
  11. […]
  12. […]
  13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'868.30 amtliche Verteidigung Fr. 9'928.50 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 6'096.80 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2 Fr. 7'266.85 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 3 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  14. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dungen der Privatklägerinnen wird mit separatem Entscheid festgesetzt.
  15. […]
  16. […]
  17. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  18. [Mitteilung]
  19. [Rechtsmittel]"
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  21. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 3)  des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.  Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2).  Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen. - 43 -
  22. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'800.–.
  23. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, ab- züglich 20 Tage, die durch Haft entstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  24. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
  25. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
  26. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abge- wiesen.
  28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Dezember 2021 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abgewiesen. - 44 -
  30. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'050.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Dezember 2021 zu bezah- len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 im Zusammenhang mit dem Raub gemäss Dossier 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
  31. Der Antrag der Privatklägerin 3 auf Anordnung eines Rayon- und Kontakt- verbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
  32. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
  33. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWSt) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Fr. 594.72 MWSt) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Fr. 588.75 MWSt) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 (inkl. Fr. 8'000.– MWSt)
  34. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 1/2 und der Privatklägerin 3 zu 1/8 auferlegt und zu 3/8 definitiv auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgelt- lichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten.
  35. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  - 45 - die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin A._____ (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin J._____ (versandt) die Vertretung der Privatklägerin K._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin K._____ (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin A._____ die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin J._____ die Vertretung der Privatklägerin K._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin K._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  36. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230423-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 1. Juli 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 6. Juni 2023 (DG230004) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Dezember 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17).

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 60 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 3)  des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie  der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'800.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 20 Tage, die durch Haft entstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

5. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozess verwiesen.

- 3 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abgewiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'050.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 im Zusam- menhang mit dem Raub gemäss Dossier 3 dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist.

11. Der Antrag der Privatklägerin 3 auf Anordnung eines Rayon- und Kontaktverbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'868.30 amtliche Verteidigung Fr. 9'928.50 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 6'096.80 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2 Fr. 7'266.85 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 3 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbei- ständungen der Privatklägerinnen wird mit separatem Entscheid festgesetzt.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Fünftel.

16. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 -

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 72 S. 3; Urk. 118 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich frei- zusprechen.

2. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen; ebenso sei der Antrag der Privatklägerin auf Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots abzuweisen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 78 S. 2; Urk. 120 S. 1 f.):

1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dis- positiv Ziff. 1;

2. Zusätzlich Schuldspruch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB;

3. Bestätigung der restlichen Freisprüche betreffend Dossiers 1 und 2;

4. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'800.--;

5. Vollzug der Freiheitsstrafe;

6. Bezahlung der Busse, unter Androhung bei schuldhafter Nichtbe- zahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen;

7. Aussprechen einer Landesverweisung von 7 Jahren Dauer;

8. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerin 3;

9. Kostenauflage an den Beschuldigten für das vorinstanzliche Ver- fahren in der Höhe von einem Drittel;

10. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

- 5 -

11. Unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten für das zweit- instanzliche Verfahren.

c) Der Privatklägerin 3 A._____ (Urk. 80 S. 2 f.; Urk. 121 S. 2 f.):

1. Es sei Ziffer 1 Abs. 2 des angefochten Entscheids des Bezirks- gerichts Zürich vom 6. Juni 2023 aufzuheben und es sei der Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen.

2. Es sei Ziffer 9, 2. Satz des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei der Privatklägerin eine Genugtuung von mindestens Fr. 27'000.00 Genugtuung nebst 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2021 für die Vergewaltigung zu bezahlen.

3. Es sei gegen den Beschuldigten ein Rayon- und Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

4. Im Übrigen seien die weiteren Ziffern des angefochtenen Entschei- des zu bestätigen.

5. Es sei die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 6. Juni 2023, wurde der Beschuldigte des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 3), des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2) schuldig gesprochen. Von den übrigen Vorwürfen (Dossier 1: (mehrfache) Vergewaltigung, (mehrfacher) Raub und Gefährdung des Lebens; Dossier 2: Sexuelle Nötigung und Raub; Dossier 3: Vergewaltigung und Gefährdung des Lebens) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 70 S. 60). Gegen diesen Entscheid meldeten die Staatsanwaltschaft am

14. Juni 2023 (Urk. 60) und der Beschuldigte am 15. Juni 2023 (Urk. 61) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an. Das schriftliche Urteil wurde der Staatsan- waltschaft am 3. August 2023 und dem Beschuldigten am 4. August 2023 zugestellt (Urk. 69/1-2). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70) zog die Staatsan- waltschaft am 18. August 2023 ihre Berufung zurück (Urk. 71) und der Beschuldigte reichte am 22. August 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob An- schlussberufung – in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Weiter wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich im Hinblick auf die anzusetzende Berufungsverhandlung einen Antrag zu stellen, ob dem urteilen- den Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören soll, ob für den Fall einer Befragung verlangt werde, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und für den Fall einer Befragung für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werden soll. Die Privatklägerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2023 auf die Erhebung einer An- schlussberufung (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2023 Anschlussberufung und beantragte, dass die Privatklägerin 3 durch

- 7 - das Gericht noch einmal persönlich zu befragen sei (Urk. 78). Mit Eingabe vom

12. September 2023 beantragte die Privatklägerin 2, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts anzugehören habe, dass sie – falls sie persön- lich einvernommen werde – von einer Person des gleichen Geschlechts einzuver- nehmen und dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Ge- schlechts beizuziehen sei (Urk. 79). Die Privatklägerin 3 erhob am 18. September 2023 Anschlussberufung und stellte den Beweisantrag, dass sie durch das Gericht persönlich zu befragen sei. Weiter stellte sie den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts anzugehören habe, dass sie von einer Person des gleichen Geschlechts einzuvernehmen und dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen sei (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 wurden die Anschlussberufungen den Parteien zugestellt und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um zu den Be- weisanträgen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerin 3 Stellung zu nehmen (Urk. 81). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 mit, dass er die persönliche Befragung der Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht als notwendig erachte (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde entschieden, dass die Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsver- handlung als Auskunftsperson einvernommen wird (Urk. 86). Am 1. Juli 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 liess die Privatklägerin 3 den Ausschluss der Öffentlichkeit an der Berufungsverhandlung, sowie dass sie getrennt vom Beschul- digten zu befragen sei, beantragen (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 21. Okto- ber 2024 wurden diese Anträge gutgeheissen (Urk. 99). Am 22. Oktober 2024 liess die Privatklägerin 3 ein Verschiebungsgesuch betreffend die Berufungsverhand- lung stellen (Urk. 102). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den

26. Juni 2025 verschoben.

2. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Y._____, der Lei- tende Staatsanwalt lic. iur. C._____, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Privat- klägerin 3 in Begleitung ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und die Vertrauensperson der Privatklägerin 3, Frau D._____ (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil

- 8 - wurde am 1. Juli 2025 beraten und am 30. Juli 2025 mündlich eröffnet (Prot. II S. 19 ff.).

3. Die Verteidigung ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Raubes, geringfügigen Diebstahls sowie Tätlichkeiten), 2-4 (Sanktion, Voll- zug), 7-10 (Genugtuung und Schadenersatz) und 14-15 (Kostenauflage und teil- weise Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung) an. Die Staatsanwalt- schaft erhebt Anschlussberufung und beantragt (neben der bereits [teilweise] er- gangenen Schuldsprüche bezüglich Dossiers 2 und 3) die Schuldigsprechung be- züglich Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens und Raub (alle Dossier 3; Dispo- sitivziffer 1). Weiter beantragt sie die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Straf- zumessung), 5 (Landesverweisung), 9 und 10 (Genugtuung und Schadenersatz Privatklägerin 3), 14 und 15 (Kostenauferlegung). Die Privatklägerin 3 ficht mit ihrer Berufung die Dispositivziffern 1 (Freispruch betreffend Vergewaltigung und Gefähr- dung des Lebens, Dossier 3), 9, 2. Satz (Höhe der Genugtuung) und 11 (Rayon- und Kontaktverbot) an. Demnach sind die Dispositivziffern 6 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren Privatklägerin 1), 12 (Kostenfestsetzung), 13 (Höhe Ent- schädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung) und 16 (Kostenauflage unentgeltliche Verbeiständung) rechtskräftig, was vorab mit Be- schluss festzuhalten ist. Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).

4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechts- stellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheid- findung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

- 9 - denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). 5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass für die Delikte, für welche der Beschul- digte im Rahmen von Dossier 2 schuldig gesprochen wurde (geringfügiger Dieb- stahl und Tätlichkeiten), kein gültiger Strafantrag vorliege und daher keine Ver- urteilung ergehen könne (Urk. 118 S. 2 ff.). Für den Beginn der Strafantragsfrist genüge es, dass der Täter der Privatklägerin 2 als Person bekannt gewesen sei, auch wenn sie dessen Name noch nicht gekannt habe (mit Verweis auf Urteil BGer 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Die Privatklägerin 2 habe gemäss eigenen Aussagen mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt und ihn zudem nach dem Vorfall des Öfteren wiedergesehen. Weiter habe sie seit Juli 2021 über mindestens ein Foto des Beschuldigten verfügt. Sie sei damit bereits seit Juli 2021 in der Lage gewesen, den Beschuldigten zweifelsfrei zu individualisieren, womit die Strafan- tragsfrist im Oktober 2021 geendet habe, und der Strafantrag vom 5. April 2022 verspätet sei (Urk. 118 S. 2 ff.). 5.2. Tatsächlich kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafantrags- frist bereits zu laufen beginnen, auch wenn der geschädigten Person der Täter noch nicht namentlich bekannt ist. Hierfür muss der Täter aber zweifelsfrei zu individua- lisieren sein, etwa anhand einer amtlichen Funktion, welche nur von einer bestimm- ten Person ausgeübt wird (Urteile BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl., 2019, Art. 31 StGB N 27). Eine solche Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Privatklägerin 2 mag den Beschuldigten aufgrund der erbrachten sexuellen Dienstleistungen und seiner gelegentlichen Besuche an der E._____-strasse vom Sehen her gekannt haben. Dabei hatte sie auch Fotos von ihm erstellt (vgl. Urk. 4/2/1 Anhang). Seine Identität war ihr aber gänzlich unbekannt (Urk. 4/2/1 F/A 43). Diese war auch nicht zweifelsfrei anhand einer bestimmten Funktion, wel- che nur der Beschuldigte ausübte, feststellbar, sondern musste durch die Polizei ermittelt werden. Der mutmassliche Täter war für die Strafbehörden und die Privat- klägerin 2 erst dann zweifelsfrei individualisierbar, als die Privatklägerin 2 ihn am

- 10 -

9. Mai 2022 auf dem polizeilichen Fotobogen wiedererkannte, welcher zuvor an- hand einer erfolgten Identifikation des Beschuldigten im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle erstellt werden konnte (Urk. 4/2/2; Urk. D2/1/2 S. 2; Urk. D2/3/2). Erst in diesem Zeitpunkt begann die Strafantragsfrist zu laufen. Bereits am 5. April 2022 hatte die Privatklägerin 2 bei der Polizei Strafantrag gegen Unbekannt gestellt (Urk. D2/2/1), womit der Strafantrag rechtzeitig erfolgte. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Beschuldigten im Hinblick auf Dossier 2 sind damit gegeben. 6.1. Die Verteidigung bringt mit Bezug auf Dossier 3 vor, die Anklagebehörde habe den Zeitraum, in dem sich der Vorfall ereignet haben solle, mit ca. zwischen Okto- ber und Dezember 2021 äusserst weit gefasst. Eine wirksame Verteidigung werde damit massgeblich erschwert, indem der Beschuldigte nachträglich selbstverständ- lich nicht in der Lage sei, für sämtliche Tage in diesem Zeitraum ein Alibi vorzuwei- sen (Urk. 118 S. 4). Soweit die Verteidigung damit eine Verletzung des Anklage- grundsatzes (Art. 9 und 325 StPO) rügen will, ist darauf hinzuweisen, dass die ge- nügende Umschreibung einer Straftat nicht spezifisch hinsichtlich der zeitlichen Komponente, sondern insgesamt und zusammen mit dem übrigen Inhalt der An- klage zu beurteilen ist. Insofern kann eine relative zeitliche Unbestimmtheit der An- klageschrift durch eine in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detaillierte Umschreibung der Vorwürfe aufgewogen werden (Urteil BGer 6B_103/2017 vom

21. Juli 2017 E. 1.5.2). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftat- bestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll (Urteil BGer 6B_202/2024 vom

17. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.2. Der Tatvorwurf mit Bezug auf Dossier 3 ist insgesamt äusserst präzise um- schrieben. So ist dem Beschuldigten bekannt, wen er wo angesprochen, welche sexuelle Dienstleistung er dabei vereinbart, wo er dann die sexuellen Handlungen vollzogen, welche nicht vereinbarten Handlungen er vorgenommen und wie er dabei auf die geschädigte Person eingewirkt haben soll. Sodann ist auch sein Ver- halten nach den sexuellen Handlungen (Wegnahme des Geldes und Sicherung der Wegnahme durch Würgen) beschrieben (vgl. Urk. 17 S. 7 f.). Angesichts dieser zahlreichen, sehr spezifischen Tathandlungen, welche detailliert umschrieben sind,

- 11 - weiss der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird. Damit ist der Anklage- grundsatz gewahrt; der (mangels genauerer Angaben der Privatklägerin 3) eher weit gefasste Tatzeitraum ändert daran nichts. 7.1. Kurz vor der Berufungsverhandlung, mit Eingabe vom 25. Juni 2025, stellte die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 den Beweisantrag, die Vertrauensperson der Privatklägerin 3, D._____, sei zu befragen. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme der Privatklägerin 3 vom 18. Juli 2022 habe die Dolmetscherin die wichtige Aussage der Privatklägerin 3, dass sie vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei, nicht übersetzt. Die Vertrauensperson D._____ habe auf diesen Fehler noch in der laufenden Einvernahme spontan aufmerksam gemacht, woraufhin es zu einem Disput gekommen sei. In der Folge habe die Privatklägerin 3 sich nicht mehr auf ihre Aussagen konzentrieren können und den zeitlichen Ablauf durchein- ander gebracht. Sodann sei dieser Sachverhalt unzutreffend wiedergegeben wor- den, indem festgehalten worden sei, die Vertrauensperson habe der Privatklägerin 3 gesagt "diese solle auch noch erwähnen, dass sie vergewaltigt worden sei" (Urk. 115 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft unterstützt den Beweisantrag (Prot. II S. 13). Die Verteidigung lehnt diesen ab (Prot. II S. 12). 7.2. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. Juli 2022 wurde nicht nur schriftlich protokolliert, sondern zusätzlich auf Video aufgezeichnet (Urk. 4/3/2 und Urk. 4/4). Die Aussagen der Privatklägerin 3 und die Einwendungen der Vertrau- ensperson D._____ sowie der darauffolgende Disput sind somit ausreichend in den Akten dokumentiert. Von einer Befragung der Vertrauensperson D._____ ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Im Übrigen wird die Privatklägerin 3 seit Jahren durch D._____ betreut. Diese nahm während des laufenden Berufungs- verfahrens offensichtlich auch an mehreren Besprechungen zwischen der Privat- klägerin 3 und ihrer Rechtsvertreterin teil (vgl. Urk. 123). Damit wäre der Beweis- wert ihrer Zeugenaussage äusserst gering und ist auch aus diesem Grund von ei- ner Zeugenbefragung abzusehen. 7.3. Der Beweisantrag war daher abzuweisen.

- 12 - II. Dossier 2 (Sexuelle Nötigung und Raub bzw. Tätlichkeiten und Diebstahl)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl in Bezug auf das Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 17 S. 6 f.), dass er der (transsexuellen) Privatklägerin 2 während des Analverkehrs – für wel- chen sie einen Preis von Fr. 100.– vereinbart hätten – in deren Zimmer an der F._____-strasse 1 in …. Zürich unvermittelt einen ihrer Arme in seine Richtung ge- zogen und versucht habe, auch den anderen Arm zu ergreifen und zu sich zu zie- hen, woraufhin diese erklärt habe, dass sie dies nicht wolle. Nach einer Stellungs- änderung, die Privatklägerin 2 sei nun auf dem Rücken gelegen, habe der Beschul- digte während des fortgesetzten Analverkehrs mit beiden Händen an den Hals der Privatklägerin 2 gegriffen und mit beiden Daumen fest zugedrückt. Die Privatkläge- rin 2 habe sich auf die Seite gedreht und sich so vom Beschuldigten loslösen kön- nen. Der Beschuldigte habe sodann die Fr. 100.– für den Geschlechtsverkehr zu- rückverlangt und die Privatklägerin 2 habe ihm das Geld aus Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen seitens des Beschuldigten überlassen. Die Privatklägerin 2 habe aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten kurz andauernde Rötungen am Hals erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten denn auch in Kauf genom- men habe.

2. Standpunkt der Beteiligten Gemäss Anklageschrift wurde dem Beschuldigten in Bezug auf Dossier 2 sexuelle Nötigung und Raub vorgeworfen. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen geringfügi- gen Diebstahls und Tätlichkeiten und sprach ihn betreffend sexuelle Nötigung und Raub frei. Der Beschuldigte ficht diese Schuldsprüche an und beantragt einen voll- umfänglichen Freispruch mit Bezug auf Dossier 2. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin 2 fechten die Freisprüche an. Zur Disposition steht dement- sprechend nur noch der Schuldspruch betreffend des geringfügigen Diebstahls und der Tätlichkeiten.

- 13 -

3. Die Beweismittel Die hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Ent- scheid aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 15). Ebenso ist der Schluss, dass diese verwertbar seien, zu übernehmen (Urk. 70 S. 15). Im Beru- fungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 11 f.). Weitere Beweiserhebungen mit Bezug auf Dossier 2 erfolgten nicht.

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 70 S. 8 f.).

5. Konkrete Beweiswürdigung 5.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 15 f.) ist erstellt, dass keine Zweifel an der Iden- tifikation des Beschuldigten bestehen. 5.2. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 wurden im erstin- stanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben und, soweit möglich, gewürdigt (Urk. 70 S. 16 ff.). In der Tat erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als glaubhaft. Die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 wirkt aufgrund ihrer konstanten Aussagen und den teilweise nebensächlichen Details, die sie wiederholt ausführte (z.B. die Furcht, dass der Beschuldigte ihre Glaswaren kaputt machen und sie da- mit verletzen würde; dass ihr der Beschuldigte "komisch" vorgekommen sei) authentisch und als tatsächlich erlebt. Es besteht keine Veranlassung, an ihren Aussagen zu zweifeln, zumal weder eine Aggravation der Schilderung noch Rachemotive gegenüber dem Beschuldigten erkennbar sind. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen erweisen sich – mit der Vorinstanz – als kurz, karg und stereotyp. Die wenig sachdienlichen, sondern oftmals auswei- chenden Aussagen oder auch Gegenfragen des Beschuldigten erweisen sich als nicht derart verlässlich und überzeugend, dass darauf abgestellt werden könnte.

- 14 - Insbesondere vermögen seine wenig glaubhaften Aussagen die überzeugenden Sachdarstellungen der Privatklägerin 2 nicht zu relativieren. Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungsverfahren weder beanstandet noch sich mit ihr auseinandergesetzt. Nach dem Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. Dieser ist durch das Untersuchungsergebnis erstellt.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 17). 6.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten sowohl der sexuellen Nötigung als auch des Raubes frei und verurteilte ihn jedoch des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 6.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch betreffend Dossier 2, während sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 2 auf Erhebung der Berufung bzw. Anschlussberufung (bezüglich Dossier 2) verzichteten (Urk. 78 und 79). 6.4. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist korrekt (Urk. 70 S. 33 ff.). Damit setzte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren weder auseinander, noch stellte sie diese in Abrede. Betreffend den Tatbestand des Diebstahls stellt sich ergänzend zu den vorinstanz- lichen Ausführungen die Frage, inwiefern die Wegnahme der Hundertfrankennote gegen den Willen der Privatklägerin 2 erfolgte. Bei einer Einwilligung des Gewahr- samsinhabers ist ein Gewahrsamsbruch ausgeschlossen, womit der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wäre (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., 2019, Art. 139 StGB N 53 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich zu einer allfälligen

- 15 - Einwilligung der Privatklägerin 2 nicht explizit. Sie führte aber aus, dass die Privat- klägerin 2 dem Beschuldigten "aus Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen" die Hundertfrankennote überlassen habe. Dies nachdem der Beschuldigte die Hun- dertfrankennote nach dem Geschlechtsverkehr wieder herausgefordert habe mit den Worten "ok, wenn du nicht willst, dann will ich mein Geld zurück" (Urk. 70 S. 37). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Privatklägerin 2 habe sich gegen die Äusserung des Beschuldigten betreffend Rücknahme des Geldes weder zur Wehr gesetzt noch irgendeinen mündlichen Widerspruch geäussert. Der Beschuldigte habe deshalb ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass sie nichts gegen die Rücknahme des Geldes einzuwenden habe (Urk. 51 S. 17 f.). Es ist somit zu prüfen, ob eine Einwilligung der Privatklägerin 2 zur Rückgabe des Geldes an den Beschuldigten vorlag bzw. ob der Beschuldigte zumindest davon ausgehen durfte. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gegen Geld sexuelle Dienstleistungen anbot. Vor den sexuellen Handlungen über- gab der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die vereinbarten Fr. 100.–. Während der sexuellen Handlungen wurde der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 gewalttätig, indem er ihr unter anderem mit beiden Händen an den Hals griff und mit beiden Daumen fest zudrückte. Danach brach die Privatklägerin 2 die sexuellen Handlungen ab. In der Folge forderte der Beschuldigte das übergebene Geld zurück. Unstrittig überliess die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten das Geld. Frag- lich ist, wie dieses "Überlassen" genau zu verstehen und zu werten ist. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass der Be- schuldigte die Nachttischschublade selber öffnete und das Geld an sich nahm. Die Privatklägerin verhielt sich währenddessen passiv, sagte nichts und liess den Be- schuldigten das Geld nehmen, ohne sich zur Wehr zu setzen (Urk. 4/2/1 F/A 31- 35; Urk. 4/2/2 F/A 6). Damit hat die Privatklägerin 2, obwohl sie den ganzen Vor- gang beobachtete und der Beschuldigte sie damit konfrontierte, dass er das zuvor übergebene Geld wieder an sich nehmen würde, nicht eingegriffen, nicht einmal verbal. Angesichts der zuvor stattgefundenen strafbaren Handlungen (Tätlichkei- ten) durfte der Beschuldigte indes alleine deshalb noch nicht davon ausgehen, dass

- 16 - die Privatklägerin 2 in die Rücknahme des Geldes eingewilligt hatte. So musste er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Rücknahme des Geldes nach erfolgten sexuellen Handlungen nicht dem Willen der Privatklägerin 2 entsprechen konnte, da diese ihm sexuelle Dienstleistungen bloss gegen Bezahlung und nicht etwa un- entgeltlich angeboten hatte. Daran ändert nichts, dass die sexuellen Handlungen nicht wie vom Beschuldigten gewünscht zu Ende geführt wurden. Immerhin began- nen die beiden mit den sexuellen Handlungen. Schliesslich hat die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten das Geld auch nicht von sich aus zurückgegeben, sondern er hat, ohne eine Erwiderung auf seine Ankündigung erhalten zu haben, die Schub- lade selbständig geöffnet und das Geld wieder an sich genommen. All dies zeigt, dass keine Einwilligung der Privatklägerin 2 zur Rücknahme des Geldes durch den Beschuldigten vorlag und dies für den Beschuldigten auch erkennbar war. Der Be- schuldigte wusste somit, dass er nicht zur Rücknahme des Geldes berechtigt war. Er nahm das Geld zurück, in der unrechtmässigen Absicht, sich mit den Fr. 100.–, die ihm nicht mehr gehörten, zu bereichern. 6.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

7. Der Beschuldigte ist daher bezüglich Dossier 2 des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Dossier 3 (Vergewaltigung, Raub und Gefährdung des Lebens)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl bezüglich Dossier 3 (Urk. 17 S. 7 f.) zusammengefasst vorgeworfen, dass er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. Oktober und Dezember 2021, spätabends, im Zimmer der Privatklägerin 3 an der F._____-strasse 1 in … Zürich, gegenüber der Privatklägerin 3 beim zunächst einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit Kondom, das Kondom abgestreift und ohne Kondom entge- gen der konkludenten Vereinbarung mit der Privatklägerin 3 und entgegen deren ausdrücklichen und für ihn erkennbaren Willen mit seinem Penis wieder in die Va-

- 17 - gina der Privatklägerin 3 eingedrungen sei. Dies sei ihm gelungen, weil er körperlich überlegen die Handgelenke der Privatklägerin 3 festgehalten und dadurch verhin- dert habe, dass sich die Privatklägerin 3 habe körperlich zur Wehr setzen können. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er aus der offenen Schublade sowohl die für den Geschlechtsverkehr bezahlten Fr. 50.– und weitere Fr. 1'000.– an sich genom- men, um dieses Geld für sich zu behalten. Als die Privatklägerin 3 das Geld zurück- gefordert habe, soll der Beschuldigte sie mit einer Hand an ihrem Hals gepackt und fest zugedrückt haben (Urk. 17 S. 7 f.).

2. Der Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet wiederholt, dass er die Privatklägerin 3 kenne (Urk. 3/7 S. 2; Urk. 3/8 S. 2). Er beantragt dementsprechend einen Freispruch.

3. Die Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Vorgang des Würgens und des Raubes gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 3 er- stellt sei, nicht aber in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung und der Gefähr- dung des Lebens (Urk. 70 S. 32).

4. Die Beweismittel Die hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 22 f.). Ebenso ist der Schluss, dass diese verwertbar seien, zu übernehmen (Urk. 70 S. 23). Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 11 f.). Die Privatklägerin 3 wurde vom Berufungsgericht erneut als Auskunftsperson befragt (Urk. 117). Auch diese Ein- vernahme ist als Beweismittel verwertbar.

- 18 -

5. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 70 S. 8 f.).

6. Konkrete Beweiswürdigung 6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 70 S. 23 ff.), dass die Privat- klägerin 3 den Beschuldigten klar identifizieren konnte und die Schilderungen der Privatklägerinnen 2 und 3 zur Identifikation des Beschuldigten im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. D3/3/1; Urk. 4/3/1 S. 7; Urk. 4/2/2 S. 2). An der Identifikation des Beschuldigten bestehen dementsprechend keine Zweifel. 6.2. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatkägerin 3 und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Sie würdigte diese sowie die Glaubhaftigkeit derselben eingehend und zutreffend. Darauf kann vorab grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 70 S. 26 ff.). Zusammenfassend bzw. ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten beschränkten sich letztlich darauf, dass er abstritt, die Privatklägerin 3 zu kennen ("Ich kenne diese Frau nicht.") (Urk. 3/7 S. 2 ff.). bzw. dass der Vorwurf eine Lüge sei (Urk. 3/8 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten identifizierte (vgl. dazu vorstehend in E. III.6.1.), erscheinen seine Aussagen nicht überzeugend. 6.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist über die Einvernahmen der Pri- vatklägerin 3 eine inhaltliche Konsistenz des für die Befragte subjektiv Wichtigen zu erkennen (Urk. 70 S. 26 f.). Dies gilt auch für die heutige Einvernahme (Urk. 117). Im Aussageverhalten der Privatklägerin 3 sind keine eigentlichen Lügensignale erkennbar. Ihre Aussagen sind weitestgehend überzeugend, durch viele Details angereichert und in chronologischer Hinsicht in den Gesamtablauf ein- gebettet, sodass sich daraus keine Hinweise auf bewusst unwahre Aussagen er- blicken lassen. Namentlich zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die

- 19 - Privatklägerin 3 zwar unverhohlen zum Ausdruck brachte, dass sie den Beschul- digten für die Erniedrigungen, die er ihr angetan habe, verabscheue. Auch gab sie zu Protokoll, dass sie sich wünsche, dass der Beschuldigte denselben Schmerz erleiden müsse, wie sie ihn wegen seines Verhaltens erlitten habe (Urk. 117 S. 11). Dennoch legte sie im Rahmen ihrer diversen Befragungen aber keinen eigentlichen Belastungseifer an den Tag. Das Gegenteil war der Fall, was sich namentlich auch an der Befragung der Privatklägerin 3 vor Berufungsinstanz zeigte. So wurde sie beispielsweise durch den Staatsanwalt ganz konkret gefragt, ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, als er sie penetriert habe. Die Privatklägerin 3 antwortete darauf, dass sie das nicht mehr wisse, sie könne die Frage nicht beantworten (Urk. 117 S. 13). Würde man nun von der Hypothese ausgehen, dass die Privatklä- gerin 3 den Beschuldigte grundlos beschuldigen würde, wie dies die Verteidigung insinuiert, dann wäre gerade bei solchen Fragestellungen zu erwarten gewesen, dass sie ihn klar und unmissverständlich belasten würde. Gerade das hat sie aber nicht getan. Sie deklarierte, wo sie sich nicht mehr erinnern konnte und liess sich auch durch entsprechende Fragestellungen nicht zu belastenden Aussagen verlei- ten, sondern machte transparent, wenn sie sich unsicher war, oder sich einfach nicht mehr an die Geschehnisse erinnern konnte. Auffällig am Aussageverhalten der Privatklägerin 3 ist zudem, dass ihre Erinnerungen an die konkreten, sozusa- gen mechanischen Geschehnisse, oftmals durch starke emotionale Empfindungen überlagert waren, was zur Folge hatte, dass die Privatklägerin 3 in ihrer Erinnerung ihre Gefühlslage in den Vordergrund rückte und die faktischen Ereignisse in den Hintergrund gerieten. Exemplarisch zeigt sich dies dort, wo der Staatsanwalt an- lässlich ihrer Befragung vor Berufungsgericht die Frage nach einer allfälligen Ge- waltanwendung des Beschuldigten gestellt hat und die Privatklägerin 3 als Antwort darauf zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte "ein Arschloch" sei. Der Staats- anwalt fasste auf diese Antwort entsprechend nach und liess die Privatklägerin 3 wissen, dass er nicht habe wissen wollen, was der Beschuldigte sei, sondern was dieser getan habe. Diese Nachfrage vermochte die Privatklägerin 3 dann jedoch nicht mehr zu beantworten (Urk. 117 S. 13). Diese Eigenheit in ihrer Aussagenge- nese führte letztlich dazu, dass trotz grundsätzlicher Überzeugungskraft ihrer De- positionen in zentralen Punkten des Tatvorwurfs die notwendige Klarheit und

- 20 - Schärfe ihrer Schilderungen fehlte, was im Ergebnis dazu führte, dass das Gericht diesbezüglich nicht zweifelsfrei von der Erstellung des Anklagesachverhaltes aus- gehen konnte. Im Anschluss an diese einleitenden Erwägungen findet nachfolgend eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Depositionen der Privat- klägerin 3 statt. 6.2.3. Die Privatklägerin 3 wiederholte konstant, dass der Beschuldigte sie vor dem G._____ angesprochen und sie diesen gegen Bezahlung von Fr. 50.– für geschütz- ten Geschlechtsverkehr auf ihr Zimmer mitgenommen habe. Er habe sich ausge- zogen und sie habe ihre Hose nur halb ausgezogen, ihm das Kondom angezogen und sich nach vorne gebeugt. Er sei mit dem Penis in sie eingedrungen. Ejakuliert habe der Beschuldigte auf den Boden. Das Kondom habe er ausgezogen gehabt. Weiter habe er ihr die Fr. 50.– und weitere Fr. 1'000.– weg- bzw. an sich genom- men. Das Geld sei für ihre Kinder gewesen; diese hätten nichts mehr zu essen gehabt, als er ihr das Geld weggenommen habe. Weiter erwähnte die Privatklägerin 3 ein Würgen mit einer Hand, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Der Beschuldigte sei schliesslich aus ihrem Zimmer gerannt (vgl. Urk. 4/3/1 und 2; Urk. 117 S. 7). 6.2.4. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex Vergewaltigung lassen sich zahl- reiche Ungereimtheiten erkennen, die nicht einfach unbeachtliche Details sind. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (Urk. 70 S. 27 f.), erwähnte die Privat- klägerin 3 anlässlich der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme) ein An- fassen ihrer Brust durch den Beschuldigten und ein Küssen ihrer Brust durch ihn. Ein Festhalten an den Handgelenken und ein Fortsetzen des Geschlechtsverkehrs nach Ejakulation auf den Boden erwähnte sie – im Gegensatz zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme – nicht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie dies nicht zu Protokoll. Weder bei der freien Schilderung des Sachverhaltes noch auf Nachfrage hin erwähnte sie entsprechende Gewalthandlungen (Urk. 117 S. 7 f. und 13). Weitere wesentliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 3 sind Folgende: Der Beschuldigte soll dreimal gestossen haben und dann sei es schon vorbei gewesen (Urk. 4/3/1 S. 5), während der Geschlechtsverkehr 5-6 Minuten ge-

- 21 - mäss Aussage der Privatklägerin 3 bei der Staatsanwaltschaft gedauert haben soll (Urk. 4/3/2 S. 8). Auf diesen doch eklatanten Unterschied anlässlich der Berufungs- verhandlung angesprochen, erklärte die Privatklägerin 3, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 117 S. 9). Auch sind ihre Aussagen zur Frage, wann sie bemerkt bzw. gesehen habe, dass der Beschuldigte das Kondom ausgezogen habe, nicht konsistent. Zunächst sagte sie aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt gemerkt habe, dass der Beschuldigte das Kondom ausgezogen habe (Urk. 4/3/1 S. 5). In der zweiten Einvernahme erklärte die Privatklägerin 3, dass sie sich während des Geschlechtsverkehrs ein bisschen auf die Seite gedreht und sie so gesehen habe, dass er das Kondom ausgezogen habe. Sie habe geschrien und nach Hilfe gerufen (Urk. 4/3/2 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte sie hierzu aus, dass sie sich kurz umgedreht habe und sie es da gesehen habe. Da habe sie ihn gefragt, weshalb er dies gemacht habe, das sei so nicht abgemacht gewesen (Urk. 117 S. 8 und 13). Unterschiedlich äusserte sie sich auch insofern, als sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme ausgesagt hat, dass sie ihn gelutscht und er sie gebumst habe (Urk. 4/3/2 S. 7). In der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte sie aber, dass sie nicht geblasen habe, "da sein Glied schon" gestanden habe (Urk. 4/3/1 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte sie wiederum – auf entsprechende Frage hin –, dass es keinen Oralsex gegeben habe (Urk. 117 S. 8). Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung kann aufgrund ihrer konstanten Aussagen insofern erstellt werden, als es zum Geschlechtsverkehr zwi- schen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten gekommen ist und er ihr dafür Fr. 50.– bezahlt hat. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte das Kondom ausgezo- gen hatte, als er (auf den Boden) ejakulierte. Nicht erstellt werden kann aufgrund der inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte seinen Penis nach der Ejakulation wieder in die Vagina eingeführt und die Privatklägerin 3 an ihren Handgelenken festgehalten hat, um den Geschlechtsverkehr gewaltsam fortzusetzen. Hierzu ist das Aussageverhalten der Privatklägerin 3 nicht aus- reichend konstant und schlüssig. Vielmehr bleiben erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 3 unter Anwendung von Gewalt (Festhalten der

- 22 - Handgelenke) nochmals penetriert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 70 S. 31), ist nicht verständlich, weshalb die Privatklägerin 3 diesen zentralen Punkt des Festhaltens an den Handgelenken und des Wiedereindringens nicht be- reits anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnt hat. Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung erwähnte sie diesen zentralen Umstand nicht. Gleichzeitig war sie aber im Stande, andere Gewaltanwendungen, wie das Würgen durch den Be- schuldigten bei der Geldentwendung, zu schildern (dazu nachfolgend). Dementsprechend kann der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Vergewalti- gung nicht erstellt werden. 6.2.5. Die Aussagen der Privatklägerin 3 in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens sind praktisch stets konstant und schlüssig und mit besonderen Details versehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 27 f.) ist festzuhalten, dass die Privatklä- gerin 3 zwar einige wenige Details leicht anders bei der Staatsanwaltschaft als bei der Polizei schilderte (z.B. sie habe keinen Urinabgang gehabt vs. sie wisse es nicht mehr, ob sie Urinabgang gehabt habe). Insgesamt schilderte sie das Würgen aber konstant und lebensnah sowie mit zahlreichen speziellen Details (z.B. fünf Fingerabdrücke erkennbar; schwindlig geworden; schwarz vor Augen). Auch wenn gewisse Tendenzen zu Übertreibungen erkennbar sind ("Als er mich würgte, waren meine Augen ganz weit offen", Urk. 4/3/2 S. 11), ändert dies nichts an den sonst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3. Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung beschrieb sie das Würgen in der freien Schilderung des Sachverhaltes (Urk. 117 S. 7). Bei Nachfragen zu konkreten Details blieb sie dann vage bzw. konnte sich nicht mehr erinnern – was angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit aber nicht weiter erstaunt (Urk. 117 S. 9). Detailliert und lebensnah schilderte sie jedoch, dass man nach dem Würgen an ihrem Hals den Abdruck von fünf Fingern habe sehen können, was sie aber niemandem gesagt oder gezeigt habe. Sie habe einen pinken Pullover angehabt, welchen sie nicht gewagt habe auszuziehen (Urk. 117 S. 10). Die geschilderten Folgen betreffend die Würgemale und das Ver- bergen dieser Male mit einem Pullover sind originelle Begleitumstände der Tat, welche sie bereits bei der polizeilichen Einvernahme vor über drei Jahren zu Pro- tokoll gab (Urk. 4/3/1 S. 4 oben). Dies unterstreicht insgesamt die Glaubhaftigkeit

- 23 - der Aussagen der Privatklägerin 3 mit Bezug auf das Würgen. Es ist daher erstellt, dass ein Würgen seitens des Beschuldigten an der Privatklägerin 3 stattgefunden hat. 6.2.6. Schliesslich ist in Bezug auf den Vorwurf des Raubes festzuhalten, dass es durchaus leichte Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 3 gibt, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (vgl. Urk. 51 S. 11 ff.; Urk. 118 S. 7 f.). Aller- dings ist kein Widerspruch in ihren Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme und der polizeilichen Einvernahme in Bezug auf den zeitlichen Ablauf zu erkennen (zuerst Geld, dann würgen). Die Antwort zu Frage 51 ist unklar (Frage: Als der Beschuldige Sie würgte, war das bevor oder nachdem er das Geld hatte? Antwort: Das würgen war vorher, nachdem er alles gemacht hat."). Gram- matikalisch (Zeitformen) macht diese Antwort gar keinen Sinn und die Privatkläge- rin 3 kann aufgrund dieser Antwort nicht darauf behaftet werden, dass sie gesagt habe, dass der Beschuldigte sie zuerst gewürgt und erst dann das Geld weg- genommen habe (Urk. 4/3/2 S.11). Es muss sich dabei um ein rein sprachliches Missverständnis handeln und insofern ist auch die Reaktion der Privatklägerin 3 zu verstehen, als sie auf diesen vermeintlichen Widerspruch zu ihrer polizeilichen Ein- vernahme angesprochen wird und sich enervierte (Urk. 4/3/2 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte sie, dass der Beschuldigte das Geld genommen und sie ihn – unter anderem durch Festhalten sowie Hin und Her ziehen – aufge- fordert habe, das Geld zurückzugeben, woraufhin er sie gewürgt habe (Urk. 117 S. 7). Dieser chronologische Ablauf des Raubes wurde von der Privatklägerin 3 letztlich in allen Einvernahmen so und damit gleich wiedergegeben (vgl. Urk. 4/3/1 F/A 10 und Urk. 4/3/2 F/A 18, F/A 41 ff.). Dies bestätigt, dass es sich bei der Ant- wort zu Frage 51 um ein sprachliches Missverständnis und nicht um einen Wider- spruch in den Aussagen der Privatklägerin 3 handeln muss. Eine Diskrepanz zwischen ihren Aussagen ist insofern zu erkennen, als sie bei der polizeilichen Einvernahme angab, dass der Beschuldigte die Fr. 50.– auf den Tisch gelegt und er diese während des Geschlechtsverkehrs wieder an sich genommen habe bzw. in einer späteren Antwort, dass er die Fr. 50.– an sich genommen habe, als sie im Bad gewesen sei (Urk. 4/3/1 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftli-

- 24 - chen Einvernahme wiederholte sie, dass der Beschuldigte die Fr. 50.– auf den Tisch gelegt habe. In dieser Einvernahme fügte sie jedoch (neu) hinzu, dass sie die Fr. 50.– in einen kleinen Schrank gelegt und er dies gesehen habe. Er habe die Fr. 50.– herausgenommen (Urk. 4/3/2 S. 5 und 9). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte die Privatklägerin 3 dann wiederum lediglich aus, der Beschuldigte habe die Fr. 50.– so hingelegt und da sei noch eine kleine Kommode gewesen, in welcher die Fr. 1'000.– drin gewesen seien (Urk. 117 S. 7). Trotz diesen – letztlich unbeachtlichen – Diskrepanzen sind ihre Aussagen – so auch die Vorinstanz (Urk. 70 S. 29) – überwiegend äusserst glaubhaft. Insbeson- dere wiederholt sie konstant, dass der Beschuldigte das Geld an sich genommen hat, das für ihre Kinder bzw. deren Essen bestimmt gewesen sei und dass die Fr. 1'000.– in der Schublade in ihrer Tasche gelegen haben. Auch schilderte sie konstant, dass der Beschuldigte sowohl die Fr. 50.– für den Geschlechtsverkehr als auch ihr Erspartes in Höhe von Fr. 1'000.– an sich genommen hatte, was sie bemerkte und zu verhindern versuchte, wobei diese Gegenwehr durch den Be- schuldigten mit einem Würgegriff unterbunden wurde. Ob der Beschuldigte die Fr. 50.– vom Tisch oder aus der Schublade weggenommen hat und ob sie dabei aus dem Bad zurückgekommen oder bereits daneben gestanden ist, ist damit letzt- lich nicht entscheidend und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit insgesamt in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin 3. Es kann diesbezüglich im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, um Wieder- holungen zu vermeiden (Urk. 70 S. 28 f.). Entgegen der Verteidigung ist sodann die Aussage der Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte das Geld genommen habe, welches für ihre Kinder zum Essen bestimmt gewesen sei, nicht als zweifelhaft und Stimmungsmache gegen den Beschuldigten zu werten (Urk. 118 S. 11 oben). Die Privatklägerin 3 stammt offensichtlich aus äusserst ärmlichen Verhältnissen und hat mutmasslich alleine für den Unterhalt ihrer drei in H._____ [Land in Europa] lebenden Kinder aufzukommen, nachdem weder sie noch die Kinder Kontakt zum leiblichen Vater haben (Urk. 47 S. 14 ff.; Urk. 117 S. 3 ff.). Es erscheint daher glaub- haft, wenn sie bei der Entwendung ihres angesparten Geldes, welches für den lau- fenden Unterhalt – und damit auch für das Essen – ihrer Kinder vorgesehen war, verzweifelt war und nicht wusste, wie die Kinder ohne dieses Geld ihre Grundbe-

- 25 - dürfnisse decken sollten. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dies für sie eine prä- gende Gefühlsregung war, welche sie bei der Beschreibung des Vorfalls jeweils wieder erwähnte. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Verge- waltigung nicht erstellt werden kann, wie er in der Anklageschrift enthalten ist. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. In Bezug auf das Würgen und den Raub kann der Anklagesachverhalt erstellt werden, allerdings wird bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen sein, dass das Tat- bestandselement der unmittelbaren Lebensgefahr fehlt.

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, als Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 17). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei in Bezug auf den Vorwurf der Verge- waltigung und der Gefährdung des Lebens und sprach ihn des Raubes schuldig (Urk. 70 S. 60). 7.2. Wie vorne ausgeführt, kann der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen ist. Weiter kann auf die rechtlichen Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen zum Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB verwiesen werden (Urk. 70 S. 38 ff.). Die von der Vorinstanz vorgenommen Sub- sumption sowohl bezüglich des Raubes als auch der Gefährdung des Lebens ist sehr differenziert, sorgfältig und zutreffend. Es kann ihr uneingeschränkt gefolgt werden. Auch die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz nicht (Urk. 118 S. 13). Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 3 (Urk. 120 S. 6 f. und Urk. 121 S. 15 f.) ändern nichts daran, dass betreffend die Gefährdung des Lebens mangels Objektivierbarkeit der Dauer und Schwere des Würgevorgangs zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Dementsprechend ist der Beschul-

- 26 - digte in Bezug auf Dossier 3 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. 7.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist er freizusprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 70 S. 47). Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt eine Strafe von maximal 12 Mona- ten Freiheitsstrafe. Dies erscheine angesichts des vergleichsweise geringen Deliktsbetrags und des spontanen sowie nicht besonders brutalen Vorgehens des Beschuldigten angemessen (Urk. 118 S. 14). Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (bei einer zusätzlichen Verurteilung für Vergewalti- gung und Gefährdung des Lebens). Es sei von einem schweren Verschulden aus- zugehen, da der Beschuldigte massiv physische Gewalt gegen eine ihm klar kör- perlich unterlegene Person angewandt habe. Sodann sei der Deliktsbetrag für die Privatklägerin 3 – eine ausländische Prostituierte, welche zuhause hungrige Mäuler zu stopfen habe – ein Vermögen gewesen (Urk. 120 S. 1 und 7 f.).

2. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob (Urk. 78), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht ist möglich. 3.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung ge- macht (Urk. 70; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 140

- 27 - Ziff. 1 Abs. 2 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Tat in erheblicher Weise in das Sicherheitsempfinden der Privatklägerin 3 eingriff. Er drohte ihr nicht nur Gewalt an, sondern drückte ihr tatsächlich den Hals zu in ihrem eigenen Zimmer. Der Beschuldigte war der Privatklägerin 3 körperlich überlegen und hätte – so ebenfalls die Vorinstanz (Urk. 70 S. 42) – seine Beute (Fr. 1'050.–) auch mit deutlich geringerem Gewalteinsatz sichern können. Immerhin kann gesagt werden, dass der Vorfall relativ kurz andauerte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, zeigt die Tat jedoch ein gewaltsames Vorgehen und manifestiert eine hohe Brutalität seitens des Beschuldigten. Die Privatklägerin 3 erlitt panische Angst und leidet auch heute noch unter diesem Erlebnis. Zum Schluss ihrer Einvernahme an der Berufungsverhandlung zitterte sie gut sichtbar am ganzen Körper (Urk. 117 S. 14). Die Traumatisierung der Privatklägerin 3 wird auch durch einen Bericht des Stadtärztlichen Dienstes Zürich vom 5. Juni 2023 bestätigt (Diagnose: Schwere posttraumatische Belastungsstörung; Urk. 48/1 S. 2 f.). Eine relevante Vorerkrankung bzw. Vorbelastung bestand bei der Privatklägerin 3

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 118 S. 14) – nach ärztlicher Ein- schätzung sodann nicht (vgl. Urk. 48/1 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten dreist erscheine, weil er sich für seine Tat ein sozial schwaches Opfer ausgesucht und er die Privatklägerin 3 für den Umfang der ursprünglich vereinbarten sexuellen Dienste bezahlt habe, nach erfolgtem Geschlechtsverkehr das Geld jedoch wieder an sich genommen habe (Urk. 70 S. 43), ist dies noch verharmlosend ausgedrückt. Vielmehr ist es als niederträchtig zu bezeichnen, wenn der Beschuldigte Geld für eine erbrachte sexuelle Dienstleistung sowie eine weitere grosse Menge ange- spartes Bargeld von einer Person, welche der Prostitution nachgeht, entwendet. Des Weiteren sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass die Privat- klägerin 3 den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass das Geld für ihre Kinder sei, ihn dies aber nicht im Geringsten zu interessieren schien und dass dies

- 28 - überaus rücksichtslos erscheine und zeige, dass er ohne Mitleid gehandelt habe. Zutreffend ist auch, dass der Deliktsbetrag von Fr. 1'050.– zwar im Verhältnis zu anderen denkbaren Fällen von Raub nicht allzu hoch ist, doch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte Fr. 50.– für einmal Geschlechtsverkehr bezahlt hat, muss ihm bewusst gewesen sein, dass es für die Privatklägerin 3 sehr hart erarbeitetes Einkommen gewesen war. Unter Würdigung dieser Umstände ist die objektive Tatschwere angesichts des weiten Strafrahmens als noch leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint eine – im Gegensatz zur Vorinstanz leicht höhere – hypothetische Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wobei auch diese Strafe immer noch weniger als einen Viertel der Maximalstrafe darstellt. 3.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zwar mit direktem Vorsatz gehandelt hat, die Tat wohl aber spontan erfolgte und nicht im Voraus geplant war. Der Beschuldigte handelte jedoch aus einem rein egoistischen Motiv (Geld). Er wollte das Geld; das Sicherheitsempfinden der Privatklägerin 3 – welches stark erschüttert wurde – war ihm völlig egal. Es ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. Die subjektive Tat- schwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Es bleibt bei einem noch leichten Tatverschulden. Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten erscheint gerade als noch angemessen. 3.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 46). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts Wesentliches aktualisiert (vgl. Urk. 118 S. 15). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Auch die Vor- strafenlosigkeit (Urk. 70A; Urk. 107) ist im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Dies gilt auch für das Nachtatverhalten des Beschuldigten; dieser bestritt stets die Vorwürfe.

- 29 - 3.5. Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 28 Monaten zu sanktionieren. Die bisher erstandene Haft von 20 Tagen (29. Juni 2022 bis 18. Juli 2022) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 12/2 und Urk. 12/11; Art. 51 StGB). 3.6. Für die Frage des Vollzugs kann zunächst auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 47 f.). Mit der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten stellt sich im Gegensatz zur von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 24 Monaten nicht die Frage einer be- dingten Strafe im Sinne von Art. 42 StGB, sondern einer teilbedingten Freiheits- strafe im Sinne von Art. 43 StGB. Da es sich beim Beschuldigten um einen Täter handelt, welcher erstmals strafrechtlich verurteilt wird, ist davon auszugehen, dass er sich durch den unbedingten Teil der Strafe genügend beeindrucken lässt, damit er nicht nochmals delinquiert. Es ist ihm insofern eine positive Legalprognose zu stellen, der unbedingte Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzulegen (Art. 43 Abs. 3 StGB), der übrige Teil der Strafe im Umfang von 22 Monaten bedingt aufzuschieben und die Probezeit dafür auf zwei Jahre fest- zusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere bezüglich des geringfügigen Diebstahls (Dossier 2) ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er mit der Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzog und ihr danach die bereits bezahlten Fr. 100.– für den erfolgten Geschlechtsverkehr weg und wieder an sich nahm, weil er offensichtlich nicht zufrieden war, dass diese das Festhalten und Würgen während des Ge- schlechtsverkehrs nicht guthiess. Zugute zu halten ist ihm lediglich, dass es sich um einen relativ bescheidenen Deliktsbetrag handelte. Das objektive Verschulden ist eher leicht und wird durch das subjektive Verschulden – der Beschuldigte han- delte vorsätzlich – nicht verändert. Es ist somit insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht der relativ bescheidenen finanziellen Ver- hältnissen ist die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 1'200.– zu über- nehmen (Urk. 70 S. 44). 4.2. Wenn die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere bezüglich Tätlichkeiten (Dos- sier 2) ausführt, dass es sich bei der Privatklägerin 2 um eine Sexarbeiterin handle

- 30 - und der Beschuldigte sich über die vorgängige Vereinbarung über den Umfang der sexuellen Dienstleistungen hinweggesetzt habe, ist ihr vollumfänglich zuzustim- men. Gewaltsame Sexpraktiken, welche der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 ausüben wollte, waren nicht vereinbart gewesen. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 70 S. 44 f.). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten einzig, dass er, als sich die Privatklägerin 2 körperlich wehrte, von den Tätlichkeiten abliess. Das objektive Tatverschulden ist als eher leicht einzustufen. In Bezug auf das sub- jektive Tatverschulden ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und es ihm nur um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Begierden ging. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere daher nicht. Dementsprechend ist sein Verschulden insgesamt als eher leicht einzu- stufen. Eigenständig wäre eine Busse in Höhe von Fr. 1'200.– auszufällen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die ausgefällte Einsatzbusse für den gering- fügigen Diebstahl um Fr. 600.– auf Fr. 1'800.– zu erhöhen.

5. Zusammenfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen und 22 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen sind, unter Anrechnung von 20 Tagen Haft sowie eine Busse von Fr. 1'800.– als angemessen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen fest- zulegen. V. Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen Härtefall bejaht und von einer Landes- verweisung abgesehen (Urk. 70 S. 49 ff. und Dispositivziffer 5). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 78 S. 2; Urk. 120 S. 2).

2. In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB eines anerkannten Flüchtlings ist zunächst auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 49 ff.). Korrekt führte

- 31 - die Vorinstanz zudem aus, dass es sich bei dem vom Beschuldigten begangenen Raub im Sinne von Art. 140 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt (Urk. 70 S. 49). Die Vorinstanz sah jedoch zu Unrecht von einer Landesverweisung ab. Dies ist im Folgenden zu korrigieren.

3. Grundsätzlich ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt (vgl. Urteil BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Zuerst wird geprüft, ob ein per- sönlicher Härtefall besteht und danach wird eine Interessenabwägung gemacht. Bei anerkannten Flüchtlingen, wie dem Beschuldigten vorliegend, wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Eine Landesverweisung darf bei Flüchtlingen nur ge- mäss den Voraussetzungen nach Flüchtlingskonvention angeordnet werden (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1). Ein sich in der Schweiz rechtmässig aufhalten- der Flüchtling darf gemäss Art. 32 FK nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Es erfolgt somit insofern eine Beschränkung (BGE 135 II 110 E. 2.2.1). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird vorausgesetzt (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; vgl. auch Urteile BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen.

4. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Geboren wurde er in I._____, im Jahr 1995, wo er aufwuchs. Er absolvierte eine Ausbildung als Schrei- ner und Schweisser und leistete zwei Jahre als Soldat Militärdienst in Eritrea. Ende 2013 floh er nach Äthiopien und reiste via Sudan, durch die Sahara, Libyen und Italien im Jahr 2014 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. In der Schweiz wurde er gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AslyG als Flüchtling anerkannt. Im Jahr 2016 erhielt er Asyl (Prot. I S. 11, Urk. 52/1) und ist nun im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In der Schweiz absolvierte er eine Lehre als Logistiker EBA, welche er im Jahr 2019 abschloss. Seitdem arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Es kann somit von einer erfolgten wirtschaftlichen und finanziellen Integration gesprochen

- 32 - werden. Vorbestraft ist er nicht. In Eritrea wohnen weiterhin sein Vater, sein Bruder und seine Schwester. Die Mutter ist verstorben. Der Beschuldigte versteht und spricht Deutsch. Seine Muttersprache ist Tigrinya. Zudem spricht er nach eigenen Angaben auch Amharisch, ein bisschen Arabisch, ein bisschen Englisch (Prot. I S. 11 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten würde er bei seiner Rückkehr nach Eritrea verhaftet werden ("es ist die Hölle", Prot. I S. 13), weil er ein Militärde- serteur sei. Ihm drohe die Verhaftung und der Tod. Er sei in Eritrea bereits zweimal im Gefängnis gewesen, weil er den Militärdienst nicht habe leisten wollen (Prot. I S. 14 f.). Obwohl eine wirtschaftliche und finanzielle Integration vorhanden ist, fehlt es ansonsten an Elementen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Wie erwähnt, ist beim Beschuldigten aber, da er ein aner- kannter Flüchtling ist, gleichsam von einem schweren persönlichen Härtefall aus- zugehen und daher eine Interessenabwägung vorzunehmen.

5. Entgegen der Vorinstanz ist der vom Beschuldigten verübte Raub und damit die öffentliche Ordnung höher zu gewichten als ein Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Die Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich überzeugen nicht (Urk. 70 S. 50 ff.). Die vom Beschuldigten verübte Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB und die damit an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 3 stellt eine schwerwiegende Erschütterung der Grund- lagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens in der Schweiz dar. Zudem wird der Beschuldigte für die begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" überwiegt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor (statt vieler Urteile BGer 6B_1300/2023 vom 22. Mai 2025 E. 1.4.4 und 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auch wenn die Freiheitsstrafe von 28 Monaten teilweise bedingt ausgesprochen wird, ändert dies nichts daran, dass der Beschul- digte gewaltsam gegen die Privatklägerin 3 vorging und sich dabei eine hohe Brutalität seitens des Beschuldigten manifestierte. Es spielt dabei letztlich auch keine entscheidende Rolle, ob der Beschuldigte vorbestraft ist oder nicht und wie

- 33 - hoch der Deliktsbetrag war. An seiner kriminellen Gesinnung bestehen keine Zweifel. Zudem stellt ein Raubdelikt als Gewaltdelikt, wie der Beschuldigte es vorliegend beging, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Straftat dar (vgl. Urteil BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) Bereits ebenfalls als schwerwiegend beurteilte das Bundesgericht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Raubs, versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs (vgl. Urteil BGer 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2). Bei der Interessenabwägung muss vorliegend daher auch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile BGer 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3). Sodann wird der Beschuldigte zwar erstmals strafrechtlich verurteilt, indes für zwei verschiedene Vorfälle, bei welchen jeweils Gewalt im Spiel war. Insbesondere das beim Raub gezeigte Verhalten – das nicht unerhebliche Würgen der Privatklägerin 3 – stellt einen besonders schweren Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen dar. Aufgrunddessen ist eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen grund- sätzlich erfüllt, dass der Beschuldigte als anerkannter Flüchtling aus der Schweiz ausgewiesen werden darf. Eine Reintegration in der Heimat ist für den Beschuldigten ebenda zumutbar. Der Beschuldigte lebte seit der Geburt bis zum 19. Lebensjahr in Eritrea, beherrscht die dortige Sprache und hat nach der Schulzeit zwei Ausbildungen (Schreiner und Schweisser) absolviert. Seine engsten Familienmitglieder wohnen immer noch dort. In der Schweiz hat der Beschuldigte, soweit ersichtlich, keine Familienangehörige. Der heute 29-jährige und gesunde Beschuldigte mit seinen Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen sowie mit seinem noch jungen Alter kann sich daher ohne Weiteres wieder ein Leben in seiner Heimat aufbauen, wo er den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Selbst ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1). Das persönliche – private – Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist

- 34 - im Vergleich zum grossen öffentlichen Interesse an seinem Verweis aus der Schweiz verhältnismässig gering.

6. Wenn die Verteidigung wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 51 Rz. 56 ff.) vorbringt, dass allfällige Vollzugshindernisse einer Landesverweisung bereits bei der Prüfung der Anordnung derselben zu berücksichtigen seien und beim Beschuldigten im Fall einer Rückweisung nach Eritrea zu befürchten sei, dass er als Kriegsdienstverwei- gerer einer Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen sowie Folter und erneutem Einzug in den Militärdienst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wäre und dies gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstosse (Urk. 118 S. 16 f.), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 70 S. 51). Zu ergänzen ist mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 (E. 2.3), 6B_577/2024 vom 14. November 2024 (E. 1.4.1 ff.) und 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 (E. 3.3 ff.), dass ohne nähere entsprechende Hinweise eine drohende Gefängnisstrafe in Eritrea nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleich- zusetzen ist. Gemäss der aktuellen Lage (vgl. die Hinweise in den zitierten Ent- scheiden) gibt es für eritreische Staatsangehörige die Möglichkeit der Regulari- sierung ihrer Situation gegenüber dem Regime in Eritrea, indem sie eine Abgabe leisten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnen. Dies wäre auch für den Beschuldigten möglich, der in Eritrea angeblich zweimal aufgrund von Militärdienst- verweigerung verhaftet wurde, zumal er zurzeit über ein ordentliches Einkommen verfügt, welches ihm die Leistung einer solchen Abgabe ohne Weiteres ermögli- chen sollte. Der Vollzug der Landesverweisung fiele lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Über- leben der betroffenen Person gefährden würden. Solche Umstände sind vorliegend beim Beschuldigten aber nicht ersichtlich. Die Verweigerung des Militärdienstes und die damit einhergehenden Folgen betreffen fast alle Flüchtlinge aus Eritrea. Konkrete Hinweise auf eine persönliche Gefährdungssituation wurden vom Be- schuldigten nicht dargetan. Der Beschuldigte kann sich daher nicht auf das Rück- schiebungsverbot berufen.

- 35 -

7. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landes- verweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Ebenso ist gemäss den obigen Erwägungen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Eine Verletzung des Non-Refou- lement-Prinzip muss schliesslich verneint werden.

8. Es ist folglich eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB anzuordnen. Eine Landesverweisung kann für 5-15 Jahre angeordnet werden. Wenn die Staatsanwaltschaft eine Dauer von 7 Jahren fordert (Urk. 78 S. 2), kann diesem Antrag mit Blick auf die Höhe der Freiheitsstrafe und die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz von weniger als zehn Jahren ohne Weiteres gefolgt werden. 9.1. Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Da die Ausschreibung im SIS nicht dem Anklageprinzip unterliegt und vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur ist, muss sie aber sowieso, auch ohne entsprechenden An- trag der Staatsanwaltschaft, vorliegend bei Anordnung einer Landesverweisung zwingend geprüft werden. Sie kann sogar ungeachtet des Verschlechterungsver- bots vom Berufungsgericht angeordnet werden, falls die Vorinstanz dies vergessen hat (BGE 146 IV 172). Vorliegend hat die Vorinstanz keine Ausschreibung ange- ordnet, da es von einer Landesverweisung abgesehen hat. Wenn nun wie vorlie- gend eine Landesverweisung angeordnet wird, muss über eine SIS-Ausschreibung entschieden werden. 9.2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrie- ben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt wird, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durch- führungsübereinkommen [SDÜ]).

- 36 - 9.3. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da der von ihm begangene Raub mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Wie vorne ausgeführt, ist von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – auszugehen. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unver- hältnismässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung er- forderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen- Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. Auch der teilbedingte Strafvollzug steht der Aus- schreibung nicht entgegen. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) anzuordnen. VI. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Privatklägerin 3 liess vor Vorinstanz beantragen, es sei dem Beschuldig- ten für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin 3 Kontakt aufzunehmen und sich ihr in einem bestimmten Umkreis an ihrem Wohn- und Arbeitsort zu nähern (Urk. 47 Rz. 42 f.). Die Vorinstanz wies den Antrag ab (Urk. 70 Dispositivziffer 11), weshalb die Privatklägerin 3 dagegen Anschlussberufung er- hob (Urk. 80 S. 3; Urk. 121 S. 2 und 22 f.).

- 37 -

2. Es ist, der Vorinstanz folgend, zutreffend, dass die objektive Voraussetzung von Art. 67b Abs. 1 StGB, wonach ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen wurde, erfüllt ist. Wenn die Vorinstanz schliesslich den Antrag mit dem Argument abweist, ein solches Verbot sei nicht erforderlich, weil keine besondere Täter-Opfer-Beziehung vorliege, aufgrund derer der Beschul- digte sich von der Privatklägerin 3 fernhalten müsste – so handelte es sich bei der Privatklägerin 3 um ein zufällig ausgewähltes Opfer –, ist dies zutreffend. Die An- ordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB erscheint daher unverhältnismässig (Urk. 70 S. 58). Schliesslich kam es seit dem Vorfall vom Oktober/Dezember 2021 zu keinen Begegnungen oder Kontaktaufnahmen mehr (Urk. 117 S. 11). Überdies vermag auch die Privatklägerin 3 im Berufungsverfahren nicht darzutun, weshalb das von ihr beantragte Verbot konkret noch erforderlich ist (vgl. Urk. 121 S. 22 f.). Eine abstrakte Gefahr reicht nicht, um ein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche

1. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der angefochtenen Schuld- und Freisprüche bestätigt. Es kann deshalb für die Schadenersatzansprüche voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 52 ff.). Eine andere Beurteilung ist nicht angezeigt. 2.1. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2021 an die Privatklägerin 2 ist zu bestätigen. Ein Grundsatzentscheid betreffend Schadenersatz für weitere Schäden kann nicht getroffen werden; die Privatklägerin 2 substantiierte und bezif- ferte keine allfälligen Schadenspositionen. Sie ist daher mit ihrem Schadenersatz- begehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.2. Auch die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 bedarf keiner Korrektur. Diese ist in Anbetracht des Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin 2 angemes- sen. Nachdem in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung und der Gefährdung

- 38 - des Lebens Freisprüche ergingen, steht die zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.– in einer durchaus angemessenen Relation zum Antrag der Privat- klägerin 2. 2.3. Im Übrigen kritisiert im Berufungsverfahren weder die Privatklägerin 2 noch der Beschuldigte konkret den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilansprü- che der Privatklägerin 2 (vgl. Urk. 75 und Urk. 118). 2.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2021 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen. 3.1. Den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilansprüche der Privat- klägerin 3 beanstandet der Beschuldigte lediglich mit Blick auf einen Freispruch (Urk. 118 S. 12 unten). Die Privatklägerin 3 beantragt eine Bestätigung des Schadenersatzentscheids (Urk. 121 S. 2, Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 4). 3.2. Zufolge Bestätigung des Schuldspruch ist auch die Verpflichtung des Beschul- digten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'050.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2021 an die Privatklägerin 3 zu bestätigen. Weiter ist der Grundsatzentscheid, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 im Zusammenhang mit dem Raub gemäss Dossier 3 dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist, zu bestätigen. 3.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 2'000.– erscheint ebenfalls angemessen und es kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 54 f.). Die Privatklägerin 3 verlangt zwar eine Erhö- hung der Genugtuung auf Fr. 27'000.–. Sie begründet dies aber einzig mit einem zusätzlichen Schuldspruch für Vergewaltigung sowie Gefährdung des Lebens und anerkennt die festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.– für den Vorgang des Rau- bes (vgl. Urk. 121 Rz. 34 - 50). Der Privatklägerin 3 ist daher eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abzuweisen. Betreffend den Zinsenlauf ist indes, dem Antrag

- 39 - der Privatklägerin 3 entsprechend, eine Anpassung vorzunehmen. So führte die Privatklägerin 3 bereits vor Vorinstanz aus, dass sie nach dem Vorfall rund zehn Tage das Zimmer nicht verlassen habe, aber zu Weihnachten zu den Kindern ge- reist sei, weshalb als letztes mögliches Datum des Vorfalls vom 15. Dezember 2021 ausgegangen werden könne (Urk. 121 Rz. 51 i.V.m. Urk. 47 Rz. 21 und 40). Dies hat der Beschuldigte in der Folge nicht bestritten, womit der Beginn des Zinsenlaufs auf den 15. Dezember 2021 festzusetzen ist. 3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'050.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2021 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2021 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens un- ter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Dispositivziffer 14 und 15).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 7'342.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 122). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Da die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) ca. eine Stunde länger dauerte als veranschlagt sowie eine separate mündliche Urteilseröffnung stattzufinden hatte, ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Y._____, mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 12'041.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 123). Dieser Aufwand ist deutlich überhöht. Zunächst richtet sich auch die Festlegung der Entschädigung für die unentgeltliche

- 40 - Rechtsvertretung – wie diejenige für die amtliche Verteidigung – nach der Anwalts- gebührenverordnung. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Dabei gilt es für den Aufwand im Berufungsverfahren zu beachten, dass der Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren in der Regel bekannt ist und der Aufwand daher deutlich geringer ausfallen dürfte. Auch vorliegend war der Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt; wesentliche neue Tatsachen ergaben sich im Berufungs- verfahren nicht. Zwar mag es sein, dass sich die Rechtsvertretung der Privat- klägerin 3 im Berufungsverfahren nicht einfach gestaltete (vgl. Urk. 123 S. 2). Indes kann es nicht angehen, Kosten für eine eingehende Betreuung, welche über das rechtlich Notwendige hinausgeht, aus der Staatskasse zu vergüten. Die Auf- wendungen für mehrere zeitintensive Besprechungen mit der Privatklägerin 3 (u.a. vier externe Besprechungen inkl. jeweils eine Stunde Fahrzeit, vgl. Urk. 123 An- hang) können daher nicht bzw. nur teilweise entschädigt werden. Angesichts dessen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 für das Berufungsverfahren – wie die amtliche Verteidigung – mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.3. Die geltend gemachten Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretun- gen der Privatklägerinnen 1 und 2 im Berufungsverfahren sind ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 94 f. und 113 f.; Urk. 108 f.). Sie sind entsprechend ihren Honorarnoten antragsgemäss zu entschädigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 aStPO). Der Be- schuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 3 teilweise, wobei des Unterliegen betreffend die Schuld- sprüche der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde anzurechnen ist, womit die Privatklägerin 3 lediglich mit Bezug auf die Höhe der Genugtuung sowie das Kontakt- und Rayonverbot unterliegt.

- 41 - Es rechtfertigt sich daher unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, dem Beschul- digten zu 1/2 und der Privatklägerin 3 zu 1/8 aufzuerlegen und zu 3/8 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage (1/2) unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 6. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. […]

8. […]

9. […]

- 42 -

10. […]

11. […]

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'868.30 amtliche Verteidigung Fr. 9'928.50 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 6'096.80 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2 Fr. 7'266.85 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 3 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dungen der Privatklägerinnen wird mit separatem Entscheid festgesetzt.

14. […]

15. […]

16. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

17. [Mitteilung]

18. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 3)  des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.  Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2).  Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 43 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'800.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, ab- züglich 20 Tage, die durch Haft entstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abge- wiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Dezember 2021 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abgewiesen.

- 44 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'050.– zuzüglich 5% Zins ab 31. Dezember 2021 zu bezah- len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 im Zusammenhang mit dem Raub gemäss Dossier 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

11. Der Antrag der Privatklägerin 3 auf Anordnung eines Rayon- und Kontakt- verbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.

12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWSt) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Fr. 594.72 MWSt) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Fr. 588.75 MWSt) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 (inkl. Fr. 8'000.– MWSt)

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 1/2 und der Privatklägerin 3 zu 1/8 auferlegt und zu 3/8 definitiv auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgelt- lichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) 

- 45 - die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin A._____ (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin J._____ (versandt) die Vertretung der Privatklägerin K._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin K._____ (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin A._____ die Vertretung der Privatklägerin J._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin J._____ die Vertretung der Privatklägerin K._____ im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin K._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.